ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 256

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
12. Oktober 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1513 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/1514 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte von Abamectin, Acibenzolar-S-methyl, Clopyralid, Emamectin, Fenhexamid, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Isofetamid, Pasteuria nishizawa Pn1, Talkum E 553b und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EU) 2018/1515 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin und Oxadixyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

33

 

*

Verordnung (EU) 2018/1516 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Penoxsulam, Triflumizol und Triflumuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

45

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1517 der Kommission vom 11. Oktober 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind

58

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1518 des Rates vom 9. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken, hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer des Banco de España

63

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1519 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/150/EU über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5470)  ( 1 )

65

 

*

Beschluss (EU) 2018/1520 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

67

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1521 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/11/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6507)

84

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1522 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für nationale Luftreinhalteprogramme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6549)  ( 1 )

87

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ( 1 )

103

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6560)  ( 1 )

108

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2018 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 28. September 2018 zur Entlastung des Direktors des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003 [2018/1525]

117

 

*

Beschluss Nr. 2/2018 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 28. September 2018 zur Entlastung des Direktors des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für die Haushaltsjahre 2004, 2005 und 2006 [2018/1526]

118

 

*

Beschluss Nr. 3/2018 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 28. September 2018 zur Entlastung des Direktors des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für die Haushaltsjahre 2007 bis 2016 [2018/1527]

119

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1513 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2018

zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Kriterien für die Einstufung chemischer Stoffe in Gefahrenklassen, einschließlich der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B, festgelegt. Stoffe, die in eine dieser drei Gefahrenklassen eingestuft sind, werden in dieser Verordnung als „CMR-Stoffe“ zusammengefasst.

(2)

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Die Kommission hat Kriterien für die Identifizierung von Erzeugnissen entwickelt, die CMR-Stoffe enthalten und von Verbrauchern verwendet werden könnten, für die unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 68 Absatz 2 der genannten Verordnung in Anhang XVII eine neue Beschränkung hinzugefügt werden sollte. Gemäß den von der Kommission entwickelten Kriterien gelten Kleidung, andere Textilien und Schuhwaren als vorrangig (3).

(3)

Bestimmte CMR-Stoffe sind in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör, anderen Textilien und Schuhwaren vorhanden, entweder als Verunreinigungen aus dem Herstellungsverfahren oder weil sie absichtlich zugesetzt wurden, um den Erzeugnissen bestimmte Eigenschaften zu verleihen.

(4)

Aus Informationen von Behörden und aus Berichten von Interessenträgern geht hervor, dass Verbraucher in Kleidung und verwandtem Zubehör, anderen Textilien und Schuhwaren vorhandenen CMR-Stoffen durch Hautkontakt oder durch Inhalation ausgesetzt sein können. Diese Produkte sind für die Verbraucher weithin verfügbar, ob im privaten Bereich oder bei Benutzung von Produkten im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit (z. B. Bettwäsche in einem Krankenhaus oder Polsterungen in einer öffentlichen Bibliothek). Um die Exposition der Verbraucher so gering wie möglich zu halten, sollte das Inverkehrbringen von CMR-Stoffen in Bekleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör (unter anderem Sportkleidung und Taschen) oder in Schuhwaren zur Verwendung durch Verbraucher daher verboten sein, wenn die CMR-Stoffe in Konzentrationen über einem bestimmten Niveau vorhanden sind. Aus dem gleichen Grund sollte diese Beschränkung auch gelten, wenn CMR-Stoffe in solchen Konzentrationen in anderen Textilien enthalten sind, die in einem ähnlichen Maße wie Bekleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen (z. B. Bettwäsche, Decken, Polsterungen oder wiederverwendbare Windeln).

(5)

Die Kommission hat Interessenträger zu den Stoffen und Erzeugnissen konsultiert, die unter die neue Beschränkung gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen sollten (4), und spezifische Aspekte der Beschränkung (einschließlich der Konzentrationsgrenzwerte und der Verfügbarkeit von Prüfverfahren) mit ihnen in einem Fachworkshop (5) erörtert.

(6)

Die Stoffe, für die die Beschränkung gelten soll, weisen unterschiedliche Eigenschaften auf und werden in unterschiedlichen Prozessen in der Bekleidungs- und der damit in Bezug stehenden Zubehörindustrie sowie in der Textil- und der Schuhwarenindustrie verwendet. Daher sollten für einzelne Stoffe oder für Stoffgruppen Konzentrationshöchstwerte festgelegt werden, wobei die technische Machbarkeit der Erreichung dieser Grenzwerte und die Verfügbarkeit geeigneter Analysemethoden zu berücksichtigen sind. Formaldehyd wird in Jacken und Mänteln sowie in Polsterungen verwendet, um diesen Produkten strukturelle beziehungsweise flammhemmende Eigenschaften zu verleihen. Wegen fehlender Informationen über geeignete Alternativen sollte für Formaldehyd in Jacken, Mänteln oder Polsterungen für einen begrenzten Zeitraum ein weniger strenger Konzentrationswert gelten, damit sich die Wirtschaftsakteure an die Beschränkung anpassen können.

(7)

Bekleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör und Schuhwaren oder Teile von Bekleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör und Schuhwaren, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen, sollten nicht von der mit dieser Verordnung zu beschließenden neuen Beschränkung erfasst werden, da für ihre Herstellung andere chemische Stoffe und Verfahren verwendet werden. Aus dem gleichen Grund sollten nichttextile Verschlüsse und Zierelemente nicht unter die neue Beschränkung fallen.

(8)

Teppichböden und textile Fußbodenbeläge zur Verwendung in Innenräumen, Teppiche und Läufer sollten vorerst von der neuen Beschränkung ausgenommen werden, weil es Überschneidungen bei der Regulierung geben und andere Stoffe für sie relevant sein könnten. Die Kommission sollte die Ausnahme sowie die Angemessenheit einer gesonderten Beschränkung überprüfen.

(9)

Persönliche Schutzausrüstungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie Medizinprodukte im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten von der neuen Beschränkung ausgenommen werden, da diese Ausrüstungen und Produkte besondere Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Funktionalität erfüllen müssen.

(10)

Das in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erwähnte Forum der Europäischen Chemikalienagentur für den Austausch von Informationen über die Durchsetzung wurde während des Verfahrens zur Ausarbeitung der Beschränkung konsultiert und seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.

(11)

Den Wirtschaftsakteuren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der mit dieser Verordnung angenommenen Beschränkung zu ergreifen. Die neue Beschränkung sollte daher erst ab einem bestimmten Tag gelten, der nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/10045/attachments/1/translations

(4)  http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=8299

(5)  http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=9088

(6)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(7)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).


ANHANG

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Eintrag wird angefügt:

„72.

Die in Spalte 1 der Tabelle in Anlage 12 aufgeführten Stoffe

1.

Dürfen nach dem 1. November 2020 in Folgendem nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

a)

Kleidung oder damit in Bezug stehendem Zubehör,

b)

anderen Textilien, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung in einem ähnlichen Maße wie Kleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen,

c)

Schuhwaren,

wenn die Kleidung, das damit in Bezug stehende Zubehör, die anderen Textilien oder die Schuhwaren für die Nutzung durch Verbraucher vorgesehen sind und der Stoff in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration vorhanden ist, die gleich der für diesen Stoff in Anlage 12 angegebenen ist oder darüber liegt.

2.

Abweichend von dieser Bestimmung liegt für das Inverkehrbringen von Formaldehyd [CAS-Nr. 50-00-0] in Jacken, Mänteln oder Polsterungen die entsprechende Konzentration im Sinne von Nummer 1 im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 1. November 2023 bei 300 mg/kg. Danach gilt die in Anlage 12 angegebene Konzentration.

3.

Nummer 1 gilt nicht für

a)

Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, Schuhwaren oder Teile von Kleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör oder Schuhwaren, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen,

b)

nicht textile Verschlüsse und nicht textile Zierelemente,

c)

gebrauchte Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, andere Textilien oder Schuhwaren,

d)

Teppichböden und textile Fußbodenbeläge zur Verwendung in Innenräumen; Teppiche und Läufer.

4.

Nummer 1 gilt nicht für Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, andere Textilien oder Schuhwaren im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) oder der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (**).

5.

Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einwegtextilien. „Einwegtextilien“ sind Textilien, die nur für den einmaligen oder kurzzeitigen Gebrauch und nicht für eine spätere Verwendung zum gleichen oder zu einem ähnlichen Zweck vorgesehen sind.

6.

Die Nummern 1 und 2 gelten unbeschadet der Anwendung strengerer Beschränkungen, die in diesem Anhang oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.

7.

Die Kommission überprüft die Ausnahme in Nummer 3 Buchstabe d und ändert diesen Punkt gegebenenfalls entsprechend.

(*)

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(**)

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).“

2.

Die folgende Anlage 12 wird hinzugefügt:

Anlage 12

Eintrag 72 — Beschränkte Stoffe und Höchstgrenzen für die Konzentration nach Gewicht in homogenen Materialien

Stoffe

Indexnummer

CAS-Nummer

EG-Nummer

Konzentrationsgrenze nach Gewicht

Cadmium und Cadmiumverbindungen (aufgeführt in Anhang XVII, Einträge 28, 29, 30, Anlagen 1 bis 6)

1 mg/kg nach Extraktion (ausgedrückt als Cd-Metall, das aus dem Material extrahiert werden kann)

Chrom-VI-Verbindungen (aufgeführt in Anhang XVII, Einträge 28, 29, 30, Anlagen 1 bis 6)

1 mg/kg nach Extraktion (ausgedrückt als Cr VI, das aus dem Material extrahiert werden kann)

Arsenverbindungen (aufgeführt in Anhang XVII, Einträge 28, 29, 30, Anlagen 1 bis 6)

1 mg/kg nach Extraktion (ausgedrückt als As-Metall, das aus dem Material extrahiert werden kann)

Blei und Bleiverbindungen (aufgeführt in Anhang XVII, Einträge 28, 29, 30, Anlagen 1 bis 6)

1 mg/kg nach Extraktion (ausgedrückt als Pb-Metall, das aus dem Material extrahiert werden kann)

Benzol

601-020-00-8

71-43-2

200-753-7

5 mg/kg

Benz[a]anthracen

601-033-00-9

56-55-3

200-280-6

1 mg/kg

Benz[e]acephenanthrylen

601-034-00-4

205-99-2

205-911-9

1 mg/kg

Benzo[a]pyren; Benzo[def]chrysen

601-032-00-3

50-32-8

200-028-5

1 mg/kg

Benzo[e]pyren

601-049-00-6

192-97-2

205-892-7

1 mg/kg

Benzo[j]fluoranthen

601-035-00-X

205-82-3

205-910-3

1 mg/kg

Benzo[k]fluoranthen

601-036-00-5

207-08-9

205-916-6

1 mg/kg

Chrysen

601-048-00-0

218-01-9

205-923-4

1 mg/kg

Dibenz[a,h]anthracen

601-041-00-2

53-70-3

200-181-8

1 mg/kg

α, α,α,4-Tetrachlortoluol; p-Chlorbenzotrichlorid

602-093-00-9

5216-25-1

226-009-1

1 mg/kg

α, α,α-Trichlortoluol; Benzotrichlorid

602-038-00-9

98-07-7

202-634-5

1 mg/kg

α-Chlortoluol; Benzylchlorid

602-037-00-3

100-44-7

202-853-6

1 mg/kg

Formaldehyd

605-001-00-5

50-00-0

200-001-8

75 mg/kg

1,2-Benzoldicarbonsäure; Di-C 6-8-verzweigte Alkylester, C7-reich

607-483-00-2

71888-89-6

276-158-1

1 000  mg/kg (einzeln oder in Kombination mit anderen Phthalaten in diesem Eintrag oder in anderen Einträgen in Anhang XVII, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind

Bis(2-methoxyethyl)phthalat

607-228-00-5

117-82-8

204-212-6

1 000  mg/kg (einzeln oder in Kombination mit anderen Phthalaten in diesem Eintrag oder in anderen Einträgen in Anhang XVII, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind

Diisopentylphthalat

607-426-00-1

605-50-5

210-088-4

1 000  mg/kg (einzeln oder in Kombination mit anderen Phthalaten in diesem Eintrag oder in anderen Einträgen in Anhang XVII, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind

Di-n-pentylphthalat (DPP)

607-426-00-1

131-18-0

205-017-9

1 000  mg/kg (einzeln oder in Kombination mit anderen Phthalaten in diesem Eintrag oder in anderen Einträgen in Anhang XVII, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind

Di-n-hexylphthalat (DnHP)

607-702-00-1

84-75-3

201-559-5

1 000  mg/kg (einzeln oder in Kombination mit anderen Phthalaten in diesem Eintrag oder in anderen Einträgen in Anhang XVII, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind

N-Methyl-2-pyrrolidon; 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)

606-021-00-7

872-50-4

212-828-1

3 000  mg/kg

N,N-Dimethylacetamid (DMAC)

616-011-00-4

127-19-5

204-826-4

3 000  mg/kg

N,N-Dimethylformamid; Dimethylformamid (DMF)

616-001-00-X

68-12-2

200-679-5

3 000  mg/kg

1,4,5,8-Tetraamino-anthrachinon; C.I. Disperse Blue 1

611-032-00-5

2475-45-8

219-603-7

50 mg/kg

Benzolamin, 4,4′-(4-Iminocyclohexa-2,5-dienylidenmethylen)dianilinhydrochlorid; C.I. Basic Red 9

611-031-00-X

569-61-9

209-321-2

50 mg/kg

4-[4,4′-Bis(dimethylamino)benzhydryliden]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammoniumchlorid; C.I. Basic Violet 3 mit ≥ 0,1 % Michlers Keton (EG-Nr. 202-027-5)

612-205-00-8

548-62-9

208-953-6

50 mg/kg

4-Chlor-o-toluidiniumchlorid

612-196-00-0

3165-93-3

221-627-8

30 mg/kg

2-Naphthylammoniumacetat

612-071-00-0

553-00-4

209-030-0

30 mg/kg

4-Methoxy-m-phenylendiammoniumsulfat; 2,4-Diaminoanisolsulfat

612-200-00-0

39156-41-7

254-323-9

30 mg/kg

2,4,5-Trimethylanilin-Hydrochlorid

612-197-00-6

21436-97-5

30 mg/kg

Chinolin

613-281-00-5

91-22-5

202-051-6

50 mg/kg


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/8


VERORDNUNG (EU) 2018/1514 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2018

zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte von Abamectin, Acibenzolar-S-methyl, Clopyralid, Emamectin, Fenhexamid, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Isofetamid, Pasteuria nishizawa Pn1, Talkum E 553b und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Abamectin, Acibenzolar-S-methyl, Fenhexamid, Fluazifop-P, Isofetamid und Tebuconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Clopyralid, Emamectin und Fenpyrazamin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Pasteuria nishizawa Pn1 und Talkum E 553b wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Abamectin für die Anwendung bei Zitrusfrüchten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3)

In Bezug auf Acibenzolar-S-methyl wurde ein solcher Antrag für Auberginen und Kürbisgewächse gestellt. In Bezug auf Clopyralid wurde ein solcher Antrag für Frühlingszwiebeln und Porree gestellt. In Bezug auf Emamectin wurde ein solcher Antrag für Blattkohle sowie für Bohnen (mit Hülsen) und Erbsen (mit Hülsen) gestellt. In Bezug auf Fenhexamid wurde ein solcher Antrag für Pflaumen, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Bohnen (mit Hülsen) gestellt. In Bezug auf Fenpyrazamin wurde ein solcher Antrag für Kopfsalate und andere Salatarten sowie für Spinat und verwandte Arten (Blätter) gestellt. In Bezug auf Fluazifop-P wurde ein solcher Antrag für Tomaten gestellt. In Bezug auf Isofetamid wurde ein solcher Antrag für Tomaten, Paprika, Auberginen, Okra und Kürbisgewächse (mit genießbarer Schale) gestellt. In Bezug auf Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für Oliven, Reis, „Kräuter und essbare Blüten“ sowie für Kräutertees aus Blüten, Blättern und Kräutern gestellt.

(4)

Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen (2) zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben. Sie hat diese Stellungnahmen den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6)

Hinsichtlich aller Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe durch die Behörde berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der vertretbaren Tages- oder der akuten Referenzdosis besteht.

(7)

In Bezug auf Abamectin übermittelte der Antragsteller zudem validierte Analyseverfahren für Lebensmittelmatrizen mit hohem Säure- und Wassergehalt. In Bezug auf Tebuconazol übermittelte der Antragsteller zudem validierte Analyseverfahren für alle Lebensmittelmatrizen. Die entsprechenden Fußnoten sollten daher aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.

(8)

Im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs Pasteuria nishizawae Pn1 wurde in die Kurzfassung des Dossiers ein RHG-Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgenommen. Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet. Die Behörde prüfte den Antrag und legte eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pestizidwirkstoff vor, in der sie die Aufnahme von Pasteuria nishizawae Pn1 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 empfahl. (4)

(9)

Talkum E 553b wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/691 der Kommission (5) als Grundstoff genehmigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffs nicht zu solchen Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten. Daher sollte dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

(10)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerungen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for abamectin in citrus fruits. EFSA Journal 2018; 16(4):5254.

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for acibenzolar-S-methyl in aubergines and cucurbits with edible and inedible peel. EFSA Journal 2018; 16(4):5256.

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for clopyralid in spring/green/Welsh onions and leeks. EFSA Journal 2018; 16(1):5149.

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for emamectin in leafy brassica and beans and peas with pods. EFSA Journal 2018; 16(4):5255.

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fenhexamid in various crops. EFSA Journal 2018; 16(1):5158.

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fenpyrazamine in lettuces, salad plants, spinaches and similar leaves. EFSA Journal 2018; 16(3):5231.

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fluazifop-P in tomato. EFSA Journal 2018; 16(4):5253.

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for isofetamid in tomatoes, peppers, aubergines, okra and cucurbits with edible peel. EFSA Journal 2018; 16(5):5264.

 

Reasoned opinion on the Modification of the existing maximum residue levels for tebuconazole in olives, rice, herbs and herbal infusions (dried). EFSA Journal 2018; 16(5):5257.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(4)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Pasteuria nishizawae Pn1. EFSA Journal 2018; 16(2):5159.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/691 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Genehmigung des Grundstoffs Talkum E 553b gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 6).


ANHANG

Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhalten die Spalten für Abamectin, Acibenzolar-S-methyl, Fenhexamid, Fluazifop-P, Isofetamid und Tebuconazol folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Abamectin (Summe aus Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a, ausgedrückt als Avermectin B1a) (F) (R)

Acibenzolar-S-methyl (Summe aus Acibenzolar-S-methyl und Acibenzolarsäure (frei und konjugiert), ausgedrückt als Acibenzolar-S-methyl)

Fenhexamid (F)

Fluazifop-P (Summe aller Isomerbestandteile von Fluazifop, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Fluazifop)

Isofetamid

Tebuconazol (R)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,04

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

 

5

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

0,9

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

5

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

5

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

5

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

5

0120000

Schalenfrüchte

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,05

0120010

Mandeln

0,02 (+)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

0,02 (+)

0,1

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0120100

Pistazien

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

0,02 (+)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0130000

Kernobst

0,03 (+)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0130010

Äpfel

 

0,3

 

 

 

0,3

0130020

Birnen

 

0,2

 

 

 

0,3

0130030

Quitten

 

0,2

 

 

 

0,5

0130040

Mispeln

 

0,2

 

 

 

0,5

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0,2

 

 

 

0,5

0130990

Sonstige (2)

 

0,2

 

 

 

0,5

0140000

Steinobst

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0140010

Aprikosen

0,02

0,2

10

 

 

0,6

0140020

Kirschen (süß)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

7

 

 

1 (+)

0140030

Pfirsiche

0,02

0,2

10

 

 

0,6

0140040

Pflaumen

0,01  (*1)

0,01 (*1)

2

 

 

1

0140990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

0,01  (*1)

0,01 (*1)

15

0,01 (*1)

4

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

 

0,5

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

 

1 (+)

0152000

b)

Erdbeeren

0,15

0,15

10

0,3

4

0,02 (*1)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0,01 (*1)

15

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,5

0153010

Brombeeren

0,08

 

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

0,01 (*1)

 

 

 

 

(+)

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0,08

 

 

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

 

 

 (+)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01 (*1)

 

 

0,1

 

1,5

0154010

Heidelbeeren

 

0,01 (*1)

20

 

0,01 (*1)

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0,15

20

 

4

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

(+)

0,01 (*1)

20

 

0,01 (*1)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

(+)

0,01 (*1)

20

 

0,01 (*1)

 

0154050

Hagebutten

 

0,01 (*1)

5

 

0,01 (*1)

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0,01 (*1)

5

 

0,01 (*1)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0,01 (*1)

15

 

0,01 (*1)

 

0154080

Holunderbeeren

 

0,01 (*1)

5

 

0,01 (*1)

 

0154990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0161000

a)

essbarer Schale

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0161020

Feigen

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0161030

Tafeloliven

 

 

 

 

 

0,5

0161040

Kumquats

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0161050

Karambolen

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0161070

Jambolans

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0161990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0,4

15 (+)

 

 

0,02 (*1)

0162020

Lychees (Litschis)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

1

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0162050

Sternäpfel

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0162990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0163020

Bananen

0,02

0,08

 

 

 

1,5

0163030

Mangos

0,01 (*1)

0,6 (+)

 

 

 

0,1

0163040

Papayas

0,03 (+)

0,01 (*1)

 

 

 

2

0163050

Granatäpfel

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0163060

Cherimoyas

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0163070

Guaven

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0163080

Ananas

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0163090

Brotfrüchte

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0163100

Durianfrüchte

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0163990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

 

0,15

 

0,02 (*1)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

0,15

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

 

0,5

 

0,02 (*1)

0213020

Karotten

 

 

 

0,4

 

0,4

0213030

Knollensellerie

 

 

 

0,5

 

0,5

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

 

0,5

 

0,4

0213050

Erdartischocken

 

 

 

0,5

 

0,02 (*1)

0213060

Pastinaken

 

 

 

0,5

 

0,4

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

 

0,5

 

0,4

0213080

Rettiche

 

 

 

0,5

 

0,02 (*1)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

 

0,5

 

0,4 (+)

0213100

Kohlrüben

 

 

 

0,5

 

0,3

0213110

Weiße Rüben

 

 

 

0,5

 

0,3

0213990

Sonstige (2)

 

 

 

0,5

 

0,02 (*1)

0220000

Zwiebelgemüse

0,01 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

 

0220010

Knoblauch

 

0,15

0,01 (*1)

0,3

 

0,1

0220020

Zwiebeln

 

0,15

0,8

0,3

 

0,15

0220030

Schalotten

 

0,15

0,01 (*1)

0,3

 

0,15

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

2

0220990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

 

 

 

 

0231010

Tomaten

0,09 (+)

0,3

2

0,06

1,5

0,9

0231020

Paprikas

0,07

0,01 (*1)

3

0,01 (*1)

3

0,6

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,09

0,15

2

1

1,5

0,4 (+)

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

3

0,02 (*1)

0231990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

3

0,02 (*1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,04

0,4

1

0,03

1

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

 

0,6

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0232030

Zucchinis

 

 

 

 

 

0,6

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,01 (*1)

0,15

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0233010

Melonen

 

 

 

 

 

0,2 (+)

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

 

0,15

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

 

0,15

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0,15

0234000

d)

Zuckermais

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,6

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

0241010

Broccoli

 

 

 

 

 

0,15

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

 

0,05

0241990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0242000

b)

Kopfkohle

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,7

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

 

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0243010

Chinakohle

0,05

 

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,02 (*1)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

50

0,02

 

0,5

0251010

Feldsalate

2 (+)

0,3

 

 

0,01 (*1)

 

0251020

Grüne Salate

0,09 (+)

0,4

 

 

20

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0,1 (+)

0,3

 

 

0,01 (*1)

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0,01 (*1)

0,3

 

 

0,01 (*1)

 

0251050

Barbarakraut

0,01 (*1)

0,3

 

 

0,01 (*1)

 

0251060

Salatrauken/Rucola

0,015

0,3

 

 

0,01 (*1)

 

0251070

Roter Senf

0,01 (*1)

0,3

 

 

0,01 (*1)

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

2 (+)

0,3

 

 

0,01 (*1)

 

0251990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,3

 

 

0,01 (*1)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,02

20

0,02 (*1)

0252010

Spinat

 

0,6

 

 

 

 

0252020

Portulak

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

0252030

Mangold

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*1) (+)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,15

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0,3

50

0,02

20

2

0256010

Kerbel

2

 

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

2

 

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

0,09 (+)

 

 

 

 

 

0256040

Petersilie

2

 

 

 

 

 

0256050

Salbei

2

 

 

 

 

 

0256060

Rosmarin

2

 

 

 

 

 

0256070

Thymian

2

 

 

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

2

 

 

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

2

 

 

 

 

 

0256100

Estragon

2

 

 

 

 

 

0256990

Sonstige (2)

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0,03

 

15

1,5

 

2 (+)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

2 (+)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,03

 

0,01 (*1)

2

 

2 (+)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

1,5

 

0,02 (*1)

0260050

Linsen

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0260990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0270000

Stängelgemüse

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0270010

Spargel

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0270020

Kardonen

0,01 (*1)

 

 

0,3

 

0,02 (*1)

0270030

Stangensellerie

0,05

 

 

0,3

 

0,5 (+)

0270040

Fenchel

0,01 (*1)

 

 

0,3

 

0,02 (*1)

0270050

Artischocken

0,01 (*1)

 

 

0,9

 

0,6

0270060

Porree

0,01  (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0,6

0270070

Rhabarber

0,01 (*1)

 

 

0,3

 

0,02 (*1)

0270080

Bambussprossen

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0270090

Palmherzen

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0270990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

4

0,01 (*1)

 

0300010

Bohnen

 

 

 

 

 

0,3

0300020

Linsen

 

 

 

 

 

0,2

0300030

Erbsen

 

 

 

 

 

0,2

0300040

Lupinen

 

 

 

 

 

0,2

0300990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0,2

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

 

9

0,01 (*1)

0,6

0401020

Erdnüsse

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,15

0401030

Mohnsamen

 

 

 

9

0,01 (*1)

0,2

0401040

Sesamsamen

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

 

0,1

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0401060

Rapssamen

 

 

 

9

0,015

0,5

0401070

Sojabohnen

 

 

 

15

0,01 (*1)

0,15

0401080

Senfkörner

 

 

 

4

0,01 (*1)

0,3

0401090

Baumwollsamen

 

 

 

0,7

0,01 (*1)

2

0401100

Kürbiskerne

 

 

 

5

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0401110

Saflorsamen

 

 

 

9

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0401120

Borretschsamen

 

 

 

4

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0401130

Leindottersamen

 

 

 

9

0,01 (*1)

0,3

0401140

Hanfsamen

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0401150

Rizinusbohnen

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0401990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0402000

Ölfrüchte

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

 

0,5

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0402040

Kapok

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0402990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0500000

GETREIDE

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0500010

Gerste

 

0,05

 

 

 

2

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0500030

Mais

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0500040

Hirse

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0500050

Hafer

 

0,01 (*1)

 

 

 

2

0500060

Reis

 

0,01 (*1)

 

 

 

1,5

0500070

Roggen

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,3

0500080

Sorghum

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0500090

Weizen

 

0,05

 

 

 

0,3

0500990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

 

0,05 (*1)

 

0610000

Tees

 

 

 

0,05 (*1)

 

0,05 (*1)

0620000

Kaffeebohnen

 

 

 

0,05 (*1)

 

0,1

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

0,04 (*1) (+)

 

15

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

 

0,04 (*1) (+)

 

15

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

4 (+)

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

0633020

Ginseng

 

 

 

 

 

0,15

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

 

0,05 (*1)

 

0,05 (*1)

0640000

Kakaobohnen

 

 

 

0,05 (*1)

 

0,05 (*1)

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

 

0,05 (*1)

 

0,05 (*1)

0700000

HOPFEN

0,1

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1) (+)

0,05 (*1)

40

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,03 (*1) (+)

0,05 (*1)

1,5

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,03 (*1) (+)

0,05 (*1)

 

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

1,5

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

0830000

Rindengewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

(+)

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

4

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840020

Ingwer (10)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

4

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840030

Kurkuma

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

4

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

4

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0860010

Safran

 

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

 

0,5

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

 

 

 

1010000

Gewebe von

 

0,02 (*1)

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

 

1011000

a)

Schweinen

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

1011010

Muskel

 

 

 

0,02 (+)

 

0,1 (*1)

1011020

Fettgewebe

 

 

 

0,04 (+)

 

0,1 (*1)

1011030

Leber

 

 

 

0,03 (+)

 

0,2

1011040

Nieren

 

 

 

0,06 (+)

 

0,2

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

0,06

 

0,2

1011990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,1 (*1)

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,01 (*1)

 

 

0,02 (+)

 

0,1 (*1)

1012020

Fettgewebe

0,01 (*1)

 

 

0,04 (+)

 

0,1 (*1)

1012030

Leber

0,02

 

 

0,03 (+)

 

0,2

1012040

Nieren

0,01 (*1)

 

 

0,07 (+)

 

0,2

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

 

 

0,07

 

0,2

1012990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0,1 (*1)

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,02

 

 

0,02 (+)

 

0,1 (*1)

1013020

Fettgewebe

0,05

 

 

0,04 (+)

 

0,1 (*1)

1013030

Leber

0,025

 

 

0,03 (+)

 

0,2

1013040

Nieren

0,02

 

 

0,07 (+)

 

0,2

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05

 

 

0,07

 

0,2

1013990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0,1 (*1)

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,01 (*1)

 

 

0,02 (+)

 

0,1 (*1)

1014020

Fettgewebe

0,01 (*1)

 

 

0,04 (+)

 

0,1 (*1)

1014030

Leber

0,02

 

 

0,03 (+)

 

0,2

1014040

Nieren

0,01 (*1)

 

 

0,07 (+)

 

0,2

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

 

 

0,07

 

0,2

1014990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0,1 (*1)

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,01 (*1)

 

 

0,02

 

0,1 (*1)

1015020

Fettgewebe

0,01 (*1)

 

 

0,04

 

0,1 (*1)

1015030

Leber

0,02

 

 

0,03

 

0,2

1015040

Nieren

0,01 (*1)

 

 

0,07

 

0,2

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

 

 

0,07

 

0,2

1015990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0,1 (*1)

1016000

f)

Geflügel

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,1 (*1)

1016010

Muskel

 

 

 

0,02 (+)

 

 

1016020

Fettgewebe

 

 

 

0,02 (+)

 

 

1016030

Leber

 

 

 

0,04 (+)

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

0,04

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,01 (*1)

 

 

0,02

 

0,1 (*1)

1017020

Fettgewebe

0,01 (*1)

 

 

0,04

 

0,1 (*1)

1017030

Leber

0,02

 

 

0,03

 

0,2

1017040

Nieren

0,01 (*1)

 

 

0,07

 

0,2

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

 

 

0,07

 

0,2

1017990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0,1 (*1)

1020000

Milch

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,08

0,01 (*1)

0,02 (*1)

1020010

Rinder

 

 

 

(+)

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

(+)

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

(+)

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,05 (*1)

0,02 (+)

0,01 (*1)

0,1 (*1)

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,1 (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,1 (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,1 (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜẞWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIEẞLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

 

 

(F)

=

Fettlöslich

Abamectin (Summe aus Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a, ausgedrückt als Avermectin B1a) (F) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Abamectin — Code-Nummer 1000000 , ausgenommen 1040000 : Avermectin B1a

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0120010

Mandeln

0120060

Haselnüsse

0120110

Walnüsse

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0130000

Kernobst

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0163040

Papayas

0231010

Tomaten

0251010

Feldsalate

0251020

Grüne Salate

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0255000

e)

Chicorée

0256030

Sellerieblätter

Acibenzolar-S-methyl (Summe aus Acibenzolar-S-methyl und Acibenzolarsäure (frei und konjugiert), ausgedrückt als Acibenzolar-S-methyl)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 26. Juni 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0163030

Mangos

Fenhexamid (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zu den Parametern der guten landwirtschaftlichen Praxis nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

Fluazifop-P (Summe aller Isomerbestandteile von Fluazifop, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Fluazifop)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0631000

a)

Blüten

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0633000

c)

Wurzeln

0700000

HOPFEN

0810000

Samengewürze

0820000

Fruchtgewürze

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1030000

Vogeleier

Tebuconazol (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Tebuconazol — Code-Nummer 1000000 mit Ausnahme von 1040000 : Summe aus Tebuconazol, Hydroxy-Tebuconazol und deren Konjugaten, ausgedrückt als Tebuconazol

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 25. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0140020

Kirschen (süß)

0151020

Keltertrauben

0153020

Kratzbeeren

0153990

Sonstige (2)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0233010

Melonen

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0270030

Stangensellerie

2.

In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Clopyralid, Emamectin und Fenpyrazamin folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Clopyralid

Emamectinbenzoat B1a, ausgedrückt als Emamectin

Fenpyrazamin

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,5

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0110010

Grapefruits

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,5

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0120010

Mandeln

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

 

0130000

Kernobst

0,5

0,02

0,01 (*2)

0130010

Äpfel

 

 

 

0130020

Birnen

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

0130040

Mispeln

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

 

0140000

Steinobst

0,5

 

 

0140010

Aprikosen

 

0,02

5

0140020

Kirschen (süß)

 

0,01 (*2)

4

0140030

Pfirsiche

 

0,03

4

0140040

Pflaumen

 

0,02

3

0140990

Sonstige (2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

0151000

a)

Trauben

0,5

0,05

3

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,5

0,05

3

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,5

0,01 (*2)

5

0153010

Brombeeren

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0,01 (*2)

 

0154010

Heidelbeeren

0,5

 

4

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

4

 

0,01 (*2)

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0,5

 

0,01 (*2)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0,5

 

0,01 (*2)

0154050

Hagebutten

0,5

 

0,01 (*2)

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,5

 

0,01 (*2)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,5

 

0,01 (*2)

0154080

Holunderbeeren

0,5

 

0,01 (*2)

0154990

Sonstige (2)

0,5

 

0,01 (*2)

0160000

Sonstige Früchte mit

0,5

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

0161040

Kumquats

 

 

 

0161050

Karambolen

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

 

0161070

Jambolans

 

 

 

0161990

Sonstige (2)

 

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

 

0163020

Bananen

 

 

 

0163030

Mangos

 

 

 

0163040

Papayas

 

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

 

0163070

Guaven

 

 

 

0163080

Ananas

 

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

 

0163990

Sonstige (2)

 

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0211000

a)

Kartoffeln

0,5

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

1

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

0213010

Rote Rüben

1

 

 

0213020

Karotten

0,5

 

 

0213030

Knollensellerie

0,5

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

0,5

 

 

0213050

Erdartischocken

0,5

 

 

0213060

Pastinaken

0,5

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

0,5

 

 

0213080

Rettiche

0,5

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,5

 

 

0213100

Kohlrüben

1,5

 

 

0213110

Weiße Rüben

1,5

 

 

0213990

Sonstige (2)

0,5

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0220010

Knoblauch

0,5

 

 

0220020

Zwiebeln

0,5

 

 

0220030

Schalotten

0,5

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0,7

 

 

0220990

Sonstige (2)

0,5

 

 

0230000

Fruchtgemüse

0,5

 

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

0,02

 

0231010

Tomaten

 

 

3

0231020

Paprikas

 

 

3

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

 

3

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

0,01 (*2)

0231990

Sonstige (2)

 

 

0,01 (*2)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0,01 (*2)

0,7

0232010

Schlangengurken

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0233010

Melonen

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0,02

0,01 (*2)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

0,01 (*2)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0,01 (*2)

 

0241010

Broccoli

1,5

 

 

0241020

Blumenkohle

3

 

 

0241990

Sonstige (2)

0,5

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0,01 (*2)

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,5

 

 

0242020

Kopfkohle

3

 

 

0242990

Sonstige (2)

0,5

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0,03

 

0243010

Chinakohle

1

 

 

0243020

Grünkohle

1

 

 

0243990

Sonstige (2)

0,5

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,5

0,01 (*2)

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,5

 

 

0251010

Feldsalate

 

1

8

0251020

Grüne Salate

 

1

8

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0,2

4

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

1

8

0251050

Barbarakraut

 

1

8

0251060

Salatrauken/Rucola

 

1

8

0251070

Roter Senf

 

1

8

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

1

0,01 (*2)

0251990

Sonstige (2)

 

1

0,01 (*2)

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0,01 (*2)

8

0252010

Spinat

1

 

 

0252020

Portulak

0,5

 

 

0252030

Mangold

1

 

 

0252990

Sonstige (2)

0,5

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,5

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,5

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0255000

e)

Chicorée

0,5

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

3

1

0,01 (*2)

0256010

Kerbel

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,5

 

0,01 (*2)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0,03

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0,01 (*2)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0,03

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0,01 (*2)

 

0260050

Linsen

 

0,01 (*2)

 

0260990

Sonstige (2)

 

0,01 (*2)

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

0,01 (*2)

0270010

Spargel

0,5

0,01 (*2)

 

0270020

Kardonen

0,5

0,01 (*2)

 

0270030

Stangensellerie

0,5

0,01 (*2)

 

0270040

Fenchel

0,5

0,01 (*2)

 

0270050

Artischocken

0,5

0,1

 

0270060

Porree

0,7

0,01 (*2)

 

0270070

Rhabarber

0,5

0,01 (*2)

 

0270080

Bambussprossen

0,5

0,01 (*2)

 

0270090

Palmherzen

0,5

0,01 (*2)

 

0270990

Sonstige (2)

0,5

0,01 (*2)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,5

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,5

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,5

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0300010

Bohnen

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

0401010

Leinsamen

20

 

 

0401020

Erdnüsse

0,5

 

 

0401030

Mohnsamen

0,5

 

 

0401040

Sesamsamen

0,5

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

0,5

 

 

0401060

Rapssamen

0,5

 

 

0401070

Sojabohnen

0,5

 

 

0401080

Senfkörner

0,5

 

 

0401090

Baumwollsamen

0,5

 

 

0401100

Kürbiskerne

0,5

 

 

0401110

Saflorsamen

0,5

 

 

0401120

Borretschsamen

0,5

 

 

0401130

Leindottersamen

0,5

 

 

0401140

Hanfsamen

0,5

 

 

0401150

Rizinusbohnen

0,5

 

 

0401990

Sonstige (2)

0,5

 

 

0402000

Ölfrüchte

0,5

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

 

0500000

GETREIDE

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0500010

Gerste

2

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

2

 

 

0500030

Mais

2

 

 

0500040

Hirse

2

 

 

0500050

Hafer

2

 

 

0500060

Reis

2

 

 

0500070

Roggen

5

 

 

0500080

Sorghum

2

 

 

0500090

Weizen

2

 

 

0500990

Sonstige (2)

2

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0610000

Tees

0,5

 

 

0620000

Kaffeebohnen

0,5

 

 

0630000

Kräutertees aus

5

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,5

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,5

 

 

0700000

HOPFEN

5

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,5

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,5

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,5

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0830010

Zimt

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,5

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0840020

Ingwer (10)

0,5

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0840030

Kurkuma

0,5

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,5

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0850000

Knospengewürze

0,5

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0850010

Nelken

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,5

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0860010

Safran

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,5

0,02 (*2)

0,01 (*2)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

1

 

 

0900020

Zuckerrohre

0,05 (*2)

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,05 (*2)

 

 

0900990

Sonstige (2)

0,05 (*2)

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

1010000

Gewebe von

 

 

0,01 (*2)

1011000

a)

Schweinen

0,05 (*2)

 

 

1011010

Muskel

 

0,01 (*2)

 

1011020

Fettgewebe

 

0,02

 

1011030

Leber

 

0,08

 

1011040

Nieren

 

0,08

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,08

 

1011990

Sonstige (2)

 

0,01 (*2)

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

1012010

Muskel

0,08

0,01 (*2)

 

1012020

Fettgewebe

0,05 (*2)

0,02

 

1012030

Leber

0,06

0,08

 

1012040

Nieren

0,4

0,08

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05 (*2)

0,08

 

1012990

Sonstige (2)

0,05 (*2)

0,01 (*2)

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

1013010

Muskel

0,08

0,01 (*2)

 

1013020

Fettgewebe

0,05 (*2)

0,02

 

1013030

Leber

0,06

0,08

 

1013040

Nieren

0,4

0,08

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05 (*2)

0,08

 

1013990

Sonstige (2)

0,05 (*2)

0,01 (*2)

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

1014010

Muskel

0,08

0,01 (*2)

 

1014020

Fettgewebe

0,05 (*2)

0,02

 

1014030

Leber

0,06

0,08

 

1014040

Nieren

0,4

0,08

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05 (*2)

0,08

 

1014990

Sonstige (2)

0,05 (*2)

0,01 (*2)

 

1015000

e)

Einhufern

0,05 (*2)

 

 

1015010

Muskel

 

0,01 (*2)

 

1015020

Fettgewebe

 

0,02

 

1015030

Leber

 

0,08

 

1015040

Nieren

 

0,08

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,08

 

1015990

Sonstige (2)

 

0,01 (*2)

 

1016000

f)

Geflügel

0,05 (*2)

0,01 (*2)

 

1016010

Muskel

 

 

 

1016020

Fettgewebe

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

0,05 (*2)

 

 

1017010

Muskel

 

0,01 (*2)

 

1017020

Fettgewebe

 

0,02

 

1017030

Leber

 

0,08

 

1017040

Nieren

 

0,08

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,08

 

1017990

Sonstige (2)

 

0,01 (*2)

 

1020000

Milch

0,05 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1020010

Rinder

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,05 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1030010

Huhn

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,05 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,05 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,05 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜẞWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

1200000

AUSSCHLIEẞLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

3.

In Anhang IV werden folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Pasteuria nishizawa Pn1“ und „Talkum E 553b“.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/33


VERORDNUNG (EU) 2018/1515 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2018

zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin und Oxadixyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Diphenylamin und Oxadixyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgesetzt.

(2)

Der Wirkstoff Diphenylamin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission (2) nicht genehmigt. Der Wirkstoff Oxadixyl wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (3) nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die bestehenden und in Anhang III für diese Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

(3)

Für Diphenylamin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 772/2013 der Kommission (4) vorläufige RHG bei Äpfeln und Birnen bis zum 2. September 2015 festgesetzt, um eine unvermeidbare Kreuzkontamination bei unbehandelten Äpfeln und Birnen anzugehen, die auf Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen zurückzuführen war. Mit der Verordnung (EU) 2016/67 der Kommission (5) wurde die Geltungsdauer dieser RHG bis zum 22. Januar 2018 verlängert, um den Unternehmern ausreichend Zeit für die vollständige Entfernung der Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen einzuräumen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Gehalt von Diphenylaminrückständen nicht mehr über der einschlägigen Bestimmungsgrenze liegt.

(4)

Für Oxadixyl wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission (6) vorläufige RHG bei Petersilie, Sellerie und der Gruppe der Kopfsalate und anderen Salatarten bis zum 31. Dezember 2014 festgesetzt, um eine unvermeidbare Kreuzkontamination anzugehen, von der unbehandelte Kulturen aufgrund des Vorhandenseins von Oxadixylrückständen im Boden betroffen waren. Angesichts der Persistenz des genannten Wirkstoffs im Boden wurde die Geltungsdauer dieser RHG mit der Verordnung (EU) 2016/46 der Kommission (7) bis zum 19. Januar 2018 verlängert. Die Behörde und Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Gehalt von Oxadixylrückständen nicht mehr über der einschlägigen Bestimmungsgrenze liegt.

(5)

Für Wirkstoffe, die wie Diphenylamin nicht genehmigt bzw. wie Oxadixyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, müssen die RHG gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für die Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollen, müssen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden.

(6)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(9)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 1. Mai 2019 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt worden sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Diphenylamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 171 vom 30.6.2012, S. 2).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 772/2013 der Kommission vom 8. August 2013 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 217 vom 13.8.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/67 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorthalonil, Diphenylamin, Flonicamid, Fluazinam, Fluoxastrobin, Halauxifen-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 2).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Captan, Cyprodinil, Fluopicolid, Hexythiazox, Isoprothiolan, Metaldehyd, Oxadixyl und Phosmet in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/46 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Oxadixyl und Spinetoram in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 28).


ANHANG

Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang III Teil A werden die Spalten für Diphenylamin und Oxadixyl gestrichen.

2.

In Anhang V werden folgende Spalten für Diphenylamin und Oxadixyl eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Diphenylamin

Oxadixyl

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,05  (*1)

0,01 (*1)

0110000

Zitrusfrüchte

 

 

0110010

Grapefruits

 

 

0110020

Orangen

 

 

0110030

Zitronen

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

 

0120010

Mandeln

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0120100

Pistazien

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

0130000

Kernobst

 

 

0130010

Äpfel

 

 

0130020

Birnen

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispeln

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

0140000

Steinobst

 

 

0140010

Aprikosen

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

0140990

Sonstige (2)

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

0151000

a)

Trauben

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

0154990

Sonstige (2)

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

0161010

Datteln

 

 

0161020

Feigen

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0161040

Kumquats

 

 

0161050

Karambolen

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0161070

Jambolans

 

 

0161990

Sonstige (2)

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

0163020

Bananen

 

 

0163030

Mangos

 

 

0163040

Papayas

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

0163070

Guaven

 

 

0163080

Ananas

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

0163990

Sonstige (2)

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

0,05 (*1)

0,01  (*1)

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0213080

Rettiche

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige (2)

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

 

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

0231000

a)

Solanaceae and Malvaceae

 

 

0231010

Tomaten

 

 

0231020

Paprikas

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

0231990

Sonstige (2)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

 

0233010

Melonen

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

0251010

Feldsalate

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

0251990

Sonstige (2)

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

 

0252010

Spinat

 

 

0252020

Portulak

 

 

0252030

Mangold

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

 

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

 

0255000

e)

Chicorée

 

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

 

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

0256040

Petersilie

 

 

0256050

Salbei

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

0256070

Thymian

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

0256100

Estragon

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0260050

Linsen

 

 

0260990

Sonstige (2)

 

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

0270010

Spargel

 

 

0270020

Kardonen

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0270040

Fenchel

 

 

0270050

Artischocken

 

 

0270060

Porree

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

0270990

Sonstige (2)

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

 

 

0280010

Kulturpilze

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

 

 

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0300010

Bohnen

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,05 (*1)

0,02 (*1)

0401000

Ölsaaten

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0401060

Rapssamen

 

 

0401070

Sojabohnen

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

0401100

Kürbiskerne

 

 

0401110

Saflorsamen

 

 

0401120

Borretschsamen

 

 

0401130

Leindottersamen

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

 

0401990

Sonstige (2)

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0402040

Kapok

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

0500000

GETREIDE

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0500010

Gerste

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

 

0500030

Mais

 

 

0500040

Hirse

 

 

0500050

Hafer

 

 

0500060

Reis

 

 

0500070

Roggen

 

 

0500080

Sorghum

 

 

0500090

Weizen

 

 

0500990

Sonstige (2)

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05 (*1)

0,02 (*1)

0610000

Tees

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

Kamille

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

0631030

Rose

 

 

0631040

Jasmin

 

 

0631050

Linde

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

0632020

Rooibos

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0633010

Baldrian

 

 

0633020

Ginseng

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

0700000

HOPFEN

0,05 (*1)

0,02 (*1)

0800000

GEWÜRZE

0,05 (*1)

 

0810000

Samengewürze

 

0,02 (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Sellerie

 

 

0810040

Koriander

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

0810060

Dill

 

 

0810070

Fenchel

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

0820000

Fruchtgewürze

 

0,02 (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamom

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

Vanille

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

0830000

Rindengewürze

 

0,02 (*1)

0830010

Zimt

 

 

0830990

Sonstige

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

0,02 (*1)

0840020

Ingwer (10)

 

0,02 (*1)

0840030

Kurkuma

 

0,02 (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

0840990

Sonstige (2)

 

0,02 (*1)

0850000

Knospengewürze

 

0,02 (*1)

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

 

0,02 (*1)

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

 

0,02 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

0,05 (*1)

0,01 (*1)

1010000

Gewebe von

 

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

1011010

Muskel

 

 

1011020

Fettgewebe

 

 

1011030

Leber

 

 

1011040

Nieren

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1011990

Sonstige (2)

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

1012010

Muskel

 

 

1012020

Fettgewebe

 

 

1012030

Leber

 

 

1012040

Nieren

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1012990

Sonstige (2)

 

 

1013000

c)

Schafen

 

 

1013010

Muskel

 

 

1013020

Fettgewebe

 

 

1013030

Leber

 

 

1013040

Nieren

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1013990

Sonstige (2)

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

Muskel

 

 

1014020

Fettgewebe

 

 

1014030

Leber

 

 

1014040

Nieren

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1014990

Sonstige (2)

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

1015010

Muskel

 

 

1015020

Fettgewebe

 

 

1015030

Leber

 

 

1015040

Nieren

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1015990

Sonstige (2)

 

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

1016010

Muskel

 

 

1016020

Fettgewebe

 

 

1016030

Leber

 

 

1016040

Nieren

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

1017010

Muskel

 

 

1017020

Fettgewebe

 

 

1017030

Leber

 

 

1017040

Nieren

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1017990

Sonstige (2)

 

 

1020000

Milch

 

 

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

1030000

Vogeleier

 

 

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

 

 

1050000

Amphibien und Reptilien

 

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

 

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/45


VERORDNUNG (EU) 2018/1516 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2018

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Penoxsulam, Triflumizol und Triflumuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Penoxsulam, Triflumizol und Triflumuron wurden in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgesetzt.

(2)

Für Penoxsulam legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (2) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG. Diese RHG sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihre bisherigen Werte festgesetzt werden.

(3)

Für Triflumizol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (3) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Gurken, Gewürzgurken und Zucchini nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kirschen, Tafeltrauben, Weintrauben, Papaya und Hopfen keine oder unzureichende Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(4)

Für Triflumuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (4) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Außerdem gelangte sie zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Aprikosen und Pflaumen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(6)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich aller drei Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzusetzen sind.

(7)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(8)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(11)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 1. Mai 2019 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt worden sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2017. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for penoxsulam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017; 15(4):4753.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2017. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for triflumizole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017; 15(3):4749.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2017. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for triflumuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017; 15(4):4769.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden folgende Spalten für Penoxsulam, Triflumizol und Triflumuron eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Penoxsulam

Triflumizol: Triflumizol und sein Metabolit FM-6-1 (N-(4-Chlor-2-trifluormethylphenyl)-n-propoxyacetamid), ausgedrückt als Triflumizol (F)

Triflumuron (F)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01 (*1)

0,02  (*1)

 

0110000

Zitrusfrüchte

 

 

0,01  (*1)

0110010

Grapefruits

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

 

0,01  (*1)

0120010

Mandeln

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

 

0130000

Kernobst

 

 

 

0130010

Äpfel

 

 

0,5 (+)

0130020

Birnen

 

 

0,5 (+)

0130030

Quitten

 

 

0,01  (*1)

0130040

Mispeln

 

 

0,01  (*1)

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0,01  (*1)

0130990

Sonstige (2)

 

 

0,01  (*1)

0140000

Steinobst

 

 

 

0140010

Aprikosen

 

 

1 (+)

0140020

Kirschen (süß)

 

 

0,01  (*1)

0140030

Pfirsiche

 

 

0,4 (+)

0140040

Pflaumen

 

 

0,1 (+)

0140990

Sonstige (2)

 

 

0,01  (*1)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

0,01  (*1)

0151000

a)

Trauben

 

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

 

0154990

Sonstige (2)

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

0,01  (*1)

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

0161040

Kumquats

 

 

 

0161050

Karambolen

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

 

0161070

Jambolans

 

 

 

0161990

Sonstige (2)

 

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

 

0163020

Bananen

 

 

 

0163030

Mangos

 

 

 

0163040

Papayas

 

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

 

0163070

Guaven

 

 

 

0163080

Ananas

 

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

 

0163990

Sonstige (2)

 

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

 

0213020

Karotten

 

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

 

0213080

Rettiche

 

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

 

0213990

Sonstige (2)

 

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

 

0220030

Schalotten

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

 

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01 (*1)

 

0,01  (*1)

0231000

a)

Solanaceae and Malvaceae

 

 

 

0231010

Tomaten

 

1,5 (+)

 

0231020

Paprikas

 

0,02  (*1)

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

1,5 (+)

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0,02  (*1)

 

0231990

Sonstige (2)

 

0,02  (*1)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0,5

 

0232010

Schlangengurken

 

(+)

 

0232020

Gewürzgurken

 

(+)

 

0232030

Zucchinis

 

(+)

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0,02  (*1)

 

0233010

Melonen

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0,02  (*1)

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0,02  (*1)

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

0241010

Broccoli

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

 

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

 

0251990

Sonstige (2)

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

 

 

0252020

Portulak

 

 

 

0252030

Mangold

 

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*1)

0,05  (*1)

0,02  (*1)

0256010

Kerbel

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

 

0260050

Linsen

 

 

 

0260990

Sonstige (2)

 

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0270010

Spargel

 

 

 

0270020

Kardonen

 

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

 

0270040

Fenchel

 

 

 

0270050

Artischocken

 

 

 

0270060

Porree

 

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

 

0270990

Sonstige (2)

 

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

 

0401060

Rapssamen

 

 

 

0401070

Sojabohnen

 

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

 

0401100

Kürbiskerne

 

 

 

0401110

Saflorsamen

 

 

 

0401120

Borretschsamen

 

 

 

0401130

Leindottersamen

 

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

 

 

0401990

Sonstige (2)

 

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

 

0500000

GETREIDE

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0500010

Gerste

 

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

 

 

0500030

Mais

 

 

 

0500040

Hirse

 

 

 

0500050

Hafer

 

 

 

0500060

Reis

 

 

 

0500070

Roggen

 

 

 

0500080

Sorghum

 

 

 

0500090

Weizen

 

 

 

0500990

Sonstige (2)

 

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0610000

Tees

 

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

 

0700000

HOPFEN

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0840020

Ingwer (10)

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0840030

Kurkuma

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0860010

Safran

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

1010000

Gewebe von

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01 (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

1011010

Muskel

 

 

 

1011020

Fettgewebe

 

 

 

1011030

Leber

 

 

 

1011040

Nieren

 

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1011990

Sonstige (2)

 

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

1012010

Muskel

 

 

 

1012020

Fettgewebe

 

 

 

1012030

Leber

 

 

 

1012040

Nieren

 

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1012990

Sonstige (2)

 

 

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

1013010

Muskel

 

 

 

1013020

Fettgewebe

 

 

 

1013030

Leber

 

 

 

1013040

Nieren

 

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1013990

Sonstige (2)

 

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

1014010

Muskel

 

 

 

1014020

Fettgewebe

 

 

 

1014030

Leber

 

 

 

1014040

Nieren

 

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1014990

Sonstige (2)

 

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

1015010

Muskel

 

 

 

1015020

Fettgewebe

 

 

 

1015030

Leber

 

 

 

1015040

Nieren

 

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1015990

Sonstige (2)

 

 

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

 

1016010

Muskel

 

 

 

1016020

Fettgewebe

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

1017010

Muskel

 

 

 

1017020

Fettgewebe

 

 

 

1017030

Leber

 

 

 

1017040

Nieren

 

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1017990

Sonstige (2)

 

 

 

1020000

Milch

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01 (*1)

1020010

Rinder

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01 (*1)

1030010

Huhn

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01 (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01 (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01 (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜẞWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

1200000

AUSSCHLIEẞLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)

=

Fettlöslich

Triflumizol: Summe von Triflumizol und seinem Metaboliten FM-6-1 (N-(4-Chlor-2-trifluormethylphenyl)-n-propoxyacetamid), ausgedrückt als Triflumizol (F) (R )

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Triflumizol — Code-Nummer 100000 , ausgenommen 1040000 : Triflumizol

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Oktober 2020 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchinis

Triflumuron (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Höhe der Rückstandsgehalte in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Oktober 2020 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Höhe der Rückstandsgehalte in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Oktober 2020 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Höhe der Rückstandsgehalte in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Oktober 2020 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140030

Pfirsiche

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Höhe der Rückstandsgehalte in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Oktober 2020 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140040

Pflaumen

2.

In Anhang III Teil B werden die Spalten für Penoxsulam, Triflumizol und Triflumuron gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1517 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2018

mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 2 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aussetzung von Zöllen gemäß der Verordnung (EU) 2018/581 gilt nur für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Die Kommission muss unter Bezugnahme auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur eine Liste dieser Waren erstellen.

(2)

Damit die Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EU) 2018/581 für Waren in Anspruch genommen werden kann, muss den Zollbehörden eine bestimmte Musterzulassung wie zum Beispiel das Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder eine gleichwertige Bescheinigung vorgelegt werden. Die EASA hat mit bestimmten Drittländern, die solche Bescheinigungen ausstellen, bilaterale Flugsicherheitsabkommen oder technische Arbeitsvereinbarungen geschlossen. Daher sind von diesen Ländern ausgestellte Bescheinigungen als mit dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig anzusehen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) für die Waren, für die eine Zollaussetzung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/581 gewährt wird, ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Die Liste der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/581 genannten Bescheinigungen, die als der Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gleichwertig gelten, ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG I

Liste der Positionen, Unterpositionen und KN-Codes der Kombinierten Nomenklatur (1) gemäß Artikel 1

Kapitel

Liste der Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

HS-Position

HS-Unterposition

KN-Code

27

 

2712 10

2710 19 81 , 2710 19 83 , 2710 19 87

28

 

2804 40 , 2811 21 , 2818 20

 

29

2919 , 2933

2922 19

2916 39 90

32

3203 bis 3214

 

 

34

3402

3403 19 , 3403 99

 

35

3506

 

 

36

3601 , 3603 und 3604

 

 

38

3809 bis 3815 , 3819 , 3820 , 3824

 

 

39

3903 , 3904 , 3905 , 3906 , 3908 , 3909 , 3910 , 3911 , 3915 , 3916 , 3917 , 3918 bis 3926

3901 20 , 3902 10 , 3902 30 , 3907 30 , 3907 40 , 3907 91

 

40

4007 bis 4013 , 4016

 

 

42

4205

 

 

45

4504

 

 

52

5204 , 5205 , 5209 , 5211 , 5212

 

 

53

5310

5309 29

 

54

Alle Positionen

 

 

55

Alle Positionen

 

 

56

Alle Positionen

 

 

57

Alle Positionen

 

 

58

Alle Positionen

 

 

59

Alle Positionen

 

 

60

6006

 

 

63

6303 , 6305

6304 92 , 6304 93 , 6304 99 , 6306 12 , 6307 20 , 6307 90

 

65

 

6506 10

 

68

6812 , 6813

 

 

69

6903 , 6909

 

 

70

7007 , 7008 , 7009 , 7011 , 7014 , 7019 , 7020

7002 39 , 7015 90

 

73

7303 , 7307 , 7309 , 7310 , 7311 , 7315 , 7318 , 7320 , 7322 bis 7326

 

 

74

7407 to 7413 , 7415 , 7418 , 7419

 

 

75

7505 , 7506 , 7507

 

 

76

7601 , 7603 bis 7614 , 7616

7615 20

 

78

 

7804 11 , 7804 19 , 7806 00

 

79

7901 , 7905 , 7907

 

 

81

Alle Positionen

 

 

82

8203 bis 8207 , 8210 , 8211

 

 

83

8301 , 8302 , 8303 , 8307 bis 8311

 

 

84

8405 , 8407 , 8409 , 8411 bis 8414 , 8418 , 8419 , 8421 bis 8424 , 8431 , 8443 , 8467 , 8479 , 8481 bis 8484 und 8487

8406 90 , 8408 90 , 8410 90 , 8415 81 bis 8415 90 , 8427 90 , 8455 30 , 8455 90

 

85

8501 bis 8508 , 8511 , 8512 , 8513 , 8516 , 8518 , 8519 , 8521 , 8522 , 8525 bis 8531 , 8535 bis 8540 , 8543 , 8544 , 8545 , 8546 , 8547

8548 90

 

87

 

8716 80

 

88

8803 , 8804 , 8805

 

 

89

8907

8906 90

 

90

9002 , 9005 , 9006 , 9007 , 9013 , 9014 , 9015 , 9017 , 9020 , 9025 , 9027 bis 9033

9001 10 , 9001 20 , 9001 90 , 9010 60 , 9022 90

 

91

9104 , 9106 , 9107 , 9109 , 9114

9110 12 , 9110 90

 

92

 

9208 90

 

94

9403 , 9404 , 9405

 

9401 90 10

96

9606 , 9607

9603 50 , 9603 90 , 9617 00

 


(1)  Gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1).


ANHANG II

Liste gleichwertiger Bescheinigungen gemäß Artikel 2

Luftfahrtbehörde

Offizielle Freigabebescheinigung

Joint Aviation Authorities (Europe) (Gemeinsame Luftfahrtbehörden — Europa)

JAA FORM 1

Federal Aviation Administration (USA) (US-Luftfahrtbundesamt)

FAA Form 8130-3

Transport Canada Civil Aviation (Kanadische Zivilluftfahrtbehörde)

TCCA FORM ONE

TCCA 24-0078

National Civil Aviation Agency (Brazil) (Nationale Zivilluftfahrtbehörde — Brasilien)

Form F-100-01 (SEGVOO 003)

Directorate General of Civil Aviation (Turkey) (Generaldirektion für Zivilluftfahrt — Türkei)

SHGM FORM 1

Civil Aviation Safety Authority (Australia) (Behörde für die Sicherheit der Zivilluftfahrt — Australien)

CASA FORM 1

Civil Aviation Authority of Singapore (Zivilluftfahrtbehörde Singapurs)

CAAS (AW)95

CAAS (AW)96

Japan Civil Aviation Bureau (Japanische Zivilluftfahrtbehörde)

Form 18

Civil Aviation Administration of China (Zivilluftfahrtbehörde Chinas)

CAAC Form AAC-038

Civil Aviation Department (Hongkong) (Ministerium für Zivilluftfahrt — Hongkong)

CAD FORM ONE

Civil Aviation Authority of Vietnam (Zivilluftfahrtbehörde Vietnams)

CAAV FORM ONE

Directorate General of Civil Aviation (Indonesia) (Generaldirektion für Zivilluftfahrt — Indonesien)

DAAO Form 21-18

Civil Aviation Authority of the Philippines (Zivilluftfahrtbehörde der Philippinen)

CAAP FORM 1

General Authority of Civil Aviation (Saudi-Arabia) (Allgemeine Zivilluftfahrtbehörde — Saudi-Arabien)

GACA SS&AT _F8130-3

General Civil Aviation Authority (United Arab Emirates) (Allgemeine Zivilluftfahrtbehörde — Vereinigte Arabische Emirate)

AW FORM 1

Civil Aviation Authority of New Zealand (Zivilluftfahrtbehörde Neuseelands)

Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit

CAA FORM 8110-3

Federal Air Transport Agency of the Russian Federation (Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation)

LUFTTÜCHTIGKEITSETIKETT

Form C-5

Moroccan Civil Aviation Authority (Marokkanische Zivilluftfahrtbehörde)

MCAA FORM


BESCHLÜSSE

12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/63


BESCHLUSS (EU) 2018/1518 DES RATES

vom 9. Oktober 2018

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken, hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer des Banco de España

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2018 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern des Banco de España (EZB/2018/22) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind von unabhängigen externen, vom EZB-Rat empfohlenen und vom Rat der Europäischen Union anerkannten Rechnungsprüfern zu prüfen.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer des Banco de España endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2017. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2018 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Der Banco de España hat für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt, mit der Option, das Mandat auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu verlängern.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. als externe Rechnungsprüfer des Banco de España für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 zu bestellen, mit der Option, das Mandat auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu verlängern.

(5)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(3)   Das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. wird als externer Rechnungsprüfer des Banco de España für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  ABl. C 325 vom 14.9.2018, S. 1.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1519 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/150/EU über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5470)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13a

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission (2) regelt bis zum 31. Dezember 2018 die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, an dem alle Mitgliedstaaten teilnehmen können und der zum Zweck der Bewertung durchgeführt wird, ob unter bestimmten Bedingungen die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen, die Artikel 2 des genannten Beschlusses entsprechen und den Arten Avena spp., Hordeum spp., Triticum spp. und Zea mays L angehören, als verbesserte Alternative dazu gelten kann, Saatgut, das die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitte E, F und G der Richtlinie 66/402/EWG bezüglich des Sortenaspekts beim Saatgut bestimmter Arten nicht erfüllt, vom Inverkehrbringen auszuschließen sowie als verbesserte Alternative zur Anforderung von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie bezüglich des Inverkehrbringens mit amtlicher Zertifizierung als „zertifiziertes Saatgut“, „zertifiziertes Saatgut, erste Generation“ oder „zertifiziertes Saatgut, zweite Generation“.

(2)

Die Bewertung ist noch nicht abgeschlossen, da für einige Aspekte des Versuchs mehr Informationen über einen längeren Zeitraum gesammelt werden müssen. Die Dauer des zeitlich befristeten Versuchs sollte daher verlängert werden.

(3)

Bisher haben sechs Mitgliedstaaten an diesem zeitlich befristeten Versuch teilgenommen. In Anbetracht der Verlängerung der Dauer dieses Versuchs sollte es weiteren Mitgliedstaaten gestattet werden, bis spätestens 31. Dezember 2019 mit der Teilnahme zu beginnen.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/150/EU wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 3 Absatz 1 wird „im Januar 2017“ durch „am 31. Dezember 2019“ ersetzt;

b)

in Artikel 19 wird „31. Dezember 2018“ durch „28. Februar 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29).


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/67


BESCHLUSS (EU) 2018/1520 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2018

zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 281 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) regelte die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie deren Rechnungslegung und Rechnungsprüfung. In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (3) sind die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt.

(2)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 hat die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ersetzt. Um die Komplexität der Haushaltsordnung für den Haushaltsplan zu verringern und die einschlägigen Vorschriften in einer einzigen Verordnung zu bündeln, wurden die wichtigsten Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 in die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aufgenommen.

(3)

Gemäß Artikel 279 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollen die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 weiterhin für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen gelten. Gemäß Artikel 281 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollen bestimmte Artikel der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 hinsichtlich der Ausführung der Verwaltungsmittel der Unionsorgane noch bis zum 31. Dezember 2018 gelten.

(4)

Gemäß Artikel 281 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 wird unbeschadet des Artikels 279 Absatz 3 und des Artikels 281 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 mit Wirkung vom 2. August 2018 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang dieses Beschlusses zu lesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012

Artikel der neuen Haushaltsordnung (HO)

Gestrichen

Interne Vorschriften der Kommission

Leitlinien

Artikel 1

Gestrichen

Artikel 2

Leitlinien

Artikel 3

Artikel 7 Absatz 2 HO

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 HO

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 HO

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 3 HO

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 12 Absatz 3 HO

Artikel 4 Absatz 4

Gestrichen

Artikel 4 Absatz 5

Leitlinien

Artikel 5 Absätze 1 bis 4

Artikel 19 HO

Artikel 5 Absatz 5

Leitlinien

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2 HO

Artikel 6 Absätze 2 bis 4

Leitlinien

Artikel 7

Artikel 22 HO

Artikel 8

Artikel 23 HO

Artikel 9 Absätze 1, 2 und Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 24 HO

Artikel 9 Absätze 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2

Gestrichen

Artikel 10

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c HO

Artikel 11

Gestrichen

Artikel 12

Leitlinien

Artikel 13

Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO

Artikel 14

Artikel 28 Absatz 2 HO

Artikel 15

Artikel 30 Absatz 1 HO

Artikel 16

Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 5 HO

Artikel 17

Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO

Artikel 18

Artikel 34 HO

Artikel 19

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 HO

Artikel 20

Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO

Artikel 21

Artikel 38 HO

Artikel 22 Unterabsätze 1, 3 und 4

Gestrichen

Artikel 22 Unterabsatz 2

Artikel 38 Absatz 5 Unterabsatz 2 HO

Artikel 23

Artikel 41 Absatz 2 HO

Artikel 24

Artikel 44 Absatz 4 HO

Artikel 25

Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO

Artikel 26

Gestrichen

Artikel 27

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi HO

Artikel 28

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii HO

Artikel 29

Artikel 57 HO

Artikel 30

Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 4 HO

Artikel 31 Absätze 1 und 2

Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe d HO

Artikel 31 Absatz 3

Gestrichen

Artikel 32

Gestrichen

Artikel 33

Gestrichen

Artikel 34

Gestrichen

Artikel 35

Interne Vorschriften

Artikel 36

Gestrichen

Artikel 37 Unterabsatz 1

Artikel 63 Absatz 10 HO

Artikel 37 Unterabsatz 2

Erwägungsgrund 22 HO

Artikel 38

Interne Vorschriften

Artikel 39

Artikel 126 und 154 HO

Artikel 40

Gestrichen

Artikel 41

Artikel 155 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 6 HO

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 155 Absatz 4 HO

Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 155 Absatz 5 HO

Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Nummer 44 HO

Artikel 43

Artikel 156 HO

Artikel 44 Absatz 1

Gestrichen

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 154 Absatz 1 Unterabsatz 3 HO

Artikel 45 Absatz 1

Artikel 72 Absatz 2 HO

Artikel 45 Absatz 2

Gestrichen

Artikel 46 Unterabsatz 1

Gestrichen

Artikel 46 Unterabsatz 2

Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3

Artikel 47 Unterabsatz 1

Gestrichen

Artikel 47 Unterabsatz 2

Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 48 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 75 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 48 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c und e

Interne Vorschriften

Artikel 48 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 75 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 48 Unterabsatz 2

Artikel 75 Unterabsatz 2

Artikel 48 Unterabsatz 3

Artikel 75 Unterabsatz 3

Artikel 49 Absatz 1

Interne Vorschriften

Artikel 49 Absatz 2

Interne Vorschriften

Artikel 49 Absatz 3 Unterabsätze 1, 3 und 4

Interne Vorschriften

Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 74 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 49 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 4

Interne Vorschriften

Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 74 Absatz 6 HO

Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 5

Artikel 74 Absatz 5 HO

Artikel 50 Absätze 1 bis 3

Gestrichen

Artikel 50 Absatz 4

Artikel 74 Absatz 7 HO

Artikel 51

Artikel 74 Absatz 8 HO

Artikel 52

Artikel 82 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 HO

Artikel 53

Artikel 74 Absatz 10 HO

Artikel 54

Artikel 78 HO

Artikel 55 Absatz 1

Artikel 78 Absatz 3 HO

Artikel 55 Absatz 2

Artikel 78 Absatz 4 HO

Artikel 55 Absatz 3

Artikel 73 Absatz 6 HO

Artikel 56

Artikel 82 Absatz 5 HO

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 86 Absatz 2 HO

Artikel 57 Absatz 2

Interne Vorschriften

Artikel 57 Absatz 3

Gestrichen

Artikel 58 Absätze 1 und 2

Artikel 85 Absatz 1 HO

Artikel 58 Absätze 3 und 6

Gestrichen

Artikel 58 Absätze 4 und 5

Gestrichen

Artikel 59 Unterabsatz 1

Artikel 85 Absatz 2 HO

Artikel 59 Unterabsatz 2

Interne Vorschriften

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 86 Absatz 2 HO

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

Interne Vorschriften

Artikel 61

Gestrichen

Artikel 62

Artikel 86 Absatz 3 HO

Artikel 63 Absatz 1

Artikel 86 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 HO

Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 86 Absatz 3 Unterabsatz 2 HO

Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 86 Absatz 3 Unterabsatz 4 HO

Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3

Gestrichen

Artikel 64

Artikel 82 Absatz 10 HO

Artikel 65

Leitlinien

Artikel 66 Absatz 1

Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 66 Absatz 2

Interne Vorschriften

Artikel 66 Absatz 3

Artikel 89 Absätze 1 und 2 HO

Artikel 66 Absatz 4

Artikel 88 Absatz 2 HO

Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a bis e, g und h

Leitlinien

Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 89 Absatz 5 Unterabsatz 2 HO

Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 HO

Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 3 HO

Artikel 67 Absatz 3

Interne Vorschriften

Artikel 67 Absatz 4

Artikel 86 Absatz 3 HO

Artikel 67 Absatz 5

Artikel 89 Absatz 5 Unterabsatz 1 HO

Artikel 68

Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 2 HO

Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 89 Absatz 3 HO

Artikel 69 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Leitlinien

Artikel 69 Absatz 2

Leitlinien

Artikel 70

Artikel 89 Absätze 5 und 6 HO

Artikel 71

Interne Vorschriften

Artikel 72 Unterabsatz 1 Satz 1

Leitlinien

Artikel 72 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 HO

Artikel 72 Unterabsatz 2

Leitlinien

Artikel 73

Interne Vorschriften

Artikel 74

Artikel 74 Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz 1 HO

Artikel 75

Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 1 HO

Artikel 76

Artikel 93 HO

Artikel 77

Artikel 92 Absatz 3 HO

Artikel 78

Artikel 96 Absatz 2 HO

Artikel 79

Interne Vorschriften

Artikel 80

Artikel 98 HO

Artikel 81

Artikel 98 Absatz 3 HO

Artikel 82

Interne Vorschriften

Artikel 83

Artikel 99 HO

Artikel 84 Absätze 1 und 2

Interne Vorschriften

Artikel 84 Absätze 3 und 4

Gestrichen

Artikel 85

Artikel 100 Absatz 2 HO

Artikel 86 Absätze 1 und 2

Interne Vorschriften

Artikel 86 Absatz 3

Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 HO

Artikel 87

Artikel 102 HO

Artikel 88

Artikel 103 HO

Artikel 89

Artikel 104 HO

Artikel 90

Artikel 108 HO

Artikel 91 Absätze 1 und 2

Artikel 101 HO

Artikel 91 Absätze 3 und 4

Interne Vorschriften

Artikel 91 Absatz 5

Artikel 104 Absatz 5 HO

Artikel 92

Artikel 101 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 HO

Artikel 93

Artikel 105 HO

Artikel 94 Absatz 1

Gestrichen

Artikel 94 Absatz 2

Artikel 110 Absatz 3 HO

Artikel 94 Absatz 3

Gestrichen

Artikel 94 Absatz 4

Artikel 110 Absatz 5 HO

Artikel 95

Artikel 112 HO

Artikel 96

Artikel 112 HO

Artikel 97

Interne Vorschriften

Artikel 98

Interne Vorschriften

Artikel 99

Interne Vorschriften

Artikel 100

Interne Vorschriften

Artikel 101

Artikel 111 Absatz 3 HO

Artikel 102 Unterabsatz 1

Interne Vorschriften

Artikel 102 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b HO

Artikel 103 Unterabsatz 1

Interne Vorschriften

Artikel 103 Unterabsatz 2

Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 104

Interne Vorschriften

Artikel 105

Interne Vorschriften

Artikel 106

Interne Vorschriften

Artikel 107

Interne Vorschriften

Artikel 108

Interne Vorschriften

Artikel 109

Artikel 115 Absatz 2 HO

Artikel 110 Absätze 1 bis 3

Interne Vorschriften

Artikel 110 Absatz 4

Gestrichen

Artikel 111

Artikel 116 HO

Artikel 112

Artikel 146 Absatz 1 HO

Artikel 113

Gestrichen

Artikel 114

Artikel 117 HO

Artikel 115

Artikel 118 Absatz 10 HO

Artikel 116

Artikel 119 HO

Artikel 117

Artikel 118 HO

Artikel 118

Artikel1 20 Absätze 1 und 2 HO

Artikel 119

Artikel 121 HO

Artikel 120

Artikel 122 HO

Artikel 121 Absatz 1

Artikel 2 Nummer 10 HO

Artikel 121 Absatz 2

Artikel 2 Nummer 63 HO

Artikel 121 Absatz 3

Artikel 2 Nummern 70 und 71 HO

Artikel 121 Absatz 4

Artikel 2 Nummer 58 HO

Artikel 121 Absatz 5

Artikel 162 Absatz 2 HO

Artikel 121 Absatz 6

Artikel 162 Absatz 4 HO

Artikel 121 Absatz 7

Anhang I Nummer 18.9 HO

Artikel 121 Absätze 8 bis 10

Artikel 148 HO

Artikel 122

Anhang I Nummer 1 HO

Artikel 123 Absätze 1 und 2

Anhang I Nummer 2 HO

Artikel 123 Absatz 3

Gestrichen

Artikel 123 Absätze 4 bis 7

Anhang I Nummer 2 HO

Artikel 124

Anhang I Nummer 3 HO

Artikel 125

Anhang I Nummer 4 HO

Artikel 126

Anhang I Nummer 5 HO

Artikel 128

Anhang I Nummer 6 HO

Artikel 129

Anhang I Nummer 7 HO

Artikel 130

Anhang I Nummer 8 HO

Artikel 131

Anhang I Nummer 9 HO

Artikel 132

Anhang I Nummer 10 HO

Artikel 133

Gestrichen

Artikel 134

Anhang I Nummer 11 HO

Artikel 135

Anhang I Nummer 12 HO

Artikel 136

Anhang I Nummer 13 HO

Artikel 136a

Anhang I Nummer 14 HO

Artikel 137

Anhang I Nummer 14 HO

Artikel 137a

Anhang I Nummer 15 HO

Artikel 138

Anhang I Nummer 16 HO

Artikel 139

Anhang I Nummer 17 HO

Artikel 141 Absatz 1

Artikel 137 und Anhang I Nummer 18.1 HO

Artikel 141 Absatz 2

Gestrichen

Artikel 141 Absatz 3

Artikel 137 Absatz 3 HO

Artikel 141 Absatz 4

Artikel 137 Absatz 4 HO

Artikel 142

Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 2 HO

Artikel 143 Unterabsatz 1

Leitlinien

Artikel 143 Unterabsätze 2 bis 5

Artikel 144 HO

Artikel 144 Absatz 1

Artikel 143 Absatz 3 HO

Artikel 144 Absatz 2

Artikel 143 Absatz 2 HO

Artikel 144 Absätze 3 und 4

Leitlinien

Artikel 144 Absatz 5

Artikel 143 Absatz 4 HO

Artikel 146

Anhang I Nummer 18 HO

Artikel 147

Anhang I Nummer 19 HO

Artikel 148

Anhang I Nummer 20 HO

Artikel 149

Anhang I Nummer 21 HO

Artikel 150

Anhang I Nummer 22 HO

Artikel 151

Anhang I Nummer 23 HO

Artikel 152 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 168 Absatz 1 HO

Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 3

Anhang I Nummer 24 HO

Artikel 152 Absätze 2 bis 7

Anhang I Nummer 24 HO

Artikel 153

Anhang I Nummer 25 HO

Artikel 154

Anhang I Nummer 26 HO

Artikel 155

Artikel 149 HO

Artikel 155a

Anhang I Nummer 27 HO

Artikel 156

Artikel 168 Absatz 2 HO

Artikel 157

Anhang I Nummer 28 HO

Artikel 158 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 150 und 168 Absatz 5 HO

Artikel 158 Absatz 1 Unterabsatz 2

Anhang I Nummer 29.1 HO

Artikel 158 Absatz 2

Artikel 150 HO

Artikel 158 Absatz 3

Anhang I Nummer 29.2 HO

Artikel 158 Absatz 4

Anhang I Nummer 29.3 HO

Artikel 159

Anhang I Nummer 30 HO

Artikel 160

Artikel 169 HO

Artikel 161

Anhang I Nummer 31 HO

Artikel 163

Artikel 152 HO

Artikel 164

Artikel 153 HO

Artikel 165 Absatz 1

Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a HO

Artikel 165 Absätze 2 und 3

Artikel 173 Absatz 1 HO

Artikel 165a Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c HO

Artikel 165a Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 173 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO

Artikel 165a Absatz 2

Artikel 173 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 HO

Artikel 165a Absatz 3

Artikel 173 Absatz 3 HO

Artikel 165a Absatz 4

Artikel 173 Absatz 4 HO

Artikel 166

Artikel 131 Absatz 3 Unterabsatz 2 HO

Artikel 166a

Anhang I Nummer 32 HO

Artikel 167

Artikel 174 Absatz 2 HO

Artikel 168

Anhang I Nummer 33 HO

Artikel 169

Anhang I Nummer 34 HO

Artikel 171

Anhang I Nummer 35 HO

Artikel 172

Leitlinien

Artikel 173

Artikel 2 Nummer 63 und Artikel 239 HO

Artikel 174 Absatz 1

Artikel 201 Absatz 1 HO

Artikel 174 Absatz 2

Gestrichen

Artikel 175

Artikel 240 HO

Artikel 176

Leitlinien

Artikel 177

Gestrichen

Artikel 178

Artikel 130 HO

Artikel 179

Artikel 148 HO

Artikel 180 Absatz 1

Artikel 201 Absatz 2 HO

Artikel 180 Absatz 2

Artikel 131 Absatz 3 HO

Artikel 180 Absatz 3

Artikel 130 Absatz 4 Buchstabe b HO

Artikel 180 Absatz 4

Artikel 201 Absatz 4 HO

Artikel 180 Absatz 5

Artikel 279 Absatz 1 HO

Artikel 181

Artikel 125 Absatz 1 HO

Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 181 Absatz 5 und Artikel 184 HO

Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2

Gestrichen

Artikel 182 Absatz 3

Artikel 183 Absatz 4 HO

Artikel 182 Absatz 4

Gestrichen

Artikel 183

Artikel 190 HO

Artikel 184

Artikel 192 HO

Artikel 185

Artikel 2 Absatz 41 HO

Artikel 186

Artikel 2 Absatz 65 HO

Artikel 187

Artikel 184 Absatz 4 Buchstabe c HO

Artikel 188

Artikel 110 HO

Artikel 189

Artikel 194 HO

Artikel 190 Absatz 1

Artikel 195 HO

Artikel 190 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 21 HO

Artikel 191

Artikel 189 HO

Artikel 192

Gestrichen

Artikel 193

Artikel 191 Absatz 1 Unterabsatz 3 HO

Artikel 194

Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO

Artikel 195

Artikel 149 HO

Artikel 196 Absatz 1 Unterabsatz 1

Gestrichen

Artikel 196 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe c HO

Artikel 196 Absätze 2 bis 4

Artikel 196 Absatz 1 Buchstaben d bis f HO

Artikel 197

Gestrichen

Artikel 198

Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c HO

Artikel 199

Leitlinien

Artikel 201 Absatz 1

Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b HO

Artikel 201 Absatz 2

Artikel 197 Absätze 1 und 3 HO

Artikel 202

Artikel 198 HO

Artikel 203 Absatz 1

Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b HO

Artikel 203 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 199 Buchstabe b HO

Artikel 203 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2

Leitlinien

Artikel 203 Absatz 2 Unterabsatz 2

Leitlinien

Artikel 203 Absatz 3

Leitlinien

Artikel 204 Absatz 1

Artikel 150 HO

Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 200 Absatz 2 HO

Artikel 204 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 6

Leitlinien

Artikel 204 Absatz 3

Artikel 200 Absatz 3 HO

Artikel 204 Absatz 4

Artikel 200 Absatz 4 HO

Artikel 204 Absatz 5

Artikel 200 Absätze 5 und 6 HO

Artikel 204 Absatz 6

Artikel 200 Absatz 8 HO

Artikel 205

Artikel 200 Absatz 7 HO

Artikel 206 Absatz 1

Artikel 153 HO

Artikel 206 Absatz 2

Leitlinien

Artikel 206 Absatz 3

Artikel 152 HO

Artikel 206 Absatz 4

Artikel 153 Absatz 2 HO

Artikel 207 Absatz 1

Artikel 203 Absatz 2 HO

Artikel 207 Absatz 2

Artikel 203 Absatz 3 HO

Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 203 Absatz 4 HO

Artikel 207 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 6

Leitlinien

Artikel 207 Absatz 4

Artikel 203 Absatz 5 HO

Artikel 208

Artikel 131 HO

Artikel 209

Artikel 205 HO

Artikel 210

Artikel 204 Unterabsatz 2 HO

Artikel 211

Artikel 110 HO

Artikel 212 Absatz 1

Artikel 207 Absatz 1 HO

Artikel 212 Absatz 2

Artikel 149 Absatz 1 HO

Artikel 212 Absatz 3

Artikel 207 Absatz 2 HO

Artikel 212 Absatz 4

Artikel 207 Absatz 1 Unterabsatz 3 HO

Artikel 213

Artikel 207 Absatz 5 HO

Artikel 214

Artikel 207 Absatz 3 HO

Artikel 215

Artikel 207 Absatz 4 HO

Artikel 216

Gestrichen

Artikel 217

Leitlinien

Artikel 218

Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe g HO

Artikel 219 Absatz 1

Artikel 215 Absatz 7 HO

Artikel 219 Absätze 2 und 3

Gestrichen

Artikel 220 Absatz 1

Artikel 216 Absatz 1

Artikel 220 Absatz 2

Gestrichen

Artikel 221

Artikel 216 HO

Artikel 222

Artikel 209 Absatz 2 HO

Artikel 223

Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d HO

Artikel 224 Absatz 1

Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe h HO

Artikel 224 Absätze 2 bis 8

Gestrichen

Artikel 225

Gestrichen

Artikel 226

Artikel 217 HO

Artikel 227

Leitlinien

Artikel 228

Gestrichen

Artikel 229 Absatz 1

Artikel 242 HO

Artikel 229 Absatz 2

Gestrichen

Artikel 230

Gestrichen

Artikel 231

Gestrichen

Artikel 232

Artikel 243 Absatz 2 HO

Artikel 233

Artikel 244 Absatz 3 HO

Artikel 234

Artikel 245 Absatz 3 und Artikel 246 Absatz 5 HO

Artikel 235

Artikel 81 HO

Artikel 236

Gestrichen

Artikel 237

Gestrichen

Artikel 238

Gestrichen

Artikel 239

Gestrichen

Artikel 240

Gestrichen

Artikel 241

Gestrichen

Artikel 242

Gestrichen

Artikel 243

Gestrichen

Artikel 244

Gestrichen

Artikel 245 Absätze 1 und 2

Artikel 83 HO

Artikel 245 Absätze 3 und 4

Gestrichen

Artikel 246

Leitlinien

Artikel 247

Leitlinien

Artikel 248

Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 3 HO

Artikel 249

Leitlinien

Artikel 250

Leitlinien

Artikel 251

Leitlinien

Artikel 252

Leitlinien

Artikel 253

Leitlinien

Artikel 254

Leitlinien

Artikel 255

Gestrichen

Artikel 256 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g HO

Artikel 256 Absätze 2 und 3

Gestrichen

Artikel 257

Gestrichen

Artikel 258

Artikel 236 HO

Artikel 259 Unterabsatz 1

Artikel 235 Absatz 4 HO

Artikel 259 Unterabsatz 2

Gestrichen

Artikel 259 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 235 Absatz 4 HO

Artikel 259 Unterabsätze 5 und 6

Artikel 235 Absatz 5 HO

Artikel 259 Unterabsatz 7

Artikel 252 HO

Artikel 259 Unterabsatz 8

Artikel 234 Absatz 4 HO

Artikel 260

Gestrichen

Artikel 261

Leitlinien

Artikel 262

Anhang I Nummer 36 HO

Artikel 263

Leitlinien

Artikel 264 Absatz 1

Anhang I Nummer 37.1 HO

Artikel 264 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Gestrichen

Artikel 264 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Anhang I Nummer 38.4 HO

Artikel 264 Absatz 2 Unterabsatz 2

Leitlinien

Artikel 264 Absatz 3

Anhang I Nummer 37.2 HO

Artikel 264 Absatz 4

Anhang I Nummer 2.5 HO

Artikel 265

Anhang I Nummer 38 HO

Artikel 266

Anhang I Nummer 39 HO

Artikel 267

Anhang I Nummer 38 HO

Artikel 269

Anhang I Nummer 38 HO

Artikel 273

Anhang I Nummer 40 HO

Artikel 274 Absatz 1

Artikel 152 Absatz 2 HO

Artikel 274 Absatz 2 Satz 1

Artikel 168 Absatz 2 HO

Artikel 274 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4

Gestrichen

Artikel 274 Absatz 3

Leitlinien

Artikel 275 Absatz 1 Unterabsatz 1

Gestrichen

Artikel 275 Absatz 1 Unterabsatz 2

Anhang I Nummer 41.1 HO

Artikel 275 Absatz 2

Anhang I Nummer 41.2 HO

Artikel 275 Absatz 3

Anhang I Nummern 41.3 und 41.4 HO

Artikel 275 Absatz 4

Anhang I Nummern 41.3 und 41.4 HO

Artikel 275 Absätze 5 und 6

Anhang I Nummern 41.5 und 41.6 HO

Artikel 275 Absatz 7

Gestrichen

Artikel 276 Absätze 1 bis 4

Gestrichen

Artikel 276 Absatz 5

Artikel 168 Absatz 5 HO

Artikel 277

Artikel 190 Absatz 3 HO

Artikel 278

Gestrichen

Artikel 279

Gestrichen

Artikel 280

Gestrichen

Artikel 281

Artikel 67 Absatz 5 HO

Artikel 282

Artikel 67 Absatz 6 HO

Artikel 283

Artikel 264 Absatz 2 HO

Artikel 284

Leitlinien

Artikel 285

Artikel 264 Absatz 4 HO

Artikel 286 Absatz 1

Artikel 266 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 HO

Artikel 286 Absatz 2

Artikel 267 Absatz 1 HO

Artikel 286 Absatz 3

Artikel 267 Absatz 2 HO

Artikel 286 Absatz 4

Artikel 267 Absatz 3 HO

Artikel 286 Absatz 5

Artikel 267 Absatz 4 HO

Artikel 286 Absatz 6

Artikel 266 Absatz 5 Unterabsatz 3 HO

Artikel 286 Absatz 7

Gestrichen

Artikel 287 Absätze 1 bis 3

Artikel 237 HO

Artikel 287 Absatz 4

Artikel 148 HO

Artikel 287 Absätze 5 und 6

Gestrichen

Artikel 288

Gestrichen

Artikel 289

Gestrichen

Artikel 290

Gestrichen


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/84


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1521 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2018

zur Änderung der Entscheidung 2009/11/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6507)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben p und t,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt und können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler eine bestimmte Toleranz nicht überschreitet. Diese Toleranz ist in Anhang V Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/11/EG der Kommission (3) wurde die Anwendung von acht Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien zugelassen.

(3)

Spanien hat bei der Kommission die Zulassung eines neuen Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet beantragt und im Protokoll gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze des Verfahrens, die Ergebnisse seines Zerlegeversuchs sowie die Formel zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt sind.

(4)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieses Einstufungsverfahrens erfüllt sind. Dieses Einstufungsverfahren sollte daher in Spanien zugelassen werden.

(5)

Die Entscheidung 2009/11/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/11/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) in Spanien zugelassen:

a)

das Gerät ‚Fat-O-Meat'er (FOM)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind;

b)

das Gerät ‚Fully automatic ultrasonic carcase grading (AutoFom)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind;

c)

das Gerät ‚UltraFom 300‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind;

d)

das Gerät ‚Automatic Vision System (VCS2000)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs aufgeführt sind;

e)

das Gerät ‚Fat-O-Meat'er (FOM II)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 5 des Anhangs aufgeführt sind;

f)

das Gerät ‚AutoFOM III‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 6 des Anhangs aufgeführt sind;

g)

das manuelle Verfahren (ZP) unter Verwendung einer Schiebelehre und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 7 des Anhangs aufgeführt sind.

h)

das Gerät ‚CSB Image-Meater‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 8 des Anhangs aufgeführt sind;

i)

das Gerät ‚gmSCAN‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 9 des Anhangs aufgeführt sind;

Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte manuelle Einstufungsverfahren (ZP) ist nur für Schlachthöfe zugelassen,

a)

in denen die Zahl an Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche nicht überschreitet und

b)

die eine Schlachtlinie mit einer Kapazität zur Verarbeitung von höchstens 40 Schweinen pro Stunde haben.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“"

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).

(3)  Entscheidung 2009/11/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 79).


ANHANG

Dem Anhang der Entscheidung 2009/11/EG wird folgender Teil 9 angefügt:

Teil 9

gmSCAN

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts ‚gmSCAN‘ erfolgt.

2.

Beim gmSCAN werden die dielektrischen Eigenschaften der Schlachtkörper kontaktfrei durch magnetische Induktion bestimmt. Das Messsystem besteht aus einer Reihe von Sendespulen, mit denen ein veränderliches schwaches Magnetfeld erzeugt wird. Die Empfängerspulen wandeln das Signal aus der durch den Schlachtkörper verursachten Störung des Magnetfelds in ein komplexes elektrisches Signal um, das den dielektrischen Parametern des Muskel- und Fettgewebes des Schlachtkörpers entspricht.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 55,14067 + 1 598,66166 × (Q1/CW) – 579,58575 × (Q2/CW) + 970,83879 × (Q3/CW) – 0,18993 × CW

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

Q1, Q2 und Q3

=

Betrag der magnetischen Induktion (Volt) aus Schinken, Mitte und Schulterbereich;

CW

=

Warmgewicht des Schlachtkörpers in Kilogramm.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg (Warmgewicht).“


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/87


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1522 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2018

zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für nationale Luftreinhalteprogramme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6549)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das nationale Luftreinhalteprogramm ist das wichtigste Steuerungsinstrument im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284, das die Mitgliedstaaten bei der Planung ihrer nationalen Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 und 2030 unterstützt, wodurch die Vorhersehbarkeit für die Interessenträger verbessert und zugleich eine Verlagerung von Investitionen hin zu sauberen und effizienten Technologien unterstützt wird. Das Instrument trägt zur Erreichung der Luftqualitätsziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bei und gewährleistet die Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen relevanten Politikbereichen, einschließlich Klima, Energie, Landwirtschaft, Industrie und Verkehr.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2284 müssen in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden mit Zuständigkeiten in den Gebieten Luftverschmutzung, Luftqualität und Luftqualitätsmanagement zu dem Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms und zu wesentlichen Aktualisierungen des Programms vor Programmende konsultiert werden.

(3)

Die nationalen Luftreinhalteprogramme sollten auch zur erfolgreichen Durchführung der gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erstellen Luftqualitätspläne beitragen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass in Gebieten und Ballungsräumen, in denen übermäßige Luftschadstoffkonzentrationen vorliegen und/oder in den Gebieten und Ballungsräumen, die erheblich zur Luftverschmutzung in anderen Gebieten und Ballungsräumen, auch in Nachbarländern, beitragen, die Emissionen insbesondere von Stickstoffoxiden und Feinstaub reduziert werden müssen.

(4)

Wie im „Zweiten Bericht über die Lage der Energieunion“ der Kommission (4) ausgeführt' sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Energie- und Klimaschutzpläne nach Möglichkeit parallel zu den Luftreinhalteprogrammen entwickeln, um Synergien zu erzielen und die Durchführungskosten zu senken, da sich diese Pläne weitgehend auf ähnliche Maßnahmen stützen.

(5)

Um die Kohärenz mit der Berichterstattung über Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Klima- und der Energiepolitik der Union zu verbessern, sollte das gemeinsame Format für das nationale Luftreinhalteprogramm, soweit Gemeinsamkeiten vorhanden sind, auf die Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (6) abgestimmt werden.

(6)

Damit die Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 eingehalten werden können, sollten zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen festgelegt werden. Die nationalen Luftreinhalteprogramme sollten daher auch verhältnismäßige Maßnahmen für den Agrarsektor umfassen.

(7)

Die Festlegung eines gemeinsamen Formats für das nationale Luftreinhalteprogramm dürfte die von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2284 vorzunehmende Prüfung der Programme erleichtern und die Programme der Mitgliedstaaten besser vergleichbar machen.

(8)

Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Luftreinhalteprogramm über den obligatorischen Inhalt hinaus zusätzliche relevante Informationen über ihre geplanten Strategien und Maßnahmen vorlegen, die auf die für empfindliche Bevölkerungsgruppen gefährlichsten Schadstoffe abzielen. Sie können ferner gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2284 Maßnahmen vorsehen, die auf eine weitere Verringerung der Emissionen abzielen, um ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Luftqualitätsleitlinien entspricht und mit den Zielen der Union in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme in Einklang steht.

(9)

Obwohl gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2284 Emissionen aus dem nationalen Seeverkehr und Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus für die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht berücksichtigt werden, können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Luftreinhalteprogrammen auch Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus diesen Quellen festlegen.

(10)

In den Sitzungen der Sachverständigengruppe für Luftqualität vom 4. April 2017, 28. November 2017 und 9. April 2018 (7) haben die Mitgliedstaaten den Entwurf eines gemeinsamen Formats erörtert und kommentiert.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/50/EG eingesetzten Ausschusses für Luftqualität —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das gemeinsame Format für das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/2284 ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Format

Bei der Übermittlung ihres nationalen Luftreinhalteprogramms an die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 verwenden die Mitgliedstaaten das im Anhang festgelegte gemeinsame Format.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 26.6.2003, S. 17).

(3)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(4)  COM(2017) 53 final vom 1. Februar 2017, S. 14.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23).

(7)  Siehe Register der Sachverständigengruppen der Kommission (Gruppe E02790), http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm


ANHANG

Gemeinsames Format für das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284

1.   BESCHREIBUNG DER FELDER

Alle mit (O) gekennzeichneten Felder dieses gemeinsamen Formats sind obligatorisch; die mit (F) gekennzeichneten Felder sind fakultativ.

2.   GEMEINSAMES FORMAT

2.1.   Titel des Programms, Kontaktdaten und Websites

2.1.1.   Titel des Programms, Kontaktdaten und Websites (O)

Titel des Programms

 

Datum

 

Mitgliedstaat

 

Name der für die Erstellung des Programms zuständigen Behörde

 

Telefonnummer der zuständigen Dienststelle

 

E-Mail-Adresse der zuständigen Dienststelle

 

Link zur Website, auf der das Programm veröffentlicht wird

 

Link(s) zu der/den Website(s) der Konsultation(en) im Zusammenhang mit dem Programm

 

2.2.   Zusammenfassung (F)

Die Zusammenfassung kann auch ein eigenständiges Dokument sein (idealerweise nicht mehr als 10 Seiten). Sie sollte eine kurze Zusammenfassung der Abschnitte 2.3 bis 2.8 sein. Soweit möglich, sollte die Zusammenfassung durch Grafiken illustriert werden.

2.2.1.   Der nationale Politikrahmen für Luftqualität und Luftreinhaltung

Politische Prioritäten und ihr Bezug zu Prioritäten in anderen relevanten Politikbereichen

 

Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden

 


2.2.2.   Seit 2005 mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Emissionsreduktion und der Verbesserung der Luftqualität

Erzielte Emissionsreduktionen

 

Fortschritte im Hinblick auf die Luftqualitätsziele

 

Derzeitige grenzüberschreitende Auswirkungen inländischer Emissionsquellen

 


2.2.3.   Voraussichtliche künftige Entwicklung bis 2030 ohne Änderung bereits verabschiedeter Strategien und Maßnahmen

Voraussichtliche Emissionen und Emissionsreduktionen (Szenario „mit Maßnahmen“)

 

Voraussichtliche Auswirkungen im Hinblick auf die Verbesserung der Luftqualität (Szenario „mit Maßnahmen“)

 

Unsicherheiten

 


2.2.4.   Für die Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 und 2030 sowie der Emissionszwischenziele für 2025 in Betracht gezogene Politikoptionen

Wichtigste in Betracht gezogene Politikoptionen

 


2.2.5.   Zusammenfassung der zur Verabschiedung vorgesehenen Strategien und Maßnahmen nach Sektoren; Zeitplan für ihre Verabschiedung, Umsetzung und Überprüfung; zuständige Behörden

Betroffener Sektor

Strategien und Maßnahmen

Ausgewählte Strategien und Maßnahmen

Zeitplan für die Umsetzung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen

Behörde(n), die für die Umsetzung und Durchsetzung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen zuständig ist/sind (Art und Name)

Zeitplan für die Überprüfung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen

Energieversorgung

 

 

 

 

Energieverbrauch

 

 

 

 

Verkehr

 

 

 

 

Industrieprozesse

 

 

 

 

Landwirtschaft

 

 

 

 

Abfallwirtschaft/Abfall

 

 

 

 

Querschnittsbereiche

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 


2.2.6.   Kohärenz

Bewertung, wie die ausgewählten Strategien und Maßnahmen die Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen relevanten Politikbereichen gewährleisten

 


2.2.7.   Voraussichtliche kombinierte Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen („mit zusätzlichen Maßnahmen“) im Hinblick auf Emissionsreduktionen, auf die Luftqualität in den eigenen Gebieten und in benachbarten Mitgliedstaaten sowie auf die Umwelt; damit verbundene Unsicherheiten

Voraussichtliche Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen (mit zusätzlichen Maßnahmen)

 

Inanspruchnahme von Flexibilitätsregelungen (sofern zutreffend)

 

Voraussichtliche Verbesserung der Luftqualität (mit zusätzlichen Maßnahmen)

 

Voraussichtliche Auswirkungen auf die Umwelt (mit zusätzlichen Maßnahmen)

 

Methoden und Unsicherheiten

 

2.3.   Der nationale Politikrahmen für Luftqualität und Luftreinhaltung

2.3.1.   Politische Prioritäten und ihre Beziehung zu Prioritäten in anderen relevanten Politikbereichen

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen, bezogen auf das Basisjahr 2005 (in %) (O)

SO2

NOx

NMVOC

NH3

PM2,5

2020-2029 (O)

 

 

 

 

 

Ab 2030 (O)

 

 

 

 

 

Luftqualitätsprioritäten: nationale politische Prioritäten im Zusammenhang mit nationalen bzw. EU-Luftqualitätszielen (einschließlich Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen in Bezug auf die Expositionskonzentration) (O)

Es kann auch auf von der WHO empfohlene Luftqualitätsziele Bezug genommen werden.

 

Relevante Prioritäten in den Bereichen Klimawandel und Energiepolitik (O)

 

Relevante politische Prioritäten in einschlägigen Politikbereichen, einschließlich Landwirtschaft, Industrie und Verkehr (O)

 


2.3.2.   Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden

Liste der zuständigen Behörden (O)

Beschreiben Sie die Art der Behörde (z. B. Umweltaufsichtsbehörde, regionale Umweltagentur, Gemeinde) (O)

Gegebenenfalls Name der Behörde (z. B. Ministerium für XXX, Nationale Agentur für XXX, Regionalamt für XXX)

Beschreiben Sie die Zuständigkeiten in den Bereichen Luftqualität und Luftreinhaltung (O)

Zutreffendes auswählen:

Aufgaben der Politikgestaltung

Umsetzungsaufgaben

Durchsetzungsaufgaben (gegebenenfalls einschließlich Inspektionen und Genehmigungen)

Berichterstattungs- und Überwachungsaufgaben

Koordinierungsaufgaben

Sonstiges — bitte angeben

Quellsektoren in der Zuständigkeit der Behörde (F)

Nationale Behörden (O)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regionale Behörden (O)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lokale Behörden (O)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

2.4.   Mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Emissionsreduktion und der Verbesserung der Luftqualität; Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen, bezogen auf das Jahr 2005

2.4.1.   Mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Emissionsreduktion; Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen zur Emissionsreduktion

Beschreiben Sie die mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielten Fortschritte bei der Emissionsreduktion sowie den Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen zur Emissionsreduktion (O)

 

Geben Sie vollständige Verweise (Kapitel und Seite) auf öffentlich verfügbare unterstützende Datensätze (z. B. vergangene Berichterstattung über Emissionsinventare) (O)

 

Fügen Sie Grafiken zur Veranschaulichung der Emissionsreduktionen je Schadstoff und/oder wichtigen Sektor bei (F)

 


2.4.2.   Mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Verbesserung der Luftqualität; Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen in Bezug auf die Luftqualität

Beschreiben Sie die mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielten Fortschritte bei der Verbesserung der Luftqualität sowie den Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen in Bezug auf die Luftqualität, indem Sie mindestens angeben, in wie vielen Luftqualitätsgebieten (bezogen auf die Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten) die Luftqualitätsziele der EU für NO2, PM10, PM2,5 und O3 und etwaige sonstige Schadstoffe, bei denen Überschreitungen zu verzeichnen sind, eingehalten bzw. nicht eingehalten werden (O)

 

Geben Sie vollständige Verweise (Kapitel und Seite) auf öffentlich verfügbare unterstützende Datensätze (z. B. Luftqualitätspläne, Quellenzuordnung) (O)

 

Karten oder Histogramme, die die derzeitigen Konzentrationen in der Luft veranschaulichen (mindestens für NO2, PM10, PM2,5 und O3 sowie für andere Schadstoffe, die ein Problem darstellen) und aus denen beispielsweise die Zahl der Gebiete (bezogen auf die Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten) ersichtlich ist, die im Basisjahr und im Berichtsjahr konform bzw. nicht konform sind (F)

 

Falls in einem oder mehreren Luftqualitätsgebieten Probleme festgestellt werden, beschreiben Sie bitte, welche Fortschritte bei der Verringerung der gemeldeten Höchstkonzentrationen erzielt wurden (F)

 


2.4.3.   Derzeitige grenzüberschreitende Auswirkungen nationaler Emissionsquellen

Beschreiben Sie etwaige derzeitige grenzüberschreitende Auswirkungen inländischer Emissionsquellen (O)

Es können quantitative oder qualitative Fortschritte gemeldet werden.

Falls keine Probleme festgestellt wurden, geben Sie dies bitte an.

 

Werden zur Beschreibung der Bewertungsergebnisse quantitative Daten verwendet, geben Sie bitte an, welche Daten und Methoden dieser Bewertung zugrunde lagen (F)

 

2.5.   Voraussichtliche künftige Entwicklung ohne Änderung bereits verabschiedeter Strategien und Maßnahmen

2.5.1.   Voraussichtliche Emissionen und Emissionsreduktionen (Szenario „mit Maßnahmen“)

Schadstoffe (O)

Gesamtemissionen (kt), in Übereinstimmung mit den Inventaren für das Jahr x-2 oder x-3 (Jahr angeben) (O)

Voraussichtliche Emissionsreduktion in % gegenüber 2005 (O)

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung für 2020-2029 (in %) (O)

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung ab 2030 (in %) (O)

Basisjahr 2005

2020

2025

2030

2020

2025

2030

SO2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NOx

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NMVOC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NH3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PM2,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläutern Sie, welche Unsicherheiten bei den Prognosen (mit derzeitigen Maßnahmen) im Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020, 2025 und ab 2030 bestehen (F)

 

Datum der Emissionsprognosen (O)

 

Lässt die voraussichtliche Entwicklung erkennen, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen im Rahmen des Szenarios „mit Maßnahmen“ nicht eingehalten werden, so sind in Abschnitt 2.6 die zusätzlichen Strategien und Maßnahmen anzugeben, die zur Einhaltung der Verpflichtungen in Betracht gezogen wurden.

2.5.2.   Voraussichtliche Auswirkungen im Hinblick auf die Verbesserung der Luftqualität (Szenario „mit Maßnahmen“), einschließlich voraussichtlicher Umfang der Einhaltung

2.5.2.1.   Qualitative Beschreibung der voraussichtlichen Verbesserung der Luftqualität (O)

Geben Sie eine qualitative Beschreibung der voraussichtlichen Verbesserungen der Luftqualität und der voraussichtlichen künftigen Entwicklung des Umfangs der Einhaltung (Szenario „mit Maßnahmen“) der EU-Luftqualitätsziele für NO2, PM10, PM2,5 und O3 sowie sonstige Schadstoffe, die ein Problem darstellen, bis 2020, 2025 und 2030 (O)

Geben Sie vollständige Verweise (Kapitel und Seite) auf öffentlich verfügbare unterstützende Datensätze (z. B. Luftqualitätspläne, Quellenzuordnung), aus denen die voraussichtlichen Verbesserungen und die voraussichtliche künftige Entwicklung des Umfangs der Einhaltung deutlich werden (O)

 


2.5.2.2.   Quantitative Beschreibung der voraussichtlichen Verbesserung der Luftqualität (F)

Werte in der Luftqualitätsrichtlinie

Voraussichtliche Zahl nichtkonformer Luftqualitätsgebiete

Voraussichtliche Zahl konformer Luftqualitätsgebiete

Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten

Geben Sie das Basisjahr an

2020

2025

2030

Geben Sie das Basisjahr an

2020

2025

2030

Geben Sie das Basisjahr an

2020

2025

2030

PM2,5 (1 Jahr)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NO2 (1 Jahr)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PM10 (1 Jahr)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

O3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.6.   Zur Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 und 2030 sowie der Emissionszwischenziele für 2025 in Betracht gezogene Politikoptionen

Die in diesem Abschnitt verlangten Informationen sind mithilfe des von der EUA hierfür bereitgestellten „Instruments für Strategien und Maßnahmen“ („PaM tool“)zu übermitteln.

2.6.1.   Nähere Angaben zu den zur Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Betracht gezogenen Strategien und Maßnahmen (Angabe auf Strategie-/Maßnahmenebene)

Bezeichnung und Kurzbeschreibung einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets (O)

Betroffene Schadstoffe, Zutreffendes auswählen:

SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5, (O); Ruß als Bestandteil von PM2,5, sonstige (z. B. Hg, Dioxine, THG) (F), bitte angeben

Ziele einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets (O)

Art(en) der Strategie(n)/Maßnahme(n) (^) (O)

Wichtigste und gegebenenfalls weitere betroffene Sektoren (†) (O)

Umsetzungszeitraum (O für zur Umsetzung ausgewählte Maßnahmen)

Für die Umsetzung zuständige(n) Behörde(n) (O für zur Umsetzung ausgewählte Maßnahmen)

Siehe Tabelle 2.3.2.

Nähere Angaben zu den für die Analyse verwendeten Methoden (z. B. spezifische Modelle oder Methoden, zugrunde liegende Daten) (O)

Quantifizierte erwartete Emissionsreduktionen (für einzelne Strategien/Maßnahmen bzw. für Strategie-/Maßnahmenpakete) (kt, pro Jahr oder als Spanne, im Vergleich zum Szenario „mit Maßnahmen“) (O)

Qualitative Beschreibung der Unsicherheiten (O, sofern verfügbar)

Beginn

Abschluss

Art

Name

2020

2025

2030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

Die mit (*), (^) bzw. (†) versehenen Felder sind anhand vordefinierter Antwortoptionen auszufüllen, die mit den Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 in Einklang stehen.

Das mit (*) versehene Feld ist anhand der folgenden vordefinierten, als zutreffend auszuwählenden Antwortoptionen auszufüllen (es kann mehr als ein Ziel ausgewählt werden, weitere Ziele können hinzugefügt und unter „Sonstiges“ angegeben werden) (O):

1.

Energieversorgung:

Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energien;

Umstellung auf weniger CO2-intensive Brennstoffe;

vermehrte Energiegewinnung aus nichterneuerbaren Energieträgern mit geringem CO2-Ausstoß (Kernenergie);

Minderung von Verlusten;

Effizienzsteigerung im Energie- und Umwandlungssektor;

Einbau von Emissionsminderungstechnologien;

sonstige Ziele im Bereich Energieversorgung.

2.

Energieverbrauch:

Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden;

Verbesserungen der Energieeffizienz von Geräten;

Effizienzsteigerung im Dienstleistungssektor/tertiären Sektor;

Effizienzsteigerung in industriellen Endverbrauchssektoren;

Nachfragesteuerung/-senkung;

sonstige Ziele im Bereich Energieverbrauch.

3.

Verkehr:

Einsatz von emissionsmindernden Technologien in Fahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen;

Effizienzsteigerungen bei Fahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen;

Verkehrsträgerwechsel zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder nichtmotorisiertem Verkehr;

alternative Kraftstoffe für Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge (einschließlich Elektroantrieb);

Nachfragesteuerung/-senkung;

besseres Verbrauchsverhalten;

bessere Verkehrsinfrastruktur;

sonstige Ziele im Bereich Verkehr.

4.

Industrieprozesse:

Einbau von Emissionsminderungstechnologien;

bessere Eindämmung flüchtiger Emissionen aus Industrieprozessen;

sonstige Ziele im Bereich Industrieprozesse.

5.

Abfallwirtschaft/Abfall:

Nachfragesteuerung/-senkung;

verstärktes Recycling;

bessere Behandlungstechnologien;

besseres Deponiemanagement;

Abfallverbrennung mit energetischer Nutzung;

bessere Abwasserbewirtschaftungssysteme;

weniger Deponierung;

sonstige Ziele im Bereich Abfälle.

6.

Landwirtschaft:

emissionsarme Ausbringung von Düngemitteln/Dung auf Ackerflächen und Grünland;

sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ackerbewirtschaftung;

bessere Viehbewirtschaftungs- und -aufzuchtanlagen;

bessere Systeme zur Bewirtschaftung tierischer Abfälle;

sonstige Ziele im Bereich Landwirtschaft.

7.

Querschnittsbereiche:

Rahmenpolitik;

sektorübergreifende Politik;

sonstige Querschnittsbereiche.

8.

Sonstige:

Die Mitgliedstaaten müssen das Ziel kurz beschreiben.

Das mit (^) versehene Feld ist anhand der folgenden vordefinierten, als jeweils zutreffend auszuwählenden Antwortoptionen auszufüllen (es kann mehr als eine Art von Strategie/Maßnahme ausgewählt werden, weitere Arten von Strategien und Maßnahmen können hinzugefügt und unter „Sonstiges“ angegeben werden) (O):

Minderung der Verschmutzung an der Quelle;

Wirtschaftliche Instrumente;

Steuerliche Instrumente:

Freiwillige/ausgehandelte Vereinbarungen;

Information;

Regulierung;

Bildung;

Forschung;

Planung;

Sonstiges — bitte angeben.

Das mit (†) versehene Feld ist anhand der folgenden vordefinierten, als jeweils zutreffend auszuwählenden Antwortoptionen auszufüllen (es kann mehr als ein Sektor ausgewählt werden, weitere Sektoren können hinzugefügt und unter „Sonstiges“ angegeben werden) (O):

Energieversorgung (umfasst die Extraktion, Umwandlung, Verteilung und Lagerung von Brennstoffen sowie die Gewinnung von Energie und Strom);

Energieverbrauch (umfasst den Verbrauch von Brennstoffen und Strom durch die Endnutzer wie Haushalte, Dienstleistungserbringer, Industrie und Landwirtschaft);

Verkehr;

Industrieprozesse (umfasst Industrietätigkeiten, bei denen Stoffe chemisch oder physikalisch verändert werden, wodurch Treibhausgasemissionen entstehen, die Verwendung von Treibhausgasen in Erzeugnissen und nicht für die Energiewirtschaft verwendeter Kohlenstoff aus fossilen Brennstoffen);

Landwirtschaft;

Abfallwirtschaft/Abfall;

Querschnittsbereiche;

sonstige Sektoren; bitte angeben.


2.6.2.   Auswirkungen von einzelnen Strategien/Maßnahmen oder von Strategie- und Maßnahmenpaketen, die für die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Betracht gezogen werden, auf die Luftqualität und die Umwelt (O, sofern verfügbar)

Soweit verfügbar, Auswirkungen auf die Luftqualität (es kann auch auf von der WHO empfohlene Luftqualitätsziele Bezug genommen werden) und die Umwelt

 


2.6.3.   Schätzung der Kosten und Nutzen der einzelnen Strategie/Maßnahme oder des Strategie- und Maßnahmenpakets, die/das für die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Betracht gezogen wird/werden (O)

Bezeichnung und Kurzbeschreibung einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets

Kosten in EUR pro geminderte Tonne Schadstoff

Absolute Kosten in EUR pro Jahr

Absolute Nutzen pro Jahr

Kosten-Nutzen-Verhältnis

Preisbasis (Jahr)

Qualitative Beschreibung der Kosten- und Nutzenschätzungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.


2.6.4.   Zusätzliche Angaben zu den Maßnahmen aus Anhang III Teil 2 der Richtlinie (EU) 2016/2284 für den Agrarsektor, mit denen die Emissionsreduktionsverpflichtungen eingehalten werden sollen

 

Ist die Strategie/Maßnahme Teil des nationalen Luftreinhalteprogramms?

Ja/Nein (O)

Falls ja,

geben Sie bitte den Abschnitt/die Seitennummer im Programm an

(O)

Wurde die Strategie/Maßnahme genauso angewendet? Ja/Nein (O)

Falls nein, beschreiben Sie bitte die vorgenommenen Änderungen (O)

A.   Maßnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen (O)

1.

Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen unter Berücksichtigung des UNECE-Verfahrenskodex für gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Reduktion der Ammoniak-Emissionen von 2014, der mindestens folgende Punkte abdeckt:

a)

Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs;

b)

Fütterungsstrategien;

c)

emissionsarme Ausbringungstechniken für Wirtschaftsdünger;

d)

emissionsarme Lagerungssysteme für Wirtschaftsdünger;

e)

emissionsarme Stallhaltungssysteme;

f)

Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern.

 

 

 

2.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des UNECE-Leitfadens für Stickstoffbilanzen eine nationale Stickstoffbilanz erstellen, um die Veränderungen bei den Gesamtverlusten von reaktivem Stickstoff aus der Landwirtschaft, einschließlich Ammoniak, Stickstoffoxid, Ammonium, Nitrate und Nitrite, zu überwachen.

 

 

 

3.

Die Mitgliedstaaten verbieten den Einsatz von Düngemitteln aus Ammoniumcarbonat und können die Ammoniakemissionen aus anorganischen Düngemitteln durch folgende Maßnahmen reduzieren:

a)

Ersetzung von Düngemitteln auf Harnstoffbasis durch Düngemittel auf Ammoniumnitratbasis;

b)

werden weiterhin harnstoffbasierte Düngemittel ausgebracht, Anwendung von Verfahren, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 30 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen;

c)

Förderung der Ersetzung von anorganischen Düngemitteln durch organische Düngemittel und, sofern weiterhin anorganische Düngemittel eingesetzt werden, deren Ausbringung im Einklang mit dem vorhersehbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der gedüngten Kulturpflanzen oder Grünflächen, wobei auch dem vorhandenen Nährstoffgehalt des Bodens und Nährstoffen aus anderen Düngemitteln Rechnung getragen wird.

 

 

 

4.

Die Mitgliedstaaten können die Ammoniakemissionen aus Wirtschaftsdünger durch folgende Maßnahmen reduzieren:

a)

Reduktion der Emissionen infolge der Ausbringung von Gülle und Festmist auf Acker- und Grünland durch Anwendung von Verfahren, mit denen sich die Ammoniakemissionen um mindestens 30 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen, wobei folgende Bedingungen gelten:

i)

Ausbringung von Festmist und Gülle ausschließlich im Einklang mit dem vorhersehbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der gedüngten Kulturpflanzen oder Grünflächen, wobei auch dem vorhandenen Nährstoffgehalt des Bodens und den Nährstoffen aus anderen Düngemitteln Rechnung getragen wird;

ii)

keine Ausbringung von Festmist und Gülle, wenn der zu düngende Boden wassergesättigt, überflutet, gefroren oder schneebedeckt ist;

iii)

Ausbringung von Gülle auf Grünflächen mittels Schleppschlauch, Schleppschuh oder durch flache oder tiefe Injektion;

iv)

Einarbeitung von Festmist oder Gülle, die auf Ackerland ausgebracht werden, innerhalb von vier Stunden nach dem Ausbringen;

b)

Reduktion von Emissionen aus außerhalb von Ställen gelagertem Wirtschaftsdünger nach folgendem Verfahren:

i)

für nach dem 1. Januar 2022 angelegte Güllelager Verwendung emissionsarmer Lagersysteme oder -techniken, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 60 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen; für bereits bestehende Güllelager beträgt dieser Wert 40 %;

ii)

Überdachung von Festmistlagern;

iii)

Sicherstellung, dass die landwirtschaftlichen Betriebe über eine ausreichende Kapazität für die Lagerung von Wirtschaftsdünger verfügen, damit der Wirtschaftsdünger nur zu Zeiten ausgebracht wird, die für Pflanzenwachstum geeignet sind;

c)

Reduktion von Emissionen aus Ställen durch Verwendung von Systemen, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 20 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen;

d)

Reduktion von Emissionen aus Mist durch Strategien der eiweißreduzierten Fütterung, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 10 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen.

 

 

 

B.   Emissionsreduktionsmaßnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Feinstaub (PM2,5) und Ruß (O)

1.

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des Anhangs II zur „Cross-Compliance“ der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) die Verbrennung von landwirtschaftlichen Ernterückständen und -abfällen sowie von forstwirtschaftlichen Rückständen auf der Fläche verbieten. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung eines gemäß Unterabsatz 1 eingeführten Verbots und setzen es durch. Ausnahmen von einem solchen Verbot dürfen lediglich für Vorsorgeprogramme zur Vermeidung unkontrollierter Flächenbrände, zur Schädlingsbekämpfung oder zum Schutz der biologischen Vielfalt gewährt werden.

 

 

 

2.

Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Ernterückständen auf der Grundlage folgender Verfahren erstellen:

a)

Verbesserung der Bodenstruktur durch Einarbeitung von Ernterückständen;

b)

bessere Techniken für die Einarbeitung von Ernterückständen;

c)

alternative Verwendung von Ernterückständen;

d)

Verbesserung der Nährstoffbilanz und der Bodenstruktur durch Einarbeitung von Wirtschaftsdünger in der für optimales Pflanzenwachstum erforderlichen Menge und durch Vermeidung des Verbrennens von Wirtschaftsdünger oder Strohtiefstreu.

 

 

 

C.   Verhinderung von Folgen für landwirtschaftliche Kleinbetriebe (O)

Beim Ergreifen der in den Abschnitten A und B aufgeführten Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Folgen für landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe von den Maßnahmen ausnehmen, wenn dies im Hinblick auf die geltenden Reduktionsverpflichtungen machbar und angemessen ist (O).

 

 

 

2.7.   Zur Verabschiedung vorgesehene Strategien nach Sektoren; Zeitplan für ihre Verabschiedung, Umsetzung und Überprüfung; zuständige Behörden

2.7.1.   Zur Verabschiedung vorgesehene einzelne Strategien/Maßnahmen oder Strategie-/Maßnahmenpakete; zuständige Behörden

Bezeichnung und Kurzbeschreibung einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets (O)

Siehe Tabelle 2.6.1.

Derzeit vorgesehenes Jahr der Verabschiedung (O)

Relevante Anmerkungen, die sich aus Konsultationen zu der einzelnen Strategie/Maßnahme oder zu dem Strategie-/Maßnahmenpaket ergeben (F)

Derzeit vorgesehener Zeitplan für die Umsetzung (O)

Zwischenziele und Indikatoren, die zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen ausgewählt wurden (F)

Derzeit vorgesehener Zeitplan für die Überprüfung (falls abweichend von der allgemeinen Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms alle vier Jahre) (O)

Für die einzelne Strategie/Maßnahme oder das Strategie-/Maßnahmenpaket zuständige Behörden (O)

Siehe Tabelle 2.3.2.

Anfangsjahr

Abschlussjahr

Zwischenziele

Indikatoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen ein.


2.7.2.   Erläuterung, wie die Auswahl vorgenommen wurde, und Bewertung, wie die ausgewählten Strategien und Maßnahmen die Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen relevanten Politikbereichen gewährleisten

Erläuterung, wie die Auswahl unter den in Betracht gezogenen Maßnahmen in Abschnitt 2.6.1 vorgenommen wurde, um die endgültigen Maßnahmen festzulegen (F)

 

Kohärenz der ausgewählten Strategien und Maßnahmen mit Luftqualitätszielen auf nationaler Ebene und gegebenenfalls mit solchen in benachbarten Mitgliedstaaten (O)

 

Kohärenz der ausgewählten Strategien und Maßnahmen mit anderen relevanten Plänen und Programmen, die gemäß den nationalen oder EU-Rechtsvorschriften erstellt wurden (z. B. nationale Energie- und Klimapläne) (O)

 

2.8.   Voraussichtliche kombinierte Auswirkungen von Strategien und Maßnahmen („mit zusätzlichen Maßnahmen“) im Hinblick auf Emissionsreduktionen, Luftqualität und Umwelt und damit verbundene Unsicherheiten (falls zutreffend)

2.8.1.   Voraussichtliche Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen (mit zusätzlichen Maßnahmen)

Schadstoffe (O)

Gesamtemissionen (kt), in Übereinstimmung mit den Inventaren für das Jahr x-2 oder x-3 (bitte das Jahr angeben) (O)

Erzielte Emissionsreduktion in % gegenüber 2005 (O)

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung für 2020-2029 (in %) (O)

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung ab 2030 (in %) (O)

Basisjahr 2005

2020

2025

2030

2020

2025

2030

 

 

SO2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NOx

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NMVOC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NH3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PM2,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum der Emissionsprognosen (O)

 


2.8.2.   Nichtlinearer Emissionsreduktionspfad

Wird ein nichtlinearer Emissionsreduktionspfad befolgt, so weisen Sie bitte nach, dass dies technisch oder wirtschaftlich effizienter ist (alternative Maßnahmen würden unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen), die Einhaltung jedweder Reduktionsverpflichtung im Jahr 2030 nicht beeinträchtigt und dass der Pfad ab 2025 mit dem linearen Pfad konvergieren wird (O, sofern zutreffend)

Nehmen Sie gegebenenfalls Bezug auf in Tabelle 2.6.3 aufgeführte Kosten.

 


2.8.3.   Flexibilitätsregelungen

Werden Flexibilitätsregelungen in Anspruch genommen, so führen Sie dies bitte näher aus (O)

 


2.8.4.   Voraussichtliche Verbesserung der Luftqualität (mit zusätzlichen Maßnahmen)

A.   Voraussichtliche Zahl nichtkonformer und konformer Luftqualitätsgebiete (F)

Werte in der Luftqualitätsrichtlinie

Voraussichtliche Zahl nichtkonformer Luftqualitätsgebiete

Voraussichtliche Zahl konformer Luftqualitätsgebiete

Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten

Geben Sie das Basisjahr an

2020

2025

2030

Geben Sie das Basisjahr an

2020

2025

2030

Geben Sie das Basisjahr an

2020

2025

2030

PM2,5 (1 Jahr)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NO2 (1 Jahr)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PM10 (1 Jahr)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

O3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.   Maximale Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte und Indikatoren für die durchschnittliche Exposition (F)

Werte in der Luftqualitätsrichtlinie

Voraussichtliche maximale Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte in allen Gebieten

Indikator für die voraussichtliche durchschnittliche Exposition (nur für PM2,5 (1 Jahr))

Geben Sie das Basisjahr an

2020

2025

2030

Geben Sie das Basisjahr an

2020

2025

2030

PM2,5 (1 Jahr)

 

 

 

 

 

 

 

 

NO2 (1 Jahr)

 

 

 

 

 

 

 

 

NO2 (1 Stunde)

 

 

 

 

 

 

 

 

PM10 (1 Jahr)

 

 

 

 

 

 

 

 

PM10 (24 Stunden)

 

 

 

 

 

 

 

 

O3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

C.   Schaubilder zur Untermauerung der voraussichtlichen Verbesserung der Luftqualität und des Umfangs der Einhaltung (F)

Karten oder Histogramme, die die voraussichtliche Entwicklung der Konzentrationen in der Luft veranschaulichen (mindestens für NO2, PM10, PM2,5 und O3 sowie andere Schadstoffe, die ein Problem darstellen) und aus denen beispielsweise die Zahl der Gebiete (bezogen auf die Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten) ersichtlich ist, die in den Jahren 2020, 2025 und 2030 konform bzw. nicht konform sein werden; voraussichtliche Höchstzahl von Überschreitungen auf nationaler Ebene; Indikator für die voraussichtliche durchschnittliche Exposition

 

D.   Voraussichtliche qualitative Verbesserung der Luftqualität und Umfang der Einhaltung (mit zusätzlichen Maßnahmen) (sofern die vorstehenden Tabellen keine quantitativen Daten enthalten) (F)

Voraussichtliche qualitative Verbesserung der Luftqualität und Umfang der Einhaltung (mit zusätzlichen Maßnahmen)

 

Bei Jahresgrenzwerten sind den Prognosen die Höchstkonzentrationen in allen Gebieten zugrunde zu legen. Bei Tages- und Stundengrenzwerten ist den Prognosen die Höchstzahl von verzeichneten Überschreitungen in allen Gebieten zugrunde zu legen.

2.8.5.   Voraussichtliche Auswirkungen auf die Umwelt (mit zusätzlichen Maßnahmen) (F)

 

Zur Bewertung der Umweltauswirkungen herangezogenes Basisjahr (bitte angeben)

2020

2025

2030

Beschreibung

Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Versauerung den kritischen Eintragsschwellenwert überschreitet (in %)

 

 

 

 

 

Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Eutrophierung den kritischen Eintragsschwellenwert überschreitet (in %)

 

 

 

 

 

Gebiet des Mitgliedstaats, in dem Ozon die kritische Belastungsschwelle überschreitet (in %)

 

 

 

 

 

Die Indikatoren sollten auf diejenigen abgestimmt sein, die im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung für die Belastung der Ökosysteme durch Versauerung, Eutrophierung und Ozon verwendet werden (https://www.rivm.nl/media/documenten/cce/manual/Manual_UBA_Texte.pdf).


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/103


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2018

zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

nach Anhörung des mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie (EU) 2016/2102 werden gemeinsame Anforderungen an die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sowie die Anforderungen an Erklärungen zur Barrierefreiheit festgelegt, die öffentliche Stellen über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen müssen.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass öffentliche Stellen solche Erklärungen unter Verwendung einer von der Kommission erstellten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen.

(3)

Die Mitgliedstaaten werden angehalten, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Stellen ihre Erklärungen zur Barrierefreiheit regelmäßig, zumindest einmal jährlich, überprüfen und aktualisieren.

(4)

Damit die Erklärungen zur Barrierefreiheit leicht zugänglich sind, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Stellen dazu anhalten, ihre Erklärungen von jeder Webseite ihrer Website aus zugänglich zu machen. Die Erklärungen können auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden.

(5)

Um die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit zu erhöhen und die Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen zu erleichtern, sollte die Erklärung zur Barrierefreiheit gegebenenfalls in einem maschinenlesbaren Format gemäß der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bereitgestellt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird die Mustererklärung zur Barrierefreiheit festgelegt, die von öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses zu verwenden ist.

Artikel 2

Format der Erklärung

Die Erklärung wird in einem barrierefreien Format gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und gegebenenfalls in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 2003/98/EG bereitgestellt.

Artikel 3

Erstellung der Erklärung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 richtig sind und auf einer der folgenden Voraussetzungen beruhen:

a)

einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102' beispielsweise in Form

einer von der öffentlichen Stelle durchgeführten Selbstbewertung,

einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung, z. B. einer Zertifizierung;

b)

sonstigen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten als angemessen erachtet werden und die gleiche Gewähr für die Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Aussagen bieten.

(2)   Die nach Absatz 1 verwendete Methode wird in der Erklärung genannt.

Artikel 4

Anpassung der Erklärung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen in ihren jeweiligen Erklärungen zumindest die in Abschnitt 1 des Anhangs festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen einhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen festlegen, die über die in Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten fakultativen Inhalte hinausgehen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).


ANHANG

MUSTERERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

Hinweise

Der kursive Text sollte von der öffentlichen Stelle gegebenenfalls gestrichen oder geändert werden.

Alle Endnoten sollten vor der Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit gestrichen werden.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte für den Benutzer leicht zu finden sein. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte an hervorgehobener Stelle auf der Startseite der Website angezeigt werden oder auf jeder Webseite vorhanden sein, z. B. in einer statischen Kopf- oder Fußzeile. Der Aufruf der Erklärung zur Barrierefreiheit kann über eine standardisierte URL erfolgen. Bei mobilen Anwendungen sollte die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt werden. Die Erklärung kann auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden.

ABSCHNITT 1

OBLIGATORISCHE INHALTLICHE ANFORDERUNGEN

ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

[Name der öffentlichen Stelle] ist bemüht, seine/ihre [Website(s)] [und] [mobile(n) Anwendung(en)] im Einklang mit [den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)] barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für [Geltungsbereich der Erklärung einfügen, z. B. Website(s)/mobile Anwendung(en) i, für die die Erklärung gilt].

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen ii

a)iii

[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] mit [xxx iv] vollständig vereinbar.

b)v

[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] wegen der folgenden [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] teilweisevi mit [xxx vii] vereinbar.

c)viii

[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] nicht mit [xxx ix] vereinbar. Die [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] sind nachstehend aufgeführt.

Nicht barrierefreie Inhalte x

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a)

Unvereinbarkeit mit [nationalen Rechtsvorschriften]

[Führen Sie die Unvereinbarkeit(en) der Website(s)/mobilen Anwendung(en) auf und/oder beschreiben Sie die Abschnitte/Inhalte/Funktionen, die noch nicht vereinbar sind xi].

b)

Unverhältnismäßige Belastung

[Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, für die die Ausnahme aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorübergehend geltend gemacht wird].

c)

Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.

[Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, die nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften fallen].

[Geben Sie etwaige barrierefreie Alternativen an.]

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am [Datum xii] erstellt.

[Nennen Sie die zur Erstellung der Erklärung verwendete Methode (siehe Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission (2) — OP: Nummer dieses Beschlusses einfügen).]

[Die Erklärung wurde zuletzt am [Datum der letzten Überprüfung xiii] überprüft].

Feedback und Kontaktangaben

[Geben Sie einen Link zu dem Feedback-Mechanismus an und beschreiben Sie den Feedback-Mechanismus, mit dem der öffentlichen Stelle etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitgeteilt und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte eingeholt werden können.]

[Nennen Sie die Kontaktangaben der Stelle(n)/Abteilung(en)/Person(en), die für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Feedback-Mechanismus eingehenden Mitteilungen zuständig ist/sind.]

Durchsetzungsverfahren

[Geben Sie einen Link zu dem Durchsetzungsverfahren an und beschreiben Sie das Durchsetzungsverfahren, das bei nicht zufriedenstellenden Antworten auf die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie übermittelten Mitteilungen oder Anträge in Anspruch genommen werden kann.]

[Nennen Sie die Kontaktangaben der zuständigen Durchsetzungsstelle].

ABSCHNITT 2

FAKULTATIVE INHALTE

Folgende fakultative Angaben können gegebenenfalls in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufgenommen werden:

(1)

eine Erläuterung der Bemühungen der öffentlichen Stelle um eine bessere digitale barrierefreie Zugänglichkeit, z. B.:

ihre Absicht, ein höheres Maß an Barrierefreiheit zu erreichen, als dies gesetzlich vorgeschrieben ist,

Abhilfemaßnahmen, die in Bezug auf nicht barrierefreie Inhalte der Websites und mobilen Anwendungen ergriffen werden sollen, mit einem Zeitrahmen für deren Verwirklichung;

(2)

eine förmliche Bestätigung der Erklärung zur Barrierefreiheit (auf administrativer oder politischer Ebene);

(3)

das Datum der Veröffentlichung der Website und/oder der mobilen Anwendung;

(4)

das Datum der letzten Aktualisierung der Website und/oder der mobilen Anwendung nach einer wesentlichen inhaltlichen Überarbeitung;

(5)

einen Link zu einem Bewertungsbericht, sofern verfügbar, insbesondere wenn der Stand der Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung als „a) vollständig vereinbar“ mit den Anforderungen angegeben ist;

(6)

zusätzliche telefonische Hilfe für Menschen mit Behinderungen und Hilfestellung für Nutzer unterstützender Technologien;

(7)

sonstige für angemessen erachtete Inhalte.

i

Bei mobilen Anwendungen bitte Version und Datum angeben.

ii

Wählen Sie eine der folgenden Optionen, z. B. a), b) oder c), und streichen Sie die nicht zutreffenden Optionen.

iii

Wählen Sie die Option a) nur, wenn alle Anforderungen der Normen oder technischen Spezifikationen vollständig und ausnahmslos erfüllt sind.

iv

Fügen Sie den Verweis auf die Normen und/oder technischen Spezifikationen oder auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ein.

v

Wählen Sie die Option b), wenn die meisten Anforderungen der Normen oder technischen Spezifikationen mit einigen wenigen Ausnahmen erfüllt sind.

vi

Das heißt, dass die Anforderungen noch nicht vollständig erfüllt werden und dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die vollständige Einhaltung zu erreichen.

vii

Fügen Sie den Verweis auf die Normen und/oder technischen Spezifikationen oder auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ein.

viii

Wählen Sie die Option c), wenn die meisten Anforderungen der Normen oder technischen Spezifikationen nicht erfüllt sind.

ix

Fügen Sie den Verweis auf die Normen und/oder technischen Spezifikationen oder auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ein.

x

Falls nicht zutreffend, bitte streichen.

xi

Beschreiben Sie, soweit möglich in nicht allzu technischer Form, inwiefern der Inhalt nicht barrierefrei ist, und verweisen Sie dabei auf die geltenden Anforderungen der einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen, die nicht erfüllt werden, z. B.:

„Das Login-Formular der Anwendung für den Dokumentenaustausch ist per Tastatur nicht vollständig nutzbar (Anforderung Nr. XXX (falls zutreffend))“.

xii

Geben Sie das Datum der ersten Erstellung oder einer späteren Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit nach einer Bewertung der betreffenden Websites/mobilen Anwendungen an. Es wird empfohlen, nach einer wesentlichen Überarbeitung der Website/mobilen Anwendung eine Bewertung vorzunehmen und die Erklärung auf den neuesten Stand zu bringen.

xiii

Es wird empfohlen, die in der Erklärung zur Barrierefreiheit enthaltenen Aussagen regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, im Hinblick auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Falls eine solche Überprüfung ohne vollständige Bewertung der Website/mobilen Anwendung erfolgt ist, geben Sie bitte das Datum der letzten Überprüfung an, unabhängig davon, ob die Überprüfung zu Änderungen in der Erklärung zur Barrierefreiheit geführt hat.

(1)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103).


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/108


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1524 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2018

zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6560)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2016/2102 werden gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen festgelegt, damit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen leichter zugänglich gemacht werden, indem sie besser wahrnehmbar, leichter bedienbar, verständlicher und robuster gestaltet werden.

(2)

Um öffentlichen Stellen bei der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen zu helfen, sollte durch die Überwachung ferner in den Mitgliedstaaten das Bewusstsein geschärft und das Lernen gefördert werden. Aus diesem Grund und um die Transparenz zu erhöhen, sollten die Gesamtergebnisse der Überwachungstätigkeiten in einem barrierefreien Format veröffentlicht werden.

(3)

Um aussagekräftige und vergleichbare Daten zu gewinnen, ist eine strukturierte Darstellung der Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten erforderlich, bei denen zwischen verschiedenen Gruppen von öffentlichen Diensten und Verwaltungsebenen unterschieden wird.

(4)

Um die Zusammenstellung der Stichproben der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um aktuelle Listen der Websites und mobilen Anwendungen zu führen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2102 fallen.

(5)

Zur Erhöhung der sozialen Wirkung der Überwachung könnte bei der Auswahl der Stichprobe ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden, indem unter anderem der Einfluss bestimmter Websites und mobiler Anwendungen, die im Feedback-Mechanismus eingegangenen Rückmeldungen, frühere Überwachungsergebnisse sowie Zuarbeiten der Durchsetzungsstelle und Beiträge nationaler Interessenträger berücksichtigt werden.

(6)

Da sich die Techniken der automatisierten Überwachung mobiler Anwendungen voraussichtlich schrittweise verbessern werden, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, die in diesem Beschluss festgelegte vereinfachte Überwachungsmethode für Websites auch auf mobile Anwendungen anzuwenden, wobei sie die Wirksamkeit und Erschwinglichkeit der verfügbaren Instrumente berücksichtigen sollten.

(7)

Die in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Normen und technischen Spezifikationen sollten die Grundlage der Überwachungsmethodik bilden.

(8)

Um die Innovation zu fördern, Hindernisse auf dem Markt zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass die Überwachungsmethodik technologieneutral ist, sollten keine bestimmten Prüfverfahren für die Ermittlung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen festgelegt werden. Stattdessen sollten bezüglich der Überwachungsmethodik lediglich Anforderungen an die Methoden zur Überprüfung der Erfüllung bzw. zur Feststellung der Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden.

(9)

Wenn die Barrierefreiheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 übersteigen' sollte der Mitgliedstaat zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Überwachungsergebnisse die Überwachung und Berichterstattung so durchführen, dass unterscheidbare Ergebnisse bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 hervorgebracht werden.

(10)

Die Vergleichbarkeit der Überwachungsergebnisse sollte durch die Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Überwachungsmethodik und Berichterstattung gewährleistet werden. Um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und die Transparenz zu steigern, sollten die Mitgliedstaaten öffentlich bekannt machen, wie die Überwachung erfolgt, und eine Übersicht in Form einer Entsprechungstabelle veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 durch die Überwachung und die durchgeführten Prüfungen abgedeckt werden.

(11)

Wenn die Mitgliedstaaten von der in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, Websites oder mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kindertagesstätten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen, sollten sie dennoch die relevanten Teile der Überwachungsmethodik anwenden, um die Barrierefreiheit der auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen bezogenen Inhalte solcher Websites und mobilen Anwendungen zu überwachen.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss wird eine Methodik für die Überwachung der Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt.

Mit diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.

„barrierefreies Format“ ein elektronisches Dokument, das den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 entspricht;

2.

„Überwachungszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten die Überwachungstätigkeiten durchführen, um die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen der Stichprobe mit den Barrierefreiheitsanforderungen zu überprüfen. Der Überwachungszeitraum kann auch die Festlegung der Stichproben, die Auswertung der Überwachungsergebnisse und die Modalitäten für die Berichterstattung an die Kommission umfassen.

Artikel 3

Häufigkeit der Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 anhand der in diesem Beschluss festgelegten Methodik.

(2)   Der erste Überwachungszeitraum für Websites läuft vom 1. Januar 2020 bis zum 22. Dezember 2021. Nach dem ersten Überwachungszeitraum erfolgt die Überwachung jährlich.

(3)   Der erste Überwachungszeitraum für mobile Anwendungen läuft vom 23. Juni 2021 bis zum 22. Dezember 2021. Im ersten Überwachungszeitraum umfasst die Überwachung mobiler Anwendungen die Ergebnisse einer reduzierten Stichprobe mobiler Anwendungen. Die Mitgliedstaaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um mindestens ein Drittel der in Anhang I Nummer 2.1.5 festgelegten Anzahl zu überwachen.

(4)   Nach dem ersten Überwachungszeitraum erfolgt die Überwachung mobiler Anwendungen jährlich anhand einer Stichprobe, die gemäß Anhang I Nummer 2.1.5 zusammengestellt wird.

(5)   Nach dem ersten Überwachungszeitraum läuft der jährliche Überwachungszeitraum sowohl für Websites als auch für mobile Anwendungen vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.

Artikel 4

Umfang und Grundlage der Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 auf der Grundlage der Anforderungen der in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Normen und technischen Spezifikationen.

(2)   Wenn die Barrierefreiheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 übersteigen' erfolgt die Überwachung so, dass in den Ergebnissen zwischen der Erfüllung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und der Erfüllung der diese übersteigenden Anforderungen unterschieden wird.

Artikel 5

Überwachungsmethoden

Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 anhand

a)

einer eingehenden Überwachungsmethode zur Überprüfung der Vereinbarkeit, die gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1.2 angewandt wird;

b)

einer vereinfachten Überwachungsmethode zur Feststellung der Nichtvereinbarkeit, die gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1.3 angewandt wird.

Artikel 6

Auswahl der Stichproben der Websites und mobilen Anwendungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auswahl der Stichproben der zu prüfenden Websites und mobilen Anwendungen gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummern 2 und 3 erfolgt.

Artikel 7

Information über die Überwachungsergebnisse

Werden Mängel festgestellt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die öffentlichen Stellen innerhalb einer angemessenen Frist und in einem Format, das den öffentlichen Stellen bei der Behebung der Mängel ihrer jeweiligen Websites und mobilen Anwendungen hilft, Daten und Informationen über die Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf diese Mängel erhalten.

Artikel 8

Format des Berichts

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Bericht in einem barrierefreien Format in einer Amtssprache der Europäischen Union.

(2)   Der Bericht enthält das Ergebnis der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Die Ergebnisse in Bezug auf Anforderungen, die über jene Anforderungen hinausgehen, können ebenfalls in den Bericht aufgenommen werden, müssen dann aber separat dargestellt werden.

Artikel 9

Inhalt des Berichts

(1)   Der in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannte Bericht enthält:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Art und Weise, wie die Überwachung durchgeführt wurde;

b)

eine Aufstellung in Form einer Entsprechungstabelle, aus der ersichtlich ist, wie sich die angewandten Überwachungsmethoden auf die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 beziehen, einschließlich erheblicher Änderungen der Methoden;

c)

das Ergebnis der Überwachung für jeden Überwachungszeitraum, einschließlich der Messdaten;

d)

die gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 verlangten Informationen.

(2)   In ihren Berichten stellen die Mitgliedstaaten die in den Hinweisen in Anhang II angegebenen Informationen zur Verfügung.

Artikel 10

Häufigkeit der Berichterstattung

(1)   Der erste Bericht bezieht sich auf den ersten Überwachungszeitraum für Websites und mobile Anwendungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3.

(2)   Anschließend beziehen sich die Berichte auf die Überwachungszeiträume für Websites und mobile Anwendungen jeweils zwischen dem vorangehenden und dem folgenden Berichtszeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102.

Artikel 11

Weitere Modalitäten der Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den Bericht in einem barrierefreien Format.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.


ANHANG I

ÜBERWACHUNG

1.   ÜBERWACHUNGSMETHODEN

1.1.   Die folgenden Überwachungsmethoden fügen den in den Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen weder neue Anforderungen hinzu noch ersetzen sie diese oder gehen ihnen vor. Die Methoden sind unabhängig von bestimmten Prüfungen, Bewertungsinstrumenten für die Barrierefreiheit, Betriebssystemen, Web-Browsern oder spezifischen unterstützenden Technologien.

1.2.   Eingehende Überwachung

1.2.1.

Die Mitgliedstaaten wenden eine eingehende Überwachungsmethode an, mit der gründlich überprüft wird, ob eine Website oder mobile Anwendung allen Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genügt.

1.2.2.

Mit der eingehenden Überwachungsmethode werden in der Stichprobe alle Verfahrensschritte zumindest in der Standardreihenfolge für den Abschluss des Verfahrens überprüft.

1.2.3.

Mit der eingehenden Überwachungsmethode werden zumindest die Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzeroberfläche, die Bestätigungen für die Dateneingabe, die Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen, die sich aus der Interaktion mit dem Nutzer ergeben, sowie das Verhalten der Website oder mobilen Anwendung bei unterschiedlichen Einstellungen oder Voreinstellungen bewertet.

1.2.4.

Die eingehende Überwachungsmethode kann gegebenenfalls Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit umfassen, z. B. die Beobachtung und Analyse, wie Nutzer mit Behinderungen die Inhalte der Website oder mobilen Anwendung wahrnehmen und wie schwierig die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche wie Navigationsmenüs oder Formulare für sie ist.

1.2.5.

Die Überwachungsstelle kann Bewertungsergebnisse, die von der öffentlichen Stelle vorgelegt werden, ganz oder teilweise verwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die öffentliche Stelle hat den neuesten ausführlichen Bewertungsbericht übermittelt, der ihr vorliegt;

b)

diese Bewertung wurde nicht länger als drei Jahre vor der Überwachung und im Einklang mit den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und Nummer 3 dieses Anhangs durchgeführt;

c)

die Überwachungsstelle betrachtet den Bewertungsbericht als für die eingehende Überwachung zulässig, und zwar aufgrund

i)

der Ergebnisse der Anwendung der vereinfachten Überwachungsmethode auf die Website oder mobile Anwendung und

ii)

falls die Bewertung länger als ein Jahr vor der Überwachung durchgeführt wurde, einer Analyse des Berichts, in der auf dessen Merkmale wie Alter und Detailgrad eingegangen wird.

1.2.6.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vorbehaltlich etwaiger einschlägiger Rechtsvorschriften, die den Schutz der Vertraulichkeit vorschreiben, auch aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Überwachungsstelle für die Zwecke der Überwachung Zugang zu den Extranet oder den Intranet-Websites gewährt wird. Kann der Zugang nicht gewährt werden, werden die Ergebnisse der Bewertung jedoch von der öffentlichen Stelle bereitgestellt, so kann die Aufsichtsstelle diese Bewertungsergebnisse ganz oder teilweise unter folgenden kumulativen Bedingungen nutzen:

a)

die öffentliche Stelle hat den neuesten ausführlichen Bewertungsbericht übermittelt, der ihr vorliegt;

b)

diese Bewertung wurde nicht länger als drei Jahre vor der Überwachung und im Einklang mit den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und Nummer 3 dieses Anhangs durchgeführt.

1.3.   Vereinfachte Überwachung

1.3.1.

Die Mitgliedstaaten wenden eine vereinfachte Überwachungsmethode auf die Websites an, mit der die Nichterfüllung eines bestimmten Teils der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erkannt wird.

1.3.2.

Die vereinfachte Überwachungsmethode umfasst Prüfungen zu jeder der in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Die Websites werden auf Nichterfüllung der Anforderungen geprüft. Mit der vereinfachten Überwachung soll in dem unter Verwendung automatisierter Tests größtmöglichen Maße geprüft werden, wie die folgenden Bedürfnisse der Nutzer bezüglich des barrierefreien Zugangs erfüllt werden:

a)

Nutzung ohne Sehvermögen,

b)

Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen,

c)

Nutzung ohne Wahrnehmung von Farben,

d)

Nutzung ohne Hörvermögen,

e)

Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen,

f)

Nutzung ohne Sprechvermögen,

g)

Nutzung mit eingeschränkter manueller Fähigkeit oder eingeschränkter Kraft,

h)

Notwendigkeit der Minimierung der Auslöser fotosensitiver Anfälle,

i)

Nutzung mit eingeschränkter Kognition.

Die Mitgliedstaaten können zur vereinfachten Überwachung auch andere als die automatisierten Prüfungen verwenden.

1.3.3.

Nach jeder Frist für die Vorlage eines Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 überprüfen die Mitgliedstaaten die Testvorschriften für das vereinfachte Überwachungsverfahren.

2.   AUSWAHL DER STICHPROBEN DER WEBSITES UND MOBILEN ANWENDUNGEN

2.1.   Größe der Stichprobe

2.1.1.

Die Zahl der in jedem Überwachungszeitraum zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen wird auf der Grundlage der Bevölkerung des Mitgliedstaats berechnet.

2.1.2.

Im ersten und zweiten Überwachungszeitraum hat die Stichprobe für die vereinfachte Überwachung eine Mindestgröße von zwei Websites pro 100 000 Einwohner plus 75 Websites.

2.1.3.

In den folgenden Überwachungszeiträumen hat die Stichprobe für die vereinfachte Überwachung eine Mindestgröße von drei Websites pro 100 000 Einwohner plus 75 Websites.

2.1.4.

Die Stichprobe für die eingehende Überwachung von Websites hat eine Größe von mindestens 5 % der nach Nummer 2.1.2 festgelegten Mindeststichprobengröße für die vereinfachte Überwachung plus 10 Websites.

2.1.5.

Die Stichprobe für die eingehende Überwachung mobiler Anwendungen hat eine Mindestgröße von einer Anwendung pro 1 000 000 Einwohner plus sechs mobile Anwendungen.

2.1.6.

Ist die Zahl der Websites in einem Mitgliedstaat kleiner als die für die Überwachung erforderliche Zahl, so überwacht der Mitgliedstaat mindestens 75 % aller Websites.

2.1.7.

Ist die Zahl der mobilen Anwendungen in einem Mitgliedstaat kleiner als die für die Überwachung erforderliche Zahl, so überwacht der Mitgliedstaat mindestens 50 % aller mobilen Anwendungen.

2.2.   Auswahl der Stichprobe der Websites

2.2.1.

Die Auswahl der Stichprobe der Websites zielt auf eine vielfältige, repräsentative und geografisch ausgewogene Verteilung ab.

2.2.2.

Die Stichprobe muss Websites der verschiedenen Verwaltungsebenen in den Mitgliedstaaten erfassen. Unter Bezugnahme auf die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) und auf die lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) in der NUTS erfasst die Stichprobe, soweit vorhanden:

a)

staatliche Websites,

b)

regionale Websites (NUTS1, NUTS2, NUTS3),

c)

lokale Websites (LAU1, LAU2),

d)

Websites von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nicht unter die Kategorien a bis c fallen.

2.2.3.

Die Stichprobe umfasst Websites, die die Vielfalt der von öffentlichen Stellen erbrachten Dienstleistungen soweit wie möglich widerspiegeln, insbesondere: Sozialschutz, Gesundheitswesen, Verkehr, Bildung, Beschäftigung und Steuern, Umweltschutz, Freizeit und Kultur, Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen, öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2.2.4.

Die Mitgliedstaaten konsultieren nationale Interessenträger, insbesondere Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zur Zusammensetzung der Stichprobe der zu überwachenden Websites und berücksichtigen die Meinung der Interessengruppen zu bestimmten zu überwachenden Websites.

2.3.   Auswahl der Stichprobe der mobilen Anwendungen

2.3.1.

Die Auswahl der Stichprobe der mobilen Anwendungen zielt auf eine vielfältige und repräsentative Verteilung ab.

2.3.2.

Häufig heruntergeladene mobile Anwendungen müssen in der Stichprobe berücksichtigt werden.

2.3.3.

Bei der Auswahl mobiler Anwendungen für die Stichprobe werden verschiedene Betriebssysteme berücksichtigt. Für die Zwecke der Stichprobe gelten Versionen einer mobilen Anwendung, die für unterschiedliche Betriebssysteme erstellt werden, als eigenständige mobile Anwendungen.

2.3.4.

In die Stichprobe wird nur die jeweils neueste Version einer mobilen Anwendung aufgenommen, es sei denn, die neueste Version einer mobilen Anwendung ist mit einem alten, aber weiterhin unterstützten Betriebssystem nicht kompatibel. In diesem Fall kann auch eine vorherige Version der mobilen Anwendung in die Stichprobe aufgenommen werden.

2.3.5.

Die Mitgliedstaaten konsultieren nationale Interessenträger, insbesondere Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zur Zusammensetzung der Stichprobe der zu überwachenden mobilen Anwendungen und berücksichtigen die Meinung der Interessengruppen zu bestimmten zu überwachenden mobilen Anwendungen.

2.4.   Erneute Prüfung im Rahmen von Stichproben

Ab dem zweiten Überwachungszeitraum enthält die Stichprobe, soweit die Zahl der bestehenden Websites oder mobilen Anwendungen dies zulässt, mindestens 10 % der Websites und mobilen Anwendungen, die im vorherigen Überwachungszeitraum überwacht wurden, und mindestens 50 % im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht überwachter Websites oder mobiler Anwendungen.

3.   STICHPROBEN DER WEBSEITEN

3.1.   Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „Seite“ eine Webseite oder einen Bildschirm in einer mobilen Anwendung.

3.2.   Bei der eingehenden Überwachungsmethode werden die folgenden Seiten und Dokumente, falls vorhanden, geprüft:

a)

Startseite (Home), Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfe und Seiten mit rechtlichen Informationen;

b)

zumindest eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Website oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion;

c)

die Seiten mit der Erklärung oder den Angaben zur Barrierefreiheit sowie die Seiten mit dem Feedback-Mechanismus;

d)

beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von Inhalten;

e)

zumindest ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden, für jede Art von Dienst, der von der Website oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck;

f)

andere von der Überwachungsstelle als relevant betrachtete Seiten;

g)

nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Seiten im Umfang von mindestens 10 % der unter Nummer 3.2 Buchstaben a bis f festgelegten Stichprobe.

3.3.   Beinhaltet eine der Seiten in der gemäß Nummer 3.2 ausgewählten Stichprobe einen Schritt in einem Verfahren, so werden alle Verfahrensschritte gemäß Nummer 1.2.2 geprüft.

3.4.   Bei der vereinfachten Überwachungsmethode wird neben der Startseite eine Anzahl von Seiten geprüft, die in einem angemessenen Verhältnis zur geschätzten Größe und zur Komplexität der Website steht.


ANHANG II

HINWEISE ZUR BERICHTERSTATTUNG

1.   ZUSAMMENFASSUNG DES BERICHTS

Der Bericht enthält eine Zusammenfassung seines Inhalts.

2.   BESCHREIBUNG DER ÜBERWACHUNGSTÄTIGKEITEN

Der Bericht enthält eine Beschreibung der von dem Mitgliedstaat durchgeführten Überwachungstätigkeiten, deutlich getrennt nach Websites und mobilen Anwendungen, sowie folgende Informationen:

2.1.   Allgemeine Angaben

a)

Tage der Durchführung der Überwachung innerhalb jedes Überwachungszeitraums,

b)

für die Überwachung zuständige Stelle,

c)

Repräsentativität und Verteilung der Stichprobe gemäß Anhang I Nummern 2.2 und 2.3.

2.2.   Zusammensetzung der Stichprobe

a)

Gesamtzahl der in der Stichprobe enthaltenen Websites und mobilen Anwendungen,

b)

Zahl der mit der vereinfachten Überwachungsmethode überwachten Websites,

c)

Zahl der mit der eingehenden Überwachungsmethode überwachten Websites und mobilen Anwendungen,

d)

Zahl der überwachten Websites von jeder der vier in Anhang I Nummer 2.2.2 aufgeführten Kategorien,

e)

Verteilung der Stichprobe der Websites bezüglich der Erfassung der Vielfalt öffentlicher Dienstleistungen (gemäß Anhang I Nummer 2.2.3),

f)

Verteilung der Stichprobe der mobilen Anwendungen auf die unterschiedlichen Betriebssysteme (gemäß Anhang I Nummer 2.3.3),

g)

Zahl der im Überwachungszeitraum überwachten Websites und mobilen Anwendungen, die schon im vorangegangenen Überwachungszeitraum erfasst wurden (erneute Prüfung im Rahmen der Stichprobe gemäß Anhang I Nummer 2.4).

2.3.   Korrelation mit den für die Überwachung verwendeten Normen, technischen Spezifikationen und Instrumenten

a)

eine Aufstellung in Form einer Entsprechungstabelle, aus der ersichtlich ist, wie mit den Überwachungsmethoden und durchgeführten Tests die Erfüllung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 geprüft wird,

b)

die Einzelheiten zu den eingesetzten Werkzeugen und durchgeführten Prüfungen und ob die Benutzerfreundlichkeit geprüft wurde.

3.   ERGEBNIS DER ÜBERWACHUNG

In dem Bericht wird das Ergebnis der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Überwachung ausführlich dargelegt.

3.1.   Ausführliches Ergebnis

Der Bericht enthält für jede angewandte Überwachungsmethode (eingehende und vereinfachte, für Websites und mobile Anwendungen)

a)

eine umfassende Beschreibung des Überwachungsergebnisses, einschließlich Messdaten,

b)

eine qualitative Auswertung des Überwachungsergebnisses, einschließlich

i)

der Erkenntnisse in Bezug auf eine häufige oder kritische Nichterfüllung der in den Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen,

ii)

der Entwicklung der Barrierefreiheit der überwachten Websites und mobilen Anwendungen insgesamt von einem Überwachungszeitraum bis zum nächsten, soweit möglich.

3.2.   Zusätzliche Angaben (fakultativ)

Der Bericht kann folgende zusätzliche Angaben enthalten:

a)

das Ergebnis der Überwachung von Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/2102,

b)

Einzelheiten darüber, wie die verschiedenen Technologien, die von den überwachten Websites und mobilen Anwendungen genutzt werden, die Barrierefreiheit fördern,

c)

Überwachungsergebnisse in Bezug andere Anforderungen, die über die in den Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen hinausgehen,

d)

Lehren aus den Rückmeldungen der Überwachungsstelle an die überwachten öffentlichen Stellen,

e)

sonstige wichtige Aspekte der Überwachung der Barrierefreiheit von Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, die über die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 hinausgehen,

f)

Zusammenfassung des Ergebnisses der Konsultation der Interessenträger und eine Liste der konsultierten Interessenträger,

g)

Einzelheiten zur Inanspruchnahme der in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgesehenen Ausnahmeregelung wegen unverhältnismäßiger Belastung.

4.   ANWENDUNG DES DURCHSETZUNGSVERFAHRENS UND RÜCKMELDUNGEN DER ENDNUTZER

Der Bericht enthält eine ausführliche Beschreibung und Angaben zur Anwendung des von den Mitgliedstaaten eingerichteten Durchsetzungsverfahrens.

Die Mitgliedstaaten können in ihren Bericht qualitative oder quantitative Daten zu den Rückmeldungen der öffentlichen Stellen über den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Feedback-Mechanismus aufnehmen.

5.   ANGABEN ÜBER ZUSÄTZLICHE MAẞNAHMEN

Der Bericht muss die nach Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erforderlichen Angaben enthalten.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/117


BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 28. September 2018

zur Entlastung des Direktors des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003 [2018/1525]

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs III,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (2),

nach Kenntnisnahme der Bilanzen des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003 vom 31. Dezember 2001, 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003,

nach Kenntnisnahme der Berichte der Rechnungsprüfer über die Rechnungsführung des Zentrums in den Haushaltsjahren 2001, 2002 und 2003,

nach Kenntnisnahme der Antworten des Direktors des Zentrums auf die Bemerkungen der Rechnungsprüfer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Haushaltsjahren 2001, 2002 und 2003 bestanden die Einnahmen des Zentrums im Wesentlichen aus Beiträgen des Europäischen Entwicklungsfonds in Höhe von 13 151 076 EUR, 15 906 102 EUR bzw. 14 880 000 EUR.

(2)

Insgesamt wurden die Haushaltspläne des Zentrums in den Haushaltsjahren 2001, 2002 und 2003 durch den Direktor so ausgeführt, dass diesem Entlastung zur Ausführung dieser Haushaltspläne zu erteilen ist —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Der Ausschuss erteilt dem Direktor des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum auf der Grundlage der Berichte der Rechnungsprüfer und der Bilanzen der entsprechenden Haushaltsjahre Entlastung zur Ausführung der Haushaltspläne des Zentrums für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses

Die Präsidentin

Ammo Aziza BAROUD


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/118


BESCHLUSS Nr. 2/2018 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 28. September 2018

zur Entlastung des Direktors des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für die Haushaltsjahre 2004, 2005 und 2006 [2018/1526]

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs III,

nach Kenntnisnahme der Bilanzen des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum für die Haushaltsjahre 2004, 2005 und 2006 vom 31. Dezember 2004, 31. Dezember 2005 bzw. 31. Dezember 2006,

nach Kenntnisnahme der Berichte der Rechnungsprüfer über die Rechnungsführung des Zentrums in den Haushaltsjahren 2004, 2005 und 2006,

nach Kenntnisnahme der Antworten des Direktors des Zentrums auf die Bemerkungen der Rechnungsprüfer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Haushaltsjahren 2004, 2005 und 2006 bestanden die Einnahmen des Zentrums im Wesentlichen aus Beiträgen des Europäischen Entwicklungsfonds in Höhe von 15 770 000 EUR, 15 770 000 EUR bzw. 14 200 000 EUR.

(2)

Insgesamt wurden die Haushaltspläne des Zentrums in den Haushaltsjahren 2004, 2005 und 2006 durch den Direktor so ausgeführt, dass diesem Entlastung zur Ausführung dieser Haushaltspläne zu erteilen ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Ausschuss erteilt dem Direktor des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum auf der Grundlage der Berichte der Rechnungsprüfer und der Bilanzen der entsprechenden Haushaltsjahre Entlastung zur Ausführung der Haushaltspläne des Zentrums für die Haushaltsjahre 2004, 2005 und 2006.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses

Die Präsidentin

Ammo Aziza BAROUD


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/119


BESCHLUSS Nr. 3/2018 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 28. September 2018

zur Entlastung des Direktors des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für die Haushaltsjahre 2007 bis 2016 [2018/1527]

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs III,

gestützt auf den Beschluss Nr. 3/2006 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 27. September 2006 über die Haushaltsordnung des Technischen Zentrums für die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) (2),

nach Kenntnisnahme der Jahresabschlüsse des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum für die Haushaltsjahre 2007 bis 2016, die am 31. Dezember des jeweiligen Jahres angenommen wurden,

nach Kenntnisnahme der Berichte der Rechnungsprüfer über die Rechnungsführung des Zentrums in den Haushaltsjahren 2007 bis 2016,

nach Kenntnisnahme der Antworten des Direktors des Zentrums auf die Bemerkungen der Rechnungsprüfer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Haushaltsjahren 2007 bis 2016 bestanden die Einnahmen des Zentrums im Wesentlichen aus Beiträgen des Europäischen Entwicklungsfonds in Höhe von 20 148 346 EUR (Haushaltsjahr 2007), 17 812 007 EUR (Haushaltsjahr 2008), 16 334 434,15 EUR (Haushaltsjahr 2009), 22 132 300 EUR (Haushaltsjahr 2010), 17 556 601 EUR (Haushaltsjahr 2011), 19 776 871 EUR (Haushaltsjahr 2012), 22 327 270 EUR (Haushaltsjahr 2013), 25 656 397 EUR (Haushaltsjahr 2014), 15 177 000 EUR (Haushaltsjahr 2015) bzw. 16 859 000 EUR (Haushaltsjahr 2016).

(2)

Insgesamt wurden die Haushaltspläne des Zentrums in den Haushaltsjahren 2007 bis 2016 durch den Direktor so ausgeführt, dass diesem Entlastung zur Ausführung dieser Haushaltspläne zu erteilen ist —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Der Ausschuss erteilt dem Direktor des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum auf der Grundlage der Berichte der Rechnungsprüfer und der Jahresabschlüsse der entsprechenden Haushaltsjahre Entlastung zur Ausführung der Haushaltspläne des Zentrums für die Haushaltsjahre 2007 bis 2016.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses

Die Präsidentin

Ammo Aziza BAROUD


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 350 vom 12.12.2006, S. 1.