ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
26.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/1 |
Mitteilung über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
Das vorstehend genannte Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko wurde am 25. Oktober 2018 in Brüssel unterzeichnet.
VERORDNUNGEN
26.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1843 DER KOMMISSION
vom 23. November 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 bezüglich der Übermittlung des Bogens für die Meldung von Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 56 und Artikel 256 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission (2) geht nicht klar genug hervor, unter welchen Voraussetzungen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Übermittlung des in Abschnitt S.05.02 vorgesehenen Meldebogens absehen können. Damit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Pflichten präzise bestimmen können, sollten die allgemeinen Bemerkungen in Abschnitt S.05.02 der Anhänge II und III der genannten Verordnung diesbezüglich genauer gefasst werden. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde. |
(4) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf offene, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1285).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
ANHANG
1.
In Anhang II Abschnitt S.05.02 (Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 erhält der Absatz 1 unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ folgende Fassung:„Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind von der Pflicht zur Übermittlung des Meldebogens S.05.02.01 in Anhang I befreit, wenn mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien auf das Herkunftsland entfallen.“
2.
In Anhang III Abschnitt S.05.02 (Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 erhält der Absatz 1 unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ folgende Fassung:„Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften sind von der Pflicht zur Übermittlung des Meldebogens S.05.02.01 in Anhang I befreit, wenn mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien auf das Herkunftsland entfallen.“
26.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1844 DER KOMMISSION
vom 23. November 2018
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission (2) enthält die Meldebögen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zur Meldung der für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden verwenden müssen. |
(2) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission (3) zur Änderung der Vorschriften für die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen wurde die neue Anlageklasse qualifizierter Infrastrukturunternehmen eingeführt, für die eine spezielle Kapitalanforderung gilt. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden auch zu Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Infrastrukturunternehmen Informationen erhalten, die hinsichtlich ihrer Detailtiefe und Granularität mit den Informationen zu den anderen im Rahmen der Berechnung des Marktrisikomoduls berücksichtigten Anlageklassen vergleichbar sind, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 festgelegten einschlägigen Meldebögen angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. |
(3) |
Für eine verbesserte Kohärenz und Qualität der gemeldeten Informationen zu den in einer anderen Währung als der Berichtswährung angegebenen historischen Daten sind Vorschriften über die korrekte Verwendung von Vorzeichen und kohärente Wechselkurse von entscheidender Bedeutung. Daher wurden Artikel 2 und Artikel 3 geändert, um die Qualität der gemeldeten Informationen zu verbessern. |
(4) |
Mit den Meldebögen für die Veränderungsanalyse soll anhand ökonomischer Kennzahlen dargelegt werden, weshalb und wie sich die Situation eines Unternehmens im Laufe des Jahres entwickelt hat. Da die Interessenträger eine Reihe von Bereichen ermittelt haben, in denen Verbesserungen und Präzisierungen erforderlich sind, müssen an den Hinweisen zu den Meldebögen S.29.01 bis S.29.04 einige Änderungen vorgenommen werden. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Redaktionelle Fehler in den Hinweisen zu den Meldebögen, die zu widersprüchlichen oder irreführenden Angaben führen und somit die Qualität des Überprüfungsverfahrens beeinträchtigen, sollten berichtigt werden. Folglich sind einige Korrekturen erforderlich, hauptsächlich in Bezug auf fehlende Meldepositionen oder Informationen in den „Allgemeinen Bemerkungen“ sowie fehlende Zellen in den „Hinweisen“. |
(7) |
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden. |
(8) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt (4) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:
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2. |
In Artikel 3 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „4a. Bei Angabe historischer Daten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, sind die einschlägigen Werte, die sich auf vorangegangene Berichtszeiträume beziehen, zum Schlusskurs des letzten Tages des Berichtszeitraums, für den der betreffende Kurs verfügbar ist, in die Berichtswährung umzurechnen.“. |
3. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
4. |
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
5. |
Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
6. |
Anhang VI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Anhang I wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
2. |
Anhang II wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
3. |
Anhang III wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (Infrastrukturunternehmen) (ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 14).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
ANHANG I
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
1. |
In Meldebogen S.01.02.01 wird folgende Zeile eingefügt:
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2. |
In Meldebogen S.01.02.04 wird folgende Zeile eingefügt:
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3. |
Meldebogen S.12.01.01 wird wie folgt geändert:
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4. |
Meldebogen S.26.01.01 wird wie folgt geändert:
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5. |
Meldebogen S.26.01.04 wird wie folgt geändert:
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6. |
Meldebogen SR.26.01.01 wird wie folgt geändert:
|
7. |
In Meldebogen S.29.03.01 erhält die Zeile R0300 folgende Fassung:
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8. |
Meldebogen S.29.04.01 wird wie folgt geändert:
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9. |
Meldebogen S.30.04.01 wird wie folgt geändert:
|
10. |
In Meldebogen S. 37.01.04 wird zwischen den Spalten C0090 und C0100 folgende neue Spalte C0091 „Internes Rating“ eingefügt: „Internes Rating C0091“.
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ANHANG II
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt S.01.02 „Basisinformationen“ wird in der Tabelle folgende Zeile eingefügt:
|
2. |
Abschnitt S.04.01 „Tätigkeiten nach Ländern“ wird wie folgt geändert:
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3. |
Abschnitt S.06.02 „Liste der Vermögenswerte“ wird wie folgt geändert:
|
4. |
Abschnitt S.06.03 „Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz“ wird wie folgt geändert:
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5. |
In Abschnitt S.07.01 „Strukturierte Produkte“ wird in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 der Tabelle folgende Nummer hinzugefügt:
|
6. |
In Abschnitt S.08.01 „Offene Derivate“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
7. |
In Abschnitt S.08.02 „Transaktionen in Derivaten“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
8. |
Abschnitt S.11.01 „Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte“ wird wie folgt geändert:
|
9. |
In Abschnitt S.12.01 „Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
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10. |
In Abschnitt S.14.01 „Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
11. |
In Abschnitt S.15.01 „Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten“ erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 der Tabelle folgende Fassung: „Geben Sie die Höhe der garantierten Leistung an.“; |
12. |
In Abschnitt S.15.02 „Absicherung der Garantien für variable Annuitäten“ erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0140 der Tabelle folgende Fassung: „Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde. Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung“ (C0110) zu bestimmen. Dies ist nicht anzugeben, wenn das Unternehmen nicht selbst über ein Absicherungsprogramm verfügt, sondern lediglich den Garantieteil rückversichert.“; |
13. |
In Abschnitt S.16.01 „Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen“ erhält die erschöpfende Liste in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile Z0010 der Tabelle folgende Fassung:
|
14. |
In Meldebogen S.22.03 erhalten die Hinweise für C0110/R0060 in der dritten Spalte der Tabelle folgende Fassung: „Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz für das gemeldete Portfolio, in Basispunkten mit Dezimalstellen; so werden z. B. 100 Bp. als 0,01 ausgewiesen.“; |
15. |
In Abschnitt S.22.05 „Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen“ erhält Absatz 2 in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0070 der Tabelle folgende Fassung: „Wenn keine Begrenzung erfolgt, ist der als R0060*(R0010-R0050) berechnete Betrag einzutragen.“; |
16. |
In Abschnitt S.22.06 „Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung“ erhält Absatz 4 unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ folgende Fassung: „Zu übermitteln sind Angaben zu wesentlichen Verpflichtungen in Ländern und Währungen, für die eine Volatilitätsanpassung der Währung und ggf. eine länderbedingte Erhöhung angewendet wird, und zwar so lange, bis 90 % des der Volatilitätsanpassung unterliegenden besten Schätzwerts insgesamt von der Meldung nach Ländern und Währungen erfasst werden.“; |
17. |
Abschnitt S.23.04 „Liste der Eigenmittelbestandteile“ wird wie folgt geändert:
|
18. |
In Abschnitt S.26.01 „Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
19. |
In Abschnitt S.29.01 „Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten“ wird in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0030/R0190 der Tabelle folgender Satz hinzugefügt: „Dieser Betrag schließt keine eigenen Anteile ein.“; |
20. |
Abschnitt S. 29.02 „Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten“ wird wie folgt geändert:
|
21. |
Abschnitt S. 29.03 „Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen“ wird wie folgt geändert:
|
22. |
In Abschnitt S.29.04 „Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
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23. |
In Abschnitt S.30.01 „Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben“ erhält unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ Absatz 5 folgende Fassung: „Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (mit Blick auf die Übereinstimmung mit S.30.03) und spiegelt daher die im nächsten Berichtsjahr wirksamen und gültigen Rückversicherungsverträge für die gewählten zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexposition für jeden Geschäftsbereich wider. Die Unternehmen melden die wichtigsten Risiken des nächsten Berichtszeitraums, die durch während des nächsten Berichtszeitraums gültige Rückversicherungsverträge gedeckt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach dem Gültigkeitsdatum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum und vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.“; |
24. |
Abschnitt S. 30.02 „Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben“ wird wie folgt geändert:
|
25. |
In Abschnitt S.30.04 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Anteilsangaben“ erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0240 der Tabelle folgende Fassung:
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26. |
In Abschnitt S.31.01 „Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)“ erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0220 der Tabelle folgende Fassung:
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27. |
In Abschnitt S.31.02 „Zweckgesellschaften“ erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0280 der Tabelle folgende Fassung:
|
28. |
In Abschnitt S.36.02 „Gruppeninterne Transaktionen — Derivate“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
ANHANG III
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt S.01.02 „Basisinformationen“ wird in der Tabelle folgende Zeile hinzugefügt:
|
2. |
Abschnitt S.03.01 „Außerbilanzielle Posten — allgemein“ wird wie folgt berichtigt:
|
3. |
In Abschnitt S.03.02 „Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien“ erhält Absatz 3 unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ folgende Fassung: „Der Ausdruck „unbeschränkte Garantien“ bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht. Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden in diesem Meldebogen nicht gemeldet.“; |
4. |
Abschnitt S.06.02 „Liste der Vermögenswerte“ wird wie folgt geändert:
|
5. |
Abschnitt S.06.03 „Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz“ wird wie folgt geändert:
|
6. |
In Abschnitt S.07.01 „Strukturierte Produkte“ wird in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 der Tabelle folgende Nummer hinzugefügt:
|
7. |
In Abschnitt S.08.01 „Offene Derivate“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
8. |
In Abschnitt S.08.02 „Transaktionen in Derivaten“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
9. |
Abschnitt S.11.01 „Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte“ wird wie folgt geändert:
|
10. |
In Abschnitt S.15.01 „Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten“ erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 der Tabelle folgende Fassung: „Geben Sie die Höhe der garantierten Leistung an.“; |
11. |
In Abschnitt S.15.02 „Absicherung der Garantien für variable Annuitäten“ erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0140 der Tabelle folgende Fassung: „Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde. Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung“ (C0110) zu bestimmen. Dies ist nicht anzugeben, wenn das Unternehmen nicht selbst über ein Absicherungsprogramm verfügt, sondern lediglich den Garantieteil rückversichert.“; |
12. |
Abschnitt S.23.04 „Liste der Eigenmittelbestandteile“ wird wie folgt geändert:
|
13. |
In Abschnitt S.26.01 „Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
14. |
Abschnitt S.31.01 „Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)“ wird wie folgt geändert:
|
15. |
Abschnitt S.31.02 „Zweckgesellschaften“ wird wie folgt geändert:
|
16. |
In Abschnitt S.35.01 „Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe“ erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0250 der Tabelle folgende Fassung: „Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Volatilitätsanpassung an. Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden nach Anwendung der Übergangsmaßnahme und mit Risikomarge angegeben. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.“; |
17. |
In Abschnitt S.36.02 „Gruppeninterne Transaktionen — Derivate“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
18. |
In Abschnitt S.37.01 „Risikokonzentration“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
ANHANG IV
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Definition für den CIC-Code 12 „Supranationale Anleihen“ erhält folgende Fassung: „Anleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z. B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen.“; |
2. |
Die Definition für den CIC-Code 24 „Geldmarktinstrumente“ erhält folgende Fassung: „Sehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von 1 Tag bis zu 1 Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CDs), Bankakzepte und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie.“. |
ANHANG V
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 erhält in Meldebogen S.23.01.04 die Zeile R0410 folgende Fassung:
„Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — gesamt |
R0410“. |
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ANHANG VI
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:
1. |
In Abschnitt S.05.01 „Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen“ erhält unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ Absatz 3 folgende Fassung: „Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten, Aufwendungen für Schadensregulierung und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.“; |
2. |
In Abschnitt S.12.01 „Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung“ erhalten in der ersten Spalte der Tabelle die Elemente „C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0010“ folgende Fassung: „C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0160, C0190, C0200/R0010“. |
ANHANG VII
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:
— |
In Abschnitt S.05.01 „Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen“ erhält unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ Absatz 5 folgende Fassung: „Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten, Aufwendungen für Schadensregulierung und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.“. |
26.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/55 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1845 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 21. November 2018
zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (EZB/2018/26)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 1 und 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 178 Absatz 2,
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (3), insbesondere auf Artikel 1 bis 3 und Artikel 6,
gestützt auf die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchgeführte öffentliche Konsultation und Analyse,
gestützt auf den gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gebilligten Vorschlag des Aufsichtsgremiums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) ist gemäß Artikel 132 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befugt, Verordnungen zu erlassen. Darüber hinaus werden der EZB nach Artikel 132 des Vertrags und Artikel 34 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), der auf Artikel 25.2 der ESZB-Satzung Bezug nimmt, regulatorische Befugnisse übertragen, soweit dies zur Umsetzung ihrer besonderen Aufgaben im Hinblick auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute erforderlich ist. |
(2) |
Das Unionsrecht betreffend die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute sieht Optionen und Ermessensspielräume vor, die die zuständigen Behörden ausüben können. |
(3) |
Die EZB ist nach dem einschlägigen Unionsrecht die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer mikroprudenziellen Aufgaben im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4) als bedeutend eingestuft werden. Daher ist sie mit allen Befugnissen und Pflichten ausgestattet, die zuständige Behörden nach einschlägigem Unionsrecht haben. Insbesondere ist die EZB zur Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume befugt. |
(4) |
Die EZB nimmt ihre Aufsichtsaufgaben im Rahmen des SSM wahr, der gewährleisten soll, dass die Politik der Union in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise auf Kreditinstitute angewendet wird und dass alle Kreditinstitute einer Aufsicht von höchster Qualität unterliegen. Die EZB soll bei der Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verschiedenartigkeit von Kreditinstituten, deren Größe und Geschäftsmodelle sowie die systemischen Vorteile der Verschiedenartigkeit in der Bankenindustrie der Union in vollem Umfang berücksichtigen. |
(5) |
Die konsistente Anwendung der Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, ist ein spezifisches Ziel der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und wurde der EZB übertragen. |
(6) |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB sämtliches einschlägiges Unionsrecht an und dort, wo dieses einschlägige Unionsrecht aus Richtlinien besteht, das nationale Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien. In den Fällen, in denen das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und diese Verordnungen den Mitgliedstaaten derzeit ausdrücklich Optionen und Ermessensspielräume eröffnen, soll die EZB das nationale Recht zur Nutzung dieser Optionen und Ermessensspielräume ebenfalls anwenden. Dieses nationale Recht soll nicht das im Verantwortungsbereich der EZB liegende reibungslose Funktionieren des SSM beeinträchtigen. |
(7) |
Diese Optionen und Ermessensspielräume umfassen nicht die nur den zuständigen Behörden nach Unionsrecht zur Verfügung stehenden Optionen und Ermessensspielräume, welche die EZB in alleiniger Zuständigkeit nutzen kann und gegebenenfalls nutzen soll. |
(8) |
Bei der Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen soll die EZB den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beaufsichtigter Kreditinstitute Rechnung tragen. |
(9) |
In Bezug auf den Vertrauensschutz beaufsichtigter Kreditinstitute erkennt die EZB die Notwendigkeit von Übergangsfristen an, wenn ihre Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen wesentlich von dem von den nationalen zuständigen Behörden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübten Ansatz abweicht. In diesem Zusammenhang soll sowohl den Kreditinstituten, die den Standardansatz, als auch jenen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings Based Approach) anwenden, eine geeignete Übergangsfrist eingeräumt werden. Aus diesem Grund müssen die Kreditinstitute die durch diese Verordnung gesetzte Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten spätestens ab dem 31. Dezember 2020 anwenden und müssen der EZB vor dem 1. Juni 2019 das genaue Datum der erstmaligen Anwendung dieser Schwelle mitteilen. |
(10) |
Gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden befugt, eine Schwelle zur Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b festzulegen. Bei der Festlegung dieser Schwelle soll die EZB den in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission aufgeführten Kriterien Rechnung tragen. |
(11) |
Die EZB ist der Auffassung, dass die in dieser Verordnung vorgesehene Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein vertretbares Risikoniveau widerspiegelt und dass ihre Anwendung eine höhere Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen zwischen beaufsichtigten Kreditinstituten ermöglichen wird. |
(12) |
Gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) veröffentlichen die zuständigen Behörden die Art und Weise, wie die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen genutzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Die EZB nutzt hiermit den Ermessensspielraum, der den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute nach Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit eröffnet ist. Diese Verordnung findet ausschließlich Anwendung auf Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden, unabhängig vom jeweiligen Ansatz zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen.
Artikel 3
Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit
(1) Für die Zwecke von Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen Kreditinstitute die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit anhand der folgenden Schwelle, welche aus zwei Schwellenwerten besteht:
a) |
einem Schwellenwert hinsichtlich der Summe sämtlicher überfälligen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen (nachfolgend „die überfällige Verbindlichkeit“) in Höhe von:
|
b) |
einem Schwellenwert hinsichtlich der Höhe der überfälligen Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtwert sämtlicher bilanziellen Risikopositionen — ausgenommen Beteiligungspositionen — des Kreditinstituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen gegenüber dem Schuldner, der bei 1 % liegt. |
(2) Für Kreditinstitute, die die in Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf der Ebene einer einzelnen Kreditfazilität anwenden, gilt die in Absatz 1 vorgesehene Schwelle auf der Ebene der jeweiligen Kreditfazilität, die dem Schuldner vom Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gewährt wird.
(3) Ein Ausfall gilt als gegeben, wenn beide in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Schwellenwerte über einen Zeitraum von 90 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden.
Artikel 4
Datum der Anwendung der Erheblichkeitsschwelle
Die Kreditinstitute wenden die in dieser Verordnung festgelegte Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit spätestens am 31. Dezember 2020 an. Sie teilen der EZB vor dem 1. Juni 2019 das genaue Datum der erstmaligen Anwendung der Erheblichkeitsschwelle mit.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. November 2018.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(3) ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1.
(4) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
(5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
RICHTLINIEN
26.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/58 |
RICHTLINIE (EU) 2018/1846 DER KOMMISSION
vom 23. November 2018
zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG wird auf Bestimmungen in internationalen Übereinkommen verwiesen, die die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen betreffen und in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführt sind. |
(2) |
Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Ab dem 1. Januar 2019 gelten daher neue Fassungen dieser Übereinkommen, wobei ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2019 vorgesehen ist. |
(3) |
Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2008/68/EG
Die Richtlinie 2008/68/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Abschnitt I.1 erhält folgende Fassung: „I.1 ADR Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“ |
2. |
Anhang II Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung: „II.1 RID Anlage zur RID, die Anhang C des COTIF bildet, in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚RID-Vertragsstaat‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“ |
3. |
Anhang III Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung: „III.1 ADN Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“ |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2019 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. November 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Violeta BULC
Mitglied der Kommission