ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 246

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
2. Oktober 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme Pakistans in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2018/1470 des Rates vom 28. September 2018 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

45

 

*

Beschluss (EU) 2018/1471 der Kommission vom 19. September 2018 über die geplante Bürgerinitiative STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6077)

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1467 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme Pakistans in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist daher vorgesehen, dass die Kommission Drittländer mit hohem Risiko ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(2)

Die Kommission sollte die der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 (2) beigefügte Liste von Drittländern mit hohem Risiko zu geeigneten Zeitpunkten im Hinblick auf die Fortschritte überprüfen, die diese Drittländer mit hohem Risiko bei der Beseitigung der strategischen Mängel in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben. Die Kommission sollte bei ihren Bewertungen neuen Informationen internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards, zum Beispiel denen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force — FATF), Rechnung tragen. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Kommission auch weitere Drittländer mit hohem Risiko ermitteln, die strategische Mängel in ihrem System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen.

(3)

Im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Kriterien hat die Kommission die aktuellen verfügbaren Informationen berücksichtigt, insbesondere die jüngsten Öffentlichen Bekanntgaben der FATF, das FATF-Dokument „Improving Global AML/CFT Compliance: on-going process“ sowie Berichte der FATF über die Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849.

(4)

Die FATF hat Pakistan als Drittland ermittelt, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die ein Risiko für das internationale Finanzsystem darstellen, für das das Land einen Aktionsplan mit der FATF ausgearbeitet hat.

(5)

Der in Pakistan geltende Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Art und Weise, in der dieser Rahmen angewandt wird, weisen strategische Mängel auf. Die Mängel umfassen: die Überwachung und Durchsetzung von Kontrollen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Finanzinstitute, einschließlich Gelddienstleistungsunternehmen; unzureichende Maßnahmen zur Verhinderung eines unzulässigen grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs; keine solide Erfolgsbilanz bei Ermittlungen und Strafverfolgung im Bereich der Terrorismusfinanzierung, einschließlich der mangelnden notwendigen Koordinierung zwischen verschiedenen Behörden; unzureichende Umsetzung von gezielten finanziellen Sanktionen sowie der Resolutionen 1267 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; unzureichende Durchsetzung des Verbots der Bereitstellung von Mitteln und Finanzdienstleistungen.

(6)

Angesichts des hohen Grades der Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des großen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung ist die Kommission der Auffassung, dass jedes von einem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehende Risiko für das internationale Finanzsystem auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union darstellt.

(7)

Im Einklang mit den neuesten einschlägigen Informationen ist die Kommission bei ihrer Analyse zu dem Ergebnis gelangt, dass Pakistan als Drittland betrachtet werden sollte, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Dieses Land hat sich jedoch auf hoher politischer Ebene schriftlich dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel zu beheben, und hat in Zusammenarbeit mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet, sodass eine Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 möglich sein dürfte. Die Kommission wird den Status dieses Landes im Lichte der Umsetzung dieser Verpflichtung neu bewerten.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 wird in der Tabelle unter Nummer I die folgende Zeile angefügt:

„14

Pakistan“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).


2.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1468 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (3) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (im Folgenden „PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 (4) änderte der Rat im Anschluss an eine beschleunigte Überprüfung nach Artikel 20 der Grundverordnung die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber PET-Einfuhren aus Indien.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 (5) führte der Rat nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Ausgleichszoll ein.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 (6) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2011 (7) änderte der Rat anschließend die Ausgleichsmaßnahmen nach teilweisen Interimsüberprüfungen gemäß Artikel 19 der Grundverordnung.

(5)

Eine weitere teilweise Interimsüberprüfung wurde 2012 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2012 des Rates (8) ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 (9) führte der Rat nach einer zweiten Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Ausgleichszoll ein.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 (10) änderte die Kommission nach zwei teilweisen Interimsüberprüfungen gemäß Artikel 19 der Grundverordnung die Ausgleichsmaßnahmen.

(8)

Mit dem Beschluss 2000/745/EG (11) nahm die Kommission einen von drei ausführenden Herstellern in Indien zugesagten Mindesteinfuhrpreis an. Mit dem Beschluss 2014/109/EU (12) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtungen, nachdem sich die Umstände, unter denen die Annahme erfolgt war, geändert hatten.

(9)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350, eingeführt wurde (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Es handelt sich um einen spezifischen Ausgleichszoll, der für namentlich genannte indische Hersteller zwischen 0 und 74,6 EUR/t beträgt, während für die Einfuhren aller anderen Hersteller ein residualer Zollsatz von 69,4 EUR/t gilt.

1.2.   Einleitung zweier teilweiser Interimsüberprüfungen

(10)

Im September 2016 beantragte ein indischer ausführender Hersteller, Dhunseri Petrochem Limited (im Folgenden „DPL“) wegen einer Umfirmierung des Unternehmens bei der Kommission eine Änderung der Verordnung zur Einführung der geltenden Maßnahmen. Aus dem Antrag ging jedoch hervor, dass DPL ein gleichrangiges Joint Venture mit Indorama Ventures Public Company Limited (im Folgenden „IVL“) eingegangen war, woraus sich folgende Struktur ergab:

a)

Indorama Ventures Global Services Limited, ein zu IVL gehörendes Unternehmen, erwarb einen Anteil von 50 % am PET-Harz-Geschäft von DPL durch die Gründung eines neuen Unternehmens, das als IVL Dhunseri Petrochem Industries Limited (im Folgenden „IVDPIL“) firmiert;

b)

DPL erwarb einen Anteil von 50 % an Micro Polypet Pvt. Ltd (im Folgenden „MPPL“), einem indischen PET-Hersteller, der noch keine Ausfuhren in die EU getätigt hatte und für den daher kein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll galt.

(11)

Damit lagen nach Auffassung der Kommission genügend Beweise dafür vor, dass sich die Umstände bezüglich der Subventionierung von DPL und seiner verbundenen Unternehmen erheblich und dauerhaft geändert hatten und die Maßnahmen folglich überprüft werden sollten.

(12)

Auf dieser Grundlage kündigte die Kommission mit der Bekanntmachung vom 6. Juli 2017 (13) ihren Beschluss an, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung einzuleiten, die sich auf die Untersuchung der Subventionierung von DPL und seine verbundenen Unternehmen in Indien beschränkt. Die Überprüfung dient der Ermittlung der Subventionsspanne für die neue Struktur des Unternehmens.

(13)

Ein anderer indischer ausführender Hersteller, Reliance Industries Limited (im Folgenden „Reliance“), beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung. Der Antrag beschränkte sich auf eine Prüfung der Subventionierung von Reliance.

(14)

Reliance legte genügend Beweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionierung nicht mehr erforderlich ist. Das Unternehmen führte insbesondere das geringere Gesamtsubventionsniveau an, welches darauf zurückzuführen sei, dass die Regelung für Zollgutschriften für Ausfuhren bestimmter Waren (Focus Product Scheme) und die Regelung für Zollgutschriften für Ausfuhren in bestimmte Länder (Focus Market Scheme) nicht mehr gälten und sich die Beträge, die das Unternehmen im Rahmen anderer Regelungen wie der Vorabgenehmigungsregelung (Advance Authorisation Scheme) und der Zollrückerstattungsregelung (Duty Drawback Scheme) erhielt, verringert hätten.

(15)

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, kündigte sie am 6. Juli 2017 (14) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung an, die sich auf die Untersuchung der Subventionierung von Reliance beschränkt.

(16)

In beiden Einleitungsbekanntmachungen kündigte die Kommission an, dass es nach der Überprüfung möglicherweise erforderlich sei, den für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien geltenden Zollsatz für Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien zu ändern.

(17)

Da beide Interimsüberprüfungen das gleiche Produkt, das gleiche Ursprungsland und den gleichen Untersuchungszeitraum betreffen und für beide Maßnahmen das gleiche Verfahren gilt, wurde es als sinnvoll erachtet, beide Überprüfungen durch ein und denselben Rechtsakt abzuschließen.

1.3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(18)

Die Kommission unterrichtete Dhunseri, seine verbundenen Unternehmen, und Reliance (im Folgenden „die betroffenen ausführenden Hersteller“), den Verband der Unionshersteller sowie Einführer und Anwender in der Union, die bekanntermaßen betroffen sind, und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Einleitungsbekanntmachungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(19)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission den betroffenen ausführenden Herstellern und der Regierung Indiens (im Folgenden „indische Regierung“) Fragebogen, die fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurden.

(20)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung benötigte, und prüfte sie. Sie führte Kontrollbesuche in den Produktionsstätten von IVDPIL in Kalkutta, am Hauptsitz von MPPL in Delhi, in der Fabrik von MPPL in Karnal, bei Reliance in Mumbai sowie in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in New Delhi (Generaldirektion Außenhandel und Handelsministerium) durch.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(21)

Die Untersuchung der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

1.5.   Unterrichtung

(22)

Am 25. Juli 2018 wurden die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission vorschlagen wollte, die für Dhunseri und Reliance geltenden Zollsätze zu ändern. Außerdem wurde ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Allen Beiträgen und Stellungnahmen wurde, wie nachstehend dargelegt, gebührend Rechnung getragen.

(23)

Reliance merkte an, die Unterrichtung sei mehr als 12 Monate nach Einleitung der Untersuchung erfolgt und verwies auf Artikel 11.11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“), der vorsieht, dass Untersuchungen „außer unter besonderen Umständen“ innerhalb eines Jahres abgeschlossen „werden“, und auf Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung, wonach Überprüfungen „ohne Verzögerung“ und „normalerweise“ innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden müssen. Auf dieser Grundlage brachte Reliance vor, die Untersuchung müsse ohne Schutzmaßnahmen eingestellt werden, da keine besonderen Umstände und keine Rechtfertigung durch die Kommission vorlägen.

(24)

In Bezug auf die Fristen stellt die Kommission jedoch fest, dass diese Überprüfung unter Artikel 21.4 des Subventionsübereinkommens fällt, der vorsieht, dass Überprüfungen von Ausgleichszöllen „normalerweise binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen werden“, ohne dass dort besondere Umstände genannt werden, die erforderlich wären, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, die länger als 12 Monate dauert. Auch in Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung ist nicht von besonderen Umständen die Rede, die erforderlich wären, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, die länger als 12 Monate dauert. Die laufenden Überprüfungen werden innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegten 15-Monats-Frist durchgeführt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

2.   ZU ÜBERPRÜFENDE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Zu überprüfende Ware

(25)

Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Indien (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(26)

Die Untersuchung ergab, dass die zu überprüfende Ware im Hinblick auf ihre materiellen und chemischen Eigenschaften und ihre Verwendungen mit der in Indien hergestellten und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauften Ware identisch ist. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die auf dem Inlandsmarkt und die auf den Ausfuhrmärkten verkauften Waren gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung sind.

3.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

3.1.   Umstrukturierung von DPL und seinen verbundenen Unternehmen

(27)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass DPL ein gleichrangiges Joint Venture mit IVL eingegangen ist. Im Rahmen dieser Verbindung hat DPL am 1. April 2016 seine gesamte PET-Produktionsanlage an eine neue Gesellschaft, die IVDPIL, übertragen und 50 % der Anteile an dieser Gesellschaft erworben; die anderen 50 % übernahm Indorama Ventures Global Services Limited, eine Tochter von IVL. Mit Wirkung vom 1. April 2016 war DPL somit kein ausführender Hersteller der zu überprüfenden Ware mehr.

(28)

Die Untersuchung hat auch bestätigt, dass DPL 50 % der Anteile an MPPL erworben hat, einem indischen PET-Hersteller, der die zu überprüfende Ware bis dahin nicht in die Union ausgeführt hatte, sodass bei früheren Überprüfungen in Bezug auf PET mit Ursprung in Indien noch kein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll für ihn galt. Die anderen 50 % der Anteile an MPPL hält Indorama Ventures Global Services Limited.

(29)

Am 12. Mai 2017 änderte IVDPIL seinen Namen in IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited (im Folgenden „IDIPL“), und MPPL übertrug sein gesamtes Betriebsvermögen, sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten und das gesamte Personal an IDIPL. Am 4. Dezember 2017 bestätigte der Kalkutta High Court diese Übertragung.

(30)

DPL, IDIPL (früher IVDPIL) und MPPL werden im Folgenden als „Dhunseri-Gruppe“ bezeichnet. Ziel der teilweisen Interimsüberprüfung war es, die für die Dhunseri-Gruppe geltende Subventionsspanne zu ermitteln. Dazu wurden die für IDIPL und MPPL (das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch selbst als ausführender Hersteller der zu überprüfenden Ware tätig war) vorliegenden Daten zusammengefasst, um die Subventionsspanne für die Dhunseri-Gruppe insgesamt zu errechnen, die nach der Eingliederung der MPPL-Anlage in IDIPL für die umstrukturierte Unternehmensgruppe gilt.

3.2.   Subventionierung

(31)

Auf der Grundlage der in den früheren Überprüfungen untersuchten Subventionen, der von der indischen Regierung und den betroffenen ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen sowie der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Maßnahmen untersucht:

 

Landesweite Subventionsprogramme:

a)

„Advance Authorisation Scheme“ (AA-Regelung) —Vorabgenehmigungsregelung

b)

„Duty Drawback Scheme“ nach Regel 3 Absatz 2 (DD-Regelung) — Zollrückerstattungsregelung

c)

„Duty Entitlement Passbook Scheme“ (DEPB-Regelung) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

d)

„Duty Free Import Authorisation Scheme“ (DFIA-Regelung) — Genehmigung zollfreier Einfuhren

e)

„Export Credit Scheme“ (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung

f)

„Export Oriented Units Scheme“ (EOU-Regelung) und „Special Economic Zones Scheme“ (SEZ-Regelung) — Regelung für exportorientierte Betriebe und Regelung für Sonderwirtschaftszonen

g)

„Export Promotion Capital Goods Scheme“ (EPCG-Regelung) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

h)

„Focus Market Scheme“ (FM-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

i)

„Focus Product Scheme“ (FP-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren

j)

„Incremental Exports Incentivisation Scheme“ (IEI-Regelung) — Anreize zur Ausfuhrsteigerung

k)

„Interest Equalisation Scheme“ (IE-Regelung) — Zinsausgleichsregelung

l)

„Income Tax Incentive for Research and Development“ (ITIRAD-Regelung) — Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung

m)

„Merchandise Export from India Scheme“ (MEI-Regelung) — Warenausfuhr aus Indien

n)

„Status Holder Incentive Scrip“ (SHIS-Regelung) — Anreizberechtigungsschein für Statusinhaber

 

Regionale Subventionsprogramme:

o)

„Capital Investment Incentive Scheme“ (CII-Regelung) — Regelung für Investitionsanreize der Regierung des Bundesstaats Gujarat

p)

„Enterprise Promotion Policy of the Government of Haryana“ (EPP/GOH) — Unternehmensförderung der Regierung des Bundesstaats Haryana

q)

„Gujarat Electricity Duty Exemption Scheme“ (GEDE-Regelung) — Regelung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe im Bundesstaat Gujarat

r)

„Package Scheme of Incentives of the Government of Maharashtra“ (PSI/GOM) — Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra

s)

„West Bengal Incentive Scheme“ (WBI-Regelung) — Anreizregelung des Bundesstaats Westbengalen

(32)

Die nachfolgend genannten Dokumente und Rechtsvorschriften bilden die Grundlage für die oben angeführten Subventionen.

(33)

Rechtsgrundlage für die AA-, die DEPB-, die DFIA-, die EOU/SEZ-, die EPCG-, die FM-, die FP-, die IEI-, die MEI- und die SHI-Regelung ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden.

(34)

Die AA-, die DFIA-, die EOU/SEZ-, die EPCG- und die MEI-Regelung basieren auf „Foreign Trade Policy 2015-2020“ (im Folgenden „FTP 2015-20“), das für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung maßgeblich ist. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für FTP 2015-20 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ (im Folgenden „HOP I 2015-20“). Das Verfahrenshandbuch wird regelmäßig aktualisiert.

(35)

Die DEPB-, die FM-, die FP-, die IEI- und die SHI-Regelung, die auf dem vorherigen Foreign Trade Policy-Dokument für den Zeitraum 2009-2014 (FTP 2009-14) basierten, wurden in dem in Erwägungsgrund 34 genannten FTP 2015-20 nicht verlängert.

(36)

Die DD-Regelung basiert auf Abschnitt 75 des Zollgesetzes von 1962, auf Abschnitt 37 des „Central Excise Act“ (Zentrales Verbrauchsteuergesetz) von 1944, auf den Abschnitten 93A und 94 des „Financial Act“ (Haushaltsgesetz) von 1994 und auf den „Customs, Central Excise Duties and Service Tax Drawback Rules“ (Erstattungsregeln für Zölle, zentrale Verbrauchsteuern und Dienstleistungssteuern) von 1995. Die Erstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht.

(37)

Die Ausfuhrkreditregelung stützt sich auf die Artikel 21 und 35A des „Banking Regulation Act“ (Gesetz zur Regulierung des Bankwesens) von 1949, wonach die indische Zentralbank (Reserve Bank of India — RBI) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen in Bezug auf Ausfuhrkredite zu erteilen.

(38)

Die ITIRAD-Regelung basiert auf dem „Income Tax Act“ (Körperschaftsteuergesetz) von 1961 („ITA“), das durch das jährliche „Finance Act“ (Finanzgesetz) aktualisiert wird.

(39)

Die IE-Regelung basiert auf dem Runderlass (Master Circular DBR.Dir.BC.No 62/04.02.001/2015-16) vom 4. Dezember 2015 zum „Interest Equalisation Scheme on Pre- and Post-Shipment Rupee Export Credit“ (Zinsausgleichssystem für Ausfuhrkredite in Rupien).

(40)

Die CII-Regelung wird von der Regierung des Bundesstaats Gujarat verwaltet und basiert auf deren Industriepolitik von 2015.

(41)

Die EPP/GOH wird von der Regierung des Bundesstaats Haryana verwaltet und in der Mitteilung des Industrie- und Handelsministeriums von Haryana über die Unternehmensfördermaßnahmen 2015 erläutert.

(42)

Die GEDE-Regelung basiert auf dem „Gujarat Electricity Duty Act“ („Electricity Act“ — Gesetz über Elektrizitätsabgaben im Bundesstaat Gujarat) von 1958 gemäß Abschnitt 3 Absatz 2 Ziffer vii und Ziffer viii, das regelmäßig in geänderter Fassung in der Gujarat Government Gazette veröffentlicht wird.

(43)

Die PSI/GOM-Regelung basiert auf der Entschließung PSI-2013/(CR-54)/IND-8 der Regierung des Bundesstaats Maharashtra.

(44)

Die WBI-Regelung wird von der Regierung des Bundesstaats Westbengalen verwaltet und ist in der Mitteilung Nr. 309 — CI/O/ADN/GEN-INC/512 des westbengalischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 12. September 2014 niedergelegt.

(45)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Regelungen entweder ausgelaufen waren oder von den beiden betroffenen ausführenden Herstellern nicht in Anspruch genommen wurden: die DEPB-, die DFIA-, die EC-, die EOU/SEZ-, die FM-, die FP-, die ITIRAD-, die IEI-, die IE-, die SHI-, die CII-, die EPP/GOH-, die PSI/GOM- und die WBI-Regelung.

3.3.   Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) — Vorabgenehmigungsregelung

(46)

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass nur einer der ausführenden Hersteller, der in die Überprüfung einbezogen war, diese Maßnahme im Untersuchungszeitraum für ganz wenige Ausfuhrgeschäfte in Anspruch genommen hat. Für die meisten seiner Ausfuhrgeschäfte nutzte das Unternehmen die Zollrückerstattung (DD-Regelung), auf die in Abschnitt 3.4 eingegangen wird. Die AA-Regelung und die DD-Regelung dürfen nicht gleichzeitig für ein und dasselbe Ausfuhrgeschäft in Anspruch genommen werden, und die Kommission stellte fest, dass die AA-Regelung im Untersuchungszeitraum kaum genutzt wurde; daher beschloss sie, die während dieser Überprüfung durch die AA-Regelung erlangten Vorteile nicht zu beziffern.

3.4.   Duty Drawback Scheme gemäß Regel 3 Absatz 2 (DD-Regelung) — Zollrückerstattung

(47)

Die Kommission stellte fest, dass die betroffenen ausführenden Hersteller die DD-Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahmen.

3.4.1.   Rechtsgrundlage

(48)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „UZÜ“) bildeten die „Custom & Central Excise Duties Drawback Rules 1995“ (im Folgenden „DD-Regeln von 1995“), die zuletzt 2006 geändert wurden (15), die Rechtsgrundlage. Nach dem UZÜ wurde diese Rechtsgrundlage durch die „Customs and Central Excise Duties Drawback Rules 2017“ (16) (im Folgenden „DD-Regeln von 2017“) ersetzt, die am 1. Oktober 2017 in Kraft traten. Regel 3 Absatz 2 der DD-Regeln von 1995 ist die Grundlage für die Berechnungsmethode dieser Zollrückerstattungsregelung. Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser DD-Regeln bildet die Grundlage für die Anmeldung des Ausfuhrgeschäfts durch den Ausführer, damit die Regelung vom ausführenden Hersteller in Anspruch genommen werden kann. Diese Regeln sind in den DD-Regeln von 2017 unverändert geblieben; sie entsprechen Regel 3 Absatz 2 bzw. Regel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

(49)

Der Runderlass Nr. 24/2001 (17) enthält zudem spezielle Anweisungen zur Anwendung der Regel 3 Absatz 2 und zur Anmeldung, die Ausführer gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorlegen müssen.

(50)

Nach Regel 4 der DD-Regeln von 1995 kann die Zentralregierung die in Regel 3 festgelegten Beträge oder Sätze ändern. Die Regierung hat verschiedene Änderungen vorgenommen, zuletzt zur Änderung der Sätze durch die Mitteilungen Nr. 110/2015 — CUSTOMS (N.T.) vom 16. November 2015 (18) und die Mitteilungen Nr. 131/2016 — CUSTOMS (N.T.) vom 31. Oktober 2016 (19). Aufgrund dieser Änderungen betrug der Satz für die zu überprüfende Ware im UZÜ bis zum 14. November 2016 1,9 % und danach 1,5 % des FOB-Wertes.

3.4.2.   Anspruchsberechtigung

(51)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

3.4.3.   Praktische Anwendung

(52)

Im Rahmen dieser Regelung hat jedes Unternehmen, das entsprechende Waren ausführt, Anspruch auf die Zahlung eines Betrags, der einem Prozentsatz des angemeldeten FOB-Wertes der ausgeführten Materialien entspricht. Unter Regel 3 Absatz 2 der Custom & Central Excise Duties Drawback Rules (DD-Regeln) ist ausgeführt, wie sich der Subventionsbetrag errechnet:

(2)

Zur Festlegung des Rückerstattungsbetrags oder -satzes nach dieser Regel legt die Zentralregierung Folgendes zugrunde —

a)

die durchschnittliche Menge oder den Durchschnittswert jeder Klasse oder eine Beschreibung der Materialien, aus denen in Indien eine bestimmte Klasse von Waren normalerweise hergestellt wird;

b)

die durchschnittliche Menge oder den Durchschnittswert der eingeführten oder verbrauchssteuerpflichtigen Materialien, die in Indien für die Herstellung einer bestimmten Klasse von Waren verwendet werden;

c)

den Durchschnittsbetrag der gezahlten Abgaben auf eingeführte oder verbrauchssteuerpflichtige Materialien, die zur Herstellung von Halbfertigwaren, Komponenten und Zwischenprodukten verwendet werden, aus denen Waren hergestellt werden;

d)

den Durchschnittsbetrag der gezahlten Abgaben auf Materialien, die im Herstellungsprozess als Abfall anfallen, und auf Katalysatoren:

Wenn solche Abfälle oder Katalysatoren in einem anderen Herstellungsprozess verwendet oder verkauft werden, ist auch der Durchschnittsbetrag der Abgaben auf den wiederverwendeten oder verkauften Abfall oder Katalysator in Abzug zu bringen;

e)

die durchschnittliche Menge oder den Durchschnittswert der eingeführten oder verbrauchssteuerpflichtigen Materialien, die als Behältnis oder für die Verpackung der Ausfuhrwaren verwendet werden;

f)

sonstige Angaben, die die Zentralregierung für den Zweck als relevant oder hilfreich erachtet.

(53)

Demnach stützte die indische Regierung die Erstattungsbeträge auf branchenweite Durchschnittswerte der maßgeblichen Zollabgaben für eingeführte Ausgangsstoffe und einen Wert für den durchschnittlichen Industrieverbrauch, der bei den Herstellern erhoben wird, die die Regierung als repräsentativ für die betreffenden Ausfuhrwaren ansieht. Danach gab die indische Regierung den zu erstattenden Betrag als Prozentsatz des durchschnittlichen Ausfuhrwertes der anspruchsberechtigten Ausfuhrwaren an.

(54)

Die indische Regierung legt diesen Prozentsatz zur Berechnung des Betrags zugrunde, der an alle anspruchsberechtigten Ausführer gezahlt werden kann. Der Erstattungssatz im Rahmen dieser Regelung wird von der indischen Regierung für jede Ware einzeln festgelegt. Für die zu überprüfende Ware betrug der Satz im UZÜ bis zum 14. November 2016 1,9 % und danach 1,5 % des FOB-Wertes, wie in Erwägungsgrund 50 ausgeführt.

(55)

Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung eingereicht und die Zollstelle das Dokument mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen und die Übereinstimmung festgestellt hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

(56)

Darüber hinaus muss der Ausführer anhand eines „Bank Realisation Certificate“ (BRC — Bankbescheinigung) nachweisen, dass er die Ausfuhren tatsächlich getätigt hat. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden; allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(57)

Der Erstattungsbetrag kann beliebig verwendet werden, und nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen kann er periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

(58)

Nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verlangt die indische Zollverwaltung keinen Nachweis, dass der Ausführer, der die Zollrückerstattung beantragt, eine Sicherheitsleistung für die Einfuhr der zur Herstellung der Ausfuhrwaren benötigten Ausgangsstoffe erbracht hat oder erbringen wird. (20) Zudem hat die indische Regierung bei dem ihr abgestatteten Kontrollbesuch bestätigt, dass Unternehmen, die sämtliche im ausgeführten PET enthaltenen Ausgangsstoffe im eigenen Land beziehen, dennoch den vollen Satz erhalten, der nach der oben erläuterten Regel 3 Absatz 2 errechnet wird. Der Untersuchung zufolge war dies in der Praxis bei einem mitarbeitenden Ausführer der Fall, der die Vergünstigungen im Rahmen der DD-Regelung selbst in Anspruch genommen hat, obwohl er keine einzige Einheit der wesentlichen Ausgangsstoffe (PTA und MEG) eingeführt hat, die für die Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendet werden.

3.4.4.   Schlussfolgerungen zur DD-Regelung

(59)

Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da es sich um einen Einnahmenverzicht handelt (d. h. die angegebenen von der indischen Regierung erhobenen Einfuhrzölle, die erstattet oder erlassen werden). Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens um die von der indischen Regierung übermäßig erstatteten oder erlassenen Einfuhrzölle erhöht.

(60)

Der Zollrückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Obwohl die Subvention als Zollrückerstattung bezeichnet wird, weist diese Regelung nicht alle Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf; sie genügt auch nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die Zahlung an den Ausführer steht nicht zwingend im Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Ausgangsstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Ausgangsstoffen dar. Außerdem gibt es kein System bzw. Verfahren, um zu überprüfen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.

(61)

Die Zahlung der indischen Regierung an die Ausführer nach den Ausfuhren ist von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(62)

Angesichts dessen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

3.4.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(63)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu dem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Betrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der für das Ausfuhrgeschäft gewährte Betrag ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen dieses Programms getätigt wurden.

(64)

Die Dhunseri-Gruppe wies darauf hin, dass sich der im Rahmen der DD-Regelung erlangte Vorteil im UZÜ von 1,9 % auf 1,5 % verringert hatte, und vertrat die Auffassung, dass dieser Rückgang in Anbetracht der rückläufigen Entwicklung des DD-Satzes, der von 5,5 % im Jahr 2011 auf 1,5 % im UZÜ gesunken war, dauerhaft sei. Aus diesem Grund dürfte nach Ansicht des Unternehmens im Fall einer Anfechtung nur auf der Grundlage des DD-Satzes von 1,5 % angefochten werden.

(65)

Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass nach Artikel 5 der Grundverordnung die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet wird, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Der Satz der DD-Regelung für die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich bis zum 14. November 2016 auf 1,9 % und danach auf 1,5 % des FOB-Wertes. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die tatsächlichen Sätze im UZÜ zugrunde gelegt werden müssen. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(66)

Reliance führte an, dass sich der auf der Grundlage der DD-Regelung errechnete Vorteil auf die übermäßigen Vorteile beschränken sollte, da die DD-Regelung als nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung zulässige Zollrückerstattungsregelung zu betrachten sei; weitere Argumente wurden jedoch nicht angeführt. Wie in Erwägungsgrund 60 erläutert wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die DD-Regelung zu keiner zulässigen Zollrückerstattung führt. Im Zuge ihrer Überprüfung vor Ort stellte die Kommission fest, dass Reliance die DD-Regelung in Anspruch genommen hatte, obwohl das Unternehmen im UZÜ keiner der beiden wesentlichen Ausgangsstoffe (MEG und PTA) eingeführt hatte. Deshalb wurde das Vorbringen zurückgewiesen, da nach den vorliegenden Informationen der Reliance gewährte Gesamtbetrag dem Überschuss entspricht.

(67)

MPPL gab an, dass es reine Therephthalsäure (PTA) und Monoethylenglykol (MEG) zur Herstellung von PET verwendet und beide Ausgangsstoffe von einem einzigen inländischen Lieferanten bezieht, der laut Kaufvertrag ein sogenanntes „angenommenes Zollabgabenelement“ in Rechnung stellt. Aus diesem Grund behauptete MPPL, Einfuhrabgaben auf die in der ausgeführten Ware enthaltenen Ausgangsstoffe zu zahlen; die Berechnung nach der DD-Regelung müsse sich daher auf die überschüssigen Vorteile beschränken. Die Kommission stellte hierzu fest, dass MPPL keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass das „angenommene Zollabgabenelement“ einer tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben entsprach. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(68)

IDIPL gab an, dass MEG, einer der beiden wesentlichen Ausgangsstoffe, die das Unternehmen für die Herstellung von PET verwendet, ausschließlich eingeführt wurde und dass auf diese Einfuhren Einfuhrzölle gezahlt wurden. Auf der Grundlage des gezahlten Zollbetrags für das MEG, das zur Herstellung des während des UZÜ ausgeführten PET verbraucht wurde, legte IDIPL außerdem die Berechnung einer unterstellten übermäßigen Erstattung vor; nach Auffassung des Unternehmens dürfte die Höhe der Subventionen allein anhand dieser übermäßigen Erstattung ermittelt werden. Obwohl es kein System bzw. Verfahren gibt, um zu überprüfen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der ausgeführten Waren verbraucht werden, hat die Kommission nach Anhang II Nummer 5 der Grundverordnung eine Überprüfung des Vorbringens vorgenommen. Die Überprüfung hat bestätigt, dass das gesamte für die Herstellung von PET verwendete MEG eingeführt wurde und dass die Einfuhrabgaben für das MEG, das zur Herstellung des im UZÜ ausgeführten PET verbraucht wurde, in der in dem Vorbringen genannten Höhe tatsächlich gezahlt worden waren. Auf dieser Grundlage hat die Kommission das Vorbringen akzeptiert und die Höhe der Subvention ausschließlich anhand der übermäßigen Erstattung berechnet.

(69)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diese Subventionsbeträge dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(70)

Damit stellte die Kommission fest, dass die Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 0,38 % für die Dhunseri-Gruppe und 1,67 % für Reliance betrugen.

3.4.6.   Stellungnahmen zur Unterrichtung

Reliance

(71)

Reliance brachte vor, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die DD-Regelung als Subvention und als unter Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe a Ziffer i fallende Regelung betrachtet habe; zudem habe die Kommission im Widerspruch zu dieser Feststellung gehandelt, als sie die übermäßige Erstattung eines anderen Ausführers geprüft habe. Die Kommission habe die verschiedenen Parteien bei der Berechnung der Höhe der übermäßigen Erstattung unterschiedlich behandelt und im Falle von Reliance sämtliche Vorteile aus der DD-Regelung angefochten, anstatt die Ausgleichsmaßnahmen allein auf die übermäßige Erstattung zu beschränken.

(72)

Dieses Vorbringen ist unbegründet. Obwohl die Subvention als Zollrückerstattung bezeichnet wird, weist diese Regelung in der Tat nicht alle Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf, wie bereits erläutert; außerdem genügt sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II und Anhang III der Grundverordnung, da die Zahlung an den Ausführer in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrzöllen für Ausgangsstoffe steht und keine Zollgutschrift zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Ausgangsstoffen darstellt. Darüber hinaus wurden für alle Unternehmen (Reliance und Dhunseri-Gruppe) der gleiche Ansatz und die gleichen Regeln angewandt, da die Kommission nachvollziehen wollte, ob die Unternehmen im UZÜ die relevanten Ausgangsstoffe tatsächlich eingeführt und Einfuhrzölle auf diese Einfuhren entrichtet hatten oder nicht. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnete die Kommission dann die übermäßige Erstattung an die beiden Unternehmen. Die Lage beider Unternehmen stellt sich wie folgt dar: IDIPL (ein Teil der Dhunseri-Gruppe) brachte vor, einer der beiden wichtigsten Ausgangsstoffe zur Herstellung von PET sei in vollem Umfang eingeführt und Einfuhrzölle seien entrichtet worden, und legte Beweise dafür vor. Die Kommission führte eine Überprüfung durch, die ergab, dass das Vorbringen berechtigt war. Auf dieser faktischen Grundlage berechnete die Kommission die Höhe der Subventionen anhand der übermäßigen Erstattung. Reliance wurde aufgefordert, die gleichen Beweise wie IDIPL vorzulegen, kam dem jedoch nicht nach. Deshalb entsprach die übermäßige Erstattung an Reliance dem vollständigen von der indischen Regierung erhaltenen Betrag. Da die Differenz zwischen den beiden ausführenden Herstellern aufgrund der unterschiedlichen verfügbaren Informationen gerechtfertigt ist, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(73)

Weiter wandte Reliance ein, dem ausführenden Hersteller sei fälschlicherweise die Beweislast dabei auferlegt worden, die Höhe einer übermäßigen Erstattung festzustellen.

(74)

Die Kommission stimmt dem nicht zu. Das Verfahren bei einer Untersuchung stützt sich bekanntlich auf Fragebogenantworten und Kontrollbesuche. Informationen in Bezug auf die Höhe der von einem bestimmten Unternehmen tatsächlich (oder nicht) entrichteten Einfuhrzölle sind Tatsachen, die vom Unternehmen gemeldet werden müssen. In seiner Antwort auf den unter Erwägungsgrund 19 genannten Fragebogen, in dem die interessierten Parteien aufgefordert werden, alle relevanten Informationen zur Berechnung der Subventionsspanne anzugeben, übermittelte Reliance diese Informationen nicht. Angesichts dieser fehlenden Angaben trug die Kommission während des Kontrollbesuchs bei Reliance im Dezember 2017 proaktiv Informationen zusammen, anhand derer sie die potenzielle übermäßige Erstattung ermitteln konnte. Zunächst wurde festgestellt, dass Reliance keine Einfuhrzölle auf die beiden wichtigsten in ausgeführtem PET verwendeten Ausgangsstoffe, PTA und MEG, entrichtet hatte. Die Kommission prüfte ferner, ob Einfuhrzölle auf Ausgangsstoffe gezahlt worden waren, die zur Herstellung von PTA, MEG oder anderen für die Herstellung von PTA oder MEG eingesetzten, vorgelagerten Ausgangsstoffen verwendet werden. Es stellte sich jedoch heraus, dass Reliance als integriertes petrochemisches Unternehmen Rohöl eingeführt und alle Zwischenprodukte für die Produktion von PET selbst hergestellt hatte. Daraufhin brachte die Kommission den für Rohöl geltenden Einfuhrzollsatz in Erfahrung, der sich auf 0 % belief, wie aus einem von Reliance im Rahmen des Kontrollbesuchs vorgelegten Dokument hervorging. Auf der Grundlage dieser Informationen stellte sich heraus, dass der gesamte DD-Betrag eine übermäßige Erstattung darstellte. Reliance erbrachte im Verlaufe der restlichen Untersuchung keine nachprüfbaren quantifizierten Angaben, die auf Gegenteiliges hingedeutet hätten. Reliance legte keine Informationen vor, die die Berechnung einer übermäßigen Erstattung ermöglichen würden, obwohl das Unternehmen mehrfach dazu aufgefordert worden war. Zusammengefasst gesagt, sammelte die Kommission proaktiv die Informationen, die sie für die Berechnung der Höhe der DD-Subventionierung benötigte, und trotz zahlreicher Aufforderungen versäumte es Reliance, Sachinformationen vorzulegen, über die das Unternehmen verfügte und die die Berechnung einer übermäßigen Erstattung unterhalb des gesamten DD-Betrags gerechtfertigt hätten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(75)

Reliance behauptete, die einzige Aufforderung der Kommission, Informationen bereitzustellen, anhand derer die Höhe der übermäßigen Erstattung festgelegt werden könne, sei zum Zeitpunkt der Unterrichtung erfolgt. Die Kommission hält jedoch fest, dass Reliance aufgefordert wurde, einen Fragebogen zu beantworten und während des Kontrollbesuchs Informationen zur übermäßigen Erstattung vorzulegen (siehe Erwägungsgrund 74). Deshalb wurde auch dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(76)

Reliance merkte an, die Kommission habe keinen Prüfbericht zur Verfügung gestellt und das Fehlen dieses Berichts hindere das Unternehmen daran, seine Belange in Bezug auf die DD-Regelung angemessen zu vertreten — in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission bei der Berechnung der Höhe der DD-Gutschriften die Beweislast umgekehrt habe.

(77)

Wie bereits erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beweislast dafür, dass Einfuhrzölle auf die für die ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe, für die die indische Regierung die angeblich gezahlten Einfuhrzölle erstattet hat, auch tatsächlich entrichtet wurden, beim ausführenden Hersteller liegt. Der Kommission obliegt es, die Höhe der Subventionierung anhand der verfügbaren Informationen zu berechnen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die relevanten Elemente, die zur Ermittlung des DD-Subventionssatzes nach der in Erwägungsgrund 69 dargelegten Methode herangezogen wurden, anhand der Fragebogenantwort von Reliance überprüft wurden. Die Überprüfung der DD-Regelung erfolgte parallel zur Überprüfung der MEI-Regelung, da beide sehr ähnlich sind. Mehrere Ausfuhrrechnungen und die dazugehörigen Unterlagen wurden überprüft. Diese Informationen stehen auch Reliance in Form der beim Kontrollbesuch vorgelegten Unterlagen zur Verfügung. Während des Kontrollbesuchs stellte die Kommission Abweichungen zwischen dem von Reliance im Rahmen der DD-Regelung angegebenen Wert der Ausfuhrwaren und dem Wert der Ausfuhrwaren im Rahmen der MEI-Regelung fest. Diese Diskrepanz wurde von Reliance in einer der Unterlagen vom Kontrollbesuch erläutert. Sie hatte jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung der Höhe der Subventionierung. Bei der Überprüfung wurden keine weiteren Abweichungen im Zusammenhang mit den von Reliance zur DD-Regelung eingereichten Unterlagen festgestellt. Demzufolge wurden alle Informationen, die zur Wahrung der Verteidigungsrechte der interessierten Parteien erforderlich sind, den interessierten Parteien, darunter auch Reliance, bereits in einem frühen Stadium der Untersuchung übermittelt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Verteidigungsrechte von Reliance während der zugrunde liegenden Untersuchung angemessen geachtet wurden. Aus Erwägungsgrund 74 geht auch hervor, dass die Kommission die Beweislast nicht umgekehrt hat; sie hat im Gegenteil die für die Berechnung der Höhe der DD-Gutschrift benötigten Informationen proaktiv eingeholt. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

Dhunseri-Gruppe

(78)

Wie bereits erläutert, wurden alle beteiligten Wirtschaftsteilnehmer nach sorgfältiger Prüfung ihrer konkreten Sachlage nach denselben Regeln behandelt. IDIPL brachte erneut vor, MPPL sei im UZÜ ein „angenommener Zoll“ in Rechnung gestellt worden, den das Unternehmen auch gemäß den vertraglichen Vereinbarungen an seine inländischen Zulieferer von PTA und MEG gezahlt habe. Der „angenommene Zoll“ müsse vom Gesamtbetrag der DD-Gutschrift abgezogen werden. Ferner werde mit dem System des „angenommenen Zolls“ eine politische Entscheidung umgesetzt, von Rohstofflieferanten entrichtete Einfuhrzölle an nachgelagerte Unternehmen weiterzugeben.

(79)

In Bezug auf dieses Vorbringen kann die Kommission bestätigen, dass der Handelsvertrag zwischen MPPL und seinem Zulieferer in der Formel zur Berechnung des Rohstoffpreises die Komponente eines „angenommenen Zolls“ vorsieht. Dies allein stellt jedoch keinen Beweis dafür dar, dass vom inländischen Zulieferer tatsächlich ein Zoll entrichtet wurde, da diese Formel das Ergebnis kommerzieller Verhandlungen ist, bei denen nicht unbedingt berücksichtigt wird, ob tatsächlich Zölle entrichtet werden. In diesem Zusammenhang legte IDIPL keinen Nachweis dafür vor, dass die von ihm bezogenen Ausgangsstoffe von seinem Zulieferer eingeführt wurden, und falls ja, dass dieser Zoll entrichtet wurde. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

Indische Regierung

(80)

Die indische Regierung brachte vor, dass eine DD-Regelung gemäß der Betrachtungsweise im Subventionsübereinkommen nicht unbedingt einen Erlass, eine Ausnahme oder eine Stundung von Einfuhrabgaben auf eingeführte Vorleistungen vorsehen müsse, sondern auch den Erlass von indirekten Steuern ermöglichen könne. Angesichts der Tatsache, dass die DD-Regelung nicht nur bei Entrichtung von Einfuhrzöllen in Anspruch genommen werden könne, habe die Kommission einen grundlegenden Fehler begangen, indem sie diese Regelung als ein unzulässiges Rückerstattungssystem bezeichnet habe.

(81)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die indische Regierung zwar eine rechtliche Argumentation in Bezug auf den Erlass der indirekten Steuern vornimmt, aber keine Beweise dafür vorlegt, dass solche indirekten Steuern auf Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten PET verwendet werden, von einer der interessierten Parteien tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren und dass sie, falls dem so ist, nicht über eine andere, nicht mit der DD-Regelung zusammenhängende steuerliche Regelung erstattet wurden. Im Laufe der Untersuchung übermittelte keine interessierte Partei Informationen über indirekte Steuern im Zusammenhang mit der DD-Regelung, die sich auf die Höhe der übermäßigen Erstattung auswirken würden, obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden waren, Informationen zu übermitteln, anhand derer der übermäßige DD-Erlass hätte berechnet werden können. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(82)

Die indische Regierung wandte ferner ein, die DD-Regelung beinhalte einen Überprüfungsmechanismus, mit dem der Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware überwacht werden könne.

(83)

Zur Stützung ihrer Behauptung verweist die indische Regierung auf einige Bestimmungen der Rückerstattungsvorschriften und des Zollhandbuchs, nach denen Prüfungen und Überprüfungen durchgeführt werden, weist dabei jedoch nicht nach, dass die DD-Regelung ein System oder Verfahren vorschreibt, mit dem bestätigt werden kann, welche Vorleistungen im Sinne von Anhang II Absatz 4 bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(84)

Ferner hatte das Fehlen eines Überprüfungssystems oder -verfahrens im Sinne des Anhangs II Absatz 4 keinen Einfluss auf die Ermittlung der in Erwägungsgrund 70 genannten Subventionsbeträge, da die Kommission die übermäßige Erstattung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der untersuchten Unternehmen berechnet hat. Der indischen Regierung zufolge war die Kommission verpflichtet, bei der Berechnung der übermäßigen Erstattung proaktiv zu handeln.

(85)

Aus Erwägungsgrund 74 geht hervor, dass die Kommission sich proaktiv um Informationen bemühte, um feststellen zu können, ob ein Teil des DD-Betrags nicht als übermäßige Erstattung anzusehen ist. Darüber hinaus hat die indische Regierung, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge der betroffenen ausführenden Hersteller vorgenommen. Das Vorbringen ist daher nicht relevant.

3.5.    „Export Promotion Capital Goods Scheme“ (EPCG-Regelung) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

(86)

Die Kommission stellte fest, dass den betroffenen ausführenden Herstellern im Rahmen der EPCG-Regelung Vorteile eingeräumt wurden, die der zu überprüfenden Ware im UZÜ zugeordnet werden konnten.

3.5.1.   Rechtsgrundlage

(87)

Die EPCG-Regelung wird in Kapitel 5 des FTP 2015-20 und in Kapitel 5 des HOP I 2015-20 ausführlich erläutert.

3.5.2.   Anspruchsberechtigung

(88)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

3.5.3.   Praktische Anwendung

(89)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es berechtigt, neue wie auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Nach dem FTP 2015-20 können die Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden. Die Ausfuhrverpflichtung, die das Sechsfache der Zollersparnis beträgt, ist innerhalb von höchstens sechs Jahren zu erfüllen.

(90)

Der Inhaber der EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In dem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller den Vorteil der „Deemed Exports“-Regelung (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen.

3.5.4.   Schlussfolgerungen zur EPCG-Regelung

(91)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit dieser Vorteilsgewährung auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Außerdem wird dem Ausführer damit ein Vorteil gewährt, der der Höhe der Zollermäßigung entspricht.

(92)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

(93)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die Definition derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

3.5.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(94)

Die Kommission berechnete die Höhe der Subvention auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Anschließend wurde die Höhe der auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfallenden Subvention berechnet, indem der Gesamtbetrag der nicht entrichteten Zölle ins Verhältnis zum Abschreibungszeitraum gesetzt wurde. Zu dem auf diese Weise für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet.

(95)

Keiner der indischen ausführenden Hersteller, der zum Erhalt der Subvention den Abzug von Gebühren vom Gesamtsubventionsbetrag verlangte, ist nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a anspruchsberechtigt.

(96)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag dem während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsatz als dem Nenner zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(97)

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für die Dhunseri-Gruppe 0,11 % und für Reliance 0,45 % betrug.

3.5.6.   Stellungnahmen zur Unterrichtung

(98)

IDIPL argumentierte, die im Rahmen der EPCG-Regelung eingeführten Anlagen und Maschinen würden für die Herstellung von sowohl für Inlands- als auch für Ausfuhrverkäufe bestimmtem PET verwendet; daher müssten in Erwägungsgrund 96 als Nenner die Gesamtverkäufe des Unternehmens anstelle des Ausfuhrumsatzes von PET herangezogen werden.

(99)

Hierzu hält die Kommission fest, dass selbst wenn diese unbegründete Behauptung zutreffend sein sollte, Artikel 7 Absatz 2 anwendbar und der in Erwägungsgrund 96 genannte Nenner gerechtfertigt ist, da die EPCG-Regelung von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht von den hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.6.   Merchandise Export from India Scheme (MEI-Regelung) — Warenausfuhr aus Indien

(100)

Es wurde festgestellt, dass die beiden betroffenen ausführenden Hersteller während des UZÜ Vorteile im Rahmen der MEI-Regelung erlangten.

3.6.1.   Rechtsgrundlage

(101)

Die MEI-Regelung wird in Kapitel 3 des FTP 2015-20 und in Kapitel 3 des HOP I 2015-20 ausführlich erläutert.

(102)

Die MEI-Regelung trat am 1. April 2015 in Kraft.

3.6.2.   Anspruchsberechtigung

(103)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

3.6.3.   Praktische Anwendung

(104)

Anspruchsberechtigte Unternehmen können die MEI-Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie bestimmte Waren in bestimmte Länder ausführen, die zur Gruppe A („Traditionelle Märkte“ einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten), Gruppe B („Aufstrebende Märkte und Branchen“) oder Gruppe C („Sonstige Märkte“) gehören. Die den einzelnen Gruppen zugeordneten Länder und der Warenkatalog mit den entsprechenden Vergütungssätzen sind in Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 des Anhangs 3B des FTP 2015-20 aufgeführt.

(105)

Der Vorteil gestaltet sich in Form einer Zollgutschrift, die einem Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhr entspricht.

(106)

Als die MEI-Regelung im April 2015 in Kraft trat, war die zu überprüfende Ware noch nicht in Anhang 3B enthalten und kam somit noch nicht für die Vorteile der Regelung in Betracht. Am 29. Oktober 2015 wurde durch die Bekanntmachung Nr. 44/2015-2020 verfügt, dass PET-Ausfuhren in Länder der Gruppe A und Gruppe B für Vorteile im Rahmen der MEI-Regelung in Betracht kommen, die 2 % des FOB-Wertes der Ausfuhren ausmachen. Aufgrund der Bekanntmachung Nr. 06/2015-2020 konnte ab 4. Mai 2016 auch für Ausfuhren in Länder der Gruppe C der gleiche Vorteil in Höhe von 2 % in Anspruch genommen werden.

(107)

Von der Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren eingeführter oder umgeladener Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

(108)

Zollgutschriften nach der MEI-Regelung sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 18 Monate gültig. Sie können für Folgendes verwendet werden: i) Zahlung von Zöllen auf die Einfuhr von Vorleistungen oder Gütern einschließlich Investitionsgütern, ii) Zahlung von Verbrauchssteuern auf die Beschaffung von Vorleistungen im Inland, einschließlich Investitionsgütern und Zahlung, iii) Zahlung von Dienstleistungssteuern auf die Beschaffung von Dienstleistungen.

(109)

Der Antrag auf Geltendmachung von Ansprüchen nach der MEI-Regelung ist elektronisch auf der Website der Generaldirektion Außenhandel einzureichen. Dem Onlineantrag sind die relevanten Unterlagen (Frachtbriefe, Bankbescheinigung und Nachweis der Anlandung) anzuhängen. Nach Prüfung der Unterlagen stellt die zuständige regionale Behörde der indischen Regierung die Zollgutschrift aus. Reicht der Ausführer alle erforderlichen Unterlagen ein, hat die regionale Behörde keinen Ermessensspielraum und muss die Zollgutschriften ausstellen.

3.6.4.   Schlussfolgerungen zur MEI-Regelung

(110)

Im Rahmen der MEI-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der MEI-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Außerdem gewährt die MEI-Zollgutschrift dem Ausführer, der diese Einfuhrzölle nicht zahlen muss, einen Vorteil.

(111)

Ferner ist die MEI-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig; sie gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

3.6.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(112)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt erstellt die indische Regierung eine Zollgutschrift, die vom ausführenden Hersteller als Aktivforderung verbucht wird, die durch den ausführenden Hersteller jederzeit ausgeglichen werden kann. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, liegt es nicht mehr im Ermessen der indischen Regierung, ob sie die Subvention gewähren will. Daher hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die MEI-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen dieser Regelung getätigt wurden.

(113)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag (Zähler) dem während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(114)

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für die Dhunseri-Gruppe 1,90 % und für Reliance 1,93 % betrug.

3.6.6.   Stellungnahmen zur Unterrichtung

(115)

Die indische Regierung behauptete, die MEI-Regelung sei aus den folgenden zwei Gründen nicht anfechtbar: 1) Die Regelung stehe im Einklang mit Anhang I Buchstaben g und h in Verbindung mit Anhang II des Subventionsübereinkommens und 2) Zollgutschriften seien Gutschriften, die dem Inhaber erst dann einen Vorteil erbrächten, wenn sie zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet würden.

(116)

Was den ersten Grund betrifft, so legte die indische Regierung keine Beweise vor. Die bloße Behauptung, das Hauptziel der MEI-Regelung bestehe darin, Ausführer zu unterstützen, damit sie Effizienzmängel in der Infrastruktur und die damit verbundenen Kosten und Steuern ausgleichen können, und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, reicht nicht aus um nachzuweisen, dass die MEI-Regelung mit Anhang I Buchstaben g und h in Verbindung mit Anhang II des Subventionsübereinkommens in Einklang steht. In Bezug auf den zweiten Grund sei daran erinnert, dass — wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt — ab dem Zeitpunkt, zu dem die indische Regierung einem MEI-Begünstigten eine Zollgutschrift ausstellt, diese Gutschrift jederzeit genutzt werden kann, um bestimmte Zölle oder Steuern auszugleichen, oder an einen anderen Anbieter weiterverkauft werden kann, da die Zollgutschriften frei übertragbar sind. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die indische Regierung einem MEI-Begünstigten schon zu dem Zeitpunkt einen Vorteil verschafft, zu dem die Zollgutschrift ausgestellt wird. Dies scheint auch die Auslegung in den indischen Rechnungslegungsstandards zu sein, da der finanzielle Gegenwert einer Gutschrift als Aktivforderung verbucht wird, sobald die indische Regierung die Gutschrift ausgestellt hat, wie in Erwägungsgrund 112 dargelegt, und nicht erst, wenn sie tatsächlich zum Ausgleich eines Zolls oder einer Steuer verwendet wird. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.7.    „Gujarat Electricity Duty Exemption Scheme“ (GEDE-Regelung) — Regelung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe im Bundesstaat Gujarat

(117)

Die Kommission stellte fest, dass ein Unternehmen diese Maßnahme im Untersuchungszeitraum der Überprüfung selbst in Anspruch genommen hat. Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass der erlangte Vorteil zu vernachlässigen war; daher wurde diese Maßnahme nicht weiter untersucht.

4.   HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN

(118)

Die Kommission erinnert daran, dass sich die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 für DPL und Reliance festgestellten Subventionen auf 3,2 % bzw. 6,2 % beliefen; daraus ergaben sich Ausgleichszölle von 35,69 EUR/t bzw. 69,39 EUR/t.

(119)

In dieser teilweisen Interimsüberprüfung stellte die Kommission fest, dass sich die anfechtbaren Subventionen (ad valorem) für die Dhunseri-Gruppe auf 2,3 % und für Reliance auf 4 % belaufen. Wie aus den Erwägungsgründen 27 bis 30 hervorgeht, wurden die in der Tabelle aufgeführten Subventionsspannen der Dhunseri-Gruppe durch Zusammenfassung der Daten für die beiden ausführenden PET-Hersteller der Gruppe, IDIPL und MPPL, im UZÜ festgelegt.

Tabelle

Subventionsspannen für die jeweiligen angefochtenen Regelungen

 

DD

EPCG

MEI

Gesamt

Dhunseri-Gruppe:

Dhunseri Petrochem Limited

IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited

Micro Polypet Pvt. Ltd

0,38 %

0,11 %

1,90 %

2,3 %

Reliance

1,67 %

0,45 %

1,93 %

4,0 %

(120)

Die derzeit geltenden Ausgleichsmaßnahmen gestalten sich in Form spezifischer Zölle. Deshalb hat die Kommission auf der Grundlage der in der Tabelle angegebenen Subventionsspannen die folgenden spezifischen Ausgleichszölle ermittelt: 18,73 EUR/t für die Dhunseri-Gruppe und 29,21 EUR/t für Reliance.

(121)

Nach den Ausführungen in Erwägungsgrund 16 prüfte die Kommission, ob der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien, der 69,40 EUR/t beträgt, geändert werden muss. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der höchste geltende Zollsatz gegenüber indischen ausführenden Herstellern in Höhe von 74,60 EUR/t für Pearl Engineering Polymers Ltd gilt; dieser Hersteller war in diese Überprüfung nicht einbezogen. Da der höchste Zollsatz im Zuge der aktuellen Überprüfung unverändert bleibt, wurde auch der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien nicht geändert.

5.   DAUERHAFTIGKEIT DER VERÄNDERUNG DER SUBVENTIONSRELEVANTEN UMSTÄNDE

(122)

Nach Artikel 19 Absatz 4 der Grundverordnung wurde geprüft, ob sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wesentlich verändert haben und ob die veränderten Umstände dauerhaft waren.

(123)

Die Kommission stellte fest, dass die ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Vorteile aus anfechtbaren Subventionsregelungen der indischen Regierung erlangten, wenn auch in unterschiedlicher Höhe.

(124)

Reliance erhielt im UZÜ die höchsten Subventionen im Rahmen der DD-Regelung und der MEI-Regelung. Nichts weist darauf hin, dass diese Subventionen in absehbarer Zukunft auslaufen werden. Beide Subventionen gewähren einen Vorteil, der zu einem festen Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhren berechnet wird, und es gibt keinen Hinweis darauf, dass die jeweiligen Subventionsspannen in naher Zukunft geändert werden.

(125)

Die Subventionsspanne im Rahmen der DD-Regelung wurde von der indischen Regierung im Laufe der letzten sieben Jahre mehrmals geändert: von 5,5 % des FOB-Wertes 2011 ging sie zurück auf 3,9 % im Jahr 2012, auf 3,0 % 2013, 2,4 % 2014, 1,9 % 2015 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung schließlich auf 1,5 %. Laut Website des Central Board of Excise and Customs (21) wurde der Satz seitdem nicht mehr geändert.

(126)

Im Rahmen der MEI-Regelung blieb der Satz von 2 % des FOB-Wertes, der ab Oktober 2015 für PET galt, wie in Erwägungsgrund 106 erläutert, laut Website der Generaldirektion Außenhandel (22) seither unverändert.

(127)

Im Rahmen der EPCG-Regelung wird nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ebenfalls keine größere Änderung der Subventionsspanne erwartet, a) weil es keinen Hinweis auf größere geplante Einfuhren von Investitionsgütern gab und b) weil sich die Vorteile durch diese Subvention über viele Jahre verteilen, die dem Abschreibungszeitraum der Investitionsgüter entsprechen (zwischen 18 und 25 Jahren in Indien).

(128)

Reliance erhielt die meisten Subventionen aufgrund der AA-Regelung im Zeitraum der letzten, in Erwägungsgrund 7 genannten Interimsüberprüfung, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 festgestellt wurde. Wie in Erwägungsgrund 46 beschrieben, wurde die AA-Regelung im UZÜ kaum in Anspruch genommen; für die meisten Ausfuhren wurde die DD-Regelung in Anspruch genommen, die nicht gleichzeitig mit der AA-Regelung angewandt werden kann. Die AA-Regelung bleibt verfügbar, und es ist nicht auszuschließen, dass Reliance sie in Zukunft wieder in Anspruch nehmen wird; dadurch würden sich die Vorteile durch die DD-Regelung jedoch automatisch verringern, da für jedes Ausfuhrgeschäft nur eine der beiden Subventionen in Anspruch genommen werden kann.

(129)

Wie in den Erwägungsgründen 125 bis 128 erläutert, gab es keinen Hinweis darauf, dass die angefochtenen Regelungen ausgesetzt werden oder dass das Subventionsniveau künftig erhöht oder verringert wird. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstände, die zu der neuen Subventionsspanne für Reliance geführt haben, dauerhaft sind.

(130)

Im Untersuchungszeitraum der jetzigen Interimsüberprüfung erhielt Reliance weniger Subventionen als während der letzten, in Erwägungsgrund 7 genannten Interimsüberprüfung, wie aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 hervorgeht; so wurde festgestellt, dass die Subventionsspannen von 6,2 % auf 4 % zurückgegangen sind. Auf der Grundlage der Ausführungen in Erwägungsgrund 129 ist auch anzunehmen, dass Reliance weiterhin Subventionen in geringerer Höhe erhalten wird, als sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 festgestellt wurden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortsetzung der bestehenden Maßnahmen zu einem Zollniveau führen würde, das höher wäre als die anfechtbare Subvention und die dadurch verursachte Schädigung. Deshalb sollte die Höhe der geltenden Maßnahmen zur Anpassung an die neue Situation geändert werden.

(131)

Wie in den Erwägungsgründen 27 bis 30 ausgeführt, hat die Untersuchung ergeben, dass sich die Struktur der Dhunseri-Gruppe wesentlich verändert hat. Vor allem gehörten der Gruppe im Untersuchungszeitraum zwei PET-Anlagen anstelle der einen Anlage während der vorherigen Interimsüberprüfung. Die Umstrukturierung, die in Verbindung mit dem Partner IVL vorgenommen wurde, umfasste mehrere rechtliche Schritte über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, bis sie im Dezember 2017 durch den Kalkutta High Court bestätigt und damit allem Anschein nach abgeschlossen wurde. Die Kommission betrachtete die Umstrukturierung als dauerhaft. Sie kam daher zu dem Schluss, dass die geltenden Maßnahmen zur Anpassung an die neue Situation geändert werden sollten, auch im Hinblick auf die vorherigen Schlussfolgerungen zum derzeitigen (und niedrigeren) Niveau der Subventionierung, das bei diesen Überprüfungen festgestellt worden war.

6.   ART DER MAẞNAHMEN

(132)

Wie in Erwägungsgrund 120 erläutert, handelt es sich bei den geänderten Maßnahmen um spezifische Zölle. Da die spezifischen Zollsätze anhand von Daten aus dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnet werden, bleiben sie unabhängig von der Entwicklung des Ausfuhrpreises auf diesem Niveau.

(133)

Im Gegensatz zu den Subventionen, die während der Ausgangsuntersuchung die höchsten Subventionsbeträge erbrachten, verschaffen die beiden wichtigsten Subventionsregelungen (DD- und MEI-Regelung) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung finanzielle Vorteile, die in direktem Verhältnis zum Ausfuhrpreis stehen. Diese beiden Subventionen machten im UZÜ 97 % bzw. 89 % der Gesamtsubventionen für die Dhunseri-Gruppe und für Reliance aus. Das bedeutet, dass sich der Betrag der anfechtbaren Subventionen mit einem Anstieg der Ausfuhrpreise automatisch erhöht. Spezifische Zölle scheinen daher das tatsächliche Subventionsniveau, von dem die beiden ausführenden Hersteller profitiert haben, nicht angemessen auszugleichen.

(134)

Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass unter diesen Umständen, anders als in der Ausgangsuntersuchung, spezifische Zölle möglicherweise nicht mehr als die am besten geeignete Form von Maßnahmen anzusehen sind. Eine Änderung der Form der Maßnahmen ist jedoch im Rahmen der derzeitigen Interimsüberprüfungen nicht möglich, weil sie für alle indischen ausführenden Händler gelten müsste; die derzeitigen Interimsüberprüfungen beschränken sich jedoch auf die Bestimmung des Subventionsniveaus von lediglich zwei ausführenden Herstellern. Deshalb beschloss die Kommission, die Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form beizubehalten.

7.   PREISVERPFLICHTUNGSANGEBOTE

(135)

Nach der Unterrichtung legte IDIPL ein Preisverpflichtungsangebot vor. Das Angebot wurde zurückgewiesen, da durch die Subventionierung eine Situation entsteht, in der die Anwendung einer Verpflichtung auf einen Mindesteinfuhrpreis zu höheren Subventionen geführt hätte. Dies ist darauf zurückführen, dass die Höhe der Subventionierung im Rahmen der DD-Regelung und der MEI-Regelung, die zusammengenommen 95 % der Subventionierung ausmachen, vom FOB-Wert der im Rahmen dieser Regelungen ausgeführten Waren abhängt. Darüber hinaus hätte die Struktur der Gruppe, der IDIPL angehört, die effektive Überwachung einer Verpflichtung praktisch unmöglich gemacht.

(136)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 erhält die Dhunseri Petrochem Limited betreffende Zeile folgende Fassung:

Land

Unternehmen

Ausgleichszoll (EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

„Indien

Dhunseri Petrochem Limited

18,73

A585

Indien

IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited

18,73

C380

Indien

Micro Polypet Pvt. Ltd

18,73

C381 “

Artikel 2

In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 erhält die Reliance Industries Limited betreffende Zeile folgende Fassung:

Land

Unternehmen

Ausgleichszoll (EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

„Indien

Reliance Industries Limited

29,21

A181 “

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates vom 6. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates vom 22. Februar 2007 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 19).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 6).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 der Kommission vom 3. August 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 10).

(11)  Beschluss 2000/745/EG der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88).

(12)  Durchführungsbeschluss 2014/109/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 35).

(13)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (2017/C 216/05) (ABl. C 216 vom 6.7.2017, S. 30).

(14)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (2017/C 216/04) (ABl. C 216 vom 6.7.2017, S. 26).

(15)  http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-act/formatted-htmls/cs-rulee (konsultiert am 13. Juli 2018).

(16)  [Wird veröffentlicht in der Gazette of India, extraordinary, part ii, section 3, sub-section (i)] Government of India Ministry of Finance (Department of Revenue) Notification No. 88/2017-CUSTOMS (N.T.), New Delhi, 21. September 2017. Siehe http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/cs-act/notifications/notfns-2017/cs-nt2017/csnt88-2017.pdf (konsultiert am 13. Juli 2018).

(17)  Runderlass Nr. 24/2001-Cus. 20th April, 2001 F.NO.605/47/2001-DBK, Government of India, Ministry of Finance, Department of Revenue, Declaration under Rule 12(1)(a)(ii) of Drawback Rule for availing AIR of Drawback. Siehe insbesondere Abschnitte 2 und 3 der Anmeldung gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregel für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR); abrufbar unter: http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-circulars/cs-circulars-2001/24-2001-cus (konsultiert am 7. Juni 2018).

(18)  In der Mitteilung der indischen Regierung Nr. 110/2015 — CUSTOMS (N.T.) vom 16. November 2015 wurde der auf den FOB-Wert der Ausfuhren von PET (eingereiht unter Tarifnummer 390701) anzuwendende DD-Satz mit Wirkung vom 23. November 2015 auf 1,9 % festgesetzt. Siehe http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-act/notifications/notfns-2015/cs-nt2015/csnt110-2015 und Anhang mit Verzeichnis http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/dbk-schdule/dbk-sch2015.pdf (konsultiert am 13. Juli 2018).

(19)  In der Mitteilung der indischen Regierung Nr. 131/2016 — CUSTOMS (N.T.) vom 31. Oktober 2016 wurde der auf den FOB-Wert der Ausfuhren von PET (eingereiht unter Tarifnummer 3907) anzuwendende DD-Satz mit Wirkung vom 15. November 2016 auf 1,5 % festgesetzt. Siehe http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/cs-act/notifications/notfns-2016/cs-nt2016/csnt131-u-2016.pdf und Anhang mit Verzeichnis http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/dbk-schdule/dbk-sch2016.pdf (konsultiert am 13. Juli 2018).

(20)  Bestätigt wird dies durch die maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen, die auf diese Regelung anwendbar sind, beispielsweise im Runderlass Nr. 24/2001 Cus. 20th April, 2001 F.NO.605/47/2001-DBK, Government of India, Ministry of Finance, Department of Revenue, Declaration under Rule 12(1)(a)(ii) of Drawback Rule for availing AIR of Drawback. C; abrufbar unter: http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-circulars/cs-circulars-2001/24-2001-cus (konsultiert am 7. Juni 2018); insbesondere Abschnitt 2 und 3 der Anmeldung nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregeln für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR).

(21)  Die DD-Sätze sind abrufbar unter http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/dbk-schdule/dbk-idx (konsultiert am 4. Juni 2018).

(22)  Die Sätze der MEI-Regelung sind abrufbar unter http://dgftcom.nic.in/licasp/MEIS/meisitemdetail2016.asp unter ITC-Code 3907 (konsultiert am 4. Juni 2018).


2.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1469 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2018

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/1997 (2) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Mit dem Beschluss 2000/70/EG der Kommission (3) wurde eine Verpflichtung eines Ausführers in Russland angenommen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 (4) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates (5) wurde beschlossen, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren unter anderem aus Russland aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens einiger Unionshersteller in der Vergangenheit vorsichtshalber nicht länger anzuwenden (siehe Erwägungsgrund 9 der genannten Verordnung).

(2)

Nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 (6) die mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 eingeführten endgültigen Maßnahmen, hob die in Artikel 2 der genannten Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Befreiung von den Antidumpingzöllen auf und führte einen Antidumpingzoll in Höhe von 38,8 % auf Einfuhren aus Kroatien und einen Antidumpingzoll in Höhe von 64,1 % auf Einfuhren aus der Ukraine ein, außer auf die Einfuhren von Dnipropetrovsk Tube Works, für die ein Antidumpingzoll in Höhe von 51,9 % galt.

(3)

Mit dem Beschluss 2005/133/EG (7) setzte die Kommission die endgültigen Maßnahmen gegenüber Kroatien und der Ukraine ab dem 18. Februar 2005 für einen Zeitraum von neun Monaten teilweise aus. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1866/2005 des Rates (8) wurde diese teilweise Aussetzung um ein weiteres Jahr verlängert.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 (9) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in Kroatien, Russland und der Ukraine ein, hob die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 und die Verordnung (EG) Nr. 348/2000 auf und stellte die Interimsüberprüfung und die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und die Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Kroatien, Russland und der Ukraine ein.

(5)

Mit seinem Urteil vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-191/09 und C-200/09 P Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP wies der Gerichtshof die gegen (10) das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2009 zur Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 eingelegten Rechtsmittel des Rates zurück, insofern der für die Ausfuhren der von Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (im Folgenden „Interpipe-Gruppe“) hergestellten Waren festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar gewesen wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler Sepco SA keine Berichtigung des Ausfuhrpreises für eine Provision vorgenommen worden wäre (11). Gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergriff die Kommission die notwendigen Maßnahmen, um den Urteilen Folge zu leisten und berechnete den Antidumpingzollsatz für die Interpipe-Gruppe auf Grundlage der Anweisungen des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofes neu. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2012 des Rates (12) wurden diejenigen Aspekte der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 korrigiert, die für mit der Grundverordnung nicht vereinbar befunden wurden und damit zur Nichtigerklärung von Teilen der genannten Verordnung führten. Alle übrigen Feststellungen der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 blieben weiterhin gültig. Der für die Interpipe-Gruppe derzeit geltende Antidumpingzoll auf die betroffene Ware wurde folglich nach Neuberechnung auf 17,7 % festgelegt.

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 585/2012 (13) führte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine ein und beendete die Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien (im Folgenden „vorherige Auslaufüberprüfung“).

(7)

Im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung aufgrund des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung änderte der Rat durch die Verordnung (EU) Nr. 795/2012 (14) bzw. die Verordnung (EU) Nr. 1269/2012 (15) die durch die Verordnung (EU) Nr. 585/2012 eingeführten endgültigen Maßnahmen für eine Reihe von russischen und ukrainischen ausführenden Herstellern.

(8)

Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen bei 35,8 % für Einfuhren mit Ursprung in Russland, mit Ausnahme der Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und der Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works (24,1 %), OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works (28,7 %), und bei 25,7 % für Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine, mit Ausnahme von OJSC Dnepropetrovsk Tube Works (12,3 %), LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (13,8 %).

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(9)

Am 4. Juli 2017 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (16).

(10)

Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der am 30. März 2017 vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tubes Industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion bestimmter nahtloser Rohre in der Union entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings im Fall der Ukraine und mit einem erneuten Auftreten des Dumpings im Fall Russlands sowie mit einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Parallel durchgeführte teilweise Interimsüberprüfung

(11)

Am 7. Mai 2018 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. (17) Eine Gruppe ausführender Hersteller in der Ukraine, die Interpipe-Gruppe, hatte diese teilweise Interimsüberprüfung beantragt, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes in Bezug auf den Antragsteller beschränkt ist.

1.4.   Untersuchung

Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(12)

Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

Betroffene Parteien

(13)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Einführer, die ihr bekannten Verwender, die Vertreter der Ausfuhrländer, den Antragsteller und die im Antrag genannten Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

Stichprobenauswahl

(14)

Angesichts der großen Zahl der von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller in Russland und der Ukraine und der großen Zahl der Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung zunächst ein Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller und für die Einführer nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission darüber entscheiden konnte, ob ein Stichprobenverfahren tatsächlich notwendig ist, und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die oben genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(15)

Nur zwei russische ausführende Hersteller (die TMK-Gruppe und die ChTPZ-Gruppe, im Folgenden „die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller“) und ein ukrainischer ausführender Hersteller (im Folgenden „Interpipe-Gruppe“) meldeten sich innerhalb der Frist. Deshalb wurde entschieden, im Fall der ausführenden Hersteller nicht mit Stichproben zu arbeiten.

(16)

Kein Einführer übermittelte die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen und erklärte sich zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit. Vier Einführer übermittelten ihre Stellungnahme jedoch zu Beginn des Verfahrens. Daher entschied die Kommission, kein Stichprobenverfahren durchzuführen.

(17)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission außerdem darauf hin, dass sie nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Vor der Einleitung übermittelten zwölf Unionshersteller die zwecks Auswahl der Stichprobe angeforderten Informationen und erklärten der Kommission ihre Bereitschaft zur Mitarbeit. Auf dieser Grundlage hatte die Kommission eine vorläufige Stichprobe von drei Herstellern ausgewählt, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden.

(18)

Aufgrund der unzureichenden Mitarbeit eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers und der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung in Bezug auf dieses Unternehmen hat die Kommission den betroffenen vorläufig gewählten Hersteller durch zwei andere Unionshersteller ersetzt. Daher gehören zur endgültigen Stichprobe der Unionshersteller Arcelor Mittal Tubular Products, Benteler Steel Tube GmbH, Dalmine S.p.A. und Zeleziarne Podbrezova a.s.

Fragebögen

(19)

Aus diesem Grund wurden Fragebögen an die fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (Summe der ursprünglichen und der endgültigen Stichprobe), die vier Einführer, die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller und an die Interpipe-Gruppe gesendet.

(20)

Keine der beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller antwortete auf den Fragebogen. Die russischen Behörden wurden über die Nichtmitarbeit informiert und von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden.

(21)

Beide Hersteller übermittelten jedoch Stellungnahmen, in denen sie die Richtigkeit des Antrags bestritten und sich gegen die Fortsetzung der Maßnahmen aussprachen.

(22)

Die fünf Unionshersteller und der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller aus der Ukraine beantworteten die Fragebögen. Von den vier Unionseinführern ging keine Antwort auf den Fragebogen ein.

Kontrollbesuche

(23)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Unionshersteller:

Arcelor Mittal Tubular Products, Ostrava, Tschechische Republik,

Benteler Steel Tube GmbH, Paderborn, Deutschland,

Dalmine S.p.A., Bergamo, Italien,

Zeleziarne Podbrezova a.s., Podbrezova, Slowakei und die mit ihm verbundenen Händler Pipex Italia S.p.A., Arona, Italien und Slavrur Sp. z o.o., Stalowa Wola, Polen,

Vallourec Deutschland GmbH, Boulogne Billancourt, Frankreich.

 

Ausführender Hersteller in der Ukraine:

Die Interpipe-Gruppe (OJSC Interpipe NTRP, Dnepropetrovsk, Ukraine, LLC Interpipe Niko Tube, Nikopol, Ukraine) und die mit ihr verbundenen Handelsunternehmen LLC Interpipe Ukraine, Dnepropetrovsk, Ukraine, Interpipe Europe SA, Lugano, Schweiz und Interpipe Central Trade GmbH, Frankfurt, Deutschland).

Weiteres Verfahren

(24)

Am 13. Juli 2018 informierte die Kommission über alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in Russland und der Ukraine einzuführen gedachte.

(25)

Es gingen Stellungnahmen von den beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller, der Interpipe-Gruppe, der Vertretung der Ukraine bei der Europäischen Union und der ständigen Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union ein. Am 8. August 2018 fand eine Anhörung zwischen den beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller und der ständigen Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union und den Kommissionsdienststellen statt. Am gleichen Tag fand eine Anhörung zwischen der Interpipe-Gruppe und den Kommissionsdienststellen statt. In Bezug auf die Stellungnahme der Interpipe-Gruppe erhielt das Unternehmen zwei weitere Unterrichtungen hinsichtlich der Untersuchung im Hinblick auf die Ukraine und bestimmte unternehmensspezifische Aspekte.

(26)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(27)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der letzten Untersuchung, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führte, d. h. um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl (im Folgenden „nahtlose Rohre“) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet (18) und die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (19) (TARIC-Codes 7304110010, 7304191020, 7304193020, 7304220020, 7304230020, 7304240020, 7304291020, 7304293020, 7304318030, 7304395830, 7304399230, 7304399320, 7304518930, 7304599230 und 7304599320) eingereiht werden, mit Ursprung in Russland und der Ukraine (im Folgenden „betroffene Ware“).

(28)

Die betroffene Ware hat eine Vielzahl von Verwendungszwecken, beispielsweise als Leitungsrohre für den Transport von Flüssigkeiten, im Baugewerbe für Spundwände, für mechanische Verwendungszwecke, als Gasrohre, als Kesselrohre und als sogenannte OCTG-Rohre (Oil and Country Tubular Goods), die als Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge in der Ölförderung dienen.

(29)

Nahtlose Rohre werden dem Nutzer in sehr unterschiedlicher Form geliefert. Sie können beispielsweise galvanisiert sein, mit Gewinde, als „green tubes“ (d. h. ohne irgendeine Wärmebehandlung), mit besonderem Abschluss, unterschiedlichen Querschnitten, auf Größe geschnitten oder nicht. Da es keine allgemein üblichen Standardgrößen für diese Rohre gibt, werden die meisten auf Bestellung gefertigt. Nahtlose Rohre sind normalerweise zusammengeschweißt. In besonderen Fällen können sie aber auch über ein Gewinde verbunden sein oder einzeln verwendet werden, wobei sie jedoch weiterhin schweißbar sind. Die Untersuchung zeigte, dass alle nahtlosen Rohre dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungszwecke aufweisen.

2.2.   Gleichartige Ware

(30)

Wie bereits bei vorangegangenen Untersuchungen und bei der jüngsten Untersuchung wurde auch bei dieser Auslaufüberprüfung festgestellt, dass die aus Russland und der Ukraine in die Union ausgeführte Ware, die in Russland und der Ukraine hergestellte und auf dem russischen und ukrainischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen und daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(31)

Die Kommission prüfte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

3.1.   Russland

3.1.1.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.1.1.1.   Vorbemerkungen

(32)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings aus Russland wahrscheinlich wäre.

(33)

Da — wie in Erwägungsgrund 20 erwähnt — keiner der russischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, fußte die allgemeine Analyse der Kommission, einschließlich der Berechnung des Dumpings, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen.

(34)

Somit wurde die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings anhand von Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung in Verbindung mit Informationen aus anderen Quellen wie nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gesammelten Informationen, Informationen in den schriftlichen Stellungnahmen, unter anderem den russischen Ausfuhrstatistiken des russischen Föderalen Zolldienstes (im Folgenden „FTS“) (20),und den statistischen Daten auf der Fach-Website Metal Expert (21) untersucht.

(35)

Aufgrund von Russlands mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit war es der Kommission nicht möglich, den Normalwert mit dem Ausfuhrpreis je Warentyp zu vergleichen. Daher wurden sowohl der Normalwert als auch der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung unter Verwendung von Durchschnittswerten ermittelt.

3.1.1.2.   Normalwert

(36)

Um den Normalwert zu ermitteln, wandte die Kommission dieselbe Methode an wie der Antragsteller in seinem Antrag. Diese Methode beruht auf den Daten zu russischen Inlandspreisen, die auf Metal Expert verfügbar sind. Die Kommission verwendete daher die durchschnittlichen Inlandspreise ab Werk in Russland, die auf Metal Expert für die zwölf Monate von Juli 2016 bis Juni 2017 angegeben sind.

3.1.1.3.   Ausfuhrpreis

(37)

Die Preise der Ausfuhren in die Union wurden auf der Grundlage der Datenbank der Kommission zu Artikel 14 Absatz 6 ermittelt.

3.1.1.4.   Vergleich

(38)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Der Normalwert wurde gemäß der Methode des Antragstellers (22) und auf der Grundlage von auf Metal Expert verfügbaren Informationen nach oben berichtigt. Der Ausfuhrpreis wurde nach unten auf die Stufe ab Werk berichtigt. Zu diesem Zweck wurden Lieferkosten, Versicherung und Provisionen auf der Grundlage der im Antrag verfügbaren Daten abgezogen.

3.1.1.5.   Dumping

(39)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen berechnete die Kommission eine Dumpingspanne von etwa 33 % für russische Ausfuhren in die Union. Die Menge der Einfuhren war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 0,6 % des Unionsverbrauchs jedoch relativ begrenzt.

3.1.1.6.   Stellungnahme im Anschluss an die endgültige Unterrichtung

(40)

Im Anschluss an die Unterrichtung reichten die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller eine gemeinsame Stellungnahme zur Mitteilung zur Unterrichtung der Kommission ein.

(41)

Beide Unternehmen beanstandeten die Rechtmäßigkeit der bestehenden Maßnahmen. Sie behaupteten zunächst, dass die ursprünglichen Maßnahmen illegal seien, da die Kommission eine Kostenberichtigung auf den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung angewandt habe, was angeblich laut der Rechtsprechung des WTO-Berufungsgremiums illegal sei (23). Weiterhin behaupteten sie, dass der Ansatz der Kommission in den Auslaufüberprüfungen, keine unternehmensspezifischen Feststellungen zu treffen (24), im Widerspruch zum Wortlaut und zum Geist der Grundverordnung und des WTO-Antidumpingübereinkommens stehe.

(42)

Das erste Vorbringen wurde zurückgewiesen, da es sich auf die Berechnung des ursprünglichen Zolls, der nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens ist, bezieht. Da keine russischen ausführenden Hersteller mitarbeiteten, mussten für die Zwecke dieser Auslaufüberprüfung die Bestimmungen von Artikel 18 angewandt werden. Im Hinblick auf das zweite Vorbringen lieferten die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller keine Begründung dafür, warum landesweite Bestimmungen im Zusammenhang mit Auslaufüberprüfungen illegal sein sollten. Somit wurde dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen.

(43)

In Bezug auf die besonderen Aspekte der Untersuchung widersprachen die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller zunächst der Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung durch die Kommission und behaupteten, die Kommission habe im Laufe der Untersuchung übermittelte Informationen nicht beachtet.

(44)

Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung wurden alle bekannten russischen ausführenden Hersteller aufgefordert, den Fragebogen für ausführende Hersteller nach der Untersuchungseinleitung zu beantworten (25). Darüber hinaus erhielt die ständige Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union leere Fragebögen und wurde aufgefordert, andere russische Hersteller zu kontaktieren, die der Kommission zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung nicht bekannt waren (oder der Kommission solche Hersteller zu benennen), sodass diese die Gelegenheit erhalten, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(45)

Die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller, die sich meldeten, informierten die Kommission am 21. August 2017 darüber, dass sie beschlossen hätten, bei der Untersuchung nicht vollständig mitzuarbeiten; sie gaben an, dass sie beschlossen hätten, den Fragebogen nicht zu beantworten, und ihre Mitarbeit darauf beschränken würden, nur bestimmte Daten (wie zur Produktion und zur Kapazität sowie zu Ausfuhrpreisen für Drittlandmärkte) und Stellungnahmen zu bestimmten Aspekten der Untersuchung einzureichen. Den beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller wurde dennoch ein Fragebogen geschickt und sie wurden aufgefordert, diesen zu beantworten. In ihrer Mitteilung zu dieser Aufforderung wurden die russischen ausführenden Hersteller unmissverständlich darüber informiert, dass die Kommission Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde, sollte sie keine Antworten auf den Fragebogen erhalten. Es ging keine Antwort auf den Fragebogen ein.

(46)

Infolgedessen unterrichtete die Kommission die russischen Behörden über ihre Absicht, am 22. März 2018 Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden.

(47)

Die Kommission betonte außerdem bei der Anhörung am 8. August 2018, dass sie die von den beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller übermittelten Daten nicht ignoriert hat, was diese fälschlicherweise behauptet hatten. Die Kommission erklärte, dass sie die Daten der beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller im Hinblick auf die Kapazität und die Produktion mit öffentlich verfügbaren Daten, nämlich von Metal Expert, abgeglichen hat. Die Kommission verwendete auch die Daten der russischen Ausfuhrstatistiken, die von den ausführenden Herstellern bereitgestellt wurden, wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt. Daher wurde das Vorbringen, die Kommission habe die von den beiden Gruppen der russischen ausführenden Herstellern eingereichten Informationen nicht berücksichtigt, zurückgewiesen.

(48)

Die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller gaben außerdem an, dass sie die Kommission eingeladen hätten, die wenigen Daten durch Kontrollbesuche zu prüfen, dass jedoch keine Kontrollbesuche stattgefunden hätten.

(49)

Nach Artikel 16 der Grundverordnung führt die Kommission Kontrollbesuche durch, wenn sie es für angemessen erachtet; ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen solchen Kontrollbesuch nicht durchzuführen. Die Kommission entschied auf dieser Grundlage und da sie in diesem Fall keine ordentliche Antwort auf den Fragebogen erhalten hatte, keinen Kontrollbesuch durchzuführen.

3.1.2.   Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen

(50)

Wie bereits ausgeführt, wurde ein Anhalten des Dumpings aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt, die Menge der Einfuhren war in diesem Zeitraum jedoch relativ begrenzt. Daher untersuchte die Kommission, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre, wenn man die geltenden Antidumpingmaßnahmen auslaufen lassen würde. Hierzu betrachtete sie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland, die Attraktivität des Unionsmarktes und das Ausfuhrverhalten der russischen Ausführer auf anderen Märkten.

3.1.2.1.   Kapazitätsreserven

(51)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung beanstandeten die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die verfügbaren Kapazitätsreserven in Russland. Die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller behaupteten insbesondere, die Kommission habe die verfügbaren Kapazitätsreserven in Russland zu hoch eingeschätzt. Die Höhe der Kapazitätsreserven wurde auf der Basis von Marktinformationen (Metal Expert) errechnet und auf mehr als 550 000 Tonnen geschätzt.

(52)

Die Kommission erläuterte bei der Anhörung am 8. August 2018 die Daten, die sie zur Berechnung der in der Mitteilung zur Unterrichtung angegebenen Zahl verwendet hatte, d. h. die (im Dossier enthaltenen) öffentlich verfügbaren Daten zum Zeitpunkt der Erstellung der Mitteilung zur Unterrichtung. Nach Eingang der Stellungnahmen und nach den Gesprächen bei der Anhörung forderte die Kommission die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller auf, ihre aktuellsten detaillierten Daten zur Produktion und zur Kapazität zu übermitteln. Die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller übermittelten der Kommission diese Informationen (von Metal Expert) am 10. August 2018. Daher verwendete die Kommission zur Berechnung der Produktionskapazität die aktualisierten Daten von Metal Expert, die von den beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller am 10. August 2018 übermittelt wurden.

(53)

Die sich hieraus ergebenden Zahlen für die Kapazitätsreserven deuteten auf eine Kapazitätsreserve in Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von 350 000 bis 380 000 Tonnen hin. Diese erhebliche Überkapazität entspricht mehr als 25 % des Unionsverbrauchs.

3.1.2.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(54)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass der Unionsmarkt aus folgenden Gründen für russische Hersteller attraktiv ist:

(55)

Erstens kann der Unionsmarkt, was die Größe anbelangt, mit einem Verbrauch von über 1,3 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und 1,5 Mio. Tonnen im Jahr 2014 als einer der weltweit größten Märkte für nahtlose Rohre angesehen werden.

(56)

Zweitens könnten russische Ausfuhren in einen der Hauptausfuhrmärkte nach der Festsetzung von Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 in Höhe von 25 % auf Stahlprodukte (26), die auch für die betroffene Ware gelten, zumindest teilweise eingeschränkt werden. Dadurch würde der Unionsmarkt wiederum attraktiver, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöhen würde, dass es zu einer Verlagerung der Handelsströme in die EU kommt.

(57)

Hinsichtlich der Preise zeigt das Niveau der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (siehe Erwägungsgrund 137), dass das durchschnittliche Preisniveau russischer Einfuhren im Unionsmarkt unter dem der Unionshersteller liegt und es daher wahrscheinlich ist, dass die Ausfuhren bei Aufhebung der Maßnahmen weiter steigen werden.

(58)

Aufgrund der relativ niedrigen Menge der Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (8 663 Tonnen) analysierte die Kommission auch die Ausfuhrpreise von Russland in weitere Drittlandmärkte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, wie in offiziellen russischen Ausfuhrstatistiken des FTS angegeben, und verglich diese Preisniveaus mit den Einfuhrpreisen in die Union. Die Analyse ergab, dass Russland in mehreren seiner Hauptausfuhrmärkte ähnliche oder teils sogar niedrigere Verkaufspreise hatte als die Preise der gedumpten Einfuhren in den Unionsmarkt.

(59)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 50 bis 58 dargelegten Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist, dass gedumpte Einfuhren aus Russland erneut in signifikantem Maße auftreten.

3.1.2.3.   Stellungnahme im Anschluss an die endgültige Unterrichtung

(60)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung erklärten die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller, dass ein Anhalten des Dumpings bei Außerkrafttreten der Maßnahmen unwahrscheinlich sei. Sie hoben die Leistung des russischen Inlandsmarktes für nahtlose Rohre und die Situation auf anderen Ausfuhrmärkten als wichtigsten Aspekt zur Widerlegung der Feststellungen der Kommission hervor. Darüber hinaus behaupteten die russischen ausführenden Hersteller, dass die Kommission die von ihnen vorgelegten (öffentlich verfügbaren) Daten hinsichtlich der Preisniveaus auf anderen Drittlandmärkten nicht berücksichtigt habe.

(61)

Dieser Einwand ist sachlich falsch. Die Kommission unterrichtete die russischen ausführenden Hersteller bei der Anhörung am 8. August 2018 darüber, dass sie die öffentlich verfügbaren Daten der russischen Ausfuhrstatistiken, die von den beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller übermittelt wurden, berücksichtigt hat (27). Auf Grundlage dieser Daten bestätigte die Kommission, dass die Preisniveaus für mehrere wichtige Ausfuhrmärkte Russlands, die einen wesentlichen Teil der russischen Gesamtausfuhren von nahtlosen Rohren ausmachen, unter den Preisen für Ausfuhren in die Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung lagen (28). Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(62)

Die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller behaupteten, dass die Feststellung der Kommission im Hinblick auf die Größe des Unionsmarktes, wie in Erwägungsgrund 55 dargelegt, deutlich überschätzt sei. Darüber hinaus behaupteten sie, dass es andere attraktivere Märkte als den Unionsmarkt gebe.

(63)

Erstens wurde die Bedeutung des Unionsmarktes bei der Anhörung am 8. August 2018 besonders hervorgehoben, da Vertreter des größten russischen Herstellers bestätigten, dass der Unionsmarkt in der Tat einer der wichtigsten Märkte für die betroffene Ware sei. Es muss festgestellt werden, dass die Kommission keine Stellung dazu bezogen hat, ob es andere attraktivere Märkte als den Unionsmarkt geben könnte. Die Kommission hat vielmehr festgestellt, dass der Unionsmarkt für russische ausführende Hersteller aus den in den Erwägungsgründen 55 und 58 aufgeführten Gründen attraktiv ist.

(64)

Die Kommission beobachtete in dieser Hinsicht Unstimmigkeiten zwischen den vorgetragenen Stellungnahmen der russischen ausführenden Hersteller und den tatsächlich in diesen Stellungnahmen angegebenen Daten. Die russischen ausführenden Hersteller betonten insbesondere, dass die Preise für bestimmte Länder, wie Indien, die Türkei und die VAE, über den Ausfuhrpreisen in die Union liegen (29). Diese Behauptung ist sachlich falsch und widerspricht den tatsächlichen Daten, die von den gleichen Parteien übermittelt wurden (30), die deutlich zeigen, dass die Ausfuhrpreise in die Union während des Untersuchungszeitraums tatsächlich höher waren. (31) Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(65)

Die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller widersprachen auch den Schlussfolgerungen der Kommission, dass es nach Anwendung der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 eine Verlagerung der Handelsströme geben könnte, und bezogen sich auch auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission zur laufenden Schutzmaßnahmenuntersuchung der EU für bestimmte Stahlerzeugnisse, wobei nahtlose Rohre vorläufig von der Anwendung der Maßnahmen ausgeschlossen wurden (32).

(66)

Hinsichtlich der Schutzmaßnahmenuntersuchung der EU läuft das Verfahren noch und nahtlose Rohre wurden vorläufig von den Maßnahmen ausgenommen. Diese vorläufige Ausnahme von nahtlosen Rohren von den vorläufigen Schutzmaßnahmen basiert jedoch nicht darauf, dass keine Verlagerung von Handelsströmen vorliegt (wie fälschlicherweise von den russischen ausführenden Herstellern behauptet), sondern darauf, dass keine Erhöhung der Einfuhren vorliegt. (33)

(67)

Hinsichtlich der potenziellen Folgen der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 bleibt die Kommission dabei, dass das Risiko einer Verlagerung der Handelsströme nicht ausgeschlossen werden kann und dass ein solches Risiko bei Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen definitiv wahrscheinlicher wird. Es muss festgestellt werden, dass ein Zoll von 25 % in den USA im Gegensatz zu einem Zoll von 0 % in der Union (bei Außerkrafttreten der geltenden Zölle) den Unionsmarkt eindeutig attraktiver für die russischen ausführenden Hersteller machen würde als unter den derzeitigen Umständen, d. h., wenn Zölle in beiden Märkten erhoben werden. Daher ist die Entwicklung der Einfuhren in die USA insofern nicht relevant, als die Maßnahmen der Union weiterhin gelten und der Anreiz für eine Verlagerung der Märkte nicht so relevant ist wie bei nicht vorhandenen Maßnahmen der Union.

(68)

Die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller behaupteten außerdem, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass für bestimmte russische ausführende Hersteller Ausnahmen von den Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 eingeführt werden. Die Kommission stellt fest, dass es anhand der in dieser Hinsicht vorliegenden Unterlagen (34) nicht wahrscheinlich ist, dass bestimmte russische Hersteller von den Maßnahmen ausgenommen werden. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen aufgrund fehlender Nachweise in dieser Hinsicht zurück.

(69)

Zuletzt behaupteten die beiden Gruppen der russischen ausführenden Hersteller, dass es im Hinblick auf die begrenzten Ausfuhrmengen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unwahrscheinlich sei, dass eine Aufhebung der Maßnahmen zum Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings führen werde.

(70)

Die Kommission verwies auf die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings in den Erwägungsgründen 50 bis 68 und betonte, dass die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nur vorausblickend ist. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.   Ukraine

3.2.1.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.2.1.1.   Vorbemerkungen

(71)

In der Ukraine sind drei Hersteller nahtloser Rohre bekannt. Einer davon, die Interpipe-Gruppe, arbeitete bei der Untersuchung mit. Die Interpipe-Gruppe ist der bei Weitem größte Hersteller in der Ukraine. Handelsstatistiken zufolge stellten die Ausfuhren von nahtlosen Rohren der Interpipe-Gruppe in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 87 % der gesamten Einfuhren aus der Ukraine in diesem Zeitraum dar (35) und beliefen sich auf 80 711 Tonnen bzw. 6 % des Unionsverbrauchs während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung. Die von der Interpipe-Gruppe übermittelten Daten wurden vor Ort in der Ukraine sowie bei dem verbundenen Händler in der Schweiz und dem verbundenen Einführer in Deutschland geprüft. Nach der Überprüfung korrigierte die Kommission bestimmte ursprünglich von der Interpipe-Gruppe zur Verfügung gestellte Daten, vor allem hinsichtlich der VVG-Kosten und der CIF-Werte.

(72)

Die Interpipe-Gruppe ist alleiniger Eigner von zwei ausführenden Herstellern und kontrolliert diese, nämlich LLC Interpipe Niko Tube (im Folgenden „Niko Tube“) und OJSC Interpipe NTRP (im Folgenden „NTRP“). Im Einklang mit der gängigen Praxis der Kommission wurde für die beiden ausführenden Hersteller eine gemeinsame Dumpingspanne berechnet. Zuerst wurde die Dumpingspanne für beide ausführende Hersteller einzeln berechnet und dann der gewogene Durchschnitt der einzelnen Dumpingspannen auf Ebene der Interpipe-Gruppe ermittelt.

(73)

Angesichts der beträchtlichen Ausfuhren in die Union durch die Interpipe-Gruppe während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung waren die durch die Interpipe-Gruppe bereitgestellten geprüften Daten Hauptgrundlage für die Analyse des Anhaltens des Dumpings.

3.2.1.2.   Normalwert

(74)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage ergab die Untersuchung, dass die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ für beide ausführenden Hersteller waren.

(75)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den von der Interpipe-Gruppe zur Ausfuhr verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(76)

Die Kommission prüfte dann, ob die Inlandsverkäufe der Interpipe-Gruppe für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass für die meisten Warentypen Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen getätigt wurden.

(77)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.

(78)

Der Normalwert beruhte auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wird, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps den Produktionsstückkosten entspricht oder darüber liegt.

Im vorliegenden Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführten Inlandsverkäufe dieses Warentyps.

(79)

Hingegen beruhte der Normalwert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Produktionsstückkosten liegt.

(80)

Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(81)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) die den einzelnen mitarbeitenden ausführenden Herstellern im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind, und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den die einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt haben.

(82)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die Interpipe-Gruppe einige von der Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogene Elemente infrage. Das Vorbringen betraf folgende Aspekte: i) die Berechnung der VVG-Kosten zwischen verwandten Unternehmen; ii) die Verwendung von Kosten von [vertraulich] (36); iii) Fremdwährungsgewinne/-verluste von [vertraulich]; iv) die Berücksichtigung bestimmter Kreditkosten.

(83)

Im Hinblick auf Punkt i informierte die Kommission die Interpipe-Gruppe in der zweiten zusätzlichen Unterrichtung über die Folgen für die Dumpingspanne und die sich daraus ergebenden Feststellungen, wenn das Vorbringen angenommen würde. Die Kommission führte außerdem in dieser Hinsicht eine vorläufige Berechnung durch, in der sie dem gleichen Ansatz wie in der vorherigen Auslaufüberprüfung wählte. Nach der Untersuchung aller Elemente nahm die Kommission das Vorbringen der Interpipe-Gruppe in Bezug auf diesen Punkt an und senkte somit die Dumpingspanne entsprechend (siehe Erwägungsgrund 90). Die Kommission wies die Argumente ii und iii zurück. Aufgrund der Vertraulichkeit der Daten für die Analyse übermittelte die Kommission der Interpipe-Gruppe am Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung eine separate Erläuterung.

(84)

Im Hinblick auf das Vorbringen, dass Kreditkosten bei der Dumpingberechnung hätten berücksichtigt werden müssen, stellte die Kommission fest (wie in der speziellen Unterrichtung vom 13. Juli 2018 erläutert), dass das Unternehmen die entsprechenden Belege zur Unterstützung dieses Vorbringens der Kommission nicht übermittelt hatte. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.1.3.   Ausfuhrpreis

(85)

Die ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union über eine Reihe verbundener Unternehmen ab, die als Händler und/oder Einführer auftraten.

(86)

Im Fall von Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union über ein als Händler auftretendes verbundenes Unternehmen (Interpipe Europe SA) wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(87)

Wurde die betroffene Ware von den ausführenden Herstellern über ein als Einführer tätiges verbundenes Unternehmen (Interpipe Central Trade GmbH) in die Union eingeführt, so wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch anhand der Preise ermittelt, zu denen die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. Berichtigungen des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden an den betreffenden Geschäften mit dem verbundenen Einführer in Deutschland vorgenommen. Der Verkaufspreis, der von dem verbundenen Einführer bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer berechnet wurde, wurde wieder auf die Stufe ab Werk gebracht, indem die VVG-Kosten des verbundenen Einführers, ein angemessener Gewinnbetrag und gegebenenfalls andere Berichtigungen abgezogen wurden.

(88)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung behauptete die Interpipe-Gruppe, dass der CIF-Preis von Interpipe Europe überprüft werden müsse, da es eine Diskrepanz zwischen der Berechnung und der narrativen Erklärung in der unternehmensspezifischen endgültigen Unterrichtung gebe.

Die Kommission stellte tatsächlich fest, dass der narrative Teil der spezifischen Unterrichtung die Methode der CIF-Berechnung nicht richtig darstellte. Die Kommission korrigierte daher den narrativen Teil der spezifischen Unterrichtung und bestätigte, dass die Berechnung auf der Grundlage der Feststellungen, wie sie mit dem Unternehmen während des Kontrollbesuchs besprochen wurden, erfolgt war.

3.2.1.4.   Vergleich

(89)

Die Preise der Interpipe-Gruppe für Ausfuhren in die Union wurden mit dem Normalwert ihrer Inlandsverkäufe auf der Stufe ab Werk verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. In dieser Hinsicht wurden Berichtigungen für die Transportkosten und die sich auf den Normalwert und den Ausfuhrpreis auswirkenden Provisionen abgezogen.

3.2.1.5.   Dumping

(90)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen belief sich die für die Interpipe-Gruppe während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung festgestellte Dumpingspanne auf 21,6 %. Da die Interpipe-Gruppe der größte ukrainische Hersteller ist und da auf sie, wie in Erwägungsgrund 71 erläutert, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die meisten Einfuhren aus der Ukraine entfielen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass das für die Interpipe-Gruppe festgestellte Dumping für die Ukraine auf landesweiter Ebene repräsentativ ist.

(91)

Die Kommission stellte daher fest, dass das Dumping aus der Ukraine während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung angehalten hatte.

3.2.2.   Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen

(92)

Wie weiter oben angeführt, wurde ein Anhalten des Dumpings aus der Ukraine im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt. Einfuhren aus der Ukraine erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 80 711 Tonnen, was einem Marktanteil von 6 % am Unionsmarkt entspricht (37). Zusätzlich zu diesen Feststellungen untersuchte die Kommission, ob ein Anhalten des Dumpings aus der Ukraine bei Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich wäre. Hierzu untersuchte sie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der Ukraine, die Attraktivität des Unionsmarktes und das Ausfuhrverhalten der ukrainischen Ausführer auf anderen Märkten.

3.2.2.1.   Kapazitätsreserven

(93)

Die Kapazitätsreserven wurden wie folgt berechnet: Die Kapazitätsreserven der Interpipe-Gruppe konnten auf der Grundlage der gemeldeten und sorgfältig überprüften Daten ermittelt werden. Die beiden anderen Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine antworteten nicht auf den Fragebogen. Sie lieferten lediglich bestimmte Informationen über ihre Produktion und die Produktionskapazitäten in schriftlichen Stellungnahmen. Diese Informationen wurden untersucht und mit den Marktinformationen, insbesondere von Metal Expert, verglichen. Dementsprechend wurden die verfügbaren Kapazitätsreserven der Ukraine auf mindestens rund 500 000 Tonnen geschätzt, was etwa 40 % des Unionsverbrauchs entspricht (38).

(94)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung widersprach die Interpipe-Gruppe den oben genannten Zahlen für die Kapazitätsreserve und behauptete ursprünglich, dass es sich um [80 000-100 000 Tonnen] handelt. In Reaktion auf die Stellungnahme lieferte die Kommission detaillierte Erläuterungen und Klarstellungen in ihrer ersten zusätzlichen Unterrichtung an die Interpipe-Gruppe, bei der Anhörung des Unternehmens und auch in der zweiten zusätzlichen Unterrichtung an die Interpipe-Gruppe. In ihrer Stellungnahme zur ersten zusätzlichen Unterrichtung und bei der Anhörung bestätigte die Interpipe-Gruppe, dass sie mit der von der Kommission errechneten Kapazitätsreserve einverstanden sei, soweit sie die Interpipe-Gruppe betreffe; diese errechnete Kapazitätsreserve war wesentlich höher als die in der Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung aufgeführte Zahl. Nichtsdestotrotz beanstandete die Interpipe-Gruppe weiterhin die Kapazitätsberechnung in Bezug auf die beiden anderen ukrainischen Hersteller.

(95)

In dieser Hinsicht erinnerte die Kommission die Interpipe-Gruppe daran, dass keines der beiden Unternehmen vollständig mit der Kommission zusammengearbeitet hatte, da sie nur bestimmte Informationen zur Produktion und/oder zur Produktionskapazität eingereicht hatten. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die von diesen Parteien eingereichten Informationen, entgegen den Behauptungen der Interpipe-Gruppe, von der Kommission bei ihrer Untersuchung berücksichtigt wurden. In der Tat verglich die Kommission die in den Stellungnahmen eingereichten Informationen mit öffentlich verfügbaren Daten von Metal Expert.

(96)

Für eine dieser Parteien wurde die Behauptung, dass es einen massiven Rückgang der Produktionskapazität im Bezugszeitraum gegeben habe, durch die Daten von Metal Expert bestätigt. Zur Berechnung der Kapazitätsreserven stützte sich die Kommission somit auf die in Metal Expert angegebene niedrigere Produktionskapazität. Nach dieser zusätzlichen Unterrichtung widersprach die Interpipe-Gruppe jedoch weiterhin der so ermittelten Zahl für die Kapazitätsreserven. Die Kommission wies dieses Vorbringen aus den folgenden Gründen zurück:

(97)

Das betroffene Unternehmen stellte in seiner Stellungnahme keine Zahlen zur Produktionskapazität bereit. Es stellte nur fest, dass die Beschäftigung zurückgegangen sei (Rückgang zwischen 60 % und 75 % der Belegschaft) und dass sich die Produktion auf [4 000-10 000] MT jährlich belaufe. Darüber hinaus übermittelte die Interpipe-Gruppe in ihrer Stellungnahme im Anschluss an die zusätzliche Unterrichtung keinerlei Schätzung der Produktionskapazität des betroffenen Unternehmens.

(98)

Somit ergibt sich aus den Stellungnahmen der Interpipe-Gruppe und der Stellungnahme des betroffenen Unternehmens, dass der Kommission nicht einmal ein Ausgangspunkt für die Prüfung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven für dieses Unternehmen angegeben wurde. Die Kommission schlussfolgerte nichtsdestotrotz, dass die Behauptung des betroffenen Unternehmens durch öffentlich zugängliche Daten bestätigt wurde, da sich die reduzierte Produktionskapazität in den Produktionskapazitätszahlen von Metal Expert widerspiegeln. Die Kommission entschied somit, die Reservekapazitäten auf der Grundlage der Produktionsdaten des betroffenen Unternehmens und der von Metal Expert veröffentlichten Produktionskapazitäten zu errechnen.

(99)

Daher wurde die Behauptung, das Unternehmen habe seine Produktionskapazität erheblich reduziert, von der Kommission akzeptiert. Somit ist das Vorbringen der Interpipe-Gruppe unbegründet.

(100)

Im Hinblick auf den dritten Hersteller stellte die Kommission erhebliche Diskrepanzen zwischen den von dem Unternehmen vorgelegten und den öffentlich zugänglichen Daten fest. Zur Berechnung der Kapazitätsreserven stützte sich die Kommission somit auf die von Metal Expert angegebene Produktionskapazität. Die Interpipe-Gruppe war der Auffassung, dass die Kommission Annahmen auf der Grundlage einer angeblichen Überprüfung dieses Unternehmens, die im Rahmen einer anderen Antidumpinguntersuchung vor mehr als zehn Jahren durchgeführt wurde, anstellen solle. Die Kommission ist der Meinung, dass die Verwendung neuerer Zahlen eine geeignetere und zuverlässigere Methode zum Errechnen der Produktions- und Reservekapazitäten im Rahmen dieser Untersuchung darstellt.

(101)

In dieser Hinsicht stellt die Kommission fest, dass der betroffene Hersteller in mehreren Stellungnahmen an die Kommission (39) angab, dass sich die Zahl der vorhandenen Produktionslinien in den letzten Jahren nicht verändert habe (obwohl einige dieser Linien angeblich derzeit nicht genutzt werden). Aus diesem Grund und da keine Fragebogenantworten vorliegen, konnte die Kommission nicht prüfen, ob die Behauptungen des Unternehmens die Annahme seines Vorbringens bezüglich der reduzierten Produktionskapazität rechtfertigen.

(102)

Im Anschluss an die spezielle zusätzliche Unterrichtung reichte die Interpipe-Gruppe ein Dokument ein, das ihrer Ansicht nach die Berechnung im Hinblick auf die beiden anderen ukrainischen Hersteller widerlege. Das Dokument widersprach jedoch den Marktinformationen, die der Kommission zugänglich waren und die die Berechnung der Kommission bestätigten. Diese Marktinformationen zeigen, dass die Produktionskapazität der anderen beiden ukrainischen ausführenden Hersteller wesentlich höher waren als in dem von der Interpipe-Gruppe eingereichten Dokument angegeben.

(103)

Daher bestätigte die Kommission ihren Entschluss im Hinblick auf die Kapazitätsreserven in der Ukraine, wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt.

3.2.2.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(104)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Unionsmarkt aus folgenden Gründen auch für die ukrainischen ausführenden Hersteller attraktiv ist:

(105)

Erstens kann der Unionsmarkt, was die Größe anbelangt, mit einem Verbrauch von über 1,3 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und 1,5 Mio. Tonnen im Jahr 2014 als einer der weltweit größten Märkte für nahtlose Rohre angesehen werden.

(106)

Zweitens zeigt das Niveau der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hinsichtlich der Preise (siehe Erwägungsgrund 136), dass das durchschnittliche Preisniveau ukrainischer Einfuhren auf dem Unionsmarkt unter dem der Unionshersteller liegt und es daher wahrscheinlich ist, dass die Ausfuhren bei Aufhebung der Maßnahmen weiter steigen werden.

(107)

Drittens hat die Ukraine ihre Ausfuhren in den letzten Jahren trotz der geltenden Antidumpingzölle stetig gesteigert (von weniger als 2 % Marktanteil im Jahr 2012 auf 6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung), was bestätigt, dass der Unionsmarkt trotz der geltenden Zölle weiterhin ein attraktiver Markt bleibt.

(108)

Viertens könnten ukrainische Ausfuhren in einen der Hauptausfuhrmärkte nach der Festsetzung von Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 in Höhe von 25 % auf Stahlerzeugnisse (40), die auch für die betroffene Ware gelten, zumindest teilweise eingeschränkt werden. Dadurch würde der Unionsmarkt wiederum attraktiver, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöhen würde, dass es zu einer Verlagerung der Handelsströme in die EU kommt. Dies muss neben anderen bestehenden Handelshemmnissen in Drittlandmärkten betrachtet werden (siehe Erwägungsgrund 116).

(109)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung beanstandete die Interpipe-Gruppe die Ergebnisse der Kommission in Bezug auf die Attraktivität des Unionsmarktes.

(110)

Die Interpipe-Gruppe widersprach insbesondere der Einschätzung der Kommission im Hinblick auf die potenziellen Folgen der 232-Maßnahmen der USA und die steigenden Einfuhren aus der Ukraine im Bezugszeitraum.

(111)

Hinsichtlich des ersten Punktes beanstandete die Interpipe-Gruppe die Analysen der Kommission bezüglich der potenziellen Folgen, die die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 auf dem Markt haben werden. Die Interpipe-Gruppe war insbesondere der Auffassung, dass das Risiko einer Verlagerung der Handelsströme auf den Unionsmarkt nicht bestehe. Die Interpipe-Gruppe verwies außerdem auf die vorläufigen Maßnahmen der Kommission im Zusammenhang mit der Schutzmaßnahmenuntersuchung bei Stahlerzeugnissen in Bezug auf nahtlose Rohre.

(112)

Erstens wurde, wie in Erwägungsgrund 66 beschrieben, bei den vorläufigen Maßnahmen im Rahmen der Schutzmaßnahmenuntersuchung entschieden, nahtlose Rohre von den vorläufigen Maßnahmen auszunehmen. Diese vorläufige Ausnahme erfolgte jedoch nicht auf der Grundlage dessen, dass kein Risiko einer Verlagerung der Handelsströme bestünde, sondern vielmehr aus dem Grund, dass die Einfuhren dieser Ware im relevanten Zeitraum insgesamt nicht gestiegen waren.

(113)

Zweitens erkannte die Interpipe-Gruppe an, dass einige ihrer Ausfuhren in die USA OCTG-Rohre, aber auch allgemein verwendete Rohre und Leitungsrohre betreffen, was dem Warentyp entspricht, der hauptsächlich in die Union ausgeführt wird. Die Interpipe-Gruppe gab auch an, dass sich die Ausfuhren in die USA bis (einschließlich) Mai 2018 erhöht hätten.

(114)

Die Kommission bleibt dabei, dass ein Risiko besteht, dass zumindest ein Teil der derzeitigen Ausfuhren in die USA aus der Ukraine in die Union verlagert werden könnte, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden. Dieses Risiko besteht insbesondere für standardmäßige nahtlose Rohre. Es muss festgestellt werden, dass ein Zoll von 25 % auf standardmäßige nahtlose Rohre in den USA im Gegensatz zu einem Zoll von 0 % in der Union bei Außerkrafttreten der geltenden Zölle den Unionsmarkt eindeutig attraktiver für die ukrainischen ausführenden Hersteller macht als unter den derzeitigen Umständen, d. h., wenn Zölle in beiden Märkten erhoben werden. Daher sind die Entwicklungen insofern nicht relevant, als die Maßnahmen der Union weiterhin gelten und der Anreiz für eine Verlagerung der Märkte wohl nicht so relevant ist wie bei nicht vorhandenen Maßnahmen der Union. Darüber hinaus würde die Tatsache, dass nach den 232-Maßnahmen der USA einige Länder und/oder spezielle Unternehmen bereits ausgenommen wurden, es für ukrainische Hersteller schwieriger machen, im US-Markt zu bestehen (41).

(115)

Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass das Risiko einer Verlagerung der Handelsströme nicht ausgeschlossen werden kann und dass ein solches Risiko bei Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen definitiv wahrscheinlicher wird.

(116)

Und zuletzt sollten die 232-Maßnahmen der USA auch in einem breiteren Kontext betrachtet werden, was die Ukraine betrifft; zahlreiche Handelshemmnisse für ukrainische Hersteller von nahtlosen Rohren bestehen derzeit auch in einigen anderen Drittlandmärkten, nämlich durch Antidumpingmaßnahmen in Brasilien, Kanada, Mexiko und Russland.

(117)

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen bleibt die Kommission daher dabei, dass der Unionsmarkt ohne einen Antidumpingzoll noch attraktiver würde und somit wahrscheinlich verstärkt gedumpte Einfuhren aus der Ukraine auf ihn gelangen würden.

3.2.2.3.   Weitere Stellungnahmen im Anschluss an die endgültige Unterrichtung

(118)

Die Interpipe-Gruppe stellte mehrere Behauptungen im Zusammenhang mit den Verbrauchsentwicklungen auf dem ukrainischen Markt und der Diversifizierung ihrer Ausfuhrmärkte auf. Erstens behauptete die Interpipe-Gruppe, dass die Entwicklung ihrer Ausfuhren und Marktanteile der Entwicklung des Verbrauchs in der Union folge oder anderweitig mit ihr zusammenhänge und dass die Entwicklung der Einfuhren und deren Marktanteile kein Risiko für die Industrie in der Union erzeugen könnten. Zweitens behauptete die Interpipe-Gruppe, dass sie angesichts des beispiellosen Wachstums des ukrainischen Marktes ihre Verkäufe von nahtlosen Rohren in die Union nicht erhöhen könne. Die Interpipe-Gruppe schlussfolgerte, dass der Anstieg der Inlandsnachfrage in der Lage sei, jede zusätzliche Produktion in der Ukraine aufzunehmen. In gleicher Weise verwies die Interpipe-Gruppe auf ein diversifizierteres Ausfuhrportfolio, um die Feststellung der Kommission zu widerlegen, dass die Wahrscheinlichkeit anhaltender Dumpingpraktiken besteht. Die Kommission ging auf diese Behauptungen in der zweiten zusätzlichen Unterrichtung an die Interpipe-Gruppe ein.

(119)

Die Kommission zog diese Behauptungen in Betracht, widersprach ihnen jedoch. Der erste Aspekt dieser Behauptung ist sachlich falsch und der zweite Aspekt entspricht nicht den Tatsachen, die sich aus dieser Untersuchung ergaben.

(120)

In Bezug auf den ersten Aspekt ist beispielsweise festzustellen, dass die Ukraine 2015 ihre Ausfuhren um 20 % steigerte, während der Unionsverbrauch um 9 % sank. Darüber hinaus erhöhte die Ukraine ihre Marktanteile in der Union insgesamt betrachtet im Bezugszeitraum um 27 % (ihre Marktanteile stiegen um 1,3 Prozentpunkte), während der Unionsverbrauch im gleichen Zeitraum um 10 % sank.

(121)

Daher bestätigte die Kommission, dass die Ukraine im Bezugszeitraum ihre Einfuhrmengen in die Union erheblich steigerte (und einen Marktanteil von 6 % erreichte), obwohl der Verbrauch zurückging und trotz der geltenden Maßnahmen. Wie bei der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings weiter oben festgestellt wurde, ist es wahrscheinlich, dass sich der Anteil an gedumpten Einfuhren aus der Ukraine im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen erhöhen wird. Somit wurde das Vorbringen der Interpipe-Gruppe zurückgewiesen.

(122)

Im Hinblick auf den zweiten Aspekt in Erwägungsgrund 118 bleibt die Kommission dabei, dass die Fakten eindeutig eine andere Entwicklung im Ausfuhrverhalten der ukrainischen ausführenden Hersteller in den Unionsmarkt zeigen als die Voraussagen der Interpipe-Gruppe. Die Kommission widersprach nicht den von der Interpipe-Gruppe beschriebenen Entwicklungen des Inlandsverbrauchs und des Verbrauchs in anderen Ausfuhrzielen. Die Kommission wies vielmehr darauf hin, dass die von der Interpipe-Gruppe daraus gezogenen Schlussfolgerungen/Voraussagen (in Bezug darauf, wie dies das Vorgehen der ukrainischen Hersteller auf dem Unionsmarkt beeinflusst) nicht den Fakten entsprechen, nämlich einer Steigerung der Einfuhren in die Union auch bei einem geltenden Antidumpingzoll. Zuletzt bezieht sich die Kommission im Zusammenhang mit der Behauptung über die Ausfuhrdiversifizierung auf Erwägungsgrund 116, in dem angeführt wurde, dass es derzeit einige geltende Handelsbeschränkungen für die Ukraine auf einigen relevanten Drittlandmärkten gibt. Daher sollte der angebliche Anstieg bei den Ausfuhrzielen im Zusammenhang mit den oben erwähnten Handelsbeschränkungen auf anderen Märkten betrachtet werden.

(123)

Infolgedessen wurde dieses Vorbringen angesichts der Feststellungen in Bezug auf die Attraktivität des Unionsmarktes, die Reservekapazitäten und bestimmte Handelshemmnissen auf einigen Drittlandmärkten zurückgewiesen.

(124)

Die Interpipe-Gruppe widersprach schließlich der Analyse der Kommission im Hinblick auf eine zukünftige Joint-Venture-Vereinbarung mit einem der wichtigsten Hersteller in der Union. Die Kommission erläuterte ihre Prüfung in Bezug auf diesen Punkt in der zweiten zusätzlichen Unterrichtung an das Unternehmen. Erstens wurde das zukünftige Joint-Venture nach den der Kommission vorliegenden Informationen noch nicht von allen zuständigen Wettbewerbsbehörden freigegeben. Daher kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden, welche Folgen dieses Joint-Venture gegebenenfalls auf die Ausfuhren von nahtlosen Rohren der Interpipe-Gruppe in die Union haben könnte. Zweitens bestätigte die Interpipe-Gruppe, dass das Joint-Venture noch nicht vereinbart worden ist. Drittens verweist die Kommission auf ihre Einschätzung in der zweiten zusätzlichen Unterrichtung an das Unternehmen, in der sie auch hervorgehoben hatte, dass ihr trotz mehrfacher Anfragen Zugang zu den Details der betreffenden Joint-Venture-Vereinbarung verweigert wurde, sodass die Folgen z. B. einer potenziellen zukünftigen Produktion nicht untersucht werden konnten. Dementsprechend konnten bisher keine Schlüsse über die Auswirkungen dieses Joint-Ventures gezogen werden. Die Kommission fügt jedoch hinzu, dass die Behauptungen im Hinblick auf die potenziellen Auswirkungen des Joint-Ventures auf dem Unionsmarkt und die Behauptungen der Interpipe-Gruppe in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings sich stark widersprechen, insofern sie die Möglichkeit (bzw. Unmöglichkeit) einer Erhöhung der Ausfuhren der Interpipe-Gruppe in die Union betreffen (42).

3.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen

(125)

Angesichts i) der anhaltenden Dumpingpraktiken beider Länder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, ii) der beträchtlichen verfügbaren Kapazitätsreserven (zusammengerechnet mehr als 800 000 Tonnen) und iii) der Attraktivität des Unionsmarktes kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich wäre, dass gedumpte Einfuhren aus der Ukraine und Russland weiter steigen bzw. erneut in signifikantem Maß auftreten würden.

4.   UNIONSPRODUKTION UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(126)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 18 Herstellern in der Union hergestellt. Sie sind als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(127)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, wie die im Antrag enthaltenen Informationen, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern und dem Antragsteller eingeholten Daten sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(128)

Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 2,25 Mio. Tonnen geschätzt. In dieser Zahl ist die Produktion sämtlicher Unionshersteller enthalten (unabhängig davon, ob die Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen waren); diese Produktionsmenge wurde ausgehend von geprüften Daten des Antragstellers ermittelt.

(129)

Wie in den Erwägungsgründen 17 und 18 ausgeführt, wurde aus den 12 Unionsherstellern, welche die zur Auswahl der Stichprobe angeforderten Informationen vor der Einleitung der Überprüfung übermittelten, eine endgültige Stichprobe von vier Herstellern gezogen.

(130)

Auf die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 30 % der Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und 37 % der Gesamtverkäufe auf dem Unionsmarkt. Daher wird die endgültige Stichprobe als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union angesehen.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

5.1.   Unionsverbrauch

(131)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Gesamtmenge der Einfuhren ermittelt. Im Bezugszeitraum ging der Unionsverbrauch insgesamt um 10 % zurück. Der tiefste Punkt wurde im Jahr 2016 erreicht, als der Verbrauch im Vergleich zum Jahr 2014 um 14 % gesunken war. Im Untersuchungszeitraum wurde ein leichter Anstieg des Verbrauchs festgestellt.

 

2014

2015

2016

UZÜ

Verbrauch (in Tonnen)

1 493 525

1 360 682

1 283 739

1 344 610

Index

100

91

86

90

Quellen: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung, angeforderte Informationen, Fragebogenantworten.

5.2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.2.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(132)

Im Hinblick auf Mengen und Marktanteile entwickelten sich die Einfuhren aus Russland und der Ukraine in die Union im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2014

2015

2016

UZÜ

Russland

Menge (in Tonnen)

10 073

6 450

8 178

8 663

Index

100

64

81

86

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

0,7

0,5

0,6

0,6

Index

100

70

94

96

Ukraine

Menge (in Tonnen)

70 608

77 314

77 550

80 711

Index

100

109

110

114

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

4,7

5,7

6,0

6,0

Index

100

120

128

127

Beide betroffene Länder

Menge (in Tonnen)

80 681

83 764

85 729

89 373

Index

100

104

106

111

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

5,4

6,2

6,7

6,6

Index

100

114

124

123

Quellen: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung, angeforderte Informationen, Fragebogenantworten.

(133)

Die Einfuhrmengen aus beiden betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum trotz geltender Antidumpingmaßnahmen um insgesamt 11 %. Der Anstieg war ausschließlich auf Einfuhren aus der Ukraine zurückzuführen, die um 14 % im Bezugszeitraum stiegen, während Einfuhren aus Russland um 14 % sanken. Im selben Zeitraum stieg der gemeinsame Marktanteil der beiden Länder um 23 %, was ebenfalls auf den Anstieg von Einfuhren aus der Ukraine zurückzuführen ist, deren Marktanteil sich im Bezugszeitraum um 27 % erhöhte und 6 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreichte, während der Marktanteil Russlands um 4 % zurückging und 0,6 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach. Hierbei ist zu bedenken, dass gleichzeitig der Verbrauch rückläufig war.

5.2.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(134)

In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis von Einfuhren aus Russland und der Ukraine angegeben. Es muss betont werden, dass während des Bezugszeitraums die Verkaufspreise der Einfuhren aus beiden betroffenen Ländern nicht nur unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, sondern auch einen deutlichen Trend nach unten zeigten.

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittspreis russischer Einfuhren in EUR/Tonne

758

692

631

633

Index

100

91

83

83

Durchschnittspreis ukrainischer Einfuhren in EUR/Tonne

731

679

607

618

Index

100

93

83

85

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung.

(135)

Da keine ausführenden Hersteller aus Russland mitarbeiteten, musste die Preisunterbietung bei den Einfuhren aus Russland anhand von Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen ermittelt werden. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren aus der Ukraine wurde anhand der Ausfuhrpreise des mitarbeitenden ukrainischen ausführenden Herstellers (ohne Antidumpingzoll) ermittelt. Die CIF-Einfuhrpreise wurden um nach der Einfuhr anfallende Kosten nach oben berichtigt. Die Berichtigung belief sich laut Feststellungen der vorherigen Auslaufüberprüfung auf 2 EUR pro Tonne. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der unabhängigen Einführer in der laufenden Untersuchung gab es keine Grundlage, um die Höhe dieser Berichtigung neu abzuschätzen. Für den Wirtschaftszweig der Union wurden die Preise der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen an ihre unabhängigen Abnehmer zugrunde gelegt, die um Lieferkosten, Preisnachlässe und Provisionen nach unten auf die Stufe ab Werk berichtigt wurden.

(136)

Die Unterbietungsspanne für Einfuhren von nahtlosen Rohren durch den einzigen mitarbeitenden ukrainischen Hersteller (auf den mengenmäßig 90 % der ukrainischen Einfuhren in die EU entfallen) betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 28,9 %.

(137)

Für Russland wurde auf Grundlage des Vergleichs der Durchschnittspreise eine Unterbietungsspanne von 20,3 % festgestellt. Zudem ergab die Analyse der russischen Ausfuhrpreise in weiteren Drittlandmärkten, dass Russland auf einigen seiner Hauptausfuhrmärkte ähnliche oder teils sogar niedrigere Verkaufspreise hatte als in der Union, wodurch die Schlussfolgerung untermauert wurde, dass das derzeitige Niveau der russischen Preise die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterbieten würde.

(138)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung behaupteten die beiden russischen ausführenden Hersteller, dass diese Unterbietungsspanne nicht repräsentativ sei, da ihre Ausfuhren in die Union aus Low-End-Produkten bestünden, wohingegen die Inlandsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union einen erheblichen Anteil an High-End-Produkten, nämlich OCTG-Rohre, hätten. Laut den Unternehmen müsste die Berechnung der Unterbietung zu einer ganz anderen Spanne führen, wenn die Preise ähnlicher Warentypen miteinander verglichen würden.

(139)

In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Kommission keinen Preisvergleich auf der Grundlage von Warentypen durchführen konnte, da die betroffenen russischen ausführenden Hersteller entschieden hatten, an der Untersuchung nicht mitzuarbeiten, und den Fragebogen nicht beantwortet hatten; ansonsten hätte die Kommission die Berechnungen der Unterbietung unter Berücksichtigung einer angeblich unterschiedlichen Warenzusammenstellung bei den russischen Ausfuhren und den Inlandsverkäufen des Wirtschaftszweigs der Union durchführen können.

5.3.   Anderes von Antidumpingmaßnahmen betroffenes Land

(140)

Den Eurostat-Daten zufolge ging die Menge der Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in der Volksrepublik China im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates (43) im Bezugszeitraum um 34 % zurück.

(141)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der Volksrepublik China verringerte sich von 5,7 % im Jahr 2014 auf 4,2 % im UZÜ.

5.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

5.4.1.   Vorbemerkungen

(142)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

(143)

Wie in Erwägungsgrund 129 erwähnt, wurde bei der Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(144)

Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Dazu wurde die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bewertet, und zwar a) aufgrund von makroökonomischen Indikatoren, d. h. Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, zu denen Daten auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt erhoben wurden, und b) auf der Grundlage von mikroökonomischen Indikatoren, d. h. durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten, zu denen Daten auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhoben wurden.

(145)

Alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union wurden zur Ermittlung der makroökonomischen Indikatoren und insbesondere der Daten zu den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(146)

Die mikroökonomischen Indikatoren beruhen auf Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in ihren Fragebogenantworten vorgelegt wurden.

5.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(147)

Bei der Produktion, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union waren im Bezugszeitraum folgende Entwicklungen festzustellen:

 

2014

2015

2016

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

2 925 290

2 125 668

1 921 743

2 247 474

Index

100

73

66

77

Produktionskapazität (in Tonnen)

4 658 456

4 658 456

4 540 036

4 541 932

Index

100

100

97

97

Kapazitätsauslastung (in %)

63

46

42

49

Index

100

73

67

79

Quellen: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung, angeforderte Informationen, Fragebogenantworten.

(148)

Insgesamt ging die Produktionsmenge in der Union im Bezugszeitraum um 23 % zurück. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Produktionskapazität in diesem Zeitraum beinahe konstant blieb (leichter Rückgang um 3 %), führte der Rückgang der Produktion zu einer beträchtlichen Verringerung der Kapazitätsauslastung um 14 Prozentpunkte von 63 % im Jahr 2014 auf 49 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Kapazitätsauslastung erreichte 2015 und 2016 mit 46 % beziehungsweise 42 % ein Rekordtief. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Produktion und folglich die Kapazitätsauslastungsrate an, wobei letztere nach wie vor unter 50 % blieb.

b)   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(149)

Die Verkäufe der Unionshersteller umfassten unter anderem Verkäufe über verbundene Handelsunternehmen. Diese Verkäufe über verbundene Unternehmen beliefen sich im Bezugszeitraum auf etwa 17 % des Unionsverbrauchs. Wenn diese Verkaufsmengen jedoch später an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt weiterverkauft werden, werden sie für die Zwecke der Feststellung von Entwicklungen der Verkaufsmengen, des Marktanteils und des Wachstums des Wirtschaftszweigs der Union dennoch als Teil der Verkäufe betrachtet.

(150)

Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2014

2015

2016

UZÜ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

1 213 764

1 096 745

1 038 252

1 095 231

Index

100

90

86

90

Marktanteil (in %)

81,3

80,6

80,9

81,5

Index

100

99

100

100

Quellen: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung, angeforderte Informationen, Fragebogenantworten.

(151)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück. Diese Entwicklung entspricht der des Verbrauchs, weshalb der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil von rund 81 % während des gesamten Beobachtungszeitraums hindurch halten konnte. Dies wurde jedoch durch eine beträchtliche Senkung der Verkaufspreise erreicht und führte wie nachfolgend erklärt zur Verschlechterung der finanziellen Indikatoren.

c)   Beschäftigung und Produktivität

(152)

Entsprechend dem Rückgang der Produktions- und der Verkaufsmenge war festzustellen, dass auch die Beschäftigungszahlen im Wirtschaftszweig der Union zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 18 % zurückgingen. Dieser Rückgang der Beschäftigung führte jedoch nicht zu einer Produktivitätssteigerung gemessen an der Produktion je beschäftigte Arbeitskraft pro Jahr, da die Produktionsmengen im Bezugszeitraum stärker zurückgingen als die Beschäftigungszahlen. Der Produktivitätsindikator verbesserte sich erst im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, was damit zusammenhing, dass die Produktion gegenüber dem Jahr 2016 anstieg, während die Beschäftigungszahlen nach ihrem Rückgang im Jahr 2015 stabil blieben.

 

2014

2015

2016

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

15 830

14 209

12 928

12 941

Index

100

90

82

82

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

184,8

149,6

148,6

173,7

Index

100

81

80

94

Quellen: Angeforderte Informationen, Fragebogenantworten.

d)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(153)

Die für Einfuhren aus der Ukraine festgestellte Dumpingspanne ist beträchtlich (siehe Erwägungsgrund 90). Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus der Ukraine, wie vorstehend dargelegt, können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden. Durch die anhaltende unlautere Preisbildung der ukrainischen Ausführer war es für den Wirtschaftszweig der Union zudem unmöglich, sich von früheren Dumpingpraktiken zu erholen.

5.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

a)   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(154)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt wurden, gingen von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 19 % zurück. Der Preisrückgang spiegelt eine allgemeine Entwicklung sinkender Kosten für die Hauptrohstoffe sowie den Versuch der Unionshersteller, ihre Kosten umzustrukturieren, was ebenfalls zu einer Kostensenkung führte, wider. Aufgrund des von den russischen und ukrainischen Ausführern, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ständig unterboten, ausgeübten anhaltenden Preisdrucks im Bezugszeitraum konnten die Unionshersteller vom Rückgang der Kosten nicht profitieren, da sie zur Beibehaltung ihres Marktanteils ihre Verkaufspreise stärker senken mussten, als es der Rückgang der Kosten erlaubte.

(155)

Im Bezugszeitraum gingen die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union um 9 % zurück; dieser Rückgang war deutlich geringer als der Preisrückgang. Dies hatte zur Folge, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erheblich abnahm.

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis an unabhängige Abnehmer in der Union (in EUR/Tonne)

1 024

977

844

832

Index

100

95

82

81

Stückkosten verkaufter Waren (in EUR/Tonne)

944

1 037

932

858

Index

100

110

99

91

Quelle: Fragebogenantworten.

b)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(156)

Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2014

2015

2016

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

6,2

– 4,0

– 8,2

– 6,0

Cashflow (in EUR)

33 622 691

20 584 055

– 5 190 651

– 5 153 970

Index

100

61

– 15

– 15

Investitionen (in EUR)

70 668 341

49 594 481

31 073 864

25 325 867

Index

100

70

44

36

Kapitalrendite (in %)

5,5

– 2,9

– 5,3

– 4,1

Quelle: Fragebogenantworten.

(157)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wird als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ausgedrückt. Wie in Erwägungsgrund 155 dargelegt erzielten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 2014 Gewinne, machten ab 2015 jedoch anhaltend Verluste. Über den gesamten Bezugszeitraum fiel die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von einem Gewinn von 6 % auf einen Verlust von 6 %.

(158)

Der Cashflow, der die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs zur eigenständigen Finanzierung seiner Aktivitäten angibt, war in den Jahren 2014-2015 positiv, im Jahr 2016 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung infolge des Abwärtstrends der Rentabilität jedoch negativ.

(159)

Die Unionshersteller konnten im gesamten Bezugszeitraum Investitionen tätigen; die Entwicklung der Rentabilität und des Cashflows schlug sich aber auch in einem Rückgang des Investitionsumfangs um 64 % im Bezugszeitraum nieder. Zudem war entsprechend der Rentabilitätsentwicklung seit 2015 auch die Kapitalrendite konstant negativ.

(160)

Angesichts des dargestellten Sachverhalts kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung negativ war.

c)   Lagerbestände

(161)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gingen im Bezugszeitraum um 21 % zurück. Das Verhältnis der Lagerbestände zur Verkaufsmenge blieb in diesem Zeitraum hingegen stabil (etwa 3 %). Die Lagerbestände entwickelten sich entsprechend der Produktion. In diesem Fall wird diesem Indikator zur Bewertung der wirtschaftlichen Situation der Unionshersteller jedoch keine große Relevanz beigemessen, da nahtlose Rohre normalerweise auf Bestellung hergestellt werden.

 

2014

2015

2016

UZÜ

Schlussbestände (in Tonnen)

87 502

51 661

53 858

68 982

Index

100

59

62

79

Quelle: Fragebogenantworten.

d)   Arbeitskosten

(162)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gingen im Bezugszeitraum leicht zurück, was Teil des Versuchs des Wirtschaftszweigs der Union ist, seine Kosten umzustrukturieren. Dieser Indikator ist besonders wichtig, da Arbeitskosten mehr als 25 % der Produktionskosten nahtloser Rohre ausmachen.

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

53 628

58 653

51 161

50 437

Index

100

109

95

94

Quelle: Fragebogenantworten.

5.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

(163)

Angesichts der Feststellungen in den Erwägungsgründen 131 bis 162 wird der Schluss gezogen, dass sich die Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2014 in einer ungünstigeren Lage befanden und dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

(164)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren während des Bezugszeitraums verschlechtert haben. Die Verkaufsmenge ging um 10 % zurück, die Produktionsmenge um 23 % und die Kapazitätsauslastungsrate fiel von 63 % auf 49 %. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil von rund 81 % halten konnte, geschah dies zulasten seiner Rentabilität; tatsächlich sanken die Verkaufspreise in der Union erheblich (– 19 %). Trotz der Bemühungen, die Produktionskosten zu senken (Senkung um 9 %), verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union ab 2015 Verluste. Zwischen 2014 (6,2 % Gewinn) und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung (6,0 % Verlust) fiel die Rentabilität um 12,2 Prozentpunkte. Die finanziellen Indikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite waren ebenfalls im Jahr 2014 noch im positiven Bereich, in den darauffolgenden Jahren und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch im negativen Bereich. Im selben Zeitraum fielen die Investitionen um 64 %.

(165)

Das Anhalten der Schädigung ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen, etwa auf den Rückgang des Unionsverbrauchs und den Einbruch der Ausfuhrverkäufe. Hinzu kam außerdem, dass die Preise in der Union durch gedumpte Einfuhren gedrückt wurden. Die Ukraine hat in der Tat die Menge ihrer Ausfuhren in die Union zu niedrigen und gedumpten Preisen um 14 % erhöht und konnte über den Bezugszeitraum ihren Marktanteil um 27 % steigern. Der einzige ukrainische Ausführer unterbot die Unionspreise um beinahe 30 %. In diesem äußerst kapitalintensiven Wirtschaftszweig wirkte sich der Rückgang der Produktionsmenge in Kombination mit dem Preisdruck nachteilig auf die Rentabilität aus.

(166)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung führten die Regierung der Ukraine und zwei russische ausführende Hersteller einige Faktoren an, die als weitere Faktoren in der Analyse der ursächlichen Zusammenhänge zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern hätten berücksichtigt werden müssen. Diese Faktoren seien der zurückgehende Unionsverbrauch, der Inlandsverbrauch bei den Unionsherstellern, die unbefriedigende Ausfuhrleistung der Unionshersteller, die Überkapazität und die höheren Fixkosten der Unionsunternehmen und die Einfuhren aus Belarus.

(167)

Wie in Erwägungsgrund 165 festgestellt, gibt es für das Anhalten der Schädigung mehrere Ursachen. Neben dem sinkenden Verbrauch, dem Rückgang bei den Ausfuhrverkäufen und den gedumpten Einfuhren spielen andere Faktoren keine wesentliche Rolle. Tatsächlich spiegelt die geringe Kapazitätsauslastung eher einen Rückgang in der Produktion als eine Überkapazität wieder; Einfuhren aus anderen Drittländern gingen insgesamt zurück. Die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union blieben im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auch relativ stabil. Die Behauptung bezüglich des Wettbewerbs zwischen den Unionsherstellern wurde nicht belegt. Sie beruht lediglich darauf, dass die Stichprobe der Unionshersteller nur 30 % der EU-Produktion ausmache und dass daher der Wettbewerb zwischen den in der Stichprobe enthaltenen und den in der Stichprobe nicht enthaltenen Herstellern untersucht werden sollte. Dieses Vorbringen sollte zurückgewiesen werden, da es dem Sinn einer Stichprobenahme widerspricht. Die Kommission untersuchte die Situation aller Unionshersteller, begrenzte — angesichts der großen Zahl an Herstellern — ihre Untersuchung bestimmter Faktoren jedoch auf eine Stichprobe, die für den gesamten Wirtschaftszweig der Union repräsentativ ist. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Auswirkungen der nicht in der Stichprobe enthaltenen Hersteller auf Unternehmen in der Stichprobe zu untersuchen.

(168)

In jedem Fall konzentriert sich die Schlussfolgerung zur Schädigung in diesem Fall, wie nachfolgend dargelegt, vor allem auf die wahrscheinliche Situation für den Wirtschaftszweig der Union im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen.

(169)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung behaupteten die Regierung der Ukraine und einer der ukrainischen ausführenden Hersteller, dass der Marktanteil der ukrainischen Ausfuhren am Unionsverbrauch nur 6 % ausmache und in Zukunft aufgrund des Inlandsverbrauchs in der Ukraine und der erheblichen Diversifizierung der ukrainischen Ausfuhren, die neue Märkte eröffne, wahrscheinlich nicht steigen werde.

(170)

Hierzu sollte festgestellt werden, dass der derzeitige Marktanteil von 6 % bereits eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstellt, insbesondere wenn man die erhebliche Preisunterbietung berücksichtigt. Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass im Bezugszeitraum eine Erhöhung der ukrainischen Einfuhren bezogen auf die Menge stattfand, obwohl Antidumpingzölle galten.

(171)

Einer der ukrainischen ausführenden Hersteller, der auch teilweise in der Stellungnahme der Regierung der Ukraine unterstützt wurde, behauptete außerdem, dass die Kommission die Joint-Venture-Vereinbarung, die zwischen dem betroffenen ukrainischen ausführenden Hersteller und einem der größten Unionshersteller der betroffenen Ware unterzeichnet wurde, in ihrer Untersuchung eines erneuten Auftretens der Schädigung hätte berücksichtigen müssen. Laut dem ukrainischen Hersteller werden die Bedingungen dieser Joint-Venture-Vereinbarung die Menge der zukünftigen Ausfuhren des Unternehmens in die EU, die Vertriebskanäle und die Preisgestaltung wesentlich beeinflussen.

(172)

Die Kommission verweist auf ihre Gegenargumente in Erwägungsgrund 124.

(173)

Russland führte nur geringe Mengen in die EU aus, seine Preise unterboten jedoch ebenfalls die Unionspreise. Wie in den Erwägungsgründen 50 bis 68 beschrieben, wurde eine zukunftsorientierte Analyse der bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu erwartenden Menge der Ausfuhren aus diesem Land durchgeführt. Sie ergab, dass die Einfuhren aus Russland im Falle der Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erheblich über das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verzeichnete Niveau ansteigen würden.

(174)

Wie in den Erwägungsgründen 53 und 93 dargelegt, verfügen beide Länder über erhebliche Kapazitätsreserven und würden Billigeinfuhren im Falle der Aufhebung der Maßnahmen angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf Menge und Preise wahrscheinlich erhöhen. Der Unionsmarkt wird, wie in den Erwägungsgründen 56 und 108 erklärt, aufgrund des im März 2018 von den USA eingeführten Zolls in Höhe von 25 % auf Einfuhren von Stahlprodukten einschließlich nahtlosen Rohren wahrscheinlich noch attraktiver werden. Die USA sind einer der Hauptausfuhrmärkte Russlands und der Ukraine und der Unionsmarkt ist ein möglicher Zielmarkt für zumindest einen Teil der Mengen, die möglicherweise nicht länger in den USA verkauft werden können.

(175)

Der Wirtschaftszweig der Union befindet sich weiterhin in einer schwierigen Lage, die sich im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen weiter verschlimmern würde. Gedumpte Billigeinfuhren aus der Ukraine würden weiter zunehmen und gedumpte Einfuhren aus Russland würden wahrscheinlich in beträchtlichen Mengen erneut auftreten, wodurch es zu weiterem Preisdruck und rückläufigen Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt kommen würde.

6.   INTERESSE DER UNION

6.1.   Vorbemerkungen

(176)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland und der Ukraine dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(177)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Russland und der Ukraine in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(178)

Hinsichtlich des Unionsinteresses ist klar, dass eine Aufhebung der Maßnahmen die bereits schwierige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union, der derzeit 13 000 Arbeitsplätze in der Stahlindustrie zur Herstellung der betroffenen Ware bietet, weiter verschlechtern würde.

6.3.   Interesse der Einführer und Verwender

(179)

Die Einführer und Verwender waren nicht zur Mitarbeit bereit, obwohl alle bekannten Einführer und Verwender (mehr als 70 Unternehmen) über die Einleitung der Untersuchung und die Möglichkeit, als interessierte Partei mitzuarbeiten, informiert wurden.

(180)

Den Feststellungen der vorherigen Auslaufüberprüfung zufolge beziehen die Einführer Waren von verschiedenen Lieferanten aus zahlreichen Ländern, weshalb die Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland und der Ukraine begrenzt sind. Außerdem wurde festgestellt, dass die Einführer weiterhin Gewinne erzielen konnten, obwohl die Maßnahmen bereits mehrere Jahre in Kraft sind.

(181)

Hinsichtlich der Verwender geht aus den Ergebnissen der vorherigen Auslaufüberprüfung und den verfügbaren Daten hervor, dass der Anteil nahtloser Rohre an ihren Produktionskosten relativ gering ist. Nahtlose Rohre werden im Allgemeinen für größere Projekte (Kesselanlagen, Pipelines, Gebäude) verwendet, bei denen sie jedoch nur einen begrenzten Teil ausmachen. Daher wird nicht erwartet, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Verwender hat.

(182)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der betroffenen Unternehmen gibt es keine überprüfbaren Daten und Informationen, mit denen eine Veränderung der Gesamtlage nachgewiesen werden könnte.

6.4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(183)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

(184)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung behaupteten zwei russische ausführende Hersteller, dass sich die anhaltende Aufrechterhaltung von Maßnahmen auf eine Reihe von Verbrauchern in der Union (Verwender) negativ auswirken und den Wettbewerb innerhalb der Union beschränken würde. Daher forderten die betroffenen interessierten Parteien die Kommission auf, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nur für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu erwägen.

(185)

Die Kommission prüfte den Vorschlag einer begrenzten Verlängerung der Maßnahmen im Unionsinteresse. In dieser Hinsicht wird daran erinnert, dass die Prüfung des Interesses der Union im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen somit in verfahrensmäßiger Hinsicht genauen Vorgaben unterliegt und die Abwägung der Interessen sämtlicher Parteien erfordert, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweiges der Union sowie der Verwender und Verbraucher, und die Bewertung komplexer rechtlicher, wirtschaftlicher und politischer Faktoren (44). Die Kommission weist darauf hin, dass die Prüfung des Interesses der Union in Bezug auf den Wirtschaftszweig gezeigt hat, dass eine Aufhebung der Maßnahmen die bereits schwierige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern würde. Sie weist außerdem darauf hin, dass Einführer und Verwender keine Angaben dazu gemacht haben, dass sich eine Verlängerung der derzeit geltenden Maßnahmen negativ auf sie auswirken würde. Dementsprechend gibt es keine Belege dafür, dass eine Begrenzung der Anwendung der Maßnahmen auf zwei Jahre dem Interesse der Union mehr dienen würde als die Anwendung der Maßnahmen über den gesamten Fünfjahreszeitraum nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Auf dieser Grundlage wies die Kommission das von den beiden russischen ausführenden Herstellern vorgebrachte Argument zurück.

7.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(186)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in Russland und der Ukraine aufrechterhalten werden.

(187)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die fraglichen Antidumpingmaßnahmen einzuführen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen boten keinen Anlass zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen.

(188)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet (45) und die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (46) (TARIC-Codes 7304110010, 7304191020, 7304193020, 7304220020, 7304230020, 7304240020, 7304291020, 7304293020, 7304318030, 7304395830, 7304399230, 7304399320, 7304518930, 7304599230 und 7304599320) eingereiht werden, mit Ursprung in Russland und der Ukraine.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

(in %)

TARIC-Zusatzcode

Russland

Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works

24,1

A741

OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe

Plant und OAO Seversky Tube Works

28,7

A859

Alle übrigen Unternehmen

35,8

A999

Ukraine

OJSC Dnepropetrovsk Tube Works

12,3

A742

LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP)

13,8

A743

CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist

25,7

A744

Alle übrigen Unternehmen

25,7

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien. (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1).

(3)  Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Annahme einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Interimsüberprüfung betreffend die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland. (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 78).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates vom 14. Februar 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls. (ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates vom 16. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in unter anderem Russland und Rumänien. (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 258/2005 des Rates vom 14. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine. (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 7).

(7)  Beschluss der Kommission vom 16. Februar 2005 zur teilweisen Aussetzung der mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine eingeführten endgültigen Antidumpingzölle. (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 46).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1866/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Verlängerung der teilweisen Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine. (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine. (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4).

(10)  C-191/09 P — Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP.

(11)  T-249/06 — Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2012 des Rates vom 21. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien. (ABl. L 174 vom 4.7.2012, S. 5).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 des Rates vom 28. August 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009. (ABl. L 238 vom 4.9.2012, S. 1).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009. (ABl. L 357 vom 28.12.2012, S. 1).

(16)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine. (ABl. C 214 vom 4.7.2017, S. 9).

(17)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren mit Ursprung in der Ukraine. (ABl. C 159 vom 7.5.2018, S. 18).

(18)  Das CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-555-67, den das International Institute of Welding (IIW) veröffentlicht hat, bestimmt.

(19)  Im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1).

(20)  Datenbank des Föderalen Zolldienstes über Außenhandel http://stat.customs.ru/apex/ (öffentlich zugängliche Daten der russischen ausführenden Hersteller). Anhang 2 der Stellungnahmen vom 21. August 2017 und 30. Juli 2018).

(21)  Metal Expert LLC: www.metalexpert-group.com.

(22)  Verfügbar in der offenen Fassung des Antrags.

(23)   Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien, WT/DS473/AB.

(24)  Beispielsweise eine Feststellung, die eine Einstellung der Untersuchung bei einem ausführenden Hersteller erlauben würde, auch wenn die Maßnahmen auf Landesebene noch weitergeführt werden.

(25)  In der Mitteilung vom 27. Juli 2018 wurden die russischen ausführenden Hersteller unmissverständlich darüber informiert, dass die Kommission Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde, sollte sie keine Antworten auf den Fragebogen erhalten.

(26)  Siehe: Presidential Proclamations on Adjusting Imports of Steel and Aluminium into the United States (Bekanntmachungen des Präsidenten über die Anpassung der Einfuhren von Stahl und Aluminium in die Vereinigten Staaten von Amerika), Bundesregister der USA, 83 FR 11619 und 83 FR 11625 vom 15. März 2018; Presidential Proclamations on Adjusting Imports of Steel and Aluminium into the United States vom 22. März 2018, 83 FR 13355 und 83 FR 13361 vom 28. März 2018; Proclamation on Adjusting Imports of Steel and Aluminium into the United States vom 30. April 2018, 83 FR 20683 und 83 FR 20677 vom 7. Mai 2018; Proclamation on Adjusting Imports of Steel and Aluminium into the United States vom 31. Mai 2018.

(27)  Ursprünglich übermittelt am 21. August 2017, Anhang 2. Die gleichen Daten wurden mit kleineren Abweichungen auch in der Stellungnahme zur Mitteilung zur Unterrichtung und in der Stellungnahme nach der Anhörung vom 10. August 2018 übermittelt.

(28)  Anhang 2 der Stellungnahme vom 30. Juli 2018 und Anhang 2 der Stellungnahme vom 21. August 2017. Diese Daten zeigen, dass die Preisniveaus bei der Ausfuhr von nahtlosen Rohren in einige Drittländer, einschließlich wichtiger Ausfuhrmärkte (die mehr als 50 % der gesamten Ausfuhren von nahtlosen Rohren ausmachen), sogar unter den gedumpten Ausfuhrpreisen in die Union liegen. Beispielsweise liegen die Ausfuhrpreise in die USA (Nr. 1), die Türkei (Nr. 4), Indien und die VAE (Nr. 5 und 6) unter den Ausfuhrpreisen in die Union.

(29)  Absatz 32 der Stellungnahme vom 21. August 2017 sowie Absatz 25 der Stellungnahme vom 30. Juli 2018.

(30)  Anhang 2 der oben genannten Stellungnahmen.

(31)  Es ist anzumerken, dass beispielsweise im Fall der Türkei die Ausfuhrpreise in die Union immer höher waren, ungeachtet des Jahres des berücksichtigten Zeitraums (in der Stellungnahme wird nicht angegeben, auf welchen Zeitraum Bezug genommen wird).

(32)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 39).

(33)  Siehe Fußnote 24.

(34)  Anhang 3 der Stellungnahme vom 30. Juli 2018.

(35)  Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(36)  Bezugnahmen auf vertrauliche Unternehmensdaten werden in der Verordnung mit [vertraulich] gekennzeichnet.

(37)  Quellen: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und geprüfte Informationen der Interpipe-Gruppe.

(38)  Quellen: Geprüfte Daten der Interpipe-Gruppe und von Metal Expert für die beiden anderen Hersteller in der Ukraine.

(39)  Stellungnahmen vom 27. Juli 2017 (t17.009159), 8. August 2017 (t17.009653), 1. Februar 2018 (t18.000894), 31. Mai 2018 (t18.006325) und 1. Juni 2018 (t18.006324).

(40)  Siehe: Presidential Proclamations on Adjusting Imports of Steel and Aluminium into the United States (Bekanntmachungen des Präsidenten über die Anpassung der Einfuhren von Stahl und Aluminium in die Vereinigten Staaten von Amerika), Bundesregister der USA, 83 FR 11619 und 83 FR 11625 vom 15. März 2018; Presidential Proclamations on Adjusting Imports of Steel and Aluminium into the United States vom 22. März 2018, 83 FR 13355 und 83 FR 13361 vom 28. März 2018; Proclamation on Adjusting Imports of Steel and Aluminium into the United States vom 30. April 2018, 83 FR 20683 und 83 FR 20677 vom 7. Mai 2018; Proclamation on Adjusting Imports of Steel and Aluminium into the United States vom 31. Mai 2018.

(41)  Weder die ukrainischen Behörden, noch die Interpipe-Gruppe selbst informierten die Kommission über gewährte Ausnahmen von den 232-Maßnahmen der USA.

(42)  Aufgrund der Vertraulichkeit dieser Informationen wurde nicht die gesamte Untersuchung der Kommission in diese Verordnung aufgenommen. Die Interpipe-Gruppe erhielt am Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung eine detailliertere Erklärung in einem separaten Dokument.

(43)  Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China. (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 19).

(44)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2017 in der Rechtssache C-349/16, T.KUP, ECLI:EU:C:2017:469, Rn. 44. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T-132/01, Euroalliages u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2003:189, Rn. 40.

(45)  Das CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-555-67, den das International Institute of Welding (IIW) veröffentlicht hat, bestimmt.

(46)  Im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1). Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.


BESCHLÜSSE

2.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/45


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/1470 DES RATES

vom 28. September 2018

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Stefan KÖRZELL ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Florian MORITZ, Head of Department Economic, Finance and Fiscal Policy, German Confederation of Trade Unions (DGB) Executive Board, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SCHRAMBÖCK


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).


2.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/46


BESCHLUSS (EU) 2018/1471 DER KOMMISSION

vom 19. September 2018

über die geplante Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6077)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“ ist folgender: „Die europäischen Organe sollten befugt sein, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, verstärkte (einschließlich Ex-ante-) Kontrollen und strengere Sanktionen zu verhängen.“

(2)

Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative betreffen Folgendes: „Um Betrug und Missbrauch von EU-Mitteln zu verhindern und zu ahnden, sollten die europäischen Organe befugt sein, in den Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, verstärkte Kontrollen durchzuführen. Dies würde eine Ex-ante-Kontrolle der Finanzierungs- und Vergabeentscheidungen in risikobehafteten Bereichen umfassen. Wir schlagen vor, dass eine solche vertiefte Kontrolle die vollständige Untersuchung aller Umstände und auch die Veröffentlichung von betrügerischen Aktivitäten und anderen Straftaten umfassen sollte, die die finanziellen Interessen der EU verletzen.“

(3)

Der Bürgerausschuss wurde im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung gebildet und die Kontaktpersonen dementsprechend benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgeschrieben sind.

(4)

Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden

a)

im Einklang mit Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Festlegung der Aufgaben, vorrangigen Ziele und der Organisation der Strukturfonds, was ihre Neuordnung einschließen kann;

b)

im Einklang mit Artikel 182 und 183 AEUV zur Annahme eines mehrjährigen Rahmenprogramms mit sämtlichen Aktionen der Union im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung; der spezifischen Programme, die im Rahmen der einzelnen Aktionen des mehrjährigen Rahmenprogramms entwickelt werden, sowie zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms;

c)

im Einklang mit Artikel 322 AEUV zu den Haushaltsvorschriften, die unter anderem insbesondere die Verfahren für die Ausführung des Haushaltsplans der Union regeln;

d)

im Einklang mit Artikel 325 AEUV in den Bereichen Verhinderung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, damit ein effektiver und gleichwertiger Schutz in den Mitgliedstaaten und in sämtlichen Organen, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gesichert ist.

(5)

Die Beteiligung an einer verstärkten Zusammenarbeit, etwa an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, ist für jeden Mitgliedstaat freiwillig. Daher sollte bei Rechtsakten der Union zur Umsetzung der Verträge grundsätzlich nicht ausschließlich aufgrund der Beteiligung oder Nichtbeteiligung an einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterschieden werden. Bei der Durchführung von Rechtsakten der Union kann jedoch zwischen Mitgliedstaaten unterschieden werden, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist, beispielsweise dann, wenn in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller einschlägigen Elemente in der Praxis für ein einheitliches Schutzniveau der finanziellen Interessen der Union gesorgt werden müsste.

(6)

Der EUV stärkt die Unionsbürgerschaft und trägt weiter zur Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union bei, indem er unter anderem bestimmt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht haben muss, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(7)

Um die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, sollten die für die Bürgerinitiative vorgeschriebenen Verfahren und Voraussetzungen deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Charakter der Bürgerinitiative angemessen sein.

(8)

Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“ offenkundig nicht außerhalb des Rahmens der Befugnisse der Kommission zur Vorlage von Rechtsakten der Union zur Umsetzung der Verträge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und sollte daher registriert werden. Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative sollten in dem Maße gesammelt werden, indem die Bürgerinitiative auf Vorschläge der Kommission für Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge abzielt, bei denen — bei gleichzeitiger Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union — nicht ausschließlich aufgrund einer Beteiligung oder Nichtbeteiligung an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zwischen den Mitgliedstaaten unterschieden wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die geplante Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“ wird hiermit registriert.

(2)   Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative dürfen gesammelt werden, soweit die Bürgerinitiative auf Vorschläge der Kommission für Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge abzielt, bei denen — bei gleichzeitiger Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union — nicht ausschließlich aufgrund ihrer Beteiligung oder Nichtbeteiligung an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zwischen den Mitgliedstaaten unterschieden wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 27. September 2018 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „STOP BETRUG und Missbrauch von EU-MITTELN — durch bessere Kontrolle von Beschlüssen und der Durchführung sowie durch Sanktionen“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Zoltán KERESZTÉNY und Herrn Balázs FEHÉR, gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2018

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.