ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 282

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
12. November 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1692 der Kommission vom 5. November 2018 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Tacoronte-Acentejo (g.U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1693 der Kommission vom 5. November 2018 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Vijlen (g.U.)

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1694 der Kommission vom 7. November 2018 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Oolde (g.U.)

4

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

8

 

*

Beschluss (EU) 2018/1697 des Rates vom 6. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Verabschiedung von Standards im Bereich der technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertretenden Standpunkt

13

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1698 der Kommission vom 9. November 2018 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7543)  ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1692 DER KOMMISSION

vom 5. November 2018

zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Tacoronte-Acentejo (g.U.)“)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Tacoronte-Acentejo“ geprüft, den Spanien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Deshalb empfiehlt es sich, die Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu genehmigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Tacoronte-Acentejo“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 272 vom 3.8.2018, S. 3.


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1693 DER KOMMISSION

vom 5. November 2018

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Vijlen“ (g.U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von den Niederlanden eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Vijlen“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Vijlen“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Vijlen“ (g.U.) wird hiermit geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 203 vom 13.6.2018, S. 2.


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1694 DER KOMMISSION

vom 7. November 2018

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Oolde“ (g.U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von den Niederlanden eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Oolde“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Oolde“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Oolde“ (g.U.) wird hiermit geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 199 vom 11.6.2018, S. 3.


RICHTLINIEN

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/5


RICHTLINIE (EU) 2018/1695 DES RATES

vom 6. November 2018

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrwertsteuerbetrug führt zu erheblichen Einnahmenverlusten und beeinträchtigt das Funktionieren des Binnenmarktes.

(2)

Gemäß Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der in diesem Artikel genannten Leistungen geschuldet wird (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft), um rasch auf das Problem des innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrugs zu reagieren. Die Mitgliedstaaten können diesen Mechanismus bis zum 31. Dezember 2018 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren anwenden.

(3)

Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG stellt den Mitgliedstaaten ein schnelleres Verfahren zur Verfügung, das die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen erlaubt, um unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle zu bekämpfen, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen. Im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2013/42/EU des Rates (4) können die Mitgliedstaaten diese Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2018 anwenden.

(4)

Am 8. März 2018 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG auf die Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Bericht“) vor.

(5)

Diesem Bericht zufolge erachten die Mitgliedstaaten und Interessenträger die in Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Umkehrung der Steuerschuldnerschaft generell als wirksames und effizientes befristetes Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in den betreffenden Sektoren bzw. zur Verhütung eines solchen Betrugs. Die Vorgabe eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren für die Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 199a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG hat sich als Hindernis für bestimme Mitgliedstaaten erwiesen, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einführen wollen und diese Bedingung nicht erfüllen. Daher sollte die Anforderung eines Mindestzeitraums von zwei Jahren aus dieser Bestimmung gestrichen werden.

(6)

Obwohl die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG bisher noch nicht zum Einsatz kam, sind die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass sie als nützliches Instrument und als Vorsichtsmaßnahme gegen außergewöhnliche Fälle des Mehrwertsteuerbetrugs beibehalten werden sollte.

(7)

Den Feststellungen und der Schlussfolgerung des Berichts zufolge haben sich die Maßnahmen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG als nützliche befristete und gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erwiesen. Diese Maßnahmen laufen am 31. Dezember 2018 aus; die Mitgliedstaaten würden damit ein wirksames Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs verlieren. Daher sollte die Anwendung dieser Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum bis zum geplanten Inkrafttreten der endgültigen Mehrwertsteuerregelung verlängert werden.

(8)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 199a Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können bis zum 30. Juni 2022 vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der folgenden Leistungen geschuldet wird:“.

2.

Artikel 199b erhält folgende Fassung:

„Artikel 199b

(1)   Ein Mitgliedstaat kann in Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 als Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung unvermittelt auftretender und schwerwiegender Betrugsfälle, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen, in Abweichung von Artikel 193 den Empfänger von bestimmten Gegenständen oder Dienstleistungen als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmen.

Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus unterliegt geeigneten Kontrollmaßnahmen des Mitgliedstaats betreffend Steuerpflichtige, die die Lieferungen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, auf die die Maßnahme anwendbar ist, und gilt für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 bezeichnete Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus einführen möchte, teilt dies der Kommission unter Verwendung des gemäß Absatz 4 festgelegten Standardformblatts mit; er übermittelt diese Mitteilung gleichzeitig an die anderen Mitgliedstaaten. Er übermittelt der Kommission Angaben zur betroffenen Branche, zur Art und zu den Merkmalen des Betrugs, zum Vorliegen von Gründen für die äußerste Dringlichkeit, zum unvermittelten, schwerwiegenden Charakter des Betrugs und zu den Folgen in Form von erheblichen, unwiederbringlichen finanziellen Verlusten. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, so kontaktiert sie den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung und teilt ihm mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Alle zusätzlichen Angaben, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, werden gleichzeitig an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Sind die zusätzlichen Angaben unzureichend, so unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer Woche darüber.

Der Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus einführen möchte, stellt gleichzeitig nach dem in Artikel 395 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren einen Antrag an die Kommission.

In Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist das in Artikel 395 Absätze 2 und 3 festgelegte Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission abzuschließen.

(3)   Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung der Mitteilung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 erforderlich sind, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten hiervon. Erhebt sie Einwände gegen die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus, so erstellt sie innerhalb eines Monats nach der Mitteilung eine ablehnende Stellungnahme und setzt den betreffenden Mitgliedstaat und den Mehrwertsteuerausschuss davon in Kenntnis. Erhebt die Kommission keine Einwände, so bestätigt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat und — innerhalb des gleichen Zeitraums — dem Mehrwertsteuerausschuss in schriftlicher Form. Der Mitgliedstaat kann die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Bestätigung erlassen. Die Kommission berücksichtigt bei der Beurteilung der Mitteilung die Ansichten anderer Mitgliedstaaten, die ihr in schriftlicher Form übermittelt wurden.

(4)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung eines Standardformblatts für die Einreichung der Mitteilung einer Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus nach Absatz 2 sowie für die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Absatz 5 erlassen.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), und für diesen Zweck ist der durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (*2) eingesetzte Ausschuss zuständig.

(6)   Die in Absatz 1 vorgesehene Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gilt bis zum 30. Juni 2022.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).“."

3.

Artikel 395 Absatz 5 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 11. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/42/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1).


BESCHLÜSSE

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1696 DES RATES

vom 13. Juli 2018

über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat den Europäischen Generalstaatsanwalt in gegenseitigem Einvernehmen aus einer Auswahlliste der qualifizierten Bewerber ernennen, die von einem Auswahlausschuss erstellt wurde. Der Auswahlausschuss muss sich aus 12 Personen zusammen, die aus dem Kreis ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälten und Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden. Eine der ausgewählten Personen ist vom Europäischen Parlament vorzuschlagen. Der Rat hat die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses festzulegen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht außerdem vor, dass der Rat jeden Europäischen Staatsanwalt aus von jedem Mitgliedstaat jeweils drei benannten Kandidaten nach Eingang einer begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses ernennt.

(3)

Das Verfahren für die Auswahl des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Europäischen Staatsanwälte soll maßgeblich dazu beitragen, deren Unabhängigkeit zu gewährleisten.

(4)

Mit den Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses soll sichergestellt werden, dass der Auswahlausschuss über die für die Durchführung seiner Arbeit erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügt.

(5)

Die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses sollten daher festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 werden im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.


ANHANG

REGELN FÜR DIE TÄTIGKEIT DES AUSWAHLAUSSCHUSSES

I.   Aufgaben

Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (1) erstellt der Auswahlausschuss vor der Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts durch das Europäische Parlament und den Rat, eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 gibt er außerdem eine begründete Stellungnahme zu den Qualifikationen der für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts benannten Kandidaten ab. Nach Eingang der begründeten Stellungnahme ernennt der Rat die Europäischen Staatsanwälte.

II.   Zusammensetzung und Amtszeit

Der Auswahlausschuss setzt sich aus 12 Personen zusammen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemalige nationale Mitglieder von Eurojust, Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangige Staatsanwälte oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Alle Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung mindestens eines der vorgenannten Kriterien erfüllen.

Die Mitglieder des Auswahlausschusses werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Eine der ausgewählten Personen wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Soll eine Person ein Mitglied vor Ablauf dieses Zeitraums ersetzen, so wird diese Person nach demselben Verfahren so bald wie möglich nach der Beendigung der Mitgliedschaft ihres Vorgängers für die verbleibende Amtszeit ihres Vorgängers ernannt. Eine einmalige Wiederernennung der Mitglieder des Auswahlausschusses ist zulässig.

III.   Vorsitz und Sekretariat

Den Vorsitz im Auswahlausschuss führt eines seiner Mitglieder, das zu diesem Zweck von den Mitgliedern des Auswahlausschusses mehrheitlich gewählt wird. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Auswahlausschusses wahr. Das Sekretariat leistet die für die Arbeiten des Auswahlausschusses erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung einschließlich der Übersetzung von Schriftstücken. Es übermittelt zudem dem Europäischen Parlament und dem Rat die Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts beziehungsweise dem Rat die begründeten Stellungnahmen zu den Qualifikationen der Kandidaten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts.

IV.   Beratungen und Beschlussfähigkeit

Die Beratungen des Auswahlausschusses sind vertraulich und finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Auswahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des Auswahlausschusses werden einvernehmlich gefasst. Beantragt ein Mitglied jedoch eine Abstimmung, so wird der betreffende Beschluss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dieselben Regeln gelten auch für die Festlegung der Sprachenregelung nach Regel X.

V.   Befassung des Auswahlausschusses und Einholung zusätzlicher Informationen

Sobald die Bewerbungen für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts eingegangen sind, werden sie vom Sekretariat allen Mitgliedern des Auswahlausschusses übermittelt. Ebenso werden die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Benennungen für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts, einschließlich der zugehörigen Unterlagen, übermittelt.

Der Auswahlausschuss kann die Bewerber ersuchen, ihm zusätzliche Informationen oder sonstige Angaben zu übermitteln, die dem Auswahlausschuss für seine Beratungen erforderlich erscheinen und im Falle der für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts benannten Kandidaten kann der Auswahlausschuss die Regierung des Mitgliedstaats, der diese benannt hat, ersuchen ihm solche Informationen oder sonstige Angaben zu übermitteln.

VI.   Prüfung und Anhörung

1.   Verfahren für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts

Nach Eingang der Bewerbungen prüft der Auswahlausschuss diese hinsichtlich der in der Stellenausschreibung näher ausgeführten Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939. Bewerber, die die Zulassungsanforderungen nicht erfüllen, werden von den weiteren Verfahrensschritten ausgeschlossen. Anhand der Unterlagen und der Angaben, die in der Bewerbung gemacht oder nach einem Ersuchen gemäß Regel V übermittelt wurden, legt der Auswahlausschuss die Rangfolge der Bewerber fest, die aufgrund ihrer Qualifikationen und Erfahrungen die Anforderungen erfüllen. Damit der Auswahlausschuss die in Regel VII Absatz 1 genannte Auswahlliste erstellen kann, hört er ausreichend viele der bestplatzierten Bewerber an. Die Anhörung findet in persönlicher Anwesenheit statt.

Bewerber, die die Zulassungsanforderungen nicht erfüllen oder zu der Anhörung durch den Auswahlausschuss nicht eingeladen werden, werden über die Gründe hierfür unterrichtet. Ist ein Bewerber mit der Beurteilung durch den Auswahlausschuss nicht einverstanden, so kann er unter Angabe seiner diesbezüglichen Gründe auf die entsprechende Entscheidung reagieren. Der Auswahlausschuss prüft sodann die betreffende Bewerbung erneut und setzt den Bewerber schriftlich vom Ergebnis dieser Prüfung in Kenntnis. Bewerber, die vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, können beim Rat eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2) des Rates festgelegten Beamtenstatuts (im Folgenden „Statut“) einlegen.

2.   Verfahren für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte

Nach Eingang der Benennungen prüft der Auswahlausschuss diese hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939. Der Auswahlausschuss hört die benannten Kandidaten an. Die Anhörung findet in persönlicher Anwesenheit statt.

Zieht ein benannter Kandidat seine Benennung vor der Anhörung zurück, so ersucht der Auswahlausschuss über sein Sekretariat den betreffenden Mitgliedstaat, einen neuen Kandidaten zu benennen.

VII.   Ergebnisse und Begründung

1.   Europäischer Generalstaatsanwalt

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung und Anhörung erstellt der Auswahlausschuss eine Auswahlliste von drei bis fünf Bewerbern, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen ist. Er begründet, warum die betreffenden Bewerber in die Auswahlliste aufgenommen wurden. Bewerber, die nicht in die Auswahlliste aufgenommen wurden, werden über die Gründe hierfür unterrichtet.

Der Auswahlausschuss legt die Rangfolge der Bewerber entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen fest. Die Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge und ist für das Europäische Parlament und den Rat nicht bindend. Bewerber, die nicht in die vom Auswahlausschuss erstellte Auswahlliste der qualifizierten Bewerber aufgenommen wurden, können beim Rat eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen.

2.   Europäische Staatsanwälte

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung und Anhörung gibt der Auswahlausschuss eine Stellungnahme zu den Qualifikationen der Kandidaten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts ab und vermerkt darin ausdrücklich, ob ein Kandidat die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erfüllt oder nicht. Der Auswahlausschuss begründet seine Stellungnahme.

Erfüllen benannte Kandidaten nicht die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannten Voraussetzungen, so ersucht der Auswahlausschuss über sein Sekretariat den betreffenden Mitgliedstaat, eine entsprechende Anzahl neuer Kandidaten zu benennen.

Der Auswahlausschuss legt die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen fest. Die Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge und ist für den Rat nicht bindend.

VIII.   Finanzbestimmungen

Mitglieder des Auswahlausschusses, die sich in Ausübung ihrer Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb ihres Wohnorts begeben müssen, haben nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/300 des Rates (3) Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten und auf ein Tagegeld.

Die entsprechenden Ausgaben übernimmt der Rat.

IX.   Personenbezogene Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit des Auswahlausschusses erfolgt unter der Verantwortung der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). In Bezug auf die Sicherheit und den Zugang zu Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit des Auswahlausschusses verarbeitet werden, finden die für die Kommission geltenden Vorschriften Anwendung.

X.   Sprachenregelung

Auf Vorschlag seines Vorsitzenden legt der Auswahlausschuss die Arbeitssprache(n) des Auswahlausschusses unter Berücksichtigung der von den Ausschussmitgliedern gesprochenen gebräuchlichen Sprachen fest.


(1)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/13


BESCHLUSS (EU) 2018/1697 DES RATES

vom 6. November 2018

über den im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Verabschiedung von Standards im Bereich der technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Tätigwerden der Union auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sollte darauf ausgerichtet sein, die Entwicklung einheitlicher technischer Vorschriften für Binnenschiffe, die in der Union anzuwenden sind, zu gewährleisten.

(2)

Der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l'Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure – CESNI) wurde im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) am 3. Juni 2015 eingerichtet und damit beauftragt, in verschiedenen Bereichen technische Standards für die Binnenschifffahrt zu entwickeln, darunter insbesondere für Schiffe, Informationstechnologie und Schiffspersonal.

(3)

Für einen reibungslosen Verkehr auf den Binnenwasserstraßen ist es wichtig, dass die technischen Vorschriften für Schiffe kompatibel und — soweit im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa möglich — harmonisiert sind. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der ZKR sind, befugt sein, Beschlüsse zur Angleichung der ZKR-Vorschriften an die in der Union geltenden Vorschriften zu unterstützen.

(4)

Es ist zu erwarten, dass der CESNI in seiner Sitzung am 8. November 2018 den Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (European Standard laying down Technical Requirements for Inland Navigation vessels – ES-TRIN) 2019/1 verabschiedet.

(5)

Im ES-TRIN 2019/1 werden einheitliche technische Vorschriften festgelegt, die für die Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind. Der Standard enthält: Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und Einrichtung von Binnenschiffen; besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe; Bestimmungen für das automatische Schiffsidentifizierungssystem; Bestimmungen für die Schiffskennzeichnung; ein Muster für Zeugnisse und Register; Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards.

(6)

Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verweist unmittelbar darauf, dass es sich bei den technischen Vorschriften für Fahrzeuge um diejenigen handelt, die im ES-TRIN 2017/1 aufgeführt sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Bezugnahme in Anhang II auf die jeweils neueste Ausgabe des ES-TRIN zu aktualisieren und den Beginn ihrer Anwendung festzulegen.

(7)

Folglich wird der ES-TRIN 2019/1 Auswirkungen auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 haben.

(8)

Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Daher ist es erforderlich, dass der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Standpunkt der Union in Bezug auf die Verabschiedung des ES-TRIN 2019/1 in den betreffenden Gremien zu vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l'Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure – CESNI) am 8. November 2018 zu vertreten ist, ist für die Annahme des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (European Standard laying down Technical Requirements for Inland Navigation vessels – ES-TRIN) 2019/1 zu stimmen.

(2)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Bezug auf Beschlüsse über technische Vorschriften für Binnenschiffe zu vertreten ist, ist alle Vorschläge zur Angleichung der technischen Vorschriften an den ES-TRIN 2019/1 zu unterstützen.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt der Union wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder des CESNI sind.

(2)   Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Standpunkt der Union wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der ZKR sind.

Artikel 3

Geringfügige technische Änderungen der in Artikel 1 festgelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1698 DER KOMMISSION

vom 9. November 2018

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7543)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Wildschweinpopulationen und auf Schweinehaltungsbetriebe übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere müssen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG nach der Bestätigung eines Falls oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.

(4)

Bulgarien hat die Kommission über die derzeitige Lage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung eines Seuchengebiets, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden, um eine Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Bulgarien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6)

Daher sollte das Seuchengebiet in Bulgarien im Anhang dieses Beschlusses ausgewiesen und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. Die Dauer der Regionalisierung wurde unter Berücksichtigung des epidemiologischen Verlaufs der Seuche und der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG erforderlichen Zeit festgelegt.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bulgarien stellt sicher, dass das von Bulgarien abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 10. Februar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Als Seuchengebiet in Bulgarien gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet

Gültig bis

In the Dobrich region:

within the municipality of Kavarna:

Balgarevo,

Kavarna,

Sveti Nikola,

Kamen Bryag,

Hadzhi Dimitar,

Poruchik Chunchevo,

within the municipality of Shabla:

Gorun,

Tiulenovo.

10. Februar 2019