ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2016 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2018
zur Genehmigung des Inverkehrbringens geschälter Körner von Digitaria exilis als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland sind neuartige Lebensmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2283. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union. |
(4) |
Am 23. Januar 2018 teilte das Unternehmen Obà Food Srl. (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission seine Absicht mit, geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf („Fonio“) in der Union als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller macht geltend, dass geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf von der allgemeinen Bevölkerung als solche oder als Lebensmittelzutat verzehrt werden können. |
(5) |
Die vom Antragsteller vorgelegten dokumentierten Nachweise belegen, dass geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf in westafrikanischen Ländern, vor allem Guinea, Nigeria und Mali, eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel haben. |
(6) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültige Meldung am 28. Februar 2018 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weiter. |
(7) |
Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens geschälter Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf in der Union ein. |
(8) |
Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen geschälter Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf in der Union genehmigen und die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aktualisieren. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung werden in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
(2) Der Eintrag in die in Absatz 1 genannte Unionsliste umfasst die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch passenden Stelle folgender Eintrag eingefügt:
|
2. |
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
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19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2017 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2018
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland sind neuartige Lebensmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2283. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union. Am 5. April 2018 teilte das Unternehmen Sorghum Zrt. (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission seine Absicht mit, Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench in der Union als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller macht geltend, dass Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench von der allgemeinen Bevölkerung als solches verzehrt oder als Lebensmittelzutat verwendet werden kann. |
(4) |
Die vom Antragsteller vorgelegten dokumentierten Nachweise belegen, dass Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench in den Vereinigten Staaten eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hat. |
(5) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültige Meldung am 30. April 2018 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weiter. |
(6) |
Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens von Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench in der Union ein. |
(7) |
Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen von Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench in der Union genehmigen und die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aktualisieren. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
(2) Der Eintrag in die in Absatz 1 genannte Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch passenden Stelle folgender Eintrag eingefügt:
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2. |
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
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19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2018 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2018
zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 innerhalb einer vertretbaren Frist und auf der Grundlage einer zeitnahen Bearbeitung der technischen Dossiers durchgeführt wird. |
(2) |
Zum Zweck der Durchführung der genannten Risikobewertung sollte nur die in dem Drittland angesiedelte nationale Pflanzenschutzorganisation im Sinne des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens bei der Kommission einen Antrag stellen dürfen. Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass alle Elemente, die für die Bewertung des Risikos im Zusammenhang mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in das Unionsgebiet eingeführt werden sollen, benötigt werden, von der zuständigen Behörde des Drittlands bescheinigt werden. Dies wäre erforderlich mit Blick auf die Glaubwürdigkeit und die Begründetheit der Risikobewertung als Grundlage für die gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahmen. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet des Rechts der Kommission gelten, bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wissenschaftliche Gutachten und gemäß deren Artikel 31 wissenschaftliche oder technische Unterstützung anzufordern. |
(3) |
Das technische Dossier sollte Daten zu den Waren umfassen, die in das Unionsgebiet eingeführt werden sollen, sowie Daten zur Bestimmung der Schädlinge, die im Ausfuhrland potenziell mit der Ware in Verbindung gebracht werden, Daten zu nationalen phytosanitären Risikominderungsmaßnahmen, zu Inspektionen und Behandlungen sowie zur Verarbeitung der Ware und die Kontaktdaten der natürlichen Person, die für die Kontakte mit der Kommission und der EFSA zuständig ist. Diese Daten sind unerlässlich für die Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf die Ware und für die Bestimmung der Schädlingsarten, für die phytosanitäre Risikominderungsmaßnahmen vorgeschrieben werden können. |
(4) |
Damit die EFSA über alle erforderlichen Elemente für die Durchführung der Risikobewertung verfügt, sollte das technische Dossier die Angaben enthalten, die in dem EFSA-Dokument mit dem Titel „Information required for dossiers to support demands for import of high risk plants, plant products and other objects as foreseen in Article 42 of Regulation (EU) 2016/2031“ (3) genannt sind. |
(5) |
Die Kommission sollte nach Bestätigung des Erhalts des technischen Dossiers prüfen, ob es die benötigten Angaben enthält, und erforderlichenfalls zusätzliche Angaben oder Klarstellungen anfordern können, damit sichergestellt ist, dass der Antrag alle für die Risikobewertung benötigten und geeigneten Elemente enthält. |
(6) |
Es sollten Vorschriften über die Durchführung der Risikobewertung durch die EFSA, ihre Kommunikation mit dem Antragsteller und die Veröffentlichung der genannten Bewertung festgelegt werden, um einen transparenten, effizienten und zeitnahen Ablauf der Risikobewertung sicherzustellen. |
(7) |
Um zu verhindern, dass die Offenlegung bestimmter Informationen der Wettbewerbsposition bestimmter Dritter schadet, sollten die Vertraulichkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gelten. |
(8) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Verfahren für die Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt mit dem Ziel, sicherzustellen, dass diese Bewertung innerhalb einer vertretbaren Frist durchgeführt wird und sie sich auf eine Einfuhrnachfrage stützt, zu der ein umfassendes technisches Dossier vorliegt, und dass ein definiertes Verfahren für sie gilt.
Artikel 2
Vorlage technischer Dossiers
Ein technisches Dossier für die Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 darf der Kommission ausschließlich von einer nationalen Pflanzenschutzorganisation eines Drittlandes vorgelegt werden.
Dem technischen Dossier werden Elemente beigefügt, aus denen hervorgeht, dass eine Einfuhrnachfrage im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 besteht.
Artikel 3
Inhalt des technischen Dossiers
Das technische Dossier enthält für jede einzelne Pflanze, jedes einzelne Pflanzenerzeugnis und jeden einzelnen anderen Gegenstand alle folgenden Elemente:
a) |
Angaben zur Ware, einschließlich Behandlungen und Verarbeitung der Ware; |
b) |
Angaben zur Bestimmung der Schädlinge, die im Ausfuhrland potenziell mit der Ware in Verbindung gebracht werden; |
c) |
Angaben zu phytosanitären Risikominderungsmaßnahmen und Inspektionen; |
d) |
Kontaktdaten der Kontaktstelle der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes, die für die Kontakte mit der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zuständig ist. |
Das technische Dossier enthält auch alle Elemente, auf die in dem EFSA-Dokument mit dem Titel „Information required for dossiers to support demands for import of high risk plants, plant products and other objects as foreseen in Article 42 of Regulation (EU) 2016/2031“ Bezug genommen wird.
Der Antragsteller kann auf die Angaben verweisen, deren Offenlegung der Wettbewerbsposition eines bestimmten Dritten schaden könnte und die daher im Einklang mit Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vertraulich behandelt werden sollten. In diesen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu liefern.
Das Dossier ist in einer der Amtssprachen der Union vorzulegen.
Artikel 4
Erhalt und Prüfung des technischen Dossiers durch die Kommission
Die Kommission bestätigt den Erhalt des technischen Dossiers.
Sie prüft, ob das technische Dossier die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben enthält, und kann beim Antragsteller zusätzliche Angaben oder Klarstellungen anfordern, insoweit Inhalt und Gegenstand des genannten technischen Dossiers es erfordern.
Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Anforderungen erfüllt sind, so übermittelt sie das technische Dossier an die EFSA und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.
Artikel 5
Durchführung und Abschluss der Risikobewertung
Die EFSA vergewissert sich, dass das technische Dossier ihrem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Dokument entspricht, und kann beim Antragsteller zusätzliche Angaben oder Klarstellungen anfordern, insoweit Inhalt und Gegenstand des technischen Dossiers es erfordern.
Nach dieser Feststellung führt die EFSA die Risikobewertung durch.
Während der Durchführung der Risikobewertung kann sich die EFSA direkt mit dem Antragsteller in Verbindung setzen, um zusätzliche Angaben oder Klarstellungen anzufordern.
Die EFSA setzt die Kommission über jeden Vorgang der Kommunikation mit dem Antragsteller in Kenntnis.
Die EFSA schließt die Risikobewertung innerhalb einer vertretbaren Frist ab und übermittelt sie an die Kommission. Die EFSA veröffentlicht die Risikobewertung im EFSA Journal.
Gestützt auf diese Risikobewertung ändert die Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erforderlichenfalls die in Artikel 42 Absatz 3 der genannten Verordnung genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko.
Artikel 6
Vertraulichkeit
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über die Vertraulichkeit der vom Antragsteller übermittelten Informationen entsprechend.
Artikel 7
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(3) European Food Safety Authority (EFSA), Dehnen-Schmutz K, Jaques Miret JA, Jeger M, Potting R, Corini A, Simone G, Kozelska S, Munoz Guajardo I, Stancanelli G and Gardi C, 2018. Information required for dossiers to support demands for import of high risk plants, plant products and other objects as foreseen in Article 42 of Regulation (EU) 2016/2031. EFSA supporting publication 2018:EN-1492, 22 S. doi:10.2903/sp.efsa.2018.1492.
19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2019 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2018
zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 73,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlässt die Kommission auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung Durchführungsrechtsakte, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, von denen ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union ausgeht, vorläufig aufgeführt werden. |
(2) |
Seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/2031 wurden mehrere vorläufige Bewertungen dazu durchgeführt, ob bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union darstellen. In diesen Bewertungen wurde der Schluss gezogen, dass einige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eines oder mehrere der in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllen und somit als „Pflanzen mit hohem Risiko“ oder „Pflanzenerzeugnisse mit hohem Risiko“ im Sinne des Artikels 42 der genannten Verordnung eingestuft werden könnten. In diesen vorläufigen Risikobewertungen wurde auch der Schluss gezogen, dass Samen und In-vitro-Material dieser „Pflanzen mit hohem Risiko“ aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden sollten, da das diesbezügliche Schädlingsrisiko vertretbar ist. Darüber hinaus sollten auch auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Gehölze, die zum Anpflanzen bestimmt sind, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, da ihre Einfuhr besonderen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2), durch die das Schädlingsrisikos auf ein vertretbares Maß reduziert wird, sowie ab dem 14. Dezember 2019 den besonderen Anforderungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 unterliegt. |
(3) |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Gehölze, die zum Anpflanzen bestimmt sind, von Acacia Mill., Acer L., Albizia Durazz., Alnus Mill., Annona L., Bauhinia L., Berberis L., Betula L., Caesalpinia L., Cassia L., Castanea Mill., Cornus L., Corylus L., Crataegus L., Diospyros L., Fagus L., Ficus carica L., Fraxinus L., Hamamelis L., Jasminum L., Juglans L., Ligustrum L., Lonicera L., Malus Mill., Nerium L., Persea Mill., Populus L., Prunus L., Quercus L., Robinia L., Salix L., Sorbus L., Taxus L., Tilia L., Ulmus L. sowie Pflanzen von Ullucus tuberosus Loz. dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben. Diese Pflanzen dienen zudem bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen eines Befalls festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen. Dadurch kann das Vorhandensein solcher Schädlinge bei Inspektionen im Rahmen des Einführens dieser Pflanzen in das Gebiet der Union nur schwer festgestellt werden. Zudem werden diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in der Regel in Form von Sträuchern oder Bäumen in die Union eingeführt und sind in der Regel in dieser Form in der Union vorzufinden. In Anbetracht dessen scheinen die geltenden Maßnahmen für das Einführen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Pflanzen von Ullucus tuberosus Loz. mit Ursprung in Drittländern nicht auszureichen, um die Einschleppung von Schädlingen zu verhindern. Demzufolge sollten die in Anhang I aufgeführten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Pflanzen von Ullucus tuberosus Loz. als Pflanzen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt werden, und ihr Einführen in das Gebiet der Union sollte vorläufig untersagt werden. |
(4) |
Früchte von Momordica L. dienen bekanntermaßen als Wirt und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für die Einschleppung und die Ansiedlung des Schädlings Thrips palmi Karny dar, der bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben kann. Allerdings tritt dieser Schädling weder in allen Drittländern noch in allen Gebieten eines Drittlandes, in dem er bekanntermaßen vorkommt, auf. Einige Drittländer haben zudem wirksame Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen. In Anbetracht dessen sollten Früchte von Momordica L., die aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen der Schädling bekanntermaßen auftritt und in denen keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden, als Pflanzen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingestuft werden; demzufolge sollte das Einführen dieser Pflanzen in die Union vorläufig untersagt werden. |
(5) |
Holz von Ulmus L. dient bekanntermaßen als Wirt und stellt einen wichtigen Übertragungsweg für die Einschleppung und die Ansiedlung des Schädlings Saperda tridentata Olivier dar. Dieser Schädling hat bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union. Allerdings tritt dieser Schädling weder in allen Drittländern noch in allen Gebieten eines Drittlandes, in dem er bekanntermaßen vorkommt, auf. In Anbetracht dessen sollte Holz von Ulmus L., das aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammt, in denen Saperda tridentata Olivier bekanntermaßen auftritt, als Pflanzenerzeugnis mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingestuft werden. Demzufolge sollte das Einführen dieses Holzes in die Union vorläufig untersagt werden. |
(6) |
Die in den Erwägungsgründen 3, 4 und 5 genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sind nicht gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nur in Bezug auf bestimmte Drittländer in einer Liste geführt. Darüber hinaus und gemäß den entsprechenden vorläufigen Bewertungen sind sie nicht ausreichend durch die Anforderungen gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung in Bezug auf alle Drittländer abgedeckt und unterliegen nicht den befristeten Maßnahmen gemäß Artikel 49 der genannten Verordnung. |
(7) |
Die in den Erwägungsgründen 3, 4 und 5 genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wurden bisher noch keiner vollständigen Risikobewertung unterzogen, die erforderlich ist, um festzustellen, ob sie ein nicht hinnehmbares Risiko darstellen, da sie als Wirt für einen Unionsquarantäneschädling dienen könnten, oder ob dieses Risiko durch die Durchführung bestimmter Maßnahmen auf ein annehmbares Maß reduziert werden kann. Wenn Nachfrage für die Einfuhr dieser Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse besteht, müssen diese einer Risikobewertung gemäß einem nach Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt unterzogen werden. |
(8) |
Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, dass Pflanzen, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt, die in der Liste nach Artikel 72 Absatz 1 enthalten sind, für das Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen. |
(9) |
In diesen Durchführungsrechtsakten wird jedoch festgelegt, dass diese Pflanzen kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen, wenn durch eine Bewertung auf der Grundlage der Erkenntnisse über Schädlingsrisiken und der Erfahrungen im Handel nachgewiesen ist, dass eine solche Bescheinigung nicht notwendig ist. |
(10) |
Seit der Annahme der genannten Verordnung wurden verschiedene Bewertungen des Schädlingsrisikos und der Erfahrungen im Handel mit mehreren aus Drittländern stammenden Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, durchgeführt. |
(11) |
Aus diesen Bewertungen geht hervor, dass Früchte von Ananas comosus (L.) Merrill, Cocos nucifera L., Durio zibethinus Murray, Musa L. und Phoenix dactylifera L. nicht als Wirtspflanzen für Unionsquarantäneschädlinge, für Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten, oder für bekanntermaßen häufige Schädlinge dienen, die Auswirkungen auf in der Union angebaute Pflanzenarten haben könnten. Darüber hinaus ist es zu keinen Fällen von Schädlingsbefall aufgrund des Einführens dieser Früchte aus einem oder mehreren Drittländern gekommen. Auch gab es bei ihrem Einführen in das Gebiet der Union keine wiederholten Beanstandungen dieser Früchte aufgrund von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten. |
(12) |
Angesichts der Tatsache, dass diese Früchte alle Kriterien des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen, sollten sie für das Einführen in das Gebiet der Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen. |
(13) |
Die nach Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erstellenden Listen betreffen jeweils Einfuhrvorschriften, die auf ähnlichen Kriterien für die Risikobewertung gemäß den Anhängen III und VI der genannten Verordnung basieren. Sie orientieren sich an den Risiken, die von den jeweiligen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ausgehen und nicht an den Risiken aufgrund spezifischer Schädlinge. Sie wurden im Rahmen einer gemeinsamen Methodik zur Risikobewertung erarbeitet und sollten auf der Grundlage vorhandener technischer und wissenschaftlicher Nachweise nach derselben Methodik aktualisiert werden. Demzufolge sollten sie in einer Verordnung zusammengefügt werden. |
(14) |
Da die Verordnung (EU) 2016/2031 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, und um eine einheitliche Anwendung aller Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko
Die in Anhang I aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gelten als Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, und ihr Einführen in das Gebiet der Union ist bis zur Durchführung einer Risikobewertung untersagt.
Artikel 2
Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen bestimmter Pflanzen in die Union
Für das Einführen in die Union von Pflanzen, mit Ausnahme von Pflanzen auf der Liste gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, ist ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich.
In Anhang II aufgeführte Früchte sind jedoch von dieser Anforderung ausgenommen.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(2) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
ANHANG I
Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031
1. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die aus einem beliebigen Drittland stammen und zu folgenden Gattungen oder Arten gehören
|
2. |
Pflanzen von Ullucus tuberosus mit Ursprung in einem beliebigen Drittland
|
3. |
Früchte von Momordica L., die aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermaßen auftritt und in denen keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden
|
4. |
Holz von Ulmus L., das aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammt, in denen Saperda tridentata Olivier bekanntermaßen auftritt
|
ANHANG II
Liste von Früchten, für deren Einführen in die Union gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist
KN-Code |
Bezeichnung |
ex 0804 30 00 |
Ananas comosus (L.) Merrill |
ex 0801 12 00 , ex 0801 19 00 |
Cocos nucifera L. |
ex 0810 60 00 |
Durio zibethinus Murray |
ex 0803 10 10 , ex 0803 90 10 |
Musa L. |
ex 0804 10 00 |
Phoenix dactylifera L. |
BESCHLÜSSE
19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/16 |
BESCHLUSS (EU) 2018/2020 DES RATES
vom 4. Dezember 2018
zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Rumänien eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel von – 1 % des BIP fest. |
(2) |
Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 die Empfehlung an Rumänien (2), die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (3) im Jahr 2018 3,3 % und im Jahr 2019 5,1 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP entsprechen würde. Er empfahl Rumänien ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, während Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien die Frist, bis zum 15. Oktober 2018 einen Bericht über die zur Umsetzung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorzulegen. |
(3) |
Am 27. und 28. September 2018 führte die Kommission zum Zwecke der Überwachung vor Ort gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Rumänien durch. Nachdem die Kommission den rumänischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 21. November 2018 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. In ihrem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die rumänischen Behörden für 2018 weiterhin das Ziel eines Gesamtdefizits von knapp unter 3 % des BIP anstreben und daher nicht beabsichtigen, auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin tätig zu werden. Für das Jahr 2019 plant die Regierung, das Gesamtdefizit auf 2,38 % des BIP zu senken; die entsprechenden Maßnahmen müssen jedoch noch spezifiziert werden. |
(4) |
Am 16. Oktober 2018 legten die rumänischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 getroffenen Maßnahmen vor (4). In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2018 weiterhin das Ziel eines Gesamtdefizits von 2,96 % des BIP verfolgen. Für 2019 streben die Behörden ein Defizit von 2,38 % des BIP an. Neue Maßnahmen für 2018 werden in dem Bericht nicht genannt. Für das Jahr 2019 wird im Bericht die Eindämmung der Ausgaben für Arbeitnehmerentgelte, Waren und Dienstleistungen projiziert, ohne dass dies jedoch durch hinreichend detaillierte und beschlossene oder zumindest glaubhaft angekündigte Maßnahmen untermauert würde. Auf der Einnahmenseite werden die Verlängerung bereits bestehender Maßnahmen sowie einige Maßnahmen zur Erhöhung der Steuerdisziplin genannt. Insgesamt bleiben die haushaltspolitischen Auswirkungen der genannten Maßnahmen hinter den Anforderungen der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 zurück. |
(5) |
Im Jahr 2018 wird das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben nach der Herbstprognose 2018 der Kommission 11,3 % betragen und damit deutlich über dem Ausgabenrichtwert von 3,3 % liegen. Der strukturelle Saldo dürfte im Jahr 2018 mit 3,3 % des BIP weitgehend stabil bleiben. Beide Werte deuten demnach auf die Gefahr einer Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert deutet auf eine Abweichung von 2,3 % des BIP hin. Der strukturelle Saldo, der eine niedrigere Abweichung von 0,8 % des BIP aufweist, bestätigt diese Deutung. Ein deutlich höherer BIP-Deflator sowie eine gegenüber dem mittelfristigen Durchschnitt, der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegt, vergleichsweise höhere Punktschätzung für das potenzielle BIP-Wachstum wirken sich hierbei positiv auf den strukturellen Saldo aus. Dies wird zum Teil durch die Auswirkungen einer Erhöhung der öffentlichen Investitionen ausgeglichen, die im Ausgabenrichtwert geglättet wird. Die Gesamtbewertung bestätigt daher die erhebliche Abweichung von der vom Rat empfohlenen Anpassung. |
(6) |
Im Jahr 2019 dürfte das Wachstum der nominalen Staatsausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen und einmaliger Maßnahmen nach der Herbstprognose 2018 der Kommission 7,5 % betragen und damit deutlich über dem Ausgabenrichtwert von 5,1 % liegen; dies entspräche einer Abweichung von der empfohlenen Anpassung in Höhe von 0,7 % des BIP. Der strukturelle Saldo wird voraussichtlich um 0,1 % des BIP sinken; dies würde ein Defizit von 3,4 % und eine Abweichung von 0,9 % des BIP bedeuten. Da beide Werte für 2019 auf eine ähnlich hohe Abweichung von der erforderlichen Anpassung hindeuten, bestätigt die Gesamtbewertung eine Abweichung von der vom Rat empfohlenen Anpassung. |
(7) |
Darüber hinaus projiziert die Kommission in ihrer Herbstprognose 2018 ein gesamtstaatliches Defizit von 3,3 % des BIP im Jahr 2018 sowie von 3,4 % im Jahr 2019, was in beiden Fällen eine Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts von 3 % des BIP bedeuten würde. |
(8) |
Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 getroffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen reichen nicht aus, um zu verhindern, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2018 3,3 % und im Jahr 2019 5,1 % überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP entsprechen würde. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Rumänien hat auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. LÖGER
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 3).
(3) Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen bei den Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.
(4) Abrufbar unter http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13279-2018-INIT/en/pdf
19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/18 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2021 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2018
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/348 der Kommission im Hinblick auf die Kohärenz der von Portugal und Rumänien eingereichten und überarbeiteten nationalen Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8489)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten und die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Zudem hat die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d jener Verordnung zu bewerten. Die Bestimmungen hierzu wurden im Einzelnen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 festgelegt. |
(2) |
Im Anschluss an die Bewertung der Leistungspläne erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 (3), in dem unter anderem festgestellt wurde, dass die in den von Portugal und Rumänien vorgelegten Leistungsplänen aufgeführten Ziele für die funktionalen Luftraumblöcke (FAB) South-West bzw. Danube im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz mit den unionweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) im Einklang stehen. |
(3) |
Daraufhin erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1782 (4), mit dem sie es Portugal und Rumänien gestattete, ihre Ziele für Flugsicherungsdienste im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für die Jahre 2018 und 2019 nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 zu überarbeiten. |
(4) |
Auf dieser Grundlage haben Portugal und Rumänien diese Ziele jeweils überarbeitet und ihre Leistungspläne entsprechend geändert. |
(5) |
Die von Portugal und Rumänien vorgelegten Unterlagen wurden durch das Leistungsüberprüfungsgremium bewertet, das die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 unterstützt. Der Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die Bewertung der überarbeiteten Ziele für Portugal wurde der Kommission am 20. September 2018 vorgelegt und am 12. Oktober 2018 aktualisiert. |
(6) |
Der Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die Bewertung der überarbeiteten Ziele für Rumänien wurde der Kommission am 16. Oktober 2018 vorgelegt. |
(7) |
Die Kommission hat diese geänderten Pläne und insbesondere die überarbeiteten Leistungsziele nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 sowie unter Berücksichtigung der vom Leistungsüberprüfungsgremium vorgelegten Dokumente und Berichte bewertet. Die Kohärenz der Ziele im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Zielen, ausgedrückt in strecken- und terminalbezogenen Kosten je Leistungseinheit, wurde im Einklang mit dem Grundsatz in Nummer 5 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet. Hierbei hat die Kommission insbesondere den Trend der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (bezogen auf das Ziel einer Senkung um durchschnittlich 3,3 % jährlich) und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) 2012-2019 (bezogen auf das Ziel einer durchschnittlichen Senkung um 1,7 % jährlich) berücksichtigt. Auch bezog sie die Höhe der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld mit ein. |
(8) |
Für Portugal ergab die Bewertung, dass die überarbeiteten Ziele auf einer geplanten Senkung der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 2 % pro Jahr beruhen. Dieser Wert liegt unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit für diesen Bezugszeitraum in der Union. Portugals überarbeitetes Ziel für 2019 beruht jedoch auf geplanten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die deutlich niedriger sind (– 30 %) als die durchschnittlichen streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit in Mitgliedstaaten, die ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld aufweisen wie Portugal. Die Betrachtung des Gesamtzeitraums (erster und zweiter Bezugszeitraum) zeigt jedoch, dass die Senkung der geplanten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit (– 4 %) die unionsweite Zielvorgabe deutlich übersteigt. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die überarbeiteten Ziele Portugals für die Jahre 2018 und 2019 im Einklang mit den unionsweiten Zielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum stehen. |
(9) |
Für Rumänien ergab die Bewertung, dass die überarbeiteten Ziele auf einer geplanten Senkung der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 3,2 % pro Jahr beruhen. Dieser Wert liegt knapp unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit in diesem Bezugszeitraum in der Union. Rumäniens überarbeitetes Ziel für 2019 beruht auf geplanten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die niedriger sind (– 1,5 %) als die durchschnittlichen streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit in Mitgliedstaaten, die ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld aufweisen wie Rumänien. Die Betrachtung des Gesamtzeitraums (erster und zweiter Bezugszeitraum) zeigt jedoch, dass die Senkung der geplanten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit (– 1,7 %) der unionsweiten Zielvorgabe entspricht. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die überarbeiteten Ziele Rumäniens für die Jahre 2018 und 2019 im Einklang mit den unionsweiten Zielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum stehen. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 sollte daher geändert werden, um die überarbeiteten Ziele von Portugal und Rumänien zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/348 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2018
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(2) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Kohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 55).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1782 der Kommission vom 15. November 2018 zur Gestattung der Überarbeitung der Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für die Jahre 2018 und 2019 für Flugsicherungsdienste von Rumänien und Portugal gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 390/2013 (ABl. L 292 vom 19.11.2018, S. 4).
ANHANG
„ANHANG
In den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT
Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements (EOSM) und Anwendung der Schweregradeinstufung aufgrund der Methodik des Risikoanalysewerkzeugs (RAT)
MITGLIEDSTAAT |
FAB (Funktionaler Luftraumblock) |
EOSM (Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements) |
ATM Grundniveau % (RAT) |
ATM-Gesamtniveau % (RAT) |
||||||||||||
|
Staat Ebene |
ANSP Ebene |
2017 |
2019 |
2017 |
2019 |
||||||||||
|
SC |
Andere MO |
SMI |
RI |
ATM-S |
SMI |
RI |
ATM-S |
SMI |
RI |
ATM-S |
SMI |
RI |
ATM-S |
||
Österreich |
FABCE |
C |
D |
D |
94,17 |
93,33 |
80 |
100 |
100 |
100 |
80 |
80 |
80 |
80 |
80 |
100 |
Kroatien |
||||||||||||||||
Tschechien |
||||||||||||||||
Ungarn |
||||||||||||||||
Slowakei |
||||||||||||||||
Slowenien |
||||||||||||||||
Irland |
UK — IR |
C |
C |
D |
80 |
80 |
80 |
100 |
100 |
100 |
80 |
80 |
80 |
80 |
80 |
100 |
Vereinigtes Königreich |
||||||||||||||||
Belgien/Lux |
FABEC |
C |
C |
D |
≥ 80 |
≥ 80 |
≥ 80 |
100 |
100 |
100 |
≥ 80 |
≥ 80 |
≥ 80 |
≥ 80 |
≥ 80 |
100 |
Frankreich |
||||||||||||||||
Deutschland |
||||||||||||||||
Niederlande |
||||||||||||||||
[Schweiz] |
||||||||||||||||
Polen |
Baltic |
C |
C |
D |
≥ 80 |
≥ 80 |
≥ 80 |
100 |
100 |
100 |
≥ 80 |
≥ 80 |
≥ 80 |
90 |
90 |
100 |
Litauen |
||||||||||||||||
Zypern |
Blue Med |
C |
C |
D |
80 |
80 |
80 |
100 |
100 |
100 |
80 |
80 |
80 |
95 |
95 |
100 |
Griechenland |
||||||||||||||||
Italien |
||||||||||||||||
Malta |
||||||||||||||||
Bulgarien |
Danube |
C |
C |
D |
90 |
90 |
80 |
100 |
100 |
100 |
80 |
85 |
80 |
90 |
90 |
100 |
Rumänien |
||||||||||||||||
Dänemark |
DK — SE |
C |
C |
D |
80 |
80 |
80 |
100 |
100 |
100 |
80 |
80 |
80 |
80 |
80 |
100 |
Schweden |
||||||||||||||||
Estland |
NEFAB |
C |
C |
D |
95 |
95 |
85 |
100 |
100 |
100 |
90 |
90 |
85 |
100 |
100 |
100 |
Finnland |
||||||||||||||||
Lettland |
||||||||||||||||
[Norwegen] |
||||||||||||||||
Portugal |
SW |
C |
D |
D |
90 |
90 |
90 |
100 |
100 |
100 |
80 |
80 |
90 |
80 |
80 |
100 |
Spanien |
Abkürzungen:
„SC“ |
: |
Managementziel „Sicherheitskultur“ nach Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1.1. Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 |
„Andere MO“ |
: |
In Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1.1. Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 aufgeführte andere Managementziele als „Sicherheitskultur“ |
„RI“ |
: |
Eindringen eines Objekts in den Bereich der Start-/Landebahn |
„SMI“ |
: |
Verstöße gegen die Mindeststaffelung |
„ATM-S“ |
: |
ATM-spezifische Vorkommnisse |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT
Horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs
MITGLIEDSTAAT |
FAB (Funktionaler Luftraumblock) |
FAB UMWELTZIEL (in %) |
2019 |
||
Österreich |
FABCE |
1,81 |
Kroatien |
||
Tschechien |
||
Ungarn |
||
Slowakei |
||
Slowenien |
||
Irland |
UK — IR |
2,99 |
Vereinigtes Königreich |
||
Belgien/Lux |
FABEC |
2,96 |
Frankreich |
||
Deutschland |
||
Niederlande |
||
[Schweiz] |
||
Polen |
Baltic |
1,36 |
Litauen |
||
Zypern |
Blue Med |
2,45 |
Griechenland |
||
Italien |
||
Malta |
||
Bulgarien |
Danube |
1,37 |
Rumänien |
||
Dänemark |
DK — SE |
1,19 |
Schweden |
||
Estland |
NEFAB |
1,22 |
Finnland |
||
Lettland |
||
[Norwegen] |
||
Portugal |
SW |
3,28 |
Spanien |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT
Streckenbezogene ATFM Verspätungen in Min./Flug
MITGLIEDSTAAT |
FAB (Funktionaler Luftraumblock) |
FAB STRECKENKAPAZITÄTSZIEL |
||||
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
||
Irland |
UK — IR |
0,25 |
0,26 |
0,26 |
0,26 |
0,26 |
Vereinigtes Königreich |
||||||
Polen |
Baltic |
0,21 |
0,21 |
0,21 |
0,22 |
0,22 |
Litauen |
||||||
Dänemark |
DK — SE |
0,10 |
0,10 |
0,10 |
0,09 |
0,09 |
Schweden |
||||||
Estland |
NEFAB |
0,12 |
0,12 |
0,13 |
0,13 |
0,13 |
Finnland |
||||||
Lettland |
||||||
[Norwegen] |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ
Legende:
Kennung |
Kriterium |
Einheiten |
(A) |
Streckenbezogene Kosten insgesamt |
(als Nominalwert und in Landeswährung) |
(B) |
Inflationsrate |
(%) |
(C) |
Inflationsindex |
(100 = 2009) |
(D) |
Streckenbezogene Kosten insgesamt |
(in realen Preisen von 2009 und Landeswährung) |
(E) |
Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt |
(TSU, Total En-route Services Units) |
(F) |
Streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC) |
(in realen Preisen von 2009 und Landeswährung) |
BALTIC FAB
Gebührenzone: Litauen — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
23 316 993 |
23 342 321 |
24 186 978 |
25 093 574 |
25 748 766 |
(B) |
1,7 % |
2,2 % |
2,5 % |
2,2 % |
2,2 % |
(C) |
112,9 |
115,4 |
118,4 |
121,0 |
123,7 |
(D) |
20 652 919 |
20 223 855 |
20 434 886 |
20 737 566 |
20 814 037 |
(E) |
490 928 |
508 601 |
524 877 |
541 672 |
559 548 |
(F) |
42,07 |
39,76 |
38,93 |
38,28 |
37,20 |
Gebührenzone: Polen — Währung: PLN
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
658 592 342 |
687 375 337 |
807 874 605 |
840 660 505 |
795 098 157 |
(B) |
2,4 % |
2,5 % |
1,1 % |
1,9 % |
2,4 % |
(C) |
115,9 |
118,7 |
111,3 |
113,4 |
116,1 |
(D) |
568 474 758 |
578 848 069 |
725 678 008 |
741 339 221 |
685 060 982 |
(E) |
4 362 840 |
4 544 000 |
4 299 929 |
4 419 000 |
4 560 000 |
(F) |
130,30 |
127,39 |
168,77 |
167,76 |
150,23 |
BLUE MED FAB
Gebührenzone: Zypern — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
52 708 045 |
53 598 493 |
55 916 691 |
57 610 277 |
59 360 816 |
(B) |
1,6 % |
1,7 % |
1,7 % |
1,8 % |
2,0 % |
(C) |
112,9 |
114,8 |
116,8 |
118,9 |
121,3 |
(D) |
46 681 639 |
46 676 772 |
47 881 610 |
48 459 560 |
48 952 987 |
(E) |
1 395 081 |
1 425 773 |
1 457 140 |
1 489 197 |
1 521 959 |
(F) |
33,46 |
32,74 |
32,86 |
32,54 |
32,16 |
Gebührenzone: Griechenland — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
147 841 464 |
151 226 557 |
155 317 991 |
156 939 780 |
164 629 376 |
(B) |
0,3 % |
1,1 % |
1,2 % |
1,3 % |
1,6 % |
(C) |
107,9 |
109,1 |
110,4 |
111,8 |
113,6 |
(D) |
136 958 572 |
138 630 543 |
140 635 901 |
140 350 008 |
144 936 752 |
(E) |
4 231 888 |
4 318 281 |
4 404 929 |
4 492 622 |
4 599 834 |
(F) |
32,36 |
32,10 |
31,93 |
31,24 |
31,51 |
Gebührenzone: Malta — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
17 736 060 |
19 082 057 |
20 694 940 |
21 720 523 |
22 752 314 |
(B) |
1,7 % |
1,8 % |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
(C) |
111,9 |
114,0 |
115,9 |
117,9 |
119,9 |
(D) |
15 844 908 |
16 745 957 |
17 857 802 |
18 429 483 |
18 982 242 |
(E) |
609 000 |
621 000 |
880 000 |
933 000 |
990 000 |
(F) |
26,02 |
26,97 |
20,29 |
19,75 |
19,17 |
DANUBE FAB
Gebührenzone: Bulgarien — Währung: BGN
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
166 771 377 |
172 805 739 |
219 350 068 |
228 283 095 |
232 773 544 |
(B) |
0,9 % |
1,8 % |
1,1 % |
1,2 % |
1,4 % |
(C) |
110,1 |
112,1 |
106,9 |
108,1 |
109,7 |
(D) |
151 495 007 |
154 219 178 |
205 254 233 |
211 080 244 |
212 260 655 |
(E) |
2 627 000 |
2 667 000 |
3 439 000 |
3 611 824 |
3 745 039 |
(F) |
57,67 |
57,82 |
59,68 |
58,44 |
56,68 |
Gebührenzone: Rumänien — Währung: RON
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
690 507 397 |
704 650 329 |
718 659 958 |
848 257 273 |
859 757 273 |
(B) |
3,1 % |
3,0 % |
2,8 % |
4,7 % |
3,1 % |
(C) |
126,9 |
130,7 |
134,4 |
126,6 |
130,5 |
(D) |
543 963 841 |
538 937 162 |
534 681 066 |
670 078 574 |
658 908 133 |
(E) |
4 012 887 |
4 117 019 |
4 219 063 |
5 075 000 |
5 222 000 |
(F) |
135,55 |
130,90 |
126,73 |
132,04 |
126,18 |
FAB DÄNEMARK-SCHWEDEN
Gebührenzone: Dänemark — Währung: DKK
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
726 872 134 |
724 495 393 |
735 983 926 |
749 032 040 |
750 157 741 |
(B) |
1,8 % |
2,2 % |
2,2 % |
2,2 % |
2,2 % |
(C) |
111,6 |
114,1 |
116,6 |
119,1 |
121,8 |
(D) |
651 263 654 |
635 160 606 |
631 342 985 |
628 704 443 |
616 095 213 |
(E) |
1 553 000 |
1 571 000 |
1 589 000 |
1 608 000 |
1 628 000 |
(F) |
419,36 |
404,30 |
397,32 |
390,99 |
378,44 |
Gebührenzone: Schweden — Währung: SEK
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
1 951 544 485 |
1 974 263 091 |
1 970 314 688 |
1 964 628 986 |
1 958 887 595 |
(B) |
1,6 % |
2,4 % |
2,1 % |
2,0 % |
2,0 % |
(C) |
106,1 |
108,6 |
110,9 |
113,1 |
115,4 |
(D) |
1 840 204 091 |
1 817 994 673 |
1 777 040 937 |
1 737 169 570 |
1 698 130 296 |
(E) |
3 257 000 |
3 303 000 |
3 341 000 |
3 383 000 |
3 425 000 |
(F) |
565,00 |
550,41 |
531,89 |
513,50 |
495,80 |
FABCE
Gebührenzone: Kroatien — Währung: HRK
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
670 066 531 |
687 516 987 |
691 440 691 |
687 394 177 |
674 346 800 |
(B) |
0,2 % |
1,0 % |
1,5 % |
2,5 % |
2,5 % |
(C) |
109,2 |
110,4 |
112,0 |
114,8 |
117,7 |
(D) |
613 414 184 |
622 991 131 |
617 287 272 |
598 707 050 |
573 017 597 |
(E) |
1 763 000 |
1 783 000 |
1 808 000 |
1 863 185 |
1 926 787 |
(F) |
347,94 |
349,41 |
341,42 |
321,34 |
297,40 |
Gebührenzone: Tschechien — Währung: CZK
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
3 022 287 900 |
3 087 882 700 |
3 126 037 100 |
3 149 817 800 |
3 102 014 900 |
(B) |
1,9 % |
2,0 % |
2,0 % |
2,0 % |
2,0 % |
(C) |
111,5 |
113,7 |
116,0 |
118,3 |
120,7 |
(D) |
2 710 775 667 |
2 715 303 433 |
2 694 955 079 |
2 662 212 166 |
2 570 401 338 |
(E) |
2 548 000 |
2 637 000 |
2 717 000 |
2 795 000 |
2 881 000 |
(F) |
1 063,88 |
1 029,69 |
991,89 |
952,49 |
892,19 |
Gebührenzone: Ungarn — Währung: HUF
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
28 133 097 383 |
29 114 984 951 |
29 632 945 277 |
30 406 204 408 |
31 345 254 629 |
(B) |
1,8 % |
3,0 % |
3,0 % |
3,0 % |
3,0 % |
(C) |
119,3 |
122,8 |
126,5 |
130,3 |
134,2 |
(D) |
23 587 547 923 |
23 699 795 100 |
23 418 852 735 |
23 330 056 076 |
23 350 067 982 |
(E) |
2 457 201 |
2 364 165 |
2 413 812 |
2 453 639 |
2 512 526 |
(F) |
9 599,36 |
10 024,60 |
9 702,02 |
9 508,35 |
9 293,46 |
Gebührenzone: Slowenien — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
32 094 283 |
33 168 798 |
33 870 218 |
34 392 801 |
35 029 005 |
(B) |
1,6 % |
2,1 % |
1,9 % |
2,0 % |
2,0 % |
(C) |
111,9 |
114,3 |
116,5 |
118,8 |
121,2 |
(D) |
28 675 840 |
29 018 678 |
29 079 819 |
28 949 500 |
28 906 876 |
(E) |
481 500 |
499 637 |
514 217 |
529 770 |
546 470 |
(F) |
59,56 |
58,08 |
56,55 |
54,65 |
52,90 |
NEFAB
Gebührenzone: Estland — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
23 098 175 |
24 757 151 |
25 985 553 |
27 073 003 |
28 182 980 |
(B) |
3,0 % |
3,1 % |
3,0 % |
3,0 % |
3,0 % |
(C) |
123,3 |
127,1 |
130,9 |
134,8 |
138,9 |
(D) |
18 739 585 |
19 481 586 |
19 852 645 |
20 081 013 |
20 295 459 |
(E) |
774 641 |
801 575 |
827 117 |
855 350 |
885 643 |
(F) |
24,19 |
24,30 |
24,00 |
23,48 |
22,92 |
Gebührenzone: Finnland — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
45 050 000 |
45 596 000 |
46 064 000 |
46 321 000 |
46 468 000 |
(B) |
1,5 % |
1,7 % |
1,9 % |
2,0 % |
2,0 % |
(C) |
114,4 |
116,4 |
118,6 |
121,0 |
123,4 |
(D) |
39 368 663 |
39 179 750 |
38 843 860 |
38 294 684 |
37 662 953 |
(E) |
792 600 |
812 000 |
827 000 |
843 000 |
861 000 |
(F) |
49,67 |
48,25 |
46,97 |
45,43 |
43,74 |
Gebührenzone: Lettland — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
22 680 662 |
23 118 000 |
23 902 000 |
24 692 818 |
25 534 000 |
(B) |
2,5 % |
2,3 % |
2,3 % |
2,3 % |
2,3 % |
(C) |
109,7 |
112,2 |
114,8 |
117,4 |
120,1 |
(D) |
20 683 885 |
20 603 685 |
20 823 477 |
21 028 777 |
21 256 247 |
(E) |
802 000 |
824 000 |
844 000 |
867 000 |
890 000 |
(F) |
25,79 |
25,00 |
24,67 |
24,25 |
23,88 |
SW FAB
Gebührenzone: Portugal — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
111 331 252 |
117 112 878 |
121 117 127 |
133 551 913 |
137 314 735 |
(B) |
1,2 % |
1,5 % |
1,5 % |
1,6 % |
1,6 % |
(C) |
110,5 |
112,2 |
113,8 |
112,9 |
114,7 |
(D) |
100 758 704 |
104 424 905 |
106 399 345 |
118 261 552 |
119 678 710 |
(E) |
3 095 250 |
3 104 536 |
3 122 232 |
3 895 148 |
4 077 832 |
(F) |
32,55 |
33,64 |
34,08 |
30,36 |
29,35 |
SPANIEN
Gebührenzone: Spanien (Festland) — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
620 443 569 |
622 072 583 |
622 240 962 |
625 580 952 |
627 777 294 |
(B) |
0,8 % |
0,9 % |
1,0 % |
1,0 % |
1,1 % |
(C) |
110,6 |
111,6 |
112,7 |
113,9 |
115,1 |
(D) |
561 172 369 |
557 638 172 |
552 025 959 |
549 379 889 |
545 563 910 |
(E) |
8 880 000 |
8 936 000 |
9 018 000 |
9 128 000 |
9 238 000 |
(F) |
63,20 |
62,40 |
61,21 |
60,19 |
59,06 |
Gebührenzone: Spanien (Kanarische Inseln) — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
98 528 223 |
98 750 683 |
99 003 882 |
98 495 359 |
98 326 935 |
(B) |
0,8 % |
0,9 % |
1,0 % |
1,0 % |
1,1 % |
(C) |
110,6 |
111,6 |
112,7 |
113,9 |
115,1 |
(D) |
89 115 786 |
88 522 066 |
87 832 072 |
86 497 790 |
85 450 091 |
(E) |
1 531 000 |
1 528 000 |
1 531 000 |
1 537 000 |
1 543 000 |
(F) |
58,21 |
57,93 |
57,37 |
56,28 |
55,38 |
UK-IR FAB
Gebührenzone: Irland — Währung: in EUR
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
118 046 200 |
121 386 700 |
125 595 100 |
129 364 400 |
130 778 800 |
(B) |
1,1 % |
1,2 % |
1,4 % |
1,7 % |
1,7 % |
(C) |
103,7 |
105,0 |
106,4 |
108,2 |
110,1 |
(D) |
113 811 728 |
115 644 664 |
118 001 964 |
119 511 684 |
118 798 780 |
(E) |
4 000 000 |
4 049 624 |
4 113 288 |
4 184 878 |
4 262 135 |
(F) |
28,45 |
28,56 |
28,69 |
28,56 |
27,87 |
Gebührenzone: Vereinigtes Königreich — Währung: GBP
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
686 348 218 |
687 119 724 |
690 004 230 |
682 569 359 |
673 089 111 |
(B) |
1,9 % |
1,9 % |
2,0 % |
2,0 % |
2,0 % |
(C) |
118,2 |
120,5 |
122,9 |
125,3 |
127,8 |
(D) |
580 582 809 |
570 397 867 |
561 561 156 |
544 617 914 |
526 523 219 |
(E) |
10 244 000 |
10 435 000 |
10 583 000 |
10 758 000 |
10 940 000 |
(F) |
56,68 |
54,66 |
53,06 |
50,62 |
48,13 |
19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/29 |
BESCHLUSS (EU) 2018/2022 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2018
zur Erstellung einer Liste qualifizierter Sachverständiger für die Beschwerdekammern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8561)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2016/796 wird der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) die Befugnis übertragen, Einzelentscheidungen in Bezug auf Fahrzeugzulassungen, Sicherheitsbescheinigungen und die Gewährleistung einer harmonisierten Einführung der streckenseitigen Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) zu treffen. Zudem werden Beschwerdekammern eingerichtet, vor denen diese Einzelentscheidungen der Agentur angefochten werden können. |
(2) |
Die Kommission hat am 25. Mai 2018 auf der Website der Generaldirektion Mobilität und Verkehr eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht, um bis zum 30. Juni 2018 Bewerbungen einzuholen. Die Kommission erhielt Bewerbungen von 46 Kandidatinnen und Kandidaten. |
(3) |
Die Kommission prüfte diese Bewerbungen anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Interessenbekundungen genannten Kriterien. Dazu zählten Teilnahmekriterien sowie Kriterien hinsichtlich der fachlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit, der erforderlichen Kenntnisse und der Gegenstände der Entscheidungen der Agentur, d. h. Fahrzeugzulassungen, einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und ERTMS. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten wurden Kandidatinnen und Kandidaten, die in den zwei vorangegangenen Jahren in der Agentur gearbeitet hatten, vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Nach Prüfung der Bewerbungen wurden 40 Kandidatinnen und Kandidaten als qualifizierte Sachverständige für die Beschwerdekammern ausgewählt und in die Liste aufgenommen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang enthält die Liste der qualifizierten Sachverständigen für die Beschwerdekammern der Agentur.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Vorsitzende des Verwaltungsrates der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gerichtet.
Artikel 3
Der Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehr informiert die Kandidatinnen und Kandidaten über das Ergebnis des Auswahlverfahrens.
Brüssel, den 17. Dezember 2018
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
ANHANG
LISTE DER QUALIFIZIERTEN SACHVERSTÄNDIGEN FÜR DIE BESCHWERDEKAMMERN DER EISENBAHNAGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION
Name
(in alphabetischer Reihenfolge)
Herr Filip ADAMKIEWICZ
Herr Ulrik BERGMAN
Herr Alain BERTRAND
Herr Denis BIASIN
Herr Daniele BOZZOLO
Herr Angelo Carlo CHIAPPINI
Frau Monika CHRAPUSTA
Frau Katarzyna CHRUZIK
Frau Carole COUNE
Herr Gilles DALMAS
Herr Alessio GAGGELLI
Herr Johannes GRÄBER
Frau Marzena GRABOŃ-CHAŁUPCZAK
Herr Luca Maria GRANIERI
Herr Patrizio GRILLO
Herr Joaquim José Martins GUERRA
Herr Stefano GUIDI
Herr Przemysław ILCZUK
Herr Adam JABŁOŃSKI
Herr Marek JABŁOŃSKI
Herr Konstantinos KAPETANIDIS
Herr Philippe LALUC
Herr Dariusz LISZEWSKI
Frau Joanna MARCINKOWSKA
Herr Maciej MICHNEJ
Herr Juha PIIRONEN
Herr Witold PORANKIEWICZ
Herr Frank Bernhard PTOK
Frau Daniela RANDT
Herr Renato RE
Herr Gabriele RIDOLFI
Frau Friederike ROER
Frau Kaisa SAINIO
Herr Jean-Baptiste SIMONNET
Herr Andreas THOMASCH
Herr Ad TOET
Frau Une Elina TYYNILÄ
Herr Rob VAN DER BURG
Herr Marcel VERSLYPE
Herr Marcin ZALEWSKI
19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2023 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2018
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase — von Referenzwerten in Bezug auf die Referenzwerte für den Zeitraum 30. März 2019 bis 31. Dezember 2020 für im Vereinigten Königreich ansässige Hersteller oder Einführer, die gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht haben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8801)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelten für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) in einer jährlichen Menge von mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent durch Hersteller oder Einführer in der Union Mengenbegrenzungen, die der allmählichen Verringerung der Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe dienen. |
(2) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden die Mengenbegrenzungen (Quoten) auf der Grundlage von Referenzwerten berechnet, die von der Kommission nach Anhang V dieser Verordnung auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der Mengen von HFKW bestimmt werden, welche nach Angaben der Hersteller oder Einführer gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, allerdings ausgenommen — auf der Grundlage der verfügbaren Daten — der Mengen von HFKW, die für die Verwendungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 im selben Zeitraum bestimmt sind. |
(3) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 der Kommission (2) aufgeführten Herstellern und Einführern, die in der Union ansässig sind, oder den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 aufgeführten Einführern aus Drittländern, die einen in der Union ansässigen Alleinvertreter bestellt haben, HFKW-Quoten zugewiesen. |
(4) |
Angesichts der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union und zur Gewährleistung, dass die Referenzwerte und Quoten für die im Vereinigten Königreich ansässigen Hersteller und Einführer nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs das rechtmäßige Inverkehrbringen von HFKW in der Union der 27 Mitgliedstaaten widerspiegeln, sollten die Referenzwerte für diese Unternehmen für das Jahr 2019 für den Zeitraum nach dem Austritt ab dem 30. März 2019 neu berechnet werden. |
(5) |
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. März 2019 sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1984 bestimmten Referenzwerte gültig und anwendbar bleiben. Zur Festlegung der Quote für im Vereinigten Königreich ansässige Hersteller und Einführer werden die Referenzwerte für den Zeitraum bis einschließlich 29. März und für den darauffolgenden Zeitraum nach der Anzahl der Tage berechnet, die das Vereinigte Königreich 2019 Mitgliedstaat der Union ist. |
(6) |
Für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen beruhen die neu berechneten Referenzwerte, die in diesem Beschluss festgelegt sind, auf zusätzlichen geprüften Daten, die der Kommission von diesen Unternehmen übermittelt wurden und die die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bereits erfolgte Berichterstattung ergänzen, wobei zwischen im Vereinigten Königreich und in der Union der 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten HFKW unterschieden wird. Im Falle von Unternehmen, die keine zusätzlichen Daten übermittelt haben, sollte davon ausgegangen werden, dass alle HFKW im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht wurden, und es sollte kein Referenzwert bestimmt werden. |
(7) |
Die neu berechneten Referenzwerte werden für den Fall festgelegt, dass das Unionsrecht ab dem 30. März 2019 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gilt. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Unternehmen, an die dieser Beschluss gerichtet ist, und ab dem Tag, an dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gilt, werden die jeweiligen Referenzwerte durch die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 angegebenen Referenzwerte ersetzt bzw. die Unternehmen werden gegebenenfalls aus dem Anhang gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
F-Gas-Portal-Registriernummer |
Unternehmen |
||||||
9401 |
|
||||||
16310 |
|
||||||
9590 |
|
||||||
9605 |
American Pacific Corporation Vertreten durch:
|
||||||
13985 |
|
||||||
9418 |
|
||||||
9676 |
|
||||||
9692 |
|
||||||
9711 |
|
||||||
9761 |
|
||||||
9763 |
|
||||||
9769 |
|
||||||
14063 |
|
||||||
9789 |
Fujitsu General Limited Vertreten durch:
|
||||||
9791 |
|
||||||
9797 |
|
||||||
16319 |
|
||||||
9810 |
|
||||||
9545 |
|
||||||
13586 |
|
||||||
9829 |
|
||||||
9840 |
|
||||||
9842 |
|
||||||
16356 |
|
||||||
9857 |
|
||||||
9550 |
|
||||||
9475 |
|
||||||
9916 |
|
||||||
9478 |
|
||||||
9967 |
|
||||||
9558 |
|
||||||
9976 |
|
||||||
9996 |
|
||||||
10061 |
|
||||||
10063 |
|
||||||
15946 |
|
Brüssel, den 17. Dezember 2018
Für die Kommission
Miguel ARIAS CAÑETE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1984 der Kommission vom 24. Oktober 2017 zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase — von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 für jeden Hersteller oder Einführer, der gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht hat (ABl. L 287 vom 4.11.2017, S. 4).
Berichtigungen
19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/37 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226
( Amtsblatt der Europäischen Union L 236 vom 19. September 2018 )
Auf Seite 19, Artikel 9 Absatz 3 Satz 1:
Anstatt:
„(3) Der ETIAS-Überwachungsausschuss formuliert für die Zwecke des Absatzes 2 Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen und legt bewährte Verfahren fest. …“
muss es heißen:
„(3) Der ETIAS-Überprüfungsausschuss formuliert für die Zwecke des Absatzes 2 Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen und legt bewährte Verfahren fest. …“
Auf Seite 19, Artikel 9 Absatz 4 Satz 1:
Anstatt:
„(4) Der ETIAS-Überwachungsausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. …“
muss es heißen:
„(4) Der ETIAS-Überprüfungsausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. …“
Seite 20, Artikel 9 Absatz 6:
Anstatt:
„(6) Der ETIAS-Überwachungsausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.“
muss es heißen:
„(6) Der ETIAS-Überprüfungsausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.“
19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/37 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 204 vom 13. August 2018 )
Seite 16, Anhang I Nummer 2 Buchstabe a zur Änderung von Anhang I Punkt FCL.025 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011:
Anstatt:
„(2) |
Bewerber dürfen die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die erklärte Ausbildungsorganisation (DTO), die für ihre Ausbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts auf einem zufrieden stellenden Niveau abgeschlossen haben.“ |
muss es heißen:
„(2) |
Bewerber dürfen die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die erklärte Ausbildungsorganisation (DTO) oder die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), die für ihre Ausbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen haben.“ |
19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/38 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 30. Juli 2018 )
Seite 6, Artikel 1 Absatz 5 zur Änderung des Artikels 37 Nummer 21 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446:
Anstatt:
„b) |
ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, mit dem die Union ein Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat, registriert ist; oder“ |
muss es heißen:
„b) |
ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, das unter eine präferenzielle Handelsregelung der Union fällt, registriert ist; oder“. |
Seite 6, Artikel 1 Absatz 8 Buchstabe b zur Änderung des Artikels 55 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Unterabsatz 1:
Anstatt:
„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe II Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.“
muss es heißen:
„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe III Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.“
Seite 8, Artikel 1 Absatz 14 zur Änderung des Artikels 115 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b:
Anstatt:
„b) |
Die Waren werden zu einem Zollverfahren angemeldet oder spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.“ |
muss es heißen:
„b) |
Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.“ |
Seite 8, Artikel 1 Absatz 14 zur Änderung des Artikels 115 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, Artikel 115 Absatz 2 Buchstabe b:
Anstatt:
„b) |
Die Waren werden zu einem Zollverfahren angemeldet oder spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.“ |
muss es heißen:
„b) |
Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.“ |