ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 274

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
5. November 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und Merkmale der Aufsichtsfunktion ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden ( 1 )

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1639 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Elemente des Verhaltenskodexes, der von den Administratoren der auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerte auszuarbeiten ist ( 1 )

11

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1640 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für beaufsichtigte Kontributoren geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung und die Kontrollen ( 1 )

16

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Informationen, die Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen der Methodik zur Verfügung stellen müssen ( 1 )

21

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1642 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der von den zuständigen Behörden bei der Einschätzung, ob Administratoren signifikanter Referenzwerte bestimmte Anforderungen anwenden sollten, zu berücksichtigenden Kriterien ( 1 )

25

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts der von Referenzwert-Administratoren zu veröffentlichenden Referenzwert-Erklärungen und der Fälle, in denen ihre Aktualisierung erforderlich ist ( 1 )

29

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1644 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Mindestinhalts von Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis als gleichwertig anerkannt wurden ( 1 )

33

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und die Darstellung der Informationen in der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ( 1 )

36

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind ( 1 )

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1647 der Kommission vom 31. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Eimembran-Hydrolysat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1637 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und Merkmale der Aufsichtsfunktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 verpflichtet die Administratoren von Referenzwerten, eine ständige und wirksame Aufsichtsfunktion zu schaffen, die von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen oder durch andere geeignete Regelungen zur Unternehmensführung sichergestellt wird.

(2)

Es liegt im Ermessen der Administratoren, die Aufsichtsfunktion so zu gestalten, dass sie mit Blick auf die von ihnen bereitgestellten Referenzwerte am besten geeignet ist, um die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu erfüllen. Diese Verordnung enthält eine nicht erschöpfende Liste geeigneter Regelungen für die Unternehmensführung.

(3)

Externe Interessenträger an der Aufsichtsfunktion zu beteiligen, kann wertvolles Fachwissen erschließen und die Wirksamkeit der Aufsichtsfunktion erhöhen. Innerhalb der Aufsichtsfunktion können aufgrund kollidierender Interessen jener Mitglieder oder aufgrund der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Aufsichtsfunktion und ihren Kunden oder anderen Interessenträgern Interessenkonflikte entstehen. Um solche Konflikte zu mindern, sollten an der Überwachung von kritischen Referenzwerten angesichts deren Bedeutung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft und die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in den Mitgliedstaaten soweit wie möglich auch unabhängige Mitglieder ohne Interessenkonflikte beteiligt werden. Sind nach dieser Verordnung keine unabhängigen Mitglieder vorgeschrieben, sollten die Administratoren potenziellen Interessenkonflikten durch andere Verfahren begegnen, beispielsweise indem sie Mitglieder von bestimmten Erörterungen ausschließen oder bestimmten Mitgliedern das Stimmrecht entziehen.

(4)

Personen, die unmittelbar an der Bereitstellung des Referenzwerts beteiligt sind, dürfen der Aufsichtsfunktion als nicht stimmberechtigte Mitglieder angehören, da sie nützliche Einblicke in die Arbeit des Administrators geben können. Ihr Status als nicht stimmberechtigte Mitglieder ist angemessen, um sicherzustellen, dass der Administrator die Entscheidungen der Aufsichtsfunktion nicht über Gebühr beeinflussen kann.

(5)

Die Aufsichtsfunktion kann Ausschüsse mit spezifischen, zweckbestimmten Kompetenzen für verschiedene Referenzwerte oder Referenzwert-Familien oder auch mehrere Funktionen, die unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen, umfassen, wenn nicht alle Personen mit dem geeigneten Fachwissen ein und demselben Ausschuss angehören können' beispielsweise weil sie in unterschiedlichen geografischen Regionen ansässig sind. In diesen Aufsichtsfunktionen muss es eine natürliche Person oder einen Ausschuss geben, die bzw. der für die Leitung der Aufsichtsfunktion zuständig und für die Interaktion mit dem Leitungsorgan des Administrators und der zuständigen Behörde verantwortlich ist, um eine zentrale Überwachung zu erleichtern.

(6)

Bei einigen weniger häufig verwendeten und weniger anfälligen signifikanten Referenzwerten kann es möglich sein, dass die Aufsichtsfunktion von einer natürlichen Person allein wahrgenommen wird, sofern diese natürliche Person der Überwachung der einschlägigen Referenzwerte angemessene Zeit widmen kann. Handelt es sich bei der Aufsichtsfunktion um eine natürliche Person, ist diese von bestimmten Verfahren, die nur für einen Ausschuss angemessen sind, freigestellt. Wegen des hohen Verwendungsgrades kritischer Referenzwerte und der Risiken, die von diesen in bestimmten Fällen ausgehen könnten, sollten kritische Referenzwerte nicht von einer natürlichen Person überwacht werden.

(7)

Um die Verantwortlichkeiten der Aufsichtsfunktion zu erfüllen, müssen die Mitglieder über Fachwissen sowohl in Bezug auf den Prozess der Bereitstellung von Referenzwerten als auch in Bezug auf den zugrunde liegenden Markt, der mit dem Referenzwert gemessen werden soll, verfügen. Dieses Fachwissen kann von den an den Märkten aktiven Nutzern und Kontributoren oder von Anbietern regulierter Daten bezogen werden. Eine Aufsichtsfunktion kann das Fachwissen von Kontributoren in Anspruch nehmen, solange geeignete Maßnahmen zur Ausschaltung von Interessenkonflikten ergriffen werden, und die Nutzer haben ein Interesse daran, dass die Robustheit des Referenzwerts sichergestellt wird. Daher ist es angemessen, dass Kontributoren und Nutzer bei solchen Referenzwerten als Mitglieder in Betracht gezogen werden.

(8)

Die Aufsichtsfunktion ist ein unverzichtbares Instrument für den Umgang mit Interessenkonflikten auf der Ebene des Administrators, und um die Integrität der Funktion zu gewährleisten, sollte es Personen, gegen die wegen Verstößen gegen die Finanzmarktvorschriften, insbesondere wegen Manipulation oder versuchter Manipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (2) Sanktionen verhängt wurden, untersagt sein, Mitglied einer Aufsichtsfunktion zu werden.

(9)

Externe Interessenträger können ein Interesse an dem Referenzwert haben, wenn dieser auf ihren Märken weithin verwendet wird, und sie können zusätzliches Fachwissen beisteuern. Die Administratoren können Verfahren einrichten, die es ermöglichen, sie als Beobachter an der Aufsichtsfunktion zu beteiligen.

(10)

Unabhängige Ausschüsse können von der Organisation des Administrators nicht völlig getrennt sein, da die endgültigen Entscheidungen über die Geschäfte des Administrators beim Leitungsorgan liegen, und ein getrennter Ausschuss Entscheidungen treffen könnte, ohne die potenziell nachteiligen Auswirkungen dieser Entscheidungen auf die Geschäfte des Administrators in vollem Umfang zu ermessen. Eine Aufsichtsfunktion, die in die Organisation des Administrators oder die Muttergesellschaft der Gruppe, zu der dieser gehört, eingebettet ist, ist daher am besten positioniert, um die Entscheidungen des Administrators in Bezug auf den von diesem bereitgestellten Referenzwert infrage zu stellen.

(11)

Damit die Aufsichtsfunktion ihre in der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgesehenen Aufgaben erfüllen kann, ist es wichtig, dass sie in der Lage ist, die Entscheidungen des Leitungsorgans des Administrators umfassend zu beurteilen und in Frage zu stellen, und dass im Falle einer Meinungsverschiedenheit die diesbezüglichen Beratungen der Aufsichtsfunktion protokolliert werden.

(12)

Damit die Aufsichtsfunktion ungehindert funktionieren kann, müssen die Kriterien für die Auswahl von Mitgliedern und Beobachtern, der Umgang mit Interessenkonflikten und, falls es sich bei der Aufsichtsfunktion um einen Ausschuss handelt, die Beilegung von Streitigkeiten durch entsprechende Verfahren geregelt sein. Für bestimmte Arten von Referenzwerten oder Administratoren mögen andere Verfahren für die Aufsichtsfunktion angemessen sein, die in dieser Verordnung nicht festgelegt, aber dennoch für die ordnungsgemäße Steuerung ihrer Referenzwerte notwendig und angemessen sind. Die Administratoren dürfen daher alternative Verfahren einführen, sofern mit diesen Verfahren ein angemessenes Aufsichtsniveau erreicht wird.

(13)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(14)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(15)

Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zusammensetzung der Aufsichtsfunktion

(1)   Struktur und Zusammensetzung der Aufsichtsfunktion stehen in angemessenem Verhältnis zur Eigentums- und Kontrollstruktur des Administrators und werden grundsätzlich im Einklang mit einer oder mehreren der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten angemessenen Regelungen für die Unternehmensführung festgelegt. Jede Abweichung von diesen Regelungen wird von den Administratoren gegenüber den zuständigen Behörden begründet.

(2)   Handelt es sich bei dem Referenzwert um einen kritischen Referenzwert, wird die Aufsichtsfunktion von einem Ausschuss mit mindestens zwei unabhängigen Mitgliedern wahrgenommen. Die unabhängigen Mitglieder sind natürliche Personen, die der Aufsichtsfunktion angehören und mit dem Administrator nicht auf andere Weise als durch ihre Beteiligung an der Aufsichtsfunktion unmittelbar verbunden sind und die sich insbesondere auf der Ebene des jeweiligen Referenzwerts in keinerlei Interessenkonflikt befinden.

(3)   Die Aufsichtsfunktion setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die gemeinsam über die Kompetenzen und das Fachwissen verfügen, die angemessen sind, um die Bereitstellung eines bestimmten Referenzwerts überwachen und die vorgesehenen Verantwortlichkeiten der Aufsichtsfunktion erfüllen zu können. Die Mitglieder der Aufsichtsfunktion verfügen über angemessene Kenntnisse des zugrunde liegenden Marktes bzw. der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll.

(4)   Die Administratoren von Referenzwerten aus regulierten Daten ziehen als Mitglieder der Aufsichtsfunktion auch Vertreter der in der Bestimmung des Begriffs „Referenzwert aus regulierten Daten“ in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgeführten Unternehmen und gegebenenfalls auch von Unternehmen, die Nettoinventarwerte von Investmentfonds zu Referenzwerten aus regulierten Daten beitragen, hinzu. Jede Nichtbeteiligung von Vertretern dieser Unternehmen wird von den Administratoren gegenüber den zuständigen Behörden begründet.

(5)   Beruht ein Referenzwert auf Beiträgen und sind Vertreter der betreffenden Kontributoren oder der diesen Referenzwert verwendenden, der Aufsicht unterliegenden Unternehmen Mitglieder der Aufsichtsfunktion, stellt der Administrator sicher, dass die Zahl der Mitglieder mit Interessenkonflikten keine einfache Mehrheit erreicht oder überschreitet. Bevor Mitglieder ernannt werden, ermitteln und berücksichtigen die Administratoren auch die Konflikte, die aus Beziehungen zwischen potenziellen Mitgliedern und anderen externen Interessenträgern, insbesondere aus einem potenziellen Interesse auf der Ebene der betroffenen Referenzwerte, erwachsen.

(6)   Unmittelbar an der Bereitstellung des Referenzwerts beteiligte Personen, die Mitglieder der Aufsichtsfunktion sein dürfen, erhalten kein Stimmrecht. Vertreter des Leitungsorgans dürfen weder Mitglied noch Beobachter sein, können von der Aufsichtsfunktion jedoch zur stimmrechtlosen Teilnahme an Sitzungen eingeladen werden.

(7)   Personen, gegen die wegen Verstößen gegen die Finanzmarktvorschriften, insbesondere wegen Manipulation oder versuchter Manipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen verhängt wurden, dürfen nicht Mitglied der Aufsichtsfunktion sein.

Artikel 2

Merkmale und Positionierung der Aufsichtsfunktion

(1)   Die Aufsichtsfunktion ist Teil der Organisationsstruktur des Administrators oder der Muttergesellschaft der Gruppe, der dieser angehört, ist jedoch von dem Leitungsorgan und anderen Unternehmensführungsfunktionen des Referenzwert-Administrators getrennt.

(2)   Die Aufsichtsfunktion beurteilt die Entscheidungen des Leitungsorgans des Administrators im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Referenzwerten und stellt sie gegebenenfalls infrage, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllt werden. Unbeschadet des Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/1011 richtet die Aufsichtsfunktion sämtliche Empfehlungen zur Überwachung von Referenzwerten an das Leitungsorgan.

(3)   Bemerkt die Aufsichtsfunktion, dass das Leitungsorgan entgegen den Empfehlungen oder Entscheidungen der Aufsichtsfunktion gehandelt hat oder zu handeln gedenkt, hält sie dies unmissverständlich im Protokoll ihrer nächsten Sitzung oder — falls eine Aufsichtsfunktion entsprechend der dritten im Anhang dieser Verordnung festgelegten Regelung für die Unternehmensführung eingerichtet wurde — in ihrem Entscheidungsprotokoll fest.

Artikel 3

Verfahren der Aufsichtsfunktion

(1)   Eine Aufsichtsfunktion verfügt über Verfahren für mindestens die folgenden Bereiche:

a)

ihr Mandat, die Häufigkeit ihrer regelmäßigen Sitzungen, die Aufzeichnung ihrer Sitzungsprotokolle und Entscheidungsprotokolle sowie die regelmäßige Informationsweitergabe an das Leitungsorgan des Administrators;

b)

die Kriterien für die Auswahl ihrer Mitglieder, einschließlich der Kriterien für die Bewertung des Fachwissens, der Kompetenzen und der Fähigkeit potenzieller Mitglieder, die erforderlichen zeitlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei diesen Kriterien werden insbesondere die Aufgaben potenzieller Mitglieder in anderen Aufsichtsfunktionen berücksichtigt;

c)

die Kriterien für die Auswahl von Beobachtern, die zur Teilnahme an einer Sitzung der Aufsichtsfunktion eingeladen werden können;

d)

die Wahl, Benennung, Abberufung und Ersetzung ihrer Mitglieder;

e)

gegebenenfalls die Kriterien für die Auswahl der Person oder des Ausschusses, die bzw. der im Einklang mit den im Anhang festgelegten angemessenen Regelungen für die Unternehmensführung von Aufsichtsfunktionen, die sich aus mehreren Ausschüssen zusammensetzen, für ihre allgemeine Leitung und Koordinierung verantwortlich ist und als Kontakt für das Leitungsorgan des Administrators und für die zuständige Behörde dient;

f)

die öffentliche Bekanntmachung von Kurzangaben zu ihren Mitgliedern, zusammen mit etwaigen Erklärungen über Interessenkonflikte und etwaigen hiergegen ergriffenen Abhilfemaßnahmen;

g)

die Aussetzung der Stimmrechte externer Mitglieder bei Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Geschäfte der von ihnen vertretenen Organisationen auswirken würden;

h)

die Verpflichtung der Mitglieder zur Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, bevor ein Tagesordnungspunkt während einer Sitzung der Aufsichtsfunktion erörtert wird, und deren Festhalten im Sitzungsprotokoll;

i)

den Ausschluss von Mitgliedern von bestimmten Erörterungen, bei denen sich diese Mitglieder in einem Interessenkonflikt befinden, und das Festhalten dieses Ausschlusses im Sitzungsprotokoll;

j)

den Zugang der Aufsichtsfunktion zu allen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;

k)

die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der Aufsichtsfunktion;

l)

die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex zu ergreifen sind;

m)

die Benachrichtigung der zuständigen Behörde bei jedem mutmaßlichen Fehlverhalten der Kontributoren oder des Verwalters und bei allen ungewöhnlichen oder verdächtigen Eingabedaten;

n)

die Verhinderung einer missbräuchlichen Offenlegung vertraulicher oder sensibler Informationen, die von der Aufsichtsstelle entgegengenommen, erzeugt oder erörtert werden.

(2)   Wird die Aufsichtsfunktion von einer natürlichen Person wahrgenommen, gilt Folgendes:

a)

Absatz 1 Buchstaben e, g, i und k finden keine Anwendung;

b)

der Administrator benennt eine stellvertretende angemessene Stelle oder natürliche Person, um zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Aufsichtsfunktion bei Abwesenheit der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Person fortwährend ausgeführt werden können.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Nicht erschöpfende Liste geeigneter Regelungen für die Unternehmensführung

1.

Ein unabhängiger Aufsichtsausschuss mit einer ausgewogenen Vertretung von Interessenträgern, dem unter anderem der Aufsicht unterliegende und den Referenzwert verwendende Unternehmen, Referenzwert-Kontributoren und andere externe Interessenträger wie Betreiber von Marktinfrastrukturen und sonstige Quellen von Eingabedaten sowie unabhängige Mitglieder und Mitarbeiter des Administrators angehören, die nicht unmittelbar an der Bereitstellung des Referenzwerts oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt sind.

2.

Sofern sich der Administrator nicht gänzlich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Referenzwert-Kontributoren oder der Aufsicht unterliegenden und den Referenzwert verwendenden Unternehmen befindet und sofern auf der Ebene der Aufsichtsfunktion keine sonstigen Interessenkonflikte bestehen, umfasst ein Aufsichtsausschuss

a)

mindestens zwei Personen, die an der Bereitstellung der jeweiligen Referenzwerte beteiligt sind und kein Stimmrecht erhalten;

b)

mindestens zwei Mitarbeiter als Vertreter anderer Bereiche der Organisation des Administrators, die nicht unmittelbar an der Bereitstellung der jeweiligen Referenzwerte oder damit verbundenen Tätigkeiten beteiligt sind, oder

c)

falls keine geeigneten Mitarbeiter verfügbar sind, mindestens zwei unabhängige Mitglieder.

3.

Sofern der Referenzwert kein kritischer Referenzwert ist und seine Komplexität, sein Verwendungsgrad oder seine Anfälligkeit nichts Anderes gebieten, eine natürliche Person, die Mitarbeiter des Administrators ist, oder eine andere natürliche Person, deren Leistungen vom Administrator in Anspruch genommen werden oder der Kontrolle des Administrators unterliegen, und die nicht unmittelbar an der Bereitstellung eines relevanten Referenzwerts beteiligt ist und sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet, insbesondere nicht aufgrund eines potenziellen Interesses am Stand des Referenzwerts.

4.

Eine Aufsichtsfunktion, die sich aus mehreren Ausschüssen zusammensetzt, die jeweils für die Überwachung eines Referenzwerts, einer Referenzwert-Art oder einer Referenzwert-Familie verantwortlich sind, vorausgesetzt, dass eine Person oder ein Ausschuss als Verantwortliche(r) für die allgemeine Leitung und Koordinierung der Aufsichtsfunktion und für die Interaktion mit dem Leitungsorgan des Administrators und der zuständigen Behörde benannt wird.

5.

Eine Aufsichtsfunktion, die sich aus mehreren Ausschüssen zusammensetzt, die jeweils einen bestimmten Teil der Aufsichtsverantwortlichkeiten und -aufgaben übernehmen, vorausgesetzt, dass eine Person oder ein Ausschuss als Verantwortliche(r) für die allgemeine Leitung und Koordinierung der Aufsichtsfunktion und für die Interaktion mit dem Leitungsorgan des Administrators und der zuständigen Behörde benannt wird.

5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1638 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen es die für einen Referenzwert verwendeten Eingabedaten ermöglichen, den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben und zudem nachprüfbar sein. Werden die Eingabedaten von einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt, muss der Administrator nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung zudem sicherstellen, dass der Kontributor über angemessene interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren verfügt.

(2)

Für die korrekte Berechnung eines Referenzwerts muss nicht nur der Wert der Eingabedaten präzise übermittelt werden, sondern muss dieser auch die Maßeinheit der zugrunde liegenden Vermögenswerte haben und deren maßgebliche Merkmale widerspiegeln.

(3)

Die Nachprüfbarkeit von Eingabedaten hängt mit dem Präzisionsgrad dieser Daten zusammen, der wiederum stark von der Art der verwendeten Eingabedaten abhängt. Eingabedaten, die weder Transaktionsdaten sind noch aus einer in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Quelle für regulierte Daten stammen, können dennoch das Kriterium der Nachprüfbarkeit erfüllen, wenn der Administrator über ausreichende Informationen verfügt, um die Daten ausreichenden Kontrollen zu unterziehen. Aus diesem Grund sollte der Administrator sicherstellen müssen, dass er auf die zur Durchführung angemessener Kontrollen notwendigen Informationen zugreifen kann.

(4)

Um die Eignung und Nachprüfbarkeit der Eingabedaten zu gewährleisten, sollte der Administrator verpflichtet werden, die Eingabedaten regelmäßig in einem Maße zu überwachen, das der Anfälligkeit der betreffenden Art von Eingabedaten Rechnung trägt. Bei regulierten Daten wird die Datenintegrität bereits durch bestehende Rechtvorschriften und die Beaufsichtigung des jeweiligen Datenlieferanten sichergestellt. Für diese Art von Daten sollten daher weniger umfassende Überwachungsanforderungen gelten. Andere Arten von Eingabedaten müssen hingegen stärker überprüft werden und sollten umfassenderen Kontrollen unterliegen, was insbesondere dann gilt, wenn Eingabedaten keine Transaktionsdaten sind und zudem von einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden.

(5)

Eine wichtige Überprüfung bei der Bereitstellung von Eingabedaten besteht darin sicherzustellen, dass die Beiträge innerhalb der vom Administrator festgesetzten Zeitspanne übermittelt werden. Auf diese Weise soll für Kohärenz zwischen den Beiträgen verschiedener Kontributoren gesorgt werden. Um Kohärenz zwischen den verschiedenen Eingabedaten zu gewährleisten, ist auch für den Fall, dass keine Eingabedaten bereitgestellt werden, zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten betrachtet wurden. Der Administrator sollte sich deshalb versichern müssen, dass die Eingabedaten innerhalb der von ihm gesetzten Zeitspanne bereitgestellt oder aus einer bestimmten Quelle ausgewählt wurden.

(6)

Besonders wichtig ist, dass zentrale, in der Referenzwert-Methodik genannte Merkmale wie Währung, Laufzeit und Restlaufzeit des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder Arten von Gegenparteien angemessen überprüft werden.

(7)

Eine wirksame interne Kontrolle der Eingabedatenbeiträge einer Frontoffice-Funktion setzt die Einrichtung und Beibehaltung angemessener Strukturen innerhalb der Organisation des Kontributors voraus. Diese Strukturen sollten normalerweise drei Kontrollebenen umfassen, es sei denn, die Organisation des Kontributors lässt eine solche Zahl von ihrer Größe nicht zu. Die erste Kontrollebene sollte Prozesse umfassen, die eine wirksame Eingabedatenkontrolle gewährleisten.

(8)

Aufgrund des Interessenkonflikts, der zwischen der kommerziellen Funktion des Frontoffice einerseits und dessen Rolle als Eingabedatenkontributor andererseits zwangsläufig besteht, sind Frontoffice-Beiträge mit besonderem Risiko behaftet. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Kontributor auf seiner zweiten Kontrollebene Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festlegt, beibehält und anwendet und die verwendeten Eingabedaten regelmäßig kontrolliert. Ein Instrument, das besonders hilfreich sein könnte, um ein etwaiges Fehlverhalten ans Licht zu bringen und einer höheren hierarchischen Ebene zu melden oder Aktivitäten aufzudecken, die der Integrität des Referenzwerts abträglich sein könnten, ist die Einrichtung eines Verfahrens für die Anzeige von Fehlverhalten, das es jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin ermöglicht, etwaige Fälle von Fehlverhalten bei der Compliance-Funktion oder einer anderen geeigneten Funktion zu melden. Der Administrator sollte sich deshalb davon überzeugen, dass die internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren eines Kontributors die Festlegung, Beibehaltung und Anwendung von Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten und die Einrichtung und Beibehaltung eines Verfahrens für die Anzeige von Fehlverhalten umfassen.

(9)

Diese Verordnung gilt für Administratoren kritischer und signifikanter Referenzwerte. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend soll darin eine übermäßige Belastung für die Administratoren signifikanter Referenzwerte vermieden und diesen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anforderungen in Bezug auf Interessenkonflikte nur auf tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte anzuwenden, die wesentlich sind oder wären. Auch in der Frage, wie auf Ebene der Kontributoren für interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren gesorgt wird, sollte den Administratoren zusätzlicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. So sollte es ihnen insbesondere gestattet sein, bestimmte Vorgaben für diese Verfahren mit Rücksicht auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Organisation des Kontributors zu lockern.

(10)

Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.

(11)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(12)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Nicht signifikante Referenzwerte sind vom Geltungs- oder Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Artikel 2

Gewährleistung geeigneter und nachprüfbarer Eingabedaten

(1)   Ein Referenzwert-Administrator stellt sicher, dass er über alle Informationen verfügt, die erforderlich sind, um in Bezug auf alle für seinen Referenzwert verwendeten Eingabedaten die folgenden Punkte zu überprüfen, sofern diese für die jeweiligen Eingabedaten von Belang sind:

a)

ob der Submittent nach allen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten etwaigen Anforderungen zur Bereitstellung von Eingabedaten im Namen des Kontributors befugt ist;

b)

ob die Eingabedaten innerhalb der vom Administrator verlangten Zeitspanne vom Kontributor bereitgestellt oder aus einer vom Administrator genannten Quelle ausgewählt werden;

c)

ob der Kontributor die Eingabedaten in einem vom Administrator angegebenen Format bereitstellt;

d)

ob die Eingabedaten aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Quellen stammen;

e)

ob die Quelle der verwendeten Eingabedaten zuverlässig ist;

f)

ob die Eingabedaten die in der Referenzwert-Methodik genannten Anforderungen erfüllen, insbesondere die Anforderungen an Währung oder Maßeinheit, Laufzeit und Arten von Gegenparteien;

g)

ob etwaige für die Eingabedaten maßgeblichen quantitativen Schwellen erreicht und etwaige für die Eingabedaten maßgeblichen qualitativen Standards der Methodik entsprechend erfüllt sind;

h)

ob die in der Methodik für die Nutzung der verschiedenen Arten von Eingabedaten vorgesehene Rangfolge eingehalten wird;

i)

ob bei der Bereitstellung der Eingabedaten gemäß den in der Methodik festgelegten klaren Regeln und den nach dem Verhaltenskodex für den Referenzwert festzulegenden Grundsätzen von Ermessens- oder Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht wurde.

(2)   Die Administratoren führen die in Absatz 1 genannten Kontrollen regelmäßig durch. Administratoren kritischer Referenzwerte haben die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Kontrollen vor jeder Veröffentlichung oder öffentlichen Bereitstellung des Referenzwerts durchzuführen.

Artikel 3

Interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren eines Kontributors

(1)   Die internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren, deren Vorhandensein ein Administrator nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 bei einem Kontributor sicherstellen muss, umfassen zumindest Folgendes:

a)

Schaffung und Beibehaltung einer internen Funktion, die als erste Kontrollebene für die Bereitstellung von Eingabedaten fungiert und folgende Aufgaben hat:

i)

wirksame Kontrolle der Eingabedaten vor deren Bereitstellung, wobei auch sicherzustellen ist, dass alle etwaigen Anforderungen, denen der Kontributor gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Validierung der Eingabedaten unterliegt, erfüllt sind, und Überprüfung der Eingabedaten vor ihrer Bereitstellung auf Integrität und Genauigkeit;

ii)

Kontrolle, ob der Submittent nach allen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten etwaigen Anforderungen zur Bereitstellung von Eingabedaten im Namen des Kontributors befugt ist;

iii)

Sicherstellung, dass nur am Prozess der Datenbereitstellung beteiligte Personen auf Eingabedatenbeiträge zugreifen können, es sei denn, ein solcher Zugriff ist für Prüfungs-, Nachforschungs- oder rechtlich vorgeschriebene Zwecke erforderlich.

b)

Schaffung und Beibehaltung einer internen Funktion, die als zweite Kontrollebene für die Bereitstellung von Eingabedaten fungiert und folgende Aufgaben hat:

i)

Überprüfung der Eingabedaten nach ihrer Bereitstellung unabhängig von der auf der ersten Kontrollebene vorgenommenen Überprüfung, um die Integrität und Genauigkeit des Beitrags zu bestätigen;

ii)

Schaffung und Beibehaltung eines Verfahrens zur Anzeige von Fehlverhalten, das angemessene Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber enthält;

iii)

Schaffung und Beibehaltung von Verfahren für die interne Meldung jeder versuchten oder tatsächlichen Manipulation von Eingabedaten, für jede etwaige Missachtung der Grundsätze, die der Kontributor selbst in Bezug auf den Referenzwert festgelegt hat, und für Nachforschungen in derartigen Fällen, sobald sie ans Licht kommen;

iv)

Schaffung und Beibehaltung interner Meldeverfahren, über die alle etwaigen operativen Probleme bei der Datenbereitstellung unmittelbar nach ihrem Auftreten gemeldet werden können;

v)

Gewährleistung der regelmäßigen persönlichen Anwesenheit eines Mitarbeiters der zweiten Kontrollebene in den Räumlichkeiten der Frontoffice-Funktion;

vi)

permanente Beaufsichtigung der diesbezüglichen Kommunikation zwischen den unmittelbar an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Mitarbeitern der Frontoffice-Funktion und der diesbezüglichen Kommunikation zwischen diesen Mitarbeitern und anderen internen Funktionen oder externen Stellen;

vii)

Festlegung, Beibehaltung und Anwendung von Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten, die Folgendes gewährleisten:

die Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte bei einem an der Bereitstellung von Daten beteiligten Mitarbeiter der Frontoffice-Funktion des Kontributors und deren Meldung beim Administrator;

das Fehlen jeder direkten oder indirekten Verbindung zwischen der Vergütung eines Submittenten und dem Wert des Referenzwerts, dem Wert spezieller Eingaben oder dem Ergebnis aller etwaigen Tätigkeiten des Kontributors, die bei der Bereitstellung von Referenzwert-Eingabedaten einen Interessenkonflikt verursachen könnten;

eine klare Aufgabentrennung zwischen den an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten und anderen Mitarbeitern der Frontoffice-Funktion;

eine räumliche Trennung zwischen den an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten und anderen Mitarbeitern der Frontoffice-Funktion;

wirksame Kontrollen des Informationsaustauschs zwischen den Mitarbeitern der Frontoffice-Funktion und anderen, an potenziell mit dem Risiko von Interessenkonflikten verbundenen Tätigkeiten beteiligten Mitarbeitern des Kontributors, sofern die ausgetauschten Informationen sich auf die bereitgestellten Eingabedaten auswirken könnten;

die Existenz von Ausfallvorkehrungen für den Fall einer vorübergehenden Unterbrechung der unter dem fünften Gedankenstrich genannten Kontrollen über den Informationsaustausch;

die Einleitung von Maßnahmen zur Verhinderung jeder ungebührlichen Einflussnahme auf die Arbeitsweise der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Mitarbeiter der Frontoffice-Funktion;

c)

Schaffung und Beibehaltung einer von der ersten und zweiten Kontrollebene unabhängigen internen Funktion, die als dritte Kontrollebene für die Bereitstellung von Eingabedaten fungiert und die Aufgabe hat, die von den anderen beiden Kontrollfunktionen vorgenommenen Kontrollen regelmäßig zu überprüfen;

d)

Verfahren für:

i)

die Mittel für die unter den Buchstaben a, b und c verlangte Zusammenarbeit und den dort vorgeschriebenen Informationsfluss zwischen den drei Kontrollfunktionen;

ii)

eine regelmäßige Berichterstattung über die von diesen drei Kontrollfunktionen ausgeführten Aufgaben an die Geschäftsleitung des Kontributors;

iii)

die Übermittlung der vom Administrator zu den internen Überprüfungs- und Verifizierungsverfahren des Kontributors angeforderten Informationen an den Administrator, soweit von diesem gewünscht.

(2)   Der Administrator kann unter Berücksichtigung der nachstehend genannten Faktoren beschließen, von einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v oder Buchstabe b Ziffer vii dritter, vierter oder sechster Gedankenstrich aufgeführten Anforderungen abzusehen:

a)

Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Kontributors;

b)

Wahrscheinlichkeit, dass zwischen der Bereitstellung von Eingabedaten für den Referenzwert und den Handels- oder sonstigen Tätigkeiten des Kontributors ein Interessenkonflikt auftritt;

c)

Ausmaß des bei der Bereitstellung von Datenbeiträgen ausgeübten Ermessens.

(3)   Mit Rücksicht vor allem auf die geringe Größe der Organisation eines Kontributors und auch der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Faktoren kann der Administrator dem Kontributor eine einfachere organisatorische Kontrollstruktur gestatten als in Absatz 1 verlangt. Eine solche einfachere Kontrollstruktur muss allerdings gewährleisten, dass alle in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben ausgeführt werden, es sei denn, von ihnen wurde nach Absatz 2 abgesehen. Die Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii sind der einfacheren Kontrollstruktur entsprechend anzuwenden.

(4)   Der Administrator eines signifikanten Referenzwerts kann beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii genannten Anforderungen nur auf tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte anzuwenden, die wesentlich sind bzw. wären.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1639 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Elemente des Verhaltenskodexes, der von den Administratoren der auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerte auszuarbeiten ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 muss der Administrator eines auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerts für diesen Referenzwert einen Verhaltenskodex ausarbeiten, in dem genau geregelt ist, welche Verantwortlichkeiten die Kontributoren in Bezug auf das Beitragen von Eingabedaten haben. Stellt ein Administrator eine Referenzwert-Familie bereit, bei der mehr als ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren beruht, kann für diese ein einziger Verhaltenskodex ausgearbeitet werden. Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung enthält eine Aufstellung der Elemente, die jeder nach diesem Artikel ausgearbeitete Verhaltenskodex mindestens enthalten muss. Handelt es sich bei dem Referenzwert um einen Referenzwert aus regulierten Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der genannten Verordnung, ist kein Verhaltenskodex erforderlich.

(2)

Um eine korrekte Bestimmung des Referenzwerts zu gewährleisten, müssen die von Kontributoren bereitgestellten Eingabedaten alle in der Methodik verlangten Merkmale enthalten und vollständig sein. Im Verhaltenskodex sollten diese Merkmale deshalb ausreichend detailliert beschrieben werden; auch sollte ausgeführt werden, welche Daten der Kontributor einzubeziehen hat, welche er ausnehmen kann und wie die Eingabedaten an den Administrator zu übermitteln sind.

(3)

Um die Integrität eines auf Eingabedatenbeiträgen beruhenden Referenzwerts zu gewährleisten, ist es von zentraler Bedeutung, dass die von einem Kontributor für die Eingabe der Daten benannten Personen über die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe maßgeblichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Aus diesem Grund sollte der Verhaltenskodex jeden Kontributor dazu verpflichten, alle angehenden Submittenten vor ihrer Zulassung als Submittent einer Reihe von Kontrollen zu unterziehen.

(4)

Die Zuverlässigkeit eines Referenzwerts hängt in hohem Maße von der Korrektheit der Eingabedaten ab. Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass die Kontributoren die Daten vor und nach der Eingabe auf verdächtige Einträge hin prüfen und darüber hinaus die Einhaltung des Verhaltenskodexes bestätigen. Der Verhaltenskodex sollte die Kontributoren deshalb dazu verpflichten, vor und nach der Eingabe Datenkontrollen durchzuführen.

(5)

Am größten dürfte das Fehler- oder Manipulationsrisiko wohl in Fällen sein, in denen Kontributoren beim Beitragen von Eingabedaten über Ermessensspielraum verfügen. Der Verhaltenskodex sollte die Kontributoren deshalb zur Festlegung von Regeln im Hinblick darauf verpflichten, wann, wie und von wem Ermessen ausgeübt werden kann.

(6)

Der Verhaltenskodex sollte die Kontributoren dazu verpflichten, über die bei jeder Eingabe berücksichtigten Daten sowie alle damit verbundenen Ermessenentscheidung Aufzeichnungen zu führen. Solche Aufzeichnungen tragen wesentlich zur Klärung der Frage bei, ob ein Kontributor sich an die im Verhaltenskodex verlangten Strategien, mit denen die Bereitstellung aller relevanten Eingabedaten sichergestellt werden soll, gehalten hat.

(7)

Die ordnungsgemäße Ermittlung von und der ordnungsgemäße Umgang mit Interessenkonflikten auf Ebene der Kontributoren sind notwendige Schritte, um Integrität und Genauigkeit eines Referenzwerts zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollte der Verhaltenskodex verlangen, dass die Systeme und Kontrollen eines Kontributors ein Interessenkonflikte-Register beinhalten müssen, in dem der Kontributor festgestellte Interessenkonflikte und die für den Umgang damit ergriffenen Maßnahmen erfassen sollte.

(8)

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend wird den Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte in dieser Verordnung gestattet, weniger ausführliche Verhaltenskodizes auszuarbeiten, als sie für kritische Grenzwerte vorgeschrieben sind, und Administratoren und Kontributoren somit bei signifikanten und nicht signifikanten Referenzwerten ungebührlicher Verwaltungsaufwand erspart.

(9)

Den Administratoren sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Verhaltenskodizes auszuarbeiten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(11)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (2) eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Beschreibung der Eingabedaten

In dem vom Administrator nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 auszuarbeitenden Verhaltenskodex (im Folgenden „Verhaltenskodex“) werden im Hinblick auf die bereitzustellenden Eingabedaten zumindest die folgenden Punkte beschrieben und die diesbezüglichen Anforderungen dargelegt:

a)

Art oder Arten der bereitzustellenden Eingabedaten;

b)

Standards, die in Bezug auf Qualität und Genauigkeit der Eingabedaten verlangt werden und einzuhalten sind;

c)

Mindestmenge der bereitzustellenden Eingabedaten;

d)

gegebenenfalls die Rangfolge, in der die verschiedenen Arten von Eingabedaten beizutragen sind;

e)

Format, in dem die Eingabedaten bereitzustellen sind;

f)

Häufigkeit der Bereitstellung der Eingabedaten;

g)

Zeitplan für die Bereitstellung der Eingabedaten;

h)

gegebenenfalls die Verfahren, über die jeder Kontributor verfügen muss, um Anpassungen an den Eingabedaten vorzunehmen und Eingabedaten zu standardisieren.

Artikel 2

Submittenten

(1)   Der Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die gewährleisten, dass eine Person nur dann im Namen eines Kontributors als Submittent von Eingabedaten handeln darf, wenn sich der Kontributor davon überzeugt hat, dass die Person über die für diese Aufgabe notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen verfügt.

(2)   Der Verhaltenskodex enthält eine Beschreibung der Due-Diligence-Prüfung, die ein Kontributor vornehmen muss, um sich davon zu überzeugen, dass eine Person über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen verfügt, um in seinem Namen Eingabedaten einzugeben. Diese Beschreibung umfasst die Anforderung, dass im Rahmen dieses Prozesses Kontrollen durchzuführen sind, um Folgendes zu überprüfen:

a)

die Identität der Person;

b)

die Qualifikationen der Person; und

c)

den Leumund der Person, einschließlich der Frage, ob die Person zuvor wegen Fehlverhaltens von der Dateneingabe für einen Referenzwert ausgeschlossen wurde.

(3)   Im Verhaltenskodex wird festgelegt, auf welches Verfahren und welche Kommunikationsmittel ein Kontributor zurückgreifen muss, um dem Administrator den Namen jeder Person mitzuteilen, die in seinem Namen Eingabedaten eingibt, damit der Administrator überprüfen kann, ob der Submittent zur Eingabe der Daten im Namen des Kontributors befugt ist.

Artikel 3

Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kontributor alle relevanten Eingabedaten bereitstellt

Der Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die Kontributoren zur Festlegung und Einhaltung zumindest folgender Strategien verpflichten:

a)

einer Strategie für die Eingabedaten, in der zumindest Folgendes dargelegt wird:

i)

welche Daten bei der Festlegung des Eingabedatenbeitrags einzubeziehen sind; und

ii)

welche Daten der Kontributor von einem Eingabedatenbeitrag ausnehmen kann und aus welchem Grund/welchen Gründen ein solcher Ausschluss möglich ist;

b)

eine Strategie für die Übermittlung von Daten an den Administrator, die zumindest Folgendes umfasst:

i)

eine Beschreibung des Verfahrens, das zur Gewährleistung einer sicheren Datenübermittlung anzuwenden ist; und

ii)

Notfallpläne für die Dateneingabe bei technischen oder operativen Schwierigkeiten, vorübergehender Abwesenheit eines Submittenten oder Nichtverfügbarkeit der nach der Methodik erforderlichen Eingabedaten.

Artikel 4

Systeme und Kontrollen

(1)   Der Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Systeme und Kontrollen unter anderem folgende Bestandteile aufweisen:

a)

Kontrollen im Vorfeld der Bereitstellung, um verdächtige Eingabedaten zu ermitteln, einschließlich Kontrollen in Form einer Datenüberprüfung durch eine zweite Person;

b)

Kontrollen nach der Bereitstellung, um zu bestätigen, dass die Eingabedaten den Anforderungen des Verhaltenskodexes entsprechend bereitgestellt wurden, und um etwaige verdächtige Eingabedaten zu ermitteln;

c)

Überwachung der Eingabedatenübermittlung an den Administrator gemäß den anzuwendenden Strategien.

(2)   Der Verhaltenskodex darf es einem Kontributor nur dann erlauben, für die Bereitstellung von Eingabedaten ein automatisiertes System zu nutzen, bei dem die Eingabedatenbeiträge nicht von natürlichen Personen geändert werden können, wenn eine solche Erlaubnis im Verhaltenskodex an folgende Bedingungen geknüpft ist:

a)

der Kontributor kann das ordnungsgemäße Funktionieren des automatisierten Systems kontinuierlich überwachen; und

b)

nach einer Aktualisierung oder Softwareänderung wird das automatisierte System vor jeder weiteren Übermittlung von Eingabedaten vom Kontributor kontrolliert.

In einem solchen Fall kann der Kontributor im Verhaltenskodex von den in Absatz 1 genannten Kontrollen freigestellt werden.

(3)   Der Verhaltenskodex legt die Verfahren fest, über die der Kontributor verfügen muss, um etwaigen Fehlern in den beigetragenen Eingabedaten entgegenzuwirken.

(4)   Der Verhaltenskodex verpflichtet den Kontributor zu einer regelmäßigen, zumindest aber jährlichen Überprüfung der von ihm für das Beitragen von Eingabedaten eingerichteten Systeme und Kontrollen.

Artikel 5

Regeln für die Nutzung des Ermessensspielraums bei der Bereitstellung von Eingabedaten

Sieht der Verhaltenskodex für den Kontributor Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten vor, muss er diesen zur Festlegung von Regeln für die Nutzung dieses Ermessensspielraums verpflichten, die zumindest über Folgendes Aufschluss geben:

a)

unter welchen Umständen der Kontributor Ermessen ausüben darf;

b)

welche Personen innerhalb der Organisation des Kontributors Ermessen ausüben dürfen;

c)

mit welchen internen Kontrollen diese Ermessensausübung durch den Kontributor reguliert wird;

d)

welche Personen innerhalb der Organisation des Kontributors befugt sind, die Ermessensausübung nachträglich zu bewerten;

Artikel 6

Regeln für das Führen von Aufzeichnungen

(1)   Der Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die den Kontributor zur Aufstellung von Regeln für das Führen von Aufzeichnungen verpflichten, die gewährleisten, dass der Kontributor Aufzeichnungen über alle maßgeblichen Informationen führt, die erforderlich sind, um zu kontrollieren, ob er den Verhaltenskodex einhält; hierzu zählen u. a. Aufzeichnungen über:

a)

die Strategien und Verfahren des Kontributors für das Beitragen von Eingabedaten sowie alle etwaigen Änderungen an diesen Strategien und Verfahren;

b)

das in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannte Register über Interessenkonflikte;

c)

alle etwaigen Disziplinarmaßnahmen, die im Zusammenhang mit referenzwertbezogenen Tätigkeiten gegen einen Mitarbeiter des Kontributors verhängt wurden;

d)

ein Verzeichnis der Submittenten und Personen, die in Bezug auf die Beiträge Kontrollen durchführen, einschließlich ihrer Namen und Aufgaben innerhalb der Organisation des Kontributors und der Daten, an denen sie die Befugnis zur Wahrnehmung ihrer eingabebezogenen Aufgaben erhalten sowie gegebenenfalls wieder verloren haben;

e)

in Bezug auf jeden Eingabedatenbeitrag:

i)

die beigetragenen Eingabedaten;

ii)

die bei der Bestimmung des Eingabedatenbeitrags einbezogenen Daten sowie alle etwaigen ausgenommenen Daten;

iii)

jeder etwaige Fall, in dem Ermessen ausgeübt wurde;

iv)

alle etwaigen vorgenommenen Eingabedatenkontrollen;

v)

jede Kommunikation, die im Zusammenhang mit dem Beitragen von Eingabedaten zwischen dem Submittenten und jeder etwaigen Person, die innerhalb der Organisation des Kontributors Kontrollen hinsichtlich der Beiträge durchführt, stattfindet.

(2)   Im Verhaltenskodex wird verlangt, dass die Regeln für das Führen von Aufzeichnungen eine Aufbewahrungsdauer von mindestens fünf — bzw. wenn es sich um telefonische oder elektronische Aufzeichnungen handelt — drei Jahren vorsehen sowie sicherstellen müssen, dass diese Aufzeichnungen auf einem Datenträger gespeichert werden, über den auch künftig auf diese Daten zugegriffen werden kann.

(3)   Trägt ein Kontributor Eingabedaten zu einem signifikanten Referenzwert bei, kann der Administrator beschließen, von der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv genannten Anforderung abzusehen.

(4)   Trägt ein Kontributor Eingabedaten zu einem nicht signifikanten Referenzwert bei, kann der Administrator beschließen, von einer oder den beiden der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffern iv und v genannten Anforderungen abzusehen.

Artikel 7

Meldung verdächtiger Eingabedaten

(1)   Der Verhaltenskodex verpflichtet einen Kontributor zur Festlegung und Dokumentierung interner Verfahren, die dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter alle verdächtigen Eingabedaten an die Compliance-Funktion — sofern vorhanden — und die Geschäftsleitung des Kontributors melden.

(2)   Im Verhaltenskodex wird festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Kontributor verdächtige Eingabedaten beim Administrator melden muss, und bestimmt, auf welche Verfahren und welches Kommunikationsmittel der Kontributor zurückgreifen muss, um den Administrator zu kontaktieren.

Artikel 8

Interessenkonflikte

(1)   Der Verhaltenskodex verpflichtet den Kontributor zur Einrichtung von Systemen und Kontrollen für den Umgang mit Interessenkonflikten, die zumindest Folgendes umfassen:

a)

Festlegung einer Strategie für Interessenkonflikte, die Folgendes umfasst:

i)

das Verfahren für die Ermittlung von und den Umgang mit Interessenkonflikten, auch solchen, die möglicherweise nach innen zunehmen;

ii)

Schritte, mit denen beim Verfahren zur Einstellung von Submittenten Interessenkonflikten vorgebeugt oder das Risiko von Interessenkonflikten minimiert werden soll;

iii)

Schritte, mit denen bei den Vergütungsgrundsätzen für die Mitarbeiter des Kontributors Interessenkonflikten vorgebeugt oder das Risiko von Interessenkonflikten minimiert werden soll;

iv)

Schritte, mit denen Interessenkonflikten, die sich aus der Verwaltungsstruktur des Kontributors ergeben, vorgebeugt oder das Risiko derartiger Interessenkonflikte minimiert werden soll;

v)

Anforderungen an die Kommunikation zwischen Submittenten und anderen Mitarbeitern innerhalb der Organisation des Kontributors;

vi)

jede physische oder organisatorische Trennung zwischen Submittenten und anderen Mitarbeitern des Kontributors, die erforderlich ist, um Interessenkonflikten vorzubeugen oder das Risiko von Interessenkonflikten zu minimieren;

vii)

Regeln und Maßnahmen, mit denen jeder etwaigen finanziellen Exposition des Kontributors gegenüber einem Finanzinstrument oder Finanzkontrakt begegnet werden soll, bei dem der Referenzwert, zu dem der Kontributor Eingabedaten beiträgt, als Bezugsgrundlage dient.

b)

Erstellung eines Registers über Interessenkonflikte, in dem alle festgestellten Interessenkonflikte und alle für den Umgang mit diesen getroffenen Maßnahmen zu erfassen sind, sowie Festlegung von Anforderungen an die laufende Aktualisierung des Registers und an den Zugriff interner und externer Prüfer auf dieses Register.

(2)   Im Verhaltenskodex wird vorgeschrieben, dass die am Beitragsprozess beteiligten Belegschaftsmitglieder eines Kontributors in Bezug auf alle Strategien, Verfahren und Kontrollen, die die Ermittlung und Vorbeugung von Interessenkonflikten sowie den Umgang mit diesen betreffen, geschult werden.

(3)   Trägt ein Kontributor Eingabedaten zu einem nicht signifikanten Referenzwert bei, kann der Administrator beschließen, von einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffern iii, v, vi und vii genannten Anforderungen abzusehen.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1640 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für beaufsichtigte Kontributoren geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung und die Kontrollen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/1011 enthält bestimmte Anforderungen an beaufsichtigte Kontributoren in Bezug auf die Unternehmensführung und die Kontrollen, darunter das Erfordernis zur Einrichtung eines Kontrollrahmens, mit dem die Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Eingabedaten sichergestellt wird, sowie wirksamer Systeme und Kontrollen zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten. Einige dieser Anforderungen werden bereits in den Artikeln 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 und den entsprechenden delegierten Verordnungen behandelt. Die Bestimmungen der vorliegenden delegierten Verordnung der Kommission gehen jedoch in einigen Punkten über jene der Artikel 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 hinaus; zudem fallen gewisse beaufsichtigte Kontributoren möglicherweise nicht unter die Bestimmungen der Artikel 11 und 15, da sie Eingabedaten zu Referenzwerten beitragen, deren Administratoren von der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen sind. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, lassen die Bestimmungen der vorliegenden delegierten Verordnung der Kommission die Artikel 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie die entsprechenden delegierten Verordnungen unberührt und gelten nur insofern, als sie die genannten Bestimmungen ergänzen.

(2)

Der von einem beaufsichtigten Kontributor eingerichtete Kontrollrahmen sollte ein Verfahren für die Ermittlung und Handhabung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 und gegen den gültigen Verhaltenskodex sowie Strategien in Bezug auf Hinweisgeber, die Aufsicht und die regelmäßige Überprüfung des Verfahrens für das Beitragen von Eingabedaten umfassen. Damit sollen beaufsichtige Kontributoren gewährleisten können, dass sie rechtmäßig handeln und die von ihnen beigetragenen Eingabedaten genau und zuverlässig sind.

(3)

Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 verlangten Schulungsmaßnahmen für von beaufsichtigten Kontributoren beschäftigten Submittenten sollten auch vermitteln, wie der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität messen soll, und sollten alle Elemente des auf Beiträge von Eingabedaten anwendbaren Verhaltenskodex behandeln. Dies ist ein wesentliches Instrument, um zu gewährleisten, dass Submittenten angemessen und im Einklang mit der Referenzwert-Methodik handeln.

(4)

Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Maßnahmen für den Umgang mit Interessenkonflikten sollten Maßnahmen für die Trennung der Submittenten von anderen Mitarbeitern des Kontributors sowie Maßnahmen zur Vergütungspolitik für Submittenten des Kontributors umfassen, um die Anreize zur Referenzwert-Manipulation für Submittenten möglichst gering zu halten.

(5)

Das in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangte Aufzeichnungssystem sollte unter anderem dazu verpflichten, Aufzeichnungen über jede Kommunikation über die Bereitstellung von Eingabedaten, einschließlich der Namen der Submittenten, zu führen. Dies soll ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleisten.

(6)

Der Kontributoren eingeräumte Ermessensspielraum birgt das Risiko, dass verschiedene Experten diesen Spielraum unterschiedlich nutzen oder auch ein und derselbe Experte im Laufe der Zeit unterschiedlich entscheidet. Zudem erhöht der Ermessensspielraum die Manipulationsanfälligkeit des betroffenen Referenzwerts. Daher müssen die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Strategien einen Rahmen umfassen, der die Konsistenz bei Experteneinschätzungen und Ermessensentscheidungen gewährleistet und das Risiko von Manipulationen verringert. Ein solcher Rahmen sollte verpflichtende regelmäßige interne Überprüfungen der ausgeübten Experteneinschätzungen vorsehen. Ferner sollte er vorgeben, welche Arten von Informationen zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen sind, um den Ermessensspielraum entsprechend abzugrenzen.

(7)

Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten. Daher sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(9)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (2) eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist nicht auf beaufsichtigte Kontributoren anwendbar, die ausschließlich Daten zu nicht signifikanten Referenzwerten beitragen.

Die Anforderungen dieser Verordnung lassen die Anforderungen der Artikel 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie der nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (3) unberührt.

Artikel 2

Kontrollrahmen

Der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangte Kontrollrahmen umfasst die Einrichtung und Aufrechterhaltung zumindest der folgenden Kontrollen:

a)

ein wirksamer Mechanismus zur Beaufsichtigung des Verfahrens für das Beitragen von Eingabedaten, einschließlich eines Risikomanagementsystems, der Bezeichnung der Führungskräfte, die für das Verfahren für das Beitragen von Daten verantwortlich sind, und der Einbindung etwaiger Compliancefunktionen und interner Auditfunktionen innerhalb der Organisation des Kontributors;

b)

eine Regelung in Bezug auf Hinweisgeber, die auch angemessene Schutzmechanismen umfasst;

c)

ein Verfahren für die Ermittlung und Handhabung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 und gegen den geltenden Verhaltenskodex nach Artikel 15 jener Verordnung, einschließlich eines Verfahrens für die Untersuchung ermittelter Verstöße und die Aufzeichnung der ergriffenen Folgemaßnahmen;

d)

eine regelmäßige Überprüfung des Verfahrens für das Beitragen von Daten, die zumindest einmal jährlich und bei jeder Änderung des geltenden Verhaltenskodex erfolgen muss.

Artikel 3

Kontrolle der Submittenten

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Systeme und Kontrollen umfassen ein dokumentiertes und wirksames Verfahren für das Beitragen von Daten sowie zumindest Folgendes:

a)

ein Verfahren für die Benennung von Submittenten sowie Verfahren für Datenbeiträge, falls ein Submittent unerwartet nicht verfügbar ist, einschließlich der Benennung von Stellvertretern;

b)

Verfahren und Systeme zur Überwachung der Beiträge und der dafür verwendeten Daten, die im Einklang mit von dem Kontributor vorgegebenen Parametern auch Warnmeldungen abgeben können.

(2)   Unbeschadet etwaiger Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 berücksichtigt der Kontributor die nachfolgenden Kriterien, wenn er für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe a jener Verordnung über die Angemessenheit eines Verfahrens zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist, entscheidet:

a)

das Ausmaß des bei Datenbeiträgen ausgeübten Ermessens;

b)

die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des beaufsichtigten Kontributors;

c)

ob zwischen dem Beitragen von Eingabedaten zu dem Referenzwert und etwaigen Handels- oder anderen Tätigkeiten des Kontributors Interessenkonflikte entstehen können.

(3)   Umfassen die von einem beaufsichtigten Kontributor eingerichteten Kontrollen ein Verfahren zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist, so beinhalten diese Kontrollen klare Regeln über den Zeitpunkt der Abzeichnung; wird die Möglichkeit zur Abzeichnung nach der Eingabe der Daten eingeräumt, so werden die Umstände, unter denen eine Abzeichnung nach der Eingabe erlaubt ist, sowie die Frist für die Abzeichnung festgelegt.

Artikel 4

Schulung der Submittenten

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Systeme und Kontrollen umfassen Schulungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass jeder Submittent

a)

über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick darauf verfügt, wie der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität messen soll;

b)

über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf alle Elemente des geltenden Verhaltenskodex nach Artikel 15 Absatz 1 jener Verordnung verfügt.

(2)   Die Kenntnisse der Submittenten im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen sowie auf die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), soweit diese auf die Aufgaben der Submittenten anwendbar sind, werden regelmäßig und zumindest einmal jährlich neu bewertet, um zu überprüfen, ob die Submittenten nach wie vor für die Tätigkeit geeignet sind.

(3)   Absatz 2 findet keine Anwendung auf beaufsichtigte Kontributoren zu signifikanten Referenzwerten.

Artikel 5

Interessenkonflikte

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten umfassen zumindest Folgendes:

a)

ein laufend aktualisiertes Interessenkonfliktregister, in dem ermittelte Interessenkonflikte und die zu deren Handhabung ergriffenen Maßnahmen erfasst werden und das für interne und externe Prüfer zugänglich ist;

b)

die physische Trennung der Submittenten von anderen Mitarbeitern des Kontributors, wenn unter Berücksichtigung des Ausmaßes des bei Datenbeiträgen ausgeübten Ermessens, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Kontributors und der Möglichkeit von Interessenkonflikten zwischen dem Beitragen von Eingabedaten zu dem Referenzwert und etwaigen Handels- oder anderen Tätigkeiten des Kontributors eine solche Trennung als angemessen erscheint;

c)

geeignete interne Aufsichtsverfahren, einschließlich Regeln für den Umgang von Submittenten mit Frontoffice-Mitarbeitern, falls keine organisatorische oder physische Trennung der Mitarbeiter erfolgt.

(2)   Die Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten beinhalten außerdem eine Vergütungspolitik für Submittenten, die gewährleistet, dass die Vergütung der Submittenten mit keinem der folgenden Elemente zusammenhängt:

a)

dem Wert des Referenzwerts,

b)

dem spezifischen Wert der getätigten Eingaben und

c)

der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit des beaufsichtigten Kontributors, aus der ein Interessenkonflikt mit dem Beitragen von Eingabedaten zum Referenzwert entstehen könnte.

Artikel 6

Aufzeichnungen

(1)   Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über die Kommunikation in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten beinhalten Aufzeichnungen über die getätigten Beiträge sowie die Namen der Submittenten.

(2)   Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über die Risikopositionen des Kontributors gegenüber Finanzinstrumenten, denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, beinhalten Aufzeichnungen über die Art der vom beaufsichtigten Kontributor ausgeübten Tätigkeit, aus der die Risikoposition hervorgeht.

(3)   Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über interne und externe Prüfungen beinhalten Aufzeichnungen über die Prüfvorgaben, den Prüfbericht und Folgemaßnahmen nach jeder Prüfung.

(4)   Absatz 3 findet keine Anwendung auf beaufsichtigte Kontributoren zu signifikanten Referenzwerten.

Artikel 7

Experteneinschätzungen

Die Strategien, die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren für den Fall verlangt werden, dass Eingabedaten auf Experteneinschätzungen beruhen, umfassen zumindest die folgenden Elemente:

a)

ein Rahmen, um bei der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen und der Ausübung von Ermessen die Konsistenz zwischen verschiedenen Submittenten und die Konsistenz im Zeitverlauf zu gewährleisten;

b)

Angaben dazu, welche Arten von Information bei der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen und der Ausübung von Ermessen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt werden können;

c)

Verfahren zur Prüfung der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen oder der Ausübung von Ermessen.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts), und Delegierte Verordnung (EU) 2018/1639 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Elemente des Verhaltenskodexes, der von den Administratoren der auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerte auszuarbeiten ist (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).


5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/21


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1641 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Informationen, die Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen der Methodik zur Verfügung stellen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 muss der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie die wichtigsten Elemente der Methodik, die er zur Bestimmung des Referenzwerts oder gegebenenfalls der Referenzwert-Familie verwendet, Einzelheiten über die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik sowie die Verfahren zur Konsultation und Unterrichtung der Nutzer über alle wesentlichen Änderungen der Methodik veröffentlichen oder zur Verfügung stellen. In dieser delegierten Verordnung wird näher ausgeführt, welche Informationen von den Administratoren bei signifikanten und kritischen Referenzwerten zur Verfügung zu stellen sind. Auf Administratoren, die ausschließlich nicht signifikante Referenzwerte bereitstellen, findet diese Verordnung keine Anwendung. Administratoren, die sowohl nicht signifikante Referenzwerte als auch signifikante Referenzwerte bereitstellen, sollten diese Verordnung in Bezug auf ihre signifikanten und kritischen Referenzwerte einhalten. Die ESMA kann zum selben Gegenstand Leitlinien für Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte herausgeben.

(2)

Zwischen den Methodiken zur Bestimmung von Referenzwerten bestehen erhebliche Unterschiede. Die in dieser Verordnung ausgeführten wichtigsten Elemente sollten daher nur insofern veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt werden müssen, als sie für den jeweils in Rede stehenden Referenzwert relevant sind.

(3)

Zwei wichtige Elemente der Methodik, die offengelegt werden sollten, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts sicherzustellen, sind die Mindestmenge und die Mindestqualität der Eingabedaten, die erforderlich sind, um die Methodik anzuwenden und die Berechnung durchzuführen. Zudem erhöht die Ausübung von Ermessen bei der Bestimmung von Referenzwerten deren Manipulationsanfälligkeit. Daher sollte der Administrator zur Minimierung des Manipulationsrisikos als wichtige Elemente seiner Methodik auch die klaren Vorschriften offenlegen, die er dafür aufgestellt hat, wie und wann Ermessen ausgeübt werden kann.

(4)

Um potenziellen Nutzern dabei zu helfen, aus einer Bandbreite potenziell geeigneter Referenzwerte den geeignetsten auszuwählen, sollten ihnen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die Aufschluss darüber geben, was ein Referenzwert messen soll, welche Eingabedaten verwendet und wie diese ausgewählt werden, wie sich der Referenzwert zusammensetzt, wer an der Datenerhebung und der Referenzwertberechnung beteiligt ist, wann und inwieweit Ermessen ausgeübt werden kann, worin die Einschränkungen der Methodik bestehen und wann und wie der Referenzwert verändert werden könnte.

(5)

Damit sich die Nutzer und potenziellen Nutzer hinreichend über das Verfahren des Administrators für die interne Überprüfung der Methodik informieren können, sollte der Administrator seine hierfür geltenden Strategien und Verfahren samt Einzelheiten zu den beteiligten Organen und den relevanten Regelungen für die Unternehmensführung, über die er gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 verfügt, veröffentlichen.

(6)

Damit Nutzer und potenzielle Nutzer wissen, wie ein Administrator zu einer vorgeschlagenen wesentlichen Änderung eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts Konsultationen durchführen wird und welche Gründe es für eine solche Änderung gibt, sollte der Administrator bestimmte Informationen offenlegen, insbesondere auch, wie er die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung zu bewerten gedenkt.

(7)

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend wird mit dieser Verordnung eine übermäßige Belastung der Administratoren signifikanter Referenzwerte (im Gegensatz zu kritischen Referenzwerten) vermieden, indem diesen bei ihren signifikanten Referenzwerten die Möglichkeit eingeräumt wird, die Offenlegung auf eine geringere Zahl von Elementen zu beschränken oder für bestimmte Elemente weniger Einzelheiten offenzulegen.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(10)

Zwecks Übereinstimmung mit der Delegierten Verordnung zur näheren Ausführung der Elemente des Verhaltenskodexes, den Administratoren von auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerten auszuarbeiten haben, ist es angemessen, für den Geltungsbeginn dieser Delegierten Verordnung einen zweimonatigen Aufschub vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte sind vom Geltungs- und Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Artikel 2

Wichtige Elemente der Methodik zur Bestimmung eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts

(1)   Die Informationen, die der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellen hat, beinhalten zumindest die folgenden Elemente, sofern diese für diesen Referenzwert bzw. diese Referenzwert-Familie oder für die zu deren Bestimmung verwendeten Eingabedaten relevant sind:

a)

eine Definition und Beschreibung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie und des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll;

b)

die Währung oder sonstige Maßeinheit des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie;

c)

die Kriterien, nach denen der Administrator die Quellen der Eingabedaten auswählt, die zur Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie verwendet werden;

d)

die Arten von Eingabedaten, die zur Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie verwendet werden, und die Priorität, die den einzelnen Arten eingeräumt wird;

e)

die Zusammensetzung eines etwaigen Kontributorenausschusses und die Kriterien für die Teilnahmefähigkeit an diesem Ausschuss;

f)

eine Beschreibung der Bestandteile des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie und die Kriterien für deren Auswahl und Gewichtung;

g)

etwaige Mindestliquiditätsanforderungen für die Bestandteile des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie;

h)

etwaige quantitative Mindestanforderungen und qualitative Mindeststandards für die zur Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie verwendeten Eingabedaten;

i)

klare Vorschriften dazu, wie und wann bei der Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie Ermessen ausgeübt werden kann;

j)

ob der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie etwaige Reinvestitionen von Dividenden oder Kupons seiner bzw. ihrer Bestandteile berücksichtigt;

k)

ob die Methodik regelmäßig geändert werden kann, um sicherzustellen, dass der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie für den betreffenden Markt oder die betreffende wirtschaftliche Realität repräsentativ bleibt:

i)

etwaige Kriterien, anhand deren zu bestimmen ist, wann eine solche Änderung notwendig ist;

ii)

etwaige Kriterien, anhand deren die Häufigkeit solcher Änderungen zu bestimmen ist; und

iii)

etwaige Kriterien, anhand deren die Bestandteile des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie im Rahmen einer solchen Änderung neu zu gewichten sind;

l)

die potenziellen Einschränkungen der Methodik und die Einzelheiten einer etwaigen Methodik, die unter außergewöhnlichen Umständen anzuwenden ist, insbesondere auch im Fall eines illiquiden Markts oder in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind;

m)

eine Beschreibung der Aufgaben etwaiger Dritter, die an der Datenerhebung für den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie oder an der Berechnung oder Verbreitung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie beteiligt sind;

n)

das Modell oder die Methode, das bzw. die für die Extrapolation und eine etwaige Interpolation von Referenzwertdaten verwendet wird.

(2)   Administratoren können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstaben m und n genannten Informationen nur für ihre kritischen Referenzwerte zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.

Artikel 3

Einzelheiten zur internen Überprüfung und Genehmigung der Methodik

(1)   Die Informationen, die der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellen hat, beinhalten zumindest die folgenden Elemente:

a)

die Strategien und Verfahren für die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik;

b)

Einzelheiten zu etwaigen spezifischen Ereignissen, die Anlass zu einer internen Überprüfung geben können, insbesondere auch Einzelheiten zu einem etwaigen Mechanismus, den der Administrator verwendet, um festzustellen, ob die Methodik nachvollziehbar und nachprüfbar ist;

c)

die Organe oder Funktionen innerhalb der Organisationsstruktur des Administrators, die an der Überprüfung und Genehmigung der Methodik beteiligt sind;

d)

die Aufgaben aller Personen, die an der Überprüfung oder Genehmigung der Methodik beteiligt sind;

e)

eine Beschreibung des Verfahrens für die Ernennung und Abberufung von Personen, die an der Überprüfung und Genehmigung der Methodik beteiligt sind.

(2)   Administratoren können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Informationen nur für ihre kritischen Referenzwerte zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Wesentliche Änderungen der Methodik

(1)   Die Informationen, die der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellen hat, beinhalten zumindest die folgenden Elemente:

a)

eine Beschreibung der Informationen, die der Administrator zu Beginn einer jeden Konsultation offenzulegen hat, insbesondere auch die Vorgabe, die wichtigsten Elemente der Methodik offenzulegen, die nach seinem Dafürhalten von der vorgeschlagenen wesentlichen Änderung betroffen wären;

b)

die standardmäßigen Konsultationsfristen des Administrators;

c)

die Umstände, unter denen die Konsultationsfristen verkürzt werden können, und eine Beschreibung der Verfahren, die bei kürzeren Konsultationsfristen zu befolgen sind.

(2)   Die von einem Administrator gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 anzugebenden Gründe beinhalten unter anderem Angaben dazu, ob die Repräsentativität des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie und deren Eignung als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und -kontrakte gefährdet wären, falls eine vorgeschlagene wesentliche Änderung ausbleibt.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/25


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1642 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der von den zuständigen Behörden bei der Einschätzung, ob Administratoren signifikanter Referenzwerte bestimmte Anforderungen anwenden sollten, zu berücksichtigenden Kriterien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 kann der Administrator eines signifikanten Referenzwerts sich dafür entscheiden, einige Bestimmungen der Verordnung nicht anzuwenden. Entscheidet sich der Administrator dafür, eine oder mehrere dieser Bestimmungen nicht anzuwenden, kann die zuständige Behörde entscheiden, dass der Administrator eine oder mehrere dieser Bestimmungen dennoch anwenden sollte. Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung enthält Kriterien, die eine zuständige Behörde bei der Einschätzung, ob der Administrator diese Bestimmungen anwenden sollte, zu berücksichtigen hat.

(2)

Bei den Kriterien, die eine zuständige Behörde zu berücksichtigen hat, sollte in Betracht gezogen werden, welcher Art die Bestimmungen sind, von deren Anwendung die Administratoren signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 absehen können. Die Administratoren signifikanter Referenzwerte können sich dafür entscheiden, bestimmte Bestimmungen nicht anzuwenden, die ihnen die Einführung organisatorischer Maßnahmen zur Minderung der Gefahr von Interessenkonflikten abverlangen, welche aus der Beteiligung ihrer Mitarbeiter an der Bereitstellung des Referenzwerts erwachsen könnten. Wenn die zuständigen Behörden die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a, c und i der Verordnung genannten Kriterien berücksichtigen, sollten sie daher auch in Betracht ziehen, ob die Integrität des Referenzwerts statt durch die mit diesen Bestimmungen vorgeschriebenen organisatorischen Maßnahmen mit anderen angemessenen Mitteln geschützt wird.

(3)

Wenn die zuständigen Behörden die in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Kriterien berücksichtigen, sollten sie auch die Auswirkungen des Referenzwerts auf einen oder mehrere spezifische Märkte, die Wirtschaft im Allgemeinen und die Bedeutsamkeit des Referenzwerts für die Wahrung der Finanzstabilität in Betracht ziehen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden Informationen heranziehen, die entweder öffentlich verfügbar sind oder die ihnen durch die Offenlegung des Administrators oder anderweitig zur Verfügung gestellt wurden.

(4)

Wenn die zuständigen Behörden das in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Kriterium berücksichtigen, sollten sie auch in Betracht ziehen, ob der Administrator über angemessene alternative technische Mittel und Kontrollmechanismen verfügt, um in Bezug auf die Bereitstellung des Referenzwerts für Kontinuität und Robustheit zu sorgen, wobei zu berücksichtigen ist, welcher Art die Bestimmungen sind, gegen deren Anwendung sich der Administrator entschieden hat.

(5)

Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um Anträge vorzubereiten und die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

ob der Referenzwert auf Transaktionsdaten beruht;

b)

ob es sich bei den Kontributoren um der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt;

c)

ob Maßnahmen angewandt werden, die die Robustheit der Eingabedaten erhöhen;

d)

ob die Organisationsstruktur des Administrators die Anreize zur Manipulation verringert;

e)

ob der Administrator ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient;

f)

ob beim selben Referenzwert oder einem Referenzwert mit ähnlicher Methodik, der von einem Administrator mit ähnlicher Größe und Organisationsstruktur bereitgestellt wird, nachweislich Fälle von Manipulation aufgetreten sind.

Artikel 2

Art der Eingabedaten

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Art der Eingabedaten berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

wenn es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt, ob der Administrator an dem Markt oder der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll, teilnimmt;

b)

wenn die Eingabedaten von Kontributoren bereitgestellt werden, ob die Kontributoren ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten oder -kontrakten, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, haben oder von der Wertentwicklung eines Investmentfonds profitieren könnten, die durch den Referenzwert gemessen wird;

c)

wenn die Eingabedaten von in einem Drittland angesiedelten Börsen oder Handelssystemen bezogen werden, ob für diese Börsen oder Handelssysteme ein Regulierungs- und Aufsichtsrahmen gilt, der die Integrität der Eingabedaten wahrt;

d)

wenn die Eingabedaten aus Quotierungen bestehen, ob die Quotierungen verbindlich oder unverbindlich sind und ob sie angemessenen Kontrollmechanismen unterliegen.

Artikel 3

Umfang von Interessenkonflikten

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Umfang der Interessenkonflikte berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

ob der Administrator rein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten oder -kontrakten hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, oder von der Wertentwicklung eines Investmentfonds profitieren könnte, die durch den Referenzwert gemessen wird;

b)

falls der Referenzwert auf Eingabedatenbeiträgen beruht, ob die Beziehung zwischen dem Administrator und den Kontributoren angemessenen Kontrollmechanismen unterliegt;

c)

ob der Administrator für Kontrollen oder andere Maßnahmen gesorgt hat, die potenzielle Interessenkonflikte wirksam mindern.

Artikel 4

Ermessensspielraum des Administrators

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Ermessensspielraum des Administrators berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

falls die Referenzwert-Methodik eine Experteneinschätzung des Administrators gestattet, ob diese Einschätzung oder Ermessensausübung hinreichend transparent erfolgt;

b)

falls der Referenzwert auf Schätzungen beruht, die Wirksamkeit der internen Kontrollmaßnahmen des Administrators.

Artikel 5

Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

falls der Referenzwert von besonderer Relevanz für einen spezifischen Markt oder für spezifische Märkte ist, ob die Unzuverlässigkeit des Referenzwerts die Funktionsweise dieses Marktes bzw. dieser Märkte stören würde und ob es angemessenen Ersatz für diesen Referenzwert gibt;

b)

falls der Referenzwert gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 als signifikant eingestuft wird und sofern der zuständigen Behörde die betreffende Information vorliegt, jedes relevante quantitative Verhältnis von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, zum Gesamtwert der jeweiligen Instrumente in einem Mitgliedstaat.

Artikel 6

Art, Umfang und Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

bis zu welchem Grad die Eingabedaten auf Beiträgen beruhen, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und wie diesem Grad durch die Kontrollmechanismen des Administrators Rechnung getragen wird;

b)

die zu verarbeitende Eingabedatenmenge und die Zahl der Datenquellen;

c)

ob der Administrator über ausreichende technische Mittel verfügt, um die Eingabedaten kontinuierlich und robust verarbeiten zu können;

d)

ob die Methodik operationelle Risiken bei der Verarbeitung der Eingabedaten beinhaltet;

e)

inwieweit sich der Administrator bei der Bestimmung des Referenzwerts auf Kontributoren verlässt.

Artikel 7

Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität berücksichtigt, bezieht sie mindestens eine Einschätzung des Verhältnisses zwischen dem Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, und dem Wert des Gesamtvermögens des Finanzsektors und des Bankensektors in einem Mitgliedstaat ein, sofern ihr diese Information vorliegt.

Artikel 8

Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds berücksichtigt, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

den Gesamtwert aller Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten, sofern der zuständigen Behörde bekannt;

b)

ob sich die Verwendung des Referenzwerts auf einzelne Kategorien von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds konzentriert;

c)

falls der Referenzwert nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikant ist und sofern der zuständigen Behörde bekannt, wie nahe der Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, an den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe c Ziffer i genannten Schwellenwerten liegt.

Artikel 9

Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht:

a)

falls die Bereitstellung von Referenzwerten nicht die Haupttätigkeit des Administrators darstellt, ob die Referenzwertbereitstellung organisatorisch getrennt ist oder ob Interessenkonflikte durch angemessene Mittel verhindert werden;

b)

falls der Administrator einer Gruppe angehört und ein oder mehrere Unternehmen der Gruppe tatsächliche oder potenzielle Nutzer des Referenzwerts sind, ob der Administrator unabhängig handelt und ob der Administrator Interessenkonflikte mit anderen geeigneten Mitteln verhindert.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/29


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1643 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts der von Referenzwert-Administratoren zu veröffentlichenden Referenzwert-Erklärungen und der Fälle, in denen ihre Aktualisierung erforderlich ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 sind Administratoren verpflichtet, eine Referenzwert-Erklärung für den Referenzwert oder gegebenenfalls die Referenzwert-Familie zu veröffentlichen, wenn dieser bzw. diese in der Union verwendet werden darf.

(2)

Referenzwert-Erklärungen sollten umfassende Informationen über den Markt oder die wirtschaftliche Realität beinhalten, die der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie messen soll, und erläutern, wann eine solche Messung des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert. Dies ist erforderlich, da die Nutzer und potenziellen Nutzer solche Informationen benötigen, um den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie in vollem Umfang zu verstehen.

(3)

Die Referenzwert-Erklärung sollte die Elemente der Referenzwert-Methodik nennen, bei denen Ermessensspielraum besteht, sowie das Verfahren für eine etwaige nachträgliche Bewertung der Nutzung eines solchen Ermessensspielraums. Dies sind wesentliche Informationen, die gewährleisten, dass die Nutzer und potenziellen Nutzer die Anfälligkeit des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie für Manipulationen verstehen.

(4)

Für die verschiedenen Arten von Referenzwerten (Referenzwerte aus regulierten Daten, Referenzzinssätze, Rohstoff-Referenzwerte, kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte und nicht signifikante Referenzwerte) gelten nach der Verordnung (EU) 2016/1011 unterschiedliche Anforderungen. In der Referenzwert-Erklärung sollte daher klar und eindeutig festgehalten werden, zu welcher Art oder welchen Arten von Referenzwerten der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie zählt.

(5)

Im Fall von kritischen Referenzwerten sollte die Referenzwert-Erklärung zusätzliche Angaben dazu enthalten, weshalb der Referenzwert nach der Verordnung (EU) 2016/1011 als kritisch betrachtet wird, damit die Nutzer und potenziellen Nutzer über die nötigen Informationen verfügen, um die Gründe für die Einstufung als kritischer Referenzwert nachvollziehen zu können.

(6)

Bei der Nutzung regulierter Daten werden Administratoren und ihre Kontributoren von bestimmten Pflichten entbunden, die ihnen aus der Verordnung (EU) 2016/1011 erwachsen. Bei Referenzwerten aus regulierten Daten sollten die Administratoren daher ihre Datenquellen sowie die Gründe dafür angeben, weshalb der Referenzwert als Referenzwert aus regulierten Daten eingestuft wird.

(7)

Aufgrund ihrer besonderen Art müssen Referenzzinssätze und Rohstoff-Referenzwerte anstelle der bzw. zusätzlich zu den Bestimmungen des Titels II der Verordnung (EU) 2016/1011 den Bestimmungen der einschlägigen Anhänge der genannten Verordnung entsprechen. Die Administratoren solcher Referenzwerte sollten in der Referenzwert-Erklärung auf diesen Umstand hinweisen, damit Nutzer und potenzielle Nutzer davon Kenntnis erhalten.

(8)

Für Administratoren kritischer Referenzwerte gilt nach der Verordnung (EU) 2016/1011 ein strengerer Regulierungsrahmen. Die Nutzer und potenziellen Nutzer müssen darüber entsprechend unterrichtet werden.

(9)

Weist ein Referenzwert die Merkmale verschiedener Arten von Referenzwerten auf, sollten die spezifischen Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf diese verschiedenen Arten von Referenzwerten parallel und zusätzlich zu den allgemeinen Offenlegungspflichten gelten, um den Nutzern und potenziellen Nutzern umfassende Informationen über alle Merkmale des Referenzwerts zur Verfügung zu stellen.

(10)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermeidet diese Verordnung einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte, indem für solche Referenzwerte in den Referenzwert-Erklärungen eingeschränktere Angaben gefordert werden.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(12)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (2) eingeholt —

(13)

In Abstimmung mit der delegierten Verordnung, in der die Elemente des Verhaltenskodex festgelegt werden, der von Administratoren von auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerten zu erstellen ist, sollte die Anwendung der vorliegenden delegierten Verordnung zwei Monate aufgeschoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Offenlegungspflichten

(1)   Die Referenzwert-Erklärung enthält folgende Angaben:

a)

Datum der Veröffentlichung der Erklärung und gegebenenfalls Datum ihrer letzten Aktualisierung;

b)

sofern verfügbar, die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) des Referenzwerts bzw. der Referenzwerte; alternativ dazu kann für eine Referenzwert-Familie in der Erklärung angegeben werden, wo die ISIN kostenlos abrufbar sind;

c)

ob der Referenzwert oder ein Referenzwert der Referenzwert-Familie unter Verwendung von Eingabedaten von Kontributoren bestimmt wird;

d)

ob der Referenzwert oder ein Referenzwert der Referenzwert-Familie als eine der in Titel III der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Arten von Referenzwerten einzustufen ist, einschließlich der spezifischen Bestimmung, auf deren Grundlage diese Einstufung erfolgt.

(2)   Zur Definition des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität werden in der Referenzwert-Erklärung mindestens die folgenden Angaben gemacht:

a)

Eine allgemeine Beschreibung des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität;

b)

gegebenenfalls die geografischen Grenzen des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität;

c)

sonstige Informationen, die der Administrator nach vernünftigem Ermessen für relevant oder nützlich hält, damit die Nutzer und potenziellen Nutzer des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie die einschlägigen Merkmale des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität verstehen können, darunter zumindest die folgenden Angaben, soweit verlässliche Daten dazu verfügbar sind:

i)

Angaben zu den tatsächlichen oder potenziellen Marktteilnehmern;

ii)

Angabe der Größe des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität.

(3)   Zur Bestimmung der möglichen Einschränkungen des Referenzwerts und der Umstände, unter denen die Messung des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens folgende Angaben:

a)

Eine Beschreibung der Umstände, unter denen der Administrator nicht über ausreichende Eingabedaten für die Ermittlung des Referenzwerts im Einklang mit der Methodik verfügt;

b)

gegebenenfalls eine Beschreibung von Fällen, in denen die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts nicht länger gewährleistet werden kann, etwa wenn der Administrator den Liquiditätsgrad des zugrunde liegenden Marktes für unzureichend hält;

c)

sonstige Informationen, die der Administrator nach vernünftigem Ermessen für relevant oder nützlich hält, damit die Nutzer und potenziellen Nutzer des Referenzwerts die Umstände verstehen können, unter denen die Messung des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, sowie eine Beschreibung möglicher außergewöhnlicher Marktereignisse.

(4)   Zur Festlegung der Kontrollen und Vorschriften, denen jede Ausübung eines Beurteilungs- oder Ermessensspielraums durch den Administrator oder die Kontributoren bei der Berechnung des Referenzwerts oder der Referenzwerte unterliegt, enthält die Referenzwert-Erklärung einen Überblick über die einzelnen Schritte des Verfahrens für jede nachträgliche Bewertung des ausgeübten Ermessens, einschließlich einer eindeutigen Angabe der Position der für die Bewertung zuständigen Person(en).

(5)   Zur Festlegung der Verfahren für die Überprüfung der Methodik enthält die Referenzwert-Erklärung zumindest eine Erläuterung der Verfahren für öffentliche Konsultationen zu wesentlichen Änderungen an der Methodik.

(6)   Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 5 finden auf die Referenzwert-Erklärung keine Anwendung, wenn sie

a)

einen signifikanten Referenzwert betrifft oder

b)

eine Referenzwert-Familie betrifft, die keine kritischen Referenzwerte enthält und nicht ausschließlich aus nicht signifikanten Referenzwerten besteht.

(7)   Im Falle einer Referenzwert-Erklärung zu einem nicht signifikanten Referenzwert oder einer Referenzwert-Familie, die ausschließlich aus nicht signifikanten Referenzwerten besteht:

a)

finden die folgenden Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung:

i)

Absatz 2 Buchstabe c,

ii)

Absatz 3 Buchstabe b und c,

iii)

Absätze 4 und 5 und

b)

können die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b alternativ auch erfüllt werden, indem in der Referenzwert-Erklärung eindeutig auf ein veröffentlichtes Dokument verwiesen wird, das dieselben Angaben enthält und unentgeltlich zugänglich ist.

(8)   Die Administratoren können am Ende ihrer Referenzwert-Erklärungen zusätzliche Angaben machen; erfolgt dies unter Verweis auf ein veröffentlichtes Dokument, das die Angaben enthält, muss dieses Dokument unentgeltlich zugänglich sein.

Artikel 2

Spezielle Offenlegungspflichten bei Referenzwerten aus regulierten Daten

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Referenzwert oder gegebenenfalls eine Referenzwert-Familie aus regulierten Daten zu machen sind, wird in der Referenzwert-Erklärung bei der Beschreibung der Eingabedaten mindestens Folgendes angegeben:

a)

die Quellen der verwendeten Eingabedaten;

b)

die einschlägige Art jeder Quelle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011.

Artikel 3

Spezielle Offenlegungspflichten bei Referenzzinssätzen

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Referenzzinssatz oder gegebenenfalls eine Referenzzinssatz-Familie zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:

a)

einen Hinweis für die Nutzer auf den für Referenzzinssätze zusätzlich geltenden Regulierungsrahmen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011;

b)

eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um den Anforderungen dieses Anhangs nachzukommen.

Artikel 4

Spezielle Offenlegungspflichten bei Rohstoff-Referenzwerten

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Rohstoff-Referenzwert oder gegebenenfalls eine Familie von Rohstoff-Referenzwerten zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:

a)

Angaben dazu, ob die Anforderungen von Titel II oder Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung auf den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie anwendbar sind;

b)

eine Erläuterung dazu, weshalb Titel II bzw. Anhang II der genannten Verordnung anwendbar ist;

c)

in der Bestimmung der wesentlichen Begriffe eine kurze Beschreibung der Kriterien für die Definition des jeweils zugrunde liegenden physischen Rohstoffs;

d)

falls zutreffend, Angaben dazu, wo die vom Administrator nach Anhang II Absatz 7 der genannten Verordnung zu veröffentlichenden Erläuterungen veröffentlicht werden.

Artikel 5

Spezielle Offenlegungspflichten bei kritischen Referenzwerten

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen kritischen Referenzwert oder gegebenenfalls eine Referenzwert-Familie, die zumindest einen kritischen Referenzwert umfasst, zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:

a)

einen Hinweis für die Nutzer auf den für kritische Referenzwerte geltenden erweiterten Regulierungsrahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1011;

b)

eine Erläuterung dazu, wie die Nutzer über eine etwaige Verzögerung bei der Veröffentlichung des Referenzwerts oder eine etwaige Neubestimmung des Referenzwerts informiert werden, unter Angabe der (erwarteten) Dauer der Maßnahmen.

Artikel 6

Aktualisierungen

Zusätzlich zu den in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Fällen ist eine Aktualisierung der Referenzwert-Erklärung erforderlich, wenn die in der Erklärung enthaltenen Informationen nicht mehr korrekt oder hinreichend genau sind, sowie jedenfalls in folgenden Fällen:

a)

Wenn sich die Art des Referenzwerts ändert;

b)

wenn eine wesentliche Änderung der für die Bestimmung des Referenzwerts verwendeten Methodik oder, falls die Referenzwert-Erklärung für eine Referenzwert-Familie gilt, der für die Bestimmung eines Referenzwerts innerhalb der Referenzwert-Familie verwendeten Methodik vorliegt.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/33


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1644 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Mindestinhalts von Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis als gleichwertig anerkannt wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1011 wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein von einem Administrator aus einem Drittland bereitgestellter Referenzwert in der Union verwendet werden darf. Eine dieser Voraussetzungen ist das Vorliegen eines Gleichwertigkeitsbeschlusses, in dem die Gleichwertigkeit von Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des Drittlandes festgestellt wird. Nach Artikel 30 Absatz 4 muss die ESMA mit den zuständigen Behörden aller Drittländer, für die ein Gleichwertigkeitsbeschluss gefasst wurde, Kooperationsvereinbarungen schließen.

(2)

Diese Kooperationsvereinbarungen sollten es der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittlandes ermöglichen, alle für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben maßgeblichen Informationen auszutauschen. Die Kommission kann mehrere Gleichwertigkeitsbeschlüsse fassen und es beaufsichtigten Unternehmen in der Union dadurch ermöglichen, die von Administratoren aus den betreffenden Ländern bereitgestellten Referenzwerte zu nutzen. Es ist daher wichtig, dass alle Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die bei diesem Informationsaustausch zu verwendenden Formulare und Verfahren die gleichen Mindestanforderungen enthalten, wozu auch die gleichen Vertraulichkeitsklauseln und die gleichen Bedingungen für die Nutzung der im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen erlangten Informationen zählen.

(3)

Die zuständigen Behörden der Drittländer, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis als gleichwertig anerkannt wurden, werden über alle maßgeblichen Ereignisse und veränderten Umstände, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich auf die Administratoren von Referenzwerten auswirken dürften, angemessen auf dem Laufenden sein. Wenn beaufsichtigte Unternehmen in der Union von Administratoren aus diesen Ländern bereitgestellte Referenzwerte verwenden, sollten die zuständigen Behörden dieser Länder die ESMA über solche Ereignisse und Umstände auf dem Laufenden halten. Kooperationsvereinbarungen sollten daher verlangen, dass die ESMA über alle derartigen Ereignisse und Umstände in Kenntnis zu setzen ist.

(4)

Ebenso müssen die zuständigen Behörden von Drittländern über die Tätigkeiten der von ihnen beaufsichtigten Administratoren auf dem Laufenden gehalten werden. Kooperationsvereinbarungen sollten deshalb vorsehen, dass die ESMA die zuständige Behörde eines Drittlandes unterrichtet, wenn die von dieser Behörde beaufsichtigten Administratoren gegenüber der ESMA in die Nutzung ihrer Referenzwerte durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union eingewilligt haben.

(5)

Abgesehen von ihrer Pflicht nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/1011, in Drittländern angesiedelten Administratoren unter bestimmten Umständen die Registrierung zu entziehen, besitzt die ESMA im Hinblick auf Administratoren aus Drittländern keine unmittelbaren Aufsichtsbefugnisse. Sie verlässt sich stattdessen auf deren Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes und die Zusammenarbeit mit dieser Behörde. Kooperationsvereinbarungen sollten deshalb Bestimmungen enthalten, die die Aufgaben der an der aufsichtlichen Zusammenarbeit beteiligten Parteien festlegen, worunter auch Vor-Ort-Prüfungen fallen.

(6)

Nach Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen Kooperationsvereinbarungen zwischen zuständigen Behörden von Drittländern und zuständigen Behörden von Referenzmitgliedstaaten den gleichen Mindestinhalt haben wie Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und zuständigen Behörden von Drittländern. Bei der Festlegung des Mindestinhalts von Kooperationsvereinbarungen mit der ESMA muss daher sichergestellt werden, dass dieser auch für die in Artikel 32 Absatz 5 verlangten Kooperationsvereinbarungen geeignet ist.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(8)

Da die technischen Regulierungsstandards nur für die zuständigen Behörden von Drittländern, die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und die ESMA, nicht aber für Marktteilnehmer unmittelbar von Belang sind, hat die ESMA den Standardentwurf weder öffentlichen Konsultationen unterzogen noch dessen potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da sie dies gemessen am Anwendungsbereich und an den Auswirkungen dieser Standards für unverhältnismäßig hielt.

(9)

Die ESMA hat die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(10)

Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich der Kooperationsvereinbarungen

In den in Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Kooperationsvereinbarungen (im Folgenden „Kooperationsvereinbarungen“) ist klar deren Anwendungsbereich festgelegt. Dieser umfasst die Zusammenarbeit der Parteien zumindest in folgenden Bereichen:

a)

beim Austausch von Informationen und bei der Übermittlung von Mitteilungen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben von Belang sind;

b)

bei allen Fragen, die für die Operationen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen der unter die betreffenden Kooperationsvereinbarungen fallenden Administratoren von Belang sein können, worunter auch die Unterrichtung der ESMA über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen diese Administratoren in dem Drittland unterliegen, sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften fallen;

c)

bei allen Regulierungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die die zuständige Behörde des Drittlandes in Bezug auf Administratoren trifft, die in die Nutzung ihrer Referenzwerte in der Union eingewilligt haben, und bei jeder in Bezug auf diese Administratoren von der zuständigen Behörde des Drittlandes erteilten Genehmigung, einschließlich etwaiger Änderungen bei den Pflichten oder Anforderungen, denen der Administrator unterliegt und die die kontinuierliche Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften seitens des Administrators berühren könnten.

Artikel 2

Informationsaustausch und Mitteilungen

Kooperationsvereinbarungen enthalten zu den in ihrem Rahmen auszutauschenden Informationen oder vorzulegenden Mitteilungen zumindest folgende Bestimmungen:

a)

eine Bestimmung, wonach Auskunftsersuchen zumindest die von der ersuchenden Behörde angefragten Angaben sowie eine kurze Beschreibung des Gegenstands der Anfrage, den Zweck, für den die Angaben benötigt werden, und die für die Referenzwert-Tätigkeit geltenden maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthalten müssen;

b)

Einzelheiten des Mechanismus/der Mechanismen für den Informationsaustausch und die Übermittlung von Mitteilungen;

c)

eine Bestimmung, wonach Informationen schriftlich auszutauschen und Mitteilungen schriftlich zu übermitteln sind;

d)

eine Bestimmung, wonach Maßnahmen zu treffen sind, um einen sicheren Informationsaustausch und eine sichere Übermittlung von Mitteilungen sicherzustellen;

e)

eine Bestimmung, wonach Informationen und Mitteilungen zügig und — soweit relevant — den zeitlichen Vorgaben der Vereinbarungen entsprechend vorzulegen sind;

Artikel 3

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

(1)   Die Kooperationsvereinbarungen legen einen Rahmen für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten der Parteien bei der Referenzwertbeaufsichtigung fest, der zumindest folgende Anforderungen enthält:

a)

eine Anforderung, wonach ein Unterzeichner, der eine Aufsichtstätigkeit aufnehmen möchte, hierfür zunächst einen schriftlichen Antrag stellen muss;

b)

eine Anforderung, wonach in dem Antrag der faktische und rechtliche Hintergrund der betreffenden Tätigkeit sowie der hierfür veranschlagte zeitliche Rahmen darzulegen sind;

c)

eine Anforderung, wonach der andere Unterzeichner innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags dessen Eingang bestätigen muss.

(2)   Für die Zwecke der Koordinierung von Vor-Ort-Prüfungen im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Drittlandsbehörde wird in den Kooperationsvereinbarungen ein Verfahren festgelegt, das den Parteien hilft, sich auf die Bedingungen solcher Vor-Ort-Prüfungen zu verständigen, darunter zumindest ihre jeweiligen Aufgaben und Pflichten, das Recht der zuständigen Drittlandsbehörde auf Begleitung jeder Vor-Ort-Prüfung und jede Pflicht dieser Behörde, bei der inhaltlichen Überprüfung, Auslegung und Analyse öffentlicher und nicht-öffentlicher Bücher und Aufzeichnungen sowie bei der Einholung von Informationen von Direktoren und Mitgliedern der Geschäftsleitung jedes unter die Vereinbarungen fallenden Administrators Hilfestellung zu leisten.

Artikel 4

Vertraulichkeit, Nutzung der Informationen und Datenschutz

(1)   Kooperationsvereinbarungen untersagen den Parteien die Offenlegung der im Rahmen dieser Vereinbarungen ausgetauschten oder erlangten Informationen, es sei denn, die Partei, die die Informationen bereitgestellt hat, hat hierzu zuvor ihre Einwilligung gegeben oder die Offenlegung ist eine insbesondere im Zusammenhang mit Nachforschungen und anschließenden Gerichtsverfahren im Unions- oder nationalen Recht vorgesehene notwendige und verhältnismäßige Pflicht.

(2)   Kooperationsvereinbarungen schreiben die sichere Speicherung der von einer Behörde im Rahmen dieser Vereinbarungen erlangten Informationen vor und gestatten die Nutzung dieser Informationen ausschließlich für den von der Behörde in ihrem Auskunftsersuchen genannten Zweck oder für den Fall, dass die Informationen nicht auf ein Auskunftsersuchen hin bereitgestellt wurden, nur insoweit, als diese Behörde sie zur Wahrnehmung ihrer Regulierungs- und Aufsichtsfunktionen benötigt. Allerdings kann diese Behörde die Informationen auch für einen anderen Zweck nutzen, wenn die Behörde, die diese Informationen im Rahmen der Vereinbarung bereitgestellt hat, zuvor schriftlich ihre Einwilligung gegeben hat.

(3)   Lassen Kooperationsvereinbarungen den Austausch personenbezogener Daten zu, enthalten sie Bestimmungen, die angemessene Instrumente für den Schutz dieser Daten sicherstellen und allen Datenschutzvorschriften entsprechen, die im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörden, die Parteien der betreffenden Kooperationsvereinbarung sind, anwendbar sind.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/36


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1645 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und die Darstellung der Informationen in der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator von Referenzwerten kann einen Antrag auf Anerkennung in der EU stellen. In diesem Antrag muss der Administrator umfassend auf die Regelungen, Strategien und Verfahren eingehen, die er zur Erfüllung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 eingerichtet hat. Mit der vorliegenden Verordnung soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der gesamten Union von Administratoren aus Nicht-EU-Ländern, die eine Anerkennung beantragen, einheitliche und kohärente Informationen erhalten.

(2)

Der Antrag auf Anerkennung sollte auch Angaben zur Wahl des Referenzmitgliedstaats gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 und zum rechtlichen Vertreter in dem Referenzmitgliedstaat enthalten. Auf der Grundlage dieser Angaben kann sich die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats davon überzeugen, dass der Referenzmitgliedstaat korrekt ermittelt wurde und in diesem Mitgliedstaat ein rechtlicher Vertreter des in einem Drittstaat angesiedelten Administrators niedergelassen ist, der die Befugnis hat, gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 zu handeln.

(3)

Damit die zuständige Behörde bewerten kann, ob sich aus den Geschäftsinteressen der Eigentümer des Antragstellers Interessenkonflikte ergeben, die die Unabhängigkeit des Antragstellers und damit die Genauigkeit und Integrität der Referenzwerte beeinträchtigen könnten, sollte der Antragsteller Angaben zu den Tätigkeiten seiner Eigentümer und den Eigentumsverhältnissen seiner Mutterunternehmen machen.

(4)

Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Unternehmensführungsstrukturen die Unabhängigkeit des Administrators bei der Berechnung der Referenzwerte und der Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleistet, sollte der Antragsteller Angaben zur Zusammensetzung, Arbeitsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsgremien machen.

(5)

Für die Zwecke der Beurteilung, wie Interessenkonflikte beseitigt bzw. gehandhabt und offengelegt werden, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde erläutern, wie etwaige Interessenkonflikte ermittelt, erfasst, gehandhabt, gemindert, vermieden und behoben werden.

(6)

Damit die zuständige Behörde die Angemessenheit und Robustheit der internen Kontrollstrukturen und Rahmen für die Aufsicht und Rechenschaftslegung beurteilen kann, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde die Strategien und Verfahren für die Überwachung der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie übermitteln.

(7)

Der Antrag auf Anerkennung sollte Informationen enthalten, die belegen, dass die Kontrollen in Bezug auf die Eingabedaten, auf deren Grundlage die vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte berechnet werden, angemessen sind, um den Repräsentationsgrad, die Genauigkeit und die Integrität dieser Daten zu gewährleisten.

(8)

Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte für eine kontinuierliche oder künftige Verwendung in der Union geeignet sind, sodass sie letztlich in das Register nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgenommen werden können, sollte der Antrag auf Anerkennung eine Liste aller vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union bereits verwendet werden oder künftig verwendet werden sollen, sowie eine Beschreibung dieser Referenzwerte umfassen.

(9)

Angaben zur Art und zu den Merkmalen der vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte sind für die zuständige Behörde von Relevanz, um zu entscheiden, ob die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 unter Berücksichtigung einer der in jener Verordnung dargelegten Sonderregelungen beurteilt werden muss, die anwendbar sind auf Referenzwerte aus regulierten Daten sowie auf Rohstoff-Referenzwerte, die nicht auf Eingaben von Kontributoren beruhen, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.

(10)

Stuft der Antragsteller einen oder mehrere seiner Referenzwerte als signifikant oder nicht signifikant ein, so sollte er im Antrag auf Anerkennung auch Angaben zum Grad der Verwendung der betreffenden Referenzwerte in der Union machen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Einstufung als signifikant bzw. nicht signifikant korrekt ist. Vom Antragsteller bereitgestellte Referenzwerte, die noch nicht in der Union verwendet werden und die aufgrund ihrer künftigen Verwendung in der Union in den Antrag auf Anerkennung aufgenommen wurden, werden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/1011 als nicht signifikante Referenzwerte betrachtet.

(11)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(12)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(13)

Administratoren sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um die Anträge vorzubereiten und die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der im Anhang genannten technischen Regulierungsstandards zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Vorschriften

(1)   Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator muss in einem Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 die im Anhang aufgeführten Angaben machen.

(2)   Macht der Antragsteller nicht alle geforderten Angaben, so erläutert er in dem Antrag, weshalb die betreffenden Informationen nicht bereitgestellt werden.

Artikel 2

Format des Antrags

(1)   Der Antrag auf Anerkennung wird in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Referenzmitgliedstaats eingereicht, sofern im Anhang nichts anderes gefordert wird. Die unter Punkt 8 des Anhangs genannten Dokumente werden entweder in einer in internationalen Finanzkreisen geläufigen Sprache oder in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Referenzmitgliedstaats eingereicht.

(2)   Der Antrag auf Anerkennung wird auf elektronischem Weg oder, bei Einverständnis der jeweils zuständigen Behörde, in gedruckter Form eingereicht. Der elektronische Weg gewährleistet die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung. Der Antragsteller gewährleistet, dass aus jedem eingereichten Dokument eindeutig hervorgeht, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung es sich bezieht.

Artikel 3

Spezifische Angaben zu Strategien und Verfahren

(1)   Jegliche Strategien und Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 eingerichtet wurden und in einem Antrag beschrieben werden, enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet:

a)

Angaben zur Identität der Person/-en, die für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren verantwortlich ist/sind;

b)

eine Beschreibung, wie die Einhaltung der Strategien und Verfahren überwacht wird, und Angaben zur Identität der für die Überwachung zuständigen Person/-en;

c)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu ergreifen sind.

(2)   Ist ein Antragsteller ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, so kann er Absatz 1 nachkommen, indem er die für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Strategien und Verfahren seiner Gruppe übermittelt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Erforderliche Angaben im Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011

ABSCHNITT A — ANGABEN ZUR BEREITSTELLENDEN PERSON UND IHREM RECHTLICHEN VERTRETER IN DER UNION

1.   ALLGEMEINE ANGABEN

a)

Vollständiger Name des Antragstellers und seine Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI).

b)

Geschäftsadresse im Sitzland.

c)

Rechtsform.

d)

Website, sofern vorhanden.

e)

Falls der Antragsteller in dem Drittstaat, in dem er ansässig ist, beaufsichtigt wird, Angaben zu seinem aktuellen Zulassungsstatus, einschließlich der Tätigkeiten, für die er zugelassen ist, Name und Anschrift der zuständigen Behörde des Drittstaats und Link zum Register dieser zuständigen Behörde, sofern vorhanden; falls mehrere Behörden für die Beaufsichtigung verantwortlich sind, genaue Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen;

f)

Beschreibung der für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers in der Union und in Drittstaaten, unabhängig davon, ob diese in oder außerhalb der EU einer Finanzmarktregulierung unterliegen, zusammen mit einer Beschreibung, wo diese Tätigkeiten durchgeführt werden;

g)

Falls der Antragsteller Teil einer Gruppe ist, Angaben zur Gruppenstruktur einschließlich eines Eigentümerverzeichnisses, aus der die Verbindungen zwischen jeglichen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen ersichtlich sind; die in dieses Verzeichnis aufgenommenen (Tochter-)Unternehmen werden unter Angabe der vollständigen Bezeichnung, der Rechtsform sowie der Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und der Hauptverwaltung genannt.

h)

Eigenerklärung über den guten Leumund, gegebenenfalls unter Angabe von Folgendem:

i)

gegen den Antragsteller angestrengte vergangene und laufende Disziplinarverfahren jeglicher Art (außer eingestellte Verfahren);

ii)

von einer Finanzbehörde verweigerte Zulassung oder Registrierung;

iii)

von einer Finanzbehörde entzogene Zulassung oder Registrierung.

2.   RECHTLICHER VERTRETER IM REFERENZMITGLIEDSTAAT

a)

Belege, die die Wahl des Referenzmitgliedstaats unter Anwendung der in Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Kriterien untermauern.

b)

In Bezug auf den rechtlichen Vertreter mit Sitz im Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011:

i)

vollständiger Name;

ii)

Titel, im Fall einer natürlichen Person, oder Rechtsform, im Fall einer juristischen Person;

iii)

im Fall einer juristischen Person, Gründungsurkunde, Satzung und andere Gründungsdokumente sowie Angaben dazu, ob sie von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird;

iv)

Anschrift;

v)

E-Mail-Adresse;

vi)

Telefonnummer;

vii)

schriftliche Bestätigung der Befugnis des rechtlichen Vertreters, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 im Namen des Antragstellers zu handeln;

viii)

Einzelheiten zur Ausübung der Aufsichtsfunktion durch den rechtlichen Vertreter in Bezug auf die Bereitstellung von Referenzwerten, die in der Union verwendet werden dürfen;

ix)

Name, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer eines Ansprechpartners bei dem rechtlichen Vertreter.

3.   ORGANISATIONSSTRUKTUR UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

a)

Die interne Organisationsstruktur des Leitungsgremiums, der Geschäftsleitung, der Aufsichtsfunktion und anderer interner Stellen mit wesentlichen Führungsaufgaben, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, einschließlich:

i)

ihres Mandats oder einer Zusammenfassung ihres Mandats und

ii)

der Befolgung etwaiger Governance-Kodizes oder ähnlicher Bestimmungen.

b)

Verfahren, um zu gewährleisten, dass die Beschäftigten des Administrators und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder von ihm kontrolliert werden und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die nötigen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 handeln.

c)

Zahl der an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligten (temporären und dauerhaften) Beschäftigten.

4.   INTERESSENKONFLIKTE

a)

Strategien und Verfahren, die auf Folgendes abzielen:

i)

wie aktuelle und potenzielle Interessenkonflikte ermittelt, erfasst, gehandhabt, gemindert, verhindert und behoben werden;

ii)

besondere Umstände, die für den Antragsteller oder einen bestimmten vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwert, der in der Union verwendet werden darf, gelten, die am ehesten zu Interessenkonflikten führen, einschließlich wenn bei der Bestimmung des Referenzwerts eine Experteneinschätzung oder Ermessen ausgeübt wird, wenn der Antragsteller derselben Gruppe angehört wie ein Nutzer eines Referenzwerts und wenn der Anbieter ein Teilnehmer des Markts oder der wirtschaftlichen Realität ist, den/die der Referenzwert messen soll.

b)

Für einen Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie eine Liste aller ermittelten wesentlichen Interessenkonflikte, zusammen mit den entsprechenden Abhilfemaßnahmen.

c)

Die Struktur der Vergütungspolitik unter Angabe der Kriterien für die Festlegung der Vergütung der Personen, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.

5.   INTERNE KONTROLLSTRUKTUR, AUFSICHTS- UND RECHENSCHAFTSLEGUNGSRAHMEN

a)

Strategien und Verfahren zur Überwachung der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, auch im Hinblick auf Folgendes:

i)

informationstechnische Systeme;

ii)

das Risikomanagement, zusammen mit einer Darstellung der Risiken, die entstehen könnten und sich auf die Genauigkeit, die Integrität oder den Repräsentationsgrad des Referenzwerts oder die Kontinuität der Bereitstellung auswirken könnten, sowie der jeweiligen Abhilfemaßnahmen;

iii)

die Zusammensetzung, Rolle und Arbeitsweise der Aufsichtsfunktion im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/1011, wie in den nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (1) oder ggf. in den entsprechenden Grundsätzen für finanzielle Referenzwerte der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) vom 17. Juli 2013 (im Folgenden „IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte“) bzw. den Grundsätzen für Ölpreismeldestellen der IOSCO vom 5. Oktober 2012 (im Folgenden „IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen“) präzisiert, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Entfernung von Personen innerhalb der Aufsichtsfunktion;

iv)

die Zusammensetzung, Rolle und Arbeitsweise des Kontrollrahmens im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder ggf. der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung oder Entfernung von für diesen Rahmen verantwortlichen Personen;

v)

die Zusammensetzung, Rolle und Arbeitsweise des Rechenschaftslegungsrahmens im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder ggf. der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung oder Entfernung von für diesen Rahmen verantwortlichen Einzelpersonen;

b)

Notfallpläne für die vorübergehende Bestimmung und Veröffentlichung eines Referenzwerts;

c)

Verfahren für die interne Meldung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 durch Führungskräfte, Beschäftigte und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Anbieter in Anspruch nimmt oder kontrolliert.

6.   AUSLAGERUNG VON AUFGABEN

Wird eine Tätigkeit ausgelagert, die zum Verfahren für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie zählt:

a)

die Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich der Leistungsvereinbarungen, aus denen die Einhaltung des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder ggf. der entsprechenden IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen hervorgeht;

b)

Einzelheiten zu den ausgelagerten Funktionen, es sei denn, diese Informationen sind bereits in den jeweiligen Verträgen enthalten;

c)

Strategien und Verfahren in Bezug auf die Aufsicht über die ausgelagerten Funktionen, es sei denn, diese Informationen sind bereits in den jeweiligen Verträgen enthalten.

7.   EINHALTUNG DER IOSCO-GRUNDSÄTZE

a)

Sofern verfügbar, eine durch einen unabhängigen externen Prüfer vorgenommene Bewertung der Einhaltung der am 17. Juli 2013 von der IOSCO vereinbarten Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der am 5. Oktober 2012 von der IOSCO vereinbarten Grundsätze für Ölpreismeldestellen.

b)

Sofern verfügbar, in Fällen, in denen der Antragsteller einer Aufsicht unterliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der Antragsteller angesiedelt ist, die die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten IOSCO-Grundsätze bestätigt.

8.   SONSTIGE INFORMATIONEN

a)

Dem Antragsteller steht es frei, jegliche zusätzliche Angaben zu seinem Antrag zu machen, die ihm zweckmäßig erscheinen.

b)

Der Antragsteller übermittelt diese Angaben in der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Form.

ABSCHNITT B — ANGABEN ZU DEN REFERENZWERTEN

9.   BESCHREIBUNG DER BESTEHENDEN ODER KÜNFTIGEN REFERENZWERTE ODER REFERENZWERT-FAMILIEN, DIE IN DER UNION VERWENDET WERDEN DÜRFEN

a)

Eine Liste aller vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union bereits verwendet werden, und, sofern verfügbar, ihre internationale Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number, ISIN).

b)

Eine Beschreibung der bereitgestellten und in der Union bereits verwendeten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, einschließlich einer Beschreibung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den/die der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie messen soll und der Angabe der Quellen, die für diese Beschreibungen herangezogen wurden, sowie ggf. eine Beschreibung der Kontributoren zu dem Referenzwert oder der Referenzwert-Familie.

c)

Eine Liste aller Referenzwerte, die zur Verwendung in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, und, sofern verfügbar, ihre ISIN.

d)

Eine Beschreibung der Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, die zur Verwendung in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, einschließlich einer Beschreibung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den/die der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie messen soll und der Angabe der Quellen, die für diese Beschreibungen herangezogen wurden, sowie ggf. eine Beschreibung der Kontributoren zu dem Referenzwert oder der Referenzwert-Familie.

e)

Jegliche Belege, die untermauern, dass ein unter Buchstabe b und d genannter Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie als Referenzwert aus regulierten Daten im Sinne der Definition des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 betrachtet werden kann und daher die Ausnahmebestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 derselben Verordnung gelten.

f)

Jegliche Belege, die untermauern, dass ein unter Buchstabe b und d genannter Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie als Rohstoff-Referenzwert im Sinne der Definition des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/1011 betrachtet werden kann und nicht auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt, sowie Belege der Umsetzung der besonderen Anforderungen gemäß Artikel 19 und Anhang II der genannten Verordnung bzw. der einschlägigen IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen.

g)

Jegliche Belege, die untermauern, dass ein unter Buchstabe b und d genannter Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie als Referenzzinssatz im Sinne der Definition des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2016/1011 betrachtet werden kann, sowie Belege der Umsetzung der besonderen Anforderungen gemäß Artikel 18 und Anhang I.

h)

Jegliche Belege, die untermauern, dass ein unter Buchstabe b genannter Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie innerhalb der Union in einem Ausmaß genutzt wird, das es erlaubt, den Referenzwert oder alle Referenzwerte der Referenzwert-Familie entweder als signifikanten Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder als nicht signifikanten Referenzwerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 derselben Verordnung (EU) 2016/1011 einzustufen. Für die Bewertung des Nennwerts von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, des nominalen Werts von Derivaten und des Nettoinventarwerts von Investmentfonds, die innerhalb der Union auf Drittlands-Referenzwerte Bezug nehmen, auch im Fall einer indirekten Bezugnahme auf diese Referenzwerte innerhalb einer Kombination von Referenzwerten, werden die zu übermittelnden Angaben, soweit möglich, auf der Grundlage der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission (2) ermittelt.

i)

Die Gründe, aus denen der Administrator eine der Ausnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 für signifikante Referenzwerte bzw. Artikel 26 Absatz 1 jener Verordnung für nicht signifikante Referenzwerte auf einen Referenzwert anwendet; die Angaben sind, soweit möglich, in dem Format zu machen, dass in den nach Artikel 25 Absatz 8 und Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Durchführungsstandards (3) festgelegt ist.

j)

Angaben zu Maßnahmen für den Umgang mit Korrekturen an einer Referenzwert-Bestimmung oder -Veröffentlichung.

k)

Angaben über die vom Anbieter zu ergreifenden Maßnahmen bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder ggf. den IOSCO-Grundsätzen für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen.

10.   EINGABEDATEN UND METHODIK

a)

Für jeden Referenzwert und jede Referenzwert-Familie, Strategien und Verfahren in Bezug auf die Eingabedaten, auch im Hinblick auf Folgendes:

i)

die Art der verwendeten Eingabedaten, die Priorität der Nutzung und die Ausübung von Ermessen oder einer Experteneinschätzung;

ii)

jegliche Verfahren, die gewährleisten sollen, dass die Eingabedaten ausreichend, geeignet und überprüfbar sind;

iii)

die Kriterien zur Bestimmung möglicher Kontributoren von Eingabedaten für den Administrator und des Auswahlverfahrens für Kontributoren;

iv)

die Bewertung der Eingabedaten des Kontributors und das Verfahren zur Validierung der Eingabedaten.

b)

Für jeden Referenzwert und jede Referenzwert-Familie in Bezug auf die Methodik:

i)

eine Beschreibung der Methodik und insbesondere ihrer wichtigsten Elemente im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011, wie in den nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (4) präzisiert;

ii)

Strategien und Verfahren, auch im Hinblick auf Folgendes:

Maßnahmen zur Validierung und Überprüfung der Methodik, einschließlich durchgeführte Testläufe und Rückvergleiche;

Konsultationsverfahren zu jeglichen vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen der Methodik.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Aufsichtsfunktion (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss (ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 11).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1106 der Kommission vom 8. August 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Muster für die Konformitätserklärung, die von Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht und gepflegt werden muss (ABl. L 202 vom 9.8.2018, S. 9).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der näheren Angaben, die von Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen an der Methodik gefordert werden (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).


5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/43


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1646 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben die zuständige Behörde mit einem Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Referenzwert-Administrators je nach Merkmalen des Antragstellers oder der in der Union bereitgestellten und zur Verwendung bestimmten Referenzwerte erhalten sollte. Diese Spezifizierung der im Antrag auf Zulassung und im Antrag auf Registrierung zu liefernden Angaben fördert einen gemeinsamen und einheitlichen Prozess in der gesamten Union.

(2)

Die zuständige Behörde benötigt die in dieser Verordnung festgelegten Angaben, um beurteilen zu können, ob die Vorkehrungen, die der um Zulassung oder Registrierung nachsuchende Antragsteller getroffen hat, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllen.

(3)

Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob sich aus der Benchmark-Tätigkeit und den geschäftlichen Interessen der Eigentümer des Antragstellers etwaige Interessenkonflikte ergeben, die die Unabhängigkeit des Antragstellers bei der Berechnung des Referenzwerts beeinträchtigen und somit die Genauigkeit und Integrität des Referenzwerts beeinträchtigen könnten, sollte der Antragsteller verpflichtet sein, Angaben zu den Tätigkeiten seiner Eigentümer und zu den Eigentumsverhältnissen seines Mutterunternehmens zu machen.

(4)

Der Antragsteller sollte Angaben zur Zusammensetzung, Arbeitsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsgremien bei der Berechnung des Referenzwerts machen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Unternehmensführung die Unabhängigkeit des Antragstellers bei der Berechnung des Referenzwerts und die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten strukturell gewährleistet.

(5)

Der Antragsteller sollte Informationen über seine Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Bewältigung, Minderung und Offenlegung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bereitsteller von Referenzwerten oder Referenzwert-Familien liefern. Bei kritischen Referenzwerten sollte der Antragsteller aufgrund der größeren Systemrelevanz der zuständigen Behörde eine aktuelle Bestandsaufnahme bestehender Interessenkonflikte übermitteln und darlegen, wie damit umgegangen wird.

(6)

Damit die zuständige Behörde die Angemessenheit und Solidität der internen Kontrollstruktur sowie der Rahmen für Aufsicht und Rechenschaftslegung bewerten kann, sollte der Antragsteller die Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten zur Bereitstellung von Referenzwerten oder Referenzwert-Familien mitteilen. Die zuständige Behörde benötigt diese Informationen, um beurteilen zu können, ob diese Strategien und Verfahren den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 entsprechen.

(7)

Der Antrag sollte auch Informationen enthalten, durch die gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die Kontrollen der Eingabedaten, die zur Bestimmung der vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte verwendet werden, ausreichen, um die Repräsentativität, Genauigkeit und Integrität dieser Daten zu gewährleisten, und dass die bei der Berechnung der Referenzwerte angewandte Methodik alle in der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgeschriebenen Merkmale aufweist.

(8)

Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, inwieweit der Referenzwert tatsächlich die von ihm zu messende wirtschaftliche Realität abbildet, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 eine Beschreibung der bereitgestellten oder bereitzustellenden Referenzwerte oder Referenzwert-Familien und der Art von Referenzwert, zu der sie gehören, vorlegen. Die Art des Referenzwerts ist nach bestem Wissen des Antragstellers zu ermitteln und sollte unter Angabe der verwendeten Datenquellen mitgeteilt werden, damit die zuständige Behörde sich ein Bild von der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Informationen machen kann.

(9)

Wenn es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt, sollte der Inhalt eines Antrags auf Zulassung oder Registrierung genau festgelegt werden, da der organisatorische Aufbau des Administrators sich stark von dem juristischer Personen unterscheidet.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(11)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(12)

Administratoren sollte für die Vorbereitung der Anträge und die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der im Anhang genannten technischen Regulierungsstandards ausreichend Zeit eingeräumt werden. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Vorschriften

(1)   Ein Antrag nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 enthält, soweit angebracht, folgende Angaben:

a)

die in Anhang I aufgeführten Angaben, wenn eine juristische Person eine Zulassung beantragt;

b)

die in Anhang II aufgeführten Angaben, wenn eine juristische Person eine Registrierung beantragt;

c)

die in Anhang I aufgeführten Angaben, wenn eine natürliche Person eine Zulassung beantragt, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Buchstaben c, f, h und i genannten Angaben;

d)

die in Anhang II aufgeführten Angaben, wenn eine natürliche Person eine Registrierung beantragt, mit Ausnahme der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben c, f, h und i genannten Angaben.

(2)   Der Antrag kann nur dann Angaben auf Ebene einer Referenzwert-Familie enthalten, wenn die Familie keinen Referenzwert enthält, der in die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellte Liste kritischer Referenzwerte aufgenommen wurde.

(3)   Macht der Antragsteller nicht alle geforderten Angaben, so erläutert er in dem Antrag, weshalb diese Angaben nicht bereitgestellt werden.

(4)   Wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird, braucht er die unter Nummer 1 Buchstaben f bis j von Anhang I bzw. Anhang II genannten Informationen gegebenenfalls nicht zu übermitteln.

Artikel 2

Angaben zu Arten von Referenzwerten

(1)   Der Antragsteller kann die in Anhang I Nummer 6 bzw. in Anhang II Nummer 6 verlangten Angaben in Form einer Zusammenfassung liefern, wenn der bereitgestellte Referenzwert kein signifikanter Referenzwert ist.

(2)   Nicht beaufsichtigte Unternehmen, die kritische und signifikante Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang I aufgeführten Angaben.

(3)   Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nicht-kritische Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang II Spalte 1 aufgeführten Angaben.

(4)   Antragsteller, die nur nicht-signifikante Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang II Spalte 2 aufgeführten Angaben.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 sehen Antragsteller, die nur Referenzwerte aus regulierten Daten bereitstellen, von der Übermittlung der unter Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii und Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iv von Anhang I und Anhang II aufgeführten Angaben ab.

(6)   Antragsteller, die nur Referenzzinssätze bereitstellen, übermitteln die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Angaben und geben an' wie die spezifischen Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllt werden' wenn gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung die Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 ergänzend zu oder anstelle der Anforderungen von Titel II der Verordnung (EU) 2016/1011 gelten.

(7)   Antragsteller, die nur Rohstoff-Referenzwerte bereitstellen, übermitteln die in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben, wenn sie ein nicht beaufsichtigtes Unternehmen sind oder einen kritischen Referenzwert bereitstellen. Beaufsichtigte Unternehmen, die keine kritischen Referenzwerte bereitstellen, übermitteln die in Anhang II Spalte 1 aufgeführten Informationen. Der Antragsteller gibt an, wie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 für Rohstoff-Referenzwerte erfüllt werden' für die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1011 anstelle der Anforderungen des Titels II die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 Anwendung finden.

Artikel 3

Spezifische Angaben zu Strategien und Verfahren

(1)   In einem Antrag beschriebene Strategien und Verfahren enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet:

a)

Angaben zur Identität der Person/en, die für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren verantwortlich ist/sind;

b)

eine Beschreibung, wie die Einhaltung der Strategien und Verfahren überwacht wird, und Angaben zur Identität der für die Überwachung zuständigen Person/en;

c)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu treffen sind.

(2)   Ist ein Antragsteller Teil einer Gruppe, so kann er Absatz 1 nachkommen, indem er die für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Strategien und Verfahren seiner Gruppe übermittelt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

Angaben, die in einem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu liefern sind

1.   ALLGEMEINE ANGABEN

a)

Vollständiger Name des Antragstellers und seine Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI).

b)

Geschäftsanschrift in der Europäischen Union.

c)

Rechtsform.

d)

Website, sofern vorhanden.

e)

In Bezug auf die Kontaktperson für den Antrag:

i)

Name;

ii)

Titel;

iii)

Anschrift;

iv)

E-Mail-Adresse;

v)

Telefonnummer.

f)

Ist der Antragsteller ein beaufsichtigtes Unternehmen, Angaben zum derzeitigen Zulassungsstatus, einschließlich der Tätigkeiten, für die er zugelassen ist, und zu der für ihn in seinem Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Behörde.

g)

Unabhängig davon, ob die Geschäftstätigkeiten des Antragstellers in der Europäischen Union der Finanzmarktregulierung unterliegen, eine Beschreibung der für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Tätigkeiten samt der Angabe, wo diese Tätigkeiten durchgeführt werden.

h)

Gründungsurkunde, Satzung oder andere Gründungsunterlagen.

i)

Ist der Antragsteller Teil einer Gruppe, Angaben zur Gruppenstruktur einschließlich des Eigentümerverzeichnisses, aus der die Verbindungen zwischen jeglichen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen ersichtlich sind. Die in dieses Verzeichnis aufgenommenen (Tochter-)Unternehmen werden unter Angabe der vollständigen Bezeichnung, der Rechtsform sowie der Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und der Hauptverwaltung genannt.

j)

Eigenerklärung über den guten Leumund, gegebenenfalls unter Angabe von Folgendem:

i)

gegen den Antragsteller angestrengte Disziplinarverfahren (außer eingestellte Verfahren);

ii)

Verweigerung der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde;

iii)

Entzug der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde.

k)

Anzahl der bereitgestellten Referenzwerte.

2.   ORGANISATIONSSTRUKTUR UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

a)

Interne Organisationsstruktur: Leitungsorgan, Ausschüsse der Geschäftsführung, Aufsichtsfunktion und jede andere interne Stelle mit wesentlichen Führungsaufgaben, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt ist, einschließlich:

i)

ihres Mandats oder einer Zusammenfassung ihres Mandats und

ii)

der Befolgung etwaiger Governance-Kodizes oder ähnlicher Bestimmungen.

b)

Verfahren, die gewährleisten, dass die Beschäftigten des Administrators und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder von ihm kontrolliert werden und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die nötigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 handeln.

c)

Zahl der Beschäftigten, die (vorübergehend und dauerhaft) an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.

3.   INTERESSENKONFLIKTE

a)

Strategien und Verfahren für:

i)

Ermittlung, Erfassung, Regelung, Minderung, Verhinderung oder Lösung aktueller und potenzieller Interessenkonflikte;

ii)

besondere Umstände, die für den Antragsteller oder einen von diesem bereitgestellten Referenzwert gelten und die am ehesten zu Interessenkonflikten führen, einschließlich Situationen, in denen bei der Bestimmung des Referenzwerts Experteneinschätzung oder Ermessen eine Rolle spielen, wenn der Antragsteller derselben Gruppe angehört wie ein Nutzer eines Referenzwerts und wenn der Antragsteller Teilnehmer des Markts oder der wirtschaftlichen Realität ist, den/die der Referenzwert messen soll.

b)

Für einen Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie eine Liste aller ermittelten wesentlichen Interessenkonflikte, zusammen mit entsprechenden Maßnahmen zur Risikominderung. Für jeden kritischen Referenzwert ein aktuelles Verzeichnis tatsächlicher und potenzieller Interessenkonflikte zusammen mit entsprechenden Maßnahmen der Risikominderung.

c)

Die Struktur der Vergütungspolitik unter Angabe der Kriterien für die Festlegung der Vergütung der Personen, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.

4.   INTERNE KONTROLLSTRUKTUR, AUFSICHTS- UND RECHENSCHAFTSLEGUNGSRAHMEN

a)

Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie zusammenhängen; hierzu zählen u. a.:

i)

die IT-Systeme;

ii)

das Risikomanagement samt einer Auflistung der möglichen Risiken, die die Genauigkeit, Integrität und Repräsentativität des bereitgestellten Grenzwerts oder die Kontinuität der Bereitstellung beeinträchtigen könnten, sowie die entsprechenden Abhilfemaßnahmen;

iii)

die Zusammensetzung, Aufgabe und Funktionsweise der Aufsichtsfunktion, die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschrieben und in den nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (1) näher ausgeführt wird, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung der Mitglieder der Aufsichtsfunktion;

iv)

die Zusammensetzung, Aufgabe und Funktionsweise des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschriebenen Kontrollrahmens, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung der für diesen Rahmen verantwortlichen Personen;

v)

der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschriebene Rahmen für die Rechenschaftslegung, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung der für diesen Rahmen verantwortlichen Personen;

b)

Notfallpläne für die vorübergehende Bestimmung und Veröffentlichung eines Referenzwerts sowie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und Pläne für die Notfallbewältigung.

c)

Verfahren für die interne Meldung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 durch Mitglieder der Geschäftsleitung, Mitarbeiter sowie jede andere natürliche Person, deren Leistungen der Antragsteller in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann.

5.   BESCHREIBUNG DER BEREITGESTELLTEN REFERENZWERTE ODER REFERENZWERT-FAMILIEN

a)

Eine Beschreibung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie, der/die bereitgestellt wird oder dessen/deren Bereitstellung der Antragsteller beabsichtigt, und Angabe, um welche Art von Referenzwert es sich handelt, nach bestem Wissen und Gewissen des Antragstellers und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011, sowie die Quellen, die zur Bestimmung der Art des Referenzwerts herangezogen werden.

b)

Eine Beschreibung des Markts oder der wirtschaftlichen Realität, der/die mit dem Referenzwert gemessen werden soll, sowie die Quellen, die für diese Beschreibung herangezogen werden.

c)

Eine Beschreibung der Kontributoren zu einem Referenzwert oder einer Referenzwert-Familie samt dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschriebenen Verhaltenskodex sowie bei kritischen Referenzwerten Name und Standort der Kontributoren.

d)

Angaben zu Maßnahmen für den Umgang mit Korrekturen an der Bestimmung oder Veröffentlichung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie.

e)

Angaben zu den Maßnahmen, die der Administrator bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu ergreifen hat.

6.   EINGABEDATEN UND METHODIK

a)

Für jeden Referenzwert und jede Referenzwert-Familie Strategien und Verfahren für die Eingabedaten, auch im Hinblick auf:

i)

die Art der verwendeten Eingabedaten, die Priorität der Nutzung und jede Ermessenausübung oder Experteneinschätzung;

ii)

jedes Verfahren, das gewährleisten soll, dass die Eingabedaten ausreichend, geeignet und überprüfbar sind;

iii)

die Kriterien, anhand deren bestimmt wird, wer Eingabedaten an den Administrator übermitteln darf, und das Auswahlverfahren für die Kontributoren;

iv)

die Bewertung der Eingabedaten des Kontributors und das Verfahren zur Validierung der Eingabedaten.

b)

Für jeden Referenzwert und jede Referenzwert-Familie in Bezug auf die Methodik:

i)

eine Beschreibung der Methodik, insbesondere ihrer wichtigsten Elemente, die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannt und in den nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (2) weiter ausgeführt werden;

ii)

Strategien und Verfahren, auch im Hinblick auf:

1.

die Maßnahmen, die zur Validierung und Überprüfung der Methodik getroffen wurden, einschließlich durchgeführter Testläufe und Rückvergleiche;

2.

das Konsultationsverfahren bei jeder vorgeschlagenen wesentlichen Änderung der Methodik.

7.   AUSLAGERUNG VON AUFGABEN

In Fällen, in denen eine zum Verfahren für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gehörige Tätigkeit ausgelagert wird:

a)

die jeweiligen Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich etwaiger Leistungsvereinbarungen, aus denen hervorgeht, dass Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 eingehalten wird;

b)

Einzelheiten zu den ausgelagerten Funktionen, es sei denn, diese Informationen sind bereits den jeweiligen Verträgen zu entnehmen;

c)

Strategien und Verfahren für die Beaufsichtigung der ausgelagerten Funktionen.

8.   SONSTIGE INFORMATIONEN

a)

Darüber hinaus kann der Antragsteller zusätzlichen Angaben zu seinem Antrag machen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

b)

Der Antragsteller übermittelt die geforderten Angaben in der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Form.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und Merkmale der Aufsichtsfunktion (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Informationen, die Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen der Methodik zur Verfügung stellen müssen (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).


ANHANG II

Angaben, die in einem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 vorzulegen sind

„A“= „Anzugeben“

„N/A“= „Nicht anzugeben“

Laufende Nummer in Anhang I

Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nicht-kritische Referenzwerte bereitstellen

Unternehmen, die nur nicht-signifikante Referenzwerte bereitstellen

1)   Allgemeine Angaben

1a)

Vollständiger Name

A

A

1b)

Anschrift

A

A

1c)

Rechtsform

A

A

1d)

Website

A

A

1e)

Kontaktperson

A

A

1f)

Derzeitiger Zulassungsstatus

A (1)

A (1) für beaufsichtigte Unternehmen

N/A für nicht beaufsichtigte Unternehmen

1g)

Relevante Tätigkeiten

A (1)

A (1)

1h)

Gründungsunterlagen

A (1)

A (1)

1i)

Gruppenstruktur

A (1)

A (1)

1j)

Eigenerklärung über den guten Leumund

A (1)

A (1)

1k)

Anzahl der Referenzwerte

A

A

2)   Organisationsstruktur und Unternehmensführung

2a)

Interne Organisationsstruktur

A

A

2b)

Beschäftigte

A

A

2c)

Humanressourcen

A

N/A

3)   Interessenkonflikte

3a)

Strategien und Verfahren

A (2)

A (2) (in Form einer Zusammenfassung)

3b)

Wesentliche Interessenkonflikte

A

N/A

3c)

Vergütungsstruktur

A

A

4)   Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen

4a)

Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts zusammenhängen

A

A (3) (in Form einer Zusammenfassung)

4b)

Interne Regelungen für die Bestimmung und Veröffentlichung eines Referenzwerts

A

A (in Form einer Zusammenfassung)

4c)

Interne Meldung von Verstößen

A

A (in Form einer Zusammenfassung)

5)   Beschreibung der bereitgestellten Referenzwerte

5a)

Beschreibung

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5b)

Zugrundeliegender Markt

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5c)

Kontributoren

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5d)

Korrekturen

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5e)

Änderung und Einstellung eines Referenzwerts

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6)   Eingabedaten und Methodik

6a)(i)

Beschreibung der verwendeten Eingabedaten

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6a)(ii)

Eingabedaten — ausreichend, geeignet und überprüfbar

A (4)

A (5) (in Form einer Zusammenfassung)

6a)(iii)

Kontributoren

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6a)(iv)

Bewertung der Eingabedaten des Kontributors und Verfahren zur Validierung der Eingabedaten

A (6)

N/A

6b)(i)

Beschreibung der Methodik

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6b)(ii)(1)

Validierung/Überprüfung

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6b)(ii)(2)

Wesentliche Änderungen

A (6)

N/A

7)   Auslagerung von Aufgaben

7a)

Verträge

A (6)

N/A

7b)

Ausgelagerte Funktionen

A (6)

A (in Form einer Zusammenfassung)

7c)

Kontrolle

A (6)

A (in Form einer Zusammenfassung)

8)   Sonstige Informationen

8a)

Zusätzliche Informationen

A

A

8b)

Form

A

A


(1)  Sofern das Unternehmen nicht bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird.

(2)  Ein Antragsteller kann beschließen, bei einem signifikanten oder nicht signifikanten Referenzwert von der Bereitstellung der in Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii genannten Angaben abzusehen.

(3)  Bei einem von ihm bereitgestellten nicht signifikanten Referenzwert kann ein Antragsteller von der Lieferung der in Anhang I Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten Angaben (außer den Angaben zur Schaffung und Unterhaltung einer permanenten Aufsichtsfunktion) und bei einigen der zum Kontroll- und Rechenschaftslegungsrahmen zu liefernden Angaben von den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Angaben absehen.

(4)  Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das sowohl signifikante als auch nicht signifikante Referenzwerte bereitstellt, kann diese Angaben für seine nicht signifikanten Referenzwerte in Form einer Zusammenfassung liefern.

(5)  Ein Antragsteller kann beschließen, bei einem von ihm bereitgestellten nicht signifikanten Referenzwert von der Bereitstellung der Angaben zur Überprüfbarkeit der Eingabedaten abzusehen.

(6)  Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das sowohl signifikante als auch nicht signifikante Referenzwerte bereitstellt, kann die Lieferung dieser Angaben auf die von ihm bereitgestellten signifikanten Referenzwerte beschränken.


5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1647 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2018

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Eimembran-Hydrolysat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.

(4)

Am 5. August 2016 beantragte die Firma Biova, LLC (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der zuständigen Behörde Dänemarks die Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von Eimembran-Hydrolysat als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Der Antrag betrifft die Verwendung von Eimembran-Hydrolysat in Nahrungsergänzungsmitteln für die allgemeine erwachsene Bevölkerung.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.

(6)

Der Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Eimembran-Hydrolysat als neuartiges Lebensmittel in der Union wurde im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt, genügt aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.

(7)

Am 7. Juni 2017 legte die zuständige Behörde Dänemarks ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Eimembran-Hydrolysat die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittelzutaten erfüllt.

(8)

Am 12. Juni 2017 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben; diese bezogen sich auf den Herstellungsprozess, die Zusammensetzung, toxikologische Daten sowie die mögliche Wechselwirkung zwischen dem neuartigen Lebensmittel und Arzneimitteln für Personen mit Gelenkschmerzen.

(9)

Ein späterer, am 5. Januar 2018 bei der Kommission eingereichter Antrag des Antragstellers betrifft den Schutz geschützter Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien; im Einzelnen handelt es sich dabei um eine detaillierte Beschreibung des Herstellungsprozesses, den Bericht des Expertengremiums zum GRAS-Status (Generally Recognized as Safe) von BiovaFlex (4), eine Untersuchung gelöster Eierschalenmembran anhand des Radio-Allergo-Sorbent-Tests (5), die Ergebnisse quantitativer Ei-Allergentests (6), einen In-vitro-Mikronukleustest an Säugetierzellen (TK6-Zellen) (7), eine Studie zur akuten oralen Toxizität (8), einen bakteriellen Rückmutationstest (8), eine klinische Pilotstudie zur Sicherheit und Wirksamkeit beim Menschen (9), eine Studie zur Sensibilisierung bei Meerschweinchen (Bühler) (10) sowie einen Daten- und Studienbericht zur Hämatologie und zur Biochemie des Blutes (11).

(10)

Am 20. April 2018 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung für Eimembran-Hydrolysat als neuartiges Lebensmittel im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/2283 durchzuführen.

(11)

Am 27. Juni 2018 nahm die Behörde das wissenschaftliche Gutachten „Scientific Opinion on the safety of egg membrane hydrolysate as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (12) an. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(12)

Dieses Gutachten bietet ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Eimembran-Hydrolysat als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln bei den beantragten Verwendungen und in den beantragten Verwendungsmengen den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.

(13)

In ihrem Gutachten zu Eimembran-Hydrolysat als neuartigem Lebensmittel erklärte die Behörde, dass die Daten zum Herstellungsprozess als Grundlage für die Bewertung der Sicherheit von Eimembran-Hydrolysat herangezogen wurden. Daher vertritt sie die Auffassung, dass die Schlussfolgerungen zur Sicherheit von Eimembran-Hydrolysat nicht ohne die Daten aus dem unveröffentlichten Bericht über diesen Prozess hätten gezogen werden können.

(14)

Nach Eingang des Gutachtens der Behörde forderte die Kommission den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes der Studien sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Studien gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(15)

Des Weiteren hat der Antragsteller erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nach nationalem Recht Schutz- und Ausschließlichkeitsrechte an den Studien hielt und daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen konnten. Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat.

(16)

Dementsprechend sollte die in den Antragsunterlagen enthaltene detaillierte Beschreibung des Herstellungsprozesses, ohne die die Behörde das neuartige Lebensmittel nicht hätte bewerten können, für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von der Behörde nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden, wie dies in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehen ist. Folglich sollte das Inverkehrbringen des mit dieser Verordnung zugelassenen neuartigen Lebensmittels innerhalb der Union für die Dauer von fünf Jahren auf den Antragsteller beschränkt werden.

(17)

Die Beschränkung der Zulassung dieses neuartigen Lebensmittels und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen detaillierten Beschreibung des Herstellungsprozesses ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die die Zulassung nach dieser Verordnung stützen.

(18)

Da die Quelle des neuartigen Lebensmittels aus Eiern gewonnen wird, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) unter den Stoffen oder Erzeugnissen aufgeführt sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sollten Nahrungsergänzungsmittel, die Eimembran-Hydrolysat enthalten, entsprechend den Anforderungen des Artikels 21 der genannten Verordnung gekennzeichnet werden.

(19)

Die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) enthält Vorschriften über Nahrungsergänzungsmittel. Die Verwendung von Eimembran-Hydrolysat sollte unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen werden.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Eimembran-Hydrolysat gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung darf nur der ursprüngliche Antragsteller:

 

Firma: Biova, LLC

 

Anschrift: 5800 Merle Hay Rd, Suite 14 PO Box 394 Johnston 50131, Iowa USA,

das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 dieser Verordnung geschützten Daten oder mit Zustimmung von Biova, LLC.

(3)   Der Eintrag in die Unionsliste gemäß Absatz 1 umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

(4)   Die Zulassung gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG.

Artikel 2

Die in den Antragsunterlagen enthaltene Studie, auf deren Grundlage das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel von der Behörde geprüft wurde und die nach Auffassung des Antragstellers die Anforderungen des Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt, darf für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Biova, LLC zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Artikel 3

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(4)  Biova, LLC; Februar 2015 (unveröffentlicht).

(5)  Food Allergy Research and Resource Program, University of Nebraska, Lincoln; April 2014 (unveröffentlicht).

(6)  Food Allergy Research and Resource Program, University of Nebraska, Lincoln; Februar 2008b (unveröffentlicht).

(7)  BioReliance Corporation, Rockville (MD) for NIS Labs, Klamath Falls (OR); Januar 2016 (unveröffentlicht).

(8)  ST&T Consultants, San Francisco (CA) for Biova LLC, Johnston (IA); Januar 2009a (unveröffentlicht).

(9)  ST&T Consultants, San Francisco (CA) for Biova LLC; Juli 2009c (unveröffentlicht).

(10)  ST&T Consultants, San Francisco (CA) for Biova LLC, Johnston (IA); Februar 2009a (unveröffentlicht).

(11)  ST&T Consultants, San Francisco (CA); Juli 2009c (unveröffentlicht).

(12)  EFSA Journal 2018; 16(7):5363.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(14)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgende letzte Spalte angefügt:

„Datenschutz“

2.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

„Eimembran-Hydrolysat

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Eimembran-Hydrolysat‘.

 

Zugelassen am 25. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Biova, LLC., 5800 Merle Hay Rd, Suite 14 PO Box 394 Johnston 50131, Iowa USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel ‚Eimembran-Hydrolysat‘ nur von Biova, LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Biova, LLC.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25. November 2023.“

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung

450 mg/Tag

3.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

„Eimembran-Hydrolysat

Beschreibung

Das Eimembran-Hydrolysat wird aus Eierschalenmembranen von Hühnereiern gewonnen. Die Eierschalen werden einer hydro-mechanischen Trennung unterzogen, um die Eimembranen zu gewinnen, die anschließend mittels einer patentierten Solubilisierungsmethode weiter verarbeitet werden. Im Anschluss an den Solubilisierungsprozess wird die Lösung gefiltert, konzentriert, sprühgetrocknet und verpackt.

Merkmale/Zusammensetzung

Chemische Parameter

Methoden

Stickstoffhaltige Verbindungen insgesamt (% w/w): ≥ 88

Verbrennung gemäß AOAC 990.03 und AOAC 992.15

Kollagen (% w/w): ≥ 15

SircolTM Soluble Collagen Assay

Elastin (% w/w): ≥ 20

FastinTM Elastin Assay

Glycosaminoglycane insgesamt (% w/w): ≥ 5

USP26 (Chondroitinsulfat-K0032-Methode)

Calcium: ≤ 1 %

 

Physikalische Parameter

pH: 6,5-7,6

Asche (% w/w): ≤ 8

Feuchtigkeitsgehalt (% w/w): ≤ 9

Wasseraktivität: ≤ 0,3

Löslichkeit (in Wasser): löslich

Schüttdichte: ≥ 0,6 g/cc

Schwermetalle

Arsen: ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Zahl der aeroben Keime: ≤ 2 500 KBE/g

Escherichia coli: ≤ 5 MPN/g

Salmonellen: Negativ (in 25 g)

Coliforme: ≤ 10 MPN/g

Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g

Mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 25 KBE/g

Thermophile Gesamtkeimzahl: ≤ 10 KBE/10 g

Hefen: ≤ 10 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 200 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten; MPN = wahrscheinlichste Zahl (Most Probable Number); USP: United States Pharmacopeia.“