ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 299

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
26. November 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1843 der Kommission vom 23. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 bezüglich der Übermittlung des Bogens für die Meldung von Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern ( 1 )

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1844 der Kommission vom 23. November 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2018 zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (EZB/2018/26)

55

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2018/1846 der Kommission vom 23. November 2018 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ( 1 )

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


Mitteilung über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

Das vorstehend genannte Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko wurde am 25. Oktober 2018 in Brüssel unterzeichnet.


VERORDNUNGEN

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1843 DER KOMMISSION

vom 23. November 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 bezüglich der Übermittlung des Bogens für die Meldung von Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 56 und Artikel 256 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission (2) geht nicht klar genug hervor, unter welchen Voraussetzungen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Übermittlung des in Abschnitt S.05.02 vorgesehenen Meldebogens absehen können. Damit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Pflichten präzise bestimmen können, sollten die allgemeinen Bemerkungen in Abschnitt S.05.02 der Anhänge II und III der genannten Verordnung diesbezüglich genauer gefasst werden.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde.

(4)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf offene, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1285).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG

1.   

In Anhang II Abschnitt S.05.02 (Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 erhält der Absatz 1 unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ folgende Fassung:

„Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind von der Pflicht zur Übermittlung des Meldebogens S.05.02.01 in Anhang I befreit, wenn mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien auf das Herkunftsland entfallen.“

2.   

In Anhang III Abschnitt S.05.02 (Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 erhält der Absatz 1 unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ folgende Fassung:

„Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften sind von der Pflicht zur Übermittlung des Meldebogens S.05.02.01 in Anhang I befreit, wenn mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien auf das Herkunftsland entfallen.“


26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1844 DER KOMMISSION

vom 23. November 2018

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission (2) enthält die Meldebögen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zur Meldung der für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden verwenden müssen.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission (3) zur Änderung der Vorschriften für die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen wurde die neue Anlageklasse qualifizierter Infrastrukturunternehmen eingeführt, für die eine spezielle Kapitalanforderung gilt. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden auch zu Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Infrastrukturunternehmen Informationen erhalten, die hinsichtlich ihrer Detailtiefe und Granularität mit den Informationen zu den anderen im Rahmen der Berechnung des Marktrisikomoduls berücksichtigten Anlageklassen vergleichbar sind, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 festgelegten einschlägigen Meldebögen angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(3)

Für eine verbesserte Kohärenz und Qualität der gemeldeten Informationen zu den in einer anderen Währung als der Berichtswährung angegebenen historischen Daten sind Vorschriften über die korrekte Verwendung von Vorzeichen und kohärente Wechselkurse von entscheidender Bedeutung. Daher wurden Artikel 2 und Artikel 3 geändert, um die Qualität der gemeldeten Informationen zu verbessern.

(4)

Mit den Meldebögen für die Veränderungsanalyse soll anhand ökonomischer Kennzahlen dargelegt werden, weshalb und wie sich die Situation eines Unternehmens im Laufe des Jahres entwickelt hat. Da die Interessenträger eine Reihe von Bereichen ermittelt haben, in denen Verbesserungen und Präzisierungen erforderlich sind, müssen an den Hinweisen zu den Meldebögen S.29.01 bis S.29.04 einige Änderungen vorgenommen werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Redaktionelle Fehler in den Hinweisen zu den Meldebögen, die zu widersprüchlichen oder irreführenden Angaben führen und somit die Qualität des Überprüfungsverfahrens beeinträchtigen, sollten berichtigt werden. Folglich sind einige Korrekturen erforderlich, hauptsächlich in Bezug auf fehlende Meldepositionen oder Informationen in den „Allgemeinen Bemerkungen“ sowie fehlende Zellen in den „Hinweisen“.

(7)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden.

(8)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt (4) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:

„d)

alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:

i)

sie sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von einer gegensätzlichen Art;

ii)

die Art des Datenpunkts ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte;

iii)

nach Maßgabe der Hinweise in den Anhängen ist ein anderes Meldeformat erforderlich.“.

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„4a.   Bei Angabe historischer Daten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, sind die einschlägigen Werte, die sich auf vorangegangene Berichtszeiträume beziehen, zum Schlusskurs des letzten Tages des Berichtszeitraums, für den der betreffende Kurs verfügbar ist, in die Berichtswährung umzurechnen.“.

3.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang VI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung berichtigt.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung berichtigt.

3.

Anhang III wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (Infrastrukturunternehmen) (ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 14).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

In Meldebogen S.01.02.01 wird folgende Zeile eingefügt:

„Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI

R0250“;

 

2.

In Meldebogen S.01.02.04 wird folgende Zeile eingefügt:

„Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI

R0250“;

 

3.

Meldebogen S.12.01.01 wird wie folgt geändert:

a)

Zeile R0220 erhält folgende Fassung:

„Bester Schätzwert für Produkte mit Rückkaufoption

R0220“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Die Zeilen R0230, R0240 und R0250 erhalten folgende Fassung:

Künftige garantierte Leistungen und Überschuss-beteiligungen

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Künftige garantierte Leistungen

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Künftige Überschuss-beteiligungen

R0250“;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Meldebogen S.26.01.01 wird wie folgt geändert:

a)

Zeile R0290 wird gestrichen;

b)

Zwischen Zeile R0280 und Zeile R0300 werden folgende Zeilen eingefügt:

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

R0291

 

 

 

 

 

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen

R0292“

 

 

 

 

 

c)

Zeile R0411 wird gestrichen;

d)

Zeile R0412 erhält folgende Fassung:

Darlehen und Anleihen (ausgenommen qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen)

R0412“

 

 

 

 

 

e)

Zwischen Zeile R0410 und Zeile R0412 werden folgende Zeilen eingefügt:

Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

R0414

 

 

 

 

 

Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen)

R0413“;

 

 

 

 

 

5.

Meldebogen S.26.01.04 wird wie folgt geändert:

a)

Zeile R0290 wird gestrichen;

b)

Zwischen Zeile R0280 und Zeile R0300 werden folgende Zeilen eingefügt:

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

R0291

 

 

 

 

 

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen

R0292“

 

 

 

 

 

c)

Zeile R0411 wird gestrichen;

d)

Zeile R0412 erhält folgende Fassung:

Darlehen und Anleihen (ausgenommen qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen)

R0412“

 

 

 

 

 

e)

Zwischen Zeile R0410 und Zeile R0412 werden folgende Zeilen eingefügt:

Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

R0414

 

 

 

 

 

Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen)

R0413“;

 

 

 

 

 

6.

Meldebogen SR.26.01.01 wird wie folgt geändert:

a)

Zeile R0290 wird gestrichen;

b)

Zwischen Zeile R0280 und Zeile R0300 werden folgende Zeilen eingefügt:

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

R0291

 

 

 

 

 

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen

R0292“;

 

 

 

 

 

c)

Zeile R0411 wird gestrichen;

d)

Zeile R0412 erhält folgende Fassung:

Darlehen und Anleihen (ausgenommen qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen)

R0412“;

 

 

 

 

 

e)

Zwischen Zeile R0410 und Zeile R0412 werden folgende Zeilen eingefügt:

Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

R0414

 

 

 

 

 

Darlehen und Anleihen (qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen)

R0413“;

 

 

 

 

 

7.

In Meldebogen S.29.03.01 erhält die Zeile R0300 folgende Fassung:

„Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

R0300“;

 

8.

Meldebogen S.29.04.01 wird wie folgt geändert:

a)

Zeile R0060 erhält folgende Fassung:

„Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

R0060“

 

 

b)

Zeile R0080 erhält folgende Fassung:

„Gebuchte Prämien

R0080“

 

 

 

c)

Zeile R0130 erhält folgende Fassung:

„Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

R0130“;

 

 

 

9.

Meldebogen S.30.04.01 wird wie folgt geändert:

a)

Spalte C0320 wird gestrichen;

b)

Spalte C0320 wird nach Spalte C0170 hinzugefügt;

10.

In Meldebogen S. 37.01.04 wird zwischen den Spalten C0090 und C0100 folgende neue Spalte C0091 „Internes Rating“ eingefügt:

„Internes Rating

C0091“.

 


ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt S.01.02 „Basisinformationen“ wird in der Tabelle folgende Zeile eingefügt:

„R0250

Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 —

Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

2 —

Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Outsourcing)

3 —

Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

4 —

Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

5 —

Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

6 —

Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

0 —

Keine Befreiung“;

2.

Abschnitt S.04.01 „Tätigkeiten nach Ländern“ wird wie folgt geändert:

a)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010 der Tabelle erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Ausgenommen hiervon sind die von Zweigniederlassungen gezeichneten Geschäfte und die Geschäfte, die das Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in den EWR-Ländern gezeichnet hat.“;

b)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0060 der Tabelle erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Dies ist die Summe des Elements C0100 für das Unternehmen und alle Zweigniederlassungen.“;

3.

Abschnitt S.06.02 „Liste der Vermögenswerte“ wird wie folgt geändert:

a)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0110 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8“ Hypotheken und Darlehen„, CIC 71, CIC 75 und CIC 95“ Anlagen„.“;

b)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0120 der Tabelle erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8“ Hypotheken und Darlehen„, CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9“ Immobilien„.“;

c)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0130 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9.“;

d)

In Zeile C0330 der Tabelle erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (vormals Scope Ratings AG und PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Standard & Poor's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

S&P Global Ratings Europe Limited (vormals S&P Global Ratings Italy S.r.l, LEI 54930000NMOJ7ZBUQ063 — Zusammenschluss vom 1. Mai 2018) (LEI-Code: 5493008B2TU3S6QE1E12)

Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.a.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

SPMW Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400PIF3W6YC660564)

Sonstige benannte ECAI“;

4.

Abschnitt S.06.03 „Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz“ wird wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Der Meldebogen enthält Angaben zu 100 % des Werts, der in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert ist. In Bezug auf die Länderangaben ist allerdings der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts abzüglich der Beträge im Zusammenhang mit CIC 8 und 9 zu erfassen, und in Bezug auf Währungsangaben wird der Look-Through-Ansatz angewandt, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts zu erfassen. Die Unternehmen stellen sicher, dass die 10 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, sodass z. B. nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird von Unternehmen unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.“;

b)

In der Tabelle erhält die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0050 folgende Fassung:

„Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 —

Berichtswährung

2 —

Fremdwährung

3 —

Aggregierte Währungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle“;

5.

In Abschnitt S.07.01 „Strukturierte Produkte“ wird in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 der Tabelle folgende Nummer hinzugefügt:

„6 —

entfällt“;

6.

In Abschnitt S.08.01 „Offene Derivate“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ erhält Absatz 9 folgende Fassung:

„In der Tabelle ‚Angaben zu den gehaltenen Positionen‘ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu melden.“;

b)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0090 erhält folgende Fassung:

„ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben.“;

c)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 erhält folgende Fassung:

„Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 —

ISO 6166 ISIN

2 —

CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 —

SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 —

WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 —

Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 —

BBGID (Bloomberg Global ID)

7 —

Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 —

FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 —

Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 —

Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden.“;

d)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0300 der Tabelle wird Absatz 2 gestrichen;

e)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0300 erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (vormals Scope Ratings AG und PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Standard & Poor's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

S&P Global Ratings Europe Limited (vormals S&P Global Ratings Italy S.r.l, LEI 54930000NMOJ7ZBUQ063 — Zusammenschluss vom 1. Mai 2018) (LEI-Code: 5493008B2TU3S6QE1E12)

Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.a.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

SPMW Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400PIF3W6YC660564)

Sonstige benannte ECAI“;

7.

In Abschnitt S.08.02 „Transaktionen in Derivaten“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ erhält Absatz 10 Satz 1 folgende Fassung:

„In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen erforderlich sind.“;

b)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0090 erhält folgende Fassung:

„ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN wenn verfügbar;

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben.“;

c)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 erhält folgende Fassung:

„Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 —

ISO 6166 ISIN

2 —

CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 —

SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 —

WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 —

Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 —

BBGID (Bloomberg Global ID)

7 —

Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 —

FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 —

Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 —

Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden.“;

8.

Abschnitt S.11.01 „Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte“ wird wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ wird in Absatz 6 folgender Satz hinzugefügt:

„Immobilien, die als Sicherheit für natürlichen Personen gewährte Hypotheken gehalten werden, werden in einer einzigen Zeile gemeldet.“;

b)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0080 der Tabelle erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Dieses Element gilt nicht für Sicherheiten der CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen“, CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen“.“;

9.

In Abschnitt S.12.01 „Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen C0020, C0030, C0060, C0090, C0160, C0190/R0220 erhalten folgende Fassung:

„C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190/R0220

Bester Schätzwert zu Produkten mit Rückkaufoption

Höhe des besten Schätzwerts (brutto) zu Produkten mit Rückkaufoption für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.“

b)

Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen C0030, C0060, C0090, C0160, C0190, C0200/R0230 und C0020, C0100/R0240 eingefügt:

„C0150/R0230

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0230

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.“

c)

Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen C0020, C0100/R0240 und C0020, C0100/R0250 eingefügt:

„C0150/R0240

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.“

d)

Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen C0020, C0100/R0250 und C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0260 eingefügt:

„C0150/R0250

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.“;

10.

In Abschnitt S.14.01 „Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0080 wird Absatz 2 gestrichen;

b)

Zeile C0210 wird gestrichen;

c)

Nach Zeile C0200 wird folgende Zeile eingefügt:

„C0260

Annualisierter garantierter Zinssatz (über die durchschnittliche Laufzeit der Garantie)

Zinssatz, der dem Versicherungsnehmer im Durchschnitt für die verbleibende Vertragslaufzeit garantiert wird, in Prozent. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn im Vertrag ein garantierter Zinssatz vorgesehen ist.

Im Falle fondsgebundener Verträge entfällt diese Angabe.“;

11.

In Abschnitt S.15.01 „Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten“ erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 der Tabelle folgende Fassung:

„Geben Sie die Höhe der garantierten Leistung an.“;

12.

In Abschnitt S.15.02 „Absicherung der Garantien für variable Annuitäten“ erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0140 der Tabelle folgende Fassung:

„Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde. Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung“ (C0110) zu bestimmen. Dies ist nicht anzugeben, wenn das Unternehmen nicht selbst über ein Absicherungsprogramm verfügt, sondern lediglich den Garantieteil rückversichert.“;

13.

In Abschnitt S.16.01 „Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen“ erhält die erschöpfende Liste in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile Z0010 der Tabelle folgende Fassung:

„1—

1 und 13 Krankheitskostenversicherung

2—

2 und 14 Einkommensersatzversicherung

3—

3 und 15 Arbeitsunfallversicherung

4—

4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5—

5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

6—

6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7—

7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

8—

8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

9—

9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

10—

10 und 22 Rechtsschutzversicherung

11—

11 und 23 Beistand

12 —

12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

25 —

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

26 —

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

27 —

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

28 —

Nichtproportionale Sachrückversicherung“;

14.

In Meldebogen S.22.03 erhalten die Hinweise für C0110/R0060 in der dritten Spalte der Tabelle folgende Fassung:

„Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz für das gemeldete Portfolio, in Basispunkten mit Dezimalstellen; so werden z. B. 100 Bp. als 0,01 ausgewiesen.“;

15.

In Abschnitt S.22.05 „Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen“ erhält Absatz 2 in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0070 der Tabelle folgende Fassung:

„Wenn keine Begrenzung erfolgt, ist der als R0060*(R0010-R0050) berechnete Betrag einzutragen.“;

16.

In Abschnitt S.22.06 „Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung“ erhält Absatz 4 unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ folgende Fassung:

„Zu übermitteln sind Angaben zu wesentlichen Verpflichtungen in Ländern und Währungen, für die eine Volatilitätsanpassung der Währung und ggf. eine länderbedingte Erhöhung angewendet wird, und zwar so lange, bis 90 % des der Volatilitätsanpassung unterliegenden besten Schätzwerts insgesamt von der Meldung nach Ländern und Währungen erfasst werden.“;

17.

Abschnitt S.23.04 „Liste der Eigenmittelbestandteile“ wird wie folgt geändert:

a)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0370 der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Dies ist der erste künftige Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.“;

b)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0710/R0020 erhält folgende Fassung:

„Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio gemäß Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.“;

18.

In Abschnitt S.26.01 „Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen R0290/C0020 bis R0290/C0080 werden gestrichen;

b)

Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0260–R0280/C0040 und R0300/C0020 eingefügt:

„R0291/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapital-investitionen in Infrastruktur-unternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0291/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapita-linvestitionen in Infrastruktur-unternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapital-investitionen in Infrastruktur-unternehmen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0291/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0291/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

c)

Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0291/C0080 und R0300/C0020 eingefügt:

„R0292/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0292/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0292/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0292/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

d)

Die Zeilen R0411/C0020 bis R0411/C0080 werden gestrichen;

e)

Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0410/C0080 und R0412/C0020 eingefügt:

„R0413/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0413/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0413/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0413/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“

f)

Die Zeilen R0412/C0020 bis R0412/C0080 der Tabelle erhalten folgende Fassung:

„R0412/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“

g)

Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0412/C0080 und R0420/C0060 eingefügt:

„R0414/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0414/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0414/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0414/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“;

19.

In Abschnitt S.29.01 „Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten“ wird in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0030/R0190 der Tabelle folgender Satz hinzugefügt:

„Dieser Betrag schließt keine eigenen Anteile ein.“;

20.

Abschnitt S. 29.02 „Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten“ wird wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Der Anwendungsbereich dieses Meldebogens:

i.

schließt Investitionen ein;

ii.

schließt Passivpositionen von Derivaten ein (z. B. Anlagen);

iii.

schließt eigene Anteile ein;

iv.

schließt finanzielle Verbindlichkeiten (darunter auch nachrangige Verbindlichkeiten) ein;

v.

schließt Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen ein;

vi.

schließt zur Eigennutzung gehaltene Eigentumswerte aus.“;

b)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ erhalten Absatz 5 und Absatz 6 folgende Fassung:

„Der Unterschied zwischen Meldebogen S.29.02 (letzte Tabelle) und den Informationen im Meldebogen S.09.01 besteht darin, dass Erträge aus eigenen Anteilen eingeschlossen und zur Eigennutzung gehaltene Eigentumswerte ausgeschlossen sind. Zweck des Meldebogens ist ein genaues Verständnis der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Anlagen unter Berücksichtigung der folgenden Informationen:

i.

Bewertungsänderungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken (z. B. realisierte Gewinne und Verluste aus Veräußerungen, aber auch Bewertungsdifferenzen);

ii.

Erträge aus Anlagen;

iii.

Aufwendungen in Bezug auf Anlagen (einschließlich Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten).“;

c)

In der Tabelle erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0050 folgende Fassung:

„Anlageaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten, einschließlich:

Aufwendungen für Anlageverwaltung in Bezug auf „Anlagen“ und auf „Eigene Anteile“;

Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten in Bezug auf „Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ sowie „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ und „Nachrangige Verbindlichkeiten“.

Diese Aufwendungen entsprechen den am Ende des Berichtszeitraums gemeldeten und periodengerecht zugeordneten Beträgen.“;

d)

In der Tabelle erhält Satz 1 in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0070 folgende Fassung:

„Höhe der Dividendenerträge im Berichtszeitraum (ohne Dividenden aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).“;

e)

In der Tabelle erhält Satz 1 in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0080 folgende Fassung:

„Höhe der Zinserträge im Berichtszeitraum (ohne Zinsen aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).“;

f)

In der Tabelle erhält Satz 1 in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0090 folgende Fassung:

„Höhe der Mieterträge im Berichtszeitraum (ohne Mieten aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).“;

g)

In der Tabelle erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0100 folgende Fassung:

„Höhe der am Ende des Berichtsjahres aufgelaufenen sonstigen Anlageerträge. Hierunter fallen sonstige Anlageerträge, die in C0010/R0070, C0010/R0080 und C0010/R0090 nicht berücksichtigt werden, beispielsweise Gebühren für Wertpapierleihgeschäfte, Gebühren für Verpflichtungszusagen usw. (ohne Anlageerträge aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).“;

21.

Abschnitt S. 29.03 „Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen“ wird wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Die in Rückdeckung übernommenen indexgebundenen und fondsgebundenen Geschäfte werden in den Meldebogen aufgenommen.“;

b)

In der Tabelle erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010–C0020/R0080 folgende Fassung:

„Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den zu Beginn des Berichtszeitraums für die Berichtszeiträume N+1 und für die Zukunft projizierten Zahlungsströmen strikt auf die Zahlungsströme beziehen, die am Ende des Berichtszeitraums projiziert worden sind.

Sie erfasst lediglich die Änderungen, die sich aus der Realisierung des Zahlungsstroms im Jahr N ergeben und nicht auf Änderungen der Annahmen zurückzuführen sind.“;

c)

In der Tabelle erhält Absatz 1 in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010–C0020/R0090 folgende Fassung:

„Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen des besten Schätzwerts, die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme und Änderungen der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können, bedingt sind.“;

d)

In der Tabelle erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0050–C0060/R0190 folgende Fassung:

„Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreffen werden. Die Angaben beziehen sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt.

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt.

Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab.“;

e)

In der Tabelle erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0050–C0060/R0200 folgende Fassung:

„Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend das Nichtlebensversicherungsgeschäft sowie die folgenden Fälle betreffen werden:

a)

Prämienrückstellungen (oder Teile davon) zum Ende des Jahres N–1, die zum Ende des Jahres N in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden, da der Anspruch während des Zeitraums eingetreten ist;

b)

Schadenrückstellungen in Bezug auf während des Zeitraums eingetretene Ansprüche (für die keine Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 vorhanden waren).

Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

Ermitteln Sie den Teil der Schadenrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

Ermitteln Sie den Teil der Prämien zum Ende des Jahres N–1, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab.“;

f)

In der Tabelle erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0050–C0060/R0230 folgende Fassung:

„Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den zu Beginn des Berichtszeitraums für die Berichtszeiträume N+1 und für die Zukunft projizierten Zahlungsströmen strikt auf die Zahlungsströme beziehen, die am Ende des Berichtszeitraums projiziert worden sind.

Sie erfasst lediglich die Änderungen, die sich aus der Realisierung des Zahlungsstroms im Jahr N ergeben und nicht auf Änderungen der Annahmen zurückzuführen sind.“;

g)

In der Tabelle erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0050–C0060/R0240 folgende Fassung:

„Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen des besten Schätzwerts, die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme und Änderungen der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können, bedingt sind.

Um den genauen Umfang der Veränderung aufgrund von Änderungen bei Annahmen isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

 

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0050-C0060/R0150), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0050-C0060/R0160 bis R0180) sowie der Auswirkung der Aufzinsung der im Jahr N projizierten Zahlungsströme (C0050-C0060/R0210 bis R0230).

 

Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Annahmen durch, die sich nicht auf die ggf. am Ende des Jahres N geltenden Abzinsungssätze beziehen.

 

Daraus ergibt sich die Veränderung des besten Schätzwerts, der sich exakt auf die Änderungen dieser Annahmen bezieht. Die Veränderung aufgrund der fallweisen Revision der RBNS wird dadurch unter Umständen nicht erfasst und muss demnach hinzugerechnet werden.

Wenn bei Nichtlebensversicherungen diese Änderungen nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar sind, geben Sie in C0060/R0230 den Gesamtbetrag an.“;

h)

In der Tabelle erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0050–C0060/R0260 folgende Fassung:

„Diese Angabe bezieht sich auf sonstige Veränderungen des besten Schätzwerts, die nicht in den Zellen C0050/R0150 bis R0250 (für die Lebensversicherung) oder C0060/R0150 bis R0250 (für die Nichtlebensversicherung) erfasst wurden.“;

i)

In der Tabelle erhält die Zeile C0090/R0300 folgende Fassung:

„C0090/R0300

Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

Dieser Betrag soll die Nettoveränderung in der Bilanz der für index- und fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte und der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebunden — widerspiegeln (berechnet als bester Schätzwert und Risikomarge oder als Ganzes berechnet).“

j)

In der Tabelle erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100–C0110/R0310 folgende Fassung:

„Betrag der nach Solvabilität-II-Grundsätzen gebuchten Prämien, für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.“;

k)

In der Tabelle erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0120–C0130/R0360 folgende Fassung:

„Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:

Nehmen Sie die Veränderung (Anfangswert minus Schlusswert) des besten Schätzwerts, der Risikomarge, der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Rechnen Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, d. h. Zuflüsse minus Abflüsse der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) (C0100/R0340 für das Lebensversicherungsgeschäft und C0110/R0340 für das Nichtlebensversicherungsgeschäft) hinzu.“;

l)

In der Tabelle erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0120–C0130/R0370 folgende Fassung:

„Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:

Nehmen Sie die Veränderung in Bezug auf die aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.

Rechnen Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, d. h. Zuflüsse minus Abflüsse, die sich auf die während des Zeitraums aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge beziehen, hinzu.

Wenn der Betrag eine positive Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten hat, ist er als positiver Wert anzugeben.“;

22.

In Abschnitt S.29.04 „Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Zeile C0010/R0060 erhält folgende Fassung:

„C0010/R0060

Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

Dieser Betrag soll die Nettoveränderung in der Bilanz der für index- und fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte und der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebunden — widerspiegeln (berechnet als bester Schätzwert und Risikomarge oder als Ganzes berechnet).“

b)

Zeile C0020/R0040 erhält folgende Fassung:

„C0020/R0040

Veränderung des besten Schätzwerts

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken (ohne Abzug der Rückversicherung).

Der Gesamtbetrag für alle gemeldeten, in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche muss der Summe der Zellen C0010/R0060 bis C0010/R0100 aus Meldebogen S.29.03 und C0020/R0060 bis C0020/R0100 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen.“

c)

Zeile C0020/R0060 erhält folgende Fassung:

„C0020/R0060

Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.“

d)

Zeile C0030/R0080 erhält folgende Fassung:

„C0030/R0080

Gebuchte Prämien

Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach dem Zeitraum zu verdienende Prämien.

Dieser Teil der Prämien, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt, kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.“

e)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0030/R0110 erhält folgende Fassung:

„Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0190 und C0060/R0190 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird.

Dieser Betrag bezieht sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt.

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt (d. h. im Falle von Prämienrückstellungen in Bezug auf Verpflichtungen in mehreren späteren Berichtszeiträumen).

Falls die Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 Rückstellungen enthalten, die sich auf im Laufe des Jahres N eingetretene Ansprüche beziehen, ist dieser Betrag nicht innerhalb der Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf Risiken zu berücksichtigen, die nach dem Zeitraum abgedeckt werden; stattdessen sollte dieser Betrag in die Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken einfließen, da diese Rückstellungen in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden.“;

f)

Zeile C0030/R0130 erhält folgende Fassung:

„C0030/R0130

Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.“

g)

Zeile C0040/R0080 erhält folgende Fassung:

„C0040/R0080

Gebuchte Prämien

Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach Solvabilitäts-II-Grundsätzen verdiente Prämien.

Dieser Teil der Prämien, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt, kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.“

h)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0040/R0110 erhält folgende Fassung:

„Höhe der Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken.

Für während des Zeitraums abgedeckte Risiken gilt: ‚Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0200 und C0060/R0200 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird.

Der Betrag bezieht sich auf folgende Fälle:

a)

Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, die zum Ende des Jahres N in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden, da der Anspruch während des Zeitraums eingetreten ist;

b)

Schadenrückstellungen in Bezug auf während des Zeitraums eingetretene Ansprüche (für die keine Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 vorhanden waren).

Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

Ermitteln Sie den Teil der Schadenrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

Ermitteln Sie den Teil der Prämien zum Ende des Jahres N–1, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab.“;

i)

Zeile C0040/R0130 erhält folgende Fassung:

„C0040/R0130

Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.“

j)

Die folgende Zeile wird vor Zeile C0050/R0090 eingefügt:

„C0050/R0080

Gebuchte Prämien

Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach Solvabilitäts-II-Grundsätzen verdiente Prämien (wenn die Prämie erst nach dem Deckungszeitraum fällig ist).

Dieser Teil der Prämien kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.“

k)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0050/R0110 erhält folgende Fassung:

„Entspricht für vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken den projizierten versicherungstechnischen Zu- und Abflüssen im Jahr N für vor dem Zeitraum übernommene Risiken. In Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken muss die Veränderung des besten Schätzwerts der Summe der Zellen R0210/C0050-C0060 bis R0250/C0050–C0060 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird.

Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Teil des Anfangswerts des besten Schätzwerts, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. den Anfangswert des besten Schätzwerts ohne Prämienrückstellungen.

Isolieren Sie die Zahlungsströme (Zuflüsse minus Abflüsse), die innerhalb dieses Anfangswerts des besten Schätzwerts für den betrachteten Zeitraum projiziert wurden.

Dieser isolierte Betrag der Zahlungsströme ist zum Anfangswert des besten Schätzwerts hinzuzurechnen (für den Neutralisierungseffekt).“;

l)

Zeile C0050/R0130 erhält folgende Fassung:

„C0050/R0130

Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.“;

23.

In Abschnitt S.30.01 „Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben“ erhält unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ Absatz 5 folgende Fassung:

„Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (mit Blick auf die Übereinstimmung mit S.30.03) und spiegelt daher die im nächsten Berichtsjahr wirksamen und gültigen Rückversicherungsverträge für die gewählten zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexposition für jeden Geschäftsbereich wider. Die Unternehmen melden die wichtigsten Risiken des nächsten Berichtszeitraums, die durch während des nächsten Berichtszeitraums gültige Rückversicherungsverträge gedeckt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach dem Gültigkeitsdatum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum und vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.“;

24.

Abschnitt S. 30.02 „Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben“ wird wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (mit Blick auf die Übereinstimmung mit S.30.03) und spiegelt daher die im nächsten Berichtsjahr wirksamen und gültigen Rückversicherungsverträge für die gewählten zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexposition für jeden Geschäftsbereich wider. Die Unternehmen melden die wichtigsten Risiken des nächsten Berichtszeitraums, die durch während des nächsten Berichtszeitraums gültige Rückversicherungsverträge gedeckt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach dem Gültigkeitsdatum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum und vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.“;

b)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0340 der Tabelle erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (vormals Scope Ratings AG und PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Standard & Poor's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

S&P Global Ratings Europe Limited (vormals S&P Global Ratings Italy S.r.l, LEI 54930000NMOJ7ZBUQ063 — Zusammenschluss vom 1. Mai 2018) (LEI-Code: 5493008B2TU3S6QE1E12)

Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.a.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

SPMW Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400PIF3W6YC660564)

Sonstige benannte ECAI“;

25.

In Abschnitt S.30.04 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Anteilsangaben“ erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0240 der Tabelle folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (vormals Scope Ratings AG und PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Standard & Poor's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

S&P Global Ratings Europe Limited (vormals S&P Global Ratings Italy S.r.l, LEI 54930000NMOJ7ZBUQ063 — Zusammenschluss vom 1. Mai 2018) (LEI-Code: 5493008B2TU3S6QE1E12)

Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.a.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

SPMW Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400PIF3W6YC660564)

Sonstige benannte ECAI“;

26.

In Abschnitt S.31.01 „Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)“ erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0220 der Tabelle folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (vormals Scope Ratings AG und PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Standard & Poor's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

S&P Global Ratings Europe Limited (vormals S&P Global Ratings Italy S.r.l, LEI 54930000NMOJ7ZBUQ063 — Zusammenschluss vom 1. Mai 2018) (LEI-Code: 5493008B2TU3S6QE1E12)

Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.a.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

SPMW Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400PIF3W6YC660564)

Sonstige benannte ECAI“.

27.

In Abschnitt S.31.02 „Zweckgesellschaften“ erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0280 der Tabelle folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (vormals Scope Ratings AG und PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Standard & Poor's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

S&P Global Ratings Europe Limited (vormals S&P Global Ratings Italy S.r.l, LEI 54930000NMOJ7ZBUQ063 — Zusammenschluss vom 1. Mai 2018) (LEI-Code: 5493008B2TU3S6QE1E12)

Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.a.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

SPMW Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400PIF3W6YC660564)

Sonstige benannte ECAI“.

28.

In Abschnitt S.36.02 „Gruppeninterne Transaktionen — Derivate“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0180 erhält folgende Fassung:

„ID-Code des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt.

Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN wenn verfügbar;

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben.“;

b)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0190 erhält folgende Fassung:

„Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 —

ISO 6166 ISIN

2 —

CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 —

SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 —

WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 —

Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 —

BBGID (Bloomberg Global ID)

7 —

Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 —

FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 —

Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 —

Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden.“.


ANHANG III

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt S.01.02 „Basisinformationen“ wird in der Tabelle folgende Zeile hinzugefügt:

„R0250

Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 —

Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

2 —

Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Outsourcing)

3 —

Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

4 —

Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

5 —

Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

6 —

Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

0 —

Keine Befreiung“;

2.

Abschnitt S.03.01 „Außerbilanzielle Posten — allgemein“ wird wie folgt berichtigt:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden in S.03.02 und S.03.03 nicht gemeldet. Folglich sind in diesem Meldebogen nur beschränkte Garantien zu melden. Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden in diesem Meldebogen nicht gemeldet.“;

b)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0010 der Tabelle wird Absatz 3 gestrichen;

c)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0010/R0030 der Tabelle wird Absatz 2 gestrichen;

3.

In Abschnitt S.03.02 „Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien“ erhält Absatz 3 unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ folgende Fassung:

„Der Ausdruck „unbeschränkte Garantien“ bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht. Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden in diesem Meldebogen nicht gemeldet.“;

4.

Abschnitt S.06.02 „Liste der Vermögenswerte“ wird wie folgt geändert:

a)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0110 der Tabelle erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen“, CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen“.“;

b)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0120 der Tabelle erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen“, CIC 71, CIC 75 und CIC 9 „Immobilien“.“;

c)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0130 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9.“;

d)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0320 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Wenn in C0330 „Mehrere ECAI“ angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben.“;

e)

In Abschnitt S.06.02 „Liste der Vermögenswerte“ erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI in der dritten Spalte („Hinweise“) in Zeile C0330 der Tabelle folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (vormals Scope Ratings AG und PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Standard & Poor's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

S&P Global Ratings Europe Limited (vormals S&P Global Ratings Italy S.r.l, LEI 54930000NMOJ7ZBUQ063 — Zusammenschluss vom 1. Mai 2018) (LEI-Code: 5493008B2TU3S6QE1E12)

Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.a.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

SPMW Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400PIF3W6YC660564)

Sonstige benannte ECAI

Mehrere ECAI“;

5.

Abschnitt S.06.03 „Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz“ wird wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Der Meldebogen enthält Angaben zu 100 % des Werts, der in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert ist. In Bezug auf die Länderangaben ist allerdings der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts abzüglich der Beträge im Zusammenhang mit CIC 8 und 9 zu erfassen, und in Bezug auf Währungen wird der Look-Through-Ansatz angewandt, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts zu erfassen. Die Gruppen stellen sicher, dass die 10 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, sodass z. B. nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird von Gruppen unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.“;

b)

In der Tabelle erhält die dritte Spalte („Hinweise“) der Zeile C0050 folgende Fassung:

„Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 —

Berichtswährung

2 —

Fremdwährung

3 —

Aggregierte Währungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle“;

6.

In Abschnitt S.07.01 „Strukturierte Produkte“ wird in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 der Tabelle folgende Nummer hinzugefügt:

„6 —

entfällt“;

7.

In Abschnitt S.08.01 „Offene Derivate“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ erhält Absatz 9 folgende Fassung:

„In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu melden.“;

b)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0090 erhält folgende Fassung:

„ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben.“;

c)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 erhält folgende Fassung:

„Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 —

ISO 6166 ISIN

2 —

CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 —

SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 —

WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 —

Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 —

BBGID (Bloomberg Global ID)

7 —

Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 —

FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 —

Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 —

Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden.“;

d)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0290 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Falls in C0300 „Mehrere ECAI“ angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben.“;

e)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0300 der Tabelle wird Absatz 2 gestrichen;

f)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0300 erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (vormals Scope Ratings AG und PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Standard & Poor's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

S&P Global Ratings Europe Limited (vormals S&P Global Ratings Italy S.r.l, LEI 54930000NMOJ7ZBUQ063 — Zusammenschluss vom 1. Mai 2018) (LEI-Code: 5493008B2TU3S6QE1E12)

Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.a.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

SPMW Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400PIF3W6YC660564)

Sonstige benannte ECAI

Mehrere ECAI“;

8.

In Abschnitt S.08.02 „Transaktionen in Derivaten“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ erhält Absatz 10 Satz 1 folgende Fassung:

„In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen erforderlich sind.“;

b)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0090 erhält folgende Fassung:

„ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben.“;

c)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 erhält folgende Fassung:

„Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 —

ISO 6166 ISIN

2 —

CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 —

SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 —

WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 —

Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 —

BBGID (Bloomberg Global ID)

7 —

Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 —

FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 —

Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 —

Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden.“;

9.

Abschnitt S.11.01 „Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte“ wird wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ wird in Absatz 6 folgender Satz hinzugefügt:

„Immobilien, die als Sicherheit für natürlichen Personen gewährte Hypotheken gehalten werden, werden in einer einzigen Zeile gemeldet.“;

b)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0080 der Tabelle erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Dieses Element gilt nicht für Sicherheiten der CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen“, CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen“.“;

10.

In Abschnitt S.15.01 „Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten“ erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0100 der Tabelle folgende Fassung:

„Geben Sie die Höhe der garantierten Leistung an.“;

11.

In Abschnitt S.15.02 „Absicherung der Garantien für variable Annuitäten“ erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0140 der Tabelle folgende Fassung:

„Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde. Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung“ (C0110) zu bestimmen. Dies ist nicht anzugeben, wenn das Unternehmen nicht selbst über ein Absicherungsprogramm verfügt, sondern lediglich den Garantieteil rückversichert.“;

12.

Abschnitt S.23.04 „Liste der Eigenmittelbestandteile“ wird wie folgt geändert:

a)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0370 der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Dies ist der erste künftige Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.“;

b)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0710/R0020 erhält folgende Fassung:

„Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio gemäß Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.“;

13.

In Abschnitt S.26.01 „Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen R0290/C0020 bis R0290/C0080 werden gestrichen;

b)

Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0260–R0280/C0040 und R0300/C0020 eingefügt:

„R0291/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0291/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0291/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0291/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

c)

Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0291/C0080 und R0300/C0020 eingefügt:

„R0292/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0292/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0292/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0292/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

d)

Die Zeilen R0411/C0020 bis R0411/C0080 werden gestrichen;

e)

Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0410/C0080 und R0412/C0020 eingefügt:

„R0413/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0413/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0413/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0413/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“

f)

Die Zeilen R0412/C0020 bis R0412/C0080 der Tabelle erhalten folgende Fassung:

„R0412/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“

g)

Die folgenden Zeilen werden zwischen den Zeilen R0412/C0080 und R0420/C0060 eingefügt:

„R0414/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0414/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0414/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0414/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“;

14.

Abschnitt S.31.01 „Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)“ wird wie folgt geändert:

a)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0210 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Wenn in C0220 „Mehrere ECAI“ angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben.“;

b)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0220 der Tabelle erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (vormals Scope Ratings AG und PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Standard & Poor's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

S&P Global Ratings Europe Limited (vormals S&P Global Ratings Italy S.r.l, LEI 54930000NMOJ7ZBUQ063 — Zusammenschluss vom 1. Mai 2018) (LEI-Code: 5493008B2TU3S6QE1E12)

Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.a.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

SPMW Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400PIF3W6YC660564)

Sonstige benannte ECAI

Mehrere ECAI“;

15.

Abschnitt S.31.02 „Zweckgesellschaften“ wird wie folgt geändert:

a)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0270 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Wenn in C0280 „Mehrere ECAI“ angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben.“;

b)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0280 der Tabelle erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (vormals Scope Ratings AG und PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Standard & Poor's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

S&P Global Ratings Europe Limited (vormals S&P Global Ratings Italy S.r.l, LEI 54930000NMOJ7ZBUQ063 — Zusammenschluss vom 1. Mai 2018) (LEI-Code: 5493008B2TU3S6QE1E12)

Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.a.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

SPMW Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400PIF3W6YC660564)

Sonstige benannte ECAI

Mehrere ECAI“;

16.

In Abschnitt S.35.01 „Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe“ erhält der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0250 der Tabelle folgende Fassung:

„Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Volatilitätsanpassung an. Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden nach Anwendung der Übergangsmaßnahme und mit Risikomarge angegeben.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.“;

17.

In Abschnitt S.36.02 „Gruppeninterne Transaktionen — Derivate“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0180 erhält folgende Fassung:

„ID-Code des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt.

Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben.“;

b)

Der Text in der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0190 erhält folgende Fassung:

„Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 —

ISO 6166 ISIN

2 —

CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 —

SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 —

WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 —

Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 —

BBGID (Bloomberg Global ID)

7 —

Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 —

FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 —

Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 —

Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ und Indizes zu verwenden.“;

18.

In Abschnitt S.37.01 „Risikokonzentration“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0090 der Tabelle erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen).“;

b)

In der dritten Spalte („Hinweise“) der Zeile C0090 erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (vormals Scope Ratings AG und PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Standard & Poor's (zu verwenden, wenn die nachstehende Aufteilung nicht verfügbar ist)

S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

S&P Global Ratings Europe Limited (vormals S&P Global Ratings Italy S.r.l, LEI 54930000NMOJ7ZBUQ063 — Zusammenschluss vom 1. Mai 2018) (LEI-Code: 5493008B2TU3S6QE1E12)

Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.a.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

SPMW Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400PIF3W6YC660564)

Sonstige benannte ECAI“;

c)

Die folgende Zeile wird zwischen den Zeilen C0090 und C0100 eingefügt:

„C0091

Internes Rating

Internes Rating der Risikoexposition für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.“.


ANHANG IV

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

Die Definition für den CIC-Code 12 „Supranationale Anleihen“ erhält folgende Fassung:

„Anleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z. B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen.“;

2.

Die Definition für den CIC-Code 24 „Geldmarktinstrumente“ erhält folgende Fassung:

„Sehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von 1 Tag bis zu 1 Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CDs), Bankakzepte und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie.“.


ANHANG V

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 erhält in Meldebogen S.23.01.04 die Zeile R0410 folgende Fassung:

„Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — gesamt

R0410“.

 

 

 

 

 


ANHANG VI

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

1.

In Abschnitt S.05.01 „Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen“ erhält unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ Absatz 3 folgende Fassung:

„Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten, Aufwendungen für Schadensregulierung und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.“;

2.

In Abschnitt S.12.01 „Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung“ erhalten in der ersten Spalte der Tabelle die Elemente „C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0010“ folgende Fassung:

„C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0160, C0190, C0200/R0010“.


ANHANG VII

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

In Abschnitt S.05.01 „Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen“ erhält unter der Überschrift „Allgemeine Bemerkungen“ Absatz 5 folgende Fassung:

„Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten, Aufwendungen für Schadensregulierung und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.“.


26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/55


VERORDNUNG (EU) 2018/1845 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. November 2018

zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (EZB/2018/26)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 178 Absatz 2,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (3), insbesondere auf Artikel 1 bis 3 und Artikel 6,

gestützt auf die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchgeführte öffentliche Konsultation und Analyse,

gestützt auf den gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gebilligten Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist gemäß Artikel 132 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befugt, Verordnungen zu erlassen. Darüber hinaus werden der EZB nach Artikel 132 des Vertrags und Artikel 34 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), der auf Artikel 25.2 der ESZB-Satzung Bezug nimmt, regulatorische Befugnisse übertragen, soweit dies zur Umsetzung ihrer besonderen Aufgaben im Hinblick auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute erforderlich ist.

(2)

Das Unionsrecht betreffend die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute sieht Optionen und Ermessensspielräume vor, die die zuständigen Behörden ausüben können.

(3)

Die EZB ist nach dem einschlägigen Unionsrecht die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer mikroprudenziellen Aufgaben im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4) als bedeutend eingestuft werden. Daher ist sie mit allen Befugnissen und Pflichten ausgestattet, die zuständige Behörden nach einschlägigem Unionsrecht haben. Insbesondere ist die EZB zur Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume befugt.

(4)

Die EZB nimmt ihre Aufsichtsaufgaben im Rahmen des SSM wahr, der gewährleisten soll, dass die Politik der Union in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise auf Kreditinstitute angewendet wird und dass alle Kreditinstitute einer Aufsicht von höchster Qualität unterliegen. Die EZB soll bei der Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verschiedenartigkeit von Kreditinstituten, deren Größe und Geschäftsmodelle sowie die systemischen Vorteile der Verschiedenartigkeit in der Bankenindustrie der Union in vollem Umfang berücksichtigen.

(5)

Die konsistente Anwendung der Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, ist ein spezifisches Ziel der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und wurde der EZB übertragen.

(6)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB sämtliches einschlägiges Unionsrecht an und dort, wo dieses einschlägige Unionsrecht aus Richtlinien besteht, das nationale Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien. In den Fällen, in denen das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und diese Verordnungen den Mitgliedstaaten derzeit ausdrücklich Optionen und Ermessensspielräume eröffnen, soll die EZB das nationale Recht zur Nutzung dieser Optionen und Ermessensspielräume ebenfalls anwenden. Dieses nationale Recht soll nicht das im Verantwortungsbereich der EZB liegende reibungslose Funktionieren des SSM beeinträchtigen.

(7)

Diese Optionen und Ermessensspielräume umfassen nicht die nur den zuständigen Behörden nach Unionsrecht zur Verfügung stehenden Optionen und Ermessensspielräume, welche die EZB in alleiniger Zuständigkeit nutzen kann und gegebenenfalls nutzen soll.

(8)

Bei der Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen soll die EZB den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beaufsichtigter Kreditinstitute Rechnung tragen.

(9)

In Bezug auf den Vertrauensschutz beaufsichtigter Kreditinstitute erkennt die EZB die Notwendigkeit von Übergangsfristen an, wenn ihre Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen wesentlich von dem von den nationalen zuständigen Behörden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübten Ansatz abweicht. In diesem Zusammenhang soll sowohl den Kreditinstituten, die den Standardansatz, als auch jenen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings Based Approach) anwenden, eine geeignete Übergangsfrist eingeräumt werden. Aus diesem Grund müssen die Kreditinstitute die durch diese Verordnung gesetzte Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten spätestens ab dem 31. Dezember 2020 anwenden und müssen der EZB vor dem 1. Juni 2019 das genaue Datum der erstmaligen Anwendung dieser Schwelle mitteilen.

(10)

Gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden befugt, eine Schwelle zur Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b festzulegen. Bei der Festlegung dieser Schwelle soll die EZB den in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission aufgeführten Kriterien Rechnung tragen.

(11)

Die EZB ist der Auffassung, dass die in dieser Verordnung vorgesehene Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein vertretbares Risikoniveau widerspiegelt und dass ihre Anwendung eine höhere Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen zwischen beaufsichtigten Kreditinstituten ermöglichen wird.

(12)

Gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) veröffentlichen die zuständigen Behörden die Art und Weise, wie die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen genutzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Die EZB nutzt hiermit den Ermessensspielraum, der den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute nach Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit eröffnet ist. Diese Verordnung findet ausschließlich Anwendung auf Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden, unabhängig vom jeweiligen Ansatz zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Artikel 3

Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit

(1)   Für die Zwecke von Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen Kreditinstitute die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit anhand der folgenden Schwelle, welche aus zwei Schwellenwerten besteht:

a)

einem Schwellenwert hinsichtlich der Summe sämtlicher überfälligen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen (nachfolgend „die überfällige Verbindlichkeit“) in Höhe von:

i)

100 EUR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft;

ii)

500 EUR für sonstige Risikopositionen (außer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft), und

b)

einem Schwellenwert hinsichtlich der Höhe der überfälligen Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtwert sämtlicher bilanziellen Risikopositionen — ausgenommen Beteiligungspositionen — des Kreditinstituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen gegenüber dem Schuldner, der bei 1 % liegt.

(2)   Für Kreditinstitute, die die in Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf der Ebene einer einzelnen Kreditfazilität anwenden, gilt die in Absatz 1 vorgesehene Schwelle auf der Ebene der jeweiligen Kreditfazilität, die dem Schuldner vom Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gewährt wird.

(3)   Ein Ausfall gilt als gegeben, wenn beide in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Schwellenwerte über einen Zeitraum von 90 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden.

Artikel 4

Datum der Anwendung der Erheblichkeitsschwelle

Die Kreditinstitute wenden die in dieser Verordnung festgelegte Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit spätestens am 31. Dezember 2020 an. Sie teilen der EZB vor dem 1. Juni 2019 das genaue Datum der erstmaligen Anwendung der Erheblichkeitsschwelle mit.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. November 2018.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


RICHTLINIEN

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/58


RICHTLINIE (EU) 2018/1846 DER KOMMISSION

vom 23. November 2018

zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG wird auf Bestimmungen in internationalen Übereinkommen verwiesen, die die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen betreffen und in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Ab dem 1. Januar 2019 gelten daher neue Fassungen dieser Übereinkommen, wobei ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2019 vorgesehen ist.

(3)

Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2008/68/EG

Die Richtlinie 2008/68/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt I.1 erhält folgende Fassung:

„I.1   ADR

Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

2.

Anhang II Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung:

„II.1   RID

Anlage zur RID, die Anhang C des COTIF bildet, in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚RID-Vertragsstaat‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

3.

Anhang III Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung:

„III.1   ADN

Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2019 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.