ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
1.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1089 DES RATES
vom 22. Juni 2018
über den Abschluss — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2381 des Rates (2) wurde die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden „Übereinkunft“) am 6. Februar 2018 unterzeichnet. |
(2) |
Der Wortlaut der Übereinkunft, der das Ergebnis der Verhandlungen ist, spiegelt die Verhandlungsrichtlinien des Rates gebührend wider. |
(3) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) konsultiert. |
(4) |
Die Übereinkunft sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut der Übereinkunft ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 44 Absatz 2 der Übereinkunft vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 41 der Übereinkunft geschaffenen Gemischten Ausschuss; sie wird dabei von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. GORANOV
(1) Stellungnahme vom 29. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2017/2381 des Rates vom 5. Dezember 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 4).
(3) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
1.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/3 |
ÜBEREINKUNFT
zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, im Folgenden „Norwegen“,
im Folgenden „die Vertragsparteien“,
IN DEM WUNSCH, die korrekte Bestimmung, Festsetzung und Erhebung der Mehrwertsteuer und die Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen sicherzustellen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug und grenzüberschreitende Mehrwertsteuerhinterziehung eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die Anwendung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet verantwortlichen Behörden erfordern,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug und grenzüberschreitende Mehrwertsteuerhinterziehung spezifische Merkmale und Mechanismen aufweisen, die sie von anderen Formen des Steuerbetrugs unterscheiden, und somit spezifischer Rechtsinstrumente für eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bedürfen, insbesondere für den Austausch von Informationen,
IN DEM BESTREBEN, im Rahmen des Eurofisc-Netzwerkes einen Beitrag zum Austausch gezielter Informationen für die Bekämpfung grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs zu leisten, vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß dieser Übereinkunft,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Vertragsparteien die Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, einschließlich im Rahmen des Eurofisc-Netzwerkes, anwenden sollten,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bewertung der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen nur im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit effektiv sein kann,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und Norwegen Nachbarn sind, eine dynamische Handelspartnerschaft pflegen und überdies Parteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) sind, das darauf abzielt, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und unter Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass — auch wenn Steuerangelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen — eine Zusammenarbeit, die auf eine wirksamere Anwendung und Durchsetzung der Mehrwertsteuervorschriften abstellt, im Interesse der Union und Norwegens liegt —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Übereinkunft ist es, einen Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Norwegen festzulegen, damit die für die Anwendung des Mehrwertsteuerrechts verantwortlichen Behörden einander bei der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und bei dem Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen unterstützen können.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Übereinkunft legt Regeln und Verfahren fest für die Zusammenarbeit:
a) |
bei dem Austausch von Informationen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer, die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs möglicherweise geeignet sind; |
b) |
der Beitreibung von
|
(2) Diese Übereinkunft berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zwischen den Mitgliedstaaten der Union.
(3) Diese Übereinkunft berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Übereinkunft bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Mehrwertsteuer“ für die Union die Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) und für Norwegen die Mehrwertsteuer gemäß dem norwegischen Gesetz Nr. 58 vom 19. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer; |
b) |
„Staat“ einen Mitgliedstaat der Union oder Norwegen; |
c) |
„Staaten“ Mitgliedstaaten der Union und Norwegen; |
d) |
„Drittland“ ein anderes Land als einen Mitgliedstaat der Union oder Norwegen; |
e) |
„zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannte Behörde; |
f) |
„zentrales Verbindungsbüro“ das gemäß Artikel 4 Absatz 2 benannte Büro, das für Verbindungen für die Anwendung des Titels II bzw. des Titels III hauptverantwortlich zuständig ist; |
g) |
„Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche gemäß Artikel 4 Absatz 3 dazu benannt ist, gemäß Titel II bzw. Titel III um Amtshilfe zu ersuchen bzw. Amtshilfe zu leisten; |
h) |
„zuständiger Beamter“ jeden gemäß Artikel 4 Absatz 4 benannten Beamten, der zum direkten Informationsaustausch gemäß Titel II berechtigt ist; |
i) |
„ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder einen zuständigen Beamten, der im Namen einer zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen gemäß Titel II stellt; |
j) |
„beantragende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Staats, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gemäß Titel III stellt; |
k) |
„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, die Verbindungsstelle oder — bei Zusammenarbeit gemäß Titel II — den zuständigen Beamten, der ein Amtshilfeersuchen von einer ersuchenden Behörde bzw. einer beantragenden Behörde entgegennimmt; |
l) |
„Person“
|
m) |
„Gemischter Ausschuss“ den Ausschuss, der für das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieser Übereinkunft gemäß Artikel 41 verantwortlich ist; |
n) |
„behördliche Ermittlungen“ alle von den Staaten in Ausübung ihrer Befugnisse vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sicherzustellen; |
o) |
„spontaner Austausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen an einen anderen Staat zu jeder Zeit und ohne dessen vorheriges Ersuchen; |
p) |
„automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Staat ohne dessen vorheriges Ersuchen; |
q) |
„gleichzeitige Prüfung“ eine von mindestens zwei Staaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte abgestimmte Prüfung der Steuerschuld eines Steuerpflichtigen oder mehrerer miteinander verbundener Steuerpflichtiger; |
r) |
„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren; |
s) |
„CCN/CSI-Netz“ die auf das Common Communication Network („CCN“) und das Common System Interface („CSI“) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Steuern sicherzustellen; |
t) |
„Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ die in den Artikeln 6a, 6b und 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (3) zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem definierten Leistungen. |
Artikel 4
Organisation
(1) Jeder Staat benennt eine zuständige Behörde, die für die Anwendung dieser Übereinkunft verantwortlich ist.
(2) Jeder Staat benennt
a) |
ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Anwendung des Titels II dieser Übereinkunft hauptverantwortlich zuständig ist, und |
b) |
ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Anwendung des Titels III dieser Übereinkunft hauptverantwortlich zuständig ist. |
(3) Jede zuständige Behörde kann — unmittelbar oder im Auftrag — folgende Stellen benennen:
a) |
Verbindungsstellen, die Informationen gemäß Titel II dieser Übereinkunft unmittelbar austauschen; |
b) |
Verbindungsstellen, die innerhalb ihrer spezifischen territorialen oder funktionalen Zuständigkeit gemäß Titel III dieser Übereinkunft um Amtshilfe ersuchen oder Amtshilfe leisten. |
(4) Jede zuständige Behörde kann — unmittelbar oder im Auftrag — zuständige Beamte benennen, die gemäß Titel II dieser Übereinkunft unmittelbar Informationen austauschen können.
(5) Die zentralen Verbindungsbüros aktualisieren die Liste der Verbindungsstellen und zuständigen Beamten und stellen die Liste den anderen zentralen Verbindungsbüros zur Verfügung.
(6) Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter im Rahmen dieser Übereinkunft ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet sie/er ihr/sein zentrales Verbindungsbüro hierüber.
(7) Wenn ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, das ein Tätigwerden außerhalb seiner/ihrer Zuständigkeit erforderlich macht, übermittelt es/sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zuständige zentrale Verbindungsbüro oder die zuständige Verbindungsstelle und unterrichtet die ersuchende bzw. die beantragende Behörde hierüber. In diesem Fall beginnt die in Artikel 8 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zuständige zentrale Verbindungsbüro oder die zuständige Verbindungsstelle.
(8) Jeder Staat teilt der Europäischen Kommission innerhalb eines Monats ab Unterzeichnung der Übereinkunft seine für die Zwecke dieser Übereinkunft zuständige Behörde mit und unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen dieser Behörde. Die Europäische Kommission aktualisiert die Liste zuständiger Behörden und stellt sie dem Gemischten Ausschuss zur Verfügung.
Artikel 5
Dienstgütevereinbarung
Zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste wird gemäß dem vom Gemischten Ausschuss festgelegten Verfahren eine Dienstgütevereinbarung geschlossen.
Artikel 6
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
(1) Sämtliche Informationen, die ein Staat im Rahmen dieser Übereinkunft erhält, sind vertraulich zu behandeln und in gleicher Weise zu schützen, wie gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften erhaltene Informationen; soweit es für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich ist, werden sie gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie unter Beachtung von Sicherungsmaßnahmen behandelt, die der unterrichtende Staat als nach seinen Rechtsvorschriften erforderlich angibt.
(2) Solche Informationen dürfen an Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden oder Kontrollinstanzen), die mit der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften betraut sind, zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer sowie zur Anwendung von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Mehrwertsteuerforderungen, weitergegeben werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen auch zur Festsetzung und zur Durchsetzung verwendet werden, einschließlich der Beitreibung von anderen Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung. Wird durch die ausgetauschten Informationen ein Verstoß gegen das Steuerrecht aufgedeckt oder ein Beitrag zum Nachweis eines solchen Verstoßes geleistet, so dürfen die Informationen auch für die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen verwendet werden. Nur die in Absatz 2 genannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und nur zu den Zwecken, die in den vorstehenden Sätzen des vorliegenden Absatzes genannt sind. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gestattet der Staat, der die Auskünfte auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens erteilt, dass diese Auskünfte in dem Staat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Staats, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen. Innerhalb eines Monats nimmt die ersuchte Behörde ein entsprechendes Ersuchen an oder lehnt es ab.
(5) Alle Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge, die von einem Staat in den in dieser Übereinkunft vorgesehenen Fällen der Amtshilfe entgegengenommen wurden, können in diesem Staat in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende von einer anderen Behörde dieses Staats ausgestellte Dokumente.
(6) Auskünfte, die ein Staat einem anderen zur Verfügung stellt, dürfen vom Letztgenannten an einen anderen Staat übermittelt werden, sofern die zuständige Behörde, von der die Auskünfte stammen, das vorab genehmigt hat. Der Staat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.
(7) Unter folgenden Bedingungen dürfen die Staaten Auskünfte, die sie im Rahmen dieser Übereinkunft erhalten haben, an Drittländer übermitteln:
a) |
Die Übermittlung der Auskünfte unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften des übermittelnden Staats, mit denen Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt wird, insbesondere denen über ein angemessenes Schutzniveau im betreffenden Drittland; |
b) |
die zuständige Behörde, von der die Auskünfte stammen, hat der Übermittlung zugestimmt; |
c) |
die Übermittlung ist aufgrund von Amtshilfevereinbarungen zwischen dem übermittelnden Staat und dem betreffenden Drittland zulässig. |
(8) Erhält ein Staat Auskünfte von einem Drittland, so dürfen die Staaten diese Auskünfte austauschen, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland es zulassen.
(9) Jeder Staat unterrichtet die anderen betreffenden Staaten unverzüglich über jegliche Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften, jedes Versagen der Vorkehrungen zum Schutz persönlicher Daten sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen.
(10) Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Auskünften, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes erforderlich ist.
TITEL II
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND BETRUGSBEKÄMPFUNG
KAPITEL 1
Informationsaustausch auf Ersuchen
Artikel 7
Informationsaustausch und behördliche Ermittlungen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen, die einen konkreten Einzelfall oder konkrete Einzelfälle betreffen.
(2) Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ein begründetes Ersuchen um eine behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass die behördliche Ermittlung nicht erforderlich ist, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.
(4) Lehnt die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung über Beträge ab, die von einem Steuerpflichtigen erklärt wurden im Zusammenhang mit der Lieferung oder Erbringung von im Anhang genannten Gegenständen bzw. Dienstleistungen, durch einen im Staat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen, die im Staat der ersuchenden Behörde steuerpflichtig ist, so teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mindestens die Daten und Beträge der relevanten, in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Staat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen bzw. erbrachten Dienstleistungen mit.
(5) Zur Beschaffung der angeforderten Informationen oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Staats handeln würde.
(6) Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken oder Auszügen daraus alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt oder die sie sich beschafft, sowie die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen.
(7) Urschriften werden nur insoweit übermittelt, als die geltenden Rechtsvorschriften des Staats der ersuchten Behörde dem nicht entgegenstehen.
Artikel 8
Frist für die Informationsübermittlung
(1) Die Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 7 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens. Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so verkürzt sich die Frist auf höchstens einen Monat.
(2) In bestimmten speziellen Kategorien von Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.
(3) Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Fristen zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich mit, welche Gründe sie an einer fristgerechten Beantwortung hindern und wann sie dem Ersuchen ihres Erachtens wahrscheinlich nachkommen kann.
KAPITEL 2
Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen
Artikel 9
Arten des Informationsaustausches
Der Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen erfolgt entweder spontan gemäß Artikel 10 oder automatisch gemäß Artikel 11.
Artikel 10
Spontaner Austausch von Informationen
In folgenden Fällen übermittelt eine zuständige Behörde eines Staats der zuständigen Behörde eines anderen Staats ohne vorheriges Ersuchen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen, die nicht im Rahmen des automatischen Austausches gemäß Artikel 11 übermittelt wurden und von denen sie Kenntnis hat:
a) |
Die Besteuerung soll im Bestimmungsstaat erfolgen und die Informationen aus dem Herkunftsstaat sind erforderlich für die Wirksamkeit der Kontrollen des Bestimmungsstaats; |
b) |
ein Staat hat Grund zur Annahme, dass in dem anderen Staat ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften begangen oder vermutlich begangen wurde; |
c) |
in dem anderen Staat besteht die Gefahr eines Steuerverlusts. |
Artikel 11
Automatischer Austausch von Informationen
(1) Die dem automatischen Austausch unterliegenden Kategorien von Informationen werden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 41 festgelegt.
(2) Ein Staat kann vom automatischen Austausch von einer oder mehrerer Kategorien von Informationen im Sinne des Absatzes 1 absehen, wenn zur Erhebung der Informationen für diesen Austausch den Mehrwertsteuerpflichtigen neue Pflichten auferlegt werden müssten oder ihm selbst ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde.
(3) Jeder Staat teilt dem Gemischten Ausschuss seine Entscheidung gemäß dem vorstehenden Absatz schriftlich mit.
KAPITEL 3
Andere Formen der Zusammenarbeit
Artikel 12
Zustellung durch die Verwaltung
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der Rechtsvorschriften über die Zustellung entsprechender Akte in dem Staat der ersuchten Behörde alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der ersuchenden Behörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Staat der ersuchenden Behörde betreffen.
(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen, Name und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers erforderlichen Informationen.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was sie aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst hat, insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Entscheidung oder der Verwaltungsakt zugestellt wurde.
Artikel 13
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
(1) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf die ersuchte Behörde befugten Beamten der ersuchenden Behörde für den Informationsaustausch gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, in den Amtsräumen der ersuchten Behörde oder an jedem anderen Ort, an dem diese Behörden ihre Tätigkeit ausüben, zugegen zu sein. Sind die beantragten Auskünfte in den Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf die ersuchte Behörde ordnungsgemäß befugten Beamten der ersuchenden Behörde für den Informationsaustausch gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des Staats der ersuchten Behörde geführt werden, zugegen zu sein. Diese behördlichen Ermittlungen werden ausschließlich von den Beamten der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben nicht die den Beamten der ersuchten Behörde übertragenen Kontrollbefugnisse aus. Sie können jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde haben, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.
(3) Beamte der ersuchenden Behörde, die sich entsprechend den Absätzen 1 oder 2 in einem anderen Staat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.
Artikel 14
Gleichzeitige Prüfungen
(1) Die Staaten können vereinbaren, gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, wenn sie solche Prüfungen für wirksamer erachten als die Durchführung einer Prüfung durch einen einzigen Staat.
(2) Ein Staat entscheidet selbst, welche Steuerpflichtigen er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Staats teilt der zuständigen Behörde des anderen betroffenen Staats mit, welche Fälle für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden. Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen übermittelt. Sie gibt den Zeitraum an, in dem diese Prüfungen durchgeführt werden sollten.
(3) Eine zuständige Behörde, der eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen wurde, bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Staats grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschlags ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.
(4) Jede betroffene zuständige Behörde benennt einen Vertreter, der die Prüfung leitet und koordiniert.
KAPITEL 4
Eurofisc
Artikel 15
Teilnahme Norwegens an Eurofisc
(1) Zur Förderung und Erleichterung der multilateralen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird Norwegen eingeladen, an dem Netzwerk mit der Bezeichnung „Eurofisc“, das in Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (4) über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde, unter den Bedingungen dieses Kapitels teilzunehmen.
(2) Die Teilnahme Norwegens an Eurofisc räumt den von einer zuständigen Behörde eines Staats benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten nicht die Erlaubnis ein, auf die Datenbank des anderen Staats zuzugreifen.
Artikel 16
Eurofisc-Verbindungsbeamte
(1) Die zuständige Behörde Norwegens benennt mindestens einen Eurofisc-Verbindungsbeamten, der für den Informationsaustausch in den Eurofisc-Arbeitsbereichen verantwortlich ist, an denen Norwegen teilnimmt.
(2) Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sind zuständige Beamte im Sinne von Artikel 4 Absatz 4. Diese Beamten unterstehen weiterhin ausschließlich ihren nationalen Behörden.
(3) Die Eurofisc-Verbindungsbeamten Norwegens werden nicht als Arbeitsbereich-Koordinatoren oder Eurofisc-Vorsitzender benannt und nehmen an keinem Abstimmungsverfahren gemäß der Eurofisc-Geschäftsordnung teil.
KAPITEL 5
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17
Voraussetzungen für den Informationsaustausch
(1) Unter folgenden Voraussetzungen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder nimmt eine Zustellung durch die Verwaltung im Sinne von Artikel 12 vor:
a) |
Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde verursachen der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand; |
b) |
die ersuchende Behörde hat die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden. |
(2) Diese Übereinkunft verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen in einem konkreten Fall, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis des Staates, der die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung dieser Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung dieser Informationen durch diesen Staat für seine eigenen Zwecke entgegenstehen.
(3) Eine ersuchte Behörde kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn die ersuchende Behörde zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen umgekehrt nicht in der Lage wäre. Die ersuchte Behörde teilt dem Gemischten Ausschuss die Gründe für die Ablehnung mit.
(4) Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Information gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 sind auf keinen Fall so auszulegen, dass die ersuchte Behörde die Bereitstellung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil diese Informationen sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.
(6) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.
Artikel 18
Rückmeldungen
Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln 7 oder 10, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung zu diesen Informationen ersuchen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, unbeschadet der in ihrem Staat geltenden Vorschriften zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz die Rückmeldung möglichst rasch, vorausgesetzt, dass ihr hierdurch kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht.
Artikel 19
Sprache
Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen werden in einer zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst.
Artikel 20
Statistische Daten
Zum 30. Juni jeden Jahres übermitteln die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss auf elektronischem Wege eine Liste mit statistischen Daten zur Anwendung dieses Titels.
Artikel 21
Standardformblätter und Kommunikationsmittel
(1) Sämtliche gemäß den Artikeln 7, 10, 11, 12 und 18 mitgeteilten Informationen sowie die Statistiken im Sinne des Artikels 20 werden auf einem Standardformblatt im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt.
(2) Die Standardformblätter werden, soweit möglich, auf elektronischem Wege übermittelt.
(3) Wurde ein Ersuchen nicht vollständig über die elektronischen Systeme übermittelt, so bestätigt die ersuchte Behörde unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt, auf elektronischem Wege den Eingang des Ersuchens.
(4) Geht einer Behörde ein Ersuchen zu, das nicht für sie bestimmt ist, oder erhält sie Informationen, die nicht für sie bestimmt sind, so übermittelt sie dem Absender unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt, eine Meldung auf elektronischem Wege.
TITEL III
AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG
KAPITEL 1
Austausch von Auskünften
Artikel 22
Auskunftsersuchen
(1) Auf Ersuchen der beantragenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b voraussichtlich erheblich sein werden.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die ersuchte Behörde die Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen.
(2) Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,
a) |
die sie sich für die Beitreibung derartiger Forderungen nicht selbst beschaffen könnte; |
b) |
mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde; |
c) |
deren Preisgabe wahrscheinlich die Sicherheit gefährden oder die öffentliche Ordnung des Staats der ersuchten Behörde verletzen würde. |
(3) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass eine ersuchte Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil diese Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
(4) Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Artikel 23
Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen Staat niedergelassen oder wohnhaft ist, in dessen Hoheitsgebiet diese Übereinkunft Anwendung findet, kann der Staat, von dem die Erstattung vorgenommen werden soll, den Staat der Niederlassung oder des Wohnsitzes über die bevorstehende Erstattung unterrichten.
Artikel 24
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
(1) Die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der beantragenden Behörde zur Förderung der Amtshilfe gemäß diesem Titel
a) |
in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen Bedienstete des ersuchten Staats ihre Tätigkeit ausüben; |
b) |
bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats geführt werden; |
c) |
die zuständigen Bediensteten des ersuchten Staats bei Gerichtsverfahren in diesem Staat unterstützen dürfen. |
(2) Sofern nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten Staat zulässig, kann die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Vereinbarung vorsehen, dass Bedienstete der beantragenden Behörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.
(3) Befugte Bedienstete der beantragenden Behörde, die die Möglichkeit der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
KAPITEL 2
Amtshilfe bei der Zustellung von Dokumenten
Artikel 25
Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen
(1) Auf Ersuchen der beantragenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger alle Dokumente, einschließlich der gerichtlichen, zu, die aus dem Staat der beantragenden Behörde stammen und mit einer Forderung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b oder mit deren Beitreibung zusammenhängen.
Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält:
a) |
Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Empfängers; |
b) |
Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb deren die Zustellung erfolgen sollte; |
c) |
Bezeichnung des beigefügten Dokuments sowie Art und Höhe der betroffenen Forderung; |
d) |
Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten
|
(2) Die beantragende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäß diesem Artikel nur dann, wenn es ihr nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den in ihrem Staat geltenden Vorschriften für die Zustellung von Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.
Artikel 26
Art und Weise der Zustellung
(1) Die ersuchte Behörde gewährleistet, dass die Zustellung im ersuchten Staat gemäß den anzuwendenden innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken erfolgt.
(2) Absatz 1 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Staats gemäß den in diesem Staat geltenden Vorschriften unberührt.
Eine zuständige Behörde mit Sitz im beantragenden Staat kann einer Person in einem anderen Staat, in dessen Hoheitsgebiet diese Übereinkunft Anwendung findet, jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.
KAPITEL 3
Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen
Artikel 27
Beitreibungsersuchen
(1) Auf Ersuchen der beantragenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im Staat der beantragenden Behörde ein Vollstreckungstitel besteht.
(2) Erlangt die beantragende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.
Artikel 28
Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen
(1) Außer in den Fällen, auf die Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 3 Anwendung findet, kann die beantragende Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde angefochten werden.
(2) Die beantragende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst dann stellen, wenn die im Staat der beantragenden Behörde geltenden Beitreibungsverfahren durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen:
a) |
Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Beitreibung in diesem Staat vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der beantragenden Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im Staat der ersuchten Behörde verfügt; |
b) |
die Durchführung dieser Verfahren im Staat der beantragenden Behörde würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten. |
Artikel 29
Titel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde und andere begleitende Dokumente
(1) Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der zur Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ermächtigt.
Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels im Staat der beantragenden Behörde entspricht, ist die alleinige Grundlage für die im Staat der ersuchten Behörde zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. In diesem Staat darf kein besonderer Akt zur Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung vorgeschrieben werden.
Der einheitliche Vollstreckungstitel enthält mindestens die nachstehenden Angaben:
a) |
Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, eine Beschreibung der Forderung (einschließlich Angaben zur Art der Forderung), den von der Forderung abgedeckten Zeitraum, sämtliche für die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen usw.; |
b) |
Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Schuldners; |
c) |
Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten
|
(2) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere, im Staat der beantragenden Behörde ausgestellte Dokumente zu der Forderung beigefügt werden.
Artikel 30
Erledigung eines Beitreibungsersuchens
(1) Zum Zwecke der Beitreibung im Staat der ersuchten Behörde wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung dieses Staats behandelt, sofern in dieser Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchte Behörde übt die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für derartige Forderungen vorgesehen sind, sofern in dieser Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist.
Der Staat der ersuchten Behörde ist nicht verpflichtet, Forderungen, um deren Beitreibung ersucht wird, bevorzugt zu behandeln, die vergleichbare, im Staat der ersuchten Behörde entstandene Forderungen genießen, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht dieses Staats nichts anderes vorsieht. Ein Staat, der in Erfüllung dieser Übereinkunft in einem anderen Staat entstandene Forderungen bevorzugt behandelt, darf gleichen oder vergleichbaren Forderungen anderer Mitgliedstaaten der Union dieselbe bevorzugte Behandlung unter denselben Voraussetzungen nicht verweigern.
Die Beitreibung durch den Staat der ersuchten Behörde erfolgt in der Währung dieses Staats.
(2) Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde mit der gebotenen Sorgfalt die Maßnahmen mit, die sie im Zusammenhang mit dem Beitreibungsersuchen ergriffen hat.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die ersuchte Behörde Verzugszinsen gemäß den für eigene Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(4) Die ersuchte Behörde kann, sofern die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es zulassen, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren, und sie kann entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die beantragende Behörde von jeder Entscheidung dieser Art.
(5) Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 überweist die ersuchte Behörde der beantragenden Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels.
Artikel 31
Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten über die Forderung, über den ursprünglichen Titel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder über den einheitlichen Titel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Zustellung durch eine beantragende Behörde fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Staats der beantragenden Behörde. Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Titel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder der einheitliche Titel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Staats der beantragenden Behörde nach dessen Recht einzulegen hat.
(2) Bei Streitigkeiten über die im Staat der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder über die Gültigkeit einer Zustellung durch eine Behörde des ersuchten Staats ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Staats nach dessen Recht einzulegen.
(3) Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt, so teilt die beantragende Behörde das der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.
(4) Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder von der beantragenden Behörde oder von der betroffenen Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die beantragende Behörde ersucht gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes um ein anderes Vorgehen.
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels 33 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es zulassen.
Die beantragende Behörde kann nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der dort geltenden Verwaltungspraxis die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die im Staat der ersuchten Behörde geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis es zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, so haftet die beantragende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwa geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des Staats der ersuchten Behörde.
Wurde zwischen dem Staat der beantragenden Behörde und dem Staat der ersuchten Behörde ein Verständigungsverfahren eingeleitet, dessen Ergebnis Auswirkungen auf die Forderung haben könnte, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Beitreibungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, es liegt ein Fall unmittelbarer Dringlichkeit wegen Betrugs oder Insolvenz vor. Werden die Beitreibungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet Unterabsatz 2 Anwendung.
Artikel 32
Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung
(1) Die beantragende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.
(2) Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 zurück, so teilt die beantragende Behörde diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Titels für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde. Die ersuchte Behörde ergreift dann weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.
Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Titels für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Titel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder der ursprüngliche einheitliche Titel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ungültig ist.
Die Artikel 29 und 31 gelten für die neue Fassung des Vollstreckungstitels.
Artikel 33
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
(1) Auf Ersuchen der beantragenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern das nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, falls eine Forderung oder der Titel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder falls für die Forderung im Staat der beantragenden Behörde noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Staats der beantragenden Behörde in einer vergleichbaren Situation möglich sind.
Das Dokument, das im Staat der beantragenden Behörde Sicherungsmaßnahmen ermöglicht und sich auf die Forderung bezieht, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ist — sofern vorhanden — dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im Staat der ersuchten Behörde beizufügen. Dieses Dokument unterliegt im Staat der ersuchten Behörde keinem besonderen Akt der Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung.
(2) Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere Dokumente im Zusammenhang mit der Forderung beigefügt werden.
Artikel 34
Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
Damit Artikel 33 Wirksamkeit verliehen wird, gelten Artikel 27 Absatz 2, Artikel 30 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 31 und 32 sinngemäß.
Artikel 35
Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde
(1) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 27 bis 33 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten im Staat der ersuchten Behörde bewirken würde, sofern die in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für nationale Forderungen zulassen.
(2) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 22 und in den Artikeln 24 bis 33 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäß Artikel 22, 24, 25, 27 oder 33 auf Forderungen bezieht, die — gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Staat der beantragenden Behörde fällig wurden — zum Zeitpunkt des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren.
Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Titels für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde gilt als Beginn der Fünfjahresfrist der Zeitpunkt, zu dem im Staat der beantragenden Behörde festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.
Hat der Staat der beantragenden Behörde einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans gewährt, so gilt als Beginn der Fünfjahresfrist der Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist.
In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die — gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung im Staat der beantragenden Behörde fällig wurde — älter als zehn Jahre sind.
(3) Ein Staat ist nicht zur Amtshilfe verpflichtet, wenn die unter diese Übereinkunft fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1 500 EUR betragen.
(4) Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit.
Artikel 36
Fragen der Verjährung
(1) Fragen der Verjährungsfristen werden ausschließlich durch das Recht des Staats der beantragenden Behörde geregelt.
(2) Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen haben die von der oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Staats der ersuchten Behörde bewirken, dieselbe Wirkung im Staat der beantragenden Behörde, sofern das Recht dieses Staats die entsprechende Wirkung vorsieht.
Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Staats der ersuchten Behörde nicht zulässig, so gelten die von der oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die oder im Namen der beantragenden Behörde in deren Staat eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem Recht dieses Staats bewirkt hätten, insoweit als von dem letztgenannten Staat vorgenommen.
Die Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht des Staats der beantragenden Behörde, nach dem in diesem Staat geltenden Recht Maßnahmen zu ergreifen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken.
(3) Die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.
Artikel 37
Kosten
(1) Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 30 Absatz 5 genannten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizutreiben und einzubehalten.
(2) Die Staaten verzichten untereinander auf jede Erstattung der Kosten, die ihnen aus der Amtshilfe nach dieser Übereinkunft entstehen.
In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist der Staat der beantragenden Behörde gegenüber dem Staat der ersuchten Behörde für alle Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der beantragenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.
KAPITEL 4
Allgemeine Vorschriften für alle Arten von Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung
Artikel 38
Sprachen
(1) Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Titel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staats der ersuchten Behörde übermittelt, oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staats ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen den betroffenen Staaten vereinbarte Sprache handelt.
(2) Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß Artikel 25 ersucht wird, können der ersuchten Behörde in einer Amtssprache des Staats der beantragenden Behörde übermittelt werden.
(3) Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den Absätzen 1 oder 2 genannten, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der beantragenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Staats der ersuchten Behörde oder in eine andere zwischen den betroffenen Staaten vereinbarte Sprache verlangen.
Artikel 39
Statistische Daten
Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss auf elektronischem Wege eine Liste mit statistischen Daten zur Anwendung dieses Titels.
Artikel 40
Standardformblätter und Kommunikationsmittel
(1) Ersuchen um Auskünfte gemäß Artikel 22 Absatz 1, um Zustellung gemäß Artikel 25 Absatz 1, um Beitreibung gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 sowie Mitteilungen statistischer Daten gemäß Artikel 39 werden mittels eines Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, das ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden so weit wie möglich auch für alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
Der einheitliche Titel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im Staat der beantragenden Behörde sowie die anderen in den Artikeln 29 oder 33 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, das ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, das ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
Auch der Informationsaustausch gemäß Artikel 23 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit von Bediensteten in den Amtsräumen in einem anderen Staat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Staat gemäß Artikel 24 erlangt werden.
(3) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, so berührt das nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.
(4) Das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter, die zur Durchführung dieser Übereinkunft angenommen wurden, können auch im Zusammenhang mit der Amtshilfe bei der Beitreibung anderer als der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Forderungen verwendet werden, sofern eine solche Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen eines anderen bilateralen oder multilateralen rechtsverbindlichen Instruments zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Staaten möglich ist.
(5) Solange und soweit der Gemischte Ausschuss keine detaillierten Regeln für die Durchführung dieses Titels festlegt, stützen sich die zuständigen Behörden auf die Regeln, einschließlich der Standardformblätter, die derzeit für die Durchführung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (5) angenommen werden, wobei die Bezeichnung „Mitgliedstaat“ dahingehend auszulegen ist, dass sie Norwegen einschließt.
Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes überweist der Staat der ersuchten Behörde dem Staat der beantragenden Behörde die beigetriebenen Beträge in Euro, sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben. Staaten, die eine andere Landeswährung als den Euro haben, vereinbaren mit Norwegen, in welcher Währung die beigetriebenen Beträge zu überweisen sind, und teilen das dem Gemischten Ausschuss mit.
TITEL IV
DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG
Artikel 41
Gemischter Ausschuss
(1) Die Vertragsparteien richten einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Gemischte Ausschuss stellt sicher, dass die Übereinkunft reibungslos funktioniert und ordnungsgemäß durchgeführt wird.
(2) Der Gemischte Ausschuss gibt Empfehlungen zur Förderung der Ziele dieser Übereinkunft ab und nimmt Beschlüsse an
a) |
zur Festlegung der Häufigkeit und der praktischen Modalitäten des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 11 sowie zu den genauen Kategorien der auszutauschenden Informationen; |
b) |
zur Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Austauschs von Informationen für die einzelnen Kategorien gemäß Buchstabe a, um sicherzustellen, dass diese Art des Austausches nur dann erfolgt, wenn sie das wirksamste Mittel für den Austausch von Informationen darstellt; |
c) |
zur Festlegung neuer Kategorien von Informationen, die gemäß Artikel 11 auszutauschen sind, sofern der automatische Austausch das wirksamste Mittel der Zusammenarbeit ist; |
d) |
zur Festlegung des Standardformblatts für die Mitteilung von Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1; |
e) |
zur Festlegung, was über das CCN/CSI-Netz oder andere Wege zu übermitteln ist; |
f) |
zur Höhe und zu den Modalitäten des finanziellen Beitrags Norwegens zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Teilnahme des Landes an den europäischen Informationssystemen entstehenden Kosten, wobei die Beschlüsse gemäß den Buchstaben d und e zu berücksichtigen sind; |
g) |
mit Durchführungsvorschriften für die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten zwischen den zentralen Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b; |
h) |
zur Festlegung der praktischen Modalitäten zwischen den zentralen Verbindungsbüros zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 5; |
i) |
mit Durchführungsvorschriften für die Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge; |
j) |
zum Verfahren für den Abschluss der Dienstgütevereinbarung gemäß Artikel 5; |
k) |
zur Änderung der in dieser Übereinkunft enthaltenen Verweise auf Rechtsvorschriften der Union und Norwegens. |
(3) Der Gemischte Ausschuss arbeitet nach dem Einstimmigkeitsprinzip. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemischte Ausschuss kommt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Jede Vertragspartei kann eine Sitzung des Ausschusses einberufen. Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Datum, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
(5) Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung der Übereinkunft, so legt sie dem Gemischten Ausschuss einen Vorschlag mit Empfehlungen vor, insbesondere zum Verhandlungsbeginn gemäß den Vorschriften der Vertragsparteien für internationale Verhandlungen.
Artikel 42
Streitbeilegung
Sämtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieser Übereinkunft werden im Rahmen von Beratungen im Gemischten Ausschuss geklärt. Zum Zwecke der Streitbeilegung legen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor, die zur gründlichen Prüfung des Sachverhalts erforderlich sind.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43
Räumlicher Anwendungsbereich
Diese Übereinkunft gilt für das Hoheitsgebiet Norwegens, gemäß der Definition in Artikel 1-2 des norwegischen Gesetzes Nr. 58 vom 19. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, sowie für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten, zu den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen; ausgenommen sind die Gebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG.
Artikel 44
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer internen rechtlichen Verfahren genehmigt.
(2) Diese Übereinkunft tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der internen rechtlichen Verfahren gemäß Absatz 1 notifiziert haben.
(3) Diese Übereinkunft wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, diese Übereinkunft zu kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.
(4) Die Notifikationen nach diesem Artikel werden im Fall der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Fall Norwegens an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten übermittelt.
Artikel 45
Anhang
Der Anhang dieser Übereinkunft ist Bestandteil der Übereinkunft.
Artikel 46
Beziehung zu bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen oder Vorkehrungen zwischen den Staaten
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler oder multilateraler rechtsverbindlicher Instrumente über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, die zwischen einem Mitgliedstaat bzw. mehreren Mitgliedstaaten der Union und Norwegen geschlossen wurden, soweit die Bestimmungen der genannten Instrumente mit denen dieser Übereinkunft unvereinbar sind.
Artikel 47
Verbindliche Fassung
Diese Übereinkunft ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 48
Ausweitung der Anwendbarkeit dieser Übereinkunft auf neue Mitgliedstaaten der Union
Tritt ein Land der Europäischen Union bei, so wird der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieser Übereinkunft in der Sprache des beitretenden neuen Mitgliedstaats durch Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und Norwegen bestätigt.
Съставено в София на шести февруари две хиляди и осемнадесета година.
Hecho en Sofía, el seis de febrero de dos mil dieciocho.
V Sofii dne šestého února dva tisíce osmnáct.
Udfærdiget i Sofia den sjette februar to tusind og atten.
Geschehen zu Sofia am sechsten Februar zweitausendachtzehn.
Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta veebruarikuu kuuendal päeval Sofias.
Έγινε στη Σόφια, στις έξι Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.
Done at Sofia on the sixth day of February in the year two thousand and eighteen.
Fait à Sofia, le six février deux mille dix-huit.
Sastavljeno u Sofiji šestog veljače godine dvije tisuće osamnaeste.
Fatto a Sofia, addì sei febbraio duemiladiciotto.
Sofijā, divi tūkstoši astoņpadsmitā gada sestajā februārī.
Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų vasario šeštą dieną Sofijoje.
Kelt Szófiában, a kétezer-tizennyolcadik év február havának hatodik napján.
Magħmul f'Sofija fis-sitt jum ta’ Frar fis-sena elfejn u tmintax.
Gedaan te Sofia, zes februari tweeduizend achttien.
Sporządzono w Sofii dnia szóstego lutego dwa tysiące osiemnastego roku.
Feito em Sófia, em seis de fevereiro de dois mil e dezoito.
Întocmit la Sofia, la șase februarie două mii optsprezece.
V Sofii šiesteho februára dvetisícosemnásť.
V Sofiji, dne šestega februarja leta dva tisoč osemnajst.
Tehty Sofiassa kuudentena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.
Som skedde i Sofia den sjätte februari år tjugohundraarton.
Utferdiget i Sofia, den sjette februar totusenogatten.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
For Den europeiske union
За Кралство Норвегия
Por el Reino de Noruega
Za Norské království
For Kongeriget Norge
Für das Königreich Norwegen
Norra Kuningriigi nimel
Για το Βασίλειο της Νορβηγίας
For the Kingdom of Norway
Pour le Royaume de Norvège
Za Kraljevinu Norvešku
Per il Regno di Norvegia
Norvēģijas Karalistes vārdā –
Norvegijos Karalystės vardu
A Norvég Királyság részéről
Għar-Renju tan-Norveġja
Voor het Koninkrijk Noorwegen
W imieniu Królestwa Norwegii
Pelo Reino da Noruega
Pentru Regatul Norvegiei
Za Nórske kráľovstvo
Za Kraljevino Norveško
Norjan kuningaskunnan puolesta
För Konungariket Norge
For Kongeriket Norge
(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(2) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(5) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
ANHANG
Liste der Lieferungen von Gegenständen und von Dienstleistungen, auf die Artikel 7 Absatz 4 anwendbar ist:
1. |
Einfuhren von geringem Wert (Artikel 23 der Richtlinie 2009/132/EG des Rates (1)); |
2. |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Artikel 47 der Richtlinie 2006/112/EG); |
3. |
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen (Artikel 3 Buchstabe t dieser Übereinkunft). |
(1) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).
VERORDNUNGEN
1.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1090 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2018
zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, alle Vogelarten für Lege- oder Zuchtzwecke, Absetzferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) (Zulassungsinhaber Kaesler Nutrition GmbH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469), vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ fallenden Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, alle Vogelarten für Lege- oder Zuchtzwecke, Absetzferkel und alle Schweinearten (entwöhnt). |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2017 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie gelangte außerdem zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff die zootechnischen Parameter bei Masthühnern, Masttruthühnern und Absetzferkeln verbessern kann. Diese Schlussfolgerung kann auf Junghennen und Zuchttruthühner erweitert werden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Wirkungen des Zusatzstoffs bei Masttruthühnern und Absetzferkeln auf alle Vogelarten für Legezwecke bzw. auf Absetzferkel aller Schweinearten extrapoliert werden können. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2017; 15(12):5097.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
|||||||||||||||||||
4a 28 |
Kaesler Nutrition GmbH |
Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469), mit einer Mindestaktivität von: 25 000 LXU (1)/g und 2 200 LGU (2)/g Flüssig und fest Charakterisierung des Wirkstoffs Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469) Analysemethode (3) Bestimmung von Xylanase im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln:
Bestimmung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln:
|
Masthühner Junghennen |
— |
4 250 LXU 375 LGU |
— |
|
21.8.2028 |
||||||||||
Masttruthühner Alle Vogelarten für Lege- oder Zuchtzwecke mit Ausnahme von Junghennen |
1 400 LXU 120 LGU |
||||||||||||||||||
Ferkel (entwöhnt) Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) |
700 LXU 60 LGU |
(1) 1 LXU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xylose-Äquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.
(2) 1 LGU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucose-Äquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Glucan freisetzt.
(3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
Berichtigungen
1.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/27 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 17. Januar 2015 )
Seite 281, Anhang XVII Abschnitt F Absatz 5:
Anstatt:
„where paragraph 3(f) applies,
else.“
muss es heißen:
„wenn Absatz 3 Buchstabe f Anwendung findet,
in anderen Fällen.“