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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 14. Juli 2010 in Brasília unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 8 des Abkommens am 9. Oktober 2018 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 9. Oktober 2018 hinterlegt worden ist.
VERORDNUNGEN
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/2 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1977 DES RATES
vom 11. Dezember 2018
zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019-2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gegenwärtig hängt die Versorgung der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen 21 Jahren hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht. Damit die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht gefährdet und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der Union sichergestellt wird, sollten die Einfuhrzölle auf eine Reihe von Fischereierzeugnissen im Rahmen angemessen großer Zollkontingente gesenkt oder ausgesetzt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger der Union sollte dabei auch die Krisenanfälligkeit einzelner Fischereierzeugnisse auf dem Unionsmarkt berücksichtigt werden. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates (1), die durch die Verordnung (EU) 2016/1184 (2) geändert wurde, wurden autonome Unionszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016 bis 2018 eröffnet und deren Verwaltung geregelt. Da die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2015/2265 am 31. Dezember 2018 abläuft, sollte eine neue Verordnung zur Festlegung von Zollkontingenten für den Zeitraum 2019-2020 erlassen werden. |
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(3) |
Für alle Einführer in der Union sollte ein gleicher und ununterbrochener Zugang zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingenten gewährleistet sein, und die für die Zollkontingente vorgesehenen Zollsätze sollten ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Fischereierzeugnisse in alle Mitgliedstaaten angewandt werden, bis diese Kontingente ausgeschöpft sind. |
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(4) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) sind die Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend diesen Regeln verwaltet werden. |
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(5) |
Es ist wichtig, für Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu sorgen. Da mit den Zollkontingenten eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der Union gewährleistet werden soll, sollte eine qualifizierende Mindestbehandlung vorgeschrieben werden. |
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(6) |
Im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die für ihre tatsächlichen Einfuhrmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Da dieses Verwaltungsverfahren eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraussetzt, sollte die Kommission überwachen können, in welchem Umfang die Zollkontingente in Anspruch genommen werden, und die Mitgliedstaaten entsprechend informieren — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden im Rahmen der Zollkontingente für die angegebenen Mengen und Zeiträume zu den aufgeführten Zollsätzen gesenkt oder ausgesetzt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Verordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Artikel 3
Die Zollkontingente unterliegen der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).
Artikel 4
(1) Die Senkung oder Aussetzung der Einfuhrzölle gilt nur für Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
(2) Die Zollkontingente finden keine Anwendung auf Erzeugnisse, deren Verarbeitung im Einzelhandel oder in Restaurationsbetrieben erfolgt.
(3) Die Zollkontingente finden keine Anwendung auf Erzeugnisse, die nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:
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— |
Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf oder Schwanz, |
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— |
Schneiden, |
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— |
Umpacken einzeln schnellgefrorener Filets, |
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— |
Entnahme von Warenproben, Sortieren, |
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— |
Etikettieren, |
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— |
Verpacken, |
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— |
Kühlen, |
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— |
Gefrieren, |
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— |
Tiefgefrieren, |
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— |
Glasieren, |
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— |
Auftauen, |
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— |
Trennen. |
(4) Ungeachtet Absatz 3 finden die Zollkontingente Anwendung auf Erzeugnisse, die einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:
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— |
Zerschneiden in Würfel, |
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— |
Zerteilen in Ringe und Zerschneiden in Streifen bei Materialien der KN-Codes 0307 43 91, 0307 43 92, 0307 43 99, |
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— |
Filetieren, |
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— |
Herstellen von Lappen, |
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— |
Zerteilen von Gefrierblöcken, |
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— |
Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage, zur Gewinnung von Einzelfilets, |
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— |
Zerteilen in Scheiben bei Materialien der KN-Codes ex 0303 66 11, 0303 66 12, 0303 66 13, 0303 66 19, 0303 89 70, 0303 89 90, |
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— |
Behandlung der Erzeugnisse der KN-Codes 0306 16 99 (TARIC-Unterpositionen 20 und 30), 0306 17 92 (TARIC-Unterposition 20), 0306 17 99 (TARIC-Unterposition 10), 0306 35 90 (TARIC- Unterpositionen 12, 14, 92 und 93), 0306 36 90 (TARIC-Unterpositionen 20 und 30), 1605 21 90 (TARIC-Unterpositionen 45, 55 und 62) und 1605 29 00 (TARIC-Unterpositionen 50, 55 und 60) unter Packgasen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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— |
Zerteilen des gefrorenen Erzeugnisses oder Hitzebehandlung des gefrorenen Erzeugnisses, um die Entfernung von inneren Abfällen zu ermöglichen, unter den KN-Codes 0306 11 10 (TARIC-Unterposition 10), 0306 11 90 (TARIC-Unterposition 20) und 0306 31 00 (TARIC-Unterposition 10). |
Artikel 5
Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BLÜMEL
(1) Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016-2018 (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 4).
(2) Verordnung (EU) 2016/1184 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2265 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2016-2018 (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
ANHANG
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Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Code |
Beschreibung |
Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen) (1) |
Kontingentszollsatz |
Kontingentszeitraum |
|
09.2746 |
ex 0302 89 90 |
30 |
Südlicher Schnapper (Lutjanus purpureus), frisch, gekühlt, zur Verarbeitung bestimmt |
1 500 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
09.2748 |
ex 0302 91 00 |
95 |
Fischrogen in Ovarialmembran, frisch, gekühlt oder gefroren, gesalzen oder in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt |
5 700 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0303 91 90 |
91 |
|||||
|
ex 0305 20 00 |
30 |
|||||
|
09.2750 |
ex 0305 20 00 |
35 |
Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Herstellung von Kaviarersatz |
1 500 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
09.2754 |
ex 0303 59 10 |
10 |
Sardellen (Engraulis anchoita und Engraulis capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
500 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
09.2759 |
ex 0302 51 10 |
20 |
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen oder Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
95 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0302 51 90 |
10 |
|||||
|
ex 0302 59 10 |
10 |
|||||
|
ex 0303 63 10 |
10 |
|||||
|
ex 0303 63 30 |
10 |
|||||
|
ex 0303 63 90 |
10 |
|||||
|
ex 0303 69 10 |
10 |
|||||
|
09.2760 |
ex 0303 66 11 |
10 |
Seehecht (Merluccius spp., ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis spp.) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes und Genypterus capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
12 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0303 66 12 |
10 |
|||||
|
ex 0303 66 13 |
10 |
|||||
|
ex 0303 66 19 |
11 |
|||||
|
|
91 |
|||||
|
ex 0303 89 70 |
10 |
|||||
|
ex 0303 89 90 |
30 |
|||||
|
09.2761 |
ex 0304 79 50 |
10 |
Neuseeländischer Grenadier (Macruronus spp.), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
17 500 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0304 79 90 |
11 |
|||||
|
|
17 |
|||||
|
ex 0304 95 90 |
11 |
|||||
|
|
17 |
|||||
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09.2765 |
ex 0305 62 00 |
20 |
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt |
3 500 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
|
25 |
|||||
|
|
29 |
|||||
|
ex 0305 69 10 |
10 |
|||||
|
09.2770 |
ex 0305 63 00 |
10 |
Sardellen (Engraulis anchoita), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt |
2 500 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
09.2772 |
ex 0304 93 10 |
10 |
Surimi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
60 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0304 94 10 |
10 |
|||||
|
ex 0304 95 10 |
10 |
|||||
|
ex 0304 99 10 |
10 |
|||||
|
09.2774 |
ex 0304 74 15 |
10 |
Nordpazifischer Seehecht (Merluccius productus) und Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
25 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0304 74 19 |
10 |
|||||
|
ex 0304 95 50 |
10 |
|||||
|
|
20 |
|||||
|
09.2776 |
ex 0304 71 10 |
10 |
Kabeljau, (Gadus morhua, Gadus macrocephalus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
50 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0304 71 90 |
10 |
|||||
|
ex 0304 95 21 |
10 |
|||||
|
ex 0304 95 25 |
10 |
|||||
|
09.2777 |
ex 0303 67 00 |
10 |
Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
320 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0304 75 00 |
10 |
|||||
|
ex 0304 94 90 |
10 |
|||||
|
09.2778 |
ex 0304 83 90 |
21 |
Plattfisch (Limanda aspera, Lepidopsetta bilineata, Pleuronectes quadrituberculatus, Limanda ferruginea, Lepidopsetta polyxystra), Filets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
10 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0304 99 99 |
65 |
|||||
|
09.2785 |
ex 0307 43 91 |
10 |
Kalmare (2) (Ommastrephes spp. — ausgenommen Todarodes sagittatus (synonym Ommastrephes sagittatus) —, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.) und Illex spp., Rümpfe mit Haut und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
28 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0307 43 92 |
10 |
|||||
|
ex 0307 43 99 |
21 |
|||||
|
09.2786 |
ex 0307 43 91 |
20 |
Kalmare (Ommastrephes spp. — ausgenommen Todarodes sagittatus (synonym Ommastrephes sagittatus) —, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.) und Illex spp., ganz oder Fangarme und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
5 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0307 43 92 |
20 |
|||||
|
ex 0307 43 99 |
29 |
|||||
|
09.2788 |
ex 0302 41 00 |
10 |
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 80 g je Stück, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zur Verarbeitung bestimmt |
8 000 |
0 % |
1.10.2019-31.12.2019 1.10.2019-31.12.2020 |
|
ex 0303 51 00 |
10 |
|||||
|
ex 0304 59 50 |
10 |
|||||
|
ex 0304 99 23 |
10 |
|||||
|
09.2790 |
ex 1604 14 26 |
10 |
Thunfische und echter Bonito, Filets, genannt „Loins“, zur Verarbeitung bestimmt |
30 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 1604143 |
10 |
|||||
|
ex 1604 14 46 |
11 |
|||||
|
|
21 |
|||||
|
|
92 |
|||||
|
|
94 |
|||||
|
09.2794 |
ex 1605 21 90 |
45 |
Garnelen der Art Pandalus borealis und Pandalus montagui, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt |
7 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
|
62 |
|||||
|
|
50 |
|||||
|
ex 1605 29 00 |
55 |
|||||
|
09.2798 |
ex 0306 16 99 |
20 |
Garnelen der Art Pandalus borealis und Pandalus montagui, mit Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
4 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
|
30 |
|||||
|
ex 0306 35 90 |
12 |
|||||
|
|
14 |
|||||
|
|
92 |
|||||
|
|
93 |
|||||
|
09.2800 |
ex 1605 21 90 |
55 |
Garnelen der Art Pandalus jordani, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt |
3 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 1605 29 00 |
60 |
|||||
|
09.2802 |
ex 0306 17 92 |
20 |
Garnelen der Art Penaeus vannamei und Penaeus monodon, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, nicht gekocht, zur Verarbeitung bestimmt |
40 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0306 36 90 |
30 |
|||||
|
09.2824 |
ex 0302 52 00 |
10 |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, zur Verarbeitung bestimmt |
3 500 |
2,6 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0303 64 00 |
10 |
|||||
|
09.2826 |
ex 0306 17 99 |
10 |
Garnelen der Art Pleoticus Muelleri, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
4 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0306 36 90 |
20 |
|||||
|
09.2804 |
ex 1605 40 00 |
40 |
Krebsschwänze der Art Procambarus clarkii gekocht, zur Verarbeitung bestimmt |
4 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
09.2762 |
ex 0306 11 10 |
10 |
Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.), lebend, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
200 |
6 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0306 11 90 |
20 |
|||||
|
ex 0306 31 00 |
10 |
|||||
|
09.2784 (3) |
ex 1605 10 00 |
21 |
Krabben der Arten „King“ (Paralithodes camchaticus), „Hanasaki“ (Paralithodes brevipes), „Kegani“ (Erimacrus isenbecki), „Queen“ und „Snow“ (Chionoecetes spp.), „Red“ (Geryon quinquedens), „Rough stone“ (Neolithodes asperrimus), Lithodes santolla, „Mud“ (Scylla serrata), „Blue“ (Portunus spp.), nur in Wasser gekocht und geschält, auch gefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder mehr, zur Verarbeitung bestimmt |
500 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
|
95 |
|||||
|
09.2822 |
ex 0303 11 00 |
20 |
Pazifischer Lachs der Arten Oncorhynchus nerka (Roter Lachs) und Oncorhynchus kisutch, ausgenommen, ohne Kopf, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
10 000 |
0 % |
1.1.2019-31.12.2020 |
|
ex 0303 12 00 |
20 |
(1) Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben.
(2) Rümpfe von Kopffüßern bzw. Kalmare ohne Kopf und Fangarme, mit Haut und Flossen.
(3) Dieses Zollkontingent (09.2784) wird mit dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Vietnam in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird — je nachdem, was früher eintritt —, automatisch gelöscht.
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1978 DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2018
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2446/2000 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
|
(2) |
Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Dezember 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2446/2000 der Kommission vom 6. November 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 281 vom 7.11.2000, S. 2).
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1979 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2018
zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 6e Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter ab dem 15. Juni 2017 in keinem Mitgliedstaat für ankommende regulierte Roaminganrufe, die im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) bleiben, von Roamingkunden zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis Aufschläge verlangen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 begrenzt Aufschläge für angenommene regulierte Roaminganrufe auf den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union. |
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(3) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 der Kommission (2) wurde der ab 2018 geltende gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union auf der Grundlage der Werte der Daten vom 1. Juli 2017 festgesetzt. |
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(4) |
Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat der Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten aktualisierte Informationen in Bezug auf die Höchstbeträge der Mobilfunkzustellungsentgelte, die gemäß den Artikeln 7 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in jedem nationalen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen auferlegt wurden, und die Gesamtzahl der Teilnehmer je Mitgliedstaat übermittelt. |
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(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission auf der Grundlage der Werte der Daten vom 1. Juli 2018 daraus den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union berechnet, indem sie den in einem Mitgliedstaat erlaubten Höchstbetrag des Mobilfunkzustellungsentgelts mit der Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in diesem Mitgliedstaat multipliziert hat, die Werte dieser Produkte für alle Mitgliedstaaten aufsummiert hat und dann die so erhaltene Summe durch die Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dividiert hat. Der für Nicht-Euro-Mitgliedstaaten zugrunde gelegte Wechselkurs ist der Durchschnitt des zweiten Quartals 2018 aus der Datenbank der Europäischen Zentralbank. |
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(6) |
Daher muss der Wert des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 aufgehoben werden. |
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(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 sollte daher aufgehoben werden. |
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(8) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union jährlich zu überprüfen. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union wird auf 0,0085 EUR pro Minute festgesetzt.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 39).
(3) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(4) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1980 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2325 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung von Zubereitungen aus flüssigen Lecithinen, hydrolysierten Lecithinen und entölten Lecithinen als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
|
(2) |
Die Verwendungen der Zubereitungen aus flüssigen Lecithinen, hydrolysierten Lecithinen und entölten Lecithinen als Futtermittelzusatzstoffe wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2325 der Kommission (2) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. |
|
(3) |
Der Antragsteller schlug gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vor, die Bedingungen für die Zulassung der Zubereitungen zu ändern, indem er einen Antrag zur Angleichung der Spezifikationen für als Futtermittelzusatzstoffe verwendete Lecithine an die Spezifikationen von Lecithinen zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe und zur Ausweitung der Zulassung auf die Verwendung von Raps als zusätzliche Quelle hydrolysierter Lecithine und entölter Lecithine stellte. Zur Stützung des Antrags waren einschlägige Daten beigefügt. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitergeleitet. |
|
(4) |
Die Behörde zog in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2018 (3) den Schluss, dass alle Lecithine unterschiedlichen pflanzlichen Ursprungs und ihre als Futtermittelzusatzstoff verwendeten Formen die Spezifikationen für die Verwendung von Lecithinen als Lebensmittelzusatzstoff erfüllen und dass die Verwendung von Raps als zusätzliche Quelle von Lecithinen keine Auswirkungen auf die vorherigen Schlussfolgerungen hat, nämlich dass Lecithine keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben und als Emulgator wirksam sind. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
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(5) |
Die Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen der Zulassung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. |
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(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2325 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2325 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die Zusatzstoffe 1c322i, 1c322ii und 1c322iii und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 2. Juli 2019 gemäß den vor dem 2. Januar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Anhang I genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 2. Januar 2020 gemäß den vor dem 2. Januar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Anhang I genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 2. Januar 2021 gemäß den vor dem 2. Januar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2325 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Zulassung von Zubereitungen aus flüssigen Lecithinen, hydrolysierten Lecithinen und entölten Lecithinen als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007 (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 17).
(3) EFSA Journal 2018; 16(6):5334.
ANHANG
„ANHANG I
|
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||
|
mg Lecithine/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||
|
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren |
|||||||||||||||||||||
|
1c322i |
— |
Lecithine |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitungen aus:
Charakterisierung des Wirkstoffs Lecithine, hydrolysierte Lecithine, entölte Lecithine und entölte hydrolysierte Lecithine aus Sojabohnen, Sonnenblumenkernen oder Raps: CAS-Nr. 8002-43-5 Gehalt:
Verlust bei Trocknung: höchstens 2 % (105 °C, 1 Stunde) In Toluol unlösliche Stoffe: höchstens 0,3 % Säurezahl:
Peroxidzahl: höchstens 10 Analysemethode (1) Für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs: Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (2) und die entsprechenden Tests in der FAO JECFA Monographie „Lecithin“ (3) (4) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
Auf dem Etikett des Futtermittelzusatzstoffs und der Vormischungen ist bzw. sind die verwendete(n) Form(en) anzugeben. |
6. Juli 2027 |
||||||||||||
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
(2) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
(3) FAO JECFA Combined Compendium of Food Additive Specifications, ‚Lecithin‘, Monograph No. 4 (2007), http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/jecfa_additives/docs/monograph4/additive-250-m4.pdf.
(4) FAO JECFA Combined Compendium for Food Additive Specifications — Analytical methods, test procedures and laboratory solutions used by and referenced in the food additive specifications, Vol. 4, http://www.fao.org/docrep/009/a0691e/a0691e00.htm.
|
14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1981 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2018
zur Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Richtlinie 2009/37/EG der Kommission (2) wurden die Wirkstoffe Kupferverbindungen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
|
(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
|
(3) |
Die Genehmigung für die Wirkstoffe Kupferverbindungen gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Januar 2019 aus. |
|
(4) |
Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt. |
|
(5) |
Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden. |
|
(6) |
Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 16. Dezember 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt. |
|
(7) |
Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
|
(8) |
Am 20. Dezember 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Kupferverbindungen die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen. Die Kommission hat am 25. Mai 2018 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen vorgelegt. |
|
(9) |
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu dem Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung Stellung zu nehmen. |
|
(10) |
In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Mittels, das jeweils eine der Kupferverbindungen enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für Kupferverbindungen sollte daher erneuert werden. |
|
(11) |
Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Kupferverbindungen enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Bakterizid und Fungizid sollte daher aufgehoben werden. |
|
(12) |
Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei Kupferverbindungen um Substitutionskandidaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Bei Kupferverbindungen handelt es sich um persistente und toxische Stoffe gemäß Anhang II Nummern 3.7.2.1 und 3.7.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, da die Halbwertszeit in Böden mehr als 120 Tage und die langfristige Konzentration ohne Effekte auf Wasserorganismen weniger als 0,01 mg/l beträgt. Kupferverbindungen erfüllen somit die in Anhang II Nummer 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannte Bedingung. |
|
(13) |
Die Genehmigung für Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher erneuert werden. |
|
(14) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. |
|
(15) |
So ist es insbesondere angezeigt, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Kupferverbindungen enthalten, auf eine maximale Aufwandmenge von 28 kg/ha Kupfer über einen Zeitraum von 7 Jahren (d. h. durchschnittlich 4 kg/ha/Jahr) zu beschränken, um die potenzielle Anreicherung im Boden und die Exposition für Nichtziel-Organismen zu minimieren, wobei die agro-klimatischen Bedingungen zu berücksichtigen sind, die regelmäßig in den Mitgliedstaaten auftreten und zu einem höheren Pilzdruck führen. Bei der Zulassung von Produkten sollten die Mitgliedstaaten bestimmten Aspekten besondere Aufmerksamkeit schenken und darauf hinwirken, die Aufwandmengen so gering wie möglich zu halten. |
|
(16) |
Zudem sollte auch ein Höchstgehalt für bestimmte toxikologisch bedenkliche Unreinheiten festgelegt werden. |
|
(17) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(18) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission (7) wurde die Dauer der Genehmigung für Kupferverbindungen bis zum 31. Januar 2019 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung für diese Wirkstoffe abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2019 gelten. |
|
(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe als Substitutionskandidaten
Die Genehmigung für die Wirkstoffe Kupferverbindungen — als Substitutionskandidaten — wird gemäß Anhang I erneuert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2009/37/EG der Kommission vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 23).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance copper compounds EFSA Journal 2018;16(1):5152.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (ABl. L 16 vom 20.1.2018, S. 8).
ANHANG I
|
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
|||||||||||||
|
Kupferverbindungen: |
|
|
1. Januar 2019 |
31. Dezember 2025 |
Nur Verwendungen, bei denen die Gesamtausbringung maximal 28 kg Kupfer je Hektar während eines Zeitraums von 7 Jahren beträgt, sind zulässig. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
|
|||||||||||||
|
Kupferhydroxid CAS-Nr. 20427-59-2 CIPAC-Nr. 44.305 |
Kupfer(II)-hydroxid |
≥ 573 g/kg |
||||||||||||||||
|
Kupferoxychlorid CAS-Nr. 1332-65-6 oder 1332-40-7 CIPAC-Nr. 44.602 |
Dikupferchloridtrihydroxid |
≥ 550 g/kg |
||||||||||||||||
|
Kupferoxid CAS-Nr. 1317-39-1 CIPAC-Nr. 44.603 |
Kupferoxid |
≥ 820 g/kg |
||||||||||||||||
|
Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) CAS-Nr. 8011-63-0 CIPAC-Nr. 44.604 |
nicht zugeteilt |
≥ 245 g/kg |
||||||||||||||||
|
Dreibasisches Kupfersulfat CAS-Nr. 12527-76-3 CIPAC-Nr. 44.306 |
nicht zugeteilt |
≥ 490 g/kg Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
|
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Teil A wird der Eintrag Nr. 277 zu Kupferverbindungen gestrichen. |
|
2. |
In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:
|
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
|
14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1982 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2018
zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 29. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet. |
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(2) |
Unter Berücksichtigung der für die 29. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 29. Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 11. Dezember 2018 endete, beläuft sich der Mindestverkaufspreis auf 145,10 EUR/100 kg.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).
BESCHLÜSSE
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1983 DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2018
zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Italiens als amtlich tuberkulosefrei und als in Bezug auf Rinderbestände amtlich brucellosefrei
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6981)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil I Nummer 4 und Anhang A Teil II Nummer 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen ein Gebiet eines Mitgliedstaats in Bezug auf Rinderbestände als amtlich tuberkulose- bzw. brucellosefrei anerkannt werden kann. |
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(2) |
In Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) sind die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die in Bezug auf Rinderbestände als amtlich tuberkulosefrei anerkannt wurden. |
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(3) |
Italien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Provinz Frosinone in der Region Latium die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für den Status als amtlich tuberkulosefrei in Bezug auf Rinderbestände erfüllt sind. Dementsprechend sollte die betreffende Provinz in Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG als amtlich anerkannt tuberkulosefreie Region in Bezug auf Rinderbestände aufgeführt werden. |
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(4) |
In Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG sind die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die in Bezug auf Rinderbestände als amtlich brucellosefrei anerkannt wurden. |
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(5) |
Italien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Metropolitanstadt Rom in der Region Latium die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für den Status als amtlich brucellosefrei in Bezug auf Rinderbestände erfüllt sind. Da alle anderen Provinzen der Region Latium bereits als amtlich brucellosefrei in Bezug auf Rinderbestände anerkannt wurden, sollte die gesamte Region Latium in Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG als amtlich anerkannt brucellosefreie Region in Bezug auf Rinderbestände aufgeführt werden. |
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(6) |
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Oktober 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang I Kapitel 2 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung: „In Italien:
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2. |
In Anhang II Kapitel 2 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung: „In Italien:
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/25 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1984 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2018
über die Anerkennung des Systems „KZR INiG“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In den Artikeln 7b und 7c und in Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG sowie in den Artikeln 17 und 18 und in Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG sind ähnliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie ähnliche Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien festgelegt. |
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(2) |
Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. |
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(3) |
Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG enthalten und/oder den Nachweis erbringen, dass Lieferungen von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Richtlinie aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung ganz oder teilweise unter Anhang IX fällt. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten auf der Grundlage eines von der Kommission anerkannten freiwilligen Systems vorlegt, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft. |
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(4) |
Am 11. August 2017 wurde bei der Kommission die Anerkennung beantragt, dass das System „KZR INiG“ den Nachweis erbringt, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Das System mit der Anschrift ul. Lubicz 25A, 31-503 Kraków, Polen, umfasst ein breites Spektrum von Rohstoffen einschließlich Abfällen und Reststoffen und die gesamte Produktkette. |
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(5) |
Bei der Prüfung des Systems „KZR INiG“ stellte die Kommission fest, dass es die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG angemessen widerspiegelt und ein Massenbilanzsystem nutzt, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht. |
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(6) |
Die Prüfung des Systems „KZR INiG“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dem System „KZR INiG“ (im Folgenden das „System“), dessen Anerkennung am 11. August 2017 bei der Kommission beantragt wurde, kann nachgewiesen werden, dass Lieferungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die nach den in dem System festgelegten Standards für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen produziert wurden, mit den in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.
Das System enthält zudem genaue Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.
Artikel 2
Werden an dem System, dessen Anerkennung am 11. August 2017 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.
Artikel 3
Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:
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a) |
falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt; |
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b) |
falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG für das System nicht vorgelegt werden; |
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c) |
falls es versäumt wurde, in dem System Standards einer unabhängigen Überprüfung entsprechend den Durchführungsrechtsakten, die in Artikel 7c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG genannt werden, umzusetzen, oder Verbesserungen anderer Aspekte des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend anzusehen sind, durchzuführen. |
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt bis 3. Januar 2024.
Brüssel, den 13. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1985 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2018
zur Nichtgenehmigung von Willaertia magna c2c maky als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 17. März 2014 ging bei der bewertenden zuständigen Behörde Frankreichs ein Antrag auf Genehmigung des Mikroorganismus Willaertia magna c2c maky zur Verwendung als Wirkstoff in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) ein. |
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(2) |
Am 15. März 2017 legte die bewertende zuständige Behörde Frankreichs gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen vor. |
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(3) |
Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 26. April 2018 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab. (2) |
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(4) |
Dieser Stellungnahme zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 11, die Willaertia magna c2c maky enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. Insbesondere ergab die Bewertung der Szenarien zur Beurteilung der Risiken für die menschliche Gesundheit, dass unannehmbare Risiken bestehen, und es konnte keine sichere Verwendung identifiziert werden. Zudem wurde die natürliche Wirksamkeit von Willaertia magna c2c maky bei der Bekämpfung von Legionella pneumophila nicht ausreichend nachgewiesen. |
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(5) |
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur hält es die Kommission für nicht angemessen, Willaertia magna c2c maky zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 zu genehmigen. |
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(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Willaertia magna c2c maky wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 13. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Biocidal Products Committee (BPC) Opinion on the application for approval of the active substance: Willaertia magna c2c maky, Product type: 11, ECHA/BPC/206/2018, angenommen am 26. April 2018.
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1986 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2018
über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält Regeln für die Kontrolle aller Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in EU-Gewässern oder durch Fischereifahrzeuge der EU oder, unbeschadet der Hauptverantwortung des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten ausgeübt werden, und legt insbesondere fest, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektion und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kann die Kommission im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme für bestimmte Fischereien und Meeresbecken erlassen. |
|
(3) |
Die Kommission hat für mehrere Meeresbecken spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme verabschiedet, die von den Mitgliedstaaten durch gemeinsame Einsatzpläne umgesetzt wurden, wobei die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) die operative Koordinierung der Inspektionstätigkeiten in diesem Rahmen sicherstellt. |
|
(4) |
Die jüngste REFIT-Bewertung der Kommission (2) hat ergeben, dass spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme ein effizientes und wirksames Instrument zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. |
|
(5) |
Die mit den Durchführungsbeschlüssen 2012/807/EU (3), 2013/328/EU (4) und 2013/305/EU (5) der Kommission eingerichteten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm laufen am 31. Dezember 2018 aus. Solche Programme sollten auch nach diesem Zeitpunkt vorgesehen werden, um die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu fördern und um gleiche Wettbewerbsbedingungen bei Inspektions- und Kontrolltätigkeiten unionsweit zu fördern. |
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(6) |
Um die Annahme zu vereinfachen und die einheitliche Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme auf Unionsebene zu gewährleisten, sollten diese spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme in einem einzigen Beschluss zusammengefasst werden. Die Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten sollte überarbeitet werden, um sie an die neuen Eckwerte anzupassen und den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu verringern. |
|
(7) |
Um die Kohärenz zwischen den einzelnen Meeresbecken zu gewährleisten, sollte das gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/156/EU der Kommission (6) eingerichtete spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm ebenfalls überarbeitet werden, einschließlich der Eckpunkte und der Berichterstattungspflichten. |
|
(8) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollten in den spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen Umfang, Ziele und Prioritäten sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten angegeben werden. |
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(9) |
Um die vor Kurzem angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Union zu berücksichtigen, sollte der Geltungsbereich der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme auf bestimmte zusätzliche Bestände und Fischereien ausgedehnt werden. Der Geltungsbereich sollte auch die Freizeitfischerei auf Bestände umfassen, für die Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union gelten, und für Fischereien, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden. Ferner müssen die Prioritäten der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme mit denen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der Anlandeverpflichtung, in Einklang gebracht werden. |
|
(10) |
Dieser Beschluss sollte daher bestimmte Fischereien in der Ostsee, der Nordsee, den westlichen Gewässern des Nordostatlantiks, im Ostatlantik, im Mittelmeer und im Schwarzen Meer abdecken. |
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(11) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festzulegen sind. Zu diesem Zweck und um ein kohärentes Konzept für Kontrollen und Inspektionen innerhalb eines Meeresbeckens und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fischereien in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte eine harmonisierte Methodik für die Risikobewertung verwendet werden. Die harmonisierte Methodik sollte von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EFCA festgelegt werden und auf einer möglichen Gefährdung durch die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik beruhen. |
|
(12) |
Die Mitgliedstaaten sollten der EFCA die Ergebnisse ihrer Risikobewertung mitteilen. Die EFCA sollte diese Informationen nutzen' wenn sie die Risikobewertung auf regionaler Ebene koordiniert. |
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(13) |
Die EFCA sollte eine regionale Risikomanagementstrategie ausarbeiten, die mittels eines gemeinsamen Einsatzplans im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (7) umgesetzt wird. |
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(14) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zu gewährleisten, insbesondere was die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Einsatzzeiten und -gebiete betrifft. |
|
(15) |
Gemeinsame Inspektionen und Überwachungsmaßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls im Einklang mit den von der EFCA aufgestellten gemeinsamen Einsatzplänen durchgeführt werden, um für einheitlichere Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsmethoden zu sorgen und die Kontroll-, Inspektions- und Überwachungstätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten zu koordinieren. |
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(16) |
Die Zieleckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sollten für die Fischereifahrzeuge in den Flottensegmenten mit hohem und sehr hohem Risiko in allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt werden. Alle Zieleckwerte sollten unter Berücksichtigung der jährlichen durch die Mitgliedstaaten durchgeführten Bewertung evaluiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, alternative Zieleckwerte zu verwenden, ausgedrückt als verbesserte Einhaltung der Vorschriften. |
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(17) |
Für die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme, der gemeinsamen Einsatzpläne und der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten ist ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und mit der EFCA zu Daten des Schiffsüberwachungssystems, Daten aus dem elektronischen Meldesystem einschließlich Berichten über Fangtätigkeiten, Vorabmeldungen, Anlande- und Umladeerklärungen und Verkaufsbelegen, Inspektions- und Überwachungsdaten, einschließlich Inspektions- und Beobachterberichten und Berichten über Verstöße sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Es sollte jederzeit und auf allen Ebenen sichergestellt werden, dass die in den Verordnungen (EU) 2016/679 (8) und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und gegebenenfalls die Bestimmungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingehalten werden. |
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(18) |
Personenbezogene Daten, die zur Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme verarbeitet werden, sollten nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Dieser Zeitraum ermöglicht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EFCA, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen, der Berichterstattung und der Bewertung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zu erfüllen. Was die Daten betrifft, die für die Folgemaßnahmen von Inspektionen wie beispielsweise Ermittlungen, Verstoß-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich sind, ist aufgrund der Dauer dieser Verfahren und der Notwendigkeit der Verwendung dieser Daten bis zum Ende solcher Verfahren eine spezifische längere Speicherfrist von zwanzig Jahren erforderlich. Darüber hinaus sollte die Speicherfrist verlängert werden, wenn die Daten für wissenschaftliche Zwecke und für wissenschaftliche Gutachten genutzt werden, um eine langfristige wissenschaftliche Überwachung und Bewertung der biologischen Meeresressourcen zu ermöglichen. |
|
(19) |
Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Berichte über die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme erstellen und diese der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte diese Berichte nutzen, um die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zu bewerten und zu prüfen, ob sie angemessen und wirksam sind. Diese Bewertung kann als Grundlage für die Überprüfung der spezifischen Inspektions- und Kontrollprogramme dienen. |
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(20) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit diesem Beschluss werden spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme aufgestellt für
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a) |
Fischereien auf Bestände oder Arten, für die Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) gelten' und gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung angenommene Pläne sowie andere gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlassene Maßnahmen der Union, die mengenmäßige Beschränkungen und die Aufteilung von Fangmöglichkeiten vorsehen; |
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b) |
Fischereien auf Arten im Rahmen der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; |
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c) |
bestimmte Fischereien auf Bestände oder Arten, die Gegenstand von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen sind, |
gemäß den Anhängen I bis V.
(2) Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme sind in den Anhängen I bis V aufgeführt und werden von den in diesen Anhängen genannten Mitgliedstaaten („betroffene Mitgliedstaaten“) umgesetzt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme erfassen folgende Tätigkeiten:
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a) |
Fischereitätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in den in den Anhängen I bis V dieses Beschlusses genannten Gebieten („betroffene Gebiete“); |
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b) |
mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Wiegen, Verarbeitung, Vermarktung, Transport und Lagerung von Fischereierzeugnissen; |
|
c) |
Einfuhr und indirekte Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 11 und Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (12) für die in Anhang I genannten Fischereien; |
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d) |
Ausfuhr und Wiederausfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 13 und Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates für die in Anhang I genannten Fischereien; |
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e) |
Freizeitfischerei im Sinne des Artikels 4 Absatz 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, wenn diese Gegenstand von Erhaltungsmaßnahmen der Union und im entsprechenden Anhang aufgeführt ist; |
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f) |
Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresressourcen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. |
Artikel 3
Zielsetzungen
(1) Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme stellen eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die in den Anhängen I bis V genannten Bestände sicher.
(2) Kontrollen und Inspektionen im Rahmen jedes einzelnen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zielen insbesondere auf die Einhaltung nachstehender Bestimmungen ab:
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a) |
die Verwaltung der Fangmöglichkeiten und alle damit verbundenen besonderen Bedingungen, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung, der Fischereiaufwandsregelung und der technischen Maßnahmen in den betroffenen Gebieten; |
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b) |
die Berichterstattungspflichten für Fischereitätigkeiten, insbesondere die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Daten; |
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c) |
die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge von Arten, die unter die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, und die Maßnahmen zur Einschränkung der Rückwürfe gemäß Titel IIIa der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (13); |
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d) |
die besonderen Bestimmungen für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten gemäß den Artikeln 78 bis 89 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (14); |
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e) |
spezifische von regionalen Fischereiorganisationen verabschiedete Sonderbestimmungen für die unter vorliegenden Beschluss fallenden Bestände und Gebiete. |
Artikel 4
Prioritäten
(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 führen die betroffenen Mitgliedstaaten Kontrollen und Inspektionen von Fischereitätigkeiten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten in Bezug auf die verschiedenen Bestände und Gebiete gemäß den Anhängen I bis V dieses Beschlusses auf der Grundlage des Risikomanagements durch.
(2) Jeder betroffener Mitgliedstaat legt eine Prioritätsstufe für Kontrollen und Inspektionen auf der Grundlage der Ergebnisse der nach den Verfahren gemäß Artikel 5 durchgeführten Risikobewertung fest.
(3) Jedes in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannte Fischereifahrzeug und/oder Flottensegment unterliegt Kontrollen und Inspektionen entsprechend der nach Absatz 2 festgelegten Priorität, wobei sichergestellt wird, dass alle Bestände der in den Anhängen I bis V aufgeführten Fischereien angemessen erfasst werden.
(4) Inspektionen an Land von Marktteilnehmern, die mit fischereibezogenen Tätigkeiten befasst sind, werden durchgeführt, sofern sie in Bezug auf die Stufe in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant sind und Teil der Risikomanagementstrategie gemäß Artikel 6 ausmachen.
Artikel 5
Verfahren für die Risikobewertung und Zusammenhang mit gemeinsamen Einsatzplänen
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten bewerten mindestens einmal jährlich die Risiken in Bezug auf die in den Anhängen I bis V aufgeführten Fischereien gemäß der harmonisierten Methodik, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) festgelegt wurde, und stützen sich dabei auf mögliche Gefährdungen durch die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.
(2) Die in Absatz 1 genannte Methodik der Risikobewertung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten
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a) |
unter Einbeziehung aller verfügbaren und zweckdienlichen Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die mögliche(n) Auswirkung(en) abschätzen; |
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b) |
den Risikograd nach Beständen, Fanggerät, abgedecktem Gebiet (im Folgenden „Flottensegment“) und Jahreszeit, auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit und der möglichen Auswirkungen ermitteln. Der geschätzte Risikograd wird mit „sehr hoch“, „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ angegeben. |
(3) Im Rahmen eines von der EFCA erstellten gemeinsamen Einsatzplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (im Folgenden „gemeinsamer Einsatzplan“) übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA die Ergebnisse seiner Risikobewertung. Die ermittelte Art möglicher Verstöße (Gefährdungen) gegen die geltenden Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik wird dargelegt, um die Programmierung der in Artikel 6 genannten Risikomanagementstrategie zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA unverzüglich jede Änderung des geschätzten Risikogrades mit.
(4) Die EFCA nutzt diese von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen' wenn sie die Risikobewertung auf regionaler Ebene koordiniert.
(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Schiffe, in der zumindest die Schiffe mit mittlerem, hohem und sehr hohem Risikograd geführt werden. Die Liste der Schiffe wird unter Berücksichtigung der bei den Kontroll- und Inspektionstätigkeiten gesammelten Informationen, einschließlich gemeinsamer Kontrollen und Inspektionen sowie aller einschlägigen Informationen anderer Mitgliedstaaten, regelmäßig aktualisiert.
(6) Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten zählt, oder ein Fischereifahrzeug eines Drittlands in den betroffenen Gebieten, so wird der Risikograd gemäß Absatz 5 von dem Küstenmitgliedstaat bestimmt, in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug fischt, es sei denn, die Behörden des Flaggenstaats machen im Rahmen des Artikels 8 dieses Beschlusses Angaben über den Grad dieses Risikos.
(7) Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans und aus betrieblichen Gründen übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten der EFCA die gemäß den Absätzen 5 und 6 erstellte Liste der Schiffe. Die für die Schiffe geltenden Arten von Gefährdungen werden beschrieben, um wirksame Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen zu erleichtern. Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die EFCA unverzüglich über jegliche Änderungen, die sich aus der Aktualisierung ihrer Liste ergeben.
Artikel 6
Nationale und regionale Risikomanagementstrategien
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertungen legt jeder betroffene Mitgliedstaat mindestens einmal jährlich eine nationale Risikomanagementstrategie fest, die darauf ausgerichtet ist, die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. Diese Strategie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Zuweisung geeigneter Ressourcen, Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel unter Berücksichtigung des ermittelten Risikogrades, der Art der Gefährdung durch die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Erreichung der Zieleckwerte.
(2) Die EFCA legt auf der Grundlage der regionalen Risikobewertung gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses eine regionale Risikomanagementstrategie gemäß Absatz 1 dieses Artikels fest. Die EFCA koordiniert und implementiert diese regionale Risikomanagementstrategie durch einen gemeinsamen Einsatzplan.
Artikel 7
Zieleckwerte
(1) Unbeschadet der in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Zieleckwerte sind die Zieleckwerte für Inspektionen von Fischereifahrzeugen jeweils in Nummer 4 der Anhänge I bis V dieses Beschlusses festgelegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten alternativ unterschiedliche Zieleckwerte verwenden, ausgedrückt als verbesserte Einhaltungsquote gemäß der harmonisierten Methodik, die in Zusammenarbeit mit der EFCA festgelegt wurde, um die in Artikel 3 dieses Beschlusses festgelegten Ziele zu erreichen, sofern
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a) |
die Festsetzung von Zieleckwerten in Form von besserer Einhaltung der Vorschriften durch eine detaillierte Analyse der Fischereitätigkeiten oder der mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten sowie von durchsetzungsbezogenen Fragen begründet ist; |
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b) |
die betroffenen Mitgliedstaaten den Kontroll- und Inspektionsaufwand sowie die Strategie festlegen, um die erwarteten Ergebnisse mit den verbesserten Einhaltungswerten zu erreichen; |
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c) |
die Eckwerte, ausgedrückt als bessere Einhaltung, sich nicht negativ auf die Ziele, Prioritäten und risikobasierten Verfahren auswirken, die in den spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen festgelegt sind; |
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d) |
die Eckwerte, ausgedrückt als bessere Einhaltung, der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach alle 2 Jahre mitgeteilt werden, und die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach der Mitteilung keine Einwände erhebt. |
(3) Alle Zieleckwerte werden jährlich auf der Grundlage der in Artikel 11 Absatz 1 angeführten Bewertungsberichte überprüft und, falls angemessen, im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 6 entsprechend überarbeitet.
(4) Falls erforderlich werden Zieleckwerte gemäß diesem Artikel durch einen gemeinsamen Einsatzplan in Kraft gesetzt.
Artikel 8
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zusammen.
(2) Gegebenenfalls arbeiten alle übrigen Mitgliedstaaten mit den betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA zusammen, um die Ziele der gemeinsamen Einsatzpläne zu erreichen.
(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten und die EFCA können bei der Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.
Artikel 9
Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten
(1) Zur Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit ihrer nationalen Fischereikontrollsysteme führen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet und in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern und, falls erforderlich, in internationalen Gewässern durch. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen solche Tätigkeiten gegebenenfalls im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.
(2) Für die Zwecke der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass
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a) |
Beamte und Unionsinspektoren aus anderen betroffenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten eingeladen werden; |
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b) |
gemeinsame Verfahren für den Einsatz seiner Überwachungsfahrzeuge bzw. -flugzeuge festgelegt werden; |
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c) |
Standardverfahren für Inspektionen angewendet werden, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans mit der EFCA vereinbart wurden; |
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d) |
gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entsprechende Kontaktstellen benannt werden. |
(3) Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten und Inspektoren der EU können an gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen teilnehmen.
Artikel 10
Datenaustausch
(1) Zur Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass der elektronische Datenaustausch mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA über Fangtätigkeiten und fischereibezogene Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme erfolgt.
Der in Unterabsatz 1 genannte Datenaustausch erfolgt im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sowie mit Artikel 118 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011.
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgetauschten Daten können personenbezogene Daten enthalten. Die EFCA und die Mitgliedstaaten können personenbezogene Daten verarbeiten, zu denen sie gemäß Absatz 1 Zugang haben, um ihren Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme nachzukommen. Die EFCA und die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 Maßnahmen, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.
(3) Personenbezogene Daten, die in den gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen enthalten sind, werden nicht länger als 10 Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesem Fall können diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten, die in den gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen enthalten sind, über einen längeren Zeitraum gespeichert, werden die Daten anonymisiert.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten, die in den gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen enthalten sind, nur für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 für einen Zeitraum gespeichert werden, der über die in Absatz 3 festgelegten Zeiträume hinausgeht.
(5) Die Mitgliedstaaten verarbeiten die gemäß diesem Beschluss erhobenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(6) Die EFCA und die Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Beschlusses. Die EFCA und die Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei sicherheitsrelevanten Aufgaben zusammen.
(7) Die EFCA und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der Vertraulichkeit der gemäß diesem Beschluss erhaltenen Informationen im Einklang mit Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu gewährleisten.
Artikel 11
Information und Bewertung
(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet der Kommission und der EFCA bis zum 31. März jedes Jahres einen Bericht über die in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme durchgeführten Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen.
(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 muss mindestens die in Anhang VI aufgeführten Angaben enthalten.
(3) Die in Anhang VI Nummer IV aufgeführten Angaben werden in jedem Bericht so lange aufgelistet und aktualisiert, bis die Maßnahme gemäß den Gesetzen des betroffenen Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine Erklärung beizufügen.
(4) Für die in Anhang I aufgeführten Fischereien werden die in Anhang VI Nummer IV genannten Angaben der Kommission und der EFCA bis zum 15. September auf elektronischem Wege übermittelt und bis zum 31. März des folgenden Jahres aktualisiert.
(5) Die EFCA berücksichtigt die Berichte gemäß Absatz 1 bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit gemeinsamer Einsatzpläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.
(6) Die Kommission beruft mindestens alle zwei Jahre eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Durchführung zu prüfen und die Angemessenheit und Wirksamkeit der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme und ihre Auswirkungen auf die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und Marktteilnehmer zu bewerten.
Artikel 12
Aufhebung und Übergangszeit
Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU aufgehoben.
Die Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU gelten jedoch weiterhin für den von den Mitgliedstaaten im Jahr 2019 vorzulegenden Bericht über die im Jahr 2018 durchgeführten Kontroll- und Inspektionstätigkeiten.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Brüssel, den 13. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) COM(2017) 192 final, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2017:192:FIN.
(3) Durchführungsbeschluss 2012/807/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 99).
(4) Durchführungsbeschluss 2013/328/EU der Kommission vom 25. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 61).
(5) Durchführungsbeschluss 2013/305/EU der Kommission vom 21. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf Dorsch, Hering, Lachs und Sprotte in der Ostsee (ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 66).
(6) Durchführungsbeschluss 2014/156/EU der Kommission vom 19. März 2014 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 15).
(7) Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(10) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(13) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
(14) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
ANHANG I
EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR FISCHEREIEN AUF ICCAT (1)-ARTEN IM OSTATLANTIK UND IM MITTELMEER SOWIE FÜR BESTIMMTE FISCHEREIEN AUF GRUNDFISCHARTEN UND PELAGISCHE ARTEN IM MITTELMEER
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(1) |
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:
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(2) |
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Portugal, Slowenien und Spanien. |
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(3) |
Folgende Fischereien werden berücksichtigt:
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(4) |
Zieleckwerte für Inspektionen
Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.
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(1) Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik.
(2) ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(3) UN-Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
ANHANG II
EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR BESTIMMTE FISCHEREIEN IM SCHWARZEN MEER
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(1) |
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:
Unionsgewässer des „Schwarzen Meeres“, wobei „Schwarzes Meer“ das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 definierte geografische Untergebiet 29 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) bezeichnet. |
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(2) |
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Bulgarien und Rumänien. |
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(3) |
Folgende Fischereien werden berücksichtigt:
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(4) |
Zieleckwerte für Inspektionen
Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.
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ANHANG III
EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR BESTIMMTE PELAGISCHE FISCHEREIEN UND GRUNDFISCHEREIEN IN DER OSTSEE
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(1) |
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:
Unionsgewässer der „Ostsee“, wobei Ostsee die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId bezeichnet; |
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(2) |
die betroffenen Mitgliedstaaten sind Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden. |
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(3) |
Folgende Fischereien werden berücksichtigt:
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(4) |
Zieleckwerte für Inspektionen
Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.
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ANHANG IV
EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR BESTIMMTE GRUNDFISCHEREIEN UND PELAGISCHE FISCHEREIEN IN DER NORDSEE UND DER ICES-DIVISION IIa
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(1) |
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:
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(2) |
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich. |
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(3) |
Folgende Fischereien werden berücksichtigt:
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(4) |
Zieleckwerte für Inspektionen
Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.
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ANHANG V
EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR BESTIMMTE GRUNDFISCHEREIEN UND PELAGISCHE FISCHEREIEN IN DEN WESTLICHEN GEWÄSSERN DES NORDOSTATLANTIKS
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(1) |
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:
Unionsgewässer der „westlichen Gewässer des Nordostatlantiks“, wobei „westliche Gewässer des Nordostatlantiks“ folgendes Gebiet bezeichnet: ICES-Gebiete V (ausgenommen Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII, VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF-Gebiete (1) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln). |
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(2) |
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Irland, Lettland, Litauen, die Niederlande, Polen, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich. |
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(3) |
Folgende Fischereien werden berücksichtigt:
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(4) |
Zieleckwerte für Inspektionen
Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.
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(1) CECAF-Gebiete (Mittlerer Ostatlantik bzw. FAO-Fischereigebiet 34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(2) In Erwartung der Ergebnisse der Vorschläge für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung von Mehrjahresplänen für die Bewirtschaftung von Fischereien auf Grundfischarten in den westlichen EU-Gewässern.
ANHANG VI
INHALT DES BEWERTUNGSBERICHTS
Bewertungsberichte müssen mindestens nachstehende Angaben enthalten:
I. Allgemeine Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen
Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach Meeresbecken gemäß den Anhängen I bis V:
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— |
Ergebnisse der Risikobewertung mit Beschreibung der Risiken und Bedrohungen, die der betroffene Mitgliedstaat für die Fischereien festgestellt hat, die von den spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen abgedeckt werden (Bereitstellung von Informationen über den Überprüfungs-/Aktualisierungsprozess, falls zutreffend); |
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— |
zusammenfassende Tabelle der ermittelten Flottensegmente und deren Risikostufe; |
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— |
detaillierter Inhalt der Risikomanagementstrategie. |
II. Detaillierte Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen
Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach Meeresbecken gemäß den Anhängen I bis V:
Tabelle 1
Zusammenfassung der Daten aus Inspektionen auf See
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Patrouillentage [Tage] |
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Anzahl der Inspektionen auf See insgesamt |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße insgesamt |
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Anzahl der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien |
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Anzahl der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien |
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Anzahl der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen in den übrigen Flottensegmenten |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien |
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Gesamtquote der schweren Verstöße (*1) Durchschnitt [%] |
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Gesamtquote der schweren Verstöße (*1) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien [%] |
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Gesamtquote der schweren Verstöße (*1) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien [%] |
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Gesamtquote der schweren Verstöße (*1) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien [%] |
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Tabelle 2
Zusammenfassung der Daten aus der Überwachung auf See
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Dauer der Luftüberwachung (Stunden) |
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Gesamtzahl der Sichtungen aus der Luftüberwachung |
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Gesamtzahl der Sichtungen aus Patrouillenschiffen |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße insgesamt |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweihöchsten Risikokategorien |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien |
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Tabelle 3
Zusammenfassung der Daten aus Inspektionen bei der Anlandung (Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf)
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Kontrollen — Personentage [fakultativ] |
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Anzahl der Inspektionen bei der Anlandung insgesamt |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße insgesamt |
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Anzahl der Inspektionen bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien |
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Anzahl der Inspektionen bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien |
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Anzahl der Inspektionen bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien |
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Gesamtquote der schweren Verstöße (*2) Durchschnitt (insgesamt) |
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Gesamtquote der schweren Verstöße (*2) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien |
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Gesamtquote der schweren Verstöße (*2) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien |
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Gesamtquote der schweren Verstöße (*2) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien |
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Tabelle 4
Zusammenfassung der Daten aus Inspektionen bei Marktteilnehmern an Land (außer Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf gemäß Tabelle 3)
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Kontrollen — Personentage [fakultativ] |
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Anzahl der Inspektionen an Land insgesamt |
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Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße insgesamt |
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Gesamtquote der schweren Verstöße (*3) |
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III. Kontrolle der Pflicht zur Anlandung
Die Mitgliedstaaten legen spezifische Einzelheiten zu den Ressourcen, Instrumenten und Mitteln fest, die für die Kontrolle der Pflicht zur Anlandung vorgesehen sind, sowie über die Ergebnisse der Kontrolle.
Insbesondere ist mindestens Folgendes anzugeben:
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1. |
Gesamtzahl der Schiffe mit Kontrollbeobachter an Bord; |
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2. |
Anzahl der mit Videoüberwachung ausgestatteten Schiffe; |
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3. |
Anzahl der auf See durchgeführten Inspektionen mit Analyse des letzten Hols; |
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4. |
andere als die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Kontrollmittel, mit Angabe, welche Kontrollmittel verwendet werden (z. B. Luftüberwachung mit Luftfahrzeugen, REM, Drohne); |
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5. |
Gesamtzahl der Verstöße gegen die Pflicht zur Anlandung, mit Angabe der Anzahl der Verstöße im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Bestimmungen in relevanten Rückwurfplänen. |
IV. Regelmäßige Informationen über festgestellte Verstöße
Tabelle 5
Format der Meldung, die gemäß Artikel 11 für jede in den Bericht aufzunehmende Inspektion mit mutmaßlichem Verstoß vorzulegen ist:
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Bezeichnung des Datenelements |
Kennnummer |
Beschreibung und Inhalt |
||||||||||
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Bezeichnung der Inspektion |
II |
ISO-Alpha2-Ländercode + 9 Ziffern, z. B. DK201900001 |
||||||||||
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Datum der Inspektion |
DA |
JJJJ-MM-TT |
||||||||||
|
Art der Inspektion oder Kontrolle |
IT |
Inspektion auf See, Anlandung, Transport, Erstverkauf, Lagerung, Vermarktung, Umsetzung, Kontrollumsetzung, Einsetzen, Umladung, Freisetzung, Dokumentenkontrolle (anzugeben) |
||||||||||
|
Bezeichnung jedes Fischereifahrzeugs, Fahrzeugs oder Marktbeteiligten |
ID |
Unions-Flottenregisternummer und Name des Fischereifahrzeugs, ICCAT-Registrierungsnummer (falls zutreffend) Fallen- oder Fahrzeugkennung und/oder Firmenname des Betreibers, einschließlich Aufzuchtanlagen. |
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Art des Fanggeräts |
GE |
Fanggerätcode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“) |
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Art des mutmaßlichen Verstoßes |
TS |
Beschreibung des Verstoßes unter Angabe der betreffenden Bestimmung(en). Falls zutreffend, Angabe der Art des festgestellten Verstoßes mit nachstehenden Codes:
Verstöße im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften, die von RFO angenommen und in EU-Recht umgesetzt wurden, werden durch die betreffende Bestimmung und Verordnung, gegen die verstoßen wurde, gekennzeichnet. |
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Menge der von dem Verstoß betroffenen Fische, aufgeschlüsselt nach Arten |
AF |
Angabe der betroffenen Mengen jeder an Bord befindlichen Art oder (für lebenden Roten Thun) im Käfig (für Roten Thun: Gewicht und Anzahl). |
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Sachstand hinsichtlich der Verfolgung |
FU |
Angabe des Sachstands: ANHÄNGIGES VERFAHREN, ANHÄNGIGE ANFECHTUNG, BESTÄTIGT oder AUFGEHOBEN |
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Strafe (soweit bekannt) |
SF |
Geldstrafe in EUR |
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Beschlagnahme |
SC |
FANG/FANGGERÄT/ANDERE für Beschlagnahme. Beschlagnahmter Betrag bei Angabe des Werts der Fänge/des Fanggeräts in Euro, z. B. 10 000 EUR; |
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Sonstige |
SO |
Bei Entzug der Lizenz (LI) oder der Erlaubnis (AU) Angabe „LI“ bzw. „AU“ + Anzahl der Tage, z. B. AU30 |
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Punkte (soweit bekannt) |
SP |
Zugewiesene Punkte gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011, z. B. 12; |
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Bemerkungen |
RM |
Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine frei formulierte Erklärung beizufügen. |
V. Analyse der Zieleckwerte, ausgedrückt als verbesserte Einhaltung der Vorschriften
Wendet der Mitgliedstaat alternative Zieleckwerte gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieses Beschlusses an, sind nachstehende Angaben zu machen:
Tabelle 6
Verbesserte Einhaltung der Vorschriften
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Risikograd [sehr hoch/hoch/mittel/niedrig] |
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Beschreibung der Bedrohung/des Risikos/des Flottensegments der Aktivität |
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VI. Analyse anderer Inspektions- und Kontrolltätigkeiten: Umladungen, Luftüberwachung, Ein- und Ausfuhren
VII. Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und Marktteilnehmer zu verbessern
VIII. Vorschlag/Vorschläge zur Erhöhung der Effizienz der Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)
(*1) Die Quote der Verstöße ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der mutmaßlichen Verstöße und der Anzahl der Kontrollen, ausgedrückt in %.
(*2) Die Quote der Verstöße ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der mutmaßlichen Verstöße und der Anzahl der Kontrollen, ausgedrückt in %.
(*3) Die Quote der Verstöße ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der mutmaßlichen Verstöße und der Anzahl der Kontrollen, ausgedrückt in %.
(1) Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/47 |
BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-CTC
vom 4. Dezember 2018
über eine Einladung an das Vereinigte Königreich, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten [2018/1987]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beschließt der durch das Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen gemäß Artikel 15a beizutreten. |
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(2) |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) hat den Wunsch geäußert, ab dem Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt, dem Übereinkommen als separate Vertragspartei beizutreten. |
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(3) |
Die Beförderung von Waren nach und aus dem Vereinigten Königreich würde durch ein gemeinsames Versandverfahren für Waren, die zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei befördert werden, erleichtert. |
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(4) |
Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, das Vereinigte Königreich einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten. |
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(5) |
Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen sollte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen nicht mehr für das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, oder, sofern die Europäische Union und das Vereinigte Königreich Übergangsregelungen vereinbaren, nach denen das Übereinkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt, ab dem Zeitpunkt wirksam sein, ab dem diese Übergangsregelungen nicht mehr gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Vereinigte Königreich wird eingeladen, dem Übereinkommen nach Artikel 15a des Übereinkommens ab dem Zeitpunkt, ab dem es nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder ab dem Zeitpunkt, ab dem Übergangsregelungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, nach denen das Übereinkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt, nicht mehr gelten, beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 4. Dezember 2018
Für den Gemischten Ausschuss
Der Präsident
Philip KERMODE
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/48 |
BESCHLUSS Nr. 2/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-CTC
vom 4. Dezember 2018
zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren [2018/1988]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wird der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, Änderungen der Anlagen des Übereinkommens zu beschließen. |
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(2) |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen als separate Vertragspartei beizutreten, und wurde dazu durch den Rat in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens gemäß dem Übereinkommen eingeladen. |
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(3) |
Dementsprechend sollten die Formulare für die Sicherheitsleistung, die als Muster in einigen Anhängen der Anlage III des Übereinkommens enthalten sind, geändert werden, damit das Vereinigte Königreich darin nicht mehr als Mitgliedstaat der Union, sondern als Land des gemeinsamen Versandverfahrens genannt wird. |
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(4) |
Damit die Formulare für die Sicherheitsleistung, die gemäß den Kriterien gedruckt werden, die vor dem Tag gelten, an dem der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei wirksam wird, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die Formulare mit bestimmten Anpassungen weiterverwendet werden können. |
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(5) |
Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte vorbehaltlich des Beitritts des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei erfolgen und an das Datum gekoppelt sein, an dem der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei wirksam wird. |
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(6) |
Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage III zu dem Übereinkommen wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Die Formulare für die Sicherheitsleistung in den Anhängen C1 bis C6 der Anlage III zu dem Übereinkommen dürfen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses geltenden Fassung vorbehaltlich der erforderlichen geografischen Anpassungen für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses weiterverwendet werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Beitritts des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei an dem Tag in Kraft, an dem der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei wirksam wird.
Brüssel, den 4. Dezember 2018.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Präsident
Philip KERMODE
ANHANG
Anlage III zu dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang C1 erhält folgende Fassung: „ANHANG C1 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT I. Verpflichtungserklärung des Bürgen 1. Der/Die Unterzeichnete (1)… … mit Wohnsitz (Sitz) in (2) … … leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung … bis zu einem Höchstbetrag von … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (5): … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (7) unterliegen: … … Warenbeschreibung: … … … … 2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. 3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (8) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. (Ort) … den … … (Unterschrift) (9) II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung Zollstelle der Sicherheitsleistung … … … Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am … für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. … vom … … (10) (Stempel und Unterschrift) (1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung." (2) Vollständige Anschrift." (3) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen." (4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren." (5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden." (6) Gilt für die Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann." (7)Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:
" (8) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet." (9) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist." (10) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden." |
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2. |
Anhang C2 erhält folgende Fassung: „ANHANG C2 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN I. Verpflichtungserklärung des Bürgen 1. Der/Die Unterzeichnete (11) … … mit Wohnsitz (Sitz) in (12) … … leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (13) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat. 2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. 3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (14) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. (Ort) … den … … (Unterschrift) (15) II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung Zollstelle der Sicherheitsleistung … … Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am … … … (Stempel und Unterschrift) (11) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung." (12) Vollständige Anschrift." (13) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren." (14) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet." (15) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheitsleistung“." |
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3. |
Anhang C4 erhält folgende Fassung: „ANHANG C4 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — GESAMTSICHERHEIT I. Verpflichtungserklärung des Bürgen 1. Der/Die Unterzeichnete (16) … … mit Wohnsitz (Sitz) in (17) … … leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung … bis zu einem Höchstbetrag von … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (18), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (19) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (20) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (21) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen. Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von …
1a. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (23):
1b. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (23):
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat. 3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (25) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. Ort … den … … (Unterschrift) (26) II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung Zollstelle der Sicherheitsleistung … Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am … … (Stempel und Unterschrift) (16) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung." (17) Vollständige Anschrift." (18) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen." (19) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren." (20) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen." (21) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann." (22) Nichtzutreffendes streichen." (22) Nichtzutreffendes streichen." (23) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union." (23) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union." (24) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden." (25) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet." (26) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist." |
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4. |
In Anhang C5 Zeile 7 werden zwischen den Wörtern „Türkei“ und „Andorra (*)“ die Wörter „Vereinigtes Königreich“ eingefügt. |
|
5. |
In Anhang C6 Zeile 6 werden zwischen den Wörtern „Türkei“ und „Andorra (*)“ die Wörter „Vereinigtes Königreich“ eingefügt. |
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.
(6) Gilt für die Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
(7) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:
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a) |
vorübergehende Verwahrung, |
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b) |
Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren, |
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c) |
Zolllagerverfahren, |
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d) |
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, |
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e) |
aktive Veredelung, |
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f) |
Endverwendung, |
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g) |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub, |
|
h) |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub, |
|
i) |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), |
|
j) |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, |
|
k) |
vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, |
|
l) |
anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben. |
(8) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(9) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.
(10) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.
(11) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(12) Vollständige Anschrift.
(13) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(14) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(15) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheitsleistung“.
(16) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(17) Vollständige Anschrift.
(18) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(19) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(20) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
(21) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.
(22) Nichtzutreffendes streichen.
(23) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union.
(24) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.
(25) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(26) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.“
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/56 |
BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-CTC
vom 4. Dezember 2018
über eine Einladung an das Vereinigte Königreich, dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten [2018/1989]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden „Übereinkommen“) beschließt der durch das Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten. |
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(2) |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) hat den Wunsch geäußert, ab dem Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt, dem Übereinkommen als separate Vertragspartei beizutreten. |
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(3) |
Der Austausch von Waren mit dem Vereinigten Königreich würde durch eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei erleichtert. |
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(4) |
Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, das Vereinigte Königreich einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten. |
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(5) |
Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen sollte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das das Übereinkommen nicht mehr für das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, oder, sofern die Europäische Union und das Vereinigte Königreich Übergangsregelungen vereinbaren, nach denen das Übereinkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt, ab dem Zeitpunkt wirksam sein, ab dem diese Übergangsregelungen nicht mehr gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Vereinigte Königreich wird eingeladen, dem Übereinkommen nach Artikel 11a des Übereinkommens ab dem Zeitpunkt, ab dem es nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder ab dem Zeitpunkt, ab dem Übergangsregelungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, nach denen das Übereinkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt, nicht mehr gelten, beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 4. Dezember 2018
Für den Gemischten Ausschuss
Der Präsident
Philip KERMODE
Berichtigungen
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14.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/57 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Auf Seite 22, Anhang zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Nummer 2 Tabelle laufende Nummer 40, Spalte 2 Absatz 3:
Anstatt:
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„3. |
Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (**) genannten Aerosolpackungen.“, |
muss es heißen:
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„3. |
Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 8 Absatz 1a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (**) genannten Aerosolpackungen.“ |