ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 72

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
14. März 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/400 des Rates vom 22. Januar 2019 über die Unterzeichnung im Namen der Union der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/401 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EU) 2019/402 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 19

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/403 der Kommission vom 13. März 2019 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Deosan Activate BPF based on Iodine

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/404 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1833)  ( 1 )

50

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Regelung Nr. 120 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs [2019/405]

81

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 90/18/COL vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 111/15/COL der EFTA-Überwachungsbehörde [2019/406]

137

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität ( ABl. L 226 vom 29.8.2015 )

141

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 ( ABl. L 325 vom 20.12.2018 )

141

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

14.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/1


BESCHLUSS (EU) 2019/400 DES RATES

vom 22. Januar 2019

über die Unterzeichnung im Namen der Union der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) schreibt vor, dass in Fällen, in denen es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird. Diese Statusvereinbarung sollte alle Aspekte umfassen, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind.

(2)

Am 21. Februar 2017 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Serbien im Hinblick auf eine Vereinbarung über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien.

(3)

Die Verhandlungen über die Statusvereinbarung wurden am 7. April 2017 aufgenommen und mit der Paraphierung der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien (im Folgenden „Vereinbarung“) am 20. September 2018 erfolgreich abgeschlossen.

(4)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (2) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss beschlossen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(7)

Daher sollte die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden, und die Erklärungen im Anhang sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (4).

Artikel 2

Die Erklärungen im Anhang dieses Beschlusses werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(2)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)  Der Wortlaut der Vereinbarung wird gemeinsam mit dem Beschluss über ihren Abschluss veröffentlicht.


ANHANG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 BUCHSTABE b

Beide Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache die Republik Serbien dabei unterstützen wird, ihre Grenzen mit Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, effizient zu schützen, ohne europäische Grenz- und Küstenwacheteams mit exekutiven Befugnissen zu entsenden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VÖLKERRECHTLICHEN STATUS UND ZUR ABGRENZUNG DER GEBIETE

Der völkerrechtliche Status und die Abgrenzung des Gebiets Serbiens und der Mitgliedstaaten, werden weder durch diese Vereinbarung noch durch eine andere Maßnahme im Rahmen der Umsetzung der Vereinbarung durch die Vertragsparteien oder in deren Namen, einschließlich der Festlegung der Einsatzpläne oder der Teilnahme an grenzüberschreitenden Aktionen, berührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Angesichts dieser Sachlage ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden der Republik Serbien andererseits unverzüglich bilaterale Vereinbarungen über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien im Sinne der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen schließen.


VERORDNUNGEN

14.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/401 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Registersystem gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG errichteten Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS), des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG.

(2)

Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrzeugbetreibern und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat vergeben werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten. Im Lichte der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV und gemäß Artikel 12 Absatz 3-a der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob die Verwendung von Zertifikaten durch einen Mitgliedstaat, in Bezug auf welchen Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber und sonstige Betreiber hinfällig werden, zulässig ist, und zwar insbesondere dann, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge keine Anwendung mehr finden.

(3)

Der Entwurf des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („das Austrittsabkommen“), wie er auf Ebene der Verhandlungsführer am 14. November 2018 vereinbart wurde, sieht einen Übergangszeitraum vor und stellt sicher, dass die Betreiber aus dem Vereinigten Königreich hinsichtlich ihrer Emissionen in den Jahren 2019 und 2020 ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG nachkommen. Im Falle des Inkrafttretens des Austrittsabkommens ist es nicht mehr erforderlich, die Verwendung von Zertifikaten, die von einem solchen Mitgliedstaat in diesen Jahren vergeben werden, zu beschränken.

(4)

Daher sollte ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien des Austrittsabkommens ihre Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt haben, keine Kennzeichnung der Zertifikate erfolgen.

(5)

Geeignete technische Maßnahmen sollten ergriffen werden, um die Wirksamkeit dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Anwendung sicherzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission wird Folgendes angefügt:

„(4)   Ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem beide Ratifikationsurkunden in Bezug auf das Austrittsabkommen hinterlegt wurden, werden die für die Jahre 2019 und 2020 generierten Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet, sofern die Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG für Emissionen dieser Jahre in einem Abkommen vorgeschrieben ist, in dem die Einzelheiten des Austritts dieses Mitgliedstaats aus der Europäischen Union festgelegt sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.


14.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/6


VERORDNUNG (EU) 2019/402 DER KOMMISSION

vom 13. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 19

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 7. Februar 2018 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, die Verlautbarung Planänderung, -kürzung oder -abgeltung (Änderungen an IAS 19). Mit diesen Änderungen soll klargestellt werden, dass ein Unternehmen nach einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Plans für den verbleibenden Berichtszeitraum die aktualisierten Annahmen aus der Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) zugrundezulegen hat.

(3)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 19 Leistungen an Arbeitnehmer die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 19 Leistungen an Arbeitnehmer dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Planänderung, -kürzung oder -abgeltung

(Änderungen an IAS 19)

Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

Die Paragraphen 101A, 122A, 123A und 179 werden angefügt und die Paragraphen 57, 99, 120, 123, 125, 126 und 156 werden geändert. Vor Paragraph 122A wird eine Überschrift eingefügt.

LEISTUNGEN NACH BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES: LEISTUNGSORIENTIERTE PLÄNE

Ansatz und Bewertung

57.

Die Bilanzierung leistungsorientierter Pläne durch ein Unternehmen umfasst folgende Schritte:

c)

Die Bestimmung der folgenden, ergebniswirksam anzusetzenden Beträge:

i)

laufender Dienstzeitaufwand (siehe Paragraphen 70–74 und Paragraph 122A).

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand und Gewinn oder Verlust aus der Abgeltung

99.

Bei der Bestimmung des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands oder eines Gewinns oder Verlusts aus der Abgeltung hat ein Unternehmen eine Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) vorzunehmen. Hierbei stützt es sich auf den aktuellen beizulegenden Zeitwert des Planvermögens und aktuelle versicherungsmathematische Annahmen (unter Einschluss aktueller Marktzinssätze und anderer aktueller Marktpreise), in denen sich Folgendes widerspiegelt:

a)

die gemäß dem Plan vorgesehenen Leistungen und das Planvermögen vor der Planänderung, -kürzung oder -abgeltung; und

b)

die gemäß dem Plan vorgesehenen Leistungen und das Planvermögen nach der Planänderung, -kürzung oder -abgeltung.

101A

Bei einer Planänderung, -kürzung oder -abgeltung hat das Unternehmen jeden etwaigen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand oder einen bei der Abgeltung entstehenden Gewinn oder Verlust gemäß der Paragraphen 99–101 und 102–112 anzusetzen und zu bewerten. Die Auswirkung der Vermögensobergrenze ist dabei außer Acht zu lassen. Danach hat das Unternehmen die Vermögensobergrenze nach der Planänderung, -kürzung oder -abgeltung zu bestimmen und Veränderungen in der Auswirkung gemäß Paragraph 57(d) anzusetzen.

Kostenkomponenten leistungsorientierter Versorgungspläne

120.

Ein Unternehmen hat die Kostenkomponenten eines leistungsorientierten Versorgungsplans anzusetzen, es sei denn, ein anderer IFRS verlangt oder erlaubt die Einbeziehung der Leistungen in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts wie folgt:

a)

Dienstzeitaufwand (siehe Paragraphen 66–112 und Paragraph 122A) in den Gewinn oder Verlust;

Laufender Dienstzeitaufwand

122A

Der laufende Dienstzeitaufwand ist anhand versicherungsmathematischer Annahmen zu bestimmen, die zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode festgelegt wurden. Nimmt ein Unternehmen allerdings eine Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) gemäß Paragraph 99 vor, so hat es den laufenden Dienstzeitaufwand für den nach der Planänderung, -kürzung oder -abgeltung noch verbleibenden Teil der jährlichen Berichtsperiode zu bestimmen und sich dabei auf die versicherungsmathematischen Annahmen zu stützen, die für die Neubewertung der Nettoschuld (Vermögenswert) gemäß Paragraph 99(b) herangezogen wurden.

Nettozinsen auf die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert)

123.

Nettozinsen auf die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) sind mittels Multiplikation der Nettoschuld (Vermögenswert) mit dem in Paragraph 83 aufgeführten Abzinsungssatz zu ermitteln.

123A

Zur Bestimmung der Nettozinsen gemäß Paragraph 123 hat ein Unternehmen die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) und den Abzinsungssatz zugrunde zu legen, die zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode festgelegt wurden. Nimmt ein Unternehmen allerdings eine Neubewertung der Nettoschuld (Vermögenswert) gemäß Paragraph 99 vor, so hat es die Nettozinsen für den nach der Planänderung, -kürzung oder -abgeltung noch verbleibenden Teil der jährlichen Berichtsperiode zu bestimmen und sich dabei zu stützen auf:

a)

die gemäß Paragraph 99(b) bestimmte Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert); und

b)

den Abzinsungssatz, der zur Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) gemäß Paragraph 99(b) herangezogen wurde.

Bei der Anwendung des Paragraphen 123A hat das Unternehmen auch alle etwaigen Änderungen bei der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) zu berücksichtigen, die während der Berichtsperiode aufgrund von Beitrags- oder Leistungszahlungen eingetreten sind.

125.

Zinserträge auf Planvermögen sind ein Bestandteil der Erträge aus Planvermögen. Sie werden durch Multiplikation des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens mit dem in Paragraph 123A aufgeführten Abzinsungssatz ermittelt. Der beizulegende Zeitwert des Planvermögens ist zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode zu bestimmen. Nimmt ein Unternehmen allerdings eine Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) gemäß Paragraph 99 vor, so hat es die Zinserträge für den nach der Planänderung, -kürzung oder -abgeltung noch verbleibenden Teil der jährlichen Berichtsperiode zu bestimmen und sich dabei auf das Planvermögen zu stützen, das für die Neubewertung der Nettoschuld (Vermögenswert) gemäß Paragraph 99(b) herangezogen wurde. Bei der Anwendung des Paragraphen 125 hat das Unternehmen auch alle etwaigen Änderungen beim Planvermögen zu berücksichtigen, die während der Berichtsperiode aufgrund von Beitrags- oder Leistungszahlungen eingetreten sind. Die Differenz zwischen den Zinserträgen auf Planvermögen und den Erträgen aus Planvermögen wird in die Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) einbezogen.

126.

Die Zinsen auf die Auswirkung der Vermögensobergrenze sind Bestandteil der gesamten Veränderung der Auswirkung der Obergrenze. Ihre Ermittlung erfolgt mittels Multiplikation der Auswirkung der Vermögensobergrenze mit dem in Paragraph 123A aufgeführten Abzinsungssatz. Die Auswirkung der Vermögensobergrenze ist zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode zu bestimmen. Nimmt ein Unternehmen allerdings eine Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) gemäß Paragraph 99 vor, so hat es die Zinsen auf die Auswirkung der Vermögensobergrenze für den nach der Planänderung, -kürzung oder -abgeltung noch verbleibenden Teil der jährlichen Berichtsperiode zu bestimmen und dabei alle etwaigen Änderungen bei der Auswirkung der Vermögensobergrenze zu berücksichtigen, die gemäß Paragraph 101A bestimmt wurden. Die Differenz zwischen den Zinsen auf die Auswirkung der Vermögensobergrenze und der gesamten Veränderung der Auswirkung der Obergrenze wird in die Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) einbezogen.

ANDERE LANGFRISTIG FÄLLIGE LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER

Ansatz und Bewertung

156.

In Bezug auf andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer hat ein Unternehmen die Nettosumme der folgenden Beträge im Gewinn oder Verlust anzusetzen, es sei denn, ein anderer IFRS verlangt oder erlaubt die Einbeziehung der Leistungen in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts wie folgt:

a)

Dienstzeitaufwand (siehe Paragraphen 66-112 und Paragraph 122A);

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

179.

Durch die im Februar 2018 veröffentlichte Verlautbarung Planänderung, -kürzung oder -abgeltung (Änderungen an IAS 19) wurden die Paragraphen 101A, 122A und 123A eingefügt und die Paragraphen 57, 99, 120, 123, 125, 126 und 156 geändert. Diese Änderungen sind auf Planänderungen, — kürzungen oder -abgeltungen anzuwenden, die zu oder nach Beginn des ersten Geschäftsjahres eintreten, welches am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnt. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen zu einem früheren Zeitpunkt an, hat es dies anzugeben.

14.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/403 DER KOMMISSION

vom 13. März 2019

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Deosan Activate BPF based on Iodine“

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juli 2015 reichte Diversey Europe Operations B.V. einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Deosan Activate BPF based on Iodine“ (im Folgenden die „Produktfamilie“) der Produktart 3 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs erklärte sich bereit, den Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-JN018376-30 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

Die Biozidproduktfamilie enthält als Wirkstoff Iod, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist. Unter Berücksichtigung der intrinsischen Eigenschaften des Wirkstoffs und der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission (2) festgelegten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften wird die Kommission erwägen, ob die Genehmigung für Iod, einschließlich Polyvinylpyrrolidon-Iod, gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden muss. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Überprüfung wird die Kommission die Frage klären, ob die Unionszulassungen für den Wirkstoff enthaltende Produkte gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden müssen.

(3)

Am 20. Dezember 2017 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4)

Am 6. Juli 2018 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (3) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Produktfamilie. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Produktfamilie als „Biozidproduktfamilie“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Produktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(5)

Am 17. September 2018 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie erteilt werden sollte.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diversey Europe Operations B.V. erhält eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Deosan Activate BPF based on Iodine“ mit der Zulassungsnummer EU-0019228-0000.

Die Unionszulassung gilt vom 3. April 2019 bis zum 31. März 2029.

Die Unionszulassung gilt vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).

(3)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 6. Juli 2018 zur Unionszulassung für „Deosan Activate BPF based on Iodine“ (ECHA/BPC/207/2018).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

Deosan Activate BPF based on Iodine

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0019228-0000

R4BP 3-Referenznummer: EU-0019228-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

Deosan Activate BPF based on Iodine

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Diversey Europe Operations B.V.

Anschrift

Maarssenbroeksedijk 2, 3542DN Utrecht, Niederlande

Zulassungsnummer

EU-0019228-0000

R4BP 3-Referenznummer

EU-0019228-0000

Datum der Zulassung

3. April 2019

Ablauf der Zulassung

31. März 2029

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Diversey Europe Operations B.V.

Anschrift des Herstellers

Maarssenbroeksedijk 2, 3542 DN Utrecht Niederlande

Standort der Produktionsstätten

Strada Statale 235, 26010 Bagnolo Cremasco (CR) Italien

Avenida Conde Duque 5, 7 y 9 Poligono Industrial La Postura, 28343 Valdemoro (Madrid) Spanien

Rembrandtlaan 414, 7545 ZW Enschede Niederlande

Cotes Park Industrial Estate, DE55 4PA Somercotes Alfreton Vereinigtes Königreich

Morschheimer Strasse 12, 67292 Kirchheimbolanden Deutschland

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

ACF Minera S.A.

Anschrift des Herstellers

San Martin No 499, 1100000 Iquique Chile

Standort der Produktionsstätten

Lagunas mine, 118 0000 Pozo Almonte Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

Sociedad Quimica y Minera (SQM) S.A.

Anschrift des Herstellers

Los Militares 4290, Piso 4, Las Condes, 8320000 Santiago Chile

Standort der Produktionsstätten

Nueva Victoria plant, 5090000 Pedro de Valdivia plant Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

Cosayach Nitratos S.A.

Anschrift des Herstellers

Hnos Amunátegui 178, 8320000 Santiago Chile

Standort der Produktionsstätten

S.C.M. Cosayach Cala Cala, 118 0000 Pozo Almonte Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

Nihon Tennen Gas Development Co., Ltd.

Anschrift des Herstellers

Chiba Plant, 2508 Minami-Hinata, Shirako-Machi, Chosei-Gun, 299-4205 Chiba Japan

Standort der Produktionsstätten

Chiba Plant, 2508 Minami-Hinata, Shirako-Machi, Chosei-Gun, 299-4205 Chiba Japan


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

ISE Chemicals Corporation

Anschrift des Herstellers

3-1, Kyobashi 1-Chome, 104-0031 Tokyo Japan

Standort der Produktionsstätten

Shirasto Plant (3695 Kitaimaizumi, Oamishirasato City, 299-3201 Chiba Japan


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

Atacama Minerals SCM

Anschrift des Herstellers

Coronel Pereira No 72 Of. 701, Las Condes, 8320000 Santiago Chile

Standort der Produktionsstätten

Atacama Minerals SCM, Aguas Blancas Facility, 3580000 Antofagasta Chile

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,3

1,6

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

SL — Lösliches Konzentrat

GW — Wasserlösliches Gel

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 1 — Deosan Activate BPF — Concentrate

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

1,35

1,6

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

SL — Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Inhalt gemäß nationaler Vorschriften zuführen.

Behälter gemäß nationaler Vorschriften zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 — Desinfektion vor dem Melken, manuelles Eintauchen (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor dem Melken.

Wird direkt auf Tierzitzen angewendet, die vor dem Melken durch manuelles Eintauchen behandelt werden

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten.

Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Für Produkte mit 1,5 % Iod kann dies sein: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten. Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

Direkt auf Tierzitzen vor dem Melken durch manuelles Eintauchen anwenden.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2. Verwendung # 2 — Vormelkdesinfektion, manuelles Einschäumen (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einschäumen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor dem Melken

Direkt auf Tierzitzen vor dem Melken über manuelles Einschäumverfahren angewendet

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten.

Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 5 ml/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten. Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden..

Direkt vor dem Melkvorgang durch manuelle Einschäummethode auf Tierzitzen anwenden.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 5 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3. Verwendung # 3 -Vormelkdesinfektion, manuelles Einsprühen (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einsprühen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor dem Melken

Direkt auf Tierzitzen vor dem Melken über manuelles Einsprühverfahren angewendet.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Für Produkte mit 1,5 % Iod Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten.

Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten. Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden..

Direkt vor dem Melkvorgang durch manuelles Einsprühverfahren auf Tierzitzen anwenden.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe während der Produkthandhabung tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4. Verwendung # 4 — Desinfektion nach dem Melken, Manuelles Eintauchen (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken.

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten.

Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen angewandt.

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten. Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt 5 Anwendungen)

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.5.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5. Verwendung # 5 — Desinfektion nach dem Melken, Manuelles Einschäumen (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einschäumen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken.

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über manuelle Einschäummethode angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten.

Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 5 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.5.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über manuelle Einschäummethode angewandt.

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten. Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag

AWenden Sie maximal 5 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.5.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.5.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.5.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.5.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.6.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 6. Verwendung # 6 — Desinfektion nach dem Melken, Manuelles Einsprühen (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einsprühen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über manuelle Sprühmethode angewendet.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten.

Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.6.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über manuelle Sprühmethode angewendet.

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten. Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.6.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe während der Produkthandhabung tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)

4.6.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.6.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.6.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.7.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 7. Verwendung # 7 — Desinfektion nach dem Melken, Automatisches Einsprühen (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Automatic spraying

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über automatisches Einsprühverfahren angewendet.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten.

Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

5 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag. Nicht in Verbindung mit Desinfektion vor dem Melken.

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.7.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über automatisches Einsprühverfahren angewendet.

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten. Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

5 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag. Nicht in Verbindung mit Iod-Desinfektion vor dem Melken

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.7.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.7.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.7.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.7.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.8.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 8. Verwendung # 8 — Desinfektion nach dem Melken, Halbautomatisches Eintauchen (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Halbautomatisches Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch halbautomatisches Eintauchen angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten.

Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.8.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch halbautomatisches Eintauchen angewandt.

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten. Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.8.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.8.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.8.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.8.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.9.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 9. Verwendung # 9 — Desinfektion vor und nach dem Melken, manuelles Eintauchen (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor und nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen angewandt

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten.

Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen)

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.9.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten. Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen anwenden.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen)

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.9.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.9.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.9.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.9.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.10.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 10. Verwendung # 10 — Desinfektion vor und nach dem Melken, Manuelles Einschäumen (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einschäumen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor und nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelles Einschäumen angewandt

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten.

Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen)

Wenden Sie maximal 5 ml/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.10.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten. Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelle Einschäummethode anwenden.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen)

Wenden Sie maximal 5 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.10.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.10.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.10.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.10.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.11.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 11. Verwendung # 11 — Desinfektion vor und nach dem Melken, Manuelles Einsprühen (Konzentrat)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einsprühen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor und nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelles Einsprühen angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten.

Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen)

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.11.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Für Produkte mit 1,5 % Iod: Verdünnen Sie 1 Teil des Produkts mit 4 Teilen Wasser, um eine 0,3 %-ige Iodkonzentration zu erhalten. Bei Produkten mit einer anderen Konzentration sollte diese Anweisung angepasst werden.

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelles Einsprühverfahren anwenden.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen)

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.11.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe während der Produkthandhabung tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)

Bei der Anwendung des Produkts geeignetes Sicherheitsschuhwerk (EN 13832) tragen.

Ein Schutzoverall (mindestens Typ 6, EN 13034) muss getragen werden

4.11.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.11.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.11.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt muss vor Gebrauch auf eine Temperatur > 20 °C gebracht werden

 

Vor dem Melken:

 

Tragen Sie das Produkt auf die volle Länge jeder Zitze auf.

 

Zur effektiven Anwendung gegen Bakterien und Hefen muss das Produkt mindestens 30 Sekunden mit der Haut in Kontakt bleiben.

 

Entfernen Sie nach der entsprechenden Kontaktzeit das Produkt gründlich mit einem einzigen Papier-/Stofftuch, um sicherzustellen, dass die Zitzen sauber und trocken sind.

 

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%)

 

Nach dem Melken:

 

Bedecken Sie jede Zitze über die gesamte Länge unmittelbar nach dem Melken mit dem Produkt.

 

Um eine ausreichende Kontaktzeit sicherzustellen, ist darauf zu achten, dass das Produkt nach der Anwendung nicht entfernt wird (z.B. die Kühe mindestens 5 Minuten stehen lassen)

 

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%)

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Dieses Produkt kann kombiniert für die Desinfektion vor und nach dem Melken verwendet werden (insgesamt bis zu fünf Anwendungen pro Tier und Tag). Es sollte jedoch nicht in Kombination mit einem anderen jodhaltigen Produkt verwendet werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produkts in die Applikationsausrüstung wird empfohlen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Einatmen: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch.

Berührung mit der Haut: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch.

Berührung mit den Augen: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch.

Verschlucken: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch

Nach dem Einatmen: Frischluft zuführen; bei Symptomen Arzt aufsuchen.

Bei Hautkontakt: Sofort mit Wasser und Seife abwaschen und gut nachspülen.

Bei Augenkontakt: Auge bei geöffnetem Lidspalt mindestens 15 Minuten unter fließendem Wasser spülen.

Bei Verschlucken: Mund ausspülen und reichlich Wasser trinken. Sofort einen Arzt rufen.

Wenn ärztliche Hilfe benötigt wird, halten Sie einen Produktbehälter oder ein Etikett bereit

Stabilität und Reaktivität:

 

Reaktivität: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen sind keine Reaktionsgefahren bekannt.

 

Chemische Stabilität: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen stabil.

 

Möglichkeit gefährlicher Reaktionen: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen sind keine gefährliche Reaktionen bekannt.

 

Zu vermeidende Bedingungen: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen keine bekannt.

 

Gefährliche Zersetzungsprodukte: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen keine bekannt.

Umweltschutzmaßnahmen:

 

Sperre anbringen, um größere Verschüttungen einzudämmen.

 

Ausgelaufenes mit inertem Material eindämmen und/oder aufnehmen und in geeigneten Behälter geben.

 

Abfluss in Kanalisation oder Gewässer vermeiden.

 

In geschlossenen und geeigneten Behältern zur Entsorgung sammeln.

 

Verschüttetes Material nicht zurück in den Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Leere Behälter müssen vor der Entsorgung dreimal ausgespült werden

Papierhandtücher, die zum Trocknen von Tierzitzen und zum Entfernen des Produkts verwendet wurden, sind als normaler Hausmüll zu entsorgen.

Unverdünntes Produkt nicht in die Kanalisation gelangen lassen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im verschlossenen Originalbehälter lagern

Vor Frost schützen.

Nicht bei Temperaturen über 40 °C lagern.

Haltbarkeit 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Keine

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Deosan Activate Pre AG106

Deosan Activate Pre

Zulassungsnummer

EU-0019228-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

1,5

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Deosan Activate Pre/Post Conc. AG218

Deosan Activate Pre/Post Conc.

Deosan Hitech concentrate

Deosan Activate Pre/Post Plus Conc. AG218

Deosan Activate Pre/Post Plus Conc.

Iodine Concentrate

Zulassungsnummer

EU-0019228-0002 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

1,5

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 2 — Deosan Activate BPF — RTU liquid

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,3

0,32

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Inhalt gemäß nationaler Vorschriften zuführen.

Behälter gemäß nationaler Vorschriften zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 12. Verwendung # 1 — Desinfektion vor dem Melken, manuelles Eintauchen (RTU-Flüssigkeit)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor dem Melken

Vor dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen direkt auf Tierzitzen anwenden

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Vor dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen direkt auf Tierzitzen anwenden.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 13. Verwendung # 2 — Vormelkdesinfektion, manuelles Einschäumen (RTU-Flüssigkeit)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einschäumen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor dem Melken

Vor dem Melken über manuelle Einschäummethode direkt auf Tierzitzen angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 5 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

Direkt vor dem Melkvorgang durch manuelle Einschäummethode auf Tierzitzen anwenden.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 5 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 14. Verwendung # 3 — Vormelkdesinfektion, manuelles Einsprühen (RTU-Flüssigkeit)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einsprühen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor dem Melken

Vor dem Melken direkt auf Tierzitzen über manuelle Sprühmethode angewendet.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Vor dem Melken direkt auf Tierzitzen über manuelle Sprühmethode angewendet.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe während der Produkthandhabung tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 15. Verwendung # 4 — Desinfektion nach dem Melken, manuelles Eintauchen (RTU-Flüssigkeit)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen angewandt.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.5.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 16. Verwendung # 5 — Desinfektion nach dem Melken, manuelles Einschäumen (RTU-Flüssigkeit)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einschäumen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über manuelle Einschäummethode angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 5 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.5.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über manuelle Einschäummethode angewandt.)

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 5 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.5.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.5.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.5.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.5.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.6.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 17. Verwendung # 6 — Desinfektion nach dem Melken, manuelles Einsprühen (RTU-Flüssigkeit)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einsprühen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über manuelle Sprühmethode angewendet.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.6.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über manuelle Sprühmethode angewendet.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.6.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe während der Produkthandhabung tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)

4.6.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.6.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.6.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.7.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 18. Verwendung # 7 — Nachmelkendesinfektion, automatisches Einsprühen (nicht mit einer Vormelkdesinfektion zu kombinieren (RTU-Flüssigkeit)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Automatic spraying

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über automatisches Einsprühverfahren angewendet.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

5 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag. Nicht in Verbindung mit Iod-Desinfektion vor dem Melken.

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.7.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melken über automatisches Einsprühverfahren angewendet.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

5 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag. Nicht in Verbindung mit Iod-Desinfektion vor dem Melken.

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.7.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.7.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.7.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.7.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.8.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 19. Verwendung # 8 — Desinfektion nach dem Melken, halbautomatisches Eintauchen (RTU-Flüssigkeit)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Halbautomatisches Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch halbautomatisches Eintauchen angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.8.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch halbautomatisches Eintauchen angewandt.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.8.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.8.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.8.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.8.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.9.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 20. Verwendung # 9 — Desinfektion vor und nach dem Melken, manuelles Tauchen (RTU-Flüssigkeit)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor und nach dem Melken.

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen angewandt

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen).

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.9.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Vor dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen direkt auf Tierzitzen anwenden.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen).

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.9.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe während der Produkthandhabung tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)

4.9.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.9.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.9.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.10.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 21. Verwendung # 10 — Desinfektion vor und nach dem Melken, manuelles Einschäumen (RTU-Flüssigkeit)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einschäumen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor und nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelles Einschäumen angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen).

Wenden Sie maximal 5 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.10.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelle Einschäummethode anwenden.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen).

Wenden Sie maximal 5 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.10.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe während der Produkthandhabung tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)

4.10.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.10.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.10.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.11.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 22. Verwendung # 11 — Desinfektion vor und nach dem Melken, manuelles Einsprühen (RTU-Flüssigkeit)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Einsprühen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor und nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelles Einsprühen angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen).

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.11.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelles Einsprühen angewandt.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen).

Wenden Sie maximal 15 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.11.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe während der Produkthandhabung tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)

Bei der Anwendung des Produkts geeignetes Sicherheitsschuhwerk (EN 13832) tragen.

Ein Schutzoverall (mindestens Typ 6, EN 13034) muss getragen werden

4.11.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.11.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.11.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt muss vor Gebrauch auf eine Temperatur > 20 °C gebracht werden

 

Vor dem Melken:

 

Tragen Sie das Produkt auf die volle Länge jeder Zitze auf.

 

Zur effektiven Anwendung gegen Bakterien und Hefen muss das Produkt mindestens 30 Sekunden mit der Haut in Kontakt bleiben.

 

Entfernen Sie nach der entsprechenden Kontaktzeit das Produkt gründlich mit einem einzigen Papier-/Stofftuch, um sicherzustellen, dass die Zitzen sauber und trocken sind.

 

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%)

 

Nach dem Melken:

 

Bedecken Sie jede Zitze über die gesamte Länge unmittelbar nach dem Melken mit dem Produkt.

 

Um eine ausreichende Kontaktzeit sicherzustellen, ist darauf zu achten, dass das Produkt nach der Anwendung nicht entfernt wird (z.B. die Kühe mindestens 5 Minuten stehen lassen)

 

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%)

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Dieses Produkt kann kombiniert für die Desinfektion vor und nach dem Melken verwendet werden (insgesamt bis zu fünf Anwendungen pro Tier und Tag). Es sollte jedoch nicht in Kombination mit einem anderen jodhaltigen Produkt verwendet werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produkts in die Applikationsausrüstung wird empfohlen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Einatmen: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch.

Berührung mit der Haut: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch.

Berührung mit den Augen: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch.

Verschlucken: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch

Nach dem Einatmen: Frischluft zuführen; bei Symptomen Arzt aufsuchen.

Bei Hautkontakt: Sofort mit Wasser und Seife abwaschen und gut nachspülen.

Bei Augenkontakt: Auge bei geöffnetem Lidspalt mindestens 15 Minuten unter fließendem Wasser spülen.

Bei Verschlucken: Mund ausspülen und reichlich Wasser trinken. Sofort einen Arzt rufen.

Wenn ärztliche Hilfe benötigt wird, halten Sie einen Produktbehälter oder ein Etikett bereit

Stabilität und Reaktivität:

 

Reaktivität: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen sind keine Reaktionsgefahren bekannt.

 

Chemische Stabilität: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen stabil.

 

Möglichkeit gefährlicher Reaktionen: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen sind keine gefährliche Reaktionen bekannt.

 

Zu vermeidende Bedingungen: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen keine bekannt.

 

Gefährliche Zersetzungsprodukte: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen keine bekannt.

Umweltschutzmaßnahmen:

 

Sperre anbringen, um größere Verschüttungen einzudämmen.

 

Ausgelaufenes mit inertem Material eindämmen und/oder aufnehmen und in geeigneten Behälter geben.

 

Abfluss in Kanalisation oder Gewässer vermeiden.

 

In geschlossenen und geeigneten Behältern zur Entsorgung sammeln.

 

Verschüttetes Material nicht zurück in den Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Leere Behälter müssen vor der Entsorgung dreimal ausgespült werden

Papierhandtücher, die zum Trocknen von Tierzitzen und zum Entfernen des Produkts verwendet wurden, sind als normaler Hausmüll zu entsorgen.

Unverdünntes Produkt nicht in die Kanalisation gelangen lassen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im verschlossenen Originalbehälter lagern

Vor Frost schützen.

Nicht bei Temperaturen über 30 °C lagern.

Haltbarkeit 24 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Keine

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Deosan Activate Pre RTU AG108

Deosan Activate Pre RTU

Zulassungsnummer

EU-0019228-0003 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,3

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Deosan Activate Pre/Post AG217

Deosan Activate Pre/Post

Iodine Plus Pre & Post

Deosan D4T Super AG211

Agros Iodo

Agros Iodo Multi

Poviclyn liquido

Zulassungsnummer

EU-0019228-0004 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,3

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Deosan Activate PVP Plus AG215

Deosan Activate PVP Plus

Agros Iodo-Prev POS-Ordenha

Deosan Hitech 2 AG214

Iodine Teat Dip Solution

Zulassungsnummer

EU-0019228-0005 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,3

META-SPC 3

1.   META-SPC 3 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 3 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 3 — Deosan Activate BPF — RTU gel

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 3 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,3

0,32

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3

Formulierung(en)

GW — Wasserlösliches Gel

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Inhalt gemäß nationaler Vorschriften zuführen.

Behälter gemäß nationaler Vorschriften zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 23. Verwendung # 1 — Desinfektion vor dem Melken, manuelles Eintauchen (RTU-Gel)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor dem Melken

Direkt auf Tierzitzen vor dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchverfahren angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen vor dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchverfahren angewandt.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vormelkanwendungen pro Tier und Tag

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 24. Verwendung # 2 — Desinfektion nach dem Melken, manuelles Eintauchen (RTU-Gel)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken.

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen angewandt.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

2-3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 25. Verwendung # 3 — Desinfektion nach dem Melken, halbautomatisches Eintauchen (RTU-Gel)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Halbautomatisches Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren nach dem Melken

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch halbautomatisches Eintauchen angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen nach dem Melkvorgang durch halbautomatisches Eintauchen angewandt.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag.

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 26. Verwendung # 4 — Desinfektion vor und nach dem Melken, manuelles Eintauchen (RTU-Gel)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefe

Anwendungsbereich

Innen

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Eintauchen

Zitzendesinfektionsmittel, zur direkten Anwendung bei laktierenden Tieren vor und nach dem Melken.

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchen angewandt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.) —

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen)

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1, 5 & 20 Liter HDPE- oder f-HDPE-Kanister

200 Liter HDPE- oder F-HDPE-Fass

950 Liter HDPE oder f-HPDE Kippsilobehälter (IBC)

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Direkt auf Tierzitzen vor und nach dem Melkvorgang durch manuelles Eintauchverfahren angewandt.

Gebrauchsfertige Rezeptur, die 0,3 Gew.-% Iod enthält. Vor Gebrauch nicht verdünnen.

3 Vor- und 3 Nachmelkanwendungen pro Tier und Tag (insgesamt bis zu 5 Anwendungen)

Wenden Sie maximal 10 ml Produkt/Tier/Anwendung an

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe beim Auftragen des Produkts durch Eintauchen tragen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung.

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5 — Allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (3) DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt muss vor Gebrauch auf eine Temperatur > 20 °C gebracht werden

 

Vor dem Melken:

 

Tragen Sie das Produkt auf die volle Länge jeder Zitze auf.

 

Zur effektiven Anwendung gegen Bakterien und Hefen muss das Produkt mindestens 30 Sekunden mit der Haut in Kontakt bleiben.

 

Entfernen Sie nach der entsprechenden Kontaktzeit das Produkt gründlich mit einem einzigen Papier-/Stofftuch, um sicherzustellen, dass die Zitzen sauber und trocken sind.

 

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%)

 

Nach dem Melken:

 

Bedecken Sie jede Zitze über die gesamte Länge unmittelbar nach dem Melken mit dem Produkt.

 

Um eine ausreichende Kontaktzeit sicherzustellen, ist darauf zu achten, dass das Produkt nach der Anwendung nicht entfernt wird (z.B. die Kühe mindestens 5 Minuten stehen lassen)

 

Bei Verwendung einer Iodkonzentration von 3 000 mg/kg (0,3 Gew.-%)

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Dieses Produkt kann kombiniert für die Desinfektion vor und nach dem Melken verwendet werden (insgesamt bis zu fünf Anwendungen pro Tier und Tag). Es sollte jedoch nicht in Kombination mit einem anderen jodhaltigen Produkt verwendet werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produkts in die Applikationsausrüstung wird empfohlen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Einatmen: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch.

Berührung mit der Haut: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch.

Berührung mit den Augen: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch.

Verschlucken: Keine bekannten Wirkungen oder Symptome bei normalem Gebrauch

Nach dem Einatmen: Frischluft zuführen; bei Symptomen Arzt aufsuchen.

Bei Hautkontakt: Sofort mit Wasser und Seife abwaschen und gut nachspülen.

Bei Augenkontakt: Auge bei geöffnetem Lidspalt mindestens 15 Minuten unter fließendem Wasser spülen.

Bei Verschlucken: Mund ausspülen und reichlich Wasser trinken. Sofort einen Arzt rufen.

Wenn ärztliche Hilfe benötigt wird, halten Sie einen Produktbehälter oder ein Etikett bereit

Stabilität und Reaktivität:

 

Reaktivität: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen sind keine Reaktionsgefahren bekannt.

 

Chemische Stabilität: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen stabil.

 

Möglichkeit gefährlicher Reaktionen: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen sind keine gefährliche Reaktionen bekannt.

 

Zu vermeidende Bedingungen: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen keine bekannt.

 

Gefährliche Zersetzungsprodukte: Unter normalen Lager- und Gebrauchsbedingungen keine bekannt.

Umweltschutzmaßnahmen:

 

Sperre anbringen, um größere Verschüttungen einzudämmen.

 

Ausgelaufenes mit inertem Material eindämmen und/oder aufnehmen und in geeigneten Behälter geben.

 

Abfluss in Kanalisation oder Gewässer vermeiden.

 

In geschlossenen und geeigneten Behältern zur Entsorgung sammeln.

 

Verschüttetes Material nicht zurück in den Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Leere Behälter müssen vor der Entsorgung dreimal ausgespült werden

Papierhandtücher, die zum Trocknen von Tierzitzen und zum Entfernen des Produkts verwendet wurden, sind als normaler Hausmüll zu entsorgen.

Unverdünntes Produkt nicht in die Kanalisation gelangen lassen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im verschlossenen Originalbehälter lagern

Vor Frost schützen.

Nicht bei Temperaturen über 30 °C lagern.

Haltbarkeit 18 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Keine

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Deosan Activate Barrier AG216

Agros Iodo Pós

Povisyl espeso

Zulassungsnummer

EU-0019228-0006 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoffe

7553-56-2

231-442-4

0,3


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.

(3)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 3.


BESCHLÜSSE

14.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/404 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1833)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU (4) der Kommission werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Belgien, Bulgarien und Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/315 (5) der Kommission geändert.

(2)

Das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren ist durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt, wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015, dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017, dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 8. November 2017 sowie dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union vom 29. November 2018 (6) hervorgeht.

(3)

In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (7) sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Darüber hinaus sind in Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG die bei Bestätigung des Vorliegens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen zu ergreifenden Maßnahmen festgeschrieben, einschließlich der amtlichen Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe sowie den Maßnahmen zur Tilgung der Seuche in der Wildschweinpopulation die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.

(4)

Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 15 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit in den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, sollten einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in den Bezirken Alytus, Kaunas, Marijampolė, Šiauliai, Tauragė und Telšiai in Litauen in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Seuchenlage noch nicht beruhigt hat und sich weiterhin ändert, sollten bei etwaigen Änderungen bezüglich in dem genannten Teil aufgeführter Gebiete insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete berücksichtigt werden.

(5)

Darüber hinaus sollten angesichts der Wirksamkeit der allgemeinen Maßnahmen, die in der Tschechischen Republik im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 15 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit ergriffen wurden, alle der derzeit in Teil I und Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in der Tschechischen Republik in Anbetracht der günstigen Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat nun von den Listen im genannten Anhang gestrichen werden.

(6)

Im Februar 2019 sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Ungarn und Polen aufgetreten, was sich ebenfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.

(7)

Im Februar 2019 wurden einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Komitaten Heves und Borsod-Abaúj-Zemplén in Ungarn festgestellt, die sich in unmittelbarer Nähe zu in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Ungarn, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(8)

Im Februar 2019 wurden einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im polnischen Powiat Miński festgestellt, der sich in unmittelbarer Nähe zu einem in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet befindet. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(9)

Im Februar 2019 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im bulgarischen Oblast Dobrich, in unmittelbarer Nähe von derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten festgestellt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Bulgarien, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(10)

Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Litauen, Ungarn, Polen und Bulgarien neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in die Teile I, II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/315 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 53).

(6)  EFSA Journal 2015; 13(7):4163; EFSA Journal 2017; 15(3):4732; EFSA Journal 2017; 15(11):5068; EFSA Journal 2018; 16(11):5494.

(7)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL I

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

In der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich,

Rue Mersinhat

N818

N83: Le Buisson des Cailles

Rue des Sources

Rue Antoine

Rue de la Cure

Rue du Breux

Rue Blondiau

Nouvelle Chiyue

Rue de Martué

Rue du Chêne

Rue des Aubépines

N85: Rue des Iles, N894: Rue de Chiny, Rue de la Fontenelle, Rue du Millénaire, Rue de la Goulette, Pont saint Nicolas, Rue des Combattants jusque son intersection avec la Rue de la Motte, Rue de la Motte

Rue de Neufchâteau

Rue des Bruyères jusque son intersection avec la Rue de la Gaume (N801)

Rue de la Gaume jusque son intersection avec la Rue de l'Accord

Rue du Fet

N40: Route d'Arlon, Burnaimont, Rue de Luxembourg, Rue Ranci, Rue de la Chapelle,

Rue du Tombois

Rue Du Pierroy

Rue Saint-Orban

Rue Saint-Aubain

Rue des Cottages

Rue de Relune

Rue de Rulune

Route de l'Ermitage

N87: Route de Habay

Chemin des Ecoliers

Le Routy

Rue Burgknapp

Rue de la Halte

Rue du Centre

Rue de l'Eglise

Rue du Marquisat

Rue de la Carrière

Rue de la Lorraine

Rue du Beynert

Millewée

Rue du Tram

Millewée

N4: Route de Bastogne, Avenue de Longwy,Route de Luxembourg,

die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg,

die Grenze zu Frankreich,

die N87 bis zur Kreuzung mit der N871 auf der Höhe von Rouvroy,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Aubange,

die N81 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N894,

die N894 bis zur Kreuzung mit der N801,

die N801 bis zur Kreuzung mit der N891,

die N83 bis zur Kreuzung mit der N85,

die N85 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

in Varna the whole region excluding the villages covered in Part II

in Silistra region:

whole municipality of Glavinitza,

whole municipality of Tutrakan,

whithin municipality of Dulovo:

Boil,

Vokil,

Grancharovo,

Doletz,

Oven,

Okorsh,

Oreshene,

Paisievo,

Pravda,

Prohlada,

Ruyno,

Sekulovo,

Skala,

Yarebitsa,

within municipality of Sitovo:

Bosna,

Garvan,

Irnik,

Iskra,

Nova Popina,

Polyana,

Popina,

Sitovo,

Yastrebna,

within municipality of Silistra:

Vetren

in Dobrich region:

whole municipality of Baltchik,

whole municipality of General Toshevo,

whole municipality of Dobrich,

whole municipality of Dobrich-selska (Dobrichka),

within municipality of Krushari:

Severnyak,

Abrit,

Dobrin,

Alexandria,

Polkovnik Dyakovo,

Poruchik Kardzhievo,

Zagortzi,

Zementsi,

Koriten,

Krushari,

Bistretz,

Efreytor Bakalovo,

Telerig,

Lozenetz,

Krushari,

Severnyak,

Severtsi,

within municipality of Kavarna:

Krupen,

Belgun,

Bilo,

Septemvriytsi,

Travnik,

whole municipality of Tervel, except Brestnitsa and Kolartzi,

in Ruse region:

within municipality of Slivo pole:

Babovo,

Brashlen,

Golyamo vranovo,

Malko vranovo,

Ryahovo,

Slivo pole,

Borisovo,

within municipality of Ruse:

Sandrovo,

Prosena,

Nikolovo,

Marten,

Dolno Ablanovo,

Ruse,

Chervena voda,

Basarbovo,

within municipality of Ivanovo:

Krasen,

Bozhichen,

Pirgovo,

Mechka,

Trastenik,

within municipality of Borovo:

Batin,

Gorno Ablanovo,

Ekzarh Yosif,

Obretenik,

Batin,

within municipality of Tsenovo:

Krivina,

Belyanovo,

Novgrad,

Dzhulyunitza,

Beltzov,

Tsenovo,

Piperkovo,

Karamanovo,

in Veliko Tarnovo region:

within municipality of Svishtov:

Sovata,

Vardim,

Svishtov,

Tzarevets,

Bulgarsko Slivovo,

Oresh,

in Pleven region:

within municipality of Belene:

Dekov,

Belene,

Kulina voda,

Byala voda,

within municipality of Nikopol:

Lozitza,

Dragash voyvoda,

Lyubenovo,

Nikopol,

Debovo,

Evlogievo,

Muselievo,

Zhernov,

Cherkovitza,

within municipality of Gulyantzi:

Somovit,

Dolni vit,

Milkovitsa,

Shiyakovo,

Lenkovo,

Kreta,

Gulyantzi,

Brest,

Dabovan,

Zagrazhdan,

Gigen,

Iskar,

within municipality of Dolna Mitropoliya:

Komarevo,

Baykal,

Slavovitsa,

Bregare,

Orehovitsa,

Krushovene,

Stavertzi,

Gostilya,

in Vratza region:

within municipality of Oryahovo:

Dolni vadin,

Gorni vadin,

Ostrov,

Galovo,

Leskovets,

Selanovtsi,

Oryahovo,

within municipality of Miziya:

Saraevo,

Miziya,

Voyvodovo,

Sofronievo,

within municipality of Kozloduy:

Harlets,

Glozhene,

Butan,

Kozloduy,

in Montana region:

within municipality of Valtchedram:

Dolni Tzibar,

Gorni Tzibar,

Ignatovo,

Zlatiya,

Razgrad,

Botevo,

Valtchedram,

Mokresh,

within municipality Lom:

Kovatchitza,

Stanevo,

Lom,

Zemphyr,

Dolno Linevo,

Traykovo,

Staliyska mahala,

Orsoya,

Slivata,

Dobri dol,

within municipality of Brusartsi:

Vasilyiovtzi,

Dondukovo,

in Vidin region:

within municipality of Ruzhintsi:

Dinkovo,

Topolovets,

Drenovets,

within municipality of Dimovo:

Artchar,

Septemvriytzi,

Yarlovitza,

Vodnyantzi,

Shipot,

Izvor,

Mali Drenovetz,

Lagoshevtzi,

Darzhanitza,

within municipality of Vidin:

Vartop,

Botevo,

Gaytantsi,

Tzar Simeonovo,

Ivanovtsi,

Zheglitza,

Sinagovtsi,

Dunavtsi,

Bukovets,

Bela Rada,

Slana bara,

Novoseltsi,

Ruptzi,

Akatsievo,

Vidin,

Inovo,

Kapitanovtsi,

Pokrayna,

Antimovo,

Kutovo,

Slanotran,

Koshava,

Gomotartsi.

3.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiu maakond.

4.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Borsod-Abaúj-Zemplén megye 651100, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652200, 652300, 652601, 652602, 652603, 652700, 652900, 653000, 653100, 653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658201, 658202 és 658403 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900750, 900850, 900860, 900930, 900950, 901050, 901150, 901250, 901260, 901270, 901350, 901450, 901551, 901560, 901570, 901580, 901590, 901650, 901660, 901750, 901950, 902050, 902150, 902250, 902350, 902450, 902850, 902860, 902950, 902960, 903050, 903150, 903250, 903350, 903360, 903370, 903450, 903550, 904450, 904460, 904550, 904650, 904750, 904760, 905450 és 905550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Heves megye 702550, 703350, 703360, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, és 705350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750650, 750750, 750850, 750950, 751150, 752150 és 755550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 550710, 550810, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 552010, 552150, 552250, 552350, 552360, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552960, 552970, 553050, 553110, 553250, 553260, 553350, 553650, 553750, 553850, 553910 és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572250, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360, 573450, 580050 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 851950, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855250, 855350, 855450, 855460, 855550, 855650, 855660, 855750, 855850, 855950, 855960, 856012, 856050, 856150, 856260, 857050, 857150, 857350 és 857450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

5.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizputes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Kazdangas pagasts un Aizputes pilsēta,

Alsungas novads,

Durbes novada Dunalkas un Tadaiķu pagasts,

Kuldīgas novada Gudenieku pagasts,

Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Ventspils novada Jūrkalnes pagasts,

Grobiņas novada Bārtas un Gaviezes pagasts,

Rucavas novada Dunikas pagasts.

6.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Jurbarko rajono savivaldybė: Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos,

Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kelmės apylinkių, Kražių, Kukečių, Liolių, Pakražančio seniūnijos, Tytuvėnų seniūnijos dalis į vakarus ir šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105, ir Vaiguvos seniūnijos,

Mažeikių rajono savivaldybė: Sedos ir Židikų seniūnijos,

Pagėgių savivaldybė,

Plungės rajono savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė: Girkalnio ir Kalnujų seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto ir Viduklės seniūnijos,

Rietavo savivaldybė,

Skuodo rajono savivaldybė,

Šilalės rajono savivaldybė,

Šilutės rajono savivaldybė: Juknaičių, Kintų, Šilutės ir Usėnų seniūnijos,

Tauragės rajono savivaldybė: Lauksargių, Skaudvilės, Tauragės, Mažonų, Tauragės miesto ir Žygaičių seniūnijos.

7.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gmina Ruciane – Nida i część gminy Pisz położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 58 oraz miasto Pisz w powiecie piskim,

gmina Miłki, część gminy Ryn położona na południe od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn, część gminy wiejskiej Giżycko położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Giżycko, na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od południowej granicy gminy do granicy miasta Giżycko i na południe od granicy miasta Giżycko w powiecie giżyckim,

gminy Mikołajki, Piecki, część gminy Sorkwity położona na południe od drogi nr 16 i część gminy wiejskiej Mrągowo położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 16 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo w powiecie mrągowskim,

gminy Dźwierzuty i Świętajno w powiecie szczycieńskim,

gminy Gronowo Elbląskie, Markusy, Rychliki, część gminy Elbląg położona na wschód i na południe od granicy powiatu miejskiego Elbląg i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S7 biegnącą od granicy powiatu miejskigo Elbląg do wschodniej granicy gminy Elbląg i część gminy Tolkmicko niewymieniona w części II załącznika w powiecie elbląskim oraz strefa wód przybrzeżnych Zalewu Wiślanego i Zatoki Elbląskiej,

gminy Barczewo, Biskupiec, Dobre Miasto, Dywity, Jeziorany, Jonkowo i Świątki w powiecie olsztyńskim,

gminy Łukta, Miłakowo, Małdyty, Miłomłyn i Morąg w powiecie ostródzkim,

gmina Zalewo w powiecie iławskim,

w województwie podlaskim:

gminy Rudka, Wyszki, część gminy Brańsk położona na północ od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk i miasto Brańsk w powiecie bielskim,

gmina Perlejewo w powiecie siemiatyckim,

gminy Kolno z miastem Kolno, Mały Płock i Turośl w powiecie kolneńskim,

gmina Poświętne w powiecie białostockim,

gminy Kołaki Kościelne, Rutki, Szumowo, część gminy Zambrów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 i miasto Zambrów w powiecie zambrowskim,

gminy Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo, Ciechanowiec, Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród i Zbójna w powiecie łomżyńskim;

w województwie mazowieckim:

gminy Ceranów, Kosów Lacki, Sabnie, Sterdyń, część gminy Bielany położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 i część gminy wiejskiej Sokołów Podlaski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 w powiecie sokołowskim,

gminy Grębków, Korytnica, Liw, Łochów, Miedzna, Sadowne, Stoczek, Wierzbno i miasto Węgrów w powiecie węgrowskim,

gminy Rzekuń, Troszyn, Lelis, Czerwin i Goworowo w powiecie ostrołęckim,

powiat miejski Ostrołęka,

powiat ostrowski,

gminy Karniewo, Maków Mazowiecki, Rzewnie i Szelków w powiecie makowskim,

gmina Krasne w powiecie przasnyskim,

gminy Mała Wieś i Wyszogród w powiecie płockim,

gminy Ciechanów z miastem Ciechanów, Glinojeck, Gołymin – Ośrodek, Ojrzeń, Opinogóra Górna i Sońsk w powiecie ciechanowskim,

gminy Baboszewo, Czerwińsk nad Wisłą, Naruszewo, Płońsk z miastem Płońsk, Sochocin i Załuski w powiecie płońskim,

gminy Gzy, Obryte, Zatory, Pułtusk i część gminy Winnica położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, Zabrodzie i część gminy Somianka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Jadów, Klembów, Poświętne, Strachówka i Tłuszcz w powiecie wołomińskim,

gminy Dobre, Jakubów, Kałuszyn, Stanisławów, i część gminy Mińsk Mazowiecki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A2 w powiecie mińskim,

gmina Żelechów w powiecie garwolińskim,

gminy Garbatka Letnisko, Gniewoszów i Sieciechów w powiecie kozienickim,

gminy Baranów i Jaktorów w powiecie grodziskim,

powiat żyrardowski,

gminy Belsk Duży, Błędów, Goszczyn i Mogielnica w powiecie grójeckim,

gminy Białobrzegi, Promna, Stara Błotnica, Wyśmierzyce i część gminy Stromiec położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 48 w powiecie białobrzeskim,

gminy Jedlińsk, Jastrzębia i Pionki z miastem Pionki w powiecie radomskim,

gminy Iłów, Nowa Sucha, Rybno, Teresin, część gminy wiejskiej Sochaczew położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Sochaczew oraz na południowy zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 50 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Sochaczew i część miasta Sochaczew położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 50 i 92 w powiecie sochaczewskim,

gmina Policzna w powiecie zwoleńskim,

gmina Solec nad Wisłą w powiecie lipskim;

w województwie lubelskim:

gminy Bełżyce, Borzechów, Niedrzwica Duża, Jabłonna, Krzczonów, Jastków, Konopnica, Głusk, Strzyżewice i Wojciechów w powiecie lubelskim,

gminy Miączyn, Nielisz, Sitno, Stary Zamość, Komarów-Osada i część gminy wiejskiej Zamość położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie zamojskim,

powiat miejski Zamość,

gminy Jeziorzany i Kock w powiecie lubartowskim,

gminy Adamów i Serokomla w powiecie łukowskim,

gminy Kłoczew, Nowodwór, Ryki, Ułęż i miasto Dęblin w powiecie ryckim,

gminy Janowiec, i część gminy wiejskiej Puławy położona na zachód od rzeki Wisły w powiecie puławskim,

gminy Chodel, Karczmiska, Łaziska, Opole Lubelskie, Poniatowa i Wilków w powiecie opolskim,

gmina Rybczewice, miasto Świdnik i część gminy Piaski położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 biegnącą od wschodniej granicy gminy Piaski do skrzyżowania z drogą nr S12 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania dróg nr 17 i nr S12 przez miejscowość Majdan Brzezicki do północnej granicy gminy w powiecie świdnickim;

gminy Gorzków, Rudnik i Żółkiewka w powiecie krasnostawskim,

gminy Bełżec, Jarczów, Lubycza Królewska, Rachanie, Susiec, Ulhówek i część gminy Łaszczów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 852 w powiecie tomaszowskim,

gminy Łukowa i Obsza w powiecie biłgorajskim,

powiat miejski Lublin,

gminy Kraśnik z miastem Kraśnik, Szastarka, Trzydnik Duży, Urzędów, Wilkołaz i Zakrzówek w powiecie kraśnickim,

gminy Modliborzyce i Potok Wielki w powiecie janowskim;

w województwie podkarpackim:

gminy Horyniec-Zdrój, Narol, Stary Dzików, Wielkie Oczy, Oleszyce i Lubaczów z miastem Lubaczów w powiecie lubaczowskim,

gminy Laszki i Wiązownica w powiecie jarosławskim,

gminy Pysznica, Zaleszany i miasto Stalowa Wola w powiecie stalowowolskim,

gmina Gorzyce w powiecie tarnobrzeskim;

w województwie świętokrzyskim:

gminy Tarłów i Ożarów w powiecie opatowskim,

gminy Dwikozy, Zawichost i miasto Sandomierz w powiecie sandomierskim.

8.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Județul Alba,

Restul județului Argeș care nu a fost inclus în partea III,

Județul Cluj,

Județul Harghita,

Județul Hunedoara,

Județul Iași,

Județul Neamț,

Județul Vâlcea,

Restul județului Mehedinți care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:

Comuna Garla Mare,

Hinova,

Burila Mare,

Gruia,

Pristol,

Dubova,

Municipiul Drobeta Turnu Severin,

Eselnița,

Salcia,

Devesel,

Svinița,

Gogoșu,

Simian,

Orșova,

Obârșia Closani,

Baia de Aramă,

Bala,

Florești,

Broșteni,

Corcova,

Isverna,

Balta,

Podeni,

Cireșu,

Ilovița,

Ponoarele,

Ilovăț,

Patulele,

Jiana,

Iyvoru Bârzii,

Malovat,

Bălvănești,

Breznița Ocol,

Godeanu,

Padina Mare,

Corlățel,

Vânju Mare,

Vânjuleț,

Obârșia de Câmp,

Vânători,

Vladaia,

Punghina,

Cujmir,

Oprișor,

Dârvari,

Căzănești,

Husnicioara,

Poroina Mare,

Prunișor,

Tămna,

Livezile,

Rogova,

Voloiac,

Sisești,

Sovarna,

Bălăcița,

Județul Gorj,

Județul Suceava,

Județul Mureș,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin.

PART II

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

In der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich auf der Höhe von Florenville,

die N85 bis zur Kreuzung mit der N83 auf der Höhe von Florenville,

die N83 bis zur Kreuzung mit der N891,

die N891 bis zur Kreuzung mit der N801,

die N801 bis zur Kreuzung mit der N894,

die N894 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Weyler,

die N81 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N88 auf der Höhe von Aubange,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N871,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N87 auf der Höhe von Rouvroy,

die N87 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

In Varna region

Within municipality of Beloslav

Razdelna

within municipalty of Devnya

Devnya

Povelyanovo

Padina,

within municipality of Vetrino:

Gabarnitsa;

within municipality of Provadiya:

Staroselets,

Petrov dol,

Provadiya,

Dobrina,

Manastir,

Zhitnitsa,

Tutrakantsi,

Bozveliysko,

Barzitsa,

Tchayka,

within municipality of Avren:

Trastikovo,

Sindel,

Avren,

Kazashka reka,

Yunak,

Tsarevtsi,

Dabravino,

within municipality of Dalgopol:

Tsonevo,

Velichkovo,

within municipality of Dolni chiflik:

Nova shipka,

Goren chiflik,

Pchelnik,

Venelin,

in Silistra region:

within municipality of Kaynardzha:

Voynovo,

Kaynardzha,

Kranovo,

Zarnik,

Dobrudzhanka,

Golesh,

Svetoslav,

Polkovnik Cholakovo,

Kamentzi,

Gospodinovo,

Davidovo,

Sredishte,

Strelkovo,

Poprusanovo,

Posev,

within municipality of Alfatar:

Alfatar,

Alekovo,

Bistra,

Kutlovitza,

Tzar Asen,

Chukovetz,

Vasil Levski,

within municipality of Silistra:

Glavan,

Silistra,

Aydemir,

Babuk,

Popkralevo,

Bogorovo,

Bradvari,

Sratzimir,

Bulgarka,

Tsenovich,

Sarpovo,

Srebarna,

Smiletz,

Profesor Ishirkovo,

Polkovnik Lambrinovo,

Kalipetrovo,

Kazimir,

Yordanovo,

within municipality of Sitovo:

Dobrotitza,

Lyuben,

Slatina,

within municipality of Dulovo:

Varbino,

Polkovnik Taslakovo,

Kolobar,

Kozyak,

Mezhden,

Tcherkovna,

Dulovo,

Razdel,

Tchernik,

Poroyno,

Vodno,

Zlatoklas,

Tchernolik,

in Dobrich region:

within municipality of Krushari:

Kapitan Dimitrovo,

Ognyanovo,

Zimnitza,

Gaber,

within municipality of Dobrich-selska:

Altsek,

Vodnyantsi,

Feldfebel Denkovo,

Hitovo,

within municipality of Tervel:

Brestnitza,

Kolartzi,

Angelariy,

Balik,

Bezmer,

Bozhan,

Bonevo,

Voynikovo,

Glavantsi,

Gradnitsa,

Guslar,

Kableshkovo,

Kladentsi,

Kochmar,

Mali izvor,

Nova Kamena,

Onogur,

Polkovnik Savovo,

Popgruevo,

Profesor Zlatarski,

Sartents,

Tervel,

Chestimenstko,

within municipality Shabla:

Shabla,

Tyulenovo,

Bozhanovo,

Gorun,

Gorichane,

Prolez,

Ezeretz,

Zahari Stoyanovo,

Vaklino,

Granichar,

Durankulak,

Krapetz,

Smin,

Staevtsi,

Tvarditsa,

Chernomortzi,

within municipality of Kavarna:

Balgarevo,

Bozhurets,

Vranino,

Vidno,

Irechek,

Kavarna,

Kamen briag,

Mogilishte,

Neykovo,

Poruchik Chunchevo,

Rakovski,

Sveti Nikola,

Seltse,

Topola,

Travnik,

Hadzhi Dimitar,

Chelopechene.

3.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702350, 702450, 702750, 702850, 702950, 703050, 703150, 703250, 703370, 705150, 705250, 705450, 705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 856250, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760, 856850, 856950, 857650, valamint 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 852050, 852150, 852250 és 857550, továbbá 850650, 850850, 851851 és 851852 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551810 és 551821 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651200, 652100, 655400, 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 658100, 658310, 658401, 658402, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800, valamint 652400, 652500 és 652800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900150, 900250, 900350, 900450, 900550, 900650, 900660, 900670 és 901850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

5.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Ādažu novads,

Aizputes novada Kalvenes pagasts,

Aglonas novads,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Apes novads,

Auces novads,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Beverīnas novads,

Brocēnu novada Blīdenes pagasts, Remtes pagasta daļa uz austrumiem no autoceļa 1154 un P109,

Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Dobeles novads,

Dundagas novads,

Durbes novada Durbes un Vecpils pagasts,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novads,

Gulbenes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novads,

Ilūkstes novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Jelgavas novads,

Kandavas novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krimuldas novads,

Krustpils novads,

Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas, Kabiles, Rumbas, Kurmāles, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Laidu un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Preiļu novads,

Priekules novads,

Priekuļu novads,

Raunas novads,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jelgava,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rojas novads,

Ropažu novads,

Rugāju novads,

Rundāles novads,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Salaspils novads,

Saldus novada Novadnieku, Kursīšu, Zvārdes, Pampāļu, Šķēdes, Nīgrandes, Zaņas, Ezeres, Rubas, Jaunauces un Vadakstes pagasts,

Saulkrastu novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

Skrundas novads,

Smiltenes novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Strenču novads,

Talsu novads,

Tērvetes novads,

Tukuma novads,

Vaiņodes novads,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vārkavas novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta,

Viesītes novads,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads.

6.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė: Ventos ir Papilės seniūnijos,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Birštono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė: Kepalių, Kriukų, Saugėlaukio ir Satkūnų seniūnijos,

Jurbarko rajono savivaldybė,

Kaišiadorių miesto savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė,

Kazlų Rūdos savivaldybė,

Kelmės rajono savivaldybė: Tytuvėnų seniūnijos dalis į rytus ir pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105, Užvenčio ir Šaukėnų seniūnijos,

Kėdainių rajono savivaldybė,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė: Būdviečio, Kapčiamieščio, Krosnos, Kučiūnų ir Noragėlių seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybė: Šerkšnėnų seniūnija,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Prienų miesto savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos, Betygalos, Pagojukų, Šiluvos, Kalnujų seniūnijos ir Girkalnio seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Šakių rajono savivaldybė,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė: Šiaulių kaimiškoji seniūnija,

Šilutės rajono savivaldybė: Rusnės seniūnija,

Širvintų rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė: Batakių ir Gaurės seniūnijos,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

7.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

Gminy Kalinowo, Prostki, Stare Juchy i gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

gminy Godkowo, Milejewo, Młynary, Pasłęk, część gminy Elbląg położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S7 biegnącą od granicy powiatu miejskigo Elbląg do wschodniej granicy gminy Elbląg, i część obszaru lądowego gminy Tolkmicko położona na południe od linii brzegowej Zalewu Wiślanego i Zatoki Elbląskiej do granicy z gminą wiejską Elbląg w powiecie elbląskim,

powiat miejski Elbląg,

gminy Kruklanki, Wydminy, część gminy Ryn położona na północ od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn i część gminy wiejskiej Giżycko położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Giżycko, na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od południowej granicy gminy do granicy miasta Giżycko i na północ od granicy miasta Giżycka i miasto Giżycko w powiecie giżyckim,

gmina Dubeninki, część gminy Gołdap położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 65 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 1815N i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 1815N biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 65 w powiecie gołdapskim,

gmina Pozezdrze i część gminy Węgorzewo położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od południowo-wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 650, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 650 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 63 do skrzyżowania z drogą biegnącą do miejscowości Przystań i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przystań, Pniewo, Kamionek Wielki, Radzieje, Dłużec w powiecie węgorzewskim,

gminy Olecko, Świętajno, Wieliczki i część gminy Kowale Oleckie położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 65 i na południowy wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Kowale Oleckie, Guzy, Wężewo, Sokółki biegnącą do południowej granicy gminy w powiecie oleckim,

gminy Orzysz, Biała Piska i część gminy Pisz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 58 w powiecie piskim,

gminy Górowo Iławeckie z miastem Górowo Iławeckie, Bisztynek, część gminy wiejskiej Bartoszyce położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 51 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 57 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 57 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 51 do południowej granicy gminy i miasto Bartoszyce w powiecie bartoszyckim,

gmina Kolno w powiecie olsztyńskim,

powiat braniewski,

gminy Kętrzyn z miastem Kętrzyn, Reszel i część gminy Korsze położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na wschód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

powiat lidzbarski,

część gminy Sorkwity położona na północ od drogi nr 16 i część gminy wiejskiej Mrągowo położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 16 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo w powiecie mrągowskim;

w województwie podlaskim:

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

gminy Łomża, Piątnica, Śniadowo, Jedwabne, Przytuły i Wizna w powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

gminy Mielnik, Nurzec – Stacja, Grodzisk, Drohiczyn, Dziadkowice, Milejczyce i Siemiatycze z miastem Siemiatycze w powiecie siemiatyckim,

powiat hajnowski,

gminy Kobylin-Borzymy i Sokoły w powiecie wysokomazowieckim,

część gminy Zambrów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie zambrowskim,

gminy Grabowo i Stawiski w powiecie kolneńskim,

gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Juchnowiec Kościelny, Łapy, Michałowo, Supraśl, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady i Choroszcz w powiecie białostockim,

gminy Boćki, Orla, Bielsk Podlaski z miastem Bielsk Podlaski i część gminy Brańsk położona na południe od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk w powiecie bielskim,

powiat suwalski,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok;

w województwie mazowieckim:

gminy Korczew, Kotuń, Paprotnia, Przesmyki, Wodynie, Skórzec, Mokobody, Mordy, Siedlce, Suchożebry i Zbuczyn w powiecie siedleckim,

powiat miejski Siedlce,

gminy Repki, Jabłonna Lacka, część gminy Bielany położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 i część gminy wiejskiej Sokołów Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 w powiecie sokołowskim,

powiat łosicki,

gminy Brochów, Młodzieszyn, część gminy wiejskiej Sochaczew położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Sochaczew oraz na północny wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 50 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Sochaczew i część miasta Sochaczew położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 50 i 92 w powiecie sochaczewskim,

powiat nowodworski,

gminy Joniec i Nowe Miasto w powiecie płońskim,

gminy Pokrzywnica, Świercze i część gminy Winnica położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Dąbrówka, Kobyłka, Marki, Radzymin, Wołomin, Zielonka i Ząbki w powiecie wołomińskim,

część gminy Somianka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Cegłów, Dębe Wielkie, Halinów, Latowicz, Mrozy, Siennica, Sulejówek, część gminy Mińsk Mazowiecki położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr A2 i miasto Mińsk Mazowiecki w powiecie mińskim,

gminy Borowie, Wilga, Garwolin z miastem Garwolin, Górzno, Łaskarzew z miastem Łaskarzew, Maciejowice, Parysów, Pilawa, Miastków Kościelny, Sobolew i Trojanów w powiecie garwolińskim,

powiat otwocki,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

gminy Chynów, Grójec, Jasieniec, Pniewy i Warka w powiecie grójeckim,

gminy Milanówek, Grodzisk Mazowiecki, Podkowa Leśna i Żabia Wola w powiecie grodziskim,

gminy Grabów nad Pilicą, Magnuszew, Głowaczów, Kozienice w powiecie kozienickim,

część gminy Stromiec położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 48 w powiecie białobrzeskim,

powiat miejski Warszawa;

w województwie lubelskim:

gminy Borki, Czemierniki, Kąkolewnica, Komarówka Podlaska, Wohyń i Radzyń Podlaski z miastem Radzyń Podlaski w powiecie radzyńskim,

gminy Stoczek Łukowski z miastem Stoczek Łukowski, Wola Mysłowska, Trzebieszów, Krzywda, Stanin, część gminy wiejskiej Łuków położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Łuków i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 806 biegnącą od wschodniej granicy miasta Łuków do wschodniej granicy gminy wiejskiej Łuków i miasto Łuków w powiecie łukowskim,

gminy Janów Podlaski, Kodeń, Tuczna, Leśna Podlaska, Rossosz, Łomazy, Konstantynów, Piszczac, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie, Terespol z miastem Terespol, Drelów, Międzyrzec Podlaski z miastem Międzyrzec Podlaski w powiecie bialskim,

powiat miejski Biała Podlaska,

gmina Łęczna i część gminy Spiczyn położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 829 w powiecie łęczyńskim,

część gminy Siemień położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 815 i część gminy Milanów położona na zachód od drogi nr 813 w powiecie parczewskim,

gminy Niedźwiada, Ostrówek, Abramów, Firlej, Kamionka, Michów i Lubartów z miastem Lubartów, w powiecie lubartowskim,

gminy Niemce, Garbów i Wólka w powiecie lubelskim,

gmina Mełgiew i część gminy Piaski położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 biegnącą od wschodniej granicy gminy Piaski do skrzyżowania z drogą nr S12 i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania dróg nr 17 i nr S12 przez miejscowość Majdan Brzezicki do północnej granicy gminy w powiecie świdnickim,

gmina Fajsławice, Izbica, Kraśniczyn, część gminy Krasnystaw położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 biegnącą od północno – wschodniej granicy gminy do granicy miasta Krasnystaw, miasto Krasnystaw i część gminy Łopiennik Górny położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 w powiecie krasnostawskim,

gminy Dołhobyczów, Mircze, Trzeszczany, Werbkowice i część gminy wiejskiej Hrubieszów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 844 oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 i miasto Hrubieszów w powiecie hrubieszowskim,

gmina Telatyn, Tyszowce i część gminy Łaszczów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 852 w powiecie tomaszowskim,

część gminy Wojsławice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy przez miejscowość Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

gmina Grabowiec i Skierbieszów w powiecie zamojskim,

gminy Markuszów, Nałęczów, Kazimierz Dolny, Końskowola, Kurów, Wąwolnica, Żyrzyn, Baranów, część gminy wiejskiej Puławy położona na wschód od rzeki Wisły i miasto Puławy w powiecie puławskim,

gminy Annopol, Dzierzkowice i Gościeradów w powiecie kraśnickim,

gmina Józefów nad Wisłą w powiecie opolskim,

gmina Stężyca w powiecie ryckim;

w województwie podkarpackim:

gminy Radomyśl nad Sanem i Zaklików w powiecie stalowowolskim.

8.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Restul județului Maramureș care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:

Comuna Vișeu de Sus,

Comuna Moisei,

Comuna Borșa,

Comuna Oarța de Jos,

Comuna Suciu de Sus,

Comuna Coroieni,

Comuna Târgu Lăpuș,

Comuna Vima Mică,

Comuna Boiu Mare,

Comuna Valea Chioarului,

Comuna Ulmeni,

Comuna Băsești,

Comuna Baia Mare,

Comuna Tăuții Magherăuș,

Comuna Cicărlău,

Comuna Seini,

Comuna Ardusat,

Comuna Farcasa,

Comuna Salsig,

Comuna Asuaju de Sus,

Comuna Băița de sub Codru,

Comuna Bicaz,

Comuna Grosi,

Comuna Recea,

Comuna Baia Sprie,

Comuna Sisesti,

Comuna Cernesti,

Copalnic Mănăstur,

Comuna Dumbrăvița,

Comuna Cupseni,

Comuna Șomcuța Mare,

Comuna Sacaleșeni,

Comuna Remetea Chioarului,

Comuna Mireșu Mare,

Comuna Ariniș,

Județul Bistrița-Năsăud.

PART III

1.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Brocēnu novada Cieceres un Gaiķu pagasts, Remtes pagasta daļa uz rietumiem no autoceļa 1154 un P109, Brocēnu pilsēta,

Saldus novada Saldus, Zirņu, Lutriņu un Jaunlutriņu pagasts, Saldus pilsēta.

2.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės, Kruopių, Naujosios Akmenės kaimiškoji ir Naujosios Akmenės miesto seniūnijos,

Joniškio rajono savivaldybė: Gaižaičių, Gataučių, Joniškio, Rudiškių, Skaistgirio, Žagarės seniūnijos,

Lazdijų rajono savivaldybė: Lazdijų miesto, Lazdijų, Seirijų, Šeštokų, Šventežerio ir Veisiejų seniūnijos,

Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos,

Šiaulių rajono savivaldybės: Bubių, Ginkūnų, Gruzdžių, Kairių, Kuršėnų kaimiškoji, Kuršėnų miesto, Kužių, Meškuičių, Raudėnų ir Šakynos seniūnijos.

3.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gmina Sępopol i część gminy wiejskiej Bartoszyce położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 51 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 57 i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 57 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 51 do południowej granicy gminy w powiecie bartoszyckim,

gminy Srokowo, Barciany i część gminy Korsze położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na zachód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

gmina Budry i część gminy Węgorzewo położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od południowo-wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 650, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 650 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 63 do skrzyżowania z drogą biegnącą do miejscowości Przystań i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przystań, Pniewo, Kamionek Wielki, Radzieje, Dłużec w powiecie węgorzewskim,

gmina Banie Mazurskie i część gminy Gołdap położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 65 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 1815N i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 1815N biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 65 w powiecie gołdapskim,

część gminy Kowale Oleckie położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od południowej granicy gminy łączącą miejscowości Sokółki, Wężewo, Guzy, Kowale Oleckie do skrzyżowania z drogą nr 65 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 65 biegnacą od tego skrzyżowania do północnej granicy gminy w powiecie oleckim,

w województwie mazowieckim:

gminy Domanice i Wiśniew w powiecie siedleckim,

w województwie lubelskim:

gminy Białopole, Dubienka, Chełm, Leśniowice, Wierzbica, Sawin, Ruda Huta, Dorohusk, Kamień, Rejowiec, Rejowiec Fabryczny z miastem Rejowiec Fabryczny, Siedliszcze, Żmudź i część gminy Wojsławice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

powiat miejski Chełm,

gmina Siennica Różana część gminy Łopiennik Górny położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 i część gminy Krasnystaw położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 biegnącą od północno – wschodniej granicy gminy do granicy miasta Krasnystaw w powiecie krasnostawskim,

gminy Hanna, Hańsk, Wola Uhruska, Urszulin, Stary Brus, Wyryki i gmina wiejska Włodawa w powiecie włodawskim,

gminy Cyców, Ludwin, Puchaczów, Milejów i część gminy Spiczyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 829 w powiecie łęczyńskim,

gmina Trawniki w powiecie świdnickim,

gminy Jabłoń, Podedwórze, Dębowa Kłoda, Parczew, Sosnowica, część gminy Siemień położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 815 i część gminy Milanów położona na wschód od drogi nr 813 w powiecie parczewskim,

gminy Sławatycze, Sosnówka, i Wisznice w powiecie bialskim,

gmina Ulan Majorat w powiecie radzyńskim,

gminy Ostrów Lubelski, Serniki i Uścimów w powiecie lubartowskim,

gmina Wojcieszków i część gminy wiejskiej Łuków położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Łuków, a następnie na północ, zachód, południe i wschód od linii stanowiącej północną, zachodnią, południową i wschodnią granicę miasta Łuków do jej przecięcia się z drogą nr 806 i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 806 biegnącą od wschodniej granicy miasta Łuków do wschodniej granicy gminy wiejskiej Łuków w powiecie łukowskim,

gminy Horodło, Uchanie i część gminy wiejskiej Hrubieszów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 844 biegnącą od zachodniej granicy gminy wiejskiej Hrubieszów do granicy miasta Hrubieszów oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 biegnącą od wschodniej granicy miasta Hrubieszów do wschodniej granicy gminy wiejskiej Hrubieszów w powiecie hrubieszowskim,

w województwie podkarpackim:

gmina Cieszanów w powiecie lubaczowskim.

4.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Partea din județul Maramureș cu următoarele delimitări:

Comuna Petrova,

Comuna Bistra,

Comuna Repedea,

Comuna Poienile de sub Munte,

Comuna Vișeu e Jos,

Comuna Ruscova,

Comuna Leordina,

Comuna Rozavlea,

Comuna Strâmtura,

Comuna Bârsana,

Comuna Rona de Sus,

Comuna Rona de Jos,

Comuna Bocoiu Mare,

Comuna Sighetu Marmației,

Comuna Sarasau,

Comuna Câmpulung la Tisa,

Comuna Săpânța,

Comuna Remeti,

Comuna Giulești,

Comuna Ocna Șugatag,

Comuna Desești,

Comuna Budești,

Comuna Băiuț,

Comuna Cavnic,

Comuna Lăpuș,

Comuna Dragomirești,

Comuna Ieud,

Comuna Saliștea de Sus,

Comuna Săcel,

Comuna Călinești,

Comuna Vadu Izei,

Comuna Botiza,

Comuna Bogdan Vodă,

Localitatea Groșii Țibileșului, comuna Suciu de Sus,

Localitatea Vișeu de Mijloc, comuna Vișeu de Sus,

Localitatea Vișeu de Sus, comuna Vișeu de Sus.

Partea din județul Mehedinți cu următoarele comune:

Comuna Strehaia,

Comuna Greci,

Comuna Brejnita Motru,

Comuna Butoiești,

Comuna Stângăceaua,

Comuna Grozesti,

Comuna Dumbrava de Jos,

Comuna Băcles,

Comuna Bălăcița,

Partea din județu Arges cu următoarele comune:

Comuna Bârla,

Comuna Miroși,

Comuna Popești,

Comuna Ștefan cel Mare,

Comuna Slobozia,

Comuna Mozăceni,

Comuna Negrași,

Comuna Izvoru,

Comuna Recea,

Comuna Căldăraru,

Comuna Ungheni,

Comuna Hârsești,

Comuna Stolnici,

Comuna Vulpești,

Comuna Rociu,

Comuna Lunca Corbului,

Comuna Costești,

Comuna Mărăsești,

Comuna Poiana Lacului,

Comuna Vedea,

Comuna Uda,

Comuna Cuca,

Comuna Morărești,

Comuna Cotmeanaâ,

Comuna Răchițele de Jos,

Comuna Drăganu-Olteni,

Comuna Băbana,

Comuna Bascov,

Comuna Moșoaia,

Municipiul Pitești,

Comuna Albota,

Comuna Oarja,

Comuna Bradu,

Comuna Suseni,

Comuna Căteasca,

Comuna Rătești,

Comuna Teiu,

Județul Olt,

Județul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani.

PART IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

14.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/81


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP 29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Regelung Nr. 120 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs [2019/405]

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 02 — Tag des Inkrafttretens: 29. Dezember 2018

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Anforderungen und Prüfungen

6.

Übereinstimmung der Produktion

7.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

8.

Änderung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie und Erweiterung der Genehmigung

9.

Endgültige Einstellung der Produktion

10.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

ANHÄNGE

1.

Muster für die Beschreibungsmappe und den Beschreibungsbogen

2.

Mitteilung

3.

Anordnungen der Genehmigungszeichen

4.

Verfahren zur Messung der Nutzleistung des Verbrennungsmotors

5.

Kenngrößen für die Definition von Motortypen und Motorenfamilien sowie deren Betriebsarten

6.

Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion

7.

Technische Daten der Bezugskraftstoffe für die Genehmigungsprüfungen und zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.   Diese Regelung gilt für die Darstellung der Volllastkurven für Leistung, Drehmoment und spezifischen Kraftstoffverbrauch als Funktion der Motordrehzahl, die vom Hersteller für die Verbrennungsmotoren angegeben werden, die in folgenden Geräten und Maschinen zu verwenden sind:

1.1.1.

in Fahrzeugen der Klasse T (1);

1.1.2.

in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (1), die mit veränderlicher oder konstanter Drehzahl betrieben werden.

1.2.   Verbrennungsmotoren werden den folgenden Kategorien zugeordnet:

1.2.1.

Hubkolben-Verbrennungsmotoren (Fremdzündung oder Selbstzündung), aber keine Freikolbenmotoren;

1.2.2.

Kreiskolbenmotoren (Fremdzündung oder Selbstzündung).

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.

„Genehmigung eines Motors“ bezeichnet die Genehmigung eines Motortyps hinsichtlich seiner Nutzleistung, die nach dem Verfahren nach Anhang 4 dieser Regelung gemessen wird;

2.2.

„Genehmigung einer Motorenfamilie“ bezeichnet die Genehmigung der Motoren einer Motorenfamilie hinsichtlich ihrer Nutzleistung unter Anwendung der Vorschriften in den Absätzen 3 oder 4 dieser Regelung;

2.3.

„Motor mit konstanter Drehzahl“ bezeichnet einen Motor, dessen Typgenehmigung auf den Betrieb mit konstanter Drehzahl beschränkt ist, ausgenommen Motoren, bei denen der Regler für die konstante Drehzahl entfernt oder außer Betrieb genommen wurde; er kann über eine Leerlaufdrehzahl verfügen, die beim Anlassen oder Abstellen benutzt wird, und er kann mit einem Regler ausgestattet sein, mit dem bei abgestelltem Motor eine andere Drehzahl eingestellt werden kann;

2.4.

„Betrieb mit konstanter Drehzahl“ bezeichnet den Betrieb des Motors mittels eines Reglers, der die Bedieneingabe automatisch so steuert, dass die Motordrehzahl auch bei Veränderungen der Last gleich bleibt;

2.5.

„DeNOx-System“ bezeichnet ein Abgasnachbehandlungssystem zur Verringerung der Emission von Stickstoffoxiden (NOx) (z. B. passive und aktive Mager-NOx-Katalysatoren, NOx-Adsorber und Systeme zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR));

2.6.

„Zweistoffmotor“ bezeichnet einen Motor, der für den gleichzeitigen Betrieb mit einem Flüssigkraftstoff und einem gasförmigen Kraftstoff ausgelegt ist, wobei beide Kraftstoffarten getrennt gemessen werden und sich die verbrauchte Menge der einen Kraftstoffart im Vergleich zur anderen je nach Betriebsart unterscheiden kann;

2.7.

„elektronisch gesteuerter Motor“ bezeichnet einen Motor, bei dem sowohl die Menge als auch der Zeitpunkt der Kraftstoffeinspritzung elektronisch gesteuert wird;

2.8.

„Motorenfamilie“ bezeichnet eine vom Hersteller vorgenommene Klassifizierung von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart die in Anhang 5 dieser Regelung festgelegten Kriterien für die Klassifizierung erfüllen;

2.9.

„Motortyp“ bezeichnet eine Kategorie von Motoren, die sich in den in Anhang 5 dieser Regelung festgelegten wesentlichen Motormerkmalen nicht voneinander unterscheiden;

2.10.

„Abgasrückführung“ oder „AGR“ bezeichnet eine technische Vorrichtung, die zur Emissionsminderungsanlage gehört und Emissionen dadurch verringert, dass aus dem/den Verbrennungsraum/-räumen austretendes Abgas in den Motor zurückgeführt wird, indem es vor oder während der Verbrennung mit der Einlassluft vermischt wird, wobei hierzu nicht die Beeinflussung der Ventilsteuerzeiten mit der Absicht gehört, die Menge des in den Verbrennungsräumen verbleibenden Abgases zu erhöhen, das vor oder während der Verbrennung mit der Einlassluft vermischt wird;

2.11.

„gasförmiger Kraftstoff“ bezeichnet einen Kraftstoff, der sich unter normalen Umweltbedingungen (298 K bei einem absoluten Umgebungsdruck von 101,3 kPa) vollständig im gasförmigen Aggregatzustand befindet;

2.12.

„Verbrennungsmotor“ oder „Motor“ bezeichnet eine Wärmekraftmaschine, mit Ausnahme einer Gasturbine, die chemische Energie (Eingangsenergie) durch einen inneren Verbrennungsvorgang in mechanische Energie (Ausgangsenergie) umwandelt; sie umfasst, sofern vorhanden, die Emissionsminderungsanlage und die Kommunikationsschnittstelle (Hardware und Meldungen) zwischen den elektronischen Steuergeräten des Motors und etwaigen anderen Steuergeräten des Antriebsstrangs oder von Fahrzeugen der Klasse T oder von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Regelung erforderlich sind;

2.13.

„λ-Verschiebungsfaktor“ oder „Sλ“ bezeichnet einen Ausdruck, der die erforderliche Flexibilität eines Motormanagementsystems gegenüber einer Änderung des Luftüberschussfaktors λ beschreibt, wenn der Motor mit einem Gas betrieben wird, das nicht aus reinem Methan besteht;

2.14.

„Flüssigkraftstoff“ bezeichnet einen Kraftstoff, der sich unter normalen Umweltbedingungen (298 K bei einem absoluten Umgebungsdruck von 101,3 kPa) in flüssigem Aggregatzustand befindet;

2.15.

„Flüssigkraftstoffbetrieb“ bezeichnet den Normalbetrieb eines Zweistoffmotors, wenn für sämtliche Motor-Betriebsbedingungen keine gasförmigen Kraftstoffe eingesetzt werden;

2.16.

„Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens für Motoren und für die Sicherstellung der Übereinstimmung ihrer Produktion verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob sie an allen Konstruktions- und Fertigungsstufen eines Motors, der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, beteiligt ist oder nicht;

2.17.

„höchste Nutzleistung“ bezeichnet den Höchstwert der Nutzleistung auf der Nennleistungskurve des Motortyps bei Volllast;

2.18.

„Drehzahl bei höchster Nutzleistung“ bezeichnet die vom Hersteller angegebene Motordrehzahl, bei der die höchste Nutzleistung erreicht wird;

2.19.

„maximales Drehmoment“ bezeichnet den Höchstwert des bei voller Motorlast gemessenen Nutzdrehmoments;

2.20.

„Drehzahl bei maximalem Drehmoment“ bezeichnet die vom Hersteller angegebene Motordrehzahl, bei der das höchste Drehmoment zur Verfügung steht;

2.21.

„mechanisch gesteuerter Motor“ bezeichnet einen Motor, bei dem die Menge und der Zeitpunkt der Zuführung des Kraftstoffs mittels mechanischer Vorrichtungen gesteuert werden;

2.22.

„Nutzleistung“ bezeichnet die Leistung, die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem vergleichbaren Bauteil bei der entsprechenden Motordrehzahl abgenommen und unter atmosphärischen Bezugsbedingungen ermittelt wird; dabei muss der Motor mit den in Anhang 4 Tabelle 1 dieser Regelung angegebenen Ausrüstungsteilen und Nebenverbrauchern versehen sein;

2.23.

„Stammmotor“ bezeichnet einen Motor, der aus einer Motorenfamilie so ausgewählt wird, dass er den Vorschriften von Anhang 5 dieser Regelung entspricht;

2.24.

„Partikelnachbehandlungssystem“ bezeichnet ein Abgasnachbehandlungssystem zur Verringerung luftverunreinigender Partikel mittels mechanischer, aerodynamischer, Diffusions- oder Trägheitsabscheidung;

2.25.

„Nennwert der Nutzleistung“ bezeichnet die vom Hersteller angegebene Nutzleistung des Motors bei Nenndrehzahl;

2.26.

„Nenndrehzahl“ bezeichnet die von einem Hersteller festgelegte Motordrehzahl (*1), bei der bei Volllast abgeregelt wird, oder, wenn kein Regler vorhanden ist, die Drehzahl, bei der die vom Hersteller festgelegte höchste Nutzleistung des Motors erreicht wird;

2.27.

„Reagens“ bezeichnet jedes sich verbrauchende oder nicht rückgewinnbare Medium, das für das ordnungsgemäße Arbeiten des Abgasnachbehandlungssystems erforderlich ist und entsprechend verwendet wird;

2.28.

„Bezugsleistung“ bezeichnet bei Motoren mit variabler Drehzahl die höchste Nutzleistung und bei Motoren mit konstanter Drehzahl den Nennwert der Nutzleistung;

2.29.

„Drehzahl bei Bezugsleistung“ bezeichnet die vom Hersteller angegebene Motordrehzahl, bei der die Bezugsleistung erreicht wird;

2.30.

„Regenerierung“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem sich die Emissionswerte ändern, während die Wirkung des Abgasnachbehandlungssystems bauartbedingt wiederhergestellt wird, wobei zwischen kontinuierlicher und periodischer Regenerierung unterschieden wird;

2.31.

„Manipulation“ bezeichnet die Deaktivierung, Anpassung oder Änderung der Motorsteuerungsanlage, einschließlich Software oder anderer Steuerungselemente solcher Einrichtungen, sodass sich die Leistung des Motors beabsichtigt oder unbeabsichtigt verändert;

2.32.

„Motor mit variabler Drehzahl“ bezeichnet einen Motor, der kein Motor mit konstanter Drehzahl ist;

2.33.

„Wobbe-Index“ oder „W“ bezeichnet den Quotienten aus dem Heizwert eines Gases (Hgas) pro Volumeneinheit und der Quadratwurzel der relativen Dichte (ρ) des Gases unter denselben Bezugsbedingungen:

Formula

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich Messung der Nutzleistung ist von dem Hersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.   Der Antragsteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine Beschreibungsmappe vor, die Folgendes enthält:

a)

einen Beschreibungsbogen, einschließlich einer Liste der Bezugskraftstoffe und auf Anfrage des Motorenherstellers aller weiteren spezifizierten Kraftstoffe, Kraftstoffmischungen oder Kraftstoffemulsionen gemäß Absatz 5.2.3, die gemäß Anhang 7 dieser Regelung beschrieben werden;

b)

alle sachdienlichen Daten, Zeichnungen, Fotografien und sonstigen Angaben zu dem Motortyp oder gegebenenfalls zum Stammmotor;

c)

alle zusätzlichen Informationen, die von der Typgenehmigungsbehörde im Rahmen des Antragverfahrens für eine Typgenehmigung angefordert werden;

eine Beschreibung des Motortyps und gegebenenfalls die wesentlichen Angaben zur Motorenfamilie nach Anhang 5 dieser Regelung.

3.3.   Die Beschreibungsmappe kann in Papierform oder in einem vom technischen Dienst und von der Typgenehmigungsbehörde akzeptierten elektronischen Format vorgelegt werden.

3.3.1.   Anträge auf Papier sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten zeigen.

3.4.   Die Hersteller stellen dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen gemäß Absatz 5 zuständigen technischen Dienst einen Motor zur Verfügung, der den in der Beschreibungsmappe gemäß Anhang 5 dieser Regelung aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder — im Falle einer Motorenfamilie — des Stammmotors entspricht.

3.5.   Stellt der technische Dienst im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die Motorenfamilie, die in Anhang 5 beschrieben wird, nicht vollständig repräsentativ ist, so stellen die Hersteller einen anderen und gegebenenfalls einen zusätzlichen, vom technischen Dienst als repräsentativ für die Motorenfamilie angesehenen Stammmotor bereit.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Wenn die Leistung des zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführten Motors den Vorschriften des Absatzes 5 entspricht, ist die Genehmigung für den Motortyp oder die Motorenfamilie zu erteilen.

4.2.   Jede Genehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 02 entsprechend der Regelung in der Fassung der Änderungsserie 02) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer weder einem anderen Motortyp noch einer anderen Motorenfamilie zuteilen.

4.3.   Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

4.4.   An jedem Motor, der einem Motortyp oder einer Motorenfamilie entspricht, der/die nach dieser Regelung genehmigt worden ist, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die in dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, eine vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen, bestehend aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

Wenn die vorgeschriebene Kennzeichnung nicht ohne Entfernung von Teilen sichtbar ist, bringt der Fahrzeughersteller ein vom Hersteller bereitgestelltes Duplikat der Kennzeichnung sichtbar an Fahrzeugen der Klasse T bzw. der/dem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine/Gerät an.

4.5.   Entspricht der Motor einem Motortyp oder einer Motorenfamilie, der oder die auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund derer die Genehmigung erteilt wurde, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6.   Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in der Nähe des vom Hersteller an dem Motor des genehmigten Typs angebrachten Typschilds oder auf diesem selbst anzugeben.

4.7.   Anhang 3 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

4.8.   An jedem Motor, der einem Motortyp oder einer Motorenfamilie entspricht, der oder die nach dieser Regelung genehmigt wurde, muss zusätzlich zu dem Genehmigungszeichen Folgendes angegeben sein:

a)

die Fabrik- oder Handelsmarke des Motorenherstellers und seine Kontaktanschrift;

b)

die Herstellerbezeichnung des Motortyps oder — sofern der Motortyp zu einer Motorenfamilie gehört — der Motorenfamilie;

c)

die eindeutige Motorkennnummer.

5.   ANFORDERUNGEN UND PRÜFUNGEN

5.1.   Allgemeines

Die Teile, die einen Einfluss auf die Leistung des Motors haben können, müssen so konstruiert, gebaut und montiert sein, dass der Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen den Vorschriften dieser Regelung entspricht.

5.1.1.   Zu diesem Zweck darf die gemäß den Prüfbedingungen und detaillierten technischen Verfahren in Anhang 4 dieser Regelung und unter Verwendung des/der in Absatz 5.2.3 genannten Kraftstoffe(s) gemessene und entsprechend den in Anhang 4 Absatz 5 dieser Regelung festgelegten Leistungskorrekturfaktoren korrigierte Nutzleistung des Motors nicht um mehr als die in Absatz 5.3 angegebenen Toleranzen von den vom Hersteller angegebenen Leistungskurven abweichen.

5.2.   Beschreibung der Prüfungen bei Verbrennungsmotoren

5.2.1.   Die Prüfung zur Messung der Nutzleistung besteht

a)

bei mechanisch gesteuerten Fremdzündungsmotoren aus einem Prüflauf mit Vollgas und bei mechanisch gesteuerten Selbstzündungsmotoren aus einem Prüflauf mit auf Volllast fix eingestellter Kraftstoffeinspritzpumpe oder

b)

bei elektronisch gesteuerten Motoren aus einem Prüflauf, bei dem das Kraftstoffsystem so eingestellt ist, dass die vom Hersteller angegebene Leistung erzeugt wird.

Der Motor muss wie in Anhang 4 Tabelle 1 dieser Regelung angegeben ausgerüstet sein.

5.2.2.   Die Messungen sind bei ausreichend vielen Motordrehzahlen vorzunehmen, damit die Kurven für Leistung, Drehmoment und spezifischen Kraftstoffverbrauch zwischen der vom Hersteller jeweils empfohlenen niedrigsten und höchsten Motordrehzahl genau dargestellt werden können. In diesem Drehzahlbereich müssen die Drehzahlen liegen, bei denen der Motor den Nennwert der Nutzleistung, die maximale Leistung und das maximale Drehmoment erreicht.

5.2.3.   Die Prüfung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie erfolgt jeweils unter Verwendung der folgenden Bezugskraftstoffe oder Mischungen dieser Kraftstoffe gemäß Anhang 7:

a)

Diesel,

b)

Benzin,

c)

Benzin-Öl-Gemisch für Zweitaktmotoren mit Fremdzündung,

d)

Erdgas/Biomethan,

e)

Flüssiggas (LPG),

f)

Ethanol.

Der Motortyp oder die Motorenfamilie muss darüber hinaus die in Absatz 5.1.1 für jedwede weitere spezifizierte Kraftstoffe, Kraftstoffmischungen oder Kraftstoffemulsionen festgelegten Anforderungen einhalten, die von einem Hersteller in einen Antrag auf Typgenehmigung aufgenommen und in Anhang 1 dieser Regelung beschrieben werden.

5.2.3.1.   Der verwendete Kraftstoff ist in dem Prüfbericht anzugeben.

5.2.4.   Die Messungen sind nach den Vorschriften des Anhangs 4 dieser Regelung vorzunehmen.

5.2.5.   Der Prüfbericht muss die Ergebnisse und alle Berechnungen enthalten, die in Anhang 2 Anlage A.1 zu dieser Regelung genannt und für die Bestimmung der Nutzleistung erforderlich sind; außerdem müssen die Merkmale des Motors entsprechend den Angaben in Anhang 1 dieser Regelung aufgeführt sein.

5.3.   Auswertung der Ergebnisse

5.3.1.   Nutzleistung

Die vom Hersteller für den Motortyp (oder den Stammmotor) angegebene Nutzleistung wird akzeptiert, wenn sie nicht um mehr als die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte von denjenigen korrigierten Werten abweicht, die vom technischen Dienst an dem geprüften Motor gemessen wurden.

Motortyp

Bezugsleistung [%]

Andere Messpunkte der Kurve [%]

Toleranz für Motordrehzahl [%]

Allgemeines

± 2

± 4

± 1,5

Mit Benzin betriebene Fremdzündungsmotoren mit Regler

± 4

± 6

± 4

Mit Benzin betriebene Fremdzündungsmotoren ohne Regler

± 4

± 10

± 4

5.3.2.   Drehzahl bei Bezugsleistung

Die vom Hersteller angegebene Drehzahl bei Bezugsleistung darf nicht um mehr als 100 min– 1 von dem Wert abweichen, der vom technischen Dienst an dem geprüften Motor gemessen wurde. Bei mit Benzin betriebenen Fremdzündungsmotoren darf die vom Hersteller angegebene Drehzahl bei Bezugsleistung bei Motoren mit Drehzahlregler um höchstens 150 min– 1 und bei Motoren ohne Drehzahlregler um höchstens 350 min– 1 oder 4 % (je nachdem, welcher Wert kleiner ist) von dem Wert abweichen, der vom technischen Dienst an dem geprüften Motor gemessen wurde.

5.3.3.   Kraftstoffverbrauch

Die vom Hersteller für den Motortyp (oder den Stammmotor) vorgelegte Kurve für den spezifischen Kraftstoffverbrauch wird akzeptiert, wenn an allen Messpunkten die Abweichung gegenüber den vom technischen Dienst bei dem zur Prüfung vorgeführten Motor an denselben Punkten gemessenen Werten nicht mehr als ± 8 % beträgt.

5.3.4.   Motorenfamilie

Entspricht der Stammmotor den Vorschriften der Absätze 5.3.1 und 5.3.2, dann werden alle für die Motoren einer Motorenfamilie vorgelegten Kurven automatisch akzeptiert.

5.4.   Motortypen und Motorenfamilien sind so zu gestalten und mit Motorsteuerungsstrategien zu versehen, dass Manipulationen so weit wie möglich verhindert werden.

6.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 1 zum Übereinkommen (E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

6.1.

Die nach dieser Regelung genehmigten Motoren müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ entsprechen.

6.2.

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 6 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

7.   MAẞNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

7.1.   Die für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 6.1 nicht eingehalten sind oder ein Motor oder eine Motorenfamilie, die mit dem Genehmigungszeichen versehen ist, dem genehmigten Typ nicht entspricht.

7.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

8.   ÄNDERUNG EINES MOTORTYPS ODER EINER MOTORENFAMILIE UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

8.1.   Jede Änderung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie hinsichtlich der Merkmale in Anhang 1 ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Motortyp oder die Motorenfamilie erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde kann dann entweder

8.1.1.

die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben dürften und der Motor in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

8.1.2.

vom technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, einen neuen Prüfbericht anfordern.

8.2.   Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren des Absatzes 4.3 mitzuteilen.

8.3.   Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt dieser Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines Motortyps oder einer Motorenfamilie, der oder die nach dieser Regelung genehmigt wurde, endgültig ein, hat er die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hiervon mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

10.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und/oder der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen, und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, die Erweiterung, oder die Versagung der Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Absatz 2. — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.

(*1)  Anmerkung des Sekretariats: Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck „Drehzahl“ die „Motordrehzahl“.

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6/Anhang 3 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.


ANHANG 1

MUSTER FÜR DIE BESCHREIBUNGSMAPPE UND DEN BESCHREIBUNGSBOGEN

1.   BESCHREIBUNGSMAPPE

Die Beschreibungsmappe gemäß Absatz 3 dieser Regelung enthält Folgendes:

1.1.

EIN INHALTSVERZEICHNIS

1.2.

eine von Daten gestützte Erklärung des Herstellers, mit der nachgewiesen wird, dass die verwendeten Motorsteuerungsstrategien so ausgelegt sind, dass Manipulationen gemäß Absatz 5.4 nach Möglichkeit verhindert werden.

1.2.1.

Für elektronisch gesteuerte Motortypen und Motorenfamilien, in deren Motorsteuerungsanlage ein elektronisches Steuergerät verwendet wird, müssen die Angaben eine Beschreibung der Vorkehrungen enthalten, mit denen Manipulationen und Änderungen am elektronischen Steuergerät verhindert werden, einschließlich der Möglichkeit der Aktualisierung mit einem vom Hersteller genehmigten Programm oder einer solchen Kalibrierung;

1.2.2.

für mechanisch gesteuerte Motortypen und Motorenfamilien müssen die Angaben eine Beschreibung der Vorkehrungen enthalten, mit denen Manipulationen und Änderungen an den einstellbaren Kenngrößen der Motorsteuerungsanlage verhindert werden. Dies gilt auch für die manipulationssicheren Bauteile wie Vergaser-Begrenzereinsätze, die Versiegelung von Vergaserschrauben oder besondere Schrauben, die der Nutzer nicht einstellen kann;

1.3.

eine Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme für die Übereinstimmung der Produktion gemäß Absatz 6 dieser Regelung;

1.4.

den ausgefüllten Beschreibungsbogen gemäß Absatz 2 dieses Anhangs.

1.4.1.

Falls sich die Angaben im Beschreibungsbogen für eine Motor-Typgenehmigung geändert haben, legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde die geänderten Seiten vor, aus denen die Art der Änderung(en) und das Datum der Neuausgabe deutlich hervorgehen;

1.5.

alle sachdienlichen Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen Angaben, die gemäß dem Beschreibungsbogen erforderlich sind.

2.   BESCHREIBUNGSBOGEN

Der Beschreibungsbogen muss eine vom Antragsteller zugeteilte Kennziffer tragen.

2.1.   Alle Beschreibungsbogen müssen folgende Angaben enthalten:

2.1.1.

die allgemeinen Angaben gemäß Anlage A.1 Teil A dieses Anhangs;

2.1.2.

die allgemeinen Angaben gemäß Anlage A.1 Teil B dieses Anhangs zur Ermittlung der Konstruktionskenngrößen, die allen Motortypen in einer Motorenfamilie gemeinsam oder die auf den Motortyp anwendbar sind, für den die Typgenehmigung angestrebt wird, wenn dieser zu keiner Motorenfamilie gehört;

2.1.3.

die Angaben gemäß Anlage A.1 Teil C dieses Anhangs.

2.2.   Erläuterungen zur Anlage des Beschreibungsbogens:

2.2.1.

Mit Einwilligung der Genehmigungsbehörde können die Angaben unter den Absätzen 2.1.2 und 2.1.3 in einem anderen Format dargestellt werden.

2.2.2.

Reserviert

2.2.3.

Es werden nur diejenigen Absätze dieses Anhangs aufgeführt, die für die jeweilige Motorenfamilie, die jeweiligen Motortypen in der Motorenfamilie oder den jeweiligen Motortypen von Belang sind; in jedem Fall muss in der Liste das vorgeschlagene Nummerierungsschema befolgt werden.

2.2.4.

Werden für einen Eintrag mehrere, durch rechtsgeneigte Schrägstriche voneinander getrennte Wahlmöglichkeiten angeboten, sind die nicht verwendeten Möglichkeiten durchzustreichen oder nur die verwendeten Möglichkeiten anzugeben.

2.2.5.

Gilt für ein bestimmtes Motorenmerkmal derselbe Wert oder dieselbe Beschreibung für mehrere oder sämtliche Mitglieder einer Motorenfamilie, können die entsprechenden Tabellenfelder zusammengefasst werden.

2.2.6.

Wird ein Bild, ein Diagramm oder eine ausführliche Information benötigt, so kann ein Verweis auf eine Anlage gegeben werden.

2.2.7.

Wird die Angabe des „Typs“ eines Bauteils verlangt, so muss sie das Bauteil eindeutig bezeichnen; dies kann durch eine Merkmalsliste, einen Herstellernamen mit Teile- oder Zeichnungsnummer, eine Zeichnung, eine Kombination der genannten Elemente oder andere Methoden, die dasselbe Ergebnis erzielen, geschehen.

2.3.   Motortyp- und Motorenfamilienbezeichnung

Der Hersteller weist jedem Motortyp oder jeder Motorenfamilie einen eindeutigen alphanumerischen Code zu.

2.3.1.   Im Fall eines Motortyps heißt der Code Motortypbezeichnung und muss Motoren mit einer einzigartigen Kombination technischer Merkmale für diejenigen Positionen in Anlage A.1 Teil C dieses Anhangs, die auf den Motortyp anwendbar sind, klar und eindeutig kennzeichnen.

2.3.2.   Im Fall von Motortypen in einer Motorenfamilie heißt der gesamte Code Familientyp oder FT und besteht aus zwei Abschnitten: Der erste Abschnitt heißt Motorenfamilienbezeichnung und bezeichnet die Motorenfamilie; der zweite Abschnitt ist die Motortypbezeichnung des jeweiligen Motortyps in der Motorenfamilie.

Die Motorenfamilienbezeichnung muss Motoren mit einer einzigartigen Kombination technischer Merkmale für diejenigen Positionen in Anlage A.1 Teile B und C dieses Anhangs, die auf die Motorenfamilie anwendbar sind, klar und eindeutig kennzeichnen.

Der FT muss Motoren mit einer einzigartigen Kombination technischer Merkmale für diejenigen Positionen in Anlage A.1 Teil C dieses Anhangs, die auf den Motortyp in der Motorenfamilie anwendbar sind, klar und eindeutig kennzeichnen.

2.3.2.1.   Zur Kennzeichnung derselben Motorenfamilie kann der Hersteller in zwei oder mehr Motorenklassen dieselbe Motorenfamilienbezeichnung verwenden.

2.3.2.2.   Der Hersteller darf dieselbe Motorenfamilienbezeichnung nicht zur Kennzeichnung von mehr als einer Motorenfamilie in derselben Motorenklasse verwenden.

2.3.2.3.   Darstellung des FT

Im FT ist zwischen der Motorenfamilienbezeichnung und der Motortypbezeichnung ein Freiraum zu lassen, wie in folgendem Beispiel:

„159AF[Freiraum]0054“

2.3.3.   Anzahl der Zeichen

Die Anzahl der Zeichen darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

15 für die Motorenfamilienbezeichnung;

b)

25 für die Motortypbezeichnung;

c)

40 für den FT.

2.3.4.   Zulässige Zeichen

Die Motortypbezeichnung und die Motorenfamilienbezeichnung bestehen aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Zahlzeichen.

2.3.4.1.   Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen.

2.3.4.2.   Platzhalterzeichen sind zulässig; Platzhalterzeichen sind mit einem „#“ wiederzugeben, wenn das Platzhalterzeichen zum Zeitpunkt der Meldung unbekannt ist.

2.3.4.2.1.   Die Gründe für die Verwendung solcher Platzhalterzeichen sind dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde zu erläutern.


ANLAGE A.1

MUSTER FÜR DEN BESCHREIBUNGSBOGEN

Erläuterungen zu Anlage A.1: Alle nachstehenden Muster wurden aus Anhang 1 Anlage 3 der UN-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 05 übernommen und angepasst; die entsprechende Nummerierung wurde beibehalten, um den Herstellern und Typgenehmigungsbehörden die Verwendung zu erleichtern.

TEIL A

1.   ALLGEMEINE ANGABEN

1.1.   Marke (Handelsmarke(n) des Herstellers): …

1.2.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

1.3.   Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

1.4.   Gegebenenfalls Name und Anschrift des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers: …

1.5.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

1.6.   Motortypbezeichnung/Motorenfamilienbezeichnung/FT (1): …

1.11.   Bezugsleistung: Nennwert der Nutzleistung/höchste Nutzleistung (1)

TEIL B

2.   GEMEINSAME KONSTRUKTIONSKENNGRÖSSEN DER MOTORENFAMILIE (2)

2.1.   Arbeitsweise (1): Viertakt/Zweitakt/Rotationskolben/andere (angeben) …

2.2.   Art der Zündung (1): Selbstzündung/Fremdzündung

2.3.   Anordnung der Zylinder

2.3.1.   Lage der Zylinder im Block (1): Einzylinder/V/Reihen/Gegenkolben/Stern/andere (angeben): …

2.3.2.   Zylindermittenabstand (mm) …

2.4.   Art/Ausführung des Brennraums

2.4.1.   Offener Brennraum/geteilter Brennraum/anderer (angeben) (1)

2.4.2.   Anordnung der Ventile und Kanäle …

2.4.3.   Zahl der Ventile je Zylinder: …

2.5.   Hubraum pro Zylinder (cm3): …

2.6.   Hauptkühlmittel (1): Luft/Wasser/Öl

2.7.   Luftansaugverfahren (1): Saugmotor/aufgeladener Motor/aufgeladener Motor mit Ladeluftkühlung

2.8.   Kraftstoff

2.8.1.   Kraftstofftyp (1): Diesel (nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl)/Ethanol für bestimmte Selbstzündungsmotoren (ED95)/Benzin (E10)/Ethanol (E85)/(Erdgas/Biomethan)/Flüssiggas (LPG)

2.8.1.1.   Kraftstoff-Untertyp (nur Biomethan/Flüssiggas) (1): Universalkraftstoff — Kraftstoff mit hohem Heizwert („H-Gas“) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert („L-Gas“)/Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung — Kraftstoff mit hohem Heizwert (H-Gas)/Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung — Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (L-Gas)/kraftstoffspezifisch (LNG)

2.8.2.   Verwendbare Kraftstoffe (1): Nur Flüssigkraftstoff/nur gasförmiger Kraftstoff/Zweistoff vom Typ 1A/Zweistoff vom Typ 1B/Zweistoff vom Typ 2A/Zweistoff vom Typ 2B/Zweistoff vom Typ 3B

2.8.3.   Liste der zusätzlichen Kraftstoffe, Kraftstoffgemische oder -emulsionen, die mit dem Motor verwendbar sind, laut Erklärung des Herstellers gemäß Absatz 5.2.3 dieser Regelung (mit Hinweis auf eine anerkannte Norm oder Spezifikation): …

2.8.4.   Kraftstoff mit Schmiermittelzusatz (1): Ja/Nein

2.8.4.1.   Spezifikation: …

2.8.4.2.   Kraftstoff-Schmiermittel-Verhältnis: …

2.8.5.   Kraftstoffsystem (1): Pumpe, Hochdruckleitung und Einspritzdüse/Reihen- oder Verteilereinspritzpumpe/Pumpe-Düse-System/Common-Rail-Einspritzsystem/Vergaser/Saugrohreinspritzung/Direkteinspritzung/Mischer/anderes (angeben): …

2.9.   Motormanagementsysteme (1): mechanische/elektronische Steuerungstechnik (3)

2.10.   Weitere Einrichtungen (1): Ja/Nein (falls ja, Lage und Reihenfolge der Einrichtungen in einer Skizze einzeichnen)

2.10.1.   Abgasrückführung (AGR) (1): Ja/Nein (falls ja, Abschnitt 3.10.1 ausfüllen sowie Lage und Reihenfolge der Einrichtungen in einer Skizze einzeichnen)

2.10.2.   Wassereinspritzung (1): Ja/Nein (falls ja, Abschnitt 3.10.2 ausfüllen sowie Lage und Reihenfolge der Einrichtungen in einer Skizze einzeichnen)

2.10.3.   Lufteinblasung (1): Ja/Nein (falls ja, Abschnitt 3.10.3 ausfüllen sowie Lage und Reihenfolge der Einrichtungen in einer Skizze einzeichnen)

2.10.4.   Sonstige (1): Ja/Nein (falls ja, angeben, Abschnitt 3.10.4 ausfüllen sowie Lage und Reihenfolge der Einrichtungen in einer Skizze einzeichnen): …

2.11.   Abgasnachbehandlungssystem (1): Ja/Nein (falls ja, Lage und Reihenfolge der Einrichtungen in einer Skizze einzeichnen)

2.11.1.   Oxidationskatalysator (1): Ja/Nein

(falls ja, Abschnitt 3.11.2 ausfüllen)

2.11.2.   DeNOx-System mit selektiver NOx-Reduktion (Zusatz eines Reduktionsmittels) (1): Ja/Nein

(falls ja, Abschnitt 3.11.3 ausfüllen)

2.11.3.   Andere DeNOx-Systeme (1): Ja/Nein

(falls ja, Abschnitt 3.11.3 ausfüllen)

2.11.4.   Dreiwegekatalysator mit gleichzeitiger Oxidation und NOx-Reduktion (1): Ja/Nein

(falls ja, Abschnitt 3.11.3 ausfüllen)

2.11.5.   Partikelnachbehandlungssystem mit passiver Regenerierung (1): Ja/Nein

(falls ja, Abschnitt 3.11.4 ausfüllen)

2.11.5.1.   Wandstrom/kein Wandstrom (1)

2.11.6.   Partikelnachbehandlungssystem mit aktiver Regenerierung (1): Ja/Nein

(falls ja, Abschnitt 3.11.4 ausfüllen)

2.11.6.1.   Wandstrom/kein Wandstrom (1)

2.11.7.   Sonstige Partikelnachbehandlungssysteme (1): Ja/Nein

(falls ja, Abschnitt 3.11.4 ausfüllen)

2.11.8.   Andere Nachbehandlungseinrichtungen (angeben):…

(falls ja, Abschnitt 3.11.5 ausfüllen)

TEIL C

Positionsnummer

Positionsbezeichnung

Stammmotor/Motortyp

Motortypen in der Motorenfamilie (falls zutreffend)

Erläuterungen (nicht im Bogen enthalten)

Typ 2

Typ 3

Typ…

Typ n

3.1.

Kennzeichnung des Motors

 

 

 

 

 

 

3.1.1.

Motortypbezeichnung

 

 

 

 

 

 

3.1.2.

Motortypbezeichnung laut Motorkennzeichnung: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.1.3.

Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Kennzeichnung:

 

 

 

 

 

 

3.1.4.

Methode zur Befestigung der vorgeschriebenen Kennzeichnung:

 

 

 

 

 

 

3.1.5.

Zeichnungen der Anbringungsstelle der Motorkennnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben):

 

 

 

 

 

 

3.2.

Leistungskennwerte

 

 

 

 

 

 

3.2.1.

Angegebene Nenndrehzahl(en) (rpm):

 

 

 

 

 

 

3.2.1.1.

Kraftstofffördermenge je Hub (mm3) für Dieselmotoren, Kraftstoffdurchfluss (g/h) für andere Motoren beim Nennwert der Nutzleistung:

 

 

 

 

 

 

3.2.1.2.

Angegebener Nennwert der Nutzleistung (kW):

 

 

 

 

 

 

3.2.2.

Motordrehzahl bei Höchstleistung (rpm):

 

 

 

 

 

wenn von der Nenndrehzahl abweichend

3.2.2.1.

Kraftstofffördermenge je Hub (mm3) für Dieselmotoren, Kraftstoffdurchfluss (g/h) für andere Motoren bei höchster Nutzleistung:

 

 

 

 

 

 

3.2.2.2.

Höchste Nutzleistung (kW):

 

 

 

 

 

wenn von der Nenndrehzahl abweichend

3.2.3.

Angegebene Drehzahl bei maximalem Drehmoment (rpm)

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.2.3.1.

Kraftstofffördermenge je Hub (mm3) für Dieselmotoren, Kraftstoffdurchfluss (g/h) für andere Motoren bei Drehzahl bei maximalem Drehmoment:

 

 

 

 

 

 

3.2.3.2.

Angegebenes maximales Drehmoment (Nm):

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.2.4.

Angegebene 100 %-Prüfdrehzahl:

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.2.5.

Angegebene Zwischenprüfdrehzahl:

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.2.6.

Leerlaufdrehzahl (rpm)

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.2.7.

Höchstdrehzahl ohne Last (rpm)

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.2.8.

Angegebenes minimales Drehmoment (Nm):

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.3.

Einfahrverfahren

 

 

 

 

 

Freiwillig nach Wahl des Herstellers

3.3.1.

Einfahrzeit:

 

 

 

 

 

 

3.3.2.

Einfahrzyklus:

 

 

 

 

 

 

3.4.

Motorprüfung

 

 

 

 

 

 

3.4.1.

Besondere Vorrichtung erforderlich: Ja/Nein

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.4.1.1.

Beschreibung, einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen, des Systems zur Befestigung des Motors auf dem Prüfstand; einschließlich der Antriebswelle zur Leistungsbremse:

 

 

 

 

 

 

3.4.2.

Abgasmischkammer vom Hersteller zugelassen: Ja/Nein

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.4.2.1.

Beschreibung, Fotografie und/oder Zeichnung der Abgasmischkammer:

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.5.

Schmiersystem

 

 

 

 

 

 

3.5.1.

Schmiermitteltemperatur

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.5.1.1.

Mindestwert (°C):

 

 

 

 

 

 

3.5.1.2.

Höchstwert (°C):

 

 

 

 

 

 

3.6.

Verbrennungszylinder

 

 

 

 

 

 

3.6.1.

Bohrung (mm)

 

 

 

 

 

 

3.6.2.

Hub (mm)

 

 

 

 

 

 

3.6.3.

Zylinderanzahl:

 

 

 

 

 

 

3.6.4.

Gesamthubraum des Motors (cm3):

 

 

 

 

 

 

3.6.5.

Einzelhubraum je Zylinder in % des Stammmotors:

 

 

 

 

 

Falls Motorenfamilie

3.6.6.

Volumetrisches Verdichtungsverhältnis:

 

 

 

 

 

Toleranz angeben

3.6.7.

Beschreibung des Verbrennungssystems:

 

 

 

 

 

 

3.6.8.

Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens:

 

 

 

 

 

 

3.6.9.

Mindestquerschnittsfläche der Einlass- und Auslasskanäle (mm2):

 

 

 

 

 

 

3.6.10.

Ventilsteuerzeiten

 

 

 

 

 

 

3.6.10.1.

Maximale Ventilhübe sowie Öffnungs- und Schließwinkel, bezogen auf den Totpunkt, oder gleichwertige Angaben:

 

 

 

 

 

 

3.6.10.2.

Bezugs- und/oder Einstellbereich:

 

 

 

 

 

 

3.6.10.3.

System mit variablen Ventilsteuerzeiten: Ja/Nein

 

 

 

 

 

(sofern anwendbar und an welcher Stelle: Einlass und/oder Auslass)

3.6.10.3.1.

Typ: kontinuierlich/ein/aus

 

 

 

 

 

 

3.6.10.3.2.

Winkel der verdrehbaren Nockenwellen:

 

 

 

 

 

 

3.6.11.

Anordnung der Kanäle

 

 

 

 

 

Nur 2-Takt, falls zutreffend

3.6.11.1.

Lage, Größe und Zahl:

 

 

 

 

 

 

3.7.

Kühlsystem

 

 

 

 

 

Der entsprechende Abschnitt ist auszufüllen.

3.7.1.

Flüssigkeitskühlung

 

 

 

 

 

 

3.7.1.1.

Art der Flüssigkeit:

 

 

 

 

 

 

3.7.1.2.

Kühlmittelpumpen: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.7.1.2.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.7.1.2.2.

Übersetzungsverhältnis(se):

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.7.1.3.

Kühlmittel-Tiefsttemperatur am Auslass (°C):

 

 

 

 

 

 

3.7.1.4.

Kühlmittel-Höchsttemperatur am Auslass (°C):

 

 

 

 

 

 

3.7.2.

Luftkühlung

 

 

 

 

 

 

3.7.2.1.

Lüfter: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.7.2.1.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.7.2.1.2.

Übersetzungsverhältnis(se):

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.7.2.2.

Höchsttemperatur am Bezugspunkt (°C):

 

 

 

 

 

 

3.7.2.2.1.

Lage des Bezugspunkts

 

 

 

 

 

 

3.8.

Ansaugen

 

 

 

 

 

 

3.8.1.

Höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast (kPa)

 

 

 

 

 

 

3.8.1.1.

Mit sauberem Luftfilter:

 

 

 

 

 

 

3.8.1.2.

Mit verschmutztem Luftfilter:

 

 

 

 

 

 

3.8.1.3.

Ort der Messung:

 

 

 

 

 

 

3.8.2.

Lader: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.8.2.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.8.2.2.

Beschreibung und Skizze des Systems (z. B. höchster Ladedruck, Druckablassventil, VGT (Schaufelstellung des Turboladers), Doppelturbo usw.):

 

 

 

 

 

 

3.8.3.

Ladeluftkühler: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.8.3.1.

Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser/sonstiger (angeben)

 

 

 

 

 

 

3.8.3.2.

Höchsttemperatur am Ladeluftkühlerauslass bei Nenndrehzahl und Volllast (°C):

 

 

 

 

 

 

3.8.3.3.

Höchstzulässiger Druckabfall über den Ladeluftkühler bei Motornenndrehzahl und Volllast (kPa)

 

 

 

 

 

 

3.8.4.

Einlassdrosselventil: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.8.5.

Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.8.5.1.

Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:

 

 

 

 

 

 

3.8.5.2.

Falls nein, Einhaltung von Absatz 5.7 dieser Regelung: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.8.6.

Einlassweg

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.8.6.1.

Beschreibung des Einlasswegs (mit Zeichnungen, Fotografien und/oder Teilenummern):

 

 

 

 

 

 

3.8.7.

Luftfilter

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.8.7.1.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.8.8.

Ansaugluft-Geräuschdämpfer

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.8.8.1.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.9.

Auspuffanlage

 

 

 

 

 

 

3.9.1.

Beschreibung der Auspuffanlage (mit Zeichnungen, Fotografien und/oder Teilenummern, wie benötigt):

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.9.2.

Abgashöchsttemperatur (°C):

 

 

 

 

 

 

3.9.3.

Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (kPa):

 

 

 

 

 

 

3.9.3.1.

Ort der Messung:

 

 

 

 

 

 

3.9.4.

Abgasgegendruck bei Beladung laut Herstellerangabe für Nachbehandlung mit variabler Beschränkung zu Beginn der Prüfung (kPa):

 

 

 

 

 

 

3.9.4.1.

Ort und Drehzahl-/Lastbedingungen:

 

 

 

 

 

 

3.9.5.

Auslassdrosselventil: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.10.

Weitere Einrichtungen: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.10.1.

Abgasrückführung (AGR)

 

 

 

 

 

 

3.10.1.1.

Merkmale: gekühlt/nicht gekühlt, Hochdruck/Niederdruck, andere (angeben):

 

 

 

 

 

 

3.10.2.

Wassereinspritzung

 

 

 

 

 

 

3.10.2.1.

Funktionsprinzip:

 

 

 

 

 

 

3.10.3.

Lufteinblasung

 

 

 

 

 

 

3.10.3.1.

Funktionsprinzip:

 

 

 

 

 

 

3.10.4.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

3.10.4.1.

Typ(en)

 

 

 

 

 

 

3.11.

Abgasnachbehandlungssystem:

 

 

 

 

 

 

3.11.1.

Lage

 

 

 

 

 

 

3.11.1.1.

Lagen und Höchst-/Mindestabstände vom Motor bis zur ersten Nachbehandlungseinrichtung:

 

 

 

 

 

 

3.11.1.2.

Höchsttemperaturabfall vom Abgas- oder Turboladerauslass (°C) bis zur ersten Nachbehandlungseinrichtung, falls angegeben:

 

 

 

 

 

 

3.11.1.2.1.

Prüfbedingungen für Messung:

 

 

 

 

 

 

3.11.1.3.

Mindesttemperatur am Einlass der ersten Nachbehandlungseinrichtung (°C), falls angegeben:

 

 

 

 

 

 

3.11.1.3.1.

Prüfbedingungen für Messung:

 

 

 

 

 

 

3.11.2.

Oxidationskatalysator

 

 

 

 

 

 

3.11.2.1.

Zahl der Katalysatoren und Elemente:

 

 

 

 

 

 

3.11.2.2.

Abmessungen und Volumen der Katalysatoren:

 

 

 

 

 

Oder Zeichnung

3.11.2.3.

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall (g):

 

 

 

 

 

 

3.11.2.4.

Relative Konzentration jeder Verbindung (%):

 

 

 

 

 

 

3.11.2.5.

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff):

 

 

 

 

 

 

3.11.2.6.

Zellendichte:

 

 

 

 

 

 

3.11.2.7.

Art des Katalysatorgehäuses:

 

 

 

 

 

 

3.11.3.

Katalytische Abgasnachbehandlungsanlage für NOx oder Dreiwegekatalysator

 

 

 

 

 

 

3.11.3.1.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.11.3.2.

Zahl der Katalysatoren und Elemente:

 

 

 

 

 

 

3.11.3.3.

Art der katalytischen Reaktion:

 

 

 

 

 

 

3.11.3.4.

Abmessungen und Volumen der Katalysatoren:

 

 

 

 

 

Oder Zeichnung

3.11.3.5.

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall (g):

 

 

 

 

 

 

3.11.3.6.

Relative Konzentration jeder Verbindung (%):

 

 

 

 

 

 

3.11.3.7.

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff):

 

 

 

 

 

 

3.11.3.8.

Zellendichte:

 

 

 

 

 

 

3.11.3.9.

Art des Katalysatorgehäuses:

 

 

 

 

 

 

3.11.3.10.

Regenerierungsmethode:

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.11.3.10.1.

Sporadische Regenerierung: Ja/Nein

 

 

 

 

 

Falls ja, Abschnitt 3.11.6 ausfüllen.

3.11.3.11.

Normaler Betriebstemperaturbereich (°C):

 

 

 

 

 

 

3.11.3.12.

Selbstverbrauchendes Reagens: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.11.3.12.1.

Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens:

 

 

 

 

 

 

3.11.3.12.2.

Niedrigste Konzentration des Reagenswirkstoffs, die das Warnsystem nicht aktiviert (CDmin) (Vol.-%):

 

 

 

 

 

 

3.11.3.12.3.

Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens:

 

 

 

 

 

 

3.11.3.12.4.

Internationale Norm:

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.11.3.13.

NOx-Sonde(n): Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.11.3.13.1.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.11.3.13.2.

Lage(n):

 

 

 

 

 

 

3.11.3.14.

Sauerstoffsonde(n): Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.11.3.14.1.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.11.3.14.2.

Ort(e):

 

 

 

 

 

 

3.11.4.

Partikelnachbehandlungssystem

 

 

 

 

 

 

3.11.4.1.

Art der Filterung: Wandstrom/kein Wandstrom/andere (angeben)

 

 

 

 

 

 

3.11.4.2.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.11.4.3.

Abmessungen und Volumen des Partikelnachbehandlungssystems:

 

 

 

 

 

Oder Zeichnung

3.11.4.4.

Lage (Ort(e)) und Höchst-/Mindestabstände vom Motor:

 

 

 

 

 

 

3.11.4.5.

Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung:

 

 

 

 

 

 

3.11.4.5.1.

Sporadische Regenerierung: Ja/Nein

 

 

 

 

 

Falls ja, Abschnitt 3.11.6 ausfüllen.

3.11.4.5.2.

Mindestabgastemperatur für die Einleitung des Regenerierungsverfahrens (°C):

 

 

 

 

 

 

3.11.4.6.

Katalytische Beschichtung: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.11.4.6.1.

Art der katalytischen Reaktion:

 

 

 

 

 

 

3.11.4.7.

Katalysator als Kraftstoffadditiv: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.11.4.8.

Normaler Betriebstemperaturbereich (°C):

 

 

 

 

 

 

3.11.4.9.

Normaler Betriebsdruckbereich (kPa)

 

 

 

 

 

 

3.11.4.10.

Speicherkapazität für Ruß/Asche (g):

 

 

 

 

 

 

3.11.4.11.

Sauerstoffsonde(n): Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.11.4.11.1.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.11.4.11.2.

Ort(e):

 

 

 

 

 

 

3.11.5.

Andere Nachbehandlungseinrichtungen

 

 

 

 

 

 

3.11.5.1.

Beschreibung und Arbeitsweise:

 

 

 

 

 

 

3.11.6.

Sporadische Regenerierung

 

 

 

 

 

 

3.11.6.1.

Anzahl der Zyklen mit Regenerierung

 

 

 

 

 

 

3.11.6.2.

Anzahl der Zyklen ohne Regenerierung

 

 

 

 

 

 

3.11.7.

Andere Vorrichtungen oder Merkmale

 

 

 

 

 

 

3.11.7.1.

Typ(en)

 

 

 

 

 

 

3.12.

Kraftstoffsystem für mit Flüssigkraftstoffen betriebene Selbstzündungsmotoren oder gegebenenfalls für Zweistoffmotoren

 

 

 

 

 

 

3.12.1.

Kraftstoffpumpe

 

 

 

 

 

 

3.12.1.1.

Druck (kPa) oder Kennlinie:

 

 

 

 

 

 

3.12.2.

Einspritzsystem

 

 

 

 

 

 

3.12.2.1.

Pumpe

 

 

 

 

 

 

3.12.2.1.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.12.2.1.2.

Pumpennenndrehzahl (rpm)

 

 

 

 

 

 

3.12.2.1.3.

mm3 je Hub oder Zyklus bei Volleinspritzung und Pumpennenndrehzahl:

 

 

 

 

 

Toleranz angeben

3.12.2.1.4.

Pumpendrehzahl bei Höchstdrehmoment (rpm)

 

 

 

 

 

 

3.12.2.1.5.

mm3 je Hub oder Zyklus bei Volleinspritzung und Pumpennenndrehzahl bei Höchstdrehmoment:

 

 

 

 

 

Toleranz angeben

3.12.2.1.6.

Kennlinie:

 

 

 

 

 

Als Alternative zu den Positionen 3.12.2.1.1. bis 3.12.2.1.5.

3.12.2.1.7.

Verwendete Methode: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand

 

 

 

 

 

 

3.12.2.2.

Einspritzeinstellung

 

 

 

 

 

 

3.12.2.2.1.

Einspritzverstellungskurve:

 

 

 

 

 

Gegebenenfalls Toleranz angeben

3.12.2.2.2.

Statische Zündzeitpunkteinstellung:

 

 

 

 

 

Toleranz angeben

3.12.2.3.

Einspritzleitungen

 

 

 

 

 

 

3.12.2.3.1.

Länge(n) (mm):

 

 

 

 

 

 

3.12.2.3.2.

Innendurchmesser (mm):

 

 

 

 

 

 

3.12.2.4.

Speichereinspritzung: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.12.2.4.1.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.12.3.

Einspritzdüse(n)

 

 

 

 

 

 

3.12.3.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.12.3.2.

Öffnungsdruck (kPa):

 

 

 

 

 

Toleranz angeben

3.12.4.

Elektronisches Steuergerät: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.12.4.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.12.4.2.

Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung:

 

 

 

 

 

 

3.12.4.3.

Kommunikationsnormen für den Zugriff auf Daten aus dem Datenstrom: ISO 27145 mit ISO 15765-4 (auf CAN-Basis/ISO 27145 mit ISO 13400 (auf TCP/IP-Basis)/SAE J1939-73

 

 

 

 

 

 

3.12.5.

Regler

 

 

 

 

 

 

3.12.5.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.12.5.2.

Abregeldrehzahl bei Volllast:

 

 

 

 

 

Wenn zutreffend, Bereich angeben.

3.12.5.3.

Höchste Drehzahl ohne Last:

 

 

 

 

 

Wenn zutreffend, Bereich angeben.

3.12.5.4.

Leerlaufdrehzahl:

 

 

 

 

 

Wenn zutreffend, Bereich angeben.

3.12.6.

Kaltstarteinrichtung: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.12.6.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.12.6.2.

Beschreibung:

 

 

 

 

 

 

3.12.7.

Kraftstofftemperatur am Einlass zur Kraftstoffeinspritzungspumpe

 

 

 

 

 

 

3.12.7.1.

Mindestwert (°C):

 

 

 

 

 

 

3.12.7.2.

Höchstwert (°C):

 

 

 

 

 

 

3.13.

Kraftstoffsystem für mit Flüssigkraftstoff betriebenen Fremdzündungsmotor

 

 

 

 

 

 

3.13.1.

Vergaser

 

 

 

 

 

 

3.13.1.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.13.2.

Saugrohreinspritzung:

 

 

 

 

 

 

3.13.2.1.

Einpunkt/Mehrpunkt

 

 

 

 

 

 

3.13.2.2.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.13.3.

Direkteinspritzung:

 

 

 

 

 

 

3.13.3.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.13.4.

Kraftstofftemperatur an einem vom Hersteller angegebenen Ort

 

 

 

 

 

 

3.13.4.1.

Ort:

 

 

 

 

 

 

3.13.4.2.

Minimum (°C):

 

 

 

 

 

 

3.13.4.3.

Maximum (°C):

 

 

 

 

 

 

3.14.

Kraftstoffsystem für mit gasförmigen Kraftstoffen betriebene Motoren oder gegebenenfalls für Zweistoffmotoren (für anders ausgelegte Systeme sind gleichwertige Angaben zu machen)

 

 

 

 

 

 

3.14.1.

Kraftstoff: LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/LNG/kraftstoffspezifisch LNG

 

 

 

 

 

 

3.14.2.

Druckregler/Verdampfer

 

 

 

 

 

 

3.14.2.1.

Typ(en)

 

 

 

 

 

 

3.14.2.2.

Anzahl der Druckminderungsstufen

 

 

 

 

 

 

3.14.2.3.

Mindest- und Höchstdruck in der Endstufe: (kPa)

 

 

 

 

 

 

3.14.2.4.

Anzahl der Haupteinstellpunkte:

 

 

 

 

 

 

3.14.2.5.

Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte:

 

 

 

 

 

 

3.14.3.

Kraftstoffzufuhr: Mischer/Gaseinblasung/Flüssigkeitseinspritzung/Direkteinspritzung

 

 

 

 

 

 

3.14.3.1.

Gemischregelung

 

 

 

 

 

 

3.14.3.1.1.

Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen:

 

 

 

 

 

 

3.14.4.

Mischer

 

 

 

 

 

 

3.14.4.1.

Anzahl:

 

 

 

 

 

 

3.14.4.2.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.14.4.3.

Ort:

 

 

 

 

 

 

3.14.4.4.

Einstellmöglichkeiten:

 

 

 

 

 

 

3.14.5.

Motorsaugrohreinspritzung

 

 

 

 

 

 

3.14.5.1.

Einspritzverfahren: Einpunkt/Mehrpunkt

 

 

 

 

 

 

3.14.5.2.

Einspritzverfahren: kontinuierlich/simultan/sequentiell

 

 

 

 

 

 

3.14.5.3.

Einspritzsystem

 

 

 

 

 

 

3.14.5.3.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.14.5.3.2.

Einstellmöglichkeiten:

 

 

 

 

 

 

3.14.5.4.

Förderpumpe

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.14.5.4.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.14.5.5.

Einspritzdüse(n)

 

 

 

 

 

 

3.14.5.5.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.14.6.

Direkteinspritzung

 

 

 

 

 

 

3.14.6.1.

Einspritzpumpe/Druckregler

 

 

 

 

 

 

3.14.6.1.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.14.6.1.2.

Einspritzzeitpunkt (angeben):

 

 

 

 

 

 

3.14.6.2.

Einspritzdüse(n)

 

 

 

 

 

 

3.14.6.2.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.14.6.2.2.

Öffnungsdruck oder Kennlinie:

 

 

 

 

 

 

3.14.7.

Elektronisches Steuergerät (ECU)

 

 

 

 

 

 

3.14.7.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.14.7.2.

Einstellmöglichkeiten:

 

 

 

 

 

 

3.14.7.3.

Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung:

 

 

 

 

 

 

3.14.8.

Genehmigung von Motoren für verschiedene Kraftstoffzusammensetzungen

 

 

 

 

 

 

3.14.8.1.

Selbstanpassung: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.14.8.2.

Kalibrierung für eine bestimmte Gaszusammensetzung: NG-H/NG-L/NG-HL/LNG/kraftstoffspezifisch LNG

 

 

 

 

 

 

3.14.8.3.

Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung: NG-HT/NG-LT/NG-HLT

 

 

 

 

 

 

3.14.9.

Kraftstofftemperatur an der Druckregler-Endstufe

 

 

 

 

 

 

3.14.9.1.

Mindestwert (°C):

 

 

 

 

 

 

3.14.9.2.

Höchstwert (°C):

 

 

 

 

 

 

3.15.

Zündanlage

 

 

 

 

 

 

3.15.1.

Zündspule(n)

 

 

 

 

 

 

3.15.1.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.15.1.2.

Anzahl:

 

 

 

 

 

 

3.15.2.

Zündkerze(n)

 

 

 

 

 

 

3.15.2.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.15.2.2.

Abstandseinstellung:

 

 

 

 

 

 

3.15.3.

Zündmagnet

 

 

 

 

 

 

3.15.3.1.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.15.4.

Zündpunkteinstellung: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

3.15.4.1.

Zündzeitpunkt vor OT (KW):

 

 

 

 

 

 

3.15.4.2.

Zündverstellkurve oder -feld:

 

 

 

 

 

Falls zutreffend

3.15.4.3.

Elektronische Steuerung: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zu Anlage A.1:

(Fußnotenzeichen, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im Formular des Beschreibungsbogens anzugeben sind)

Bei kombiniertem Katalysator und Partikelfilter sind beide relevanten Abschnitte auszufüllen.


(1)  Nicht verwendete Wahlmöglichkeiten durchstreichen oder nur die verwendeten Möglichkeiten angeben.

(2)  Wie in Anhang 5 dieser Regelung vorgesehen.

(3)  Vergleiche Anhang 5 Absatz 2.3.13 (Definition der Motorenfamilie).


ANHANG 2

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ANLAGE A.1

PRÜFBERICHT

A.1.1.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Für jede der für die Typgenehmigung vorgeschriebenen Prüfungen ist ein Prüfbericht zu erstellen. Für jede Prüfung, die zusätzlich (z. B. mit einer zweiten Drehzahl bei einem Motor mit konstanter Drehzahl) oder ergänzend (z. B. mit einem anderen zu prüfenden Kraftstoff) durchgeführt wird, ist ein zusätzlicher bzw. ergänzender Prüfbericht erforderlich.

A.1.2.   ERLÄUTERUNG ZUR ANLAGE EINES PRÜFBERICHTS

A.1.2.1.   Der Prüfbericht muss wenigstens die in Absatz A.1.3 aufgeführten Angaben enthalten.

A.1.2.2.   Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes A.1.2.1 müssen nur die für die jeweilige Prüfung sowie für die jeweilige Motorenfamilie, den jeweiligen Motortyp innerhalb der Motorenfamilie oder den geprüften Motortyp relevanten Abschnitte oder Unterabschnitte im Prüfbericht angegeben werden.

A.1.2.3.   Der Prüfbericht kann mehr Angaben als die in Absatz A.1.2.1 verlangten enthalten, muss aber dem vorgegebenen Nummerierungsschema folgen.

A.1.2.4.   Werden für einen Eintrag mehrere, durch rechtsgeneigte Schrägstriche voneinander getrennte Wahlmöglichkeiten angeboten, sind die nicht verwendeten Möglichkeiten durchzustreichen oder nur die verwendeten Möglichkeiten anzugeben.

A.1.2.5.   Wird die Angabe des „Typs“ eines Bauteils verlangt, so muss sie das Bauteil eindeutig bezeichnen; dies kann durch eine Merkmalsliste, einen Herstellernamen mit Teile- oder Zeichnungsnummer, eine Zeichnung, eine Kombination der genannten Elemente oder andere Methoden, die dasselbe Ergebnis erzielen, geschehen.

A.1.2.6.   Der Prüfbericht kann in Papierform oder in einem vom Hersteller, vom technischen Dienst und von der Typgenehmigungsbehörde vereinbarten elektronischen Format vorgelegt werden.

A.1.3.   MUSTER FÜR DEN PRÜFBERICHT

Prüfbericht für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren

1.   ALLGEMEINE ANGABEN

1.1.   Marke(n) (Handelsmarke(n) des Herstellers): …

1.2.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

1.3.   Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

1.4.   Name des technischen Dienstes: …

1.5.   Anschrift des technischen Dienstes: …

1.6.   Ort der Prüfung: …

1.7.   Datum der Prüfung: …

1.8.   Prüfberichtnummer: …

1.9.   Bezugsnummer des Beschreibungsbogens (falls verfügbar): …

1.10.   Art des Prüfberichts: Hauptprüfung/zusätzliche Prüfung/ergänzende Prüfung

1.10.1.   Beschreibung des Prüfungszwecks: …

2.   ALLGEMEINE ANGABEN ZUM MOTOR (PRÜFMOTOR)

2.1.   Motortypbezeichnung/Motorenfamilienbezeichnung/FT: …

2.2.   Motorkennnummer: …

3.   PRÜFLISTE FÜR DIE UNTERLAGEN UND ANGABEN (NUR HAUPTPRÜFUNG)

3.6.   Für Motortypen und Motorenfamilien, in deren Motorsteuerungsanlage eine elektronische Steuereinheit (ECU) verwendet wird, Verweis auf die Unterlagen über die Erklärung zu den Vorkehrungen, mit denen Manipulationen verhindert werden: …

3.7.   Für Motortypen und Motorenfamilien, in deren Motorsteuerungsanlage mechanische Einrichtungen verwendet werden, Verweis auf die Unterlagen über die Erklärung zu den Vorkehrungen, mit denen Manipulationen verhindert werden, und zu den einstellbaren Kenngrößen: …

4.   FÜR DIE PRÜFUNG VERWENDETE BEZUGSKRAFTSTOFFE (BETREFFENDE UNTERABSÄTZE AUSFÜLLEN)

4.1.   Flüssigkraftstoff für Fremdzündungsmotoren

4.1.1.   Marke: …

4.1.2.   Typ: …

4.1.3.   Oktanzahl ROZ: …

4.1.4.   Motoroktanzahl MOZ: …

4.1.5.   Ethangehalt (%): …

4.1.6.   Dichte bei 15 °C (kg/m3): …

4.2.   Flüssigkraftstoff für Selbstzündungsmotoren

4.2.1.   Marke: …

4.2.2.   Typ: …

4.2.3.   Cetanzahl: …

4.2.4.   Fettsäuremethylestergehalt (%): …

4.2.5.   Dichte bei 15 °C (kg/m3): …

4.3.   Gasförmiger Kraftstoff — LPG

4.3.1.   Marke: …

4.3.2.   Typ: …

4.3.3.   Typ des Bezugskraftstoffs: Kraftstoff A/Kraftstoff B

4.3.4.   Motoroktanzahl MOZ: …

4.4.   Gasförmiger Kraftstoff — Methan/Biomethan

4.4.1.   Typ des Bezugskraftstoffs: GR/G23/G25/G20

4.4.2.   Quelle des Bezugsgases: jeweiliger Bezugskraftstoff/Leitungsgas mit Beimischung

4.4.3.   Für den jeweiligen Bezugskraftstoff

4.4.3.1.   Marke: …

4.4.3.2.   Typ: …

4.4.4.   Für Leitungsgas mit Beimischung

4.4.4.1.   Beimischungen: Kohlendioxid/Ethan/Methan/Stickstoff/Propan

4.4.4.2.   Sλ-Wert des resultierenden Kraftstoffgemischs: …

4.4.4.3.   Methanzahl (MZ) des resultierenden Kraftstoffgemischs: …

4.5.   Zweistoffmotor (zusätzlich zu den entsprechenden vorstehenden Abschnitten)

4.5.1.   Gas-Energie-Verhältnis im Prüfzyklus: …

5.   SCHMIERMITTEL

5.1.   Marke(n): …

5.2.   Typ(en): …

5.3.   SAE-Viskosität: …

5.4.   Schmiermittel und Kraftstoff sind gemischt: Ja/Nein

5.4.1.   Prozentualer Anteil von Öl im Gemisch: …

6.   DETAILLIERTE MESSERGEBNISSE (*1)

Motordrehzahl (min– 1)

 

 

Gemessenes Drehmoment, Nm

 

 

Gemessene Leistung, kW

 

 

Gemessener Kraftstoffdurchfluss, g/h

 

 

Luftdruck, kPa

 

 

Wasserdampfdruck, kPa

 

 

Ansauglufttemperatur, K

 

 

Leistung, die für zusätzliche Ausrüstungsteile und Nebenverbraucher (außer den Teilen nach Tabelle 1) zu addieren ist, kW

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

 

 

insgesamt, kW

 

 

 

Leistungskorrekturfaktor

 

 

korrigierte Leistung, kW

 

 

korrigiertes Drehmoment, Nm

 

 

korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch, g/(kWh) (2)

 

 

Temperatur des Kühlmittels am Auslass, K

 

 

Temperatur des Schmieröls am Messpunkt, K

 

 

Lufttemperatur hinter dem Auflader, K (1)

 

 

Kraftstofftemperatur am Einspritzpumpeneintritt, K

 

 

Lufttemperatur nach dem Ladeluftkühler, K (1)

 

 

Druck hinter dem Auflader, kPa

 

 

Druck nach dem Ladeluftkühler, kPa

 

 

Ansaugunterdruck, Pa

 

 

Abgasgegendruck, Pa

 

 

Fördermenge, mm3/Hub oder Zyklus (1)

 

 


(*1)  Die charakteristischen Kurven für die Nutzleistung und das Nutzdrehmoment sind als Funktion der Motordrehzahl zu zeichnen.

(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Bei Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren anhand der Nutzleistung berechnet und bei Letzteren mit dem Leistungskorrekturfaktor multipliziert.


ANHANG 3

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

MUSTER A

(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

Image 4

a = min. 8 mm

Das oben dargestellte, an einem Motor angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Motortyp hinsichtlich der Messung der Nutzleistung nach der UN-Regelung Nr. 120 in den Niederlanden (E 4) unter der Genehmigungsnummer 021628 genehmigt worden ist. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 120 in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt worden ist.

MUSTER B

(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

Image 5

a = min. 8 mm

Das oben dargestellte, an einem Motor angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Motortyp in den Niederlanden (E 4) nach den UN-Regelungen Nr. 120 und Nr. 96 (1) genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die UN-Regelung Nr. 120 die Änderungsserie 02 und die UN-Regelung Nr. 96 bereits die Änderungsserie 05 umfasste.


(1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


ANHANG 4

VERFAHREN ZUR MESSUNG DER NUTZLEISTUNG DES VERBRENNUNGSMOTORS

1.   Diese Vorschriften gelten für das Verfahren zur Bestimmung der Volllast-Leistungskurve eines mit veränderlicher Drehzahl betriebenen Verbrennungsmotors als Funktion der Motordrehzahl sowie der Messung der Nenndrehzahl und des Nennwerts der Nutzleistung eines mit konstanter Drehzahl betriebenen Verbrennungsmotors.

2.   Prüfbedingungen

2.1.   Der Motor muss nach den Empfehlungen des Herstellers eingefahren worden sein.

2.2.   Wenn die Leistungsmessung nur an einem Motor mit angebautem Getriebe durchgeführt werden kann, ist der Getriebewirkungsgrad zu berücksichtigen.

2.3.   Nebenverbraucher und Ausrüstungsteile

2.3.1.   Anzubauende Nebenverbraucher und Ausrüstungsteile

Während der Prüfung müssen die für den Motorbetrieb bei der beabsichtigten Verwendung erforderlichen Nebenverbraucher (siehe Tabelle 1) auf dem Prüfstand möglichst in derselben Lage wie bei der beabsichtigten Verwendung angebaut sein.

2.3.2.   Abzubauende Nebenverbraucher und Ausrüstungsteile

Bestimmte Nebenverbraucher, deren Definition im Zusammenhang mit dem Betrieb der Maschine steht und die möglicherweise am Motor angebracht sind, sind für die Prüfung zu entfernen. Die folgende nicht abschließende Aufzählung enthält als Beispiele:

a)

Bremsluftkompressor,

b)

Hilfskrafteinrichtung der Lenkanlage,

c)

Kompressor für die Federung,

d)

Klimaanlage.

Können Nebenverbraucher nicht abgebaut werden, dann kann die Leistung, die sie in unbelastetem Zustand aufnehmen, bestimmt und zu der gemessenen Motorleistung addiert werden (siehe Anmerkung h zu Tabelle 1). Beträgt dieser Wert mehr als 3 % der maximalen Leistung bei der Prüfdrehzahl, dann kann er von der Prüfstelle überprüft werden.

Tabelle 1

Ausrüstungsteile und Nebenverbraucher, die zur Bestimmung der Motorleistung anzubauen sind

Anzahl

Ausrüstungsteile und Nebenverbraucher

Für Emissionsprüfung angebaut

1

Ansaugsystem

 

Ansaugkrümmer

Ja

Kurbelgehäuseentlüftung

Ja

Luftmengenmesser

Ja

Luftfilter

Ja (1)

Ansauggeräuschdämpfer

Ja (1)

2

Auspuffanlage

 

Abgasnachbehandlung

Ja

Auspuffkrümmer

Ja

Verbindungsrohre

Ja (2)

Schalldämpfer

Ja (2)

Auspuffendrohr

Ja (2)

Abgasbremse

Nein (3)

Einrichtung zur Aufladung

Ja

3

Kraftstoffpumpe

Ja (4)

4

Ausrüstung zur Gemischbildung

 

Vergaser

Ja

elektronisches Steuersystem, Luftmengenmesser usw.

Ja

Ausrüstung für Gasmotoren

 

Druckminderer

Ja

Verdampfer

Ja

Mischer

Ja

5

Kraftstoffeinspritzung (Benzin und Diesel)

 

Vorfilter

Ja

Filter

Ja

Pumpe

Ja

Hochdruckleitung

Ja

Einspritzdüse

Ja

elektronisches Steuersystem, Sensoren usw.

Ja

Regler/Steuersystem

Ja

automatischer Regelstangen-Volllastanschlag in Abhängigkeit von den atmosphärischen Bedingungen

Ja

6

Flüssigkeitskühlung

 

Kühler

Nein

Lüfter

Nein

Lüfterabdeckung

Nein

Wasserpumpe

Ja (5)

Thermostat

Ja (6)

7

Luftkühlung

 

Abdeckung

Nein (7)

Lüfter oder Gebläse

Nein (7)

Einrichtung zur Temperaturregelung

Nein

8

Einrichtung zur Aufladung

 

Verdichter, direkt durch den Motor und/oder durch die Abgase angetrieben

Ja

Ladeluftkühler

Ja (7)  (8)

Kühlmittelpumpe oder Kühlgebläse (motorgetrieben)

Nein (7)

Kühlmittel-Durchsatzregler

Ja

9

Hilfsgebläse am Prüfstand

Ja, falls notwendig

10

Einrichtung zur Abgasreinigung

Ja

11

Anlasssystem

Ja, oder Prüfstandausstattung (9)

12

Schmierölpumpe

Ja

13

Bestimmte Nebenverbraucher, deren Definition im Zusammenhang mit dem Betrieb der/des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder Geräts steht und die möglicherweise am Motor angebracht sind, sind für die Prüfung zu entfernen.

Dazu gehören beispielsweise:

i)

Bremsluftkompressor,

ii)

Hilfskrafteinrichtung der Lenkanlage,

iii)

Kompressor für die Federung,

iv)

Klimaanlage.

Nein

2.4.   Einstellbedingungen

Die Einstellvorschriften für die Prüfung zur Bestimmung der Nutzleistung sind in der Tabelle 2 angegeben.

Tabelle 2

Einstellbedingungen

1.

Einstellung des Vergasers (der Vergaser), Verdampfers/Druckreglers

Sie entsprechen den Fertigungsvorschriften des Herstellers und sind ohne weitere Änderung bei der jeweiligen Verwendung anzuwenden.

2.

Einstellung der Fördermenge der Einspritzpumpe

3.

Einspritz- oder Zündverstellung (Verstellkurve)

4.

Einstellung des Reglers

5.

Emissionsmindernde Einrichtungen

6.

Ladedruckregelung

3.   Aufzuzeichnende Daten

3.1.   Es sind die in Anhang 2 Anlage A.1 aufgeführten Daten aufzuzeichnen. Leistungsdaten sind unter stabilisierten Betriebsbedingungen bei ausreichender Frischluftzufuhr zum Motor zu ermitteln. Die Brennräume dürfen Ablagerungen aufweisen, allerdings nur in begrenzter Menge. Die Prüfbedingungen, wie z. B. die Ansauglufttemperatur, müssen den Referenzbedingungen (siehe Absatz 5.2 dieses Anhangs) möglichst genau entsprechen, damit die Größenordnung des Korrekturfaktors gering gehalten werden kann.

3.2.   Die Temperatur der Ansaugluft ist im Einlasskanal zu messen. Die Messung des Ansaugunterdrucks muss an derselben Stelle vorgenommen werden. Das Thermometer oder das Thermoelement muss vor zerstäubtem Kraftstoff und vor Strahlungswärme geschützt sein und sich direkt im Luftstrom befinden. Die Messungen sind an ausreichend vielen Stellen durchzuführen, damit man einen repräsentativen Mittelwert der Ansaugtemperatur erhält.

3.3.   Der Ansaugunterdruck ist, bezogen auf Einlasskanäle, Ansauggeräuschdämpfer oder Drehzahlbegrenzer (falls vorhanden), stromabwärts zu messen.

3.4.   Der absolute Druck am Einlass des Motors ist, bezogen auf den Verdichter und den Wärmetauscher (falls vorhanden), stromabwärts im Ansaugkrümmer und an jeder beliebigen Stelle, an der der Druck zur Berechnung der Korrekturfaktoren zu bestimmen ist, zu messen.

3.5.   Der Abgasgegendruck ist jeweils stromabwärts an einer Stelle, deren Abstand von dem (den) Austrittsflansch(en) des (der) Auspuffkrümmer(s) mindestens dem dreifachen Rohrdurchmesser entspricht, und an dem (den) Turbolader(n) (falls vorhanden) zu messen. Die Stelle ist anzugeben.

3.6.   Es dürfen keine Daten aufgezeichnet werden, bevor das Drehmoment, die Drehzahl und die Temperaturen nicht mindestens eine Minute lang im Wesentlichen konstant sind.

3.7.   Die Motordrehzahl darf während eines Prüflaufs oder Messdurchgangs nicht um mehr als ± 1 % oder ± 10 min von der gewählten Drehzahl abweichen; es gilt der jeweils größere Wert.

3.8.   Die Daten über die Bremsbelastung, den Kraftstoffverbrauch und die Ansaugtemperatur müssen gleichzeitig aufgezeichnet werden und das Mittel zweier aufeinanderfolgender stabilisierter Werte sein, die im Fall der Bremslast nicht um mehr als 2 % voneinander abweichen.

3.9.   Die Kühlmittel-Austrittstemperatur muss auf dem vom Hersteller angegebenen Wert gehalten werden.

Fehlt eine Herstellerangabe, dann muss die Temperatur 353 K ± 5 K betragen. Bei luftgekühlten Motoren muss die Temperatur an einer vom Hersteller angegebenen Stelle mit einer Toleranz von + 0/– 20 K auf dem vom Hersteller unter den Referenzbedingungen angegebenen Höchstwert gehalten werden.

3.10.   Bei Selbstzündungsmotoren ist die Kraftstofftemperatur am Einlass der Kraftstoffeinspritzpumpe zu messen und auf einem Wert zwischen 306 K und 316 K (33 °C und 43 °C) zu halten, und bei Fremdzündungsmotoren ist die Kraftstofftemperatur möglichst nah am Einlass des Vergasers oder der Gruppe der Kraftstoffeinspritzdüsen zu messen und auf einem Wert zwischen 293 K und 303 K (20 °C und 30 °C) zu halten.

3.11.   Die in der Ölpumpe oder an der Auslassseite des Ölkühlers (falls vorhanden) gemessene Temperatur des Schmieröls muss innerhalb der vom Motorhersteller angegebenen Grenzwerte liegen.

3.12.   Ein zusätzliches Regelsystem kann gegebenenfalls verwendet werden, um die Temperaturen auf Werten innerhalb der in den Absätzen 3.9, 3.10 und 3.11 dieses Anhangs angegebenen Grenzwerte zu halten.

4.   Messgenauigkeit

4.1.   Drehmoment: ± 1 % des gemessenen Drehmoments. Das System zur Messung des Drehmoments muss so kalibriert sein, dass Reibungsverluste berücksichtigt werden. Die Genauigkeit in der unteren Hälfte des Messbereichs des Leistungsprüfstands darf ± 2 % des gemessenen Drehmoments betragen.

4.2.   Motordrehzahl: 0,5 % der gemessenen Drehzahl

4.3.   Kraftstoffverbrauch: ±1 % des gemessenen Verbrauchs

4.4.   Kraftstofftemperatur: ± 2 K

4.5.   Ansauglufttemperatur: ± 2 K

4.6.   Luftdruck: ± 100 Pa

4.7.   Ansaugunterdruck: ± 50 Pa

4.8.   Abgasgegendruck: ± 200 Pa

5.   Leistungskorrekturfaktoren

5.1.   Begriffsbestimmung

Der Leistungskorrekturfaktor ist der Koeffizient zur Bestimmung der Motorleistung unter den atmosphärischen Bezugsbedingungen nach Absatz 5.2.

Po = α P

Dabei ist:

Po

die korrigierte Leistung (d. h. die Leistung unter atmosphärischen Bezugsbedingungen),

α

der Korrekturfaktor (αa oder αd),

P

die gemessene Leistung (Prüfleistung).

5.2.   Atmosphärische Bezugsbedingungen

5.2.1.   Temperatur (To): 298 K (25 °C)

5.2.2.   Druck der trockenen Luft (Pso): 99 kPa

Der Druck der trockenen Luft ist auf einen Gesamtdruck von 100 kPa und einen Wasserdampfdruck von 1 kPa bezogen.

5.3.   Atmosphärische Prüfbedingungen

Während der Prüfung müssen folgende atmosphärischen Bedingungen herrschen:

5.3.1.   Temperatur (T)

Bei Fremdzündungsmotoren

:

288 K ≤ T ≤ 308 K

bei Selbstzündungsmotoren

:

283 K ≤ T ≤ 313 K

5.3.2.   Druck (ps)

90 kPa < ps < 110 kPa

5.4.   Bestimmung der Korrekturfaktoren αa und αd (1)

5.4.1.   Selbstansaugender oder aufgeladener Fremdzündungsmotor

Der Korrekturfaktor αa wird mithilfe der nachstehenden Formel berechnet:

Formula

Dabei ist:

ps

der Gesamtdruck der trockenen Luft in Kilopascal (kPa), d. h. der Gesamtluftdruck minus Wasserdampfdruck,

T

die absolute Temperatur der vom Motor angesaugten Luft in Kelvin (K).

Bedingungen im Prüfraum

Damit eine Prüfung gültig ist, muss der Korrekturfaktor αa die folgende Bedingung erfüllen:

0,93 < αa < 1,07

Werden diese Grenzwerte überschritten, dann sind der ermittelte korrigierte Wert und die Prüfbedingungen (Temperatur und Druck) im Prüfbericht genau anzugeben.

5.4.2.   Selbstzündungsmotoren — Faktor αd

Der Leistungskorrekturfaktor (αd) für Selbstzündungsmotoren bei konstantem Kraftstoffdurchfluss wird mithilfe der nachstehenden Formel berechnet:

αd = (fa)fm

Dabei ist:

fa

der atmosphärische Faktor,

fm

die charakteristische Kenngröße für jede Art von Motor und Einstellung.

5.4.2.1.   Atmosphärischer Faktor fa

Dieser Faktor berücksichtigt die Auswirkungen der Umgebungsbedingungen (Druck, Temperatur und Feuchtigkeit) auf die von dem Motor angesaugte Luft. Die Formel für den atmosphärischen Faktor ist je nach Typ des Motors unterschiedlich.

5.4.2.1.1.   Selbstansaugende und mechanisch aufgeladene Motoren

Formula

5.4.2.1.2.   Motoren mit Turbolader mit oder ohne Ladeluftkühlung

Formula

5.4.2.2.   Motorfaktor fm

fm

ist eine Funktion von qc (korrigierter Kraftstoffdurchfluss):

fm

0,036 qc – 1,14

und

qc

=

q/r

Dabei ist:

q

der Kraftstoffdurchfluss in Milligramm pro Liter des Gesamthubraums (mg/l. Zyklus),

r

das Druckverhältnis zwischen Verdichterauslass und Verdichtereinlass; bei mehreren Turboladern entspricht r der Gesamtverdichtung (r = 1 bei selbstansaugenden Motoren).

Diese Formel gilt im Bereich der Werte für qc von 37,2 mg/(l. Zyklus) bis 65 mg/(l. Zyklus).

Bei qc-Werten von weniger als 37,2 mg/(l. Zyklus) wird ein konstanter Wert von fm gleich 0,2 (fm = 0,2) genommen.

Bei qc-Werten von mehr als 65 mg/(l. Zyklus) wird ein konstanter Wert von fm gleich 1,2 (fm = 1,2) genommen (siehe Abbildung):

Bestimmung des Motorfaktors fm

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Text von Bild

5.4.2.3.   Bedingungen im Prüfraum

Damit eine Prüfung gültig ist, muss der Korrekturfaktor αa die folgende Bedingung erfüllen:

0,93 ≤ αa ≤ 1,07

Werden diese Grenzwerte überschritten, dann sind der ermittelte korrigierte Wert und die Prüfbedingungen (Temperatur und Druck) im Prüfbericht genau anzugeben.


(1)  Das vollständige Ansaugsystem ist so anzubauen, wie es für die beabsichtigte Verwendung vorgesehen ist:

a)

wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist,

b)

bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren.

In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System verwendet werden und sollte eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Druck an der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten oberen Grenzwert abweicht.

(2)  Die vollständige Auspuffanlage ist so anzubauen, wie es für die beabsichtigte Verwendung vorgesehen ist:

a)

wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist,

b)

bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren.

In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System eingebaut werden, sofern der gemessene Druck von dem vom Hersteller angegebenen oberen Grenzwert nicht mehr als 1 000 Pa abweicht.

(3)  Wenn der Motor über eine Auspuffbremse verfügt, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.

(4)  Der Kraftstoff-Förderdruck darf erforderlichenfalls nachgestellt werden, um den bei dem betreffenden Verwendungszweck des Motors vorhandenen Druck zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).

(5)  Der Kühlflüssigkeitsumlauf darf nur mithilfe der Wasserpumpe des Motors erfolgen. Die Kühlung der Flüssigkeit kann über einen externen Kreislauf erfolgen, wobei der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck am Pumpeneintritt im Wesentlichen den Werten des Motorkühlsystems entsprechen.

(6)  Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fixiert werden.

(7)  Wenn das Kühlgebläse oder der Lüfter für die Prüfung angebaut ist, ist die aufgenommene Leistung zu den Ergebnissen zu addieren, außer bei Motoren, bei denen diese Nebenverbraucher Bestandteil des Motors sind (d. h. Kühlgebläse von luftgekühlten Motoren, die direkt an der Kurbelwelle angebaut sind). Die Gebläse- oder Lüfterleistung ist bei Drehzahlen, die den für die Prüfung verwendeten entsprechen, entweder durch Berechnung auf der Basis der charakteristischen Merkmale oder durch praktische Prüfungen zu ermitteln.

(8)  Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob die Kühlung durch Flüssigkeit oder durch Luft erfolgt; auf Wunsch des Herstellers kann der Ladeluftkühler jedoch durch ein Kühlsystem auf dem Prüfstand ersetzt werden. In jedem Fall ist die Messung der Leistung bei jeder Drehzahl mit den vom Hersteller angegebenen Werten für den maximalen Druckabfall und den minimalen Temperaturabfall der Ladeluft im Bereich des Ladeluftkühlers auf dem Prüfstand durchzuführen.

(9)  Die Leistung für elektrische oder sonstige Anlasssysteme ist durch den Prüfstand bereitzustellen.

(1)  Die Prüfungen können in klimatisierten Räumen durchgeführt werden, in denen die atmosphärischen Bedingungen geregelt werden können.

Wenn bei Motoren mit automatischer Lufttemperaturregelung der Regler so arbeitet, dass bei Volllast bei 25 °C keine erwärmte Luft zugeführt wird, ist die Prüfung bei vollständig geschlossenem Regler durchzuführen. Wenn der Regler bei 25 °C noch arbeitet, wird die Prüfung bei normal funktionierendem Regler durchgeführt und der Exponent des Temperaturterms des Korrekturfaktors gleich null gesetzt (keine Temperaturkorrektur).


ANHANG 5

KENNGRÖẞEN FÜR DIE DEFINITION VON MOTORTYPEN UND MOTORENFAMILIEN SOWIE DEREN BETRIEBSARTEN

1.   MOTORTYP

Die technischen Merkmale eines Motortyps sind in seinem nach dem Muster in Anhang 1 zu erstellenden Beschreibungsbogen festgelegt.

1.1.   Betriebsart (Drehzahl)

Für einen Motortyp kann eine Typgenehmigung als Motor mit konstanter Drehzahl oder als Motor mit variabler Drehzahl im Sinne des Absatzes 2.3 bzw. 2.3.2 dieser Regelung erteilt werden.

2.   KRITERIEN FÜR MOTORENFAMILIEN

2.1.   Allgemeines

Eine Motorenfamilie ist durch ihre Konstruktionskenndaten bestimmt. Diese müssen für alle Motoren einer Familie die gleichen sein. Welche Motoren zu einer Familie gehören, kann der Hersteller nach eigenem Ermessen festlegen, solange die Zugehörigkeitskriterien nach Absatz 2.3 dieses Anhangs eingehalten werden. Die Motorenfamilie ist von der Typgenehmigungsbehörde zu genehmigen.

2.2.   Motorenklassen, Betriebsart (Drehzahl) und Leistungsbereich

2.2.1.   In einer Motorenfamilie dürfen nur Motortypen mit derselben Drehzahl zusammengefasst werden.

2.3.   Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie

2.3.1.   Arbeitsweise

a)

Zweitakt,

b)

Viertakt,

c)

Drehkolbenmotor,

d)

andere.

2.3.2.   Anordnung der Zylinder

2.3.2.1.   Lage der Zylinder im Block

a)

Einzylinder,

b)

V-förmig,

c)

in Reihe,

d)

Gegenkolben,

e)

sternförmig,

f)

andere Anordnung (Boxermotor, W-förmig usw.).

2.3.2.2.   Lage der Zylinder zueinander

Motoren mit identischem Block können derselben Motorenfamilie angehören, wenn sie dasselbe Zylinderstichmaß haben.

2.3.3.   Hauptkühlmittel

a)

Luft,

b)

Wasser,

c)

Öl.

2.3.4.   Einzelhubraum je Zylinder

2.3.4.1.   Motor mit einem Einzelhubraum je Zylinder ≥ 750 cm3

Motoren mit einem Einzelhubraum je Zylinder von ≥ 750 cm3 können zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder nicht mehr als 15 % des größten Einzelhubraums je Zylinder innerhalb der Motorenfamilie beträgt.

2.3.4.2.   Motor mit einem Einzelhubraum je Zylinder < 750 cm3

Motoren mit einem Einzelhubraum je Zylinder < 750 cm3 können zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder nicht mehr als 30 % des größten Einzelhubraums je Zylinder innerhalb der Motorenfamilie beträgt.

2.3.5.   Luftansaugverfahren

a)

Saugmotoren,

b)

aufgeladene Motoren,

c)

aufgeladene Motoren mit Ladeluftkühlung.

2.3.6.   Kraftstoffart

a)

Diesel (nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl),

b)

Ethanol für bestimmte Selbstzündungsmotoren (ED95),

c)

Benzin (E10),

d)

Ethanol (E85),

e)

Erdgas/Biomethan:

i)

Universalkraftstoff — Kraftstoff mit hohem Heizwert (H-Gas) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (L-Gas),

ii)

Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung — Kraftstoff mit hohem Heizwert (H-Gas),

iii)

Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung — Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (L-Gas),

iv)

kraftstoffspezifisch (LNG),

f)

Flüssiggas (LPG).

2.3.7.   Verwendbare Kraftstoffe

a)

nur Flüssigkraftstoff,

b)

nur gasförmiger Kraftstoff,

c)

Zweistoff Typ 1A,

d)

Zweistoff Typ 1B,

e)

Zweistoff Typ 2A,

f)

Zweistoff Typ 2B,

g)

Zweistoff Typ 3B.

2.3.8.   Art/Ausführung des Brennraums

a)

offener Brennraum,

b)

unterteilter Brennraum,

c)

andere Typen.

2.3.9.   Art der Zündung

a)

Fremdzündung,

b)

Selbstzündung.

2.3.10.   Ventile und Kanäle

a)

Anordnung,

b)

Zahl der Ventile je Zylinder.

2.3.11.   Kraftstoffsystem

a)

Pumpe, Hochdruckleitung und Einspritzdüse,

b)

Reihen- oder Verteilereinspritzpumpe,

c)

Pumpe-Düse-System,

d)

Common-Rail-Einspritzsystem,

e)

Vergaser,

f)

Saugrohreinspritzung,

g)

Direkteinspritzung,

h)

Mischer,

i)

andere.

2.3.12.   Weitere Einrichtungen

a)

Abgasrückführung (AGR),

b)

Wassereinspritzung,

c)

Lufteinblasung,

d)

andere.

2.3.13.   Elektronische Steuerungstechnik

Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines elektronischen Motorsteuergerätes (ECU) ist ein wesentliches Kriterium für die Eingrenzung einer Motorenfamilie.

Die elektronische Drehzahlregelung bedingt nicht die Zugehörigkeit zu einer anderen Motorenfamilie als der von Motoren mit mechanischer Regelung. Die Notwendigkeit, elektronisch gesteuerte und mechanisch gesteuerte Motoren gesondert zu behandeln, erstreckt sich nur auf die Merkmale der Kraftstoffeinspritzung, z. B. auf Steuerzeiten, Druck, Einspritzratensteuerung usw.

2.3.14.   Abgasnachbehandlungssysteme

Die Funktion und Kombination folgender Einrichtungen zur Abgasnachbehandlung werden als Kriterien für die Festlegung einer Motorenfamilie betrachtet:

a)

Oxidationskatalysator,

b)

DeNOx-System mit selektiver NOx-Reduktion (Zusatz eines Reduktionsmittels),

c)

andere DeNOx-Systeme,

d)

Partikelnachbehandlungssystem mit passiver Regenerierung:

i)

Wandstrom,

ii)

kein Wandstrom,

e)

Partikelnachbehandlungssystem mit aktiver Regenerierung:

i)

Wandstrom,

ii)

kein Wandstrom,

f)

sonstige Partikelnachbehandlungssysteme,

g)

sonstige Einrichtungen.

2.3.15.   Zweistoffmotoren

Alle Motortypen innerhalb einer Zweistoff-Motorenfamilie gehören demselben, in Anhang 7 Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 05 definierten Zweistoff-Motortyp an und werden mit Kraftstoffen derselben Typen oder gegebenenfalls mit den gemäß dieser Regelung hinsichtlich der Kraftstoffgruppe als gleichwertig geltenden Kraftstoffen betrieben.

3.   WAHL DES STAMMMOTORS

3.1.   Allgemeines

3.1.1.   Sobald die Motorenfamilie von der Typgenehmigungsbehörde genehmigt worden ist, muss das Hauptkriterium für die Bestimmung des Stammmotors der Familie das der höchsten Kraftstoffförderung je Hub und Zylinder bei der angegebenen Drehzahl des maximalen Drehmoments sein. Stimmen zwei oder mehr Motoren in diesem Merkmal überein, so ist der Stammmotor anhand des zweiten Kriteriums zu definieren, nämlich der höchsten Kraftstoffförderung je Hub bei Nenndrehzahl.


ANHANG 6

KONTROLLEN DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   ALLGEMEINES

Diese Vorschriften gelten für Prüfungen, die zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Absatz 6.2 dieser Regelung durchzuführen sind.

2.   PRÜFVERFAHREN

Die Prüfverfahren und Messgeräte sind in Anhang 4 dieser Regelung beschrieben.

3.   PROBENAHME

3.1.   Bei einem Motortyp

Es ist ein Motor auszuwählen. Wenn nach der Prüfung nach Absatz 4 festgestellt wird, dass der Motor den Vorschriften dieser Regelung nicht entspricht, sind zwei weitere Motoren zu prüfen.

3.2.   Bei einer Motorenfamilie

Bei einer Genehmigung für eine Motorenfamilie ist die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion an einem Motor der Motorenfamilie vorzunehmen, der nicht der Stammmotor ist. Sind die Ergebnisse der Kontrolle nicht zufriedenstellend, dann sind zwei weitere Motoren zu prüfen, die zu demselben Typ wie der erste geprüfte Motor gehören müssen.

4.   MESSKRITERIEN

4.1.   Nutzleistung und spezifischer Kraftstoffverbrauch des Verbrennungsmotors

Die Messungen sind bei ausreichend vielen Motordrehzahlen vorzunehmen, damit die Kurven für Leistung, Drehmoment und spezifischen Kraftstoffverbrauch zwischen der vom Hersteller jeweils empfohlenen niedrigsten und höchsten Motordrehzahl genau dargestellt werden können.

Die bei dem ausgewählten Motor gemessenen berichtigten Werte dürfen nicht um mehr als die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte abweichen; außerdem dürften sie nicht um mehr als ± 10 % vom spezifischen Kraftstoffverbrauch abweichen.

Motortyp

Bezugsleistung (Drehmoment) [%]

Andere Messpunkte der Kurve [%]

Toleranz für Motordrehzahl [%]

Allgemeines

± 5

± 10

± 5

Mit Benzin betriebene Fremdzündungsmotoren mit Regler

± 8

± 12

± 8

Mit Benzin betriebene Fremdzündungsmotoren ohne Regler

± 8

± 20

± 8

5.   AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE

Wenn die Werte für die Nutzleistung und den Kraftstoffverbrauch des zweiten und/oder dritten Motors nach Absatz 3 den Vorschriften des Absatzes 4 nicht entsprechen, wird festgestellt, dass die Produktion den Vorschriften dieser Regelung nicht entspricht, und es werden die Vorschriften des Absatzes 7 dieser Regelung angewendet.


ANHANG 7

TECHNISCHE DATEN DER BEZUGSKRAFTSTOFFE FÜR DIE GENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN UND ZUR ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   TECHNISCHE DATEN DER KRAFTSTOFFE FÜR DIE PRÜFUNG VON SELBSTZÜNDUNGSMOTOREN

1.1.   Typ: Diesel (nicht für den Straßenverkehr bestimmter Dieselkraftstoff)

Kenngröße

Einheit

Grenzwerte (1)

Prüfverfahren

min.

max.

Cetanzahl (2)

 

45

56,0

EN-ISO 5165

Dichte bei 15 °C

kg/m3

833

865

EN-ISO 3675

Siedeverlauf:

 

 

 

 

50 %-Punkt

°C

245

EN-ISO 3405

95 %-Punkt

°C

345

350

EN-ISO 3405

Siedeende

°C

370

EN-ISO 3405

Flammpunkt

°C

55

EN 22719

Filtrierbarkeitsgrenze (CFPP)

°C

– 5

EN 116

Viskosität bei 40 °C

mm2/s

2,3

3,3

EN-ISO 3104

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Masse-%

2,0

6,0

IP 391

Schwefelgehalt (3)

mg/kg

10

ASTM D 5453

Kupferkorrosion

 

Klasse 1

EN-ISO 2160

Conradson-Zahl (bei 10 % Rückstand)

Masse-%

0,2

EN-ISO 10370

Aschegehalt

Masse-%

0,01

EN-ISO 6245

Gesamtverunreinigung

mg/kg

24

EN 12662

Wassergehalt

Masse-%

0,02

EN-ISO 12937

Neutralisationszahl (starke Säure)

mg KOH/kg

0,10

ASTM D 974

Oxidationsbeständigkeit (3)

mg/ml

0,025

EN-ISO 12205

Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 °C)

μm

400

CEC F-06-A-96

Oxidationsbeständigkeit bei 110 °C (3)

H

20,0

EN 15751

Fettsäuremethylester

Vol.-%

7,0

EN 14078


1.2.   Typ: Ethanol für bestimmte Selbstzündungsmotoren (ED95) (4)

Kenngröße

Einheit

Grenzwerte (5)

Prüfverfahren (6)

min.

max.

Gesamtalkohol (Ethanol einschließlich Gehalt an stärker gesättigten Alkoholen)

Masse-%

92,4

 

EN 15721

Andere stärker gesättigte Monoalkohole (C3 — C5)

Masse-%

 

2,0

EN 15721

Methanol

Masse-%

 

0,3

EN 15721

Dichte bei 15 °C

kg/m3

793,0

815,0

EN ISO 12185

Säure, berechnet als Essigsäure

Masse-%

 

0,0025

EN 15491

Aussehen

 

Hell und klar

 

Flammpunkt

°C

10

 

EN 3679

Trockenrückstand

mg/kg

 

15

EN 15691

Wassergehalt

Masse-%

 

6,5

EN 15489 (7)

EN-ISO 12937

EN15692

Aldehyde, berechnet als Acetaldehyd

Masse-%

 

0,0050

ISO 1388-4

Ester, berechnet als Ethylacetat

Masse-%

 

0,1

ASTM D1617

Schwefelgehalt

mg/kg

 

10,0

EN 15485

EN 15486

Sulfate

mg/kg

 

4,0

EN 15492

Partikelverunreinigung

mg/kg

 

24

EN 12662

Phosphor

mg/l

 

0,20

EN 15487

Anorganisches Chlor

mg/kg

 

1,0

EN 15484 oder EN 15492

Kupfer

mg/kg

 

0,100

EN 15488

Elektrische Leitfähigkeit

μS/cm

 

2,50

DIN 51627-4 oder prEN 15938

2.   TECHNISCHE DATEN DER KRAFTSTOFFE FÜR DIE PRÜFUNG VON FREMDZÜNDUNGSMOTOREN

2.1.   Typ: Benzin (E10)

Kenngröße

Einheit

Grenzwerte (8)

Prüfverfahren (9)

min.

max.

 

Research-Oktanzahl, ROZ

 

91,0

98,0

EN ISO 5164:2005 (10)

Motoroktanzahl, MOZ

 

83,0

89,0

EN ISO 5163:2005 (10)

Dichte bei 15 °C

kg/m3

743

756

EN ISO 3675

EN ISO 12185

Dampfdruck

kPa

45,0

60,0

EN-ISO 13016-1 (DVPE)

Wassergehalt

 

 

Maximal 0,05 Vol.-%

Aussehen bei – 7 °C: Hell und klar

EN 12937

Siedeverlauf:

 

 

 

 

bei 70 °C verdampft

Vol.-%

18,0

46,0

EN-ISO 3405

bei 100 °C verdampft

Vol.-%

46,0

62,0

EN-ISO 3405

bei 150 °C verdampft

Vol.-%

75,0

94,0

EN-ISO 3405

Siedeende

°C

170

210

EN-ISO 3405

Rückstand

Vol.-%

2,0

EN-ISO 3405

Analyse der Kohlenwasserstoffe:

 

 

 

 

Olefine

Vol.-%

3,0

18,0

EN 14517

EN 15553

Aromate

Vol.-%

19,5

35,0

EN 14517

EN 15553

Benzol

Vol.-%

1,0

EN 12177

EN 238 oder EN 14517

gesättigte

Vol.-%

anzugeben

EN 14517

EN 15553

Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff

 

anzugeben

 

Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff

 

anzugeben

 

Induktionszeit (11)

Minuten

480

 

EN-ISO 7536

Sauerstoffgehalt (12)

Masse-%

3,3 (15)

3,7

EN 1601

EN 13132

EN 14517

Abdampfrückstand

mg/ml

0,04

EN-ISO 6246

Schwefelgehalt (13)

mg/kg

10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Kupferkorrosion (3 Stunden bei 50 °C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

EN-ISO 2160

Bleigehalt

mg/l

5

EN 237

Phosphorgehalt (14)

mg/l

1,3

ASTM D 3231

Ethanol (11)

Vol.-%

9,0 (15)

10,2 (15)

EN 22854


2.2.   Typ: Ethanol (E85)

Kenngröße

Einheit

Grenzwerte (16)

Prüfverfahren

min.

max.

Research-Oktanzahl, ROZ

 

95,0

EN ISO 5164

Motoroktanzahl, MOZ

 

85,0

EN ISO 5163

Dichte bei 15 °C

kg/m3

anzugeben

ISO 3675

Dampfdruck

kPa

40,0

60,0

EN-ISO 13016-1 (DVPE)

Schwefelgehalt (17)

mg/kg

10

EN 15485 oder EN 15486

Oxidationsbeständigkeit

Minuten

360

 

EN ISO 7536

Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen)

mg/100 ml

5

EN-ISO 6246

Aussehen

Dieses ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist.

 

Hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten Verunreinigungen

Sichtprüfung

Ethanol und höhere Alkohole (18)

Vol.-%

83

85

EN 1601

EN 13132

EN 14517

E DIN 51627-3

Höhere Alkohole (C3 — C8)

Vol.-%

2,0

E DIN 51627-3

Methanol

Vol.-%

 

1,00

E DIN 51627-3

Benzin (19)

Vol.-%

Rest

EN 228

Phosphor

mg/l

0,20 (20)

EN 15487

Wassergehalt

Vol.-%

 

0,300

EN 15489 oder EN 15692

Gehalt anorganischen Chlors

mg/l

 

1

EN 15492

pHe

 

6,5

9,0

EN 15490

Kupferstreifenkorrosion

(3 Stunden bei 50 °C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

 

EN ISO 2160

Säuregehalt (angegeben als Essigsäure — CH3COOH)

Masse-%

(mg/l)

0,0050

(40)

EN 15491

Elektrische Leitfähigkeit

μS/cm

1,5

DIN 51627-4 oder prEN 15938

Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff

 

anzugeben

 

Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff

 

anzugeben

 

3.   TECHNISCHE DATEN DER GASFÖRMIGEN KRAFTSTOFFE FÜR EIN- UND ZWEISTOFFMOTOREN

3.1.   Typ: Flüssiggas

Kenngröße

Einheit

Kraftstoff A

Kraftstoff B

Prüfverfahren

Zusammensetzung:

 

 

 

EN 27941

C3-Gehalt

Vol.-%

30 ± 2

85 ± 2

 

C4-Gehalt

Vol.-%

Rest (21)

Rest (21)

 

< C3, > C4

Vol.-%

max. 2

max. 2

 

Olefine

Vol.-%

max. 12

max. 15

 

Abdampfrückstand

mg/kg

max. 50

max. 50

EN 15470

Wasser bei 0 °C

 

wasserfrei

wasserfrei

EN 15469

Gesamtschwefelgehalt einschließlich Geruchsstoff

mg/kg

max. 10

max. 10

EN 24260, ASTM D 3246, ASTM 6667

Schwefelwasserstoff

 

keiner

keiner

EN ISO 8819

Kupferstreifenkorrosion

(1 Stunde bei 40 °C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

Klasse 1

ISO 6251 (22)

Geruch

 

Eigengeruch

Eigengeruch

 

Motoroktanzahl (23)

 

min. 89,0

min. 89,0

EN 589 Anhang B

3.2.   Typ: Erdgas/Biomethan

3.2.1.   Spezifikation für Bezugskraftstoffe mit festen Eigenschaften (z. B. aus einem verschlossenen Behälter)

Alternativ zu den hier genannten Bezugskraftstoffen können die gleichwertigen Kraftstoffe nach Absatz 3.2.2 dieses Anhangs verwendet werden.

Eigenschaften

Einheiten

Basis

Grenzwerte

Prüfverfahren

min.

max.

Bezugskraftstoff GR

Zusammensetzung:

 

 

 

 

 

Methan

 

87

84

89

 

Ethan

 

13

11

15

 

Rest (24)

Mol.-%

1

ISO 6974

Schwefelgehalt

mg/m3  (25)

 

10

ISO 6326-5


Bezugskraftstoff G23

Zusammensetzung:

 

 

 

 

 

Methan

 

92,5

91,5

93,5

 

Rest (26)

Mol.-%

1

ISO 6974

N2

Mol.-%

7,5

6,5

8,5

 

Schwefelgehalt

mg/m3  (27)

10

ISO 6326-5


Bezugskraftstoff G25

Zusammensetzung:

 

 

 

 

 

Methan

Mol.-%

86

84

88

 

Rest (28)

Mol.-%

1

ISO 6974

N2

Mol.-%

14

12

16

 

Schwefelgehalt

mg/m3  (29)

10

ISO 6326-5


Bezugskraftstoff G20

Zusammensetzung:

 

 

 

 

 

Methan

Mol.-%

100

99

100

ISO 6974

Rest (30)

Mol.-%

1

ISO 6974

N2

Mol.-%

 

 

 

ISO 6974

Schwefelgehalt

mg/m3  (31)

10

ISO 6326-5

Wobbe-Index (netto)

MJ/m3  (32)

48,2

47,2

49,2

 

3.2.2.   Spezifikation für Bezugskraftstoff aus einer Leitung mit Beimischung anderer Gase, deren Eigenschaften durch Messungen vor Ort bestimmt werden

Alternativ zu den hier genannten Bezugskraftstoffen können die gleichwertigen Bezugskraftstoffe nach Absatz 3.2.1 dieses Anhangs verwendet werden.

3.2.2.1.   Grundlage jedes aus einer Leitung stammenden Bezugskraftstoffs (GR, G20 usw.) ist Gas aus einem öffentlichen Versorgungsnetz, dem — soweit zum Erreichen der entsprechenden Spezifikation der Lambda-Verschiebung (Sλ) nach Tabelle A.7-1 erforderlich — ein Gemisch der folgenden handelsüblichen Gase (die Verwendung von Kalibriergas ist zu diesem Zweck nicht erforderlich) beigemengt wird:

a)

Kohlendioxid,

b)

Ethan,

c)

Methan,

d)

Stickstoff,

e)

Propan.

3.2.2.2.   Der Wert von Sλ des resultierenden Gemischs von Leitungsgas und Beimischungsgas muss innerhalb der nach Tabelle A.7-1 für den betreffenden Bezugskraftstoff zulässigen Bandbreite liegen.

Tabelle A.7-1

Vorgeschriebene Sλ-Bandbreite für jeden Bezugskraftstoff

Bezugskraftstoff

Sλ min.

Sλ max.

GR  (33)

0,87

0,95

G20

0,97

1,03

G23

1,05

1,10

G25

1,12

1,20

3.2.2.3.   Der Motorprüfbericht für jeden Prüflauf muss folgende Angaben enthalten:

a)

Aus der Liste in Absatz 3.2.2.1 dieses Anhangs ausgewählte Beimischungsgase;

b)

Sλ-Wert des resultierenden Kraftstoffgemischs;

c)

Methanzahl (MZ) des resultierenden Kraftstoffgemischs.

3.2.2.4.   Die Anforderungen der Anlagen A.1 und A.2 sind in Bezug auf die Bestimmung der Eigenschaften der Leitungs- und Beimischungsgase, die Bestimmung von Sλ und MN der resultierenden Gasgemische sowie die Überprüfung der Mischungskonstanz während der Prüfung zu erfüllen.


(1)  Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)  Der Cetanzahlbereich entspricht nicht dem vorgeschriebenen Mindestbereich von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen des Dokuments ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in für die notwendige Genauigkeit ausreichender Zahl vorgenommen werden.

(3)  Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

(4)  Dem Ethanolkraftstoff können entsprechend den Herstellerinformationen Additive wie beispielsweise Zündverbesserer beigemischt werden, sofern keine negativen Begleiterscheinungen bekannt sind. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist die höchstzulässige Menge 10 Massen-%.

(5)  Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(6)  Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.

(7)  Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von EN 15489.

(8)  Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(9)  Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.

(10)  Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(11)  Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(12)  Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.

(13)  Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(14)  Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(15)  Bei Motoren der Klasse SMB können der Ethanolgehalt und der entsprechende Sauerstoffgehalt nach Wahl des Herstellers null betragen. In diesem Fall sind sämtliche Prüfungen der Motorenfamilie bzw. — in Abwesenheit einer Familie — des Motortyps unter Verwendung von Ottokraftstoff ohne Ethanolgehalt durchzuführen.

(16)  Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(17)  Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Emissionsprüfung verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(18)  Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.

(19)  Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser, Alkoholen, MTBE und ETBE.

(20)  Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(21)  Der Rest lautet wie folgt: Rest = 100 – C3 – <C3 – >C4.

(22)  Bei diesem Verfahren kann möglicherweise das Vorhandensein korrosiver Stoffe nicht genau bestimmt werden, wenn die Probe Korrosionsschutzwirkstoffe oder andere Chemikalien enthält, die die Korrosionswirkung der Probe auf den Kupferstreifen verringern. Deshalb ist der Zusatz solcher Mittel verboten, wenn damit nur der Zweck verfolgt wird, das Prüfverfahren zu beeinflussen.

(23)  Auf Antrag des Motorherstellers kann eine höhere MOZ für die Typgenehmigungsprüfung verwendet werden.

(24)  Inertgase + C2+.

(25)  Wert, der im Normalzustand zu bestimmen ist (293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa).

(26)  Inertgase (andere als N2) + C2 + C2+.

(27)  Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa.

(28)  Inertgase (andere als N2) + C2 + C2+.

(29)  Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa.

(30)  Inertgase (andere als N2) + C2 + C2+.

(31)  Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa.

(32)  Zu bestimmen bei 273,2 K (0 °C) und 101,3 kPa.

(33)  Der Motor muss nicht mit einem Gasgemisch mit einer Methanzahl (MN) von weniger als 70 geprüft werden. Führt die vorgeschriebene Sλ-Bandbreite für GR zu einer Methanzahl unter 70, so kann der Wert von Sλ für GR wie erforderlich angepasst werden, bis eine Methanzahl von mindestens 70 erreicht ist.


ANLAGE A.1

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN MOTORPRÜFUNGEN UNTER VERWENDUNG GASFÖRMIGER BEZUGSKRAFTSTOFFE, DARUNTER LEITUNGSGAS MIT BEIMISCHUNG ANDERER GASE

A.1.1.   GASANALYSE UND MESSUNG DES GASDURCHSATZES — METHODIK

A.1.1.1.   Für die Zwecke dieser Anlage ist die Zusammensetzung des Gases soweit erforderlich durch Analyse mittels Gaschromatographie nach EN ISO 6974 oder durch eine andere Technik, die ein mindestens vergleichbares Maß an Genauigkeit und Wiederholbarkeit erzielt, zu bestimmen.

A.1.1.2.   Für die Zwecke dieser Anlage erfolgt die Messung des Gasdurchsatzes soweit erforderlich unter Verwendung eines massespezifischen Durchflussmessers.

A.1.2.   ANALYSE UND DURCHFLUSSRATE DES VERSORGUNGSGASES

A.1.2.1.   Die Zusammensetzung des zugeführten Versorgungsgases ist vor dem Beimischungssystem zu analysieren.

A.1.2.2.   Die Durchflussrate des in das Beimischungssystem eingeleiteten Versorgungsgases ist zu messen.

A.1.3.   ANALYSE DER DURCHFLUSSRATE DER GASBEIMISCHUNG

A.1.3.1.   Liegt für eine Gasbeimischung eine entsprechende Analysebescheinigung (z. B. des Gasversorgers) vor, so kann diese als Quelle der Zusammensetzung der Beimischung verwendet werden. In diesem Fall ist die Vor-Ort-Analyse der Zusammensetzung der Gasbeimischung zulässig, aber nicht vorgeschrieben.

A.1.3.2.   Liegt für eine Gasbeimischung keine entsprechende Analysebescheinigung vor, so ist deren Zusammensetzung zu analysieren.

A.1.3.3.   Die Durchflussrate jeder in das Beimischungssystem eingeleiteten Gasbeimischung ist zu messen.

A.1.4.   ANALYSE DES GASGEMISCHS

A.1.4.1.   Die Analyse der Zusammensetzung des Gases, das dem Motor nach Verlassen des Beimischungssystems zugeleitet wird, zusätzlich oder als Alternative zu der Analyse gemäß den Absätzen A.1.2.1 und A.1.3.1 ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.

A.1.5.   BERECHNUNG VON Sλ UND MN DES GASGEMISCHS

A.1.5.1.   Die Berechnung der Methanzahl (MN) nach EN 16726:2015 erfolgt anhand der Ergebnisse der Gasanalyse gemäß den Absätzen A.1.2.1, A.1.3.1 oder A.1.3.2 und gegebenenfalls A.1.4.1 in Kombination mit dem nach den Absätzen A.1.2.2 und A.1.3.3 gemessenen Gasmassendurchfluss. Der gleiche Datensatz ist zur Berechnung von Sλ nach dem in Anlage A.2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren zu verwenden.

A.1.6.   REGELUNG UND KONTROLLE DES GASGEMISCHS WÄHREND DER PRÜFUNG

A.1.6.1.   Regelung und Kontrolle des Gasgemischs während der Prüfung erfolgen entweder in einem offenen oder einem geschlossenen Regelkreissystem.

A.1.6.2.   Gemischregelung im offenen Regelkreissystem

A.1.6.2.1.   In diesem Fall sind die Gasanalyse, die Durchflussmessungen und die Berechnungen gemäß den Absätzen A.1.1, A.1.2, A.1.3 und A.1.4 vor der Emissionsprüfung durchzuführen.

A.1.6.2.2.   Der Anteil von Versorgungsgas und Beimischung(en) muss so gewählt werden, dass Sλ innerhalb der nach Tabelle A.7-1 für den betreffenden Bezugskraftstoff zulässigen Bandbreite liegt.

A.1.6.2.3.   Nach Einstellung der relativen Anteile müssen diese während der Motorprüfung beibehalten werden. Anpassungen einzelner Durchflüsse zur Aufrechterhaltung der relativen Anteile sind zulässig.

A.1.6.2.4.   Nach Durchführung der Motorprüfung sind die Analyse der Gaszusammensetzung, die Durchflussmessungen und die Berechnungen gemäß den Absätzen A.1.2, A.1.3, A.1.4 und A.1.5 zu wiederholen. Damit ein Test als gültig gewertet werden kann, muss der Wert von Sλ innerhalb der nach Tabelle A.7-1 für den betreffenden Bezugskraftstoff zulässigen Bandbreite liegen.

A.1.6.3.   Gemischregelung im geschlossenen Regelkreissystem

A.1.6.3.1.   In diesem Fall sind die Analyse der Gaszusammensetzung, die Durchflussmessungen und die Berechnungen gemäß den Absätzen A.1.2, A.1.3, A.1.4 und A.1.5 in Abständen während der Emissionsprüfung durchzuführen. Bei der Wahl der Abstände ist zu berücksichtigen, welche Untersuchungshäufigkeit die Kapazität des Gaschromatographen und des zugehörigen Rechensystems erlaubt.

A.1.6.3.2.   Anhand der Ergebnisse der periodischen Messungen und Berechnungen werden die relativen Anteile von Versorgungs- und Beimischungsgas so angepasst, dass der Wert von Sλ stets innerhalb der nach Tabelle A.7-1 für den betreffenden Bezugskraftstoff zulässigen Bandbreite liegt. Anpassungen erfolgen nicht häufiger als Messungen.

A.1.6.3.3.   Damit ein Test als gültig gewertet werden kann, muss der Wert von Sλ bei mindestens 90 % der Messpunkte innerhalb der nach Tabelle A.7-1 für den betreffenden Bezugskraftstoff zulässigen Bandbreite liegen.


ANLAGE A.2

BERECHNUNG DES λ-VERSCHIEBUNGSFAKTORS (Sλ)

A.2.1.   BERECHNUNG

Der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ(1) wird anhand der Gleichung A.7-1 berechnet:

Formula

(A.7-1)

Dabei gilt:

Sλ

=

λ-Verschiebungsfaktor,

Inert%

=

Vol.-% der Inertgase im Kraftstoff (d. h. N2, CO2, He usw.),

Formula

=

Vol.-% des ursprünglichen Sauerstoffs im Kraftstoff,

n und m

=

beziehen sich auf durchschnittliche CnHm-Werte, die den Kohlenwasserstoffgehalt des Kraftstoffs repräsentieren, d. h.

Formula

(A.7-2)

Formula

(A.7-3)

Dabei gilt:

CH4 %

=

Vol.-% Methan im Kraftstoff,

C2 %

=

Vol.-% aller C2-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C2H6, C2H4 usw.) im Kraftstoff,

C3 %

=

Vol.- % aller C3-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C3H8, C3H6 usw.) im Kraftstoff,

C4 %

=

Vol.- % aller C4-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C4H10, C4H8 usw.) im Kraftstoff,

C5 %

=

Vol.- % aller C5-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C5H12, C5H10 usw.) im Kraftstoff,

diluent %

=

Vol.-% der Verdünnungsgase im Kraftstoff (d. h. O2*, N2, CO2, He usw.).

A.2.2.   BEISPIELE FÜR DIE BERECHNUNG DES λ-VERSCHIEBUNGSFAKTORS Sλ:

Beispiel 1: G25: CH4 % = 86 %, N2 % = 14 % (Vol.-%)

Formula

Formula

Formula

Beispiel 2: GR: CH4 % = 87 %, C2H6 % = 13 % (Vol.-%)

Formula

Formula

Formula

Beispiel 3: CH4 % = 89 %, C2H6 % = 4,5 %, C3H8 % = 2,3 %, C6H14 % = 0,2 %, O2 % = 0,6 %, N2 % = 4 %

Formula

Formula

Formula

Als Alternative zur obigen Gleichung kann Sλ wie nachfolgend angegeben aus dem Verhältnis des stöchiometrischen Luftbedarfs von reinem Methan und des stöchiometrischen Luftbedarfs des dem Motor zugeführten Kraftstoffgemischs berechnet werden.

Der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) drückt den Sauerstoffbedarf eines Kraftstoffgemischs im Vergleich zum Sauerstoffbedarf von reinem Methan aus. Der Sauerstoffbedarf ist dabei die Sauerstoffmenge, die notwendig ist, um Methan bei einer stöchiometrischen Zusammensetzung der Reaktionspartner in Produkte einer vollständigen Verbrennung (d. h. Kohlendioxid und Wasser) zu oxidieren.

Die Verbrennung von reinem Methan ist die Reaktion nach Gleichung A.7-4:

1 × CH 4 + 2 × O 2 → 1 × CO 2 + 2 × H 2 O

(A.7-4)

In diesem Fall ist das Verhältnis der Moleküle bei stöchiometrischer Zusammensetzung der Reaktionspartner genau 2:

Formula

Dabei gilt:

nO 2

=

Anzahl der Sauerstoffmoleküle,

nCH 4

=

Anzahl der Methanmoleküle.

Der Sauerstoffbedarf von reinem Methan beträgt daher:

nO 2 = 2 · nCH 4 mit einem Referenzwert von [nCH4 ] = 1 kmol

Der Wert von Sλ kann nach Gleichung A.7-5 als Quotient aus dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Sauerstoff und Methan und dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Sauerstoff und dem Kraftstoffgemisch, das dem Motor zugeführt wird, berechnet werden:

Formula

(A.7-5)

Dabei gilt:

nblend

=

Anzahl der Moleküle des Kraftstoffgemischs

(nO 2) blend

=

das Molekülverhältnis in der stöchiometrischen Zusammensetzung von Sauerstoff und dem Kraftstoffgemisch, das dem Motor zugeführt wird

Da Luft 21 % Sauerstoff enthält, wird der stöchiometrische Luftbedarf Lst eines beliebigen Kraftstoffs anhand der Gleichung A.7-6 berechnet:

Formula

(A.7-6)

Dabei gilt:

Lst,fuel

=

stöchiometrischer Luftbedarf des Kraftstoffs,

nO 2, fuel

=

stöchiometrischer Sauerstoffbedarf des Kraftstoffs.

Folglich kann der Wert von Sλ auch nach Gleichung A.7-7 als Quotient aus dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Luft und Methan und dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Luft und dem Kraftstoffgemisch, das dem Motor zugeführt wird, berechnet werden, d. h. als Quotient aus dem stöchiometrischen Luftbedarf von Methan und dem stöchiometrischen Luftbedarf des dem Motor zugeführten Kraftstoffgemischs:

Formula

(A.7-7)

Daher ist jede Berechnung, die den stöchiometrischen Luftbedarf angibt, zum Ausdrücken des λ-Verschiebungsfaktors zulässig.


(1)  Stoichiometric Air/Fuel ratios of automotive fuels — SAE J1829, Juni 1987. John B. Heywood, Internal Combustion Engine Fundamentals, McGraw-Hill, 1988, Kapitel 3.4. „Combustion stoichiometry“ (S. 68 bis 72).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

14.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/137


DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 90/18/COL

vom 11. Oktober 2018

zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 111/15/COL der EFTA-Überwachungsbehörde [2019/406]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf Nummer 5 Buchstabe b des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens,

gestützt auf den in Nummer 4 in Teil 1.1 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1)) in der mit Anhang I zum EWR-Abkommen und durch sektorbezogene Anpassungen, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, geänderten Fassung,

gestützt auf den in Nummer 111 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Entscheidung 2001/812/EG der Kommission vom 21. November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (2)) in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in der durch Nummer 4 Buchstabe d von Protokoll 1 zum EWR-Abkommen sowie durch Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 von Protokoll 1 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Schreiben vom 27. April 2018 (Dok. Nr. 911402, IS-Ref. Mast 18041079) informierte die isländische Lebensmittel- und Veterinärbehörde (MAST) die Überwachungsbehörde über die Schließung der Grenzkontrollstelle Ísafjörður (IS ISA l). MAST hat daher die Streichung der Grenzkontrollstelle aus den Listen der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen beantragt.

Gemäß der Richtlinie 97/78/EG hat die Überwachungsbehörde eine Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen zu erstellen und zu veröffentlichen, die später geändert oder ergänzt werden kann, um entsprechenden Änderungen der nationalen Listen Rechnung zu tragen. Die derzeitige Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen wurde von der Überwachungsbehörde am 31. März 2015 mit der Entscheidung Nr. 111/15/COL angenommen.

Es ist daher Aufgabe der Überwachungsbehörde, die Liste der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen anzupassen und eine neue Liste zu veröffentlichen, die die Änderung bezüglich der Grenzkontrollstelle Ísafjörður berücksichtigt.

Die Überwachungsbehörde hat mit der Entscheidung Nr. 066/18/COL (Dok. Nr. 915087), die Sache an den EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz verwiesen, der sie unterstützt. Der Ausschuss hat der vorgeschlagenen Änderung des Verzeichnisses zugestimmt. Dementsprechend steht der Maßnahmenentwurf im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses.

Gemäß Nummer 6 der Entscheidung Nr. 494/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Dezember 2013 wird das für Veterinärwesen und Pflanzenschutz zuständige Mitglied des Kollegiums ermächtigt, einen Maßnahmenentwurf zur Änderung der Liste der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in einem EFTA-Staat anzunehmen, sofern dieser Maßnahmenentwurf im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Ausschusses für Veterinärwesen und Pflanzenschutz steht —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Die Grenzkontrollstelle Ísafjörður (IS ISA 1) wird aus dem Verzeichnis unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen gestrichen.

2.

Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Island und Norwegen eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren werden von den zuständigen nationalen Behörden in den im Anhang zu diesem Beschluss genannten zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt.

3.

Die Entscheidung Nr. 111/15/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 31. März 2015 wird hiermit aufgehoben.

4.

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

5.

Diese Entscheidung ist an Island und das Königreich Norwegen gerichtet.

6.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

 

Für die EFTA-Überwachungsbehörde, die im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 494/13/COL tätig ist

Högni S. KRISTJÁNSSON

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Für Carsten ZATSCHLER

der als Direktor für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten gegenzeichnet


(1)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)   ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28.


ANHANG

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN GRENZKONTROLLSTELLEN

Land: Island

1

2

3

4

5

6

Akureyri

IS AKU1

P

 

HC-T(1)(2)(3), NHC(16)

 

Hafnarfjörður

IS HAF 1

P

 

HC(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Flughafen Keflavík

IS KEF 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O(15)

Reykjavík Eimskip

IS REY 1a

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Reykjavík Samskip

IS REY 1b

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Þorlákshöfn

IS THH1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-NT(6)

 

Land: Norwegen

1

2

3

4

5

6

Borg

NO BRG 1

P

 

HC (2), NHC(2)

E(7)

Båtsfjord

NO BJF 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Egersund

NO EGE 1

P

 

HC-NT(6), NHC-NT(6)(16)

 

Hammerfest

NO HFT 1

P

Rypefjord

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Honningsvåg

NO HVG 1

P

Honningsvåg

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Kirkenes

NO KKN 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Kristiansund

NO KSU 1

P

Kristiansund

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3), HC-NT(6), NHC-NT(6)

 

Larvik

NO LAR 1

P

 

HC(2)

 

Måløy

NO MAY 1

P

Gotteberg

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Oslo

NO OSL 1

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Oslo

NO OSL 4

A

 

HC(2), NHC(2)

U,E,O

Sortland

NO SLX 1

P

Sortland

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Storskog

NO STS 3

R

 

HC, NHC

U,E,O

Tromsø

NO TOS 1

P

Bukta

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Solstrand

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ålesund

NO AES 1

P

Breivika

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Skutvik

HC-T(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-T(FR)(2)(3), NHC-NT(6)

 

1

=

Bezeichnung

2

=

TRACES-Code

3

=

Art

A

=

Flughafen

F

=

Eisenbahn

P

=

Hafen

R

=

Straße

4

=

Kontrollzentrum

5

=

Produkte

HC

=

Alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse

NHC

=

Andere Erzeugnisse

NT

=

Ohne Temperaturanforderungen

T

=

Kühlpflichtige Erzeugnisse

T(FR)

=

Gefrorene Erzeugnisse

T(CH)

=

Kühlerzeugnisse

6

=

Lebende Tiere

U

=

Huf- und Klauentiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wild- und Hauspferde

E

=

Registrierte Equiden, wie in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bestimmt

O

=

Sonstige Tiere

5-6

=

Besondere Bemerkungen

1.

=

Überprüfung in Einklang mit den Anforderungen der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission in Ausführung von Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG

2.

=

Nur verpackte Erzeugnisse

3.

=

Nur Fischereierzeugnisse

4.

=

Nur tierische Proteine

5.

=

Nur Haare, Häute und Felle

6.

=

Nur flüssige Fette, Öle und Fischöle

7.

=

Islandponys (nur von April bis Oktober)

8.

=

Nur Equiden

9.

=

Nur tropische Fische

10.

=

Nur Katzen, Hunde, Nagetiere, Hasentiere, lebende Fische, Reptilien und andere Vögel als Laufvögel

11.

=

Nur Futtermittel als Schüttgut

12.

=

Für (U) bei Pferden, nur die für einen Zoo bestimmten Tiere; und für (O), nur eintägige Küken, Fische, Hunde, Katzen, Insekten oder andere für einen Zoo bestimmte Tiere.

13.

=

Nagylak HU: Hierbei handelt es sich um eine Grenzkontrollstelle (für Erzeugnisse) und Übergangsstelle (für lebende Tiere) an der ungarisch- rumänischen Grenze, die gemäß der Beitrittsakte Gegenstand von Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse und lebende Tiere ist. Siehe Entscheidung 2003/630/EG der Kommission

14.

=

Bestimmt für den Transit durch die Europäische Gemeinschaft für Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr nach und aus Russland im Rahmen der spezifischen Verfahren, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind

15.

=

Nur Tiere der Aquakultur

16.

=

Nur Fischmehl


Berichtigungen

14.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/141


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität

( Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 29. August 2015 )

Seite 10, Anhang II, Nummer 3 Buchstabe a, bei den Änderungen von Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG:

Anstatt:

„3.    Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei — keine Änderung

muss es heißen:

„3.   Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei

Referenzmethode für die Probenahme von Blei ist die in Abschnitt A Nummer 4 dieses Anhangs beschriebene Methode. Referenzmethode für die Messung der Konzentration von Blei ist die in EN 14902:2005 ‚Außenluftbeschaffenheit — Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes‘ beschriebene Methode.“

Seite 11, Anhang II, Nummer 3 Buchstabe a, bei den Änderungen von Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG:

Anstatt:

„6.    Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol — keine Änderung

muss es heißen:

„6.   Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol

Referenzmethode für die Messung der Konzentration von Benzol ist die in EN 14662:2005 ‚Luftbeschaffenheit — Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen‘ (Teile 1, 2 und 3) beschriebene Methode.“


14.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/141


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020

( Amtsblatt der Europäischen Union L 325 vom 20. Dezember 2018 )

Seite 17, Tabelle „Rote Fleckbrasse (pagellus bogaraveo)“

Anstatt:

„Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 9 (1) (SBR/9-)“

muss es heißen:

„Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 9 (1) (SBR/09-)“.