ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 310

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
6. Dezember 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1893 des Rates vom 16. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1894 der Kommission vom 30. November 2018 über ein Fangverbot für Kaisergranat in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Schiffe unter der Flagge Belgiens

4

 

*

Verordnung (EU) 2018/1895 der Kommission vom 30. November 2018 über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Schiffe unter der Flagge Belgiens

6

 

*

Verordnung (EU) 2018/1896 der Kommission vom 30. November 2018 über ein Fangverbot für Seehecht in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Schiffe unter der Flagge Belgiens

8

 

*

Verordnung (EU) 2018/1897 der Kommission vom 30. November 2018 über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete 8 und 9 für Schiffe unter der Flagge Belgiens

10

 

*

Verordnung (EU) 2018/1898 der Kommission vom 30. November 2018 über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten 8, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens

12

 

*

Verordnung (EU) 2018/1899 der Kommission vom 30. November 2018 über ein Fangverbot für Wittling im Gebiet 8 durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

14

 

*

Verordnung (EU) 2018/1900 der Kommission vom 30. November 2018 über ein Fangverbot für Dorsch in den Unterdivisionen 22-24 durch Schiffe unter der Flagge Polens

16

 

*

Verordnung (EU) 2018/1901 der Kommission vom 30. November 2018 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Schiffe unter der Flagge Belgiens

18

 

*

Verordnung (EU) 2018/1902 der Kommission vom 30. November 2018 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten 8a und 8b für Schiffe unter der Flagge Belgiens

20

 

*

Verordnung (EU) 2018/1903 der Kommission vom 5. Dezember 2018 zur Berichtigung der Anhänge IV, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln und zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Anhänge II, IV, V und VI der genannten Verordnung ( 1 )

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen

25

 

*

Beschluss (EU) 2018/1905 der Kommission vom 28. November 2018 über die geplante Bürgerinitiative EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll! (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8006)

27

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1906 der Kommission vom 30. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen aufgestellten europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen ( 1 )

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments ( ABl. L 178 vom 16.7.2018 )

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/1


BESCHLUSS (EU) 2018/1893 DES RATES

vom 16. Juli 2018

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) ist am 1. März 2000 in Kraft getreten.

(2)

Seit dem Inkrafttreten des Assoziationsabkommens hat die EU ihre bilateralen Beziehungen zu dem Königreich Marokko weiter verstärkt und Marokko den fortgeschrittenen Status zuerkannt.

(3)

Die Union beeinträchtigt nicht das Ergebnis des politischen Prozesses unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen über den endgültigen Status der Westsahara und hat immer wieder ihr Engagement für die Beilegung der Streitigkeiten in der Westsahara, die gegenwärtig von den Vereinten Nationen in die Liste der Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung aufgenommen ist und derzeit in weiten Teilen durch das Königreich Marokko verwaltet wird, bekräftigt. Sie unterstützt voll und ganz die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seines Persönlichen Gesandten, den Parteien dabei zu helfen, zu einer gerechten, dauerhaften und für beide Seiten annehmbaren politischen Lösung zu gelangen, die im Rahmen von Vereinbarungen, die den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere seiner Resolutionen 2152 (2014), 2218 (2015), 2385 (2016), 2351 (2017) und 2414 (2018), entsprechen, die Selbstbestimmung des Volkes von Westsahara ermöglichen würde.

(4)

Seit dem Inkrafttreten des Assoziationsabkommens wurden aus der Westsahara stammende Erzeugnisse mit marokkanischem Ursprungszeugnis unter Inanspruchnahme der in den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehenen Zollpräferenzen in die Union eingeführt.

(5)

In seinem Urteil in der Rechtssache C-104/16 P (2) hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass das Assoziationsabkommen nur für das Gebiet des Königreichs Marokko und nicht für die Westsahara, ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, gilt.

(6)

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Handelsströme, die sich im Laufe der Jahre entwickelt haben, nicht gestört werden, wobei gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz des internationalen Rechts, einschließlich der Menschenrechte, und die nachhaltige Entwicklung der betroffenen Gebiete vorgesehen werden. Der Rat hat die Kommission am 29. Mai 2017 ermächtigt, mit dem Königreich Marokko Verhandlungen im Hinblick auf die im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs erfolgende Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Gewährung der im Rahmen des Assoziationsabkommens vorgesehenen Zollpräferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara aufzunehmen. Ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko ist das einzige Mittel, um sicherzustellen, dass bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Westsahara ein präferenzieller Ursprung gewährt wird, da die marokkanischen Behörden als einzige dafür sorgen können, dass die für die Gewährung solcher Präferenzen erforderlichen Vorschriften eingehalten werden.

(7)

Die Kommission hat die möglichen Auswirkungen eines solchen Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung bewertet, insbesondere im Hinblick auf die Vor- und Nachteile, die sich durch die für die Erzeugnisse der Westsahara gewährten Zollpräferenzen für die betroffene Bevölkerung ergeben, sowie die Auswirkungen auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete. Die Auswirkungen der zolltariflichen Vorteile auf die Beschäftigung, die Menschenrechte und die Nutzung der natürlichen Ressourcen sind sehr schwer zu bemessen, da sie indirekter Natur sind. Es ist außerdem nicht einfach, hierzu objektive Informationen zu erlangen.

(8)

Gleichwohl ergibt sich aus dieser Bewertung, dass die Vorteile für die Wirtschaft in der Westsahara, die sich durch die Gewährung der im Rahmen des Assoziationsabkommens vorgesehenen Zollpräferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara ergeben, insbesondere die starke wirtschaftliche Hebelwirkung und die damit verbundene soziale Entwicklung, die im Rahmen der Konsultationen genannten Nachteile — darunter die extensive Nutzung der natürlichen Ressourcen und insbesondere der Grundwasserreserven, für die bereits Maßnahmen getroffen werden — insgesamt überwiegen.

(9)

Es wurde die Auffassung vertreten, dass die Ausdehnung der Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara insgesamt positive Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung haben. Es ist wahrscheinlich, dass sich diese Auswirkungen fortsetzen und künftig sogar potenziell verstärken dürften. Die Bewertung zeigt, dass die Ausdehnung der Zollpräferenzen auf Erzeugnisse der Westsahara Investitionsbedingungen und einen raschen und deutlichen Aufschwung fördern kann, der sich positiv auf die Beschäftigung vor Ort auswirken wird. Da in der Westsahara Wirtschaftsteilnehmer und Herstellungsbetriebe tätig sind, die das größte Interesse daran hätten, die im Assoziationsabkommen vorgesehenen Zollpräferenzen in Anspruch zu nehmen, würde eine Nichtgewährung der Zollpräferenzen die Ausfuhren aus der Westsahara, insbesondere von Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erheblich beeinträchtigen. Es wird davon ausgegangen, dass die Gewährung von Zollpräferenzen positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der Westsahara haben dürfte, da durch sie Investitionen angeregt werden.

(10)

Unter Berücksichtigung der Erwägungen über die Zustimmung im Urteil des Gerichtshofs, hat die Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst alle im aktuellen Kontext sinnvollen und möglichen Maßnahme zur angemessenen Einbeziehung der betroffenen Bevölkerung getroffen, um sich deren Zustimmung zum Abkommen zu vergewissern. Es wurde ein breites Spektrum an Konsultationen durchgeführt und die sozialen, ökonomischen und politischen Akteure, die an den Konsultationen teilgenommen haben, sprachen sich mehrheitlich für die Ausdehnung der Zollpräferenzen des Assoziationsabkommens auf die Westsahara aus. Diejenigen, die diese Ausdehnung abgelehnt haben, waren im Wesentlichen der Auffassung, dass ein solches Abkommen den Standpunkt Marokkos bezüglich des Gebiets der Westsahara bekräftige. In den Bestimmungen des Abkommens lässt jedoch nichts darauf schließen, dass mit ihm die Souveränität Marokkos über die Westsahara anerkannt würde. Darüber hinaus wird die Union ihre Anstrengungen zur Unterstützung des unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eingeleiteten und fortgesetzten Prozesses der friedlichen Beilegung der Streitigkeiten verstärken.

(11)

Die Kommission hat daher im Namen der Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Assoziationsabkommens (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt, das am 31. Januar 2018 paraphiert wurde.

(12)

Das Abkommen trägt zur Verwirklichung der im Rahmen des Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union verfolgten Ziele der Union bei.

(13)

Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens, im Namen der Union, in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens (3) — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache C-104/16 P, Rat der Europäischen Union gegen Front Polisario, ECLI:EU:C:2016:973.

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/4


VERORDNUNG (EU) 2018/1894 DER KOMMISSION

vom 30. November 2018

über ein Fangverbot für Kaisergranat in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

38/TQ120

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

NEP/8ABDE.

Art

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gebiet

8a, 8b, 8d und 8e

Datum der Schließung

6.10.2018


6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/6


VERORDNUNG (EU) 2018/1895 DER KOMMISSION

vom 30. November 2018

über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

37/TQ120

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

LEZ/*8ABDE (besondere Bedingungen LEZ/07.)

Art

Butte (Lepidorhombus spp.)

Gebiet

8a, 8b, 8d und 8e

Datum der Schließung

6.10.2018


6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/8


VERORDNUNG (EU) 2018/1896 DER KOMMISSION

vom 30. November 2018

über ein Fangverbot für Seehecht in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

36/TQ120

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

HKE/8ABDE. einschließlich HKE/*57-14

Art

Seehecht (Merluccius merluccius)

Gebiet

8a, 8b, 8d und 8e

Datum der Schließung

6.10.2018


6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/10


VERORDNUNG (EU) 2018/1897 DER KOMMISSION

vom 30. November 2018

über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete 8 und 9 für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

35/TQ120

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

SRX/89-C. einschließlich RJC/89-C., RJH/89-C., RJN/89-C., RJU/8-C. und RJU/9-C.

Art

Rochen (Rajiformes)

Gebiet

Unionsgewässer von 8 und 9

Datum der Schließung

6.10.2018


6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/12


VERORDNUNG (EU) 2018/1898 DER KOMMISSION

vom 30. November 2018

über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten 8, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 (2) des Rates sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

34/TQ120

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

PLE/8/3411

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Datum der Schließung

6.10.2018


6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/14


VERORDNUNG (EU) 2018/1899 DER KOMMISSION

vom 30. November 2018

über ein Fangverbot für Wittling im Gebiet 8 durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

33/TQ120

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

WHG/08.

Art

Wittling (Merlangius merlangus)

Gebiet

8

Datum der Schließung

6.10.2018


6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/16


VERORDNUNG (EU) 2018/1900 DER KOMMISSION

vom 30. November 2018

über ein Fangverbot für Dorsch in den Unterdivisionen 22-24 durch Schiffe unter der Flagge Polens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/1970 (2) des Rates sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

30/TQ1970

Mitgliedstaat

Polen

Bestand

COD/3BC+24

Art

Dorsch (Gadus morhua)

Gebiet

Unterdivisionen 22-24

Datum der Schließung

4.10.2018


6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/18


VERORDNUNG (EU) 2018/1901 DER KOMMISSION

vom 30. November 2018

über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

32/TQ120

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

ANF/*8ABDE (besondere Bedingung für ANF/07.)

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

8a, 8b, 8d und 8e

Datum der Schließung

6.10.2018


6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/20


VERORDNUNG (EU) 2018/1902 DER KOMMISSION

vom 30. November 2018

über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten 8a und 8b für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

31/TQ120

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

SOL/8AB.

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

8a und 8b

Datum der Schließung

6.10.2018


6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/22


VERORDNUNG (EU) 2018/1903 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2018

zur Berichtigung der Anhänge IV, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln und zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Anhänge II, IV, V und VI der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates, 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission (2) wurde unter Nummer 2 des Anhangs der Verordnung, die Anhang IV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ersetzt, ein Fehler hinsichtlich des angegebenen Gehalts an salzsäureunlöslicher Asche festgestellt. Das hatte zur Folge, dass keine Toleranzwerte für einen Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche von 5 % festgelegt wurden.

(2)

Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2279 wurde unter Nummer 3 und 4, die Anhang VI Kapitel I Nummer 7 bzw. Anhang VII Kapitel I Nummer 8 der Verordnung (EG) 767/2009 ersetzen, eine Auslassung festgestellt. Diese führte zu Uneindeutigkeit in Bezug auf den Geltungsbereich der Bestimmungen über die freiwillige Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Die deutsche, englische, estnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Fassung der Verordnung (EU) 2017/2279 enthalten einen Fehler hinsichtlich der Ersetzung des Ausdrucks „Rohöle und Rohfette“ durch den Ausdruck „Rohfett“; dieser wurde in Anhang IV, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ersetzt, irrtümlich jedoch nicht auch in deren Anhängen II und V.

(5)

Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) 2017/2279 enthält mehrere Fehler. Der Anhang enthält in Nummer 2, die Anhang IV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ersetzt, einen Fehler bei den Prozentwerten des Feuchtigkeitsgehalts. Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2279, die Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ersetzt, enthält Fehler hinsichtlich der abgekürzten Bezeichnung von Aromastoffen und der Zielarten für die Kennzeichnungsanforderungen für Lysin und Methionin.

(6)

Die deutsche, englische, estnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht von dieser Berichtigung betroffen.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Berichtigungen der Anhänge aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine unnötige Beeinträchtigung des Handels und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu vermeiden und eine reibungslose Umstellung der Kennzeichnung zu ermöglichen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird wie folgt berichtigt:

1.

In der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 2 wird in der zweiten Spalte in der Zeile „Salzsäureunlösliche Asche“ der Eintrag „1 — < 5“ ersetzt durch „1-5“;

2.

Anhang VI Kapitel I Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe ‚Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung‘, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben.“

3.

Anhang VII Kapitel I Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 7 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe ‚Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung‘, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben.“

4.

In Anhang II Nummer 5 wird der Wortlaut „Rohöle und Rohfette“ durch „Rohfett“ ersetzt. In Anhang V wird in den Reihen 3, 5, 12, 15, 16 und 18 der Wortlaut „Rohölen und -fetten“ durch „Rohfett“ ersetzt.

5.

a)

In Anhang IV Teil A Nummer 2 erhält die Zeile zur „Feuchtigkeit“ in der Tabelle folgende Fassung:

„Feuchtigkeit

< 2

Keine Begrenzungen festgelegt

0,4

2 — < 5

20 %

5-12,5

1

> 12,5

8 %“

b)

In Anhang VI Kapitel I Nummer 3 erhält Zeile 2b der Tabelle folgende Fassung:

„2b

Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert

Aromastoffe“

c)

Die Tabelle in Anhang VI Kapitel II Nummer 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt:

„Mischfuttermittel

Zielarten

Analytische Bestandteile und Gehalte

Alleinfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Geflügel

Schweine und Geflügel

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Calcium

Natrium

Phosphor

Lysin

Methionin

Mineralergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Geflügel

Schweine und Geflügel

Wiederkäuer

Calcium

Natrium

Phosphor

Lysin

Methionin

Magnesium

Sonstige Ergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Geflügel

Schweine und Geflügel

Wiederkäuer

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Calcium ≥ 5 %

Natrium

Phosphor ≥ 2 %

Lysin

Methionin

Magnesium ≥ 0,5 %“

Artikel 2

(1)   Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. Dezember 2019 gemäß den vor dem 26. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die vor 26. Dezember 2020 gemäß den vor dem 26. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung der Anhänge II, IV, VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3).


BESCHLÜSSE

6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1904 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 285 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates (2) keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit einem am 19. Juli 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragten die Niederlande die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme, um einen Schwellenwert von 25 000 EUR für die Steuerbefreiung anwenden zu können. Durch diese Sondermaßnahme würden Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(3)

Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen nach den Artikeln 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die Mehrwertsteuerpflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann. Die Anwendung dieser Sonderregelung ist den Steuerpflichtigen freigestellt.

(4)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag der Niederlande mit Schreiben vom 9. August 2018 an die anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen Spanien und Zypern, denen der Antrag mit Schreiben vom 10. August 2018 übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 13. August 2018 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(5)

Die beantragte abweichende Regelung steht in Einklang mit den politischen Zielen der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Juni 2008 – „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“.

(6)

Da die Niederlande davon ausgehen, dass der angehobene Schwellenwert zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen führen wird, sollten die Niederlande ermächtigt werden, die Sondermaßnahme für einen befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden. Die Anwendung der Sonderregelung ist den Kleinunternehmen freigestellt, d. h., Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(7)

Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG zur Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2022 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Artikel angenommen werden, in der ein Datum festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. In diesem Fall sollte der vorliegende Beschluss nicht mehr anwendbar sein.

(8)

Den von den Niederlanden vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer der Niederlande unerheblich sein.

(9)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, da die Niederlande eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (3) vornehmen müssen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG werden die Niederlande ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2020 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)

31. Dezember 2022;

b)

Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie verpflichtet sind, wenn eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen angenommen wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Notifikation in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).


6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/27


BESCHLUSS (EU) 2018/1905 DER KOMMISSION

vom 28. November 2018

über die geplante Bürgerinitiative „EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll!“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8006)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative mit der Bezeichnung „EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll!“ wird wie folgt angegeben: „Alle europäischen Bürgerinnen und Bürger sollten die Möglichkeit haben, ihre politische Meinung dazu zu äußern, ob sie wollen, dass das Vereinigte Königreich in der Europäischen Union bleibt.“

(2)

Die wichtigsten Ziele der geplanten Bürgerinitiative werden wie folgt beschrieben: „Dieses Referendum ist keine verbindliche Volksabstimmung, sondern eine öffentliche Meinungsumfrage. Die Europäische Kommission sollte diese öffentliche Meinungsumfrage unterstützen, die allen europäischen Bürgerinnen und Bürgern in allen 28 Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, ihren Wunsch zu äußern, ob der Brexit stattfinden sollte oder nicht. Wir hoffen, auf die 100 %ige Unterstützung der Europäischen Kommission zählen zu können, vor allem weil wir glauben, dass nicht hingenommen werden kann, dass alle europäischen Bürgerinnen und Bürger in einem Referendum mit Versprechungen und Erklärungen irregeführt wurden, die in keiner Weise der Wirklichkeit entsprechen.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Deshalb sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Das Recht eines jeden Mitgliedstaats auf Austritt aus der Europäischen Union ist in Artikel 50 Absatz 1 EUV verankert, nach dem jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen kann, aus der Union auszutreten.

(6)

Zwar bedauert die Europäische Kommission die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, wie Jean-Claude Juncker, Präsident der Europäischen Kommission, am 24. Juni 2016 gemeinsam mit Martin Schulz, Präsident des Europäischen Parlaments, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und Mark Rutte, Inhaber des Vorsitzes im Rat der Europäischen Union, erklärt hat (2), jedoch gibt es in den Verträgen keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rechtsakts zum internen Beschlussfassungsprozess eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Mitteilung der Absicht dieses Mitgliedstaats, nach Artikel 50 EUV aus der Union auszutreten.

(7)

Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative „EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll!“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative „EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll!“ wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll!“, vertreten durch Erich Hutter und Tanja Glušič als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2018

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-16-2329_de.htm


6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1906 DER KOMMISSION

vom 30. November 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen aufgestellten europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen aufgeführt sind.

(2)

Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission (2), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1478 der Kommission (3), festgelegt.

(3)

Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Abwrackeinrichtung (4) in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde, und hat ihr alle zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(4)

Italien hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Abwrackeinrichtung (5) in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde, und hat ihr alle zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(5)

Finnland hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Abwrackeinrichtung (6) in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde, und hat ihr alle zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(6)

Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Anträge auf Aufnahme von zwei in der Türkei befindlichen Abwrackeinrichtungen (7) in die europäische Liste erhalten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 beigebracht oder eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtungen die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, um das Recycling von Schiffen durchzuführen und in die europäische Liste aufgenommen zu werden. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen in die Liste aufzunehmen.

(7)

Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 einen Antrag auf Aufnahme einer in den Vereinigten Staaten von Amerika befindlichen Abwrackeinrichtung (8) in die europäische Liste erhalten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 dieser Verordnung beigebracht oder eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtung die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, um das Recycling von Schiffen durchzuführen und in die europäische Liste aufgenommen zu werden. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(8)

Zudem müssen einige Datenfehler und Unstimmigkeiten berichtigt werden, die in den Einträgen der europäischen Liste ermittelt wurden.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1478 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen aufgestellten europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen (ABl. L 249 vom 4.10.2018, S. 6).

(4)  Modern American Recycling Services Europe

(5)  San Giorgio del Porto S.p.A.

(6)  Turun Korjaustelakka Oy

(7)  Leyal Gemi Söküm Sanayi ve Tícaret Ltd. und Leyal Demtaș Gemi Söküm Sanayi ve Ticaret A.Ș.

(8)  International Shipbreaking Limited, L.L.C.


ANHANG

„ANHANG

EUROPÄISCHE LISTE VON ABWRACKEINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2013

TEIL A

In einem Mitgliedstaat ansässige Abwrackeinrichtungen

Name der Einrichtung

Recycling-Methode

Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können

Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, u. a. in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall

Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (1)

Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (2)

Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (3)

BELGIEN

NV Galloo Recycling Gent

Scheepszatestraat 9

9000 Gent

BELGIEN

Tel. +32 925125 21

E-Mail: peter.wyntin@galloo.com

Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 265 Meter

Breite: 36 Meter

Tiefgang: 12,5 Meter

 

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen

34 000  (4)

31. März 2020

DÄNEMARK

Fornæs ApS

Rolshøjvej 12-16

8500 Grenå

DÄNEMARK

www.fornaes.dk

Demontage am Kai und anschließende Verschrottung auf undurchlässigen Böden mit wirksamen Dränagesystemen

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 150 Meter

Breite: 25 Meter

Tiefgang: 6 Meter

BRZ: 10 000

Die Gemeinde Norddjurs ist berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen

30 000  (5)

30. Juni 2021

Modern American Recycling Services Europe (M.A.R.S)

Sandholm 60

9900 Frederikshavn

DÄNEMARK

Website: http://www.modernamericanrecyclingservices.com/

E-Mail: Kristi@marsrecyclers.com

Schneiden und Brennschneiden, nachdem der für die Demontage bestimmte Gegenstand in eine Slipanlage gebracht wurde

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 290 Meter

Breite: 90 Meter

Tiefgang: 14 Meter

Die Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung sind in der von der Gemeinde Frederikshavn erteilten Umweltgenehmigung vom 9. März 2018 festgelegt.

Gemäß der für die Abwrackeinrichtung erteilten Umweltgenehmigung ist die Gemeinde Frederikshavn berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen.

Die Abwrackeinrichtung darf gefährliche Abfälle nicht länger als ein Jahr lagern.

Stillschweigende Zulassung der Gemeinde Frederikshavn mit einer Überprüfungsfrist von zwei Wochen.

0 (6)

23. August 2023

Smedegaarden A/S

Vikingkaj 5

6700 Esbjerg

DÄNEMARK

www.smedegaarden.net

Demontage am Kai und anschließende Verschrottung auf undurchlässigen Böden mit wirksamen Dränagesystemen

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 170 Meter

Breite: 40 Meter

Tiefgang: 7,5 Meter

 

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen

20 000  (7)

15. September 2021

ESTLAND

OÜ BLRT Refonda Baltic

Schwimmend am Kai und im Schwimmdock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 197 Meter

Breite: 32 Meter

Tiefgang: 9,6 Meter

BRZ: 28 000

Abfallgenehmigung Nr. L.JÄ/327249. Genehmigung zur Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall Nr. 0222. Vorschriften des Hafens Vene-Balti, Manual on Ships Recycling MSR-Refonda. Environmental Management System, Waste management EP 4.4.6-1-13

Die Einrichtung darf nur gefährliche Materialien recyceln, für die ihr eine Genehmigung erteilt wurde.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen

21 852  (8)

15. Februar 2021

SPANIEN

DDR VESSELS XXI, S.L.

Hafen „El Musel“

Gijón

SPANIEN

Tel. +34 630144416

E-Mail: abarredo@ddr-vessels.com

Abwrackrampe

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, außer Schiffe mit Atomantrieb.

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 169,9 Meter

(Schiffe mit einer Länge von mehr als 169,9 Metern, die auf der Rampe ein Null- oder negatives Kippmoment gewährleisten, können je nach Ergebnis einer ausführlichen Machbarkeitsstudie akzeptiert werden)

Die Auflagen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben.

Ausdrückliche Zulassung des Hafenamts des Hafens, in dem sich die Einrichtung befindet

0 (9)

28. Juli 2020

FRANKREICH

Démonaval Recycling

ZI du Malaquis

Rue François Arago

76580 Le Trait

FRANKREICH

Tel. +33 769791280

E-Mail: patrick@demonaval-recycling.fr

Längsseits, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen (Trockendock):

Länge: 140 Meter

Breite: 25 Meter

Tiefe: 5 Meter

Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben.

Ausdrückliche Zulassung — Zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt.

0 (10)

11. Dezember 2022

Gardet & De Bezenac Recycling/Groupe Baudelet Environnement — GIE MUG

616, Boulevard Jules Durand

76600 Le Havre

FRANKREICH

Tel. +33 235951634

E-Mail: infos@gardet-bezenac.com

Schwimmanleger und Slipanlage

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 150 Meter

Breite: 18 Meter

LDT: 7 000

Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben.

Ausdrückliche Zulassung — Zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt.

16 000  (11)

30. Dezember 2021

Grand Port Maritime de Bordeaux

152, Quai de Bacalan — CS 41320-33082 Bordeaux Cedex

FRANKREICH

Tel. +33 556905800

E-Mail: maintenance@bordeaux-port.fr

Längsseits, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen (Trockendock):

Länge: 240 Meter

Breite: 37 Meter

Tiefe: 17 Meter

Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben.

Ausdrückliche Zulassung — Zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt.

18 000  (12)

21. Oktober 2021

Les Recycleurs bretons

Zone Industrielle de Kerbriant — 29 610 Plouigneau

FRANKREICH

Tel.: +33(0)2 98 01 11 06

E-Mail: navaleo@navaleo.fr

Längsseits, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen (Trockendock):

Länge: 225 Meter

Breite: 34 Meter

Tiefe: 27 Meter

Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben.

Ausdrückliche Zulassung — Zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt.

5 500  (13)

24. Mai 2021

ITALIEN

San Giorgio del Porto S.p.A.

Calata Boccardo 8

16128 Genova

ITALIEN

Tel. +39 010251561

E-Mail: segreteria@sgdp.it; sangiorgiodelporto@legalmail.it

www.sgdp.it

Längsseits, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 350 Meter

Breite: 75 Meter

Tiefgang: 16 Meter

BRZ: 130 000

Die Auflagen und Einschränkungen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben.

Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht.

Ausdrückliche Zulassung

38 564  (14)

6. Juni 2023

LETTLAND

A/S „Tosmares kuģubūvētava“

Ģenerāļa Baloža iela 42/44, Liepaja, LV-3402

LETTLAND

Tel. +371 63401919

E-Mail: shipyard@tosmare.lv

Demontage von Schiffen (Wasserliegeplatz und Trockendock)

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 165 Meter Breite:

22 Meter

Tiefe: 7 Meter

DWT:14 000

BRZ: 200-12 000

Gewicht:

100-5 000 Tonnen

LDT: 100-5 000

Siehe nationale Genehmigung Nr. LI10IB0024.

Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen

0 (15)

11. Juni 2020

LITAUEN

UAB APK

Minijos 180 (Liegeplatz 133A)

LT 93269, Klaipėda,

LITAUEN

Tel. +370 46365776

Fax +370 46 365776

E-Mail: uab.apk@gmail.com

Längsseits (Wasserliegeplatz)

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 130 Meter

Breite: 35 Meter

Tiefe: 10 Meter

BRZ: 3 500

Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-15/2015

Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen

1 500  (16)

17. März 2020

UAB Armar

Minijos 180 (Liegeplätze 127A, 131A)

LT 93269, Klaipėda,

LITAUEN

Tel. +370 68532607

E-Mail: armar.uab@gmail.com; albatrosas33@gmail.com

Längsseits (Wasserliegeplatz)

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen (Liegeplatz 127A):

Länge: 80 Meter

Breite: 16 Meter

Tiefe: 6 Meter

BRZ: 1 500

Höchstmaße von Schiffen (Liegeplatz 131A):

Länge: 80 Meter

Breite: 16 Meter

Tiefe: 5 Meter

BRZ: 1 500

Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-16/2015 (Liegeplatz 127A)

Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-51/2017 (Liegeplatz 131A)

Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen

3 910  (17)

17. März 2020

(Liegeplatz 127A)

19. April 2022

(Liegeplatz 131A)

UAB Vakaru refonda

Minijos 180 (Liegeplätze 129, 130, 131A, 131, 132, 133A) LT 93269, Klaipėda,

LITAUEN

Tel. +370 46483940/483891

Fax +370 46483891

E-Mail: refonda@wsy.lt

Längsseits (Wasserliegeplatz)

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 230 Meter

Breite: 55 Meter

Tiefe: 14 Meter

BRZ: 70 000

Siehe nationale Genehmigung Nr. (11.2)-30-161/2011/TL-KL.1-18/2015

Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen

20 140  (18)

21. Mai 2020

NIEDERLANDE

Keppel-Verolme

Prof. Gerbrandyweg 25

3197 KK Rotterdam-Botlek

NIEDERLANDE

Tel. +31 1812343 53

E-Mail: mzoethout@keppelverolme.nl

Abwracken

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 405 Meter

Breite: 90 Meter

Tiefe: 11,6 Meter

Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung mit den Einschränkungen und Auflagen für einen umweltgerechten Betrieb.

Ausdrückliche Zulassung

52 000  (19)

21. Juli 2021

Scheepssloperij Nederland B.V.

Havenweg 1; 3295 XZ s-Gravendeel

Postbus 5234; 3295 ZJ s-Gravendeel

NIEDERLANDE

Tel. +31 786736055

E-Mail: info@sloperij-nederland.nl

Abwracken

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 200 Meter

Breite: 33 Meter

Tiefe: 6 Meter

Höhe: 45 Meter (Botlek-Hubbrücke)

Die Abwrackarbeiten beginnen am schwimmenden Schiff, damit der Rumpf leichter wird; die Winde, mit der Schiffe auf die Rampe gezogen werden, ist auf 2 000 Tonnen ausgelegt.

Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung mit den Einschränkungen und Auflagen für einen umweltgerechten Betrieb.

Ausdrückliche Zulassung

9 300  (20)

27. September 2021

PORTUGAL

Navalria — Docas, Construções e Reparações Navais

Porto Comercial, Terminal Sul, Apartado 39, 3811-901 Aveiro

PORTUGAL

Tel. +351 234378970, +351 232767700

E-Mail: info@navalria.pt

Demontage im Trockendock,

Dekontaminierung und Demontage auf einer horizontalen und einer geneigten Ebene, je nach Größe des Schiffs

Nennkapazität der horizontalen Ebene: 700 Tonnen

Nennkapazität der geneigten Ebene: 900 Tonnen

Die Auflagen für die Tätigkeit sind in den Spezifikationen im Anhang zum Titel AL n.o 5/2015/CCDRC vom 26. Januar 2016 enthalten.

Ausdrückliche Zulassung

1 900  (21)

26. Januar 2020

FINNLAND

Turun Korjaustelakka Oy (Turku Repair Yard Ltd)

Navirentie 9

21110 Naantali

FINNLAND

Tel. +358 405106952

E-Mail try@turkurepairyard.com

Längsseits, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 250 Meter

Breite: 40 Meter

Tiefgang: 7,9 Meter

Die Auflagen sind in der nationalen Umweltgenehmigung vorgegeben.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen

20 000  (22)

1. Oktober 2023

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Able UK Limited

Teesside Environmental Reclamation and Recycling Centre

Graythorp Dock

Tees Road

Hartlepool

Cleveland

TS25 2DB

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Tel. +44 1642806080

E-Mail: info@ableuk.com

Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet.

Jedes Schiff bis zu den in der Genehmigung genannten Abmessungen.

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 337,5 Meter

Breite: 120 Meter

Tiefgang: 6,65 Meter

Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht.

Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az. EPR/VP3296ZM), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält.

Ausdrückliche Zulassung

66 340  (23)

6. Oktober 2020

Dales Marine Services Ltd

Imperial Dry Dock

Leith

Edinburgh

EH6 7DR

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Kontakt:

Tel. +44 1314543380

E-Mail: leithadmin@dalesmarine.co.uk; b.robertson@dalesmarine.co.uk

Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet.

Alle Schiffe von bis zu 7 000  Tonnen

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 165 Meter

Breite: 21 Meter

Tiefgang: 7,7 Meter

Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht. Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az.: WML L 1157331), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält.

Ausdrückliche Zulassung

7 275  (24)

2. November 2022

Harland and Wolff Heavy Industries Limited

Queen's Island

Belfast

BT3 9DU

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Tel. +44 2890458456

E-Mail: trevor.hutchinson@harland-wolff.com

Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet.

Alle Schiffe bis zu den im zugelassenen Arbeitsplan genannten Abmessungen.

Höchstmaße von Schiffen:

DWT des Hauptdocks (des größten Docks): 556 m × 93 m × 1,2 m. Es kann Schiffe bis zu dieser Größe aufnehmen. DWT des größten Trockendocks: 1,2 Mio.

Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht.

Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung zur Abfallbewirtschaftung (Genehmigungsnr. LN/07/21/V2), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält.

Ausdrückliche Zulassung

13 200  (25)

3. August 2020

Swansea Drydock Ltd

Prince of Wales Dry Dock

Swansea

Wales

SA1 1LY

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Tel. +44 1792654592

E-Mail: info@swanseadrydocks.com

Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet.

Jedes Schiff bis zu den in der Genehmigung genannten Abmessungen.

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 200 Meter

Breite: 27 Meter

Tiefgang: 7 Meter

Die Anlage verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht.

Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az. EPR/UP3298VL), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält.

Ausdrückliche Zulassung

7 275  (26)

2. Juli 2020

TEIL B

In einem Drittland ansässige Abwrackeinrichtungen

Name der Einrichtung

Recycling-Methode

Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können

Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, u. a. in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall

Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (27)

Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (28)

Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (29)

TÜRKEI

LEYAL GEMİ SÖKÜM SANAYİ ve TİCARET

LTD.

Gemi Söküm Tesisleri, Parcel 3-4 Aliaga

Izmir 35800

TÜRKEI

Tel. +90 232618/2030

E-Mail: info@leyal.com.tr

Anlandemethode

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: keine Beschränkung

Breite: 100 Meter

Tiefgang: 15 Meter

Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Authorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind.

Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt.

Stillschweigende Zulassung

Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden.

Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt.

55 495  (30)

9.12.2023

LEYAL-DEMTAŞ GEMİ SÖKÜM SANAYİ ve TİCARET A.Ş.

Gemi Söküm Tesisleri,

Parcel 25 Aliaga

Izmir 35800

TÜRKEI

Tel. +90 232 618/2065

E-Mail: demtas@leyal.com.tr

Anlandemethode

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: keine Beschränkung

Breite: 63 Meter

Tiefgang: 15 Meter

Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Authorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind.

Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt.

Stillschweigende Zulassung

Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden.

Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt.

50 350  (31)

9.12.2023

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

International Shipbreaking Limited L.L.C

18601 R.L Ostos Road Brownsville TX, 78521

VEREINIGTE STAATEN

Tel. +1 9568312299

E-Mail: chris.green@internationalshipbreaking.com

robert.berry@internationalshipbreaking.com

Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 335 Meter Breite: 48 Meter Tiefgang: 9 Meter

Die Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung sind in Genehmigungen, Bescheinigungen und Bewilligungen festgelegt, die der Einrichtung von der Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency), der Kommission für Umweltqualität Texas (Texas Commission of Environmental Quality), dem Liegenschaftsamt Texas (Texas General Land Office) und der US-Küstenwache erteilt werden.

Das amerikanische Gesetz über die Kontrolle giftiger chemischer Stoffe (U.S. Toxic Substances Control Act) verbietet es, Schiffe unter ausländischer Flagge, die einen PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm aufweisen, in die USA einzuführen.

Die Einrichtung hat zwei Anlegestellen mit Rampen für das endgültige Schiffsrecycling (Ostanleger und Westanleger). Schiffe unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten werden ausschließlich auf der Rampe des Ostanlegers recycelt.

Derzeit gibt es nach US-amerikanischen Recht kein Verfahren für die Zulassung von Schiffsrecyclingplänen.

120 000  (32)

9.12.2023


(1)  Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.

(2)  Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.

(3)  Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung oder Zulassung der Einrichtung in dem Mitgliedstaat abläuft.

(4)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.

(5)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.

(6)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 200 000 LDT pro Jahr.

(7)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.

(8)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LDT pro Jahr.

(9)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 60 000 LDT pro Jahr.

(10)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LDT pro Jahr.

(11)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 18 000 LDT pro Jahr.

(12)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 23 000 LDT pro Jahr.

(13)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 10 000 LDT pro Jahr.

(14)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 60 000 LDT pro Jahr.

(15)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LDT pro Jahr.

(16)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 30 000 LDT abzuwracken.

(17)  Laut den Genehmigungen ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 12 000 LDT (6 000 LDT pro Wasserliegeplatz) abzuwracken.

(18)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 45 000 LDT abzuwracken.

(19)  Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 100 000 LDT pro Jahr.

(20)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 45 000 LDT pro Jahr.

(21)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 5 000 LDT pro Jahr.

(22)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 40 000 LDT pro Jahr.

(23)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 230 000 LDT abzuwracken.

(24)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 7 275 LDT abzuwracken.

(25)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 300 000 LDT abzuwracken.

(26)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 74 999 LDT abzuwracken.

(27)  Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.

(28)  Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.

(29)  Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gilt die Aufnahme einer in einem Drittland ansässigen Abwrackeinrichtung für Schiffe in die europäische Liste für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses der Kommission, der die Aufnahme dieser Einrichtung vorsieht.

(30)  Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 80 000 LDT pro Jahr.

(31)  Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 60 000 LDT pro Jahr.

(32)  Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 120 000 LDT pro Jahr.


Berichtigungen

6.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/44


Berichtigung des Beschlusses (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments

( Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 16. Juli 2018 )

Seite 2, Artikel 1 Nummer 3 zu Artikel 3a:

Anstatt:

„Ist in innerstaatlichen Vorschriften eine Frist für die Einreichung von Bewerbungen für die Wahl zum Europäischen Parlament festgelegt, muss diese Frist mindestens drei Wochen vor dem vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Termin für die Abhaltung der Wahl zum Europäischen Parlament betragen.“

muss es heißen:

„Ist in innerstaatlichen Vorschriften eine Frist für die Einreichung von Bewerbungen für die Wahl zum Europäischen Parlament festgelegt, muss diese Frist mindestens drei Wochen vor dem vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Termin für die Abhaltung der Wahl zum Europäischen Parlament enden.“