ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 42

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
13. Februar 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/247 der Kommission vom 16. Oktober 2018 zur Festlegung der Liste von Indikatoren für den Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/248 der Kommission vom 13. November 2018 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/249 der Kommission vom 12. Februar 2019 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 2020-2022

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/251 der Kommission vom 12. Februar 2019 betreffend die endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Waren von Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/252 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Änderung der Entscheidung 2005/240/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 811)

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/247 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2018

zur Festlegung der Liste von Indikatoren für den Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrem ersten Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 einige Änderungen vorgeschlagen (2). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Gründung und die Arbeitsweise Europäischer Verbünde für territoriale Zusammenarbeit verbessert, präzisiert und vereinfacht.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem sie auf Grundlage von Indikatoren die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, den europäischen Mehrwert und die Möglichkeit einer Vereinfachung bewertet.

(3)

Die Indikatoren sollten der Kommission helfen, sich ein Bild von den bisher erzielten Fortschritten zu machen. Es sollte ein Stichtag für die Erhebung von Informationen für den Bericht eingeführt werden, und die Fortschritte sollten durch einen Vergleich der Situation zu einem festgelegten Referenzzeitpunkt mit der Situation an diesem Stichtag bewertet werden. Bei der Ausarbeitung des Berichts sollten sowohl quantitative als auch qualitative Indikatoren herangezogen werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 gilt diese Verordnung ab dem 22. Juni 2014. Gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Verordnung ist für bereits begonnene Verfahren zur Genehmigung von EVTZ der Stichtag 22. Juni 2014 maßgeblich. Die Situation am 21. Juni 2014 sollte daher der Referenzzeitpunkt für Indikatoren zur Messung der Fortschritte sein. Der Stichtag für die Übermittlung von Daten oder Informationen zur Verwendung des Indikators kann nur während den Vorarbeiten zum Bericht über die Anwendung der Verordnung festgelegt werden und sollte im Bericht genannt werden.

(5)

Der Indikator „Wirksamkeit“ sollte veranschaulichen, inwieweit die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 ihre Ziele erreicht hat oder Fortschritte im Hinblick darauf erzielt hat.

(6)

Beim Indikator „Effizienz“ geht es um das Verhältnis zwischen den eingesetzten Ressourcen oder Inputs und den erzielten Änderungen oder Ergebnissen. Was das Genehmigungsverfahren für die Gründung von EVTZ anbelangt, so können nur die nationalen Behörden Informationen über die Kosten der Gründung verschiedener juristischer Personen für die Zusammenarbeit bereitstellen, die bereits zuvor vergleichbare juristische Personen genehmigt haben. Bei der Bewertung der Fortschritte der EVTZ und indirekt der bisherigen Effizienz der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sollten die Kosten dieser EVTZ mit den Kosten verglichen werden, die mit der Gründung einer anderen juristischen Person für die Zusammenarbeit anfallen würden. Ein solcher Vergleich kann jedoch nur mit den EVTZ gemacht werden, die zuvor eine andere juristische Person für die Zusammenarbeit gegründet hatten.

(7)

Beim Indikator „Relevanz“ geht es darum, inwiefern die Ziele und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 dem Bedarf der potenziellen EVTZ-Mitglieder entsprechen.

(8)

Der Indikator „Nachhaltigkeit“, der mit der Relevanz verknüpft ist, berücksichtigt die Anzahl der eingetragenen EVTZ, die derzeit keine Tätigkeit ausüben.

(9)

Beim Indikator „europäischer Mehrwert“ geht es darum, ob EVTZ infolge der Annahme Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 gegründet wurden, da die EVTZ-Mitglieder nicht in der Lage waren, juristische Personen für die territoriale Zusammenarbeit nach bestehendem internationalen oder nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.

(10)

In Bezug auf eine mögliche weitere Vereinfachung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sollten die Elemente für eine Vereinfachung, wie das Verfahren zur Gründung neuer EVTZ durch stillschweigenden Zustimmung der nationalen Genehmigungsbehörden geprüft werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 eingeführt wurden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zu verwendenden Indikatoren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

(2)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (KOM(2011) 462 endgültig vom 29.7.2011).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303).


ANHANG

Liste der Indikatoren für den Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

Bewertungskriterium

Bezeichnung des Indikators

Einheit

Wirksamkeit

Übereinstimmung der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten mit dieser Verordnung

Anzahl der Mitgliedstaaten, die bis zum Stichtag für den Bericht überarbeitete Durchführungsbestimmungen angenommen haben

Zunahme der Gründungen von EVTZ (Referenzwert: Anzahl der EVTZ am 21. Juni 2014: X)

Anzahl der EVTZ am Stichtag für den Bericht

Zunahme der EVTZ-Mitglieder in bestehenden EVTZ (Referenzwert: Anzahl der EVTZ-Mitglieder bei der Gründung)

Anzahl der EVTZ-Mitglieder am Stichtag für den Bericht

Zunahme der EVTZ-Mitglieder nach Kategorie (Referenzwert: Anzahl der Mitglieder am 21. Juni 2014: X)

Teilindikatoren nach Kategorie:

Mitgliedstaaten

nationale Behörden

regionale Behörden

lokale Behörden

öffentliche Unternehmen

mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen

Vereinigungen von Einrichtungen, die zu einer oder mehreren dieser Kategorien gehören

nationale, regionale oder lokale Behörden, Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern oder überseeischen Ländern oder Gebieten, die den oben genannten entsprechen

Anzahl am Stichtag für den Bericht

Zunahme der erbrachten Dienstleistungen infolge der EVTZ (Referenzwert: Anzahl der am 21. Juni 2014 erbrachten Dienstleistungen: X)

Teilindikatoren nach Kategorie:

Gesundheit

Allgemeine und berufliche Bildung

Umwelt, Energie, Naturschutz

Verkehr

Forschung

Sonstiges

Anzahl am Stichtag für den Bericht

Effizienz

Kosten der Gründung eines EVTZ im Vergleich zu den Kosten für den Aufbau vergleichbarer Strukturen nach internationalem oder nationalem Recht (1)

EUR

Kosten der Arbeitsweise eines EVTZ im Vergleich zu den Kosten für die Arbeitsweise vergleichbarer Strukturen nach internationalem oder nationalem Recht

EUR

Genehmigungsverfahren für die Gründung von EVTZ im Vergleich zum Genehmigungsverfahren für vergleichbare Einrichtungen nach internationalem oder nationalem Recht

Anzahl der Monate

Relevanz

Nutzung von EVTZ für die Durchführung eines Kooperationsprogramms (als Verwaltungsbehörde) (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, zum 21. Juni 2014: X)

Anzahl von EVTZ, die am Stichtag für den Bericht als Verwaltungsbehörde eines Kooperationsprogramms benannt sind

Nutzung EVTZ zur Durchführung eines Teils eines Kooperationsprogramms (z. B. Teilprogramme, Kleinprojektfonds, Bürgerprojekte, Integrierte territoriale Investitionen, Gemeinsame Aktionspläne) (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, am 21. Juni 2014: X)

Anzahl von EVTZ, die am Stichtag für den Bericht für die Durchführung eines Teils eines Kooperationsprogramms benannt sind

Nutzung von EVTZ zur Durchführung eines Vorhabens (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, am 21. Juni 2014: X)

Teilindikatoren nach Kategorie:

Vorhaben im Rahmen eines (grenzüberschreitenden, transnationalen oder interregionalen) Kooperationsprogramms

Vorhaben, das von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen eines Programms des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung unterstützt wird

von der Union aus dem Europäischen Sozialfonds unterstütztes Vorhaben

von der Union aus dem Kohäsionsfonds unterstütztes Vorhaben

von der Union außerhalb der kohäsionspolitischen Programme unterstütztes Vorhaben/Projekt

Anzahl am Stichtag für den Bericht

Nutzung der verschiedenen Optionen für die Wahl des anwendbaren Rechts:

für die Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwendende Rechtsvorschriften (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g);

auf Rechtsakte der Organe anzuwendende Rechtsvorschriften (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h); und

auf die Tätigkeiten des EVTZ direkt anzuwendende Rechtsvorschriften (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe j)

qualitativ

Einsatz von eigenem Personal als Prozentsatz des Gesamtpersonals (2)

Prozentsatz (3)

Motivationsfaktoren für die Gründung eines EVTZ, für diejenigen Einrichtungen, die der EVTZ-Übereinkunft förmlich beigetreten sind

qualitativ

Nachhaltigkeit

Eingetragene EVTZ, die keine Tätigkeit ausüben

Anzahl

Europäischer Mehrwert

Anzahl der territorialen Kooperationsstrukturen und -netze, die eingerichtet wurden, weil das EVTZ-Instrument im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 angeboten wurde

quantitativ/qualitativ

Vorteile einer nach Europarecht gegründeten juristischen Person im Vergleich zu nach internationalem oder nationalem Recht bestehenden juristischen Personen

qualitativ

durch das Instrument eingeführte Vereinfachung

durchschnittliche Dauer der Gründung eines EVTZ (Phase 1: bis zur Vorlage des Entwurfs der Übereinkunft) vor und nach der Änderung dieser Verordnung

Monate

durchschnittliche Dauer der Gründung eines EVTZ (Phase 2: Vorlage des Entwurfs der Übereinkunft bis zur endgültigen Genehmigung) vor und nach der Änderung dieser Verordnung

Monate

Anzahl der Genehmigungen durch stillschweigende Genehmigung der nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

Anzahl (und qualitativ)


(1)  Z. B. Europäische Kooperationsvereinigungen (Europarat); Euroregionen, Eurodistrikte; Zweckverband (deutsches Recht), Consorcio (spanisches Recht), Groupement local de coopération transfrontalière (französisches Recht).

(2)  „Eigenes Personal“ im Gegensatz zu Personal, das von Mitgliedern des EVTZ delegiert wird.

(3)  Prozentsatz bezogen auf die Zahl der Mitarbeiter, keine Berücksichtigung von Vollzeitäquivalenten erforderlich.


13.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/248 DER KOMMISSION

vom 13. November 2018

zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen General Motors Holding LLC hat der Kommission mitgeteilt, dass die für ihn in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission (2) für das Jahr 2007 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nicht stimmen.

(2)

Der Hersteller hat im Einzelnen nachgewiesen, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 deutlich über dem in der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 angegebenen Wert lagen. Dieser Wert stützte sich auf die spezifischen CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die fälschlicherweise die Fahrzeuge des Herstellers Adam Opel AG umfassten, der zu diesem Zeitpunkt mit General Motors verbunden war. Diese spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeuge des Herstellers Adam Opel AG trugen dazu bei, dass der Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen von General Motors im Jahr 2007 niedriger war. Der Fehler trat nach der Änderung der Eigentumsverhältnisse bei General Motors und Adam Opel am 1. August 2017 zutage.

(3)

Nach Auffassung der Kommission belegt das von General Motors Holding LLC vorgelegte Beweismaterial, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 für das Jahr 2007 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers nicht stimmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 wird in der Spalte „Durchschnittliche Emissionen (g/km)“ in der Zeile zum Eintrag „General Motors“ der Wert „159,604“ durch den Wert „283,689“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16).


13.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/249 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2019

zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 2020-2022

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für allgemeine Präferenzen im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt.

(2)

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und auf der Grundlage von Handelsstatistiken der Kalenderjahre 2012-2014 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/330 der Kommission (2) die Liste der Warenabschnitte festgesetzt, bei denen die Zollpräferenzen vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 ausgesetzt wurden.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 überprüft die Kommission diese Liste alle drei Jahre und erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden.

(4)

Die geänderte Liste sollte ab dem 1. Januar 2020 für drei Jahre gelten. Grundlage der Liste sind die Handelsstatistiken für die Jahre 2015-2017 (Stand 1. September 2018); dabei werden die Einfuhren aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten APS-begünstigten Ländern (Stand 1. September 2018) berücksichtigt. Unberücksichtigt bleibt jedoch der Wert der Einfuhren aus APS-begünstigten Ländern, die ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr in den Genuss der Zollpräferenzen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen werden für die betroffenen APS-begünstigten Länder für die Liste der Waren der APS-Abschnitte im Anhang dieser Verordnung ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/330 der Kommission vom 8. März 2016 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 62 vom 9.3.2016, S. 9).


ANHANG

Liste der APS-Abschnitte, bei denen die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen für ein betroffenes APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden:

 

Spalte A: Land

 

Spalte B: APS-Abschnitt (APS-Verordnung Artikel 2 Buchstabe j)

 

Spalte C: Warenbezeichnung

A

B

C

Indien

S-6a

Anorganische und organische chemische Erzeugnisse

S-11a

Spinnstoffe

S-14

Perlen und Edelmetalle

S-15a

Eisen, Stahl und Waren aus Eisen und Stahl

S-15b

Unedle Metalle (ausg. Eisen und Stahl), Waren aus unedlen Metallen (ausg. Waren aus Eisen und Stahl)

S-17a

Schienenfahrzeuge

S-17b

Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge und Wasserfahrzeuge

Indonesien

S-1a

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen Fisch

S-3

Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse

S-5

Mineralische Stoffe

S-9a

Holz und Holzwaren; Holzkohle

Kenia

S-2a

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels


13.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/250 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2019

über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, Antragsteller, benannte Stellen sowie bestimmte Stellen sollten für die den Anträgen auf Genehmigung der Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen oder für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beizufügenden Dokumente harmonisierte Muster verwenden, um die Bewertung solcher Anträge durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) oder durch nationale Sicherheitsbehörden zu straffen und die Überwachung des Eisenbahnsystems der Union durch die nationalen Sicherheitsbehörden zu erleichtern.

(2)

Die Ausstellung der in der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen EG-Erklärungen muss vereinfacht werden. Insbesondere ist es notwendig, die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bzw. -Gebrauchstauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten, der EG-Prüferklärung für Teilsysteme, der Zwischenprüfbescheinigung für Teilsysteme sowie der Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge zu vereinfachen.

(3)

Zudem muss die Erstellung des den EG-Erklärungen beizufügenden technischen Dossiers vereinfacht werden, indem für die EG-Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für Interoperabilitätskomponenten, die von benannten Stellen ausgestellte EG-Prüfbescheinigung für Teilsysteme sowie für die von bestimmten Stellen ausgestellte Bescheinigung entsprechende Muster festgelegt werden.

(4)

In der EG-Konformitätserklärung, der EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung und in ihren Begleitdokumenten sollte nachgewiesen werden, dass die Interoperabilitätskomponenten den Verfahren unterzogen wurden, die in den entsprechenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität („TSI“) für die Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit festgelegt sind, und es sollte auf diese TSI und andere einschlägige Rechtsakte der Union Bezug genommen werden.

(5)

Auf der Grundlage der Betriebsbewährung ausgestellte EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen für Interoperabilitätskomponenten sollten als zusätzliche Erklärung zur EG-Konformitätserklärung für Interoperabilitätskomponenten angesehen werden.

(6)

Aufgrund der Art der vorzulegenden Informationen sollte für die EG-Konformitätserklärung und die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung von Interoperabilitätskomponenten dasselbe Muster verwendet werden können.

(7)

In der EG-Prüferklärung für Teilsysteme und den Begleitdokumenten sollte die Durchführung der jeweiligen Prüfverfahren gemäß geltendem Unionsrecht und den einschlägigen nationalen Vorschriften nachgewiesen und auf die Richtlinien, TSI und sonstigen Rechtsakte der Union sowie die einschlägigen nationalen Vorschriften Bezug genommen werden.

(8)

Um zu gewährleisten, dass Teilsysteme im Laufe der Zeit die grundlegenden Anforderungen kontinuierlich erfüllen, sollte die EG-Prüferklärung alle das Teilsystem betreffenden Änderungen widerspiegeln und der Antragsteller sollte über Verfahren verfügen, um die EG-Prüferklärung laufend zu aktualisieren.

(9)

Das EG-Prüfverfahren für geänderte Teilsysteme sollte mit Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 und den für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden TSI-Bestimmungen im Einklang stehen. Bereits bestehende Teilsysteme wurden unter Umständen vor Anwendbarkeit des EG-Prüfverfahrens und somit ohne eine EG-Prüferklärung in Betrieb genommen. Bei Änderungen von Teilsystemen, die ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden, sollte sich das EG-Prüfverfahren auf die geänderten Teile des Teilsystems und ihre Schnittstellen zu den unveränderten Teilen beschränken. Die EG-Prüferklärung sollte sich dann auf das geänderte Teilsystem beziehen.

(10)

Für die EG-Prüferklärung sowie für etwaige Änderungen, die sich während der Nutzungsdauer des Teilsystems auf die Bestandteile der Erklärung auswirken könnten, sollte dasselbe Muster verwendet werden.

(11)

In der Zwischenprüfbescheinigung für Teilsysteme, ihrem Anhang und den Begleitdokumenten sollte die Durchführung einer bestimmten Stufe des jeweiligen Prüfverfahrens für ein Teilsystem oder eines seiner Teile gemäß geltendem Unionsrecht und den einschlägigen nationalen Vorschriften nachgewiesen werden. Ferner sollte darin auf die Richtlinien, TSI und sonstigen einschlägigen Rechtsakte der Union sowie auf die einschlägigen nationalen Vorschriften Bezug genommen werden.

(12)

Aufgrund der Art der vorzulegenden Informationen kann für folgende Bescheinigungen dasselbe Muster verwendet werden: die von einer benannten Stelle ausgestellte EG-Prüfbescheinigung für Teilsysteme, die von einer benannten Stelle ausgestellte EG-Konformitätsbescheinigung für Interoperabilitätskomponenten, die von einer benannten Stelle ausgestellte EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für Interoperabilitätskomponenten und die von einer bestimmten Stelle ausgestellte Bescheinigung für Teilsysteme.

(13)

In den Anhängen der Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge sollte die Durchführung der jeweiligen Prüfverfahren gemäß geltendem Unionsrecht und den einschlägigen nationalen Vorschriften nachgewiesen und auf die Richtlinien, TSI und sonstigen Rechtsakte der Union sowie die einschlägigen nationalen Vorschriften Bezug genommen werden.

(14)

Am 19. Dezember 2017 gab die Agentur eine Empfehlung zur EG-Prüferklärung für Teilsysteme und entsprechenden Mustern gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 ab.

(15)

Die Anhänge IV und V der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bezüglich des Inhalts der EG-Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitserklärung und der EG-Prüferklärung wurden durch die Richtlinie (EU) 2016/797 aufgehoben, sodass die entsprechenden Bestimmungen ersetzt werden sollten.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (3) sollte aufgehoben werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

das Muster der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797;

b)

die Einzelheiten der EG-Prüfverfahren für Teilsysteme und das Muster der EG-Prüferklärung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797;

c)

das Muster der EG-Zwischenprüfbescheinigung für Teilsysteme gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797;

d)

das Muster der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 9 Absatz 2 und das Muster der Prüfbescheinigungen für Teilsysteme gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797;

e)

das Muster der Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„EG-Konformitätserklärung“ die für eine Interoperabilitätskomponente vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellte Erklärung, in der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in alleiniger Verantwortung erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente, die den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, dem einschlägigen Unionsrecht entspricht;

b)

„EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung“ die für eine Interoperabilitätskomponente vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zusätzlich zur EG-Konformitätserklärung ausgestellte Erklärung, in der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in alleiniger Verantwortung erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente, die den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, den Gebrauchstauglichkeitsanforderungen in der einschlägigen TSI entspricht;

c)

„EG-Prüferklärung“ die für ein Teilsystem vom Antragsteller ausgestellte Erklärung, in der der Antragsteller in alleiniger Verantwortung erklärt, dass das betreffende Teilsystem, das den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, den Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts sowie allen einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht;

d)

„ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommenes Teilsystem“ ein ortsfestes oder mobiles Teilsystem, das im Einklang mit der Richtlinie 96/48/EG des Rates (4), Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder Richtlinie 2008/57/EG vor Anwendbarkeit des EG-Prüfverfahrens und somit ohne eine EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurde;

e)

„Zwischenprüfbescheinigung“ das — in Bezug auf TSI-Anforderungen — von der vom Antragsteller gewählten benannten Stelle oder — in Bezug auf Anforderungen nationaler Vorschriften — von einer bestimmten Stelle ausgestellte Dokument, in dem die Ergebnisse einer Stufe des Prüfverfahrens aufgezeichnet sind;

f)

„EG-Konformitätsbescheinigung“ die für eine Interoperabilitätskomponente von der benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Konformität einer einzelnen Interoperabilitätskomponente mit den einschlägigen technischen Spezifikationen der Union;

g)

„EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung“ die für eine Interoperabilitätskomponente von der benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung;

h)

„Prüfbescheinigung“ die für ein Teilsystem entweder von der benannten Stelle oder der bestimmten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Konformität mit den einschlägigen TSI oder den einschlägigen nationalen Vorschriften von der Planung bis zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems, die die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, umfasst;

i)

„EG-Prüfbescheinigung“ die für ein Teilsystem von der benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung, die sich allein auf die Prüfung der Konformität mit den einschlägigen TSI bezieht;

j)

„Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge“ die für ein Fahrzeug vom Antragsteller ausgestellte Erklärung, in der der Antragsteller in alleiniger Verantwortung erklärt, dass das betreffende Fahrzeug, das den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, dem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht und die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts sowie der einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt;

k)

„ERADIS ID“ der zur Identifizierung einer EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente oder einer EG-Prüferklärung für ein Teilsystem verwendete und gemäß Anhang VII generierte alphanumerische Code.

Artikel 3

EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung

(1)   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt die EG-Konformitätserklärung einer Interoperabilitätskomponente oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung einer Interoperabilitätskomponente gemäß dem Muster in Anhang I aus.

(2)   Die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.

Artikel 4

Begleitdokumente der EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung

Der EG-Konformitäts- oder -Gebrauchstauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)

die EG-Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls die EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung;

b)

die technischen Unterlagen gemäß dem Beschluss 2010/713/EU der Kommission (6).

Artikel 5

EG-Prüferklärung

(1)   Die EG-Prüferklärung muss auf den Informationen beruhen, die sich aus den Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Anhang IV jener Richtlinie ergeben. Eine EG-Prüferklärung umfasst die Überprüfung der Einhaltung des Unionsrechts und gegebenenfalls nationaler Vorschriften.

(2)   Der Antragsteller stellt die EG-Prüferklärung gemäß dem Muster in Anhang II und im Fall von Teilsystemen, die ursprünglich ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden, gemäß dem Muster in Anhang III aus.

(3)   Die EG-Prüferklärung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.

Artikel 6

Prüfverfahren bei Änderungen von Teilsystemen

(1)   Bei Änderungen von Teilsystemen führt der Antragsteller eine Analyse der Änderung durch und bewertet die Auswirkungen auf die EG-Prüferklärung.

(2)   Wirkt sich die Änderung auf die Gültigkeit eines der Bestandteile der entsprechenden EG-Prüferklärung aus, so aktualisiert der Antragsteller die EG-Prüferklärung oder stellt eine neue EG-Prüferklärung aus. Eine neue EG-Prüferklärung ist auszustellen, wenn nach den Kriterien in Artikel 18 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine neue Genehmigung erforderlich ist.

(3)   Hat die Änderung Auswirkungen auf einen Eckwert, so prüft der Antragsteller, ob für das geänderte Teilsystem das EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 15 sowie Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 notwendig ist, und führt dieses Verfahren erforderlichenfalls durch.

Artikel 7

Prüfverfahren bei Änderungen von Teilsystemen, die ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden

(1)   Bei Änderungen von Teilsystemen, die ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden, führt der Antragsteller eine Analyse der Änderung durch und bewertet die Auswirkungen auf die vorhandenen Konstruktions- und Instandhaltungsunterlagen.

(2)   Hat die Änderung eines Teilsystems Auswirkungen auf einen Eckwert, so prüft der Antragsteller im Einklang mit Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797, ob das EG-Prüfverfahren notwendig ist, und führt dieses Verfahren erforderlichenfalls durch.

(3)   Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet nur die Teile des Teilsystems, die geändert wurden, sowie die Schnittstellen zu den unveränderten Teilen des Teilsystems.

(4)   Der Antragsteller stellt eine EG-Prüferklärung für das gesamte Teilsystem aus und erklärt in alleiniger Verantwortung, dass

a)

der geänderte Teil und die Schnittstellen zu den unveränderten Teilen des Teilsystems den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurden und dem einschlägigen Unionsrecht sowie allen einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen;

b)

der unveränderte Teil im Eisenbahnsystem in Betrieb genommen und vom Tag der Inbetriebnahme im Eisenbahnsystem bis zum Tag der Ausstellung der EG-Prüferklärung in nominaler Betriebsbereitschaft instandgehalten wurde.

Artikel 8

Zwischenprüfbescheinigung

(1)   Der Zwischenprüfbescheinigung müssen dieselben einschlägigen Konformitätsbewertungsmodule zugrunde liegen, die auch für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung für ein Teilsystem verwendet wurden.

(2)   Die benannte Stelle oder die bestimmte Stelle stellt die Zwischenprüfbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang IV aus.

(3)   Die Zwischenprüfbescheinigung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.

Artikel 9

Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung und Prüfbescheinigung

Prüfbescheinigungen für Teilsysteme, EG-Prüfbescheinigungen und EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten werden gemäß dem Muster in Anhang V ausgestellt.

Artikel 10

Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge

(1)   Der Antragsteller stellt eine Erklärung über die Konformität mit dem genehmigten Fahrzeugtyp nach dem Muster in Anhang VI aus.

(2)   Die Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 201/2011 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2019 aufgehoben.

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 16. Juni 2020 weiterhin für Typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

Artikel 11 gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ihre Absicht mitgeteilt haben, die Frist für die Umsetzung der Richtlinie zu verlängern.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8).

(4)  Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).

(5)  Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1).

(6)  Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1).


ANHANG I

MUSTER DER EG-ERKLÄRUNG ÜBER DIE KONFORMITÄT ODER DIE GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN

EG-Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten

Kennnummer der EG-Erklärung — [ERADIS ID] (1)

Wir, der Hersteller oder sein Bevollmächtigter

[Firmenname]

[Vollständige Postanschrift]

erklären in alleiniger Verantwortung, dass die folgende Interoperabilitätskomponente (2):

[Bezeichnung/kurze Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente],

auf die sich diese Erklärung bezieht, dem einschlägigen Unionsrecht entspricht:

[Titel der Richtlinie(n); Titel der TSI; Titel der europäischen Spezifikationen]

Sie wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen:

[Firmenname]

[Registernummer]

[Vollständige Anschrift]

gemäß der/den Zulassung(en) und/oder Bescheinigung(en):

[Zulassung(en), Ausstellungsdatum][Nummer(n) der Bescheinigung, Ausstellungsdatum]

Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen (3):

[Liste oder Verweis auf die Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]

Für die Erklärung der Konformität wurden folgende Verfahren angewandt:

[Die vom Hersteller für die Bewertung der Interoperabilitätskomponente gewählten Module]

Verzeichnis der Anhänge

[Titel der Anhänge (der EG-Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitserklärung beigefügte(s) technische Unterlagen oder technisches Dossier)] (4)

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Unterschrift des Herstellers/Bevollmächtigten

[Vorname, Name]


(1)  Die Angaben in eckigen Klammern [] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

(2)  Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

(3)  Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

(4)  Technische Unterlagen gemäß dem Beschluss 2010/713/EU.


ANHANG II

MUSTER DER EG-PRÜFERKLÄRUNG FÜR TEILSYSTEME

EG-Prüferklärung für Teilsysteme

Kennnummer der EG-Erklärung — [ERADIS ID] (1)

Wir, der Antragsteller

[Firmenname]

[Vollständige Postanschrift]

erklären in alleiniger Verantwortung, dass das folgende Teilsystem (2):

[Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, eindeutige Kennung des Teilsystems],

auf das sich diese Erklärung bezieht, den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde und dem einschlägigen Unionsrecht sowie allen einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht:

[Verweis auf die Richtlinie(n), TSI, einschlägigen nationalen Vorschriften]

Es wurde einer Bewertung durch die folgenden Konformitätsbewertungsstellen unterzogen:

Benannte Stelle:

Firmenname

Registernummer

Vollständige Anschrift

Bestimmte Stelle:

Firmenname

Kennnummer

Vollständige Anschrift

Bewertungsstelle [Risikobewertung]:

Firmenname

Kennnummer

Vollständige Anschrift

gemäß der/den Bescheinigung(en) und/oder dem/den Bericht(en):

[Nummer(n) der Bescheinigung(en), Berichtsnummer(n), Ausstellungsdatum]

Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen (3):

[Liste oder Verweis auf die Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]

Für die Erklärung der Konformität wurden folgende Verfahren angewandt:

[Die vom Antragsteller für die Prüfung des Teilsystems gewählten Module]

Bezeichnung des dieser Erklärung beigefügten technischen Dossiers

[Verweis auf das der EG-Prüferklärung für das Teilsystem beigefügte technische Dossier gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797]

Verweis auf eine frühere EG-Prüferklärung (falls zutreffend)

[Ja/Nein]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Unterschrift des Antragstellers

Vorname, Name


(1)  Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

(2)  Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

(3)  Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.


ANHANG III

MUSTER DER EG-PRÜFERKLÄRUNG FÜR TEILSYSTEME, DIE URSPRÜNGLICH OHNE EG-ERKLÄRUNG IN BETRIEB GENOMMEN WURDEN

EG-Prüferklärung für Teilsysteme

Kennnummer der EG-Erklärung — [ERADIS ID] (1)

Wir, der Antragsteller

[Firmenname]

[Vollständige Postanschrift]

erklären in alleiniger Verantwortung, dass für das Teilsystem, auf das sich diese Erklärung bezieht (2):

[Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, eindeutige Kennung des Teilsystems],

der geänderte Teil des Teilsystems:

[Bezeichnung/kurze Beschreibung der Teile des Teilsystems]

den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde und dem einschlägigen Unionsrecht sowie allen einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht:

[Verweis auf die Richtlinie(n), TSI, einschlägigen nationalen Vorschriften]

Es wurde einer Bewertung durch die folgenden Konformitätsbewertungsstellen unterzogen:

Benannte Stelle:

Firmenname

Registernummer

Vollständige Anschrift

Bestimmte Stelle:

Firmenname

Kennnummer

Vollständige Anschrift

Bewertungsstelle [Risikobewertung]:

Firmenname

Kennnummer

Vollständige Anschrift

gemäß der/den Bescheinigung(en) und/oder dem/den Bericht(en):

[Nummer(n) der Bescheinigung(en), Berichtsnummer(n), Ausstellungsdatum]

Der unveränderte Teil des Teilsystems, auf das sich diese Erklärung bezieht, wurde im Eisenbahnsystem in Betrieb genommen und vom Tag der Inbetriebnahme im Eisenbahnsystem bis zum Tag der Ausstellung der EG-Prüferklärung in nominaler Betriebsbereitschaft instandgehalten.

Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen (3):

[Liste oder Verweis auf die Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]

Für die Erklärung der Konformität wurden folgende Verfahren angewandt:

[Die vom Antragsteller für die Prüfung des Teilsystems gewählten Module]

Bezeichnung des dieser Erklärung beigefügten technischen Dossiers

[Verweis auf das der EG-Prüferklärung für das Teilsystem beigefügte technische Dossier gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797]

Verweis auf eine frühere EG-Prüferklärung (falls zutreffend)

[Ja/Nein]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Unterschrift des Antragstellers

Vorname, Name


(1)  Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

(2)  Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

(3)  Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.


ANHANG IV

MUSTER DER ZWISCHENPRÜFBESCHEINIGUNG

Zwischenprüfbescheinigung

Nummer [eindeutige Kennnummer der Zwischenprüfbescheinigung, um die Rückverfolgbarkeit des Dokuments zu gewährleisten] (1)

Gegenstand der Bewertung (2):

[Eindeutige Kennung des Teilsystems oder des Teils des Teilsystems: Bezeichnung des vollständigen Teilsystems oder dessen Teils sowie der einzelnen Stufen des Prüfverfahrens gemäß Anhang IV Nummer 2.2.3 der Richtlinie (EU) 2016/797]

Antragsteller, ggf. auch Hersteller und Herstellungsorte:

[Name(n), Anschrift(en)]

Bewertungsanforderungen:

[Verweis auf die Richtlinie(n), die TSI, die Nichtanwendung von TSI, die einschlägigen nationalen Vorschriften, europäische Spezifikationen, andere geeignete Konformitätsnachweise]

Angewandte(s) Modul(e):

[Die vom Antragsteller für die Bewertung des Teilsystems oder eines Teils des Teilsystems gewählten Module und die Stufen des Prüfverfahrens]

Ergebnis der Bewertung/Nachprüfung (Audit):

[Einschließlich Verweis auf den Bewertungs-/Auditbericht]

Es gelten folgende Einsatzbedingungen und -beschränkungen (3):

[Liste oder Verweis auf die Liste der Einsatzbedingungen und -beschränkungen]

Anhang der Zwischenprüfbescheinigung (4) (sofern vorhanden)

[Ja/Nein]

Begleitunterlagen zur vorliegenden Zwischenprüfbescheinigung:

[Verweis auf die beigefügten Unterlagen; Liste oder Dossier der für die Bewertung verwendeten Unterlagen]

Gültigkeit:

[Dauer und Bedingungen der Gültigkeit der Zwischenprüfbescheinigung]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Benannte Stelle

Unterschrift

Vorname, Name

[ODER]

Bestimmte Stelle

Unterschrift

Vorname, Name

Firmenname

Firmenname

Registernummer

Kennnummer

Vollständige Postanschrift

Vollständige Postanschrift

Seite 1[/nn]

Anhang der Zwischenprüfbescheinigung [sofern vorhanden]

Nummer [eindeutige Kennnummer der Zwischenprüfbescheinigung]

Gegenstand der Bewertung:

[Eindeutige Kennung des Teilsystems oder des Teils des Teilsystems: Bezeichnung des vollständigen Teilsystems oder dessen Teils sowie der einzelnen Stufen des Prüfverfahrens gemäß Anhang IV Nummer 2.2.3 der Richtlinie (EU) 2016/797]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Benannte Stelle

Unterschrift

Vorname, Name

[ODER]

Bestimmte Stelle

Unterschrift

Vorname, Name

Firmenname

Firmenname

Registernummer

Kennnummer

Vollständige Postanschrift

Vollständige Postanschrift

Seite n/nn


(1)  Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

(2)  Das Teilsystem oder Teile des Teilsystems müssen anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

(3)  Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

(4)  Es empfiehlt sich, Zwischenprüfbescheinigungen auf einer einzigen Seite auszustellen. Sollte eine Seite für die entsprechenden Informationen nicht ausreichen, so bietet der Anhang genügend Platz für alle weiteren relevanten Informationen, die zu berücksichtigen sind.


ANHANG V

MUSTER FÜR BESCHEINIGUNGEN

[EG] (1) -Konformitäts-/Gebrauchstauglichkeits-/Prüfbescheinigung]

Nummer [eindeutige Kennnummer der Bescheinigung(2)

Gegenstand der Bewertung (3):

[Eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente oder des Teilsystems]

Antragsteller, ggf. auch Hersteller und Herstellungsorte:

(Name(n), Anschrift(en)]

Bewertungsanforderungen:

[Verweis auf die Richtlinie(n), die TSI, die einschlägigen nationalen Vorschriften, europäische Spezifikationen, andere geeignete Konformitätsnachweise]

Angewandte(s) Modul(e):

[Das/Die vom Antragsteller für die Bewertung der Interoperabilitätskomponente oder des Teilsystems gewählte(n) Modul(e)]

Ergebnis der Bewertung/Nachprüfung (Audit):

[Einschließlich Verweis auf den Bewertungs-/Auditbericht]

Es gelten folgende Einsatzbedingungen und -beschränkungen (4):

[Liste oder Verweis auf die Liste der Einsatzbedingungen und -beschränkungen]

Anhang (5) (sofern vorhanden)

[Ja/Nein]

Begleitdokumente zur vorliegenden [EG] (1)-Bescheinigung:

[Verweis auf die beigefügten Unterlagen; Liste oder Dossier der für die Bewertung verwendeten Unterlagen]

Gültigkeit:

[Dauer und Bedingungen der Gültigkeit der Bescheinigung]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Benannte Stelle

Unterschrift

Vorname, Name

[ODER]

Bestimmte Stelle

Unterschrift

Vorname, Name

Firmenname

Firmenname

Registernummer

Kennnummer

Vollständige Postanschrift

Vollständige Postanschrift

Seite 1[/nn]

Anhang der [EG] (1) -Bescheinigung [ sofern vorhanden  (6) ]

Nummer [eindeutige Kennnummer der Bescheinigung]

Gegenstand der Bewertung:

[Eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente oder des Teilsystems]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Benannte Stelle

Unterschrift

Vorname, Name

[ODER]

Bestimmte Stelle

Unterschrift

Vorname, Name

Firmenname

Firmenname

Registernummer

Kennnummer

Vollständige Postanschrift

Vollständige Postanschrift

Seite n/nn


(1)  Die Angabe „EG“ gilt nur für die von benannten Stellen (NoBo) ausgestellten Bescheinigungen einschließlich solcher, die sowohl Aufgaben von benannten Stellen als auch von bestimmten Stellen abdecken, wenn es sich um dieselbe Stelle handelt. Die Angabe „EG“ ist wegzulassen auf Bescheinigungen bestimmter Stellen (DeBo).

(2)  Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

(3)  Die Interoperabilitätskomponente oder das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

(4)  Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

(5)  Es empfiehlt sich, Bescheinigungen auf einer einzigen Seite auszustellen. Sollte eine Seite für die entsprechenden Informationen nicht ausreichen, so bietet der Anhang genügend Platz für alle weiteren relevanten Informationen, die zu berücksichtigen sind.

(6)  Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.


ANHANG VI

MUSTER DER TYPENKONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR FAHRZEUGE

Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge

Wir,

der Antragsteller

[Firmenname] (1)

[Vollständige Anschrift]

erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Fahrzeug [europäische Fahrzeugnummer/vorab reservierte Fahrzeugnummer/vereinbartes Kennzeichnungsmerkmal] (2), auf das sich diese Erklärung bezieht,

dem genehmigten Fahrzeugtyp [ERATV-Identifikationsnummer des Typs, der Version oder Variante des Fahrzeugs] entspricht,

den einschlägigen in den Anhängen aufgeführten Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften entspricht,

sämtlichen Prüfverfahren unterzogen wurde, die für die Ausstellung dieser Erklärung erforderlich sind.

Verzeichnis der Anhänge (3)

[Titel der Anhänge]

Unterzeichnet für und im Namen von [Name des Antragstellers]

Ausgestellt in […] am [TT/MM/JJJJ]

[Name, Funktion] [Unterschrift]


(1)  Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

(2)  Zur Identifizierung vorhandener Fahrzeuge ist die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Erklärung existierende europäische Fahrzeugnummer (EVN) zu verwenden.

Wurde einem neuen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Erklärung noch keine vorabreservierte Fahrzeugnummer gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53) zugewiesen, so ist das Fahrzeug anhand eines anderen, zwischen dem Antragsteller und der Genehmigungsstelle vereinbarten Kennzeichnungssystems zu identifizieren.

Gemäß Anhang II Abschnitt 3.2.1 Nummer 3 jenes Beschlusses ist bei der Eintragung die vorabreservierte Fahrzeugnummer als europäische Fahrzeugnummer (EVN) zu verwenden.

(3)  Die Anhänge müssen Kopien der EG-Prüferklärung(en) für das Teilsystem/die Teilsysteme enthalten.


ANHANG VII

AUFBAU UND INHALT DER KENNNUMMER DER EG-ERKLÄRUNG

Jeder EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente und jeder EG-Prüferklärung für ein Teilsystem wird ein alphanumerischer Code zugewiesen, der sich wie folgt zusammensetzt:

LL

RRRRRRRRRRRRRR

JJJJ

NNNNNN

Ländercode

(2 Buchstaben)

Nationale Registernummer des Antragstellers

(14-stellig)

Jahr

(4-stellig)

Laufende Nummer

(6-stellig)

 

 

 

 

Feld 1

Feld 2

Feld 3

Feld 4

FELD 1 — Ländercode (2 Buchstaben)

Der Ländercode wird entsprechend der Norm ISO 3166 zugewiesen.

FELD 2 — Nationale Registernummer des Antragstellers (14-stellig)

Die nationale Registernummer des Antragstellers ist die amtliche Register-/Identifizierungsnummer, die von der Steuerverwaltung, dem Handelsregister oder einer anderen Behörde, die Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat einträgt, vergeben wird.

Hat diese Nummer weniger als 14 Stellen, so sind wie bei der laufenden Nummer vorangestellte Nullen zu setzen.

FELD 3 — Jahr (4-stellig)

In diesem Feld ist das Jahr anzugeben, in dem das Dokument ausgestellt wurde.

FELD 4 — Laufende Nummer (6-stellig)

Hierbei handelt es sich um eine fortlaufende Nummer, die jedes Mal, wenn eine Erklärung ausgestellt wird, um eins erhöht wird.

Die laufende Nummer beginnt jedes Jahr bei null.

Die laufende Nummer steht in Beziehung zu der ausstellenden Stelle.


13.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/251 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2019

betreffend die endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Waren von Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

HINTERGRUND UND URTEILE DES GERICHTSHOFS

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates (2) wurden endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl (im Folgenden „nahtlose Rohre“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) eingeführt.

(2)

Im Dezember 2009 erhob Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (im Folgenden „Hubei“), einer der ausführenden Hersteller nahtloser Rohre in der VR China, eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 vor dem Gericht der Europäischen Union. Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-528/09 (3) erklärte das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 für nichtig, soweit damit Ausfuhren von nahtlosen Rohren, die von Hubei hergestellt wurden, mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt werden.

(3)

Im April 2014 legten mehrere Unionshersteller nahtloser Rohre vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P (4) Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

(4)

Am 7. Dezember 2015 verlängerte die Kommission nach einem Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 (6) die Zölle auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus der VR China, einschließlich der Zölle auf von Hubei hergestellte nahtlose Rohre.

(5)

Am 7. April 2016 wies der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P die Rechtsmittel zurück, die gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-528/09 eingelegt worden waren, und bestätigte damit das Urteil des Gerichts.

(6)

Am 3. Juni 2016 nahmen die Dienststellen der Kommission den Namen Hubeis zwecks Umsetzung der oben genannten Urteile aus der Gruppe der unter dem TARIC-Zusatzcode A950 aufgeführten Unternehmen heraus und führten Hubei separat unter dem TARIC-Zusatzcode C129 auf (im Folgenden „Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2016“). Diese Änderung des TARIC-Codes spiegelte die Nichtigerklärung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren nahtloser Rohre, die von Hubei hergestellt wurden, durch das Gericht wider.

VERFAHREN VOR DEM GERICHT IN DER RECHTSSACHE T-364/16

(7)

Am 7. Juni 2016 beantragten mehrere Unionshersteller nahtloser Rohre beim Gericht die Nichtigerklärung der Änderungen in der TARIC-Datenbank. Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 erklärte das Gericht in der Rechtssache T-364/16 (7) den Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2016, Hubei aus der Liste der unter dem TARIC-Zusatzcode A950 aufgeführten Unternehmen herauszunehmen und unter dem TARIC-Zusatzcode C129 aufzuführen, für nichtig.

(8)

Mit seinem Urteil in der Rechtssache T-364/16 bestätigte das Gericht die Auffassung der Kommission, dass die Einhaltung der früheren Urteile vom 7. April 2016 und vom 29. Januar 2014 gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union impliziert, dass die Antidumpingzölle, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 festgelegt sind, auf die von Hubei hergestellten Waren nicht mehr zu erheben sind. (8)

(9)

Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009, soweit sie Hubei betrifft, nicht automatisch die Beseitigung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272, die von den Gerichten der Europäischen Union nicht für nichtig erklärt wurden, aus der Rechtsordnung der EU zur Folge haben kann. (9) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 daher als rechtsgültig angesehen werden muss, hätte die Kommission sie durch eine Verordnung ändern oder aufheben müssen. (10)

ÄNDERUNG DER ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(10)

In Anbetracht des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-364/16 und im Einklang mit der Regel der Parallelität der Formen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission geändert werden, um Hubei vom Geltungsbereich der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus der VR China rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung auszunehmen.

(11)

Die Erstattung oder der Erlass sollte bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften beantragt werden.

(12)

Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (11) ist es angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist. Die geltenden Zollvorschriften enthalten nämlich keinen solchen Zinssatz, und die Anwendung nationaler Vorschriften würde zu unstatthaften Verzerrungen zwischen den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem, welcher Mitgliedstaat für die Zollabfertigung gewählt wird.

(13)

Am 13. Dezember 2018 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien von ihrer Absicht, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 zu ändern und Hubei von der Liste der Unternehmen zu streichen, deren Waren Antidumpingzöllen unterliegen, und teilte ihnen die Gründe für diese Änderung mit. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die endgültigen Antidumpingzölle, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 bei den Einfuhren der betroffenen Ware von Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd in die Union angefallen sind, werden erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

(2)   Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Shandong Luxing Steel Pipe Co., Ltd, Qingzhou, VR China

17,7

A949

Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

27,2

A950

Alle übrigen Unternehmen

39,2

A999

Für die in Absatz 1 beschriebenen und von der Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd hergestellten Waren gilt kein Antidumpingzoll. Der TARIC-Zusatzcode für Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd ist C129.“

2.

Die Tabelle im Anhang erhält folgende Fassung:

„Name des Unternehmens

Ort

Hebei Hongling Seamless Steel Pipes Manufacturing Co., Ltd

Handan

Hengyang Valin MPM Co., Ltd

Hengyang

Hengyang Valin Steel Tube Co., Ltd

Hengyang

Jiangsu Huacheng Industry Group Co., Ltd

Zhangjiagang

Jiangyin City Seamless Steel Tube Factory

Jiangyin

Jiangyin Metal Tube Making Factory

Jiangyin

Pangang Group Chengdu Iron & Steel Co., Ltd

Chengdu

Shenyang Xinda Co., Ltd

Shenyang

Suzhou Seamless Steel Tube Works

Suzhou

Tianjin Pipe (Group) Corporation (TPCO)

Tianjin

Wuxi Dexin Steel Tube Co., Ltd

Wuxi

Wuxi Dongwu Pipe Industry Co., Ltd

Wuxi

Wuxi Seamless Oil Pipe Co., Ltd

Wuxi

Zhangjiagang City Yiyang Pipe Producing Co., Ltd

Zhangjiagang

Zhangjiagang Yichen Steel Tube Co., Ltd

Zhangjiagang“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 9. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 19).

(3)  Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-528/09, Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:T:2014:35.

(4)  Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a./Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd und Rat der Europäischen Union/Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd, ECLI:EU:C:2016:209.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission vom 7. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 21).

(7)  Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-364/16, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a./Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2018:696.

(8)  Rechtssache T-364/16, Rn. 67.

(9)  Rechtssache T-364/16, Rn. 65.

(10)  Rechtssache T-364/16, Rn. 68.

(11)  Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2017, Rechtssache C-365/15, Wortmann/Hauptzollamt Bielefeld, EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.


BESCHLÜSSE

13.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/252 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2019

zur Änderung der Entscheidung 2005/240/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 811)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben p und t,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt und können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler eine bestimmte Toleranz nicht überschreitet. Diese Toleranz ist in Anhang V Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/240/EG der Kommission (3) wurde die Anwendung von acht Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen zugelassen. Mit diesem Beschluss wurde Polen ferner ermächtigt, eine Aufmachung von Schweineschlachtkörpern mit Flomen, Nieren und/oder Zwerchfell vorzusehen.

(3)

Polen hat bei der Kommission die Zulassung von drei neuen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet beantragt und im Protokoll gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 eine detaillierte Beschreibung der Zerlegeversuche übermittelt, in der die Grundsätze dieser Verfahren, die Ergebnisse der Zerlegeversuche sowie die Formeln zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt sind.

(4)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der neuen Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Einstufungsverfahren sollten somit in Polen zugelassen werden.

(5)

Gemäß Artikel 20 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat Polen außerdem die Ermächtigung beantragt, eine andere als die in Anhang IV Teil B Abschnitt III der genannten Verordnung definierte Aufmachung von Schweineschlachtkörpern zuzulassen. Aufgrund aktueller üblicher Geschäftspraktiken werden Schweineschlachtkörper in Polen mit Flomen, Nieren und/oder Zwerchfell und ohne äußeren Gehörgang aufgemacht. Das festgestellte Gewicht der Schlachtkörper entspricht daher nicht dem Gewicht bei Standardaufmachung.

(6)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung einer anderen Aufmachung von Schweineschlachtkörpern in Polen erfüllt sind. Polen sollte daher ermächtigt werden, eine Aufmachung von Schweineschlachtkörpern mit Flomen, Nieren und/oder Zwerchfell und ohne äußeren Gehörgang vorzusehen. Das für die Schlachtkörper festgestellte Gewicht sollte entsprechend dem Gewicht für die Standardaufmachung angepasst werden.

(7)

Die Entscheidung 2005/240/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/240/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) in Polen zugelassen:

a)

das Gerät „Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind;

b)

das Gerät ‚Ultra FOM 300‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 2 des Anhangs beschrieben sind;

c)

das Gerät ‚Fully automatic ultrasonic carcass grading (Autofom)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 3 des Anhangs beschrieben sind;

d)

das Gerät ‚IM-03‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 4 des Anhangs beschrieben sind;

e)

das Gerät ‚Autofom III‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 5 des Anhangs beschrieben sind;

f)

das Gerät ‚CSB Image-Meater (CSB)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 6 des Anhangs beschrieben sind;

g)

das Gerät ‚Fat-O-Meater II (FOM II)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 7 des Anhangs beschrieben sind;

h)

das manuelle Verfahren (ZP) und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 8 des Anhangs beschrieben sind.

i)

das Gerät ‚gmSCAN‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 9 des Anhangs aufgeführt sind;

j)

das Gerät ‚ESTIMEAT‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 10 des Anhangs aufgeführt sind;

k)

das Gerät ‚MEAT3D‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 11 des Anhangs beschrieben sind.

Bei Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Geräts ‚Ultra FOM 300‘ muss sich nach der Messung am Schlachtkörper feststellen lassen, dass dieses Gerät die Messwerte F1 und F2 an der in Teil 2 Nummer 3 des Anhangs vorgegebenen Stelle gemessen hat. Die Messstelle muss daher während der Messung entsprechend markiert werden.

Das in Absatz 1 Buchstabe h genannte manuelle Einstufungsverfahren (ZP) ist nur für Schlachthöfe zugelassen, die eine Schlachtstraße mit einer Kapazität zur Verarbeitung von höchstens 40 Schweinen pro Stunde haben.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“"

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Flomen, Nieren und Zwerchfell nicht vor dem Wiegen und der Einstufung aus den Schweineschlachtkörpern entfernt werden, während der externe Gehörgang entfernt werden kann. Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, wird das festgestellte Warmgewicht wie folgt

a)

verringert:

1.

für das Zwerchfell um 0,23 %,

2.

für Flomen und Nieren um:

1,90 % bei Schlachtkörpern der Klassen S und E,

2,11 % bei Schlachtkörpern der Klasse U,

2,54 % bei Schlachtkörpern der Klasse R,

3,12 % bei Schlachtkörpern der Klasse O,

3,35 % bei Schlachtkörpern der Klasse P;

b)

erhöht: um 260 g je Schlachtkörper für äußere Gehörgänge.“

3.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 11. Februar 2019

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).

(3)  Entscheidung 2005/240/EG der Kommission vom 11. März 2005 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 62).


ANHANG

Dem Anhang der Entscheidung 2005/240/EG werden die folgenden Teile 9, 10 und 11 angefügt:

Teil 9

gmSCAN

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts ‚gmSCAN‘ erfolgt.

2.

Beim gmSCAN werden die dielektrischen Eigenschaften der Schlachtkörper kontaktfrei durch magnetische Induktion bestimmt. Das Messsystem besteht aus einer Reihe von Sendespulen, mit denen ein veränderliches schwaches Magnetfeld erzeugt wird. Die Empfängerspulen wandeln das Signal aus der durch den Schlachtkörper verursachten Störung des Magnetfelds in ein komplexes elektrisches Signal um, das den dielektrischen Parametern des Muskel- und Fettgewebes des Schlachtkörpers entspricht.

3.

Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ

=

44,589 – 0,190 × CW + 2 341,210 × (Q1/CW) – 936,097 × (Q2/CW) + 1 495,516 × (Q3/CW)

Hierbei gilt:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Magerfleischanteil des Schlachtkörpers;

CW

=

Warmgewicht des Schlachtkörpers in Kilogramm;

Q1, Q2 und Q3

=

Betrag der magnetischen Induktion (Volt) aus Schinken, Mitte und Schulterbereich.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg (Warmgewicht).

Teil 10

ESTIMEAT

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts ‚ESTIMEAT‘ erfolgt.

2.

ESTIMEAT stützt sich auf eine Tiefenkamera, um ein dreidimensionales Bild des Schlachtkörpers zu zeichnen und die Schlachtkörperparameter zu schätzen. Es werden 130 Querschnitte erstellt, und für jeden Querschnitt werden folgende Parameter zur Berechnung des Magerfleischanteils festgelegt: Oberfläche, Umfang, Wölbung.

3.

Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ

=

38,39317497 + 508,24 × X1 – 148,557 × X2 – 3,63439 × X3 + 2,481331 × X4 + 8,353825 × X5 + 2,75896 x X6 + 268,8835 × X7

Hierbei gilt:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Magerfleischanteil des Schlachtkörpers;

X1

=

Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-66;

X2

=

äußere Wölbung des Schlachtkörpers zwischen der maximalen Wölbung des Schinkens und der Schulter an Punkt Z-80;

X3

=

Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius R an Punkt P-58/Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius R an Punkt P-67;

X4

=

Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-103/Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-111;

X5

=

Teiltiefe des Querschnitts an Punkt P-49 in 3/10 der Querschnittsbreite/Teiltiefe des Querschnitts an Punkt P-49 in 5/10 der Querschnittsbreite;

X6

=

maximale Tiefe des Querschnitts an Punkt P-18/maximale Tiefe des Querschnitts an Punkt P-49;

X7

=

Teilfehler in Punkten des Querschnitts zum Kreis mit Radius R an Punkt P-72 in 4/10 der Querschnittsfläche.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg (Warmgewicht).

Teil 11

MEAT3D

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts ‚MEAT3D‘ erfolgt.

2.

MEAT3D stützt sich auf einen Scanner, um ein dreidimensionales Bild des Schlachtkörpers zu zeichnen und die Schlachtkörperparameter zu schätzen. Ein spezifischer Rahmen wird verwendet, um die Schlachtkörperhälften während des Scannens zu positionieren. Es werden 130 Querschnitte erzeugt, und für jeden Querschnitt werden folgende Parameter zur Berechnung des Magerfleischanteils festgelegt: Oberfläche, Umfang, Wölbung.

3.

Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ

=

50,36925112 + 0,543385 × X1 – 9,06185 × X2 – 10,83 × X3 + 488,8033 × X4 – 2,56922 × X5 + 17,34226 × X6 – 2,00088 × X7

Hierbei gilt:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Magerfleischanteil des Schlachtkörpers;

X1

=

Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-49/Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-23;

X2

=

Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius R an Punkt P-79/maximaler Wert der Schlachtkörperwölbungen in den Bereichen P_50 — P99;

X3

=

der Krümmungsradius des Querschnitts an Punkt P-68/der Krümmungsradius des Querschnitts an Punkt P-51;

X4

=

Teilfehler in Punkten des Querschnitts zum Kreis mit Radius R an Punkt P-70 in 3/10 der Querschnittsfläche;

X5

=

Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-55/Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-71;

X6

=

Teiltiefe des Querschnitts an Punkt P-62 in 3/10 der Querschnittsbreite/Teiltiefe des Querschnitts an Punkt P-62 in 6/10 der Querschnittsbreite;

X7

=

Teiltiefe des Querschnitts an Punkt P-33 in 2/10 der Querschnittsbreite/Höchstwert des Schinkens.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg (Warmgewicht).“