ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 231

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
14. September 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates vom 12. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1231 des Rates vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1232 der Kommission vom 11. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 hinsichtlich der Zollkontingente der Union für Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Norwegen und Neuseeland

13

 

*

Verordnung (EU) 2018/1233 der Kommission vom 12. September 2018 über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1234 der Kommission vom 12. September 2018 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben Marrone di Serino/Castagna di Serino (g.g.A.)

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1235 der Kommission vom 12. September 2018 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben Αγκινάρα Ιρίων (Agkinara Irion) (g.g.A.)

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1236 der Kommission vom 13. September 2018 zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha versandte Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1237 des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

27

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1238 des Rates vom 13. September 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

37

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1230 DES RATES

vom 12. September 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1, 3 und 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Angaben zu bestimmten Personen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. September 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

 

Personen:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„4.

Denis Valentinovich BEREZOVSKIY

(Денис Валентинович БЕРЕЗОВСКИЙ)

Denys Valentynovych BEREZOVSKYY

(Денис Валентинович БЕРЕЗОВСЬКИЙ)

Geburtsdatum: 15.7.1974

Geburtsort: Kharkiv, Ukrainische SSR

Berezovskiy wurde am 1. März 2014 zum Befehlshaber der ukrainischen Marine ernannt, hat jedoch in der Folge einen Eid auf die Krim-Streitkräfte geschworen, womit er seinen Eid auf die ukrainische Marine gebrochen hat.

Er war bis Oktober 2015 stellvertretender Befehlshaber der Schwarzmeerflotte der Russischen Föderation.

Seit 2015 studiert er an der Militärakademie des Generalstabs der russischen Streitkräfte.

17.3.2014

11.

Andrei Aleksandrovich KLISHAS

(Андрей Александрович Клишас)

Geburtsdatum: 9.11.1972

Geburtsort: Swerdlowsk

Vorsitzender des Ausschusses für Verfassungsrecht und Staatsaufbau des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Klishas im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. In öffentlichen Erklärungen hat Klishas versucht, eine russische Militärintervention in der Ukraine zu rechtfertigen, indem er behauptet hat, dass ‚der ukrainische Präsident den Appell der Behörden der Krim an den Präsidenten der Russischen Föderation, eine allumfassende Unterstützung zur Verteidigung der Bürger der Krim zu entsenden, unterstützt‘.

17.3.2014

14.

Aleksandr Borisovich TOTOONOV

(Александр Борисович Тотоонов)

Geburtsdatum: 3.4.1957

Geburtsort: Ordzhonikidze, Nordossetien

Ehemaliges Mitglied des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates der Russischen Föderation. Seit September 2017 ist er nicht mehr Mitglied des Rates der Russischen Föderation.

Seit September 2017 ist er erster stellvertretender Vorsitzender des Parlaments von Nordossetien.

Am 1. März 2014 hat Totoonov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

17.

Sergei Vladimirovich ZHELEZNYAK

(Сергей Владимирович ЖЕЛЕЗНЯК)

Geburtsdatum: 30.7.1970

Geburtsort: St. Petersburg (früher Leningrad)

Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation.

Hat den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat persönlich die Demonstration zur Befürwortung des Einsatzes der russischen Streitkräfte in der Ukraine angeführt.

Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender und derzeitiges Mitglied des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für auswärtige Angelegenheiten.

17.3.2014

22.

Dmitry Olegovich ROGOZIN

(Дмитрий Олегович Рогозин)

Geburtsdatum: 21.12.1963

Geburtsort: Moskau

Ehemaliger stellvertretender Ministerpräsident der Russischen Föderation. Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

28.

Valery Vladimirovich KULIKOV

(Валерий Владимирович Куликов)

Geburtsdatum: 1.9.1956

Geburtsort: Zaporozhye (Ukrainische SSR)

Ehemaliger stellvertretender Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral.

Kommandiert russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben.

Am 26. September 2017 wurde er per Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation aus seinem Amt und aus dem Militärdienst entlassen.

Seit September 2017 ist er Mitglied des Föderationsrates der Russischen Föderation als Vertreter der annektierten Stadt Sewastopol.

21.3.2014

30.

Mikhail Grigorievich MALYSHEV

(Михаил Григорьевич МАЛЫШЕВ)

Mykhaylo Hryhorovych MALYSHEV

(Михайло Григорович МАЛИШЕВ)

Geburtsdatum: 10.10.1955

Geburtsort: Simferopol, Krim

Leiter der Wahlkommission der Krim. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-‚Referendums‘. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des ‚Referendums‘.

In seiner Eigenschaft als Leiter der Wahlkommission der Krim wirkte er an der Durchführung der russischen Präsidentschaftswahlen vom 18. März 2018 auf der Krim und in Sewastopol, die rechtswidrig annektiert wurden, mit und unterstützte und betrieb damit aktiv politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.3.2014

32.

Generalleutnant Igor Nikolaevich (Mykolayovich) TURCHENYUK

(Игорь Николаевич Турченюк)

Geburtsdatum: 5.12.1959

Geburtsort: Osh, Kirgisische SSR

Ehemaliger De-facto-Befehlshaber der auf der rechtswidrig annektierten Krim eingesetzten russischen Truppen (die Russland weiterhin offiziell als ‚örtliche Selbstverteidigungskräfte‘ bezeichnet). Stellvertretender Befehlshaber des Militärbezirks Süd. Derzeit ist er Leiter der Abteilung Öffentliche Verwaltung und nationale Sicherheit der Militärakademie des Generalstabs der russischen Streitkräfte.

21.3.2014

47.

Sergey Gennadevich TSYPLAKOV (Сергей Геннадьевич ЦЫПЛАКОВ)

Serhiy Hennadiyovych TSYPLAKOV (Сергiй Геннадiйович ЦИПЛАКОВ)

Geburtsdatum: 1.5.1983

Geburtsort: Khartsyzsk, Region Donezk

Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der ‚Volksmiliz des Donezkbeckens‘. War aktiv an der Einnahme einiger staatlicher Gebäude in der Region Donezk beteiligt.

Mitglied des ‚Volksrates der Volksrepublik Donezk‘, ehemaliger Vorsitzender und derzeitiges Mitglied des ‚Ausschusses des Volksrates für Informationspolitik und Informationstechnologie‘.

29.4.2014

56.

Igor Evgenevich KAKIDZYANOV

(Игорь Евгеньевич КАКИДЗЯНОВ),

Igor Evegenevich KHAKIMZYANOV

(Игорь Евгеньевич ХАКИМЗЯНОВ)

Ihor Yevhenovych KHAKIMZIANOV (KAKIDZIANOV)

(Iгор Євгенович ХАКIМЗЯНОВ (КАКIДЗЯНОВ))

Geburtsdatum: 25.7.1980

Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk)

Einer der ehemaligen Anführer der bewaffneten Kräfte der selbst proklamierten ‚Volksrepublik Donezk‘. Ziel der bewaffneten Kräfte ist nach Angaben von Pushylin, einem der Führer der ‚Volksrepublik Donezk‘, der ‚Schutz der Bevölkerung der Volksrepublik Donezk und die territoriale Integrität der Republik‘.

Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.5.2014

60.

Natalia Vladimirovna POKLONSKAYA

(Наталья Владимировна ПОКЛОНСКАЯ)

Geburtsdatum: 18.3.1980

Geburtsort: Mikhailovka, Region Voroshilovgrad, Ukrainische SSR oder Yevpatoria, Ukrainische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordnete der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Ehemalige Staatsanwältin der sogenannten ‚Republik Krim‘. Setzte die Annektierung der Krim durch Russland aktiv um.

Derzeit stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für Sicherheit und Korruptionsbekämpfung.

12.5.2014

71.

Nikolay Ivanovich KOZITSYN

(Николай Иванович Козицын)

Geburtsdatum: 20.6.1956 oder 6.10.1956

Geburtsort: Djerzjinsk, Region Donezk

Befehlshaber der Kosaken-Armee.

Kommandiert Separatisten, die in der Ostukraine gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung kämpfen.

Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.7.2014

78.

Sergei Orestovich BESEDA

(Сергей Орестович Беседа)

Geburtsdatum: 17.5.1954

Leiter der Direktion Fünf des Inlandsgeheimdienstes (FSB) der Russischen Föderation.

Als hochrangiger Beamter des FSB (Generalleutnant) ist er Leiter eines Dienstes, der Geheimdienstoperationen und internationale Tätigkeiten beaufsichtigt.

25.7.2014

79.

Mikhail Vladimirovich DEGTYARYOV/DEGTYAREV

(Михаил Владимирович ДЕГТЯРËВ)

Geburtsdatum: 10.7.1981

Geburtsort: Kuibyshev (Samara)

Mitglied der Staatsduma.

Als Mitglied der Duma verkündete er die Eröffnung der ‚De facto-Botschaft‘ der nicht anerkannten sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ in Moskau; er trägt zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei.

Derzeit Vorsitzender des Ausschusses der russischen Staatsduma für Leibeserziehung, Sport und Jugend.

25.7.2014

81.

Alexander Nikolayevich TKACHYOV (Александр Николаевич Ткачëв)

Geburtsdatum: 23.12.1960

Geburtsort: Vyselki, Region Krasnodar

Ehemaliger Gouverneur des Kreises Krasnodar.

Ihm wurde vom amtierenden Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim für die Unterstützung, die er bei der rechtwidrigen Annexion der Krim leistete, ein Orden ‚für die Befreiung der Krim‘ verliehen. Bei dieser Gelegenheit teilte das amtierende Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim mit, dass Tkachyov einer der ersten gewesen sei, der seine Unterstützung für die neue Führung der Krim bekundet habe.

Ehemaliger Minister für Landwirtschaft der Russischen Föderation.

25.7.2014

89.

Oksana TCHIGRINA,

Oksana Aleksandrovna CHIGRINA (CHYHRYNA)

(Оксана Александровна ЧИГРИНА)

Geburtsdatum: möglicherweise 23.7.1981

Ehemalige Sprecherin der sogenannten ‚Regierung‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘, die Erklärungen abgegeben hat zur Rechtfertigung u. a. des Abschusses eines ukrainischen Militärflugzeugs sowie von Geiselnahmen und Kampfhandlungen der illegalen bewaffneten Gruppen, die dazu geführt haben, dass die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben wurden.

Ehemalige Sprecherin des Pressedienstes der LNR.

30.7.2014

102.

Andrei Nikolaevich RODKIN (Андрей Николаевич Родкин)

Geburtsdatum: 23.9.1976

Geburtsort: Moskau

Ehemaliger Vertreter der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ in Moskau. In seinen Stellungnahmen erwähnte er unter anderem, dass die Milizen zu einem Guerillakrieg bereit seien und dass sie Waffensysteme der ukrainischen Streitkräfte beschlagnahmt hätten. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

Einer der ehemaligen Anführer der ‚Freiwilligenunion des Donezk-Beckens‘.

12.9.2014

117.

Aleksey Vasilevich NAUMETS

(Алексей Васильевич Haумец)

Geburtsdatum: 11.2.1968

Generalmajor der Russischen Armee. Ehemaliger Befehlshaber der 76. luftgestützten Division, die insbesondere während der rechtswidrigen Annexion der Krim an der russischen Militärpräsenz im Hoheitsgebiet der Ukraine beteiligt war. Seit 2018 stellvertretender Stabschef der luftgestützten Streitkräfte.

12.9.2014

120.

Sergey Yurievich KOZYAKOV

(Сергей Юрьевич КОЗЬЯКОВ)

Serhiy Yuriyovych KOZYAKOV

(Сергiй Юрiйович КОЗЬЯКОВ)

Geburtsdatum: 29.9.1982 oder 23.9.1982

Als ehemaliger sogenannter ‚Leiter der zentralen Wahlkommission von Lugansk‘ war er verantwortlich für die Organisation der sogenannten ‚Wahlen‘ vom 2. November 2014 in der ‚Volksrepublik Lugansk‘. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Von Oktober 2015 bis Dezember 2017 sogenannter ‚Justizminister‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Ämter und die Organisation der rechtswidrigen ‚Wahlen‘ hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

138.

Alexandr Vasilievich SHUBIN

(Александр Васильевич ШУБИН)

Geburtsdatum: 20.5.1972 oder 30.5.1972

Geburtsort: Lugansk

Ehemaliger sogenannter ‚Justizminister‘ der unrechtmäßigen sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Seit Oktober 2015 Vorsitzender der ‚zentralen Wahlkommission‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

141.

Ekaterina Vladimirovna FILIPPOVA (Екатерина Владимировна ФИЛИППОВА)

Kateryna Volodymyrivna FILIPPOVA

(Катерина Володимирiвна ФIЛIППОВА

Geburtsdatum: 20.1.1988

Geburtsort: Krasnoarmëisk

Ehemalige sogenannte ‚Justizministerin‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘.

Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

146.

Zaur Raufovich ISMAILOV

(Заур Рауфович ИСМАИЛОВ)

Zaur Raufovych ISMAYILOV

(Заур Рауфович IСМАЇЛОВ)

Geburtsdatum: 25.7.1978 (oder 23.3.1975)

Geburtsort: Krasny Luch, Voroshilovgrad, Region Lugansk

Ehemaliger sogenannter ‚Generalstaatsanwalt‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘ (bis Oktober 2017). Derzeit amtierender sogenannter ‚Justizminister‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

164.

Aleksandr Yurevich PETUKHOV/

Aleksandr Yurievich PETUKHOV

(Александр Юрьевич ПЕТУХОВ)

Oleksandr Yuriyovych PIETUKHOV

(Олександр Юрійович ПЄТУХОВ)

Geburtsdatum: 17.7.1970

Ehemaliger stellvertretender Leiter der Wahlkommission von Sewastopol. In dieser Eigenschaft wirkte er an der Durchführung der russischen Präsidentschaftswahlen vom 18. März 2018 auf der Krim und in Sewastopol, die rechtswidrig annektiert wurden, mit und unterstützte und betrieb damit aktiv politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

14.5.2018“

 

Organisationen:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„3.

Sogenannte ‚Volksrepublik Lugansk‘

‚Луганская народная республика‘

‚Luganskaya narodnaya respublika‘

Offizielle Informationen:

https://glava-lnr.info/

https://sovminlnr.ru/

https://nslnr.su/

Die sogenannte ‚Volksrepublik Lugansk‘ wurde am 27. April 2014 gegründet.

Verantwortlich für die Organisation des rechtswidrigen Referendums vom 11. Mai 2014. Unabhängigkeitserklärung vom 12. Mai 2014.

Am 22. Mai 2014 gründeten die ‚Volksrepubliken‘ Donezk und Lugansk den sogenannten ‚Föderalen Staat Noworossija‘.

Dies verstößt gegen das ukrainische Verfassungsrecht und damit gegen das Völkerrecht und trägt somit zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei.

Ist auch an der Rekrutierung für die separatistische ‚Armee des Südostens‘ und andere illegale bewaffnete separatistische Gruppen beteiligt und trägt somit zur Untergrabung der Stabilität und der Sicherheit der Ukraine bei.

25.7.2014

4.

Sogenannte ‚Volksrepublik Donezk‘

‚Донецкая народная республика‘

‚Donétskaya naródnaya respúblika‘

Offizielle Informationen:

https://dnr-online.ru/

http://av-zakharchenko.su/

http://smdnr.ru/

https://dnrsovet.su/

Die sogenannte ‚Volksrepublik Donezk‘ wurde am 7. April 2014 ausgerufen.

Verantwortlich für die Organisation des rechtswidrigen Referendums vom 11. Mai 2014. Unabhängigkeitserklärung vom 12. Mai 2014.

Am 24. Mai 2014 unterzeichneten die sogenannten ‚Volksrepubliken‘ Donezk und Lugansk ein Abkommen über die Gründung des ‚Föderalen Staates Noworossija‘.

Dies verstößt gegen das ukrainische Verfassungsrecht und damit gegen das Völkerrecht und trägt somit zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei.

Ist auch an der Rekrutierung illegaler bewaffneter separatistischer Gruppen beteiligt und bedroht somit die Stabilität und Sicherheit der Ukraine.

25.7.2014

6.

Internationale Union öffentlicher Vereinigungen ‚Große Don-Armee‘

Международный Союз Общественных Объединений ‚Всевеликое Войско Донское‘

Offizielle Informationen:

http://xn--80aaaajfjszd7a3b0e.xn--p1ai/

Telefonnummer:

+7-8-908-178-65-57

Soziale Medien: Cossack National Guard http://vk.com/kazak_nac_guard

Anschrift: 346465 Russia Rostov Region, October District, St Zaplavskaya, Shosseynaya Str. 1

Zweitanschrift: Prospekt Voroshilovskiy 12/85-87/13, Rostow am Don

Die ‚Große Don-Armee‘ gründete die ‚kosakische Nationalgarde‘, die für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainische Regierung in der Ostukraine verantwortlich ist und damit die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergräbt und die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine bedroht.

Steht in Verbindung mit Nikolay KOZITSYN, der der Befehlshaber der kosakischen Streitkräfte ist und die Verantwortung für das Kommando über die Separatisten in der Ostukraine trägt, die gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung kämpfen.

25.7.2014

7.

‚Sobol‘

‚Соболь‘

Offizielle Informationen:

http://soboli.net

Soziale Medien:

http://vk.com/sobolipress

Telefonnummer:

(0652) 60-23-93

E-Mail: SoboliPress@gmail.com

Anschrift: Krim, Simferopol, Kiewer Str. 4 (Gebiet Busbahnhof ‚Central‘).

Radikale paramilitärische Organisation, die sich offen für die gewaltsame Beendigung der Kontrolle der Krim durch die Ukraine eingesetzt und somit die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben hat.

Verantwortlich für die Ausbildung von Separatisten für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine.

25.7.2014

8.

Sogenannte ‚Lugansker Guarde‘

‚Луганская гвардия‘

Soziale Medien und sonstige Informationen:

https://vk.com/luguard

http://vk.com/club68692201

https://vk.com/luguardnews

Selbstverteidigungsmiliz von Lugansk, verantwortlich für die Ausbildung von Separatisten für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine.

Steht in Verbindung mit German PROPOKIV, aktiver Anführer, der die Teilnahme an der Besetzung des Gebäudes des Lugansker Regionalbüros des ukrainischen Sicherheitsdienstes zu verantworten hat und in dem besetzten Gebäude eine Videobotschaft an Präsident Putin und Russland aufgezeichnet hat.

25.7.2014

9.

Sogenannte ‚Armee des Südostens‘

‚Армии Юго-Востока‘

http://lugansk-online.info/statements

Soziale Medien:

http://vk.com/lugansksbu

Illegale bewaffnete Separatistengruppe, die als eine der wichtigsten der Ostukraine gilt.

Verantwortlich für die Besetzung des Gebäudes des Sicherheitsdienstes in der Region Lugansk.

Steht in Verbindung mit Valeriy BOLOTOV, der als einer der Anführer der Gruppe in die Liste aufgenommen wurde.

Steht in Verbindung mit Vasyl NIKITIN, verantwortlich für separatistische ‚staatliche‘ Aktivitäten der ‚Regierung der Volksrepublik Lugansk‘.

25.7.2014

10.

Sogenannte ‚Volksmiliz des Donezkbeckens‘‚Нарoдное oпoлчéние Дoнбáсса‘

Soziale Medien:

http://vk.com/polkdonbassa

+ 38-099-445-63-78;

+ 38-063-688-60-01;

+ 38-067-145-14-99;

+ 38-094-912-96-60;

+ 38-062-213-26-60

E-Mail: voenkom.dnr@mail.ru

mobilisation@novorossia.co

polkdonbassa@mail.ru

Freiwilliger Telefondienst in Russland:

+ 7 (926) 428-99-51

+ 7 (967) 171-27-09

oder E-Mail: novoross24@mail.ru

Anschrift: Donezk. Prospect Zasyadko.13

Illegale bewaffnete Separatistengruppe, verantwortlich für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine. Die militante Gruppe hat Anfang April 2014 u. a. die Kontrolle über mehrere Regierungsgebäude in der Ostukraine übernommen und somit die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Steht in Verbindung mit Pavel Gubarev, der für die Übernahme des Gebäudes der regionalen Regierung in Donezk durch prorussische Streitkräfte verantwortlich ist und sich selbst zum ‚Volksgouverneur‘ ernannt hat.

25.7.2014

11.

‚Bataillon Wostok‘

‚Батальон Восток‘

Soziale Medien:

http://vk.com/patriotic_forces_of_donbas

http://patriot-donetsk.ru/

info.patriot.donbassa@gmail.com

Illegale bewaffnete Separatistengruppe, die als eine der wichtigsten der Ostukraine gilt. Verantwortlich für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine.

Beteiligte sich aktiv an den Militäroperationen, die zur Besetzung des Flughafens von Donezk führten.

Teil des sogenannten ‚1. Armeekorps‘ der Streitkräfte der ‚Volksrepublik Donezk‘.

25.7.2014

16.

Bundesstaatliches Haushaltsunternehmen ‚Kurort Nizhnyaya Oreanda‘ der Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation (vormals Kurort ‚Nizhnyaya Oreanda‘ Санаторий ‚Нижняя Ореанда‘)

Resort ‚Nizhnyaya Oreanda‘, 298658, Yalta, Oreanda

(298658, г.Ялта, пгт. Ореанда, Санаторий ‚Нижняя Ореанда‘)

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das ‚Präsidium des Parlaments der Krim‘ verabschiedete am 21. März 2014 den Beschluss Nr. 1767-6/14 ‚in Bezug auf die Gründung einer Vereinigung von Kur- und Badeorten‘, in dem im Namen der ‚Republik Krim‘ die Aneignung der Vermögenswerte des Kurorts ‚Nizhnyaya Oreanda‘ erklärt wurde. Das Unternehmen ist somit von den ‚Behörden‘ der Krim effektiv konfisziert worden. Am 9. Oktober 2014 neu eingetragen als bundesstaatliches Haushaltsunternehmen ‚Kurort Nizhnyaya Oreanda‘ der Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation (ФЕДЕРАЛЬНОЕ ГОСУДАРСТВЕННОЕ БЮДЖЕТНОЕ УЧРЕЖДЕНИЕ ‚САНАТОРИЙ ‚НИЖНЯЯ ОРЕАНДА‘ УПРАВЛЕНИЯ ДЕЛАМИ ПРЕЗИДЕНТА РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ‘). Gründer: Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation (УПРАВЛЕНИЯ ДЕЛАМИ ПРЕЗИДЕНТА РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ).

25.7.2014

17.

Republikanisches Unternehmen der Krim ‚Brennerei Azov‘

Крымское республиканское предприятие ‚Азовский ликёро-водочннй завод‘

Azovsky likerovodochny zavod

Zeleznodorozhnaya Str. 40,

296178 Azovskoye, Jankoysky Distrikt

(Джанкойский район, 296178 пгт. Азовское,

ул. Железнодорожная, 40)

Code: 01271681

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das ‚Präsidium des Parlaments der Krim‘ verabschiedete am 9. April 2014 den Beschluss Nr. 1991-6/14 zur Änderung der Entschließung Nr. 1836-6/14 des Staatsrates der ‚Republik Krim‘ vom 26. März 2014‚über die Verstaatlichung des Eigentums von im Gebiet der ‚Republik Krim‘ gelegenen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen des agrarindustriellen Komplexes‘, in der im Namen der ‚Republik Krim‘ die Aneignung der Vermögenswerte des Unternehmens ‚Azovsky likerovodochny zavod‘ erklärt wurde. Das Unternehmen ist somit von den ‚Behörden‘ der Krim effektiv konfisziert worden.

Laufendes Konkursverfahren.

25.7.2014

21.

JOINT-STOCK COMPANY ALMAZ-ANTEY AIR AND SPACE DEFENCE CORPORATION

Акционерное общество ‚Концерн воздушно-космической обороны ‚Алмаз — Антей‘‘

(alias CONCERN ALMAZ-ANTEY; ALMAZ-ANTEY CORP; alias ALMAZ-ANTEY DEFENSE CORPORATION; alias ALMAZ-ANTEY JSC; Концерн ВКО ‚Алмаз — Антей‘;)

41 ul.Vereiskaya, Moskau 121471, Russische Föderation;

Website: almaz-antey.ru;

E-Mail: antey@almaz-antey.ru

Almaz-Antei ist ein staatseigenes russisches Unternehmen. Es stellt Flugzeugabwehrwaffen einschließlich Boden-Luft-Raketen her, die es an die russische Armee liefert. Die russischen Behörden haben schwere Waffen an Separatisten in der Ostukraine geliefert und damit zur Destabilisierung der Ukraine beigetragen. Diese Waffen werden von Separatisten eingesetzt, unter anderem zum Abschuss von Flugzeugen. Als staatseigenes Unternehmen trägt Almaz-Antey somit zur Destabilisierung der Ukraine bei.

30.7.2014

24.

Republik Donezk

(Öffentliche Organisation)

Донецкая республика

Offizielle Informationen:

http://oddr.info/

Öffentliche ‚Organisation‘, die Kandidaten für die sogenannten ‚Wahlen‘ in der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ vom 2. November 2014 aufstellte. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig.

Durch die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen ‚Wahlen‘ hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Leiter: Alexander ZAKHARCHENKO; Gründer: Andriy PURGIN.

29.11.2014

25.

Frieden für die Region Lugansk (Mir Luganschine) Мир Луганщине

https://mir-lug.info/

Öffentliche ‚Organisation‘, die Kandidaten für die sogenannten ‚Wahlen‘ in der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘ vom 2. November 2014 aufstellte. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig.

Durch die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen ‚Wahlen‘ hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

28.

Wirtschaftsunion Lugansk (Luganskiy Ekonomicheskiy Soyuz)

Луганский экономический союз

Offizielle Informationen:

https://nslnr.su/about/obshchestvennye-organizatsii/337/

‚Gesellschaftliche Organisation‘, die Kandidaten für die unrechtmäßigen sogenannten ‚Wahlen‘ in der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘ vom 2. November 2014 aufstellte. Oleg AKIMOV wurde als Kandidat für die Funktion des ‚Oberhaupts‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘ benannt. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig.

Durch die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen ‚Wahlen‘ hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

30.

Sparta-Bataillon

Батальон ‚Спарта‘

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Teil des sogenannten ‚1. Armeekorps‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Militäreinheit 08806 genannt. Im November 2017 wurde die Militäreinheit nach dem ermordeten militärischen Anführer der Separatisten, Arsen Pvlov (alias Motorola), benannt.

16.2.2015

33.

Prizrak-Brigade

Бригада ‚Призрак‘

mail@prizrak.info

Telefonnummer: 8985 130 9920

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Teil des sogenannten ‚2. Armeekorps‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘.

Auch 14. motorisiertes Gewehrbataillon genannt.

16.2.2015“


14.9.2018   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1231 DES RATES

vom 13. September 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 5,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. August 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.

(2)

Am 8. August 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, den Eintrag zu einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert.

(3)

Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.


ANHANG

In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält Eintrag 71 unter „b) Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ folgende Fassung:

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Sonstige Angaben

„71.

PRO-GAIN GROUP CORPORATION

 

 

30.3.2018

Das Unternehmen steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Tsang Yung Yuan und ist am illegalen Transfer von Kohle aus der DVRK beteiligt.“


14.9.2018   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1232 DER KOMMISSION

vom 11. September 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 hinsichtlich der Zollkontingente der Union für Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Norwegen und Neuseeland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission (2) ist die Eröffnung von jährlichen EU-Einfuhrzollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch, unter anderem mit Ursprung in Norwegen und Neuseeland, vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 werden die mit der genannten Verordnung eröffneten Zollkontingente gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) verwaltet.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates (4) sieht die Eröffnung von jährlichen Zollkontingenten der Union für einige Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Norwegen vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung werden die damit eröffneten Zollkontingente gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

(4)

Die Europäische Union und Norwegen haben ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen mit Norwegen“) unterzeichnet. Das Abkommen mit Norwegen wurde vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2018/760 (5) im Namen der Union angenommen.

(5)

Das Abkommen mit Norwegen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Die letzte Hinterlegung erfolgte am 16. Juli 2018. Das Abkommen mit Norwegen tritt daher am 1. Oktober 2018 in Kraft. In Anhang IV des Abkommens mit Norwegen ist vorgesehen, dass zwei Kontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0210 und 0204 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/95 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 zu einem einzigen Zollkontingent zusammengefasst werden.

(6)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte dieses einzige Zollkontingent gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eröffnet und verwaltet werden. Das Zollkontingent für Erzeugnisse des KN-Codes 0204 mit Ursprung in Norwegen sollte daher gleichzeitig aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestrichen werden.

(7)

Die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu erlassende neue Verordnung zur Eröffnung des Zollkontingents für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen gilt ab dem 1. Oktober 2018. Die entsprechenden Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 sollten daher ab demselben Datum gelten.

(8)

Mit dem Beitritt der Republik Kroatien wurde das Zollgebiet der Union erweitert. Infolgedessen hat die EU im Rahmen der Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) Verhandlungen mit den WTO-Mitgliedern aufgenommen, die über Verhandlungsrechte mit dem beitretenden Mitgliedstaat verfügen, um Ausgleichsregelungen zu vereinbaren.

(9)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden das „Abkommen mit Neuseeland“) wurde am 18. Mai 2017 unterzeichnet. Mit dem Beschluss (EU) 2017/1363 des Rates (7) wurde die Unterzeichnung des Abkommens genehmigt und mit dem Beschluss (EU) 2018/1030 des Rates (8) das Abkommen geschlossen. Das Abkommen mit Neuseeland sieht eine Aufstockung des jährlichen Zollkontingents für Neuseeland um eine Menge von 135 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) im Rahmen des KN-Codes 0204 vor.

(10)

Um eine angemessene Verwaltung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 eröffneten Zollkontingents zu gewährleisten, sollte die zusätzliche Menge ab dem 1. Oktober 2018 verfügbar sein.

(11)

Daher ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 entsprechend zu ändern. Die Änderungen sollten ab dem Datum des Inkrafttretens der Abkommen mit Norwegen und Neuseeland gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 36).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2018/760 des Rates vom 14. Mai 2018 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(7)  Beschluss (EU) 2017/1363 des Rates vom 17. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 191 vom 22.7.2017, S. 1).

(8)  Beschluss (EU) 2018/1030 des Rates vom 13. Juli 2018 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 185 vom 23.7.2018, S. 1).


ANHANG

ANHANG

SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (IN TONNEN (T) SCHLACHTKÖRPERÄQUIVALENT) EU-ZOLLKONTINGENTE

KN-Code

Wertzoll

%

Spezifischer Zoll

EUR/100 kg

Laufende Nummer im Rahmen des Windhundverfahrens

Ursprung

Jahresmenge in Tonnen Schlachtkörperäquivalent

Lebende Tiere (Koeffizient = 0,47)

Entbeintes Lammfleisch (1) (Koeffizient = 1,67)

Entbeintes Hammel-/Schaffleisch (2) (Koeffizient = 1,81)

Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper (Koeffizient = 1,00)

 

 

0204

Null

Null

09.2101

09.2102

09.2011

Argentinien

23 000

09.2105

09.2106

09.2012

Australien

19 186

09.2109

09.2110

09.2013

Neuseeland

228 389

09.2111

09.2112

09.2014

Uruguay

5 800

09.2115

09.2116

09.1922

Chile (3)

8 000

09.2125

09.2126

09.0693

Grönland

100

09.2129

09.2130

09.0690

Färöer

20

09.2131

09.2132

09.0227

Türkei

200

09.2171

09.2175

09.2015

Sonstige (4)

200

09.2178

09.2179

09.2016

Erga omnes  (5)

200

0104 10 30

0104 10 80

0104 20 90

10 %

Null

09.2181

09.2019

Erga omnes  (5)

92


(1)  Einschließlich Zickleinfleisch.

(2)  Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).

(3)  Das Zollkontingent für Chile wird jährlich um 200 t aufgestockt.

(4)  ‚Sonstige‘ bezieht sich auf alle WTO-Mitgliedsländer ausgenommen Argentinien, Australien, Neuseeland, Uruguay, Chile, Grönland und Island.

(5)  ‚Erga omnes‘ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der in dieser Tabelle genannten Länder.


14.9.2018   

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VERORDNUNG (EU) 2018/1233 DER KOMMISSION

vom 12. September 2018

über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

17/TQ120

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3M.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Datum der Schließung

24.8.2018 um 15:00 UTC


14.9.2018   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1234 DER KOMMISSION

vom 12. September 2018

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Marrone di Serino“/„Castagna di Serino“ (g.g.A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Marrone di Serino“/„Castagna di Serino“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Marrone di Serino“/„Castagna di Serino“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Marrone di Serino“/„Castagna di Serino“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet, gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 75 vom 28.2.2018, S. 6.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.9.2018   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1235 DER KOMMISSION

vom 12. September 2018

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Αγκινάρα Ιρίων“ (Agkinara Irion) (g.g.A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung des Namens „Αγκινάρα Ιρίων“ (Agkinara Irion) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Αγκινάρα Ιρίων“ (Agkinara Irion) eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Αγκινάρα Ιρίων“ (Agkinara Irion ) (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. — Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 53 vom 13.2.2018, S. 7.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.9.2018   

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L 231/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1236 DER KOMMISSION

vom 13. September 2018

zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha versandte Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Dabei handelte sich um Wertzölle in Höhe von 6,6 bis 42,7 %.

(2)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 (3) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung und eine teilweise Interimsüberprüfung (im Folgenden „vorausgegangene Untersuchungen“) nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung die endgültigen Maßnahmen aufrechterhalten und ihre jeweilige Höhe geändert. Die geltenden endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China liegen nun zwischen 15,3 % und 42,7 % (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

(3)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/32 (4) den Antidumpingzoll von 42,7 % auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, aus.

1.2.   Antrag

(4)

Die Kommission erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Zitronensäure mit Ursprung in der VR China durch aus Kambodscha versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(5)

Der Antrag wurde am 30. Oktober 2017 von den europäischen Zitronensäureherstellern eingereicht.

(6)

Der Antrag enthielt hinreichende Beweise dafür, dass sich das Handelsgefüge zwischen der Union, der VR China und Kambodscha verändert hat und dass diese Veränderung auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückzugehen schien, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, d. h. auf die Umladung, mit oder ohne geringfügige Verarbeitungsvorgänge, der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China über Kambodscha in die Union.

(7)

Außerdem enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich durch die vorstehend dargelegte Praxis unterlaufen wurde und dass die Preise der untersuchten Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren.

1.3.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(8)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat (im Folgenden „Salz der Zitronensäure“)), die unter den KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140090) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150019) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“).

(9)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorhergehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Kambodscha, ob als Ursprungserzeugnis Kambodschas angemeldet oder nicht, wobei die untersuchte Ware derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „untersuchte Ware“).

(10)

Die Untersuchung ergab, dass Zitronensäure und Salz der Zitronensäure, welche aus der VR China in die Union ausgeführt und aus Kambodscha in die Union versandt wurden, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

1.4.   Einleitung

(11)

Nachdem die Kommission nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss gekommen war, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, beschloss sie, dem Vorbringen der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China im Wege einer Untersuchung nachzugehen und die Einfuhren von aus Kambodscha versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Kambodschas angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.

(12)

Die Untersuchung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 der Kommission vom 13. Dezember 2017 (5) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eingeleitet.

1.5.   Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum

(13)

Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum Untersuchungszeitraum erfasst, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges seit der Fortführung der Maßnahmen und seit der Erhöhung der endgültigen Antidumpingzölle mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, zu untersuchen. Detailliertere Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) erfasst, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Dumping vorlag.

1.6.   Untersuchung

(14)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Kambodschas, die ausführenden Hersteller und Händler in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in Kambodscha und der VR China sowie an die Einführer in der Union, die der Kommission bekannt waren oder sich innerhalb der in Erwägungsgrund 16 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen/Befreiungsanträge versandt.

(15)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(16)

Antworten auf die Fragebogen/Befreiungsanträge gingen von einem kambodschanischen ausführenden Hersteller, Wang Kang Biochemical Co., Ltd. (im Folgenden „WKB“), und fünf Unionseinführern ein.

(17)

Ferner wurde bei WKB im März 2018 ein Kontrollbesuch durchgeführt.

(18)

Außerdem konsultierte die Kommission mehrere Regierungsstellen und -agenturen in Kambodscha, unter anderem das Handelsministerium, das Finanzministerium, das Ministerium für Industrie und Handwerk, die Zollbehörden und den Rat für Entwicklung in Kambodscha.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeines

(19)

Um zu beurteilen, ob eine mutmaßliche Umgehung vorliegt, sollte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung nacheinander untersucht werden,

ob sich das Handelsgefüge zwischen Kambodscha, der VR China und der Union verändert hat,

ob diese Veränderung auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückging, für die es außer der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab,

ob Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware untergraben wurde und

ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die betroffene Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

2.2.   Veränderung des Handelsgefüges

(20)

Veränderungen im Handelsgefüge zwischen der Union, der VR China und Kambodscha werden auf der Grundlage der Ein- und Ausfuhrstatistiken Kambodschas analysiert.

(21)

Während der Konsultationen mit den kambodschanischen Zollbehörden wurde der Kommission die Datenbank zur Verfügung gestellt, in der alle Ein- und Ausfuhrgeschäfte unter der Position 2918 des Harmonisierten Systems (HS) für den UZ erfasst sind. Mit der Datenbank gelang es, Monat und Jahr jedes einzelnen Geschäfts festzustellen, die kambodschanischen Zollcodes auf bis zu acht Stellen anzugeben, eine detaillierte Warenbeschreibung zu liefern, Namen des Ausführers/Einführers, Menge und Wert des Geschäfts sowie Einfuhr-/Ursprungs-/Bestimmungsland festzustellen.

(22)

Außerdem bestätigten das kambodschanische Handelsministerium und das Ministerium für Industrie und Handwerk, dass es sich bei dem einzigen mitarbeitenden kambodschanischen ausführenden Hersteller, WKB, um den einzigen Ausführer und Hersteller der untersuchten Ware in Kambodscha handelt.

(23)

Die betroffene Ware wurde sowohl direkt aus China als auch über Thailand und Vietnam vom einzigen Ausführer und Hersteller der untersuchten Ware in Kambodscha, WKB, und von anderen nicht ausführenden kambodschanischen Unternehmen nach Kambodscha eingeführt.

(24)

Die Einfuhren anderer Unternehmen, die vorwiegend in der Bekleidungs- und Textilindustrie tätig sind, waren mengenmäßig relativ gering und wurden in Kambodscha selbst verbraucht; in den Zollunterlagen sind nur Ausfuhren von Zitronensäure oder Salz der Zitronensäure von WKB verzeichnet. Daher können diese Einfuhren von der Analyse der Veränderungen des Handelsgefüges zwischen Kambodscha, der VR China und der Union ausgenommen werden.

(25)

Zum ersten Mal wird WKB in den Zollstatistiken Kambodschas im Jahr 2015 als Einführer von Zitronensäure erwähnt. Die Einfuhren von WKB sind im Vergleich zu den übrigen kambodschanischen Einfuhren erheblich und zeigen für den Zeitraum ab 2015 bis zum BZ einen Aufwärtstrend.

(26)

WKB wird 2015 in den Ausfuhrstatistiken auch zum ersten Mal als Ausführer von Salz der Zitronensäure sowohl in die Union als auch in Drittländer erwähnt.

(27)

Die Daten über die kambodschanischen Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China und die Ausfuhren der untersuchten Ware aus Kambodscha in die Union sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen. Zu betonen ist, dass die Ausfuhrmengen wesentlich höher sind als die Einfuhrmengen, was nachfolgend anhand des Produktionsverfahrens von WKB erklärt wird.

Tabelle 1

Einfuhrmengen (in Tonnen) aus der VR China nach Kambodscha

 

2014

2015

2016

BZ

WKB (*1)

0

2 250

1 200

2 990

Andere Unternehmen (*2)

398

497

581

533

Einfuhren (insgesamt)

398

2 747

1 781

3 523

Quelle: Kambodschanische Zollbehörden.


Tabelle 2

Ausfuhrmengen (in Tonnen) aus Kambodscha

 

2014

2015

2016

BZ

WKB (*3)

0

872

9 174

24 221

Andere Unternehmen

0

0

0

0

Ausfuhren insgesamt  (*4)

0

872

9 174

24 221

Quelle: Kambodschanische Zollbehörden.

(28)

Zu der mengenmäßigen Zunahme sowohl bei den Ausfuhren aus Kambodscha in die Union als auch bei den Ausfuhren aus der VR China kam es mit der Fortführung der Maßnahmen und der Erhöhung der endgültigen Antidumpingzölle im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82. Dies stellt eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und Kambodscha einerseits und zwischen Kambodscha und der Union andererseits dar.

2.3.   Mutmaßliche Umgehungspraxis

2.3.1.   Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(29)

Wie im Zuge der Untersuchung festgestellt wurde, liegt eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Aufnahme der Produktion durch WKB in Kambodscha vor. Die Tatsache, dass ein chinesischer Anleger in WKB investiert hat, ändert nichts an diesen Feststellungen. Denn der Hauptgrund für die Ansiedlung der Produktionsstätten in Kambodscha war eine ganze Reihe von Anreizen, die dem chinesischen Investor geboten wurden.

(30)

WKB wurde 2014 gegründet (Produktionsbeginn 2015). Vor der Gründung von WKB war deren Muttergesellschaft, die Er-Kang-Gruppe, nicht an der Herstellung der betroffenen Ware in der VR China beteiligt. Die Er-Kang-Gruppe unterhält auch keine Produktion in Malaysia, wohin die Maßnahmen durch die Verordnung (EU) 2016/32 kürzlich ausgeweitet wurden.

(31)

Die Gründung von WKB war Teil eines größeren Investitionsprojekts. Gleichzeitig wurden zwei andere Unternehmen (ein Hersteller für Stärke und ein Hersteller für Spezialstärke) am selben Standort von der Er-Kang-Gruppe gegründet.

(32)

Die Entscheidung, die Produktion in Kambodscha anzusiedeln, wurde zu einem gewissen Grad durch den Zugang zu Rohstoffen (Maniok) beschleunigt, in stärkerem Maße jedoch durch die von der kambodschanischen Regierung gebotenen Anreize. Die Gesamtinvestition der Er-Kang-Gruppe wurde, wie während der Konsultationen mit dem Rat für Entwicklung Kambodschas und dem kambodschanischen Finanzministerium bestätigt, als qualifiziertes Investitionsprojekt (im Folgenden „QIP“) eingestuft. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien bezüglich des Investitionswerts und der lokalen Beschäftigung (Schwellenwerte werden nach Wirtschaftszweig definiert) und der Ausfuhrverpflichtungen werden bei einem QIP bestimmte Vorrechte bei Einfuhrzöllen und Steuern auf eingeführte Maschinen und Rohstoffe sowie Nachfristen bei der Einkommenssteuer gewährt.

2.3.2.   Behauptung bezüglich Umladung

(33)

Wie in Erwägungsgrund (6) angegeben, ging es bei der im Antrag behaupteten Umgehungspraxis um eine Umladung, mit oder ohne geringfügige Verarbeitungsvorgänge, bei der die betroffene Ware über Kambodscha in die Union gelangte.

(34)

Um dieses Vorbringen bewerten zu können, untersuchte die Kommission die Mengen und den Typ der nach Kambodscha eingeführten betroffenen Ware und ging der Frage nach, ob die Produktion oder bestimmte Stufen der Produktion der untersuchten Ware in Kambodscha erfolgten; sie prüfte auch Einzelheiten des Produktionsverfahrens sowie die Mengen und Typen der untersuchten Ware, die in die Union ausgeführt wurden.

(35)

Da WKB der einzige Ausführer der untersuchten Ware ist (siehe Erwägungsgrund (22)), beschränkte die Kommission ihre Untersuchung auf dieses Unternehmen.

(36)

Durch die Untersuchung wurde bestätigt, dass WKB in Kambodscha über eine komplette, in Betrieb befindliche Produktionslinie (einschließlich Gärtanks) zur Herstellung der untersuchten Ware verfügt und dass die später in die Union ausgeführte Ware dort produziert wird.

(37)

WKB unterhält eine Produktion von Salz der Zitronensäure, Zitronensäure ist einer der dafür verwendeten Rohstoffe. Diese Zitronensäure wird in erster Linie aus der VR China, aber auch aus Thailand eingeführt. Die Entscheidung darüber, aus welchem Land der Rohstoff bezogen wird, erfolgt aufgrund der Preisniveaus. Diese Vorgänge basieren also auf wirtschaftlichen Überlegungen und deuten nicht auf einen Umgehungsversuch hin. Wäre WKB einzig an einer Umgehung der Maßnahmen interessiert, so würde das Unternehmen die Ware nur aus der VR China einführen und sie dann ganz einfach direkt oder nach geringfügigen Umwandlungen in die Union ausführen.

(38)

Außerdem ist zu betonen, dass im Vergleich zur endgültigen Menge von produziertem Salz der Zitronensäure nur eine relativ kleine Menge von Zitronensäure im Herstellungsverfahren eingesetzt wird. Zitronensäure wird erst in einem späten Stadium des Produktionsprozesses zugegeben, um den pH-Wert des Endprodukts zu verringern.

(39)

Schließlich wird von der von WKB eingeführten Zitronensäure — chinesischen oder thailändischen Ursprungs — vom Unternehmen später nichts verkauft oder ausgeführt.

(40)

Eine Kontrolle der Einkäufe vor Ort, der Bestandsbewegungen des fraglichen Rohstoffs und der Aufzeichnungen über den Verbrauch sowie der Bestands- und Verkaufsmengen des Endprodukts, nämlich Salz der Zitronensäure, lieferte die Bestätigung für die Feststellungen der Erwägungsgründe (37) bis (39).

(41)

Im Lichte dessen wird der Schluss gezogen, dass die Behauptungen nicht bestätigt werden können, wonach eine Umladung und eine Umgehung der Maßnahmen gegenüber den aus der VR China über Kambodscha versandten Einfuhren stattgefunden hätten. Bei Zitronensäure handelt es sich um einen (aus der VR China oder Thailand eingeführten) Rohstoff, der von WKB in begrenzten Mengen für die Herstellung von Salz der Zitronensäure verwendet wird.

(42)

Nach der Unterrichtung meldete der Wirtschaftszweig der Union in seiner Stellungnahme zu diesen Feststellungen Zweifel an, die den Anteil der im Verfahren zur Produktion von Salz der Zitronensäure verwendeten Zitronensäure und den generellen Einsatz von Zitronensäure als Rohstoff bei der Herstellung von Salz der Zitronensäure betrafen. Dem Wirtschaftszweig der Union zufolge handelt es sich bei Zitronensäure eher um ein Vorerzeugnis als um einen Rohstoff, der Fermentationsprozess ergebe Zitronensäure, die später in Salz der Zitronensäure umgewandelt werde.

(43)

Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass das von WKB angewandte Produktionsverfahren sich vom Produktionsverfahren des Wirtschaftszweigs der Union unterscheidet. Wie in den Erwägungsgründen (37), (38) und (40) angegeben, wurde die Menge der gekauften und im Produktionsverfahren eingesetzten Zitronensäure, ihr Ursprung und das Stadium, in dem sie dem Produktionsverfahren zugeführt wird, vor Ort in der Anlage von WKB geprüft. Selbst wenn sich die Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf das Produktionsverfahren bestätigt hätten, hätte dies im Lichte der Feststellungen in Erwägungsgrund (49) keinen Einfluss auf die Gesamtbewertung der Kommission hinsichtlich einer Umgehung der Maßnahmen.

(44)

Außerdem wies der Wirtschaftszweig der Union darauf hin, dass WKB auf seiner offiziellen Website als Hersteller sowohl von Zitronensäure als auch von Salz der Zitronensäure beschrieben wird. Erst nach September 2017 sei die Website geändert und Zitronensäure von der Produktliste gestrichen worden.

(45)

Diesbezüglich geht aus den detaillierten kambodschanischen Zollstatistiken sowie aus den Unterlagen von WKB zu Produktion, Einkäufen und Verkäufen eindeutig hervor, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt Zitronensäure hergestellt und/oder verkauft hat.

(46)

Wie in den Erwägungsgründen (47) bis (50) dargelegt, können die Tätigkeiten von WKB in Kambodscha auch nicht als geringfügige Umwandlung der Ware zur Umgehung von Antidumpingzöllen betrachtet werden, wie im Antrag behauptet. Da zudem sowohl Zitronensäure als auch Salz der Zitronensäure unter die Antidumpingmaßnahmen fallen, würde es sich bei einer geringfügigen Umwandlung um nichts anderes als Umladung handeln, und die Untersuchung hat ergeben, dass WKB keine Umladung vornimmt.

2.3.3.   Montagevorgänge

(47)

Sollten gemäß Erwägungsgrund 12 der Einleitungsverordnung im Verlauf der Untersuchung neben der Umladung noch andere Umgehungspraktiken über Kambodscha im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken. Daher untersuchte die Kommission, ob in Kambodscha Montagevorgänge im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung stattfanden und ob derartige Vorgänge eine Umgehung darstellten.

(48)

Um eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge nachzuweisen, muss die Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung prüfen, ob die beim Montagevorgang verwendeten Teile (Rohstoffe) aus den von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ländern 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile (Rohstoffe) der montierten Ware ausmachen und ob der Wert, der den verwendeten eingeführten Teilen (Rohstoffe) hinzugefügt wurde, weniger als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt.

(49)

Im Fall von WKB wurde festgestellt, dass die Rohstoffe aus dem von Maßnahmen betroffenen Land (nämlich die VR China) nicht 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Rohstoffe ausmachten, die bei der Produktion der untersuchten Ware verwendet werden.

(50)

Da die Untersuchung ergab, dass das 60-v.-H.-Kriterium nicht erfüllt war und der Montagevorgang nicht als Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden kann, wurde eine Prüfung des zweiten Kriteriums in Bezug auf den Mehrwert bei den Herstellkosten von 25 v. H. nicht als notwendig erachtet.

2.3.4.   Schlussfolgerung zur Umgehung

(51)

Im Lichte der Erwägungsgründe (29) bis (50) wird der Schluss gezogen, dass bezüglich der Tätigkeit von WKB keine Beweise für eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung gefunden wurden.

(52)

Da auf WKB im UZ 100 % der kambodschanischen Einfuhren der untersuchten Ware in die Union entfielen, konnte nicht festgestellt werden, dass die in Bezug auf Einfuhren aus der VR China geltenden Maßnahmen durch aus Kambodscha versandte Einfuhren umgangen werden.

2.4.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls und Beweise für Dumping

(53)

Da die Untersuchung ergab, dass die in Kambodscha durchgeführten Vorgänge nicht als Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung angesehen werden können, wurde eine Prüfung dieser Aspekte nicht als notwendig erachtet.

3.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG

(54)

In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen (51) und (52) sollte die laufende Umgehungsuntersuchung eingestellt werden. Die mit der Einleitungsverordnung eingeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren der untersuchten Ware sollte daher eingestellt und jene Verordnung aufgehoben werden.

(55)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Untersuchung einzustellen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen boten keinen Anlass zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen.

(56)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Untersuchung, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 eingeleitet wurde, um festzustellen, ob durch die Einfuhren in die Union von Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat) mit Ursprung in der Volksrepublik China, derzeit unter den KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140090) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150019) eingereiht und aus Kambodscha versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Maßnahmen umgangen werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Die Zollbehörden stellen die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 ein.

Artikel 3

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1.).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/32 der Kommission vom 14. Januar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 10 vom 15.1.2016, S. 3).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha versandte Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 39).

(*1)  Nur Zitronensäure

(*2)  Zitronensäure und Salz der Zitronensäure

(*3)  Nur Salz der Zitronensäure.

(*4)  Die Ausfuhren in die EU machen weiterhin zwischen 55 % und 85 % der gesamten Ausfuhren aus.


BESCHLÜSSE

14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/27


BESCHLUSS (GASP) 2018/1237 DES RATES

vom 12. September 2018

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP erlassen.

(2)

Am 12. März 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/392 (2) erlassen, mit dem die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen Maßnahmen um weitere sechs Monate verlängert wurden.

(3)

Angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sollte der Beschluss 2014/145/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden.

(4)

Der Rat hat die einzelnen Benennungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP überprüft und beschlossen, die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen zu ändern.

(5)

Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2019.“.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. September 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  Beschluss (GASP) 2018/392 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 48).


ANHANG

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

 

Personen:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„4.

Denis Valentinovich BEREZOVSKIY

(Денис Валентинович БЕРЕЗОВСКИЙ)

Denys Valentynovych BEREZOVSKYY

(Денис Валентинович БЕРЕЗОВСЬКИЙ)

Geburtsdatum: 15.7.1974

Geburtsort: Kharkiv, Ukrainische SSR

Berezovskiy wurde am 1. März 2014 zum Befehlshaber der ukrainischen Marine ernannt, hat jedoch in der Folge einen Eid auf die Krim-Streitkräfte geschworen, womit er seinen Eid auf die ukrainische Marine gebrochen hat.

Er war bis Oktober 2015 stellvertretender Befehlshaber der Schwarzmeerflotte der Russischen Föderation.

Seit 2015 studiert er an der Militärakademie des Generalstabs der russischen Streitkräfte.

17.3.2014

11.

Andrei Aleksandrovich KLISHAS

(Андрей Александрович Клишас)

Geburtsdatum: 9.11.1972

Geburtsort: Swerdlowsk

Vorsitzender des Ausschusses für Verfassungsrecht und Staatsaufbau des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Klishas im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. In öffentlichen Erklärungen hat Klishas versucht, eine russische Militärintervention in der Ukraine zu rechtfertigen, indem er behauptet hat, dass ‚der ukrainische Präsident den Appell der Behörden der Krim an den Präsidenten der Russischen Föderation, eine allumfassende Unterstützung zur Verteidigung der Bürger der Krim zu entsenden, unterstützt‘.

17.3.2014

14.

Aleksandr Borisovich TOTOONOV

(Александр Борисович Тотоонов)

Geburtsdatum: 3.4.1957

Geburtsort: Ordzhonikidze, Nordossetien

Ehemaliges Mitglied des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates der Russischen Föderation. Seit September 2017 ist er nicht mehr Mitglied des Rates der Russischen Föderation.

Seit September 2017 ist er erster stellvertretender Vorsitzender des Parlaments von Nordossetien.

Am 1. März 2014 hat Totoonov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

17.

Sergei Vladimirovich ZHELEZNYAK

(Сергей Владимирович ЖЕЛЕЗНЯК)

Geburtsdatum: 30.7.1970

Geburtsort: St. Petersburg (früher Leningrad)

Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation.

Hat den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat persönlich die Demonstration zur Befürwortung des Einsatzes der russischen Streitkräfte in der Ukraine angeführt.

Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender und derzeitiges Mitglied des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für auswärtige Angelegenheiten.

17.3.2014

22.

Dmitry Olegovich ROGOZIN

(Дмитрий Олегович Рогозин)

Geburtsdatum: 21.12.1963

Geburtsort: Moskau

Ehemaliger stellvertretender Ministerpräsident der Russischen Föderation. Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

28.

Valery Vladimirovich KULIKOV

(Валерий Владимирович Куликов)

Geburtsdatum: 1.9.1956

Geburtsort: Zaporozhye (Ukrainische SSR)

Ehemaliger stellvertretender Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral.

Kommandiert russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben.

Am 26. September 2017 wurde er per Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation aus seinem Amt und aus dem Militärdienst entlassen.

Seit September 2017 ist er Mitglied des Föderationsrates der Russischen Föderation als Vertreter der annektierten Stadt Sewastopol.

21.3.2014

30.

Mikhail Grigorievich MALYSHEV

(Михаил Григорьевич МАЛЫШЕВ)

Mykhaylo Hryhorovych MALYSHEV

(Михайло Григорович МАЛИШЕВ)

Geburtsdatum: 10.10.1955

Geburtsort: Simferopol, Krim

Leiter der Wahlkommission der Krim. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-‚Referendums‘. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des ‚Referendums‘.

In seiner Eigenschaft als Leiter der Wahlkommission der Krim wirkte er an der Durchführung der russischen Präsidentschaftswahlen vom 18. März 2018 auf der Krim und in Sewastopol, die rechtswidrig annektiert wurden, mit und unterstützte und betrieb damit aktiv politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.3.2014

32.

Generalleutnant Igor Nikolaevich (Mykolayovich) TURCHENYUK

(Игорь Николаевич Турченюк)

Geburtsdatum: 5.12.1959

Geburtsort: Osh, Kirgisische SSR

Ehemaliger De-facto-Befehlshaber der auf der rechtswidrig annektierten Krim eingesetzten russischen Truppen (die Russland weiterhin offiziell als ‚örtliche Selbstverteidigungskräfte‘ bezeichnet). Stellvertretender Befehlshaber des Militärbezirks Süd. Derzeit ist er Leiter der Abteilung Öffentliche Verwaltung und nationale Sicherheit der Militärakademie des Generalstabs der russischen Streitkräfte.

21.3.2014

47.

Sergey Gennadevich TSYPLAKOV (Сергей Геннадьевич ЦЫПЛАКОВ)

Serhiy Hennadiyovych TSYPLAKOV (Сергiй Геннадiйович ЦИПЛАКОВ)

Geburtsdatum: 1.5.1983

Geburtsort: Khartsyzsk, Region Donezk

Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der ‚Volksmiliz des Donezkbeckens‘. War aktiv an der Einnahme einiger staatlicher Gebäude in der Region Donezk beteiligt.

Mitglied des ‚Volksrates der Volksrepublik Donezk‘, ehemaliger Vorsitzender und derzeitiges Mitglied des ‚Ausschusses des Volksrates für Informationspolitik und Informationstechnologie‘.

29.4.2014

56.

Igor Evgenevich KAKIDZYANOV

(Игорь Евгеньевич КАКИДЗЯНОВ),

Igor Evegenevich KHAKIMZYANOV

(Игорь Евгеньевич ХАКИМЗЯНОВ)

Ihor Yevhenovych KHAKIMZIANOV (KAKIDZIANOV)

(Iгор Євгенович ХАКIМЗЯНОВ (КАКIДЗЯНОВ))

Geburtsdatum: 25.7.1980

Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk)

Einer der ehemaligen Anführer der bewaffneten Kräfte der selbst proklamierten ‚Volksrepublik Donezk‘. Ziel der bewaffneten Kräfte ist nach Angaben von Pushylin, einem der Führer der ‚Volksrepublik Donezk‘, der ‚Schutz der Bevölkerung der Volksrepublik Donezk und die territoriale Integrität der Republik‘.

Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.5.2014

60.

Natalia Vladimirovna POKLONSKAYA

(Наталья Владимировна ПОКЛОНСКАЯ)

Geburtsdatum: 18.3.1980

Geburtsort: Mikhailovka, Region Voroshilovgrad, Ukrainische SSR oder Yevpatoria, Ukrainische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordnete der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Ehemalige Staatsanwältin der sogenannten ‚Republik Krim‘. Setzte die Annektierung der Krim durch Russland aktiv um.

Derzeit stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation für Sicherheit und Korruptionsbekämpfung.

12.5.2014

71.

Nikolay Ivanovich KOZITSYN

(Николай Иванович Козицын)

Geburtsdatum: 20.6.1956 oder 6.10.1956

Geburtsort: Djerzjinsk, Region Donezk

Befehlshaber der Kosaken-Armee.

Kommandiert Separatisten, die in der Ostukraine gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung kämpfen.

Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.7.2014

78.

Sergei Orestovich BESEDA

(Сергей Орестович Беседа)

Geburtsdatum: 17.5.1954

Leiter der Direktion Fünf des Inlandsgeheimdienstes (FSB) der Russischen Föderation.

Als hochrangiger Beamter des FSB (Generalleutnant) ist er Leiter eines Dienstes, der Geheimdienstoperationen und internationale Tätigkeiten beaufsichtigt.

25.7.2014

79.

Mikhail Vladimirovich DEGTYARYOV/DEGTYAREV

(Михаил Владимирович ДЕГТЯРËВ)

Geburtsdatum: 10.7.1981

Geburtsort: Kuibyshev (Samara)

Mitglied der Staatsduma.

Als Mitglied der Duma verkündete er die Eröffnung der ‚de facto-Botschaft‘ der nicht anerkannten sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ in Moskau; er trägt zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei.

Derzeit Vorsitzender des Ausschusses der russischen Staatsduma für Leibeserziehung, Sport und Jugend.

25.7.2014

81.

Alexander Nikolayevich TKACHYOV (Александр Николаевич Ткачëв)

Geburtsdatum: 23.12.1960

Geburtsort: Vyselki, Region Krasnodar

Ehemaliger Gouverneur des Kreises Krasnodar.

Ihm wurde vom amtierenden Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim für die Unterstützung, die er bei der rechtwidrigen Annexion der Krim leistete, ein Orden ‚für die Befreiung der Krim‘ verliehen. Bei dieser Gelegenheit teilte das amtierende Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim mit, dass Tkachyov einer der ersten gewesen sei, der seine Unterstützung für die neue Führung der Krim bekundet habe.

Ehemaliger Minister für Landwirtschaft der Russischen Föderation.

25.7.2014

89.

Oksana TCHIGRINA,

Oksana Aleksandrovna CHIGRINA (CHYHRYNA)

(Оксана Александровна ЧИГРИНА)

Geburtsdatum: möglicherweise 23.7.1981

Ehemalige Sprecherin der sogenannten ‚Regierung‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘, die Erklärungen abgegeben hat zur Rechtfertigung u. a. des Abschusses eines ukrainischen Militärflugzeugs sowie von Geiselnahmen und Kampfhandlungen der illegalen bewaffneten Gruppen, die dazu geführt haben, dass die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben wurden.

Ehemalige Sprecherin des Pressedienstes der LNR.

30.7.2014

102.

Andrei Nikolaevich RODKIN (Андрей Николаевич Родкин)

Geburtsdatum: 23.9.1976

Geburtsort: Moskau

Ehemaliger Vertreter der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ in Moskau. In seinen Stellungnahmen erwähnte er unter anderem, dass die Milizen zu einem Guerillakrieg bereit seien und dass sie Waffensysteme der ukrainischen Streitkräfte beschlagnahmt hätten. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

Einer der ehemaligen Anführer der ‚Freiwilligenunion des Donezk-Beckens‘.

12.9.2014

117.

Aleksey Vasilevich NAUMETS

(Алексей Васильевич Haумец)

Geburtsdatum: 11.2.1968

Generalmajor der Russischen Armee. Ehemaliger Befehlshaber der 76. luftgestützten Division, die insbesondere während der rechtswidrigen Annexion der Krim an der russischen Militärpräsenz im Hoheitsgebiet der Ukraine beteiligt war. Seit 2018 stellvertretender Stabschef der luftgestützten Streitkräfte.

12.9.2014

120.

Sergey Yurievich KOZYAKOV

(Сергей Юрьевич КОЗЬЯКОВ)

Serhiy Yuriyovych KOZYAKOV

(Сергiй Юрiйович КОЗЬЯКОВ)

Geburtsdatum: 29.9.1982 oder 23.9.1982

Als ehemaliger sogenannter ‚Leiter der zentralen Wahlkommission von Lugansk‘ war er verantwortlich für die Organisation der sogenannten ‚Wahlen‘ vom 2. November 2014 in der ‚Volksrepublik Lugansk‘. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Von Oktober 2015 bis Dezember 2017 sogenannter ‚Justizminister‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Ämter und die Organisation der rechtswidrigen ‚Wahlen‘ hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

138.

Alexandr Vasilievich SHUBIN

(Александр Васильевич ШУБИН)

Geburtsdatum: 20.5.1972 oder 30.5.1972

Geburtsort: Lugansk

Ehemaliger sogenannter ‚Justizminister‘ der unrechtmäßigen sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘. Seit Oktober 2015 Vorsitzender der ‚zentralen Wahlkommission‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

141.

Ekaterina Vladimirovna FILIPPOVA (Екатерина Владимировна ФИЛИППОВА)

Kateryna Volodymyrivna FILIPPOVA

(Катерина Володимирiвна ФIЛIППОВА

Geburtsdatum: 20.1.1988

Geburtsort: Krasno-armëisk

Ehemalige sogenannte ‚Justizministerin‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘.

Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

146.

Zaur Raufovich ISMAILOV

(Заур Рауфович ИСМАИЛОВ)

Zaur Raufovych ISMAYILOV

(Заур Рауфович IСМАЇЛОВ)

Geburtsdatum: 25.7.1978 (oder 23.3.1975)

Geburtsort: Krasny Luch, Voroshilovgrad, Region Lugansk

Ehemaliger sogenannter ‚Generalstaatsanwalt‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘ (bis Oktober 2017). Derzeit amtierender sogenannter ‚Justizminister‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

164.

Aleksandr Yurevich PETUKHOV /

Aleksandr Yurievich PETUKHOV

(Александр Юрьевич ПЕТУХОВ)

Oleksandr Yuriyovych PIETUKHOV

(Олександр Юрійович ПЄТУХОВ)

Geburtsdatum: 17.7.1970

Ehemaliger stellvertretender Leiter der Wahlkommission von Sewastopol. In dieser Eigenschaft wirkte er an der Durchführung der russischen Präsidentschaftswahlen vom 18. März 2018 auf der Krim und in Sewastopol, die rechtswidrig annektiert wurden, mit und unterstützte und betrieb damit aktiv politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

14.5.2018“

 

Organisationen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„3.

Sogenannte ‚Volksrepublik Lugansk‘

‚Луганская народная республика‘

‚Luganskaya narodnaya respublika‘

Offizielle Informationen:

https://glava-lnr.info/

https://sovminlnr.ru/

https://nslnr.su/

Die sogenannte ‚Volksrepublik Lugansk‘ wurde am 27. April 2014 gegründet.

Verantwortlich für die Organisation des rechtswidrigen Referendums vom 11. Mai 2014. Unabhängigkeitserklärung vom 12. Mai 2014.

Am 22. Mai 2014 gründeten die ‚Volksrepubliken‘ Donezk und Lugansk den sogenannten ‚Föderalen Staat Noworossija‘.

Dies verstößt gegen das ukrainische Verfassungsrecht und damit gegen das Völkerrecht und trägt somit zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei.

Ist auch an der Rekrutierung für die separatistische ‚Armee des Südostens‘ und andere illegale bewaffnete separatistische Gruppen beteiligt und trägt somit zur Untergrabung der Stabilität und der Sicherheit der Ukraine bei.

25.7.2014

4.

Sogenannte ‚Volksrepublik Donezk‘

‚Донецкая народная республика‘

‚Donétskaya naródnaya respúblika‘

Offizielle Informationen:

https://dnr-online.ru/

http://av-zakharchenko.su/

http://smdnr.ru/

https://dnrsovet.su/

Die sogenannte ‚Volksrepublik Donezk‘ wurde am 7. April 2014 ausgerufen.

Verantwortlich für die Organisation des rechtswidrigen Referendums vom 11. Mai 2014. Unabhängigkeitserklärung vom 12. Mai 2014.

Am 24. Mai 2014 unterzeichneten die sogenannten ‚Volksrepubliken‘ Donezk und Lugansk ein Abkommen über die Gründung des ‚Föderalen Staates Noworossija‘.

Dies verstößt gegen das ukrainische Verfassungsrecht und damit gegen das Völkerrecht und trägt somit zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei.

Ist auch an der Rekrutierung illegaler bewaffneter separatistischer Gruppen beteiligt und bedroht somit die Stabilität und Sicherheit der Ukraine.

25.7.2014

6.

Internationale Union öffentlicher Vereinigungen ‚Große Don-Armee‘

Международный Союз Общественных Объединений ‚Всевеликое Войско Донское‘

Offizielle Informationen:

http://xn--80aaaajfjszd7a3b0e.xn--p1ai/

Telefonnummer:

+7-8-908-178-65-57

Soziale Medien: Cossack National Guard http://vk.com/kazak_nac_guard

Anschrift: 346465 Russia Rostov Region, October District, St Zaplavskaya, Shosseynaya Str. 1

Zweitanschrift: Prospekt Voroshilovskiy 12/85-87/13, Rostow am Don

Die ‚Große Don-Armee‘ gründete die ‚kosakische Nationalgarde‘, die für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainische Regierung in der Ostukraine verantwortlich ist und damit die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergräbt und die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine bedroht.

Steht in Verbindung mit Nikolay KOZITSYN, der der Befehlshaber der kosakischen Streitkräfte ist und die Verantwortung für das Kommando über die Separatisten in der Ostukraine trägt, die gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung kämpfen.

25.7.2014

7.

‚Sobol‘

‚Соболь‘

Offizielle Informationen:

http://soboli.net

Soziale Medien:

http://vk.com/sobolipress

Telefonnummer:

(0652) 60-23-93

E-Mail: SoboliPress@gmail.com

Anschrift: Krim, Simferopol, Kiewer Str. 4 (Gebiet Busbahnhof ‚Central‘).

Radikale paramilitärische Organisation, die sich offen für die gewaltsame Beendigung der Kontrolle der Krim durch die Ukraine eingesetzt und somit die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben hat.

Verantwortlich für die Ausbildung von Separatisten für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine.

25.7.2014

8.

Sogenannte ‚Lugansker Guarde‘

‚Луганская гвардия‘

Soziale Medien und sonstige Informationen:

https://vk.com/luguard

http://vk.com/club68692201

https://vk.com/luguardnews

Selbstverteidigungsmiliz von Lugansk, verantwortlich für die Ausbildung von Separatisten für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine.

Steht in Verbindung mit German PROPOKIV, aktiver Anführer, der die Teilnahme an der Besetzung des Gebäudes des Lugansker Regionalbüros des ukrainischen Sicherheitsdienstes zu verantworten hat und in dem besetzten Gebäude eine Videobotschaft an Präsident Putin und Russland aufgezeichnet hat.

25.7.2014

9.

Sogenannte ‚Armee des Südostens‘

‚Армии Юго-Востока‘

http://lugansk-online.info/statements

Soziale Medien:

http://vk.com/lugansksbu

Illegale bewaffnete Separatistengruppe, die als eine der wichtigsten der Ostukraine gilt.

Verantwortlich für die Besetzung des Gebäudes des Sicherheitdienstes in der Region Lugansk.

Steht in Verbindung mit Valeriy BOLOTOV, der als einer der Anführer der Gruppe in die Liste aufgenommen wurde.

Steht in Verbindung mit Vasyl NIKITIN, verantwortlich für separatistische ‚staatliche‘ Aktivitäten der ‚Regierung der Volksrepublik Lugansk‘.

25.7.2014

10.

Sogenannte ‚Volksmiliz des Donezkbeckens‘‚Нарoдное oпoлчéние Дoнбáсса‘

Soziale Medien:

http://vk.com/polkdonbassa

+ 38-099-445-63-78;

+ 38-063-688-60-01;

+ 38-067-145-14-99;

+ 38-094-912-96-60;

+ 38-062-213-26-60

E-Mail: voenkom.dnr@mail.ru

mobilisation@novorossia.co

polkdonbassa@mail.ru

Freiwilliger Telefondienst in Russland:

+ 7 (926) 428-99-51

+ 7 (967) 171-27-09

oder E-Mail: novoross24@mail.ru

Anschrift: Donezk. Prospect Zasyadko.13

Illegale bewaffnete Separatistengruppe, verantwortlich für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine. Die militante Gruppe hat Anfang April 2014 u. a. die Kontrolle über mehrere Regierungsgebäude in der Ostukraine übernommen und somit die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Steht in Verbindung mit Pavel Gubarev, der für die Übernahme des Gebäudes der regionalen Regierung in Donezk durch prorussische Streitkräfte verantwortlich ist und sich selbst zum ‚Volksgouverneur‘ ernannt hat.

25.7.2014

11.

‚Bataillon Wostok‘

‚Батальон Восток‘

Soziale Medien:

http://vk.com/patriotic_forces_of_donbas

http://patriot-donetsk.ru/

info.patriot.donbassa@gmail.com

Illegale bewaffnete Separatistengruppe, die als eine der wichtigsten der Ostukraine gilt. Verantwortlich für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung in der Ostukraine und somit eine Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit der Ukraine.

Beteiligte sich aktiv an den Militäroperationen, die zur Besetzung des Flughafens von Donezk führten.

Teil des sogenannten ‚1. Armeekorps‘ der Streitkräfte der ‚Volksrepublik Donezk‘.

25.7.2014

16.

Bundesstaatliches Haushaltsunternehmen ‚Kurort Nizhnyaya Oreanda‘ der Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation (vormals Kurort ‚Nizhnyaya Oreanda‘ Санаторий ‚Нижняя Ореанда‘)

Resort ‚Nizhnyaya Oreanda‘, 298658, Yalta, Oreanda

(298658, г.Ялта, пгт. Ореанда, Санаторий ‚Нижняя Ореанда‘)

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das ‚Präsidium des Parlaments der Krim‘ verabschiedete am 21. März 2014 den Beschluss Nr. 1767-6/14 ‚in Bezug auf die Gründung einer Vereinigung von Kur- und Badeorten‘, in dem im Namen der ‚Republik Krim‘ die Aneignung der Vermögenswerte des Kurorts ‚Nizhnyaya Oreanda‘ erklärt wurde. Das Unternehmen ist somit von den ‚Behörden‘ der Krim effektiv konfisziert worden. Am 9. Oktober 2014 neu eingetragen als bundesstaatliches Haushaltsunternehmen ‚Kurort Nizhnyaya Oreanda‘ der Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation (ФЕДЕРАЛЬНОЕ ГОСУДАРСТВЕННОЕ БЮДЖЕТНОЕ УЧРЕЖДЕНИЕ ‚САНАТОРИЙ ‚НИЖНЯЯ ОРЕАНДА‘ УПРАВЛЕНИЯ ДЕЛАМИ ПРЕЗИДЕНТА РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ‘). Gründer: Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation (УПРАВЛЕНИЯ ДЕЛАМИ ПРЕЗИДЕНТА РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ).

25.7.2014

17.

Republikanisches Unternehmen der Krim ‚Brennerei Azov‘

Крымское республиканское предприятие ‚Азовский ликёро-водочннй завод‘

Azovsky likerovodochny zavod

Zeleznodorozhnaya Str. 40,

296178 Azovskoye, Jankoysky Distrikt

(Джанкойский район, 296178

пгт. Азовское, ул. Железнодорожная, 40)

Code: 01271681

Die Inhaberschaft an dieser Einrichtung wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das ‚Präsidium des Parlaments der Krim‘ verabschiedete am 9. April 2014 den Beschluss Nr. 1991-6/14 zur Änderung der Entschließung Nr. 1836-6/14 des Staatsrates der ‚Republik Krim‘ vom 26. März 2014‚über die Verstaatlichung des Eigentums von im Gebiet der ‚Republik Krim‘ gelegenen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen des agrarindustriellen Komplexes‘, in der im Namen der ‚Republik Krim‘ die Aneignung der Vermögenswerte des Unternehmens ‚Azovsky likerovodochny zavod‘ erklärt wurde. Das Unternehmen ist somit von den ‚Behörden‘ der Krim effektiv konfisziert worden.

Laufendes Konkursverfahren.

25.7.2014

21.

JOINT-STOCK COMPANY ALMAZ-ANTEY AIR AND SPACE DEFENCE CORPORATION

Акционерное общество ‚Концерн воздушно-космической обороны ‚Алмаз — Антей‘‘

(alias CONCERN ALMAZ-ANTEY; ALMAZ-ANTEY CORP; alias ALMAZ-ANTEY DEFENSE CORPORATION; alias ALMAZ-ANTEY JSC; Концерн ВКО ‚Алмаз — Антей‘;)

41 ul. Vereiskaya, Moskau 121471, Russische Föderation;

Website: almaz-antey.ru;

E-Mail: antey@almaz-antey.ru

Almaz-Antei ist ein staatseigenes russisches Unternehmen. Es stellt Flugzeugabwehrwaffen einschließlich Boden-Luft-Raketen her, die es an die russische Armee liefert. Die russischen Behörden haben schwere Waffen an Separatisten in der Ostukraine geliefert und damit zur Destabilisierung der Ukraine beigetragen. Diese Waffen werden von Separatisten eingesetzt, unter anderem zum Abschuss von Flugzeugen. Als staatseigenes Unternehmen trägt Almaz-Antey somit zur Destabilisierung der Ukraine bei.

30.7.2014

24.

Republik Donezk

(Öffentliche Organisation)

Донецкая республика

Offizielle Informationen:

http://oddr.info/

Öffentliche ‚Organisation‘, die Kandidaten für die sogenannten ‚Wahlen‘ in der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ vom 2. November 2014 aufstellte. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig.

Durch die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen ‚Wahlen‘ hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Leiter: Alexander ZAKHARCHENKO; Gründer: Andriy PURGIN.

29.11.2014

25.

Frieden für die Region Lugansk (Mir Luganschine) Мир Луганщине

https://mir-lug.info/

Öffentliche ‚Organisation‘, die Kandidaten für die sogenannten ‚Wahlen‘ in der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘ vom 2. November 2014 aufstellte. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig.

Durch die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen ‚Wahlen‘ hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

28.

Wirtschaftsunion Lugansk (Luganskiy Ekonomicheskiy Soyuz)

Луганский экономический союз

Offizielle Informationen:

https://nslnr.su/about/obshchestvennye-organizatsii/337/

‚Gesellschaftliche Organisation‘, die Kandidaten für die unrechtmäßigen sogenannten ‚Wahlen‘ in der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘ vom 2. November 2014 aufstellte. Oleg AKIMOV wurde als Kandidat für die Funktion des ‚Oberhaupts‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘ benannt. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig.

Durch die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen ‚Wahlen‘ hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

30.

Sparta-Bataillon

Батальон ‚Спарта‘

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Teil des sogenannten ‚1. Armeekorps‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘. Militäreinheit 08806 genannt. Im November 2017 wurde die Militäreinheit nach dem ermordeten militärischen Anführer der Separatisten, Arsen Pvlov (alias Motorola), benannt.

16.2.2015

33.

Prizrak-Brigade

Бригада ‚Призрак‘

mail@prizrak.info

Telefonnummer: 8985 130 9920

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Teil des sogenannten ‚2. Armeekorps‘ der ‚Volksrepublik Lugansk‘.

Auch 14. motorisiertes Gewehrbataillon genannt.

16.2.2015“


14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1238 DES RATES

vom 13. September 2018

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2)

Am 8. August 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


ANHANG

In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhält Eintrag 71 unter „B. Einrichtungen“ folgende Fassung:

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Sonstige Angaben

„71.

PRO-GAIN GROUP CORPORATION

 

 

30.3.2018

Das Unternehmen steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Tsang Yung Yuan und ist am illegalen Transfer von Kohle aus der DVRK beteiligt.“