ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 287

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
15. November 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1721 der Kommission vom 12. November 2018 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Gailtaler Speck (g.g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722 der Kommission vom 14. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1723 der Kommission vom 26. Oktober 2018 über das grenzüberschreitende Projekt Rail Baltica im Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6969)

32

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1721 DER KOMMISSION

vom 12. November 2018

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung („Gailtaler Speck“ (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Österreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Gailtaler Speck“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1241/2002 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Gailtaler Speck“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1241/2002 der Kommission vom 10. Juli 2002 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Gailtaler Speck, Morbier, Queso Palmero oder Queso de la Palma, Natives Olivenöl extra Thrapsano, Turrón de Agramunt oder Torró d'Agramunt) (ABl. L 181 vom 11.7.2002, S. 4).

(3)   ABl. C 195 vom 7.6.2018, S. 47.


15.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1722 DER KOMMISSION

vom 14. November 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 des Rates (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird, mit Ursprung in Russland ein. Nach einer weiteren Untersuchung, bei der sich herausstellte, dass der Zoll aufgefangen wurde, wurden die Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 663/98 des Rates (3) geändert. Nach einer ersten Auslaufüberprüfung und einer ersten Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (4) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (5) des Rates ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 47,07 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland eingeführt. Auf diese Untersuchung wird als „Überprüfung 2002“ Bezug genommen.

(2)

Im weiteren Verlauf wurde eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bezüglich der Warendefinition durchgeführt; daraufhin wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates (6) endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 41,42 EUR bis 47,07 EUR je Tonne auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden, mit Ursprung in Russland eingeführt.

(3)

Im Anschluss an eine zweite Auslaufüberprüfung und eine zweite teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates (7), die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Abgesehen von der EuroChem-Gruppe, für die der feste Zollbetrag im Bereich von 28,88 EUR bis 32,82 EUR pro Tonne lag, blieb der Zoll unverändert. Auf diese Untersuchung wird als „Überprüfung 2008“ Bezug genommen.

(4)

Mit dem Beschluss 2008/577/EG (8) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Verpflichtungsangebote mit Höchstmengen der russischen Hersteller JSC Acron und JSC Dorogobuzh, die zur Acron-Holding gehören, sowie der EuroChem-Gruppe an.

(5)

Mit seinem Urteil vom 10. September 2008 (9), ausgelegt durch das Urteil vom 9. Juli 2009 (10), erklärte das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 945/2005, soweit sie das JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat („Kirovo“), Teil der OJSC UCC UralChem (im Folgenden „Uralchem“), betrifft, für nichtig. Mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2009 des Rates (11) änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 661/2008 entsprechend. Folglich gilt der Antidumpingzoll (47,07 EUR pro Tonne) für das Unternehmen Kirovo nur für Einfuhren von Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird.

(6)

Mit dem Beschluss 2012/629/EU (12) widerrief die Kommission die Annahme des Verpflichtungsangebots der EuroChem-Gruppe wegen Undurchführbarkeit.

(7)

Im Anschluss an eine dritte Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (13) beschloss die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission (14), die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Auf diese Untersuchung wird als die „letzte Auslaufüberprüfung“ Bezug genommen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/226 der Kommission (15) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 hatte die Umstrukturierung von Kirovo zu einer Zweigniederlassung von Uralchem zum Gegenstand.

(9)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/415 der Kommission (16) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung der Acron Holding Company wegen Undurchführbarkeit.

(10)

Die derzeit geltenden Maßnahmen bestehen aus einem festen Zoll pro Tonne, der – mit Ausnahme von EuroChem – auf der Schadensspanne beruht. Für EuroChem wurde die Zollhöhe im Rahmen der Überprüfung 2008 auf der Grundlage der Dumpingspanne festgesetzt.

1.2.   Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung

(11)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung (im Folgenden „Überprüfungsantrag“) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, der von den folgenden acht europäischen Bauernverbänden (im Folgenden der „Antragsteller“) eingereicht wurde: Association Générale des Producteurs de Blé et autres céréales („AGPB“, Frankreich), Confederazione Italiana Agricoltori („CIA“, Italien), Confagricoltura (Italien), Coop de France (Frankreich), Irish Farmers' Association („IFA“, Irland), Office of Finnish Agriculture („MTK“, Finnland), National Farmers' Union („NFU“, Vereinigtes Königreich) und Unión de Pequeños Agricultores y Ganaderos („UPA“, Spanien). Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung der Schädigung. Der Antragsteller brachte vor, als Verwender von Ammoniumnitrat litten die Landwirte der Union unter den seit mehr als 20 Jahren geltenden Antidumpingmaßnahmen, und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union solle aufgrund der jüngsten Veränderungen erneut geprüft werden.

(12)

Darüber hinaus forderte der Antragsteller die Kommission auf, die Maßnahmen unverzüglich nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung auszusetzen.

1.3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(13)

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen; daher leitete sie am 17. August 2017 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (17) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine auf die Untersuchung der Schädigung beschränkte teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

(14)

Am gleichen Tag leitete Kommission im Wege einer Einleitungsbekanntmachung (18) eine weitere, auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkten teilweisen Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

1.4.   Untersuchung

1.4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(15)

Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „UZÜ“) betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017. Die Untersuchung der für die Beurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.2.   Interessierte Parteien

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, den Wirtschaftszweig der Union (die Hersteller und ihre Verbände), die ausführenden Hersteller und ihre Verbände, die Behörden des Ausfuhrlandes sowie die ihr bekannten möglichen unabhängigen Einführer über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(17)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und gehört zu werden.

(18)

Es fanden Anhörungen des Antragstellers, des Unionsherstellerverbands Fertilizers Europe, eines einzelnen Unionsherstellers und eines einzelnen russischen Herstellers durch die Kommissionsdienststellen statt.

(19)

Darüber hinaus äußerten sich im Zuge der Untersuchung mehrere interessierte Parteien schriftlich, darunter der Antragsteller, Fertilizers Europe, der Verband der Unionslandwirte COPA-COGECA (19) und der russische Verband der Düngemittelhersteller („RFPA“).

(20)

Am 25. April 2018 erklärte der Antragsteller, die Kommission solle einige der von Fertilizers Europe vorgebrachten Aspekte aufgrund des Zeitpunkts ihrer Vorlage außer Acht lassen. Da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen war und die Kommission für die endgültige Einreichung der Stellungnahmen aller Parteien keine strikte Frist gesetzt hatte, wurde diesem Antrag nicht stattgegeben.

1.4.3.   Stichprobenverfahren

(21)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.4.3.1.   Stichprobe der Unionshersteller

(22)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie Unionshersteller um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Der Stichprobenfragebogen wurde 38 Einrichtungen übermittelt, darunter den 11 der Kommission bekannten Unionsherstellerverbänden. Bei der Kommission gingen von 12 Unternehmen oder Unternehmensgruppen der Union Informationen zur Stichprobenauswahl ein.

(23)

Die Kommission traf die vorläufige Auswahl für die Stichprobe auf der Grundlage der Produktion in der Union, der Verkaufsmengen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt während des UZÜ sowie der für die letzte Auslaufüberprüfung ausgewählten Stichprobe. Die vorläufige Stichprobe umfasste vier Unionshersteller in Frankreich, Litauen, Polen und dem Vereinigten Königreich (20).

(24)

Nach Stellungnahmen interessierter Parteien hielt es die Kommission jedoch für angemessen, das polnische Unternehmen durch ein Unternehmen aus Bulgarien (21) zu ersetzen und ein Unternehmen aus den Niederlanden (22) zusätzlich aufzunehmen.

(25)

Die Stichprobe umfasste somit letztlich fünf Unternehmen aus fünf Ländern, auf die rund 40 % der Gesamtproduktion der mitarbeitenden Unternehmen entfallen. Die Stichprobe ist daher repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

1.4.3.2.   Stichprobe der russischen ausführenden Hersteller

(26)

Obgleich diese teilweise Interimsüberprüfung keine Dumping-Aspekte zum Gegenstand hat, hielt es die Kommission für angezeigt, von russischen ausführenden Herstellern Informationen beispielsweise über ihre Produktion, ihre Kapazität sowie ihre Verkäufe in der Union und an Drittstaaten einzuholen, um diese bei der Schadensbeurteilung zu berücksichtigen.

(27)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in Russland um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner unterrichtete die Kommission die Ständige Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union und den russischen Verband RFPA.

(28)

Sechs russische Hersteller übermittelten die erbetenen Angaben. Da nur zwei der Hersteller Ausfuhren in die Union tätigten, war keine Stichprobenbildung erforderlich. Auf diese beiden Unternehmen entfallen 38 % der Produktion der mitarbeitenden russischen Unternehmen.

(29)

Die russische ausführende Unternehmensgruppe Acron, von der die Einleitung einer parallelen, auf Dumping beschränkten Interimsüberprüfung beantragt wurde (23), hat den Stichprobenfragebogen nicht ausgefüllt. Jedoch stellte das Unternehmen im Laufe der Untersuchung begrenzte Informationen in Form einer teilweisen Beantwortung des Fragebogens bereit. Wie die Prüfung im Rahmen der parallelen Untersuchung ergab, entsprachen die übermittelten Daten teilweise nicht den korrekten, nach der im Zuge der parallelen Untersuchung durchgeführten Nachprüfung aktualisierten Informationen und konnten nicht herangezogen werden.

1.4.3.3.   Stichprobe der unabhängigen Einführer

(30)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Es ging jedoch keine Antwort eines unabhängigen Einführers ein.

1.4.4.   Antworten auf die Fragebogen

(31)

Die Kommission sandte Fragebogen an die fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die beiden russischen ausführenden Hersteller und erhielt von ihnen allen Antworten.

(32)

Darüber hinaus holte die Kommission Informationen von Bauernverbänden ein; hierzu übermittelte sie Fragebogen an den Antragsteller dieser Untersuchung und andere Bauernverbände, die sich als interessierte Parteien gemeldet hatten. (24) Die Kommission erhielt Antworten von der Irish Farmers' Association und dem Bauernverband NFU (Vereinigtes Königreich) sowie eine konsolidierte Antwort des Antragstellers im Namen von in 15 Mitgliedstaaten tätigen Verbänden. (25) Der litauische Bauernverband stellte später klar, dass er sich zu der laufenden Untersuchung nicht geäußert habe.

1.4.5.   Kontrollbesuche

(33)

Die Kommission holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

a)

Unionshersteller

AB Achema;

CF Fertilisers UK Limited;

Neochim PLC.;

Yara France;

Yara Sluiskil B.V.

b)

mitarbeitende ausführende Hersteller in Russland

PJSC KuibyshevAzot;

Uralchem JSC sowie als verbundener Einführer Uralchem Trading SIA in Lettland.

1.4.6.   Offenlegung

(34)

Am 31. August 2018 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den geltenden Zollsatz zu ändern. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, bis zum 12. September 2018 zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(35)

Neun Interessenträger, darunter europäische Bauernverbände, Unionshersteller, der Verband der Unionshersteller (Fertilizers Europe) und der russische Verband RFPA nahmen zu der Unterrichtung Stellung. Auf Ersuchen wurden der Antragsteller, die Grupa Azoty S.A., Agropolychim AD und der RFPA gehört.

(36)

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden, sofern gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(37)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden, mit Ursprung in Russland (im Folgenden „betroffene Ware“). Bei von der Zweigniederlassung Kirovo des Uralchem-Konzerns hergestelltem Ammoniumnitrat handelt es sich jedoch nach der Verordnung (EG) Nr. 989/2009 nur bei Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird, um die betroffene Ware.

(38)

Ursprünglich war Ammoniumnitrat als betroffene Ware definiert worden, jedoch wurde anschließend eine Neudefinition auf feste Düngemittel mit einem bestimmten Gehalt an Ammoniumnitrat vorgenommen. Diese Neudefinition erfolgte aufgrund der Klärung der Warendefinition im Jahr 2005 (26), die darauf abzielte, auch Ammoniumnitrat, dem Phosphor- und/oder Kaliumnährstoffe beigemengt wurden (sogenanntes „verschmutztes“ oder „stabilisiertes“ Ammoniumnitrat, im Folgenden „verschmutztes AN“), aufzunehmen, da diese Mischungen den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben agronomischen Eigenschaften aufweisen. Die Ware wird gemeinhin als Ammoniumnitrat bezeichnet (im Folgenden „AN“).

(39)

Wie in Abschnitt 1.1 dargelegt, gilt der Antidumpingzoll (47,07 EUR pro Tonne) für das Unternehmen Kirovo nur für Einfuhren von AN, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird.

(40)

AN ist ein fester Stickstoffdünger, der in der Landwirtschaft häufig zum Einsatz kommt; darüber hinaus wird es jedoch auch für industrielle Zwecke verwendet, wie etwa bei der Herstellung von Explosivstoffen (beispielsweise für den Bergbau). Die geltenden Antidumpingmaßnahmen erstrecken sich sowohl auf AN für landwirtschaftliche Zwecke als auch auf für Explosivstoffe verwendetes AN. Beide Typen von AN weisen dieselben technischen und chemischen Eigenschaften auf, sind leicht austauschbar und werden als betroffene Ware angesehen.

(41)

In der Landwirtschaft wird AN unter anderem für Getreide, wie etwa Weizen, verwendet. Aufgrund seiner explosiven Eigenschaften unterliegt die Verwendung von AN in mehreren Mitgliedstaaten Beschränkungen. So verwenden beispielsweise die Landwirte in Irland Kalkammonsalpeter (im Folgenden „KAS“).

(42)

Der Hauptrohstoff für die Herstellung von AN ist Erdgas, auf das der weitaus größte Teil der gesamten Produktionskosten entfällt.

(43)

Der vertragsmäßige Zollsatz für AN beträgt 6,5 %. (27)

2.2.   Gleichartige Ware

(44)

Wie bereits bei den in Abschnitt 1.1 beschriebenen vorangegangenen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen: a) die betroffene Ware; b) das in Russland hergestellte und auf dem russischen Inlandsmarkt sowie auf anderen Ausfuhrmärkten verkaufte AN; c) das vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte AN.

(45)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Waren für die Zwecke dieser Untersuchung gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung darstellen.

3.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(46)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen festgelegt wurden, verändert haben und ob diese Veränderung dauerhaft war.

3.1.   Umstrukturierung

(47)

Der Grad der Konzentration im Wirtschaftszweig der Union ist infolge zahlreicher Zusammenschlüsse und Übernahmen gestiegen. Mehrere Unionshersteller, wie etwa die Yara International ASA (im Folgenden „Yara“) aus Norwegen und die Borealis Agrolinz Melamine GmbH (im Folgenden „Borealis“) in Österreich, sind globale Unternehmen. Seit 2002 waren beispielsweise die folgenden Unternehmen an Zusammenschlüssen und Übernahmen beteiligt: (28) Anwil SA, Azomures, BASF SE, Borealis, Fertiberia S.A., CF Fertilisers UK Limited, Yara und Grupa Azoty S.A.

(48)

Der Antragsteller brachte vor, aufgrund der höheren Effizienzvorteile aus Investitionen und Umstrukturierungen sei der Wirtschaftszweig der Union nun in der Lage, im Wettbewerb mit russischen Einfuhren zu bestehen, während die Situation bei der Überprüfung 2002 mit Dutzenden unabhängig agierender kleiner und mittlerer Hersteller noch ganz anders gelagert gewesen sei. Der Wirtschaftszweig der Union erklärte, der Unionsmarkt sei von einem gesunden Wettbewerb geprägt, da es in der Union mehr als zehn Hersteller gebe, von denen keiner einen Marktanteil von mehr als 20 % habe. (29)

(49)

Den von mitarbeitenden Unionsherstellern vorgelegten Daten zufolge entfallen fast sechs der acht Millionen Tonnen AN, die in der Union hergestellt werden, auf vier Großkonzerne (Yara, CF, Borealis und EuroChem). Die AN-Produktion in der Union wird demzufolge mittlerweile von einigen wenigen Unternehmensgruppen von beachtlicher Größe beherrscht.

(50)

Um die Auswirkungen des Konsolidierungsprozesses zu beurteilen, an dem so viele Unternehmen beteiligt waren und der sich über mehr als 15 Jahre erstreckte, analysierte die Kommission die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wie er bei der Überprüfung 2002 definiert wurde.

(51)

Für die Überprüfung 2002 wurden vier Unternehmen Kontrollbesuchen unterzogen: Grande Paroisse (Frankreich), Kemira Ince (Vereinigtes Königreich), Terra Nitrogen (Vereinigtes Königreich) und Hydro Agri France. Da es im Jahr 2001 im Ammoniumnitratwerk von Grande Paroisse in Frankreich zu einer Explosion kam, die mehrere Todesopfer forderte, schloss die Kommission das Unternehmen von der Analyse aus.

(52)

Erstens gehören die beiden Unternehmen im Vereinigten Königreich mittlerweile zu demselben Unternehmen, namentlich CF Fertilizers UK Limited, das seinerseits Teil des US-amerikanischen Konzerns CF Industries (im Folgenden „CF“) ist. Im Jahr 2007 wurden die beiden Unternehmen in einem Gemeinschaftsunternehmen zusammengeführt. In ihrem Bericht über die Transaktion (30) stellte die Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs fest: „Die Parteien brachten vor, dass keine von ihnen gegenwärtig aus ihrem Düngemittelgeschäft im Vereinigten Königreich einen hinreichenden Ertrag erzielt oder voraussichtlich erzielen wird. Der Grund für die geplante Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens besteht also darin, im Vereinigten Königreich einen langfristig rentablen Hersteller von Stickstoffdüngern zu etablieren, indem ein größeres Unternehmen geschaffen wird, das eine geringere Kostenbasis aufweist als die beiden Parteien gegenwärtig unabhängig voneinander erreichen können.“ Anschließend übernahm CF im Jahr 2010 Terra Industries und ging davon aus, durch diese Transaktion weltweit jährliche Kosteneinsparungen in Höhe von bis zu 135 Mio. USD zu erzielen. (31) In seinem Jahresbericht 2011 bekräftigte CF, es sei in der Lage gewesen, „höhere Synergieeffekte zu erzielen als zum Zeitpunkt der Übernahme angenommen“ (32). Während das Unternehmen im Vereinigten Königreich zu diesem Zeitpunkt noch immer ein Gemeinschaftsunternehmen war, übernahm CF später, im Jahr 2015, die vollständige Kontrolle. Die „der Transaktion zugrunde liegende These“ sei von einer „Steigerung der Produktion um 10 % ohne zusätzliche Investitionsausgaben“ ausgegangen (33). In seinem Jahresbericht 2017 (34) fasste CF die Ergebnisse der Transaktion wie folgt zusammen: „Nach der Übernahme von CF Fertilisers UK und dem Erwerb der vollständigen betrieblichen Kontrolle haben wir die Nutzung der Vermögenswerte um fast 20 Prozent gesteigert und zugleich Synergien in Höhe von mehr als 35 Millionen USD jährlich erzielt.“ CF Fertilizers UK Limited ist nun Teil eines Konzerns mit 3 000 Beschäftigten, bei dem es sich um ein „führendes globales Düngemittel- und Chemieunternehmen mit herausragenden Betriebskapazitäten sowie einer mit erheblichen Kostenvorteilen verbundenen Produktions- und Vertriebsplattform“ handelt.

(53)

Zweitens gehörte Hydro Agri France zu Hydro Agri, einer Tochtergesellschaft des norwegischen Konzerns Norsk Hydro, die 2004 ausgegliedert und zu Yara wurde. Die Yara-Gruppe hat mehr als 15 000 Beschäftigte und erzielt einen Umsatz in Höhe von etwa 10 Mrd. EUR. (35) Seinem „Fertilizer Industry Handbook 2017“ (36) zufolge war Yara das „führende Stickstoffdünger-Unternehmen“ und zudem – lässt man chinesische Hersteller außer Acht – „der Hersteller Nr. 1 von Nitraten und NPK sowie weltweit der Hersteller Nr. 2 von Ammoniak“. Das Unternehmen stellte fest: „Yara hat aufgrund seiner Position einzigartige Möglichkeiten, Größenvorteile zu erzielen und in seinem gesamten großen Anlagennetzwerk vorbildliche Verfahren anzuwenden. Größe und globale Reichweite sind die zentralen Triebkräfte für Yaras Wettbewerbsvorteil.“ Weiter heißt es: „Yara hat einen Marktanteil von etwa 20 % des weltweiten Ammoniakhandels. Diese führende Position verschafft dem Unternehmen einen guten Überblick über das globale Verhältnis zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Ammoniak und ermöglicht eine bessere Optimierung seiner globalen Warenströme.

(54)

Was die übrigen fünf Unternehmen betrifft, die bei der Überprüfung 2002 keinem Kontrollbesuch unterzogen wurden, aber Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren, so gehörten zwei von ihnen ebenfalls zu Hydro Agri, während ein weiteres Teil von Kemira (Belgien) war, das mittlerweile zur Yara-Gruppe gehört.

(55)

Darüber hinaus hat die russische EuroChem-Gruppe im Jahr 2012 ihre Übernahme der Düngemittel-Aktiva von BASF abgeschlossen. (37) In seinem Jahresbericht 2012 erklärte EuroChem: „Die Integration dieser Geschäftsbereiche [EuroChem Antwerpen und EuroChem Agro im Jahr 2012] ist noch nicht abgeschlossen, jedoch können wir bereits heute sicher sagen, dass sie einen strategischen Erfolg darstellt. Dank der betrieblichen Synergien und des Cultural Fit wurden enge Beziehungen aufgebaut, die sich positiv auf die gesamte Gruppe ausgewirkt haben.“ (38) Die EuroChem-Gruppe hat mehr als 25 000 Beschäftigte, erzielt weltweit einen Umsatz in Höhe von mehr als 4 Mrd. USD und profitiert von seinem vertikal integrierten Geschäftsmodell. (39)

(56)

Die spanische Fertiberia-Gruppe schließlich erwarb im Jahr 2009 Adubos de Portugal und hat mehrere weitere Tochtergesellschaften in Frankreich und Algerien. Fertiberia erklärte: „Die Konsolidierung der Gruppe als führendes Unternehmen basierte in erster Linie auf der Gründung und Übernahme strategisch gut platzierter Tochtergesellschaften. Dieses Geschäftsmodell ermöglichte eine größere wirtschaftliche, produktive und logistische Effizienz, die in einem solchen wettbewerbsbestimmten Markt von zentraler Bedeutung ist.“ (40) Den im Jahresbericht 2014 von Fertiberia enthaltenen Ausführungen bezüglich Adubos de Portugal zufolge ist „die Konsolidierung der betrieblichen Integration von ADP Fertilizantes in unsere Gruppe ebenfalls von besonderer Bedeutung und führte zur Entwicklung neuer Synergien, die dieses Unternehmen in die Lage versetzt haben, das EBITDA auf 18 Mio. EUR zu steigern“. Weiter stellte das Unternehmen fest: „Diese Synergien reichen von der Lieferung von Rohstoffen über den reibungslosen Betrieb der Anlagen bis hin zum Aufbau einer umfassenden Marktkenntnis, die [Fertiberia] den weiteren Ausbau seines Angebots an Erzeugnissen mit hohem Mehrwert ermöglicht haben.“ (41)

(57)

Aus den oben angeführten öffentlichen Erklärungen geht hervor, dass die Zusammenschlüsse unter anderem Kostensenkungen (Vereinigtes Königreich), Größenvorteile (Yara), betriebliche Synergien (EuroChem) und logistische Effizienz (Fertiberia) zur Folge haben. Somit waren bei allen AN-Herstellern des damaligen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Effizienzgewinne zu beobachten. Hierzu zählten eine Steigerung der Kaufkraft und die Möglichkeit einer Optimierung des Produktions- und Verkaufsprozesses. Zugleich wurde der Wirtschaftszweig der Union durch die Beitritte von 2004, 2007 und 2013 erweitert, sodass ein Gesamtkostenvergleich für die einzelnen Unternehmen unmöglich ist. Wie jedoch in Erwägungsgrund 47 erörtert, waren am Umstrukturierungsprozess auch mehrere Unternehmen in Beitrittsländern beteiligt.

(58)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union stärker konzentriert ist als bei der Überprüfung 2002 und dass diese Konsolidierung dauerhaft ist und sich positiv auf die Kostenstruktur insgesamt ausgewirkt hat.

(59)

Nach der Unterrichtung brachten zwei Unionshersteller vor, dass EuroChem aufgrund von Verbindungen zu einer russischen Organisation nicht in die Untersuchung einbezogen werden solle und dass die Einbeziehung des britischen Herstellers infrage gestellt werden könne, da das Vereinigte Königreich die Union bald verlassen werde. Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. EuroChem wurde damals als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft analysiert, und der britische Hersteller war zum Zeitpunkt der Untersuchung ohne Einschränkungen Teil des Wirtschaftszweigs der Union, da das Vereinigte Königreich Mitgliedstaat der Union ist.

(60)

Darüber hinaus wandten diese Hersteller ein, die Kommission habe nicht festgestellt, auf welche Weise sich die geänderten Umstände durch die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union direkt auf die Berechnung der Schädigung auswirkten. Die Kommission erinnerte daran, dass sie zunächst festgestellt hatte, dass der Wirtschaftszweig der Union seit der Überprüfung 2002, als der Umfang der Maßnahmen zuletzt festgesetzt worden war, dauerhafte Veränderungen durchlief. Anschließend bewertete sie die derzeitige Lage des Wirtschaftszweigs der Union, was zu neuen Berechnungen der Schadensspanne führte. Diese beiden unterschiedlichen Analysen werden unabhängig voneinander durchgeführt.

(61)

Außerdem brachte Fertilizers Europe vor, die Änderungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union seien im Vergleich zum russischen Vorteil beim Gas unerheblich. Die Kommission stellte fest, dass die anhaltende Veränderung nicht durch die Lage im Gasbereich in Russland bedingt sei, sondern durch die Konsolidierung des Wirtschaftszweigs der Union seit der Überprüfung 2002.

3.2.   Gaskosten auf dem Unionsmarkt

(62)

Der Antragsteller brachte vor, die Gaspreise in der Union seien von 2002 bis zum 2. Quartal 2013 gestiegen und seit dem 3. Quartal 2013 erheblich gesunken. Seiner Auffassung nach ist davon auszugehen, dass die Preise für Erdgas in den nächsten zehn Jahren zwar leicht steigen, aber dennoch weit unter den bei der letzten Auslaufüberprüfung erreichten Werten bleiben werden. Beispielsweise zeigt Tabelle 1 die Prognose der Weltbank für die Erdgaspreise der Jahre 2018 bis 2030: (42)

Tabelle 1

Gaspreisprognose

 

Prognosen

Rohstoffe

Energie

Einheit

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2030

Kohle, Australien

USD/t

70,1

57,5

65,9

88,4

85,0

75,0

65,0

64,5

64,0

63,5

63,0

62,4

60,0

Rohöl (Durchschnitt)

USD/bbl

96,2

50,8

42,8

52,8

65,0

65,0

65,4

65,9

66,3

66,8

67,2

67,7

70,0

Erdgas, Europa

USD/MMBtu

10,1

7,3

4,6

5,6

6,5

6,6

6,7

6,8

7,0

7,1

7,2

7,3

8,0

Erdgas, USA

USD/MMBtu

4,4

2,6

2,5

3,0

3,0

3,1

3,2

3,2

3,3

3,4

3,5

3,6

4,0

Erdgas LNG, Japan

USD/MMBtu

16,0

10,2

6,9

8,0

8,8

8,9

9,1

9,3

9,4

9,6

9,7

9,9

10,0

Quelle: World Bank Commodities Price Forecast.

(63)

Der russische Verband RFPA legte die Gazprom-Preisprognose bis 2021 (43) vor, um sein Vorbringen zu untermauern, dass der Rückgang der Gaspreise dauerhaft sei.

(64)

Fertilizers Europe machte geltend, unter anderem im Hinblick auf das Dumping und die Gestaltung der Gaspreise in Russland habe es keine Veränderungen gegeben. (44) Nach der Unterrichtung brachte Fertilizers Europe erneut Erklärungen zur Lage auf dem Gasmarkt in Russland vor.

(65)

Die Kommission merkte an, dass Gas tatsächlich der wichtigste Rohstoff für Ammoniumnitrat ist, auf den über 60 % der gesamten Produktionskosten entfallen. Sie stellte fest, dass die inländischen Gaspreise in Russland vom Staat durch föderale Gesetze geregelt werden und keine normalen Marktbedingungen widerspiegeln, unter denen die Preise vorrangig auf Produktionskosten und Gewinnerwartungen beruhen würden.

(66)

Die Lage bei den inländischen Gaspreisen in Russland ist nur für die Feststellung von Dumping relevant, da sie lediglich die Ermittlung des Normalwerts betrifft. Die Kommission erinnerte daran, dass sich diese Überprüfung ausschließlich auf die Schädigung bezieht.

(67)

Nach der Unterrichtung stellten Fertilizers Europe und ein Unionshersteller fest, dass das Gaspreisniveau bereits schneller gestiegen war als in der Prognose der Weltbank vom April 2018 erwartet (Tabelle 1 oben). Auch die Weltbank hat ihre Prognose in der Ausgabe vom September 2018 geändert.

(68)

Die Kommission stellte fest, dass es seit der Überprüfung 2002, als die Höhe der Maßnahmen festgelegt worden ist, erhebliche Schwankungen gab. Zwischen 2014 und 2016 war ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen, seitdem steigen die Preise jedoch wieder kontinuierlich an. Diese Veränderung hat sich teilweise in den Produktionskosten der Unionshersteller niedergeschlagen. Seit 2014 sind die Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen um mehr als 20 % gesunken. Die jüngsten Entwicklungen im Jahr 2018 bestätigen die erheblichen Schwankungen des Gaspreises in Europa.

(69)

Grundsätzlich sind Veränderungen bei den inländischen Rohstoffpreisen nicht als dauerhafte Veränderungen zu betrachten, da sie normalerweise wandelbaren Marktkräften unterworfen sind. Die Gaspreise in der Union werden auf einem freien Markt festgelegt. Zudem ist seit 2002 ist keine gleichbleibende Entwicklung zu beobachten. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Veränderungen bei den Gaspreisen in der Union nicht als dauerhaft betrachtet werden können.

3.3.   Veränderungen auf dem globalen Markt

(70)

Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass die seit 2002 beobachteten globalen Veränderungen auf dem AN-Markt einen für die Beurteilung relevanten Faktor darstellen.

(71)

Erstens hat sich der russische Verbrauch von AN seit 2002 mehr als verdreifacht:

2,2 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 2002; (45)

5,5 Mio. Tonnen im Jahr 2014; (46)

7 Mio. Tonnen im Jahr 2016. (46)

(72)

Darüber hinaus brachte der russische Verband RFPA vor, den vom russischen Landwirtschaftsministerium herausgegebenen vorläufigen Daten zufolge sei der Gesamtinlandsverbrauch von Stickstoffdüngern im Jahr 2017 weiter um 8,7 % gestiegen. (47) Es ist davon auszugehen, dass der russische Verbrauch bis 2030 weiter leicht zunehmen wird. (48)

(73)

Zweitens ist auch die Nachfrage auf Drittmärkten (hauptsächlich Lateinamerika und dort insbesondere Brasilien) gestiegen. Den Schätzungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (im Folgenden „FAO“) zufolge war in Brasilien zwischen 2002 und 2016 ein Anstieg von 0,9 Mio. Tonnen auf 1,5 Mio. Tonnen zu verzeichnen. (49) Es ist davon auszugehen, dass in Lateinamerika nicht nur die Nachfrage nach AN, sondern die Nachfrage nach Stickstoffdüngern insgesamt weiter steigen wird. (50)

(74)

Indessen ist der landwirtschaftliche Verbrauch von AN in den 28 Mitgliedstaaten der Union insgesamt seit 2002 leicht zurückgegangen. (51) Der Unionsverbrauch dürfte künftig stabil bleiben.

(75)

Vor diesem Hintergrund ist der Unionsmarkt im Hinblick auf die Menge weniger attraktiv als in den Jahren 2002 und 2014. (51)

(76)

Zudem hat sich die Situation in den Vereinigten Staaten (im Folgenden „US“) seit der Überprüfung 2002 geändert. Im August 2016 hoben die US ihre Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von AN aus Russland auf. Dies geschah vor dem Hintergrund des Schiefergas-Booms, der günstigere Gaspreise für die US-Hersteller nach sich zog. Die US-Schiefergasproduktion ist seit dem Jahr 2000 deutlich gestiegen und dürfte künftig noch weiter zunehmen. Der Schiefergas-Boom führte und führt noch immer dazu, dass US-Hersteller Kapazitäten für die Produktion von Stickstoffdüngern aufbauen.

(77)

Inzwischen haben andere Länder, wie etwa die Ukraine, Australien und Indien, (52) Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Ammoniumnitrat insbesondere aus Russland verhängt.

(78)

Die globalen Veränderungen auf dem AN-Markt sind dauerhaft und können sich auf die Schädigung und die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung auswirken.

3.4.   Schlussfolgerung zu dauerhaften Veränderungen

(79)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass sich zwei Umstände, namentlich die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union und der globale Markt für AN, seit der Überprüfung 2002 verändert haben und dass diese Veränderungen dauerhaft sind.

4.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(80)

Als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung galten die im Bezugszeitraum in der Union tätigen AN-Hersteller.

(81)

Wie in Abschnitt 1.4 dargelegt, wurde eine Stichprobe aus fünf Unternehmen gebildet, und es wurden Daten bei den Stichprobenunternehmen erhoben und vor Ort überprüft. Darüber hinaus legten interessierte Parteien weitere Daten vor, insbesondere der Antragsteller, der Unionsherstellerverband Fertilizers Europe und der russische Verband RFPA. Soweit möglich, zog die Kommission zudem öffentlich zugängliche Daten heran.

(82)

Die Stichprobe umfasst fünf Unternehmen. Die Zahlen für den Wirtschaftszweig der Union sind daher im Folgenden nur dann indexiert, wenn sie sich auf eines dieser Unternehmen beziehen.

5.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

5.1.   Unionsverbrauch

(83)

Wie Tabelle 2 zu entnehmen ist, wies der Unionsverbrauch in Höhe von sieben bis acht Millionen Tonnen im Bezugszeitraum eine stabile Entwicklung auf:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Mio. Tonnen)

 

2014

2015

2016

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt

7,7

8,0

7,8

7,9

Index

(2014 = 100)

100

105

102

103

Quelle: Daten aus den Marktinformationen von Fertecon.

(84)

Neben dieser gleichbleibenden Entwicklung im Bezugszeitraum ist davon auszugehen, dass der Unionsmarkt für AN bis 2030 insgesamt stabil bleiben wird. (53)

5.2.   Menge, Preise und Marktanteil der Einfuhren aus Russland

(85)

Die Kommission ermittelte die Menge und die Preise der Einfuhren aus Russland auf der Grundlage von Daten aus nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Einfuhrstatistiken (im Folgenden „Datenbank (Artikel 14 Absatz 6)“). Mengen, Marktanteil und Durchschnittspreise der Einfuhren aus Russland entwickelten sich wie in Tabelle 3 dargestellt:

Tabelle 3

Gesamteinfuhrmengen und Einfuhrmengen aus Russland (in Tonnen), Marktanteil und Einfuhrpreise aus Russland (in EUR/Tonne)

 

2014

2015

2016

UZÜ

ALLE EINFUHREN (ALLE LÄNDER)

615 009

732 986

292 839

323 113

EINFUHREN AUS RUSSLAND

356 456

364 574

118 354

112 025

Index

100

102

33

31

Russischer Anteil an der Einfuhrmenge in die Union

58,0 %

49,7 %

40,4 %

34,7 %

Russischer Marktanteil, gemessen an der Menge

4,6 %

4,5 %

1,5 %

1,4 %

Durchschnittlicher CIF-Preis

249

222

173

183

Index

100

89

70

73

Quelle: Daten aus der Datenbank (Artikel 14 Absatz 6).

(86)

Im UZÜ gelangten weiterhin Einfuhren von AN aus Russland in Höhe von 0,1 Mio. Tonnen in die Union (etwa 35 % aller Einfuhren, an zweiter Stelle nach Georgien).

(87)

Im UZÜ bewegten sich die Einfuhren aus Russland auf einem sehr niedrigen Niveau und gingen während des Bezugszeitraums drastisch zurück. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verkäufe von verschmutztem AN durch Kirovo, das keinem Antidumpingzoll unterliegt, im UZÜ den überwiegenden Großteil der russischen Ausfuhren in die Union ausmachten. Ohne die Verkäufe von verschmutztem AN durch Kirovo beliefen sich die Einfuhren aus Russland im UZÜ auf [0 bis 50 000] Tonnen, was einem Marktanteil am Unionsmarkt von weniger als 0,5 % entspricht.

(88)

Bei der letzten Auslaufüberprüfung betrug der Marktanteil der russischen Einfuhren 3,1 %, (54) wobei er im UZÜ schätzungsweise bei weniger als 2 % lag. Bei der Überprüfung 2002 entsprachen die russischen Einfuhren 5 % des Unionsverbrauchs (vor der Erweiterung der Union). (55)

(89)

Die durchschnittlichen Einfuhrpreise des aus Russland eingeführten AN gingen im Bezugszeitraum zurück; zugleich sanken auch die Gaspreise, wobei Gas bei der Herstellung von AN den wichtigsten Kostenfaktor darstellt.

5.3.   Preisunterbietung

5.3.1.   Russischer Ausfuhrpreis

(90)

Wie in Abschnitt 1.4.3.2 dargelegt, hat die Kommission Daten bei den beiden mitarbeitenden russischen ausführenden Herstellern erhoben.

(91)

Einer der ausführenden Hersteller, PJSC KuibyshevAzot, tätigte direkte Ausfuhren in die Union in Form von Direktverkäufen der betroffenen Ware. Diese Verkäufe an die Union waren jedoch im Hinblick auf ihre Menge ([weniger als 1 000] Tonnen (56)) und weil sie nur einen einzigen, spezifischen Abnehmer betrafen, nicht repräsentativ.

(92)

Der andere ausführende Hersteller, Uralchem, tätigte Ausfuhren über eine verbundene Vertriebsstelle in Lettland. Die von Uralchem im UZÜ getätigten Verkäufe von „normalem“ AN waren zudem mit [weniger als 1 000] Tonnen sehr gering. (57)

5.3.2.   Feststellungen zur Preisunterbietung durch Russland

(93)

Da die mitarbeitenden russischen ausführenden Hersteller, wie in Abschnitt 5.3.1 beschrieben, im UZÜ nur geringe und nicht repräsentative Mengen in die Union ausgeführt haben, konnte die Kommission keine entscheidende Feststellung zur Preisunterbietung treffen.

(94)

Nach der Unterrichtung brachten der Antragsteller und der RFPA vor, die Kommission solle Daten aus Tabelle 3 heranziehen, um festzustellen, dass im UZÜ keine Preisunterbietung vorlag. Die Kommission stellte fest, dass diese Daten erhebliche Verkäufe von verschmutztem AN enthalten und sich daher von den Angaben der Unionshersteller zu AN-Verkäufen unterscheiden. Diese Daten wurden daher für eine angemessene und zuverlässige Berechnung der Preisunterbietung nicht für angemessen erachtet.

5.3.3.   Menge, Preise und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

(95)

In Tabelle 4 sind die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern, ihr Marktanteil und ihre Preise im Bezugszeitraum ausgewiesen.

Tabelle 4

Einfuhrmengen (in Tonnen), Marktanteile und Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2014

2015

2016

UZÜ

 

ALLE EINFUHREN

(ALLE LÄNDER)

615 009

732 986

292 839

323 113

 

EINFUHREN AUS ANDEREN LÄNDERN ALS RUSSLAND

258 553

368 412

174 485

211 088

 

Index

100

142

67

82

 

Anteil anderer Länder an der Einfuhrmenge in die Union

42 %

50 %

60 %

65 %

 

Marktanteil anderer Länder, gemessen an der Menge

3,4 %

4,6 %

2,2 %

2,7 %

 

Durchschnittlicher Preis (CIF)

263

245

222

207

 

Index

100

93

84

79

 

 

 

 

 

 

 

Wichtigste andere Länder

2014

2015

2016

UZÜ

Anteil an den Ausfuhren im UZÜ (in %)

Georgien

119 570

276 787

119 583

155 867

48,2 %

Türkei

6 142

4 398

10 658

12 861

4,0 %

Serbien

37 691

34 405

2 068

1 556

0,5 %

Ägypten

13 549

15 475

7 560

7 822

2,4 %

Quelle: Eurostat.

(96)

Zu den übrigen relevanten Ländern, aus denen im UZÜ Ausfuhren in die Union getätigt wurden, zählten Georgien mit 0,15 Mio. Tonnen (etwa 48 % aller Einfuhren), und in geringerem Ausmaß mehrere weitere Ländern, beispielsweise die Türkei, Serbien, Ägypten, Marokko und Norwegen. Georgien war im UZÜ das Land mit den meisten Ausfuhren in die Union und lag diesbezüglich vor Russland. Der Marktanteil der übrigen Länder am Unionsmarkt belief sich im UZÜ auf 2,9 % und blieb im Bezugszeitraum weitgehend stabil. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen Ländern gingen ebenso wie die russischen Preise (siehe Abschnitt 5.2) und die Unionspreise (siehe Abschnitt 5.4.4) insgesamt zurück, wobei die Gaspreise im Bezugszeitraum ebenfalls sanken.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(97)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflusst haben.

(98)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wird die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage makroökonomischer Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität) und mikroökonomischer Indikatoren (durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) beurteilt. Erstere basieren auf von interessierten Parteien in ihren Stellungnahmen vorgelegten Daten sowie auf Statistiken; mit einigen wenigen Ausnahmen beziehen sie sich auf alle bekannten Unionshersteller. Letztere basieren auf Daten aus den im Zuge der Untersuchung geprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(99)

Bei der letzten Auslaufüberprüfung sowie bei der Überprüfung 2008 waren die Schadensindikatoren insgesamt positiv, und es wurde keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt. Da die jetzige Untersuchung auf einer anderen Stichprobe basiert, ist es nicht möglich, anhand des Vergleichs der für diesen UZÜ und diesen Bezugszeitraum herangezogenen Daten mit den Daten der letzten Auslaufüberprüfung mit Blick auf einige Faktoren unmittelbar eine Entwicklung festzustellen.

5.4.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(100)

In der jetzigen Auslaufüberprüfung wurde die Feststellung der früheren Untersuchungen bestätigt, dass die Erfassung genauer und zuverlässiger Daten über Kapazität und Produktion der betroffenen Ware eine komplexe Aufgabe darstellt, insbesondere da flüssiges Ammoniumnitrat für die Herstellung des festen Produkts verwendet werden kann, aber auch für andere nachgelagerte Produkte. Da es Mehrzweckproduktionsanlagen gibt, die rasch zwischen der Produktion von AN und der Produktion von anderen Düngemitteln umgeschaltet werden können, kann es zu statistischen Verzerrungen kommen. Eine geringe Kapazitätsauslastung für die betroffene Ware ist daher ein weniger aussagekräftiger Indikator für die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union.

(101)

Unter Berücksichtigung dieser Vorbehalte entwickelten sich Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung in der Union insgesamt sowie bei den Unternehmen in der Stichprobe im Bezugszeitraum wie in Tabelle 5 dargestellt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität (in Mio. Tonnen) und Kapazitätsauslastung

 

2014

2015

2016

UZÜ

Gesamt

Produktionsmenge

[7 – 8]

[7 – 8]

[7 – 8]

[7 – 8]

Index

100

95

96

97

Produktionskapazität

[16 – 18]

[16 – 18]

[16 – 18]

[16 – 18]

Index

100

100

101

101

Kapazitätsauslastung

48 %

45 %

45 %

46 %

Unternehmen in der Stichprobe

Produktionsmenge der Unternehmen in der Stichprobe

3,0

3,0

3,1

3,2

Index

100

101

103

107

Produktionskapazität der Unternehmen in der Stichprobe

4,9

4,9

4,9

4,9

Index

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung der Unternehmen in der Stichprobe

62 %

62 %

64 %

66 %

Index

100

100

103

106

Quelle: Fertecon-Daten (in Spannen) für die Gesamtwerte, geprüft anhand der Antworten auf den Stichprobenfragebogen, und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen für die Unternehmen in der Stichprobe.

(102)

Während die Produktion in Russland bei schätzungsweise etwa 10 Mio. Tonnen lag, (58) belief sich die Produktion in der Union auf mehr als 7 Mio. Tonnen. Das Produktionsniveau der Unionshersteller ist ähnlich hoch wie bei der letzten Auslaufüberprüfung. (59)

(103)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Die Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stieg, was zu einer höheren Kapazitätsauslastung führte. Insgesamt blieb die Kapazitätsauslastung im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum stabil.

5.4.2.   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(104)

Die Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt an unabhängige Abnehmer und der Marktanteil des gesamten Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 6 dargestellt:

Tabelle 6

Verkaufsmengen (in Mio. Tonnen) und Marktanteil

 

2014

2015

2016

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt

7,1

7,3

7,5

7,6

Index

100

104

107

107

Marktanteil

92,0 %

90,9 %

96,3 %

95,9 %

Index

100

99

105

104

Quelle: Unionsverbrauch, abzüglich der in den obenstehenden Tabellen ausgewiesenen Einfuhren aus Russland und anderen Ländern.

(105)

Die Verkaufsmengen an unabhängige Abnehmer sind im Bezugszeitraum geringfügig gestiegen. Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen alleine sind die Daten nicht aussagekräftig, da es in erster Linie aufgrund der Beendigung eines Gemeinschaftsunternehmens zweier dieser Unternehmen während des Bezugszeitraums zu einem deutlichen Anstieg kam.

(106)

Der gesamte Wirtschaftszweig der Union hatte im Bezugszeitraum ebenso wie bei der Auslaufüberprüfung 2014 (92 % im UZÜ, 93 % im Jahr 2010) einen Marktanteil von mehr als 90 %. Im jetzigen UZÜ stieg der Marktanteil der Unionshersteller auf 96 %. Im ursprünglichen Untersuchungszeitraum von 1999 bis 2000, der bei der Überprüfung 2002 herangezogen wurde, lag der Marktanteil bei 68 % (bezogen auf die Union vor der Erweiterung).

5.4.3.   Beschäftigung und Produktivität

(107)

Die Beschäftigung und die Produktivität der fünf in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 7 dargestellt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2014

2015

2016

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

1 095

1 028

1 044

1 026

Index

100

94

95

94

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

2 778

2 989

3 004

3 170

Index

100

108

108

114

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten.

(108)

Im Bezugszeitraum blieb die Beschäftigung weitgehend unverändert, wobei eine rückläufige Tendenz festzustellen war. Zugleich nahm die Produktivität je Beschäftigten zu.

5.4.4.   Verkaufspreise und die Inlandspreise beeinflussende Faktoren

(109)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 8 dargestellt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union und Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne)

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis ab Werk in der Union

268

270

190

185

Index

100

101

71

69

Produktionsstückkosten

229

224

177

176

Index

100

98

77

77

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten.

(110)

Hinsichtlich des unabhängigen Abnehmern in der Union vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Verkaufsstückpreises war zwischen 2014 und dem UZÜ ein drastischer Rückgang um 30 % zu verzeichnen. Dieser Rückgang der Verkaufspreise von 268 EUR pro Tonne im Jahr 2014 auf 185 EUR im UZÜ stellt in diesem Zeitraum eine bedeutsame Entwicklung dar. Der Antragsteller brachte vor, der Preis hätte entsprechend dem sinkenden Preis für Gas, dem wichtigsten Kostenfaktor, noch stärker zurückgehen müssen. (60)

(111)

Die durchschnittlichen Produktionsstückkosten gingen nicht so drastisch zurück wie der Verkaufspreis: Sie sanken von 229 EUR pro Tonne im Jahr 2014 auf 176 EUR pro Tonne im UZÜ.

(112)

Indessen stiegen die Nettoverkäufe an unabhängige Abnehmer außerhalb der Union im Bezugszeitraum mengenmäßig nahezu auf das Doppelte (auf 190 926 Tonnen), wobei hinsichtlich des Verkaufsstückpreises außerhalb der Union dieselbe drastische rückläufige Tendenz zu beobachten war.

(113)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass die AN-Preise im Vereinigten Königreich und in Frankreich nach dem UZÜ gestiegen seien und dass die Unionshersteller daher unter Berücksichtigung der Produktionskosten im UZÜ in einer starken Position seien. Die Kommission stellte fest, dass die Produktionskosten stark durch das Niveau des Gaspreises beeinflusst werden. Daher ist es nicht angemessen, ausgewählte Verkaufspreise ab August 2018 mit den Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ zu vergleichen.

(114)

Der Antragsteller brachte auch vor, Verkäufe außerhalb der Union hätten gezeigt, dass die Unionshersteller mit russischen Herstellern konkurrieren könnten. Die Untersuchung der Kommission bezieht sich auf die Lage auf dem Unionsmarkt. Dass russische ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union auf anderen Drittlandsmärkten mit unterschiedlichen Marktmerkmalen möglicherweise konkurrieren können, bezieht sich nicht direkt auf diese Analyse.

5.4.5.   Arbeitskosten

(115)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 9 dargestellt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittslohn je Beschäftigen (in EUR)

44 715

50 367

47 258

47 818

Index

100

113

106

107

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten.

(116)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten sind im Bezugszeitraum gestiegen.

5.4.6.   Lagerbestände

(117)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 10 dargestellt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2014

2015

2016

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

199 106

255 877

133 866

167 203

Index

100

129

67

84

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

7 %

8 %

4 %

5 %

Index

100

127

65

79

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten.

(118)

Der Schlussbestand schwankte im Bezugszeitraum, wobei zwischen 2014 und 2015 ein Anstieg und anschließend ein erheblicher Rückgang zu verzeichnen waren.

5.4.7.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(119)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 11 dargestellt. Aufgrund einer Stellungnahme einer interessierten Partei nach der Unterrichtung hat die Kommission die beiden Zeilen zur Rentabilität aktualisiert, um einen technischen Fehler zu berücksichtigen.

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2014

2015

2016

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

12,5 %

13,6 %

7,8 %

5,1 %

Index

100

109

62

41

Cashflow (in EUR)

134 204 393

120 273 261

100 004 695

75 785 111

Index

100

90

75

56

Investitionen (in EUR)

45 377 547

48 718 848

51 507 723

41 664 854

Index

100

107

114

92

Kapitalrendite

19,8 %

19,9 %

10,0 %

6,9 %

Index

100

101

50

35

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten.

(120)

Wie in Abschnitt 5.4.4 dargelegt, ging der Verkaufspreis im Bezugszeitraum erheblich zurück, was zu einem Großteil auf die gesunkenen Gaspreise zurückzuführen war, während bei den durchschnittlichen Produktionsstückkosten ein weniger drastischer Rückgang zu beobachten war.

(121)

Infolgedessen sank die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller insgesamt von 12,5 % im Jahr 2014 auf 5,1 % im UZÜ. Damit liegt sie unter der Zielgewinnspanne von 8 %. Die Rentabilität wird jedoch weitgehend von der Leistung des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens im Vereinigten Königreich (61) und einem starken Anstieg bei den VVG-Kosten und den Gemeinkosten für zwei weitere in die Stichprobe einbezogene Hersteller im Bezugszeitraum bestimmt.

(122)

Dagegen lag die Rentabilität bei der Überprüfung 2002 im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) bei – 18,0 %.

(123)

Die Veränderung der Rentabilität im Bezugszeitraum steht offenbar nicht in Zusammenhang mit den russischen Ausfuhren, da diese seit 2014 zurückgingen, sondern mit dem allgemeinen Konjunkturzyklus sowie im Falle von zwei der Unternehmen/Gruppen mit einigen spezifischen Faktoren.

(124)

Wie bei den vorangegangenen Untersuchungen stellte der Wirtschaftszweig der Union die Zielgewinnspanne von 8 % infrage und machte geltend, dieser Wirtschaftszweig benötige erhebliche Investitionen und einen Ertrag aus investiertem Kapitel (ROCE) von mindestens 12 %. (62) Fertilizers Europe legte ein selbst in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten (63) vor, laut dem für einen durchschnittlichen ROCE von 12 % ein durchschnittlicher Gewinn vor Steuern in Höhe von 94 EUR pro Tonne erzielt werden muss; das entspricht einer Umsatzrentabilität (ROS) in Höhe von 36 %. (64)

(125)

Der Cashflow und die Kapitalrendite (ROI) gingen zwischen 2014 und dem UZÜ erheblich zurück. Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Er folgte ebenso wie die Rentabilität einem rückläufigen Trend. Die Kapitalrendite (ROI) ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Im Großen und Ganzen folgte sie der rückläufigen Rentabilitätsentwicklung. Hinsichtlich der Investitionen waren indessen im Bezugszeitraum Schwankungen zu beobachten, mit einem Anstieg zwischen 2014 und 2016, gefolgt von einem Rückgang im UZÜ.

(126)

Der Untersuchung zufolge hatten die Unionshersteller in der Stichprobe keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung.

5.4.8.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(127)

Sowohl bei der Überprüfung 2008 als auch bei der letzten Auslaufüberprüfung wurde der Schluss gezogen, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht schädigend sei.

(128)

Im Rahmen der jetzigen Untersuchung sind mit Blick auf zahlreiche Schadensindikatoren ein uneinheitliches Bild und eine rückläufige Entwicklung zu beobachten. Die Verkaufspreise wirken sich nachteilig auf die Rentabilität aus. Während die Entwicklung der Finanzindikatoren, wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, einen negativen Verlauf aufweist, deuten ihre absoluten Werte nicht auf eine Schädigung hin. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum bei über 90 %.

(129)

Die Schadensindikatoren belegen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs insgesamt einer rückläufigen Entwicklung folgen. Allerdings stellt sich die Situation deutlich solider dar als bei der Überprüfung 2002; damals lagen die Rentabilität im Untersuchungszeitraum bei -18 % und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei 68 % (vor der Erweiterung der Union).

(130)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung bedeutend geschädigt wird, wenn er sich auch in einer weniger soliden Lage befindet als bei der letzten Auslaufüberprüfung und offenbar eine rückläufige Entwicklung verzeichnet, die in erster Linie mit dem Preisrückgang in Zusammenhang steht.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(131)

Die Kommission hat geprüft, wie sich eine Beendigung der Maßnahmen wahrscheinlich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken würde.

(132)

Wie in Abschnitt 1.4.3.2 dargelegt, erhob die Kommission hierfür bei den mitarbeitenden russischen ausführenden Herstellern Daten beispielsweise über Verkaufspreise, Produktion und Kapazitätsreserven.

6.1.   Verfügbare Kapazitätsreserven in Russland

(133)

Im Rahmen der letzten Auslaufüberprüfung wurden Kapazitätsreserven in Höhe von etwa 1 Mio. Tonnen ermittelt (bei einer Produktionskapazität von insgesamt 9,6 Mio. Tonnen).

(134)

Den Fertecon-Daten zufolge ist die Produktion von AN in Russland seit 2013 um 7 % gestiegen und dürfte bis 2030 weiter steigen. Wie in Abschnitt 2.4 angegeben, hat der russische Inlandsverbrauch deutlich zugenommen. Die Kapazitätsauslastung liegt bei über 95 %, und es wird davon ausgegangen, dass sie in den nächsten Jahren auf diesem Niveau verbleiben wird.

(135)

Dem Vorbringen von Fertilizers Europe zufolge beliefen sich die russischen Kapazitätsreserven auf 1,3 Mio. Tonnen bzw. 18 % des Unionsmarktes. (65) Nach der Unterrichtung brachte der Verband erneut seine Behauptung vor und verwies auch auf die Feststellungen der Kommission in der letzten Auslaufüberprüfung.

(136)

Nach Angaben des russischen Verbands RFPA lagen die russischen Kapazitätsreserven bei etwa 174 000 Tonnen (Schätzung von Fertecon) bzw. etwa 2 % des Unionsverbrauchs. (66) Der Verband brachte vor, die Schätzung von Fertilizers Europe sei falsch, da sie lediglich festes AN berücksichtigt habe, und die Fertecon-Daten sollten herangezogen werden.

(137)

Wie die Kommission bei der letzten Auslaufüberprüfung festgestellt hat, geben russische ausführende Hersteller die installierte Produktionskapazität in der Regel auf der Grundlage der nominalen theoretischen Kapazität an. Auch bei der jetzigen Untersuchung ließ die Kommission die von den russischen mitarbeitenden Unternehmen angegebene nominale Kapazität unberücksichtigt, da ihre Produktion tatsächlich höher war als ihre theoretische Kapazität. Die Kapazitätsauslastung der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller belief sich schätzungsweise auf über 94 %.

(138)

Um die Kapazität und die Kapazitätsreserven in Russland zu ermitteln, zog die Kommission geprüfte Daten der mitarbeitenden Unternehmen sowie Daten für alle übrigen russischen Ausführer heran, die gegebenenfalls berichtigt wurden. (67) Die Kommission stellte fest, dass die Kapazität in Russland bei etwa 11 Mio. Tonnen lag, bei einer Kapazitätsreserve von 0,6 Tonnen. Dies entspricht einem Anteil von 7,7 % am Unionsverbrauch von rund 7,9 Millionen Tonnen. Die Kapazitätsreserven sind also geringer als bei der letzten Auslaufüberprüfung. Bei einer vollumfänglichen Ausrichtung auf den Unionsmarkt könnten aber dennoch erhebliche Mengen ausgeführt werden, die auf einige Nachbarregionen besonders starke Auswirkungen hätten.

(139)

Fertilizers Europe brachte außerdem vor, die russische Kapazität werde angesichts des jüngsten russischen Plans für Düngemittel vom März 2018 erweitert. (68) In seiner anschließenden Stellungnahme bestritt der russische Verband RFPA die von Fertilizers Europe vorgenommene Auslegung des Berichts. (69) Der Bericht deutet zwar nicht unmittelbar auf einen Zuwachs mit Blick auf AN hin, lässt jedoch auf die Bedeutung von Düngemitteln für die russische Wirtschaft und die Bereitschaft der Regierung schließen, eine hohe Kapazität im Land zu gewährleisten.

(140)

Nach der Unterrichtung brachte der russische Verband RFPA vor, diese Kapazitätsreserven würden im Hinblick auf die künftige Entwicklung des russischen Inlandsverbrauchs nicht in die Union gelenkt (siehe Abschnitt 3.3). Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Der russische Verbrauch dürfte zwar leicht zunehmen, doch kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die vorhandenen Kapazitätsreserven in vollem Umfang zur Deckung der Binnennachfrage genutzt würden. In jedem Fall berücksichtigt der RFPA bei seinem Vorbringen keine weiteren künftigen russischen AN-Kapazitäten.

(141)

Des Weiteren brachte der Antragsteller vor, selbst wenn der Wirtschaftszweig der Union 7,7 % Marktanteil verlöre, wäre sein Marktanteil höher als bei der Überprüfung von 2002. Die Kommission stellte fest, dass bei einem Vergleich der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum 1999-2000 und im Zeitraum 2016-2017 der allgemeine Kontext berücksichtigt werden muss. 2002 bestand der Wirtschaftszweig der Union hauptsächlich aus westeuropäischen Unternehmen, die Einfuhren nicht nur aus Russland, sondern auch aus osteuropäischen Staaten, die inzwischen Mitglieder der Union geworden sind, ausgesetzt waren. Dementsprechend erhöhte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union durch die Erweiterung der Union erheblich. Daher ist die Situation im Jahr 2002 nicht direkt mit der Situation in dieser Überprüfung vergleichbar.

6.2.   Verhalten russischer Ausführer auf Drittlandsmärkten

(142)

Der russische Inlandsmarkt ist für die russischen Hersteller der wichtigste Markt. Brasilien ist der bei Weitem größte Markt für Ausfuhren der mitarbeitenden russischen Unternehmen. Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, die russischen Ausführer würden Mengen in die Union umleiten. (70)

(143)

Die von den mitarbeitenden Unternehmen übermittelten Verkaufspreise zeigen ein uneinheitliches Bild: In einigen Drittländern sind die Preise weniger attraktiv als die Unionspreise, während in einigen anderen Ländern das Gegenteil der Fall ist. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Teil der russischen Ausfuhrmengen unter Umständen von weniger attraktiven Drittmärkten auf den Unionsmarkt umgeleitet wird, wenn die Maßnahmen auslaufen.

(144)

Verstärkt wird die Gefahr einer Umleitung durch die zu erwartende künftige Entwicklung der Kapazitäten zur Produktion von Stickstoffdüngern in den Vereinigten Staaten, wie sie in Abschnitt 3.3 dargelegt wird.

(145)

Nach der Unterrichtung brachten der Antragsteller und der russische Verband RFPA vor, dass eine Umleitung unwahrscheinlich sei, da insbesondere ein Unionshersteller AN in beträchtlichen Mengen aus Russland für den weltweiten Verkauf ankaufe und es unwahrscheinlich sei, dass er Verkäufe in die Union verlagern würde. Die Kommission stellte fest, dass dieses Phänomen nur einige Hersteller betrifft, und wenn die Maßnahmen eingestellt würden, würde sich das Verhalten der russischen ausführenden Hersteller, die AN verkaufen, ändern.

(146)

Des Weiteren brachte der russische Verband RFPA vor, dass die Investitionen verschiedener russischer ausführender Hersteller in Brasilien die Attraktivität Brasiliens im Gegensatz zu der der Union erkennen ließen. Die Kommission stellte fest, dass diese Investitionen die Bereitschaft der russischen Hersteller zur Ausfuhr in Drittländer bestätigen. Diese Investitionen wurden getätigt, während die Maßnahmen in der Union galten. Sie geben keinen Aufschluss darüber, ob der Unionsmarkt attraktiv wäre oder nicht, wenn die Maßnahmen aufgehoben werden sollten (siehe Abschnitt 6.4).

6.3.   Wahrscheinliche künftige Entwicklung der russischen Ausfuhrpreise

(147)

Wie in Abschnitt 5.3.2 dargelegt, konnte die Kommission keine entscheidende Feststellung zur Preisunterbietung treffen.

(148)

Wie Abschnitt 5.3.1 zu entnehmen ist, waren die Verkäufe von PJSC KuibyshevAzot aufgrund ihrer Menge und der spezifischen Beziehung zu dem betreffenden Abnehmer nicht repräsentativ.

(149)

Für ihre zukunftsorientierte Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung zog die Kommission dementsprechend die gesamten Unionsverkäufe von Uralchem heran, einschließlich der Verkäufe von verschmutztem AN durch die Zweigniederlassung Kirovo von Uralchem. Die Kommission erinnerte daran, dass verschmutztes AN im Rahmen der jetzigen Untersuchung einen Teil der betroffenen Ware darstellt und den überwiegenden Großteil der Ausfuhren aus Russland in die Union ausmacht.

(150)

Zunächst wurden alle Verkäufe von AN durch Uralchem für Transport und Entladung nach unten berichtigt (um [5 bis 15 EUR pro Tonne]). Wie in Abschnitt 5.3.1 dargelegt, verkauft Uralchem zudem über einen verbundenen Händler. Die Kommission bestimmte den Ausfuhrpreis auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung. Für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten (zwischen [1 und 3 %]) und eine angemessene Gewinnspanne wurde eine Berichtigung nach unten vorgenommen. Was die Gewinnspanne betrifft, so legte die Kommission angesichts der mangelnden Bereitschaft nicht verbundener Einführer zur Mitarbeit im Rahmen der vorliegenden Untersuchung sowie des Fehlens geprüfter Daten aus früheren Untersuchungen im Zusammenhang mit derselben Warendefinition die Gewinnspanne eines nicht verbundenen Einführers aus einer kürzlich durchgeführten Untersuchung zu einem anderen, ähnlichen, chemischen Stoff, Melamin, die im Bereich von [2 bis 4 %] lag, zugrunde. (71)

(151)

Nach der Unterrichtung brachte der russische Verband RFPA im Namen von Uralchem vor, dass die Kommission fälschlicherweise Berichtigungen für Transport- und Entladekosten vorgenommen habe. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen in Bezug auf einige unternehmensspezifische Lieferbedingungen für einige wenige Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist.

(152)

Darüber hinaus machte der RFPA geltend, dass keine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 gerechtfertigt sei, da das Unternehmen Uralchem Trading SIA in Lettland kein AN in die Union einführe. Die Kommission erinnerte daran, dass dieses Unternehmen mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist. Mithin war sie berechtigt, den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch zu ermitteln.

(153)

Was die Verkäufe von verschmutztem AN durch die Zweigniederlassung Kirovo von Uralchem betrifft, so verglich die Kommission die Preise, zu denen Uralchem verschmutztes und normales AN auf einem großen Drittlandsmarkt verkaufte, auf dem den Erkenntnissen der Kommission zufolge sowohl verschmutztes als auch normales AN in repräsentativen Mengen verkauft wurden, miteinander. Es konnte ein aussagekräftiger Trend festgestellt werden, demzufolge Uralchem das verschmutzte AN zu einem höheren Preis verkaufte als normales AN. Daher wurde eine Berichtigung nach unten (um [8 bis 10 %]) vorgenommen, um einen Preis festzulegen, zu dem normales AN aller Wahrscheinlichkeit nach auf dem Unionsmarkt verkauft würde.

(154)

Nach der Unterrichtung brachte der russische Verband RFPA vor, dass die für die Berichtigung verwendeten Daten nicht korrekt seien. Die Kommission stellte fest, dass andere Daten, die sie infolge des Einwands des RFPA heranziehen könnte, aufgrund der geringeren Menge für Vergleichszwecke weniger relevant wären; dies hätte ohnehin in jedem Fall eine ähnliche Anpassung mit einer Differenz von weniger als einem Prozentpunkt zur Folge, was die Relevanz der Entwicklung als angemessene Grundlage für die Berichtigung bestätigt.

(155)

Darüber hinaus hielt es die Kommission für angemessen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein künftiger Ausfuhrpreis alle potenziellen russischen Ausfuhren in die Union betreffen würde, und zwar für die Vielzahl der Absatzkanäle und Lieferbedingungen, die von allen russischen ausführenden Herstellern wahrscheinlich verwendet werden. Daher berücksichtigte die Kommission diesen Aspekt bei der Ermittlung des künftigen Ausfuhrpreises.

(156)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission einen zu erwartenden und wahrscheinlichen Preis für AN aus Russland, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union in Rechnung gestellt würde, und zwar auf CIF-Basis (Kosten, Versicherung, Fracht) nach angemessener Berichtigung nach oben für Regelzölle (6,5 %) und Einfuhrkosten (im Bereich von [1 bis 3 %]). Die Kommission stellte fest, dass die betroffene Ware auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich zu einem Preis verkauft würde, der unter dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis läge, den die Unionshersteller auf dem Unionsmarkt von unabhängigen Abnehmern verlangen.

(157)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, dass die von russischen Unternehmen auf dem brasilianischen Markt verlangten Preise berichtigt und statt des russischen Preises für Ausfuhren in die Union herangezogen werden sollten. (72) Nach der Unterrichtung wiederholte der Wirtschaftszweig der Union dieses Vorbringen. Angesichts der erheblichen Mengen von russischem AN, das von den russischen mitarbeitenden Unternehmen auf dem Unionsmarkt verkauft wird, und unter Berücksichtigung des von der Zweigniederlassung Kirovo von Uralchem verkauften verschmutzten AN sowie der entsprechenden Berichtigung war diese Vorgehensweise ungeeignet.

(158)

Im Gegensatz dazu argumentierten der Antragsteller und der russische Verband RFPA, die Kommission solle anstelle der tatsächlichen überprüften Verkäufe von Uralchem statistische Daten heranziehen, um die Schadensspanne zu ermitteln. Der RFPA brachte vor, dass die Kommission in verschiedenen Untersuchungen zu AN oder anderen Waren statistische Daten verwendet habe.

(159)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da sie die Auffassung vertrat, dass die herangezogenen überprüften Daten zuverlässiger waren als nicht überprüfte statistische Daten. In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass die überprüften Angaben erhebliche Mengen von russischem AN abdeckten, das auf den Unionsmarkt gelangte, wobei auch das von der Uralchem-Zweigniederlassung Kirovo verkaufte verschmutzte AN berücksichtigt wurde. Im Gegensatz dazu tätigte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller im Rahmen der Überprüfung 2002 keine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Außerdem galten bei der letzten Auslaufüberprüfung Preisverpflichtungen.

6.4.   Attraktivität des Unionsmarktes

(160)

Harnstoff ist das weltweit am meisten verwendete Düngemittel, mit über 50 Mio. Tonnen Stickstoffdünger, während auf AN etwa 10 Mio. Tonnen entfallen. (73) In der Union wird jedoch in erster Linie AN eingesetzt. Die Union bildet den größten AN-Markt der Welt, dicht gefolgt von Russland. Wie oben festgestellt, sind die Gesamteinfuhren in die Union zurückgegangen, jedoch haben einige Länder im Bezugszeitraum mehr ausgeführt, wie beispielsweise die Nachbarländer Georgien und Türkei. Die russischen Hersteller könnten die Union als benachbarten Markt betrachten und Ausfuhren nach Europa gegenüber Ausfuhren nach Lateinamerika vorziehen. Darüber hinaus ist der Unionsmarkt nach wie vor im Hinblick auf die Preise attraktiv.

(161)

In Anbetracht seiner Größe, der geografischen Nähe und der Preise gilt der Unionsmarkt demnach als für russische Hersteller attraktiv.

(162)

Die Kommission nahm eine Simulation vor, um zu prüfen, wie sich ein Szenario, in dem sich der Wirtschaftszweig der Union an den in Abschnitt 6.3 ermittelten russischen Durchschnittspreis anpassen müsste, um seine Mengen zu halten, auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirken würde. Aus dieser Simulation geht hervor, dass sich für den Wirtschaftszweig der Union eine negative Rentabilität ergäbe.

(163)

Nach der Unterrichtung brachte der Bauernverband des Vereinigten Königreichs vor, dass aufgrund der Leistungsstärke des Wirtschaftszweigs der Union ein erneutes Auftreten der Schädigung unwahrscheinlich sei. Insbesondere mit Blick auf die Ergebnisse der Simulation wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(164)

Darüber hinaus wies der Antragsteller darauf hin, dass der russische Verband RFPA die Auffassung vertrat, dass die russischen Mengen nicht auf den Unionsmarkt gelangen würden, unter anderem weil die russischen Unternehmen in der Union keine Infrastruktur hätten. Der Antragsteller nimmt jedoch in ebendiesem Vorbringen an, dass russische Unternehmen bei einer Aufhebung der Maßnahmen einen Anreiz hätten, in ihre Anlagen zu investieren.

(165)

Darüber hinaus gaben der russische Verband RFPA und der Antragsteller an, dass der Rückgang der Mengen von in die Union eingeführtem verschmutztem AN im Bezugszeitraum die mangelnde Attraktivität des Unionsmarktes bewiesen habe. Der RFPA brachte ferner vor, dass die KAS-Einfuhren aus Russland in die Union zurückgegangen seien. Die Kommission erinnerte daran, dass sie den KAS-Markt nicht untersucht hat. In jüngster Zeit waren zwar rückläufige Mengen von verschmutztem AN zu beobachten, es war jedoch kein langfristiger Trend zu erkennen, der belegen könnte, dass der europäische Markt für die russischen AN-Hersteller insgesamt bei einer Aufhebung der Maßnahmen nicht mehr attraktiv wäre.

6.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung

(166)

Es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass russische Hersteller im Falle einer Beendigung der Maßnahmen ihre noch verfügbaren, wenn auch begrenzten Kapazitätsreserven für Ausfuhren in die Union nutzen könnten. Des Weiteren ist es wahrscheinlich, dass ein Teil der gegenwärtig in Drittländer ausgeführten Mengen aufgrund der relativen Attraktivität des Unionsmarktes und seiner Nähe zu Russland umgeleitet würde. Da sich der Wirtschaftszweig der Union in einer weniger vorteilhaften Lage befindet als bei der letzten Auslaufüberprüfung (Abschnitt 5), könnten die so erhöhten Mengen wahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung bewirken. Die wahrscheinliche künftige Entwicklung der russischen Ausfuhrpreise stellt ebenfalls einen eindeutigen Hinweis darauf dar, dass es rasch zu einem Wiederauftreten der Schädigung kommen könnte.

(167)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

7.   HÖHE DER ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

7.1.   Festlegung des Zollsatzes

(168)

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung folgte die Kommission weitestmöglich der bei der Festlegung der Maßnahmen herangezogen Methodik. Die Kommission ermittelte den Zollbetrag, der zur Vermeidung eines Wiederauftretens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(169)

Bei der Überprüfung 2002 wurde für die Berechnung der Schadensspanne der nicht schädigende Preis anhand der Stückkosten auf Vollkostenbasis zuzüglich einer Gewinnspanne ermittelt, von der ohne schädigendes Dumping angemessenerweise ausgegangen werden könnte. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne von 8 % zugrunde gelegt. Die Kommission folgte der in Abschnitt 6.3 dargelegten Logik und setzte dieselbe Gewinnspanne an wie bei den vorangegangenen Untersuchungen, die AN zum Gegenstand hatten.

(170)

Der Wirtschaftszweig der Union legte ein selbst in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten vor, um zu untermauern, warum seiner Auffassung nach eine deutlich höhere Zielgewinnspanne in Höhe einer Umsatzrendite (ROS) von 36 % (entsprechend einem Ertrag aus investiertem Kapital (ROCE) von 12 %) gerechtfertigt wäre. (74) Diese Forderung wurde bereits im Rahmen einer früheren Untersuchung gestellt und von der Kommission zurückgewiesen. Ebenso wie in den vorangegangenen Fällen konnte der Forderung nicht stattgegeben werden, weil die Zielgewinnspanne bei der Analyse auf den Gewinn begrenzt sein muss, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne gedumpte Einfuhren erwarten könnte.

(171)

Nach der Unterrichtung wiederholten zwei Unionshersteller dieselbe Behauptung und beantragten eine Zielgewinnspanne von 36 % ROS. Hilfsweise brachten sie vor, dass der Wirtschaftszweig der Union in den vergangenen Jahren eine zweistellige Rentabilität erzielt habe, die eine höhere Zielgewinnspanne als 8 % rechtfertige. Die Kommission stellte fest, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum sowie in früheren Jahren, als Maßnahmen galten, schwankte und sowohl über als auch unter der Zielgewinnspanne lag. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die in früheren Untersuchungen festgestellte Zielgewinnspanne von 8 % ohne Dumping nach wie vor galt.

(172)

Darüber hinaus wandten zwei Unionshersteller ein, die Produktionskosten der Unionshersteller sollten geändert werden, um Entwicklungen im Anschluss an den UZÜ im Zusammenhang mit den Gaspreisen und CO2-Emissionen zu berücksichtigen. Die Kommission wies diesen Einwand zurück und erinnerte daran, dass nach Artikel 6 der Grundverordnung Informationen, die für einen Zeitraum nach der Untersuchung vorgelegt werden, normalerweise nicht in Betracht gezogen werden sollten.

(173)

Es wurde ein Zollbetrag von 32,71 EUR für normales AN ermittelt. Dieser Wert ist niedriger als der bei der Überprüfung 2002 festgesetzte Betrag von 47,07 EUR. Anschließend legte die Kommission anhand der bei den vorangegangenen Untersuchungen herangezogenen Methode die Höhe der Maßnahmen für die unterschiedlichen Warentypen fest (siehe Abschnitt 9).

7.2.   Antrag von Verwendern auf Beendigung der Maßnahmen

7.2.1.   Im Laufe der Untersuchung von Verwendern vorgebrachte Argumente

(174)

Während der Untersuchung machte der Antragsteller geltend, die Schädigung habe sich aufgrund dauerhafter Veränderungen geändert, was sich wiederum auf das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses auswirke. (75) Darüber hinaus übermittelte der Verband COPA-COGECA, der Landwirte und Genossenschaften der Union vertritt, Stellungnahmen und forderte eine Beendigung der Antidumpingmaßnahmen. COPA-COGECA brachte vor, die Antidumpingmaßnahmen wirkten sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Ausfuhren der Union und die Einkommen landwirtschaftlicher Familienbetriebe aus.

(175)

Wie in Abschnitt 1.4.4 dargelegt, hat die Kommission den Bauernverbänden Fragebogen übermittelt, und nahezu alle interessierten Parteien (Bauernverbände, Wirtschaftszweig der Union und russischer Verband) haben zu diesem Punkt Stellung genommen.

(176)

Nach der Unterrichtung bekräftigten mehrere europäische Bauernverbände, dass die Maßnahmen die europäischen Landwirte beeinträchtigten und ihre globale Wettbewerbsfähigkeit verringerten. Der Antragsteller brachte vor, dass die Kommission eine umfassendere Bewertung des Unionsinteresses hätte vornehmen müssen. Hierzu sei an den Wortlaut der Einleitungsbekanntmachung erinnert: „Die teilweise Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Schadensuntersuchung“. Dennoch ging die Kommission in Abschnitt 7.2.2 auf den Gehalt aller Argumente ein, die sowohl vom Antragsteller als auch von Fertilizers Europe im Laufe der Untersuchung vorgebracht wurden. Der Antragsteller wandte ferner ein, dass die Stellungnahmen von Fertilizers Europe aufgrund des Zeitpunkts ihrer Einreichung nicht berücksichtigt werden dürften. Da Fertilizers Europe während der laufenden Untersuchung seine Argumente rechtzeitig vorgebracht hat, wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

7.2.2.   Bewertung

(177)

Erstens brachten die Bauernverbände vor, durch die Maßnahmen sei einer ihrer wichtigsten Rohstoffe über viele Jahre hinweg verteuert worden. Der Anteil der Düngemittel an den Produktionskosten der Landwirte könne bis zu 40 % betragen. Die Kommission räumte ein, dass AN ein wichtiges Düngemittel und ein wichtiger Rohstoff für verschiedene europäische landwirtschaftliche Betriebe ist. Die Menge des als Düngemittel verwendeten AN ist davon abhängig, ob Getreide (Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Triticale), Raps, Kartoffeln oder Zuckerrüben angebaut oder die Flächen als Grünland genutzt werden. Außerdem entstehen den Landwirten in den einzelnen Ländern durch AN unterschiedlich hohe Kosten. Im Vereinigten Königreich beispielsweise machte AN zwischen 8 % und 45 % der für die genannten Kulturen verwendeten Düngemittel aus. Die Kommission stellte daher fest, dass AN unter sehr unterschiedlichen Umständen als Düngemittel verwendet wird und die durchschnittlichen Düngemittelkosten offenbar unter 10 % liegen. Da die Maßnahmen geografisch nicht auf Gebiete beschränkt sind, in denen die Kosten für Düngemittel besonders hoch sind, sind die Kosten für die Landwirte unionsweit insgesamt betrachtet somit nicht unverhältnismäßig hoch.

(178)

Darüber hinaus brachte der Antragsteller vor, dass AN in der Union nicht zum selben Preis wie Harnstoff angeboten werde, und behauptete, dies sei auf die Maßnahmen zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union bestritt nicht, dass der Preis für AN höher ist als für Harnstoff, führte aber an, dass dies auf die Besonderheiten der Ware zurückzuführen sei. Die Kommission erinnerte daran, dass die laufende Untersuchung auf den AN-Markt beschränkt war und sich nicht auf die Märkte für andere Düngemittel erstreckte.

(179)

Zweitens brachte der Antragsteller vor, die Unionslandwirte stünden unter Wettbewerbsdruck, da russische Landwirte, die in den Genuss niedriger Kosten für Düngemittel kämen, ihr Getreide auf dem Unionsmarkt anböten. Insbesondere hätten die Getreideerzeuger der Union erklärt, unter dem globalen Wettbewerb und dem eingeschränkten Zugang zu Rohstoffen, einschließlich AN, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu leiden. Die Unionslandwirte litten nicht nur unter einem verstärkten Wettbewerb innerhalb der Union, sondern würden auch von Ausfuhrmärkten, wie etwa Ägypten, verdrängt. Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Analyse solle sich auf die am stärksten betroffenen Sektoren (z. B. Feldkulturen und Milchprodukte) konzentrieren. Er stellt fest, dass die Union in den Jahren 2015/2016 weltweit zweitgrößter Ausführer von Getreide war, 2018 jedoch voraussichtlich nur noch der fünftgrößte Ausführer. Die Kommission wies darauf hin, dass die Maßnahmen in den Jahren 2015/2016 zu einem Zeitpunkt galten, als die Wettbewerbsfähigkeit hoch schien. Fertilizers Europe hingegen betonte, langfristig seien die landwirtschaftlichen Ausfuhren der EU sehr erfolgreich. Die Kommission stellte fest, dass die von beiden Seiten vorgebrachten Aspekte nicht erschöpfend waren, da sich die Lage je nach Land und angebauter Kultur unterschiedlich gestaltet; es konnte nicht die tragfähige Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Ausfuhrleistung der Landwirte bei der Abwägung der Interessen den Ausschlag zu deren Gunsten geben sollte.

(180)

Drittens wies der irische Verband auch auf die Angebotsverknappung insbesondere im Jahr 2017 hin. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union den Verbrauch decken konnten. Darüber hinaus gab es auf dem irischen Markt spezifische Lieferprobleme innerhalb der Vertriebskette, die nicht verallgemeinert werden können.

(181)

Zudem ist AN in Irland aus regulatorischen Gründen verboten. Die irischen Landwirte räumten ein, stattdessen KAS zu verwenden, wandten jedoch ein, die hohen AN-Preise wirkten sich auch auf die KAS-Preise aus. Jedoch hindern die geltenden Maßnahmen russische Unternehmen nicht an der Herstellung und Ausfuhr von KAS. Der russische Verband erklärte, unter Berücksichtigung des normalen Zollsatzes von 6,5 % sei der durchschnittliche Preis für aus Russland nach Irland ausgeführten KAS höher als der Preis für KAS mit Ursprung in Belgien oder der Union insgesamt. Daher sei der irische KAS-Markt für russische Hersteller selbst ohne Antidumpingzölle nicht attraktiv.

(182)

Schließlich hat die Kommission bei der letzten Auslaufüberprüfung festgestellt, dass die Landwirte unter Umständen nach einer möglichen Beendigung der Maßnahmen nicht von einem potenziellen Preisrückgang profitieren würden. Landwirte kaufen in der Regel bei Händlern, die unter Umständen keinen der Vorteile weitergeben würden. Nach der Unterrichtung wies der Antragsteller darauf hin, dass sich die Landwirte in Genossenschaften organisieren könnten und von einem verstärkten Wettbewerb durch russische ausführende Hersteller auf dem Unionsmarkt profitieren würden, wodurch ihre Produktionskosten gesenkt würden. Die Kommission räumte ein, dass die Existenz von Genossenschaften den Landwirten helfen kann, von einem verstärkten Wettbewerb unter den AN-Anbietern zu profitieren.

7.2.3.   Schlussfolgerung

(183)

Die Bewertung der im Zuge der Untersuchung vorgebrachten Aspekte hat ergeben, dass eine Beendigung der Maßnahmen nicht gerechtfertigt ist.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(184)

In Anbetracht der Feststellungen dieser auf den Aspekt der Schädigung beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Höhe der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland geändert werden sollte.

(185)

Für EuroChem wurde die Höhe in der Überprüfung im Jahr 2008 auf der Grundlage der Dumpingspanne festgelegt. Da die im Rahmen dieser Überprüfung ermittelte Schadensspanne geringer ist als der gegenwärtig geltende Zollsatz, sollte die neue Höhe der Maßnahmen auch für EuroChem gelten.

(186)

Für Kirovo sollten die neuen Zölle nach Tabelle 12 nur für unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereihte Waren gelten.

(187)

Daher sollten die in Tabelle 12 aufgeführten Antidumpingzölle eingeführt werden, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt.

Tabelle 12

Neue Zollsätze

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Gegenwärtige Höhe der Maßnahmen für EuroChem (EUR pro Tonne)

Gegenwärtige Höhe der Maßnahmen für Kirovo (EUR pro Tonne)

Gegenwärtige Höhe der Maßnahmen für alle anderen Unternehmen (EUR pro Tonne)

Neuer Zoll (EUR pro Tonne)

Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

32,82

47,07

47,07

32,71

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

32,82

47,07

47,07

32,71

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 29 00

10

32,82

 

47,07

32,71

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 60 00

10

32,82

 

47,07

32,71

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 90 00

10

32,82

 

47,07

32,71

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend

3105 10 00

10

32,82

 

47,07

32,71

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 10 00

20

31,84

 

45,66

31,73

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 10 00

30

30,85

 

44,25

30,75

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 10 00

40

29,87

 

42,83

29,76

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 10 00

50

28,88

 

41,42

28,78

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 20 10

30

31,84

 

45,66

31,73

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 20 10

40

30,85

 

44,25

30,75

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 20 10

50

29,87

 

42,83

29,76

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 20 10

60

28,88

 

41,42

28,78

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 51 00

10

31,84

 

45,66

31,73

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 51 00

20

30,85

 

44,25

30,75

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 51 00

30

29,87

 

42,83

29,76

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 51 00

40

29,41

 

42,17

29,31

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 59 00

10

31,84

 

45,66

31,73

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 59 00

20

30,85

 

44,25

30,75

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 59 00

30

29,87

 

42,83

29,76

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 59 00

40

29,41

 

42,17

29,31

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 90 20

30

31,84

 

45,66

31,73

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 90 20

40

30,85

 

44,25

30,75

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 90 20

50

29,87

 

42,83

29,76

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 90 20

60

28,88

 

41,42

28,78

(188)

Nach der Unterrichtung beantragte der Antragsteller die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises auf der Grundlage eines Richtwerts (FOB-Preis Ostsee für August 2018, veröffentlicht von einem Beratungsunternehmen, berichtigt um einige Transportkosten, in Höhe von 188 EUR/t). Da der Richtwert von einer Beratungsfirma veröffentlicht wurde, argumentierte der Antragsteller, dass der Mindestpreis vierteljährlich überprüft werden könnte. Aus Gründen der Praktikabilität und Effizienz kann jedoch kein Mindesteinfuhrpreis in Betracht gezogen werden. Erstens wäre angesichts der Beziehungen zwischen einigen russischen ausführenden Herstellern und Unternehmen in der Union und angesichts der verschiedenen Warentypen ein Mindesteinfuhrpreis nicht praktikabel. Zweitens wäre angesichts der Schwankungen der Gaspreise ein Mindesteinfuhrpreis möglicherweise kein effizientes Mittel, um der Gefahr eines erneuten Auftretens der Schädigung zu begegnen. Selbst mit einer vom Antragsteller vorgeschlagenen vierteljährlichen Anpassung bleibt unklar, ob ein zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegter Mindestpreis die gewünschte Wirkung hätte, dem Wirtschaftszweig der Union in den drei Monaten seiner Anwendung ausreichenden Schutz zu bieten.

(189)

Angesichts der in Abschnitt 6 festgestellten Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens der Schädigung, der in Abschnitt 2 dargelegten Bedeutung von Gas für die Herstellung von AN und der Praktiken Russlands in Bezug auf die Gestaltung des Gaspreises befand es die Kommission ebenfalls für erforderlich, die Entwicklung der Einfuhren von AN mit Ursprung in Russland zwischen dem Datum der Annahme dieser Verordnung und dem Auslaufdatum der Antidumpingmaßnahmen im September 2019 zu überwachen. Dank der Überwachung wird die Kommission die Entwicklungen auf dem einschlägigen Markt in der Union verfolgen können und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen werden dadurch erleichtert.

(190)

Ein Unternehmen kann die Anwendung solcher unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze beantragen, falls es seinen Namen oder seine Anschrift ändert. Der Antrag ist an die Kommission (76) zu richten. Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Änderung des Namens oder der Anschrift des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit der entsprechenden Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

9.   UNTERRICHTUNG UND SCHLUSSFOLGERUNG

(191)

Wie in Abschnitt 1.4.6 dargelegt, unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den geltenden Zollsatz zu ändern. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden analysiert und sofern gerechtfertigt berücksichtigt.

(192)

Aus den vorstehenden Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen entsprechend Abschnitt 8 geändert werden.

(193)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission erhält folgende Fassung:

1)

Die Tabellen unter Buchstaben a und c erhalten folgende Fassung:

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Fester Zollbetrag (EUR pro Tonne)

Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

32,71

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

32,71

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 29 00

10

32,71

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 60 00

10

32,71

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 90 00

10

32,71

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend

3105 10 00

10

32,71

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 10 00

20

31,73

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 10 00

30

30,75

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 10 00

40

29,76

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 10 00

50

28,78

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 20 10

30

31,73

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 20 10

40

30,75

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 20 10

50

29,76

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 20 10

60

28,78

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 51 00

10

31,73

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 51 00

20

30,75

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 51 00

30

29,76

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 51 00

40

29,31

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 59 00

10

31,73

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 59 00

20

30,75

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 59 00

30

29,76

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 59 00

40

29,31

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 90 20

30

31,73

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 90 20

40

30,75

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 90 20

50

29,76

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 90 20

60

28,78

2)

Die Tabelle unter Buchstabe b erhält folgende Fassung:

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Fester Zollbetrag (EUR pro Tonne)

Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

32,71

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

32,71

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2022/95 des Rates vom 16. August 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 663/98 des Rates vom 23. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates vom 15. April 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1).

(8)  Beschluss 2008/577/EG der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43).

(9)  Rechtssache T-348/05.

(10)  Rechtssache T-348/05 INTP.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 989/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 1).

(12)  Beschluss 2012/629/EU der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2008/577/EG der Kommission zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 277 vom 11.10.2012, S. 8).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 19).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/226 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 13).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/415 der Kommission vom 21. März 2016 zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots zweier ausführender Hersteller und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/577/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 75 vom 22.3.2016, S. 10).

(17)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. C 271 vom 17.8.2017, S. 15).

(18)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. C 271 vom 17.8.2017, S. 9).

(19)  Ausschuss der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen der Europäischen Union (COPA)/Allgemeiner Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA).

(20)  AB Achema, Grupa Azoty Zaklady Azotowe, CF Fertilisers UK Limited und Yara France.

(21)  Das Unternehmen Neochim PLC., das zur Borealis-Gruppe gehört.

(22)  Yara Sluiskil B.V. Im Gegensatz zu Yara France stellt Yara Sluiskil B.V. in seinem Werk Ammoniak her.

(23)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. C 271 vom 17.8.2017, S. 9).

(24)  Mehr als 20 europäische Bauernverbände hatten sich als interessierte Parteien gemeldet.

(25)  Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Spanien, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

(26)  Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).

(27)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1).

(28)  Darunter sind auch Unternehmen, die infolge der Beitritte von 2004, 2007 und 2013 Unionshersteller wurden.

(29)  Bei der Anhörung am 21. November 2017 von Fertilizers Europe vorgelegte Folien.

(30)  Bericht des Office of Fair Trading, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/555de39fe5274a74ca0000af/Kemira.pdf.

(31)  https://www.ft.com/content/7683d0ce-2dad-11df-a971-00144feabdc0

(32)  http://www.snl.com/Cache/25347763.PDF?O=PDF&T=&Y=&D=&FID=25347763&iid=4533245

(33)  CF Industries Fall/Winter 2016 Investor Presentation, https://www.snl.com/Cache/1500093371.PDF?O=PDF&T=&Y=&D=&FID=1500093371&iid=4533245.

(34)  https://www.cfindustries.com/globalassets/cf-industries/media/documents/reports/annual-reports/cf-industries-2017-annual-report.pdf

(35)  Yara Annual Report 2017, https://www.yara.com/siteassets/investors/057-reports-and-presentations/annual-reports/2017/yara-annual-report-2017-web.pdf/.

(36)  https://www.yara.com/siteassets/investors/057-reports-and-presentations/other/2017/fertilizer_industry_handbook_2017_with_notes.pdf/

(37)  http://www.eurochemgroup.com/en/press-releases/eurochem-completes-acquisition-of-basf-fertilizer-assets/

(38)  http://www.eurochemgroup.com/wp-content/uploads/2016/02/EuroChem_Annual_Report_2012_eng12.pdf

(39)  http://www.eurochemgroup.com/wp-content/uploads/2016/02/2018_02_08-EuroChem-FY2017-IFRS-Conference-Call-1.pdf

(40)  http://www.grupofertiberia.com/en/structure/

(41)  http://www.fertiberia.com/media/312748/fertiberia-annual-report-2014.pdf

(42)  World Bank Commodities Price Forecast, April 2018, http://pubdocs.worldbank.org/en/458391524495555669/CMO-April-2018-Forecasts.pdf.

(43)  Stellungnahme des RFPA vom 2. Oktober 2017.

(44)  Bei den Anhörungen am 9. November 2017, 22. März 2018 und 12. April 2018 von Fertilizers Europe vorgelegte Folien.

(45)  Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates vom 15. April 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1), Erwägungsgrund 37.

(46)  Von einem russischen ausführenden Hersteller vorgelegte Daten der International Fertilizers Association. Siehe Stellungnahme des RFPA vom 13. März 2018.

(47)  Stellungnahme des RFPA vom 13. März 2018. In der vorangegangenen Stellungnahme des RFPA vom 2. Oktober 2017 waren niedrigere Schätzungen vorgelegt worden.

(48)  Überprüfungsantrag des Antragstellers.

(49)  Website der FAO, abgerufen im Juni 2018.

(50)  Siehe beispielsweise „Fertilizer Outlook 2017-2021“ der International Fertilizer Association, https://www.fertilizer.org/images/Library_Downloads/2017_IFA_Annual_Conference_Marrakech_PIT_AG_Fertilizer_Outlook.pdf, oder „Yara Fertilizer Industry Handbook January 2017“, https://www.yara.com/siteassets/investors/057-reports-and-presentations/other/2017/fertilizer-industry-handbook_2017_slides_only.pdf/.

(51)  Bei der Anhörung am 21. November 2017 von Fertilizers Europe vorgelegte Folien.

(52)  Siehe die Halbjahresberichte 2018 über diese Länder auf der Website der WTO, https://www.wto.org/english/tratop_e/adp_e/adp_e.htm.

(53)  Überprüfungsantrag des Antragstellers. Siehe auch Fertecon Nitrates Outlook laut den bei der Anhörung am 21. November 2017 von Fertilizers Europe vorgelegten Folien sowie in der RFPA-Stellungnahme vom 13. März 2018 vorgelegte Fertecon-Daten.

(54)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 19, Erwägungsgrund 111).

(55)  Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates vom 15. April 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1), Erwägungsgrund 48.

(56)  Fragebogenantwort von PJSC KuibyshevAzot.

(57)  Fragebogenantwort der Zweigniederlassung Azot von Uralchem JSC.

(58)  Basierend auf den Antworten auf den Stichprobenfragebogen. Dies steht im Einklang mit den in der Stellungnahme des RFPA vom 13. März 2018 vorgelegten Fertecon-Daten und der in der letzten Auslaufüberprüfung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates, ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 19, Erwägungsgrund 72) vorgenommenen Schätzung.

(59)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 19, Erwägungsgründe 120 und 121).

(60)  Siehe beispielsweise den Überprüfungsantrag des Antragstellers.

(61)  Dies stand zum Teil im Zusammenhang mit dem Ausfall eines Werks im UZÜ, während dessen die Rentabilität gegenüber 2015 und 2016 erheblich zurückging.

(62)  Der Ertrag aus investiertem Kapital (ROCE) ist eine Finanzkennzahl zur Bemessung der Rentabilität eines Unternehmens und der Effizienz des eingesetzten Kapitals.

(63)  Stellungnahme von Fertilizers Europe vom 8. Februar 2018, vorgelegt im Rahmen dieser Untersuchung am 5. April 2018. Der Name des Sachverständigen wird vertraulich behandelt, um ihn vor etwaigen nachteiligen Folgen zu schützen.

(64)  Bei der Anhörung am 8. Februar 2018 von Fertilizers Europe vorgelegte Folien.

(65)  Bei der Anhörung am 22. März 2018 von Fertilizers Europe vorgelegte Folien.

(66)  Stellungnahme des RFPA vom 13. März 2018.

(67)  Auf der Grundlage der Antworten auf den Stichprobenfragebogen und der Website eines Unternehmens. Die Berichtigung erfolgte, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die russischen Unternehmen die nominale Kapazität angegeben haben.

(68)  Bei der Anhörung am 12. April 2018 von Fertilizers Europe vorgelegte Folien und Anhang „ Roadmap for the development of production of mineral fertilizers for the period until 2025 “ [Fahrplan für die Entwicklung der Produktion mineralischer Düngemittel für den Zeitraum bis 2025].

(69)  Stellungnahme des RFPA vom 24. April 2018.

(70)  Bei der Anhörung am 22. März 2018 von Fertilizers Europe vorgelegte Folien.

(71)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission vom 30. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 62), Erwägungsgrund 156. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich sowohl bei aus Harnstoff hergestelltem Melamin als auch bei AN um Erdgasderivate handelt und dass es bei den herstellenden Unternehmen einige Überschneidungen gibt.

(72)  Bei der Anhörung am 22. März 2018 von Fertilizers Europe vorgelegte Folien.

(73)  Siehe Yara Industry Handbook 2017, https://www.yara.com/siteassets/investors/057-reports-and-presentations/other/2017/fertilizer-industry-handbook_2017_slides_only.pdf/.

(74)  Stellungnahme von Fertilizers Europe vom 8. Februar 2018, vorgelegt im Rahmen dieser Untersuchung am 5. April 2018. Der Name des Sachverständigen wird vertraulich behandelt, um ihn vor etwaigen nachteiligen Folgen zu schützen.

(75)  Siehe beispielsweise die Stellungnahme des Antragstellers vom 9. November 2017 und die bei der Anhörung vom 3. Januar 2018 vom Antragsteller vorgelegten Folien. Siehe auch unterschiedliche E-Mails, die im September 2017 eingingen und in denen Bauernverbände die Anerkennung als interessierte Partei beantragten.

(76)   Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro CHAR 04/39, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


BESCHLÜSSE

15.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1723 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2018

über das grenzüberschreitende Projekt „Rail Baltica“ im Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6969)

(Nur der estnische, finnische, lettische, litauische, polnische und schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie im 3. Arbeitsplan für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor (2) dargelegt, dürfte das grenzüberschreitende Projekt „Rail Baltica“ eine entscheidende Rolle dabei spielen, das Funktionieren des Korridors mit interoperablen und effizienten Verbindungen zwischen den baltischen Staaten und Polen bis nach Finnland sowie multimodale Verbindungen zwischen dem See-, Schienen- und Straßenverkehr sicherzustellen.

(2)

„Rail Baltica“ wird als konventionelle Schnellfahrstrecke für den gemischten Personen- und Güterverkehr eingerichtet. Nach Abschluss des Projekts „Rail Baltica“ dürften die Güter- und Personenverkehrsströme erheblich zunehmen.

(3)

Das Projekt „Rail Baltica“ ist ein hochkomplexes grenzüberschreitendes Projekt, an dem fünf Mitgliedstaaten beteiligt sind, und dessen ausreichende Koordinierung eine große Herausforderung darstellt. Zur Unterstützung seiner koordinierten und fristgerechten Durchführung müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Umsetzung enthalten. Dies würde dazu beitragen, die grenzüberschreitenden Ziele des Arbeitsplans für den Nord-Ostsee-Korridor zu erreichen. Nach diesem Arbeitsplan soll das grenzüberschreitende Projekt „Rail Baltica“ zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall aber bis 2030 betriebsbereit sein.

(4)

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird der verbleibende Mittelbedarf für die vollständige Umsetzung des grenzüberschreitenden Projekts „Rail Baltica“ auf mindestens 5,6 Mrd. EUR geschätzt. Die bislang durchgeführten oder geplanten Projekte belaufen sich auf fast 1,9 Mrd. EUR und werden auch aus Unionsmitteln finanziert (bis zu 85 % der förderfähigen Kosten). Es ist wichtig, die Maßnahmen zu ermitteln, die zur Vollendung des Projekts „Rail Baltica“ erforderlich sind, damit die entsprechende Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene sowie andere relevante Förderformen geplant und vollständig optimiert werden können.

(5)

Die grenzüberschreitende Dimension des Projekts erfordert die Schaffung spezieller Leitungsstrukturen. Der Europäische Koordinator für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor sowie ein Vertreter der Kommission sollten als Beobachter an diesen Strukturen beteiligt sein.

(6)

Estland, Lettland und Litauen haben ein zwischenstaatliches Abkommen unterzeichnet und ratifiziert, in dem sie sich dem Projekt „Rail Baltica“ uneingeschränkt verpflichten. Das Unternehmen RB Rail AS und die nationalen Durchführungsstellen wurden errichtet und mit der Durchführung des Projekts betraut. Die Task Force „Rail Baltica“ ist für die Lenkung und Koordinierung zwischen den Ministerien Estlands, Lettlands, Litauens, Polens und Finnlands zuständig.

(7)

Um die Fortschritte bei der Durchführung zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über den Gegenstand der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Abschnitte Bericht erstatten und etwaige Verzögerungen mitteilen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden von Estland, Lettland, Litauen, Polen und Finnland genehmigt.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält eine Beschreibung der Maßnahmen und den Durchführungszeitplan für das grenzüberschreitende Projekt „Rail Baltica“ (Tallinn–Pärnu–Riga–Panevėžys–Kaunas–Warschau mit einer Verbindung nach Vilnius) sowie damit zusammenhängende Bestimmungen zur Leitung und Beaufsichtigung.

Artikel 2

Maßnahmen und Zeitplan

Estland, Lettland, Litauen und Polen stellen die fristgerechte Durchführung folgender Maßnahmen sicher:

a)

Bis 31. Dezember 2018:

1.

Abschluss der konsolidierten technischen Vorplanung in Estland, Lettland und Litauen;

2.

Abschluss der strategischen Umweltprüfungen in Estland, Lettland und Litauen (mit Ausnahme der Strecken von Kaunas nach Vilnius und von Kaunas bis zur Staatsgrenze Litauen/Polen);

3.

die Studie zum Infrastrukturmanagement in Estland, Lettland und Litauen wird abgeschlossen und den nationalen Behörden Estlands, Lettlands und Litauens vorgelegt.

b)

Bis 30. Juni 2019: Estland, Lettland und Litauen beschließen über die Verwaltung der errichteten Infrastruktur.

c)

Bis 31. Dezember 2020:

1.

Abschluss der strategischen Umweltprüfungen in Litauen von Kaunas bis zur Grenze Litauen/Polen;

2.

Abschluss der Raumplanung und Genehmigung der detaillierten Streckenführung in Estland, Lettland und Litauen (mit Ausnahme der Strecke von Kaunas nach Vilnius);

3.

Baubeginn in Estland, Lettland und Litauen;

4.

Abschluss der technischen Planung der Bahnstrecken in Estland, Lettland (zentraler Abschnitt rund um Riga) und Litauen (mit Ausnahme der Strecken von Kaunas nach Vilnius und von Kaunas bis zur Staatsgrenze Litauen/Polen);

5.

Abschluss ausführlicher Studien und Umweltverfahren in Polen zur Festlegung der technischen Parameter und des Zeitrahmens für die Umsetzung des Abschnitts Ełk-Staatsgrenze Polen/Litauen.

d)

Bis 31. Dezember 2021:

1.

Abschluss des Landerwerbs in Estland, Lettland und Litauen (ausgenommen zwischen Kaunas und Vilnius und zwischen Kaunas und der Staatsgrenze Litauen/Polen);

2.

Abschluss der Raumplanung und der strategischen Umweltprüfungen und Genehmigung der detaillierten Streckenführung in Litauen von Kaunas nach Vilnius;

3.

Abschluss der technischen Planung in Lettland (nördliche und südliche Abschnitte).

e)

Bis 31. Dezember 2023:

1.

Abschluss des Landerwerbs in Litauen von Kaunas nach Vilnius und von Kaunas bis zur Staatsgrenze Litauen/Polen;

2.

Abschluss der technischen Planung der Bahnstrecken in Litauen von Kaunas bis zur Staatsgrenze Litauen/Polen und von Kaunas nach Vilnius.

f)

Bis 31. Dezember 2025:

1.

Vollendung der Schieneninfrastruktur als zweigleisige Bahnstrecke für Mischverkehr, für mindestens 740 m lange Güterzüge geeignet, elektrifiziert, mit UIC-Lichtraumprofil, in Estland, Lettland, Litauen und Polen;

2.

Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) — im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 (3) der Kommission —, um die volle Interoperabilität in Estland, Lettland, Litauen und Polen zu erreichen.

3.

Sicherstellung der Umladungskapazität in bestehenden und neuen Schienen-Straßen-Terminals, die durch eine konventionelle zweigleisige elektrifizierte Schnellfahrstrecke mit europäischer Standardspurweite (1 435 mm) verbunden sind.

Artikel 3

Leitung

(1)   Die Fortschritte der in Artikel 2 genannten Maßnahmen werden mindestens zweimal jährlich von den Vertretern Estlands, Lettlands, Litauens, Polens und Finnlands im Rahmen der zwischenstaatlichen (Ministerebene) Rail-Baltica-Taskforce unter Beteiligung des Europäischen Koordinators für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor und von Vertretern der Kommission erörtert.

(2)   Der Europäische Koordinator für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor und die Vertreter der Kommission sowie benannte Vertreter Polens und Finnlands werden eingeladen, als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums von RB Rail AS teilzunehmen.

Artikel 4

Berichterstattung

Estland, Lettland, Litauen und Polen erstatten der Kommission und dem Europäischen Koordinator für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor mindestens einmal jährlich Bericht über den Stand der Durchführung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen, wobei sie etwaige Verzögerungen melden und die Gründe für die Verzögerung sowie die ergriffenen Korrekturmaßnahmen angeben. Zu diesem Zweck können diese Mitgliedstaaten gegebenenfalls den Inhalt der jährlichen Berichte über den Stand der Maßnahmen heranziehen, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen der Fazilität „Connecting Europe“ vorzulegen sind.

Artikel 5

Überprüfung

Die Kommission führt bis spätestens 31. Dezember 2023, nach Konsultation mit Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Polen und unter Mitwirkung des Europäischen Koordinators für den Nord-Ostsee-Kernnetzkorridor, eine Überprüfung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen und Fristen durch.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2018

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Siehe Arbeitsplan unter https://ec.europa.eu/transport/themes/infrastructure/north-sea-baltic_en

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).