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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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18.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/2003 DES RATES
vom 20. September 2016
über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen. |
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(2) |
Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen mit der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 10. Februar 2016 erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen zehn Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. |
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(4) |
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden. |
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(5) |
Damit die Vorteile des Abkommens so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte es vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des späteren Abschlusses des Abkommens —genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben (1).
Artikel 4
Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vor.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. KORČOK
(1) Der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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18.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/3 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN
(im Folgenden die „Philippinen“)
andererseits,
(im Folgenden die „Vertragsparteien“) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Union verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Union nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Union widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang zu bringen sind, um eine sichere Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Union und den Philippinen zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen, die i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, die den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindern, verzerren oder einschränken, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und den Philippinen zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Luftfahrtunternehmen der Philippinen zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(2) In den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Benennung durch einen Mitgliedstaat
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch einen Mitgliedstaat, die ihnen von den Philippinen erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse des Luftfahrtunternehmens vor.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilen die Philippinen unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
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i) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt und |
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ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und |
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iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. |
(3) Die Philippinen können Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen vorenthalten, widerrufen, aussetzen oder einschränken, sofern
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i) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen nicht im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt oder |
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ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder |
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iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird oder |
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iv) |
das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen den Philippinen und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Philippinen nachweisen, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, umgehen würde. |
Die Philippinen üben ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Sicherheit
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Philippinen aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihnen und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießen, auch auf die Annahme, Ausübung und Aufrechterhaltung der Sicherheitsvorschriften durch den anderen Mitgliedstaat, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von den Philippinen benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen von einem Ort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu einem anderen Ort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verwendet wird.
Artikel 5
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verlangen oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Bestimmungen, die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthalten sind und die mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 6
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 7
Überarbeitung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Das vorliegende Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind.
Artikel 9
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, die sich auf jenes in Anhang 1 aufgeführte Abkommen beziehen, außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Abgefasst in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и девети ноември две хиляди и осемнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintinueve de noviembre de dos mil dieciocho.
V Bruselu dne dvacátého devátého listopadu dva tisíce osmnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den niogtyvende november to tusind og atten.
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten November zweitausendachtzehn.
Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta novembrikuu kahekümne üheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εννέα Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.
Done at Brussels on the twenty-ninth day of November in the year two thousand and eighteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-neuf novembre deux mille dix-huit.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset devetog studenoga godine dvije tisuće osamnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventinove novembre duemiladiciotto.
Briselē, divi tūkstoši astoņpadsmitā gada divdesmit devītajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų lapkričio dvidešimt devintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennyolcadik év november havának huszonkilencedik napján.
Magħmul fi Brussell, fid-disgħa u għoxrin jum ta’ Novembru fis-sena elfejn u tmintax.
Gedaan te Brussel, negenentwintig november tweeduizend achttien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego dziewiątego listopada roku dwa tysiące osiemnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e nove de novembro de dois mil e dezoito.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și nouă noiembrie două mii optsprezece.
V Bruseli dvadsiateho deviateho novembra dvetisícosemnásť.
V Bruslju, dne devetindvajsetega novembra leta dva tisoč osemnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.
Som skedde i Bryssel den tjugonionde november år tjugohundraarton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За правителството на Република Филипини
Por el Gobierno de la República de Filipinas
Za vládu Filipínské republiky
For Republikken Filippinernes regering
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Filipiini Vabariigi valitsuse nimel
Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας των Φιλιππίνων
For the Government of the Republic of the Philippines
Pour le Gouvernement de la République des Philippines
Za Vladu Republike Filipina
Per il Governo della Republica delle Filippine
Filipīnu Republikas valdības vārdā –
Filipinų Respublikos Vyriausybės vardu
a Fülöp-szigeteki Köztársaság Kormánya részéről
Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Filippini
Voor de regering van de Republiek der Filipijnen
W imieniu rządu Republiki Filipin
Pelo Governo da República das Filipinas
Pentru Guvernul Republicii Filipine
Za vládu Filipínskej republiky
Za vlado Republike Filipini
Filippiinien tasavallan hallituksen puolesta
För Republiken Filippinernas regering
ANHANG 1
LISTE DER ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 BEZUG GENOMMEN WIRD
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossene, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen und sonstige Abkommen zwischen den Philippinen und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der jeweils geänderten Fassung
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Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 12. August 1992 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Österreich“ bezeichnet, |
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— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 30. Januar 1970 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Belgien“ bezeichnet, |
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— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 23. April 1992 in Prag, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Tschechische Republik“ bezeichnet, |
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— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 8. Mai 1969 in Oslo, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Dänemark“ bezeichnet, |
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— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik der Philippinen und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 8. Mai 1969 in Oslo, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Schweden“ bezeichnet, |
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— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 6. August 1971 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Deutschland“ bezeichnet, |
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Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 8. Oktober 1949 in Athen, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Griechenland“ bezeichnet, |
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Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik der Philippinen über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 21. Mai 1992 in Budapest, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Ungarn“ bezeichnet, |
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Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 21. November 2001 in Luxemburg, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Luxemburg“ bezeichnet, |
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Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik der Philippinen über zivile Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 1. Juli 1993 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Polen“ bezeichnet. |
ANHANG 2
LISTE DER ARTIKEL, DIE TEIL DER IN ANHANG 1 GENANNTEN ABKOMMEN SIND UND AUF DIE IN DEN ARTIKELN 2 BIS 4 DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD
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a) |
Benennung:
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b) |
Vorenthaltung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
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c) |
Sicherheit:
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d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
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ANHANG 3
LISTE DER SONSTIGEN STAATEN, AUF DIE IN ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
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a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
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b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
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c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
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d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr) |
VERORDNUNGEN
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18.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/12 |
VERORDNUNG (EU) 2018/2004 DES RATES
vom 17. Dezember 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2015/1333 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
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(2) |
Am 5. November 2018 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2441 (2018) verabschiedet, in der er sein starkes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, territoriale Integrität und nationale Einheit Libyens bekräftigt und festgestellt hat, dass die Lage in Libyen nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. Der VN-Sicherheitsrat hat beschlossen, neue Beispiele für Verhaltensweisen, die unter die Benennungskriterien fallen, einzubeziehen. |
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(3) |
Am 17. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/2012 des Rates (3) angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2015/1333 angepasst wurde, um den Änderungen der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrats Rechnung zu tragen. |
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(4) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
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(5) |
Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/44 erhält folgende Fassung:
„(1) In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017) oder Ziffer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.
(2) Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2018/2012 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 51 dieses Amtsblatts).
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18.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/14 |
VERORDNUNG (EU) 2018/2005 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2018
zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) (im Folgenden die „vier Phthalate“) sind in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) und mit einem Ablauftermin am 21. Februar 2015 aufgeführt, der nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der genannten Verordnung festgelegt wurde. |
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(2) |
Nach dem in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ablauftermin für einen in Anhang XIV aufgeführten Stoff muss die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 prüfen, ob die Verwendung von in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführten Stoffen in Erzeugnissen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird; sofern die Agentur der Auffassung ist, dass dies der Fall ist, arbeitet sie ein Dossier aus, das den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“) entspricht. |
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(3) |
Am 1. April 2016 legte die Agentur in Zusammenarbeit mit Dänemark ein Dossier nach Anhang XV für die vier Phthalate vor. (2) Das Dossier baute auf einem älteren Beschränkungsvorschlag auf, der von Dänemark im Jahr 2011 vorgelegt worden war und zu dem der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) Stellungnahmen (3) angenommen hatten, auf deren Grundlage die Kommission beschloss, Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (4) nicht zu ändern, da die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten nicht darauf hindeuteten, dass eine kombinierte Exposition gegenüber den vier Phthalaten ein Risiko darstellt. Im Dossier nach Anhang XV aus dem Jahr 2016 wurden neue Informationen über die Exposition aus unterschiedlichen Quellen berücksichtigt, unter anderem Daten zum Human-Biomonitoring aus dem unionsweiten DEMOCOPHES-Projekt (5), in dessen Rahmen das Auftreten der vier Phthalate in Urinproben gemessen wurde. |
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(4) |
Die vier Phthalate sind in einer großen Vielfalt an Erzeugnissen enthalten, da sie häufig in weichmacherhaltigen Materialien vorhanden sind. Die Exposition kann über die Aufnahme von Lebensmitteln und Staub, die Einführung von Erzeugnissen in den Mund, das Einatmen von Luft und Staub in Innenräumen sowie den Kontakt von Staub und Erzeugnissen mit menschlichen Schleimhäuten und der Haut erfolgen. |
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(5) |
Im Dossier nach Anhang XV wird vorgeschlagen, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu beschränken, die die vier Phthalate einzeln oder in jeglicher Kombination in einer Konzentration von mindestens 0,1 Gewichtsprozent in solchem weichmacherhaltigen Material enthalten. Dieser Konzentrationsgrenzwert würde wirksam von der Verwendung der vier Phthalate in Erzeugnissen im Geltungsbereich dieser Beschränkung abhalten. Im Dossier wurden Ausnahmen vorgeschlagen für Erzeugnisse, die ausschließlich für die Verwendung im Freien bestimmt sind und die nicht für längere Zeit mit der Haut oder Schleimhäuten in Kontakt kommen, für bestimmte Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle und landwirtschaftliche Verwendung bestimmt sind, für Messgeräte, für Erzeugnisse, die unter bestehende Unionsvorschriften fallen, sowie für Erzeugnisse, die bereits in der Union in den Verkehr gebracht wurden. |
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(6) |
Am 10. März 2017 verabschiedete der RAC seine Stellungnahme mit der Schlussfolgerung, dass die vorgeschlagene Beschränkung die zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Bewältigung der festgestellten Risiken, die von diesen Stoffen ausgehen, darstellt, was die Wirksamkeit bei der Verringerung dieser Risiken angeht. |
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(7) |
Der RAC war der Auffassung, dass eine kombinierte Konzentration der vier Phthalate von höchstens 0,1 % in weichmacherhaltigen Materialien erforderlich ist, damit das Risiko für die menschliche Gesundheit beherrscht wird. |
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(8) |
Der SEAC verabschiedete am 15. Juni 2017 seine Stellungnahme, in der er äußerte, dass die vorgeschlagene Beschränkung in der durch den RAC und den SEAC geänderten Form bei einer sozioökonomischen Kosten/Nutzen-Abwägung die zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Bewältigung der festgestellten Risiken darstellt. |
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(9) |
Der SEAC stimmte den Schlussfolgerungen des Dossiers nach Anhang XV zu, dass ein Aufschub für die Anwendung der Beschränkung um 36 Monate vernünftig und ausreichend erscheint, damit die beteiligten Akteure in den Lieferketten dieser entsprechen können. Der SEAC stimmte auch den im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Ausnahmen zu. Außerdem schlug der SEAC aufgrund sozioökonomischer Überlegungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Informationen, die von der Automobil- und Luftfahrtbranche im Rahmen der öffentlichen Konsultation unterbreitet wurden, bestimmte Ausnahmeregelungen für diese Branchen vor. |
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(10) |
Das Forum der Agentur für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Forum“) wurde zum Beschränkungsverfahren konsultiert und seinen Empfehlungen wurde Rechnung getragen. |
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(11) |
Am 29. August 2017 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC (6) an die Kommission. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und deren Schlussfolgerung über die kombinierte Exposition auf verschiedenen Wegen gegenüber diesen vier Phthalaten, die sich schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese vier Phthalate ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit verursachen, wenn sie in weichmacherhaltigem Material einzeln oder in jeglicher Kombination in einer Konzentration von mindestens 0,1 Gewichtsprozent in Erzeugnissen enthalten sind. Für die Zwecke dieser Beschränkung bezeichnet weichmacherhaltiges Material Materialien, die Phthalate enthalten, für die ein großes Potenzial einer kombinierten Exposition sowohl von Verbrauchern als auch von Arbeitnehmern auf verschiedenen Wegen besteht. Zu diesen Materialien gehören Polyvinylchlorid (PVC), Polyvinylidenchlorid (PVDC), Polyvinylacetat (PVA), Polyurethane sowie alle anderen Polymere (unter anderem Polymerschaum und Kautschuk) außer Silikonkautschuk und natürliche Latexbeschichtungen, Oberflächenbeschichtungen, rutschfeste Beschichtungen, Verkleidungen, Klebeschichten, aufgedruckte Muster, Kleber, Dichtungsmassen, Tinten und Farben. Die Kommission ist der Auffassung, dass gegen dieses Risiko unionsweit vorgegangen werden muss. |
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(12) |
Nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist bereits das Inverkehrbringen von Spielzeug und Babyartikeln, die DEHP, DBP oder BBP enthalten, unter bestimmten Bedingungen, die in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Beschränkung fallen, verboten. Angesichts sowohl der Stellungnahme des RAC, dass DIBP ein ähnliches Gefahrenprofil aufweist wie DEHP, DBP und BBP und dass Spielzeug und Babyartikel erheblich zu von Phthalaten ausgehenden Risiken für Kleinkinder beitragen können und dass DIBP DBP in Spielzeug und Babyartikeln ersetzen kann, als auch der Empfehlung des Forums, ist die Kommission ferner der Auffassung, dass das Inverkehrbringen von Spielzeug und Babyartikeln, die DIPB enthalten, ebenfalls beschränkt werden sollte. Des Weiteren sollte das Inverkehrbringen der vier Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln aktualisierten Bedingungen unterworfen werden. |
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(13) |
Für Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle und landwirtschaftliche Verwendung oder für die Verwendung im Freien bestimmt sind, sollte die vorgeschlagene Beschränkung nur für jene Erzeugnisse gelten, die weichmacherhaltiges Material enthalten, das mit menschlichen Schleimhäuten oder für längere Zeit mit der Haut in Kontakt kommt, da solche Kontakte zu einer Exposition führen, die ein Risiko für die menschlichen Gesundheit darstellt. |
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(14) |
Die vorgeschlagene Beschränkung sollte nicht für Erzeugnisse gelten, für die andere Unionsvorschriften gelten, unter anderem für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (8) fallen, für medizinische Geräte im Anwendungsbereich der Richtlinien 90/385/EWG (9) oder 93/42/EWG des Rates (10) oder der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) oder für Bestandteile solcher Geräte, für Erzeugnisse im Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder die Primärverpackung von Arzneimitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder der Richtlinien 2001/82/EG (14) oder 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15). |
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(15) |
Ferner sollte die vorgeschlagene Beschränkung nicht für Messgeräte für den Laborgebrauch oder Erzeugnisse, die Bestandteil solcher Geräte sind, sowie aus Gründen der Machbarkeit und der Durchsetzbarkeit für Erzeugnisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Beschränkung in Verkehr gebracht wurden, gelten. Des Weiteren sollten bestimmte Ausnahmeregelungen für Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten. Ein weiterer Aufschub für die Anwendung der Beschränkung für Kraftfahrzeuge und eine unbefristete Ausnahme für Erzeugnisse, die bei der Wartung oder Reparatur diese Fahrzeuge verwendet werden, sofern diese Fahrzeuge ihre beabsichtigte Funktion ohne diese Erzeugnisse nicht erfüllen können, sind angesichts der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Branche gerechtfertigt. Ein weiterer Aufschub für die Anwendung für bestimmte Luftfahrzeuge und eine unbefristet Ausnahme für Erzeugnisse, die bei der Wartung und Reparatur dieser Luftfahrzeuge verwendet werden, und die für die Sicherheit und Lufttüchtigkeit unverzichtbar sind, ist gerechtfertigt, weil Luftfahrzeuge eine sehr lange Nutzungsdauer haben und ihre Lufttüchtigkeit beeinträchtigt werden könnte, wenn Teile, die den Entwurfsspezifikationen entsprechen, nicht verfügbar sind; zudem ist eine Requalifizierung sehr langwierig. |
|
(16) |
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV sowie der Stellungnahmen des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass mit der vorgeschlagenen Beschränkung gegen die festgestellten Risiken vorgegangen werden kann, ohne erhebliche Belastung für die Wirtschaftszweige, die Lieferkette oder die Verbraucher zu verursachen, und kommt zu dem Schluss dass die vorgeschlagene Beschränkung eine angemessene unionsweite Maßnahme zur Bekämpfung des festgestellten Risikos darstellt. |
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(17) |
Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit für das Ergreifen angemessener Maßnahmen eingeräumt werden, damit sie der vorgeschlagenen Beschränkung entsprechen können; dafür sind 18 Monate ausreichend. Daher sollte die Anwendung allgemein um 18 Monate aufgeschoben werden. Ein längerer spezifischer Aufschub um 60 Monate sollte für die besonderen Fälle bestimmter Kraft- und Luftfahrzeuge gelten. |
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(18) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) https://echa.europa.eu/previous-consultations-on-restriction-proposals/-/substance-rev/13919/term
(3) Stellungnahme des RAC und des SEAC über ein Dossier nach Anhang XV aus dem Jahr 2012, in dem Beschränkungen für die vier Phthalate vorgeschlagen wurden: https://echa.europa.eu/documents/10162/58050be8-f7be-4b55-b106-76dda4989dd6.
(4) Mitteilung der Kommission 2014/C 260/01.
(5) http://www.eu-hbm.info/democophes/project-partners
(6) https://echa.europa.eu/documents/10162/a265bf86-5fbd-496b-87b4-63ff238de2f7
(7) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
(8) Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).
(9) Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).
(10) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).
(11) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).
(12) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(13) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
(14) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
(15) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
ANHANG
Eintrag 51 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung:
|
„51. Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr.: 117-81-7 EG-Nr.: 204-211-0 Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr.: 84-74-2 EG-Nr.: 201-557-4 Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr.: 85-68-7 EG-Nr.: 201-622-7 Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr.: 84-69-5 EG-Nr.: 201-553-2 |
|
(*1) Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).“
BESCHLÜSSE
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L 322/20 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2006 DES RATES
vom 11. Dezember 2018
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Entscheidung 2006/42/EG des Rates (2) wurde Lettland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2009 eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG (3) abweichende Sondermaßnahme anzuwenden und bei Umsätzen mit Holz den Empfänger als Schuldner der Mehrwertsteuer zu bestimmen. Aufgrund des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU des Rates (4) wurde Lettland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden „Sondermaßnahme“) anzuwenden und bei Umsätzen mit Holz weiterhin den Empfänger als Schuldner der Mehrwertsteuer zu bestimmen. Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme wurde später mit dem Durchführungsbeschluss 2013/55/EU des Rates (5) bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2396 des Rates (6) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. |
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(2) |
Mit einem am 20. Juni 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden. Mit einem am 17. August 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben übermittelte Lettland einen Bericht über die Anwendung der Regelung, wie in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU vorgeschrieben. |
|
(3) |
Mit Schreiben vom 7. September 2018 hat die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Lettlands übermittelt. Mit Schreiben vom 10. September 2018 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. |
|
(4) |
Nach Angaben Lettlands ist der Holzmarkt, einer seiner wichtigsten Wirtschaftszweige, besonders anfällig für Mehrwertsteuerbetrug, da er von vielen lokalen Kleinunternehmen und einzelnen Lieferern beherrscht wird. Die Beschaffenheit des Marktes und der beteiligten Unternehmen haben zu einem für die lettischen Steuerbehörden schwer kontrollierbaren Mehrwertsteuerbetrug geführt. Um diesen Missbrauch zu bekämpfen, haben sie die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Umsätze mit Holz eingeführt, was sich als äußerst effektiv erwiesen und den Betrug in diesem Wirtschaftszweig erheblich eingedämmt hat. |
|
(5) |
Um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung zu verhindern, sollte Lettland ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines weiteren befristeten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden. |
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(6) |
Ausnahmeregelungen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahmen angemessen ist und ihren Zweck erfüllen. Durch Ausnahmeregelungen wird Mitgliedstaaten Zeit eingeräumt, um bis zum Auslaufen der Sondermaßnahme andere herkömmliche Maßnahmen zur Beseitigung des jeweiligen Problems zu ergreifen, was eine Verlängerung der Ausnahmeregelung überflüssig macht. Eine Ausnahmeregelung, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlaubt, wird nur ausnahmsweise für besondere, betrugsanfällige Bereiche gewährt und als letztes Mittel eingesetzt. Lettland sollte daher bis zum Auslaufen dieser Sondermaßnahme andere herkömmliche Maßnahmen durchführen, um den Mehrwertsteuerbetrug bei Holzlieferungen zu bekämpfen und zu verhindern; danach dürfte in Bezug auf diese Lieferungen keine Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG mehr erforderlich sein. |
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(7) |
Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben. |
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(8) |
Der Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BLÜMEL
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) Entscheidung 2006/42/EG des Rates vom 24. Januar 2006 zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 31).
(3) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).
(4) Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 30).
(5) Durchführungsbeschluss 2013/55/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 16).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2396 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 142).
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L 322/22 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/2007 DES RATES
vom 17. Dezember 2018
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) über die Militäroperation der Europäischen Union Atalanta (im Folgenden „Atalanta“) angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat am 30. Juli 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1083 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP geändert und Atalanta bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde. |
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(3) |
Der VN-Sicherheitsrat hat am 14. November 2018 die Resolution 2444 (2018) beschlossen, mit der das Mandat der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea mit Wirkung vom 16. Dezember 2018 beendet und beschlossen wurde, die Sachverständigengruppe für Somalia mit denselben Aufgaben für Somalia einzurichten. |
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(4) |
Am 22. November 2018 vereinbarte das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“), dass der Operation Atalanta gestattet werden sollte, Informationen — einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dem bestehenden Rechtsrahmen im Laufe ihrer Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei über andere illegale Tätigkeiten als die Seeräuberei gesammelt werden — an Interpol und Europol weiterzugeben, während das Mandat der Operation Atalanta unverändert bleibt. |
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(5) |
Das PSK vereinbarte ferner, dass eine Bestimmung über das auf die Weitergabe personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang anzuwendende Recht in die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP aufgenommen werden sollte. |
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(6) |
Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Buchstabe n erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Atalanta wird gestattet, mit der Sachverständigengruppe für Somalia und mit den CMF Informationen — mit Ausnahme von personenbezogenen Daten — über illegale oder nicht genehmigte Tätigkeiten auf See auszutauschen, die bei routinemäßig durchgeführten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei gesammelt werden.“ |
|
3. |
In Artikel 15 werden folgende Absätze angefügt: „(5) Atalanta wird gestattet, Informationen, die bei routinemäßig durchgeführten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei über andere illegale Tätigkeiten als die Seeräuberei gesammelt werden, nach Artikel 2 Buchstabe h an Interpol und nach Artikel 2 Buchstabe i an Europol weiterzugeben. (6) Für die Weitergabe personenbezogener Daten nach Artikel 2 gilt das Recht des Staates des Schiffes oder Flugzeugs, das die personenbezogenen Daten verarbeitet.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).
(2) Beschluss (GASP) 2018/1083 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 142).
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18.12.2018 |
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L 322/24 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/2008 DES RATES
vom 17. Dezember 2018
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP (1) über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) erlassen. |
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(2) |
Der Rat hat unter anderem das Mandat der Mission durch den Beschluss (GASP) 2017/50 (2) bis zum 14. Januar 2019 verlängert und hat ihr bis zu diesem Datum durch den Beschluss (GASP) 2017/2264 (3) einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zugewiesen. |
|
(3) |
In Erwartung dessen, dass der Rat die Planungsdokumente für die Regionalisierung in der Sahelzone billigt und einen Beschluss annimmt, durch den der Beschluss 2014/219/GASP entsprechend geändert wird, sollte dieser Beschluss bis zum 28. Februar 2019 verlängert werden. |
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(4) |
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte daher auch bis zum 28. Februar 2019 verlängert werden. |
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(5) |
Der Beschluss 2014/219/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die EUCAP Sahel Mali wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019 beläuft sich auf 28 450 000 EUR.“ |
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2. |
Artikel 18 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 28. Februar 2019.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Januar 2019.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15 April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).
(2) Beschluss (GASP) 2017/50 des Rates vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 7 vom 12.1.2017, S. 18).
(3) Beschluss (GASP) 2017/2264 des Rates vom 7. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 52).
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18.12.2018 |
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L 322/25 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/2009 DES RATES
vom 17. Dezember 2018
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) erlassen, mit der die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) eingerichtet wurde. |
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(2) |
Der Rat hat am 17. Juli 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1342 (2) erlassen, mit dem das Mandat der EUBAM Libyen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert und ein finanzieller Bezugsrahmen bis zum 30. November 2017 festgelegt wurde. |
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(3) |
Der Rat hat am 20. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2162 (3) erlassen, mit dem ein finanzieller Bezugsrahmen bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt wurde. |
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(4) |
Nach der strategischen Überprüfung der EUNAVFOR MED Operation Sophia, der EUBAM Libyen und der Verbindungs- und Planungszelle der EU hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat zu ändern und bis zum 30. Juni 2020 zu verlängern. |
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(5) |
Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert und seine Geltungsdauer verlängert werden. |
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(6) |
Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 Ziele Das Ziel der EUBAM Libyen besteht darin, die libyschen Behörden beim Aufbau staatlicher Sicherheitsstrukturen in Libyen zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Grenzmanagement, Strafverfolgung und Strafjustiz, um dazu beizutragen, kriminelle Organisationen zu zerschlagen, die insbesondere an Schleuserkriminalität, Menschenhandel und Terrorismus in Libyen und im zentralen Mittelmeerraum beteiligt sind. Artikel 3 Aufgaben (1) Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, ist es Aufgabe der EUBAM Libyen,
(2) Die EUBAM Libyen fördert durch alle ihre Aktivitäten die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter. (3) Die EUBAM Libyen übt keine Exekutivbefugnisse aus.“ |
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2. |
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 beläuft sich auf 61 678 576,39 EUR.“ |
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3. |
Artikel 16 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2020.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab 1. Januar 2019.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).
(2) Beschluss (GASP) 2017/1342 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 60).
(3) Beschluss (GASP) 2017/2162 des Rates vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 50).
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18.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/27 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/2010 DES RATES
vom 17. Dezember 2018
zur Unterstützung der Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen in Lateinamerika und der Karibik im Rahmen der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 19. November 2018 die Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens (im Folgenden „EU SALW-Strategie“) angenommen, in der die Leitlinien für das Vorgehen der Union im Bereich der Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) vorgegeben werden. |
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(2) |
In der EU SALW-Strategie wird festgehalten, dass die Union sich um Synergien mit den einschlägigen amerikanischen Staaten und Regionalorganisationen bemüht, um die unerlaubte Verbreitung von SALW und den unerlaubten Handel damit und so bewaffnete Gewalt und Kriminalität einzudämmen. |
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(3) |
Lateinamerika und die Karibik wurden als Regionen herausgestellt, die von der Verbreitung und übermäßigen Anhäufung von SALW besonders betroffen sind. |
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(4) |
Auf der 2016 ausgerichteten sechsten Zweijährlichen Tagung der Staaten zu dem am 20. Juli 2001 angenommenen Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) haben alle VN-Mitgliedstaaten erneut ihre Entschlossenheit bekräftigt, den unerlaubten Handel mit SALW zu verhindern. Die Staaten würdigten die Fortschritte, die bei der Vertiefung der subregionalen und regionalen Zusammenarbeit erzielt wurden, und verpflichteten sich, eine solche Zusammenarbeit sowie Mechanismen zur Koordinierung und zum Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren, auf- oder auszubauen, wo dies zweckmäßig ist, um die Durchführung des Aktionsprogramms voranzubringen. |
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(5) |
Die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) ist das Sekretariat für das Interamerikanische Übereinkommen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, Munition, Sprengstoffen und ähnlichem Material sowie den unerlaubten Handel damit (Convención Interamericana contra la Fabricación y el Tráfico Ilícito de Armas de Fuego, Municiones, Explosivos y otros Materiales Relacionados - CIFTA) und ist verantwortlich für die Koordinierung und Umsetzung regionaler Initiativen zur Bekämpfung unerlaubter SALW auf dem amerikanischen Kontinent. |
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(6) |
Die Union möchte ein Projekt in Lateinamerika und der Karibik zur Verringerung der Gefahr der unerlaubten Verbreitung von SALW und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit finanzieren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zwecks Umsetzung der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens (im Folgenden „EU SALW-Strategie“) werden für die von der Union zu unterstützenden Maßnahmen des OAS-Projekts in Lateinamerika und der Karibik zur Verringerung der Gefahr der unerlaubten Verbreitung von SALW und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit folgende spezifische Ziele festgelegt:
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Stärkung der Systeme zur physischen Sicherung und Verwaltung nationaler militärischer und anderer institutioneller Lagerbestände durch verbesserte Sicherheitsmaßnahmen vor Ort und Bestandskontrollen; |
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Ausbau der nationalen Fähigkeiten zur Vernichtung beschlagnahmter, überzähliger oder unsicherer SALW und Munition; |
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Stärkung der nationalen Kennzeichnungs- und Rückverfolgungskapazitäten in Bezug auf SALW und Förderung der regionalen Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung beschlagnahmter Waffen und Munition; |
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Verbesserung der SALW-Transfermechanismen durch nationale Rechtsvorschriften, Grenzkontrollen und regionale Koordination und |
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Förderung sozial verantwortlicher Verhaltensweisen in ausgewählten Gemeinschaften mit besonderem Augenmerk auf Gruppen, die von Waffengewalt schwer betroffen sind, auch durch Einsatz von Rückgabe-Kampagnen oder anderen Strategien mit dem Ziel, die Zahl der Gewalttaten vor Ort zu senken. |
Die Union finanziert das Projekt, das im Anhang ausführlich beschrieben ist.
Artikel 2
(1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.
(2) Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt die OAS.
(3) Die OAS nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OAS.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 3 000 000 EUR. Das Programm wird vollständig von der Union finanziert, mit Sachleistungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens und dem Begünstigten.
(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit der OAS. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass die OAS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
(4) Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte der OAS über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.
(2) Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist, sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
ANHANG
PROJEKT ZUR BEKÄMPFUNG DER UNERLAUBTEN VERBREITUNG VON KLEINWAFFEN UND LEICHTEN WAFFEN (SALW) UND DAZUGEHÖRIGER MUNITION SOWIE DES UNERLAUBTEN HANDELS DAMIT UND IHRER AUSWIRKUNGEN IN LATEINAMERIKA UND DER KARIBIK IM RAHMEN DER EU-STRATEGIE GEGEN UNERLAUBTE FEUERWAFFEN, KLEINWAFFEN UND LEICHTE WAFFEN UND DAZUGEHÖRIGE MUNITION „WAFFEN SICHERSTELLEN, MENSCHEN SCHÜTZEN“ („SECURING ARMS, PROTECTING CITIZENS“)
1. Einleitung und Ziele
1.1 Einleitung
Die Verbreitung unerlaubter Kleinwaffen, leichter Waffen und dazugehöriger Munition ist einer der zentralen Faktoren für das hohe Maß an Gewalt und Instabilität in mehreren Ländern Lateinamerikas und der Karibik. Fast die Hälfte aller Opfer von Tötungsdelikten sind zwischen 15 und 29 Jahre alt in dieser Region, in der Schusswaffen besonders weit verbreitet sind und zwei Drittel (66 %) aller Tötungsdelikte mit Schusswaffen begangen werden. Aus den Statistiken, die „Small Arms Survey“ für seine Veröffentlichung Global Burden of Armed Violence, 2015 zusammengestellt hat, geht ferner hervor, dass die zehn Länder mit der höchsten Rate an Todesfällen im Zusammenhang mit SALW zwischen 2010 und 2015 alle auf dem amerikanischen Kontinent lagen und die Rate an Tötungen durch Schusswaffen in allen diesen Ländern 20 pro 100 000 Einwohner übersteigt.
Die Regierungen in Lateinamerika und der Karibik haben sich durch ihre Unterstützung mehrerer internationaler Instrumente – einschließlich des Interamerikanischen Übereinkommens gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffen und ähnlichem Material sowie den Handel damit (CIFTA), des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen für Kleinwaffen und leichte Waffen und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments – gegen die unerlaubte Herstellung von Waffen und den unerlaubten Handel damit gewandt. Jedoch besitzen das Militär und andere Sicherheitskräfte nach wie vor große Bestände an SALW und Munition, die häufig nur schlecht gesichert sind oder einer lückenhaften Rechenschaftspflicht unterliegen. Jedes Jahr beschlagnahmen Sicherheitskräfte in der Region tausende illegale SALW und tonnenweise Munition. Ein Teil des beschlagnahmten Materials konnte auf militärische Bestände sowohl innerhalb als auch außerhalb der Region zurückverfolgt werden, da kapitalkräftige kriminelle Unternehmungen, darunter Drogenhandelsorganisationen sowie international tätige Banden und Waffenschmuggler, die nationalen Kapazitäten zur Durchsetzung einschlägiger Verbote überfordern.
Nicht nur die Verbreitung von Kleinwaffen, sondern auch die allgemeine Verfügbarkeit von Schusswaffen erhöht nachweislich das Risiko für Waffengewalt. Im „Global Status Report on Violence, 2014“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird anhand von Querschnittsstudien in den teilnehmenden Ländern aufgezeigt, dass die Verfügbarkeit von Schusswaffen in der Tat ein Risikofaktor für Tötungsdelikte ist. In dem Bericht wird ferner festgestellt, dass Schusswaffen im Allgemeinen auf dem amerikanischen Kontinent weit verbreitet sind und die Waffenart sind, die am häufigsten in gewalttätigen Auseinandersetzungen verwendet wird. Ein weiteres Ergebnis des Berichts ist, dass ein leichter Zugang zu Schusswaffen und anderen Waffen sowie übermäßiger Alkoholkonsum in engem Zusammenhang mit zahlreichen Formen von Gewalt stehen.
Zudem sollte bedacht werden, dass sich die Verfügbarkeit von Schusswaffen auf Männer und Frauen unterschiedlich auswirkt. Die breite Verfügbarkeit von Schusswaffen erhöht die Anzahl der Drohungen mit einer Schusswaffe sowie die Sterblichkeitsrate misshandelter Frauen im Kontext häuslicher Gewalt. Nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen ist ein unverhältnismäßig hoher Anteil an Besitzern und Nutzern von Kleinwaffen männlichen Geschlechts, sowohl in Konfliktsituationen als auch außerhalb von Konflikten. Bei den meisten Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt von Männern an Frauen kommen Schusswaffen zur Einschüchterung oder als tödliche Waffe zum Einsatz. In Fällen der Drohung mit einer Schusswaffe hatten Opfer häuslicher Gewalt seltener sichtbare Verletzungen. Gleichzeitig hatten sie häufiger Angst. Schusswaffen werden meistens verwendet, um dem Partner zu drohen (69,1 %), wobei die Verwendung einer solcher Waffe dazu führt, dass Täter weniger häufig dazu übergehen, ihr Opfer beispielsweise zu schlagen oder zu treten.
Die Verwendung jeglicher Art von Waffen steht im Zusammenhang mit einem breiten Spektrum an gewalttätigem Verhalten, dessen Auswirkungen auf die Opfer über körperliche Verletzungen hinausgehen. Drohungen und Einschüchterungen führen zu psychischen Belastungen und Traumata; viele der Opfer vermeiden es aus Furcht vor Vergeltung, diese Art von Gewalt den Behörden zu melden. Fachkräfte wie Gesundheitsdienstleister, Sozialarbeiter und Verantwortliche für die öffentliche Sicherheit müssen geschult werden, um auf Gewaltsituationen im Zusammenhang mit der Verwendung von SALW reagieren zu können.
Gemeinschaftliches Engagement und die Schaffung eines Netzes für die Unterstützung durch die Gemeinschaft können Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Schusswaffen besser unterstützen und können zur Verhinderung gewalttätiger Verhaltensweisen beitragen, die insbesondere zu vorsätzlichen Tötungen führen können. Eine aktive Gemeinschaft trägt durch ihre Bemühungen zum Aufbau von Vertrauen, Transparenz, Kommunikation und Engagement bei.
Seit 2009 unterstützt die Abteilung Öffentliche Sicherheit (DPS) des Generalsekretariats der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) („OAS-DPS“) die Bemühungen der OAS-Mitgliedstaaten, die Ströme illegaler SALW und Munition zu kontrollieren und institutionelle Bestände mithilfe des Programms zur Unterstützung der Kontrolle von Waffen und Munition (PACAM) zu verwalten. Das PACAM hat in Zusammenarbeit mit den meisten der 34 aktiven OAS-Mitgliedstaaten Projekte gemäß den Bestimmungen des CIFTA umgesetzt. Im Rahmen dieser Projekte wurden in der gesamten Region mehr als 290 000 Feuerwaffen gekennzeichnet und weitere 60 000 Waffen sowie mehr als 1 700 Tonnen Munition vernichtet.
Wenngleich bedeutende Ergebnisse in der Kennzeichnung von SALW sowie der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen erzielt wurden, bestehen weiterhin erhebliche Ungleichgewichte in Bezug auf nationale Kapazitäten, insbesondere zwischen den Ländern in Zentralamerika und in der Karibik. Die systematische Umsetzung der Protokolle zur Verwaltung von Lagerbeständen ist in fast allen Ländern der Region nach wie vor nicht abgeschlossen; die Nachfrage nach technischer Unterstützung, Beratung und Zusammenarbeit ist aufgrund der erfolgreichen Durchführung früherer PACAM-Projekte und des zunehmenden Vertrauens nationaler Behörden in die diesbezügliche Rolle der OAS gestiegen.
Im Zuge der Durchführung früherer PACAM-Projekte sowie in den jüngsten CIFTA-Sitzungen haben mehrere OAS-Mitgliedstaaten um technische Unterstützung in den geplanten Schwerpunktbereichen des vorgeschlagenen Projekts gebeten. Zu den Staaten, die Unterstützung bei der Verbesserung der Fähigkeiten zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen erbeten haben, gehören Belize, Guatemala, El Salvador, Honduras, Costa Rica, Jamaika, die Dominikanische Republik und Dominica. Belize, Guatemala, El Salvador, Honduras, Costa Rica und Panama haben um Unterstützung bei der Vernichtung überzähliger, veralteter oder beschlagnahmter SALW und Munition gebeten. Inzwischen ist die Nachfrage nach Schulungen und Unterstützung in Bezug auf die Kennzeichnung und Rückverfolgung von SALW hoch; Guatemala, El Salvador, Honduras, Costa Rica, Panama, die Bahamas, Barbados, Jamaika, die Dominikanische Republik, Trinidad und Tobago, Guyana, Suriname, Uruguay und Paraguay haben diesbezüglich um Hilfe gebeten.
Das Projekt wird auch eine Präventionskomponente beinhalten, die aus sektorenübergreifenden und auf die Gemeinschaften ausgerichteten kooperativen Maßnahmen besteht; diese sollen die Risikofaktoren für Gewalt verringern und richten sich unmittelbar an die zuvor genannten Fachkräfte und die betreffende Gemeinschaft sowie indirekt auch an Täter und ihre Opfer.
Die Vorbeugungskomponente wird in einer ausgewählten Gemeinschaft innerhalb der drei ausgewählten Länder durchgeführt. Die Maßnahmen müssen unter Umständen angepasst werden, um den Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen, den Formen des gemeinschaftlichen Engagements und der spezifischen Konstellation von Herausforderungen und Chancen für die Durchführung gemeinsamer Initiativen zur Verhinderung von Waffengewalt in unterschiedlichen Gemeinschaften gerecht zu werden. Die Schwerpunktländer für diese Maßnahmen wurden bislang nicht ausdrücklich bestimmt, doch sind Guatemala, El Salvador, Honduras und Jamaika aussichtsreiche Kandidaten für die Unterstützung durch das Projekt, da Gewaltverbrechen und die damit verbundene Verwendung von Schusswaffen dort sehr verbreitet sind.
1.2 Ziele
Im Rahmen dieses dreijährigen Projekts will die DPS die Kapazitäten der Regierungen der OAS-Mitgliedstaaten zur Kontrolle und Eindämmung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und konventioneller Munition sowie dem unerlaubten Handel damit in der Region stärken und die Kapazitäten ausgewählter Gemeinschaften zur Verhinderung bewaffneter Gewalt ausbauen. Die technische Unterstützung und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die die übergreifende Zielsetzung des Projekts unterstützen, beruhen auf folgenden Zielen:
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Stärkung der Systeme zur physischen Sicherung und Verwaltung nationaler militärischer und anderer institutioneller Lagerbestände durch verbesserte Sicherheitsmaßnahmen vor Ort und Bestandskontrollen; |
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Ausbau der nationalen Fähigkeiten zur Vernichtung beschlagnahmter, überzähliger oder unsicherer SALW und Munition; |
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Stärkung der nationalen Kennzeichnungs- und Rückverfolgungskapazitäten in Bezug auf SALW und Förderung der regionalen Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung beschlagnahmter Waffen und Munition; |
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Verbesserung der SALW-Transfermechanismen durch nationale Rechtsvorschriften, Grenzkontrollen und regionale Koordination und |
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Förderung sozial verantwortlicher Verhaltensweisen in ausgewählten Gemeinschaften mit besonderem Augenmerk auf Gruppen, die von Waffengewalt schwer betroffen sind, auch durch Durchführung von Rückgabe-Kampagnen oder anderen Strategien mit dem Ziel, die Zahl der Gewalttaten vor Ort zu senken. |
2. Auswahl der Durchführungsstelle und Koordinierung mit anderen wichtigen Finanzierungsinitiativen
2.1 Durchführungsstelle – die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS)
Die OAS spielt eine zentrale Rolle im regionalen Rahmen zur Verhinderung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen, leichten Waffen, Munition und Sprengstoffen in Lateinamerika und der Karibik. Mit der Unterzeichnung des CIFTA nahm die Region im Jahr 1997 als erste Region der Welt ein regionales Instrument zur Kontrolle dieser Waffen an. Da die OAS das technische Sekretariat des CIFTA bereitstellt, verfügt sie über eine einzigartige Stellung bei der Koordinierung der Bemühungen in der westlichen Hemisphäre zur Bekämpfung der unkontrollierten Verbreitung unerlaubter Kleinwaffen, leichter Waffen und Munition als einem notwendigen Schritt zur Verbesserung der Sicherheit der Bevölkerung und zur Verringerung der bewaffneten Gewalt. In dieser Funktion hat die OAS-DPS Projekte und Programme durchgeführt, um die OAS-Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen; diese Verpflichtungen umfassen die Gewährleistung der Sicherheit nationaler Feuerwaffenbestände, die Umsetzung legislativer Maßnahmen, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen und den Handel damit nach nationalem Recht unter Strafe zu stellen, die verpflichtende Kennzeichnung von Feuerwaffen und den Informationsaustausch mit anderen Unterzeichnern des CIFTA in Bezug auf Rückverfolgungsinformationen und Methoden des unerlaubten Handels. Seit 2007 werden im Rahmen von OAS-Projekten, die von internationalen Gebern gefördert werden, Schulungen, technische Unterstützung und Ausrüstung für 29 Länder in der Region bereitgestellt; dadurch konnten fast 300 000 Feuerwaffen gekennzeichnet und weitere 65 000 überzählige oder beschlagnahmte Schusswaffen und mehr als 1 700 Tonnen überzähliger, veralteter oder unsicherer Munition vernichtet werden. Keine andere regionale oder subregionale Organisation, die den gesamten amerikanischen Kontinent abdeckt, verfügt über den politischen Einfluss, das Fachwissen und die geografische Reichweite, um alle 35 amerikanischen Staaten unterstützen zu können.
(Kuba ist nach wie vor der einzige inaktive OAS-Mitgliedstaat; sein künftiger Status ist in einem Dialogprozess zu klären, der auf Ersuchen der kubanischen Regierung und im Einklang mit den Verfahren, Zielen und Grundsätzen der OAS eingeleitet werden könnte.)
Darüber hinaus haben die OAS-Mitgliedstaaten die OAS-DPS mit dem Entwurf eines „Hemisphärischen Aktionsplans“ zur Verhinderung und Verringerung von Tötungsdelikten betraut. Eines der Ziele dieses Plans besteht darin, die Verfügbarkeit von Waffen und den Zugang zu ihnen einzuschränken. Zwei Instrumente der DPS zur Durchführung des Plans sind das Interamerikanische Programm und das Netzwerk zur Verhinderung von Gewalt und Verbrechen. Die Präventionskomponente des Projekts soll gemäß den Leitlinien des Programms und des Netzwerks, dem „Youth Leadership“-Ansatz, unter Berücksichtigung der drei Ebenen der Vorbeugung, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, der sektorenübergreifenden Koordinierung, der sozialen Teilhabe durch die Stärkung der Gemeinschaften, der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Förderung einer Kultur des Friedens sowie aus einer geschlechtsspezifischen und einer Menschenrechtsperspektive und unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte durchgeführt werden.
2.2 Koordinierung mit anderen wichtigen Finanzierungsinitiativen
Als grundsätzliche Praxis koordiniert die OAS-DPS ihre Tätigkeiten mit anderen Agenturen und Organisationen, die von denselben oder anderen Geberländern und internationalen Einrichtungen finanziell gefördert werden. Was Organisationen betrifft, die von der Union für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Projekts vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützt werden, ist das weltweite Schusswaffenprogramm des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) für das Projekt unmittelbar von Bedeutung. Kontaktstellen für die Koordinierung werden sowohl das UNODC-Regionalbüro in Mexiko sowie Länderbüros sein, in denen spezifische Maßnahmen im Rahmen des Projekts durchgeführt werden. Angesichts der laufenden Arbeiten der UNODC in diesem Bereich werden die Projektmaßnahmen auf die Säulen des weltweiten Schusswaffenprogramms gestützt sein.
In Bezug auf die Rechtsetzungs- und Politikgestaltungsprozesse wird die OAS-DPS ihre Tätigkeit in diesem Bereich mittels des CIFTA im Wege der jährlichen Sitzungen dessen Beratenden Ausschusses und anhand spezieller Arbeitsgruppen, die Mustergesetze für die Vertragsstaaten entwickelt haben und weiter verbessern, fortsetzen. Ziel 4 des Vorschlags ist die Verbesserung der SALW-Transfermechanismen durch nationale Rechtsvorschriften, Grenzkontrollen und regionale Koordination, mit Schwerpunkt auf den rechtlichen Mechanismen. Die Maßnahmen beinhalten einen regionalen Workshop zur Entwicklung von Mechanismen für legale grenzübergreifende Transfers und deren Rückverfolgung, die Entwicklung eines virtuellen Koordinierungsnetzes für den Informationsaustausch über legale Transfers und unerlaubten Handel sowie die juristische Unterstützung für bestimmte Staaten. Die von UNODC bereits entwickelten Rechtsinstrumente werden wichtig sein, um die Tätigkeit im Rahmen des OAS-Projekts in diesem Bereich zu steuern; zudem werden Ratschläge und Erfahrungen des UNODC während des Entwicklungsprozesses dieser regionalen Rahmen eingeholt werden, was Einladungen an UNODC-Vertreter zur Teilnahme an Workshops sowie zu Äußerungen über die Arbeit an einem virtuellen Koordinierungsnetz einschließt.
Was Präventions- und Sicherheitsmaßnahmen betrifft, wird sich die OAS-DPS an das UNODC wenden, um Gespräche zum Erfahrungsaustausch über die Kennzeichnung von Schusswaffen und Rückverfolgungsprojekte zu organisieren. Da dies in früheren OAS-Projekten ein Schwerpunktbereich war, könnte ein Erfahrungsaustausch in einem frühen Stadium des Projekts im Rahmen der Sitzungen des Beratenden Ausschusses des CIFTA durch die Teilnahme von UNODC-Mitarbeitern an diesen Sitzungen erleichtert werden.
Die Datenerhebung und -analyse, eine weitere Säule des weltweiten Schusswaffenprogramms, wird der OAS eine wichtige Gelegenheit bieten, im Rahmen der Projektmaßnahmen gesammelte Informationen mit dem UNODC zu teilen. In diesem Zusammenhang beabsichtigt die OAS-DPS, das UNODC-Hauptquartier in Wien sowie dessen Verbindungsbüro in New York und dessen Regionalbüro in Mexiko zu kontaktieren, um Wege zu finden, wie wir Informationen aus Projektmaßnahmen austauschen können, die ihnen bei der Analyse globaler Muster des unerlaubten Handels und globaler Trends helfen.
3. Projektbeschreibung
3.1 Beschreibung
Das übergeordnete Ziel des Projekts ist es, die Kapazitäten der Regierungen der OAS-Mitgliedstaaten zur Kontrolle und Eindämmung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und konventioneller Munition sowie dem unerlaubten Handel damit in Lateinamerika und der Karibik zu stärken und die Auswirkungen von SALW auf gefährdete Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften in der Region zu verringern. Aufbauend auf den bisherigen Tätigkeiten der OAS-DPS im Rahmen ihres Programms zur Unterstützung der Kontrolle von Waffen und Munition (PACAM) werden sich die Projekttätigkeiten auf die Sicherung institutioneller Bestände an Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition durch Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, auf die Verhinderung des unerlaubten grenzüberschreitenden Handels mit Waffen und Munition in der Region und auf die Identifizierung und Rückverfolgung von durch Regierungsbehörden beschlagnahmten Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition zur Ermittlung ihrer Herkunft konzentrieren. Im Zuge der Durchführung des Projekts wird die OAS nationale Einrichtungen schulen, die für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen zuständig sind, und Ausrüstung sowie Software für nationale Bestandskontrollen bereitstellen.
Die Bemühungen zur Verwaltung der Lagerbestände werden auch die Unterstützung der Regierungen bei der Vernichtung beschlagnahmter, überzähliger und unsicherer SALW und Munition umfassen. Die OAS wird zudem ein vorangegangenes Projekt zur Bereitstellung von Ausrüstung und Schulungen zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von SALW ausbauen, indem sie Mitgliedstaaten unterstützt, die diesbezüglich keine Unterstützung erhalten haben bzw. Unterstützung erhalten und anschließend um zusätzliche Schulungen und Unterstützung bei der Wartung von Kennzeichnungsgeräten gebeten haben. Unter Nutzung ihrer Koordinierungsfunktion als Sekretariat des CIFTA wird die OAS den Mitgliedstaaten Beratung und technische Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung von SALW und Munition sowie dem unerlaubten Handel damit fördern, im Einklang mit den CIFTA-Bestimmungen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus soll in ausgewählten Gemeinschaften in zwei oder drei der Länder, die von Waffengewalt im Zusammenhang mit der Verbreitung von SALW am stärksten betroffen sind, ein Pilotprogramm zur Vorbeugung durchgeführt werden. Der vorgesehene Zeitrahmen für die Durchführung des Projekts beträgt 36 Monate.
3.2 Methodik
3.2.1 Organisationsstruktur
Das Projekt wird von der OAS-DPS und in Abstimmung mit den unterstützten OAS-Mitgliedstaaten durchgeführt. Das Projektmanagementteam der OAS-DPS wird aus fünf im OAS-Hauptquartier in Washington, D.C. tätigen Mitarbeitern bestehen, wohingegen die Durchführung des Projekts je nach den konkreten durchzuführenden Maßnahmen von regionalen technischen Unterstützungsteams und örtlichem Personal in den Mitgliedstaaten übernommen werden wird.
Das regionale Team des Programms zur Unterstützung der Kontrolle von Waffen und Munition (PACAM) wird aus einem Teamleiter/Koordinator, einem Experten für Informationsmanagement und Datenbanken, einer Fachkraft für logistische/administrative Unterstützung und drei Technikern mit Erfahrungen in der Sicherheit, Identifizierung, Kennzeichnung und Vernichtung von Feuerwaffen sowie einer Zertifizierung der Stufe 3 für die Kampfmittelbeseitigung (EOD) gemäß der Workshop-Vereinbarung des Europäischen Komitees für Normung zu EOD-Kompetenzstandards bestehen. Für hochspezialisierte Schulungen und Aufgaben darf die OAS zeitlich befristet auch Unterstützung aus anderen Partnerorganisationen anwerben, einschließlich der „Golden West Humanitarian Foundation“, die über umfangreiche Erfahrung bei der Entwicklung innovativer und geeigneter Technologien für die Bewältigung operativer Herausforderungen in den Bereichen Munition, Sprengstoffe, Landminen und SALW verfügt.
Zunächst wird sich das Programmmanagementteam der OAS-DPS direkt mit den nationalen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten abstimmen, die zuvor um Unterstützung in Bezug auf SALW und Munition gebeten haben. In mehreren Fällen bestehen Kooperationsabkommen, gemäß denen die OAS die Mitgliedstaaten in den Bereichen physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie Kennzeichnung und Rückverfolgung von SALW unterstützt; diese werden die Grundlage für die technische Unterstützung bilden. Das PACAM-Team für technische Unterstützung wird nach Beginn des Projekts sofort in der Lage sein, Ersuchen um Unterstützung bei Schulungen und der Instandhaltung in Bezug auf SALW-Kennzeichnungsgeräte nachzukommen.
3.2.2 Technischer Ansatz
Ersuchen um Unterstützung bei der physischen Sicherung, der Verwaltung von Lagerbeständen und der Vernichtung von SALW oder Munition erfordern eine erste Bewertung durch ein Mitglied des Programmmanagementteams der OAS-DPS mit Unterstützung des technischen Teams des PACAM. Auf der Grundlage dieser Bewertungen wird das Managementteam den nationalen Behörden länderspezifische Aktionspläne vorschlagen, die mit Unterstützung des technischen Teams des PACAM im Einklang mit den dringendsten Prioritäten und den verfügbaren Mitteln durchgeführt werden. Die Maßnahmen zur Vernichtung von Munition werden das Alter, den Zustand und die Veralterung des Materials berücksichtigen und der Vernichtung von Munition, von dem die größte Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch nicht geplante Explosionen oder Umlenkung ausgeht, Vorrang einräumen. Kleinwaffen und leichte Waffen werden auf der Grundlage von Prüfungskriterien, darunter Funktionalität, Letalität und Umlenkungsrisiko, zur Vernichtung vorgesehen. Die Vernichtung sichergestellter oder beschlagnahmter Waffen wird sich auf diejenigen Waffen beschränken, die von den Justizbehörden freigegeben und nicht mehr als Beweismaterial in Gerichtsverfahren benötigt werden. Bei der Erarbeitung aller länderspezifischen Aktionspläne werden die folgenden Leitlinien beachtet:
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die Internationalen technischen Leitlinien für Munition, |
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die Standards der OAS zur Kennzeichnung und Registrierung von Schusswaffen und |
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das Handbuch des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen zur Vernichtung von Kleinwaffen, leichten Waffen, Munition und Sprengstoffen. |
Um die regionale Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften, Transfermechanismen und Grenzkontrollen in Bezug auf SALW zu verbessern, wird die OAS in Verbindung mit den jährlichen Sitzungen des Beratenden Ausschusses des CIFTA regionale Workshops ausrichten. Die Unterstützung dieser Workshops wird auch dazu dienen, die Beteiligung der zuständigen nationalen Behörden an den CIFTA-Sitzungen zu erhöhen und Foren für die Ermittlung gemeinsamer Probleme und Lösungen bereitzustellen. Das Managementteam der OAS-DPS wird zur Erarbeitung der Tagesordnungen der CIFTA-Sitzungen beitragen und die Workshops koordinieren und durchführen. Die Workshops werden schwerpunktmäßig einzelne Themen aus dem Bereich regionale Zusammenarbeit und Koordinierung behandeln, um den gemeinsamen Bedarf benachbarter Länder und Subregionen an Schulungen und technischer Unterstützung zu ermitteln. Ein besonderer Schwerpunkt der regionalen Workshops wird auf der Entwicklung eines regionalen Systems zur Meldung legaler Waffentransfers liegen, das im Einklang mit den Bestimmungen des CIFTA steht und zudem die Transparenzleitlinien des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) berücksichtigt, den einige der OAS-Mitgliedstaaten und Unterzeichnerstaaten des CIFTA unterzeichnet und ratifiziert haben.
Anschließende Schulungen werden durch das Managementteam der OAS-DPS koordiniert und vom technischen Team des PACAM unter Beteiligung der Mitgliedstaaten auf nationaler und subregionaler Ebene durchgeführt, um die Kommunikation zwischen nationalen Behörden mit ähnlichen Zuständigkeiten in bestimmten geografischen Gebieten zu verbessern. Einer der Lehrgänge wird Personal der Zoll- und Hafenbehörden in der Aufzeichnung von Beständen beschlagnahmter Waffen und Munition schulen, um die Rückverfolgung und die Ermittlung von Methoden des unerlaubten Handels zur Eindämmung des Waffenschmuggels und zur Förderung einer besseren Berichterstattung über Beschlagnahmen zu unterstützen. Das PACAM-Team wird Hard- und Software zur Unterstützung dieser Maßnahmen zur Verfügung stellen, nachdem das nationale Personal geschult wurde. In Verbindung mit dieser Schulung wird das PACAM-Team Informationen sowie gedruckte Leitfäden zur Verbreitung bereitstellen, die sich mit der Identifizierung und Klassifizierung von SALW und Munition sowie dem sicheren Umgang damit und der Vermeidung von Unfällen befassen.
Die Vorbeugungskomponente des Projekts wird sich auf je eine Gemeinschaft in jedem der drei ausgewählten Länder konzentrieren. Die OAS-DPS wird die Bewertung der Gemeinschaften koordinieren, aufbauend auf der Methodik des Systems zur strategischen Diagnostik (Sistema de Diagnóstico Estratégico – SiDiEs), gemäß dem die gegenwärtigen Risiken für Waffengewalt auf kommunaler Ebene, einschließlich des Risikos der am stärksten gefährdeten Gruppen, sowie die Stärken und Schwächen der ausgewählten Gemeinschaft in Bezug auf ihren Selbstschutz beurteilt werden. Die Leistungen des Staates und der Zivilgesellschaft bei der Unterstützung und dem Schutz von Opfern bewaffneter Gewalt werden erfasst, und eine Liste an politischen Empfehlungen wird den örtlichen Behörden zur Verfügung gestellt. Die Bewertung wird gleichstellungsorientiert sein und einem Menschenrechtsansatz folgen.
Der zweite Schritt des Prozesses wird der Aufbau der Kapazitäten der örtlichen Gesundheitsdienstleister, Sozialarbeiter sowie Beamten in den Bereichen Justiz und öffentliche Sicherheit sein, damit sie Opfer von Gewalt und Verbrechen besser unterstützen und schützen und zur Verhinderung der Rückfälligkeit von Tätern beitragen können. Diese Maßnahme wird sich vorrangig der Arbeit mit Opfern und Tätern von Gewalt in der Partnerschaft widmen. Psychologische und psychosoziale Unterstützung wird durch die Einrichtung oder Förderung von Selbsthilfegruppen geleistet, und die Wiedereingliederung der Opfer in den Arbeitsmarkt wird berücksichtigt. Opfer und ihre Familien werden ermutigt, Gewalttaten und Bedrohungen anzuzeigen; zugleich werden Beamte in den Bereichen Justiz und öffentliche Sicherheit geschult, auf diese Art von Gewalt besser zu reagieren. Gesundheitsdienstleister und Angehörige der Rechtsberufe werden ermutigt, psychologische Betreuung für Täter als Risikovermeidungsstrategie und zur Vermeidung von Rückfällen zu integrieren.
Im Rahmen der Maßnahmen wird die Gemeinschaft zudem ihre Schwächen angehen, bestehende Schutznetze ermitteln und stärken und mit bestehenden offiziellen Präventionsnetzen zusammenarbeiten. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls auch Schulungen für lokale Entscheidungsträger zu Techniken der gewaltfreien Konfliktlösung sowie Kampagnen zur Minderung SALW-bezogener Risiken beinhalten. Gegebenenfalls werden einige der Maßnahmen auf Personengruppen ausgerichtet sein, die zu Beginn des Projekts als besonders gefährdet eingestuft werden, wie etwa gefährdete Jugendliche (z. B. durch multi-systemische Therapie) oder Frauen (im Bereich Unternehmertum). Alle Maßnahmen der Gemeinschaft zum Kapazitätsaufbau werden mit den am besten geeigneten Instrumenten wie etwa Fragebögen oder Fokusgruppen evaluiert. Nach der Auswahl der Maßnahmen werden außerdem spezifische Instrumente entwickelt werden, um die ausgewählten Maßnahmen zu evaluieren.
3.2.3 Geschlechtsspezifische Perspektive
Frauen, Männer, Mädchen und Jungen sind unterschiedlich von bewaffneten Konflikten betroffen, daher wird in diesem Projekt berücksichtigt, dass Frauen und Mädchen in Lateinamerika und der Karibik Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt sind und durch sexuelle Gewalt gefährdet sind. Eine geschlechtsspezifische Perspektive wird in alle Maßnahmen eingearbeitet, um so ein aktives und substanzielles Mitwirken von Frauen an sämtlichen Mechanismen zur Gewaltvorbeugung und Konfliktlösung zu fördern und zu unterstützen. Eine der Primärmaßnahmen wird die Einbeziehung von Frauen auf allen Ebenen der Projektumsetzung durch das Generalsekretariat der OAS für beide technischen Ziele sein: Konfliktlösung sowie Gewaltvorbeugung. Der erste Schritt ist ihre Beteiligung auf der Ebene des OAS-Sekretärs für multidimensionale Sicherheit und des Direktors der OAS-DPS, gefolgt von ihrer Einbeziehung in das nationale und technische Personal der PACAM, das zuständig ist für physische Sicherheit, Verwaltung von Lagerbeständen sowie Einsätze zur Kontrolle und Vernichtung von SALW, und ihre Einbeziehung in das mit Gewaltprävention befasste örtliche Personal. Bei den Gewaltpräventionsmaßnahmen wird besonders auf das Bedürfnis von Frauen und Mädchen geachtet werden, innerhalb ihrer Gemeinschaften Schutz und Sicherheit zu finden, sowie auf ihre Einbeziehung in die Suche nach Lösungen für diese Herausforderungen. Von Frauen geleitete regionale und lokale Organisationen werden bei bestimmten Maßnahmen auf Grundlage der Vereinbarkeit der sozialen Ziele ihrer Organisation mit den Zielen des Projekts und ihrer früheren Erfahrungen mit den technischen Aspekten des Projekts als Partner ausgesucht.
3.2.4 Externe Koordinierung
Über die Koordination von und die Zusammenarbeit mit nationalen Behörden in der gesamten Region hinaus wird sich die OAS mit anderen Institutionen und Organisationen während der Durchführung des Projekts koordinieren und mit diesen zusammenarbeiten. Die unten aufgeführten Einrichtungen könnten in der Lage sein, Unterstützung zu bestimmten Themenbereichen zu leisten, und dazu beitragen, die Initiative in der Region voranzubringen:
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Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) einschließlich der regionalen und nationalen Stellen, soweit zutreffend: Das weltweite Schusswaffenprogramm, insbesondere die Kontrollen der Durchfuhr und von Vermittlungsgeschäften; |
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Programm zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen in Zentralamerika (CASAC) des zentralamerikanischen Integrationssystems (SICA): Förderung regionaler Initiativen für Zentralamerika durch Teilnahme an regionalen Seminaren und Nachbereitung früherer vom EAD finanzierter SALW-Projekte; |
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CARICOM Implementation Agency for Crime and Security (Durchführungsagentur gegen Kriminalität und für Sicherheit – IMPACS): Coordination with the Regional Integrated Ballistic Information Network (Koordination mit dem integrierten ballistischen Informationsnetz – RIBIN); |
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INTERPOL: Technische Unterstützung von SALW-Lehrgängen (iARMS); |
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US-Behörde für Alkohol, Tabak, Schusswaffen und Sprengstoff – United States Bureau of Alcohol, Tobacco Firearms and Explosives (ATF): Technische Expertise bei der Rückverfolgung von SALW (e-Trace); |
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Royal Canadian Mounted Police (Königliche berittene Polizei Kanadas – RCMP): Technische Zusammenarbeit zur Entwicklung von Lehrgängen zur Identifizierung und Klassifizierung von SALW; |
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Conflict Armament Research: Koordination und technische Unterstützung zur Rückverfolgung von SALW durch die I-Trace Initiative; |
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Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich der Verhütung von Straftaten und Gewalt verschrieben haben, darunter das Zentralamerikanische Netz für Friedenskonsolidierung und menschliche Sicherheit (Red Centroamericana para la Construcción de la Paz y Seguridad Humana – REDCEPAZ), das Bildungsinstitut für nachhaltige Entwicklung (Instituto de Enseñanza para el Desarrollo Sostenible – IEPADES – Guatemala), Interpeace (Zentralamerika), Violence Prevention Alliance (Allianz zur Gewaltverhütung – Jamaica) und die North Coast Empowerment Group (Trinidad und Tobago). |
3.3 Projektziele und Maßnahmen
Ziel 1: Stärkung der physischen Sicherung und der Verwaltungssysteme (PSSM) für nationale militärische und andere institutionelle Lager durch verbesserte Sicherheitsmaßnahmen vor Ort und Bestandskontrollen.
Unterstützende Maßnahmen:
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Maßnahme 1.1: Bewertung der Situation der PSSM nationaler Einrichtungen in mindestens neun OAS-Mitgliedstaaten. |
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Maßnahme 1.2: Entwicklung einer Software zur Bestandskontrolle von SALW und Munition und Bereitstellen von Software und Schulungen, um sämtliche OAS-Mitgliedstaaten durch CIFTA zu verzahnen. |
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Maßnahme 1.3: Durchführung von Schulungen für einschlägige nationale Behörden zu den besten Verfahren der PSSM einschließlich Bestandskontrolle, Identifizierung und Klassifizierung von SALW in Workshops in Verbindung mit CIFTA-Veranstaltungen. |
Erwartete Ergebnisse:
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Abschluss von neun Bewertungen auf nationaler Ebene zu den Fähigkeiten der physischen Sicherung und der Verwaltung von Lagerbeständen und zum Bedarf. |
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Entwicklung von Software zur Bestandskontrolle und ihre Verteilung an mindestens neun OAS-Mitgliedstaaten. |
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Durchführung von zwei Workshops zu den besten Verfahren der PSSM und Schulung von insgesamt 60 staatlichen Mitarbeitern aus 15 OAS-Mitgliedstaaten. |
Ziel 2: Ausbau der nationalen Fähigkeiten zur Vernichtung beschlagnahmter, überzähliger oder unsicherer SALW und Munition.
Unterstützende Maßnahmen:
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Maßnahme 2.1: Durchführung von Schulungen und technische Unterstützung für die Beobachtung sowie die Vernichtung beschlagnahmter, überzähliger oder unerwünschter SALW und Munition in mindestens acht OAS-Mitgliedstaaten. |
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Maßnahme 2.2: Koordinierung mit der Regierung Spaniens in Bezug auf fortbildende Schulungen zur Sprengmittelbeseitigung für 60 Technikerinnen und Techniker aus OAS-Mitgliedstaaten an der spanischen Technischen Militärakademie in Madrid. |
Erwartete Ergebnisse:
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Ausbildung von mindestens 200 nationalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus acht OAS-Mitgliedstaaten für die sichere Vernichtung von SALW, Munition und Sprengstoff. |
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Vernichtung von 300 Tonnen Munition und 30 000 SALW. |
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Schulung von mindestens 60 nationalen Technikerinnen und Technikern in der Sprengstoffbeseitigung auf Stufe 3 des CEN-Workshop-Standards. |
Ziel 3: Stärkung der nationalen Fähigkeiten zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von SALW und Förderung der regionalen Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung beschlagnahmter Waffen und Munition.
Unterstützende Maßnahmen:
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Maßnahme 3.1: Durchführung von mindestens einem Wartungs- und Schulungsbesuch in den 18 OAS-Mitgliedstaaten, die zuvor SALW-Kennzeichnungsausrüstung und Schulung durch die OAS erhalten haben. |
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Maßnahme 3.2: In begrenztem Umfang Bereitstellung von zusätzlicher SALW-Kennzeichnungsausrüstung an die OAS-Mitgliedstaaten, die Geräte und Computerausrüstung anfordern, um ihre Fähigkeiten zur Kennzeichnung und Registrierung zu verbessern. |
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Maßnahme 3.3: Einweisung an SALW-Kennzeichnungsausrüstung und Durchführung von Schulungen für drei OAS-Mitgliedstaaten, die zuvor noch keine Unterstützung erfahren haben. |
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Maßnahme 3.4: Konsolidierung der Daten von durch nationale Behörden beschlagnahmter und während der Maßnahme 2.1 vernichteter SALW zur Rückverfolgung von Herkunfts- und Durchfuhrländern sowie Analyse der Muster des unerlaubten Handels. |
Erwartete Ergebnisse:
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Zweihundert nationale Technikerinnen und Techniker aus 18 OAS-Mitgliedstaaten wurden in der Anwendung von SALW-Kennzeichnungs- und Registrierungsausrüstung geschult. |
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Wiederherstellung defekter Kennzeichnungsgeräte oder Bereitstellung neuer Geräte für die OAS-Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass jeder der 25 Staaten, die ursprünglich an dem SALW-Kennzeichnungsprojekt der OAS teilgenommen haben, mindestens über ein funktionstüchtiges Gerät verfügt. |
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Bereitstellung von mindestens einem SALW-Kennzeichnungsgerät sowie von Registrierungssoftware und -ausrüstung an drei OAS-Mitgliedstaaten, die nicht am ursprünglichen SALW-Kennzeichnungsprojekt der OAS beteiligt waren. |
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Bereitstellung von SALW-Identifikationsdaten über fast 30 000 sichergestellte SALW aus der SALW-Bestandsverwaltung von OAS-Mitgliedstaaten zur Nutzung und Analyse durch die I-trace Initiative der Conflict Armament Research sowie durch die internationalen Strafverfolgungsbehörden für die Rückverfolgung von Handfeuerwaffen durch iARMS von INTERPOL und das e-Trace System der US-Behörde für Alkohol, Tabak und Feuerwaffen. |
Ziel 4: Verbesserung der SALW-Transfermechanismen durch nationale Rechtsvorschriften, Grenzkontrollen und regionale Koordination.
Unterstützende Maßnahmen:
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Maßnahme 4.1: Durchführen eines regionalen Workshops im Zusammenhang von CIFTA zur Entwicklung eines Mechanismus für grenzübergreifende und regionale Mitteilungen und Kommunikation, um benachbarte Länder über Handelstransfers mit legalen Waffen in Kenntnis zu setzen und die Rückverfolgung dieser Waffen zu ermöglichen. |
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Maßnahme 4.2: Einrichtung eines virtuellen Koordinationsnetzes zum Austausch von Informationen über unerlaubte Tätigkeiten im Waffenhandel und bei der Waffenherstellung. |
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Maßnahme 4.3: Juristische Unterstützung jener OAS-Mitgliedstaaten, die bei ihrer nationalen Rechtsetzung für die SALW-Kontrolle um Beistand ersuchen. |
Erwartete Ergebnisse:
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Koordinierung und Genehmigung eines standardisierten Formats zur Berichterstattung über den legalen Waffenhandel in Nord- und Südamerika durch die CIFTA-Vertragsstaaten. |
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Entwicklung und Einsatzbereitschaft einer Online-Plattform zur Benachrichtigung im Vorfeld von Waffenlieferungen (nach dem Modell des PEN-Online-Systems für chemische Vorläufersubstanzen). |
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Rechtshilfe für fünf OAS-Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der nationalen Kontrolle von SALW, Munition und/oder Sprengstoff. |
Ziel 5: Förderung sozial verantwortlichen Verhaltens in ausgewählten Gemeinschaften, wobei auf Gruppen abgezielt wird, die stark von bewaffneter Gewalt betroffen sind, und Nutzung von sektorübergreifenden, kooperativen Eingriffen, die zu einer Verringerung der Gefahr und der Rückfälligkeit bei Gewaltverbrechen in einer ausgewählten Gemeinschaft in jedem der drei teilnehmenden Länder führen soll.
Unterstützende Maßnahmen:
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Maßnahme 5.1: Koordinierung und Durchführung diagnostischer Bewertungen von Formen bewaffneter Gewalt und diesbezüglicher Themen in ausgewählten Gemeinschaften der drei OAS-Mitgliedstaaten (eine je Land), um Bevölkerungsgruppen mit einer hohen SALW-Kriminalitätsrate zu ermitteln, bei denen Präventionsarbeit wahrscheinlich das Gewaltniveau verringern würde, sowie vorhandene staatliche und zivilgesellschaftliche Dienste, um Opfern von Verbrechen und Gewalt beizustehen. |
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Maßnahme 5.2: Durchführung von Schulungen für Erbringer von Gesundheitsleistungen, für Sozialarbeiter, Justizbeamte und Beamte der öffentlichen Sicherheit, um ihre Fähigkeiten zu verbessern, Opfern von Gewalt in einer Partnerschaft und von anderen Formen bewaffneter Gewalt beizustehen, sowie von Schulungen über Techniken der gewaltfreien Konfliktlösung insbesondere für lokale Entscheidungsträger und auch für männliche Entscheidungsträger, um Rückfälle von Tätern zu verhindern. |
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Maßnahme 5.3: Durchführung von Workshops zum Kapazitätsaufbau der Gemeinschaft zur Gewaltprävention mit dem Ziel die Schutzfaktoren in Bevölkerungsgruppen zu steigern, die aus den drei ausgewählten Gemeinschaften als am stärksten von Gewalt und bewaffneter Gewalt betroffen ermittelt wurden. |
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Maßnahme 5.4: Bewertung der Wirksamkeit von präventiven Eingriffen des Projekts. |
Erwartete Ergebnisse:
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Durchführung von drei lokalen Bewertungen [Die Bewertungen beinhalten die lokalen Muster der Schusswaffengewalt, vorhandene gefährdete Bevölkerungsgruppen, Anzahl der Gewalttaten zwischen Beziehungspartnern, in denen Schusswaffen als Mittel für Gewalt und Verbrechen genutzt wurden, örtliche Unterstützung und Schutzdienste für die Opfer von Gewalt und bewaffneter Gewalt sowie Aufstellung einer Liste mit Empfehlungen für Entscheidungsträger in den drei ausgewählten Gemeinschaften]. |
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Stärkung von drei Gemeinschaftsnetzen, um Hintergrundfaktoren zu liefern, wie gegen die Gefahr von mit Schusswaffen ausgeübter Gewalt vorgegangen werden kann. |
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Ausbildung von dreihundert Beamtinnen und Beamten sowie staatlichen und zivilgesellschaftlichen Dienstleistern zur Verbesserung der Fähigkeiten bei der Prävention und zur Verringerung von bewaffneter Gewalt. |
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Durchführung und Auswertung von ausgewählten Einsätzen für Gruppen, die besonders durch Schusswaffengewalt gefährdet sind, in einer Gemeinschaft in jeder der drei ausgewählten begünstigten Länder. |
4. Begünstigte
Die unmittelbaren Begünstigten der Ziele 1 bis 4 sind nationale Institutionen und Behörden, die für die Kontrolle von SALW, Munition und Sprengstoff in Lateinamerika und der Karibik zuständig sind. In Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie die Vernichtung von SALW, Munition und Sprengstoff werden die Ministerien für Verteidigung und öffentliche Sicherheit der Regierungen von Belize, Guatemala, El Salvador, Honduras, Costa Rica, Jamaika, der Dominikanischen Republik und von Panama im Kapazitätsaufbau unterstützt. Zu diesen Staaten kommen noch die Ministerien der Bahamas, von Barbados, Trinidad und Tobago, Guayana, Surinam, Uruguay und Paraguay, die unmittelbar beim Kapazitätenaufbau zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von SALW unterstützt werden. Den für die SALW-Kontrolle zuständigen Behörden überall in der Region werden Schulungen und Informationsaustausch sowie Initiativen der regionalen Zusammenarbeit und Koordination zugute kommen. Die lokalen Behörden in drei der am stärksten von Gewaltverbrechen und anderen Formen der bewaffneten Gewalt betroffenen Ländern erhalten Schulungen in Gewaltprävention und -eindämmung. Die letztendlichen Begünstigten der Maßnahmen, die im Hinblick auf alle fünf Ziele durchgeführt werden, sind die Bürgerinnen und Bürger Zentralamerikas, der Karibik und ausgewählter südamerikanischer Nationen, die in einem hohen Maße von Gewalt und bewaffneter Gewalt betroffen sind.
5. Öffentlichkeitswirkung der Europäische Union
Die OAS-DPS wird sicherstellen, dass bei allen Maßnahmen des Projekts die finanzielle Unterstützung durch die Union auf vielfältige Art und Weise kenntlich gemacht wird. Pressemitteilungen, soziale Medien und Interviews in den neuen Medien für Veranstaltungen mit hoher Öffentlichkeitswirkung werden die Unterstützung durch die EU hervorheben. Sämtliche den begünstigten Ländern gestifteten Ausrüstungen, gedruckte Materialien oder Computersoftware werden als von der Union finanziert gekennzeichnet. Die Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter werden das EU-Logo und/oder die EU-Flagge auf allen Hüten, Overalls oder Arbeitsuniformen als deutliches Verfahren zur Markenbildung tragen. Die Unterstützung der Union wird deutlich veröffentlicht und sichtbar auf den OAS-Webseiten und -Veröffentlichungen mit Bezug zu dem Projekt und den geförderten Programmen sein.
6. Dauer
Der vorgesehene Zeitplan für die Durchführung des Projekts ist 36 Monate.
7. Allgemeine Struktur
Die technischen Durchführung des Projekts wird durch die OAS-DPS mittels zwei bestehender Programme vervollständigt: das Programm zur Unterstützung der Kontrolle von Waffen und Munition (PACAM) und das Interamerikanische Programm und Netz für die Verhütung von Gewalt und Kriminalität. Die Rolle dieser Abteilung bei der Durchführung und der Unterstützung der CIFTA wird durch ihren Maßnahmenplan für 2018-2022 eine entscheidende Verbindung bei der Unterstützung des nationalen Kapazitätenaufbaus sein.
8. Partner
Die OAS-DPS wird das Projekt partnerschaftlich mit den nationalen Behörden für die Kontrolle von SALW, Munition und Sprengstoff und mit den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden in den begünstigten Ländern durchführen. Der wichtigste Schwerpunkt bei diesen Maßnahmen wird in den Subregionen Zentralamerika und karibischer Raum liegen, in denen die statistischen Werte für bewaffnete Gewalt weiterhin hoch bleiben, die nationalen Finanzmittel und -kapazitäten jedoch am geringsten sind.
9. Berichterstattung
Sachbezogene Fortschrittsberichte und der Finanzstatus werde jedes Quartal veröffentlicht, damit eine angemessene und zeitnahe Überwachung und Bewertung ermöglicht wird.
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18.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/38 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/2011 DES RATES
vom 17. Dezember 2018
zur Unterstützung von die Geschlechtergleichstellung durchgängig berücksichtigenden Strategien, Programmen und Maßnahmen für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und des Missbrauchs solcher Waffen im Einklang mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 19. November 2018 die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) und zugehörige Munition „Gefahren abwenden, Bürger schützen“ angenommen.. In der Strategie wird erklärt, dass die Union Gleichstellungsaspekte und den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich systematisch in die Konzipierung neuer Projekte für die Bekämpfung von Waffengewalt und die generelle Kontrolle von SALW einbeziehen wird. |
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(2) |
Der Rat hat am 3. April 2017 den Beschluss (GASP) 2017/633 (1) zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten erlassen. Die nach dem genannten Beschluss finanzierten Maßnahmen wurden vom Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) durchgeführt und umfassten die Veranstaltung eines themenbezogenen Seminars mit dem Titel „SALW und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des 16. Ziels für nachhaltige Entwicklung und der geschlechtsspezifischen Aspekte der Kontrolle von SALW“. |
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(3) |
Der Rat hat am 28. Mai 2018 Schlussfolgerungen über den Standpunkt der Union zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW angesichts der dritten Konferenz zur Überprüfung der Umsetzung des Aktionsprogramms der VN zu SALW angenommen; diese Konferenz hat im Juni 2018 stattgefunden. Die Union hat sich als eines der Hauptziele für das Ergebnis der Überprüfungskonferenz die Anerkennung der verschiedenartigen Auswirkungen von bewaffneter Gewalt auf Frauen, Männer, Mädchen und Jungen, und die Förderung der Rolle der Frauen bei der Durchführung des VN-Aktionsprogramms sowie des Bewusstseins für die Geschlechterperspektive bei SALW-Kontrollmaßnahmen als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit gesetzt. |
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(4) |
Am 30. Juni 2018 wurde auf der dritten Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des VN-Aktionsprogramms ein Abschlussdokument angenommen, in dem die Staaten erklären, dass sie nach wie vor über die negativen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit SALW auf das Leben von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen zutiefst besorgt sind und anerkennen, dass die Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW ein Schlüsselelement bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist und dass sie anerkennen, dass eine stärkere Beteiligung von Frauen an Beschlussfassungs- und Umsetzungsprozessen bezüglich des Aktionsprogramms und des internationalen Rückverfolgungsinstruments erforderlich ist, und sie bekräftigen, dass die Staaten in ihre Umsetzungsbemühungen Gleichstellungsaspekte einbeziehen müssen. Die Staaten haben sich ferner dazu verpflichtet, die Geschlechterperspektive durchgängig in politische Maßnahmen und Programme zu SALW, darunter in den Bereichen der Programmkonzipierung, -planung, -durchführung, -überwachung und -bewertung, einzubeziehen, wobei den einschlägigen Leitlinien und Standards in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Die Staaten haben beschlossen, dazu zu ermutigen, die nationalen Aktionspläne gegen SALW und die nationalen Aktionspläne, die im Rahmen entsprechender VN-Resolutionen und des Ziels 16.4 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung erstellt wurden, koordiniert durchzuführen, und dazu zu ermutigen, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten über den unerlaubten Handel mit SALW, unter anderem auch durch nationale Berichte, zu erheben und für ein besseres Verständnis der geschlechtsspezifischen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit SALW, insbesondere zur Verbesserung der entsprechenden nationalen politischen Maßnahmen und Programme, zu sorgen. |
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(5) |
Der VN-Sicherheitsrat hat mehrfach dazu aufgerufen, die wirksame Teilhabe von Frauen, die Verhütung von Konflikten und Gewalt, den Schutz vor Gewalt, darunter sexuelle Gewalt in Konflikten und Unterstützung und Wiederaufbau nach Konflikten, anzugehen. |
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(6) |
In seiner am 24. Mai 2018 vorgelegten Agenda für Abrüstung mit dem Titel „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft) rief der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Staaten dazu auf, die Geschlechterperspektive in die Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und Strategien für Abrüstung und Waffenkontrolle einzubeziehen, einschließlich der Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Aspekte des Besitzes, Gebrauchs und Missbrauchs von Waffen, der unterschiedlichen Auswirkungen von Waffen auf Frauen und Männer, der Art und Weise, wie die Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen Waffenkontroll- und Abrüstungsstrategien und -verfahren beeinflusst, und der uneingeschränkten und gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an allen Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit Abrüstung und internationaler Sicherheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das übergeordnete Ziel dieses Beschlusses ist es, zum internationalen Frieden, zu Sicherheit, Geschlechtergleichstellung und nachhaltiger Entwicklung beizutragen, indem die Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen für Kleinwaffen durch die Förderung von Konzepten, die auf der systematischen Geschlechteranalyse beruhen, durch die Integration der Geschlechterperspektive und durch Initiativen für die Teilhabe von Frauen verstärkt wird. Mit diesem Beschluss soll die Umsetzung geschlechterbezogener Ergebnisse der dritten Konferenz der Vereinten Nationen (2018) zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsprogramms unterstützt werden. Darüber hinaus leistet der Beschluss einen Beitrag zu der allgemeinen internationalen politischen Agenda für die Geschlechtergleichstellung und die Teilhabe von Frauen im Einklang mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit sowie der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.
(2) Um die Ziele des Absatzes 1 zu erreichen, werden mit dem Beschluss Maßnahmen unterstützt, mit denen
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die Module des modularen Kompendiums für die Umsetzung der Kleinwaffenkontrolle (MOSAIC) zu den Themen „Frauen, Männer und der geschlechtsspezifische Charakter von Kleinwaffen und leichten Waffen“ und „Kinder, Jugendliche, junge Menschen und Kleinwaffen und leichte Waffen“ in die Praxis umgesetzt werden; |
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ein Schulungshandbuch entwickelt wird, das als Anleitung dient und gewährleistet, dass alle Maßnahmen im Einklang mit den aktuellen VN-Standards durchgeführt werden; |
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das Personal und Schulungspersonal von Regionalbüros der Vereinten Nationen und das Sekretariatspersonal von regionalen und subregionalen Organisationen zur Integration der Geschlechterperspektive in Kleinwaffenstrategien und -rahmen geschult werden, um einen systematischen Ansatz in dieser Frage zu gewährleisten; |
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in 18 Ländern nationale Beamte zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und Kleinwaffenkontrolle geschult werden; |
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die Geschlechterperspektive, die durchgängige Berücksichtigung de Geschlechtergleichstellung und die Teilhabe von Frauen an regionalen Initiativen gefördert werden; |
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die Komponente der Kleinwaffenkontrolle im Rahmen der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit sowie der Rahmen selbst gestärkt werden; |
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zur Umsetzung der Agenda 2030, insbesondere der Verwirklichung der Ziele 16 und 5, sowie zur Zusammenführung internationaler Politikagenden zur Geschlechtergleichstellung beigetragen wird; |
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das zivilgesellschaftliche Engagement für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kleinwaffenkontrolle in Partnerschaft mit dem Internationalen Aktionsnetz gegen Kleinwaffen (IANSA) und dem Frauennetz von IANSA verstärkt wird; |
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durch wirksame Sensibilisierungsmaßnahmen, Fürsprache, Kontaktaufnahme und Partnerschaften eine nachhaltige Wirkung geschaffen wird. |
(3) Die unmittelbar Begünstigten dieses Beschlusses sind nationale, regionale und globale Akteure, die für die Kleinwaffenkontrolle in Schwerpunktländern und -regionen zuständig sind, d. h. in Afrika, der Karibik und Lateinamerika und in Asien und im Pazifischen Raum.
(4) Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA).
(3) Das UNODA nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 4 375 507,85 EUR.
(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit UNODA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass UNODA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
(4) Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte der UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.
(2) Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) Beschluss (GASP) 2017/633 des Rates vom 3. April 2017 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (ABl. L 90 vom 4.4.2017, S. 12).
ANHANG
1. BEGRÜNDUNG UND HINTERGRUND
In der wegweisenden Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wird die Verbindung zwischen friedlichen Gesellschaften und nachhaltiger Entwicklung anerkannt. Darüber hinaus werden in der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit durch mehrere Resolutionen des VN-Sicherheitsrates die Konfliktverhütung, die wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und ein tragfähiger Frieden in den Mittelpunkt gestellt. Ein wichtiges Hindernis für Frieden und nachhaltige Entwicklung weltweit ist nach wie vor der unerlaubte Handel mit und der allgegenwärtige Missbrauch von Kleinwaffen. Eine adäquate Kontrolle der Kleinwaffen spielt zur Reduzierung von Konflikten, Kriminalität und Gewalt eine wesentliche Rolle. Sie ist eine grundlegende Voraussetzung für gesellschaftliche Stabilität und nachhaltige Entwicklung.
Das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten gibt den weltweiten Rahmen für die Bewältigung des Kleinwaffenproblems vor und verpflichtet alle Staaten dazu, ihre nationalen Rechtsvorschriften zu Kleinwaffen, die Ein- und Ausfuhrkontrollen, die Lagerverwaltung, die Zerstörung von Überschüssen, die Kennzeichnung und Nachverfolgung zu verbessern und sich für Zusammenarbeit und Unterstützung einzusetzen. Obwohl Fortschritte erreicht wurden, muss noch viel getan werden, um die Kleinwaffenkontrolle durch die Umsetzung des Aktionsprogramms zu verbessern und die in der Agenda 2030 gegebenen Zusagen zu erfüllen.
Die einzigartigen und zutiefst gesellschaftlich geprägten Merkmale des Problems der Kleinwaffen erfordern eine umfassende Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in allen Dimensionen der Kleinwaffenkontrolle. Bis heute werden die Geschlechterperspektiven nicht ausreichend verstanden, berücksichtigt und in Strategien zur Kontrolle der Kleinwaffen integriert. Werden die Geschlechterdimensionen in legislativen und strategischen Rahmen für die Kleinwaffenkontrolle nicht angemessen behandelt, bleiben der Erfolg und die Wirksamkeit der Maßnahmen beschränkt. Allerdings stecken geschlechterspezifische Ansätze für notwendige Maßnahmen zur Kontrolle von Kleinwaffen noch in den Kinderschuhen. In den letzten Jahren hat sich die Agenda für Kleinwaffen der allgemeinen internationalen Politik zur Geschlechtergleichstellung und Teilhabe von Frauen angenähert, was in diesem Beschluss weiter untermauert wird.
Die Agenda 2030 hat die Kleinwaffenkontrolle mit der Agenda für Frieden, Sicherheit und Entwicklung verknüpft und damit gleichzeitig einen Rahmen miteinander verwobener Ziele geschaffen, der über die Sicherheitsdimension hinausgeht und mit dem hervorgehoben wird, dass das Kleinwaffenproblem Auswirkungen auf die Verwirklichung verschiedener Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des Zieles 5 zur Geschlechtergleichstellung und Teilhabe von Frauen, hat. Die Geschlechtergleichstellung ist tatsächlich in Ziel 5 wiedergegeben, stellt aber zugleich ein Querschnittsthema in der gesamten Agenda dar. Dieser Beschluss trägt zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Entscheidungsprozessen zur Waffenkontrolle und zur gleichberechtigten und wirksamen Beteiligung von Frauen daran bei. Zudem werden mit ihm die unterschiedliche Wirkung der Verwendung und des Missbrauchs von Kleinwaffen auf Männer, Frauen, Jungen und Mädchen anerkannt und Maßnahmen unterstützt, die so konzipiert sind, dass sie zu inklusiveren, wirksameren und nachhaltigeren Politikergebnissen bei der Kleinwaffenkontrolle führen.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die Erklärung von Peking bilden eine starke normative Grundlage für die Verknüpfung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit mit den Agenden zu Kleinwaffen. Die Annahme des Vertrags über den Waffenhandel und die jüngst gemeinsam von der EU und den Vereinten Nationen ins Leben gerufene „Spotlight-Initiative“ haben weiter hervorgehoben, wie wichtig es ist, diese Frage in den Mittelpunkt zu stellen. Während die vorgeschlagenen Maßnahmen die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle voranbringen, werden die Ergebnisse direkt zur Beseitigung jeder Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Beseitigung ihrer Diskriminierung beitragen. Mit der Sicherstellung von Schusswaffen und der Verringerung ihrer Verbreitung wird eine der am häufigsten für häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt sowie für Morde an Frauen gewählten Waffe beseitigt. Mit der Ermächtigung von Frauen und der Bekämpfung von Geschlechterstereotypen beim Thema Waffen werden die Ursachen der geschlechtsspezifischen Gewalt angegangen; dazu zählen auch patriarchalische Systeme, ungleiche Einstellungen gegenüber den Geschlechtern und gewaltbereite Aspekte traditioneller Männlichkeit.
Die zunehmende Annäherung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit an die Agenden für die Kontrolle von Kleinwaffen zeigt sich in der Resolution 2242 (2015) des VN-Sicherheitsrates. Mit den durch diesen Beschluss unterstützten Maßnahmen wird die Aufforderung des VN-Sicherheitsrates zur Teilnahme an der Konzipierung und Durchführung von Anstrengungen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Transfers und der destabilisierenden Anhäufung und des Missbrauchs von Kleinwaffen und leichten Waffen umgesetzt und Frauen als aktiv Involvierte im Kampf gegen den unerlaubten Transfer von Kleinwaffen und leichten Waffen gefördert. Mit dem Beschluss sollen diese Verknüpfungen durch konkrete Maßnahmen in die Praxis umgesetzt werden.
2. ZIELE
Das übergeordnete Ziel dieses Beschlusses ist es, zum internationalen Frieden, zu Sicherheit, Geschlechtergleichstellung und nachhaltiger Entwicklung beizutragen, indem die Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen für Kleinwaffen durch die Förderung von Konzepten, die auf der systematischen Geschlechteranalyse beruhen, und durch die Integration der Geschlechterperspektive verstärkt wird. Die Ergebnisse der durch diesen Beschluss unterstützten Maßnahmen werden zu der allgemeinen internationalen politischen Agenda für die Geschlechtergleichstellung und die Teilhabe von Frauen beitragen.
Dieser Beschluss wird die vollständige und wirksame Durchführung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und die Umsetzung geschlechterbezogener Ergebnisse der dritten Konferenz der Vereinten Nationen (2018) zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung dieses VN-Aktionsprogramms (RevCon3) unterstützen.
Darüber hinaus wird dieser Beschluss zur Umsetzung der Agenda des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für Abrüstung (1) beitragen, in der zu größeren Anstrengungen für die Verwirklichung der gleichberechtigten, uneingeschränkten und wirksamen Beteiligung von Frauen an allen Entscheidungsprozessen zum Thema Abrüstung aufgerufen wird; in der anerkannt wird, dass die Verknüpfung von Besitz und Gebrauch von Waffen mit den speziellen Ausprägungen von Männlichkeit in Bezug auf Kontrolle, Macht, Dominanz und Stärke überwunden werden muss, die sowohl die strukturelle als auch die physische Gewalt gegen Frauen untermauert, und in der zur geschlechterorientierten Waffenkontrolle aufgerufen wird, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich zu reduzieren. Außerdem wird dieser Beschluss einen Beitrag zur Aufforderung durch die Agenda zu stärkeren Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft und der Jugend leisten, um die Agenda für Abrüstung und Waffenkontrolle voranzubringen.
Um diese Ziele zu erreichen, werden mit diesem Beschluss Maßnahmen unterstützt, mit denen
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die Module des modularen Kompendiums für die Umsetzung der Kleinwaffenkontrolle (MOSAIC) (2) zu den Themen „Frauen, Männer und der geschlechtsspezifische Charakter von Kleinwaffen und leichten Waffen“ und „Kinder, Jugendliche, junge Menschen und Kleinwaffen und leichte Waffen“ in die Praxis umgesetzt werden; |
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ein Schulungshandbuch entwickelt wird, das als Anleitung dient und gewährleistet, dass alle Maßnahmen im Einklang mit den aktuellsten VN-Standards durchgeführt werden; |
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das Personal und Schulungspersonal von Regionalzentren der Vereinten Nationen und das Sekretariatspersonal von subregionalen bzw. regionalen Organisationen zur Integration der Geschlechterperspektive in Kleinwaffenstrategien und -rahmen geschult werden, um einen systematischen Ansatz in dieser Frage zu gewährleisten; |
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in 18 Ländern nationale Beamte zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und Kleinwaffenkontrolle geschult werden; |
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die Geschlechterperspektive, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Beteiligung von Frauen an regionalen Initiativen gefördert werden; |
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die Komponente der Kleinwaffenkontrolle im Rahmen der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit sowie der Rahmen selbst gestärkt werden; |
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zur Umsetzung der Agenda 2030, insbesondere der Verwirklichung der Ziele 16 und 5, sowie zur Zusammenführung internationaler Politikagenden zur Geschlechtergleichstellung beigetragen wird; |
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das zivilgesellschaftliche Engagement für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kleinwaffenkontrolle in Partnerschaft mit dem Internationalen Aktionsnetz gegen Kleinwaffen (IANSA) und dem Frauennetz von IANSA verstärkt wird; |
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durch wirksame Sensibilisierungsmaßnahmen, Fürsprache, Kontaktaufnahme und Partnerschaften eine nachhaltige Wirkung geschaffen wird. |
3. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
3.1. Entwicklung eines Schulungshandbuchs für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kleinwaffenkontrolle
3.1.1. Ziel
Gemäß diesem Beschluss wird ein Schulungshandbuch entwickelt, mit dem die MOSAIC zu den Themen „Frauen, Männer und der geschlechtsspezifische Charakter von Kleinwaffen und leichten Waffen“ und „Kinder, Jugendliche, junge Menschen und Kleinwaffen und leichte Waffen“ in die Praxis umgesetzt werden. Das Handbuch wird allen an der Umsetzung der Maßnahmen dieses Beschlusses Beteiligten zur Orientierung dienen, insbesondere für die Umsetzung der durch die Regionalzentren vom UNODA im jeweiligen Land durchgeführten Schulungsprogramme. Das Handbuch wird auf vorhandenen Instrumenten, Informationen und Fachwissen aufbauen und nach seiner Überprüfung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, damit es allgemeineren Anwendergemeinschaften dienen kann.
3.1.2. Maßnahmen
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a) |
Übersetzung der beiden Module von MOSAIC aus dem Englischen ins Arabische, Französische, Portugiesische und Spanische; |
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b) |
Entwicklung eines Schulungshandbuchs für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kleinwaffenkontrolle, das allen an der Durchführung sämtlicher Maßnahmen dieses Beschlusses beteiligten Akteure als praktische Anleitung dienen soll, in Zusammenarbeit mit den wichtigsten Akteuren und auf der Grundlage der Module von MOSAIC und vorhandener Schulungen und Ressourcen; |
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c) |
Übersetzung des Schulungshandbuchs aus dem Englischen ins Französische, Portugiesische und Spanische (Arbeitssprachen des UNODA-Regionalzentren); |
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d) |
Bereitstellung des Schulungshandbuchs und zusätzlichen Materials für Anwendergemeinschaften sowohl im Internet als auch in gedruckter Form. |
3.1.3. Zuständigkeiten der Durchführungsstelle
Das UNODA wird in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen UN-Stellen, insbesondere das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „UNDP SEESAC“), einen Berater zur Entwicklung eines Schulungshandbuchs einstellen. IANSA wird um Beisteuerung seines Fachwissens an dem Handbuch ersucht werden.
3.1.4. Zeitplan
Die Übersetzung der Module und die Entwicklung des Schulungshandbuchs werden 2019 durchgeführt, anschließend werden das Schulungshandbuch und weiteres Material übersetzt und veröffentlicht.
3.1.5. Erwartete Ergebnisse
Die beiden Module von MOSAIC werden auf Arabisch, Französisch, Portugiesisch und Spanisch auf der Website vom UNODA (3) vorliegen (gegenwärtig lediglich auf Englisch) und für ihre praktische Durchführung wird ein Handbuch entwickelt und ins Französische, Portugiesische und Spanische übersetzt sein. Das Handbuch ist von den Projektpartnern überprüft worden und hat für die Umsetzung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen eine Orientierung geboten. Es wird auch allgemeineren Anwendergemeinschaften dienen und über den Zeitrahmen des Beschlusses hinaus Bedeutung haben.
3.2. Schulung von Personal und Ausbildern der Vereinten Nationen zum Thema Kleinwaffenkontrolle
3.2.1. Ziele
Es wird eine Schulung entwickelt, die Online zur Verfügung steht und die einschlägigen Abteilungen der Vereinten Nationen sowie allgemeineren Anwendergemeinschaften in der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei Kleinwaffenkontrollen schult, um zu gewährleisten, dass durch das System der Vereinten Nationen und darüber hinaus Hilfe und Unterstützung bei Kleinwaffenkontrollen geleistet werden, in die die Geschlechterperspektive systematisch integriert ist. Das Personal in den Regionalzentren, das direkt an der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beteiligt ist, wird im Einklang mit der durch das Schulungshandbuch gegebenen Anleitung und an die Regionalbedürfnisse angepasst durch einen Sachverständigen für Geschlechterfragen und Kleinwaffen von der UNDP SEESAC für die Durchführung von Maßnahmen geschult.
3.2.2. Maßnahmen
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a) |
Entwicklung einer Online-Schulung zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei Kleinwaffenkontrollen gemeinsam mit dem VN-Frauenschulungszentrum für das Personal der Vereinten Nationen und allgemeinere Anwendergemeinschaften. Bei der Schulung werden die Inhalte der Module von MOSAIC und die entsprechenden Agenden wiedergegeben und auf Arabisch, Englisch, Französisch, Portugiesisch und Spanisch zur Verfügung stehen; |
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b) |
Zusammen mit UNDP SEESAC Schaffung eines Beratungsprogramms für das Personal der VN-Regionalzentren, um sie mit maßgeschneiderten Maßnahmen in ihren Regionen, insbesondere in den von den im Land durchgeführten Schulungsprogrammen [3.3.2] begünstigten Ländern, für die Integration der Geschlechterperspektive in Kleinwaffenkontrollen zu sensibilisieren und ihre Kompetenzen darin zu verbessern. Das Beratungsprogramm wird das im Rahmen dieses Beschlusses [3.1.2.b.] entwickelte Schulungshandbuch weiterentwickeln und dabei die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2016/2356 des Rates (4) geförderte Arbeit und Erfahrung von UNDP SEESAC nutzen; |
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c) |
Veranstaltung eines Workshops für das Projektteam im Anschluss an die Pilotphase des Schulungsprogramms im Land [3.3.2.a]. Mit dem Workshop soll die Koordinierung und Zusammenarbeit des Projektteams optimiert, das Schulungshandbuch vor der Übersetzung und Veröffentlichung überprüft, der Informationsaustausch über die Durchführung dieses Beschlusses, insbesondere über die Pilotprojekte der Schulungsprogramme im Land, ermöglicht und das erforderliche Schulungsmaterial validiert werden. |
3.2.3. Zeitplan
Die Online-Schulung wird 2019 entwickelt und zu Beginn 2020 zur Verfügung gestellt. Das Beratungsprogramm beginnt im Frühjahr 2020, sowie das Personal in den Regionalzentren eingestellt und das Schulungshandbuch entwickelt worden ist. Der Workshop für das Projektteam wird 2020 nach der Pilotphase der nationalen Schulungsprogramme stattfinden.
3.2.4. Erwartete Ergebnisse
Eine Online-Schulung in der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei Kleinwaffenkontrollen wird auf Arabisch, Englisch, Französisch, Portugiesisch und Spanisch zur Verfügung gestellt, mit der das Verständnis für die Notwendigkeit der Integration der Geschlechterperspektive in Maßnahmen für Kleinwaffenkontrollen verbessert wird. Die Schulung wird innerhalb des VN-Systems und der allgemeineren Anwendergemeinschaft gefördert und wird für das Personal, das an der Umsetzung dieses Beschlusses beteiligt ist, obligatorisch. Darüber hinaus wird das Personal in den Regionalzentren des UNODA durch ein Beratungsprogramm zum Schulungshandbuch und den entwickelten Strategien zu deren regionaler Anwendung geschult. Für das Projektteam wird ein Workshop veranstaltet, mit dem die Koordinierung und die Zusammenarbeit für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß diesem Beschluss verstärkt wird, und es wird Schulungsmaterial entwickelt, geprüft und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
3.3. Schulungsprogramme für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kleinwaffenkontrolle in den jeweiligen Ländern
3.3.1. Ziele
Durch die Regionalzentren des UNODA werden achtzehn maßgeschneiderte Schulungsprogramme für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Kleinwaffenkontrolle in den jeweiligen Ländern geschaffen und durchgeführt. Der Schwerpunkt der Programme liegt auf der Schulung der nationalen Koordinierungsstellen für Kleinwaffen in der Integration der Geschlechterdimensionen in die nationalen Aktionspläne für Kleinwaffen und andere einschlägige politische und legislative Rahmen, einschließlich für die Erhebung und Analyse nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselter Daten. Besteht in einem teilnehmenden Land ein nationaler Aktionsplan zu Frauen, Frieden und Sicherheit, wird in diesem Zusammenhang zur Anpassung beider Dokumente ermutigt.
Zusätzliche Maßnahmen werden auf jeden Staat und seinen jeweiligen Unterstützungsbedarf zugeschnitten und können Folgendes umfassen: praktische Mechanismen zur Gewährleistung der wirksamen Teilhabe von Frauen, eine Geschlechteranalyse als Orientierung für nationale Maßnahmen, einen Workshop über die Inklusion der Geschlechterdimensionen in nationale Aktionspläne für Kleinwaffen unter Verwendung der Module von MOSAIC über die Gestaltung von nationalen Aktionsplänen, die Konzipierung von nationalen Überwachungs- und Bewertungsinstrumenten zur Überprüfung der unternommenen Anstrengungen. In den vorgeschlagenen Maßnahmen können auch eine rechtliche Überprüfung des nationalen Politikrahmens enthalten sein, um von Kleinwaffenvorschriften, einschließlich der Lizensierung, auf Vorschriften für die Bekämpfung häuslicher Gewalt zu verweisen, sowie die Schulung von Strafverfolgungsbeamten und rechtlichen Akteuren zu ihren Rollen und Zuständigkeiten nach dem entsprechenden nationalen Recht in Bezug auf das Vorhandensein und die Verwendung von Kleinwaffen im Zusammenhang mit Gewalt in der Partnerschaft bzw. im häuslichen oder familiären Umfeld, sexuelle Gewalt, mit Kleinwaffen begangene Morde an Frauen sowie die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in Strafermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren.
3.3.2. Maßnahmen
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a) |
Pilotphase: Schaffung und Einrichtung von Pilotschulungsprogrammen in sechs ausgewählten Ländern in Zusammenarbeit mit deren eingerichteten nationalen Koordinierungsstellen. |
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b) |
Ausbauphase: Auf der Grundlage der Pilotprojekte Ausbau der Schulungsprogramme im Land für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle auf weitere zwölf Länder in Zusammenarbeit mit deren eingerichteten nationalen Koordinierungsstellen. |
3.3.3. Auswahl der begünstigten Länder
Die begünstigten Länder werden nach Empfehlung durch das UNODA und in Absprache mit dessen Regionalzentren und IANSA vom Europäischen Auswärtigen Dienst ausgewählt. Grundsätzlich wird am wenigsten entwickelten Ländern und anderen Entwicklungsländern, die vom Kleinwaffenproblem besonders betroffen sind, Vorrang gegeben. Die Staaten müssen eine nationale Koordinierungsstelle oder eine durch das Aktionsprogramm benannte nationale Kontaktstelle für Kleinwaffen haben. Die Staaten müssen ihr Interesse an den im Rahmen dieser Maßnahme vorgeschlagenen Tätigkeiten bekundet haben. Vorrang sollte den Staaten eingeräumt werden, die ein kontinuierliches Engagement zur Umsetzung des Aktionsprogramms bewiesen haben.
Darüber hinaus wird eine regionale Ausgewogenheit bei der Länderauswahl angewendet:
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— |
Pilotphase: Zwei Staaten aus jeder Region — Afrika, Asien/Pazifik und Lateinamerika/Karibik; |
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— |
Ausbauphase: Vier Staaten aus jeder Region — Afrika, Asien/Pazifik und Lateinamerika/Karibik. |
3.3.4. Zuständigkeiten der Durchführungsstelle
Die Regionalzentren der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung werden die Schulungsprogramme im jeweiligen Land in enger Koordination mit dem UNODA und den UN-Stellen vor Ort durchführen. Falls möglich, werden nationale Institutionen zur Geschlechtergleichstellung und zivilgesellschaftliche Organisationen in die Tätigkeiten eingebunden. UNDP SEESAC wird auf der Grundlage ihrer Erfahrung in der Entwicklung und Bereitstellung von Schulungen zum Thema Geschlecht und Kleinwaffenkontrolle beratende Unterstützung leisten. IANSA wird die Aktivitäten im Land durch die Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements zur Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung beim Thema Kleinwaffenkontrolle über sein Netz auf lokaler und gemeinschaftlicher Ebene [3.6.3] ergänzen.
3.3.5. Zeitplan
Die Schulungsprogramme im Land werden 2020 beginnen und bis Mitte des Jahres 2022 durchgeführt werden.
3.3.6. Erwartete Ergebnisse
Die Schulungsprogramme im Land zur Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung werden zu einem landesweiten Verständnis für die wichtige Rolle, die das Geschlecht bei der wirksamen Kleinwaffenkontrolle spielt, und das Wissen über die unterschiedlichen Auswirkungen von Waffengewalt auf Frauen, Männer, Mädchen und Jungen führen. Das neu gewonnene Verständnis für die Bedeutung dieser Frage für die Erhöhung der Wirksamkeit und der Gesamtqualität von Kleinwaffenkontrollen wird einen Konsens unter den nationalen an den entsprechenden Strategien und deren Umsetzung beteiligten Beamten schaffen. Dieser Konsens wird in eine nationale Verpflichtung zur Verwendung geschlechtersensitiver Ansätze für politische Strategien und die Gesetzgebung in Bezug auf Kleinwaffenkontrollen übertragen. Darüber hinaus werden lokale Gemeinschaften in den jeweiligen Ländern sensibilisiert. Als Teil der Ergebnisse dieser Programme werden von den Staaten Ziele bzw. Indikatoren entwickelt, und diese Staaten werden sich verpflichten, über diese Ziele bzw. Indikatoren als Teil ihrer nationalen Berichtspflichten gemäß der Aktionsprogramme zu berichten.
3.4. Regionale Ansätze für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle
3.4.1. Ziele
Der unerlaubte Handel mit Kleinwaffen und deren Missbrauch stellen in unterschiedlichen Regionen unterschiedliche Probleme dar, und die Staaten verfügen jeweils über ein unterschiedliches Maß an finanziellen und materiellen Ressourcen, um dieses Problem anzugehen. Zweck des regionalen Ansatzes ist es, auf der Grundlage von MOSAIC unter Regierungsbeamten, der Zivilgesellschaft und Parlamentsabgeordneten auf regionaler und subregionaler Ebene Fachwissen zu geschlechtsspezifischen Aspekten des Kleinwaffenhandels auf- bzw. auszubauen. Die regionalen Ansätze verstärken die Notwendigkeit, geschlechtsspezifische Erwägungen in regionale und subregionale Maßnahmen zur Kleinwaffenkontrolle aufzunehmen. Ein Austausch bewährter Verfahren bzw. von MOSAIC auf regionaler Ebene wird das nationale Fachwissen und weitere Verpflichtungen durch alle Staaten in der Region zur Lösung des Problems der Kleinwaffenkontrolle aus der geschlechterspezifischen Perspektive stärken.
3.4.2. Maßnahmen
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a) |
Eintägige Schulung am Rande der siebten zweijährlichen Tagung der Staaten zum Aktionsprogramm (BMS7) 2020 für Sachbearbeiter für Kleinwaffen und leichte Waffen der Sekretariate der subregionalen und regionalen Organisationen zur Förderung der Geschlechteraspekte in regionalen Initiativen und zur Ermöglichung der Teilnahme von 15 Vertretern dieser Organisationen an der Tagung, die sonst nicht über die Ressourcen zur Teilnahme an den Tagungen zur Überprüfung der Aktionsprogramme verfügen würden. |
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b) |
Viertägiger subregionaler Workshop auf der Grundlage von MOSAIC in Fidschi für die Länder des Pazifiks zur Stärkung der Rolle von Frauen im Bereich der Waffenkontrolle, indem das Verständnis für die geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Waffengewalt und internationaler Waffenkontrollinstrumente verbessert wird und die Kapazitäten der Zivilgesellschaft, der Parlamentsabgeordneten und Regierungsbeamten, sich in dieser Problematik zu engagieren, aufgebaut werden. (Hierbei handelt es sich um eine Folgemaßnahme auf zwei subregionale Workshops, die 2018 in Südostasien und Südasien mit Finanzierung durch UNSCAR durchgeführt wurden.) |
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c) |
Dreitägiges regionales Seminar auf der Grundlage von MOSAIC in Kathmandu zur Stärkung der Rolle von Frauen im Bereich der Waffenkontrolle. Auf diesem Seminar sollen Vertreter der Zivilgesellschaft, Parlamentsabgeordnete und Regierungsbeamte aus Asien und dem Pazifischen Raum zusammenkommen, darunter auch jene, die an dem Workshop in Fidschi [3.4.2.b] teilgenommen haben. Die Teilnehmenden werden Maßnahmen erörtern, wie die Frage der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und Kleinwaffenkontrolle in ihrem jeweiligen nationalen Rahmen vorangebracht werden kann. Eine Zusammenfassung der Beratungen wird mit weiterem Material über das Internet und in gedruckter Form an die Teilnehmenden und entsprechende Akteure verteilt werden. |
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d) |
Zweitägiger regionaler Workshop auf der Grundlage von MOSAIC in Peru, auf dem bewährte Verfahren für geschlechterspezifische Maßnahmen und rechtliche Ansätze für Kleinwaffenkontrollen, die vom Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UNLIREC) seit 2017 entwickelt wurden, ranghöheren Entscheidungsträgern von Kleinwaffenkontrollstellen und nationalen Stellen, die für die Verhütung, Beseitigung und Bestrafung der Gewalt gegen Frauen zuständig sind, vorgestellt und verbreitet werden. Mit dem Workshop wird die Notwendigkeit verdeutlicht, die Rechtsvorschriften zu Kleinwaffen in Lateinamerika und in der Karibik zu verschärfen, indem für Personen, die wegen häuslicher bzw. zwischenmenschlicher Gewalt vorbestraft sind, Beschränkungen für den Erwerb von Waffen und Munition aufgenommen werden. |
3.4.3. Zeitplan
Die Schulung am Rande der Tagung zum Aktionsprogramm (BMS7) wird Mitte 2020 stattfinden, die regionalen und subregionalen Workshops finden zwischen Ende 2019 und Ende 2020 statt.
3.4.4. Durchführungspartner
Das UNODA wird die eintägige Schulung am Rande der BMS7 für Personal von regionalen und subregionalen Organisationen organisieren und veranstalten und auch die Finanzierung für einige Teilnehmende an der BMS7 übernehmen. Das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik wird in enger Zusammenarbeit mit IANSA den subregionalen Workshop in Fidschi und das regionale Seminar in Kathmandu organisieren und durchführen. UNLIREC wird den regionalen Workshop in Peru organisieren und veranstalten.
3.4.5. Erwartete Ergebnisse
Sachverständige für Kleinwaffenkontrollen aus den Sekretariaten der regionalen und subregionalen Organisationen werden zur Bedeutung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in Maßnahmen und politische Strategien für Kleinwaffenkontrollen im Einklang mit den maßgeblichen globalen Leitlinien (MOSAIC) geschult. Sie werden mit Vorstellungen ausgerüstet, wie geschlechtersensitive Kleinwaffenkontrollmaßnahmen auf der Grundlage des Wissens entwickelt werden können, dass Waffengewalt und bewaffnete Konflikte unterschiedliche Auswirkungen auf Männer, Frauen, Jungen und Mädchen haben. Darüber hinaus wird durch die Schulung die Bedeutung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in Kleinwaffenkontrollen am Rande der BMS7-Tagung gefördert. Die Maßnahme wird die Teilnahme von Organisationen ermöglichen, die sonst nicht über die Ressourcen zur Teilnahme an der Tagung zum Aktionsprogramm verfügen würden. Die regionalen und subregionalen Workshops werden eine Plattform zum Austausch von bewährten Verfahren für geschlechtersensitive Strategien und rechtliche Ansätze für Kleinwaffenkontrollen in Lateinamerika und der Karibik bieten und Zivilgesellschaft, Parlamentsabgeordnete und Regierungsbeamte aus Asien und dem Pazifik zu der Frage der geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Waffengewalt und internationalen Waffenkontrollinstrumenten einbinden und deren Kapazitäten hierzu aufbauen. Im Ergebnis wird in politischen Strategien, Rahmen und Programmen zu Kleinwaffenkontrollen auf regionaler und nationaler Ebene geschlechterspezifischen Erwägungen Rechnung getragen.
3.5. Stärkung der Komponente zur Kleinwaffenkontrolle in der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit und Verstärkung der Synergien zwischen den Zielen 5 und 16 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
3.5.1. Ziele
Die Maßnahmen sind so konzipiert, dass die Experten und Diplomatenkreise, die mit Kleinwaffenkontrolle und der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit befasst sind, mit denjenigen zusammenkommen, die mit der Umsetzung der Ziele 5 und 16 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung befasst sind, um ihre Maßnahmen zu begutachten und zu harmonisieren, sodass Synergien genutzt werden können und Doppelarbeit vermieden werden kann.
3.5.2. Maßnahmen
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a) |
Teilnahme ausgewählter nationaler und regionaler Kontaktstellen im Rahmen des VN-Aktionsprogramms und Kleinwaffenexperten der Zivilgesellschaft an einer der jährlich Veranstaltungen auf Hauptstadtebene des Netzwerks von Kontaktstellen für Frauen, Frieden und Sicherheit (WPS-FPN), um zu erörtern, welche Synergien zwischen den Verpflichtungen verwirklicht werden können, die die Staaten im Rahmen des VN-Aktionsprogramms und im Rahmen der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit eingegangen sind, und um sich für die Aufnahme einer Komponente zur Kleinwaffenkontrolle in die nationalen Aktionspläne gemäß der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats und die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in den nationalen Aktionspläne zur Durchführung des VN-Aktionsprogramms einzusetzen. Hierzu gehört auch der Austausch bewährter Verfahren und der Austausch über die Fortschritte, die bei der Umsetzung gleichstellungsorientierter politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften erzielt wurden. |
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b) |
Aufbau eines regelmäßigen Dialogs zwischen den einschlägigen VN-Agenturen, den Freunden der Resolution 1325; weiteren Diplomatenkreisen und politischen Kreisen, die mit der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats und der umfassenderen Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit befasst sind; Diplomaten und Experten, die mit der Umsetzung der Ziele 5 und 16 für nachhaltige Entwicklung befasst sind, und den Diplomaten und politischen Entscheidungsträgern, die sich in Genf und New York mit Abrüstungs- und Rüstungskontrollfragen befassen, mit dem Ziel, die Anstrengungen und die Arbeit zu rationalisieren und zu harmonisieren. Der Dialog wird auf den Ergebnissen der vorhergehenden Tagungen aufbauen, die Anfang des Jahres 2018 in Genf und New York stattfanden. |
3.5.3. Erwartete Ergebnisse
Experten, politische Entscheidungsträger und Diplomaten, die mit Kleinwaffenkontrolle, der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit und der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung befasst sind, ziehen Nutzen aus dem Dialog und dem Austausch und beginnen damit, ihre Anstrengungen zu koordinieren. Dadurch wird die Umsetzung aller Agenden gestärkt, und durch einen koordinierten Ansatz wird sichergestellt, dass Synergien bestmöglich genutzt werden und Doppelarbeit vermieden wird.
3.6. Einbindung der Zivilgesellschaft in die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle
3.6.1. Ziele
Die Maßnahmen sind so konzipiert, dass die Einbindung der Zivilgesellschaft in die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle deutlich gestärkt wird, indem die Verknüpfung zwischen geschlechtsspezifischen Ansätzen und Auswirkungen, den Rechten der Frau, Kleinwaffenkontrolle und Waffengewalt auf lokaler Ebene und auf der Ebene der Gemeinschaften betrachtet werden. Die Einbindung der Zivilgesellschaft in die Kleinwaffenkontrolle ist ein wesentlicher Aspekt im Hinblick auf die Eigenverantwortung vor Ort, sie vermittelt unschätzbare Einsichten in die Problematik und sorgt für größere Unterstützung der Maßnahmen zur Kleinwaffenkontrolle. Auf Gleichstellungsfragen spezialisierte Organisationen der Zivilgesellschaft werden die Anstrengungen, die im Hinblick auf eine geschlechterorientierte Kleinwaffenkontrolle unternommen werden, verstärken und die anderen im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen stärken und ergänzen. Von 2019 bis 2022 werden die Maßnahmen in den Staaten, die für die Durchführung der Schulungsprogramme im Land selbst im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählt wurden, und auch in anderen Ländern durchgeführt.
3.6.2. Zuständigkeiten der Durchführungsstelle
Alle Maßnahmen werden von IANSA und dem Frauennetz von IANSA durchgeführt und werden von UNODA koordiniert und überwacht. Ein Vertreter von IANSA wird dem Projektteam angehören, um die Umsetzung und Koordinierung aller im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen zu erleichtern.
3.6.3. Maßnahmen
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a) |
Stärkung des Netzes der IANSA-Basisorganisationen einschließlich des Frauennetzes von IANSA, um die Einbindung der Zivilgesellschaft voranzubringen und die geschlechtsspezifischen Aspekte der Kleinwaffenproblematik von der lokalen Ebene an der Basis bis zur globalen Ebene anzugehen. |
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b) |
Bereitstellung von Kleinstipendien für jährlich 30 bis 40 lokale Maßnahmen der Zivilgesellschaft zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle. Hierzu können Veranstaltungen zur Globale Aktionswoche gegen Waffengewalt, zum Internationalen Tag der Jugend, zum „Africa Amnesty Month“, zum Internationalen Tag des Friedens, zum Tag der afrikanischen Jugend, zum Tag für die Vernichtung von Waffen, zum „Wear Orange Day“, zum Internationalen Tag der Frau und zu den „16 Tagen gegen Gewalt an Frauen“ usw. gehören. |
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c) |
IANSA wird altersgerechtes Material für Kinder und Jugendliche in verschiedenen Sprachen erstellen und verteilen, das sich mit den häufig bestehenden Zusammenhängen zwischen Männlichkeit und Gewalt befasst. Dem IANSA angehörende Gruppen in verschiedenen Ländern werden diese Materialien nutzen, um die Problematik mit den dortigen lokalen Gemeinschaften zu thematisieren. |
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d) |
IANSA wird für seine Mitglieder gut verständliches Material für die Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Themenblätter, Broschüren usw.) in verschiedenen Sprachen erstellen, um der Thematik der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung im Kontext der Kleinwaffenkontrolle in verschiedenen Ländern Gehör zu verschaffen und auf lokaler Ebene zu bewirken, dass sich Beamte, politische Entscheidungsträger, Journalisten und andere Akteure der Zivilgesellschaft damit befassen. |
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e) |
Hinwirken darauf, dass Frauen, Jugendliche und andere unterrepräsentierte Akteure (z.B. das Gesundheitswesen, Überlebende, ländliche Gemeinschaften) als Mitglieder in nationale Koordinierungsgremien aufgenommen werden. |
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f) |
Aufbau und Pflege einer zugänglicheren und umfassenderen Website für das IANSA und das Frauennetz der IANSA, um die Tätigkeiten der Mitglieder des Netzes herauszustellen, als Anlaufstelle für global koordinierte NRO-Aktionen zu dienen und Informationen, Material, Kontakte, Beispiele und Dokumente zu Themen wie die Teilhabe von Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, die Verringerung von Waffengewalt, Kleinwaffenkontrolle, Männlichkeit und Waffen und die Verknüpfung zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung Nr. 5 und Nr. 16 bereitzustellen. |
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g) |
Unterstützung der auf Aktionen ausgerichteten Forschung lokaler Gruppen, um strategische Punkte zu ermitteln, an denen angesetzt werden muss, um unter Berücksichtigung einer geschlechtsspezifischen Perspektive den unerlaubten Handel mit Waffen und Waffengewalt zu verringern, und auf der Grundlage dieser Forschung Folgemaßnahmen zu konzipieren und durchzuführen. |
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h) |
Förderung und Unterstützung der Umsetzung des 2018 ergangenen „Call to Action on Gender and Small Arms Control“ (Aufruf zum Handeln im Bereich Gleichstellung und Kleinwaffenkontrolle) (5) und der geschlechtsspezifischen Ergebnisse der Sechsten Zweijährigen Tagung der Staaten (BMS6) und der RevCon3 auf lokaler Ebene, |
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i) |
Sicherstellen, dass die Geschlechterperspektive weiterhin durch Maßnahmen auf der Ebene der Zivilgesellschaft in den globalen Prozessen im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der Siebten und der Achten Zweijährigen Tagung der Staaten (BSM7 und BSM8), vorangebracht wird, Beitrag zu der NRO-Arbeitsgruppe zu Frauen, Frieden und Sicherheit und damit zusammenhängenden Prozessen, um dafür zu sorgen, dass die Problematik der Waffenkontrolle berücksichtigt wird. |
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j) |
Beitrag zu Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführt werden, dazu zählen beispielsweise die Erstellung eines Ausbildungshandbuchs, die Durchführung von Ausbildungsprogrammen in den jeweiligen Ländern, wobei in den begünstigten Ländern dafür gesorgt wird, dass die Zivilgesellschaft bei den einschlägigen Maßnahmen vertreten ist und die Zivilgesellschaft auf lokaler Ebene und auf der Ebene der Gemeinschaften eingebunden wird; und die Teilnahme an den subregionalen Workshops und den regionalen Seminaren in Asien und im Pazifikraum. |
3.6.4. Erwartete Ergebnisse
Die Einbindung der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle wird verstärkt, und es wird bewirkt, dass die Zivilgesellschaft deutlich stärker tätig wird, um diese Thematik voranzubringen. Die Unterstützung für geschlechterorientierte Maßnahmen zur Kleinwaffenkontrolle auf lokaler Ebene wird verstärkt, Gemeinschaften werden für die Relevanz dieser Problematik sensibilisiert, auf lokaler Ebene wird Forschungsarbeit durchgeführt, und an der Basis werden Folgemaßnahmen ergriffen, um Probleme im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Missbrauch von Kleinwaffen anzugehen. Die Einbindung der Zivilgesellschaft wird auch im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit sowie bei den Tagungen zum VN-Aktionsprogramm verstärkt, und die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte im politischen Prozess im Zusammenhang mit Kleinwaffen wird vorangebracht.
3.7. Partnerschaften, Fürsprache und Öffentlichkeitsarbeit
3.7.1. Ziele
Alle Organisationen, die zum System der Vereinten Nationen gehören, einschließlich der Fonds, Programme und Sonderorganisationen, haben zur Aufgabe, die Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung zu unterstützen. Darüber hinaus beziehen die Organisationen des VN-Systems, die mit der Kleinwaffenkontrolle befasst sind, Gleichstellungsfragen in alle Phasen der Projekte und Programme gegen Kleinwaffen ein. Zur Unterstützung dessen werden die Maßnahmen so konzipiert, dass diesen Themen bei den Vereinten Nationen sowie bei dem weiteren Kreis der damit befassten Fachleute besonders viel Aufmerksamkeit erhalten. Wird durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit verstärkt Aufmerksamkeit auf diese Thematik gelenkt, so wird dies auch die Wirkung des Projekts verstärken. Die Partnerschaften mit allen relevanten Akteuren zielen darauf ab, die Koordinierung zu erleichtern; ferner tragen sie zu einer gestrafften Umsetzung aller im Rahmen dieses Beschlusses unterstützten Maßnahmen bei.
3.7.2. Maßnahmen
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a) |
Regelmäßige Durchführung von Aktivitäten während der Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung (im Oktober) sowie während der Tagung der VN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau (im März) in New York, als Teil des intersessionellen Prozesses zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle; hierzu gehören Forumsdiskussionen und Nebenveranstaltungen mit hochrangigen Gastrednern vom VN-System, Staaten, Forschungseinrichtungen, Hochschulen und NRO. Hierbei werden konvergierende internationale politische Agenden und Initiativen zu Gleichstellungsfragen berücksichtigt. |
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b) |
Im Jahr 2021 während der „16 Tage gegen Gewalt an Frauen“ Organisation einer eintägigen Veranstaltung in New York, die der Förderung der durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle dient; diese Veranstaltung wird unter anderem eine Komponente auf hohe Ebene umfassen, um das politische Engagement für dieses Thema herauszustellen, ferner werden Beispiele aus der Praxis angeführt werden, einschließlich der Ergebnisse von im Rahmen dieses Projektes durchgeführter Maßnahmen, und es werden Sachverständigengespräche und Diskussionsrunden stattfinden, um das Thema weiter voranzubringen. |
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c) |
Entwicklung einer speziell dafür vorgesehenen, maßgeblichen Website der UNODA zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle, die Informationen und Ressourcen enthält, die aus den im Rahmen dieses Beschlusses unterstützten Maßnahmen und darüber hinaus generiert wurden. |
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d) |
Einsetzung einer Arbeitsgruppe des VN-Koordinierungsmechanismus für Maßnahmen gegen Kleinwaffen (CASA) (6), die sich mit Gleichstellung und Kleinwaffen befassen wird; diese Gruppe wird von UNODA einberufen, und in ihr werden alle für die Umsetzung der im Rahmen dieses Beschlusses unterstützten Maßnahmen relevanten Partner zusammenkommen. Auch IANSA wird dazu eingeladen werden, sich der Arbeitsgruppe anzuschließen. |
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e) |
Förderung der Relevanz der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung durch Kampagnen in den sozialen Medien sowie in den Massenmedien. |
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f) |
Kontinuierliche Information des Gebers (der Union) über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Beschlusses. |
2.7.3. Erwartete Ergebnisse
Es wird eine regelmäßige Debatte über den Gleichstellungsaspekten Rechnung tragende Ansätze in der Kleinwaffenkontrolle aufgebaut, und die Thematik und die Ergebnisse der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen werden immer wieder propagiert. Eine Website wird eingerichtet, die als umfassende Quelle dient; dort sind Informationen über die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle sowie die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse abrufbar. Es finden regelmäßig Sitzungen der CASA-Arbeitsgruppe zu Gleichstellung und Kleinwaffen statt, und die Durchführung der Maßnahmen wird während des gesamten Projektdurchführungszeitraums koordiniert.
4. ANGESTREBTE ERGEBNISSE
Die Durchführungsstelle wird Folgendes erstellen und der Union übergeben:
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— |
Zusammenfassende Berichte über die 18 Ausbildungsprogramme zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle, die direkt in den jeweiligen Ländern durchgeführt werden; |
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— |
Ausbildungshandbücher in englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Sprache sowie einschlägiges Ausbildungsmaterial sowohl in der Online- als auch in der Druck-Version; |
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— |
internetgestützte Ausbildungsmaßnahmen zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle für VN-Bedienstete und den weiteren Kreis der damit befassten Fachleute in arabischer, englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Sprache; |
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— |
ein umsetzbares Schlussdokument des an die Zivilgesellschaft und Parlamentsabgeordnete gerichteten Workshops in Asien und im Pazifischen Raum; |
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— |
einen zusammenfassenden Bericht über die Einbindung der Zivilgesellschaft in die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Kleinwaffenkontrolle; |
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— |
eine Übersetzung der MOSAIC-Module ins Arabische, ins Französische, ins Portugiesische und ins Spanische; |
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— |
einen Schlussbericht bei Abschluss des Projekts. |
5. PARTNER
Die Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses sind so konzipiert, dass sie, soweit verfügbar, auf bestehenden Instrumenten, vorhandenen Informationen und bestehender Expertise aufbauen. Der Koordinierungsmechanismus für Maßnahmen gegen Kleinwaffen im Rahmen der VN (CASA) (7) wird als Plattform für die Koordinierung insbesondere mit UN Women, UNDP, SEESAC und DPKO sowie mit den VN-Büros der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte, für sexuelle Gewalt in Konflikten und für Gewalt gegen Kinder dienen. UNODA wird die Umsetzung dieses Beschluss eng mit dem Geber (der Union) sowie mit dem IANSA koordinieren.
6. BEGÜNSTIGTE
Die unmittelbar Begünstigten dieses Beschlusses werden nationale Einrichtungen sein, die für die Kleinwaffenkontrolle in Schwerpunktländern und -regionen zuständig sind, d. h. in Afrika, der Karibik und Lateinamerika und in Asien und im Pazifischen Raum. Die allgemeine Bevölkerung der begünstigten Länder, die durch die große Verfügbarkeit von Kleinwaffen gefährdet ist, wird mittelbar von diesem Projekt profitieren, sowie die Gefährdung abnimmt. Außerdem werden durch diesen Beschluss Partner des VN-Systems und das Personal, das in den Sekretariaten regionaler und subregionaler Organisationen mit Kleinwaffenkontrolle befasst ist, unterstützt. Profitieren werden ebenfalls lokale Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft, insbesondere Mitglieder des IANSA. Auch Diplomatenkreise sowohl in New York und Genf als auch in den Hauptstädten, die mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit und der Umsetzung der Ziele 5 und 15 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung befasst sind, werden von dem Projekt profitieren. Die Maßnahmen müssen vollständig im Einklang mit den nationalen Prioritäten der Staaten stehen und von den zuständigen nationalen Behörden gebilligt werden. Die Maßnahmen werden so konzipiert, dass sie mehr als einer Zielgruppe zugute kommen.
7. LAUFZEIT
In Anbetracht des Gesamtumfangs der im Rahmen dieses Beschlusses unterstützten Maßnahmen, der Zahl der Partner, der Begünstigten und der geplanten Maßnahmen beträgt der Zeitrahmen für die Durchführung 36 Monate.
8. KOMMUNIKATION UND ÖFFENTLICHE WAHRNEHMUNG DER UNION
UNODA ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende Beachtung zuteil wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union durchgeführt. UNODA wird sich dafür einsetzen, dass Informationen über die vorgeschlagenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse ein möglichst breites Publikum erreichen. Ferner wird im Rahmen aller relevanten Maßnahmen Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt, und zwar über die Medien sowie durch Nebenveranstaltungen und Web-Tools. UNODA wird dafür sorgen, dass die Begünstigten der Maßnahmen über die Rolle informiert sind, die die Union bei diesen Maßnahmen spielt, und dafür sensibilisieren, wie die Union und die VN zur Stärkung der Kleinwaffenkontrolle zusammenarbeiten, indem sie einen gleichstellungsorientierten Ansatz für die Kleinwaffenproblematik fördern.
UNODA und IANSA werden ein möglichst breites Spektrum an Kommunikationsinstrumenten einsetzen, so unter anderem Websites, schriftliche Presseerklärungen, ausgewählte Instrumente der sozialen Medien, Nebenveranstaltungen und informelle Briefings. Die Umsetzung aller Maßnahmen wird durch Überwachungs- und Evaluierungsinstrumente verfolgt, zu denen unter anderem auch Teilnehmerbefragungen und regelmäßige Sitzungen der jeweiligen Arbeitsgruppen zählen.
(1) „Securing our Common Future. An Agenda for Disarmament“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft: eine Agenda für Abrüstung), Mai 2018, https://front.un-arm.org/documents/SG+disarmament+agenda_1.pdf.
(2) www.un.org/disarmament/mosaic.
(3) https://www.un.org/disarmament/mosaic.
(4) Beschluss (GASP) 2016/2356 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 60).
(5) https://docs.wixstatic.com/ugd/bb4a5b_8c8bd0e981b54b6e8b01da205c10d4a3.pdf.
(6) http://www.un-arm.org/PoAISS/CASA.aspx.
(7) http://www.un-arm.org/PoAISS/CASA.aspx.
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18.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/51 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/2012 DES RATES
vom 17. Dezember 2018
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen erlassen. |
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(2) |
Am 5. November 2018 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2441 (2018) verabschiedet, in der er sein starkes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, territoriale Integrität und nationale Einheit Libyens bekräftigt und festgestellt hat, dass die Lage in Libyen nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. |
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(3) |
Der VN-Sicherheitsrat hat beschlossen, dass die mit der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates erteilten Genehmigungen und verhängten Maßnahmen auf Schiffe anzuwenden sind, die Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, laden, befördern oder entladen, das unerlaubt aus Libyen ausgeführt wurde oder dessen unerlaubte Ausfuhr aus Libyen versucht wurde. |
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(4) |
Der VN-Sicherheitsrat hat ebenfalls festgelegt, dass Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, unter anderem auch die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen umfassen können. |
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(5) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen in diesem Beschluss durchgeführt werden können. |
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(6) |
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß den Nummern 5 bis 9 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates, Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) des VN-Sicherheitsrates und Nummer 2 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannte Schiffe auf Hoher See überprüfen und alle den spezifischen Umständen angemessenen Maßnahmen unter voller Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, ergreifen, um solche Überprüfungen durchzuführen und das Schiff anzuweisen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, mit Zustimmung der Regierung Libyens und in Abstimmung mit ihr nach Libyen zurückzuführen.“ |
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2. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) und Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit Reisebeschränkungen belegt wurden und in Anhang I aufgelistet sind.“ |
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3. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) und Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegt wurden und in Anhang III aufgelistet sind, werden eingefroren.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).
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18.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/53 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2013 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2018
zur Identifizierung von 1,7,7-Trimethyl-3-(phenylmethylen)bicyclo[2.2.1]heptan-2-on (3-Benzylidencampfer) als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Deutschland übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) am 25. Februar 2016 gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier im Sinne des Anhangs XV jener Verordnung (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“) zur Identifizierung von 1,7,7-Trimethyl-3-(phenylmethylen)bicyclo[2.2.1]heptan-2-on (3-Benzylidencampfer) (EC Nr. 239-139-9, CAS Nr. 15087-24-8) als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der genannten Verordnung aufgrund seiner endokrinschädlichen Eigenschaften, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannter Stoffe. |
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(2) |
Am 8. Juni 2016 verabschiedete der Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) seine Stellungnahme (2) zu dem Dossier nach Anhang XV. Während eine Mehrheit der MSC-Mitglieder der Auffassung war, dass 3-Benzylidencampfer als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert werden sollte, wurde im MSC keine Einstimmigkeit erzielt. Drei Mitglieder enthielten sich und zwei waren der Auffassung, dass keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich wahrscheinlicher schwerwiegender Wirkungen auf die Umwelt vorliegen, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannter Stoffe. Diese beiden Mitglieder äußerten Zweifel an der Zuverlässigkeit einer wichtigen wissenschaftlichen Studie und brachten vor, es gebe keine ausreichenden Belege dafür, dass 3-Benzylidencampfer ebenso besorgniserregend sei. |
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(3) |
Am 22. Juni 2016 leitete die Agentur die Stellungnahme des MSC gemäß Artikel 59 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an die Kommission weiter, damit diese über die Identifizierung von 3-Benzylidencampfer auf der Grundlage von Artikel 57 Buchstabe f entschied. |
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(4) |
Im Einklang mit der Mehrheitsmeinung des MSC stellt die Kommission fest, dass zahlreiche in dem Dossier nach Anhang XV vorgelegten und erörterten Daten, darunter auch die in der Minderheitsmeinung des MSC genannte wichtige wissenschaftliche Studie, belegen, dass 3-Benzylidencampfer die Funktion des endokrinen Systems verändert und daher eine endokrine Wirkungsweise aufweist. Die Kommission stellt ferner fest, dass auch nach Auffassung der Minderheit viel dafür spricht, dass 3-Benzylidencampfer mit dem endokrinen System von Fischen interagiert. Außerdem belegt die wichtige Studie eine ernsthafte und nicht umkehrbare Wirkung auf die Fruchtbarkeit von Fischen, die Auswirkungen auf Wildtierbestände hat, während die verfügbaren Nachweise darauf hindeuten, dass die nachteiligen Auswirkungen die Folge der endokrinen Wirkungsweise sind. Daher ist die Kommission ebenso wie die Mehrheit des MSC der Auffassung, dass 3-Benzylidencampfer der Definition eines endokrinen Disruptors gemäß der Weltgesundheitsorganisation/des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (WHO/IPCS) (3) entspricht. |
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(5) |
Die Kommission stellt fest, dass die nachteiligen Auswirkungen ebenso stark sind wie bei anderen Stoffen, die aufgrund ihrer endokrinschädlichen Eigenschaften, die wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt haben, als besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert wurden, und dass 3-Benzylidencampfer eine nicht umkehrbare und langfristige Wirkung auf Wildtierbestände hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass die schädlichen Auswirkungen ähnlich besorgniserregend sind wie die der in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe. Dass die nachteiligen Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit von Fischen in der wichtigen Studie in niedrigen Konzentrationen beobachtet wurden, verstärkt diese Besorgnis zusätzlich. |
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(6) |
3-Benzylidencampferr sollte aufgrund seiner endokrinschädlichen Eigenschaften, die wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt haben, als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert werden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) 1,7,7-Trimethyl-3-(phenylmethylen)bicyclo[2.2.1]heptan-2-on (3-Benzylidencampfer) (EG-Nr. 239-139-9, CAS-Nr. 15087-24-8) wird aufgrund seiner endokrinschädlichen Eigenschaften, die wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt haben, als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert.
(2) Der in Absatz 1 genannte Stoff wird in die in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Liste mit folgendem Vermerk unter der Rubrik „Grund für die Aufnahme“ aufgenommen: „Endokrinschädliche Eigenschaften (Artikel 57 Buchstabe f) — Umwelt“.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Europäische Chemikalienagentur gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2018
Für die Kommission
Elżbieta BIEŃKOWSKA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) http://echa.europa.eu/role-of-the-member-state-committee-in-the-authorisation-process/svhc-opinions-of-the-member-state-committee
(3) WHO/IPCS, 2002. Global Assessment of the State-of-the-science of Endocrine Disruptors. WHO/IPCS/EDC/02.2, veröffentlicht unter http://www.who.int/ipcs/publications/new_issues/endocrine_disruptors/en/.
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18.12.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/55 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2014 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2018
zur Änderung des Anhangs I des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf die Auflistung der Gebiete Irlands, die frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8618)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (2) enthält eine Auflistung der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die als frei von bestimmte Seuchen, die nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt sind, angesehen werden. Der für die betreffende Krankheit aufgeführte Mitgliedstaat kann verpflichtet werden, in diesen Gebieten bestimmte, mit dem genannten Beschluss genehmigte nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen dieser Krankheiten einzuhalten. |
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(2) |
Mehrere Kompartimente auf irischem Hoheitsgebiet in der derzeitigen Liste gelten als frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar). Aufgrund eines kürzlich erfolgten Ausbruchs von OsHV-1 μVar in Kompartiment 6, Poulnasharry Bay, den Irland der Kommission gemeldet hat, sollte die geografische Abgrenzung der seuchenfreien Gebiete in Bezug auf Irland aktualisiert werden. |
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(3) |
Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU erhält der Eintrag zu Irland in der vierten Spalte („Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen“), Zeile „Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)“, der Tabelle folgende Fassung:
„Kompartiment 1: Sheephaven Bay
Kompartiment 3: Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay
Kompartiment 4: Streamstown Bay
Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay
Kompartiment A: Tralee Bay Hatchery“.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.
(2) Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7).
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18.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/57 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2015 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2018
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8998)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Belgien, Ungarn, Lettland, Litauen und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1856 der Kommission (5) geändert. |
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(2) |
Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015, den wissenschaftlichen Berichten der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 8. November 2017 sowie aus dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union vom 29. November 2018 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt (6). |
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(3) |
In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (7) sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Darüber hinaus sind in Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG die bei Bestätigung des Vorliegens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen zu ergreifenden Maßnahmen festgeschrieben, einschließlich der amtlichen Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann. |
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(4) |
Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 15 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit in den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, sollten einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Litauen und Polen in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Seuchenlage noch nicht beruhigt hat und sich weiterhin ändert, sollten bei etwaigen Änderungen bezüglich in dem genannten Teil aufgeführter Gebiete insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete berücksichtigt werden. |
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(5) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1856 sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest in Lettland, Litauen und Polen aufgetreten, was sich ebenfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. |
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(6) |
Im November 2018 wurden einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Bezirken Telšiai und Marijampolė in Litauen festgestellt, die sich in unmittelbarer Nähe zu in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Litauen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden. |
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(7) |
Im Dezember 2018 wurden einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Vaiņode in Lettland festgestellt, der sich in unmittelbarer Nähe zu einem in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet befindet. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Lettland, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden. |
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(8) |
Im Dezember 2018 wurden einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Kreisen Giżycki, Hrubieszowski und Garwoliński in Polen in Gebieten festgestellt, die in Teil I aufgeführt sind oder sich in unmittelbarer Nähe zu in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden. |
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(9) |
Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Lettland, Litauen und Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1856 der Kommission vom 27. November 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 78).
(6) EFSA Journal 2015;13(7):4163; EFSA Journal 2017;15(3):4732; EFSA Journal 2017;15(11):5068; EFSA Journal 2018;16(11):5494.
(7) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG
TEIL I
1. Belgien
Die folgenden Gebiete in Belgien:
In der Provinz Luxemburg:
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das Gebiet wird außen im Uhrzeigersinn begrenzt durch:
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— |
das Gebiet wird außen im Uhrzeigersinn begrenzt durch:
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2. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
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in Silistra region:
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in Dobrich region:
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3. Tschechische Republik
Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:
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okres Uherské Hradiště, |
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— |
okres Kroměříž, |
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okres Vsetín, |
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katastrální území obcí v okrese Zlín:
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4. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
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Hiiu maakond. |
5. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
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— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651100, 651200, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652100, 652200, 652300, 652400, 652500, 652601, 652602, 652603, 652700, 652800, 652900, 653000, 653100, 653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655400, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658100, 658201, 658202, 658403, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, és 660600 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Hajdú-Bihar megye 900150, 900250, 900350, 900450, 900550, 900650, 900660, 900670, 900750, 900850, 900860, 900930, 900950, 901050, 901150, 901250, 901260, 901270, 901350, 901450, 901551, 901560, 901570, 901580, 901590, 901650, 901660, 901850, 901950, 902050, 902850, 902860, 902950, 902960, 903050, 903150, 903250, 903350, 903360, 903370, 903450, 903550, 904450, 904460, 904550, 904650, 904750, 904760, 905450 és 905550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 702350, 702450, 702550, 702750, 702850, 703350, 703360, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, 705250, 705350, 705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750650, 750750, 750850, 750950 és 750960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Nógrád megye 550120, 550130, 550210, 550710, 550810, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 552010, 552150, 552250, 552350, 552360, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552960, 552970, 553050, 553110, 553250, 553260, 553350, 553650, 553750, 553850, 553910és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572250, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360, 573450, 580050 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850650, 850850, 851851, 851852, 851950, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855250, 855350, 855450, 855460, 855550, 855650, 855660, 855750, 855850, 855950, 855960, 856012, 856050, 856150, 856260, 857050, 857150, 857350 és 857450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
6. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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— |
Aizputes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Kazdangas pagasts un Aizputes pilsēta, |
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Alsungas novads, |
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— |
Durbes novada Dunalkas un Tadaiķu pagasts, |
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Kuldīgas novada Gudenieku pagasts, |
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Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta, |
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— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
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Ventspils novada Jūrkalnes pagasts, |
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— |
Grobiņas novada Bārtas un Gaviezes pagasts, |
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Rucavas novada Dunikas pagasts. |
7. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Jurbarko rajono savivaldybė: Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos, |
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Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kelmės apylinkių, Kražių, Kukečių, Liolių, Pakražančio seniūnijos, Tytyvėnų seniūnijos dalis į vakarus ir šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105, ir Vaiguvos seniūnijos, |
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— |
Mažeikių rajono savivaldybė: Sedos, Šerkšnėnų ir Židikų seniūnijos, |
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Pagėgių savivaldybė, |
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Plungės rajono savivaldybė, |
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— |
Raseinių rajono savivaldybė: Girkalnio ir Kalnūjų seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto ir Viduklės seniūnijos, |
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— |
Rietavo savivaldybė, |
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— |
Skuodo rajono savivaldybė: Barstyčių ir Ylakių seniūnijos, |
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— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
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Šilutės rajono savivaldybė: Juknaičių, Kintų, Šilutės ir Usėnų seniūnijos, |
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Tauragės rajono savivaldybė: Lauksargių, Skaudvilės, Tauragės, Mažonų, Tauragės miesto ir Žygaičių seniūnijos. |
8. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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w województwie świętokrzyskim:
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9. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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— |
Județul Alba cu următoarea delimitare:
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— |
Județul Arad cu următoarea delimitare:
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— |
Restul județului Argeș care nu a fost inclus în partea III, |
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— |
Județul Bistrița, |
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— |
Județul Brașov, |
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— |
Județul Cluj, |
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— |
Județul Covasna, |
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Județul Harghita, |
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Județul Hunedoara cu următoarea delimitare:
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Județul Iași, |
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Județul Neamț, |
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Județul Vâlcea, |
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Județul Bistrița Nasaud, |
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Restul județului Maramureș care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:
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— |
Restul județului Mehedinți care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:
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Județul Gorj. |
TEIL II
1. Belgien
Die folgenden Gebiete in Belgien:
In der Provinz Luxemburg:
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das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:
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2. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
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in Silistra region:
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in Dobrich region:
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3. Tschechische Republik
Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:
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katastrální území obcí v okrese Zlín:
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4. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
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Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
5. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
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— |
Heves megye 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702950, 703050, 703150, 703250, 703370, 705150 és 705450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 856250, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760, 856850, 856950, 857650, valamint 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 852050, 852150, 852250 és 857550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Nógrád megye 550110, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551810 és 551821 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 658310, 658401, 658402, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659701, 659800 és 660800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
6. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Ādažu novads, |
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Aizputes novada Kalvenes pagasts, |
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— |
Aglonas novads, |
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— |
Aizkraukles novads, |
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— |
Aknīstes novads, |
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— |
Alojas novads, |
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— |
Alūksnes novads, |
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— |
Amatas novads, |
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— |
Apes novads, |
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— |
Auces novads, |
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— |
Babītes novads, |
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— |
Baldones novads, |
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— |
Baltinavas novads, |
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— |
Balvu novads, |
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— |
Bauskas novads, |
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— |
Beverīnas novads, |
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— |
Brocēnu novada Blīdenes pagasts, Remtes pagasta daļa uz austrumiem no autoceļa 1154 un P109, |
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— |
Burtnieku novads, |
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— |
Carnikavas novads, |
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— |
Cēsu novads, |
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— |
Cesvaines novads, |
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— |
Ciblas novads, |
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— |
Dagdas novads, |
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— |
Daugavpils novads, |
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— |
Dobeles novads, |
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— |
Dundagas novads, |
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— |
Durbes novada Durbes un Vecpils pagasts, |
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— |
Engures novads, |
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— |
Ērgļu novads, |
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— |
Garkalnes novads, |
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— |
Gulbenes novads, |
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— |
Iecavas novads, |
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— |
Ikšķiles novads, |
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— |
Ilūkstes novads, |
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— |
Inčukalna novads, |
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— |
Jaunjelgavas novads, |
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— |
Jaunpiebalgas novads, |
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— |
Jaunpils novads, |
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— |
Jēkabpils novads, |
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— |
Jelgavas novads, |
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— |
Kandavas novads, |
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— |
Kārsavas novads, |
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— |
Ķeguma novads, |
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— |
Ķekavas novads, |
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— |
Kocēnu novads, |
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— |
Kokneses novads, |
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— |
Krāslavas novads, |
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— |
Krimuldas novads, |
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— |
Krustpils novads, |
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— |
Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas, Kabiles, Rumbas, Kurmāles, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Laidu un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta, |
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— |
Lielvārdes novads, |
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— |
Līgatnes novads, |
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— |
Limbažu novads, |
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— |
Līvānu novads, |
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— |
Lubānas novads, |
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— |
Ludzas novads, |
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— |
Madonas novads, |
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— |
Mālpils novads, |
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— |
Mārupes novads, |
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— |
Mazsalacas novads, |
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— |
Mērsraga novads, |
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— |
Naukšēnu novads, |
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— |
Neretas novads, |
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— |
Ogres novads, |
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— |
Olaines novads, |
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— |
Ozolnieku novads, |
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— |
Pārgaujas novads, |
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— |
Pļaviņu novads, |
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— |
Preiļu novads, |
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— |
Priekules novads, |
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— |
Priekuļu novads, |
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— |
Raunas novads, |
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— |
republikas pilsēta Daugavpils, |
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— |
republikas pilsēta Jelgava, |
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— |
republikas pilsēta Jēkabpils, |
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— |
republikas pilsēta Jūrmala, |
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— |
republikas pilsēta Rēzekne, |
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— |
republikas pilsēta Valmiera, |
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— |
Rēzeknes novads, |
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— |
Riebiņu novads, |
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— |
Rojas novads, |
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— |
Ropažu novads, |
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— |
Rugāju novads, |
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— |
Rundāles novads, |
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— |
Rūjienas novads, |
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— |
Salacgrīvas novads, |
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— |
Salas novads, |
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— |
Salaspils novads, |
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— |
Saldus novada Novadnieku, Kursīšu, Zvārdes, Pampāļu, Šķēdes, Nīgrandes, Zaņas, Ezeres, Rubas, Jaunauces un Vadakstes pagasts, |
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— |
Saulkrastu novads, |
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— |
Sējas novads, |
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— |
Siguldas novads, |
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Skrīveru novads, |
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— |
Skrundas novads, |
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— |
Smiltenes novads, |
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— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
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— |
Strenču novads, |
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— |
Talsu novads, |
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Tērvetes novads, |
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Tukuma novads, |
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Vaiņodes novads, |
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Valkas novads, |
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Varakļānu novads, |
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Vārkavas novads, |
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Vecpiebalgas novads, |
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Vecumnieku novads, |
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Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta, |
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Viesītes novads, |
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Viļakas novads, |
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Viļānu novads, |
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Zilupes novads. |
7. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Alytaus rajono savivaldybė: Alovės, Butrimonių, Daugų, Krokialaukio, Miroslavo, Nemunaičio, Pivašiūnų Simno ir Raitininkų seniūnijos, |
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Anykščių rajono savivaldybė, |
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Biržų miesto savivaldybė, |
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Biržų rajono savivaldybė, |
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Druskininkų savivaldybė, |
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Elektrėnų savivaldybė, |
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Ignalinos rajono savivaldybė, |
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Jonavos rajono savivaldybė, |
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Joniškio rajono savivaldybė: Kepalių, Kriukų, Saugėlaukio ir Satkūnų seniūnijos, |
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— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Jurbarko miesto ir Jurbarkų seniūnijos, |
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Kaišiadorių miesto savivaldybė, |
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— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
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Kalvarijos savivaldybė, |
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Kauno miesto savivaldybė, |
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— |
Kauno rajono savivaldybė, |
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— |
Kazlų Rūdos savivaldybė, |
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— |
Kelmės rajono savivaldybė: Tytuvėnų seniūnijos dalis į rytus ir pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105, Užvenčio ir Šaukėnų seniūnijos, |
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— |
Kėdainių rajono savivaldybė, |
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Kupiškio rajono savivaldybė, |
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Lazdijų rajono savivaldybė: Būdveičių, Kapčiamiesčio, Krosnos, Kūčiūnų ir Noragėlių seniūnijos, |
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— |
Marijampolės savivaldybė: Igliaukos, Gudelių, Liudvinavo, Sasnavos, Šunskų seniūnijos, |
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— |
Mažeikių rajono savivaldybė: Šerkšnėnų, Židikų ir Sedos seniūnijos, |
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Molėtų rajono savivaldybė, |
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Pakruojo rajono savivaldybė, |
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Panevėžio rajono savivaldybė, |
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Pasvalio rajono savivaldybė, |
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— |
Radviliškio rajono savivaldybė: Aukštelkų seniūnija, Baisogalos seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 144, Radviliškio, Radviliškio miesto seniūnija, Šeduvos miesto seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A9 ir į vakarus nuo kelio Nr. 3417,Tyrulių, Pakalniškių, Sidabravo, Skėmių, Šeduvos miesto seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. A9 ir į rytus nuo kelio Nr. 3417, ir Šiaulėnų seniūnijos, |
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— |
Prienų miesto savivaldybė, |
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Prienų rajono savivaldybė: Ašmintos, Balbieriškio, Išlaužo, Naujosios Ūtos, Pakuonio, Šilavoto ir Veiverių seniūnijos, |
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— |
Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos, Betygalos, Pagojukų, Šiluvos, Kalnųjų seniūnijos ir Girkalnio seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1, |
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— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
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— |
Šakių rajono savivaldybė, |
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— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
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— |
Šilutės rajono savivaldybė: Rusnės seniūnija, |
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— |
Širvintų rajono savivaldybės,Švenčionių rajono savivaldybė, |
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— |
Tauragės rajono savivaldybė: Batakių ir Gaurės seniūnijos, |
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— |
Telšių rajono savivaldybė: Degaičių, Gadūnavo, Luokės, Nevarėnų, Ryškėnų, Telšių miesto, Upynos, Varnių, Viešvėnų ir Žarėnų seniūnijos, |
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Trakų rajono savivaldybė, |
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Ukmergės rajono savivaldybė, |
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Utenos rajono savivaldybė, |
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Varėnos rajono savivaldybė, |
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Vilniaus miesto savivaldybė, |
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— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
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Vilkaviškio rajono savivaldybė, |
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Visagino savivaldybė, |
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Zarasų rajono savivaldybė. |
8. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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TEIL III
1. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Brocēnu novada Cieceres un Gaiķu pagasts, Remtes pagasta daļa uz rietumiem no autoceļa 1154 un P109, Brocēnu pilsēta, |
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— |
Saldus novada Saldus, Zirņu, Lutriņu un Jaunlutriņu pagasts, Saldus pilsēta. |
2. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Akmenės rajono savivaldybė, |
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— |
Alytaus miesto savivaldybė, |
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— |
Alytaus rajono savivaldybė: Alytaus, Punios seniūnijos, |
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— |
Birštono savivaldybė, |
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— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Girdžių, Juodaičių, Raudonės, Seredžiaus,Skirsnemunės, Šimkaičiųir Veliuonos seniūnijos, |
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— |
Joniškio rajono savivaldybė: Gaižaičių, Gataučių, Joniškio, Rudiškių, Skaistgirio, Žagarės seniūnijos, |
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— |
Lazdijų rajono savivaldybė: Lazdijų miesto, Lazdijų, Seirijų, Šeštokų, Šventežerio, Teizių ir Veisiejų seniūnijos, |
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— |
Marijampolės savivaldybė:Degučių, Mokolų, Narto, Marijampolės seniūnijos, |
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— |
Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos, |
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— |
Prienų rajono savivaldybė: Jiezno ir Stakliškių seniūnijos, |
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— |
Radviliškio rajono savivaldybė: Baisogalos seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 144, Grinkiškio ir Šaukoto seniūnijos, |
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— |
Raseinių rajono savivaldybė: Kalnųjų seniūnijos ir Girkalnio seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1, |
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— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
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— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
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Telšių rajono savivaldybė: Tryškių seniūnija, |
3. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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4. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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Zona orașului București, |
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Județul Constanța, |
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Județul Satu Mare, |
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Județul Tulcea, |
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Județul Bacău, |
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— |
Județul Bihor, |
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— |
Județul Brăila, |
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— |
Județul Buzău, |
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— |
Județul Călărași, |
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— |
Județul Dâmbovița, |
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— |
Județul Galați, |
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— |
Județul Giurgiu, |
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— |
Județul Ialomița, |
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— |
Județul Ilfov, |
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— |
Județul Prahova, |
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— |
Județul Sălaj, |
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— |
Județul Vaslui, |
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— |
Județul Vrancea, |
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— |
Județul Teleorman, |
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— |
Partea din județul Maramureș cu următoarele delimitări:
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— |
Partea din județul Mehedinți cu următoarele comune:
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Partea din județu Arges cu următoarele comune:
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Județul Olt, |
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Județul Dolj. |
TEIL IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
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tutto il territorio della Sardegna. |
Berichtigungen
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18.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/85 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Im gesamten Text und in der Entsprechungstabelle wird der Begriff „UnterAbsatz“ durch den Begriff „Unterabsatz“ und der Begriff „UnterAbsätze“ durch den Begriff „Unterabsätze“ ersetzt.
Seite 21, Artikel 3 Nummer 38:
Anstatt:
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„38. |
‚Grenzkontrollstelle‘ einen Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, der von einem Mitgliedstaat benannt wird und an dem die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 stattfinden;“ |
muss es heißen:
|
„38. |
'Grenzkontrollstelle' einen Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, der von einem Mitgliedstaat benannt wird und an dem die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 stattfinden;“. |
Seite 23, Artikel 4 Absatz 3 Satz 2:
Anstatt:
„In diesen Fällen teilen sie jeder dieser Behörden eine individuelle KennNummer zu.“
muss es heißen:
„In diesen Fällen teilen sie jeder dieser Behörden eine individuelle Kennnummer zu.“
Seite 23, Artikel 5 Absatz 1:
Anstatt:
„(1) Die zuständigen Behörden und die Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion verfüge über“
muss es heißen:
„(1) Die zuständigen Behörden und die Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion verfügen über“.
Seite 41, Artikel 28 Absatz 2:
Anstatt:
„(2) … so teilt sie jeder beauftragten Stelle eine KennNummer zu …“
muss es heißen:
„(2) … so teilt sie jeder beauftragten Stelle eine Kennnummer zu, …“
Seite 45, Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b:
Anstatt:
|
„b) |
von dem Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Gebrauch machen können, wenn …“ |
muss es heißen:
|
„b) |
von dem Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten gemäß Artikel 35 Absatz 1 Gebrauch machen können, wenn …“ |