ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
23.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1194 DES RATES
vom 21. Juni 2018
über den Abschluss — im Namen der Union und der Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1567 des Rates (1) wurde das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) am 17. Juli 2017 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. |
(2) |
Im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens. |
(3) |
Das Protokoll sollte im Namen der Union und der Mitgliedstaaten genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2) wird im Namen der Union und der Mitgliedstaaten genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Union und der Mitgliedstaaten vor (3).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. PETKOV
(1) Beschluss (EU) 2017/1567 des Rates vom 8. Juni 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und der Mitgliedstaaten — und über die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 1).
(2) Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 238 vom 16.9.2017 veröffentlicht.
(3) Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
23.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/3 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1195 DES RATES
vom 16. Juli 2018
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2002/917/EG des Rates (1) wurde das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (2) am 3. Oktober 2002 im Namen der Union geschlossen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft (3). |
(2) |
Am 5. Dezember 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Protokoll zum Interbus-Übereinkommen (im Folgenden: „Protokoll“) mit der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Türkei und der Ukraine. |
(3) |
Die Verhandlungen wurden am 10. November 2017 auf der Sitzung der Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens erfolgreich abgeschlossen. |
(4) |
Das Protokoll sollte die Durchführung des Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs zwischen den Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens erleichtern und zu einer verbesserten Personenbeförderung zwischen den Parteien führen. |
(5) |
Der Protokollentwurf spiegelt bei den allgemeinen Regelungen, insbesondere der Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses, und zur Vereinfachung seiner Anwendung, weitgehend die Vorschriften des Interbus-Übereinkommens wider. |
(6) |
Um übermäßige Verzögerungen zu vermeiden und analog zu den Vorschriften des Interbus-Übereinkommens sieht das Protokoll für diejenigen Vertragsparteien, die es genehmigt oder ratifiziert haben, vor, dass es in Kraft tritt, nachdem es von vier Vertragsparteien, einschließlich der Union, genehmigt oder ratifiziert wurde. |
(7) |
Daher sollte das Protokoll — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. BOGNER-STRAUSS
(1) Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11).
(2) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(3) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.
(4) Der Wortlaut des Protokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
23.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/5 |
DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 18/18/COL
vom 9. Februar 2018
über den Seuchenfreiheitsstatus Norwegens in Bezug auf Marteilia refringens und Bonamia ostreae [2018/1196]
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1;
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 3.1 Nummer 8a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1) (im Folgenden „Richtlinie 2006/88/EG“), in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 53,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit ihrer Entscheidung Nr. 291/10/COL vom 7. Juli 2010 hat die Überwachungsbehörde das gesamte Küstengebiet Norwegens als von den Weichtiererkrankungen Marteilia refringens und Bonamia ostreae freie Zone anerkannt' mit Ausnahme der südnorwegischen Provinz Aust-Agder in Bezug auf Bonamia ostreae.
Am 23. Februar 2017 hat die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit über das Frühwarnsystem der OIE (Weltorganisation für Tiergesundheit) (2) einen Verdacht auf eine Infektion mit Marteilia refringens gemeldet, die Miesmuscheln (Mytilus edulis) betraf, welche wild wachsend in einer Aquakulturanlage für flache Austern (Ostrea edulis) in der Kommune Bømlo in der südnorwegischen Provinz Hordaland gefunden worden waren.
Mit E-Mail vom 28. Februar 2017 (Dok. Nr. 844246) hat die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Überwachungsbehörde über diesen Verdacht unterrichtet und mitgeteilt, dass Beschränkungen für die Verbringung von Miesmuscheln oder flachen Austern aus der oder in die Aquakulturanlage verhängt worden seien.
Die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Überwachungsbehörde mit E-Mail vom 16. März 2017 (Dok. Nr. 847935) infolge einer am selben Tag erfolgten Unterrichtung über das Europäische Tierseuchenmeldesystem (ADNS) darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Muschelkrankheiten die Seuche bestätigt habe und um die Aquakulturanlage herum ein Sperrgebiet eingerichtet werde.
Nach Artikel 53 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG wird der Seuchenfreiheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nach demselben Verfahren, nach dem der Status erklärt wurde, entzogen, wenn eine epidemiologische Untersuchung bestätigt, dass es mit größerer Wahrscheinlichkeit zur Infektion gekommen ist.
Am 28. September richtete das norwegische Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei ein Schreiben (Dok. Nr. 875660) an die Überwachungsbehörde, dem ein Benachrichtigungsschreiben der norwegischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 22. September 2017 (Dok. Nr. 875658) beigefügt war, dem zufolge eine Verordnung zur Einrichtung eines Sperrgebiets für Marteilia refringens in der Kommune Bømlo in Norwegen (3) inzwischen verabschiedet worden war und in dem bestätigt wurde, dass im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften (4) das gesamte norwegische Küstengebiet in Bezug auf Marteilia refringens der Kategorie I angehört, mit Ausnahme des Sperrgebiets in der norwegischen Kommune Bømlo.
Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Seuchenfreiheitsstatus des betroffenen geografischen Gebiets der norwegischen Kommune Bømlo erfüllt sind.
Aus diesem Grund und im Interesse der Vereinfachung sollte die Entscheidung Nr. 291/10/COL vom 7. Juli 2010 aufgehoben und durch eine neue Entscheidung ersetzt werden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Seuchenfreiheitsstatus Norwegens in Bezug auf Marteilia refringens und Bonamia ostreae ist im Anhang beschrieben.
Artikel 2
Die Entscheidung Nr. 291/10/COL wird hiermit aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung tritt am 8. Februar 2018 in Kraft.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.
Artikel 5
Nur der englische Text ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018
Für die EFTA-Überwachungsbehörde, die im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 494/13/COL tätig ist'
Högni S. KRISTJÁNSSON
Zuständiges Mitglied des Kollegiums
Carsten ZATSCHLER
der als Direktor für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten gegenzeichnet
(1) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.
(2) NOR 24-02-17 OIE Alert.
(3) Forskrift om kontrollområde for å bekjempe sykdommen Marteiliose hos bløtdyr, Bømlo kommune, Hordaland, FOR-2017-09-08-1377 (Vorschriften zum Kontrollgebiet zur Bekämpfung der Weichtierseuche Marteiliose, Kommune Bømlo, Hordaland).
(4) Forskrift om omsetning av akvakulturdyr og produkter av akvakulturdyr, forebygging og bekjempelse av smittsomme sykdommer hos akvatiske dyr, FOR-2008-06-17-819 (Vorschriften für den Verkauf von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, für die Prävention und die Kontrolle von Infektionskrankheiten bei Wassertieren).
ANHANG
1. |
Das gesamte Küstengebiet Norwegens ist in Bezug auf Marteilia refringens eine seuchenfreie Zone, mit Ausnahme des Sperrgebiets in der Kommune Bømlo in der südnorwegischen Provinz Hordaland, das in § 2 der norwegischen Vorschriften zum Kontrollgebiet zur Bekämpfung der Weichtierseuche Marteiliose, Kommune Bømlo, Hordaland (FOR-2017-09-08-1377) (im Folgenden „Vorschriften“) (1) genau definiert wird als gerade Linie von:
Die den Vorschriften beigefügte Karte des Kontrollgebiets ist im Anhang dieser Entscheidung wiedergegeben. |
2. |
Das gesamte Küstengebiet Norwegens ist hinsichtlich Bonamia ostreae ein seuchenfreies Gebiet mit Ausnahme
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Anlage
(1) Forskrift om kontrollområde for å bekjempe sykdommen Marteiliose hos bløtdyr, Bømlo kommune, Hordaland, FOR-2017-09-08-1377.