ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 74

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
18. März 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/423 der Kommission vom 13. März 2019 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Teat disinfectants biocidal product family of Novadan

2

 

*

Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission ( 1 )

46

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/425 des Rates vom 12. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde, zu vertretenden Standpunkt

67

 

*

Beschluss (EU) 2019/426 des Rates vom 12. März 2019 zur Ernennung eines vom Königreich Belgien vorgeschlagenen Mitglieds und von zwei vom Königreich Belgien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

100

 

*

Beschluss (EU) 2019/427 des Rates vom 12. März 2019 zur Ernennung eines vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

101

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/1


Mitteilung über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Das eingangs genannte Protokoll wurde am 20. Dezember 2018 in Brüssel unterzeichnet.


VERORDNUNGEN

18.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/423 DER KOMMISSION

vom 13. März 2019

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Teat disinfectants biocidal product family of Novadan“

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. August 2015 reichte die SCC GmbH im Namen von Novadan ApS einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Teat disinfectants biocidal product family of Novadan“ (im Folgenden die „Biozidproduktfamilie“) der Produktart 3 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein. Die zuständige Behörde Dänemarks erklärte sich bereit, den Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-YV019394-00 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

Die Biozidproduktfamilie enthält als Wirkstoff Iod, einschließlich Polyvinylpyrrolidon-Iod, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist. Unter Berücksichtigung der intrinsischen Eigenschaften des Wirkstoffs und der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission (2) festgelegten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften wird die Kommission erwägen, ob die Genehmigung für Iod, einschließlich Polyvinylpyrrolidon-Iod, gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden muss. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Überprüfung wird die Kommission die Frage klären, ob die Unionszulassungen für den Wirkstoff enthaltende Produkte gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden müssen.

(3)

Am 11. April 2018 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4)

Am 31. Oktober 2018 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (3) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Biozidproduktfamilie als „Biozidproduktfamilie“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(5)

Am 17. Januar 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie erteilt werden sollte.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Novadan ApS erhält eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Teat disinfectants biocidal product family of Novadan“ mit der Zulassungsnummer EU-0019757-0000.

Die Unionszulassung gilt vom 7. April 2019 bis zum 31. März 2029.

Die Unionszulassung gilt vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).

(3)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 6. Juli 2018 zur Unionszulassung für „Teat disinfectants biocidal product family of Novadan“ (ECHA/BPC/215/2018).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

Teat disinfectants biocidal product family of Novadan

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0019757-0000

R4BP-Referenznummer: EU-0019757-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

Teat disinfectants biocidal product family of Novadan

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Novadan ApS

Anschrift

Platinvej 21, 6000 Kolding, Dänemark

Zulassungsnummer

EU-0019757-0000

R4BP-Referenznummer

EU-0019757-0000

Datum der Zulassung

7. April 2019

Ablauf der Zulassung

31. März 2029

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Novadan ApS

Anschrift des Herstellers

Platinvej 21, 6000 Kolding Dänemark

Standort der Produktionsstätten

Platinvej 21, 6000 Kolding Dänemark

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Polyvinylpyrrolidone iodine

Name des Herstellers

Marcus Research Laboratory, Inc.

Anschrift des Herstellers

Delmar Blvd., 63103-1789 Saint Louis, Missouri Vereinigte Staaten

Standort der Produktionsstätten

Delmar Blvd., 63103-1789 Saint Louis, Missouri Vereinigte Staaten


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

Cosayach Nitratos S.A.

Anschrift des Herstellers

Hnos Amunátegui 178, 8320000 Santiago Chile

Standort der Produktionsstätten

S.C.M. Cosayach Cala Cala, 1180000 Pozo Almonte Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

ACF Minera S.A.

Anschrift des Herstellers

San Martin No 499, 1100000 Iquique Chile

Standort der Produktionsstätten

Lagunas mine, 1180000 Pozo Almonte Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

Sociedad Quimica y Minera (SQM) S.A.

Anschrift des Herstellers

Los Militares 4290, Piso 4, Las Condes, 8320000 Santiago Chile

Standort der Produktionsstätten

Nueva Victoria plant, 5090000 Pedro de Valdivia plant Chile

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

0,714

3,57

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,15

0,75

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

SL — Lösliches Konzentrat

AL — eine andere Flüssigkeit

EW — Emulsion, Öl in Wasser

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

meta-SPC 1

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

3,57

3,57

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,75

0,75

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

SL — Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Nur in Originalverpackung aufbewahren.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.

Inhalt den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften entsorgen zuführen.

Behälter gemäß den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften entsorgen zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 — Manuelles Dippen nach dem Melken (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Dippen (Konzentrat)

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem verdünnten Konzentrat und schrauben Sie den Tauchbecher auf den Vorratsbehälter auf.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken vorsichtig durch Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Drücken Sie nach dem Melken den Vorratsbehälter zusammen und stülpen Sie den Tauchbecher von unten über jede Zitze. Achten Sie dabei darauf, dass die gesamte Zitze in das Desinfektionsmittel eingetaucht wird. Füllen Sie den Becher mit frischem Desinfektionsmittel auf, indem Sie den Vorratsbehälter nach Bedarf zusammendrücken.

Entleeren Sie den Vorratsbehälter nach der Desinfektion und reinigen Sie Vorratsbehälter und Tauchbecher durch Spülen mit Wasser.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Verdünnung 20 %

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung. —

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2. Verwendung # 2 — Nach dem Melken, manuelles Einsprühen, Sprühpistole (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Einsprühen, Sprühpistole (Konzentrat)

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem verdünnten Konzentrat und schrauben Sie den Tauchbehälter/oberen Teil der Sprühpistole auf den Vorratsbehälter auf.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken vorsichtig durch Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Sprühen Sie das Desinfektionsmittel nach dem Melken unter Verwendung der Sprühpistole auf die Zitzen auf und achten Sie dabei darauf, dass jede Zitze mit dem Desinfektionsmittel bedeckt ist. Befüllen Sie den Vorratsbehälter nach Bedarf mit frischem Desinfektionsmittel.

Entleeren Sie den Vorratsbehälter nach der Desinfektion und reinigen Sie Vorratsbehälter und Sprühpistole durch Spülen mit Wasser.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Verdünnung 20 %

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung. —

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Tragen Sie chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (das Material der Handschuhe muss vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation angegeben werden), wenn die Produktanwendung durch manuelles Sprühen erfolgt.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3. Verwendung # 3 — Manuelles Einsprühen nach dem Melken mit einem elektronischen Sprühgerät

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Einsprühen, elektronisches Sprühgerät (Konzentrat)

Öffnen Sie einen Vorratsbehälter mit dem verdünnten Konzentrat und führen Sie das Saugrohr des elektronischen Sprühgeräts ein.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken durch sorgfältiges Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Sprühen Sie das Desinfektionsmittel nach dem Melken mit dem elektronischen Sprühgerät auf die Zitzen auf und achten Sie dabei darauf, dass jede Zitze mit dem Desinfektionsmittel bedeckt. Ersetzen Sie den leeren Vorratsbehälter bei Bedarf durch einen neuen Vorratsbehälter. Legen Sie das Saugrohrsystem nach der Desinfektion in einen Eimer mit Wasser und spülen Sie das Sprühgerät, indem Sie Wasser hindurchpumpen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Verdünnung 20 %

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung. —

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Tragen Sie chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (das Material der Handschuhe muss vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation angegeben werden), wenn die Produktanwendung durch manuelles Sprühen erfolgt.

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4. Verwendung # 4 — Automatisiertes Dippen nach dem Melken (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

automatisiertes Dippen (Konzentrat)

Öffnen Sie einen Vorratsbehälter mit dem verdünnten Konzentrat und führen Sie das Saugrohr des automatisierten Tauchsystems ein.

Reinigen Sie die Zitzen vor dem Melken vorsichtig mittels eines automatisierten Verfahrens oder manuell.

Nach dem Melken wird das Vakuum abgeschaltet und das Zitzenbad in einen Verteiler am Klauenstück eingespritzt. Die Zitzen sind mit ca. 2–4 ml Dipp bedeckt, wenn der Zitzenbecher durch die automatische Clusterentfernung (ACR) abgenommen wird. Nach dem Entfernen des ACR wird jede Leitung des automatischen Tauchsystems gründlich mit Wasser gespült und mit Druckluft ausgeblasen. In einem abschließenden Reinigungsschritt nach jeder Melksitzung der Herde werden die Leitungen desinfiziert (z. B. mit einem chlorhaltigen Produkt) und erneut mit Druckluft ausgeblasen. Danach ist das Melksystem für den nächsten Melkvorgang bereit. Der gesamte Prozess ist automatisiert.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Verdünnung 20 %

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung. —

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5. Verwendung # 5 — Automatisiertes Einsprühen mit einem Roboter nach dem Melken (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

automatisiertes Einsprühen mit einem Roboter (Konzentrat)

Öffnen Sie einen Vorratsbehälter mit dem verdünnten Konzentrat und führen Sie den Saugschlauch des Melkroboters ein.

Die Zitzen werden mithilfe eines Roboters mit automatischen Bürsten gereinigt. Nach dem Melken mit dem Melkroboter werden 2–4 ml des Desinfektionsmittels automatisch von einem Melkzeugarm auf die Zitzen gesprüht. Das Spülen des Sprühgeräts erfolgt automatisch.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Verdünnung 20 %

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung. —

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.5.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Verdünnen Sie das konzentrierte Produkt durch Dekantieren oder Pumpen. Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem verdünnten Konzentrat und schrauben Sie anschließend den Tauchbecher auf den Vorratsbehälter auf. Das Konzentrat wird im Verhältnis 1:4 verdünnt. Die konzentrierten Produkte in Meta-SPC 1 enthalten 0,89 % Gesamt-Jod und werden im Verhältnis 1:4 zu einer Anwendungslösung mit 0,178 % Gesamt-Jod verdünnt. Dies entspricht einer 20 %igen (w/w) Verdünnung.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produktes in die Applikationsausrüstung wird empfohlen.

Die Produkte müssen vor Gebrauch auf Temperaturen über 20 °C gebracht werden.

Um eine ausreichende Kontaktzeit zu gewährleisten, sollte darauf geachtet werden, dass das Produkt nach der Anwendung nicht entfernt wird. Belassen Sie das Produkt auf den Zitzen und achten Sie darauf, dass die Tiere zur Desinfektion nach dem Melken mindestens 5 Minuten nach der Behandlung stehen bleiben.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Wenn eine Kombination aus Desinfektion vor und nach dem Melken erforderlich ist, muss für die Desinfektion vor dem Melken ein anderes Produkt, das kein Jod enthält, verwendet werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Beschreibung von Erste-Hilfe-Maßnahmen

Allgemeines: Betroffene Person von der Kontaminierungsquelle wegbringen.

Nach Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidungsstücke und Schuhe entfernen. Bei Auftreten einer Hautreaktion oder von Beschwerden ärztlichen Rat einholen.

Nach Augenkontakt: Sofort mit Wasser ausspülen (mindestens 15 Minuten). Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Verschlucken: Bei Auftreten von Symptomen und/oder bei Mundkontakt mit großen Mengen sofort den Giftspezialisten kontaktieren. Bei Bewusstseinsstörungen keine Flüssigkeit zuführen oder Erbrechen herbeiführen; in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztlichen Rat einholen.

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Umweltnotfallmaßnahmen

Ausgelaufenes Produkt nicht in die Abflüsse, Abwasserleitungen oder Gewässer gelangen lassen.

Die zuständigen Behörden informieren, wenn das Produkt Umweltverschmutzung verursacht hat (Abwasserleitungen, Gewässer, Boden oder Luft).

Größere verschüttete flüssige Mengen mit einem Damm umgeben.

Verschüttetes Material mit inertem Material eindämmen und/oder aufnehmen, dann in einen geschlossenen und geeigneten Behälter zur vorschriftsmäßigen Entsorgung geben.

Verschüttetes Material nicht wieder in den Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Entsorgungsmethode: Das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen entsorgen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Vorschriften in die Kanalisation gespült oder auf dem Güllelager entsorgt werden. Die Abgabe an eine einzelne Kläranlage ist zu vermeiden.

Leere Behälter mit viel Wasser ausspülen und über den normalen oder gewerblichen Abfall entsorgen.

Die für die Reinigung der Zitzen verwendeten Papierhandtücher im normalen Müll entsorgen.

Einstufung des Produkts als gefährlicher Abfall: Nein

Einstufung der Verpackung als gefährlicher Abfall: Nein

EWC-Abfallschlüssel: EWC: 0706 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

Sonstige Angaben: Bei Abfallbewirtschaftung müssen die Sicherheitsmaßnahmen, die für die Handhabung des Produktes gelten, berücksichtigt werden. Der Abfallschlüssel gilt für Produktreste in reiner Form.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt: In Originalverpackung aufbewahren. Das Produkt vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt in lichtundurchlässigen Behältern aufbewahren. Von Nahrungsmitteln, Futtermitteln, Düngern und anderen sensiblen Materialien fernhalten. Frostfrei lagern.

Lagertemperatur: 0–30 °C

Haltbarkeit: 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

pH-Bereich im Meta-SPC 1: 4–5

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Nova Dip

IO Dip

Udder Des 1:4 Jod

Ewodip

Jodopax vet

Fova Dip 1:4

Tehotippi

Zulassungsnummer

EU-0019757-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

3,57

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,75

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

meta-SPC 2

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

1,0

1,42

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,21

0,298

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Inhalt den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften entsorgen zuführen.

Behälter gemäß den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften entsorgen zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 6. Verwendung # 1 — Dippen nach dem Melken (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Dippen (RTU)

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie den Tauchbecher auf den Vorratsbehälter auf.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken vorsichtig durch Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Drücken Sie nach dem Melken den Vorratsbehälter zusammen und stülpen Sie den Tauchbecher von unten über jede Zitze. Achten Sie dabei darauf, dass die gesamte Zitze in das Desinfektionsmittel eingetaucht wird. Füllen Sie den Becher mit frischem Desinfektionsmittel auf, indem Sie den Vorratsbehälter nach Bedarf zusammendrücken. Entleeren Sie den Vorratsbehälter nach der Desinfektion und reinigen Sie Vorratsbehälter und Tauchbecher durch Spülen mit Wasser.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 7. Verwendung # 2 — Automatisiertes Dippen nach dem Melken (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

automatisiertes Dippen (RTU)

Öffnen Sie einen Kanister mit dem RTU-Produkt und führen Sie das Saugrohr des automatisierten Tauchsystems ein.

Reinigen Sie die Zitzen vor dem Melken vorsichtig mittels eines automatisierten Verfahrens oder manuell.

Nach dem Melken wird das Vakuum abgeschaltet und das Zitzenbad in einen Verteiler am Klauenstück eingespritzt. Die Zitzen sind mit ca. 2–4 ml Dipp bedeckt, wenn der Zitzenbecher durch die automatische Clusterentfernung (ACR) abgenommen wird. Nach dem Entfernen des ACR wird jede Leitung des automatischen Tauchsystems gründlich mit Wasser gespült und mit Druckluft ausgeblasen. In einem abschließenden Reinigungsschritt nach jeder Melksitzung der Herde werden die Leitungen desinfiziert (z. B. mit einem chlorhaltigen Produkt) und erneut mit Druckluft ausgeblasen. Danach ist das Melksystem für den nächsten Melkvorgang bereit. Der gesamte Prozess ist automatisiert.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die Produkte müssen vor Gebrauch auf Temperaturen über 20 °C gebracht werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produktes in die Applikationsausrüstung wird empfohlen.

Um eine ausreichende Kontaktzeit zu gewährleisten, sollte darauf geachtet werden, dass das Produkt nach der Anwendung nicht entfernt wird. Belassen Sie das Produkt auf den Zitzen und achten Sie darauf, dass die Tiere zur Desinfektion nach dem Melken mindestens 5 Minuten nach der Behandlung stehen bleiben.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Wenn eine Kombination aus Desinfektion vor und nach dem Melken erforderlich ist, muss für die Desinfektion vor dem Melken ein anderes Produkt, das kein Jod enthält, verwendet werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Beschreibung von Erste-Hilfe-Maßnahmen

Allgemeines: Betroffene Person von der Kontaminierungsquelle wegbringen.

Nach Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidungsstücke und Schuhe entfernen. Bei Auftreten einer Hautreaktion oder von Beschwerden ärztlichen Rat einholen.

Nach Augenkontakt: Sofort mit Wasser ausspülen (mindestens 15 Minuten). Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Verschlucken: Bei Auftreten von Symptomen und/oder bei Mundkontakt mit großen Mengen sofort den Giftspezialisten kontaktieren. Bei Bewusstseinsstörungen keine Flüssigkeit zuführen oder Erbrechen herbeiführen; in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztlichen Rat einholen.

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Umweltnotfallmaßnahmen

Ausgelaufenes Produkt nicht in die Abflüsse, Abwasserleitungen oder Gewässer gelangen lassen.

Die zuständigen Behörden informieren, wenn das Produkt Umweltverschmutzung verursacht hat (Abwasserleitungen, Gewässer, Boden oder Luft).

Größere verschüttete flüssige Mengen mit einem Damm umgeben.

Verschüttetes Material mit inertem Material eindämmen und/oder aufnehmen, dann in einen geschlossenen und geeigneten Behälter zur vorschriftsmäßigen Entsorgung geben.

Verschüttetes Material nicht wieder in den Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Entsorgungsmethode: Das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen entsorgen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Vorschriften in die Kanalisation gespült oder auf dem Güllelager entsorgt werden. Die Abgabe an eine einzelne Kläranlage ist zu vermeiden.

Leere Behälter mit viel Wasser ausspülen und über den normalen oder gewerblichen Abfall entsorgen.

Die für die Reinigung der Zitzen verwendeten Papierhandtücher im normalen Müll entsorgen.

Einstufung des Produkts als gefährlicher Abfall: Nein

Einstufung der Verpackung als gefährlicher Abfall: Nein

EWC-Abfallschlüssel: EWC: 0706 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

Sonstige Angaben: Bei Abfallbewirtschaftung müssen die Sicherheitsmaßnahmen, die für die Handhabung des Produktes gelten, berücksichtigt werden. Der Abfallschlüssel gilt für Produktreste in reiner Form.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt: In Originalverpackung aufbewahren. Das Produkt vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt in lichtundurchlässigen Behältern aufbewahren. Von Nahrungsmitteln, Futtermitteln, Düngern und anderen sensiblen Materialien fernhalten. Frostfrei lagern.

Lagertemperatur: 0–30 °C

Haltbarkeit: 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

pH-Bereich im Meta-SPC 2: 4–5

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Jopo Film

IO Super Dip

Barrera Dip

Zulassungsnummer

EU-0019757-0002 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

1,42

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,298

META-SPC 3

1.   META-SPC 3 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 3 Identifikator

Identifikator

meta-SPC 3

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 3 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

0,82

0,99

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,172

0,208

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 8. Verwendung # 1 — Dippen nach dem Melken (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Dippen (RTU)

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie den Tauchbecher auf den Vorratsbehälter auf.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken vorsichtig durch Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Drücken Sie nach dem Melken den Vorratsbehälter zusammen und stülpen Sie den Tauchbecher von unten über jede Zitze. Achten Sie dabei darauf, dass die gesamte Zitze in das Desinfektionsmittel eingetaucht wird. Füllen Sie den Becher mit frischem Desinfektionsmittel auf, indem Sie den Vorratsbehälter nach Bedarf zusammendrücken. Entleeren Sie den Vorratsbehälter nach der Desinfektion und reinigen Sie Vorratsbehälter und Tauchbecher durch Spülen mit Wasser.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang)

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 9. Verwendung # 2 — Automatisiertes Dippen nach dem Melken (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

automatisiertes Dippen (RTU)

Öffnen Sie einen Kanister mit dem RTU-Produkt und führen Sie das Saugrohr des automatisierten Tauchsystems ein.

Reinigen Sie die Zitzen vor dem Melken vorsichtig mittels eines automatisierten Verfahrens oder manuell.

Nach dem Melken wird das Vakuum abgeschaltet und das Zitzenbad in einen Verteiler am Klauenstück eingespritzt. Die Zitzen sind mit ca. 2–4 ml Dipp bedeckt, wenn der Zitzenbecher durch die automatische Clusterentfernung (ACR) abgenommen wird. Nach dem Entfernen des ACR wird jede Leitung des automatischen Tauchsystems gründlich mit Wasser gespült und mit Druckluft ausgeblasen. In einem abschließenden Reinigungsschritt nach jeder Melksitzung der Herde werden die Leitungen desinfiziert (z. B. mit einem chlorhaltigen Produkt) und erneut mit Druckluft ausgeblasen. Danach ist das Melksystem für den nächsten Melkvorgang bereit. Der gesamte Prozess ist automatisiert.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang)

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (3) DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie den Tauchbecher auf den Vorratsbehälter auf.

Die Produkte müssen vor Gebrauch auf Temperaturen über 20 °C gebracht werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produktes in die Applikationsausrüstung wird empfohlen.

Um eine ausreichende Kontaktzeit zu gewährleisten, sollte darauf geachtet werden, dass das Produkt nach der Anwendung nicht entfernt wird. Belassen Sie das Produkt auf den Zitzen und achten Sie darauf, dass die Tiere zur Desinfektion nach dem Melken mindestens 5 Minuten nach der Behandlung stehen bleiben.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Wenn eine Kombination aus Desinfektion vor und nach dem Melken erforderlich ist, muss für die Desinfektion vor dem Melken ein anderes Produkt, das kein Jod enthält, verwendet werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Beschreibung von Erste-Hilfe-Maßnahmen

Allgemeines: Betroffene Person von der Kontaminierungsquelle wegbringen.

Nach Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidungsstücke und Schuhe entfernen. Bei Auftreten einer Hautreaktion oder von Beschwerden ärztlichen Rat einholen.

Nach Augenkontakt: Sofort mit Wasser ausspülen (mindestens 15 Minuten). Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Verschlucken: Bei Auftreten von Symptomen und/oder bei Mundkontakt mit großen Mengen sofort den Giftspezialisten kontaktieren. Bei Bewusstseinsstörungen keine Flüssigkeit zuführen oder Erbrechen herbeiführen; in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztlichen Rat einholen.

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Umweltnotfallmaßnahmen

Ausgelaufenes Produkt nicht in die Abflüsse, Abwasserleitungen oder Gewässer gelangen lassen.

Die zuständigen Behörden informieren, wenn das Produkt Umweltverschmutzung verursacht hat (Abwasserleitungen, Gewässer, Boden oder Luft).

Größere verschüttete flüssige Mengen mit einem Damm umgeben.

Verschüttetes Material mit inertem Material eindämmen und/oder aufnehmen, dann in einen geschlossenen und geeigneten Behälter zur vorschriftsmäßigen Entsorgung geben.

Verschüttetes Material nicht wieder in den Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Entsorgungsmethode: Das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen entsorgen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Vorschriften in die Kanalisation gespült oder auf dem Güllelager entsorgt werden. Die Abgabe an eine einzelne Kläranlage ist zu vermeiden.

Leere Behälter mit viel Wasser ausspülen und über den normalen oder gewerblichen Abfall entsorgen.

Die für die Reinigung der Zitzen verwendeten Papierhandtücher im normalen Müll entsorgen.

Einstufung des Produkts als gefährlicher Abfall: Nein

Einstufung der Verpackung als gefährlicher Abfall: Nein

EWC-Abfallschlüssel: EWC: 0706 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

Sonstige Angaben: Bei Abfallbewirtschaftung müssen die Sicherheitsmaßnahmen, die für die Handhabung des Produktes gelten, berücksichtigt werden. Der Abfallschlüssel gilt für Produktreste in reiner Form.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt: In Originalverpackung aufbewahren. Das Produkt vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt in lichtundurchlässigen Behältern aufbewahren. Von Nahrungsmitteln, Futtermitteln, Düngern und anderen sensiblen Materialien fernhalten. Frostfrei lagern.

Lagertemperatur: 0–30 °C

Haltbarkeit: 18 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

pH-Bereich im Meta-SPC 3: 4–5

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Nova Dip Barriere

IO Multi Dip

Zulassungsnummer

EU-0019757-0003 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

0,82

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,172

META-SPC 4

1.   META-SPC 4 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 4 Identifikator

Identifikator

meta-SPC 4

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-4

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 4 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

0,714

0,99

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,15

0,208

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 4

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 4

Gefahrenhinweise

Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 4

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 10. Verwendung # 1 — Dippen nach dem Melken (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Dippen (RTU)

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie den Tauchbecher auf den Vorratsbehälter auf.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken vorsichtig durch Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Drücken Sie nach dem Melken den Vorratsbehälter zusammen und stülpen Sie den Tauchbecher von unten über jede Zitze. Achten Sie dabei darauf, dass die gesamte Zitze in das Desinfektionsmittel eingetaucht wird. Füllen Sie den Becher mit frischem Desinfektionsmittel auf, indem Sie den Vorratsbehälter nach Bedarf zusammendrücken. Entleeren Sie den Vorratsbehälter nach der Desinfektion und reinigen Sie Vorratsbehälter und Tauchbecher durch Spülen mit Wasser.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässigen Behälter.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 11. Verwendung # 2 — Nach dem Melken, manuelles Einsprühen, Sprühpistole (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Einsprühen, Sprühpistole (RTU)

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie anschließend den Tauchbecher/oberen Teil der Sprühpistole auf den Vorratsbehälter auf.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken vorsichtig durch sorgfältiges Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Sprühen Sie das Desinfektionsmittel nach dem Melken unter Verwendung der Sprühpistole auf die Zitzen auf und achten Sie dabei darauf, dass jede Zitze mit dem Desinfektionsmittel bedeckt ist. Befüllen Sie den Vorratsbehälter nach Bedarf mit frischem Desinfektionsmittel. Entleeren Sie den Vorratsbehälter nach der Desinfektion und reinigen Sie Vorratsbehälter und Sprühpistole durch Spülen mit Wasser.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Tragen Sie bei der Anwendung des Produkts durch manuelles Einsprühen chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (das Material der Handschuhe muss vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation angegeben werden).

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 12. Verwendung # 3 — Manuelles Einsprühen nach dem Melken mittels eines elektronischen Sprühgeräts (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Einsprühen, elektronisches Sprühgerät (RTU)

Öffnen Sie einen Kanister mit dem RTU-Produkt und führen Sie das Saugrohr des elektronischen Sprühgeräts ein.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken durch sorgfältiges Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Sprühen Sie das Desinfektionsmittel nach dem Melken mit dem elektronischen Sprühgerät auf die Zitzen auf und achten Sie dabei darauf, dass jede Zitze mit dem Desinfektionsmittel bedeckt ist. Ersetzen Sie den leeren Kanister bei Bedarf durch einen neuen Kanister. Legen Sie das Saugrohrsystem nach der Desinfektion in einen Eimer mit Wasser und spülen Sie das Sprühgerät, indem Sie Wasser hindurchpumpen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Tragen Sie bei der Anwendung des Produkts durch manuelles Einsprühen chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (das Material der Handschuhe muss vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation angegeben werden).

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 13. Verwendung # 4 — Automatisiertes Dippen nach dem Melken (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

automatisiertes Dippen (RTU)

Öffnen Sie einen Kanister mit dem RTU-Produkt und führen Sie das Saugrohr des automatisierten Tauchsystems ein.

Reinigen Sie die Zitzen vor dem Melken vorsichtig mittels eines automatisierten Verfahrens oder manuell.

Nach dem Melken wird das Vakuum abgeschaltet und das Zitzenbad in einen Verteiler am Klauenstück eingespritzt. Die Zitzen sind mit ca. 2–4 ml Dipp bedeckt, wenn der Zitzenbecher durch die automatische Clusterentfernung (ACR) abgenommen wird. Nach dem Entfernen des ACR wird jede Leitung des automatischen Tauchsystems gründlich mit Wasser gespült und mit Druckluft ausgeblasen. In einem abschließenden Reinigungsschritt nach jeder Melksitzung der Herde werden die Leitungen desinfiziert (z. B. mit einem chlorhaltigen Produkt) und erneut mit Druckluft ausgeblasen. Danach ist das Melksystem für den nächsten Melkvorgang bereit. Der gesamte Prozess ist automatisiert.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 14. Verwendung # 5 — Automatisiertes Einsprühen nach dem Melken mit einem Roboter (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

automatisiertes Einsprühen mit einem Roboter (RTU)

Öffnen Sie einen Kanister mit dem RTU-Produkt und führen Sie den Saugschlauch des Melkroboters ein.

Die Zitzen werden mithilfe eines Roboters mit automatischen Bürsten gereinigt. Nach dem Melken mit dem Melkroboter werden 2–4 ml des Desinfektionsmittels automatisch von einem Melkzeugarm auf die Zitzen gesprüht. Das Spülen des Sprühgeräts erfolgt automatisch.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.5.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (4) DER META-SPC 4

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie den Tauchbecher auf den Kanister auf.

Die Produkte müssen vor Gebrauch auf Temperaturen über 20 °C gebracht werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produktes in die Applikationsausrüstung wird empfohlen.

Um eine ausreichende Kontaktzeit zu gewährleisten, sollte darauf geachtet werden, dass das Produkt nach der Anwendung nicht entfernt wird. Belassen Sie das Produkt auf den Zitzen und achten Sie darauf, dass die Tiere zur Desinfektion nach dem Melken mindestens 5 Minuten nach der Behandlung stehen bleiben.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Wenn eine Kombination aus Desinfektion vor und nach dem Melken erforderlich ist, muss für die Desinfektion vor dem Melken ein anderes Produkt, das kein Jod enthält, verwendet werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Beschreibung von Erste-Hilfe-Maßnahmen

Allgemeines: Betroffene Person von der Kontaminierungsquelle wegbringen.

Nach Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidungsstücke und Schuhe entfernen. Bei Auftreten einer Hautreaktion oder von Beschwerden ärztlichen Rat einholen.

Nach Augenkontakt: Sofort mit Wasser ausspülen (mindestens 15 Minuten). Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Verschlucken: Bei Auftreten von Symptomen und/oder bei Mundkontakt mit großen Mengen sofort den Giftspezialisten kontaktieren. Bei Bewusstseinsstörungen keine Flüssigkeit zuführen oder Erbrechen herbeiführen; in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztlichen Rat einholen.

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Umweltnotfallmaßnahmen

Ausgelaufenes Produkt nicht in die Abflüsse, Abwasserleitungen oder Gewässer gelangen lassen.

Die zuständigen Behörden informieren, wenn das Produkt Umweltverschmutzung verursacht hat (Abwasserleitungen, Gewässer, Boden oder Luft).

Größere verschüttete flüssige Mengen mit einem Damm umgeben.

Verschüttetes Material mit inertem Material eindämmen und/oder aufnehmen, dann in einen geschlossenen und geeigneten Behälter zur vorschriftsmäßigen Entsorgung geben.

Verschüttetes Material nicht wieder in den Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Entsorgungsmethode: Das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen entsorgen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Vorschriften in die Kanalisation gespült oder auf dem Güllelager entsorgt werden. Die Abgabe an eine einzelne Kläranlage ist zu vermeiden.

Leere Behälter mit viel Wasser ausspülen und über den normalen oder gewerblichen Abfall entsorgen.

Die für die Reinigung der Zitzen verwendeten Papierhandtücher im normalen Müll entsorgen.

Einstufung des Produkts als gefährlicher Abfall: Nein

Einstufung der Verpackung als gefährlicher Abfall: Nein

EWC-Abfallschlüssel: EWC: 0706 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

Sonstige Angaben: Bei Abfallbewirtschaftung müssen die Sicherheitsmaßnahmen, die für die Handhabung des Produktes gelten, berücksichtigt werden. Der Abfallschlüssel gilt für Produktreste in reiner Form.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt: In Originalverpackung aufbewahren. Das Produkt vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt in lichtundurchlässigen Behältern aufbewahren. Von Nahrungsmitteln, Futtermitteln, Düngern und anderen sensiblen Materialien fernhalten. Frostfrei lagern.

Lagertemperatur: 0–30 °C

Haltbarkeit: 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

pH-Bereich im Meta-SPC 4: 4–5

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 4

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Jopo Spray

IO Spray

Barrera Spray

Agro Teat Spray

Nova Dip Ready for Use

Zulassungsnummer

EU-0019757-0004 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

0,714

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,15

META-SPC 5

1.   META-SPC 5 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 5 Identifikator

Identifikator

meta-SPC 5

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-5

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 5 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

1,0

1,46

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,21

0,307

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 5

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 5

Gefahrenhinweise

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Inhalt den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften entsorgen zuführen.

Behälter gemäß den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften entsorgen zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 5

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 15. Verwendung # 1 — Dippen nach dem Melken (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Dippen (RTU)

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie den Tauchbecher auf den Vorratsbehälter auf.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken vorsichtig durch Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Drücken Sie nach dem Melken den Vorratsbehälter zusammen und stülpen Sie den Tauchbecher von unten über jede Zitze. Achten Sie dabei darauf, dass die gesamte Zitze in das Desinfektionsmittel eingetaucht wird. Füllen Sie den Becher mit frischem Desinfektionsmittel auf, indem Sie den Vorratsbehälter nach Bedarf zusammendrücken. Entleeren Sie den Vorratsbehälter nach der Desinfektion und reinigen Sie Vorratsbehälter und Tauchbecher durch Spülen mit Wasser.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

LichtundurchlässigBehälter.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 16. Verwendung # 2 — Nach dem Melken, manuelles Einsprühen, Sprühpistole (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Einsprühen, Sprühpistole (RTU)

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie den oberen Teil der Sprühpistole auf den Vorratsbehälter auf.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken vorsichtig durch Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Sprühen Sie das Desinfektionsmittel nach dem Melken unter Verwendung der Sprühpistole auf die Zitzen auf und achten Sie dabei darauf, dass jede Zitze mit dem Desinfektionsmittel bedeckt ist. Befüllen Sie den Vorratsbehälter nach Bedarf mit frischem Desinfektionsmittel.

Entleeren Sie den Vorratsbehälter nach der Desinfektion und reinigen Sie Vorratsbehälter und Sprühpistole durch Spülen mit Wasser.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Tragen Sie bei der Anwendung des Produkts durch manuelles Einsprühen chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (das Material der Handschuhe muss vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation angegeben werden).

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 17. Verwendung # 3 — Manuelles Einsprühen nach dem Melken mittels eines elektronischen Sprühgeräts (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Einsprühen, elektronisches Sprühgerät (RTU)

Öffnen Sie einen Kanister mit dem RTU-Produkt und führen Sie das Saugrohr des elektronischen Sprühgeräts ein.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken durch sorgfältiges Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Sprühen Sie das Desinfektionsmittel nach dem Melken mit dem elektronischen Sprühgerät auf die Zitzen auf und achten Sie dabei darauf, dass jede Zitze mit dem Desinfektionsmittel bedeckt ist. Ersetzen Sie den leeren Vorratsbehälter bei Bedarf durch einen neuen Vorratsbehälter. Legen Sie das Saugrohrsystem nach der Desinfektion in einen Eimer mit Wasser und spülen Sie das Sprühgerät, indem Sie Wasser hindurchpumpen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Tragen Sie bei der Anwendung des Produkts durch manuelles Einsprühen chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (das Material der Handschuhe muss vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation angegeben werden).

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 18. Verwendung # 4 — Automatisiertes Dippen nach dem Melken (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht zutreffend.

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

automatisiertes Dippen (RTU)

Öffnen Sie einen Kanister mit dem RTU-Produkt und führen Sie das Saugrohr des automatisierten Tauchsystems ein.

Reinigen Sie die Zitzen vor dem Melken vorsichtig mittels eines automatisierten Verfahrens oder manuell.

Nach dem Melken wird das Vakuum abgeschaltet und das Zitzenbad in einen Verteiler am Klauenstück eingespritzt. Die Zitzen sind mit ca. 2–4 ml Dipp bedeckt, wenn der Zitzenbecher durch die automatische Clusterentfernung (ACR) abgenommen wird. Nach dem Entfernen des ACR wird jede Leitung des automatischen Tauchsystems gründlich mit Wasser gespült und mit Druckluft ausgeblasen. In einem abschließenden Reinigungsschritt nach jeder Melksitzung der Herde werden die Leitungen desinfiziert (z. B. mit einem chlorhaltigen Produkt) und erneut mit Druckluft ausgeblasen. Danach ist das Melksystem für den nächsten Melkvorgang bereit. Der gesamte Prozess ist automatisiert.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 19. Verwendung # 5 — Automatisiertes Einsprühen nach dem Melken mit einem Roboter (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

automatisiertes Einsprühen mit einem Roboter (RTU)

Öffnen Sie einen Kanister mit dem RTU-Produkt und führen Sie den Saugschlauch des Melkroboters ein.

Die Zitzen werden mithilfe eines Roboters mit automatischen Bürsten gereinigt. Nach dem Melken mit dem Melkroboter werden 2–4 ml des Desinfektionsmittels automatisch von einem Melkzeugarm auf die Zitzen gesprüht. Das Spülen des Sprühgeräts erfolgt automatisch.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung. — 0 (RTU-Produkt).

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.5.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (5) DER META-SPC 5

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie anschließend den Tauchbecher auf den Vorratsbehälter auf.

Die Produkte müssen vor Gebrauch auf Temperaturen über 20 °C gebracht werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produktes in die Applikationsausrüstung wird empfohlen.

Um eine ausreichende Kontaktzeit zu gewährleisten, sollte darauf geachtet werden, dass das Produkt nach der Anwendung nicht entfernt wird. Belassen Sie das Produkt auf den Zitzen und achten Sie darauf, dass die Tiere zur Desinfektion nach dem Melken mindestens 5 Minuten nach der Behandlung stehen bleiben.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Wenn eine Kombination aus Desinfektion vor und nach dem Melken erforderlich ist, muss für die Desinfektion vor dem Melken ein anderes Produkt, das kein Jod enthält, verwendet werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Beschreibung von Erste-Hilfe-Maßnahmen

Allgemeines: Betroffene Person von der Kontaminierungsquelle wegbringen.

Nach Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidungsstücke und Schuhe entfernen. Bei Auftreten einer Hautreaktion oder von Beschwerden ärztlichen Rat einholen.

Nach Augenkontakt: Sofort mit Wasser ausspülen (mindestens 15 Minuten). Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Verschlucken: Bei Auftreten von Symptomen und/oder bei Mundkontakt mit großen Mengen sofort den Giftspezialisten kontaktieren. Bei Bewusstseinsstörungen keine Flüssigkeit zuführen oder Erbrechen herbeiführen; in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztlichen Rat einholen.

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Umweltnotfallmaßnahmen

Ausgelaufenes Produkt nicht in die Abflüsse, Abwasserleitungen oder Gewässer gelangen lassen.

Die zuständigen Behörden informieren, wenn das Produkt Umweltverschmutzung verursacht hat (Abwasserleitungen, Gewässer, Boden oder Luft).

Größere verschüttete flüssige Mengen mit einem Damm umgeben.

Verschüttetes Material mit inertem Material eindämmen und/oder aufnehmen, dann in einen geschlossenen und geeigneten Behälter zur vorschriftsmäßigen Entsorgung geben.

Verschüttetes Material nicht wieder in den Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Entsorgungsmethode: Das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen entsorgen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Vorschriften in die Kanalisation gespült oder auf dem Güllelager entsorgt werden. Die Abgabe an eine einzelne Kläranlage ist zu vermeiden.

Leere Behälter mit viel Wasser ausspülen und über den normalen oder gewerblichen Abfall entsorgen.

Die für die Reinigung der Zitzen verwendeten Papierhandtücher im normalen Müll entsorgen.

Einstufung des Produkts als gefährlicher Abfall: Nein

Einstufung der Verpackung als gefährlicher Abfall: Nein

EWC-Abfallschlüssel: EWC: 0706 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

Sonstige Angaben: Bei Abfallbewirtschaftung müssen die Sicherheitsmaßnahmen, die für die Handhabung des Produktes gelten, berücksichtigt werden. Der Abfallschlüssel gilt für Produktreste in reiner Form.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt: In Originalverpackung aufbewahren. Das Produkt vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt in lichtundurchlässigen Behältern aufbewahren. Von Nahrungsmitteln, Futtermitteln, Düngern und anderen sensiblen Materialien fernhalten. Frostfrei lagern.

Lagertemperatur: 0–30 °C

Haltbarkeit: 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

pH-Bereich im Meta-SPC 5: 4–5

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 5

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Nova Dip Spray 3000

IO Spray Plus

PV-Plus 3000

Tehotippi Soft Plus

F 6 Robo V

Zulassungsnummer

EU-0019757-0005 1-5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

1,46

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,307

META-SPC 6

1.   META-SPC 6 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 6 Identifikator

Identifikator

meta-SPC 6

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-6

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 6 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

1,0

1,43

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,21

0,3

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 6

Formulierung(en)

EW — Emulsion, Öl in Wasser

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 6

Gefahrenhinweise

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Inhalt den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften entsorgen zuführen.

Behälter gemäß den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften entsorgen zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 6

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 20. Verwendung # 1 — Dippen nach dem Melken (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Dippen (RTU)

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie den Tauchbecher auf den Vorratsbehälter auf.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken vorsichtig durch Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch.

Drücken Sie nach dem Melken den Vorratsbehälter zusammen und stülpen Sie den Tauchbecher von unten über jede Zitze. Achten Sie dabei darauf, dass die gesamte Zitze in das Desinfektionsmittel eingetaucht wird. Füllen Sie den Becher mit frischem Desinfektionsmittel auf, indem Sie den Vorratsbehälter nach Bedarf zusammendrücken. Entleeren Sie den Vorratsbehälter nach der Desinfektion und reinigen Sie Vorratsbehälter und Tauchbecher durch Spülen mit Wasser.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

LichtundurchlässigeBehälter.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 21. Verwendung # 2 — Nach dem Melken, manuelles Einsprühen, Sprühpistole (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Einsprühen, Sprühpistole (RTU)

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie anschließend den oberen Teil der Sprühpistole auf den Vorratsbehälter auf.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken vorsichtig durch sorgfältiges Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch. Sprühen Sie das Desinfektionsmittel nach dem Melken unter Verwendung der Sprühpistole auf die Zitzen auf und achten Sie dabei darauf, dass jede Zitze mit dem Desinfektionsmittel bedeckt ist. Befüllen Sie den Vorratsbehälter nach Bedarf mit frischem Desinfektionsmittel. Entleeren Sie den Vorratsbehälter nach der Desinfektion und reinigen Sie Vorratsbehälter und Sprühpistole durch Spülen mit Wasser.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

LichtundurchlBehälter.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Tragen Sie bei der Anwendung des Produkts durch manuelles Einsprühen chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (das Material der Handschuhe muss vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation angegeben werden).

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 22. Verwendung # 3 — Manuelles Einsprühen nach dem Melken mittels eines elektronischen Sprühgeräts (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

manuelles Einsprühen, elektronisches Sprühgerät (RTU)

Öffnen Sie einen Kanister mit dem RTU-Produkt und führen Sie das Saugrohr des elektronischen Sprühgeräts ein.

Reinigen Sie die Zitzen unmittelbar vor dem Melken vorsichtig durch Abwischen mit einem Papiertuch/Tuch. Sprühen Sie das Desinfektionsmittel nach dem Melken mit dem elektronischen Sprühgerät auf die Zitzen auf und achten Sie dabei darauf, dass jede Zitze mit dem Desinfektionsmittel bedeckt ist. Ersetzen Sie den leeren Vorratsbehälter bei Bedarf durch einen neuen Vorratsbehälter. Legen Sie das Saugrohrsystem nach der Desinfektion in einen Eimer mit Wasser und spülen Sie das Sprühgerät, indem Sie Wasser hindurchpumpen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Tragen Sie bei der Anwendung des Produkts durch manuelles Einsprühen chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (das Material der Handschuhe muss vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation angegeben werden).

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 23. Verwendung # 4 — Automatisiertes Dippen nach dem Melken (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

automatisiertes Dippen (RTU)

Öffnen Sie einen Kanister mit dem RTU-Produkt und führen Sie das Saugrohr des automatisierten Tauchsystems ein.

Reinigen Sie die Zitzen vor dem Melken vorsichtig mittels eines automatisierten Verfahrens oder manuell.

Nach dem Melken wird das Vakuum abgeschaltet und das Zitzenbad in einen Verteiler am Klauenstück eingespritzt. Die Zitzen sind mit ca. 2–4 ml Dipp bedeckt, wenn der Zitzenbecher durch die automatische Clusterentfernung (ACR) abgenommen wird. Nach dem Entfernen des ACR wird jede Leitung des automatischen Tauchsystems gründlich mit Wasser gespült und mit Druckluft ausgeblasen. In einem abschließenden Reinigungsschritt nach jeder Melksitzung der Herde werden die Leitungen desinfiziert (z. B. mit einem chlorhaltigen Produkt) und erneut mit Druckluft ausgeblasen. Danach ist das Melksystem für den nächsten Melkvorgang bereit. Der gesamte Prozess ist automatisiert.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 24. Verwendung # 5 — Automatisiertes Einsprühen nach dem Melken mit einem Roboter (RTU)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

DESINFEKTIONSMITTEL FÜR DIE VETERINÄRHYGIENE: Zitzendesinfektionsmittel für Milchtiere (Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen) zur Anwendung nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

automatisiertes Einsprühen mit einem Roboter (RTU)

Öffnen Sie einen Kanister mit dem RTU-Produkt und führen Sie den Saugschlauch des Melkroboters ein.

Die Zitzen werden mithilfe eines Roboters mit automatischen Bürsten gereinigt. Nach dem Melken mit dem Melkroboter werden 2–4 ml des Desinfektionsmittels automatisch von einem Melkzeugarm auf die Zitzen gesprüht. Das Spülen des Sprühgeräts erfolgt automatisch.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Kühe und Büffel: 4 ml/Tier pro Behandlung, Schafe: 2 ml/Tier pro Behandlung, Ziegen: 3 ml/Tier pro Behandlung.

Anwendung nach dem Melken: 1–3 Mal pro Tag (nach jedem Melkvorgang anwenden).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister, HDPE: 0,5 l, 5 l, 10 l, 20 l, 60 l

Kunststofffass, HDPE: 200 l

Großpackmittel, HDPE: 1 000 l

Lichtundurchlässige Behälter.

4.5.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.5.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (6) DER META-SPC 6

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Befüllen Sie den Vorratsbehälter mit dem RTU-Produkt und schrauben Sie den Tauchbecher auf den Vorratsbehälter auf..

Die Produkte müssen vor Gebrauch auf Temperaturen über 20 °C gebracht werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produktes in die Applikationsausrüstung wird empfohlen.

Um eine ausreichende Kontaktzeit zu gewährleisten, sollte darauf geachtet werden, dass das Produkt nach der Anwendung nicht entfernt wird. Belassen Sie das Produkt auf den Zitzen und achten Sie darauf, dass die Tiere zur Desinfektion nach dem Melken mindestens 5 Minuten nach der Behandlung stehen bleiben.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Wenn eine Kombination aus Desinfektion vor und nach dem Melken erforderlich ist, muss für die Desinfektion vor dem Melken ein anderes Produkt, das kein Jod enthält, verwendet werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Beschreibung von Erste-Hilfe-Maßnahmen

Allgemeines: Betroffene Person von der Kontaminierungsquelle wegbringen.

Nach Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidungsstücke und Schuhe entfernen. Bei Auftreten einer Hautreaktion oder von Beschwerden ärztlichen Rat einholen.

Nach Augenkontakt: Sofort mit Wasser ausspülen (mindestens 15 Minuten). Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltenden Beschwerden ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Nach Verschlucken: Bei Auftreten von Symptomen und/oder bei Mundkontakt mit großen Mengen sofort den Giftspezialisten kontaktieren. Bei Bewusstseinsstörungen keine Flüssigkeit zuführen oder Erbrechen herbeiführen; in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztlichen Rat einholen.

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Umweltnotfallmaßnahmen

Ausgelaufenes Produkt nicht in die Abflüsse, Abwasserleitungen oder Gewässer gelangen lassen.

Die zuständigen Behörden informieren, wenn das Produkt Umweltverschmutzung verursacht hat (Abwasserleitungen, Gewässer, Boden oder Luft).

Größere verschüttete flüssige Mengen mit einem Damm umgeben.

Verschüttetes Material mit inertem Material eindämmen und/oder aufnehmen, dann in einen geschlossenen und geeigneten Behälter zur vorschriftsmäßigen Entsorgung geben.

Verschüttetes Material nicht wieder in den Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Entsorgungsmethode: Das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen entsorgen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Vorschriften in die Kanalisation gespült oder auf dem Güllelager entsorgt werden. Die Abgabe an eine einzelne Kläranlage ist zu vermeiden.

Leere Behälter mit viel Wasser ausspülen und über den normalen oder gewerblichen Abfall entsorgen.

Die für die Reinigung der Zitzen verwendeten Papierhandtücher im normalen Müll entsorgen.

Einstufung des Produkts als gefährlicher Abfall: Nein

Einstufung der Verpackung als gefährlicher Abfall: Nein

EWC-Abfallschlüssel: EWC: 0706 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

Sonstige Angaben: Bei Abfallbewirtschaftung müssen die Sicherheitsmaßnahmen, die für die Handhabung des Produktes gelten, berücksichtigt werden. Der Abfallschlüssel gilt für Produktreste in reiner Form.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt: In Originalverpackung aufbewahren. Das Produkt vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt in lichtundurchlässigen Behältern aufbewahren. Von Nahrungsmitteln, Futtermitteln, Düngern und anderen sensiblen Materialien fernhalten. Frostfrei lagern.

Lagertemperatur: 0–30 °C

Haltbarkeit: 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

pH-Bereich im Meta-SPC 6: 4–5

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 6

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Jopo Winterspray

IO Winterspray

Jodopax RTU

Barrera W

Zulassungsnummer

EU-0019757-0006 1-6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidone iodine

 

Wirkstoffe

25655-41-8

 

1,43

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,3


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.

(3)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 3.

(4)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 4.

(5)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 5.

(6)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 6.


18.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/46


VERORDNUNG (EU) 2019/424 DER KOMMISSION

vom 15. März 2019

zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden „Ökodesign-Anforderungen“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßige Kosten aufweisen.

(2)

Die Kommission hat in einer Vorstudie die technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Merkmale der zu kommerziellen Zwecken üblicherweise verwendeten Server und Datenspeicherprodukte analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(3)

Server und Datenspeicherprodukte werden in der Regel in Datenzentren, Büros und im Unternehmensumfeld in Verkehr gebracht.

(4)

Die umweltbezogenen Merkmale von Servern und Datenspeicherprodukten, die für die Zwecke dieser Verordnung als relevant eingestuft wurden, sind der Energieverbrauch in der Nutzungsphase und die Ressourceneffizienz, insbesondere hinsichtlich der Aspekte der Reparaturfähigkeit, der Wiederverwendbarkeit, der Nachrüstbarkeit und der Recyclingfähigkeit im Sinne der Versorgungssicherheit.

(5)

Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an Energieverbrauch und Ressourceneffizienz von Servern und Datenspeicherprodukten in der gesamten Union harmonisiert werden, um zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern.

(6)

Der im direkten Zusammenhang mit Servern entstehende jährliche Energieverbrauch wird 2030 voraussichtlich 48 TWh betragen; dieser Wert erhöht sich voraussichtlich auf 75 TWh, wenn der jährliche Energieverbrauch im Zusammenhang mit der Infrastruktur (z. B. Kühlsysteme und unterbrechungsfreie Stromversorgung) berücksichtigt wird. Der jährliche Energieverbrauch von Datenspeicherprodukten wird 2030 voraussichtlich 30 TWh betragen, 47 TWh bei Einbeziehung der Infrastruktur. Die Vorstudie zeigt, dass der Energieverbrauch von Servern und Datenspeicherprodukten in der Nutzungsphase deutlich reduziert werden kann.

(7)

Die Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen dürften bis 2030 zu jährlichen Energieeinsparungen von etwa 9 TWh (dies entspricht etwa dem jährlichen Stromverbrauch Estlands im Jahr 2014) führen. Konkret werden die Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf die Server voraussichtlich bis 2030 zu direkten Energieeinsparungen von etwa 2,4 TWh jährlich und zu indirekten (d. h. im Zusammenhang mit Infrastrukturen stehenden) jährlichen Energieeinsparungen von 3,7 TWh führen, was einer Gesamteinsparung von 6,1 TWh und 2,1 Mio. t CO2-Äquivalent entspricht. Die Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf Datenspeicherprodukte werden voraussichtlich bis 2030 zu direkten Energieeinsparungen von etwa 0,8 TWh jährlich und zu indirekten (d. h. im Zusammenhang mit Infrastrukturen stehenden) jährlichen Energieeinsparungen von 2 TWh führen, was einer Gesamteinsparung von 2,8 TWh und 0,9 Mio. t CO2-Äquivalenten entspricht.

(8)

Im Einklang mit dem Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft (2) sollte die Kommission sicherstellen, dass bei der Festlegung oder Überarbeitung von Ökodesign-Kriterien besonderes Augenmerk auf die Aspekte gelegt wird, die für die Kreislaufwirtschaft relevant sind, beispielsweise Haltbarkeit und Reparaturfähigkeit. Daher sollten Anforderungen für nicht energiebezogene Aspekte festgelegt werden, einschließlich der Extraktion von Schlüsselkomponenten und kritischen Rohstoffen, der Verfügbarkeit von Funktionen für die sichere Löschung von Daten und der Bereitstellung der aktuellen verfügbaren Version von Firmware.

(9)

Die Anforderung an die Extraktion von Hauptkomponenten soll die Reparierbarkeit und Aufrüstbarkeit von Servern und Datenspeicherprodukten, insbesondere durch Dritte (z. B. Ersatzteil-Reparaturbetriebe und Wartungsunternehmen) fördern.

(10)

Die Möglichkeit, die Frage der kritischen Rohstoffe im Rahmen von Ökodesign-Verordnungen (darunter auch im Zusammenhang mit Unternehmensservern) zu behandeln, wurde in der jüngsten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Report on Critical Raw Materials and the Circular Economy“ („Bericht über kritische Rohstoffe und die Kreislaufwirtschaft“) (3) erwähnt.

(11)

Die Anforderung einer Funktion für sichere Datenlöschung könnte durch technische Lösungen umgesetzt werden, wie unter anderem — aber nicht ausschließlich — durch in Firmware integrierte Funktionen, in der Regel im Ein-/Ausgabesystem (Basic Input/Output System — BIOS), im Rahmen einer in einer geschlossenen, bootfähigen Umgebung enthaltenen Software auf einer bootfähigen CD, DVD, oder auf einem bootbaren integrierten USB-Speicher im Produktlieferumfang, oder im Rahmen einer im Produktumfang enthaltenen, in den unterstützten Betriebssystemen installierbaren Software.

(12)

Die Anforderungen im Zusammenhang mit nicht energiebezogenen Aspekten dürften dazu beitragen, die Lebensdauer von Servern zu verlängern, indem ihre Aufrüstung und Wiederverwendung erleichtert werden und gleichzeitig die Einhaltung der Grundsätze der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten, wie in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt, gewahrt bleibt.

(13)

Der Energieverbrauch von Servern und Datenspeichern könnte durch die Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte verringert werden.

(14)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktionalität oder Erschwinglichkeit von Servern und Datenspeicherprodukten aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben.

(15)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anforderungen im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union über Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten, insbesondere der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die alle von elektrischen Betriebsmitteln, die zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom betrieben werden, ausgehenden Gesundheits- und Sicherheitsrisiken abdeckt.

(16)

Bei der Einführung von Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern eine ausreichende Frist für die Anpassung ihrer Produkte an diese Verordnung eingeräumt werden. Bei der Zeitplanung sollte die Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, wobei gleichzeitig auch darauf zu achten ist, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig verwirklicht werden.

(17)

Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls den harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) von den europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(18)

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten.

(19)

Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller die in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG enthaltenen Angaben vorlegen, sofern diese im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen.

(20)

Ferner sollten neben den in dieser Verordnung festgelegten rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Servern und Datenspeicherprodukten über deren gesamten Lebenszyklus in großem Umfang verfügbar und leicht zugänglich sind.

(21)

Die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (7) sollte geändert werden, um Computerserver vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, damit jegliche Überschneidung mit den gleichen Erzeugnissen im Geltungsbereich dieser Verordnung vermieden wird.

(22)

Die Definitionen dieser Verordnung in Bezug auf Datenspeicherprodukte stimmen mit der Terminologie überein, die vom Verband für die Speichernetzindustrie (Storage Networking Industry Association — SNIA) im Rahmen der Taxonomie „SNIA Emerald“ entwickelt wurde.

(23)

Insbesondere entspricht die Definition des Begriffs „kleine Datenspeicherprodukte“ der Kategorie „Online-Geräte 1“ („Online 1 equipment“) und die Definition für große Datenspeicherprodukte den Kategorien „Online-Geräte 5 und 6“ („Online 5 and 6 equipment“) der Taxonomie „SNIA Emerald“.

(24)

Die Definitionen dieser Verordnung in Bezug auf Serverproduktarten, Server-Effizienz und maximale Leistung stehen mit der in der Norm EN 303 470:2018 verwendeten Terminologie in Einklang. Die Mess- und Berechnungsmethoden für die Server-Effizienz entsprechen den in der Norm EN 303 470:2018 festgelegten Methoden.

(25)

Die Klassen der Betriebsbedingungen und ihre Merkmale stimmen mit der Klassifikation in den „Thermal Guidelines for Data Processing Environments by the American Society of Heating, Refrigerating and Air-Conditioning Engineers“ („Thermalleitlinien für die Verarbeitung von Daten der American Society of Heating, Refrigerating and Air-Conditioning Engineers“) überein. Insbesondere die Randbedingungen der einzelnen Kategorien der Betriebsbedingungen (beispielsweise Temperatur und Feuchtigkeit) entsprechen den zulässigen Spannweiten der Umweltbedingungen gemäß den Thermalleitlinien für den Bereich Datenverarbeitung, wobei die Hersteller ihre Geräte prüfen, um zu verifizieren, dass sie innerhalb dieser Grenzwerte funktionieren.

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Servern und Online-Datenspeicherprodukten festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für folgende Erzeugnisse:

a)

für eingebettete Anwendungen bestimmte Server;

b)

als Small-Scale-Server eingestufte Server im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013;

c)

Server mit mehr als vier Prozessorsockeln;

d)

Server-Appliances;

e)

Großserver;

f)

vollständig fehlertolerante Server;

g)

Netzwerkserver;

h)

kleine Datenspeicherprodukte;

i)

große Datenspeicherprodukte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für den Zweck dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Server“ ein Datenverarbeitungsgerät, das Dienste bereitstellt und Netzressourcen für Client-Geräte wie Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Internet-Protokoll-Telefone, Smartphones, Tablets, Telekommunikation, automatische Systeme oder andere Server verwaltet. Der Zugang zu einem Server erfolgt hauptsächlich über Netzverbindungen und nicht direkt über Benutzereingabegeräte wie Tastatur oder Maus.

a)

Server sind darauf ausgelegt, Server-Betriebssysteme und/oder Hypervisoren zu unterstützen und vom Benutzer installierte Unternehmensanwendungen auszuführen;

b)

sie unterstützen Fehlerkorrekturcode (Error Correcting Code — ECC) und/oder Pufferspeicher (einschließlich Dual-Inline-Memory-Module- und Buffered-on-Board-Konfigurationen (DIMM- bzw. BOB-Konfigurationen));

c)

sie verfügen über Zentraleinheiten, die alle Zugriff auf gemeinsam genutzten Systemspeicher haben und unabhängig voneinander für ein Betriebssystem oder einen Hypervisor sichtbar sind;

2.

„Server mit mehr als vier Prozessorsockeln“ einen Server mit mehr als vier für Prozessoren ausgelegten Schnittstellen. Bei Multi-Node-Servern bezieht sich dieser Begriff auf einen Server mit mehr als vier Prozessorsockeln in jedem Server-Node;

3.

„Eingebettete Anwendung“ eine fest in einem Industrie- oder Verbrauchergerät installierte Softwareanwendung, in der Regel in einem nichtflüchtigen Speicher, z. B. Festwertspeicher (ROM — read-only memory) oder Flash-Speicher;

4.

„Server-Appliance“ einen Server, der nicht für die Ausführung von Software des Benutzers bestimmt ist, Dienste über ein oder mehrere Netz(e) bereitstellt, in der Regel über eine Web- oder Kommandozeilenschnittstelle verwaltet wird und mit vorinstalliertem Betriebssystem oder Anwendungssoftware gebündelt ist, die zur Ausführung spezieller Funktionen, beziehungsweise mehrerer spezieller, eng miteinander verbundener Funktionen, genutzt wird;

5.

„ausfallsicherer Server“ einen Server, bei dem umfangreiche Funktionsmerkmale für hohe Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Wartbarkeit sowie für Skalierbarkeit vorgesehen und in die Mikroarchitektur von System, Prozessor (CPU) und Chipsatz integriert sind;

6.

„Großserver“ einen ausfallsicheren Server, der als vorintegriertes/vorgetestetes System in einem oder mehreren vollständigen Rack(s) ausgeliefert wird und mit einem E/A-Subsystem mit zahlreichen Anschlussmöglichkeiten ausgestattet ist und über mindestens 32 dedizierte E/A-Anschlüsse verfügt;

7.

„Multi-Node-Server“ einen Server mit zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Server-Nodes, die sich in einem einzigen Gehäuse befinden und ein oder mehrere Netzteile gemeinsam nutzen. In einem Multi-Node-Server erfolgt die Stromzufuhr zu allen Nodes mittels gemeinsam genutzter Netzteile. Server-Nodes in einem Multi-Node-Server sind nicht für den Austausch bei laufendem Betrieb ausgelegt.

8.

„vollständig fehlertoleranter Server“ einen mit vollständig redundanter Hardware ausgestatteten Server (für gleichzeitige und repetitive Ausführung eines einzelnen Arbeitsgangs bei kritischen Anwendungen), in dem jede Rechenkomponente zwischen zwei Nodes repliziert wird, die identische und gleichzeitig wiederkehrende Arbeitsgänge ausführen (d. h., wenn bei einem Node ein Fehler auftritt oder ein Node repariert werden muss, kann der zweite Node sämtliche Arbeitsvorgänge allein bewältigen, ohne dass es zum Ausfall kommt);

9.

„Netzwerkserver“ ein Netzwerkprodukt, das zusätzlich zu den gleichen Komponenten wie ein Server mehr als 11 Netzwerk-Ports enthält, eine Gesamtleitungsgeschwindigkeit von 12 Gb/s oder mehr aufweist sowie über die Fähigkeit zur dynamischen Rekonfigurierung von Ports und Geschwindigkeit verfügt und eine virtuelle Netzwerkumgebung über ein softwaredefiniertes Netzwerk unterstützt;

10.

„Datenspeicherprodukt“ ein voll funktionsfähiges Speichersystem, das Datenspeicherdienste für direkt angeschlossene oder über ein Netz verbundene Clients und Geräte bereitstellt. Komponenten und Teilsysteme, die fester Bestandteil der Architektur des Datenspeicherprodukts sind (die beispielsweise die interne Kommunikation zwischen Controllern und Festplatten abwickeln), werden als Teil des Datenspeicherprodukts betrachtet. Komponenten, die normalerweise einer Speicherumgebung auf der Ebene des Rechenzentrums zugeordnet werden (z. B. Geräte, die für den Betrieb eines externen SAN (Speichernetz — Storage Area Network) erforderlich sind), werden nicht als Teil des Datenspeicherprodukts betrachtet. Ein Datenspeicherprodukt kann sich aus integrierten Speichercontrollern, Datenspeichergeräten, eingebetteten Netzelementen, Software und anderen Geräten zusammensetzen;

11.

„Festplattenlaufwerk (Hard Disk Drive, HDD)“ ein Datenspeichergerät, das Daten auf eine oder mehrere rotierende magnetische Scheiben schreibt und von dort ausliest;

12.

„Halbleiterlaufwerk (Solid State Drive, SSD)“ ein Datenspeichergerät, in dem nicht flüchtige Halbleiterspeicher anstelle rotierender magnetischer Scheiben zur Datenspeicherung eingesetzt werden;

13.

„Datenspeichergerät“ ein Speichergerät für die nicht flüchtige Datenspeicherung -ausgenommen sind aggregierte Speicherelemente, wie z. B. RAID (redundant arrays of independent disks — redundanter Verbund unabhängiger Festplatten), Bandbibliotheken, Filer-Systeme, Dateiserver und Speichergeräte, die nicht direkt über Endnutzer-Anwendungsprogramme ansteuerbar sind und stattdessen als interner Cache-Speicher verwendet werden;

14.

„Online-Datenspeicherprodukt“ einen für eine Online-Umgebung bestimmten Datenspeicher für wahlfreien Datenzugriff, der in einem zufallsbasierten oder sequenziellen Muster zugänglich ist und eine maximale Abrufzeit bis zu den ersten Daten von weniger als 80 Millisekunden aufweist;

15.

„kleines Datenspeicherprodukt“ ein Datenspeicherprodukt, das höchstens drei Datenspeichergeräte enthält;

16.

„großes Datenspeicherprodukt“ ein High-End- oder Mainframe-Datenspeicherprodukt, das in maximaler Konfiguration mehr als 400 Datenspeichervorrichtungen unterstützt und folgende Merkmale aufweist: kein Single Point of Failure (Ausfall an einer einzigen Schwachstelle), störungsfreie Betriebsfähigkeit und integrierter Speichercontroller.

(2)   In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V aufgeführt.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

(1)   Die Ökodesign-Anforderungen für Server und Online-Datenspeicherprodukte sind in Anhang II aufgeführt.

(2)   Ab dem 1. März 2020 müssen Server die Ökodesign-Anforderungen nach Anhang II Nummern 1.1.1, 1.2.1, 1.2.2, 2.1, 2.2, 3.1, 3.3 und 3.4 erfüllen.

(3)   Ab dem 1. März 2020 müssen Online-Datenspeicherprodukte die Ökodesign-Anforderungen nach Anhang II Nummern 1.1.1, 1.2.1, 1.2.2, 3.2, 3.3 und 3.4 erfüllen.

a)

Ab dem 1. März 2021 müssen Server und Online-Datenspeicherprodukte die Ökodesign-Anforderungen nach Anhang II Nummer 1.2.3 erfüllen.

b)

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Server und Online-Datenspeicherprodukte die Ökodesign-Anforderungen nach Anhang II Nummer 1.1.2 erfüllen.

c)

Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen werden die in Anhang III aufgeführten Messungen und Berechnungen durchgeführt.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Als das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem heranzuziehen.

(2)   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 3.4 aufgeführten Produktinformationen enthalten.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zum Zwecke der Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Umgehung

Der Hersteller oder Importeur darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so konstruiert sind, dass sie feststellen können, ob sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus) und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistung reagieren, um für die vom Hersteller oder Importeur in den technischen Unterlagen oder in sonstigen technischen Dokumentationen angegebenen Parameter ein günstigeres Niveau zu erreichen.

Artikel 7

Referenzwerte

In Anhang V sind Referenzwerte für die leistungsfähigsten Server und Datenspeicherprodukte aufgeführt, die am 7. April 2019 auf dem Markt verfügbar sind.

Artikel 8

Überprüfung

Die Kommission bewertet diese Verordnung und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Bewertung, gegebenenfalls einschließlich eines Entwurfs für die Überarbeitung, bis März 2022 vor. Bei der Bewertung werden die Anforderungen vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts geprüft, und zwar insbesondere die Angemessenheit hinsichtlich:

a)

der Aktualisierung der spezifischen Ökodesign-Anforderungen an die Effizienz des Servers im aktiven Zustand;

b)

der Aktualisierung der spezifischen Ökodesign-Anforderungen an die Effizienz des Servers im Leerlaufzustand;

c)

der Aktualisierung der Begriffsbestimmungen oder des Geltungsbereichs der Verordnung;

d)

der Aktualisierung der Anforderungen an die Materialeffizienz von Servern und Datenspeicherprodukten, einschließlich der Informationsanforderungen zu zusätzlichen kritischen Rohstoffen (Tantal, Gallium, Dysprosium und Palladium), unter Berücksichtigung der Anforderungen der Recyclingunternehmen;

e)

der Ausnahme von Server-Appliances, Großservern, vollständig fehlertoleranten Servern und Netzwerkservern vom Geltungsbereich der Verordnung;

f)

der Ausnahme von ausfallsicheren Servern, HPC-Servern und Servern mit integriertem APA von den Ökodesign-Anforderungen in Anhang II Nummern 2.1 und 2.2;

g)

der Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an die Energieverwaltung von Serverprozessoren;

h)

der Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an die Kategorie der Betriebsbedingungen;

i)

der Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an die Effizienz, die Leistung und den Energiebedarf von Datenspeicherprodukten.

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Computern festgelegt.“

b)

In Absatz 2 wird der Buchstabe h gestrichen;

c)

In Absatz 3 werden die Buchstaben a bis d gestrichen.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 wird gestrichen.

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

‚internes Netzteil‘ bezeichnet eine Komponente zur Umwandlung von Wechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in Gleichstrom (DC) für die Stromversorgung von Computern,

a)

die sich im Computergehäuse befindet, aber von der Hauptplatine des Computers getrennt ist;

b)

die über ein einzelnes Kabel ohne Zwischenschaltkreise zwischen dem Netzteil und dem Stromnetz mit dem Stromnetz verbunden ist, und

c)

deren sämtliche Anschlüsse zu den Computerkomponenten mit Ausnahme des Gleichstromanschlusses für ein Anzeigegerät bei integrierten Desktop-Computern im Computergehäuse untergebracht sind.

Interne Gleichstrom/Gleichstrom-Wandler, die zur Umwandlung einer einzelnen Gleichstromspannung eines externen Netzteils in Mehrfachspannungen für den Computer dienen, gelten nicht als interne Netzteile.“

c)

Die Nummern 12 bis 16 werden gestrichen.

d)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

„22.

‚Produktart‘ bezeichnet Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations, Small-Scale-Server, Spielekonsolen, Dockingstations, interne Netzgeräte und externe Netzgeräte“;

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Die Ökodesign-Anforderungen für Computer sind in Anhang II festgelegt.

Die Einhaltung der geltenden Ökodesign-Anforderungen bei Computern wird anhand der in Anhang III festgelegten Verfahren festgestellt.“

4.

In Artikel 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Kontrolle von Computern zur Feststellung ihrer Konformität mit den geltenden Ökodesign-Anforderungen erfolgt nach dem Nachprüfungsverfahren des Anhangs III Nummer 2 dieser Verordnung.“.

5.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5.2 wird gestrichen.

b)

Der Titel von Nummer 7.3 erhält folgende Fassung:

„Workstations, mobile Workstations, Desktop-Thin-Clients und Small-Scale-Server“.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. März 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  KOM(2015) 614 endgültig.

(3)  SWD(2018) 36 final.

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V

Für die Zwecke der Anhänge II bis V bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Server mit einem oder zwei Prozessorsockeln“ einen Server mit einer oder zwei Schnittstelle(n), die für die Installation eines Prozessors bestimmt sind. Bei Multi-Node-Servern bezieht sich dieser Begriff auf einen Server mit einem oder zwei Prozessorsockeln in jedem Server-Node;

2.

„Ein-/Ausgabe-Gerät (E/A-Gerät)“ ein Gerät, das eine Funktion zur Dateneingabe und Datenausgabe zwischen einem Server oder einem Datenspeicherprodukt und anderen Geräten bereitstellt. Ein E/A-Gerät kann in die Hauptplatine eines Servers integriert sein oder mittels Erweiterungssteckplatz (z. B. Peripheral Component Interconnect (PCI), Peripheral Component Interconnect Express (PCIe)) an die Hauptplatine angeschlossen werden;

3.

„Hauptplatine“ die Hauptleiterplatte des Servers. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Hauptplatine auch Anschlüsse zur Anbringung zusätzlicher Platinen sowie üblicherweise folgende Komponenten: Prozessor, Arbeitsspeicher, BIOS und Erweiterungssteckplätze;

4.

„Prozessor“ die logischen Schaltungen, welche die Grundbefehle für den Betrieb eines Servers beantworten und verarbeiten. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Prozessor die Zentraleinheit (CPU — Central Processing Unit) des Servers. Eine solche CPU ist üblicherweise ein physisches Prozessormodul, das auf der Hautplatine entweder auf einen Sockel aufgesteckt oder direkt aufgelötet wird. Das Prozessormodul kann einen oder mehrere Prozessorkerne enthalten;

5.

„Arbeitsspeicher“ einen außerhalb des Prozessors befindlichen Teil des Servers, in dem in Gigabyte (GB) ausgedrückte Informationen für die sofortige Nutzung durch den Prozessor gespeichert werden;

6.

„Erweiterungskarte“ eine interne Komponente, die durch einen Platinenstecker über eine gemeinsame bzw. Standardschnittstelle (z. B. Peripheral Component Interconnect Express, PCIe) verbunden ist und zusätzliche Funktionen bietet;

7.

„Grafikkarte“ eine Erweiterungskarte, die einen oder mehrere Grafikprozessoren mit einer Steuerschnittstelle für den lokalen Speicher und mit lokalem grafikspezifischem Speicher umfasst;

8.

„Gepufferter DDR-Kanal“ einen Kanal oder Speicherport, der in einem Server einen Speichercontroller mit einer festgelegten Anzahl von Speichergeräten verbindet. Ein gängiger Server kann mehrere Speichercontroller enthalten, die wiederum einen oder mehrere gepufferte DDR-Kanäle unterstützen können. Jeder gepufferte DDR-Kanal spricht dabei nur einen Bruchteil des gesamten in einem Server adressierbaren Speicherplatzes an.

9.

„Blade-Server“ einen Server, der für den Einsatz in einem Blade-Gehäuse ausgelegt ist. Ein Blade-Server ist ein Gerät mit hoher Packungsdichte, das als unabhängiger Server dient und mit mindestens einem Prozessor und Systemspeicher ausgestattet ist, im Betrieb aber von gemeinsam genutzten Ressourcen im Blade-Gehäuse abhängt (z. B. Netzteile, Kühlung). Ein Prozessor- oder ein Speichermodul gilt nicht als Blade-Server, wenn aus den technischen Unterlagen für das Produkt nicht hervorgeht, dass es einen eigenständigen Server erweitert;

10.

„Blade-Gehäuse“ ein Gehäuse, das gemeinsam genutzte Ressourcen für den Betrieb von Blade-Servern, Blade-Speichern und anderen Geräten im Blade-Format enthält. Gemeinsam genutzte Ressourcen, die von einem Blade-Gehäuse bereitgestellt werden können, sind beispielsweise Netzteile, Datenspeicher sowie Hardware für Gleichstromverteilung, Wärmeregelung, Systemverwaltung und Netzdienste.

11.

„Hochleistungsrechner-Server (HPC-Server)“ bezeichnet einen Server, der für die Ausführung hochgradig paralleler Anwendungen, für Hochleistungsrechnen oder für künstliche Intelligenzanwendungen mit Deep Learning konzipiert und optimiert wurde. HPC-Server müssen alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)

sie bestehen aus mehreren Rechner-Nodes, die vor allem zur Steigerung der Rechenkapazität in Clustern zusammengefasst sind;

b)

sie verfügen über Hochgeschwindigkeitsverbindungen für die Interprozessorkommunikation zwischen den Nodes.

12.

„Server-Produktfamilie“ ist eine übergeordnete Bezeichnung für eine Reihe von Servern mit der gleichen Gehäuse/Hauptplatinen-Kombination, die mehrere Hardware/Software-Konfigurationen umfassen kann. Alle Konfigurationen innerhalb einer Server-Produktfamilie müssen gemeinsam folgende Merkmale aufweisen:

a)

Sie gehören zu derselben Modellreihe oder Maschinenart;

b)

sie haben entweder das gleiche Format (d. h. Rack-, Blade-, Standgerät) oder die gleiche mechanische und elektrische Auslegung mit nur oberflächlichen mechanischen Unterschieden, um einen Aufbau zu ermöglichen, der sich für mehrere Formate eignet;

c)

sie sind mit Prozessoren ausgestattet, die entweder zu einer bestimmten, gleichen Prozessorserie gehören oder aber in denselben Sockeltyp passen;

d)

sie haben ein gemeinsam genutztes Netzteil (gemeinsam genutzte Netzteile).

e)

sie haben die gleiche Anzahl an verfügbaren Prozessorsockeln und verfügbaren belegten Prozessorsockeln;

13.

„Netzteil (PSU, Power Supply Unit)“ ein Gerät, das Eingangs-Wechselstrom (WS) oder Eingangs-Gleichstrom (GS) in einen oder mehrere Ausgangs-Gleichströme zur Stromversorgung eines Servers oder Datenspeicherprodukts umwandelt. Das Netzteil eines Servers oder Datenspeicherprodukts muss ein eigenständiges Gerät sein, das von der Hauptplatine physisch getrennt werden kann; es muss über einen abnehmbaren oder fest verdrahteten elektrischen Anschluss mit dem System verbunden sein.

14.

„Leistungsfaktor“ das Verhältnis zwischen der tatsächlichen Leistungsaufnahme in Watt und der scheinbaren Leistung in Volt-Ampere;

15.

„Netzteil mit Einzelausgang“ ein Netzteil, das dafür ausgelegt ist, den Hauptteil seiner Nennausgangsleistung an einen primären Gleichstromausgang zur Stromversorgung eines Servers oder eines Datenspeicherprodukts abzugeben. Netzteile mit Einzelausgang können einen oder mehrere Standby-Ausgänge haben, die stets aktiv bleiben, solange das Netzteil mit einer Eingangsstromquelle verbunden ist. Die gesamte Nennausgangsleistung sämtlicher zusätzlicher Ausgänge des Netzteils, die keine primären oder Standby-Ausgänge sind, darf nicht größer als 20 W sein. Netzteile, die mehrere Ausgänge mit der gleichen Spannung wie der primäre Ausgang aufweisen, gelten als Netzteile mit Einzelausgang, es sei denn,

a)

diese Ausgänge werden von separaten Stromrichtern gespeist oder haben separate Gleichrichterstufen oder

b)

sie verfügen über unabhängige Strombegrenzungen.

16.

„Netzteil mit mehreren Ausgängen“ ein Netzteil, das dafür ausgelegt ist, den Hauptteil seiner Nennausgangsleistung an mehr als einen primären Gleichstromausgang zur Stromversorgung eines Servers oder Datenspeicherprodukts abzugeben. Netzteile mit mehreren Ausgängen können einen oder mehrere Standby-Ausgänge haben, die stets aktiv bleiben, solange das Netzteil mit einer Eingangsstromquelle verbunden ist. Die gesamte Nennausgangsleistung sämtlicher zusätzlicher Ausgänge des Netzteils, die keine primären oder Standby-Ausgänge sind, darf nicht größer als oder gleich 20 W sein;

17.

„Gleichstrom-Server (GS-Server)“ einen Server, der nur für den Betrieb mit Gleichstromversorgung ausgelegt ist;

18.

„Gleichstrom-Datenspeicherprodukt“ ein Datenspeicherprodukt, das nur für den Betrieb mit Gleichstromversorgung ausgelegt ist;

19.

„Leerlaufzustand“ einen Betriebszustand, in dem das Betriebssystem und sonstige Software vollständig geladen sind, der Computerserver in der Lage ist, Arbeitsvorgänge auszuführen, aber keine aktiven Arbeitsvorgänge vom System angefordert wurden oder anhängig sind (d. h. der Server ist betriebsbereit, verrichtet aber keine Nutzarbeit). Bei Servern, für die ACPI-Normen gelten, entspricht der Leerlaufzustand nur dem ACPI-Zustand S0;

20.

„Leistung im Leerlaufzustand“ (Pidle) den Stromverbrauch in Watt im Leerlaufzustand;

21.

„Konfiguration im unteren Leistungsbereich“ einer Server-Produktfamilie diejenige Kombination aus zwei Datenspeichervorrichtungen und einem Prozessor mit dem niedrigsten Produkt aus Kernanzahl und Frequenz (in GHz), bei der die Speicherkapazität (in GB) mindestens dem Produkt aus der Zahl der Speicherkanäle und niedrigster DIMM-Kapazität (in GB) auf dem Server gleicht, die innerhalb der Server-Produktfamilie das Modell mit dem niedrigsten Leistungsniveau darstellt. Alle Speicherkanäle müssen mit einer DIMM-RAW-Karte belegt sein, die nach Konstruktion und Kapazität identisch ist;

22.

„Konfiguration im oberen Leistungsbereich“ einer Server-Produktfamilie die Kombination aus zwei Datenspeichern und einem Prozessor mit dem höchsten Produkt aus Kernanzahl und Frequenz (in GHz), bei der die Speicherkapazität (in GB) mindestens dem dreifachen Produkt aus der Zahl der CPUs, Kerne und Hardware-Threads gleicht, die innerhalb der Produktfamilie das Modell mit dem höchsten Leistungsniveau darstellt. Alle Speicherkanäle müssen mit einer DIMM-RAW-Karte belegt sein, die nach Konstruktion und Kapazität identisch ist;

23.

„Hardware-Thread“ die Hardware-Ressourcen eines CPU-Kerns für die Ausführung von Software-Befehlen. Ein CPU-Kern kann mehrere Threads gleichzeitig ausführen.

24.

„Effizienz im Aktivzustand“ (Effserver) den nach Anhang III Nummer 3 gemessenen und berechneten numerischen Wert für die Effizienz des Servers;

25.

„Aktivzustand“ den Betriebszustand, in dem der Server infolge vorheriger oder aktueller Befehle (z. B. eines Befehls über das Netz) Arbeit verrichtet. Zum Aktivzustand gehören sowohl die aktive Verarbeitung als auch das Aufsuchen/Auslesen von Daten aus dem Arbeitsspeicher, Cache-Speicher oder aus internen/externen Datenspeichern in Erwartung weiterer Befehle über das Netz.

26.

„Leistung des Servers“ die Anzahl der Rechenvorgänge pro Zeiteinheit, die vom Server im Rahmen einer standardisierten Prüfung diskreter Systemkomponenten (z. B. Prozessoren, Speicher und Speichersysteme) und Teilsysteme (z. B. RAM und CPU) ausgeführt werden;

27.

„Höchstleistung“ (Pmax) die höchste Leistung in Watt, die an den elf Worklet-Kennzahlen entsprechend der Norm gemessen wird;

28.

„CPU-Leistung (PerfCPU)“ die Anzahl der Rechenvorgänge pro Zeiteinheit, die vom Server im Rahmen einer standardisierten Prüfung des CPU-Subsystems ausgeführt werden;

29.

„Hilfs-Verarbeitungsbeschleuniger (APA — Auxiliary Processing Accelerator)“ einen speziellen Prozessor und das dazugehörige Teilsystem zur Steigerung der Rechenkapazität, beispielsweise Grafikverarbeitungseinheiten oder FPGAs (Field Programmable Gate Arrays). Ein APA kann nicht auf einem Server ohne CPU ausgeführt werden. APA können auf einem Server installiert werden, sei es auf Grafik- oder Erweiterungssteckkarten, die in Universal-Erweiterungssteckplätzen installiert oder in eine Serverkomponente, z. B. die Hauptplatine, integriert sind.

30.

„Erweiterungs-APA“ einen APA, der auf einer in einem Erweiterungssteckplatz angebrachten Erweiterungssteckkarte installiert ist. Eine APA-Erweiterungssteckkarte kann einen oder mehrere APA und/oder spezielle separate und abnehmbare Switches enthalten;

31.

„Integrierter APA“ einen APA, der in die Hauptplatine oder in das Prozessormodul integriert ist;

32.

„Produkttyp“ die Gestaltung des Servers oder des Datenspeicherprodukts einschließlich des Gehäuses (Rack, Turm oder Blade), die Zahl der Sockel, darüber hinaus für Server die Angabe, ob es sich um einen ausfallsicheren Server, einen Blade-Server, einen Multi-Node-Server, einen HPC-Server, einen Server mit integriertem APA, einen Gleichstrom-Server oder um keine dieser Kategorien handelt;

33.

„Demontage“ ein Verfahren, bei dem ein Gegenstand in einer Weise zerlegt wird, dass er anschließend wieder zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden kann;

34.

„Firmware“ die in das Produkt eingebettete System-, Hardware-, Komponenten- oder Periphärsoftware mit grundlegenden Anweisungen für den Betrieb der Hardware, einschließlich aller anwendbaren Software- und Hardware-Updates;

35.

„sichere Datenlöschung“ bezeichnet die wirksame Löschung aller Spuren vorhandener Daten von einem Datenspeicherprodukt, wobei die Daten so vollständig überschrieben werden, dass der Zugang zu den Originaldaten oder Teilen davon bei einem gegebenen Maß an Einsatz nicht möglich ist;


ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen

1.   SPEZIFISCHE ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN AN SERVER UND ONLINE-DATENSPEICHERPRODUKTE

1.1.   Anforderungen in Bezug auf den Netzteil-Wirkungsgrad und den Leistungsfaktor

1.1.1.   Ab dem 1. März 2020 darf der Wirkungsgrad der Netzteile für Server und Online-Datenspeicherprodukte mit Ausnahme der Gleichstromserver und Gleichstrom-Datenspeicherprodukte für die Nennlast von 10 %, 20 %, 50 % und 100 % und der Leistungsfaktor für die Nennlast von 50 % nicht unter den in Tabelle 1 angegebenen Werten liegen.

Tabelle 1

Mindestanforderungen an den Netzteil-Wirkungsgrad und den Leistungsfaktor ab dem 1. März 2020

 

Mindestwert für den Netzteil-Wirkungsgrad

Mindestwert für den Leistungsfaktor

% der Nennlast

10 %

20 %

50 %

100 %

50 %

Mehrere Ausgänge

88 %

92 %

88 %

0,90

Einzelausgang

90 %

94 %

91 %

0,95

1.1.2.   Ab dem 1. Januar 2023 darf der Wirkungsgrad der Netzteile für Server und Online-Datenspeicherprodukte mit Ausnahme der Gleichstromserver und Gleichstrom-Datenspeicherprodukte für die Nennlast von 10 %, 20 %, 50 % und 100 % und der Leistungsfaktor für die Nennlast von 50 % nicht unter den in Tabelle 2 angegebenen Werten liegen.

Tabelle 2

Mindestanforderungen an den Netzteil-Wirkungsgrad und den Leistungsfaktor ab dem 1. Januar 2023

 

Mindestwert für den Netzteil-Wirkungsgrad

Mindestwert für den Leistungsfaktor

% der Nennlast

10 %

20 %

50 %

100 %

50 %

Mehrere Ausgänge

90 %

94 %

91 %

0,95

Einzelausgang

90 %

94 %

96 %

91 %

0,95

1.2.   Anforderungen an die Materialeffizienz

1.2.1.   Ab dem 1. März 2020 stellen die Hersteller sicher, dass die Verbindungs-, Befestigungs- oder Versiegelungstechniken die Demontage der folgenden, gegebenenfalls vorhandenen Bauteile zu Zwecken der Reparatur oder Wiederverwendung nicht verhindern:

a)

Datenspeichervorrichtungen;

b)

Speicher;

c)

Prozessor (CPU);

d)

Hauptplatine;

e)

Erweiterungskarte/Grafikkarte;

f)

Netzteil;

g)

Gehäuse;

h)

Batterien.

1.2.2.   Ab dem 1. März 2020 ist für die Löschung von Daten, die in allen Datenspeichervorrichtungen des Produkts enthalten sind, eine Funktion zur sicheren Datenlöschung bereitzustellen.

1.2.3.   Ab dem 1. März 2021 wird die neueste verfügbare Version der Firmware zwei Jahre nach Inverkehrbringen des ersten Produkts eines bestimmten Produktmodells für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts eines bestimmten Produktmodells kostenlos oder zu fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Kosten zur Verfügung gestellt. Die letzte verfügbare Sicherheitsaktualisierung der Firmware wird ab dem Inverkehrbringen eines bestimmten Produktmodells bis mindestens acht Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts eines bestimmten Produktmodells kostenlos zur Verfügung gestellt.

2.   SPEZIFISCHE, NUR FÜR SERVER MIT EINEM ODER ZWEI PROZESSORSOCKELN GELTENDE ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

2.1.   Leistung im Leerlaufzustand

Ab dem 1. März 2020 darf die Leistung im Leerlaufzustand (Pidle ) von Servern, mit Ausnahme ausfallsicherer Server, HPC-Server und Server mit integriertem APA, den anhand der folgenden Gleichung berechneten Wert nicht überschreiten:

Pidle = Pbase + Σ Padd_i

Dabei ist Pbase die grundlegende Leerlauftoleranz in Tabelle 3, und ΣPadd_i ist die Summe der Leerlauftoleranzen für anwendbare zusätzliche Komponenten gemäß Tabelle 4. Bei Blade-Servern wird der Wert Pidle als die gesamte gemessene Leistung geteilt durch die Anzahl der eingebauten Blade-Server im geprüften Blade-Gehäuse berechnet. Bei Multi-Node-Servern wird die Anzahl der Sockel je Node gezählt, während der Wert Pidle als die gesamte gemessene Leistung geteilt durch die Anzahl der installierten Nodes im geprüften Gehäuse berechnet wird.

Tabelle 3

Grundlegende Leistungstoleranzen im Leerlaufzustand

Produkttyp

Grundlegende Leistungstoleranz im Leerlaufzustand, Pbase (W)

1-Sockel-Server (weder Blade- noch Multi-Node-Server)

25

2-Sockel-Server (weder Blade- noch Multi-Node-Server)

38

Blade- oder Multi-Node-Server

40


Tabelle 4

Zusätzliche Leistungstoleranzen im Leerlaufzustand für zusätzliche Komponenten

Systemmerkmale

Gilt für:

Zusätzliche Leistungstoleranz im Leerlaufzustand

CPU-Leistung

Alle Server

1-Sockel: 10 × PerfCPU W

2-Sockel: 7 × PerfCPU W

Zusätzliches Netzteil

Netzteil ausdrücklich für redundante Stromversorgung installiert

10 W pro Netzteil

HDD oder SSD

Pro installierter HDD oder SSD

5,0 W pro HDD oder SSD

Zusätzlicher Speicher

mehr als 4 GB installierten Arbeitsspeicher

0,18 W pro GB

Zusätzlicher gepufferter DDR-Kanal

installierte gepufferte DDR-Kanäle ab dem 8. Kanal

4,0 Watt pro gepufferten DDR-Kanal

Zusätzliche E/A-Geräte

installierte Geräte ab dem dritten 1-Gbit-Port, integriertes Ethernet

< 1 Gb/s: keine Toleranz

= 1 Gb/s: 2,0 Watt/aktiver Port

> 1 Gb/s und < 10 Gb/s: 4,0 Watt/aktiver Port

≥ 10 Gb/s und < 25 Gb/s: 15,0 Watt/aktiver Port

≥ 25 Gb/s und < 50 Gb/s: 20,0 Watt/aktiver Port

≥ 50 Gb/s 26,0 W/aktiver Port

2.2.   Effizienz im Aktivzustand

Ab dem 1. März 2020 darf die Effizienz im Aktivzustand (Effserver) von Servern, mit Ausnahme ausfallsicherer Server, HPC-Server und Server mit integriertem APA, die Werte in Tabelle 5 nicht unterschreiten.

Tabelle 5

Anforderungen an die Effizienz im Aktivzustand

Produkttyp

Mindesteffizienz im Aktivzustand

1-Sockel-Server

9,0

2-Sockel-Server

9,5

Blade- oder Multi-Node-Server

8,0

3.   INFORMATIONSPFLICHTEN DER HERSTELLER

3.1.   Ab dem 1. März 2020 müssen die Anleitungen in Broschüren für Installateure und Endnutzer (sofern die Anleitungen dem Produkt beiliegen) sowie auf frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure ab dem Inverkehrbringen eines bestimmten Produktmodells bis mindestens acht Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts eines bestimmten Produktmodells folgende Produktinformationen über Server enthalten (diese Anforderung gilt nicht für einmalige Sonderanfertigungen von Servern):

a)

Produkttyp;

b)

Herstellername, eingetragener Handelsname und Kontaktanschrift;

c)

Modellnummer des Produkts und gegebenenfalls die Nummern der Modelle für die Konfiguration im unteren Leistungsbereich und die Konfiguration im oberen Leistungsbereich;

d)

Herstellungsjahr;

e)

Wirkungsgrad des Netzteils bei 10 % (gegebenenfalls), 20 %, 50 % und 100 % der Nennausgangsleistung (außer bei Gleichstromservern), ausgedrückt in % und auf die erste Dezimalstelle gerundet;

f)

Leistungsfaktor bei 50 % der Nennlast (außer bei Gleichstromservern), auf drei Dezimalstellen gerundet;

g)

Nennausgangsleistung des Netzteils (in Watt), auf die nächste Ganzzahl gerundet. Handelt es sich bei einem Produktmodell um eine Server-Produktfamilie, sind alle innerhalb einer Server-Produktfamilie angebotenen Netzteile mit den unter den Buchstaben e und f genannten Informationen anzugeben;

h)

Leistung im Leerlaufzustand, ausgedrückt in Watt, gerundet auf die erste Dezimalstelle;

i)

Liste aller Komponenten für zusätzliche Leistungstoleranzen im Leerlaufzustand, falls vorhanden (zusätzliche Netzteile, HDD oder SDD, zusätzlicher Speicher, zusätzliche gepufferte DDR-Kanäle, zusätzliche E/A-Geräte);

j)

Höchstleistung, ausgedrückt in Watt, gerundet auf die erste Dezimalstelle;

k)

angegebene Kategorie der Betriebsbedingungen gemäß Tabelle 6;

l)

Stromverbrauch im Leerlaufzustand (in Watt) an der Temperaturobergrenze der angegebenen Kategorie der Betriebsbedingungen;

m)

die Effizienz im Aktivzustand und die Leistung des Servers im Aktivzustand;

n)

Angaben zu der in Nummer 1.2.2 dieses Anhangs genannten Funktion zur sicheren Datenlöschung, einschließlich einer Anleitung für die Nutzung der Funktion, Angaben zu den angewandten Verfahren und gegebenenfalls zu den unterstützten Standards für die Datenlöschung;

o)

bei Blade-Servern eine Liste empfohlener Kombinationen mit kompatiblen Gehäusen;

p)

ist ein Produktmodell Teil einer Server-Produktfamilie, kann eine Liste aller Modellkonfigurationen vorgelegt werden, die durch das Modell repräsentiert werden.

Ist ein Produktmodell Teil einer Server-Produktfamilie, sind die Produktinformationen zu Nummer 3.1 Buchstaben e bis m für die Konfiguration der Server-Produktfamilie im unteren und im oberen Leistungsbereich anzugeben.

3.2.   Ab dem 1. März 2020 müssen die Anleitungen in Broschüren für Installateure und Endnutzer (sofern die Anleitungen dem Produkt beiliegen) sowie auf frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure ab dem Inverkehrbringen eines bestimmten Produktmodells bis mindestens acht Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts eines bestimmten Produktmodells folgende Produktinformationen über Online-Datenspeicherprodukte enthalten (diese Anforderung gilt nicht für einmalige Sonderanfertigungen von Datenspeicherprodukten):

a)

Produkttyp;

b)

Herstellername, eingetragener Handelsname und Kontaktanschrift;

c)

Modellnummer des Produkts;

d)

Herstellungsjahr;

e)

Wirkungsgrad des Netzteils bei 10 % (gegebenenfalls), 20 %, 50 % und 100 % der Nennausgangsleistung (außer bei mit Gleichstrom betriebenen Online-Datenspeicherprodukten), ausgedrückt in % und auf die erste Dezimalstelle gerundet;

f)

Leistungsfaktor bei 50 % der Nennlast (außer bei mit Gleichstrom betriebenen Online-Datenspeicherprodukten), auf drei Dezimalstellen gerundet;

g)

angegebene Kategorie der Betriebsbedingungen gemäß Tabelle 6; Darüber hinaus ist die folgende Angabe anzubringen: „Dieses Produkt wurde daraufhin getestet, dass es innerhalb der Randbedingungen (z. B. Temperatur und Feuchtigkeit) der angegebenen Kategorie der Betriebsbedingungen funktionsfähig ist.“;

h)

Angaben zu den in Nummer 1.2.2 dieses Anhangs genannten Instrumenten zur Datenlöschung, einschließlich einer Anleitung für die Nutzung der Funktion, Angaben zu den angewandten Verfahren und gegebenenfalls zu den unterstützten Standards für die Datenlöschung.

3.3.   Ab dem 1. März 2020 werden ab dem Inverkehrbringen eines bestimmten Produktmodells bis mindestens acht Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts eines bestimmten Produktmodells die folgenden Produktinformationen zu Servern und Online-Datenspeicherprodukten von den Herstellern, ihren bevollmächtigten Vertretern und Importeuren, interessierten Drittparteien, die mit Wartung, Reparatur, Wiederverwendung, Recycling und Modernisierung von Servern befasst sind (einschließlich Makler, Ersatzteilreparaturunternehmen, Ersatzteillieferanten, Recyclingunternehmen und Drittwartungsunternehmen), nach erfolgter Registrierung auf einer Website kostenlos zur Verfügung gestellt:

a)

ungefähre Gewichtsspanne (weniger als 5 g, zwischen 5 g und 25 g, über 25 g) der folgenden kritischen Rohstoffe auf Komponentenebene:

a)

Kobalt in den Batterien;

b)

Neodym in den HDD-Laufwerken;

b)

Anweisungen für die Demontage-Arbeitsgänge gemäß Nummer 1.2.1 dieses Anhangs, einschließlich der folgenden Angaben für jeden erforderlichen Arbeitsgang und jede Komponente:

a)

Art des Arbeitsgangs;

b)

Typ und Anzahl der zu lösenden Verbindungstechniken;

c)

das (die) erforderliche(n) Werkzeug(e).

Für Server gilt: Ist ein Produktmodell Teil einer Serverproduktfamilie, sind die Produktinformationen zu den Buchstaben a und b unter Nummer 3.3 entweder für das Produktmodell oder alternativ für die Low-End- und High-End-Konfigurationen der Server-Produktfamilie anzugeben.

3.4.   Ab dem 1. März 2020 müssen die technischen Unterlagen für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 folgende Produktinformationen zu Servern und Online-Datenspeicherprodukten enthalten:

a)

Informationen gemäß den Nummern 3.1 und 3.3 bei Servern

b)

Informationen gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 bei Datenspeicherprodukten

Tabelle 6

Kategorien der Betriebsbedingungen

 

Trockenkugeltemperatur in °C

Feuchtigkeitsbereich, keine Betauung

 

 

Kategorie der Betriebsbedingungen

Zulässiger Bereich

Empfohlener Bereich

Zulässiger Bereich

Empfohlener Bereich

Maximaler Taupunkt (°C)

Maximale Änderungsrate (°C/h)

A1

15-32

18-27

– 12 °C Taupunkt (dew point, DP) und 8 % relative Luftfeuchtigkeit (relative humidity, RH) bis

17 °C DP und 80 % RH

– 9 °C DP bis

15 °C DP und 60 % RH

17

5/20

A2

10-35

18-27

– 12 °C Taupunkt (DP) und 8 % relative Luftfeuchtigkeit (RH) bis

21 °C DP und 80 % RH

Wie A1

21

5/20

A3

5-40

18-27

– 12 °C Taupunkt (DP) und 8 % relative Luftfeuchtigkeit (RH) bis

24 °C DP und 85 % RH

Wie A1

24

5/20

A4

5-45

18-27

– 12 °C Taupunkt (DP) und 8 % relative Luftfeuchtigkeit (RH) bis

24 °C DP und 90 % RH

Wie A1

24

5/20


ANHANG III

Messungen und Berechnungen

1.

Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten.

2.

Die Prüfung der Server erfolgt entweder in der Konfiguration des jeweiligen Produktmodells oder, bei Servern, die Teil einer Server-Produktfamilie sind, in der Konfiguration der Server-Produktfamilie im unteren und im oberen Leistungsbereich gemäß Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe p, die sowohl Hardwarekonfiguration als auch Systemeinstellungen umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle innerhalb einer Server-Produktfamilie angebotenen Konfigurationen müssen die gleiche Anzahl belegter Prozessorsockel enthalten, die während der Prüfung verwendet wurden. Eine Server-Produktfamilie kann für einen Server mit nur teilweise belegten Sockeln definiert werden (z. B. ein Prozessor belegt in einem Server mit zwei Sockeln), solange die Konfiguration(en) als separate Server-Produktfamilie geprüft wird (werden) und die gleichen Anforderungen an die Anzahl der verwendeten Sockel innerhalb dieser separaten Server-Produktfamilie erfüllen.

Bei Servern mit Erweiterungs-APA ist für die Messung der Leistung im Leerlaufzustand, der Effizienz im Aktivzustand und der Leistung des Servers im Aktivzustand der Erweiterungs-APA aus der zu prüfenden Einheit zu entfernen. Wenn sich ein Erweiterungs-APA für die Kommunikation zwischen APA und CPU auf einen separaten PCIe-Switch stützt, so sind die separaten PCIe-Karten oder -Riserkarten für die Prüfung aller Konfigurationen im Aktiv- und Leerlaufzustand zu entfernen.

Bei Multi-Node-Servern ist die Prüfung der Leistungsaufnahme pro Node der zu prüfenden Einheit in der vollbelegten Gehäuse-Konfiguration vorzunehmen. Alle Multi-Node-Server in dem Multi-Node-Gehäuse müssen gleich konfiguriert (homogen) sein.

Bei Blade-Servern ist die Prüfung der Leistungsaufnahme des Blade-Servers der zu prüfenden Einheit in einer halbbelegten Gehäuse-Konfiguration vorzunehmen, wobei das Gehäuse wie folgt zu belegen ist:

(1)

Konfiguration einzelner Blade-Server

a)

Alle in dem Gehäuse installierten einzelnen Blade-Server müssen identisch sein und die gleiche Konfiguration haben.

(2)

Halbbelegtes Gehäuse

a)

Die Anzahl der für die Belegung der Hälfte der im Blade-Gehäuse vorhandenen Einschübe für einfachbreite Blade-Server erforderlichen Blade-Server ist zu ermitteln.

b)

Bei Blade-Gehäusen mit mehreren Stromversorgungsbereichen ist die Zahl der Bereiche zu wählen, die einem halbbelegten Gehäuse am nächsten kommt. Bestehen zwei Möglichkeiten, die der halben Gehäusebelegung gleich nahe kommen, wird die Prüfung mit dem Bereich bzw. der Kombination von Bereichen mit der höheren Zahl von Blade-Servern vorgenommen.

c)

Alle Hinweise im Benutzerhandbuch bzw. Empfehlungen des Herstellers für eine Teilbelegung des Gehäuses sind zu beachten, was auch bedeuten kann, dass einige Netzteile oder Ventilatoren für die unbelegten Stromversorgungsbereiche abzuschalten sind.

d)

Fehlen Empfehlungen im Handbuch oder sind diese unvollständig, ist nach der folgenden Anweisung vorzugehen:

i)

Belegen Sie die Stromversorgungsbereiche vollständig.

ii)

Falls möglich, schalten Sie die Netzteile und Ventilatoren für unbelegte Stromversorgungsbereiche ab.

iii)

Füllen Sie alle leeren Fächer für die Dauer der Prüfung mit Abdeckblenden oder einer vergleichbaren Luftstromsperre.

3.

Die Daten zur Berechnung der Effizienz im Aktivzustand (Effserver) und der Leerlaufleistung (Pidle ) sind während der gleichen Prüfung nach der einschlägigen Norm zu messen, wobei die Leerlaufleistung entweder vor oder nach Ablauf eines Teils der Prüfung der Effizienz im Aktivzustand gemessen werden kann.

Die Effizienz im Aktivzustand (Effserver) von Servern ist wie folgt zu berechnen:

Effserver = exp [Wcpu × ln (Effcpu ) + WMemory × ln (EffMemory ) + WStorage × ln (EffStorage )]

Dabei gilt: WCPU , WMemory und WStorage sind die auf die CPU-, Speicher- beziehungsweise Speichersystem-Worklets wie folgt anzuwenden:

WCPU ist die auf CPU-Worklets angewendete Gewichtung = 0,65

WMemory ist die auf Speicher-Worklets angewendete Gewichtung = 0,30

WStorage ist die auf Speichersystem-Worklets angewendete Gewichtung = 0,05

und

Formula

Dabei gilt:

i = 1 für WorkletCompress;

i = 2 für WorkletLU;

i = 3 für WorkletSOR;

i = 4 für WorkletCrypto;

i = 5 für WorkletSort;

i = 6 für WorkletSHA256;

i = 7 für WorkletHybrid SSJ;

Formula

Dabei gilt:

i = 1 für WorkletFlood3;

i = 2 für WorkletCapacity3;

Formula

Dabei gilt:

i = 1 für WorkletSequential;

i = 2 für WorkletRandom;

und

Formula

Dabei gilt:

Perfi

:

Geometrisches Mittel der normierten Intervall-Leistungsmessungen;

Pwri

:

Geometrisches Mittel der gemessenen Intervall-Leistungswerte;

Um eine einheitliche Metrik für die Energieeffizienz eines Servers zu erstellen, sind die Intervall-Effizienzwerte für alle verschiedenen Worklets nach folgendem Verfahren zu kombinieren:

a)

Kombination der Intervall-Effizienzwerte der einzelnen Worklets mithilfe des geometrischen Mittels, um Effizienzwerte für einzelne Worklets zu erhalten;

b)

Kombination von Worklet-Effizienzzahlen mithilfe der Funktion des geometrischen Mittels nach Art des Arbeitsvorganges (CPU, Speicher, Speichersystem), um Werte je nach Art des Arbeitsvorganges zu erhalten;

c)

Kombination der drei Arbeitsvorgangstypen mithilfe eines gewichteten geometrischen Mittels, um einen einzelnen Wert für die Gesamtservereffizienz zu erhalten.


ANHANG IV

Nachprüfungsverfahren zu Marktaufsichtszwecken

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Festlegung der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wurde ein Modell so konstruiert, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus) und dass es gezielt darauf reagieren kann, indem es seine Leistung während der Prüfung automatisch verändert, um für einen der in dieser Verordnung oder in der mit dem Produkt ausgelieferten technischen Unterlagen oder anderer zur Verfügung gestellter Dokumentation genannten Parameter ein günstigeres Niveau zu erreichen, gilt das Modell als nicht konform.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen ein einziges Exemplar des Modells oder, falls der Hersteller über eine Server-Produktfamilie berichtet, der Modellkonfiguration. Wird die Überprüfung in der Konfiguration im unteren oder im oberen Leistungsbereich vorgenommen, so müssen die angegebenen Werte die Werte für die jeweilige Konfiguration sein. Wird die Überprüfung an einer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten oder bestellten Modellkonfiguration durchgeführt, so müssen die angegebenen Werte die Werte für die Konfiguration im oberen Leistungsbereich sein.

2.

Das Modell oder die Modellkonfiguration gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, falls zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs, und

b)

die angegebenen Werte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte, und

c)

wenn die Behörden der Mitgliedstaaten das Exemplar des Modells oder, alternativ dazu — falls der Hersteller den Server angegeben hat, der eine Serverproduktfamilie repräsentieren soll — der Konfiguration der Server-Produktfamilie im unteren oder im oberen Leistungsbereich prüfen und die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

3.

Werden die in Nummer 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Abschnitt 3.1. Buchstabe p) als nicht konform mit dieser Verordnung.

4.

Wird das in Nummer 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt Folgendes:

a)

Bei Modellen oder Modellkonfigurationen aus einer Server-Produktfamilie, die in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Abschnitt 3.1. Buchstabe p) als nicht konform mit dieser Verordnung.

b)

Bei Modellen, die in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr produziert werden, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zusätzliche Exemplare desselben Modells oder, alternativ dazu — falls der Hersteller den Server angegeben hat, der eine Serverproduktfamilie repräsentieren soll — sowohl ein Exemplar der Konfiguration im unteren Leistungsbereich als auch ein Exemplar der Konfiguration im oberen Leistungsbereich für die Prüfung aus.

5.

Das Modell oder die Modellkonfiguration erfüllt die anwendbaren Konformitätsanforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

6.

Werden die in Nummer 4 Buchstabe b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Abschnitt 3.1. Buchstabe p als nicht konform mit dieser Verordnung.

7.

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 7 dieses Anhangs aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung.

Tabelle 7

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Netzteil-Wirkungsgrad (in %)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten.

Leistungsfaktor

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Leistung im Leerlaufzustand (Pidle) und Höchstleistung (W)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Effizienz im Aktivzustand und Leistung im Aktivzustand

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.


ANHANG V

Unverbindliche Referenzwerte gemäß Artikel 6

Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne des Anhangs I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt.

Sie beziehen sich auf die zum 7. April 2019 beste verfügbare Technik.

Als unverbindliche Referenzwerte für die beste auf dem Markt verfügbare Technologie für Server und Online-Datenspeicherprodukte gelten folgende Werte:

Tabelle 8

Referenzwerte für Leistung im Leerlaufzustand, Server-Effizienz und Betriebsbedingungen

Produkttyp

Leerlaufleistung, W

Effizienz im Aktivzustand

Kategorie der Betriebsbedingungen

Tower-Server, 1 Sockel

21,3

17

A3

Rack-Server, 1 Sockel

18

17,7

A4

Rack-Server, 2 Sockel, unterer Leistungsbereich

49,9

18

A4

Rack-Server, 2 Sockel, oberer Leistungsbereich

67

26,1

A4

Rack-Server, 4 Sockel

65,1

34,8

A4

Blade-Server, 2 Sockel

75

47,3

A3

Blade-Server, 4 Sockel

63,3

21,9

A3

Ausfallsicherer Server, 2 Sockel

222

9,6

A3

Datenspeicherprodukte

Entfällt

Entfällt

A3


Tabelle 9

Referenzwerte für den Netzteil-Wirkungsgrad für die Nennlast von 10 %, 20 %, 50 % und 100 % und für den Leistungsfaktor für die Nennlast von 20 % oder 50 %

Leistung des Netzteils laut Typenschild

10 %

20 %

50 %

100 %

< 750 W

91,17 %

93,76 %

94,72 %

Leistungsfaktor > 0,95

94,14 %

< 750 W

95,02 %

95,99 %

Leistungsfaktor > 0,95

96,09 %

94,69 %


BESCHLÜSSE

18.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/67


BESCHLUSS (EU) 2019/425 DES RATES

vom 12. März 2019

über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde, zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1) (im Folgenden „Übereinkunft“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1089 des Rates (2) von der Union abgeschlossen und trat am 1. September 2018 in Kraft.

(2)

Die Übereinkunft bietet einen soliden Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Für eine solche Zusammenarbeit werden dieselben Instrumente genutzt, die derzeit von den Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Beitreibung von Forderungen eingesetzt werden, wie etwa elektronische Plattformen und e-Formblätter.

(3)

Der mit der Übereinkunft eingerichtete Gemischte Ausschuss gibt Empfehlungen ab und nimmt Beschlüsse an, um das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung der Übereinkunft sicherzustellen.

(4)

In seiner ersten Sitzung hat sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung zu geben und das Verfahren zum Abschluss der Dienstgütevereinbarungen sowie anderer Beschlüsse festzulegen, die das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung der Übereinkunft betreffen.

(5)

Da die Dienstgütevereinbarungen und die anderen Beschlüsse für die Union bindend sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(6)

Im Gemischten Ausschuss wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde, zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)   ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2018/1089 des Rates vom 22. Juni 2018 über den Abschluss – im Namen der Union – der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER MIT DER ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN, DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG UND DIE BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER EINGERICHTET WURDE

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –

gestützt auf die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1) (im Folgenden „Übereinkunft“), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Übereinkunft wurde ein Gemischter Ausschusseingerichtet, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

(2)

Gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Übereinkunft gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung—

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende


(1)   ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3.

ANHANG

Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Europäischen Union und des Königreichs Norwegen (im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“).

(2)   Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) wird durch die Europäische Kommission vertreten. Das Königreich Norwegen wird durch […] vertreten.

(3)   Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien abwechselnd für jeweils zwei Kalenderjahre geführt. Die Dauer des ersten Vorsitzes endet am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr des Inkrafttretens der Übereinkunft. Den ersten Vorsitz wird die Union führen.

Artikel 2

Beobachter und Sachverständige

(1)   Vertreter der Mitgliedstaaten der Union können als Beobachter teilnehmen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann auch andere Personen als Beobachter zu seinen Sitzungen zulassen.

(3)   Beobachter können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den Beratungen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte und beteiligen sich nicht an der Formulierung der Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses.

(4)   Sachverständige mit besonderem Fachwissen können auch zu bestimmten Tagesordnungspunkten eingeladen werden.

Artikel 3

Einberufung von Sitzungen

(1)   Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens einmal alle zwei Jahre einberufen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung veranlassen.

(2)   Datum und Ort jeder Sitzung werden von den Vertragsparteien festgelegt und vereinbart.

(3)   Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen/Videokonferenzen abgehalten werden.

(4)   Der Vorsitzende übermittelt die Einladung der anderen Vertragspartei, den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beobachtern und den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Sachverständigen mindestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung. Die Europäische Kommission lädt die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vertreter der Mitgliedstaaten der Union ein.

(5)   Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Beratungen des Gemischten Ausschusses sind vertraulich.

Artikel 4

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf und übermittelt sie den Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor der Sitzung. Die endgültige Tagesordnung wird spätestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung zwischen den Vertragsparteien vereinbart und vom Vorsitzenden verteilt.

(2)   Referenzunterlagen und Belegdokumente werden den Vertragsparteien spätestens bis zum Tag des Versands der vorläufigen Tagesordnung übermittelt.

(3)   Zu Tagesordnungspunkten, die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses betreffen, sind der Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung und alle etwaigen diesbezüglichen Unterlagen mindestens sieben Monate vor der Sitzung an den Gemischten Ausschuss zu übermitteln.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Die Aufgaben des Sekretariats des Gemischten Ausschusses übernimmt der Vorsitzende. Jegliche Korrespondenz an den Gemischten Ausschuss, einschließlich Anträgen auf Aufnahme bzw. Streichung von Punkten in die bzw. aus der Tagesordnung, wird an den Vorsitzenden gerichtet.

(2)   Ungeachtet Absatz 1 dieses Artikels fungiert die Kommission als Sekretär für die Übermittlung der statistischen Daten gemäß den Artikeln 20 und 39 der Übereinkunft.

Artikel 6

Sitzungsprotokoll

(1)   Der Vorsitzende erstellt für jede Sitzung einen Protokollentwurf. Der Vorsitzende verteilt das Protokoll unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach der Sitzung. Das Protokoll wird von den Vertragsparteien in beiderseitigem Einvernehmen angenommen.

(2)   Der Vorsitzende übermittelt der anderen Vertragspartei das angenommene Protokoll.

Artikel 7

Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen

(1)   Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden vorab von den Vertragsparteien erörtert.

(2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in seinen Sitzungen einstimmig angenommen.

(3)   Beschlüsse oder Empfehlungen können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

Im schriftlichen Verfahren übermittelt der Vorsitzende Entwürfe der Beschlüsse und Empfehlungen an die Vertragsparteien und legt eine Frist für deren Stellungnahme fest. Lehnt keine der Vertragsparteien einen Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung vor Ablauf dieser Frist ab, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Annahme dieses Beschlusses oder dieser Empfehlung.

Der Vorsitzende unterrichtet die Vertragsparteien unverzüglich, spätestens aber 14 Kalendertage nach Fristende gemäß Unterabsatz 2 vom Ergebnis des schriftlichen Verfahrens.

Artikel 8

Ausgaben

Jede Vertragspartei und gegebenenfalls jeder Beobachter und Sachverständige trägt die Kosten, die ihr/ihm aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER MIT DER ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN, DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG UND DIE BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER EINGERICHTET WURDE

vom …

über Standardformblätter, die Mitteilung von Informationen, die Informationsübermittlung über das CCN/CSI-Netz und die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten z wischen den zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –

gestützt auf die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1) (im Folgenden „Übereinkunft“), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden schließt den gegenseitigen Informationsaustausch ein.

(2)

Instrumente für die Mitteilung von Informationen, zum Beispiel Standardformblätter und elektronische Kommunikationssysteme, wurden bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (2) und der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (3) eingeführt, und sind mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Rahmen der Übereinkunft in vollem Umfang vereinbar.

(3)

Es ist erforderlich, praktische Modalitäten für die Durchführung von Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben d, e, g und h der Übereinkunft festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Standardformblätter zur Mitteilung von Informationen

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 der Übereinkunft verwenden die zuständigen Behörden zur Mitteilung von Informationen im Rahmen der Titel II und III der Übereinkunft die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und der Richtlinie 2010/24/EU festgelegten Standardformblätter.

Struktur und Layout der Standardformblätter können an etwaige neue Anforderungen und Funktionen der Systeme für den Kommunikations- und Informationsaustausch angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen nicht wesentlich geändert werden.

Artikel 2

Informationsübermittlung über das CCN/CSI-Netz

Alle im Rahmen der Titel II und III der Übereinkunft mitgeteilten Informationen werden ausschließlich auf elektronischem Wege über das Common Communications Network / Common Systems Interface (im Folgenden „CCN/CSI“)-Netz übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht praktikabel.

Artikel 3

Organisation der Kontakte zwischen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen

(1)   Bei der Organisation der Kontakte zwischen den zentralen Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Übereinkunft stützen sich die zuständigen Behörden auf die für die Durchführung der Richtlinie 2010/24/EU angenommenen Regeln.

(2)   Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Übereinkunft benannten zentralen Verbindungsbüros halten die Liste der gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 benannten Verbindungsstellen und zuständigen Beamten auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen zentralen Verbindungsbüros elektronisch zur Verfügung.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende


(1)   ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(3)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 3/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER MIT DER ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN, DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG UND DIE BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER EINGERICHTET WURDE

vom …

zur Festlegung des Verfahrens für den Abschluss der Dienstgütevereinbarungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –

gestützt auf die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1) (im Folgenden „Übereinkunft“) eingerichtet wurde, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Übereinkunft wird zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste gemäß dem vom Gemischten Ausschuss festgelegten Verfahren eine Dienstgütevereinbarung geschlossen. Aus praktischen Gründen ist es jedoch angemessen, zwei verschiedene Dienstgütevereinbarungen abzuschließen, die jeweils unterschiedliche Aspekte der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme erfassen.

(2)

Es ist erforderlich, praktische Modalitäten für die Durchführung von Artikel 5 der Übereinkunft festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in den Anhängen I und II dieses Beschlusses enthaltenen Dienstgütevereinbarungen werden zwischen der Europäischen Kommission, die die Europäische Union vertritt, und dem Königreich Norwegen geschlossen und sind für die Vertragsparteien der Übereinkunft ab dem Tag nach ihrer Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss bindend.

(2)   Jede Vertragspartei der Übereinkunft kann eine Überarbeitung der Dienstgütevereinbarungen verlangen, indem sie dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses einen entsprechenden Antrag übermittelt. Bis der Gemischte Ausschuss über die vorgeschlagenen Änderungen entscheidet, bleiben die Bestimmungen der zuletzt geschlossenen Version der einschlägigen Dienstgütevereinbarung in Kraft.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende


(1)   ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3.

ANHANG I

Dienstgütevereinbarung für die Systeme und Anwendungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

1.   ANWENDBARE RECHTSAKTE UND REFERENZDOKUMENTE

1.1.   ANWENDBARE RECHTSAKTE

Diese Dienstgütevereinbarung („Service Level Agreement“, SLA) trägt den nachstehend aufgeführten Übereinkünften und Rechnung.

Tabelle 1

Anwendbare Rechtsakte

[AD.1.]

Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden „Übereinkunft“) (ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3).

[AD.2.]

Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde vom … [Datum] über Standardformblätter, die Mitteilung von Informationen, die Informationsübermittlung über das CCN/CSI-Netz und die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten zwischen den zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen

1.2.   REFERENZDOKUMENTE

Diese SLA trägt den Informationen Rechnung, die in den folgenden Referenzdokumenten enthalten sind. Die geltenden Fassungen der Dokumente werden auf CIRCABC oder dem ITSM-Webportal veröffentlicht.

Tabelle 2

Referenzdokumente

[RD.1.]

CCN Mail III User Guide for NAs (ITSM Web Portal)

[RD.2.]

CCN Intranet – Local Network Administrator Guide (ITSM Web Portal)

[RD.3.]

Statistics – Guidelines and instructions (ANNEX rev1) to SCAC No 560

[RD.4.]

VAT e-Forms – Functional Specifications

[RD.5.]

VAT e-Forms – Technical Specifications

[RD.6.]

Recovery e-Forms – Functional Specifications

[RD.7.]

Recovery e-Forms – Technical Specifications

[RD.8.]

CCN/CSI General Security Policy (ITSM Web Portal)

[RD.9.]

CCN Gateway Management Procedures (ITSM Web Portal)

[RD.10.]

CCN/CSI Baseline Security Checklist (ITSM Web Portal)

2.   TERMINOLOGIE

2.1.   AKRONYME

Tabelle 3

Akronyme

AKRONYM

DEFINITION

CCN/CSI

Common Communication Network/Common System Interface (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle)

CIRCABC

Communication and Information Resource Centre for Administrations, Businesses and Citizens

DG

Directorate General (Generaldirektion)

EoF

Exchange of Forms (Austausch von Formularen)

ITIL

Information Technology Infrastructure Library

ITSM (1)

Information Technology Service Management

MEZ

Mitteleuropäische Zeit

MwSt

Mehrwertsteuer

Partei

Im Rahmen dieser SLA bezeichnet der Ausdruck „Partei“ entweder Norwegen oder die Kommission.

2.2.   DEFINITIONEN

Tabelle 4

Definitionen

AUSDRUCK

DEFINITION

Arbeitstage und -stunden (ITSM-Servicedesk)

7.00 bis 20.00 Uhr (MEZ), 5 Tage pro Woche (Montag bis Freitag einschließlich Feiertage)

MEZ

Mitteleuropäische Zeit, GMT+ 1 Stunde und während der Sommerzeit GMT+ 2 Stunden

3.   EINLEITUNG

Dieses Dokument besteht aus einer SLA zwischen dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“) und der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“), die gemeinsam als „die Parteien der SLA“ bezeichnet werden.

3.1.   UMFANG DER SLA

In Artikel 5 der Übereinkunft heißt es: „Zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste wird eine Dienstgütevereinbarung geschlossen.“

Die vorliegende SLA legt die Beziehungen zwischen Norwegen und der Kommission in Bezug auf die Nutzung der Systeme und Anwendungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Beitreibung von Forderungen im MwSt-Bereich sowie die Beziehungen zwischen Norwegen und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Austausch von Formularen fest.

Die folgenden Systeme sind operationell und unterliegen den Bestimmungen der SLA:

EoF (Austausch von Formularen);

Monitoring, Statistiken und Tests.

Die Kommission leitet das Verfahren, mit dem eine Einigung über die IT-gestützte Verwaltungszusammenarbeit erzielt werden soll. Dies schließt die Punkte Normen, Verfahren, Werkzeuge, Technologie und Infrastruktur ein. Norwegen erhält Unterstützung, damit gewährleistet ist, dass Datenaustauschsysteme zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß implementiert werden. Die Kommission übernimmt zudem das Monitoring, die Überwachung und die Bewertung des Gesamtsystems. Darüber hinaus stellt die Kommission Norwegen Leitlinien zur Verfügung, die im Zusammenhang mit diesem Informationsaustausch einzuhalten sind.

Alle in der SLA genannten Ziele gelten nur unter normalen Arbeitsbedingungen.

Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt wird die Anwendbarkeit der SLA für Norwegen für die Dauer der betreffenden Situation ausgesetzt.

Bei einem Ereignis höherer Gewalt handelt sich um ein unvorhersehbares Ereignis, das sich der Kontrolle Norwegens oder der Kommission entzieht und das nicht auf eine Handlung oder Nichtdurchführung präventiver Maßnahmen der verantwortlichen Partei zurückzuführen ist. Solche Ereignisse beziehen sich auf Regierungsmaßnahmen, Krieg, Brand, Explosion, Überschwemmung, Einfuhr- oder Ausfuhrregelungen oder Embargos und Arbeitsstreitigkeiten.

Die Partei, die höhere Gewalt geltend macht, unterrichtet die andere Partei unverzüglich über die Tatsache, dass es aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht möglich ist, bestimmte Dienste zu erbringen oder die SLA-Ziele zu erreichen, und gibt die betroffenen Dienste und Ziele an. Ist der Zustand höherer Gewalt nicht mehr gegeben, so setzt die betroffene Partei die andere Partei ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis.

3.2.   LAUFZEIT DER VEREINBARUNG

Die SLA bindet die Vertragsparteien ab dem Tag nach ihrer Genehmigung durch den mit Artikel 41 der Übereinkunft eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“).

4.   ZUSTÄNDIGKEITEN

Zweck dieser SLA ist es, die Qualität und die Quantität der von der Kommission und Norwegen zu erbringenden Dienste zu gewährleisten, damit Norwegen und der Kommission die genannten Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen im MwSt-Bereich zur Verfügung gestellt werden können.

4.1.   DIENSTE, DIE DIE KOMMISSION NORWEGEN ZUR VERFÜGUNG STELLT

Die Kommission stellt folgende Dienste zur Verfügung:

Operationelle Dienste wie folgt:

Helpdesk und Betrieb:

a)

Helpdesk-Unterstützung;

b)

Vorfallmanagement;

c)

Monitoring und Überprüfung;

d)

Schulung;

e)

Sicherheitsmanagement;

f)

Berichterstattung und Statistiken;

g)

Beratung.

Referenzzentrum:

a)

Informationsmanagement;

b)

Dokumentationszentrum (CIRCABC);

Um diese Dienste anbieten zu können, unterhält die Kommission folgende Anwendungen:

statistische Anwendungen;

CIRCABC;

Servicedesk-Tool.

4.2.   DIENSTE, DIE NORWEGEN DER KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG STELLT

Norwegen:

übermittelt der Kommission sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Anwendung der Übereinkunft sachdienlich sind.

setzt die Kommission über alle außergewöhnlichen Umstände in Kenntnis.

legt jährlich die Statistiken über die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 20 der Übereinkunft vor.

5.   ÜBERSICHT ÜBER DIE DIENSTE IM RAHMEN DER SLA

Dieses Kapitel enthält eine ausführliche Beschreibung der quantitativen und qualitativen Aspekte der von der Kommission und von Norwegen zu erbringenden Dienste (siehe oben).

5.1.   DIENSTE DER KOMMISSION

5.1.1.   Servicedesk

5.1.1.1.   Vereinbarung

Die Kommission stellt einen Servicedesk bereit, um Fragen zu beantworten und über Probleme Bericht zu erstatten, die Norwegen mit den Systemen und Anwendungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Beitreibung von Forderungen im MwSt-Bereich oder mit Teilkomponenten, die sich auf die Systeme und Anwendungen auswirken könnten, hat. Dieser Servicedesk wird von ITSM betrieben; seine Arbeitszeiten entsprechen jenen von ITSM.

Die Verfügbarkeit des ITSM-Servicedesks ist in mindestens 95 % der Arbeitszeit zu gewährleisten. Alle Fragen oder Probleme können dem Servicedesk während der ITSM-Arbeitszeit per Telefon, Fax oder E-Mail und außerhalb dieser Zeit per E-Mail oder Fax mitgeteilt werden. Werden diese Fragen oder Probleme außerhalb der Arbeitszeiten von ITSM übermittelt, so wird automatisch davon ausgegangen, dass sie am darauffolgenden Arbeitstag um 8.00 Uhr MEZ eingegangen sind.

Der Servicedesk registriert und klassifiziert die Serviceanfragen in einem Managementsystem (Service-Management-Tool) und informiert die betreffende Partei über jede Statusänderung in Bezug auf ihre Serviceanfragen.

ITSM fungiert als erste Anlaufstelle für die Nutzer und leitet Serviceanfragen innerhalb der angegebenen Frist weiter, für die eine andere Partei (z. B. das Entwicklerteam oder ITSM-Vertragspartner) zuständig ist. ITSM stellt sicher, dass in mindestens 95 % der Fälle in einem Berichtsmonat die Registrierungsfristen eingehalten werden.

ITSM überwacht die Abwicklung sämtlicher Serviceanfragen und leitet ein Eskalationsverfahren ein, indem es die Kommission informiert, wenn der Abwicklungszeitraum einen vorab festgelegten Schwellenwert, der von der Art des Problems abhängt, überschreitet.

Die Prioritätsebene ist ausschlaggebend für die Reaktions- und Abwicklungsfrist. ITSM legt die Priorität fest, jedoch können die Mitgliedstaaten oder die Kommission um Behandlung gemäß einer bestimmten Prioritätsebene ersuchen.

Die Registrierungszeit ist die maximale Zeitspanne, die zwischen dem Eingang der E-Mail und dem Versand der Bestätigungsmail vergehen darf.

Die Abwicklungszeit ist die Zeitspanne zwischen der Registrierung der Anfrage und der Übermittlung von Informationen betreffend die Abwicklung an die anfragende Partei. Dies schließt auch die Zeit ein, die mit dem Abschluss des betreffenden Vorgangs verbunden ist.

Bei diesen Fristen handelt es sich nicht um absolute Fristen, da hier nur die Zeitpunkte zugrunde gelegt werden, zu denen ITSM auf die Serviceanfragen reagiert. Wird eine Serviceanfrage an Norwegen, die Kommission oder eine andere Partei (z. B. Entwicklerteam, ITSM-Vertragspartner) weitergeleitet, so wird die entsprechende Zeit für die Abwicklungszeit des ITSM nicht berücksichtigt.

ITSM stellt sicher, dass in mindestens 95 % der Fälle in einem Berichtsmonat die Registrierungs- und Abwicklungsfristen eingehalten werden.

Tabelle 5

Registrierungs- und Abwicklungszeiten (Arbeitsstunden/Tage)

PRIORITÄT

REGISTRIERUNGSZEIT

ABWICKLUNGSZEIT

P1: Kritisch

0,5 Stunden

4 Stunden

P2: Hoch

0,5 Stunden

13 Stunden (1 Tag)

P3: Mittel

0,5 Stunden

39 Stunden (3 Tage)

P4: Niedrig

0,5 Stunden

65 Stunden (5 Tage)

5.1.1.2.   Berichterstattung

Die Kommission berichtet wie folgt über alle mit den Systemen und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen im MwSt-Bereich zusammenhängenden Serviceanfragen:

in Bezug auf alle im Laufe des Monats abgeschlossenen Serviceanfragen für Norwegen;

in Bezug auf alle im Laufe des Monats eingegangenen Serviceanfragen für Norwegen;

in Bezug auf alle zum Berichtszeitpunkt anhängigen Serviceanfragen für Norwegen.

5.1.2.   Statistische Dienste

5.1.2.1.   Vereinbarung

Die Kommission erstellt Statistiken über die Anzahl der ausgetauschten Formulare in den Bereichen Mehrwertsteuer und Beitreibung unter Verwendung von CCN/Mail; die Statistiken sind auf dem ITSM-Webportal verfügbar.

5.1.2.2.   Berichterstattung

Die Kommission erstellt gegebenenfalls einen Bericht über die Berichte über die Konformitätsprüfung und stellt sie Norwegen zur Verfügung.

5.1.3.   Exchange of Forms (Austausch von Formularen)

5.1.3.1.   Vereinbarung

Die folgende Tabelle zeigt die für den Austausch von Formularen vorgesehene maximale Übermittlungsfrist bzw. maximale Antwortzeit, wie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt.

Tabelle 6

Fristen für den Austausch von Formularen

CCN/Mail (Mailbox)

Formular

Frist

VIESCLO

Informationsaustausch gemäß den Artikeln 7, 10, 12 und 18 der Übereinkunft

Allgemeiner Austausch

Die Informationsübermittlung erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens (Artikel 8 der Übereinkunft).

Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so verkürzt sich die Frist auf höchstens einen Monat (Artikel 8 der Übereinkunft).

VIESCLO

Informationsaustausch gemäß den Artikeln 7, 10, 12 und 18 der Übereinkunft

Zustellungsersuchen

Zustellungsersuchen mit unverzüglicher Antwort (Artikel 12 der Übereinkunft).

TAXFRAUD

Informationsaustausch gemäß den Artikeln 7, 10, 12 und 18 der Übereinkunft

Austausch zu Betrugsfällen

Informationen zu Missing-Trader-Fällen werden übermittelt' sobald die Informationen vorliegen.

TAXAUTO

Automatischer Austausch

Die Kategorien von Informationen, die gemäß Artikel 11 der Übereinkunft Gegenstand eines automatischen Austauschs sind, werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

REC-A-CUST; REC-B-VAT;

REC-C-EXCISE;

REC-D-INCOME-CAP;

REC-E-INSUR;

REC-F-INHERIT-GIFT;

REC-G-NAT-IMMOV;

REC-H-NAT-TRANSP;

REC-I-NAT-OTHER;

REC-J-REGIONAL;

REC-K-LOCAL; REC-L-OTHER; REC-M-AGRI

Auskunftsersuchen gemäß Artikel 22 der Übereinkunft

Zustellungsersuchen gemäß Artikel 25 der Übereinkunft

Beitreibungsersuchen gemäß Artikel 27 der Übereinkunft

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 33 der Übereinkunft

Auskunftsersuchen:

Empfangsbestätigung innerhalb von 7 Kalendertagen;

Information über den aktuellen Stand nach 6 Monaten ab dem Datum der Bestätigung

Zustellungsersuchen:

Empfangsbestätigung innerhalb von 7 Kalendertagen;

Beitreibungsersuchen und Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen:

Empfangsbestätigung innerhalb von 7 Kalendertagen;

Information über den aktuellen Stand alle 6 Monate, gerechnet ab dem Datum der Bestätigung

5.1.3.2.   Berichterstattung

Norwegen übermittelt der Kommission ebenfalls jährlich statistische Daten per E-Mail in Bezug auf die Mitteilung von Informationen gemäß den Artikeln 20 und 39 der Übereinkunft [RD.3.].

5.1.4.   Problemmanagement

5.1.4.1.   Vereinbarung

Norwegen sieht einen angemessenen Problemregistrierungs (2)- und Follow-up-Mechanismus für Probleme vor, die sich auf den Anwendungshost, die Systemsoftware, Daten und Anwendungssoftware des Landes auswirken.

Probleme mit jedwedem Teil des CCN-Netzes (Gateways und/oder Exchange-Mail-Server) sind ITSM unverzüglich zu melden.

5.1.4.2.   Berichterstattung

Norwegen unterrichtet ITSM, wenn es ein internes Problem mit der technischen Infrastruktur in Bezug auf seine eigenen Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit und Beitreibung von Forderungen im MwSt-Bereich gibt.

Ist Norwegen der Auffassung, dass ein Problem, das ITSM gemeldet wurde, nicht zufriedenstellend bearbeitet oder gelöst wird bzw. wurde, teilt Norwegen dies der Kommission so bald wie möglich mit.

5.1.5.   Sicherheitsmanagement

5.1.5.1.   Vereinbarung (3)

Norwegen schützt seine Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen im MwSt-Bereich vor Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften und erfasst alle betreffenden Verstöße und die vorgenommenen Sicherheitsverbesserungen.

Norwegen wendet die in den folgenden Dokumenten enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und/oder -anforderungen an:

Tabelle 7

Sicherheitsempfehlungen

Titel

Version

Datum

https security recommendations of CCN /Mail III Webmail access – Ref. CCN /Mail III User Guide for NAs

3.0

15.6.2012

Security recommendations of CCN /Mail III Webmail access – Ref. CCN Intranet – Local Network Administrator Guide

4.0

11.9.2008

5.1.5.2.   Berichterstattung

Norwegen erstattet der Kommission auf Ad-hoc-Basis Bericht über alle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften und die ergriffenen Maßnahmen.

5.2.   DIENSTE NORWEGENS

5.2.1.   Alle Bereiche der Dienstverwaltung

5.2.1.1.   Vereinbarung

Norwegen registriert alle Nichtverfügbarkeiten oder Änderungen (4) der technischen, funktionellen und organisatorischen Aspekte der Systeme und Anwendungen Norwegens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Beitreibung von Forderungen im MwSt-Bereich.

5.2.1.2.   Berichterstattung

Norwegen unterrichtet ITSM gegebenenfalls über Nichtverfügbarkeiten oder Änderungen in Bezug auf die technischen, funktionellen oder organisatorischen Aspekte seines Systems. ITSM ist stets über Änderungen in Bezug auf das Betriebspersonal (Operatoren, Systemadministratoren) zu unterrichten.

5.2.2.   Servicedesk

5.2.2.1.   Vereinbarung

Norwegen stellt einen Servicedesk zur Verfügung, um auf Vorfälle zu reagieren, die Norwegen zugewiesen wurden, um Hilfe zu leisten und Prüfungen durchzuführen. Die Arbeitszeiten des Servicedesks sollten mit jenen des ITSM-Servicedesk an den ITSM-Arbeitstagen übereinstimmen. Der Servicedesk Norwegens ist an Arbeitstagen mindestens zwischen 10.00 und 16.00 Uhr MEZ tätig. Ausgenommen ist Norwegens Nationalfeiertag. Es wird empfohlen, dass der Servicedesk Norwegens bei der Behandlung von Fragen und Vorfällen dem ITIL-Leitfaden (ITIL service support guidelines) folgt.

5.2.2.2.   Berichterstattung

Norwegen unterrichtet ITSM gegebenenfalls über Verfügbarkeitsprobleme im Zusammenhang mit seinem Servicedesk.

6.   QUALITÄTSMESSUNG

6.1.   VEREINBARUNG

Die Kommission bewertet die Berichte (Tätigkeitsberichte von ITSM, Mitteilungen, Statistiken, sonstige Informationen), die sie von ITSM und Norwegen erhält, bestimmt den Grad, zu dem diese SLA eingehalten wurde, und kontaktiert bei Problemen Norwegen, um die Probleme zu lösen und sicherzustellen, dass die Qualität der Dienste im Einklang mit dieser Vereinbarung steht.

6.2.   BERICHTERSTATTUNG

Die Kommission erstattet Norwegen monatlich Bericht über die Dienstgüte gemäß Abschnitt 5.1.2.

7.   GENEHMIGUNG DER SLA

Die Dienstgütevereinbarung (SLA) muss vom Gemischten Ausschuss genehmigt werden, damit sie anwendbar ist.

8.   ÄNDERUNGEN DER SLA

Die Dienstgütevereinbarung (SLA) wird auf schriftlichen Antrag der Kommission oder Norwegens an den Gemischten Ausschuss überprüft.

Bis der Gemischte Ausschuss über die vorgeschlagenen Änderungen entscheidet, bleiben die Bestimmungen der aktuellen SLA in Kraft. Der Gemischte Ausschuss fungiert als Entscheidungsgremium für die vorliegende Vereinbarung.

9.   KONTAKTSTELLE

Für Fragen oder Anmerkungen zu diesem Dokument wenden Sie sich bitte an:

DIENSTEANBIETER – SERVICEDESK

support@itsmtaxud.europa.eu


(1)  ITIL: http://www.itil-officialsite.com

http://www.best-management-practice.com/gempdf/itSMF_An_Introductory_Overview_of_ITIL_V3.pdf

(2)  Verbunden mit den Problem- und Änderungsmanagementprozessen von ITIL.

(3)  Dies sind die Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieser SLA verfügbar sind. Die Leserinnen und Leser werden gebeten, etwaige Aktualisierungen auf dem CCN/CSI-Portal (http://portal.ccntc.ccncsi.int:8080/portal/DesktopDefault.aspx?tabid=1) zu konsultieren.

(4)  Es wird empfohlen, die für das Vorfallmanagement in ITIL beschriebenen Grundsätze anzuwenden.

ANHANG II

Dienstgütevereinbarung (Service Level Agreement, SLA) für das Common Communication Network/Common System Interface (CCN/CSI-SLA)

1.   ANWENDBARE RECHTSAKTE UND REFERENZDOKUMENTE

1.1.   ANWENDBARE RECHTSAKTE

Diese CCN/CSI-SLA trägt den nachstehend aufgeführten Übereinkünften und anwendbaren Beschlüssen Rechnung.

Tabelle 1

Anwendbare Rechtsakte

[AD.1.]

Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden „Übereinkunft“) (ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3).

[AD.2.]

Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde vom … [Datum] über Standardformblätter, die Mitteilung von Informationen, die Informationsübermittlung über das CCN/CSI-Netz und die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten zwischen den zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen

1.2.   REFERENZDOKUMENTE

In dieser CCN/CSI-SLA werden die in den folgenden Referenzdokumenten enthaltenen Informationen berücksichtigt. Die geltenden Fassungen (Versionen) der Dokumente sind die, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verfügbar sind.

Tabelle 2

Referenzdokumente

ID

REFERENZ

TITEL

VERSION

RD1

CCN-COVW-GEN

CCN/CSI & SPEED2 Systems Overview

EN18.01

RD2

CCN-CMPRW-GW

CCN Gateways Management Procedures

EN19.20

RD3

CCN-CSEC-POL

CCN/CSI General Security Policy

EN05.00

RD4

CCN-CSEC-BSCK

CCN/CSI Baseline Security Checklist

EN03.00

RD5

CCN-CLIST-ROL

Description of CCN/CSI roles

EN02.10

RD6

CCN-CNEX-031

External note 031 - Procedure for the Move of a CCN/CSI Site

EN06.20

RD7

CCN-CNEX-060

External Note 060 - Install new CCN Site

EN02.20

RD8

CCN/CSI-PRG-AP/C-01-MARB

CCN/CSI-PRG-AP/C-01-MARB-Application Programming Guide (C Language)

EN11.00

2.   TERMINOLOGIE

2.1.   AKRONYME

Tabelle 3

Akronyme

AKRONYME

DEFINITION

ACT

Application Configuration Tool (Tool für die Anwendungskonfiguration)

AIX

Unix-Betriebssystem von IBM

CCN

Common Communication Network (Gemeinsames Kommunikationsnetz)

CCN/CSI

Common Communication Network/Common System Interface (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle)

CCN/WAN

Rahmendienst für die Bereitstellung von Netzdiensten für das CCN

CI

Configuration Item (Konfigurationsobjekt)

CIRCABC

Communication and Information Resource Centre for Administrations, Businesses and Citizens

COTS

Common off-the-shelf (handelsüblich, gängig)

CPR

Customer Premises Router (Router beim Kunden)

CSA

CCN Security Administrator (CCN-Sicherheitsadministrator)

CSI

Common Systems Interface (gemeinsame Systemschnittstelle)

DG

Directorate General (Generaldirektion)

DMZ

De-Militarised Zone (entmilitarisierte Zone)

EC

European Commission (Europäische Kommission)

HPUX

Unix-Betriebssystem von Hewlett Packard

HTTP

Hyper Text Transfer Protocol (Hypertext-Übertragungsprotokoll)

HTTPS

Hyper Text Transfer Protocol - Secure (sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll)

HVAC

Heating, Ventilating, and Air-Conditioning (Heizung, Lüftung und Klimatisierung)

HW

Hardware

ICT

Information and Communication Technology (Informations- und Kommunikationstechnologie)

IMAP

Internet Message Access Protocol

IP

Internetprotokoll

ITCAM

IBM Tivoli Composite Application Manager

ITSM

Information Technology Service Management

LAN

Local Area Network (lokales Netzwerk)

LSA

Lokaler Systemadministrator

MQ

IBM MQ Series Software

MVS

Multiple Virtual Storage

NA

National Administration (nationale Verwaltung)

OBS

Orange Business Services

OS

Operating System (Betriebssystem)

OSP

Obligation of the Service Provider (Pflicht des Diensteanbieters)

OSR

Obligation of the Service Requester (Pflicht des Diensteanforderers)

PoP

Point of Presence (Präsenzpunkt)

PRG

Programm

QA

Quality Assurance (Qualitätssicherung)

RAP

Remote API Proxy

RD

Referenzdokument

SMTP

Simple Mail Transport Protocol

SQI

Service Quality Indicator (Dienstqualitätsindikator)

SSG

Secure Services Gateways (Juniper Encryption box) (Gateways für sichere Dienste (Juniper-Verschlüsselungsbox))

SW

Software

TAXUD

Steuern und Zollunion

TCP

Transmission Control Protocol

UPS

Uninterruptible Power Supply (unterbrechungsfreie Stromversorgung)

WAN

Wide Area Network

2.2.   DEFINITIONEN VON AUSDRÜCKEN FÜR DIE ZWECKE DER CCN/CSI-SLA

Tabelle 4

Definitionen

AUSDRUCK

BESCHREIBUNG

Meldezeitraum

Der abgelaufene abgedeckte Zeitraum beträgt einen Monat.

Arbeitstag

Die Arbeitstage sind die Arbeitstage des Servicedesks (SD) des Diensteanbieters. Dies sind sieben Tage pro Woche, einschließlich Feiertagen.

Arbeitsstunde

Die Arbeitsstunden sind die Arbeitsstunden des SD des Diensteanbieters. Dies sind 24/24 während der Arbeitstage.

Dienstzeit

Die „Dienstzeit“ des Diensteanbieters ist der Zeitraum, in dem die SD-Funktion abgedeckt ist. Der Dienst wird vom SD des Diensteanbieters rund um die Uhr (24/24) während sieben Tagen pro Woche, einschließlich Feiertagen, gewährleistet.

Abhängig vom Servicefenster des CI wird sofort gehandelt (24/7), oder die Intervention wird für den nächsten Tag eingeplant. Briefe, Faxe, E-Mails und elektronische Anfragen (über das ITSM-Portal) werden jederzeit akzeptiert. Eingehende Anfragen werden im Servicedesk-Managementsystem des Diensteanbieters als „Serviceanfrage“ registriert.

3.   EINLEITUNG

Dieses Dokument besteht aus einem Common Communication Network/Common System Interface Service Level Agreement (CCN/CSI-SLA) zwischen der Europäischen Kommission („Diensteanbieter“) und dem Königreich Norwegen („Diensteanforderer“), die kollektiv als „Parteien des SLA“ bezeichnet werden.

Der „Diensteanbieter“ umfasst die nachstehend aufgeführten Organisationseinheiten der Generaldirektion (DG) TAXUD:

Referat B2 der DG TAXUD, das alle CCN/CSI-Tätigkeiten koordiniert;

ITSM3 Operations, der operative Dienste erbringt;

CCN2DEV, der CCN-Software bereitstellt (evolutionäre und korrigierende Wartungsdienste);

Europaweiter Backbone-Netzbetreiber (CCN/WAN, derzeit OBS).

Je nach Art des angeforderten Dienstes wird einer der Diensteanbieter die Aufgabe erfüllen.

Der „Diensteanforderer“ ist die nationale Verwaltung (NA) des Königreichs Norwegen. Bei den Organisationseinheiten innerhalb der NA handelt es sich um

Das nationale CCN Support-Zentrum, das für den Support und die Verwaltung der CCN-Infrastrukturausrüstung der DG TAXUD in den Räumlichkeiten der NA zuständig ist, sowie für die nationale Infrastruktur, die die Anwendungen unterstützt, die über die CCN/CSI-Infrastruktur laufen;

das nationale Application-Support-Zentrum, das für den nationalen Support der Anwendungen der Europäischen Kommission (EC) zuständig ist, die in der nationalen Domain laufen und die CCN/CSI-Infrastrukturdienste nutzen;

die nationalen Application-Development-Teams, die für die Entwicklung von Anwendungen mithilfe der CCN/CSI-Infrastruktur zuständig sind, einschließlich ihrer Unterauftragnehmer.

3.1.   UMFANG DER CCN/CSI-DIENSTGÜTEVEREINBARUNG

In Artikel 5 der Übereinkunft heißt es: „Zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste wird eine Dienstgütevereinbarung geschlossen.“

Diese CCN/CSI-Dienstgütevereinbarung (CCN/CSI-SLA) regelt die Beziehungen zwischen der Kommission (Diensteanbieter) und dem Königreich Norwegen (Diensteanforderer) im Zusammenhang mit der operativen Phase des Common Communication Network/Common System Interface Systems (CCN/CSI-System).

Festgelegt wird die erforderliche Güte der dem Diensteanforderer zu erbringenden Dienste. Darüber hinaus sorgt sie für ein einheitliches Verständnis bezüglich der Erwartungen an die Dienstgüte und der Zuständigkeiten der beteiligten SLA-Parteien.

In diesem Dokument werden die Dienste und die Dienstgüte beschrieben, die derzeit vom Diensteanbieter erbracht werden.

Alle in der CCN/CSI-SLA genannten Ziele gelten nur unter normalen Arbeitsbedingungen.

Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt haftet keine Vertragspartei, wenn sie ihren Verpflichtungen wegen einer Naturkatastrophe (einschließlich Brand, Überschwemmung, Erdbeben, Sturm, Wirbelsturm oder einer sonstigen Naturkatastrophe) oder wegen Krieg, Invasion, Handlung ausländischer Feinde, Feindseligkeiten (mit oder ohne Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, militärische oder widerrechtliche Machtübernahme oder Beschlagnahme, terroristische Handlungen, Verstaatlichung, staatliche Sanktion, Blockade, Embargo, Arbeitskampf, Streik, Aussperrung, Stromunterbrechung oder langfristiger Stromausfall des kommerziellen Stromnetzes nicht nachkommen konnte.

3.2.   CCN/CSI-DIENSTE: DEFINITION UND MERKMALE

Das Common Communication Network/Common System Interface ist ein Instrument für den Austausch von Steuerinformationen zwischen den nationalen Verwaltungen im Bereich Steuern und Betrugsbekämpfung. Die Hauptmerkmale der CCN/CSI-Systeminfrastruktur sind nachstehend aufgeführt:

Tabelle 5

Merkmale der von CCN/CSI bereitgestellten Dienste

EUROPAWEIT

Das CCN/CSI bietet Diensteanforderern über eine Reihe von Präsenzpunkten (PoP) in allen Mitgliedstaaten, beitretenden Ländern und dem Königreich Norwegen einen globalen WAN-Zugang. Das Backbone-Netz des CCN/CSI weist die erforderliche Kapazität und Resilienz auf, um den Diensteanforderern ein hohes Maß an Verfügbarkeit zu bieten.

MULTI-PLATTFORM

Ermöglicht die Interoperabilität zwischen heterogenen Plattformen (Windows, Linux, Solaris, AIX, HPUX, SVR4, IBM MVS usw.) durch einen hoch portablen Kommunikationsstack (CSI), der auf nationalen Standard-Anwendungsplattformen installiert ist.

MULTI-PROTOKOLL

Unterstützt verschiedene Protokolle und Austauschparadigmen:

CSI-Protokoll zur Unterstützung asynchroner und synchroner (Request/Response) Kommunikationsparadigmen (CCN/CSI-Kanal);

HTTP/S-Protokoll für den interaktiven Zugriff auf CCN-Intranetdienste (CCN-Intranetkanal);

POP, IMAP, SMTP-Protokolle für den Austausch von E-Mails zwischen NA-Nutzern, aber auch zwischen den Anwendungen (CCN Mail III-Kanal).

GESICHERT

Der Informationsaustausch über das CCN/CSI-Netz ist geschützt, um eine optimale Vertraulichkeit und Datenintegrität zu gewährleisten. Die Sicherheitsdienste umfassen:

Site-to-site-Verschlüsselung (IPSec 256 bits) und Schutz vor unbefugten Zugriffen mithilfe von Firewall/Verschlüsselungsgeräten an jedem CCN/CSI-Standort;

Zugangskontrollverfahren (Authentifizierung, Autorisierung, Accounting) auf Standort-Ebene am CCN-Gateway und unterstützt durch lokale Verwaltungsinstrumente (ADM3G);

Sicherheit der einzelnen Sitzung mithilfe von Nachrichtenverschlüsselung (CSI secure), gegenseitige Authentifizierung und Verschlüsselung mittels SSLv3 (HTTPS), POP-S und IMAP-S (gesicherter E-Mail-Transport).

MANAGED

Die CCN/CSI-Infrastruktur bietet Diensteanforderern außerdem Managed Services an, u. a.:

zentrales Monitoring;

Ereignisprotokollierung;

Erstellung von Statistiken über CSI und CCN Mail III-Nachrichtenaustausche (Größe, Anzahl der Nachrichten, Matrix) sowie über CCN-Gateways und CCN Mail III;

Nutzerverwaltung (ADM3G) und Verzeichnisdienste;

CSI Stack-Validierung;

Portaldienste:

CCN-Portal: Online-Zugriff auf Statistiken, Online-Remote-Verwaltung von API-Proxys (RAP);

ITSM-Portal: Online-Newsletter, Online-Dokumentation und CSI-Stackpakete, CCN Frequently Asked Questions (FAQ)

ACT (Werkzeug für die Anwendungskonfiguration);

Nachverfolgung von Serviceanfragen und Online-Support.

3.3.   LAUFZEIT DER VEREINBARUNG

Die CCN/CSI-SLA bindet die Vertragsparteien ab dem Tag nach ihrer Genehmigung durch den mit Artikel 41 der Übereinkunft eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“).

4.   ZUSTÄNDIGKEITEN

4.1   PFLICHTEN DES DIENSTEANBIETERS (obligations of the service provider – OSP)

Der Diensteanbieter

Tabelle 6

Pflichten des Diensteanbieters (OSP)

[OSP1]

betreibt die CCN/CSI-Netzinfrastruktur, um die in Abschnitt 8 beschriebene Dienstgüte zu erreichen.

[OSP2]

wählt die verschiedenen CCN/CSI-Infrastruktur- und Softwarekomponenten aus.

[OSP3]

sorgt für die Hardware- und Softwarewartung der CCN-Infrastrukturausrüstung der DG TAXUD (z. B. CCN-Gateways), die in den Räumlichkeiten der Diensteanforderer installiert ist, sowie der zentralen CCN-Mail-III-Server.

[OSP4]

übernimmt das Monitoring der CCN-Infrastrukturausrüstung der DG TAXUD, die in den Räumlichkeiten der Diensteanforderer installiert ist.

[OSP5]

verwaltet die CCN/CSI-Auditdateien.

[OSP6]

verwaltet den CCN/CSI-Adressierungsplan.

[OSP7]

hält sich an die Vorschriften und Empfehlungen in den „Sicherheitsdokumenten“:

CCN/CSI General Security Policy RD3;

CCN/CSI Baseline Security Checklist RD4;

[OSP8]

Von Zeit zu Zeit muss der Diensteanforderer sicherstellen, dass die Netzverfügbarkeit nicht durch Wartung oder eine sonstige absehbare Nichtverfügbarkeit eingeschränkt wird. In diesem Fall unterrichtet der Diensteanforderer den Diensteanbieter mindestens einen Monat im Voraus. Wenn der Diensteanforderer diese Frist nicht einhalten kann, klärt die DG TAXUD die Situation.

[OSP9]

Alle Softwarelizenzen, die auf den CCN-Gateways laufen, werden von der DG TAXUD bereitgestellt.

[OSP10]

respektiert die Backup-Vorgaben für die CCN/CSI-Site (vgl. RD2).

[OSP11]

auditiert das System gemäß RD2.

[OSP12]

nimmt regelmäßig die Sicherheitsüberprüfung des Systems gemäß RD2 vor.

4.2.   PFLICHTEN DES DIENSTEANFORDERERS (obligations of the service requester – OSR)

Der Diensteanforderer

Tabelle 7

Pflichten des Diensteanforderers (OSR)

Technik und Infrastruktur

[OSR1]

beherbergt die von der DG TAXUD bereitgestellte CCN-Infrastrukturausrüstung und stellt in ausreichendem Umfang Folgendes bereit:

Ablage-/Lagerflächen;

Stromversorgung;

Heizung, Lüftung und Klimatisierung (HVAC).

[OSR2]

stellt sicher, dass die CCN/CSI-Komponenten „elektrisch“ mit der unterbrechungsfreien Stromversorgung (UPS) verbunden sind. Spezifische Anpassungen an lokale Normen (z. B. Adapter) müssen vom Diensteanforderer vorgenommen bzw. bereitgestellt werden.

Betrieb und Organisation

[OSR3]

betraut Mitarbeiter mit den in RD5 aufgeführten Aufgaben.

[OSR4]

sorgt dafür, dass jemand auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten anwesend ist, wann immer dies vom Diensteanbieter für notwendig erachtet und gefordert wird.

Bei einigen Tätigkeiten, die vom Backbone-Carrier oder vom Diensteanbieter durchgeführt werden, kann vom Nutzer der Dienste die Koordinierung durch den LSA oder dessen Anwesenheit gefordert werden. Für die Planung dieser Aktivitäten ist eine Vorankündigung von mindestens einem Monat vorzusehen; eine umfassende Zusammenarbeit ist notwendig, um die komplexe Planung aufgrund der Zahl der Standorte Rechnung zu tragen.

[OSR5]

darf nichts von der CCN-Infrastrukturausrüstung der DG TAXUD ohne förmliche Genehmigung des Diensteanbieters abschalten.

[OSR6]

holt die förmliche Genehmigung des Diensteanbieters ein, bevor er in die CCN-Infrastrukturausrüstung der DG TAXUD zusätzliche Hardware- oder Softwarekomponenten installiert, die nicht zum Standardlieferumfang gehören.

[OSR7]

stellt eine aussagekräftige Beschreibung der wahrgenommenen/gemeldeten Vorfälle bereit, die vom Auftraggeber gemeldet werden.

[OSR8]

arbeitet aktiv mit dem Diensteanbieter und/oder seinen Vertretern zusammen, wenn dies für die Erbringung der Dienste erforderlich ist.

Kommunikation

[OSR9]

verwendet ausschließlich die Kontaktstellen des Diensteanbieters und innerhalb seiner eigenen Organisation.

[OSR10]

informiert den Diensteanbieter über jede Abwesenheit der Kontaktstellen während der Öffnungszeiten des Diensteanbieters oder bietet zumindest eine alternative Lösung an, um die Kontaktstellen zu ersetzen.

[OSR11]

informiert den Diensteanbieter mindestens fünf Arbeitstage, bevor eine Änderung bezüglich seiner eigenen Kontaktstellen wirksam wird.

[OSR12]

informiert den Diensteanbieter über jede geplante Infrastrukturwartung, die die CCN-Infrastrukturausrüstung der DG TAXUD, die sich in den Räumlichkeiten des Nutzers der Dienste befindet, potenziell betreffen könnte (mindestens eine Woche im Voraus für die gesamte Ausrüstung).

z. B.: geplante Strom-/Netzinfrastrukturausfälle, Umzug des Rechenzentrums, IP-Adressen-Änderungen, …

[OSR13]

informiert den Diensteanbieter über jedes externe Problem, etwa den Ausfall der Stromversorgung, das den ordnungsgemäßen Betrieb der CCN-Gateways und Anwendungsplattformen beeinträchtigt.

[OSR14]

informiert den Diensteanbieter mittels eines förmlichen Antrags mindestens sechs Monate im Voraus, wenn ein Umzug von CCN-Infrastrukturausrüstung der DG TAXUD erfolgen soll. Die Umzugskosten trägt der Diensteanforderer. Für weitere Einzelheiten zum Verfahren siehe RD6.

[OSR15]

informiert den Diensteanbieter über jeden Ausfall der gesicherten Verbindungen zwischen der CCN-Infrastruktur der DGTAXUD und dem Diensteanforderer (NA oder „peer DG“).

[OSR16]

informiert den Diensteanbieter über etwaige Ausfälle der Anwendungsplattformen.

[OSR28]

Der Diensteanforderer wird gebeten, alle geplanten Ausfallzeiten des lokalen Rechenzentrums/Computerraums (einschließlich WAN) eine Woche im Voraus anzukündigen. Dies soll es der DG TAXUD ermöglichen, die notwendigen Vorkehrungen für die Unterrichtung anderer Beteiligter zu treffen.

Sicherheit und Nutzerverwaltung

[OSR17]

verwaltet die lokalen Nutzerkonten auf dem CCN-Gateway (vgl. RD2).

[OSR18]

gewährt den vom Diensteanbieter beauftragten Mitarbeitern bei Bedarf physischen Zugang zur Ausrüstung.

[OSR19]

genehmigt die geeigneten TCP-Ports im Netz des Nutzers der Dienste (nationale Domain) (vgl. RD2).

[OSR20]

stellt sicher, dass sich die Netzwerkverschlüsselungsgeräte (derzeit Juniper SSG) am Standort des Diensteanforderers in einem Bereich mit Zugangskontrolle befinden.

[OSR21]

beschränkt den Zugang zu allen Geräten der CCN-Infrastruktur der DG TAXUD auf befugte Mitarbeiter. Der Zugang wird nur auf Anforderung des CSA gewährt. Der unbefugte Zugang zu diesen Geräten kann die Sicherheit gefährden oder zumindest Netzausfälle verursachen.

[OSR22]

hält sich an die Vorschriften und Empfehlungen in den „Sicherheitsdokumenten“:

CCN/CSI General Security Policy RD5;

CCN/CSI Baseline Security Checklist RD6.

Verwaltung und Entwicklung der Anwendungen

[OSR27]

Der Diensteanforderer ist allein verantwortlich für die Entwicklung, den Support und die Verwaltung seiner Anwendungen. Sie müssen den Regeln von RD8 entsprechen.

4.3.   VOM DIENSTEANBIETER ZU ERBRINGENDE DIENSTE

4.3.1.   IT-Servicedesk

Der Diensteanbieter hält einen konsolidierten IT-Servicedesk mit Vorfall- und Problemmanagement vor. Der IT-Servicedesk bietet neben den klassischen Helpdesk-Diensten einen stärker global ausgerichteten Ansatz, der es ermöglicht, Businessabläufe in das CCN/CSI-Servicemanagement zu integrieren.

Der IT-Servicedesk kümmert sich nicht nur um Vorfälle, Probleme und Fragen, sondern fungiert auch als Schnittstelle für andere Tätigkeiten, etwa Änderungsanträge, Wartungsverträge, Softwarelizenzen, Service-Level-Management, Konfigurationsmanagement, Verfügbarkeitsmanagement, Sicherheitsmanagement und das Management der IT-Betriebskontinuität.

Der IT-Servicedesk leitet dem Diensteanforderer auch unaufgefordert alle dringenden Informationen weiter und fungiert somit als Informationszentrale für den Diensteanforderer.

Eine „Meldung“ wird als eine Nachricht definiert, mit der der Diensteanbieter den Diensteanforderer vor einem Ereignis warnt, das Einfluss auf den CCN/CSI-Betrieb haben kann: Nichtverfügbarkeit des Gateways, Systemausfall, Funktionsstörungen, Wartung der Infrastruktur oder Aktualisierung der Software.

Die Schnittstelle IT-Servicedesk/Diensteanforderer wird über die Kontaktstelle des Diensteanbieters oder über das ITSM-Webportal erreicht, das für den Diensteanforderer Online-Dienste, etwa die Nachverfolgung von Serviceanfragen, erbringt, das ACT und das CCN-Webportal, das einen Downloadbereich für CSI-Pakete, Zugriff auf Statistiken, Monitoring-Informationen usw. bietet.

4.3.1.1.   Vorfall- und Problemmanagement

Dieser Dienst befasst sich mit Vorfällen, die von Nutzern des Servicedesks ausgehen (einschließlich Systembetrieb). Ein Vorfall kann als einfaches Informations- oder Klärungsersuchen definiert, aber auch als das Melden eines nicht ordnungsgemäßen Verhaltens einer bestimmten Komponente eingestuft werden.

Ein Vorfall wird als ein unerwartetes Ereignis definiert, das nicht Teil des Standardbetriebs der Infrastruktur ist, oder als ein Ausfall, der einen operativen CCN/CSI-Dienst beeinträchtigt. Der Vorfall ist behoben, wenn der Dienst wieder hergestellt ist.

Der Vorfall kann mit den folgenden Konfigurationsobjekten (CI) zusammenhängen:

mit der Hardware, für die der Diensteanbieter zuständig ist: CCN-Gateways, Sicherheitsgeräte, Router beim Kunden (CPR) und andere Geräte für die Verbindung zum Eurodomain-LAN (CCN-Infrastruktur der DG TAXUD);

mit der Software der Verschlüsselungsgeräte;

mit der Systemsoftware der Gateways: Betriebssystem, grundlegende Kommunikationssoftware wie TCP/IP usw.;

mit der Software von Dritten, die auf den Gateways betrieben wird, etwa Tuxedo, MQSeries, Sun ONE Directory Server, PostgreSQL, Apache usw.;

mit CCN Mail III;

mit der CCN/CSI-Software der Gateways;

mit der CSI-Software der Anwendungsplattformen;

mit SIAP (Secure Internet Access Point) – Unified Defence.

Ein Problem ergibt sich entweder aus einem einzelnen Vorfall, der äußerst nachteilige Auswirkungen auf den Nutzerdienst hat und dessen Ursache nicht bekannt ist, oder aus mehreren Vorfällen mit gemeinsamen Symptomen. Ein Problem ist gelöst, wenn der Auslöser ermittelt und beseitigt wurde.

Beim Auftreten eines Vorfalls wird die Situation untersucht, um (falls erforderlich) die operativen CCN/CSI-Dienste wiederherzustellen und die Ursache des Vorfalls zu finden. Der Diensteanbieter hilft, Vorfälle in der Anwendungssoftware der NA zu beheben – auf der Ebene der Schnittstelle mit CCN/CSI –, sofern dies die anderen vom Diensteanbieter zu erbringenden Dienste nicht beeinträchtigt. Die Unterstützung des Diensteanbieters besteht in der Bereitstellung von Informationen über die ordnungsgemäße Nutzung des CCN/CSI. Sie besteht nicht darin, sich an der Behebung von Fehlern bei der Anwendungssoftware der NA zu beteiligen.

4.3.2.   Tools für das Service Management

Das Monitoring der CCN-Gateway-Infrastruktur, der Anwendungen und der CCN-Warteschlangen wird von IBM® Tivoli Monitoring (Tivoli Monitoring) und von IBM Tivoli Composite Application Manager (ITCAM) unterstützt.

Der CCN Tivoli Monitoring and Reporting Service, der auf der IBM Tivoli Monitoring Suite beruht, bietet folgende Funktionen:

Monitoring der Warteschlangen an den CCN-Gateways (WebSphere MQ);

Monitoring des Systemstatus der CCN-Gateways;

CPU-Nutzung, Speicherplatz, Speichernutzung, Netzwerklast, Prozesse;

Monitoring von Out-of-Band-HW;

Monitoring der laufenden Prozesse der CCN-Komponenten auf den CCN-Gateways;

Monitoring der CCN Mail III-Infrastruktur;

Bereitstellung einer Ansicht der zuvor überwachten Informationen für die CCN-Tivoli-Nutzer;

Generierung vorab festgelegter Warnmeldungen zu den vorigen überwachten Komponenten;

Bereitstellung von Berichten auf der Grundlage der gesammelten historischen Daten (CCN Tivoli Data Warehouse);

Systematische und kohärente Bereitstellung von Informationen über die Verfügbarkeit und Leistung der CCN/CSI-Infrastruktur im Zeitverlauf und über wichtige Trends.

4.3.3.   ICT-Infrastruktur-Management und Betrieb

Der Diensteanbieter hat die operative CCN/CSI-Infrastruktur zu installieren, zu betreiben und zu warten, um die vereinbarten Verfügbarkeitslevels zu gewährleisten.

Die operative CCN/CSI-Infrastruktur besteht aus den Eurodomain-Relaisgeräten (CCN-Gateways), den Sicherheitsgeräten, dem CPR und der Telekommunikation.

Dieser Dienst umfasst:

Verfügbarkeitsmanagement;

Notfallmanagement;

Management der Anwendungskonfigurationsdaten;

Sicherheitsmanagement.

Dazu gehören ferner:

die Koordinierung der Umzüge von CCN/CSI-Ausrüstung;

die Koordinierung der Bereitstellung neuer Standorte;

die Kapazitätsplanung der CCN-Infrastruktur;

Berichterstattung über die geforderten Tätigkeiten während der monatlichen Sitzung über den Arbeitsfortschritt. An dieser einer Qualitätssicherung unterliegenden Sitzung nehmen alle Vertragsparteien teil, die einen Beitrag zum CCN/CSI-Dienst leisten.

Erleichterung von Anträgen auf „Einfrieren“. Diese können nur von ermächtigten Nutzern bei einem dafür bestimmten Beamten der DG TAXUD gestellt werden;

Konzeption, Planung, Einführung, Betrieb, technischer Support und Deaktivierung von HW, OS und COTS;

Netzdienste;

HW-, OS- und COTS-Dienste;

Backup und Restore;

Auftragsverwaltungsmanagement-Dienst;

Aufstellung und Pflege von Plänen im Zusammenhang mit dem IKT-Infrastrukturmanagement, d. h. IKT-Infrastrukturplan, Verfügbarkeitsplan, Kapazitätsplan, Kontinuitätsplan;

Durchführbarkeitsstudien im Zusammenhang mit der Infrastruktur.

4.3.3.1.   Verfügbarkeitsmanagement

Die Hauptaufgabe des Diensteanbieters besteht darin sicherzustellen, dass das CCN/CSI-System auf dem geforderten Verfügbarkeitslevel „funktioniert“.

Der Diensteanbieter stellt sicher, dass alle CCN/CSI-Standorte über ein Wide Area Network (WAN) miteinander verbunden sind, das die nötige Resilienz und Kapazität aufweist, um das ordnungsgemäße Funktionieren kritischer Businessanwendungen zu gewährleisten, die die CCN/CSI-Infrastruktur und -Dienste nutzen.

Das Verfügbarkeitsmanagement deckt folgende Punkte ab:

globaler Zugang in allen angeschlossenen NA;

Bereitstellung einer Teilnehmeranschlussleitung (+ einer Backup-Leitung) zwischen dem lokalen WAN-Zugangspunkt (PoP) und den Räumlichkeiten der NA;

Installation, Konfiguration und Wartung des CPR;

Installation und Wartung des Sicherheitsgeräts (SSG encryption-firewall box);

Kommunikations-Gateways in der DMZ an jedem lokalen Standort (d. h. CCN-Gateways);

das zentrale CCN Mail III-System.

Der Diensteanbieter stellt auch statistische Informationen über die Verfügbarkeit, die unter Betriebsbedingungen gesammelt wurden, und einen Monitoringdienst bereit, sowohl für das proaktive Aufspüren von Problemen als auch für statistische Zwecke.

4.3.3.2.   Notfallmanagement

Der Diensteanbieter ist an jedem CCN/CSI-Standort für die CCN/CSI-Komponenten in der CCN-Infrastruktur der DG TAXUD zuständig.

Der Notfalldienst dient der Wiederherstellung der vereinbarten Dienstgüte innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Funktionsstörung oder der Zerstörung des CCN/CSI-Systems; hierzu wird dem Diensteanforderer Hilfe geleistet und zum Beispiel Folgendes bereitgestellt:

Software-Backup von CCN-Gateways (an jedem Standort);

CCN-CBS;

redundante Verschlüsselungsgeräte;

Umschaltmöglichkeiten zwischen Produktions- und Backup-Gateways;

Ersatzeinheiten für Hardware-Geräte;

doppelte Telekommunikationszugangsleitungen zum CCN-Backbone (an jedem Standort);

Unterstützung bei der Installation und Konfiguration von CCN/CSI-Elementen in der CCN-Infrastruktur der DG TAXUD;

Wiederherstellungsverfahren.

4.3.3.3.   Management der Anwendungskonfigurationsdaten

Dieser Dienst betrifft die Verwaltung von Konfigurationsdaten, die von CCN/CSI-Anwendungen benötigt werden, durch den Diensteanbieter.

Diese Konfigurationsdaten sind im zentralen CCN/CSI-Verzeichnis gespeichert. Der Diensteanbieter und die nationalen Verwaltungen teilen sich die Verwaltung des zentralen CCN/CSI-Verzeichnisses. Jede nationale Verwaltung ist für die Verwaltung ihrer lokalen CCN/CSI-Nutzer zuständig. Der Rest wird vom Diensteanbieter verwaltet.

Beispiele für Konfigurationen, die einer Serviceanfrage der Verwaltung bedürfen:

Festlegung des Profils eines lokalen Administrators;

Registrierung eines Anwendungsdienstes;

Registrierung einer Anwendungswarteschlange;

Registrierung einer Nachrichtenart;

Validierung von Anwendungskonfigurationsdaten;

Registrierung von Administratorfunktionen;

Verwaltung von Kontaktlisten.

4.3.4.   Sicherheitsmanagement

Dieser Dienst betrifft das Management der Sicherheitsvorrichtungen, die von der CCN/CSI-Umgebung benötigt werden, durch den Diensteanbieter.

Die Sicherheit ist auch auf der Ebene der beteiligten Server-Ausrüstung (OS) und Netzausrüstung sowie auf der Betriebsebene zu managen.

Der Informationsaustausch über das CCN/CSI-Netz ist geschützt, um eine optimale Vertraulichkeit und Datenintegrität zu gewährleisten.

Die Sicherheitsdienste umfassen:

Site-to-site-Verschlüsselung und Schutz vor unbefugten Zugriffen mithilfe von Firewall/Verschlüsselungsgeräten;

Zugangskontrollverfahren (Authentifizierung, Autorisierung, Accounting) auf Standort-Ebene am CCN-Gateway und unterstützt durch lokale Verwaltungsinstrumente (ADM3G);

Sicherheit auf Sitzungsebene mithilfe von Nachrichtenverschlüsselung (CSI secure), gegenseitiger SSL-Authentifizierung und -Verschlüsselung (HTTPS & NJCSI), POP-S und IMAP-S (gesicherter E-Mail-Transport);

SIAP Unified Defence-Verfahren für den gesicherten Internetzugang zu CCN-Diensten.

4.3.5.   Dokumentationsmanagement

Der Diensteanbieter hält die gesamte technische CCN/CSI-Dokumentation (technisches Dokument, Benutzerhandbücher, häufig gestellte Fragen, Newsletter, künftige Ereignisse usw.), die als Dokumentationszentrum fungiert, auf dem aktuellen Stand.

Dies umfasst die Dokumentation zur CCN/CSI-Infrastruktur: Oracle-Tuxedo, IBM-MQ, CCN Gateways, CCN Mail III, CSI-Software, Verfahren, Berichte, Historie der Kommunikation mit Partnern usw.

Der Diensteanbieter verwaltet eine Dokumentenliste, die mit dem CCN/CSI im Zusammenhang steht und dem Diensteanforderer mitgeteilt werden kann. Diese Dokumente sind über CIRCABC und das ITSM-Portal abrufbar.

Der Diensteanbieter aktualisiert die Liste automatisch mit den neuesten genehmigten Versionen der Dokumente.

4.3.6.   Berichte und Statistiken

Der Diensteanbieter stellt dem Diensteanforderer über das CCN und das ITSM-Webportal Folgendes bereit:

Zahlen zur Online-Verfügbarkeit für CCN-Gateways und CCN Mail III-Server;

Online-Newsletter;

Statistiken zum CCN/CSI-Austausch.

Darüber hinaus veranstaltet der Diensteanbieter regelmäßig IT-Tech & Infra-Meetings, in denen die Berichte und Statistiken präsentiert werden.

4.3.7.   Schulungen

Der Diensteanbieter arbeitet Kurse über die technischen Aspekte des CCN/CSI-Systems aus und führt entsprechende Schulungen durch. Die Standardkurse werden in Schulungseinheiten mit Modulen unterteilt. In der Regel werden jedes Jahr Schulungen organisiert. Die Standardschulungspakete werden zweimal jährlich über die DG TAXUD verbreitet und sind im ITSM-Portal online verfügbar.

5.   MESSUNG DER QUALITÄT DER ERBRACHTEN DIENSTE

5.1.   DIENSTGÜTE (service level)

Die Dienstgüte ist ein Maß für die Qualität der vom Diensteanbieter erbrachten Dienste. Sie wird mithilfe eines Qualitätsindikators (service quality indicator –SQI) berechnet.

Es wird erwartet, dass der Diensteanforderer seinen Verpflichtungen (siehe Abschnitt 4.2) nachkommt, um die vereinbarte Dienstgüte zu erreichen.

5.2.   ANWENDBARE SQI

5.2.1.   Individuelle Verfügbarkeit des CCN/CSI-Standorts

Dieser SQI gibt die geringste gemessene Verfügbarkeit eines einzelnen Standorts während des „Gesamtzeitraums“, d. h. 24/7, für einen bestimmten Monat an. Der CCN/CSI-SLA-Grenzwert wird wie folgt definiert:

GRENZWERT

≥ 97,0 % Verfügbarkeit

5.2.2.   SQI für die Dienstzeit

Die „Dienstzeit“ des Diensteanbieters ist der Zeitraum, in dem die SD-Funktion abgedeckt ist. Der Dienst wird vom Diensteanbieter rund um die Uhr (24/24) während sieben Tagen pro Woche, einschließlich Feiertagen, gewährleistet.

Abhängig vom Servicefenster für die CI wird sofort gehandelt (24/7), oder die Intervention wird für das nächste Servicefenster eingeplant. Briefe, Faxe, E-Mails und elektronische Anfragen (über das ITSM-Portal) werden jederzeit akzeptiert. Eingehende Anfragen werden im Servicedesk-Managementsystem des Diensteanbieters als „Serviceanfrage“ registriert.

Der SLA-Grenzwert wird wie folgt definiert:

GRENZWERT

Der Servicedesk darf während der Dienstzeit höchstens zweimal pro Monat nicht erreichbar sein.

5.2.3.   SQI für den Meldungsdienst

Der Diensteanbieter erbringt dem Diensteanforderer Meldungsdienste.

Es gibt zwei Arten von Meldungen, dringende und normale:

—   DRINGENDE MELDUNGEN (wenn nicht genug Zeit bleibt, um die CCN/CSI-Gemeinschaft mindestens sieben Kalendertage im Voraus zu benachrichtigen): Die Meldungen werden spätestens zwei Stunden nach Eingang des entsprechenden Antrags an die relevanten Empfänger weitergeleitet.

—   NORMALE MELDUNGEN (oder geplante Interventionen): Die Meldungen werden mindestens eine Woche (sieben Kalendertage) vor der Intervention an die relevanten Empfänger weitergeleitet, und spätestens 24 Stunden vor den Ereignissen wird eine Erinnerung verschickt.

Dieser Indikator misst die Einhaltung der Ankündigungsfrist (über Massenmails) für eine geplante Nichtverfügbarkeit.

5.2.4.   SQI für das Notfallmanagement

Cold Standby (Umschaltverfahren, Backup& Restore oder CCN über Internet)

Um zu wissen, wie umgeschaltet werden soll, ist eine gründliche Analyse der spezifischen Gegebenheiten in der nationalen Verwaltung (NA) und des jeweiligen Problems nötig.

Wie lange ein Umschalten von einem Produktions-Gateway einer NA zu einem geeigneten CCN-Backup-Gateway höchstens dauern darf, wird wie folgt definiert:

GRENZWERT

Höchstens fünf Arbeitsstunden nach der Einigung mit dem Diensteanforderer über das Umschalten.

5.2.5.   SQI für das Management der Anwendungskonfigurationsdaten

Wie lange die Umsetzung einer Anforderung einer Anwendungskonfiguration über das Tool für das Anwendungskonfigurations-Tool (ACT) für einen einzelnen Standort höchstens dauern darf, wird wie folgt definiert:

GRENZWERT

Fünf Arbeitstage

5.2.6.   SQI für die Zeit bis zur Übermittlung einer Empfangsbestätigung

Wie viel Zeit zwischen dem Eingang einer Anfrage beim Servicedesk und dem Zeitpunkt, zu dem dem Diensteanforderer eine Empfangsbestätigung (d. h. eine Nummer der Serviceanfrage) übermittelt wird, höchstens vergehen darf, wird wie folgt festgelegt:

GRENZWERT

30 Minuten

Die Einstufung von Vorfällen erfolgt entsprechend ihrer Dringlichkeit.

Jeder Dringlichkeitsstufe entspricht eine Zahl zwischen 1 und 4:

Tabelle 8

Dringlichkeitsstufen

1

KRITISCH

2

HOCH

3

MITTEL

4

NIEDRIG

5.2.7.   SQI für die zur Vorfallbehebung benötigte Zeit

Die Zeit bis zur Behebung eines Vorfalls ist die Zeitspanne zwischen der Bestätigung des Vorfalls durch den Diensteanbieter und dem Zeitpunkt, zu dem der Diensteanbieter die Ursache des Vorfalls behoben oder eine Ausweichlösung implementiert hat.

Je nach Dringlichkeit gelten für die Vorfallbehebung folgende Fristen:

Tabelle 9

Fristen für die Vorfallbehebung

DRINGLICHKEITSSTUFE

FRIST FÜR DIE VORFALLBEHEBUNG

KRITISCH

5 Arbeitsstunden

HOCH

13 Arbeitsstunden

MITTEL

39 Arbeitsstunden

NIEDRIG

65 Arbeitsstunden


Tabelle 10

Prozentuale Grenzwerte für die Vorfallbehebung

DRINGLICHKEITSSTUFE

GRENZWERT

KRITISCH

≥ 95,00 % der Vorfälle in der Stufe KRITISCH müssen innerhalb der vereinbarten Frist (5 Arbeitsstunden) behoben sein.

HOCH

≥ 95,00 % der Vorfälle in der Stufe HOCH müssen innerhalb der vereinbarten Frist (13 Arbeitsstunden) behoben sein.

MITTEL

≥ 95,00 % der Vorfälle in der Stufe MITTEL müssen innerhalb der vereinbarten Frist (39 Arbeitsstunden) behoben sein.

6.   GENEHMIGUNG DER SLA

Die Dienstgütevereinbarung (SLA) muss vom Gemischten Ausschuss genehmigt werden, damit sie anwendbar ist.

7.   ÄNDERUNGEN DER SLA

Die CCN/CSI-SLA wird auf schriftlichen Antrag der Kommission oder des Königreichs Norwegen an den Gemischten Ausschuss überprüft.

Bis der Gemischte Ausschuss über die vorgeschlagenen Änderungen entscheidet, gelten die Bestimmungen der in Kraft befindlichen CCN/CSI-SLA. Der Gemischte Ausschuss fungiert als Entscheidungsgremium für die aktuelle Vereinbarung.

8.   KONTAKTSTELLE

Für alle operativen Dienste fungiert ITSM3 Operations als zentrale Anlaufstelle. Kontaktinformation:

ITSM3 Operations - IBM

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Gebührenfrei: + 800 7777 4477

Image 2
Gebührenpflichtig: + 40 214 058 422

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support@itsmtaxud.europa.eu

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http://portal.ccntc.ccncsi.int:8080/portal

(CCN Web Portal - für registrierte CCN-Nutzer)

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https://itsmtaxud.europa.eu/smt/ess.do

(ITSM Web Portal - für Serviceanfragen)


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 4/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER MIT DER ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN, DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG UND DIE BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER EINGERICHTET WURDE

vom …

über die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags Norwegens zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Teilnahme des Landes an den europäischen Informationssystemen entstehenden Kosten

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –

gestützt auf die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1) (im Folgenden „Übereinkunft“), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) regelt die Entwicklung, den Betrieb und die Pflege der europäischen Informationssysteme, die unter Abschnitt A des Anhangs jener Verordnung festgelegt sind.

(2)

Das Common Communications Network / Common Systems Interface (im Folgenden „CCN/CSI“) und die nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe d der Übereinkunft zu beschließenden elektronischen Formblätter sind Unionskomponenten der europäischen Informationssysteme.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 wird die Nutzung der Unionselemente der europäischen Informationssysteme durch nicht teilnehmende Länder in Abkommen mit diesen Ländern geregelt, die gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden.

(4)

Es ist erforderlich, praktische Modalitäten für die Durchführung von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe f der Übereinkunft festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Installationskosten

Der vom Königreich Norwegen für die Einrichtung des Zugangs zum Virtual Private Network (VPN) zu zahlende anfängliche Betrag beläuft sich auf 20 000 EUR.

Der Betrag wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Erlass dieses Beschlusses gezahlt.

Artikel 2

Jährlicher Finanzbeitrag

Der jährliche Finanzbeitrag des Königreichs Norwegen zum Gesamthaushalt der Union beläuft sich auf 20 000 EUR. Dieser Betrag wird bis zum 1. September eines jeden Jahres gezahlt.

Der Beitrag deckt die Ausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung, Wartung und Modernisierung von IT-Lösungen (CCN/CSI, E-Formulare, etc.).

Artikel 3

Zahlungsart

Die Beiträge gemäß den Artikeln 1 und 2 werden in Euro auf das auf Euro lautende Bankkonto der Kommission überwiesen, das in der Zahlungsaufforderung angegeben ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende


(1)   ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).


18.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/100


BESCHLUSS (EU) 2019/426 DES RATES

vom 12. März 2019

zur Ernennung eines vom Königreich Belgien vorgeschlagenen Mitglieds und von zwei vom Königreich Belgien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Michel LEBRUN ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Anne-Marie CORBISIER und Herrn Antoine TANZILLI sind zwei Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, ernannt:

a)

zum Mitglied:

Herr Willy BORSUS, Conseiller communal de Marche-en-Famenne,

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Herr Laurent HACKEN, Conseiller communal à Forest,

Herr Etienne SERMON, Conseiller communal d'Andenne.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


18.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/101


BESCHLUSS (EU) 2019/427 DES RATES

vom 12. März 2019

zur Ernennung eines vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der britischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Todes von Herrn Paul WATSON ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Suzanne Ellen GROCOTT ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, oder bis zum Zeitpunkt des Austritts des VK aus der EU ernannt, je nachdem, was früher eintritt:

a)

zum Mitglied:

Herr Simon BLACKBURN, Councillor, Blackpool Council,

und

b)

zum stellvertretenden Mitglied:

Frau Joanne LABAN, Councillor, Enfield Council.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).