ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 238

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
21. September 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1257 des Rates vom 18. September 2018 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer im Namen der Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1258 der Kommission vom 18. September 2018 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Ecolab Iodine PT3 Family ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EU) 2018/1259 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 4 betreffend das Aroma Grillaromakonzentrat (pflanzlich), FL-Nr. 21.002 ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1260 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Pyridaben, Quinmerac und Zinkphosphid ( 1 )

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1261 der Kommission vom 20. September 2018 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Hypred's iodine based products ( 1 )

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1262 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Diuron, Fludioxonil, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron ( 1 )

62

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 der Kommission vom 20. September 2018 zur Erstellung der Formulare für die Übermittlung von Informationen durch Paketzustelldienstanbieter gemäß der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates

65

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1264 der Kommission vom 20. September 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pethoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

71

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1265 der Kommission vom 20. September 2018 zur Genehmigung des Wirkstoffs Fenpicoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

77

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid ( 1 )

81

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1267 der Kommission vom 20. September 2018 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 24. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

84

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1268 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

85

 

*

Beschluss (EU) 2018/1269 des Rates vom 18. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banka Slovenije

86

 

*

Beschluss (EU) 2018/1270 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung eines von der Republik Litauen vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

87

 

*

Beschluss (EU) 2018/1271 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

88

 

*

Beschluss (EU) 2018/1272 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

89

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2018/1273 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung eines von der Republik Polen vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

90

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2018/1274 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

91

 

*

Beschluss (EU) 2018/1275 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses

92

 

*

Beschluss (EU) 2018/1276 der Kommission vom 22. Februar 2018 in der Sache SA.31149 (2012/C) — Deutschland — Mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1034)  ( 1 )

94

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/1


BESCHLUSS (EU) 2018/1257 DES RATES

vom 18. September 2018

über die Unterzeichnung des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik die ausschließliche Zuständigkeit für die Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und für den Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern oder internationalen Organisationen in diesem Zusammenhang.

(2)

Gemäß den Beschlüssen 98/392/EG (1) und 98/414/EG (2) des Rates ist die Union eine Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (im Folgenden „Übereinkommen über Fischbestände“). Sowohl das Seerechtsübereinkommen als auch das Übereinkommen über Fischbestände sehen vor, dass die Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenarbeiten. Mit dem Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer (im Folgenden „Übereinkommen“) wird diese Verpflichtung erfüllt.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in den Artikeln 2 und 3 jener Verordnung genannten Zielen und Grundsätzen zu handeln, um die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze und der Meeresumwelt zu gewährleisten. Das Übereinkommen steht im Einklang mit diesen Zielen.

(4)

Am 31. März 2016 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer aufzunehmen. Diese Verhandlungen wurden am 30. November 2017 erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Wird die Union Vertragspartei des Übereinkommens, so wird dies die Kohärenz ihres Erhaltungsansatzes in allen Ozeanen fördern und ihre Entschlossenheit zu einer weltweit langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze bekräftigen.

(6)

Daher sollte das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer im Namen der Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates ermächtigt die Person(en), die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(2)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1258 DER KOMMISSION

vom 18. September 2018

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Ecolab Iodine PT3 Family“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Juli 2015 reichte Ecolab Deutschland GmbH einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Ecolab Iodine PT3 Family“ (im Folgenden die „Produktfamilie“) der Produktart 3 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein. Die Niederlande sagten zu, dass ihre zuständige Behörde gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diesen Antrag bewertet. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-VG018734-32 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden das „Register“) eingetragen.

(2)

Die Biozidproduktfamilie enthält als Wirkstoff Iod, einschließlich Polyvinylpyrrolidon-Iod, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist. Sobald die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission (2) festgelegten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gelten, wird die Kommission unter Berücksichtigung der intrinsischen Eigenschaften des Wirkstoffs erwägen, ob die Genehmigung für Iod, einschließlich Polyvinylpyrrolidon-Iod, gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden muss. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Überprüfung wird die Kommission die Frage klären, ob die Unionszulassungen für den Wirkstoff enthaltende Produkte gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden müssen.

(3)

Am 6. Juni 2017 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(4)

Am 12. Januar 2018 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (3) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Produktfamilie. In der Stellungnahme wurde der Schluss gezogen, dass die Produktfamilie als „Biozidproduktfamilie“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Produktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(5)

Am 26. Februar 2018 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie erteilt werden und die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts sowie der Bewertungsbericht für die Produktfamilie in das Register gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen werden sollten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ecolab Deutschland GmbH erhält eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Ecolab Iodine PT3 Family“ mit der Zulassungsnummer EU-0018398-0000.

Die Unionszulassung gilt vom 11. Oktober 2018 bis zum 30. September 2028.

Die Unionszulassung gilt vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).

(3)  ECHA opinion of 12 December 2017 on the Union authorisation of Ecolab Iodine PT3 Family (ECHA/BPC/177/2017).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

Ecolab UA PT3 Iodine Family

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0018398-0000

R4BP 3-Referenznummer: EU-0018398-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSSTUFE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

Ecolab UA PT3 Iodine Family

 

 

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Ecolab Deutschland GmbH

Anschrift

Ecolab-Allee 1, 40789 Monheim, Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0018398-0000

R4BP 3-Referenznummer

EU-0018398-0000

Datum der Zulassung

11. Oktober 2018

Ablauf der Zulassung

30. September 2028

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Ecolab Europe GmbH

Anschrift des Herstellers

Richtistrasse 7, 8304 Walliselen, Schweiz

Standort der Produktionsstätten

Ecolab Baglan, BAGLAN ENERGY PARK, NEATH, SA11 2GA South Wales Vereinigtes Königreich

Ecolab Leeds, LOTHERTON WAY, GARFORTH, LEEDS LS25 2JY Leeds Vereinigtes Königreich

Ecolab Rovigo, Viale del Lavoro 10, 45100 Rovigo Italien

Ecolab Biebesheim, Nalco Deutschland Manufacturing GmbH und Co.KG, Justus-von-Liebig-Str. 11 D-64584 Biebesheim Deutschland

Ecolab NETHERLANDS BV, BRUGWAL 11 3432NZ NIEUWEGEIN Niederlande

Ecolab Weavergate, ECOLAB WEAVERGATE PLANT WINNINGTON AVENUE NORTHWICH CHESHIRE CW8 3AA NORTHWICH Vereinigtes Königreich

Ecolab Mullingar, Forest Park, Mullingar Ind. Estate, Mullingar, Co. Zone C Westmeath Irland

Ecolab Maribor, Ecolab d.o.o., Vajngerlova 4 2000 Maribor Slowenien

Ecolab Rozzano, VIA GRANDI 9/11 20089 ROZZANO Italien

Ecolab B.V.B.A, Havenlaan: 4 3980 Tessenderlo Belgien

Ecolab CELRA, Polígono Industrial de Celrà 17460 CELRÀ Spanien

Ecolab Chalons, BP509 Avenue de Général Patton 51006 Châlons-en-Champagne Frankreich

Ecolab Mandra, 25km Old National Road Athens Mandra, oo Attica Griechenland

NALCO FINLAND MANUFACTURING OY, Kivikummuntie 1 FIN-07955 Tesjoki Finnland

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Polyvinylpyrrolidon- Iod

Name des Herstellers

ISP Chemicals LLC, Affiliate of Ashland Inc.

Anschrift des Herstellers

455 N. MAIN ST. (HWY 95) KY 42029 CALVERT CITY Vereinigte Staaten

Standort der Produktionsstätten

455 N. MAIN ST. (HWY 95) KY 42029 CALVERT CITY Vereinigte Staaten


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

ACF Minera S.A.

Anschrift des Herstellers

San Martín No 499 Iquique Chile

Standort der Produktionsstätten

Lagunas mine Pozo Almonte Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

SQM S.A.

Anschrift des Herstellers

Los Militares 4290 Piso 4 Santiago Chile

Standort der Produktionsstätten

Nueva Victoria plant Pedro de Valdivia Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

Cosayach Nitratos S.A.

Anschrift des Herstellers

Amunategui 178 Santiago Chile

Standort der Produktionsstätten

S.C.M. Cosayach Cala Cala Pozo Almonte Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

Nihon Tennen Gas Development Co., Ltd/ Kanto Natural Gas Development Co., Ltd

Anschrift des Herstellers

661 Mobara Chiba 297-8550 Mobara City Japan

Standort der Produktionsstätten

Chiba Plant, 2508 Minami-Hinata, Shirako-Machi, Chosei-Gun 299-4205 Chiba Japan

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1

3

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,11

0,33

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

 

 

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSSTUFE — META-SPC

META-SPC 1

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 1

1.1.   Meta-SPC 1-Identifikator

Identifikator

meta SPC 1

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC 1-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1

1

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,11

0,11

2.2.   Art(en) der Meta-SPC 1- Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

 

Sicherheitshinweise

 

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken (Dippen)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Behüllte Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen von melkbaren Tieren nach dem Melken (Kühe, Büffel, Ziegen, Schafe)

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Dippen mit Dippbecher

3-10 mL (Dippen)

1-3x pro Tag (nach jedem Melken anwenden)

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

3-10 mL (Dippen)

1 -3x pro Tag (nach jedem Melken anwenden).

Pro Melkvorgang werden 3-10 mL des Produkts benötigt (bei Tieren mit vier Zitzen).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Container, Plastik: HDPE, 0,5-1 000  l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 1.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 1.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 1.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 1.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 1.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (1) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Produkt wird nach dem Melken mit einem Dippbecher aufgetragen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Tragen Sie das Produkt auf die gesamte Zitze auf und wischen Sie es nicht ab. Sorgen Sie dafür, dass die Tiere für 5 Minuten eine stehende Position einhalten. Vor dem nächsten Melken die Zitzen vorsichtig reinigen.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht jodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mögliche gesundheitliche Auswirkungen:

Augen: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Haut: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Verschlucken: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Einatmen: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Chronische Exposition: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Erste Hilfe Maßnahmen:

Augenkontakt: Augen sofort mit viel Wasser ausspülen, dabei das untere und obere Augenlid gelegentlich heben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen. Wenn Reizungen auftreten, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Einatmen von Zersetzungsprodukten eines Brandes können Symptome verzögert auftreten. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Hautkontakt: Kontaminierte Haut mit viel Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidung und Schuhe ausziehen. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Verschlucken: Mund mit Wasser ausspülen. Wenn das Material verschluckt wurde und die betroffene Person bei Bewusstsein ist, geringe Mengen Wasser zu trinken geben. Kein Erbrechen herbeiführen außer bei ausdrücklicher Anweisung durch medizinisches Personal. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Die zuständigen Stellen benachrichtigen, wenn durch das Produkt die Umwelt belastet verursacht wurde (Kanalisation, Oberflächengewässer, Boden oder Luft). Um eine Fehlfunktion einer individuellen Aufbereitungsanlage zu vermeiden, müssen mögliche Rückstände, die das Produkt enthalten, in das Güllelager (zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Böden oder zur Vergärung in Biogasanlagen) oder in den kommunalen Abwasserkanal eingeleitet werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen.

Europäischer Abfallkatalog: 200130 — andere als die in 20 01 29 genannten Reinigungsmittel.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Zwischen 5 °C und 25 °C lagern und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht verschlossen halten. Im Originalbehälter lagern.

Die Haltbarkeit beträgt 24 Monate.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Ioklar Super Dip D

Zulassungsnummer

EU-0018398-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,11

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

IoKlar Superdip

Zulassungsnummer

EU-0018398-0002 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,11

META-SPC 2

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 2

1.1.   Meta-SPC 2-Identifikator

Identifikator

meta SPC 2

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC 2-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1,35

1,35

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,15

0,15

2.2.   Art(en) der Meta-SPC 2- Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

 

Sicherheitshinweise

 

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2. Verwendung # 1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken (Dippen)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Behüllte Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere (Kühe, Büffel, Ziegen, Schafe) nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Manuelles Dippen mit Dippbecher

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

1-3x pro Tag (nach jedem Melken anwenden)

Pro Melkvorgang werden 3-10 mL des Produkts benötigt (bei Tieren mit vier Zitzen).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Container, Plastik: HDPE, 0,5-1 000  l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 2.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 2.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 2.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 2.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 2.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (2) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Produkt wird nach dem Melken mit einem Dippbecher aufgetragen.

Tragen Sie das Produkt auf die gesamte Zitze auf und wischen Sie es nicht ab. Sorgen Sie dafür, dass die Tiere für 5 Minuten eine stehende Position einhalten. Vor dem nächsten Melken die Zitzen vorsichtig reinigen.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht jodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mögliche gesundheitliche Auswirkungen:

Augen: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Haut: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Verschlucken: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Einatmen: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Chronische Exposition: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Erste Hilfe Maßnahmen:

Augenkontakt: Augen sofort mit viel Wasser ausspülen, dabei das untere und obere Augenlid gelegentlich heben.Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen. Wenn Reizungen auftreten, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Einatmen von Zersetzungsprodukten eines Brandes können Symptome verzögert auftreten. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Hautkontakt: Kontaminierte Haut mit viel Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidung und Schuhe ausziehen. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Verschlucken: Mund mit Wasser ausspülen. Wenn das Material verschluckt wurde und die betroffene Person bei Bewusstsein ist, geringe Mengen Wasser zu trinken geben. Kein Erbrechen herbeiführen außer bei ausdrücklicher Anweisung durch medizinisches Personal. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Die zuständigen Stellen benachrichtigen, wenn durch das Produkt die Umwelt belastet verursacht wurde (Kanalisation, Oberflächengewässer, Boden oder Luft). Um eine Fehlfunktion einer individuellen Aufbereitungsanlage zu vermeiden, müssen mögliche Rückstände, die das Produkt enthalten, in das Güllelager (zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Böden oder zur Vergärung in Biogasanlagen) oder in den kommunalen Abwasserkanal eingeleitet werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen.

Europäischer Abfallkatalog: 200130 — andere als die in 20 01 29 genannten Reinigungsmittel.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Zwischen 5 °C und 25 °C lagern und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht verschlossen halten. Im Originalbehälter lagern.

Die Haltbarkeit beträgt 24 Monate.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Nicht anwendbar

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Io-Shield D

IoShield

MEPA Barrier D

BARIOPROTECT

MS Cow Udder BLOCK

Iodocop EXTRA

Zulassungsnummer

EU-0018398-0003 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1,35

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,15

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

IoDark

Iodocop EXTRA GREEN

Mammizan Protect

MS Cow Udder BLACK

Zulassungsnummer

EU-0018398-0004 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1,35

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,15

META-SPC 3

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 3

1.1.   Meta-SPC 3-Identifikator

Identifikator

meta SPC 3

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC 3-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

2,45

2,45

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,27

0,27

2.2.   Art(en) der Meta-SPC 3- Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3. Verwendung # 1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken (Dippen oder Sprühen)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Behüllte Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere (Kühe, Büffel, Ziegen, Schafe) nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen oder Sprühen:

Manuelles Dippen mit Dippbecher oder

manuelles Sprühen mit Sprühflasche oder

manuelles Sprühen mit motorgetriebenem Sprühgerät oder

automatisches Sprühen mit einem Roboter.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

1-3x pro Tag (nach jedem Melken anwenden).

Pro Melkvorgang werden 3-10 mL (Dippen) oder 10-15 mL (Sprühen) des Produkts benötigt (bei Tieren mit vier Zitzen).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Container, Plastik: HDPE, 0,5-1 000  l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Produkt zur manuellen (Dippen oder Sprühen) oder automatischen (Sprühen) Desinfektion von Zitzen milchproduzierender Tiere nach dem Melken. Nach dem Melken: Tragen Sie das Produkt auf die gesamte Zitze auf und wischen Sie es nicht ab. Sorgen Sie dafür, dass die Tiere für 5 Minuten eine stehende Position einhalten. Vor dem nächsten Melken die Zitzen vorsichtig reinigen.

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht jodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

Siehe allgemeine Risikominderungsmaßnahmen der meta-SPC 3.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 3.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 3.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 3.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4. Verwendung # 2 — Zitzendesinfektion vor dem Melken (Dippen oder Sprühen)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere (Kühe, Büffel, Ziegen, Schafe) nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen oder Sprühen:

Manuelles Dippen mit Dippbecher oder

manuelles Sprühen mit Sprühflasche oder

manuelles Sprühen mit motorgetriebenem Sprühgerät.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

1-3x pro Tag (vor jedem Melken anwenden).

Pro Melkvorgang werden 3-10 mL (Dippen) oder 10-15 mL (Sprühen) des Produkts benötigt (bei Tieren mit vier Zitzen).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Container, Plastik: HDPE, 0,5-1 000  l

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Produkt zur manuellen Desinfektion (Dippen oder Sprühen) von Zitzen milchproduzierender Tiere vor dem Melken.

Vor dem Melken: Zitzen vor der Desinfektion mit einem Tuch abwischen. Produkt auf die ganze Zitze auftragen und dort 1 Minute belassen. Anschließend mit einem Einwegtuch oder Handtuch abwischen.

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion nach dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht jodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

Siehe allgemeine Risikominderungsmaßnahmen der meta-SPC 3.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 3.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 3.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 3.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (3) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Siehe anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung für jede Anwendung.

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Siehe anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen für jede Anwendung.

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) zu tragen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mögliche gesundheitliche Auswirkungen:

Augen: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Haut: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Verschlucken: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Einatmen: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Chronische Exposition: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Erste Hilfe Maßnahmen:

Augenkontakt: Augen sofort mit viel Wasser ausspülen, dabei das untere und obere Augenlid gelegentlich heben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen. Wenn Reizungen auftreten, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Einatmen von Zersetzungsprodukten eines Brandes können Symptome verzögert auftreten. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Hautkontakt: Kontaminierte Haut mit viel Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidung und Schuhe ausziehen. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Verschlucken: Mund mit Wasser ausspülen. Wenn das Material verschluckt wurde und die betroffene Person bei Bewusstsein ist, geringe Mengen Wasser zu trinken geben. Kein Erbrechen herbeiführen außer bei ausdrücklicher Anweisung durch medizinisches Personal. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Die zuständigen Stellen benachrichtigen, wenn durch das Produkt die Umwelt belastet verursacht wurde (Kanalisation, Oberflächengewässer, Boden oder Luft). Um eine Fehlfunktion einer individuellen Aufbereitungsanlage zu vermeiden, müssen mögliche Rückstände, die das Produkt enthalten, in das Güllelager (zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Böden oder zur Vergärung in Biogasanlagen) oder in den kommunalen Abwasserkanal eingeleitet werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen.

Europäischer Abfallkatalog: 200130 — andere als die in 20 01 29 genannten Reinigungsmittel.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Zwischen 5 °C und 25 °C lagern und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht verschlossen halten. Im Originalbehälter lagern.

Die Haltbarkeit beträgt 24 Monate.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

IoKlar Multi

MEPA Iospray Plus D

ASTRI-IO

DESINTEC MH-Iodine S

Zulassungsnummer

EU-0018398-0005 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

2,45

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,27

META-SPC 4

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 4

1.1.   Meta-SPC 4-Identifikator

Identifikator

meta SPC 4

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-4

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC 4-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1

1

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,11

0,11

2.2.   Art(en) der Meta-SPC 4- Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 4

Gefahrenhinweise

 

Sicherheitshinweise

 

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 4

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5. Verwendung # 1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken (Dippen oder Sprühen)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Behüllte Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere (Kühe, Büffel, Ziegen, Schafe) nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen oder Sprühen -

Manuelles Dippen mit Dippbecher oder

manuelles Sprühen mit Sprühflasche oder

manuelles Sprühen mit motorgetriebenem Sprühgerät oder

automatisches Sprühen mit einem Roboter.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

1-3x pro Tag (nach jedem Melken anwenden).

Pro Melkvorgang werden 3-10 mL (Dippen) oder 10-15 mL (Sprühen) des Produkts benötigt (bei Tieren mit vier Zitzen).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Container, Plastik: HDPE, 0,5-1 000  l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 4.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 4.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 4.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 4.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 4.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (4) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 4

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen. Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Produkt zur manuellen oder automatischen Desinfektion (Dippen oder Sprühen) von Zitzen milchproduzierender Tiere nach dem Melken.

Tragen Sie das Produkt auf die gesamte Zitze auf und wischen Sie es nicht ab. Sorgen Sie dafür, dass die Tiere für 5 Minuten eine stehende Position einhalten. Vor dem nächsten Melken die Zitzen vorsichtig reinigen.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht jodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mögliche gesundheitliche Auswirkungen:

Augen: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Haut: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Verschlucken: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Einatmen: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Chronische Exposition: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Erste Hilfe Maßnahmen:

Augenkontakt: Augen sofort mit viel Wasser ausspülen, dabei das untere und obere Augenlid gelegentlich heben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen. Wenn Reizungen auftreten, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Einatmen von Zersetzungsprodukten eines Brandes können Symptome verzögert auftreten. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Hautkontakt: Kontaminierte Haut mit viel Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidung und Schuhe ausziehen. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Verschlucken: Mund mit Wasser ausspülen. Wenn das Material verschluckt wurde und die betroffene Person bei Bewusstsein ist, geringe Mengen Wasser zu trinken geben. Kein Erbrechen herbeiführen außer bei ausdrücklicher Anweisung durch medizinisches Personal. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Die zuständigen Stellen benachrichtigen, wenn durch das Produkt die Umwelt belastet verursacht wurde (Kanalisation, Oberflächengewässer, Boden oder Luft). Um eine Fehlfunktion einer individuellen Aufbereitungsanlage zu vermeiden, müssen mögliche Rückstände, die das Produkt enthalten, in das Güllelager (zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Böden oder zur Vergärung in Biogasanlagen) oder in den kommunalen Abwasserkanal eingeleitet werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen.

Europäischer Abfallkatalog: 200130 — andere als die in 20 01 29 genannten Reinigungsmittel.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Zwischen 5 °C und 25 °C lagern und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht verschlossen halten. Im Originalbehälter lagern.

Die Haltbarkeit beträgt 24 Monate.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC4

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Veloucid Spray D

VelouCid Spray

MEPA Soft Spray D

ASTRI-UC

SAC WINTERSPRAY

Zulassungsnummer

EU-0018398-0006 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,11

META-SPC 5

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 5

1.1.   Meta-SPC 5-Identifikator

Identifikator

meta SPC 5

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-5

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC 5-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1

1

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,11

0,11

2.2.   Art(en) der Meta-SPC 5- Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 5

Gefahrenhinweise

 

Sicherheitshinweise

 

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 5

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 6. Verwendung # 1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken (Dippen)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Behüllte Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere (Kühe, Büffel, Ziegen, Schafe) nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen -

Manuelles Dippen mit Dippbecher.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

1-3x pro Tag (nach jedem Melken anwenden).

Pro Melkvorgang werden 3-10 mL (Dippen) oder 10-15 mL (Sprühen) des Produkts benötigt (bei Tieren mit vier Zitzen).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Container, Plastik: HDPE, 0,5-1 000  l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 5.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 5.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 5.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 5.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 5.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (5) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 5

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Produkt wird nach dem Melken mit einem Dippbecher aufgetragen.

Tragen Sie das Produkt auf die gesamte Zitze auf und wischen Sie es nicht ab. Sorgen Sie dafür, dass die Tiere für 5 Minuten eine stehende Position einhalten. Vor dem nächsten Melken die Zitzen vorsichtig reinigen.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht jodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mögliche gesundheitliche Auswirkungen

Augen: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Haut: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Verschlucken: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Einatmen: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Chronische Exposition: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Erste Hilfe Maßnahmen:

Augenkontakt: Augen sofort mit viel Wasser ausspülen, dabei das untere und obere Augenlid gelegentlich heben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen. Wenn Reizungen auftreten, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Einatmen von Zersetzungsprodukten eines Brandes können Symptome verzögert auftreten. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Hautkontakt: Kontaminierte Haut mit viel Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidung und Schuhe ausziehen. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Verschlucken: Mund mit Wasser ausspülen. Wenn das Material verschluckt wurde und die betroffene Person bei Bewusstsein ist, geringe Mengen Wasser zu trinken geben. Kein Erbrechen herbeiführen außer bei ausdrücklicher Anweisung durch medizinisches Personal. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Die zuständigen Stellen benachrichtigen, wenn durch das Produkt die Umwelt belastet verursacht wurde (Kanalisation, Oberflächengewässer, Boden oder Luft). Um eine Fehlfunktion einer individuellen Aufbereitungsanlage zu vermeiden, müssen mögliche Rückstände, die das Produkt enthalten, in das Güllelager (zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Böden oder zur Vergärung in Biogasanlagen) oder in den kommunalen Abwasserkanal eingeleitet werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen.

Europäischer Abfallkatalog: 200130 — andere als die in 20 01 29 genannten Reinigungsmittel.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Zwischen 5 °C und 25 °C lagern und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht verschlossen halten. Im Originalbehälter lagern.

Die Haltbarkeit beträgt 18 Monate.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC5

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Veloucid D

VelouCid

MEPA Care D

Cremadip

MS Cow Udder SEPIA

Zulassungsnummer

EU-0018398-0007 1-5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,11

META-SPC 6

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 6

1.1.   Meta-SPC 6-Identifikator

Identifikator

meta SPC 6

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-6

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC 6-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1,35

1,35

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,15

0,15

2.2.   Art(en) der Meta-SPC 6- Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 6

Gefahrenhinweise

 

Sicherheitshinweise

 

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 6

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 7. Verwendung # 1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken (Dippen oder Sprühen)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Behüllte Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere (Kühe, Büffel, Ziegen, Schafe) nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen oder Sprühen:

Manuelles Dippen mit Dippbecher oder

manuelles Sprühen mit Sprühflasche oder

manuelles Sprühen mit motorgetriebenem Sprühgerät oder

automatisches Sprühen mit einem Roboter.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

1-3x pro Tag (nach jedem Melken anwenden).

Pro Melkvorgang werden 3-10 mL (Dippen) oder 10-15 mL (Sprühen) des Produkts benötigt (bei Tieren mit vier Zitzen).

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Container, Plastik: HDPE, 0,5-1 000  l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 6.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 6.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 6.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 6.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der meta-SPC 6.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (6) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 6

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Produkt zur manuellen oder automatischen Desinfektion (Dippen oder Sprühen) von Zitzen milchproduzierender Tiere nach dem Melken.

Tragen Sie das Produkt auf die gesamte Zitze auf und wischen Sie es nicht ab. Sorgen Sie dafür, dass die Tiere für 5 Minuten eine stehende Position einhalten. Vor dem nächsten Melken die Zitzen vorsichtig reinigen.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht jodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mögliche gesundheitliche Auswirkungen

Augen: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Haut: Gesundheitsschäden sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Verschlucken: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Einatmen: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Chronische Exposition: Gesundheitsschäden sind bei Gebrauch nicht bekannt oder zu erwarten.

Erste Hilfe Maßnahmen:

Augenkontakt: Augen sofort mit viel Wasser ausspülen, dabei das untere und obere Augenlid gelegentlich heben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen. Wenn Reizungen auftreten, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Einatmen von Zersetzungsprodukten eines Brandes können Symptome verzögert auftreten. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Hautkontakt: Kontaminierte Haut mit viel Wasser abspülen. Kontaminierte Kleidung und Schuhe ausziehen. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Verschlucken: Mund mit Wasser ausspülen. Wenn das Material verschluckt wurde und die betroffene Person bei Bewusstsein ist, geringe Mengen Wasser zu trinken geben. Kein Erbrechen herbeiführen außer bei ausdrücklicher Anweisung durch medizinisches Personal. Bei Auftreten von Symptomen, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Die zuständigen Stellen benachrichtigen, wenn durch das Produkt die Umwelt belastet verursacht wurde (Kanalisation, Oberflächengewässer, Boden oder Luft). Um eine Fehlfunktion einer individuellen Aufbereitungsanlage zu vermeiden, müssen mögliche Rückstände, die das Produkt enthalten, in das Güllelager (zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Böden oder zur Vergärung in Biogasanlagen) oder in den kommunalen Abwasserkanal eingeleitet werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen.

Europäischer Abfallkatalog: 200130 — andere als die in 20 01 29 genannten Reinigungsmittel.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Zwischen 5 °C und 25 °C lagern und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht verschlossen halten. Im Originalbehälter lagern.

Die Haltbarkeit beträgt 24 Monate.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC6

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

MEPA Barrier Spray D

IoShield Spray

QUARESS-Barrier

Zulassungsnummer

EU-0018398-0008 1-6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Polyvinylpyrrolidon- Iod

 

Wirkstoff

25655-41-8

 

1,35

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,15


(1)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC1.

(2)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC2.

(3)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC3.

(4)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC4.

(5)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC5.

(6)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC6.


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/28


VERORDNUNG (EU) 2018/1259 DER KOMMISSION

vom 20. September 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 4 betreffend das Aroma „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)“, FL-Nr. 21.002

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sieht eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung vor.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 wurden auch die Teile B („Aromaextrakte“), C („thermisch gewonnene Reaktionsaromen“), D („Aromavorstufen“), E („sonstige Aromen“) und F („Ausgangsstoffe“) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen. Die Teile B bis F dieses Anhangs entsprechen den in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aroma- und Ausgangsstoffkategorien. Die Teile B bis F enthalten keine Einträge.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission (4) wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung der Unionsliste der Aromen eine Reihe von Übergangsmaßnahmen festgelegt.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 wurde der 22. Oktober 2015 als Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen für die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegt. Außerdem wurde darin für die diese Aromen enthaltenden Lebensmittel ein Übergangszeitraum in Erwartung der Bewertung der eingereichten Anträge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) festgelegt.

(6)

Am 20. Oktober 2015 wurde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 ein Antrag auf Zulassung des Aromas „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)“ (FL-Nr. 21.002) eingereicht, das zu der in Artikel 9 Buchstabe e genannten Kategorie „sonstige Aromen“ gehört.

(7)

Am 5. Oktober 2017 forderte die Behörde den Antragsteller auf, bis zum 5. August 2018 zusätzliche wissenschaftliche Informationen und toxikologische Studien vorzulegen. Der Antragsteller teilte der Kommission und der Behörde mit, dass die geforderten Studien durchgeführt werden, um die angeforderten Informationen fristgerecht vorzulegen.

(8)

Falls die angeforderten Informationen nicht fristgerecht übermittelt werden, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zur Anwendung kommen, um das einheitliche Verfahren zur Aktualisierung der Gemeinschaftsliste zu beenden.

(9)

Gemäß den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ist es zur Wahrung der Rechtssicherheit in Bezug auf Lebensmittel, die „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)“ (FL-Nr. 21.002) enthalten, angebracht, den Übergangszeitraum nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 für diesen Antrag bis zum Abschluss der Bewertung durch die Behörde vorübergehend zu verlängern.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Dem Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 wird ein neuer Absatz 2 angefügt:

„2.   Lebensmittel, die das zur Kategorie „sonstige Aromen“ gehörende Aroma „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)“ (FL-Nr. 21.002) enthalten und die vor dem 22. April 2020 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden. Werden die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit angeforderten Informationen nicht bis zum 5. August 2018 vorgelegt, so wird das Antragsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 beendet.“

2.   Der ursprüngliche Absatz von Artikel 4 wird zu Absatz 1.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 23. April 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 162).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1260 DER KOMMISSION

vom 20. September 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Pyridaben, Quinmerac und Zinkphosphid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Wirkstoffe Pyridaben, Quinmerac und Zinkphosphid sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für die Stoffe Pyridaben, Quinmerac und Zinkphosphid läuft am 30. April 2021 aus.

(4)

Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der in der genannten Verordnung aufgeführten Wirkstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) gestellt. Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, läuft die Genehmigung für diese Wirkstoffe allerdings vermutlich aus, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen wurde. Daher ist es erforderlich, den Genehmigungszeitraum für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verlängern.

(5)

Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigungen im Zeitraum von 2019 bis 2021 auslaufen, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission (4) ein Arbeitsprogramm erstellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gesetzt werden, wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen.

(6)

Da die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoffe nicht Gegenstand einer vorrangigen Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 sind, sollte der Genehmigungszeitraum um zwei bzw. drei Jahre verlängert werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: das derzeitige Ablaufdatum der Genehmigung, die Tatsache, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers für Wirkstoffe spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen sind, die Notwendigkeit, eine ausgewogene Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sowie die für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen. Daher ist es angezeigt, den Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Pyridaben um zwei Jahre und die Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Quinmerac und Zinkphosphid um drei Jahre zu verlängern.

(7)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

(8)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. September 2016 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 357 vom 29.9.2016, S. 9).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 311 zu Quinmerac wird das Datum durch „30. April 2024“ ersetzt;

(2)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 313 zu Pyridaben wird das Datum durch „30. April 2023“ ersetzt;

(3)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 314 zu Zinkphosphid wird das Datum durch „30. April 2024“ ersetzt.


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1261 DER KOMMISSION

vom 20. September 2018

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Hypred's iodine based products“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2015 reichte Hypred SAS einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Hypred's iodine based products“ (im Folgenden die „Produktfamilie“) der Produktart 3 gemäß der Definition in Anhang V der genannten Verordnung ein. Die Niederlande sagten zu, dass ihre zuständige Behörde gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diesen Antrag bewertet. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-LC018584-49 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden das „Register“) eingetragen.

(2)

Die Biozidproduktfamilie enthält als Wirkstoff Iod, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist. Sobald die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission (2) festgelegten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gelten, wird die Kommission unter Berücksichtigung der intrinsischen Eigenschaften des Wirkstoffs erwägen, ob die Genehmigung für Iod, einschließlich Polyvinylpyrrolidon-Iod, gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden muss. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Überprüfung wird die Kommission die Frage klären, ob die Unionszulassungen für den Wirkstoff enthaltende Produkte gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden müssen.

(3)

Am 6. Juni 2017 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(4)

Am 12. Januar 2018 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (3) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Produktfamilie. In der Stellungnahme wurde der Schluss gezogen, dass die Produktfamilie als „Biozidproduktfamilie“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Produktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(5)

Am 26. Februar 2018 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie erteilt werden und die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts sowie der Bewertungsbericht für die Produktfamilie in das Register gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen werden sollten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hypred SAS erhält eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Hypred's iodine based products“ mit der Zulassungsnummer EU-0018397-0000.

Die Unionszulassung gilt vom 11. Oktober 2018 bis zum 30. September 2028.

Die Unionszulassung gilt vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).

(3)  ECHA opinion of 12 December 2017 on the Union authorisation of Hypred's iodine based products (ECHA/BPC/178/2017).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

HYPRED's iodine based products

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0018397-0000

R4BP-3-Referenznummer: EU-0018397-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSSTUFE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

HYPRED's iodine based products

 

 

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Hypred SAS

Anschrift

55, Boulevard Jules Verger — BP10180 35803 DINARD Cedex Frankreich

Zulassungsnummer

EU-0018397-0000

R4BP-3-Referenznummer

EU-0018397-0000

Datum der Zulassung

11. Oktober 2018

Ablauf der Zulassung

30. September 2028

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

HYPRED SAS

Anschrift des Herstellers

55, Boulevard Jules Verger — BP10180 35803 DINARD Frankreich

Standort der Produktionsstätten

HYPRED SAS — 55, Boulevard Jules Verger — BP10180 35803 DINARD Frankreich

HYPRED POLSKA SP. Z O.O. NIEPRUSZEWO, KASZTANOWA 4 64320 Buk Polen

HYPRED IBERICA S.L Pol. Ind. Arazuri-Orcoyen C/C no 32 31160 Orcoyen — NAVARRA Spanien

HYPRED GmbH Marie-Curie-Straße 23 53332 Bornheim — Sechtem Deutschland

HYPRED Italia s.r.l. Strada Montodine-Gombito Loc. Cà Nova 26010 Ripalta Arpina CR Italien

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

COSAYACH: SCM Cía. Cosayach Minera Negreiros, Rut. N°96.625.710-5

Anschrift des Herstellers

Terrenos de Elena S/N Terrenos de Elena S/N Huara, Región de Tarapacá Chile

Standort der Produktionsstätten

Mined at: S.C.M. Cía. Minera Negreiros, S.C.M. Cosayach Soledad.

Refined at: S.C.M. Cía. Minera Negreiros. Pozo Almonte Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

ACF MINERA SA

Anschrift des Herstellers

San Martín 499 Iquique Chile

Standort der Produktionsstätten

Faena Lagunas KM. 1.722 Ruta A-5, Pozo Almonte Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

SOCIEDAD QUIMICA y MINERA SA

Anschrift des Herstellers

Los Militares 4290 SANTIAGO DE CHILE Chile

Standort der Produktionsstätten

Pedro de Valdivia (PV) Route B 180 Antofagasta Chile

Nueva Victoria (NV) Route 5 North, Km 1925 Pozo Almonte Chile

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,25

2,5

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

2,697

24,199

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

SL — Lösliches Konzentrat

 

 

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSSTUFE — META-SPC

META-SPC 1

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 1

1.1.   Meta-SPC-1-Identifikator

Identifikator

meta SPC 1: Dippmittel — Gebrauchsfertig

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC-1-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,25

0,49

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

2,697

4,993

2.2.   Art(en) der Meta-SPC-1-Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenreizung.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1.Verwendung # 1 — Manuelles oder automatisches Dippen nach dem Melken

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Algen

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen —

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen nach dem Melken.

Dippbecher oder automatische Dippvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 ml: empfohlen 5 ml)

Schafe (1,5 bis 5 ml: empfohlen 1,5 ml)

Ziegen (2,5 bis 6 ml: empfohlen 2,5 ml)

Frequenz: 2- bis 3-mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1 000 l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 1.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 1.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 1.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 1.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 1.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (1) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen.

Manuelles oder automatisches Auffüllen des Dippbechers mit dem gebrauchsfertigen Produkt.

Applikation erfolgt nach dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen der ganzen Zitze des Tieres.

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 ml: empfohlen 5 ml)

Schafe (1,5 bis 5 ml: empfohlen 1,5 ml)

Ziegen (2,5 bis 6 ml: empfohlen 2,5 ml)

Das Produkt verbleibt bis zum nächsten Melken auf der Zitze. Sorgen Sie dafür, dass die Kühe bis zum Abtrocknen des Produkts eine stehende Position einhalten (mindestens 5 Minuten).

Die Zitze beim nächsten Melkvorgang gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Gegebenenfalls ist das Produkt nach jedem Melken wiederholt zu verwenden.

Reinigen Sie die Applikationsgeräte regelmäßig mit warmem Wasser.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Augenschutz tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke und Schuhe unverzüglich ausziehen. Vor dem nächsten Tragen waschen.

ERSTE-HILFE-ANWEISUNGEN:

Nach Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser spülen.

Nach Augenkontakt:

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Ärztlichen Rat einholen.

BEI Beachten Sie das für berufsmäßige Verwender vorhandene Sicherheitsdatenblatt, das eine Notrufnummer enthält.

Nach Auslauf großer Mengen: Markieren, mit einem Absorptionsmittel eindämmen und in einen Ersatzbehälter pumpen. In geeigneten, entsprechend gekennzeichneten und verschlossenen Behältern zur Entsorgung lagern. Niemals ausgelaufene Produkte zur Wiederverwendung in Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden.

Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen. Die Papiertücher, die für die Entfernung des Produkts und das Trocknen der Zitzen verwendet werden, werden über den Hausmüll entsorgt.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 2 Jahre in HDPE.

Nicht über 30 °C lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Dip-io 2500

JOD DIP

IODERM PSP

DERMINO FR

Iododip

IODEX EXTRA

Iodystrong

DERMIODE

INO IODE EPAIS

INO STAR +

IODACTIV 2500

IODIUM BX2500

Usual Iod Post

ASiRAL Dip Coat

IODOCAN EXTRA

UDDER PLUS

PRIMADIODE

CERTIODE EPAIS

IODIPACK GEL

HELIO IODE EPAIS

VAGEL

GELAPIS ACTIV

IOSAPIS GEL

ZENCARE FLASH

REPROGEL

DERMADINE +

KRONI Jod Dipp 2500

WÜBBELMANN JOD DIP

Iodine Cleaner&Sanitizer

MUNGIFILM

ZEP FS FILMIODINE NIPPLE NP

Zulassungsnummer

EU-0018397-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,25

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

2,697

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Dip-io YB MAX

INO Io Dip MAX

JOD DIP YB MAX

IodoDip YB MAX

Iodium Dip YB MAX

JodyDip YB MAX

Delta IoDip YB MAX

Zulassungsnummer

EU-0018397-0002 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,49

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,993

META-SPC 2

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 2

1.1.   Meta-SPC-2-Identifikator

Identifikator

meta SPC 2: Produkte zum Dippen, Schäumen, Sprühen — Gebrauchsfertig

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC-2-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,25

0,49

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

2,697

4,69

2.2.   Art(en) der Meta-SPC-2-Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenreizung.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2. Verwendung # 1 — Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken —

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 ml: empfohlen 5 bis 8 ml)

Schafe (1,5 bis 5 ml: empfohlen 1,5 bis 3 ml)

Ziegen (2,5 bis 6 ml: empfohlen 2,5 bis 4 ml)

Frequenz: 2- bis 3-mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1 000 l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Entfernen Sie alle sichtbaren Verunreinigungen vor dem Auftragen des Produkts.

Manuelles oder automatisches Dippen/Schäumen/Besprühen der ganzen Zitze des Tieres vor dem Melken.

Lassen Sie das Produkt mindestens eine Minute lang einwirken.

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe auch allgemeine Anweisungen für die Verwendung der meta-SPC 2.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Dippen/Schäumen: Tragen Sie chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)/Augenschutz.

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)/Schutzkleidung/Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion nach dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3. Verwendung # 2 — Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Algen

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen, Sprühen nach dem Melken —

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 ml: empfohlen 5 bis 8 ml)

Schafe (1,5 bis 5 ml: empfohlen 1,5 bis 3 ml)

Ziegen (2,5 bis 6 ml: empfohlen 2,5 bis 4 ml)

Frequenz: 2- bis 3-mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1 000 l

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Applikation erfolgt nach dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen/Schäumen/Sprühen der ganzen Zitze des Tieres.

Das Produkt verbleibt bis zum nächsten Melken auf der Zitze. Sorgen Sie dafür, dass die Kühe bis zum Abtrocknen des Produkts eine stehende Position einhalten (mindestens 5 Minuten).

Die Zitze beim nächsten Melkvorgang gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe auch allgemeine Anweisungen für die Verwendung der meta-SPC 2.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)/Schutzkleidung/Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (2) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Siehe anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung für jede Anwendung.

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen. Manuelles oder automatisches Auffüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit dem gebrauchsfertigen Produkt.

Gegebenenfalls ist das Produkt nach jedem Melken wiederholt zu verwenden.

Reinigen Sie die Applikationsgeräte regelmäßig mit warmem Wasser.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Siehe anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen für jede Anwendung.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke und Schuhe unverzüglich ausziehen. Vor dem nächsten Tragen waschen.

ERSTE-HILFE-ANWEISUNGEN

Nach Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser spülen.

Nach Augenkontakt:

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Ärztlichen Rat einholen.

Beachten Sie das für berufsmäßige Verwender vorhandene Sicherheitsdatenblatt, das eine Notrufnummer enthält.

Nach Auslauf großer Mengen: Markieren, mit einem Absorptionsmittel eindämmen und in einen Ersatzbehälter pumpen. In geeigneten, entsprechend gekennzeichneten und verschlossenen Behältern zur Entsorgung lagern. Niemals ausgelaufene Produkte zur Wiederverwendung in Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen.

Die Papiertücher, die für die Entfernung des Produkts und das Trocknen der Zitzen verwendet werden, werden über den Hausmüll entsorgt.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 2 Jahre in HDPE.

Nicht über 30 °C lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Liq-io 2500

JOD SPRAY

IODINE 3000 RTU

IODEX 2500

Usual Iod Liquid

Iodoliquid

Iodospray

DESINTEAT

IODYSPRAY

RBT 2500

IODY'FLASH

INO IODE SPRAY

IODYPRO 2500

IODYPRO BL2500

Robot Liq-io 25

ADF iDip+

ASiRAL Dip Spray J

IODIPACK

HELIO IODE LIQUIDE

POLY-IODE

CERTIODE LIQUIDE

IOSAPIS FLUID

GELAPIS ROBOT

ZENCARE SPRAY

HELIO IODE SPRAY +

IODIP +

KRONI Jod Spray 2500

WÜBBELMANN JOD LIQUID

Zulassungsnummer

EU-0018397-0003 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,25

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

2,697

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Liq-io YB MAX

INO Io Liquid Max

Iodoliquid YB MAX

Iodospray YB MAX

Desinteat YB MAX

Iodium Spray YB MAX

JodySpray YB MAX

Delta IoSpray YB MAX

Zulassungsnummer

EU-0018397-0004 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,49

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,69

META-SPC 3

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 3

1.1.   Meta-SPC-3-Identifikator

Identifikator

meta SPC 3: Konzentrierte Dipp-, Schaum-, Sprühmittel

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC-3-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

2,5

2,5

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

24,199

24,199

2.2.   Art(en) der Meta-SPC-3-Formulierung

Formulierung(en)

SL — Lösliches Konzentrat

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann die Organe schädigen (Schilddrüse) bei längerer oder wiederholter oraler Exposition.

Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Nebel nicht einatmen.

Dampf nicht einatmen.

Aerosol nicht einatmen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Inhalt in Übereinstimmung mit den geltenden lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Behälter in Übereinstimmung mit den geltenden lokalen/regionalen/nationalen /internationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Nur in Originalverpackung aufbewahren.

Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4. Verwendung # 1 — Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen, Sprühen —

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

Stellen Sie eine 10 %ige Lösung her (v/v: 10 ml Produkt auf 100 ml mit Wasser auffüllen),

Anwendungsmenge für das verdünnte Produkt:

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 ml: empfohlen 5 bis 8 ml)

Schafe (1,5 bis 5 ml: empfohlen 1,5 bis 3 ml)

Ziegen (2,5 bis 6 ml: empfohlen 2,5 bis 4 ml)

Frequenz: 2- bis 3-mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1 000 l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Stellen Sie eine 10 %ige Lösung her (v/v: 10 ml Produkt auf 100 ml mit Wasser auffüllen), um eine bakterizide und levurozide Wirkung zu erzielen.

Manuelles oder automatisches Befüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit der Lösung.

Entfernen Sie alle sichtbaren Verunreinigungen vor dem Auftragen des Produkts.

Manuelles oder automatisches Dippen/Schäumen/Besprühen der ganzen Zitze des Tieres vor dem Melken.

Lassen Sie das Produkt mindestens eine Minute lang einwirken.

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb meta-SPC 3.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)/Schutzkleidung/Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion nach dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5. Verwendung # 2 — Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Algen

Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen, Sprühen —

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

Stellen Sie eine 10 %ige Lösung her (v/v: 10 ml Produkt auf 100 ml mit Wasser auffüllen), um eine bakterizide, levurozide und algizide Wirkung zu erzielen.

Stellen Sie eine 20 %ige Lösung her (v/v: 20 ml Produkt auf 100 ml mit Wasser auffüllen), um ein viruzides Wirkungsspektrum zu erzielen.

Anwendungsmenge für das verdünnte Produkt:

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 ml: empfohlen 5 bis 8 ml)

Schafe (1,5 bis 5 ml: empfohlen 1,5 bis 3 ml)

Ziegen (2,5 bis 6 ml: empfohlen 2,5 bis 4 ml)

Frequenz: 2- bis 3-mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1 000 l

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Stellen Sie eine 10 %ige Lösung her (v/v: 10 ml Produkt auf 100 ml mit Wasser auffüllen), um eine bakterizide, levurozide und algizide Wirkung zu erzielen oder eine 20 %ige Lösung (v/v: 20 ml Produkt auf 100 ml mit Wasser auffüllen), wenn diese zusätzlich über eine viruzide Wirkung verfügen soll.

Manuelles oder automatisches Befüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit der Lösung.

Applikation erfolgt nach dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen/Schäumen/Sprühen der ganzen Zitze des Tieres.

Das Produkt verbleibt bis zum nächsten Melken auf der Zitze. Sorgen Sie dafür, dass die Kühe bis zum Abtrocknen des Produkts eine stehende Position einhalten (mindestens 5 Minuten).

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen. Die Zitze beim nächsten Melkvorgang gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC3.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)/Schutzkleidung/Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (3) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Siehe anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung für jede Anwendung.

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen. Manuelles oder automatisches Befüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit der Lösung.

Gegebenenfalls ist das Produkt bei jedem Melken wiederholt zu verwenden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Siehe anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen für jede Anwendung.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke und Schuhe unverzüglich ausziehen. Vor dem nächsten Tragen waschen.

Bei Unwohlsein einen Arzt hinzuziehen und das Sicherheitsdatenblatt vorzeigen.

ERSTE-HILFE-ANWEISUNGEN

Nach Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser spülen.

Nach Augenkontakt: Sofort für mindestens 15 Minuten mit viel Wasser spülen, das Augenlid dabei offenhalten.

Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Ärztlichen Rat einholen.

Beachten Sie das für berufsmäßige Verwender vorhandene Sicherheitsdatenblatt, das eine Notrufnummer enthält.

Nach Auslauf großer Mengen: Markieren, mit einem Absorptionsmittel eindämmen und in einen Ersatzbehälter pumpen. In geeigneten, entsprechend gekennzeichneten und verschlossenen Behältern zur Entsorgung lagern. Niemals ausgelaufene Produkte zur Wiederverwendung in Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden.

Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen. Die Papiertücher, die für die Entfernung des Produkts und das Trocknen der Zitzen verwendet werden, werden über den Hausmüll entsorgt.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 2 Jahre in HDPE.

Nicht über 30 °C lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Liq-io concentrate

INO Jod Konzentrat

Usual Iod Concent

Iodoconcentrat

D 10 IODINE

D 5 IODINE

Liq-io C

INO IODE C

D 4 IODINE

ADF iDip+ concentrate

Mammizan Concentré

Zulassungsnummer

EU-0018397-0005 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

2,5

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

24,199

META-SPC 4

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 4

1.1.   Meta-SPC-4-Identifikator

Identifikator

meta SPC 4: Dippmittel mit viruzider Wirkung — Gebrauchsfertig

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-4

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC-4-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,5

0,5

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,993

4,993

2.2.   Art(en) der Meta-SPC-4-Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 4

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenreizung.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hin-zuziehen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 4

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 6. Verwendung # 1 — Manuelles oder automatisches Dippen nach dem Melken

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Algen

Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen —

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen nach dem Melken.

Dippbecher oder automatische Dippvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 ml: empfohlen 5 ml)

Schafe (1,5 bis 5 ml: empfohlen 1,5 ml)

Ziegen (2,5 bis 6 ml: empfohlen 2,5 ml)

Frequenz: 2- bis 3-mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1 000 l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 4.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 4.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 4.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 4.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 4.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (4) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 4

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen. Manuelles oder automatisches Auffüllen des Dippbechers mit dem gebrauchsfertigen Produkt.

Applikation erfolgt nach dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen der ganzen Zitze des Tieres.

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 ml: empfohlen 5 ml)

Schafe (1,5 bis 5 ml: empfohlen 1,5 ml)

Ziegen (2,5 bis 6 ml: empfohlen 2,5 ml)

Das Produkt verbleibt bis zum nächsten Melken auf der Zitze. Sorgen Sie dafür, dass die Kühe bis zum Abtrocknen des Produkts eine stehende Position einhalten (mindestens 5 Minuten).

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen. Die Zitze beim nächsten Melkvorgang gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Gegebenenfalls ist das Produkt nach jedem Melken wiederholt zu verwenden.

Reinigen Sie die Applikationsgeräte regelmäßig mit warmem Wasser.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Schutzbrille tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke und Schuhe unverzüglich ausziehen. Vor dem nächsten Tragen waschen.

ERSTE-HILFE-ANWEISUNGEN

Nach Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser spülen.

Nach Augenkontakt:

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Ärztlichen Rat einholen.

Beachten Sie das für berufsmäßige Verwender vorhandene Sicherheitsdatenblatt, das eine Notrufnummer enthält.

Nach Auslauf großer Mengen: Markieren, mit einem Absorptionsmittel eindämmen und in einen Ersatzbehälter pumpen. In geeigneten, entsprechend gekennzeichneten und verschlossenen Behältern zur Entsorgung lagern. Niemals ausgelaufene Produkte zur Wiederverwendung in Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen.

Die Papiertücher, die für die Entfernung des Produkts und das Trocknen der Zitzen verwendet werden, werden über den Hausmüll entsorgt.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 2 Jahre in HDPE.

Nicht über 30 °C lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 4

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Dip-io 5000

IODIUM TX

INO JOD 50 DIP

Usual Iod Post +

IODIUM PRO DIP

IODERM PSP +

IODEX EXTRA +

Iododip +

IODYSTRONG PLUS

INO TREMP

INO STAR

IODACTIV 5000

DERMINO

IODERM 5000

IODIUM BX5000

HOEVE-PLUS DIP

TREMPASEPT IODE

DERMADINE

MAMMO-DERM

KRONI Jod Dipp 5000

Zulassungsnummer

EU-0018397-0006 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,5

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,993

META-SPC 5

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 5

1.1.   Meta-SPC-5-Identifikator

Identifikator

meta SPC 5: Produkte zum Dippen, Schäumen, Sprühen 5 500 ppm — Gebrauchsfertig

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-5

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC-5-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,55

0,55

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,69

4,69

2.2.   Art(en) der Meta-SPC-5-Formulierung

Formulierung(en)

AL — eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 5

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenreizung.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hin-zuziehen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 5

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 7. Verwendung # 1 — Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen, Sprühen —

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 ml: empfohlen 5 bis 8 ml)

Schafe (1,5 bis 5 ml: empfohlen 1,5 bis 3ml)

Ziegen (2,5 bis 6 ml: empfohlen 2,5 bis 4 ml)

Frequenz: 2- bis 3-mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1 000 l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Manuelles oder automatisches Befüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit der Lösung.

Entfernen Sie alle sichtbaren Verunreinigungen vor dem Auftragen des Produkts.

Applikation erfolgt vor dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen/Schäumen/Sprühen der ganzen Zitze des Tieres.

Lassen Sie das Produkt mindestens eine Minute lang einwirken.

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Dippen/Schäumen: Tragen Sie chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)/Augenschutz.

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)/Schutzkleidung/Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion nach dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 8. Verwendung # 2 — Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Algen

Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen, Sprühen —

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 ml: empfohlen 5 bis 8 ml)

Schafe (1,5 bis 5 ml: empfohlen 1,5 bis 3ml)

Ziegen (2,5 bis 6 ml: empfohlen 2,5 bis 4 ml)

Frequenz: 2- bis 3-mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1 000 l

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Manuelles oder automatisches Befüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit der Lösung.

Applikation erfolgt nach dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen/Schäumen/Sprühen der ganzen Zitze des Tieres.

Das Produkt verbleibt bis zum nächsten Melken auf der Zitze. Sorgen Sie dafür, dass die Kühe bis zum Abtrocknen des Produkts eine stehende Position einhalten (mindestens 5 Minuten).

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen. Die Zitze beim nächsten Melkvorgang gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)/Schutzkleidung/Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (5) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 5

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Siehe anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung für jede Anwendung.

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen.

Gegebenenfalls ist das Produkt nach jedem Melken wiederholt zu verwenden.

Reinigen Sie die Applikationsgeräte regelmäßig mit warmem Wasser.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Siehe anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke und Schuhe unverzüglich ausziehen. Vor dem nächsten Tragen waschen.

ERSTE-HILFE-ANWEISUNGEN:

Nach Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser spülen.

Nach Augenkontakt:

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Ärztlichen Rat einholen.

Beachten Sie das für berufsmäßige Verwender vorhandene Sicherheitsdatenblatt, das eine Notrufnummer enthält.

Nach Auslauf großer Mengen: Markieren, mit einem Absorptionsmittel eindämmen und in einen Ersatzbehälter pumpen. In geeigneten, entsprechend gekennzeichneten und verschlossenen Behältern zur Entsorgung lagern. Niemals ausgelaufene Produkte zur Wiederverwendung in Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen.

Die Papiertücher, die für die Entfernung des Produkts und das Trocknen der Zitzen verwendet werden, werden über den Hausmüll entsorgt.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 2 Jahre in HDPE.

Nicht über 30 °C lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 5

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Liq-io 5500

IODYPRO

INO JOD 50 Liquid

Usual Iod Liquid +

IODIUM PRO SPRAY

IODEX

Iodoliquid +

Iodospray Plus

DESINTEAT PLUS

ROBOSPRAY IODE

INOTRAYON

IODYPRO 5500

Robot Liq-io 55

IODYPRO BL5500

ADF iDip+ 5500

HOEVE-JODIUM SPRAY

GRUPAIODE

IODOCAN

JOFO

JODI PLUS

K-AGRO PRODIP ID

IODIP

HELIO IODE SPRAY

MAMMO-JOD

KRONI Jod Spray 5500

MUNGI-IOD

LELY QUARESS-Iodine

Zulassungsnummer

EU-0018397-0007 1-5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,55

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,69


(1)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC 1.

(2)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC 2.

(3)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC 3.

(4)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC 4.

(5)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC 5.


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1262 DER KOMMISSION

vom 20. September 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Diuron, Fludioxonil, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Thiophanatmethyl und Tribenuron wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission (3) verlängert. Die Laufzeit der Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Oktober 2018 aus.

(3)

Die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Diuron läuft am 30. September 2018 aus.

(4)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Clomazon, Fludioxonil und Prosulfocarb läuft am 31. Oktober 2018 aus.

(5)

Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (4) gestellt.

(6)

Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.

(7)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8)

Da die Genehmigung für den Wirkstoff Diuron am 30. September 2018 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission vom 30. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Forchlorfenuron, Fosthiazat, Indoxacarb, Iprodion, MCPA, MCPB, Silthiofam, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 115).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 zu Deltamethrin wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 48 zu beta-Cyfluthrin wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

3.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 64 zu Flurtamon wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 65 zu Flufenacet wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

5.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 67 zu Dimethenamid-p wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

6.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 69 zu Fosthiazat wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

7.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 101 zu Chlorthalonil wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

8.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 102 zu Chlortoluron wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

9.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 103 zu Cypermethrin wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

10.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 104 zu Daminozid wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

11.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 105 zu Thiophanatmethyl wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

12.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 106 zu Tribenuron wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

13.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 107 zu MCPA wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

14.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 108 zu MCPB wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

15.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 117 zu 1-Methylcyclopropen wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

16.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 119 zu Indoxacarb wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

17.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 160 zu Prosulfocarb wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

18.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 161 zu Fludioxonil wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

19.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 162 zu Clomazon wird das Datum durch „31. Oktober 2019“ ersetzt;

20.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 192 zu Diuron wird das Datum durch „30. September 2019“ ersetzt.


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1263 DER KOMMISSION

vom 20. September 2018

zur Erstellung der Formulare für die Übermittlung von Informationen durch Paketzustelldienstanbieter gemäß der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2018/644 werden über die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hinaus spezifische Vorschriften festgelegt, die eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste bewirken sollen Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Regulierungsaufsicht über Paketzustelldienste und die Transparenz der Tarife für bestimmte grenzüberschreitende Paketzustelldienste.

(2)

Nach der Verordnung (EU) 2018/644 müssen Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, sie selbst betreffende Informationen anhand eines von der Kommission erstellten Formulars übermitteln.

(3)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/644 ist die Übermittlung von Informationen über Paketzustelldienstanbieter nur einmal erforderlich, die nationale Regulierungsbehörde ist über etwaige Änderungen innerhalb von 30 Tagen zu unterrichten. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/644 sind Informationen über die Tätigkeiten des Paketzustelldienstanbieters jedes Jahr zu übermitteln. Daher ist es angebracht, für die Übermittlung dieser Informationen zwei getrennte Formulare zu erstellen.

(4)

Zur Vermeidung der Doppelzählung von Paketen sollten die Paketzustelldienstanbieter bei der Meldung der Anzahl der während des vorausgegangenen Kalenderjahres bearbeiteten Pakete und des damit erzielten Umsatzes angeben, ob die Paketzustelldienste mit dem Absender vertraglich vereinbart oder im Auftrag eines anderen Paketzustelldienstanbieters bearbeitet wurden. Die Angaben sollten auch Informationen darüber enthalten, ob die Pakete an Bestimmungsorte innerhalb oder außerhalb der Union oder von diesen aus versandt wurden, da dies Auswirkungen auf die die von diesem Anbieter in der Postzustellkette durchgeführten Schritte hat.

(5)

Da die angeforderten Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten verarbeitet werden sollen, wurden die Formulare angesichts der Fachkompetenz dieser Behörden in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für Postdienste erstellt.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Formulare für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/644 sind in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19.

(2)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).


ANHANG I

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ANHANG II

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21.9.2018   

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L 238/71


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1264 DER KOMMISSION

vom 20. September 2018

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pethoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2006/41/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Pethoxamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Pethoxamid gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Januar 2019 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Pethoxamid gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 31. August 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 30. August 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Pethoxamid die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 6. Oktober 2017 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pethoxamid vorgelegt.

(9)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu diesem Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung Stellung zu nehmen.

(10)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Pethoxamid enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(11)

Die Genehmigung für Pethoxamid sollte daher erneuert werden.

(12)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Pethoxamid stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die pethoxamidhaltige Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher aufgehoben werden.

(13)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, zusätzliche bestätigende Informationen anzufordern.

(14)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission (7) wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung für Pethoxamid bis zum 31. Januar 2019 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2018 gelten.

(16)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des Wirkstoffs Pethoxamid wird gemäß Anhang I erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/41/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clothianidin und Pethoxamid (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 24).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA Journal 2017;15(9):4981 [22 S.]. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (ABl. L 16 vom 20.1.2018, S. 8).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Pethoxamid

CAS-Nr. 106700-29-2

CIPAC-Nr. 665

2-Chlor-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1-enyl)acetamid

≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 3 g/kg

1. Dezember 2018

30. November 2033

TEIL A

Die Verwendung ist auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 1 200 g Wirkstoff je Hektar jedes zweite Jahr auf demselben Feld beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko von Grundwassermetaboliten, wenn Pethoxamid in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Wasserorganismen und Regenwürmer;

das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände in den Folgekulturen oder im Fall von Ernteausfällen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.

die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Pethoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;

2.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;

3.

das endokrinschädigende Potenzial von Pethoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei zumindest mechanistische Daten vorliegen müssen, damit geklärt werden kann, ob eine einschlägige endokrinschädigende Wirkungsweise vorliegt.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Pethoxamid und den angeforderten Informationen.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Der Antragsteller übermittelt bis zum 10. November 2020 die Informationen gemäß Nummer 3 im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (3) zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften sowie dem gemeinsamen Leitfaden zur Identifizierung endokrinschädlicher Stoffe der EFSA und der ECHA.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung enthalten.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil A wird Eintrag Nr. 122 zu Pethoxamid gestrichen.

(2)

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„127

Pethoxamid

CAS-Nr. 106700-29-2

CIPAC-Nr. 665

2-Chlor-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1-enyl)acetamid

≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 3 g/kg

1. Dezember 2018

30. November 2033

TEIL A

Die Verwendung ist auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 1 200 g Wirkstoff je Hektar jedes zweite Jahr auf demselben Feld beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko von Grundwassermetaboliten, wenn Pethoxamid in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Wasserorganismen und Regenwürmer;

das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände in den Folgekulturen oder im Fall von Ernteausfällen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.

die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Pethoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;

2.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;

3.

das endokrinschädigende Potenzial von Pethoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei zumindest mechanistische Daten vorliegen müssen, damit geklärt werden kann, ob eine einschlägige endokrinschädigende Wirkungsweise vorliegt.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Pethoxamid und den angeforderten Informationen.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Der Antragsteller übermittelt bis zum 10. November 2020 die Informationen gemäß Nummer 3 in Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (3) zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften sowie dem gemeinsamen Leitfaden zur Identifizierung endokrinschädlicher Stoffe der EFSA und der ECHA.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung enthalten.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).“


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1265 DER KOMMISSION

vom 20. September 2018

zur Genehmigung des Wirkstoffs Fenpicoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich erhielt am 2. Dezember 2014 von dem Unternehmen Dow AgroScience GmbH einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Fenpicoxamid.

(2)

Am 13. Januar 2015 informierte der Bericht erstattende Mitgliedstaat, das Vereinigte Königreich, gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags.

(3)

Am 13. Oktober 2016 legte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission — mit Kopie an die Behörde — den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er bewertet hat, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(4)

Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen am 31. Juli 2017 in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(5)

Am 22. Dezember 2017 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung (2) dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Fenpicoxamid die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich.

(6)

Am 23. März 2018 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht für Fenpicoxamid und den Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung von Fenpicoxamid vor.

(7)

Es wurde in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff, insbesondere in Bezug auf die untersuchten und im Überprüfungsbericht beschriebenen Verwendungszwecke, festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(8)

Es ist daher angezeigt, Fenpicoxamid zu genehmigen.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Fenpicoxamid wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fenpicoxamid (XDE-777). EFSA Journal 2018;16(1):5146, 27 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5146.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Fenpicoxamid

CAS-Nr.: 517875-34-2

CIPAC-Nr.: 991

(3S,6S,7R,8R)-8-Benzyl-3-{3-[(isobutyryloxy)methoxy]-4-methoxypyridin-2-carboxamido}-6-methyl-4,9-dioxo-1,5-dioxonan-7-yl-isobutyrat

≥ 750 g/kg

11. Oktober 2018

11. Oktober 2028

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenpicoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Auswirkungen der Verarbeitung auf die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;

2.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;

3.

das endokrinschädigende Potenzial von Fenpicoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei insbesondere mechanistische Daten vorzulegen sind, damit gemäß den Nummern 3.6.5 und 3.8.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (2), geklärt werden kann, ob die in den zur Genehmigung vorgelegten Studien festgestellten Wirkungen mit einer einschlägigen endrokrinschädigenden Wirkungsweise verbunden sind.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 11. Oktober 2019, die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 10. November 2020.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(2)  Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften. (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„126

Fenpicoxamid

CAS-Nr.: 517875-34-2

CIPAC-Nr.: 991

(3S,6S,7R,8R)-8-Benzyl-3-{3-[(isobutyryloxy)methoxy]-4-methoxypyridin-2-carboxamido}-6-methyl-4,9-dioxo-1,5-dioxonan-7-yl-isobutyrat

≥ 750 g/kg

11. Oktober 2018

11. Oktober 2028

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenpicoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Auswirkungen der Verarbeitung auf die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;

2.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;

3.

das endokrinschädigende Potenzial von Fenpicoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei insbesondere mechanistische Daten vorzulegen sind, damit gemäß den Nummern 3.6.5 und 3.8.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (2), geklärt werden kann, ob die in den zur Genehmigung vorgelegten Studien festgestellten Wirkungen mit einer einschlägigen endrokrinschädigenden Wirkungsweise verbunden sind.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 11. Oktober 2019, die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 10. November 2020.“


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(2)  Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften. (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/81


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1266 DER KOMMISSION

vom 20. September 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) gestellt. Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, läuft die Genehmigung für diese Wirkstoffe allerdings vermutlich aus, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen sein wird. Daher ist es erforderlich, den Genehmigungszeitraum für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verlängern.

(3)

Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigung im Zeitraum von 2019 bis 2021 ausläuft, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission (4) ein Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gesetzt werden.

(4)

Da die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid nicht Gegenstand einer vorrangigen Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 sind, sollte ihr Genehmigungszeitraum um zwei bzw. drei Jahre verlängert werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: das derzeitige Ablaufdatum der Genehmigung, die Tatsache, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers für Wirkstoffe spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen sind, die Notwendigkeit, eine ausgewogene Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sowie die für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen.

(5)

Daher ist es angezeigt, den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Fenazaquin, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Metaldehyd und Paclobutrazol um zwei Jahre und den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Dodin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid um drei Jahre zu verlängern.

(6)

In Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, sollte das Fristende dasselbe bleiben wie vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung oder auf das frühestmögliche Datum danach festgesetzt werden.

(7)

In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung erlässt, mit der die Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff abgelehnt wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, setzt die Kommission das Ablaufdatum der Genehmigung auf das Datum fest, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff abgelehnt wird, je nachdem welches Datum das spätere ist. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, bemüht sie sich, entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. September 2016 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 357 vom 29.9.2016, S. 9).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 316 zu Cycloxydim wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 317 zu 6-Benzyladenin wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

3.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 322 zu Hymexazol wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 323 zu Dodin wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

5.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 326 zu Indolyl-Buttersäure wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

6.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 328 zu Tau-Fluvalinat wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

7.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 329 zu Clethodim wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

8.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 330 zu Bupirimat wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

9.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 333 zu 1-Decanol wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

10.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 334 zu Isoxaben wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

11.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 335 zu Fluometuron wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

12.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 337 zu Carboxin wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

13.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 339 zu Dazomet wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

14.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 340 zu Metaldehyd wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

15.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 341 zu Sintofen wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

16.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 342 zu Fenazaquin wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

17.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 343 zu Azadirachtin wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

18.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 344 zu Diclofop wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

19.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 345 zu Schwefelkalk wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

20.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 346 zu Aluminiumsulfat wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

21.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 348 zu Paclobutrazol wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

22.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 349 zu Pencycuron wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

23.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 350 zu Tebufenozid wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

24.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 351 zu Dithianon wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

25.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 352 zu Hexythiazox wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

26.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 353 zu Flutriafol wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt.


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/84


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1267 DER KOMMISSION

vom 20. September 2018

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 24. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die 24. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 24. Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 18. September 2018 endete, beläuft sich der Mindestverkaufspreis auf 123 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/85


BESCHLUSS (EU) 2018/1268 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der schwedischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Martin ANDREASSON ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Alexander WENDT, Ledamot i landstingsfullmäktige, Blekinge läns landsting.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/86


BESCHLUSS (EU) 2018/1269 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banka Slovenije

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank an den Rat der Europäischen Union vom 6. Juli 2018 zu den externen Rechnungsprüfern der Banka Slovenije (EZB/2018/18) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden.

(2)

Das Mandat des gegenwärtigen externen Rechnungsprüfers der Banka Slovenije endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2017. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2018 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Banka Slovenije hat Ernst & Young revizija, poslovno svetovanje, d.o.o. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, Ernst & Young revizija, poslovno svetovanje, d.o.o. als externe Rechnungsprüfer der Banka Slovenije für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 zu bestellen.

(5)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 13 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(13)   Ernst & Young revizija, poslovno svetovanje, d.o.o. wird als externer Rechnungsprüfer der Banka Slovenije für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.

Geschehen zu 18. September 2018

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. C 260 vom 24.7.2018, S. 1.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/87


BESCHLUSS (EU) 2018/1270 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Ernennung eines von der Republik Litauen vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der litauischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Andrius KUPČINSKAS ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Vytenis TOMKUS, Member of Kaišiadorys District Municipal Council.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/88


BESCHLUSS (EU) 2018/1271 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Dr. Beate MERK ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Georg EISENREICH, Staatsminister (Freistaat Bayern).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/89


BESCHLUSS (EU) 2018/1272 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 erlassen. Auf der Grundlage verschiedener Mandate wurde Herr Mauro D'ATTIS am 21. April 2016 durch den Beschluss (EU) 2016/643 des Rates (4), am 17. Oktober 2016 durch den Beschluss (EU) 2016/1860 des Rates (5) bzw. am 14. September 2017 durch den Beschluss (EU) 2017/1753 des Rates (6) erneut zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Mauro D'ATTIS ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Salvatore Domenico Antonio POGLIESE, Sindaco del Comune di Catania.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2016/643 des Rates vom 21. April 2016 zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedes des Ausschusses der Regionen (ABl. L 108 vom 23.4.2016, S. 35).

(5)  Beschluss (EU) 2016/1860 des Rates vom 17. Oktober 2016 zur Ernennung von zwei von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern und einem von der Italienischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 31).

(6)  Beschluss (EU) 2017/1753 des Rates vom 14. September 2017 zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds und eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 246 vom 26.9.2017, S. 5).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/90


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/1273 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Ernennung eines von der Republik Polen vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der polnischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Todes von Herrn Franciszek BOBROWSKI ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Dariusz Mirosław POTYRAŁA, President of the Trade Unions of Miners/All-Poland Alliance of Trade Unions, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/91


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/1274 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Dorthe ANDERSEN ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Nils TRAMPE, Director Social Affairs in the Confederation of Danish Employers (DA), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/92


BESCHLUSS (EU) 2018/1275 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ist ein Auswahlausschuss einzusetzen, der eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellen und eine begründete Stellungnahme zu den Qualifikationen der Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts abgeben soll.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat den Europäischen Generalstaatsanwalt in gegenseitigem Einvernehmen aus einer Auswahlliste der qualifizierten Bewerber ernennen, die von diesem Auswahlausschuss erstellt wurde.

(3)

Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht ferner vor, dass der Rat jeden Europäischen Staatsanwalt aus von jedem Mitgliedstaat jeweils drei benannten Kandidaten nach Eingang einer begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses ernennt.

(4)

Der Auswahlausschuss prüft die Bewerbungen für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts und für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts jeweils anhand der Anforderungen, die in Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegt sind, einschließlich der Frage, ob die Bewerber jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

(5)

Der Auswahlausschuss setzt sich aus 12 Personen zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, der Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälte und von Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden.

(6)

Eines der Ausschussmitglieder wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Am 31. Mai 2018 hat das Europäische Parlament Herrn Antonio MURA als das von ihm vorzuschlagenede Ausschussmitglied benannt.

(7)

Die Kommission hat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zusammensetzung des Auswahlausschusses unter dem Aspekt des geografischen Gleichgewichts, des Gleichgewichts zwischen Frauen und Männern und der angemessenen Vertretung der Rechtsordnungen der an der EUStA beteiligten Mitgliedstaaten ausgewogen sein muss.

(8)

Zu den elf von der Kommission vorgeschlagenen Personen, d. h. sechs Männer und fünf Frauen, gehören ein ehemaliges Mitglied des Gerichtshofs, ein ehemaliges Mitglied des Rechnungshofs, ein ehemaliges nationales Mitglied von Eurojust, fünf hochrangige Staatsanwälte, zwei Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte und eine Person von anerkannt hervorragender juristischer Befähigung.

(9)

Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 bestimmt, dass der Rat einen Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Auswahlausschusses auf Vorschlag der Kommission annimmt.

(10)

Die Mitglieder des Auswahlausschusses sollten daher ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 9. Oktober 2018 zu Mitgliedern des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Ausschusses ernannt:

 

Herr Peter FRANK

 

Frau Ulrike HABERL-SCHWARZ

 

Herr Theodoros IOANNIDES

 

Frau Saale LAOS

 

Herr Jean-Claude MARIN

 

Herr Ján MAZÁK

 

Frau María de los Ángeles GARRIDO LORENZO

 

Herr Marin MRČELA

 

Herr Antonio MURA

 

Herr Vítor Manuel DA SILVA CALDEIRA

 

Frau Martine SOLOVIEFF

 

Frau Raija TOIVIAINEN

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.


21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/94


BESCHLUSS (EU) 2018/1276 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2018

in der Sache SA.31149 (2012/C) — Deutschland

Mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1034)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss von 2007“) setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Finanzierung des Flughafens Lübeck, die finanziellen Beziehungen zwischen der Hansestadt Lübeck und Infratil Limited (im Folgenden „Infratil“) sowie die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und der Fluggesellschaft Ryanair ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Das förmliche Prüfverfahren hat die Nummer SA.21877 (C 24/2007) erhalten. Am 24. Oktober 2007 wurde eine Berichtigung des Einleitungsbeschlusses von 2007 angenommen.

(2)

Der Einleitungsbeschluss von 2007 wurde am 29. November 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Berichtigung wurde am 7. Dezember 2007 veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den in Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(3)

Am 28. Januar 2009 reichte die Schutzgemeinschaft gegen Fluglärm Lübeck und Umgebung e.V. (im Folgenden „SGF“) (4) eine Beschwerde in der Sache SA.21877 ein, die unter der Nummer SA.27585 registriert wurde.

(4)

Am 22. Juni 2010 und am 30. Juni 2010 reichte die SGF eine weitere Beschwerde ein, in der sie angab, Deutschland habe der Flughafen Lübeck GmbH (im Folgenden „FLG“) und Infratil eine weitere rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt. Diese Beschwerde wurde unter der Nummer SA.31149 registriert.

(5)

Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss von 2012“) setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, aufgrund der mutmaßlichen staatlichen Beihilfen für die FLG, Infratil, Ryanair und andere den Flughafen Lübeck nutzende Fluggesellschaften das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (5).

(6)

Der Einleitungsbeschluss von 2012 wurde am 10. August 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (6). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den in Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(7)

2014 verband die Kommission die Verfahren SA.21877, SA.27585 und SA.31149 miteinander.

(8)

Am 7. Februar 2017 erließ die Kommission einen abschließenden Beschluss in den Sachen SA.21877 und SA.27585 sowie SA.31149 (7). Was etwaige staatliche Beihilfen zugunsten von Ryanair angeht, wurde in diesem Beschluss der Kommission lediglich der Vertrag zwischen dem Flughafenbetreiber und Ryanair aus dem Jahr 2000 bewertet. Die Kommission stellte in dem Beschluss fest, dass die Informationen in ihrer Akte zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht ausreichten, um prüfen zu können, ob später geschlossene Vereinbarungen, insbesondere die aus dem Jahr 2010, staatliche Beihilfen zugunsten von Ryanair darstellen. Deshalb würde sie über diese Vereinbarungen in einem separaten Beschluss befinden (8).

(9)

Am 27. Juli 2017 wurde Deutschland ein Auskunftsersuchen zu den zwischen der FLG und Ryanair im Jahr 2010 geschlossenen zwei Nebenvereinbarungen sowie zu einem Bericht von Oxera vom 6. Februar 2015 (9) übermittelt. Deutschland beantragte eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Auskünfte, die von der Kommission am 2. August 2017 gewährt wurde. Die erbetenen Informationen wurden am 20. September 2017 vorgelegt.

(10)

Am 22. September 2017 wurde ein Auskunftsersuchen an Ryanair übermittelt und an Deutschland weitergeleitet. Daraufhin legten Ryanair und Oxera am 6. Oktober 2017 Informationen vor. Am 24. Oktober 2017 leitete die Kommission die von Ryanair erhaltenen Unterlagen mit der Bitte um Stellungnahme an Deutschland weiter.

(11)

In Bezug auf das Verfahren in den Sachen SA.21877, SA.27585 und SA.31149 verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 1 bis 61 des Beschlusses (EU) 2017/2336.

2.   GENAUE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN

2.1.   Hintergrundinformationen zur Prüfung und zu den Maßnahmen

2.1.1.   Angaben zum Flughafen und Entwicklung des Fluggastaufkommens

(12)

Der Flughafen Lübeck liegt ungefähr 73 km von Hamburg entfernt in Schleswig-Holstein.

(13)

Der Flughafen selbst bezeichnet die Großräume Hamburg und Öresund (Großraum Kopenhagen/Malmö) als sein Einzugsgebiet.

(14)

Nach einer Marktstudie des Flughafens aus dem Jahr 2009 (10) kam der Großteil der (abfliegenden) Passagiere des Flughafens Lübeck aus Hamburg (d. h. 47,20 %). Der Flughafen Hamburg befindet sich 78 km vom Flughafen Lübeck entfernt, was etwa 65 Minuten Fahrzeit mit dem Auto entspricht.

(15)

Bis zum Jahr 2000 war der Flughafen auf die Einnahmen durch Charterflüge und durch Flüge aus dem Bereich der allgemeinen Luftfahrt angewiesen. Im Jahr 2000 änderte der Flughafen sein Geschäftsmodell und wurde zu einem Flughafen für Billigfluggesellschaften, welcher Einnahmen aus einer Kombination aus luftverkehrsbezogenen und nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten erzielt. Von diesem Zeitpunkt an wurde die überwiegende Mehrheit der Flüge am Flughafen Lübeck von der Fluggesellschaft Ryanair durchgeführt, welche im Jahr 2010 etwa 90 % des Verkehrs ausmachte.

(16)

Ursprünglich wurde der Flughafen Lübeck von der FLG betrieben, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleinige Gesellschafterin die Hansestadt Lübeck war. Der Flughafen wurde 2005 erstmals privatisiert, jedoch 2009 von der Hansestadt Lübeck zurückgekauft. Ein in Lübeck durchgeführter Bürgerentscheid vom April 2010 sicherte den Fortbestand des Flughafens und billigte bis zum Eintritt eines neuen privaten Investors weitere Investitionen in den Ausbau. 2012 wurde ein neuer privater Investor gefunden. In den letzten Jahren hat der Eigentümer des Flughafens mehrfach gewechselt.

(17)

Das Fluggastaufkommen ist von 48 652 Passagieren im Jahr 1999 auf 697 559 Passagiere im Jahr 2009 gestiegen. Danach ist es — entgegen den Erwartungen des Flughafens, der bis spätestens 2015 von einem Fluggastaufkommen von 2,2 Mio. Passagieren ausging — schrittweise gesunken.

(18)

Zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses wird der Flughafen Lübeck von keiner Fluggesellschaft mehr bedient. Weder Linien- noch Charterflüge werden angeboten.

2.1.2.   Der Vertrag aus dem Jahr 2000

(19)

Die FLG schloss im Mai 2000 mit Ryanair einen Vertrag über Flughafendienste (im Folgenden „Vertrag von 2000“), in dem die von Ryanair zu entrichtenden Flughafenentgelte sowie die vom Flughafen zu entrichtenden Marketingzahlungen geregelt wurden. Der Vertrag von 2000 sollte vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2010 laufen.

(20)

Für die Strecke nach London-Stansted wurden die Kosten und Einnahmen in dem Vertrag wie folgt geregelt:

Tabelle 1

Kosten und Einnahmen nach dem Vertrag von 2000 aus Sicht der FLG

 

< 18 Flugzeugabfertigungen pro Woche

≥ 18 Flugzeugabfertigungen pro Woche

Kosten der FLG:

Marketingunterstützung — Kosten pro ankommendem Passagier

EUR […] (*1)

EUR […]

 

Bis 31. Mai 2005

Ab 1. Juni 2005

Einnahmen der FLG:

Von Ryanair pro Flugzeug zu entrichtende Entgelte

EUR […]

EUR […]

Von Ryanair pro ankommendem Passagier zu entrichtende Entgelte

EUR […]

EUR […]

Von Ryanair pro ankommendem Passagier zu entrichtende Nettoentgelte (Entgelte abzüglich der Marketingunterstützung)

EUR […]

EUR […]

Andere:

Entgelt auf den Umsatz pro von der FLG verkauftem Ticket

(…)

(…)

Beteiligung am Umsatz mit über die FLG gebuchten Mietwagen

(…)

(…)

Sicherheitsentgelt (von Ryanair an die zuständige Behörde entrichtet)

EUR […]

EUR […]

2.2.   Etwaige staatliche Beihilfen des Flughafenbetreibers FLG zugunsten von Ryanair

(21)

Im März und im Oktober 2010 schlossen Ryanair und die FLG zwei Nebenvereinbarungen zu dem oben genannten Vertrag von 2000 (im Folgenden zusammen „Vereinbarungen von 2010“ oder „Nebenvereinbarungen von 2010“).

(22)

Die erste, am 29. März 2010 geschlossene Nebenvereinbarung (im Folgenden „Nebenvereinbarung Nr. 1“) deckte den Zeitraum vom 28. März 2010 bis zum 30. Oktober 2010 ab. Sie stellte eine Verlängerung des Vertrags von 2000 dar, der im Mai 2010 ausgelaufen wäre und führte eine neue Marketinggebühr in Höhe von […] EUR pro Passagier ein, die von der FLG als Gegenleistung für ein von Ryanair organisiertes, zeitlich begrenztes Marketing-Event zu entrichten war. Diese neue Zahlung für Marketingleistungen kam zu der, im Vertrag von 2000 geregelten Zahlung für Marketingleistungen von […] EUR pro Passagier (bei weniger als 18 wöchentlichen Flugzeugabfertigungen) bzw. von […] EUR pro Passagier (bei mehr als 18 wöchentlichen Flugzeugabfertigungen) hinzu. Da pro Woche mehr als 18 Flugzeugabfertigungen von Ryanair vorgenommen wurden, hatte die FLG während der Laufzeit der Vereinbarung insgesamt […] EUR pro Passagier an Ryanair zu entrichten. Alle übrigen Bedingungen aus dem Vertrag von 2000 wurden beibehalten, sodass sich die Fluggastserviceentgelte pro abfliegendem Passagier, die an die FLG zu zahlen waren, auf […] EUR und die Vorfeldabfertigungsentgelte pro Flugzeugabfertigung auf […] EUR beliefen.

(23)

Am 31. Oktober 2010 wurde nach Ablauf der Nebenvereinbarung Nr. 1 eine zweite Nebenvereinbarung unterzeichnet (im Folgenden „Nebenvereinbarung Nr. 2“). In der Nebenvereinbarung Nr. 2 wurden die Bedingungen der Nebenvereinbarung Nr. 1 nicht aufrecht erhalten, sondern es erfolgte eine Rückkehr zu den im Vertrag von 2000 festgehaltenen Marketingzahlungen, was eine Verlängerung der Bestimmungen dieses Vertrags um drei Jahre bis zum 1. November 2013 bedeutete.

(24)

Am Tag der Unterzeichnung der Nebenvereinbarung Nr. 1, d. h. am 29. März 2010, schloss die FLG mit der Airport Marketing Services Limited (im Folgenden „AMS“), einem 100 %igen Tochterunternehmen von Ryanair, darüber hinaus eine Vereinbarung über Marketingdienstleistungen. Diese Vereinbarung über Marketingdienstleistungen deckte den Zeitraum vom 29. März bis zum 30. Oktober 2010 ab und spezifizierte die von AMS auf der Website www.ryanair.com zu erbringenden Werbedienstleistungen, für welche die FLG […] EUR zu entrichten hatte.

2.3.   Gegenstand der Prüfung

(25)

Der Vertrag von 2000 zwischen der FLG und Ryanair war Gegenstand des Beschlusses (EU) 2017/2336. Der vorliegende Beschluss betrifft folglich nur die Nebenvereinbarung Nr. 1 und die Nebenvereinbarung Nr. 2 aus dem Jahr 2010.

2.4.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(26)

Die Kommission hatte den Verdacht, dass Ryanair durch die Vereinbarungen von 2010 ein selektiver Vorteil gewährt wurde und daher staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 AEUV vorliegen.

3.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(27)

Deutschland vertrat die Auffassung, dass die Vereinbarungen von 2010 weder den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten noch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten, da es sich beim Flughafen Lübeck um einen kleinen Regionalflughafen handelte, der nicht mit dem Flughafen Hamburg oder anderen Flughäfen im Wettbewerb stand.

(28)

Hinsichtlich der Nebenvereinbarung Nr. 1 machte Deutschland geltend, dass die Vereinbarung den Marktbedingungen entsprach und nicht zu einem Vorteil für Ryanair führte. Deutschland argumentierte unter Bezugnahme auf die Rechtssache Helaba I (11), dass kein Vorteil gewährt werde, wenn andere Betreiber regionaler Flughäfen Ryanair ähnliche Bedingungen anböten. Des Weiteren machte Deutschland geltend, dies sei durch die Vergleichsanalyse von Ryanair bewiesen worden.

(29)

Deutschland argumentierte, dass Billigfluggesellschaften wie Ryanair und Wizz Air geringeren Bedarf an Bodenabfertigungsdiensten und Infrastruktur hätten. Erstens seien am Flughafen Lübeck weniger Check-in-Schalter benötigt worden, da Passagiere den Check-in bei Ryanair online vornehmen können. Zweitens habe es keine Passagierbusse gegeben. Drittens hätten Flugzeuge von Ryanair weniger Zeit am Boden verbracht, da die Fußwege am Flughafen Lübeck kürzer seien. Viertens habe es keine Anschlussflüge gegeben und weniger Gepäckstücke pro Person, sodass keine entsprechenden Einrichtungen erforderlich gewesen seien. Fünftens und letztens sei der Bedarf an Reinigungsdiensten am Boden geringer gewesen, da das Bordpersonal die Flugzeugreinigung häufig selbst übernommen habe.

(30)

Hinsichtlich der Nebenvereinbarung Nr. 2 wies Deutschland darauf hin, dass es sich um eine Verlängerung des Vertrags von 2000 ohne wesentliche Änderungen handele. Deutschland vertrat die Auffassung, dass der Vertrag von 2000 im Einklang mit dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten stehe.

(31)

Ferner ist Deutschland der Auffassung, die angeblichen Vorteile für Ryanair könnten dem Staat vor dem Hintergrund des Urteils in der Rechtssache Stardust Marine (12) nicht zugerechnet werden. Deutschland zufolge hat die FLG eigenständig und ohne Einflussnahme des Staates gehandelt. Außerdem gab Deutschland an, dass die FLG nicht in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung integriert gewesen sei. Ferner habe sich die Aufsicht der Behörden über das Management der FLG auf die Luftfahrt und Angelegenheiten öffentlicher Zuständigkeit beschränkt und keine Geschäftsführungstätigkeiten beinhaltet.

4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

4.1.   Flughafen Lübeck GmbH

(32)

Die FLG gab an, dass die Maßnahmen nicht Deutschland zuzurechnen seien, da die Vereinbarungen von der FLG eigenständig verhandelt wurden.

4.2.   Ryanair

(33)

Ryanair machte geltend, die Vereinbarungen von 2010 seien nicht dem Staat zuzurechnen.

(34)

Ferner argumentierte Ryanair, es liege keine Selektivität vor da es sich bei den Vereinbarungen von 2010 lediglich um kurze Nebenvereinbarungen handle, mit denen die Laufzeit der bestehenden Regelungen nach dem Vertrag von 2000 verlängert wurde. Das einzige neue Element sei eine zu Marktbedingungen ausgehandelte Änderung bezüglich der Marketingunterstützung.

(35)

Ryanair gab an, der Vertrag mit der FLG sei aus wirtschaftlichen Erwägungen geschlossen worden. Der Flughafen Lübeck sei als rentabler Sekundärflughafen neben dem Flughafen Hamburg und die Stadt Lübeck selbst als wertvolles kulturelles Reiseziel betrachtet worden. Ryanair konnte zwar keinen Geschäftsplan vorlegen, um die Aufnahme des Betriebs am Flughafen Lübeck zu begründen, betonte jedoch, dass ein solcher Geschäftsplan für einen privaten Investor grundsätzlich nicht erforderlich sei. Ryanair erläuterte, dass seine Dienstleistungen am Flughafen Lübeck aus wirtschaftlichen Erwägungen eingestellt worden seien, so u. a. wegen gestiegener Kosten und (aufgrund der Wirtschaftskrise) unerwartet niedriger Gewinne.

(36)

Ryanair gab an, dass sich Regionalflughäfen in der Union in einer schwierigen Marktposition befänden. Daher müssten Einnahmen des Flughafens sowohl aus luftverkehrsbezogenen als auch aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten berücksichtigt werden (sog. „Single-Till“-Ansatz). Da Verträge mit Ryanair in der Regel eine hohe Fluggastzahl in Aussicht stellen, würden derartige Geschäftsbeziehungen häufig dazu beitragen, den Bekanntheitsgrad von Flughäfen zu steigern und weitere Fluggesellschaften sowie Einzelhandelsgeschäfte und andere Dienstleister anzuziehen. Außerdem erläuterte Ryanair, es gebe deutliche Anhaltspunkte dafür, dass eine höhere Fluggastzahl zu höheren Einnahmen aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten führen würde.

(37)

Ryanair argumentierte, dass jedes geschäftliche Angebot aus dem Blickwinkel eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in der Regel eine Verbesserung der bestehenden Situation herbeiführt, solange der erwartete marginale Nutzen die marginalen Kosten übersteigt. Des Weiteren argumentierte Ryanair, es müsse berücksichtigt werden, dass die Bedürfnisse von Ryanair im Vergleich zu anderen Fluggesellschaften aufgrund des verfolgten Geschäftsmodells und der Betriebseffizienz erheblich geringer ausfallen.

(38)

Ryanair hat einen Vergleich des Flughafens Lübeck mit ähnlich großen Flughäfen in einer ähnlichen Situation vorgenommen. Als Vergleichsflughäfen wurden Bournemouth, Grenoble, Knock, Maastricht, Nîmes und Prestwick herangezogen. Die Betrachtung der Entgelte, die Ryanair an den Vergleichsflughäfen entrichtete, zeigte, dass die von Ryanair am Flughafen Lübeck gezahlten Entgelte allgemein höher waren als der Durchschnittswert an den Vergleichsflughäfen, und zwar sowohl pro Fluggast als auch pro Flugzeugabfertigung.

(39)

Ryanair legte zwei Berichte von Oxera vor, in denen die erwartete Rentabilität der Nebenvereinbarungen von 2010 bewertet wurde (13). Beide Berichte basieren auf einem vom Flughafen Lübeck im Jahr 2010 vor der Unterzeichnung der Nebenvereinbarungen von 2010 aufgestellten Geschäftsplan. Den Berichten zufolge wurde unter Zugrundelegung realistischer Annahmen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nebenvereinbarungen von 2010 davon ausgegangen, dass beide Nebenvereinbarungen hinreichend rentabel sein würden und ein marktwirtschaftlich handelnder Flughafen wahrscheinlich ähnliche Bedingungen angeboten hätte. Oxera zufolge wäre dies selbst dann der Fall, wenn die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS gemeinsam mit den Nebenvereinbarungen von 2010 betrachtet würde und die durch AMS entstehenden Kosten, aber nicht die durch AMS entstehenden Einnahmen einbezogen würden.

(40)

In Bezug auf die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS argumentierte Ryanair, derartige Vereinbarungen seien für beide Seiten vorteilhaft, da die Website von Ryanair sehr beliebt sei und der jeweilige Flughafen folglich international an Bekanntheit gewinne, seine Marke entwickle und von mehr Fluggästen genutzt werde, was durch einen weiteren Oxera-Bericht vom 26. September 2014 bestätigt wurde.

4.3.   Air Berlin

(41)

Air Berlin machte geltend, dass die von Ryanair ab dem Flughafen Lübeck angebotenen Strecken unmittelbar mit den von Air Berlin ab dem Flughafen Hamburg angebotenen Strecken im Wettbewerb gestanden hätten. Dies gelte insbesondere für die Ziele London, Mailand und Barcelona, die von beiden Fluggesellschaften angeflogen wurden.

(42)

Air Berlin argumentierte, dass das Ziel der Marketingstrategie von Ryanair das Abwerben potenzieller Kunden, u. a. von Air Berlin, gewesen sei. Aufgrund der niedrigen Preise von Ryanair hätten die Kunden vom Flughafen Hamburg nach Lübeck gewechselt. Air Berlin gibt an, infolge der staatlichen Beihilfe erhebliche wirtschaftliche Verluste erlitten zu haben. Air Berlin habe aufgrund des parallelen Angebots von Ryanair ab dem Flughafen Lübeck einen Teil seiner Flugverbindungen einstellen müssen. Darüber hinaus machte Air Berlin geltend, dass es schwierig gewesen sei, neue Zielflughäfen vom Flughafen Hamburg aus anzubieten, solange Ryanair vom Flughafen Lübeck aus ähnliche Ziele zu extrem niedrigen Preisen anflog.

(43)

Des Weiteren argumentierte Air Berlin, die Vereinbarung mit Ryanair sei Deutschland zuzurechnen. Gemäß der FLG-Satzung bedürften Entgelte, die aus der Nutzung des Flughafens entstehen, der Genehmigung durch den Aufsichtsrat (§ 12 der Satzung). Vier der sechs Mitglieder des Aufsichtsrats wurden von der Hansestadt Lübeck gewählt. Daher gelangte Air Berlin zu dem Schluss, dass die Hansestadt Lübeck verantwortlich gemacht werden könne.

(44)

Nach Auffassung von Air Berlin gab auch die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen zwischen AMS und der FLG Anlass zu Bedenken, da die Vorteile aus der „Marketingunterstützung“ in keinem Zusammenhang mit den tatsächlichen Marketingausgaben von Ryanair zu stehen scheinen.

5.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

5.1.   Stellungnahme Deutschlands zur Stellungnahme von Ryanair

(45)

Deutschland zufolge zeigt die Stellungnahme von Ryanair, dass der Flughafen Lübeck nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gehandelt hat.

(46)

Deutschland wies insbesondere auf die Stichhaltigkeit des Ansatzes von Ryanair hin, die Marktkonformität der Vereinbarungen mittels einer Rentabilitätsanalyse und einer Vergleichsanalyse zu belegen.

(47)

Deutschland zufolge waren die Nebenvereinbarungen von 2010 nicht dem Staat zuzurechnen, da sie von der FLG eigenständig ausgehandelt und geschlossen worden seien, ohne dass die Hansestadt Lübeck beteiligt gewesen wäre. Darüber hinaus wies Deutschland in Bezug auf die Nebenvereinbarung Nr. 2 darauf hin, dass diese lediglich eine Verlängerung des Vertrags von 2000 darstelle und keine wesentliche Änderung enthalten habe. Daher gälten alle Erwägungen zu dem Vertrag von 2000 auch für diese Nebenvereinbarung.

(48)

Deutschland erklärte, es sei unverständlich, warum die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen zwischen der FLG und AMS Gegenstand dieses Prüfverfahrens sei, da die FLG im Rahmen dieser Vereinbarung keine öffentlichen Mittel eingesetzt habe. Die Kosten gemäß der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS seien aus privaten Mitteln gedeckt worden, die von der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck, einer Vertretung privater Unternehmen, stammten. Ferner erklärte Deutschland, dass die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS als marktkonform betrachtet werden könne. Dies werde durch die Feststellung gestützt, dass die FLG niedrigere Kosten zu entrichten hatte als andere Flughäfen mit ähnlichen Vereinbarungen. Des Weiteren habe sich die fragliche Vereinbarung auf die Zusage Ryanairs gestützt, das Flugverbindungsangebot um zwei Flugziele zu erweitern.

(49)

Ein weiterer zu beachtender Punkt sei die Funktion des Flughafens Lübeck als Kapazitätsreserve für den Flughafen Hamburg und als notwendige Verkehrsinfrastruktur für Norddeutschland.

5.2.   Stellungnahme Deutschlands zur Stellungnahme von Air Berlin

(50)

Deutschland zufolge wären Air Berlin bei Erfüllung derselben Kriterien hinsichtlich Fluggastzahl und Flugfrequenz dieselben Vorteile wie Ryanair gewährt worden. Stattdessen habe aber Air Berlin jedes Angebot von Verhandlungen mit der FLG abgelehnt, da das Unternehmen niemals beabsichtigt habe, den Flughafen Lübeck zu bedienen. Air Berlin habe sich nie gegen die Bedingungen ausgesprochen, welche für Ryanair am Flughafen Hamburg galten. Darüber hinaus hätten sich verschiedene Fluggesellschaften (unter anderem bei der Kommission) darüber beschwert, dass Air Berlin von umfangreichen staatlichen Beihilfen vonseiten der Vereinigten Arabischen Emirate profitiert habe. Air Berlin könne sich also gegenüber seinem wichtigsten Konkurrenten Ryanair nicht als Opfer darstellen.

(51)

Deutschland widersprach außerdem der Aussage Air Berlins, dass zwischen dem Flughafen Lübeck und dem Flughafen Hamburg Wettbewerb bestünde. Insbesondere verwies Deutschland darauf, dass Hamburg im Jahr 2000 siebzig Mal mehr Fluggäste als der Flughafen Lübeck abgefertigt habe. Das Nichtvorliegen von Beschwerden anderer Flughäfen zeige, dass es keinen Wettbewerb zwischen den beiden Flughäfen gegeben habe.

(52)

Außerdem wies Deutschland das Argument Air Berlins zurück, dass für Ryanair ein wirtschaftlicher Vorteil bestanden habe. Deutschland gab an, dass Air Berlin unzutreffende Berechnungen zugrunde gelegt habe und dass das einzig relevante Kriterium für die Einschätzung der Marktkonformität einer Vereinbarung zwischen einem Flughafen und einer Fluggesellschaft der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sei.

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN

(53)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(54)

Die Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten kumulativ. Eine Maßnahme stellt also nur dann eine staatliche Beihilfe dar, wenn jede der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

der Begünstigte ist ein Unternehmen,

die Maßnahme verschafft ihm einen Vorteil,

der Vorteil wird aus staatlichen Mitteln gewährt,

der Vorteil ist selektiv, und

die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

6.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens

(55)

Der Begriff „Unternehmen“ umfasst jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und ihrer Finanzierungsform. Bei Tätigkeiten, die darin bestehen, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten.

(56)

Da Ryanair ein privates Unternehmen ist, das Luftverkehrsdienstleistungen gegen Entgelt erbringt und Gewinne anstrebt, ist Ryanair ein Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Folglich geht es um ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

6.2.   Wirtschaftlicher Vorteil

(57)

Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht erhalten hätte (14).

(58)

Stehen einem Flughafen öffentliche Mittel zur Verfügung, so kann eine Beihilfe für eine Fluggesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn für die Beziehungen zwischen Flughafen und Fluggesellschaft normale Marktbedingungen gelten. Die Prüfung, ob dieser Grundsatz des sogenannten „marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten“ eingehalten wird, erfolgt durch Gegenüberstellung des Verhaltens öffentlicher Behörden mit dem Verhalten eines vergleichbaren privaten Wirtschaftsbeteiligten, der unter normalen Marktbedingungen handelt, um zu ermitteln, ob eine Vereinbarung der Gegenpartei einen Vorteil verschafft (15).

6.2.1.   Vorbemerkungen zum Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten

(59)

Nach Randnummer 53 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 (16) kann das Vorliegen einer Beihilfe für eine Fluggesellschaft, die einen bestimmten Flughafen nutzt, grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn der für die Flughafendienstleistungen erhobene Preis dem Marktpreis entspricht („erster Ansatz“ — Vergleich mit dem Marktpreis). Ein zweiter Ansatz besteht darin durch eine Ex-ante-Analyse — also eine Analyse, die sich auf Informationen stützt, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe vorlagen, sowie auf Entwicklungen, die zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar waren — aufzuzeigen, dass die Vereinbarung einen positiven inkrementellen Beitrag zum Gewinn des Flughafens leisten wird und Teil einer Gesamtstrategie ist, die zumindest langfristig zur Rentabilität führt („zweiter Ansatz“ — Ex-ante-Rentabilitätsanalyse) (17).

(60)

Was den ersten Ansatz betrifft, so kann nach Auffassung der Kommission derzeit kein geeigneter Referenzwert ermittelt werden, der die Feststellung eines tatsächlichen Marktpreises für von Flughäfen angebotene Dienste ermöglichen würde (18). Daher betrachtet die Kommission die Ex-ante-Analyse der inkrementellen Rentabilität als den am besten geeigneten Ansatz zur Beurteilung von Vereinbarungen zwischen Flughäfen und einzelnen Fluggesellschaften.

(61)

Die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage eines Durchschnittspreises auf vergleichbaren Märkten kann grundsätzlich hilfreich sein, wenn ein solcher Preis in solider Weise ermittelt oder von anderen Marktindikatoren abgeleitet werden kann. Diese Methode eignet sich im Fall von Flughafendienstleistungen jedoch weniger, da sich die Kosten- und Einnahmenstruktur von Flughafen zu Flughafen häufig stark unterscheidet. Kosten und Einnahmen sind insbesondere abhängig von der Entwicklungsphase des Flughafens, der Zahl der den Flughafen bedienenden Fluggesellschaften, der Fluggastkapazität, dem Zustand der Infrastruktur bzw. den zugehörigen Investitionen, dem Regelungsrahmen, der von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann, sowie den vorhandenen Schulden und Verpflichtungen des Flughafens (19).

(62)

Darüber hinaus wird jede rein vergleichende Analyse durch die Liberalisierung des Luftverkehrsmarktes erschwert. Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften nicht immer ausschließlich auf einer veröffentlichten Entgeltordnung beruhen. Vielmehr können die Geschäftsbeziehungen stark variieren. Sie umfassen das Teilen von Risiken in Bezug auf den Fluggastverkehr sowie jeglicher damit verbundenen wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen, gängige Anreizsysteme und die Veränderung der Risikostreuung während der Laufzeit von Vereinbarungen. Folglich können die betreffenden Transaktionen auf der Grundlage eines Abfertigungsentgelts oder eines Entgelts pro Fluggast nicht zweckmäßig verglichen werden.

(63)

Ferner ist die Anwendung eines Referenzwerts keine geeignete Methode für die Ermittlung von Marktpreisen, wenn die verfügbaren Referenzwerte nicht aus marktwirtschaftlichen Überlegungen heraus festgelegt bzw. die bestehenden Preise durch staatliche Maßnahmen erheblich verzerrt wurden. In der Luftverkehrsbranche liegen solche Verzerrungen offenbar vor, wie unter den Randnummern 57 bis 59 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 erläutert wird:

„In öffentlichem Eigentum stehende Flughäfen werden vom Staat traditionell als Infrastruktur zur Förderung der lokalen Entwicklung und nicht als im Einklang mit den Regeln des Marktes tätige Unternehmen betrachtet. Die Preise dieser Flughäfen werden deshalb häufig nicht auf der Grundlage von Markterwägungen und insbesondere soliden Ex-ante-Rentabilitätsaussichten festgesetzt, sondern vor allem unter Berücksichtigung sozialer oder regionaler Erwägungen.

Selbst wenn manche Flughäfen private Eigentümer haben oder unabhängig von sozialen oder regionalen Erwägungen privat betrieben werden, können die von ihnen berechneten Preise durch die, von den die Mehrheit bildenden öffentlich geförderten Flughäfen berechneten Preise stark beeinflusst werden, da die Luftverkehrsgesellschaften bei ihren Verhandlungen mit den in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen Flughäfen die Preise der öffentlich geförderten Flughäfen berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission starke Zweifel, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein geeigneter Referenzwert ermittelt werden kann, der die Feststellung des tatsächlichen Marktpreises für von Flughäfen angebotene Dienste erlauben würde. Dies kann sich in Zukunft ändern …“

(64)

Darüber hinaus haben die Unionsgerichte festgestellt, dass die Verwendung von Referenzwerten in Bezug auf die betreffende Branche nur eines von mehreren Verfahren ist, mit denen analysiert werden kann, ob einem Begünstigten ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, der ihm unter normalen Marktbedingungen nicht gewährt worden wäre (20). Die Kommission kann zwar nach diesem Ansatz vorgehen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet, wenn sich dieser Ansatz wie im vorliegenden Fall nicht eignet.

(65)

Ryanair vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in der Weise angewandt werden kann, dass ein Vergleich mit den geschäftlichen Vereinbarungen anderer europäischer Flughäfen erfolgt. So stellte das Unternehmen insbesondere die von ihm an den Flughäfen in Bournemouth, Grenoble, Knock, Maastricht, Nîmes und Prestwick zu zahlenden Entgelte den nach den Vereinbarungen am Flughafen Lübeck zu zahlenden Entgelten gegenüber. In der vergleichenden Studie wurde allerdings nicht geprüft, ob diese Vergleichsflughäfen alle in den Luftverkehrsleitlinien von 2014 genannten Voraussetzungen erfüllten, da lediglich das Verkehrsaufkommen, die Art des Verkehrs am Flughafen und der Wohlstand im Umfeld Gegenstand der Betrachtung waren (21).

(66)

Nachdem die Kommission in Erwägungsgrund 296 ihres Einleitungsbeschlusses von 2012 die in den Nebenvereinbarungen von 2010 festgesetzten Entgelte mit den Entgelten am Flughafen Hamburg verglichen hatte, zweifelte sie an der Marktkonformität der in den Nebenvereinbarungen von 2010 festgesetzten Entgelte. Die Kommission hält fest, dass das Verkehrsaufkommen in Lübeck deutlich geringer war als am Flughafen Hamburg. Hamburg ist in Norddeutschland der Flughafen mit dem höchsten Verkehrsaufkommen. Der Hamburger Flughafen wurde für alle Bereiche des Luftverkehrs genutzt, während Lübeck sich auf Billigflüge spezialisiert hatte, für die weniger Check-in-Schalter und Einrichtungen für umsteigende Fluggäste, keine Passagierbusse, weniger Personal und Einrichtungen für die Gepäckabfertigung und weniger Reinigungspersonal benötigt werden und bei denen darüber hinaus die Abfertigungszeit kürzer ist. Folglich war der Flughafen Hamburg nicht in ausreichendem Maße mit dem Flughafen Lübeck vergleichbar.

(67)

In Anbetracht dieser Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Ansatz anzuwenden ist, der in den Luftverkehrsleitlinien von 2014 für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften allgemein empfohlen wird, d. h. die Ex-ante-Analyse der inkrementellen Rentabilität (22).

6.2.2.   Zeitrahmen für die Prüfung

(68)

Nach Auffassung der Kommission ist als Zeitrahmen für die Prüfung der Rentabilität von Vereinbarungen zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften in der Regel die Laufzeit einer Vereinbarung selbst anzusetzen. Da Fluggesellschaften in der Lage sind, ihre Tätigkeiten kurzfristig anzupassen und der jeweilige Inhalt einer künftigen Vereinbarung in der Regel nicht vorhersehbar ist, würde ein privater Flughafenbetreiber normalerweise nicht davon ausgehen, dass die jeweiligen Bestimmungen einer Vereinbarung über deren Laufzeit hinaus weiter gelten werden (23).

(69)

Die Nebenvereinbarungen von 2010 wurden nicht gleichzeitig geschlossen sondern im Abstand von mehr als sechs Monaten, und sie decken unterschiedliche Zeiträume ab. Ferner unterscheiden sie sich inhaltlich insoweit, als nur die Nebenvereinbarung Nr. 1 eine weitere Marketingzahlung in beträchtlicher Höhe im Zusammenhang mit einem zeitlich begrenzten Marketing-Event vorsah.

(70)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die beiden Vereinbarungen unabhängig voneinander bestehen und die Rentabilität jeder Nebenvereinbarung über ihre jeweilige Laufzeit hinweg gesondert zu prüfen ist (24).

(71)

In seinem Urteil in der Rechtssache Stardust Marine befand der Gerichtshof, „… dass man sich für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss“ (25).

(72)

Bei der Prüfung der in Rede stehenden Vereinbarungen sind folglich sowohl das Vorliegen als auch die Höhe etwaiger Beihilfen auf der Grundlage der Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungen und insbesondere auf Grundlage der damals verfügbaren Informationen und absehbaren Entwicklungen zu bewerten.

6.2.3.   Beihilferechtliche Würdigung der Nebenvereinbarung Nr. 1

(73)

Dem Urteil in der Rechtssache Charleroi (26) zufolge muss die Kommission bei der Würdigung der in Rede stehenden Maßnahmen alle maßgeblichen Aspekte der Maßnahmen und ihren Kontext berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob der Flughafen bei der Aufsetzung einer Vereinbarung mit einer Fluggesellschaft während der Laufzeit der Vereinbarung in der Lage ist, die Kosten aus der Vereinbarung auf der Grundlage solider mittelfristiger Aussichten mit einer angemessenen Gewinnmarge zu decken (27).

(74)

Gemessen wird dies an der Differenz zwischen den erwarteten inkrementellen Einnahmen und den erwarteten inkrementellen Kosten aus der Vereinbarung, wobei auf die sich ergebenden Cashflows ein angemessener Abzinsungssatz anzuwenden ist.

(75)

Dieser Ansatz ist dadurch gerechtfertigt, dass ein Flughafenbetreiber ein objektives Interesse am Abschluss einer Transaktion mit einer Fluggesellschaft haben kann, und zwar ungeachtet des Vergleichs mit den Geschäftsbedingungen, die Fluggesellschaften von anderen Flughafenbetreibern angeboten werden oder gar der Bedingungen, die der Flughafenbetreiber selbst anderen Fluggesellschaften anbietet.

(76)

Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang des Weiteren fest, dass Preisdifferenzierung eine übliche Geschäftspraxis ist. Jedoch sollte eine derartige differenzierte Preispolitik kommerziell gerechtfertigt sein.

(77)

Bei der Bewertung der inkrementellen Rentabilität der Vereinbarung ist es angemessen, lediglich die inkrementellen Kosten und Einnahmen zu berücksichtigen, die sich während der Laufzeit der Vereinbarung, d. h. vom 28. März bis zum 30. Oktober 2010, ergeben haben.

(78)

In Einklang mit diesem Ansatz legte Oxera eine Ex-ante-Berechnung der inkrementellen Rentabilität der Nebenvereinbarungen von 2010 vor (28). Oxera berücksichtigt in den Berechnungen das gesamte inkrementelle Verkehrsaufkommen sowie alle Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Ryanair am Flughafen Lübeck. Da der Vertrag von 2000 im Mai 2010 ausgelaufen wäre, ist dies nach Erachten der Kommission angemessen.

(79)

Die Analyse von Oxera stützt sich auf die Bedingungen der Vereinbarungen zwischen der FLG und Ryanair, Ist-Finanzdaten der FLG sowie Ex-ante-Projektionen aus einem von Deutschland vorgelegten Geschäftsplan, den die FLG am 10. März 2010 aufstellte (29). Dieser Geschäftsplan enthält das Ex-ante-Fluggastaufkommen sowie die erwarteten Kosten und Einnahmen des Flughafens Lübeck im Zeitraum 2010 bis 2015. Er wurde ursprünglich im Dezember 2009 erstellt und später dann durch Korrektur des Verkehrsaufkommens nach unten sowie durch Hinzufügung zweier weiterer Szenarien geändert. Die Analyse der inkrementellen Kosten und Einnahmen durch Oxera beruht auf den Angaben aus dieser geänderten Fassung des Geschäftsplans vom 10. März 2010, da die Erstellung zeitlich näher am Datum der Unterzeichnung der Vereinbarungen von 2010 liegt.

(80)

In dem Geschäftsplan werden drei Szenarien unterschieden:

Best-Case-Szenario: In diesem Szenario wurde aufgrund der Erwartung, dass Ryanair einen Standort am Flughafen einrichtet, davon ausgegangen, dass sich das Verkehrsaufkommen über den Zeitraum hinweg deutlich erhöht. Infolge dessen sind in dem Plan höhere nicht luftverkehrsbezogene Einnahmen und die Ausweitung der nicht luftverkehrsbezogenen Dienstleistungen vorgesehen;

Middle-Case-Szenario: In diesem Szenario wurde davon ausgegangen, dass keine Veränderungen auftreten und die Entwicklung den für 2010 als dem Jahr der Aufstellung des Geschäftsplans verfügbaren Daten entspricht; und

Worst-Case-Szenario: In diesem Szenario wurde davon ausgegangen, dass der Flughafen 2012 schließen muss und das Fluggastaufkommen 2010 und 2011 jeweils zurückgeht.

(81)

Während das Fluggastaufkommen im Best-Case-Szenario von […] Fluggästen im Jahr 2010 auf […] Fluggäste im Jahr 2013 steigt und zu entsprechend höheren Einnahmen führt, stagniert das Fluggastaufkommen im Middle-Case-Szenario im Einklang mit den für 2010 erwarteten Zahlen bei […] Fluggästen. Im Worst-Case-Szenario geht das Fluggastaufkommen im Jahr 2011 rasch zurück, und im Jahr 2012 wird der Betrieb am Flughafen eingestellt.

(82)

Oxera erachtete es im Rahmen der Analyse der Vereinbarungen von 2010 nicht als angebracht, vom Worst-Case-Szenario des Geschäftsplans auszugehen, da dem Szenario die Annahme zugrunde liegt, dass der Bürgerentscheid von 2010 in Lübeck zur Schließung des Flughafens führen würde. Da sich die Bürger am 25. April 2010, nur einen Monat nach Unterzeichnung der Nebenvereinbarung Nr. 1, zugunsten eines Fortbestands des Flughafens aussprachen, was weitere Investitionen in den Ausbau des Flughafens sicherte (siehe Erwägungsgrund 16), erachtet die Kommission die Annahme, dass die Parteien von einer Fortsetzung des Betriebs ausgingen, als angemessen (30). Um einen konservativen Ansatz zu gewährleisten, stützte Oxera seine Analyse in erster Linie auf die dem Middle-Case-Szenario zugrunde liegenden Projektionen der FLG.

(83)

Tabelle 2 zeigt, dass davon ausgegangen wurde, dass die Einnahmen aus der Nebenvereinbarung Nr. 1 die inkrementellen Kosten übersteigen würden, sodass sich in dem Szenario, für das Oxera die Berechnungen angestellt hat, ein jährlicher Überschuss in Höhe von […] EUR ergibt (31).

Tabelle 2

Analyse der inkrementellen Rentabilität der Nebenvereinbarung Nr. 1

Analyse der Rentabilität der Nebenvereinbarung Nr. 1 zum Vertrag über Flughafendienstleistungen zwischen dem Flughafen Lübeck und Ryanair

 

Hinweis:

 

 

Einheit

 

Verwendeter Abzinsungssatz

%

(…)

Wachstumsrate

%

2,70

Laufzeit der Vereinbarung

Jahre

0,6

Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung der Vereinbarung

%

30

AMS Marketing (2 = einschl. Best Case, 1 = einschl. Middle Case, 0 = ausschl.)

k. A.

0

 

 

 

Nebenvereinbarung Nr. 1

 

 

Nebenvereinbarung Nr. 1 gültig ab

Datum

28.3.2010

Nebenvereinbarung Nr. 1 gültig bis

Datum

30.10.2010

Anteil des Jahres 2010, in dem der Rabatt galt

%

59,5

Anteil des Jahres 2010, in dem die Vereinbarung und der Rabatt galten

%

77,8

 

 

 

Marketingzahlungen

 

 

 

 

 

Marketing-Rabatt pro abfliegendem Passagier bei max. 17 Flugzeugabfertigungen pro Woche:

EUR/abfl. Passagier

(…)

Marketing-Rabatt pro abfliegendem Passagier ab 18 Flugzeugabfertigungen pro Woche:

EUR/abfl. Passagier

(…)

Schwelle Anzahl von Flugzeugabfertigungen pro Woche

Flugzeugab-fertigungen

18,00

 

 

 

Marketing-Rabatt aus Nebenvereinbarung Nr. 1 (EUR/abfl. Passagier)

EUR/abfl. Passagier

(…)

 

 

 

Flugzeugabfertigungen von Ryanair auf das Jahr umgerechnet

Flugzeugab-fertigungen

1 779

Flugzeugabfertigungen von Ryanair pro Woche

Flugzeugab-fertigungen

34

Marketing-Rabatt (EUR/abfl. Passagier)

EUR/abfl. Passagier

(…)

 

 

 

Rentabilität

 

2010

 

 

 

Ryanair abfliegende Passagiere

abfl. Passagiere

(…)

Gesamtzahl abfliegende Passagiere

abfl. Passagiere

(…)

 

 

 

Ryanair Flugzeugabfertigungen

Flugzeugab-fertigungen

1 058

Gesamtzahl Flugzeugabfertigungen

Flugzeugab-fertigungen

1 160

 

 

 

Einnahmen

 

 

Fluggastsicherheitsentgelt

EUR/abfl. Passagier

(…)

Vorfeldabfertigungsentgelt

EUR/TA

(…)

Fluggastserviceentgelt

EUR/abfl. Passagier

(…)

Flughafensicherheitsentgelt

EUR/abfl. Passagier

(…)

Luftverkehrsbezogene Einnahmen

TEUR

(…)

Nicht luftverkehrsbezogene Einnahmen

TEUR

(…)

Einnahmen insgesamt

TEUR

(…)

 

 

 

Kosten

 

 

Betriebskosten

TEUR

(…)

Marketing

TEUR

(…)

AMS Marketing

TEUR

(…)

Abschreibung

TEUR

(…)

Kosten insgesamt

TEUR

(…)

 

 

 

Nettocashflow

TEUR

(…)

Endwert

TEUR

(…)

Cashflows insgesamt

TEUR

(…)

 

 

 

Anzahl der Jahre, in denen der Cashflow anfällt

Jahre

0,6

Abzinsungssatz

k. A.

(…)

Nettogegenwartswert

TEUR

(…)

Nettogegenwartswert

Mio. EUR

(…)

Quelle: Oxera-Bericht, Response to the European Commission's request, 6. Oktober 2017

(84)

Da die Vereinbarungen von 2010 in Bezug auf das Verkehrsaufkommen keine Zielvorgabe für Ryanair enthalten, ist die Prognose für das Verkehrsaufkommen den Projektionen der FLG für das Jahr 2010 bzw. dem Middle-Case-Szenario aus dem Geschäftsplan entnommen. Der Anteil der Ryanair-Flüge an dem Flughafen wird mit 91 % als konstant angenommen und entspricht dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Abschluss der Nebenvereinbarung Nr. 1. Die Flugzeugabfertigungen von Ryanair wurden auf der Grundlage von 189 Plätzen pro Flugzeug und einer Auslastung von 80 % berechnet. Dies entspricht den Ist-Daten für 2010, da die Auslastung von Ryanair gemäß Geschäftsbericht und Jahresabschluss 2010 des Unternehmens damals bei 81 bis 82 % lag. Das erwartete inkrementelle Fluggastaufkommen während der Laufzeit der Nebenvereinbarung Nr. 1 wurde aus der geplanten Anzahl von Flügen extrapoliert.

(85)

Da im Middle-Case-Szenario des Geschäftsplans keine Zunahme des Fluggastaufkommens angenommen wird, sondern die Projektionen auf bereits vorhandenen Informationen für das Jahr 2010 basieren, und angesichts der Tatsache, dass die projizierten Zahlen unter den Ist-Zahlen des Vorjahres 2009 liegen, hält die Kommission diesen Ansatz für gerechtfertigt.

(86)

Ferner stellt die Kommission fest, dass die Sensitivitätsanalyse von Oxera zeigt, dass der Nettogegenwartswert selbst bei Verwendung der tatsächlichen Ex-post-Fluggastzahlen von Ryanair mit […] EUR positiv bleibt.

(87)

Nach ständiger Kommissionspraxis müssen bei der Beurteilung der Frage, ob eine von einem Flughafen mit einer Fluggesellschaft geschlossene Vereinbarung dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entspricht, neben den Flughafenentgelten (abzüglich von etwaigen Nachlässen. Marketingunterstützungen oder Anreizsystemen) auch die durch die Tätigkeiten der Fluggesellschaft am Flughafen voraussichtlich generierten Einnahmen aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten berücksichtigt werden (sog. „Single-Till“-Ansatz) (32). Folgende inkrementelle Einnahmen würde ein privater marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter vernünftigerweise aus dem Vertrag erwarten:

(a)

luftverkehrsbezogene Einnahmen aus von Ryanair gezahlten Fluggast- und Landeentgelten und

(b)

nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen, beispielsweise aus Parkgebühren, Franchise-Geschäften oder direkt betriebenen Geschäften.

(88)

Oxera berücksichtigt die luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Passagier aus den Flughafenentgelten gemäß Nebenvereinbarung Nr. 1 in Verbindung mit dem Vertrag von 2000 und multipliziert diese mit dem jeweiligen Fluggastzahlen. In Übereinstimmung mit der Beschlusspraxis der Kommission wurden die Sicherheitsentgelte nicht mit in die Analyse einbezogen, da die FLG sie an die zuständige öffentliche Behörde abgeführt hat. (33) Oxera machte geltend, dass der Flughafen aus der Nebenvereinbarung Nr. 1 luftverkehrsbezogene Einnahmen in Höhe von […] EUR erwarten konnte. Die Kommission hält dieses Ergebnis für solide.

(89)

Die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Passagier werden auf der Grundlage des Middle-Case-Szenarios im Geschäftsplan der FLG ermittelt. Im Einklang mit den Projektionen für das Jahr 2010 wird davon ausgegangen, dass die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen weiterhin bei etwa […] % der luftfahrtbezogenen Einnahmen liegen werden (34). Zu diesen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen gehören z. B. Einnahmen aus Geschäften, Restaurants und Parkplätzen. Oxera schätzt die Einnahmen aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten auf […] EUR.

(90)

Nach ständiger Kommissionspraxis müssen bei der Berechnung der inkrementellen Kosten alle Kosten, die dem Flughafen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Fluggesellschaft am Flughafen entstehen, berücksichtigt werden. Diese inkrementellen Kosten können alle Ausgabenkategorien oder Marketingkosten umfassen, so beispielsweise inkrementelle Personal- und Ausrüstungskosten, die durch die Präsenz der Fluggesellschaft am Flughafen entstehen (35).

(91)

Nach ständiger Praxis der Kommission sollten Kosten, die der Flughafen unabhängig von der Vereinbarung mit der Fluggesellschaft in jedem Falle zu tragen hätte, nicht mit in die Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten einbezogen werden (36).

(92)

Im Einklang mit diesem Ansatz berücksichtigt Oxera inkrementelle Betriebs- und Marketingkosten.

(93)

Die Marketingkosten wurden dem Vertrag von 2000 entnommen, welche in der Nebenvereinbarung Nr. 1 beibehalten wurden, und durch die zusätzlichen Marketingzahlungen während der Laufzeit der Nebenvereinbarung Nr. 1 vom 28. März bis zum 30. Oktober 2010 erhöht:

Tabelle 3

Marketingzahlungen je abfliegendem Passagier in Nebenvereinbarung Nr. 1

Marketingzahlungen je abfliegendem Passagier bei:

weniger als 18 Flugzeugabfertigungen pro Woche

18 oder mehr Flugzeugabfertigungen pro Woche

[…] EUR

[…] EUR

(94)

Da die Prognose bei mehr als 18 Flugzeugabfertigungen pro Woche lag, wurden die Marketingzahlungen mit […] EUR je abfliegendem Passagier angesetzt. Die Gesamthöhe der Marketingzahlungen wurde durch Multiplikation dieses Betrags mit der jeweils prognostizierten Zahl der abfliegenden Ryanair-Passagiere ermittelt. Die inkrementellen Marketingkosten für den Zeitraum von März bis Oktober 2010 wurden demnach mit […] EUR beziffert.

(95)

Die inkrementellen Betriebskosten wurden anhand einer Regressionsanalyse geschätzt, welche die Auswirkungen eines veränderten Gesamtfluggastaufkommens auf die Betriebskosten des Flughafens ermittelt. Da sich jedoch im Middle-Case-Szenario zwar die prognostizierten Betriebskosten jährlich ändern, das prognostizierte Fluggastaufkommen aber gleich bleibt, konnte Oxera nach diesem Szenario keine Regressionsanalyse durchführen. Daher ermittelte Oxera die inkrementellen Betriebskosten auf der Grundlage der durchschnittlichen Annahmen aus dem Best- und dem Worst-Case-Szenario, um einen konservativen Ansatz zu gewährleisten. Oxera schätzte die inkrementellen Betriebskosten auf […] EUR.

(96)

Da der Anteil von Ryanair am Verkehrsaufkommen des Flughafens Lübeck zum Zeitpunkt der Vereinbarung 90 % betrug, erachtet die Kommission diesen Ansatz als angemessen.

(97)

In die Berechnung der inkrementellen Rentabilität der Nebenvereinbarung Nr. 1 sind keine Abschreibungskosten (Investitionskosten) eingeflossen.

(98)

Oxera hat für die Berechnungen einen Abzinsungssatz von 2,24 % verwendet, was dem Referenzsatz der Kommission zuzüglich 100 Basispunkten entspricht. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein Abzinsungssatz von 10 % näher an den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten liegt als der Referenzsatz zuzüglich 100 Basispunkten. Eine von Oxera vorgenommene Sensitivitätsprüfung hat jedoch gezeigt, dass der Nettogegenwartswert auch bei Verwendung eines Abzinsungssatzes von 10 % noch bei […] EUR läge und damit positiv wäre.

(99)

Ferner hat Oxera eine Sensitivitätsprüfung u. a. für die folgenden Szenarien durchgeführt:

(a)

Berechnung mit einem Abzinsungssatz von 10 % (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR);

(b)

Ansatz der tatsächlichen Ex-post-Fluggastzahlen von Ryanair anstelle der im Middle-Case-Szenario des Geschäftsplans angenommenen Ex-ante-Zahlen (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR);

(c)

Ansatz der Betriebskosten, die sich aus den Ist-Daten der FLG für die Jahre 2000 bis 2010 ergeben, anstelle der im Geschäftsplan angenommen Kosten (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR).

(100)

Für die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sind ausschließlich Ex-ante-Schätzungen relevant, die auf Daten basieren, die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung bekannt oder vorhersehbar waren. Eine auf Ex-post-Daten beruhende Bewertung kann jedoch zwecks Bestätigung der Annahmen herangezogen werden, auf denen die ex-ante prognostizierten Einnahmen und Kosten beruhen.

(101)

Nach Angaben von Oxera bleibt der Nettogegenwartswert in allen oben beschrieben Szenarios positiv.

(102)

Ferner hat Oxera eine weitere Sensitivitätsanalyse durchgeführt, in welche die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS vom 29. März 2010 einbezogen wird.

(103)

Die Nebenvereinbarung Nr. 1 und die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen zwischen der FLG und AMS von 2010 wurden am selben Tag abgeschlossen und haben die gleiche Laufzeit. AMS ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Ryanair und ihre Geschäftsführer sind leitende Angestellte von Ryanair. Nach Auffassung der Kommission bilden Ryanair und AMS daher eine wirtschaftliche Einheit in dem Sinne, dass AMS im Interesse von Ryanair handelt und von Ryanair kontrolliert wird und dass die von AMS erwirtschafteten Gewinne in Form von Dividenden oder einer Steigerung des Unternehmenswerts an Ryanair fließen. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die Nebenvereinbarung Nr. 1 und die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen von 2010 von denselben Parteien geschlossen wurden. In der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen von 2010 heißt es zudem, dass diese auf der Verpflichtung von Ryanair, Flugverbindungen ab und nach Lübeck anzubieten, beruht. Daher betrachtet die Kommission die Nebenvereinbarung Nr. 1 und die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen von 2010 als Teil ein und desselben Handelsgeschäfts. Der bloße Umstand, dass die FLG die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen von 2010 mit AMS und nicht mit Ryanair geschlossen hat, verhindert nicht, dass die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen, die gleichzeitig geschlossen wurden, als ein einziger Geschäftsvorgang anzusehen sind.

(104)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Rentabilität der beiden Vereinbarungen zusammen betrachtet werden sollte.

(105)

Die von Oxera durchgeführte Sensitivitätsanalyse zeigt, dass bei Einbeziehung der von der FLG nach der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS von 2010 zu entrichtenden Zahlung in Höhe von […] EUR der Nettogegenwartswert mit […] EUR positiv bleibt. Die Vereinbarung mit AMS hat daher nur geringfügige Auswirkungen auf die Rentabilität der Nebenvereinbarung Nr. 1.

(106)

Nach eingehender Prüfung der Oxera-Berichte vertritt die Kommission die Auffassung, dass die vorgestellten Ergebnisse angemessen sind und die verwendete Methode solide ist. Dabei stützt sich die Kommission auch auf die Tatsache, dass die Berichte ausschließlich auf Ex-ante-Informationen beruhen, die bei Unterzeichnung der Vereinbarung zur Verfügung standen. Ferner wird die Annahme eines positiven Nettogegenwartswerts durch die Sensitivitätsanalyse von Oxera untermauert.

(107)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass aus einer Ex-ante-Perspektive wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre, dass die Nebenvereinbarung Nr. 1 rentabel ist. Gleichermaßen kann die Vereinbarung als Teil einer zumindest langfristig auf Rentabilität abzielenden Gesamtstrategie des Flughafens betrachtet werden, da Marketingmaßnahmen dazu dienen, mehr Passagiere anzuziehen.

6.2.4.   Beihilferechtliche Würdigung der Nebenvereinbarung Nr. 2

(108)

Wie in Abschnitt 6.2.2 dargelegt, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter die inkrementellen Kosten und Einnahmen während der Laufzeit der Vereinbarungen, d. h. für den Zeitraum vom 31. Oktober 2010 bis zum 1. November 2013, geprüft.

(109)

Die Berechnungen von Oxera in Bezug auf die Nebenvereinbarung Nr. 2 folgen demselben Schema wie die Berechnungen für die Nebenvereinbarung Nr. 1.

(110)

Tabelle 4 zeigt, dass davon ausgegangen wurde, dass die Einnahmen aus der Nebenvereinbarung Nr. 2 die Kosten übersteigen würden, sodass sich in dem Szenario, für das Oxera die Berechnungen vorgenommen hat, ein jährlicher Überschuss in Höhe von […] EUR ergibt.

Tabelle 4

Analyse der inkrementellen Rentabilität der Nebenvereinbarung Nr. 2

Analyse der Rentabilität der Nebenvereinbarung Nr. 2 zum Vertrag über Flughafendienstleistungen zwischen dem Flughafen Lübeck und Ryanair

 

Hinweis:

 

 

 

 

 

Einheit

 

 

 

 

Verwendeter Abzinsungssatz

%

(…)

 

 

 

Wachstumsrate

%

2,70

 

 

 

Laufzeit der Vereinbarung

Jahre

3,0

 

 

 

Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung der Vereinbarung

 

30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nebenvereinbarung Nr. 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nebenvereinbarung Nr. 2 gültig ab

 

31.10.2010

 

 

 

Jahr des Laufzeitbeginns

Jahr

2010

 

 

 

Anpassung des Datums des Laufzeitbeginns

%

17,0

 

 

 

Nebenvereinbarung Nr. 2 gültig bis

 

1.11.2013

 

 

 

Jahr des Laufzeitendes

Jahr

2013

 

 

 

Anpassung des Datums des Laufzeitendes

%

83,6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kombinierte Anpassung des Datums des Laufzeitbeginns

%

76,4

 

 

 

Anteil des Jahres 2010, in dem die Vereinbarung galt

%

22,2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Marketingzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Marketingrabatt pro abfliegendem Passagier bei max. 17 Flugzeugabfertigungen pro Woche

EUR/abfl. Passagier

(…)

 

 

 

Marketingrabatt pro abfliegendem Passagier ab 18 Flugzeugabfertigungen pro Woche

EUR/abfl. Passagier

(…)

 

 

 

Schwelle Anzahl von Flugzeugabfertigungen pro Woche

Flugzeugab-fertigungen

18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Flugzeugabfertigungen von Ryanair pro Jahr

Flugzeugab-fertigungen

1 779

 

 

 

Flugzeugabfertigungen von Ryanair pro Woche

Flugzeugab-fertigungen

34

 

 

 

Marketingrabatt (EUR/abfl. Passagier)

EUR/abfl. Passagier

(…)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rentabilität

 

2010

2011

2012

2013

 

 

 

 

 

 

Anpassung des Datums

%

22

100

100

100

 

 

 

 

 

 

Ryanair abfliegende Passagiere

abfl. Passagiere

(…)

(…)

(…)

(…)

Gesamtzahl abfliegende Passagiere

abfl. Passagiere

(…)

(…)

(…)

(…)

 

 

 

 

 

 

Ryanair Flugabfertigungen

Flugzeugab-fertigungen

302

1 779

1 779

1 487

Gesamtzahl Flugzeugabfertigungen

Flugzeugab-fertigungen

331

1 951

1 951

1 630

 

 

 

 

 

 

Einnahmen

 

 

 

 

 

Fluggastsicherheitsentgelt

EUR/abfl. Passagier

0

0

0

0

Vorfeldabfertigungsentgelt

EUR/TA

(…)

(…)

(…)

(…)

Fluggastserviceentgelt

EUR/abfl. Passagier

(…)

(…)

(…)

(…)

Flughafensicherheitsentgelt

EUR/abfl. Passagier

0

0

0

0

Luftverkehrsbezogene Einnahmen

TEUR

(…)

(…)

(…)

(…)

Nicht luftverkehrsbezogene Einnahmen

TEUR

(…)

(…)

(…)

(…)

Einnahmen insgesamt

TEUR

(…)

(…)

(…)

(…)

 

 

 

 

 

 

Kosten

 

 

 

 

 

Betriebskosten

TEUR

(…)

(…)

(…)

(…)

Marketing

TEUR

(…)

(…)

(…)

(…)

AMS Marketing

TEUR

0

0

0

0

Abschreibungen

TEUR

0

(…)

(…)

(…)

Kosten insgesamt

TEUR

(…)

(…)

(…)

(…)

 

 

 

 

 

 

Nettocashflow

TEUR

(…)

(…)

(…)

(…)

Endwert

TEUR

0

0

0

0

Cashflows insgesamt

TEUR

(…)

(…)

(…)

(…)

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Jahre, in denen der Cashflow anfällt

Jahre

0,2

1,2

2,2

3,0

Abzinsungssatz

k. A.

(…)

(…)

(…)

(…)

Nettogegenwartswert

TEUR

(…)

 

 

 

Nettogegenwartswert

Mio. EUR

(…)

 

 

 

Quelle: Oxera-Bericht, Response to the European Commission's request, 6. Oktober 2017

(111)

Oxera hat geltend gemacht, dass der Flughafen auf der Grundlage der in dem Vertrag von 2000 und der Nebenvereinbarung Nr. 2 festgelegten Entgelte luftverkehrsbezogene Einnahmen in einer Gesamthöhe von […] erwarten konnte. Für die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen stützte sich Oxera erneut auf die Annahmen des Middle-Case-Szenarios des Geschäftsplans der FLG, in dem für die Einnahmen keine Änderung gegenüber 2010 erwartet wird, und veranschlagte die Einnahmen auf […] EUR.

(112)

Nach demselben Ansatz wie bei der Nebenvereinbarung Nr. 1 schätzte Oxera die inkrementellen Betriebskosten insgesamt auf […] EUR. Die Berechnung der Marketingkosten erfolgte auf der Grundlage des ursprünglichen Vertrags von 2000 durch Multiplikation mit der jeweils prognostizierten Zahl der abfliegenden Ryanair-Passagiere.

(113)

Aus den in den Erwägungsgründen 82 bis 96 genannten Gründen hält die Kommission den von Oxera verfolgten Ansatz für solide.

(114)

Oxera hat in die Berechnung für die Nebenvereinbarung Nr. 2 einen fluggastabhängigen Anteil der Abschreibungskosten als Investitionskosten einbezogen. Die Kosten wurden mittels einer Regressionsanalyse der geplanten Investitionen und der erwarteten Fluggastzahlen nach dem Geschäftsplan geschätzt.

(115)

Nach dem Middle-Case-Szenario des Geschäftsplans der FLG von 2010 waren keine Investitionen speziell auf Ryanair zugeschnitten, sondern konnten potenziell auch von anderen Fluggesellschaften genutzt werden. Dies deutet darauf hin, dass die Investitionskosten nicht den inkrementellen Kosten der Nebenvereinbarung Nr. 2 zuzurechnen sind. Wie Deutschland betont hat, hat sich die FLG kontinuierlich um die Gewinnung weiterer Fluggesellschaften bemüht und war dabei auch erfolgreich, da Wizz Air den Flughafen ebenfalls bediente. Die Kommission nimmt zudem zur Kenntnis, dass die Vereinbarungen von 2010 keine Verpflichtung der FLG enthalten, Investitionen vorzunehmen.

(116)

Angesichts dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht angemessen wäre, am Flughafen Lübeck vorgenommene Investitionen der Nebenvereinbarung Nr. 2 zuzurechnen. Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Nettogegenwartswert selbst im Falle der Zurechnung der Investitionskosten zu der Vereinbarung mit […] EUR positiv bliebe.

(117)

Ferner hat die Sensitivitätsanalyse von Oxera für nachstehende Szenarien einen positiven Nettogegenwartswert ergeben:

(a)

Berechnung mit einem Abzinsungssatz von 10 % (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR);

(b)

Ansatz der tatsächlichen Ex-post-Fluggastzahlen von Ryanair anstelle der im Middle-Case-Szenario des Geschäftsplans angenommenen Ex-ante-Zahlen (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR);

(c)

Ansatz der Betriebskosten, die sich aus den Ist-Daten der FLG für die Jahre 2000 bis 2010 (37) ergeben, anstelle der im Geschäftsplan angenommen Kosten (positiver Nettogegenwartswert von […] EUR).

(118)

In diesem Zusammenhang finden die Feststellungen aus den Erwägungsgründen 98 bis 101 auch für die Nebenvereinbarung Nr. 2 Anwendung.

(119)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass aus einer Ex-ante-Perspektive wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre, dass die Nebenvereinbarung Nr. 2 rentabel ist. Gleichermaßen kann die Vereinbarung angesichts des klar positiven Beitrags als Teil einer zumindest langfristig auf Rentabilität abzielenden Gesamtstrategie des Flughafens betrachtet werden.

6.2.5.   Ergebnis der beihilferechtlichen Würdigung

(120)

Auf der Grundlage der übermittelten Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die FLG für die mit Ryanair geschlossenen Vereinbarungen von 2010 ein positives inkrementelles Ergebnis erwarten konnte.

(121)

Zudem konnte selbst bei Berücksichtigung der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS davon ausgegangen werden, dass die Nebenvereinbarung Nr. 1 inkrementell rentabel sein würde.

(122)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die FLG wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter handelte, als sie die Vereinbarungen von 2010 mit Ryanair schloss. Diese Vereinbarungen verschafften Ryanair folglich keinen wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen nicht auch unter normalen Marktbedingungen erhalten hätte.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(123)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Nebenvereinbarungen von 2010 Ryanair keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafften. Daher stellt weder die Nebenvereinbarung Nr. 1 noch die Nebenvereinbarung Nr. 2 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Nebenvereinbarung Nr. 1 vom 29. März 2010 zwischen Ryanair Ltd und der Flughafen Lübeck GmbH stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

Die Nebenvereinbarung Nr. 2 vom 31. Oktober 2010 zwischen Ryanair Ltd und der Flughafen Lübeck GmbH stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2018

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 241 vom 10.8.2012, S. 56.

(2)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 27.

(3)  ABl. C 295 vom 7.12.2007, S. 29.

(4)  Bei der SGF handelt es sich um eine Nichtregierungsorganisation, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17) eingetragen ist.

(5)  Vor der Einleitung des Verfahrens wurden die Maßnahmen in den Fällen CP 31/2009 (SA.27585) und CP 162/2010 (SA.31149) geprüft.

(6)  Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.27585 und SA.31149 (2012/C) (ex NN/2011, ex CP 31/2009 und CP 162/2010) — Mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafens Lübeck, von Infratil und der den Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Ryanair, Wizz Air und andere) — Deutschland — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (ABl. C 241 vom 10.8.2012, S. 56).

(7)  Beschluss (EU) 2017/2336 der Kommission vom 7. Februar 2017, SA.21877 (C 24/2007), SA.27585 (2012/C) und SA.31149 (2012/C) — Deutschland — Mutmaßliche staatliche Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH, von Infratil Limited, Ryanair und der den Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 1).

(8)  Siehe Erwägungsgrund 186 des Beschlusses (EU) 2017/2336.

(9)  Oxera-Bericht, Economic Market Ecomomy Operator Principle (MEOP) Assessment: Lübeck airport, 6. Februar 2015.

(10)  Take-Off Konzept — Flughafen Lübeck GmbH, 21. Dezember 2009, S. 23.

(*1)  Vertrauliche Information.

(11)  Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission („Helaba I“), T-163/05, ECLI:EU:T:2010:59.

(12)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294.

(13)  Oxera-Bericht, Economic MEOP Assessment: Lübeck airport, 6. Februar 2015; Oxera-Bericht, Response to the European Commission's request, 6. Oktober 2017.

(14)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l'Express international (SFEI) u. a./La Poste u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60.

(15)  Ebenda.

(16)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

(17)  Siehe Randnummer 53 der Luftverkehrsleitlinien von 2014.

(18)  Siehe Randnummer 59 der Luftverkehrsleitlinien von 2014.

(19)  Siehe Erwägungsgründe 88 und 89 der Entscheidung 2011/60/EU der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slowakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava in der Slowakei und Ryanair (ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 24).

(20)  Zur Verwendung von Referenzsätzen in Bezug auf die Rentabilität (im Gegensatz zur Preisbildung) in der Branche siehe Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-319/12 und T-321/12, ECLI:EU:T:2014:604, Rn. 44.

(21)  Zu weiteren zu prüfenden Indikatoren siehe Randnummer 60 der Luftverkehrsleitlinien von 2014.

(22)  Siehe Randnummern 61 und 63 der Luftverkehrsleitlinien von 2014.

(23)  Siehe z. B. den Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transvia (ABl. L 201 vom 30.7.2015, S. 109).

(24)  Siehe auch Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals Limited/Kommission („BP Chemicals“), T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199, Rn. 170 und 171; Erwägungsgründe 14 bis 33 des Beschlusses der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.35378 (2012/N) — Deutschland — Finanzierung des Flughafens Berlin Brandenburg (ABl. C 36 vom 8.2.2013, S. 10).

(25)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 71.

(26)  Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair Ltd/Kommission („Charleroi“), T-196/04, ECLI:EU:T:2008:585, Rn. 59.

(27)  Siehe Randnummer 63 der Luftverkehrsleitlinien von 2014.

(28)  Oxera-Bericht, Economic MEOP Assessment: Lübeck airport, 6. Februar 2015; Oxera-Bericht, Response to the European Commission's request, 6. Oktober 2017.

(29)  Flughafen Lübeck — Fortschreibung des Takeoff-Konzepts inkl. Business- und Investitionsplanung, 10. März 2010.

(30)  Siehe Take-OFF Konzept — Flughafen Lübeck GmbH vom 21. Dezember 2009. Diese Annahme steht auch im Einklang mit einem Schreiben von Ryanair an die FLG aus dem Jahr 2009, das verschiedene Zusagen von Ryanair im Hinblick auf eine künftige Zusammenarbeit enthält.

(31)  Nach dem Oxera-Bericht vom 6. Februar 2015 ist der Nettogegenwartswert beider Nebenvereinbarungen auch dann positiv, wenn den Projektionen das Best-Case-Szenario des Geschäftsplans zugrunde gelegt wird.

(32)  Siehe Randnummer 64 der Luftverkehrsleitlinien von 2014.

(33)  Ebenda.

(34)  Die Kommission hält fest, dass diesem Ergebnis die Annahme zugrunde liegt, dass die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Passagier von den rund […] der luftfahrbezogenen Einnahmen, die als Grundlage für den Vertrag von 2000 herangezogen wurden, auf rund […] im Jahr 2010 steigen. Die Kommission hält diese Annahme angesichts des Wachstums am Flughafen Lübeck nach 2000 für angemessen.

(35)  Siehe Randnummer 64 der Luftverkehrsleitlinien von 2014.

(36)  Siehe Randnummer 64 der Luftverkehrsleitlinien von 2014; Beschluss (EU) 2015/1226 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême, von SNC-Lavalin, von Ryanair und von Airport Marketing Services (ABl. L 201 vom 30.7.2015, S. 48); Beschluss (EU) 2015/1584 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (ABl. L 250 vom 25.9.2015, S. 38); Beschluss (EU) 2016/2069 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien durchgeführten Maßnahmen SA.14093 (C76/2002) zugunsten von Brussels South Charleroi Airport und Ryanair (ABl. L 325 vom 30.11.2016, S. 63).

(37)  Oxera hat angegeben, es sei nicht möglich gewesen, von der FLG Daten für den Zeitraum nach 2010 zu erhalten.