ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 253

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
9. Oktober 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1495 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Malathion ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1496 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Anhebung der Fangquoten für 2018 um die 2017 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen

5

 

*

Verordnung (EU) 2018/1497 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelkategorie 17 und der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln ( 1 )

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1498 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.38613 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8391)  ( 1 )

45

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1499 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/954 zur Festlegung bestimmter Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6662)  ( 1 )

76

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1495 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Malathion

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Malathion wurde mit der Richtlinie 2010/17/EU der Kommission (2) unter der Bedingung in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Malathion genehmigt wurde, unter anderem weitere bestätigende Informationen über das akute und das Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel übermittelt.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Am 25. April 2012 übermittelte der Antragsteller zusätzliche Informationen und kam so der Verpflichtung nach, dem berichterstattenden Mitgliedstaat Vereinigtes Königreich innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die erforderlichen bestätigenden Daten über die Bewertung des Risikos für die Verbraucher sowie das akute Risiko und das Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel und über die Quantifizierung der unterschiedlichen Wirksamkeit von Malaoxon und Malathion vorzulegen.

(4)

Das Vereinigte Königreich bewertete die durch den Antragsteller übermittelten zusätzlichen Informationen und leitete seine Bewertung am 11. Mai 2015 in Form eines Nachtrags zum Entwurf des Bewertungsberichts an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weiter.

(5)

Die übrigen Mitgliedstaaten, der Antragsteller und die Behörde wurden konsultiert und um Stellungnahme zu der vom berichterstattenden Mitgliedstaat vorgenommenen Bewertung gebeten. Die Behörde veröffentlichte am 2. Februar 2016 einen technischen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Konsultation zu Malathion (5).

(6)

Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Nachtrag und der technische Bericht der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und im Januar 2018 in Form eines Überprüfungsberichts der Kommission für Malathion abgeschlossen.

(7)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Malathion Stellung zu nehmen. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(8)

Aufgrund der vom Antragsteller übermittelten unvollständigen Informationen kann die Kommission jedoch nicht davon ausgehen, dass der Grad des akuten und des Langzeitrisikos für Vögel aufgrund der Verwendung von Malathion akzeptabel ist. Außerdem ist eine Begrenzung derartiger Risiken durch die Umsetzung anderer Maßnahmen als die Anwendung in Gewächshäusern unrealistisch.

(9)

Unter Berücksichtigung des ermittelten hohen Risikos für Vögel ist es deswegen angebracht, die Verwendungsbedingungen von Malathion weiter einzuschränken und insbesondere nur Anwendungen in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern zuzulassen. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für malathionhaltige Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(11)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für malathionhaltige Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens am 29. Januar 2020 enden.

(12)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten, falls erforderlich, geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Malathion als Wirkstoff enthalten, bis spätestens 29. April 2019.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 29. Januar 2020.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2010/17/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Malathion (ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 17).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  EFSA, Technical report on the outcome of the consultation with Member States, the applicant and EFSA on the pesticide risk assessment of confirmatory data for Malathion. EFSA supporting publication 2016:EN-951. 61 S.


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 300, Malathion, erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Malathion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

Freisetzungen aus Gewächshäusern wie Kondenswasser, abfließendes Wasser, Boden oder künstliches Substrat, um Risiken für Wasserorganismen auszuschließen;

b)

den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;

c)

den Schutz der Anwender und Arbeiter, um zu gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

d)

den Schutz der Verbraucher im Fall von verarbeiteten Erzeugnissen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Formulierungen auf Malathionbasis mit der erforderlichen Anleitung versehen sind, um die Gefahr auszuschließen, dass sich bei Lagerung und Transport Isomalathion in einer den zulässigen Höchstgehalt überschreitenden Menge bildet.

Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und eine angemessene Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vorschreiben.“


9.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1496 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2018

zur Anhebung der Fangquoten für 2018 um die 2017 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission ergänzt die entsprechende Quote um die zurückbehaltene Menge.

(2)

Mit den Verordnungen (EU) 2016/1903 (2), (EU) 2016/2285 (3), (EU) 2016/2372 (4) und (EU) 2017/127 (5) des Rates wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für 2017 festgelegt und bestimmt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten können.

(3)

Mit den Verordnungen (EU) 2016/2285, (EU) 2017/1970 (6), (EU) 2017/2360 (7) und (EU) 2018/120 (8) des Rates wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für 2018 festgelegt und bestimmt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten können.

(4)

Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2017 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2017 für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die betreffenden Quoten für 2018 aufzuschlagen.

(5)

Für die Zwecke dieser Flexibilitätsmaßnahme wurde der Zulässigkeit der für die betreffenden Bestände beantragten Übertragungen und dem Maß der Bestandsnutzung Rechnung getragen. Es wird davon ausgegangen, dass für die betreffenden Bestände die von 2017 auf 2018 zurückbehaltenen Quoten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 übertragen werden können.

(6)

Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, wird für die im Anhang genannten Bestände die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeschlossen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangquoten, die für 2018 in den Verordnungen (EU) 2016/2285, (EU) 2017/1970, (EU) 2017/2360 und (EU) 2018/120 festgelegt sind, werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung erhöht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).

(4)  Verordnung (EU) 2016/2372 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2017 (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 26).

(5)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2017/2360 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2018 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Mitgliedstaat

Bestand

Art

Name des Gebiets

Endgültige Quote 2017 (1) (t)

Fänge 2017 (t)

Fänge unter besonderer Bedingung (2) 2017 (t)

% der endgültigen Quote

Übertragung (t)

BE

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

5,342

5,117

0

95,82

0,225

BE

COD/07D.

Kabeljau

VIId

96,435

17,498

0

18,14

9,643

BE

COD/2A3AX4

Kabeljau

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

898,275

696,571

0

77,54

89,827

BE

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

109,865

82,143

0

74,76

10,986

BE

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

234,869

30,338

0

12,92

23,487

BE

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa

1,450

0

0

0

0,145

BE

HAD/6B1214

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

1,082

0

0

0

0,108

BE

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

115,625

111,392

0

96,33

4,233

BE

HER/4CXB7D

Hering

IVc, VIId

117,681

13,080

0

11,11

11,768

BE

HKE/2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

53,590

34,950

0

65,22

5,359

BE

HKE/571214

Seehecht

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

265,795

46,006

0

17,31

26,579

BE

HKE/8ABDE.

Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

21,965

4,904

0

22,32

2,196

BE

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

1,050

0,330

0

31,43

0,105

BE

LEZ/07.

Butte

VII

391,423

346,415

14,464

92,20

30,544

BE

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

11,969

0,008

0

0,07

1,197

BE

MAC/2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb und IIIc und der Unterdivisionen 22-32

108,807

107,122

0

98,45

1,685

BE

NEP/07.

Kaisergranat

VII

17,571

1,129

0

6,43

1,757

BE

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

1 401,445

1 114,359

0

79,51

140,144

BE

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

5,056

0,175

0

3,46

0,506

BE

PLE/2A3AX4

Scholle

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

8 409,159

5 319,257

0

63,26

840,916

BE

PLE/7DE.

Scholle

VIId und VIIe

2 572,927

2 341,557

0

91,01

231,370

BE

POK/2C3A4.

Seelachs

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa

15,000

14,988

0

99,92

0,012

BE

SOL/07D.

Seezunge

VIId

890,356

697,391

0

78,33

89,036

BE

SOL/07E.

Seezunge

VIIe

56,923

55,552

0

97,60

1,371

BE

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von IIa und IV

1 494,452

556,950

0

37,27

149,445

BE

SOL/7FG.

Seezunge

VIIf und VIIg

578,064

553,782

0

95,80

24,282

BE

SOL/8AB.

Seezunge

VIIIa und VIIIb

270,979

267,032

0

98,54

3,947

BE

WHG/2AC4.

Wittling

IV; Unionsgewässer von IIa

130,500

71,341

0

54,67

13,050

BE

WHG/7X7A-C

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

417,844

230,902

0

55,26

41,784

DE

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

101,445

0

0

0

10,144

DE

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

24,000

0

0

0

2,400

DE

COD/03AN.

Kabeljau

Skagerrak

116,254

73,715

0

63,41

11,625

DE

COD/2A3AX4

Kabeljau

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

2 879,660

604,587

1 725,493

80,92

287,966

DE

GFB/*89-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII und IX (besondere Bedingung für GFB/567-)

0,880

0

0

0

0,088

DE

GFB/1234-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III und IV

9,000

0,047

0

0,52

0,900

DE

GFB/567-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

11,000

0

0

0

1,100

DE

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI

24,343

0,003

0

0,01

2,434

DE

HAD/*2AC4.

Schellfisch

IV; norwegische Gewässer von IIa (besondere Bedingung für MAC/5BC6A.)

0,500

0

0

0

0,050

DE

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

809,313

166,986

443,878

75,48

80,931

DE

HAD/3A/BCD

Schellfisch

IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

124,395

62,536

0

50,27

12,439

DE

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa

5,865

0

0

0

0,586

DE

HAD/6B1214

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

38,473

0

0

0

3,847

DE

HER/*04B.

Hering

IVc, VIId (besondere Bedingung für HER/4CXB7D)

414,955

0

0

0

41,495

DE

HER/*04-C.

Hering

Unionsgewässer von IV (besondere Bedingung für HER/03A.)

186,400

169,000

0

90,67

17,400

DE

HER/*25B-F

Hering

II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-)

589,190

556,960

0

94,53

32,230

DE

HER/03/A.

Hering

IIIa

338,590

85,030

169,000

75,03

33,859

DE

HER/03A-BC

Hering

IIIa

56,100

0

0

0

5,610

DE

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II

5 194,190

4 607,368

559,107

99,47

27,715

DE

HER/2A47DX

Hering

IV, VIId und Unionsgewässer von IIa

65,042

48,541

0

74,63

6,504

DE

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

3 999,802

3 595,774

0

89,90

399,980

DE

HER/4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N

34 950,290

34 667,112

0

99,19

283,178

DE

HER/4CXB7D

Hering

IVc, VIId

9 016,059

9 015,644

0

100

0,415

DE

HER/5B6ANB

Hering

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

16,605

0

0

0

1,660

DE

HER/7G-K.

Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

307,180

307,015

0

99,95

0,165

DE

HKE/*03A.

Seehecht

IIIa (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C)

28,420

4,191

0

14,75

2,842

DE

HKE/2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

417,642

234,683

4,191

57,20

41,764

DE

HKE/3A/BCD

Seehecht

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

0,063

0,073

0

121,67

0,006

DE

HKE/571214

Seehecht

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

20,004

7,350

0

36,75

2,000

DE

JAX/*4BC7D

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IVb, IVc und VIId (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

362,266

0

0

0

36,227

DE

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

13 567,095

7 118,983

195,870

53,92

1 356,709

DE

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

7,756

0,289

0

3,72

0,776

DE

MAC/*02AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von IIa (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

127,000

0

0

0

12,700

DE

MAC/*2AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von IIa (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

2 108,000

0

0

0

210,800

DE

MAC/*4A-EN

Makrele

Unionsgewässer von IIa; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IVa (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

12 851,369

10 120,282

0

78,75

1 285,137

DE

MAC/*FRO1

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

129,800

0

0

0

12,980

DE

MAC/*FRO2

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

2 157,000

57,536

0

2,67

215,700

DE

MAC/2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

20 021,076

9 785,932

10 177,818

99,71

57,326

DE

MAC/8C3411

Makrele

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

993,453

0

993,000

99,95

0,453

DE

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

1 216,698

925,197

0

76,04

121,670

DE

NEP/3A/BCD

Kaisergranat

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

16,422

0,695

0

4,23

1,642

DE

OTH/*07D.

Eberfisch und Wittling

VIId (besondere Bedingung für JAX/*07D)

15,880

0

0

0

1,588

DE

OTH/*2A-14

Eberfisch, Wittling und Makrele

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

598,850

195,870

0

32,71

59,885

DE

PLE/03AN.

Scholle

Skagerrak

74,400

10,905

0

14,66

7,440

DE

PLE/03AS.

Scholle

Kattegat

25,300

0,552

0

2,18

2,530

DE

PLE/2A3AX4

Scholle

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

7 830,535

2 637,599

17,083

33,90

783,053

DE

PLE/3BCD-C

Scholle

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

1 353,930

1 083,836

0

80,05

135,393

DE

POK/2C3A4.

Seelachs

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa

10 203,232

7 953,247

0

77,95

1 020,323

DE

POK/56-14

Seelachs

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

17,500

0,040

0

0,23

1,750

DE

RHG/5B67-

Nordatlantik-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII (besondere Bedingung für RNG/5B67-)

0,060

0

0

0

0,006

DE

RHG/8X14-

Nordatlantik-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV (besondere Bedingung für RNG/8X14-)

0,170

0

0

0

0,017

DE

RNG/*5B67-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII (besondere Bedingung für RNG/8X14-)

1,700

0

0

0

0,170

DE

RNG/*8X14-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV (besondere Bedingung für RNG/5B67-)

0,600

0

0

0

0,060

DE

RNG/5B67-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

6,000

0

0

0

0,600

DE

RNG/8X14-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV

17,000

0

0

0

1,700

DE

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von II und IV

1 096,606

760,869

0

69,38

109,661

DE

SOL/3A/BCD

Seezunge

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

28,085

21,720

0

77,32

2,808

DE

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

13 793,824

13 592,720

0

98,54

201,104

DE

WHB/*05-F.

Blauer Wittling

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14)

9 097,540

9 096,867

0

99,99

0,673

DE

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

50 598,449

36 350,661

9 096,867

89,82

5 059,845

DE

WHG/2AC4.

Wittling

IV; Unionsgewässer von IIa

215,969

46,098

42,677

41,11

21,597

DE

WHG/56-14

Wittling

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

1,102

0

0

0

0,110

DK

COD/03AN.

Kabeljau

Skagerrak

4 661,417

3 664,934

0

78,62

466,142

DK

COD/2A3AX4

Kabeljau

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

7 362,970

2 717,950

3 400,624

83,10

736,297

DK

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV, Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI

17,782

0

0

0

1,778

DK

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

1 395,232

293,436

891,345

84,92

139,523

DK

HAD/3A/BCD

Schellfisch

IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

2 001,978

886,262

0

44,27

200,198

DK

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa

3,300

1,975

0

59,85

0,330

DK

HER/*04B.

Hering

IVc, VIId (besondere Bedingung für HER/4CXB7D)

673,695

0

0

0

67,369

DK

HER/*04-C.

Hering

Unionsgewässer von IV (besondere Bedingung für HER/03A.)

11 603,289

7 517,921

0

64,79

1 160,329

DK

HER/*25B-F

Hering

II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (besondere Bedingung für HER/1/2-)

2 524,000

0

0

0

252,400

DK

HER/03/A.

Hering

IIIa

15 289,590

3 241,059

7 517,921

70,37

1 528,959

DK

HER/03A-BC

Hering

IIIa

6 232,593

370,759

0

5,95

623,259

DK

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II

20 929,424

19 037,374

0

90,96

1 892,050

DK

HER/2A47DX

Hering

IV, VIId und Unionsgewässer von IIa

12 297,888

7 276,975

0

59,17

1 229,789

DK

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

10 460,541

9 322,713

0

89,12

1 046,054

DK

HER/4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N

100 839,390

92 119,820

3 728,955

95,05

4 990,615

DK

HER/4CXB7D

Hering

IVc, VIId

1 204,804

0

0

0

120,480

DK

HER/5B6ANB

Hering

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

0,958

0,250

0

26,04

0,096

DK

HKE/*03A.

Seehecht

IIIa (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C)

247,280

0

0

0

24,728

DK

HKE/2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

2 511,057

2 022,923

0

80,56

251,106

DK

HKE/3A/BCD

Seehecht

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

1 233,390

631,155

0

51,17

123,339

DK

HKE/571214

Seehecht

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

1,040

0,650

0

62,5

0,104

DK

HKE/8ABDE.

Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

0,500

0,200

0

40

0,050

DK

JAX/*4BC7D

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IVb, IVc und VIId (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

464,305

0

0

0

46,430

DK

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

9 560,397

6 123,941

0

64,06

956,040

DK

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

97,738

47,903

0

49,01

9,774

DK

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

1 128,441

539,145

0

47,78

112,844

DK

NEP/3A/BCD

Kaisergranat

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

10 196,324

3 703,523

0

36,32

1 019,632

DK

OTH/*2A-14

Eberfisch, Wittling und Makrele

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

287,000

0

0

0

28,700

DK

PLE/03AN.

Scholle

Skagerrak

14 762,400

6 836,931

0

46,31

1 476,240

DK

PLE/03AS.

Scholle

Kattegat

2 294,900

700,128

0

30,51

229,490

DK

PLE/2A3AX4

Scholle

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

26 764,044

6 080,942

6 437,121

46,77

2 676,404

DK

PLE/3BCD-C

Scholle

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

5 659,700

1 681,646

0

29,71

565,970

DK

POK/2C3A4.

Seelachs

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa

6 526,110

5 689,168

0

87,18

652,611

DK

POK/56-14

Seelachs

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

6,055

5,214

0

86,04

0,605

DK

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von II und IV

671,003

432,267

0

64,42

67,100

DK

SOL/3A/BCD

Seezunge

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

502,192

426,878

0

85,00

50,219

DK

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

30 088,206

27 118,464

0

90,13

2 969,742

DK

WHB/*05-F.

Blauer Wittling

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für WHB/1X14)

5 411,260

0

0

0

541,126

DK

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

67 767,619

60 920,406

7,828

89,91

6 776,762

DK

WHG/2AC4.

Wittling

IV; Unionsgewässer von IIa

1 013,100

191,283

62,912

25,09

101,310

EE

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

18,800

0

0

0

1,880

EE

HER/03D.RG

Hering

Unterdivision 28.1

14 822,468

13 772,460

0

92,92

1 050,008

EE

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

24 198,194

21 380,208

0

88,35

2 419,819

EE

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

29 634,465

26 545,950

0

89,58

2 963,446

ES

ALF/3X14-

Kaiserbarsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

78,974

75,154

0

95,17

3,82

ES

ANE/08.

Sardelle

VIII

26 564,931

23 065,576

0

86,83

2 656,493

ES

ANF/8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

3 364,445

1 672,291

0

49,70

336,444

ES

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

399,977

116,827

0

29,21

39,998

ES

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

334,276

237,942

0

71,18

33,428

ES

BSF/8910-

Schwarzer Degenfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX und X

32,400

31,922

0

98,52

0,478

ES

GFB/*567-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII (besondere Bedingung für GFB/89-)

22,960

0

0

0

2,296

ES

GFB/*89-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII und IX (besondere Bedingung für GFB/567-)

55,888

0

0

0

5,589

ES

GFB/567-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

711,896

404,057

0

56,76

71,190

ES

GFB/89-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII und IX

284,415

188,586

0

66,31

28,441

ES

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV, Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI

70,000

39,198

0

56,00

7,000

ES

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa

39,620

28,125

0

70,99

3,962

ES

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II

34,325

0

0

0

3,432

ES

HKE/*57-14

Seehecht

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV (besondere Bedingung für HKE/8ABDE.)

4 354,000

2 396,245

0

55,04

435,400

ES

HKE/*8ABDE

Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (besondere Bedingung für HKE/571214)

3 512,300

0

0

0

351,230

ES

HKE/571214

Seehecht

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

23 181,367

16 938,608

0

73,07

2 318,137

ES

HKE/8ABDE.

Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

15 484,410

10 674,975

2 396,245

84,42

1 548,441

ES

HKE/8C3411

Seehecht

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

7 875,670

6 098,486

0

77,43

787,567

ES

JAX/*08C2.

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

VIIIc (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

4 947,675

0

0

0

494,767

ES

JAX/08C.

Bastardmakrele

VIIIc

13 570,801

12 213,721

0

90,00

1 357,080

ES

JAX/09.

Bastardmakrele

IX

24 908,846

18 536,911

211,414

75,27

2 490,885

ES

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

7 955,575

1 407,994

0

17,70

795,557

ES

LEZ/07.

Butte

VII

3 745,570

2 834,813

85,350

77,96

374,557

ES

LEZ/56-14

Butte

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; VI; internationale Gewässer von XII und XIV

710,396

335,759

0

47,26

71,040

ES

LEZ/8ABDE.

Butte

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

632,454

584,930

0

92,49

47,524

ES

LEZ/8C3411

Butte

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

1 125,080

755,945

0

67,19

112,508

ES

MAC/*08B.

Makrele

VIIIb (besondere Bedingung für MAC/8C3411)

3 543,520

278,708

0

7,87

354,352

ES

MAC/2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

528,001

475,200

0

90,00

52,801

ES

MAC/8C3411

Makrele

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

35 675,072

31 089,466

278,708

87,93

3 567,507

ES

NEP/*07U16

Kaisergranat

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII (besondere Bedingung für NEP/07.)

80,000

57,986

0

72,48

8,000

ES

NEP/07.

Kaisergranat

VII

1 406,421

15,633

57,986

5,23

140,642

ES

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb

349,625

0

0

0

34,962

ES

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

4,512

0,098

0

2,17

0,451

ES

POK/56-14

Seelachs

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

162,878

4,064

0

2,50

16,288

ES

RNG/5B67-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

256,060

231,169

0

90,28

24,891

ES

RNG/8X14-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV

2 822,930

1 113,395

278,398

49,30

282,293

ES

SBR/*678-

Rote Fleckbrasse

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII (besondere Bedingung für SBR/09-)

10,960

0

0

0

1,096

ES

SBR/09-

Rote Fleckbrasse

Unionsgewässer und internationale Gewässer von IX

117,222

47,315

0

40,36

11,722

ES

SBR/10-

Rote Fleckbrasse

Unionsgewässer und internationale Gewässer von X

5,569

0

0

0

0,557

ES

SBR/678-

Rote Fleckbrasse

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

126,498

111,596

0

88,22

12,650

ES

SOL/8AB.

Seezunge

VIIIa und VIIIb

8,524

8,392

0

98,50

0,132

ES

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

25 620,092

17,289

0

0,07

2 562,009

ES

WHB/8C3411

Blauer Wittling

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

46 158,862

26 008,734

0

56,35

4 615,886

ES

WHG/56-14

Wittling

VI, Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

0,311

0

0

0

0,031

FI

HER/30/31.

Hering

Unterdivisionen 30-31

128 256,875

93 688,775

0

73,05

12 825,687

FI

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

45 980,260

40 563,987

0

88,22

4 598,026

FR

ALF/3X14-

Kaiserbarsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

19,001

10,372

0

54,59

1,900

FR

ANE/08.

Sardelle

VIII

5 596,980

2 404,103

0

42,95

559,698

FR

ANF/8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

58,777

7,960

0

13,54

5,878

FR

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

8 689,851

1 019,719

0

11,73

868,985

FR

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

2 759,444

1 775,157

0

64,33

275,944

FR

BSF/8910-

Schwarzer Degenfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX und X

29,222

2,371

0

8,11

2,922

FR

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

7,112

0,201

0

2,83

0,711

FR

COD/07D.

Kabeljau

VIId

1 860,381

91,881

0

4,94

186,038

FR

COD/2A3AX4

Kabeljau

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

1 074,300

406,749

4,790

38,31

107,430

FR

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X, Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

2 180,638

1 385,593

0

63,54

218,064

FR

GFB/*567-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII (besondere Bedingung für GFB/89-)

1,438

0

0

0

0,144

FR

GFB/*89-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII und IX (besondere Bedingung für GFB/567-)

56,158

0

0

0

5,616

FR

GFB/1012-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von X und XII

10,111

0

0

0

1,011

FR

GFB/1234-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III und IV

10,111

1,572

0

15,55

1,011

FR

GFB/567-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

729,014

435,462

0

59,73

72,901

FR

GFB/89-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII und IX

21,856

17,916

0

81,96

2,186

FR

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV, Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI

474,421

231,937

0

48,89

47,442

FR

HAD/*2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa (besondere Bedingung für HAD/5BC6A.)

20,400

0

0

0

2,040

FR

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

831,397

142,736

0,717

17,25

83,140

FR

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa

245,418

68,344

0

27,85

24,542

FR

HAD/6B1214

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

404,108

0

0

0

40,411

FR

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

5 345,182

5 029,253

0

94,09

315,929

FR

HER/*04B.

Hering

IVc, VIId (besondere Bedingung für HER/4CXB7D)

7 430,050

843,700

0

11,36

743,005

FR

HER/2A47DX

Hering

IV, VIId und Unionsgewässer von IIa

63,280

0

0

0

6,328

FR

HER/4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N

18 569,499

17 673,505

0

95,17

895,994

FR

HER/4CXB7D

Hering

IVc, VIId

12 363,558

10 283,475

843,700

90,00

1 236,356

FR

HER/5B6ANB

Hering

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

6,282

0

0

0

0,628

FR

HER/7G-K.

Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

552,995

0,032

0

0,01

55,299

FR

HKE/*03A.

Seehecht

IIIa (besondere Bedingung für HKE/2AC4-C)

54,770

0

0

0

5,477

FR

HKE/*57-14

Seehecht

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV (besondere Bedingung für HKE/8ABDE.)

7 890,510

0

0

0

789,051

FR

HKE/*8ABDE

Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (besondere Bedingung für HKE/571214)

3 529,720

0

0

0

352,972

FR

HKE/2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

2 736,081

2 458,064

0

89,84

273,608

FR

HKE/571214

Seehecht

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

31 275,511

24 569,461

0

78,56

3 127,551

FR

HKE/8ABDE.

Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

33 632,157

17 399,700

0

51,74

3 363,216

FR

HKE/8C3411

Seehecht

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

721,184

75,251

0

10,43

72,118

FR

JAX/*07D.

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

VIId (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

163,452

122,121

0

74,71

16,345

FR

JAX/*08C2

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

VIIIc (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

1 858,355

0

0

0

185,835

FR

JAX/*4BC7D

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IVb, IVc und VIId (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

206,466

0

0

0

20,647

FR

JAX/08C.

Bastardmakrele

VIIIc

235,238

0,814

0

0,35

23,524

FR

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

6 665,783

4 422,335

122,121

68,18

666,578

FR

LEZ/*8ABDE.

Butte

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (besondere Bedingung für LEZ/07.)

564,550

505,772

0

89,59

56,455

FR

LEZ/07.

Butte

VII

5 723,092

3 835,498

505,772

75,86

572,309

FR

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

39,678

38,717

0

97,57

0,961

FR

LEZ/56-14

Butte

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; VI; internationale Gewässer von XII und XIV

2 769,472

132,612

0

4,79

276,947

FR

LEZ/8ABDE.

Butte

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

918,786

807,710

0

87,91

91,879

FR

LEZ/8C3411

Butte

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

39,725

0,590

0

1,49

3,972

FR

MAC/*02AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von IIa (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

271,000

0

0

0

27,100

FR

MAC/*08B.

Makrele

VIIIb (besondere Bedingung für MAC/8C3411)

23,120

0

0

0

2,312

FR

MAC/*2AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von IIa (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

1 404,000

0

0

0

140,400

FR

MAC/*3A4BC

Makrele

IIIa und IVbc (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

2 391,675

0

0

0

239,167

FR

MAC/*4A-EN

Makrele

Unionsgewässer von IIa; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IVa (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

11 536,875

3 788,366

0

32,84

1 153,687

FR

MAC/*8ABD.

Makrele

VIIIa, VIIIb und VIIId (besondere Bedingung für MAC/8C3411)

73,548

0

0

0

7,355

FR

MAC/*FRO1

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2A34.)

278,000

0

0

0

27,800

FR

MAC/*FRO2

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

1 438,000

0

0

0

143,800

FR

MAC/2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb und IIIc und der Unterdivisionen 22-32

2 379,480

2 141,551

0

90,00

237,948

FR

MAC/2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

22 983,205

16 799,253

3 788,366

89,58

2 298,320

FR

MAC/8C3411

Makrele

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

280,944

98,378

0

35,02

28,094

FR

NEP/*07U16

Kaisergranat

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII (besondere Bedingung für NEP/07.)

525,560

0

0

0

52,556

FR

NEP/07.

Kaisergranat

VII

6 688,635

416,602

0

6,23

668,863

FR

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

48,397

15,067

0

31,13

4,840

FR

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb

147,689

0

0

0

14,769

FR

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

4 324,883

3 433,404

0

79,39

432,488

FR

OTH/*07D.

Eberfisch und Wittling

VIId (besondere Bedingung für JAX/*07D)

9,471

0

0

0

0,947

FR

OTH/*08C2

Eberfisch und Wittling

VIIIc (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

93,238

0

0

0

9,324

FR

OTH/*2A-14

Eberfisch, Wittling und Makrele

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV (besondere Bedingung für JAX/2A-14)

1 186,466

0

0

0

118,647

FR

PLE/2A3AX4

Scholle

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

1 551,142

151,034

0,003

9,74

155,114

FR

PLE/7DE.

Scholle

VIId und VIIe

5 846,067

1 640,249

0

28,06

584,607

FR

POK/2C3A4.

Seelachs

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa

20 534,739

10 871,729

0

52,94

2 053,474

FR

POK/56-14

Seelachs

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

6 041,636

4 008,413

0

66,35

604,164

FR

RNG/*5B67-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII (besondere Bedingung für RNG/8X14-)

9,911

0

0

0

0,991

FR

RNG/*8X14-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV (besondere Bedingung für RNG/5B67-)

288,182

0

0

0

28,818

FR

RNG/5B67-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

2 881,820

115,195

3,660

4,12

288,182

FR

RNG/8X14-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV

99,110

0

0,071

0,07

9,911

FR

SBR/678-

Rote Fleckbrasse

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

19,483

16,321

0

83,78

1,948

FR

SOL/07D.

Seezunge

VIId

1 805,544

1 177,566

0

65,22

180,554

FR

SOL/07E.

Seezunge

VIIe

375,454

198,191

0

52,79

37,545

FR

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von II und IV

734,086

392,970

0

53,53

73,409

FR

SOL/7FG.

Seezunge

VIIf und VIIg

59,285

48,742

0

82,21

5,928

FR

SOL/8AB.

Seezunge

VIIIa und VIIIb

3 249,369

2 953,308

0

90,89

296,061

FR

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

13 724,371

13 042,358

60,000

95,47

622,013

FR

WHG/2AC4.

Wittling

IV; Unionsgewässer von IIa

2 206,700

952,511

0

43,16

220,670

FR

WHG/56-14

Wittling

VI, Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

28,713

3,365

0

11,72

2,871

FR

WHG/7X7A-C

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

18 264,945

7 633,255

0

41,79

1 826,494

IE

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

33,446

0

0

0

3,345

IE

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

0,113

0

0

0

0,011

IE

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

80,762

54,348

0

67,30

8,076

IE

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X, Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

800,946

641,972

0

80,15

80,095

IE

GFB/567-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

84,753

6,293

0

7,43

8,475

IE

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV, Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI

1,281

0

0

0

0,128

IE

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa

712,315

640,948

0

89,98

71,231

IE

HAD/6B1214

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

555,387

500,023

0

90,03

55,364

IE

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

1 732,225

1 684,398

0

97,24

47,827

IE

HER/07A/MM

Hering

VIIa

243,112

183,970

0

75,67

24,311

IE

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II

3 797,347

3 494,648

0

92,03

302,699

IE

HER/4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N

998,839

867,644

0

86,87

99,884

IE

HER/5B6ANB

Hering

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

197,868

8,804

0

4,45

19,787

IE

HER/7G-K.

Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

14 287,075

10 016,729

0

70,11

1 428,707

IE

HKE/571214

Seehecht

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

3 860,854

3 485,014

0

90,27

375,840

IE

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

26 542,565

23 920,233

0

90,12

2 622,332

IE

LEZ/07.

Butte

VII

2 788,545

2 511,894

0

90,08

276,651

IE

LEZ/56-14

Butte

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; VI; internationale Gewässer von XII und XIV

794,483

694,169

0

87,37

79,448

IE

MAC/*2AN-

Makrele

Norwegische Gewässer von IIa (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

7 717,540

0

0

0

771,754

IE

MAC/*4A-EN

Makrele

Unionsgewässer von IIa; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IVa (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

57 276,470

35 957,335

0

62,78

5 727,647

IE

MAC/*FRO2

Makrele

Färöische Gewässer (besondere Bedingung für MAC/2CX14-)

7 796,200

0

0

0

779,620

IE

NEP/*07U16

Kaisergranat

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII (besondere Bedingung für NEP/07.)

2 198,377

1 978,701

0

90,01

219,676

IE

NEP/07.

Kaisergranat

VII

10 118,508

6 076,547

1 978,701

79,61

1 011,851

IE

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb

246,452

122,004

0

49,50

24,645

IE

POK/56-14

Seelachs

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

376,884

171,148

0

45,41

37,688

IE

RNG/5B67-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

171,000

0,474

0

0,28

17,100

IE

RNG/8X14-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV

4,550

0

0

0

0,455

IE

SOL/7FG.

Seezunge

VIIf und VIIg

30,322

28,313

0

93,38

2,009

IE

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

49 510,435

44 560,167

0

90,00

4 951,043

IE

WHG/56-14

Wittling

VI, Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

67,164

60,062

0

89,43

6,716

IE

WHG/7X7A-C

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

8 012,821

6 334,887

0

79,06

801,282

LT

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

6 469,141

4 036,885

0

62,40

646,914

LT

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

12 695,051

12 480,058

0

98,31

214,993

NL

COD/03AN.

Kabeljau

Skagerrak

36,610

36,600

0

99,97

0,010

NL

COD/07D.

Kabeljau

VIId

56,150

19,952

0

35,53

5,615

NL

COD/2A3AX4

Kabeljau

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

799,900

604,729

13,518

77,29

79,990

NL

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X, Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

0,163

0,100

0

62,50

0,016

NL

GFB/567-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

0,054

0

0

0

0,005

NL

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV, Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI

1,600

0,360

0

22,50

0,160

NL

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

134,951

65,957

6,582

53,75

13,495

NL

HAD/3A/BCD

Schellfisch

IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

20,412

20,056

0

98,27

0,356

NL

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

12,400

11,590

0

93,47

0,810

NL

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II

6 262,318

5 464,566

581,641

96,55

216,111

NL

HER/2A47DX

Hering

IV, VIId und Unionsgewässer von IIa

112,622

15,492

0

13,76

11,262

NL

HER/4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N

56 885,900

56 751,109

0

99,76

134,791

NL

HER/4CXB7D

Hering

IVc, VIId

26 594,672

12 744,372

12 883,22

96,36

967,080

NL

HER/5B6ANB

Hering

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

897,902

815,042

0

90,77

82,86

NL

HER/7G-K.

Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

910,542

634,256

0

69,66

91,054

NL

HKE/2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

54,914

47,699

3,11

92,53

4,105

NL

HKE/571214

Seehecht

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

303,116

124,220

0

40,98

30,312

NL

HKE/8ABDE.

Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

42,781

0

0

0

4,278

NL

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

26 027,115

14 319,321

2 298,337

63,85

2 602,711

NL

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

25,200

3,653

0

14,50

2,520

NL

MAC/2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb und IIIc und der Unterdivisionen 22-32

2 740,456

1 382,240

1 064,713

89,29

274,046

NL

MAC/2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

41 027,009

22 347,471

17 131,121

96,23

1 548,417

NL

MAC/8C3411

Makrele

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

20,210

0

0

0

2,021

NL

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

1 649,769

1 475,375

0

89,43

164,977

NL

PLE/03AN.

Scholle

Skagerrak

2 817,200

1 478,880

0

52,49

281,72

NL

PLE/07A.

Scholle

VIIa

9,949

0

0

0

0,995

NL

PLE/2A3AX4

Scholle

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

57 584,500

25 447,491

3 471,358

50,22

5 758,450

NL

PLE/7DE.

Scholle

VIId und VIIe

89,200

81,951

0

91,87

7,249

NL

POK/2C3A4.

Seelachs

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa

209,943

188,634

0

89,85

20,994

NL

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von II und IV

12 590,552

9 064,134

0

71,99

1 259,055

NL

SOL/3A/BCD

Seezunge

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

37,470

31,212

0

83,30

3,747

NL

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

86 978,356

71 438,151

9 491,707

93,05

6 048,498

NL

WHG/2AC4.

Wittling

IV; Unionsgewässer von IIa

841,481

661,446

0,543

78,67

84,148

NL

WHG/7X7A-C

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

682,434

613,475

0

89,90

68,243

PL

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

50 907,880

39 631,024

0

77,85

5 090,788

PL

PLE/3BCD-C

Scholle

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

694,500

293,640

0

42,28

69,450

PL

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

75 783,185

69 971,317

0

92,33

5 811,868

PT

ANF/8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

750,843

679,947

0

90,56

70,896

PT

BSF/8910-

Schwarzer Degenfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX und X

3 679,338

2 305,232

0

62,65

367,934

PT

GFB/1012-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von X und XII

44,990

17,779

0

39,52

4,499

PT

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II

4,160

0

0

0

0,416

PT

HKE/8C3411

Seehecht

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

2 892,411

1 754,359

0

60,65

289,241

PT

JAX/08C.

Bastardmakrele

VIIIc

1 329,631

1 109,918

0

83,48

132,963

PT

JAX/09.

Bastardmakrele

IX

55 921,246

25 120,174

528,805

45,87

5 592,125

PT

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

1,779

0

0

0

0,178

PT

MAC/8C3411

Makrele

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

6 440,691

4 591,601

0

71,29

644,069

PT

SBR/10-

Rote Fleckbrasse

Unionsgewässer und internationale Gewässer von X

541,462

517,230

0

95,53

24,232

PT

WHB/8C3411

Blauer Wittling

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

11 013,035

4 337,122

0

39,38

1 101,303

SE

COD/03AN.

Kabeljau

Skagerrak

821,024

556,518

0

67,78

82,102

SE

COD/2A3AX4

Kabeljau

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

44,510

31,073

1,022

72,11

4,451

SE

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

162,308

12,967

0,022

8,00

16,231

SE

HAD/3A/BCD

Schellfisch

IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

236,790

113,745

0

48,04

23,679

SE

HER/03A.

Hering

IIIa

29 881,622

18 731,090

10 155,375

96,67

995,157

SE

HER/03A-BC

Hering

IIIa

1 007,696

805,199

0

79,90

100,770

SE

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II

1 318,329

766,221

438,740

91,40

113,368

SE

HER/2A47DX

Hering

IV, VIId und Unionsgewässer von IIa

57,640

34,334

0

59,57

5,764

SE

HER/30/31.

Hering

Unterdivisionen 30-31

28 790,075

10 475,338

0

36,39

2 879,007

SE

HER/3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

57 125,245

50 587,636

0

88,56

5 712,524

SE

HER/4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N

7 497,641

7 491,728

5,265

99,99

0,648

SE

HKE/3A/BCD

Seehecht

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

289,458

53,415

0

18,45

28,946

SE

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

193,397

0

0

0

19,340

SE

MAC/2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb und IIIc und der Unterdivisionen 22-32

3 930,161

2 903,805

990,771

99,09

35,585

SE

NEP/3A/BCD

Kaisergranat

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

3 647,754

1 421,349

0

38,97

364,775

SE

PLE/03AN.

Scholle

Skagerrak

785,100

159,573

0

20,33

78,510

SE

PLE/03AS.

Scholle

Kattegat

257,500

95,596

0

37,12

25,750

SE

PLE/3BCD-C

Scholle

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

472,806

30,126

0

6,37

47,281

SE

POK/2C3A4.

Seelachs

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa

605,268

437,201

0

72,23

60,527

SE

SOL/3A/BCD

Seezunge

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

24,780

19,961

0

80,55

2,478

SE

SPR/3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

50 861,068

49 834,193

0

97,98

1 026,875

SE

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

219,664

138,524

0

63,06

21,966

SE

WHG/2AC4.

Wittling

IV; Unionsgewässer von IIa

13,200

4,533

0

34,34

1,320

UK

ALF/3X14-

Kaiserbarsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

9,110

0,432

0

4,74

0,911

UK

BLI/5B67-

Blauleng

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

2 229,925

644,724

0

28,91

222,992

UK

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

197,387

100,934

0

51,13

19,739

UK

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

55,560

40,950

0

73,70

5,556

UK

COD/07D.

Kabeljau

VIId

258,679

47,676

0

18,43

25,868

UK

COD/2A3AX4

Kabeljau

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

20 274,178

15 615,494

2 795,552

90,81

1 863,132

UK

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X, Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

252,489

184,755

0

73,17

25,249

UK

GFB/567-

Gabeldorsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

896,968

99,720

0

11,12

89,697

UK

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

Unionsgewässer von IIa und IV, Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI

964,387

147,878

0

15,33

96,439

UK

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; Unionsgewässer von IIa

27 924,370

20 374,564

5 101,061

91,23

2 448,745

UK

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa

3 348,692

2 463,833

0

73,58

334,869

UK

HAD/6B1214

Schellfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

3 995,058

3 886,098

0

97,27

108,960

UK

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

770,731

689,602

0

89,47

77,073

UK

HER/07A/MM

Hering

VIIa

4 090,526

3 695,960

0

90,35

394,566

UK

HER/1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II

4 560,869

4 421,770

0

96,95

139,099

UK

HER/4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N

68 719,392

66 524,581

1 293,016

98,69

901,795

UK

HER/4CXB7D

Hering

IVc, VIId

4 303,151

2 492,047

1 786,300

99,42

24,804

UK

HER/5B6ANB

Hering

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN

3 606,810

3 356,220

0

93,05

250,590

UK

HER/7G-K.

Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

380,500

66,632

0

17,51

38,050

UK

HKE/2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

6 797,189

6 129,105

0

90,17

668,084

UK

HKE/571214

Seehecht

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

8 648,506

6 408,658

8,482

74,20

864,851

UK

JAX/2A-14

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

3 791,522

912,428

409,000

34,85

379,152

UK

LEZ/07.

Butte

VII

3 059,956

2 664,462

0

87,08

305,995

UK

LEZ/2AC4-C

Butte

Unionsgewässer von IIa und IV

2 743,685

1 174,057

0

42,79

274,368

UK

LEZ/56-14

Butte

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; VI; internationale Gewässer von XII und XIV

1 959,246

754,840

0

38,53

195,925

UK

MAC/2A34.

Makrele

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb und IIIc und der Unterdivisionen 22-32

3 991,428

3 588,768

333,952

98,28

68,708

UK

NEP/07.

Kaisergranat

VII

9 483,155

6 290,627

340,019

69,92

948,315

UK

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

16 153,130

11 949,933

0

73,98

1 615,313

UK

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb

17 474,623

11 580,543

0

66,27

1 747,462

UK

PLE/2A3AX4

Scholle

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

32 213,647

13 978,322

983,846

46,45

3 221,365

UK

PLE/7DE.

Scholle

VIId und VIIe

2 741,096

2 407,296

0

87,82

274,110

UK

POK/2C3A4.

Seelachs

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa

11 004,725

8 673,945

0

78,82

1 100,472

UK

POK/56-14

Seelachs

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

3 258,975

2 640,610

0

81,03

325,897

UK

RNG/5B67-

Rundnasen-Grenadier

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

169,640

7,942

1,469

5,55

16,964

UK

SOL/07D.

Seezunge

VIId

394,216

342,741

0

86,94

39,422

UK

SOL/07E.

Seezunge

VIIe

804,826

737,606

0

91,65

67,220

UK

SOL/24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von II und IV

939,830

510,842

0

54,35

93,983

UK

SOL/7FG.

Seezunge

VIIf und VIIg

172,304

149,215

0

86,60

17,230

UK

WHB/1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

73 710,920

66 385,653

0

90,06

7 325,267

UK

WHG/2AC4.

Wittling

IV; Unionsgewässer von IIa

10 578,237

8 541,792

674,458

87,12

1 057,824

UK

WHG/56-14

Wittling

VI, Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

124,595

124,535

0

99,95

0,060

UK

WHG/7X7A-C

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

2 116,262

959,986

0

45,36

211,626


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2016 auf 2017 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3), Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16), Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(2)  Besondere Bedingung, die in den Anhängen der einschlägigen Verordnungen über die Fangmöglichkeiten festgelegt ist.


9.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/36


VERORDNUNG (EU) 2018/1497 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2018

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelkategorie 17 und der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Nur die in der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden.

(3)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

In der EU-Liste sind die Lebensmittelzusatzstoffe nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, gegliedert. Die Lebensmittelkategorie 17 in Teil D dieser Liste deckt Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, ab. Die Lebensmittelkategorie 17 umfasst drei Unterkategorien: 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen“, 17.2 „Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form“ und 17.3 „Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form“. Die in diesen Unterkategorien zugelassenen Zusatzstoffe sind in Teil E der EU-Liste mit den Bedingungen für ihre Verwendung aufgeführt.

(5)

Aus den Diskussionen mit den Mitgliedstaaten (in der Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen für Zusatzstoffe) ging hervor, dass es Probleme bei der Durchführung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe gibt, insbesondere in Bezug auf die Lebensmittelunterkategorie 17.3 („Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form“). Diese Klassifizierung hat zu Fehlinterpretationen geführt; um dies zu verhüten, sollten Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form der Kategorie der flüssigen beziehungsweise festen Form zugeordnet werden.

(6)

Daher sollte Lebensmittelunterkategorie 17.3 gestrichen und die Bezeichnung der Lebensmittelunterkategorie 17.1 in „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ und diejenige der Kategorie 17.2 in „Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ geändert werden. So kommt besser zum Ausdruck, welche Erzeugnisse die jeweilige Lebensmittelunterkategorie abdeckt. Als Folge der Streichung der Lebensmittelunterkategorie 17.3 sollten die Lebensmittelzusatzstoffe, die unter dieser Lebensmittelunterkategorie geführt wurden, entweder der Lebensmittelunterkategorie 17.1 oder 17.2 zugeordnet werden, um Transparenz und Rechtssicherheit bei der Verwendung von Zusatzstoffen in diesen Lebensmitteln zu gewährleisten. Zum Zwecke der Klarheit und der Durchsetzung sollte auch die Bezeichnung der Lebensmittelkategorie 17 in „Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG“ geändert werden.

(7)

Aus den Diskussionen mit den Mitgliedstaaten ging außerdem hervor, dass klargestellt werden sollte, ob sich die für die Lebensmittelzusatzstoffe der Lebensmittelkategorie 17 angegebene (Verwendungs-)Höchstmenge auf in Verkehr gebrachte Lebensmittel oder auf verzehrfertige Lebensmittel bezieht. Daher sollte ein einleitender Teil aufgenommen werden, in dem auf bestimmte der in dieser Lebensmittelkategorie zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe Bezug genommen wird. Dies steht im Einklang mit den früheren Einträgen zu diesen Lebensmittelzusatzstoffen in den Richtlinien 94/35/EG (4), 94/36/EG (5) und 95/2/EG (6) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, eine solche Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da die EU-Liste geändert werden soll, um Klarheit über die derzeitig zugelassenen Verwendungszwecke von Zusatzstoffen zu schaffen, handelt es sich um eine Aktualisierung, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Daher kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(9)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3).

(5)  Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13).

(6)  Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

in Teil D erhalten die Einträge für die Lebensmittelkategorie 17 („Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“) folgende Fassung:

17.

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG

17.1

Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

17.2

Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“

2.

Teil E wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für die Lebensmittelkategorie 17 „Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ erhält folgende Fassung:

17.

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG

 

EINLEITENDER TEIL, GILT FÜR ALLE UNTERKATEGORIEN

 

Die Verwendungshöchstmengen für Farbstoffe, Polyole, Süßungsmittel und die Stoffe E 200-E 213, E 338-E 452, E 405, E 416, E 426, E 432-E 436, E 459, E 468, E 473-E 475, E 491-E 495, E 551-E 553, E 901-E 904, E 961, E 1201-E 1204, E 1505 und E 1521 beziehen sich auf verzehrfertige Nahrungsergänzungsmittel, die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers zubereitet wurden.

Der Verdünnungsfaktor für diese Nahrungsergänzungsmittel, die verdünnt oder aufgelöst werden, muss zusammen mit der Gebrauchsanweisung übermittelt werden.“

b)

der Eintrag für die Lebensmittelunterkategorie 17.1 wird wie folgt geändert:

i)

der Titel erhält folgende Fassung:

„17.1

Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“

ii)

alle dort aufgeführten Einträge werden durch die folgenden Einträge in numerischer Reihenfolge ersetzt:

 

„Gruppe I

Zusatzstoffe

 

 

Die Stoffe E 410, E 412, E 415, E 417 und E 425 dürfen nicht zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, denen das Wasser entzogen wurde und die beim Verzehr aufquellen sollen.

 

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

Geltungsende: 31. Juli 2014

 

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(69)

Geltungsbeginn: 1. August 2014

 

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

 

Geltungsende: 31. Juli 2014

 

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

(69)

Geltungsbeginn: 1. August 2014

 

Gruppe IV

Polyole

quantum satis

 

 

 

E 104

Chinolingelb

35

(61)

Geltungsdauer: vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

 

E 104

Chinolingelb

35

(61) (69)

Geltungsbeginn: 1. August 2014

Ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 104

Chinolingelb

10

(61)

Geltungsdauer: vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

 

E 104

Chinolingelb

10

(61) (69)

Geltungsbeginn: 1. August 2014

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 110

Gelborange S

10

(61)

Geltungsdauer: vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

 

E 110

Gelborange S

10

(61) (69)

Geltungsbeginn: 1. August 2014

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

35

(61)

Geltungsdauer: vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

35

(61) (69)

Geltungsbeginn: 1. August 2014

Ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

Geltungsdauer: vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61) (69)

Geltungsbeginn: 1. August 2014

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 160d

Lycopin

30

 

 

 

E 200-E 213

Sorbinsäure — Sorbate; Benzoesäure — Benzoate

1 000

(1) (2)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 310-321

Propylgallat, TBHQ, BHA und BHT

400

(1)

 

 

E 338-E 452

Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate

quantum satis

 

 

 

E 392

Extrakt aus Rosmarin

400

(46)

 

 

E 405

Propylenglycolalginat

1 000

 

 

 

E 416

Karayagummi

quantum satis

 

 

 

E 426

Sojabohnen-Polyose

1 500

 

 

 

E 432-E 436

Polysorbate

quantum satis

 

 

 

E 459

Beta-Cyclodextrin

quantum satis

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten

 

E 468

Vernetzte Natriumcarboxymethylcellulose

30 000

 

Ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 473-E 474

Zuckerester von Speisefettsäuren — Zuckerglyceride

quantum satis

(1)

 

 

E 475

Polyglycerinester von Speisefettsäuren

quantum satis

 

 

 

E 491-E 495

Sorbitester

quantum satis

(1)

 

 

E 551-E 559

Siliciumdioxid — Silicate

quantum satis

 

Geltungsende: 31. Januar 2014

 

E 551-E 553

Siliciumdioxid — Silicate

quantum satis

 

Geltungsbeginn: 1. Februar 2014

 

E 900

Dimethylpolysiloxan

10

(91)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Brausetabletten

 

E 901

Bienenwachs, weiß und gelb

quantum satis

 

 

 

E 902

Candelillawachs

quantum satis

 

 

 

E 903

Carnaubawachs

200

 

 

 

E 904

Schellack

quantum satis

 

 

 

E 950

Acesulfam K

500

 

 

 

E 950

Acesulfam K

2 000

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 951

Aspartam

2 000

 

 

 

E 951

Aspartam

5 500

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 952

Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Na- und Ca-Salze

500

(51)

 

 

E 952

Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Na- und Ca-Salze

1 250

(51)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 954

Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze

500

(52)

 

 

E 954

Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze

1 200

(52)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 955

Sucralose

800

 

 

 

E 955

Sucralose

2 400

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 957

Thaumatin

400

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 959

Neohesperidin DC

100

 

 

 

E 959

Neohesperidin DC

400

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 960

Steviolglycoside

670

(60)

 

 

E 960

Steviolglycoside

1 800

(60)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 961

Neotam

60

 

 

 

E 961

Neotam

185

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 961

Neotam

2

 

Nur als Geschmacksverstärker, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 961

Neotam

2

 

Nur als Geschmacksverstärker in Nahrungsergänzungsmitteln auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in kaubarer Form

 

E 962

Aspartam-Acesulfamsalz

500

(11)a (49) (50)

 

 

E 962

Aspartam-Acesulfamsalz

2 000

(11)a (49) (50)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 969

Advantam

20

 

 

 

E 969

Advantam

55

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 1201

Polyvinylpyrrolidon

quantum satis

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten

 

E 1202

Polyvinylpolypyrrolidon

quantum satis

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten

 

E 1203

Polyvinylalkohol (PVA)

18 000

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln und Komprimaten

 

E 1204

Pullulan

quantum satis

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln und Komprimaten

 

E 1205

Basisches Methacrylat-Copolymer

100 000

 

Ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 1206

Neutrales Methacrylat-Copolymer

200 000

 

Ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 1207

Anionisches Methacrylat-Copolymer

100 000

 

Ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 1208

Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer

100 000

 

Ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 1209

Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer

100 000

 

Ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

 

E 1505

Triethylcitrat

3 500

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln und Komprimaten

 

E 1521

Polyethylenglycol

10 000

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln und Komprimaten“

c)

der Eintrag für die Lebensmittelunterkategorie 17.2 wird wie folgt geändert:

i)

der Titel erhält folgende Fassung:

„17.2

Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“

ii)

alle dort aufgeführten Einträge werden durch die folgenden Einträge in numerischer Reihenfolge ersetzt:

 

„Gruppe I

Zusatzstoffe

 

 

 

 

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

 

 

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

Geltungsende: 31. Juli 2014

 

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(69)

Geltungsbeginn: 1. August 2014

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

100

 

 

 

Gruppe IV

Polyole

quantum satis

 

 

 

E 104

Chinolingelb

10

(61)

Geltungsdauer: vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

 

E 104

Chinolingelb

10

(61) (69)

Geltungsbeginn: 1. August 2014

 

E 110

Gelborange S

10

(61)

Geltungsdauer: vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

 

E 110

Gelborange S

10

(61) (69)

Geltungsbeginn: 1. August 2014

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

Geltungsdauer: vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61) (69)

Geltungsbeginn: 1. August 2014

 

E 160d

Lycopin

30

 

 

 

E 200-E 213

Sorbinsäure — Sorbate; Benzoesäure — Benzoate

2 000

(1) (2)

Ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 310-E 321

Propylgallat, TBHQ, BHA und BHT

400

(1)

 

 

E 338-E 452

Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate

quantum satis

 

 

 

E 392

Extrakt aus Rosmarin

400

(46)

 

 

E 405

Propylenglycolalginat

1 000

 

 

 

E 416

Karayagummi

quantum satis

 

 

 

E 426

Sojabohnen-Polyose

1 500

 

 

 

E 432-E 436

Polysorbate

quantum satis

 

 

 

E 473-E 474

Zuckerester von Speisefettsäuren — Zuckerglyceride

quantum satis

(1)

 

 

E 475

Polyglycerinester von Speisefettsäuren

quantum satis

 

 

 

E 491-E 495

Sorbitester

quantum satis

(1)

 

 

E 551-E 559

Siliciumdioxid — Silicate

quantum satis

 

Geltungsende: 31. Januar 2014

 

E 551-E 553

Siliciumdioxid — Silicate

quantum satis

 

Geltungsbeginn: 1. Februar 2014

 

E 950

Acesulfam K

350

 

 

 

E 950

Acesulfam K

2 000

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 951

Aspartam

600

 

 

 

E 951

Aspartam

5 500

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 952

Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Na- und Ca-Salze

400

(51)

 

 

E 952

Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Na- und Ca-Salze

1 250

(51)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 954

Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze

80

(52)

 

 

E 954

Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze

1 200

(52)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 955

Sucralose

240

 

 

 

E 955

Sucralose

2 400

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 957

Thaumatin

400

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 959

Neohesperidin DC

50

 

 

 

E 959

Neohesperidin DC

400

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 960

Steviolglycoside

200

(60)

 

 

E 960

Steviolglycoside

1 800

(60)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 961

Neotam

20

 

 

 

E 961

Neotam

185

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 961

Neotam

2

 

Nur als Geschmacksverstärker, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 961

Neotam

2

 

Nur als Geschmacksverstärker in Nahrungsergänzungsmitteln auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup

 

E 962

Aspartam-Acesulfamsalz

350

(11)a (49) (50)

 

 

E 962

Aspartam-Acesulfamsalz

2 000

(11)a (49) (50)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup

 

E 969

Advantam

6

 

 

 

E 969

Advantam

55

 

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup“


BESCHLÜSSE

9.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/45


BESCHLUSS (EU) 2018/1498 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2017

über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.38613 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8391)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Aufgrund zweier förmlicher Beschwerden, die am 11. und 14. April 2014 von Wettbewerbern (die nicht genannt werden möchten) eingereicht wurden, leitete die Kommission ein vorläufiges Prüfverfahren bezüglich der mutmaßlichen Fördermaßnahmen zugunsten des italienischen Stahlherstellers Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria (im Folgenden „Ilva“) ein. Die Wirtschaftsvereinigung Stahl (im Folgenden „WV Stahl“) und Eurofer (der Verband der europäischen Stahlhersteller) reichten am 10. April 2015 bzw. 24. Juni 2015 ebenfalls förmliche Beschwerden ein. Die British Steel Association schloss sich diesen Beschwerdeführern am 25. Juni 2015 an.

(2)

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen vier Fördermaßnahmen zugunsten von Ilva das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 setzte die Kommission Italien über die Ausweitung dieses Verfahrens auf eine fünfte Fördermaßnahme in Kenntnis.

(3)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) und der Beschluss der Kommission zur Ausweitung dieses Verfahrens auf eine fünfte Maßnahme (im Folgenden „Ausweitungsbeschluss“) wurden im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4)

Italien übermittelte mit Schreiben vom 3. März und 26. Juli 2016 seine Stellungnahmen zum Einleitungs- bzw. Ausweitungsbeschluss.

(5)

Zudem gingen bei der Kommission Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie leitete diese an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme Italiens ging mit Schreiben vom 29. Juli 2016 ein.

(6)

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016, 4. Mai 2016, 30. September 2016, 1. Februar 2017 und 8. September 2017 ersuchte die Kommission Italien um weitere Informationen. Italien beantwortete diese Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. März 2016, 13. Mai 2016, 8. November 2016, 10. März 2017 und 16. Oktober 2017.

(7)

Nachdem die Kommission über die Entscheidung Italiens, die Vermögenswerte von Ilva zu veräußern, in Kenntnis gesetzt worden war, ersuchte sie Italien um die Benennung eines unabhängigen Überwachungstreuhänders, der der Kommission über die Organisation und Durchführung des Veräußerungsverfahrens berichten sollte. Der Überwachungstreuhänder übermittelte der Kommission am 15. Juni 2016, 3. Oktober 2016, 13. und 14. Dezember 2016, 1. Februar 2017, 22. Februar 2017 und 30. Juni 2017 Berichte und legte am 20. Juli 2017 seinen Abschlussbericht über das Veräußerungsverfahren vor. Die italienischen Behörden unterrichteten die Kommission mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ebenfalls über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens und legten mit Schreiben vom 24. Juli 2017 weitere Informationen über das Veräußerungsverfahren vor.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Begünstigtes Unternehmen

(8)

Ilva zählt zu den größten Stahlherstellern Europas. Das Unternehmen ist in den Bereichen Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb von Kohlenstoffstahlerzeugnissen tätig und führt unter anderem Industriebetriebe von nationalem strategischen Interesse im Sinne von Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 207 vom 3. Dezember 2012, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 231 vom 24. Dezember 2012 umgewandelt wurde (im Folgenden „Gesetzesdekret Nr. 207/2012“). Es steht seit 1996 im Eigentum der Familie Riva und wurde zuvor über das Istituto per la Ricostruzione Industriale (im Folgenden „IRI“) vom italienischen Staat kontrolliert. Im Jahr 2016 beschäftigte Ilva etwa 14 000 Mitarbeiter, davon etwa 11 000 im Hauptwerk in Tarent (Apulien). Darüber hinaus betreibt Ilva weitere Produktionsstätten in Italien und hat Niederlassungen in Frankreich, Tunesien und Griechenland.

(9)

Die von Ilva hergestellten Kohlenstoffstahlerzeugnisse werden in Anhang IV Punkt a bis e der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (3) in der Liste der Erzeugnisse genannt, mit denen die Stahlindustrie definiert wird.

(10)

Mit einer jährlichen Produktionskapazität von […] (*1) Tonnen entfallen auf das von Ilva in Tarent betriebene Werk etwa 9,8 % der gesamten Produktionskapazität der Union für Kohlenstoffstahl (4). Da Ilva gegenwärtig unter Sonderverwaltung steht und bestimmten umweltspezifischen Einschränkungen unterliegt, nutzt das Unternehmen nur […] seiner nominalen Kapazität (es sind drei von fünf Öfen in Betrieb). Im Jahr 2016 erzeugte das Unternehmen 5,8 Mio. Tonnen Kohlenstoffstahl (5); dies entspricht etwa 65 % der in Italien und etwa 7 % der unionsweit hergestellten Kohlenstoffstahlmenge. Ilva verkauft seine Erzeugnisse vorwiegend in Italien ([…]), aber auch in anderen EU-Staaten ([…]) und Drittländern ([…]) (6).

(11)

Die Umwelt in dem Gebiet um das Hauptwerk von Ilva in Tarent ist stark belastet. In Tests wurde eine erhebliche Verschmutzung von Luft, Boden sowie Oberflächen- und Grundwasser sowohl am Standort von Ilva als auch in den umliegenden bewohnten Gebieten der Stadt Tarent nachgewiesen, die gravierende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat (7). Ilva sowie seine Hauptaktionäre und das ehemalige Management wurden in Italien für diese mutmaßliche Umweltkatastrophe verantwortlich gemacht (8). Darüber hinaus steht Ilva im Mittelpunkt eines Vertragsverletzungsverfahrens, das die Kommission gegen Italien eingeleitet hat (9). Nach zwei Aufforderungsschreiben (10) richtete die Kommission am 16. Oktober 2014 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (im Folgenden „mit Gründen versehene Stellungnahme“) an Italien wegen eines Verstoßes gegen Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12); diese Richtlinien enthalten Vorschriften für die Erteilung von Umweltgenehmigungen für Industrieanlagen durch die Mitgliedstaaten.

(12)

Infolge dieses Umweltskandals musste das ehemalige Management von Ilva von der Geschäftsführung zurücktreten und wurde im Juni 2013 durch einen von der Regierung bestimmten außerordentlichen Kommissar ersetzt (13). Der außerordentliche Kommissar hatte die Aufgabe, die Fortführung der industriellen Tätigkeit sicherzustellen und die Ressourcen des Unternehmens zu nutzen, um die Kosten der Gesundheits- und Umweltschäden zu begleichen, die Ilva durch die Verstöße gegen die Bestimmungen seiner Umweltgenehmigung verursacht hatte. In diesem Zusammenhang billigte der Ministerrat am 14. März 2014 einen „Umweltplan“, um Umweltverschmutzung vorzubeugen und das Werk entsprechend der Umweltgenehmigung zu modernisieren (14). Nach diesem Plan beliefen sich die Gesamtkosten für die erforderlichen Investitionen, damit das Werk in Tarent den Bestimmungen der Umweltgenehmigung entspricht, im Jahr 2014 auf […] EUR.

(13)

Angesichts der zunehmend prekären finanziellen Lage von Ilva verabschiedete die italienische Regierung am 5. Januar 2015 das Gesetzesdekret Nr. 1/2015, mit dem ein Ad-hoc-Insolvenzverfahren gegen Ilva eingeleitet wurde. Dieses Ad-hoc-Verfahren wurde nach dem sogenannten Marzano-Gesetz gestaltet, einem speziellen Insolvenzgesetz, in dem die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten geregelt ist, die mit der Erbringung wesentlicher öffentlicher Dienste betraut sind. Infolgedessen erklärte der Mailänder Gerichtshof Ilva am 30. Januar 2015 für insolvent (15). In der Insolvenzerklärung wurden die Gesamtschulden des Unternehmens mit 2,9 Mrd. EUR beziffert. Die Regierung übertrug die Unternehmensleitung drei außerordentlichen Kommissaren. Das Gesetzesdekret Nr. 1/2015 wurde am 3. März 2015 mit Änderungen (16) in das Gesetz Nr. 20/2015 umgewandelt.

(14)

Am 4. Dezember 2015 setzten die italienischen Behörden die Kommission über das am selben Tag verabschiedete Gesetzesdekret Nr. 191/2015 mit dem Titel „Disposizioni urgenti per la cessione a terzi dei complessi aziendali del Gruppo Ilva“ in Kenntnis. Das Gesetzesdekret wurde am 1. Februar 2016 mit Änderungen in das Gesetz Nr. 13/2016 umgewandelt (17). In Artikel 1 des Gesetzesdekrets ist die Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva im Rahmen eines transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Verfahrens bis zum 30. Juni 2016 vorgesehen, um die wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem vorherigen Unternehmen und dem Käufer auszuschließen. Am 5. Januar 2016 veröffentlichten die außerordentlichen Kommissare von Ilva eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Übertragung der Geschäftstätigkeiten von Ilva und anderen Unternehmen der Gruppe. In der vorbereitenden Due-Diligence-Phase wurden 25 Beteiligte ausgewählt; anschließend wurden Übernahmekonsortien gebildet, die bis zum 30. Juni 2016 förmliche Angebote abgeben sollten. Am 30. Juni 2016 wurden zwei Bieter für die abschließende Phase des Ausschreibungsverfahrens ausgewählt: i) ein Konsortium unter der Führung des weltweit tätigen Stahlunternehmens ArcelorMittal, in dem außerdem der italienische Stahlhersteller Marcegaglia und die Bank Sanpaolo vertreten waren (im Folgenden „AM-Konsortium“), und ii) das sogenannte AcciaItalia-Konsortium (im Folgenden „AcciaItalia-Konsortium“), das unter anderem den italienischen Stahlhersteller Arvedi, das indische Stahlunternehmen Jindal Steel und die staatseigene Investmentbank Cassa Depositi e Prestiti (im Folgenden „CDP“) umfasste.

(15)

Im Rahmen des Veräußerungsverfahrens kam es zu einigen Verzögerungen. Schließlich empfahlen die Kommissare von Ilva am 26. Mai 2017 die Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva an das AM-Konsortium, das einen Preis von 1,8 Mrd. EUR angeboten hatte (18). Der Minister für wirtschaftliche Entwicklung folgte dieser Empfehlung und erließ am 5. Juni 2017 das abschließende Dekret über die Vergabe an das AM-Konsortium (19). Der Abschluss des Vorhabens wurde bis zur Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission ausgesetzt. Am 21. September 2017 meldete das AM-Konsortium den Zusammenschluss bei der Kommission an, die am 8. November 2017 entschied, ein eingehendes Prüfverfahren einzuleiten (20).

2.2.   Zu prüfende Maßnahmen

(16)

Die italienischen Behörden haben mehrere Maßnahmen angenommen und geändert, um Ilva zu unterstützen. Dieser Beschluss betrifft die fünf Maßnahmen, die Gegenstand des Einleitungs- und des Ausweitungsbeschlusses waren:

a)

Maßnahme 1: die Übertragung der im Zuge der Strafverfahren gegen die ehemaligen Eigentümer von Ilva beschlagnahmten Vermögenswerte,

b)

Maßnahme 2: das Gesetz über Masseverbindlichkeiten in seiner Anwendung auf einen Privatkredit über 250 Mio. EUR,

c)

Maßnahme 3: die staatliche Garantie für einen Kredit über 400 Mio. EUR,

d)

Maßnahme 4: die Vergleichsvereinbarung mit Fintecna und

e)

Maßnahme 5: den staatlichen Kredit über 300 Mio. EUR.

2.2.1.   Maßnahme 1: Übertragung der im Zuge der Strafverfahren gegen die ehemaligen Eigentümer von Ilva beschlagnahmten Vermögenswerte

(17)

Mehrere Mitglieder der Familie Riva, die zuvor am Management von Ilva beteiligt waren, wurden vor italienischen Gerichten wegen unterschiedlicher Straftaten im Zusammenhang mit Betrug angeklagt. Im Mai 2013 beschlagnahmte (sequestro preventivo) das nationale Gericht in Erwartung des Abschlusses der anhängigen Strafverfahren liquide Vermögenswerte der Familie Riva (im Folgenden „Riva-Vermögenswerte“) in Höhe von […] EUR.

(18)

Nach dem italienischen allgemeinen Strafverfahrensrecht müssen im Zusammenhang mit Strafverfahren beschlagnahmte Vermögenswerte an den sogenannten Justizfonds (Fondo Unico di Giustizia) übertragen werden, einen Fonds des italienischen Justizministeriums, der bis zum Abschluss des Strafverfahrens als „Verwahrstelle“ (custode ex lege) fungiert. Die Verwaltung dieses Fonds obliegt der Equitalia Giustizia S.p.A. (im Folgenden „Equitalia“) (21). Nach Maßgabe des Anlagemandats der Equitalia dürfen die im Fondo Unico di Giustizia verwahrten liquiden Vermögenswerte ausschließlich auf laufenden Konten, die ein hinreichendes Maß an Solidität und Stabilität aufweisen, oder in italienischen Staatsanleihen angelegt werden (22). Während des Gerichtsverfahrens gehören die beschlagnahmten Gelder weiterhin dem ursprünglichen Eigentümer, der jedoch nicht darüber verfügen kann.

(19)

Bezüglich der Riva-Vermögenswerte wurde mit Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 eine Ad-hoc-Bestimmung eingeführt, nach der diese Vermögenswerte vor Abschluss der Strafverfahren an Ilva übertragen werden konnten. (23) Nach dieser Bestimmung musste die Übertragung unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Zunächst sollte Ilva Anleihen in Höhe der Riva-Vermögenswerte begeben. Anschließend sollte der Fondo Unico di Giustizia die von ihm verwahrten Riva-Vermögenswerte verwenden, um diese Anleihen zu zeichnen. Infolgedessen sollten die Anleihen von Ilva in den Konten des Fondo Unico di Giustizia die Riva-Vermögenswerte als Sicherheit im Zusammenhang mit den anhängigen Strafverfahren ersetzen. Mit demselben Gesetzesdekret wurde verfügt, dass die von Ilva infolge dieser Übertragung eingenommenen Gelder für die Durchführung seines Umweltplans verwendet werden müssen.

(20)

Am 11. Mai 2015 ordnete das nationale Gericht mit einem richterlichen Beschluss (Decreto di Trasferimento) die Übertragung der Riva-Vermögenswerte an. Die Übertragung an den Fondo Unico di Giustizia konnte jedoch nicht stattfinden, weil die Riva-Vermögenswerte von der Familie Riva auf Bankkonten außerhalb Italiens gehalten wurden (24) und das für diese Konten zuständige ausländische Gericht die Übertragung der Vermögenswerte nach Italien durchweg verweigerten (25).

(21)

Die Lage entspannte sich, als die Familie Riva und Ilva im Dezember 2016 eine Vergleichsvereinbarung erzielten, mit der sich die betroffenen Mitglieder der Familie Riva verpflichteten, Ilva die von ihnen auf ihren ausländischen Bankkonten gehaltenen Riva-Vermögenswerte in der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 vorgesehenen gesetzlichen Form endgültig zur Verfügung zu stellen. […]. Nach Angaben der italienischen Behörden könnten sich die Schadenersatzforderungen von Ilva an die Familie Riva auf bis zu etwa […] EUR belaufen haben. Die Familie Riva erklärte sich bereit, Ilva neben den beschlagnahmten und laut Gesetz für den Umweltplan zu verwendenden 1,1 Mrd. EUR weitere 145 Mio. EUR für dessen Geschäftstätigkeit bereitzustellen. Infolge dieser Vergleichsvereinbarung wurden die Riva-Vermögenswerte nach Italien repatriiert (26) und dem Fondo Unico di Giustizia übertragen, der am 13. und 22. Juni 2017 von Ilva neu begebene Anleihen im Wert von insgesamt […] EUR zeichnete.

2.2.2.   Maßnahme 2: Gesetz über Masseverbindlichkeiten

(22)

Presseberichten zufolge hatte Ilva im Mai 2014 Schwierigkeiten mit der Auszahlung der Gehälter und der Bezahlung seiner Lieferanten (27). Weiter berichteten die Medien, dass die Banken offenbar zögerten, dem Unternehmen eine Zwischenfinanzierung zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs zu gewähren (28). Darüber hinaus waren die italienischen Behörden im Laufe des Jahres 2014 (insbesondere über das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und die Regionalbehörden von Apulien) allem Anschein nach uneingeschränkt in die Treffen und Gespräche mit Finanzinstituten bezüglich der Bereitstellung einer solchen Finanzierung eingebunden (29).

(23)

Am 11. August 2014 änderte Italien Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 101/2013 und stufte damit Kredite für Unternehmen, die von strategischem nationalen Interesse sind und zur Umsetzung des Umwelt- und Gesundheitsschutzplans unter Sonderverwaltung gestellt sind, ausnahmsweise als Masseverbindlichkeiten ein (30). Masseverbindlichkeiten werden aus der Liquidationsmasse eines insolventen Unternehmens vorrangig bedient und genießen somit Vorrang vor anderen Krediten und den Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern des Unternehmens. Die Situation von Ilva entsprach der im Gesetz festgelegten Definition; infolgedessen konnten die Ilva gewährten Kredite als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden (31).

(24)

Einen Monat nach dieser Gesetzesänderung sagten am 11. September 2014 drei private Banken zu, Ilva einen Kredit über 250 Mio. EUR zu gewähren (32). Als der Kreditvertrag am 28. Februar 2015 auslief, zahlte Ilva den Kredit nicht zurück.

2.2.3.   Maßnahme 3: staatliche Garantie für einen Kredit über 400 Mio. EUR

(25)

Nach Artikel 3 Absatz 1ter des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 konnte Ilva mit interessierten Banken über einen als Masseverbindlichkeit einzustufenden Kredit über 400 Mio. EUR mit staatlicher Garantie verhandeln. Der Kredit wurde für die Durchführung des Umweltplans von Ilva verwendet (33).

(26)

Am 30. April 2015 gewährte das Wirtschafts- und Finanzministerium mit einem Dekret eine staatliche Garantie mit einer jährlichen Prämie von 3,12 %.

(27)

Nach der Bereitstellung der staatlichen Garantie sagten am 27. Mai 2015 drei Finanzinstitute zu, Ilva einen Kredit über 400 Mio. EUR zu gewähren, der sich wie folgt zusammensetzte: 330 Mio. EUR von der CDP, 50 Mio. EUR von Intesa Sanpaolo und 20 Mio. EUR von Banco Popolare. Bei Intesa Sanpaolo und Banco Popolare handelt es sich um zwei der privaten Banken, die auch an Maßnahme 2 beteiligt waren.

(28)

Der Kredit über 400 Mio. EUR wurde am 10. Juni, 9. Oktober, 10. Dezember und 28. Dezember 2015 in vier aufeinanderfolgenden Raten von jeweils 100 Mio. EUR ausgezahlt. Er wird zu einem jährlichen 6-Monats-Euribor zuzüglich […] verzinst, halbjährlich fällig, und ist […] nach der Auszahlung mit einer ersten Schonfrist von […] zurückzuzahlen.

2.2.4.   Maßnahme 4: Vergleichsvereinbarung mit Fintecna

(29)

Im Zuge der Privatisierung von Ilva im Jahr 1995 sagte das staatseigene IRI in Artikel 17.7 des Privatisierungsvertrags zu, für künftige Forderungen im Zusammenhang mit den vor der Privatisierung entstandenen Umweltschäden bis zu einem Betrag von […] LIT zuzüglich Zinsen zu bürgen (entsprechend etwa […] EUR zum damaligen Zeitpunkt bzw. […] EUR ohne Zinsen oder […] EUR mit Zinsen zum 31. Dezember 2014). Nach dem Privatisierungsvertrag endete die Frist für die Quantifizierung dieser Umweltschäden am 31. Dezember 1996. Am 16. April 1996 leitete das IRI ein Schiedsverfahren über den Verkaufspreis ein. Dieses Verfahren wurde im Jahr 2000 abgeschlossen, ohne die Streitigkeit betreffend die Umwelthaftung beizulegen. Am 6. Mai 1996 leitete Ilva ein paralleles Schiedsverfahren zur Umwelthaftung ein, das jedoch nicht abgeschlossen wurde.

(30)

Im Jahr 2002 übernahm das Staatsunternehmen Fintecna die Rechtsnachfolge des IRI. Seit 2012 hält Fintecna 100 % des Gesellschaftskapitals der CDP, die wiederum zu 100 % in staatlichem Eigentum steht. Die Jahresabschlüsse und die Vermögensverwaltung von Fintecna werden durch einen vom italienischen Rechnungshof bestellten Richter geprüft, der nach den Artikeln 7 und 12 des Gesetzes Nr. 259/1958 an den Sitzungen der Führungs- und Aufsichtsgremien teilnimmt.

(31)

Im Zusammenhang mit der Überführung des IRI in Fintecna im Jahr 2002 beschloss das damalige Management des IRI, einen Betrag von […] EUR zurückzulegen, da die Verbindlichkeiten gegenüber Ilva im Zusammenhang mit Umweltschäden auf diese Summe geschätzt wurden.

(32)

Am 12. Juni 2008 unterzeichneten Ilva und Fintecna ein Sitzungsprotokoll (verbale di incontro), in dem sie sich darauf einigten, dass die offenen Umweltfragen im Wesentlichen das Werk in Tarent betrafen. In diesem Zusammenhang verständigten sich die Parteien darauf, dass eine Aufteilung der Kosten zwischen ihnen erst dann erfolgen kann, wenn diese Kosten festgestellt wurden. In der Zwischenzeit plante das Umweltministerium im Wege eines Vereinbarungsentwurfs vom 3. Dezember 2008 gemeinsam mit anderen öffentlichen Einrichtungen eine Einigung auf der Grundlage der Kosten für die Beseitigung der Grundwasserverschmutzung und die Bereinigung der Umweltschäden. Bei dieser Quantifizierung wurden Schäden, die Dritten aus der Luftverschmutzung entstanden waren, ausdrücklich ausgenommen.

(33)

Ilva übermittelte der Fintecna mehrere Mitteilungen, zuletzt am 2. Mai 2011 und am 10. Juni 2013. Fintecna wies jede Verantwortung von sich, insbesondere bezüglich der Dritten im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung entstandenen Schäden.

(34)

Im Zuge der Erarbeitung des Jahresabschlusses 2011 bezifferten die zuständigen Dienststellen von Fintecna die Ilva im Zusammenhang mit Umweltschäden geschuldeten Beträge auf schätzungsweise […] EUR. Dieser Betrag wurde im Jahr 2014 auf […] EUR berichtigt.

(35)

Am 19. Dezember 2013 verabschiedete der Umweltminister eine Ministerialverfügung (provvedimento) gegen Fintecna, in der er anordnete, den auf dem Gelände von Ilva befindlichen Abfall zu beseitigen. Diese Ministerialverfügung wurde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht (Tribunale Amministrativo Regionale) für Apulien angefochten. Die Verfügung wurde am 14. November 2014 aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärt. Jedoch urteilte das Gericht in der Sache, dass die Aktivitäten, welche die Verschmutzung verursacht haben, zweifellos bereits vor 1995 stattgefunden haben und somit in den Verantwortungsbereich von Fintecna fielen.

(36)

Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 gestattete es dem außerordentlichen Kommissar von Ilva, die Streitigkeit mit Fintecna betreffend die in Artikel 17.7 des Privatisierungsvertrags aus dem Jahr 1995 bezeichneten Umweltschäden innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 beizulegen. In demselben Artikel wurde der Vergleichsbetrag auf 156 Mio. EUR festgelegt und bestimmt, dass diese Vergleichsvereinbarung abschließend und endgültig sein sollte (34).

(37)

Am 12. Januar 2015 zog Fintecna einen unabhängigen Rechtsberater hinzu, der das Unternehmen bei den Verhandlungen über die Vergleichsvereinbarung mit Ilva unterstützen sollte. Dieser Sachverständige legte am 3. März 2015 sein Rechtsgutachten vor, in dem er bestätigte, dass die Zahlung von 156 Mio. EUR zur Beilegung der Streitigkeit innerhalb des im Privatisierungsvertrag festgelegten Rahmens und unterhalb der eigenen Schätzungen von Fintecna lag.

(38)

Fintecna beauftragte einen zweiten Berater mit einem weiteren Rechtsgutachten zu i) allen früheren Zahlungen, die bereits im Zusammenhang mit den vorangegangenen Schiedsverfahren an Ilva geleistet wurden, und ii) dem Datum, ab dem der verbürgte Betrag zu verzinsen ist. Dieses Gutachten wurde am 16. Februar 2015 vorgelegt. Darin wurde festgestellt, dass i) Fintecna im Zusammenhang mit vorangegangenen Schiedsverfahren bezüglich der Anwendung von Artikel 17.7 des Privatisierungsvertrags keinerlei Zahlungen an Ilva geleistet hat und ii) Zinsen ab 1996 zu berechnen sind.

(39)

Nachdem das Gesetzesdekret Nr. 1/2015 am 4. März 2015 in ein Gesetz umgewandelt worden war, beschloss der Verwaltungsrat von Fintecna, die Streitigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsgutachten der beiden Berater beizulegen. Der Verwaltungsrat betonte die abschließende Wirkung der Einigung auch gegenüber Dritten (z. B. gegenüber den Gläubigern von Ilva im Falle eines Konkurses und bezüglich anderer möglicher Forderungen an Fintecna im Zusammenhang mit Umweltschäden) sowie die Tatsache, dass sich der aufgrund des Privatisierungsvertrags geschuldete Betrag auf höchstens […] EUR ohne Zinsen bzw. […] EUR mit Zinsen beläuft. In seiner Entscheidung berücksichtigte der Verwaltungsrat nach Punkt 8.3.2 der Verordnung über die Ausübung der Kontrolltätigkeit in der CPD-Gruppe (Regolamento per l'esercizio dell'attività di direzione e coordinamento sulle società participate del gruppo CDP) die befürwortende Stellungnahme der Fintecna-Anteilseignerin CPD.

(40)

Fintecna legte infolgedessen die Streitigkeit mit Ilva am 5. März 2015 bei. Am 6. März 2015 wurden Ilva 156 Mio. EUR übertragen.

(41)

Der gemeinsamen Pressemitteilung zufolge, die am 11. März 2015 von der CDP und Fintecna herausgegeben wurde, sollte mit dieser Transaktion „Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 1 vom 5. Januar 2015, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 20 vom 4. März 2015 umgewandelt wurde, (Ilva-Dekret) umgesetzt werden“ (35).

2.2.5.   Maßnahme 5: staatlicher Kredit über 300 Mio. EUR

(42)

Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, setzten die italienischen Behörden die Kommission am 4. Dezember 2015 über das am selben Tag verabschiedete Gesetzesdekret Nr. 191/2015 in Kenntnis. Dieses Gesetzesdekret beinhaltet Bestimmungen über die Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva und sieht darüber hinaus in Artikel 1 Absatz 3 vor, dass der Staat Ilva per Ministerialdekret einen Kredit über 300 Mio. EUR zu einem jährlichen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor zuzüglich 300 Basispunkten gewährt, damit das Unternehmen seinen dringenden Finanzbedarf decken kann. Nach Maßgabe des Gesetzesdekrets hätte der Erwerber der Vermögenswerte von Ilva den Kredit 60 Tage nach dem Zeitpunkt zurückzahlen müssen, zu dem das zuständige nationale Gericht nach der endgültigen Veräußerung der Vermögenswerte des Unternehmens nach Artikel 73 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 die Einstellung der Geschäftstätigkeit von Ilva erklärt hatte.

(43)

Das Ministerialdekret zur Bewilligung des Kredits für Ilva wurde am 15. Dezember 2015 angenommen; der entsprechende Betrag wurde am 23. Dezember 2015 ausgezahlt. Im Ministerialdekret wurde konkret festgelegt, dass der Kredit der Sonderverwaltung von Ilva zu gewähren ist.

(44)

Am 9. Juni 2016 verabschiedete die italienische Regierung das Gesetzesdekret Nr. 98/2016 zur Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 191/2015. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzesdekrets wurde die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits über 300 Mio. EUR vom Erwerber der Vermögenswerte von Ilva auf Ilva selbst übertragen. Das Gesetzesdekret wurde am 1. August 2016 mit Änderungen in das Gesetz Nr. 151/2016 umgewandelt (36).

(45)

Am 29. Dezember 2016 erließ die italienische Regierung das Gesetzesdekret Nr. 243/2016, das am 27. Februar 2017 mit Änderungen in das Gesetz Nr. 18/2017 umgewandelt wurde (37). In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets wurde die Laufzeit der Sonderverwaltung von Ilva über das Datum des Abschlusses der Veräußerung der Vermögenswerte verlängert, um den außerordentlichen Kommissaren von Ilva die Möglichkeit zu geben, in den vom Erwerber nicht übernommenen Bereichen weitere Bereinigungsmaßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Infolgedessen wurde die Annahme des Beschlusses zur Erklärung der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Ilva nach Artikel 73 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 bis zum vollständigen Abschluss der oben genannten Bereinigungsmaßnahmen aufgeschoben. Um jedoch den gleichzeitigen Aufschub des Fälligkeitstermins der Rückzahlung des Kredits über 300 Mio. EUR zu vermeiden, wurde in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzesdekrets festgelegt, dass der Kredit spätestens 60 Tage nach der endgültigen Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva zurückzuzahlen ist, sodass der Rückzahlungstermin von dem Beschluss über die Erklärung der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Ilva abgekoppelt wurde.

2.3.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(46)

Nach dem in Erwägungsgrund 1 genannten vorläufigen Prüfverfahren hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Fördermaßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften. Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahmen allem Anschein nach staatliche Beihilfen darstellten und offenbar kein Grund vorlag, aus dem diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten.

2.3.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe

(47)

In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass alle im Zuge des eingehenden Prüfverfahrens untersuchten Maßnahmen aufgrund der Präsenz von Wettbewerbern auf dem Markt, auf dem Ilva tätig ist, sowie aufgrund des Umfangs des Handels mit Stahlerzeugnissen innerhalb der Union, an dem Ilva beteiligt ist, geeignet waren, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(48)

In den Abschnitten 2.3.1.1 bis 2.3.1.5 wird die vorläufige Würdigung der einzelnen Maßnahmen mit Blick auf die übrigen Kriterien für eine staatliche Beihilfe (Zurechenbarkeit zum Staat, staatliche Mittel, Selektivität und wirtschaftlicher Vorteil) zusammenfassend dargestellt.

2.3.1.1.   Maßnahme 1

(49)

Im Hinblick auf die Zurechenbarkeit von Maßnahme 1 zum Staat kam die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Entscheidung, Ilva die Riva-Vermögenswerte im Wege der Zeichnung von Anleihen zu übertragen, der italienischen Regierung zuzurechnen sei, die eine entsprechende Bestimmung in das Gesetzesdekret Nr. 1/2015 aufgenommen habe. Darüber hinaus vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, bei der Durchführung dieser Entscheidung (über Equitalia) handele der Fondo Unico di Giustizia auf der Grundlage von Anweisungen der Justizbehörde, die ein Organ dieses Staates darstelle und somit der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit (38) unterliege.

(50)

Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme des Einleitungsbeschlusses festgestellten Sachverhalte vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass Maßnahme 1 staatliche Mittel betreffe, da die Riva-Vermögenswerte während ihrer Verwahrung durch den Fondo Unico di Giustizia als unter staatlicher Kontrolle befindlich zu betrachten seien. Des Weiteren konnte die Kommission nicht ausschließen, dass dem Staat (über den Fondo Unico di Giustizia) mögliche Einnahmen entgehen würden, da die Riva-Vermögenswerte in riskante Anleihen von Ilva ohne angemessene Vergütung statt in Bankeinlagen oder Staatsanleihen mit sicherer Rendite investiert wurden.

(51)

Dem Einleitungsbeschluss der Kommission zufolge ergibt sich die Gewährung eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils aus der Tatsache, dass die Riva-Vermögenswerte Ilva aufgrund einer Ad-hoc-Abweichung vom geltenden Strafprozessrecht bereits vor dem Abschluss der Strafverfahren zur Verfügung gestellt wurden und das Unternehmen so mit Liquidität für Anleihen versorgt wurde, die zu einem unbekannten, nicht unbedingt marktüblichen Satz begeben werden sollten.

2.3.1.2.   Maßnahme 2

(52)

Ungeachtet der Tatsache, dass der Kredit über 250 Mio. EUR von privaten Banken gewährt wurde, ging die Kommission aufgrund der Abfolge der Ereignisse — Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 101/2013 und Beteiligung des Staates an den Verhandlungen von Ilva mit den Banken, was letztlich die Gewährung des Kredites zur Folge hatte — vorläufig davon aus, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist.

(53)

Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass wenn der Staat oder öffentliche Einrichtungen zu den Hauptgläubigern von Ilva gehörten, Maßnahme 2 einen tatsächlichen Verzicht auf öffentliche Forderungen darstelle, weil sie für den neu ausgegebenen Privatkredit über 250 Mio. EUR eine höhere Rückzahlungspriorität garantiere (39). In diesem Falle beträfe Maßnahme 2 staatliche Mittel.

(54)

Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahme ungeachtet des allgemeinen Wortlauts des geänderten Gesetzes zu diesem Zeitpunkt ausschließlich auf Ilva angewendet wurde und somit de facto selektiv war. Da die Maßnahme Ilva die Deckung seines Liquiditätsbedarfs ermöglichte, wurde in der Maßnahme ein Vorteil für das Unternehmen gesehen, den Ilva unter den üblichen Marktbedingungen nicht erlangt hätte. Daher vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahme Ilva einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffe.

2.3.1.3.   Maßnahme 3

(55)

Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass Maßnahme 3 dem Staat zuzurechnen sei, da die staatliche Garantie nach den Bestimmungen eines Gesetzesdekrets der Regierung per Ministerialdekret gestellt worden sei. Das Risiko für die staatlichen Mittel könne aus der Tatsache abgeleitet werden, dass eine staatliche Garantie im Falle ihrer Inanspruchnahme aus dem Staatshaushalt ausgezahlt werde.

(56)

Bezüglich des Vorliegens eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils zog die Kommission die Marktkonformität der staatlichen Garantie in Zweifel. Erstens sei unklar, ob ein Marktteilnehmer bereit gewesen wäre, Ilva überhaupt eine Garantie zu gewähren, nachdem das Unternehmen erst zwei Monate zuvor einen früheren Kredit nicht habe zurückzahlen können. Zweitens stelle sich, selbst wenn Ilva möglicherweise Zugang zu externen Finanzierungsquellen und/oder externen Garantien gehabt haben könnte, die Frage, ob das staatliche Kreditrisiko mit der vom italienischen Staat verlangten Prämie angemessen vergütet werde.

2.3.1.4.   Maßnahme 4

(57)

Aufgrund des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs angeführten Komplexes einschlägiger Indizien (40) gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, dass die von Fintecna durchgeführte Maßnahme 4 dem italienischen Staat zuzurechnen ist. Mit Blick auf die Herkunft der eingesetzten Mittel stellte die Kommission fest, dass Fintecna als öffentliches Unternehmen einzustufen ist. Daher wurden seine Mittel als staatliche Mittel angesehen.

(58)

Bezüglich des Vorliegens eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils wies die Kommission zwar darauf hin, dass die begrenzte staatliche Bürgschaft für Umweltschäden, die vereinbart worden war, als das Unternehmen noch Staatseigentum war, d. h. bevor es privatisiert und an die Familie Riva verkauft wurde, grundsätzlich der marktüblichen Praxis entsprach und nicht zu beanstanden ist. Jedoch zog die Kommission sowohl den Betrag als auch den Zeitpunkt der Vergleichsvereinbarung in Zweifel; daher stellte sich für die Kommission die Frage, ob sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer vergleichbaren Situation ähnlich verhalten hätte.

2.3.1.5.   Maßnahme 5

(59)

Da die Maßnahme aus einem vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen aus Haushaltsmitteln des italienischen Staates gewährten Kredit besteht, vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass sie dem Staat zuzurechnen ist und staatliche Mittel betrifft.

(60)

Mit Blick auf das Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils stellte sich die Kommission die Frage, ob ein privater Marktteilnehmer angesichts der finanziellen Schwierigkeiten von Ilva bereit gewesen wäre, Ilva einen Kredit über 300 Mio. EUR zu gewähren, geschweige denn zu denselben Konditionen wie der italienische Staat.

2.3.2.   Vereinbarkeitsgründe

(61)

Da die Kommission keine Gründe feststellen konnte, aus denen die staatliche Beihilfe zugunsten von Ilva mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, forderte sie Italien auf, etwaige Gründe zu belegen und der Kommission gegebenenfalls die maßgebliche Rechtsgrundlage mitzuteilen.

2.3.3.   Mögliche wirtschaftliche Kontinuität zwischen Ilva und dem Erwerber seiner Vermögenswerte

(62)

In Erwägungsgrund 107 des Einleitungsbeschlusses erinnerte die Kommission daran, dass der Erwerber der Vermögenswerte des Empfängers einer Beihilfe, die von der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, aufgefordert werden kann, die Beihilfe zurückzuzahlen, wenn eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen ihm und dem Empfänger besteht.

(63)

Aufgrund der oben in Erwägungsgrund 15 genannten laufenden Prüfung des Zusammenschlusses kann sich der endgültige Veräußerungsgegenstand noch ändern. Italien und Peacelink haben zur Frage der wirtschaftlichen Kontinuität (bzw. Diskontinuität) zwischen dem gegenwärtigen Unternehmen Ilva und dem Erwerber seiner Vermögenswerte Stellung genommen; zu diesem Zeitpunkt wäre es jedoch für die Kommission verfrüht, sich hierzu eine endgültige Meinung zu bilden. Daher wird diese Frage in diesem Beschluss nicht weiter beurteilt.

2.3.4.   Keine Einwände gegen dringende Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz

(64)

In Erwägungsgrund 114 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission klar, dass sie keine Einwände gegen Sofortmaßnahmen erheben werde, welche die italienischen Behörden angesichts der in Erwägungsgrund 11 erläuterten offiziell anerkannten ökologischen und gesundheitlichen Notsituation in Tarent für notwendig erachten, um die Gesundheit der Bürger zu schützen. Daher steht die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens einer etwaigen staatlichen Unterstützung im Zusammenhang mit den Ausgaben für die zur Bereinigung des Standortes von Ilva und seiner Umgebung notwendigen Arbeiten nicht entgegen, soweit diese Arbeiten dringend erforderlich sind, um die vorhandene Verschmutzung zu beseitigen und die öffentliche Gesundheit in der Stadt zu gewährleisten, bis der Verursacher Tarent entsprechend den in den geltenden Rechtsvorschriften verankerten Normen ermittelt wurde.

(65)

Diesbezüglich wies die Kommission in Erwägungsgrund 115 des Einleitungsbeschlusses darauf hin, dass die italienischen Behörden die erforderlichen Schritte ergriffen haben, um den Verursacher zu ermitteln. Der Kommission vertrat die Auffassung, dass der italienische Staat in Erwartung des Ergebnisses des Gerichtsverfahrens zu Recht Maßnahmen ergriffen habe, um sicherzustellen, dass die bislang angefallene Verschmutzung die Gesundheit der Bürger und die Umwelt im Gebiet um Tarent nicht gefährde. Die Kommission stellte klar, dass wenn im Zuge des laufenden Gerichtsverfahrens ein Verursacher ermittelt werden sollte, dieser nach den geltenden Regelungen über die Einführung oder Umsetzung des „Verursacherprinzips“ die vom Staat bereits für die Bereinigung aufgewendeten Beträge mit Zinsen zurückzahlen müsste.

(66)

Da die italienischen Justizbehörden geeignete Schritte ergreifen, um den Verursacher und die sich aus dessen Tätigkeit ergebenden finanziellen Verantwortlichkeiten zu ermitteln, berührt dieser Beschluss nicht die finanziellen Auswirkungen der Aufteilung der bereits für die Bereinigung der vorhandenen Verschmutzung angefallenen Kosten zwischen dem Staat bzw. öffentlichen oder privaten Einrichtungen und dem/den Verursacher(n) in Anwendung des in Artikel 191 Absatz 2 AEUV verankerten Verursacherprinzips. Was die künftigen Bereinigungskosten betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die Ilva von seinen derzeitigen Anteilseignern übertragenen Mittel in Höhe von 1,1 Mrd. EUR laut Gesetz für den Umweltplan zu verwenden sind (Erwägungsgrund 21); hinzu kommen etwaige künftige Ausgaben für die Verbesserung der Umweltleistung des Werks in Tarent durch den möglichen künftigen Eigentümer und Betreiber (siehe Erwägungsgründe 15 und 63).

3.   STELLUNGNAHME ITALIENS

3.1.   Allgemeine Stellungnahme zum Zweck der Maßnahmen

(67)

Den Angaben Italiens zufolge waren die von der italienischen Regierung ergriffenen Maßnahmen im Sinne der Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich und fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 AEUV. Italien erklärt, dass sich die Erwägungsgründe 114 und 115 des Einleitungsbeschlusses auf Situationen beziehen, wie sie in der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (41) sowie in Artikel 250 des italienischen Umweltgesetzbuches (42) beschrieben werden, denen zufolge die öffentliche Verwaltung selbst die erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung von Umweltschäden veranlassen muss, solange der Verursacher nicht ermittelt wurde. Im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften seien daher die außerordentlichen Kommissare von Ilva mit dem Gesetzesdekret Nr. 1/2015 und dem Dekret des Präsidenten des Ministerrates (Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri) vom 14. März 2014 zur Verabschiedung des Umweltplans mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattet worden, um im Namen des Staates für die Bereinigung der von Ilva verursachten Umweltschäden zu sorgen.

(68)

Vor diesem Hintergrund seien die Arbeiten zur Bereinigung des Umweltschäden im Wert von […] EUR auf der Grundlage der Erwägungsgründe 114 und 115 des Einleitungsbeschlusses als zulässig zu betrachten. Diese Arbeiten umfassen:

a)

Bereinigungsarbeiten (Reinigung von Gewässern und kontaminierten Gebieten, Abfallbewirtschaftung, Asbestbeseitigung) sowie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission aufgeführte Arbeiten (43). Die Kosten für die Arbeiten dieser Kategorie belaufen sich auf insgesamt […] EUR;

b)

weitere Arbeiten, die von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme verlangt werden, um die Verstöße gegen Richtlinie 2008/1/EG (bis zum 7. Januar 2014) bzw. Richtlinie 2010/75/EU (seit diesem Datum) abzustellen. Die Kosten für die Arbeiten dieser Kategorie belaufen sich auf insgesamt […] EUR.

(69)

Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass die Gesamtkosten dieser zulässigen Arbeiten den Gesamtbetrag der Maßnahmen 2, 3 und 4 übersteigen.

(70)

Die italienischen Behörden betonen ferner, dass das Beihilfeverfahren der Kommission in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem parallel laufendem Vertragsverletzungsverfahren stehe. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme räume die Kommission ein, dass die Schwierigkeiten von Ilva bei der Beschaffung von Finanzmitteln die Durchführung der für die Einhaltung der Auflagen seiner Umweltgenehmigung in Tarent erforderlichen Arbeiten verzögern könnten. In diesem Zusammenhang hätten die italienischen Behörden entschieden, den außerordentlichen Kommissaren von Ilva öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen, um den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgeführten Verpflichtungen nachzukommen und die Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu ermöglichen. Den italienischen Behörden zufolge implizieren die Erwägungsgründe 114 und 115, dass die Kommission gegen Maßnahmen dieser Art keine Einwände erheben wird.

(71)

Schließlich weist Italien nachdrücklich auf die sozioökonomische Bedeutung des Werks in Tarent hin, in dem etwa 24 % aller Erwerbstätigen der Provinz Tarent direkt oder indirekt beschäftigt seien, und betont, in dieser Region sei die Arbeitslosigkeit zwischen 2013 und 2014 von 15,5 % auf 18,5 % gestiegen.

3.2.   Maßnahme 1

3.2.1.   Staatliche Mittel

(72)

Nach Auffassung der italienischen Behörden beinhaltet Maßnahme 1 keine staatlichen Mittel. Bevor die in Erwägungsgrund 21 genannte Vergleichsvereinbarung zwischen der Familie Riva und Ilva erzielt wurde, trugen die italienischen Behörden eine erste Reihe von Argumenten vor. Diese Argumente sind in den Erwägungsgründen 73 bis 77 aufgeführt. Nach dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung ergänzten die italienischen Behörden ihre Stellungnahme um zusätzliche Argumente, um zu belegen, dass keine staatlichen Mittel betroffen sind (siehe Erwägungsgrund 78).

(73)

Erstens sind die italienischen Behörden der Auffassung, dass die im Einleitungsbeschluss angeführte Rechtsprechung, insbesondere das Urteil in der Rechtssache Doux Elevage (44), unter vollkommen anderen Voraussetzungen ergangen ist. Diesbezüglich führt Italien die Randnummern 208 und 209 des Urteils des Gerichts vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11 an, um zu belegen, dass von privaten Parteien bereitgestellte Mittel nur dann als staatliche Mittel angesehen werden können, wenn: i) diese Mittel dem Staat von den Eigentümern zur Verfügung gestellt wurden oder ii) von den Eigentümern aufgegeben wurden und anschließend vom Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse verwaltet wurden (45). Mittel können nicht allein deshalb als unter staatlicher Kontrolle befindlich und folglich als staatliche Mittel im oben genannten Sinne angesehen werden, weil der Staat einem Dritten für dessen eigene Mittel eine bestimmte Verwendung gesetzlich vorschreibt.

(74)

Nach Auffassung Italiens sind diese Voraussetzungen im Falle von Maßnahme 1 nicht erfüllt, da die 1,1 Mrd. EUR den Hauptaktionären und dem ehemaligen Management von Ilva gehörten. Mit anderen Worten werde mit dem in Rede stehenden Gesetz lediglich eine bestimmte Verwendung von Vermögenswerten vorgeschrieben, die nicht dem Staat gehörten, sondern den Hauptaktionären und dem ehemaligen Management von Ilva.

(75)

Italien machte geltend, dass diese Maßnahme keine Enteignung zugunsten des Staates darstelle. Vielmehr werde damit lediglich eine in Artikel 2497 des Zivilgesetzbuches verankerte allgemeine Rechtsvorschrift umgesetzt, welche die Haftung der Muttergesellschaft gegenüber den Anteilseignern und Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften im Falle von Missständen in der Unternehmensführung vorschreibe („responsabilità patrimoniale dell'impresa-holding“); dies gehe auch aus dem richterlichen Beschluss hervor, der am 28. Oktober 2014 in dieser Angelegenheit ergangen sei.

(76)

Des Weiteren handele es sich beim Fondo Unico di Giustizia um eine reine Verwahrstelle (custode ex lege), die an die einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. das Ministerialdekret vom 30. Juli 2009) und die Anweisungen der Justizbehörde gebunden sei. Der Fonds könne nicht frei über die Beträge verfügen. Die fragliche Summe werde ausschließlich für die Sanierung der verursachten Umweltschäden nach dem „Verursacherprinzip“ verwendet.

(77)

Darüber hinaus würden die ursprünglichen Eigentümer der beschlagnahmten Vermögenswerte ihre Eigentumsrechte nicht verlieren, da sie im Falle eines Freispruchs die Anleihen sowie ein entsprechendes Recht erhielten, sich deren Gegenwert zuzüglich Zinsen auszahlen zu lassen.

(78)

Nach der Unterzeichnung der in Erwägungsgrund 21 genannten Vergleichsvereinbarung brachten die italienischen Behörden die folgenden zusätzlichen Argumente vor. Mit der Vergleichsvereinbarung hätten sich die Mitglieder der Familie Riva förmlich einverstanden erklärt, Ilva die beschlagnahmten Gelder (die noch von ihnen in der Schweiz gehalten worden seien) endgültig zur Verfügung zu stellen, und zwar auch im Falle eines Freispruchs. Infolgedessen habe die Familie Riva Ilva die Gelder freiwillig und endgültig übertragen, ohne dass der Fondo Unico di Giustizia in irgendeiner Weise Kontrolle darüber gehabt habe.

3.2.2.   Auswirkung auf den Staatshaushalt

(79)

Dem Vorbringen Italiens zufolge muss zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargelegt werden (46). Diesbezüglich sei das von der Kommission im Einleitungsbeschluss vorgebrachte Argument, durch die Anlage der beschlagnahmten Gelder in Anleihen von Ilva statt in Staatsanleihen könnten dem Staat unter Umständen mögliche Einnahmen entgehen, rein hypothetisch und entbehre jeder Grundlage.

(80)

Erstens bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die beschlagnahmten Gelder im Rahmen einer kontrafaktischen Fallkonstellation in Staatsanleihen und nicht einfach auf einem Bankkonto des Fondo Unico di Giustizia angelegt worden wären.

(81)

Zweitens habe die Kommission keinen hinreichend engen Zusammenhang zwischen der Entscheidung, die beschlagnahmten Gelder nicht in Staatsanleihen anzulegen, und einer möglichen negativen Auswirkung auf den Staatshaushalt nachgewiesen.

(82)

Infolgedessen hat Maßnahme 1 nach Auffassung der italienischen Behörden keinerlei negative Auswirkung auf den Staatshaushalt. Ganz im Gegenteil könne sie sich unter Umständen positiv darauf auswirken.

3.2.3.   Selektiver Vorteil

(83)

Italien bringt ferner vor, dass Ilva kein selektiver Vorteil verschafft worden sei.

(84)

Es sei vorgesehen, die in Rede stehenden Gelder auf einem gesonderten Konto anzulegen und für den Umweltplan, einschließlich der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme verlangten Arbeiten, zu verwenden. Daher diene die Maßnahme lediglich dem Verursacherprinzip, indem sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verfassungsmäßigen Interessen des Gesundheits-, Arbeitsplatz- und Umweltschutzes herstelle. In der Tat würden mit der Maßnahme die folgenden Zielsetzungen verfolgt: i) Unterstützung der Sonderverwaltung von Ilva, indem dieser die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt würden, um die Arbeiten durchzuführen, welche die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme selbst von Italien verlangt habe, und ii) Wahrung der gesetzlichen Rechte der Personen, gegen die strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt würden.

(85)

Ganz allgemein könne in Anbetracht ihrer Besonderheit aus mindestens zwei Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Maßnahme Ilva einen selektiven Vorteil verschaffe. Erstens seien die Mitgliedstaaten frei in ihrer Entscheidung, wie sie bis zum Abschluss von Strafverfahren mit der Situation umgehen (res controversa), sodass diese Angelegenheit von der beihilferechtlichen Prüfung durch die Kommission freigestellt sei. Zweitens sei die Vorwegnahme in Erwartung des Ergebnisses anhängiger Strafverfahren ein allgemeiner Grundsatz, der in zahlreichen europäischen Rechtssystemen gelte, und könne infolgedessen dem Unternehmen, dem diese Vorwegnahme zugutekomme, keinen selektiven Vorteil verschaffen.

(86)

Mit Blick auf die Emissionsbedingungen der von Ilva begebenen Anleihen erklären die italienischen Behörden, die Anleihen seien zu dem durchschnittlichen Zinssatz aufgelegt worden, der für die auf den Namen des Fondo Unico di Giustizia laufenden Konten gelte, beispielsweise […] im Jahr 2015. Darüber hinaus betonen sie, es sei durchaus üblich, dass Unternehmen in Schwierigkeiten oder unter Sonderverwaltung Anleihen begeben, um ihren Finanzbedarf zu decken.

3.3.   Maßnahme 2

3.3.1.   Selektivität

(87)

Nach Auffassung Italiens wird mit der in Rede stehenden Rechtsvorschrift lediglich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz umgesetzt, der es gestattet, Kredite als Masseverbindlichkeiten einzustufen, wenn dies erforderlich ist, um den Wert eines Unternehmens zu bewahren und die Verwaltung seiner Vermögenswerte aufrechtzuerhalten. Der entgangene Gewinn einiger Gläubiger werde durch die Erhaltung der Vermögenswerte des Unternehmens aufgewogen. Dass sich bislang kein anderes Unternehmen auf diese Rechtsvorschrift berufen habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass sie erst vor Kurzem verabschiedet worden sei.

3.3.2.   Staatliche Mittel und Auswirkung auf den Staatshaushalt

(88)

Nach Auffassung Italiens betrifft Maßnahme 2 keine staatlichen Mittel. Die in Rede stehende Rechtsvorschrift habe der zuständigen Behörde nicht „die Befugnis [übertragen], die Zuweisung der Gelder zu lenken oder zu beeinflussen“ (47). In diesem Falle seien die italienischen Behörden nicht in die Beziehungen zwischen den Finanzinstituten und Ilva involviert gewesen.

(89)

Darüber hinaus habe die Maßnahme auch mit Blick auf die staatlichen Kredite an Ilva keine negative Auswirkung auf den Staatshaushalt.

(90)

Sofern es nicht um steuerliche Maßnahmen gehe, müsse die Kommission einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt werde, und einem konkreten wirtschaftlichen Risiko für die Belastung des Staatshaushalts dartun (48).

(91)

In diesem Falle gebe es keinen solchen Zusammenhang. Erstens verzichte der Staat nicht auf Zahlungen (Steuern, Abgaben oder sonstige Zahlungen), die Ilva an den Staat leisten müsse. Zweitens beeinträchtige die Maßnahme nicht die Möglichkeiten des Staates, seine Forderungen beizutreiben, und benachteilige staatliche Kredite nicht stärker als andere Kredite. Im Gegenteil habe die Maßnahme positive Auswirkungen für alle Gläubiger und damit auch den Staat, weil sie die Vermögenswerte von Ilva bewahre, aus denen die Forderungen der Gläubiger bedient würden.

(92)

Darüber hinaus habe der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Piaggio festgestellt, dass die möglichen Auswirkungen auf öffentliche Gläubiger keinen wesentlichen Aspekt darstellten, sondern einen von mehreren Indikatoren für die Feststellung des Vorliegens eines mit staatlichen Mitteln finanzierten selektiven Vorteils (49). Diesem Urteil zufolge müsse zudem die Kommission nachweisen, dass der Staat oder öffentliche Einrichtungen zu den Hauptgläubigern des Unternehmens in Schwierigkeiten zählen, was nach Auffassung Italiens in diesem Falle nicht gegeben sei. Schließlich weist Italien darauf hin, dass mit der beanstandeten Maßnahme im vorliegenden Fall lediglich ein allgemeiner Grundsatz des italienischen Rechts umgesetzt werde, der in Artikel 111 des Konkursgesetzes („Legge Fallimentare“, Regio decreto Nr. 267 vom 16. März 1942) verankert sei und auf den auch in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes Bezug genommen werde, wie etwa in Artikel 182quarter und 182quinquies, und demzufolge ordentliche Richter bestimmte Kredite als Masseverbindlichkeiten einstufen könnten, insbesondere wenn diese Kredite für die Fortführung der Tätigkeiten des Unternehmens und die Sicherung einer besseren Befriedigung der Gläubiger unverzichtbar seien.

3.3.3.   Wirtschaftlicher Vorteil

(93)

Nach Auffassung der italienischen Behörden entsprechen die Kreditbedingungen den üblichen Marktbedingungen für Kredite mit geringer Besicherung. Der von den Finanzinstituten gewährte Kredit werde zu einem jährlichen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-Euribor zuzüglich […] Basispunkten verzinst. Die Kreditlaufzeit umfasse den Zeitraum zwischen dem 11. September 2014 und dem 28. Februar 2015. Der Vertrag beinhalte alle üblichen Bedingungen. Da Ilva zwischenzeitlich unter Sonderverwaltung gestellt worden sei, während der die Gläubiger nicht berechtigt seien, ihre Forderungen beizutreiben, sei der Kredit bei seiner Fälligkeit nicht zurückgezahlt worden. Während der Sonderverwaltung seien alle Verbindlichkeiten nach den einschlägigen Vorschriften zu bedienen.

(94)

Zu der Frage, ob die Gewährung des Kredits durch dessen Einstufung als Masseverbindlichkeit ermöglicht wurde, bringen die italienischen Behörden vor, dass der Kredit nur dann als Masseverbindlichkeit anerkannt werde, wenn das zuständige nationale Gericht nach dem Verfahren zur Vervollständigung des Gläubigerverzeichnisses (accertamento del passivo) geprüft habe, ob der Kredit alle in Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 101/2013 aufgeführten Bedingungen erfülle. Infolgedessen sei die Einstufung des Kredits als Masseverbindlichkeit zum Zeitpunkt der Kreditgewährung rein hypothetisch gewesen.

3.4.   Maßnahme 3

(95)

Die italienischen Behörden weisen zunächst darauf hin, dass der garantierte Kredit laut Gesetz ausschließlich für die im Umweltplan erfassten Investitionen verwendet werden dürfe. Demzufolge sei er dazu bestimmt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen.

3.4.1.   Staatliche Mittel und wirtschaftlicher Vorteil

(96)

Dem Vorbringen der italienischen Behörden zufolge ergibt sich die Verwendung staatlicher Mittel nicht aus der Tatsache, dass staatliche Garantien ein Risiko für staatliche Mittel bedeuten, wenn sie in Anspruch genommen werden. Vielmehr seien staatliche Mittel nur dann betroffen, wenn der potenzielle Verlust des Staates nicht angemessen vergütet werde.

(97)

Diesbezüglich ist die Garantieprämie in Höhe von 3,12 % nach Auffassung der italienischen Behörden aus mehreren Gründen marktüblich.

(98)

Erstens hätten die italienischen Behörden ein Sachverständigengutachten (im Folgenden „[…] Gutachten“) in Auftrag gegeben, um diese Prämie zu ermitteln. Das […] Gutachten basiere auf einer Methodik, die mit Nummer 3.2 Buchstabe d der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (im Folgenden „Garantiemitteilung“) (50) in Einklang stehe:

a)

Das Kreditrisiko des Kreditnehmers sei mithilfe eines Modells analysiert worden, das die Ermittlung der Bonität auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermögliche;

b)

unter Berücksichtigung dieser Bonität sei eine Vergleichsanalyse vorgenommen worden, um für die Garantieprämie auf der Grundlage der unterschiedlichen Methoden, die in der internationalen Praxis herangezogen würden, eine angemessene Spanne von Marktwerten festzulegen;

c)

die ermittelten Ergebnisse seien anhand zusätzlicher Bewertungskriterien weiter erhärtet worden;

d)

daraus habe sich der 6-Monats-Euribor zuzüglich 2,5 % bis 3,12 % ergeben;

e)

der höchste Prozentsatz sei ausgewählt worden.

(99)

Zweitens würden die Garantieprämie und der von Ilva entrichtete Kreditzinssatz insgesamt in den in Erwägungsgrund 90 des Einleitungsbeschlusses genannten Bereich fallen (d. h., die Marge für einen Kredit an ein de facto insolventes Unternehmen mit einem Rating unter CCC läge zwischen 400 und 1 000 Basispunkten). Diesbezüglich solle bei der Bewertung des Kreditrisikos die Tatsache berücksichtigt werden, dass der garantierte Kredit als Masseverbindlichkeit eingestuft werde.

(100)

Drittens müsse das vom Staat getragene Risiko unter Berücksichtigung der vom Staat insgesamt angestrebten Rentabilitätsziele bewertet werden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme zur Deckung der Ausgaben bestimmt sei, die für die Erfüllung der dem italienischen Staat aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission erwachsenden Umweltverpflichtungen erforderlich seien. Mit Blick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers solle daher eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller für den Staat relevanten Erwägungen vorgenommen werden, wobei auch der Tatsache Rechnung zu tragen sei, dass die endgültige Belastung für die staatlichen Mittel geringer ausfiele, wenn die Umweltinvestitionen dank Maßnahme 3 getätigt würden (51).

(101)

Insgesamt vertritt Italien die folgende Auffassung: i) Die Garantie wird zu Marktbedingungen vergütet, und ii) das vom Staat als Garant getragene Risiko ist wirtschaftlich vernünftig und steht in Einklang mit den vom Staat insgesamt angestrebten Rentabilitätszielen.

(102)

Abschließend unterstreicht Italien, es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Kreditinstitut einem in Insolvenz befindlichen Unternehmen, an das es bereits Forderungen habe, einen zusätzlichen, als Masseverbindlichkeit einzustufenden Zwischenkredit gewähre, selbst wenn dieser nicht durch eine staatliche Garantie abgesichert sei. Somit sei das Vorgehen der Banken Intesa Sanpaolo und Banco Popolare im Zusammenhang mit Maßnahme 3 nicht unüblich. Diese und andere Banken, die bereits Forderungen an Ilva hatten, hätten die Ilva eingeräumten Kreditlinien offen gehalten, obwohl diese nicht durch staatliche Garantien abgesichert gewesen seien.

3.5.   Maßnahme 4

(103)

Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass die in Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 verankerte Bestimmung die Unternehmen nicht verpflichte, eine Vereinbarung zu erzielen, sondern lediglich eine Verfahrensvorschrift darstelle, die es den außerordentlichen Kommissaren von Ilva ermögliche, die Mittel aus dem Vergleich im Zusammenhang mit dem Sonderverwaltungsverfahren zu verwenden. Ilva und Fintecna hätten den Vergleich unabhängig und freiwillig geschlossen.

3.5.1.   Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers

(104)

Die italienischen Behörden weisen erneut darauf hin, dass sich die staatseigene Gesellschaft Fintecna ihrer Auffassung nach grundsätzlich wie jeder andere marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber verhalte (52). Dies werde im Einleitungsbeschluss selbst bestätigt, in dem festgestellt werde, dass die Vertragsklausel aus dem Jahr 1996 eine Verpflichtung darstelle, die ein privater Verkäufer eingegangen wäre, und dass der von Fintecna bezahlte Betrag der vernünftigen Entscheidung eines privaten Kapitalgebers entspreche (53).

(105)

Jedoch werde im Einleitungsbeschluss offenbar die Frage gestellt, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer vor der Erfüllung seiner Verpflichtung abgewartet hätte, bis die Umstrukturierung von Ilva weiter fortgeschritten gewesen wäre. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass mit der Transaktion lediglich eine vertragliche Verpflichtung im Zusammenhang mit Umweltschäden erfüllt worden sei. Infolgedessen gewähre die von Fintecna getragene finanzielle Belastung dem betroffenen Unternehmen keinen bestimmten Vorteil in dem vom Gerichtshof in den Rechtssachen Sloman Neptun (54) und Ecotrade (55) definierten Sinne.

(106)

Die italienischen Behörden erinnern an das umfassende vorbereitende Verfahren, in dem unter anderem Sachverständigengutachten und Berichte vorgelegt worden seien, bevor Fintecna am 4. März 2015 die abschließende Entscheidung getroffen habe, einen Vergleich zu schließen. Mit dem Abschluss des Vergleichs habe Fintecna eine etwaige weitere gesetzliche Haftung ausgeschlossen, die künftig noch höhere Kosten im Zusammenhang mit Schäden hätte verursachen können. Das in Erwägungsgrund 96 des Einleitungsbeschlusses erwähnte alternative Vorgehen (d. h. eine Nichtzahlung oder eine weniger prompte Zahlung angesichts der Veränderungen im Management von Ilva) wäre opportunistisch, riskant und nicht mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Sinne der vom Gerichtshof vorgenommenen Begriffsbestimmung vereinbar gewesen (56).

3.6.   Maßnahme 5

3.6.1.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil

(107)

Nach Auffassung der italienischen Behörden entsprechen die Kreditbedingungen den üblichen Marktbedingungen. Der vom Staat gewährte Kredit werde zu einem jährlichen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor zuzüglich 300 Basispunkten verzinst. Einen Arbeitstag vor der Gewährung des Kredits habe der 6-Monats-Euribor bei – 0,04 % gelegen. Daher sei der Zinssatz auf 2,96 % festgelegt worden.

(108)

Italien bringt vor, dass dieser Zinssatz mit dem im Zusammenhang mit der Bewilligung von Maßnahme 3 verfassten […] Gutachten in Einklang stehe (siehe Erwägungsgrund 98). Laut dem […] Gutachten wäre ein Zinssatz zwischen 2,50 % und 3,12 % marktkonform. Da sich zwischen der Bewilligung von Maßnahme 3 und der Bewilligung von Maßnahme 5 (April 2015 bzw. Dezember 2015) die Lage von Ilva nicht in erheblichem Maße geändert habe, könne das […] Gutachten nach Auffassung der italienischen Behörden für die Beurteilung der Marktkonformität von Maßnahme 5 herangezogen werden.

(109)

Des Weiteren weist Italien darauf hin, dass der Kredit als Masseverbindlichkeit einzustufen sei; dies stelle eine weitere wichtige Tatsache dar, welche die Kommission bei der Beurteilung des damit verbundenen Kreditrisikos berücksichtigen sollte.

(110)

Zudem bringt Italien vor, dass Maßnahme 5 für den Zweck gebilligt worden sei, das Verfahren zur Veräußerung von Ilva zu erleichtern, und in der Zwischenzeit sicherstelle, dass der Betrieb in einer Form fortgeführt werde, die den Anforderungen des Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsplatzschutzes entspreche.

(111)

Schließlich erinnert Italien daran, dass am 9. Juni 2016 mit dem Gesetzesdekret Nr. 98/2016 die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits geändert und vom Erwerber der Vermögenswerte von Ilva auf Ilva selbst übertragen worden sei. Aufgrund von Änderungen im Veräußerungsverfahren und um einen Aufschub des Fälligkeitstermins der Rückzahlung des Kredits über die endgültige Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva hinaus zu vermeiden, sei in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzesdekrets Nr. 243/2016 festgelegt worden, dass der Kredit spätestens 60 Tage nach der endgültigen Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva zurückzuzahlen sei, sodass der Rückzahlungstermin von dem Beschluss über die Erklärung der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Ilva abgekoppelt worden sei.

4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

4.1.   Stellungnahme von Ilva

(112)

Ilva teilte der Kommission mit, das Unternehmen schließe sich der von den italienischen Behörden eingereichten und in Abschnitt 3 dieses Beschlusses zusammenfassend dargestellten Stellungnahme uneingeschränkt an.

4.2.   Stellungnahme von Peacelink

(113)

Peacelink ist eine italienische nichtstaatliche Organisation, die darum bemüht ist, den Bürgern transparente Informationen über unterschiedliche Themen, wie etwa militärische oder ökologische Konflikte, zur Verfügung zu stellen.

(114)

Peacelink vertritt die Auffassung, dass die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken in vollem Umfang gerechtfertigt sind. Bezüglich Maßnahme 1 bringt Peacelink vor, dass die vorweggenommene Auszahlung der von der Justiz beschlagnahmten Finanzmittel dazu führen werde, dass der Staat das Risiko des Ergebnisses des Gerichtsverfahrens tragen müsse. Kein privater Wirtschaftsteilnehmer sei bereit, ein solches Risiko zu übernehmen. Mit Blick auf Maßnahme 2 vertritt Peacelink die Auffassung, dass ohne das Eingreifen des Staates kein Marktteilnehmer Ilva einen Kredit gewährt hätte. Darüber hinaus berge dieses Eingreifen ein Risiko für staatliche Mittel, da es sich auf den Rückzahlungsrang öffentlicher Kredite auswirke. In Bezug auf Maßnahme 3 ist Peacelink der Meinung, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger Ilva einen Kredit zu den Ilva gewährten Bedingungen eingeräumt hätte. Was Maßnahme 4 betrifft, so liegt nach Auffassung von Peacelink eine staatliche Beihilfe vor, weil sich Fintecna nur aufgrund der im Gesetzesdekret Nr. 1/2015 festgelegten Bestimmungen mit der Vergleichsvereinbarung einverstanden erklärt habe. Darüber hinaus gebe die Tatsache, dass Fintecna in öffentlichem Eigentum stehe, Anlass zu Zweifeln hinsichtlich seiner Fähigkeit, sich wie ein privater Marktteilnehmer zu verhalten.

(115)

Zudem ersuchte Peacelink die Kommission, den Gegenstand ihres eingehenden Prüfverfahrens um die staatliche Unterstützung zu erweitern, die im Gesetzesdekret Nr. 191/2015 in Form eines Ilva zu gewährenden Kredits über 300 Mio. EUR sowie eines weiteren Kredits über 800 Mio. EUR vorgesehen sei.

(116)

Schließlich nahm Peacelink zu Umweltaspekten im Zusammenhang mit Ilva Stellung, die für das vorliegende Beihilfeverfahren nicht relevant sind.

4.3.   Stellungnahme der WV Stahl

(117)

Die WV Stahl ist die Wirtschaftsvereinigung der Stahlindustrie in Deutschland. Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.

(118)

Die WV Stahl schließt sich den von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken an. Mit Blick auf Maßnahme 1 vertritt die WV Stahl die Auffassung, dass die vorweggenommene Auszahlung der von der Justiz beschlagnahmten Finanzmittel Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe. Bezüglich Maßnahme 2 ist die Wirtschaftsvereinigung der Ansicht, dass sich die Einstufung von Krediten als Masseverbindlichkeiten wie eine Art Garantie auswirke und somit eine rechtswidrige Beihilfe darstelle. Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit Maßnahme 3 liegt nach Auffassung der WV Stahl auf der Hand. Was Maßnahme 4 betrifft, so erläutert die WV Stahl, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine solche Vereinbarung nicht akzeptiert hätte.

(119)

Die WV Stahl wies die Kommission warnend auf die mögliche Gewährung einer weiteren staatlichen Unterstützung in Form von zwei Krediten über 300 Mio. EUR bzw. 800 Mio. EUR hin. Die Wirtschaftsvereinigung ersucht die Kommission, sicherzustellen, dass Ilva keine weitere staatliche Unterstützung mehr gewährt wird. Insbesondere sollten etwaige staatliche Ausgaben für Maßnahmen, die für die Bereinigung der vorhandenen Verschmutzung und die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit in Tarent dringend erforderlich seien, im Einklang mit dem Verursacherprinzip stehen und nicht als Vorwand für eine Modernisierung der Stahlwerke von Ilva dienen.

(120)

Schließlich ersucht die WV Stahl die Kommission, für eine zügige Rückforderung etwaiger Beihilfen zu sorgen, die aufgrund des eingehenden Prüfverfahrens als mit dem Binnenmarkt unvereinbar einzustufen seien. Was die staatlichen Beihilfen in Form von Krediten betreffe, so solle der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Differenz zwischen dem von Staat verlangten Zinssatz und dem zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe als marktüblich geltenden Zinssatz berechnet werden.

4.4.   Stellungnahme der Riva Fire SpA

(121)

Die Riva Fire SpA (im Folgenden „Riva Fire“) kontrollierte Ilva von 1995, als sie das Unternehmen vom IRI erwarb, bis zum 4. Juni 2013, als das Management der Stahlwerke von Ilva mit dem Gesetzesdekret Nr. 61/2013 einem von der Regierung bestimmten Kommissar übertragen wurde.

(122)

Die von Riva Fire vorgelegte Stellungnahme soll die nach Auffassung von Riva Fire zutreffende Version der Unternehmensgeschichte klarstellen, bis mit dem Gesetzesdekret Nr. 1/2015 das Insolvenzverfahren gegen Ilva eröffnet wurde. Insbesondere erklärt Riva Fire, durch mehrere Maßnahmen der italienischen Judikative und Exekutive unrechtmäßig aus dem Management von Ilva gedrängt worden zu sein, ohne im Rahmen eines ordnungsgemäßen kontradiktorischen Verfahrens Gelegenheit gehabt zu haben, seinen Standpunkt zu vertreten und damit seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

(123)

Riva Fire äußert sich nicht konkret zu einer der Maßnahmen, die Gegenstand des Einleitungs- oder Ausweitungsbeschlusses sind.

(124)

Allerdings betont das Unternehmen einen nach seiner Auffassung bestehenden Widerspruch in der Darstellung des Sachverhalts durch die italienischen Behörden. Riva Fire zufolge erklärten die italienischen Behörden einerseits im Rahmen des beihilferechtlichen Prüfverfahrens der Kommission, die Ilva bereitgestellten staatlichen Mittel seien nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil sie ausschließlich für die Umweltsanierung bestimmt gewesen seien; andererseits hätten die italienischen Behörden im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission im Bereich des Umweltschutzes aber behauptet, im Zusammenhang mit dem Werk von Ilva in Tarent bestünden keine Umwelt- oder Gesundheitsrisiken.

4.5.   Stellungnahme Italiens zu den Stellungnahmen der Beteiligten

(125)

Die Kommission leitete die Stellungnahmen von Riva Fire, Peacelink, WV Stahl und Ilva an die italienischen Behörden weiter.

(126)

Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass diese Stellungnahmen entweder in ihrem Wortlaut vage oder für das vorliegende Verfahren unwesentlich seien. Die italienischen Behörden erklärten, sich bereits in ihren Bemerkungen zum Einleitungs- und zum Ausweitungsbeschluss zu den in dieser Reihe von Stellungnahmen vorgebrachten vagen Argumenten geäußert zu haben.

(127)

Des Weiteren sind die italienischen Behörden der Auffassung, dass der Standpunkt von Riva Fire bezüglich des in Erwägungsgrund 124 beschriebenen augenscheinlichen Widerspruchs unbegründet sei. Die italienischen Behörden hätten die gesundheitliche und ökologische Notsituation im Gebiet um Tarent einhellig anerkannt. Das von Riva Fire herausgegriffene Zitat, demzufolge in Tarent angeblich keine Umwelt- und Gesundheitsrisiken bestünden, sei aus dem Zusammenhang gerissen und entspreche in keiner Weise dem offiziellen Standpunkt der italienischen Behörden.

5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

5.1.   Angeblicher Widerspruch zwischen dem Beihilfeverfahren und dem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Umweltvorschriften der Union

(128)

Grundsätzlich machen die italienischen Behörden geltend, dass die unterschiedlichen staatlichen Maßnahmen zugunsten von Ilva in erster Linie darauf abzielten, hinsichtlich der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme geäußerten Bedenken Abhilfe zu schaffen. In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss weist Riva Fire auf einen Widerspruch im Vorbringen der italienischen Behörden im Vertragsverletzungs- und im Beihilfeverfahren hin (siehe Erwägungsgrund 124 und das Gegenargument Italiens in Erwägungsgrund 127). Nach Auffassung Italiens würde sich die Kommission selbst widersprechen, wenn sie einerseits von Italien eine zügige Durchführung der erforderlichen Arbeiten verlangt, um dafür zu sorgen, dass das Werk in Tarent den geltenden Umweltvorschriften entspricht, und andererseits die italienischen Behörden daran hindert, diese Arbeiten zu finanzieren.

(129)

Die Kommission weist diese Argumentation zurück. Grundsätzlich rechtfertigt die Beendigung eines Verstoßes gegen eine Reihe bestimmter Vorschriften nicht den Verstoß gegen eine Reihe anderer Vorschriften. Im vorliegenden Fall sollte die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften der Union durch Ilva nicht unter Verstoß gegen die Beihilfevorschriften der Union herbeigeführt werden, indem Ilva eine staatliche Unterstützung gewährt wird, die für dessen Wettbewerber nicht verfügbar ist, zumal diese ebenfalls den Umweltvorschriften entsprechen müssen, ohne jedoch eine ähnliche rechtswidrige staatliche Unterstützung zu erhalten.

(130)

Weiter erklären die italienischen Behörden, dass die für die Durchführung des Umweltplans bestimmten Fördermaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, weil sie nach Richtlinie 2004/35/EG und Artikel 250 des italienischen Umweltgesetzes sowie mit den Erwägungsgründen 114 und 115 des Einleitungsbeschlusses der Kommission darauf abzielen, bis zur Ermittlung des Verursachers Umweltschäden zu bereinigen.

(131)

Nach Auffassung der Kommission ist die Argumentation der italienischen Behörden aus den im Folgenden genannten Gründen fehlerhaft.

(132)

Zunächst erinnert die Kommission daran, dass nur die Maßnahmen 1 bis 3 laut Gesetz für die Durchführung des Umweltplans bestimmt sind.

(133)

Insbesondere ist lediglich die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen maßgeblich und nicht die Ursache oder das Ziel des staatlichen Eingreifens (57). Da nur die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen von Belang ist, ist ein etwaiges ökologisches oder sonstiges Ziel, das mit der Maßnahme verfolgt wird, als solches unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, ob der Vorteil für das Unternehmen verpflichtenden Charakter in dem Sinne hat, dass es auf ihn nicht verzichten oder ihn nicht ablehnen könnte (58).

(134)

Somit fallen die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/35/EG ergriffenen staatlichen Maßnahmen nicht aus dem Anwendungsbereich von Artikel 107 Artikel 1 AEUV. Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist auf die beiden unterschiedlichen Szenarien gleichermaßen anwendbar: i) Wenn der Verursacher noch nicht ermittelt wurde und ii) wenn nach der Ermittlung des Verursachers versäumt wurde, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. In beiden Szenarien stellen die vom Staat veranlassten Bereinigungsmaßnahmen eine staatliche Beihilfe dar, wenn der Staat damit die Belastung verringert, die ein Begünstigter wie Ilva unter normalen Umständen tragen müsste, und nicht versucht, die für die Bereinigung aufgewendeten Mittel von dem ermittelten Verursacher zurückzufordern.

(135)

Im vorliegenden Fall ist nach dem Einleitungsbeschluss lediglich eine vorübergehende staatliche Deckung dringender Bereinigungsmaßnahmen zulässig, und zwar nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verursacher ermittelt wird, und unter der Bedingung, dass Italien die Kosten vom Verursacher zurückfordert (59). Mit dem Einleitungsbeschluss wird somit nicht die absolute und bedingungslose Erlaubnis erteilt, staatliche Mittel für die Erfüllung der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und/oder im Umweltplan von Ilva festgelegten Erfordernisse aufzuwenden.

(136)

Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass beispielsweise der Umweltplan, auf den Italien Bezug nimmt, eine Reihe von Maßnahmen umfasst, die nicht als „dringende Bereinigungsmaßnahmen“ einzustufen sind, sondern vielmehr als Modernisierungsmaßnahmen, die darauf abzielen, die Leistung von Ilva im Einklang mit den für die Stahlproduktion geltenden Umweltnormen zu verbessern, wie sie in der Umweltgenehmigung von Ilva festgehalten sind.

(137)

Da nur die Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen maßgeblich sind (und nicht ihre Gründe oder Zielsetzungen), kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen, die als solche eine staatliche Beihilfe darstellen, nicht mehr als staatliche Beihilfe anzusehen sind, nur weil sie für den Umweltplan von Ilva verwendet werden. Im Einleitungsbeschluss wird dies nicht gestattet (und könnte auch nicht gestattet werden).

(138)

Abschließend ist festzustellen, dass sich Italien nicht auf die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannten Erfordernisse sowie auf den Wortlaut der Erwägungsgründe 114 und 115 des Einleitungsbeschlusses der Kommission stützen kann, um die staatliche Finanzierung des laufenden Betriebs von Ilva und der Umweltkosten nicht als Beihilfe einzustufen.

5.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(139)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(140)

Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegten Kriterien sind kumulativ. Um festzustellen, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, müssen also alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sein:

a)

Der Begünstigte ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, was voraussetzt, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b)

die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen;

c)

die Maßnahme gewährt einen wirtschaftlichen Vorteil;

d)

dieser Vorteil ist selektiv;

e)

die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(141)

Was die Erfüllung der Bedingung betrifft, dass es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Artikel 1 AEUV handeln muss, so umfasst der Begriff des Unternehmens nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (60) wobei jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (61). Die Kommission stellt fest, dass Ilva Stahl herstellt und auf dem Unionsmarkt sowie außerhalb der Union verkauft und dies eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Ilva unabhängig von seinen Eigentumsverhältnissen oder der Tatsache, dass es nach italienischem Recht unter Sonderverwaltung steht, ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(142)

Die Kommission muss prüfen, ob die fraglichen Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Stärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union, so ist davon auszugehen, dass dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss (62). Es reicht dabei aus, dass der Begünstigte auf für den Wettbewerb offenen Märkten mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht (63). Auf den Märkten für Kohlenstoffstahl, auf denen Ilva tätig ist, herrscht ein intensiver Wettbewerb und Handel innerhalb der Union (64), und Ilva verkauft seine Erzeugnisse in Italien und anderen Mitgliedstaaten. Infolgedessen verfälschen alle in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen und sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(143)

Im Hinblick auf die übrigen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten und oben in Erwägungsgrund 140 Buchstaben b, c und d aufgeführten Kriterien nimmt die Kommission im Folgenden eine Würdigung jeder einzelnen Maßnahme vor.

5.2.1.   Maßnahme 1

(144)

Wie in Erwägungsgrund 21 erläutert, erzielten die Familie Riva und Ilva am 24. Mai 2017 eine Vergleichsvereinbarung, mit der die andauernde Streitigkeit zwischen der Sonderverwaltung von Ilva und den Mitgliedern der Familie Riva beigelegt wurde.

(145)

Bei der Vergleichsvereinbarung handelt es sich lediglich um eine Vereinbarung zwischen privaten Parteien, namentlich zwischen bestimmten Mitgliedern der Familie Riva in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner von Ilva und dem derzeitigen Management von Ilva, das unter Sonderverwaltung steht. […]. Ilva ist an diesen Strafverfahren nicht beteiligt. Nach der Vergleichsvereinbarung sind die folgenden Beträge an Ilva zu übertragen: i) die Riva-Vermögenswerte, die von der Familie Riva auf ihren ausländischen Bankkonten gehalten werden und in der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 vorgesehenen gesetzlichen Form endgültig an Ilva zu übertragen sind, d. h. in Form von Anleihen, die vom Fondo Unico di Giustizia zu zeichnen sind und selbst im Falle eines Freispruchs nicht an die Mitglieder der Familie Riva zurückgegeben werden müssen; ii) ein weiterer Betrag in Höhe von 145 Mio. EUR.

(146)

Gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Annahme des Einleitungsbeschlusses stellt diese Vergleichsvereinbarung einen neuen Sachverhalt dar, der bei der abschließenden Würdigung von Maßnahme 1 durch die Kommission zu berücksichtigen ist; dies gilt insbesondere mit Blick auf den Ilva möglicherweise gewährten Vorteil und die Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat.

(147)

Diesbezüglich wird nicht bestritten, dass es — wie im Einleitungsbeschluss erläutert — die italienischen Behörden waren, die ursprünglich die Absicht hatten, Ilva die Riva-Vermögenswerte vor dem Abschluss der Strafverfahren zu übertragen. Ungeachtet dessen steht jedoch fest, dass die Übertragung der Riva-Vermögenswerte trotz der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 und des nachfolgenden Decreto di Trasferimento nicht erfolgte, da sich das schweizerische Gericht durchweg weigerte, der Anordnung ohne die vorherige Zustimmung der vermeintlichen Eigentümer der Vermögenswerte — der Mitglieder der Familie Riva — nachzukommen. Die Lage entspannte sich erst, als sich die Mitglieder der Familie Riva im Wege einer rein privaten Vergleichsvereinbarung selbst bereit erklärten, die von ihnen kontrollierten Vermögenswerte an Ilva zu übertragen (65). Tatsache ist ferner, dass der Gegenstand der Vergleichsvereinbarung der von den italienischen Behörden im Gesetzesdekret Nr. 1/2015 festgehaltenen Vorgehensweise nicht vollkommen entsprach: Erstens waren die Ilva übertragenen Beträge tatsächlich höher als in diesem Gesetzesdekret vorgesehen, und zweitens erhielt die Familie Riva erhebliche Gegenleistungen für die Übertragung der Beträge.

(148)

Das Vorliegen dieser privaten Vergleichsvereinbarung und die Tatsache, dass sich die Lage erst entspannte, nachdem diese Vereinbarung erzielt worden war, sind Beleg dafür, dass die Entscheidung über die Übertragung der Riva-Vermögenswerte an Ilva letztendlich i) Teil einer umfassenderen Übereinkunft war, mit der die privaten Interessen sowohl der Familie Riva als auch von Ilva gewahrt wurden, und ii) von der Familie Riva und Ilva getroffen wurde (und nicht vom Staat). Dies ist bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob die anfänglichen Bedenken der Kommission aufrechtzuerhalten sind, dass das Vorhaben Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben und dem Staat zuzurechnen sein könnte.

(149)

Was die Zurechenbarkeit der Übertragung der Riva-Vermögenswerte an Ilva zum Staat betrifft, so nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass diese Übertragung Teil einer umfassenderen Übereinkunft war, die von der Familie Riva und Ilva beschlossen wurde. Auch in diesem Zusammenhang wird nicht bestritten, dass es die italienischen Behörden waren, die ursprünglich die Absicht hatten, Ilva die Riva-Vermögenswerte vor dem Abschluss der Strafverfahren zu übertragen. Jedoch wurde die endgültige Entscheidung von der Familie Riva im Wege der Vergleichsvereinbarung getroffen, die dadurch umgesetzt wurde, dass die Familie Riva die ausländischen Banken in einem Schreiben anwies, die Gelder freizugeben, und damit die Übertragung an Ilva ermöglichte. Die Grundlage für die Übertragung der Riva-Vermögenswerte an Ilva ist demnach die private Vergleichsvereinbarung zwischen der Familie Riva und Ilva, die nicht dem Staat zuzurechnen ist.

(150)

Darüber hinaus stellt die Kommission mit Blick auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils fest, dass Ilva durch die Vergleichsvereinbarung mit der Familie Riva offensichtlich keinen Vorteil erlangt hat, den es unter marktüblichen Bedingungen nicht hätte erlangen können. Die Familie Riva hatte ein Interesse an der Aufnahme von Vergleichsverhandlungen, da für sie das Risiko bestand, Schadenersatz in Höhe von […] EUR an Ilva leisten zu müssen, wenn das nationale Gericht sämtlichen Forderungen von Ilva stattgeben würde. Ilva seinerseits benötigte recht dringend Liquidität, um seinen laufenden Betrieb oder die im Umweltplan festgelegten Bereinigungsmaßnahmen zu finanzieren. Daher erklärte sich Ilva bereit, im Gegenzug für die sofortige Übertragung von etwa 1,2 Mrd. EUR, die auch die im Gesetzesdekret Nr. 1/2015 bezeichneten Riva-Vermögenswerte umfassten, auf etwaige künftige Forderungen (im Wert von bis zu […] EUR) zu verzichten. Dieses Vorgehen steht mit der Tatsache in Einklang, dass es umsichtige, verlustaverse Marktteilnehmer unter Umständen vorziehen, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen, statt sie fortzuführen und sich anschließend an einen Richter oder Schiedsrichter zu wenden. Vor diesem Hintergrund weist nichts darauf hin, dass die von Ilva und der Familie Riva erzielte Vergleichsvereinbarung nicht im beiderseitigen Interesse der beiden privaten Parteien beschlossen wurde. Da die Vergleichsvereinbarung zwischen Ilva und seinen Anteilseignern insgesamt unter marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde und somit Ilva keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, wird Ilva auch durch die in diesem umfassenden Vergleich vorgesehene Übertragung der Riva-Vermögenswerte kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt.

(151)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Übertragung der Riva-Vermögenswerte an Ilva in der im Gesetzesdekret Nr. 1/2015 vorgesehenen gesetzlichen Form weder Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft noch dem italienischen Staat zuzurechnen ist.

5.2.1.1.   Schlussfolgerung zu Maßnahme 1

(152)

Auf der Grundlage der obenstehenden Sachverhalte gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die durchgeführte Maßnahme nicht dem Staat zuzurechnen ist. Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien kumulativ sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 keine staatliche Beihilfe darstellt.

5.2.2.   Maßnahme 2

5.2.2.1.   Durch staatliche Mittel gewährter wirtschaftlicher Vorteil

(153)

Um zu beurteilen, ob Maßnahme 2 Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, prüfte die Kommission zunächst das in Erwägungsgrund 87 angeführte Vorbringen Italiens mit Blick auf den normativen Charakter dieser Maßnahme. Nach Auffassung Italiens wird mit der in Rede stehenden Rechtsvorschrift lediglich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz umgesetzt, der es gestattet, Kredite als Masseverbindlichkeiten einzustufen, wenn dies erforderlich ist, um den Wert eines Unternehmens zu bewahren und die Verwaltung seiner Vermögenswerte aufrechtzuerhalten.

(154)

Mit der Annahme von Maßnahme 2 führte Italien für alle Unternehmen von nationalem strategischen Interesse, die wie Ilva kurz vor der Insolvenz stehen, die Möglichkeit der Einstufung von Krediten als Masseverbindlichkeiten ein; diese Praxis ist im Rahmen von Insolvenzverfahren allgemein üblich. Es handelt sich dabei um ein wesentliches Merkmal des allgemeinen Insolvenzrechts, das auf alle in Italien tätigen Unternehmen anwendbar ist, die sich in Insolvenz befinden oder kurz davor stehen („Legge Fallimentare“, festgelegt im Regio decreto vom 16. März 1942, Nr. 267 (siehe Erwägungsgrund 92)).

(155)

Die Kommission stellt fest, dass Italien in seiner Eigenschaft als staatliche Regulierungsbehörde und nicht als Kapitalgeber gehandelt hat und daher keine Gründe vorliegen, Maßnahme 2 daraufhin zu prüfen, ob das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt ist (66). Mit der Verabschiedung von Maßnahme 2 handelte Italien also in Ausübung seiner staatlichen Regulierungsbefugnisse, um den Wert der Vermögenswerte insolvenzbedrohter Unternehmen zu erhalten, und nicht als Marktteilnehmer. Tatsächlich hat Italien mit Maßnahme 2 die Priorität der Gläubiger von Ilva einseitig neu festgelegt; diese Handlung ist nicht mit den möglichen Handlungen einer Privatperson vergleichbar. Nur der Staat hat die Befugnis, alle vorhandenen Forderungen (einschließlich vorrangiger Verbindlichkeiten) neueren Forderungen nachzuordnen; weder private Gläubiger noch Privatpersonen im Allgemeinen verfügen über eine solche Befugnis. Infolgedessen ist das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht auf Maßnahme 2 anzuwenden.

(156)

Aus der Nichtanwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers folgt, dass das entscheidende Kriterium für das Vorliegen eines Vorteils im Rahmen von Maßnahme 2 nicht darin besteht, ob der Staat seine Rendite maximiert oder den Verlust staatlicher Mittel durch die Maßnahme auf ein Minimum begrenzt. Dessen ungeachtet muss die Kommission beurteilen, ob Maßnahme 2 staatliche Mittel betrifft, durch die ein Vorteil in anderer Form gewährt wird.

(157)

Unter den oben angeführten Umständen ist die Tatsache, dass der Staat die Forderungen einiger öffentlicher Einrichtungen nach der Einstufung neuer Kredite als Masseverbindlichkeiten möglicherweise mit geringerer Wahrscheinlichkeit eintreiben kann, lediglich eine Nebenwirkung der in Rede stehenden Regulierungsmaßnahme. Der Hauptzweck und die Hauptwirkung der Änderung des fraglichen Gesetzes lagen nicht darin, auf die Verbindlichkeiten von Ilva gegenüber dem Staat zu verzichten und damit Ilva einen Vorteil zu verschaffen. Wie von den italienischen Behörden festgestellt, können darüber hinaus Kredite auch nach dem allgemeinen Insolvenzrecht als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden (Erwägungsgrund 92); ferner liegen empirische Belege dafür vor, dass in Italien zunehmend Kredite an insolvente Unternehmen vergeben werden, die einen gerichtlichen Vergleich schließen, seitdem 2010 einige Reformen durchgeführt wurden, mit denen der Umfang der als Masseverbindlichkeit einzustufenden Kredite nach und nach erweitert wurde (67). Wie der Gerichtshof bestätigt hat, liegt bei negativen mittelbaren Auswirkungen regulatorischer Maßnahmen auf die Staatseinnahmen keine Übertragung staatlicher Mittel vor, wenn es sich dabei um ein immanentes Merkmal einer derartigen Maßnahme handelt (68). Da eine mögliche negative Auswirkung auf die staatlichen Kredite an Ilva ein immanentes Merkmal der in Italien im Rahmen von Insolvenzverfahren vorgenommenen Einstufung von Krediten als Masseverbindlichkeiten darstellt, kann dies kein Mittel zur Gewährung eines bestimmten Vorteils aus staatlichen Mitteln zugunsten von Ilva darstellen.

5.2.2.2.   Schlussfolgerung zu Maßnahme 2

(158)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Maßnahme 2 Ilva keinen wirtschaftlichen Vorteil aus staatlichen Mitteln verschafft. Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien kumulativ sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 2 keine staatliche Beihilfe darstellt.

5.2.3.   Maßnahme 3

5.2.3.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat

(159)

Im Hinblick auf den staatlichen Ursprung der Maßnahme stellt die Kommission fest, dass es sich bei der Maßnahme um eine Kreditgarantie des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen handelt.

(160)

Da sich der Begriff Mitgliedstaat auf alle behördlichen Ebenen bezieht, unabhängig davon, ob es sich um nationale, regionale oder kommunale Behörden handelt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist.

(161)

Staatliche Garantien stellen ein Risiko für staatliche Mittel dar, da sie, wenn sie abgerufen werden, aus dem Staatshaushalt bezahlt werden müssen. Aus eben diesem Grund betreffen entgegen dem Vorbringen der italienischen Behörden selbst ordnungsgemäß vergütete staatliche Garantien staatliche Mittel. Wie unten weiter ausgeführt wird, stellt die Kommission zudem im vorliegenden Fall fest, dass die von Italien verlangte Garantiegebühr unter der marktüblichen Gebühr liegt und somit der italienische Staat auf Mittel verzichtet hat — und noch immer verzichtet — die ihm zugeflossen wären, wenn er eine höhere, marktübliche Garantiegebühr verlangt hätte. Bei der Würdigung der Bedingungen einer staatlichen Garantie, einschließlich der dafür verlangten Gebühr, kann lediglich die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils ausgeschlossen werden (ein solcher liegt vor, wenn die Bedingungen nicht den marktüblichen Bedingungen entsprechen), nicht aber die Feststellung, dass staatliche Mittel betroffen sind — dies steht unstrittig fest. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme staatliche Mittel betrifft.

5.2.3.2.   Wirtschaftlicher Vorteil

(162)

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, unter anderem zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte (69).

(163)

Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, sobald die finanzielle Lage eines Unternehmens infolge eines staatlichen Eingreifens verbessert wird, dessen Bedingungen von den marktüblichen Bedingungen abweichen (70). Jedoch verschafft ein Eingreifen einer Behörde dem Begünstigten nicht zwangsläufig einen Vorteil und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn es unter marktüblichen Bedingungen erfolgt. Verhält sich die Behörde also so, wie es ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen getan hätte, liegt keine staatliche Beihilfe vor.

(164)

Diesbezüglich bringen die italienischen Behörden vor, dass die von den italienischen Behörden für die staatliche Garantie verlangte Gebühr entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen […] festgelegt worden sei (71). Somit entspreche die Vergütung des vom Staat getragenen Risikos der Vergütung, die ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verlangt hätte, und die Garantie verschaffe Ilva keinen wirtschaftlichen Vorteil.

(165)

Die Beteiligten, die zu Maßnahme 3 Stellung genommen haben, sind ihrerseits der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber derartige finanzielle Bedingungen nicht akzeptiert hätte. Insbesondere ersucht die WV Stahl die Kommission, den marktüblichen Satz festzustellen und den Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen in Form der Differenz zwischen diesem marktüblichen Satz und dem Ilva von den italienischen Behörden tatsächlich in Rechnung gestellten Satz zurückzufordern.

(166)

Einleitend möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sich Ilva zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Rede stehende staatliche Garantie gewährt wurde, in einem Insolvenzverfahren befand. Damit war es nach Randnummer 20 Buchstabe c der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „R&U-Leitlinien“) als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen. (72)

(167)

Unter Nummer 4.1 der Garantiemitteilung erläutert die Kommission, dass „ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde. Sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, gibt es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie, und in Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie genauso hoch sein wie die Garantiesumme“ (73). Diesen Ansatz verfolgt auch der Gerichtshof, der befand, dass staatliche Bürgschaften für Bankkredite an ein Unternehmen in Schwierigkeiten, „das keine angemessene Gegenleistung erbracht hat“, als Beihilfen in der Höhe des gesamten verbürgten Darlehens anzusehen sind (74).

(168)

Vor diesem Hintergrund bewertete die Kommission zunächst, ob in diesem Fall Umstände vorliegen, aufgrund derer das Ausfallrisiko so hoch ist, dass der gesamte garantierte Kreditbetrag eine Beihilfe darstellt. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist ein Unternehmen mit gravierenden wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten, das auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einem solchen Unternehmen überhaupt einen Kredit oder eine Garantie gewähren würde, sodass alle Kredite oder Garantien, die der Staat einem solchen Unternehmen gewährt, grundsätzlich Beihilfen in Höhe der vollen Summe des (garantierten) Kredits darstellen. Diese grundlegende Annahme muss jedoch in jedem Einzelfall anhand der Sachlage und, wenn sich der Begünstigte im Insolvenzverfahren befindet, unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Insolvenzbestimmungen geprüft werden.

(169)

Im Hinblick auf Letztere nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das italienische Insolvenzrecht jedem neuen Kredit, der einem Großunternehmen während des Insolvenzverfahrens gewährt wird, hinsichtlich seiner Rückzahlung aus der Liquidationsmasse Vorrang (pre-deduzione) vor Krediten einräumt, die vor der Insolvenzerklärung gewährt wurden. Darüber hinaus fallen anders als für Kredite, die vor der Insolvenzerklärung gewährt wurden, für während des Insolvenzverfahrens gewährte Kredite weiterhin Zinsen an. Diese Vorschriften zielen darauf ab, potenziellen Gläubigern einen Anreiz zu bieten, das Unternehmen während des Insolvenzverfahrens zu unterstützen, sodass der wirtschaftliche Wert seiner Vermögenswerte bis zum Ausgang des Verfahrens (Sanierung, Verkauf oder Liquidation) erhalten bleibt.

(170)

Alleine die Existenz dieser Vorschriften spricht dafür, dass Kreditgeber in manchen Fällen bereit sind, in Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen (d. h. Unternehmen in Schwierigkeiten) Neukredite zu gewähren.

(171)

Sie lassen ferner darauf schließen, dass ein Kreditgeber oder Garant im Hinblick auf einen Kreditnehmer in Schwierigkeiten etwas andere Überlegungen anstellt als unter normalen Bedingungen. Einerseits wird der Kreditgeber oder Garant in beiden Fällen das Ausfallrisiko prüfen. Andererseits dürfte der Schwerpunkt unter normalen Bedingungen in erster Linie auf dem Ausfallrisiko liegen, während bei Kreditnehmern mit höherem Ausfallrisiko womöglich größeres Augenmerk auf die Ausfallquote (loss given default, LGD) des Kredits oder der Garantie gerichtet wird.

(172)

Sofern nicht eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich das Unternehmen erfolgreich selbst umstrukturiert oder einschließlich seiner Verbindlichkeiten von einem neuen Kapitalgeber erworben wird, ist die LGD eines Neukredits bei in Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen vorwiegend vom erwarteten Liquidationswert des Unternehmens abhängig, aus dem der Kreditgeber nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen über Masseverbindlichkeiten vorrangig bedient wird. In manchen Fällen ist der erwartete Liquidationswert unter Umständen geringer als der Betrag der Masseverbindlichkeiten des Unternehmens. In diesen Fällen könnte das Unternehmen Schwierigkeiten haben, Zugang zu privatem Kapital zu erhalten, und es besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass ihm eine staatliche Garantie einen Vorteil in Höhe des gesamten garantierten Betrags verschafft. Wird jedoch ein hoher Liquidationswert erwartet, kann für private Kreditgeber (oder Garanten), die Erfahrung mit risikobehafteten Krediten haben, ein wirtschaftlicher Anreiz bestehen.

(173)

Im Falle von Ilva zeigt die erfolgreiche Veräußerung, dass seine weiterhin in Betrieb befindlichen Vermögenswerte ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens nach wie vor einen hohen Marktwert aufwiesen: Diese Vermögenswerte wurden tatsächlich zu einem Preis von 1,8 Mrd. EUR verkauft. Dieser Betrag ist angesichts der Stärken von Ilva gegenüber seinen Wettbewerbern kaum überraschend: Der Standort in Tarent ist das größte integrierte Stahlwerk Südeuropas; zudem liegen die Standorte von Ilva strategisch günstig an wichtigen Einfuhr- und Ausfuhrrouten sowie nahe beim Zentrum des zweitgrößten Stahlmarktes Europas (Italien).

(174)

Die Diskrepanz zwischen dem Marktwert der Vermögenswerte von Ilva und seiner schwachen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann auf mehrere spezifische Faktoren zurückgeführt werden, darunter auf die beiden folgenden Sachverhalte:

a)

Aufgrund der Umweltschäden, die entstehen würden, wenn das Unternehmen mit seinen derzeitigen Umweltschutzeinrichtungen seine volle Produktionskapazität nutzen würde, wurde die Produktion von Ilva durch Verwaltungsvorschriften auf sechs Millionen Tonnen begrenzt und bleibt damit weit hinter der vollen Kapazität zurück. Da Stahlwerke wie das in Tarent extrem kapitalintensiv und mit hohen Fixkosten verbunden sind, müssen sie annähernd mit voller Kapazität gefahren werden, um profitabel zu sein. Die Produktionsobergrenze, die Ilva aus triftigen ökologischen Gründen auferlegt wurde, führte unausweichlich zu einer Verschlechterung seiner Rentabilität. Werden jedoch geeignete Umweltinvestitionen getätigt, kann Ilva wieder zu einem lohnenderen Produktionsniveau zurückkehren. Dieses Potenzial erklärt, dass die Vermögenswerte von Ilva in den Augen potenzieller Kapitalgeber, die bereit sind, die geeigneten Investitionen zu tätigen, weiterhin von Wert sind.

b)

Ilva stand fünf Jahre unter Sonderverwaltung — zunächst aufgrund von Umweltproblemen, später wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten. Da die Vermögenswerte von Ilva mehrere Jahre nicht unter marktüblichen Bedingungen genutzt wurden, hatte das Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, was jedoch nicht bedeutet, dass dieselben Vermögenswerte unter marktüblichen Bedingungen und mit privaten Investitionen in angemessenem Umfang nicht gewinnbringend genutzt werden könnten.

(175)

Die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten von Ilva waren lange Zeit bekannt. Da sie nicht mit dem Eigenwert der Vermögenswerte von Ilva in Zusammenhang standen, hielten sie die Marktteilnehmer nicht davon ab, nicht erst während des jüngsten Veräußerungsverfahrens, sondern bereits lange davor Interesse am Erwerb dieser Vermögenswerte zu bekunden (75).

(176)

Infolgedessen war bereits zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Garantie im April 2015 absehbar, dass bei einer Veräußerung oder Liquidation der Vermögenswerte von Ilva ein angemessen hoher Preis erzielt werden könnte. Da neue Kredite nach dem für Großunternehmenden geltenden italienischen Insolvenzrecht als Masseverbindlichkeiten einzustufen sind, würde dieser Verkaufspreis in die Liquidationsmasse einfließen und vorrangig für die Rückzahlung neuer Kredite (oder der Garantien für diese Kredite, wenn sie abgerufen würden) verwendet. Den von den italienischen Behörden bereitgestellten Informationen zufolge war zum Zeitpunkt der Bewilligung von Maßnahme 3 für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten von Ilva die folgende Reihenfolge zu erwarten (76):

Schaubild 1

Reihenfolge der Rückzahlung der Verbindlichkeiten von Ilva, Stand April 2015

[…]

(177)

Angesichts der unterschiedlichen Größenordnungen des in Rede stehenden garantierten Kredits (400 Mio. EUR) einerseits und des Betrags anderer Verbindlichkeiten mit der gleichen oder einer höheren Rückzahlungspriorität (etwa […] EUR) sowie des Werts der Liquidationsmasse von Ilva (1,8 Mrd. EUR bei Zugrundelegung des im jüngsten Veräußerungsverfahren gebotenen höchsten Preises) andererseits gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber Ilva in dem Zeitraum, in dem das Unternehmen Schwierigkeiten hatte, einen Kredit oder eine Garantie zu einem angemessenen Satz hätte gewähren können.

(178)

Gestützt wird diese Schlussfolgerung durch die Tatsache, dass Ilva während seines Insolvenzverfahrens weiterhin Zugang zu privaten Finanzmitteln hatte. Zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Garantie (Ende April 2015) hatte Ilva mindestens drei offene Kreditlinien bei Privatbanken: […] EUR bei […] (77), […] EUR bei […] und […] EUR bei […]. Bei diesen Krediten handelte es sich um Factoringlinien mit einem anderen Risikoprofil als der vom italienischen Staat garantierte Kredit über 400 Mio. EUR. Ungeachtet dessen ist das Vorhandensein dieser Kreditlinien ein zusätzlicher Indikator dafür, dass sich Ilva nicht in einer Situation befand, in der kein Gläubiger überhaupt dazu bereit gewesen wäre, seine Geschäftstätigkeit zu finanzieren.

(179)

Aus den oben stehenden Feststellungen folgt, dass in diesem Fall keine Umstände vorliegen, unter denen zum einen der Zugang des Begünstigten zu privaten Finanzmitteln ausgeschlossen werden kann und zum anderen das Beihilfeelement etwaiger staatlicher Kredite oder Garantien als staatliche Beihilfe in Höhe der gesamten Kredite oder Garantien gelten sollte.

(180)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die finanziellen Bedingungen der staatlichen Garantie für den Ilva gewährten Kredit über 400 Mio. EUR eine angemessene Vergütung des vom Staat getragenen Risikos vorsehen. Diesbezüglich erinnert die Kommission daran, dass der Garantiemitteilung zufolge „ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde.“

(181)

Im vorliegenden Fall wurde für die staatliche Garantie eine jährliche Prämie von 3,12 % verlangt. Diese Prämie wurde auf der Grundlage des […] Gutachtens festgelegt.

(182)

Entgegen dem Vorbringen der italienischen Behörden ist die Kommission der Auffassung, dass im […] Gutachten die Vergütung, die ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für seine Garantie verlangt hätte, nicht angemessen geschätzt wurde, da im […] Gutachten keine geeignete Schätzung der Wahrscheinlichkeit vorgenommen wurde, dass die Garantie abgerufen werden könnte, und dass sie in diesem Fall zurückgezahlt würde. Tatsächlich stützt sich das […] Gutachten ausschließlich auf die falsche Annahme, dass der Ilva gewährte Kredit über 400 Mio. EUR auf ein neues Unternehmen (im Folgenden „NewCo“) übertragen würde, das die Vermögenswerte von Ilva unter besseren Bedingungen nutzen würde. Im […] Gutachten wird eine eingehende Beurteilung der Kreditwürdigkeit dieses hypothetischen NewCo vorgenommen und ausgehend von der für dieses Unternehmen geschätzten Bonität der Schluss gezogen, dass der italienische Staat eine Garantieprämie zwischen 1,53 % und 3,12 % verlangen sollte. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie bestand jedoch kein Grund zu der Annahme, dass der Kredit über 400 Mio. EUR automatisch auf einen hypothetischen neuen Eigentümer der Vermögenswerte von Ilva übertragen würde (78). In diesem Zusammenhang hätten die italienischen Behörden die Kreditwürdigkeit von Ilva (und nicht die eines hypothetischen Erwerbers) prüfen und die LGD des Kredits auf dieser Grundlage schätzen müssen.

(183)

Da das […] Gutachten nicht herangezogen werden konnte, um zu beurteilen, ob das Risiko mit der vom italienischen Staat verlangten Prämie angemessen vergütet wird, musste die Kommission nach als Vergleichsmaßstab dienenden Prämien suchen, die Unternehmen in einer ähnlichen finanziellen Situation wie Ilva zahlen. Im Einklang mit der gefestigten und jüngsten Entscheidungspraxis im Hinblick auf Unternehmen, die sich in Insolvenzverfahren befinden und zum Verkauf bestimmt sind (79), vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ilva bestenfalls mit CCC geratet werden muss, da kein alternatives Rating vorliegt und Ilva als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist (siehe auch Erwägungsgrund 189). Folglich fragte die Kommission in der Datenbank S&P Capital IQ Platform (80) Finanzdaten zu den Credit-Default-Swap-Spreads (CDS-Spreads) von mit CCC+, D oder SD gerateten Unternehmen sowie zur Rendite der von diesen Unternehmen ausgegebenen Anleihen zum Zeitpunkt der Bewilligung von Maßnahme 3 ab.

(184)

Ein CDS ist eine Finanzswap-Vereinbarung, mit der sich der Verkäufer des CDS verpflichtet, im Falle eines Kreditausfalls (des Schuldners) eine Ausgleichszahlung an den Käufer (in der Regel der Geber des Referenzkredits) zu leisten. Mit anderen Worten sichert der Verkäufer des CDS den Käufer gegen einen Ausfall des Referenzkredits ab. Dieses Instrument stellt somit einen maßgeblichen Anhaltspunkt für die Risikoprämie/Garantiegebühr dar, die ein Marktteilnehmer verlangen würde, um das Kreditausfallrisiko abzusichern. Die Daten zu den elf im Mai 2015 verfügbaren Beobachtungen belegen CDS-Spreads für Laufzeiten von zehn Jahren zwischen 6,3 % und 277,7 %, bei einem Medianwert von 17,6 %.

(185)

Die Anleiherenditen stellen einen guten Anhaltspunkt für die „pauschalen“ Fremdkapitalkosten eines Unternehmens dar, d. h. die Summe aus Zinssatz und Garantieprämie, ausgedrückt in Prozent. Die Daten zu den acht im Mai 2015 verfügbaren Beobachtungen belegen Sätze zwischen 5,3 % und 35,6 %, bei einem Medianwert von 17,0 % für Anleihen mit zehnjähriger Laufzeit. Für Anleihen mit einer Laufzeit von 25 Jahren waren nur zwei Beobachtungen verfügbar: Diese Beobachtungen belegen einen Satz von 14,2 %.

(186)

Den analysierten Daten ist zu entnehmen, dass die Finanzierungskosten für mit CCC+, D oder SD geratete Unternehmen zum Zeitpunkt der Bewilligung von Maßnahme 3 aufgrund der staatlichen Garantie erheblich höher waren als die Kosten, die Ilva zu tragen hatte. Tatsächlich entstanden Ilva durch den Kredit Gesamtkosten (Zinssatz von […] zuzüglich der Garantieprämie von 3,12 %) in Höhe von […], während die Marktdaten für denselben Zeitraum Gesamtkosten von annähernd 17 % ausweisen.

(187)

Diese Plausibilitätsprüfung macht deutlich, dass die als Maßnahme 3 bezeichnete staatliche Garantie Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, den Ilva zu den marktüblichen Bedingungen nicht erlangt hätte. Diese Feststellung steht in Einklang mit der Auffassung der Wettbewerber (siehe Erwägungsgrund 118). Nach der Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils, der zu den marktüblichen Bedingungen nicht gegeben gewesen wäre, geht es nun um die Quantifizierung dieses Vorteils.

(188)

Wie oben erläutert, konnte die Kommission einige Daten erheben, die Aufschluss über die im maßgeblichen Zeitraum marktüblichen Garantieprämien geben. Diese Daten beziehen sich jedoch auf Unternehmen, die nicht uneingeschränkt mit Ilva vergleichbar sind, sowie auf Finanzinstrumente, die sich von dem Kredit und der Garantie, die Ilva gewährt wurden, unterscheiden und somit an sich nicht als Vergleichsmaßstab für die hinreichend präzise Feststellung der genauen marktüblichen Prämie für die fragliche Garantie herangezogen werden können. Zudem konnten in der Prüfung keine Informationen über die Zinssätze im maßgeblichen Zeitraum für vergleichbare Kredite — mit oder ohne staatliche Garantie — oder über die marktüblichen Prämien für diese Garantien erhoben werden. Nach der Garantiemitteilung ist der mit der Gewährung der Garantie verbundene potenzielle Vorteil (entsprechend dem potenziellen Beihilfeelement) unter diesen Umständen als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz, der für den Begünstigten ohne die Garantie gegolten hätte, und dem im Wege der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen zu berechnen.

(189)

Die Kommission hält es für angebracht, auch die Mitteilung über die Referenz- und Abzinsungssätze aus dem Jahr 2008 heranzuziehen, um eine Ersatzgröße für den marktkonformen Zinssatz für den in Rede stehenden Kredit zu ermitteln. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Kreditwürdigkeit (das Rating) von Ilva dem niedrigsten der fünf in der Mitteilung 2008 vorgesehenen möglichen Ratings entspricht, namentlich „Schlecht/Finanzielle Schwierigkeiten (CCC und darunter)“. Zudem wurden für den Kredit keine Sicherheiten gestellt, mit denen die Kreditgeber (oder der Garant) bei einem Ausfall ein hinreichend liquides, möglicherweise übertragbares und unmittelbar durchsetzbares Recht an den Vermögenswerten von Ilva erlangen würden. Daher stellt die Kommission fest, dass der marktübliche Zinssatz für den Kredit zuzüglich der Prämie für die als Maßnahme 3 bezeichnete Garantie entsprechend der Mitteilung 2008 als Summe aus einem angemessenen Basissatz zuzüglich 1 000 Basispunkten zu berechnen ist.

(190)

Hinsichtlich des angemessenen Basissatzes wird in der Mitteilung 2008 empfohlen, die Geldmarktzinsen für ein Jahr heranzuziehen (d. h. im Falle Italiens den 1-Jahres-Euribor), wobei die Kommission sich das Recht vorbehält, in Fällen, in denen dies sinnvoll erscheint, kürzere oder längere Laufzeiten anzunehmen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt die sehr lange Laufzeit des staatlich garantierten Kredits über 400 Mio. EUR nach Auffassung der Kommission die Anwendung eines dieser langen Laufzeit entsprechenden Basissatzes. Daher beschließt die Kommission, einen Swapsatz heranzuziehen, welcher der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit des garantierten Kredits entspricht. Da sich aus dem Tilgungsprofil des Kredits über 400 Mio. EUR eine gewichtete Durchschnittslaufzeit von 14,86 Jahren ergibt, sollte als angemessener Basissatz der 15-Jahres-Swapsatz angewendet werden. Am 27. Mai 2015, d. h. zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits über 400 Mio. EUR durch die drei privaten Kreditgeber, belief sich der 15-Jahres-Swapsatz auf 1,18 % (81). Auf dieser Grundlage beträgt der marktübliche Zinssatz nach der Mitteilung 2008 auf 1,18 % zuzüglich 1 000 Basispunkte, also 11,18 %.

(191)

Der Betrag des mit der vom Staat gewährten Garantie verbundenen Vorteils ist für den Kredit anhand der folgenden Methode gesondert zu berechnen: die Differenz zwischen i) dem entsprechend den Erläuterungen in Erwägungsgrund 190 berechneten Zinssatz, angewandt auf den Nennbetrag des Kredits, und ii) den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits, berechnet als die Summe aus dem von den Banken auf den Nennwert des Kredits angewendeten Zinssatz und der vom Staat verlangten Garantieprämie, berechnet und angewandt für den Zeitraum, in dem die Beträge Ilva zur Verfügung gestellt wurden.

5.2.3.3.   Selektivität

(192)

Bei der als Maßnahme 3 bezeichneten staatlichen Garantie handelt es sich um eine Ad-hoc-Fördermaßnahme zugunsten eines einzigen Unternehmens: Ilva. Somit ist Maßnahme 3 selektiv.

5.2.3.4.   Schlussfolgerung zu Maßnahme 3

(193)

Da Maßnahme 3 alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien erfüllt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie eine staatliche Beihilfe darstellt, deren Betrag anhand der in Erwägungsgrund 191 beschriebenen Methode bestimmt werden kann.

5.2.4.   Maßnahme 4

(194)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die zwischen Fintecna und Ilva geschlossene Vergleichsvereinbarung dem italienischen Staat zuzurechnen ist und staatliche Mittel betrifft. Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, dass Fintecna, als es sich im März 2015 unmittelbar nach der Insolvenzerklärung von Ilva bereiterklärte, eine langjährige Streitigkeit beizulegen, eine vernünftige Entscheidung getroffen hat, wie sie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation ebenfalls getroffen hätte.

(195)

Auf der Grundlage der im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens eingegangenen Stellungnahmen prüfte die Kommission zunächst, ob die Entscheidung, die Streitigkeit beizulegen, aus Sicht eines Marktteilnehmers tatsächlich vernünftig war, d. h., ob diese Entscheidung Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat.

5.2.4.1.   Wirtschaftlicher Vorteil

(196)

Wie bereits in Erwägungsgrund 163 festgestellt, verschafft ein Eingreifen einer Behörde dem Begünstigten nicht zwangsläufig einen Vorteil und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn es unter marktüblichen Bedingungen erfolgt, wenn also die Behörde so gehandelt hat, wie es ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen getan hätte.

(197)

Zunächst bewertete die Kommission im Zuge ihrer eingehenden Prüfung die Umstände, unter denen Fintecna entschied, die langjährige Streitigkeit mit Ilva durch die Zahlung von 156 Mio. EUR beizulegen. Bei der Entscheidung, die Streitigkeit beizulegen, muss Fintecna die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, die Höhe des Risikos und die Erwartungen für die Zukunft (82) berücksichtigt haben.

(198)

Diesbezüglich nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die vor der Privatisierung vom Staat als Verkäufer eingegangene Verpflichtung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und dass Fintecna mit Blick auf den Vergleichsbetrag von 156 Mio. EUR als umsichtiger Gläubiger im Jahr 2011 eine Schätzung seiner möglichen Verbindlichkeiten gegenüber Ilva vornahm und diese im Jahr 2014 berichtigte. Die Berechnungen ergaben Verbindlichkeiten in Höhe von […] EUR; dies entsprach im Jahr 2014 einem berichtigten Betrag in Höhe von […] EUR. Um die rechtlichen Risiken ordnungsgemäß zu bewerten, gab Fintecna zwei Rechtsgutachten in Auftrag, die unabhängig voneinander bestätigten, dass 156 Mio. EUR einen angemessenen Betrag darstellten und unter der im Privatisierungsvertrag vereinbarten Höchstgrenze ([…] EUR ohne Zinsen bzw. […] EUR mit Zinsen) sowie den geschätzten potenziellen Verbindlichkeiten ([…] EUR im Jahr 2014) lagen.

(199)

Fintecna entschied sich im Zusammenhang mit dem Gesetzesdekret Nr. 1/2015, in dem die Vereinbarung zwischen den beiden Parteien angeregt wurde, für den Vergleich. Angesichts der angemessenen Einschätzung der mit einer Insolvenz von Ilva verbundenen Risiken durch unabhängige Rechtsberater ändert alleine die Tatsache, dass sich Fintecna erst nach der Verabschiedung des Gesetzesdekrets und nicht bereits davor für den Vergleich entschied, nichts daran, dass es sich bei der Entscheidung für eine einvernehmliche Einigung um eine vernünftige Entscheidung handelte, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation ebenfalls getroffen hätte. Tatsächlich zöge es ein umsichtiger, verlustaverser Marktteilnehmer unter Umständen vor, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen, statt sie fortzuführen und sich anschließend an einen Richter oder Schiedsrichter zu wenden, wenn seine Verpflichtungen als solche außer Frage stehen und seine Verbindlichkeiten um einen Betrag zwischen […] und […] höher ausfallen könnten als der unmittelbar vereinbarte Vergleichsbetrag. Allem Anschein nach hätte Fintecna durch einen weiteren Aufschub der Einigung kein finanziell günstigeres Ergebnis erzielt.

(200)

Da die von Fintecna unternommenen Schritte dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprachen und das der Entscheidung vorangegangene Verfahren die umsichtige Vorgehensweise von Fintecna hinsichtlich des Betrags eines möglichen Vergleichs mit Ilva belegt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Zahlung eines Betrags, der unter den eigenen Schätzungen liegt, grundsätzlich eine vernünftige Entscheidung eines privaten Marktteilnehmers im Rahmen eines Vergleichs darstellt und als solche nicht geeignet ist, Ilva einen Vorteil zu verschaffen.

5.2.4.2.   Schlussfolgerung zu Maßnahme 4

(201)

Die Kommission hat nachgewiesen, dass Maßnahme 4 Ilva keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien kumulativ sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 4 keine staatliche Beihilfe darstellt.

5.2.5.   Maßnahme 5

5.2.5.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat

(202)

Im Hinblick auf den staatlichen Ursprung der Maßnahme stellt die Kommission fest, dass es sich bei der Maßnahme um einen Kredit handelt, den das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen aus dem Staatshaushalt gewährt hat.

(203)

Da sich der Begriff Mitgliedstaat auf alle behördlichen Ebenen bezieht, unabhängig davon, ob es sich um nationale, regionale oder kommunale Behörden handelt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist und eine Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet.

5.2.5.2.   Wirtschaftlicher Vorteil

(204)

In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ersucht die WV Stahl die Kommission, für eine zügige Rückforderung der staatlichen Beihilfen zu sorgen, die Ilva in Form von Krediten zu günstigeren als den marktüblichen Bedingungen gewährt wurden, wobei der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Differenz zwischen dem verlangten Zinssatz und dem zum Zeitpunkt der Kreditgewährung marktüblichen Zinssatz berechnet werden sollte (siehe Erwägungsgrund 120). Die Kommission geht davon aus, dass für die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen von Maßnahme 5 dieselbe Argumentation wie für Maßnahme 3 herangezogen werden kann, obwohl zwischen diesen beiden Maßnahmen zwei wichtige sachliche Unterschiede bestehen.

(205)

Der erste sachliche Unterschied liegt darin, dass es sich bei Maßnahme 5 um einen staatlichen Kredit handelt, während Maßnahme 3 eine staatliche Garantie für einen Konsortialkredit zum Gegenstand hat. Dieser sachliche Unterschied berührt jedoch nicht die in den Erwägungsgründen 166 bis 179 dargelegte Argumentation, die für Kredite und Garantien gleichermaßen Gültigkeit hat.

(206)

Der zweite sachliche Unterschied betrifft das Datum der Gewährung: Maßnahme 3 wurde am 30. April 2015 gewährt, Maßnahme 5 am 15. Dezember 2015. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen 166 bis 179 dargelegte Argumentation auch für das Datum der Gewährung von Maßnahme 5 herangezogen werden kann: Im Dezember 2015 konnte nach wie vor von einem hohen Liquidationswert der Vermögenswerte von Ilva ausgegangen werden; der Gesamtbetrag der als Masseverbindlichkeiten eingestuften Forderungen war um 400 Mio. EUR (d. h. um den Betrag von Maßnahme 3) höher als im April 2015 und belief sich auf insgesamt etwa […] EUR — damit war er noch immer deutlich niedriger als die zu erwartende Liquidationsmasse in Höhe von 1,8 Mrd. EUR. Wie aus Schaubild 2 hervorgeht, genießt Maßnahme 5 darüber hinaus nach dem Gesetzesdekret Nr. 191/2015 eine höhere Rückzahlungspriorität als andere als Masseverbindlichkeiten eingestufte Forderungen, was die potenzielle LGD von Maßnahme 5 weiter erhöht.

Schaubild 2

Reihenfolge der Rückzahlung der Verbindlichkeiten von Ilva, Stand Dezember 2015

(…)

(207)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen war die LGD des Kredits offenbar nach wie vor nicht übermäßig hoch und die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass für private Kreditgeber, die Erfahrung mit risikobehafteten Krediten haben, ein wirtschaftlicher Anreiz bestehen konnte, Ilva einen Kredit zu gewähren.

(208)

Wie bei Maßnahme 3 prüfte die Kommission anschließend, ob die finanziellen Bedingungen des staatlichen Kredits eine angemessene Vergütung des vom Staat getragenen Risikos vorsehen. Aus denselben Gründen wie bei Maßnahme 3 geht die Kommission davon aus, dass das […] Gutachten keine geeignete Methode vorsieht, um festzustellen, ob der vom Staat verlangte jährliche Zinssatz (2,94 %) angemessen ist. Daher fragte die Kommission in der Datenbank S&P Capital IQ Platform (83) ähnliche öffentliche Daten ab wie für Maßnahme 3 (CDS-Spreads und Anleiherenditen), jedoch entsprechend dem Datum der Gewährung von Maßnahme 5.

(209)

Die Daten zu den 14 im Dezember 2015 verfügbaren Beobachtungen belegen CDS-Spreads für Laufzeiten von fünf Jahren zwischen 6,2 % und 300,5 %, bei einem Medianwert von 44,1 %, sowie CDS-Spreads für Laufzeiten von einem Jahr zwischen 3,0 % und 648 %, bei einem Medianwert von 32,7 %.

(210)

Die Daten zu den 31 im Dezember 2015 verfügbaren Beobachtungen belegen Anleiherenditen zwischen 2,2 % und 99,0 %, bei einem Medianwert von 17,6 % für Anleihen mit dreijähriger Laufzeit.

(211)

Den analysierten Daten ist zu entnehmen, dass die Finanzierungskosten für mit CCC+, D oder SD geratete Unternehmen zum Zeitpunkt der Bewilligung von Maßnahme 5 erheblich höher waren als die Kosten, die Ilva vom Staat in Rechnung gestellt wurden. Tatsächlich wurde für den Ilva gewährten Kredit ein jährlicher Zinssatz von 2,94 % verlangt, während die Marktdaten für denselben Zeitraum deutlich höhere Gesamtkosten ausweisen.

(212)

Wie bei Maßnahme 3 macht diese Plausibilitätsprüfung deutlich, dass der als Maßnahme 5 bezeichnete staatliche Kredit Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, den Ilva zu den marktüblichen Bedingungen nicht erlangt hätte. Nach der Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils, der zu den marktüblichen Bedingungen nicht gegeben gewesen wäre, geht es nun um die Quantifizierung dieses Vorteils.

(213)

Aufgrund der sinngemäßen Anwendung der gleichen Argumentation wie bei Maßnahme 3 entschied die Kommission, die Mitteilung 2008 heranzuziehen. Daher legte die Kommission den angemessenen marktüblichen Zinssatz für die Quantifizierung des Beihilfeelements des ohne Sicherheiten gewährten Kredits auf 10,06 % fest, berechnet als die Summe aus einem Basissatz von 0,06 % entsprechend dem 1-Jahres-Euribor zum 15. Dezember 2015 und einer Kreditmarge von 1 000 Basispunkten.

(214)

Der Betrag des mit dem als Maßnahme 5 bezeichneten staatlichen Kredit verbundenen Vorteils ist zu berechnen als die Differenz zwischen i) dem entsprechend den Erläuterungen in Erwägungsgrund 213 berechneten Zinssatz, angewandt auf den Nennbetrag des Kredits, und ii) dem von Ilva tatsächlich geschuldeten Zinssatz, berechnet und angewandt für den Zeitraum, in dem die Beträge Ilva zur Verfügung gestellt wurden.

5.2.5.3.   Selektivität

(215)

Bei dem als Maßnahme 5 bezeichneten staatlichen Kredit handelt es sich um eine Ad-hoc-Fördermaßnahme zugunsten eines einzigen Unternehmens: Ilva. Somit ist Maßnahme 5 selektiv.

5.2.5.4.   Schlussfolgerung zu Maßnahme 5

(216)

Da Maßnahme 5 alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegten Kriterien erfüllt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie eine staatliche Beihilfe darstellt, deren Betrag anhand der in Erwägungsgrund 214 beschriebenen Methode bestimmt werden kann.

5.3.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe

(217)

Die Maßnahmen 3 und 5 stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wurden. Infolgedessen wurden diese Maßnahmen rechtswidrig durchgeführt.

5.4.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt

(218)

Das Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere sind in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV die Rechtsgrundlagen festgelegt, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Da die italienischen Behörden der Auffassung sind, dass die geprüften Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen, haben sie keine Begründung für ihre Vereinbarkeit vorgebracht.

(219)

Daher wird die Kommission selbst beurteilen, ob die Ilva gewährten staatlichen Beihilfemaßnahmen, d. h. die Maßnahmen 3 und 5, nach einer dieser möglichen Rechtsgrundlagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können.

(220)

Die Kommission stellt fest, dass die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen eindeutig nicht anwendbar sind. Von den Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 könnten einzig die Buchstaben a und c herangezogen werden. Nach Buchstabe a können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Nach Buchstabe c können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

(221)

Was Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV betrifft, so kommen nach Randnummer 9 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (84) in der Stahlindustrie tätige Unternehmen wie Ilva nicht für Regionalbeihilfen in Betracht. Daher kann diese Rechtsgrundlage nicht auf die geprüften Maßnahmen angewendet werden.

(222)

Im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission weder eine Rahmenregelung noch Leitlinien zur Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 erkennen, die auf die geprüften Maßnahmen angewendet werden könnten. Insbesondere kommen nach Randnummer 18 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (85) in der Stahlindustrie tätige Unternehmen wie Ilva nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Da Ilva nach Randnummer 20 Buchstabe c der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist, kommt auch die Gewährung von Umweltbeihilfen nach Randnummer 16 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (86) bei Ilva nicht in Betracht.

(223)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Ilva nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

5.5.   Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen

(224)

Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (87): Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage (88):

(225)

In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof fest, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt und damit den Vorteil verloren hat, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (89):

(226)

In Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (90): „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“.

(227)

Da die in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV durchgeführt wurden und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zu betrachten sind, müssen sie zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestanden hat. Die Rückforderung sollte sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger den Vorteil erlangt hat, d. h. zu dem ihm die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung erstrecken; die Rückforderungsbeträge sollten die bis zur tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Zinsen umfassen.

(228)

Auf der Grundlage der oben in den Abschnitten 5.2.3 und 5.2.5 vorgenommenen Würdigung ist das Beihilfeelement der Maßnahmen 3 und 5 wie folgt zurückzufordern:

a)

für Maßnahme 3 die Differenz zwischen i) dem entsprechend den Erläuterungen in Erwägungsgrund 190 berechneten Zinssatz, angewandt auf den Nennbetrag des Kredits, und ii) den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits, berechnet als die Summe aus dem von den Banken auf den Nennwert des Kredits angewendeten Zinssatz und der vom Staat verlangten Garantieprämie, berechnet und angewandt für den Zeitraum, in dem die Beträge Ilva zur Verfügung gestellt wurden;

b)

für Maßnahme 5 die Differenz zwischen i) dem entsprechend den Erläuterungen in Erwägungsgrund 213 berechneten Zinssatz, angewandt auf den Nennbetrag des Kredits, und ii) dem von Ilva tatsächlich geschuldeten Zinssatz, berechnet und angewandt für den Zeitraum, in dem die Beträge Ilva zur Verfügung gestellt wurden.

(229)

Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV teilt Italien der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses den genauen Betrag der Ilva gewährten Beihilfen mit, wobei für die in Form von Krediten gewährte Beihilfen insbesondere die tatsächlichen Daten der Zahlungen oder Rückzahlungen sowie alle sonstigen von Italien geltend gemachten relevanten Umstände zu berücksichtigen sind. In jedem Falle umfassen die zurückzufordernden Beträge die bis zur tatsächlichen Rückzahlung geschuldeten Zinsen.

(230)

Innerhalb dieser zweimonatigen Frist unterrichtet Italien die Kommission über die Beseitigung künftiger wirtschaftlicher Vorteile aus den Maßnahmen 3 und 5. Zu diesem Zweck sollte Italien sicherstellen, dass die relevanten Gesamtfinanzierungskosten und Zinssätze mindestens den in den Erwägungsgründen 190 bzw. 213 genannten marktüblichen Zinssätzen entsprechen. Jeder bis zur Anpassung der Zinssätze bereitgestellte Betrag stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe dar und ist als solche zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung anfallenden Zinsen zurückzufordern.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(231)

Die Kommission stellt fest, dass Italien die in den Abschnitten 2.2.3 und 2.2.5 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen 3 und 5 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat.

(232)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das Beihilfeelement der Maßnahmen 3 und 5 mit dem Binnenmarkt unvereinbar und vom Empfänger, Ilva, zuzüglich Zinsen zurückzufordern ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar:

a)

die Übertragung der im Zuge von Strafverfahren gegen die ehemaligen Eigentümer von Ilva beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von 1,1 Mrd. EUR im Wege der privaten Vergleichsvereinbarung mit Ilva;

b)

das Gesetzesdekret Nr. 101/2013 vom 11. August 2014 und dessen Artikel 12 Absatz 5 über als Masseverbindlichkeiten einzustufende Kredite in ihrer Anwendung auf einen Privatkredit über 250 Mio. EUR;

c)

die am 5. März 2015 zwischen Fintecna und Ilva auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 vom 4. März 2015 erzielte Vergleichsvereinbarung über den Betrag von 156 Mio. EUR.

Artikel 2

Die übrigen Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, wurden von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt und stellen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar:

a)

die staatliche Garantie für einen Kredit über 400 Mio. EUR, die Ilva mit dem Ministerialdekret vom 30. April 2015 nach dem Gesetzesdekret Nr. 1/2015 gewährt wurde;

b)

der staatliche Kredit über 300 Mio. EUR, der Ilva mit dem Ministerialdekret vom 15. Dezember 2015 nach dem Gesetzesdekret Nr. 191/2015 gewährt wurde.

Artikel 3

(1)   Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt wurden, vom Empfänger zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (91) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (92) anhand der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Italien passt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Beihilfezahlungen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt werden, an die in den Erwägungsgründen 190 und 213 dieses Beschlusses dargelegten marktüblichen Bedingungen an.

Artikel 4

(1)   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

(2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

b)

Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist;

c)

Unterlagen, die belegen, dass die in Artikel 3 Absatz 4 dieses Beschlusses bezeichneten Anpassungen vorgenommen wurden.

(2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2017

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 142 vom 22.4.2016, S. 37, und ABl. C 241 vom 1.7.2016, S. 12.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.

(*1)  […] vertrauliche Informationen.

(4)  Nach von Ilva und Eurofer vorgelegten Schätzungen der Produktionskapazität.

(5)  Nach Angaben der außerordentlichen Kommissare von Ilva im Rahmen einer Präsentation vor der italienischen Abgeordnetenkammer vom 10. Januar 2017: http://www.gruppoilva.com/it/media/media/comunicazioni-dei-commissari.

(6)  Interne Daten von Ilva für das Jahr 2015.

(7)  Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1151_de.htm.

(8)  Strafverfahren Nr. 938/2010 R.G.

(9)  Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/2177.

(10)  Im September 2013 und im April 2014.

(11)  Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8).

(12)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(13)  Auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 61/2013 vom 4. Juni 2013, am 3. August 2013 umgewandelt in das Gesetz Nr. 89/2013. Das Gesetz Nr. 89/2013 wurde am 10. Dezember 2013 mit Artikel 7 des Gesetzesdekrets Nr. 136/2013 weiter geändert und am 6. Februar 2014 in das Gesetz Nr. 6/2014 umgewandelt.

(14)  Siehe Amtsblatt Nr. 105 vom 8. Mai 2014, verfügbar unter: http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2014/05/08/14A03637/sg.

(15)  http://www.gruppoilva.com/sites/ilvacorp/files/document_attachments/acq_res.pdf

(16)  Der Text des Gesetzesdekrets in der in das Gesetz umgewandelten Fassung ist verfügbar unter: http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legge:2015-01-05;1!vig.

(17)  Der Text des Gesetzesdekrets in der in das Gesetz umgewandelten Fassung ist verfügbar unter: http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legge:2015-12-04;191!vig.

(18)  http://www.gruppoilva.com/it/press-release/2017-05-26/comunicato-stampa

(19)  http://www.sviluppoeconomico.gov.it/index.php/it/194-comunicati-stampa/2036649-calenda-firma-il-decreto-di-aggiudicazione-del-complesso-industriale-del-gruppo-ilva-ad-am-investco-italy

(20)  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-4485_de.htm

(21)  Nach Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 143/2008.

(22)  Siehe diesbezüglich http://www.giustizia.it/giustizia/it/mg_2_9_1.wp.

(23)  Die Rechtsgrundlage wurde zunächst in Artikel 1 Absatz 11quinquies des Gesetzesdekrets Nr. 61/2013 festgelegt, das im Dezember 2013, im August 2014 und schließlich im März 2015 geändert wurde.

(24)  […]

(25)  Siehe http://www.ilsole24ore.com/art/notizie/2015-11-24/ilva-giudici-svizzeri-no-rientro-italia-12-miliardi-riva-171441.shtml und http://www.repubblica.it/economia/finanza/2015/11/24/news/ilva_annullato_il_sequestro_da_un_miliardo_in_svizzera-128062132/.

(26)  Siehe http://www.ilsole24ore.com/art/impresa-e-territori/2017-05-24/ilva-firmata-transazione-il-rientro-fondi-svizzera-131344.shtml.

(27)  Siehe http://www.ilsole24ore.com/art/impresa-e-territori/2014-05-12/ilva-taranto-stipendi-salvi-ma-resta-crisi-finanziaria-123429.shtml?uuid=ABUglaHB.

(28)  Siehe http://www.ilsole24ore.com/art/impresa-e-territori/2014-07-03/ilva-aggrappata-prestito-ponte-063934_PRV.shtml?uuid=ABpE6DXB&fromSearch.

(29)  Siehe „L'incontro di ieri a Palazzo Chigi tra rappresentanti degli istituti di credito e Governo — il sottosegretario alla presidenza, Graziano Del Rio, il ministro e il vice ministro dello Sviluppo economico, rispettivamente Federica Guidi e Claudio De Vincenti — non ha portato i segnali che l'azienda attende in modo da attenuare la propria crisi finanziaria“, in http://www.ilsole24ore.com/art/notizie/2014-05-14/ilva-nessuna-concessione-un-prestito-ponte-132300.shtml?uuid=ABPqs9HB. Siehe auch den im Mai 2014 erschienenen Artikel: http://www.ilsole24ore.com/art/impresa-e-territori/2014-05-12/ilva-taranto-stipendi-salvi-ma-resta-crisi-finanziaria-123429.shtml?uuid=ABUglaHB: „L'Ilva ha avanzato la richiesta ed ha avviato la trattativa con le banche che viene seguita anche dal Governo“.

(30)  Artikel 22quarter des Gesetzes Nr. 116/2014 zur Änderung und Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 91/2014 vom 24. Juni 2014 in ein Gesetz.

(31)  Auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 61/2013 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 207/2012 vom 3. Dezember 2012, das am 24. Dezember 2012 mit dem Gesetz Nr. 231/2012 in ein Gesetz umgewandelt wurde.

(32)  Intesa Sanpaolo S.p.A., Unicredit S.p.A. und Banco Popolare Società Cooperativa.

(33)  „L'organo commissariale di ILVA S.p.A. al fine della realizzazione degli investimenti necessari al risanamento ambientale, nonché di quelli destinati ad interventi a favore di ricerca, sviluppo e innovazione, formazione e occupazione, nel rispetto della normativa dell'Unione europea in materia, è autorizzato a contrarre finanziamenti per un ammontare complessivo fino a 400 milioni di euro, assistiti dalla garanzia dello Stato. Il predetto finanziamento è rimborsato dall'organo commissariale in prededuzione rispetto agli altri debiti (…).“

(34)  „Allo scopo di definire tempestivamente le pendenze tuttora aperte, il commissario straordinario, entro sessanta giorni dell'entrata in vigore del presente decreto, è autorizzato a sottoscrivere con FINTECNA S.p.A., in qualità di avente causa dell'IRI, un atto convenzionale di liquidazione dell'obbligazione contenuta nell'articolo 17.7 del contratto di cessione dell'ILVA Laminati Piani (oggi ILVA S.p.A.). La liquidazione è determinata nell'importo di 156.000.000 di euro, ha carattere definitivo, non è soggetta ad azione revocatoria e preclude ogni azione concernente il danno ambientale generatosi, relativamente agli stabilimenti produttivi ceduti dall'IRI in sede di privatizzazione dell'ILVA Laminati Piani (oggi ILVA S.p.A.), antecedentemente al 16 marzo 1995. Le somme rinvenienti di detta operazione affluiscono nella contabilità ordinaria del Commissario straordinario.“

(35)  Die Pressemitteilung kann abgerufen werden unter: http://www.cdp.it/static/upload/com/0000/comunicato-n.-12-del--11-03-2015_fintecna-ilva.pdf.

(36)  Der Text des Gesetzesdekrets in der in das Gesetz umgewandelten Fassung ist verfügbar unter: http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legge:2016-06-09;98!vig.

(37)  Der Text des Gesetzesdekrets in der in das Gesetz umgewandelten Fassung ist verfügbar unter: http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legge:2016-12-29;243!vig.

(38)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-527/12, ECLI:EU:C:2014:2193, Rn. 56. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato/Lucchini SpA, C-119/05, ECLI:EU:C:2007:434, Rn. 59.

(39)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade Srl/Altiforni e Ferriere di Servola SpA (AFS), C-200/97, ECLI:EU:C:1998:579, und Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA/International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH und Ministero della Difesa, C-295/97, ECLI:EU:C:1999:313.

(40)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Stardust), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 55 und 56. Siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs, Frankreich/Kommission (Stardust), C-482/99, ECLI:EU:C:2001:685, Nr. 65-68.

(41)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2.

(42)  Mit Artikel 250 des Gesetzesdekrets Nr. 152/2006 wird Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/35/EG umgesetzt.

(43)  Anforderungen Nr. 4, 5, 6-16i, 40, 51, 58, 65, 67.

(44)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE/Ministère de l'Agriculture, de l'Alimentation, de la Pêche, de la Ruralité et de l'Aménagement du territoire und Comité interprofessionnel de la dinde française (CIDEF), C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 35.

(45)  Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission, T-674/11, ECLI:EU:T:2015:684.

(46)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, The Queen, auf Antrag von Eventech Ltd/Parking Adjudicator, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 34.

(47)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE/Ministère de l'Agriculture, de l'Alimentation, de la Pêche, de la Ruralité et de l'Aménagement du territoire und Comité interprofessionnel de la dinde française (CIDEF), C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 38.

(48)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Kommission, C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 109.

(49)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA/International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH und Ministero della Difesa, C-295/97, ECLI:EU:C:1999:313.

(50)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(51)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/Électricité de France (EDF), C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 86 und 87.

(52)  Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2005 in der Sache C2/2005, Alitalia — Unternehmensplan zur Umstrukturierung, Erwägungsgründe 207 und 217 und 218.

(53)  Erwägungsgründe 93 und 94 des Einleitungsbeschlusses.

(54)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 1993, Firma Sloman Neptun Schiffahrts AG/Seebetriebsrat Bodo Ziesemer der Sloman Neptun Schiffahrts AG, verbundene Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, ECLI:EU:C:1993:97, Rn. 21.

(55)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade Srl/Altiforni e Ferriere di Servola SpA (AFS), C-200/97, ECLI:EU:C:1998:579, Rn. 36.

(56)  Siehe unter anderem das Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Kommission, verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175.

(57)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13.

(58)  Entscheidung 2004/339/EG der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (ABl. L 119 vom 23.4.2004, S. 1), Erwägungsgrund 69; Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 26. November 1998, Frankreich/Kommission, C-251/97, ECLI:EU:C:1998:572, Nr. 26.

(59)  Erwägungsgründe 114 und 115 des Einleitungsbeschlusses.

(60)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze SpA u.a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107.

(61)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 75.

(62)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Ferring, C-53/00, ECLI:EU:C:2001:627, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-372/97, ECLI:EU:C:2004:234, Rn. 44.

(63)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77.

(64)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2006 zum Zusammenschluss Mittal/Arcelor (M.4137), in dem die Kommission befand, dass die räumlich relevanten Märkte für Kohlenstoffstahl mindestens den EWR umfassen.

(65)  Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Riva-Vermögenswerte bis zur Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung im Juni 2017 auf Bankkonten der Mitglieder der Familie Riva außerhalb Italiens gehalten wurden.

(66)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 80 und 81.

(67)  Brodi, E., und Casolaro, L., Finanziamenti Alle Imprese in Crisi E Priorità Nel Rimborso: Gli Effetti Della Prededucibilità Nel Concordato Preventivo, Banca d'Italia, Occasional Paper Nr. 387, September 2017.

(68)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, ECLI:EU:C:2001:160, Rn. 62. Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 1993, Sloman Neptun Schiffahrts AG, verbundene Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, ECLI:EU:C:1993:97, Rn. 20 und 21, siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1998, Viscido u. a., verbundene Rechtssachen C-52/97, C-53/97 und C-54/97, ECLI:EU:C:1998:209, Rn. 13 und 14, sowie das Urteil des Gerichtshofs vom 30. November 1993, Kirsammer-Hack, C-189/91, ECLI:EU:C:1993:907, Rn. 17 und 18, zu der Tatsache, dass die Nichtanwendung bestimmter Vorschriften des Arbeitsrechts keine Übertragung staatlicher Mittel darstellt.

(69)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DMT, C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Rn. 22.

(70)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.

(71)  Siehe Erwägungsgrund 98 des vorliegenden Beschlusses.

(72)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(73)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(74)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, ECLI:EU:C:2003:55, Rn. 138.

(75)  Presseberichten zufolge zeigten beispielsweise die Stahlhersteller ArcelorMittal, Marcegaglia und Arvedi bereits im Herbst 2014 Interesse am Erwerb der Vermögenswerte von Ilva; siehe http://www.ilsole24ore.com/art/impresa-e-territori/2014-11-13/ilva-decisivo-ruolo-stato-063904.shtml?uuid=ABDP2MDC.

(76)  Diese Informationen basieren auf einer von Ilva und seinen Finanzberatern durchgeführten internen Analyse und wurden von den italienischen Behörden unbeschadet der abschließenden Schlussfolgerungen des Mailänder Gerichtshofs bezüglich der Rückzahlungsprioritäten der einzelnen Verbindlichkeiten bereitgestellt.

(77)  Nach der Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen Ilva setzte […] die Kreditlinie von ihrem ursprünglichen Betrag in Höhe von […] EUR auf […] EUR herab.

(78)  Tatsächlich wird der Kredit nicht auf den Erwerber der Vermögenswerte von Ilva, ArcelorMittal, übertragen.

(79)  Siehe ex multis die jüngsten abschließenden Beschlüsse der Kommission in den Beihilfesachen SA.38544 Kem One (28. Juli 2015), SA 38545 MoryGlobal (6. November 2015) und SA.38644 Groupe Brandt (21. März 2016).

(80)  https://www.capitaliq.com

(81)  Entsprechend den von der Kommission in der Datenbank S&P Capital IQ Platform abgefragten Finanzdaten.

(82)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. März 2007, Scott/Kommission, T-366/00, EU:T:2012:649, Rn. 158.

(83)  https://www.capitaliq.com

(84)  ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.

(85)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(86)  Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1).

(87)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.

(88)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.

(89)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.

(90)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(91)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

(92)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


9.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/76


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1499 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/954 zur Festlegung bestimmter Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6662)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine schwere Viruserkrankung der kleinen Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), die in erster Linie durch direkten Kontakt übertragen wird. Die durch das betreffende Virus verursachte Morbidität und Mortalität kann sehr hoch sein, insbesondere in Gebieten, in denen die Tierseuche erstmalig auftritt; schwerwiegende wirtschaftliche Schäden im Agrarsektor können die Folge sein. Die Seuche ist nicht auf den Menschen übertragbar. In vielen Ländern Afrikas, des Nahen und Mittleren Ostens und Asiens kommt die Pest der kleinen Wiederkäuer endemisch vor; sie stellt eine große Gefahr für Tiergesundheit und Tierschutz dar.

(2)

In der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (3) sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen einschließlich der Pest der kleinen Wiederkäuer festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen der Seuchenbekämpfung, die bei Verdacht auf die Pest der kleinen Wiederkäuer und bei Bestätigung der Seuche in einem Haltungsbetrieb getroffen werden müssen. Die genannten Maßnahmen umfassen auch die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum sowie zusätzliche Maßnahmen, um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen.

(3)

Am 23. Juni 2018 unterrichtete Bulgarien die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über einen Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer in 3 Beständen kleiner Wiederkäuer in der Gemeinde Boljarowo, in der bulgarischen Oblast Jambol, wo Tiere aus diesen Beständen zusammen grasen. Ein zweiter Ausbruch wurde am 28. Juni 2018 in der Oblast Burgas gemeldet.

(4)

Bulgarien ergriff die in der Richtlinie 92/119/EWG vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere die Keulung infizierter Bestände sowie die Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Seuchenherde. Darüber hinaus wurde die Überwachung in den an die betroffenen Gebiete angrenzenden Gemeinden sowie in den Gemeinden entlang der Unionsgrenze zu Drittstaaten, die nicht frei von der betreffenden Tierseuche sind, verstärkt.

(5)

Um die Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer auf andere Teile Bulgariens, andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu verhindern, ergriff die Kommission mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/954 der Kommission (4) daraufhin weitere Maßnahmen; der Beschluss sieht zusätzliche Schutzmaßnahmen vor und untersagt den Versand von Sendungen kleiner Wiederkäuer und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse von kleinen Wiederkäuern aus den Gemeinden Boljarowo und Elchowo in der Oblast Jambol sowie aus den Gemeinden Sredets, Sosopol, Primorsko, Malko Tarnovo und Zarewo in der Oblast Burgas.

(6)

Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/954 hat Bulgarien der Kommission weitere fünf Ausbrüche der Pest der kleinen Wiederkäuer gemeldet, alle in den Gebieten mit Beschränkungen in der Oblast Jambol in diesem Mitgliedstaat.

(7)

Am 18. September 2018 teilte Bulgarien der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse einer serologischen Überwachung mit, die im Umkreis der bisher bestätigten Ausbrüche der Seuche durchgeführt wurde. Nach den Ergebnissen dieser Überwachung sind in Haltungsbetrieben in den bereits beschränkten Gebieten Tiere mit Antikörpern gegen das Virus der Seuche entdeckt worden, ohne dass bei ihnen klinische Erscheinungen der Seuche gemeldet worden wären. Einige dieser Betriebe liegen sehr nahe an der Grenze dieser beschränkten Gebiete zum Rest des bulgarischen Hoheitsgebiets, in dem bisher keine Ausbrüche der Pest der kleinen Wiederkäuer gemeldet worden sind.

(8)

Aufgrund der Lage der Betriebe, in denen die seropositiven Tiere gehalten werden, und des Fehlens klinischer Erscheinungen sollte das Gebiet vergrößert werden, in dem zusätzliche Maßnahmen zum Schutz gegen die Pest der kleinen Wiederkäuer gelten, und es sollten in diesem neu abgegrenzten Gebiet zusätzliche Schutzmaßnahmen durchgeführt und der Versand von Sendungen kleiner Wiederkäuer und bestimmter Erzeugnisse von kleinen Wiederkäuern untersagt werden, um eine mögliche Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/954 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/954 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Bulgarien untersagt die Versendung folgender Waren innerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete:

a)

kleine Wiederkäuer;

b)

Sperma, Eizellen und Embryonen von kleinen Wiederkäuern.

(2)   Abweichend vom Verbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde die Verbringung kleiner Wiederkäuer an einen Bestimmungsort in den im Anhang aufgeführten Gebieten genehmigen, wenn der Ursprungshaltungsbetrieb keinen der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Pest der kleinen Wiederkäuer unterliegt und die kleinen Wiederkäuer folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Alle kleinen Wiederkäuer im Ursprungshaltungsbetrieb wurden am Tag der Versendung klinisch untersucht und wiesen keine klinischen Anzeichen der Pest der kleinen Wiederkäuer auf;

b)

die kleinen Wiederkäuer werden direkt zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof in den im Anhang aufgeführten Gebieten befördert und werden dort sofort geschlachtet;

c)

die kleinen Wiederkäuer wurden frühestens 7 Tage vor dem Versanddatum mit negativem Befund einem Diagnosetest zum Nachweis von Antikörpern gegen die Pest der kleinen Wiederkäuer unterzogen;

d)

im Ursprungshaltungsbetrieb wurde frühestens 14 Tage vor dem Versanddatum mit negativem Befund eine serologische Überwachung durchgeführt, bei der bei einer ausreichenden Anzahl kleiner Wiederkäuer Proben entnommen wurden, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % zumindest eine Seroprävalenz von 5 % feststellen zu können.“

Artikel 2

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/954 wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/954 der Kommission vom 4. Juli 2018 zur Festlegung bestimmter Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien (ABl. L 168 vom 5.7.2018, S. 7).


ANHANG

Die folgenden Oblaste in Bulgarien:

Oblast Jambol,

Oblast Burgas,

Oblast Chaskowo.