ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/1 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1513 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2018
zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Kriterien für die Einstufung chemischer Stoffe in Gefahrenklassen, einschließlich der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B, festgelegt. Stoffe, die in eine dieser drei Gefahrenklassen eingestuft sind, werden in dieser Verordnung als „CMR-Stoffe“ zusammengefasst. |
(2) |
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Die Kommission hat Kriterien für die Identifizierung von Erzeugnissen entwickelt, die CMR-Stoffe enthalten und von Verbrauchern verwendet werden könnten, für die unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 68 Absatz 2 der genannten Verordnung in Anhang XVII eine neue Beschränkung hinzugefügt werden sollte. Gemäß den von der Kommission entwickelten Kriterien gelten Kleidung, andere Textilien und Schuhwaren als vorrangig (3). |
(3) |
Bestimmte CMR-Stoffe sind in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör, anderen Textilien und Schuhwaren vorhanden, entweder als Verunreinigungen aus dem Herstellungsverfahren oder weil sie absichtlich zugesetzt wurden, um den Erzeugnissen bestimmte Eigenschaften zu verleihen. |
(4) |
Aus Informationen von Behörden und aus Berichten von Interessenträgern geht hervor, dass Verbraucher in Kleidung und verwandtem Zubehör, anderen Textilien und Schuhwaren vorhandenen CMR-Stoffen durch Hautkontakt oder durch Inhalation ausgesetzt sein können. Diese Produkte sind für die Verbraucher weithin verfügbar, ob im privaten Bereich oder bei Benutzung von Produkten im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit (z. B. Bettwäsche in einem Krankenhaus oder Polsterungen in einer öffentlichen Bibliothek). Um die Exposition der Verbraucher so gering wie möglich zu halten, sollte das Inverkehrbringen von CMR-Stoffen in Bekleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör (unter anderem Sportkleidung und Taschen) oder in Schuhwaren zur Verwendung durch Verbraucher daher verboten sein, wenn die CMR-Stoffe in Konzentrationen über einem bestimmten Niveau vorhanden sind. Aus dem gleichen Grund sollte diese Beschränkung auch gelten, wenn CMR-Stoffe in solchen Konzentrationen in anderen Textilien enthalten sind, die in einem ähnlichen Maße wie Bekleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen (z. B. Bettwäsche, Decken, Polsterungen oder wiederverwendbare Windeln). |
(5) |
Die Kommission hat Interessenträger zu den Stoffen und Erzeugnissen konsultiert, die unter die neue Beschränkung gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen sollten (4), und spezifische Aspekte der Beschränkung (einschließlich der Konzentrationsgrenzwerte und der Verfügbarkeit von Prüfverfahren) mit ihnen in einem Fachworkshop (5) erörtert. |
(6) |
Die Stoffe, für die die Beschränkung gelten soll, weisen unterschiedliche Eigenschaften auf und werden in unterschiedlichen Prozessen in der Bekleidungs- und der damit in Bezug stehenden Zubehörindustrie sowie in der Textil- und der Schuhwarenindustrie verwendet. Daher sollten für einzelne Stoffe oder für Stoffgruppen Konzentrationshöchstwerte festgelegt werden, wobei die technische Machbarkeit der Erreichung dieser Grenzwerte und die Verfügbarkeit geeigneter Analysemethoden zu berücksichtigen sind. Formaldehyd wird in Jacken und Mänteln sowie in Polsterungen verwendet, um diesen Produkten strukturelle beziehungsweise flammhemmende Eigenschaften zu verleihen. Wegen fehlender Informationen über geeignete Alternativen sollte für Formaldehyd in Jacken, Mänteln oder Polsterungen für einen begrenzten Zeitraum ein weniger strenger Konzentrationswert gelten, damit sich die Wirtschaftsakteure an die Beschränkung anpassen können. |
(7) |
Bekleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör und Schuhwaren oder Teile von Bekleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör und Schuhwaren, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen, sollten nicht von der mit dieser Verordnung zu beschließenden neuen Beschränkung erfasst werden, da für ihre Herstellung andere chemische Stoffe und Verfahren verwendet werden. Aus dem gleichen Grund sollten nichttextile Verschlüsse und Zierelemente nicht unter die neue Beschränkung fallen. |
(8) |
Teppichböden und textile Fußbodenbeläge zur Verwendung in Innenräumen, Teppiche und Läufer sollten vorerst von der neuen Beschränkung ausgenommen werden, weil es Überschneidungen bei der Regulierung geben und andere Stoffe für sie relevant sein könnten. Die Kommission sollte die Ausnahme sowie die Angemessenheit einer gesonderten Beschränkung überprüfen. |
(9) |
Persönliche Schutzausrüstungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie Medizinprodukte im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten von der neuen Beschränkung ausgenommen werden, da diese Ausrüstungen und Produkte besondere Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Funktionalität erfüllen müssen. |
(10) |
Das in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erwähnte Forum der Europäischen Chemikalienagentur für den Austausch von Informationen über die Durchsetzung wurde während des Verfahrens zur Ausarbeitung der Beschränkung konsultiert und seine Empfehlungen wurden berücksichtigt. |
(11) |
Den Wirtschaftsakteuren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der mit dieser Verordnung angenommenen Beschränkung zu ergreifen. Die neue Beschränkung sollte daher erst ab einem bestimmten Tag gelten, der nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/10045/attachments/1/translations
(4) http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=8299
(5) http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=9088
(6) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
(7) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
ANHANG
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Eintrag wird angefügt:
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2. |
Die folgende Anlage 12 wird hinzugefügt: „Anlage 12 Eintrag 72 — Beschränkte Stoffe und Höchstgrenzen für die Konzentration nach Gewicht in homogenen Materialien
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12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/8 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1514 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2018
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte von Abamectin, Acibenzolar-S-methyl, Clopyralid, Emamectin, Fenhexamid, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Isofetamid, Pasteuria nishizawa Pn1, Talkum E 553b und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Abamectin, Acibenzolar-S-methyl, Fenhexamid, Fluazifop-P, Isofetamid und Tebuconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Clopyralid, Emamectin und Fenpyrazamin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Pasteuria nishizawa Pn1 und Talkum E 553b wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Abamectin für die Anwendung bei Zitrusfrüchten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
In Bezug auf Acibenzolar-S-methyl wurde ein solcher Antrag für Auberginen und Kürbisgewächse gestellt. In Bezug auf Clopyralid wurde ein solcher Antrag für Frühlingszwiebeln und Porree gestellt. In Bezug auf Emamectin wurde ein solcher Antrag für Blattkohle sowie für Bohnen (mit Hülsen) und Erbsen (mit Hülsen) gestellt. In Bezug auf Fenhexamid wurde ein solcher Antrag für Pflaumen, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Bohnen (mit Hülsen) gestellt. In Bezug auf Fenpyrazamin wurde ein solcher Antrag für Kopfsalate und andere Salatarten sowie für Spinat und verwandte Arten (Blätter) gestellt. In Bezug auf Fluazifop-P wurde ein solcher Antrag für Tomaten gestellt. In Bezug auf Isofetamid wurde ein solcher Antrag für Tomaten, Paprika, Auberginen, Okra und Kürbisgewächse (mit genießbarer Schale) gestellt. In Bezug auf Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für Oliven, Reis, „Kräuter und essbare Blüten“ sowie für Kräutertees aus Blüten, Blättern und Kräutern gestellt. |
(4) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen (2) zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben. Sie hat diese Stellungnahmen den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(6) |
Hinsichtlich aller Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe durch die Behörde berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der vertretbaren Tages- oder der akuten Referenzdosis besteht. |
(7) |
In Bezug auf Abamectin übermittelte der Antragsteller zudem validierte Analyseverfahren für Lebensmittelmatrizen mit hohem Säure- und Wassergehalt. In Bezug auf Tebuconazol übermittelte der Antragsteller zudem validierte Analyseverfahren für alle Lebensmittelmatrizen. Die entsprechenden Fußnoten sollten daher aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden. |
(8) |
Im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs Pasteuria nishizawae Pn1 wurde in die Kurzfassung des Dossiers ein RHG-Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgenommen. Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet. Die Behörde prüfte den Antrag und legte eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pestizidwirkstoff vor, in der sie die Aufnahme von Pasteuria nishizawae Pn1 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 empfahl. (4) |
(9) |
Talkum E 553b wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/691 der Kommission (5) als Grundstoff genehmigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffs nicht zu solchen Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten. Daher sollte dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. |
(10) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerungen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for abamectin in citrus fruits. EFSA Journal 2018; 16(4):5254. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for acibenzolar-S-methyl in aubergines and cucurbits with edible and inedible peel. EFSA Journal 2018; 16(4):5256. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for clopyralid in spring/green/Welsh onions and leeks. EFSA Journal 2018; 16(1):5149. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for emamectin in leafy brassica and beans and peas with pods. EFSA Journal 2018; 16(4):5255. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fenhexamid in various crops. EFSA Journal 2018; 16(1):5158. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fenpyrazamine in lettuces, salad plants, spinaches and similar leaves. EFSA Journal 2018; 16(3):5231. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fluazifop-P in tomato. EFSA Journal 2018; 16(4):5253. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for isofetamid in tomatoes, peppers, aubergines, okra and cucurbits with edible peel. EFSA Journal 2018; 16(5):5264. |
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Reasoned opinion on the Modification of the existing maximum residue levels for tebuconazole in olives, rice, herbs and herbal infusions (dried). EFSA Journal 2018; 16(5):5257. |
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(4) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Pasteuria nishizawae Pn1. EFSA Journal 2018; 16(2):5159.
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/691 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Genehmigung des Grundstoffs Talkum E 553b gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 6).
ANHANG
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für Abamectin, Acibenzolar-S-methyl, Fenhexamid, Fluazifop-P, Isofetamid und Tebuconazol folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Clopyralid, Emamectin und Fenpyrazamin folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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3. |
In Anhang IV werden folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Pasteuria nishizawa Pn1“ und „Talkum E 553b“. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/33 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1515 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2018
zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin und Oxadixyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Diphenylamin und Oxadixyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgesetzt. |
(2) |
Der Wirkstoff Diphenylamin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission (2) nicht genehmigt. Der Wirkstoff Oxadixyl wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (3) nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die bestehenden und in Anhang III für diese Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. |
(3) |
Für Diphenylamin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 772/2013 der Kommission (4) vorläufige RHG bei Äpfeln und Birnen bis zum 2. September 2015 festgesetzt, um eine unvermeidbare Kreuzkontamination bei unbehandelten Äpfeln und Birnen anzugehen, die auf Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen zurückzuführen war. Mit der Verordnung (EU) 2016/67 der Kommission (5) wurde die Geltungsdauer dieser RHG bis zum 22. Januar 2018 verlängert, um den Unternehmern ausreichend Zeit für die vollständige Entfernung der Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen einzuräumen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Gehalt von Diphenylaminrückständen nicht mehr über der einschlägigen Bestimmungsgrenze liegt. |
(4) |
Für Oxadixyl wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission (6) vorläufige RHG bei Petersilie, Sellerie und der Gruppe der Kopfsalate und anderen Salatarten bis zum 31. Dezember 2014 festgesetzt, um eine unvermeidbare Kreuzkontamination anzugehen, von der unbehandelte Kulturen aufgrund des Vorhandenseins von Oxadixylrückständen im Boden betroffen waren. Angesichts der Persistenz des genannten Wirkstoffs im Boden wurde die Geltungsdauer dieser RHG mit der Verordnung (EU) 2016/46 der Kommission (7) bis zum 19. Januar 2018 verlängert. Die Behörde und Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Gehalt von Oxadixylrückständen nicht mehr über der einschlägigen Bestimmungsgrenze liegt. |
(5) |
Für Wirkstoffe, die wie Diphenylamin nicht genehmigt bzw. wie Oxadixyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, müssen die RHG gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für die Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollen, müssen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden. |
(6) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(9) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(10) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 1. Mai 2019 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt worden sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Diphenylamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 171 vom 30.6.2012, S. 2).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3).
(4) Verordnung (EU) Nr. 772/2013 der Kommission vom 8. August 2013 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 217 vom 13.8.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2016/67 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorthalonil, Diphenylamin, Flonicamid, Fluazinam, Fluoxastrobin, Halauxifen-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 2).
(6) Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Captan, Cyprodinil, Fluopicolid, Hexythiazox, Isoprothiolan, Metaldehyd, Oxadixyl und Phosmet in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2016/46 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Oxadixyl und Spinetoram in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 28).
ANHANG
Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang III Teil A werden die Spalten für Diphenylamin und Oxadixyl gestrichen. |
2. |
In Anhang V werden folgende Spalten für Diphenylamin und Oxadixyl eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/45 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1516 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2018
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Penoxsulam, Triflumizol und Triflumuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Penoxsulam, Triflumizol und Triflumuron wurden in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgesetzt. |
(2) |
Für Penoxsulam legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (2) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG. Diese RHG sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihre bisherigen Werte festgesetzt werden. |
(3) |
Für Triflumizol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (3) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Gurken, Gewürzgurken und Zucchini nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kirschen, Tafeltrauben, Weintrauben, Papaya und Hopfen keine oder unzureichende Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(4) |
Für Triflumuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (4) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Außerdem gelangte sie zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Aprikosen und Pflaumen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(5) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(6) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich aller drei Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzusetzen sind. |
(7) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(8) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(11) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 1. Mai 2019 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt worden sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2017. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for penoxsulam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017; 15(4):4753.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2017. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for triflumizole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017; 15(3):4749.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2017. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for triflumuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017; 15(4):4769.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II werden folgende Spalten für Penoxsulam, Triflumizol und Triflumuron eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
2. |
In Anhang III Teil B werden die Spalten für Penoxsulam, Triflumizol und Triflumuron gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/58 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1517 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2018
mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 2 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Aussetzung von Zöllen gemäß der Verordnung (EU) 2018/581 gilt nur für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Die Kommission muss unter Bezugnahme auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur eine Liste dieser Waren erstellen. |
(2) |
Damit die Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EU) 2018/581 für Waren in Anspruch genommen werden kann, muss den Zollbehörden eine bestimmte Musterzulassung wie zum Beispiel das Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder eine gleichwertige Bescheinigung vorgelegt werden. Die EASA hat mit bestimmten Drittländern, die solche Bescheinigungen ausstellen, bilaterale Flugsicherheitsabkommen oder technische Arbeitsvereinbarungen geschlossen. Daher sind von diesen Ländern ausgestellte Bescheinigungen als mit dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig anzusehen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste der Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) für die Waren, für die eine Zollaussetzung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/581 gewährt wird, ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Die Liste der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/581 genannten Bescheinigungen, die als der Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gleichwertig gelten, ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG I
Liste der Positionen, Unterpositionen und KN-Codes der Kombinierten Nomenklatur (1) gemäß Artikel 1
Kapitel |
Liste der Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur |
||
HS-Position |
HS-Unterposition |
KN-Code |
|
27 |
|
2712 10 |
2710 19 81 , 2710 19 83 , 2710 19 87 |
28 |
|
2804 40 , 2811 21 , 2818 20 |
|
29 |
2919 , 2933 |
2922 19 |
2916 39 90 |
32 |
3203 bis 3214 |
|
|
34 |
3402 |
3403 19 , 3403 99 |
|
35 |
3506 |
|
|
36 |
3601 , 3603 und 3604 |
|
|
38 |
3809 bis 3815 , 3819 , 3820 , 3824 |
|
|
39 |
3903 , 3904 , 3905 , 3906 , 3908 , 3909 , 3910 , 3911 , 3915 , 3916 , 3917 , 3918 bis 3926 |
3901 20 , 3902 10 , 3902 30 , 3907 30 , 3907 40 , 3907 91 |
|
40 |
4007 bis 4013 , 4016 |
|
|
42 |
4205 |
|
|
45 |
4504 |
|
|
52 |
5204 , 5205 , 5209 , 5211 , 5212 |
|
|
53 |
5310 |
5309 29 |
|
54 |
Alle Positionen |
|
|
55 |
Alle Positionen |
|
|
56 |
Alle Positionen |
|
|
57 |
Alle Positionen |
|
|
58 |
Alle Positionen |
|
|
59 |
Alle Positionen |
|
|
60 |
6006 |
|
|
63 |
6303 , 6305 |
6304 92 , 6304 93 , 6304 99 , 6306 12 , 6307 20 , 6307 90 |
|
65 |
|
6506 10 |
|
68 |
6812 , 6813 |
|
|
69 |
6903 , 6909 |
|
|
70 |
7007 , 7008 , 7009 , 7011 , 7014 , 7019 , 7020 |
7002 39 , 7015 90 |
|
73 |
7303 , 7307 , 7309 , 7310 , 7311 , 7315 , 7318 , 7320 , 7322 bis 7326 |
|
|
74 |
7407 to 7413 , 7415 , 7418 , 7419 |
|
|
75 |
7505 , 7506 , 7507 |
|
|
76 |
7601 , 7603 bis 7614 , 7616 |
7615 20 |
|
78 |
|
7804 11 , 7804 19 , 7806 00 |
|
79 |
7901 , 7905 , 7907 |
|
|
81 |
Alle Positionen |
|
|
82 |
8203 bis 8207 , 8210 , 8211 |
|
|
83 |
8301 , 8302 , 8303 , 8307 bis 8311 |
|
|
84 |
8405 , 8407 , 8409 , 8411 bis 8414 , 8418 , 8419 , 8421 bis 8424 , 8431 , 8443 , 8467 , 8479 , 8481 bis 8484 und 8487 |
8406 90 , 8408 90 , 8410 90 , 8415 81 bis 8415 90 , 8427 90 , 8455 30 , 8455 90 |
|
85 |
8501 bis 8508 , 8511 , 8512 , 8513 , 8516 , 8518 , 8519 , 8521 , 8522 , 8525 bis 8531 , 8535 bis 8540 , 8543 , 8544 , 8545 , 8546 , 8547 |
8548 90 |
|
87 |
|
8716 80 |
|
88 |
8803 , 8804 , 8805 |
|
|
89 |
8907 |
8906 90 |
|
90 |
9002 , 9005 , 9006 , 9007 , 9013 , 9014 , 9015 , 9017 , 9020 , 9025 , 9027 bis 9033 |
9001 10 , 9001 20 , 9001 90 , 9010 60 , 9022 90 |
|
91 |
9104 , 9106 , 9107 , 9109 , 9114 |
9110 12 , 9110 90 |
|
92 |
|
9208 90 |
|
94 |
9403 , 9404 , 9405 |
|
9401 90 10 |
96 |
9606 , 9607 |
9603 50 , 9603 90 , 9617 00 |
|
(1) Gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1).
ANHANG II
Liste gleichwertiger Bescheinigungen gemäß Artikel 2
Luftfahrtbehörde |
Offizielle Freigabebescheinigung |
||||
Joint Aviation Authorities (Europe) (Gemeinsame Luftfahrtbehörden — Europa) |
JAA FORM 1 |
||||
Federal Aviation Administration (USA) (US-Luftfahrtbundesamt) |
FAA Form 8130-3 |
||||
Transport Canada Civil Aviation (Kanadische Zivilluftfahrtbehörde) |
TCCA FORM ONE TCCA 24-0078 |
||||
National Civil Aviation Agency (Brazil) (Nationale Zivilluftfahrtbehörde — Brasilien) |
Form F-100-01 (SEGVOO 003) |
||||
Directorate General of Civil Aviation (Turkey) (Generaldirektion für Zivilluftfahrt — Türkei) |
SHGM FORM 1 |
||||
Civil Aviation Safety Authority (Australia) (Behörde für die Sicherheit der Zivilluftfahrt — Australien) |
CASA FORM 1 |
||||
Civil Aviation Authority of Singapore (Zivilluftfahrtbehörde Singapurs) |
|
||||
Japan Civil Aviation Bureau (Japanische Zivilluftfahrtbehörde) |
Form 18 |
||||
Civil Aviation Administration of China (Zivilluftfahrtbehörde Chinas) |
CAAC Form AAC-038 |
||||
Civil Aviation Department (Hongkong) (Ministerium für Zivilluftfahrt — Hongkong) |
CAD FORM ONE |
||||
Civil Aviation Authority of Vietnam (Zivilluftfahrtbehörde Vietnams) |
CAAV FORM ONE |
||||
Directorate General of Civil Aviation (Indonesia) (Generaldirektion für Zivilluftfahrt — Indonesien) |
DAAO Form 21-18 |
||||
Civil Aviation Authority of the Philippines (Zivilluftfahrtbehörde der Philippinen) |
CAAP FORM 1 |
||||
General Authority of Civil Aviation (Saudi-Arabia) (Allgemeine Zivilluftfahrtbehörde — Saudi-Arabien) |
GACA SS&AT _F8130-3 |
||||
General Civil Aviation Authority (United Arab Emirates) (Allgemeine Zivilluftfahrtbehörde — Vereinigte Arabische Emirate) |
AW FORM 1 |
||||
Civil Aviation Authority of New Zealand (Zivilluftfahrtbehörde Neuseelands) |
Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit CAA FORM 8110-3 |
||||
Federal Air Transport Agency of the Russian Federation (Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation) |
LUFTTÜCHTIGKEITSETIKETT Form C-5 |
||||
Moroccan Civil Aviation Authority (Marokkanische Zivilluftfahrtbehörde) |
MCAA FORM |
BESCHLÜSSE
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/63 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1518 DES RATES
vom 9. Oktober 2018
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken, hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer des Banco de España
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2018 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern des Banco de España (EZB/2018/22) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind von unabhängigen externen, vom EZB-Rat empfohlenen und vom Rat der Europäischen Union anerkannten Rechnungsprüfern zu prüfen. |
(2) |
Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer des Banco de España endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2017. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2018 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
(3) |
Der Banco de España hat für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt, mit der Option, das Mandat auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu verlängern. |
(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. als externe Rechnungsprüfer des Banco de España für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 zu bestellen, mit der Option, das Mandat auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu verlängern. |
(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(3) Das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. wird als externer Rechnungsprüfer des Banco de España für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) ABl. C 325 vom 14.9.2018, S. 1.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/65 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1519 DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2018
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/150/EU über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5470)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13a
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission (2) regelt bis zum 31. Dezember 2018 die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, an dem alle Mitgliedstaaten teilnehmen können und der zum Zweck der Bewertung durchgeführt wird, ob unter bestimmten Bedingungen die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen, die Artikel 2 des genannten Beschlusses entsprechen und den Arten Avena spp., Hordeum spp., Triticum spp. und Zea mays L angehören, als verbesserte Alternative dazu gelten kann, Saatgut, das die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitte E, F und G der Richtlinie 66/402/EWG bezüglich des Sortenaspekts beim Saatgut bestimmter Arten nicht erfüllt, vom Inverkehrbringen auszuschließen sowie als verbesserte Alternative zur Anforderung von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie bezüglich des Inverkehrbringens mit amtlicher Zertifizierung als „zertifiziertes Saatgut“, „zertifiziertes Saatgut, erste Generation“ oder „zertifiziertes Saatgut, zweite Generation“. |
(2) |
Die Bewertung ist noch nicht abgeschlossen, da für einige Aspekte des Versuchs mehr Informationen über einen längeren Zeitraum gesammelt werden müssen. Die Dauer des zeitlich befristeten Versuchs sollte daher verlängert werden. |
(3) |
Bisher haben sechs Mitgliedstaaten an diesem zeitlich befristeten Versuch teilgenommen. In Anbetracht der Verlängerung der Dauer dieses Versuchs sollte es weiteren Mitgliedstaaten gestattet werden, bis spätestens 31. Dezember 2019 mit der Teilnahme zu beginnen. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2014/150/EU wird wie folgt geändert:
a) |
In Artikel 3 Absatz 1 wird „im Januar 2017“ durch „am 31. Dezember 2019“ ersetzt; |
b) |
in Artikel 19 wird „31. Dezember 2018“ durch „28. Februar 2021“ ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29).
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/67 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1520 DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2018
zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 281 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) regelte die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie deren Rechnungslegung und Rechnungsprüfung. In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (3) sind die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt. |
(2) |
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 hat die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ersetzt. Um die Komplexität der Haushaltsordnung für den Haushaltsplan zu verringern und die einschlägigen Vorschriften in einer einzigen Verordnung zu bündeln, wurden die wichtigsten Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 in die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aufgenommen. |
(3) |
Gemäß Artikel 279 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollen die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 weiterhin für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen gelten. Gemäß Artikel 281 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollen bestimmte Artikel der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 hinsichtlich der Ausführung der Verwaltungsmittel der Unionsorgane noch bis zum 31. Dezember 2018 gelten. |
(4) |
Gemäß Artikel 281 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aufzuheben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 wird unbeschadet des Artikels 279 Absatz 3 und des Artikels 281 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 mit Wirkung vom 2. August 2018 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang dieses Beschlusses zu lesen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 |
Artikel der neuen Haushaltsordnung (HO) Gestrichen Interne Vorschriften der Kommission Leitlinien |
Artikel 1 |
Gestrichen |
Artikel 2 |
Leitlinien |
Artikel 3 |
Artikel 7 Absatz 2 HO |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 HO |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 HO |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 13 Absatz 3 HO |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 12 Absatz 3 HO |
Artikel 4 Absatz 4 |
Gestrichen |
Artikel 4 Absatz 5 |
Leitlinien |
Artikel 5 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 19 HO |
Artikel 5 Absatz 5 |
Leitlinien |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 2 HO |
Artikel 6 Absätze 2 bis 4 |
Leitlinien |
Artikel 7 |
Artikel 22 HO |
Artikel 8 |
Artikel 23 HO |
Artikel 9 Absätze 1, 2 und Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 24 HO |
Artikel 9 Absätze 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Gestrichen |
Artikel 10 |
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c HO |
Artikel 11 |
Gestrichen |
Artikel 12 |
Leitlinien |
Artikel 13 |
Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 14 |
Artikel 28 Absatz 2 HO |
Artikel 15 |
Artikel 30 Absatz 1 HO |
Artikel 16 |
Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 5 HO |
Artikel 17 |
Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 18 |
Artikel 34 HO |
Artikel 19 |
Artikel 35 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 HO |
Artikel 20 |
Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 21 |
Artikel 38 HO |
Artikel 22 Unterabsätze 1, 3 und 4 |
Gestrichen |
Artikel 22 Unterabsatz 2 |
Artikel 38 Absatz 5 Unterabsatz 2 HO |
Artikel 23 |
Artikel 41 Absatz 2 HO |
Artikel 24 |
Artikel 44 Absatz 4 HO |
Artikel 25 |
Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 26 |
Gestrichen |
Artikel 27 |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi HO |
Artikel 28 |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii HO |
Artikel 29 |
Artikel 57 HO |
Artikel 30 |
Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 4 HO |
Artikel 31 Absätze 1 und 2 |
Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe d HO |
Artikel 31 Absatz 3 |
Gestrichen |
Artikel 32 |
Gestrichen |
Artikel 33 |
Gestrichen |
Artikel 34 |
Gestrichen |
Artikel 35 |
Interne Vorschriften |
Artikel 36 |
Gestrichen |
Artikel 37 Unterabsatz 1 |
Artikel 63 Absatz 10 HO |
Artikel 37 Unterabsatz 2 |
Erwägungsgrund 22 HO |
Artikel 38 |
Interne Vorschriften |
Artikel 39 |
Artikel 126 und 154 HO |
Artikel 40 |
Gestrichen |
Artikel 41 |
Artikel 155 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 6 HO |
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 155 Absatz 4 HO |
Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 155 Absatz 5 HO |
Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Nummer 44 HO |
Artikel 43 |
Artikel 156 HO |
Artikel 44 Absatz 1 |
Gestrichen |
Artikel 44 Absatz 2 |
Artikel 154 Absatz 1 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 45 Absatz 1 |
Artikel 72 Absatz 2 HO |
Artikel 45 Absatz 2 |
Gestrichen |
Artikel 46 Unterabsatz 1 |
Gestrichen |
Artikel 46 Unterabsatz 2 |
Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 |
Artikel 47 Unterabsatz 1 |
Gestrichen |
Artikel 47 Unterabsatz 2 |
Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 |
Artikel 48 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 75 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 48 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c und e |
Interne Vorschriften |
Artikel 48 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 75 Unterabsatz 1 Satz 2 |
Artikel 48 Unterabsatz 2 |
Artikel 75 Unterabsatz 2 |
Artikel 48 Unterabsatz 3 |
Artikel 75 Unterabsatz 3 |
Artikel 49 Absatz 1 |
Interne Vorschriften |
Artikel 49 Absatz 2 |
Interne Vorschriften |
Artikel 49 Absatz 3 Unterabsätze 1, 3 und 4 |
Interne Vorschriften |
Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 74 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 49 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 4 |
Interne Vorschriften |
Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 74 Absatz 6 HO |
Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 5 |
Artikel 74 Absatz 5 HO |
Artikel 50 Absätze 1 bis 3 |
Gestrichen |
Artikel 50 Absatz 4 |
Artikel 74 Absatz 7 HO |
Artikel 51 |
Artikel 74 Absatz 8 HO |
Artikel 52 |
Artikel 82 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 HO |
Artikel 53 |
Artikel 74 Absatz 10 HO |
Artikel 54 |
Artikel 78 HO |
Artikel 55 Absatz 1 |
Artikel 78 Absatz 3 HO |
Artikel 55 Absatz 2 |
Artikel 78 Absatz 4 HO |
Artikel 55 Absatz 3 |
Artikel 73 Absatz 6 HO |
Artikel 56 |
Artikel 82 Absatz 5 HO |
Artikel 57 Absatz 1 |
Artikel 86 Absatz 2 HO |
Artikel 57 Absatz 2 |
Interne Vorschriften |
Artikel 57 Absatz 3 |
Gestrichen |
Artikel 58 Absätze 1 und 2 |
Artikel 85 Absatz 1 HO |
Artikel 58 Absätze 3 und 6 |
Gestrichen |
Artikel 58 Absätze 4 und 5 |
Gestrichen |
Artikel 59 Unterabsatz 1 |
Artikel 85 Absatz 2 HO |
Artikel 59 Unterabsatz 2 |
Interne Vorschriften |
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 86 Absatz 2 HO |
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 |
Interne Vorschriften |
Artikel 61 |
Gestrichen |
Artikel 62 |
Artikel 86 Absatz 3 HO |
Artikel 63 Absatz 1 |
Artikel 86 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 HO |
Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 86 Absatz 3 Unterabsatz 2 HO |
Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 86 Absatz 3 Unterabsatz 4 HO |
Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Gestrichen |
Artikel 64 |
Artikel 82 Absatz 10 HO |
Artikel 65 |
Leitlinien |
Artikel 66 Absatz 1 |
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 66 Absatz 2 |
Interne Vorschriften |
Artikel 66 Absatz 3 |
Artikel 89 Absätze 1 und 2 HO |
Artikel 66 Absatz 4 |
Artikel 88 Absatz 2 HO |
Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a bis e, g und h |
Leitlinien |
Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 89 Absatz 5 Unterabsatz 2 HO |
Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 HO |
Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 67 Absatz 3 |
Interne Vorschriften |
Artikel 67 Absatz 4 |
Artikel 86 Absatz 3 HO |
Artikel 67 Absatz 5 |
Artikel 89 Absatz 5 Unterabsatz 1 HO |
Artikel 68 |
Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 2 HO |
Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 89 Absatz 3 HO |
Artikel 69 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
Leitlinien |
Artikel 69 Absatz 2 |
Leitlinien |
Artikel 70 |
Artikel 89 Absätze 5 und 6 HO |
Artikel 71 |
Interne Vorschriften |
Artikel 72 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Leitlinien |
Artikel 72 Unterabsatz 1 Satz 2 |
Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 HO |
Artikel 72 Unterabsatz 2 |
Leitlinien |
Artikel 73 |
Interne Vorschriften |
Artikel 74 |
Artikel 74 Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz 1 HO |
Artikel 75 |
Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 1 HO |
Artikel 76 |
Artikel 93 HO |
Artikel 77 |
Artikel 92 Absatz 3 HO |
Artikel 78 |
Artikel 96 Absatz 2 HO |
Artikel 79 |
Interne Vorschriften |
Artikel 80 |
Artikel 98 HO |
Artikel 81 |
Artikel 98 Absatz 3 HO |
Artikel 82 |
Interne Vorschriften |
Artikel 83 |
Artikel 99 HO |
Artikel 84 Absätze 1 und 2 |
Interne Vorschriften |
Artikel 84 Absätze 3 und 4 |
Gestrichen |
Artikel 85 |
Artikel 100 Absatz 2 HO |
Artikel 86 Absätze 1 und 2 |
Interne Vorschriften |
Artikel 86 Absatz 3 |
Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 HO |
Artikel 87 |
Artikel 102 HO |
Artikel 88 |
Artikel 103 HO |
Artikel 89 |
Artikel 104 HO |
Artikel 90 |
Artikel 108 HO |
Artikel 91 Absätze 1 und 2 |
Artikel 101 HO |
Artikel 91 Absätze 3 und 4 |
Interne Vorschriften |
Artikel 91 Absatz 5 |
Artikel 104 Absatz 5 HO |
Artikel 92 |
Artikel 101 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 HO |
Artikel 93 |
Artikel 105 HO |
Artikel 94 Absatz 1 |
Gestrichen |
Artikel 94 Absatz 2 |
Artikel 110 Absatz 3 HO |
Artikel 94 Absatz 3 |
Gestrichen |
Artikel 94 Absatz 4 |
Artikel 110 Absatz 5 HO |
Artikel 95 |
Artikel 112 HO |
Artikel 96 |
Artikel 112 HO |
Artikel 97 |
Interne Vorschriften |
Artikel 98 |
Interne Vorschriften |
Artikel 99 |
Interne Vorschriften |
Artikel 100 |
Interne Vorschriften |
Artikel 101 |
Artikel 111 Absatz 3 HO |
Artikel 102 Unterabsatz 1 |
Interne Vorschriften |
Artikel 102 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b HO |
Artikel 103 Unterabsatz 1 |
Interne Vorschriften |
Artikel 103 Unterabsatz 2 |
Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
Artikel 104 |
Interne Vorschriften |
Artikel 105 |
Interne Vorschriften |
Artikel 106 |
Interne Vorschriften |
Artikel 107 |
Interne Vorschriften |
Artikel 108 |
Interne Vorschriften |
Artikel 109 |
Artikel 115 Absatz 2 HO |
Artikel 110 Absätze 1 bis 3 |
Interne Vorschriften |
Artikel 110 Absatz 4 |
Gestrichen |
Artikel 111 |
Artikel 116 HO |
Artikel 112 |
Artikel 146 Absatz 1 HO |
Artikel 113 |
Gestrichen |
Artikel 114 |
Artikel 117 HO |
Artikel 115 |
Artikel 118 Absatz 10 HO |
Artikel 116 |
Artikel 119 HO |
Artikel 117 |
Artikel 118 HO |
Artikel 118 |
Artikel1 20 Absätze 1 und 2 HO |
Artikel 119 |
Artikel 121 HO |
Artikel 120 |
Artikel 122 HO |
Artikel 121 Absatz 1 |
Artikel 2 Nummer 10 HO |
Artikel 121 Absatz 2 |
Artikel 2 Nummer 63 HO |
Artikel 121 Absatz 3 |
Artikel 2 Nummern 70 und 71 HO |
Artikel 121 Absatz 4 |
Artikel 2 Nummer 58 HO |
Artikel 121 Absatz 5 |
Artikel 162 Absatz 2 HO |
Artikel 121 Absatz 6 |
Artikel 162 Absatz 4 HO |
Artikel 121 Absatz 7 |
Anhang I Nummer 18.9 HO |
Artikel 121 Absätze 8 bis 10 |
Artikel 148 HO |
Artikel 122 |
Anhang I Nummer 1 HO |
Artikel 123 Absätze 1 und 2 |
Anhang I Nummer 2 HO |
Artikel 123 Absatz 3 |
Gestrichen |
Artikel 123 Absätze 4 bis 7 |
Anhang I Nummer 2 HO |
Artikel 124 |
Anhang I Nummer 3 HO |
Artikel 125 |
Anhang I Nummer 4 HO |
Artikel 126 |
Anhang I Nummer 5 HO |
Artikel 128 |
Anhang I Nummer 6 HO |
Artikel 129 |
Anhang I Nummer 7 HO |
Artikel 130 |
Anhang I Nummer 8 HO |
Artikel 131 |
Anhang I Nummer 9 HO |
Artikel 132 |
Anhang I Nummer 10 HO |
Artikel 133 |
Gestrichen |
Artikel 134 |
Anhang I Nummer 11 HO |
Artikel 135 |
Anhang I Nummer 12 HO |
Artikel 136 |
Anhang I Nummer 13 HO |
Artikel 136a |
Anhang I Nummer 14 HO |
Artikel 137 |
Anhang I Nummer 14 HO |
Artikel 137a |
Anhang I Nummer 15 HO |
Artikel 138 |
Anhang I Nummer 16 HO |
Artikel 139 |
Anhang I Nummer 17 HO |
Artikel 141 Absatz 1 |
Artikel 137 und Anhang I Nummer 18.1 HO |
Artikel 141 Absatz 2 |
Gestrichen |
Artikel 141 Absatz 3 |
Artikel 137 Absatz 3 HO |
Artikel 141 Absatz 4 |
Artikel 137 Absatz 4 HO |
Artikel 142 |
Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 2 HO |
Artikel 143 Unterabsatz 1 |
Leitlinien |
Artikel 143 Unterabsätze 2 bis 5 |
Artikel 144 HO |
Artikel 144 Absatz 1 |
Artikel 143 Absatz 3 HO |
Artikel 144 Absatz 2 |
Artikel 143 Absatz 2 HO |
Artikel 144 Absätze 3 und 4 |
Leitlinien |
Artikel 144 Absatz 5 |
Artikel 143 Absatz 4 HO |
Artikel 146 |
Anhang I Nummer 18 HO |
Artikel 147 |
Anhang I Nummer 19 HO |
Artikel 148 |
Anhang I Nummer 20 HO |
Artikel 149 |
Anhang I Nummer 21 HO |
Artikel 150 |
Anhang I Nummer 22 HO |
Artikel 151 |
Anhang I Nummer 23 HO |
Artikel 152 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 168 Absatz 1 HO |
Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Anhang I Nummer 24 HO |
Artikel 152 Absätze 2 bis 7 |
Anhang I Nummer 24 HO |
Artikel 153 |
Anhang I Nummer 25 HO |
Artikel 154 |
Anhang I Nummer 26 HO |
Artikel 155 |
Artikel 149 HO |
Artikel 155a |
Anhang I Nummer 27 HO |
Artikel 156 |
Artikel 168 Absatz 2 HO |
Artikel 157 |
Anhang I Nummer 28 HO |
Artikel 158 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 150 und 168 Absatz 5 HO |
Artikel 158 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Anhang I Nummer 29.1 HO |
Artikel 158 Absatz 2 |
Artikel 150 HO |
Artikel 158 Absatz 3 |
Anhang I Nummer 29.2 HO |
Artikel 158 Absatz 4 |
Anhang I Nummer 29.3 HO |
Artikel 159 |
Anhang I Nummer 30 HO |
Artikel 160 |
Artikel 169 HO |
Artikel 161 |
Anhang I Nummer 31 HO |
Artikel 163 |
Artikel 152 HO |
Artikel 164 |
Artikel 153 HO |
Artikel 165 Absatz 1 |
Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a HO |
Artikel 165 Absätze 2 und 3 |
Artikel 173 Absatz 1 HO |
Artikel 165a Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c HO |
Artikel 165a Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 173 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 165a Absatz 2 |
Artikel 173 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 HO |
Artikel 165a Absatz 3 |
Artikel 173 Absatz 3 HO |
Artikel 165a Absatz 4 |
Artikel 173 Absatz 4 HO |
Artikel 166 |
Artikel 131 Absatz 3 Unterabsatz 2 HO |
Artikel 166a |
Anhang I Nummer 32 HO |
Artikel 167 |
Artikel 174 Absatz 2 HO |
Artikel 168 |
Anhang I Nummer 33 HO |
Artikel 169 |
Anhang I Nummer 34 HO |
Artikel 171 |
Anhang I Nummer 35 HO |
Artikel 172 |
Leitlinien |
Artikel 173 |
Artikel 2 Nummer 63 und Artikel 239 HO |
Artikel 174 Absatz 1 |
Artikel 201 Absatz 1 HO |
Artikel 174 Absatz 2 |
Gestrichen |
Artikel 175 |
Artikel 240 HO |
Artikel 176 |
Leitlinien |
Artikel 177 |
Gestrichen |
Artikel 178 |
Artikel 130 HO |
Artikel 179 |
Artikel 148 HO |
Artikel 180 Absatz 1 |
Artikel 201 Absatz 2 HO |
Artikel 180 Absatz 2 |
Artikel 131 Absatz 3 HO |
Artikel 180 Absatz 3 |
Artikel 130 Absatz 4 Buchstabe b HO |
Artikel 180 Absatz 4 |
Artikel 201 Absatz 4 HO |
Artikel 180 Absatz 5 |
Artikel 279 Absatz 1 HO |
Artikel 181 |
Artikel 125 Absatz 1 HO |
Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 181 Absatz 5 und Artikel 184 HO |
Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 |
Gestrichen |
Artikel 182 Absatz 3 |
Artikel 183 Absatz 4 HO |
Artikel 182 Absatz 4 |
Gestrichen |
Artikel 183 |
Artikel 190 HO |
Artikel 184 |
Artikel 192 HO |
Artikel 185 |
Artikel 2 Absatz 41 HO |
Artikel 186 |
Artikel 2 Absatz 65 HO |
Artikel 187 |
Artikel 184 Absatz 4 Buchstabe c HO |
Artikel 188 |
Artikel 110 HO |
Artikel 189 |
Artikel 194 HO |
Artikel 190 Absatz 1 |
Artikel 195 HO |
Artikel 190 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 21 HO |
Artikel 191 |
Artikel 189 HO |
Artikel 192 |
Gestrichen |
Artikel 193 |
Artikel 191 Absatz 1 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 194 |
Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 195 |
Artikel 149 HO |
Artikel 196 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Gestrichen |
Artikel 196 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe c HO |
Artikel 196 Absätze 2 bis 4 |
Artikel 196 Absatz 1 Buchstaben d bis f HO |
Artikel 197 |
Gestrichen |
Artikel 198 |
Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c HO |
Artikel 199 |
Leitlinien |
Artikel 201 Absatz 1 |
Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b HO |
Artikel 201 Absatz 2 |
Artikel 197 Absätze 1 und 3 HO |
Artikel 202 |
Artikel 198 HO |
Artikel 203 Absatz 1 |
Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b HO |
Artikel 203 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 199 Buchstabe b HO |
Artikel 203 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 |
Leitlinien |
Artikel 203 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Leitlinien |
Artikel 203 Absatz 3 |
Leitlinien |
Artikel 204 Absatz 1 |
Artikel 150 HO |
Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 200 Absatz 2 HO |
Artikel 204 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 6 |
Leitlinien |
Artikel 204 Absatz 3 |
Artikel 200 Absatz 3 HO |
Artikel 204 Absatz 4 |
Artikel 200 Absatz 4 HO |
Artikel 204 Absatz 5 |
Artikel 200 Absätze 5 und 6 HO |
Artikel 204 Absatz 6 |
Artikel 200 Absatz 8 HO |
Artikel 205 |
Artikel 200 Absatz 7 HO |
Artikel 206 Absatz 1 |
Artikel 153 HO |
Artikel 206 Absatz 2 |
Leitlinien |
Artikel 206 Absatz 3 |
Artikel 152 HO |
Artikel 206 Absatz 4 |
Artikel 153 Absatz 2 HO |
Artikel 207 Absatz 1 |
Artikel 203 Absatz 2 HO |
Artikel 207 Absatz 2 |
Artikel 203 Absatz 3 HO |
Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 203 Absatz 4 HO |
Artikel 207 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 6 |
Leitlinien |
Artikel 207 Absatz 4 |
Artikel 203 Absatz 5 HO |
Artikel 208 |
Artikel 131 HO |
Artikel 209 |
Artikel 205 HO |
Artikel 210 |
Artikel 204 Unterabsatz 2 HO |
Artikel 211 |
Artikel 110 HO |
Artikel 212 Absatz 1 |
Artikel 207 Absatz 1 HO |
Artikel 212 Absatz 2 |
Artikel 149 Absatz 1 HO |
Artikel 212 Absatz 3 |
Artikel 207 Absatz 2 HO |
Artikel 212 Absatz 4 |
Artikel 207 Absatz 1 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 213 |
Artikel 207 Absatz 5 HO |
Artikel 214 |
Artikel 207 Absatz 3 HO |
Artikel 215 |
Artikel 207 Absatz 4 HO |
Artikel 216 |
Gestrichen |
Artikel 217 |
Leitlinien |
Artikel 218 |
Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe g HO |
Artikel 219 Absatz 1 |
Artikel 215 Absatz 7 HO |
Artikel 219 Absätze 2 und 3 |
Gestrichen |
Artikel 220 Absatz 1 |
Artikel 216 Absatz 1 |
Artikel 220 Absatz 2 |
Gestrichen |
Artikel 221 |
Artikel 216 HO |
Artikel 222 |
Artikel 209 Absatz 2 HO |
Artikel 223 |
Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d HO |
Artikel 224 Absatz 1 |
Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe h HO |
Artikel 224 Absätze 2 bis 8 |
Gestrichen |
Artikel 225 |
Gestrichen |
Artikel 226 |
Artikel 217 HO |
Artikel 227 |
Leitlinien |
Artikel 228 |
Gestrichen |
Artikel 229 Absatz 1 |
Artikel 242 HO |
Artikel 229 Absatz 2 |
Gestrichen |
Artikel 230 |
Gestrichen |
Artikel 231 |
Gestrichen |
Artikel 232 |
Artikel 243 Absatz 2 HO |
Artikel 233 |
Artikel 244 Absatz 3 HO |
Artikel 234 |
Artikel 245 Absatz 3 und Artikel 246 Absatz 5 HO |
Artikel 235 |
Artikel 81 HO |
Artikel 236 |
Gestrichen |
Artikel 237 |
Gestrichen |
Artikel 238 |
Gestrichen |
Artikel 239 |
Gestrichen |
Artikel 240 |
Gestrichen |
Artikel 241 |
Gestrichen |
Artikel 242 |
Gestrichen |
Artikel 243 |
Gestrichen |
Artikel 244 |
Gestrichen |
Artikel 245 Absätze 1 und 2 |
Artikel 83 HO |
Artikel 245 Absätze 3 und 4 |
Gestrichen |
Artikel 246 |
Leitlinien |
Artikel 247 |
Leitlinien |
Artikel 248 |
Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 249 |
Leitlinien |
Artikel 250 |
Leitlinien |
Artikel 251 |
Leitlinien |
Artikel 252 |
Leitlinien |
Artikel 253 |
Leitlinien |
Artikel 254 |
Leitlinien |
Artikel 255 |
Gestrichen |
Artikel 256 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g HO |
Artikel 256 Absätze 2 und 3 |
Gestrichen |
Artikel 257 |
Gestrichen |
Artikel 258 |
Artikel 236 HO |
Artikel 259 Unterabsatz 1 |
Artikel 235 Absatz 4 HO |
Artikel 259 Unterabsatz 2 |
Gestrichen |
Artikel 259 Unterabsätze 3 und 4 |
Artikel 235 Absatz 4 HO |
Artikel 259 Unterabsätze 5 und 6 |
Artikel 235 Absatz 5 HO |
Artikel 259 Unterabsatz 7 |
Artikel 252 HO |
Artikel 259 Unterabsatz 8 |
Artikel 234 Absatz 4 HO |
Artikel 260 |
Gestrichen |
Artikel 261 |
Leitlinien |
Artikel 262 |
Anhang I Nummer 36 HO |
Artikel 263 |
Leitlinien |
Artikel 264 Absatz 1 |
Anhang I Nummer 37.1 HO |
Artikel 264 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Gestrichen |
Artikel 264 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Anhang I Nummer 38.4 HO |
Artikel 264 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Leitlinien |
Artikel 264 Absatz 3 |
Anhang I Nummer 37.2 HO |
Artikel 264 Absatz 4 |
Anhang I Nummer 2.5 HO |
Artikel 265 |
Anhang I Nummer 38 HO |
Artikel 266 |
Anhang I Nummer 39 HO |
Artikel 267 |
Anhang I Nummer 38 HO |
Artikel 269 |
Anhang I Nummer 38 HO |
Artikel 273 |
Anhang I Nummer 40 HO |
Artikel 274 Absatz 1 |
Artikel 152 Absatz 2 HO |
Artikel 274 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 168 Absatz 2 HO |
Artikel 274 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 |
Gestrichen |
Artikel 274 Absatz 3 |
Leitlinien |
Artikel 275 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Gestrichen |
Artikel 275 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Anhang I Nummer 41.1 HO |
Artikel 275 Absatz 2 |
Anhang I Nummer 41.2 HO |
Artikel 275 Absatz 3 |
Anhang I Nummern 41.3 und 41.4 HO |
Artikel 275 Absatz 4 |
Anhang I Nummern 41.3 und 41.4 HO |
Artikel 275 Absätze 5 und 6 |
Anhang I Nummern 41.5 und 41.6 HO |
Artikel 275 Absatz 7 |
Gestrichen |
Artikel 276 Absätze 1 bis 4 |
Gestrichen |
Artikel 276 Absatz 5 |
Artikel 168 Absatz 5 HO |
Artikel 277 |
Artikel 190 Absatz 3 HO |
Artikel 278 |
Gestrichen |
Artikel 279 |
Gestrichen |
Artikel 280 |
Gestrichen |
Artikel 281 |
Artikel 67 Absatz 5 HO |
Artikel 282 |
Artikel 67 Absatz 6 HO |
Artikel 283 |
Artikel 264 Absatz 2 HO |
Artikel 284 |
Leitlinien |
Artikel 285 |
Artikel 264 Absatz 4 HO |
Artikel 286 Absatz 1 |
Artikel 266 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 HO |
Artikel 286 Absatz 2 |
Artikel 267 Absatz 1 HO |
Artikel 286 Absatz 3 |
Artikel 267 Absatz 2 HO |
Artikel 286 Absatz 4 |
Artikel 267 Absatz 3 HO |
Artikel 286 Absatz 5 |
Artikel 267 Absatz 4 HO |
Artikel 286 Absatz 6 |
Artikel 266 Absatz 5 Unterabsatz 3 HO |
Artikel 286 Absatz 7 |
Gestrichen |
Artikel 287 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 237 HO |
Artikel 287 Absatz 4 |
Artikel 148 HO |
Artikel 287 Absätze 5 und 6 |
Gestrichen |
Artikel 288 |
Gestrichen |
Artikel 289 |
Gestrichen |
Artikel 290 |
Gestrichen |
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/84 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1521 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2018
zur Änderung der Entscheidung 2009/11/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6507)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben p und t,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt und können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler eine bestimmte Toleranz nicht überschreitet. Diese Toleranz ist in Anhang V Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission (2) festgelegt. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2009/11/EG der Kommission (3) wurde die Anwendung von acht Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien zugelassen. |
(3) |
Spanien hat bei der Kommission die Zulassung eines neuen Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet beantragt und im Protokoll gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze des Verfahrens, die Ergebnisse seines Zerlegeversuchs sowie die Formel zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt sind. |
(4) |
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieses Einstufungsverfahrens erfüllt sind. Dieses Einstufungsverfahren sollte daher in Spanien zugelassen werden. |
(5) |
Die Entscheidung 2009/11/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2009/11/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) in Spanien zugelassen:
Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte manuelle Einstufungsverfahren (ZP) ist nur für Schlachthöfe zugelassen,
(*1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“" |
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).
(3) Entscheidung 2009/11/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 79).
ANHANG
Dem Anhang der Entscheidung 2009/11/EG wird folgender Teil 9 angefügt:
„Teil 9
gmSCAN
1. |
Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts ‚gmSCAN‘ erfolgt. |
2. |
Beim gmSCAN werden die dielektrischen Eigenschaften der Schlachtkörper kontaktfrei durch magnetische Induktion bestimmt. Das Messsystem besteht aus einer Reihe von Sendespulen, mit denen ein veränderliches schwaches Magnetfeld erzeugt wird. Die Empfängerspulen wandeln das Signal aus der durch den Schlachtkörper verursachten Störung des Magnetfelds in ein komplexes elektrisches Signal um, das den dielektrischen Parametern des Muskel- und Fettgewebes des Schlachtkörpers entspricht. |
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:
Ŷ = 55,14067 + 1 598,66166 × (Q1/CW) – 579,58575 × (Q2/CW) + 970,83879 × (Q3/CW) – 0,18993 × CW Hierbei sind:
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg (Warmgewicht).“ |
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/87 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1522 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2018
zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für nationale Luftreinhalteprogramme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6549)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das nationale Luftreinhalteprogramm ist das wichtigste Steuerungsinstrument im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284, das die Mitgliedstaaten bei der Planung ihrer nationalen Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 und 2030 unterstützt, wodurch die Vorhersehbarkeit für die Interessenträger verbessert und zugleich eine Verlagerung von Investitionen hin zu sauberen und effizienten Technologien unterstützt wird. Das Instrument trägt zur Erreichung der Luftqualitätsziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bei und gewährleistet die Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen relevanten Politikbereichen, einschließlich Klima, Energie, Landwirtschaft, Industrie und Verkehr. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2284 müssen in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden mit Zuständigkeiten in den Gebieten Luftverschmutzung, Luftqualität und Luftqualitätsmanagement zu dem Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms und zu wesentlichen Aktualisierungen des Programms vor Programmende konsultiert werden. |
(3) |
Die nationalen Luftreinhalteprogramme sollten auch zur erfolgreichen Durchführung der gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erstellen Luftqualitätspläne beitragen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass in Gebieten und Ballungsräumen, in denen übermäßige Luftschadstoffkonzentrationen vorliegen und/oder in den Gebieten und Ballungsräumen, die erheblich zur Luftverschmutzung in anderen Gebieten und Ballungsräumen, auch in Nachbarländern, beitragen, die Emissionen insbesondere von Stickstoffoxiden und Feinstaub reduziert werden müssen. |
(4) |
Wie im „Zweiten Bericht über die Lage der Energieunion“ der Kommission (4) ausgeführt' sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Energie- und Klimaschutzpläne nach Möglichkeit parallel zu den Luftreinhalteprogrammen entwickeln, um Synergien zu erzielen und die Durchführungskosten zu senken, da sich diese Pläne weitgehend auf ähnliche Maßnahmen stützen. |
(5) |
Um die Kohärenz mit der Berichterstattung über Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Klima- und der Energiepolitik der Union zu verbessern, sollte das gemeinsame Format für das nationale Luftreinhalteprogramm, soweit Gemeinsamkeiten vorhanden sind, auf die Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (6) abgestimmt werden. |
(6) |
Damit die Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 eingehalten werden können, sollten zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen festgelegt werden. Die nationalen Luftreinhalteprogramme sollten daher auch verhältnismäßige Maßnahmen für den Agrarsektor umfassen. |
(7) |
Die Festlegung eines gemeinsamen Formats für das nationale Luftreinhalteprogramm dürfte die von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2284 vorzunehmende Prüfung der Programme erleichtern und die Programme der Mitgliedstaaten besser vergleichbar machen. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Luftreinhalteprogramm über den obligatorischen Inhalt hinaus zusätzliche relevante Informationen über ihre geplanten Strategien und Maßnahmen vorlegen, die auf die für empfindliche Bevölkerungsgruppen gefährlichsten Schadstoffe abzielen. Sie können ferner gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2284 Maßnahmen vorsehen, die auf eine weitere Verringerung der Emissionen abzielen, um ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Luftqualitätsleitlinien entspricht und mit den Zielen der Union in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme in Einklang steht. |
(9) |
Obwohl gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2284 Emissionen aus dem nationalen Seeverkehr und Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus für die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht berücksichtigt werden, können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Luftreinhalteprogrammen auch Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus diesen Quellen festlegen. |
(10) |
In den Sitzungen der Sachverständigengruppe für Luftqualität vom 4. April 2017, 28. November 2017 und 9. April 2018 (7) haben die Mitgliedstaaten den Entwurf eines gemeinsamen Formats erörtert und kommentiert. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/50/EG eingesetzten Ausschusses für Luftqualität — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Das gemeinsame Format für das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/2284 ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Format
Bei der Übermittlung ihres nationalen Luftreinhalteprogramms an die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 verwenden die Mitgliedstaaten das im Anhang festgelegte gemeinsame Format.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1.
(2) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 26.6.2003, S. 17).
(3) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
(4) COM(2017) 53 final vom 1. Februar 2017, S. 14.
(5) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23).
(7) Siehe Register der Sachverständigengruppen der Kommission (Gruppe E02790), http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm
ANHANG
Gemeinsames Format für das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284
1. BESCHREIBUNG DER FELDER
Alle mit (O) gekennzeichneten Felder dieses gemeinsamen Formats sind obligatorisch; die mit (F) gekennzeichneten Felder sind fakultativ.
2. GEMEINSAMES FORMAT
2.1. Titel des Programms, Kontaktdaten und Websites
2.1.1. Titel des Programms, Kontaktdaten und Websites (O)
Titel des Programms |
|
Datum |
|
Mitgliedstaat |
|
Name der für die Erstellung des Programms zuständigen Behörde |
|
Telefonnummer der zuständigen Dienststelle |
|
E-Mail-Adresse der zuständigen Dienststelle |
|
Link zur Website, auf der das Programm veröffentlicht wird |
|
Link(s) zu der/den Website(s) der Konsultation(en) im Zusammenhang mit dem Programm |
|
2.2. Zusammenfassung (F)
Die Zusammenfassung kann auch ein eigenständiges Dokument sein (idealerweise nicht mehr als 10 Seiten). Sie sollte eine kurze Zusammenfassung der Abschnitte 2.3 bis 2.8 sein. Soweit möglich, sollte die Zusammenfassung durch Grafiken illustriert werden.
2.2.1. Der nationale Politikrahmen für Luftqualität und Luftreinhaltung
Politische Prioritäten und ihr Bezug zu Prioritäten in anderen relevanten Politikbereichen |
|
Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden |
|
2.2.2. Seit 2005 mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Emissionsreduktion und der Verbesserung der Luftqualität
Erzielte Emissionsreduktionen |
|
Fortschritte im Hinblick auf die Luftqualitätsziele |
|
Derzeitige grenzüberschreitende Auswirkungen inländischer Emissionsquellen |
|
2.2.3. Voraussichtliche künftige Entwicklung bis 2030 ohne Änderung bereits verabschiedeter Strategien und Maßnahmen
Voraussichtliche Emissionen und Emissionsreduktionen (Szenario „mit Maßnahmen“) |
|
Voraussichtliche Auswirkungen im Hinblick auf die Verbesserung der Luftqualität (Szenario „mit Maßnahmen“) |
|
Unsicherheiten |
|
2.2.4. Für die Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 und 2030 sowie der Emissionszwischenziele für 2025 in Betracht gezogene Politikoptionen
Wichtigste in Betracht gezogene Politikoptionen |
|
2.2.5. Zusammenfassung der zur Verabschiedung vorgesehenen Strategien und Maßnahmen nach Sektoren; Zeitplan für ihre Verabschiedung, Umsetzung und Überprüfung; zuständige Behörden
Betroffener Sektor |
Strategien und Maßnahmen |
|||
Ausgewählte Strategien und Maßnahmen |
Zeitplan für die Umsetzung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen |
Behörde(n), die für die Umsetzung und Durchsetzung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen zuständig ist/sind (Art und Name) |
Zeitplan für die Überprüfung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen |
|
Energieversorgung |
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|
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Energieverbrauch |
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Verkehr |
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Industrieprozesse |
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Landwirtschaft |
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Abfallwirtschaft/Abfall |
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Querschnittsbereiche |
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Sonstiges (bitte angeben) |
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|
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|
2.2.6. Kohärenz
Bewertung, wie die ausgewählten Strategien und Maßnahmen die Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen relevanten Politikbereichen gewährleisten |
|
2.2.7. Voraussichtliche kombinierte Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen („mit zusätzlichen Maßnahmen“) im Hinblick auf Emissionsreduktionen, auf die Luftqualität in den eigenen Gebieten und in benachbarten Mitgliedstaaten sowie auf die Umwelt; damit verbundene Unsicherheiten
Voraussichtliche Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen (mit zusätzlichen Maßnahmen) |
|
Inanspruchnahme von Flexibilitätsregelungen (sofern zutreffend) |
|
Voraussichtliche Verbesserung der Luftqualität (mit zusätzlichen Maßnahmen) |
|
Voraussichtliche Auswirkungen auf die Umwelt (mit zusätzlichen Maßnahmen) |
|
Methoden und Unsicherheiten |
|
2.3. Der nationale Politikrahmen für Luftqualität und Luftreinhaltung
2.3.1. Politische Prioritäten und ihre Beziehung zu Prioritäten in anderen relevanten Politikbereichen
Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen, bezogen auf das Basisjahr 2005 (in %) (O) |
SO2 |
NOx |
NMVOC |
NH3 |
PM2,5 |
2020-2029 (O) |
|
|
|
|
|
Ab 2030 (O) |
|
|
|
|
|
Luftqualitätsprioritäten: nationale politische Prioritäten im Zusammenhang mit nationalen bzw. EU-Luftqualitätszielen (einschließlich Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen in Bezug auf die Expositionskonzentration) (O) Es kann auch auf von der WHO empfohlene Luftqualitätsziele Bezug genommen werden. |
|
||||
Relevante Prioritäten in den Bereichen Klimawandel und Energiepolitik (O) |
|
||||
Relevante politische Prioritäten in einschlägigen Politikbereichen, einschließlich Landwirtschaft, Industrie und Verkehr (O) |
|
2.3.2. Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden
Liste der zuständigen Behörden (O) |
Beschreiben Sie die Art der Behörde (z. B. Umweltaufsichtsbehörde, regionale Umweltagentur, Gemeinde) (O) Gegebenenfalls Name der Behörde (z. B. Ministerium für XXX, Nationale Agentur für XXX, Regionalamt für XXX) |
Beschreiben Sie die Zuständigkeiten in den Bereichen Luftqualität und Luftreinhaltung (O) Zutreffendes auswählen:
|
Quellsektoren in der Zuständigkeit der Behörde (F) |
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Nationale Behörden (O) |
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Regionale Behörden (O) |
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|||||||||||||
Lokale Behörden (O) |
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|||||||||||||
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu. |
2.4. Mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Emissionsreduktion und der Verbesserung der Luftqualität; Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen, bezogen auf das Jahr 2005
2.4.1. Mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Emissionsreduktion; Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen zur Emissionsreduktion
Beschreiben Sie die mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielten Fortschritte bei der Emissionsreduktion sowie den Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen zur Emissionsreduktion (O) |
|
Geben Sie vollständige Verweise (Kapitel und Seite) auf öffentlich verfügbare unterstützende Datensätze (z. B. vergangene Berichterstattung über Emissionsinventare) (O) |
|
Fügen Sie Grafiken zur Veranschaulichung der Emissionsreduktionen je Schadstoff und/oder wichtigen Sektor bei (F) |
|
2.4.2. Mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Verbesserung der Luftqualität; Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen in Bezug auf die Luftqualität
Beschreiben Sie die mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielten Fortschritte bei der Verbesserung der Luftqualität sowie den Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen in Bezug auf die Luftqualität, indem Sie mindestens angeben, in wie vielen Luftqualitätsgebieten (bezogen auf die Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten) die Luftqualitätsziele der EU für NO2, PM10, PM2,5 und O3 und etwaige sonstige Schadstoffe, bei denen Überschreitungen zu verzeichnen sind, eingehalten bzw. nicht eingehalten werden (O) |
|
Geben Sie vollständige Verweise (Kapitel und Seite) auf öffentlich verfügbare unterstützende Datensätze (z. B. Luftqualitätspläne, Quellenzuordnung) (O) |
|
Karten oder Histogramme, die die derzeitigen Konzentrationen in der Luft veranschaulichen (mindestens für NO2, PM10, PM2,5 und O3 sowie für andere Schadstoffe, die ein Problem darstellen) und aus denen beispielsweise die Zahl der Gebiete (bezogen auf die Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten) ersichtlich ist, die im Basisjahr und im Berichtsjahr konform bzw. nicht konform sind (F) |
|
Falls in einem oder mehreren Luftqualitätsgebieten Probleme festgestellt werden, beschreiben Sie bitte, welche Fortschritte bei der Verringerung der gemeldeten Höchstkonzentrationen erzielt wurden (F) |
|
2.4.3. Derzeitige grenzüberschreitende Auswirkungen nationaler Emissionsquellen
Beschreiben Sie etwaige derzeitige grenzüberschreitende Auswirkungen inländischer Emissionsquellen (O) Es können quantitative oder qualitative Fortschritte gemeldet werden. Falls keine Probleme festgestellt wurden, geben Sie dies bitte an. |
|
Werden zur Beschreibung der Bewertungsergebnisse quantitative Daten verwendet, geben Sie bitte an, welche Daten und Methoden dieser Bewertung zugrunde lagen (F) |
|
2.5. Voraussichtliche künftige Entwicklung ohne Änderung bereits verabschiedeter Strategien und Maßnahmen
2.5.1. Voraussichtliche Emissionen und Emissionsreduktionen (Szenario „mit Maßnahmen“)
Schadstoffe (O) |
Gesamtemissionen (kt), in Übereinstimmung mit den Inventaren für das Jahr x-2 oder x-3 (Jahr angeben) (O) |
Voraussichtliche Emissionsreduktion in % gegenüber 2005 (O) |
Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung für 2020-2029 (in %) (O) |
Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung ab 2030 (in %) (O) |
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Basisjahr 2005 |
2020 |
2025 |
2030 |
2020 |
2025 |
2030 |
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SO2 |
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NOx |
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NMVOC |
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NH3 |
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PM2,5 |
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Erläutern Sie, welche Unsicherheiten bei den Prognosen (mit derzeitigen Maßnahmen) im Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020, 2025 und ab 2030 bestehen (F) |
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Datum der Emissionsprognosen (O) |
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Lässt die voraussichtliche Entwicklung erkennen, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen im Rahmen des Szenarios „mit Maßnahmen“ nicht eingehalten werden, so sind in Abschnitt 2.6 die zusätzlichen Strategien und Maßnahmen anzugeben, die zur Einhaltung der Verpflichtungen in Betracht gezogen wurden.
2.5.2. Voraussichtliche Auswirkungen im Hinblick auf die Verbesserung der Luftqualität (Szenario „mit Maßnahmen“), einschließlich voraussichtlicher Umfang der Einhaltung
2.5.2.1.
Geben Sie eine qualitative Beschreibung der voraussichtlichen Verbesserungen der Luftqualität und der voraussichtlichen künftigen Entwicklung des Umfangs der Einhaltung (Szenario „mit Maßnahmen“) der EU-Luftqualitätsziele für NO2, PM10, PM2,5 und O3 sowie sonstige Schadstoffe, die ein Problem darstellen, bis 2020, 2025 und 2030 (O) Geben Sie vollständige Verweise (Kapitel und Seite) auf öffentlich verfügbare unterstützende Datensätze (z. B. Luftqualitätspläne, Quellenzuordnung), aus denen die voraussichtlichen Verbesserungen und die voraussichtliche künftige Entwicklung des Umfangs der Einhaltung deutlich werden (O) |
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2.5.2.2.
Werte in der Luftqualitätsrichtlinie |
Voraussichtliche Zahl nichtkonformer Luftqualitätsgebiete |
Voraussichtliche Zahl konformer Luftqualitätsgebiete |
Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten |
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Geben Sie das Basisjahr an |
2020 |
2025 |
2030 |
Geben Sie das Basisjahr an |
2020 |
2025 |
2030 |
Geben Sie das Basisjahr an |
2020 |
2025 |
2030 |
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PM2,5 (1 Jahr) |
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NO2 (1 Jahr) |
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PM10 (1 Jahr) |
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O3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert) |
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Sonstige (bitte angeben) |
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2.6. Zur Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 und 2030 sowie der Emissionszwischenziele für 2025 in Betracht gezogene Politikoptionen
Die in diesem Abschnitt verlangten Informationen sind mithilfe des von der EUA hierfür bereitgestellten „Instruments für Strategien und Maßnahmen“ („PaM tool“)zu übermitteln.
2.6.1. Nähere Angaben zu den zur Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Betracht gezogenen Strategien und Maßnahmen (Angabe auf Strategie-/Maßnahmenebene)
Bezeichnung und Kurzbeschreibung einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets (O) |
Betroffene Schadstoffe, Zutreffendes auswählen: SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5, (O); Ruß als Bestandteil von PM2,5, sonstige (z. B. Hg, Dioxine, THG) (F), bitte angeben |
Ziele einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets (O) |
Art(en) der Strategie(n)/Maßnahme(n) (^) (O) |
Wichtigste und gegebenenfalls weitere betroffene Sektoren (†) (O) |
Umsetzungszeitraum (O für zur Umsetzung ausgewählte Maßnahmen) |
Für die Umsetzung zuständige(n) Behörde(n) (O für zur Umsetzung ausgewählte Maßnahmen) Siehe Tabelle 2.3.2. |
Nähere Angaben zu den für die Analyse verwendeten Methoden (z. B. spezifische Modelle oder Methoden, zugrunde liegende Daten) (O) |
Quantifizierte erwartete Emissionsreduktionen (für einzelne Strategien/Maßnahmen bzw. für Strategie-/Maßnahmenpakete) (kt, pro Jahr oder als Spanne, im Vergleich zum Szenario „mit Maßnahmen“) (O) |
Qualitative Beschreibung der Unsicherheiten (O, sofern verfügbar) |
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Beginn |
Abschluss |
Art |
Name |
2020 |
2025 |
2030 |
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu. |
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Die mit (*), (^) bzw. (†) versehenen Felder sind anhand vordefinierter Antwortoptionen auszufüllen, die mit den Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 in Einklang stehen. |
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Das mit (*) versehene Feld ist anhand der folgenden vordefinierten, als zutreffend auszuwählenden Antwortoptionen auszufüllen (es kann mehr als ein Ziel ausgewählt werden, weitere Ziele können hinzugefügt und unter „Sonstiges“ angegeben werden) (O):
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Das mit (^) versehene Feld ist anhand der folgenden vordefinierten, als jeweils zutreffend auszuwählenden Antwortoptionen auszufüllen (es kann mehr als eine Art von Strategie/Maßnahme ausgewählt werden, weitere Arten von Strategien und Maßnahmen können hinzugefügt und unter „Sonstiges“ angegeben werden) (O):
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Das mit (†) versehene Feld ist anhand der folgenden vordefinierten, als jeweils zutreffend auszuwählenden Antwortoptionen auszufüllen (es kann mehr als ein Sektor ausgewählt werden, weitere Sektoren können hinzugefügt und unter „Sonstiges“ angegeben werden) (O):
|
2.6.2. Auswirkungen von einzelnen Strategien/Maßnahmen oder von Strategie- und Maßnahmenpaketen, die für die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Betracht gezogen werden, auf die Luftqualität und die Umwelt (O, sofern verfügbar)
Soweit verfügbar, Auswirkungen auf die Luftqualität (es kann auch auf von der WHO empfohlene Luftqualitätsziele Bezug genommen werden) und die Umwelt |
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2.6.3. Schätzung der Kosten und Nutzen der einzelnen Strategie/Maßnahme oder des Strategie- und Maßnahmenpakets, die/das für die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Betracht gezogen wird/werden (O)
Bezeichnung und Kurzbeschreibung einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets |
Kosten in EUR pro geminderte Tonne Schadstoff |
Absolute Kosten in EUR pro Jahr |
Absolute Nutzen pro Jahr |
Kosten-Nutzen-Verhältnis |
Preisbasis (Jahr) |
Qualitative Beschreibung der Kosten- und Nutzenschätzungen |
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu. |
2.6.4. Zusätzliche Angaben zu den Maßnahmen aus Anhang III Teil 2 der Richtlinie (EU) 2016/2284 für den Agrarsektor, mit denen die Emissionsreduktionsverpflichtungen eingehalten werden sollen
|
Ist die Strategie/Maßnahme Teil des nationalen Luftreinhalteprogramms? Ja/Nein (O) |
Falls ja,
(O) |
Wurde die Strategie/Maßnahme genauso angewendet? Ja/Nein (O) Falls nein, beschreiben Sie bitte die vorgenommenen Änderungen (O) |
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A. Maßnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen (O) |
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B. Emissionsreduktionsmaßnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Feinstaub (PM2,5) und Ruß (O) |
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C. Verhinderung von Folgen für landwirtschaftliche Kleinbetriebe (O) |
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Beim Ergreifen der in den Abschnitten A und B aufgeführten Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Folgen für landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe von den Maßnahmen ausnehmen, wenn dies im Hinblick auf die geltenden Reduktionsverpflichtungen machbar und angemessen ist (O). |
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2.7. Zur Verabschiedung vorgesehene Strategien nach Sektoren; Zeitplan für ihre Verabschiedung, Umsetzung und Überprüfung; zuständige Behörden
2.7.1. Zur Verabschiedung vorgesehene einzelne Strategien/Maßnahmen oder Strategie-/Maßnahmenpakete; zuständige Behörden
Bezeichnung und Kurzbeschreibung einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets (O) Siehe Tabelle 2.6.1. |
Derzeit vorgesehenes Jahr der Verabschiedung (O) |
Relevante Anmerkungen, die sich aus Konsultationen zu der einzelnen Strategie/Maßnahme oder zu dem Strategie-/Maßnahmenpaket ergeben (F) |
Derzeit vorgesehener Zeitplan für die Umsetzung (O) |
Zwischenziele und Indikatoren, die zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen ausgewählt wurden (F) |
Derzeit vorgesehener Zeitplan für die Überprüfung (falls abweichend von der allgemeinen Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms alle vier Jahre) (O) |
Für die einzelne Strategie/Maßnahme oder das Strategie-/Maßnahmenpaket zuständige Behörden (O) Siehe Tabelle 2.3.2. |
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Anfangsjahr |
Abschlussjahr |
Zwischenziele |
Indikatoren |
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen ein. |
2.7.2. Erläuterung, wie die Auswahl vorgenommen wurde, und Bewertung, wie die ausgewählten Strategien und Maßnahmen die Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen relevanten Politikbereichen gewährleisten
Erläuterung, wie die Auswahl unter den in Betracht gezogenen Maßnahmen in Abschnitt 2.6.1 vorgenommen wurde, um die endgültigen Maßnahmen festzulegen (F) |
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Kohärenz der ausgewählten Strategien und Maßnahmen mit Luftqualitätszielen auf nationaler Ebene und gegebenenfalls mit solchen in benachbarten Mitgliedstaaten (O) |
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Kohärenz der ausgewählten Strategien und Maßnahmen mit anderen relevanten Plänen und Programmen, die gemäß den nationalen oder EU-Rechtsvorschriften erstellt wurden (z. B. nationale Energie- und Klimapläne) (O) |
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2.8. Voraussichtliche kombinierte Auswirkungen von Strategien und Maßnahmen („mit zusätzlichen Maßnahmen“) im Hinblick auf Emissionsreduktionen, Luftqualität und Umwelt und damit verbundene Unsicherheiten (falls zutreffend)
2.8.1. Voraussichtliche Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen (mit zusätzlichen Maßnahmen)
Schadstoffe (O) |
Gesamtemissionen (kt), in Übereinstimmung mit den Inventaren für das Jahr x-2 oder x-3 (bitte das Jahr angeben) (O) |
Erzielte Emissionsreduktion in % gegenüber 2005 (O) |
Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung für 2020-2029 (in %) (O) |
Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung ab 2030 (in %) (O) |
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Basisjahr 2005 |
2020 |
2025 |
2030 |
2020 |
2025 |
2030 |
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SO2 |
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NOx |
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NMVOC |
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NH3 |
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PM2,5 |
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Datum der Emissionsprognosen (O) |
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2.8.2. Nichtlinearer Emissionsreduktionspfad
Wird ein nichtlinearer Emissionsreduktionspfad befolgt, so weisen Sie bitte nach, dass dies technisch oder wirtschaftlich effizienter ist (alternative Maßnahmen würden unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen), die Einhaltung jedweder Reduktionsverpflichtung im Jahr 2030 nicht beeinträchtigt und dass der Pfad ab 2025 mit dem linearen Pfad konvergieren wird (O, sofern zutreffend) Nehmen Sie gegebenenfalls Bezug auf in Tabelle 2.6.3 aufgeführte Kosten. |
|
2.8.3. Flexibilitätsregelungen
Werden Flexibilitätsregelungen in Anspruch genommen, so führen Sie dies bitte näher aus (O) |
|
2.8.4. Voraussichtliche Verbesserung der Luftqualität (mit zusätzlichen Maßnahmen)
A. Voraussichtliche Zahl nichtkonformer und konformer Luftqualitätsgebiete (F) |
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Werte in der Luftqualitätsrichtlinie |
Voraussichtliche Zahl nichtkonformer Luftqualitätsgebiete |
Voraussichtliche Zahl konformer Luftqualitätsgebiete |
Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten |
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Geben Sie das Basisjahr an |
2020 |
2025 |
2030 |
Geben Sie das Basisjahr an |
2020 |
2025 |
2030 |
Geben Sie das Basisjahr an |
2020 |
2025 |
2030 |
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PM2,5 (1 Jahr) |
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NO2 (1 Jahr) |
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PM10 (1 Jahr) |
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O3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert) |
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Sonstige (bitte angeben) |
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B. Maximale Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte und Indikatoren für die durchschnittliche Exposition (F) |
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Werte in der Luftqualitätsrichtlinie |
Voraussichtliche maximale Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte in allen Gebieten |
Indikator für die voraussichtliche durchschnittliche Exposition (nur für PM2,5 (1 Jahr)) |
||||||||||
Geben Sie das Basisjahr an |
2020 |
2025 |
2030 |
Geben Sie das Basisjahr an |
2020 |
2025 |
2030 |
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PM2,5 (1 Jahr) |
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NO2 (1 Jahr) |
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NO2 (1 Stunde) |
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PM10 (1 Jahr) |
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PM10 (24 Stunden) |
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O3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert) |
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Sonstige (bitte angeben) |
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C. Schaubilder zur Untermauerung der voraussichtlichen Verbesserung der Luftqualität und des Umfangs der Einhaltung (F) |
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Karten oder Histogramme, die die voraussichtliche Entwicklung der Konzentrationen in der Luft veranschaulichen (mindestens für NO2, PM10, PM2,5 und O3 sowie andere Schadstoffe, die ein Problem darstellen) und aus denen beispielsweise die Zahl der Gebiete (bezogen auf die Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten) ersichtlich ist, die in den Jahren 2020, 2025 und 2030 konform bzw. nicht konform sein werden; voraussichtliche Höchstzahl von Überschreitungen auf nationaler Ebene; Indikator für die voraussichtliche durchschnittliche Exposition |
|
|||||||||||
D. Voraussichtliche qualitative Verbesserung der Luftqualität und Umfang der Einhaltung (mit zusätzlichen Maßnahmen) (sofern die vorstehenden Tabellen keine quantitativen Daten enthalten) (F) |
||||||||||||
Voraussichtliche qualitative Verbesserung der Luftqualität und Umfang der Einhaltung (mit zusätzlichen Maßnahmen) |
|
Bei Jahresgrenzwerten sind den Prognosen die Höchstkonzentrationen in allen Gebieten zugrunde zu legen. Bei Tages- und Stundengrenzwerten ist den Prognosen die Höchstzahl von verzeichneten Überschreitungen in allen Gebieten zugrunde zu legen.
2.8.5. Voraussichtliche Auswirkungen auf die Umwelt (mit zusätzlichen Maßnahmen) (F)
|
Zur Bewertung der Umweltauswirkungen herangezogenes Basisjahr (bitte angeben) |
2020 |
2025 |
2030 |
Beschreibung |
Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Versauerung den kritischen Eintragsschwellenwert überschreitet (in %) |
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Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Eutrophierung den kritischen Eintragsschwellenwert überschreitet (in %) |
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Gebiet des Mitgliedstaats, in dem Ozon die kritische Belastungsschwelle überschreitet (in %) |
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|
|
Die Indikatoren sollten auf diejenigen abgestimmt sein, die im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung für die Belastung der Ökosysteme durch Versauerung, Eutrophierung und Ozon verwendet werden (https://www.rivm.nl/media/documenten/cce/manual/Manual_UBA_Texte.pdf).
(1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/103 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2018
zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
nach Anhörung des mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie (EU) 2016/2102 werden gemeinsame Anforderungen an die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sowie die Anforderungen an Erklärungen zur Barrierefreiheit festgelegt, die öffentliche Stellen über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen müssen. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass öffentliche Stellen solche Erklärungen unter Verwendung einer von der Kommission erstellten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten werden angehalten, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Stellen ihre Erklärungen zur Barrierefreiheit regelmäßig, zumindest einmal jährlich, überprüfen und aktualisieren. |
(4) |
Damit die Erklärungen zur Barrierefreiheit leicht zugänglich sind, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Stellen dazu anhalten, ihre Erklärungen von jeder Webseite ihrer Website aus zugänglich zu machen. Die Erklärungen können auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden. |
(5) |
Um die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit zu erhöhen und die Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen zu erleichtern, sollte die Erklärung zur Barrierefreiheit gegebenenfalls in einem maschinenlesbaren Format gemäß der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bereitgestellt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird die Mustererklärung zur Barrierefreiheit festgelegt, die von öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses zu verwenden ist.
Artikel 2
Format der Erklärung
Die Erklärung wird in einem barrierefreien Format gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und gegebenenfalls in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 2003/98/EG bereitgestellt.
Artikel 3
Erstellung der Erklärung
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 richtig sind und auf einer der folgenden Voraussetzungen beruhen:
a) |
einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102' beispielsweise in Form
|
b) |
sonstigen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten als angemessen erachtet werden und die gleiche Gewähr für die Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Aussagen bieten. |
(2) Die nach Absatz 1 verwendete Methode wird in der Erklärung genannt.
Artikel 4
Anpassung der Erklärung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen in ihren jeweiligen Erklärungen zumindest die in Abschnitt 1 des Anhangs festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen einhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen festlegen, die über die in Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten fakultativen Inhalte hinausgehen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.
(2) Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).
ANHANG
MUSTERERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT
Hinweise
Der kursive Text sollte von der öffentlichen Stelle gegebenenfalls gestrichen oder geändert werden.
Alle Endnoten sollten vor der Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit gestrichen werden.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte für den Benutzer leicht zu finden sein. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte an hervorgehobener Stelle auf der Startseite der Website angezeigt werden oder auf jeder Webseite vorhanden sein, z. B. in einer statischen Kopf- oder Fußzeile. Der Aufruf der Erklärung zur Barrierefreiheit kann über eine standardisierte URL erfolgen. Bei mobilen Anwendungen sollte die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt werden. Die Erklärung kann auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden.
ABSCHNITT 1
OBLIGATORISCHE INHALTLICHE ANFORDERUNGEN
ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT
[Name der öffentlichen Stelle] ist bemüht, seine/ihre [Website(s)] [und] [mobile(n) Anwendung(en)] im Einklang mit [den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)] barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für [Geltungsbereich der Erklärung einfügen, z. B. Website(s)/mobile Anwendung(en) i, für die die Erklärung gilt].
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen ii
a)iii |
[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] mit [xxx iv] vollständig vereinbar. |
b)v |
[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] wegen der folgenden [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] teilweisevi mit [xxx vii] vereinbar. |
c)viii |
[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] nicht mit [xxx ix] vereinbar. Die [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] sind nachstehend aufgeführt. |
Nicht barrierefreie Inhalte x
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) |
Unvereinbarkeit mit [nationalen Rechtsvorschriften] [Führen Sie die Unvereinbarkeit(en) der Website(s)/mobilen Anwendung(en) auf und/oder beschreiben Sie die Abschnitte/Inhalte/Funktionen, die noch nicht vereinbar sind xi]. |
b) |
Unverhältnismäßige Belastung [Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, für die die Ausnahme aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorübergehend geltend gemacht wird]. |
c) |
Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften. [Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, die nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften fallen]. |
[Geben Sie etwaige barrierefreie Alternativen an.]
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am [Datum xii] erstellt.
[Nennen Sie die zur Erstellung der Erklärung verwendete Methode (siehe Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission (2) — OP: Nummer dieses Beschlusses einfügen).]
[Die Erklärung wurde zuletzt am [Datum der letzten Überprüfung xiii] überprüft].
Feedback und Kontaktangaben
[Geben Sie einen Link zu dem Feedback-Mechanismus an und beschreiben Sie den Feedback-Mechanismus, mit dem der öffentlichen Stelle etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitgeteilt und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte eingeholt werden können.]
[Nennen Sie die Kontaktangaben der Stelle(n)/Abteilung(en)/Person(en), die für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Feedback-Mechanismus eingehenden Mitteilungen zuständig ist/sind.]
Durchsetzungsverfahren
[Geben Sie einen Link zu dem Durchsetzungsverfahren an und beschreiben Sie das Durchsetzungsverfahren, das bei nicht zufriedenstellenden Antworten auf die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie übermittelten Mitteilungen oder Anträge in Anspruch genommen werden kann.]
[Nennen Sie die Kontaktangaben der zuständigen Durchsetzungsstelle].
ABSCHNITT 2
FAKULTATIVE INHALTE
Folgende fakultative Angaben können gegebenenfalls in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufgenommen werden:
(1) |
eine Erläuterung der Bemühungen der öffentlichen Stelle um eine bessere digitale barrierefreie Zugänglichkeit, z. B.:
|
(2) |
eine förmliche Bestätigung der Erklärung zur Barrierefreiheit (auf administrativer oder politischer Ebene); |
(3) |
das Datum der Veröffentlichung der Website und/oder der mobilen Anwendung; |
(4) |
das Datum der letzten Aktualisierung der Website und/oder der mobilen Anwendung nach einer wesentlichen inhaltlichen Überarbeitung; |
(5) |
einen Link zu einem Bewertungsbericht, sofern verfügbar, insbesondere wenn der Stand der Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung als „a) vollständig vereinbar“ mit den Anforderungen angegeben ist; |
(6) |
zusätzliche telefonische Hilfe für Menschen mit Behinderungen und Hilfestellung für Nutzer unterstützender Technologien; |
(7) |
sonstige für angemessen erachtete Inhalte. |
i |
Bei mobilen Anwendungen bitte Version und Datum angeben. |
ii |
Wählen Sie eine der folgenden Optionen, z. B. a), b) oder c), und streichen Sie die nicht zutreffenden Optionen. |
iii |
Wählen Sie die Option a) nur, wenn alle Anforderungen der Normen oder technischen Spezifikationen vollständig und ausnahmslos erfüllt sind. |
iv |
Fügen Sie den Verweis auf die Normen und/oder technischen Spezifikationen oder auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ein. |
v |
Wählen Sie die Option b), wenn die meisten Anforderungen der Normen oder technischen Spezifikationen mit einigen wenigen Ausnahmen erfüllt sind. |
vi |
Das heißt, dass die Anforderungen noch nicht vollständig erfüllt werden und dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die vollständige Einhaltung zu erreichen. |
vii |
Fügen Sie den Verweis auf die Normen und/oder technischen Spezifikationen oder auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ein. |
viii |
Wählen Sie die Option c), wenn die meisten Anforderungen der Normen oder technischen Spezifikationen nicht erfüllt sind. |
ix |
Fügen Sie den Verweis auf die Normen und/oder technischen Spezifikationen oder auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ein. |
x |
Falls nicht zutreffend, bitte streichen. |
xi |
Beschreiben Sie, soweit möglich in nicht allzu technischer Form, inwiefern der Inhalt nicht barrierefrei ist, und verweisen Sie dabei auf die geltenden Anforderungen der einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen, die nicht erfüllt werden, z. B.:
„Das Login-Formular der Anwendung für den Dokumentenaustausch ist per Tastatur nicht vollständig nutzbar (Anforderung Nr. XXX (falls zutreffend))“. |
xii |
Geben Sie das Datum der ersten Erstellung oder einer späteren Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit nach einer Bewertung der betreffenden Websites/mobilen Anwendungen an. Es wird empfohlen, nach einer wesentlichen Überarbeitung der Website/mobilen Anwendung eine Bewertung vorzunehmen und die Erklärung auf den neuesten Stand zu bringen. |
xiii |
Es wird empfohlen, die in der Erklärung zur Barrierefreiheit enthaltenen Aussagen regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, im Hinblick auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Falls eine solche Überprüfung ohne vollständige Bewertung der Website/mobilen Anwendung erfolgt ist, geben Sie bitte das Datum der letzten Überprüfung an, unabhängig davon, ob die Überprüfung zu Änderungen in der Erklärung zur Barrierefreiheit geführt hat. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103).
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/108 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1524 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2018
zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6560)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie (EU) 2016/2102 werden gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen festgelegt, damit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen leichter zugänglich gemacht werden, indem sie besser wahrnehmbar, leichter bedienbar, verständlicher und robuster gestaltet werden. |
(2) |
Um öffentlichen Stellen bei der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen zu helfen, sollte durch die Überwachung ferner in den Mitgliedstaaten das Bewusstsein geschärft und das Lernen gefördert werden. Aus diesem Grund und um die Transparenz zu erhöhen, sollten die Gesamtergebnisse der Überwachungstätigkeiten in einem barrierefreien Format veröffentlicht werden. |
(3) |
Um aussagekräftige und vergleichbare Daten zu gewinnen, ist eine strukturierte Darstellung der Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten erforderlich, bei denen zwischen verschiedenen Gruppen von öffentlichen Diensten und Verwaltungsebenen unterschieden wird. |
(4) |
Um die Zusammenstellung der Stichproben der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um aktuelle Listen der Websites und mobilen Anwendungen zu führen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2102 fallen. |
(5) |
Zur Erhöhung der sozialen Wirkung der Überwachung könnte bei der Auswahl der Stichprobe ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden, indem unter anderem der Einfluss bestimmter Websites und mobiler Anwendungen, die im Feedback-Mechanismus eingegangenen Rückmeldungen, frühere Überwachungsergebnisse sowie Zuarbeiten der Durchsetzungsstelle und Beiträge nationaler Interessenträger berücksichtigt werden. |
(6) |
Da sich die Techniken der automatisierten Überwachung mobiler Anwendungen voraussichtlich schrittweise verbessern werden, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, die in diesem Beschluss festgelegte vereinfachte Überwachungsmethode für Websites auch auf mobile Anwendungen anzuwenden, wobei sie die Wirksamkeit und Erschwinglichkeit der verfügbaren Instrumente berücksichtigen sollten. |
(7) |
Die in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Normen und technischen Spezifikationen sollten die Grundlage der Überwachungsmethodik bilden. |
(8) |
Um die Innovation zu fördern, Hindernisse auf dem Markt zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass die Überwachungsmethodik technologieneutral ist, sollten keine bestimmten Prüfverfahren für die Ermittlung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen festgelegt werden. Stattdessen sollten bezüglich der Überwachungsmethodik lediglich Anforderungen an die Methoden zur Überprüfung der Erfüllung bzw. zur Feststellung der Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden. |
(9) |
Wenn die Barrierefreiheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 übersteigen' sollte der Mitgliedstaat zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Überwachungsergebnisse die Überwachung und Berichterstattung so durchführen, dass unterscheidbare Ergebnisse bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 hervorgebracht werden. |
(10) |
Die Vergleichbarkeit der Überwachungsergebnisse sollte durch die Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Überwachungsmethodik und Berichterstattung gewährleistet werden. Um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und die Transparenz zu steigern, sollten die Mitgliedstaaten öffentlich bekannt machen, wie die Überwachung erfolgt, und eine Übersicht in Form einer Entsprechungstabelle veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 durch die Überwachung und die durchgeführten Prüfungen abgedeckt werden. |
(11) |
Wenn die Mitgliedstaaten von der in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, Websites oder mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kindertagesstätten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen, sollten sie dennoch die relevanten Teile der Überwachungsmethodik anwenden, um die Barrierefreiheit der auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen bezogenen Inhalte solcher Websites und mobilen Anwendungen zu überwachen. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit diesem Beschluss wird eine Methodik für die Überwachung der Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt.
Mit diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„barrierefreies Format“ ein elektronisches Dokument, das den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 entspricht; |
2. |
„Überwachungszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten die Überwachungstätigkeiten durchführen, um die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen der Stichprobe mit den Barrierefreiheitsanforderungen zu überprüfen. Der Überwachungszeitraum kann auch die Festlegung der Stichproben, die Auswertung der Überwachungsergebnisse und die Modalitäten für die Berichterstattung an die Kommission umfassen. |
Artikel 3
Häufigkeit der Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 anhand der in diesem Beschluss festgelegten Methodik.
(2) Der erste Überwachungszeitraum für Websites läuft vom 1. Januar 2020 bis zum 22. Dezember 2021. Nach dem ersten Überwachungszeitraum erfolgt die Überwachung jährlich.
(3) Der erste Überwachungszeitraum für mobile Anwendungen läuft vom 23. Juni 2021 bis zum 22. Dezember 2021. Im ersten Überwachungszeitraum umfasst die Überwachung mobiler Anwendungen die Ergebnisse einer reduzierten Stichprobe mobiler Anwendungen. Die Mitgliedstaaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um mindestens ein Drittel der in Anhang I Nummer 2.1.5 festgelegten Anzahl zu überwachen.
(4) Nach dem ersten Überwachungszeitraum erfolgt die Überwachung mobiler Anwendungen jährlich anhand einer Stichprobe, die gemäß Anhang I Nummer 2.1.5 zusammengestellt wird.
(5) Nach dem ersten Überwachungszeitraum läuft der jährliche Überwachungszeitraum sowohl für Websites als auch für mobile Anwendungen vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.
Artikel 4
Umfang und Grundlage der Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 auf der Grundlage der Anforderungen der in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Normen und technischen Spezifikationen.
(2) Wenn die Barrierefreiheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 übersteigen' erfolgt die Überwachung so, dass in den Ergebnissen zwischen der Erfüllung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und der Erfüllung der diese übersteigenden Anforderungen unterschieden wird.
Artikel 5
Überwachungsmethoden
Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 anhand
a) |
einer eingehenden Überwachungsmethode zur Überprüfung der Vereinbarkeit, die gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1.2 angewandt wird; |
b) |
einer vereinfachten Überwachungsmethode zur Feststellung der Nichtvereinbarkeit, die gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1.3 angewandt wird. |
Artikel 6
Auswahl der Stichproben der Websites und mobilen Anwendungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auswahl der Stichproben der zu prüfenden Websites und mobilen Anwendungen gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummern 2 und 3 erfolgt.
Artikel 7
Information über die Überwachungsergebnisse
Werden Mängel festgestellt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die öffentlichen Stellen innerhalb einer angemessenen Frist und in einem Format, das den öffentlichen Stellen bei der Behebung der Mängel ihrer jeweiligen Websites und mobilen Anwendungen hilft, Daten und Informationen über die Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf diese Mängel erhalten.
Artikel 8
Format des Berichts
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Bericht in einem barrierefreien Format in einer Amtssprache der Europäischen Union.
(2) Der Bericht enthält das Ergebnis der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Die Ergebnisse in Bezug auf Anforderungen, die über jene Anforderungen hinausgehen, können ebenfalls in den Bericht aufgenommen werden, müssen dann aber separat dargestellt werden.
Artikel 9
Inhalt des Berichts
(1) Der in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannte Bericht enthält:
a) |
eine ausführliche Beschreibung der Art und Weise, wie die Überwachung durchgeführt wurde; |
b) |
eine Aufstellung in Form einer Entsprechungstabelle, aus der ersichtlich ist, wie sich die angewandten Überwachungsmethoden auf die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 beziehen, einschließlich erheblicher Änderungen der Methoden; |
c) |
das Ergebnis der Überwachung für jeden Überwachungszeitraum, einschließlich der Messdaten; |
d) |
die gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 verlangten Informationen. |
(2) In ihren Berichten stellen die Mitgliedstaaten die in den Hinweisen in Anhang II angegebenen Informationen zur Verfügung.
Artikel 10
Häufigkeit der Berichterstattung
(1) Der erste Bericht bezieht sich auf den ersten Überwachungszeitraum für Websites und mobile Anwendungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3.
(2) Anschließend beziehen sich die Berichte auf die Überwachungszeiträume für Websites und mobile Anwendungen jeweils zwischen dem vorangehenden und dem folgenden Berichtszeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Artikel 11
Weitere Modalitäten der Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den Bericht in einem barrierefreien Format.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG I
ÜBERWACHUNG
1. ÜBERWACHUNGSMETHODEN
1.1. Die folgenden Überwachungsmethoden fügen den in den Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen weder neue Anforderungen hinzu noch ersetzen sie diese oder gehen ihnen vor. Die Methoden sind unabhängig von bestimmten Prüfungen, Bewertungsinstrumenten für die Barrierefreiheit, Betriebssystemen, Web-Browsern oder spezifischen unterstützenden Technologien.
1.2. Eingehende Überwachung
1.2.1. |
Die Mitgliedstaaten wenden eine eingehende Überwachungsmethode an, mit der gründlich überprüft wird, ob eine Website oder mobile Anwendung allen Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genügt. |
1.2.2. |
Mit der eingehenden Überwachungsmethode werden in der Stichprobe alle Verfahrensschritte zumindest in der Standardreihenfolge für den Abschluss des Verfahrens überprüft. |
1.2.3. |
Mit der eingehenden Überwachungsmethode werden zumindest die Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzeroberfläche, die Bestätigungen für die Dateneingabe, die Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen, die sich aus der Interaktion mit dem Nutzer ergeben, sowie das Verhalten der Website oder mobilen Anwendung bei unterschiedlichen Einstellungen oder Voreinstellungen bewertet. |
1.2.4. |
Die eingehende Überwachungsmethode kann gegebenenfalls Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit umfassen, z. B. die Beobachtung und Analyse, wie Nutzer mit Behinderungen die Inhalte der Website oder mobilen Anwendung wahrnehmen und wie schwierig die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche wie Navigationsmenüs oder Formulare für sie ist. |
1.2.5. |
Die Überwachungsstelle kann Bewertungsergebnisse, die von der öffentlichen Stelle vorgelegt werden, ganz oder teilweise verwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
1.2.6. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vorbehaltlich etwaiger einschlägiger Rechtsvorschriften, die den Schutz der Vertraulichkeit vorschreiben, auch aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Überwachungsstelle für die Zwecke der Überwachung Zugang zu den Extranet oder den Intranet-Websites gewährt wird. Kann der Zugang nicht gewährt werden, werden die Ergebnisse der Bewertung jedoch von der öffentlichen Stelle bereitgestellt, so kann die Aufsichtsstelle diese Bewertungsergebnisse ganz oder teilweise unter folgenden kumulativen Bedingungen nutzen:
|
1.3. Vereinfachte Überwachung
1.3.1. |
Die Mitgliedstaaten wenden eine vereinfachte Überwachungsmethode auf die Websites an, mit der die Nichterfüllung eines bestimmten Teils der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erkannt wird. |
1.3.2. |
Die vereinfachte Überwachungsmethode umfasst Prüfungen zu jeder der in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Die Websites werden auf Nichterfüllung der Anforderungen geprüft. Mit der vereinfachten Überwachung soll in dem unter Verwendung automatisierter Tests größtmöglichen Maße geprüft werden, wie die folgenden Bedürfnisse der Nutzer bezüglich des barrierefreien Zugangs erfüllt werden:
Die Mitgliedstaaten können zur vereinfachten Überwachung auch andere als die automatisierten Prüfungen verwenden. |
1.3.3. |
Nach jeder Frist für die Vorlage eines Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 überprüfen die Mitgliedstaaten die Testvorschriften für das vereinfachte Überwachungsverfahren. |
2. AUSWAHL DER STICHPROBEN DER WEBSITES UND MOBILEN ANWENDUNGEN
2.1. Größe der Stichprobe
2.1.1. |
Die Zahl der in jedem Überwachungszeitraum zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen wird auf der Grundlage der Bevölkerung des Mitgliedstaats berechnet. |
2.1.2. |
Im ersten und zweiten Überwachungszeitraum hat die Stichprobe für die vereinfachte Überwachung eine Mindestgröße von zwei Websites pro 100 000 Einwohner plus 75 Websites. |
2.1.3. |
In den folgenden Überwachungszeiträumen hat die Stichprobe für die vereinfachte Überwachung eine Mindestgröße von drei Websites pro 100 000 Einwohner plus 75 Websites. |
2.1.4. |
Die Stichprobe für die eingehende Überwachung von Websites hat eine Größe von mindestens 5 % der nach Nummer 2.1.2 festgelegten Mindeststichprobengröße für die vereinfachte Überwachung plus 10 Websites. |
2.1.5. |
Die Stichprobe für die eingehende Überwachung mobiler Anwendungen hat eine Mindestgröße von einer Anwendung pro 1 000 000 Einwohner plus sechs mobile Anwendungen. |
2.1.6. |
Ist die Zahl der Websites in einem Mitgliedstaat kleiner als die für die Überwachung erforderliche Zahl, so überwacht der Mitgliedstaat mindestens 75 % aller Websites. |
2.1.7. |
Ist die Zahl der mobilen Anwendungen in einem Mitgliedstaat kleiner als die für die Überwachung erforderliche Zahl, so überwacht der Mitgliedstaat mindestens 50 % aller mobilen Anwendungen. |
2.2. Auswahl der Stichprobe der Websites
2.2.1. |
Die Auswahl der Stichprobe der Websites zielt auf eine vielfältige, repräsentative und geografisch ausgewogene Verteilung ab. |
2.2.2. |
Die Stichprobe muss Websites der verschiedenen Verwaltungsebenen in den Mitgliedstaaten erfassen. Unter Bezugnahme auf die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) und auf die lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) in der NUTS erfasst die Stichprobe, soweit vorhanden:
|
2.2.3. |
Die Stichprobe umfasst Websites, die die Vielfalt der von öffentlichen Stellen erbrachten Dienstleistungen soweit wie möglich widerspiegeln, insbesondere: Sozialschutz, Gesundheitswesen, Verkehr, Bildung, Beschäftigung und Steuern, Umweltschutz, Freizeit und Kultur, Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen, öffentliche Ordnung und Sicherheit. |
2.2.4. |
Die Mitgliedstaaten konsultieren nationale Interessenträger, insbesondere Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zur Zusammensetzung der Stichprobe der zu überwachenden Websites und berücksichtigen die Meinung der Interessengruppen zu bestimmten zu überwachenden Websites. |
2.3. Auswahl der Stichprobe der mobilen Anwendungen
2.3.1. |
Die Auswahl der Stichprobe der mobilen Anwendungen zielt auf eine vielfältige und repräsentative Verteilung ab. |
2.3.2. |
Häufig heruntergeladene mobile Anwendungen müssen in der Stichprobe berücksichtigt werden. |
2.3.3. |
Bei der Auswahl mobiler Anwendungen für die Stichprobe werden verschiedene Betriebssysteme berücksichtigt. Für die Zwecke der Stichprobe gelten Versionen einer mobilen Anwendung, die für unterschiedliche Betriebssysteme erstellt werden, als eigenständige mobile Anwendungen. |
2.3.4. |
In die Stichprobe wird nur die jeweils neueste Version einer mobilen Anwendung aufgenommen, es sei denn, die neueste Version einer mobilen Anwendung ist mit einem alten, aber weiterhin unterstützten Betriebssystem nicht kompatibel. In diesem Fall kann auch eine vorherige Version der mobilen Anwendung in die Stichprobe aufgenommen werden. |
2.3.5. |
Die Mitgliedstaaten konsultieren nationale Interessenträger, insbesondere Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zur Zusammensetzung der Stichprobe der zu überwachenden mobilen Anwendungen und berücksichtigen die Meinung der Interessengruppen zu bestimmten zu überwachenden mobilen Anwendungen. |
2.4. Erneute Prüfung im Rahmen von Stichproben
Ab dem zweiten Überwachungszeitraum enthält die Stichprobe, soweit die Zahl der bestehenden Websites oder mobilen Anwendungen dies zulässt, mindestens 10 % der Websites und mobilen Anwendungen, die im vorherigen Überwachungszeitraum überwacht wurden, und mindestens 50 % im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht überwachter Websites oder mobiler Anwendungen.
3. STICHPROBEN DER WEBSEITEN
3.1. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „Seite“ eine Webseite oder einen Bildschirm in einer mobilen Anwendung.
3.2. Bei der eingehenden Überwachungsmethode werden die folgenden Seiten und Dokumente, falls vorhanden, geprüft:
a) |
Startseite (Home), Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfe und Seiten mit rechtlichen Informationen; |
b) |
zumindest eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Website oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion; |
c) |
die Seiten mit der Erklärung oder den Angaben zur Barrierefreiheit sowie die Seiten mit dem Feedback-Mechanismus; |
d) |
beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von Inhalten; |
e) |
zumindest ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden, für jede Art von Dienst, der von der Website oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck; |
f) |
andere von der Überwachungsstelle als relevant betrachtete Seiten; |
g) |
nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Seiten im Umfang von mindestens 10 % der unter Nummer 3.2 Buchstaben a bis f festgelegten Stichprobe. |
3.3. Beinhaltet eine der Seiten in der gemäß Nummer 3.2 ausgewählten Stichprobe einen Schritt in einem Verfahren, so werden alle Verfahrensschritte gemäß Nummer 1.2.2 geprüft.
3.4. Bei der vereinfachten Überwachungsmethode wird neben der Startseite eine Anzahl von Seiten geprüft, die in einem angemessenen Verhältnis zur geschätzten Größe und zur Komplexität der Website steht.
ANHANG II
HINWEISE ZUR BERICHTERSTATTUNG
1. ZUSAMMENFASSUNG DES BERICHTS
Der Bericht enthält eine Zusammenfassung seines Inhalts.
2. BESCHREIBUNG DER ÜBERWACHUNGSTÄTIGKEITEN
Der Bericht enthält eine Beschreibung der von dem Mitgliedstaat durchgeführten Überwachungstätigkeiten, deutlich getrennt nach Websites und mobilen Anwendungen, sowie folgende Informationen:
2.1. Allgemeine Angaben
a) |
Tage der Durchführung der Überwachung innerhalb jedes Überwachungszeitraums, |
b) |
für die Überwachung zuständige Stelle, |
c) |
Repräsentativität und Verteilung der Stichprobe gemäß Anhang I Nummern 2.2 und 2.3. |
2.2. Zusammensetzung der Stichprobe
a) |
Gesamtzahl der in der Stichprobe enthaltenen Websites und mobilen Anwendungen, |
b) |
Zahl der mit der vereinfachten Überwachungsmethode überwachten Websites, |
c) |
Zahl der mit der eingehenden Überwachungsmethode überwachten Websites und mobilen Anwendungen, |
d) |
Zahl der überwachten Websites von jeder der vier in Anhang I Nummer 2.2.2 aufgeführten Kategorien, |
e) |
Verteilung der Stichprobe der Websites bezüglich der Erfassung der Vielfalt öffentlicher Dienstleistungen (gemäß Anhang I Nummer 2.2.3), |
f) |
Verteilung der Stichprobe der mobilen Anwendungen auf die unterschiedlichen Betriebssysteme (gemäß Anhang I Nummer 2.3.3), |
g) |
Zahl der im Überwachungszeitraum überwachten Websites und mobilen Anwendungen, die schon im vorangegangenen Überwachungszeitraum erfasst wurden (erneute Prüfung im Rahmen der Stichprobe gemäß Anhang I Nummer 2.4). |
2.3. Korrelation mit den für die Überwachung verwendeten Normen, technischen Spezifikationen und Instrumenten
a) |
eine Aufstellung in Form einer Entsprechungstabelle, aus der ersichtlich ist, wie mit den Überwachungsmethoden und durchgeführten Tests die Erfüllung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 geprüft wird, |
b) |
die Einzelheiten zu den eingesetzten Werkzeugen und durchgeführten Prüfungen und ob die Benutzerfreundlichkeit geprüft wurde. |
3. ERGEBNIS DER ÜBERWACHUNG
In dem Bericht wird das Ergebnis der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Überwachung ausführlich dargelegt.
3.1. Ausführliches Ergebnis
Der Bericht enthält für jede angewandte Überwachungsmethode (eingehende und vereinfachte, für Websites und mobile Anwendungen)
a) |
eine umfassende Beschreibung des Überwachungsergebnisses, einschließlich Messdaten, |
b) |
eine qualitative Auswertung des Überwachungsergebnisses, einschließlich
|
3.2. Zusätzliche Angaben (fakultativ)
Der Bericht kann folgende zusätzliche Angaben enthalten:
a) |
das Ergebnis der Überwachung von Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/2102, |
b) |
Einzelheiten darüber, wie die verschiedenen Technologien, die von den überwachten Websites und mobilen Anwendungen genutzt werden, die Barrierefreiheit fördern, |
c) |
Überwachungsergebnisse in Bezug andere Anforderungen, die über die in den Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen hinausgehen, |
d) |
Lehren aus den Rückmeldungen der Überwachungsstelle an die überwachten öffentlichen Stellen, |
e) |
sonstige wichtige Aspekte der Überwachung der Barrierefreiheit von Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, die über die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 hinausgehen, |
f) |
Zusammenfassung des Ergebnisses der Konsultation der Interessenträger und eine Liste der konsultierten Interessenträger, |
g) |
Einzelheiten zur Inanspruchnahme der in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgesehenen Ausnahmeregelung wegen unverhältnismäßiger Belastung. |
4. ANWENDUNG DES DURCHSETZUNGSVERFAHRENS UND RÜCKMELDUNGEN DER ENDNUTZER
Der Bericht enthält eine ausführliche Beschreibung und Angaben zur Anwendung des von den Mitgliedstaaten eingerichteten Durchsetzungsverfahrens.
Die Mitgliedstaaten können in ihren Bericht qualitative oder quantitative Daten zu den Rückmeldungen der öffentlichen Stellen über den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Feedback-Mechanismus aufnehmen.
5. ANGABEN ÜBER ZUSÄTZLICHE MAẞNAHMEN
Der Bericht muss die nach Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erforderlichen Angaben enthalten.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/117 |
BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES
vom 28. September 2018
zur Entlastung des Direktors des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003 [2018/1525]
DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs III,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (2),
nach Kenntnisnahme der Bilanzen des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003 vom 31. Dezember 2001, 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003,
nach Kenntnisnahme der Berichte der Rechnungsprüfer über die Rechnungsführung des Zentrums in den Haushaltsjahren 2001, 2002 und 2003,
nach Kenntnisnahme der Antworten des Direktors des Zentrums auf die Bemerkungen der Rechnungsprüfer,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Haushaltsjahren 2001, 2002 und 2003 bestanden die Einnahmen des Zentrums im Wesentlichen aus Beiträgen des Europäischen Entwicklungsfonds in Höhe von 13 151 076 EUR, 15 906 102 EUR bzw. 14 880 000 EUR. |
(2) |
Insgesamt wurden die Haushaltspläne des Zentrums in den Haushaltsjahren 2001, 2002 und 2003 durch den Direktor so ausgeführt, dass diesem Entlastung zur Ausführung dieser Haushaltspläne zu erteilen ist — |
BESCHLIEẞT:
Einziger Artikel
Der Ausschuss erteilt dem Direktor des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum auf der Grundlage der Berichte der Rechnungsprüfer und der Bilanzen der entsprechenden Haushaltsjahre Entlastung zur Ausführung der Haushaltspläne des Zentrums für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.
Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses
Die Präsidentin
Ammo Aziza BAROUD
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/118 |
BESCHLUSS Nr. 2/2018 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES
vom 28. September 2018
zur Entlastung des Direktors des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für die Haushaltsjahre 2004, 2005 und 2006 [2018/1526]
DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs III,
nach Kenntnisnahme der Bilanzen des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum für die Haushaltsjahre 2004, 2005 und 2006 vom 31. Dezember 2004, 31. Dezember 2005 bzw. 31. Dezember 2006,
nach Kenntnisnahme der Berichte der Rechnungsprüfer über die Rechnungsführung des Zentrums in den Haushaltsjahren 2004, 2005 und 2006,
nach Kenntnisnahme der Antworten des Direktors des Zentrums auf die Bemerkungen der Rechnungsprüfer,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Haushaltsjahren 2004, 2005 und 2006 bestanden die Einnahmen des Zentrums im Wesentlichen aus Beiträgen des Europäischen Entwicklungsfonds in Höhe von 15 770 000 EUR, 15 770 000 EUR bzw. 14 200 000 EUR. |
(2) |
Insgesamt wurden die Haushaltspläne des Zentrums in den Haushaltsjahren 2004, 2005 und 2006 durch den Direktor so ausgeführt, dass diesem Entlastung zur Ausführung dieser Haushaltspläne zu erteilen ist — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Ausschuss erteilt dem Direktor des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum auf der Grundlage der Berichte der Rechnungsprüfer und der Bilanzen der entsprechenden Haushaltsjahre Entlastung zur Ausführung der Haushaltspläne des Zentrums für die Haushaltsjahre 2004, 2005 und 2006.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.
Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses
Die Präsidentin
Ammo Aziza BAROUD
12.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/119 |
BESCHLUSS Nr. 3/2018 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES
vom 28. September 2018
zur Entlastung des Direktors des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für die Haushaltsjahre 2007 bis 2016 [2018/1527]
DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs III,
gestützt auf den Beschluss Nr. 3/2006 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 27. September 2006 über die Haushaltsordnung des Technischen Zentrums für die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) (2),
nach Kenntnisnahme der Jahresabschlüsse des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum für die Haushaltsjahre 2007 bis 2016, die am 31. Dezember des jeweiligen Jahres angenommen wurden,
nach Kenntnisnahme der Berichte der Rechnungsprüfer über die Rechnungsführung des Zentrums in den Haushaltsjahren 2007 bis 2016,
nach Kenntnisnahme der Antworten des Direktors des Zentrums auf die Bemerkungen der Rechnungsprüfer,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Haushaltsjahren 2007 bis 2016 bestanden die Einnahmen des Zentrums im Wesentlichen aus Beiträgen des Europäischen Entwicklungsfonds in Höhe von 20 148 346 EUR (Haushaltsjahr 2007), 17 812 007 EUR (Haushaltsjahr 2008), 16 334 434,15 EUR (Haushaltsjahr 2009), 22 132 300 EUR (Haushaltsjahr 2010), 17 556 601 EUR (Haushaltsjahr 2011), 19 776 871 EUR (Haushaltsjahr 2012), 22 327 270 EUR (Haushaltsjahr 2013), 25 656 397 EUR (Haushaltsjahr 2014), 15 177 000 EUR (Haushaltsjahr 2015) bzw. 16 859 000 EUR (Haushaltsjahr 2016). |
(2) |
Insgesamt wurden die Haushaltspläne des Zentrums in den Haushaltsjahren 2007 bis 2016 durch den Direktor so ausgeführt, dass diesem Entlastung zur Ausführung dieser Haushaltspläne zu erteilen ist — |
BESCHLIEẞT:
Einziger Artikel
Der Ausschuss erteilt dem Direktor des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum auf der Grundlage der Berichte der Rechnungsprüfer und der Jahresabschlüsse der entsprechenden Haushaltsjahre Entlastung zur Ausführung der Haushaltspläne des Zentrums für die Haushaltsjahre 2007 bis 2016.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.
Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses
Die Präsidentin
Ammo Aziza BAROUD