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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/324 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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26.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/324 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als genehmigt gelten. In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden. |
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(2) |
Der Genehmigungszeitraum des Wirkstoffs Bifenthrin wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission (3) vom 31. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2021 ausgeweitet. |
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(3) |
Die Genehmigungszeiträume der Wirkstoffe Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 vom 31. August 2019 auf den 31. August 2020 ausgeweitet. |
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(4) |
Der Genehmigungszeitraum des Wirkstoffs Carboxin wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission (4) vom 31. Mai 2021 auf den 31. Mai 2023 ausgeweitet. |
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(5) |
Der Genehmigungszeitraum des Wirkstoffs FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission (5) vom 31. Oktober 2020 auf den 31. Oktober 2021 ausgeweitet. |
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(6) |
Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilikat gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (6) gestellt. Allerdings wurden für die Wirkstoffe Extraktionsrückstände von Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat keine ergänzenden Dossiers zur Unterstützung der Erneuerung gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung eingereicht. In Bezug auf Bifenthrin, Carboxin und FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) haben die Antragsteller bestätigt, dass sie die Erneuerung der Genehmigung der Wirkstoffe nicht mehr unterstützen. |
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(7) |
Angesichts der Zielsetzung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist die Ausweitung der Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe, die in den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/195, (EU) 2018/1266 und (EU) 2018/184 vorgesehen ist, nicht mehr gerechtfertigt. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Genehmigungen von Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat jeweils an dem Datum auslaufen, an dem sie ohne eine Ausweitung auslaufen würden. |
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(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) (ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 21).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 81).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) und Sulfurylfluorid (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 10).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
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1. |
Teil A wird wie folgt geändert:
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2. |
In Teil B wird in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 23 zu Bifenthrin das Datum durch „31. Juli 2019“ ersetzt. |
BESCHLÜSSE
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26.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/4 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/325 DES RATES
vom 25. Februar 2019
zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen. |
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(2) |
Nach einer Überprüfung jenes Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2020 verlängert werden. |
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(3) |
Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 8 des Beschlusses 2012/642/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2020.
(2) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GIAMBA
(1) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).
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26.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/5 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/326 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2019
zur Festlegung von Maßnahmen für die Dateneingabe in das Einreise-/Ausreisesystem (EES)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird. |
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(2) |
Ziel des EES ist es, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Das EES sollte insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus sollte das EES zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) 2017/2226 präzisiert die Ziele des EES, die Kategorien der in das EES einzugebenden Daten, die Verwendungszwecke der Daten, die Eingabekriterien, die zugangsberechtigten Behörden, weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten sowie die technische Architektur des EES, Vorschriften für seinen Betrieb und seine Anwendung sowie die Interoperabilität mit anderen Informationssystemen. Ferner regelt sie die Zuständigkeiten für das EES. |
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(4) |
Vor der Entwicklung des EES müssen Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES erlassen werden. |
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(5) |
Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sollte die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Lage sein, die Architektur des EES, einschließlich seiner Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen des Systems zu bestimmen und das EES weiterzuentwickeln. |
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(6) |
Die mit diesem Beschluss für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES festgelegten Maßnahmen sollten durch die technischen Spezifikationen und die Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung für das EES ergänzt werden. |
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(7) |
Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). |
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(8) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 30. Mai 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet. |
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(9) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(10) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(11) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
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(12) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
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(13) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
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(14) |
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien setzt der Betrieb des EES zudem voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des SIS im Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das EES sollte daher nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am EES-Betrieb beteiligen, sollten gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(15) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 20. Juli 2018 eine Stellungnahme abgegeben. |
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(16) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die für die technische Umsetzung des EES im Zusammenhang mit den Verfahren für die Dateneingabe gemäß den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 erforderlichen Maßnahmen sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.
(2) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
ANHANG
Die Daten, die gemäß den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES einzugeben sind, lassen sich zwei Kategorien zuordnen: persönliches Dossier und Ein-/Ausreisedatensätze/Einreiseverweigerungsdatensätze. Ein persönliches Dossier umfasst sowohl alphanumerische als auch biometrische Daten.
In den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 werden die Betriebs- und Validierungsregeln für die in das EES einzugebenden Daten festgelegt.
1.1. Alphanumerische Daten
Die meisten im EES gespeicherten Inhalte werden entweder aus dem maschinenlesbaren Bereich des Reisedokuments oder — sofern technisch möglich — elektronisch aus dem elektronischen maschinenlesbaren Reisedokument (electronic Machine Readable Travel Document, eMRTD) extrahiert. Daher ist es wichtig, dass die an das EES übermittelten Informationen mit den hierfür verwendeten Standards im Einklang stehen, insbesondere in den Fällen, in denen die Informationen nicht elektronisch abgerufen werden können und/oder von einem Grenzschutzbeamten auf Grundlage der in der Sichtzone vorhandenen Daten manuell kodiert werden müssen. Dies gilt nur für die alphanumerischen Informationen, die der Datenseite des Reisedokuments entnommen werden können.
Die folgenden Felder müssen dem Standard ICAO DOC 9303 entsprechen:
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Artikel |
Attribut |
Standard |
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Art. 16 Abs. 1 Buchst. a |
Name (Familienname), Vorname(n) |
ICAO DOC 9303 |
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Art. 16 Abs. 1 Buchst. b |
Aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates des Reisedokuments oder der Reisedokumente |
Gemäß ISO/IEC 3166-1 alpha-3 (1) |
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Art. 16 Abs. 2 Buchst. d |
Aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Mitgliedstaats — Nummer der Visummarke eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt |
Gemäß ISO/IEC 3166-1 alpha-3 |
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Art. 19 Abs. 1 Buchst. d |
Aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates einer Visummarke |
Gemäß ISO/IEC 3166-1 alpha-3 |
Des Weiteren sind folgende Bestimmungen zu beachten:
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a) |
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2226 — Grenzübergangsstelle und Behörde, die die Einreise genehmigt hat: Die Grenzübergangsstelle ist eine Behörde der Kategorie Grenzübergangsstelle. Die Liste der Behörden wird im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 geführt. |
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b) |
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c — Kennzeichnung, um anzugeben, dass ein Drittstaatsangehöriger eingereist ist, der
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c) |
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2226 — Nummer der Visummarke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt: Diese Angabe wird im VIS abgerufen. Hat sich die Nummer der Visummarke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt seit der vorherigen Ein- oder Ausreise nicht geändert, so können die im EES bereits gespeicherten Daten für die erneute Ein- oder Ausreise wiederverwendet werden. |
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d) |
Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 — Kennzeichnung, um anzugeben, ob ein Drittstaatsangehöriger in ein nationales Erleichterungsprogramm aufgenommen wurde. |
1.1.1. Datenqualität
Um die Datenqualität in einem frühen Stadium zu verbessern, umfassen die Funktionen des Zentralsystems des EES eine Überprüfung anhand einer Reihe von Datenqualitätsregeln. Darüber hinaus wird es auf der Ebene der nationalen Grenzinfrastruktur Datenqualitätsregeln geben. Das Ergebnis der Überprüfung der eingegebenen Daten anhand dieser Regeln ist als Qualitätsstatus der erfassten Daten zu erachten.
Für die Einhaltung der Qualitätsregeln gilt die folgende Rangfolge:
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a) |
Sperrregeln auf der Ebene der nationalen Grenzinfrastruktur jedes Mitgliedstaats: Bei der Dateneingabe generieren die Qualitätsregeln eine Fehlermeldung für den Nutzer und unterbinden die Übermittlung der Daten an das EES. Eine solche Sperrregel kann auf komplexen Überprüfungen, u. a. im Zusammenhang mit Abhängigkeiten zwischen EES-Daten, basieren. |
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b) |
Sperrung falsch formatierter Meldungen auf der Ebene der einheitlichen nationalen Schnittstelle: Technisch wird dies durch XSD-Definitionen erreicht. Ein Verstoß gegen eine solche Überprüfung hätte zur Folge, dass das System einen Fehlercode anzeigt, der die Speicherung der Daten im EES unterbindet. Was die Komplexität der technischen Möglichkeiten solcher Überprüfungen anbelangt, so beschränken sich diese auf die Überprüfung von Datenarten und -mustern (z. B. Überprüfung der Art eines Wertes oder seiner Länge). |
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c) |
Unverbindliche Regeln („soft rules“): Bei der Dateneingabe generieren die unverbindlichen Qualitätsregeln bei Nichtbeachtung eine Warnmeldung für den Nutzer. Sie verhindern zwar nicht die Speicherung der Daten und die Auslösung weiterer Verarbeitungsvorgänge, generieren aber in den betreffenden Fällen ebenfalls eine Warnmeldung. Die unverbindlichen Regeln werden vom Zentralsystem bei der Speicherung der Daten überprüft. |
Die in Bezug auf die Qualität erhobenen Informationen werden dem zuständigen Nutzer sowie jedem anderen Nutzer, der auf diese Daten zugreift, angezeigt. Diese Informationen werden dem Endnutzer angezeigt, damit er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen kann. Die entsprechenden technischen Details werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegt.
1.2. Biometrische Daten
Die biometrischen Daten umfassen die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten. Dieser Abschnitt enthält die Regeln, die bei der Eingabe dieser Daten anzuwenden sind. Die Spezifikationen der Standard-, Qualitäts- und Auflösungsanforderungen für die biometrischen Daten sind im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im Einreise-/Ausreisesystem (EES) (3) festgelegt.
1.2.1. Gesichtsbilder
Das Gesichtsbild ist gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgeschrieben und wird direkt vor Ort aufgenommen. Wenn das Gesichtsbild des e-MRTD verwendet wird (Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226), wird der Endnutzer durch eine Kennzeichnung darüber informiert, dass das Gesichtsbild aus dem e-MRTD stammt und daher — sofern möglich — beim nächsten Grenzübertritt durch ein neues, direkt vor Ort aufgenommenes Bild zu ersetzen ist.
1.2.2. Fingerabdrücke
Bei von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen werden die Fingerabdrücke im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2226 erfasst.
Wenn im Einklang mit Artikel 17 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 die Abnahme von Fingerabdrücke nicht erforderlich oder nicht möglich ist, so ist im EES in einem Datenfeld der Grund anzugeben, aus dem die Fingerabdrücke nicht erfasst werden.
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Grund |
Detail |
Wert |
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Art. 17 Abs. 3 |
Kind unter 12 Jahren |
Nicht zutreffend [Datenfeld: „Art. 17 Abs. 3“] |
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Art. 17 Abs. 4 |
Aus physischen Gründen nicht möglich, angegeben je Finger |
Nicht zutreffend [Datenfeld: „Art. 17 Abs. 4“] |
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Art. 17 Abs. 4 |
Vorübergehend nicht möglich, angegeben je Finger |
Vorübergehend nicht möglich [Datenfeld: „Art. 17 Abs. 4“] |
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Art. 18 Abs. 5 |
Einem Drittstaatsangehörigen wird die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstabe J der Verordnung (EU) 2016/399 (4) verweigert |
Einreiseverweigerung [Datenfeld: „Art. 18 Abs. 5“] |
(1) Unter Umständen kann es in Ausnahmefällen Abweichungen gegenüber ISO/IEC 3166-1 alpha-3 geben, die in den technischen Spezifikationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 dokumentiert werden. Etwaigen künftigen Weiterentwicklungen des Standards ISO/IEC 3166-1 alpha-3 muss Rechnung getragen werden.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).
(3) C(2019) 1280.
(4) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
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26.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/10 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/327 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2019
zur Festlegung von Maßnahmen für die Datenabfrage im Einreise-/Ausreisesystem (EES)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird. |
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(2) |
Ziel des EES ist es, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Das EES sollte insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus sollte das EES zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen. |
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(3) |
Vor der Entwicklung des EES müssen Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES erlassen werden. |
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(4) |
Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sollte die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Lage sein, die Architektur des EES, einschließlich seiner Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen des Systems zu bestimmen und das EES weiterzuentwickeln. |
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(5) |
Die mit diesem Beschluss für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES festgelegten Maßnahmen sollten durch die technischen Spezifikationen und die Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung für das EES ergänzt werden, welche von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickelt werden. |
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(6) |
Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). |
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(7) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 30. Mai 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet. |
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(8) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(9) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(10) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
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(11) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
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(12) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
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(13) |
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien setzt der Betrieb des EES zudem voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des SIS in Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das EES sollte daher nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am EES-Betrieb beteiligen, sollten gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(14) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 20. Juli 2018 eine Stellungnahme abgegeben. |
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(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zugang der nationalen Behörden zum EES
Die zuständigen nationalen Behörden haben Zugang zum EES, um die Identität und die vorherige Erfassung von Drittstaatsangehörigen zu verifizieren und die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten abzufragen.
Zu diesem Zweck ermöglicht das EES die Durchführung von Abfragen anhand alphanumerischer Daten (in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Daten) und biometrischer Daten (in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Daten).
Artikel 2
Abfragen alphanumerischer Daten
1. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226
Die Grenzbehörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:
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a) |
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, |
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b) |
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, |
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c) |
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates, |
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d) |
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente. |
Für die Durchführung von Suchabfragen werden alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet. Die unter Buchstabe a aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden, während die anderen Daten im exakten Modus abgefragt werden.
Das Zentralsystem des EES stellt sicher, dass das System bei Treffern anhand der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten das entsprechende Dossier auch dann anzeigt, wenn kein Treffer anhand der in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Daten erzielt wird.
2. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2226
Die Visumbehörden eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:
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a) |
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, |
|
b) |
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, |
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c) |
Nummer der Marke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats. |
Für die Durchführung von Suchabfragen können sämtliche Kombinationen der in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet werden, sofern
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— |
das Geburtsdatum und das Geschlecht in Kombination mit anderen Daten verwendet werden; |
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— |
das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente zusammen mit der Nummer des Reisedokuments verwendet wird. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.
3. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226
Die zuständigen Behörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:
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a) |
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, |
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b) |
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates, |
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c) |
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente. |
Für die Durchführung von Suchabfragen können sämtliche Kombinationen der in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet werden, sofern
|
— |
das Geburtsdatum und das Geschlecht in Kombination mit anderen Daten verwendet werden; |
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— |
das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente zusammen mit der Nummer des Reisedokuments verwendet wird. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.
4. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226
Die Einwanderungsbehörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:
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a) |
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, |
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b) |
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates, |
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c) |
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente. |
Für die Durchführung dieser Suchabfragen werden alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.
5. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226
Die Grenz- und/oder Einwanderungsbehörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:
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a) |
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, |
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b) |
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates, |
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c) |
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.
6. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226
Die benannten Behörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:
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a) |
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, |
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b) |
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, |
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c) |
Nummer der Visummarke und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, |
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d) |
Datum und Uhrzeit der Einreise, Behörde, die die Einreise gestattet hat, und Grenzübergangsstelle, an der die Einreise erfolgte, |
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e) |
Datum und Uhrzeit der Ausreise und Grenzübergangsstelle, an der die Ausreise erfolgte. |
Für die Durchführung von Suchabfragen können sämtliche Kombinationen der in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet werden.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.
Artikel 3
Abfragen biometrischer Daten
Die Bedingungen, unter denen biometrische Daten abgefragt werden dürfen, sind im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im Einreise-/Ausreisesystem (EES) (11) festgelegt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.
(2) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(11) C(2019) 1280.
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26.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/14 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/328 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2019
zur Festlegung von Maßnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Einreise-/Ausreisesystem (EES)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird. |
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(2) |
Ziel des EES ist es, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Das EES sollte insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus sollte das EES zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen. |
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(3) |
Vor der Entwicklung des EES müssen Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES erlassen werden. |
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(4) |
Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sollte die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Lage sein, die Architektur des EES, einschließlich seiner Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen des Systems zu bestimmen und das EES weiterzuentwickeln. |
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(5) |
Die mit diesem Beschluss für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES festgelegten Maßnahmen sollten durch die technischen Spezifikationen und die Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung für das EES ergänzt werden, welche von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickelt werden. |
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(6) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 30. Mai 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet. |
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(7) |
Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). |
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(8) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(9) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(10) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
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(11) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
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(12) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
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(13) |
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien setzt der Betrieb des EES zudem voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des SIS in Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das EES sollte daher nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am EES-Betrieb beteiligen, sollten gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(14) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 20. Juli 2018 eine Stellungnahme abgegeben. |
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(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die für die technische Umsetzung des EES im Zusammenhang mit den Verfahren für die Führung von und den Zugang zu Protokollen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 erforderlichen Maßnahmen sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.
(2) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
ANHANG
1. PROTOKOLLIERUNG VON DATENVERARBEITUNGSVORGÄNGEN
In diesem Anhang wird nicht zwischen den Protokollen, die auf der Ebene des Zentralsystems des EES (CS-EES) und denen, die auf der Ebene der einheitlichen nationalen Schnittstellen gespeichert werden könnten, unterschieden, da alle Protokolle auf der Ebene des CS-EES konsolidiert werden.
Jeder Datenverarbeitungsvorgang im EES wird als Protokolleintrag aufgezeichnet. Der Protokolleintrag enthält ein spezifisches Feld, anhand dessen der durchgeführte Vorgang einschließlich des Zugangszwecks gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2226 festgestellt werden kann. Alle übermittelten Daten werden protokolliert; bei Abfragen im VIS finden auch die Bestimmungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Anwendung.
Der Protokolleintrag wird mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel versehen, aus dem das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Daten hervorgehen. Dieser Zeitstempel wird später verwendet, um die Protokolleinträge zu ermitteln, die im Einklang mit der Speicherfrist für die verschiedenen Arten von Protokollen gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu löschen sind.
Bei allen Datenverarbeitungsvorgängen wird im Protokolleintrag die eindeutige Kennung der Behörde angegeben, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Die Behörde und das Zentralsystem des EES werden im Protokolleintrag entweder als Absender oder als Empfänger angegeben.
Die übermittelten oder für die Abfrage verwendeten Daten gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2017/2226 werden in dem Protokoll gespeichert. Bei einer Abfrage des Berichts über den Aufenthaltsüberzieher werden die in Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Daten protokolliert.
Die Protokolle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 werden im CS-EES erfasst. Das CS-EES löscht im Einklang mit Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 täglich die betreffenden Protokolleinträge. Alle Protokolle, die sich auf denselben Drittstaatsangehörigen beziehen und einem Vorgang der Kategorie „delete Files or Entry/Exit/Refusal Records“ („Datei oder Ein-/Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz löschen“) oder „automatic deletion“ („automatische Löschung“) entsprechen, werden ein Jahr nach der betreffenden Löschung gelöscht, es sei denn, es wurde festgestellt, dass sie zu Zwecken der datenschutzrechtlichen Kontrolle gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufbewahrt werden müssen. Die Bestimmungen zur Vermeidung der Löschung der letztgenannten Protokolle müssen vorsehen, dass jedes einzelne Protokoll und sämtliche damit verbundenen Protokolle gekennzeichnet werden.
Protokolle von Datenverarbeitungsvorgängen werden nach Ablauf der Speicherfrist gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/2226 ein Jahr lang nicht geändert oder gelöscht.
2. ZUGANG ZU DEN PROTOKOLLEN VON DATENVERARBEITUNGSVORGÄNGEN
Der Zugang zu den Protokollen, die eu-LISA gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufbewahrt, ist dem für das EES zuständigen, ordnungsgemäß befugten Personal von eu-LISA, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Aufsichtsbehörden vorbehalten. Der Zugriff auf diese Protokolle muss ebenfalls rückverfolgbar sein. Diese Bestimmung gilt entsprechend auch für die Protokolle des Zugriffs auf Protokolle.
(1) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
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26.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/18 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/329 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2019
zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im Einreise-/Ausreisesystem (EES)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird. |
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(2) |
Ziel des EES ist es, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Das EES sollte insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus sollte das EES zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen. |
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(3) |
Da die Qualität und Zuverlässigkeit biometrischer Daten ausschlaggebend dafür sind, dass das Potenzial des EES umfassend genutzt werden kann, müssen die Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung sowohl von Fingerabdrücken als auch von Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES, einschließlich wenn diese direkt vor Ort aufgenommen oder elektronisch aus dem elektronischen maschinenlesbaren Reisedokument (eMRTD) extrahiert werden, festgelegt werden. Da die Qualität der erfassten Fingerabdrücke sich noch Jahre nach der Erfassung auf das ordnungsgemäße Funktionieren des EES auswirkt, sollten externe sowie operative Faktoren, die sich auf die Qualität der erfassten Fingerabdrücke auswirken, langfristig genau überwacht werden. |
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(4) |
Mit dem vorliegenden Beschluss werden keine neuen Standards festgelegt; er steht mit den ICAO-Standards im Einklang. |
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(5) |
Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sollte die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Lage sein, die Architektur des EES, einschließlich seiner Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen des Systems zu bestimmen und das EES weiterzuentwickeln. |
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(6) |
In diesem Rahmen müssen daher Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im Einreise-/Ausreisesystem (EES) erlassen werden. |
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(7) |
Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). |
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(8) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 30. Mai 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet. |
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(9) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(10) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(11) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
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(12) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
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(13) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
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(14) |
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien setzt der Betrieb des EES zudem voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des SIS im Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das EES sollte daher nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am EES-Betrieb beteiligen, sollten gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(15) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 27. Juli 2018 eine Stellungnahme abgegeben. |
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(16) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES sind im Anhang festgelegt.
(2) Die Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES, einschließlich wenn diese direkt vor Ort aufgenommen oder elektronisch aus dem eMRTD extrahiert werden, sind im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.
(2) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
ANHANG
1. QUALITÄT
1.1. Schwellenwerte
1.1.1. Fingerabdrücke
Bei der Erfassung wird anhand von Version 2.0 (oder einer neueren Version) der Qualitätsmetrik für Fingerabdruckbilder (NFIQ) (1) des amerikanischen Normeninstituts NIST (National Institute of Standards and Technology) überprüft, ob die Qualität der erfassten Fingerabdruckdaten die Schwellenwerte erfüllt, die in den in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten technischen Spezifikationen festzulegen sind.
Zum Zwecke der Erfassung erfolgt die Bewertung der Qualität der Fingerabdruckdaten:
|
— |
auf nationaler Ebene durch die Mitgliedstaaten bei der Erfassung vor der Übermittlung an das EES-Zentralsystem (CS-EES), optional mithilfe eines Tools, das von eu-LISA bereitgestellt, gepflegt und aktualisiert wird, sowie |
|
— |
auf zentraler Ebene. |
Zum Zwecke der Verifikation wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Qualität der Fingerabdruckdaten zum Zeitpunkt der Erfassung vor der Übermittlung an das CS-EES entweder anhand von Version 2.0 (oder einer neueren Version) der NFIQ-Metrik (Qualitätsmetrik für die Bewertung von Fingerabdruckbildern) des NIST bewerten, oder — wenn dies technisch nicht möglich ist — anhand einer anderen Metrik, die vorzugsweise mit der NFIQ-Metrik Version 2.0 (oder einer neueren Version) korreliert werden sollte. Die Korrelation wird a priori hergestellt. Wird bei der Qualitätsmessung der Standard der NFIQ-Qualitätsmetrik Version 2.0 (oder einer neueren Version) erreicht, so muss dieses Ergebnis gleichzeitig mit den Fingerabdruckdaten an das CS-EES übermittelt werden.
1.1.2. Gesichtsbilder
Die Qualität der Gesichtsbilder, einschließlich von Nah-Infrarot-Bildern, muss die Schwellenwerte in den technischen Spezifikationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie die Anforderungen an Frontalaufnahmen gemäß ISO/IEC 19794-5:2011 erfüllen. Die Bewertung der Gesichtsbildqualität erfolgt auf nationaler Ebene durch die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Erfassung vor der Übermittlung an das EES-Zentralsystem (CS-EES), optional mithilfe eines Tools, das von eu-LISA bereitgestellt, gepflegt und aktualisiert wird. Der Qualitätsprüfalgorithmus für Gesichtsbilder muss mit den in ISO/IEC 19794-5:2011 dargelegten Kriterien in Einklang stehen.
Der Schwellenwert für die Qualität der Gesichtsbilder wird unter Verwendung eines Algorithmus zur Bewertung der Gesichtsbildqualität basierend auf den Qualitätskriterien nach ISO 19794-5 festgelegt und gewährleistet Qualitätsprüfungen analog zu den im CS-EES implementierten Prüfungen. (2)
1.2. Leistungswerte für die Genauigkeit biometrischer Systeme
Begriffsbestimmungen
In Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind folgende Leistungswerte für die biometrische Genauigkeit definiert:
|
„29. |
‚Quote der Erfassungsfehler‘ [bezeichnet] den Anteil der Registrierungen mit nicht ausreichender Qualität der biometrischen Erfassung; |
|
30. |
‚Quote der falsch positiven Identifizierungen‘ [bezeichnet] den Anteil der Treffer bei einer biometrischen Suche, die nicht zu dem überprüften Reisenden gehören; |
|
31. |
‚Quote der falsch negativen Identifizierungen‘ [bezeichnet] den Anteil der nicht erhaltenen Treffer bei einer biometrischen Suche, obwohl die biometrischen Daten des Reisenden registriert waren.“ |
Die unter den Punkten 30 und 31 genannte „biometrische Suche“ ist identisch mit der biometrischen Identifizierung oder „1 bis N“-Suche.
Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2226 können im Durchführungsrechtsakt zusätzliche Werte für die biometrische Erkennungsleistung festgelegt werden.
Die Falschübereinstimmungsrate (False Match(ing) Rate — FMR) ist der Anteil der Täuschungsversuche („impostor attempts“), bei denen fälschlicherweise eine Übereinstimmung mit einem Template eines anderen Objekts (biometrisches Template einer Person) festgestellt wird.
Die Falschnichtübereinstimmungsrate (False Non-Match(ing) Rate — FNMR) ist der Anteil der authentischen Versuche („genuine attempts“), bei denen fälschlicherweise eine Nichtübereinstimmung mit einem Template desselben Objekts festgestellt wird.
Ein authentischer Versuch ist ein einzelner Versuch eines Nutzers, eine Übereinstimmung mit seinem eigenen gespeicherten Template zu erzielen. Ein Täuschungsversuch ist das Gegenteil: Das Template eines Nutzers weist eine Übereinstimmung mit dem Template einer anderen Person auf.
1.2.1. Quote der Erfassungsfehler
Der Zielwert für die Quote der Erfassungsfehler beträgt Null. Die Mitgliedstaaten müssen ein qualitätsorientiertes Erfassungsverfahren nutzen, um derartige Fehler zu vermeiden.
1.2.2. Genauigkeit der biometrischen Verifikation
Die Falschnichtübereinstimmungsrate (FNMR) darf bei einer Falschübereinstimmungsrate (FMR) von 0,05 % (5 pro 10 000) folgende Werte nicht überschreiten:
|
Art |
FMR |
FNMR |
|
Fingerabdruck |
0,05 % |
< 0,5 % |
|
Gesichtsbild |
0,05 % |
< 1 % |
1.2.3. Genauigkeit der biometrischen Identifizierung
Die Quote der falsch negativen Identifizierungen (FNIR) darf bei einer Quote der falsch positiven Identifizierungen (FPIR) von 0,1 % (1 pro 1 000) folgende Werte nicht überschreiten:
|
Art |
FPIR |
FNIR |
|
Fingerabdruck |
0,1 % |
< 1,5 % |
|
Gesichtsbild und Fingerabdruck (multimodal) |
0,1 % |
< 1 % |
1.3. Überwachung der Genauigkeit der biometrischen Erkennungsleistung
Die Genauigkeit der biometrischen Erkennungsleistung wird anhand einer repräsentativen Stichprobe authentischer Daten gemessen, die jeder einzelne Mitgliedstaat routinemäßig an ausgewählten Grenzübergangsstellen erfasst. Die Messung erfolgt zentral, vollautomatisch und erfordert keinen Zugang des Bedienungspersonals zu personenbezogenen Daten.
Die Messung der Erkennungsleistung bei Abgleichen mit biometrischem Material muss nicht kontinuierlich erfolgen: Sie kann aktiviert oder deaktiviert werden, muss von eu-LISA jedoch regelmäßig (mindestens monatlich) durchgeführt werden.
Bei der Messung der Erkennungsleistung bei Abgleichen mit biometrischem Material werden die biometrischen Daten selbst nicht verwendet. Die für die Genauigkeitsmessung verwendeten Templates von Bildern werden nach dem Bewertungsprozess automatisch gelöscht. Die Ergebnisse der Leistungsmessung dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
1.3.1. Messung der FPIR (Quote der falsch positiven Identifizierungen)
Die nachfolgende Abbildung zeigt, dass im biometrischen Abgleichsystem (BMS — Biometric Matching System) Templates für das biometrische Sample der Fingerabdrücke sowie des Gesichtsbilds für eine Anzahl „n“ von Identitäten vorhanden sind.
Beschreibung des Messverfahrens:
|
1. |
Eine der Erfassung im EES unterliegende Person stellt ein Sample einer oder beider der zwei biometrischen Modalitäten (Fingerabdrücke und Gesichtsbild) zur Verfügung. |
|
2. |
Die biometrische Verifikation erfolgt anhand der biometrischen Referenzdaten, die der Identität der Person entsprechen (Schritt 1 in der Abbildung: „Standardverifikation“). |
|
3. |
Um einen zusammenhängenden Sample-Satz zu erhalten, wird die zweite biometrische Modalität derselben Person verwendet (die entweder zusammen mit Schritt 1 zur Verfügung gestellt wurde oder aus den biometrischen Referenzdaten, die der biometrischen Identität der Person entsprechen, extrahiert werden kann). Anhand der kombinierten biometrischen Daten wird eine Identifizierung basierend auf allen biometrischen Referenzbildern — ohne die biometrischen Daten der Person, zu der das biometrische Sample gehört — durchgeführt (Schritt 2 der Abbildung: „Identifizierung mit bekanntem negativem Ergebnis“). Bei diesem Identifizierungsverfahren ist das erwartete Ergebnis Null, da das richtige biometrische Sample absichtlich aus dem Vergleich entfernt wurde. Wenn die in Schritt 2 verwendete Modalität mit dem Fingerabdruck übereinstimmt, so wird eine Identifizierung (zur Bewertung der Genauigkeit der Fingerabdruckidentifizierung) unter denselben Bedingungen wie in Unterabsatz 1 durchgeführt. |
|
4. |
Wird bei der biometrischen Identifizierung ein biometrisches Sample als Treffer gemeldet (mit der Angabe „Übereinstimmung über dem Schwellenwert“), ist dies eine bekannte falsch positive Identifizierung (das Ergebnis ist eine andere als die erwartete Person). |
Die Schritte 1 und 2 sind Teil des Verfahrens zur Identitätsverifikation im EES. Die Schritte 3 und 4 sind nicht Teil des Verfahrens zur Identitätsverifikation und dienen der Messung der Genauigkeit der biometrischen Erkennungsleistung.
Die FPIR (Quote der falsch positiven Identifizierungen) wird wie folgt berechnet:
1.3.2. Messung der FNIR (Quote der falsch negativen Identifizierungen)
Die Abbildung unter Punkt 1.3.1 veranschaulicht nachfolgende Ausführungen.
Das Messverfahren folgt der nachstehenden Logik, wobei die ersten beiden Schritte stets dieselben sind, da sie Teil des Verfahrens zur Identitätsverifikation im EES darstellen.
|
1. |
Eine der Erfassung im EES unterliegende Person stellt ein Sample einer oder beider der zwei biometrischen Modalitäten zur Verfügung. |
|
2. |
Die biometrische Verifikation erfolgt anhand der biometrischen Referenzdaten, die der Identität der Person entsprechen (Schritt 1 in der Abbildung: „Standardverifikation“). |
|
3. |
Um einen zusammenhängenden Sample-Satz zu erhalten, wird eine zweite biometrische Modalität entweder von derselben Person verwendet — wenn beide biometrische Modalitäten in Schritt 1 zur Verfügung gestellt wurden — oder von einer anderen Person, für die die Schritte 1 und 2 dieses Verfahrens durchgeführt wurden. Anhand der kombinierten biometrischen Daten wird eine Identifizierung basierend auf allen biometrischen Referenzbildern — einschließlich der biometrischen Daten der Person(en), zu der (denen) das biometrische Sample gehört — durchgeführt. Bei diesem Identifizierungsverfahren wird erwartet, dass eine Übereinstimmung erzielt wird, da das übereinstimmende biometrische Sample im Vergleich enthalten ist. |
|
4. |
Wenn die in Schritt 2 verwendete Modalität mit dem Fingerabdruck übereinstimmt, so wird eine Identifizierung (zur Bewertung der Genauigkeit der Fingerabdruckidentifizierung) unter denselben Bedingungen wie in Absatz 3 durchgeführt. |
|
5. |
Wenn bei der biometrischen Identifizierung das erwartete biometrische Sample nicht in der Trefferliste erscheint (mit der Angabe „Übereinstimmung über dem Schwellenwert“), handelt es sich um eine bekannte falsch negative Identifizierung. |
Die Schritte 1 und 2 sind Teil des Verfahrens zur Identitätsverifikation im EES. Die Schritte 3 und 4 sind nicht Teil des Verfahrens zur Identitätsverifikation und dienen der Messung der Genauigkeit der biometrischen Erkennungsleistung.
Die FNIR (Quote der falsch negativen Identifizierungen) wird wie folgt berechnet:
1.3.3. Messung der Genauigkeit der biometrischen Erkennungsleistung zum Zwecke der Verifikation (Falschübereinstimmungsrate und Falschnichtübereinstimmungsrate)
Das Messverfahren folgt nachstehender Logik:
|
1. |
Eine der Erfassung im EES unterliegende Person stellt ein Sample einer der beiden biometrischen Modalitäten zur Verfügung. |
|
2. |
Die biometrische Verifikation erfolgt anhand der biometrischen Referenzdaten, die der Identität der Person entsprechen (Schritt 1 in der Abbildung: „Standardverifikation“). Die Schritte 1 und 2 sind Teil des Verfahrens zur Identitätsverifikation im EES. Im nächsten Schritt wird die Genauigkeit der biometrischen Erkennungsleistung gemessen. |
|
3. |
Die Verifikation des biometrischen Samples erfolgt anhand einer Reihe anderer biometrischer Samples, die nach dem Zufallsprinzip aus den biometrischen Referenzbildern ausgewählt werden und keine biometrischen Daten der betroffenen Person enthalten. Das erwartete Ergebnis ist, dass die Verifikationen keine Übereinstimmung ergeben (siehe Punkt 2 der Abbildung „bekannte nicht-gepaarte Verifizierungen“). Jede Übereinstimmung wäre eine falsche Übereinstimmung. |
Schritt 3 ermöglicht die Berechnung der Falschübereinstimmungsrate (Übereinstimmung mit einer anderen Person als dem Inhaber der Daten):
Anmerkung: Die Zahl der nicht-gepaarten Vergleiche ist die Anzahl der unter Schritt 3 durchgeführten Vergleiche.
Schritt 2 ermöglicht wie folgt die Berechnung der Falschnichtübereinstimmungsrate (die Übereinstimmung wird nicht mit dem Inhaber der biometrischen Daten erzielt), wenn die Identität auf andere Weise bestätigt wurde:
Anmerkung: Die Anzahl der gepaarten Vergleiche wird als „angenommen“ bezeichnet, da es keine absolute Gewissheit gibt, dass sich im Satz der Identitäten, auf denen der Vergleich basiert, kein Impostor befindet.
1.4. Ersetzen biometrischer Daten (zu Qualitätsverbesserungszwecken oder zur Ersetzung eines aus dem eMRTD extrahierten Lichtbildes durch eine Live-Gesichtsbildaufnahme aus den CS-EES-Referenzbildern)
Biometrische Daten dürfen nur nach erfolgreicher biometrischer Identitätsverifikation ersetzt werden.
1.4.1. Ersetzen gespeicherter Fingerabdruckdaten
Das Verfahren für das Ersetzen gespeicherter Fingerabdruckdaten, die nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen, wird in dem in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Handbuch festgelegt.
Werden die Daten der linken Hand durch Daten der rechten Hand ersetzt (oder umgekehrt), wird anhand der neu erfassten Fingerabdrücke eine Identifizierung durchgeführt, um sicherzustellen, dass es keine Übereinstimmung mit einer anderen, bereits im System registrierten Identität gibt.
1.4.2. Ersetzen gespeicherter Gesichtsbilder
Das Verfahren für das Ersetzen eines gespeicherten Gesichtsbildes, das nicht den Qualitätsanforderungen entspricht oder das vom Chip des elektronischen maschinenlesbaren Reisedokuments extrahiert wurde, wird in dem in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Handbuch festgelegt.
2. AUFLÖSUNG
2.1. Fingerabdrücke
Die für das CS-EES bestimmten Fingerabdruckdaten müssen eine Nennauflösung von 500 oder 1 000 ppi (zulässige Abweichung ± 10 ppi) mit 256 Graustufen aufweisen.
Die Fingerabdruckdaten sind gemäß dem Standard ANSI/NIST-ITL 1-2011, aktualisierte Version 2015 (oder neuere Version), und nach Maßgabe der technischen Spezifikationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu übermitteln.
2.2. Gesichtsbilder
2.2.1. Definition
Die für das CS-EES bestimmten Live-Gesichtsbildaufnahmen (Hochformat) müssen eine Auflösung von mindestens 600 × 800 Pixel und höchstens 1 200 × 1 600 Pixel aufweisen.
Das Gesicht muss innerhalb des Bildes ausreichend Platz einnehmen, sodass der Abstand der Augenmittelpunkte mindestens 120 Pixel beträgt.
2.2.2. Farben
Live-Gesichtsbildaufnahmen müssen Farbbildaufnahmen sein. In Ausnahmefällen, in denen keine Farbbildaufnahme möglich ist, kann eine Graustufen- oder ein Nah-Infrarot-Aufnahme verwendet werden. Weist das Graustufen- oder Nah-Infrarot-Bild eine ausreichende Qualität auf, kann es zur Verifikation oder Identifizierung, jedoch nicht zur Erfassung verwendet werden. Für die Erfassung sind Graustufenbilder nur dann zugelassen, wenn sie vom Chip des Reisedokuments extrahiert wurden.
Spezifische Vorschriften für Nah-Infrarot-Gesichtsbilder werden im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/2226 im Handbuch festgelegt.
3. VERWENDUNG BIOMETRISCHER DATEN
3.1. Eingabe und Speicherung
3.1.1. Fingerabdrücke
Im CS-EES werden die Daten von vier flach (3) aufgenommenen Fingerabdrücken gespeichert. Sofern möglich, werden die Fingerabdrücke folgender Finger der rechten Hand verwendet: Zeigefinger, Mittelfinger, Ringfinger, kleiner Finger.
Wenn es nicht möglich ist, von den genannten Fingern der rechten Hand Fingerabdrücke abzunehmen, werden die vier Fingerabdrücke — soweit möglich — von der linken Hand erfasst. Ist es nur vorübergehend nicht möglich, vier Fingerabdrücke der rechten Hand zu erhalten, werden die Fingerabdruckdaten ausdrücklich gekennzeichnet; wenn der vorübergehende Hinderungsgrund nicht mehr besteht, werden die Fingerabdruckdaten der rechten Hand im Einklang mit den technischen Spezifikationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 (vorübergehende Unmöglichkeit) bei der Ausreise oder der folgenden Einreise erfasst.
Um den geltenden Schwellenwert zu erfüllen, sollte die Fingerabdruckdatenerfassung bei jeder betroffenen Person erforderlichenfalls zweimal wiederholt werden (d. h. insgesamt sollten drei Erfassungsversuche stattfinden). Bei den Wiederholungsversuchen sollten die gleichen Finger wie beim ersten Versuch herangezogen werden.
Für Fingerabdruckdaten, die den geltenden Qualitätsschwellenwert nicht erfüllen, gilt:
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(1) |
Sie werden im CS-EES gespeichert;
|
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(2) |
Sie werden vom nationalen System im Einklang mit den technischen Spezifikationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 (technische Unmöglichkeit) gekennzeichnet, damit diese Daten beim nächsten Grenzübertritt erfasst werden können. |
In der NIST-Datei, die von den nationalen Systemen an das CS-EES übermittelt und dort gespeichert wird, muss zudem erfasst sein, unter welchen Bedingungen die Fingerabdruckregistrierung erfolgt ist, u. a. in wieweit der Vorgang von den Behörden überwacht wurde und welche Methode für die Erfassung flacher Abdrücke von vier Fingern gemäß dem Standard ANSI/NIST-ITL 1-2011, aktualisierte Version 2015 (4) (oder neuere Version) verwendet wurde.
3.1.2. Gesichtsbild
Das CS-EES speichert die Live-Gesichtsbildaufnahme, die an der Grenzübergangsstelle erstellt und gemäß dem Standard ANSI/NIST-ITL 1-2011, aktualisierte Version 2015 (oder neuere Version), als Teil eines NIST-Containers an das CS-EES übermittelt wurde.
In Ausnahmefällen, wenn es unmöglich ist, eine Live-Gesichtsbildaufnahme von ausreichender Qualität zu erhalten, wird der Chip des elektronischen maschinenlesbaren Ausweisdokuments (eMRTD) für die Erfassung herangezogen, sofern technisch Zugang dazu besteht und die Daten nach dem im Handbuch nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren erfolgreich verifiziert wurden.
Von der Personaldatenseite des Reisedokuments gescannte Bilder dürfen nicht verwendet und an das CS-EES übermittelt werden.
Lichtbilder von Visumantragstellern, die in dem nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Visa-Informationssystem (VIS) (5) gespeichert sind, dürfen nicht für elektronische biometrische Verifikationen oder Identifizierungen mit dem CS-EES herangezogen werden.
Aus praktischen Gründen ist der Qualitätsschwellenwert, der für Live-Gesichtsbildaufnahmen ausschließlich zu Zwecken der Verifikation anhand der im CS-EES gespeicherten Bilder gilt, nicht verbindlich. Für eine erfolgreiche Verifikation unter Berücksichtigung der vereinbarten Schwellenwerte für die Übereinstimmung wären jedoch auch in diesen Fällen Bilder von ausreichender Qualität erforderlich.
Um sicherzustellen, dass der festgelegte Qualitätsschwellenwert erreicht wird, insbesondere wenn es nicht möglich ist, ein Gesichtsbild aus dem Chip eines eMRTD (6) elektronisch zu extrahieren, ist folgendermaßen vorzugehen:
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(1) |
In Fällen, in denen die für Gesichtsbildaufnahmen zuständige Stelle Bilder in einer kontinuierlichen Serie erfasst, erfolgt die erneute Bilderfassung über einen ausreichenden Zeitraum hinweg, damit das optimale Bild aus dem Erfassungsstrom an das CS-EES übermittelt wird. Wird ein Sample mit niedriger Qualität übermittelt, so wird dieses durch das CS-EES nach Maßgabe der technischen Spezifikationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 als solches gekennzeichnet. |
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(2) |
In Fällen, in denen die für Gesichtsbildaufnahmen zuständige Stelle statische, manuell aufgenommene Einzelbilder erfasst, wird die Erfassung ausreichend oft wiederholt, sodass ein optimales Bild an das CS-EES übermittelt werden kann. Wird ein Sample mit niedriger Qualität übermittelt, so wird dieses im CS-EES nach Maßgabe der technischen Spezifikationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 als solches gekennzeichnet. |
Es wird ein Leitfaden mit bewährten Verfahren in das Handbuch nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgenommen, der bei Gesichtsbildaufnahmen gemäß den zwei vorstehenden Punkten dieses Absatzes zu berücksichtigen ist.
3.1.3. Bildkompression
Der zu verwendende Kompressionsalgorithmus muss den NIST-Empfehlungen entsprechen. Somit werden Fingerabdruckdaten mit einer Auflösung von 500 ppi mit dem WSQ-Algorithmus (ISO/IEC 19794) komprimiert. Bei Fingerabdruckdaten mit 1 000 ppi hingegen finden JPEG 2000 (ISO/IEC 15444-1) Bildkompressionsstandard und Kodierungssystem Anwendung. Die Zielkompressionsrate beträgt 15:1.
Mit JPG (ISO/IEC 10918) oder JPEG 2000 (JP2) (ISO/IEC 15444-1) Bildkompressionsstandard und Kodierungssystem komprimierte Bilder werden nach Maßgabe der technischen Spezifikationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 an das CS-EES übermittelt. Die maximal zulässige Bildkompressionsrate beträgt 1:20.
3.2. Biometrische Verifikationen
3.2.1. Fingerabdrücke
Das CS-EES muss in der Lage sein, biometrische Verifikationen anhand von einem, zwei oder vier flach aufgenommenen Fingerabdrücken durchzuführen.
Werden flache Abdrücke von vier Fingern herangezogen, sind die Fingerabdruckdaten folgender Finger zu verwenden: Zeigefinger, Mittelfinger, Ringfinger, kleiner Finger.
Werden flache Abdrücke von einem Finger oder zwei Fingern herangezogen, sind folgende Finger zu verwenden:
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a) |
Ein Finger: Zeigefinger; |
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b) |
Zwei Finger: Zeigefinger und Mittelfinger. |
Alternativ können folgende Finger verwendet werden:
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a) |
Ein Finger: erster verfügbarer Finger in folgender Reihenfolge — Zeigefinger, Mittelfinger, Ringfinger, kleiner Finger. |
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b) |
Zwei Finger: erste beide verfügbare Finger in folgender Reihenfolge — Zeigefinger, Mittelfinger und Ringfinger. Der kleine Finger kann (ausschließlich) für die Verifikation als zweiter Finger herangezogen werden, falls keine andere Möglichkeit besteht. |
In allen Fällen gilt:
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a) |
Die Fingerabdruckdaten werden von der Hand genommen, die für die Erfassung verwendet wird. |
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b) |
Die Fingerposition wird für jedes einzelne Fingerabdruckbild nach dem Standard ANSI/NIST-ITL 1-2011, aktualisierte Version 2015 (oder neuere Version), angegeben. |
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c) |
Anhand einer Verifikation nach dem Permutationsverfahren (7) wird sichergestellt, dass die Fingerabdrücke von jedem der beiden Sätze unabhängig von ihrer Position im Satz miteinander abgeglichen werden. Diese Funktion muss auf zentraler Ebene aktiviert oder deaktiviert werden können und wirkt sich auf alle Nutzer aus. |
Ist die Abnahme von Fingerabdrücken dauerhaft oder vorübergehend physisch nicht möglich, werden die Fingerabdrücke stets nach dem Standard ANSI/NIST-ITL 1-2011, aktualisierte Version 2015 (oder neuere Version), und der Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung für das EES (EES Interface Control Document) angegeben.
3.2.2. Gesichtsbild
Das CS-EES führt biometrische Verifikationen anhand von Live-Gesichtsbildaufnahmen durch.
3.3. Biometrische Identifizierungen und Suchen
3.3.1. Für die in Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Zwecke
Für Zwecke, die nicht der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienen, müssen Mehrfachsuchkonfigurationen zur Verfügung stehen. Es muss mindestens eine Suchkonfiguration geben, die die im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung der Leistungsanforderungen für das Einreise-/Ausreisesystem (EES) (8) definierten Kriterien erfüllt, sowie weitere mögliche Suchkonfigurationen, für die hinsichtlich der Genauigkeit der Erkennungsleistung andere (weniger strikte oder striktere) Spezifikationen gelten.
Für Zwecke, die nicht der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienen, führt das CS-EES biometrische Identifizierungen und Suchen entweder anhand der flachen Abdrücke von vier Fingern oder mit den flachen Abdrücken von vier Fingern in Kombination mit der Live-Gesichtsbildaufnahme durch, wobei nur biometrische Daten herangezogen werden, die die geltenden Qualitätsschwellenwerte erfüllen. Für die biometrische Identifizierung anhand der Fingerabdruckdaten wird höchstens ein Bild pro Finger (NIST-Kennzeichnung 1 bis 10) verwendet.
Dabei werden Fingerabdruckdaten folgender Finger verwendet: Zeigefinger, Mittelfinger, Ringfinger, kleiner Finger. Es werden die Fingerabdrücke derselben Hand verwendet, beginnend mit der rechten Hand.
Die Fingerabdruckdaten müssen die jeweils korrekte Fingerbezeichnung enthalten. Bei einem dauerhaften oder vorübergehenden physischen Hinderungsgrund werden die Fingerabdrücke stets nach dem Standard ANSI/NIST-ITL 1-2011 (9), aktualisierte Version 2015 (oder neuere Version), angegeben und die vorhandenen Finger verwendet.
In Fällen, in denen Identifizierungen nicht im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen durchgeführt werden, muss das CS-EES in der Lage sein, von Behörden mit Zugang zum EES, die gemäß anderer europäischer Rechtsvorschriften gerollte Fingerabdrücke verwenden dürfen, solche Fingerabdrücke zu akzeptieren. Führt die Behörde eine Identifizierung mit Fingern beider Hände durch, so nimmt das CS-EES zwei Identifizierungen vor, d. h. eine mit den Fingern der rechten Hand und eine mit den Fingern der linken Hand.
Das CS-EES führt nach Maßgabe der im vorstehenden Abschnitt „Verwendung von Fingerabdrücken“ festgelegten Regeln biometrische Suchen anhand von Live-Gesichtsbildaufnahmen in Kombination mit Fingerabdruckdaten durch.
3.3.2. Für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke
Suchen anhand folgender biometrischer Daten dürfen nur für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke durchgeführt werden:
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— |
Fingerabdruck-Datensätze mit mindestens einem Fingerabdruck; |
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— |
gerollte und nicht segmentierte Slap-Fingerabdruckdaten; |
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— |
latente Fingerspuren; |
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— |
Gesichtsbild in Kombination mit Fingerabdruckdaten; |
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— |
nur Gesichtsbild. |
Bei Fingerabdruck-Suchen, die zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken durchgeführt werden, werden die Hände dem Permutationsverfahren (10) unterzogen. Die Verwendung der Hand-Permutationsfunktion muss auf zentraler Ebene konfiguriert (aktiviert/deaktiviert) werden können und wirkt sich auf alle Nutzer aus.
Bei Identifizierungen anhand von Fingerabdrücken zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken werden entweder alle gespeicherten Fingerabdrücke ungeachtet ihrer Qualität herangezogen oder nur diejenigen, die einen bestimmten Qualitätsschwellenwert gemäß der für die Suche verwendeten Nutzerkonfiguration erfüllen. Das CS-EES übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat die übereinstimmenden biometrischen Daten zusammen mit Angaben zur Qualität der gefundenen Fingerabdrücke. Im Falle einer Übereinstimmung mit Fingerabdrücken von geringer Qualität wird die für die Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung zuständige Behörde darüber informiert, dass zur Bestätigung der Übereinstimmung weitere Verifikationen erforderlich sind. Die Schwellenwerte für „geringe Datenqualität“, die weitere Verifikationen erfordern, sind in den technischen Spezifikationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzugeben.
Biometrische Suchen, bei denen nur das Gesichtsbild verwendet wird, dürfen ausschließlich für den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Zweck durchgeführt werden. In diesem Fall gibt der Nutzer an, wie viele Personenübereinstimmungen höchstens rückgemeldet werden sollen. Die Höchstzahl beträgt vierhundert. In einem ersten Schritt erhält der Nutzer Zugang zu zweihundert Treffern mit der höchsten Übereinstimmung. Falls erforderlich, gewährt das System Zugang zu den restlichen zweihundert Treffern, wenn der Nutzer bestätigt, dass die ursprüngliche Suche keine genaue Übereinstimmung ergeben hat.
(1) https://www.nist.gov/services-resources/software/development-nfiq-20
(2) Wenn möglich, werden die Gesichtsbilder anhand der Kriterien unter Punkt 3.9 des ICAO-Dokuments 9303 sowie der Empfehlungen der französischen Behörden zu Anträgen für französische Visa bewertet und validiert.
(3) Der Begriff „flat“ (flach) entspricht der ISO/IEC-Terminologie und wird synonym zu „plain“ (flach) gemäß dem ANSI//NIST-Standard verwendet.
(4) Standard ANSI/NIST-ITL 1-2011 „Data Format for the Interchange of Fingerprint, Facial, Scarmark & Tattoo (SMT) Information“, abrufbar unter: https://www.nist.gov/publications/data-format-interchange-fingerprint-facial-other-biometric-information-ansinist-itl-1-1.
(5) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(6) Die kann der Fall sein, wenn der Reisende kein elektronisches Dokument besitzt oder beispielsweise sein Reisedokument — was gemäß ICAO-Dokument 9303 zulässig ist — ein Gesichtsbild-Token statt des eigentlichen Bildes enthält.
(7) Permutation ist ein spezifischer Konfigurationsmodus des Systems für den Abgleich biometrischer Daten, mit dem sichergestellt wird, dass die Fingerabdrücke von jedem der beiden Sätze unabhängig von ihrer Position im Satz miteinander abgeglichen werden. Dadurch werden potenzielle menschliche Fehler hinsichtlich der Reihenfolge der Finger eliminiert und größtmögliche biometrische Genauigkeit bei der Verifikation sichergestellt.
(8) C(2019) 1260.
(9) Ebenda.
(10) Die Hand-Permutation ermöglicht den Abgleich von Fingerabdrücken der einen Hand mit denen der jeweils anderen Hand. Dies verbessert die Übereinstimmungsgenauigkeit für den Fall, dass die Hand, von der das Sample stammt, nicht bekannt ist.
Berichtigungen
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26.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/29 |
Berichtigung der Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 296 vom 22. November 2018 )
Seite 1, Untertitel:
Anstatt:
„ Gemäß Notifizierung C.N. 557.2018.TREATIES — XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 3. Februar 2019 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft “
muss es heißen:
„ Gemäß Notifizierung C.N. 556.2018.TREATIES — XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 3. Februar 2019 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft “.