ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 36

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
7. Februar 2019


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/180]

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/181]

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/182]

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/183]

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/184]

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/185]

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/186]

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/187]

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/188]

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/189]

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/190]

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/191]

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/192]

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/193]

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/194]

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/195]

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/196]

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/197]

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/198]

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/199]

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/200]

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/201]

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/202]

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/203]

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens [2019/204]

41

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2019/205]

44

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung von Berufsqualifikationen) und Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens [2019/206]

52

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2019/207]

54

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2019/208]

56

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2019/209]

57

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2019/210]

59

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2019/211]

60

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2019/212]

61

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2019/213]

62

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2019/214]

63

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2019/215]

65

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 68/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/180]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur sowie tierische Erzeugnisse wie Eizellen, Embryonen und Sperma. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 151 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„152.

32016 D 2008: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 69/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/181]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2002 der Kommission vom 8. November 2016 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates, Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU der Kommission und Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission in Bezug auf den Handel mit Schafen und Ziegen sowie mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union und ihrer Einfuhr in die Union hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur sowie tierische Erzeugnisse wie Eizellen, Embryonen und Sperma. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 4.1 wird unter Nummer 2 (Richtlinie 91/68/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 D 2002: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2002 der Kommission vom 8. November 2016 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 29).“

2.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 93 (Beschluss 2010/470/EU der Kommission) folgender Gedankenstriche angefügt:

„—

32016 D 2002: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2002 der Kommission vom 8. November 2016 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 29).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2002 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 29.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 70/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/182]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1840 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2009/156/EG des Rates hinsichtlich der Verfahren zur Diagnose der afrikanischen Pferdepest (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/9 der Kommission vom 4. Januar 2017 über die Zulassung bestimmter Laboratorien in Marokko und Taiwan für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(4)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

(5)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 4.1 wird unter Nummer 3 (Richtlinie 2009/156/EG des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32016 D 1840: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1840 der Kommission vom 14. Oktober 2016 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 33).“

2.

In Teil 8.1 wird unter Nummer 2 (Richtlinie 2009/156/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 D 1840: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1840 der Kommission vom 14. Oktober 2016 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 33).“

3.

In Teil 4.2 wird nach Nummer 102 (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1235 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„103.

32017 D 0009: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/9 der Kommission vom 4. Januar 2017 über die Zulassung bestimmter Laboratorien in Marokko und Taiwan für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 32).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1840 und (EU) 2017/9 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 33.

(2)  ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 32.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 71/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/183]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/110 der Kommission vom 23. Januar 2017 zur Änderung der Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32017 R 0110: Verordnung (EU) 2017/110 der Kommission vom 23. Januar 2017 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/110 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 72/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/184]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 1396: Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76)“

2.

Der Wortlaut der Anpassung H unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1396 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 73/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/185]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/851 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2009/719/EG hinsichtlich der Ermächtigung Kroatiens, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Das am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014“) ist für die Unterzeichner des Übereinkommens seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; dieser Beschluss sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 7.2 des EWR-Abkommens wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ Nummer 41b (Entscheidung 2009/719/EG der Kommission) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32016 D 0851: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/851 der Kommission vom 26. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 131)“

2.

Folgendes wird am Ende der Anpassung angefügt:

„—

Island:“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/851 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 wird dieser Beschluss ab dem 6. Mai 2017 vorläufig angewandt, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 131.

(2)  ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 74/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/186]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2023 der Kommission vom 18. November 2016 zur Zulassung von Natriumbenzoat, Kaliumsorbat, Ameisensäure und Natriumformiat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird nach Nummer 177 (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1964 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„178.

32016 R 2023: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2023 der Kommission vom 18. November 2016 zur Zulassung von Natriumbenzoat, Kaliumsorbat, Ameisensäure und Natriumformiat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 14)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2023 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 14.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 75/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/187]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2150 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Zulassung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 und Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2260 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 226/2007, (EG) Nr. 1293/2008, (EG) Nr. 910/2009, (EG) Nr. 911/2009, (EU) Nr. 1120/2010, (EU) Nr. 212/2011 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 95/2013 und (EU) Nr. 413/2013 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M und Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2261 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Zulassung von Kupfer(I)-oxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 1zzzl (Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission) und 1zzzzzf (Verordnung (EG) Nr. 1293/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 2260: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2260 der Kommission vom 15. Dezember 2016 (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 14)“

2.

Unter den Nummern 1zzzzzp (Verordnung (EG) Nr. 910/2009 der Kommission), 1zzzzzq (Verordnung (EG) Nr. 911/2009 der Kommission), 2s (Verordnung (EU) Nr. 1120/2010 der Kommission), 2w (Verordnung (EU) Nr. 212/2011 der Kommission), 75 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 95/2013 der Kommission) und 83 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32016 R 2260: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2260 der Kommission vom 15. Dezember 2016 (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 14)“

3.

Nach Nummer 178 (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2023 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„179.

32016 R 2150: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2150 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Zulassung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 und Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 44).

180.

32016 R 2261: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2261 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Zulassung von Kupfer(I)-oxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 18)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2150, (EU) 2016/2260 und (EU) 2016/2261 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 44.

(2)  ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 14.

(3)  ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 18.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 76/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/188]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/55 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/57 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 1,8-Cineol, 3,4-Dihydrocumarin und 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/58 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/59 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 1,1-Dimethoxy-2-phenylethan, Phenethylformiat, Phenethyloctanoat, Phenethylisobutyrat, Phenethyl-2-methylbutyrat und Phenethylbenzoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/60 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Isoeugenol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine, Wiederkäuer und Pferde mit Ausnahme von Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und Heimtieren (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/61 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Fisch und Geflügel (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/64 der Kommission Vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/65 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/66 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Gerbsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(11)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden nach Nummer 180 (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2261 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„181.

32017 R 0055: Durchführungsverordnung (EU) 2017/55 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 112).

182.

32017 R 0057: Durchführungsverordnung (EU) 2017/57 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 1,8-Cineol, 3,4-Dihydrocumarin und 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 153).

183.

32017 R 0058: Durchführungsverordnung (EU) 2017/58 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 159).

184.

32017 R 0059: Durchführungsverordnung (EU) 2017/59 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 1,1-Dimethoxy-2-phenylethan, Phenethylformiat, Phenethyloctanoat, Phenethylisobutyrat, Phenethyl-2-methylbutyrat und Phenethylbenzoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 167).

185.

32017 R 0060: Durchführungsverordnung (EU) 2017/60 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Isoeugenol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine, Wiederkäuer und Pferde mit Ausnahme von Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und Heimtieren (ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 177).

186.

32017 R 0061: Durchführungsverordnung (EU) 2017/61 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Fisch und Geflügel (ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 181).

187.

32017 R 0064: Durchführungsverordnung (EU) 2017/64 der Kommission Vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 242)

188.

32017 R 0065: Durchführungsverordnung (EU) 2017/65 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 246).

189.

32017 R 0066: Durchführungsverordnung (EU) 2017/66 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Gerbsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 259)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/55, (EU) 2017/57, (EU) 2017/58, (EU) 2017/59, (EU) 2017/60, (EU) 2017/61, (EU) 2017/64, (EU) 2017/65 und (EU) 2017/66 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 112.

(2)  ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 153.

(3)  ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 159.

(4)  ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 167.

(5)  ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 177.

(6)  ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 181.

(7)  ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 242.

(8)  ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 246.

(9)  ABl. L 13 vom 17.1.2017, S. 259.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 77/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/189]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/173 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 und Enterococcus faecium CECT 4515 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/187 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 28343) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co. KG) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/194 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Zulassung der Zubereitung aus Lactobacillus diolivorans DSM 32074 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/210 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/211 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 322/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 516/2007 (Zulassungsinhaber: Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV) (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/219 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/211 wird die Verordnung (EG) Nr. 516/2007 der Kommission (7) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(8)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(9)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 1zs (Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission), 1zzn (Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission) und 1zzzzx (Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32017 R 0211: Durchführungsverordnung (EU) 2017/211 der Kommission vom 7. Februar 2017 (ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 23)“

2.

Nach Nummer 189 (Durchführungsverordnung (EU) 2017/66 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„190.

32017 R 0173: Durchführungsverordnung (EU) 2017/173 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 und Enterococcus faecium CECT 4515 (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 5).

191.

32017 R 0187: Durchführungsverordnung (EU) 2017/187 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 28343) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co. KG) (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 35).

192.

32017 R 0194: Durchführungsverordnung (EU) 2017/194 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Zulassung der Zubereitung aus Lactobacillus diolivorans DSM 32074 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 18).

193.

32017 R 0210: Durchführungsverordnung (EU) 2017/210 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) (ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 19).

194.

32017 R 0211: Durchführungsverordnung (EU) 2017/211 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 322/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 516/2007 (Zulassungsinhaber: Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV) (ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 23).

195.

32017 R 0219: Durchführungsverordnung (EU) 2017/219 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 18)“

3.

Der Text von Nummer 1zzzq (Verordnung (EG) Nr. 516/2007 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/173, (EU) 2017/187, (EU) 2017/194, (EU) 2017/210, (EU) 2017/211 und (EU) 2017/219 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 5.

(2)  ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 35.

(3)  ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 18.

(4)  ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 19.

(5)  ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 23.

(6)  ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 18.

(7)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 22.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 78/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/190]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III Teil 1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 L 2109: Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 59)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 59.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 79/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/191]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/1914 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III Teil 1 des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 14 (Richtlinie 2003/90/EG der Kommission) und 15 (Richtlinie 2003/91/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 L 1914: Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/1914 der Kommission vom 31. Oktober 2016 (ABl. L 296 vom 1.11.2016, S. 7)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/1914 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 296 vom 1.11.2016, S. 7.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 80/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/192]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2241 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über das vorübergehende Inverkehrbringen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/54/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut einiger Sorten der Art Beta vulgaris L. (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2242 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über das vorübergehende Inverkehrbringen von den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut von Hordeum vulgare L. der Sorte Scrabble (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III Teil 2 des EWR-Abkommens werden nach Nummer 59 (Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„60.

32016 D 2241: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2241 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über das vorübergehende Inverkehrbringen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/54/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut einiger Sorten der Art Beta vulgaris L. (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 20).

61.

32016 D 2242: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2242 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über das vorübergehende Inverkehrbringen von den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut von Hordeum vulgare L. der Sorte Scrabble (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 22)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/2241 und (EU) 2016/2242 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 20.

(2)  ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 22.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 81/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/193]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 47 (Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32017 R 0079: Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 44)“

2.

Nach Nummer 47 (Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:

„48.

32017 R 0078: Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 26).

49.

32017 R 0079: Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 44)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 26.

(2)  ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 44.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 82/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/194]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1776 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 1776: Verordnung (EU) 2016/1776 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 2)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1776 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 2.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 83/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/195]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2014/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 86 (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„86 a.

32013 R 1337: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19)“

2.

Unter Nummer 54zo (Richtlinie 2001/110/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 L 0063: Richtlinie 2014/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 1337/2013 und der Richtlinie 2014/63/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19.

(2)  ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 84/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/196]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 der Kommission vom 1. April 2016 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2017, 2018 und 2019 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 der Kommission wird die Durchführungsverordnung (EU) 2015/595 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 120 (Verordnung (EU) 2016/1412 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„121.

32016 R 0662: Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 der Kommission vom 1. April 2016 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2017, 2018 und 2019 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 2).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In der Tabelle unter Nummer 5 in Anhang II wird Folgendes angefügt:

IS

12

NO

12“

2.

Der Text von Nummer 102 (Durchführungsverordnung (EU) 2015/595 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 2.

(2)  ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 7.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 85/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/197]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie (EU) 2015/2203 wird die Richtlinie 83/417/EWG des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 121 (Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„122.

32015 L 2203: Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1)“

2.

Der Text von Nummer 32 (Richtlinie 83/417/EWG des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/2203 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 237 vom 26.8.1983, S. 25.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 86/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/198]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/236 der Kommission vom 10. Februar 2017 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 122 (Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„123.

32017 R 0236: Verordnung (EU) 2017/236 der Kommission vom 10. Februar 2017 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 9)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/236 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 9.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 87/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/199]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2045 der Kommission vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Gamithromycin (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2074 der Kommission vom 25. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff Aluminiumsalicylat, basisch (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32016 R 2045: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2045 der Kommission vom 23. November 2016 (ABl. L 318 vom 24.11.2016, S. 3).

32016 R 2074: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2074 der Kommission vom 25. November 2016 (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 29)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2045 und (EU) 2016/2074 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 318 vom 24.11.2016, S. 3.

(2)  ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 29.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 88/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/200]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1658 der Kommission vom 13. September 2016 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1659 der Kommission vom 13. September 2016 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 15zl (Entscheidung 2008/911/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32016 D 1658: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1658 der Kommission vom 13. September 2016 (ABl. L 247 vom 15.9.2016, S. 19).

32016 D 1659: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1659 der Kommission vom 13. September 2016 (ABl. L 247 vom 15.9.2016, S. 22).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1658 und (EU) 2016/1659 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 247 vom 15.9.2016, S. 19.

(2)  ABl. L 247 vom 15.9.2016, S. 22.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 89/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/201]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Bis(pentabromphenyl)ether (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32017 R 0227: Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission vom 9. Februar 2017 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 6)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/227 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 6.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 90/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/202]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1726 der Kommission vom 27. September 2016 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Carvon, Diammoniumphosphat, Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 und Molke (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 1726: Verordnung (EU) 2016/1726 der Kommission vom 27. September 2016 (ABl. L 261 vom 28.9.2016, S. 3).“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 1726: Verordnung (EU) 2016/1726 der Kommission vom 27. September 2016 (ABl. L 261 vom 28.9.2016, S. 3).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1726 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 261 vom 28.9.2016, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 91/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/203]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1902 der Kommission vom 27. Oktober 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Ametoctradin, Azoxystrobin, Cyfluthrin, Difluoressigsäure, Dimethomorph, Fenpyrazamin, Flonicamid, Fluazinam, Fludioxonil, Flupyradifuron, Flutriafol, Fluxapyroxad, Metconazol, Proquinazid, Prothioconazol, Pyriproxyfen, Spirodiclofen und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 1902: Verordnung (EU) 2016/1902 der Kommission vom 27. Oktober 2016 (ABl. L 298 vom 4.11.2016, S. 1).“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 1902: Verordnung (EU) 2016/1902 der Kommission vom 27. Oktober 2016 (ABl. L 298 vom 4.11.2016, S. 1).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1902 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 298 vom 4.11.2016, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 92/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens [2019/204]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (4), berichtigt im ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 44, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

In der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission (6) sind die Vorschriften über finanzielle Sanktionen gegen Inhaber von Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erteilt wurden, festgelegt. Nachdem die Kommission eine Zulassung erteilt hat, sollten die EFTA-Staaten gleichzeitig innerhalb von 30 Tagen nach der Erteilung entsprechende Entscheidungen treffen. Wegen der besonderen Umstände und insbesondere der Tatsache, dass die Kommission die Zulassungen erteilt, Verstöße die Union und ihre Interessen schädigen und die Verstoßverfahren komplex und technisch anspruchsvoll sind, sollte die EFTA-Überwachungsbehörde eng mit der Kommission zusammenarbeiten und die Bewertung und den Maßnahmenvorschlag der Kommission abwarten, bevor sie eine Entscheidung über finanzielle Sanktionen gegen die in einem EFTA-Staat ansässigen Zulassungsinhaber trifft.

(7)

Daher sollten die Anhänge II und XVII des EWR-Abkommens entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 13 der Einleitung wird nach den Worten „des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden (COMP)“ folgender Text eingefügt:

„, des Pädiatrieausschusses“.

2.

Unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und Nummer 15zb (Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 1901: Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).“

3.

Der Text der Anpassung von Nummer 15zb (Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„Die der Europäischen Kommission in Bezug auf das Verstoßverfahren gemäß Artikel 84 Absatz 3 übertragenen Befugnisse, einschließlich der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen gegen Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, werden in den Fällen, in denen der Genehmigungsinhaber in einem EFTA-Staat ansässig ist, von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeübt. Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über Geldbußen trifft, legt die Kommission ihr ihre Bewertung und einen Maßnahmenvorschlag vor.“

4.

Der Text von Nummer 15zj (Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission) erhält folgende Fassung:

32007 R 0658: Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10), geändert durch:

32012 R 0488: Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 (ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 68), berichtigt in ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 44.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die der Europäischen Kommission in Bezug auf das Verstoßverfahren übertragenen Befugnisse, einschließlich der Befugnis zur Verhängung von finanziellen Sanktionen gegen Inhaber von Zulassungen, werden in den Fällen, in denen der Zulassungsinhaber in einem EFTA-Staat ansässig ist, von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeübt. Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über finanzielle Sanktionen trifft, legt die Kommission ihr ihre Bewertung und einen Maßnahmenvorschlag vor.“

5.

Nach Nummer 15zq (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„15zr.

32006 R 1901: Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1), geändert durch:

32006 R 1902: Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 20).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 wird nicht an eine Genehmigung des Arzneimittels in Liechtenstein gebunden.

b)

Die der Europäischen Kommission übertragenen Befugnisse in Bezug auf das Verstoßverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 3, einschließlich der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen gegen Genehmigungsinhaber, werden in den Fällen, in denen der Genehmigungsinhaber in einem EFTA-Staat ansässig ist, von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeübt. Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über Geldbußen trifft, legt die Kommission ihr ihre Bewertung und einen Maßnahmenvorschlag vor.“

Artikel 2

Der Text von Anhang XVII Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates) des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

32009 R 0469: Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Dem Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:

‚(6)   Absatz 5 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 4 ist für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 in dem betreffenden EFTA-Staat der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.‘

b)

Dem Artikel 21 werden folgende Absätze angefügt:

‚(3)   Einem Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats kann nur in einem EFTA-Staat entsprochen werden, in dem die Laufzeit des Zertifikats in weniger als sechs Monaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 erlischt. In den Fällen, in denen das Zertifikat vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 in dem betreffenden EFTA-Staat in Kraft tritt, wird die Verlängerung nur in Bezug auf die Zeit von dessen Inkrafttreten in dem betreffenden EFTA-Staat und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Antrags auf Verlängerung wirksam. Für die Berechnung der Laufzeit der Verlängerung gilt jedoch Artikel 13 Absatz 3.

(4)   Erlischt die Laufzeit eines Zertifikats früher als sieben Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 in dem betreffenden EFTA-Staat, so wird der Antrag auf Verlängerung unbeschadet Artikel 7 Absatz 7 spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Verordnung in dem betreffenden EFTA-Staat gestellt. In diesen Fällen wird die Verlängerung nur in Bezug auf die Zeit nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Antrags auf Verlängerung wirksam. Für die Berechnung der Laufzeit der Verlängerung gilt jedoch Artikel 13 Absatz 3.

(5)   Ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats, der gemäß den Absätzen 3 und 4 eingereicht wurde, berührt nicht die Rechte Dritter, die zwischen dem Erlöschen der Laufzeit eines Zertifikats und der Veröffentlichung eines Antrags auf dessen Verlängerung in gutem Glauben die Erfindung gewerbsmäßig genutzt oder ernsthafte Vorbereitungen für diese Nutzung oder die Fortsetzung dieser Nutzung getroffen haben.‘

c)

In Anbetracht der Patentunion zwischen Liechtenstein und der Schweiz erteilt Liechtenstein keine ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel gemäß dieser Verordnung.“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2006, (EG) Nr. 1902/2006, (EG) Nr. 469/2009 und (EU) Nr. 488/2012, berichtigt im Amtsblatt ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 44, die in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 20.

(3)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 68.

(5)  ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10.

(7)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 93/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2019/205]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (3), berichtigt in ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 29. und ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 87. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung von Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Der Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(11)

Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/72/EG aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(12)

Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/73/EG aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(13)

Der Beschluss 2003/796/EG der Kommission (13), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/280/EU (14) der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(14)

Die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber der EFTA-Staaten sollten für die Zwecke des ENTSO (Strom) und des ENTSO (Gas) nicht als Drittlandsbetreiber gelten.

(15)

Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 20 (Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 R 0714: Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), geändert durch:

32013 R 0543: Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 6 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

b)

Die Bestimmungen über verbindliche Entscheidungen der Agentur, auf die in Artikel 17 Absatz 5 Bezug genommen wird, werden in Fällen, in denen ein EFTA-Staat beteiligt ist, durch folgende Bestimmungen ersetzt:

‚i)

In Fällen, in denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind, erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine an die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden EFTA-Staaten gerichtete Entscheidung.

ii)

Die Agentur hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Agentur gemäß diesem Abkommen wahrnimmt, jedoch hat sie kein Stimmrecht.

iii)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der Agentur und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

iv)

Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Annahme von Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen eng zusammen.

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Agentur auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.

Die Agentur unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung ausarbeitet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten können die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Agentur weiter. In diesem Fall erwägt die Agentur die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde und antwortet unverzüglich.

In den Fällen, in denen die Agentur parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder widerruft, arbeitet die Agentur für die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich einen entsprechenden Entwurf aus.

v)

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmungen beraumen der Direktor der Agentur und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Direktor der Agentur oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (*1) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine umgehende Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

vi)

Die EFTA-Staaten sowie natürliche und juristische Personen können vor dem EFTA-Gerichtshof nach den Artikeln 36 und 37 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erheben.

(*1)  ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.‘"

c)

In Artikel 20 wird Folgendes angefügt:

‚Im Falle der EFTA-Staaten fordert die EFTA-Überwachungsbehörde anstelle der Kommission die in Artikel 20 Absätze 2 und 5 genannten Informationen von den jeweiligen Unternehmen an.‘

d)

In Artikel 22 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

‚Handelt es sich um Unternehmen in den EFTA-Staaten, so werden die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Aufgaben von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen.‘

e)

In Artikel 23 wird Folgendes angefügt:

‚Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des in Artikel 23 genannten Ausschusses, haben jedoch kein Stimmrecht.‘“

(*1)  ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.‘"

2.

Der Text von Nummer 22 (Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0072: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf Bestimmungen des Vertrags gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens.

b)

Die Richtlinie gilt nicht für Stromleitungen und damit verbundene Anlagen zwischen Anschlusspunkten an Land und Erdölförderungsanlagen.

c)

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe j gilt nicht für die EFTA-Staaten.

d)

Die Geltung des Artikels 9 Absatz 1 beginnt für die EFTA-Staaten ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017.

e)

In Artikel 10 Absatz 7 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

f)

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 7 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

g)

In Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d wird ‚Agentur‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

h)

Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe s gilt nicht für die EFTA-Staaten.

i)

In Artikel 40 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

j)

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg, Malta, Liechtenstein und/oder Island. Ferner gelten die Artikel 26, 32 und 33 nicht für Malta.

Wenn Island nach Inkrafttreten dieses Beschlusses nachweisen kann, dass sich für den Betrieb seiner Netze erhebliche Probleme ergeben, kann Island Ausnahmeregelungen zu den Artikeln 26, 32 und 33 beantragen, die ihm von der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten und die Kommission über diese Anträge unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Entscheidung wird in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.‘

k)

Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des mit Artikel 46 eingesetzten Ausschusses, haben jedoch kein Stimmrecht.“

3.

Der Text von Nummer 23 (Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0073: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf Bestimmungen des Vertrags gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens.

b)

Die Richtlinie gilt nicht für Island.

c)

In Artikel 2 Nummer 11 wird Folgendes angefügt:

‚‚LNG-Anlage‘ umfasst keine Anlagen zur Verflüssigung von Erdgas im Rahmen eines Offshore-Erdöl- oder Erdgasförderprojekts wie beispielsweise die Anlage auf Melkøya.‘

d)

In Artikel 2 Nummer 12 wird Folgendes angefügt:

‚‚Betreiber einer LNG-Anlage‘ umfasst keine Betreiber von Anlagen zur Verflüssigung von Erdgas im Rahmen eines Offshore-Erdöl- oder Erdgasförderprojekts wie beispielsweise die Anlage auf Melkøya.‘

e)

Artikel 6 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

f)

In Artikel 10 Absatz 7 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

g)

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 7 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

h)

Die Bestimmungen über verbindliche Entscheidungen der Agentur, auf die in Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 3 Bezug genommen wird, werden in Fällen, in denen ein EFTA-Staat beteiligt ist, durch folgende Bestimmungen ersetzt:

‚i)

In Fällen, in denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind, erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine an die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden EFTA-Staaten gerichtete Entscheidung.

ii)

Wenn die Aufgaben der Agentur gemäß diesem Abkommen für die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen werden, hat die Agentur das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, jedoch hat sie kein Stimmrecht.

iii)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der Agentur und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

iv)

Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Annahme von Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen eng zusammen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt ihre Entscheidungen unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen, die von der Agentur auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.

Die Agentur unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Richtlinie ausarbeitet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten können die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Agentur weiter. In diesem Fall erwägt die Agentur die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde und antwortet unverzüglich.

In den Fällen, in denen die Agentur parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder widerruft, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.

v)

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen beraumen der Direktor der Agentur und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit unverzüglich eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Direktor der Agentur oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (*2) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine umgehende Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

vi)

Die EFTA-Staaten sowie natürliche und juristische Personen können vor dem EFTA-Gerichtshof nach den Artikeln 36 und 37 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erheben.

(*2)  ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.‘"

i)

In Artikel 36 Absätze 8 und 9 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

j)

In Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d wird ‚Agentur‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

k)

In Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 49 Absätze 4 und 5 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

l)

In Artikel 49 Absatz 5 wird Folgendes angefügt:

‚Die folgenden geografisch begrenzten Gebiete in Norwegen sind von den Bestimmungen der Artikel 24, 31 und 32 für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 ausgenommen:

i)

Jæren und Ryfylke,

ii)

Hordaland.

Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 entscheidet die norwegische Regulierungsbehörde alle fünf Jahre über die Notwendigkeit der Verlängerung der Ausnahme unter Berücksichtigung der Kriterien dieses Artikels. Die norwegische Regulierungsbehörde unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde von ihrer Entscheidung und den ihr zugrunde liegenden Erwägungen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung eine Entscheidung erlassen, mit der die norwegische Regulierungsbehörde verpflichtet wird, ihre Entscheidung zu ändern oder zu widerrufen. Diese Frist kann mit Zustimmung der EFTA-Überwachungsbehörde und der norwegischen Regulierungsbehörde verlängert werden. Die norwegische Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von einem Monat nach und setzt den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde davon in Kenntnis.‘

m)

Artikel 49 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg, Malta und/oder Liechtenstein.‘

n)

Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des mit Artikel 51 eingesetzten Ausschusses, haben jedoch kein Stimmrecht.“

(*2)  ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.‘"

4.

Der Text von Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 R 0715: Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), berichtigt in ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 29. und ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 87. geändert durch:

32010 D 0685: Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 67).

32012 D 0490: Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 (ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 16).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Verordnung gilt nicht für Island.

b)

In Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 20 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

c)

Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des in Artikel 28 genannten Ausschusses, haben jedoch kein Stimmrecht.

d)

In Artikel 30 wird für die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

5.

Nach Nummer 46 (Beschluss 2013/114/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„47.

32009 R 0713: Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden ‚Agentur‘) und aller Vorbereitungsgremien, einschließlich Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Taskforces der Agentur, des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates, jedoch haben sie kein Stimmrecht.

b)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ bzw. ‚Mitgliedstaaten‘ in der Verordnung neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.

c)

Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

d)

Die Bestimmungen über verbindliche Entscheidungen der Agentur, auf die in den Artikeln 7, 8 und 9 Bezug genommen wird, werden in Fällen, in denen ein EFTA-Staat beteiligt ist, durch folgende Bestimmungen ersetzt:

‚i)

In Fällen, in denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind, erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine an die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden EFTA-Staaten gerichtete Entscheidung.

ii)

Die Agentur hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Agentur gemäß diesem Abkommen wahrnimmt, jedoch hat sie kein Stimmrecht.

iii)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der Agentur und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

iv)

Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Annahme von Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen eng zusammen.

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Agentur auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.

Die Agentur unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung ausarbeitet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten können die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Agentur weiter. In diesem Fall erwägt die Agentur die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde und antwortet unverzüglich.

In den Fällen, in denen die Agentur parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder widerruft, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.

v)

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmungen beraumen der Direktor der Agentur und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Direktor der Agentur oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (*3) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine umgehende Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

vi)

Die EFTA-Staaten sowie natürliche und juristische Personen können vor dem EFTA-Gerichtshof nach den Artikeln 36 und 37 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erheben.

(*3)  ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.‘"

e)

In Artikel 12 wird Folgendes angefügt:

‚Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Verwaltungsrates, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates verleiht der Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt Wirkung.‘

f)

In Artikel 14 wird Folgendes angefügt:

‚Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrates und aller Vorbereitungsgremien der Agentur. Sie haben kein Stimmrecht im Regulierungsrat. Die Geschäftsordnung des Regulierungsrates verleiht der Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt Wirkung.‘

g)

Die Bestimmungen von Artikel 19 erhalten folgende Fassung:

‚Betrifft die Beschwerde eine Entscheidung der Agentur im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit, an der auch die nationalen Regulierungsbehörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die nationalen Regulierungsbehörden der beteiligten EFTA-Staaten auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Schriftsätzen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die nationalen Regulierungsbehörden der beteiligten EFTA-Staaten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben. In den Fällen, in denen der Beschwerdeausschuss parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder aufhebt, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘

h)

Artikel 20 gilt nicht in Fällen, in denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind.

i)

In Artikel 21 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der Finanzierung der Agentur. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen.‘

j)

In Artikel 27 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘

k)

In Artikel 28 wird Folgendes angefügt:

‚Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘

l)

In Artikel 30 Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.‘

m)

In Artikel 32 wird Folgendes angefügt:

‚Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des mit Artikel 32 eingesetzten Ausschusses, haben jedoch kein Stimmrecht.‘“

(*3)  ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.‘"

6.

Nach Nummer 47 (Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„48.

32013 R 0543: Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).“

7.

Der Text von Nummer 21 (Beschluss 2003/796/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009, (EG) Nr. 715/2009, berichtigt in ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 29. und ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 87. und (EU) Nr. 543/2013, der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG sowie der Beschlüsse 2010/685/EU und 2012/490/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(3)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(4)  ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

(6)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.

(7)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 67.

(8)  ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 16.

(9)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(12)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(13)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.

(14)  ABl. L 129 vom 17.5.2011, S. 14.

(*4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/52


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 94/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung von Berufsqualifikationen) und Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens [2019/206]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wurden die Weiterbildungen zum Facharzt in medizinischer Onkologie und in Humangenetik/Medizinischer Genetik in der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hinzugefügt, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher angepasst werden sollte, um die Bezeichnungen der entsprechenden Weiterbildungen in den EFTA-Staaten zu ergänzen.

(3)

Die Anhänge VII und X des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“

2.

Die Anpassung C wird gestrichen.

3.

Die Anpassungen A, B, D und E werden die Anpassungen B, D, E und F.

4.

Die folgenden Anpassungen werden angefügt:

„A)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m werden nach den Worten „des Gerichtshofs der Europäischen Union” die Worte „und des EFTA-Gerichtshofs im Einklang mit dem EWR-Abkommen” eingefügt.

(…)

C)

In Artikel 21a Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn die von einem EFTA-Staat gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen stehen, gibt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung zur Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens ab, um darin die von den EFTA-Staaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung zu aktualisieren. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss berücksichtigt die von der EFTA-Überwachungsbehörde abgegebenen Empfehlungen bei der Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens.‘“

5.

In der Anpassung E wird unter Buchstabe a Ziffer iii folgende Tabelle angefügt:

„Land

Medizinische Onkologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

5 Jahre

Humangenetik/Medizinische Genetik

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

 

Erfðalæknisfræði

Liechtenstein

 

 

Norge

 

Medisinsk genetikk“

Artikel 2

In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/55/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

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L 36/54


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 95/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2019/207]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2295 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse 2000/518/EG, 2002/2/EG, 2003/490/EG, 2003/821/EG, 2004/411/EG, 2008/393/EG, 2010/146/EU, 2010/625/EU, 2011/61/EU und Durchführungsbeschlüsse 2012/484/EU sowie 2013/65/EU über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in bestimmten Drittländern gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG und des Beschlusses 2010/87/EU über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer sowie an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2000/519/EU der Kommission (3), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(4)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 5ea (Entscheidung 2000/518/EG der Kommission), 5ee (Entscheidung 2002/2/EG der Kommission), 5eg (Entscheidung 2003/490/EG der Kommission), 5eh (Entscheidung 2003/821/EG der Kommission), 5ei (Entscheidung 2004/411/EG der Kommission), 5ek (Entscheidung 2008/393/EG der Kommission), 5el (Beschluss 2010/146/EU der Kommission), 5em (Beschluss 2010/625/EU der Kommission), 5en (Beschluss 2011/61/EU der Kommission), 5eo (Durchführungsbeschluss 2012/484/EU der Kommission) und 5ep (Durchführungsbeschluss 2013/65/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32016 D 2295: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2295 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 83)“

2.

Unter Nummer 5ed (Entscheidung 2001/497/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 D 2297: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 100)“

3.

Unter Nummer 5ef (Beschluss 2010/87/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32016 D 2297: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 100)“

4.

Der Text von Nummer 5eb (Entscheidung 2000/519/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/2295 und (EU) 2016/2297 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 83.

(2)  ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 100.

(3)  ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 4.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

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L 36/56


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 96/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2019/208]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), berichtigt in ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 94. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/919 wird der Beschluss 2012/88/EU der Kommission (2) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 37i (Beschluss 2012/88/EU der Kommission) folgende Fassung:

32016 R 0919: Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1), berichtigt in ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 94

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/919, berichtigt in ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 94. in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

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L 36/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 97/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2019/209]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/2337 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates (2) aufgehoben, mit Ausnahme der die Fälle der Kategorie IV betreffenden Vorschriften über die Normalisierung der Konten, die unter Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 fallen, die bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Anwendung finden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 aus diesem zu streichen.

(3)

Nach dem 31. Dezember 2017 wird die Verordnung (EU) 2016/2337 hinfällig und ist daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(4)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„39a.

32016 R 2337: Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 20)“

2.

In Absatz II der SEKTORALEN ANPASSUNGEN werden die Worte „Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69“ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 gestrichen.

3.

Der Text der Nummern 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates) und 39a (Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2337 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 20.

(2)  ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 98/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2019/210]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 2214: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 (ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 6)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 6.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/60


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 99/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2019/211]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen auf die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32016 R 1724: Verordnung (EU) 2016/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 266 vom 30.9.2016, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1724 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 266 vom 30.9.2016, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/61


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 100/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2019/212]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1253 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 92/2010 hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen und der Erstellung von Statistiken (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 8aa (Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32016 R 1253: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1253 der Kommission vom 29. Juli 2016 (ABl. L 205 vom 30.7.2016, S. 12)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1253 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 205 vom 30.7.2016, S. 12.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/62


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 101/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2019/213]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19zb (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1365 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„19zc.

32016 R 2304: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 27)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 27.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


7.2.2019   

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L 36/63


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 102/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2019/214]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (1) auszuweiten.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird in Artikel 3 Absatz 7 Folgendes angefügt:

„e)

32013 D 1386: Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171)“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2017 zur Aufnahme des Beschlusses Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen

Das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ enthält Elemente, die nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Die EFTA-Staaten betonen, dass die Aufnahme des Programms in Protokoll 31 den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt.


7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/65


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 103/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2019/215]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2147 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2016 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Ungarns (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Protokoll 47 des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anlage 1 zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„15.

32016 R 2147: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2147 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2016 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Ungarns (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 30)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2147 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 30.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.