ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 9

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
11. Januar 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/35 der Kommission vom 8. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ( 1 )

77

 

*

Verordnung (EU) 2019/36 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich des Stoffs N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid ( 1 )

85

 

*

Verordnung (EU) 2019/37 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

88

 

*

Verordnung (EU) 2019/38 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Iprodion in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

94

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

106

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2019/40 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 30. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

113

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/41 des Rates vom 3. Dezember 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten — Assoziationsausschuss zu einer Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

114

 

*

Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2019/42]

147

 

*

Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27)

178

 

*

Beschluss (EU) 2019/44 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/61 und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/30 (EZB/2018/28)

180

 

*

Beschluss (EU) 2019/45 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/29 (EZB/2018/29)

183

 

*

Beschluss (EU) 2019/46 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/26 (EZB/2018/30)

190

 

*

Beschluss (EU) 2019/47 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2018/31)

194

 

*

Beschluss (EU) 2019/48 der Europäischen Zentralbank vom 30. November 2018 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/31 (EZB/2018/32)

196

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/1


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

Das am 17. Juli 2018 in Tokio unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (1) wird am 1. Februar 2019 in Kraft treten.


(1)   ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3.


VERORDNUNGEN

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/33 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 109, Artikel 114 und Artikel 122,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Bestimmungen über Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Begriffe sowie über die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor enthalten und wird die Kommission ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarkts im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (3) ersetzen, die somit aufzuheben ist.

(2)

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat sich gezeigt, dass die derzeitigen Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben der Union oder von Drittländern kompliziert, aufwendig und langwierig sein können. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Rechtslücken entstanden, insbesondere was das bei Anträgen auf Änderung von Produktspezifikationen zu befolgende Verfahren anbelangt. Die Verfahrensvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor stehen mit den geltenden Bestimmungen über Qualitätsregelungen in den unter das Unionsrecht fallenden Sektoren Lebensmittel, Spirituosen und aromatisierte Weine nicht im Einklang. Dies führt zu Unstimmigkeiten in der Art und Weise, wie diese Kategorie von Rechten des geistigen Eigentums umgesetzt wird. Angesichts des in Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz des geistigen Eigentums sollten diese Diskrepanzen beseitigt werden. Mit dieser Verordnung sollten daher die einschlägigen Verfahren vereinfacht, präzisiert, ergänzt und vereinheitlicht werden. Die Verfahren sollten sich weitestmöglich an die effizienten und erprobten Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (6) anlehnen und an die Besonderheiten des Weinsektors angepasst werden.

(3)

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind untrennbar mit dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten verbunden. Die nationalen und lokalen Behörden verfügen über die beste Fachkenntnis und sind am besten mit den relevanten Fakten vertraut. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Subsidiarität sollte sich dies in den betreffenden Verfahrensvorschriften widerspiegeln.

(4)

Der als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützende Name sollte nur in einer Sprache eingetragen werden, die zumindest in einem historischen Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet steht, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. Die Verwendung von Schriftzeichen für g.U. und g.g.A. sollte geregelt werden, damit die Marktteilnehmer und Verbraucher in allen Mitgliedstaaten diese Namen besser lesen und verstehen können.

(5)

Die Bedingungen, unter denen ein Einzelerzeuger als zugelassener Antragsteller gelten kann, sollten definiert werden. Einzelerzeuger dürfen nicht benachteiligt werden, wenn aufgrund der vorherrschenden Umstände keine Erzeugergruppierung gebildet werden kann. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass der geschützte Name auch von anderen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet ansässigen Erzeugern verwendet werden darf, sofern die in der Produktspezifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind, selbst wenn der geschützte Name aus dem Namen des Betriebs des antragstellenden Einzelerzeugers besteht oder diesen enthält.

(6)

Darf ein Weinbauerzeugnis mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß der Produktspezifikation nur innerhalb eines abgegrenzten geografischen Gebiets verpackt werden, stellt dies eine Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Qualität zu wahren, den Ursprung des Erzeugnisses zu bescheinigen oder die Kontrolle zu gewährleisten. Deshalb muss vorgesehen werden, dass jegliche Beschränkung bezüglich des Verpackens im Hinblick auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr hinreichend zu begründen ist.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bestehen mehrere Ausnahmen von der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet. Diese Ausnahmeregelungen sollten beibehalten werden, um traditionelle Erzeugungsverfahren zu erhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollten diese Ausnahmen eindeutig festgelegt werden.

(8)

Die Schutzanträge werden in einem nationalen Vorverfahren von den nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats geprüft. Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen sollten die Mitgliedstaaten besonders auf die Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität und den Eigenschaften des Erzeugnisses und den besonderen geografischen Verhältnissen achten. Bei geschützten geografischen Angaben sollten die Mitgliedstaaten besonders auf die Beschreibung des Zusammenhangs zwischen einer besonderen Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft und dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses achten und dabei das abgegrenzte geografische Gebiet und die Eigenschaften des Erzeugnisses berücksichtigen. Die Festlegung des abgegrenzten Gebiets sollte so detailliert, präzise und unzweideutig sein, dass die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrolleinrichtungen eindeutig feststellen können, ob Arbeitsvorgänge innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stattfinden.

(9)

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommene Bewertung ist ein wichtiger Schritt in dem Verfahren. Die Mitgliedstaaten verfügen über Fachkenntnis und Wissen und haben Zugang zu Daten und Fakten, sodass sie am besten beurteilen können, ob ein Antrag für eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe die Schutzanforderungen erfüllt. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Bewertung zuverlässig und richtig ist; diese Bewertung sollte in einem Einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, genau festgehalten werden. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sollte die Kommission die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Akteuren außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt wurden.

(10)

Um gemeinsame Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu erleichtern, sollten die einzelnen Verfahrensschritte für solche Anträge festgelegt werden.

(11)

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Name, für den ein Schutzantrag gestellt wird, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragen werden kann, so sollte der Mitgliedstaat für den Zeitraum, in dem die Kommission die Bewertung des Schutzantrags vornimmt, einen übergangsweisen Schutz auf nationaler Ebene gewähren können.

(12)

Es sollte festgelegt werden, welche Informationen ein Antragsteller übermitteln muss, damit ein Antrag auf Schutz, Änderung, Einspruch oder Löschung als zulässig gilt, um die Bearbeitung solcher Anträge zu erleichtern und die Prüfung der Anträge zu beschleunigen.

(13)

Das Einspruchsverfahren sollte verkürzt und verbessert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen gesetzt und zulässige Einspruchsgründe festgelegt werden. Als zusätzlicher Verfahrensschritt sollte die Suche nach einer gütlichen Einigung eingeführt werden, damit sich die Parteien gemeinsam um eine Einigung bemühen können.

(14)

Es sollten spezifische Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, damit für Weinbauerzeugnisse, die nicht der Produktspezifikation entsprechen, während eines Übergangszeitraums ein geschützter Name verwendet werden kann. Um vorübergehende Schwierigkeiten zu überwinden und sicherzustellen, dass langfristig alle Erzeuger die Produktspezifikationen einhalten, sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gewähren können.

(15)

Erzeuger von Weinbauerzeugnissen mit einem als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützten Namen müssen sich auf einem sich wandelnden und schwierigen Markt behaupten. Sie benötigen Verfahren, durch die sie sich rasch an die Nachfrage auf dem Markt anpassen können, werden jedoch durch die Länge und Komplexität des derzeitigen Änderungsverfahrens daran gehindert, schnell auf Marktentwicklungen zu reagieren. Erzeugern von Weinbauerzeugnissen mit einem als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützten Namen sollte es außerdem erlaubt sein, Entwicklungen des wissenschaftlichen und technischen Know-hows sowie Veränderungen der Umwelt Rechnung zu tragen. Um diese Verfahren zu straffen und in diesem Bereich dem Grundsatz der Subsidiarität zu folgen, sollten Beschlüsse über Änderungen, die keine wesentlichen Elemente der Produktspezifikation betreffen, auf der Ebene des Mitgliedstaats getroffen werden. Den Erzeugern sollte es ermöglicht werden, diese Änderungen unmittelbar nach Abschluss des nationalen Verfahrens anzuwenden. Es sollte nicht erforderlich sein, den Antrag auf Genehmigung auf Unionsebene erneut prüfen zu lassen.

(16)

Um die Interessen Dritter zu schützen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind als dem, in dem die Weinbauerzeugnisse hergestellt werden, sollte die Kommission jedoch weiterhin dafür zuständig sein, Änderungen zu genehmigen, für die auf Unionsebene ein Einspruchsverfahren erforderlich ist. Deshalb sollten neue Änderungskategorien eingeführt werden: Standardänderungen, die unmittelbar nach der Genehmigung durch den Mitgliedstaat gelten, da kein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erforderlich ist, und Unionsänderungen, die erst gelten, wenn sie von der Kommission nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens auf Unionsebene genehmigt wurden.

(17)

Es sollten vorübergehende Änderungen eingeführt werden, damit Weinbauerzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiterhin unter den geschützten Namen vermarktet werden können, wenn Marktteilnehmer aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder der Verabschiedung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen vorübergehend die Produktspezifikation nicht einhalten können. In Anbetracht ihrer Dringlichkeit sollten vorübergehende Änderungen unmittelbar nach Genehmigung durch den Mitgliedstaat gelten. Die Liste der Dringlichkeitsgründe für vorübergehende Änderungen ist erschöpfend, da vorübergehende Änderungen Ausnahmen darstellen.

(18)

Bei Unionsänderungen sollte das Verfahren für Schutzanträge befolgt werden, um das gleiche Maß an Effizienz und Sicherheit zu gewährleisten. Dieses Verfahren sollte sinngemäß angewandt werden, wobei bestimmte Schritte ausgelassen werden sollten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Das Verfahren für Standardänderungen und vorübergehende Änderungen sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Verfahren für Schutzanträge für die Bewertung vorgeschrieben sind.

(19)

Bei Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben von Drittländern sollte das für die Mitgliedstaaten geltende Verfahren befolgt werden' und der Beschluss über die Genehmigung sollte nach dem in dem betreffenden Drittland geltenden System getroffen werden.

(20)

Das Löschungsverfahren sollte transparenter und klarer werden. Insbesondere sollte es möglich sein, Einspruch gegen einen Löschungsantrag einzulegen. Zu diesem Zweck sollte das Löschungsverfahren sinngemäß dem Standardverfahren für Schutzanträge folgen, wobei bestimmte Schritte ausgelassen werden sollten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Es sollte möglich sein, geschützte Namen zu löschen, wenn ein Name auf dem Markt nicht mehr verwendet wird.

(21)

Es sollten Vorschriften für die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinbauerzeugnissen, für deren Namen ein Antrag auf Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gestellt wurde, erlassen werden, um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten und gleichzeitig dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs und der Verpflichtung Rechnung zu tragen, dass die Verbraucher angemessene Informationen erhalten.

(22)

Bei bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnungen kann von der obligatorischen Verwendung des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ auf den Etiketten abgewichen werden. Um dieses traditionelle Zugeständnis beizubehalten, sollte die Ausnahmeregelung für diese Namen bestätigt werden.

(23)

Die Verwendung traditioneller Begriffe zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen ist langjährige Praxis in der Union. Diese Begriffe bezeichnen ein Erzeugungs- oder Reifungsverfahren oder die Qualität und die Farbe eines Weinbauerzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesem Erzeugnis oder sie geben an, dass es sich um ein Weinbauerzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe handelt. In den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die allgemeinen Vorschriften für die Verwendung und den Schutz traditioneller Begriffe festgelegt. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und eine Täuschung der Verbraucher zu vermeiden, sollte daher ein gemeinsamer Rahmen für den Schutz und die Eintragung solcher traditionellen Begriffe geschaffen werden. Darüber hinaus sollten die Verfahren für die Gewährung des Schutzes traditioneller Begriffe vereinfacht und möglichst an die Verfahren für die Gewährung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben angepasst werden.

(24)

Ein traditioneller Begriff kann auf die besonderen Eigenschaften des mit diesem traditionellen Begriff bezeichneten Weinbauerzeugnisses verweisen. Um klare Informationen zu übermitteln, sollte dieser Begriff daher nur in der üblicherweise verwendeten Sprache in der Originalschreibweise und Originalschrift angegeben werden.

(25)

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden, sollte die Verwendung traditioneller Begriffe für in Drittländern hergestellte Weinbauerzeugnisse gestattet werden, sofern diese denselben oder gleichwertigen Bedingungen genügen, wie sie die Mitgliedstaaten erfüllen müssen. Daher sollten sowohl Mitgliedstaaten als auch Drittländer den Schutz eines traditionellen Begriffs auf Unionsebene beantragen können. Da es in mehreren Drittländern kein zentralisiertes System für den Schutz traditioneller Begriffe gibt, das dem der Union vergleichbar ist, sollte die Begriffsbestimmung für in Drittländern tätige „repräsentative Berufsorganisationen“ festgelegt werden, damit dieselben Garantien wie gemäß den Unionsvorschriften bestehen.

(26)

Mitgliedstaaten, Drittländer oder in Drittländern tätige repräsentative Berufsorganisationen sollten sicherstellen, dass der bei der Kommission eingereichte Schutzantrag vollständig ist und alle relevanten Informationen enthält, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob der traditionelle Begriff den Bedingungen gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und anhand deren nachgewiesen wird, dass der traditionelle Begriff in dem Mitgliedstaat bereits geschützt ist.

(27)

Der Schutz sollte nur traditionellen Begriffen gewährt werden, die allgemein bekannt sind und erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Weinbauerzeugnisse haben, für die diese Begriffe verwendet werden. Daher sollte die Kommission Anträge auf Schutz eines traditionellen Begriffs nur dann genehmigen, wenn der Antrag umfassende Nachweise dafür enthält, dass der Begriff traditionell zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen verwendet wird, die in einem großen Teil des Gebiets der Union hergestellt werden, oder dass es sich um einen bekannten Namen handelt, der traditionell im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Drittlands verwendet wird, dass für Erzeuger, die diesen Begriff vor der Gewährung des Schutzes verwendet haben, ein fairer Wettbewerb sichergestellt wird, und dass es sich bei dem traditionellen Begriff nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt. Zu diesem Zweck sollte die Bedeutung von „traditionell verwendet“ und „Gattungsbezeichnung“ in dieser Verordnung definiert werden.

(28)

Die Kommission sollte den Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs prüfen, um sicherzustellen, dass der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt. Sind die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt, sollte die Kommission den Antragsteller auffordern, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder den Antrag zurückzuziehen. Reagiert der Antragsteller nicht darauf, sollte der Antrag abgelehnt werden.

(29)

Damit dem Schutz eines traditionellen Begriffs keine Hindernisse entgegenstehen' sollte jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit haben, Einspruch gegen den Schutz dieses traditionellen Begriffs einzulegen. Damit der Einspruch als zulässig gilt, sollte er ordnungsgemäß begründet sein und nachweisen, dass der Antrag den Unionsvorschriften für traditionelle Begriffe zuwiderläuft. Wird der Einspruch als zulässig erachtet, sollte die Kommission zudem dem Antragsteller eine Kopie des eingegangenen Einspruchs zukommen lassen, damit die Parteien leichter eine Einigung erzielen können. Wird keine Einigung zwischen den Parteien erzielt, sollte die Kommission über den Einspruch entscheiden und den Schutz gewähren oder den Antrag auf Schutz des traditionellen Begriffs ablehnen.

(30)

Um den Verbrauchern eindeutige Informationen über die Beschaffenheit und den Ursprung des Erzeugnisses zu geben und für einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern zu sorgen, müssen die Bedingungen für die Verwendung von Marken, die einen traditionellen Begriff enthalten oder aus ihm bestehen, sowie für die Verwendung gleichlautender traditioneller Begriffe festgelegt werden.

(31)

Um der Entwicklung der Verbrauchsmuster Rechnung zu tragen und Entwicklungen der Erzeugung und der Vermarktung von Weinbauerzeugnissen zu berücksichtigen, sollte es den Mitgliedstaaten und Drittländern möglich sein, die Änderung oder Löschung eines traditionellen Begriffs zu beantragen. Um als zulässig zu gelten, sollten Anträge auf Änderung oder Löschung eines traditionellen Begriffs hinreichend begründet sein.

(32)

Das in Drittländern bestehende System zum Schutz und zur Verwendung traditioneller Begriffe kann sich vom Unionssystem unterscheiden. Aus Gründen der Kohärenz sollte die Verwendung traditioneller Begriffe zur Beschreibung von in Drittländern hergestellten Weinbauerzeugnissen gestattet werden, sofern kein Widerspruch zum Unionsrecht besteht.

(33)

Das erworbene Recht auf Schutz traditioneller Begriffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 geschützt sind, sollte berücksichtigt werden. Diese Begriffe sollten daher weiterhin automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt sein.

(34)

In den Artikeln 117 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die allgemeinen Vorschriften für die Kennzeichnung und Aufmachung von Weinbauerzeugnissen festgelegt. Mit der genannten Verordnung wird auch die Verwendung anderer als der ausdrücklich in den Rechtsvorschriften der Union genannten Begriffe harmonisiert, sofern sie nicht irreführend sind. Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sollten Unionsvorschriften für die Verwendung obligatorischer Angaben bei Weinbauerzeugnissen festgelegt werden. Um die Verbraucher nicht irrezuführen, sollten darüber hinaus Bestimmungen über die Verwendung fakultativer Angaben festgelegt werden.

(35)

Damit sich die Verbraucher besser zurechtfinden, sollten die obligatorischen Angaben auf dem Behältnis in einem einzigen Sichtbereich zusammengefasst werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten jedoch bestimmte obligatorische Angaben, wie z. B. die Angabe des Importeurs und die Auflistung von Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

(36)

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind zur Angabe der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, auf dem Etikett von Lebensmitteln die in Anhang II aufgeführten Begriffe zu verwenden. Bei Weinbauerzeugnisse werden zur Angabe von aus Eiern gewonnenen Erzeugnissen, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen und Sulfiten auch andere Begriffe verwendet. Diese Begriffe sollten daher bei der Etikettierung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden.

(37)

In der Union hergestellte Weinbauerzeugnisse werden in Drittländer ausgeführt. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in diesen Ländern die Informationen über das von ihnen erworbene Erzeugnis verstehen, sollte es zulässig sein, das Etikett in die Sprachen des Einfuhrlandes zu übersetzen. Zur Erleichterung des Handels sollte außerdem vorgesehen werden, dass die Etiketten alle in den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes vorgeschriebenen Angaben aufweisen können, unabhängig davon, ob sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind oder nicht. Aus Sicherheitsgründen sollte es außerdem möglich sein, bei Weinbauerzeugnissen, die zum Verbrauch an Bord von Flugzeugen bestimmt sind, von den Unionsanforderungen an die Aufmachung abzuweichen, etwa von der Verpflichtung, für Schaumweine Glasflaschen zu verwenden.

(38)

Die Verwendung von Bleikapseln zur Umkleidung der Verschlüsse der Behältnisse, in denen unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende Erzeugnisse aufbewahrt werden, sollte weiterhin verboten sein, um jegliche Kontaminationsgefahr durch Kontakt mit diesen Kapseln und jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung durch Abfälle zu vermeiden.

(39)

Der besonderen Beschaffenheit von Weinbauerzeugnissen und dem unterschiedlichen Alkoholgehalt sollte angemessen Rechnung getragen werden. Daher sollten bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent auf dem Etikett positive und negative Toleranzen zulässig sein.

(40)

Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Angabe der Herkunft eingeführt werden. Darüber hinaus sollten in diesen Vorschriften die Erwartungen der Verbraucher berücksichtigt werden, was den Ursprung der Weinbauerzeugnisse und den der zur Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Trauben und Moste betrifft.

(41)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und um sicherzustellen, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollte die Angabe von Name und Anschrift des Abfüllers, Erzeugers, Verkäufers oder Einführers obligatorisch sein.

(42)

Die Verbraucher treffen häufig Kaufentscheidungen auf der Grundlage der Angaben zum Zuckergehalt von Schaumwein' Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein. Daher sollte die Angabe des Zuckergehalts für diese Kategorien von Weinbauerzeugnissen obligatorisch sein, während sie für andere Kategorien von Weinbauerzeugnissen weiterhin fakultativ bleiben sollte.

(43)

Die Verbraucher sind sich der Eigenschaften und Herstellungsverfahren von Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure nicht immer bewusst, insbesondere was die Verwendung von Kohlendioxid betrifft. Auf dem Etikett dieser Weine muss daher angegeben werden, dass sie durch Zusatz von Kohlendioxid erzeugt wurden.

(44)

Für die Angabe des Erntejahres und die Angabe einer oder mehrerer Keltertraubensorten sind besondere Vorschriften erforderlich, um sicherzustellen, dass die den Verbrauchern vermittelten Informationen nicht irreführend sind. Insbesondere sollte es Beschränkungen bei der Verwendung von Sortennamen geben, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten.

(45)

Die Verbraucher treffen häufig auch Kaufentscheidungen aufgrund der verwendeten Keltertraubensorte. Um irreführende Etikettierungspraktiken zu verhindern, sollten Vorschriften über die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Keltertraubensorten festgelegt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung, die Rebsortenweine für die Erzeuger haben, sollten Erzeuger von Weinbauerzeugnissen, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, die Möglichkeit haben, die Angabe „Rebsortenwein“ zusammen mit dem Namen des Landes, in dem das Weinbauerzeugnis erzeugt wurde, auf dem Etikett aufzuführen.

(46)

Der Zuckergehalt von Weinbauerzeugnissen mit Ausnahme von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein ist kein wesentlicher Bestandteil der Verbraucherinformation. Es sollte den Erzeugern daher freigestellt sein, ob sie den Zuckergehalt dieser Weinbauerzeugnisse auf dem Etikett angeben. Damit die Verbraucher nicht irregeführt werden, sollte die freiwillige Verwendung von Begriffen im Zusammenhang mit dem Zuckergehalt für diese Erzeugnisse jedoch geregelt werden.

(47)

Um die Richtigkeit und Genauigkeit der Verbraucherinformationen zu gewährleisten, sollten konkrete Bedingungen für die Angabe der Erzeugungsverfahren auf dem Etikett festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Erzeugungsverfahren für Schaumweine und der Reifungspraktiken für alle Weinbauerzeugnisse. Der Verbraucher verbindet mit diesen Begriffen hochwertigere Weinbauerzeugnisse, weshalb sie Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten sein sollten.

(48)

Die Angabe des Betriebs, der die Rebflächen bewirtschaftet, von denen die Weinbauerzeugnisse stammen, und in dem alle Schritte der Weinbereitung durchgeführt werden, kann für die Erzeuger einen Mehrwert und für die Verbraucher die Angabe einer höheren Qualität darstellen. Daher sollte es Erzeugern gestattet sein, den Namen eines Betriebs auf den Etiketten von Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe anzuführen.

(49)

Bei Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollte es zulässig sein, auf dem Etikett den Namen eines geografischen Gebiets anzugeben, das kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, damit der Verbraucher besser über den Ort informiert wird, an dem das Weinbauerzeugnis hergestellt wurde, insbesondere wenn dieser Ort den Verbrauchern gut bekannt ist.

(50)

Die Verwendung von Flaschen mit einer besonderen Form für bestimmte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe ist eine seit Langem etablierte Praxis innerhalb der Union, und in einigen Fällen verbindet der Verbraucher eine solche Verwendung mit bestimmten Eigenschaften oder der Herkunft dieser Weinbauerzeugnisse. Daher sollten diese Flaschenformen den betreffenden Weinen vorbehalten werden.

(51)

Die Art der Glasflasche und des Verschlusses, die traditionell für Schaumweine verwendet werden, spiegelt traditionelle Erzeugungs- und Abfüllungsverfahren wider. Sie sollte daher Schaumweinen vorbehalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Verwendung dieser Art von Flaschen und Verschlüssen für andere Getränke zulassen können, sofern der Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht irregeführt wird.

(52)

Den Mitgliedstaaten sollte es ermöglicht werden, für die Durchführung ihrer Qualitätspolitik zusätzliche Vorschriften für die Etikettierung von in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Weinbauerzeugnissen festzulegen, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(53)

Alle Unterlagen oder Informationen, die der Kommission im Zusammenhang mit einem Antrag auf Schutz, Änderung oder Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder eines traditionellen Begriffs übermittelt werden, sollten in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein oder zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorgelegt werden, damit die Kommission die übermittelten Unterlagen und Informationen ordnungsgemäß analysieren kann.

(54)

Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auf die neuen Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 (8) zu gewährleisten, sollten Übergangsfristen vorgesehen werden, damit die in der Union und in Drittländern ansässigen Marktteilnehmer die Etikettierungsvorschriften einhalten können. Es sind Bestimmungen zu erlassen, damit Weinbauerzeugnisse, die gemäß den geltenden Vorschriften etikettiert sind, weiter vermarktet werden dürfen, bis die Bestände erschöpft sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNG

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe sowie die Etikettierung und Aufmachung im Weinsektor, die Folgendes betreffen:

a)

Schutzanträge;

b)

das Einspruchsverfahren;

c)

Einschränkungen der Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben;

d)

Änderungen der Produktspezifikationen und Änderungen traditioneller Begriffe;

e)

die Löschung des Schutzes;

f)

Etikettierung und Aufmachung.

KAPITEL II

GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN

ABSCHNITT 1

Schutzantrag

Artikel 2

Zu schützender Name

(1)   Der als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützende Name wird nur in den Sprachen eingetragen, die traditionell zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden.

(2)   Der Name einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird in der Originalschrift eingetragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

Artikel 3

Antragsteller

Ein Einzelerzeuger kann als Antragsteller im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, sofern nachgewiesen wird, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will, und

b)

das abgegrenzte geografische Gebiet besitzt Eigenschaften, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder das Erzeugnis weist andere Eigenschaften als die in den Nachbargebieten hergestellten Erzeugnisse auf.

Besteht eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe aus dem Namen des Betriebs des antragstellenden Einzelerzeugers oder enthält sie diesen, dürfen andere Erzeuger nicht daran gehindert werden, diesen Namen zu verwenden, wenn sie die Produktspezifikation einhalten.

Artikel 4

Zusätzliche Anforderungen für Produktspezifikationen

(1)   Bei der Beschreibung der Weinbauerzeugnisse ist die entsprechende Kategorie/sind die entsprechenden Kategorien von Weinbauerzeugnissen aus Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugeben.

(2)   Ist in der Produktspezifikation festgelegt, dass das Verpacken, einschließlich der Abfüllung, innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets oder innerhalb eines Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets stattfinden muss, so muss die Produktspezifikation auch eine Rechtfertigung dafür enthalten, warum das Verpacken in dem speziellen Fall in dem betreffenden geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist.

Artikel 5

Ausnahmen von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

(1)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden:

a)

in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets;

b)

in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften;

c)

im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets.

(2)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dies auch schon vor dem 1. März 1986 der Fall war.

(3)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf bei Likörweinen mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Málaga“ und „Jerez-Xérès-Sherry“ der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnene Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Alkohol zugesetzt wurde, aus der Region „Montilla-Moriles“ stammen.

Artikel 6

Nationales Verfahren

Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den darauf beruhenden Bestimmungen erfüllt und dass er bescheinigt, dass das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingegangenen zulässigen Einsprüche. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission fortlaufend über alle nationalen Gerichtsverfahren, die sich auf den Schutzantrag auswirken könnten.

Artikel 7

Gemeinsamer Antrag

Wird ein gemeinsamer Antrag auf den Schutz eines Namens als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgelegt, so werden die entsprechenden nationalen Vorverfahren, einschließlich des Einspruchsverfahrens, in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 8

Übergangsweiser nationaler Schutz

(1)   Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Schutzantrag an die Kommission weitergeleitet wurde, einen übergangsweisen nationalen Schutz für einen Namen gewähren.

Ein solcher übergangsweiser nationaler Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem entweder über den Schutz nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entschieden wird oder der Antrag zurückgezogen wird.

(2)   Wird ein Name nach dieser Verordnung nicht geschützt, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.

Artikel 9

Zulässigkeit des Antrags

(1)   Ein Schutzantrag gilt als zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 94, 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht wird und ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

Ein Schutzantrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er den Artikeln 94 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und das Einzige Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

Das in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einzige Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn es die Anforderungen in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 erfüllt. Die Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie die Anforderungen in Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

(3)   Mindestens einmal monatlich veröffentlicht die Kommission die Liste der Namen, für die sie Anträge auf Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe erhalten hat, sowie den Namen des antragstellenden Mitgliedstaats oder Drittlands und das Datum der Einreichung des Antrags.

Artikel 10

Prüfung des Antrags

Bei der gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchzuführenden Prüfung des Antrags prüft die Kommission, dass der Antrag keine offensichtlichen Fehler enthält. Dabei prüft die Kommission insbesondere das Einzige Dokument. Die Prüfung sollte innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

ABSCHNITT 2

Einspruchsverfahren

Artikel 11

Zulässigkeit und Einspruchsgründe

(1)   Für die Zwecke des Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärung zulässig, wenn

a)

sie innerhalb der gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Frist bei der Kommission eingegangen ist;

b)

sie den Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht

und

c)

dargelegt wird, dass der Antrag auf Schutz oder auf Änderung der Produktspezifikation oder auf Löschung des Schutzes gegen die Vorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben verstößt, weil

i)

er im Widerspruch zu den Artikeln 92 bis 95, 105 oder 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den darauf beruhenden Bestimmungen steht,

ii)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 100 oder 101 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stünde,

iii)

sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auswirken würde auf die Rechte eines Markeninhabers oder eines Verwenders eines vollständig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, von dem ein Bestandteil mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder auf das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.

Die Einspruchsgründe werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.

Wird ein Einspruch von einer natürlichen oder juristischen Person eingelegt, so ist die hinreichend begründete Einspruchserklärung nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse des Einspruchsführers nachgewiesen wird.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch unzulässig ist, so teilt sie der Behörde bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die Einspruch eingelegt hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

Artikel 12

Einspruchsverfahren

(1)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Einspruch eingelegt hat, sowie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, auf, für einen Zeitraum von drei Monaten geeignete Konsultationen durchzuführen. Diese Aufforderung ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Datum, an dem der Schutzantrag, auf den sich die ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärung bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und enthält eine Kopie der begründeten Einspruchserklärung. Innerhalb des Dreimonatszeitraums kann die Kommission auf Ersuchen der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Frist für die Konsultationen jederzeit um höchstens drei Monate verlängern.

(2)   Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingelegt hat, und die Behörde oder Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Schutzantrag die Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt.

(3)   Erzielen die Parteien eine Einigung, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und über sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung, einschließlich der Standpunkte der Parteien. Wurden die im Einklang mit Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 veröffentlichten Angaben grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung gemäß Artikel 97 Absatz 2 der genannten Verordnung vor, nachdem diese geänderten Angaben in einem nationalen Verfahren angemessen veröffentlicht wurden. Wird die Produktspezifikation infolge der Einigung nicht oder nur unwesentlich geändert, erlässt die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe.

(4)   Wird keine Einigung erzielt, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und über sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen. Die Kommission erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entweder über die Gewährung des Schutzes oder über die Ablehnung des Antrags.

Artikel 13

Einschränkungen der Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben

(1)   Unbeschadet des Artikels 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann.

Ein solcher Übergangszeitraum wird nur gewährt, wenn eine zulässige Einspruchserklärung gemäß Artikel 96 Absatz 3 oder Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingereicht wird, in der dargelegt wird, dass sich die Entscheidung für den Schutz des Namens nachteilig auswirken würde auf

a)

das Bestehen eines völlig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, der einen Begriff enthält, der mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder

b)

das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass

a)

die Bezeichnung gemäß Absatz 1 seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Schutzantrags bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;

b)

mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war.

(3)   Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar auf der Etikettierung.

(4)   Zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und im Hinblick auf das langfristige Ziel, die Einhaltung der Produktspezifikation durch alle Erzeuger in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat für einen Übergangszeitraum ab dem Datum der Übermittlung des Antrags an die Kommission Schutz gewähren, sofern die betreffenden Marktteilnehmer die Weinbauerzeugnisse mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags bei den Behörden des Mitgliedstaats unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf diese vorübergehenden Schwierigkeiten hingewiesen haben. Der Übergangszeitraum muss so kurz wie möglich sein und darf 10 Jahre nicht überschreiten.

Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Unterabsatz 1 entsprechend für eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.

Die Übergangszeiträume werden in den Antragsunterlagen gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegeben.

ABSCHNITT 3

Änderungen von Produktspezifikationen

Artikel 14

Arten von Änderungen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden Änderungen von Produktspezifikationen entsprechend ihrer Bedeutung in zwei Kategorien eingeteilt: Änderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern („Unionsänderungen“), und Änderungen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer vorzunehmen sind („Standardänderungen“).

Eine Änderung gilt als Unionsänderung, wenn sie

a)

eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angaben beinhaltet;

b)

eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beinhaltet;

c)

möglicherweise den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufhebt;

d)

zu zusätzlichen Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses führt.

Anträge auf Unionsänderungen, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht.

Alle anderen Änderungen gelten als Standardänderungen.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine vorübergehende Änderung eine Standardänderung zur vorübergehenden Abweichung von der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von den zuständigen Behörden anerkannt wurden.

Artikel 15

Verfahren für Unionsänderungen von Produktspezifikationen

(1)   Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 14 dieser Verordnung erfolgt sinngemäß nach dem Verfahren gemäß Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung und Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34.

(2)   Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 97 Absatz 3 der genannten Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie den Antrag auf eine Unionsänderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Der endgültige Beschluss über die Genehmigung der Änderung wird ohne Anwendung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen, es sei denn, es wurde ein zulässiger Einspruch eingelegt oder der Änderungsantrag wird abgelehnt, wobei dann Artikel 99 der genannten Verordnung gilt.

(3)   Ein Antrag auf Genehmigung von Unionsänderungen darf ausschließlich Unionsänderungen enthalten. Enthält ein Antrag auf Unionsänderungen auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so gilt das Verfahren für Unionsänderungen nur für die Unionsänderungen. Die Standardänderungen bzw. vorübergehenden Änderungen gelten als nicht eingereicht.

(4)   Bei der Prüfung der Anträge auf Änderung konzentriert sich die Kommission auf die vorgeschlagenen Änderungen.

Artikel 16

Zulässigkeit von Anträgen auf Unionsänderungen

(1)   Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht werden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn jede in dem Antrag vorgeschlagene Änderung detailliert mit der ursprünglichen Produktspezifikation und dem ursprünglichen Einzigen Dokument verglichen wird, wenn der Antrag umfassend und erschöpfend ist und den Anforderungen gemäß Artikel 2 und Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht.

Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Änderungen.

(2)   Wird ein Antrag als unzulässig eingestuft, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der in dem Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe für die Unzulässigkeit unterrichtet.

Artikel 17

Standardänderungen

(1)   Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in denen sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet.

Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation werden bei den Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Antragsteller müssen die Bedingungen des Artikels 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von dem Antragsteller, der den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat dem Antragsteller die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern dieser Antragsteller noch existiert.

Der Antrag auf eine Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 14 dieser Verordnung handelt.

(2)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die darauf beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen und veröffentlichen. Der Genehmigungsbeschluss muss das geänderte konsolidierte Einzige Dokument, soweit zutreffend, und die geänderte konsolidierte Produktspezifikation umfassen.

Die Standardänderung findet in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurde. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Standardänderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung mit.

(3)   Beschlüsse über die Genehmigung von Standardänderungen bezüglich Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden nach dem in dem betreffenden Drittland geltenden System gefasst und der Kommission von einem Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 3 oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt an die Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach dem Datum ihrer Veröffentlichung.

(4)   Die Mitteilung über Standardänderungen gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht.

(5)   Wird durch die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, veröffentlicht die Kommission die Beschreibung der Standardänderung gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 und das geänderte Einzige Dokument innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des Einzelerzeugers bzw. der Erzeugergruppierung aus dem Drittland eingegangen ist, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(6)   Wird durch die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, veröffentlicht die Kommission über die Informationssysteme gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 die Beschreibung der Standardänderung innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des in dem Drittland ansässigen Antragstellers eingegangen ist.

(7)   Standardänderungen gelten im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht oder von der Kommission in den Informationssystemen gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zugänglich gemacht wurden.

(8)   Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wenden die betreffenden Mitgliedstaaten das Verfahren für die Standardänderungen getrennt jeweils für den Teil des Gebiets an, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Die Standardänderung gilt erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung der Standardänderung die Mitteilung gemäß Absatz 4.

Erlassen einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat einen Antrag im Rahmen des Unionsverfahrens für Änderungen stellen. Diese Vorschrift gilt entsprechend' wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt.

Artikel 18

Vorübergehende Änderungen

(1)   Vorübergehende Änderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in denen sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Diese Änderungen werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung übermittelt. Vorübergehende Änderungen finden in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurden.

(2)   Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, gilt das Verfahren für vorübergehende Änderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten getrennt jeweils für den Teil des Gebiets, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Vorübergehende Änderungen gelten erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die vorübergehende Änderung als Letzter genehmigt, teilt diese der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des Beschlusses über die Genehmigung mit. Diese Vorschrift gilt entsprechend' wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt.

(3)   Vorübergehende Änderungen bezüglich Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen von einem Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 3 oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung.

(4)   Die Mitteilung über vorübergehende Änderungen gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie alle in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 aufgeführten Angaben enthält.

(5)   Die Kommission veröffentlicht diese Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des Einzelerzeugers bzw. der Erzeugergruppierung aus dem Drittland eingegangen ist. Vorübergehende Änderungen finden auf dem Gebiet der Union Anwendung, sobald sie von der Kommission veröffentlicht wurden.

ABSCHNITT 4

Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Artikel 19

Löschungsverfahren

Für Anträge auf Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt das Verfahren gemäß Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der genannten Verordnung, Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und Kapitel II Abschnitte 1, 2, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entsprechend.

Die Kommission veröffentlicht den Löschungsantrag gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Artikel 20

Gründe für die Löschung

Für die Zwecke des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die Einhaltung der Produktspezifikation auch dann als nicht gewährleistet, wenn in mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis mit dem geschützten Namen in Verkehr gebracht wurde.

Artikel 21

Zulässigkeit eines Löschungsantrags

(1)   Für die Zwecke des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist ein ordnungsgemäß begründeter Löschungsantrag zulässig, wenn

a)

er den Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und

b)

er aus den in Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gründen gestellt wird.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

(3)   Ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärungen gegen eine Löschung sind nur zulässig, wenn der Beteiligte darin darlegt, dass der eingetragene Name für seine Geschäfte von Belang ist.

ABSCHNITT 5

Verwendung von Zeichen, Angaben und Abkürzungen

Artikel 22

Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung

Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung angeben und nationale Logos und Angaben unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, verwenden.

Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, die Unionsangaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und die Unionsabkürzungen „g.U.“ oder „g.g.A.“ dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden.

Wird der Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Unterabsatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.

Artikel 23

Abweichungen von der obligatorischen Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ auf Etiketten

Gemäß Artikel 119 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann der Verweis auf den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bei Weinen mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen entfallen:

a)

Griechenland:

Σάμος (Samos);

b)

Spanien:

Cava, Jerez, Xérès oder Sherry, Manzanilla;

c)

Frankreich:

Champagne;

d)

Italien:

Asti, Marsala, Franciacorta;

e)

Zypern:

Κουμανδαρία (Commandaria);

f)

Portugal:

Madeira oder Madère, Port oder Porto.

KAPITEL III

TRADITIONELLE BEGRIFFE

ABSCHNITT 1

Schutzanträge und Prüfverfahren

Artikel 24

Sprache und Schreibweise des traditionellen Begriffs

(1)   Ein traditioneller Begriff wird eingetragen:

a)

entweder in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder

b)

in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird.

(2)   Der traditionelle Begriff wird in seiner Originalschreibweise und in der Originalschrift eingetragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist zusammen mit dem Namen in Originalschrift eine Transkription in lateinischen Buchstaben einzutragen.

Artikel 25

Antragsteller

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder die in Drittländern ansässigen repräsentativen Berufsorganisationen können den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen.

(2)   Eine „repräsentative Berufsorganisation“ ist eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit gleichen Vorschriften, die im Gebiet einer oder mehrerer geschützter Ursprungsbezeichnungen oder geschützter geografischer Angaben für Wein tätig ist, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des betreffenden Gebiets angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Gebiets auf sie entfallen. Eine repräsentative Berufsorganisation darf nur für die von ihr erzeugten Weinbauerzeugnisse einen Schutzantrag einreichen.

Artikel 26

Zulässigkeit des Antrags

(1)   Ein Schutzantrag gilt als zulässig, wenn er im Einklang mit Artikel 25 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 21 und Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht wird und ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

Ein Antrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er folgende Angaben enthält:

a)

den als traditionellen Begriff zu schützenden Namen;

b)

die Art des traditionellen Begriffs und die Angabe, ob er unter Artikel 112 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fällt;

c)

die Sprache des zu schützenden traditionellen Begriffs;

d)

die betreffende(n) Kategorie(n) der Weinbauerzeugnisse;

e)

eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung und der Verwendungsbedingungen;

f)

die betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben.

(2)   Dem Antrag sind eine Kopie der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder der für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften für die Verwendung dieses Begriffs sowie ein Verweis auf die Veröffentlichung dieser Vorschriften beizufügen.

(3)   Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder wurden die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht zusammen mit dem Antrag vorgelegt, so ist der Antrag unzulässig.

(4)   Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm freisteht, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.

Artikel 27

Gültigkeitsbedingungen

(1)   Ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt als gültig, wenn der Name, der geschützt werden soll,

a)

den Anforderungen an einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie den Anforderungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung entspricht;

b)

ausschließlich aus einem der beiden folgenden Elemente besteht:

i)

einem Namen, der traditionell im Handel in einem großen Teil des Gebiets der Union oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird, oder

ii)

einem bekannten Namen, der traditionell im Handel zumindest im Gebiet des Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird;

c)

nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist und

d)

in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats definiert und geregelt ist oder Verwendungsbedingungen unterliegt, die in Vorschriften für Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland, einschließlich der Vorschriften von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.

Buchstabe b gilt nicht für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b bedeutet „traditionell verwendet“:

a)

mindestens fünf Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, eingereicht wurde;

b)

mindestens 15 Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird, eingereicht wurde.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c bedeutet „Gattungsbezeichnung“, dass der Name, obwohl er mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einem Ort oder einem besonderen geschichtlichen Ereignis im Zusammenhang mit einem Weinbauerzeugnis in Verbindung gebracht wird, in der Union der gemeinhin übliche Name für dieses Erzeugnis geworden ist.

Artikel 28

Prüfung durch die Kommission

(1)   Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht.

(2)   Die Kommission prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 26 und 27 erfüllt sind, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Veröffentlichung des Schutzantrags im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Entspricht ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs nicht den Bedingungen dieses Kapitels, teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen fest.

(5)   Werden die Hindernisse vom Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 beseitigt, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Antrags.

ABSCHNITT 2

Einspruchsverfahren

Artikel 29

Einreichung eines Einspruchs

Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht.

Artikel 30

Zulässigkeit und Einspruchsgründe

(1)   Ein begründeter Einspruch ist zulässig, wenn

a)

er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eingereicht wird;

b)

er innerhalb der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 festgelegten Frist bei der Kommission eingegangen ist;

c)

darin nachgewiesen wird, dass der Schutzantrag den Vorschriften für traditionelle Begriffe zuwiderläuft, weil er nicht Artikel 27 dieser Verordnung entspricht oder weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 32 oder 33 dieser Verordnung stehen würde.

(2)   Ein für zulässig erklärter Einspruch wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

Artikel 31

Prüfung eines Einspruchs

(1)   Hat die Kommission den Einspruch nicht gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 abgelehnt, so teilt sie den Einspruch dem Antragsteller, der den Antrag eingereicht hat, mit und fordert den Antragsteller auf, innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 Bemerkungen vorzubringen. Alle innerhalb dieser Frist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einspruchsführer mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.

(2)   Äußern sich der Antragsteller oder der Einspruchsführer nicht oder werden die gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 für das Vorlegen von Bemerkungen und Mitteilungen vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten, so entscheidet die Kommission über den Einspruch.

(3)   Die Entscheidung, den betreffenden traditionellen Begriff abzulehnen oder anzuerkennen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Die Kommission stellt fest, ob die in den Artikeln 27, 32 oder 33 dieser Verordnung genannten oder festgelegten Bedingungen erfüllt sind oder nicht. Die Entscheidung über die Ablehnung des traditionellen Begriffs wird dem Einspruchsführer und dem Antragsteller notifiziert.

(4)   Werden mehrere Einsprüche eingereicht, so kann eine erste Prüfung eines oder mehrerer dieser Einsprüche verhindern, dass ein Schutzantrag weiter bearbeitet wird. Unter diesen Umständen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Einspruchsführer über jede sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein Antrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einspruchsführer davon in Kenntnis gesetzt.

ABSCHNITT 3

Schutz

Artikel 32

Beziehung zu Marken

(1)   Die Eintragung einer Marke, die einen traditionellen Begriff enthält oder aus einem solchen Begriff besteht, wird, wenn sie nicht der Begriffsbestimmung und den Verwendungsbedingungen dieses traditionellen Begriffs gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht und sich auf ein Erzeugnis bezieht, das unter eine der in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien fällt,

a)

abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Schutz des traditionellen Begriffs bei der Kommission gestellt und der traditionelle Begriff infolge dieses Antrags geschützt wird, oder

b)

für ungültig erklärt.

(2)   Ein Name wird nicht als traditioneller Begriff geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität, Beschaffenheit, Eigenschaft oder Güte des Weinbauerzeugnisses irrezuführen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 darf eine Marke nach Absatz 1, die im Gebiet der Union vor dem Datum, zu dem der traditionelle Begriff im Ursprungsland geschützt wurde, angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, ungeachtet des Schutzes eines traditionellen Begriffs weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) oder der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung des traditionellen Begriffs neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 33

Gleichlautende Namen

(1)   Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Schutzantrag vorliegt und der mit einem bereits gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützten traditionellen Begriff ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu einer irrigen Annahme in Bezug auf die Beschaffenheit, Güte oder den tatsächlichen Ursprung der Weinbauerzeugnisse verleitet, wird nicht eingetragen, auch wenn er zutreffend ist.

Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)   Absatz 1 gilt sinngemäß für vor dem 1. August 2009 geschützte traditionelle Begriffe, die ganz oder teilweise mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer Keltertraubensorte oder ihrem Synonym gemäß Anhang IV gleichlautend sind.

ABSCHNITT 4

Änderung und Löschung

Artikel 34

Änderung eines traditionellen Begriffs

Ein Antragsteller, der die Bedingungen des Artikels 25 erfüllt, kann für die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Elemente die Genehmigung einer Änderung eines eingetragenen traditionellen Begriffs beantragen.

Die Artikel 26 bis 31 gelten sinngemäß für Änderungsanträge.

Artikel 35

Löschung eines traditionellen Begriffs

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigtem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs erlassen.

Die Artikel 26 bis 31 gelten sinngemäß für Löschungsanträge.

Artikel 36

Löschungsgründe

Der Schutz eines traditionellen Begriffs wird gelöscht, wenn

a)

der traditionelle Begriff nicht mehr den Anforderungen gemäß den Artikeln 27, 32 oder 33 genügt;

b)

die entsprechende Begriffsbestimmung und die Verwendungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden.

Artikel 37

Zulässigkeit eines Löschungsantrags

(1)   Ein begründeter Löschungsantrag ist zulässig, wenn

a)

er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse bei der Kommission eingereicht wurde und

b)

einer der in Artikel 36 genannten Gründe zutrifft.

Ein hinreichend begründeter Löschungsantrag ist nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse des Antragstellers nachgewiesen wird.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie der Behörde bzw. der Person, die den Antrag übermittelt hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

(3)   Die Kommission stellt den betroffenen Behörden und Personen den Löschungsantrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zur Verfügung.

(4)   Begründete Einsprüche gegen Löschungsanträge sind nur zulässig, wenn eine interessierte Person nachweist, dass der eingetragene Name für ihre Geschäfte nach wie vor von Belang ist.

Artikel 38

Vorschriften für in Drittländern verwendete traditionelle Begriffe

(1)   Die Begriffsbestimmung für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt entsprechend für Begriffe, die in Drittländern traditionell für Weinbauerzeugnisse zusammen mit geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen gemäß den Rechtsvorschriften dieser Drittländer verwendet werden.

(2)   Bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, deren Etiketten andere traditionelle Angaben als die traditionellen Begriffe der in Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Datenbank „E-Bacchus“ tragen, dürfen diese traditionellen Angaben gemäß den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, auf den Etiketten verwendet werden.

ABSCHNITT 5

Artikel 39

Bestehende geschützte traditionelle Begriffe

Ein traditioneller Begriff, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 geschützt ist, ist automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt.

KAPITEL IV

ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG

ABSCHNITT 1

Obligatorische Angaben

Artikel 40

Anbringung der obligatorischen Angaben

(1)   Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind in unverwischbaren Schriftzeichen, die sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Abbildungen deutlich abheben, zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass das Behältnis umgedreht werden muss.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1 und die Losnummer außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden.

(3)   Die Buchstaben der in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 41 Absatz 1 genannten Angaben müssen unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 mm groß sein.

Artikel 41

Anwendung bestimmter horizontaler Vorschriften

(1)   Zur Angabe bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse die in Anhang I Teil A aufgeführten Angaben zu verwenden.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 können durch die entsprechenden in Anhang I Teil B aufgeführten Piktogramme ergänzt werden.

Artikel 42

Vermarktung und Ausfuhr

(1)   Weinbauerzeugnisse, deren Etikettierung oder Aufmachung den Bedingungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weder innerhalb der Union vermarktet noch ausgeführt werden.

(2)   Abweichend von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 und Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten, wenn Weinbauerzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind, Angaben und Aufmachungen zulassen, die nicht mit den geltenden Unionsvorschriften für die Etikettierung und Aufmachung vereinbar sind, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands diese Angaben oder Aufmachungen für Weinbauerzeugnisse verlangen. Diese Angaben können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union aufgeführt werden.

(3)   Abweichend von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 und Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten bei Weinbauerzeugnissen, die zum Verbrauch an Bord von Flugzeugen bestimmt sind, Aufmachungen zulassen, die gegen die geltenden Unionsvorschriften für die Aufmachung verstoßen, wenn diese Aufmachung der Weinbauerzeugnisse aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Artikel 43

Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei

Die Verschlüsse für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein.

Artikel 44

Vorhandener Alkoholgehalt

Der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben.

Der Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen; ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzungen „alc.“ oder „Alk.“ vorangestellt werden. Bei teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein kann die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts durch die Angabe des Gesamtalkoholgehalts, gefolgt von dem Symbol „% vol“ unter Voranstellung des Wortes „Gesamtalkoholgehalt“ oder „Gesamtalkohol“ ersetzt oder ergänzt werden.

Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Bei Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert wurden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol über- oder unterschreiten.

Artikel 45

Angabe der Herkunft

(1)   Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt folgendermaßen:

a)

bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, durch die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“, „Erzeugnis aus (…)“ oder „Sekt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden;

b)

durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union“ oder entsprechende Begriffe im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt;

c)

durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Mitgliedstaaten im Falle von Wein, der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben erzeugt wird;

d)

durch die Wörter „Verschnitt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Drittländern ergibt;

e)

durch die Wörter „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben erzeugt wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, die Angabe gemäß Buchstabe a durch die Angabe „erzeugt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattgefunden hat, ersetzt werden.

Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die Artikel 47 und 56 unberührt.

(2)   Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 2, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung folgendermaßen:

a)

Most aus (…)“ oder „Most erzeugt in (….)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats;

b)

„Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Union“ im Falle des Verschnitts von Weinbauerzeugnissen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erzeugt wurden;

c)

Most gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ im Falle von Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat erzeugt wurde, in dem die verwendeten Trauben geerntet wurden.

(3)   Im Falle des Vereinigten Königreichs kann bei den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 2 Buchstaben a und c der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des betreffenden Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ist und in dem die zur Herstellung des Weinbauerzeugnisses verwendeten Trauben geerntet werden.

Artikel 46

Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers/Importeurs und Verkäufers

(1)   Für die Anwendung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Abfüller“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die in der Europäischen Union niedergelassen ist und die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt;

b)

„Abfüllung“ das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behältnisse mit einem Inhalt von maximal 60 Litern für den anschließenden Verkauf;

c)

„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die Trauben oder Traubenmoste zu Wein oder Traubenmoste oder Wein zu Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt;

d)

„Einführer/Importeur“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die in der Union ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung von Nicht-Unionswaren im Sinne von Artikel 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt;

e)

„Verkäufer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die nicht unter die Begriffsbestimmung des Herstellers fällt und Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweine oder aromatische Qualitätsschaumweine ankauft und anschließend in den Verkehr bringt;

f)

„Anschrift“ die Angabe der Gemeinde und des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich die Einrichtungen oder der Hauptsitz des Abfüllers, Herstellers, Verkäufers oder Einführers befinden.

(2)   Name und Anschrift des Abfüllers werden ergänzt durch

a)

die Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von (…)“, die durch Angaben zum Herstellerbetrieb ergänzt werden können, oder

b)

Begriffe, deren Verwendungsbedingungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, in denen die Abfüllung von Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten stattfindet:

i)

im Herstellerbetrieb oder

ii)

in den Räumlichkeiten einer Gruppe von Herstellern oder

iii)

in einem Unternehmen, das sich im abgegrenzten geografischen Gebiet oder in unmittelbarer Nähe des abgegrenzten geografischen Gebiets befindet.

Bei Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch die Wörter „abgefüllt für (…)“ oder, wenn auch Name und Anschrift des Lohnabfüllers angegeben werden, durch die Wörter „abgefüllt für (…) von (…)“.

Erfolgt die Abfüllung an einem anderen Ort als dem Sitz des Abfüllers, so müssen die Angaben nach dem vorliegenden Absatz auch einen Hinweis auf den genauen Ort enthalten, an dem die Abfüllung erfolgte; erfolgt die Abfüllung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch der Name dieses Mitgliedstaats anzugeben. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die Abfüllung an einem Ort in unmittelbarer Nachbarschaft des Sitzes des Abfüllers erfolgt.

Im Falle anderer Behältnisse als Flaschen werden die Wörter „Abfüller“ und „abgefüllt von (…)“ durch die Wörter „Verpacker“ und „verpackt von (…)“ ersetzt, es sei denn, die verwendete Sprache lässt eine solche Unterscheidung nicht zu.

(3)   Name und Anschrift des Herstellers oder Verkäufers werden durch die Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ bzw. „Verkäufer“ oder „verkauft von“ oder entsprechende Begriffe ergänzt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen,

a)

die Angabe des Herstellers zwingend vorzuschreiben;

b)

die Ersetzung der Angabe „Hersteller“ oder „hergestellt von“ durch die Angaben in Anhang II zu erlauben.

(4)   Dem Namen und der Anschrift des Einführers/Importeurs gehen die Wörter „Einführer“ oder „Importeur“ bzw. „eingeführt von (…)“ oder „importiert von (…)“ voraus. Bei in loser Schüttung eingeführten und in der Union abgefüllten Weinbauerzeugnissen kann der Name des Einführers/Importeurs durch die Angabe des Abfüllers gemäß Absatz 2 ersetzt oder ergänzt werden.

(5)   Die Angaben gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 können zusammen aufgeführt werden, wenn sie dieselbe natürliche oder juristische Person betreffen.

Eine dieser Angaben kann durch einen Code ersetzt werden, der von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird, in dem der Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer seinen Hauptsitz hat. Der Code wird durch einen Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat vervollständigt. Auf dem Weinetikett sind neben dem durch den Code bezeichneten Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer auch Name und Anschrift jeder anderen an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten natürlichen oder juristischen Person anzugeben.

(6)   Besteht der Name oder die Anschrift des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder enthält er bzw. sie eine solche, so werden Name und Anschrift folgendermaßen auf dem Etikett aufgeführt:

a)

in Schriftzeichen, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bzw. der Kategorie des betreffenden Weinbauerzeugnisses verwendeten Schriftzeichen, oder

b)

durch Verwendung eines Codes gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Option für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Weinbauerzeugnisse gilt.

Artikel 47

Angabe des Zuckergehalts bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein

(1)   Zur Angabe des Zuckergehalts gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Begriffe in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung auf dem Etikett der Weinbauerzeugnisse aufzuführen.

(2)   Rechtfertigt der Zuckergehalt der Weinbauerzeugnisse, ausgedrückt als Fructose, Glucose und Saccharose, die Verwendung von zwei der in Anhang III Teil A aufgeführten Begriffe, ist nur einer der beiden zu wählen.

(3)   Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß Anhang III Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

Artikel 48

Sondervorschriften für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Qualitätsschaumwein

(1)   Die Begriffe „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure erzeugt“ in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen, auch wenn Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anwendung findet.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn aus der Angabe in der verwendeten Sprache der Zusatz von Kohlensäure schon hervorgeht.

(3)   Für Qualitätsschaumwein muss der Verweis auf die Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei denjenigen Weinen nicht angegeben werden, auf deren Etikett der Begriff „Sekt“ steht.

ABSCHNITT 2

Fakultative Angaben

Artikel 49

Erntejahr

(1)   Das in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Erntejahr kann auf den Etiketten der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegeben werden, sofern mindestens 85 % der zur Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Trauben im betreffenden Jahr geerntet worden sind. Dabei werden nicht berücksichtigt:

a)

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

b)

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Weinbauerzeugnisse, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, auf deren Etikett jedoch das Erntejahr angegeben ist, gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (13) zertifiziert.

(3)   Bei Weinbauerzeugnissen, die herkömmlicherweise aus im Januar oder Februar geernteten Trauben gewonnen werden, ist das auf dem Etikett der Weinbauerzeugnisse anzugebende Erntejahr das vorhergehende Kalenderjahr.

Artikel 50

Name der Keltertraubensorte

(1)   Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die für die Herstellung der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden, dürfen auf den Etiketten der betreffenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Buchstaben a und b aufgeführt werden, wenn diese in der Union hergestellt werden, oder unter den Bedingungen der Buchstaben a und c, wenn sie in Drittländern hergestellt werden.

a)

Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme dürfen unter folgenden Bedingungen angegeben werden:

i)

Wird nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt, so müssen mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

ii)

werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt, so müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Die Keltertraubensorten müssen auf dem Etikett in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen derselben Größe angegeben werden.

b)

Für in der Union hergestellte Weinbauerzeugnisse müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der Klassifizierung der Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind.

Für Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von der Pflicht zur Klassifizierung ausgenommen sind, müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein verwalteten „Internationalen Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme“ aufgeführt sind.

c)

Für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern müssen die Vorschriften für die Verwendung der Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme den Vorschriften entsprechen, die für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland gelten, einschließlich denjenigen, die von repräsentativen Berufsorganisationen ausgearbeitet wurden, und müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme im Verzeichnis mindestens einer der folgenden Organisationen aufgeführt sein:

i)

Internationale Organisation für Rebe und Wein;

ii)

Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;

iii)

Internationaler Rat für pflanzengenetische Ressourcen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Weinbauerzeugnisse, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, auf deren Etikett jedoch die Keltertraubensorte angegeben ist, gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zertifiziert.

Im Falle von Schaumwein und Qualitätsschaumwein dürfen die zur ergänzenden Beschreibung des Erzeugnisses verwendeten Namen der Keltertraubensorten „Pinot blanc“, „Pinot noir“, „Pinot meunier“ oder „Pinot gris“ sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Union durch das Synonym „Pinot“ ersetzt werden.

(3)   Die Namen der Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, die auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands aufgeführt werden dürfen, sind in Anhang IV Teil A dieser Verordnung aufgeführt.

Anhang IV Teil A darf von der Kommission nur geändert werden, um etablierten Etikettierungspraktiken neuer Mitgliedstaaten nach deren Beitritt Rechnung zu tragen.

(4)   Die in Anhang IV Teil B dieser Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die teilweise eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten und sich unmittelbar auf das geografische Element der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beziehen, dürfen nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen.

Artikel 51

Sondervorschriften für die Angabe der Keltertraubensorten bei Weinbauerzeugnissen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe

Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe tragen und die die Bedingungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllen, können die Mitgliedstaaten beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zu verwenden, der durch eine oder beide der folgenden Angaben ergänzt wird:

a)

Name des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten;

b)

Name der Keltertraubensorte(n).

Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Absatz 1, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe bzw. keine geografische Angabe eines Drittlands tragen und auf deren Etiketten der Name einer oder mehrerer Keltertraubensorten aufgeführt ist, können die Drittländer beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zu verwenden, der durch den/die Namen des betreffenden Drittlands/der betreffenden Drittländer ergänzt wird.

Artikel 45 dieser Verordnung findet keine Anwendung für die Angabe der Namen von Mitgliedstaaten oder Drittländern.

Im Falle des Vereinigten Königreichs kann der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des betreffenden Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ist und in dem die zur Herstellung der Weinbauerzeugnisse verwendeten Trauben geerntet werden.

Artikel 52

Angabe des Zuckergehalts bei Weinbauerzeugnissen außer Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein

(1)   Auf dem Etikett von Weinbauerzeugnissen, die nicht in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, kann der Zuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose gemäß Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung, angegeben werden.

(2)   Rechtfertigt der Zuckergehalt der Weinbauerzeugnisse die Verwendung von zwei der in Anhang III Teil B dieser Verordnung aufgeführten Begriffe, ist nur einer davon zu wählen.

(3)   Unbeschadet der in Anhang III Teil B dieser Verordnung beschriebenen Verwendungsbedingungen darf der Zuckergehalt nicht um mehr als 1 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

(4)   Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang VII Teil II Nummern 3, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Weinbauerzeugnisse, sofern die Bedingungen für die Angabe des Zuckergehalts von den Mitgliedstaaten geregelt werden oder in den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.

Artikel 53

Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren

(1)   Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen im Einklang mit Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung bestimmte Erzeugungsverfahren angegeben werden. Diese Angaben können die in vorliegendem Artikel genannten Erzeugungsverfahren umfassen.

(2)   Nur die in Anhang V aufgeführten Begriffe zur Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren dürfen zur Beschreibung eines im Holzbehältnis gegorenen, ausgebauten oder gereiften Weinbauerzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden. Die Mitgliedstaaten und Drittländer können jedoch andere, den in Anhang V für diese Weinbauerzeugnisse festgelegten Angaben begrifflich entsprechende Angaben vorsehen.

Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn das Weinbauerzeugnis nach den geltenden nationalen Vorschriften in einem Holzbehältnis gereift ist, selbst wenn die Reifung in einem anderen Behältnis fortgesetzt wird.

Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Holzbehältnissen — hergestellt wurden.

(3)   Der Ausdruck „Flaschengärung“ darf nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. für die Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn

a)

das Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in einer Flasche zu Schaumwein geworden ist;

b)

die Herstellungsdauer einschließlich der Reifung im Erzeugungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt;

c)

die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens 90 Tage beträgt;

d)

das Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(4)   Die Ausdrücke „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren“, „traditionelle Flaschengärung“, „klassische Flaschengärung“ oder „traditionelles klassisches Verfahren“ dürfen nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. zur Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn das Erzeugnis

a)

durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist;

b)

vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat;

c)

durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(5)   Der Ausdruck „Crémant“ darf nur für Qualitätsschaumwein, weiß oder rosé, mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands verwendet werden, wenn

a)

die Trauben von Hand geerntet wurden;

b)

der Wein aus dem Most aus der Kelterung ganzer oder entrappter Trauben gewonnen wurde. Die Menge des gewonnenen Mosts darf 100 Liter je 150 Kilogramm Lesegut nicht überschreiten;

c)

der Schwefeldioxidgehalt 150 mg/l nicht überschreitet;

d)

der Zuckergehalt weniger als 50 g/l beträgt;

e)

der Wein die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt.

Unbeschadet des Artikels 55 ist der Begriff „Crémant“ auf den Etiketten von Qualitätsschaumweinen zusammen mit dem Namen der geografischen Einheit anzugeben, die dem abgegrenzten Gebiet der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder der betreffenden geografischen Angabe eines Drittlands zugrunde liegt.

Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 gelten nicht für Erzeuger, die vor dem 1. März 1986 eingetragene Marken besitzen, die den Begriff „Crémant“ enthalten.

(6)   Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion von Weintrauben fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (14).

Artikel 54

Angabe des Betriebs

(1)   Die Begriffe zum Verweis auf einen in Anhang VI aufgeführten Betrieb, mit Ausnahme der Angabe des Namens des Abfüllers, Erzeugers oder Verkäufers, sind Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten.

Diese Begriffe dürfen nur verwendet werden, wenn das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.

(2)   Die Mitgliedstaaten regeln die Verwendung ihrer jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Begriffe. Die Drittländer legen die Regeln für die Verwendung ihrer jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Begriffe fest, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen.

(3)   Die Marktteilnehmer, die an der Vermarktung des in einem solchen Betrieb hergestellten Weinbauerzeugnisses beteiligt sind, dürfen den Namen des Betriebs bei der Etikettierung und Aufmachung dieses Weinbauerzeugnisses nur verwenden, wenn der betreffende Betrieb dieser Verwendung zustimmt.

Artikel 55

Bezugnahme auf Namen geografischer Einheiten, die kleiner oder größer sind als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt

(1)   Gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und unbeschadet der Artikel 45 und 46 dürfen nur Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder geografischer Angabe eines Drittlands auf dem Etikett eine Bezugnahme auf den Namen einer geografischen Einheit enthalten, die kleiner oder größer ist als das Gebiet dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2)   Wird auf Namen geografischer Einheiten Bezug genommen, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss der Antragsteller das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument genau definieren. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen.

Für Weinbauerzeugnisse, die in einer kleineren geografischen Einheit hergestellt werden, gilt Folgendes:

a)

Mindestens 85 % der Trauben, aus denen das Weinbauerzeugnis gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen. Dabei werden nicht berücksichtigt:

i)

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage;

ii)

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

b)

Die übrigen bei der Herstellung verwendeten Trauben müssen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stammen.

Im Falle eingetragener Marken oder vor dem 11. Mai 2002 durch Verwendung erworbener Marken, die aus dem Namen einer geografischen Einheit bestehen, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder einen solchen Namen enthalten, und bei Bezugnahmen auf ein geografisches Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 2 Buchstaben a und b nicht anzuwenden.

(3)   Der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder die Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet muss sich beziehen auf

a)

eine Lage oder eine Einheit, die mehrere Lagen umfasst;

b)

eine Gemeinde oder einen Ortsteil;

c)

ein Weinbau-Untergebiet oder einen Teil eines Weinbau-Untergebiets;

d)

eine Verwaltungseinheit.

ABSCHNITT 3

Vorschriften für bestimmte besondere Flaschenformen und -verschlüsse

Artikel 56

Bedingungen für die Verwendung bestimmter besonderer Flaschenformen

Um in das Verzeichnis der besonderen Flaschenarten in Anhang VII aufgenommen werden zu können, muss eine Flaschenart folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie wird seit mindestens 25 Jahren entsprechend einer ausschließlichen, lauteren und traditionellen Praxis für ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verwendet und

b)

der Verbraucher verbindet mit dieser Verwendung ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

In Anhang VII sind die Bedingungen für die Verwendung anerkannter besonderer Flaschenarten festgelegt.

Artikel 57

Vorschriften für die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse

(1)   In der Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine werden in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die folgendermaßen verschlossen sind:

a)

bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet ist;

b)

bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern: mit einem sonstigen geeigneten Verschluss.

Andere in der Union hergestellte Getränke werden nicht in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass andere Getränke in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet und/oder ausgeführt werden dürfen, wenn sie herkömmlicherweise in solchen Flaschen abgefüllt werden und die Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Getränks nicht irregeführt werden.

Artikel 58

Zusätzliche Vorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 49, 50, 52, 53 und 55 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorschreiben, verbieten oder einschränken, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen dieser Weinbauerzeugnisse Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen des vorliegenden Kapitels.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 52 und 53 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse zwingend vorschreiben, wenn diese Weinbauerzeugnisse keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe tragen.

(3)   Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse andere Angaben als diejenigen von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festzulegen und zu regeln.

(4)   Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllte, aber noch nicht vermarktete oder ausgeführte Weinbauerzeugnisse die Artikel 118, 119 und 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar zu machen.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 59

Verfahrenssprachen

Alle Unterlagen und Informationen, die der Kommission im Zusammenhang mit einem Schutzantrag, einem Antrag auf Änderung der Produktspezifikation, dem Einspruchsverfahren und dem Löschungsverfahren für eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Einklang mit den Artikeln 94 bis 98 und den Artikeln 105 und 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und im Zusammenhang mit einem traditionellen Begriff gemäß den Artikeln 25 bis 31 und den Artikeln 34 und 35 der vorliegenden Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorgelegt werden.

Artikel 60

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird aufgehoben.

Artikel 61

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Artikel 2 bis 12 und Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über den Schutzantrag und die zeitweilige Etikettierung gelten weiterhin für alle bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängigen Schutzanträge.

(2)   Die Artikel 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über das Einspruchsverfahren gelten weiterhin für Schutzanträge, für die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung bereits die entsprechenden Einzigen Dokumente im Amtsblatt der Europäischen Union im Hinblick auf eventuelle Einsprüche veröffentlicht wurden.

(3)   Die Artikel 21, 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über die Löschung des Schutzes gelten weiterhin für alle bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängigen Löschungsanträge.

(4)   Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 über Einsprüche gelten für anhängige Anträge, für die nach dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ein Einziges Dokument veröffentlicht wird.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für die Verfahren für traditionelle Begriffe, für die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung ein Schutzantrag oder ein Löschungsantrag anhängig ist.

(6)   Die Artikel 20 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über Änderungen der Produktspezifikation und die zeitweilige Etikettierung gelten weiterhin für Anträge auf Änderung einer Produktspezifikation, die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sowie für Anträge auf geringfügige oder nicht geringfügige Änderungen, für die die Mitgliedstaaten angegeben haben, dass sie die Anforderungen für eine Unionsänderung erfüllen.

Bei anhängigen Änderungsanträgen, die nicht unter Unterabsatz 1 fallen, gelten die Beschlüsse der Mitgliedstaaten, solche Änderungen an die Kommission zu übermitteln, als Genehmigung einer Standardänderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der anhängigen Änderungen per E-Mail innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung. Diese Liste ist in die beiden folgenden Gruppen zu unterteilen:

a)

Änderungen, für die die Anforderungen an eine Unionsänderung als erfüllt gelten;

b)

Änderungen, für die die Anforderungen an eine Standardänderung als erfüllt gelten.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der Standardänderungen je Mitgliedstaat im Amtsblatt der Europäischen Union' Reihe C, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Liste der einzelnen Mitgliedstaaten und veröffentlicht die für diese Standardänderungen vorgelegten Anträge und Einzigen Dokumente.

(7)   Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gelten weiterhin für Anträge auf Änderung eines traditionellen Begriffs, die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängig sind.

(8)   Änderungen einer Produktspezifikation, die am oder nach dem 1. August 2009 bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eingereicht und von diesen gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vor dem 30. Juni 2014 an die Kommission übermittelt wurden, gelten als genehmigt, wenn von der Kommission anerkannt wurde, dass die Produktspezifikation dadurch mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang gebracht wurde.

Änderungen, für die die Kommission nicht anerkannt hat, dass die Produktspezifikation dadurch mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang gebracht wurde, gelten als Anträge auf Standardänderungen und für sie gelten die in Absatz 6 festgelegten Übergangsvorschriften.

(9)   Weinbauerzeugnisse, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vermarktet oder etikettiert werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

(10)   Das Verfahren gemäß Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für alle Änderungen der Produktspezifikation, die am oder nach dem 1. August 2009 einem Mitgliedstaat vorgelegt und von diesem Mitgliedstaat vor dem 31. Dezember 2011 an die Kommission übermittelt wurden.

Artikel 62

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (siehe Seite 46 dieses Amtsblatts).

(9)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

(10)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).


ANHANG I

TEIL A

Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1

Sprache

Angaben für Sulfite

Angaben für Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse

Angaben für Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse

Bulgarisch

„сулфити“ oder „серен диоксид“

„яйце“, „яйчен протеин“, „яйчен продукт“, „яйчен лизозим“ oder „яйчен албумин“

„мляко“, „млечни продукти“, „млечен казеин“ oder „млечен протеин“

Spanisch

„sulfitos“ oder „dióxido de azufre“

„huevo“, „proteína de huevo“, „ovoproducto“, „lisozima de huevo“ oder „ovoalbúmina“

„leche“, „productos lácteos“, „caseína de leche“ oder „proteína de leche“

Tschechisch

„siřičitany“ oder „oxid siřičitý“

„vejce“, „vaječná bílkovina“, „výrobky z vajec“, „vaječný lysozym“ oder „vaječný albumin“

„mléko“, „výrobky z mléka“, „mléčný kasein“ oder „mléčná bílkovina“

Dänisch

„sulfitter“ oder „svovldioxid“

„æg“, „ægprotein“, „ægprodukt“, „æglysozym“ oder „ægalbumin“

„mælk“, „mælkeprodukt“, „mælkecasein“ oder „mælkeprotein“

Deutsch

„Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“

„Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“

„Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“ oder „Milchprotein“

Estnisch

„sulfitid“ oder „vääveldioksiid“

„muna“, „munaproteiin“, „munatooted“, „munalüsosüüm“ oder „munaalbumiin“…

„piim“, „piimatooted“, „piimakaseiin“ oder „piimaproteiin“

Griechisch

„θειώδη“, „διοξείδιο του θείου“ oder „ανυδρίτης του θειώδους οξέος“

„αυγό“, „πρωτεΐνη αυγού“, „προϊόν αυγού“, „λυσοζύμη αυγού“ oder „αλβουμίνη αυγού“

„γάλα“, „προϊόντα γάλακτος“, „καζεΐνη γάλακτος“ oder „πρωτεΐνη γάλακτος“

Englisch

„sulphites“, „sulfites“, „sulphur dioxide“ oder „sulfur dioxide“

„egg“, „egg protein“, „egg product“, „egg lysozyme“ oder „egg albumin“

„milk“, „milk products“, „milk casein“ oder „milk protein“

Französisch

„sulfites“ oder „anhydride sulfureux“

„œuf“, „protéine de l'œuf“, „produit de l'œuf“, „lysozyme de l'œuf“ oder „albumine de l'œuf“

„lait“, „produits du lait“, „caséine du lait“ oder „protéine du lait“

Kroatisch

„sulfiti“ oder „sumporov dioksid“

„jaje“, „bjelančevine iz jaja“, „proizvodi od jaja“, „lizozim iz jaja“ oder „albumin iz jaja“

„mlijeko“, „mliječni proizvodi“, „kazein iz mlijeka“ oder „mliječne bjelančevine“

Italienisch

„solfiti“ oder „anidride solforosa“

„uovo“, „proteina dell'uovo“, „derivati dell'uovo“, „lisozima da uovo“ oder „ovoalbumina“

„latte“, „derivati del latte“, „caseina del latte“ oder „proteina del latte“

Lettisch

„sulfīti“ oder „sēra dioksīds“

„olas“, „olu olbaltumviela“, „olu produkts“, „olu lizocīms“ oder „olu albumīns“

„piens“, „piena produkts“, „piena kazeīns“ oder „piena olbaltumviela“

Litauisch

„sulfitai“ oder „sieros dioksidas“

„kiaušiniai“, „kiaušinių baltymai“, „kiaušinių produktai“, „kiaušinių lizocimas“ oder „kiaušinių albuminas“

„pienas“, „pieno produktai“, „pieno kazeinas“ oder „pieno baltymai“

Ungarisch

„szulfitok“ oder „kén-dioxid“

„tojás“, „tojásból származó fehérje“, „tojástermék“, „tojásból származó lizozim“ oder „tojásból származó albumin“

„tej“, „tejtermékek“, „tejkazein“ oder „tejfehérje“

Maltesisch

„sulfiti“ oder „diossidu tal-kubrit“

„bajd“, „proteina tal-bajd“, „prodott tal-bajd“, „liżożima tal-bajd“ oder „albumina tal-bajd“

„ħalib“, „prodotti tal-ħalib“, „kaseina tal-ħalib“ oder „proteina tal-ħalib“

Niederländisch

„sulfieten“ oder „zwaveldioxide“

„ei“, „eiproteïne“, „eiderivaat“, „eilysozym“ oder „eialbumine“

„melk“, „melkderivaat“, „melkcaseïne“ oder „melkproteïnen“

Polnisch

„siarczyny“, „dwutlenek siarki“ oder „ditlenek siarki“

„jajo“, „białko jaja“, „produkty z jaj“, „lizozym z jaja“ oder „albuminę z jaja“

„mleko“, „produkty mleczne“, „kazeinę z mleka“ oder „białko mleka“

Portugiesisch

„sulfitos“ oder „dióxido de enxofre“

„ovo“, „proteína de ovo“, „produto de ovo“, „lisozima de ovo“ oder „albumina de ovo“

„leite“, „produtos de leite“, „caseína de leite“ oder „proteína de leite“

Rumänisch

„sulfiți“ oder „dioxid de sulf“

„ouă“, „proteine din ouă“, „produse din ouă“, „lizozimă din ouă“ oder „albumină din ouă“

„lapte“, „produse din lapte“, „cazeină din lapte“ oder „proteine din lapte“

Slowakisch

„siričitany“ oder „oxid siričitý“

„vajce“, „vaječná bielkovina“, „výrobok z vajec“, „vaječný lyzozým“ oder „vaječný albumín“

„mlieko“, „výrobky z mlieka“, „mliečne výrobky“, „mliečny kazeín“ oder „mliečna bielkovina“

Slowenisch

„sulfiti“ oder „žveplov dioksid“

„jajce“, „jajčne beljakovine“, „proizvod iz jajc“, „jajčni lizocim“ oder „jajčni albumin“

„mleko“, „proizvod iz mleka“, „mlečni kazein“ oder „mlečne beljakovine“

Finnisch

„sulfiittia“, „sulfiitteja“ oder „rikkidioksidia“

„kananmunaa“, „kananmunaproteiinia“, „kananmunatuotetta“, „lysotsyymiä (kananmunasta)“ oder „kananmuna-albumiinia“

„maitoa“, „maitotuotteita“, „kaseiinia (maidosta)“ oder „maitoproteiinia“

Schwedisch

„sulfiter“ oder „svaveldioxid“

„ägg“, „äggprotein“, „äggprodukt“, „ägglysozym“ oder „äggalbumin“

„mjölk“, „mjölkprodukter“, „mjölkkasein“ oder „mjölkprotein“

TEIL B

Piktogramme gemäß Artikel 41 Absatz 2

Image 1

Image 2

Image 3

Image 4


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Sprache

Anstelle von „Hersteller“ erlaubte Angaben

Anstelle von „hergestellt von“ erlaubte Angaben

BG

„преработвател“

„преработено от“

ES

„elaborador“

„elaborado por“

CS

„zpracovatel“ oder „vinař“

„zpracováno v“ oder „vyrobeno v“

DA

„forarbejdningsvirksomhed“ oder „vinproducent“

„forarbejdet af“

DE

„Verarbeiter“ oder „Sektkellerei“

„verarbeitet von“ oder „versektet durch“

ET

„töötleja“

„töödelnud“

EL

„οινοποιός“

„οινοποιήθηκε από“

EN

„processor“ oder „winemaker“

„processed by“ oder „made by“

FR

„élaborateur“

„élaboré par“

IT

„elaboratore“ oder „spumantizzatore“

„elaborato da“ oder „spumantizzato da“

LV

„izgatavotājs“

„vīndaris“ oder „ražojis“

LT

„perdirbėjas“

„perdirbo“

HU

„feldolgozó:“

„feldolgozta:“

MT

„proċessur“

„ipproċessat minn“

NL

„verwerker“ oder „bereider“

„verwerkt door“ oder „bereid door“

PL

„przetwórca“ oder „wytwórca“

„przetworzone przez“ oder „wytworzone przez“

PT

„elaborador“ oder „preparador“

„elaborado por“ oder „preparado por“

RO

„elaborator“

„elaborat de“

SI

„pridelovalec“

„prideluje“

SK

„spracovateľ“

„spracúva“

FI

„valmistaja“

„valmistanut“

SV

„bearbetningsföretag“

„bearbetat av“


ANHANG III

TEIL A

Verzeichnis der Begriffe gemäß Artikel 47 Absatz 1, die für Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein verwendet werden dürfen

Begriffe

Verwendungsbedingungen

brut nature, naturherb, bruto natural, pas dosé, dosage zéro, natūralusis briutas, īsts bruts, přírodně tvrdé, popolnoma suho, dosaggio zero, брют натюр, brut natur

Wenn der Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut, extra herb, ekstra briutas, ekstra brut, ekstra bruts, zvláště tvrdé, extra bruto, izredno suho, ekstra wytrawne, екстра брют

Wenn der Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt.

brut, herb, briutas, bruts, tvrdé, bruto, zelo suho, bardzo wytrawne, брют

Wenn der Zuckergehalt unter 12 g/l liegt.

extra dry, extra trocken, extra seco, labai sausas, ekstra kuiv, ekstra sausais, különlegesen száraz, wytrawne, suho, zvláště suché, extra suché, екстра сухо, extra sec, ekstra tør, vrlo suho

Wenn der Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt.

sec, trocken, secco, asciutto, dry, tør, ξηρός, seco, torr, kuiva, sausas, kuiv, sausais, száraz, półwytrawne, polsuho, suché, сухо, suho

Wenn der Zuckergehalt zwischen 17 und 32 Gramm je Liter liegt.

demi-sec, halbtrocken, abboccato, medium dry, halvtør, ημίξηρος, semi seco, meio seco, halvtorr, puolikuiva, pusiau sausas, poolkuiv, pussausais, félszáraz, półsłodkie, polsladko, polosuché, polosladké, полусухо, polusuho

Wenn der Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt.

doux, mild, dolce, sweet, sød, γλυκός, dulce, doce, söt, makea, saldus, magus, édes, ħelu, słodkie, sladko, sladké, сладко, dulce, saldais, slatko

Wenn der Zuckergehalt über 50 g/l liegt.

TEIL B

Verzeichnis der Begriffe gemäß Artikel 52 Absatz 1, die für andere als die in Teil A genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen

Begriffe

Verwendungsbedingungen

сухо, seco, suché, tør, trocken, kuiv, ξηρός, dry, sec, secco, asciuttto, sausais, sausas, száraz, droog, wytrawne, seco, sec, suho, kuiva

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4 g/l oder

9 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

полусухо, semiseco, polosuché, halvtør, halbtrocken, poolkuiv, ημίξηρος, medium dry, demi-sec, abboccato, pussausais, pusiau sausas, félszáraz, halfdroog, półwytrawne, meio seco, adamado, demisec, polsuho, puolikuiva, halvtorrt, polusuho

Wenn der Zuckergehalt die zulässigen Höchstwerte überschreitet, aber nicht höher ist als

12 g/l oder

18 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

полусладко, semidulce, polosladké, halvsød, lieblich, poolmagus, ημίγλυκος, medium, medium sweet, moelleux, amabile, pussaldais, pusiau saldus, félédes, halfzoet, półsłodkie, meio doce, demidulce, polsladko, puolimakea, halvsött, poluslatko

Wenn der Zuckergehalt die zulässigen Höchstwerte überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.

сладко, dulce, sladké, sød, süss, magus, γλυκός, sweet, doux, dolce, saldais, saldus, édes, ħelu, zoet, słodkie, doce, dulce, sladko, makea, sött, slatko.

Wenn der Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.


ANHANG IV

VERZEICHNIS DER KELTERTRAUBENSORTEN UND IHRER SYNONYME, DIE BEI DER ETIKETTIERUNG DER WEINE VERWENDET WERDEN DÜRFEN (1)

TEIL A

Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 50 Absatz 3 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

 

Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Sortenname oder Synonyme

Länder, die den Sortennamen oder eines seiner Synonyme verwenden dürfen (2)

1

Alba (IT)

Albarossa

Italieno

2

Alicante (ES)

Alicante Bouschet

Griechenlando, Italieno, Portugalo, Algerieno, Tunesieno, Vereinigte Staateno, Zyperno , Südafrika, Kroatien

Anmerkung: Der Name „Alicante“ allein darf nicht zur Bezeichnung eines Weins verwendet werden.

3

Alicante Branco

Portugal o

4

Alicante Henri Bouschet

Frankreicho, Serbien und Montenegro (6)

5

Alicante

Italien o

6

Alikant Buse

Serbien und Montenegro (4)

7

Avola (IT)

Nero d'Avola

Italien

8

Bohotin (RO)

Busuioacă de Bohotin

Rumänien

9

Borba (PT)

Borba

Spanien o

10

Bourgogne (FR)

Blauburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (13-20-30), Österreich (18-20), Kanada (20-30), Chile (20-30), Italien (20-30), Schweiz

11

Blauer Burgunder

Österreich (10-13), Serbien und Montenegro (17-30)

12

Blauer Frühburgunder

Deutschland (24)

13

Blauer Spätburgunder

Deutschland (30), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-20-30), Österreich (10-11), Bulgarien (30), Kanada (10-30), Chile (10-30), Rumänien (30), Italien (10-30)

14

Burgund Mare

Rumänien (35, 27, 39, 41)

14a

Borgonja istarska

Kroatien

15

Burgundac beli

Serbien und Montenegro (34)

15a

Burgundac bijeli

Kroatien

17

Burgundac crni

Serbien und Montenegro (11-30), Kroatien

18

Burgundac sivi

Kroatieno, Serbien und Montenegro o

19

Burgundec bel

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o

20

Burgundec crn

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-30)

21

Burgundec siv

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o

22

Early Burgundy

Vereinigte Staaten o

23

Fehér Burgundi, Burgundi

Ungarn (31)

24

Frühburgunder

Deutschland (12), Niederlandeo

25

Grauburgunder

Deutschland, Bulgarien, Ungarno, Rumänien (26)

26

Grauer Burgunder

Kanada, Rumänien (25), Deutschland, Österreich

27

Grossburgunder

Rumänien (37, 14, 40, 42)

28

Kisburgundi kék

Ungarn (30)

29

Nagyburgundi

Ungarno

30

Spätburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-20), Serbien und Montenegro (11-17), Bulgarien (13), Kanada (10-13), Chile, Ungarn (29), Moldauo, Rumänien (13), Italien (10-13), Vereinigtes Königreich, Deutschland (13)

31

 

Weißburgunder

Südafrika (33), Kanada, Chile (32), Ungarn (23), Deutschland (32, 33), Österreich (32), Vereinigtes Königreicho, Italien

32

 

Weißer Burgunder

Deutschland (31, 33), Österreich (31), Chile (31), Slowenien, Italien

33

 

Weissburgunder

Südafrika (31), Deutschland (31, 32), Vereinigtes Königreich, Italien, Schweizo

34

 

Weisser Burgunder

Serbien und Montenegro (15)

35

Calabria (IT)

Calabrese

Italien

36

Cotnari (RO)

Grasă de Cotnari

Rumänien

37

Franken (DE)

Blaufränkisch

Tschechische Republik (39), Österreicho, Deutschland, Slowenien (Modra frankinja, Frankinja), Ungarn, Rumänien (14, 27, 39, 41)

38

Frâncușă

Rumänien

39

Frankovka

Tschechische Republik (37), Slowakei (40), Rumänien (14, 27, 38, 41), Kroatien

40

Frankovka modrá

Slowakei (39)

41

Kékfrankos

Ungarn, Rumänien (37, 14, 27, 39)

42

Friuli (IT)

Friulano

Italien

43

Graciosa (PT)

Graciosa

Portugal o

44

Мелник (BU)

Melnik

Мелник

Melnik

Bulgarien

45

Montepulciano (IT)

Montepulciano

Italien o

46

Moravské (CZ)

Cabernet Moravia

Tschechische Republik o

47

Moravia dulce

Spanien o

48

Moravia agria

Spanien o

49

Muškat moravský

Tschechische Republik o, Slowakei

50

Odobești (RO)

Galbenă de Odobești

Rumänien

51

Porto (PT)

Portoghese

Italien o

52

Rioja (ES)

Torrontés riojano

Argentinien o

53

Sardegna (IT)

Barbera Sarda

Italien

54

Sciacca (IT)

Sciaccarello

Frankreich

55

Teran (SI)

Teran

Kroatien (3)

TEIL B

Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 50 Absatz 4 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

 

Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Sortenname oder Synonyme

Länder, die den Sortennamen oder eines seiner Synonyme verwenden dürfen (4)

1

Mount Athos — Agioritikos (GR)

Agiorgitiko

Griechenland, Zyperno

2

Aglianico del Taburno (IT)

Aglianico

Italieno, Griechenlando, Maltao, Vereinigte Staaten

2a

Aglianico del Taburno

Aglianico crni

Kroatien

 

Aglianico del Vulture (IT)

Aglianicone

Italien o

4

Aleatico di Gradoli (IT)

Aleatico di Puglia (IT)

Aleatico

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

5

Ansonica Costa dell'Argentario (IT)

Ansonica

Italien, Australien

6

Conca de Barbera (ES)

Barbera Bianca

Italien o

7

Barbera

Südafrikao, Argentinieno, Australieno, Kroatieno, Mexikoo, Slowenieno, Uruguayo, Vereinigte Staateno, Griechenlando, Italieno, Maltao

8

Barbera Sarda

Italien o

9

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco (IT)

Bosco Eliceo (IT)

Bosco

Italien o

10

Brachetto d'Acqui (IT)

Brachetto

Italien, Australien

11

Etyek-Buda (HU)

Budai

Ungarn o

12

Cesanese del Piglio (IT)

Cesanese di Olevano Romano (IT)

Cesanese di Affile (IT)

Cesanese

Italien, Australien

13

Cortese di Gavi (IT)

Cortese dell'Alto Monferrato (IT)

Cortese

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

14

Duna (HU)

Duna gyöngye

Ungarn

15

Dunajskostredský (SK)

Dunaj

Slowakei

16

Côte de Duras (FR)

Durasa

Italien

17

Korinthos-Korinthiakos (GR)

Corinto Nero

Italien o

18

Korinthiaki

Griechenland o

19

Fiano di Avellino (IT)

Fiano

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

20

Fortana del Taro (IT)

Fortana

Italien, Australien

21

Freisa d'Asti (IT)

Freisa di Chieri (IT)

Freisa

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

22

Greco di Bianco (IT)

Greco di Tufo (IT)

Greco

Italien, Australien

23

Grignolino d'Asti (IT)

Grignolino del Monferrato Casalese (IT)

Grignolino

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

24

Izsáki Arany Sárfehér (HU)

Izsáki Sárfehér

Ungarn

25

Lacrima di Morro d'Alba (IT)

Lacrima

Italien, Australien

26

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Lambrusco grasparossa

Italien

27

Lambrusco

Italien, Australien  (5), Vereinigte Staaten

28

Lambrusco di Sorbara (IT)

29

Lambrusco Mantovano (IT)

30

Lambrusco Salamino di Santa Croce (IT)

31

Lambrusco Salamino

Italien

32

Colli Maceratesi

Maceratino

Italien, Australien

33

Nebbiolo d'Alba (IT)

Nebbiolo

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

34

Colli Orientali del Friuli Picolit (IT)

Picolit

Italien

35

Pikolit

Slowenien

36

Colli Bolognesi Classico Pignoletto (IT)

Pignoletto

Italien, Australien

37

Primitivo di Manduria

Primitivo

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

38

Rheingau (DE)

Rajnai rizling

Ungarn (41)

39

Rheinhessen (DE)

Rajnski rizling

Serbien und Montenegro (40-41-46), Kroatien

40

Renski rizling

Serbien und Montenegro (39-43-46), Slowenien o (45)

41

Rheinriesling

Bulgarieno, Österreich, Deutschland (43), Ungarn (38), Tschechische Republik (49), Italien (43), Griechenland, Portugal, Slowenien

42

Rhine Riesling

Südafrikao, Australieno, Chile (44), Moldauo, Neuseelando, Zypern, Ungarn o

43

Riesling renano

Deutschland (41), Serbien und Montenegro (39-40-46), Italien (41)

44

Riesling Renano

Chile (42), Malta o

45

Radgonska ranina

Slowenien, Kroatien

46

Rizling rajnski

Serbien und Montenegro (39-40-43)

47

Rizling Rajnski

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o, Kroatien o

48

Rizling rýnsky

Slowakei o

49

Ryzlink rýnský

Tschechische Republik (41)

50

Rossese di Dolceacqua (IT)

Rossese

Italien, Australien

51

Sangiovese di Romagna (IT)

Sangiovese

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

52

Štajerska Slovenija (SI)

Štajerska belina

Slowenien, Kroatien

52a

Štajerska Slovenija (SI)

Štajerka

Kroatien

53

Teroldego Rotaliano (IT)

Teroldego

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

54

Vinho Verde (PT)

Verdea

Italien o

55

Verdeca

Italien

56

Verdese

Italien o

57

Verdicchio dei Castelli di Jesi (IT)

Verdicchio di Matelica (IT)

Verdicchio

Italien, Australien

58

Vermentino di Gallura (IT)

Vermentino di Sardegna (IT)

Vermentino

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

59

Vernaccia di San Gimignano (IT)

Vernaccia di Oristano (IT)

Vernaccia di Serrapetrona (IT)

Vernaccia

Italien, Australien

60

Zala (HU)

Zalagyöngye

Ungarn


(1)  

ERLÄUTERUNGEN:

kursiv gedruckt

:

Verweis auf das Synonym der Keltertraubensorte

o

:

kein Synonym

fett gedruckt

:

Spalte 3: Name der Keltertraubensorte

Spalte 4: Land, in dem der Name einer Sorte entspricht, und Verweis auf die Sorte

nicht fett gedruckt

:

Spalte 3: Name des Synonyms einer Keltertraubensorte

Spalte 4: Name des Landes, in dem das Synonym einer Keltertraubensorte verwendet wird

(2)  Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die aus den betreffenden Sorten gewonnen wurden.

(3)  Nur für die g.U. „Hrvatska Istra“ (PDO-HR-A1652), sofern „Hrvatska Istra“ und „Teran“ im selben Sichtbereich erscheinen und für den Namen „Teran“ eine kleinere Schriftgröße verwendet wird als für „Hrvatska Istra“.

(4)  Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die aus den betreffenden Sorten gewonnen wurden.

(5)  Verwendung gestattet gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 3).


ANHANG V

Angaben, die gemäß Artikel 53 Absatz 2 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

im Barrique gegoren

im Barrique ausgebaut

im Barrique gereift

im […]nfass gegoren

[Angabe des verwendeten Holzes]

im […]nfass ausgebaut

[Angabe des verwendeten Holzes]

im […]nfass gereift

[Angabe des verwendeten Holzes]

im Fass gegoren

im Fass ausgebaut

im Fass gereift

Der Wortteil „fass“ kann durch „barrique“ ersetzt werden.


ANHANG VI

Angaben gemäß Artikel 54 Absatz 1

Mitgliedstaat

Begriffe

Österreich

Burg, Domäne, Eigenbau, Familie, Gutswein, Güterverwaltung, Hof, Hofgut, Kloster, Landgut, Schloss, Stadtgut, Stift, Weinbau, Weingut, Weingärtner, Winzer, Winzermeister

Tschechische Republik

Sklep, vinařský dům, vinařství

Deutschland

Burg, Domäne, Kloster, Schloss, Stift, Weinbau, Weingärtner, Weingut, Winzer

Frankreich

Abbaye, Bastide, Campagne, Chapelle, Château, Clos, Commanderie, Cru, Domaine, Mas, Manoir, Mont, Monastère, Monopole, Moulin, Prieuré, Tour

Griechenland

Αγρέπαυλη (Agrepavlis), Αμπελι (Ampeli), Αμπελώνας(-ες) (Ampelonas-(es)), Αρχοντικό (Archontiko), Κάστρο (Kastro), Κτήμα (Κtima), Μετόχι (Metochi), Μοναστήρι (Monastiri), Ορεινό Κτήμα (Orino Ktima), Πύργος (Pyrgos)

Italien

abbazia, abtei, ansitz, burg, castello, kloster, rocca, schlofl, stift, torre, villa

Zypern

Αμπελώνας (-ες) (Ampelonas (-es), Κτήμα (Ktima), Μοναστήρι (Monastiri), Μονή (Moni)

Portugal

Casa, Herdade, Paço, Palácio, Quinta, Solar

Slowenien

Klet, Kmetija, Posestvo, Vinska klet

Slowakei

Kaštieľ, Kúria, Pivnica, Vinárstvo, Usadlosť


ANHANG VII

Beschränkungen der Verwendung bestimmter Flaschenarten gemäß Artikel 56

1.

„Flûte d'Alsace“:

a)

Art: eine Glasflasche, die aus einem geraden zylindrischen Flaschenkörper und einem lang gezogenen Flaschenhals besteht, mit annähernd folgenden Abmessungen:

Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 5:1;

Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/3 der Gesamthöhe;

b)

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind: bei Weinen aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben Weine mit folgenden Ursprungsbezeichnungen:

„Alsace“ oder „vin d'Alsace“, „Alsace Grand Cru“,

„Crépy“,

„Château-Grillet“,

„Côtes de Provence“, rot und rosé,

„Cassis“,

„Jurançon“, „Jurançon sec“,

„Béarn“, „Béarn-Bellocq“, rosé,

„Tavel“, rosé.

Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden.

2.

„Bocksbeutel“ oder „Cantil“:

a)

Art: eine kurzhalsige, bauchig-runde, etwas abgeflachte Glasflasche mit ellipsoider Standfläche und mit ellipsoidem Querschnitt an der größten Wölbung des Flaschenkörpers:

Das Verhältnis Hauptachse/Nebenachse des ellipsoiden Querschnitts ist annähernd 2:1,

das Verhältnis Höhe des gewölbten Flaschenkörpers/zylindrischer Flaschenhals ist annähernd 2,5:1;

b)

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

i)

deutsche Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:

Franken,

Baden:

mit Ursprung im Taubertal und im Schüpfergrund,

mit Ursprung in den Teilgemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt der Gemeinde Baden-Baden;

ii)

italienische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:

Santa Maddalena (St. Magdalener),

Valle Isarco (Eisacktaler) aus den Sorten Sylvaner und Müller-Thurgau,

Terlaner aus der Sorte Pinot bianco,

Bozner Leiten,

Alto Adige (Südtiroler), aus den Sorten Riesling, Müller-Thurgau, Pinot nero, Moscato giallo, Sylvaner, Lagrein, Pinot blanco (Weissburgunder) und Moscato rosa (Rosenmuskateller),

Greco di Bianco,

Trentino aus der Sorte Moscato;

iii)

griechische Weine:

Agioritiko,

Rombola Kephalonias,

Weine von der Insel Kefalonia,

Weine von der Insel Paros,

Weine mit geschützter geografischer Angabe vom Peloponnes;

iv)

portugiesische Weine:

Roséweine und andere Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die nachweislich bereits vor ihrer Einstufung als Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben handelsüblich in Flaschen von der Art „Cantil“ abgefüllt wurden.

3.

„Clavelin“:

a)

Art: eine kurzhalsige Glasflasche mit einem Inhalt von 0,62 l, bestehend aus einem Zylinder mit breitschultrigem Aufsatz, von stämmigem Aussehen und mit annähernd folgenden Abmessungen:

Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 2,75,

Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/2 der Gesamthöhe;

b)

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

französische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:

Côte du Jura,

Arbois,

L'Etoile,

Château Chalon.

4.

„Tokaj“:

a)

Art: eine gerade langhalsige farblose Glasflasche aus einem zylindrischen Flaschenkörper mit folgenden Abmessungen:

Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers/Gesamthöhe = 1:2,7,

Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 1:3,6,

Fassungsvermögen: 500 ml; 375 ml, 250 ml, 100 ml oder 187,5 ml (im Falle der Ausfuhr in ein Drittland),

auf der Flasche darf ein Siegel aus dem Material der Flasche angebracht werden, das auf die Weinregion oder den Erzeuger verweist;

b)

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

 

ungarische und slowakische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:

Tokaj,

Vinohradnícka oblasť Tokaj,

 

ergänzt durch einen der folgenden traditionellen Begriffe:

aszú/výber,

aszúeszencia/výberová esencia,

eszencia/esencia,

máslas/mášláš,

fordítás/forditáš,

szamorodni/samorodné.

Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im ungarischen oder slowakischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden.


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/34 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2018

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben b, c und e, Artikel 110 Absatz 2, Artikel 111, Artikel 115 Absatz 1 und Artikel 123,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel II Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthalten Bestimmungen über Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Begriffe sowie über die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor. Mit den Abschnitten 2 und 3 wurde die Kommission zudem ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (4) ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (5) aufgehoben wird.

(2)

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat sich gezeigt, dass die derzeitigen Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben kompliziert, aufwendig und langwierig sein können. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Rechtslücken entstanden, insbesondere was das bei Anträgen auf Änderung von Produktspezifikationen zu befolgende Verfahren anbelangt. Die Verfahrensvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angabe im Weinsektor stehen mit den geltenden Bestimmungen über Qualitätsregelungen in den unter das Unionsrecht fallenden Sektoren Lebensmittel, Spirituosen und aromatisierte Weine nicht im Einklang. Dies führt zu Unstimmigkeiten in der Art und Weise, wie diese Kategorie von Rechten des geistigen Eigentums umgesetzt wird. Angesichts des in Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz des geistigen Eigentums sollten diese Diskrepanzen beseitigt werden. Mit dieser Verordnung sollten daher die einschlägigen Verfahren vereinfacht, präzisiert, ergänzt und vereinheitlicht werden. Die Verfahren sollten sich weitestmöglich an die effizienten und erprobten Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (7) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (8) anlehnen und an die Besonderheiten des Weinsektors angepasst werden.

(3)

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind untrennbar mit dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten verbunden. Die nationalen und lokalen Behörden verfügen über die beste Fachkenntnis und sind am besten mit den relevanten Fakten vertraut. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Subsidiarität sollte sich dies in den betreffenden Verfahrensvorschriften widerspiegeln.

(4)

Im Interesse der Klarheit sollten bestimmte Verfahrensschritte bei einem Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe im Weinsektor detailliert festgelegt werden.

(5)

Es sollten zusätzliche Vorschriften für gemeinsame Anträge festgelegt werden, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen.

(6)

Damit die Einzigen Dokumente einheitlich und vergleichbar sind, muss der Mindestinhalt dieser Dokumente festgelegt werden. Im Falle von Ursprungsbezeichnungen sollte besonderes Augenmerk auf die Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität und den Eigenschaften des Erzeugnisses und den besonderen geografischen Verhältnissen gelegt werden. Bei geografischen Angaben sollte ein besonderer Schwerpunkt auf der Bestimmung des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften und dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses liegen.

(7)

Das abgegrenzte geografische Gebiet von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, für die der Schutz beantragt wird, sollte in der Produktspezifikation detailliert, genau und eindeutig beschrieben werden, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen auf einer sicheren, schlüssigen und zuverlässigen Grundlage operieren können.

(8)

Damit die Regelung reibungslos funktionieren kann, müssen einheitliche Bestimmungen für den Verfahrensschritt der Ablehnung von Schutzanträgen festgelegt werden. Auch für den Inhalt von Anträgen auf Unionsänderungen, Standardänderungen und vorübergehende Änderungen sowie für den Inhalt von Löschungsanträgen sind einheitliche Bestimmungen erforderlich.

(9)

Der Rechtssicherheit wegen empfiehlt es sich, Fristen für das Einspruchsverfahren sowie Kriterien für die Bestimmung des Zeitpunkts festzulegen, ab dem diese Fristen laufen.

(10)

Zur Gewährleistung einheitlicher und effizienter Verfahren sollten Muster für die Einreichung von Anträgen, Einsprüchen, Änderungen und Löschungen bereitgestellt werden.

(11)

Im Interesse der Transparenz und Einheitlichkeit in allen Mitgliedstaaten müssen Bestimmungen über Inhalt und Form des gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellten elektronischen Registers der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (im Folgenden das „Register“) festgelegt werden. Das Register ist eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank und der Öffentlichkeit zugänglich. Alle Daten im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die in dem früheren in die elektronische Datenbank „E-Bacchus-Liste“ eingestellten Register gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorhanden sind, sollten am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in dem Register vorhanden sein.

(12)

Die bestehenden, in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 festgelegten Bestimmungen über die Wiedergabe des Unionszeichens für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sollten übernommen werden, damit die Verbraucher Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe erkennen können.

(13)

Der Mehrwert einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geographischen Angabe beruht auf den Wertgarantien, die den Verbrauchern geboten werden. Die Regelung ist nur glaubwürdig, wenn sie mit einer effizienten Verifizierung, Kontrolle und Überprüfung verbunden ist, einschließlich eines Systems von Kontrollen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs, das von den zuständigen, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) benannten Behörden verwaltet wird. In diesem Zusammenhang müssen die Bestimmungen über Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt und im Hinblick auf Vorgänge im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben im Weinsektor angepasst werden.

(14)

Es sollten Bestimmungen über Kontrollen festgelegt werden, die für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen, durchzuführen sind.

(15)

Die Akkreditierung von Kontrollstellen sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen und internationalen Standards entsprechen, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) erarbeitet wurden. Akkreditierte Kontrollstellen sollten bei ihren Tätigkeiten diese Normen einhalten.

(16)

Damit Zypern genügend Zeit für die Anpassung und Angleichung seines Kontrollsystems an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bleibt, sollte es für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von der Einhaltung der ISO-Normen für Zertifizierungsstellen befreit sein.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Kontrollsystems von den Marktteilnehmern eine Gebühr zu erheben.

(18)

Damit beim Schutz der im Register eingetragenen Namen vor unlauteren Verwendungen und bei der Verhinderung von Praktiken, die den Verbraucher in die Irre führen können, in den Mitgliedstaaten in kohärenter Weise vorgegangen wird, sollten einheitliche Bedingungen für die auf Ebene der Mitgliedstaaten diesbezüglich durchzuführenden Maßnahmen festgelegt werden.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Kontrollstellen mitteilen. Um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die bestehenden Kontrollsysteme für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben zu erleichtern, sollte die Kommission diese Namen und Anschriften öffentlich zugänglich machen. Die zuständigen Behörden von Drittländern sollten der Kommission Informationen über die Kontrollen übermitteln, die in diesen Ländern für in der Union geschützte Namen durchgeführt werden, damit die Einheitlichkeit des Kontrollsystems überprüft werden kann.

(20)

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz und im Interesse der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts müssen zusätzlich zu den Bestimmungen für die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besondere technische Bestimmungen über die Art und den Inhalt der jährlich durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden, insbesondere durch Bezugnahme auf die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (11).

(21)

Um sicherzustellen, dass traditionelle Begriffe, für die Schutz beantragt wird, die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen, sowie im Interesse der Rechtssicherheit müssen detaillierte Bestimmungen über die Verfahren für Schutzanträge, Einsprüche sowie die Änderung oder Löschung traditioneller Begriffe für bestimmte Weinbauerzeugnisse festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten Einzelheiten zum Inhalt des Antrags sowie zu den benötigten einschlägigen zusätzlichen Informationen und Unterlagen, zu den einzuhaltenden Fristen sowie zu den Mitteilungen zwischen der Kommission und den beteiligten Parteien im Rahmen der einzelnen Verfahren enthalten.

(22)

Damit Verbraucher und Händler feststellen können, welche traditionellen Begriffe in der Union geschützt sind, sollten besondere Bestimmungen über die Registrierung und die Eintragung traditioneller Begriffe in das Unionsregister festgelegt werden. Damit das Register allgemein zugänglich ist, sollte es elektronisch zugänglich sein.

(23)

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung traditioneller Begriffe und zur Verhinderung der Irreführung der Verbraucher sollten die nationalen Behörden Maßnahmen gegen jede widerrechtliche Verwendung traditioneller Begriffe treffen und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse verbieten.

(24)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen sollten die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfacht und die Informationen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (12) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (13) ausgetauscht werden.

(25)

Die Kommission hat für die Verwaltung der Schutzanträge und der Anträge auf Änderung der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Weinsektor ein Informationssystem mit der Bezeichnung „E-Ambrosia“ eingerichtet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für die Mitteilungen im Rahmen der Verfahren für Schutzanträge und die Genehmigung von Änderungen weiterhin auf dieses System zurückgreifen. Aufgrund eines strikten Akkreditierungssystems sollte dieses System jedoch weder für die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens für Einsprüche und Löschungsanträge noch für die Kommunikation mit Drittländern verwendet werden. Für das Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge sollten die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und repräsentative Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, mit der Kommission stattdessen per E-Mail kommunizieren.

(26)

Anträge auf Eintragung, Änderung oder Löschung traditioneller Begriffe werden noch nicht über ein zentralisiertes Informationssystem verwaltet. Stattdessen sollten diese Anträge weiterhin per E-Mail unter Verwendung der Muster gemäß den Anhängen VIII bis XI eingereicht werden. Alle sonstige Kommunikation und sonstiger Informationsaustausch im Zusammenhang mit traditionellen Begriffen sollten ebenfalls per E-Mail erfolgen.

(27)

Es sollte festgelegt werden, auf welche Weise die Kommission der Öffentlichkeit die Informationen über geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor zugänglich macht.

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNG

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor, die Folgendes betreffen:

a)

Schutzanträge;

b)

das Einspruchsverfahren;

c)

Änderungen von Produktspezifikationen und Änderungen traditioneller Begriffe;

d)

das Register;

e)

die Löschung des Schutzes;

f)

die Verwendung von Unionszeichen;

g)

die Kontrollen;

h)

Kommunikation.

KAPITEL II

GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN

ABSCHNITT 1

Schutzantrag

Artikel 2

Schutzanträge von Mitgliedstaaten

Bei der Einreichung eines Schutzantrags bei der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geben die Mitgliedstaaten die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an und nehmen die Erklärung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 mit auf.

Artikel 3

Schutzanträge von Drittländern

Schutzanträge, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen, werden von einem Einzelerzeuger im Sinne von Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 oder von einer Gruppe von Erzeugern mit einem berechtigten Interesse entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht und müssen zusätzlich die Anforderungen von Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen.

Artikel 4

Gemeinsame Anträge

(1)   Ein gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird von einem der betreffenden Mitgliedstaaten oder von einem Antragsteller im Sinne von Artikel 3 in einem der betreffenden Drittländer entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht. Die Anforderungen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

(2)   Jegliche diesbezügliche Mitteilung oder Entscheidung der Kommission wird an den Mitgliedstaat, das Drittland oder einen in einem Drittland niedergelassenen Antragsteller im Sinne von Artikel 3 gerichtet, der bzw. das bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag gemäß Absatz 1 einreicht.

Artikel 5

Einziges Dokument

(1)   Das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die folgenden Hauptelemente der Produktspezifikation enthalten:

a)

den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen;

b)

den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört;

c)

die Art der geografischen Angabe;

d)

eine Beschreibung des Weines oder der Weine;

e)

die Kategorien von Weinbauerzeugnissen;

f)

den Höchstertrag je Hektar;

g)

eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden;

h)

eine kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets;

i)

eine Beschreibung des Zusammenhangs gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

j)

gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;

k)

gegebenenfalls die besonderen Vorschriften für die Aufmachung und Etikettierung sowie alle sonstigen einschlägigen wesentlichen Anforderungen.

(2)   Die Beschreibung des Zusammenhangs gemäß Absatz 1 Buchstabe i muss Folgendes enthalten:

a)

im Falle einer Ursprungsbezeichnung eine Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen der Qualität und den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse, denen diese überwiegend oder ausschließlich zu verdanken sind, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen;

b)

im Falle einer geografischen Angabe eine Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen dem geografischen Ursprung und der bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften, die sich aus dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses ergeben, zusammen mit einer Erklärung, aus der hervorgeht, auf welchen dieser Faktoren — bestimmte Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaften, die sich aus dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses ergeben — der kausale Zusammenhang beruht. Die Beschreibung kann auch die Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens betreffen, die diesen Zusammenhang begründen.

Betrifft ein Antrag verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen, so sind die Angaben zum Nachweis des Zusammenhangs für jedes der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu machen.

(3)   Das Einzige Dokument wird nach dem Muster erstellt, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird. Drittländer verwenden das Muster für Einzige Dokumente gemäß Anhang I.

Artikel 6

Geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet wird soweit möglich unter Bezugnahme auf physische oder Verwaltungsgrenzen so präzise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können.

Artikel 7

Prüfverfahren

(1)   Entspricht ein zulässiger Antrag nicht den Bedingungen gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, so teilt die Kommission den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland niedergelassenen Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags bzw. für die Übermittlung von Bemerkungen fest.

Werden im Anschluss an diese Mitteilung wesentliche Änderungen an der Spezifikation vorgenommen, so werden, bevor der Kommission die neue Fassung des Einzigen Dokuments übermittelt wird, diese Änderungen angemessen veröffentlicht, damit jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch einlegen kann. Die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation wird aktualisiert und führt zur konsolidierten Fassung der vorgeschlagenen Produktspezifikation.

(2)   Werden die Hindernisse für die Schutzerteilung nicht vor Ablauf der gesetzten Frist von den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland niedergelassenen Antragsteller beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab.

(3)   Jegliche Entscheidung, den betreffenden Antrag abzulehnen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen und Angaben getroffen. Die Kommission teilt den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland niedergelassenen Antragsteller die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags mit.

ABSCHNITT 2

Einspruchsverfahren

Artikel 8

Verfahrensvorschriften für Einsprüche

(1)   Eine begründete Einspruchserklärung gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten:

a)

die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L;

b)

Name und Kontaktangaben der Behörde oder der Person, die den Einspruch eingelegt hat;

c)

eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch eingelegt hat, ausgenommen nationale Behörden, die im Rahmen der nationalen Rechtsordnung über Rechtspersönlichkeit verfügen;

d)

die Gründe für den Einspruch gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33;

e)

Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs.

Dem Einspruch können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.

Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen und den Bekanntheitsgrad einer bestehenden älteren Marke, so ist dem Einspruch Folgendes beizufügen:

a)

Nachweis der Hinterlegung oder Eintragung der älteren Marke oder Nachweis ihrer Verwendung und

b)

Nachweise für das Ansehen und den Bekanntheitsgrad.

Die Informationen und Nachweise, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten zu Ort, Dauer, Ausmaß und der Art der Verwendung sowie zum Ansehen und zum Bekanntheitsgrad der älteren Marke umfassen.

Eine begründete Einspruchserklärung wird nach dem Muster in Anhang II erstellt.

(2)   Der Zeitraum von drei Monaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 beginnt an dem Tag, an dem die betroffenen Parteien auf elektronischem Wege aufgefordert werden, Konsultationen aufzunehmen.

(3)   Die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 werden der Kommission innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.

ABSCHNITT 3

Änderungen der Produktspezifikation

Artikel 9

Anträge auf Unionsänderungen

(1)   Ein Antrag auf eine Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten:

a)

Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Änderung bezieht;

b)

den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des berechtigten Interesses des Antragstellers;

c)

die Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht;

d)

eine ausführliche Beschreibung jeder der vorgeschlagenen Änderungen mit jeweiliger Begründung;

e)

das konsolidierte und ordnungsgemäß ausgefüllte Einzige Dokument in der geänderten Fassung;

f)

die elektronische Fundstelle der konsolidierten und ordnungsgemäß ausgefüllten Produktspezifikation in der geänderten Fassung.

(2)   Ein Antrag auf eine Unionsänderung wird nach dem Muster erstellt, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird. Drittländer verwenden das Muster gemäß Anhang IV.

Das geänderte Einzige Dokument wird gemäß Artikel 5 erstellt. Die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation führt zur konsolidierten Fassung der vorgeschlagenen Produktspezifikation. Der Antrag eines Drittlands kann anstelle der elektronischen Fundstelle der Produktspezifikation ein Exemplar der konsolidierten Fassung der Produktspezifikation enthalten.

(3)   Die gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 10

Mitteilung einer Standardänderung

(1)   Die Mitteilung von Standardänderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten:

a)

Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Standardänderung bezieht;

b)

eine Beschreibung der genehmigten Änderungen mit Begründung;

c)

den Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33;

d)

gegebenenfalls das konsolidierte Einzige Dokument in der geänderten Fassung;

e)

die elektronische Fundstelle der konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung.

(2)   Die Mitteilung eines Mitgliedstaats muss eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 entspricht.

(3)   Im Falle von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern enthält die Mitteilung der Behörden des Drittlands oder eines Antragstellers im Sinne von Artikel 3 mit einem berechtigten Interesse den Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der Fundstelle der Produktspezifikation die konsolidierte veröffentlichte Produktspezifikation enthalten.

(4)   Für die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird das Muster verwendet, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird.

(5)   Für Mitteilungen gemäß Absatz 3 wird das Muster in Anhang V verwendet.

Artikel 11

Mitteilung einer vorübergehenden Änderung

(1)   Die Mitteilung einer vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten:

a)

Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Änderung bezieht;

b)

eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung sowie die Gründe für die vorübergehende Änderung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33;

c)

die elektronische Fundstelle des nationalen Beschlusses zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung.

(2)   Die Mitteilung eines Mitgliedstaats muss eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 entspricht.

(3)   Im Falle von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern muss die Mitteilung der Behörden des Drittlands oder eines Antragstellers im Sinne von Artikel 3 mit einem berechtigten Interesse den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der Fundstelle der Produktspezifikation die konsolidierte veröffentlichte Produktspezifikation enthalten.

(4)   Für die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird das Muster verwendet, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird.

(5)   Für Mitteilungen gemäß Absatz 3 wird das Muster in Anhang VI verwendet.

ABSCHNITT 4

Register

Artikel 12

Register

(1)   Mit Inkrafttreten eines Beschlusses zur Schutzerteilung für den Namen einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe trägt die Kommission folgende Angaben in das gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellte elektronische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ein:

a)

den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen;

b)

das Aktenzeichen;

c)

Angabe, ob der Name als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe geschützt ist;

d)

den Namen des Ursprungslands/der Ursprungsländer;

e)

das Datum der Eintragung;

f)

die elektronische Fundstelle des Rechtsinstruments zum Schutz des Namens;

g)

die elektronische Fundstelle des Einzigen Dokuments;

h)

wenn das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten liegt, die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation.

(2)   Genehmigt die Kommission eine Änderung der Produktspezifikation, mit der die Angaben im Register geändert werden, oder wird ihr eine genehmigte derartige Änderung der Produktspezifikation mitgeteilt, so erfasst sie die neuen Daten mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beschlusses über die Genehmigung der Änderung.

(3)   Sobald eine Löschung wirksam wird, streicht die Kommission den Namen aus dem Register und führt Aufzeichnungen über die Löschung.

(4)   Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in der elektronischen Datenbank mit der Bezeichnung „E-Bacchus“ gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorhandenen Daten werden in das elektronische Register gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingegeben.

(5)   Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich.

ABSCHNITT 5

Löschung

Artikel 13

Löschungsanträge

(1)   Ein Antrag auf Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss Folgendes enthalten:

a)

Angabe des geschützten Namens, auf den sich der Antrag bezieht;

b)

Name und Kontaktangaben der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung des Schutzes beantragt;

c)

eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung des Schutzes beantragt, ausgenommen nationale Behörden, die im Rahmen der nationalen Rechtsordnung über Rechtspersönlichkeit verfügen;

d)

Angabe der Gründe für die Löschung;

e)

Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Löschungsantrags.

Dem Antrag können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.

Der Löschungsantrag wird nach dem Muster in Anhang VII erstellt.

ABSCHNITT 6

Verwendung des Unionszeichens

Artikel 14

Das Unionszeichen

Das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird gemäß den Vorschriften in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 wiedergegeben.

ABSCHNITT 7

Kontrollen

Artikel 15

Für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zuständige Behörden

(1)   Bei der Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Kontrollen beachten die verantwortlichen zuständigen Behörden und Kontrollstellen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2)   Für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation auf der Stufe der Erzeugung und während oder nach der Aufmachung des Weins vorgenommen durch

a)

eine oder mehrere vom Drittland benannte Behörden oder

b)

eine oder mehrere Zertifizierungsstellen.

(3)   Die Kontrollstellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Zertifizierungsstelle(n) gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels müssen die Internationale Norm ISO/IEC 17065:2012 erfüllen und im Einklang mit dieser Norm akkreditiert werden.

Abweichend von Absatz 1 ist Zypern für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Verpflichtung zur Erfüllung der Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 und zur Akkreditierung im Einklang mit dieser Norm befreit.

(4)   Wenn die Behörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Behörde(n) gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

(5)   Jeder Marktteilnehmer, der sich an der Gesamtheit oder einem Teil der Herstellung oder gegebenenfalls Verpackung eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe beteiligen möchte, unterrichtet die zuständige Behörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entsprechend.

(6)   Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Kontrollsystems von den Marktteilnehmern, die Kontrollen unterzogen werden, eine Gebühr zu erheben.

Artikel 16

Von den Mitgliedstaaten durchzuführende Maßnahmen zur Verhinderung der widerrechtlichen Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben

Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse zu verhindern oder zu unterbinden.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, einschließlich Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Maßnahmen im Einklang mit von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren getroffen werden. Die benannten Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 17

Mitteilungen zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zur zuständigen Behörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Behörden gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls der Kontrollstellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde(n) oder Kontrollstellen.

Artikel 18

Mitteilungen zwischen Drittländern und der Kommission

Im Falle von Weinen aus einem Drittland, denen eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zuerkannt wurde, übermittelt das betreffende Drittland der Kommission auf Anfrage Folgendes:

a)

Angaben zu den benannten Behörden oder Zertifizierungsstellen, die die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Aufmachung des Weins vornehmen;

b)

Angaben darüber, welche Aspekte von den Kontrollen abgedeckt sind;

c)

den Nachweis, dass der betreffende Wein die Bedingungen der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erfüllt.

Artikel 19

Jährliche Kontrolle

(1)   Die von der zuständigen Behörde oder den Kontrollstellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführte jährliche Kontrolle umfasst Folgendes:

a)

eine organoleptische und analytische Prüfung bei Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung;

b)

entweder nur eine analytische oder eine organoleptische und analytische Prüfung bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe;

c)

eine Kontrolle der Einhaltung der übrigen Bedingungen der Produktspezifikation.

Die jährliche Kontrolle wird in dem Mitgliedstaat, in dem die Herstellung gemäß der Produktspezifikation stattfindet, nach einer oder mehreren der folgenden Methoden vorgenommen:

a)

Zufallskontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse;

b)

Stichproben;

c)

systematische Kontrollen.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Durchführung von Zufallskontrollen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a, so bestimmt er die Mindestanzahl von Marktteilnehmern, die diesen Kontrollen zu unterziehen sind.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Durchführung von Stichproben gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b, so stellt er durch die Anzahl, Art und Häufigkeit der Kontrollen sicher, dass die Stichprobe für das gesamte abgegrenzte geografische Gebiet repräsentativ ist und dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entspricht.

(2)   Die Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden an anonymen Stichproben vorgenommen und weisen nach, dass das geprüfte Erzeugnis die Eigenschaften und Beschaffenheit aufweist, die in der Produktspezifikation für die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe beschrieben sind.

Die Prüfung erfolgt auf einer beliebigen Stufe des Herstellungsprozesses und gegebenenfalls auf der Stufe der Verpackung. Jede gezogene Stichprobe muss für die jeweiligen Weine im Besitz des Marktteilnehmers repräsentativ sein.

(3)   Zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c überprüft die Kontrollbehörde

a)

vor Ort die Einrichtungen der Marktteilnehmer, um festzustellen, ob diese tatsächlich fähig sind, die Bedingungen der Produktspezifikation einzuhalten;

b)

die Erzeugnisse auf jeder Stufe des Herstellungsprozesses, gegebenenfalls auch auf der Stufe der Verpackung, anhand eines Kontrollplans, der im Voraus von der Kontrollbehörde ausgearbeitet wird, den Marktteilnehmern bekannt ist und sich auf jede Stufe der Herstellung des Erzeugnisses bezieht.

(4)   Die jährliche Kontrolle gewährleistet, dass ein Erzeugnis die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nur führen darf, wenn

a)

die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 beweisen, dass das betreffende Erzeugnis den Bedingungen der Produktspezifikation entspricht und alle maßgeblichen Eigenschaften der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aufweist;

b)

die Kontrollen gemäß Absatz 3 bestätigen, dass die übrigen Bedingungen der Produktspezifikation erfüllt sind.

(5)   Im Falle einer grenzübergreifenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kann die Kontrolle von einer Kontrollbehörde eines der betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(6)   Ein Erzeugnis, das die Bedingungen der Absätze 1 bis 5 nicht erfüllt, darf vermarktet werden, wenn die übrigen Rechtsvorschriften eingehalten werden, aber nur ohne die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe.

(7)   Abweichend von Absatz 1 kann die jährliche Kontrolle auf der Stufe der Verpackung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem die Herstellung stattgefunden hat, durchgeführt werden; in diesem Fall findet Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission Anwendung.

Die zuständigen Behörden oder die Kontrollstellen verschiedener Mitgliedstaaten, die für die Durchführung von Kontrollen bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe verantwortlich sind, arbeiten insbesondere zusammen, um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen sind, in dem die Herstellung des Weines mit dem als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragenen Namen erfolgt, in Bezug auf die Verpackungsanforderungen die Kontrollverpflichtungen der betreffenden Produktspezifikation einhalten.

(8)   Die Absätze 1 bis 5 gelten für Weine, denen ein übergangsweiser nationaler Schutz gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 gewährt wird.

Artikel 20

Analytische und organoleptische Prüfung

Die analytische und organoleptische Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfasst

a)

eine physikalische und chemische Analyse des betreffenden Weins, bei der folgende charakteristische Eigenschaften gemessen werden:

i)

Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt,

ii)

Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose (einschließlich Saccharose bei Perlwein und Schaumwein),

iii)

Gesamtsäuregehalt,

iv)

Gehalt an flüchtiger Säure,

v)

Gesamtschwefeldioxidgehalt;

b)

eine weitere Analyse des betreffenden Weins, bei der folgende charakteristische Eigenschaften gemessen werden:

i)

Kohlendioxidgehalt (Perlwein und Schaumwein, Überdruck in Bar bei 20 °C),

ii)

jegliche andere charakteristische Eigenschaft, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder in den Produktspezifikationen der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vorgesehen ist;

c)

eine organoleptische Prüfung betreffend Aussehen, Geruch und Geschmack.

KAPITEL III

TRADITIONELLE BEGRIFFE

ABSCHNITT 1

Schutzanträge

Artikel 21

Schutzantrag

(1)   Der Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs wird der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder von den in Drittländern niedergelassenen repräsentativen Berufsorganisationen gemäß Artikel 30 Absatz 3 übermittelt.

(2)   Wird ein Antrag von einer in einem Drittland niedergelassenen repräsentativen Berufsorganisation eingereicht, so übermittelt der Antragsteller der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 Angaben über die repräsentative Berufsorganisation und ihre Mitglieder. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich.

ABSCHNITT 2

Einspruchsverfahren

Artikel 22

Einreichung eines Einspruchs

(1)   Innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 im Amtsblatt der Europäischen Union kann ein Mitgliedstaat oder Drittland oder eine juristische oder natürliche Person mit einem berechtigten Interesse bei der Kommission einen Einspruch gegen den Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einreichen.

(2)   Ein Einspruch wird der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 übermittelt.

Artikel 23

Unterlagen zur Unterstützung eines Einspruchs

(1)   Ein hinreichend begründeter Einspruch muss Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs enthalten, und die einschlägigen Belege müssen beiliegen.

(2)   Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen und den Bekanntheitsgrad einer bestehenden älteren Marke, so ist dem Einspruch Folgendes beizufügen:

a)

Nachweis der Hinterlegung oder Eintragung der älteren Marke oder Nachweis ihrer Verwendung und

b)

Nachweis für das Ansehen und den Bekanntheitsgrad.

Die Informationen und Nachweise, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten zu Ort, Dauer, Ausmaß und der Art der Verwendung sowie zum Ansehen und zum Bekanntheitsgrad der älteren Marke umfassen.

(3)   Wurden die Einzelheiten zu den geltend gemachten älteren Rechten, den Gründen und zum Sachverhalt, die Nachweise oder Bemerkungen bzw. die Belege gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht zum Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs vorgelegt oder fehlen Einzelheiten oder Unterlagen, so teilt die Kommission dies der Behörde oder Person, die Einspruch eingelegt hat, mit und fordert sie auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab. Der Beschluss über die Ablehnung des Einspruchs wird der Behörde oder Person, die Einspruch eingelegt hat, sowie den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland niedergelassenen repräsentativen Berufsorganisation mitgeteilt.

Artikel 24

Übermittlung von Bemerkungen durch die Parteien

(1)   Teilt die Kommission dem Antragsteller, der einen Schutzantrag eingereicht hat, einen nicht gemäß Artikel 23 Absatz 3 abgelehnten Einspruch mit, so bringt der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung Bemerkungen vor.

(2)   Wenn die Kommission im Laufe der Prüfung eines Einspruchs dazu auffordert, äußern sich die Parteien gegebenenfalls innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen.

ABSCHNITT 3

Schutz traditioneller Begriffe

Artikel 25

Eintragung

(1)   Mit Inkrafttreten eines Beschlusses über die Schutzerteilung für einen traditionellen Begriff trägt die Kommission folgende Angaben in das elektronische Register der geschützten traditionellen Begriffe ein:

a)

den als traditionellen Begriff zu schützenden Namen;

b)

die Art des traditionellen Begriffs gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

c)

die Sprache gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33;

d)

die Kategorie(n) des unter den Schutz fallenden Weinbauerzeugnisses;

e)

einen Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der traditionelle Begriff definiert und geregelt wurde, oder — bei Fehlen solcher nationalen Rechtsvorschriften in diesen Drittländern — die für die Weinerzeuger in diesen Drittländern geltenden Vorschriften einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen;

f)

eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen;

g)

den Namen des Ursprungslands/der Ursprungsländer;

h)

das Datum der Aufnahme in das Register.

(2)   Das elektronische Register der geschützten traditionellen Begriffe wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 26

Durchsetzung des Schutzes

Für die Anwendung von Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 treffen die zuständigen nationalen Behörden im Falle der widerrechtlichen Verwendung geschützter traditioneller Begriffe von sich aus oder auf Antrag einer Partei alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vermarktung einschließlich der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu unterbinden.

ABSCHNITT 4

Änderung und Löschung

Artikel 27

Änderungsantrag

(1)   Die Artikel 21 bis 24 gelten entsprechend für einen Antrag auf Änderung eines geschützten traditionellen Begriffs.

(2)   Genehmigt die Kommission eine Änderung eines traditionellen Begriffs, so erfasst sie die neuen Spezifikationen mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts, mit dem die Änderung genehmigt wird.

Artikel 28

Löschungsantrag

(1)   Ein Antrag auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs muss Folgendes enthalten:

a)

Angabe des traditionellen Begriffs, auf den sich der Antrag bezieht;

b)

Name und Kontaktangaben der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung beantragt;

c)

eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Löschungsantrag eingereicht hat;

d)

die Gründe für die Löschung gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33;

e)

Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Löschungsantrags.

Dem Antrag können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.

(2)   Wurden gleichzeitig mit dem Löschungsantrag keine Einzelheiten zu den Gründen und zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen sowie Belege gemäß Absatz 1 vorgelegt, so teilt die Kommission dies dem Verfasser des Löschungsantrags mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben.

Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so betrachtet die Kommission den Löschungsantrag als unzulässig und lehnt ihn ab. Der Beschluss, den Antrag als unzulässig zu betrachten, wird dem Verfasser des Löschungsantrags mitgeteilt.

Artikel 29

Prüfung eines Löschungsantrags

(1)   Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 als unzulässig betrachtet, so teilt sie den Löschungsantrag den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller mit und fordert sie bzw. ihn auf, innerhalb von zwei Monaten ab dieser Aufforderung Bemerkungen vorzubringen. Während dieses Zweimonatszeitraums eingegangene Bemerkungen werden dem Verfasser des Antrags mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung eines Löschungsantrags fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.

(2)   Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller oder der Verfasser des Löschungsantrags nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über den Antrag.

(3)   Der Beschluss, den Schutz des betreffenden traditionellen Begriffs zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Sie prüft, ob die Gründe gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind.

Der Beschluss, den Schutz des betreffenden traditionellen Begriffs zu löschen, wird dem Verfasser des Löschungsantrags und den betreffenden Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands mitgeteilt.

(4)   Werden für einen traditionellen Begriff mehrere Löschungsanträge eingereicht und lässt eine erste Prüfung eines oder mehrerer dieser Anträge darauf schließen, dass der Schutz eines traditionellen Begriffs nicht mehr aufrechterhalten werden kann, so kann die Kommission die anderen Löschungsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die Parteien, die die anderen Löschungsanträge eingereicht haben, über jeglichen sie betreffenden Beschluss, der im Laufe des Verfahrens gefasst wurde.

Wird ein Beschluss über die Löschung eines traditionellen Begriffs angenommen, so gelten die ausgesetzten Löschungsverfahren als abgeschlossen, und die Verfasser der betreffenden Löschungsanträge werden davon in Kenntnis gesetzt.

(5)   Sobald ein Beschluss über die Löschung eines traditionellen Begriffs wirksam wird, streicht die Kommission den Namen aus dem Register und führt Aufzeichnungen über die Löschung.

KAPITEL IV

MITTEILUNGEN, VERÖFFENTLICHUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Marktteilnehmern

(1)   Die für die Durchführung von Kapitel II erforderlichen Informationen und Unterlagen werden der Kommission wie folgt übermittelt:

a)

von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die von der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 bereitgestellten Informationssysteme;

b)

von den zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, per E-Mail anhand der Formulare gemäß den Anhängen I bis VII.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die begründeten Einspruchserklärungen, die Mitteilungen über das Ergebnis der Konsultationen, die zur Erzielung einer Einigung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens durchgeführt wurden, sowie die Löschungsanträge gemäß Artikel 11, 12 bzw. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 per E-Mail anhand der Formulare gemäß Anhang II, III bzw. VII der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die für die Durchführung von Kapitel III erforderlichen Informationen und Unterlagen werden der Kommission per E-Mail anhand der Formulare gemäß den Anhängen VIII bis XI übermittelt.

(4)   Die Informationen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Kommission über die von der Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellten Informationssysteme mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b sowie den Absätzen 2 und 3 werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, von der Kommission per E-Mail mitgeteilt.

Die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, können die Kommission über die beiden in Anhang XII angegebenen E-Mail-Adressen kontaktieren, um Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen, die Kommunikationsformen sowie über die Art und Weise zu erhalten, wie die für die Anwendung der Kapitel II und III erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

Artikel 31

Einreichung und Eingang von Mitteilungen

(1)   Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 30 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen.

(2)   Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a den Eingang aller Mitteilungen und Unterlagen, die über diese Informationssysteme übermittelt wurden.

Die Kommission versieht jeden neuen Schutzantrag, Antrag auf Unionsänderungen, jede Mitteilung über Anträge auf Standardänderungen und jede Mitteilung über Anträge auf vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)

das Aktenzeichen;

b)

den betreffenden Namen;

c)

das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(3)   Der Eingang von per E-Mail erfolgten Mitteilungen und Einreichungen von Unterlagen wird von der Kommission per E-Mail bestätigt.

Sie versieht jeden neuen Schutzantrag, Antrag auf eine Unionsänderung, Mitteilungen über Anträge auf Standardänderungen und Mitteilungen über Anträge auf vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)

das Aktenzeichen;

b)

den betreffenden Namen;

c)

das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(4)   Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 32

Zu veröffentlichende Informationen

Die Informationen, die von der Kommission gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 und der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen sind, werden über die von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Informationssysteme veröffentlicht.

Artikel 33

Veröffentlichung der Beschlüsse

Beschlüsse über die Erteilung oder Ablehnung des Schutzes und Beschlüsse über die Genehmigung oder die Ablehnung von Unionsänderungen gemäß Kapitel II sowie Beschlüsse über die Ablehnung von als unzulässig betrachteten Einsprüchen gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Beschlüsse über die Erteilung oder Ablehnung des Schutzes sowie Beschlüsse über die Genehmigung oder die Ablehnung von Änderungen gemäß Kapitel III werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).


ANHANG I

EINZIGES DOKUMENT

„NAME“

g.U./g.g.A.-XX-XXXX

Datum der Antragstellung: XX.XX.XXXX

1.   Einzutragende(r) Name(n):

2.   Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört:

3.   Art der geografischen Angabe:

4.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen:

5.   Beschreibung des Weines/der Weine:

5.1.   Organoleptische Eigenschaften:

Aussehen

Geruch

Geschmack

5.2.   Analysemerkmale:

 

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

6.   Weinbereitungsverfahren:

6.1.    Spezifische önologische Verfahren zur Bereitung des Weins/der Weine, einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung:

6.2.    Höchsterträge je Hektar:

7.   Rebsorte(n), aus der/denen der Wein/die Weine gewonnen wird/werden:

8.   Abgegrenztes Gebiet:

9.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. Der Zusammenhänge:

10.   Weitere geltende Vorschriften:

10.1.    Besondere Verpackungsvorschriften:

10.2.    Besondere Etikettierungsvorschriften:

10.3.    Zusätzliche Vorschriften:

11.   Kontrollen

11.1.    Für die Kontrollen zuständige Behörden oder Zertifizierungsstellen:

11.2.    Besondere Aufgaben der für die Kontrollen zuständigen Behörden oder Zertifizierungsstellen:


ANHANG II

BEGRÜNDETE EINSPRUCHSERKLÄRUNG

[Zutreffendes Kästchen mit „X“ ankreuzen:] ☐ g.U. ☐ g.g.A.

1.   Name des Erzeugnisses

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

2.   Amtliche Bezugsangaben

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

Bezugsnummer: …

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt: …

3.   Name des Einspruchsführers (Name, Einrichtung, Mitgliedstaat oder Drittland)

4.   Kontaktdaten

Kontaktperson: Anrede (Herr, Frau …): … Name: …

Vereinigung/Organisation/Einzelperson: …

oder nationale Behörde:

Dienststelle: …

Anschrift: …

Telefon + …

E-Mail: …

5.   Berechtigtes Interesse (für nationale Behörden nicht erforderlich)

[Fügen Sie bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Einspruchsführers dargelegt wird. Diese Erklärung ist für nationale Behörden nicht erforderlich.]

6.   Gründe für den Einspruch:

☐ Der Antrag auf Schutz, Änderung oder Löschung läuft den Vorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zuwider, weil er im Widerspruch zu den Artikeln 92 bis 95, 105 oder 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen stehen würde.

☐ Der Antrag auf Schutz oder Änderung läuft den Vorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zuwider, weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 100 oder 101 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stehen würde.

☐ Der Antrag auf Schutz oder Änderung läuft den Vorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zuwider, weil sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auswirken würde auf die Rechte eines Markeninhabers oder eines Verwenders eines vollständig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, von dem ein Bestandteil mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder auf das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.

7.   Einzelheiten des Einspruchs

[Bitte liefern Sie hinreichende Gründe und Rechtfertigungen, Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs. Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen und den Bekanntheitsgrad einer bestehenden älteren Marke (Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34), so legen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen bei.]

8.   Verzeichnis der Antragsunterlagen

[Bitte listen Sie die zur Unterstützung des Einspruchs übermittelten Unterlagen auf.]

9.   Datum und Unterschrift

[Name]

[Dienststelle/Organisation]

[Anschrift]

[Telefon: +]

[E-Mail-Adresse: ]


ANHANG III

MITTEILUNG DES ABSCHLUSSES VON KONSULTATIONEN AUFGRUND DES EINSPRUCHSVERFAHRENS

[Zutreffendes Kästchen mit „X“ ankreuzen:] ☐ g.U. ☐ g.g.A.

1.   Name des Erzeugnisses

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

2.   Amtliche Bezugsangaben

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

Bezugsnummer:

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:

3.   Name des Einspruchsführers (Name, Einrichtung, Mitgliedstaat oder Drittland)

4.   Ergebnis der Konsultationen

4.1.    Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde eine Einigung erzielt:

[Bitte Kopien von Schreiben beifügen, in denen die Einigung bestätigt wird und aus denen alle Faktoren, die die Einigung ermöglicht haben, hervorgehen (Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33).]

4.2.    Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde keine Einigung erzielt:

[Bitte die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 beifügen.]

5.   Produktspezifikation und Einziges Dokument

5.1.    Die Produktspezifikation wurde geändert:

… Ja* … Nein

*

Wenn „Ja“, bitte Beschreibung der Änderungen und die geänderte Produktspezifikation beifügen.

5.2.    Das Einzige Dokument wurde geändert:

… Ja** … Nein

**

Wenn „Ja“, bitte Kopie des aktualisierten Dokuments beifügen.

6.   Datum und Unterschrift

[Name]

[Dienststelle/Organisation]

[Anschrift]

[Telefon: +]

[E-Mail-Adresse: ]


ANHANG IV

ANTRAG AUF EINE UNIONSÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION

[Eingetragener Name] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Zutreffendes Kästchen mit „X“ ankreuzen:] ☐ g.U. ☐ g.g.A.

1.   Antragsteller und berechtigtes Interesse

[Angabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers, der die Änderung vorschlägt. Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers dargelegt wird.]

2.   Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

☐ Name des Erzeugnisses

☐ Kategorie des Weinbauerzeugnisses

☐ Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

☐ Vermarktungsbeschränkungen

4.   Art der Änderung(en)

[Bitte fügen Sie eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „Unionsänderung“ gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 fällt/fallen.]

5.   Änderung(en)

[Bitte geben Sie eine ausführliche Beschreibung jeder der vorgeschlagenen Änderungen mit jeweiliger Begründung. Der Änderungsantrag muss vollständig und umfassend sein. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen erschöpfend sein nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33.]

6.   Anlagen

6.1.   Konsolidiertes und ordnungsgemäß ausgefülltes Einziges Dokument in der geänderten Fassung

6.2.   Veröffentlichte konsolidierte Fassung der Produktspezifikation oder Fundstelle der Produktspezifikation


ANHANG V

MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

[Eingetragener Name] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Zutreffendes Kästchen mit „X“ ankreuzen:] ☐ g.U. ☐ g.g.A.

1.   Absender

Einzelerzeuger oder Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse oder Behörden des Drittlands, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört (siehe Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34).

2.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

[Bitte fügen Sie eine Beschreibung der Standardänderung(en) mit jeweiliger Begründung sowie eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „Standardänderung“ gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 fällt/fallen.]

3.   Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört

4.   Anlagen

4.1.   Anwendung der genehmigten Standardänderung

4.2.   Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung

4.3.   Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist

4.4.   Gegebenenfalls das konsolidierte Einzige Dokument in der geänderten Fassung

4.5.   Exemplar der veröffentlichten konsolidierten Fassung der Produktspezifikation oder Fundstelle der Produktspezifikation


ANHANG VI

MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER VORÜBERGEHENDEN ÄNDERUNG

[Eingetragener Name] „ “

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte mit „X“ ankreuzen:] ☐ g.U. ☐ g.g.A.

1.   Absender

Einzelerzeuger oder Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse oder Behörden des Drittlands, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört (siehe Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34).

2.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

[Bitte fügen Sie eine Beschreibung der vorübergehenden Änderung(en) mit jeweiliger Begründung bei, einschließlich der Fundstelle der förmlichen Anerkennung der Naturkatastrophe bzw. der widrigen Witterungsverhältnisse durch die zuständigen Behörden oder der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „vorübergehende Änderung“ gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 fällt/fallen.]

3.   Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört

4.   Anlagen

4.1.   Anwendung der genehmigten vorübergehenden Änderung

4.2.   Beschluss über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung

4.3.   Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist


ANHANG VII

LÖSCHUNGSANTRAG

[Eingetragener Name:] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Zutreffendes Kästchen mit „X“ ankreuzen:] ☐ g.g.A. ☐ g.U.

1.   Zur Löschung vorgeschlagener eingetragener Name

2.   Mitgliedstaat oder Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört

3.   Person, Einrichtung, Mitgliedstaat oder Drittland, von der/dem die Löschung beantragt wird

[Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person oder der Erzeuger, die die Löschung beantragen (bei Anträgen, die Namen aus Drittländern betreffen, außerdem Name und Anschrift der Behörden oder Zertifizierungsstellen, die die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen). Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen Person dargestellt wird, die die Löschung beantragt (nicht erforderlich für nationale Behörden mit Rechtspersönlichkeit).]

4.   Gründe für die Löschung

☐ Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation nicht länger gewährleistet (Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).

☐ Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation aus dem besonderen Grund nicht länger gewährleistet, dass in den letzten sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis mit dem geschützten Namen in den Verkehr gebracht wurde (Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33).

5.   Einzelheiten des Löschungsantrags

[Bitte liefern Sie hinreichende Gründe und Rechtfertigungen für den Löschungsantrag, Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung der Löschung. Fügen Sie bitte gegebenenfalls Unterlagen zur Unterstützung des Antrags bei.]

6.   Verzeichnis der Antragsunterlagen

[Bitte listen Sie die zur Unterstützung des Löschungsantrags übermittelten Unterlagen auf.]

7.   Datum und Unterschrift

[Name]

[Dienststelle/Organisation]

[Anschrift]

[Telefon: +]

[E-Mail-Adresse: ]


ANHANG VIII

ANTRAG AUF SCHUTZ EINES TRADITIONELLEN BEGRIFFS

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Antragsteller

Zuständige Behörde des Mitgliedstaats (*)

Zuständige Behörde des Drittlands (*)

Repräsentative Berufsorganisation (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land)

Rechtsform (auszufüllen bei repräsentativen Berufsorganisationen)

Staatsangehörigkeit …

Telefon, Fax, E-Mail …

Traditioneller Begriff, dessen Schutz beantragt wird

Traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (*)

Traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Sprache

Verzeichnis der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben

Kategorien der Weinbauerzeugnisse

Begriffsbestimmung

Kopie der Regelung

[beizufügen]

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG IX

EINSPRUCH GEGEN EINEN ANTRAG AUF SCHUTZ EINES TRADITIONELLEN BEGRIFFS

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Einspruchs …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Traditioneller Begriff, gegen den Einspruch erhoben wird

Einspruchsführer

Name des Einspruchsführers (Mitgliedstaat bzw. Drittland oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse)

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land) …

Staatsangehörigkeit …

Telefon, Fax, E-Mail …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*)

Drittlandsbehörde (fakultativ) (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschalteten Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land) …

Frühere Rechte

Geschützte Ursprungsbezeichnung (*)

Geschützte geografische Angabe (*)

Nationale geografische Angabe (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name …

Registriernummer …

Eintragungsdatum (TT/MM/JJJJ) …

Marke

Zeichen …

Verzeichnis der Erzeugnisse und Dienstleistungen …

Registriernummer …

Eintragungsdatum …

Ursprungsland …

Ansehen/Bekanntheit (*) …

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Gründe für den Einspruch

Artikel 27 der Delegierten Verordnung (*)

Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (*)

Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (*)

Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Erläuterung des Grundes/der Gründe …

[Bitte liefern Sie hinreichende Gründe und Rechtfertigungen, Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs. Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen und den Bekanntheitsgrad einer bestehenden älteren Marke, so legen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen bei.]

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG X

ANTRAG AUF ÄNDERUNG EINES TRADITIONELLEN BEGRIFFS

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Traditioneller Begriff, dessen Änderung beantragt wird …

Name der juristischen oder natürlichen Person, die die Änderung beantragt …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land) …

Staatsangehörigkeit …

Telefon, Fax, E-Mail …

Beschreibung der Änderung …

Erläuterung der Gründe für die Änderung

[Bitte liefern Sie hinreichende Gründe und Rechtfertigungen, Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung der Änderung.]

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG XI

ANTRAG AUF LÖSCHUNG EINES TRADITIONELLEN BEGRIFFS

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Löschungsantrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Traditioneller Begriff, dessen Löschung beantragt wird …

Verfasser des Löschungsantrags

Name der juristischen oder natürlichen Person, die die Löschung beantragt …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land) …

Staatsangehörigkeit …

Telefon, Fax, E-Mail …

Berechtigtes Interesse des Verfassers des Antrags

Gründe für die Löschung

Artikel 27 der Delegierten Verordnung (*)

Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (*)

Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (*)

Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (*)

Artikel 36 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Erläuterung des Grundes/der Gründe für die Löschung …

[Bitte liefern Sie hinreichende Gründe und Rechtfertigungen, Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung der Löschung. Gründet sich die Löschung auf das Ansehen und den Bekanntheitsgrad einer bestehenden älteren Marke, so legen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen bei.]

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG XII

TEIL A

MODALITÄTEN DER KOMMUNIKATION UND VERÖFFENTLICHUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER ANWENDUNG VON KAPITEL II GEMÄSS ARTIKEL 30 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 2

Um Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen, die Kommunikationsformen sowie über die Art und Weise zu erhalten, wie die für die Anwendung von Kapitel II erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind (Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 2), setzen sich die von dieser Verordnung betroffenen Behörden und Personen mit der Kommission unter folgender E-Mail-Adresse in Verbindung:

Funktionelle Mailbox: AGRI-CONTACT-E-Ambrosia@ec.europa.eu

TEIL B

PRAKTISCHE ASPEKTE DER KOMMUNIKATION UND VERÖFFENTLICHUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG VON KAPITEL III GEMÄSS ARTIKEL 30 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 2

Um Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen, die Kommunikationsformen sowie über die Art und Weise zu erhalten, wie die für die Anwendung von Kapitel III erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind (Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 2), setzen sich die von dieser Verordnung betroffenen Behörden und Personen mit der Kommission unter folgender E-Mail-Adresse in Verbindung:

Funktionelle Mailbox: AGRI-CONTACT-EBACCHUS@ec.europa.eu


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/35 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den benannten Eingangsorten in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission halbjährlich einen Bericht zu den Sendungen von in der Liste aufgeführten Lebens- und Futtermitteln mit Angaben zu jeder Sendung, der Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden, und den Ergebnissen der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 übermitteln. Einige Mitgliedstaaten registrieren die gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr, die von ihren jeweiligen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ausgestellt werden, auf freiwilliger Basis im mit den Entscheidungen 2003/24/EG (3) und 2004/292/EG der Kommission (4) eingeführten System TRACES (Trade Control and Expert System) und übermitteln der Kommission so Angaben zu jeder Sendung, der Anzahl der Sendungen, die einer Probename für die Analyse unterzogen wurden, und den Ergebnissen der Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009. Die Berichtserstattungspflicht sollte daher als erfüllt gelten, wenn die Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ausgestellten gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr während des in der genannten Verordnung festgelegten Zeitraums in TRACES registrieren.

(3)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, während dem die Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte schrittweise umgesetzt werden und die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als den benannten Eingangsorten durchgeführt werden können. Dieser Übergangszeitraum wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 718/2014 der Kommission (5) bis zum 14. August 2019 verlängert, bis die Ergebnisse der Überarbeitung der Anforderungen an benannte Eingangsorte und Grenzkontrollen im Allgemeinen vorliegen. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die ab dem 14. Dezember 2019 gilt. Diese Verordnung sieht vor, dass delegierte Rechtsakte erlassen werden, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Waren, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen werden, von den zuständigen Behörden an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können. Da diese Vorschriften ab dem 14. Dezember 2019 gelten sollen, sollte der Übergangszeitraum bis zu dem Tag vor diesem Datum verlängert werden.

(4)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste in Anhang I der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens halbjährlich — aktualisiert, wobei Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(5)

Dass die Liste geändert werden sollte, ergibt sich deutlich aus der Häufigkeit und Relevanz der jüngsten im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, aus Informationen über von den Mitgliedstaaten zu Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durchgeführte amtliche Kontrollen sowie aus den halbjährlichen Berichten über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen.

(6)

Insbesondere für Sendungen von Auberginen aus der Dominikanischen Republik, Bohnen aus Kenia und Paprika (außer Gemüsepaprika) aus Uganda deuten die relevanten Informationsquellen auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Darüber hinaus deuten die einschlägigen Informationsquellen für Sendungen von schwarzem Pfeffer aus Brasilien, Gemüsepaprika aus China und Sesamsamen aus Äthiopien auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination mit Salmonellen hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für diese Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(7)

Außerdem sollten die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Der Eintrag in der Liste zu Ananas aus Benin sollte daher gestrichen werden.

(8)

Darüber hinaus ist es angezeigt, die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Waren zu erhöhen, bei denen die einschlägigen Informationsquellen ein gewisses Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts erkennen lassen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erforderlich macht. Die Einträge in der Liste zu Gemüsepaprika und Paprika (außer Gemüsepaprika) aus Ägypten, Paprika (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan, Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka und Haselnüssen aus Georgien sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Der Umfang des Eintrags zu Haselnüssen aus Georgien sollte dahin gehend geändert werden, dass neben den derzeit aufgeführten Varianten weitere Varianten des Erzeugnisses aufgenommen werden, wenn diese das gleiche Risiko bergen. Demzufolge sollte der bestehende Eintrag zu Haselnüssen aus Georgien dahin gehend geändert werden, dass er Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen sowie in anderer Weise zubereitete oder haltbar gemachte Haselnüsse umfasst.

(10)

Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Berichterstattungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die Mitgliedstaaten die von ihren jeweiligen zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr während des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums in TRACES registriert haben.“

2.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 13. Dezember 2019 können, falls ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden, sofern sie für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt.“

3.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(3)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

(4)  Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 718/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 55).

(6)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Bolivien (BO)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Schwarzer Pfeffer (Piper)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Brasilien (BR)

Salmonellen (2)

20

Goji-Beeren (Wolfsbeeren) (Lycium barbarum L.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

ex 0813 40 95 ;

ex 0810 90 75

10

10

China (CN)

Pestizidrückstände (3)  (4)

10

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

China (CN)

Salmonellen (2)

20

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

China (CN)

Pestizidrückstände (3)  (5)

10

Auberginen

(Solanum melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände (3)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände (3)  (6)

20

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände (3)  (7)

20

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Äthiopien (ET)

Salmonellen (2)

50

Haselnüsse, in der Schale

0802 21 00

 

Georgien (GE)

Aflatoxine

50

Haselnüsse, geschält

0802 22 00

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

ex 2008 19 19 ;

ex 2008 19 95 ;

ex 2008 19 99

30

20

30

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90 ;

1511 90 11 ;

 

Ghana (GH)

Sudanfarbstoffe (8)

50

ex 1511 90 19 ;

1511 90 99

90

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Gambia (GM)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

20

30

Indien (IN)

Pestizidrückstände (3)  (9)

10

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände (3)  (10)

20

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Kenia (KE)

Pestizidrückstände (3)

5

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände (3)  (11)

50

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände (3)  (12)

50

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11 ; 19

Libanon (LB)

Rhodamin B

50

Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 2008 99 99 ;

79

Sri Lanka (LK)

Aflatoxine

50

0904 21 10 ;

 

ex 0904 21 90 ;

ex 0904 22 00

20

11 ; 19

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Madagaskar (MG)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Nigeria (NG)

Salmonellen (2)

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pakistan (PK)

Pestizidrückstände (3)

20

Himbeeren

(Lebensmittel — gefroren)

0811 20 31 ;

 

Serbien (RS)

Noroviren

10

ex 0811 20 11 ;

ex 0811 20 19

10

10

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Sudan (SD)

Salmonellen (2)

50

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1106 30 90 ;

ex 2008 99 99

10

30

50

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Senegal (SN)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Futtermittel und Lebensmittel)

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11 ; 19

Syrien (SY)

Rhodamin B

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Thailand (TH)

Pestizidrückstände (3)  (13)

10

Aprikosen/Marillen, getrocknet

0813 10 00

 

Türkei (TR)

Sulfite (15)

20

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (14)

(Lebensmittel)

2008 50 61

Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung)

(Lebensmittel)

0806 20

 

Türkei (TR)

Ochratoxin A

5

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände (3)

10

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Türkei (TR)

Pestizidrückstände (3)  (16)

10

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände (3)  (17)

10

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Uganda (UG)

Pestizidrückstände (3)

20

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Uganda (UG)

Salmonellen (2)

50

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

10

Pistazien, geschält

0802 52 00

Pistazien, geröstet

(Lebensmittel)

ex 2008 19 13 ;

ex 2008 19 93

20

20

Aprikosen/Marillen, getrocknet

0813 10 00

 

Usbekistan (UZ)

Sulfite (15)

50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (14)

(Lebensmittel)

2008 50 61

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände (3)  (18)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

Petersilie

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 99 90

40

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

20

30

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände (3)  (18)

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände (3)  (18)

50


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Referenzmethode EN/ISO 6579-1 oder eine Methode, die gemäß der neuesten Fassung der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Rückstände von Amitraz.

(5)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(6)  Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

(7)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(8)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(9)  Rückstände von Diafenthiuron.

(10)  Rückstände von Carbofuran.

(11)  Rückstände von Phenthoat.

(12)  Rückstände von Chlorbufam.

(13)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(14)  Nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch die zuständige Behörde des Bestimmungsortes gemäß dem GDE durchgeführt werden.

(15)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(16)  Rückstände von Prochloraz.

(17)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(18)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/85


VERORDNUNG (EU) 2019/36 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2019

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich des Stoffs N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3)

Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Teil A der Unionsliste enthält sowohl bereits bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und die durch die Fußnoten 1 bis 4 gekennzeichnet sind.

(5)

Der Stoff N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid FL-Nr. 16.119 wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 mit der Fußnote 4 in der Liste geführt, das heißt, für den Abschluss seiner Bewertung mussten bis zum 31. Dezember 2013 zusätzliche wissenschaftliche Daten vorgelegt werden.

(6)

Am 18. November 2013 übermittelte der Antragsteller Daten zu N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid FL-Nr. 16.119.

(7)

Am 1. Februar 2017 schloss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) die Bewertung der Sicherheit des Stoffs [FL-Nr. 16.119] bei Verwendung als Aromastoff (4) ab und zog den Schluss, dass diese Verwendung angesichts der geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass dieser Stoff zur Verwendung als Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften bestimmt ist. Daher sollten die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffs diesen Umstand widerspiegeln. Auf dieser Grundlage sollten Beschränkungen für die Verwendung bei bestimmten Lebensmitteln in bestimmten Lebensmittelkategorien vorgesehen werden.

(8)

Mit der in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegten Unionsliste soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese(n) zu verändern. Der Stoff FL-Nr. 16.119 könnte Lebensmitteln auch zu anderen Zwecken als zur Aromatisierung zugesetzt werden; solche Verwendungen unterliegen allerdings weiterhin anderen Unionsvorschriften. Mit dieser Verordnung werden ausschließlich die Bedingungen für die Verwendung von FL-Nr. 16.119 als Aromastoff festgelegt.

(9)

Die Behörde hat in ihrem Gutachten auch Anmerkungen zu den Spezifikationen des Stoffs gemacht und darauf hingewiesen, dass zusätzliche Informationen zum Enantiomerenverhältnis fehlen. Der Antragsteller hat der Kommission Informationen zu diesen Punkten vorgelegt. Die Spezifikationen sollten daher entsprechend angepasst werden.

(10)

Somit sollte dieser Aromastoff in der Unionsliste der Aromastoffe als bewerteter Stoff ohne die im derzeitigen Listeneintrag enthaltene Fußnote geführt werden.

(11)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2017;15(3):4726.


ANHANG

In Anhang I Teil A Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 erhält der Eintrag zu „ N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid“ folgende Fassung:

„16.119

N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid

1003050-32-5

2081

 

Gemisch aus cis-/trans-Diastereomeren:

60-80 % trans-, bestehend aus 50 % (1S,2S) und 50 % (1R,2R), und

20-40 % cis-, bestehend aus 50 % (1R,2S) und 50 % (1S,2R)

Einschränkungen der Verwendung als Aromastoff:

 

In Kategorie 1 — höchstens 1 mg/kg

 

In Kategorie 12 — höchstens 6 mg/kg

 

In Kategorie 14.1.4 — höchstens 3 mg/kg

 

EFSA“


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/88


VERORDNUNG (EU) 2019/37 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2019

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, h und i, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) enthält eine Unionsliste der zugelassenen Stoffe, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. In Anhang III der genannten Verordnung sind den Lebensmittelsimulanzien, deren Verwendung bei Prüfungen zum Nachweis der Konformität von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, vorgeschrieben ist, die Migrationsgrenzwerte gemäß den Artikeln 11 und 12 der genannten Verordnung zugeordnet.

(2)

Seit der letzten Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitere wissenschaftliche Stellungnahmen zu bestimmten Stoffen, die in Lebensmittelkontaktmaterialien („FCM“) verwendet werden dürfen, sowie zur zulässigen Verwendung bereits zugelassener Stoffe veröffentlicht. Darüber hinaus wurden einige redaktionelle Fehler und inhaltliche Unklarheiten festgestellt. Um zu gewährleisten, dass die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 den jüngsten Erkenntnissen der Behörde entspricht, und um alle Zweifel hinsichtlich ihrer korrekten Anwendung zu beseitigen, sollte die genannte Verordnung geändert und berichtigt werden.

(3)

Die Bezeichnung des Stoffs 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester (FCM-Stoff-Nr. 1066 und CAS-Nr. 23985-75-3), der mit der Verordnung (EU) 2018/831 der Kommission (3) zugelassen wurde und in Anhang I Nummer 1 Tabelle I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geführt wird, enthält in der englischen Sprachfassung des Dokuments einen Schreibfehler. Es ist daher erforderlich, diesen Eintrag in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zu berichtigen.

(4)

Auf der Grundlage der befürwortenden wissenschaftlichen Stellungnahme der Behörde (4) zur Verwendung des Stoffes [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan (FCM-Stoff-Nr. 1068, CAS-Nr. 2530-83-8) als Bestandteil von Schlichtemitteln zur Behandlung von Glasfasern für Kunststoff mit geringer Diffusivität, wie zum Beispiel Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBTP), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester, für Einweg- oder Mehrzweck-Verwendungen für Langzeitlagerung bei Raumtemperatur, kurzzeitigen, wiederholten Kontakt bei höheren oder hohen Temperaturen und für alle Lebensmittel wurde der Stoff mit der Verordnung (EU) 2018/831 als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen zugelassen und in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 5 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen. Da dieser Stoff dazu bestimmt ist, mit dem Polymerrückgrat des Materials aus Kunststoff zu reagieren und zu einem Bestandteil desselben werden kann, sollte er als Ausgangsstoff oder als Monomer bei der Herstellung von Schlichtemitteln zur Behandlung von Glasfasern für Kunststoff mit geringer Diffusivität, wie zum Beispiel Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBTP), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester, eingestuft werden. Es ist daher erforderlich, diesen Eintrag in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dahin gehend zu berichtigen, dass dieser Stoff in Spalte 6 des Anhangs I der genannten Verordnung geführt wird, um die vorgesehenen Verwendungszwecke klarzustellen.

(5)

Die Behörde gab zwei befürwortende Stellungnahmen (5) (6) zur Verwendung des Stoffes Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) (FCM-Stoff-Nr. 1059, CAS-Nr. 147398-31-0) ab, bei dem es sich um ein biologisch abbaubares (Co-)Polymer aus mikrobieller Fermentation handelt, das bei der Herstellung von Verpackungsgegenständen verwendet wird, die dazu bestimmt sind, mit ganzen Früchten und ganzem Gemüse in Berührung zu kommen. In diesen beiden Stellungnahmen zog die Behörde den Schluss, dass der Stoff kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn er entweder allein oder in einer Mischung mit anderen Polymeren im Kontakt mit (trockenen/festen) Lebensmitteln, denen in Anhang III Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 das Lebensmittelsimulanz E zugeordnet ist, bis 6 Monate lang oder länger bei Zimmertemperatur oder darunter unter Kontaktbedingungen verwendet wird, einschließlich Phasen der Heißabfüllung oder kurze Phasen des Erhitzens. Die Behörde schlussfolgerte ferner, dass die spezifische Migration des Abbauprodukts Crotonsäure 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten sollte. Dieser Stoff sollte daher mit der Beschränkung in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.

(6)

Crotonsäure (FCM-Stoff-Nr. 467 und CAS-Nr. 3724-65-0) ist als Zusatzstoff oder als Monomer bei der Herstellung von Kunststoffen zugelassen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Mit der Verordnung (EU) 2017/752 der Kommission (7) wurde in den Eintrag für diesen Stoff in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ein spezifischer Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg Lebensmittel aufgenommen, der an die Stelle der bisherigen Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), getreten ist. Die Konformitätsprüfung bei Crotonsäure bezogen auf die QMA mit einem Grenzwert von 0,05 mg/6 dm2 wird auch im Eintrag für den Stoff 3-Hydroxybuttersäure-3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymer (FCM-Stoff-Nr. 744, CAS-Nr. 80181-31-3) in Anhang I Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geführt und sollte ebenfalls durch den spezifischen Migrationsgrenzwert ersetzt werden, der dem FCM-Stoff Nr. 467 zugeordnet ist. Angesichts der Tatsache, dass für die FCM-Stoffe mit den Nummern 467, 744 und 1059 der gleiche spezifische Migrationsgrenzwert in Bezug auf Crotonsäure gilt, ist es angezeigt, in Bezug auf die FCM-Stoffe mit den Nummern 467, 744 und 1059 in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 eine Gruppenbeschränkung für Crotonsäure einzuführen und jeweils die betreffenden Einträge in den Tabellen 1 und 4 des genannten Anhangs zu ändern.

(7)

Die Behörde gab eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (8) zur Verwendung des Stoffes Dimethylcarbonat (FCM-Stoff-Nr. 1067 und CAS-Nr. 616-38-6) als Monomer bei der Herstellung von Kunstoffen ab, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die Behörde zog den Schluss, dass der Stoff kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn er als Comonomer zusammen mit 1,6-Hexandiol zur Herstellung eines Polycarbonat-Vorpolymerisats verwendet und mit 4,4′-Methylenbis(phenylisocyanat) und Diolen wie Polyropylenglycol und 1,4-Butandiol zu thermoplastischem Polyurethan umgesetzt wird. Die Verwendung dieses Materials sollte weiter eingeschränkt werden auf Konzentrationen von bis zu 30 % Polycarbonat-Vorpolymerisat und die alleinige Verwendung bei Mehrweggegenständen, die kurzfristig (≤ 30 min) bei Raumtemperatur mit Lebensmitteln in Berührung kommen, denen in Anhang III Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 die Simulanzien A und B zugeordnet sind. Folglich sollte der Zusatzstoff mit der Beschränkung in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.

(8)

Die Behörde stellte ferner fest, dass der FCM-Stoff Nr. 1067 auch bei der Herstellung anderer Polycarbonate bzw. unter anderen Bedingungen verwendet werden kann. Für diese Fälle zog die Behörde den Schluss, dass die Verwendung des Stoffes kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn die Migration von Dimethylcarbonat nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt und die Gesamtmigration der Polycarbonat-Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt. Daher sollten diese Verwendungen des Stoffes vorbehaltlich der Einhaltung dieser Einschränkungen zugelassen werden.

(9)

Voraussetzung für die in der vorliegenden Verordnung geregelte Zulassung des FCM-Stoffes Nr. 1067 für die Herstellung anderer Polycarbonate und/oder unter anderen Bedingungen ist, dass die Gesamtmigration der Polycarbonat-Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt. Die Analysemethoden zur Bestimmung der Migration dieser Oligomere sind komplex. Den zuständigen Behörden steht nicht unbedingt eine Beschreibung dieser Methoden zur Verfügung. Ohne eine Beschreibung ist es der zuständigen Behörde nicht möglich zu prüfen, dass in Bezug auf die Migration von Oligomeren aus dem Material oder Gegenstand der Migrationsgrenzwert für diese Oligomere eingehalten wird. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Unternehmer, die den fertigen Gegenstand oder das fertige Material, der/das diesen Stoff enthält, in Verkehr bringen, eine Beschreibung der Methode und eine Kalibrierungsprobe zur Verfügung stellen, wenn dies aufgrund der Methode erforderlich ist.

(10)

Die Behörde gab eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (9) zur Verwendung des Stoffes Isobutan (CAS-Nr. 75-28-5, FCM-Stoff-Nr. 1069) als Schaummittel in Kunststoffen ab, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. In dieser Stellungnahme zog die Behörde den Schluss, dass der Stoff kein Sicherheitsrisiko für den Verbraucher darstellt, wenn er als Schaummittel in Kunststoffen verwendet wird, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Daher sollte diese Verwendung des Stoffes zugelassen werden. Die Klasse der mit dem Sammelbegriff „Schaummittel“ bezeichneten Verbindungen umfasst auch oberflächenaktive Stoffe und wird oft auf oberflächenaktive Stoffe reduziert. Um eventuellen Unklarheiten vorzubeugen und im Einklang mit der Funktion dieses von der Behörde bewerteten Stoffes, sollte im Eintrag für diesen Stoff in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der synonyme Begriff „Treibmittel“ verwendet werden.

(11)

In Anhang III Tabelle 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ist den Lebensmittelsimulanzien, deren Verwendung vorgeschrieben ist für Prüfungen zum Nachweis der Konformität von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, der Gesamtmigrationsgrenzwert gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung zugeordnet. Die Zeilen 3 und 4 sind nicht eindeutig in ihrer Bezugnahme auf die Lebensmittelsimulanzien, die bei der Prüfung der aufgeführten Erzeugnisse, insbesondere von Milcherzeugnissen, auf die Gesamtmigration zu verwenden sind. In Zeile 3 wird auf wässrige und alkoholische Lebensmittel und Milcherzeugnisse allgemein Bezug genommen und die Verwendung des Lebensmittelsimulanz D1 (50 % Ethanol) geregelt. In Zeile 4 wird auf wässrige, säurehaltige und alkoholische Lebensmittel und Milcherzeugnisse Bezug genommen und die Verwendung des Lebensmittelsimulanz D1 und des Lebensmittelsimulanz B (3 % Essigsäure) geregelt. Lebensmittelsimulanz B ist gemäß Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 für säurehaltige Erzeugnisse mit einem pH-Wert unter 4,5 zu verwenden. Milcherzeugnisse werden in beiden Zeilen geführt, weil Milch selbst zwar einen relativ neutralen pH-Wert hat (6,5-6,8), aber bei bestimmten verarbeiteten (fermentierten oder gesäuerten) Milcherzeugnissen der pH-Wert im sauren Bereich zwischen 4,0 und 4,5 liegt. Diese Dichotomie könnte fälschlicherweise so verstanden werden, dass säurehaltige Milcherzeugnisse auch unter Zeile 3 zu fassen sind und damit nur mithilfe des Lebensmittelsimulanz D1 untersucht werden können und nicht mithilfe des Lebensmittelsimulanz B, wie in Zeile 4 festgelegt. Daher sollte in den Zeilen 3 und 4 von Tabelle 3 eine Klarstellung dahin gehend vorgenommen werden, dass für die aufgeführten Milcherzeugnisse ein pH-Wert von 4,5 als Berücksichtigungsgrenzwert festgelegt wird.

(12)

Die Anhänge I und III der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/831 der Kommission vom 5. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 35).

(4)  EFSA Journal 2017;15(10):5014.

(5)  EFSA Journal 2016;14(5):4464.

(6)  EFSA Journal 2018;16(7):5326.

(7)  Verordnung (EU) 2017/752 der Kommission vom 28. April 2017 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 18).

(8)  EFSA Journal 2017;15(7):4901.

(9)  EFSA Journal 2018:16(1):5116.


ANHANG

Die Anhänge I und III der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird Tabelle 1 wie folgt geändert:

a)

Die Einträge für die FCM-Stoffe Nr. 467, 744, 1066 und 1068 erhalten folgende Fassung:

„467

14800

3724-65-0

Crotonsäure

ja

ja

nein

 

(35)“

 

 

45600

„744

18888

080181-31-3

3-Hydroxybuttersäure-3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymer

nein

ja

nein

 

(35)

Der Stoff wird als Produkt verwendet, das durch bakterielle Fermentation gewonnen wird. Die Spezifikationen in Tabelle 4 des Anhangs I sind einzuhalten.“

 

„1066

 

23985-75-3

1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester

nein

ja

nein

0,05

 

Nur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung einer Polyesterschicht, die als Schicht ohne Lebensmittelkontakt eines mehrschichtigen Materials aus Kunststoff verwendet wird, das nur mit Lebensmitteln in Berührung kommt, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C bzw. D1 zugeordnet sind. Der spezifische Migrationsgrenzwert in Spalte 8 bezieht sich auf die Summe des Stoffs und seiner Dimere (cyclisch und offenkettig).“

 

„1068

 

2530-83-8

[3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan

nein

ja

nein

 

 

Nur zur Verwendung als Bestandteil eines Schlichtemittels zur Behandlung von Glasfasern für glasfaserverstärkten Kunststoff mit geringer Diffusivität (Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBT), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester) in Kontakt mit allen Lebensmitteln. In behandelten Glasfasern dürfen die Rückstände des Stoffs nicht über 0,01 mg/kg in Bezug auf den Stoff und 0,06 mg/kg in Bezug auf jedes einzelne Reaktionsprodukt (hydrolierte Monomere und epoxidhaltiges cyclisches Dimer, Trimer und Tetramer) nachweisbar sein.“

 

b)

Folgende Einträge werden in numerischer Reihenfolge gemäß der FCM-Stoff-Nummer eingefügt:

„1059

 

147398-31-0

Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat)

nein

ja

nein

 

(35)

Nur zur alleinigen oder zur Verwendung in einer Mischung mit anderen Polymeren im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz E zugeordnet ist.“

 

„1067

 

616-38-6

Dimethylcarbonat

nein

ja

nein

 

 

Nur zur Verwendung:

a)

zusammen mit 1,6-Hexandiol bei der Herstellung von Polycarbonat-Vorpolymerisaten, die in einer Konzentration von bis zu 30 % bei der Herstellung von thermoplastischen Polyurethanen mit 4,4′-Methylenbis(phenylisocyanat) und Diolen wie Polypropylenglycol und 1,4-Butandiol verwendet werden. Das daraus resultierende Material darf nur bei Mehrweggegenständen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, kurzfristig (≤ 30 min bei Raumtemperatur) in Berührung mit Lebensmitteln zu kommen, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A und/oder B zugeordnet sind; oder

b)

zur Herstellung anderer Polycarbonate und/oder unter anderen Bedingungen, sofern die Migration von Dimethylcarbonat nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt und die Migration aller Polycarbonat-Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da zusammen nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt.

(27)“

„1069

 

75-28-5

Isobutan

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung als Treibmittel.“

 

2.

In Anhang I wird in Tabelle 2 folgender Eintrag angefügt:

„35

467

744

1059

0,05

berechnet als Crotonsäure“

3.

In Anhang I wird in Tabelle 3 folgender Eintrag angefügt:

„(27)

Wenn das fertige Material oder der fertige Gegenstand, das bzw. der diesen Stoff enthält und unter anderen als den in Tabelle 1 Spalte 10 Buchstabe a beschriebenen Bedingungen hergestellt wurde, in Verkehr gebracht wird, müssen die Belege gemäß Artikel 16 eine ausführliche Beschreibung der Methode enthalten, mit der sich bestimmen lässt, ob die Migration von Oligomeren die Beschränkungen gemäß Tabelle 1 Spalte 10 Buchstabe b erfüllt. Diese Methode muss zur Verwendung im Rahmen der Konformitätsprüfung durch eine zuständige Behörde geeignet sein. Ist eine angemessene Methode öffentlich verfügbar, so ist auf diese Methode zu verweisen. Erfordert die Methode eine Kalibrierungsprobe, so ist der zuständigen Behörde auf Anforderung eine hinreichende Probe zur Verfügung zu stellen.“

4.

In Anhang I erhält in Tabelle 4 die Zeile betreffend die Einschränkung im Eintrag für den FCM-Stoff Nr. 744 folgende Fassung:

„Einschränkung

Der spezifische Migrationsgrenzwert für Crotonsäure beträgt 0,05 mg/kg Lebensmittel.“

5.

In Anhang III Nummer 4 Tabelle 3 erhalten die Zeilen 3 und 4 folgende Fassung:

„Alle wässrigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert ≥ 4,5

Lebensmittelsimulanz D1

Alle wässrigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert < 4,5

Lebensmittelsimulanz D1 und Lebensmittelsimulanz B“


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/94


VERORDNUNG (EU) 2019/38 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2019

zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Iprodion in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Iprodion wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2)

Nachdem ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gestellt worden war, wurde die Genehmigung des Wirkstoffs mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2091 der Kommission (3) nicht erneuert, in der festgelegt ist, dass alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 5. Juni 2018 widerrufen werden müssen. Daher sollten die in Anhang II für diesen Stoff festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

(3)

In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Iprodion sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für diejenigen Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollten, sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden.

(4)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können.

(5)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Juli 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2091 der Kommission vom 14. November 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Iprodion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 297 vom 15.11.2017, S. 25).


ANHANG

Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird die Spalte für Iprodion gestrichen.

2.

In Anhang V wird folgende Spalte für Iprodion eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Iprodion (R)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01  (*1)

0110000

Zitrusfrüchte

 

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige (2)

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamianüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige (2)

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige (2)

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige (2)

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige (2)

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige (2)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige (2)

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige (2)

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige (2)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige (2)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige (2)

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige (2)

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01  (*1)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige (2)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige (2)

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige (2)

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige (2)

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige (2)

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige (2)

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige (2)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige (2)

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*1)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige (2)

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige (2)

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*1)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige (2)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige (2)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01  (*1)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige (2)

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige (2)

 

0500000

GETREIDE

0,01  (*1)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige (2)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  (*1)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige (2)

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige (2)

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige (2)

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,05 (*1)

0800000

GEWÜRZE

0,05  (*1)

0810000

Samengewürze

 

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige (2)

 

0820000

Fruchtgewürze

 

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige (2)

 

0830000

Rindengewürze

 

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige (2)

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

0840020

Ingwer (10)

 

0840030

Kurkuma

 

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

Sonstige (2)

 

0850000

Knospengewürze

 

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige (2)

 

0860000

Blütenstempelgewürze

 

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige (2)

 

0870000

Samenmantelgewürze

 

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige (2)

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige (2)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Waren von

0,01  (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fett

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige (2)

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fett

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige (2)

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fett

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige (2)

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fett

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige (2)

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fett

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige (2)

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige (2)

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fett

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige (2)

 

1020000

Milch

0,01  (*1)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige (2)

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige (2)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05 (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01 (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01 (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01 (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

Iprodion (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Iprodion - Code 1000000 , ausgenommen 1040000 : Summe aus Iprodion und allen Metaboliten, die den 3,5-Dichloranilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Iprodion“


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/106


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/39 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind.

(2)

Nach Angaben Australiens haben sich Namen und Internetadresse seiner zuständigen Behörde geändert.

(3)

Nach Angaben Kanadas haben sich die Internetadressen der Kontrollstellen „Oregon Tilth Incorporated“ und „TransCanada Organic Certification Services“ geändert. Außerdem wurde der Kontrollstelle „Organic Certifiers“ die Anerkennung entzogen.

(4)

Nach Angaben Indiens hat sich der Name seiner zuständigen Behörde geändert.

(5)

Nach Angaben Japans wurde den Kontrollstellen „Japan Eco-system Farming Association“ und „The Mushroom Research Institute of Japan“ die Anerkennung entzogen.

(6)

Nach Angaben Neuseelands haben sich der Name der Kontrollstelle „BioGro New Zealand“ und die Internetadressen aller Kontrollstellen geändert.

(7)

Nach Angabe der Republik Korea haben sich die Internetadressen der Kontrollstellen „Jeonnan bioindustry foundation“ und „Green Environmentally-Friendly certification center“ geändert. Außerdem wurde der Kontrollstelle „Controlunion“ die Anerkennung entzogen.

(8)

Nach Angaben der Schweiz haben sich der Namen und die Internetadresse der Kontrollstelle „IMOswiss AG“ geändert.

(9)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind.

(10)

Die Kommission hat einen Antrag der „Agricert- Certificação de Produtos Alimentares lda“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Ägypten, Guinea und Mosambik auszuweiten.

(11)

Die Kommission hat einen Antrag der „Albinspekt“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Armenien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien und für die Erzeugniskategorie B auf Iran, Kasachstan, Moldau, die Türkei und die Ukraine auszuweiten.

(12)

Die Kommission hat einen Antrag der „Bioagricert S.r.l.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Kasachstan, für die Produktkategorie B auf Französisch-Polynesien und für die Produktkategorien A und D auf die Philippinen auszuweiten.

(13)

Die Kommission hat einen Antrag der „Bio.inspecta AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Algerien, Kambodscha, Tschad und Tunesien auszuweiten.

(14)

Am 6. September 2018 teilte die IOAS, eine Akkreditierungsstelle im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion, der Kommission ihren Beschluss mit, der „Bolicert Ltd.“ die Akkreditierung zu entziehen, weil diese Kontrollstelle es versäumt hat, Verstöße innerhalb der höchstmöglichen Zahl der nach dem Bewertungsverfahren der IOAS zulässigen Einreichungszeiträume zu beheben. Außerdem zeigten sich bei einem Prüfbesuch, der im Mai 2017 in den Räumen der „Bolicert Ltd.“ in Bolivien durchgeführt wurde, Mängel bei den Normen und Kontrollverfahren für die ökologische/biologische Produktion. Deshalb forderte die Kommission die „Bolicert Ltd.“ auf, eine gültige Akkreditierungsbescheinigung zu übermitteln und geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen. Da die „Bolicert Ltd.“ es versäumt hat, geeignete und fristgerechte Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen und der Kommission eine gültige Akkreditierungsbescheinigung vorzulegen, hat die Kommission beschlossen, die „Bolicert Ltd.“ gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aus dem Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu streichen.

(15)

Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Libanon, für die Erzeugniskategorie B auf Haiti, Moldau und Tansania, für die Erzeugniskategorie E auf Sri Lanka und für die Erzeugniskategorie F auf Kenia auszuweiten. Außerdem hat es den Anschein, dass ihr die Anerkennung für die Erzeugniskategorie C in Bezug auf Brunei, Chile, China, Ecuador, Hongkong, Honduras, Indien, Japan, die Republik Korea, Marokko, Monaco, Madagaskar, Mosambik, Peru, Thailand, Tunesien, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Vietnam entzogen werden muss.

(16)

Die Kommission hat die „Ekoagros“ gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgefordert, ergänzende Informationen zu den in ihrem Jahresbericht angeführten Tätigkeiten zu übermitteln. Insbesondere wurde die „Ekoagros“ aufgefordert, gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (3) Informationen darüber zu übermitteln, wie die Nichtkonformitäten der von anderen Kontrollstellen in der Ukraine übernommenen Unternehmer behoben wurden. Außerdem wurde die „Ekoagros“ aufgefordert zu erläutern, wie die zusätzlichen Kontrollen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, Kasachstan und Russland durchgeführt wurden. Die „Ekoagros“ hat es versäumt, der Kommission zufriedenstellende Antworten zu übermitteln. Deshalb sollte der Eintrag der „Ekoagros“ für die Ukraine in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ausgesetzt werden, bis zufriedenstellende Informationen vorliegen.

(17)

Die Kommission hat einen Antrag der „IBD Certificações Ltda“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Russland auszuweiten und ihr die Anerkennung für die Erzeugniskategorie C für Brasilien zu entziehen.

(18)

Die Kommission hat einen Antrag der „Letis S.A.“ auf Änderung ihrer Anschrift und ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Usbekistan, für die Erzeugniskategorien A und D auf Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Côte d'Ivoire, Kirgisistan, Marokko, Turkmenistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate, für die Erzeugniskategorien B und C auf Costa Rica und für die Erzeugniskategorien A, B, C und D auf Belize, Brasilien, Kolumbien, die Dominikanische Republik, Guatemala, Honduras, Panama und El Salvador auszuweiten.

(19)

Die Kommission hat einen Antrag der „Oregon Tilth“ auf Entzug ihrer Anerkennung für China erhalten.

(20)

Die Kommission hat einen Antrag der „Organic Control System“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien auszuweiten.

(21)

Die Kommission hat einen Antrag der „ORSER“ auf Entzug ihrer Anerkennung für Nepal erhalten.

(22)

Die „Soil Association Certification Limited“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift geändert hat.

(23)

Daher sollten die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend geändert werden.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem Australien betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Zuständige Behörde: Department of Agriculture and Water Resources,

http://www.agriculture.gov.au/export/controlled-goods/organic-bio-dynamic“;

2.

in dem Kanada betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

die Zeilen für die Codenummern CA-ORG-011 und CA-ORG-021 erhalten folgende Fassung:

„CA-ORG-011

Oregon Tilth Incorporated (OTCO)

http://www.tilth.org

CA-ORG-021

TransCanada Organic Certification Services (TCO Cert)

http://www.tcocert.ca/contacts/“

b)

die Zeile für die Codenummer CA-ORG-012 wird gestrichen;

3.

in dem Indien betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Zuständige Behörde: Agricultural and Processed Food Products Export Development Authority APEDA, http://www.apeda.gov.in/apedawebsite/index.asp“;

4.

in dem Japan betreffenden Eintrag werden die Zeilen für die Codenummern JP-BIO-019 und JP-BIO-33 gestrichen;

5.

in dem Neuseeland betreffenden Eintrag erhält Nummer 5 folgende Fassung:

„5.

Kontrollstellen:

NZ-BIO-001

Ministry for Primary Industries (MPI)

http://www.mpi.govt.nz/exporting/food/organics/

NZ-BIO-002

AsureQuality Limited

https://www.asurequality.com

NZ-BIO-003

BioGro New Zealand Limited

https://www.biogro.co.nz“

6.

in dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

die Zeilen für die Codenummern KR-ORG-017 und KR-ORG-020 erhalten folgende Fassung:

„KR-ORG-017

Jeonnam bioindustry foundation

www.jbf.kr

KR-ORG-020

Green Environmentally-Friendly certification center

http://cafe.naver.com/greenorganic6279“

b)

die Zeile für die Codenummer KR-ORG-018 wird gestrichen;

7.

in dem die Schweiz betreffenden Eintrag erhält unter Nummer 5 die die Codenummer CH-BIO-004 betreffende Zeile folgende Fassung:

„CH-BIO-004

Ecocert IMOswiss AG

http://www.ecocert-imo.ch“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares lda“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„EG-BIO-172

Ägypten

x

x

GN-BIO-172

Guinea

x

x

MZ-BIO-172

Mosambik

x

x

—“

2.

In dem „Albinspekt“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„AM-BIO-139

Armenien

x

x

x

BA-BIO-139

Bosnien und Herzegowina

x

x

x

IR-BIO-139

Iran

x

KZ-BIO-139

Kasachstan

x

MD-BIO-139

Moldau

x

ME-BIO-139

Montenegro

x

x

x

MK-BIO-139

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

x

x

x

RS-BIO-139

Serbien

x

x

x

TR-BIO-139

Türkei

x

UA-BIO-139

Ukraine

x

—“

3.

In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

in der Reihenfolge der Codenummern werden folgende Zeilen eingefügt:

„KZ-BIO-132

Kasachstan

x

x

x

PH-BIO-132

Philippinen

x

x

—“

b)

in der Französisch-Polynesien betreffenden Zeile wird in Spalte B ein Kreuz eingefügt.

4.

In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„DZ-BIO-161

Algerien

x

x

KH-BIO-161

Kambodscha

x

x

TD-BIO-161

Tschad

x

x

TN-BIO-161

Tunesien

x

x

—“

5.

der „Bolicert Ltd“ betreffende Eintrag wird gestrichen;

6.

in dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

in der Reihenfolge der Codenummern wird folgende Zeile eingefügt:

„LB-BIO-154

Libanon

x

x

—“

b)

in den Haiti, Moldau und Tansania betreffenden Zeilen wird in Spalte B ein Kreuz eingefügt;

c)

in den Chile, China, Ecuador, Hongkong, Honduras, Indien, Japan, die Republik Korea, Marokko, Monaco, Madagaskar, Mosambik, Peru, Thailand, Tunesien, die Türkei und Vietnam betreffenden Zeilen wird das Kreuz in Spalte C gestrichen;

d)

in der Sri Lanka betreffenden Zeile wird in Spalte E ein Kreuz eingefügt;

e)

in der Kenia betreffenden Zeile wird in Spalte F ein Kreuz eingefügt;

f)

die Brunei und die Vereinigten Staaten betreffenden Zeilen werden gestrichen.

7.

In dem „Ekoagros“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die die Ukraine betreffende Zeile gestrichen.

8.

in dem „IBD Certieficaçõs Ltda“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

in der Reihenfolge der Codenummern wird folgende Zeile eingefügt:

„RU-BIO-122

 

x

x

x

—“

b)

in der Brasilien betreffenden Zeile wird in Spalte C das Kreuz gestrichen.

9.

Der „Letis SA“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Urquiza 1285 planta alta, Rosario, Santa Fe, Argentina“;

b)

unter Nummer 3 werden in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeilen eingefügt:

„AZ-BIO-135

Aserbaidschan

x

x

BY-BIO-135

Belarus

x

x

BZ-BIO-135

Belize

x

x

x

x

BR-BIO-135

Brasilien

x

x

x

x

CI-BIO-135

Côte d'Ivoire

x

x

CO-BIO-135

Kolumbien

x

x

x

x

CR-BIO-135

Costa Rica

x

x

DO-BIO-135

Dominikanische Republik

x

x

x

x

EG-BIO-135

Ägypten

x

x

GT-BIO-135

Guatemala

x

x

x

x

HN-BIO-135

Honduras

x

x

x

x

KG-BIO-135

Kirgisistan

x

x

MA-BIO-135

Marokko

x

x

PA-BIO-135

Panama

x

x

x

x

SV-BIO-135

El Salvador

x

x

x

x

TM-BIO-135

Turkmenistan

x

x

AE-BIO-135

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

VN-BIO-135

Usbekistan

x

—“

10.

In dem „Oregon Tilth“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die China betreffende Zeile gestrichen.

11.

In dem „Organic Control System“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:

„MK-BIO-162

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

x

x

x

—“

12.

In dem „ORSER“ betreffenden Eintrag wird die Nepal betreffende Zeile gestrichen.

13.

In dem „Soil Association Certification Limited“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Spear House 51 Victoria Street, Bristol BS1 6AD, United Kingdom“.

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/113


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/40 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2019

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 30. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die 30. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 30. Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 8. Januar 2019 endete, beläuft sich der Mindestverkaufspreis auf 155,40 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/114


BESCHLUSS (EU) 2019/41 DES RATES

vom 3. Dezember 2018

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten — Assoziationsausschuss zu einer Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Mai 2002 in Kraft getreten. Mit Artikel 89 des Abkommens wurde ein Assoziationsrat eingesetzt, der alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gegenseitigem Interesse prüft.

(2)

Mit Artikel 92 des Abkommens wurde ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der für die Durchführung des Abkommens zuständig ist und dem der Assoziationsrat seine Befugnisse ganz oder teilweise übertragen kann.

(3)

Nach Artikel 94 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

(4)

Nach Artikel 2 des Beschlusses 2002/357/EG, EGKS (2) des Rates und der Kommission wird der Standpunkt, den die Union im Assoziationsausschuss vertritt, vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsausschuss EU-Jordanien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Assoziationsausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen, für die Union bindend sein wird.

(6)

Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien (3) kann der Assoziationsausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern.

(7)

Nach dem Protokoll Nr. 3 zum Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet Jordaniens hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen, hat Jordanien Vorschläge für eine weitere Lockerung der mit dem Beschluss Nr. 1/2016 eingeführten Regelung unterbreitet.

(8)

Nach Prüfung des Antrags Jordaniens erachtet es der Rat im Namen der Union für gerechtfertigt, eine zusätzliche Flexibilisierung der Ursprungsregeln zu vereinbaren, insbesondere in Bezug auf die Aufgabe der Gebietsanforderungen, auf die Festlegung einer Bedingung, wonach der Anteil der syrischen Arbeitskräfte an der Gesamtbelegschaft im Rahmen der Regelung für jede Produktionsstätte bei 15 % liegen muss, und auf die Verlängerung der Gültigkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2030.

(9)

Der Anhang zum Beschluss des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (im Folgenden „Beschluss des Assoziationsausschusses“), sollte bis zum 31. Dezember 2030 gelten.

(10)

Die Umsetzung des Ziels der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten durch Jordanien — insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen — für syrische Flüchtlinge würde auch als bedeutender Meilenstein bei der Durchführung des Beschlusses des Assoziationsausschusses erachtet. Sobald dieses Ziel erreicht ist, sollten folglich die Union und Jordanien unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Modernisierung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln den Geltungsbereich des Beschlusses des Assoziationsausschusses auf die gesamte in Jordanien erfolgende Produktion der unter den Beschluss fallenden Erzeugnisse ausweiten, ohne dass die besonderen Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses erfüllt sein müssen.

(11)

Falls das Ziel der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen, für syrische Flüchtlinge nicht erreicht wird, sollten die besonderen Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses gelten.

(12)

Die Anwendung des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses sollte mit angemessenen Überwachungs- und Berichtspflichten einhergehen und sollte ausgesetzt werden können, falls die Bedingungen für die Anwendung des Anhangs nicht mehr erfüllt sind oder falls die Bedingungen für Schutzmaßnahmen erfüllt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im mit Artikel 92 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschuss EU-Jordanien zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Namen der Union zu vertreten ist, beruht auf dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Assoziationsausschusses.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HOFER


(1)   ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.

(2)  Beschluss 2002/357/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. März 2002 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1).

(3)  Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 30).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN

vom …

zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-JORDANIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 94 des Abkommens und Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien (1) und März 2018 haben sich elf Unternehmen registrieren lassen, um die gelockerten Ursprungsregeln in Anspruch nehmen zu können.

(2)

Zwischen Januar 2016 und Oktober 2018 hat das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) mehr als 120 000 Arbeitserlaubnisse an syrische Flüchtlinge erteilt; davon waren rund 42 000 aktive Arbeitserlaubnisse im dritten Quartal 2018.

(3)

Im Dezember 2017 legte Jordanien seinen ersten Jahresbericht zur Umsetzung von Beschluss Nr. 1/2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet Jordaniens hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen, vor.

(4)

Aufgrund der Feststellungen des Berichts stellte Jordanien den Antrag, den Beschluss Nr. 1/2016 zu überprüfen und zusätzliche Flexibilitäten aufzunehmen. Die Union war der Auffassung, dass bestimmte Verbesserungen der Regelung zu einer höheren Beschäftigungsquote der syrischen Flüchtlinge sowie von Jordaniern beitragen werden.

(5)

Die erneute Überarbeitung der Anforderungen an Wirtschaftsbeteiligte, die die gelockerten Ursprungsregeln in Anspruch nehmen wollen, würde bestimmten Bedingungen unterliegen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Vorteile mit den Bemühungen Jordaniens zur Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einhergehen.

(6)

Der Anhang des vorliegenden Beschlusses gilt für Waren, die in Produktionsstätten in Jordanien hergestellt werden; dadurch soll zur Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und die jordanische Bevölkerung beigetragen werden.

(7)

Mit dieser Änderung soll die ursprüngliche Initiative dahin gehend verbessert werden, dass das Programm die jordanische Wirtschaft besser fördert und die Zahl syrischer Flüchtlinge, die in Jordanien legal beschäftigt sind, aber auch der Jordanier, anwächst.

(8)

Es sollte eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geben, wenn die in Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden.

(9)

Es sollte ferner nach Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses auf alle in Artikel 2 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse geben, die in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im ganzen Unionsgebiet oder in Teilen davon ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht, oder dass in einem Wirtschaftszweig der Union schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen.

(10)

Der vorliegende Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum gültig sein, der ausreichend bemessen ist, um Anreize für zusätzliche Investitionen und die Einrichtung von Arbeitsplätzen zu schaffen; er sollte folglich am 31. Dezember 2030 auslaufen.

(11)

Die Verwirklichung des Ziels der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten durch Jordanien – insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen – für syrische Flüchtlinge würde auch als bedeutender Meilenstein erachtet. Sobald dieses Ziel erreicht ist, sollten folglich die Union und Jordanien unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Modernisierung des Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses auf die gesamte in Jordanien erfolgende Produktion der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Erzeugnisse ausweiten, ohne dass die besonderen Bedingungen nach Anhang I Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses erfüllt sein müssen.

(12)

Falls das Ziel der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen – für syrische Flüchtlinge nicht erreicht wird, sollten die besonderen Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs des vorliegenden Beschlusses gelten.

(13)

Jordanien wird einen klaren und stabilen Rechtsrahmen für die menschenwürdige Beschäftigung syrischer Flüchtlinge ausarbeiten. Insbesondere wird Jordanien weiterhin vor allem auf technischer Ebene die Flüchtlingen offenstehenden Branchen und Berufe ausweiten, wobei ein Schwerpunkt auf der Beteiligung von Frauen liegt. Bei der Umsetzung des nationalen Programms für Empowerment und Beschäftigung (NEEP) und der Berechnung der Erwerbsquote von Nicht-Jordaniern in zahlreiche Branchen wird Jordanien die Flüchtlinge von möglichen Verringerungen des Anteils der Nicht-Jordanier ausnehmen. Außerdem wird Jordanien sicherstellen, dass bei syrischen Flüchtlingen dauerhaft auf die Gebühren für die Arbeitserlaubnisse verzichtet wird.

(14)

Jordanien wird, gegebenenfalls mit Hilfe der EU, einen klaren Rahmen für die Gründung von Joint Ventures zwischen Jordaniern und Drittstaatsangehörigen, einschließlich syrischen Flüchtlingen, sicherstellen, wobei der Schwerpunkt auf Frauen liegt; dabei ist zu gewährleisten, dass die Rechte beider Seiten gewahrt bleiben, die Eigentumsrechte geklärt werden und der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird.

(15)

Jordanien wird die nötigen Maßnahmen zur Erleichterung von Investitionen und zur Verbesserung des allgemeinen Geschäftsklimas ergreifen. Zu diesem Zweck wird Jordanien in enger Absprache mit der Europäischen Union einen Aktionsplan annehmen und umsetzen. Insbesondere wird Jordanien stärkere Synergien zwischen den öffentlichen Einrichtungen, dem Privatsektor und den Gebern schaffen, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und Investitionen anzuziehen. In Ergänzung dieser Maßnahme wird die internationale Gemeinschaft Unterstützung auf Unternehmensebene und Programme anbieten, mit denen die Exportfähigkeit jordanischer Unternehmen in Branchen, in denen das Land einen Wettbewerbsvorteil auf dem Weltmarkt hat, erhöht werden soll.

(16)

Jordanien wird die Vorhersehbarkeit von Rechtsvorschriften gewährleisten, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Investoren zu verringern. Dazu gehören die Schaffung von Anreizen für Unternehmensgründungen, die Straffung des Verfahrens für die Unternehmensregistrierung, die Einführung einer stabilen rechtlichen Infrastruktur für Insolvenzen, Unternehmensbesteuerung, Kreditvergabe durch Banken, die Entwicklung von nicht dem Bankensektor angehörenden Finanzinstituten und ein geringerer Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die eine Ausfuhrgenehmigung benötigen.

(17)

Jordanien wird zu gegebener Zeit eine Geschäfts- und Investorenkonferenz in Jordanien ausrichten, um die überarbeitete Regelung zu präsentieren; dies war ursprünglich für den Herbst 2017 in Jordanien vorgesehen.

(18)

Jordanien unterstützt die Modernisierung des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, mit dem Ziel, die Marktzugangsbedingungen für jordanische Ausfuhren in die Europäische Union zu verbessern und den regionalen Handel sowie die wirtschaftliche Integration auszuweiten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen mit den Anwendungsbedingungen und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wird durch eine neue Fassung von Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen ersetzt; der Anhang ist diesem Beschluss beigefügt.

(2)   Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Artikel 2

Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsausschuss in Kraft.

Geschehen zu [Amman][Brüssel] am [x.x.]2018

Für den Assoziationsausschuss EU-Jordanien

Der Präsident


(1)  Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 19. Juli 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2016/1436] (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 6).


ANHANG

„ANHANG II(a)

ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Artikel 1

Gemeinsame Bestimmungen

A.   Bestimmung des Ursprungsbegriffs

1.

Für die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II des Protokolls Nr. 3 festgelegten Regeln auch die folgenden Regeln gelten, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse erfüllen die folgenden Bedingungen:

a)

Die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, finden in Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens statt, und

b)

die jeweilige Gesamtbelegschaft der Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens, in dem diese Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, weist einen Anteil syrischer Flüchtlinge von mindestens 15 % auf (die Berechnung erfolgt getrennt für jede Produktionsstätte).

2.

Der maßgebliche Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b wird zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs und anschließend auf Jahresgrundlage berechnet; dabei wird die Anzahl der syrischen Flüchtlinge berücksichtigt, die in regulären, menschenwürdigen Arbeitsplätzen auf Vollzeitäquivalenzbasis beschäftigt sind und eine gültige Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Jordaniens erhalten haben.

3.

Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 1 durch die teilnahmeberechtigten Produktionsstätten, erteilen Produktionsstätten, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn die Produktionsstätten diese Bedingungen nicht mehr erfüllen.

B.   Ursprungsnachweis

4.

Ein nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigter Ursprungsnachweis ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „Derogation – Annex II(a) of Protocol 3 – authorisation number granted by the competent authorities of Jordan“.

C.   Zusammenarbeit der Verwaltungen

5.

Wenn die Zollbehörden Jordaniens gemäß Artikel 33 Absatz 5 dieses Protokolls in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien (1) der Europäischen Kommission oder den ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen, geben sie an, dass die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen.

6.

Lassen das Prüfverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit der gebotenen Dringlichkeit die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen durchgeführt werden, um solche Verstöße festzustellen und zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten an den Ermittlungen mitwirken.

D.   Bericht, Überwachung und Überprüfung

7.

Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad für die unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse. Außerdem übermittelt Jordanien eine Liste der Produktionsstätten in Jordanien mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, die diese Produktionsstätten jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Ferner meldet Jordanien auf Vierteljahresgrundlage die Gesamtzahl der aktiven Arbeitserlaubnisse oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieses Anhangs innerhalb der Stellen, die mit dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien stellen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltbank in den Überwachungsprozess sicher.

8.

Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von mindestens 60 000 aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme dieser Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Anhangs auf alle von diesem Anhang abgedeckten Erzeugnisse an, ohne dass die besonderen Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b eingehalten werden müssen.

9.

Falls die Union der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt wurden, noch diesen Anhang ändert, kann die Union beschließen, dass die besonderen Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten.

E.   Vorübergehende Aussetzung

10.

a)

Unbeschadet der Absätze 8 und 9 kann die Union, falls sie der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien oder eine bestimmte Produktionsstätte die Bedingungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 erfüllt, den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. In dieser Befassung ist anzugeben, ob die Nichteinhaltung der Bedingungen aus Absatz 1 auf Jordanien oder auf eine bestimmte Produktionsstätte zurückzuführen ist.

b)

Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt wurden, noch diesen Anhang ändert, wird die Anwendung dieses Anhangs ausgesetzt. In der Befassung des Assoziationsausschusses durch die Union ist der Umfang der Aussetzung anzugeben.

c)

Der Assoziationsausschuss kann ferner eine Verlängerung des 90-Tage-Zeitraums beschließen. In diesem Fall wird die Aussetzung wirksam, wenn der Assoziationsrat vor Ablauf des verlängerten Zeitraums keine der unter Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.

d)

Die Anwendung dieses Anhangs kann auf Beschluss des Assoziationsausschusses wieder aufgenommen werden.

e)

Im Fall einer Aussetzung gilt dieser Anhang während eines Zeitraums von vier Monaten auch weiterhin für Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt der vorübergehenden Aussetzung entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in der Union befinden und für die vor dem Tag der vorübergehenden Aussetzung ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen in diesem Anhang ausgefertigt wurde.

F.   Schutzmechanismus

11.

Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieses Anhangs zugutekommt, in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass nach Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im ganzen Unionsgebiet oder in Teilen davon ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder dass in einem Wirtschaftszweig der Union schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den ein solcher erheblicher Schaden oder drohender erheblicher Schaden oder eine schwerwiegende Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieses Anhangs auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung oder der drohenden Schädigung oder der Störungen bekannt gegeben wird, oder bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung erzielt und den Assoziationsausschuss darüber informiert haben.

G.   Inkrafttreten und Geltungsbeginn

12.

Dieser Anhang gilt vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsausschusses, dem der Anhang beigefügt ist, bis zum 31. Dezember 2030.

Artikel 2

Liste der Erzeugnisse und der Be- oder Verarbeitungen

Die Liste der Erzeugnisse, für die dieser Anhang gilt, und die Be- und Verarbeitungsregeln, die als Alternative zu den Regeln nach Anhang II angewendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt.

Anhang I des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der die einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen enthält, gilt sinngemäß für die unten stehende Liste mit folgenden Änderungen:

In Bemerkung 5.2 Absatz 2 werden die folgenden Vormaterialien anfügt:

Glasfasern

Metallfasern.

Der Text der Bemerkung 7.3 erhält folgende Fassung:

Für die Zwecke der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid und

Herstellen aus Schwefeldioxid

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2843

ex 2852

Quecksilberverbindungen aus inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Quecksilberverbindungen aus Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindunge

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2905 43 ;

2905 44 ;

2905 45

Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2932

Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3806 30

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3824 60

Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44 . Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3907

Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Polyester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3921

Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; Rohe Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) oder 1 b) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind;

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von gegerbten oder vorgegerbten Häuten und Fellen der Unterpositionen 4104 11 , 4104 19 , 4105 10 , 4106 21 , 4106 31 oder 4106 91 ,

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4107 , 4112 , 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41 , 4104 49 , 4105 30 , 4106 22 , 4106 32 und 4106 92 nur verwendet werden, wenn ein Nachgerben der gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand stattfindet

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

Weben (7) oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7)

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken (7)

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

Nadelfilze

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

Jedoch dürfen

Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,

verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (7)

 

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern (7)

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7)

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (7)

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Spinnen mit Beflocken

oder

Beflocken mit Färben (7)

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (7)

Jedoch dürfen

Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

 

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Weben mit Färben oder Beschichten (7)

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten

 

andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7):

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

 

 

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (7)

 

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

 

andere

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Weben

 

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Weben (7)

 

andere

Extrudieren von künstlichen Spinnfasern oder Spinnen von natürlichen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (7)

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Gewirken oder Gestricken

 

andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (7)

ex Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

Herstellen von Gewebe

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)  (8)

 

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)  (8)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

 

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8)

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet (8)

 

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

andere:

 

 

bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8)  (9)

 

andere

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

aus Vliesstoffen

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)  (8)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7006

Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht

 

 

Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiters (10)

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

 

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107 , ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7801

Blei in Rohform:

 

 

raffiniertes Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501 , 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Digitalkameras und andere Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527

Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8540 11 und 8540 12

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8542 31 bis ex 8542 33 und ex 8542 39

Monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9601 und 9602

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren).

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden:

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position


(1)  Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 30).

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(3)  Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

(6)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.

(7)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

(8)  Siehe Einleitende Bemerkung 6.

(9)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Einleitende Bemerkung 6.

(10)  SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/147


BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN

vom 4. Dezember 2018

zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2019/42]

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-JORDANIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 94 des Abkommens und Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien (1) und März 2018 haben sich elf Unternehmen registrieren lassen, um die gelockerten Ursprungsregeln in Anspruch nehmen zu können.

(2)

Zwischen Januar 2016 und Oktober 2018 hat das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) mehr als 120 000 Arbeitserlaubnisse an syrische Flüchtlinge erteilt; davon waren rund 42 000 aktive Arbeitserlaubnisse im dritten Quartal 2018.

(3)

Im Dezember 2017 legte Jordanien seinen ersten Jahresbericht zur Umsetzung von Beschluss Nr. 1/2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet Jordaniens hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen, vor.

(4)

Aufgrund der Feststellungen des Berichts stellte Jordanien den Antrag, den Beschluss Nr. 1/2016 zu überprüfen und zusätzliche Flexibilitäten aufzunehmen. Die Union war der Auffassung, dass bestimmte Verbesserungen der Regelung zu einer höheren Beschäftigungsquote der syrischen Flüchtlinge sowie von Jordaniern beitragen werden.

(5)

Die erneute Überarbeitung der Anforderungen an Wirtschaftsbeteiligte, die die gelockerten Ursprungsregeln in Anspruch nehmen wollen, würde bestimmten Bedingungen unterliegen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Vorteile mit den Bemühungen Jordaniens zur Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einhergehen.

(6)

Der Anhang des vorliegenden Beschlusses gilt für Waren, die in Produktionsstätten in Jordanien hergestellt werden; dadurch soll zur Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und die jordanische Bevölkerung beigetragen werden.

(7)

Mit dieser Änderung soll die ursprüngliche Initiative dahin gehend verbessert werden, dass das Programm die jordanische Wirtschaft besser fördert und die Zahl syrischer Flüchtlinge, die in Jordanien legal beschäftigt sind, aber auch der Jordanier, anwächst.

(8)

Es sollte eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geben, wenn die in Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden.

(9)

Es sollte ferner nach Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses auf alle in Artikel 2 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse geben, die in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im ganzen Unionsgebiet oder in Teilen davon ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht, oder dass in einem Wirtschaftszweig der Union schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen.

(10)

Der vorliegende Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum gültig sein, der ausreichend bemessen ist, um Anreize für zusätzliche Investitionen und die Einrichtung von Arbeitsplätzen zu schaffen; er sollte folglich am 31. Dezember 2030 auslaufen.

(11)

Die Verwirklichung des Ziels der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten durch Jordanien — insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen — für syrische Flüchtlinge würde auch als bedeutender Meilenstein erachtet. Sobald dieses Ziel erreicht ist, sollten folglich die Union und Jordanien unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Modernisierung des Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses auf die gesamte in Jordanien erfolgende Produktion der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Erzeugnisse ausweiten, ohne dass die besonderen Bedingungen nach Anhang I Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses erfüllt sein müssen.

(12)

Falls das Ziel der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten — insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen — für syrische Flüchtlinge nicht erreicht wird, sollten die besonderen Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs des vorliegenden Beschlusses gelten.

(13)

Jordanien wird einen klaren und stabilen Rechtsrahmen für die menschenwürdige Beschäftigung syrischer Flüchtlinge ausarbeiten. Insbesondere wird Jordanien weiterhin vor allem auf technischer Ebene die Flüchtlingen offenstehenden Branchen und Berufe ausweiten, wobei ein Schwerpunkt auf der Beteiligung von Frauen liegt. Bei der Umsetzung des nationalen Programms für Empowerment und Beschäftigung (NEEP) und der Berechnung der Erwerbsquote von Nicht-Jordaniern in zahlreiche Branchen wird Jordanien die Flüchtlinge von möglichen Verringerungen des Anteils der Nicht-Jordanier ausnehmen. Außerdem wird Jordanien sicherstellen, dass bei syrischen Flüchtlingen dauerhaft auf die Gebühren für die Arbeitserlaubnisse verzichtet wird.

(14)

Jordanien wird, gegebenenfalls mit Hilfe der EU, einen klaren Rahmen für die Gründung von Joint Ventures zwischen Jordaniern und Drittstaatsangehörigen, einschließlich syrischen Flüchtlingen, sicherstellen, wobei der Schwerpunkt auf Frauen liegt; dabei ist zu gewährleisten, dass die Rechte beider Seiten gewahrt bleiben, die Eigentumsrechte geklärt werden und der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird.

(15)

Jordanien wird die nötigen Maßnahmen zur Erleichterung von Investitionen und zur Verbesserung des allgemeinen Geschäftsklimas ergreifen. Zu diesem Zweck wird Jordanien in enger Absprache mit der Europäischen Union einen Aktionsplan annehmen und umsetzen. Insbesondere wird Jordanien stärkere Synergien zwischen den öffentlichen Einrichtungen, dem Privatsektor und den Gebern schaffen, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und Investitionen anzuziehen. In Ergänzung dieser Maßnahme wird die internationale Gemeinschaft Unterstützung auf Unternehmensebene und Programme anbieten, mit denen die Exportfähigkeit jordanischer Unternehmen in Branchen, in denen das Land einen Wettbewerbsvorteil auf dem Weltmarkt hat, erhöht werden soll.

(16)

Jordanien wird die Vorhersehbarkeit von Rechtsvorschriften gewährleisten, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Investoren zu verringern. Dazu gehören die Schaffung von Anreizen für Unternehmensgründungen, die Straffung des Verfahrens für die Unternehmensregistrierung, die Einführung einer stabilen rechtlichen Infrastruktur für Insolvenzen, Unternehmensbesteuerung, Kreditvergabe durch Banken, die Entwicklung von nicht dem Bankensektor angehörenden Finanzinstituten und ein geringerer Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die eine Ausfuhrgenehmigung benötigen.

(17)

Jordanien wird zu gegebener Zeit eine Geschäfts- und Investorenkonferenz in Jordanien ausrichten, um die überarbeitete Regelung zu präsentieren; dies war ursprünglich für den Herbst 2017 in Jordanien vorgesehen.

(18)

Jordanien unterstützt die Modernisierung des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, mit dem Ziel, die Marktzugangsbedingungen für jordanische Ausfuhren in die Europäische Union zu verbessern und den regionalen Handel sowie die wirtschaftliche Integration auszuweiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen mit den Anwendungsbedingungen und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wird durch eine neue Fassung von Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen ersetzt; der Anhang ist diesem Beschluss beigefügt.

(2)   Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Artikel 2

Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsausschuss in Kraft.

Geschehen zu Amman am 4. Dezember 2018.

Für den Assoziationsausschuss EU-Jordanien

Der Präsident

Yousef AL SHAMALI


(1)  Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 19. Juli 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2016/1436] (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 6).


ANHANG

„ANHANG II(a)

ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Artikel 1

Gemeinsame Bestimmungen

A.   Bestimmung des Ursprungsbegriffs

1.

Für die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II des Protokolls Nr. 3 festgelegten Regeln auch die folgenden Regeln gelten, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse erfüllen die folgenden Bedingungen:

a)

Die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, finden in Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens statt, und

b)

die jeweilige Gesamtbelegschaft der Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens, in dem diese Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, weist einen Anteil syrischer Flüchtlinge von mindestens 15 % auf (die Berechnung erfolgt getrennt für jede Produktionsstätte).

2.

Der maßgebliche Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b wird zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs und anschließend auf Jahresgrundlage berechnet; dabei wird die Anzahl der syrischen Flüchtlinge berücksichtigt, die in regulären, menschenwürdigen Arbeitsplätzen auf Vollzeitäquivalenzbasis beschäftigt sind und eine gültige Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Jordaniens erhalten haben.

3.

Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 1 durch die teilnahmeberechtigten Produktionsstätten, erteilen Produktionsstätten, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn die Produktionsstätten diese Bedingungen nicht mehr erfüllen.

B.   Ursprungsnachweis

4.

Ein nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigter Ursprungsnachweis ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „Derogation — Annex II(a) of Protocol 3 — authorisation number granted by the competent authorities of Jordan“.

C.   Zusammenarbeit der Verwaltungen

5.

Wenn die Zollbehörden Jordaniens gemäß Artikel 33 Absatz 5 dieses Protokolls in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien (1) der Europäischen Kommission oder den ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen, geben sie an, dass die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen.

6.

Lassen das Prüfverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit der gebotenen Dringlichkeit die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen durchgeführt werden, um solche Verstöße festzustellen und zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten an den Ermittlungen mitwirken.

D.   Bericht, Überwachung und Überprüfung

7.

Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad für die unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse. Außerdem übermittelt Jordanien eine Liste der Produktionsstätten in Jordanien mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, die diese Produktionsstätten jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Ferner meldet Jordanien auf Vierteljahresgrundlage die Gesamtzahl der aktiven Arbeitserlaubnisse oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieses Anhangs innerhalb der Stellen, die mit dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien stellen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltbank in den Überwachungsprozess sicher.

8.

Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von mindestens 60 000 aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme dieser Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Anhangs auf alle von diesem Anhang abgedeckten Erzeugnisse an, ohne dass die besonderen Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b eingehalten werden müssen.

9.

Falls die Union der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt wurden, noch diesen Anhang ändert, kann die Union beschließen, dass die besonderen Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten.

E.   Vorübergehende Aussetzung

10.

a)

Unbeschadet der Absätze 8 und 9 kann die Union, falls sie der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien oder eine bestimmte Produktionsstätte die Bedingungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 erfüllt, den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. In dieser Befassung ist anzugeben, ob die Nichteinhaltung der Bedingungen aus Absatz 1 auf Jordanien oder auf eine bestimmte Produktionsstätte zurückzuführen ist.

b)

Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt wurden, noch diesen Anhang ändert, wird die Anwendung dieses Anhangs ausgesetzt. In der Befassung des Assoziationsausschusses durch die Union ist der Umfang der Aussetzung anzugeben.

c)

Der Assoziationsausschuss kann ferner eine Verlängerung des 90-Tage-Zeitraums beschließen. In diesem Fall wird die Aussetzung wirksam, wenn der Assoziationsrat vor Ablauf des verlängerten Zeitraums keine der unter Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.

d)

Die Anwendung dieses Anhangs kann auf Beschluss des Assoziationsausschusses wieder aufgenommen werden.

e)

Im Fall einer Aussetzung gilt dieser Anhang während eines Zeitraums von vier Monaten auch weiterhin für Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt der vorübergehenden Aussetzung entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in der Union befinden und für die vor dem Tag der vorübergehenden Aussetzung ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen in diesem Anhang ausgefertigt wurde.

F.   Schutzmechanismus

11.

Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieses Anhangs zugutekommt, in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass nach Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im ganzen Unionsgebiet oder in Teilen davon ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder dass in einem Wirtschaftszweig der Union schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den ein solcher erheblicher Schaden oder drohender erheblicher Schaden oder eine schwerwiegende Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieses Anhangs auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung oder der drohenden Schädigung oder der Störungen bekannt gegeben wird, oder bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung erzielt und den Assoziationsausschuss darüber informiert haben.

G.   Inkrafttreten und Geltungsbeginn

12.

Dieser Anhang gilt vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsausschusses, dem der Anhang beigefügt ist, bis zum 31. Dezember 2030.

Artikel 2

Liste der Erzeugnisse und der Be- oder Verarbeitungen

Die Liste der Erzeugnisse, für die dieser Anhang gilt, und die Be- und Verarbeitungsregeln, die als Alternative zu den Regeln nach Anhang II angewendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt.

Anhang I des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der die einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen enthält, gilt sinngemäß für die unten stehende Liste mit folgenden Änderungen:

In Bemerkung 5.2 Absatz 2 werden die folgenden Vormaterialien anfügt:

Glasfasern

Metallfasern.

Der Text der Bemerkung 7.3 erhält folgende Fassung:

Für die Zwecke der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid und

Herstellen aus Schwefeldioxid

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2843

ex 2852

Quecksilberverbindungen aus inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Quecksilberverbindungen aus Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2905 43 ;

2905 44 ;

2905 45

Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2932

Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3806 30

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3824 60

Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44 . Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3907

Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Polyester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3921

Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; Rohe Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) oder 1 b) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind;

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von gegerbten oder vorgegerbten Häuten und Fellen der Unterpositionen 4104 11 , 4104 19 , 4105 10 , 4106 21 , 4106 31 oder 4106 91 ,

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4107 , 4112 , 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41 , 4104 49 , 4105 30 , 4106 22 , 4106 32 und 4106 92 nur verwendet werden, wenn ein Nachgerben der gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand stattfindet

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘) verwendet werden

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7)

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken (7)

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

Nadelfilze

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

Jedoch dürfen

Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,

verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (7)

 

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern (7)

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7)

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (7)

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ‚Maschengarne‘

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Spinnen mit Beflocken

oder

Beflocken mit Färben (7)

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (7)

Jedoch dürfen

Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

Weben (7)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

 

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Weben mit Färben oder Beschichten (7)

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten

 

andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7):

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

 

 

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (7)

 

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

 

andere

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Weben

 

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Weben (7)

 

andere

Extrudieren von künstlichen Spinnfasern oder Spinnen von natürlichen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (7)

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Gewirken oder Gestricken

 

andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (7)

ex Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

Herstellen von Gewebe

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)  (8)

 

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)  (8)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

 

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8)

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet (8)

 

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

andere:

 

 

bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8)  (9)

 

andere

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

aus Vliesstoffen

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)  (8)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7006

Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht

 

 

Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiters (10)

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

 

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107 , ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7801

Blei in Rohform:

 

 

raffiniertes Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501 , 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Digitalkameras und andere Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527

Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8540 11 und 8540 12

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8542 31 bis ex 8542 33 und ex 8542 39

Monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9601 und 9602

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren).

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden:

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position


(1)  Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 30).

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(3)  Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

(6)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

(7)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

(8)  Siehe Einleitende Bemerkung 6.

(9)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Einleitende Bemerkung 6.

(10)  SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/178


BESCHLUSS (EU) 2019/43 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. November 2018

über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 29.3 und 29.4,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sieht vor, dass die Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung nach Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 der Satzung des ESZB angepasst werden. Der angepasste Schlüssel für die Kapitalzeichnung gilt vom ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Anpassung folgt.

(2)

Die letzte Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung erfolgte 2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 (1).

(3)

Gemäß dem Beschluss 2003/517/EG des Rates (2) hat die Europäische Kommission der Europäischen Zentralbank (EZB) die statistischen Daten zur Verfügung gestellt, die bei der Festlegung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung zu verwenden sind,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rundung

Wenn die Europäische Kommission zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung revidierte statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) Bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergeben, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergeben.

Artikel 2

Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die jeder NZB zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wie folgt festgelegt:

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

2,5280 %

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

0,8511 %

Česká národní banka

1,6172 %

Danmarks Nationalbank

1,4986 %

Deutsche Bundesbank

18,3670 %

Eesti Pank

0,1968 %

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,1754 %

Bank of Greece

1,7292 %

Banco de España

8,3391 %

Banque de France

14,2061 %

Hrvatska narodna banka

0,5673 %

Banca d'Italia

11,8023 %

Central Bank of Cyprus

0,1503 %

Latvijas Banka

0,2731 %

Lietuvos bankas

0,4059 %

Banque centrale du Luxembourg

0,2270 %

Magyar Nemzeti Bank

1,3348 %

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

0,0732 %

De Nederlandsche Bank

4,0677 %

Österreichische Nationalbank

2,0325 %

Narodowy Bank Polski

5,2068 %

Banco de Portugal

1,6367 %

Banca Naţională a României

2,4470 %

Banka Slovenije

0,3361 %

Národná banka Slovenska

0,8004 %

Suomen Pankki

1,2708 %

Sveriges Riksbank

2,5222 %

Bank of England

14,3374 %

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/28 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/28 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 53).

(2)  Beschluss 2003/517/EG des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 43).


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/180


BESCHLUSS (EU) 2019/44 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. November 2018

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/61 und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/30 (EZB/2018/28)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss EZB/2013/30 (1) wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet waren, das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) ab dem 1. Januar 2014 einzuzahlen.

(2)

In Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/287 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/61) (2) in Verbindung mit dem Beschluss EZB/2013/31 (3) wurde angesichts der Einführung des Euro in Litauen festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die Lietuvos bankas das Kapital der EZB ab dem 1. Januar 2015 einzahlen soll.

(3)

Der Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) (4) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Zur fünfjährigen Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist die Verabschiedung eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, der den Beschluss EZB/2013/30 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufhebt und festlegt, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, das Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2019 einzuzahlen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede NZB des Euro-Währungsgebiets zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 ihren gezeichneten Anteil am Kapital der EZB vollständig ein.

Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2018/27) festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ist der Betrag des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals einer jeden NZB des Euro-Währungsgebiets in folgender Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

NZB des Euro-Währungsgebiets

EUR

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

273 656 178,72

Deutsche Bundesbank

1 988 229 048,48

Eesti Pank

21 303 613,91

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

127 237 133,10

Bank of Greece

187 186 022,25

Banco de España

902 708 164,54

Banque de France

1 537 811 329,32

Banca d'Italia

1 277 599 809,38

Central Bank of Cyprus

16 269 985,63

Latvijas Banka

29 563 094,31

Lietuvos bankas

43 938 703,70

Banque centrale du Luxembourg

24 572 766,05

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

7 923 905,17

De Nederlandsche Bank

440 328 812,57

Oesterreichische Nationalbank

220 018 268,69

Banco de Portugal

177 172 890,71

Banka Slovenije

36 382 848,76

Národná banka Slovenska

86 643 356,59

Suomen Pankki

137 564 189,84

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets gemäß dem Beschluss EZB/2013/30 bereits ihren bis zum 31. Dezember 2018 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, überträgt jede von ihnen entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB oder erhält gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurück, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss (EU) 2019/45 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/29) (5).

Artikel 3

Änderung

Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) wird gestrichen.

Artikel 4

Aufhebung

(1)   Der Beschluss EZB/2013/30 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/30 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2013/30 vom 29. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 61).

(2)  Beschluss (EU) 2015/287 der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2014 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Lietuvos bankas (EZB/2014/61) (ABl. L 50 vom 21.2.2015, S. 44).

(3)  Beschluss EZB/2013/31 vom 30. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 63).

(4)  Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27) (siehe Seite 178 dieses Amtsblatts).

(5)  Beschluss (EU) 2019/45 der Europäischen Zentralbank 29. November 2018 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/29 (EZB/2018/29) (siehe Seite 183 dieses Amtsblatts).


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/183


BESCHLUSS (EU) 2019/45 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. November 2018

zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/29 (EZB/2018/29)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) (1) regelt die Anpassung der den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“). Diese Anpassung erfordert, dass der EZB-Rat die Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile zwischen den NZBen, die am 31. Dezember 2018 Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, festlegt und auf diese Weise sicherstellt, dass die Verteilung dieser Anteile den vorgenommenen Anpassungen entspricht. Dementsprechend ist die Verabschiedung eines neuen Beschlusses erforderlich, der den Beschluss EZB/2013/29 (2) mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufhebt.

(2)

Der Beschluss (EU) 2019/44 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/28) (3) legt fest, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet sind, das Kapital der EZB in Anbetracht des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung einzuzahlen. Der Beschluss (EU) 2019/48 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/32) (4) legt den Prozentsatz fest, zu dessen Zahlung die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen“), mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Anbetracht des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung verpflichtet sind.

(3)

Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets gemäß dem Beschluss EZB/2013/30 der Europäischen Zentralbank (5) — und soweit die Lietuvos bankas betroffen ist gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/287 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/61) (6) in Verbindung mit dem Beschluss EZB/2013/31 (7) — bereits ihren bis zum 31. Dezember 2018 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede von ihnen einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2019/44 (EZB/2018/28) aufgeführten Beträge ergeben.

(4)

Da die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen gemäß dem Beschluss EZB/2013/31 bereits ihre bis zum 31. Dezember 2018 geltenden prozentualen Anteile am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt haben, muss ebenso jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2019/48 (EZB/2018/32) aufgeführten Beträge ergeben,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Übertragung von Kapitalanteilen

Im Hinblick auf den Anteil am Kapital der EZB, den die einzelnen NZBen am 31. Dezember 2018 gezeichnet haben werden, und den Anteil am Kapital der EZB, den die einzelnen NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2019 infolge der gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2018/27) vorgenommenen Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zeichnen werden, übertragen sich die NZBen gegenseitig Kapitalanteile durch Übertragungen auf die EZB und von der EZB, damit gewährleistet ist, dass die Verteilung der Kapitalanteile mit Wirkung vom 1. Januar 2019 den angepassten Gewichtsanteilen entspricht. Zu diesem Zweck überträgt oder erhält jede NZB gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 2019 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB, wobei sich „+“ auf einen Kapitalanteil bezieht, den die EZB der NZB überträgt, und „–“ auf einen Kapitalanteil, den die NZB der EZB überträgt.

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Im Hinblick auf den Betrag, den jede NZB auf das Kapital der EZB eingezahlt hat, und den Betrag, den jede NZB gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2019/44 (EZB/2018/28) für die NZBen des Euro-Währungsgebiets bzw. Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2019/48 (EZB/2018/32) für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2019 auf das Kapital der EZB einzahlen muss, überträgt oder erhält jede NZB am ersten Geschäftstag des Transeuropäischen Automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET2) nach dem 1. Januar 2019 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Nettobetrag, wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB der EZB überträgt, und „–“ auf einen Betrag, den die EZB der NZB überträgt.

(2)   Am ersten TARGET2-Geschäftstag nach dem 1. Januar 2019 übertragen die EZB und die NZBen, die gemäß Absatz 1 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, jeweils gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem Zeitpunkt der Übertragung in Bezug auf die jeweiligen geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die in Artikel 2 beschriebenen Übertragungen erfolgen über TARGET2.

(2)   Wenn eine NZB keinen Zugang zu TARGET2 hat, werden die in Artikel 2 genannten Beträge durch Gutschrift auf ein rechtzeitig von der EZB oder der NZB benanntes Konto übertragen.

(3)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

(4)   Die EZB und die NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Artikel 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/29 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/29 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27) (siehe Seite 178 in diesem Amtsblatt).

(2)  Beschluss EZB/2013/29 vom 29. August 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 55).

(3)  Beschluss (EU) 2019/44 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/61 und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/30 (EZB/2018/28) (siehe Seite 180 in diesem Amtsblatt).

(4)  Beschluss (EU) 2019/48 der Europäischen Zentralbank vom 30. November 2018 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/31 (EZB/2018/32) (siehe Seite 196 in diesem Amtsblatt).

(5)  Beschluss EZB/2013/30 vom 29. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 61).

(6)  Beschluss (EU) 2015/287 der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2014 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Lietuvos bankas (EZB/2014/61) (ABl. L 50 vom 21.2.2015, S. 44).

(7)  Beschluss EZB/2013/31 vom 30. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 63).


ANHANG I

VON DEN NZBEN GEZEICHNETES KAPITAL

 

Gezeichneter Anteil am 31. Dezember 2018

(in EUR)

Gezeichneter Anteil ab 1. Januar 2019

(in EUR)

Zu übertragender Anteil

(in EUR)

NZB des Euro-Währungsgebiets

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

268 222 025,17

273 656 178,72

5 434 153,55

Deutsche Bundesbank

1 948 208 997,34

1 988 229 048,48

40 020 051,14

Eesti Pank

20 870 613,63

21 303 613,91

433 000,28

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

125 645 857,06

127 237 133,10

1 591 276,04

Bank of Greece

220 094 043,74

187 186 022,25

– 32 908 021,49

Banco de España

957 028 050,02

902 708 164,54

– 54 319 885,48

Banque de France

1 534 899 402,41

1 537 811 329,32

2 911 926,91

Banca d'Italia

1 332 644 970,33

1 277 599 809,38

– 55 045 160,95

Central Bank of Cyprus

16 378 235,70

16 269 985,63

– 108 250,07

Latvijas Banka

30 537 344,94

29 563 094,31

– 974 250,63

Lietuvos bankas

44 728 929,21

43 938 703,70

– 790 225,51

Banque centrale du Luxembourg

21 974 764,35

24 572 766,05

2 598 001,70

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

7 014 604,58

7 923 905,17

909 300,59

De Nederlandsche Bank

433 379 158,03

440 328 812,57

6 949 654,54

Österreichische Nationalbank

212 505 713,78

220 018 268,69

7 512 554,91

Banco de Portugal

188 723 173,25

177 172 890,71

– 11 550 282,54

Banka Slovenije

37 400 399,43

36 382 848,76

– 1 017 550,67

Národná banka Slovenska

83 623 179,61

86 643 356,59

3 020 176,98

Suomen Pankki

136 005 388,82

137 564 189,84

1 558 801,02

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

92 986 810,73

92 131 635,17

– 855 175,56

Česká národní banka

174 011 988,64

175 062 014,33

1 050 025,69

Danmarks Nationalbank

161 000 330,15

162 223 555,95

1 223 225,80

Hrvatska narodna banka

65 199 017,58

61 410 265,11

– 3 788 752,47

Magyar Nemzeti Bank

149 363 447,55

144 492 194,37

– 4 871 253,18

Narodowy Bank Polski

554 565 112,18

563 636 468,10

9 071 355,92

Banca Naţională a României

281 709 983,98

264 887 922,99

– 16 822 060,99

Sveriges riksbank

246 041 585,69

273 028 328,31

26 986 742,62

Bank of England

1 480 243 941,72

1 552 024 563,60

71 780 621,88

Summe  (1)

10 825 007 069,61

10 825 007 069,61

0,00


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


ANHANG II

VON DEN NZBEN EINGEZAHLTES KAPITAL

 

Eingezahlter Anteil am 31. Dezember 2018

(in EUR)

Eingezahlter Anteil ab 1. Januar 2019

(in EUR)

Höhe der Übertragungszahlung

(in EUR)

NZB des Euro– Währungsgebiets

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

268 222 025,17

273 656 178,72

5 434 153,55

Deutsche Bundesbank

1 948 208 997,34

1 988 229 048,48

40 020 051,14

Eesti Pank

20 870 613,63

21 303 613,91

433 000,28

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

125 645 857,06

127 237 133,10

1 591 276,04

Bank of Greece

220 094 043,74

187 186 022,25

– 32 908 021,49

Banco de España

957 028 050,02

902 708 164,54

– 54 319 885,48

Banque de France

1 534 899 402,41

1 537 811 329,32

2 911 926,91

Banca d'Italia

1 332 644 970,33

1 277 599 809,38

– 55 045 160,95

Central Bank of Cyprus

16 378 235,70

16 269 985,63

– 108 250,07

Latvijas Banka

30 537 344,94

29 563 094,31

– 974 250,63

Lietuvos bankas

44 728 929,21

43 938 703,70

– 790 225,51

Banque centrale du Luxembourg

21 974 764,35

24 572 766,05

2 598 001,70

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

7 014 604,58

7 923 905,17

909 300,59

De Nederlandsche Bank

433 379 158,03

440 328 812,57

6 949 654,54

Österreichische Nationalbank

212 505 713,78

220 018 268,69

7 512 554,91

Banco de Portugal

188 723 173,25

177 172 890,71

– 11 550 282,54

Banka Slovenije

37 400 399,43

36 382 848,76

– 1 017 550,67

Národná banka Slovenska

83 623 179,61

86 643 356,59

3 020 176,98

Suomen Pankki

136 005 388,82

137 564 189,84

1 558 801,02

Nicht dem Euro– Währungsgebiet angehörende NZB

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

3 487 005,40

3 454 936,32

– 32 069,08

Česká národní banka

6 525 449,57

6 564 825,54

39 375,97

Danmarks Nationalbank

6 037 512,38

6 083 383,35

45 870,97

Hrvatska narodna banka

2 444 963,16

2 302 884,94

– 142 078,22

Magyar Nemzeti Bank

5 601 129,28

5 418 457,29

– 182 671,99

Narodowy Bank Polski

20 796 191,71

21 136 367,55

340 175,84

Banca Naţională a României

10 564 124,40

9 933 297,11

– 630 827,29

Sveriges riksbank

9 226 559,46

10 238 562,31

1 012 002,85

Bank of England

55 509 147,81

58 200 921,14

2 691 773,33

Summe  (1)

7 740 076 934,57

7 659 443 757,27

– 80 633 177,30


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/190


BESCHLUSS (EU) 2019/46 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. November 2018

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/26 (EZB/2018/30)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) (1) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder nationalen Zentralbank (NZB) im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

Die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die daraus folgenden Änderungen der Anteile der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB erfordern eine Anpassung der Forderungen, die die EZB gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), gutgeschrieben hat und die den Währungsreserven entsprechen, die die NZBen des Euro-Währungsgebiets der EZB übertragen haben (nachfolgend die „Forderungen“). Diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren Forderungen sich aufgrund der Erhöhung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Januar 2019 erhöhen, nehmen deshalb eine Ausgleichsübertragung auf die EZB vor, und die EZB nimmt eine Ausgleichsübertragung auf diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren Forderungen sich aufgrund einer Verringerung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verringern.

(3)

Nach den allgemeinen, der ESZB-Satzung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes nehmen die NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassungen erhöht, auch eine Ausgleichsübertragung auf die NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren relativer Anteil sich verringert.

(4)

Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets bis zum 31. Dezember 2018 und mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zukommen, werden als prozentualer Anteil an dem von allen NZBen des Euro-Währungsgebiets gezeichneten Gesamtkapital der EZB angegeben, damit die Wertanpassung des Anteils jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB berechnet werden kann.

(5)

Daher muss ein neuer Beschluss der EZB verabschiedet werden, der den Beschluss EZB/2013/26 (2) aufhebt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:

a)   „kumulierter Wert der Eigenmittel“: der Gesamtwert der von der EZB zum 31. Dezember 2018 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des kumulierten Wertes der Eigenmittel, den allgemeinen Reservefonds und die Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinssatz- und Goldpreisrisiken;

b)   „Übertragungstag“: der zweite Geschäftstag nach der Genehmigung der Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2018 durch den EZB-Rat.

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 erhöht, überträgt diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(2)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 verringert, erhält diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(3)   Die EZB berechnet und bestätigt jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am oder vor dem Tag, an dem der EZB-Rat die Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2018 genehmigt, entweder, soweit Absatz 1 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB zu übertragen hat, oder, soweit Absatz 2 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB zu erhalten hat. Vorbehaltlich der Rundung wird für die Berechnung jedes zu übertragenden oder zu erhaltenden Betrags der kumulierte Wert der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 31. Dezember 2018 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.

(4)   Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Januar 2019 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(5)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am Übertragungstag darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2019 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

(6)   Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel unter null liegt, werden die gemäß den Absätzen 3 und 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in den Absätzen 3 und 5 genannten Beträgen abgewickelt.

Artikel 3

Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven

(1)   Die Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung angepasst. Die Höhe der Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Januar 2019 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)   Bei jeder NZB des Euro-Währungsgebiets wird gemäß dieser Bestimmung und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Januar 2019 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung in Euro übertragen oder erhalten hat, wobei sich „–“ auf eine Forderung bezieht, die die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, die die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(3)   Am ersten Geschäftstag des Transeuropäischen Automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET2) nach dem 1. Januar 2019 überträgt oder erhält jede NZB des Euro-Währungsgebiets den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „–“ auf einen Betrag, den die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(4)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 3 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am ersten TARGET2-Geschäftstag nach dem 1. Januar 2019 darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2019 bis zum Übertragungstag auf den jeweiligen Betrag auflaufen, der von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet wird. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 4 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

(2)   Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 erfolgt getrennt über TARGET2.

(3)   Die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.

Artikel 5

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/26 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/26 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27) (siehe Seite 178 dieses Amtsblatts).

(2)  Beschluss EZB/2013/26 vom 29. August 2013 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (ABl. L 16, 21.1.2014, S. 47)


ANHANG

DIE FORDERUNGEN ENTSPRECHEND DEN DER EZB ÜBERTRAGENEN WÄHRUNGSRESERVEN

NZB des Euro– Währungsgebiets

Die Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven am 31. Dezember 2018

(in EUR)

Die Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven mit Wirkung vom 1. Januar 2019

(in EUR)

Höhe der Übertragung

(in EUR)

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

1 435 910 942,87

1 465 002 366,44

29 091 423,57

Deutsche Bundesbank

10 429 623 057,57

10 643 868 063,45

214 245 005,88

Eesti Pank

111 729 610,86

114 047 652,58

2 318 041,72

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

672 637 755,83

681 156 559,14

8 518 803,31

Bank of Greece

1 178 260 605,79

1 002 089 435,15

– 176 171 170,64

Banco de España

5 123 393 758,49

4 832 595 424,83

– 290 798 333,66

Banque de France

8 216 994 285,69

8 232 583 116,25

15 588 830,56

Banca d'Italia

7 134 236 998,72

6 839 555 945,19

– 294 681 053,53

Central Bank of Cyprus

87 679 928,02

87 100 417,59

– 579 510,43

Latvijas Banka

163 479 892,24

158 264 298,37

– 5 215 593,87

Lietuvos bankas

239 453 709,58

235 223 283,44

– 4 230 426,14

Banque centrale du Luxembourg

117 640 617,24

131 548 867,56

13 908 250,32

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

37 552 275,85

42 420 163,46

4 867 887,61

De Nederlandsche Bank

2 320 070 005,55

2 357 274 575,15

37 204 569,60

Oesterreichische Nationalbank

1 137 636 924,67

1 177 854 948,49

40 218 023,82

Banco de Portugal

1 010 318 483,25

948 484 720,39

– 61 833 762,86

Banka Slovenije

200 220 853,48

194 773 455,44

– 5 447 398,04

Národná banka Slovenska

447 671 806,99

463 840 147,98

16 168 340,99

Suomen Pankki

728 096 903,95

736 441 854,14

8 344 950,19

Summe  (1)

40 792 608 416,64

40 344 125 295,04

– 448 483 121,60


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/194


BESCHLUSS (EU) 2019/47 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. November 2018

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2018/31)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) (1) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder nationalen Zentralbank (NZB) im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 (2) wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Januar 2015 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Im Hinblick darauf, dass neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab 1. Januar 2019 Anwendung finden, ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2010/29 zu ändern, damit der ab dem 1. Januar 2019 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

(1)   Der letzte Satz von Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 erhält folgende Fassung:

„Anhang I dieses Beschlusses definiert den Banknoten-Verteilungsschlüssel, der ab 1. Januar 2019 gilt.“

(2)   Anhang I des Beschlusses EZB/2010/29 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27) (siehe Seite 178 dieses Amtsblatts).

(2)  Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).


ANHANG

„ANHANG I

BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. JANUAR 2019

(%)

Europäische Zentralbank

8,0000

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

3,3410

Deutsche Bundesbank

24,2720

Eesti Pank

0,2600

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,5535

Bank of Greece

2,2850

Banco de España

11,0200

Banque de France

18,7735

Banca d'Italia

15,5970

Central Bank of Cyprus

0,1985

Latvijas Banka

0,3610

Lietuvos bankas

0,5365

Banque centrale du Luxembourg

0,3000

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

0,0965

De Nederlandsche Bank

5,3755

Oesterreichische Nationalbank

2,6860

Banco de Portugal

2,1630

Banka Slovenije

0,4440

Národná banka Slovenska

1,0575

Suomen Pankki

1,6795

INSGESAMT

100,0000


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/196


BESCHLUSS (EU) 2019/48 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. November 2018

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/31 (EZB/2018/32)

DER ERWEITERTE RAT DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) zahlen nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“), das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.

(2)

Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/31 (1) sieht vor, dass jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 3,75 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzahlen muss.

(3)

Der Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) (2) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Aufgrund der fünfjährigen Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/31 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zu erlassen, in dem der prozentuale Anteil am gezeichneten EZB-Kapital festgelegt wird, zu dessen Einzahlung die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2019 verpflichtet sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2018/27) festgelegten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sind die Beträge des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Gezeichnetes Kapital zum 1. Januar 2019

(in EUR)

Eingezahltes Kapital zum 1. Januar 2019

(in EUR)

Българска народна банка

(Bulgarische Nationalbank)

92 131 635,17

3 454 936,32

Česká národní banka

175 062 014,33

6 564 825,54

Danmarks Nationalbank

162 223 555,95

6 083 383,35

Hrvatska narodna banka

61 410 265,11

2 302 884,94

Magyar Nemzeti Bank

144 492 194,37

5 418 457,29

Narodowy Bank Polski

563 636 468,10

21 136 367,55

Banca Naţională a României

264 887 922,99

9 933 297,11

Sveriges Riksbank

273 028 328,31

10 238 562,31

Bank of England

1 552 024 563,60

58 200 921,14

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB gemäß dem Beschluss EZB/2013/31 bereits 3,75 % ihres bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss (EU) 2019/45 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/29) (3).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/31 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/31 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. November 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2013/31 vom 30. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 63).

(2)  Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27) (siehe Seite 178 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss (EU) 2019/45 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/29 (EZB/2018/29) (siehe Seite 183 dieses Amtsblatts).