ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 219

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
29. August 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1206 der Kommission vom 28. August 2018 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für Schaf- und Ziegenfleisch und verarbeitetes Schaffleisch mit Ursprung in Island

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1206 DER KOMMISSION

vom 28. August 2018

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für Schaf- und Ziegenfleisch und verarbeitetes Schaffleisch mit Ursprung in Island

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (im Folgenden das „Abkommen“) wurde zwischen der Europäischen Union und Island auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschlossen. Das Abkommen wurde vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 im Namen der Union angenommen (3).

(2)

Zur Durchführung des Anhangs V des Abkommens erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/562 (4) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 (5). Mit dieser Änderung wurden die Mengen der bestehenden zollfreien Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Island, das unter die Tarifpositionen 0204 und 0210 fällt, erhöht und darüber hinaus ein jährliches zollfreies Kontingent der Union für verarbeitetes Schaffleisch der Unterposition 1602 90 eröffnet.

(3)

Die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 verwalteten Mengen Schaf- und Ziegenfleisch sind in Tonnen Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt, während in dem Abkommen die Mengen der Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Island in Tonnen Erzeugnisse festgelegt sind. Es ist daher angezeigt, die Verwaltung der in dem Abkommen festgelegten Zollkontingente der Union, die in dem Abkommen statt in Tonnen Schlachtkörperäquivalent in Tonnen Erzeugnisse festgelegt sind, in einer gesonderten Verordnung vorzusehen.

(4)

Außerdem ist es notwendig, die Verwaltung des Zollkontingents für Waren, die unter die Positionen 0204 und 0210 fallen, im Rahmen einer neuen laufenden Zollkontingentsnummer zu regeln und Vorschriften für den Übergang zur neuen laufenden Zollkontingentsnummer festzulegen. Die Streichung der Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Island aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1128 der Kommission (6) geregelt.

(5)

In dem Abkommen wird präzisiert, dass die in Anhang V festgesetzten Zollkontingente jährlich anzuwenden sind und dass die Zollkontingente in den Jahren nach ihrem Inkrafttreten schrittweise zu erhöhen sind. Anhang V des Abkommens sieht vor, dass die Mengen für das erste Anwendungsjahr anteilig berechnet werden. Da das Abkommen ab dem 1. Mai 2018 anwendbar ist, sollten die anteilig berechneten Mengen für 2018 sowie die jährlichen Mengen für die darauf folgenden Jahre gemäß Anhang V des Abkommens festgelegt werden.

(6)

Die Zollkontingente sollten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden.

(7)

Das Abkommen sieht vor, dass die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island (8) über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, für die Erzeugnisse der Zollkontingente gelten.

(8)

Um mit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1128, die die Streichung der Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Island aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 vorsieht, im Einklang zu stehen, sollte diese Verordnung ab dem 1. September 2018 gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Schaf- und Ziegenfleisch sowie für verarbeitetes Schaffleisch mit Ursprung in Island werden Zollkontingente der Union gemäß dem Anhang eröffnet.

Artikel 2

Die im Anhang festgelegten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 3

Zur Inanspruchnahme der mit dieser Verordnung festgelegten Zollkontingente müssen die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse sinngemäß den Ursprungsregeln und sonstigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, entsprechen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 58.

(3)  Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/562 der Kommission vom 9. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 94 vom 12.4.2018, S. 4).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 36).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1128 der Kommission vom 9. August 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 58).

(8)  Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1).


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die bei der Annahme dieser Verordnung geltenden KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Beschreibung der Waren

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

Zollsatz (%)

09.0833

0204

 

Schaffleisch

Vom 1.9.2018 bis 31.12.2018

[2 117  (*1)]

0

0210 99 21

0210 99 29

 

Vom 1.1.2019 bis 31.12.2019

2 783

ex 0210 99 85

10

Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2020

3 050

09.2118

1602 90 91

 

Verarbeitetes Schaffleisch

Vom 1.9.2018 bis 31.12.2018

67

0

Vom 1.1.2019 bis 31.12.2019

233

Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2020

300


(*1)  Die Zollkontingentsmenge für das Jahr 2018 wird um die Mengen gekürzt, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2119, 09.2120 und 09.0790 für Anmeldungen mit einem Annahmedatum zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.8.2018 verwendet werden.