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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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7.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1653 DES RATES
vom 6. November 2018
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 13. November 2017 die Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela angenommen. |
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(2) |
Die Begründung für eine in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführte Person sollte geändert werden. |
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(3) |
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. LÖGER
ANHANG
In Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 erhält Eintrag 7 folgende Fassung:
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Name |
Angaben zur Person |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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„7. |
Diosdado Cabello Rondón |
Geburtsdatum: 15. April 1963 |
Präsident der verfassungsgebenden Versammlung und erster Vizepräsident der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). Beteiligt an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, auch indem er die Medien nutzt, um die politische Opposition, andere Medien und die Zivilgesellschaft öffentlich anzugreifen und zu bedrohen. |
22.1.2018“ |
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7.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1654 DES RATES
vom 6. November 2018
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 5,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen. |
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(2) |
Am 3. Oktober 2017 hat der mit der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „Ausschuss des VN-Sicherheitsrat“) vier Schiffe für ein Verbot des Einlaufens in Häfen benannt. |
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(3) |
Am 28. Dezember 2017 hat der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates vier weitere Schiffe für ein Verbot des Einlaufens in Häfen benannt. |
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(4) |
Am 30. März 2018 hat der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates 15 Schiffe für ein Einfrieren von Vermögenswerten und 25 Schiffe für ein Verbot des Einlaufens in Häfen benannt. Diese Schiffe sind in Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführt. |
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(5) |
Der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates hat auf der Liste der benannten Schiffe weitere Angaben zu einigen dieser Schiffe veröffentlicht. |
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(6) |
Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. LÖGER
ANHANG
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1. |
In Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 erhalten die Einträge 1 bis 15 unter der Überschrift „A. Zu beschlagnahmende Schiffe“ folgende Fassung:
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2. |
In Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 erhalten die Einträge 1 bis 33 unter der Überschrift „B. Schiffe, denen die Einfahrt in Häfen verboten ist“ folgende Fassung:
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BESCHLÜSSE
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7.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/9 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/1655 DES RATES
vom 6. November 2018
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 21. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2382 (1) zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) angenommen. |
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(2) |
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sollte deshalb ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt werden. |
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(3) |
Der Beschluss (GASP) 2016/2382 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2382
Artikel 16 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/2382 erhält folgende Fassung:
„(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 beläuft sich auf 1 365 816 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. LÖGER
(1) Beschluss (GASP) 2016/2382 des Rates vom 21. Dezember 2016 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/189/GASP (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 60).
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7.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/10 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/1656 DES RATES
vom 6. November 2018
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2074 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela angenommen. |
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(2) |
Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 14. November 2019 verlängert werden. |
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(3) |
Die Begründung für eine in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2047 aufgeführte Person sollte geändert werden. |
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(4) |
Der Beschluss (GASP) 2017/2074 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2017/2074 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Dieser Beschluss gilt bis zum 14. November 2019. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
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2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. LÖGER
(1) Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60).
ANHANG
In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 erhält Eintrag 7 folgende Fassung:
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Name |
Angaben zur Person |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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„7. |
Diosdado Cabello Rondón |
Geburtsdatum: 15. April 1963 |
Präsident der verfassungsgebenden Versammlung und erster Vizepräsident der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). Beteiligt an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, auch indem er die Medien nutzt, um die politische Opposition, andere Medien und die Zivilgesellschaft öffentlich anzugreifen und zu bedrohen. |
22.1.2018“ |
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7.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1657 DES RATES
vom 6. November 2018
zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen. |
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(2) |
Am 3. Oktober 2017 hat der mit der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „Ausschuss des VN-Sicherheitsrat“) vier Schiffe für ein Verbot des Einlaufens in Häfen benannt. |
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(3) |
Am 28. Dezember 2017 hat der mit der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates vier weitere Schiffe für ein Verbot des Einlaufens in Häfen benannt. |
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(4) |
Am 30. März 2018 hat der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates 15 Schiffe für ein Einfrieren von Vermögenswerten, 25 Schiffe für ein Verbot des Einlaufens in Häfen und zwölf Schiffe für einen Entzug des Rechts des Führens der Flagge benannt. |
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(5) |
Diese Schiffe sind in Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgeführt. |
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(6) |
Der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates hat auf der Liste der benannten Schiffe weitere Angaben zu einigen dieser Schiffe veröffentlicht. |
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(7) |
Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV des Beschlusses (GASP)2016/849 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. LÖGER
ANHANG
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1. |
In Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhalten die Einträge 1 bis 12 unter der Überschrift „A. Schiffe, denen das Recht entzogen wurde, die Flagge zu führen“ folgende Fassung:
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2. |
In Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhalten die Einträge 1 bis 33 unter der Überschrift „D. Schiffe, denen das Einlaufen in Häfen verboten ist“ folgende Fassung:
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3. |
In Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhalten die Einträge 1 bis 15 unter der Überschrift „E. Schiffe, die mit dem Einfrieren von Vermögenswerten belegt sind“ folgende Fassung:
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