ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 3

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
7. Januar 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/13 der Kommission vom 4. Januar 2019 zur Berichtigung der niederländischen Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/14 der Kommission vom 3. Januar 2019 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8847)  ( 1 )

3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/13 DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2019

zur Berichtigung der niederländischen Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1047 der Kommission (2) vorgenommenen Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthielt die niederländische Sprachfassung des Wortlauts der Fußnote 8 — betreffend Produkte, die unter den KN-Code 3707 90 20 fallen — in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie sie vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 galt, einen Fehler in der Beschreibung der Patronen mit thermoplastischem und elektrostatischem Toner. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (3) wurde der genannte Anhang mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ersetzt und der betreffende Fehler behoben.

(2)

Da der fehlerhafte Wortlaut möglicherweise noch Rechtswirkungen bezüglich bestimmter Situationen entfaltet, die zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 31. Dezember 2016 aufgetreten sind, sollte die niederländische Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie sie während des genannten Zeitraums galt, entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Angesichts der begrenzten Geltungsdauer des fehlerhaften Wortlautes sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 gelten und unverzüglich in Kraft treten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1047 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 36).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1).


BESCHLÜSSE

7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/14 DER KOMMISSION

vom 3. Januar 2019

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8847)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass die bestehende Grenzkontrollstelle am Hamburger Flughafen durch eine neu eingerichtete Grenzkontrollstelle an einem anderen Ort ersetzt werden soll. Infolge der Informationen aus Deutschland und der zufriedenstellenden Kontrolle durch die Kommission sollte die neue Grenzkontrollstelle am Hamburger Flughafen für umhüllte Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, für umhüllte gefrorene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und für umhüllte Erzeugnisse ohne Temperaturanforderungen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zugelassen werden. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(3)

Infolge der Informationen aus Griechenland sollte in Bezug auf die Grenzkontrollstelle am Straßengrenzübergang von Neos Kafkassos eine zusätzliche Genehmigungskategorie für umhüllte gefrorene und gekühlte Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aufgenommen werden. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Infolge der Informationen aus Spanien sollte das Kontrollzentrum Dársena für die Kategorie der umhüllten Erzeugnisse ohne Temperaturanforderungen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zugelassen werden, und die Zulassung des Kontrollzentrums Dique an der Grenzkontrollstelle am Hafen von Santa Cruz de Tenerife für Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sollte gestrichen werden. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Infolge des Vorschlags Portugals sollte die Zulassung für das Kontrollzentrum Liscont an der Grenzkontrollstelle am Lissaboner Hafen auf umhüllte Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, beschränkt werden. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Infolge der Informationen aus Schweden sollte der Eintrag für das für die Kategorie „Equiden“ zugelassene Kontrollzentrum „IC2“ an der Grenzkontrollstelle am Flughafen Göteborg-Landvetter aus den Einträgen für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

(7)

Infolge des Vorschlags des Vereinigten Königreichs sollte ein neues Kontrollzentrum an der Grenzkontrollstelle am Flughafen Heathrow für die Kontrolle umhüllter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aufgenommen werden. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG ist das Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten im integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (Traces) festgelegt.

(9)

Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass im Verzeichnis der örtlichen Einheiten in Traces bestimmte Änderungen in Bezug auf den genannten Mitgliedstaat vorgenommen werden sollten. Es ist daher angebracht, Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Januar 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in Traces (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

in dem Deutschland betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hamburger Flughafen folgende Fassung:

„Hamburg Flughafen

DE HAM 4

A

 

HC(2), NHC-T(FR)(2), NHC-NT(2)

O“

b)

in dem Griechenland betreffenden Teil erhält der Eintrag für die Grenzkontrollstelle am Straßengrenzübergang von Neos Kafkassos folgende Fassung:

„Neos Kafkassos

GR NKF 3

R

 

HC, NHC-T(2), NHC-NT“

 

c)

in dem Spanien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Santa Cruz de Tenerife folgende Fassung:

„Santa Cruz de Tenerife

ES SCT 1

P

Dársena

HC, NHC-NT(2)

 

Dique

 

U, E, O“

d)

in dem Portugal betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Lissabon folgende Fassung:

„Lisboa

PT LIS 1

P

Liscont

HC(2)

 

Xabregas

HC, NHC-T(FR), NHC-NT“

 

e)

in dem Schweden betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Göteborg-Landvetter folgende Fassung:

„Göteborg-Landvetter

SE GOT 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O“

f)

in dem das Vereinigte Königreich betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Heathrow folgende Fassung:

„Heathrow

GB LHR 4

A

Eurobip

HC(1)(2), NHC(2)

 

Animal Reception Centre

 

U, E, O

APH Ltd.

HC(1)(2)“

 

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

In dem Deutschland betreffenden Teil erhält der Eintrag für die Einheit „DE29510 REGIONALSTELLE OST“ im Abschnitt „DE00010 SAARLAND“ folgende Fassung: „DE29510 LANDESAMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ“.