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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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21.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1152 DES RATES
vom 26. Juni 2018
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen. |
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(2) |
Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen mit der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 8. Dezember 2017 erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 27 Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. |
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(4) |
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA
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21.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/2 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1153 DES RATES
vom 26. Juni 2018
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Beschluss vom 7. März 2016 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung der Volksrepublik China über ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt aufzunehmen. Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „Abkommen“) zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Erleichterung des Handels und der Investitionen in luftfahrttechnische Erzeugnisse zwischen der Union und der Volksrepublik China ausgehandelt. |
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(2) |
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA