ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 229

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
12. September 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1224 der Kommission vom 6. September 2018 über ein Fangverbot für Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 für Schiffe unter der Flagge Irlands

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/1225 der Kommission vom 6. September 2018 über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Portugals

3

 

*

Verordnung (EU) 2018/1226 der Kommission vom 6. September 2018 über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Portugals

5

 

*

Verordnung (EU) 2018/1227 der Kommission vom 6. September 2018 über ein Fangverbot für Großaugenthun im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals

7

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2018 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien vom 8. Mai 2018 über die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten [2018/1228]

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1224 DER KOMMISSION

vom 6. September 2018

über ein Fangverbot für Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

13/TQ120

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

NEP/*07U16

Art

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gebiet

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7

Datum der Schließung

25.7.2018


12.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/3


VERORDNUNG (EU) 2018/1225 DER KOMMISSION

vom 6. September 2018

über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

16/TQ120

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

BFT/AE45WM

Art

Roter Thun (Thunnus thynnus)

Gebiet

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

Datum der Schließung

1.8.2018


12.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/5


VERORDNUNG (EU) 2018/1226 DER KOMMISSION

vom 6. September 2018

über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).


ANHANG

Nr.

14/TQ2285

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

GFB/89- einschließlich besondere Bedingung GFB/*567-

Art

Gabeldorsch (Phycis blennoides)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII und IX

Datum der Schließung

28.7.2018


12.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/7


VERORDNUNG (EU) 2018/1227 DER KOMMISSION

vom 6. September 2018

über ein Fangverbot für Großaugenthun im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

15/TQ120

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

BET/ATLANT

Art

Großaugenthun (Thunnus obesus)

Gebiet

Atlantik

Datumder Schließung

31.7.2018


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

12.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/9


BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-SERBIEN

vom 8. Mai 2018

über die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten [2018/1228]

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-SERBIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Republik Serbien, andererseits (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.

(2)

Serbien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

(3)

Es ist angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Serbien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(4)

Serbien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mitwirkung an Initiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag und zum Personal sollten festgelegt werden.

(5)

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) niedergelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union kann der Direktor der Agentur ausnahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen Serbiens, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Serbien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Kandidatenland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Artikel 2

(1)   Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Serbien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(2)   Zu diesem Zweck kann die Agentur in Serbien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 3

Serbien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.

Artikel 4

(1)   Serbien überträgt die Funktion des Beobachters beziehungsweise dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten ernannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(2)   Serbien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

(3)   Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt Serbien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

Artikel 5

Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in Serbien denselben Schutz genießen wie in der Union.

Artikel 6

Die Agentur besitzt in Serbien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach serbischem Recht zusteht.

Artikel 7

Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Serbien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Artikel 8

Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mit.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2018.

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien

Die Präsidentin

J. JOKSIMOVIĆ


(1)  ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.

(2)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


ANHANG

FINANZIELLER BEITRAG SERBIENS FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE

(1)

Der finanzielle Beitrag, den Serbien für seine Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten seiner Beteiligung daran für die ersten drei Jahre. Vom vierten Jahr an werden die Beiträge gemäß Nummer 6 ermittelt.

(2)

Der finanzielle Beitrag Serbiens zum Gesamthaushaltsplan der Union stellt sich für die ersten drei Jahre wie folgt dar:

Jahr 1:

180 000 EUR

Jahr 2:

183 000 EUR

Jahr 3:

186 000 EUR

(3)

Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gemäß dem betreffenden Unionsprogramm gesondert vereinbart.

(4)

Der Beitrag Serbiens wird im Einklang mit der Haushaltsordnung (1) für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltet.

(5)

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Serbiens durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten.

(6)

Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Serbien Mittel in Höhe des Beitrags an, den Serbien laut dem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteiligung entrichtet Serbien einen Beitrag, der vom Zeitpunkt der Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet wird. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach der Tabelle unter Nummer 2 dieses Anhangs. Ab dem vierten Jahr wird der Beitrag entsprechend etwaiger Erhöhungen oder Senkungen des Zuschusses für die Agentur angepasst, damit das Verhältnis zwischen dem Beitrag Serbiens und dem Budget der Agentur für die EU-28 gewahrt wird. Zudem kann der Beitrag in den folgenden Haushaltsjahren auf Grundlage der jüngsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) überprüft werden.

(7)

Dieser Beitrag wird in EUR angegeben und auf ein EUR-Bankkonto der Kommission überwiesen.

(8)

Serbien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat.

(9)

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Serbien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in EUR angewandt.

(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).