ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 243

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
27. September 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

1

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1293 der Kommission vom 26. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Lactit ( 1 )

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1294 der Kommission vom 26. September 2018 über die Nichtgenehmigung von Seekiefernteer als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1295 der Kommission vom 26. September 2018 zur Genehmigung des Grundstoffs Zwiebelöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1296 des Rates vom 18. September 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisationfür den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertreten ist

11

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1297 der Kommission vom 25. September 2018 über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung für kreosothaltige Biozidprodukte durch Frankreich gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5412)

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1), das am 1. April 2015 in Brüssel unterzeichnete wurde, tritt gemäß Artikel 11 des Abkommens am 27. November 2018 in Kraft, da die letzte Ratifikationsurkunde am 29. August 2018 hinterlegt wurde.


(1)  ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 17.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) wird am 1. Oktober 2018 in Kraft treten, da das unter Nummer 15 des Abkommens vorgesehene Verfahren am 16. Juli 2018 abgeschlossen worden ist.


(1)  ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 3.


VERORDNUNGEN

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1293 DER KOMMISSION

vom 26. September 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels „Lactit“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels auf den Unionsmarkt sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/450 der Kommission (3) wurde, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), das Inverkehrbringen von Lactit als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in für Erwachsene bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln in Form von Kapseln oder Tabletten genehmigt.

(5)

Am 22. März 2018 beantragte das Unternehmen DuPont Nutrition Biosciences ApS bei der Kommission die Änderung der Verwendungsbestimmungen für das neuartige Lebensmittel „Lactit“ im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Der Antrag betraf die Aufnahme von Pulver als zulässige Form der Verwendung von Lactit in Nahrungsergänzungsmitteln.

(6)

Die Kommission verzichtete auf die Einholung eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 10 Absatz 3, da die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittels „Lactit“ — Aufnahme von Pulver als zulässige Form der Verwendung von Lactit in Nahrungsergänzungsmitteln — voraussichtlich keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat.

(7)

Die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/450 genehmigte Höchstdosis für Lactit als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in Form von Kapseln oder Tabletten beträgt 20 g pro Tag. Die für das neuartige Lebensmittel „Lactit“ in Pulverform für dieselbe Lebensmittelkategorie vorgeschlagene Verwendungsdosis entspricht der derzeit genehmigten Höchstdosis. Daher ist es angemessen, die Verwendungsbedingungen für Lactit dahingehend zu ändern, dass seine Verwendung in Pulverform mit der bereits genehmigten Höchstdosis genehmigt wird.

(8)

Anhand der Informationen aus dem Antrag kann festgestellt werden, dass der Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „Lactit“ durch Aufnahme von Pulver als zulässige Form der Verwendung von Lactit in Nahrungsergänzungsmitteln mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Einklang steht.

(9)

In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die zusätzliche Form der Verwendung von Lactit in Nahrungsergänzungsmitteln sollte unbeschadet dieser Richtlinie genehmigt werden.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Eintrag in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 für den Stoff „Lactit“ wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Der Eintrag in der Unionsliste gemäß Absatz 1 umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

(3)   Die in diesem Artikel vorgesehene Zulassung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/450 der Kommission vom 13. März 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lactit als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 69 vom 15.3.2017, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(5)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG

Der Eintrag zu „Lactit“ in Tabelle 1 („Zugelassene neuartige Lebensmittel“) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

„Lactit

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet ‚Lactit‘.“

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, Tabletten oder Pulver) für Erwachsene

20 g/Tag


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1294 DER KOMMISSION

vom 26. September 2018

über die Nichtgenehmigung von Seekiefernteer als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Dezember 2015 erhielt die Kommission von Progarein France SAS einen Antrag auf Genehmigung von Seekiefernteer als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Informationen beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 30. Oktober 2017 einen technischen Bericht zu Seekiefernteer vor (2). Am 24. Mai 2018 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Seekiefernteer; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 20. Juli 2018 vor.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht nicht hervor, dass Seekiefernteer die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt.

(4)

Im technischen Bericht der Behörde werden jedoch Bedenken hinsichtlich Seekiefernteers geäußert. Bei Seekiefernteer handelt es sich um ein komplexes Gemisch, dessen genaue Zusammensetzung unbekannt ist. Seekiefernteer sollte als bedenklicher Stoff angesehen werden, da er bedenkliche Stoffe enthalten kann (z. B. Furfurale, Phenole). Darüber hinaus kann das Vorhandensein von besonders besorgniserregenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden (z. B. genotoxische Karzinogene wie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe). Außerdem konnte die Bewertung des Risikos für Anwender, Arbeiter, Umstehende und Verbraucher auf der Grundlage der im Antrag verfügbaren Daten nicht abgeschlossen werden.

(5)

Es lagen keine einschlägigen, gemäß anderen Unionsvorschriften durchgeführte Bewertungen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(7)

Die Bedenken in Bezug auf den Stoff können jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(8)

Es ist folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Seekiefernteer sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

(9)

Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Seekiefernteer als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Seekiefernteer wird nicht als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Landes pine tar for use in plant protection as protectant and repellent. EFSA supporting publication 2017:EN-1311. 57 S.

(3)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1295 DER KOMMISSION

vom 26. September 2018

zur Genehmigung des Grundstoffs Zwiebelöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Dezember 2016 erhielt die Kommission von Bionext einen Antrag auf Genehmigung von Zwiebelöl als Grundstoff. Zu dem Antrag wurden die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Informationen nachgereicht.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 31. Oktober 2017 einen technischen Bericht über Zwiebelöl vor. (2)

(3)

Am 25. Mai 2018 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts (3) und am 19. Juli 2018 den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung vom 20. Juli 2018 vor.

(4)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Zwiebelöl die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Im Übrigen wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, ist aber dennoch in einem Produkt, das aus diesem Stoff besteht, für den Pflanzenschutz von Nutzen. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.

(5)

Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Zwiebelöl grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Zwiebelöl sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(7)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) entsprechend geändert werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der Stoff Zwiebelöl wird als Grundstoff gemäß Anhang I genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for onion oil for use in plant protection as repellent. EFSA supporting publication 2017:EN-1315. 36 S. doi:10.2903/sp.efsa.2017.EN-1315.

(3)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Zwiebelöl

CAS-Nr.: 8002-72-0

Entfällt

Lebensmittelqualität

17. Oktober 2018

Zwiebelöl muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Zwiebelöl (SANTE/10615/2018) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„20

Zwiebelöl

CAS-Nr.: 8002-72-0

Entfällt

Lebensmittelqualität

17. Oktober 2018

Zwiebelöl muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Zwiebelöl (SANTE/10615/2018) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


BESCHLÜSSE

27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/11


BESCHLUSS (EU) 2018/1296 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisationfür den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF-Übereinkommen“) gemäß dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) beigetreten.

(2)

Nach dem Beschluss 2013/103/EU vertritt die Kommission die Union bei Sitzungen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF).

(3)

Die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden es an.

(4)

Die Generalversammlung der OTIF wurde gemäß Artikel 13 § 1 Buchstabe a des COTIF-Übereinkommens eingerichtet (im Folgenden „Generalversammlung“). Auf ihrer 13. Tagung, die vom 25. bis 26. September 2018 stattfindet, wird die Generalversammlung voraussichtlich über bestimmte Änderungen des COTIF-Übereinkommens sowie von dessen Anhängen E (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr — CUI) und G (Technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird — ATMF) beschließen. Zudem wird erwartet, dass die Generalversammlung auf dieser Tagung über die Annahme eines neuen Anhangs H des COTIF-Übereinkommens über den sicheren Betrieb von Zügen im internationalen Verkehr beschließt.

(5)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der 13. Tagung der OTIF-Generalversammlung zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Änderungen des COTIF-Übereinkommens und seiner Anhänge für die Union bindend sein werden und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich der Richtlinien (EU) 2016/797 (2) und (EU) 2016/798 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates maßgeblich zu beeinflussen.

(6)

Ziel der Änderungen der Geschäftsordnung der OTIF-Generalversammlung ist die erforderliche Aktualisierung einiger Bestimmungen aufgrund des Beitritts der Union zum COTIF-Übereinkommen im Jahr 2011, insbesondere der Bestimmungen über das Stimmrecht regionaler Organisationen und die Festlegung des Quorums.

(7)

Die Änderungen des COTIF-Übereinkommens zielen darauf ab, das Verfahren zur Revision des COTIF-Übereinkommens mit dem Ziel einer kohärenten und raschen Umsetzung von Änderungen seiner Anhänge zu verbessern und zu erleichtern und nachteilige Auswirkungen des derzeit langwierigen Revisionsverfahrens zu verhindern, wie beispielsweise das Risiko, dass es intern zu einem Missverhältnis zwischen den vom Revisionsausschuss und den von der OTIF-Generalversammlung angenommenen Änderungen und extern zu einem Missverhältnis vor allem gegenüber dem Unionsrecht kommt.

(8)

Mit den Änderungen des Anhangs E (CUI) des COTIF-Übereinkommens wird beabsichtigt, den Geltungsbereich der Einheitlichen Rechtsvorschriften im Bereich CUI klarzustellen, um deren systematischere Anwendung auf ihren Verwendungszweck sicherzustellen, insbesondere im internationalen Eisenbahnverkehr, wie beispielsweise in den Güterverkehrskorridoren oder im internationalen Schienenpersonenverkehr.

(9)

Die Änderungen des Anhangs G (ATMF) des COTIF-Übereinkommens zielen — insbesondere nach Annahme des vierten Eisenbahnpakets durch die Union im Jahr 2016 — auf eine Angleichung zwischen den OTIF-Vorschriften und den Unionsvorschriften ab.

(10)

Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen stehen mit der Gesetzgebung und den strategischen Zielen der Union im Einklang und sollten daher von der Union unterstützt werden.

(11)

Der von der Union auf der 13. Generalversammlung der OTIF zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem Anhang beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Namen der Union auf der 13. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretende Standpunkt ist im Anhang festgelegt.

(2)   Geringfügige Änderungen der im Anhang festgelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union auf der Generalversammlung vereinbart werden.

Artikel 2

Die auf der 13. Tagung der Generalversammlung gefassten Beschlüsse werden nach ihrem Erlass unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).


ANLAGE

1.   EINLEITUNG

Am 25. und 26. September 2018 findet die 13. Tagung der Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (Intergovernmental Organisation Convention for International Carriage by Rail, OTIF) statt. Die Sitzungsunterlagen sind auf der Website der OTIF unter folgendem Link abrufbar: http://extranet.otif.org/de/?page_id=1071.

2.   BEMERKUNGEN ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN (TOP)

TOP 1: Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes

Dokument(e): entfällt

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: entfällt

TOP 2: Annahme der Tagesordnung

Dokument(e): SG-18028-AG 13/2.1; SG-18047-AG 13/2.2

Zuständigkeit: Union (geteilt und ausschließlich) unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bezüglich TOP 9

Ausübung der Stimmrechte: Union unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bezüglich TOP 9

Standpunkt: Zustimmung zur Annahme der Tagesordnung

TOP 3: Bestellung des Ausschusses zur Prüfung der Vollmachten

Dokument(e): entfällt

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: entfällt

TOP 4: Organisation der Arbeit und Bildung der für notwendig erachteten Ausschüsse

Dokument(e): entfällt

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: entfällt

TOP 5: Änderung der Geschäftsordnung

Dokument(e): SG-18030-AG 13/5

Zuständigkeit: Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt: Unterstützung der Änderungen der Geschäftsordnung der Generalversammlung.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung der OTIF-Generalversammlung betreffen die Fristen für die Einreichung und den Versand von Unterlagen, die Teilnahme unabhängiger Sachverständiger und eine Klärung der Bestimmungen über die Ausübung der Rechte regionaler Organisationen. Die derzeitige Fassung der Geschäftsordnung stammt aus der Zeit vor dem Beitritt der Union zum COTIF-Übereinkommen, weshalb einige Bestimmungen aktualisiert werden müssen. Insbesondere müssen die Bestimmungen über die Stimmrechte der Union und die Feststellung der Beschlussfähigkeit (Artikel 20 und 21) geändert werden, um Artikel 38 des COTIF-Übereinkommens und die Vereinbarung zwischen der EU und der OTIF einzuhalten. Mit den anderen vorgeschlagenen Änderungen sollen ordnungsgemäße Verfahren der Generalversammlung sichergestellt werden, die auf bewährter internationaler Praxis und der bewährten Praxis der OTIF beruhen; sie sollten ebenfalls befürwortet werden.

TOP 6: Wahl eines Generalsekretärs/einer Generalsekretärin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021

Dokument(e): eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: entfällt

TOP 7: OTIF-Mitgliedschaft — allgemeine Situation

Dokument(e): SG-18032-AG 13/7

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: entfällt

Standpunkt: entfällt

TOP 8: Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Verbänden

Dokument(e): SG-18048-AG 13/8

Zuständigkeit: Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt:

Ablehnung des Vorschlags des OTIF-Sekretariats, dass die Generalversammlung den Verwaltungsausschuss ermächtigen sollte, Konsultationsgruppen mit anderen internationalen Organisationen und Verbänden einzurichten oder aufzulösen und die Arbeitsweise dieser Gruppen zu überwachen.

Vorschlag, dass die Generalversammlung gemäß Artikel 13 § 2 des COTIF-Übereinkommens beschließt, vorübergehend, d. h. für einen Zeitraum von vier Jahren, einen Ad-hoc-Ausschuss mit der Aufgabe einzusetzen, Konsultationsgruppen mit anderen internationalen Organisationen und Verbänden einzurichten oder aufzulösen und die Arbeitsweise dieser Gruppen zu überwachen. Die Union sollte berechtigt sein, sich im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Beitrittsvereinbarung an der Arbeit des Ad-hoc-Ausschusses zu beteiligen. Die Tätigkeiten des Ausschusses sollten sich am OTIF-Arbeitsprogramm orientieren und mit diesem im Einklang stehen.

Nach dem Vorschlag des OTIF-Sekretariats sollte die Generalversammlung beschließen, den Verwaltungsausschuss zu ermächtigen, Konsultationsgruppen mit anderen internationalen Organisationen und Verbänden einzurichten oder aufzulösen und die Arbeitsweise dieser Konsultationsgruppen zu überwachen. Zum jetzigen Zeitpunkt teilt die Union das Ziel, in den betreffenden Angelegenheiten ein gewisses Maß an Flexibilität zuzulassen. Dem Vorschlag selbst kann sie jedoch nicht zustimmen, da er im Wesentlichen vorsieht, dem Verwaltungsausschuss eine neue Aufgabe zu übertragen, die über die in Artikel 15 § 2 des COTIF-Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben hinausgeht, ohne dass das Übereinkommen nach den anwendbaren Verfahren förmlich geändert wird.

Da die Union jedoch das allgemeine Ziel teilt, schlägt sie vor, dass die Generalversammlung gemäß Artikel 13 § 2 des COTIF-Übereinkommens beschließt, vorübergehend einen Ad-hoc-Ausschuss mit der Aufgabe einzusetzen, Konsultationsgruppen mit anderen internationalen Organisationen und Verbänden einzurichten oder aufzulösen und die Arbeitsweise dieser Konsultationsgruppen zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass diese Aufgaben in allen Bereichen praktische Auswirkungen auf die Entwicklung von Vorgaben auf OTIF-Ebene haben. Es ist daher sicherzustellen, dass die Union bei diesen Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Beitrittsvereinbarung in vollem Umfang beteiligt wird.

Ein Zeitraum von vier Jahren sollte ausreichen, um vor Ablauf beurteilen zu können, ob die gewonnenen Erfahrungen ausreichen. Ist dies der Fall, könnte nach einer angemessenen Vorbereitung eine Änderung des Übereinkommens zur Einführung einer strukturellen Lösung in Betracht gezogen werden, die den in Artikel 5 Absatz 1 der Beitrittsvereinbarung vorgesehenen Garantien für die Union Rechnung trägt.

TOP 9 — Haushaltsrahmen

Dokument(e): eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit: Mitgliedstaaten

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: entfällt

Nach Artikel 4 der EU-OTIF-Vereinbarung leistet die Union keinen Beitrag zum Haushalt der OTIF und wirkt an den Beschlüssen über den Haushalt nicht mit.

TOP 10: Teilrevision des Grundübereinkommens — Änderung des Verfahrens zur Revision des COTIF

Dokument(e): SG-18035-AG 13/10

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: Unterstützung der Änderung des Artikels 34 §§ 3 bis 6 des COTIF-Übereinkommens und Billigung der Änderungen des entsprechenden erläuternden Berichts.

Wie die Gespräche bei der 26. Tagung des Revisionsausschusses zu diesem Thema ergeben haben, ist es erforderlich und angemessen, die vorgeschlagene Änderung des COTIF-Übereinkommens zu unterstützen, wonach ein fester Zeitraum (36 Monate) für das Inkrafttreten der von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen der Anhänge vorgesehen wird, einschließlich einer Flexibilitätsklausel, nach der diese Frist im Einzelfall verlängert werden kann, wenn dies von der Generalversammlung mit der in Artikel 14 § 6 des COTIF-Übereinkommens vorgesehenen Mehrheit beschlossen wurde.

Der Vorschlag zielt darauf ab, das Verfahren zur Revision des COTIF-Übereinkommens im Hinblick auf eine kohärente und rasche Umsetzung von Änderungen des Übereinkommens und seiner Anhänge zu verbessern und zu erleichtern und nachteilige Auswirkungen des derzeit langwierigen Revisionsverfahrens zu verhindern, wie beispielsweise das Risiko, dass es intern zu einem Missverhältnis zwischen den vom Revisionsausschuss und den von der OTIF-Generalversammlung angenommenen Änderungen und extern zu einem Missverhältnis vor allem gegenüber dem Unionsrecht kommt.

TOP 11: Teilrevision der ER CIM — Bericht des Generalsekretärs

Dokument(e): SG-18036-AG 13/11

Zuständigkeit: Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union (falls eine Abstimmung stattfindet)

Standpunkt: Zurkenntnisnahme des Berichts des Generalsekretärs und Anweisung an den Generalsekretär, der 14. Tagung der Generalversammlung einen Bericht in Bezug auf Zollfragen und die Digitalisierung von Frachtbeförderungsdokumenten sowie, falls erforderlich, Vorschläge zur Änderung der ER CIM vorzulegen.

TOP 12: Teilrevision der ER CUI

Dokument(e): SG-18037-AG 13/12

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt:

Unterstützung der Änderungen des Titels sowie der Artikel 1, 3, 5 (§ 1), 5bis (§§ 1 und 2), 7 (§ 2), 8, 9 (§ 1) und 10 (§ 3) der ER CUI und Billigung der Änderungen des entsprechenden erläuternden Berichts.

Unterstützung der Änderungen der Artikel 2 (§ 1 Buchstabe a Nr. 3) und 6 (§ 1 Buchstabe e) des COTIF-Übereinkommens im Hinblick auf die Änderungen der ER CUI.

Im Einklang mit den auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses im Februar 2018 gebilligten Änderungen zielen die Änderungen im Wesentlichen darauf ab, den Anwendungsbereich der ER CUI zu klären; dazu wird in Artikel 3 die Definition des Begriffs „internationaler Eisenbahnverkehr“ eingeführt, der „einen Verkehr [bezeichnet], der die Nutzung einer internationalen Trasse oder mehrerer aufeinanderfolgender Trassen erfordert, die sich in mindestens zwei Staaten befinden und von den betroffenen Infrastrukturbetreibern koordiniert sind“, und Artikel 1 (Anwendungsbereich) wird unter Beibehaltung der Verknüpfung mit den ER CIV und den ER CIM entsprechend angepasst. So soll sichergestellt werden, dass die ER CUI für ihren vorgesehenen Zweck, d. h. im internationalen Eisenbahnverkehr, systematischer angewendet werden.

Die vorgeschlagenen Änderungsentwürfe stehen mit den Definitionen und Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern (z. B. Artikel 40, 43 und 46 der Richtlinie 2012/34/EU (Neufassung)) im Einklang. Der vorgeschlagene Änderungsentwurf zu Artikel 8 (Haftung des Betreibers) ist im Wesentlichen redaktioneller Art und lässt den Anwendungsbereich und den materiellen Inhalt der Bestimmung unberührt. Die vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 9 sowie der Artikel 3, 5, 5bis, 7 und 10 sind rein redaktioneller Art.

TOP 13: Teilrevision der ER ATMF

Dokument(e): SG-18038-AG 13/13

Zuständigkeit: Union (ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt: Unterstützung der vom OTIF-Sekretariat vorgeschlagenen Teilrevision der ER ATMF.

Auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses wurde aus den nachstehend beschriebenen Gründen eine Teilrevision der ER ATMF beschlossen. Diese Revision umfasste jedoch auch einige kleinere redaktionelle oder sprachliche Änderungen der Artikel 1, 3 und 9 der ER ATMF, für die der Revisionsausschuss nicht zuständig ist. Diese sollten daher von der Generalversammlung beschlossen werden.

Die Bestimmungen der ER ATMF sind mit den Bestimmungen der EU-Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG und Teilen der Richtlinie 2009/49/EG über die Eisenbahnsicherheit vereinbar. Mit der Annahme des vierten Eisenbahnpakets hat die Union mehrere Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften geändert. Auf der Grundlage einer Analyse der Kommission bereiteten das OTIF-Sekretariat und die entsprechende Arbeitsgruppe Änderungen der Artikel 2, 3a, 5, 6, 7, 10, 10b, 11 und 13 der ER ATMF vor. Diese sind notwendig, um die Terminologie mit den neuen EU-Bestimmungen abzustimmen und um einigen verfahrenstechnischen Änderungen in der EU Rechnung zu tragen, insbesondere der Tatsache, dass die Eisenbahnagentur der EU für die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen zuständig sein wird. Das Grundkonzept der ATMF ist von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.

TOP 14: Neuer Anhang H über den sicheren Betrieb von Zügen im internationalen Verkehr

Dokument(e): SG-18039-AG 13/14.1; SG-18040-AG 13/14.2

Zuständigkeit: Union (ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt:

Unterstützung (SG-18039-AG 13/14.1) der Aufnahme eines neuen Anhangs H über den sicheren Betrieb von Zügen im internationalen Verkehr in das COTIF-Übereinkommen und Billigung der Änderungen des entsprechenden erläuternden Berichts.

Unterstützung (SG-18040-AG 13/14.2) der Änderungen der Artikel 2 (§ 1), 6 (§ 1), 20 (§§ 1 und 2), 33 (§§ 4 und 6) und 35 (§§ 4 und 6) des COTIF-Übereinkommens, die für die Aufnahme des neuen Anhangs H notwendig sind, und Billigung der Änderungen des entsprechenden erläuternden Berichts.

Der Entwurf des neuen Anhangs H enthält Bestimmungen zur Regelung des sicheren Betriebs von Zügen im internationalen Verkehr, um das COTIF-Übereinkommen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Einklang zu bringen und die Interoperabilität über die Europäische Union hinaus zu unterstützen. Der vorgeschlagene Text steht mit den Bestimmungen der neuen Richtlinie (EU) 2016/798 über die Eisenbahnsicherheit und dem damit verbundenen Sekundärrecht im Einklang. Wie zuvor ausgeführt, müssen im Hinblick auf die Aufnahme dieses neuen Anhangs H auch einige Bestimmungen des COTIF-Übereinkommens geändert werden.

Die vorgeschlagenen Texte werden der Generalversammlung gemäß einem auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses gefassten Beschluss übermittelt und stehen mit dem Standpunkt, den die Union bereits vor der Tagung des Revisionsausschuss festgelegt hat, vollständig im Einklang.

TOP 15: Allgemeine Diskussion über die Notwendigkeit harmonisierter Zugangsbedingungen

Dokument(e): SG-18041-AG 13/15

Zuständigkeit: Union (ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt: Unterstützung des Vorschlags des OTIF-Sekretariats, den Generalsekretär zu beauftragen, die Arbeit an der Entwicklung eines nicht bindenden Rechtsrahmens über die Bedingungen für den Netzzugang im internationalen Eisenbahnverkehr gemäß den Leitlinien in Abschnitt VI des Dokuments SG-18041-AG 13/15 im Rahmen der Arbeitsgruppe von Rechtssachverständigen und in Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen und Verbänden fortzusetzen.

Der Gegenstand — die Bedingungen für den Zugang zum Eisenbahnnetz — wird auf EU-Ebene in der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) geregelt. Wie die Gespräche auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses im Februar 2018 zu diesem Thema ergeben haben, ist es angezeigt, die Initiative der OTIF zur Entwicklung eines nicht bindenden Rechtsrahmens über die Bedingungen für den Netzzugang im Eisenbahnverkehr weiterhin zu unterstützen, um den internationalen Eisenbahnverkehr über die EU hinaus zu erleichtern und zu verbessern.

TOP 16: Einheitliches Eisenbahnrecht — Bericht des Generalsekretärs

Dokument(e): SG-18042-AG 13/16

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt:

Zurkenntnisnahme des Berichts des Generalsekretärs und Auftrag an den Generalsekretär, die Zusammenarbeit mit der UNECE im Rahmen der Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht fortzusetzen.

Beauftragung des Verwaltungsausschusses, Folgemaßnahmen in Bezug auf die UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht zu treffen und, soweit möglich, eine beratende Stellungnahme zu allgemeinen politischen Fragen abzugeben, und Beauftragung der Arbeitsgruppe von Rechtssachverständigen, Folgemaßnahmen in Bezug auf die UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht zu treffen und, soweit möglich, eine beratende Stellungnahme zu rechtlichen Fragen abzugeben.

Anweisung an den Generalsekretär und die Arbeitsgruppe von Rechtssachverständigen, in Abstimmung mit dem Verwaltungsausschuss Lösungen für eine geeignete OTIF-Beteiligung an der Verwaltung verbindlicher Rechtsinstrumente zu prüfen und vorzuschlagen, in die die im Rahmen der UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht entwickelten Vorschriftenentwürfe für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern aufgenommen werden könnten, und Anweisung an den Generalsekretär, der 14. Generalversammlung dazu einen Bericht vorzulegen.

Wenngleich einheitliche internationale Rechtsvorschriften im Vergleich zu den zwei derzeit bestehenden Rechtssystemen Vorteile für den Eisenbahnverkehr auf dem ganzen eurasischen Kontinent bringen würden, könnte ein solches einheitliches System nur mit einer klaren Zusage und der Beteiligung der OSShD und der OTIF und ihrer Mitglieder entwickelt werden, da ansonsten ein drittes internationales Rechtssystem entwickelt würde und die Vorschriften für den internationalen Eisenbahnverkehr weiter fragmentiert würden. Es ist daher erforderlich, dass die bestehenden Organisationen vor der Einführung eines umfassenden Rechtssystems eine Entscheidung zur Koordination dieses Ziels treffen. Daher ist es erforderlich und angemessen sicherzustellen, dass die OTIF bei diesem Verfahren auch weiterhin einbezogen wird, insbesondere durch die Tätigkeiten ihres Verwaltungsausschusses und ihrer Arbeitsgruppe von Rechtssachverständigen, und dass auf der nächsten Tagung der Generalversammlung über die Fortschritte der Arbeit im Rahmen der UNECE berichtet wird.

TOP 17: Arbeitsgruppe von Rechtssachverständigen

Dokument(e): SG-18046-AG 13/17

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt:

Unterstützung der Einrichtung einer beratenden Arbeitsgruppe von Rechtssachverständigen, die Änderungsentwürfe oder Ergänzungen des Übereinkommens erarbeitet, Rechtsberatung und -unterstützung erbringt, die Funktionsweise und Umsetzung des COTIF-Übereinkommens unterstützt und erleichtert, die Anwendung und Umsetzung des COTIF-Übereinkommens überwacht und bewertet und für OTIF-Mitglieder als Forum für die Äußerung und Erörterung relevanter rechtlicher Fragen fungiert.

Beauftragung des Generalsekretärs, den zuständigen Organen der OTIF Schlussfolgerungen und Vorschläge der Arbeitsgruppe zur Berücksichtigung und/oder Entscheidung vorzulegen.

Anweisung an den Generalsekretär, auf der 14. Tagung der Generalversammlung einen Bericht über die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe vorzulegen.

Wie die Gespräche auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses im Februar 2018 zu diesem Thema ergeben haben, ist es angezeigt, die Einrichtung einer ständigen Arbeitsgruppe von Rechtssachverständigen innerhalb der OTIF zu unterstützen, die die Arbeit der bestehenden Organe im Rechtsbereich unterstützt und erleichtert und eine effektive Verwaltung des COTIF-Übereinkommens sicherstellt.

TOP 18: Tätigkeitsbericht des Verwaltungsausschusses für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2018

Dokument(e): eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: Zurkenntnisnahme des Berichts

TOP 19: Wahl des Verwaltungsausschusses für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2021 (Zusammensetzung und Vorsitz)

Dokument(e): eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: entfällt

TOP 20: Voraussichtliches Datum der 14. Generalversammlung

Dokument(e): entfällt

Zuständigkeit: entfällt

Ausübung der Stimmrechte: entfällt

Standpunkt: entfällt

TOP 21: Verschiedenes

Dokument(e): nicht verfügbar

Zuständigkeit: entfällt

Ausübung der Stimmrechte: entfällt

Standpunkt: entfällt

TOP 22: Mandate der Generalversammlung

Dokument(e): entfällt

Zuständigkeit: Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt: Mandate im Einklang mit TOP 8

TOP 23: Ausschussberichte (soweit erforderlich)

Dokument(e): nicht verfügbar

Zuständigkeit: entfällt

Ausübung der Stimmrechte: entfällt

Standpunkt: entfällt

TOP 24: Annahme von Beschlüssen, Mandaten, Empfehlungen und sonstigen Dokumenten der Generalversammlung (endgültiges Dokument)

Dokument(e): nicht verfügbar

Zuständigkeit: Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt: Siehe die jeweiligen TOP.


27.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1297 DER KOMMISSION

vom 25. September 2018

über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung für kreosothaltige Biozidprodukte durch Frankreich gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5412)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unternehmen Bilbaina de Alquitranes, S.A., Koppers International B.V. und Rain Carbon BVBA (im Folgenden die „Antragsteller“) haben vollständige Anträge auf gegenseitige Anerkennung von drei von Schweden erteilten Zulassungen für drei Biozidproduktfamilien von Holzschutzmitteln mit dem Wirkstoff Kreosot (im Folgenden die „Produkte“) an Frankreich übermittelt. Schweden hat die Produkte für die Behandlung von Masten für Strom- und Telekommunikationsleitungen (im Folgenden „Leitungsmasten“) sowie von Eisenbahnschwellen durch gewerbliche Anwender zugelassen.

(2)

Kreosot wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als karzinogener Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Kreosot erfüllt außerdem die Kriterien für einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) oder einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Damit treffen auf Kreosot die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist die Verwendung von kreosothaltigen Biozidprodukten auf Mitgliedstaaten beschränkt, in denen mindestens eine der Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt ist.

(3)

Frankreich war der Auffassung, dass keine der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hinsichtlich der Behandlung von Leitungsmasten in seinem Hoheitsgebiet erfüllt ist und dass die Verweigerung der Zulassung für diese Verwendung aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 begründet war. Daher informierte Frankreich gemäß Artikel 37 Absatz 2 der genannten Verordnung die Antragsteller über seine Absicht, die Zulassungsbedingungen in Frankreich zu ändern, indem es die Produkte für die Behandlung von Leitungsmasten (im Folgenden die „eingeschränkte Verwendung“) nicht genehmigt.

(4)

Zwei Antragsteller haben die vorgeschlagene Anpassung abgelegt und ein Antragsteller hat nicht innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung geantwortet. Infolgedessen teilte Frankreich dies der Kommission am 22. November 2017 gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit.

(5)

Aus den von Frankreich vorgebrachten Argumenten lässt sich ableiten, dass das Risiko für Menschen und die Umwelt durch die Exposition gegenüber Kreosot in Verbindung mit der eingeschränkten Verwendung des Produkts nicht vernachlässigbar ist. Frankreich hat außerdem darauf hingewiesen, dass andere Holzschutzmittel für die eingeschränkte Verwendung auf dem französischen Markt erhältlich sind, die Wirkstoffe enthalten, die nicht die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. Daher würde die Nichtzulassung der eingeschränkten Verwendung keine unverhältnismäßigen negativen Folgen für die französische Gesellschaft verursachen. Frankreich hat außerdem erklärt, dass die eingeschränkte Verwendung nicht unbedingt zur Bekämpfung einer ernsthaften Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt erforderlich ist.

(6)

Daher ist keine der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die eingeschränkte Verwendung in Frankreich erfüllt. Um ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor, dass die Zulassung von Biozidprodukten, die Wirkstoffe mit den ungünstigsten Gefahrenprofilen enthalten, auf bestimmte Situationen beschränkt werden. Ferner können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung insbesondere auf der Grundlage des ersten Unterabsatzes des Artikels vorschlagen, die Erteilung einer Zulassung abzulehnen oder die Bedingungen der zu erteilenden Zulassung anzupassen, wenn das betreffende Biozidprodukt einen Wirkstoff enthält, auf den Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung Anwendung findet. Kreosot erfüllt mehrere der Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften sowohl für die Umwelt als auch für die menschliche Gesundheit.

(7)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Frankreich vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung begründet ist.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von Frankreich vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Biozidproduktfamilien ist aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gerechtfertigt.

(2)   Absatz 1 gilt für die im Register für Biozidprodukte unter folgenden Nummern geführten Biozidproduktfamilien:

 

BC-WK024516-27;

 

BC-DQ024492-36;

 

BC-EU013041-45.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. September 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).