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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/2024 DES RATES
vom 22. Mai 2018
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und über die vorläufige Anwendung des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 211 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Globalabkommen“) wurde am 8. Dezember 1997 unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2000 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien ist dem Beitritt Kroatiens zum Globalabkommen durch Abschluss eines Protokolls zum Globalabkommen zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zuzustimmen. |
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(3) |
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Abschluss des Dritten Zusatzprotokolls zum Globalabkommen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. |
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(4) |
Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls sieht dessen vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten des Protokolls vor. |
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(5) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. KARANIKOLOV
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20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/3 |
DRITTES ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
einerseits, und
DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, im Folgenden „Mexiko“,
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Erste Zusatzprotokoll zum Abkommen anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 2. April 2004 in Mexiko-Stadt und am 29. April 2004 in Brüssel unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Union am 29. November 2006 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, im Folgenden „Beitrittsvertrag“, am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte über den Beitritt der Republik Kroatien der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zu erfolgen hat,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 55 des Abkommens die „Vertragsparteien“ im Sinne dieses Abkommens einerseits die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und andererseits Mexiko sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 56 des Abkommens das Abkommen einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird, und andererseits für das Gebiet Mexikos gilt,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 59 des Abkommens das Abkommen in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst wurde, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Fassungen des Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich geworden sind wie die Fassungen in den ursprünglichen Sprachen des Abkommens,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich geworden sind wie die Fassungen in den ursprünglichen Sprachen des Abkommens,
IN DER ERWÄGUNG, dass es Artikel 5 Absatz 3 dieses Protokolls der Union und ihren Mitgliedstaaten ermöglicht, dieses Protokoll vorläufig anzuwenden, bevor sie ihre internen Verfahren abgeschlossen haben, die für sein Inkrafttreten erforderlich sind,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Kroatien wird als Vertragspartei in das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits einbezogen.
Artikel 2
(1) Nach der Unterzeichnung dieses Protokolls übermittelt die Union ihren Mitgliedstaaten und Mexiko die kroatische Sprachfassung des Abkommens.
(2) Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die kroatische Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Abkommens.
Artikel 3
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 5
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen internen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
(3) Für die Zeit bis zum Abschluss der internen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten dieses Protokolls kommen die Vertragsparteien ungeachtet des Absatzes 2 überein, dieses Protokoll ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Union und ihre Mitgliedstaaten den Abschluss ihrer zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben und Mexiko den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
(4) Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Съставено в Брюксел на двадесет и седми ноември две хиляди и осемнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintisiete de noviembre de dos mil dieciocho.
V Bruselu dne dvacátého sedmého listopadu dva tisíce osmnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende november to tusind og atten.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten November zweitausendachtzehn.
Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta novembrikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.
Done at Brussels on the twenty-seventh day of November in the year two thousand and eighteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-sept novembre deux mille dix-huit.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset sedmog studenoga godine dvije tisuće osamnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventisette novembre duemiladiciotto.
Briselē, divi tūkstoši astoņpadsmitā gada divdesmit septītajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų lapkričio dvidešimt septintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennyolcadik év november havának huszonhetedik napján.
Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Novembru fis-sena elfejn u tmintax.
Gedaan te Brussel, zevenentwintig november tweeduizend achttien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego listopada roku dwa tysiące osiemnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e sete de novembro de dois mil e dezoito.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șapte noiembrie două mii optsprezece.
V Bruseli dvadsiateho siedmeho novembra dvetisícosemnásť.
V Bruslju, dne sedemindvajsetega novembra leta dva tisoč osemnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.
Som skedde i Bryssel den tjugosjunde november år tjugohundraarton.
За държавите членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Za države članice
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā –
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu Państw Członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
För medlemsstaterna
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Мексиканските съединени щати
Por los Estados Unidos Mexicanos
Za Spojené státy mexické
For De Forenede Mexicanske Stater
Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten
Mehhiko Ühendriikide nimel
Για τις Ηνωμένες Πολιτείες του Μεξικού
For the United Mexican States
Pour les États-Unis mexicains
Za Sjedinjene Meksičke Države
Per gli Stati Uniti messicani
Meksikas Savienoto Valstu vārdā –
Meksikos Jungtinių Valstijų vardu
A Mexikói Egyesült Államok részéről
Għall-Istati Uniti Messikani
Voor de Verenigde Mexicaanse Staten
W imieniu Meksykańskich Stanów Zjednoczonych
Pelos Estados Unidos Mexicanos
Pentru Statele Unite Mexicane
Za Spojené štáty mexické
Za Združene mehiške države
Meksikon yhdysvaltojen puolesta
För Mexikos förenta stater
VERORDNUNGEN
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20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/7 |
VERORDNUNG (EU) 2018/2025 DES RATES
vom 17. Dezember 2018
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. |
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(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen. |
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(3) |
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität seiner Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen. |
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(4) |
Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total allowable catches, im Folgenden „TAC“) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden. |
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(5) |
Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt. |
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(6) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (2) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, unter anderem die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 oder 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein weiterer Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, sollte daher festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird. |
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(7) |
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In den unter die vorliegende Verordnung fallenden Regionen sollten alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten ab dem 1. Januar 2019 angelandet werden. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so ist gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der genannten Verordnung werden jedoch spezifische Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gewährt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, verlängerbar um weitere drei Jahre, spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden. |
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(8) |
Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (3), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Vorwand dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen. |
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(9) |
Die TAC und die Quote der Union für Schwarzen Degenfisch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete 5, 6, 7 und 12 sollten unter Berücksichtigung dessen festgesetzt werden, dass es Fänge dieses Bestands von Drittländern gibt und dass die Union Fangmöglichkeiten haben sollte, die ihrem historischen Anteil an den Fängen dieses Bestands entsprechen. |
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(10) |
In Anbetracht der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für eine Reduzierung der Fangmöglichkeiten, angesichts einer hohen Quotennutzung und im Lichte der Einführung der vollständigen Anlandeverpflichtung im Jahr 2019 sollte die gezielte Fischerei von Kaiserbarsch in den Untergebieten 3 bis 10, 12 und 14 (Nordsee, nördliche und süd-westliche Gewässer) nicht genehmigt werden, und die TAC sollte nur für Beifänge festgelegt werden. |
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(11) |
Den Gutachten des ICES zufolge geht aus eingeschränkten Beobachtungen an Bord hervor, dass der Anteil von Nordatlantik-Grenadier an den gemeldeten Fängen von Rundnasen-Grenadier unter 1 % lag. Auf der Grundlage dieser Erwägungen empfiehlt der ICES, dass es keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier geben sollte und dass Beifänge auf die TAC für Rundnasen-Grenadier angerechnet werden sollten, um das Potenzial für Fehlmeldungen von Arten so gering wie möglich zu halten. Nach den Angaben des ICES gibt es beträchtliche Unterschiede von mehr als einer Größenordnung (mehr als das Zehnfache) zwischen den in offiziellen Anlandungen gemeldeten relativen Anteilen von Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier und den Fängen und wissenschaftlichen Studien in Gebieten, in denen derzeit Nordatlantik-Grenadier befischt wird. Für diese Art sind nur sehr wenige Daten verfügbar, und einige der gemeldeten Anlandungen werden vom ICES als Fehlmeldungen von Arten angesehen. Folglich lässt sich keine genaue historische Aufzeichnung der Fänge von Nordatlantik-Grenadier erstellen. Daher sollten alle Beifänge von Nordatlantik-Grenadier gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten auf 1 % der Quote jedes Mitgliedstaats für Rundnasen-Grenadier beschränkt und auf diese Quote angerechnet werden. Wenn Nordatlantik-Grenadier nur als Beifang zu Rundnasen-Grenadier betrachtet wird und unter dieselbe TAC fällt, treten keine Fehlmeldungen mehr auf. |
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(12) |
In Anbetracht des ICES-Gutachtens sollte die TAC für Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 (nordwestliche Gewässer) lediglich als Beifang-TAC beibehalten werden. |
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(13) |
In den einschlägigen Gebieten des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic, CECAF) und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean, GFCM), die an das ICES-Untergebiet 9 grenzen, wird Rote Fleckbrasse gefangen. Da die ICES-Daten für diese angrenzenden Gebiete unvollständig sind, sollte die TAC auf das ICES-Untergebiet 9 beschränkt bleiben. Um jedoch sicherzustellen, dass die Bewirtschaftungsentscheidungen auf der besten verfügbaren Grundlage getroffen werden, wurden Bestimmungen für die Datenübermittlung für diese angrenzenden Gebiete erlassen. |
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(14) |
Für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 10 wurde für 2020 kein ICES-Gutachten vorgelegt. Für 2019 und 2020 sollten jedoch Fangmöglichkeiten vorgeschlagen werden. Es ist möglich, dass eine angemessene Änderung der mit dieser Verordnung eingerichteten Fangmöglichkeiten erforderlich wird, wenn das wissenschaftliche Gutachten für das Jahr 2020 vorliegt. |
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(15) |
Angesichts der geringen Quotennutzung und einer fehlenden gezielten Fischerei sollte für Schwarzen Degenfisch in den ICES-Untergebieten 1 bis 4 (Nordsee und Skagerrak) keine TAC mehr festgesetzt werden. |
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(16) |
Für Rundnasen-Grenadier in den ICES-Untergebieten 1, 2 und 4 (Nordsee) und Gabeldorsch in den ICES-Untergebieten 1 bis 10, 12 und 14 sollten keine TACs mehr festgesetzt werden. Aus den ICES-Gutachten geht hervor, dass die Aufhebung der TACs kein oder ein nur geringes Risiko einer nicht nachhaltigen Bestandsnutzung mit sich bringt. |
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(17) |
Der ICES empfiehlt, bis 2020 keine Granatbarschfänge zuzulassen. Es sollte verboten werden, diese Art zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden, da der Bestand erschöpft ist und sich nicht erholt. Der ICES weist darauf hin, dass es im Nordostatlantik seit 2010 keine gezielte Befischung von Granatbarsch durch Unionsschiffe mehr gegeben hat. |
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(18) |
Der ICES empfiehlt, die fischereiliche Sterblichkeit von Tiefseehaien zu minimieren und keine gezielte Fischerei zu erlauben. Tiefseehaie sind langlebige Arten mit geringen Fortpflanzungsraten, die innerhalb kurzer Zeit zu überfischten Arten geworden sind. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden. Jedoch gibt es bei der gezielten handwerklichen Tiefseefischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen unvermeidbare Beifänge von Tiefseehaien, die derzeit tot ins Meer zurückgeworfen werden. Langleinen werden in solchen Fischereien als selektives Fanggerät anerkannt. Selbst mit diesem Fanggerät hat es sich jedoch als unvermeidbar erwiesen, unbeabsichtigt Tiefseehaie zu fangen. Daher sollte in der gezielten Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen eine restriktive TAC für unvermeidbare Beifänge der genannten Arten beibehalten werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten weitere regionale Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf Schwarzen Degenfisch entwickeln, um die Beifänge von Tiefseehaien zu verringern. Zusätzlich sollten sie spezifische Maßnahmen zur Datenerhebung für Tiefseehaie entwickeln, um eine enge Überwachung dieser Bestände zu gewährleisten. Die Festsetzung einer Beifangquote der Union für Tiefseehaie in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 bis 9, in Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10 und in Unionsgewässern von CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 berührt nicht den Grundsatz der relativen Stabilität für Tiefseehaie in diesen Gebieten. |
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(19) |
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2019 gelten. Damit die Mitgliedstaaten eine rechtzeitige Anwendung dieser Verordnung gewährleisten können, sollte sie unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2019 und 2020 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:
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a) |
„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)
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b) |
„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC; |
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c) |
„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen; |
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d) |
„analytische Bewertung“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben; |
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Festlegungen von Fischereizonen:
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a) |
ICES-Gebiete (International Council for the Exploration of the Sea, Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); |
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b) |
CECAF-Gebiete (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). |
Artikel 3
TACs und Aufteilung
Die TACs für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern befischt werden, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.
Artikel 4
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
(1) Die TAC für Schwarzen Degenfisch im CECAF-Gebiet 34.1.2 wird von Portugal festgesetzt.
(2) Portugal setzt die TAC in einer Höhe fest, die
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a) |
den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und |
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b) |
im Ergebnis
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(3) Bis zum 15. März jedes Jahres der Anwendung dieser Verordnung übermittelt Portugal der Kommission die folgenden Informationen:
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a) |
die beschlossenen TACs; |
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b) |
die von Portugal gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossene TAC stützt; |
|
c) |
Erläuterungen, inwiefern die beschlossene TAC den Anforderungen des Absatzes 2 genügt. |
Artikel 5
Besondere Aufteilungsvorschriften
(1) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
|
a) |
Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; |
|
b) |
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (6); |
|
c) |
Neuaufteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (7); |
|
d) |
zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; |
|
e) |
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; |
|
f) |
Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; |
(2) Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(3) Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter vorsorgliche TACs fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter analytische TACs fallen.
(4) Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie
|
a) |
von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder |
|
b) |
Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist. |
Artikel 7
Verbot
(1) Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1-10, 12 und 14 zu befischen, und dort gefangenen Granatbarsch an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(2) Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Tiefseehaie in den ICES-Untergebieten 5 bis 9, in Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10, in internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12 und in Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 zu befischen, und dort gefangene Tiefseehaie an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, mit Ausnahme von Fällen, in denen TACs für Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen gemäß dem Anhang gelten.
Artikel 8
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(3) Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).
(4) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(5) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG
Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.
TEIL 1
Bestimmung von Arten und Artengruppen
|
1. |
In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Tiefseehaie stehen jedoch am Anfang dieser Liste. Für die Zwecke dieser Verordnung werden in der folgenden Vergleichstabelle die gebräuchlichen Namen und die wissenschaftlichen Bezeichnungen angegeben:
|
|
2. |
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:
|
TEIL 2
Jährliche Fangmöglichkeiten (in Tonnen Lebendgewicht)
|
Art: |
Tiefseehaie |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6, 7, 8 und 9 (DWS/56789-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Union |
7 (1) |
7 (1) |
|
|
|
|
TAC |
7 (1) |
7 (1) |
|
Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
|
Art: |
Tiefseehaie |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10 (DWS/10-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Portugal |
7 (2) |
7 (2) |
|
|
|
|
Union |
7 (2) |
7 (2) |
|
|
|
|
TAC |
7 (2) |
7 (2) |
|
Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
|
Art: |
Tiefseehaie |
Gebiet: |
Unionsgewässer der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (DWS/F3412C) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Union |
7 (3) |
7 (3) |
|
|
|
|
TAC |
7 (3) |
7 (3) |
|
Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
|
Art: |
Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6, 7 und 12 (BSF/56712-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Deutschland |
28 |
28 |
|
|
|
|
Estland |
14 |
14 |
|
|
|
|
Irland |
71 |
71 |
|
|
|
|
Spanien |
140 |
140 |
|
|
|
|
Frankreich |
1 976 |
1 976 |
|
|
|
|
Lettland |
92 |
92 |
|
|
|
|
Litauen |
1 |
1 |
|
|
|
|
Polen |
1 |
1 |
|
|
|
|
Vereinigtes Königreich |
140 |
140 |
|
|
|
|
Sonstige |
7 (4) |
7 (4) |
|
|
|
|
Union |
2 470 |
2 470 |
|
|
|
|
TAC |
2 470 |
2 470 |
|
Vorsorgliche TAC
|
|
|
Art: |
Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9 und 10 (BSF/8910-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Spanien |
9 |
9 |
|
|
|
|
Frankreich |
22 |
22 |
|
|
|
|
Portugal |
2 801 |
2 801 |
|
|
|
|
Union |
2 832 |
2 832 |
|
|
|
|
TAC |
2 832 |
2 832 |
|
Vorsorgliche TAC
|
|
|
Art: |
Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2 (BSF/C3412-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Portugal |
Noch festzulegen |
Noch festzulegen |
|
|
|
|
Union |
Noch festzulegen (5) |
Noch festzulegen (5) |
|
|
|
|
TAC |
Noch festzulegen (5) |
Noch festzulegen (5) |
|
Vorsorgliche TAC Artikel 4 dieser Verordnung gilt. |
|
|
Art: |
Kaiserbarsch Beryx spp. |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,10, 12 und 14 (ALF/3X14-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Irland |
8 (6) |
8 (6) |
|
|
|
|
Spanien |
57 (6) |
57 (6) |
|
|
|
|
Frankreich |
15 (6) |
15 (6) |
|
|
|
|
Portugal |
164 (6) |
164 (6) |
|
|
|
|
Vereinigtes Königreich |
8 (6) |
8 (6) |
|
|
|
|
Union |
252 (6) |
252 (6) |
|
|
|
|
TAC |
252 (6) |
252 (6) |
|
Vorsorgliche TAC
|
|
|
Art: |
Rundnasen-Grenadier Coryphaenoides rupestris |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 3 (RNG/03-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Dänemark |
|
|
|||
|
Deutschland |
|
|
|||
|
Schweden |
|
|
|||
|
Union |
|
|
|||
|
TAC |
|
Vorsorgliche TAC
|
|||
|
Art: |
Rundnasen-Grenadier Coryphaenoides rupestris |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 6 und 7 (RNG/5B67-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Deutschland |
|
|
|||
|
Estland |
|
|
|||
|
Irland |
|
|
|||
|
Spanien |
|
|
|||
|
Frankreich |
|
|
|||
|
Litauen |
|
|
|||
|
Polen |
|
|
|||
|
Vereinigtes Königreich |
|
|
|||
|
Sonstige |
|
|
|||
|
Union |
|
|
|||
|
TAC |
|
Vorsorgliche TAC
|
|||
|
Art: |
Rundnasen-Grenadier Coryphaenoides rupestris |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 (RNG/8X14-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Deutschland |
|
|
|||
|
Irland |
|
|
|||
|
Spanien |
|
|
|||
|
Frankreich |
|
|
|||
|
Lettland |
|
|
|||
|
Litauen |
|
|
|||
|
Polen |
|
|
|||
|
Vereinigtes Königreich |
|
|
|||
|
Union |
|
|
|||
|
TAC |
|
Vorsorgliche TAC
|
|||
|
Art: |
Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 6, 7 und 8 (SBR/678-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Irland |
3 (14) |
3 (14) |
|
|
|
|
Spanien |
94 (14) |
84 (14) |
|
|
|
|
Frankreich |
5 (14) |
4 (14) |
|
|
|
|
Vereinigtes Königreich |
12 (14) |
11 (14) |
|
|
|
|
Sonstige |
3 (14) |
3 (14) |
|
|
|
|
Union |
117 (14) |
105 (14) |
|
|
|
|
TAC |
117 (14) |
105 (14) |
|
Vorsorgliche TAC
|
|
|
Art: |
Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 9 (15) (SBR/9-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Spanien |
117 |
117 |
|
|
|
|
Portugal |
32 |
32 |
|
|
|
|
Union |
149 |
149 |
|
|
|
|
TAC |
149 |
149 |
|
Vorsorgliche TAC
|
|
|
Art: |
Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10 (SBR/10-) |
||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
|
|
|
Spanien |
5 |
5 |
|
|
|
|
Portugal |
566 |
566 |
|
|
|
|
Vereinigtes Königreich |
5 |
5 |
|
|
|
|
Union |
576 |
576 |
|
|
|
|
TAC |
576 |
576 |
|
Vorsorgliche TAC
|
|
(1) Nur als Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(2) Nur als Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(3) Nur als Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(4) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(5) Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.
(6) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(7) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.
(8) Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/03-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.
(9) In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden – (RNG/*8X14 für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).
(10) Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.
(11) Nur für Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(12) In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 5b, 6, und 7 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden - (RNG/*5B67 für Rundnasen-Grenadier, RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).
(13) Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.
(14) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(15) Fänge im GFCM-Gebiet 37.1.1 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F3711). Fänge im CECAF-Gebiet 34.1.11 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F34111).
|
20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/18 |
VERORDNUNG (EU) 2018/2026 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2018
zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 48,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde ein System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) geschaffen. Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und Arbeitnehmer aktiv beteiligt werden. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen I bis IV dieser Verordnung spezielle Anforderungen festgelegt, die die Organisationen, die an EMAS teilnehmen wollen oder eine EMAS-Registrierung anstreben, erfüllen müssen. |
|
(2) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthält Anforderungen für die Umweltberichterstattung. Dieser Anhang sollte geändert werden, um Verbesserungen umzusetzen, die im Lichte der bei der Durchführung von EMAS gemachten Erfahrungen bestimmt wurden. Angesichts der Zahl und Art der Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, Anhang IV vollständig zu ersetzen. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(4) |
Nach EMAS registrierte Organisationen müssen jedes Jahr eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellen bzw. diese aktualisieren. Die Umwelterklärung bzw. aktualisierte Umwelterklärung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter im Rahmen der Begutachtung der Organisation gemäß Artikel 18 dieser Verordnung validiert werden; davon ausgenommen sind kleine Organisationen, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gilt. Organisationen, die die Registrierung nach EMAS vorbereiten, müssen im Rahmen ihres Registrierungsantrags ebenfalls eine validierte Umwelterklärung vorlegen. Aus diesem Grund ist ein Übergangszeitraum erforderlich, um Organisationen ausreichend Zeit zu geben, um die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuvollziehen. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Hat die Validierung einer Umwelterklärung bzw. einer aktualisierten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber vor dem 9. Januar 2020 zu erfolgen, so kann die Erklärung in diesem Fall im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und der zuständigen Stelle ohne Berücksichtigung der Änderung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung validiert werden.
Ist eine nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 einer zuständigen Stelle zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber vor dem 9. Januar 2020 zu übermitteln, so kann die Erklärung in diesem Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ohne Berücksichtigung der Änderung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erstellt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG
„ANHANG IV
UMWELTBERICHTERSTATTUNG
A. Einleitung
Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und vorzugsweise in elektronischer Form vorzulegen. Die Organisation legt das beste Format zur Bereitstellung dieser Informationen für interessierte Kreise auf nutzerfreundlicher Weise fest.
B. Umwelterklärung
Die Umwelterklärung enthält mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen:
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a) |
eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der EMAS-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte; |
|
b) |
Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das Umweltmanagementsystem der Organisation stützt; |
|
c) |
Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen; |
|
d) |
Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen; |
|
e) |
Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich. Sofern verfügbar, sollte auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46 verwiesen werden; |
|
f) |
Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Berichterstattung bezieht sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C ein. Bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen sind die entsprechenden Daten zu übermitteln; |
|
g) |
Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Bestätigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften; |
|
h) |
Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 25 Absatz 8 sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Validierung. Ersatzweise kann die vom Umweltgutachter unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang VII verwendet werden. Die aktualisierte Umwelterklärung enthält mindestens die Elemente und erfüllt die Mindestanforderungen, die unter den Buchstaben e bis h genannt sind. Organisationen können sich entschließen, ihrer Umwelterklärung zusätzliche sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation oder mit der Einhaltung spezifischer Anforderungen beizufügen. Sämtliche Angaben in der Umwelterklärung werden durch den Umweltgutachter validiert. Die Umwelterklärung kann in andere Berichte der Organisation (z. B. Management- oder Nachhaltigkeitsberichte sowie Berichte über die soziale Unternehmensverantwortung) aufgenommen werden. Dabei ist klar zwischen validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden. Die Umwelterklärung muss eindeutig kenntlich gemacht werden (z. B. durch die Verwendung des EMAS-Zeichens), und das Dokument enthält eine kurze Erläuterung des Validierungsverfahrens im Rahmen von EMAS. |
C. Berichterstattung auf der Grundlage der Indikatoren für die Umweltleistung und qualitativer Daten
1. Einleitung
Sowohl in der Umwelterklärung als auch der aktualisierten Umwelterklärung machen die Organisationen Angaben zu ihren bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekten unter Verwendung der im Folgenden festgelegten Kernindikatoren für die Umweltleistung und spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung. Stehen keine quantitativen Daten zur Verfügung, übermitteln die Organisationen qualitative Daten gemäß Nummer 4.
Die Erklärungen enthalten Angaben zu den tatsächlichen Inputs und Outputs. Wenn durch die Offenlegung der Daten die Vertraulichkeit kommerzieller und industrieller Informationen der Organisation verletzt wird und eine solche Vertraulichkeit durch nationale oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gewährleistet wird, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu wahren, kann die Organisation diese Informationen an eine Messziffer koppeln, z. B. durch die Festlegung eines Bezugsjahrs (mit der Messziffer 100), auf das sich die Entwicklung des tatsächlichen Inputs bzw. Outputs bezieht.
Die Indikatoren müssen
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a) |
die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen; |
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b) |
leicht verständlich und eindeutig sein; |
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c) |
einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, ob sich die Umweltleistung der Organisation verbessert hat; um diesen Vergleich zu ermöglichen, muss die Meldung mindestens drei Jahre der Tätigkeit umfassen, sofern die Daten verfügbar sind; |
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d) |
gegebenenfalls einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Referenzwerten (Benchmarks) ermöglichen; |
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e) |
gegebenenfalls einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen. |
Um dies zu unterstützen, definiert die Organisation kurz den Anwendungsbereich (einschließlich der organisatorischen und materiellen Grenzen, der Anwendbarkeit und des Berechnungsverfahrens), der von jedem einzelnen Indikator erfasst wird.
2. Kernindikatoren für die Umweltleistung
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a) |
Die Kernindikatoren betreffen die Umweltleistung in folgenden Schlüsselbereichen:
Die Berichterstattung über die Kernindikatoren für die Umweltleistung ist obligatorisch. Eine Organisation kann jedoch die Relevanz dieser Indikatoren im Rahmen ihrer bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen bewerten. Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen nicht wesentlich sind, muss sie keine Informationen zu diesen Kernindikatoren übermitteln. In diesem Fall gibt die Organisation in der Umwelterklärung eine klare und begründete Erklärung hierfür. |
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b) |
Jeder Indikator setzt sich zusammen aus
Jede Organisation liefert Angaben zu allen drei Elementen jedes Indikators. |
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c) |
Die gesamten jährlichen Inputs/Outputs in dem betreffenden Bereich (Zahl A) werden wie folgt angegeben:
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d) |
Die Angabe eines jährlichen Referenzwerts für die Tätigkeit der Organisation (Zahl B) wird anhand folgender Kriterien bestimmt und gemeldet: Zahl B muss
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3. Spezifische Indikatoren für die Umweltleistung
Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte und -auswirkungen, die sich auf ihre Kerntätigkeiten beziehen, messbar und nachprüfbar sind und nicht bereits durch die Kernindikatoren abgedeckt sind.
Die Berichterstattung zu diesen Indikatoren erfolgt im Einklang mit den in der Einleitung zu diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen.
Soweit verfügbar, berücksichtigt die Organisation branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46, um die Ermittlung einschlägiger branchenspezifischer Indikatoren zu erleichtern.
4. Berichterstattung über bedeutende Umweltaspekte auf der Grundlage qualitativer Daten
Stehen für die Berichterstattung über bedeutende direkte oder indirekte Umweltaspekte keine quantitativen Daten zur Verfügung, so berichtet die Organisation über ihre Leistung anhand qualitativer Daten.
D. Lokale Rechenschaftspflicht
Organisationen, die sich nach EMAS registrieren lassen, ziehen es womöglich vor, eine Gesamt-Umwelterklärung zu erstellen, die verschiedene Standorte umfasst.
Da im Rahmen von EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die bedeutenden Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung erfasst sind.
E. Öffentlicher Zugang
Die Organisation muss sicherstellen, dass sie dem Umweltgutachter nachweisen kann, dass jeder, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß den Abschnitten B und C vorgeschriebenen Informationen erhalten kann. Um eine solche Transparenz zu gewährleisten, sollte die Umwelterklärung vorzugsweise öffentlich auf der Website der Organisation verfügbar gemacht werden.
Die Organisation stellt sicher, dass diese Informationen über einen einzelnen Standort oder eine einzelne Organisation in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich der Standort oder die Organisation befindet, veröffentlicht werden.
Darüber hinaus muss die Organisation im Falle einer Gesamt-Umwelterklärung sicherstellen, dass diese Informationen (für die Zwecke der Registrierung) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, oder in einer der/den Amtssprache(n) der Union, die mit der für die Registrierung zuständigen Stelle vereinbart wurde(n), vorliegen.
Die Umwelterklärung kann auch in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Inhalt des übersetzten Dokuments mit dem Inhalt der vom Umweltgutachter validierten ursprünglichen Umwelterklärung übereinstimmt und eindeutig angegeben ist, dass es sich um eine Übersetzung des validierten Dokuments handelt.
BESCHLÜSSE
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20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/25 |
BESCHLUSS (EU) 2018/2027 DES RATES
vom 29. November 2018
über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einzunehmenden Standpunkt zur ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und zu Empfehlungen zum Umweltschutz — Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen“) zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet. |
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(2) |
Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. |
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(3) |
Nach Artikel 54 des Abkommens nimmt der ICAO-Rat Internationale Richtlinien und Empfehlungen an. |
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(4) |
Die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wurde im Dezember 2015 durch die Annahme des Übereinkommens von Paris erfolgreich abgeschlossen. Das Ziel des Übereinkommens von Paris ist es, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und die Anstrengungen fortzusetzen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Alle Sektoren der Wirtschaft, auch die internationale Luftfahrt, sollten zur Verwirklichung dieser Emissionsreduzierung beitragen. |
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(5) |
2016 beschloss die ICAO auf ihrer 39. Generalversammlung mit der Resolution A39-3, einen globalen marktgestützten Mechanismus zu entwickeln, um die Treibhausgasemissionen durch die internationale Luftfahrt auf ihr Niveau von 2020 zu begrenzen. Der Standpunkt der Union hierzu wurde durch den Beschluss (EU) 2016/915 (1) des Rates festgelegt. |
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(6) |
Am 27. Juni 2018 hat der ICAO-Rat auf der zehnten Sitzung seiner 214. Tagung die Erste Ausgabe von Anhang 16 Band IV des Abkommens angenommen: die Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz — Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (im Folgenden „CORSIA“). |
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(7) |
Die in CORSIA enthaltenen Regeln sollten in Übereinstimmung mit dem Abkommen und innerhalb seiner Grenzen verbindlich vorgeschrieben werden. Sie werden voraussichtlich auch für die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender internationaler Luftverkehrsabkommen verbindlich werden. |
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(8) |
Gemäß Artikel 90 des Abkommens wird CORSIA drei Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist in Kraft treten, sofern nicht die Mehrheit der Vertragsstaaten CORSIA ablehnt. |
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(9) |
Artikel 38 des Abkommens erstreckt sich auf Abweichungen von internationalen Normen und Verfahren. Nach diesem Artikel muss jeder Vertragsstaat — wenn er es für undurchführbar erachtet, eine solche Norm oder ein solches Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder sein eigenes Regelwerk oder seine Praktiken vollständig an eine internationale Norm oder ein Verfahren anzupassen, nachdem diese geändert wurden, oder wenn er es für notwendig hält, Regeln zu erlassen oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den Vorgaben einer internationalen Norm abweichen — unverzüglich die ICAO über die Unterschiede zwischen seinen eigenen Praktiken und den Vorgaben der internationalen Norm in Kenntnis setzen. |
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(10) |
Die ICAO hat am 20. Juli 2018 den State Letter mit dem Aktenzeichen AN 1/17.14-18/78 (im Folgenden „State Letter“) versandt, in dem sie die Vertragsstaaten dazu aufforderte, erstens etwaige Einsprüche gegen einen Teil von CORSIA vor dem 22. Oktober 2018 und zweitens etwaige Unterschiede zwischen ihren nationalen Praktiken und CORSIA sowie das voraussichtliche Datum bis zur Beseitigung dieser Unterschiede vor dem 1. Dezember 2018 mitzuteilen. |
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(11) |
CORSIA wird voraussichtlich für Flugzeugbetreiber gelten, die jährlich mehr als 10 000 Tonnen CO2-Emissionen im internationalen Luftverkehr mit Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg produzieren, mit Ausnahme von Flügen im humanitären Einsatz, Ambulanzflügen oder Löschflügen. |
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(12) |
Die in CORSIA festgelegten Anforderungen an Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (monitoring, reporting and verification, MRV) werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 Anwendung finden. |
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(13) |
Ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2035 werden voraussichtlich die Kompensationsanforderungen von CORSIA auf Flugzeugbetreiber Anwendung finden, die internationale Flüge (im Sinne von Teil II, Kapitel 1, Punkt 1.1.2 und Teil II Kapitel 2 Punkt 2.1) zwischen den Vertragsstaaten durchführen, die in dem in Kürze erscheinenden ICAO-Dokument mit dem Titel „CORSIA States for Chapter 3 State Pairs“ aufgeführt sind. |
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(14) |
Zur Beantwortung des State Letter sollte der im Namen der Union einzunehmende Standpunkt festgelegt werden. CORSIA wird nämlich den Inhalt von EU-Recht maßgeblich beeinflussen, insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). |
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(15) |
Da mit CORSIA auf internationaler Ebene ein erheblicher Fortschritt erreicht werden kann, sollten keine Einsprüche nach Artikel 90 des Abkommens mitgeteilt werden. |
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(16) |
Die Union unterstützt die innerhalb der ICAO unternommenen Bemühungen mit dem Ziel, CORSIA so schnell wie möglich Geltung zu verschaffen. Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ist die Kommission derzeit damit befasst, die MRV-Vorgaben von CORSIA in Unionsrechtsakte zu überführen, die bis Januar 2019 in Kraft treten sollen. Zudem muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem sie darlegt, wie diese Instrumente in Unionsrecht umgesetzt werden könnten. Die in dem State Letter festgelegte Frist für die Meldung etwaiger Unterschiede ist zu kurz, als dass irgendwelche Anpassungen an CORSIA innerhalb dieser Frist von der Union verabschiedet werden könnten. Damit die ICAO umfassend die aktuelle rechtliche Situation auf Unionsebene sowie die Arbeiten, die im Bereich der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung begonnen worden sind, in vollem Umfang berücksichtigen kann, sollten die Mitgliedstaaten in Beantwortung des State Letters die Unterschiede in der Anlage zu diesem Beschluss mitteilen. |
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(17) |
Artikel 28b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG erstreckt sich auf das weitere Vorgehen, in Abhängigkeit vom Ergebnis der Arbeiten auf ICAO-Ebene. Die ICAO sollte über diese Bestimmungen in Kenntnis gesetzt werden. |
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(18) |
Der Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der ICAO sind, vertreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in Beantwortung des am 20. Juli 2018 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation veröffentlichten State Letter mit dem Aktenzeichen AN 1/17.14-18/78 einzunehmen ist, ist in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegt.
Artikel 2
Der Standpunkt, auf den in Artikel 1 Bezug genommen wird, wird von den Mitgliedstaaten der Union vertreten, die Mitglieder der ICAO sind.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. SCHRAMBÖCK
(1) Beschluss (EU) 2016/915 des Rates vom 30. Mai 2016 über den im Namen der Europäischen Union in Bezug auf ein innerhalb der ICAO-Gremien zu erarbeitendes internationales Instrument, das zur Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus für Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr ab dem Jahr 2020 führen soll, zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 32).
(2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
ADDENDUM
Im Hinblick auf ANLAGE C zum ICAO State Letter AN 1/17.14-18/78 (MITTEILUNG VON UNTERSCHIEDEN ODER DER BESEITIGUNG VON UNTERSCHIEDEN GEGENÜBER ANLAGE 16 BAND IV) werden Unterschiede mitgeteilt und werden die folgenden Erläuterungen dazu angeführt:
Allgemeine Bemerkungen
Die Union und ihre Mitgliedstaaten unterstützen die Bemühungen der ICAO nachdrücklich, als Klimaschutzbeitrag einen globalen marktbasierten Mechanismus für die internationale Luftfahrt weltweit einzuführen.
(An dieser Stelle den eigenen Mitgliedstaat einfügen) unterstützt voll und ganz alle innerhalb der ICAO unternommenen Bemühungen mit dem Ziel, CORSIA so schnell wie möglich Geltung zu verschaffen. Im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG ist Europa derzeit damit befasst, die CORSIA-Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) in Rechtsakte der Union, die bis Januar 2019 in Kraft treten sollen, umzusetzen. Die in dem ICAO State Letter AN 1/17.14-18/78 festgelegte Frist für die Mitteilung etwaiger Unterschiede ist zu kurz, als dass Anpassungen am Unionsrecht innerhalb dieser Frist von der Union verabschiedet werden könnten.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen einige Unterschiede zwischen der Richtlinie 2003/87/EG und eingehenden, von der Kommission angenommenen Vorschriften einerseits und CORSIA andererseits. Das gilt sowohl für Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung als auch für Kompensationsanforderungen.
Zu beiden Aspekten wird auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG in ihrer derzeitigen Fassung hingewiesen. Die Richtlinie gilt unabhängig von der Nationalität des Flugzeugbetreibers und deckt grundsätzlich Flüge ab, die auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines unter den Vertrag fallenden Mitgliedstaats beginnen oder enden. Die Richtlinie 2003/87/EG gilt ohne Unterschied für Flüge innerhalb von Mitgliedstaaten und/oder EWR-Ländern sowie zwischen Mitgliedstaaten und/oder EWR-Ländern.
Vorgaben für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV)
Die in CORSIA festgelegten Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) sollen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung finden.
Die in diesem Bereich am 1. Dezember 2018 geltenden Vorschriften der Europäischen Union sind vor allem in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union festgelegt. Jene Richtlinie bildet die Rechtsgrundlage für die detaillierten Vorschriften in diesem Bereich, die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt sind.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission derzeit damit befasst ist, Verordnungen anzunehmen, mit denen — vorbehaltlich der oben ausgeführten allgemeinen Bemerkungen — die Unterschiede zu den CORSIA-Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in der ersten Ausgabe von Anhang 16 Band IV beseitigt werden dürften, wobei davon ausgegangen wird, dass sie vor dem 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Kompensationsanforderungen
Im Hinblick auf Kompensationen wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Anforderungen gemäß CORSIA erst zu späterer Zeit gelten werden und dass das Unionsrecht in der Zwischenzeit vor dem Hintergrund von CORSIA möglicherweise geändert wird.
Daher besteht keine Notwendigkeit, die derzeit geltenden Kompensationsanforderungen gemäß Unionsrecht über die oben ausgeführten allgemeinen Bemerkungen hinaus zu thematisieren.
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20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/29 |
BESCHLUSS (EU) 2018/2028 DES RATES
vom 4. Dezember 2018
zur Feststellung, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ungarn eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel von – 1,5 % des BIP fest. |
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(2) |
Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 die Empfehlung an Ungarn (2), die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (3) im Jahr 2018 2,8 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entsprechen würde. Er empfahl Ungarn, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, während Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Ungarn die Frist, bis zum 15. Oktober 2018 einen Bericht über die zur Umsetzung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorzulegen. |
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(3) |
Am 18. und 19. September 2018 führte die Kommission zum Zwecke der Überwachung vor Ort gemäß Artikel –11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Ungarn durch. Nachdem die Kommission den ungarischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 21. November 2018 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. In ihrem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden für 2018 weiterhin das im Konvergenzprogramm 2018 festgelegte Gesamtdefizitziel von 2,4 % des BIP anstreben und daher nicht beabsichtigen, auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin tätig zu werden. |
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(4) |
Am 15. Oktober 2018 legten die ungarischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 getroffenen Maßnahmen vor (4). In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2018 weiterhin das Ziel eines Gesamtdefizits von 2,4 % des BIP verfolgen. Im Vergleich zu der im Konvergenzprogramm 2018 dargelegten Haushaltsprojektion erwarten die Behörden deutlich höhere Steuereinnahmen sowie Einsparungen durch geringere Kofinanzierungskosten für aus dem Unionshaushalt finanzierte Projekte. Die Behörden planen jedoch zusätzliche Ausgaben, die die defizitsenkende Wirkung dieser Entwicklungen vollständig aufheben. Die im Bericht dargelegten neuen diskretionären Maßnahmen haben keine erheblichen Nettoauswirkungen auf das Haushaltsergebnis 2018 und bleiben folglich hinter der in der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 dargelegten Anforderung zurück. |
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(5) |
Im Jahr 2018 dürfte das Wachstum der Staatsausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen und einmaliger Maßnahmen nach der Herbstprognose 2018 der Kommission 7,0 % betragen und damit deutlich über dem empfohlenen Richtwert für die Wachstumsrate von 2,8 % liegen; dies entspräche einer Abweichung von 1,6 % des BIP. Mit einem voraussichtlichen Rückgang von 0,4 % des BIP wird der strukturelle Saldo die empfohlene Verbesserung von 1,0 % des BIP nicht erreichen, was einer Abweichung von 1,4 % des BIP entsprechen würde. Beide Werte weisen demnach auf eine erhebliche Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert wird durch drei Faktoren negativ beeinflusst, und zwar durch unerwartet niedrige Werte für das mittelfristige Potenzialwachstum und den BIP-Deflator, die dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegen, sowie durch indirekte Mehreinnahmen aus bestimmten Maßnahmen. Nach der Bereinigung um diese Faktoren spiegelt der Ausgabenrichtwert die Konsolidierungsanstrengungen angemessen wider und deutet weiter auf eine Abweichung hin. Die Bewertung des strukturellen Saldos führt zu einem ähnlichen Ergebnis. Zwar wird der strukturelle Saldo durch Einnahmenausfälle belastet, zum Teil wird er jedoch durch die Auswirkungen einer höheren Punktschätzung für das potenzielle BIP-Wachstum gegenüber dem mittelfristigen Durchschnitt, der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegt, wieder ausgeglichen. Die Gesamtbewertung bestätigt demnach eine erhebliche Abweichung von der empfohlenen Anpassung. |
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(6) |
Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Ungarn zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 getroffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen reichen nicht aus, um zu verhindern, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2018 2,8 % überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entsprechen würde — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ungarn hat auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. LÖGER
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 1).
(3) Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen bei den Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.
(4) https://ec.europa.eu/info/files/hungary-report-council-recommendations-under-significant-deviation-procedure_en
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20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2029 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2018
über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8655)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der lettische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische, der tschechische Text und der ungarische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. |
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(2) |
Die Kommission muss diese Mengenbeschränkungen festlegen und den beteiligten Unternehmen Quoten zuteilen. |
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(3) |
Ferner muss die Kommission festlegen, welche Mengen anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welchen Unternehmen ihre Verwendung gestattet ist. |
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(4) |
Bei der Zuteilung der Quoten für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist zu gewährleisten, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden, wobei die Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission (2) anzuwenden ist. Da diese Höchstmengen auch Mengen an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die für Labor- und Analysezwecke lizenziert sind, einschließen, sollte die betreffende Zuteilung sich gleichfalls auf die Herstellung und die Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für diese Verwendungszwecke erstrecken. |
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(5) |
Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen veröffentlicht, die beabsichtigen, im Jahr 2019 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2019 für wesentliche Labor- oder Analysezwecke herzustellen oder einzuführen (3), und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2019 erhalten. |
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(6) |
Die mengenmäßigen Beschränkungen und Quoten sollten entsprechend dem jährlichen Berichterstattungszyklus im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 festgelegt werden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mengenmäßige Beschränkungen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Die Mengen der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe, die im Jahr 2019 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden dürfen, werden wie folgt festgelegt:
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Geregelte Stoffe |
Menge in ODP-Kilogramm (gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial) |
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Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) |
2 200 510,00 |
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Gruppe III (Halone) |
24 247 100,00 |
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Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff) |
22 363 561,00 |
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Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan) |
1 700 000,00 |
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Gruppe VI (Methylbromid) |
480 912,00 |
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Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe) |
4 917,00 |
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Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) |
5 077 008,03 |
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Gruppe IX (Chlorbrommethan) |
324 024,00 |
Artikel 2
Zuteilung von Quoten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
(1) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(2) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(3) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(4) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(5) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(6) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(7) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(8) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(9) Die individuellen Quoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 3
Quoten für Labor- und Analysezwecke
Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2019 werden den in Anhang X dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zugeteilt.
Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2019 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 4
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.
Artikel 5
Adressaten
Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
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Brüssel, den 18. Dezember 2018
Für die Kommission
Miguel ARIAS CAÑETE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4).
ANHANG I
GRUPPEN I UND II
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019.
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Unternehmen ABCR GmbH (DE) Solvay Specialty Polymers Italy S.p.A. (IT) Syngenta Limited (UK) Tazzetti SAU (ES) Tazzetti SpA (IT) TEGA - Technische Gase und Gasetechnik GmbH (DE) |
ANHANG II
GRUPPE III
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019.
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Unternehmen ABCR GmbH (DE) Arkema Frankreich (FR) Ateliers Bigata SASU (FR) BASF Agri-Production S.A.S. (FR) EAF protect s.r.o. (CZ) ESTO Cheb s.r.o. (CZ) Fire Fighting Enterprises Ltd (UK) Gielle Di Luigi Galantucci (IT) Halon & Refrigerant Services Ltd (UK) Hugen Reprocessing Company Dutch Halonbank bv (NL) Intergeo LTD (EL) Meridian Technical Services Limited (UK) P.U. Poz-Pliszka Sp. z o.o. (PL) Savi Technologie sp. z o.o. (PL) |
ANHANG III
GRUPPE IV
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff und als Verarbeitungshilfsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019.
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Unternehmen Abcr GmbH (DE) Arkema Frankreich (FR) Blue Cube Germany Assets GmbH & Co. KG (DE) Ceram Optec SIA (LV) |
ANHANG IV
GRUPPE V
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1–Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019.
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Unternehmen Arkema Frankreich (FR) |
ANHANG V
GRUPPE VI
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019.
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Unternehmen Abcr GmbH (DE) GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH (DE) ICL Europe Cooperatief U.A. (NL) Mebrom N.V. (BE) Sanofi Chimie (FR) Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE) |
ANHANG VI
GRUPPE VII
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019.
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Unternehmen Abcr GmbH (DE) GlaxoSmithKline (UK) Hovione FarmaCiencia SA (PT) R.P. Chem s.r.l. (IT) Sanofi Chimie (FR) Sterling Chemical Malta Limited (MT) Sterling SpA (IT) Valliscor Europa Limited (IE) |
ANNEX VII
GRUPPE VIII
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019.
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Unternehmen Abcr GmbH (DE) AGC Chemicals Europe, Ltd. (UK) Arkema Frankreich (FR) Bayer CropScience AG (DE) Chemours Netherlands B.V. (NL) Dyneon GmbH (DE) Mexichem UK Limited (UK) Solvay Fluor GmbH (DE) Solvay Specialty Polymers France SAS (FR) Solvay Specialty Polymers Italy S.p.A. (IT) Tazzetti SAU (ES) Tazzetti SpA (IT) |
ANHANG VIII
GRUPPE IX
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019.
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Unternehmen Albemarle Europe SPRL (BE) ICL Europe Cooperatief U.A. (NL) Laboratorios Miret S.A. (ES) Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE) Thomas Swan & Co. Ltd. (UK) Valliscor Europa Limited (IE) |
ANHANG IX
(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)
ANHANG X
Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 zur Herstellung oder Einfuhr von geregelten Stoffen für Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen
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Unternehmen Abcr GmbH (DE) Arkema Frankreich (FR) Avocado Research Chemicals Limited (UK) BDL Czech Republic s.r.o. (CZ) Biovit d.o.o. (HR) Butterworth Laboratories Ltd (UK) Daikin Refrigerants Europe GmbH (DE) F-Select GmbH (DE) Gedeon Richter Plc. (HU) Honeywell Speciality Chemicals Seelze GmbH (DE) Hudson Technologies Europe S.r.l. (IT) Labmix24 GmbH (DE) Ludwig-Maximilians-Universität (DE) Mebrom N.V. (BE) Merck KGaA (DE) Mexichem UK Limited (UK) Ministry of Defense - Chemical Laboratory - Den Helder (NL) Neochema GmbH (DE) Philipps-Universität Marburg (DE) Restek GmbH (DE) Sanofi Chimie (FR) Sigma Aldrich Chimie sarl (FR) Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE) Sigma-Aldrich Company LTD (UK) Solvay Fluor GmbH (DE) Solvay Specialty Polymers France SAS (FR) SPEX CertiPrep LTD (UK) Techlab SARL (FR) Valliscor Europa LIMITED (IE) |
ANHANG XI
(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)
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20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/47 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2030 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2018
zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. |
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(2) |
Wie in der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2018 mit dem Titel „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall“ (2) (im Folgenden „Aktionsplan für den Notfall“) dargelegt, kann ein Austritt ohne Abkommen Risiken bergen in Bezug auf bestimmte für Unternehmen in der Union erbrachte Dienstleistungen von Zentralverwahrern, die bereits im Vereinigten Königreich zugelassen sind (im Folgenden „britische Zentralverwahrer“) und kurzfristig nicht ersetzt werden können. Um solchen Risiken zu begegnen, ist es gerechtfertigt und liegt es im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten, für einen begrenzten Zeitraum sicherzustellen, dass britische Zentralverwahrer über den 29. März 2019 hinaus weiterhin Dienstleistungen in der Union erbringen können. |
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(3) |
Zentralverwahrer sind für die Finanzmärkte von entscheidender Bedeutung. Die Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro („notarielle Dienstleistungen“) und die Führung von Depotkonten auf oberster Ebene („zentrale Kontenführung“) sorgen für mehr Transparenz und schützen Anleger, da sie die Integrität einer Emission sicherstellen und eine unzulässige Doppelerfassung oder Verringerung von Wertpapieren verhindern. Zudem betreiben Zentralverwahrer Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die eine ordnungsgemäße und pünktliche Abrechnung von Wertpapiergeschäften gewährleisten. Diese Funktionen sind von zentraler Bedeutung für den Clearing- und Abwicklungsprozess in der Nachhandelsphase und damit auch für die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Auch für die Geldpolitik sind Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme von zentraler Bedeutung, da sie eine wichtige Rolle bei der Besicherung geldpolitischer Operationen spielen. Hinzu kommt, dass Marktteilnehmer in Irland in Bezug auf von Unternehmen begebene Wertpapiere und nach irischem Recht eingerichtete börsengehandelte Fonds auf die Dienstleistungen eines britischen Zentralverwahrers angewiesen sind. |
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(4) |
Ab dem 30. März 2019 werden britische Zentralverwahrer „Drittland-Zentralverwahrer“ sein und als solche notarielle Dienstleistungen und die zentrale Kontenführung für Finanzinstrumente, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, nur dann erbringen beziehungsweise übernehmen können, wenn sie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, im Folgenden „ESMA“) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anerkannt wurden. In Ermangelung einer Anerkennung britischer Zentralverwahrer können Emittenten in der Union nicht auf britische Zentralverwahrer zurückgreifen, um übertragbare Wertpapiere, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bei einem Zentralverwahrer im Effektengiro verbuchen zu lassen. Dies kann es Emittenten vorübergehend erschweren, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Wie im Aktionsplan für den Notfall dargelegt, ist es daher erforderlich, in dieser Ausnahmesituation die für britische Zentralverwahrer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen unter bestimmten Voraussetzungen für einen streng begrenzten Zeitraum für gleichwertig zu erklären, damit die betreffenden Zentralverwahrer auch weiterhin in der Union notarielle Dienstleistungen erbringen und die zentrale Kontenführung übernehmen können. |
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(5) |
Nach Artikel 25 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, um die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittland für dort zugelassene Zentralverwalter gelten, für gleichwertig mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen erklären zu können. |
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(6) |
Erstens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands sicherstellen, dass Zentralverwahrer im betreffenden Drittland rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tatsächlich gleichwertig sind. Bis zum 29. März 2019 müssen britische Zentralverwahrer die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen erfüllen. Am 26. Juni 2018 überführte das Vereinigte Königreich im Rahmen des European Union (Withdrawal) Act 2018 die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 mit Wirkung ab dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in innerstaatliches Recht. |
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(7) |
Zweitens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Drittlands sicherstellen, dass die in dem Drittland niedergelassenen Zentralverwahrer einer ständigen wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung unterliegen und die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften kontinuierlich gewährleistet ist. Bis zum 29. März 2019 unterliegen britische Zentralverwahrer der Beaufsichtigung durch die Bank of England, wie dies im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im innerstaatlichen Recht festgelegt wurde. Aufgrund der Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs bleibt die Bank of England weiterhin für die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer zuständig und bleiben ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf die Zentralverwahrer im Wesentlichen unverändert. |
|
(8) |
Drittens muss der Rechtsrahmen des Drittlands ein wirksames, gleichwertiges Anerkennungssystem für Zentralverwahrer vorsehen, die gemäß Drittlandsrechtsvorschriften zugelassen sind. Dies wird durch die Übernahme der Gleichwertigkeitsregelung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs gewährleistet. |
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(9) |
Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die für britische Zentralverwahrer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs am Tag nach dessen Austritt aus der Union den in Artikel 25 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Bedingungen genügen. |
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(10) |
Dieser Beschluss geht jedoch von den Rechts- und Aufsichtsmechanismen aus, die für britische Zentralverwahrer am Tag nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gelten. Diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollten nur dann als gleichwertig betrachtet werden, wenn die nach innerstaatlichem Recht des Vereinigten Königreichs für Zentralverwahrer geltenden Anforderungen aufrechterhalten werden und weiterhin tatsächlich und kontinuierlich angewandt und durchgesetzt werden. Ein wirksamer Informationsaustausch und eine wirksame Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen der ESMA und der Bank of England ist somit eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeitsfeststellung. |
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(11) |
Ein solcher Informationsaustausch erfordert den Abschluss umfassender und wirksamer Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Diese Kooperationsvereinbarungen sollten auch die Möglichkeit bieten, mit den in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden, einschließlich der Europäischen Zentralbank und der übrigen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, alle relevanten Informationen auszutauschen — sei es, um diese Behörden zu dem anerkannten Status britischer Zentralverwahrer zu konsultieren, oder weil die betreffenden Behörden diese Informationen benötigen, um ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen zu können. |
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(12) |
Sollte die außergewöhnliche Situation eintreten, dass das Vereinigte Königreich ohne Abkommen aus der Union austritt, müssen Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 25 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 — angesichts der Bedeutung, die britischen Zentralverwahrern für Marktteilnehmer in der Union zukommt — sicherstellen, dass die ESMA dauerhaft unmittelbaren Zugang zu allen von ihr angeforderten Informationen hat. Dazu gehören unter anderem — aber nicht nur — Informationen, die es ermöglichen, etwaige von den britischen Zentralverwahrern unmittelbar oder mittelbar ausgehende wesentliche Risiken für die Union oder ihre Mitgliedstaaten zu bewerten. In den Kooperationsvereinbarungen sollte deshalb Folgendes geregelt sein: der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung unterhält oder Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“), und der Bank of England, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten Informationen, die britische Zentralverwahrer betreffen, und insbesondere des Zugangs zu von der zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat angeforderten Informationen in den in Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten, die regelmäßige Berichterstattung über die Tätigkeiten britischer Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedstaat betreffenden Fällen; die Kommunikation über die Identität der Emittenten und Teilnehmer des von britischen Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder sonstige relevante Informationen zu den Tätigkeiten britischer Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedstaat; die rasche Unterrichtung der ESMA über Entwicklungen, die britische Zentralverwahrer betreffen und sich auf die Währungspolitik in der Union auswirken könnten, sowie über etwaige Änderungen der für britische Zentralverwahrer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen; der Mechanismus für eine rasche Benachrichtigung der ESMA in Fällen, in denen die Bank of England der Ansicht ist, dass ein ihrer Aufsicht unterliegender Zentralverwahrer gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes geltendes Recht verstößt; die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich Prüfungen vor Ort. |
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(13) |
Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA etwaige Änderungen der britische Zentralverwahrer betreffenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die Marktentwicklungen sowie die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit, einschließlich des raschen Informationsaustauschs zwischen der ESMA und der Bank of England, überwachen. Die Kommission kann jederzeit eine Überprüfung vornehmen, soweit wesentliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss anerkannten Gleichwertigkeit durch die Kommission erforderlich machen, unter anderem dann, wenn die Bedingungen der zwischen der ESMA und der Bank of England getroffenen Kooperationsvereinbarungen nicht eingehalten werden oder keine wirksame Bewertung des von britischen Zentralverwahrern ausgehenden Risikos für die Union oder ihre Mitgliedstaaten erlauben. |
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(14) |
Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union sowie ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten und auf die Integrität des Binnenmarktes sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses am 30. März 2021 enden. Die in diesem Beschluss enthaltene Bewertung lässt somit eine etwaige künftige Bewertung der für Zentralverwahrer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs unberührt, weshalb die Bewertung auch nicht für andere als die mit diesem Beschluss verfolgten Zwecke herangezogen werden sollte. |
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(15) |
Dieser Beschluss sollte so bald wie möglich in Kraft treten und erst ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft oder der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum wurde verlängert. |
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(16) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die aus dem Financial Services and Markets Act 2000 und dem European Union (Withdrawal) Act 2018 bestehen und für die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits niedergelassenen und zugelassenen Zentralverwahrer gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden.
Nicht angewandt wird dieser Beschluss allerdings, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:
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a) |
Ein mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen ist bis dahin in Kraft; |
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b) |
es wurde beschlossen, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Zweijahreszeitraum zu verlängern. |
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 30. März 2021.
Brüssel, den 19. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.
(2) COM(2018) 880 final.
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20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/50 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2031 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2018
zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. |
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(2) |
Wie in der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2018 mit dem Titel „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall“ (2) (im Folgenden „Aktionsplan für den Notfall“) dargelegt, kann ein Austritt ohne Abkommen Risiken für die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten bergen. Um solchen Risiken zu begegnen, ist es gerechtfertigt und liegt es Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten, für einen begrenzten Zeitraum sicherzustellen, dass zentrale Gegenparteien („central counterparties“, im Folgenden „CCPs“), die bereits im Vereinigten Königreich zugelassen wurden (im Folgenden „britische CCPs“), über den 29. März 2019 hinaus weiterhin Clearingdienste in der Union erbringen können. |
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(3) |
Ein zentrales Clearing sorgt für mehr Markttransparenz, mindert Kreditrisiken und verringert die Ansteckungsrisiken bei Ausfall eines oder mehrerer CCP-Teilnehmer. Die Erbringung solcher Dienste ist daher von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Finanzstabilität. Störungen bei der Erbringung von Clearingdiensten könnten sich auch auf die Durchführung der Währungspolitik der Zentralbanken auswirken, wenn Transaktionen in einer von einer Zentralbank der Union ausgegebenen Währung gecleart werden. Zudem sind von CCPs geclearte Finanzinstrumente von zentraler Bedeutung für Finanzintermediäre und deren Kunden, etwa zur Absicherung von Zinsrisiken; Störungen bei der Erbringung von Clearingdiensten könnten somit auch Risiken für die Realwirtschaft der Union mit sich bringen. |
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(4) |
Zum 31. Dezember 2017 belief sich der Nominalwert der ausstehenden OTC-Derivate weltweit auf über 500 Bio. EUR, wovon mehr als 75 % auf Zinsderivate und fast 20 % auf Devisenderivate entfielen. Rund 30 % aller OTC-Derivate lauten auf Euro oder andere Unionswährungen. Der Markt für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten ist in hohem Maße konzentriert, insbesondere der Markt für das zentrale Clearing von OTC-Zinsderivaten, die zu etwa 97 % durch eine britische CCP gecleart werden (3). |
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(5) |
Ab dem 30. März 2019 werden britische CCPs „Drittstaat-CCPs“ sein und als solche Clearingdienste nur dann erbringen können, wenn sie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, im Folgenden „ESMA“) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden. In Ermangelung einer Anerkennung britischer CCPs können in der Union niedergelassene Gegenparteien OTC-Derivate, die einer Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, nicht über britische CCPs clearen. Dies kann es den betreffenden Gegenparteien vorübergehend erschweren, ihren Clearingverpflichtungen nachzukommen, was wiederum ein Risiko für die Finanzstabilität der Union und für die Durchführung der Währungspolitik der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen kann. Wie im Aktionsplan für den Notfall dargelegt, ist es daher erforderlich, in dieser Ausnahmesituation die für britische CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen unter bestimmten Voraussetzungen für einen streng begrenzten Zeitraum für gleichwertig zu erklären, damit die betreffenden CCPs auch weiterhin Clearingdienste in der Union erbringen können. |
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(6) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, um die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, für gleichwertig mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen erklären zu können. |
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(7) |
Erstens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass CCPs im betreffenden Drittstaat rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen. Bis zum 29. März 2019 findet die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Vereinigten Königreich unmittelbare Anwendung, sodass nach Artikel 14 der Verordnung zugelassene britische CCPs die Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen. Am 26. Juni 2018 überführte das Vereinigte Königreich im Rahmen des European Union (Withdrawal) Act 2018 die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit Wirkung ab dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in innerstaatliches Recht. |
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(8) |
Zweitens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Drittstaats gewährleisten, dass in dem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der dort niedergelassenen CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind. Bis zum 29. März 2019 unterliegen britische CCPs der Beaufsichtigung durch die Bank of England, wie dies im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im innerstaatlichen Recht festgelegt wurde (4). Aufgrund der Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs bleibt die Bank of England weiterhin für die Beaufsichtigung der CCPs zuständig und bleiben ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf die CCPs im Wesentlichen unverändert. |
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(9) |
Drittens muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs vorsehen. Dies wird durch die Übernahme der Gleichwertigkeitsregelung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs gewährleistet. |
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(10) |
Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die für britische CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs am Tag nach dessen Austritt aus der Union den in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen genügen. |
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(11) |
Dieser Beschluss geht jedoch von den Rechts- und Aufsichtsmechanismen aus, die für britische CCPs am Tag nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gelten. Diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollten nur dann als gleichwertig betrachtet werden, wenn die nach innerstaatlichem Recht des Vereinigten Königreichs für CCPs geltenden Anforderungen aufrechterhalten werden und weiterhin tatsächlich und kontinuierlich angewandt und durchgesetzt werden. Ein wirksamer Informationsaustausch und eine wirksame Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen der ESMA und der Bank of England ist somit eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeitsfeststellung. |
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(12) |
Ein solcher Informationsaustausch erfordert den Abschluss umfassender und wirksamer Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Diese Kooperationsvereinbarungen sollten auch die Möglichkeit bieten, mit den in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörden, einschließlich der Europäischen Zentralbank und der übrigen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, alle relevanten Informationen auszutauschen — sei es, um diese Behörden zu dem anerkannten Status britischer CCPs zu konsultieren, oder weil die betreffenden Behörden diese Informationen benötigen, um ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen zu können. |
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(13) |
Sollte die außergewöhnliche Situation eintreten, dass das Vereinigte Königreich ohne Abkommen aus der Union austritt, müssen Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherstellen, dass die ESMA dauerhaft unmittelbaren Zugang zu allen von ihr angeforderten Informationen hat. Dazu gehören unter anderem — aber nicht nur — Informationen, die es ermöglichen, etwaige von den britischen CCPs unmittelbar oder mittelbar ausgehende wesentliche Risiken für die Union oder ihre Mitgliedstaaten zu bewerten. Die Kooperationsvereinbarungen sollten deshalb Folgendes vorsehen: die Mechanismen und Verfahren für den im Zusammenhang mit den Clearing-Aktivitäten britischer CCPs erforderlichen raschen Informationsaustausch über auf Unionswährungen lautende Finanzinstrumente, Handelsplätze, Clearing-Teilnehmer sowie Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen der Union, über Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen CCPs, über Eigenmittel, über die Zusammensetzung und Kalibrierung von Ausfallfonds, über Einschusszahlungen, liquide Mittel und Sicherheitenportfolios einschließlich Kalibrierung von Risikoabschlägen sowie über Stresstests; die sofortige Unterrichtung über etwaige Änderungen, die britische CCPs oder die für britische CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen betreffen; den Mechanismus für eine sofortige Benachrichtigung der ESMA über Entwicklungen, die britische CCPs betreffen und sich auf die Währungspolitik in der Union auswirken könnten. |
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(14) |
Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA etwaige Änderungen der britische CCPs betreffenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die Marktentwicklungen sowie die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit, einschließlich des raschen Informationsaustauschs zwischen der ESMA und der Bank of England, überwachen. Die Kommission kann jederzeit eine Überprüfung vornehmen, soweit wesentliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss anerkannten Gleichwertigkeit durch die Kommission erforderlich machen, unter anderem dann, wenn die Bedingungen der zwischen der ESMA und der Bank of England getroffenen Kooperationsvereinbarungen nicht eingehalten werden oder keine wirksame Bewertung des von britischen CCPs ausgehenden Risikos für die Union oder ihre Mitgliedstaaten erlauben. |
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(15) |
Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union sowie ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten und auf die Integrität des Binnenmarktes sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses am 30. März 2020 enden. Die in diesem Beschluss enthaltene Bewertung lässt somit eine etwaige künftige Bewertung der für zentrale Gegenparteien geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs unberührt, weshalb die Bewertung auch nicht für andere als die mit diesem Beschluss verfolgten Zwecke herangezogen werden sollte. |
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(16) |
Dieser Beschluss sollte so bald wie möglich in Kraft treten und erst ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft oder der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum wurde verlängert. |
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(17) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die aus dem Financial Services and Markets Act 2000 und dem European Union (Withdrawal) Act 2018 bestehen und für die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits niedergelassenen und zugelassenen zentralen Gegenparteien gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden.
Nicht angewandt wird dieser Beschluss allerdings, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:
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a) |
Ein mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen ist bis dahin in Kraft; |
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b) |
es wurde beschlossen, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Zweijahreszeitraum zu verlängern. |
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 30. März 2020.
Brüssel, den 19. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) COM(2018) 880 final.
(3) Bank für internationalen Zahlungsausgleich, Statistical release: OTC derivatives statistics at end December 2017, 3. Mai 2018 (https://www.bis.org/publ/otc_hy1805.pdf).
(4) Teil 5 der Financial Services and Markets Act 2000 (Over the Counter Derivatives, Central Counterparties and Trade Repositories) Regulations 2013.
Berichtigungen
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20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/53 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 182 vom 18. Juli 2018 )
Auf Seite 7, Artikel 11 Absatz 2:
Anstatt:
„Eine nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/1628 ausgestellte Konformitätserklärung wird von den nationalen Behörden für die Zwecke der EU-Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Motoren mit dieser Konformitätserklärung ausgestattet sind, nach der vorliegenden Verordnung akzeptiert.“,
muss es heißen:
„Eine nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/1628 ausgestellte Übereinstimmungserklärung wird von den nationalen Behörden für die Zwecke der EU-Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Motoren mit dieser Übereinstimmungserklärung ausgestattet sind, nach der vorliegenden Verordnung akzeptiert.“