ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
17. Dezember 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1990 der Kommission vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1991 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Beeren von Lonicera caerulea L. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1992 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 hinsichtlich der Übermittlung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von Angaben zu teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen

28

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

35

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1995 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Rumäniens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8448)  ( 1 )

38

 

*

Beschluss (EU) 2018/1996 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Untersuchungen im Bereich Handelsschutz und Handelspolitik

40

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Regelung Nr. 99 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für die Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen [2018/1997]

45

 

*

Regelung Nr. 128 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern [2018/1998]

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1990 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2018

zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und Vollstreckung in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1104 sollen mehrere Formblätter erstellt werden.

(2)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/954 des Rates (2) zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare wird mit der Verordnung (EU) 2016/1104 eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare zwischen Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden eingeführt. Folglich beteiligen sich nur diese Mitgliedstaaten an der Annahme dieser Verordnung.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anwendbare Recht, die Zuständigkeit und Vollstreckung in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang I zu verwenden.

(2)   Für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde nach Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang II zu verwenden.

(3)   Für die Bescheinigung betreffend einen gerichtlichen Vergleich nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang III zu verwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2019 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 11. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30.

(2)  Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 16).


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1991 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2018

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Beeren von Lonicera caerulea L. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland sind neuartige Lebensmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union.

(4)

Am 26. Januar 2018 teilte das Unternehmen Soloberry Ltd. (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission seine Absicht mit, Beeren von Lonicera caerulea L. („Haskap“) in der Union als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller macht geltend, dass Beeren von Lonicera caerulea L. als solche (frisch oder gefroren) von der allgemeinen Bevölkerung verzehrt werden können.

(5)

Die vom Antragsteller vorgelegten dokumentierten Nachweise belegen, dass Beeren von Lonicera caerulea L. in Japan eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel haben.

(6)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültige Meldung am 28. Februar 2018 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weiter.

(7)

Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens von Beeren von Lonicera caerulea L. in der Union ein.

(8)

Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen von Beeren von Lonicera caerulea L. in der Union genehmigen und die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aktualisieren.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Beeren von Lonicera caerulea L. gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung werden in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Eintrag in die in Absatz 1 genannte Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch passenden Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

„Beeren von Lonicera caerulea L. (Haskap)

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Keine Angabe

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Haskap-Beeren‘ (Lonicera caerulea).“

 

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikationen

„Beeren von Lonicera caerulea L. (Haskap)

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um frische und gefrorene Beeren von Lonicera caerulea var. edulis.

Lonicera caerulea L. ist ein sommergrüner Strauch aus der Familie der Caprifoliaceae.

Typische Nährstoffbestandteile von Haskap-Beeren (frische Beeren):

Kohlenhydrate: 12,8 %

Faser: 2,1 %

Lipide: 0,6 %

Proteine: 0,7 %

Asche: 0,4 %

Wasser: 85,5 %“


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1992 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 hinsichtlich der Übermittlung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von Angaben zu teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission (2) werden die Form und die Art der Übermittlung der in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Berichte festgelegt.

(2)

Laut der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegt das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen durch Hersteller oder Einführer in der Union einer jährlichen Quote, um ihre schrittweise Verringerung zu erreichen. Die Berechnung der Quoten für die Hersteller und Einführer erfolgt auf der Grundlage der Referenzwerte, die von der Kommission anhand des jährlichen Durchschnitts der Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe festgelegt werden, die von den Herstellern oder Einführern gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 seit dem 1. Januar 2015 im Einklang mit Anhang V der genannten Verordnung gemeldet wurden.

(3)

Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 mitgeteilt hat, dass es aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt, finden die Verträge gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Folglich und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nur, bis das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr ist.

(4)

In Anbetracht der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ist sicherzustellen, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs genaue Daten über das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union für die Zwecke der Neuberechnung der Referenzwerte gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die 2020 durchgeführt werden soll, verfügbar sind.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, getrennt werden können.

(6)

Die Trennung der übermittelten Angaben zu teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch erst dann erforderlich, wenn das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt. Daher ist die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 nur für die Übermittlung von Daten des Kalenderjahres 2018 und bis einschließlich des Jahres erforderlich, in dem das Vereinigte Königreich aus der Union austritt und das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.

(7)

Damit die Datentrennung im Rahmen der Meldepflicht für die Übermittlung der Angaben für das Kalenderjahr 2018 gilt, für das die Angaben bis zum 31. März 2019 übermittelt werden müssen, sollte die Änderung der Verpflichtung vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten und gelten. Für alle folgenden Jahre sollte der Termin für die Übermittlung der Angaben auf den 31. März festgesetzt werden.

(8)

Die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die gemäß dem Anhang dieses Durchführungsrechtsakts als auf dem Markt des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht gemeldet werden müssen, sollten sich auf die Mengen beziehen, die auf dem britischen Markt erstmals in Verkehr gebracht wurden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 5).


ANHANG

Dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird folgender Abschnitt 13A angefügt:

Abschnitt 13 A: Von Gasherstellern und -einführern auszufüllen — Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie Anhang VII Nummer 1 Buchstaben a bis d, Nummer 2 Buchstaben a, b und d und Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die Berichterstattung über die 2018 durchgeführten Tätigkeiten (spätestens bis zum 31. März 2019) und bis einschließlich des Jahres, in dem das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.

Für jedes in Abschnitt 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

ANMERKUNGEN

13aA

physisch in Verkehr gebrachte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, ohne ausgenommene Verwendungszwecke

13aA = 4M — Summe der ausgenommenen Verwendungszwecke in Abschnitt 5 (5A — 5F)

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

13aB

davon im Vereinigten Königreich erstmals in Verkehr gebrachte Menge

Im Vereinigten Königreich in Verkehr gebrachte Mengen, die in der Folge als Massengut in die Union (ohne Vereinigtes Königreich) geliefert wurden, sind nicht einzubeziehen.

Mengen, die als Massengut in das Vereinigte Königreich geliefert wurden, jedoch zuvor in der Union (ohne Vereinigtes Königreich) in Verkehr gebracht worden sind, sind einzubeziehen.

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

13aC

davon in der Union in Verkehr gebrachte Menge, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs

13aC = 13aA — 13aB“


BESCHLÜSSE

17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1993 DES RATES

vom 11. Dezember 2018

über die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2014/415/EU des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union (1), insbesondere Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dieser Beschluss betrifft die Anpassung der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (im Folgenden „IPCR“ (Integrated Political Crisis Response)), die der Rat am 25. Juni 2013 gebilligt hat und auf die in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2014/415/EU Bezug genommen wird. Die IPCR sollte im Fall von Krisen mit weitreichenden Auswirkungen oder von großer politischer Bedeutung eine frühzeitige Koordinierung und Reaktion auf politischer Ebene der Union ermöglichen, unabhängig davon, ob die Krise ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union hat.

(2)

Die IPCR sollte die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel unterstützen. Wie im Beschluss 2014/415/EU festgestellt wird, kann die IPCR vor der Geltendmachung der Solidaritätsklausel und nach dem Auslaufen der Reaktion angewendet werden. Die IPCR sollte deshalb so konzipiert sein, dass sie sowohl im Falle einer Geltendmachung der Solidaritätsklausel als auch unabhängig davon von Belang ist.

(3)

Die Wirksamkeit der Vorkehrungen für eine Reaktion auf Unionsebene sollte verbessert werden, und zwar im Wege einer verstärkten Koordinierung, die sich auf die bestehenden Instrumente stützt und bei der sowohl die Befugnisse der Institutionen als auch die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten geachtet werden.

(4)

Der Rat ist gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) das Unionsorgan mit politikgestaltenden und koordinierenden Aufgaben und sollte deshalb mit der IPCR betraut werden, da diese Regelung die Koordinierung und die Reaktion auf der politischen Ebene der Union betrifft. Nach Artikel 222 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist der Rat das Organ, in dem sich die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union und durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2014/415/EU absprechen.

(5)

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „AStV“), eingesetzt durch Artikel 240 AEUV, ist gemäß dem EUV und AEUV sowie der Geschäftsordnung des Rates für die Vorbereitung der Arbeiten aller Tagungen des Rates zuständig und hat auf die Kohärenz der Politiken und Maßnahmen der Union zu achten.

Der AStV ist für alle Bereiche der Unionspolitik zuständig und kann nicht nur schnell, sondern auch auf hoher politischer Ebene handeln, weshalb ihm bei den Tätigkeiten des IPCR im Rat eine zentrale Stellung zukommen sollte. Da der jeweilige Vorsitz während seiner Amtszeit die politische Gesamtverantwortung trägt, sollte die Leitung des IPCR-Prozesses beim Vorsitz auf AStV-Ebene liegen.

(6)

Der Ständige Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit, eingesetzt durch Artikel 71 AEUV, sorgt dafür, dass innerhalb der Union die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und verstärkt wird. Er fördert unbeschadet des Artikels 240 die Koordinierung der Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(7)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“), eingesetzt durch Artikel 38 EUV, verfolgt die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und trägt — unbeschadet der Rolle des AStV — durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Im Falle einer Krise, die Bereiche der GASP berührt, müssen sich die Vorsitzenden des AStV und des PSK eng abstimmen.

(8)

Die Kommission ist das Organ, das die allgemeinen Interessen der Union fördert und zu diesem Zweck geeignete Initiativen ergreift; ferner sorgt sie für die Anwendung der Verträge und der von den Organen erlassenen Maßnahmen nach Artikel 17 EUV; deshalb kommt ihr eine wichtige Rolle zu, wann immer sie sich an der IPCR beteiligt.

(9)

Dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) stehen Strukturen mit militärischem Sachverstand und Erfahrung mit der Informationsgewinnung sowie das Netz der Delegationen zur Verfügung, die bei Krisen mit externer Dimension einen Beitrag leisten können. Je nach Art der Krise sollten gegebenenfalls sonstige Strukturen und Stellen der Union im Bereich GASP oder Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts Beiträge leisten.

(10)

Jede Krise kann unterschiedliche Merkmale aufweisen, mit denen der Rat sich auf angemessene Weise befassen muss. Die IPCR ist flexibel und skalierbar konzipiert, sodass die Einbeziehung der politischen Ebene und die erforderliche Unterstützung bedarfsgerecht auf die Krise zugeschnitten werden können. Die Flexibilität wird dadurch erreicht, dass zwei Aktivierungsmodi — der „Informationsaustausch-Modus“ und der „Modus der vollständigen Aktivierung“ — bestehen und die jeweils relevanten Akteure einbezogen werden können. Die Skalierbarkeit bezieht sich auf die Ebene der politischen Beschlussfassung.

(11)

Die Kommission und die Hohe Vertreterin haben 2013 aktiv zur Gestaltung und Schaffung der IPCR beigetragen. Seit der Einrichtung der IPCR haben beide die IPCR konsequent unterstützt und immer wieder zu ihrer Durchführung beigetragen. Der Beitrag der Kommission und der Hohen Vertreterin zur IPCR sollte auch in diesen Beschluss aufgenommen werden, wobei beider Zuständigkeiten uneingeschränkt berücksichtigt werden sollten.

(12)

Die IPCR-Regelung wurde in hohem Maße genutzt, um den Informationsaustausch über komplexe Krisen (Überwachungsseiten zu Syrien/Irak, Jemen, Ebola, Ukraine, Nepal usw.) und den Informationsaustausch im Bereich der Krisenkommunikation (bewährte Verfahren und Kommunikationsstrategien), der humanitären Hilfe und der Terrorismusbekämpfung zu unterstützen. Sie wurde im Oktober 2015 für die Flüchtlings- und Migrationskrise erstmals vollständig aktiviert. Seither hat sie durch die Berichterstattung an den AStV, den Rat und den Europäischen Rat wesentlich zur Überwachung und Unterstützung der Krisenreaktion beigetragen. Außerdem wurde sie zur Beübung der Reaktion der Union auf größere Krisen aufgrund von Cyber-Angriffen, Naturkatastrophen oder hybriden Bedrohungen genutzt.

(13)

Die bereits im Rahmen der geltenden IPCR-Regelung bestehenden IPCR-Standard-Einsatzverfahren (im Folgenden „IPCR-SOP“ (SOP — Standing Operating Procedures)), die in einem gesonderten Dokument ausführlich dargelegt sind, sollten bei Bedarf weiterentwickelt und aktualisiert werden, damit die Verfahren eindeutig festgelegt sind und Klarheit darüber besteht, welche Maßnahmen von jedem einzelnen am IPCR-Prozess beteiligten Akteur erwartet werden.

(14)

In den von der Kommission und vom EAD im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit den IPCR-SOP entwickelten Standard-Einsatzverfahren für die Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung (im Folgenden „ISAA“ (Integrated Situational Awareness and Analysis)) sollte insbesondere im Einzelnen beschrieben werden, wie die ISAA zu erstellen und wie die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen dabei einzubeziehen sind. Bei der Erstellung von ISAA wird es äußerst wichtig sein, mögliche Synergien zwischen den Akteuren und zwischen den vorhandenen Mitteln, Strukturen und Fähigkeiten auf Unionsebene voll auszunutzen, wobei eine Duplizierung bestehender Strukturen und die Schaffung neuer ständiger Strukturen zu vermeiden sind.

(15)

Ein informelles IPCR-Krisenkommunikationsnetz (im Folgenden „CCN“ (Crisis Communication Network)), bestehend aus Kommunikationsexperten der Mitgliedstaaten und der zuständigen Unionseinrichtungen, wurde geschaffen, das insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren und gewonnener Erkenntnisse zur Krisenvorsorge beitragen soll.

(16)

Nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. Verschlusssachen sind gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In diesem Beschluss wird die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (im Folgenden „IPCR“) festgelegt. Die IPCR ermöglicht im Fall von Krisen mit weitreichenden Auswirkungen oder von großer politischer Bedeutung eine frühzeitige Koordinierung und Reaktion auf politischer Ebene der Union, unabhängig davon, ob die Krise ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union hat.

(2)   Mit der IPCR erhält der Rat die erforderlichen Instrumente und die notwendige Flexibilität, um über das Vorgehen in Bezug auf die Reaktion der Union, einschließlich beschleunigter Konsultationen und etwaiger Handlungsvorschläge, zu entscheiden. Die politische Aufsicht und die strategische Leitung liegen in allen Phasen des IPCR-Prozesses beim Vorsitz des Rates, der dabei die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Hohen Vertreters vollständig berücksichtigt.

(3)   Bei der IPCR handelt es sich um eine einheitliche Regelung, die sicherstellt, dass die Union auf politischer Ebene kohärent, wirksam und rasch auf Krisen reagiert. Der Rat greift auf die IPCR zurück, um die Reaktion auf die Geltendmachung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2014/415/EU aufgrund von Artikel 222 Absatz 3 AEUV auf politischer Ebene zu koordinieren.

(4)   Mit dieser Regelung werden bestehende Unionsmechanismen oder -regelungen weder ersetzt noch dupliziert.

Artikel 2

Struktur der IPCR

(1)   Es gibt zwei IPCR-Aktivierungsmodi, über die der Vorsitz je nach Schwere der Krise und Reaktionsbedarf entscheidet:

a)

der Informationsaustausch-Modus, der dazu dient, ein klares Bild von der Lage zu erlangen und die Voraussetzung für eine eventuelle vollständige Aktivierung zu schaffen;

b)

der Modus der vollständigen Aktivierung, der die Vorbereitung von Reaktionsmaßnahmen einschließt.

(2)   Die IPCR umfasst die unterstützenden Komponenten, die wesentlich sind, um eine Beschlussfassung in Kenntnis der Sachlage im Rat und eine wirksame politische Koordinierung auf Unionsebene sicherzustellen. Dabei handelt es sich um folgende Komponenten:

a)

informelle Gespräche am runden Tisch, zu denen der Vorsitz, der vom Generalsekretariat des Rates unterstützt und beraten wird, einlädt, gemäß Artikel 7,

b)

die Unterstützungsfähigkeit „Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung“ (im Folgenden „ISAA“ (integrated situational awareness and analysis)), die von der Kommission und dem EAD im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten entwickelt wird, gemäß Artikel 8,

c)

die spezielle geschützte Internet-Plattform, die Eigentum des Rates ist und dem raschen Informationsaustausch dient, gemäß Artikel 9 und

d)

eine täglich rund um die Uhr besetzte zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die weiteren Akteure, die vom Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Europäischen Kommission betrieben wird, gemäß Artikel 10.

(3)   Zur Verbesserung der Beschlussfassung auf der politischen Ebene der Union gilt für die unterstützenden Komponenten gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis c Folgendes:

a)

Sie sind auf die Bedürfnisse der politischen Beschlussfassungsebene zugeschnitten und stehen nach der Aktivierung der IPCR unter der Leitung des Vorsitzes, der sich mit den Kommissionsdienststellen und dem EAD abstimmt;

b)

sie decken sämtliche der von der Krise betroffenen wichtigsten Sektoren ab;

c)

sie sind integriert, sodass die verschiedenen Dimensionen einer Krise kohärent zusammenfasst werden;

d)

sie sind hinreichend detailliert und

e)

sie werden frühzeitig bereitgestellt, sodass noch ausreichend Zeit für förmliche Erörterungen bleibt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Krise“ eine Situation von so großer Tragweite oder politischer Bedeutung, dass eine zügige Koordinierung der Politik und der Reaktion auf der politischen Ebene der Union erforderlich ist;

b)

„Reaktion“ jede Maßnahme, die im Falle einer Krise zur Bekämpfung der unmittelbaren schädlichen Auswirkungen getroffen wird.

Artikel 4

Aktivierung

(1)   Im Falle einer Krise beschließt der Vorsitz die Aktivierung der IPCR. Jeder Mitgliedstaat kann den Vorsitz darum ersuchen.

(2)   Wurde die Solidaritätsklausel geltend gemacht, aktiviert der Vorsitz die IPCR unverzüglich vollständig im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2014/415/EU, sofern sie noch nicht Anwendung findet.

(3)   Wurde die Solidaritätsklausel nicht geltend gemacht, konsultiert der Vorsitz in geeigneter Weise die betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Kommission und den Hohen Vertreter, bevor er über die Aktivierung entscheidet.

(4)   Der Vorsitz wird vom Generalsekretariat des Rates beraten und unterstützt. Der Vorsitz kann zudem bei den Kommissionsdienststellen und beim EAD — im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten — sowie bei den einschlägigen Unionsagenturen, den Mitgliedstaaten und relevanten Akteuren oder Organisationen fachlichen Rat einholen.

(5)   Der Beschluss, die IPCR im Informationsaustausch-Modus zu aktivieren, kann auch einvernehmlich vom Generalsekretariat des Rates, den Kommissionsdienststellen und dem EAD in Konsultation mit dem Vorsitz gefasst werden.

(6)   Je nach dem Verlauf der Krise und den politischen Notwendigkeiten kann der Vorsitz jederzeit beschließen, die Operation von einem Aktivierungsmodus in den anderen hoch- oder herabzustufen. Solange die Geltendmachung der Solidaritätsklausel aufrechterhalten wird, bleibt die IPCR vollständig aktiviert.

(7)   Der Vorsitz informiert das Generalsekretariat des Rates über den Beschluss, die IPCR zu aktivieren. Das Generalsekretariat des Rates informiert unverzüglich die Kommission und den Hohen Vertreter sowie das Kabinett des Präsidenten des Europäischen Rates.

Artikel 5

Deaktivierung

Der Beschluss zur Deaktivierung des IPCR wird vom Vorsitz gefasst, nachdem sich dieser in geeigneter Weise mit den betroffenen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission und dem Hohen Vertreter abgestimmt hat. Die IPCR wird nicht deaktiviert, solange die Geltendmachung der Solidaritätsklausel aufrechterhalten wird.

Artikel 6

Ebene des AStV

(1)   Zur Gewährleistung der Kohärenz der Politik und der Maßnahmen der Union ist der AStV die Ebene, der die Aufsicht über die Ausführung der IPCR obliegt. Der Vorsitz informiert den AStV unverzüglich über die wichtigsten Aspekte der Krise und das geplante Vorgehen.

(2)   Unter Berücksichtigung der Merkmale der Krise und der damit zusammenhängenden politischen Notwendigkeiten im Rahmen der Reaktion entscheidet der Vorsitz, ob die Angelegenheit in den zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates erörtert werden muss; er handelt dabei im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates. Gegebenenfalls stimmt sich der halbjährliche Vorsitz mit den Vertretern des Hohen Vertreters, die den Vorsitz in den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates führen, sowie gegebenenfalls mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses ab, denen die Einberufung dieser Gremien obliegt.

Artikel 7

Gespräche am runden Tisch

(1)   Die Gespräche am runden Tisch dienen dazu, die Krisensituation genau zu bestimmen und zu untersuchen, sodass eine politische Beschlussfassung in Kenntnis der Sachlage möglich ist.

(2)   Die Gespräche am runden Tisch werden auf Initiative des Vorsitzes einberufen, der dabei vom Generalsekretariat des Rates unterstützt und beraten wird.

(3)   Der Vorsitz entscheidet über die Zusammensetzung der Gespräche am runden Tisch. Die Kommissionsdienststellen und der EAD werden eingeladen und um Beiträge in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen ersucht. Das Kabinett des Präsidenten des Europäischen Rates wird ebenfalls eingeladen. Soweit erforderlich, werden die betroffenen Mitgliedstaaten und weitere relevante Akteure und Experten für bestimmte Fragen, einschließlich Vertreter von Drittstaaten und internationalen Organisationen, sowie der Koordinator der Union für die Terrorismusbekämpfung eingeladen.

(4)   Im Informationsaustausch-Modus dienen vom Vorsitz einberufene Gespräche am runden Tisch hauptsächlich dazu, die Lage zu beobachten, den Informationsbedarf zu evaluieren und zu beurteilen, ob eine vollständige Aktivierung erforderlich ist. Im Falle der vollständigen Aktivierung haben die Teilnehmer der Gespräche am runden Tisch die Aufgabe, unter der Leitung des Vorsitzes erforderlichenfalls Maßnahmenvorschläge vorzubereiten, auszuarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten, die dem Rat auf Verlangen zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind.

Artikel 8

Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung

(1)   Eine Unterstützungsfähigkeit „ISAA“ erstellt Berichte, die bei den Gesprächen am runden Tisch, auf den Tagungen des Rates, in den Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien und auf den Tagungen des Europäischen Rates sachlich fundierte Beratungen ermöglichen.

(2)   Die ISAA-Berichte werden auf die vom Vorsitz des Rates festgelegten Bedürfnisse der politischen Ebene der Union zugeschnitten. Der Vorsitz erstellt hierzu nach Konsultation der Kommissionsdienststellen und des EAD politische und strategische Leitlinien, die er bei Bedarf aktualisiert.

(3)   Die ISAA-Unterstützungsfähigkeit ermöglicht

a)

die Sammlung und den Austausch von Informationen über die aktuelle Lage, über Analysen der Union und der Mitgliedstaaten, über von den relevanten Akteuren getroffene oder zu treffende Entscheidungen und Maßnahmen sowie über den von ihnen geäußerten Bedarf an politischer Koordinierung auf Unionsebene;

b)

die Verarbeitung der Informationen gemäß Buchstabe a und die Erstellung eines integrierten Lagebildes; und

c)

die Erstellung einer integrierten Lageauswertung, einschließlich etwaiger Entwicklungen und Konsequenzen.

Hierfür sind die Mitgliedstaaten und die zuständigen Unionsagenturen bestrebt, diese Arbeit zu unterstützen und zügig relevante Informationen beizusteuern.

(4)   Die ISAA ist ein Instrument für die gemeinsame Nutzung von Informationen, das Beiträge für die Mitgliedstaaten liefern und die Kommission und den Hohen Vertreter bei ihren Tätigkeiten unterstützen wird.

(5)   Die ISAA wird von den Kommissionsdienststellen und vom EAD im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie im Rahmen ihrer vorhandenen Mittel und Fähigkeiten entwickelt. Die ISAA basiert auch auf relevanten Informationen und Auswertungen, die von den Mitgliedstaaten (z. B. den einschlägigen nationalen Krisenzentren) insbesondere über die Internet-Plattform und von Unionsagenturen bereitgestellt werden.

(6)   Diese Unterstützungsfähigkeit steht nach der Aktivierung der IPCR bis zu deren Desaktivierung ständig zur Verfügung. Sie wird dem Vorsitz und dem Rat umgehend für die gesamte Dauer der Krise bereitgestellt, sodass ein proaktives Krisenmanagement möglich ist. Je nach dem Verlauf der Krise kann der Vorsitz beschließen, dass die Unterstützung durch die ISAA verstärkt oder verringert wird. Die regelmäßige Beobachtung seitens der sektoralen Quellen der Union wird fortgesetzt.

(7)   Je nach Art der Krise können Drittstaaten und internationale Partner, wie beispielsweise die assoziierten Schengen-Länder, vom AStV autorisiert werden, auf die ISAA-Berichte zu einer bestimmten Krise zuzugreifen.

Artikel 9

Internet-Plattform

(1)   Eine spezielle Internet-Plattform, die vom Generalsekretariat des Rates entwickelt und verwaltet wird, dient als wichtigstes Instrument der IPCR und als elektronische Verbindungsstelle zwischen den relevanten Akteuren.

(2)   Der Zugang zu dieser Plattform ist auf die Personen beschränkt, die von den relevanten Akteuren, namentlich vom Generalsekretariat des Rates (für den Rat und den Europäischen Rat), den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem EAD (für den Hohen Vertreter) und den relevanten Unionsagenturen, benannt wurden.

(3)   Um den Austausch und insbesondere den Austausch sensibler Informationen über die Internet-Plattform zu fördern, werden Informationen nicht an Parteien weitergegeben, die nicht zu den relevanten Akteuren gemäß Absatz 2 zählen, es sei denn, der AStV hätte dies ausdrücklich genehmigt. Das Generalsekretariat des Rates in Verbindung mit dem Vorsitz wird bei der Beantwortung von Informationsersuchen solcher Parteien einbezogen.

(4)   Um Doppelarbeit zu vermeiden, wird die Internet-Plattform keines der vorhandenen sektoriellen Internet-Tools der Union ersetzen und wird auch durch keines dieser Tools ersetzt. Informationen, die höher als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft sind, werden über die relevanten dafür zugelassenen Kanäle ausgetauscht.

(5)   Die Internet-Plattform steht insbesondere für relevante Hintergrundinformationen, Übungen, die Erfahrungsauswertung und Schulungsmaßnahmen sowie für die IPCR-Anlaufstellen auch dann zur Verfügung, wenn die IPCR nicht aktiviert wurde. Bei jeder Aktivierung des IPCR wird eine Krisenwebsite erstellt.

(6)   Im Falle einer Krise, bei der die IPCR nicht aktiviert wird, kann das Generalsekretariat des Rates im Einvernehmen mit dem Vorsitz gegebenenfalls auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats, der Kommissionsdienststellen oder des EAD eine „Beobachtungswebsite“ erstellen. Diese Website erleichtert den Informationsaustausch und dient als Archiv für leicht verfügbare Berichte und Lagebilder. Die Schaffung einer Beobachtungswebsite zieht nicht die Erstellung von ISAA-Berichten nach sich.

(7)   Die IPCR-Internet-Plattform enthält außerdem spezielle thematische Foren oder „Knotenpunkte“, die insbesondere in den Nicht-Krisen-Zeiten für die Zwecke der Vernetzung, des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit genutzt werden, um zur Vorsorge für die Krisenbewältigung beizutragen.

(8)   Das Generalsekretariat des Rates konsultiert den Vorsitz und die Delegationen im Rat, wenn es strukturelle Änderungen an der Plattform plant.

Artikel 10

Täglich rund um die Uhr besetzte zentrale Anlaufstelle

Die täglich rund um die Uhr besetzte zentrale Anlaufstelle ist bei Aktivierung des IPCR einsatzbereit, unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Kommissionsdienststellen und des EAD und unbeschadet bestehender Informationsnetze.

Artikel 11

Standard-Einsatzverfahren

(1)   Der Vorsitz, der dabei vom Generalsekretariat des Rates unterstützt wird, entwickelt die bereits bestehenden IPCR-Standard-Einsatzverfahren (IPCR-SOP (SOP — Standard Operating Procedures)) bei Bedarf weiter und aktualisiert sie, damit die Verfahren eindeutig festgelegt sind und Klarheit darüber besteht, welche Maßnahmen von jedem einzelnen am IPCR-Prozess beteiligten Akteur erwartet werden. Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD werden um Beiträge ersucht. Jede neue Fassung der IPCR-SOP wird dem AStV zur Billigung vorgelegt.

(2)   Entsprechend ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten entwickeln die Europäische Kommission und der EAD im Einklang mit den IPCR-SOP die Standard-Einsatzverfahren für die Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung, in denen im Einzelnen beschrieben wird, wie die ISAA zu erstellen und wie die von Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen dabei einzubeziehen sind.

Artikel 12

Krisenvorsorge

(1)   Damit die Union besser in der Lage ist, auf politischer Ebene rasch auf Krisen zu reagieren, werden Krisenvorsorgemaßnahmen und ein Rahmen für eine Kommunikationsstrategie entwickelt. Diese Maßnahmen richten sich nach den Bereichen, die im Hinblick auf eine mögliche Aktivierung der IPCR am stärksten Anlass zu Sorge geben, und werden von einer IPCR-Krisenvorsorgestrategie und einem zugehörigen Programm flankiert, die zum Ziel haben, alle Komponenten der IPCR-Fähigkeit zu verbessern.

(2)   Die Krisenvorsorgestrategie wird dem Rat zur Billigung vorgelegt. Das Krisenvorsorgeprogramm wird dem AStV vorgelegt.

(3)   Um die Sachkenntnis und den Bereitschaftsgrad aller relevanten Akteure zu verbessern, werden bedarfsgerechte Schulungen zu den Verfahren und Instrumenten durchgeführt, die im Krisenfall zum Einsatz kommen und eine Koordinierung auf der politischen Ebene der Union erfordern.

(4)   In der IPCR-Krisenvorsorgestrategie sind sektorenübergreifende Übungen vorgesehen; ferner werden darin die Verfahren und Modalitäten für die Planung von Übungen unter Einbeziehung der IPCR festgelegt. Der Vorsitz, der dabei vom Generalsekretariat des Rates unterstützt wird, veranstaltet IPCR-Übungen, an denen sich die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beteiligen können. Die Kommission und der Hohe Vertreter werden dabei eng einbezogen und gegebenenfalls um Beiträge ersucht. Bei Übungen unter Einbeziehung der IPCR wird die IPCR-Krisenvorsorgestrategie berücksichtigt.

(5)   Die IPCR-Krisenvorsorgestrategie trägt auch zur Verbesserung der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und zur Verbesserung der Kohärenz der Verlautbarungen in Krisenzeiten bei. Das informelle Krisenkommunikationsnetz („CCN“) kann diese Arbeit unterstützen.

(6)   Anhand der Übungen und der praktischen Aktivierungen der IPCR-Regelung wird der Verbesserungsbedarf festgestellt. Es wird ein strukturierter Prozess der Erfahrungsauswertung eingeführt.

Artikel 13

Europäischer Rat

Je nach Art der Krise können frühzeitig Konsultationen oder Beschlüsse auf Ebene des Europäischen Rates erforderlich sein. Zu diesem Zweck wird das Kabinett des Präsidenten des Europäischen Rates ebenfalls eingeladen, sich in vollem Umfang an der IPCR ab dem Zeitpunkt ihrer Aktivierung und an Krisenvorsorgemaßnahmen zu beteiligen.

Artikel 14

Information und Kommunikation

(1)   Der Vorsitz setzt das Europäische Parlament unverzüglich von der Aktivierung der IPCR in Kenntnis.

(2)   Zu den Reaktionsmaßnahmen, die im Falle einer Aktivierung der IPCR vorzusehen sind, gehört eine kohärente Kommunikationsstrategie, die unter anderem auch gemeinsame Verlautbarungen einschließt.

Artikel 15

Überprüfung

(1)   Die Regelung im Rahmen dieses Beschlusses wird anhand festgestellter Bedürfnisse und in jedem Fall spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Deaktivierung überprüft, um sicherzustellen, dass einschlägige Lehren gezogen und berücksichtigt werden. Diese Überprüfung erfolgt im Rat anhand der von den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Hohen Vertreter vorgelegten Beiträge.

(2)   Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 2014/415/EU kann der vorliegende Beschluss gegebenenfalls überarbeitet werden, um insbesondere den Bedürfnissen, die der Rat bei der Überprüfung festgestellt hat, Rechnung zu tragen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 53.

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1994 DES RATES

vom 11. Dezember 2018

zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG berechtigt einen Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die diese Person für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze erhält. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(2)

Mit einem am 22. Dezember 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Kroatien die Anwendung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme betreffend das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf den Kauf und das Leasing von Luftfahrzeugen, Schiffen und Personenkraftwagen, einschließlich des Erwerbs von Zubehör für diese Gegenstände sowie der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung damit. Nach mehreren Gesprächen mit der Kommission stellte Kroatien einen am 17. September 2018 bei der Kommission registrierten geänderten Antrag, der sich auf Personenkraftwagen beschränkte.

(3)

Mit Schreiben vom 21. September 2018 hat die Kommission den Antrag Kroatiens den anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Mit Schreiben vom 24. September 2018 teilte die Kommission Kroatien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

(4)

Steuerpflichtige in Kroatien können bei Personenkraftwagen, die zum Teil für geschäftliche Zwecke verwendet werden, keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Kroatien beabsichtigt, seine Rechtsvorschriften zu ändern und den Vorsteuerabzug für Personenkraftwagen zu gestatten.

(5)

Kroatien macht geltend, dass es häufig schwierig sei genau zu bestimmen, inwieweit Fahrzeuge für private oder berufliche Zwecke genutzt werden, und selbst wenn dies möglich ist, sei dies oft mit großem Aufwand verbunden. Deshalb wäre es nach Ansicht Kroatiens angemessen, einen festen Prozentsatz für den Vorsteuerabzug anzuwenden. Auf der Grundlage von Schätzungen hält Kroatien eine Begrenzung auf 50 % für angemessen.

(6)

Kroatien zufolge wird die Anwendung des festen Prozentsatzes für den Vorsteuerabzug keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand oder zusätzliche Kosten für die Unternehmen oder die Steuerbehörden verursachen und gleichzeitig den Vorsteuerabzug ermöglichen. Mit der Einführung des Vorsteuerabzugs wird es für die Steuerpflichtigen weniger interessant, sich Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Personenkraftwagen von Personen zu beschaffen, die eine nicht registrierte Tätigkeit ausüben.

(7)

Kroatien beantragt daher die Ermächtigung, auf der Grundlage des Artikels 395 der Richtlinie 2006/112/EG eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der genannten Richtlinie abweichende Sonderregelung anwenden zu dürfen, um das Recht auf Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen auf einen festgelegten Prozentsatz zu begrenzen (im Folgenden „Sonderregelung“).

(8)

Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug sollte für die Mehrwertsteuer auf den Kauf und das Leasing von Personenkraftwagen gelten, einschließlich des Kaufs aller Gegenstände sowie der Erbringung aller Dienstleistungen in Verbindung damit. Bei den betreffenden Personenkraftwagen muss es sich um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz handeln.

(9)

Mit der Sonderregelung soll die Mehrwertsteuererhebung vereinfacht und der Mehrwertsteuerhinterziehung entgegengewirkt werden, während der Vorsteuerabzug bei zum Teil für geschäftliche Zwecke genutzte Personenkraftwagen gestattet wird. Angesichts der potenziellen positiven Auswirkungen sowohl für Unternehmen als auch für die Verwaltung ist es angezeigt, die Sonderregelung zu gestatten.

(10)

Die Sonderregelung sollte ab dem 1. Januar 2019 gelten und bis zum 31. Dezember 2021 befristet sein, damit bewertet werden kann, ob die Beschränkung auf 50 % die allgemeine Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung richtig widerspiegelt.

(11)

Falls Kroatien eine Verlängerung der Sonderregelung über das Jahr 2021 hinaus für erforderlich hält, sollte es bis zum 31. März 2021 der Kommission zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(12)

Die Sonderregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG wird Kroatien ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt.) bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Kroatien die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 dieses Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannten Ausgaben betreffen den Kauf und das Leasing von Personenkraftwagen, einschließlich des Erwerbs von Zubehör für diese Gegenstände sowie der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung damit.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt nur für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz.

Artikel 5

Die Artikel 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Fahrerausbildung, die Fahrzeugtestung, Reparaturdienste, eine geschäftsmäßige Beförderung von Personen und Gegenständen, die Beförderung von Leichen und die Vermietung bestimmte Fahrzeuge;

b)

zum Zwecke des Weiterverkaufs erworbene Fahrzeuge.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021.

Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss gewährten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 genannten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2021 vorzulegen.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1995 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2018

zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Rumäniens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8448)

(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG werden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem bestätigten Fall der Seuche bei Wildschweinen zu treffen sind.

(2)

Darüber hinaus werden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (2) tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) und — was die Verbringung von Wildschweinen betrifft — in allen Mitgliedstaaten sowie Informationspflichten festgelegt. Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sind bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft, einschließlich einer Liste der Gebiete mit besonders hohem Risiko. Dieser Anhang ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.

(3)

2018 meldete Rumänien der Kommission Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen und ergriff ordnungsgemäß Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG.

(4)

Angesicht der derzeitigen Seuchenlage und im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG hat Rumänien der Kommission einen Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (im Folgenden der „Tilgungsplan“) übermittelt.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/950 der Kommission (3) geändert, um unter anderem den Fällen von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in Rumänien Rechnung zu tragen; die Teile I und III des genannten Anhangs umfassen nun die infizierten Gebiete in Rumänien.

(6)

Der von Rumänien vorgelegte Tilgungsplan wurde von der Kommission mit dem Ergebnis geprüft, dass er den Anforderungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genügt. Er sollte dementsprechend genehmigt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Rumänien am 21. September 2018 gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest aus dem Wildschweinbestand in den Gebieten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

Rumänien erlässt innerhalb von 30 Tagen nach Annahme dieses Beschlusses die zur Durchführung des Tilgungsplans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/950 der Kommission vom 3. Juli 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 167 vom 4.7.2018, S. 11).


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/40


BESCHLUSS (EU) 2018/1996 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2018

zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Untersuchungen im Bereich Handelsschutz und Handelspolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des ihr durch die Verordnungen (EU) 2015/478 (1), (EU) 2015/755 (2), (EU) 2016/1036 (3) und (EU) 2016/1037 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Mandats führt die Kommission die Handelspolitik der Union durch.

(2)

Insbesondere bei Handelsschutzuntersuchungen werden zwangsläufig auch personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet. Die Kommission erhebt untersuchungsrelevante Informationen, einschließlich personenbezogener Daten. Vorbehaltlich des notwendigen Schutzes vertraulicher Informationen sollten alle Informationen, die eine von einer Untersuchung betroffene Partei bereitstellt, unverzüglich auch den anderen an der Untersuchung beteiligten interessierten Parteien zur Verfügung gestellt werden, indem ihnen Zugang zu dem nicht vertraulichen Dossier gewährt wird. Diese Übermittlung von Daten ist im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen der interessierten Parteien erforderlich und rechtlich vorgeschrieben. Die Aufgaben der Kommission im Bereich Handelspolitik und Handelsschutz fallen in erster Linie in die Zuständigkeit der Generaldirektion Handel (im Folgenden „GD Handel“), deren Organisationseinheiten als für die Verarbeitung Verantwortliche fungieren.

(3)

Bei den von der Kommission verarbeiteten personenbezogenen Daten handelt es sich beispielsweise um Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen oder in diesem Zusammenhang übermittelt wurden. Die personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen außerhalb der Kommission zu verhindern. Bestimmte personenbezogene Daten können in einer abgetrennten elektronischen Umgebung vorgehalten werden, zu der eine begrenzte Anzahl von an der Untersuchung interessierten Parteien Zugang hat. Die personenbezogenen Daten werden bei den für die Untersuchung zuständigen Dienststellen der Kommission bis zum Abschluss der Untersuchung aufbewahrt. Die administrative Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre, gerechnet ab dem Ende der Untersuchung. Bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die den jeweiligen Fall betreffenden Informationen, einschließlich der personenbezogenen Daten, in das Historische Archiv der Kommission überführt (6).

(4)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 AEUV verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig hat die Kommission die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036, Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1037, Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 festgelegten strengen Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten.

(5)

Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit dem Erfordernis der Wirksamkeit von Untersuchungen sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a verankerten Transparenzgrundsatzes, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.

(6)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Handelsschutzuntersuchungen unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2018/1725, die die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ersetzt hat, müssen interne Vorschriften erlassen werden, die es der Kommission erlauben, die Rechte betroffener Personen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu beschränken.

(7)

Es ist somit erforderlich, interne Vorschriften festzulegen, die alle von der Kommission in Wahrnehmung ihrer Untersuchungsaufgaben im Bereich Handelsschutz durchgeführten Verarbeitungsvorgänge abdecken. Die Vorschriften sollten auf Verarbeitungsvorgänge Anwendung finden, die vor der Einleitung einer Untersuchung, während einer Untersuchung und bei der Überwachung der aufgrund des Ergebnisses einer Untersuchung getroffenen Folgemaßnahmen vorgenommen werden.

(8)

Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission durch einen auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweis alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten unterrichten, bei denen die Kommission ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Gegebenenfalls sollte die Kommission zusätzliche Garantien vorsehen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen in geeigneter Form einzeln unterrichtet werden.

(9)

Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission ferner die Unterrichtung betroffener Personen und die Ausübung anderer Rechte betroffener Personen beschränken, um die von ihr durchgeführten Handelsschutzuntersuchungen und die damit zusammenhängenden Rechte anderer Personen zu schützen.

(10)

Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten zu schützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die betreffenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und Behörden zu den Gründen für die Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen konsultieren.

(11)

Die Kommission muss möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Drittländern oder internationalen Organisationen erhalten hat, beschränken, um ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit diesen Ländern oder Organisationen nachzukommen und so ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union zu wahren. Unter bestimmten Umständen können die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person jedoch Vorrang vor dem Interesse an einer internationalen Zusammenarbeit haben.

(12)

Die Kommission sollte alle Beschränkungen transparent anwenden und im entsprechenden Verzeichnis eintragen.

(13)

Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung der betroffenen Person über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung den Zweck der Beschränkung in irgendeiner Weise gefährden würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte.

(14)

Die Kommission sollte die vorgenommenen Beschränkungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur so lange beschränkt werden, wie dies erforderlich ist, um der Kommission die Durchführung ihrer Handelsschutzuntersuchungen zu ermöglichen.

(15)

Werden andere Rechte betroffener Personen beschränkt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche von Fall zu Fall prüfen, ob die Bekanntgabe der Beschränkung deren Zweck gefährden würde.

(16)

Der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(17)

Die Verordnung (EU) 2018/1725 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ohne Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die Möglichkeit, bestimmte Rechte betroffener Personen zu beschränken, war bereits in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen. Damit eine Beeinträchtigung der Handelspolitik und der Durchführung von Handelsschutzuntersuchungen vermieden wird, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.

(18)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 30. November 2018 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission die betroffenen Personen über die Verarbeitung von deren Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Durchführung ihrer Handelspolitik und Handelsschutzuntersuchungen unterrichtet.

Ferner werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h beschränken kann.

(2)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke ihrer oder im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verordnungen (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755.

(3)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle Kommissionsdienststellen, soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten, die in Informationen enthalten sind, welche die betreffenden Dienststellen an die Kommission übermitteln müssen, oder personenbezogener Daten, die bereits von der Kommission für die Zwecke der oder im Zusammenhang mit den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten verarbeitet wurden.

Artikel 2

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)   Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.

(2)   Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung verankerten Transparenzgrundsatzes, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck der Handelspolitik und der Handelsschutzmaßnahmen der Kommission gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.

(3)   Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses kann die Kommission auch die in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten, die sie von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder von internationalen Organisationen erhalten hat, unter den folgenden Umständen beschränken:

a)

wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung oder nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (9) beschränkt werden könnte;

b)

wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, des Artikels 15 Absatz 3 oder des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) beschränkt werden könnte;

c)

wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Durchführung von Handelsschutzuntersuchungen gefährden könnte.

Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, konsultiert sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, aufseiten der Kommission besteht Klarheit darüber, dass die Anwendung einer Beschränkung in einem der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist.

Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen Vorrang vor dem Interesse der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen haben.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der betroffenen Personen und über die Beschränkung bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 23 der Geschäftsordnung der Kommission.

Artikel 3

Unterrichtung der betroffenen Personen

(1)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis, um alle betroffenen Personen über ihre Tätigkeiten im Bereich Handelsschutz zu unterrichten, bei denen personenbezogene Daten dieser Personen verarbeitet werden. Soweit angezeigt, sorgt die Kommission dafür, dass die betroffenen Personen in geeigneter Form einzeln unterrichtet werden.

(2)   Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für die Zwecke von Untersuchungen im Bereich Handelspolitik oder Handelsschutz verarbeitet werden, ganz oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.

Artikel 4

Auskunftsrecht der betroffenen Personen, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1)   Wenn die Kommission das Auskunftsrecht der betroffenen Personen oder ihr Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 beziehungsweise 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die jeweils betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(2)   Die Unterrichtung über die Gründe für eine Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.

(3)   Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.

(4)   Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr.

Artikel 5

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen

Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.

Artikel 6

Erfassung und Registrierung von Beschränkungen

(1)   Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung unter Berücksichtigung der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Faktoren.

Zu diesem Zweck ist anzugeben, inwieweit die Ausübung des betreffenden Rechts den Zweck von Untersuchungen im Bereich Handelspolitik und Handelsschutz oder der nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.

(2)   Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände hervorgehen, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Dauer der Beschränkungen

(1)   Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe vorliegen, die diese Beschränkungen rechtfertigen.

(2)   Wenn die in den Artikeln 3 oder 5 genannten Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

(3)   Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen alle sechs Monate sowie bei Abschluss der Untersuchung. In der Folge prüft die Kommission/der für die Verarbeitung Verantwortliche auf jährlicher Basis, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung/Zurückstellung aufrechtzuerhalten.

Artikel 8

Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission

(1)   Der Datenschutzbeauftragte wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss beschränkt werden. Auf Anfrage des Datenschutzbeauftragten verschafft die Kommission ihm Zugang zu den erfassten Angaben und etwaigen Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände hervorgehen.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkungen verlangen. Der Datenschutzbeauftragte wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 11. Dezember 2018.

Brüssel, den 14. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

(2)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)  Die Aufbewahrung der Akten in der Kommission wird durch die Gemeinsame Aufbewahrungsliste geregelt; in diesem Rechtsdokument (die letzte Fassung ist SEC(2012) 713) in Form eines Zeitplans sind die Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Arten von Kommissionsakten festgelegt.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(9)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/45


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 99 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für die Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen [2018/1997]

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 13 zur Regelung in der ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 10. Oktober 2017

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Verwaltungsvorschriften

3.

Technische Anforderungen

4.

Übereinstimmung der Produktion

5.

Maßnahmen bei Abweichung in der Produktion

6.

Endgültige Einstellung der Produktion

7.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

ANHÄNGE

1

Blätter für Gasentladungs-Lichtquellen

2

Mitteilung

3

Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens

4

Verfahren zur Messung der elektrischen und fotometrischen Eigenschaften

5

Optischer Aufbau für die Messung der Lage und der Form des Lichtbogens und die Lage der Elektroden

6

Mindestanforderungen für Verfahren zur Qualitätskontrolle durch den Hersteller

7

Stichprobe und Grenzen der Übereinstimmung für die Prüfprotokolle der Hersteller

8

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für die in Anhang 1 dieser Regelung aufgeführten Gasentladungs-Lichtquellen, die zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

2.   VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

2.1.   Begriffsbestimmungen

2.1.1.   Der Ausdruck „Kategorie“ wird in dieser Regelung zur Bezeichnung unterschiedlicher Grundbauarten genormter Gasentladungs-Lichtquellen verwendet. Jeder Kategorie entspricht eine bestimmte Bezeichnung, wie zum Beispiel: „D2S“.

2.1.2.   „Gasentladungs-Lichtquellen unterschiedlicher Typen“ (1) sind Gasentladungs-Lichtquellen innerhalb derselben Kategorie, die sich in folgenden wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden:

2.1.2.1.

Handelsname oder -marke: Dabei gilt:

a)

Gasentladungs-Lichtquellen, die die gleiche Fabrik- oder Handelsmarke tragen, aber von unterschiedlichen Herstellern gefertigt werden, gelten als unterschiedliche Typen,

b)

Gasentladungs-Lichtquellen, die von demselben Hersteller gefertigt werden und sich nur in der Fabrik- oder Handelsmarke unterscheiden, können als derselbe Typ angesehen werden;

2.1.2.2.

Bauart des Kolbens und/oder des Sockels, sofern diese Unterschiede die optische Wirkung beeinflussen.

2.2.   Antrag auf Genehmigung

2.2.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

2.2.2.   Jedem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen (siehe auch Absatz 2.4.2):

2.2.2.1.

ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten;

2.2.2.2.

eine technische Beschreibung einschließlich der Kennzeichnung des Vorschaltgerätes, wenn dieses nicht in die Lichtquelle eingebaut ist;

2.2.2.3.

drei Muster von jeder Farbe, für die eine Genehmigung beantragt wird;

2.2.2.4.

ein Muster des Vorschaltgerätes, wenn dieses nicht in die Lichtquelle eingebaut ist.

2.2.3.   Bei einem Typ einer Gasentladungs-Lichtquelle, der sich nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke von einem bereits genehmigten Typ unterscheidet, genügt es, wenn Folgendes vorgelegt wird:

2.2.3.1.

eine Erklärung des Herstellers, dass der vorgelegte Typ (abgesehen von der Fabrik- oder Handelsmarke) mit dem bereits genehmigten Typ übereinstimmt, der durch seine Genehmigungsnummer gekennzeichnet ist und von demselben Hersteller gefertigt wird;

2.2.3.2.

zwei Muster mit der neuen Fabrik- oder Handelsmarke.

2.2.4.   Die Typgenehmigungsbehörde prüft vor Erteilung der Typgenehmigung, ob zufriedenstellende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen wurden.

2.3.   Aufschriften

2.3.1.   Die zur Genehmigung vorgelegten Gasentladungs-Lichtquellen müssen am Sockel oder am Kolben folgende Aufschriften tragen:

2.3.1.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers,

2.3.1.2.

die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie;

2.3.1.3.

die Nennleistung; diese braucht nicht getrennt angegeben zu werden, wenn sie Teil der internationalen Bezeichnung der entsprechenden Kategorie ist;

2.3.1.4.

eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen.

2.3.2.   Die in Absatz 2.3.1.4 genannte Fläche muss in den Zeichnungen angegeben sein, die dem Antrag beigefügt sind.

2.3.3.   Außer den Aufschriften nach den Absätzen 2.3.1 (oben) und 2.4.4 (unten) können noch weitere am Sockel angebracht sein.

2.3.4.   Falls das Vorschaltgerät nicht in die Lichtquelle integriert ist, muss das bei der Prüfung für die Typgenehmigung der Lichtquelle verwendete Vorschaltgerät mit der Typbezeichnung, der Handelsmarke, der Nennspannung und der Nennleistung entsprechend den Angaben in dem betreffenden Datenblatt für die Gasentladungs-Lichtquelle gekennzeichnet sein.

2.4.   Genehmigung

2.4.1.   Entsprechen alle Muster eines Typs einer Gasentladungs-Lichtquelle, die nach den Absätzen 2.2.2.3 oder 2.2.3.2 vorgelegt wurden, bei der Prüfung mit dem Vorschaltgerät nach Absatz 2.2.2.4, falls das Vorschaltgerät nicht in die Lichtquelle integriert ist, den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

2.4.2.   Jedem genehmigten Typ wird ein Genehmigungscode zugeteilt. Sein erstes Zeichen bezeichnet die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind.

An dieses Zeichen schließt sich ein Identifizierungscode mit höchstens zwei Stellen an. Dabei sind nur arabische Zahlen und Großbuchstaben nach der Fußnote (2) zu verwenden.

Dieselbe Vertragspartei darf denselben Code keinem anderen Typ einer Gasentladungs-Lichtquelle zuteilen. Auf Wunsch des Antragstellers kann beiden Gasentladungs-Lichtquellen, die weißes oder selektivgelbes Licht ausstrahlen, derselbe Genehmigungscode zugeteilt werden (siehe Absatz 2.1.2).

2.4.3.   Über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer Gasentladungs-Lichtquelle nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht; dieser Mitteilung ist eine vom Antragsteller eingereichte Zeichnung beizufügen, deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist und deren Maßstab mindestens 2:1 beträgt.

2.4.4.   An jeder Gasentladungs-Lichtquelle, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist zusätzlich zu der Aufschrift nach Absatz 2.3.1 an der in Absatz 2.3.1.4 genannten Stelle ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

2.4.4.1.

einem abgeflachten Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3);

2.4.4.2.

dem Genehmigungscode in der Nähe des abgeflachten Kreises.

2.4.5.   Hat der Antragsteller denselben Genehmigungscode für mehrere Fabrik- oder Handelsmarken erhalten, so genügt es, eine oder mehrere von ihnen anzugeben, um die Vorschriften des Absatzes 2.3.1.1 einzuhalten.

2.4.6.   Die Aufschriften nach den Absätzen 2.3.1 und 2.4.3 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

2.4.7.   Anhang 3 dieser Regelung zeigt ein Beispiel eines Genehmigungszeichens.

3.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

3.1.   Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Resolution R.E.5 oder ihrer späteren Revisionen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Typgenehmigung gelten.

3.2.   Allgemeine Vorschriften

3.2.1.   Jedes vorgelegte Muster muss den betreffenden Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wenn das Vorschaltgerät nicht in die Lichtquelle eingebaut ist und es mit dem Vorschaltgerät nach Absatz 2.2.2.4 geprüft wird.

3.2.2.   Gasentladungs-Lichtquellen müssen so gebaut sein, dass sie bei normaler Verwendung betriebsfähig sind und bleiben. Außerdem dürfen sie keinen Konstruktions- oder Herstellungsfehler aufweisen.

3.2.3.   Der Entladungslichtbogen ist das einzige Element der Gasentladungs-Lichtquelle, das Licht erzeugt und abstrahlt, wenn Energie zugeführt wird.

3.3.   Fertigung

3.3.1.   Der Kolben der Gasentladungs-Lichtquelle darf weder Riefen noch Flecken aufweisen, die ihre Wirkung und ihre optischen Eigenschaften beeinträchtigen könnten.

3.3.2.   Bei einem farbigen (Überfang-)Kolben muss nach einer Betriebsdauer von 15 Stunden mit dem integrierten Vorschaltgerät oder der Lichtquelle bei Prüfspannung die Oberfläche des Kolbens vorsichtig mit einem Baumwolltuch abgewischt werden, das mit einer Mischung aus 70 Volumen-% n Heptan und 30 Volumen-% Toluol getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche einer Sichtprüfung unterzogen. Sie darf keine sichtbaren Veränderungen aufweisen.

3.3.3.   Gasentladungs-Lichtquellen müssen mit genormten Sockeln versehen sein, die den Datenblättern der IEC-Publikation 60061 für Sockel entsprechen; siehe hierzu die Angaben auf den einzelnen Datenblättern des Anhangs 1 dieser Regelung.

3.3.4.   Der Sockel muss widerstandsfähig und mit dem Kolben fest verbunden sein.

3.3.5.   Um festzustellen, ob Gasentladungs-Lichtquellen den Vorschriften der Absätze 3.3.3 und 3.3.4 entsprechen, sind eine Sichtprüfung, eine Nachprüfung der Abmessungen und gegebenenfalls ein Probeeinbau vorzunehmen.

3.4.   Prüfungen

3.4.1.   Die Gasentladungs-Lichtquellen sind nach den Angaben in Anhang 4 dieser Regelung zu altern.

3.4.2.   Alle Muster sind mit dem Vorschaltgerät nach Absatz 2.2.2.4 zu prüfen, wenn das Vorschaltgerät nicht in die Lichtquelle eingebaut ist.

3.4.3.   Die elektrischen Messungen sind mit Messgeräten mindestens der Klasse 0,2 durchzuführen (0,2 % Genauigkeit bei Skalenendwert).

3.5.   Lage und Abmessungen der Elektroden, des Lichtbogens und der Abschirmstreifen

3.5.1.   Die geometrische Lage der Elektroden muss mit den Angaben in dem entsprechenden Datenblatt übereinstimmen. Ein Beispiel für ein Verfahren zur Messung der Lage des Lichtbogens und der Elektroden ist in Anhang 5 dieser Regelung dargestellt. Es können auch andere Verfahren angewandt werden.

3.5.1.1.   Die Lage und die Abmessungen der Elektroden der Lichtquelle sind vor der Alterung im ausgeschalteten Zustand mit Hilfe optischer Verfahren durch den Glaskolben zu bestimmen.

3.5.2.   Ausformung und Krümmung des Lichtbogens müssen den Vorschriften des betreffenden Datenblattes entsprechen.

3.5.2.1.   Die Messung ist nach der Alterung durchzuführen, wobei die Lichtquelle mit dem Vorschaltgerät oder die Lichtquelle mit dem eingebauten Vorschaltgerät bei Prüfspannung betrieben wird.

3.5.3.   Lage, Abmessung und Durchlässigkeit der Abschirmstreifen müssen den Vorschriften des betreffenden Datenblattes entsprechen.

3.5.3.1.   Die Messung ist nach der Alterung durchzuführen, wobei die Lichtquelle mit dem Vorschaltgerät oder die Lichtquelle mit dem eingebauten Vorschaltgerät bei Prüfspannung betrieben wird.

3.6.   Zünd-, Anlauf- und Warmstarteigenschaften

3.6.1.   Zündung

Bei der Prüfung unter den in Anhang 4 dieser Regelung genannten Bedingungen muss die Gasentladungs-Lichtquelle sofort zünden und weiterleuchten.

3.6.2.   Anlauf

3.6.2.1.   Bei Gasentladungs-Lichtquellen mit einem Soll-Lichtstrom von höchstens 2 000 lm:

 

Bei der Messung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen muss die Gasentladungs-Lichtquelle mindestens ausstrahlen:

 

nach einer Sekunde: 25 % ihres Soll-Lichtstroms,

 

nach vier Sekunden: 80 % ihres Soll-Lichtstroms.

 

Der Soll-Lichtstrom ist im entsprechenden Datenblatt angegeben.

3.6.2.2.   Bei Gasentladungs-Lichtquellen mit einem Soll-Lichtstrom von höchstens 2 000 lm und ohne schwarze Abschirmstreifen:

 

Bei der Messung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen muss die Gasentladungs-Lichtquelle nach einer Sekunde mindestens 800 lm und nach vier Sekunden mindestens 1 000 lm ausstrahlen.

 

Der Soll-Lichtstrom ist im entsprechenden Datenblatt angegeben.

3.6.2.3.   Bei Gasentladungs-Lichtquellen mit einem Soll-Lichtstrom von höchstens 2 000 lm, jedoch mit schwarzen Abschirmstreifen:

 

Bei der Messung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen muss die Gasentladungs-Lichtquelle nach einer Sekunde mindestens 700 lm und nach vier Sekunden mindestens 900 lm ausstrahlen.

 

Der Soll-Lichtstrom ist im entsprechenden Datenblatt angegeben.

3.6.2.4.   Bei Gasentladungs-Lichtquellen mit mehr als einem Soll-Lichtstrom und mindestens einem Soll-Lichtstrom von höchstens 2 000 lm:

 

Bei der Messung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen muss die Gasentladungs-Lichtquelle nach einer Sekunde mindestens 800 lm und nach vier Sekunden mindestens 1 000 lm ausstrahlen.

 

Der Soll-Lichtstrom ist im entsprechenden Datenblatt angegeben.

3.6.3.   Warmstart

Bei der Prüfung unter den in Anhang 4 dieser Regelung genannten Bedingungen muss die Gasentladungs-Lichtquelle nach der im Datenblatt angegebenen Ausschaltzeit sofort wieder zünden. Nach einer Sekunde muss die Lichtquelle mindestens 80 % ihres Soll-Lichtstroms abstrahlen.

3.7.   Elektrische Eigenschaften

Bei der Messung unter den in Anhang 4 dieser Regelung genannten Bedingungen müssen die Werte für Spannung und Leistung innerhalb der im entsprechenden Datenblatt angegebenen Grenzen liegen.

3.8.   Lichtstrom

Bei der Messung unter den in Anhang 4 dieser Regelung genannten Bedingungen muss der Lichtstrom innerhalb der im entsprechenden Datenblatt angegebenen Grenzen liegen. Sind für denselben Typ weißes und selektivgelbes Licht angegeben, so gilt der Soll-Wert der Lichtquellen, die weißes Licht ausstrahlen, während der Lichtstrom der Lichtquelle, die gelbes Licht ausstrahlt, mindestens 68 % des angegebenen Wertes betragen muss.

3.9.   Farbe

3.9.1.   Die Farbe des ausgestrahlten Lichtes muss weiß oder selektivgelb sein. Außerdem müssen die Farbmerkmale, ausgedrückt in den CIE-Farbwertanteilen, innerhalb der in dem entsprechenden Datenblatt angegebenen Grenzen liegen.

3.9.2.   Die Begriffsbestimmungen für die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Typgenehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.

3.9.3.   Die Farbe ist unter den in Anhang 4 Absatz 10 dieser Regelung genannten Bedingungen zu messen.

3.9.4.   Der kleinste Rotanteil des Lichtes einer Gasentladungs-Lichtquelle ist wie folgt zu ermitteln:

Formula

Dabei ist:

Ee (λ)

[W/nm]

die spektrale Verteilung der Bestrahlung

V (λ)

[1]

die spektrale Lichtausbeute

λ

[nm]

die Wellenlänge.

Dieser Wert ist in Intervallen von einem Nanometer zu berechnen.

3.10.   UV-Strahlung

Die UV-Strahlung der Gasentladungs-Lichtquelle muss so beschaffen sein, dass die Gasentladungs-Lichtquelle vom Typ niedrige UV-Strahlung ist und Folgendem entspricht:

Formula

Dabei ist:

S (λ)

[1]

die spektrale Gewichtungsfunktion

km = 683

[lm/W]

das fotometrische Strahlungsäquivalent.

(Zur Erläuterung der anderen Symbole siehe Absatz 3.9.4)

Dieser Wert ist in Intervallen von einem Nanometer zu berechnen.

Die UV-Strahlung ist anhand der nachstehenden Tabelle zu bewerten:

λ

S(λ)

λ

S(λ)

λ

S(λ)

250

0,430

305

0,060

355

0,00016

255

0,520

310

0,015

360

0,00013

260

0,650

315

0,003

365

0,00011

265

0,810

320

0,001

370

0,000090

270

1,000

325

0,00050

375

0,000077

275

0,960

330

0,00041

380

0,000064

280

0,880

335

0,00034

385

0,000053

285

0,770

340

0,00028

390

0,000044

290

0,640

345

0,00024

395

0,000036

295

0,540

350

0,00020

400

0,000030

300

0,300

 

 

 

 

Die ausgewählten Wellenlängen sind repräsentativ; andere Werte sind durch Interpolation zu bestimmen.

Die Werte entsprechen den „IRPA/INIRC-Richtlinien für Grenzwerte der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht“.

3.11.   Gasentladungs-Prüflichtquellen

Gasentladungs-Prüflichtquellen müssen den Vorschriften für die zu genehmigenden Lichtquellen und den besonderen Vorschriften in dem betreffenden Datenblatt entsprechen. Bei Lichtquellen, die weißes und selektivgelbes Licht ausstrahlen, muss die Prüflichtquelle weißes Licht ausstrahlen.

4.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1.   Die nach dieser Regelung genehmigten Gasentladungs-Lichtquellen müssen so beschaffen sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als sie mit den vorgeschriebenen Aufschriften versehen sind und die technischen Anforderungen des Absatzes 3 und der Anhänge 1 und 3 dieser Regelung eingehalten sind.

4.2.   Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 4.1 sind geeignete Kontrollen der Produktion durchzuführen.

4.3.   Der Inhaber der Genehmigung muss insbesondere:

4.3.1.

gewährleisten, dass Verfahren für eine wirksame Qualitätskontrolle der Produkte vorhanden sind,

4.3.2.

Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind,

4.3.3.

sicherstellen, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die entsprechenden Unterlagen während eines nach Absprache mit der Typgenehmigungsbehörde festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben,

4.3.4.

die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen anhand der Kriterien des Anhangs 7 dieser Regelung analysieren, um unter Berücksichtigung der zulässigen Fertigungstoleranzen die Unveränderlichkeit der Merkmale des Produkts zu überprüfen und zu gewährleisten,

4.3.5.

sicherstellen, dass bei jedem Typ einer Gasentladungs-Lichtquelle mindestens die in Anhang 6 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden,

4.3.6.

sicherstellen, dass eine weitere Probenahme und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung herausstellt. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion wiederherzustellen.

4.4.   Die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, darf zu jeder Zeit die in jeder Produktionsanlage angewendeten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.

4.4.1.   Bei jeder Inspektion werden dem Prüfbeamten die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

4.4.2.   Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestanzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.

4.4.3.   Erscheint das Qualitätsniveau unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 4.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer Proben aus, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.

4.4.4.   Die Typgenehmigungsbehörde darf jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Diese Prüfungen werden an stichprobenweise ausgewählten Mustern anhand der Kriterien des Anhangs 8 dieser Regelung durchgeführt, ohne dass die Lieferverpflichtungen des Herstellers beeinträchtigt werden.

4.4.5.   Die Typgenehmigungsbehörde ist bemüht, im Abstand von zwei Jahren eine Prüfung zu veranlassen. Darüber entscheidet jedoch die Typgenehmigungsbehörde nach eigenem Ermessen, wobei sie das Vertrauen berücksichtigt, das sie zu den Verfahren hat, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten sollen. Sind die Prüfergebnisse nicht zufriedenstellend, so veranlasst die Typgenehmigungsbehörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

5.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNG IN DER PRODUKTION

5.1.   Die für eine Gasentladungs-Lichtquelle nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion nicht eingehalten sind.

5.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

6.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs einer Gasentladungs-Lichtquelle endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

7.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständig sind, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigungen erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Genehmigung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.


(1)  Ein gelber Kolben oder ein gelber Überfangkolben, durch den nur die Farbe, aber nicht die anderen Eigenschaften einer weißen Gasentladungs-Lichtquelle verändert werden sollen, bedingt keine Änderung des Typs der Gasentladungs-Lichtquelle.

(2)  0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

A B C D E F G H J K L M N P R S T U V W X Y Z

(3)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANSWP.29/78/Rev. 3, Annex 3 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html


ANHANG 1

BLÄTTER (1) FÜR GASENTLADUNGS-LICHTQUELLEN

Die Blätter der betreffenden Gasentladungs-Lichtquellen-Kategorie und die Gruppe, in der diese Kategorie mit Einschränkungen der Verwendung dieser Kategorie aufgeführt ist, gelten als in die Entschließung R.E.5 (1) oder in ihre nachfolgenden Revisionen, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Typgenehmigung für die Gasentladungs-Lichtquelle gelten, eingefügt.


(1)  Ab dem 22. Juni 2017 werden die Blätter für Gasentladungs-Lichtquellen, das Verzeichnis und die Gruppe der Kategorien der LED-Lichtquellen mit Beschränkungen der Verwendung dieser Kategorie und ihre Blattnummern in die Entschließung R.E.5 mit dem Symbol ECE/TRANS/WP.29/2016/111 übernommen.


ANHANG 2

Image

Text von Bild

ANHANG 3

BEISPIEL FÜR DIE ANORDNUNG DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

(siehe Absatz 2.4.4 dieser Regelung)

Image

a = 2,5 mm min.

Das oben dargestellte, an einer Gasentladungs-Lichtquelle angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass die Lichtquelle im Vereinigten Königreich (E 11) unter dem Genehmigungscode 0A01 genehmigt worden ist. Aus dem ersten Zeichen des Genehmigungscodes geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 99 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.


ANHANG 4

VERFAHREN ZUR MESSUNG DER ELEKTRISCHEN UND FOTOMETRISCHEN EIGENSCHAFTEN

1.   ALLGEMEINES

Bei den Zünd-, Anlauf- und Warmstartprüfungen und bei der Messung der elektrischen und fotometrischen Eigenschaften muss die Gasentladungs-Lichtquelle in der freien Luft bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C ± 5 °C betrieben werden.

2.   VORSCHALTGERÄT

Wenn das Vorschaltgerät nicht in die Lichtquelle eingebaut ist, sind alle Prüfungen und Messungen mit dem nach Absatz 2.2.2.4 dieser Regelung mitgelieferten Vorschaltgerät durchzuführen. Das Netzteil zur Spannungsversorgung, das bei den Zünd- und Anlaufprüfungen verwendet wird, muss so ausgelegt sein, dass der schnelle Anstieg der Hochstromimpulse erreicht wird.

3.   BRENNLAGE

Die Brennlage muss mit einer Toleranz von ± 10° horizontal sein, und der Anschlussdraht muss nach unten weisen. Alterungs- und Prüflage müssen gleich sein. Wurde die Gasentladungs-Lichtquelle versehentlich in der falschen Ausrichtung betrieben, so ist sie vor Beginn der Messungen erneut zu altern. Während der Alterung und der Messungen dürfen sich keine elektrisch leitenden Gegenstände innerhalb eines Zylinders mit einem Durchmesser von 32 mm und einer Länge von 60 mm befinden, dessen Symmetrieachse mit der Bezugsachse zusammenfällt. Außerdem sind magnetische Streufelder zu vermeiden.

4.   ALTERUNG

Alle Prüfungen müssen mit Lichtquellen durchgeführt werden, die mit mindestens 15 Zyklen nach folgendem Schaltzyklus gealtert werden:

 

45 Minuten an, 15 Sekunden aus, 5 Minuten an, 10 Minuten aus.

5.   VERSORGUNGSSPANNUNG

Alle Prüfungen sind bei der in dem entsprechenden Datenblatt angegebenen Prüfspannung durchzuführen.

6.   ZÜNDPRÜFUNG

Die Zündprüfung ist mit nicht gealterten Lichtquellen durchzuführen, die vor der Prüfung mindestens 24 Stunden lang nicht betrieben wurden.

7.   ANLAUFPRÜFUNG

Die Anlaufprüfung ist mit Lichtquellen durchzuführen, die vor der Prüfung mindestens eine Stunde lang nicht betrieben wurden.

8.   WARMSTARTPRÜFUNG

Die Lichtquelle ist einzuschalten und mit dem (möglicherweise integrierten) Vorschaltgerät bei Prüfspannung 15 Minuten lang zu betreiben. Die Versorgungsspannung für das Vorschaltgerät wird dann während der im entsprechenden Datenblatt angegebenen Ausschaltzeit unterbrochen und anschließend wieder angelegt.

9.   ELEKTRISCHE UND FOTOMETRISCHE PRÜFUNG

Vor jeder Messung ist die Lichtquelle 15 Minuten lang zu stabilisieren.

10.   FARBE

Die Farbe der Lichtquelle ist in einer integrierten Kugel mit Hilfe eines Messsystems zu bestimmen, das die CIE-Farbkoordinaten des empfangenen Lichtes mit einer Genauigkeit von ± 0,002 auflösen kann.


ANHANG 5

OPTISCHER AUFBAU FÜR DIE MESSUNG DER LAGE UND DER FORM DES LICHTBOGENS UND DIE LAGE DER ELEKTRODEN (1)

Die Gasentladungs-Lichtquelle ist entsprechend der Hauptzeichnung der entsprechenden Kategorie anzuordnen.

Image

Mithilfe eines optischen Systems wird eine reelle Abbildung A′ des Lichtbogens A mit einer Vergrößerung von vorzugsweise M = s′/s = 20 auf einen Schirm projiziert. Das optische System muss aplanatisch und achromatisch sein. In der Brennweite f des optischen Systems bewirkt eine Blende d eine Projektion des Lichtbogens mit fast parallelen Beobachtungsrichtungen. Damit der Winkel der halben Divergenz nicht größer als μ = 0,5° wird, darf der Durchmesser der Blende in Bezug auf die Brennweite des optischen Systems nicht größer als d = 2f tan(μ) sein. Der nutzbare Durchmesser des optischen Systems darf nicht größer sein als:

 

D = (1 + 1/M)d + c + (b1 + b2)/2. (c, b1 und b2 sind in den Blättern angegeben, die die Anordnung der Elektroden vorschreiben).

Mithilfe einer Maßeinteilung auf dem Schirm kann die Lage der Elektroden gemessen werden. Die Kalibrierung der Anordnung kann am besten mit einem anderen Projektor mit einem Parallelstrahlenbündel in Verbindung mit einer Lehre vorgenommen werden, deren Schatten auf den Schirm projiziert wird. Die Lehre muss die Bezugsachse und die „e“ mm von der Bezugsebene entfernt liegende parallele Ebene darstellen.

In der Ebene des Schirmes ist ein Empfänger anzubringen, der in vertikaler Richtung auf einer Linie verschoben werden kann, die der Ebene entspricht, die „e“ von der Bezugsebene der Gasentladungs-Lichtquelle entfernt ist.

Der Empfänger muss die relative spektrale Empfindlichkeit des menschlichen Auges haben. Die Größe des Empfängers darf in horizontaler Richtung nicht mehr als 0,2 M mm und in vertikaler Richtung nicht mehr als 0,025 M mm betragen (M = Vergrößerung). Der Bereich der messbaren Verschiebung muss so ausgelegt sein, dass die vorgeschriebenen Abmessungen der Lichtbogenkrümmung r und der Lichtbogenstreuung s bestimmt werden können. Zur Messung des Streulichts muss der Empfänger kreisförmig sein und einen Durchmesser von 0,2 M mm Durchmesser haben.


(1)  Dieses Verfahren ist ein Beispiel für ein Messverfahren; jedes Verfahren mit gleicher Messgenauigkeit kann angewandt werden.


ANHANG 6

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR QUALITÄTSKONTROLLE DURCH DEN HERSTELLER

1.   ALLGEMEINES

Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der fotometrischen (auch in Bezug auf UV-Strahlung), geometrischen, visuellen und elektrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Toleranzen für Serien-Gasentladungs-Lichtquellen, die in dem entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 dieser Regelung und in dem entsprechenden Datenblatt für die Sockel angegeben sind, nicht überschritten sind.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Typ einer Gasentladungs-Lichtquelle muss der Hersteller oder der Inhaber des Genehmigungszeichens nach den Vorschriften dieser Regelung in angemessenen Abständen Prüfungen durchführen.

2.1.   Art der Prüfungen

Die Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vorschriften erstrecken sich auf ihre fotometrischen, geometrischen und optischen Eigenschaften.

2.2.   Anzuwendende Prüfverfahren

2.2.1.   Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2.   Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift in Absatz 2.2.1 dieses Anhangs ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Korrelation mit Messungen einer Typgenehmigungsbehörde.

2.3.   Art der Probenahme

Muster von Gasentladungs-Lichtquellen sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von Gasentladungs-Lichtquellen desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

2.4.   Untersuchte und aufgezeichnete Merkmale

Die Prüfung der Gasentladungs-Lichtquellen und die Aufzeichnung der Prüfergebnisse erfolgen anhand der Merkmalgruppen in Anhang 7 Tabelle 1 dieser Regelung.

2.5.   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller oder Inhaber der Genehmigung ist dafür verantwortlich, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte nach Absatz 4.1 dieser Regelung eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird.

Die Übereinstimmung ist sichergestellt, wenn die in der Tabelle 1 des Anhangs 7 dieser Regelung angegebene Annahmegrenze je Merkmalgruppe nicht überschritten ist. Das bedeutet, dass die Zahl der Gasentladungs-Lichtquellen, die hinsichtlich einer Merkmalgruppe eines Gasentladungs-Lichtquellentyps den Vorschriften nicht entsprechen, nicht größer als der in Tabelle 2, 3 oder 4 des Anhangs 7 dieser Regelung jeweils angegebene Grenzwert ist.

Anmerkung: Jede einzelne Vorschrift für eine Gasentladungs-Lichtquelle gilt als Merkmal.


ANHANG 7

STICHPROBE UND GRENZEN DER ÜBEREINSTIMMUNG FÜR DIE PRÜFPROTOKOLLE DER HERSTELLER

Tabelle 1

Merkmale

Merkmalgruppen

Zusammenfassung (*1) von Prüfprotokollen nach Gasentladungs-Lichtquellentypen

Mindestumfang der jährlichen Stichprobe je Zusammenfassung von Prüfprotokollen (*1)

Zulässige Grenze der Nichtübereinstimmung je Merkmalgruppe (%)

Aufschriften, Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit

alle Typen mit den gleichen Außenabmessungen

315

1

Qualität des Kolbens

alle Typen mit dem gleichen Kolben

315

1

Außenabmessungen (außer Sockel)

alle Typen der gleichen Kategorie

315

1

Lage und Abmessungen des Lichtbogens und der Abschirm-streifen

alle Typen der gleichen Kategorie

200

6,5

Zünden, Anlauf und Warmstart

alle Typen der gleichen Kategorie

200

1

Spannung und Leistung der Gasentladungs-Lichtquelle

alle Typen der gleichen Kategorie

200

1

Lichtstrom, Farbe und UV-Strahlung

alle Typen der gleichen Kategorie

200

1

Die Grenzwerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in der Tabelle 2 als jeweils größte Zahl der Nichtübereinstimmungen angegeben. Die Werte wurden unter Zugrundelegung einer Annahmegrenze von 1 % Abweichungen bei einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 errechnet.

Tabelle 2

Zahl der Prüfungsergebnisse für jede Merkmalgruppe

Grenzwerte

…-200

5

201-260

6

261-315

7

316-370

8

371-435

9

436-500

10

501-570

11

571-645

12

646-720

13

721-800

14

801-860

15

861-920

16

921-990

17

991-1 060

18

1 061 -1 125

19

1 126 -1 190

20

1 191 -1 249

21

Die Grenzwerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in der Tabelle 3 als jeweils größte Zahl der Nichtübereinstimmungen angegeben. Die Werte wurden unter Zugrundelegung einer Annahmegrenze von 6,5 % Abweichungen bei einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 errechnet.

Tabelle 3

Zahl der Gasentladungs-Lichtquellen laut Prüfprotokoll

Grenzwert

Zahl der Gasentladungs-Lichtquellen laut Prüfprotokoll

Grenzwert

Zahl der Gasentladungs-Lichtquellen laut Prüfprotokoll

Grenzwert

-200

21

541-553

47

894-907

73

201-213

22

554-567

48

908-920

74

214-227

23

568-580

49

921-934

75

228-240

24

581-594

50

935-948

76

241-254

25

595-608

51

949-961

77

255-268

26

609-621

52

962-975

78

269-281

27

622-635

53

976-988

79

282-295

28

636-648

54

989-1 002

80

296-308

29

649-662

55

1 003 -1 016

81

309-322

30

663-676

56

1 017 -1 029

82

323-336

31

677-689

57

1 030 -1 043

83

337-349

32

690-703

58

1 044 -1 056

84

350-363

33

704-716

59

1 057 -1 070

85

364-376

34

717-730

60

1 071 -1 084

86

377-390

35

731-744

61

1 085 -1 097

87

391-404

36

745-757

62

1 098 -1 111

88

405-417

37

758-771

63

1 112 -1 124

89

418-431

38

772-784

64

1 125 -1 138

90

432-444

39

785-798

65

1 139 -1 152

91

445-458

40

799-812

66

1 153 -1 165

92

459-472

41

813-825

67

1 166 -1 179

93

473-485

42

826-839

68

1 180 -1 192

94

486-499

43

840-852

69

1 193 -1 206

95

500-512

44

853-866

70

1 207 -1 220

96

513-526

45

867-880

71

1 221 -1 233

97

527-540

46

881-893

72

1 234 -1 249

98

Die Annahmewerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in der Tabelle 4 als Prozentsatz der Ergebnisse angegeben. Es wird von einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 ausgegangen.

Tabelle 4

Zahl der Prüfungsergebnisse für jede Merkmalgruppe

Grenzwerte als Prozentsatz der Ergebnisse

Grenzwerte als Prozentsatz der Ergebnisse

Qualitätsgrenze von 1 % Nichtübereinstimmungen

Qualitätsgrenze von 6,5 % Nichtübereinstimmungen

1 250

1,68

7,91

2 000

1,52

7,61

4 000

1,37

7,29

6 000

1,30

7,15

8 000

1,26

7,06

10 000

1,23

7,00

20 000

1,16

6,85

40 000

1,12

6,75

80 000

1,09

6,68

100 000

1,08

6,65

1 000 000

1,02

6,55


(*1)  Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf Serien-Gasentladungs-Lichtquellen aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann aus verschiedenen Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort das gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsystem angewandt wird.


ANHANG 8

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER

1.   Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der fotometrischen, geometrischen, visuellen und elektrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Toleranzen für Serien-Gasentladungs-Lichtquellen, die in dem entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 und in dem entsprechenden Datenblatt für die Sockel angegeben sind, nicht überschritten sind.

2.   Die Übereinstimmung von Serien-Gasentladungs-Lichtquellen mit dem genehmigten Typ darf nicht beanstandet werden, wenn die Ergebnisse den Angaben des Absatzes 5 dieses Anhangs entsprechen.

3.   Die Übereinstimmung der Produktion ist zu beanstanden und der Hersteller zur Einhaltung der Vorschriften zu veranlassen, wenn die Ergebnisse den Angaben des Absatzes 5 dieses Anhangs nicht entsprechen.

4.   Werden die Vorschriften des Absatzes 3 dieses Anhangs angewandt, so ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Probe von 250 Gasentladungs-Lichtquellen zu entnehmen, die aus einer neueren Produktionsserie stichprobenweise ausgewählt werden.

5.   Die Übereinstimmung der Produktion wird anhand der Werte in der Tabelle überprüft. Für jede Merkmalgruppe werden die Gasentladungs-Lichtquellen entsprechend der Werte in der Tabelle entweder angenommen oder zurückgewiesen (1).

Stichprobe

1 Prozent (*1)

6,5 Prozent (*1)

Annahme

Zurückweisung

Annahme

Zurückweisung

Umfang der ersten Stichprobe: 125

2

5

11

16

Ist die Zahl der nicht übereinstimmenden Einheiten größer als 2 (11) und kleiner als 5 (16), so ist eine zweite Probe zu entnehmen, die 125 Einheiten umfasst, und es sind die 250 Einheiten zu bewerten.

6

7

26

27


(1)  Anhand der vorstehenden Übersicht soll die Übereinstimmung von Gasentladungs-Lichtquellen mit dem genehmigten Typ bei einer zulässigen Grenze der Nichtübereinstimmung von 1 % bzw. 6,5 % bewertet werden; bei der Erstellung dieser Übersicht wurde der Doppelprobenahmeplan für die normale Überprüfung nach der IEC-Publikation 60410 zugrunde gelegt: Probenahmepläne und Verfahren für Eigenschaftsüberprüfungen.

(*1)  Die Prüfung der Gasentladungs-Lichtquellen und die Aufzeichnung der Prüfergebnisse erfolgen anhand der Merkmalgruppen in Anhang 7 Tabelle 1 dieser Regelung.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/63


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Regelung Nr. 128 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern [2018/1998]

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 7 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 16. Oktober 2018

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Verwaltungsvorschriften

3.

Technische Anforderungen

4.

Übereinstimmung der Produktion

5.

Maßnahmen bei Abweichungen der Produktion

6.

Endgültige Einstellung der Produktion

7.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

ANHÄNGE

1

Blätter für LED-Lichtquellen

2

Mitteilung

3

Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens

4

Verfahren zur Messung der elektrischen und fotometrischen Eigenschaften

5

Mindestanforderungen für Verfahren zur Qualitätskontrolle durch den Hersteller

6

Probenahme und Annahmegrenzen für die Prüfprotokolle der Hersteller

7

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch die Typgenehmigungsbehörde

8

Bestätigung der Übereinstimmung durch stichprobenartige Überprüfungen

9

Methode für die Messung des Kontrastes und der Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte der leuchtenden Fläche

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für LED-Lichtquellen nach Anhang 1, die zur Verwendung in genehmigten Lampen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern bestimmt sind.

2.   VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

2.1.   Begriffsbestimmungen

2.1.1.   Begriffsbestimmung von „Kategorie“

Der Ausdruck „Kategorie“ wird in dieser Regelung zur Bezeichnung unterschiedlicher Grundbauarten genormter LED-Lichtquellen verwendet. Jeder Kategorie entspricht eine bestimmte Bezeichnung, zum Beispiel: „LW1“, „LY2“, „LR2“.

2.1.2.   Begriffsbestimmung von „Typ“

LED-Lichtquellen unterschiedlicher „Typen“ sind LED-Lichtquellen innerhalb derselben Kategorie, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:

2.1.2.1.

Handelsname oder -marke;

LED-Lichtquellen, die gleiche Fabrik- oder Handelsmarke tragen, aber von unterschiedlichen Herstellern gefertigt werden, gelten als unterschiedliche Typen. LED-Lichtquellen, die von demselben Hersteller gefertigt werden und sich nur in der Fabrik- oder Handelsmarke unterscheiden, können als derselbe Typ angesehen werden.

2.1.2.2.

Bauart der Lichtquelle, sofern diese Unterschiede die optische Wirkung beeinflussen.

2.1.2.3.

Nennspannung.

2.2.   Antrag auf Genehmigung

2.2.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

2.2.2.   Jedem Antrag sind beizufügen (siehe auch Absatz 2.4.2):

2.2.2.1.

ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten;

2.2.2.2.

eine kurze technische Beschreibung;

2.2.2.3.

fünf Muster;

2.2.3.   Bei einem Typ einer LED-Lichtquelle, der sich nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke von einem bereits genehmigten Typ unterscheidet, genügt es, wenn Folgendes vorgelegt wird:

2.2.3.1.

eine Erklärung des Herstellers, dass der vorgelegte Typ

a)

(abgesehen von der Fabrik- oder Handelsmarke) mit dem bereits genehmigten Typ übereinstimmt und

b)

von demselben Hersteller gefertigt wird wie der bereits genehmigte Typ, der durch seinen Genehmigungscode gekennzeichnet ist;

2.2.3.2.

zwei Muster mit der neuen Fabrik- oder Handelsmarke.

2.2.4.   Die zuständige Behörde prüft, ob ausreichende Regelungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass vor Erteilung der Typgenehmigung eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion erfolgt.

2.3.   Aufschriften

2.3.1.   Die zur Genehmigung vorgelegten LED-Lichtquellen müssen am Sockel folgende Aufschriften tragen:

2.3.1.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers,

2.3.1.2.

die Nennspannung,

2.3.1.3.

die Bezeichnung der entsprechenden Kategorie,

2.3.1.4.

eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen.

2.3.2.   Die Anbringungsstelle nach Absatz 2.3.1.4 ist auf den dem Antrag beizufügenden Zeichnungen anzugeben.

2.3.3.   Andere als die in den Absätzen 2.3.1 und 2.4.4 angegebenen Aufschriften dürfen unter der Bedingung angebracht werden, dass sie die lichttechnischen Eigenschaften nicht beeinträchtigen.

2.4.   Genehmigung

2.4.1.   Wenn alle Muster eines LED-Lichtquellentyps, die nach den Absätzen 2.2.2.3 oder 2.2.3.2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, ist eine Genehmigung zu erteilen.

2.4.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung eines Genehmigungskodes. Sein erstes Zeichen bezeichnet die Änderungsserie zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung.

An dieses Zeichen schließt sich ein Identifizierungscode mit höchstens drei Stellen an. Dabei sind nur die folgenden arabischen Zahlen und Großbuchstaben zu verwenden:

„0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H J K L M N P R S T U V W X Y Z“.

Dieselbe Vertragspartei darf denselben Code keinem anderen Typ einer LED-Lichtquelle zuteilen.

2.4.3.   Über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer LED-Lichtquelle nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht; dieser Mitteilung ist eine vom Antragsteller eingereichte Zeichnung im Maßstab von mindestens 2:1, deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist, beizufügen.

2.4.4.   An jeder LED-Lichtquelle, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist zusätzlich zu der Aufschrift nach Absatz 2.3.1 an der in Absatz 2.3.1.4 genannten Stelle ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

2.4.4.1.

einem abgeflachten Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (1);

2.4.4.2.

dem Genehmigungscode in der Nähe des abgeflachten Kreises.

2.4.5.   Hat der Antragsteller denselben Genehmigungscode für mehrere Fabrik- oder Handelsmarken erhalten, so genügt es, eine oder mehrere von ihnen anzugeben, um die Vorschriften des Absatzes 2.3.1.1 einzuhalten.

2.4.6.   Die Aufschriften nach den Absätzen 2.3.1 und 2.4.4 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

2.4.7.   Anhang 3 dieser Regelung zeigt ein Beispiel eines Genehmigungszeichens.

3.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

3.1.   Begriffsbestimmungen

Es gelten die in der Resolution R.E.5 oder späteren überarbeiteten Fassungen aufgeführten Begriffsbestimmungen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung gültig waren.

3.2.   Allgemeine Vorschriften

3.2.1.   Jedes der eingereichten Muster muss den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.

3.2.2.   LED-Lichtquellen müssen so gebaut sein, dass sie bei normaler Verwendung betriebsfähig sind und bleiben. Außerdem dürfen sie keinen Konstruktions- oder Herstellungsfehler aufweisen.

3.2.3.   Die LED-Lichtquellen dürfen auf ihren optischen Oberflächen keine Fehlstellen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung und ihre optischen Eigenschaften ungünstig beeinflussen. Dies wird zu Beginn der Genehmigungsprüfung und an den in den entsprechenden Absätzen dieser Regelung vorgeschriebenen Zeitpunkten überprüft.

3.2.4.   LED-Lichtquellen müssen mit genormten Sockeln versehen sein, die den Datenblättern der IEC-Publikation 60061 für Sockel entsprechen; siehe hierzu die Angaben auf den einzelnen Datenblättern des Anhangs 1.

3.2.5.   Der Sockel muss widerstandsfähig und mit der LED-Lichtquelle fest verbunden sein.

3.2.6.   Die Einhaltung der Bestimmungen nach den Absätzen 3.2.3 bis 3.2.5 ist bei LED-Lichtquellen durch eine Sichtprüfung, durch Prüfung der Abmessungen und erforderlichenfalls durch einen Probeeinbau gemäß IEC-Publikation 60061 festzustellen.

3.2.7.   Die Halbleiterverbindungen müssen die einzigen Elemente der LED-Lichtquelle sein, die Licht erzeugen und ausstrahlen, wenn Strom zugeführt wird.

3.3.   Prüfungen

3.3.1.   LED-Lichtquellen sind vor der Prüfung für mindestens 48 Stunden bei Prüfspannung zu altern. Bei Mehrzweck-LED-Lichtquellen ist jede Funktion einzeln zu altern.

3.3.2.   Wenn nichts anderes angegeben ist, sind die elektrischen und fotometrischen Messungen bei der entsprechenden Prüfspannung durchzuführen.

3.3.3.   Die elektrischen Messungen gemäß Anhang 4 sind mit Geräten durchzuführen, die mindestens der Klasse 0,2 angehören (0,2 % Genauigkeit bei Skalenendwert).

3.4.   Lage und Abmessungen der leuchtenden Fläche

3.4.1.   Die Lage und Abmessungen der leuchtenden Fläche müssen den Anforderungen des entsprechenden Datenblatts von Anhang 1 genügen.

3.4.2.   Die Messung ist nach der Alterung der LED-Lichtquelle gemäß Absatz 3.3.1 durchzuführen.

3.5.   Lichtstrom

3.5.1.   Bei der Messung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen muss der Lichtstrom innerhalb der im entsprechenden Datenblatt von Anhang 1 angegebenen Grenzen liegen.

3.5.2.   Die Messung ist nach der Alterung der LED-Lichtquelle gemäß Absatz 3.3.1 durchzuführen.

3.6.   Normierte Lichtstärkeverteilung/Verteilung des kumulativen Lichtstroms

3.6.1.   Bei der Messung unter den in Anhang 4 dieser Regelung genannten Prüfbedingungen muss die normierte Lichtstärkeverteilung und/oder die Verteilung des kumulativen Lichtstroms innerhalb der im entsprechenden Datenblatt von Anhang 1 angegebenen Grenzen liegen.

3.6.2.   Die Messung ist nach der Alterung der LED-Lichtquelle gemäß Absatz 3.3.1 durchzuführen.

3.7.   Farbe

3.7.1.   Die Farbe des von den LED-Lichtquellen ausgestrahlten Lichts muss auf dem entsprechenden Datenblatt angegeben sein. Die Begriffsbestimmungen für die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Typgenehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.

3.7.2.   Die Farbe des ausgestrahlten Lichts ist nach dem in Anhang 4 angegebenen Verfahren zu messen. Der gemessene Integralwert der Farbkoordinaten muss innerhalb des geforderten Farbbereichs liegen.

3.7.2.1.   Bei LED-Lichtquellen, die weißes Licht ausstrahlen und zur Verwendung in nach vorn gerichteten Beleuchtungseinrichtungen vorgesehen sind, wird die Farbe in den gleichen Richtungen gemessen, die im entsprechenden Datenblatt für die Lichtstärkeverteilung angegeben werden; dies gilt allerdings nur, wenn die angegebene Mindestlichtstärke höher als 50 cd/klm ist. Jeder Messwert der Farbkoordinaten muss innerhalb eines den gemessenen Integralwert enthaltenden Toleranzbereichs von 0,025 Einheiten in x-Richtung und 0,050 Einheiten in y-Richtung liegen. Der Messwert in Richtung der maximalen Lichtstärke sowie sämtliche Messwerte für eine LED-Prüflichtquelle müssen ebenfalls innerhalb des geforderten Farbbereichs für weißes Licht liegen.

3.7.3.   Im Falle von LED-Lichtquellen, die weißes Licht ausstrahlen, wird der kleinste Rotanteil des Lichts wie folgt bestimmt:

Formula

Dabei ist:

Ee(λ)

(Einheit: W)

die spektrale Verteilung der Bestrahlung

V(λ)

(Einheit: 1)

die spektrale Lichtausbeute

λ

(Einheit: nm)

die Wellenlänge

Dieser Wert ist in Abständen von einem Nanometer zu berechnen.

3.8.   UV-Strahlung

Die Werte der UV-Strahlung der LED-Lichtquelle müssen so niedrig sein, dass die LED-Lichtquelle dem Typ mit geringer UV-Strahlung gemäß folgender Formel entspricht:

Formula

Dabei ist:

S(λ)(Einheit: 1)

die spektrale Bewertungsfunktion;

km = 683 lm/W

ist der Höchstwert der Lichtausbeute.

(Zur Definition der anderen Symbole siehe Absatz 3.7.3.)

Dieser Wert ist in Abständen von einem Nanometer zu berechnen. Die ultraviolette Strahlung wird anhand der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte gewichtet:

λ

S(λ)

λ

S(λ)

λ

S(λ)

250

0,430

305

0,060

355

0,00016

255

0,520

310

0,015

360

0,00013

260

0,650

315

0,003

365

0,00011

265

0,810

320

0,001

370

0,00009

270

1,000

325

0,00050

375

0,000077

275

0,960

330

0,00041

380

0,000064

280

0,880

335

0,00034

385

0,000053

285

0,770

340

0,00028

390

0,000044

290

0,640

345

0,00024

395

0,000036

295

0,540

350

0,00020

400

0,000030

300

0,300

 

 

 

 

Anmerkung: Die Werte entsprechen den „Richtlinien der IRPA/INIRC für Expositionsgrenzwerte für Ultraviolettstrahlung“. Die gewählten Wellenlängen (in Nanometer) sind repräsentativ; andere Werte sind durch Interpolation zu bestimmen.

3.9.   LED-Prüflichtquellen

Zusätzliche Vorschriften für LED-Prüflichtquellen sind auf den entsprechenden Datenblättern in Anhang 1 angegeben.

3.10.   Maximale Prüftemperatur

Wird im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 eine maximale Prüftemperatur angegeben, gelten folgende Anforderungen:

3.10.1.

Bei einer Messung nach den in Anhang 4 Absatz 5 angegebenen Bedingungen

a)

müssen die Lichtstromwerte bei erhöhten Temperaturen innerhalb der im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 angegebenen Grenzen liegen und

b)

darf die Farbabweichung nicht größer als 0,010 sein.

3.10.2.

Nach Beendigung des Messverfahrens nach Absatz 3.10.1 wird die LED-Lichtquelle 1 000 h bei der entsprechenden Prüfspannung im Dauerbetrieb und —

a)

wenn ein Kühlkörper vorhanden ist —, bei einer Umgebungstemperatur, die der maximalen im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 angegebenen Prüftemperatur entspricht, und —

b)

wenn ein Tb-Punkt vorgegeben ist — bei einem Tb-Wert, der der maximalen im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 angegebenen Prüftemperatur entspricht, betrieben.

3.10.3.

Wurde das Verfahren nach Absatz 3.10.2 beendet und erfolgte die Messung nach den in Anhang 4 Absatz 5 angegebenen Bedingungen,

a)

dürfen die Lichtstromwerte bei erhöhten Temperaturen nicht um mehr als ± 10 % von den entsprechenden, nach Absatz 3.10.1 gemessenen Werten für die einzelnen Muster abweichen und

b)

darf die Farbabweichung nicht um mehr als ± 0,010 von den entsprechenden, nach Absatz 3.10.1 gemessenen Werten für die einzelnen Muster abweichen.

3.10.4.

Wurde das Messverfahren nach Absatz 3.10.3 beendet, sind die Anforderungen in Absatz 3.2.3 erneut zu überprüfen.

3.11.   LED-Lichtquellen ohne allgemeine Beschränkungen

3.11.1.   Merkmale der leuchtenden Fläche

Größe und Lage der nominellen Lichtabgabe-Box sowie die Größe und Lage der zur Erzeugung der Hell-Dunkel-Grenze fähigen leuchtenden Fläche werden im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 angegeben.

Die Werte folgender Merkmale sind mit Hilfe der in Anhang 9 beschriebenen Methode zu bestimmen:

a)

Leuchtdichtekontrast

b)

Größe und Lage der Zone 1a und der Zone 1b

c)

Flächenverhältnis R0,1 und R0,7

d)

Wert der maximalen Abweichung ΔL

3.11.2.   Leuchtdichtekontrast der leuchtenden Fläche

3.11.2.1.   Die Werte des Leuchtdichtekontrastes der leuchtenden Fläche müssen innerhalb der im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 angegebenen Grenzen liegen.

3.11.2.2.   Wird im entsprechenden Datenblatt nur für eine Seite der leuchtenden Fläche angegeben, dass sie die Hell-Dunkel-Grenze erzeugt, liegt die Zone 1b in größerer Nähe zur entsprechenden Seite der Zone 1a als zur gegenüberliegenden Seite.

3.11.3.   Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte der leuchtenden Fläche

3.11.3.1.   Die Fläche der Zone 1a (leuchtende Fläche) muss innerhalb der im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 angegebenen nominellen Lichtabgabe-Box liegen und die Größe der leuchtenden Fläche muss innerhalb der im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 angegebenen Grenze liegen.

3.11.3.2.   Der Wert von R0,1 muss innerhalb der im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 angegebenen Grenze liegen.

3.11.3.3.   Der Wert von R0,7 muss innerhalb der im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 angegebenen Grenze liegen.

3.11.3.4.   Die Abweichung der Leuchtdichte ΔL darf ± 20 % nicht überschreiten.

4.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1.   Die nach dieser Regelung genehmigten LED-Lichtquellen müssen so beschaffen sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als sie mit den vorgeschriebenen Aufschriften versehen sind und die technischen Vorschriften des Absatzes 3 und der Anhänge 1, 4 und 5 dieser Regelung eingehalten sind.

4.2.   Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 4.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.

4.3.   Der Inhaber der Genehmigung muss insbesondere:

4.3.1.

gewährleisten, dass Verfahren für eine wirksame Qualitätskontrolle der Produkte vorhanden sind;

4.3.2.

Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind;

4.3.3.

sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Typgenehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;

4.3.4.

die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen anhand der Kriterien des Anhangs 6 analysieren, um unter Berücksichtigung der zulässigen Fertigungstoleranzen die Unveränderlichkeit der Merkmale des Produkts zu überprüfen und zu gewährleisten;

4.3.5.

sicherstellen, dass bei jedem Typ einer LED-Lichtquelle mindestens die in Anhang 5 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden;

4.3.6.

sicherstellen, dass eine weitere Probenahme und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung herausstellt. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion wieder herzustellen.

4.4.   Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung für den Typ erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Produktionsanlage bei der Kontrolle der Übereinstimmung angewandten Verfahren überprüfen.

4.4.1.   Bei jeder Inspektion müssen dem Prüfer die Prüfungs- und Produktionsunterlagen vorgelegt werden.

4.4.2.   Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Prüfungen des Herstellers festgelegt werden.

4.4.3.   Erscheint das Qualitätsniveau unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 4.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer Proben aus, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.

4.4.4.   Die zuständige Behörde darf jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Entscheidet die zuständige Behörde, dass stichprobenartige Untersuchungen durchgeführt werden sollen, so sind die Kriterien der Anhänge 7 und 8 dieser Regelung anzuwenden.

4.4.5.   Die von der zuständigen Behörde genehmigten Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt. Werden während einer dieser Überprüfungen negative Ergebnisse erzielt, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherzustellen.

5.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN DER PRODUKTION

5.1.   Die für eine LED-Lichtquelle nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nicht eingehalten sind oder eine mit einem Genehmigungszeichen versehene LED-Lichtquelle nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmt.

5.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

6.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Herstellung eines laut dieser Regelung genehmigten LED-Lichtquellentyps endgültig ein, so hat er hierüber die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

7.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständig sind, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigungen erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Genehmigung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind, mit.


(1)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2, Abs. 2.


ANHANG 1

BLÄTTER (1) FÜR LED-LICHTQUELLEN

Die Blätter der entsprechenden Kategorie von LED-Lichtquellen und die Gruppe, in der die betreffende Kategorie mit Einschränkungen für die Verwendung aufgeführt wird, gelten in der in die Resolution R.E.5 oder späteren geänderten Fassungen dieser Resolution aufgenommen Form, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Typgenehmigung der LED-Lichtquelle in Kraft war.


(1)  Ab dem 22. Juni 2017 werden die Blätter für LED-Lichtquellen, das Verzeichnis und die Angabe der Gruppe von Lichtquellenkategorien, bei denen Einschränkungen für die Verwendung bestehen, sowie die Nummern der entsprechenden Blätter in die Resolution R.E.5 mit dem Symbol ECE/TRANS/WP.29/2016/111 aufgenommen.


ANHANG 2

Image Text von Bild

ANHANG 3

BEISPIEL FÜR DIE ANORDNUNG DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

(siehe Absatz 2.4.4)

Image

Das oben dargestellte, an einer LED-Lichtquelle angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass die Lichtquelle im Vereinigten Königreich (E 11) unter dem Genehmigungscode 0A01 genehmigt worden ist. Aus dem ersten Zeichen des Genehmigungscodes geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 128 (*1) in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.


(*1)  Ohne Änderung der Genehmigungsnummer.


ANHANG 4

VERFAHREN ZUR MESSUNG DER ELEKTRISCHEN UND FOTOMETRISCHEN EIGENSCHAFTEN

LED-Lichtquellen aller Kategorien mit Kühlkörper sind in einer ruhigen Atmosphäre bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 2 °C zu messen. Für diese Messungen ist der Mindestfreiraum gemäß den Datenblättern beizubehalten.

LED-Lichtquellen aller Kategorien, für die ein Temperaturwert Tb vorliegt, sind zu messen, indem der Tb-Punkt bei der im Datenblatt für die jeweilige Kategorie angegebenen Temperatur stabilisiert wird.

Wird im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 eine maximale Prüftemperatur angegeben, werden nach der in Absatz 5 dieses Anhangs beschriebenen Methode zusätzliche Messungen bei erhöhten Temperaturen durchgeführt.

1.   LICHTSTROM

1.1.   Der Lichtstrom ist in den folgenden Fällen mit einem integralen Berechnungsverfahren zu messen:

a)

wenn ein Kühlkörper vorhanden ist, nach einer 1 Minute und nach 30 Minuten Betriebsdauer oder

b)

nachdem sich die Temperatur am Tb Punkt stabilisiert hat.

1.2.   Die Messwerte des Lichtstroms müssen nach

a)

30 Minuten oder

b)

Stabilisierung der Temperatur Tb

den Anforderungen in Bezug auf Mindest- und Höchstwerte entsprechen.

Im Falle der Bedingung a) muss dieser Wert, soweit im Datenblatt nichts anderes angegeben wird, zwischen 100 % und 80 % des nach einer Minute gemessenen Wertes liegen.

1.3.   Die Messungen sind bei der jeweiligen Prüfspannung und den Mindest- und Höchstwerten des jeweiligen Spannungsbereichs durchzuführen. Die folgenden Abweichungen des Lichtstroms bei den Toleranzintervallgrenzwerten dürfen nicht überschritten werden, es sei denn, auf dem Datenblatt ist etwas anderes angegeben.

Nennspannung

Mindestspannung

Höchstspannung

6

6,0

7,0

12

12,0

14,0

24

24,0

28,0

Entsprechende Lichtstromtoleranz (*1)

± 30 %

± 15 %

2.   NORMIERTE LICHTSTÄRKE/NORMIERTER KUMULATIVER LICHTSTROM

2.1.   Die Messungen der Lichtstärke beginnen

a)

wenn ein Kühlkörper vorhanden ist, nach 30 Minuten Betriebsdauer, oder

b)

wenn ein im entsprechenden Datenblatt angegebener Punkt Tb gilt, nach der Stabilisierung der Temperatur an diesem Punkt Tb.

2.2.   Die Messungen sind bei der jeweiligen Prüfspannung durchzuführen.

2.3.   Die normierte Lichtstärke eines Prüfmusters wird berechnet, indem die nach Absatz 2.1 und Absatz 2.2 dieses Anhangs gemessene Lichtstärkenverteilung durch den nach Absatz 1.2 dieses Anhangs bestimmten Lichtstrom geteilt wird.

2.4.   Der kumulative Lichtstrom eines Prüfmusters wird gemäß der CIE-Publikation 84-1989, Abschnitt 4.3, berechnet, indem die nach 2.1 und 2.2 berechnete Lichtstärke in einen Kegel, der einen Raumwinkel umfasst, integriert wird.

3.   FARBE

Die Farbe des ausgestrahlten und unter den in Absatz 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Bedingungen gemessenen Lichts muss in beiden Fällen innerhalb der vorgeschriebenen Farbgrenzen liegen.

4.   LEISTUNGSAUFNAHME

4.1.   Es wird eine Messung der Leistungsaufnahme unter den in Absatz 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Bedingungen durchgeführt, wobei die Anforderungen von Absatz 3.3.3 dieser Regelung gelten.

4.2.   Die Messungen der Leistungsaufnahme sind bei der jeweiligen Prüfspannung durchzuführen.

4.3.   Die ermittelten Werte müssen den im jeweiligen Datenblatt enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die Mindest- und Höchstwerte entsprechen.

5.   FOTOMETRISCHE MESSUNGEN IN FÄLLEN, IN DENEN EINE MAXIMALE PRÜFTEMPERATUR ANGEGEBEN WIRD

5.1.   Temperatur und Temperaturbereich

5.1.1.   Die in den Absätzen 5.3, 5.4 und 5.5 angegebenen fotometrischen Messungen sind bei Temperaturen T durchzuführen, die bei fortlaufendem Betrieb der LED-Lichtquelle in Schritten von höchstens 25 °C erhöht werden.

5.1.1.1.   Bei LED-Lichtquellen einer Kategorie mit Kühlkörper wird der Temperaturbereich definiert durch die Umgebungstemperatur von (23 ± 2) °C und schrittweisen Erhöhungen bis zur maximalen Prüftemperatur gemäß Angabe in dem entsprechenden Datenblatt in Anhang 1, wobei der in dem entsprechenden Datenblatt festgelegte Mindestfreiraum aufrechtzuerhalten ist und nach jeder Erhöhung der Umgebungstemperatur eine Betriebsdauer von jeweils 30 Minuten abgewartet wird.

5.1.1.2.   Bei LED-Lichtquellen einer Kategorie, für die eine Temperatur Tb angegeben wird, wird der Temperaturbereich definiert durch die in dem entsprechenden Datenblatt angegebene Temperatur Tb und schrittweise Erhöhungen bis zur maximalen Prüftemperatur gemäß Angabe in dem entsprechenden Datenblatt in Anhang 1, wobei die Temperatur am Punkt Tb vor jeder Messung erst stabilisiert wird.

5.2.   Spannung

Die Messungen sind bei der jeweiligen Prüfspannung durchzuführen.

5.3.   Messrichtung der Lichtstärke und Farbkoordinaten

In dem in Absatz 5.1 angegebenen Temperaturbereich können sämtliche Werte für die Lichtstärke sowie die Farbkoordinaten in ein- und derselben Richtung gemessen werden. Diese Richtung muss so verlaufen, dass die Lichtstärke bei allen Messungen 20 cd überschreitet.

5.4.   Lichtstromwerte bei erhöhten Temperaturen

Die Lichtstromwerte bei erhöhten Temperaturen T in dem in Absatz 5.1 angegebenen Bereich können berechnet werden, indem der nach Absatz 1.2 dieses Anhangs gemessene Lichtstromwert um das Verhältnis zwischen den in Absatz 5.3 beschriebenen Lichtstärkewerten und dem wie folgt gemessenen Lichtstärkewert korrigiert wird:

a)

23 °C, wenn ein Kühlkörper vorhanden ist;

b)

Tb, wenn eine Temperatur Tb definiert worden ist.

5.5.   Farbabweichung

Bei der Farbabweichung handelt es sich um die bei erhöhten Temperaturen T in dem in Absatz 5.1 angegebenen Bereich eintretende, größte Abweichung sämtlicher (durch die Farbkoordinaten x und y vorgegebenen) Farbpunkte vom Farbpunkt (x0, y0) bei:

a)

23 °C, wenn ein Kühlkörper vorhanden ist:

max{√[(x(T) – x0(23 °C))2 + (y(T) – y0(23 °C))2]};

b)

Tb, wenn eine Temperatur Tb definiert worden ist:

max{√[(x(T) – x0(Tb))2 + (y(T) – y0(Tb))2]}.


(*1)  Die größte Abweichung des Lichtstroms bei den Toleranzgrenzwerten ist zu berechnen, indem der bei der Prüfspannung gemessene Lichtstrom als Bezugswert verwendet wird. Zwischen der Prüfspannung und den Grenzwerten des Spannungsbereichs muss das Verhalten des Lichtstroms weitgehend einheitlich sein.


ANHANG 5

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR QUALITÄTSKONTROLLE DURCH DEN HERSTELLER

1.   ALLGEMEINES

Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der fotometrischen, geometrischen, visuellen und elektrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Toleranzen für Serien-LED-Lichtquellen, die in dem entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 und in dem entsprechenden Datenblatt für die Sockel angegeben sind, nicht überschritten sind.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Typ einer LED-Lichtquelle muss der Hersteller oder der Inhaber des Genehmigungszeichens nach den Vorschriften dieser Regelung in angemessenen Abständen Prüfungen durchführen.

2.1.   Art der Prüfungen

Die Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vorschriften erstrecken sich auf ihre fotometrischen, geometrischen und optischen Eigenschaften.

2.2.   Anzuwendende Prüfverfahren

2.2.1.   Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2.   Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift in Absatz 2.2.1 dieses Anhangs ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Korrelation mit Messungen einer zuständigen Behörde.

2.3.   Art der Probenahme

Muster von LED-Lichtquellen sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von LED-Lichtquellen desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

2.4.   Untersuchte und aufgezeichnete Merkmale

Die Prüfung der LED-Lichtquellen und die Aufzeichnung der Prüfergebnisse erfolgen anhand der Merkmalgruppen in Anhang 6 Tabelle 1.

2.5.   Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller oder Inhaber der Genehmigung ist dafür verantwortlich, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte nach Absatz 4.1 dieser Regelung eine statistische Untersuchung der Prüfungsergebnisse durchgeführt wird.

Die Übereinstimmung ist sichergestellt, wenn die in der Tabelle 1 des Anhangs 6 angegebene Annahmegrenze je Merkmalgruppe nicht überschritten ist. Das bedeutet, dass die Zahl der LED-Lichtquellen, die hinsichtlich einer Merkmalgruppe eines LED-Lichtquellentyps den Vorschriften nicht entsprechen, nicht größer als der in Tabelle 2, 3 oder 4 des Anhangs 6 jeweils angegebene Grenzwert ist.

Anmerkung: Jede einzelne Vorschrift für eine LED-Lichtquelle gilt als Merkmal.


ANHANG 6

STICHPROBE UND QUALITÄTSGRENZEN FÜR DIE PRÜFPROTOKOLLE DER HERSTELLER

Tabelle 1

Merkmale

Merkmalgruppen

Zusammenfassung (*1) von Prüfprotokollen bei verschiedenen Arten von LED-Lichtquellen

Mindestumfang der jährlichen Stichprobe je Zusammenfassung von Prüfprotokollen (*1)

Zulässige Grenze der Nichtübereinstimmung je Merkmalgruppe (%)

Aufschriften, Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit

Alle Typen mit den gleichen Außenabmessungen

315

1

Außenabmessungen der LED-Lichtquelle (ohne Sockel)

Alle Typen der gleichen Kategorie

200

1

Abmessungen der Sockel

Alle Typen der gleichen Kategorie

200

6,5

Abmessungen der leuchtenden Fläche und der inneren Bauteile (*2)

Alle LED-Lichtquellen eines Typs

200

6,5

Anfangswerte, Leistung, Farbe und Lichtstrom (*2)

Alle LED-Lichtquellen eines Typs

200

1

Normierte Lichtstärkeverteilung/Verteilung des kumulativen Lichtstroms

Alle LED-Lichtquellen eines Typs

20

6,5

Die Annahmewerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in Tabelle 2 als jeweils größte Zahl der Abweichungen angegeben. Die Werte wurden unter Zugrundelegung einer Annahmegrenze von 1 % Abweichungen bei einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 errechnet.

Tabelle 2

Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe

Grenzwerte

20

0

21-50

1

51-80

2

81-125

3

126-200

5

201-260

6

261-315

7

316-370

8

371-435

9

436-500

10

501-570

11

571-645

12

646-720

13

721-800

14

801-860

15

861-920

16

921-990

17

991-1 060

18

1 061 -1 125

19

1 126 -1 190

20

1 191 -1 249

21

Die Annahmewerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in Tabelle 3 als jeweils größte Zahl der Abweichungen angegeben. Die Werte wurden unter Zugrundelegung einer Annahmegrenze von 6,5 % Abweichungen bei einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 errechnet.

Tabelle 3

Zahl der LED-Lichtquellen in den Protokollen

Grenzwerte

Zahl der LED-Lichtquellen in den Protokollen

Grenzwerte

Zahl der LED-Lichtquellen in den Protokollen

Grenzwerte

20

3

500-512

44

881-893

72

21-32

5

513-526

45

894-907

73

33-50

7

527-540

46

908-920

74

51-80

10

541-553

47

921-934

75

81-125

14

554-567

48

935-948

76

126-200

21

568-580

49

949-961

77

201-213

22

581-594

50

962-975

78

214-227

23

595-608

51

976-988

79

228-240

24

609-621

52

989-1 002

80

241-254

25

622-635

53

1 003 -1 016

81

255-268

26

636-648

54

1 017 -1 029

82

269-281

27

649-662

55

1 030 -1 043

83

282-295

28

663-676

56

1 044 -1 056

84

296-308

29

677-689

57

1 057 -1 070

85

309-322

30

690-703

58

1 071 -1 084

86

323-336

31

704-716

59

1 085 -1 097

87

337-349

32

717-730

60

1 098 -1 111

88

350-363

33

731-744

61

1 112 -1 124

89

364-376

34

745-757

62

1 125 -1 138

90

377-390

35

758-771

63

1 139 -1 152

91

391-404

36

772-784

64

1 153 -1 165

92

405-417

37

785-798

65

1 166 -1 179

93

418-431

38

799-812

66

1 180 -1 192

94

432-444

39

813-825

67

1 193 -1 206

95

445-458

40

826-839

68

1 207 -1 220

96

459-472

41

840-852

69

1 221 -1 233

97

473-485

42

853-866

70

1 234 -1 249

98

486-499

43

867-880

71

 

 

Die Annahmewerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in der Tabelle 4 als Prozentsatz der Ergebnisse angegeben. Es wird von einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 ausgegangen.

Tabelle 4

Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe

Grenzwerte als Prozentsatz der Ergebnisse

Annahmegrenze von 1 % Abweichungen

Grenzwerte als Prozentsatz der Ergebnisse

Annahmegrenze von 6,5 % Abweichungen

1 250

1,68

7,91

2 000

1,52

7,61

4 000

1,37

7,29

6 000

1,30

7,15

8 000

1,26

7,06

10 000

1,23

7,00

20 000

1,16

6,85

40 000

1,12

6,75

80 000

1,09

6,68

100 000

1,08

6,65

1 000 000

1,02

6,55


(*1)  Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf Serien-LED-Lichtquellen aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann aus verschiedenen Fertigungsstätten Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort das gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsystem angewandt wird.

(*2)  Hat eine LED-Lichtquelle mehr als eine Lichtleistungsfunktion, so bezieht sich die Einteilung in Merkmalgruppen (Abmessungen, Leistung, Farbe und Lichtstrom) separat auf jedes einzelne Element.


ANHANG 7

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH DIE TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDE

1.   Allgemeines

Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der fotometrischen, geometrischen, visuellen und elektrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Toleranzen für Serien-LED-Lichtquellen, die in dem entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 und in dem entsprechenden Datenblatt für die Sockel angegeben sind, nicht überschritten sind.

2.   Die Übereinstimmung von Serien-LED-Lichtquellen darf nicht bestritten werden, wenn die Ergebnisse den Angaben in Anhang 8 dieser Regelung entsprechen.

3.   Die Übereinstimmung der Produktion ist zu bestreiten und der Hersteller zur Einhaltung der Vorschriften zu veranlassen, wenn die Ergebnisse den Angaben in Anhang 8 dieser Regelung nicht entsprechen.

4.   Werden die Vorschriften des Absatzes 3 dieses Anhangs angewandt, so ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Probe von 250 LED-Lichtquellen zu entnehmen, die aus einer neueren Produktionsserie stichprobenweise ausgewählt werden.


ANHANG 8

BESTÄTIGUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DURCH STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN

Ob die Übereinstimmung der Produktion bestätigt wird, ist anhand der Werte in Tabelle 1 zu entscheiden. Für jede Merkmalgruppe werden die LED-Lichtquellen entsprechend der Werte in der Tabelle (1) entweder angenommen oder zurückgewiesen.

 

1 % (*1)

6,5 % (*1)

Annehmen

Ablehnen

Annehmen

Ablehnen

Umfang der ersten Stichprobe: 125 Einheiten

2

5

11

16

Ist die Zahl der abweichenden Einheiten größer als 2 (11) und kleiner als 5 (16), so ist eine zweite Probe zu entnehmen, die 125 Einheiten umfasst, und es sind die 250 Einheiten zu bewerten.

6

7

26

27


(1)  Anhand der vorstehenden Übersicht soll die Übereinstimmung von LED-Lichtquellen mit dem genehmigten Typ bei einer zulässigen Grenze der Nichtübereinstimmung von 1 % bzw. 6,5 % bewertet werden; bei der Erstellung dieser Übersicht wurde der Doppelprobenahmeplan für die normale Überprüfung nach der IEC-Publikation 60410 zugrunde gelegt: Probenahmepläne und Verfahren für Eigenschaftsüberprüfungen.

(*1)  Die Prüfung der LED-Lichtquellen und die Aufzeichnung der Prüfergebnisse erfolgen anhand der Merkmalgruppen in Anhang 6 Tabelle 1.


ANHANG 9

METHODE FÜR DIE MESSUNG DES KONTRASTES UND DER GLEICHMÄSSIGKEIT DER LEUCHTDICHTE DER LEUCHTENDEN FLÄCHE

1.   Die Ausrüstung zur Messung der Leuchtdichte muss in der Lage sein, eindeutig zu unterscheiden, ob der Leuchtdichtekontrast der leuchtenden Fläche über oder unter der vorgeschriebenen Grenze für die geprüfte LED-Lichtquelle liegt.

Die Ausrüstung muss ferner über eine Auflösung von 20 μm oder weniger auf einer Fläche verfügen, die größer als die leuchtende Fläche der geprüften LED-Lichtquelle ist. Verfügt die betreffende Ausrüstung über eine Auflösung von weniger als 10 μm, wird aus benachbarten Leuchtdichte-Messwerten das arithmetische Mittel gebildet, das dann den Leuchtdichtewert einer Fläche zwischen 10 μm und 20 μm darstellt.

2.   Die Leuchtdichtemessungen einer Fläche erfolgen in einem Raster, das in beiden Richtungen gleiche Abstände hat.

3.   Die Zonen 1a und 1b werden anhand von Leuchtdichtemessungen einer Fläche bestimmt, die aus der in Anhang 1 angegebenen nominellen Lichtabgabe-Box besteht und an allen Seiten um 10 % der entsprechenden Abmessung der Box vergrößert wird (siehe Abbildung 1). Der Wert L98 ist die 98. Perzentile sämtlicher Werte dieser Leuchtdichtemessungen.

3.1.   Die Zone 1a (leuchtende Fläche) ist das kleinste umlaufende Rechteck; sie hat die gleiche Ausrichtung wie die nominelle Lichtabgabe-Box und enthält alle Leuchtdichtemessungen mit einem Wert von mindestens 10 % des Wertes L98. Der Wert L1 ist das arithmetische Mittel der Werte aller Leuchtdichtemessungen in der Zone 1a (siehe Abbildung 2). Der Wert von R0,1 entspricht dem Flächenverhältnis der Zone 1a, wobei der Leuchtdichtewert 10 % des Wertes L1 übersteigt. Der Wert von R0,7 entspricht dem Flächenverhältnis der Zone 1a, wobei der Leuchtdichtewert 70 % des Wertes L1 übersteigt.

3.2.   Die Zone 1b ist das kleinste umlaufende Rechteck; sie hat die gleiche Ausrichtung wie die nominelle Lichtabgabe-Box und enthält alle Leuchtdichtemessungen mit einem Wert von mindestens 70 % des Wertes L98.

4.   Die Zone 2 hat in beiden Richtungen die 1,5-fache Größe der nominellen Lichtabgabe-Box gemäß Angabe im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1; sie wird symmetrisch zur nominellen Lichtabgabe-Box in einem Abstand von d0 = 0,2 mm zur Zone 1a platziert, soweit im Datenblatt nichts etwas anderes angegeben wird (siehe Abbildung 3). Der Wert L2 entspricht dem arithmetischen Mittel von 1 % aller in Zone 2 gemessenen Leuchtdichtewerte, die die höchsten Werte darstellen.

Wird im entsprechenden Datenblatt für mehrere Seiten der Zone 1a (leuchtende Fläche) angegeben, dass sie die Hell-Dunkelgrenze erzeugen, wird für jede dieser Seiten ein Wert L2 in der oben beschriebenen Weise bestimmt.

5.   Der oder die Leuchtdichtekontrastwert(e) entspricht dem Verhältnis zwischen dem Leuchtdichtewert L1 der Zone 1a und dem Leuchtdichtewert L2 der Zone(n) 2.

6.   Ist die nominelle Lichtabgabe-Box gemäß Angabe im entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 in n Flächen unterteilt (z. B. n = 1 × 4), gilt die gleiche Unterteilung auch für die Zone 1a.

6.1.   Bei jeder dieser n Flächen entspricht der Wert L1,i (i = 1, …, n) dem arithmetischen Mittel der Leuchtdichte-Messwerte auf der entsprechenden Fläche.

6.2.   Der Wert ΔL entspricht der größten relativen Abweichung aller Leuchtdichtewerte L1,i vom Leuchtdichtewert L1.

ΔL = Max {(L1,i – L1)/L1; i = 1, …, n}

Abbildung 1

Vergrößerung der nominellen Lichtabgabe-Box

Image

Nominelle Lichtabgabe- Box (Größe und Lage werden im Datenblatt festgelegt)

Fläche für Leuchtdichte-messungen

Bezugsebene

Bezugsachse

Abbildung 2

Festlegung der Zonen 1a und 1b

Image

Zone 1a (enthält alle Werte ≥ 10 % von L98)

Zone 1b (enthält alle Werte ≥ 70 % von L98)

Bezugsebene

Bezugsachse

Abbildung 3

Festlegung der Zone 2

Image

— 1,5 × Abmessung der nominellen Lichtabgabe-Box

Abstand d0 von der Seite der „Hell-Dunkelgrenze“ der Zone 1a

Zone 2

Bezugsebene

Bezugsachse