ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 265

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
24. Oktober 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1594 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Bratislavský rožok/Pressburger Kipfel/Pozsonyi kifli (g.t.S.))

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/1595 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 23 des International Financial Reporting Interpretations Committee ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1596 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Verlängerung der Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Occitanie und Provence-Alpes-Côte d'Azur) fischen

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1597 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7117)  ( 1 )

13

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung Nr. 1/2018 des Kooperationsrates EU-Aserbaidschan vom 28. September 2018 zu den Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan [2018/1598]

18

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 ( ABl. L 200 vom 7.8.2018 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1594 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2018

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Bratislavský rožok/Pressburger Kipfel/Pozsonyi kifli (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag der Slowakei auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der garantiert traditionellen Spezialität „Bratislavský rožok“/„Pressburger Kipfel“/„Pozsonyi kifli“ geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 729/2012 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Bratislavský rožok“/„Pressburger Kipfel“/„Pozsonyi kifli“ (g.t.S.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 729/2012 der Kommission vom 8. August 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Bratislavský rožok/Pressburger Kipfel/Pozsonyi kifli (g. t. S.)) (ABl. L 213 vom 10.8.2012, S. 9).

(3)  ABl. C 19 vom 19.1.2018, S. 28.


24.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/3


VERORDNUNG (EU) 2018/1595 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 23 des International Financial Reporting Interpretations Committee

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 7. Juni 2017 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) die Interpretation 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC 23). IFRIC 23 legt fest, wie bei der Bilanzierung von Ertragsteuern mit Unsicherheiten umzugehen ist.

(3)

Um die Konsistenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, sind aufgrund der Annahme der IFRIC-Interpretation 23 Folgeänderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 erforderlich.

(4)

Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die IFRIC-Interpretation 23 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a)

die Interpretation 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC 23) wird dem Anhang dieser Verordnung entsprechend eingefügt;

b)

International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 wird im Einklang mit IFRIC 23 dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

IFRIC 23

UNSICHERHEIT BEZÜGLICH DER ERTRAGSTEUERLICHEN BEHANDLUNG

IFRIC 23

UNSICHERHEIT BEZÜGLICH DER ERTRAGSTEUERLICHEN BEHANDLUNG

VERWEISE

IAS 1 Darstellung des Abschlusses

IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

IAS 12 Ertragsteuern

HINTERGRUND

1.

IAS 12 Ertragsteuern enthält Anforderungen in Bezug auf tatsächliche und latente Steueransprüche und Steuerschulden. Ein Unternehmen wendet die Vorschriften von IAS 12 auf der Grundlage der anwendbaren Steuerrechtsvorschriften an.

2.

Wie das Steuerrecht auf einen bestimmten Geschäftsvorfall oder Umstand anzuwenden ist, ist möglicherweise unklar. Ob eine bestimmte steuerliche Behandlung nach dem Steuerrecht akzeptiert werden kann, bleibt möglicherweise unbekannt, bis die zuständige Steuerbehörde oder ein Gericht zu einem späteren Zeitpunkt eine Entscheidung fällt. Daher kann sich die Anfechtung oder die Prüfung einer bestimmten steuerlichen Behandlung durch die Steuerbehörde auf die Rechnungslegung eines Unternehmens in Bezug auf seine tatsächlichen oder latenten Steueransprüche oder Steuerschulden auswirken.

3.

In dieser Interpretation werden die folgenden Begriffe verwendet:

a)

„steuerliche Behandlung“ bezeichnet die Behandlung, die ein Unternehmen bei seinen Ertragsteuererklärungen verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt.

b)

„Steuerbehörde“ bezeichnet die Stelle oder Stellen, die entscheidet bzw. entscheiden, ob eine steuerliche Behandlung nach dem Steuerrecht akzeptiert werden kann. Dies schließt auch Gerichte ein.

c)

„unsichere steuerliche Behandlung“ bezeichnet eine steuerliche Behandlung, bei der unsicher ist, ob die zuständige Steuerbehörde sie nach dem Steuerrecht akzeptieren wird. So ist beispielsweise die Entscheidung eines Unternehmens, in einem Steuerhoheitsgebiet keine Ertragsteuer zu erklären oder bestimmte Erträge nicht im zu versteuernden Gewinn zu erfassen, eine unsichere steuerliche Behandlung, solange unsicher ist, ob diese Behandlung nach dem Steuerrecht akzeptiert werden kann.

ANWENDUNGSBEREICH

4.

Diese Interpretation beinhaltet eine Klarstellung, wie die in IAS 12 festgelegten Ansatz- und Bewertungsvorschriften anzuwenden sind, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung besteht. In solchen Fällen hat das Unternehmen seine tatsächlichen oder latenten Steueransprüche oder Steuerschulden unter Anwendung der Vorschriften von IAS 12 anzusetzen und zu bewerten und dafür die nach Maßgabe dieser Interpretation ermittelten Werte des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlustes), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste und der noch nicht genutzten Steuergutschriften sowie der Steuersätze zugrundezulegen.

FRAGESTELLUNGEN

5.

Im Falle von Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung regelt diese Interpretation,

a)

ob ein Unternehmen unsichere steuerliche Behandlungen gesondert zu berücksichtigen hat;

b)

welche Annahmen ein Unternehmen bezüglich der Prüfung der steuerlichen Behandlung durch die Steuerbehörden zu treffen hat;

c)

wie ein Unternehmen den zu versteuernden Gewinn (den steuerlichen Verlust), die steuerliche Basis, die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, die noch nicht genutzten Steuergutschriften und die Steuersätze zu bestimmen hat;

d)

wie ein Unternehmen geänderte Fakten und Umstände zu berücksichtigen hat.

BESCHLUSS

Gesonderte Berücksichtigung unsicherer steuerlicher Behandlungen

6.

Bei der Frage, ob eine unsichere steuerliche Behandlung gesondert oder zusammen mit einer oder mehreren anderen unsicheren steuerlichen Behandlungen zu berücksichtigen ist, wählt das Unternehmen diejenige Methode, die sich besser für die Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit eignet. Zur Bestimmung der Methode, die sich besser für die Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit eignet, könnte ein Unternehmen beispielsweise berücksichtigen, a) wie es seine Ertragssteuererklärungen erstellt und dies zu den steuerlichen Behandlungen passt oder b) wie die Steuerbehörde nach Einschätzung des Unternehmens die Prüfung vornehmen und bei dieser Prüfung möglicherweise entstehende Probleme lösen wird.

7.

Berücksichtigt ein Unternehmen in Anwendung von Paragraph 6 mehrere unsichere steuerliche Behandlungen zusammen, so bezeichnet der Ausdruck „unsichere steuerliche Behandlung“ in dieser Interpretation die gesamte Gruppe dieser unsicheren steuerlichen Behandlungen.

Prüfung durch die Steuerbehörden

8.

Bei der Beurteilung, ob und wie sich eine unsichere steuerliche Behandlung auf die Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlustes), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, der noch nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze auswirkt, hat das Unternehmen davon auszugehen, dass eine Steuerbehörde sämtliche Beträge prüfen wird, zu deren Prüfung sie befugt ist, und dass sie für deren Prüfung über sämtliche einschlägigen Informationen verfügt.

Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, der noch nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze

9.

Ein Unternehmen hat zu beurteilen, ob es wahrscheinlich ist, dass eine Steuerbehörde eine unsichere steuerliche Behandlung akzeptiert.

10.

Ist es nach Auffassung des Unternehmens wahrscheinlich, dass die Steuerbehörde eine unsichere steuerliche Behandlung akzeptiert, so hat das Unternehmen den zu versteuernden Gewinn (den steuerlichen Verlust), die steuerliche Basis, die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, die noch nicht genutzten Steuergutschriften oder die Steuersätze im Einklang mit der steuerlichen Behandlung zu bestimmen, die es in seinen Ertragsteuererklärungen verwendet hat bzw. zu verwenden beabsichtigt.

11.

Ist es nach Auffassung des Unternehmens unwahrscheinlich, dass die Steuerbehörde eine unsichere steuerliche Behandlung akzeptiert, so hat das Unternehmen bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, der noch nicht genutzten Steuergutschriften oder der Steuersätze die Auswirkung der Unsicherheit zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Auswirkung der Unsicherheit hat ein Unternehmen auf jede unsichere steuerliche Behandlung diejenige der beiden folgenden Methoden anzuwenden, die sich seiner Einschätzung nach besser für die Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit eignet:

a)

den wahrscheinlichsten Betrag — derjenige Betrag, der innerhalb der Vielzahl möglicher Ergebnisse am wahrscheinlichsten ist. Der wahrscheinlichste Betrag ist möglicherweise besser für die Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit geeignet, wenn die möglichen Ergebnisse binär sind oder sich auf einen Wert konzentrieren;

b)

den Erwartungswert — die Summe der wahrscheinlichkeitsgewichteten Beträge innerhalb der Vielzahl möglicher Ergebnisse. Der Erwartungswert ist möglicherweise besser für die Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit geeignet, wenn es eine Vielzahl möglicher Ergebnisse gibt, die weder binär sind noch sich auf einen Wert konzentrieren.

12.

Wenn sich eine unsichere steuerliche Behandlung sowohl auf tatsächliche als auch auf latente Steuern auswirkt (wenn sie sich z. B. sowohl auf den zu versteuernden Gewinn, auf dessen Grundlage die tatsächliche Steuer ermittelt wird, als auch auf die steuerliche Basis, die zur Ermittlung der latenten Steuern herangezogen wird, auswirkt), hat ein Unternehmen für die tatsächlichen und die latenten Steuern konsistente Ermessensentscheidungen zu fällen und Schätzungen vorzunehmen, die für beide Steuern kohärent sind.

Geänderte Fakten und Umstände

13.

Falls sich die einer Ermessensentscheidung oder Schätzung zugrunde liegenden Fakten oder Umstände ändern oder falls Informationen bekannt werden, die sich auf diese Ermessensentscheidung oder Schätzung auswirken, hat ein Unternehmen die nach Maßgabe dieser Interpretation erforderliche Ermessensentscheidung oder Schätzung zu überprüfen. Geänderte Fakten und Umstände können beispielsweise bewirken, dass ein Unternehmen hinsichtlich der voraussichtlich akzeptierten steuerlichen Behandlung zu einer anderen Schlussfolgerung und/oder hinsichtlich der von ihm geschätzten Auswirkung der Unsicherheit zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Paragraphen A1–A3 enthalten Leitlinien für die Berücksichtigung geänderter Fakten und Umstände.

14.

Ein Unternehmen hat die Auswirkung von geänderten Fakten und Umständen oder von neuen Informationen gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in Form einer Berichtigung der rechnungslegungsbezogenen Schätzungen zu erfassen. Ein Unternehmen hat IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag anzuwenden, um zu beurteilen, ob es sich bei einer nach dem Abschlussstichtag eingetretenen Änderung um ein zu berücksichtigendes oder nicht zu berücksichtigendes Ereignis handelt.

Anhang A

Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRIC 23 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile von IFRIC 23.

GEÄNDERTE FAKTEN UND UMSTÄNDE (PARAGRAPH 13)

A1   Bei der Anwendung von Paragraph 13 dieser Interpretation hat ein Unternehmen die Relevanz und Auswirkung der geänderten Fakten und Umstände oder neuen Informationen vor dem Hintergrund des anwendbaren Steuerrechts zu beurteilen. Beispielsweise könnte ein bestimmtes Ereignis dazu führen, dass eine in Bezug auf eine steuerliche Behandlung getroffene Ermessensentscheidung oder vorgenommene Schätzung neu zu bewerten ist, während dies bei einer anderen steuerlichen Behandlung, die anderen Steuerrechtsvorschriften unterliegt, nicht der Fall sein mag.

A2   Beispiele für geänderte Fakten und Umstände oder neue Informationen, die je nach den Umständen eine Neubewertung einer Ermessensentscheidung oder einer Schätzung nach dieser Interpretation erforderlich machen, sind unter anderem:

a)

Prüfungen oder Maßnahmen einer Steuerbehörde, beispielsweise:

i)

die Zustimmung oder Ablehnung der Steuerbehörde in Bezug auf die vom Unternehmen verwendete steuerliche Behandlung oder eine ähnliche steuerliche Behandlung;

ii)

die Information darüber, dass die Steuerbehörde eine von einem anderen Unternehmen verwendete ähnliche steuerliche Behandlung genehmigt oder abgelehnt hat;

iii)

die Information über den bei einer ähnlichen steuerlichen Behandlung erhaltenen oder gezahlten Betrag;

b)

Änderungen bei den von einer Steuerbehörde festgelegten Vorschriften;

c)

das Ende der Befugnis einer Steuerbehörde für die Prüfung oder erneute Prüfung einer steuerlichen Behandlung.

A3   Der alleinige Umstand, dass eine Steuerbehörde einer steuerlichen Behandlung weder zugestimmt noch diese abgelehnt hat, ist eher nicht als eine Änderung der Fakten und Umstände oder als neue Information anzusehen, die sich auf die nach Maßgabe dieser Interpretation erforderlichen Ermessensentscheidungen oder Schätzungen auswirkt.

ANGABEN

A4   Im Falle von Unsicherheit bei der ertragsteuerlichen Behandlung hat ein Unternehmen zu bestimmen, ob es

a)

in Anwendung von Paragraph 122 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses die Ermessensentscheidungen angibt, die es bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, der noch nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze getroffen hat;

b)

in Anwendung der Paragraphen 125-129 von IAS 1 Angaben zu den Annahmen und Schätzungen macht, die es bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, der noch nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze vorgenommen hat.

A5   Ist es nach Auffassung eines Unternehmens wahrscheinlich, dass eine Steuerbehörde eine unsichere steuerliche Behandlung akzeptiert, so hat das Unternehmen festzulegen, ob es die potenzielle Auswirkung der Unsicherheit in Anwendung von Paragraph 88 von IAS 12 als steuerbezogene Eventualverbindlichkeit bzw. -forderung angibt.

Anhang B

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRIC 23 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile von IFRIC 23.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

B1   Diese Interpretation ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Interpretation früher an, so hat es dies anzugeben.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

B2   Ein Unternehmen hat diese Interpretation bei erstmaliger Anwendung wie folgt anzuwenden:

a)

rückwirkend unter Anwendung von IAS 8, wenn dies ohne Verwendung nachträglicher Erkenntnisse möglich ist; oder

b)

rückwirkend mit Erfassung der kumulierten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Interpretation zum Zeitpunkt der Erstanwendung. Wählt ein Unternehmen diese Übergangsregelung, so hat es keine Anpassung von Vergleichsinformationen vorzunehmen. Stattdessen hat das Unternehmen die kumulierten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Interpretation als Berichtigung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder — soweit sachgerecht — einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu bilanzieren. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der Beginn des Geschäftsjahres, in dem ein Unternehmen diese Interpretation erstmals anwendet.

Anhang C

Ein Unternehmen hat die in diesem Anhang enthaltene Änderung anzuwenden, wenn es IFRIC 23 anwendet.

Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Paragraph 39AF wird hinzugefügt.

39AF   Mit IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung wurde der Paragraph E8 hinzugefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRIC 23 anwendet.

In Anhang E werden Paragraph E8 und eine Überschrift hinzugefügt.

Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung

E8   Ein Erstanwender, der vor dem 1. Juli 2017 auf IFRS übergeht, hat die Möglichkeit, die Anwendung von IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung in den Vergleichsinformationen seines ersten IFRS-Abschlusses nicht darzustellen. Wählt ein Unternehmen diese Möglichkeit, so hat es die kumulierten Auswirkungen der Anwendung der IFRIC 23 zu Beginn seiner ersten IFRS-Berichtsperiode als Berichtigung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder — soweit sachgerecht — einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu bilanzieren.


24.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1596 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2018

zur Verlängerung der Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Occitanie und Provence-Alpes-Côte d'Azur) fischen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von 3 Seemeilen vor der Küste oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen nach Artikel 13 Absätze 5 und 9 erfüllt ist.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 587/2014 der Kommission (2) wurde eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zum Einsatz von Strandwaden in bestimmten Gebieten innerhalb der französischen Hoheitsgewässer unabhängig von der Wassertiefe bis zum 31. Dezember 2014 gewährt.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1421 der Kommission (3) wurde eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bis zum 25. August 2018 gewährt.

(5)

Am 23. Mai 2018 hat die Kommission einen Antrag Frankreichs auf Verlängerung der bis zum 25. August 2018 geltenden Ausnahmegenehmigung erhalten. Frankreich hat aktualisierte Daten vorgelegt, die die Ausnahmegenehmigung rechtfertigen.

(6)

Frankreich hat den Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommen (4).

(7)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die von Frankreich beantragte Ausnahmegenehmigung im Juli 2018 geprüft (5). Der STECF unterstrich die Notwendigkeit einer Verbesserung der Datenerhebung. Frankreich hat sich verpflichtet, die Datenerhebung durch eine wissenschaftliche Studie zur Fischereiüberwachung und Erweiterung der Datenerhebungsbemühungen zu verbessern und außerdem den Kontrollrahmen über die für die betreffenden Schiffe in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (6) festgelegten Verpflichtungen hinausgehend zu erweitern, indem die Anzahl der Kontrollen verdoppelt und die Fangberichtfrequenz erhöht werden sowie die Übermittlung einer Vorankündigung an die Kontrollbehörden 24 Stunden vor jeder Fangreise verpflichtend gemacht wird.

(8)

Im Jahr 2013 war der STECF der Auffassung, dass die Auswirkungen dieser Tätigkeit auf die Meeresumwelt angesichts der Merkmale der Fanggeräte, der geringen Geschwindigkeit des Einholens per Hand und der Tatsache, dass die Fischer versuchen auf „sauberen“ Meeresböden zu arbeiten, als vernachlässigbar eingestuft werden können.

(9)

Die von Frankreich beantragte Verlängerung der Ausnahmegenehmigung entspricht den Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(10)

Angesichts der geringen Breite des Festlandssockels bestehen besondere geografische Zwänge.

(11)

Die Strandwadenfischerei wird von der Küste aus in geringer Tiefe betrieben und zielt auf unterschiedliche Arten ab. Die Fischerei kann nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden, da sich kein anderes reguliertes Fanggerät für den Fang der Zielart eignet.

(12)

Die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1421 gewährte Ausnahmegenehmigung betrifft eine begrenzte Anzahl von 23 Schiffen. Die von Frankreich beantragte Verlängerung der Ausnahmegenehmigung betrifft nur 20 Schiffe.

(13)

Durch den von Frankreich angenommenen Bewirtschaftungsplan wird eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands ausgeschlossen, da Fanggenehmigungen nur für die 20 bestimmten, bereits von Frankreich zum Fischfang zugelassenen Schiffe mit einem Gesamtaufwand von 1 386 Fangtagen ausgestellt werden. Darüber hinaus hat Frankreich den für die einzelnen Fanggeräte zulässigen maximalen Fischereiaufwand beschränkt.

(14)

Der Bewirtschaftungsplan sollte mit der Zeit eine Verkleinerung der Flotte ermöglichen, da die Fanggenehmigungen an die Schiffe gebunden sind und automatisch aufgehoben werden, wenn das zugehörige Schiffe ersetzt wird.

(15)

Der Antrag gilt für Schiffe, die seit über fünf Jahren in der Fischerei tätig sind.

(16)

Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 übermittelt wurde.

(17)

Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Anforderungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da der französische Bewirtschaftungsplan die Fischerei über geschützten Lebensräumen ausdrücklich verbietet.

(18)

Die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entfallen, da sie für Schleppnetze gelten.

(19)

In Bezug auf die Anforderung der Einhaltung des Artikels 9 Absatz 5 über die Mindestmaschenöffnung stellt die Kommission fest, dass Frankreich in seinem Bewirtschaftungsplan eine Abweichung von diesen Bestimmungen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genehmigt hat, da die betreffenden Fangtätigkeiten sehr selektiv sind, nur geringfügige Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben und nicht über geschützten Lebensräumen betrieben werden.

(20)

Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.

(21)

Die betreffenden Fangtätigkeiten beeinträchtigen nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden.

(22)

Der Einsatz von Strandwaden ist im französischen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(23)

Mit Strandwaden wird nicht gezielt auf Kopffüßer gefischt.

(24)

Der französische Bewirtschaftungsplan enthält Abweichungen von der Mindestgröße der Meerestiere bei jungen Sardinen, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für den menschlichen Konsum angelandet werden und auf die die darin geregelten Fangtätigkeiten abzielen.

(25)

Der STEFC war der Auffassung, dass die Ausnahmegenehmigung für die Mindestmaschenöffnung zusammen mit der Mindestentfernung von der Küste oder der Mindesttiefe beantragt werden sollte. Nach Einschätzung der Europäischen Kommission sind die in der Mittelmeerverordnung genannten einschlägigen Bedingungen jedoch erfüllt: gemäß Artikel 9 Absatz 5 beträgt die Mindestmaschenöffnung für Umschließungsnetze wie Strandwaden 14 mm und gemäß Artikel 15 Absatz 3 gilt die Mindestmaschenöffnung nicht für junge Sardinen, die für den menschlichen Konsum angelandet werden, wenn sie im Rahmen eines nationalen Bewirtschaftungsplans mit Strandwaden gefangen werden, und der französische Bewirtschaftungsplan legt eine Mindestmaschenöffnung von 2 mm für die Befischung junger Sardinen mit Strandwaden fest.

(26)

Der STECF vertrat die Ansicht, dass die Auswirkungen der Fischerei nicht vollständig bewertet werden können, da einige der befischten Arten nicht wissenschaftlich bewertet werden. Die Europäische Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Auswirkungen dieser Fischerei auf der Grundlage ihres derzeitigen Umfangs bewertet werden sollten, welcher sehr gering ist: die Fischerei auf junge Sardinen betrifft nur 10 Schiffe, deren jährliche Fangmenge bei nur 1,6 Tonnen liegt

(27)

Der französische Bewirtschaftungsplan enthält Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(28)

Der Name der Region Languedoc-Roussillon wurde am 28. September 2016 in Occitanie geändert (7). Daher müssen Verweise auf „Languedoc-Roussillon“ in „Occitanie“ geändert werden.

(29)

Die beantragte Erneuerung der Ausnahmegenehmigung sollte daher gewährt werden.

(30)

Frankreich sollte der Kommission zu gegebener Zeit einen Bericht übermitteln, der nach Maßgabe des im französischen Bewirtschaftungsplan festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.

(31)

Durch die Begrenzung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass rasche Abhilfemaßnahmen getroffen werden, falls bei der Überwachung des Bewirtschaftungsplans ein schlechter Erhaltungszustand des bewirtschafteten Bestands festgestellt wird, und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stärkung der wissenschaftlichen Grundlage oder für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen.

(32)

Der französische Bewirtschaftungsplan für Strandwaden ist unbefristet gültig, daher geht seine Anwendungsdauer über die der beantragten Ausnahmegenehmigung hinaus. Es besteht daher kein Risiko einer Rechtslücke.

(33)

Deshalb sollte die Ausnahmegenehmigung bis zum 25. August 2021 gelten.

(34)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmegenehmigung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste von Occitanie und Provence-Alpes-Côte d'Azur angrenzenden Hoheitsgewässern Frankreichs nicht für Schiffe mit Strandwaden, die

a)

mit einer im französischen Bewirtschaftungsplan aufgeführten Registriernummer versehen sind;

b)

seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist und

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des von Frankreich gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Bewirtschaftungsplans tätig sind.

Artikel 2

Überwachungsplan und Berichterstattung

Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im französischen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 Buchstabe c festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 25. August 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 587/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Languedoc-Roussillon und Provence-Alpes-Côte d'Azur) fischen (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 13).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1421 der Kommission vom 24. August 2015 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Languedoc-Roussillon und Provence-Alpes-Côte d'Azur) fischen (ABl. L 222 vom 25.8.2015, S. 1).

(4)  JORF Nr. 0122 vom 27. Mai 2014, S. 8669, Text Nr. 6, NOR: DEVM1407280A.

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(7)  https://www.legifrance.gouv.fr/eli/decret/2016/9/28/INTB1617888D/jo/texte/fr


BESCHLÜSSE

24.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1597 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2018

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7117)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3)

Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. So wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 insbesondere mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission (5) dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde später auch durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission (6) geändert, um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu verschärfen, die anzuwenden sind, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der hochpathogen Aviären Influenza besteht. Dementsprechend ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 nun festgeschrieben, dass nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG in den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt werden; die Dauer der dort anzuwenden Maßnahmen ist ebenfalls geregelt. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sind nun ebenfalls Bestimmungen für den Versand von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, in erster Linie, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen.

(6)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1307 der Kommission (7) geändert, nachdem Bulgarien einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Region Plovdiv gemeldet hatte. Bulgarien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es nach diesem Ausbruch ordnungsgemäß die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den betroffenen Geflügelhaltungsbetrieb herum, ergriffen hat.

(7)

Seit dem Zeitpunkt der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1307 hat Bulgarien der Kommission drei neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Plovdiv und Haskovo gemeldet.

(8)

Bulgarien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es nach diesen neuen Ausbrüchen die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe in diesem Mitgliedstaat herum, ergriffen hat.

(9)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Bulgarien geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde Bulgariens festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Geflügelhaltungsbetrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche bestätigt wurden.

(10)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der neuen Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Bulgarien notwendig, die von Bulgarien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher aktualisiert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bulgarien in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die neu abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Bulgarien, die derzeit Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG unterliegen, im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführt werden.

(12)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte nach den neuen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Bulgarien geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG in diesem Mitgliedstaat abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen.

(13)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S. 26).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1307 der Kommission vom 27. September 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 117).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A erhält der Eintrag für Bulgarien folgende Fassung:

Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Haskovo region:

Municipality of Haskovo:

Konush

Manastir

Voyvodovo

18.11.2018

Plovdiv region:

Municipality of Maritsa:

Manole

Manolsko Konare

Yasno pole

27.10.2018“

2.

In Teil B erhält der Eintrag für Bulgarien folgende Fassung:

Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Haskovo region:

Municipality of Haskovo:

Konush

Manastir

Voyvodovo

19.11.2018-27.11.2018

Municipality of Haskovo:

Dolno Voyvodino

Galabets

Gorno Voyvodino

Haskovo

Knizhovnik

Kozlets

Malevo

Mandra

Orlovo

Stamboliyski

Teketo

Trakiets

Vaglarovo

27.11.2018

Municipality of Stambolovo:

Zhalti Bryag

27.11.2018

Plovdiv Region:

Municipality of Maritsa:

Manole

Manolsko Konare

Yasno pole

28.10.2018-5.11.2018

Municipality of Rakvski

Land of Stryama - State hunting farm „Chekeritsa“

12.10.2018-5.11.2018

Municipality of Maritsa:

Trilistnik

12.10.2018-5.11.2018

Municipality of Maritsa:

Rogosh

Skutare

5.11.2018

Municipality of Maritsa:

Dink

Krislovo

Kalekovets

Zhelyazno

Voivodino

21.10.2018

Municipality of Rakovski:

Rakovski

Shishmatsi

Stryama

Bolyarino

Belozem

Chalakovtsi

5.11.2018

Municipality of Sadovo:

Sadovo

Cheshengirovo

5.11.2018“


EMPFEHLUNGEN

24.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/18


EMPFEHLUNG Nr. 1/2018 DES KOOPERATIONSRATES EU-ASERBAIDSCHAN

vom 28. September 2018

zu den Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan [2018/1598]

DER KOOPERATIONSRAT EU-ASERBAIDSCHAN —

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (1), insbesondere auf Artikel 81,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 81 des Abkommens kann der Kooperationsrat geeignete Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens aussprechen.

(3)

Gemäß Artikel 98 des Abkommens treffen die Vertragsparteien des Abkommens alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(4)

Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern.

(5)

Die Europäische Union und Aserbaidschan haben den Wunsch, zur Konsolidierung ihrer Partnerschaft eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2018-2020 anzunehmen, um die Resilienz und die Stabilität Aserbaidschans zu unterstützen und zu stärken.

(6)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich daher auf den Wortlaut der Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Aserbaidschan geeinigt, die durch Fokussierung der Zusammenarbeit auf einvernehmlich festgelegte gemeinsame Interessen die Umsetzung des Abkommens unterstützen werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien des Abkommens die im Anhang dargelegten Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan umsetzen.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

Im Namen des Kooperationsrates

F. MOGHERINI

E. MAMMADYAROV


(1)  ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 3.


ANHANG

PRIORITÄTEN DER PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND ASERBAIDSCHAN

I.   KONTEXT

1.

Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik haben sich die EU und Aserbaidschan auf gemeinsame Partnerschaftsprioritäten geeinigt, um ihre Beziehungen auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses und der gemeinsamen Werte, der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Verpflichtungen zur Achtung und Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der internationalen Grenzen von Staaten, der Unabhängigkeit und Souveränität der jeweils anderen Vertragspartei zu stärken sowie um die Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit zu gestalten und eine Richtschnur für die Partnerschaft vor allem in der nächsten Zeit (2018-2020) vorzugeben. Die Partnerschaftsprioritäten wurden im Rahmen eines inklusiven Prozesses festgelegt, in den verschiedene Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, einbezogen waren.

2.

Die Partnerschaftsprioritäten stützen sich auf die bisherige fruchtbare Zusammenarbeit, auch bei der Umsetzung des ENP-Aktionsplans, den sie ersetzen. Sie spiegeln die Interessen sowohl der EU als auch Aserbaidschans wider und sind Ausdruck einer auf Gleichheit und Gegenseitigkeit beruhenden Partnerschaft. Ziel der erneuerten Partnerschaft ist es, auf der Grundlage des umfassenden politischen Rahmens, der durch das neue Abkommen zwischen der EU und Aserbaidschan vorgegeben ist, die Beziehungen stärker zu fokussieren, um einen Beitrag zu den gemeinsamen Zielen Frieden und Sicherheit, Wohlstand, Resilienz und Stabilisierung zu leisten, die Reformen zu unterstützen, die Aserbaidschan in diesem Zusammenhang ergreifen will, und konkrete Ergebnisse zum Nutzen aller Bürgerinnen und Bürger zu erzielen. Die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan überführen die Ziele der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik in konkrete Bereiche der Zusammenarbeit und werden die Agenda für den regelmäßigen politischen und sektoralen Dialog prägen, die im Rahmen des neuen Abkommens EU-Aserbaidschan vereinbart wird.

3.

Die Partnerschaftsprioritäten rücken Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und universelle Werte in den Vordergrund. Sie unterstützen auch die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, darunter die 17 Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung, die Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens aus dem Jahr 2015 und die in diesem Rahmen eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung des Klimawandels, der Umweltzerstörung, der Armut und der Ungleichheit.

4.

Die Partnerschaftsprioritäten für Aserbaidschan sind in die gleichen vier Themenbereiche untergliedert wie die in den auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Brüssel am 24. November 2017 vereinbarten „20 Zielvorgaben für 2020“, wobei jedoch dem Grundsatz der Differenzierung Rechnung getragen wurde. Die Partnerschaftsprioritäten und die „20 Zielvorgaben für 2020“ sollten einander, soweit möglich, ergänzen.

5.

Aserbaidschan bemüht sich um die Diversifizierung seiner Wirtschaft und die Entwicklung einer ehrgeizigen Wirtschaftsreformagenda. Die EU ist einer der wichtigsten Investoren des Landes – über die Hälfte der ausländischen Direktinvestitionen sowohl im Erdölsektor als auch in den Nicht-Erdölsektoren entfallen auf die EU. In diesem Zusammenhang sind die EU und Aserbaidschan bestrebt, ihren wirtschaftlichen Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Hinblick auf die wirtschaftliche Diversifizierung und ein nachhaltiges Wachstum fortzusetzen. Der Schwerpunkt wird darauf gelegt, Aserbaidschan bei der Verbesserung des Geschäftsklimas und der Rahmenbedingungen für Unternehmen in allen Sektoren zu unterstützen (Einzelheiten siehe Absatz 19). Vor dem Hintergrund des gemeinsamen strategischen Ziels Aserbaidschans und der EU, direkte Energie- und Verkehrsverbindungen zu schaffen, bietet Aserbaidschan als strategischer Energiepartner und dank seiner geografischen Lage, die das Land zu einer natürlichen Verkehrsdrehscheibe macht, die Voraussetzungen, um die Agenda der Vertragsparteien in den Bereichen Anbindung, Handel und Logistik voranzutreiben und wichtige Ost-West- und Nord-Süd-Verkehrsprojekte in der Region umzusetzen.

6.

Aufbauend u. a. auf dem wieder aufgenommenen Menschenrechtsdialog wird die Zusammenarbeit in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Justizreform und Reform der öffentlichen Verwaltung intensiviert. Die Umsetzung der Mobilitätspartnerschaft sowie des Visaerleichterungs- und des Rückübernahmeabkommens wird beschleunigt. Der offene Austausch in den Bereichen Wissen und Fachkenntnisse, Bildung, Forschung und Innovation sowie die Zusammenarbeit im Kulturbereich werden ebenfalls verstärkt.

7.

Die künftige finanzielle Zusammenarbeit zwischen der EU und Aserbaidschan und die damit verbundene Programmierung, vor allem im Zusammenhang mit dem nächsten einheitlichen Unterstützungsrahmen für Aserbaidschan für den Zeitraum 2018-2020, werden sich auf diese Partnerschaftsprioritäten stützen. Zur Erreichung der vereinbarten Ziele überprüfen die Vertragsparteien die Umsetzung der Partnerschaftsprioritäten regelmäßig in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern.

II.   II. PRIORITÄTEN

8.

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf ein breites Spektrum von Bereichen: gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, Dialog mit der Zivilgesellschaft und direkte Kontakte zwischen den Menschen, nachhaltige Entwicklung und Modernisierung, Forschung und Innovation, Verkehr, Energie und Klimaschutz sowie Förderung hoher Umweltstandards.

9.

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Weg zu einem anhaltenden und nachhaltigeren Wirtschaftswachstum ist ein Bereich, in dem ein starkes gemeinsames Interesse besteht und in dem daher alle Möglichkeiten ausgelotet werden sollen, um das Unternehmensumfeld zu verbessern. Ein beschleunigtes nachhaltiges und inklusiveres Wachstum erfordert solide öffentliche Institutionen und eine bessere Regierungsführung, eine stärkere Einhaltung der Arbeitsnormen, bessere Infrastrukturverbindungen, eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie angemessene Qualifikationen und geeignetes Humankapital. Abhilfemaßnahmen in diesen Bereichen werden dazu beitragen, günstige Rahmenbedingungen für eine verstärkte Zusammenarbeit in Schlüsselsektoren und für eine verstärkte Mobilität zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger Aserbaidschans und der EU zu schaffen. Jedes Prioritätsfeld umfasst verschiedene Elemente, die zu einem multidisziplinären und sektorübergreifenden Ansatz zusammengefasst werden, um die Ziele zu erreichen.

10.

Die nachstehend aufgeführten Bereiche der politischen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sind nicht erschöpfend; die Zusammenarbeit zwischen der EU und Aserbaidschan kann und sollte sich auf eine größere Anzahl von Bereichen erstrecken. Sie kann bilateral wie auch im multilateralen Kontext, in dem die Beteiligung Aserbaidschans noch weiter verstärkt werden könnte, fortgesetzt werden.

11.

Eine dynamische Zivilgesellschaft ist von großer Bedeutung für die Entwicklung des Privatsektors, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, ehrgeizige umweltpolitische Maßnahmen und soziale Innovation. Voraussetzung für einen hochwertigen Dialog über Sektorreformen ist entsprechendes Fachwissen. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Kapazitäten aller Interessenträger zu stärken.

12.

Die Zivilgesellschaft soll in die Lage versetzt werden, sich stärker am öffentlichen Leben zu beteiligen. Andere einschlägige Querschnittsfragen wie Gender, Klima, Umwelt und Soziales werden in alle relevanten Politikbereiche einbezogen. Besonderes Augenmerk wird auf die Verbesserung der Beschäftigungschancen von Frauen und jungen Menschen gelegt.

1.   Institutionelle Stärkung und gute Regierungsführung

13.

Aserbaidschan und die EU fördern eine gute Regierungsführung und die kontinuierliche Verbesserung der öffentlichen Verwaltung Aserbaidschans, einschließlich des öffentlichen Dienstes und der Justiz. Dies schließt auch eine Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen ein.

14.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Rechtsstaatlichkeit gewidmet, einschließlich der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Qualität und Effizienz der Justiz. Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin um die Reform der öffentlichen Verwaltung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen, einschließlich der lokalen Behörden und der Strafverfolgungsbehörden, sowie um die Reform der Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Rechenschaftspflicht und Effizienz der genannten Institutionen sowie die Transparenz und Effizienz öffentlicher Dienstleistungen auf der Grundlage bewährter Verfahren und durch eine umfassende Nutzung elektronischer Behördendienste zu stärken. Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, die Entwicklung und Bewertung politischer Maßnahmen auf klare Fakten zu stützen, die unter anderem von einem hochwertigen statistischen Dienst bereitgestellt werden, und die Zivilgesellschaft in den politischen Entscheidungsprozess einzubinden.

15.

Die Korruptionsbekämpfung stellt ein wesentliches Element der Verwaltungsreform und der Zusammenarbeit im Bereich der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit dar. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Kapazitäten der Korruptionsbekämpfungsstellen zu stärken, ihre Tätigkeiten auszuweiten und die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung international bewährter Verfahren und Standards zu verbessern, insbesondere in Bezug auf das öffentliche Auftragswesen und die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, bei denen die wirtschaftlichen und sonstigen Risiken am höchsten sind (wie öffentliche Auftragsvergabe und Genehmigungserteilungen), um hohe ethische Standards zu gewährleisten. Die Transparenz wird ein wichtiger Faktor für die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Stärkung der Rechenschaftspflicht bei Fehlverhalten sein. Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU und Aserbaidschans wird ebenfalls verstärkt. Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um durch einen geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen die Einziehung von Erträgen aus Straftaten und die Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern, wobei auch die Möglichkeit der Schaffung einer nationalen Vermögensabschöpfungsstelle geprüft werden soll.

16.

Ziel der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich ist es, die Kapazitäten und die Zuständigkeiten der einschlägigen Behörden zu stärken und gemeinsame Anliegen im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, den Drogenhandel und den Terrorismus, einschließlich der Finanzierung des Terrorismus, in einer Weise anzugehen, die mit den Bestimmungen über Justiz, Freiheit und Sicherheit, die in den verschiedenen Abkommen über die Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan festgelegt sind, und internationalen Standards in Einklang steht. Darüber hinaus intensivieren die Vertragsparteien ihre Anstrengungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberbedrohungen.

2.   Wirtschaftliche Entwicklung und Marktchancen

17.

Die EU unterstützt die Anstrengungen Aserbaidschans zur Diversifizierung seiner Wirtschaft und zur Steigerung seines Exportpotenzials und seiner Einkommensquellen, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, das zunehmend auf einer intelligenten und grünen Kreislauf- und Sozialwirtschaft beruht. Die Vertragsparteien bauen den bilateralen Handel in allen Sektoren aus und gehen dazu unter anderem Fragen des gegenseitigen Marktzugangs und Investitionshindernisse an.

18.

Die Mitgliedschaft Aserbaidschans in der Welthandelsorganisation (WTO) ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Ziel, und die EU ist bereit, diesen Prozess aktiv zu unterstützen.

19.

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein günstiges und förderliches Unternehmensumfeld in Aserbaidschan zu schaffen, das auf makroökonomischer Stabilität, einem fairen Wettbewerb und einem öffentlichen Sektor beruht, der effizient und unparteiisch die rechtsstaatlichen Grundsätze anwendet. Nach Maßgabe des strategischen Fahrplans für die volkswirtschaftliche Entwicklung und in Anlehnung an die einschlägigen Empfehlungen der Bewertung des Small Business Act der EU zielt die staatliche Politik darauf ab, die Geschäftstätigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu erleichtern, die die wichtigsten Beschäftigungsmotoren sind. Die Fördermaßnahmen könnten darin bestehen, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, den Schutz und die Durchsetzung von Eigentumsrechten zu stärken oder die rechtlichen und infrastrukturellen Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu verbessern. Die Stärkung von Unternehmensfördereinrichtungen und des Zugangs von KMU zu verbesserten Unternehmensdienstleistungen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen werden auch zur Integration aserbaidschanischer Unternehmen in globale Wertschöpfungsketten und zum Wissensaustausch und zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen. Die aktive Beteiligung Aserbaidschans an EU-Programmen für KMU (COSME) und für Forschung und Innovation (Horizont 2020) wird sich positiv auf die Unternehmensentwicklung auswirken. Gefördert werden sollen auch bessere Verbindungen zwischen Bildungssektor und Wirtschaft, einschließlich durch Gründerzentren.

20.

Um eine ausgewogene, nachhaltige und inklusive Entwicklung und Diversifizierung der Wirtschaft zu gewährleisten, arbeiten die EU und Aserbaidschan bei der regionalen und ländlichen Entwicklung zusammen. Ziele sind dabei die Stärkung der lokalen Verwaltung und der Zivilgesellschaft sowie insbesondere die Erhöhung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der KMU im ländlichen Raum, einschließlich kleiner Familienunternehmen.

21.

Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage von EU-Rechtsvorschriften und bewährten Verfahren zusammen, um die digitale Wirtschaft zu fördern, unter anderem durch die Harmonisierung des digitalen Umfelds Aserbaidschans mit dem digitalen Binnenmarkt der EU, sowie um die Cybersicherheit zu erhöhen und Mechanismen für eine grüne Kreislaufwirtschaft zu entwickeln.

22.

Im Kontext der Diversifizierung der Wirtschaft wird durch beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen sichergestellt, dass sich die Bevölkerung – und insbesondere benachteiligte Gruppen – an den Wandel des Arbeitsmarkts anpassen können. Die EU gibt ihre Erfahrungen bei der Verbesserung der Sozialhilferegelungen zum Schutz von Arbeitslosen und sozial benachteiligten Gruppen sowie bei deren Eingliederung in die Gesellschaft weiter. Die EU und Aserbaidschan fördern einen wirksamen sozialen Dialog unter Einhaltung der Standards der Internationalen Arbeitsorganisation.

3.   Konnektivität, Energieeffizienz, Umwelt- und Klimaschutz

23.

Die Diversifizierungsstrategie Aserbaidschans stützt sich überwiegend auf die günstige Position des Landes als Knotenpunkt verschiedener Verkehrsverbindungen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Aserbaidschan in seiner Drehscheibenfunktion für Handel, Logistik und Verkehr zu stärken und dabei sicherzustellen, dass die materiellen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Landes diesem Ziel dienen. Besonderes Augenmerk wird auf ein wirksames Grenzmanagement- und Transitsystem sowie auf den raschen Abschluss eines Luftverkehrsabkommens EU-Aserbaidschan gelegt. Die Governance im Verkehrssektor, einschließlich rechtlicher und institutioneller Reformen, ist ebenfalls von zentraler Bedeutung.

24.

Der Ausbau der Energieverbundnetze zwischen Partnerländern sowie mit der EU ist eine wichtige Priorität sowohl für Aserbaidschan als auch für die EU. Aserbaidschan kann aufgrund seiner Voraussetzungen und seiner geografischen Lage eine Schlüsselrolle für die Energieversorgungssicherheit Europas spielen. Ebenso kann die EU eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Effizienz, Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Sicherheit im Energiesektor Aserbaidschans übernehmen. Zu diesem Zweck sollten die Vertragsparteien einander in ihren jeweiligen Energiesektoren offene Handels- und Investitionsmöglichkeiten ohne Marktverzerrungen bieten. In diesem Zusammenhang verstärken die Vertragsparteien ihre Bemühungen um eine Verbesserung des allgemeinen Investitionsklimas in ihren Energiesektoren und -märkten. Im Bereich des Energiehandels sind die Vertragsparteien bestrebt, die Funktionsweise der relevanten Energiesysteme und die Stabilität der Energiemärkte zu verbessern, in die und über die gegenwärtig oder in Zukunft Energieflüsse verlaufen. In dieser Hinsicht und im Einklang mit der am 13. Januar 2011 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung zum südlichen Gaskorridor sind die rasche Vollendung des südlichen Gaskorridors und der rechtzeitige Beginn der Gaslieferungen für den europäischen Markt wichtige Prioritäten. Dadurch wird Aserbaidschan nicht nur in seiner Rolle als wichtiger Energielieferant Europas gestärkt, sondern auch als mögliches Transitland, das im Rahmen des südlichen Gaskorridors auch anderen Energieerzeugern der kaspischen Region und darüber hinaus im Zuge der möglichen Ausweitung des südlichen Gaskorridors auf andere Länder und Regionen eine vollständige Palette von Übertragungs- und Logistikdiensten anbieten könnte. Darüber hinaus wird die EU ihre Erfahrungen mit Regulierungsfragen und dem Übergang zu einer grünen und nachhaltigen Wirtschaft weitergeben, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und Lösungen im Bereich erneuerbare Energie, wie dies in der am 7. November 2006 unterzeichneten Vereinbarung über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Aserbaidschan im Energiebereich festgelegt wurde. In diesem Zusammenhang sind Reformen im Energiesektor von wesentlicher Bedeutung.

25.

Eine bessere Umweltgovernance, eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der Übergang zu einer grünen Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung einer umweltfreundlichen Verkehrspolitik durch die Durchführung einschlägiger Projekte sind für eine nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die in diesem Bereich bewährten Verfahren angewandt werden. Energieeffizienz, Umweltmanagement im städtischen und ländlichen Raum, insbesondere die bessere Vermeidung von Umweltverschmutzung und ein effizienter Einsatz von Werkstoffen, sowie die Abfallbewirtschaftung werden eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der umweltpolitischen Ziele Aserbaidschans spielen. Die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und der Wasserressourcen gehören ebenfalls zu den wichtigsten Prioritäten in diesem Bereich. Eine verstärkte Zusammenarbeit bei Klimaschutzmaßnahmen wird dazu beitragen, dass Aserbaidschan eine effizientere, wettbewerbsfähigere, widerstandsfähigere und stabilere Wirtschaft im Einklang mit seinen national festgelegten Beiträgen (Nationally Determined Contributions, NDC) aufbauen kann. Die vollständige Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens sowie der jeweiligen NDC werden zu den Hauptprioritäten gehören. Die EU wird bei ihrer Zusammenarbeit mit Aserbaidschan den Schwerpunkt in erster Linie auf die Entwicklung langfristiger Strategien für niedrige Treibhausgasemissionen, die Einbeziehung von Klimaschutz und Umweltfragen in alle Bereiche der staatlichen Politik unter besonderer Berücksichtigung von auf schnellen Erfolg gerichteten Optionen und die Einführung eines Rahmens für Messungen, Berichterstattung und Prüfung betreffend Treibhausgasemissionen sowie die Anpassung an den Klimawandel legen.

4.   Mobilität und direkte Kontakte zwischen den Menschen

26.

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger und die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Jugend, Kultur sowie Forschung und Innovation zu fördern.

27.

Die Partner setzen sich für die wirksame Umsetzung der Mobilitätspartnerschaft sowie für die vollständige Umsetzung und das reibungslose Funktionieren des Visaerleichterungs- und des Rückübernahmeabkommens ein, um zu gegebener Zeit, wenn die Umstände dies zulassen, die Aufnahme eines Dialogs über Visaliberalisierung mit Aserbaidschan zu prüfen, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, wozu auch die wirksame Umsetzung des Visaerleichterungs- und des Rückübernahmeabkommens zählt. In diesem Zusammenhang arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Aspekte Sicherheit der Reisedokumente, Grenzmanagement, Migration und Asyl im Einklang mit bewährten europäischen Verfahren und internationalen Normen zu konsolidieren.

28.

Auf der Grundlage der laufenden Zusammenarbeit im Rahmen von Erasmus+, der Verpflichtungen im Rahmen des Bologna-Prozesses und der Entwicklung der technischen und beruflichen Bildung wird sich die künftige Zusammenarbeit auf die Modernisierung des Bildungssystems Aserbaidschans von der Vorschule bis zur Tertiärbildung konzentrieren. Die Zusammenarbeit wird dazu beitragen, die Bildungsnachfrage seitens der Bevölkerung und die von Arbeitgebern geforderten Qualifikationen besser aufeinander abzustimmen. Die Anstrengungen werden sich vor allem auf die Entwicklung von Qualifikationen und die Ausbildung von Lehrkräften sowie die Verbesserung von Image und Qualität der beruflichen Bildung konzentrieren. Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation wird gefördert. Die Zusammenarbeit im Bereich des interkulturellen Dialogs hat zum Ziel, die kulturelle Vielfalt zu stärken und das gegenseitige Verständnis und die Toleranz in der Gesellschaft zu erhöhen.

Berichtigungen

24.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/23


Berichtigung der Verordnung 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

( Amtsblatt der Europäischen Union L 200 vom 7. August 2018 )

Seite 6, Artikel 3 Absatz 4

Anstatt:

„(4)   Bildet der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Erfassungsbereich nicht 98 % der landwirtschaftlich genutzten en Fläche…“

muss es heißen:

„(4)   Bildet der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Erfassungsbereich nicht 98 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche …“.

Seite 16, Anhang III „Kernstrukturdaten: Variablen“, Abschnitt „Allgemeine Variablen“, Spalte 1 Zeilen 8 und 9

Anstatt:

„—

Die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb liegt bei einer

natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen landwirtschaftlichen Betriebs ist“

muss es heißen:

„—

Die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb liegt bei

einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen landwirtschaftlichen Betriebs ist“.

Seite 16, Anhang III, Abschnitt „Allgemeine Variablen“, Spalte 1 Zeile 13

Anstatt:

„Gemeinsames Eigentum“

muss es heißen:

„Gemeinsamem Eigentum“.

Seite 18, Anhang III, Abschnitt „Flächenvariablen“ Zeile 2

Anstatt:

„Mohrenhirse“

muss es heißen:

„Sorghum“.

Seite 20, Anhang III, Abschnitt: „Flächenvariablen“ Zeile 14

Anstatt:

„Sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche“

muss es heißen:

„Sonstige landwirtschaftliche Fläche“.

Seite 22, Anhang III, Abschnitt: „Variablen zum Viehbestand“, Zeile 9

Anstatt:

„Sonstige Geflügel a. n. g.“

muss es heißen:

„Sonstiges Geflügel a. n. g.“.

Seite 24, Anhang IV „Themenbereiche und Einzelthemen innerhalb der Module“, Spalte 2 „Themenbereich“, Zeile 7

Anstatt:

„Über einen Zeitraum von 12 Monaten bewässerte Kulturen“

muss es heißen:

„Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten bewässerte Kulturen“.

Seite 28, Anhang V „Genauigkeitstabelle“, Zeile 7

Anstatt:

„Modul zur Unterbringung der Tiere und Düngewirtschaft“

muss es heißen:

„Modul zu Stallhaltungsverfahren und Düngewirtschaft“.