ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
11. Dezember 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/1932 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

8

 

*

Verordnung (EU) 2018/1933 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1934 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1935 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1936 der Kommission vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 hinsichtlich des Höchstgehalts von Dimethylaminoethanol (DMAE) ( 1 )

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1937 der Kommission vom 10. Dezember 2018 zur Ersetzung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1938 des Rates vom 18. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Billigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status einzunehmenden Standpunkt

38

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

41

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

47

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1941 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik

54

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1942 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)

56

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1943 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

58

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

60

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1945 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

61

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1946 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1931 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

(2)

Infolge der Überprüfung der eigenständigen Sanktionen nach Artikel 2b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte die Begründung für acht Personen, die in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt sind, geändert werden. Darüber hinaus sollten die Informationen in Bezug auf alle Personen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, aktualisiert werden.

(3)

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird durch die Liste im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG Ia

LISTE DER PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2b

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Ilunga Kampete

alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete.

Geburtsdatum: 24.11.1964.

Geburtsort: Lubumbashi (Demokratische Republik Kongo).

Militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 69, avenue Nyangwile, Kinsuka Mimosas, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der GR, die an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Ilunga Kampete daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

12.12.2016

2.

Gabriel Amisi Kumba

alias Gabriel Amisi Nkumba; ‚Tango Fort‘; ‚Tango Four‘.

Geburtsdatum: 28.5.1964.

Geburtsort: Malela (Demokratische Republik Kongo).

Militärische ID-Nummer:

1-64-87-77512-30. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 22, avenue Mbenseke, Ma Campagne, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Ehemaliger Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), dessen Truppen an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Gabriel Amisi Kumba daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Juli 2018 wurde Gabriel Amisi Kumba zum stellvertretenden Stabschef der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) ernannt, zuständig für Militäroperationen und Nachrichtendienste.

12.12.2016

3.

Ferdinand Ilunga Luyoyo

Geburtsdatum: 8.3.1973.

Geburtsort: Lubumbashi (Demokratische Republik Kongo).

Reisepass-Nr.: OB0260335

(gültig vom 15.4.2011 bis zum 14.4.2016).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 2, avenue des Orangers, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

Als Befehlshaber der Schutztruppe Légion Nationale d'Intervention der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Ferdinand Ilunga Luyoyo verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa. In dieser Eigenschaft war Ferdinand Ilunga Luyoyo daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Juli 2017 wurde Ferdinand Ilunga Luyoyo zum Befehlshaber der Einheit der kongolesischen Nationalpolizei (PNC), die für den Schutz der Institutionen und hochrangiger Beamter zuständig ist, ernannt.

12.12.2016

4.

Celestin Kanyama

alias Kanyama Tshisiku Celestin; Kanyama Celestin Cishiku Antoine; Kanyama Cishiku Bilolo Célestin;

‚Esprit de mort‘.

Geburtsdatum: 4.10.1960.

Geburtsort: Kananga (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Reisepass-Nr.: OB0637580

(gültig vom 20.5.2014 bis zum 19.5.2019).

Erhielt Schengen-Visum Nr. 011518403, ausgestellt am 2.7.2016.

Anschrift: 56, avenue Usika, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

Als Chef der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Celestin Kanyama verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa. In dieser Eigenschaft war Celestin Kanyama daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Juli 2017 wurde Celestin Kanyama zum Generaldirektor der Ausbildungsschulen der Nationalpolizei ernannt.

12.12.2016

5.

John Numbi

alias John Numbi Banza Tambo; John Numbi Banza Ntambo; Tambo Numbi.

Geburtsdatum: 16.8.1962.

Geburtsort: Jadotville-Likasi-Kolwezi (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 5, avenue Oranger, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

Der ehemalige Generalinspektor der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) John Numbi war insbesondere an den gewaltsamen Einschüchterungen beteiligt, die im Zusammenhang mit den Gouverneurswahlen im März 2016 in den vier ehemaligen Katanga-Provinzen ausgeübt wurden, und ist somit für die Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf die Durchführung von Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich. Im Juli 2018 wurde John Numbi zum Generalinspektor der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) ernannt.

12.12.2016

6.

Roger Kibelisa

alias Roger Kibelisa Ngambaswi.

Geburtsdatum: 9.9.1959.

Geburtsort: Fayala (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 24, avenue Photopao, Kinshasa/Mont Ngafula, Demokratische Republik Kongo.

Als Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) für innere Angelegenheiten ist Roger Kibelisa an den Einschüchterungen von Oppositionsmitgliedern durch Beamte des ANR, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen, beteiligt. Roger Kibelisa hat daher die Rechtsstaatlichkeit untergraben und hat eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert.

12.12.2016

7.

Delphin Kaimbi

alias Delphin Kahimbi Kasagwe; Delphin Kayimbi Demba Kasangwe; Delphin Kahimbi Kasangwe; Delphin Kahimbi Demba Kasangwe; Delphin Kasagwe Kahimbi.

Geburtsdatum: 15.1.1969 (alternativ: 15.7.1969).

Geburtsort: Kiniezire/Goma (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Diplomatenpass-Nr.: DB0006669 (gültig vom 13.11.2013 bis zum 12.11.2018).

Anschrift: 1, 14eme rue, Quartier Industriel, Linete, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.

Ehemaliger Leiter des militärischen Nachrichtendienstes (ex-DEMIAP), Teil des Nationalen Operationszentrums — der Führungsstruktur, die für die willkürlichen Festnahmen und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa verantwortlich ist — und verantwortlich für die Truppen, die an Einschüchterungen und willkürlichen Festnahmen beteiligt waren, wodurch eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf die Durchführung von Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert wurde. Im Juli 2018 wurde Delphin Kaimbi zum stellvertretenden Stabschef im Generalstab der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), zuständig für Nachrichtendienste, ernannt.

12.12.2016

8.

Evariste Boshab, ehemaliger stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister

alias Evariste Boshab Mabub Ma Bileng.

Geburtsdatum: 12.1.1956.

Geburtsort: Tete Kalamba (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Diplomatenpass-Nr.: DP0000003 (gültig vom 21.12.2015 bis zum 20.12.2020).

Schengen-Visum ist am 5.1.2017 abgelaufen.

Anschrift: 3, avenue du Rail, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

In seiner Eigenschaft als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister in der Zeit vom Dezember 2014 bis Dezember 2016 war Evariste Boshab offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Verhaftungen von Aktivisten und Mitgliedern der Opposition sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt, so auch im Zeitraum zwischen September 2016 und Dezember 2016 als Reaktion auf die Demonstrationen in Kinshasa, bei denen eine große Zahl von Zivilpersonen von Sicherheitskräften getötet oder verletzt wurden. Evariste Boshab war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

9.

Alex Kande Mupompa, ehemaliger Gouverneur der Provinz Kasai Central

alias Alexandre Kande Mupomba; Kande-Mupompa.

Geburtsdatum: 23.9.1950.

Geburtsort: Kananga (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo und Belgien.

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OP0024910 (gültig vom 21.3.2016 bis zum 20.3.2021).

Anschriften:

Messidorlaan 217/25, 1180 Uccle, Belgien.

1, avenue Bumba, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Als Gouverneur der Provinz Kasai Central bis Oktober 2017 war Alex Kande Mupompa ab August 2016 verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, gewaltsame Repressionen und außergerichtliche Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und die PNC in der Provinz Kasai Central, einschließlich von Tötungen im Distrikt Dibaya im Februar 2017.

Alex Kande Mupompa war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

10.

Jean-Claude Kazembe Musonda, ehemaliger Gouverneur der Provinz Haut-Katanga

Geburtsdatum: 17.5.1963.

Geburtsort: Kashobwe (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 7891, avenue Lubembe, Quartier Lido, Lubumbashi, Haut-Katanga, Demokratische Republik Kongo.

Als Gouverneur der Provinz Haut-Katanga bis April 2017 war Jean-Claude Kazembe Musonda verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen durch Sicherheitskräfte und die PNC in der Provinz Haut-Katanga, einschließlich im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 31. Dezember 2016, als infolge der Anwendung tödlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte einschließlich PNC-Bediensteten als Reaktion auf Proteste in Lubumbashi 12 Zivilpersonen getötet und 64 verletzt wurden.

Jean-Claude Kazembe Musonda war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

11.

Lambert Mende, Minister für Kommunikation und Medien sowie Regierungssprecher

alias Lambert Mende Omalanga.

Geburtsdatum: 11.2.1953.

Geburtsort: Okolo (Demokratische Republik Kongo).

Diplomatenpass-Nr.: DB0001939 (gültig vom 4.5.2017 bis zum 3.5.2022).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 20, avenue Kalongo, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Als Minister für Kommunikation und Medien seit 2008 ist Lambert Mende für eine repressive Medienpolitik verantwortlich, die gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt und eine einvernehmliche und friedliche Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo untergräbt. Am 12. November 2016 hat er ein Dekret erlassen, das die Möglichkeit ausländischer Medien, in der Demokratischen Republik Kongo zu senden, einschränkt.

Im Widerspruch zu der politischen Einigung zwischen der Präsidentenmehrheit und den Oppositionsparteien vom 31. Dezember 2016 ist für eine Reihe von Medien das Senden nicht wieder aufgenommen worden (Stand: Oktober 2018).

In seiner Funktion als Minister für Kommunikation und Medien ist Lambert Mende daher für die Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Repressionen verantwortlich.

29.5.2017

12.

Brigadegeneral Eric Ruhorimbere, stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk (Mbuji-Mayi)

alias Eric Ruhorimbere Ruhanga; 'Tango Two'; 'Tango Deux'.

Geburtsdatum: 16.7.1969.

Geburtsort: Minembwe (Demokratische Republik Kongo).

Militärische ID-Nummer: 1-69-09-51400-64.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0814241.

Anschrift: Mbujimayi, Kasai Province, Demokratische Republik Kongo.

Als stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk von September 2014 bis Juli 2018 war Eric Ruhorimbere für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und außergerichtliche Hinrichtungen durch die FARDC-Truppen, insbesondere gegen die Nsapu-Miliz sowie Frauen und Kinder, verantwortlich.

Eric Ruhorimbere war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Im Juli 2018 wurde Eric Ruhimbore zum Befehlshaber des Einsatzgebiets Nord Equateur ernannt.

29.5.2017

13.

Ramazani Shadari, ehemaliger stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister

alias Emmanuel Ramazani Shadari Mulanda; Shadary.

Geburtsdatum: 29.11.1960.

Geburtsort: Kasongo (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 28, avenue Ntela, Mont Ngafula, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.

Als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister bis Februar 2018 war Ramazani Shadari offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Funktion war er für die Verhaftungen von Aktivisten und Oppositionsmitgliedern sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, wie beispielsweise das gewaltsame Vorgehen gegenüber Mitgliedern der Bewegung Bundu Dia Kongo (BDK) in der Provinz Kongo Central, die Repressionen in Kinshasa im Januar/Februar 2017 sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen in den Kasai-Provinzen, verantwortlich.

In dieser Funktion war Ramazani Shadari daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Februar 2018 wurde Ramazani Shadari zum Ständigen Sekretär der Parti du peuple pour la reconstruction et le développement (PPRD) ernannt.

29.5.2017

14.

Kalev Mutondo, Leiter (förmlich 'Administrator-General') des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR)

alias Kalev Katanga Mutondo; Kalev Motono; Kalev Mutundo; Kalev Mutoid; Kalev Mutombo; Kalev Mutond; Kalev Mutondo Katanga; Kalev Mutund.

Geburtsdatum: 3.3.1957.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Reisepass-Nr.: DB0004470 (gültig vom 8.6.2012 bis zum 7.6.2017).

Anschrift: 24, avenue Ma Campagne, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.

Als langjähriger Leiter des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) ist Kalev Mutondo an der willkürlichen Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung von Oppositionsmitgliedern, Aktivisten der Zivilgesellschaft und anderen Personen beteiligt und dafür verantwortlich. Er hat daher die Rechtsstaatlichkeit untergraben und eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert sowie Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo geplant oder gesteuert, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

B.   Einrichtungen

[…]

“.

11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/8


VERORDNUNG (EU) 2018/1932 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 23. Dezember 2009 die Resolution 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates verabschiedet, mit der restriktive Maßnahmen gegen Eritrea verhängt wurden, die ein Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an und aus Eritrea umfassten.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates (2) wurden die Maßnahmen umgesetzt, die in dem auf der Grundlage der Resolution 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates angenommenen Beschluss 2010/127/GASP des Rates (3) vorgesehen waren.

(3)

Am 14. November 2018 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2444 (2018) des VN-Sicherheitsrates verabschiedet, mit der alle restriktiven Maßnahmen der Vereinten Nationen gegen Eritrea mit sofortiger Wirkung beendet werden.

(4)

Am 10. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1944 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP erlassen.

(5)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  (Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Eritrea (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 16).

(3)  Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19).


11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/9


VERORDNUNG (EU) 2018/1933 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates (2) werden die im Beschluss 2010/231/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. November 2018 die Resolution 2444 (2018) angenommen. Diese Resolution stellt fest, dass eines der Kriterien für die Aufnahme in die Liste nach der Resolution 1844 (2008) die Beteiligung an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, oder die Unterstützung solcher Handlungen ist; sie beschließt des Weiteren, dass solche Handlungen unter anderem auch die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen umfassen können.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2018/1945 (3) des Rates wurde der Beschluss 2010/231/GASP geändert, um den Änderungen der Resolution 2444 (2018) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.

(4)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(5)

Die Verordnung (EU) 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 erhält folgende Fassung:

„a)

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen; hierzu zählt unter anderem:

i)

die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen,

ii)

Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen,

iii)

Handlungen, die die Bundesregierung Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/1945 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (siehe Seite 61 dieses Amtsblatts).


11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1934 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Mai 2015 hat der Rat die Verordnung (EU) 2015/735 angenommen.

(2)

Am 21. November 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2206 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13.


ANHANG

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person erhält folgende Fassung:

„1.

Gabriel JOK RIAK MAKOL (Aliasnamen: a) Gabriel Jok, b) Jok Riak, c) Jock Riak)

Titel: Generalleutnant

Funktion: a) ehemaliger Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA – Sudan People's Liberation Army); b) Generalstabschef der Streitkräfte

Geburtsdatum: 1.Januar 1966

Geburtsort: Bor, Sudan/Südsudan

Staatsangehörigkeit: Südsudan

Reisepass-Nr.: Südsudan: Nr. D00008623

Nationale Kennziffer: M6600000258472

Anschrift: a) Bundesstaat Unity, Südsudan, b) Wau, Bundesstaat Western Bahr el Ghazal, Südsudan

Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015

Weitere Angaben: Benennung zum Generalstabschef der Streitkräfte am 2. Mai 2018. Seit Januar 2013 Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. In seiner Funktion als Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA hat er den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten ausgeweitet bzw. verlängert. Die SPLA ist eine südsudanesische militärische Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat; zudem hat die SPLA die Tätigkeit des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) behindert. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879060.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gabriel Jok Riak wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚die Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu‘; sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Gabriel Jok Riak ist Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), einer südsudanesischen militärischen Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.

Seit Januar 2013 ist Jok Riak Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. Die dritte, vierte und fünfte Division der SPLA unterstehen dem Sektor Eins und dessen Befehlshaber, Jok Riak.

Jok Riak und die Truppen der Sektoren Eins und Drei der SPLA haben sich unter seinem Oberkommando an mehreren der weiter unten beschriebenen Handlungen beteiligt, die gegen die Verpflichtungen nach dem CoHA vom Januar 2014 verstoßen, wonach von allen gegen andere Konfliktparteien gerichteten Militäraktionen und anderen provozierenden Aktionen Abstand zu nehmen ist, die Truppen an den bisherigen Standorten festzuhalten sind und von Aktivitäten wie Truppenbewegungen oder Munitionslieferungen, die zu einer militärische Konfrontation führen könnten, abzusehen ist.

SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak haben durch offene Feindseligkeiten wiederholt gegen das CoHA verstoßen.

Am 10. Januar 2014 nahmen SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak Bentiu ein, das die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO — Sudan People's Liberation Movement in Opposition) seit dem 20. Dezember 2013 unter ihrer Kontrolle hatte. Die dritte Division der SPLA überfiel unter Granatenbeschuss kurz nach der Unterzeichnung des CoHA vom Januar 2014 in der Nähe von Leer SPLM-IO-Kämpfer und nahm Mitte April 2014 Mayom ein, wobei sie über 300 Soldaten der SPLM-IO tötete.

Am 4. Mai 2014 eroberten SPLA-Truppen unter der Führung von Jok Riak Bentiu zurück. Im staatlichen Fernsehen in Dschuba erklärte ein Sprecher der SPLA, dass die von Jok Riak befehligte Regierungsarmee Bentiu um 16 Uhr eingenommen habe und die dritte Division sowie eine SPLA-Sondereinheit an der Operation beteiligt waren. Wenige Stunden, nachdem das Abkommen vom Mai angekündigt worden war, beteiligten sich Truppen der dritten und der vierten Division der SPLA an Kämpfen gegen Oppositionstruppen, die zuvor Positionen der SPLA in der Nähe von Bentiu und in den nördlichen Ölförderregionen des Südsudan angegriffen hatten, und drängten sie zurück.

Ebenfalls nach der Unterzeichnung des Abkommens vom Mai eroberten Truppen der dritten Division der SPLA Wang Kai zurück, und der Befehlshaber der Division, Santino Deng Wol, ermächtigte seine Soldaten, jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten, und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich oppositionelle Truppen aufhielten.

Ende April und im Mai 2015 führten Truppen des Sektors Eins der SPLA unter dem Kommando von Jok Riak vom Bundesstaat Lakes aus eine groß angelegte Militäroffensive gegen oppositionelle Truppen im Bundesstaat Unity durch.

Unter Verstoß gegen die oben genannten Bestimmungen des CoHA versuchte Jok Riak Berichten zufolge Anfang September 2014, Panzer reparieren und für den Einsatz gegen Oppositionstruppen umbauen zu lassen. Ende Oktober 2014 wurden mindestens 7 000 Soldaten der SPLA und schwere Waffen aus der dritten und der fünften Division verlegt, um die vierte Division zu stärken, die den Angriffen der Opposition in der Nähe von Bentiu am stärksten ausgesetzt war. Im November 2014 brachte die SPLA — vermutlich als Vorbereitung für Kämpfe mit der Opposition — neue militärische Ausrüstung und Waffen, einschließlich gepanzerter Mannschaftsfahrzeuge, Hubschrauber, Artillerie und Munition in das Operationsgebiet des Sektors Eins. Jok Riak veranlasste Berichten zufolge Anfang Februar 2015 die Verlegung von gepanzerten Mannschaftsfahrzeugen nach Bentiu, möglicherweise als Reaktion auf die jüngsten Angriffe der Opposition.

Nach der Offensive vom April/Mai 2015 im Bundesstaat Unity verweigerte der Sektor Eins der SPLA die Ersuchen des Überwachungs- und Verifikationsteams der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD-MVM) in Bentiu, diesen Verstoß gegen das CoHA zu untersuchen, was der Verweigerung gleichkommt, dem IGAD-MVM die für die Ausübung seines Mandats benötigte Bewegungsfreiheit zu verschaffen.

Darüber hinaus weitete Jok Riak den Konflikt im Südsudan im April 2014 aus, indem er Berichten zufolge die Bewaffnung und Mobilisierung von rund 1 000 Jugendlichen der Dinka zur Ergänzung der traditionellen SPLA-Truppen unterstützte.“


11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1935 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2018

zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und die Vollstreckung in Fragen des ehelichen Güterstands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1103 sollen mehrere Formblätter erstellt werden.

(2)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/954 des Rates (2) zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare wird mit der Verordnung (EU) 2016/1103 eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare zwischen Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden eingeführt. Folglich beteiligen sich nur diese Mitgliedstaaten an der Annahme dieser Verordnung.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und die Vollstreckung in Fragen des ehelichen Güterstands.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang I zu verwenden.

(2)   Für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde nach Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang II zu verwenden.

(3)   Für die Bescheinigung betreffend einen gerichtlichen Vergleich nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang III zu verwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2019 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 7. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 16).


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1936 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 hinsichtlich des Höchstgehalts von Dimethylaminoethanol (DMAE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 der Kommission (2) wurde Dimethylglycin-Natriumsalz für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner zugelassen.

(3)

Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit Artikel 7 eine Änderung der Zulassungsbedingungen durch Änderung des Herstellungsverfahrens vorgeschlagen. Zur Stützung dieses Antrags waren einschlägige Daten beigefügt. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitergeleitet.

(4)

Die Behörde gelangte in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2018 (3) zu dem Schluss, dass der mithilfe des neuen Herstellungsverfahrens gewonnene Zusatzstoff keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Ferner gelangte sie zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit des Zusatzstoffs durch das Vorhandensein von Dimethylaminoethanol (DMAE) mit einem Gehalt von 0,1 % oder weniger nicht beeinflusst wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Dimethylglycin-Natriumsalz, das mithilfe des neuen Herstellungsverfahrens gewonnen wurde, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben in der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 wird in der vierten Spalte („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) unter „Wirkstoff“ am Ende Folgendes eingefügt: „Dimethylaminoethanol (DMAE) ≤ 0,1 %“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Zulassung von Dimethylglycin-Natriumsalz als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Taminco N.V.) (ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 6).

(3)  EFSA Journal 2018; 16(5):5268.


11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1937 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2018

zur Ersetzung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sind die Verwaltungsbehörden aufgeführt, auf die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Bezug genommen wird.

(2)

Das Vereinigte Königreich und Lettland haben der Kommission mitgeteilt, dass sich Änderungen bezüglich der in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufzuführenden Verwaltungsbehörden ergeben haben.

(3)

Die von dem Vereinigten Königreich und Lettland mitgeteilten und im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verwaltungsbehörden genügen den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgeführten Anforderungen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anwendbare Recht, die Zuständigkeit und Vollstreckung in Ehesachen, in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie in Bezug auf Unterhaltssachen.

(5)

Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 10. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.


ANHANG

„ANHANG X

Auflistung der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 genannten Verwaltungsbehörden:

in Lettland der Unterhaltsgarantiefonds (‚Uzturlīdzekļu Garantiju Fonds‘),

in Finnland der Sozialausschuss (‚Sosiaalilautakunta/Socialnämnd‘),

in Schweden die Vollstreckungsbehörde (‚Kronofogdemyndigheten‘),

im Vereinigten Königreich:

a)

in England und Wales und Schottland das Ministerium für Arbeit und Altersversorgung (‚Department for Work and Pensions‘ — DWP) mit seinen Verwaltungseinrichtungen, der Agentur für den Kindesunterhalt (‚Child Support Agency‘ — CSA) und dem Kindesunterhaltsamt (‚Child Maintenance Service‘ — CMS),

b)

in Nordirland das Kindesunterhaltsamt (Child Maintenance Service — CMS).


BESCHLÜSSE

11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/38


BESCHLUSS (EU) 2018/1938 DES RATES

vom 18. September 2018

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Billigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status einzunehmenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. März 2000 in Kraft (2).

(2)

Nach Artikel 80 des Abkommens kann der mit dem Abkommen eingesetzte Assoziationsrat Beschlüsse fassen und auch Empfehlungen abgeben.

(3)

Am 16. Dezember 2013 verabschiedete der Assoziationsrat eine Empfehlung zur Durchführung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status (3) (im Folgenden „Aktionsplan“).

(4)

Um die Kontinuität zwischen dem Aktionsplan und den künftigen Prioritäten der Partnerschaft zu gewährleisten, wird der Assoziationsrat im Wege des Briefwechsels eine Empfehlung zur Billigung der Verlängerung des bestehenden Aktionsplans annehmen.

(5)

Es gilt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Billigung der Verlängerung des Aktionsplans festzulegen, da es sich um eine Empfehlung mit Rechtswirkung handelt.

(6)

Die Verlängerung des Aktionsplans wird die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Marokko für das laufende Jahr bilden und ermöglichen, Verhandlungen über die Festlegung der Leitlinien und neuen Prioritäten der Partnerschaft EU-Marokko für die kommenden Jahre zu führen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Billigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status einzunehmenden Standpunkt stützt sich auf den Entwurf einer Empfehlung im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission und die Hohe Vertreterin gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

(2)  Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1).

(3)  Empfehlung Nr. 1/2013 des Assoziationsrats EU-Marokko vom 16. Dezember 2013 zur Durchführung des ENP-Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 78).


ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSRATS EU-MAROKKO

vom …

zur Billigung der einjährigen Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status

DER ASSOZIATIONSRAT EU-MAROKKO —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2000 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 80 des Abkommens kann der Assoziationsrat zweckdienliche Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens abgeben.

(3)

Gemäß Artikel 90 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(4)

Artikel 10 des Vorsitzes des Assoziationsrates sieht die Möglichkeit von Empfehlungen zwischen den Sitzungen im schriftlichen Verfahren vor.

(5)

Die Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status (2013-2017) wird die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Marokko im laufenden Jahr bilden und es ermöglichen, Verhandlungen zur Festlegung der Leitlinien über neuen Prioritäten der Partnerschaft EU-Marokko für die kommenden Jahre aufnehmen —

EMPFIEHLT:

Einziger Artikel

Der Assoziationsrat empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens eine Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status (2013-2017) um ein Jahr.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrates EU-Marokko

Der Präsident


(1)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.


11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/41


BESCHLUSS (GASP) 2018/1939 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, in der festgehalten ist, dass Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle einen wesentlichen Beitrag zur weltweiten Bekämpfung des Terrorismus leisten können, da durch sie das Risiko sinkt, dass nicht-staatliche Akteure Zugang zu Massenvernichtungswaffen, radioaktivem Material und Trägermitteln erhalten. Kapitel III der Strategie enthält eine Liste von Maßnahmen, die sowohl in der Union als auch in Drittländern zur Bekämpfung einer Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ergriffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die dort in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie sich insbesondere für die Universalisierung und — falls notwendig — für eine Verschärfung der zentralen Verträge, Abkommen und Überprüfungsbestimmungen zu Abrüstung und Nichtverbreitung einsetzt und Finanzmittel für die Unterstützung spezifischer Projekte bereitstellt, die von multilateralen Einrichtungen wie dem Büro der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (im Folgenden „UNODC“) und dem VN-Büro für Terrorismusbekämpfung (im Folgenden „UNOCT“) durchgeführt werden.

(3)

Der VN-Generalsekretär hat in seiner am 24. Mai 2018 lancierten Abrüstungsagenda mit dem Titel „Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft“ (Securing our Common Future) festgehalten, dass die gegenwärtigen nuklearen Bedrohungen nicht hinnehmbar sind und noch weiter anwachsen.

(4)

Am 13. April 2005 hat die Generalversammlung der VN das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen angenommen, das am 14. September 2005 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.

(5)

Die technische Umsetzung dieses Beschlusses sollte dem UNODC und dem Zentrum der VN zur Terrorismusbekämpfung (im Folgenden „UNCCT“) des UNOCT übertragen werden.

(6)

Dieser Beschluss sollte gemäß dem Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Kommission und den VN über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union zu Programmen oder Projekten, die von den VN verwaltet werden, umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um die fortlaufende praktische Umsetzung bestimmter Elemente dieser Strategie sicherzustellen, fördert die Union die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (im Folgenden „Übereinkommen“), indem sie die Tätigkeiten des UNODC — das unter anderem die Bemühungen von Staaten unterstützt, einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten beizutreten und ihren nationalen Rechts- und Strafrechtsrahmen sowie ihre institutionelle Kapazität zur Bekämpfung des nuklearen Terrorismus zu verstärken —, und insbesondere der Unterabteilung Terrorismusverhütung des UNODC, sowie des UNCCT-Programms für die Prävention und Abwehr von Terrorismus mit Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW“) bzw. mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Stoffen (im Folgenden „CBRN“), mit dem unter anderem Staaten und internationale Organisationen dabei unterstützt werden sollen, terroristischen Gruppen den Zugang zu Material für MVW/CBRN zu verwehren und zu verhindern, dass diese solches Material verwenden, sowie sicherzustellen, dass diese Staaten besser auf Terroranschläge mit MVW/CBRN-Material vorbereitet sind und wirksamer auf diese reagieren können.

(2)   Mit den von der Union zu finanzierenden Projekten wird Folgendes angestrebt:

a)

Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens,

b)

Schärfung des Bewusstseins für das Übereinkommen unter den Begünstigten wie nationalen politischen und anderen Entscheidungsträgern, einschließlich Parlamentsabgeordneten, sowie in internationalen Foren,

c)

Verbesserung der nationalen Rechtsvorschriften durch Aufnahme sämtlicher Anforderungen des Übereinkommens,

d)

Entwicklung von E-Learning-Material und anderem einschlägigem Schulungsmaterial, einschließlich Fallstudien, und dessen Bereitstellung bei der Leistung von fachlicher rechtlicher Hilfe,

e)

Entwicklung und Pflege einer Referenz-Website, auf der sämtliche Informationen zum Übereinkommen verfügbar sind, einschließlich bewährter Verfahren,

f)

Verbesserung der Fähigkeiten von Strafjustizbeamten und anderen einschlägigen nationalen Interessenträgern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen,

g)

Entwicklung von Synergien mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten wie dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und dessen Änderung sowie der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates,

h)

Verbesserung der Fähigkeit von Staaten, die Gefahr, dass nukleares oder anderes radioaktives Material von Terroristen erworben wird, zu erkennen und darauf zu reagieren.

Die Projekte werden durch das UNODC und das UNCCT in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Außenstellen des UNODC sowie mit anderen einschlägigen Einrichtungen und Sachverständigen, darunter die Internationale Atomenergiebehörde, das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen, die Expertengruppe des gemäß der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und die Exzellenzzentren der EU zur Eindämmung von CBRN-Risiken, durchgeführt.

Bei der Durchführung der Projekte wird dafür gesorgt, dass der Union die entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird, sowie für eine ordnungsgemäße Programmverwaltung.

Alle Projektkomponenten werden durch eine proaktive innovative Öffentlichkeitsarbeit unterstützt, und die Finanzmittel werden entsprechend zugewiesen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das UNODC und das UNCCT. Sie nehmen diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNODC und dem UNCCT.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 4 999 986 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 5 223 907 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 festgelegten finanzielle Bezugsrahmen finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie Finanzierungsvereinbarungen mit dem UNODC und dem UNCCT. In diesen Finanzierungsvereinbarungen wird festgehalten, dass das UNODC und das UNCCT zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarungen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat zweimal jährlich auf der Grundlage regelmäßig von dem UNODC und dem UNCCT ausgearbeiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission liefert zweimal jährlich Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


ANHANG

Projekt 1

:

Förderung des Beitritts durch eine Veranstaltung auf hoher Ebene in New York in enger Zusammenarbeit mit dem VN-Büro für Rechtsangelegenheiten

Projekteinzelheiten: Der VN-Generalsekretär organisiert parallel zur Generaldebatte der Generalversammlung eine Veranstaltung auf hoher Ebene entweder am Rande der Konferenz 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Nuklearwaffen oder am Rande des Jahrestreffens zu diesem Vertrag. Diese Veranstaltung auf hoher Ebene könnte auch während eines anderen VN-Sonderforums zu einem bestimmten Vertrag stattfinden, mit dem die Teilnahme von Staaten an multilateralen Verträgen erleichtert werden soll.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNCCT

Projekt 2

:

Förderung des Beitritts durch regionale Workshops und Reisen in bestimmte Länder

Projekteinzelheiten: Organisation von bis zu sechs regionalen, regionenübergreifenden und subregionalen Workshops für politische und andere Entscheidungsträger aus Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens (1) sind, in:

Afrika;

Zentral- und Südasien;

Europa;

Südostasien und dem Pazifikraum.

In den Workshops werden einschlägige Materialien verwendet, die im Rahmen dieses Projekts entwickelt wurden (z. B. Fallstudien und Selbstbewertungsfragebögen). Im Mittelpunkt der Workshops steht das Übereinkommen, darüber hinaus werden aber auch Synergien mit dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und dessen Änderung sowie mit der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates angestrebt.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 3

:

Unterstützung bei der Abfassung relevanter Rechtsvorschriften

Projekteinzelheiten: Den Staaten, die darum ersuchen, wird durch Aktenprüfung oder mit Workshops zur Abfassung von Rechtsvorschriften Unterstützung bei der Abfassung relevanter Rechtsvorschriften geboten (bis zu 10 Staaten).

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 4

:

Kapazitätsaufbau für einschlägige Interessenträger einschließlich Strafjustizbeamten, die an der Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen beteiligt sein könnten, die nukleares und anderes radioaktives Material betreffen, das unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt

Projekteinzelheiten: In Afrika, Europa und Asien werden drei regionale Workshops für Staatsanwälte ausgewählter Vertragsstaaten des Übereinkommens abgehalten.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 5

:

Förderung des Beitritts durch Einbindung der Interparlamentarischen Union

Projekteinzelheiten: Mit der Interparlamentarischen Union werden Konsultationen zur Organisation von Veranstaltungen, mit denen der rasche Beitritt zum Übereinkommen gefördert wird, und zur Organisation gemeinsamer Appelle an Staaten, die noch nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, geführt.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNCCT

Projekt 6

:

Studie zu Gründen, aus denen Staaten dem Übereinkommen nicht beitreten, und Herausforderungen für diese Staaten

Projekteinzelheiten: Studie zu den Gründen, aus denen Staaten dem Übereinkommen nicht beitreten, und zu den Herausforderungen für diese Staaten. Das UNCCT führt eine wissenschaftliche Studie durch, damit genau verstanden wird, aus welchen Gründen Staaten dem Übereinkommen nicht beitreten, und damit die Herausforderungen für diese Staaten verstanden werden; zudem wird es entsprechende Empfehlungen dafür abgeben, wie diese Gründe und Herausforderungen angegangen werden können, damit mehr Staaten dem Übereinkommen beitreten, und auf rechtliche Anforderungen und Maßnahmen für eine wirksame Umsetzung hinweisen.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNCCT

Projekt 7

:

Entwicklung und Pflege einer regelmäßig aktualisierten passwortgeschützten Website mit sämtlichen Informationen zum Übereinkommen, einschließlich Beispiele für nationale Rechtsvorschriften

Projekteinzelheiten: Die Website wird alle verfügbaren Informationen zum Übereinkommen enthalten, wie beispielsweise eine Sammlung aller bestehenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten, eine Sammlung bewährter Verfahren und Musterrechtsvorschriften, wissenschaftliche Artikel, Informationen und Termine für Informationsveranstaltungen, eine spezielle E-Mail-Adresse für Anfragen, Informationen zu verfügbaren Hilfeleistungen, ein Fragebogen mit Antworten zum Übereinkommen und die Bereitstellung von zwölf einstündigen Webinaren zu verschiedenen Aspekten des Übereinkommens (jeweils vier auf Englisch, Französisch und Spanisch).

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 8

:

Entwicklung und Bereitstellung eines Handbuchs mit fiktiven Fallstudien für Schulungen zum Übereinkommen

Projekteinzelheiten: Auf der Grundlage von fiktiven Fallstudien wird ein Handbuch für Schulungen zum Übereinkommen entwickelt.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 9

:

Entwicklung eines E-Learning-Moduls für das Übereinkommen

Projekteinzelheiten: Das Modul wird in mindestens vier Amtssprachen der Vereinten Nationen übersetzt und auf der Website des UNODC unter „Global e-learning“ verfügbar sein (https://www.unodc.org/elearning).

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 10

:

Kapazitätsaufbau im Bereich Grenzsicherheit und Grenzmanagement mit Bezug auf Nuklearterrorismus

Projekteinzelheiten: Das UNCCT veranstaltet in den folgenden sechs Regionen Veranstaltungen zum Kapazitätsaufbau im Bereich Grenzsicherheit und Grenzmanagement:

Sahelzone;

Südasien und Südostasien

Horn von Afrika;

Zentralasien und Kaukasus;

Ost- und Südosteuropa;

Naher Osten und Nordafrika.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNCCT

Projekt 11

:

Ausarbeitung von Informationsbroschüren und Schulungsmaterial

Projekteinzelheiten: Informationsbroschüren zum Übereinkommen in allen sechs Amtssprachen der VN und ein Selbstbewertungsfragebogen für Staaten, die einen Beitritt zum Übereinkommen in Erwägung ziehen.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Erwartete Ergebnisse der oben genannten Projekte:

1.

Die Zahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens wurde erhöht,

2.

das Bewusstsein für das Übereinkommen wurde unter den Begünstigten, wie nationalen politischen und anderen Entscheidungsträgern, einschließlich Parlamentsabgeordneten, sowie in internationalen Foren geschärft,

3.

die nationalen Rechtsvorschriften wurden durch die Aufnahme sämtlicher Anforderungen des Übereinkommens verbessert,

4.

E-Learning-Material und anderes einschlägiges Schulungsmaterial, einschließlich Fallstudien, wurden entwickelt und bei der Leistung von fachlicher rechtlicher Hilfe bereitgestellt,

5.

eine Referenz-Website, auf der sämtliche Informationen zum Übereinkommen, wie beispielsweise bewährte Verfahren, verfügbar sind, wurde eingerichtet und wird gepflegt,

6.

die Fähigkeiten von Strafjustizbeamten und anderen einschlägigen nationalen Interessenträgern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen wurden verbessert,

7.

es wurden Synergien mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten wie dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und dessen Änderung und der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrates entwickelt,

8.

die Fähigkeit von Staaten, die Gefahr, dass nukleares oder anderes radioaktives Material von Terroristen erworben wird, zu erkennen und darauf zu reagieren, wurde verbessert.


(1)  Die Einladungen könnten in Einzelfällen auf Vertragsstaaten des Übereinkommens ausgeweitet werden, falls deren Teilnahme einen Mehrwert bewirkt.


11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/47


BESCHLUSS (GASP) 2018/1940 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(2)

Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo hat der Rat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2231 (2) angenommen. Mit diesem Beschluss wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert, unter anderem wurden in dessen Artikel 3 Absatz 2 eigenständige restriktive Maßnahmen eingeführt.

(3)

Auf der Grundlage einer Überprüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 12. Dezember 2019 verlängert werden.

(4)

Der Rat appellierte in seinen Schlussfolgerungen von Dezember 2017 an alle kongolesischen Akteure und in erster Linie an die kongolesischen Behörden und Institutionen, sich während des Wahlprozesses konstruktiv zu verhalten. In Anbetracht der bevorstehenden Wahlen bekräftigte der Rat, wie wichtig es ist, glaubwürdige und alle Seiten einbeziehende Wahlen im Sinne des kongolesischen Volkes, das seine Vertreter wählen will, durchzuführen. Vor dem Hintergrund der Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo wird der Rat die restriktiven Maßnahmen weiter überprüfen und ist darauf vorbereitet, sie entsprechend anzupassen.

(5)

Die Begründung für acht Personen, die in Anhang II aufgeführt sind, sollte geändert werden. Darüber hinaus sollten die Informationen in Bezug auf alle Personen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, aktualisiert werden.

(6)

Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2019. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird durch die Liste im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016, S. 7).


ANHANG

„ANHANG II

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Ilunga Kampete

alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete.

Geburtsdatum: 24.11.1964.

Geburtsort: Lubumbashi (Demokratische Republik Kongo).

Militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 69, avenue Nyangwile, Kinsuka Mimosas, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der GR, die an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Ilunga Kampete daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

12.12.2016

2.

Gabriel Amisi Kumba

alias Gabriel Amisi Nkumba; ‚Tango Fort‘; ‚Tango Four‘.

Geburtsdatum: 28.5.1964.

Geburtsort: Malela (Demokratische Republik Kongo).

Militärische ID-Nummer:

1-64-87-77512-30. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 22, avenue Mbenseke, Ma Campagne, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Ehemaliger Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), dessen Truppen an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Gabriel Amisi Kumba daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Juli 2018 wurde Gabriel Amisi Kumba zum stellvertretenden Stabschef der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) ernannt, zuständig für Militäroperationen und Nachrichtendienste.

12.12.2016

3.

Ferdinand Ilunga Luyoyo

Geburtsdatum: 8.3.1973.

Geburtsort: Lubumbashi (Demokratische Republik Kongo).

Reisepass-Nr.: OB0260335

(gültig vom 15.4.2011 bis zum 14.4.2016).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 2, avenue des Orangers, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

Als Befehlshaber der Schutztruppe Légion Nationale d'Intervention der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Ferdinand Ilunga Luyoyo verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa. In dieser Eigenschaft war Ferdinand Ilunga Luyoyo daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Juli 2017 wurde Ferdinand Ilunga Luyoyo zum Befehlshaber der Einheit der kongolesischen Nationalpolizei (PNC), die für den Schutz der Institutionen und hochrangiger Beamter zuständig ist, ernannt.

12.12.2016

4.

Celestin Kanyama

alias Kanyama Tshisiku Celestin; Kanyama Celestin Cishiku Antoine; Kanyama Cishiku Bilolo Célestin;

‚Esprit de mort‘.

Geburtsdatum: 4.10.1960.

Geburtsort: Kananga (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Reisepass-Nr.: OB0637580

(gültig vom 20.5.2014 bis zum 19.5.2019).

Erhielt Schengen-Visum Nr. 011518403, ausgestellt am 2.7.2016.

Anschrift: 56, avenue Usika, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

Als Chef der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Celestin Kanyama verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa. In dieser Eigenschaft war Celestin Kanyama daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Juli 2017 wurde Celestin Kanyama zum Generaldirektor der Ausbildungsschulen der Nationalpolizei ernannt.

12.12.2016

5.

John Numbi

alias John Numbi Banza Tambo; John Numbi Banza Ntambo; Tambo Numbi.

Geburtsdatum: 16.8.1962.

Geburtsort: Jadotville-Likasi-Kolwezi (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 5, avenue Oranger, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

Der ehemalige Generalinspektor der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) John Numbi war insbesondere an den gewaltsamen Einschüchterungen beteiligt, die im Zusammenhang mit den Gouverneurswahlen im März 2016 in den vier ehemaligen Katanga-Provinzen ausgeübt wurden, und ist somit für die Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf die Durchführung von Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich. Im Juli 2018 wurde John Numbi zum Generalinspektor der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) ernannt.

12.12.2016

6.

Roger Kibelisa

alias Roger Kibelisa Ngambaswi.

Geburtsdatum: 9.9.1959.

Geburtsort: Fayala (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 24, avenue Photopao, Kinshasa/Mont Ngafula, Demokratische Republik Kongo.

Als Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) für innere Angelegenheiten ist Roger Kibelisa an den Einschüchterungen von Oppositionsmitgliedern durch Beamte des ANR, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen, beteiligt. Roger Kibelisa hat daher die Rechtsstaatlichkeit untergraben und hat eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert.

12.12.2016

7.

Delphin Kaimbi

alias Delphin Kahimbi Kasagwe; Delphin Kayimbi Demba Kasangwe; Delphin Kahimbi Kasangwe; Delphin Kahimbi Demba Kasangwe; Delphin Kasagwe Kahimbi.

Geburtsdatum: 15.1.1969 (alternativ: 15.7.1969).

Geburtsort: Kiniezire/Goma (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Diplomatenpass-Nr.: DB0006669 (gültig vom 13.11.2013 bis zum 12.11.2018).

Anschrift: 1, 14eme rue, Quartier Industriel, Linete, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.

Ehemaliger Leiter des militärischen Nachrichtendienstes (ex-DEMIAP), Teil des Nationalen Operationszentrums — der Führungsstruktur, die für die willkürlichen Festnahmen und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa verantwortlich ist — und verantwortlich für die Truppen, die an Einschüchterungen und willkürlichen Festnahmen beteiligt waren, wodurch eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf die Durchführung von Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert wurde. Im Juli 2018 wurde Delphin Kaimbi zum Hilfs-Stabschef im Generalstab der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), zuständig für Nachrichtendienste, ernannt.

12.12.2016

8.

Evariste Boshab, ehemaliger stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister

alias Evariste Boshab Mabub Ma Bileng.

Geburtsdatum: 12.1.1956.

Geburtsort: Tete Kalamba (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Diplomatenpass-Nr.: DP0000003 (gültig vom 21.12.2015 bis zum 20.12.2020).

Schengen-Visum ist am 5.1.2017 abgelaufen.

Anschrift: 3, avenue du Rail, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

In seiner Eigenschaft als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister in der Zeit vom Dezember 2014 bis Dezember 2016 war Evariste Boshab offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Verhaftungen von Aktivisten und Mitgliedern der Opposition sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt, so auch im Zeitraum zwischen September 2016 und Dezember 2016 als Reaktion auf die Demonstrationen in Kinshasa, bei denen eine große Zahl von Zivilpersonen von Sicherheitskräften getötet oder verletzt wurden. Evariste Boshab war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

9.

Alex Kande Mupompa, ehemaliger Gouverneur der Provinz Kasai Central

alias Alexandre Kande Mupomba; Kande-Mupompa.

Geburtsdatum: 23.9.1950.

Geburtsort: Kananga (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo und Belgien.

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OP0024910 (gültig vom 21.3.2016 bis zum 20.3.2021).

Anschriften: Messidorlaan 217/25, 1180 Uccle, Belgien.

1, avenue Bumba, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Als Gouverneur der Provinz Kasai Central bis Oktober 2017 war Alex Kande Mupompa ab August 2016 verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, gewaltsame Repressionen und außergerichtliche Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und die PNC in der Provinz Kasai Central, einschließlich von Tötungen im Distrikt Dibaya im Februar 2017.

Alex Kande Mupompa war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

10.

Jean-Claude Kazembe Musonda, ehemaliger Gouverneur der Provinz Haut-Katanga

Geburtsdatum: 17.5.1963.

Geburtsort: Kashobwe (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 7891, avenue Lubembe, Quartier Lido, Lubumbashi, Haut-Katanga, Demokratische Republik Kongo.

Als Gouverneur der Provinz Haut-Katanga bis April 2017 war Jean-Claude Kazembe Musonda verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen durch Sicherheitskräfte und die PNC in der Provinz Haut-Katanga, einschließlich im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 31. Dezember 2016, als infolge der Anwendung tödlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte einschließlich PNC-Bediensteten als Reaktion auf Proteste in Lubumbashi 12 Zivilpersonen getötet und 64 verletzt wurden.

Jean-Claude Kazembe Musonda war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

11.

Lambert Mende, Minister für Kommunikation und Medien sowie Regierungssprecher

alias Lambert Mende Omalanga.

Geburtsdatum: 11.2.1953.

Geburtsort: Okolo (Demokratische Republik Kongo).

Diplomatenpass-Nr.: DB0001939 (gültig vom 4.5.2017 bis zum 3.5.2022).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 20, avenue Kalongo, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Als Minister für Kommunikation und Medien seit 2008 ist Lambert Mende für eine repressive Medienpolitik verantwortlich, die gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt und eine einvernehmliche und friedliche Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo untergräbt. Am 12. November 2016 hat er ein Dekret erlassen, das die Möglichkeit ausländischer Medien, in der Demokratischen Republik Kongo zu senden, einschränkt.

Im Widerspruch zu der politischen Einigung zwischen der Präsidentenmehrheit und den Oppositionsparteien vom 31. Dezember 2016 ist für eine Reihe von Medien das Senden nicht wieder aufgenommen worden (Stand: Oktober 2018).

In seiner Funktion als Minister für Kommunikation und Medien ist Lambert Mende daher für die Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Repressionen verantwortlich.

29.5.2017

12.

Brigadegeneral Eric Ruhorimbere, stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk (Mbuji-Mayi)

alias Eric Ruhorimbere Ruhanga; ‚Tango Two‘; ‚Tango Deux‘.

Geburtsdatum: 16.7.1969.

Geburtsort: Minembwe (Demokratische Republik Kongo).

Militärische ID-Nummer: 1-69-09-51400-64.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0814241.

Anschrift: Mbujimayi, Kasai Province, Demokratische Republik Kongo.

Als stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk von September 2014 bis Juli 2018 war Eric Ruhorimbere für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und außergerichtliche Hinrichtungen durch die FARDC-Truppen, insbesondere gegen die Nsapu-Miliz sowie Frauen und Kinder, verantwortlich.

Eric Ruhorimbere war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Im Juli 2018 wurde Eric Ruhimbore zum Befehlshaber des Einsatzgebiets Nord Equateur ernannt.

29.5.2017

13.

Ramazani Shadari, ehemaliger stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister

alias Emmanuel Ramazani Shadari Mulanda; Shadary.

Geburtsdatum: 29.11.1960.

Geburtsort: Kasongo (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 28, avenue Ntela, Mont Ngafula, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.

Als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister bis Februar 2018 war Ramazani Shadari offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Funktion war er für die Verhaftungen von Aktivisten und Oppositionsmitgliedern sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, wie beispielsweise das gewaltsame Vorgehen gegenüber Mitgliedern der Bewegung Bundu Dia Kongo (BDK) in der Provinz Kongo Central, die Repressionen in Kinshasa im Januar/Februar 2017 sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen in den Kasai-Provinzen, verantwortlich.

In dieser Funktion war Ramazani Shadari daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Februar 2018 wurde Ramazani Shadari zum Ständigen Sekretär der Parti du peuple pour la reconstruction et le développement (PPRD) ernannt.

29.5.2017

14.

Kalev Mutondo, Leiter (förmlich ‚Administrator-General‘) des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR)

alias Kalev Katanga Mutondo; Kalev Motono; Kalev Mutundo; Kalev Mutoid; Kalev Mutombo; Kalev Mutond; Kalev Mutondo Katanga; Kalev Mutund.

Geburtsdatum: 3.3.1957.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Reisepass-Nr.: DB0004470 (gültig vom 8.6.2012 bis zum 7.6.2017).

Anschrift: 24, avenue Ma Campagne, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.

Als langjähriger Leiter des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) ist Kalev Mutondo an der willkürlichen Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung von Oppositionsmitgliedern, Aktivisten der Zivilgesellschaft und anderen Personen beteiligt und dafür verantwortlich. Er hat daher die Rechtsstaatlichkeit untergraben und eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert sowie Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo geplant oder gesteuert, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

B.   Einrichtungen

[…].


11.12.2018   

DE

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L 314/54


BESCHLUSS (GASP) 2018/1941 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. April 2016 den Beschluss (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (1) erlassen.

(2)

Am 30. Juli 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1082 (2) angenommen, durch den das Mandat der Mission bis zum 19. September 2020 verlängert wurde.

(3)

Gemäß seinen Schlussfolgerungen zur Zentralafrikanischen Republik vom 15. Oktober 2018 ist sich der Rat bewusst, dass es angezeigt ist, auf das Ersuchen der zentralafrikanischen Regierung um weitere Hilfen zugunsten der internen Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik zu reagieren, indem so rasch wie möglich ein gesonderter Interoperabilitätspfeiler im Rahmen der EUTM RCA eingerichtet und eingesetzt wird, der die Aufgabe hat, in diesem Bereich Maßnahmen der strategischen Beratung durchzuführen.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Der Rat ist sich gemäß seinen Schlussfolgerungen vom 15. Oktober 2018 ferner bewusst — was auch bei der strategischen Überprüfung der Mission EUTM RCA hervorgehoben wurde —, dass es sinnvoll ist, weitere Überlegungen darüber anzustellen, ob es angezeigt ist, die Maßnahmen der Europäischen Union in Bezug auf die internen Sicherheitskräfte durch eine gezielte zivile GSVP-Maßnahme zu verstärken. Der Rat stellt in diesen Schlussfolgerungen fest, dass er im Sommer 2019 unter Berücksichtigung der ersten mit dem Interoperabilitätspfeiler erzielten Ergebnisse und im Rahmen der strategischen Überprüfung der Mission EUTM RCA auf dieses Thema zurückkommen wird.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich mithin auch nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/610 wird wie folgt geändert:

1.

in Artikel 1 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

„d)

strategische Beratung für das Innenministerium, den Generaldirektor der Polizei und den Generaldirektor der Gendarmerie, um in der Folge die Interoperabilität und den koordinierten Einsatz von Verteidigungskräften und internen Sicherheitskräften in der Zentralafrikanischen Republik zu ermöglichen.“;

2.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM RCA dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum vom 20. September 2018 bis zum 19. September 2020 auf 26 131 485 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %, und der Prozentsatz nach Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/1082 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 140).


11.12.2018   

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L 314/56


BESCHLUSS (GASP) 2018/1942 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/389/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2240 (2) zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP angenommen. Der Name der Mission wurde zu EUCAP Somalia geändert und ihr Mandat bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(3)

Am 15. Februar 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/226 (3) zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP angenommen und einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt.

(4)

Im Anschluss an die ganzheitliche und umfassende strategische Überprüfung des GSVP-Engagements in Somalia und am Horn von Afrika ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übereingekommen, das Mandat der Mission zu ändern und bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

(5)

Der Beschluss 2012/389/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/389/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

diese Ziele durch Unterstützung der somalischen Behörden bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften sowie bei der Einrichtung von Justizbehörden und durch Bereitstellung der erforderlichen Anleitung, Beratung, Ausbildung und Ausrüstung für die somalischen maritimen zivilen Strafverfolgungsbehörden und durch Beratung des Ministeriums für innere Sicherheit und der Polizei in Bezug auf Strategien, Führung, Kontrolle und Koordination zu verfolgen und dabei die Initiativen der Union und internationaler Partner zu unterstützen.“;

2.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 66 100 000 EUR.“

3.

Artikel 16 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Dezember 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/2240 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 18).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/226 des Rates vom 15. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 15).


11.12.2018   

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L 314/58


BESCHLUSS (GASP) 2018/1943 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Dezember 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2303 (1) erlassen.

(2)

In dem Beschluss (GASP) 2017/2303 ist für die in dessen Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Durchführungszeit von zwölf Monaten – ab dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 – vorgesehen.

(3)

Am 3. Oktober 2018 hat die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“), die für die technische Durchführung des Projekts zuständige ist, um die Genehmigung der Union für die Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 um zwölf Monate ersucht. Diese Verlängerung würde es der OVCW ermöglichen, die Durchführung der Tätigkeiten, ergänzt gemäß des Beschlusses im Hinblick auf die Bewältigung der vom Einsatz chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung (C-SS-4/DEC.3) der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, fortzusetzen und die geplanten Ziele dieser Tätigkeiten zu erreichen, einschließlich der Stärkung der Fähigkeit der OVCW, die vom Einsatz von Chemiewaffen ausgehende Bedrohung zu bewältigen.

(4)

Die beantragte Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 betrifft Artikel 5 Absatz 2 und Abschnitt 8 des Anhangs jenes Beschlusses; an diesen Stellen müssen die Beschreibungen geändert werden.

(5)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2303 genannten Tätigkeiten, die im Ersuchen der OVCW vom 3. Oktober 2018 ausdrücklich erwähnt wurden, könnte ohne jeden weiteren Mittelbedarf erfolgen.

(6)

Daher sollte der Beschluss (GASP) 2017/2303 dahin gehend geändert werden, dass durch die entsprechende Verlängerung seiner Geltungsdauer die in dem Beschluss genannten Tätigkeiten weiterhin durchgeführt werden können –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/2303 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.“

2.

Im Anhang erhält der Abschnitt 8 folgende Fassung:

„Voraussichtliche Dauer

Die geplante Dauer des Projekts beträgt 24 Monate.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 55).


11.12.2018   

DE

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L 314/60


BESCHLUSS (GASP) 2018/1944 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 23. Dezember 2009 die Resolution 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea angenommen; diese Maßnahmen umfassten ein Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Eritrea und der Beschaffung dieser Gegenstände aus Eritrea.

(2)

Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/127/GASP ( (1)) über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea gemäß der Resolution 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates erlassen.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. November 2018 die Resolution 2444 (2018) des VN-Sicherheitsrates erlassen, mit der alle Sanktionen der Vereinten Nationen gegen Eritrea mit sofortiger Wirkung beendet werden.

(4)

Der Beschluss 2010/127/GASP sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/127/GASP wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19).


11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/61


BESCHLUSS (GASP) 2018/1945 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP angenommen (1).

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. November 2018 die Resolution 2444 (2018) angenommen. Diese Resolution stellt fest, dass eines der Kriterien für die Aufnahme in die Liste nach Resolution 1844 (2008) die Beteiligung an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, oder die Unterstützung solcher Handlungen ist; sie beschließt des Weiteren, dass solche Handlungen unter anderem auch die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen umfassen können.

(3)

Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses 2010/231/GASP erhält folgende Fassung:

„—

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, hierzu zählt unter anderem:

i)

die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen,

ii)

Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen,

iii)

Handlungen, die Bundesregierung Somalias oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen;“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).


11.12.2018   

DE

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L 314/62


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1946 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP (1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Mai 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/740 angenommen.

(2)

Am 21. November 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2206 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2015/740 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2015/740 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52.


ANHANG

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person erhält folgende Fassung:

„1.

Gabriel JOK RIAK MAKOL (Aliasnamen: a) Gabriel Jok, b) Jok Riak, c) Jock Riak)

Titel: Generalleutnant

Funktion: a) ehemaliger Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA — Sudan People's Liberation Army); b) Generalstabschef der Streitkräfte

Geburtsdatum: 1. Januar 1966

Geburtsort: Bor, Sudan/Südsudan

Staatsangehörigkeit: Südsudan

Reisepass-Nr.: Südsudan: Nr. D00008623

Nationale Kennziffer: M6600000258472

Anschrift: a) Bundesstaat Unity, Südsudan, b) Wau, Bundesstaat Western Bahr el Ghazal, Südsudan

Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015

Weitere Angaben: Benennung zum Generalstabschef der Streitkräfte am 2. Mai 2018. Seit Januar 2013 Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. In seiner Funktion als Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA hat er den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten ausgeweitet bzw. verlängert. Die SPLA ist eine südsudanesische militärische Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat; zudem hat die SPLA die Tätigkeit des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) behindert. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879060.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gabriel Jok Riak wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚die Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu‘; sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Gabriel Jok Riak ist Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), einer südsudanesischen militärischen Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.

Seit Januar 2013 ist Jok Riak Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. Die dritte, vierte und fünfte Division der SPLA unterstehen dem Sektor Eins und dessen Befehlshaber, Jok Riak.

Jok Riak und die Truppen der Sektoren Eins und Drei der SPLA haben sich unter seinem Oberkommando an mehreren der weiter unten beschriebenen Handlungen beteiligt, die gegen die Verpflichtungen nach dem CoHA vom Januar 2014 verstoßen, wonach von allen gegen andere Konfliktparteien gerichteten Militäraktionen und anderen provozierenden Aktionen Abstand zu nehmen ist, die Truppen an den bisherigen Standorten festzuhalten sind und von Aktivitäten wie Truppenbewegungen oder Munitionslieferungen, die zu einer militärische Konfrontation führen könnten, abzusehen ist.

SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak haben durch offene Feindseligkeiten wiederholt gegen das CoHA verstoßen.

Am 10. Januar 2014 nahmen SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak Bentiu ein, das die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO — Sudan People's Liberation Movement in Opposition) seit dem 20. Dezember 2013 unter ihrer Kontrolle hatte. Die dritte Division der SPLA überfiel unter Granatenbeschuss kurz nach der Unterzeichnung des CoHA vom Januar 2014 in der Nähe von Leer SPLM-IO-Kämpfer und nahm Mitte April 2014 Mayom ein, wobei sie über 300 Soldaten der SPLM-IO tötete.

Am 4. Mai 2014 eroberten SPLA-Truppen unter der Führung von Jok Riak Bentiu zurück. Im staatlichen Fernsehen in Dschuba erklärte ein Sprecher der SPLA, dass die von Jok Riak befehligte Regierungsarmee Bentiu um 16 Uhr eingenommen habe und die dritte Division sowie eine SPLA-Sondereinheit an der Operation beteiligt waren. Wenige Stunden, nachdem das Abkommen vom Mai angekündigt worden war, beteiligten sich Truppen der dritten und der vierten Division der SPLA an Kämpfen gegen Oppositionstruppen, die zuvor Positionen der SPLA in der Nähe von Bentiu und in den nördlichen Ölförderregionen des Südsudan angegriffen hatten, und drängten sie zurück.

Ebenfalls nach der Unterzeichnung des Abkommens vom Mai eroberten Truppen der dritten Division der SPLA Wang Kai zurück, und der Befehlshaber der Division, Santino Deng Wol, ermächtigte seine Soldaten, jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten, und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich oppositionelle Truppen aufhielten.

Ende April und im Mai 2015 führten Truppen des Sektors Eins der SPLA unter dem Kommando von Jok Riak vom Bundesstaat Lakes aus eine groß angelegte Militäroffensive gegen oppositionelle Truppen im Bundesstaat Unity durch.

Unter Verstoß gegen die obengenannten Bestimmungen des CoHA versuchte Jok Riak Berichten zufolge Anfang September 2014, Panzer reparieren und für den Einsatz gegen Oppositionstruppen umbauen zu lassen. Ende Oktober 2014 wurden mindestens 7 000 Soldaten der SPLA und schwere Waffen aus der dritten und der fünften Division verlegt, um die vierte Division zu stärken, die den Angriffen der Opposition in der Nähe von Bentiu am stärksten ausgesetzt war. Im November 2014 brachte die SPLA – vermutlich als Vorbereitung für Kämpfe mit der Opposition – neue militärische Ausrüstung und Waffen, einschließlich gepanzerter Mannschaftsfahrzeuge, Hubschrauber, Artillerie und Munition in das Operationsgebiet des Sektors Eins. Jok Riak veranlasste Berichten zufolge Anfang Februar 2015 die Verlegung von gepanzerten Mannschaftsfahrzeugen nach Bentiu, möglicherweise als Reaktion auf die jüngsten Angriffe der Opposition.

Nach der Offensive vom April/Mai 2015 im Bundesstaat Unity verweigerte der Sektor Eins der SPLA die Ersuchen des Überwachungs- und Verifikationsteams der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD-MVM) in Bentiu, diesen Verstoß gegen das CoHA zu untersuchen, was der Verweigerung gleichkommt, dem IGAD-MVM die für die Ausübung seines Mandats benötigte Bewegungsfreiheit zu verschaffen.

Darüber hinaus weitete Jok Riak den Konflikt im Südsudan im April 2014 aus, indem er Berichten zufolge die Bewaffnung und Mobilisierung von rund 1 000 Jugendlichen der Dinka zur Ergänzung der traditionellen SPLA-Truppen unterstützte.“