ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
27. November 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1847 der Kommission vom 26. November 2018 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1848 der Kommission vom 26. November 2018 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2018 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1849 der Kommission vom 23. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU hinsichtlich der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7100)

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1847 DER KOMMISSION

vom 26. November 2018

zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff 2-Hydroxybiphenyl und seine Salze, die gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter den Namen o-Phenylphenol, MEA o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate und sodium o-phenylphenate geführt werden, sind derzeit gemäß Eintrag 7 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Konservierungsstoffe in kosmetischen Mitteln mit einer Höchstkonzentration von bis zu 0,2 % (als Phenol) in der gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 (Überarbeitung am 15. Dezember 2015) (2) hinsichtlich der Verwendung von o-Phenylphenol als Konservierungsstoff zu dem Schluss, dass eine Höchstkonzentration von 0,2 % in auf der Haut/in den Haaren verbleibenden kosmetischen Mitteln für den Verbraucher bedenklich ist, während eine Höchstkonzentration von 0,15 % in solchen Produkten als sicher angesehen werden kann, und dass eine Höchstkonzentration von 0,2 % in auszuspülenden kosmetischen Mitteln als sicher gilt. Außerdem befand der SCCS, dass o-Phenylphenol ein Potenzial für eine Schädigung des Sehsystems aufweisen könnte.

(3)

Aufgrund der Bedenken mehrerer Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verwendung von MEA o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate und sodium o-phenylphenate gab der SCCS in einem am 21.-22. Februar 2018 beschlossenen Nachtrag (3) zur genannten Stellungnahme an' dass die Schlussfolgerungen hinsichtlich der unbedenklichen Verwendung von o-Phenylphenol nicht in gleicher Weise für sodium o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate oder MEA o-phenylphenate gelten können. Der SCCS stellte fest, dass sodium o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate oder MEA o-phenylphenate aufgrund einer stärkeren Hautpenetration potenziell größere toxische Wirkungen als o-Phenylphenol entfalten könnten. Der SCCS kam zu dem Schluss, dass ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit bei Verwendung dieser Stoffe als Konservierungsstoffe in kosmetischen Mitteln nicht ausgeschlossen werden kann.

(4)

In Anbetracht der genannten Stellungnahmen des SCCS und angesichts des potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit, das sich aus der Verwendung dieser Stoffe ergibt, sollte die Verwendung von o-Phenylphenol als Konservierungsstoff bei einer Höchstkonzentration von 0,15 % in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, und von 0,2 % in auszuspülenden/abzuspülenden kosmetischen Mitteln zugelassen werden. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass der Kontakt mit den Augen vermieden werden sollte. Die Verwendung von sodium o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate und MEA o-phenylphenate als Konservierungsstoffe sollte nicht zugelassen werden.

(5)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Der Branche sollte eine angemessene Frist für die Anpassung an die neuen Anforderungen eingeräumt werden, innerhalb der sie die Formulierung ihrer Produkte ändern kann, damit sichergestellt ist, dass nur Produkte, die diese Anforderungen erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Zudem sollte der Branche auch eine angemessene Frist gewährt werden, um Produkte vom Markt zu nehmen, die den neuen Anforderungen nicht genügen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält Eintrag 7 die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

1.   Ab dem 17. Juni 2019 dürfen kosmetische Mittel, die 2-Hydroxybiphenyl enthalten und die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Ab dem 17. September 2019 dürfen kosmetische Mittel, die 2-Hydroxybiphenyl enthalten und die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

2.   Ab dem 17. Juni 2019 dürfen kosmetische Mittel, die Natrium-2-biphenylat, Kalium-2-biphenylat oder Monoethanolamin,2-phenylphenol als Konservierungsstoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Ab dem 17. September 2019 dürfen kosmetische Mittel, die Natrium-2-biphenylat, Kalium-2-biphenylat oder Monoethanolamin,2-phenylphenol als Konservierungsstoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 17. Juni 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“), Opinion on o-Phenylphenol, Sodium o-phenylphenate and Potassium o-phenylphenate (Stellungnahme zu o-Phenylphenol, Sodium o-phenylphenate und Potassium o-phenylphenate), 25. Juni 2015, SCCS/1555/15, überarbeitete Fassung vom 15. Dezember 2015.

(3)  SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety), Addendum to the scientific opinion on the use as preservative of o-Phenylphenol, Sodium o-phenylphenate and Potassium o-phenylphenate (SCCS/1555/15), here: the use as preservative of Sodium o-phenylphenate, Potassium o-phenylphenate, MEA o-Phenylphenate 21-22/02/2018, SCCS/1597/18 (SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“), Nachtrag zur wissenschaftlichen Stellungnahme hinsichtlich der Verwendung von o-Phenylphenol, sodium o-phenylphenate und potassium o-phenylphenate als Konservierungsstoff (SCCS/1555/15), hier: die Verwendung von sodium o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate oder MEA o-phenylphenate als Konservierungsstoff, 21.-22.2.2018, SCCS/1597/18).


ANHANG

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„7

2-Hydroxybiphenyl (*1)

o-Phenylphenol

90-43-7

201-993-5

a)

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

a)

0,2 % (als Phenol)

 

Kontakt mit den Augen vermeiden

b)

Nicht auszuspülende/nicht abzuspülende Mittel

b)

0,15 % (als Phenol)


(*1)  Ab dem 17. Juni 2019 dürfen kosmetische Mittel, die 2-Hydroxybiphenyl enthalten und die nicht diesen Bedingungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 17. September 2019 dürfen kosmetische Mittel, die 2-Hydroxybiphenyl enthalten und die nicht diesen Bedingungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.“


27.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1848 DER KOMMISSION

vom 26. November 2018

über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2018 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden, auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Diese Übertragung ist auf 2 % der ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat bereitgestellten Mittel und auf den Betrag der im vorausgehenden Haushaltsjahr vorgenommen Anpassung der Direktzahlungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) begrenzt.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstatten die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind. Diese Erstattung findet nur auf Begünstigte in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde (4).

(3)

Bei der Festsetzung des zu erstattenden Übertragungsbetrags werden gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Beträge der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung, die bis Ende des Haushaltsjahres nicht für Krisenmaßnahmen bereitgestellt wurden, berücksichtigt.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1236 der Kommission (5) wird die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2017 angewandt, um die Reserve für Krisen zu bilden. Die Reserve für Krisen wurde im Haushaltsjahr 2018 nicht in Anspruch genommen.

(5)

Um sicherzustellen, dass die den Endempfängern erstatteten Mittel, die infolge der Anwendung der Haushaltsdisziplin nicht in Anspruch genommen wurden, in einem angemessenen Verhältnis zum Betrag der Anpassung im Rahmen der Haushaltsdisziplin bleiben, sollte die Kommission die den Mitgliedstaaten für die Erstattung zur Verfügung stehenden Beträge festlegen. Im Falle Rumäniens jedoch ist eine weitere Klärung des Finanzbedarfs mit Bezug auf die Obergrenze von 2 000 EUR notwendig, die für die Anwendung der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt. Daher sollte Rumänien mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in dieser Phase kein Betrag für Erstattungen zur Verfügung gestellt werden.

(6)

Damit die Mitgliedstaaten keine zusätzliche Zahlung für diese Erstattung leisten müssen, muss die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2018 gelten. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beträge sind somit endgültig und gelten unbeschadet der Anwendung von Kürzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, anderer Berichtigungen, die in dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für Oktober 2018 gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, sowie aller Abzüge und zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 derselben Verordnung oder aller Beschlüsse im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens.

(7)

Gemäß dem einleitenden Satz des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 können die nicht gebundenen Mittel ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Es empfiehlt sich daher, dass die Kommission die Daten für die Förderfähigkeit der Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unter Zugrundelegung des Agrar-Haushaltsjahres gemäß Artikel 39 der genannten Verordnung festlegt.

(8)

In Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen der Mitteilung über die Ausführung der EGFL-Mittel 2018 in geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Oktober 2018 durch die Mitgliedstaaten und dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung gelten muss, d. h. ab dem 1. Dezember 2018, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang dieser Verordnung ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vom Haushaltsjahr 2018 übertragen werden und die gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger, die im Haushaltsjahr 2019 von dem Anpassungssatz betroffen sind, bereitgestellt werden.

Die Mittel, die übertragen werden, unterliegen dem Übertragungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 2

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung der übertragenen Mittel kommen nur dann für eine Unionsfinanzierung in Betracht, wenn die betreffenden Beträge vor dem 16. Oktober 2019 an die Begünstigten ausgezahlt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Die Haushaltsdisziplin wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Haushaltsjahr 2018 nicht in Kroatien angewandt.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1236 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2017 (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 34).


ANHANG

Für die Erstattung übertragener Mittel verfügbare Beträge

(in EUR)

Belgien

6 161 684

Bulgarien

9 587 009

Tschechien

10 987 702

Dänemark

10 546 883

Deutschland

59 193 541

Estland

1 447 227

Irland

13 388 758

Griechenland

17 000 938

Spanien

56 644 658

Frankreich

89 984 293

Italien

37 174 980

Zypern

361 986

Lettland

2 320 276

Litauen

4 395 876

Luxemburg

414 189

Ungarn

15 304 215

Malta

35 723

Niederlande

8 806 769

Österreich

7 072 660

Polen

25 830 473

Portugal

6 760 101

Slowenien

930 229

Slowakei

5 782 443

Finnland

5 996 258

Schweden

8 136 646

Vereinigtes Königreich

39 617 734


BESCHLÜSSE

27.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1849 DER KOMMISSION

vom 23. November 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU hinsichtlich der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7100)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 91 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Durchführungsbeschluss 2014/190/EU der Kommission (2) wird u. a. die jährliche Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat festgelegt.

(2)

Mit Verordnung (EU) 2018/1719 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden die Mittel für Verpflichtungen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das Jahr 2018 aufgestockt und die Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2020 nach unten angepasst, um die vorgezogene Bereitstellung von Mitteln für 2018 widerzuspiegeln.

(3)

Die jährliche Aufteilung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in Preisen von 2011, die in Anhang III des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU festgelegt ist, sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Mitgliedstaaten vorausplanen können, sollte die jährliche Aufteilung auch in jeweiligen Preisen angegeben werden, um die Indexierung mit 2 % pro Jahr gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu berücksichtigen. Anhang X des Beschlusses 2014/190/EU sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2014/190/EU sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/190/EU wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses;

2.

Anhang X erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2018

Für die Kommission

Corina CREȚU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/190/EU der Kommission vom 3. April 2014 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 13).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (ABl. L 291 vom 16.11.2018, S. 5).


ANHANG I

ANHANG III

BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN — BESONDERE MITTELZUWEISUNG

(EUR, zu Preisen von 2011)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

22 464 896

17 179 038

0

7 569 546

5 194 787

3 395 285

1 664 356

57 467 908

BG

29 216 622

22 342 123

0

0

0

0

0

51 558 745

CZ

0

12 564 283

0

0

0

0

0

12 564 283

DK

0

0

0

0

0

0

0

0

DE

0

0

0

0

0

0

0

0

EE

0

0

0

0

0

0

0

0

IE

36 075 815

27 587 388

0

0

0

0

0

63 663 203

EL

90 800 184

69 435 434

0

29 193 451

20 034 721

13 094 589

6 418 916

228 977 295

ES

499 481 827

381 956 689

0

154 715 855

106 177 548

69 397 090

34 018 181

1 245 747 190

FR

164 197 762

125 562 994

0

59 683 863

40 959 513

26 770 924

13 123 002

430 298 058

HR

35 033 821

26 790 569

0

12 993 208

8 916 907

5 828 044

2 856 884

92 419 433

IT

300 437 373

229 746 226

0

126 913 692

87 097 632

56 926 557

27 905 173

829 026 653

CY

6 126 207

4 684 747

0

2 428 857

1 666 863

1 089 453

534 046

16 530 173

LV

15 358 075

11 744 410

0

0

0

0

0

27 102 485

LT

16 825 553

12 866 600

0

0

0

0

0

29 692 153

LU

0

0

0

0

0

0

0

0

HU

26 345 509

20 146 566

0

0

0

0

0

46 492 075

MT

0

0

0

0

0

0

0

0

NL

0

0

0

0

0

0

0

0

AT

0

0

0

0

0

0

0

0

PL

133 639 212

102 194 692

0

6 060 353

4 159 066

2 718 344

1 332 522

250 104 189

PT

85 111 913

65 085 581

0

23 156 678

15 891 838

10 386 822

5 091 580

204 724 412

RO

56 112 815

42 909 800

0

16 695 447

11 457 659

7 488 666

3 670 915

138 335 302

SI

4 876 537

3 729 117

0

0

0

0

0

8 605 654

SK

38 209 190

29 218 793

0

4 574 741

3 139 529

2 051 979

1 005 873

78 200 105

FI

0

0

0

0

0

0

0

0

SE

23 379 703

17 878 597

0

0

0

0

0

41 258 300

UK

24 516 103

166 367 414

0

0

0

0

0

190 883 517

EU-28

1 608 209 117

1 389 991 061

0

443 985 691

304 696 063

199 147 753

97 621 448

4 043 651 133


ANHANG II

ANHANG X

BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN — BESONDERE MITTELZUWEISUNG

(EUR, zu jeweiligen Preisen)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

23 839 927

18 595 143

0

8 524 538

5 967 177

3 978 118

1 989 059

62 893 962

BG

31 004 913

24 183 832

0

0

0

0

0

55 188 745

CZ

0

13 599 984

0

0

0

0

0

13 599 984

DK

0

0

0

0

0

0

0

0

DE

0

0

0

0

0

0

0

0

EE

0

0

0

0

0

0

0

0

IE

38 283 943

29 861 476

0

0

0

0

0

68 145 419

EL

96 357 882

75 159 147

0

32 876 567

23 013 597

15 342 398

7 671 199

250 420 790

ES

530 054 111

413 442 204

0

174 235 182

121 964 627

81 309 751

40 654 875

1 361 660 750

FR

174 247 979

135 913 423

0

67 213 724

47 049 606

31 366 404

15 683 202

471 474 338

HR

37 178 171

28 998 973

0

14 632 462

10 242 723

6 828 482

3 414 241

101 295 052

IT

318 826 544

248 684 704

0

142 925 430

100 047 801

66 698 534

33 349 267

910 532 280

CY

6 501 180

5 070 921

0

2 735 288

1 914 702

1 276 468

638 234

18 136 793

LV

16 298 112

12 712 527

0

0

0

0

0

29 010 639

LT

17 855 411

13 927 222

0

0

0

0

0

31 782 633

LU

0

0

0

0

0

0

0

0

HU

27 958 065

21 807 291

0

0

0

0

0

49 765 356

MT

0

0

0

0

0

0

0

0

NL

0

0

0

0

0

0

0

0

AT

0

0

0

0

0

0

0

0

PL

141 819 001

110 618 821

0

6 824 942

4 777 460

3 184 973

1 592 486

268 817 683

PT

90 321 443

70 450 726

0

26 078 181

18 254 727

12 169 818

6 084 909

223 359 804

RO

59 547 368

46 446 947

0

18 801 785

13 161 249

8 774 166

4 387 083

151 118 598

SI

5 175 020

4 036 516

0

0

0

0

0

9 211 536

SK

40 547 898

31 627 361

0

5 151 901

3 606 331

2 404 221

1 202 111

84 539 823

FI

0

0

0

0

0

0

0

0

SE

24 810 728

19 352 368

0

0

0

0

0

44 163 096

UK

26 016 685

180 081 439

0

0

0

0

0

206 098 124

EU-28

1 706 644 381

1 504 571 025

0

500 000 000

350 000 000

233 333 333

116 666 666

4 411 215 405