ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 30

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
31. Januar 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

1

 

*

Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates

58

 

*

Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates

74

 

*

Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

90

 

*

Verordnung (EU) 2019/129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

106

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit ( 1 )

112

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

31.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


VERORDNUNG (EU) 2019/125 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Januar 2019

über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

(Kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gehört die Achtung der Menschenrechte zu den Werten, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Europäische Gemeinschaft hat sich 1995 entschlossen, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Beziehungen zu Drittstaaten zu machen. Es wurde beschlossen, in alle neuen, mit Drittstaaten geschlossenen Handels-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen allgemeiner Natur , eine entsprechende Klausel aufzunehmen.

(3)

Das bedingungslose und umfassende Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgeschrieben. Andere Bestimmungen, insbesondere die VN-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (4) und das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, verpflichten die Staaten, Folterungen zu verhindern.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) darf niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Am 22. April 2013 billigte der Rat die „EU-Leitlinien zur Todesstrafe“ und legte fest, dass die Union nach weltweiter Abschaffung der Todesstrafe streben wird.

(5)

Gemäß Artikel 4 der Grundrechtecharta darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Am 20. März 2012 billigte der Rat die „Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Aktualisierung der Leitlinien)“ . Gemäß diesen Leitlinien sollten Drittländer dazu aufgefordert werden, die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Ausrüstungsgegenständen zu verhindern, die dazu bestimmt sind, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen, und auch dem Missbrauch anderer Ausrüstungsgegenstände zu solchen Zwecken vorzubeugen. Darüber hinaus sollte das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe auch der Anwendung der Todesstrafe deutliche Grenzen setzen. Daher kann die Todesstrafe unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe angesehen werden.

(6)

Es ist daher angebracht, in Bezug auf den Handel mit Drittländern mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, und Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, Unionsregeln aufzustellen. Diese Regeln tragen maßgeblich zur Achtung des menschlichen Lebens und der grundlegenden Menschenrechte bei und dienen damit auch dem Schutz der öffentlichen Werteordnung. Mit diesen Regeln sollte gewährleistet werden, dass die Wirtschaftsakteure der Union keinerlei Nutzen aus Handelsbeziehungen ziehen, die hinsichtlich Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eine Politik fördern oder sonst erleichtern, die mit den einschlägigen Leitlinien der EU, der Grundrechtecharta sowie mit internationalen Übereinkommen und Verträgen unvereinbar ist.

(7)

Für die Zwecke dieser Verordnung wird es als angemessen angesehen, die Begriffsbestimmung von Folter des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und der Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen anzuwenden. Diese Begriffsbestimmung sollte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Auslegung des entsprechenden Begriffs in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den einschlägigen, von der Union oder ihren Mitgliedstaaten angenommenen Texten ausgelegt werden. Die Begriffsbestimmung von „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“, die nicht in diesem Übereinkommen enthalten ist, sollte in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen. Die Bedeutung des Ausdrucks „gesetzlich zulässige Strafen“ in den Begriffsbestimmungen von „Folter“ und „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ sollte die politische Linie der Union in der Frage der Todesstrafe berücksichtigen.

(8)

Es wird für notwendig angesehen, die Ein- und Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, sowie die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern zu untersagen.

(9)

Sofern sich diese Güter in Drittländern befinden, muss Vermittlern in der Union verboten werden, Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Gütern zu erbringen.

(10)

Als Beitrag zur Abschaffung der Todesstrafe in Drittländern und zur Verhinderung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird es als notwendig angesehen, die Leistung technischer Hilfe für Drittländer zu verbieten, wenn sie in Verbindung mit Gütern erfolgt, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

(11)

Es ist ebenfalls angebracht, Vermittlern und Erbringern technischer Hilfe zu verbieten, Schulungen zur Verwendung dieser Güter für Drittländer durchzuführen, und zudem zu verbieten, diese Güter im Rahmen von Messen oder Ausstellungen in der Union zu bewerben sowie Werbeflächen in Printmedien oder im Internet oder Werbezeit im Fernsehen oder im Radio im Zusammenhang mit diesen Gütern zu verkaufen oder zu erwerben.

(12)

Um Wirtschaftsbeteiligte daran zu hindern, einen Nutzen aus der Beförderung von Gütern zu ziehen, die dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet zu werden, und die auf dem Weg in ein Drittland das Zollgebiet der Union durchqueren, muss die Beförderung dieser Güter in der Union verboten werden, falls sie in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt werden.

(13)

Es sollte möglich sein, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den relevanten Unionsvorschriften Maßnahmen ergreifen, mit denen die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, beschränkt wird.

(14)

Mit dieser Verordnung wird ein Ausfuhrgenehmigungssystem festgelegt, mit dem verhindert werden soll, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(15)

Es ist daher notwendig, die Ausfuhr bestimmter Güter zu kontrollieren, die nicht nur zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sondern auch legitime Verwendungszwecke haben. Diese Kontrollen sollten für Güter gelten, die in erster Linie für Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung verwendet werden, sowie — sofern solche Kontrollen nicht unverhältnismäßig wären — für andere Ausrüstungsgegenstände und Produkte, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden könnten.

(16)

In Bezug auf Polizeiausrüstungen sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 3 des VN-Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen (5) Beamte mit Polizeibefugnissen nur dann Gewalt anwenden dürfen, wenn das unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maße, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert. Gemäß den Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen, die 1990 auf dem Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger angenommen wurden, haben Beamte mit Polizeibefugnissen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten so weit wie möglich nichtgewaltsame Mittel einzusetzen, bevor sie Gewalt anwenden oder von Schusswaffen Gebrauch machen.

(17)

Dementsprechend wird in den Grundprinzipien die Entwicklung von nicht-tödlichen kampfunfähig machenden Waffen zum Einsatz in bestimmten Situationen empfohlen, wobei zugleich eingeräumt wird, dass der Einsatz solcher Waffen sorgfältig überwacht werden sollte. In diesem Zusammenhang sind bestimmte Ausrüstungen, die von der Polizei traditionellerweise zur Selbstverteidigung oder zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen eingesetzt werden, so modifiziert worden, dass damit Elektroschocks verabreicht und chemische Stoffe abgegeben werden können, um Personen handlungsunfähig zu machen. Es gibt Hinweise darauf, dass in mehreren Ländern derartige Waffen zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden.

(18)

In den Grundprinzipien wird hervorgehoben, dass Beamte mit Polizeibefugnissen mit Ausrüstungen zur Selbstverteidigung ausgestattet werden sollten. Daher sollte diese Verordnung nicht für den Handel mit traditionellen Ausrüstungen für die Selbstverteidigung, wie z. B. Schilde, gelten.

(19)

Diese Verordnung sollte für den Handel mit bestimmten chemischen Stoffen gelten, die verwendet werden, um Personen handlungsunfähig zu machen.

(20)

Was Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln sowie Fesseln und Schellen betrifft, so wird auf Artikel 33 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (6) verwiesen, wonach Zwangsmittel niemals zur Bestrafung verwendet werden dürfen. Ferner dürfen Ketten oder Eisen nicht als Zwangsmittel verwendet werden. Es sollte auch darauf hingewisen werden, dass die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen vorsehen, dass andere Zwangsmittel nur als Sicherungsmaßnahme gegen Entweichungen während eines Transports, aus medizinischen Gründen auf Anweisung eines Arztes oder, wenn andere Sicherungsmaßnahmen versagen, um einen Gefangenen von einer Verletzung seiner selbst oder anderer oder von einer Sachbeschädigung abzuhalten, Verwendung finden dürfen.

(21)

Um Personal und andere Personen davor zu schützen, angespuckt zu werden, müssen Gefangene manchmal sogenannte Spuckschutzhauben tragen. Da eine solche Haube den Mund und häufig auch die Nase bedeckt, ist damit ein inhärentes Erstickungsrisiko verbunden. Bei Kombination mit Fesseln wie Handschellen besteht zudem das Risiko von Halsverletzungen. Die Ausfuhr von Spuckschutzhauben sollte daher kontrolliert werden.

(22)

Zusätzlich zu tragbaren Waffen sollte der Anwendungsbereich der Ausfuhrkontrollen auch fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit größerem räumlichen Einsatzbereich erfassen, die gegen mehrere oder viele Zielpersonen eingesetzt werden können. Solche Waffen werden häufig als „nichttödliche“ Waffen bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Elektroimpulswaffen.

(23)

Da fest montierte Geräte für die Ausbringung reizender chemischer Substanzen zur Verwendung innerhalb von Gebäuden vermarktet werden und ein Einsatz solcher Substanzen in Innenräumen mit dem Risiko verbunden ist, dass schwere Schmerzen oder Leiden verursacht werden, zu denen es beim herkömmlichen Einsatz im Freien nicht kommt, sollte die Ausfuhr solcher Geräte kontrolliert werden.

(24)

Außerdem sollten fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender Substanzen bestimmt sind, Ausfuhrkontrollen unterworfen werden, sofern diese Ausrüstungen nicht bereits den Ausfuhrkontrollen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (7) unterliegen. Solche Ausrüstungen werden häufig als „nichttödliche“ Technologie bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Waffen und Geräte. Auch wenn Wasser nicht zu den handlungsunfähig machenden oder reizenden chemischen Stoffen gehört, können Wasserwerfer zur Ausbringung solcher Stoffe in flüssiger Form verwendet werden, weshalb die Ausfuhr von Wasserwerfern kontrolliert werden sollte.

(25)

Die Ausfuhrkontrollen für Oleoresin Capsicum (OC) und Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) sollten durch Kontrollen der Ausfuhr von bestimmten, diese Substanzen enthaltenden Gemischen ergänzt werden, die entweder als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden können. Bezugnahmen auf handlungsunfähig machende oder reizende chemische Stoffe sollten dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich gegebenenfalls auch auf Oleoresin Capsicum und Gemische, die es enthalten, erstrecken.

(26)

Es ist sinnvoll, spezifische Ausnahmen von der Ausfuhrkontrolle vorzusehen, damit die Arbeit der Polizeikräfte der Mitgliedstaaten und die Durchführung von friedenssichernden Maßnahmen und Krisenmanagementoperationen nicht behindert wird.

(27)

In Anbetracht dessen, dass einige Mitgliedstaaten die Ein- und Ausfuhr solcher Güter bereits verboten haben, sollte den Mitgliedstaaten das Recht gewährt werden, die Ein- und Ausfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und anderen tragbaren Elektroschock-Geräten als Elektroschock-Gürtel zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Befugnis erhalten, die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette im geschlossenen Zustand 240 mm überschreitet, zu kontrollieren, falls sie das wünschen.

(28)

Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einem Ausführer eine Globalgenehmigung für in Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Güter zu erteilen, um zu verhindern, dass die betreffenden Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(29)

In einigen Fällen wurden in Drittländer ausgeführte Arzneimittel zweckentfremdet oder für die Todesstrafe eingesetzt, insbesondere in Form der Verabreichung tödlicher Überdosierungen per Injektion. Die Union lehnt die Todesstrafe unter allen Umständen ab und strebt nach ihrer weltweiten Abschaffung. Die Ausführer erhoben Einwände dagegen, mit der Verwendung ihrer zu medizinischen Zwecken entwickelten Produkte in Verbindung gebracht zu werden.

(30)

Daher ist es notwendig, Kontrollen für die Ausfuhr bestimmter Güter vorzusehen, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, um die Verwendung bestimmter Arzneimittel zu diesem Zweck zu verhindern und um sicherzustellen, dass alle Arzneimittel-Ausführer in der Union die gleichen Bedingungen in dieser Hinsicht erfüllen. Die betreffenden Produkte wurden u. a. für die Anästhesie und Sedierung entwickelt.

(31)

Das Ausfuhrgenehmigungssystem sollte nicht über ein angemessenes Maß hinausgehen. So sollte es nicht die Ausfuhr von Arzneimitteln verhindern, die zu legitimen therapeutischen Zwecken eingesetzt werden.

(32)

Die Liste der Güter, für deren Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist, damit verhindert wird, dass sie zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden, sollte nur solche Güter enthalten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, verwendet worden sind, sowie Güter, die von solchen Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt, aber noch nicht zu diesem Zweck verwendet wurden. Es sollten in ihr keine nicht zum Tode führenden Güter aufgeführt werden, die für die Hinrichtung eines Verurteilten nicht erforderlich sind, wie beispielsweise Standardmobiliar, das auch im Hinrichtungsraum vorhanden sein kann.

(33)

Angesichts der Unterschiede zwischen der Todesstrafe einerseits und Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe andererseits sollte ein spezifisches Ausfuhrgenehmigungssystem festgelegt werden, um zu verhindern, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. Ein solches System sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass mehrere Länder die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und in dieser Hinsicht internationale Verpflichtungen eingegangen sind. Da die Gefahr einer Wiederausfuhr in Länder besteht, die dies nicht getan haben, sollten für die Genehmigung der Ausfuhr in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben, bestimmte Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden. Insofern ist es angemessen, für Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen.

(34)

Hat ein Land die Todesstrafe nicht vollständig abgeschafft und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt, so sollten die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung eines Antrags auf Ausfuhrgenehmigung prüfen, ob die Gefahr besteht, dass der Endverwender im Bestimmungsland die ausgeführten Güter für die Vollstreckung der Todesstrafe einsetzt. Es sollten geeignete Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden, um den Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch den Endverwender zu kontrollieren. Bei Mehrfachlieferungen zwischen denselben Ausführern und Endverwendern sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, den Status des Endverwenders in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel alle sechs Monate statt bei jeder Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für eine Lieferung zu prüfen, wovon das Recht der zuständigen Behörden unberührt bliebe, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen, soweit angebracht, für ungültig zu erklären, auszusetzen, abzuändern, zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(35)

Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einem Ausführer während eines festgelegten Zeitraums für alle seine Lieferungen von Arzneimitteln an einen bestimmten Endverwender eine Globalgenehmigung zu erteilen, in der erforderlichenfalls eine Menge angegeben wird, die der normalerweise vom Endverwender benötigten Menge dieser Güter entspricht. Eine solche Genehmigung sollte eine Gültigkeitsdauer von einem bis drei Jahren haben, die um bis zu zwei Jahre verlängert werden könnte.

(36)

Die Erteilung einer Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallen, an einen Großhändler in ein Land ausführen möchte, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, vorausgesetzt, der Ausführer und der Großhändler haben eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, wonach der Großhändler geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.

(37)

Die dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallenden Arzneimittel können gemäß internationalen Übereinkommen im Bereich Suchtstoffe und psychotrope Stoffe wie etwa dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollen unterzogen werden. Da diese Kontrollen nicht darauf abzielen, die Verwendung der betreffenden Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern, sondern darauf, den illegalen Drogenhandel zu verhindern, sollten zusätzlich zu den internationalen Kontrollen die Ausfuhrkontrollen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, für beide Kontrollsysteme nur ein Verfahren anzuwenden.

(38)

Die Ausfuhrkontrollen gemäß dieser Verordnung sollten nicht auf Güter Anwendung finden, die den Ausfuhrkontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (8) und der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) unterliegen.

(39)

Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang III oder Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern sollten genehmigungspflichtig sein, um zu verhindern, dass die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Hilfe dazu beitragen, dass die Güter, auf die sie sich beziehen, zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(40)

Als Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe, die im Sinne dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, sollten Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe verstanden werden, die aus der Union heraus erbracht werden, d. h. aus Gebieten im räumlichen Geltungsbereich der Verträge, was den Luftraum und sämtliche Luftfahrzeuge und Schiffe umfasst, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen.

(41)

Bei der Genehmigung der Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gütern sollten die zuständigen Behörden bemüht sein, sicherzustellen, dass technische Hilfe und Schulungen zur Verwendung derartiger Güter, die im Zusammenhang mit der beantragten technischen Hilfe bereitgestellt oder angeboten werden, so erbracht werden, dass Strafverfolgungs- und Vollzugsnormen gefördert werden, in deren Rahmen die Menschenrechte geachtet werden und die dazu beitragen, dass Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verhindert werden.

(42)

Um Wirtschaftsbeteiligte daran zu hindern, einen Nutzen aus der Beförderung von Gütern zu ziehen, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, und die auf dem Weg in ein Drittland das Zollgebiet der Union durchqueren, muss die Beförderung dieser Güter, wenn sie in den Anhängen III oder IV dieser Verordnung aufgeführt sind, in der Union verboten werden, sofern der Wirtschaftsbeteiligte Kenntnis der beabsichtigten Verwendung hat.

(43)

Gemäß den Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern im Zusammenhang mit Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe beziehen die Missionschefs in Drittländern in ihre regelmäßigen Berichte eine Analyse der Vorkommnisse von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in dem Staat, in dem sie akkreditiert sind, sowie der entsprechenden Gegenmaßnahmen ein. Es ist sinnvoll, dass die zuständigen Behörden diese Berichte wie auch ähnliche Berichte einschlägiger internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen berücksichtigen. In solchen Berichten sollten ferner alle Ausrüstungen beschrieben werden, die in Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(44)

Während die Zollbehörden bestimmte Informationen mit anderen Zollbehörden teilen sollten, indem sie das Zollrisikomanagementsystem gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union verwenden, sollten die zuständigen Behörden nach dieser Verordnung bestimmte Informationen mit anderen zuständigen Behörden teilen. Es ist angemessen zu verlangen, dass die zuständigen Behörden ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen über Ablehnungen einsetzen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission im bestehenden, gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 eingerichteten System eine neue Funktionalität bereitstellen.

(45)

Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, sollten die Verarbeitung und der Austausch von Informationen den geltenden Vorschriften für die Verarbeitung und den Austausch personenbezogener Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) entsprechen.

(46)

Um die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IX dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(47)

Um es der Union zu ermöglichen, rasch reagieren zu können, wenn neue Güter entwickelt werden, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, und sofern die eindeutige und unmittelbare Gefahr besteht, dass diese Güter für Zwecke verwendet werden, die derartige Menschenrechtsverletzungen beinhalten, sollte die unmittelbare Anwendung des einschlägigen Rechtsakts der Kommission vorgesehen werden, wenn im Falle einer Änderung der Anhänge II oder III dieser Verordnung die Änderung aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Um es der Union zu ermöglichen, rasch reagieren zu können, wenn ein oder mehrere Drittländer entweder bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe zulassen oder eine internationale Zusage, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen, abgeben oder sie brechen, sollte die unmittelbare Anwendung des einschlägigen Rechtsakts der Kommission vorgesehen werden, wenn das im Falle einer Änderung der Anhänge IV oder V dieser Verordnung aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Wird das Dringlichkeitsverfahren angewendet, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(48)

Es sollte eine Koordinierungsgruppe eingerichtet werden. Die Gruppe sollte als Plattform dienen, auf der Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Verwaltungspraxis austauschen können und Fragen zur Auslegung dieser Verordnung, technische Fragen zu den aufgeführten Gütern, Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung und alle sonstigen Fragen, die sich ergeben können, erörtern können. Die Gruppe sollte insbesondere Fragen zu der Beschaffenheit und der beabsichtigten Wirkung von Gütern und ihrer Verfügbarkeit in Drittländern sowie dazu erörtern können, ob Güter speziell zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konstruiert oder geändert wurden. Beschließt die Kommission, die Gruppe bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu konsultieren, sollte sie dabei die Grundsätze der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung einhalten.

(49)

Die Kommission beschafft keine Ausrüstungen für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke, da die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Durchführung von Strafverfahren und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Daher sollte ein Verfahren eingeführt werden, das gewährleistet, dass die Kommission über in den Listen nicht aufgeführte Ausrüstungen und Produkte, die Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken dienen und in der Union vermarktet werden, informiert wird, um sicherzustellen, dass die Listen der Güter, deren Handel verboten ist oder Kontrollen unterliegt, laufend aktualisiert werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Stellt ein Mitgliedstaat einen Antrag bei der Kommission, so sollte er seinen Antrag auf Aufnahme von Gütern in Anhang II, Anhang III oder Anhang IV dieser Verordnung an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleiten.

(50)

Zweck der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist die Verhinderung der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Drittländern. Sie umfassen Maßnahmen zur Beschränkung des Drittlandhandels mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Es wird nicht für erforderlich angesehen, für den Handel innerhalb der Union entsprechende Beschränkungen einzuführen, da die Mitgliedstaaten die Todesstrafe abgeschafft haben und geeignete Maßnahmen ergriffen haben dürften, um Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verbieten und zu verhindern.

(51)

Um wirksam gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vorzugehen, sollten nach den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Maßnahmen zur Verhinderung der Herstellung und Verwendung von sowie des Handels mit Ausrüstungsgegenständen ergriffen werden, die dazu bestimmt sind, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die notwendigen Beschränkungen für die Herstellung und Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände einzuführen und durchzusetzen.

(52)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und weitere einschlägige Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen.

(53)

Die Mitgliedstaaten sollten die Regeln über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung stellt Unionsvorschriften für den Drittlandshandel mit Gütern auf, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten, technischer Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und Werbung im Zusammenhang mit derartigen Gütern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;

b)

„Andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ jede Handlung, durch die einer Person körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, die einen bestimmten Mindestschweregrad erreichen, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;

c)

„Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde“ jede Behörde, die für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden;

d)

„Ausfuhr“ jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

e)

„Einfuhr“ jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Verwahrung, der Verbringung in eine Freizone, der Überführung in ein besonderes Verfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

f)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen. Sie schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;

g)

„Museum“ eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt;

h)

„Zuständige Behörde“ eine in Anhang I aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 20 über Genehmigungsanträge entscheidet oder Ausführern die Inanspruchnahme der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union verbieten kann;

i)

„Antragsteller“

1.

den Ausführer, bei Ausfuhren gemäß Artikel 3, 11 oder 16;

2.

die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter innerhalb des Zollgebiets der Union befördert, bei Durchfuhren gemäß Artikel 5;

3.

den Erbringer der technischen Hilfe, bei Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 3;

4.

das Museum, in dem die Güter ausgestellt werden sollen, bei Einfuhren und Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 4;

5.

den Erbringer der technischen Hilfe bzw. der Vermittler, bei Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 15 oder Vermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 19;

j)

„Zollgebiet der Union“ die Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

k)

„Vermittlungstätigkeiten“

1.

die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung einschlägiger Güter von einem Drittland in ein anderes Drittland oder

2.

den Verkauf oder Kauf einschlägiger Güter, die sich in einem Drittland befinden, zur Verbringung in ein anderes Drittland.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung;

l)

„Vermittler“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben k erbringt; jede natürliche Person, die unabhängig von ihrem Wohnsitz die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und von der Union aus solche Tätigkeiten erbringt; sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unabhängig davon, wo sie niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde und von der Union aus solche Tätigkeiten erbringt;

m)

„Erbringer von technischer Hilfe“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus technische Hilfe im Sinne des Buchstaben f erbringt; jede natürliche Person, die unabhängig von ihrem Wohnsitz die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und von der Union aus eine solche Hilfe erbringt; sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unabhängig davon, wo sie niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde und von der Union aus eine solche Hilfe erbringt;

n)

„Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, Organisation oder Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein solcher Vertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist die Person, Organisation oder Einrichtung Ausführer, die die erforderliche Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Steht nach diesem Vertrag das Verfügungsrecht über die Güter einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen Person, Organisation oder Einrichtung zu, so gilt als Ausführer die in der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei;

o)

„Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union“ die Genehmigung für Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d in bestimmte Länder, die allen Ausführern erteilt wird, die die in Anhang V aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen;

p)

„Einzelgenehmigung“ die

1.

einem bestimmten Ausführer für Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland erteilte Genehmigung, die ein oder mehrere Güter abdeckt;

2.

einem bestimmten Vermittler erteilte Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Sinne des Buchstaben k an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland, die ein oder mehrere Güter abdeckt; oder

3.

einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb des Zollgebietes der Union Güter zum Zwecke der Durchfuhr im Sinne des Buchstaben s befördert, erteilte Genehmigung;

q)

„Globalgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer oder Vermittler erteilte Genehmigung im Zusammenhang mit einer bestimmten Art von in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern, die gültig ist für

1.

Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;

2.

Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d zu einem oder mehreren genau bestimmten Großhändlern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Ausführer ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ist;

3.

die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Endverwender in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;

4.

die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Großhändler in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Vermittler ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ist;

r)

„Großhändler“ einen Wirtschaftsbeteiligten, der Großhandelstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III Punkt 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ausübt, beispielsweise den Erwerb solcher Güter bei Herstellern oder die Lagerung, Lieferung oder Ausfuhr solcher Güter; keine Großhandelstätigkeit ist der Erwerb solcher Güter durch Krankenhäuser, Apotheken oder Angehörige medizinischer Berufe, wenn diese Güter ausschließlich zur Abgabe an die Öffentlichkeit bestimmt sind;

s)

„Durchfuhr“ die Beförderung von Nichtunionswaren innerhalb des Zollgebietes der Union, die durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebietes der Union verbracht werden.

KAPITEL II

GÜTER, DIE AUẞER ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE ODER ZUM ZWECK DER FOLTER UND ANDERER GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE KEINE PRAKTISCHE VERWENDUNG HABEN

Artikel 3

Verbot der Ausfuhr

(1)   Jede Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Anhang II enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

Artikel 4

Verbot der Einfuhr

(1)   Jede Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Union ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Einfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

Artikel 5

Verbot der Durchfuhr

(1)   Jede Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

Artikel 6

Verbot von Vermittlungstätigkeiten

Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern — unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter — zu erbringen.

Artikel 7

Verbot von Ausbildungsmaßnahmen

Einem Erbringer von technischer Hilfe bzw. einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen oder sie ihnen anzubieten.

Artikel 8

Handelsmessen

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, ist es unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, untersagt, in Anhang II aufgeführte Güter im Rahmen einer Ausstellung oder einer Messe in der Union auszustellen oder zum Verkauf anzubieten, außer wenn nachgewiesen wird, dass das Ausstellen bzw. Anbieten zum Verkauf aufgrund der Art der Ausstellung bzw. der Messe für den Verkauf oder die Lieferung der betreffenden Güter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland weder ausschlaggebend ist noch einen solchen Verkauf bzw. eine solche Lieferung fördert.

Artikel 9

Werbung

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, sowie juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, ist es untersagt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Werbeflächen in Printmedien oder im Internet oder Werbezeit für Fernsehen oder Radio im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu verkaufen oder von diesen zu erwerben.

Artikel 10

Einzelstaatliche Maßnahmen

(1)   Unbeschadet der anzuwendenden Unionsvorschriften, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um die Beförderung, Finanzdienstleistungen, die Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu beschränken.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen oder deren Änderungen und Aufhebungen vor ihrem Inkrafttreten mit.

KAPITEL III

GÜTER, DIE ZUM ZWECKE DER FOLTER UND ANDERER GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

Artikel 11

Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

(1)   Für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone.

Anhang III enthält ausschließlich die folgenden Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten:

a)

Güter, die vor allem zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verwendet werden,

b)

Güter, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale ein erhebliches Risiko aufweisen, dass sie zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

Anhang III enthält nicht:

a)

Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 unterliegen,

b)

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 unterliegen,

c)

Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in die in Anhang VI aufgeführten Gebiete der Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Zollgebiets der Union sind, sofern die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, und können beschließen, dass die Ausfuhr nicht erfolgen darf, solange eine solche Überprüfung noch aussteht.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in Drittländer, sofern die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Solange eine solche Überprüfung noch aussteht, darf die Ausfuhr nicht erfolgen.

Artikel 12

Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

(1)   Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang III aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in Anhang III aufgeführte Güter von einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde oder einer natürlichen oder juristischen Person in einem Drittland zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, einschließlich gerichtlich angeordneter körperlicher Züchtigung, verwendet werden könnten.

Die zuständige Behörde berücksichtigt:

a)

verfügbare internationale Gerichtsurteile,

b)

die Untersuchungsergebnisse der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union sowie die Berichte des vom Europarat eingesetzten Europäischen Ausschusses zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des VN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Andere relevante Informationen, einschließlich verfügbarer nationaler Gerichtsurteile, Berichte oder sonstiger Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Informationen über Ausfuhrbeschränkungen des Bestimmungslandes für die in den Anhängen II und III aufgeführten Güter können berücksichtigt werden.

(3)   Für die Überprüfung der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die Regeln der Unterabsätze 2 und 3.

Wenn ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Gütern eine Genehmigung für die Ausfuhr solcher Güter an einen Großhändler beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Großhändler und die Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Güter und gegebenenfalls die Erzeugnisse, in denen sie Verwendung finden werden, nicht zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

Wird eine Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Gütern an einen Endverwender beantragt, so kann die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Gefahr der Umlenkung die anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen und die vom Endverwender unterzeichnete Endverbleibserklärung, falls eine solche Erklärung vorliegt, berücksichtigen. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen über den Endverwender und die Endverwendung vor, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.

(4)   Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

Artikel 13

Verbot der Durchfuhr

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, ist die Durchfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern untersagt, wenn ihnen bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Drittland verwendet zu werden.

Artikel 14

Einzelstaatliche Maßnahmen

(1)   Ungeachtet der Artikel 11 und 12 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Aus- und Einfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten beschließen oder aufrechterhalten.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann für die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, 240 mm überschreitet, eine Genehmigungspflicht vorschreiben. Der betreffende Mitgliedstaat wendet die Kapitel III und V auf solche Handschellen an.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen vor deren Inkrafttreten mit.

Artikel 15

Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen

(1)   Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und

b)

Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.

(2)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern gilt Artikel 12 entsprechend.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern sind die in Artikel 12 genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,

a)

ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten, und

b)

ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang III aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn

a)

die technische Hilfe einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats oder militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 erbracht wird,

b)

die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder

c)

die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang III aufgeführten Güter, deren Ausfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Erbringung von Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten aufrechterhalten. Erhält ein Mitgliedstaat ein solches Verbot aufrecht, so teilt er der Kommission mit, wenn Maßnahmen, welche zuvor gemäß Artikel 7a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ergriffen und mitgeteilt wurden, geändert oder aufgehoben werden.

KAPITEL IV

GÜTER, DIE ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

Artikel 16

Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

(1)   Für jede Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone.

Anhang IV enthält ausschließlich Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden. Er enthält nicht:

a)

Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 unterliegen,

b)

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 unterliegen, und

c)

Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.

(2)   Ist für die Ausfuhr von Arzneimitteln eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erforderlich und bestehen überdies für diese Ausfuhr Genehmigungserfordernisse gemäß internationalen Übereinkommen zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen wie dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, so können die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung und nach dem betreffenden Übereinkommen ein einheitliches Verfahren anwenden.

Artikel 17

Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

(1)   Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang IV aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, sowie Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die in Anhang IV aufgeführten Güter in einem Drittland zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.

(3)   Für die Überprüfung der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die Regeln der Unterabsätze 2, 3 und 4:

Wenn der Hersteller von in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern eine Genehmigung für die Ausfuhr eines solchen Erzeugnisses an einen Großhändler beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Großhändler und die Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass die Güter nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.

Wird eine Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern an einen Endverwender beantragt, so kann die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Gefahr der Umlenkung die anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen und die vom Endverwender unterzeichnete Endverbleibserklärung, falls eine solche Erklärung vorliegt, berücksichtigen. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen über den Endverwender und die Endverwendung vor, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Leitlinien für bewährte Verfahren hinsichtlich der Beurteilung der Endverwendung und des Zwecks, für den technische Hilfe eingesetzt würde, erlassen.

(4)   Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer verhältnismäßige und angemessene Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

Artikel 18

Verbot der Durchfuhr

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, ist die Durchfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern untersagt, wenn ihnen bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland verwendet zu werden.

Artikel 19

Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen

(1)   Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und

b)

Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.

(2)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern gilt Artikel 17 entsprechend.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern sind die in Artikel 17 genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,

a)

ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, und

b)

ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang IV aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn

a)

die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder

b)

wenn die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang IV aufgeführten Güter, deren Ausfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.

KAPITEL V

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 20

Arten von Genehmigungen und ausstellende Behörden

(1)   Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Anhang V geschaffen.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigung durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Ausführers gibt, sich an die Bedingungen dieser Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über alle Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde, die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, sie stellen fest, dass ein bestimmter Ausführer nicht versuchen wird, in Anhang IV aufgeführte Güter über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Zu diesem Zweck wird ein sicheres, verschlüsseltes System eingesetzt.

(2)   Für nicht in Absatz 1 genannte Ausfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist. Wenn es sich um in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführte Güter handelt, kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung oder einer Globalgenehmigung erteilt werden. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.

(3)   Für die Durchfuhr von in Anhang II genannten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter durch das Zollgebiet der Union befördert, ansässig oder niedergelassen ist. Wenn diese Person, Organisation oder Einrichtung nicht in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Eine solche Genehmigung wird in Form einer Einzelgenehmigung erteilt.

(4)   Für Einfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem sich das Museum befindet. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.

(5)   Genehmigungen für technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern werden erteilt von

a)

der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde, wenn die Hilfe für ein Museum in einem Drittland erbracht werden soll, oder

b)

der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Museum befindet, wenn die Hilfe für ein Museum in der Union erbracht werden soll.

(6)   Für die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde.

(7)   Für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Vermittler besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde. Eine solche Genehmigung wird für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen eindeutig angegeben werden.

(8)   Die Antragsteller übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalgenehmigung für Ausfuhren oder für Vermittlungstätigkeiten, auf Erteilung einer Genehmigung für technische Hilfe, einer Einzeleinfuhrgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung für die Durchfuhr.

Bei Ausfuhren müssen die zuständigen Behörden alle Informationen erhalten, insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der Güter.

Bei Vermittlungstätigkeiten müssen die zuständigen Behörden insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, der betreffenden Menge, der an der Transaktion beteiligten Dritten, des Bestimmungsdrittlands, des Endverwenders in diesem Land und seines genauen Standorts erhalten.

Gegebenenfalls kann die Erteilung einer Genehmigung von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.

(9)   Abweichend von Absatz 8 hat ein Hersteller oder der Vertreter eines Herstellers, der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführte Güter zu einem Großhändler in einem Drittland ausführt oder an ihn verkauft und zu ihm befördert, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und zu den Maßnahmen zu machen, mit denen die Verwendung der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder die Verwendung der in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter.

(10)   Auf Anfrage eines - im Rahmen des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingerichteten - nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter können die zuständigen Behörden beschließen, die Angaben, die sie von einem Antragsteller zum Bestimmungsland, zum Empfänger, zur Endverwendung und zum Endverwender oder gegebenenfalls zum Großhändler und zu den in Absatz 9 genannten Vereinbarungen und Maßnahmen erhalten haben, dem anfragenden nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter zur Verfügung zu stellen. Die zuständigen Behörden hören den Antragsteller an, bevor die Angaben zur Verfügung gestellt werden, und können Beschränkungen für die Verwendung der Angaben auferlegen. Die zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidungen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(11)   Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.

Artikel 21

Genehmigungen

(1)   Die Genehmigungen für die Aus-, Ein- und Durchfuhr werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VII erteilt. Die Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VIII erteilt. Die Genehmigungen für technische Hilfe werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang IX erteilt. Solche Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig. Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer einer Globalgenehmigung beträgt ein Jahr bis drei Jahre und kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(2)   Eine gemäß Artikel 12 oder Artikel 17 erteilte Ausfuhrgenehmigung umfasst eine Genehmigung für den Ausführer, dem Endverwender technische Hilfe zu erbringen, sofern diese für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur der Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist.

(3)   Genehmigungen können auf elektronischem Wege erteilt werden. Die speziellen Verfahren werden auf nationaler Ebene festgelegt. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission entsprechend.

(4)   Genehmigungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr und für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungstätigkeiten unterliegen den Auflagen und Bedingungen, die von der zuständigen Behörde als angemessen erachtet werden.

(5)   Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Genehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern, zurücknehmen oder widerrufen.

Artikel 22

Zollformalitäten

(1)   Bei der Erledigung der Zollformalitäten legt der Ausführer oder der Einführer den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach Anhang VII als Nachweis dafür vor, dass die für die Aus- oder Einfuhr erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Wurde der Vordruck nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer oder Einführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.

(2)   Wird für Güter, die in den Anhängen II, III oder IV aufgeführt sind, eine Zollanmeldung vorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurde, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen den Ausführer oder Einführer auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen. Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine Genehmigung beantragt oder wird ein solcher Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts.

Artikel 23

Notifizierungs- und Konsultationspflicht

(1)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn seine in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden die Ablehnung eines Genehmigungsantrags nach Maßgabe dieser Verordnung beschließen oder wenn sie eine von ihnen bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären. Eine solche Notifizierung erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Tag der Entscheidung oder Ungültigerklärung.

(2)   Die zuständige Behörde hält, sofern erforderlich oder geeignet über diplomatische Kanäle, Rücksprache mit der oder den Behörden, die in den vorangegangenen drei Jahren einen Antrag auf Genehmigung einer Aus- oder Durchfuhr oder der Erbringung von technischer Hilfe für eine Person, Organisation oder Einrichtung in einem Drittland oder von Vermittlungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Verordnung abgelehnt hat oder haben, wenn bei ihr ein Antrag auf Genehmigung einer Aus- oder Durchfuhr oder der Erbringung von technischer Hilfe für eine Person, Organisation oder Einrichtung in einem Drittland oder von Vermittlungstätigkeiten eingereicht wird, die im Wesentlichen identisch mit einer Transaktion ist bzw. sind, die Gegenstand eines solchen früheren Antrags war bzw. waren, und sie der Auffassung ist, dass eine Genehmigung trotzdem erteilt werden sollte.

(3)   Beschließt die zuständige Behörde nach den Rücksprachen gemäß Absatz 2, eine Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat umgehend die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Entscheidung und erläutert — gegebenenfalls unter Vorlage unterstützender Informationen — die Gründe hierfür.

(4)   Wird ein Antrag aufgrund eines nationalen Verbots gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 4 abgelehnt, so stellt das keine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dar.

(5)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Angaben werden mit Hilfe eines sicheren, verschlüsselten Systems für den Informationsaustausch übermittelt.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Änderung der Anhänge

Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX zu ändern. Die Angaben in Anhang I zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geändert.

Ist es im Falle der Änderung von Anhang II, III, IV oder V aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren des Artikels 30 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Artikel 25

Anträge auf Aufnahme von Gütern in eine der Listen

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen hinreichend begründeten Antrag auf Aufnahme von Gütern, die für Strafverfolgungs- oder Vollzugszwecke ausgelegt oder auf dem Markt sind, in Anhang II, Anhang III oder Anhang IV stellen. Der Antrag muss Informationen enthalten über:

a)

die Konstruktion und die Merkmale der Güter,

b)

alle Zwecke, zu denen die Güter verwendet werden können, und

c)

die internationalen und nationalen Vorschriften, gegen die eine Verwendung der Güter zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verstoßen würde.

Wenn der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag der Kommission übermittelt, übermittelt er ihn gleichzeitig auch den übrigen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags den antragstellenden Mitgliedstaat bitten, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Angaben zu einem oder mehreren relevanten Punkten fehlen oder dass zu einem oder mehreren relevanten Punkten zusätzliche Informationen benötigt werden. Sie teilt mit, zu welchen Punkten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen. Die Kommission übermittelt ihre Nachfragen den übrigen Mitgliedstaaten. Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission auch weitere Informationen zur Bewertung des Antrags zukommen lassen.

(3)   Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass sie keine zusätzlichen Informationen anfordern muss, bzw. sobald sie die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat, leitet sie innerhalb von 20 Wochen nach Erhalt des Antrags bzw. nach Erhalt der zusätzlichen Informationen das Verfahren zur Annahme der beantragten Änderung ein oder unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat über die Gründe für die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens.

Artikel 26

Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)   Unbeschadet des Artikels 23 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefern einander alle relevanten Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen.

(2)   Relevante Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen umfassen zumindest die Art der Entscheidung, die Darlegung der Gründe für die Entscheidung oder eine zusammenfassende Darstellung davon, die Namen der Empfänger und, wenn es sich nicht um dieselben handelt, die Namen der Endbenutzer sowie die betreffenden Güter.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Kommission, einen jährlichen, öffentlichen Tätigkeitsbericht mit Informationen über die Zahl der eingegangenen Anträge, die von diesen Anträgen betroffenen Güter und Länder sowie über die zu diesen Anträgen getroffenen Entscheidungen. Dieser Bericht enthält keine Informationen, deren Weitergabe ein Mitgliedstaat als unvereinbar mit seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen ansieht.

(4)   Die Kommission erstellt einen Jahresbericht, bestehend aus den in Absatz 3 genannten jährlichen Tätigkeitsberichten. Dieser Jahresbericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(5)   Mit Ausnahme der Lieferung der in Absatz 2 genannten Informationen an die Behörden des anderen Mitgliedstaats und an die Kommission berührt dieser Artikel nicht die geltenden innerstaatlichen Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Berufsgeheimnis.

(6)   Wird eine Genehmigung aufgrund eines innerstaatlichen Verbots gemäß Artikel 14 Absatz 1 verweigert, so stellt das nicht eine verweigerte Genehmigung im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels dar.

Artikel 27

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung und der Austausch personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 28

Verwendung von Informationen

Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

Artikel 29

Ausübung der übertragenen Befugnisse

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 31

Anti-Folter-Koordinierungsgruppe

(1)   Es wird eine Anti-Folter-Koordinierungsgruppe eingesetzt, in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.

(2)   Die Anti-Folter-Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich, ohne abschließend zu sein, des Informationsaustauschs zur Verwaltungspraxis und aller Fragen, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(3)   Die Anti-Folter-Koordinierungsgruppe kann, wann immer sie es für erforderlich hält, Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Hilfe und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, konsultieren.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe vor.

Bei der Erstellung des Jahresberichts wird dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung tragen. Die Diskussionen innerhalb der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe sind vertraulich zu behandeln.

Artikel 32

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft bis zum 31. Juli 2020 und anschließend alle fünf Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor, der Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten kann. Im Rahmen der Überprüfung wird beurteilt, ob es notwendig ist, die Tätigkeiten von Unionsbürgern im Ausland einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.

(2)   Der Bericht enthält eigene Abschnitte zu folgenden Punkten:

a)

der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe und deren Tätigkeiten. Bei der Erstellung des Berichts wird dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung tragen. Die Diskussionen innerhalb der Gruppe sind vertraulich zu behandeln;

b)

Informationen zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 1 ergriffenen und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 gemeldeten Maßnahmen.

Artikel 33

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung der gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 gemeldeten Vorschriften über Sanktionen mit.

Artikel 34

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung hat denselben räumlichen Anwendungsbereich wie die Verträge, außer Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, den Artikeln 5, 11, 13, 14, 16 und 18, Artikel 20 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 22, die auf folgende Gebiete Anwendung finden:

das Zollgebiet der Union,

die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla,

das deutsche Gebiet Helgoland.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Union behandelt.

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Januar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2018.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1).

(3)  Siehe Anhang X.

(4)  Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1975.

(5)  Resolution 34/169 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 1979.

(6)  Gebilligt durch die Resolutionen 663 C (XXIV) und 2076 (LXII) des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 31. Juli 1957 bzw. 13. Mai 1977.

(7)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


ANHANG I

LISTE DER IN DEN ARTIKELN 20 UND 23 GENANNTEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

A.   Behörden der Mitgliedstaaten

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie

Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie

Dienst Vergunningen

Vooruitgangstraat 50

B-1210 Brussel

BELGIË

Service public fédéral économie, PME, classes moyennes et énergie

Direction générale des analyses économiques et de l'économie internationale

Service licences

Rue du Progrès 50

B-1210 Bruxelles

BELGIQUE

Tel. +32 22776713, +32 22775459

Fax +32 22775063

E-Mail: frieda.coosemans@economie.fgov.be

johan.debontridder@economie.fgov.be

BULGARIEN

Министерство на икономиката

ул.„Славянска“ № 8

1052 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Ministry of Economy

8, Slavyanska Str.

1052 Sofia

BULGARIA

Tel. +359 29407771

Fax +359 29880727

E-Mail: exportcontrol@mi.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel. +420 224907638

Fax +420 224214558

E-Mail: dual@mpo.cz

DÄNEMARK

Anhang III, Nrn. 2 und 3

Justitsministeriet

Slotsholmsgade 10

DK-1216 København K

DANMARK

Tel. +45 72268400

Fax +45 33933510

E-Mail: jm@jm.dk

Anhang II und Anhang III, Nr. 1

Erhvervs- og Vækstministeriet

Erhvervsstyrelsen

Eksportkontrol

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

DANMARK

Tel. +45 35291000

Fax +45 35291001

E-Mail: eksportkontrol@erst.dk

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn

DEUTSCHLAND

Tel. +49 61969082217

Fax +49 61969081800

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

ESTLAND

Strateegilise kauba komisjon

Islandi väljak1

15049 Tallinn

EESTI/ESTONIA

Tel. +372 6377192

Fax +372 6377199

E-Mail: stratkom@vm.ee

IRLAND

An tAonad Ceadúnúcháin

An Roinn Gnó, Fiontar agus Nuálaíochta

23 Sráid Chill Dara

Baile Átha Cliath 2

ÉIRE

Tel. +353 16312121

Fax+353 16312562

E-mail: exportcontrol@djei.ie

Licensing Unit

Department of Jobs, Enterprise and Innovation

23 Kildare Street

Dublin 2

ÉIRE

Tel. +353 16312121

Fax +353 16312562

E-Mail: exportcontrol@djei.ie

GRIECHENLAND

Υπουργείο Ανάπτυξης, Ανταγωνιστικότητας, Υποδομών, Μεταφορών και Δικτύων

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

Ερμού και Κορνάρου 1,

GR-105 63 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Ministry of Development, Competitiveness, Infrastructure, Transport and Networks

General Directorate for International Economic Policy

Directorate of Import-Export Regimes, Trade Defence Instruments

Ermou and Kornarou 1,

GR-105 63 Athens

GREECE

Tel. +30 2103286021-22, +30 2103286051-47

Fax +30 2103286094

E-Mail: e3a@mnec.gr, e3c@mnec.gr

SPANIEN

Subdirección General de Comercio Internacional de Material de Defensa y Doble Uso

Secretaría de Estado de Comercio

Ministerio de Economía y Competitividad

Paseo de la Castellana 162, planta 7

E-28046 Madrid

ESPAÑA

Tel. +34 913492587

Fax +34 913492470

E-Mail: sgdefensa.sscc@comercio.mineco.es

FRANKREICH

Ministère des finances et des comptes publics

Direction générale des douanes et droits indirects

Bureau E2

11 Rue des Deux Communes

F-93558 Montreuil Cedex

FRANCE

Tel. +33 157534398

Fax +33 157534832

E-Mail: dg-e2@douane.finances.gouv.fr

KROATIEN

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

Samostalni sektor za trgovinsku politiku i gospodarsku multilateralu

Trg Nikole Šubića Zrinskog 7-8

10 000 Zagreb

REPUBLIKA HRVATSKA

Tel. +385 16444625 (626)

Fax + 385 16444601

ITALIEN

Ministero dello Sviluppo Economico

Direzione Generale per la Politica Commerciale Internazionale

Divisione IV

Viale Boston, 25

00144 Roma

ITALIA

Tel. +39 0659932439

Fax +39 0659647506

E-Mail: polcom4@mise.gov.it

ZYPERN

Υπουργείο Ενέργειας, Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Κλάδος Έκδοσης Αδειών Εισαγωγών/Εξαγωγών

Ανδρέα Αραούζου 6

CY-1421 Λευκωσία

ΚΥΠΡΟΣ/CYPRUS

Ministry of Energy, Commerce, Industry and Tourism

Trade Service

Import/Export Licensing Section

6 Andreas Araouzos Street

CY-1421 Nicosia

CYPRUS

Tel. +357 22867100, +357 22867197, +357 22867332

Fax +357 22375443

E-mail: ts@mcit.gov.cy, pevgeniou@mcit.gov.cy

LETTLAND

Ārlietu ministrija

K. Valdemāra iela 3

LV-1395 Rīga

LATVIJA

Tel. +371 67016426

Fax +371 67828121

E-Mail: mfa.cha@mfa.gov.lv

LITAUEN

Policijos departamento prie Vidaus reikalų ministerijos

Viešosios policijos valdybos Licencijavimo skyrius

Saltoniškių g. 19

LT-08105 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Tel. +370 82719767

Fax +370 52719976

E-Mail: leidimai.pd@policija.lt

LUXEMBURG

Ministère de l'Économie

Office des Licences

19-21, boulevard Royal

L-2449 Luxembourg

BP 113/L-2011 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 226162

Fax +352 466138

E-Mail: office.licences@eco.etat.lu

UNGARN

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Németvölgyi út 37-39

H-1124 Budapest

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Tel. +36 14585599

Fax +36 14585885

E-Mail: armstrade@mkeh.gov.hu

MALTA

Dipartiment tal-Kummerċ

Servizzi ta' Kummerċ

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Valletta VLT2000

MALTA

Commerce Department

Trade Services

Lascaris

Valletta VLT2000

MALTA

Tel. +356 21242270

Fax +356 25690286

NIEDERLANDE

Ministerie van Buitenlandse Zaken

Directoraat-Generaal Buitenlandse Economische Betrekkingen

Directie Internationale Marktordening en Handelspolitiek

Bezuidenhoutseweg 67

Postbus 20061

2500 EB Den Haag

NEDERLAND

Tel. +31 703485954, +31 703484652

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Abteilung „Außenwirtschaftskontrolle“ C2/9

Stubenring 1

A-1011 Wien

ÖSTERREICH

Tel. +43 1711008341

Fax +43 1711008366

E-Mail: post.c29@bmwfw.gv.at

POLEN

Ministerstwo Gospodarki

Departament Handlu i Usług

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

POLSKA/POLAND

Tel. +48 226935553

Fax +48 226934021

E-Mail: SekretariatDHU@mg.gov.pl

PORTUGAL

Ministério das Finanças

AT- Autoridade Tributária e Aduaneira

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua da Alfândega, n. 5, r/c

P-1149-006 Lisboa

PORTUGAL

Tel. +351 218813843

Fax +351 218813986

E-Mail: dsl@at.gov.pt

RUMÄNIEN

Ministerul Economiei, Comerțului și Turismului

Departamentul pentru Comerț Exterior și Relații Internaționale

Direcția Politici Comerciale

Calea Victoriei nr. 152

București, sector 1

Cod poștal 010096

ROMÂNIA

Tel. +40 214010552, +40 214010504, +40 214010507

Fax +40 214010568, +40 213150454

E-Mail: adrian.berezintu@dce.gov.ro

SLOWENIEN

Ministrstvo za gospodarski razvoj in tehnologijo

Direktorat za notranji trg, Sektor za trgovinsko politiko

Kotnikova 5

1000 Ljubljana

REPUBLIKA SLOVENIJA

Tel. +386 1 400 3564;

Fax +386 1 400 3588

Ministry for Economic Development and Technology

Directorate for Internal Market, Trade Policy Division

Kotnikova 5

1000 Ljubljana

THE REPUBLIC OF SLOVENIA

Tel. +386 1 400 3564;

Fax +386 1 400 3588

SLOWAKEI

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Odbor výkonu obchodných opatrení

Mierová 19

827 15 Bratislava

SLOVENSKO

Tel. +421 248542163

Fax +421 243423915

E-Mail: lucia.filipkova@economy.gov.sk

FINNLAND

Sisäministeriö

Poliisiosasto

PL 26

FI-00023 Valtioneuvosto

FINLAND

Inrikesministeriet

Polisavdelningen

PB 26

FI-00023 Statsrådet

SUOMI/FINLAND

Tel. +358 295480171

Fax +358 916044635

E-Mail: kirjaamo@intermin.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

PO Box 6803

SE-113 86 Stockholm

SVERIGE

Tel. +46 86904800

Fax +46 8306759

E-Mail: registrator@kommers.se

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern:

Department for Business, Innovation and Skills (BIS)

Import Licensing Branch (ILB)

E-Mail: enquiries.ilb@bis.gsi.gov.uk

Ausfuhr von in den Anhängen II oder III aufgeführten Gütern und Leistung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern, wie in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 genannt:

Department for Business, Innovation and Skills (BIS)

Export Control Organisation

1 Victoria Street

London

SW1H 0ET

UNITED KINGDOM

Tel. +44 2072154594

Fax +44 2072152635

E-Mail: eco.help@bis.gsi.gov.uk

B.   Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

Office EEAS 7/99

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


ANHANG II

LISTE DER GÜTER GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 4

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein „ex“ vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes, als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen

1.

Die Nummern 1.3 und 1.4 in Abschnitt 1, die Güter für die Hinrichtung von Menschen betreffen, umfassen keine medizinisch-technischen Güter.

2.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

KN-Code

Beschreibung

  1.   

Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt:

ex 4421 90 97

ex 8208 90 00

1.1.

Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile.

ex 8543 70 90

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

1.2.

Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.

ex 9406 00 38

ex 9406 00 80

1.3.

Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.

ex 8413 81 00

ex 9018 90 50

ex 9018 90 60

ex 9018 90 84

1.4.

Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz.

  2.   

Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt:

ex 8543 70 90

2.1.

Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

2.2.

Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

2.3.

Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.

Anmerkungen:

1.

Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind.

2.

Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

2.4.

Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke.

ex 9401 61 00

ex 9401 69 00

ex 9401 71 00

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

2.5.

Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:

Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 20 80

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.6.

Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:

Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.7.

Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.8.

Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

  3.   

Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt:

ex 9304 00 00

3.1.

Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind.

ex 3926 90 97

ex 7326 90 98

3.2.

Schilde mit Metallstacheln.

  4.   

Peitschen, wie folgt:

ex 6602 00 00

4.1.

Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen.

ex 6602 00 00

4.2.

Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG III

LISTE DER GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 11

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein „ex“ vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen

1.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.

Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.

KN-Code

Beschreibung

  1.   

Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.1.

Fesseln, einschließlich Mehr-Personen-Fesseln.

Anmerkungen:

1.

Fesseln sind Zwangsmittel, die aus zwei mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen.

2.

Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummer 2.3 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln.

3.

Diese Nummer erfasst nicht „normale Handschellen“. Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind,

der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist,

der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, und

die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.2.

Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 6505 00 10

ex 6505 00 90

ex 6506 91 00

ex 6506 99 10

ex 6506 99 90

1.3.

Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

  2.   

Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex 8543 70 90

ex 9304 00 00

2.1.

Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II fallen.

2.

Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex 8543 90 00

ex 9305 99 00

2.2.

Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.

Anmerkung:

Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,

Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und

Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

ex 8543 70 90

ex 9304 00 00

2.3.

Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

  3.   

Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

ex 9304 00 00

3.1.

Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) erfasst werden.

2.

Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

3.

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 2924 29 98

3.2.

Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).

ex 3301 90 30

3.3.

Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

ex 2924 29 98

ex 2939 99 00

ex 3301 90 30

ex 3302 10 90

ex 3302 90 10

ex 3302 90 90

ex 3824 90 97

3.4.

Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.

2.

Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde (2).

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

3.5.

Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mit Hilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.

Anmerkung:

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

ex 9304 00 00

3.6.

Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

2.

Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer.

3.

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.


(1)  Letzte vom Rat angenommene Fassung vom 26. Februar 2018 (ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1).

(2)  Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).


ANHANG IV

GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 16, DIE ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

KN-Code

Beschreibung

 

1.

Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:

 

1.1.

Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —:

ex 2933 53 90

[a bis f]

ex 2933 59 95

[g und h]

a)

Amobarbital (CAS 57-43-2)

b)

Amobarbital-Natrium (CAS 64-43-7)

c)

Pentobarbital (CAS 76-74-4)

d)

Pentobarbital-Natrium (CAS 57-33-0)

e)

Secobarbital (CAS 76-73-3)

f)

Secobarbital-Natrium (CAS 309-43-3)

g)

Thiopental (CAS 76-75-5)

h)

Thiopental-Natrium (CAS 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

ex 3003 90 00

ex 3004 90 00

ex 3824 90 96

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten.


ANHANG V

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION EU GEA 2019/125

TEIL 1

Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung betrifft alle in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgeführten Güter.

Sie umfasst auch die Erbringung technischer Hilfe für Endverwender, sofern diese Hilfe für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur dieser Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist und sofern diese Hilfe von dem Ausführer erbracht wird.

TEIL 2

Bestimmungsziele

Eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2019/125 ist nicht erforderlich für Lieferungen in Länder oder Gebiete, die zum Zollgebiet der Union gehören, welches für die Zwecke dieser Verordnung auch Ceuta, Helgoland und Melilla umfasst (Artikel 34 Absatz 2).

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren mit folgender Bestimmung:

 

Dänische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Färöer

Grönland

 

Französische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Französisch-Polynesien

Französische Süd- und Antarktisgebiete

Neukaledonien und Nebengebiete

St. Barthélemy

St. Pierre und Miquelon

Wallis und Futuna

 

Niederländische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Aruba

Bonaire

Curaçao

Saba

St. Eustatius

St. Martin

 

Betroffene britische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Anguilla

Bermuda

Falklandinseln

Gibraltar

Montserrat

St. Helena und Nebengebiete

Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln

Turks- und Caicosinseln

 

Albanien

 

Andorra

 

Argentinien

 

Australien

 

Benin

 

Bolivien

 

Bosnien und Herzegowina

 

Costa Rica

 

Dominikanische Republik

 

Dschibuti

 

Ecuador

 

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

Gabun

 

Georgien

 

Guinea-Bissau

 

Honduras

 

Island

 

Kanada

 

Kap Verde

 

Kirgisistan

 

Kolumbien

 

Liberia

 

Liechtenstein

 

Mexiko

 

Moldau

 

Mongolei

 

Montenegro

 

Mosambik

 

Namibia

 

Nepal

 

Neuseeland

 

Nicaragua

 

Norwegen

 

Panama

 

Paraguay

 

Philippinen

 

Ruanda

 

San Marino

 

São Tomé und Príncipe

 

Schweiz (einschließlich Büsingen und Campione d'Italia)

 

Serbien

 

Seychellen

 

Südafrika

 

Timor-Leste

 

Togo

 

Türkei

 

Turkmenistan

 

Ukraine

 

Uruguay

 

Usbekistan

 

Venezuela

TEIL 3

Voraussetzungen und Erfordernisse für die Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

(1)

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn

a)

dem Ausführer die Verwendung dieser allgemeinen Ausführgenehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 untersagt wurde,

b)

die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, den Ausführer davon unterrichtet haben, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind oder bestimmt sein können,

c)

dem Ausführer bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind,

d)

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager eines Bestimmungsziels ausgeführt werden, auf das sich diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt,

e)

der Ausführer der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler geschlossen hat, die diesen verpflichtet, für alle Lieferungen und Weitergaben eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu schließen, die den Kunden — vorzugsweise unter Androhung einer Vertragsstrafe — verpflichtet,

i)

Güter, die er vom Großhändler erhalten hat, nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verwenden,

ii)

diese Güter nicht an Dritte zu liefern oder weiterzugeben, wenn dem Kunden bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sind, und

iii)

die gleichen Anforderungen an Dritte zu stellen, denen der Kunde diese Güter liefern oder weitergeben könnte,

f)

der Ausführer nicht der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und vom Endverwender im Bestimmungsland keine unterzeichnete Endverbleibserklärung erhalten hat,

g)

der Ausführer von Arzneimitteln keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler oder Endverwender geschlossen hat, die den Großhändler bzw., wenn die Vereinbarung mit dem Endverwender geschlossen wurde, den Endverwender — vorzugsweise unter Androhung einer abschreckenden Vertragsstrafe — verpflichtet, eine Vorabgenehmigung vom Ausführer zu erhalten für

i)

jede Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde in einem Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat,

ii)

jede Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die einer solchen Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde entsprechende Güter beschafft oder im Zusammenhang mit der Verwendung solcher Güter Dienstleistungen erbringt, und

iii)

jede Wiederausfuhr oder Weitergabe einer Sendung oder von Teilen davon in bzw. an ein Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, oder

h)

der Ausführer von Gütern, bei denen es sich nicht um Arzneimittel handelt, mit dem Endverwender keine rechtsverbindliche Vereinbarung im Sinne von Buchstabe g geschlossen hat.

(2)

Ausführer, die diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 2019/125 verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit.

Die Ausführer geben außerdem in der Zollanmeldung an, dass sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 2019/125 verwenden, indem sie in Feld 44 den entsprechenden Code aus der Datenbank TARIC eintragen.

(3)

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung verknüpft sind, sowie etwaige zusätzliche Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstmalig nutzen. Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 erfolgt die Registrierung automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.


(1)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG VI

LISTE DER GEBIETE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 2

DÄNEMARK:

Grönland.

FRANKREICH:

Neukaledonien und Nebengebiete,

Französisch-Polynesien,

Französische Süd- und Antarktisgebiete,

Wallis und Futuna,

St. Pierre und Miquelon.

DEUTSCHLAND:

Büsingen.


ANHANG VII

VORDRUCK FÜR EINE AUS- ODER EINFUHRGENEHMIGUNG GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 1

Technische Spezifikation:

Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: –5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

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Erläuterungen zu dem Vordruck

„Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125)“

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um eine Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), zu genehmigen. Er sollte nicht für die Genehmigung der Leistung technischer Hilfe verwendet werden.

Die ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/125 bezeichnete Behörde, die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

Die Genehmigungen werden auf diesem einzigen Vordruckblatt, das beidseitig zu bedrucken ist, erteilt. Die zuständige Zollstelle zieht die ausgeführten Mengen von der vorhandenen Gesamtmenge ab. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die einzelnen zu genehmigenden Waren klar voneinander getrennt sind.

Werden aufgrund der innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zusätzliche Kopien des Vordrucks benötigt (beispielsweise für den Antrag), so kann dieser in einen Vordrucksatz eingefügt werden, der die nach den einzelstaatlichen Vorschriften erforderlichen Kopien enthält. In dem Feld über Feld 3 jedes Exemplars und im Randfeld auf der linken Seite ist genau anzugeben, für welchen Zweck (z. B. Antrag, Kopie für den Antragsteller) die jeweiligen Kopien bestimmt sind. Nur ein Exemplar gilt als der in Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/125 beschriebene Vordruck.

Feld 1

Antragsteller:

Bitte geben Sie Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers an.

Die Zollnummer des Antragstellers kann ebenfalls angegeben werden (in den meisten Fällen fakultativ).

Der Typ des Antragstellers sollte in dem entsprechenden Feld angegeben werden (fakultativ), wobei analog zu der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/125 die Nummern 1, 2 und 4 zu verwenden sind.

Feld 3

Genehmigung Nr.:

Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen Sie entweder das Kästchen „Ausfuhr“ oder „Einfuhr“ an. Zur Definition der Begriffe „Ausfuhr“ und „Einfuhr“ 1 siehe Artikel 2 Buchstaben d und e und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/125.

Feld 4

Gültig bis:

Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an.

Feld 5

Agent/Vertreter:

Bitte geben Sie den Namen eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters oder (Zoll-)Agents, der im Namen des Antragstellers handelt, an, falls der Antrag nicht vom Antragsteller eingereicht wird. Siehe auch Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Feld 6

Land, in dem sich die Güter befinden:

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an. 1 Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (3).

Feld 7

Bestimmungsland:

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.

Feld 10

Beschreibung der Ware:

Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter. Auch der Wert der Güter kann in Feld 10 angegeben werden.

Falls Feld 10 zur Beschreibung der Ware nicht ausreicht, setzen Sie bitte die Beschreibung unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen fort, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Dieser Vordruck kann für bis zu drei verschiedene Arten von Gütern (siehe Anhänge II und III der Verordnung (EU) 2019/125) verwendet werden. Falls die Ausfuhr oder Einfuhr von mehr als drei Güterarten genehmigt werden muss, erteilen Sie bitte zwei Genehmigungen.

Feld 11

Ware Nr.:

Dieses Feld braucht nur auf der Rückseite des Vordrucks ausgefüllt zu werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 11 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware findet.

Feld 14

Spezifische Auflagen und Bedingungen:

Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Feld 16

Zahl der Anlagen:

Bitte geben Sie die Zahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14).


(1)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter und zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


ANHANG VIII

VORDRUCK FÜR EINE GENEHMIGUNG FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 1

Technische Spezifikationen:

Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: – 5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

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Erläuterungen zu dem Vordruck

„Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (1))“.

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um Vermittlungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 zu genehmigen.

Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/125 bezeichnete Behörde. Es handelt sich dabei um eine Behörde, die in der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

Feld 1

Antragstellender Vermittler

Bitte geben Sie den Namen des antragstellenden Vermittlers und seine vollständige Anschrift an. Der Begriff des Vermittlers ist in Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2019/125 definiert.

Feld 3

Genehmigung Nr.

Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen das zutreffende Feld an, je nachdem, ob es sich um eine Einzel- oder um eine Globalgenehmigung handelt (siehe Definitionen in Artikel 2 Buchstaben p und q der Verordnung (EU) 2019/125).

Feld 4

Gültig bis

Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und die einer Globalgenehmigung ein bis drei Jahre. Am Ende der Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls eine Verlängerung beantragt werden.

Feld 5

Empfänger

Bitte geben Sie außer Name und Anschrift auch an, ob es sich bei dem Empfänger in dem Bestimmungsdrittland um einen Endverwender, einen Großhändler gemäß Artikel 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2019/125 oder einen in anderer Weise an der Transaktion Beteiligten handelt.

Handelt es sich bei dem Empfänger um einen Großhändler, der jedoch auch einen Teil der Sendung für eine bestimmte Endverwendung verwendet, kreuzen Sie bitte sowohl „Großhändler“ als auch „Endverwender“ an und nennen die Endverwendung in Feld 11.

Feld 6

Drittland, in dem sich die Güter befinden

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (3).

Feld 7

Bestimmungsdrittland

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.

Feld 9

Ausstellungsmitgliedstaat

Bitte geben Sie in der entsprechenden Zeile sowohl den Namen des betreffenden Mitgliedstaats als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.

Feld 11

Endverwendung

Bitte beschreiben Sie genau die geplante Verwendung der Güter und geben Sie an, ob es sich bei dem Endverwender um eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/125 oder um den Erbringer von Ausbildungsmaßnahmen für die Nutzung der vermittelten Güter handelt.

Wenn die Vermittlungstätigkeiten für einen Großhändler erbracht werden, ist dieses Feld nicht auszufüllen, es sei denn, der Großhändler selbst nutzt einen Teil der Güter für eine bestimmte Endverwendung.

Feld 12

Genaue Angabe des Lagerungsorts der Güter in dem Drittland, aus dem sie ausgeführt werden sollen

Bitte beschreiben Sie den Lagerungsort der Güter im Drittland, von dem aus sie an die unter Feld 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung geliefert werden. Bei diesem Lagerungsort muss es sich um eine Anschrift in dem unter Feld 6 genannten Land handeln oder um ähnliche Angaben, die den Lagerungsort der Güter beschreiben. Dabei ist es nicht gestattet, eine Postfachnummer oder eine ähnliche Postadresse anzugeben.

Feld 13

Beschreibung der Ware

Die Beschreibung der Güter sollte einen Bezug auf eine besondere Position von Anhang III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 beinhalten. Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter.

Falls Feld 13 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an.

Feld 14

Ware Nr.

Das Feld mit dieser Nummer müssen Sie nur auf der Rückseite des Vordrucks ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 14 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware befindet.

Feld 15

HS-Code

Der HS-Code ist ein Zollcode, der den Gütern im Rahmen des harmonisierten Systems zugewiesen wird. Wenn der Code aus der Kombinierten Nomenklatur der EU bekannt ist, kann stattdessen dieser Code verwendet werden. Siehe die geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (4).

Feld 17

Währung und Wert

Bitte geben Sie den Wert und die Währung an und verwenden Sie dabei den zu zahlenden Preis (ohne Umrechnung o.ä.). Wenn dieser Preis nicht bekannt ist, geben Sie den geschätzten Wert an und setzen die Buchstabenkombination EV davor. Die Währung ist mit dem Buchstabencode nach ISO 4217:2015 anzugeben.

Feld 18

Besondere Auflagen und Bedingungen

Feld 18 betrifft die Ware 1, 2 oder 3 (bitte gegebenenfalls angeben), auf die sich die vorstehenden Felder 14 bis 16 beziehen. Falls Feld 18 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an.

Feld 20

Anzahl der Anlagen

Bitte geben Sie die Anzahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 13 und 18).


(1)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1).


ANHANG IX

VORDRUCK FÜR EINE GENEHMIGUNG FÜR DIE LEISTUNG VON TECHNISCHER HILFE GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 1

Technische Spezifikationen:

Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: – 5/+ 8 mm). Für die Abmessungen der Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

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Erläuterungen zu dem Vordruck

„Genehmigung für die Leistung technischer Hilfe in Bezug auf Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (1))“.

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um die Leistung von technischer Hilfe gemäß Verordnung (EU) 2019/125 zu genehmigen. Wenn die technische Hilfe eine Ausfuhr begleitet, die durch oder gemäß Verordnung (EU) 2019/125 genehmigt wurde, ist dieser Vordruck nicht zu verwenden, außer in folgenden Fällen:

die technische Hilfe steht im Zusammenhang mit in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführten Gütern (s. Artikel 3 Absatz 2); oder

die technische Hilfe in Zusammenhang mit in Anhang III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführten Gütern geht über das hinaus, was für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der ausgeführten Güter erforderlich ist (siehe Artikel 21 Absatz 2 und — in Bezug auf Güter, die in Anhang IV aufgeführt sind — Teil 1 der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA 2019/125 in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125).

Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/125 bezeichnete Behörde. Es handelt sich dabei um eine Behörde, die in der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

Die Genehmigungen werden auf diesem eine Seite umfassenden Vordruck mit den erforderlichenfalls beigefügten Anhängen erteilt.

Feld 1

Antragstellender Erbringer von technischer Hilfe

Bitte geben Sie den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers an. Der Erbringer von technischer Hilfe ist in Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/125 definiert.

Wenn die technische Hilfe im Zusammenhang mit einer genehmigten Ausfuhr steht, geben Sie bitte in Feld 14 möglichst auch die Zollnummer des Antragstellers und die Nummer der diesbezüglichen Ausfuhrgenehmigung an.

Feld 3

Genehmigung Nr.

Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen das Feld an, mit dem der Artikel der Verordnung (EU) 2019/125 angegeben wird, aufgrund dessen die Genehmigung erteilt wurde.

Feld 4

Ende der Gültigkeitsdauer

Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt drei bis zwölf Monate. Am Ende der Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls eine Verlängerung beantragt werden.

Feld 5

Tätigkeit der unter 2 genannten natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung

Bitte geben Sie den Schwerpunkt der Tätigkeit der Person, Organisation oder Einrichtung an, für die die technische Hilfe geleistet wird. Der Begriff „Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde“ ist in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/125 definiert.

Wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Liste aufgeführt ist, kreuzen Sie bitte „keines der genannten“ an und beschreiben den Schwerpunkt der Tätigkeit, indem Sie allgemeine Begriffe verwenden (z. B. Großhändler, Einzelhändler, Krankenhaus).

Feld 6

Drittland oder Mitgliedstaat, in dem die technische Hilfe geleistet wird

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (3).

In Feld 6 ist ein Mitgliedstaat nur dann zu nennen, wenn die Genehmigung aufgrund von Artikel 4 von Verordnung (EU) 2019/125 erteilt wurde.

Feld 7

Art der Genehmigung

Bitte geben Sie an, ob die technische Hilfe innerhalb eines bestimmten Zeitraums geleistet wird, und wenn dies der Fall ist, nennen Sie den Zeitraum in Tagen, Wochen oder Monaten, in dem der Erbringer der technischen Hilfe auf Anforderungen von Beratung, Unterstützung oder Ausbildung reagieren muss. Eine einzelne Leistung von technischer Hilfe betrifft eine einzelne Anforderung von Beratung oder Unterstützung oder eine einzelne Ausbildungsmaßnahme (auch wenn es sich dabei um einen mehrtätigen Kurs handelt).

Feld 8

Ausstellungsmitgliedstaat

Bitte geben Sie in der entsprechenden Zeile sowohl den Namen des betreffenden Mitgliedstaats als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.

Feld 9

Beschreibung der Art der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht

Bitte beschreiben Sie die Art der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht In dieser Beschreibung wird auf die einschlägige Position in Anhang II, III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 verwiesen.

Feld 10

Beschreibung der genehmigten technischen Hilfe

Bitte beschreiben Sie die technische Hilfe verständlich und eindeutig. Nennen Sie das Datum und die Nummer der vom Erbringer der technischen Hilfe geschlossenen Vereinbarung oder fügen Sie gegebenenfalls diese Vereinbarung bei.

Feld 11

Art der Leistung

Feld 11 wird nicht ausgefüllt, wenn die Genehmigung aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/125 erteilt wurde.

Wenn die technische Hilfe von einem anderen Drittland aus geleistet wird als dem Drittland, in dem der Empfänger ansässig oder niedergelassen ist, geben Sie bitte sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.

Feld 12

Beschreibung der Ausbildungsmaßnahmen zur Nutzung der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht

Bitte geben Sie an, ob die technische Hilfe oder die technische Dienstleistung gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/125 von Ausbildungsmaßnahmen für die Nutzer der betroffenen Güter begleitet wird. Bitte geben Sie an, welche Art von Nutzern eine derartige Ausbildung erhalten werden und nennen Sie die Ziele und Inhalte des Ausbildungsprogramms.

Feld 14

Besondere Auflagen und Bedingungen

Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Feld 16

Anzahl der Anlagen

Bitte geben Sie die Anzahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14).


(1)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


ANHANG X

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates

(ABl. L 200, 30.7.2005, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1377/2006 der Kommission

(ABl. L 255, 19.9.2006, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates

(ABl. L 363, 20.12.2006, S. 1)

Nur der dreizehnte Gedankenstrich von Artikel 1 Absatz 1 betreffend Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 und Nummer 13 Absatz 5 des Anhangs

Verordnung (EG) Nr. 675/2008 der Kommission

(ABl. L 189, 17.7.2008, S. 14)

 

Verordnung (EU) Nr. 1226/2010 der Kommission

(ABl. L 336, 21.12.2010, S. 13)

 

Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1352/2011 der Kommission

(ABl. L 338, 21.12.2011, S. 31)

 

Council Regulation (EU) No 517/2013 des Rates

(ABl. L 158, 10.6.2013, S. 1)

Nur Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n vierter Gedankenstrich und Nummer 16 Absatz 4 des Anhangs

Verordnung (EU) Nr. 585/2013 der Kommission

(ABl. L 169, 21.6.2013, S. 46)

 

Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 18, 21.1.2014, S. 1)

Nur Nummer 12 des Anhangs

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2014 der Kommission

(ABl. L 210 vom 17.7.2014, S. 1)

 

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1113 der Kommission

(ABl. L 182 vom 10.7.2015, S. 10)

 

Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 338, 13.12.2016, S. 1)

 

Delegierte Verordnung (EU) 2018/181 der Kommission

(ABl. L 40 vom 13.2.2018, S. 1)

 


ANHANG XI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 4a

Artikel 5

Artikel 4b

Artikel 6

Artikel 4c

Artikel 7

Artikel 4d

Artikel 8

Artikel 4e

Artikel 9

Artikel 4f

Artikel 10

Artikel 5

Artikel 11

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Nummer 3.1

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Nummer 3.2

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 6a

Artikel 13

Artikel 7

Artikel 14

Artikel 7a

Artikel 15

Artikel 7b

Artikel 16

Artikel 7c Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 7c Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 7c Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7c Absatz 3 Nummer 3.1

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7c Absatz 3 Nummer 3.2

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 7c Absatz 3 Nummer 3.2

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 7c Absatz 4

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 7d

Artikel 18

Artikel 7e

Artikel 19

Artikel 8

Artikel 20

Artikel 9

Artikel 21

Artikel 10

Artikel 22

Artikel 11

Artikel 23

Artikel 12

Artikel 24

Artikel 12a

Artikel 25

Artikel 13 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13 Absatz 3a

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 26 Absatz 6

Artikel 13a

Artikel 27

Artikel 14

Artikel 28

Artikel 15a

Artikel 29

Artikel 15b

Artikel 30

Artikel 15c

Artikel 31

Artikel 15d

Artikel 32

Artikel 17

Artikel 33

Artikel 18

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 19

Artikel 36

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IIIa

Anhang IV

Anhang IIIb

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VI

Anhang VIII

Anhang VII

Anhang IX

Anhang X

Anhang XI


31.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/58


VERORDNUNG (EU) 2019/126 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Januar 2019

zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (im Folgenden „EU-OSHA“) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (3) errichtet, um mit Blick auf den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zur Verbesserung der Arbeitsumwelt beizutragen, indem Kenntnisse in diesem Bereich erweitert und verbreitet werden.

(2)

Seit ihrer Gründung im Jahr 1994 hat die EU-OSHA eine wichtige unterstützende Rolle bei der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der gesamten Union gespielt. Gleichzeitig haben sich die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die Technik weiterentwickelt. Die Terminologie, die zur Beschreibung der Ziele und Aufgaben der EU-OSHA verwendet wurde, sollte daher angepasst werden, um diese Entwicklungen widerzuspiegeln.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte die genannte Verordnung im Interesse der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden.

(4)

Die für die EU-OSHA geltenden Bestimmungen sollten unter Berücksichtigung ihres trilateralen Charakters so weit wie möglich im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen festgelegt werden.

(5)

Da die drei trilateralen Agenturen, namentlich die EU-OSHA, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, die berufliche Aus- und Weiterbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung dieser Agenturen erforderlich. Die Tätigkeit der EU-OSHA sollte daher die Tätigkeiten von Eurofound und Cedefop ergänzen, soweit diese ähnliche Interessengebiete abdecken, wobei vorrangig auf gut funktionierende Instrumente, wie zum Beispiel Absichtserklärungen, zurückgegriffen werden sollte. Die EU-OSHA sollte Wege zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien nutzen und bei ihrer Tätigkeit Überschneidungen mit den Tätigkeiten von Eurofound und Cedefop sowie der Kommission vermeiden. Außerdem sollte die EU-OSHA, falls angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Organe der Union und externen Facheinrichtungen anstreben.

(6)

Im Rahmen der Bewertung der EU-OSHA sollte die Kommission wichtige Akteure, darunter Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments, konsultieren.

(7)

Die trilaterale Struktur von EU-OSHA, Eurofound und Cedefop spiegelt auf wertvolle Weise den umfassenden Ansatz wider, der auf dem sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern, Unionsbehörden und nationalen Behörden beruht und für das Ausfindigmachen gemeinsamer und dauerhafter Lösungen für soziale und wirtschaftliche Fragen von höchster Bedeutung ist.

(8)

Soweit in dieser Verordnung auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Bezug genommen wird, ist damit sowohl die körperliche als auch die geistige Gesundheit gemeint.

(9)

Um das Beschlussfassungsverfahren in der EU-OSHA zu straffen und zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit beizutragen, sollte eine zweistufige Leitungsstruktur vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur Verabschiedung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments. Im Programmplanungsdokument, das das Mehrjahresarbeitsprogramm der EU-OSHA und ihr Jahresarbeitsprogramm umfasst, sollte der Verwaltungsrat die strategischen Schwerpunkte der Tätigkeit der EU-OSHA festlegen. Darüber hinaus sollten die vom Verwaltungsrat erlassenen Vorschriften zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung potenzieller Risiken umfassen.

(10)

Damit die EU-OSHA ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten, die europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission sicherstellen, dass die Personen, die zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannt werden sollen, über angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verfügen, damit sie in der Lage sind, strategische Entscheidungen zu treffen und die Tätigkeiten der EU-OSHA zu beaufsichtigen.

(11)

Es sollte ein Exekutivausschuss eingerichtet werden, dessen Aufgabe es ist, die Sitzungen des Verwaltungsrats ordnungsgemäß vorzubereiten und diesen bei der Beschlussfassung und Überwachung zu unterstützen. In dringenden Fällen sollte der Exekutivausschuss im Rahmen der Unterstützung des Verwaltungsrats soweit erforderlich bestimmte vorläufige Entscheidungen im Namen des Verwaltungsrats treffen können. Die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses sollte vom Verwaltungsrat erlassen werden.

(12)

Der Exekutivdirektor sollte für die Gesamtverwaltung der EU-OSHA im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Leitlinien zuständig sein, wozu unter anderem das tägliche Geschäft sowie die Finanz- und Personalverwaltung zählen. Der Exekutivdirektor sollte die ihm übertragenen Befugnisse ausüben. Es sollte möglich sein, diese Befugnisse in Ausnahmefällen auszusetzen, etwa bei Interessenkonflikten oder schwerwiegenden Verstößen gegen im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) niedergelegte Pflichten.

(13)

Der Gleichheitsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts. Er verlangt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Entgelts, gewährleistet sein muss. Alle beteiligten Parteien sollten darauf hinwirken, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat und im Exekutivausschuss zu erreichen. Dieses Ziel sollte auch vom Verwaltungsrat in Bezug auf seinen Vorsitzenden und seine stellvertretenden Vorsitzenden als Ganzes sowie von den Gruppen, die die Regierungen und die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände im Verwaltungsrat vertreten, in Bezug auf die Benennung von Stellvertretern für die Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivausschusses verfolgt werden.

(14)

Die EU-OSHA unterhält ein Verbindungsbüro in Brüssel. Die Möglichkeit, ein solches Büro zu unterhalten, sollte beibehalten werden.

(15)

In der Union und in den Mitgliedstaaten bestehen bereits Einrichtungen, die dieselbe Art von Informationen und Dienstleistungen bereitstellen wie sie von der EU-OSHA bereitgestellt werden. Um die von diesen Einrichtungen bereits geleistete Arbeit optimal auf Unionsebene nutzen zu können, sollte das bestehende, gut funktionierende Netzwerk, das die EU-OSHA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 eingerichtet hat und das die nationalen Anlaufstellen und deren nationale trilaterale Netzwerke umfasst, aufrechterhalten werden. Im Interesse einer guten Koordinierung und der Erzielung von Synergien ist es auch wichtig, dass die EU-OSHA auf funktioneller Ebene in sehr engem Kontakt zu dem durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 (4) eingesetzten Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz steht.

(16)

Die Finanzvorschriften und die Bestimmungen über die Programmplanung und die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der EU-OSHA sollten aktualisiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (5) sieht vor, dass die EU-OSHA bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vornehmen muss. Diese Bewertungen sollten von der EU-OSHA im Rahmen ihrer mehrjährigen und jährlichen Programmplanung berücksichtigt werden.

(17)

Um die vollständige Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der EU-OSHA sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Ziele und Aufgaben gemäß dieser Verordnung ordnungsgemäß zu erfüllen, sollte die EU-OSHA mit einem ausreichenden und eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union bestehen sollten. Was den Beitrag der Union und etwaige weitere Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Union betrifft, sollte die EU-OSHA dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungslegung der EU-OSHA sollte vom Rechnungshof geprüft werden.

(18)

Die für die Tätigkeit der EU-OSHA erforderlichen Übersetzungen sollten vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „Übersetzungszentrum“) angefertigt werden. Die EU-OSHA sollte mit dem Übersetzungszentrum zusammenarbeiten, um Indikatoren für Qualität, Pünktlichkeit und Vertraulichkeit festzulegen, die Bedürfnisse und Prioritäten der EU-OSHA genau zu ermitteln sowie transparente und objektive Verfahren für den Übersetzungsprozess auszuarbeiten.

(19)

Die Bestimmungen über das Personal der EU-OSHA sollten mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (6) festgelegt sind, im Einklang stehen.

(20)

Die EU-OSHA sollte die zur Gewährleistung des sicheren Umgangs mit und der sicheren Verarbeitung von vertraulichen Informationen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sollte die EU-OSHA Sicherheitsvorschriften festlegen, die jenen der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 (7) und (EU, Euratom) 2015/444 (8) der Kommission entsprechen.

(21)

Es ist erforderlich, Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit sowie Übergangsbestimmungen im Hinblick auf den Verwaltungsrat, den Exekutivdirektor und das Personal festzulegen, um die Kontinuität der Tätigkeiten der EU-OSHA bis zur Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Errichtung und Ziele

(1)   Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (im Folgenden „EU-OSHA“) wird als Agentur der Union errichtet.

(2)   Ziel der EU-OSHA ist es, den Organen und Einrichtungen der Union, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und anderen Akteuren auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sachdienliche technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Informationen sowie qualifiziertes Fachwissen auf diesem Gebiet zur Verfügung zu stellen, um das Arbeitsumfeld mit Blick auf den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern.

Zu diesem Zweck fördert und verbreitet die EU-OSHA Wissen, stellt zum Zwecke der Politikgestaltung Nachweise und Dienstleistungen, einschließlich forschungsbasierter Schlussfolgerungen, zur Verfügung und erleichtert den Wissensaustausch zwischen den Akteuren auf Unionsebene und nationaler Ebene.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die EU-OSHA hat in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Politikfelder unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten folgende Aufgaben:

a)

Erhebung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den Mitgliedstaaten, um

i)

Risiken und bewährte Verfahren sowie die bestehenden nationalen Prioritäten und Programme zu ermitteln,

ii)

die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme der Union zu liefern und

iii)

diese Informationen den Organen und Einrichtungen der Union, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und anderen interessierten Akteuren auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen;

b)

Erhebung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Forschung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie über andere Forschungstätigkeiten, die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einschließen, sowie Verbreitung der Ergebnisse der Forschung und Forschungstätigkeiten;

c)

Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, einschließlich der Unterrichtung über Schulungsprogramme;

d)

Organisation von Konferenzen und Seminaren sowie des Austauschs von Fachwissen aus den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;

e)

Bereitstellung der für die Formulierung und Durchführung einer sinnvollen und wirksamen Politik zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, einschließlich der Prävention und Antizipation potenzieller Gefahren, zur Verfügung stehenden objektiven technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen und des erforderlichen qualifizierten Fachwissens für die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten; hierzu insbesondere Bereitstellung von technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen sowie von qualifiziertem Fachwissen für die Kommission, die diese benötigt, um ihrer Aufgabe der Ermittlung, Ausarbeitung und Bewertung der Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gerecht zu werden, insbesondere, was die Auswirkungen der Rechtsakte, ihre Anpassung an den technischen, wissenschaftlichen und regulatorischen Fortschritt und ihre praktische Anwendung in Unternehmen angeht, insbesondere in Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen;

f)

Bereitstellung von Foren für den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Regierungen, den Sozialpartnern und anderen Akteuren auf nationaler Ebene;

g)

Leistung eines Beitrags, auch durch evidenzbasierte Informationen und Analysen, zur Umsetzung von Reformen und politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene;

h)

Erhebung und Bereitstellung von Informationen über Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bzw. für Drittstaaten und internationale Organisationen;

i)

Bereitstellung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen, Ermittlung bewährter Verfahren und Unterstützung von Präventivmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie, was bewährte Verfahren betrifft, Konzentration insbesondere auf Verfahren, die als praktische Instrumente bei der Beurteilung der Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz einsetzbar sind sowie auf die Ermittlung der zur Beseitigung dieser Risiken zu ergreifenden Maßnahmen;

j)

Mitwirkung an der Entwicklung von Strategien und Aktionsprogrammen der Union zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, unbeschadet der Befugnisse der Kommission;

k)

Festlegung einer Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30 in Bezug auf Angelegenheiten, für die die EU-OSHA zuständig ist;

l)

Durchführung von Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie von Kampagnen zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.

(2)   Wenn neue Studien erforderlich sind und bevor politische Entscheidungen getroffen werden, berücksichtigen die Organe der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) das Fachwissen der EU-OSHA sowie alle Studien, die letztere in dem betreffenden Bereich durchgeführt hat oder durchzuführen in der Lage ist.

(3)   Die EU-OSHA stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen und die zur Verfügung gestellten Instrumente auf ihre Zielgruppen zugeschnitten sind. Zu diesem Zweck arbeitet sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 eng mit den in Artikel 12 Absatz 1 genannten nationalen Anlaufstellen zusammen.

(4)   Die EU-OSHA kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen einschlägigen Agenturen der Union abschließen, um die Zusammenarbeit mit diesen zu erleichtern und zu fördern.

(5)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die EU-OSHA insbesondere mit — öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen — Facheinrichtungen, mit Behörden, mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen, mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie — sofern diese bestehen — mit nationalen trilateralen Einrichtungen einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer Ziele und Zwecke arbeitet die EU-OSHA mit anderen Agenturen der Union, insbesondere mit Eurofound und Cedefop, zusammen, um Synergien und Komplementarität mit deren Tätigkeiten zu fördern, vermeidet dabei allerdings jedwede Doppelarbeit.

KAPITEL II

AUFBAU DER EU-OSHA

Artikel 3

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der EU-OSHA umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Exekutivausschuss;

c)

einen Exekutivdirektor;

d)

ein Netzwerk.

ABSCHNITT 1

Verwaltungsrat

Artikel 4

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b)

einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c)

einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände aus jedem Mitgliedstaat;

d)

drei Vertretern der Kommission;

e)

einem vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Sachverständigen.

Jedes der unter Buchstabe a bis d genannten Mitglieder ist stimmberechtigt.

Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat aus dem Kreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ernannt.

Die unter Buchstabe a genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt. Die unter Buchstabe b und c genannten Mitglieder werden auf Vorschlag des Sprechers der jeweiligen Gruppe im Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ernannt.

Die in Unterabsatz 4 genannten Vorschläge werden dem Rat vorgelegt und der Kommission zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Die unter Buchstabe d genannten Mitglieder werden von der Kommission ernannt.

Der unter Buchstabe e genannte Sachverständige wird vom zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ernannt.

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. Die Stellvertreter werden gemäß Absatz 1 ernannt.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Kompetenzen wie Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen und ihres Fachwissens im Bereich der Hauptaufgaben der EU-OSHA bestimmt und ernannt, damit sie eine wirksame Aufsichtsfunktion wahrnehmen können. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat an.

(4)   Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter gibt bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihm keine Interessenkonflikte vorliegen. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter aktualisiert seine Erklärung, wenn sich Änderungen im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte ergeben. Die EU-OSHA veröffentlicht die Interessenerklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(6)   Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitgeberverbände und die Vertreter der Arbeitnehmerverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, um die Beratungen innerhalb der Gruppe und zwischen den Gruppen effizienter zu gestalten. Die Koordinatoren der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmergruppe müssen Vertreter der jeweiligen europäischen Verbände sein; sie können zur Gruppe der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats gehören. Koordinatoren, die keine gemäß Absatz 1 ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats sind, nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 5

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat

a)

gibt die strategischen Leitlinien für die Tätigkeit der EU-OSHA vor;

b)

verabschiedet jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und im Einklang mit Artikel 6 das Programmplanungsdokument der EU-OSHA, das das Mehrjahresarbeitsprogramm der EU-OSHA und ihr Jahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr umfasst;

c)

verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der EU-OSHA und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf diesen Haushaltsplan gemäß Kapitel III wahr;

d)

verabschiedet einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit der EU-OSHA zusammen mit einer Beurteilung der Tätigkeit der EU-OSHA, legt sie vor dem 1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor und veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht;

e)

erlässt nach Artikel 17 die für die EU-OSHA geltende Finanzregelung;

f)

verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht;

g)

erlässt Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern und unabhängigen Experten sowie bei den in Artikel 20 genannten abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern, die nicht bei der EU-OSHA beschäftigt sind;

h)

beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse Pläne für die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, aktualisiert sie regelmäßig und nimmt sie in das Programmplanungsdokument der EU-OSHA auf;

i)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

j)

übt gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal der EU-OSHA die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

k)

erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

l)

ernennt gemäß Artikel 19 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;

m)

ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

n)

erlässt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses;

o)

überwacht, dass geeignete Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen und Empfehlungen durchgeführt werden, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) ergeben;

p)

genehmigt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen nach Artikel 30.

(2)   Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von dem Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen. In diesem Fall überträgt sie der Verwaltungsrat für einen begrenzten Zeitraum einem der Vertreter der Kommission, den er benennt, oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor.

Artikel 6

Mehrjährige und jährliche Programmplanung

(1)   Der Exekutivdirektor arbeitet jedes Jahr gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe e den Entwurf eines Programmplanungsdokuments aus, das gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 ein Mehrjahresarbeitsprogramm und ein Jahresarbeitsprogramm umfasst.

(2)   Der Exekutivdirektor übermittelt den in Absatz 1 genannten Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird der Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Exekutivdirektor legt jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments nach demselben Verfahren vor. Der Verwaltungsrat verabschiedet das Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission.

Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

(3)   Das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren, wobei bei der Programmplanung Überschneidungen mit anderen Agenturen vermieden werden. Es umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan. Es enthält eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30, die mit dieser Strategie verbundenen Maßnahmen sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.

(4)   Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem Mehrjahresarbeitsprogramm nach Absatz 3 im Einklang und enthält folgende Angaben:

a)

detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren;

b)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen einschließlich der geplanten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz;

c)

Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements;

d)

mögliche Maßnahmen für Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30.

Es ist klar darin anzugeben, welche Maßnahmen im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(5)   Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der EU-OSHA eine neue Tätigkeit zugewiesen wird. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm selbst beschlossen.

(6)   Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 28 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.

Die Zuweisung einer neuen Tätigkeit an die EU-OSHA zum Zwecke der Wahrnehmung der in Artikel 2 genannten Aufgaben muss — unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) — bei der Ressourcen- und Finanzplanung der EU-OSHA berücksichtigt werden.

Artikel 7

Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt:

a)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten;

b)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten;

c)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten, und

d)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Sie kann verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Artikel 8

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(3)   Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Vertreter der Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) sind, können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, soweit das EWR-Abkommen ihre Beteiligung an den Tätigkeiten der EU-OSHA vorsieht.

(5)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der EU-OSHA geführt.

Artikel 9

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben b und c, des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 19 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse, die im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms gefasst werden und Auswirkungen auf die Haushalte der nationalen Anlaufstellen haben, bedürfen jedoch außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Regierungsvertreter.

(2)   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.

(3)   Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.

(4)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(5)   In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

ABSCHNITT 2

Exekutivausschuss

Artikel 10

Exekutivausschuss

(1)   Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.

(2)   Der Exekutivausschuss ist dafür zuständig,

a)

die Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat vorzubereiten;

b)

gemeinsam mit dem Verwaltungsrat zu überwachen, dass angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des OLAF durchgeführt werden;

c)

unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 11 diesen gegebenenfalls bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu beraten.

(3)   In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss, soweit erforderlich, im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bedingungen und in Haushaltsangelegenheiten.

(4)   Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der drei in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen und einem Vertreter der Kommission. Jede der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen, wenn ein von der betreffenden Gruppe ernanntes Mitglied verhindert ist. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Amtszeit eines Mitglieds des Exekutivausschusses endet mit dem Ende seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

(6)   Der Exekutivausschuss tritt dreimal jährlich zusammen. Außerdem tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen. Nach jeder Sitzung bemühen sich die Koordinatoren der drei in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen nach Kräften, die Mitglieder ihrer eigenen Gruppe zeitnah und in transparenter Weise über den Inhalt der Beratungen zu informieren.

ABSCHNITT 3

Exekutivdirektor

Artikel 11

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die Leitung der EU-OSHA im Einklang mit der strategischen Ausrichtung, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wird, zuständig; er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und von keiner Regierung oder sonstigen Stelle Weisungen anfordert oder entgegennimmt.

(3)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(4)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der EU-OSHA.

(5)   Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der Aufgaben zuständig, die der EU-OSHA durch diese Verordnung zugewiesen werden. Der Exekutivdirektor ist insbesondere zuständig für:

a)

die laufende Verwaltung der EU-OSHA, einschließlich der Ausübung der ihm gemäß Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Befugnisse in Bezug auf Personalangelegenheiten;

b)

die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;

c)

Entscheidungen in Personalangelegenheiten im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beschluss;

d)

Entscheidungen in Bezug auf die internen Strukturen der EU-OSHA und gegebenenfalls deren Änderung, unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EU-OSHA und der wirtschaftlichen Haushaltsführung;

e)

die Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments und, nach Anhörung der Kommission, dessen Vorlage an den Verwaltungsrat;

f)

die Umsetzung des Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über seine Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat;

g)

die Ausarbeitung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeit der EU-OSHA und dessen Vorlage an den Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme;

h)

die Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems, damit die in Artikel 28 genannten regelmäßigen Bewertungen durchgeführt werden können, und die Einrichtung eines Berichterstattungssystems, um die diesbezüglichen Ergebnisse zusammenzufassen;

i)

die Ausarbeitung des Entwurfs der für die EU-OSHA geltenden Finanzregelung;

j)

die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA als Bestandteil des Programmplanungsdokuments der EU-OSHA und die Ausführung des Haushaltsplans der EU-OSHA;

k)

die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des OLAF und die Fortschrittsberichterstattung zweimal jährlich gegenüber der Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss;

l)

Ergreifung von Maßnahmen, die darauf abzielen, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern in der EU-OSHA sicherzustellen;

m)

den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;

n)

die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für die EU-OSHA und deren Vorlage zur Genehmigung an den Verwaltungsrat;

o)

gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen.

(6)   Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, ein Verbindungsbüro in Brüssel einzurichten, um die Zusammenarbeit der EU-OSHA mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern, damit die EU-OSHA ihre Aufgaben in effizienter und effektiver Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats. In der Entscheidung wird der Umfang der von diesem Verbindungsbüro durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und etwaige Überschneidungen der Verwaltungsfunktionen mit denen der EU-OSHA vermieden werden.

ABSCHNITT 4

Netzwerk

Artikel 12

Netzwerk

(1)   Die EU-OSHA baut ein Netzwerk auf, das sich zusammensetzt aus:

a)

den wichtigsten Bestandteilen der nationalen Informationsnetze, einschließlich der nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, wobei dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten Rechnung getragen wird;

b)

den nationalen Anlaufstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die EU-OSHA regelmäßig über die wichtigsten Bestandteile ihrer nationalen Informationsnetze für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, einschließlich aller Stellen, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der EU-OSHA beitragen könnten, wobei eine möglichst vollständige Erfassung ihres Hoheitsgebiets anzustreben ist.

Die nationalen Behörden oder eine von dem Mitgliedstaat als nationale Anlaufstelle benannte nationale Einrichtung sorgen für die Koordinierung und die Weitergabe der auf nationaler Ebene der EU-OSHA zu übermittelnden Informationen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der jeweiligen nationalen Anlaufstelle und der EU-OSHA auf der Grundlage des von der EU-OSHA angenommenen Arbeitsprogramms.

Die nationalen Behörden oder die nationale Einrichtung konsultieren die nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und berücksichtigen deren Ansichten nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Gepflogenheiten.

(3)   Themen, die als von besonderem Interesse betrachtet werden, werden im Jahresarbeitsprogramm der EU-OSHA aufgeführt.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Haushalt

(1)   Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA erstellt und im Haushaltsplan der EU-OSHA ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Der Haushalt der EU-OSHA muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der EU-OSHA:

a)

einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;

b)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;

c)

Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen der EU-OSHA;

d)

etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 30 an der Arbeit der EU-OSHA beteiligt sind;

(4)   Die Ausgaben der EU-OSHA umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Artikel 14

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den in dem jährlichen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 6 Absatz 1 niedergelegten Zielen und erwarteten Ergebnissen und trägt den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und erwarteten Ergebnisse benötigt werden, Rechnung, wobei der Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung zu beachten ist.

(2)   Auf der Grundlage des vorläufigen Entwurfs des Voranschlags verabschiedet der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.

(3)   Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde. Der Entwurf des Voranschlags wird auch der EU-OSHA zur Verfügung gestellt.

(4)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Haushaltsbehörde vorlegt.

(5)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Beitrag zur EU-OSHA.

(6)   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der EU-OSHA.

(7)   Der Haushaltsplan der EU-OSHA wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen. Sämtliche Änderungen am Haushaltsplan der EU-OSHA, einschließlich des Stellenplans, werden gemäß demselben Verfahren verabschiedet.

(8)   Für Bauvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der EU-OSHA haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

Artikel 15

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EU-OSHA aus.

(2)   Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 16

Rechnungslegung und Entlastung

(1)   Der Rechnungsführer der EU-OSHA übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres (im Folgenden „Jahr N + 1“).

(2)   Die EU-OSHA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(3)   Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erstellt der Rechnungsführer den endgültigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für jenes Jahr. Der Exekutivdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für das Jahr N ab.

(6)   Der Rechnungsführer der EU-OSHA leitet den endgültigen Rechnungsabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)   Bis zum 15. November des Jahres N + 1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8)   Bis zum 30. September des Jahres N + 1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf die in dessen Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt die Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(9)   Im Einklang mit Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Artikel 17

Finanzregelung

Die für die EU-OSHA geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der EU-OSHA eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL IV

PERSONAL

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für das Personal der EU-OSHA gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 19

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist Bediensteter der EU-OSHA und wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit eingestellt.

(2)   Im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren wird der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission vorgeschlagen hat, ernannt.

Der ausgewählte Bewerber wird aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten. Diese Aussprache darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Ernennung führen.

Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die EU-OSHA durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die EU-OSHA berücksichtigt werden.

(4)   Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Beurteilung einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(5)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch Beschluss des Verwaltungsrats enthoben werden. Bei seiner Beschlussfassung hat der Verwaltungsrat die in Absatz 3 genannte Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors durch die Kommission zu berücksichtigen.

(7)   Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 20

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

(1)   Die EU-OSHA kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht bei der EU-OSHA angestellt ist, zurückgreifen.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur EU-OSHA.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Rechtsform

(1)   Die EU-OSHA ist eine Agentur der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die EU-OSHA besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem nationalen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die EU-OSHA hat ihren Sitz in Bilbao.

(4)   Die EU-OSHA kann gemäß Artikel 11 Absatz 6 ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten, um ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern.

Artikel 22

Vorrechte und Befreiungen

Für die EU-OSHA und ihr Personal gilt das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 23

Sprachenregelung

(1)   Für die EU-OSHA gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 (10).

(2)   Die für die Tätigkeit der EU-OSHA erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum erbracht.

Artikel 24

Transparenz und Datenschutz

(1)   Die EU-OSHA führt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.

(2)   Für Dokumente, die sich im Besitz der EU-OSHA befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

(3)   Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(4)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-OSHA unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die EU-OSHA und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Artikel 25

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) tritt die EU-OSHA bis zum 21. August 2019 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14) bei und verabschiedet entsprechende Bestimmungen, die für alle ihre Mitarbeiter gelten, nach dem Muster in der Anlage zu jener Vereinbarung.

(2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der EU-OSHA Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (15) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung oder einem Finanzierungsbeschluss oder einem von der EU-OSHA finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der EU-OSHA Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 26

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Die EU-OSHA legt bei Bedarf Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften der EU-OSHA beinhalten, soweit angezeigt, unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

Artikel 27

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der EU-OSHA bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EU-OSHA geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EU-OSHA einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitfälle über Schäden nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der EU-OSHA bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 28

Bewertung

(1)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 führt die EU-OSHA bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen durch.

(2)   Bis zum 21. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre sorgt die Kommission dafür, dass gemäß ihren Leitlinien eine Bewertung vorgenommen wird, bei der der Erfolg der EU-OSHA bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben beurteilt wird. Während der Bewertung konsultiert die Kommission die Mitglieder des Verwaltungsrats und andere wichtige Interessengruppen. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der EU-OSHA möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen solche Änderungen hätten.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Bewertung Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

Artikel 29

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeiten der EU-OSHA werden vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.

Artikel 30

Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die EU-OSHA mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Zu diesem Zweck kann die EU-OSHA, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat und nach Zustimmung der Kommission, Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen treffen. Diese Vereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten.

(2)   Die EU-OSHA steht der Beteiligung von Drittstaaten offen, die entsprechende Vereinbarungen mit der Union getroffen haben.

In den einschlägigen Bestimmungen der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen werden insbesondere Art, Ausmaß und Weise der Beteiligung des jeweiligen Drittstaates an der Arbeit der EU-OSHA festgelegt; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der EU-OSHA, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Statut vereinbar sein.

(3)   Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die die EU-OSHA zuständig ist.

Artikel 31

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1)   Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der EU-OSHA im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der EU-OSHA und dem Mitgliedstaat geschlossen wird, in dem die EU-OSHA ihren Sitz hat.

(2)   Der Sitzmitgliedstaat der EU-OSHA schafft die erforderlichen Bedingungen für die Tätigkeit der EU-OSHA, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsanbindungen.

KAPITEL VI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Übergangsbestimmungen für den Verwaltungsrat

Die Mitglieder des auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 errichteten Verwaltungsrats bleiben im Amt und nehmen die in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben des Verwaltungsrats bis zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wahr.

Artikel 33

Übergangsbestimmungen für das Personal

(1)   Dem auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 ernannten Direktor der EU-OSHA werden für seine noch verbleibende Amtszeit die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zuständigkeiten des Exekutivdirektors übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert.

(2)   Im Falle eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Auswahl- und Ernennungsverfahrens für den Exekutivdirektor findet bis zum Abschluss dieses Verfahrens Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 Anwendung.

(3)   Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 beschäftigten Personals. Dessen Arbeitsverträge können gemäß der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verlängert werden.

Jedes Verbindungsbüro der EU-OSHA, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb ist, bleibt bestehen.

Artikel 34

Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit

Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 genehmigten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 wird aufgehoben, und alle Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 36

Beibehaltung der vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen

Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben auch nach dem 20. Februar 2019 in Kraft, sofern der Verwaltungsrat im Zuge der Anwendung der vorliegenden Verordnung nichts anderes beschließt.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Januar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 49.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2018.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

(4)  Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(6)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(10)  Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(15)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


31.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/74


VERORDNUNG (EU) 2019/127 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Januar 2019

über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (im Folgenden „Eurofound“) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (3) gegründet, um durch Tätigkeiten zur Förderung und Verbreitung von Kenntnissen zur Konzipierung und Schaffung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen beizutragen. Eurofound sollte den mittel- und langfristigen Perspektiven in diesem Zusammenhang ebenfalls Rechnung tragen.

(2)

Seit ihrer Gründung im Jahr 1975 hat Eurofound eine wichtige unterstützende Rolle bei der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der gesamten Union gespielt. Gleichzeitig haben sich Konzepte und Bedeutung der Lebens- und Arbeitsbedingungen unter dem Einfluss von gesellschaftlichen Entwicklungen und Veränderungen des Arbeitsmarktes weiterentwickelt. Die Terminologie, die zur Beschreibung der Ziele und Aufgaben von Eurofound verwendet wurde, sollte daher angepasst werden, um diese Entwicklungen widerzuspiegeln.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte die genannte Verordnung im Interesse der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden.

(4)

Die für Eurofound geltenden Bestimmungen sollten unter Berücksichtigung ihres trilateralen Charakters so weit wie möglich im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen festgelegt werden.

(5)

Eurofound stellt den Organen und Einrichtungen der Union, den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern Fachwissen und einen Mehrwert an Informationen auf dem Fachgebiet von Eurofound zur Verfügung.

(6)

Eurofound sollte weitere Erhebungen durchführen, damit die Fortführung vergleichender Analysen von Entwicklungen bei den Lebens- und Arbeitsbedingungen und den Arbeitsmarktentwicklungen in der Union weiterhin sichergestellt ist.

(7)

Zudem ist es wichtig, dass Eurofound eng mit verbundenen Einrichtungen auf internationaler Ebene, Unionsebene und nationaler Ebene zusammenarbeitet.

(8)

Da die drei trilateralen Agenturen, namentlich Eurofound, die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, die berufliche Aus- und Weiterbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung dieser Agenturen nötig. Die Tätigkeit von Eurofound sollte daher die Tätigkeiten von EU-OSHA und Cedefop ergänzen, soweit diese ähnliche Interessengebiete abdecken, wobei vorrangig auf gut funktionierende Instrumente, wie zum Beispiel Absichtserklärungen, zurückgegriffen werden sollte. Eurofound sollte Wege zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien nutzen und bei ihrer Tätigkeit Überschneidungen mit den Tätigkeiten von EU-OSHA und Cedefop sowie der Kommission vermeiden. Außerdem sollte Eurofound, falls angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Organe der Union und externen Facheinrichtungen anstreben.

(9)

Im Rahmen der Bewertung von Eurofound sollte die Kommission wichtige Akteure, darunter Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments, konsultieren.

(10)

Die trilaterale Struktur von Eurofound, EU-OSHA und Cedefop spiegelt auf wertvolle Weise den umfassenden Ansatz wider, der auf dem sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern, Unionsbehörden und nationalen Behörden beruht und für das Ausfindigmachen gemeinsamer und dauerhafter Lösungen für soziale und wirtschaftliche Fragen von höchster Bedeutung ist.

(11)

Um das Beschlussfassungsverfahren von Eurofound zu straffen und zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit beizutragen, sollte eine zweistufige Leitungsstruktur vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur Verabschiedung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments. Im Programmplanungsdokument, das das mehrjährige Arbeitsprogramm von Eurofound und ihr Jahresarbeitsprogramm umfasst, sollte der Verwaltungsrat die strategischen Schwerpunkte der Tätigkeit von Eurofound festlegen. Darüber hinaus sollten die vom Verwaltungsrat erlassenen Vorschriften zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung potenzieller Risiken umfassen.

(12)

Damit Eurofound ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten, die europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission sicherstellen, dass die Personen, die als Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt werden sollen, über angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen, damit sie in der Lage sind, um strategische Entscheidungen zu treffen und die Tätigkeiten von Eurofound zu beaufsichtigen.

(13)

Es sollte ein Exekutivausschuss eingerichtet werden, dessen Aufgabe es ist, die Sitzungen des Verwaltungsrats ordnungsgemäß vorzubereiten und diesen bei der Beschlussfassung und Überwachung zu unterstützen. In dringenden Fällen sollte der Exekutivausschuss im Rahmen der Unterstützung des Verwaltungsrats soweit erforderlich bestimmte vorläufige Entscheidungen im Namen des Verwaltungsrats treffen können. Die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses sollte vom Verwaltungsrat erlassen werden.

(14)

Der Exekutivdirektor sollte für die Gesamtverwaltung von Eurofound im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Leitlinien zuständig sein, wozu unter anderem das tägliche Geschäft sowie die Finanz- und Personalverwaltung zählen. Der Exekutivdirektor sollte die ihm übertragenen Befugnisse ausüben. Es sollte möglich sein, diese Befugnisse in Ausnahmefällen auszusetzen, etwa bei Interessenkonflikten oder schwerwiegenden Verstößen gegen im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) niedergelegte Pflichten.

(15)

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts. Er verlangt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Entgelts, gewährleistet sein muss. Alle beteiligten Parteien sollten darauf hinwirken, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat und im Exekutivausschuss zu erreichen. Dieses Ziel sollte auch vom Verwaltungsrat in Bezug auf seinen Vorsitzenden und seine stellvertretenden Vorsitzenden als Ganzes sowie von den Gruppen, die die Regierungen und die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände im Verwaltungsrat vertreten, in Bezug auf die Benennung von Stellvertretern für die Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivausschusses verfolgt werden.

(16)

Eurofound unterhält ein Verbindungsbüro in Brüssel. Die Möglichkeit, ein solches Büro zu unterhalten, sollte beibehalten werden.

(17)

Die Finanzvorschriften und die Bestimmungen über die Programmplanung und die Berichtspflichten im Zusammenhang mit Eurofound sollten aktualisiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (4) sieht vor, dass Eurofound bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vornehmen muss. Diese Bewertungen sollten von Eurofound im Rahmen ihrer mehrjährigen und jährlichen Programmplanung berücksichtigt werden.

(18)

Um die vollständige Eigenständigkeit und Unabhängigkeit von Eurofound sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Ziele und Aufgaben gemäß dieser Verordnung ordnungsgemäß zu erfüllen, sollte Eurofound mit einem ausreichenden und eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union bestehen. Was den Beitrag der Union und etwaige weitere Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Union betrifft, sollte Eurofound dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungslegung von Eurofound sollte vom Rechnungshof geprüft werden.

(19)

Die für die Tätigkeit von Eurofound erforderlichen Übersetzungen sollten vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „Übersetzungszentrum“) angefertigt werden. Eurofound sollte mit dem Übersetzungszentrum zusammenarbeiten, um Indikatoren für Qualität, Pünktlichkeit und Vertraulichkeit festzulegen, die Bedürfnisse und Prioritäten von Eurofound genau zu ermitteln sowie transparente und objektive Verfahren für den Übersetzungsprozess auszuarbeiten.

(20)

Die Bestimmungen über das Personal von Eurofound sollten mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5) festgelegt sind, im Einklang stehen.

(21)

Eurofound sollte die zur Gewährleistung des sicheren Umgangs mit und der sicheren Verarbeitung von vertraulichen Informationen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sollte Eurofound Sicherheitsvorschriften festlegen, die jenen der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 (6) und (EU, Euratom) 2015/444 (7) der Kommission entsprechen.

(22)

Es ist erforderlich, Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit sowie Übergangsbestimmungen im Hinblick auf den Verwaltungsrat, den Exekutivdirektor und das Personal festzulegen, um die Kontinuität der Tätigkeiten von Eurofound bis zur Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Errichtung und Ziele

(1)   Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (im Folgenden „Eurofound“) wird als Agentur der Union errichtet.

(2)   Ziel von Eurofound ist die Unterstützung der Kommission, anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner zu dem Zweck, politische Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Planung beschäftigungspolitischer Maßnahmen und der Förderung des Dialogs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gestalten und durchzuführen.

Zu diesem Zweck fördert und verbreitet Eurofound Wissen, stellt zum Zwecke der Politikgestaltung Nachweise und Dienstleistungen, einschließlich forschungsbasierter Schlussfolgerungen, zur Verfügung und erleichtert den Wissensaustausch zwischen den Akteuren auf Unionsebene und nationaler Ebene.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Eurofound hat in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Politikfelder unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten folgende Aufgaben:

a)

Analyse von Entwicklungen und vergleichende Analyse von Politik, institutionellem Rahmen und Praxis in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls anderen Ländern;

b)

Sammeln von Daten, etwa anhand von Erhebungen, und Analyse der Entwicklungen bei Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Entwicklungen der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts;

c)

Analyse der Entwicklungen der Systeme der Arbeitsbeziehungen und insbesondere des sozialen Dialogs auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten;

d)

Ausführung oder Vergabe von Studien und Ausführung von Forschungsarbeiten über relevante sozioökonomische Entwicklungen und damit verknüpfte politische Fragen;

e)

gegebenenfalls Durchführung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen auf Anfrage der Kommission;

f)

Bereitstellung von Foren für den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Regierungen, den Sozialpartnern und anderen Akteuren auf nationaler Ebene, auch mittels faktengestützter Informationen und Analysen;

g)

Verwaltung und Bereitstellung von Instrumenten und Daten für politische Entscheidungsträger, Sozialpartner, Hochschuleinrichtungen und andere Akteure;

h)

Festlegung einer Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30 in Bezug auf Angelegenheiten, für die Eurofound zuständig ist.

(2)   Wenn neue Studien erforderlich sind und bevor politische Entscheidungen getroffen werden, berücksichtigen Organe der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) das Fachwissen von Eurofound sowie alle Studien, die letztere in dem betreffenden Bereich durchgeführt hat oder durchzuführen in der Lage ist.

(3)   Eurofound kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen einschlägigen Agenturen der Union abschließen, um die Zusammenarbeit mit diesen zu erleichtern und zu fördern.

(4)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt Eurofound insbesondere mit — öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen — Facheinrichtungen, mit Behörden, mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen, mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie — sofern diese bestehen — mit nationalen trilateralen Einrichtungen einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer Ziele und Zwecke arbeitet Eurofound mit anderen Agenturen der Union, insbesondere mit der EU-OSHA und dem Cedefop, zusammen, um Synergien und Komplementarität mit deren Tätigkeiten zu fördern, vermeidet dabei allerdings jedwede Doppelarbeit.

KAPITEL II

AUFBAU VON EUROFOUND

Artikel 3

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur von Eurofound umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Exekutivausschuss;

c)

einen Exekutivdirektor.

Abschnitt 1

Verwaltungsrat

Artikel 4

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b)

einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c)

einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände aus jedem Mitgliedstaat;

d)

drei Vertretern der Kommission;

e)

einem vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Sachverständigen.

Jedes der unter Buchstabe a bis d genannten Mitglieder ist stimmberechtigt.

Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden jeweils nominierten Kandidaten ernannt.

Die unter Buchstabe d genannten Mitglieder werden von der Kommission ernannt.

Der unter Buchstabe e genannte Sachverständige wird vom zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ernannt.

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. Die Stellvertreter werden gemäß Absatz 1 ernannt.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Kompetenzen wie Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen und ihres Fachwissens im Bereich der Hauptaufgaben von Eurofound bestimmt und ernannt, damit sie eine wirksame Aufsichtsfunktion wahrnehmen können. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat an.

(4)   Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter gibt bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihm keine Interessenkonflikte vorliegen. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter aktualisiert seine Erklärung, wenn sich Änderungen im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte ergeben. Eurofound veröffentlicht die Interessenerklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(6)   Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitgeberverbände und die Vertreter der Arbeitnehmerverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, um die Beratungen innerhalb der Gruppe und zwischen den Gruppen effizienter zu gestalten. Die Koordinatoren der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmergruppen müssen Vertreter der jeweiligen europäischen Verbände sein; sie können zur Gruppe der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats gehören. Koordinatoren, die keine gemäß Absatz 1 ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats sind, nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 5

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat

a)

gibt die strategischen Leitlinien für die Tätigkeit von Eurofound vor;

b)

verabschiedet jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und im Einklang mit Artikel 6 das Programmplanungsdokument von Eurofound, das das Mehrjahresarbeitsprogramm von Eurofound und ihr Jahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr umfasst;

c)

verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan von Eurofound und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf diesen Haushaltsplan gemäß Kapitel III wahr;

d)

verabschiedet einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit von Eurofound zusammen mit einer Beurteilung der Tätigkeiten von Eurofound, legt sie vor dem 1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor und veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht;

e)

erlässt nach Artikel 17 die für Eurofound geltende Finanzregelung;

f)

verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht;

g)

erlässt Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern und unabhängigen Experten sowie bei den in Artikel 20 genannten abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern, die nicht von Eurofound beschäftigt sind;

h)

beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse Pläne für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, aktualisiert sie regelmäßig und nimmt sie in das Programmplanungsdokument von Eurofound auf;

i)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

j)

übt gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal von Eurofound die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

k)

erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

l)

ernennt gemäß Artikel 19 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;

m)

ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

n)

erlässt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses;

o)

setzt die beratenden Ausschüsse nach Artikel 12 ein bzw. löst sie auf und erlässt ihre Geschäftsordnung;

p)

überwacht, dass geeignete Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen und Empfehlungen durchgeführt werden, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) ergeben;

q)

genehmigt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen nach Artikel 30.

(2)   Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von dem Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen. In diesem Fall überträgt sie der Verwaltungsrat für einen begrenzten Zeitraum einem der Vertreter der Kommission, den er benennt, oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor.

Artikel 6

Mehrjährige und jährliche Programmplanung

(1)   Der Exekutivdirektor arbeitet jedes Jahr gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe f dieser Verordnung den Entwurf eines Programmplanungsdokuments aus, das gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 ein Mehrjahresarbeitsprogramm und ein Jahresarbeitsprogramm umfasst.

(2)   Der Exekutivdirektor übermittelt den in Absatz 1 genannten Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird der Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Exekutivdirektor legt jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments nach demselben Verfahren vor. Der Verwaltungsrat verabschiedet das Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission.

Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

(3)   Das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren, wobei bei der Programmplanung Überschneidungen mit anderen Agenturen vermieden werden. Es umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan. Es enthält eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30, die mit dieser Strategie verbundenen Maßnahmen sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.

(4)   Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem Mehrjahresarbeitsprogramm nach Absatz 3 im Einklang und enthält folgende Angaben:

a)

detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren;

b)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen einschließlich der geplanten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz;

c)

Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements;

d)

mögliche Maßnahmen für Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30.

Es ist klar darin anzugeben, welche Maßnahmen im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(5)   Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn Eurofound eine neue Tätigkeit zugewiesen wird. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm selbst beschlossen.

(6)   Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 28 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.

Die Zuweisung einer neuen Tätigkeit an Eurofound zum Zwecke der Wahrnehmung der in Artikel 2 genannten Aufgaben muss — unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) — bei der Ressourcen- und Finanzplanung von Eurofound berücksichtigt werden.

Artikel 7

Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt:

a)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten;

b)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten;

c)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten; und

d)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Sie kann verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Artikel 8

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(3)   Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Vertreter der Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) sind, können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, soweit das EWR-Abkommen ihre Beteiligung an den Tätigkeiten von Eurofound vorsieht.

(5)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von Eurofound geführt.

Artikel 9

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben b und c, des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 19 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(2)   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.

(3)   Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.

(4)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(5)   In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Abschnitt 2

Exekutivausschuss

Artikel 10

Exekutivausschuss

(1)   Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.

(2)   Der Exekutivausschuss ist dafür zuständig,

a)

die Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat vorzubereiten;

b)

gemeinsam mit dem Verwaltungsrat zu überwachen, dass angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des OLAF durchgeführt werden;

c)

unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 11 diesen gegebenenfalls bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu beraten.

(3)   In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss, soweit erforderlich, im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bedingungen und in Haushaltsangelegenheiten.

(4)   Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der drei in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen und einem Vertreter der Kommission. Jede der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen, wenn ein von der betreffenden Gruppe ernanntes Mitglied verhindert ist. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Amtszeit eines Mitglieds des Exekutivausschusses endet mit dem Ende seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

(6)   Der Exekutivausschuss tritt dreimal jährlich zusammen. Außerdem tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen. Nach jeder Sitzung bemühen sich die Koordinatoren der drei in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen nach Kräften, die Mitglieder ihrer eigenen Gruppe zeitnah und in transparenter Weise über den Inhalt der Beratungen zu informieren.

Abschnitt 3

Exekutivdirektor

Artikel 11

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die Leitung von Eurofound im Einklang mit der strategischen Ausrichtung, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wird, zuständig; er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und von keiner Regierung oder sonstigen Stelle Weisungen anfordert oder entgegennimmt.

(3)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(4)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter von Eurofound.

(5)   Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der Aufgaben zuständig, die Eurofound durch diese Verordnung zugewiesen werden. Der Exekutivdirektor ist insbesondere zuständig für:

a)

die laufende Verwaltung von Eurofound, einschließlich der Ausübung der ihm gemäß Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Befugnisse in Bezug auf Personalangelegenheiten;

b)

die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;

c)

Entscheidungen in Personalangelegenheiten im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beschluss;

d)

Entscheidungen in Bezug auf die internen Strukturen von Eurofound und gegebenenfalls deren Änderung, unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Eurofound und der wirtschaftlichen Haushaltsführung;

e)

Auswahl und Ernennung des stellvertretenden Direktors, der den Exekutivdirektor bei der Ausführung der Aufgaben und Tätigkeiten von Eurofound unterstützt;

f)

die Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments und, nach Anhörung der Kommission, dessen Vorlage an den Verwaltungsrat;

g)

die Umsetzung des Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über seine Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat;

h)

die Ausarbeitung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeit von Eurofound und dessen Vorlage an den Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme;

i)

die Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems, damit die in Artikel 28 genannten regelmäßigen Bewertungen durchgeführt werden können, und die Einrichtung eines Berichterstattungssystems, um die diesbezüglichen Ergebnisse zusammenzufassen;

j)

die Ausarbeitung des Entwurfs der für Eurofound geltenden Finanzregelung;

k)

die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurofound als Bestandteil des Programmplanungsdokuments von Eurofound und die Ausführung des Haushaltsplans von Eurofound;

l)

die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des OLAF und die Fortschrittsberichterstattung zweimal jährlich gegenüber der Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss;

m)

die Ergreifung von Maßnahmen, die darauf abzielen, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern innerhalb von Eurofound sicherzustellen;

n)

den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;

o)

die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für Eurofound und deren Vorlage an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;

p)

gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen.

(6)   Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, ein Verbindungsbüro in Brüssel einzurichten, um die Zusammenarbeit von Eurofound mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern, damit Eurofound ihre Aufgaben in effizienter und effektiver Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats. In der Entscheidung wird der Umfang der von diesem Verbindungsbüro durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und etwaige Überschneidungen der Verwaltungsfunktionen mit denen von Eurofound vermieden werden.

Abschnitt 4

Beratende Ausschüsse

Artikel 12

Beratende Ausschüsse

(1)   Der Verwaltungsrat kann beratende Ausschüsse entsprechend den in den Programmplanungsdokumenten von Eurofound ausgewiesenen Schwerpunktbereichen einsetzen.

(2)   Beratende Ausschüsse sind operative Gremien, die eingesetzt werden, um die Qualität der Forschungsarbeit von Eurofound sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die Projekte von vielen Seiten mitgetragen und ihre Ergebnisse breit zugänglich sind, indem sie die Mitwirkung an der Durchführung der Programme von Eurofound fördern, beratend tätig sind und neue Beiträge liefern.

(3)   In Verbindung mit dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss nehmen die beratenden Ausschüsse folgende Hauptfunktionen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten wahr:

a)

Beratung zu Konzeption und Durchführung;

b)

Überwachung der Durchführungsfortschritte;

c)

Bewertung der Ergebnisse;

d)

Beratung zur Verbreitung der Ergebnisse.

(4)   Die Koordinatoren der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen überwachen die Ernennung und Mitwirkung der Mitglieder der beratenden Ausschüsse gemäß der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats.

(5)   Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 1 eingesetzten beratenden Ausschüsse entsprechend den in den Programmplanungsdokumenten von Eurofound ausgewiesenen Schwerpunkten auflösen.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Haushalt

(1)   Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben von Eurofound erstellt und im Haushaltsplan von Eurofound ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Der Haushalt von Eurofound muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen von Eurofound:

a)

einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;

b)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;

c)

Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen von Eurofound;

d)

etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 30 an der Arbeit von Eurofound beteiligt sind;

(4)   Die Ausgaben von Eurofound umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Artikel 14

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurofound für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den in dem jährlichen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 6 Absatz 1 niedergelegten Zielen und erwarteten Ergebnissen und trägt den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und erwarteten Ergebnisse benötigt werden, Rechnung, wobei der Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung zu beachten ist.

(2)   Auf der Grundlage des vorläufigen Entwurfs des Voranschlags verabschiedet der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurofound für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.

(3)   Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde. Der Entwurf des Voranschlags wird auch Eurofound zur Verfügung gestellt.

(4)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags über die Europäische Union (AEUV) der Haushaltsbehörde vorlegt.

(5)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Beitrag zu Eurofound.

(6)   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan von Eurofound.

(7)   Der Haushaltsplan von Eurofound wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen. Sämtliche Änderungen am Haushaltsplan von Eurofound, einschließlich des Stellenplans, werden gemäß demselben Verfahren verabschiedet.

(8)   Für Bauvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt von Eurofound haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

Artikel 15

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan von Eurofound aus.

(2)   Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 16

Rechnungslegung und Entlastung

(1)   Der Rechnungsführer von Eurofound übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (im Folgenden „Jahr N + 1“).

(2)   Eurofound übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(3)   Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss von Eurofound für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss von Eurofound für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erstellt der Rechnungsführer den endgültigen Rechnungsabschluss von Eurofound für jenes Jahr. Der Exekutivdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss von Eurofound für das Jahr N ab.

(6)   Der Rechnungsführer von Eurofound leitet den endgültigen Rechnungsabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)   Bis zum 15. November des Jahres N + 1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8)   Bis zum 30. September des Jahres N + 1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf die in dessen Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt die Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(9)   Im Einklang mit Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Artikel 17

Finanzregelung

Die für Eurofound geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Eurofound eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL IV

PERSONAL

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für das Personal von Eurofound gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 19

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist Bediensteter von Eurofound und wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit eingestellt.

(2)   Im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren wird der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission vorgeschlagen hat, ernannt.

Der ausgewählte Bewerber wird aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten. Diese Aussprache darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Ernennung führen.

Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird Eurofound durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für Eurofound berücksichtigt werden.

(4)   Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Beurteilung einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(5)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch Beschluss des Verwaltungsrats enthoben werden. Bei seiner Beschlussfassung berücksichtigt der Verwaltungsrat die in Absatz 3 genannte Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors durch die Kommission.

(7)   Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 20

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

(1)   Eurofound kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht bei Eurofound beschäftigt ist, zurückgreifen.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu Eurofound.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Rechtsform

(1)   Eurofound ist eine Agentur der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Eurofound besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem nationalen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Eurofound hat ihren Sitz in Dublin.

(4)   Eurofound kann gemäß Artikel 11 Absatz 6 ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten, um ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern.

Artikel 22

Vorrechte und Befreiungen

Für Eurofound und ihr Personal gilt das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 23

Sprachenregelung

(1)   Für Eurofound gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates (9).

(2)   Die für die Tätigkeit von Eurofound erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum erbracht.

Artikel 24

Transparenz und Datenschutz

(1)   Eurofound führt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz durch.

(2)   Für Dokumente, die sich im Besitz von Eurofound befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(3)   Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(4)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurofound unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch Eurofound und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Artikel 25

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) tritt Eurofound bis zum 21. August 2019 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) bei und verabschiedet entsprechende Bestimmungen, die für alle ihre Mitarbeiter gelten, nach dem Muster in der Anlage zu jener Vereinbarung.

(2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von Eurofound Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (14) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung oder einem Finanzierungsbeschluss oder einem von Eurofound finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse von Eurofound Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 26

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Eurofound legt bei Bedarf Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und 2015/444 festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften von Eurofound beinhalten, soweit angezeigt, unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

Artikel 27

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung von Eurofound bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von Eurofound geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt Eurofound einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitfälle über Schäden nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber Eurofound bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 28

Bewertung

(1)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 führt Eurofound bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen durch.

(2)   Bis zum 21. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre sorgt die Kommission dafür, dass gemäß ihren Leitlinien eine Bewertung vorgenommen wird, bei der der Erfolg von Eurofound bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben beurteilt wird. Während der Bewertung konsultiert die Kommission die Mitglieder des Verwaltungsrats und andere wichtige Interessengruppen. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag von Eurofound möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen solche Änderungen hätten.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Bewertung Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

Artikel 29

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeiten von Eurofound werden vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.

Artikel 30

Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union, kann Eurofound mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Zu diesem Zweck kann Eurofound, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat und nach Zustimmung der Kommission, Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen treffen. Diese Vereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten.

(2)   Eurofound steht der Beteiligung von Drittstaaten offen, die entsprechende Vereinbarungen mit der Union getroffen haben.

In den einschlägigen Bestimmungen der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen werden insbesondere Art, Ausmaß und Weise der Beteiligung des jeweiligen Drittstaates an der Arbeit von Eurofound festgelegt; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen von Eurofound, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Statut vereinbar sein.

(3)   Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die Eurofound zuständig ist.

Artikel 31

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1)   Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung von Eurofound im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen Eurofound und dem Mitgliedstaat geschlossen wird, in dem Eurofound ihren Sitz hat.

(2)   Der Sitzmitgliedstaat von Eurofound schafft die erforderlichen Bedingungen für die Tätigkeit von Eurofound, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsanbindungen.

KAPITEL VI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Übergangsbestimmungen für den Verwaltungsrat

Die Mitglieder des auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 eingesetzten Verwaltungsrats bleiben im Amt und nehmen die in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben des Verwaltungsrats bis zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wahr.

Artikel 33

Übergangsbestimmungen für das Personal

(1)   Dem auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 ernannten Direktor von Eurofound werden für seine noch verbleibende Amtszeit die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zuständigkeiten des Exekutivdirektors übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert.

(2)   Im Falle eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Auswahl- und Ernennungsverfahrens für den Exekutivdirektor findet bis zum Abschluss dieses Verfahrens Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 Anwendung.

(3)   Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 beschäftigten Personals. Dessen Arbeitsverträge können gemäß der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verlängert werden.

Jedes Verbindungsbüro von Eurofound, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb ist, bleibt bestehen.

Artikel 34

Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit

Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 genehmigten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 aufgehoben, und alle Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 36

Beibehaltung der vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen

Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben auch nach dem 20. Februar 2019 in Kraft, sofern der Verwaltungsrat im Zuge der Anwendung der vorliegenden Verordnung nichts anderes beschließt.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Januar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 49.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2018.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(5)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)  Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295, vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


31.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/90


VERORDNUNG (EU) 2019/128 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Januar 2019

über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 165 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (im Folgenden „Cedefop“) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (3) errichtet, um die Kommission bei der Förderung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf Unionsebene zu unterstützen.

(2)

Seit seiner Gründung im Jahr 1975 hat das Cedefop eine wichtige unterstützende Rolle bei der Entwicklung einer gemeinsamen Politik der beruflichen Aus- und Weiterbildung gespielt. Gleichzeitig haben sich Konzept und Bedeutung der Berufsbildung unter dem Einfluss eines sich wandelnden Arbeitsmarktes, technologischer Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, sowie zunehmender Arbeitsmobilität weiterentwickelt. Durch diese Faktoren wird die Herausforderung, Kompetenzen und Qualifikationen besser an eine sich ständig wandelnde Nachfrage anzupassen, noch größer. Die Berufsbildungspolitik hat sich entsprechend weiterentwickelt und umfasst eine Vielzahl von Instrumenten und Initiativen, einschließlich diejenigen, die Kompetenzen und Qualifikationen und die Validierung des Lernens betreffen, die zwangsläufig über die traditionellen Grenzen der beruflichen Aus- und Weiterbildung hinausgehen. Die Art der Tätigkeiten des Cedefop sollte daher klar definiert werden, um seinen derzeitigen Tätigkeiten besser gerecht zu werden, die über die berufliche Aus- und Weiterbildung hinausgehen und auch Maßnahmen im Bereich Kompetenzen und Qualifikationen umfassen, und die zur Beschreibung der Ziele und Aufgaben des Cedefop verwendete Terminologie sollte daher angepasst werden, um diese Entwicklungen widerzuspiegeln.

(3)

Der Bericht über die Bewertung des Cedefop aus dem Jahr 2013 kam zu dem Schluss, dass die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 dahingehend geändert werden sollte, dass die Arbeit des Cedefop auf dem Gebiet der Kompetenzen als eine seiner Aufgaben aufgenommen und dass einschlägige Berichterstattung und gemeinsame europäische Instrumenten und Initiativen klarer in seinen Tätigkeitsbereich einbezogen werden.

(4)

Die Unterstützung der Umsetzung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung erfordert eine Fokussierung auf die Schnittstelle zwischen der beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, um zu gewährleisten, dass erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen lebenslanges Lernen, Integration und die Beschäftigungsfähigkeit auf einem im Wandel begriffenen Arbeitsmarkt fördern und dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger und der Gesellschaft entsprechen.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte die genannte Verordnung im Interesse der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden.

(6)

Die für das Cedefop geltenden Bestimmungen sollten unter Berücksichtigung seines trilateralen Charakters so weit wie möglich im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen festgelegt werden.

(7)

Da die drei trilateralen Agenturen, namentlich Cedefop, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, die berufliche Aus- und Weiterbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung dieser Agenturen erforderlich. Ferner ist eine enge Abstimmung mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (im Folgenden „ETF“) erforderlich. Die Tätigkeit des Cedefop sollte daher die Tätigkeiten von ETF, Eurofound und EU-OSHA ergänzen, soweit diese ähnliche Interessengebiete abdecken, wobei vorrangig auf gut funktionierende Instrumente, wie zum Beispiel Absichtserklärungen, zurückgegriffen werden sollte. Das Cedefop sollte Wege zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien nutzen und bei seiner Tätigkeit Überschneidungen mit den Tätigkeiten von ETF, Eurofound und EU-OSHA sowie der Kommission vermeiden. Außerdem sollte das Cedefop, falls angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Organe der Union und externen Facheinrichtungen anstreben.

(8)

Im Rahmen der Bewertung des Cedefop sollte die Kommission wichtige Akteure, darunter Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments, konsultieren.

(9)

Die trilaterale Struktur von Cedefop, Eurofound und EU-OSHA spiegelt auf wertvolle Weise den umfassenden Ansatz wider, der auf dem sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern, Unionsbehörden und nationalen Behörden beruht und für das Ausfindigmachen gemeinsamer und dauerhafter Lösungen für soziale und wirtschaftliche Fragen von höchster Bedeutung ist.

(10)

Um das Beschlussfassungsverfahren im Cedefop zu straffen und zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit beizutragen, sollte eine zweistufige Leitungsstruktur vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur Verabschiedung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments. Im Programmplanungsdokument, das das Mehrjahresarbeitsprogramm des Cedefop und sein Jahresarbeitsprogramm umfasst, sollte der Verwaltungsrat die strategischen Schwerpunkte der Tätigkeit des Cedefop festlegen. Darüber hinaus sollten die vom Verwaltungsrat erlassenen Vorschriften zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung potenzieller Risiken umfassen.

(11)

Damit das Cedefop seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten, die europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission sicherstellen, dass die Personen, die zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannt werden sollen, über angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, damit sie in der Lage sind, strategische Entscheidungen zu treffen und die Tätigkeiten des Cedefop zu beaufsichtigen.

(12)

Es sollte ein Exekutivausschuss eingerichtet werden, dessen Aufgabe es ist, die Sitzungen des Verwaltungsrats ordnungsgemäß vorzubereiten und diesen bei der Beschlussfassung und Überwachung zu unterstützen. In dringenden Fällen sollte der Exekutivausschuss im Rahmen der Unterstützung des Verwaltungsrats soweit erforderlich bestimmte vorläufige Entscheidungen im Namen des Verwaltungsrats treffen können. Die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses sollte vom Verwaltungsrat erlassen werden.

(13)

Der Exekutivdirektor sollte für die Gesamtverwaltung des Cedefop im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Leitlinien zuständig sein, wozu unter anderem das tägliche Geschäft sowie die Finanz- und Personalverwaltung zählen. Der Exekutivdirektor sollte die ihm übertragenen Befugnisse ausüben. Es sollte möglich sein, diese Befugnisse in Ausnahmefällen auszusetzen, etwa bei Interessenkonflikten oder schwerwiegenden Verstößen gegen im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) niedergelegte Pflichten.

(14)

Der Gleichheitsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts. Er verlangt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Entgelts, gewährleistet sein muss. Alle beteiligten Parteien sollten darauf hinwirken, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat und im Exekutivausschuss zu erreichen. Dieses Ziel sollte auch vom Verwaltungsrat in Bezug auf seinen Vorsitzenden und seine stellvertretenden Vorsitzenden als Ganzes sowie von den Gruppen, die die Regierungen und die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände im Verwaltungsrat vertreten, in Bezug auf die Benennung von Stellvertretern für die Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivausschusses verfolgt werden.

(15)

Das Cedefop unterhält ein Verbindungsbüro in Brüssel. Die Möglichkeit, ein solches Büro zu unterhalten, sollte beibehalten werden.

(16)

Die Finanzvorschriften und die Bestimmungen über die Programmplanung und die Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Cedefop sollten aktualisiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (4) sieht vor, dass das Cedefop bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vornehmen muss. Diese Bewertungen sollten vom Cedefop im Rahmen seiner mehrjährigen und jährlichen Programmplanung berücksichtigt werden.

(17)

Um die vollständige Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Cedefop sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, seine Ziele und Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, sollte Cedefop mit einem ausreichenden und eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union bestehen sollten. Was den Beitrag der Union und etwaige weitere Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Union betrifft, sollte das Cedefop dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungslegung des Cedefop sollte vom Rechnungshof geprüft werden.

(18)

Die für die Tätigkeit des Cedefop erforderlichen Übersetzungen sollten vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „Übersetzungszentrum“) angefertigt werden. Das Cedefop sollte mit dem Übersetzungszentrum zusammenarbeiten, um Indikatoren für Qualität, Pünktlichkeit und Vertraulichkeit festzulegen, die Bedürfnisse und Prioritäten des Cedefop genau zu ermitteln sowie transparente und objektive Verfahren für den Übersetzungsprozess auszuarbeiten.

(19)

Die Bestimmungen über das Personal des Cedefop sollten mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“) die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5) festgelegt sind, im Einklang stehen.

(20)

Das Cedefop sollte die zur Gewährleistung des sicheren Umgangs mit und der sicheren Verarbeitung von vertraulichen Informationen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sollte das Cedefop Sicherheitsvorschriften festlegen, die jenen der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 (6) und (EU, Euratom) 2015/444 (7) der Kommission entsprechen.

(21)

Es ist erforderlich, Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit sowie Übergangsbestimmungen im Hinblick auf den Verwaltungsrat und das Personal festzulegen, um die Kontinuität der Tätigkeiten des Cedefop bis zur Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Errichtung und Ziele

(1)   Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (im Folgenden „Cedefop“) wird als Agentur der Union errichtet.

(2)   Ziel des Cedefop ist es, die Förderung, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie Kompetenzen und Qualifikationen zu unterstützen, indem es mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern zusammenarbeitet.

Zu diesem Zweck fördert und verbreitet das Cedefop Wissen, stellt zum Zwecke der Politikgestaltung Nachweise und Dienstleistungen, einschließlich forschungsbasierter Schlussfolgerungen, zur Verfügung und erleichtert den Wissensaustausch zwischen den Akteuren auf Unionsebene und nationaler Ebene.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Das Cedefop hat in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Politikfelder unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten folgende Aufgaben:

a)

Analyse von Tendenzen bei den Maßnahmen und Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und in Bezug auf Kompetenzen und Qualifikationen sowie vergleichende Analysen dieser Maßnahmen in verschiedenen Ländern;

b)

Analyse der Arbeitsmarkttrends in Bezug auf Kompetenzen und Qualifikationen sowie berufliche Aus- und Weiterbildung;

c)

Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen, die die Konzeption und Bescheinigung von Qualifikationen, ihre Strukturierung in Qualifikationsrahmen und ihre Funktion auf dem Arbeitsmarkt und hinsichtlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung betreffen, um Transparenz und Anerkennung dieser Qualifikation zu verbessern;

d)

Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen bei der Validierung nichtformalen und informellen Lernens;

e)

Ausführung oder Vergabe von Studien und Ausführung von Forschungsarbeiten über relevante sozioökonomische Entwicklungen und damit verknüpfte politische Fragen;

f)

Bereitstellung von Foren für den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Regierungen, den Sozialpartnern und anderen Akteuren auf nationaler Ebene;

g)

Leistung eines Beitrags, auch durch evidenzbasierte Informationen und Analysen, zur Umsetzung von Reformen und politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene;

h)

Informationsverbreitung, um einen Beitrag zur Politik zu leisten und das Bewusstsein und Verständnis für das Potenzial der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Personen, der Produktivität und des lebenslangen Lernens zu schärfen;

i)

Verwaltung und Bereitstellung von Instrumenten, Daten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit beruflicher Aus- und Weiterbildung, Kompetenzen, Berufen und Qualifikationen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, politische Entscheidungsträger, die Sozialpartner und andere Akteure;

j)

Festlegung einer Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 29 in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Cedefop zuständig ist.

(2)   Wenn neue Studien erforderlich sind und bevor politische Entscheidungen getroffen werden, berücksichtigen die Organe der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) das Fachwissen des Cedefop sowie alle Studien, die letzteres in dem betreffenden Bereich durchgeführt hat oder durchzuführen in der Lage ist.

(3)   Bei seiner Tätigkeit berücksichtigt das Cedefop die Verflechtung der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit anderen Bildungsbereichen.

(4)   Das Cedefop kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen einschlägigen Agenturen der Union abschließen, um die Zusammenarbeit mit diesen zu erleichtern und zu fördern.

(5)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben pflegt das Cedefop insbesondere mit — öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen — Facheinrichtungen, die im Bereich der politischen Maßnahmen in Bezug auf berufliche Aus- und Weiterbildung, Kompetenzen und Qualifikationen tätig sind, mit Behörden, mit Bildungseinrichtungen, mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie — sofern diese bestehen — mit nationalen trilateralen Einrichtungen einen engen Dialog. Unbeschadet seiner Ziele und Zwecke arbeitet das Cedefop mit anderen Agenturen der Union, insbesondere mit der ETF, Eurofound und der EU-OSHA, zusammen, um Synergien und Komplementarität mit deren Tätigkeiten zu fördern, vermeidet dabei allerdings jedwede Doppelarbeit.

KAPITEL II

AUFBAU DES CEDEFOP

Artikel 3

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur des Cedefop umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Exekutivausschuss;

c)

einen Exekutivdirektor.

ABSCHNITT 1

Verwaltungsrat

Artikel 4

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b)

einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c)

einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände aus jedem Mitgliedstaat;

d)

drei Vertretern der Kommission;

e)

einem vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Sachverständigen.

Jedes der unter Buchstabe a bis d genannten Mitglieder ist stimmberechtigt.

Die unter Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden jeweils nominierten Kandidaten ernannt.

Die unter Buchstabe d genannten Mitglieder werden von der Kommission ernannt.

Der unter Buchstabe e genannte Sachverständige wird vom zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ernannt.

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. Die Stellvertreter werden gemäß Absatz 1 ernannt.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Kompetenzen und Qualifikationen unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Kompetenzen wie Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen und ihres Fachwissens im Bereich der Hauptaufgaben des Cedefop bestimmt und ernannt, damit sie eine wirksame Aufsichtsfunktion wahrnehmen können. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat an.

(4)   Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter gibt bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihm keine Interessenkonflikte vorliegen. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter aktualisiert seine Erklärung, wenn sich Änderungen im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte ergeben. Das Cedefop veröffentlicht die Interessenerklärungen und Aktualisierungen auf seiner Website.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(6)   Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitgeberverbände und die Vertreter der Arbeitnehmerverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, um die Beratungen innerhalb der Gruppe und zwischen den Gruppen effizienter zu gestalten. Die Koordinatoren der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmergruppe müssen Vertreter der jeweiligen europäischen Verbände sein; sie können zur Gruppe der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats gehören. Koordinatoren, die keine gemäß Absatz 1 ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats sind, nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 5

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat

a)

gibt die strategischen Leitlinien für die Tätigkeit des Cedefop vor;

b)

verabschiedet jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und im Einklang mit Artikel 6 das Programmplanungsdokument des Cedefop, das das Mehrjahresarbeitsprogramm des Cedefop und sein Jahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr umfasst;

c)

verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan des Cedefop und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf diesen Haushaltsplan gemäß Kapitel III wahr;

d)

verabschiedet einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit des Cedefop zusammen mit einer Beurteilung der Tätigkeit der Cedefop, legt sie vor dem 1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor und veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht;

e)

erlässt nach Artikel 16 die für das Cedefop geltende Finanzregelung;

f)

verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht;

g)

erlässt Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern und unabhängigen Experten sowie bei den in Artikel 19 genannten abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern, die nicht beim Cedefop beschäftigt sind;

h)

beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse Pläne für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, aktualisiert sie regelmäßig und nimmt sie in das Programmplanungsdokument des Cedefop auf;

i)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

j)

übt gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal des Cedefop die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

k)

erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

l)

ernennt gemäß Artikel 18 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;

m)

ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

n)

erlässt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses;

o)

überwacht, dass geeignete Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen und Empfehlungen durchgeführt werden, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) ergeben;

p)

genehmigt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen nach Artikel 29.

(2)   Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von dem Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen. In diesem Fall überträgt sie der Verwaltungsrat für einen begrenzten Zeitraum einem der Vertreter der Kommission, den er benennt, oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor.

Artikel 6

Mehrjährige und jährliche Programmplanung

(1)   Der Exekutivdirektor arbeitet jedes Jahr gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe e dieser Verordnung den Entwurf eines Programmplanungsdokuments aus, das gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 ein Mehrjahresarbeitsprogramm und ein Jahresarbeitsprogramm umfasst.

(2)   Der Exekutivdirektor übermittelt den in Absatz 1 genannten Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird der Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Exekutivdirektor legt jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments nach demselben Verfahren vor. Der Verwaltungsrat verabschiedet das Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission.

Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

(3)   Das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren, wobei bei der Programmplanung Überschneidungen mit anderen Agenturen vermieden werden. Es umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan. Es enthält eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 29, die mit dieser Strategie verbundenen Maßnahmen sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.

(4)   Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem Mehrjahresarbeitsprogramm nach Absatz 3 im Einklang und enthält folgende Angaben:

a)

detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren;

b)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen einschließlich der geplanten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz;

c)

Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements;

d)

mögliche Maßnahmen für Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 29.

Es ist klar darin anzugeben, welche Maßnahmen im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(5)   Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn dem Cedefop eine neue Tätigkeit zugewiesen wird. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm selbst beschlossen.

(6)   Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 27 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.

Die Zuweisung einer neuen Tätigkeit an das Cedefop zum Zwecke der Wahrnehmung der in Artikel 2 genannten Aufgaben muss — unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) — bei der Ressourcen- und Finanzplanung des Cedefop berücksichtigt werden.

Artikel 7

Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt:

a)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten;

b)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten;

c)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten, und

d)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Sie kann verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Artikel 8

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(3)   Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Vertreter der Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) sind, können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, soweit das EWR-Abkommen ihre Beteiligung an den Tätigkeiten des Cedefop vorsieht.

(5)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Cedefop geführt.

Artikel 9

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben b und c, des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 18 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(2)   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.

(3)   Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.

(4)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(5)   In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

ABSCHNITT 2

Exekutivausschuss

Artikel 10

Exekutivausschuss

(1)   Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.

(2)   Der Exekutivausschuss ist dafür zuständig,

a)

die Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat vorzubereiten;

b)

gemeinsam mit dem Verwaltungsrat zu überwachen, dass angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des OLAF durchgeführt werden;

c)

unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 11 diesen gegebenenfalls bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu beraten.

(3)   In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss, soweit erforderlich, im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bedingungen und in Haushaltsangelegenheiten.

(4)   Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der drei in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen und einem Vertreter der Kommission. Jede der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen, wenn ein von der betreffenden Gruppe ernanntes Mitglied verhindert ist. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Amtszeit eines Mitglieds des Exekutivausschusses endet mit dem Ende seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

(6)   Der Exekutivausschuss tritt dreimal jährlich zusammen. Außerdem tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen. Nach jeder Sitzung bemühen sich die Koordinatoren der drei in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen nach Kräften, die Mitglieder ihrer eigenen Gruppe zeitnah und in transparenter Weise über den Inhalt der Beratungen zu informieren.

ABSCHNITT 3

Exekutivdirektor

Artikel 11

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die Leitung des Cedefop im Einklang mit der strategischen Ausrichtung, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wird, zuständig; er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und von keiner Regierung oder sonstigen Stelle Weisungen anfordert oder entgegennimmt.

(3)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(4)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des Cedefop.

(5)   Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der Aufgaben zuständig, die dem Cedefop durch diese Verordnung zugewiesenen werden. Der Exekutivdirektor ist insbesondere zuständig für:

a)

die laufende Verwaltung des Cedefop, einschließlich der Ausübung der ihm gemäß Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Befugnisse in Bezug auf Personalangelegenheiten;

b)

die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;

c)

Entscheidungen in Personalangelegenheiten im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beschluss;

d)

Entscheidungen in Bezug auf die internen Strukturen des Cedefop, gegebenenfalls einschließlich Vertretungsfunktionen, die sich auf die laufende Verwaltung erstrecken können, unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Cedefop und der wirtschaftlichen Haushaltsführung;

e)

die Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments und, nach Anhörung der Kommission, dessen Vorlage an den Verwaltungsrat;

f)

die Umsetzung des Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über seine Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat;

g)

die Ausarbeitung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeit des Cedefop und dessen Vorlage an den Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme;

h)

die Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems, damit die in Artikel 27 genannten regelmäßigen Bewertungen durchgeführt werden können, und die Einrichtung eines Berichterstattungssystems, um die diesbezüglichen Ergebnisse zusammenzufassen;

i)

die Ausarbeitung des Entwurfs der für das Cedefop geltenden Finanzregelung;

j)

die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Cedefop als Bestandteil des Programmplanungsdokuments des Cedefop und die Ausführung des Haushaltsplans des Cedefop;

k)

die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des OLAF und die Fortschrittsberichterstattung zweimal jährlich gegenüber der Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss;

l)

Ergreifung von Maßnahmen, die darauf abzielen, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern innerhalb des Cedefop sicherzustellen;

m)

den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;

n)

die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für das Cedefop und deren Vorlage zur Genehmigung an den Verwaltungsrat;

o)

gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen.

(6)   Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, ein Verbindungsbüro in Brüssel einzurichten, um die Zusammenarbeit des Cedefop mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern, damit das Cedefop seine Aufgaben in effizienter und effektiver Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats. In der Entscheidung wird der Umfang der von diesem Verbindungsbüro durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und etwaige Überschneidungen der Verwaltungsfunktionen mit denen des Cedefop vermieden werden.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Haushalt

(1)   Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Cedefop erstellt und im Haushaltsplan des Cedefop ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Der Haushalt des Cedefop muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen des Cedefop:

a)

einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;

b)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;

c)

Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen des Cedefop;

d)

etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 29 an der Arbeit des Cedefop beteiligt sind;

(4)   Die Ausgaben des Cedefop umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Artikel 13

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Cedefop für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den in dem jährlichen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 6 Absatz 1 niedergelegten Zielen und erwarteten Ergebnissen und trägt den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und erwarteten Ergebnisse benötigt werden, Rechnung, wobei der Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung zu beachten ist.

(2)   Auf der Grundlage des vorläufigen Entwurfs des Voranschlags verabschiedet der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Cedefop für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.

(3)   Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde. Der Entwurf des Voranschlags wird auch dem Cedefop zur Verfügung gestellt.

(4)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Haushaltsbehörde vorlegt.

(5)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Beitrag zum Cedefop.

(6)   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan des Cedefop.

(7)   Der Haushaltsplan des Cedefop wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen. Sämtliche Änderungen am Haushaltsplan des Cedefop, einschließlich des Stellenplans, werden gemäß demselben Verfahren verabschiedet.

(8)   Für Bauvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt des Cedefop haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

Artikel 14

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Cedefop aus.

(2)   Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 15

Rechnungslegung und Entlastung

(1)   Der Rechnungsführer des Cedefop übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (im Folgenden „Jahr N + 1“).

(2)   Das Cedefop übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(3)   Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss des Cedefop für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Cedefop für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erstellt der Rechnungsführer den endgültigen Rechnungsabschluss des Cedefop für jenes Jahr. Der Exekutivdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss des Cedefop für das Jahr N ab.

(6)   Der Rechnungsführer des Cedefop leitet den endgültigen Rechnungsabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)   Bis zum 15. November des Jahres N + 1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8)   Bis zum 30. September des Jahres N + 1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf die in dessen Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt die Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(9)   Im Einklang mit Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Artikel 16

Finanzregelung

Die für das Cedefop geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb des Cedefop eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL IV

PERSONAL

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für das Personal des Cedefop gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 18

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist Bediensteter des Cedefop und wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit eingestellt.

(2)   Im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren wird der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission vorgeschlagen hat, ernannt.

Der ausgewählte Bewerber wird aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten. Diese Aussprache darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Ernennung führen.

Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Cedefop durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Cedefop berücksichtigt werden.

(4)   Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Beurteilung einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(5)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch Beschluss des Verwaltungsrats enthoben werden. Bei seiner Beschlussfassung hat der Verwaltungsrat die in Absatz 3 genannte Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors durch die Kommission zu berücksichtigen.

(7)   Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 19

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

(1)   Das Cedefop kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht beim Cedefop angestellt ist, zurückgreifen.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Cedefop.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Rechtsform

(1)   Das Cedefop ist eine Agentur der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Das Cedefop besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem nationalen Recht zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Das Cedefop hat seinen Sitz in Thessaloniki.

(4)   Das Cedefop kann gemäß Artikel 11 Absatz 6 ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten, um seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern.

Artikel 21

Vorrechte und Befreiungen

Für das Cedefop und sein Personal gilt das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 22

Sprachenregelung

(1)   Für das Cedefop gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates (9).

(2)   Die für die Tätigkeit des Cedefop erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum erbracht.

Artikel 23

Transparenz und Datenschutz

(1)   Das Cedefop führt seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.

(2)   Für Dokumente, die sich im Besitz des Cedefop befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(3)   Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(4)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Cedefop unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch das Cedefop und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Artikel 24

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) tritt das Cedefop bis zum 21. August 2019 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) bei und verabschiedet entsprechende Bestimmungen, die für alle seine Mitarbeiter gelten, nach dem Muster in der Anlage zu jener Vereinbarung.

(2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom Cedefop Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (14) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung oder einem Finanzierungsbeschluss oder einem vom Cedefop finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse des Cedefop Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 25

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Das Cedefop legt bei Bedarf Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften des Cedefop beinhalten, soweit angezeigt, unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

Artikel 26

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung des Cedefop bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Cedefop geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Cedefop einen durch seine Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitfälle über Schäden nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Cedefop bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 27

Bewertung

(1)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 führt das Cedefop bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen durch.

(2)   Bis zum 21. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre sorgt die Kommission dafür, dass gemäß ihren Leitlinien eine Bewertung vorgenommen wird, bei der der Erfolg des Cedefop bei der Verfolgung seiner Ziele sowie bei der Erfüllung seines Auftrags und seiner Aufgaben beurteilt wird. Während der Bewertung konsultiert die Kommission die Mitglieder des Verwaltungsrats und andere wichtige Interessengruppen. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag des Cedefop möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen solche Änderungen hätten.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Bewertung Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

Artikel 28

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeiten des Cedefop werden vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.

Artikel 29

Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann das Cedefop mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Zu diesem Zweck kann das Cedefop, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat und nach Zustimmung der Kommission, Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen treffen. Diese Vereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten.

(2)   Das Cedefop steht der Beteiligung von Drittstaaten offen, die entsprechende Vereinbarungen mit der Union getroffen haben.

In den einschlägigen Bestimmungen der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen werden insbesondere Art, Ausmaß und Weise der Beteiligung des jeweiligen Drittstaates an der Arbeit des Cedefop festgelegt; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen des Cedefop, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Statut vereinbar sein.

(3)   Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die das Cedefop zuständig ist.

Artikel 30

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1)   Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung des Cedefop im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen dem Cedefop und dem Mitgliedstaat geschlossen wird, in dem das Cedefop seinen Sitz hat.

(2)   Der Sitzmitgliedstaat des Cedefop schafft die erforderlichen Bedingungen für die Tätigkeit des Cedefop, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsanbindungen.

KAPITEL VI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Übergangsbestimmungen für den Verwaltungsrat

Die Mitglieder des auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 errichteten Verwaltungsrats bleiben im Amt und nehmen die in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben des Verwaltungsrats bis zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wahr.

Artikel 32

Übergangsbestimmungen für das Personal

(1)   Dem auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 ernannten Direktor des Cedefop werden für seine noch verbleibende Amtszeit die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zuständigkeiten des Exekutivdirektors übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert.

(2)   Im Falle eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Auswahl- und Ernennungsverfahrens für den Exekutivdirektor findet bis zum Abschluss dieses Verfahrens Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 Anwendung.

(3)   Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 beschäftigten Personals. Dessen Arbeitsverträge können gemäß der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verlängert werden.

Jedes Verbindungsbüro des Cedefop, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb ist, bleibt bestehen.

Artikel 33

Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit

Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 genehmigten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 12 Buchstabe a der genannten Verordnung.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 wird aufgehoben, und alle Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 35

Beibehaltung der vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen

Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben auch nach dem 20. Februar 2019 in Kraft, sofern der Verwaltungsrat im Zuge der Anwendung der vorliegenden Verordnung nichts anderes beschließt.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Januar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 49.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2018.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(5)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)  Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


31.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/106


VERORDNUNG (EU) 2019/129 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Januar 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die umfassende, nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführte Studie zur Verträglichkeit der Umweltanforderungsstufe Euro 5 für Fahrzeuge der Klasse L (im Folgenden „Verträglichkeitsstudie“), und unter Berücksichtigung der Probleme, auf die die Genehmigungsbehörden und die Interessenträger bei der Anwendung der genannten Verordnung gestoßen sind, sollten in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 bestimmte Änderungen und Klarstellungen vorgenommen werden, um ihre reibungslose Anwendung zu gewährleisten.

(2)

Zu der Anforderung, ein On-Board-Diagnosesystem (im Folgenden „OBD-System“) der Stufe II einzubauen, das die Überwachung und Meldung von Fehlern und Funktionsminderungen von Emissionskontrollsystemen gewährleistet, gelangte die Kommission aufgrund der Verträglichkeitsstudie zu dem Schluss, dass technische Beschränkungen bei der Katalysatorüberwachung für bestimmte Fahrzeuge bestehen und dass eine Weiterentwicklung erforderlich ist, um ihre ordnungsgemäße Umsetzung zu gewährleisten. Die Überwachung des Katalysators ist in der ersten Runde der Emissionsstufe „Euro 5“ voraussichtlich noch nicht möglich, wird jedoch für 2025 ins Auge gefasst. In Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sollte daher die Vorlaufzeit vorgesehen werden, die erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Anforderung eines OBD-II-Systems zu gewährleisten.

(3)

Da Fahrzeuge der Fahrzeugklassen L1e und L2e bereits von der Anforderung, mit einem OBD-I-System ausgestattet zu sein, ausgenommen sind, sollten Fahrzeuge der Klasse L6e, die nach Spezifikationen für Kleinkrafträder konstruiert und gebaut und in eher geringen Mengen hergestellt werden, ebenfalls von dieser Anforderung ausgenommen werden.

(4)

Es ist erforderlich, die Ausnahme für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen L1e und L2e von der Anforderung, mit einem OBD-II-System ausgestattet zu sein, zu verdeutlichen und diese Ausnahme auf vierrädrige Leichtfahrzeuge (Klasse L6e) sowie auf die Unterklassen der Enduro- (L3e-AxE) und Trial-Krafträder (L3e-AxT) auszudehnen.

(5)

Enduro- und Trial-Krafträder haben eine kurze Lebensdauer und sind schweren Gelände-Quads (L7e-B), die von der Anforderung, mit einem OBD-II-System ausgestattet zu sein, ausgenommen sind, ihrer Art und Verwendung nach sehr ähnlich. Diese Ausnahme sollte daher auf Enduro- und Trial-Krafträder ausgedehnt werden.

(6)

Die Kommission kam in ihrer Verträglichkeitsstudie zu dem Schluss, dass das in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegte mathematische Dauerhaltbarkeitsverfahren, bei dem Fahrzeuge nach 100 km Gebrauch geprüft werden, nicht die tatsächliche Verschlechterung des Emissionskontrollsystems eines Fahrzeugs während seiner Lebensdauer widerspiegelt. Diese Methode sollte nicht mehr angewendet werden und sollte bis 2025 schrittweise abgeschafft werden, um den Interessenträgern genügend Vorlaufzeit für die Anpassung zu gewähren. Für den Zeitraum bis 2025 sollte die geforderte kumulierte Wegstrecke, die das Fahrzeug vor der Prüfung zurückgelegt hat, angehoben werden, um sicherzustellen, dass die Prüfergebnisse zuverlässig sind.

(7)

Die zur Erfüllung der Euro-5-Grenzwerte erforderliche Technologie ist bereits verfügbar. Die Kommission kam in ihrer Verträglichkeitsstudie jedoch zu dem Schluss, dass die Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte auf Fahrzeuge bestimmter L-Klassen (L6e-B, L2e-U, L3e-AxT und L3e-AxE) von 2020 auf 2024 verschoben werden muss, um das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Vergleich zum Basisszenario zu verbessern. Darüber hinaus brauchen die Hersteller dieser Fahrzeuge, bei denen es sich hauptsächlich um KMU handelt, mehr Vorlaufzeit, um sicherzustellen, dass der Übergang zu emissionsfreien Antriebssträngen, wie z. B. elektrischen, kosteneffizient verwirklicht werden kann.

(8)

Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sieht vor, dass der EU-Typgenehmigungsbogen in Form von Anlagen die Prüfergebnisse enthält. Zur besseren Verständlichkeit sollte der genannte Artikel geändert werden, um klarzustellen, dass auf das Blatt mit den Prüfergebnissen verwiesen wird.

(9)

Einige Unstimmigkeiten hinsichtlich des Beginns der Anwendung der Geräuschpegelgrenzwerte für Euro 5 in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sollten geklärt werden, um sicherzustellen, dass die bestehenden Grenzwerte (Euro 4) fortgelten, bis die neuen Grenzwerte für Euro 5 festgelegt werden können.

(10)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren delegierte Rechtsakte zu erlassen; dieser Zeitraum ist am 21. März 2018 ausgelaufen. Da es ständig erforderlich ist, Teile der Typgenehmigungsvorschriften an den technischen Fortschritt anzupassen oder im Rahmen der übertragenen Befugnisse andere Änderungen vorzunehmen, sollte die genannte Verordnung geändert werden, um eine Verlängerung der Befugnisübertragung für weitere fünf Jahre mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung vorzusehen.

(11)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgesehene Übertragung der Befugnis an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte über die technischen Anforderungen an die On-Board-Diagnose klarer und präziser formuliert werden.

(12)

Da durch die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ohne Erweiterung ihres Regelungsgehalts geändert wird und da die Ziele der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangsf' und der Wirkungen dieses Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Allgemeine Anforderungen an On-Board-Diagnosesysteme

(1)   Beginnend mit den Anwendungsterminen nach Anhang IV werden Fahrzeuge der Klasse L, außer solchen der Klassen L1e, L2e und L6e, mit einem OBD-System ausgestattet, das den funktionsbezogenen Anforderungen und den Testverfahren, die in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 8 festgelegt sind, entspricht.

(2)   Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.1 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen L3e, L4e, L5e-A und L7e-A mit einem OBD-I-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und diejenigen Fehler, die zu einer Überschreitung der Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B1 führen, meldet.

(3)   Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.2 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem OBD-I-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und meldet, wenn die Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B1 überschritten werden. Die OBD-I-Systeme für diese (Unter-)Klassen von Fahrzeugen melden auch die Auslösung einer Betriebsart, durch die das Drehmoment des Motors wesentlich verringert wird.

(4)   Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.3 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem OBD-I-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und meldet, wenn die Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B2 überschritten werden. Die OBD-I-Systeme für diese Klassen von Fahrzeugen melden auch die Auslösung einer Betriebsart, durch die das Drehmoment des Motors wesentlich verringert wird.

(5)   Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.4 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen L3e, L4e, L5e-A und L7e-A zusätzlich mit einem OBD-II-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem, mit Ausnahme der Überwachung des Katalysators, auf Fehler und Funktionsminderungen, die zu einer Überschreitung der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B1 führen, überwacht und diese meldet.

(6)   Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.5 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen L3e, L4e, L5e-A und L7e-A zusätzlich mit einem OBD-II-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem auf Fehler und Funktionsminderungen, die zu einer Überschreitung der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B2 führen, überwacht und diese meldet.

(7)   Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Enduro-Krafträder der Unterklasse L3e-AxE und Trial-Krafträder der Unterklasse L3e-AxT.

(8)   Zur Harmonisierung der Meldung von Fehlern im Bereich der funktionalen Sicherheit oder des Emissionskontrollsystems durch das OBD-System, und zur Erleichterung einer wirksamen und effizienten Reparatur der Fahrzeuge wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der ausführlichen technischen Anforderungen an die On-Board-Diagnose für die in Anhang II Teil C1 (Anforderungen an die Fahrzeugbauweise und allgemeine Anforderungen an die Typgenehmigung) zu Nummer 11 gehörige Zeile genannten Fahrzeugklassen, einschließlich der funktionsbezogenen OBD-Anforderungen und Testverfahren für die in den Absätzen 1 bis 7 dieses Artikels genannten Gegenstände, sowie durch Festlegung der ausführlichen technischen Anforderungen an die Prüfung Typ VIII nach Anhang V, zu erlassen.“;

2.

Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

mathematisches Dauerhaltbarkeitsverfahren:

Bis zum 31. Dezember 2024 muss für jeden Emissionsbestandteil das Produkt des Verschlechterungsfaktors nach Anhang VII Teil B und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Fahrzeugs, das eine Fahrleistung von mehr als 100 km nach dem ersten Starten am Ende der Fertigungsstraße erbracht hat, niedriger sein als der Grenzwert für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang VI Teil A.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 muss — bei Neufahrzeugen ab dem 1. Januar 2020 und bei bestehenden Fahrzeugtypen ab dem 1. Januar 2021 — bis zum 31. Dezember 2024 für jeden Emissionsbestandteil das Produkt des Verschlechterungsfaktors nach Anhang VII Teil B und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Fahrzeugs mit einer Fahrleistung — nach dem ersten Starten des Fahrzeugs am Ende der Fertigungsstraße — von mehr als 2 500 km bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 130 km/h und von mehr als 3 500 km bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h, niedriger sein als der Grenzwert für die Auspuffemissionen nach Anhang VI Teil A.“;

3.

Artikel 30 Absatz1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Blatt mit den Prüfergebnissen,“;

4.

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber weder zugelassen noch in Betrieb genommen wurden, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.“;

5.

Artikel 75 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 8, Artikel 22 Absätze 5 und 6, Artikel 23 Absätze 6 und 12, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 32 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 12, Artikel 65 und Artikel 74 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. März 2013 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von jeweils fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens am 22. Juni 2022 und neun Monate vor Ablauf eines jeden weiteren Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.“;

6.

Die Anhänge II, IV, V und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Januar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 32.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2018.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).


ANHANG

Die Anhänge II, IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Teil C1 zu Nummer 11 gehörige Zeile wird das Zeichen „X“ für die Unterklassen L6e-A und L6e-B gestrichen;

2.

In Anhang IV wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

die Nummern 1.1.2.1, 1.1.2.2 und 1.1.2.3 erhalten folgende Fassung:

„1.1.2.1

Euro 4: Anhang VI Teil A1

L1e, L2e, L6e

1.1.2017

1.1.2018

31.12.2020; für L2e-U und L6e-B: 31.12.2024

1.1.2.2.

Euro 4: Anhang VI Teil A1

L3e, L4e, L5e, L7e

1.1.2016

1.1.2017

31.12.2020; für L3e-AxE und L3e-AxT: 31.12.2024

1.1.2.3.

Euro 5: Anhang VI Teil A2

L1e-L7e

1.1.2020;

für L2e-U, L3e-AxE, L3e-AxT und L6e-B: 1.1.2024

1.1.2021;

für L2e-U, L3e-AxE, L3e-AxT und L6e-B: 1.1.2025“;

 

b)

die Nummern 1.8.1, 1.8.2 und 1.8.3 erhalten folgende Fassung:

„1.8.1.

OBD–I, funktionsbezogene Anforderungen

L3e, L4e, L5e-A, L7e-A

1.1.2016

1.1.2017

31.12.2020

OBD–I, Umweltverträglichkeitsprüfverfahren (Prüfung Typ VIII)

OBD–I, Umweltverträglichkeitsprüfung — Schwellenwerte, Anhang VI Teil B1

1.8.2

OBD-I, funktionsbezogene Anforderungen einschließlich aller Betriebsarten, bei denen das Motordrehmoment erheblich herabgesetzt ist

L3e, L4e, L5e, L7e

1.1.2020

1.1.2021

31.12.2024

OBD-I, Umweltverträglichkeitsprüfverfahren (Prüfung Typ VIII)

OBD-I, Umweltverträglichkeitsprüfung — Schwellenwerte, Anhang VI Teil B1

1.8.3

OBD-I, funktionsbezogene Anforderungen einschließlich aller Betriebsarten, bei denen das Motordrehmoment erheblich herabgesetzt ist

L3e, L4e, L5e, L7e

1.1.2024

1.1.2025“;

 

OBD-I, Umweltverträglichkeitsprüfverfahren (Prüfung Typ VIII)

OBD-I, Umweltverträglichkeitsprüfung — Schwellenwerte, Anhang VI Teil B2

c)

die folgenden Nummern werden eingefügt:

„1.8.4.

OBD-II, funktionsbezogene Anforderungen, Katalysatorüberwachung ausgenommen

L3e (ausgenommen L3e-AxE und L3e-AxT), L4e, L5e-A, L7e-A

1.1.2020

1.1.2021

31.12.2024

OBD-II, Umweltverträglichkeitsprüfverfahren (Prüfung Typ VIII)

OBD-II, Umweltverträglichkeitsprüfung — Schwellenwerte, Anhang VI Teil (B1)

1.8.5.

OBD-II, funktionsbezogene Anforderungen

L3e (ausgenommen L3e-AxE und L3e-AxT), L4e, L5e-A, L7e-A

1.1.2024

1.1.2025“;

 

OBD-II, Umweltverträglichkeitsprüfverfahren (Prüfung Typ VIII)

OBD-II, Umweltverträglichkeitsprüfung — Schwellenwerte, Anhang VI Teil B2

d)

die Nummern 1.9.1 und 1.9.2 erhalten folgende Fassung:

„1.9.1.

Geräuschpegelprüfverfahren und -grenzwerte, Anhang VI Teil D

L1e, L2e, L6e

1.1.2017

1.1.2018

 

1.9.2.

Geräuschpegelprüfverfahren und -grenzwerte (3), Anhang VI Teil D

L3e, L4e, L5e, L7e

1.1.2016

1.1.2017“;

 

e)

Nummer 1.9.4 erhält folgende Fassung:

„1.9.4.

UNECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63, 92 und damit verbundene neue, von der Kommission vorgeschlagene Grenzwerte

L1e-L7e“;

 

 

 

3.

In Anhang V Teil B erhält der Inhalt der Zelle in Spalte 1 Reihe 2 folgende Fassung:

„Prüfung Typ I (19) Partikelmasse (nur Euro 5)“;

4.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

In Teil B1 wird die erste Reihe, die sich auf die Fahrzeugklasse „L6e-A“ bezieht, gestrichen;

b)

In Teil B2 werden in der ersten Reihe

i)

die Worte „L3e-L7e (6)“ wie folgt ersetzt:

„L3e, L4e, L5e, L7e“;

ii)

die Worte „Alle Fahrzeuge der Klasse L außer L1e und L2e“ wie folgt ersetzt:

„Alle Fahrzeuge der Klasse L außer L1e, L2e und L6e“.


RICHTLINIEN

31.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/112


RICHTLINIE (EU) 2019/130 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Januar 2019

zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz. In der Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene vorgegeben, um den Mitgliedstaaten die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Mindestvorschriften zu ermöglichen. Verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit, einer umfassenden Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz festgelegt werden, sind ein wichtiger Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang ist es von grundlegender Bedeutung, dass dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird, wenn Ungewissheiten bestehen. Durch die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen soll der Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten können strengere verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition und andere Schutzmaßnahmen festlegen.

(2)

Arbeitsplatzgrenzwerte sind Teil der Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2004/37/EG. Die Einhaltung dieser Grenzwerte berührt nicht andere Verpflichtungen der Arbeitgeber gemäß jener Richtlinie, insbesondere die Verringerung der Verwendung von Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz, die Vermeidung oder Verringerung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen und Mutagenen und Maßnahmen, die zu diesem Zweck durchgeführt werden sollten. Diese Maßnahmen sollten, soweit technisch möglich, die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch andere, für die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische oder Verfahren, die Verwendung in einem geschlossenen System oder andere Maßnahmen umfassen, durch die das Niveau der Exposition der Arbeitnehmer so stark wie möglich verringert werden kann, und auf diese Weise Innovationen unterstützen.

(3)

Bei den meisten Karzinogenen und Mutagenen ist es wissenschaftlich nicht möglich, Grenzwerte zu ermitteln, unterhalb deren bei der Exposition keine schädlichen Wirkungen auftreten würden. Obgleich die Festlegung der Grenzwerte für Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit gemäß dieser Richtlinie die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die sich aus der Exposition bei der Arbeit ergeben, nicht beseitigt (Restrisiko), trägt sie dennoch zu einer erheblichen Verringerung der von dieser Exposition ausgehenden Risiken im Rahmen des schrittweisen und zielorientierten Ansatzes gemäß der Richtlinie 2004/37/EG bei. Bei anderen Karzinogenen und Mutagenen ist es wissenschaftlich möglich, Grenzen zu ermitteln, unterhalb deren bei der Exposition nicht mit schädlichen Wirkungen zu rechnen ist.

(4)

Für einige Karzinogene oder Mutagene werden Grenzwerte Als Höchstgrenzen für die Exposition von Arbeitnehmern festgelegt, die gemäß der Richtlinie 2004/37/EG nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzwerte sollten überprüft werden, und es sollten Grenzwerte für weitere Karzinogene und Mutagene festgelegt werden.

(5)

Die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte sollten erforderlichenfalls auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten sowie faktengesicherter bewährter Verfahren, Techniken und Vorschriften für die Messung der Expositionswerte am Arbeitsplatz, überprüft werden. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit Angaben zu Restrisiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer sowie Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition (Scientific Committee on Occupational Exposure Limits, SCOEL) und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Advisory Committee on Safety and Health at Work, ACSH) einschließen. Angaben zu Restrisiken, die auf Unionsebene veröffentlicht werden, sind eine wertvolle Hilfe für die künftige Arbeit zur Begrenzung der Risiken durch die berufsbedingte Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen, so auch für künftige Überprüfungen der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte.

(6)

Spätestens im ersten Quartal 2019 sollte die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse prüfen, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG zu ändern ist und reproduktionstoxische Stoffe aufzunehmen sind. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(7)

Bei einigen Nicht-Schwellenwert- Karzinogenen ist es nicht möglich, einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen; auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, ist es jedoch möglich, einen Grenzwert für diese Karzinogene festzulegen.

(8)

Um das größtmögliche Maß an Sicherheit vor einigen Karzinogenen und Mutagenen zu gewährleisten, so ist es erforderlich, andere Aufnahmewege einschließlich der Möglichkeit einer Aufnahme durch die Haut zu berücksichtigen.

(9)

SCOEL unterstützt die Kommission insbesondere in den Fällen, in denen es darum geht, die neuesten wissenschaftlichen Daten auszuwerten, sowie dabei, Grenzwerte berufsbedingter Exposition zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (4) sowie der Richtlinie 2004/37/EC auf Unionsebene festgesetzt werden müssen, vorzuschlagen. Der ACSH ist ein dreigliedriger Ausschuss, der die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz unterstützt. Insbesondere nimmt er dreigliedrige Stellungnahmen zu Initiativen zur Festlegung von Grenzwerte berufsbedingter Exposition auf Unionsebene an, wobei er sich auf die verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, sowie auf Daten zu sozialen Aspekten und zur wirtschaftlichen Machbarkeit dieser Initiativen stützt. Aus anderen Quellen gewonnene, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten, insbesondere Daten des Internationalen Krebsforschungszentrums (International Agency for Research on Cancer, IARC), der Weltgesundheitsorganisation und nationaler Stellen, wurden ebenfalls berücksichtigt.

(10)

Die Arbeiten des SCOEL und deren Transparenz sind Bestandteil eines verantwortungsvollen politischen Prozesses. Sollte die Arbeitsweise des SCOEL umstrukturiert werden, so sollte dafür gesorgt werden, dass zweckgebundene Ressourcen garantiert sind und spezifische Fachkenntnisse in den Bereichen Epidemiologie, Toxikologie, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene nicht verloren gehen.

(11)

Die durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen der Anhänge I und III der Richtlinie 2004/37/EG stellen einen weiteren Schritt in einem längerfristigen Prozess zur Aktualisierung der Richtlinie 2004/37/EG dar. Den nächsten Schritt in diesem Prozess stellt der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Festlegung von Grenzwerten und Hinweisen zur Aufnahme über die Haut für fünf weitere Karzinogene dar. Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ festgestellt, dass an der Richtlinie 2004/37/EG weitere Änderungen vorgenommen werden sollten. Die Kommission sollte gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/37/EG und der gängigen Praxis weiterhin kontinuierlich an Aktualisierungen der Anhänge I und III jener Richtlinie arbeiten und diese auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich schrittweise gewonnener wissenschaftlicher und technischer Daten, wie Daten zum Restrisiko, erforderlichenfalls ändern. Diese Arbeit sollte in den Fällen, in denen es angezeigt ist, zu Vorschlägen für künftige Überprüfungen der in der Richtlinie 2004/37/EG und der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte sowie zu Vorschlägen für die Aufnahme zusätzlicher Stoffe, Gemische und Verfahren in Anhang I und zusätzlicher Grenzwerte in Anhang III führen.

(12)

Es ist wichtig, Arbeitnehmer zu schützen, die karzinogenen oder mutagenen Stoffen ausgesetzt sind, die bei der Zubereitung, Verabreichung oder Beseitigung von gefährlichen Arzneimitteln, einschließlich zytostatischer oder zytotoxischer Arzneimittel, und bei Tätigkeiten entstehen, in deren Fall bei der Reinigung, beim Transport, bei Waschvorgängen und bei der Entsorgung von gefährlichen Arzneimitteln oder von mit gefährlichen Arzneimitteln kontaminierten Materialien sowie im Zusammenhang mit der Pflege von mit gefährlichen Arzneimitteln behandelten Patienten eine Exposition gegenüber karzinogenen oder mutagenen Stoffen besteht. Als ersten Schritt hat die Kommission Leitlinien zur Verringerung der berufsbedingten Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Gesundheitswesen, einschließlich der mit der Exposition gegenüber zytostatischen oder zytotoxischen Arzneimitteln verbundenen Risiken, veröffentlicht, die in einem entsprechenden Leitfaden für Prävention und bewährte Praxis enthalten sind. Etwaige weitere Gesetzgebungsvorschlägen oder andere Initiativen bleiben von diesen Leitlinien unberührt.

(13)

Gemäß den Empfehlungen des SCOEL und des ACSH werden, soweit verfügbar, Luftgrenzwerte als zeitlich gewichtete Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (als Grenzwerte für die Langzeitexposition) festgelegt und — bei bestimmten Karzinogenen oder Mutagenen — für kürzere Bezugszeiträume, in der Regel als gewichtete Mittelwerte für einen Zeitraum von 15 Minuten (als Grenzwerte für die Kurzzeitexposition), um die Auswirkungen kurzzeitiger Exposition so weit wie möglich zu begrenzen. Hinweise zu einer möglichen Aufnahme über die Haut werden ebenfalls gemäß den Empfehlungen des SCOEL und des ACSH aufgenommen. Aus anderen Quellen gewonnene, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(14)

Der Grundsatz der Prävention am Arbeitsplatz sollte auch für die Wirkungen von Karzinogenen und Mutagenen auf künftige Generationen- beispielsweise durch Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit von Männern und Frauen und der embryonalen Entwicklung -gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in diesem Bereich vorbildliche Verfahren austauschen.

(15)

Es gibt hinreichende Nachweise für die Karzinogenität von Mineralölen, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile im Motor verwendet wurden. Diese gebrauchten Motormineralöle entstehen verwendungsabhängig und werden daher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingestuft. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen dieser Öle durch die Haut aufgenommen werden können, und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine arbeitsbedingte Exposition über die Haut erfolgt; daher empfahl er ausdrücklich die Aufnahme des Hinweises „Haut“. Der ACSH teilt die Auffassung, dass gebrauchte Motormineralöle zu den in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten krebserregenden Stoffen, Gemischen und Verfahren hinzugefügt werden sollten und dass eine signifikante Aufnahme über die Haut möglich ist. Zur Begrenzung der dermalen Exposition kann eine Reihe bewährter Verfahren angewendet werden, wozu das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung wie beispielsweise Handschuhe sowie das Entfernen und Reinigen kontaminierter Kleidungsstücke zählen. Die uneingeschränkte Befolgung dieser Verfahren sowie neu aufkommender vorbildlicher Verfahren könnte dazu beitragen, die Exposition zu reduzieren. Es ist daher angezeigt, Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden, in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufzunehmen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.

(16)

Es gibt hinreichende Nachweise für die Karzinogenität von Dieselmotoremissionen, die bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff in Selbstzündungsmotoren entstehen. Dieselmotoremissionen entstehen bei einem Prozess und werden daher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft. Der ACSH teilt die Auffassung, dass Abgasemissionen von traditionellen Dieselmotoren zu den in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten Stoffen, Gemischen und Verfahren hinzugefügt werden sollten, und hat darüber hinaus verlangt, dass die wissenschaftlichen und technischen Aspekte neuartiger Motorentypen weiter erforscht werden. Das IARC hat Dieselmotoremissionen als krebserzeugend für Menschen (IARC-Gruppe 1) eingestuft und darauf hingewiesen, dass die Menge der Partikel und chemischen Stoffe bei neuartigen Dieselmotoren zwar geringer ist, aber noch nicht klar ist, wie sich die quantitativen und qualitativen Änderungen in veränderten Auswirkungen auf die Gesundheit niederschlagen. Das IARC hat auch darauf hingewiesen, dass als Expositionsmarker in der Regel elementarer Kohlenstoff, der einen erheblichen Teil dieser Emissionen ausmacht, verwendet wird. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Zahl der exponierten Arbeitnehmer ist es angezeigt, Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht, in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufzunehmen und in deren Anhang III einen Grenzwert für die Dieselmotoremissionen festzulegen, der auf der Basis von elementarem Kohlenstoff berechnet wird. Die Einträge in Anhängen I und III der Richtlinie 2004/37/EG sollten für Abgasemissionen aller Arten von Dieselmotoren gelten.

(17)

Bei Dieselmotoremissionen ist ein als elementarer Kohlenstoff gemessener Grenzwert von 0,05 mg/m3 in einigen Wirtschaftszweigen kurzfristig schwer erreichbar. Deshalb sollte zusätzlich zur Umsetzungsfrist auch ein zweijähriger Übergangszeitraum festgelegt werden, bevor der Grenzwert gelten sollte. Im Fall der Wirtschaftszweige Untertagebau und Tunnelbau sollte jedoch zusätzlich zur Umsetzungsfrist ein fünfjähriger Übergangszeitraum vorgesehen werden, bevor der Grenzwert gelten sollte.

(18)

Bestimmte Gemische von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Zur Exposition gegenüber solchen Gemischen kann es bei Tätigkeiten kommen, die Verbrennungsprozesse beinhalten, unter anderem beispielsweise durch die Abgase von Verbrennungsmotoren und durch Hochtemperaturverbrennungsprozesse. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen dieser Gemische durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH teilt die Auffassung, dass ein Grenzwert für die berufsbedingte Exposition gegenüber PAK-Gemischen eingeführt werden muss, und hat die Durchführung von Arbeiten zur Bewertung der wissenschaftlichen Aspekte empfohlen, damit in Zukunft ein Grenzwert für die berufsbedingte Exposition vorgeschlagen werden kann. Es ist daher angezeigt, in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG den Hinweis „Haut“ einzufügen und darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können. Es sollten auch weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um zu bewerten, ob ein Grenzwert für PAK-Gemische festgelegt werden muss, um Arbeitnehmer besser vor diesen Gemischen zu schützen.

(19)

Trichlorethylen erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL hat Trichlorethylen als gentoxisches Karzinogen eingestuft. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, für Trichlorethylen Grenzwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (als Grenzwert für die Langzeitexposition) sowie für kürzere Bezugszeiträume von 15 Minuten (als Grenzwert für die Kurzzeitexposition) als zeitlich gewichtete Mittelwerte festzulegen. SCOEL hat zu diesem Karzinogen festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, für Trichlorethylen Grenzwerte für die Lang- und Kurzzeitexposition festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können. Die Grenzwerte für diesen Stoff sollten im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und des technischen Fortschritts fortlaufend und besonders sorgfältig überprüft werden.

(20)

4,4′-Methylendianilin (MDA) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL ist zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, für dieses Nicht-Schwellenwert-Karzinogen einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, ist es jedoch möglich, einen Grenzwert für 4,4′-Methylendianilin festzulegen. SCOEL hat zu diesem Karzinogen festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für 4,4′-Methylendianilin festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.

(21)

Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL ist zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, für dieses Nicht-Schwellenwert-Karzinogen einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen, und hat die Vermeidung der arbeitsbedingten Exposition empfohlen. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen von Epichlorhydrin durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Epichlorhydrin festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.

(22)

Ethylendibromid (1,2-Dibromethan, EDB) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL ist zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, für dieses Nicht-Schwellenwert-Karzinogen einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen, und hat die Vermeidung der arbeitsbedingten Exposition empfohlen. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen von Ethylendibromid durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Ethylendibromid festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.

(23)

Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan, EDC) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL ist zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, für dieses Nicht-Schwellenwert-Karzinogen einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, ist es jedoch möglich, einen Grenzwert für Ethylendichlorid festzulegen. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen von Ethylendichlorid durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt; er hebt jedoch zugleich hervor, dass insbesondere für die Wirkungsweise keine belastbaren und aktuellen wissenschaftlichen Daten vorliegen. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Ethylendichlorid festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.

(24)

Die „Vereinbarung über den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch gute Handhabung und Verwendung von kristallinem Siliciumdioxid und dieses enthaltenden Produkten“, unterzeichnet durch die Verbände, die das Europäische Netzwerk Quarz (NEPSi) bilden, und andere Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern, in denen zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung der Arbeitgeberpflichten gemäß der Richtlinie 2004/37/EG zusätzlich zu Regulierungsmaßnahmen Leitlinien und Instrumente festgelegt sind, sind wertvolle Instrumente zur Ergänzung von Regulierungsmaßnahmen. Die Kommission sollte die Sozialpartner unter Achtung von deren Unabhängigkeit dazu aufrufen, solche Vereinbarungen zu schließen. Die Einhaltung einer solchen Vereinbarung sollte aber keine Vermutungswirkung dahingehend begründen, dass die in der Richtlinie 2007/37/EG festgelegten Arbeitgeberpflichten tatsächlich erfüllt werden. Auf der Webseite der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) sollte eine regelmäßig aktualisierte Liste derartiger Vereinbarungen veröffentlicht werden.

(25)

Die Kommission hat den ACSH konsultiert und eine zweistufige Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt.

(26)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere mit deren Artikel 31 Absatz 1.

(27)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte werden im Lichte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie der Stellungnahmen der zwei Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „ECHA“) (des Ausschusses für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“)) fortlaufend überprüft, um insbesondere den Wechselwirkungen zwischen den Grenzwerten der Richtlinie 2004/37/EG und den Dosis-Wirkungsbeziehungen, den Daten über die tatsächliche Exposition und gegebenenfalls DNEL-Werten (Derived No Effect Levels) Rechnung zu tragen, die im Rahmen der genannten Verordnung für gefährliche Chemikalien festgelegt wurden, um die Arbeitnehmer wirksam zu schützen.

(28)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer gegen die besondere Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29)

Da diese Richtlinie den Schutz der Gesundheit der und der Sicherheit von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz betrifft, sollte sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens umgesetzt werden.

(30)

Die Richtlinie 2004/37/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(31)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (7) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern

Etwaige Vereinbarungen, die im Bereich dieser Richtlinie zwischen den Sozialpartnern geschlossen werden, sind auf der Webseite der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) aufzulisten. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.“

2.

In Anhang I werden folgende Punkte angefügt:

„(7)

Arbeiten, bei denen dermale Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden.

(8)

Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht.“

(3)

Anhang III erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Januar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 56.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom11. Dezember 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2018.

(3)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(4)  Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

„ANHANG III

GRENZWERTE UND ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN (ARTIKEL 16)

A.   GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION

Bezeichnung des Arbeitsstoffs

EG-Nr. (1)

CAS-Nr. (2)

Grenzwerte

Hinweis

Übergangsmaßnahmen

8 Stunden (3)

Kurzzeit (4)

mg/m3  (5)

ppm (6)

f/ml (7)

mg/m3  (5)

ppm (6)

f/ml (7)

Hartholzstäube

2 (8)

Grenzwert 3 mg/m3 bis zum 17. Januar 2023

Chrom(VI)-Verbindungen, die Karzinogene im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i

(als Chrom)

0,005

Grenzwert 0,010 mg/m3 bis zum 17. Januar 2025

Grenzwert: 0,025 mg/m3 für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren bis zum 17. Januar 2025

Feuerfeste Keramikfasern, die Karzinogene im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i sind

0,3

 

Alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid (Quarzfeinstaub)

0,1 (9)

 

Benzol

200-753-7

71-43-2

3,25

1

Haut (10)

 

Vinylchloridmonomer

200-831-0

75-01-4

2,6

1

 

Ethylenoxid

200-849-9

75-21-8

1,8

1

Haut (10)

 

1,2-Epoxypropan

200-879-2

75-56-9

2,4

1

 

Trichlorethylen

201-167-4

79-01-6

54,7

10

164,1

30

Haut (10)

 

Acrylamid

201-173-7

79-06-1

0,1

Haut (10)

 

2-Nitropropan

201-209-1

79-46-9

18

5

 

o-Toluidin

202-429-0

95-53-4

0,5

0,1

Haut (10)

 

4,4′-Methylendianilin

202-974-4

101-77-9

0,08

Haut (10)

 

Epichlorhydrin

203-439-8

106-89-8

1,9

Haut (10)

 

Ethylendibromid

203-444-5

106-93-4

0,8

0,1

Haut (10)

 

1,3-Butadien

203-450-8

106-99-0

2,2

1

 

Ethylendichlorid

203-458-1

107-06-2

8,2

2

Haut (10)

 

Hydrazin

206-114-9

302-01-2

0,013

0,01

Haut (10)

 

Bromethylen

209-800-6

593-60-2

4,4

1

 

Dieselmotoremissionen

 

 

0,05 (*1)

 

 

 

 

 

 

Der Grenzwert gilt ab 21. Februar 2023. Für Untertagebau und Tunnelbau gilt der Grenzwert ab 21. Februar 2026.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffgemische, insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, die Karzinogene im Sinne der vorliegenden Richtlinie sind

 

 

 

 

 

 

 

 

Haut (10)

 

Mineralöle, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

Haut (10)

 

B.   ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN

p.m.


(1)  Die EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes innerhalb der Europäischen Union, wie in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt.

(2)  CAS-Nr.: Nummer des „Chemical Abstracts Service“.

(3)  Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (TWA).

(4)  Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Grenzwert, der nicht überschritten werden soll, soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.

(5)  

mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule).

(6)  

ppm= Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).

(7)  

f/ml= Fasern pro Milliliter.

(8)  Einatembarer Anteil: wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben gemischt werden, gilt der Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.

(9)  Alveolengängiger Anteil.

(10)  Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich.

(*1)  gemessen als elementarer Kohlenstoff