ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 21

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
24. Januar 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/102 des Rates vom 25. Juni 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

 

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen ( 1 )

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/104 des Rates vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits eingerichteten Gemischten Rat EU-Mexiko hinsichtlich der Änderungen der Beschlüsse Nr. 2/2000 und Nr. 2/2001 des Gemischten Rates anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

23

 

*

Beschluss (EU) 2019/105 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat EU-Israel im Hinblick auf die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel zu vertreten ist

64

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Empfehlung Nr. 1/2018 des Assoziationsrates EU-Israel vom 27. Dezember 2018 zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel [2019/106]

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

24.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/1


BESCHLUSS (EU) 2019/102 DES RATES

vom 25. Juni 2018

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet. Das Abkommen trat am 1. Juni 2000 in Kraft.

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird dem Beitritt des Landes zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt, das zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem Staat Israel geschlossen wird.

(4)

Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, mit dem Staat Israel Verhandlungen aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung eines Protokolls am 28. September 2017 erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls sieht seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.

(6)

Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 7 Absatz 3 ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss notwendigen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.


24.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/3


PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und,

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits, und

DER STAAT ISRAEL, im Folgenden „Israel“,

andererseits,

für die Zwecke dieses Protokolls im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 2000 in Kraft;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2013 in Kraft trat,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien dem Beitritt des Landes zum Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt werden muss;

IN DER ERWÄGUNG, dass Konsultationen nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Union und Israels Rechnung getragen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien tritt dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits als Vertragspartei bei und nimmt das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.

KAPITEL I

ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES ABKOMMENS, EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse

Die Tabelle Nr. 2 im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen wird durch die Tabelle im Anhang dieses Protokolls geändert.

Artikel 3

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang IVa erhält folgende Fassung:

ANHANG IVa

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera n.o (1)] declara que, salvo indicación expresea en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliluba nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiarache, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų roduktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės produktai.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy egyértelmű eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o (1)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno poreklo … (2).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (2) alkuperätuotteita.

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Hebräische Fassung

Image

 (3)

(Place and date)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an."

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind."

(4)  Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners."

2.

Anhang IVb erhält folgende Fassung:

ANHANG IVb

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED

Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (5)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (6).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (7)

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera n.o (5)] declara que, salvo indicación expresa en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (6).

cumulation applied with … ( name of the country/countries)

no cumulation applied (7)

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (5)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (6).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (5)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (6).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (5)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (6) Ursprungswaren sind.

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliluba nr. … (5)) deklareerib, et need tooted on … (6) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (5)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (6).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (5)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (6) preferential origin.

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (5)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (6)).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (5)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (6) preferencijalnog podrijetla.

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (7)

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (5)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (6).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (5)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (6).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (5)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (6) preferencinės kilmės produktai.

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (5)) kijelentem, hogy egyértelmű eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … (6) származásúak.

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (5)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (6).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (5)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (6).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (5)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (6) preferencyjne pochodzenie.

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidospelo presente documento (autorização aduaneira n.o (5)) declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (6).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (5)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (6).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (7)

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (5)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno poreklo … (6).

cumulation applied with … ( name of the country/countries)

no cumulation applied (7)

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (5)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (6).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (5)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (6).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (5)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (6).

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

Hebräische Fassung

Image

cumulation applied with … (name of country/countries)

no cumulation applied (7)

 (8)

(Place and date)

 (9)

(Signature of exporter; in addition the name of the person signing the declaration has to be indicated in clear script)

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(5)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen."

(6)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung “CM” an"

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(7)  Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen."

(8)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind."

(9)  Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners."

KAPITEL II

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 4

Israel verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 5

Zu gegebener Zeit nach der Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Union ihren Mitgliedstaaten und Israel die kroatische Sprachfassung des Abkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die in Satz 1 dieses Artikels genannte Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische und hebräische, Sprachfassung des Abkommens.

Artikel 6

Dieses Protokoll und sein Anhang sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

1.   Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und von Israel nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

2.   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3.   Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt.

Artikel 8

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Съставено в Брюксел на двадесети декември две хиляди и осемнадесета година.

Hecho en Bruselas, el veinte de diciembre de dos mil dieciocho.

V Bruselu dne dvacátého prosince dva tisíce osmnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tyvende december to tusind og atten.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Dezember zweitausendachtzehn.

Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta detsembrikuu kahekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.

Done in Brussels on the twentieth day of December in the year two thousand and eighteen.

Fait à Bruxelles, le vingt décembre deux mille dix-huit.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadesetog prosinca godine dvije tisuće osamnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì venti dicembre duemiladiciotto.

Briselē, divi tūkstoši astoņpadsmitā gada divdesmitajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų gruodžio dvidešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennyolcadik év december havának huszadik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-għoxrin jum ta’ Diċembru fis-sena elfejn u tmintax.

Gedaan te Brussel, twintig december tweeduizend achttien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego grudnia roku dwa tysiące osiemnastego.

Feito em Bruxelas, em vinte de dezembro de dois mil e dezoito.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci decembrie două mii optsprezece.

V Bruseli dvadsiateho decembra dvetisícosemnásť.

V Bruslju, dne dvajsetega decembra leta dva tisoč osemnajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.

Som skedde i Bryssel den tjugonde december år tjugohundraarton.

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За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā –

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaterna

Image

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Държавата Израел

Por el Estado de Israel

Za Stát Izrael

For Staten Israel

Für den Staat Israel

Iisraeli Riigi nimel

Για το Κράτος του Ισραήλ

For the State of Israel

Pour l'État d'Israël

Za Državu Izrael

Per lo Stato d'Israele

Izraēlas Valsts vārdā –

Izraelio Valstybės vardu

Izrael Állam részéről

Għall-Istat ta' l-Iżrael

Voor de Staat Israël

W imieniu Państwa Izrael

Pelo Estado de Israel

Pentru Statul Israel

Za Izraelský štát

Za Državo Izrael

Israelin valtion puolesta

För Staten Israel

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ANHANG

ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS Nr. 1 BETREFFEND DIE REGELUNGEN FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE, LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE UND VON FISCHEREIERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IM STAAT ISRAEL IN DIE GEMEINSCHAFT

Die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse treten für die nachstehend genannten Erzeugnisse an die Stelle der derzeit nach dem Assoziierungsabkommen (Protokoll Nr. 1) geltenden Zugeständnisse. Die derzeit geltenden Zugeständnisse für alle nicht in diesem Anhang genannten Erzeugnisse bleiben unverändert.

Der Tabelle 2 im Anhang des Protokolls Nr. 1 wird folgender Eintrag angefügt:

Tabelle 2

KN- Code

Warenbezeichnung

Senkung des Meistbegünstigungszolls (v. H.)

Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb des derzeitigen Zollkontingents (v. H.)

Sonderbestimmungen

2008 70 61

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

74 %

555

2008 70 92

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg

67 %“


VERORDNUNGEN

24.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/103 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen.

(2)

Bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen sollten im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit, eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit präzisiert, angeglichen bzw. vereinfacht werden.

(3)

Zudem machen neue Entwicklungen in Bezug auf Flughäfen und Luftfahrtunternehmen, neue Technologien und Sicherheitsausrüstungen zur Bewältigung der veränderten Bedrohungs- und Risikoszenarien sowie die Weiterentwicklung der internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) entsprechende Änderungen der Durchführungsbestimmungen erforderlich.

(4)

Die Änderungen betreffen Maßnahmen in folgenden Bereichen: Flughafensicherheit, Überarbeitung der Vorschriften über Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Hinblick auf eine Stärkung der Sicherheitskultur und Belastbarkeit, Einführung, Festlegung von Leistungsstandards und Verwendung von Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräten) und Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräten).

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. Die Nummern 2, 20, 25, 26, 28 bis 38, 44 und 45 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1.1.3.4 erhält folgende Fassung:

„1.1.3.4.

Hatten nachfolgend aufgeführte Personen, Fluggäste oder Besatzungsmitglieder Zugang zu sensiblen Teilen, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Teile vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass sich in diesen keine verbotenen Gegenstände befinden:

a)

nicht kontrollierte Personen;

b)

Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die aus anderen als den in Anlage 4-B aufgeführten Drittländern eintreffen;

c)

Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die von Flughäfen in der Union eintreffen, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission (*1) von den gemeinsamen Grundstandards abweicht; dies gilt nicht, wenn die betreffenden Fluggäste und Besatzungsmitglieder bei ihrer Ankunft abgeholt und gemäß Nummer 1.2.7.3 aus diesen Bereichen hinausbegleitet werden.

Diese Nummer gilt für Luftfahrzeuge, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, als erfüllt und findet keine Anwendung, wenn Personen, die unter die Nummern 1.3.2 und 4.1.1.7 fallen, Zugang zu sensiblen Teilen hatten.

In Bezug auf die Buchstaben b und c gilt diese Bestimmung nur für die sensiblen Teile, die für kontrolliertes aufgegebenes Gepäck und/oder kontrollierte abfliegende Fluggäste, die nicht mit demselben Luftfahrzeug wie diese Fluggäste und Besatzungsmitglieder abfliegen, benutzt werden.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17).“"

2.

Nummer 1.2.3 erhält folgende Fassung:

„1.2.3.   Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Union und Flughafenausweise

1.2.3.1.   Ein Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen der Union beschäftigtes Besatzungsmitglied und ein Flughafenausweis dürfen nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 erfolgreich absolviert hat.

1.2.3.2.   Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise werden für einen Gültigkeitszeitraum von höchstens fünf Jahren ausgestellt.

1.2.3.3.   Ausweise von Personen, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, sind unverzüglich zu sperren bzw. einzuziehen und der zuständigen Behörde, dem Betreiber oder der ausstellenden Stelle zurückzugeben.

1.2.3.4.   Zumindest bei Aufenthalten in einem Sicherheitsbereich muss der Inhaber den Ausweis jederzeit sichtbar tragen.

Personen, die in Sicherheitsbereichen, in denen keine Fluggäste anwesend sind, ihren Ausweis nicht sichtbar tragen, werden von den für die Durchführung der Bestimmungen in Nummer 1.5.1 Buchstabe c zuständigen Personen angehalten und gegebenenfalls gemeldet.

1.2.3.5.   Der Ausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich zurückgegeben:

a)

auf Ersuchen der zuständigen Behörde, des Betreibers oder der ausstellenden Stelle;

b)

bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses;

c)

bei einem Wechsel des Arbeitgebers;

d)

bei Änderungen in Bezug auf die Notwendigkeit des Zugangs zu Bereichen, für die eine Zugangsberechtigung erteilt wurde;

e)

bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises;

f)

bei Entzug des Ausweises.

1.2.3.6.   Verlust, Diebstahl oder unterlassene Rückgabe eines Ausweises sind der ausstellenden Stelle unverzüglich zu melden.

1.2.3.7.   Ein elektronischer Ausweis ist nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren.“

3.

Nummer 1.2.6.3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

über eine sichere Fahrzeugregisterdatenbank an das Unternehmen oder den einzelnen registrierten Fahrzeugnutzer gebunden sein.“

4.

In Nummer 1.2.6.3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Elektronische Fahrzeugausweise müssen auf der Luftseite auch elektronisch lesbar sein.“

5.

Nummer 1.3.1.1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) in Verbindung mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten),“

6.

In Nummer 1.3.1.1 werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:

„g)

Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräte),

h)

Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräte).“

7.

Am Ende von Nummer 1.3.1.1 wird folgender Satz angefügt:

„SMD- und SED-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.“

8.

Nummer 1.3.1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3.1.3.

Sprengstoffspürhunde, ETD-Geräte und ETD-Geräte in Verbindung mit SED-Geräten dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen oder in unvorhersehbarem Wechsel mit der Durchsuchung von Hand, mit der Durchsuchung von Hand in Verbindung mit SMD-Geräten, mit der Kontrolle durch Metalldetektorschleusen oder mit der Kontrolle durch Sicherheitsscanner eingesetzt werden.“

9.

Am Ende von Nummer 3.1.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die oben genannten Informationen können in elektronischer Form aufgezeichnet werden.“

10.

Nummer 4.0.3 erhält folgende Fassung:

„4.0.3.

Fluggäste und ihr Handgepäck, die aus einem Mitgliedstaat ankommen, in dem sich das Luftfahrzeug im Transit befand, nachdem es zuvor aus einem nicht in Anlage 4-B aufgeführten Drittstaat oder von einem Flughafen in der Union, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, angekommen war, gelten als aus einem Drittstaat ankommende Fluggäste und Handgepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurden.“

11.

Die folgende Nummer 4.0.6 wird angefügt:

„4.0.6.

Fluggäste und ihr Handgepäck, die von einem Flughafen in der Union ankommen, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, gelten als aus einem Drittstaat ankommende Fluggäste und Handgepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurden.“

12.

Nummer 4.1.1.2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

ETD-Geräte in Verbindung mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD),“

13.

In Nummer 4.1.1.2 werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:

„g)

Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräte),

h)

Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräte).“

14.

Nummer 4.1.1.9 erhält folgende Fassung:

„4.1.1.9.

Sprengstoffspürhunde, ETD-Geräte, SMD-Geräte und SED-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.“

15.

Nummer 4.1.3.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.3.1.

Von Fluggästen mitgeführte Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG) können von der Kontrolle mit LEDS-Geräten beim Betreten eines Sicherheitsbereichs ausgenommen werden, wenn die LAG sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befinden, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss.“

16.

Nummer 4.1.3.2 wird gestrichen.

17.

Nummer 5.0.3 wird wie folgt geändert:

„5.0.3.

Aufgegebenes Gepäck, das aus einem Mitgliedstaat ankommt, in dem sich das Luftfahrzeug im Transit befand, nachdem es zuvor aus einem nicht in Anlage 5-A aufgeführten Drittstaat oder von einem Flughafen in der Union, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, angekommen war, gilt als aus einem Drittstaat ankommendes aufgegebenes Gepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass das aufgegebene Gepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurde.“

18.

Die folgende Nummer 5.0.6 wird angefügt:

„5.0.6.

Aufgegebenes Gepäck, das von einem Flughafen in der Union ankommt, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, gilt als aus einem Drittstaat ankommendes aufgegebenes Gepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass das aufgegebene Gepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurde.“

19.

In Kapitel 5 erhält Anlage 5-A folgende Fassung:

„ANLAGE 5-A

AUFGEGEBENES GEPÄCK

DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄẞ ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMAẞEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND

In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.

20.

Nummer 6.1.3 wird gestrichen.

21.

Nummer 6.8.3.6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

den Inhalt der Sendung oder die Kennung der konsolidierten Sendung, falls zutreffend, und“

22.

Am Ende von Nummer 6.8.3.6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei konsolidierten Sendungen bewahrt das ACC3 oder der reglementierte Beauftragte mit EU-Validierung der Luftsicherheit (RA3), der die Sendung zusammengestellt hat, die oben geforderten Angaben für jede Einzelsendung bis zur voraussichtlichen Ankunft der Sendungen am ersten Flughafen in der Europäischen Union, mindestens jedoch 24 Stunden lang auf.“

23.

Die folgende Nummer 6.8.3.8 wird angefügt:

„6.8.3.8.

Sendungen im Transfer und Transit, die aus einem in Anlage 6-I aufgeführten Drittland ankommen und deren Begleitdokumente nicht den Anforderungen von Nummer 6.8.3.6 entsprechen, werden vor dem nachfolgenden Flug gemäß Kapitel 6.7 behandelt.“

24.

Die folgende Nummer 6.8.3.9 wird angefügt:

„6.8.3.9.

Sendungen im Transfer und Transit, die aus einem nicht in Anlage 6-I aufgeführten Drittland ankommen und deren Begleitdokumente nicht den Anforderungen von Nummer 6.8.3.6 entsprechen, werden vor dem nachfolgenden Flug gemäß Kapitel 6.2 behandelt. Begleitdokumente von Sendungen, die aus einem in Anlage 6-F aufgeführten Drittland ankommen, müssen mindestens der ICAO-Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung entsprechen.“

25.

Die folgenden Nummern 11.0.8 und 11.0.9 werden angefügt:

11.0.8.   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚Radikalisierung‘ das Phänomen extremistischer Sozialisierung von Menschen, die Standpunkte, Anschauungen und Ideen vertreten, die zu Terrorismus führen könnten.

11.0.9.   Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der Zuverlässigkeit einer Person, die dem in den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 beschriebenen Verfahren unterzogen wird, mindestens

a)

die strafbaren Handlungen gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2)

und

b)

die terroristischen Straftatbestände gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

Die Straftatbestände nach Buchstabe b gelten als disqualifizierende Straftaten.

(*2)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132)."

(*3)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).“"

26.

Nummer 11.1 erhält folgende Fassung:

„11.1.   EINSTELLUNG

11.1.1.   Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben.

11.1.2.   Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen, oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, oder die unbegleiteten Zugang zu Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, müssen eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist.

11.1.3.   Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:

a)

die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere;

b)

die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre;

c)

die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre;

d)

Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein können.

11.1.4.   Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:

a)

die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere;

b)

die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre;

c)

die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.

11.1.5.   Die normale Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Buchstaben a bis c einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an einer erstmaligen Sicherheitsschulung teilnimmt, die den Zugang zu Informationen umfasst, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Sicherheit nicht öffentlich zugänglich sind. Buchstabe d einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gegebenenfalls durchzuführen, bevor einer Person erlaubt wird, Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen.

11.1.6.   Erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als nicht bestanden, wenn nicht alle unter den Nummern 11.1.3 bzw. 11.1.4 genannten Elemente erfolgreich abgeschlossen wurden oder wenn diese Elemente nicht jederzeit hinreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit der betreffenden Person bieten.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Schaffung geeigneter und wirksamer Mechanismen, um den Informationsaustausch auf nationaler Ebene und mit anderen Staaten zum Zwecke der Erstellung und Bewertung von Informationen, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung relevant sind, zu gewährleisten.

11.1.7.   Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterliegen den folgenden Vorgaben:

a)

einem Mechanismus zur laufenden Überprüfung der unter den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 genannten Elemente, bei dem die zuständige Behörde, der Betreiber oder die ausstellende Stelle über jedes Ereignis, das die Zuverlässigkeit der betreffenden Person beeinträchtigen könnte, unverzüglich unterrichtet wird. Die Modalitäten der Unterrichtung, des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, Betreibern und Stellen sowie der Informationsinhalt werden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt und überwacht; oder

b)

einer Wiederholung in regelmäßigen Abständen, die bei erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen zwölf Monate und bei normalen Zuverlässigkeitsüberprüfungen drei Jahre nicht überschreiten dürfen.

11.1.8.   Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung von Fähigkeiten und Eignungen.

11.1.9.   Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, müssen über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen und sind bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen.

Diese Fähigkeiten und Eignungen sind im Einstellungsverfahren sowie gegebenenfalls vor Ende der Probezeit zu bewerten.

11.1.10.   Die Einstellungsunterlagen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, sind für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, mindestens für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.

11.1.11.   Zur Bekämpfung der Bedrohung durch Insider muss das Sicherheitsprogramm der in den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Betreiber und Stellen unbeschadet der einschlägigen Schulungsinhalte und Kompetenzen des Personals gemäß Nummer 11.2 geeignete interne Bestimmungen und damit zusammenhängende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur umfassen.

11.1.12.   Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2020 erfolgreich absolviert werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2023 gültig.“

27.

Am Ende von Nummer 11.1.2 wird folgender Satz angefügt:

„Beschäftigungsbezogene Überprüfungen werden bis zum 31. Juli 2019 eingestellt. Personen, die eine beschäftigungsbezogene Überprüfung absolviert haben, müssen sich bis spätestens 30. Juni 2020 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen.“

28.

Nummer 11.2.2 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren, und“

29.

In Nummer 11.2.2 wird folgender Buchstabe l angefügt:

„l)

Kenntnis von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen.“

30.

Nummer 11.2.3.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

31.

Nummer 11.2.3.3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

32.

Nummer 11.2.3.6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kenntnis der Rechtsvorschriften für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

33.

Nummer 11.2.3.7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kenntnis der Verfahren für die Sicherung der Luftfahrzeuge und die Verhinderung des unbefugten Zugangs zu ihnen sowie von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

34.

Nummer 11.2.3.8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

35.

Nummer 11.2.3.9 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

36.

Nummer 11.2.3.10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

37.

Nummer 11.2.6.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

38.

Nummer 11.2.7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

39.

Nummer 11.3.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, ist eine erneute Zertifizierung zumindest alle 3 Jahre erforderlich, und“.

40.

Nummer 11.3.2 erhält folgende Fassung:

„11.3.2.

Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, müssen im Rahmen der Erstzertifizierung oder -zulassung einen standardisierten Bildauswertungstest bestehen.“

41.

Nummer 11.3.3 erhält folgende Fassung:

„11.3.3.

Das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Zulassung für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, umfasst sowohl den standardisierten Bildauswertungstest als auch eine Bewertung der betrieblichen Leistung.“

42.

In Nummer 11.4.1 wird folgender Absatz gestrichen:

„Die Testergebnisse werden der betreffenden Person vorgelegt und archiviert, sie können bei der erneuten Zertifizierung oder Genehmigung berücksichtigt werden.“

43.

Nummer 11.4.2 erhält folgende Fassung:

„11.4.2.

Die Leistung der einzelnen Kontrollpersonen wird nach Ablauf von jeweils 6 Monaten einer Bewertung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Bewertung

a)

werden der Person vorgelegt und archiviert,

b)

werden zur Ermittlung von Schwachstellen verwendet und fließen in künftige Schulungen und Prüfungen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Schwachstellen ein, und

c)

können bei der erneuten Zertifizierung oder Zulassung berücksichtigt werden.“

44.

Nummer 11.5.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

erfolgreicher Abschluss einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3;“

45.

Nummer 11.6.3.5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

sie muss einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 unterzogen worden sein;“.

46.

In Nummer 11.6.5.5 wird folgender Satz angefügt:

„Die manuelle Paraphierung auf jeder Seite kann durch eine elektronische Signatur des gesamten Dokuments ersetzt werden.“

47.

Die folgenden Nummern 12.0.4 und 12.0.5 werden angefügt:

12.0.4.   Werden mehrere Arten von Sicherheitsausrüstungen kombiniert, so müssen sie sowohl einzeln als auch zusammen den festgelegten Spezifikationen entsprechen und die in diesem Kapitel genannten Standards erfüllen.

12.0.5.   Die Ausrüstungen sind gemäß den Vorgaben der Ausrüstungshersteller aufzustellen, zu installieren und zu warten.“

48.

Nummer 12.1.1.8 wird gestrichen.

49.

In Nummer 12.5.1.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Wird die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände mit CTI-Bildern bei EDS-Geräten verwendet, die ausschließlich für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck eingesetzt werden, gilt die Anforderung nach Buchstabe b erst ab dem 1. September 2020.“

50.

Die folgende Nummer 12.11.2.3 wird angefügt:

„12.11.2.3.

Standard 2.1 gilt für Sicherheitsscanner, die ab dem 1. Januar 2021 installiert werden.“

51.

Nummer 12.12 erhält folgende Fassung:

„12.12   SCHUH-SCANNER

12.12.1.   Allgemeine Grundsätze

12.12.1.1.   Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräte) müssen zumindest spezifische Metallgegenstände einzeln oder zusammen mit anderen Objekten erkennen und mit Alarm melden können.

12.12.1.2.   Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräte) müssen zumindest spezifische Sprengstoffe erkennen und mit Alarm melden können.

12.12.1.3.   Die Erkennung durch das SMD- und das SED-Gerät muss ungeachtet der Position und Ausrichtung des Metallgegenstandes oder Sprengstoffs erfolgen.

12.12.1.4.   SMD- und SED-Geräte sind fest auf einer soliden Unterlage zu installieren.

12.12.1.5.   SMD- und SED-Geräte müssen eine visuelle Anzeige haben, die erkennen lässt, dass das Gerät in Betrieb ist.

12.12.1.6.   Die Vorrichtungen zur Justierung der Detektionseinstellungen von SMD- und SED-Geräten müssen geschützt und nur für befugte Personen zugänglich sein.

12.12.1.7.   Das SMD-Gerät muss bei Erkennung der in Nummer 12.12.1.1 genannten Metallgegenstände zumindest einen optischen und einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.

12.12.1.8.   Das SED-Gerät muss bei Erkennung der in Nummer 12.12.1.2 genannten Sprengstoffe zumindest einen optischen und einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.

12.12.2.   Standards für SMD-Geräte

12.12.2.1.   Für SMD-Geräte gelten zwei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.12.2.2.   Alle ausschließlich für die Kontrolle von Personen, die keine Fluggäste sind, eingesetzten SMD-Geräte müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.

12.12.2.3.   Alle für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzten SMD-Geräte müssen dem Standard 2 entsprechen.

12.12.2.4.   Zur Klärung eines an einer Metalldetektorschleuse (WTMD) ausgelösten Alarms müssen alle SMD-Geräte in einem Bereich arbeiten, der von der den Schuh tragenden Oberfläche bis zu einer Höhe von mindestens 35 cm reicht.

12.12.3.   Standards für SED-Geräte

12.12.3.1.   Die einzelnen Anforderungen dieses Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.“

52.

Folgende Nummer 12.14 wird angefügt:

„12.14.   DETEKTOREN FÜR EXPLOSIONSFÄHIGE DÄMPFE (EVD-GERÄTE)

12.14.1.   Standards für EVD-Geräte

12.14.1.1.   Alle für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck oder Fracht eingesetzten EVD-Geräte müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.

12.14.1.2.   Alle für die Kontrolle von Personen oder Handgepäck eingesetzten EVD-Geräte müssen mindestens dem Standard 3 entsprechen.

12.14.1.3.   Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.“


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17).“

(*2)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).

(*3)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).““


BESCHLÜSSE

24.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/23


BESCHLUSS (EU) 2019/104 DES RATES

vom 22. Mai 2018

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits eingerichteten Gemischten Rat EU-Mexiko hinsichtlich der Änderungen der Beschlüsse Nr. 2/2000 und Nr. 2/2001 des Gemischten Rates anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 211 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Globalabkommen“) wurde am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2)

Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten über ein drittes Zusatzprotokoll zum Globalabkommen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen.

(3)

Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll wurde am 27. November 2018 gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2024 (2) unterzeichnet.

(4)

Mit den Artikeln 5, 6, 7, 10 und 47 des Globalabkommens wird der gemäß Artikel 45 des Globalabkommens eingesetzte Gemischte Rat EU-Mexiko (im Folgenden „Gemischter Rat“) ermächtigt, zur Verwirklichung der Ziele des Globalabkommens Beschlüsse zu fassen und insbesondere über geeignete Regelungen und Zeitpläne für den Waren- und Dienstleistungshandel und das öffentliche Auftragswesen zu beschließen.

(5)

Da Kroatien zu den Vertragsparteien des Globalabkommens zählt, ist es notwendig, einige Bestimmungen folgender Beschlüsse anzupassen:

Beschluss Nr. 2/2000 (3), geändert durch die Beschlüsse Nr. 3/2004 (4) und Nr. 2/2008 (5), in Bezug auf den Warenhandel, die Ursprungsbescheinigung und das öffentliche Auftragswesen sowie

Beschluss Nr. 2/2001 (6), geändert durch die Beschlüsse Nr. 4/2004 (7) und Nr. 3/2008 (8), zwecks Aktualisierung der Liste der für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden und der Maßnahmen, die in Widerspruch zu den Artikeln 12 bis 16 des Beschlusses Nr. 2/2001 stehen, jedoch von Kroatien gemäß Artikel 17 Absatz 3 jenes Beschlusses aufrechthalten werden.

(6)

Daher sollte der von der Union im Gemischten Rat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Globalabkommen eingerichteten Gemischten Rat EU-Mexiko zu den anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Union notwendigen Anpassungen der Beschlüsse Nr. 2/2000 und Nr. 2/2001 des Gemischten Rates zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemischten Rates, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

(2)   Die Vertreter der Union im Gemischten Rat können geringfügige technische Änderungen der Beschlussentwürfe ohne weiteren Ratsbeschluss vereinbaren.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. KARANIKOLOV


(1)  ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

(2)  Beschluss (EU) 2018/2024 des Rates vom 22. Mai 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 1).

(3)  Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 — Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10).

(4)  Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 29. Juli 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates vom 23. März 2000 (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 15).

(5)  Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 25. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 55).

(6)  Beschluss Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 27. Februar 2001 zur Durchführung der Artikel 6 und 9, des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 50 des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (ABl. L 70 vom 12.3.2001, S. 7).

(7)  Beschluss Nr. 4/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 18. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 35).

(8)  Beschluss Nr. 3/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 15. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 4/2004 (ABl. L 137 vom 3.6.2009, S. 7).


ENTWURF 1

BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO

vom …

zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000

DER GEMISCHTE RAT —

gestützt auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Globalabkommen“), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 wurde am … in … das dritte Zusatzprotokoll zum Globalabkommen unterzeichnet, das seit dem … anwendbar ist. (+)

(2)

Aus diesem Grunde müssen einige Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates (2), geändert durch die Beschlüsse Nr. 3/2004 (3) und Nr. 2/2008 (4), betreffend den Warenverkehr, die Ursprungsbescheinigung, und die öffentliche Auftragsvergabe, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zu dem Globalabkommen angepasst werden.

(3)

Mit den Artikeln 5, 6, 7, 10 und 47 des Globalabkommens wird der mit Artikel 45 des Globalabkommens eingesetzte Gemischte Rat ermächtigt, zur Verwirklichung der Ziele des Globalabkommens Beschlüsse zu fassen und insbesondere über die Regelungen und den Zeitplan für den Handel mit Waren, Dienstleistungen und die öffentliche Auftragsvergabe zu beschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

(2)   Dieser Artikel lässt den Inhalt der Überprüfungsklausel in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 2/2000 unberührt.

Artikel 2

Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 2 und Anlage IV zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang III dieses Beschlusses aufgelisteten Regierungsstellen Kroatiens werden in den entsprechenden Abschnitten in Teil B des Anhangs VI des Beschlusses Nr. 2/2000 angefügt.

(2)   Die in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Veröffentlichungen Kroatiens werden in Teil B des Anhangs XIII des Beschlusses Nr. 2/2000 angefügt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zum Globalabkommen.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Rat

Der Präsident


(1)  ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

(+)  

+

ABl.: Bitte den Ort und das Datum der Unterzeichnung sowie das Datum der Anwendung des Protokolls in ST 15410/17 einfügen.

(2)  Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10).

(3)  Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 29. Juli 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates vom 23. März 2000 (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 15).

(4)  Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 25. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 55).

ANHANG I

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN ZOLLABBAU

In Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 wird Folgende eingefügt:

KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliches Zollkontingent

Zollsatz des Zollkontingents

„0803 00 19

Bananen, frisch (ausgenommen Mehlbananen)

2 010 Tonnen (*1)

70 EUR/Tonne


(*1)  Dieses jährliche Zollkontingent ist vom 1. Januar bis 31. Dezember jedes Kalenderjahres geöffnet. Erstmals gilt es allerdings ab dem dritten Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.“

ANHANG II

NEUE SPRACHFASSUNGEN DER VERMERKE UND DER „ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG“ IN ANHANG III DES BESCHLUSSES Nr. 2/2000

Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

 

BG ’ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ‘

 

ES ’EXPEDIDO A POSTERIORI‘

 

CS ’VYSTAVENO DODATEČNE‘

 

DA ’UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

 

DE ’NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

 

ET ’TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘

 

EL ’ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

 

DE ’ISSUED RETROSPECTIVELY‘

 

FR: ’DÉLIVRÉ À POSTERIORI‘

 

HR ’NAKNADNO IZDANO‘

 

IT ’RILASCIATO A POSTERIORI‘

 

LV ’IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

 

LT ’RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

 

HU ’KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

 

MT ’MAHRUG RETROSPETTIVAMENT‘

 

NL ’AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

 

PL ’WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

 

PT ’EMITIDO A POSTERIORI‘

 

RO ’EMIS A POSTERIORI‘

 

SK ’VYDANÉ DODATOČNE‘

 

SL ’IZDANO NAKNADNO‘

 

FI ’ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

 

SV ’UTFÄRDAT I EFTERHAND‘.“

2.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Dieses nach Absatz 1 ausgestellte Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

 

BG ’ДУБЛИКАТ‘

 

ES ’DUPLICADO‘

 

CS ’DUPLIKÁT‘

 

DA ’DUPLIKAT‘

 

DE ’DUPLIKAT‘

 

ET ’DUPLIKAAT‘

 

EL ’ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

 

DE ’DUPLICATE‘

 

FR ’DUPLICATA‘

 

HR ’DUPLIKAT‘

 

IT ’DUPLICATO‘

 

LV ’DUBLIKĀTS‘

 

LT ’DUBLIKATAS‘

 

HU ’MÁSODLAT‘

 

MT ’DUPLIKAT‘

 

NL ’DUPLICAAT‘

 

PL ’DUPLIKAT‘

 

PT ’SEGUNDA VIA‘

 

RO ’DUPLICAT‘

 

SK ’DUPLIKÁT‘

 

SL ’DVOJNIK‘

 

FI ’KAKSOISKAPPALE‘

 

SV ’DUPLIKAT‘“

3.

In Anlage IV wird nach der französischen Fassung Folgendes angefügt:

„Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla.

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.“"


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.““

ANHANG III

REGIERUNGSSTELLEN

1.

Teil B Abschnitt 1 von Anhang VI des Beschlusses Nr. 2/2000 werden die folgenden Regierungsstellen angefügt:

„AC -Kroatien

1

Kroatisches Parlament

Hrvatski Sabor

2

Präsident der Republik Kroatien

Predsjednik Republike Hrvatske

3

Amt des Präsidenten der Republik Kroatien

Ured predsjednika Republike Hrvatske

4

Amt des Präsidenten der Republik Kroatien nach dem Ende der Amtszeit

Ured predsjednika Republike Hrvatske po prestanku obnašanja dužnosti

5

Regierung der Republik Kroatien

Vlada Republike Hrvatske

6

Ämter der Regierung der Republik Kroatien

uredi Vlade Republike Hrvatske

7

Wirtschaftsministerium

Ministarstvo gospodarstva

8

Ministerium für Regionalpolitik und EU-Fonds

Ministarstvo regionalnoga razvoja i fondova Europske unije

9

Finanzministerium

Ministarstvo financija

10

Verteidigungsministerium

Ministarstvo obrane

11

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

12

Ministerium des Innern

Ministarstvo unutarnjih poslova

13

Justizministerium

Ministarstvo pravosuđa

14

Ministerium für öffentliche Verwaltung

Ministarstvo uprave

15

Ministerium für Unternehmertum und Handwerk

Ministarstvo poduzetništva i obrta

16

Ministerium für Arbeit und Rentenwesen

Ministarstvo rada i mirovinskoga sustava

17

Minister für maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur

Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture

18

Landwirtschaftsministerium

Ministarstvo poljoprivrede

19

Ministerium für Tourismus

Ministarstvo turizma

20

Ministerium für Umwelt- und Naturschutz

Ministarstvo zaštite okoliša i prirode

21

Ministerium für Bauwesen und Raumordnung

Ministarstvo graditeljstva i prostornoga uređenja

22

Ministerium für Belange der Kriegsveteranen

Ministarstvo branitelja

23

Ministerium für Sozialpolitik und Jugend

Ministarstvo socijalne politike i mladih

24

Gesundheitsministerium

Ministarstvo zdravlja

25

Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport

Ministarstvo znanosti, obrazovanja i sporta

26

Ministerium für Kultur

Ministarstvo kulture

27

Staatliche Verwaltungseinrichtungen

državne upravne organizacije

28

Staatliche Verwaltungsbehörden in Kreisen

uredi državne uprave u županijama

29

Verfassungsgericht der Republik Kroatien

Ustavni sud Republike Hrvatske

30

Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien

Vrhovni sud Republike Hrvatske

31

Gerichte

sudovi

32

Staatlicher Justizrat

Državno sudbeno vijeće

33

Staatsanwaltschaften

državna odvjetništva

34

Staatsanwaltschaftsrat

Državno odvjetničko vijeće

35

Amt des Bürgerbeauftragten

pravobraniteljstva

36

Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge;

Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave

37

Kroatische Nationalbank

Hrvatska narodna banka

38

Staatliche Agenturen und Ämter:

državne agencije i uredi

39

Staatlicher Rechnungshof

Državni ured za reviziju

2.

Der Anlage zum Anhang VI Teil B Abschnitt 2 des Beschlusses Nr. 2/2000 werden folgende Beschaffungsstellen und Kategorien von Beschaffungsstellen angefügt:

a)

Anhang I

„GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON TRINKWASSER“:

„KROATIEN

Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nrn. 90/11, 83/13, 143/13 und 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trinkwasser und Tätigkeiten der Belieferung dieser Netze mit Trinkwasser ausüben, wie die Auftraggeber, die im Einklang mit dem Wassergesetz (Amtsblatt Nr. 153/09, Nr. 63/11, Nr. 130/11, Nr. 53/13 und Nr. 14/14) von lokalen Gebietskörperschaften als öffentliche Anbieter von Dienstleistungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung eingerichtet wurden.“

b)

Anhang II

„ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM“:

„KROATIEN

Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau (der Bereitstellung) oder dem Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verteilung und Lieferung elektrischer Energie und der Bereitstellung elektrischer Energie an die festen Netze ausüben, wie Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der im Sinne des Energiegesetzes (Amtsblatt Nr. 120/12 und Nr. 14/14) erteilten Konzessionen ausüben.“

c)

Anhang VII

„AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, OBUS- ODER OMNIBUSVERKEHR“:

„KROATIEN

Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs von Netzen für öffentliche Verkehrsdienste durch Stadtbahnen, automatisierte Systeme, Straßenbahnen, Busse, Oberleitungsbusse und Seilbahnen ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten als öffentlicher Dienstleister im Sinne des Gesetzes über Versorgungsunternehmen (Amtsblatt Nr. 36/95, Nr. 70/97, Nr. 128/99, Nr. 57/00, Nr. 129/00, Nr. 59/01, Nr. 26/03, Nr. 82/04, Nr. 110/04, Nr. 178/04, Nr. 38/09, Nr. 79/09, Nr. 153/09, Nr. 49/11, Nr. 84/11, Nr. 90/11, Nr. 144/12, Nr. 94/13, Nr. 153/13 und Nr. 147/14).“

d)

Anhang VIII

„AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN“:

„KROATIEN

Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14 (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Flughafen- oder sonstigen Terminalanlagen für Luftfahrtunternehmen ausüben; wie zum Beispiel die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der gewährten Konzession nach dem Gesetz über Flughäfen (Amtsblatt Nr. 19/98 und Nr. 14/11) ausüben.“

e)

Anhang IX

„AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERER VERKEHRSENDPUNKTE“:

„KROATIEN

Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen für See- oder Binnenschiffsverkehrsunternehmen ausüben; wie zum Beispiel die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der gewährten Konzession nach dem Gesetz über den Seebereich und Seehäfen (Amtsblatt 158/03, 100/04, 141/06 und 38/09) ausüben.“

ANHANG IV

VERÖFFENTLICHUNGEN

Teil B Anhang XIII des Beschlusses 2/2000 wird Folgendes angefügt:

„Kroatien

Mitteilungen:

Amtsblatt der Europäischen Union

Narodne Novine

Elektronische Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in der Republik Kroatien (https://eojn.nn.hr/Oglasnik/clanak/electronic-public-procurement-of-the-republic-of-croatia/0/81/).“


ENTWURF 2

BESCHLUSS Nr. 2/2018 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO

vom …

zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001

DER GEMISCHTE RAT —

gestützt auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Globalabkommen“), insbesondere auf Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 wurde am … in … ein drittes Zusatzprotokoll zu dem Globalabkommen unterzeichnet, das seit dem … (+) angewendet wird.

(2)

Daher müssen die Anhänge I und II des Beschlusses Nr. 2/2001 (2) des Gemischten Rates EG-Mexiko, geändert durch die Beschlüsse Nr. 4/2004 (3) und Nr. 3/2008 (4), mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zu dem Globalabkommen angepasst werden; es müssen die für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden Kroatiens eingefügt und die mit den Artikeln 12 bis 16 des Beschlusses Nr. 2/2001 nicht zu vereinbarenden Maßnahmen aufgeführt werden, die Kroatien bis zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 des genannten Beschlusses aufrechterhält.

(3)

Im Zuge der Anpassung bietet sich auch die Gelegenheit, die Liste der für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden in Anhang II des Beschlusses Nr. 2/2001, geändert durch die Beschlüsse Nr. 4/2004 und Nr. 3/2008, zu aktualisieren.

(4)

Mit den Artikeln 5, 6, 7, 10 und 47 des Globalabkommens wird der mit dem gemäß Artikel 45 des Globalabkommens eingesetzte Gemischte Rat ermächtigt, zur Verwirklichung der Ziele des Globalabkommens Beschlüsse zu fassen und insbesondere über die Regelungen und den Zeitplan für den Handel mit Waren, Dienstleistungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge zu beschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A des Beschlusses Nr. 2/2001, geändert durch die Beschlüsse Nr. 4/2004 und Nr. 3/2008, wird durch Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Anhang II Teil A und B des Beschlusses Nr. 2/2001, geändert durch die Beschlüsse des Gemischten Rates Nr. 4/2004 und Nr. 3/2008, wird durch Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zu dem Globalabkommen.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Rat

Der Präsident


(1)  ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

(+)  

+

ABl.: Bitte den Ort und das Datum der Unterzeichnung sowie das Datum der Anwendung des Protokolls ST 15410/17 einfügen.

(2)  Beschluss Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 27. Februar 2001 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Gemischten Rates EU-Mexiko und der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko (ABl. L 70 vom 12.3.2001, S. 7).

(3)  Beschluss Nr. 4/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 18. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 35).

(4)  Beschluss Nr. 3/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 15. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 4/2004 (ABl. L 137 vom 3.6.2009, S. 7).

ANHANG I

„ANHANG I

TEIL A

DIE GEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN

1.

Die Anwendung des Kapitels III auf die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfolgt vorbehaltlich der Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten im Abschnitt ’Alle Sektoren‘ ihrer GATS-Listen aufgeführt haben, sowie der nachstehend aufgeführten Beschränkungen für die Teilsektoren.

2.

Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet:

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

ES

Spanien

EE

Estland

FI

Finnland

FR

Frankreich

EL

Griechenland

HR

Kroatien

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SK

Slowakische Republik

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

3.

Die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs für die Erbringungsarten 1 und 2 gelten nur für

die Transaktionen, die unter Nummer B.3 bzw. B.4 der ’Vereinbarung über Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen‘ (im Folgenden „Vereinbarung“) genannt sind, für alle Mitgliedstaaten;

die nachstehend aufgeführten Transaktionen unter Hinweis auf die Begriffsbestimmungen des Artikels 11 für die betreffenden Mitgliedstaaten:

BG: A.1.a (Lebensversicherung) und der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT (Marine, aviation and other transport insurance — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung)) der Erbringungsarten 1 und 2;

CY: A.1.a (Lebensversicherung) und der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT (marine, aviation and other transport insurance — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung)) der Erbringungsart 2; B.6.e (Handel mit begebbaren Wertpapieren) der Erbringungsart 1;

EE: A.1.a (Lebensversicherung), der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT) und der übrige Teil von A.3. (Versicherungsvermittlung ohne MAT) der Erbringungsarten 1 und 2, B.1 bis B.10 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen, Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen) der Erbringungsart 1;

LV: A.1.a (Lebensversicherung), der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT) und der übrige Teil von A.3. (Versicherungsvermittlung ohne MAT) der Erbringungsart 2, B.7 (Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art) der Erbringungsart 1;

LT: A.1.a (Lebensversicherung), der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT) und der übrige Teil von A.3. (Versicherungsvermittlung ohne MAT) der Erbringungsart 2, B.1 bis B.10 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen, Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen) der Erbringungsart 1;

MT: A.1.a (Lebensversicherung), der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT) der Erbringungsart 2, B.1 und B.2. (Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art) der Erbringungsart 1;

RO: B.1 (Annahme von Spareinlagen B.2 (Ausreichung von Krediten jeder Art), B.4 (sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen), B.5 (Bürgschaften und Verpflichtungen) und B.8 (Geldmaklergeschäfte) der Erbringungsart 1;

SI: B.1 bis B.10 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen, Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen) der Erbringungsart 1.

4.

Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen mexikanischer Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf Gemeinschaftsebene harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen die in dieser Liste aufgeführten Beschränkungen nur auf eine direkte gewerbliche Niederlassung von Mexiko aus und auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen von Mexiko aus anwenden; Ein Mitgliedstaat darf diese Beschränkungen, einschließlich solcher, die die Niederlassung betreffen, folglich nicht auf in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassene mexikanische Tochtergesellschaften anwenden, es sei denn, diese Beschränkungen können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auch auf Gesellschaften oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden.

5.

BG: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen.

6.

BG: Versicherungs- und Bankgeschäfte sowie Wertpapierhandel und damit verbundene Geschäfte sind getrennt durch Unternehmen abzuwickeln, die über eine Zulassung für die Erbringung derartiger Dienstleistungen verfügen.

7.

BG: Finanzinstitutionen, die nach bulgarischem Recht gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos die Rechtsform einer Aktiengesellschaft haben.

8.

CY: Auch wenn in der Liste keine Beschränkungen oder Bedingungen aufgeführt sind, gelten folgende Bedingungen und Voraussetzungen:

i)

Berücksichtigung der nationalen Sicherheit und der Ziele der Staatspolitik;

ii)

Diese Liste betrifft nicht die Dienstleistungen, die in Erfüllung staatlicher Aufgaben erbracht werden. Sie lässt die Maßnahmen in Bezug auf den Handel mit Waren unberührt, die Vorleistungen für die Erbringung von in der Liste aufgeführten oder sonstigen Dienstleistungen sein können. Ferner gelten die Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung für die Dienstleistungen weiter, die Vorleistungen für die Erbringung einer in der Liste aufgeführten Dienstleistung sein oder bei ihrer Erbringung verwendet werden können.

9.

CY: Die in dieser Liste genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften sind nicht als erschöpfende Bezugnahme auf alle für den Finanzsektor maßgebenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auszulegen. Zum Beispiel dürfen Informationen, die personenbezogene Daten, ein Bankgeheimnis oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht übermittelt werden. Diese Übermittlung unterliegt den zyprischen Gesetzen über den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen von Bankkunden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass diskriminierungsfreie qualitative Maßnahmen in Bezug auf technische Normen, Erwägungen der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes, Zulassung, aufsichtsrechtliche Prüfung, berufliche Qualifikation und Kompetenzanforderungen nicht als Bedingungen oder Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung in die Liste aufgenommen worden sind.

10.

CY: Nicht regulierte Finanzdienstleistungen und -produkte und die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte können vom Bestehen oder von der Einführung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen.

11.

CY: Wegen der Devisenbewirtschaftung in Zypern

dürfen Gebietsansässige, während sie sich im Ausland befinden, keine Bankdienstleistungen erwerben, die mit einem Transfer von Mitteln ins Ausland verbunden sein können;

ist für Darlehen an Gebietsfremde/Ausländer oder an von Gebietsfremden kontrollierte Gesellschaften eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich;

ist auch für den Erwerb von Wertpapieren durch Gebietsfremde eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich;

dürfen Geschäfte in ausländischer Währung nur über Banken abgewickelt werden, denen die Zentralbank den Status ’zugelassener Händler‘ zuerkannt hat.

12.

CZ: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen und -instrumente kann vom Bestehen und von der Einhaltung des tschechischen Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen.

13.

CZ: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Tschechischen Republik gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos eine bestimmte Rechtsform haben.

14.

CZ: Die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden. Nach Aufhebung des Monopols für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird die Erbringung dieser Dienstleistung den in der Tschechischen Republik niedergelassenen Dienstleistungserbringern ohne Diskriminierung offen stehen. Die obligatorische Krankenversicherung kann nur bei zugelassenen Anbietern abgeschlossen werden, die im Eigentum tschechischer Staatsangehöriger stehen.

15.

EE: Hinsichtlich der obligatorischen Sozialversicherung bestehen keine Verpflichtungen.

16.

HR: Versicherungs- und Bankdienstleistungen müssen von rechtlich getrennten Unternehmen erbracht werden. Darüber hinaus ist es Banken, anders als Versicherungsgesellschaften, gestattet, sich unmittelbar an mit dem Wertpapierhandel zusammenhängenden Geschäften zu beteiligen.

17.

HU: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen.

18.

HU: Informationen, die personenbezogene Daten, ein Bankgeheimnis, ein Wertpapiergeheimnis und/oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen nicht weitergegeben werden.

19.

HU: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht Ungarns gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos eine bestimmte Rechtsform haben.

20.

HU: Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen und Dienstleistungen des kollektiven Anlagemanagements müssen von rechtlich getrennten und unabhängig voneinander kapitalisierten Finanzdienstleistern erbracht werden.

21.

MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsart 3 betrifft, so können Gebietsfremde nach den Devisenvorschriften mit vorheriger Genehmigung der Maltesischen Zentralbank Dienstleistungen durch eine in Malta eingetragene Gesellschaft erbringen. Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen ein Mindestaktienkapital von 10 000 MTL (Maltesische Lira), von denen 50 % voll eingezahlt sein müssen. Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen.

22.

MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsart 4 betrifft, so gelten die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Erwerb von Immobilien, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt.

23.

MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsarten 1 und 2 betrifft, so können Gebietsansässige nach den Devisenvorschriften für Portefeuille-Investitionen jährlich bis zu 5 000 MTL ins Ausland transferieren. Für höhere Beträge ist eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich.

24.

MT: Für eine Darlehensaufnahme im Ausland benötigen Gebietsansässige keine devisenrechtliche Genehmigung, sofern die Laufzeit des Darlehens mehr als drei Jahre beträgt. Diese Darlehensaufnahme muss jedoch bei der Zentralbank eingetragen werden.

25.

PL: In Polen werden zurzeit aufsichtsrechtliche Vorschriften für den Finanzsektor ausgearbeitet. Daher müssen möglicherweise die geltenden Regeln geändert und neue Gesetze erlassen werden.

26.

RO: Die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften unterliegt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde für Versicherungs- unter Rückversicherungsgeschäfte. Die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Bankgesellschaften unterliegt der Genehmigung durch die Rumänische Nationalbank. Die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Einrichtungen des Wertpapiersektors (natürliche oder juristische Personen) unterliegt der Genehmigung durch die nationale rumänische Wertpapierkommission CNVM (’Comisia Națională a Valorilor Mobiliare‘). Nach der gewerblichen Niederlassung dürfen die Finanzinstitutionen ihre Geschäfte mit Gebietsansässigen nur in der rumänischen Landeswährung abwickeln.

27.

SK: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen und -instrumente kann vom Bestehen und von der Einhaltung des slowakischen Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen.

28.

SK: Folgende Versicherungen können nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden: Die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung müssen bei der Slowakischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Krankengrundversicherung ist auf die slowakischen Krankenversicherungsgesellschaften beschränkt, die über eine Zulassung des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik für die Bereitstellung von Krankenversicherung nach dem Gesetz 273/1994 verfügen. Pensionsfondsversicherungsprogramme und die Krankenversicherung sind auf die Sozialversicherungsgesellschaft beschränkt.

29.

SI: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen.

30.

SI: Finanzinstitutionen, die nach slowenischem Recht gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos eine bestimmte Rechtsform haben.

31.

SI: Versicherungs- und Bankdienstleistungen müssen von rechtlich getrennten Finanzdienstleistern erbracht werden.

32.

SI: Wertpapierdienstleistungen dürfen nur durch Banken und Investmentgesellschaften erbracht werden.

A.

Versicherungs-dienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

1)

Grenzüber-schreitende Erbringung

AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten.

AT: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden.

AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden.

BG: Teilsektor A.1 (Direktversicherung) Ungebunden, außer für Dienstleistungen, die von ausländischen Erbringern für Ausländer im Hoheitsgebiet Bulgariens erbracht werden. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft darf Versicherungsverträge nur über eine Zweigstelle abschließen. Ungebunden für Einlagensicherungen und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme. Ungebunden für die Inländerbehandlung.

BG: Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung) Ungebunden für Folgerückversicherungsleistungen.

BG: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden.

CY: Ausländische Rückversicherer, die vom Superintendent of Insurance (nach aufsichtsrechtlichen Kriterien) zugelassen worden sind, können den in Zypern gegründeten und zugelassenen Versicherungsgesellschaften die Rückversicherung oder Folgerückversicherung anbieten.

CY: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden.

CZ: Nur folgende Beschränkungen:

Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleister Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen.

Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung,

um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, und

um Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind.

Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind.

DK: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden.

DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden.

DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen.

FI: Versicherungsdienstleistungen nach Nummer B.3 Buchstabe a der Vereinbarung dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Zweigstelle in Finnland angeboten werden.

FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum.

FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind.

HR: Teilsektor A.1 Buchstabe a (Direktversicherung, a) Lebensversicherung): Ungebunden, außer für die Erbringung von Lebensversicherungsdienstleistungen für in Kroatien wohnhafte Ausländer.

HR: Teilsektor A.1 Buchstabe b (Direktversicherung, b) Nichtlebensversicherung): Ungebunden, außer für die Erbringung von Nichtlebensversicherungsdienstleistungen für in Kroatien wohnhafte Ausländer, ausgenommen Kfz-Haftpflichtversicherung. Keine für See-, Luftfahrt- und Transportversicherung.

HU: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Nur Unternehmer mit einer der in den Devisenvorschriften aufgeführten internationalen Geschäftstätigkeit dürfen die Dienstleistungen erwerben. Nur Versicherungsfälle im Ausland können versichert werden.

IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker.

IT: Risiken im Zusammenhang mit cif-Ausfuhren dürfen von in Italien Gebietsansässigen nur bei Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind

IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

LV: Ungebunden für Nummer B.3 Buchstabe a der Vereinbarung.

MT: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden.

PL: Ungebunden außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel.

RO: Ungebunden für Nummer B.3 Buchstaben a und c der Vereinbarung. Für Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung): Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist.

PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der Gemeinschaft niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

SK: Eine gewerbliche Niederlassung ist für die Erbringung folgender Versicherungsdienstleistungen erforderlich:

Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Slowakischen Republik;

Versicherung von im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik belegenen Vermögenswerten;

Haftpflichtversicherung für Verlust oder Beschädigung, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik verursacht werden;

Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht).

SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt.

SI: Teilsektoren A.2, A.3 und A.4 (Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden.

SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.

2)

Nutzung im Ausland

AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten.

AT: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden.

AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden.

BG: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Natürliche und juristische Personen aus Bulgarien sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet Bulgariens einer Geschäftstätigkeit nachgehen, können ihre Tätigkeit in Bulgarien nur bei Anbietern versichern, die über eine Zulassung für eine Versicherungstätigkeit in Bulgarien verfügen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. Ungebunden für Einlagensicherungen und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme.

BG: Teilsektoren A.2, A.3 und A.4 (Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden.

CY: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden.

CZ: Nur folgende Beschränkungen:

Folgende Versicherungsdienstleistungen dürfen nicht im Ausland erworben werden:

Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik;

Versicherung von im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik belegenen Vermögenswerten;

Haftpflichtversicherung für Verlust oder Beschädigung, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik verursacht werden.

DK: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden.

DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden.

DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen.

FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind.

HR: Teilsektor A.1 Buchstabe a (Direktversicherung, a) Lebensversicherung): Ungebunden, außer für die Möglichkeit für in Kroatien wohnhafte Ausländer, eine Lebensversicherung abzuschließen.

HR: Teilsektor A.1 Buchstabe b (Direktversicherung, b) Nichtlebensversicherung):

Ungebunden, außer für:

i)

die Möglichkeit für in Kroatien wohnhafte Ausländer, eine Nichtlebensversicherung abzuschließen, ausgenommen Kfz-Haftpflichtversicherung;

ii)

Personenversicherungen oder Sachversicherungen, die in Kroatien nicht verfügbar sind;

Unternehmen, die im Ausland Versicherungsdienstleistungen erwerben im Zusammenhang mit Investitionsarbeiten im Ausland, einschließlich der Ausrüstung für diese Arbeiten; zur Absicherung der Tilgung von Auslandsdarlehen (Kreditsicherung)

Personenversicherung und Sachversicherung von hundertprozentigen Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die im Ausland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, falls dies den Bestimmungen des betreffenden Landes entspricht bzw. für die Zulassung erforderlich ist;

im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe, falls dies mit dem Auslandskunden (Käufer) vertraglich vereinbart wurde.

HU: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Nur Unternehmer mit einer der in den Devisenvorschriften aufgeführten internationalen Geschäftstätigkeit dürfen die Dienstleistungen erwerben. Nur Versicherungsfälle im Ausland können versichert werden.

IT: Risiken im Zusammenhang mit cif-Ausfuhren dürfen von in Italien Gebietsansässigen nur bei Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind.

IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

MT: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden.

PL: Ungebunden außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel.

PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der Gemeinschaft niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

RO: Ungebunden für Nummer B.3 Buchstaben a und c der Vereinbarung. Für Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung): Die Zedierung von Rückversicherungen auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist.

SK: Versicherungsdienstleistungen der Erbringungsart 1, ausgenommen Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht), dürfen nicht im Ausland erworben werden.

SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt.

SI: Rückversicherungsgesellschaften in Slowenien haben bei der Einziehung der Versicherungsprämien Vorrang. Sind diese Gesellschaften nicht in der Lage, alle Risiken auszugleichen, so können diese im Ausland rück- und folgerückversichert werden. (Keine Beschränkungen nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.)

3)

Gewerbliche Niederlassung

AT: Die Zulassung von Zweigstellen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in seinem Heimatland nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder vergleichbar ist.

BE: Öffentliche Angebote zum Erwerb belgischer Wertpapiere von Personen, Gesellschaften oder Einrichtungen aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat müssen vom Finanzminister genehmigt werden.

BG: Teilsektor A.1 (Direktversicherung):

Ungebunden für Einlagensicherungen und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme.

Versicherungsdienstleister können sich nicht niederlassen, um sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungen anzubieten. Ausländer können Versicherungsdienstleistungen nur über eine Beteiligung an bulgarischen Versicherungsgesellschaften ohne Begrenzung der Kapitalbeteiligung anbieten oder aber auf direktem Wege über eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in Bulgarien. Die Errichtung von Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften bedarf der Zulassung durch die Kommission für Finanzaufsicht. Ein ausländischer Versicherer kann in Bulgarien nur dann eine Zweigstelle zur Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten, wenn er in seinem Herkunftsstaat bereits seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen ist. Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: besondere Auflagen in Bezug auf Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung sowie Belegenheit der die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in Bulgarien.

Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft darf Versicherungsverträge nur über eine Zweigstelle abschließen.

Die aus Versicherungsverträgen sowie Eigenkapital stammenden Versicherungsfonds müssen in Bulgarien angelegt werden und dürfen nur mit Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht ins Ausland transferiert werden.

Ausländische Anbieter dürfen keine Versicherungsverträge mit einheimischen natürlichen und juristischen Personen unter Einschaltung von Maklern abschließen.

BG: Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung):

Rückversicherungsdienstleister können sich nicht niederlassen, um sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungen anzubieten.

Ausländer können Versicherungsdienstleistungen nur über eine Beteiligung an bulgarischen Versicherungsgesellschaften ohne Begrenzung der Kapitalbeteiligung anbieten. Ausländische Rückversicherer können Versicherungsdienstleistungen auf direktem Wege über eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in Bulgarien anbieten. Die Errichtung von Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften bedarf der Zulassung durch die Kommission für Finanzaufsicht.

Die aus Rückversicherungsverträgen sowie Eigenkapital stammenden Versicherungsfonds müssen in Bulgarien angelegt werden und dürfen nur mit Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht ins Ausland transferiert werden.

Ausländischer Anbieter dürfen keine Rückversicherungsverträge mit einheimischen natürlichen und juristischen Personen unter Einschaltung von Maklern abschließen.

Ungebunden für Folgerückversicherungsleistungen.

BG: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen):

Nur Handelsunternehmen, die in Bulgarien nach dem Handelsgesetz eingetragen und von der Kommission für Finanzaufsicht zugelassen sind, dürfen Vermittlungsleistungen erbringen.

Hilfsdienstleistungen müssen versicherungsbezogen sein.

Ungebunden für versicherungsmathematische Dienstleistungen.

CY: Teilsektor A.1 (Direktversicherung):

Versicherungsgesellschaften benötigen für ihre Geschäftstätigkeit in Zypern oder von Zypern aus eine Genehmigung des Superintendent of Insurance nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften.

Ausländische Versicherungsgesellschaften können in Zypern über eine Zweigstelle oder Vertretung tätig sein. Der ausländische Versicherer muss in seinem Herkunftsstaat zugelassen sein, bevor die Errichtung einer Zweigstelle oder Vertretung genehmigt werden kann.

Für die Beteiligung Gebietsfremder an nach zyprischem Recht gegründeten Versicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Umfang der ausländischen Beteiligung wird im Einzelfall nach dem wirtschaftlichen Bedarf festgelegt.

CY: Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung):

Versicherungsgesellschaften benötigen für ihre Tätigkeit als Rückversicherer in Zypern eine Genehmigung des Superintendent of Insurance.

Für Investitionen Gebietsfremder in Rückversicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Anteil der ausländischen Beteiligung am Kapital zyprischer Rückversicherungsgesellschaften wird im Einzelfall festgelegt. Zurzeit bestehen keine zyprischen Rückversicherungsgesellschaften.

CY: Teilsektoren A.3.und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden.

CZ: Nur folgende Beschränkungen:

Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleister Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen.

Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung:

um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, und

um Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind.

Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind.

ES: Ein ausländischer Versicherer kann in Spanien nur dann eine Zweigstelle oder Vertretung zur Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten, wenn er in seinem Herkunftsstaat bereits seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen ist.

ES, EL: Das Recht auf Niederlassung erstreckt sich nicht auf die die Einrichtung von Repräsentanzen oder anderen Formen der ständigen geschäftlichen Anwesenheit von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich rechtlich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder.

EE: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Keine Beschränkungen, außer dass der Anteil ausländischer Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung dem Anteil der ausländischen Beteiligung entsprechen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen darf; der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben.

FI: Der Geschäftsführer, mindestens ein Rechnungsprüfer und mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit.

FI: Zweigstellen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für gesetzliche Sozialversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) erhalten.

FI: Der Generalvertreter einer ausländischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, die Hauptstelle des betreffenden Unternehmens ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig.

FR: Die Niederlassung von Zweigstellen bedarf einer besonderen Zulassung für den Leiter der Zweigstelle.

HU: Die Errichtung direkter Zweigstellen soll nach ihrer Bindung im GATS zu den darin festgelegten Bedingungen gebunden werden.

HU: Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben.

IE: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Repräsentanzen.

IT: Als Versicherungsmathematiker dürfen nur natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht aber Kapitalgesellschaften tätig werden.

IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigstellen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab.

LV: Teilsektoren A.1. und A.2 (Direktversicherung sowie Rückversicherung und Folgerückversicherung): Ausländische Versicherer müssen in der Regel unterschiedslos eine bestimmte Rechtsform haben.

LV: Teilsektor A.3 (Versicherungsvermittlung): Vermittler müssen natürliche Personen sein (kein Staatsangehörigkeitserfordernis) und können Dienstleistungen nur im Auftrag von Versicherungsgesellschaften erbringen, die über eine Genehmigung der lettischen Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen.

LT: Versicherungsgesellschaften dürfen nicht sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungen anbieten. Für diese Typen a und b müssen getrennte juristische Personen gegründet werden.

MT: Kann von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht werden.

PL: Teilsektoren A.1 bis A.3 (Direktversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung):

Niederlassung nur in Form einer Aktiengesellschaft oder Zweigstelle nach Erteilung einer Zulassung. Höchstens 5 % der Versicherungsfonds dürfen im Ausland investiert werden. Personen, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind, müssen eine Zulassung besitzen. Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person nach nationalem Recht gründen.

PL: Teilsektor A.4 (versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden.

PT: Ausländische Gesellschaften dürfen Versicherungen in Portugal nur über Gesellschaften vermitteln, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet worden sind.

PT: Um eine Zweigstelle in Portugal errichten zu können, müssen ausländische Gesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen.

RO: Die Niederlassung von Unternehmen und Vermittlungsagenturen mit ausländischer Beteiligung ist nur im Zusammenschluss mit natürlichen oder juristischen Personen aus Rumänien zulässig. Die Vertreter von ausländischen Versicherungsgesellschaften und Vereinigungen ausländischer Versicherer dürfen nur Versicherungsverträge folgender Art abschließen: 1. Versicherungs- und Rückversicherungsverträge mit natürlichen und juristischen Personen aus dem Ausland oder für deren Waren; 2. Rückversicherungsverträge mit rumänischen Versicherungsgesellschaften, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Rückversicherungsgesellschaften. Vermittlungsagenturen dürfen keine Versicherungsverträge für ausländische Versicherungsgesellschaften mit natürlichen oder juristischen Personen aus Rumänien oder für deren Waren abschließen.

SK: Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Versicherungsgesellschaft muss ihren Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben.

Für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich. Unter den allgemeinen Bedingungen des Versicherungsgesetzes können ausländische Staatsangehörige Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Unter Versicherungsgeschäften sind Versicherungstätigkeiten einschließlich der Leistungen von Versicherungsmaklern und Rückversicherung zu verstehen.

Vermittlungsleistungen, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Slowakischen Republik zugunsten einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, die über eine Zulassung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt.

Vermittlungsverträge, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften erst geschlossen werden, nachdem von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Zulassung erteilt worden ist.

Die Finanzmittel spezifischer Versicherungsfonds zugelassener Versicherer, die aus der Versicherung oder Rückversicherung von Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik stammen, müssen bei einer in der Slowakischen Republik niedergelassenen Bank hinterlegt werden und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden.

SI: Teilsektor A.1 (Direktversicherung):

Für die Niederlassung ist eine Zulassung des Finanzministeriums erforderlich. Ausländer können eine Versicherungsgesellschaft nur als Joint Venture mit Inländern gründen; die Beteiligung der Ausländer ist auf 99 % beschränkt.

Die Beschränkung der ausländischen Beteiligung wird mit Erlass des neuen Gesetzes über Versicherungsgesellschaften aufgehoben.

Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft eine vorherige Genehmigung des Finanzministeriums.

Das Finanzministerium trägt bei der Erteilung einer Zulassung oder einer Genehmigung für den Erwerb von Anteilen an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft folgenden Kriterien Rechnung:

Streuung des Eigentums an den Anteilen und Vorhandensein von Anteilseignern aus verschiedenen Ländern;

Angebot neuer Versicherungsprodukte und Transfer des entsprechenden Know-hows, sofern der ausländische Investor eine Versicherungsgesellschaft ist.

Ungebunden für die ausländische Beteiligung an Versicherungsgesellschaften, die privatisiert werden.

Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in Slowenien niedergelassene Gesellschaften und dort ansässige natürliche Personen beschränkt.

SI: Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung) Die ausländische Beteiligung an Rückversicherungsgesellschaften ist auf eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital beschränkt. (Keine Beschränkungen, außer für Zweigstellen, nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.)

SI: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen):

Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person mit Zustimmung des Büros für Versicherungen erforderlich.

Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist die berufliche Niederlassung erforderlich.

Die Geschäftstätigkeit ist auf Direktversicherung und Rückversicherung beschränkt.

Alleininhaber müssen ihren Wohnsitz in Slowenien haben.

SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigstelle erfolgen.

SE: Nicht in Schweden gegründete Nichtlebensversicherungsgesellschaften, die in Schweden tätig sind, werden nicht nach dem Nettoergebnis besteuert, sondern auf der Grundlage des Prämienaufkommens aus Direktversicherungsverträgen.

SE: Versicherungsgesellschaften dürfen nur von im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Personen und von juristischen Personen gegründet werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums registriert sind.

4)

Präsenz natürlicher Personen

CY: Ungebunden.

PL:

Teilsektoren A.1 bis A.3 (Direktversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung): Ungebunden, sofern im Abschnitt ’Horizontale Verpflichtungen‘ nicht anders angegeben und mit folgenden Beschränkungen: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsvermittler.

Teilsektor A.4 (versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden.

AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, EE, FR, FI, EL, HR, HU, IT, IE, LU, LT, LV, MT, NL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden, sofern im betreffenden Abschnitt ’Horizontale Verpflichtungen‘ nicht anders angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

AT: Eine Zweigstelle muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

BG: Ungebunden für Einlagensicherungen und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme. Ungebunden für Folgerückversicherungsleistungen. Ungebunden für die Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen).

DK: Der Generalvertreter einer Versicherungszweigstelle muss seit mindestens zwei Jahren in Dänemark ansässig sein, es sei denn, er ist Angehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann Ausnahmen zulassen.

DK: Wohnsitzerfordernis für die Führungskräfte und die Mitglieder des Vorstandes einer Gesellschaft. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann jedoch Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen werden unterschiedslos genehmigt.

ES, IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker.

EL: Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands einer in Griechenland niedergelassenen Gesellschaft müssen Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sein.

SI: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist neben einer Eignungsprüfung, der Mitgliedschaft im Verband der Versicherungsmathematiker der Republik Slowenien und der Beherrschung der slowenischen Sprache ein Wohnsitz in Slowenien erforderlich.

B.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

(ausgenommen Versicherungsdienst-leistungen)

1)

Grenzüber-schreitende Erbringung

BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich.

BG: Teilsektoren B.11. und B.12 (Breitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungsdienstleistungen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. Ungebunden für Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen.

CY: Ungebunden.

CZ: Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit derivativen Instrumenten, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Ungebunden.

CZ: Nur folgende Beschränkungen:

Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Zulassung dürfen

Verwahrdienstleistungen erbringen,

mit Devisen handeln,

bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen.

Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für:

a)

die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland;

b)

Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen);

c)

die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien;

d)

Geschäften mit Derivaten;

e)

den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle;

f)

die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt.

EE: Teilsektor B.1 (Annahme von Spareinlagen): Genehmigung der Eesti Pank und Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle nach estnischem Recht erforderlich.

EE, LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden.

HR: Ungebunden für Teilsektoren B.1, B.6, B.7, B.9 und B.10.

HU: Ungebunden.

IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder 1. eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder 2. eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

IT: Ungebunden für „Promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten).

LT: Pensionsfondsverwaltung: Eine gewerbliche Niederlassung ist erforderlich.

MT:

Teilsektoren B.1. und B.2 (Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art): Keine.

Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter.

Teilsektor B.12 (Beratungs- und Zusatzfinanzdienstleistungen): Ungebunden.

PL:

Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen.

Teilsektor B.12 (Beratungs- und Zusatzfinanzdienstleistungen): Ungebunden.

RO: Teilsektor B.4 (sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen): Nur über gebietsansässige Bank zulässig.

SK: Handel mit derivativen Instrumenten, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen: Ungebunden.

SK:

i)

Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt.

ii)

Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Zulassung dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Börse von Bratislava handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler.

iii)

Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden.

iv)

Eine devisenrechtliche Zulassung der Slowakischen Nationalbank ist erforderlich für:

a)

die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland;

b)

Kapitalzahlungen ins Ausland;

c)

die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke.

v)

Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150 000 SKK und ungeprägtem Gold sind meldepflichtig.

vi)

Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Zulassung oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich.

vii)

Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen.

SI:

Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung und damit zusammenhängende Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden.

Teilsektoren B.11. und B.12 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, außer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung): Keine.

Alle übrigen Teilsektoren:

Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.)

Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)

Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach slowenischem Recht sein.

2)

Nutzung im Ausland

BG:

Teilsektoren B.1 bis B.10 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen, Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen): Ungebunden.

Teilsektoren B.11. und B.12 (Breitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungsdienstleistungen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die Nutzung dieser Dienstleistungen im Ausland. Ungebunden für Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen.

CY: Ungebunden, außer für Teilsektor B.6 Buchstabe e (Handel mit begebbaren Wertpapieren): Keine.

CZ: Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Ungebunden.

CZ: Nur folgende Beschränkungen:

Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Zulassung dürfen

Verwahrdienstleistungen erbringen,

mit Devisen handeln,

bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen.

Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für:

a)

die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland;

b)

Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen);

c)

die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien;

d)

Geschäften mit Derivaten;

e)

den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle;

f)

die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt.

DE: Konsortialführer bei DM-Wertpapieremissionen müssen in Deutschland niedergelassene Finanzinstitute, Tochtergesellschaften oder Zweigstellen sein.

FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über das finnische Postgirosystem vorgenommen, das von der Postipankki betrieben wird. In besonderen, begründeten Fällen kann das Finanzministerium eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

EL: Voraussetzung für die Erbringung von Depotverwahrungs- und Depotverwaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Zins- und Hauptsachezahlungen für griechische Wertpapiere ist die Niederlassung in Griechenland.

HU: Ungebunden.

MT:

Teilsektoren B.1. und B.2 (Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art): Keine.

Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter.

Teilsektoren B.3 bis B.10 und B.12: Ungebunden.

PL:

Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die Nutzung dieser Dienstleistungen im Ausland.

Teilsektoren B.1 bis B.10 und B.12: Ungebunden.

RO: Die Eröffnung von Konten und die Verwendung von Mitteln in ausländischer Währung im Ausland durch rumänische natürliche oder juristische Personen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Rumänische Nationalbank. Ungebunden für die Teilsektoren B.3 (Finanzleasing), B.7 (Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art), B.9 (Vermögensverwaltung) und B.10 (Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen).

SK: Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Vermittlung: Ungebunden.

SK:

i)

Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt.

ii)

Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Zulassung dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Börse von Bratislava handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler.

iii)

Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden.

iv)

Eine devisenrechtliche Zulassung der Slowakischen Nationalbank ist erforderlich für:

a)

die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland;

b)

Kapitalzahlungen ins Ausland;

c)

die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke.

v)

Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150 000 SKK und ungeprägtem Gold sind meldepflichtig.

vi)

Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Lizenz oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich.

vii)

Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen.

SI:

Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung und damit zusammenhängende Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden.

Teilsektoren B.11. und B.12 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, außer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung): Keine.

Alle übrigen Teilsektoren:

Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.)

Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)

Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur in Slowenien niedergelassene juristische Personen tätig werden.

UK: Konsortialführer bei GBP-Emissionen, auch unter privater Führung, dürfen nur im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Unternehmen sein.

3)

Gewerbliche Niederlassung

Alle Mitgliedstaaten:

Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften (Artikel 16 bis 21 und 28 bis 31 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „OGAW-Richtlinie“) ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich.

Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds (Artikel 23 der OGAW-Richtlinie dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden.

AT: Der Wertpapierhandel an der Börse ist den Mitgliedern der Österreichischen Börse vorbehalten.

AT: Der Handel mit Devisen und ausländischen Geldsorten bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Nationalbank.

AT: Pfandbriefe und Kommunalobligationen können von Banken ausgegeben werden, die auf derartige Tätigkeiten spezialisiert sind und über eine entsprechende Zulassung verfügen.

AT: Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung von Pensionsfonds dürfen nur von entsprechend spezialisierten Aktiengesellschaften nach österreichischem Recht erbracht werden.

BE: Öffentliche Angebote zum Erwerb belgischer Wertpapiere von Personen, Gesellschaften oder Einrichtungen aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat müssen vom Finanzminister genehmigt werden.

BG:

Teilsektoren B.1 bis B.5 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen):

Ausländische Banken benötigen zwecks Niederlassung in Bulgarien eine ordnungsgemäße Zulassung nach dem Recht ihres Herkunftsstaates und dürfen keinem Verbot zur Abwicklung von Bankgeschäften in ihrem Herkunftsstaat oder in einem Staat, in dem sie eine Geschäftstätigkeit ausüben, unterliegen. Ungebunden für die genossenschaftlichen Caisses populaires.

Der direkte oder indirekte Erwerb von Anteilen bedarf einer Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn die Anteile 5 % oder mehr der Stimmrechte einer niedergelassenen Bank erreichen. Die Genehmigungskriterien sind aufsichtsrechtlicher Art und stehen im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel XVI und XVII des GATS.

Der direkte oder indirekte Erwerb von Anteilen eines Nichtbankunternehmens durch eine Bank bedarf einer Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn die Anteile mehr als 10 % des betreffenden Unternehmenskapitals ausmachen.

Der Status eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten kann im Hinblick auf Einlage- und Überweisungsdienstleistungen eingeräumt werden, die für haushaltsfinanzierte öffentliche Einrichtungen erbracht werden.

Wohnsitzerfordernis für geschäftsführende Direktoren des Leitungsorgans, die im Namen und für Rechnung einer Bank handeln.

Ungebunden für Bürgschaften des Finanzministeriums.

Teilsektoren B.6 bis B.7 und B.9 (Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung):

Gebunden für Anlagevermittler, Investmentgesellschaften und Börsen, die als Aktiengesellschaften gegründet und von der Kommission für Finanzaufsicht zugelassen wurden. Die Zulassung ist abhängig von den verwaltungstechnischen und fachlichen Voraussetzungen sowie von Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz.

Börsen-Aktiengesellschaft: Mindestkapital (100 000 BGN); mindestens zwei Drittel des Kapitals auf Finanzinstitutionen verteilt (Versicherungsgesellschaften, Finanzhäuser, Anlagevermittler); Beschränkung der direkten oder indirekten Beteiligung eines Anteilseigners auf höchstens 5 % des Kapitals der Börse.

Anlagevermittler: Keine für die Tätigkeit von Anlagevermittlern im Hoheitsgebiet Bulgariens, sofern keine sonstige Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht vorliegt.

Erfordernis der Börsenmitgliedschaft für den Wertpapierhandel an einer Börse. Die Mitgliedschaft eines Anlagevermittlers ist auf einzige Börse in Bulgarien beschränkt.

Investmentgesellschaften: Eine Investmentgesellschaft darf keine Tätigkeiten einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Anlagenvermittlers ausüben.

Ungebunden für den Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen außer begebbaren Wertpapieren. Ungebunden für die Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen. Ungebunden für die Pensionsfondsverwaltung.

Teilsektoren B.8 und B.10 (Geldmaklergeschäfte, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen): Ungebunden.

Teilsektoren B.11. und B.12 (Breitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungsdienstleistungen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers. Ungebunden für Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen.

CY: Das Erfordernis, dass Banken, die in Zypern Dienstleistungen anbieten, juristische Personen sein müssen, ist gesetzlich festgelegt und wird unterschiedslos angewandt. Juristische Personen sind auch in Zypern eingetragene Zweigstellen ausländischer Banken/Finanzinstitutionen.

CY: Eine Person darf zusammen mit ihren Partnern direkt oder indirekt höchstens 10 % der Stimmrechte einer Bank besitzen, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung der Zentralbank vor.

CY: Ferner ist der direkte oder indirekte Besitz von Aktien oder Erwerb einer Beteiligung am Kapital der drei bestehenden börsennotierten zyprischen Banken für Ausländer auf 0,5 % je Person oder Organisation und auf 6 % insgesamt beschränkt.

CY:

Teilsektoren B.1 bis B.5 und B.6 Buchstabe b (Annahme von Spareinlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen und Handel mit Devisen):

Für neue Banken gelten folgende Erfordernisse:

a)

Für Bankgeschäfte ist eine Zulassung der Zentralbank erforderlich. Die Zentralbank kann die Zulassung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig machen.

b)

Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Gesellschaftsgesetz in Zypern eingetragen sein und über eine Zulassung nach dem Bankengesetz verfügen.

Teilsektor B.6 Buchstabe e (Handel mit begebbaren Wertpapieren):

Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Unternehmen, die als Makler auftreten, dürfen nur Personen beschäftigen, die als Makler tätig sein dürfen, sofern sie über eine entsprechende Zulassung verfügen. Banken und Versicherungsgesellschaften dürfen diese Geschäfte nicht tätigen.

Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist.

Teilsektor B.6 Buchstaben a, c, d und f sowie B.7 bis B.12: Ungebunden.

CZ: Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Ungebunden.

CZ: Nur folgende Beschränkungen:

Bankdienstleistungen dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Tschechischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Lizenz erbracht werden.

Die Lizenz wird anhand von Kriterien erteilt, die im Einklang mit dem GATS angewandt werden. Hypothekenkredite dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken gewährt werden. Hypothekenkredite dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken gewährt werden.

Banken können nur als Aktiengesellschaft gegründet werden. Für den Erwerb von Anteilen an bestehenden Banken ist eine vorherige Genehmigung der Tschechischen Nationalbank erforderlich.

Wertpapiere dürfen öffentlich nur gehandelt werden, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt und der Prospekt für das Wertpapier genehmigt worden ist.

Wertpapiere dürfen öffentlich nur gehandelt werden, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt und der Prospekt für das Wertpapier genehmigt worden ist (3).

Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern oder Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes, Investmentgesellschaften und Investmentfonds ist eine Genehmigung erforderlich, die aufgrund von Befähigung, persönlicher Integrität, Managementerfordernissen und materiellen Anforderungen erteilt wird.

Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Tschechischen Nationalbank überwacht und überprüft, um ihre reibungslose und wirtschaftliche Abwicklung zu gewährleisten.

DK: Finanzinstitutionen dürfen nur über Tochtergesellschaften nach dänischem Recht Wertpapiere an der Kopenhagener Börse handeln.

FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Ferner muss mindestens ein Rechnungsprüfer seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben.

FI: Private Makler (Einzelpersonen) von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Ministeriums der Finanzen und sind an die Erfüllung der von diesem festgesetzten Voraussetzungen geknüpft.

FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über das finnische Postgirosystem vorgenommen, das von der Postipankki betrieben wird. In besonderen, begründeten Fällen kann das Finanzministerium eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

FR: Konsortialführer bei FF-Wertpapieremissionen dürfen außer französischen Kreditinstituten nur Tochtergesellschaften (nach französischem Recht) von nichtfranzösischen Banken sein, die für die Zulassung als Konsortialführer über ausreichende Mittel und Bindungen in Paris verfügen müssen. Diese Bedingungen gelten für konsortialführende Banken. Nichtfranzösische Banken können ohne Niederlassung in Frankreich unbeschränkt als gleichberechtigte oder Co-Konsortialführer bei der Emission von Eurofranc-Obligationen tätig werden.

EL: Am Handel mit an der Athener Börse notierten Wertpapieren dürfen sich Finanzinstitute nur über nach griechischem Recht gegründeten Börsenhandelsfirmen beteiligen.

EL: Voraussetzung für die Errichtung und die Geschäftstätigkeit von Zweigstellen ist die Einfuhr eines bestimmten Mindestbetrags an Devisen, der in Drachmen umgetauscht und während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit der ausländischen Bank in Griechenland dort verbleiben muss:

Bei bis zu vier (4) Zweigstellen entspricht dieser Betrag derzeit der Hälfte des Mindestaktienkapitals, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist.

Bei mehr Zweigstellen entspricht dieser Betrag dem Mindestaktienkapital, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist.

HR: Keine, außer für Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen, wobei die Central Depositary Agency (CDA) der einzige Anbieter in Kroatien ist. Gebietsfremden Personen wird der Zugang zu den Dienstleistungen der CDA ohne Diskriminierung gewährt.

HU: Die Errichtung direkter Zweigstellen soll nach ihrer Bindung im GATS zu den darin festgelegten Bedingungen gebunden werden.

HU: Ein einzelner Anteilseigner, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut, eine Versicherungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft handelt, darf direkt oder indirekt höchstens 15 % der Anteile oder Stimmrechte eines Kreditinstituts besitzen.

HU: Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben.

HU: Die langfristige staatliche Beteiligung an der Országos Takarékpénztár és Kereskedelmi Bank Rt. wird bei mindestens 25 % + +1 der Stimmrechte liegen.

IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Unternehmen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein. Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Komplementär nach irischem Recht errichtet sein.

IE: Um Mitglied der irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder 1. über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine rechtsfähige Gesellschaft oder eine Personengesellschaft mit Haupt- bzw. satzungsgemäßem Sitz in Irland sein muss, oder 2. sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2014/65/EU verfügen.

IE: Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung erfordert entweder 1. eine Zulassung in Irland, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Alleinkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsgemäßem Sitz in Irland sein muss (die Aufsichtsbehörde kann auch Zweigstellen von Drittstaatseinrichtungen zulassen), oder 2. eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2014/65/EU.

IT: Wertpapiere (im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes 216/74), die keine Aktien sind, und schuldrechtliche Wertpapiere (einschließlich umtauschbaren schuldrechtlichen Wertpapieren) dürfen nur von italienischen Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung, ordnungsgemäß zugelassenen ausländischen Gesellschaften, öffentlichen Einrichtungen und Gesellschaften im Besitz örtlicher Behörden mit einem eingezahlten Kapital von mindestens 2 Mrd. ITL öffentlich angeboten werden.

IT: Zentralisierte Verwahr-, Treuhand- und Verwaltungsdienstleistungen dürfen in Bezug auf Staatspapiere nur von der Bank von Italien, und in Bezug auf Aktien, Beteiligungspapiere und andere auf einem regulierten Markt gehandelte Obligationen nur von Monte Titoli SpA erbracht werden.

IT: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die den harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein und in Italien mit einer Zweigstelle niedergelassen sein. Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften und Gesellschaften für Wertpapieranlagen mit satzungsgemäßem Hauptsitz in der Gemeinschaft verwaltet werden. Auch Verwaltungsgesellschaften (geschlossene Anlagefonds und Immobilienfonds) müssen nach italienischem Recht gegründet sein.

IT: Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.

IT: Die Abrechnung von Wertpapieren darf nur über das offizielle Abrechnungssystem erfolgen. Mit der Abrechnung und Endabrechnung von Wertpapieren kann eine von der Bank von Italien im Einvernehmen mit Consob zugelassene Gesellschaft beauftragt werden.

IT: Repräsentanzen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.

LV:

Teilsektor B.7 (Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art): Die Bank von Lettland (Zentralbank) ist Finanzbeauftragter der Regierung auf dem Markt für Schatzwechsel.

Teilsektor B.9 (Vermögensverwaltung): Für die Pensionsfondsverwaltung besteht ein staatliches Monopol.

LT:

Teilsektoren B.1 bis B.12: Mindestens ein Manager muss litauischer Staatangehöriger sein.

Teilsektor B.3 (Finanzleasing): Das Finanzleasing kann besonderen Finanzinstitutionen (wie Banken und Versicherungsgesellschaften) vorbehalten werden. Keine ab 1. Januar 2001, sofern im Abschnitt ’Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen‘ unter ’Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes angegeben ist.

Teilsektor B.9 (Vermögensverwaltung): Niederlassung nur als offene Aktiengesellschaft (AB) oder geschlossene Aktiengesellschaft (UAB), bei der alle ursprünglich ausgegebenen Aktien von den Gründern erworben werden. Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Als Verwahrstelle für die Vermögenswerte dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden.

MT:

Teilsektoren B.1. und B.2 (Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art): In ausländischem Eigentum stehende Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitutionen können in Form einer Zweigstelle oder einer maltesischen Tochtergesellschaft tätig sein. Die Genehmigung kann von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht werden.

Teilsektoren B.3 bis B.12: Ungebunden.

PL:

Teilsektoren B.1, B.2, B.4 und B.5 (außer Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums) Niederlassung einer Bank nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer lizenzierten Zweigstelle. System von Genehmigungen für die Niederlassung aller Banken aus aufsichtsrechtlichen Gründen. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.

Teilsektoren B.6 Buchstabe e, B.7 (außer Beteiligung an der Emission von Staatspapieren), B.9. (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen) und B.12. (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen Verpflichtungen unterliegenden Tätigkeiten): Niederlassung nach Erteilung einer Lizenz nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle einer ausländischen juristischen Person, die Wertpapierdienstleistungen erbringt.

Teilsektor B.11: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen oder ihre Nutzung im Ausland.

Alle übrigen Teilsektoren: Ungebunden.

PT: Voraussetzung für die Niederlassung von Nichtgemeinschaftsbanken ist eine Einzelzulassung durch den Minister der Finanzen. Die Niederlassung muss der Leistungsfähigkeit des portugiesischen Bankensystems förderlich sein oder die Internationalisierung der portugiesischen Wirtschaft spürbar voranbringen.

PT: Zweigstellen von Risikokapitalgesellschaften mit Hauptsitz in einem Drittstaat dürfen keine Risikokapitaldienstleistungen erbringen. Makler- und Händlerdienstleistungen an der Lissabonner Börse dürfen nur von Makler- und Handelsgesellschaften nach portugiesischem Recht und Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zugelassenen Investmentgesellschaften erbracht werden, die in ihrem Heimatstaat zur Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Zweigstellen von Makler- und Handelsgesellschaften aus Drittstaaten dürfen an der Portoer Derivatenbörse und am Freiverkehrsmarkt keine Makler- und Händlerdienstleistungen erbringen.

Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften verwaltet werden.

RO: Wertpapiergesellschaften (Maklerunternehmen) müssen rumänische juristische Personen sein, die als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet wurden und ausschließlich Wertpapiere vermitteln. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren, deren Prospekt noch nicht veröffentlicht wurde, unterliegt der Genehmigung durch die nationale rumänische Wertpapierkommission. Unternehmen, die Vermögensverwaltungsleistungen anbieten, müssen als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet worden sein; offene Investmentfonds müssen nach rumänischem Zivilrecht aufgelegt werden. Ungebunden für Finanzleasing. Ungebunden für den Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen außer begebbaren Wertpapieren.

SK: Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte und Vermittlung: Ungebunden.

SK: Bankdienstleistungen dürfen nur von slowakischen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Slowakischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Zulassung erbracht werden. Die Zulassung wird anhand von Kriterien erteilt, die insbesondere die Kapitalausstattung (Finanzkraft) und die berufliche Qualifikation, die Integrität und die Kompetenz der Führungskräfte für die geplanten Bankgeschäfte betreffen. Banken sind juristische Personen nach dem Recht der Slowakischen Republik, die als Aktiengesellschaften oder öffentliche (staatseigene) Finanzinstitutionen gegründet worden sind.

Für den Erwerb einer Beteiligung am Eigenkapital bestehender Geschäftsbanken ist ab einer bestimmten Höhe eine vorherige Genehmigung der Slowakischen Nationalbank erforderlich. Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden. Für den Verkauf ihrer Wertpapiere und Anteilscheine im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht benötigen ausländische Investmentgesellschaften und Investitionsfonds eine Genehmigung des Finanzministeriums. Für die Emission von Schuldverschreibungen im Inland oder im Ausland ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich.

Wertpapiere dürfen erst emittiert und gehandelt werden, wenn das Finanzministerium die Zulassung zum öffentlichen Handel nach dem Wertpapiergesetz erteilt hat. Für die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern und Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes ist eine Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Slowakischen Nationalbank reguliert.

Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des körperlichen Eigentums an Wertpapieren werden im Wertpapierzentrum (Saldenausgleichs- und Verrechnungsstelle für Wertpapiere) aufgezeichnet. Das Wertpapierzentrum kann nur Transfers auf die Konten der Wertpapierinhaber vornehmen. Auf der Barseite erfolgen Saldenausgleich und Verrechnung über die Bankensaldenausgleichs- und -verrechnungsstelle (bei der die Slowakische Nationalbank ein wichtiger Anteilseigner ist) für die Börse von Bratislava, eine Aktiengesellschaft oder das Jumbo-Konto für das RM-System Slovakia.

SI:

Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung und damit zusammenhängende Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden.

Teilsektoren B.11. und B.12 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, außer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung): Keine.

Alle übrigen Teilsektoren:

Für die Niederlassung aller Arten von Banken ist eine Zulassung der Bank von Slowenien erforderlich.

Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an Banken eine vorherige Genehmigung der Bank von Slowenien. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)

Mit einer Zulassung der Bank von Slowenien kann es Banken, Tochtergesellschaften und Zweigstellen ausländischer Banken je nach ihrem Kapital gestattet werden, alle oder beschränkte Bankdienstleistungen zu erbringen.

Bei der Prüfung, ob eine Zulassung für die Gründung einer Bank als hundertprozentige Tochtergesellschaft oder mit einer Mehrheit ausländischer Investoren oder eine Genehmigung für die Erhöhung der Beteiligung an einer Bank erteilt werden kann, berücksichtigt die Bank folgende Leitlinien (4):

ob Investoren aus verschiedenen Ländern vorhanden sind; und

wie die ausländische Einrichtung, die für die Bankenaufsicht zuständig ist, Stellung genommen hat.

(Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)

Ungebunden für die ausländische Beteiligung an Banken, die privatisiert werden.

Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Recht Sloweniens gegründet werden und Rechtspersönlichkeit besitzen.

(Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Ungebunden für alle Arten von Hypothekenbanken, Spar- und Darlehenseinrichtungen.

Ungebunden für die Errichtung privater Pensionsfonds (nicht obligatorischer Pensionsfonds).

Verwaltungsgesellschaften sind Handelsgesellschaften, die ausschließlich für die Verwaltung von Investmentfonds gegründet worden sind.

Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 20 % der Anteile oder Stimmrechte an Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt erforderlich.

Eine Bevollmächtigte (Privatisierungs-) Investmentgesellschaft ist eine Investmentgesellschaft, die ausschließlich für die Sammlung von Eigentumszertifikaten (Gutscheinen) und den Erwerb von Anteilen nach den Privatisierungsvorschriften gegründet worden ist. Eine Bevollmächtigte Verwaltungsgesellschaft ist ausschließlich für die Verwaltung von Bevollmächtigten Investmentgesellschaften gegründet worden.

Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 10 % der Anteile oder Stimmrechte an Bevollmächtigten (Privatisierungs-) Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt mit Zustimmung des Ministeriums für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung erforderlich.

Die Investitionen der Investmentfonds in Wertpapiere ausländischer Emittenten sind auf 10 % der Investitionen der Investmentfonds beschränkt. Diese Wertpapiere werden an den von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt vorher festgelegten Börsen notiert.

Ausländer dürfen vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt als Anteilseigner oder Teilhaber mit bis zu 24 % des Kapitals an einer Börsenmaklergesellschaft beteiligt sein. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)

Wertpapiere eines ausländischen Emittenten, die noch nicht im Hoheitsgebiet Sloweniens angeboten worden sind, dürfen nur von einer hierfür zugelassenen Börsenmaklergesellschaft oder Bank angeboten werden. Vor dem Angebot muss die Börsenmaklergesellschaft oder Bank die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt einholen.

Dem Antrag auf die Genehmigung, in Slowenien Wertpapiere eines ausländischen Emittenten anbieten zu dürfen, sind der Entwurf des Prospekts und Unterlagen darüber beizufügen, dass der Bürge für die Emission der Wertpapiere des ausländischen Emittenten eine Bank oder Börsenmaklergesellschaft ist, außer bei der Emission von Aktien eines ausländischen Emittenten.

SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht nach schwedischem Recht gegründeten Unternehmen darf nur in Form einer Zweigstelle bzw. bei Banken auch in Form einer Vertretung bestehen.

SE: Eine Bankgesellschaft darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person oder einer ausländischen Bank gegründet werden. Eine Sparkasse darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person gegründet werden.

UK: Makler, die Geschäfte mit Staatspapieren zwischen Primärhändlern vermitteln, müssen im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sein und über eine getrennte Kapitalausstattung verfügen.

4)

Präsenz natürlicher Personen

CY:

Teilsektor B.6 Buchstabe e (Handel mit begebbaren Wertpapieren): Wer allein oder als Angestellter einer Maklergesellschaft als Makler tätig ist, muss die Kriterien für die Erteilung der entsprechenden Lizenz erfüllen.

Teilsektoren B.1 bis B.12, außer B.6 Buchstabe e: Ungebunden.

CZ:

Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Ungebunden.

Alle übrigen Teilsektoren: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

MT:

Teilsektor B.1 B.2 bis B.11 (Annahme von Spareinlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art und Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Teilsektoren B.3 bis B.10 und B.12:. Ungebunden.

PL:

Teilsektor B.1 B.2, B.4 und B.5 (außer Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Ungebunden, sofern im Abschnitt ’Horizontale Verpflichtungen‘ nicht anders angegeben und mit folgenden Beschränkungen: Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.

Teilsektoren B.6 Buchstabe e, B.7 (außer Beteiligung an der Emission von Staatspapieren), B.9. (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen), B.11. und B.12. (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen Verpflichtungen unterliegenden Tätigkeiten): Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Alle übrigen Teilsektoren: Ungebunden.

SK:

Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte und Vermittlung: Ungebunden.

Alle übrigen Teilsektoren: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

SI:

Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung und damit zusammenhängende Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden.

Alle übrigen Teilsektoren: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

AT, BE, BG, DE, DK, ES, EE, FR, FI, EL, HR, HU, IT, IE, LU, LT, LV, NL, PT, RO, SE, UK:

Ungebunden, sofern im betreffenden Abschnitt ’Horizontale Verpflichtungen‘ nicht anders angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BG: Ungebunden für Bürgschaften des Finanzministeriums. Ungebunden für den Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen außer begebbaren Wertpapieren. Ungebunden für die Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen. Ungebunden für Geldmaklergeschäfte. Ungebunden für die Pensionsfondsverwaltung. Ungebunden für Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Ungebunden für Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen.

HR: Der Vorstand einer Krediteinrichtung muss den Betrieb vom Hoheitsgebiet Kroatiens aus leiten. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss die kroatische Sprache fließend beherrschen. Die Tätigkeit des E-Geld-Instituts erfolgt vom Hoheitsgebiet Kroatiens aus. Zugelassene Wechselstuben werden von Gebietsansässigen mit dem Status einer juristischen Person oder von Unternehmen geführt, die für ihre Devisengeschäfte geschützte Computerprogramme verwenden, eine Vereinbarung mit einer Bank geschlossen haben und für Devisengeschäfte zugelassen sind.

FR: Sociétés d'investissement à capital fixe: Staatsangehörigkeitserfordernis für den Vorstandsvorsitzenden, die Generaldirektoren und mindestens zwei Drittel der Geschäftsführer sowie, wenn das Wertpapierunternehmen einen Aufsichtsrat oder -ausschuss hat, die Mitglieder des Aufsichtsrates oder seinen Generaldirektor und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsausschusses.

EL: Kreditinstitute müssen mindestens zwei Personen benennen, die für die Geschäftstätigkeit des Instituts haften. Wohnsitzerfordernis für diese Personen.

IT: ’Promotori di servizi finanziari‘ (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.

LV: Der Geschäftsführer einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft muss lettischer Steuerzahler sein (seinen Wohnsitz in Lettland haben).

RO: Ungebunden für Finanzleasing. Ungebunden für den Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen außer begebbaren Wertpapieren.


(1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(3)  CZ: Das Parlament berät zurzeit über die Abschaffung des Kriteriums der Finanzmarkterfordernisse.

(4)  Bei der Prüfung, ob eine unbeschränkte oder eine beschränkte Banklizenz erteilt wird, berücksichtigt die Bank von Slowenien (bei slowenischen wie bei ausländischen Antragstellern) neben dem Kapital auch:

die volkswirtschaftlichen Präferenzen für bestimmte Bankgeschäfte;

die regionale Versorgung der Republik Slowenien mit Banken;

die von der Bank tatsächlich erbrachten im Vergleich zu den in der geltenden Lizenz festgelegten Leistungen.

(Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)

ANHANG II

„ANHANG II

FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

TEIL A

In der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

Europäische Kommission

GD Handel

GD Binnenmarkt

B-1049 Brüssel

Österreich

Finanzministerium

Direktion Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte

Himmelpfortgasse 4-8

Postfach 2

A-1015 Wien

Belgien

Wirtschaftsministerium

Finanzministerium

Rue de Bréderode 7

B-1000 Brüssel

Rue de la Loi/Wetstraat 12

B-1000 Brüssel

Bulgarien

Wirtschafts- und Energieministerium

Finanzministerium

Bulgarische Nationalbank

Kommission für Finanzaufsicht

Slavyanska str. 8

Sofia 1052

G.S.Rakovski str.102

Sofia 1000

Al.Batenberg sq.1

Sofia 1000

Shar Planina str. 33

Sofia 1303

Kroatien

Finanzministerium

Katanciceva 5

10000 Zagreb

Zypern

Finanzministerium

CY-1439 Nicosia

Tschechische Republik

Finanzministerium

Letenská 15

CZ-118 10 Prague

Dänemark

Wirtschaftsministerium

Ved Stranden 8

DK-1061 Kopenhagen K

Estland

Finanzministerium

Suur-Ameerika 1

EE-15006 Tallinn

Finnland

Finanzministerium

PO Box 28

FIN-00023 Helsinki

Frankreich

Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

139, rue de Bercy

F-75572 Paris

Deutschland

Finanzministerium

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Graurheindorfer Str. 108

D-53117 Bonn

Griechenland

Bank von Griechenland

Panepistimiou Street, 21

GR-10563 Athens

Ungarn

Finanzministerium

Pénzügyminisztérium

Postafiók 481

HU-1369 Budapest

Irland

Irische Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen

PO Box 9138

College Green

IRL-Dublin 2

Italien

Finanzministerium

Ministero del Tesoro

Via XX Settembre 97

I-00187 Roma

Lettland

Finanz- und Kapitalmarktkommission

Kungu Street 1

LV-1050 Riga

Litauen

Finanzministerium

Vaižganto 8a/2,

LT-01512 Vilnius

Luxemburg

Finanzministerium

Ministère des Finances

3, rue de la Congrégation

L-2931 Luxemburg

Malta

Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen

Notabile Road

MT-Attard

Niederlande

Finanzministerium

Direktion Finanzmarktpolitik

Postbus 20201

NL-2500 EE Den Haag

Polen

Finanzministerium

12 Świętokrzyska Street

PL-00-916 Warsaw

Portugal

Finanzministerium

Direcção Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Infante D. Henrique, 1C-1o

P-1100-278 Lisboa

Rumänien

Rumänische Nationalbank

Nationale rumänische Wertpapierkommission

Str. Lipscani nr. 25, sector 3

Bukarest, 030031

(Str. Foișorului nr.2, sector 3)

Kommission für Versicherungsaufsicht

18 Amiral Constantin Balescu Street, Sector 1

Code 0119 54

Aufsichtskommission für das System der privaten Altersvorsorge

Splaiul Unirii 74 Sector 4

Bukarest, 030128

Slowakische Republik

Finanzministerium

Stefanovicova 5

SK-817 82 Bratislava

Slowenien

Wirtschaftsministerium

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Spanien

Finanzministerium

Dirección General del Tesoro y Política Financiera

Paseo del Prado 6-6a Planta

E-28071 Madrid

Schweden

Finanzaufsichtsbehörde

Box 6750

S-113 85 Stockholm

Schwedische Zentralbank

Malmskillnadsgatan 7

S-103 37 Stockholm

Schwedische Verbraucheragentur

Rosenlundsgatan 9

S-118 87 Stockholm

Vereinigtes Königreich

H. M. Treasury

1 Horse Guards Road

UK-London SW1A 2HQ

TEIL B

In Mexiko: Secretaría de Hacienda y Crédito Público

Mexiko

Unidad de Banca, Valores y Ahorro

Insurgentes Sur 1971, Colonia Guadalupe Inn, Deleg. Álvaro Obregón, C.P, 01020México, D.F.

Unidad de Seguros, Pensiones y Seguridad Social

Insurgentes Sur 1971, Colonia Guadalupe Inn, Deleg. Álvaro Obregón, C.P, 01020México, D.F.


24.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/64


BESCHLUSS (EU) 2019/105 DES RATES

vom 20. Dezember 2018

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat EU-Israel im Hinblick auf die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) ist am 1. Juni 2000 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 69 des Abkommens kann der Assoziationsrat Beschlüsse fassen und geeignete Empfehlungen aussprechen.

(3)

Der Assoziationsrat nimmt die Empfehlung zur Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel im schriftlichen Verfahren an.

(4)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Empfehlung Rechtswirkung haben wird.

(5)

Die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel für drei Jahre gibt den Vertragsparteien in vollem Umfang Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren weiter voranzubringen, einschließlich im Rahmen einer möglichen Verhandlung von Prioritäten der Partnerschaft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Verlängerung des Assoziationsplans EU-Israel zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.


ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ISRAEL

vom …

zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ISRAEL —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“) wurde am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 2000 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 69 des Europa-Mittelmeer-Abkommens kann der Assoziationsrat Beschlüsse fassen und geeignete Empfehlungen aussprechen.

(3)

Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Tagungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)

Die Verlängerung des Aktionsplans um drei Jahre gibt den Vertragsparteien die Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren weiter voranzubringen, einschließlich im Rahmen einer möglichen Verhandlung von Prioritäten der Partnerschaft —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel um drei Jahre ab dem Tag der der Annahme der Verlängerung.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu …

Im Namen des EU-Israel Assoziationsrates

Der Präsident


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

24.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/66


EMPFEHLUNG Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ISRAEL

vom 27. Dezember 2018

zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel [2019/106]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ISRAEL —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“) wurde am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 2000 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 69 des Europa-Mittelmeer-Abkommens kann der Assoziationsrat Beschlüsse fassen und geeignete Empfehlungen aussprechen.

(3)

Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Tagungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)

Die Verlängerung des Aktionsplans um drei Jahre gibt den Vertragsparteien die Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren weiter voranzubringen, einschließlich im Rahmen einer möglichen Verhandlung von Prioritäten der Partnerschaft —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel um drei Jahre ab dem Tag der der Annahme der Verlängerung.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 27. Dezember 2018.

Im Namen des EU-Israel-Assoziationsrates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.