ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 323

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
19. Dezember 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2016 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens geschälter Körner von Digitaria exilis als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2017 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/2020 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

16

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2021 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/348 der Kommission im Hinblick auf die Kohärenz der von Portugal und Rumänien eingereichten und überarbeiteten nationalen Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8489)  ( 1 )

18

 

*

Beschluss (EU) 2018/2022 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Erstellung einer Liste qualifizierter Sachverständiger für die Beschwerdekammern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8561)

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2023 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase — von Referenzwerten in Bezug auf die Referenzwerte für den Zeitraum 30. März 2019 bis 31. Dezember 2020 für im Vereinigten Königreich ansässige Hersteller oder Einführer, die gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8801)

32

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 ( ABl. L 236 vom 19.9.2018 )

37

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen ( ABl. L 204 vom 13.8.2018 )

37

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union ( ABl. L 192 vom 30.7.2018 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2016 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2018

zur Genehmigung des Inverkehrbringens geschälter Körner von Digitaria exilis als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland sind neuartige Lebensmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union.

(4)

Am 23. Januar 2018 teilte das Unternehmen Obà Food Srl. (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission seine Absicht mit, geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf („Fonio“) in der Union als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller macht geltend, dass geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf von der allgemeinen Bevölkerung als solche oder als Lebensmittelzutat verzehrt werden können.

(5)

Die vom Antragsteller vorgelegten dokumentierten Nachweise belegen, dass geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf in westafrikanischen Ländern, vor allem Guinea, Nigeria und Mali, eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel haben.

(6)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültige Meldung am 28. Februar 2018 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weiter.

(7)

Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens geschälter Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf in der Union ein.

(8)

Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen geschälter Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf in der Union genehmigen und die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aktualisieren.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung werden in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Eintrag in die in Absatz 1 genannte Unionsliste umfasst die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch passenden Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

„Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Keine Angabe

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Geschälte Fonio-Körner (Digitaria exilis)‘“

 

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikationen

„Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf (Fonio)

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition

Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um geschälte Körner (ohne Kleie) von Digitaria exilis (Kippist) Stapf.

Digitaria exilis (Kippist) Stapf ist eine einjährige krautige Pflanze aus der Familie der Poaceae.

Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner

Kohlenhydrate: 76,1 g/100 g Fonio

Wasser: 12,4 g/100 g Fonio

Protein: 6,9 g/100 g Fonio

Fett: 1,2 g/100 g Fonio

Faser: 2,2 g/100 g Fonio

Asche: 1,2 g/100 g Fonio

Phytatgehalt: ≤ 2,1 mg/g“


19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2017 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2018

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland sind neuartige Lebensmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union. Am 5. April 2018 teilte das Unternehmen Sorghum Zrt. (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission seine Absicht mit, Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench in der Union als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller macht geltend, dass Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench von der allgemeinen Bevölkerung als solches verzehrt oder als Lebensmittelzutat verwendet werden kann.

(4)

Die vom Antragsteller vorgelegten dokumentierten Nachweise belegen, dass Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench in den Vereinigten Staaten eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hat.

(5)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültige Meldung am 30. April 2018 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weiter.

(6)

Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens von Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench in der Union ein.

(7)

Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen von Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench in der Union genehmigen und die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aktualisieren.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Eintrag in die in Absatz 1 genannte Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch passenden Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

„Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Keine Angabe

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Sorghum-Sirup (Sorghum bicolor)‘“.

 

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikationen

„Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition

Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench (Gattung Sorghum; Familie Poaceae (alt. Gramineae)).

Die Halme von S. bicolor werden in Produktionsschritten wie Zerkleinern, Extraktion und Verdampfung mit Hitzebehandlung behandelt, bis ein Sirup von 74 Grad Brix entsteht.

Zusammensetzung von Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench

Wasser: 22,7 g/100 g

Asche: 2,4

Gesamtzucker: > 74,0 g/100 g“


19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2018 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2018

zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 innerhalb einer vertretbaren Frist und auf der Grundlage einer zeitnahen Bearbeitung der technischen Dossiers durchgeführt wird.

(2)

Zum Zweck der Durchführung der genannten Risikobewertung sollte nur die in dem Drittland angesiedelte nationale Pflanzenschutzorganisation im Sinne des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens bei der Kommission einen Antrag stellen dürfen. Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass alle Elemente, die für die Bewertung des Risikos im Zusammenhang mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in das Unionsgebiet eingeführt werden sollen, benötigt werden, von der zuständigen Behörde des Drittlands bescheinigt werden. Dies wäre erforderlich mit Blick auf die Glaubwürdigkeit und die Begründetheit der Risikobewertung als Grundlage für die gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahmen. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet des Rechts der Kommission gelten, bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wissenschaftliche Gutachten und gemäß deren Artikel 31 wissenschaftliche oder technische Unterstützung anzufordern.

(3)

Das technische Dossier sollte Daten zu den Waren umfassen, die in das Unionsgebiet eingeführt werden sollen, sowie Daten zur Bestimmung der Schädlinge, die im Ausfuhrland potenziell mit der Ware in Verbindung gebracht werden, Daten zu nationalen phytosanitären Risikominderungsmaßnahmen, zu Inspektionen und Behandlungen sowie zur Verarbeitung der Ware und die Kontaktdaten der natürlichen Person, die für die Kontakte mit der Kommission und der EFSA zuständig ist. Diese Daten sind unerlässlich für die Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf die Ware und für die Bestimmung der Schädlingsarten, für die phytosanitäre Risikominderungsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.

(4)

Damit die EFSA über alle erforderlichen Elemente für die Durchführung der Risikobewertung verfügt, sollte das technische Dossier die Angaben enthalten, die in dem EFSA-Dokument mit dem Titel „Information required for dossiers to support demands for import of high risk plants, plant products and other objects as foreseen in Article 42 of Regulation (EU) 2016/2031“ (3) genannt sind.

(5)

Die Kommission sollte nach Bestätigung des Erhalts des technischen Dossiers prüfen, ob es die benötigten Angaben enthält, und erforderlichenfalls zusätzliche Angaben oder Klarstellungen anfordern können, damit sichergestellt ist, dass der Antrag alle für die Risikobewertung benötigten und geeigneten Elemente enthält.

(6)

Es sollten Vorschriften über die Durchführung der Risikobewertung durch die EFSA, ihre Kommunikation mit dem Antragsteller und die Veröffentlichung der genannten Bewertung festgelegt werden, um einen transparenten, effizienten und zeitnahen Ablauf der Risikobewertung sicherzustellen.

(7)

Um zu verhindern, dass die Offenlegung bestimmter Informationen der Wettbewerbsposition bestimmter Dritter schadet, sollten die Vertraulichkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gelten.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung werden die Verfahren für die Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt mit dem Ziel, sicherzustellen, dass diese Bewertung innerhalb einer vertretbaren Frist durchgeführt wird und sie sich auf eine Einfuhrnachfrage stützt, zu der ein umfassendes technisches Dossier vorliegt, und dass ein definiertes Verfahren für sie gilt.

Artikel 2

Vorlage technischer Dossiers

Ein technisches Dossier für die Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 darf der Kommission ausschließlich von einer nationalen Pflanzenschutzorganisation eines Drittlandes vorgelegt werden.

Dem technischen Dossier werden Elemente beigefügt, aus denen hervorgeht, dass eine Einfuhrnachfrage im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 besteht.

Artikel 3

Inhalt des technischen Dossiers

Das technische Dossier enthält für jede einzelne Pflanze, jedes einzelne Pflanzenerzeugnis und jeden einzelnen anderen Gegenstand alle folgenden Elemente:

a)

Angaben zur Ware, einschließlich Behandlungen und Verarbeitung der Ware;

b)

Angaben zur Bestimmung der Schädlinge, die im Ausfuhrland potenziell mit der Ware in Verbindung gebracht werden;

c)

Angaben zu phytosanitären Risikominderungsmaßnahmen und Inspektionen;

d)

Kontaktdaten der Kontaktstelle der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes, die für die Kontakte mit der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zuständig ist.

Das technische Dossier enthält auch alle Elemente, auf die in dem EFSA-Dokument mit dem Titel „Information required for dossiers to support demands for import of high risk plants, plant products and other objects as foreseen in Article 42 of Regulation (EU) 2016/2031“ Bezug genommen wird.

Der Antragsteller kann auf die Angaben verweisen, deren Offenlegung der Wettbewerbsposition eines bestimmten Dritten schaden könnte und die daher im Einklang mit Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vertraulich behandelt werden sollten. In diesen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu liefern.

Das Dossier ist in einer der Amtssprachen der Union vorzulegen.

Artikel 4

Erhalt und Prüfung des technischen Dossiers durch die Kommission

Die Kommission bestätigt den Erhalt des technischen Dossiers.

Sie prüft, ob das technische Dossier die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben enthält, und kann beim Antragsteller zusätzliche Angaben oder Klarstellungen anfordern, insoweit Inhalt und Gegenstand des genannten technischen Dossiers es erfordern.

Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Anforderungen erfüllt sind, so übermittelt sie das technische Dossier an die EFSA und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.

Artikel 5

Durchführung und Abschluss der Risikobewertung

Die EFSA vergewissert sich, dass das technische Dossier ihrem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Dokument entspricht, und kann beim Antragsteller zusätzliche Angaben oder Klarstellungen anfordern, insoweit Inhalt und Gegenstand des technischen Dossiers es erfordern.

Nach dieser Feststellung führt die EFSA die Risikobewertung durch.

Während der Durchführung der Risikobewertung kann sich die EFSA direkt mit dem Antragsteller in Verbindung setzen, um zusätzliche Angaben oder Klarstellungen anzufordern.

Die EFSA setzt die Kommission über jeden Vorgang der Kommunikation mit dem Antragsteller in Kenntnis.

Die EFSA schließt die Risikobewertung innerhalb einer vertretbaren Frist ab und übermittelt sie an die Kommission. Die EFSA veröffentlicht die Risikobewertung im EFSA Journal.

Gestützt auf diese Risikobewertung ändert die Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erforderlichenfalls die in Artikel 42 Absatz 3 der genannten Verordnung genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko.

Artikel 6

Vertraulichkeit

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über die Vertraulichkeit der vom Antragsteller übermittelten Informationen entsprechend.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(3)  European Food Safety Authority (EFSA), Dehnen-Schmutz K, Jaques Miret JA, Jeger M, Potting R, Corini A, Simone G, Kozelska S, Munoz Guajardo I, Stancanelli G and Gardi C, 2018. Information required for dossiers to support demands for import of high risk plants, plant products and other objects as foreseen in Article 42 of Regulation (EU) 2016/2031. EFSA supporting publication 2018:EN-1492, 22 S. doi:10.2903/sp.efsa.2018.1492.


19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2019 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2018

zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 73,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlässt die Kommission auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung Durchführungsrechtsakte, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, von denen ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union ausgeht, vorläufig aufgeführt werden.

(2)

Seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/2031 wurden mehrere vorläufige Bewertungen dazu durchgeführt, ob bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union darstellen. In diesen Bewertungen wurde der Schluss gezogen, dass einige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eines oder mehrere der in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllen und somit als „Pflanzen mit hohem Risiko“ oder „Pflanzenerzeugnisse mit hohem Risiko“ im Sinne des Artikels 42 der genannten Verordnung eingestuft werden könnten. In diesen vorläufigen Risikobewertungen wurde auch der Schluss gezogen, dass Samen und In-vitro-Material dieser „Pflanzen mit hohem Risiko“ aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden sollten, da das diesbezügliche Schädlingsrisiko vertretbar ist. Darüber hinaus sollten auch auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Gehölze, die zum Anpflanzen bestimmt sind, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, da ihre Einfuhr besonderen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2), durch die das Schädlingsrisikos auf ein vertretbares Maß reduziert wird, sowie ab dem 14. Dezember 2019 den besonderen Anforderungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 unterliegt.

(3)

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Gehölze, die zum Anpflanzen bestimmt sind, von Acacia Mill., Acer L., Albizia Durazz., Alnus Mill., Annona L., Bauhinia L., Berberis L., Betula L., Caesalpinia L., Cassia L., Castanea Mill., Cornus L., Corylus L., Crataegus L., Diospyros L., Fagus L., Ficus carica L., Fraxinus L., Hamamelis L., Jasminum L., Juglans L., Ligustrum L., Lonicera L., Malus Mill., Nerium L., Persea Mill., Populus L., Prunus L., Quercus L., Robinia L., Salix L., Sorbus L., Taxus L., Tilia L., Ulmus L. sowie Pflanzen von Ullucus tuberosus Loz. dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben. Diese Pflanzen dienen zudem bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen eines Befalls festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen. Dadurch kann das Vorhandensein solcher Schädlinge bei Inspektionen im Rahmen des Einführens dieser Pflanzen in das Gebiet der Union nur schwer festgestellt werden. Zudem werden diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in der Regel in Form von Sträuchern oder Bäumen in die Union eingeführt und sind in der Regel in dieser Form in der Union vorzufinden. In Anbetracht dessen scheinen die geltenden Maßnahmen für das Einführen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Pflanzen von Ullucus tuberosus Loz. mit Ursprung in Drittländern nicht auszureichen, um die Einschleppung von Schädlingen zu verhindern. Demzufolge sollten die in Anhang I aufgeführten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Pflanzen von Ullucus tuberosus Loz. als Pflanzen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt werden, und ihr Einführen in das Gebiet der Union sollte vorläufig untersagt werden.

(4)

Früchte von Momordica L. dienen bekanntermaßen als Wirt und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für die Einschleppung und die Ansiedlung des Schädlings Thrips palmi Karny dar, der bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben kann. Allerdings tritt dieser Schädling weder in allen Drittländern noch in allen Gebieten eines Drittlandes, in dem er bekanntermaßen vorkommt, auf. Einige Drittländer haben zudem wirksame Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen. In Anbetracht dessen sollten Früchte von Momordica L., die aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen der Schädling bekanntermaßen auftritt und in denen keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden, als Pflanzen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingestuft werden; demzufolge sollte das Einführen dieser Pflanzen in die Union vorläufig untersagt werden.

(5)

Holz von Ulmus L. dient bekanntermaßen als Wirt und stellt einen wichtigen Übertragungsweg für die Einschleppung und die Ansiedlung des Schädlings Saperda tridentata Olivier dar. Dieser Schädling hat bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union. Allerdings tritt dieser Schädling weder in allen Drittländern noch in allen Gebieten eines Drittlandes, in dem er bekanntermaßen vorkommt, auf. In Anbetracht dessen sollte Holz von Ulmus L., das aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammt, in denen Saperda tridentata Olivier bekanntermaßen auftritt, als Pflanzenerzeugnis mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingestuft werden. Demzufolge sollte das Einführen dieses Holzes in die Union vorläufig untersagt werden.

(6)

Die in den Erwägungsgründen 3, 4 und 5 genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sind nicht gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nur in Bezug auf bestimmte Drittländer in einer Liste geführt. Darüber hinaus und gemäß den entsprechenden vorläufigen Bewertungen sind sie nicht ausreichend durch die Anforderungen gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung in Bezug auf alle Drittländer abgedeckt und unterliegen nicht den befristeten Maßnahmen gemäß Artikel 49 der genannten Verordnung.

(7)

Die in den Erwägungsgründen 3, 4 und 5 genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wurden bisher noch keiner vollständigen Risikobewertung unterzogen, die erforderlich ist, um festzustellen, ob sie ein nicht hinnehmbares Risiko darstellen, da sie als Wirt für einen Unionsquarantäneschädling dienen könnten, oder ob dieses Risiko durch die Durchführung bestimmter Maßnahmen auf ein annehmbares Maß reduziert werden kann. Wenn Nachfrage für die Einfuhr dieser Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse besteht, müssen diese einer Risikobewertung gemäß einem nach Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt unterzogen werden.

(8)

Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, dass Pflanzen, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt, die in der Liste nach Artikel 72 Absatz 1 enthalten sind, für das Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.

(9)

In diesen Durchführungsrechtsakten wird jedoch festgelegt, dass diese Pflanzen kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen, wenn durch eine Bewertung auf der Grundlage der Erkenntnisse über Schädlingsrisiken und der Erfahrungen im Handel nachgewiesen ist, dass eine solche Bescheinigung nicht notwendig ist.

(10)

Seit der Annahme der genannten Verordnung wurden verschiedene Bewertungen des Schädlingsrisikos und der Erfahrungen im Handel mit mehreren aus Drittländern stammenden Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, durchgeführt.

(11)

Aus diesen Bewertungen geht hervor, dass Früchte von Ananas comosus (L.) Merrill, Cocos nucifera L., Durio zibethinus Murray, Musa L. und Phoenix dactylifera L. nicht als Wirtspflanzen für Unionsquarantäneschädlinge, für Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten, oder für bekanntermaßen häufige Schädlinge dienen, die Auswirkungen auf in der Union angebaute Pflanzenarten haben könnten. Darüber hinaus ist es zu keinen Fällen von Schädlingsbefall aufgrund des Einführens dieser Früchte aus einem oder mehreren Drittländern gekommen. Auch gab es bei ihrem Einführen in das Gebiet der Union keine wiederholten Beanstandungen dieser Früchte aufgrund von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten.

(12)

Angesichts der Tatsache, dass diese Früchte alle Kriterien des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen, sollten sie für das Einführen in das Gebiet der Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.

(13)

Die nach Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erstellenden Listen betreffen jeweils Einfuhrvorschriften, die auf ähnlichen Kriterien für die Risikobewertung gemäß den Anhängen III und VI der genannten Verordnung basieren. Sie orientieren sich an den Risiken, die von den jeweiligen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ausgehen und nicht an den Risiken aufgrund spezifischer Schädlinge. Sie wurden im Rahmen einer gemeinsamen Methodik zur Risikobewertung erarbeitet und sollten auf der Grundlage vorhandener technischer und wissenschaftlicher Nachweise nach derselben Methodik aktualisiert werden. Demzufolge sollten sie in einer Verordnung zusammengefügt werden.

(14)

Da die Verordnung (EU) 2016/2031 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, und um eine einheitliche Anwendung aller Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko

Die in Anhang I aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gelten als Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, und ihr Einführen in das Gebiet der Union ist bis zur Durchführung einer Risikobewertung untersagt.

Artikel 2

Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen bestimmter Pflanzen in die Union

Für das Einführen in die Union von Pflanzen, mit Ausnahme von Pflanzen auf der Liste gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, ist ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich.

In Anhang II aufgeführte Früchte sind jedoch von dieser Anforderung ausgenommen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).


ANHANG I

Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031

1.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die aus einem beliebigen Drittland stammen und zu folgenden Gattungen oder Arten gehören

KN-Code

Bezeichnung

ex 0602

Acacia Mill.

ex 0602

Acer L.

ex 0602

Albizia Durazz.

ex 0602

Alnus Mill.

ex 0602

Annona L.

ex 0602

Bauhinia L.

ex 0602

Berberis L.

ex 0602

Betula L.

ex 0602

Caesalpinia L.

ex 0602

Cassia L.

ex 0602

Castanea Mill.

ex 0602

Cornus L.

ex 0602

Corylus L.

ex 0602

Crataegus L.

ex 0602

Diospyros L.

ex 0602

Fagus L.

ex 0602

Ficus carica L.

ex 0602

Fraxinus L.

ex 0602

Hamamelis L.

ex 0602

Jasminum L.

ex 0602

Juglans L.

ex 0602

Ligustrum L.

ex 0602

Lonicera L.

ex 0602

Malus Mill.

ex 0602

Nerium L.

ex 0602

Persea Mill.

ex 0602

Populus L.

ex 0602

Prunus L.

ex 0602

Quercus L.

ex 0602

Robinia L.

ex 0602

Salix L.

ex 0602

Sorbus L.

ex 0602

Taxus L.

ex 0602

Tilia L.

ex 0602

Ulmus L.

2.

Pflanzen von Ullucus tuberosus mit Ursprung in einem beliebigen Drittland

KN-Code

Bezeichnung

ex 0601 10 90

ex 0601 20 90

ex 0714 90 20

Ullucus tuberosus Loz.

3.

Früchte von Momordica L., die aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermaßen auftritt und in denen keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden

KN-Code

Bezeichnung

ex 0709 99 90

Momordica L.

4.

Holz von Ulmus L., das aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammt, in denen Saperda tridentata Olivier bekanntermaßen auftritt

KN-Code

Bezeichnung

ex 4403 12 00

ex 4401 22 00

ex 4401 39 00

ex 4403 99 00

ex 4407 99

Ulmus L.


ANHANG II

Liste von Früchten, für deren Einführen in die Union gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist

KN-Code

Bezeichnung

ex 0804 30 00

Ananas comosus (L.) Merrill

ex 0801 12 00 , ex 0801 19 00

Cocos nucifera L.

ex 0810 60 00

Durio zibethinus Murray

ex 0803 10 10 , ex 0803 90 10

Musa L.

ex 0804 10 00

Phoenix dactylifera L.


BESCHLÜSSE

19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/16


BESCHLUSS (EU) 2018/2020 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Rumänien eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel von – 1 % des BIP fest.

(2)

Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 die Empfehlung an Rumänien (2), die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (3) im Jahr 2018 3,3 % und im Jahr 2019 5,1 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP entsprechen würde. Er empfahl Rumänien ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, während Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien die Frist, bis zum 15. Oktober 2018 einen Bericht über die zur Umsetzung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3)

Am 27. und 28. September 2018 führte die Kommission zum Zwecke der Überwachung vor Ort gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Rumänien durch. Nachdem die Kommission den rumänischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 21. November 2018 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. In ihrem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die rumänischen Behörden für 2018 weiterhin das Ziel eines Gesamtdefizits von knapp unter 3 % des BIP anstreben und daher nicht beabsichtigen, auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin tätig zu werden. Für das Jahr 2019 plant die Regierung, das Gesamtdefizit auf 2,38 % des BIP zu senken; die entsprechenden Maßnahmen müssen jedoch noch spezifiziert werden.

(4)

Am 16. Oktober 2018 legten die rumänischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 getroffenen Maßnahmen vor (4). In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2018 weiterhin das Ziel eines Gesamtdefizits von 2,96 % des BIP verfolgen. Für 2019 streben die Behörden ein Defizit von 2,38 % des BIP an. Neue Maßnahmen für 2018 werden in dem Bericht nicht genannt. Für das Jahr 2019 wird im Bericht die Eindämmung der Ausgaben für Arbeitnehmerentgelte, Waren und Dienstleistungen projiziert, ohne dass dies jedoch durch hinreichend detaillierte und beschlossene oder zumindest glaubhaft angekündigte Maßnahmen untermauert würde. Auf der Einnahmenseite werden die Verlängerung bereits bestehender Maßnahmen sowie einige Maßnahmen zur Erhöhung der Steuerdisziplin genannt. Insgesamt bleiben die haushaltspolitischen Auswirkungen der genannten Maßnahmen hinter den Anforderungen der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 zurück.

(5)

Im Jahr 2018 wird das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben nach der Herbstprognose 2018 der Kommission 11,3 % betragen und damit deutlich über dem Ausgabenrichtwert von 3,3 % liegen. Der strukturelle Saldo dürfte im Jahr 2018 mit 3,3 % des BIP weitgehend stabil bleiben. Beide Werte deuten demnach auf die Gefahr einer Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert deutet auf eine Abweichung von 2,3 % des BIP hin. Der strukturelle Saldo, der eine niedrigere Abweichung von 0,8 % des BIP aufweist, bestätigt diese Deutung. Ein deutlich höherer BIP-Deflator sowie eine gegenüber dem mittelfristigen Durchschnitt, der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegt, vergleichsweise höhere Punktschätzung für das potenzielle BIP-Wachstum wirken sich hierbei positiv auf den strukturellen Saldo aus. Dies wird zum Teil durch die Auswirkungen einer Erhöhung der öffentlichen Investitionen ausgeglichen, die im Ausgabenrichtwert geglättet wird. Die Gesamtbewertung bestätigt daher die erhebliche Abweichung von der vom Rat empfohlenen Anpassung.

(6)

Im Jahr 2019 dürfte das Wachstum der nominalen Staatsausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen und einmaliger Maßnahmen nach der Herbstprognose 2018 der Kommission 7,5 % betragen und damit deutlich über dem Ausgabenrichtwert von 5,1 % liegen; dies entspräche einer Abweichung von der empfohlenen Anpassung in Höhe von 0,7 % des BIP. Der strukturelle Saldo wird voraussichtlich um 0,1 % des BIP sinken; dies würde ein Defizit von 3,4 % und eine Abweichung von 0,9 % des BIP bedeuten. Da beide Werte für 2019 auf eine ähnlich hohe Abweichung von der erforderlichen Anpassung hindeuten, bestätigt die Gesamtbewertung eine Abweichung von der vom Rat empfohlenen Anpassung.

(7)

Darüber hinaus projiziert die Kommission in ihrer Herbstprognose 2018 ein gesamtstaatliches Defizit von 3,3 % des BIP im Jahr 2018 sowie von 3,4 % im Jahr 2019, was in beiden Fällen eine Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts von 3 % des BIP bedeuten würde.

(8)

Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 getroffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen reichen nicht aus, um zu verhindern, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2018 3,3 % und im Jahr 2019 5,1 % überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP entsprechen würde.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien hat auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 3).

(3)  Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen bei den Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.

(4)  Abrufbar unter http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13279-2018-INIT/en/pdf


19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2021 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/348 der Kommission im Hinblick auf die Kohärenz der von Portugal und Rumänien eingereichten und überarbeiteten nationalen Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8489)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten und die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Zudem hat die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d jener Verordnung zu bewerten. Die Bestimmungen hierzu wurden im Einzelnen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 festgelegt.

(2)

Im Anschluss an die Bewertung der Leistungspläne erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 (3), in dem unter anderem festgestellt wurde, dass die in den von Portugal und Rumänien vorgelegten Leistungsplänen aufgeführten Ziele für die funktionalen Luftraumblöcke (FAB) South-West bzw. Danube im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz mit den unionweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) im Einklang stehen.

(3)

Daraufhin erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1782 (4), mit dem sie es Portugal und Rumänien gestattete, ihre Ziele für Flugsicherungsdienste im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für die Jahre 2018 und 2019 nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 zu überarbeiten.

(4)

Auf dieser Grundlage haben Portugal und Rumänien diese Ziele jeweils überarbeitet und ihre Leistungspläne entsprechend geändert.

(5)

Die von Portugal und Rumänien vorgelegten Unterlagen wurden durch das Leistungsüberprüfungsgremium bewertet, das die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 unterstützt. Der Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die Bewertung der überarbeiteten Ziele für Portugal wurde der Kommission am 20. September 2018 vorgelegt und am 12. Oktober 2018 aktualisiert.

(6)

Der Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die Bewertung der überarbeiteten Ziele für Rumänien wurde der Kommission am 16. Oktober 2018 vorgelegt.

(7)

Die Kommission hat diese geänderten Pläne und insbesondere die überarbeiteten Leistungsziele nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 sowie unter Berücksichtigung der vom Leistungsüberprüfungsgremium vorgelegten Dokumente und Berichte bewertet. Die Kohärenz der Ziele im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Zielen, ausgedrückt in strecken- und terminalbezogenen Kosten je Leistungseinheit, wurde im Einklang mit dem Grundsatz in Nummer 5 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet. Hierbei hat die Kommission insbesondere den Trend der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (bezogen auf das Ziel einer Senkung um durchschnittlich 3,3 % jährlich) und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) 2012-2019 (bezogen auf das Ziel einer durchschnittlichen Senkung um 1,7 % jährlich) berücksichtigt. Auch bezog sie die Höhe der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld mit ein.

(8)

Für Portugal ergab die Bewertung, dass die überarbeiteten Ziele auf einer geplanten Senkung der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 2 % pro Jahr beruhen. Dieser Wert liegt unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit für diesen Bezugszeitraum in der Union. Portugals überarbeitetes Ziel für 2019 beruht jedoch auf geplanten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die deutlich niedriger sind (– 30 %) als die durchschnittlichen streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit in Mitgliedstaaten, die ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld aufweisen wie Portugal. Die Betrachtung des Gesamtzeitraums (erster und zweiter Bezugszeitraum) zeigt jedoch, dass die Senkung der geplanten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit (– 4 %) die unionsweite Zielvorgabe deutlich übersteigt. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die überarbeiteten Ziele Portugals für die Jahre 2018 und 2019 im Einklang mit den unionsweiten Zielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum stehen.

(9)

Für Rumänien ergab die Bewertung, dass die überarbeiteten Ziele auf einer geplanten Senkung der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 3,2 % pro Jahr beruhen. Dieser Wert liegt knapp unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit in diesem Bezugszeitraum in der Union. Rumäniens überarbeitetes Ziel für 2019 beruht auf geplanten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die niedriger sind (– 1,5 %) als die durchschnittlichen streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit in Mitgliedstaaten, die ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld aufweisen wie Rumänien. Die Betrachtung des Gesamtzeitraums (erster und zweiter Bezugszeitraum) zeigt jedoch, dass die Senkung der geplanten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit (– 1,7 %) der unionsweiten Zielvorgabe entspricht. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die überarbeiteten Ziele Rumäniens für die Jahre 2018 und 2019 im Einklang mit den unionsweiten Zielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum stehen.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 sollte daher geändert werden, um die überarbeiteten Ziele von Portugal und Rumänien zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/348 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2018

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Kohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 55).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1782 der Kommission vom 15. November 2018 zur Gestattung der Überarbeitung der Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für die Jahre 2018 und 2019 für Flugsicherungsdienste von Rumänien und Portugal gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 390/2013 (ABl. L 292 vom 19.11.2018, S. 4).


ANHANG

„ANHANG

In den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT

Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements (EOSM) und Anwendung der Schweregradeinstufung aufgrund der Methodik des Risikoanalysewerkzeugs (RAT)

MITGLIEDSTAAT

FAB (Funktionaler Luftraumblock)

EOSM (Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements)

ATM Grundniveau % (RAT)

ATM-Gesamtniveau % (RAT)

 

Staat

Ebene

ANSP

Ebene

2017

2019

2017

2019

 

SC

Andere MO

SMI

RI

ATM-S

SMI

RI

ATM-S

SMI

RI

ATM-S

SMI

RI

ATM-S

Österreich

FABCE

C

D

D

94,17

93,33

80

100

100

100

80

80

80

80

80

100

Kroatien

Tschechien

Ungarn

Slowakei

Slowenien

Irland

UK — IR

C

C

D

80

80

80

100

100

100

80

80

80

80

80

100

Vereinigtes Königreich

Belgien/Lux

FABEC

C

C

D

≥ 80

≥ 80

≥ 80

100

100

100

≥ 80

≥ 80

≥ 80

≥ 80

≥ 80

100

Frankreich

Deutschland

Niederlande

[Schweiz]

Polen

Baltic

C

C

D

≥ 80

≥ 80

≥ 80

100

100

100

≥ 80

≥ 80

≥ 80

90

90

100

Litauen

Zypern

Blue Med

C

C

D

80

80

80

100

100

100

80

80

80

95

95

100

Griechenland

Italien

Malta

Bulgarien

Danube

C

C

D

90

90

80

100

100

100

80

85

80

90

90

100

Rumänien

Dänemark

DK — SE

C

C

D

80

80

80

100

100

100

80

80

80

80

80

100

Schweden

Estland

NEFAB

C

C

D

95

95

85

100

100

100

90

90

85

100

100

100

Finnland

Lettland

[Norwegen]

Portugal

SW

C

D

D

90

90

90

100

100

100

80

80

90

80

80

100

Spanien

Abkürzungen:

„SC“

:

Managementziel „Sicherheitskultur“ nach Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1.1. Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013

„Andere MO“

:

In Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1.1. Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 aufgeführte andere Managementziele als „Sicherheitskultur“

„RI“

:

Eindringen eines Objekts in den Bereich der Start-/Landebahn

„SMI“

:

Verstöße gegen die Mindeststaffelung

„ATM-S“

:

ATM-spezifische Vorkommnisse

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT

Horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

MITGLIEDSTAAT

FAB (Funktionaler Luftraumblock)

FAB UMWELTZIEL (in %)

2019

Österreich

FABCE

1,81

Kroatien

Tschechien

Ungarn

Slowakei

Slowenien

Irland

UK — IR

2,99

Vereinigtes Königreich

Belgien/Lux

FABEC

2,96

Frankreich

Deutschland

Niederlande

[Schweiz]

Polen

Baltic

1,36

Litauen

Zypern

Blue Med

2,45

Griechenland

Italien

Malta

Bulgarien

Danube

1,37

Rumänien

Dänemark

DK — SE

1,19

Schweden

Estland

NEFAB

1,22

Finnland

Lettland

[Norwegen]

Portugal

SW

3,28

Spanien

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

Streckenbezogene ATFM Verspätungen in Min./Flug

MITGLIEDSTAAT

FAB (Funktionaler Luftraumblock)

FAB STRECKENKAPAZITÄTSZIEL

2015

2016

2017

2018

2019

Irland

UK — IR

0,25

0,26

0,26

0,26

0,26

Vereinigtes Königreich

Polen

Baltic

0,21

0,21

0,21

0,22

0,22

Litauen

Dänemark

DK — SE

0,10

0,10

0,10

0,09

0,09

Schweden

Estland

NEFAB

0,12

0,12

0,13

0,13

0,13

Finnland

Lettland

[Norwegen]

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Legende:

Kennung

Kriterium

Einheiten

(A)

Streckenbezogene Kosten insgesamt

(als Nominalwert und in Landeswährung)

(B)

Inflationsrate

(%)

(C)

Inflationsindex

(100 = 2009)

(D)

Streckenbezogene Kosten insgesamt

(in realen Preisen von 2009 und Landeswährung)

(E)

Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt

(TSU, Total En-route Services Units)

(F)

Streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC)

(in realen Preisen von 2009 und Landeswährung)

BALTIC FAB

Gebührenzone: Litauen — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

23 316 993

23 342 321

24 186 978

25 093 574

25 748 766

(B)

1,7 %

2,2 %

2,5 %

2,2 %

2,2 %

(C)

112,9

115,4

118,4

121,0

123,7

(D)

20 652 919

20 223 855

20 434 886

20 737 566

20 814 037

(E)

490 928

508 601

524 877

541 672

559 548

(F)

42,07

39,76

38,93

38,28

37,20


Gebührenzone: Polen — Währung: PLN

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

658 592 342

687 375 337

807 874 605

840 660 505

795 098 157

(B)

2,4 %

2,5 %

1,1 %

1,9 %

2,4 %

(C)

115,9

118,7

111,3

113,4

116,1

(D)

568 474 758

578 848 069

725 678 008

741 339 221

685 060 982

(E)

4 362 840

4 544 000

4 299 929

4 419 000

4 560 000

(F)

130,30

127,39

168,77

167,76

150,23

BLUE MED FAB

Gebührenzone: Zypern — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

52 708 045

53 598 493

55 916 691

57 610 277

59 360 816

(B)

1,6 %

1,7 %

1,7 %

1,8 %

2,0 %

(C)

112,9

114,8

116,8

118,9

121,3

(D)

46 681 639

46 676 772

47 881 610

48 459 560

48 952 987

(E)

1 395 081

1 425 773

1 457 140

1 489 197

1 521 959

(F)

33,46

32,74

32,86

32,54

32,16


Gebührenzone: Griechenland — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

147 841 464

151 226 557

155 317 991

156 939 780

164 629 376

(B)

0,3 %

1,1 %

1,2 %

1,3 %

1,6 %

(C)

107,9

109,1

110,4

111,8

113,6

(D)

136 958 572

138 630 543

140 635 901

140 350 008

144 936 752

(E)

4 231 888

4 318 281

4 404 929

4 492 622

4 599 834

(F)

32,36

32,10

31,93

31,24

31,51


Gebührenzone: Malta — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

17 736 060

19 082 057

20 694 940

21 720 523

22 752 314

(B)

1,7 %

1,8 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

(C)

111,9

114,0

115,9

117,9

119,9

(D)

15 844 908

16 745 957

17 857 802

18 429 483

18 982 242

(E)

609 000

621 000

880 000

933 000

990 000

(F)

26,02

26,97

20,29

19,75

19,17

DANUBE FAB

Gebührenzone: Bulgarien — Währung: BGN

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

166 771 377

172 805 739

219 350 068

228 283 095

232 773 544

(B)

0,9 %

1,8 %

1,1 %

1,2 %

1,4 %

(C)

110,1

112,1

106,9

108,1

109,7

(D)

151 495 007

154 219 178

205 254 233

211 080 244

212 260 655

(E)

2 627 000

2 667 000

3 439 000

3 611 824

3 745 039

(F)

57,67

57,82

59,68

58,44

56,68


Gebührenzone: Rumänien — Währung: RON

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

690 507 397

704 650 329

718 659 958

848 257 273

859 757 273

(B)

3,1 %

3,0 %

2,8 %

4,7 %

3,1 %

(C)

126,9

130,7

134,4

126,6

130,5

(D)

543 963 841

538 937 162

534 681 066

670 078 574

658 908 133

(E)

4 012 887

4 117 019

4 219 063

5 075 000

5 222 000

(F)

135,55

130,90

126,73

132,04

126,18

FAB DÄNEMARK-SCHWEDEN

Gebührenzone: Dänemark — Währung: DKK

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

726 872 134

724 495 393

735 983 926

749 032 040

750 157 741

(B)

1,8 %

2,2 %

2,2 %

2,2 %

2,2 %

(C)

111,6

114,1

116,6

119,1

121,8

(D)

651 263 654

635 160 606

631 342 985

628 704 443

616 095 213

(E)

1 553 000

1 571 000

1 589 000

1 608 000

1 628 000

(F)

419,36

404,30

397,32

390,99

378,44


Gebührenzone: Schweden — Währung: SEK

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

1 951 544 485

1 974 263 091

1 970 314 688

1 964 628 986

1 958 887 595

(B)

1,6 %

2,4 %

2,1 %

2,0 %

2,0 %

(C)

106,1

108,6

110,9

113,1

115,4

(D)

1 840 204 091

1 817 994 673

1 777 040 937

1 737 169 570

1 698 130 296

(E)

3 257 000

3 303 000

3 341 000

3 383 000

3 425 000

(F)

565,00

550,41

531,89

513,50

495,80

FABCE

Gebührenzone: Kroatien — Währung: HRK

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

670 066 531

687 516 987

691 440 691

687 394 177

674 346 800

(B)

0,2 %

1,0 %

1,5 %

2,5 %

2,5 %

(C)

109,2

110,4

112,0

114,8

117,7

(D)

613 414 184

622 991 131

617 287 272

598 707 050

573 017 597

(E)

1 763 000

1 783 000

1 808 000

1 863 185

1 926 787

(F)

347,94

349,41

341,42

321,34

297,40


Gebührenzone: Tschechien — Währung: CZK

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

3 022 287 900

3 087 882 700

3 126 037 100

3 149 817 800

3 102 014 900

(B)

1,9 %

2,0 %

2,0 %

2,0 %

2,0 %

(C)

111,5

113,7

116,0

118,3

120,7

(D)

2 710 775 667

2 715 303 433

2 694 955 079

2 662 212 166

2 570 401 338

(E)

2 548 000

2 637 000

2 717 000

2 795 000

2 881 000

(F)

1 063,88

1 029,69

991,89

952,49

892,19


Gebührenzone: Ungarn — Währung: HUF

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

28 133 097 383

29 114 984 951

29 632 945 277

30 406 204 408

31 345 254 629

(B)

1,8 %

3,0 %

3,0 %

3,0 %

3,0 %

(C)

119,3

122,8

126,5

130,3

134,2

(D)

23 587 547 923

23 699 795 100

23 418 852 735

23 330 056 076

23 350 067 982

(E)

2 457 201

2 364 165

2 413 812

2 453 639

2 512 526

(F)

9 599,36

10 024,60

9 702,02

9 508,35

9 293,46


Gebührenzone: Slowenien — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

32 094 283

33 168 798

33 870 218

34 392 801

35 029 005

(B)

1,6 %

2,1 %

1,9 %

2,0 %

2,0 %

(C)

111,9

114,3

116,5

118,8

121,2

(D)

28 675 840

29 018 678

29 079 819

28 949 500

28 906 876

(E)

481 500

499 637

514 217

529 770

546 470

(F)

59,56

58,08

56,55

54,65

52,90

NEFAB

Gebührenzone: Estland — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

23 098 175

24 757 151

25 985 553

27 073 003

28 182 980

(B)

3,0 %

3,1 %

3,0 %

3,0 %

3,0 %

(C)

123,3

127,1

130,9

134,8

138,9

(D)

18 739 585

19 481 586

19 852 645

20 081 013

20 295 459

(E)

774 641

801 575

827 117

855 350

885 643

(F)

24,19

24,30

24,00

23,48

22,92


Gebührenzone: Finnland — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

45 050 000

45 596 000

46 064 000

46 321 000

46 468 000

(B)

1,5 %

1,7 %

1,9 %

2,0 %

2,0 %

(C)

114,4

116,4

118,6

121,0

123,4

(D)

39 368 663

39 179 750

38 843 860

38 294 684

37 662 953

(E)

792 600

812 000

827 000

843 000

861 000

(F)

49,67

48,25

46,97

45,43

43,74


Gebührenzone: Lettland — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

22 680 662

23 118 000

23 902 000

24 692 818

25 534 000

(B)

2,5 %

2,3 %

2,3 %

2,3 %

2,3 %

(C)

109,7

112,2

114,8

117,4

120,1

(D)

20 683 885

20 603 685

20 823 477

21 028 777

21 256 247

(E)

802 000

824 000

844 000

867 000

890 000

(F)

25,79

25,00

24,67

24,25

23,88

SW FAB

Gebührenzone: Portugal — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

111 331 252

117 112 878

121 117 127

133 551 913

137 314 735

(B)

1,2 %

1,5 %

1,5 %

1,6 %

1,6 %

(C)

110,5

112,2

113,8

112,9

114,7

(D)

100 758 704

104 424 905

106 399 345

118 261 552

119 678 710

(E)

3 095 250

3 104 536

3 122 232

3 895 148

4 077 832

(F)

32,55

33,64

34,08

30,36

29,35

SPANIEN

Gebührenzone: Spanien (Festland) — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

620 443 569

622 072 583

622 240 962

625 580 952

627 777 294

(B)

0,8 %

0,9 %

1,0 %

1,0 %

1,1 %

(C)

110,6

111,6

112,7

113,9

115,1

(D)

561 172 369

557 638 172

552 025 959

549 379 889

545 563 910

(E)

8 880 000

8 936 000

9 018 000

9 128 000

9 238 000

(F)

63,20

62,40

61,21

60,19

59,06


Gebührenzone: Spanien (Kanarische Inseln) — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

98 528 223

98 750 683

99 003 882

98 495 359

98 326 935

(B)

0,8 %

0,9 %

1,0 %

1,0 %

1,1 %

(C)

110,6

111,6

112,7

113,9

115,1

(D)

89 115 786

88 522 066

87 832 072

86 497 790

85 450 091

(E)

1 531 000

1 528 000

1 531 000

1 537 000

1 543 000

(F)

58,21

57,93

57,37

56,28

55,38

UK-IR FAB

Gebührenzone: Irland — Währung: in EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

118 046 200

121 386 700

125 595 100

129 364 400

130 778 800

(B)

1,1 %

1,2 %

1,4 %

1,7 %

1,7 %

(C)

103,7

105,0

106,4

108,2

110,1

(D)

113 811 728

115 644 664

118 001 964

119 511 684

118 798 780

(E)

4 000 000

4 049 624

4 113 288

4 184 878

4 262 135

(F)

28,45

28,56

28,69

28,56

27,87


Gebührenzone: Vereinigtes Königreich — Währung: GBP

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

686 348 218

687 119 724

690 004 230

682 569 359

673 089 111

(B)

1,9 %

1,9 %

2,0 %

2,0 %

2,0 %

(C)

118,2

120,5

122,9

125,3

127,8

(D)

580 582 809

570 397 867

561 561 156

544 617 914

526 523 219

(E)

10 244 000

10 435 000

10 583 000

10 758 000

10 940 000

(F)

56,68

54,66

53,06

50,62

48,13


19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/29


BESCHLUSS (EU) 2018/2022 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2018

zur Erstellung einer Liste qualifizierter Sachverständiger für die Beschwerdekammern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8561)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/796 wird der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) die Befugnis übertragen, Einzelentscheidungen in Bezug auf Fahrzeugzulassungen, Sicherheitsbescheinigungen und die Gewährleistung einer harmonisierten Einführung der streckenseitigen Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) zu treffen. Zudem werden Beschwerdekammern eingerichtet, vor denen diese Einzelentscheidungen der Agentur angefochten werden können.

(2)

Die Kommission hat am 25. Mai 2018 auf der Website der Generaldirektion Mobilität und Verkehr eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht, um bis zum 30. Juni 2018 Bewerbungen einzuholen. Die Kommission erhielt Bewerbungen von 46 Kandidatinnen und Kandidaten.

(3)

Die Kommission prüfte diese Bewerbungen anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Interessenbekundungen genannten Kriterien. Dazu zählten Teilnahmekriterien sowie Kriterien hinsichtlich der fachlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit, der erforderlichen Kenntnisse und der Gegenstände der Entscheidungen der Agentur, d. h. Fahrzeugzulassungen, einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und ERTMS. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten wurden Kandidatinnen und Kandidaten, die in den zwei vorangegangenen Jahren in der Agentur gearbeitet hatten, vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Nach Prüfung der Bewerbungen wurden 40 Kandidatinnen und Kandidaten als qualifizierte Sachverständige für die Beschwerdekammern ausgewählt und in die Liste aufgenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang enthält die Liste der qualifizierten Sachverständigen für die Beschwerdekammern der Agentur.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Vorsitzende des Verwaltungsrates der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gerichtet.

Artikel 3

Der Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehr informiert die Kandidatinnen und Kandidaten über das Ergebnis des Auswahlverfahrens.

Brüssel, den 17. Dezember 2018

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.


ANHANG

LISTE DER QUALIFIZIERTEN SACHVERSTÄNDIGEN FÜR DIE BESCHWERDEKAMMERN DER EISENBAHNAGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION

Name

(in alphabetischer Reihenfolge)

Herr Filip ADAMKIEWICZ

Herr Ulrik BERGMAN

Herr Alain BERTRAND

Herr Denis BIASIN

Herr Daniele BOZZOLO

Herr Angelo Carlo CHIAPPINI

Frau Monika CHRAPUSTA

Frau Katarzyna CHRUZIK

Frau Carole COUNE

Herr Gilles DALMAS

Herr Alessio GAGGELLI

Herr Johannes GRÄBER

Frau Marzena GRABOŃ-CHAŁUPCZAK

Herr Luca Maria GRANIERI

Herr Patrizio GRILLO

Herr Joaquim José Martins GUERRA

Herr Stefano GUIDI

Herr Przemysław ILCZUK

Herr Adam JABŁOŃSKI

Herr Marek JABŁOŃSKI

Herr Konstantinos KAPETANIDIS

Herr Philippe LALUC

Herr Dariusz LISZEWSKI

Frau Joanna MARCINKOWSKA

Herr Maciej MICHNEJ

Herr Juha PIIRONEN

Herr Witold PORANKIEWICZ

Herr Frank Bernhard PTOK

Frau Daniela RANDT

Herr Renato RE

Herr Gabriele RIDOLFI

Frau Friederike ROER

Frau Kaisa SAINIO

Herr Jean-Baptiste SIMONNET

Herr Andreas THOMASCH

Herr Ad TOET

Frau Une Elina TYYNILÄ

Herr Rob VAN DER BURG

Herr Marcel VERSLYPE

Herr Marcin ZALEWSKI


19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2023 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase — von Referenzwerten in Bezug auf die Referenzwerte für den Zeitraum 30. März 2019 bis 31. Dezember 2020 für im Vereinigten Königreich ansässige Hersteller oder Einführer, die gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht haben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8801)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelten für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) in einer jährlichen Menge von mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent durch Hersteller oder Einführer in der Union Mengenbegrenzungen, die der allmählichen Verringerung der Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe dienen.

(2)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden die Mengenbegrenzungen (Quoten) auf der Grundlage von Referenzwerten berechnet, die von der Kommission nach Anhang V dieser Verordnung auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der Mengen von HFKW bestimmt werden, welche nach Angaben der Hersteller oder Einführer gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, allerdings ausgenommen — auf der Grundlage der verfügbaren Daten — der Mengen von HFKW, die für die Verwendungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 im selben Zeitraum bestimmt sind.

(3)

Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 der Kommission (2) aufgeführten Herstellern und Einführern, die in der Union ansässig sind, oder den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 aufgeführten Einführern aus Drittländern, die einen in der Union ansässigen Alleinvertreter bestellt haben, HFKW-Quoten zugewiesen.

(4)

Angesichts der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union und zur Gewährleistung, dass die Referenzwerte und Quoten für die im Vereinigten Königreich ansässigen Hersteller und Einführer nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs das rechtmäßige Inverkehrbringen von HFKW in der Union der 27 Mitgliedstaaten widerspiegeln, sollten die Referenzwerte für diese Unternehmen für das Jahr 2019 für den Zeitraum nach dem Austritt ab dem 30. März 2019 neu berechnet werden.

(5)

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. März 2019 sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1984 bestimmten Referenzwerte gültig und anwendbar bleiben. Zur Festlegung der Quote für im Vereinigten Königreich ansässige Hersteller und Einführer werden die Referenzwerte für den Zeitraum bis einschließlich 29. März und für den darauffolgenden Zeitraum nach der Anzahl der Tage berechnet, die das Vereinigte Königreich 2019 Mitgliedstaat der Union ist.

(6)

Für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen beruhen die neu berechneten Referenzwerte, die in diesem Beschluss festgelegt sind, auf zusätzlichen geprüften Daten, die der Kommission von diesen Unternehmen übermittelt wurden und die die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bereits erfolgte Berichterstattung ergänzen, wobei zwischen im Vereinigten Königreich und in der Union der 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten HFKW unterschieden wird. Im Falle von Unternehmen, die keine zusätzlichen Daten übermittelt haben, sollte davon ausgegangen werden, dass alle HFKW im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht wurden, und es sollte kein Referenzwert bestimmt werden.

(7)

Die neu berechneten Referenzwerte werden für den Fall festgelegt, dass das Unionsrecht ab dem 30. März 2019 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gilt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Unternehmen, an die dieser Beschluss gerichtet ist, und ab dem Tag, an dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gilt, werden die jeweiligen Referenzwerte durch die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 angegebenen Referenzwerte ersetzt bzw. die Unternehmen werden gegebenenfalls aus dem Anhang gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:

F-Gas-Portal-Registriernummer

Unternehmen

9401

A-Gas (UK) Ltd

Banyard Road, Portbury West

Bristol BS20 7XH

Vereinigtes Königreich

16310

A-Gas Electronic Materials Limited

Unit 3, IO Center

Rugby CV21 1TW

Vereinigtes Königreich

9590

AGC Chemicals Europe

York House

Hillhouse International Thornton Cleveleys FY5 4QD

Vereinigtes Königreich

9605

American Pacific Corporation

Vertreten durch:

Envigo Consulting Limited

Woolley Road

Alconbury, Cambridgeshire PE28 4HS

Vereinigtes Königreich

13985

Apollo Scientific Ltd

Whitefield Road

Stockport SK6 2QR

Vereinigtes Königreich

9418

BOC Ltd UK

The Surrey Research Park,

10 Priestley Road

Guildford, Surrey GU2 7XY

Vereinigtes Königreich

9676

Coulstock & Plaice Ltd

Questor House

191 Hawley Road

Dartford Kent DA1 1PU

Vereinigtes Königreich

9692

Daikin Airconditioning UK Ltd

The Heights — Brooklands

Weybridge — Surrey KT13 0NY

Vereinigtes Königreich

9711

Dean & Wood Limited

15 Bruntcliffe Avenue, Leeds 27 Industrial Estate

Morley, Leeds LS27 0LL

Vereinigtes Königreich

9761

EUROCHEM (SE) LTDS.

40 Southernwood Rise

Folkstone, Kent CT20 3NW

Vereinigtes Königreich

9763

Fenix Fluor Limited

Rocksavage Site

Runcorn, Cheshire WA7 4JE

Vereinigtes Königreich

9769

Fireboy Xintex Ltd

10 Holton Road

Holton Heath Ind. EstatePoole, Dorset BH16 6LT

Vereinigtes Königreich

14063

Firetec Systems Ltd

Business Centre, Molly millars Lane 6

Wokingham RG412QZ

Vereinigtes Königreich

9789

Fujitsu General Limited

Vertreten durch:

Fujitsu General (U.K.) CO. Limited

Unit 330 Centennial Park

Centennial Avenue

Elstree, Herts

Vereinigtes Königreich

9791

FX FIRE AND SAFETY SOLUTIONS LTD

Unit 3 Belvedere Business park

Crabtree Manorway South Belvedere Da17 6ah

Vereinigtes Königreich

9797

Gaspack Services Limited

Unit H1Gellihirion Industrial Estate

Pontypridd CF37 5SX

Vereinigtes Königreich

16319

General Traffic Ltd

Rutland Mill Adelaide Street Bolton

Bolton BL3 3NY

Vereinigtes Königreich

9810

Halon and Refrigerant Services Limited

Factory Road, Sandycroft

Deeside, Clwyd, Flintshire CH5 2QJ

Vereinigtes Königreich

9545

Harp International Limited

GELLIHIRION INDUSTRIAL ESTATE

Pontypridd, Rhondda Cynon Taff CF37 5SX

Vereinigtes Königreich

13586

H K Wentworth Ltd

Coalfield Way

Ashby de la Zouch LE65 1JR

Vereinigtes Königreich

9829

IDS Refrigeration Ltd

Green Court, Kings Weston Lane

Avonmouth, Bristol BS11 8AZ

Vereinigtes Königreich

9840

J & E Hall Limited

Questor House, 191 Hawley Road

Dartford Kent DA1 1PU

Vereinigtes Königreich

9842

J Reid Trading Limited

Factory Road, Sandycroft

Deeside, Clwyd, Flintshire CH5 2QJ

Vereinigtes Königreich

16356

K.P.PAPWORTH & SONS

Hall Farm, Conington

Cambridge CB23 4LR

Vereinigtes Königreich

9857

Kidde Products Ltd

Mathisen Way

ColnbrookSlough SL3 0HB

Vereinigtes Königreich

9550

Macron Safety Systems (UK) Ltd

Burlingham House, Hewett Road

Gt Yarmouth NR31ONN

Vereinigtes Königreich

9475

Mexichem UK Limited

The Heath Business & Technical Park

Runcorn, Cheshire WA7 4QX

Vereinigtes Königreich

9916

Mitsubishi Electric Air Conditioning Systems Europe Ltd

Nettlehill Road

Livingston EH54 5EQ

Vereinigtes Königreich

9478

National Refrigerants Ltd

6 Stanley Street

Liverpool L1 6AF

Vereinigtes Königreich

9967

Refrigerant Sales Ltd

6 Stanley Street

Liverpool L1 6AF

Vereinigtes Königreich

9558

Refrigerant Solutions Limited

8 Murieston Road, Hale

Altrincham, Cheshire WA15 9ST

Vereinigtes Königreich

9976

RPL Holdings Limited

8 Murieston Road

Hale, Altrincham WA15 9ST

Vereinigtes Königreich

9996

Sea-Fire Europe Ltd

Unity 2 Discovery Voyager Park Portfield Road

Portsmouth PO2 5FN

Vereinigtes Königreich

10061

URW Refrigeration Wholesale Limited

15 Bruntcliffe Avenue, Leeds 27 Industrial Estate

Morley, Leeds LS27 0LL

Vereinigtes Königreich

10063

VACS Europe Limited

Budbrooke Point No 2

Budbrooke Industrial Estate

Budbrooke Road

Warwick CV34 5XH

Vereinigtes Königreich

15946

Waste Mixtures Limited

Murieston Road 8

Altrincham WA159ST

Vereinigtes Königreich

Brüssel, den 17. Dezember 2018

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1984 der Kommission vom 24. Oktober 2017 zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase — von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 für jeden Hersteller oder Einführer, der gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht hat (ABl. L 287 vom 4.11.2017, S. 4).


ANHANG

Hersteller oder Einführer, 1) für die die Referenzwerte (1) für den Zeitraum 30. März 2019 bis 31. Dezember 2020 durch neu berechnete Referenzwerte ersetzt werden bzw. 2) die aus der Liste gestrichen werden


(1)  Wirtschaftlich sensibel — vertraulich — nicht zur Veröffentlichung.


Berichtigungen

19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/37


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

( Amtsblatt der Europäischen Union L 236 vom 19. September 2018 )

Auf Seite 19, Artikel 9 Absatz 3 Satz 1:

Anstatt:

„(3)   Der ETIAS-Überwachungsausschuss formuliert für die Zwecke des Absatzes 2 Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen und legt bewährte Verfahren fest. …“

muss es heißen:

„(3)   Der ETIAS-Überprüfungsausschuss formuliert für die Zwecke des Absatzes 2 Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen und legt bewährte Verfahren fest. …“

Auf Seite 19, Artikel 9 Absatz 4 Satz 1:

Anstatt:

„(4)   Der ETIAS-Überwachungsausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. …“

muss es heißen:

„(4)   Der ETIAS-Überprüfungsausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. …“

Seite 20, Artikel 9 Absatz 6:

Anstatt:

„(6)   Der ETIAS-Überwachungsausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.“

muss es heißen:

„(6)   Der ETIAS-Überprüfungsausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.“


19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/37


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 204 vom 13. August 2018 )

Seite 16, Anhang I Nummer 2 Buchstabe a zur Änderung von Anhang I Punkt FCL.025 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011:

Anstatt:

„(2)

Bewerber dürfen die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die erklärte Ausbildungsorganisation (DTO), die für ihre Ausbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts auf einem zufrieden stellenden Niveau abgeschlossen haben.“

muss es heißen:

„(2)

Bewerber dürfen die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die erklärte Ausbildungsorganisation (DTO) oder die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), die für ihre Ausbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen haben.“

19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/38


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 30. Juli 2018 )

Seite 6, Artikel 1 Absatz 5 zur Änderung des Artikels 37 Nummer 21 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446:

Anstatt:

„b)

ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, mit dem die Union ein Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat, registriert ist; oder“

muss es heißen:

„b)

ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, das unter eine präferenzielle Handelsregelung der Union fällt, registriert ist; oder“.

Seite 6, Artikel 1 Absatz 8 Buchstabe b zur Änderung des Artikels 55 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe II Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.“

muss es heißen:

„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe III Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.“

Seite 8, Artikel 1 Absatz 14 zur Änderung des Artikels 115 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

Die Waren werden zu einem Zollverfahren angemeldet oder spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.“

muss es heißen:

„b)

Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.“

Seite 8, Artikel 1 Absatz 14 zur Änderung des Artikels 115 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, Artikel 115 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

Die Waren werden zu einem Zollverfahren angemeldet oder spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.“

muss es heißen:

„b)

Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.“