ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
30.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1063 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2018
zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 2, 7, 24, 65, 88, 99, 142, 151, 156, 160, 212, 216, 231 und 253,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2), hat gezeigt, dass die Delegierte Verordnung in einigen Punkten geändert werden muss, um sie besser an die Erfordernisse der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen. |
(2) |
In Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte die Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren geändert werden, die nicht von einer Privatperson in ihrem persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, um den Geschäftspartnern bei der Wahl der Person, die als Ausführer auftreten kann, größere Flexibilität zu ermöglichen. Die derzeitige Begriffsbestimmung ist insofern problematisch, als nur eine Person als „Ausführer“ bestimmt wird, die drei kumulative Anforderungen erfüllen muss: Sie muss im Zollgebiet der Union ansässig sein, Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein und befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen. Die neue Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ sollte daher weniger restriktiv sein und die Anforderungen an einen Ausführer auf die für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens wesentlichen Anforderungen beschränken: Der Ausführer muss befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen, und gemäß Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union ansässig sein. Können sich die Geschäftspartner nicht auf die Person einigen, die als Ausführer auftreten kann, oder ist die Person nicht im Zollgebiet der Union ansässig, wird der Ausführer gemäß den Zollvorschriften bestimmt. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten Personen, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen, unabhängig davon, ob sie im Zollgebiet der Union ansässig sind oder nicht, verpflichtet werden, sich für eine EORI-Nummer zu registrieren, sodass sie Zugang zum System EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission (3) erhalten können. |
(4) |
Die Zollbehörden benötigen eine dauerhafte Ausnahme von der Verpflichtung, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zu nutzen, wenn es sich nur um gelegentliche Anträge und Entscheidungen handelt oder um solche, bei denen der Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde. Da der Umfang der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ist, sind auch die Anträge und Entscheidungen, für die diese Ausnahmeregelung gewährt werden sollte, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Alle Mitgliedstaaten müssen für die Anträge und Entscheidungen, für die gemeinsame Datenanforderungen bestehen und gemeinsame elektronische Systeme in Betrieb genommen wurden, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwenden. Entsprechend sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Artikel 7a eingefügt werden, der die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung zulässt, allerdings ausschließlich für Anträge und Entscheidungen, für die die entsprechenden Datenanforderungen nicht in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegt sind. |
(5) |
Um zu vermeiden, dass sich das Entscheidungsverfahren unangemessen verzögert, weil ein Antragsteller den Zollbehörden, obwohl ihm die Gelegenheit dazu gegeben wurde, nicht die richtigen Angaben vorlegt, sollte gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht auf Antragsteller ausgedehnt werden, die zur Vorlage sachdienlicher Angaben aufgefordert wurden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, mit dem Ergebnis, dass die Zollbehörden ihrem Antrag nicht stattgeben können. |
(6) |
Die Begriffsbestimmung des registrierten Ausführers in Artikel 37 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte mit Blick auf eine Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, mit dem die Union ein Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat, präzisiert werden, um auch Ausführer zu erfassen, die in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats registriert sind, damit diese Ausführer Ursprungserklärungen für die Inanspruchnahme der betreffenden Präferenzregelung ausstellen können. Die Begriffsbestimmung sollte hingegen nicht die Registrierung von Ausführern der Union umfassen, mit dem Ziel, Ursprungserklärungen zu ersetzen, wenn Waren in die Türkei weiterversandt werden, da die Ersetzung eines EU-Ursprungsnachweises nicht anwendbar ist, wenn Waren in die Türkei weiterversandt werden. |
(7) |
Nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 können Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden. Diese dauerhafte Ausnahmeregelung sollte auf alle Mitteilungen und den Informationsaustausch über Anträge und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Status eines registrierten Ausführers sowie spätere Anträge und Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Entscheidungen ausgedehnt werden, da das bestehende elektronische Datenverarbeitungssystem für registrierte Ausführer, das System des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578, derzeit keine harmonisierte Schnittstelle für die Kommunikation mit Wirtschaftsbeteiligten umfasst. Die Ausnahmeregelung ist befristet und nicht mehr erforderlich, wenn das REX-System diese harmonisierte Schnittstelle zur Verfügung steht. |
(8) |
Um die Einhaltung der Warenursprungsregeln zu gewährleisten, sollten die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden in den begünstigten Ländern, die die bilaterale oder die regionale Kumulierung gemäß Artikel 53 bzw. Artikel 55 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anwenden, alle erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen des Ursprungs vornehmen und nicht nur die Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen kontrollieren. |
(9) |
Um die Bestimmung des Ursprungs im Fall einer regionalen Kumulierung klarer zu regeln, sollten die Artikel 55 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 und Artikel 55 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zusammengefasst werden. |
(10) |
Um Kohärenz mit den in Artikel 166 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe s, Artikel 168 und Artikel 169 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Begriffen zu gewährleisten, sollte der Wortlaut des Artikels 76 der genannten Delegierten Verordnung im Zusammenhang mit der abweichenden Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung geändert werden. |
(11) |
Der Klarheit halber sollte in Artikel 82 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf die Anhänge verwiesen werden, in denen die betreffenden gemeinsamen Datenanforderungen für die Verpflichtungserklärung des Bürgen festgelegt sind. |
(12) |
Um die Kohärenz der Bestimmungen über Sicherheitsleistungen zu gewährleisten, sollte die Bezugnahme in Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf die Mitgliedstaaten durch eine Bezugnahme auf die Zollbehörden ersetzt werden. |
(13) |
Die in Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass sollte verlängert werden, wenn es der zuständigen Zollbehörde nicht möglich ist, eine Prüfung abzuschließen und eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu treffen, weil die Entscheidung von dem Ergebnis eines Verfahrens, das gleiche oder vergleichbare Sachverhalte betrifft, und eines schwebenden Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und von spezifischen anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren, die sich auf diesen Beschluss auswirken können, abhängt. Um sicherzustellen, dass die Verlängerung der Entscheidungsfrist keine negativen Auswirkungen für den Antragsteller hat, sollte diese Verlängerung nur möglich sein, wenn der Antragsteller keine Einwände erhebt, und sie eindeutig auf diese spezifischen Situationen beschränkt ist. |
(14) |
Um den reibungslosen Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für das die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) oder die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (5) gilt, und Teilen dieses Gebiets, in dem diese Bestimmungen keine Anwendung finden (steuerliche Sondergebiete), sicherzustellen, sollten die Artikel 114 und 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bestimmte Vereinfachungen in Bezug auf die Zollförmlichkeiten und -kontrollen vorsehen, die für den Handel innerhalb desselben Mitgliedstaats gelten. |
(15) |
Gemäß Artikel 115 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 kann für die Gestellung der Waren ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums zu einem Zollverfahren angemeldet oder wiederausgeführt werden. Dieser Zeitraum sollte etwas verlängert werden, sodass mehr Wirtschaftsbeteiligte diese Bedingung erfüllen können. Die gleiche Verlängerung sollte auch für die Bedingung im Zusammenhang mit der Zulassung eines anderen Ortes als einer Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung von Waren gelten. |
(16) |
Um die Angaben zum Fangort von Fischereierzeugnissen zu schützen, wenn der Ausdruck des Fischereilogbuchs den Behörden von Drittländern zwecks Bescheinigung über die Nichtbehandlung von Erzeugnissen und Waren der Seefischerei, die in ihrem Land oder Gebiet umgeladen und durch das Land oder Gebiet befördert wurden, übermittelt wird, sollten die Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Angaben für die Zwecke dieser Bescheinigung aus dem Ausdruck des Fischereilogbuchs entfernen dürfen. Um die Erzeugnisse und Waren der Seefischerei dem entsprechenden Fischereilogbuch in den Fällen zuordnen zu können, in denen die Bescheinigung über die Nichtbehandlung auf einem anderen Formblatt oder einem anderen Dokument als dem Ausdruck des Fischereilogbuchs ausgestellt wird, sollte der Wirtschaftsbeteiligte in dieses andere Formblatt oder Dokument einen Hinweis auf das betreffende Fischereilogbuch einfügen. |
(17) |
Die Möglichkeit gemäß Artikel 136 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel mündlich abzugeben, sollte auf die in den Artikeln 214, 215 und 216 der Delegierten Verordnung genannten besonderen Situationen ausgedehnt werden, da die normalen Zollförmlichkeiten für solche Waren in der Regel nicht erforderlich sind. |
(18) |
Die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in bestimmten Fällen der aktiven Veredelung wurde in Artikel 76 Buchstabe b und in Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zweimal auf die gleiche Weise geregelt. Diese Überschneidung sollte durch Streichung des Artikels 168 Absatz 2 beseitigt werden. |
(19) |
Bewilligungen der Endverwendung, die die Lagerung zusammen mit verschiedenen Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur („Gemischlagerung“) ermöglichen, sollten ausreichende Garantien für die spätere Nämlichkeitssicherung der verschiedenen, gemischten Waren und somit für ihre zollamtliche Überwachung bieten. Eine ähnliche Bestimmung wie die, die in der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) bestand, sollte in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 aufgenommen werden. |
(20) |
Im Interesse der Kohärenz mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex sollte in Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehen werden, dass schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, statt aus dem Zollgebiet der Union verbracht zu werden, in ein externes Versandverfahren übergeführt werden, was beides dazu führt, dass diese Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren verlieren. |
(21) |
Um die Anwendung des Ausfuhrverfahrens im Anschluss an ein Versandverfahren zu vereinfachen und das Risiko, dass eine Zollschuld und eine Schuld für andere nicht durch eine Sicherheitsleistung gedeckte Abgaben entstehen, zu beseitigen, sollten Unionswaren, die im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-/Istanbul-Übereinkommen in ein Drittland ausgeführt und durch das Zollgebiet der Union befördert werden, in das externe Versandverfahren übergeführt werden und somit zu Nicht-Unionswaren werden. |
(22) |
Damit die Zollbehörden die Verbringung von in Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates genannten Waren, die in das Ausfuhrverfahren mit anschließendem Versandverfahren übergeführt wurden, leichter überwachen können, sollten diese Waren in das externe Versandverfahren übergeführt werden dürfen' wodurch sie ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren verlieren. |
(23) |
Um die Bearbeitung der Anträge durch die Zollbehörden zu erleichtern und das Antragsverfahren für die Wirtschaftsbeteiligten effizienter zu gestalten, sollten zugelassene Versender eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen bei der Zollbehörde beantragen können, die für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders zuständig ist. |
(24) |
Einige Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung beziehen sich auf Beförderungsmittel, die zum eigenen Gebrauch oder gewerblich verwendet werden. Die Bedeutung dieser Begriffe sollte für die Zwecke aller Vorschriften über die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwendung klargestellt werden. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 215 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher in eine allgemeinere Regel in Artikel 207 der genannten Delegierten Verordnung umgewandelt werden. |
(25) |
In Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte ein neuer Absatz eingefügt werden, damit natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen können, um ein nicht in der Union gemietetes Straßenbeförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in der Union zu verwenden. Die Eröffnung dieser Möglichkeit würde einige Probleme der Autovermietungsunternehmen lösen und den grenzüberschreitenden Fremdenverkehr fördern. Da die vorübergehende Verwendung jedoch in erster Linie für Personen bestimmt ist, die außerhalb der Union ansässig sind, sollte Artikel 218 diese Verwendung zum eigenen Gebrauch auf einen kurzen Zeitraum begrenzen. |
(26) |
Die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung gemäß den Artikeln 218, 220, 223 und 228 sowie den Artikeln 231 bis 236 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte auch dann zugelassen werden, wenn der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig ist. Diese Flexibilität ist erforderlich, weil es keinen Grund gibt, innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen für die Zwecke der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Waren, wie z. B. Waren, die bei einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden, unterschiedlich zu behandeln. |
(27) |
Um zu gewährleisten, dass die Rechtsvorschriften in den einschlägigen elektronischen Systemen ordnungsgemäß umgesetzt werden, sollten einige Bestimmungen der Anhänge A und B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden. |
(28) |
Mit dem Beschluss 94/800/EG (7) hat der Rat das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Abkommen über Ursprungsregeln genehmigt. Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält spezifische Vorschriften für die Bestimmung des Landes, in dem bestimmte Waren der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 32 derselben Verordnung unterzogen wurden. Eine solche Liste mit Regeln sollte erweitert werden und zusätzliche Waren erfassen, damit eine einheitliche Auslegung des Grundsatzes der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung dieser Waren möglich wird. Um zu gewährleisten, dass die Regeln ordnungsgemäß angewandt werden, wird die Liste nach Maßgabe der neuesten Fassung der Warennomenklatur, die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) erstellt wurde, aktualisiert. |
(29) |
Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wurden Fehler unterschiedlicher Art festgestellt, die berichtigt werden müssen. In den Artikeln 124a, 126a, 129a, 129d, 131, 193, 195 und 197 muss die Bezugnahme auf die Artikel des Zollkodex, die ergänzt werden, präzisiert werden. In den Anhängen A und B müssen bestimmte Datenelemente genauer definiert werden. Um Einheitlichkeit zu gewährleisten, sollten die in den Anhängen B-03 und B-05 aufgeführten Muster, die einen Fehler in der numerischen Bezugnahme auf das Datenelement „Referenznummer/UCR“ enthalten, ersetzt werden, und ein Fehler in der Bezugnahme auf das gemeinsame Datenelement „KN-Code, Nettomenge, Wert (M)“ in Anhang 71-05 sollte berichtigt werden. In Anhang 90 sollten einige falsche Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (8), auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und auf den Zollkodex berichtigt werden. |
(30) |
Mit den Änderungsbestimmungen dieser Verordnung werden mehrere, in der Praxis schwer umzusetzende Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert. Sie sollen sicherstellen, dass die Umsetzung des Zollkodex und der Delegierten Verordnung besser der wirtschaftlichen Realität entspricht und sind daher dringend notwendig. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(31) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die neue Bestimmung über die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, ab dem 2. Oktober 2017 gelten. Zu diesem Zeitpunkt wurde das im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannte UZK-Zollentscheidungssystems in Betrieb genommen, und seitdem können die Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (9) die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung für zollrechtliche Entscheidungen und Anträge nicht mehr erlauben. Allerdings mussten auch nach dem 2. Oktober 2017 bestimmte Anträge und Entscheidungen in Papierform erfolgen. Da diese für einen bestimmten Zeitraum wirksam sind, liegt es weder im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten noch im Interesse der Mitgliedstaaten, ihre Gültigkeit aufgrund der nicht formgerechten Einreichung in Frage zu stellen. |
(32) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 1 Nummer 19 erhält folgende Fassung:
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(2) |
in Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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(3) |
in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 2 wird Folgendes eingefügt: „Unterabschnitt 0
Artikel 7a Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erlauben.“ |
(4) |
Artikel 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“ " |
(5) |
Artikel 37 Nummer 21 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
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(6) |
Artikel 40 erhält folgende Fassung: „Artikel 40 Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträgen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden.“ |
(7) |
Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.“ |
(8) |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
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(9) |
Artikel 76 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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(10) |
in Artikel 82 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Verpflichtungserklärung eines Bürgen zur Leistung einer Einzelsicherheit, einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln oder einer Gesamtsicherheit sind in den Anhängen 32-01, 32-02 bzw. 32-03 festgelegt.“ |
(11) |
Artikel 83 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Zollbehörden akzeptieren die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung nur insoweit wie diese nach einzelstaatlichem Recht zulässig sind.“ |
(12) |
Artikel 97 erhält folgende Fassung: „Artikel 97 Verlängerung der Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) (1) In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission oder die Mitteilung der Kommission erhält, dass diese die Unterlagen aus den in Artikel 98 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Gründen zurücksendet. (2) In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall erhält. (3) Besteht die Möglichkeit, dass sich das Ergebnis eines der folgenden anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf die Entscheidung über Erstattung oder Erlass auswirkt, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass mit Einverständnis des Antragstellers wie folgt verlängert werden:
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(13) |
Artikel 114 erhält folgende Fassung: „Artikel 114 Handel mit steuerlichen Sondergebieten (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Die Mitgliedstaaten wenden die Artikel 115 bis 118 dieser Verordnung und die Artikel 133 bis 152 des Zollkodex auf Unionswaren an, die aus einem steuerlichen Sondergebiet oder in ein steuerliches Sondergebiet in einen oder aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden, das kein steuerliches Sondergebiet ist und nicht in demselben Mitgliedstaat liegt. (2) Werden Unionswaren aus einem steuerlichen Sondergebiet in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union versandt, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sich aber in demselben Mitgliedstaat befindet, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem anderen Teil des Zollgebiets der Union unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor ihrer Verbringung aus dem steuerlichen Sondergebiet bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden. Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in den anderen Teil des Zollgebiets verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in jenen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden. (3) Werden Unionswaren aus einem Teil des Zollgebiets der Union, das keine steuerliches Sondergebiet ist, in ein steuerliches Sondergebiet in demselben Mitgliedstaat versandt, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem steuerlichen Sondergebiet unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor Verlassen des Ortes der Versendung bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden. Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbracht werden. (4) Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unionswaren gelten nur die Zollvorschriften nach Artikel 134 dieser Verordnung.“ |
(14) |
Artikel 115 erhält folgende Fassung: „Artikel 115 Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung (Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Für die Gestellung der Waren kann ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Wurde der betreffende Ort bereits für den Betrieb eines Verwahrungslagers zugelassen, ist eine solche Zulassung nicht erforderlich. (2) Für die vorübergehende Verwahrung der Waren kann ein anderer Ort als ein Verwahrungslager zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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(15) |
Artikel 133 erhält folgende Fassung: „Artikel 133 Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Erzeugnisse und Waren umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist zusätzlich zu den in Artikel 130 Absatz 1 genannten Angaben für die Zwecke eines Nachweises des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 ein Ausdruck des Fischereilogbuchs des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union und gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung vorzulegen, der
Für die Zwecke der Vorlage bei der Zollbehörde eines nicht dem Zollgebiet der Union angehörenden Landes oder Gebiets muss der Ausdruck des in Unterabsatz 1 genannten Fischereilogbuchs keine Angaben über den Ort enthalten, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a gefangen wurden. (2) Werden für die Zwecke des Absatzes 1 andere Formblätter oder andere Dokumente als das Fischereilogbuch verwendet, so enthalten diese Formblätter oder Dokumente zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch einen Hinweis auf das Fischereilogbuch, das die Identifizierung der jeweiligen Fangreise ermöglicht.“ |
(16) |
Artikel 134 erhält folgende Fassung: „Artikel 134 Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften:
(2) Im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex in ein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, dass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands („Versandanmeldung“) und der Verbringung („Verbringungsanmeldung“) der Waren in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird. (3) Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der in ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen.“ |
(17) |
Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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(18) |
Artikel 168 Absatz 2 wird gestrichen; |
(19) |
in Titel VII Kapitel 1 Abschnitt 2 wird folgender Artikel 177a eingefügt: „Artikel 177a Gemischlagerung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren im Rahmen der Endverwendung (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) In der Bewilligung für die Endverwendung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden die Mittel und Methoden für die Nämlichkeitsicherung und die zollamtliche Überwachung der Gemischlagerung von unter die zollamtliche Überwachung fallenden Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur oder solcher Waren mit rohen Erdölen des KN-Codes 2709 00 festgelegt. Gehören die in Absatz 1 genannten Waren nicht zu demselben achtstelligen KN-Code oder weisen nicht die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale auf, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der Zusätzlichen Anmerkung Nummer 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.“ |
(20) |
Artikel 189 erhält folgende Fassung: „Artikel 189 Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen (Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt:
(2) Unionswaren, die gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben in Betracht kommen, können in das externe Versandverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden. (3) Werden Unionswaren in ein Drittland ausgeführt und im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Istanbul-Übereinkommen im Zollgebiet der Union befördert' so werden die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt. (4) Werden Waren gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgeführt, so können diese Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.“ |
(21) |
folgender Artikel 197a wird eingefügt: „Artikel 197a Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex) Beantragt ein zugelassener Versender oder ein Wirtschaftsbeteiligter, der gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex den Status eines zugelassenen Versenders beantragt, eine Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, kann der Antrag bei der Zollbehörde eingereicht werden, die für die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorgänge des Unionsversands des zugelassenen Versenders beginnen sollen, zuständig ist.“ |
(22) |
in Artikel 207 wird folgender Absatz angefügt: „Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwendung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke.“ |
(23) |
Artikel 212 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.“ |
(24) |
Artikel 215 wird wie folgt geändert:
|
(25) |
in Artikel 218 wird folgender Absatz angefügt: „(4) In dem in Artikel 215 Absatz 2a genannten Fall wird das Straßenbeförderungsmittel innerhalb von 8 Tagen nach seiner Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt.“ |
(26) |
in Artikel 220 wird folgender Absatz angefügt: „Auch der Antragsteller, der eine Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung beantragt, und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, der im Zollgebiet der Union ansässig ist, erhalten eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Betreuungsgut für Seeleute.“ |
(27) |
in Artikel 223 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
(28) |
in Artikel 228 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
(29) |
in Artikel 231 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
(30) |
in Artikel 232 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
(31) |
in Artikel 233 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
(32) |
in Artikel 234 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
(33) |
in Artikel 235 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
(34) |
in Artikel 236 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können in den Situationen gemäß Buchstabe b im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ |
(35) |
Anhang A wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
(36) |
Anhang B wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
(37) |
Anhang 22-01 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt:
(1) |
Die Überschrift des Artikels 124a erhält folgende Fassung: „Artikel 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)“ |
(2) |
Die Überschrift des Artikels 126a erhält folgende Fassung: „Artikel 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“ |
(3) |
Die Überschrift des Artikels 129a erhält folgende Fassung: „Artikel 129a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“ |
(4) |
Die Überschrift des Artikels 129d erhält folgende Fassung: „Artikel 129d Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)“ |
(5) |
In Artikel 131 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Artikel 131 Umladungen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“ |
(6) |
In Artikel 193 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Artikel 193 Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)“ |
(7) |
In Artikel 195 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Artikel 195 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)“ |
(8) |
In Artikel 197 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Artikel 197 Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)“ |
(9) |
Anhang A wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung berichtigt; |
(10) |
Anhang B wird gemäß Anhang V dieser Verordnung berichtigt; |
(11) |
Anhang B-03 wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung berichtigt; |
(12) |
in Anhang B-04, Titel II, Nummer 9 „Förmlichkeiten während der Beförderung“ werden im zweiten Absatz unter der Überschrift „Feld Umladung (7/1)“ die Worte „Feld 18“ durch die Worte „das Feld Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7) und das Feld Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/8)“ ersetzt. |
(13) |
Anhang B-05 wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung berichtigt; |
(14) |
in Anhang 71-05, Abschnitt A, erste Tabelle erhält die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O) der Veredelungserzeugnisse“ folgende Fassung: „KN-Code, Nettomenge, Wert (M) der Waren“. |
(15) |
Anhang 90 wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem 2. Oktober 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).
(4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(5) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
(6) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(7) Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(8) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).
ANHANG I
Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
(1) |
in Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält Anmerkung [14] folgende Fassung: „Diese Angaben sind im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 und im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX zu machen.“ |
(2) |
in Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält Anmerkung [15] folgende Fassung: „Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder Endverwendung zu machen.“ |
(3) |
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte Datenelement 4/3 (Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist) erhält der erste Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung: „Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist jene Buchhaltung, die von den Zollbehörden als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anzusehen ist, da sie es den Zollbehörden ermöglicht, alle unter die betreffende Bewilligung oder Entscheidung fallenden Tätigkeiten zu beobachten und zu überwachen. Sofern die bestehende Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers auf Prüfungen gestützte Kontrollen erleichtert, kann sie als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anerkannt werden.“ |
(4) |
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/9 (Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre) erhält der Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung: „Anzugeben sind die Warenverkehre oder — unter Verwendung des 6-stelligen KN-Codes — die von der Vereinfachung ausgeschlossenen Waren.“ |
(5) |
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 7 — Tätigkeiten und Verfahren Datenelement 7/2 (Art der Zollverfahren) erhält der Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung: „Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist anzugeben, ob die Bewilligung für Zollverfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten verwendet werden soll. Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.“ |
(6) |
in Titel IV Kapitel 1 Datenanforderungstabelle erhält die Spalte D. E. Bezeichnung in der Zeile D. E. Laufende Nr. IV/6 folgende Fassung: „Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate“ |
(7) |
in Titel IV Kapitel 2 Datenanforderungen erhält die Überschrift des Datenelements IV/6 folgende Fassung: „IV/6. Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate“ |
(8) |
in Titel V Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement V/1 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Anzugeben ist, auf welche gemäß den Artikeln 71 und 72 des Zollkodex dem Preis hinzuzufügenden oder von ihm abzuziehenden Elemente bzw. auf welche gemäß Artikel 70 Absatz 2 des Zollkodex den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bildenden Elemente die Vereinfachung anzuwenden ist (z. B. Beistellungen, Lizenzgebühren, Beförderungskosten usw.); zudem ist die zur Ermittlung der jeweiligen Beträge verwendete Berechnungsmethode anzugeben.“ |
(9) |
in Titel VI Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement VI/2 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Anzugeben ist der durchschnittliche Zeitraum, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums, zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens oder gegebenenfalls zwischen der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung und der Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die Gesamtsicherheit für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren oder für den Betrieb von Verwahrungslagern für die vorübergehende Verwahrung verwendet wird.“ |
(10) |
in Titel XIII Kapitel 1 Tabelle mit den Datenanforderungen wird in der Spalte Status in der Zeile D. E. Laufende Nr. XIII/6 die Anmerkung [1] gestrichen; |
(11) |
in Titel XIV Kapitel 1 Datenanforderungstabelle erhält die Spalte D. E. Bezeichnung in der Zeile D. E. Laufende Nr. XIV/4 folgende Fassung: „Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung“ |
(12) |
in Titel XIV Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XIV/2 erhält der Text unter der Überschrift folgende Fassung: „Antrag: Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen des Artikels 263 Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind. Bewilligung: Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, sind Gründe für eine Ausnahme gemäß Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex anzuführen.“ |
(13) |
in Titel XIV Kapitel 2 Datenanforderungen erhält das Datenelement XIV/4 folgende Fassung: „XIV/4. Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung Die die Entscheidung treffende Zollbehörde gibt in der Bewilligung die Frist an, innerhalb derer der Inhaber der Bewilligung die Angaben der ergänzenden Zollanmeldung an die Überwachungszollstelle zu übermitteln hat. Die Frist wird in Tagen ausgedrückt.“ |
(14) |
in Titel XX Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XX/2 erhält der Text unter der Überschrift folgende Fassung: „Antrag: Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung. Wurde die entsprechende Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben. Bewilligung: Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung.“ |
ANHANG II
Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 1 wird der Text in Spalte G3 der Zeile zu Datenelement 1/6 gestrichen; |
(2) |
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 2 erhält die Zeile zu Datenelement 2/2 folgende Fassung:
|
(3) |
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 2 erhält die Zeile zu Datenelement 2/3 folgende Fassung:
|
(4) |
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 werden an die Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 3 folgende Zeilen angefügt:
|
(5) |
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 wird an die Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 5 folgende Zeile angefügt:
|
(6) |
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 wird der Text in Spalte D3 der Zeile zu Datenelement 7/1 gestrichen; |
(7) |
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 wird der Text in Spalte D3 der Zeile zu Datenelement 7/19 gestrichen; |
(8) |
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 8 wird der Text in Spalte H2 der Zeilen zu den Datenelementen 8/2 und 8/3 gestrichen; |
(9) |
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 8 wird die Zeile zu Datenelement 8/7 „Abschreibung“ gestrichen; |
(10) |
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 wird folgende Anmerkung angefügt:
|
(11) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 1 Datenelement 1/6 „Positionsnummer“ werden die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1-A3, B1-B4, C1, D1, D2, E1, E2 F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G3 bis G5, H1 bis H6 und I1:“ durch die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 bis A3, B1 bis B4, C1, D1, D2, E1, E2, F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G4, G5, H1 bis H6 und I1:“ ersetzt; |
(12) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 2 wird das Datenelement 2/1 „Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere“ wie folgt geändert:
|
(13) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 2 Datenelement 2/3 „Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen“ wird vor der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1, H1 bis H5 und I1:“ folgender Wortlaut eingefügt: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 und H1:
|
(14) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 wird folgender Text angefügt: „3/45. Kennnummer des Sicherheitsleistenden Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Sicherheitsleistenden, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt. 3/46. Kennnummer der Person, die Abgabe entrichtet Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Abgabe entrichtet, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.“ |
(15) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 wird folgender Text angefügt: „5/31. Datum der Annahme Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung oder das Datum der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders.“ |
(16) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 Datenelement 7/1 „Umladungen“ werden die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte D3:“ und der Text unter dieser Überschrift gestrichen; |
(17) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 Datenelement 7/19 „Andere Ereignisse bei der Beförderung“ werden die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte D3:“ und der Absatz unter dieser Überschrift gestrichen; |
(18) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 8 werden die Überschrift zu Datenelement 8/7 „Abschreibung“ und der Text unter dieser Überschrift gestrichen. |
ANHANG III
Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Nummer 2.1 der einleitenden Anmerkungen erhält der dritte Satz folgende Fassung: „ ‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 27. Juni 2014 geänderten Fassung ('HS 2017').“ |
(2) |
im gesamten Text des Anhangs werden die Worte „HS-Code 2012“ durch die Worte „HS-Code 2017“ ersetzt; |
(3) |
in Abschnitt I Kapitel 2 wird in der Tabelle folgende Zeile angefügt:
|
(4) |
in Abschnitt II wird vor Kapitel 14 der folgende Text eingefügt: „KAPITEL 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der übrigen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
|
(5) |
in Abschnitt IV Kapitel 20 Tabelle werden in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für den HS-Code 2012 ex 2009 die Worte „Traubensaft andere“ durch das Wort „Traubensaft“ ersetzt; |
(6) |
in Abschnitt XI Kapitel 58 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für den HS-Code 2012 ex 5804 folgende Fassung: „Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006.“ |
(7) |
in Abschnitt XVI Kapitel 84 erhalten die Überschrift „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ für die Zwecke der Position 8473“ und die beiden Sätze nach dieser Überschrift folgende Fassung: „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.“ |
(8) |
Abschnitt XVI Kapitel 85 wird wie folgt geändert:
|
(9) |
Abschnitt XVIII Kapitel 90 wird wie folgt geändert:
|
ANHANG IV
Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält die Anmerkung [10] folgende Fassung: „Diese Angaben sind nur für die Zwecke folgender Anträge zu machen:
|
(2) |
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte Datenelement 4/8 (Ort, an dem sich die Waren befinden) erhält der Text unter der Überschrift „Tabellenspalten 7b bis 7d:“ folgende Fassung: „Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen sich die Waren bei Überführung in ein Zollverfahren befinden dürfen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben.“ |
(3) |
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/10 (Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren) folgende Fassung: „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 1 Nummer 17.“ |
(4) |
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/13 (Überwachungszollstelle) folgende Fassung: „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind die zuständigen Überwachungszollstellen gemäß Artikel 1 Nummer 36.“ |
(5) |
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/1 (Warennummer) erhält die Überschrift „Tabellenspalten 7c bis 7d:“ folgende Fassung: „Tabellenspalten 7b bis 7d:“ |
(6) |
Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/4 (Warenwert) wird wie folgt geändert:
|
(7) |
in Titel XVI Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XVI/3 (Zusätzliche Sicherheitsleistung) erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:
|
ANHANG V
Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
(1) |
in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Rechtsgrundlage“ der Zeile G4 folgende Fassung: „Artikel 5 Nummer 17 und Artikel 145 des Zollkodex“ |
(2) |
in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Rechtsgrundlage“ der Zeile G5 folgende Fassung: Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(3) |
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 5 Datenelement 5/1 wird in der Spalte „Feld Nr.“ der Verweis „S12“ gestrichen; |
(4) |
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 erhält die Zeile zu Datenelement 7/13 in der Spalte „D.E. Bezeichnung“ folgende Fassung: Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(5) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes) werden in den Datenelementen 1/1 (Art der Anmeldung), 1/2 (Art der zusätzlichen Anmeldung), 1/3 (Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status), 1/4 (Formblätter), 1/5 (Ladelisten) und 1/9 (Positionen insgesamt) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte: Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(6) |
In Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte werden in den Datenelementen 3/2 (Kennnummer des Ausführers), 3/9 (Empfänger), 3/10 (Kennnummer des Empfängers), 3/11 (Empfänger — Sammelbeförderungsvertrag), 3/12 (Kennnummer des Empfängers — Sammelbeförderungsvertrag), 3/13 (Empfänger — Einzelbeförderungsvertrag), 3/14 (Kennnummer des Empfängers — Einzelbeförderungsvertrag), 3/15 (Einführer), 3/16 (Kennnummer des Einführers), 3/18 (Kennnummer des Anmelders), 3/19 (Vertreter), 3/20 (Kennnummer des Vertreters), 3/21 (Code für den Status des Steuervertreters), 3/22 (Inhaber des Versandverfahrens) und 3/23 (Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte: Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(7) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte werden in Datenelement 3/2 (Kennnummer des Ausführers) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H4 und I1:“ ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3 und H4:“ |
(8) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte Datenelement 3/17 (Anmelder) erhält der zweite Absatz unter der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:“ folgende Fassung: „Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Einführer um ein und dieselbe Person, so ist der für das D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehene Code anzugeben.“ |
(9) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte Datenelement 3/36 (Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Einzelbeförderungsvertrag) erhält der erste Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ folgende Fassung: Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(10) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen werden in Datenelement 5/1 (Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G1 bis G3:“ ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten G1 und G2:“ |
(11) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen erhält das Datenelement 5/20 (Codes für die von der Sendung zu durchfahrenden Länder) folgende Fassung: Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(12) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren werden in den Datenelementen 6/15 (Warennummer — TARIC-Code), 6/18 (Packstücke insgesamt) und 6/19 (Art der Waren) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte: Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(13) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren erhalten die Datenelemente 6/16 (Warennummer — TARIC-Zusatzcodes) und 6/17 (Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)) folgende Fassung: „6/16. Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s) Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) TARIC-Zusatzcode(s). 6/17. Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s) Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) nationale(n) Zusatzcode(s).“ |
(14) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) erhält das Datenelement 7/3 (Nummer der Beförderung) folgende Fassung: „7/3. Nummer der Beförderung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
|
(15) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) wird das Datenelement 7/7 (Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang) wird folgt geändert:
|
(16) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/9 (Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G4 und G5:“ ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G4:“ |
(17) |
Die Änderung in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) Überschrift des Datenelements 7/11 (Containergröße und Containertypen) betrifft nicht die deutsche Fassung; |
(18) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/14 (Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten E2, F1a bis F1c, F2a, F2b, F4a, F4b und F5:“ ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten E2, F1a bis F1c, F4a, F4b und F5:“ |
(19) |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/15 (Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1b, F2a, F2b, F4a, F4b und F5:“ ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1a, F1b, F4a, F4b und F5:“ |
ANHANG VI
In Anhang B-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Kapitel I erhält das Muster der Liste der Positionen folgende Fassung:
„
ANHANG VII
In Anhang B-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Titel I erhält das Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit folgende Fassung:
„
ANHANG VIII
In Anhang 90 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird die Tabelle wie folgt geändert:
(1) |
In Zeile 5 erhält der Text in der Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93“ folgende Fassung: „Bewilligungen des „vereinfachten Anmeldeverfahrens“ (Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 254, 260 bis 262, 269 bis 271, 276 bis 278, 282 und 289 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)“ |
(2) |
in Zeile 6 Spalte „Geltende Vorschriften des Zollkodex, dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447“ erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „und/oder von den Zollbehörden gemäß Artikel 5 Nummer 33 des Zollkodex bezeichnete oder zugelassene Orte“ |
(3) |
in Zeile 15 Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“ erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „(die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 123 und 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 549 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)“ |
(4) |
in Zeile 16 Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“ erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Bewilligung für die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 544 und 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“. |
30.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1064 DER KOMMISSION
vom 25. Juli 2018
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 12 10 |
Geflügelschlachtkörper der Art Gallus domesticus, 70 %, gefroren |
108,6 |
0 |
AR |
0207 12 90 |
Geflügelschlachtkörper der Art Gallus domesticus, 65 %, gefroren |
139,4 |
0 |
AR |
225,0 |
0 |
BR |
||
0207 14 10 |
Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren |
263,5 |
11 |
AR |
249,1 |
15 |
BR |
||
334,8 |
0 |
CL |
||
255,3 |
13 |
TH |
||
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren |
305,0 |
0 |
BR |
321,9 |
0 |
CL |
||
0408 91 80 |
Eier, nicht in der Schale, getrocknet |
242,1 |
1 |
AR |
1602 32 11 |
Geflügelzubereitungen der Art Gallus domesticus, roh |
237,5 |
15 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
30.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/31 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1065 DER KOMMISSION
vom 27. Juli 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der automatischen Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen sowie hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen für Start und Landung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) enthält Bestimmungen zu den technischen Anforderungen für die Zulassung von Flugsimulationsübungsgeräten und von am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligter Piloten sowie von Personen und Organisationen, die an deren Ausbildung, Prüfung und Kontrolle beteiligt sind. |
(2) |
Nachdem sich bei Vorfeldinspektionen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten herausgestellt hat, dass Flugbesatzungsmitglieder Luftfahrzeuge betreiben, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sind als in dem Mitgliedstaat, in dem ihre Pilotenlizenzen erteilt wurden, hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Anhang 1 des Abkommens von Chicago dahingehend geändert, die automatische Validierung von Lizenzen durch Vereinbarungen mit den regionalen Organisationen für die Sicherheitsaufsicht zu erleichtern. |
(3) |
Diese Änderung sollte in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übernommen werden, damit in der Union erteilte Flugbesatzungslizenzen in Drittländern automatisch validiert werden können. Entsprechend der Änderung 174 von ICAO-Anhang 1 Punkt 1.2.2.3.2.1 sollte für die bei bereits erteilten Pilotenlizenzen vorzunehmenden notwendigen Änderungen eine Übergangsfrist eingeräumt werden. |
(4) |
Seit Inkrafttreten von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der auf der Grundlage der in den JAR-Vorschriften (Joint Aviation Requirements Flight Crew Licensing 1, JAR-FCL 1) festgelegten Bedingungen ausgearbeitet worden war, verfolgt die Union ein eher kompetenzorientiertes Konzept, damit für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen die Umsetzung verhältnismäßiger und leistungsabhängiger Anforderungen gewährleistet ist. Daher sollten die Ausbildungsanforderungen für Start und Landung während der fortgeschrittenen Phase eines Lehrgangs für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen an die ICAO-Empfehlungen in Dokument 9868 „Procedures for Air Navigation Services — Training“ (PANS-TRG) angepasst werden. |
(5) |
Zusammen mit ihren Stellungnahmen Nr. 16/2016 und Nr. 03/2017 übermittelte die Europäische Agentur für Flugsicherheit der Kommission den Entwurf von Durchführungsvorschriften. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „(9) Bei Lizenzen, die vor 19. August 2018 erteilt wurden, müssen die Mitgliedstaaten den Anforderungen, die in Punkt ARA.FCL.200(a)(2) in seiner durch Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission (*1) geänderten Fassung festgelegt sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2022 nachkommen. (*1) Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der automatischen Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen sowie hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen für Start und Landung (ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 31).“ " |
2. |
Anhang I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang VI (Teil-ARA) wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 27. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
30.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1066 DER KOMMISSION
vom 27. Juli 2018
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung Iraks aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind. |
(2) |
Am 23. Juli 2018 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei Einträge aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. |
(3) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juli 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiterin des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG
In Anhang III werden folgende Einträge gestrichen:
a) |
|
b) |
|
c) |
|
d) |
|
BESCHLÜSSE
30.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/36 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1067 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2018
zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4804)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen (im Folgenden die „Pläne“), die die erforderlichen Garantien enthalten. Die Pläne sollten zumindest die Rückstandsgruppen und Stoffe abdecken, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (2) wurden die Pläne genehmigt, die bestimmte Drittländer für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt hatten (im Folgenden die „Liste“). |
(3) |
Angesichts der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, ist es erforderlich, die Liste zu aktualisieren. |
(4) |
Bosnien und Herzegowina hat der Kommission einen Plan für Rind-, Schaf- und Schweinefleisch vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollten für Bosnien und Herzegowina Einträge für Rind-, Schaf- und Schweinefleisch in die Liste aufgenommen werden. |
(5) |
Für Grönland enthält die Liste Einträge für Schaffleisch, Zuchtwild und frei lebendes Wild. Grönland hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass kein Interesse mehr daran besteht, Fleisch von frei lebendem Wild in die Union auszuführen, da Fleisch von frei lebendem Wild nur im Inland verkauft wird. Daher sollte für Grönland der Eintrag für frei lebendes Wild von der Liste gestrichen werden. |
(6) |
Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Juli 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
(2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
ANHANG
„ANHANG
ISO-2-Code |
Land |
Rinder |
Schafe/Ziegen |
Schweine |
Pferde |
Geflügel |
Aquakultur |
Milch |
Eier |
Kaninchen |
Frei lebendes Wild |
Zuchtwild |
Honig |
AD |
Andorra |
X |
X |
X (3) |
X |
|
|
|
|
|
|
|
X |
AE |
Vereinigte Arabische Emirate |
|
|
|
|
|
X (3) |
X (1) |
|
|
|
|
|
AL |
Albanien |
|
X |
|
|
|
X |
|
X |
|
|
|
|
AM |
Armenien |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
AR |
Argentinien |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
AU |
Australien |
X |
X |
|
X |
|
X |
X |
|
|
X |
X |
X |
BA |
Bosnien und Herzegowina |
X |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
|
|
|
X |
BD |
Bangladesch |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
BF |
Burkina Faso |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
BJ |
Benin |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
BN |
Brunei |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
BR |
Brasilien |
X |
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
BW |
Botsuana |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
X |
|
BY |
Belarus |
|
|
|
X (2) |
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
BZ |
Belize |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
CA |
Kanada |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
CH |
Schweiz |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
CL |
Chile |
X |
X |
X |
|
X |
X |
X |
|
|
X |
|
X |
CM |
Kamerun |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
CN |
China |
|
|
|
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
X |
CO |
Kolumbien |
|
|
|
|
|
X |
X |
|
|
|
|
|
CR |
Costa Rica |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
CU |
Kuba |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
DO |
Dominikanische Republik |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
EC |
Ecuador |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
ET |
Äthiopien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
FK |
Falklandinseln |
X |
X |
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
FO |
Färöer |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
GE |
Georgien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
GH |
Ghana |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
GL |
Grönland |
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
GT |
Guatemala |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
HN |
Honduras |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
ID |
Indonesien |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
IL |
Israel (7) |
|
|
|
|
X |
X |
X |
X |
|
|
X |
X |
IN |
Indien |
|
|
|
|
|
X |
|
X |
|
|
|
X |
IR |
Iran |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
JM |
Jamaika |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
JP |
Japan |
X |
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
KE |
Kenia |
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X |
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KG |
Kirgisistan |
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X |
KR |
Südkorea |
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X |
X |
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LK |
Sri Lanka |
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X |
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MA |
Marokko |
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X |
X |
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MD |
Moldau |
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X |
X |
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X |
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X |
ME |
Montenegro |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
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X |
MG |
Madagaskar |
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X |
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X |
MK |
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4) |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
MM |
Republik der Union Myanmar |
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X |
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MU |
Mauritius |
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X |
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X (3) |
MX |
Mexico |
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X |
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X |
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X |
MY |
Malaysia |
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X (3) |
X |
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MZ |
Mosambik |
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X |
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NA |
Namibia |
X |
X |
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NC |
Neukaledonien |
X (3) |
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X |
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X |
X |
X |
NI |
Nicaragua |
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X |
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X |
NZ |
Neuseeland |
X |
X |
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X |
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X |
X |
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X |
X |
X |
PA |
Panama |
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X |
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PE |
Peru |
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PH |
Philippinen |
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X |
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PM |
St. Pierre und Miquelon |
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X |
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PN |
Pitcairninseln |
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X |
PY |
Paraguay |
X |
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RS |
Serbien (5) |
X |
X |
X |
X (2) |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
RU |
Russland |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
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X (6) |
X |
RW |
Ruanda |
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X |
SA |
Saudi-Arabien |
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X |
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SG |
Singapur |
X (3) |
X (3) |
X (3) |
X (8) |
X (3) |
X |
X (3) |
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X (8) |
X (8) |
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SM |
San Marino |
X |
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X (3) |
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X |
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X |
SR |
Surinam |
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X |
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SV |
El Salvador |
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X |
SZ |
Swasiland |
X |
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TH |
Thailand |
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X |
X |
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X |
TN |
Tunesien |
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X |
X |
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X |
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TR |
Türkei |
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X |
X |
X |
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X |
TW |
Taiwan |
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X |
TZ |
Tansania |
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X |
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X |
UA |
Ukraine |
X |
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X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
UG |
Uganda |
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X |
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X |
US |
Vereinigte Staaten von Amerika |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
UY |
Uruguay |
X |
X |
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X |
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X |
X |
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X |
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X |
VE |
Venezuela |
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Vietnam |
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ZA |
Südafrika |
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ZM |
Sambia |
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X |
(1) Nur Kamelmilch.
(2) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).
(3) Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.
(4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.
(5) Ohne Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo).
(6) Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.
(7) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.
(8) Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.
30.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/43 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1068 DER KOMMISSION
vom 27. Juli 2018
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5121)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Lettland, Litauen, Polen und Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1036 der Kommission (5) geändert. |
(2) |
Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 hervorgeht (6), ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt. |
(3) |
Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1036 hat sich die Lage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in der Union geändert und es sind weitere Fälle dieser Seuche aufgetreten, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. |
(4) |
Im Juli 2018 wurden drei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Gemeinden Chełm, Włodawa und Hrubieszów in Polen festgestellt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil II nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(5) |
Im Juli 2018 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Bezirken Marijampolė und Šiauliai in Litauen festgestellt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Litauen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in den Teilen I und II nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(6) |
Im Juli 2018 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Kuldīga novads in Lettland festgestellt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Lettland, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil II nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(7) |
Im Juli 2018 wurden vier Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Gemeinden Kętrzyn, Kozienice und Lubartów in Polen festgestellt. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(8) |
Im Juli 2018 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Klaipėda in Litauen festgestellt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Litauen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, jetzt in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(9) |
Um den jüngsten Entwicklungen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Lettland, Litauen und Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Juli 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1036 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 185 vom 23.7.2018, S. 29).
(6) EFSA Journal 2015;13(7):4163; EFSA Journal 2017;15(3):4732; EFSA Journal 2017;15(11):5068.
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG
TEIL I
1. Tschechische Republik
Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:
— |
okres Uherské Hradiště, |
— |
okres Kroměříž, |
— |
okres Vsetín, |
— |
katastrální území obcí v okrese Zlín:
|
2. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
3. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 651000, 651100, 651200, 652100, 652200, 652300, 652400, 652500, 652601, 652602, 652603, 652700, 652800, 652900 és 653403 kódszámúvalamint 656100, 656200, 656300, 656400, 656701, 657010, 657100, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658100, 658201, 658202, 658310, 658401, 658402, 658403, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye 900850, 900860, 900930, 900950 és 903350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 702350, 702450, 702550, 702750, 702850, 703350, 703360, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, 705250, 705350, 705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750650, 750750, 750850, 750950 és 750960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821, 552010, 552150, 552250, 552350, 552360, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552960, 552970, 553110, 553250, 553260 és 553350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360 és 573450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 850650, 850850, 851851, 851852, 851950, 852050, 852150, 852250, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855250, 855350, 855450, 855460, 855550, 855650, 855660, 855750, 855850, 855950, 855960, 856012, 856050, 856150, 856250, 856260, 856850, 856950, 857050, 857150, 857350, 857450 és 857550. |
4. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
— |
Aizputes novads, |
— |
Alsungas novads, |
— |
Kuldīgas novada Gudenieku, Turlavas un Laidu pagasts, |
— |
Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta, |
— |
Skrundas novada, Nīkrācesun Rudbāržu pagasts un Skrundas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa A9, Skrundas pilsēta, |
— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Vaiņodes novads, |
— |
Ventspils novada Jūrkalnes pagasts. |
5. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos, |
— |
Kazlų Rūdos savivaldybė, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kelmės apylinkių, Kražių, Kukečių, Liolių, Pakražančio, Šaukėnų seniūnijos, Tytyvėnų seniūnijos dalis į vakarus ir šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105, Užvenčio ir Vaiguvos seniūnijos, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė: Sedos, Šerkšnėnų ir Židikų seniūnijos, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Plungės rajono savivaldybė, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Girkalnio ir Kalnūjų seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto ir Viduklės seniūnijos, |
— |
Rietavo savivaldybė, |
— |
Šakių rajono savivaldybė: Barzdų, Griškabūdžio, Kriūkų, Kudirkos Naumiesčio, Lekėčių, Lukšių, Sintautų, Slavikų, Sudargo ir Žvirgždaičių seniūnijos, |
— |
Šilalės rajono savivalybė, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė: Juknaičių, Kintų, Šilutės ir Usėnų seniūnijos, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
6. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
7. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
— |
Galați county, |
— |
Vrancea county, |
— |
Buzău county, |
— |
Cluj county, |
— |
Maramureș county, |
— |
Bistrița county, |
— |
Arad county with the following delimitation:
|
— |
Hunedoara county with the following delimitation:
|
— |
Alba county with the following delimitation:
|
— |
Vaslui county, |
— |
Bacau county, |
— |
Covasna county, |
— |
Prahova county, |
— |
Ilfov county, |
— |
Giurgiu county. |
TEIL II
1. Tschechische Republik
Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:
— |
katastrální území obcí v okrese Zlín:
|
2. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
3. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Heves megye 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702950, 703050, 703150, 703250, 703370, 705150 és 705450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760 és 857650 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
4. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Ādažu novads, |
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Aglonas novads, |
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Aizkraukles novads, |
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Aknīstes novads, |
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Alojas novads, |
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Alūksnes novads, |
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Amatas novads, |
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Apes novads, |
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Auces novada Īles un Vecauces pagasts un Lielauces pagasta daļa uz Austrumiem no autoceļa P104 un Vītiņu pagasta daļu uz Dienvidiem no autoceļa P96, Auces pilsēta, |
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Babītes novads, |
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Baldones novads, |
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Baltinavas novads, |
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Balvu novads, |
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Bauskas novads, |
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Beverīnas novads, |
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Brocēnu novada Cieceres, Gaiķu un Remtes pagasts, Blīdenes pagasta daļa uz Ziemeļiem no autoceļa A9, Brocēnu pilsēta, |
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Burtnieku novads, |
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Carnikavas novads, |
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Cēsu novads, |
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Cesvaines novads, |
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Ciblas novads, |
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Dagdas novads, |
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Daugavpils novads, |
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Dobeles novada Annenieku, Auru, Bērzes, Bikstu, Dobeles, Jaunbērzes, Krimūnu un Naudītes pagasts un Zebrenes pagasta daļa uz Austrumiem no autoceļa P104, Dobeles pilsēta, |
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Dundagas novads, |
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Engures novads, |
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Ērgļu novads, |
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Garkalnes novads, |
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Gulbenes novads, |
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Iecavas novads, |
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Ikšķiles novads, |
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Ilūkstes novads, |
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Inčukalna novads, |
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Jaunjelgavas novads, |
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Jaunpiebalgas novads, |
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Jaunpils novads, |
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Jēkabpils novads, |
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Jelgavas novada, Glūdas, Svētes, Zaļenieku, Vilces, Lielplatones, Elejas, Sesavas, Platones un Vircavas pagasts, |
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Kandavas novads, |
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Kārsavas novads, |
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Ķeguma novads, |
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Ķekavas novads, |
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Kocēnu novads, |
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Kokneses novads, |
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Krāslavas novads, |
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Krimuldas novads, |
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Krustpils novads, |
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Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas un Kabiles, pagasts, Rumbas pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa P120, Kurmāles pagasta daļa uz rietumiem no autoceļa 1283 un 1290, un uz ziemeļaustrumiem no autoceļa P118, Kuldīgas pilsēta, |
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Lielvārdes novads, |
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Līgatnes novads, |
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Limbažu novads, |
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Līvānu novads, |
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Lubānas novads, |
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Ludzas novads, |
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Madonas novads, |
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Mālpils novads, |
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Mārupes novads, |
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Mazsalacas novads, |
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Mērsraga novads, |
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Naukšēnu novads, |
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Neretas novads Zalves, Neretas un Pilskalnes pagasts, |
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Ogres novads, |
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Olaines novads, |
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Ozolnieku novada Ozolnieku un Cenu pagasts, |
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Pārgaujas novads, |
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Pļaviņu novads, |
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Preiļu novads, |
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Priekuļu novads, |
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Raunas novads, |
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republikas pilsēta Daugavpils, |
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republikas pilsēta Jelgava, |
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republikas pilsēta Jēkabpils, |
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republikas pilsēta Jūrmala, |
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republikas pilsēta Rēzekne, |
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republikas pilsēta Valmiera, |
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Rēzeknes novads, |
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Riebiņu novads, |
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Rojas novads, |
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Ropažu novads, |
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Rugāju novads, |
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Rundāles novads, |
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Rūjienas novads, |
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Salacgrīvas novads, |
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Salas novads, |
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Salaspils novads, |
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Saldus novada Jaunlutriņu, Lutriņu, Šķēdes, Nīgrandes, Saldus, Jaunauces, Rubas, Vadakstes, Zaņas, Ezeres, Pampāļu un Zirņu pagasts un Saldus pilsēta, |
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Saulkrastu novads, |
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Sējas novads, |
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Siguldas novads, |
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Skrīveru novads, |
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Skrundas novada Raņķu pagasts un Skrundas pagasta daļa, kas atrodas uz Ziemeļiem no autoceļa A9 |
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Smiltenes novads, |
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Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
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Strenču novads, |
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Talsu novads, |
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Tērvetes novada Tērvetes un Augstkalnes pagast, |
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Tukuma novads, |
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Valkas novads, |
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Varakļānu novads, |
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Vārkavas novads, |
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Vecpiebalgas novads, |
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Vecumnieku novads Vecumnieku, Stelpes, Bārbeles, Skaistkalnes, un Valles pagasts, |
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Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta, |
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Viesītes novads, |
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Viļakas novads, |
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Viļānu novads, |
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Zilupes novads. |
5. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Akmenės rajono savivaldybė: Papilės seniūnijos, |
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Alytaus rajono savivaldybė: Krokialaukio, Miroslavo ir Simno seniūnijos, |
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Anykščių rajono savivaldybė, |
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Biržų miesto savivaldybė, |
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
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Druskininkų savivaldybė, |
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Elektrėnų savivaldybė, |
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Ignalinos rajono savivaldybė, |
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Jonavos rajono savivaldybė, |
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Jurbarko rajono savivaldybė: Jurbarko miesto ir Jurbarkų, seniūnijos, |
— |
Kaišiadorių miesto savivaldybė, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė: Kaišiadorių apylinkės, Kruonio, Nemaitonių, Palomenės, Pravieniškių, Rumšiškių, Žiežmarių ir Žiežmarių apylinkės seniūnijos, |
— |
Kalvarijos savivaldybė, |
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Kauno miesto savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Babtų, Batniavos, Domeikavos, Ežerėlio, Garliavos, Garliavos apylinkių, Kačerginės, Karmėlavos, Kulautuvos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Užliedžių, Vandžiogalos ir Zapyškio seniūnijos, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė: Gudžiūnų, Surviliškio, Šėtos, Truskavos ir Vilainių seniūnijos, |
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Kupiškio rajono savivaldybė, |
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Marijampolės savivaldybė, |
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Molėtų rajono savivaldybė, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė: Klovainių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 150, Linkuvos seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 151 ir kelio Nr. 211, |
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė: Aukštelkų seniūnija, Baisogalos seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 144, Radviliškio, Radviliškio miesto seniūnija, Šeduvos miesto seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A9 ir į vakarus nuo kelio Nr. 3417 ir Tyrulių seniūnija, |
— |
Prienų miesto savivaldybė, |
— |
Prienų rajono savivaldybė: Ašmintos, Balbieriškio, Išlaužo, Naujosios Ūtos, Pakuonio, Šilavoto ir Veiverių seniūnijos, |
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Rokiškio rajono savivaldybė, |
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Šalčininkų rajono savivaldybė, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė: Rusnės seniūnija, |
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Širvintų rajono savivaldybė, |
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Švenčionių rajono savivaldybė, |
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Telšių rajono savivaldybė, |
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Ukmergės rajono savivaldybė, |
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Utenos rajono savivaldybė, |
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Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė, |
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Visagino savivaldybė, |
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Zarasų rajono savivaldybė. |
6. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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TEIL III
1. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Auces novada Ukru un Bēnes pagasti un Lielauces pagasta daļa uz Rietumiem no autoceļa P104 un Vītiņu pagasta daļa uz Ziemeļiem no autoceļa P96 |
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Brocēnu novada Blīdenes pagasta daļa uz Dienvidiem no autoceļa A9 |
— |
Dobeles novada Penkules pagasts un Zebrenes pagasta daļa uz Rietumiem no autoceļa P104 |
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Jelgavas novada Jaunsvirlaukas, Valgundes, Kalnciema, Līvbērzes, pagasts, |
— |
Kuldīgas novada Pelču, Snēpeles un Vārmes pagasts, Rumbas pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa P120, Kurmāles pagasta daļa uz austrumiem no autoceļa 1283 un 1290, un uz dienvidrietumiem no autoceļa P118, |
— |
Neretas novada Mazzalves pagasts, |
— |
Ozolnieku novada Salgales pagasts, |
— |
Saldus novada Novadnieku, Kursīšu un Zvārdes pagasts |
— |
Tērvetes novada Bukaišu pagasts |
— |
Vecumnieku novada Kurmenes pagasts. |
2. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės Naujosios Akmenės kaimiškoji, Kruopių, Naujosios Akmenės miesto ir Ventos seniūnijos, |
— |
Alytaus miesto savivaldybė, |
— |
Alytaus rajono savivaldybė: Alytaus, Alovės, Butrimonių, Daugų, Nemunaičio, Pivašiūnų, Punios ir Raitininkų seniūnijos, |
— |
Birštono savivaldybė, |
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Girdžių, Juodaičių, Raudonės, Seredžiaus, Skirsnemunės, Šimkaičių ir Veliuonos seniūnijos, |
— |
Joniškio rajono savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybė: Babtų, Čekiškės, Vilkijos ir Vilkijos apylinkių seniūnijos, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė: Paparčių ir Žaslių seniūnijos, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė: Dotnuvos, Josvainių, Kėdainių miesto, Krakių, Pelėdnagių ir Pernaravos seniūnijos, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Tytyvėnų seniūnijos dalis į rytus ir pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė: Guostagalio seniūnija, Klovainių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 150, Linkuvos seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 151 ir kelio Nr. 211, Lygumų, Pakruojo, Pašvitinio, Rozalimo ir Žeimelio seniūnijos, |
— |
Prienų rajono savivaldybė: Jiezno ir Stakliškių seniūnijos, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė: Baisogalos seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 144, Grinkiškio, Pakalniškių, Sidabravo, Skėmių seniūnijos, Šeduvos miesto seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. A9 ir į rytus nuo kelio Nr. 3417, Šaukoto ir Šiaulėnų seniūnijos, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos, Betygalos, Pagojukų Šiluvos, Kalnujų seniūnijos ir Girkalnio seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1, |
— |
Šakių rajono savivaldybė: Gelgaudiškio, Kidulių, Plokščių ir Šakių seniūnijos, |
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Varėnos rajono savivaldybė. |
3. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
4. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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Satu Mare county, |
— |
Tulcea county, |
— |
Constanța county, |
— |
Bihor county, |
— |
Salaj county |
— |
Brăila county, |
— |
Ialomița county, |
— |
Călărași county. |
TEIL IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
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tutto il territorio della Sardegna. |
Berichtigungen
30.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/62 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )
Seite 69, Artikel 147 Absatz 2:
Anstatt:
„(2) Die Zollbehörden können in hinreichend begründeten Fällen für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen eine längere Frist als in Absatz 1 vorgesehen einräumen.“
muss es heißen:
„(2) Die Zollbehörden können in hinreichend begründeten Fällen für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen eine längere Frist als in Absatz 1 vorgesehen einräumen. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten.“
Seite 76, Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe e:
Anstatt:
„e) |
wenn eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung erteilt worden ist und Ersatzwaren im Standardaustauschverfahren, das in der Bewilligung nicht vorgesehen ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen;“ |
muss es heißen:
„e) |
wenn eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung erteilt worden ist und Ersatzerzeugnisse im Standardaustauschverfahren, das in der Bewilligung nicht vorgesehen ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen;“. |
Seite 78, Artikel 164 Überschrift:
Anstatt:
„Antrag auf Verlängerung oder Änderung einer Bewilligung“
muss es heißen:
„Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung“.
Seite 83, Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a:
Anstatt:
„a) |
Verwendung des Standardinformationsaustauschs (INF) gemäß Artikel 181, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel als die des elektronischen Informationsaustauschs;“ |
muss es heißen:
„a) |
Verwendung des Standardinformationsaustauschs (INF) gemäß Artikel 181, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs;“. |
Seite 123, Anhang A Titel I Kapitel 1, Tabelle Anmerkungen, Anmerkung Nummer 12, Spalte 2:
Anstatt:
„Bei einem Antrag auf Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ist dieses Datenelement nicht zu verwenden, es sei denn, es wird die vorherige Einfuhr von Ersatzwaren oder Veredelungserzeugnissen beantragt.“
muss es heißen:
„Bei einem Antrag auf Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ist dieses Datenelement nicht zu verwenden, es sei denn, es wird die vorherige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen oder Veredelungserzeugnissen beantragt.“
Seite 135, Anhang A Titel I Kapitel 2, Anmerkungen zu Gruppe , 5/8., Unterabsatz „Tabellenspalten 8a, 8b und 8e“, Unterabsatz 2:
Anstatt:
„Nicht erforderlich sind diese Angaben bei passiver Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs. Stattdessen ist D.E XVIII/2 ‚Ersatzwaren‘ in Titel XVIII zu verwenden.“
muss es heißen:
„Nicht erforderlich sind diese Angaben bei passiver Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs. Stattdessen ist D.E XVIII/2 ‚Ersatzerzeugnisse‘ in Titel XVIII zu verwenden.“
Seite 159, Anhang A Titel XVIII Kapitel 1, Tabelle, Reihen 2 und 3, Spalte 2:
Anstatt:
„Ersatzwaren
Vorzeitige Einfuhr von Ersatzwaren“
muss es heißen:
„Ersatzerzeugnisse
Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen“.
Seite 160, Anhang A Titel XVIII Kapitel 2, Anmerkung zu XVIII/2, Überschrift:
Anstatt:
„XVIII/2. Ersatzwaren“
muss es heißen:
„XVIII/2. Ersatzerzeugnisse“.
Seite 160, Anhang A Titel XVIII Kapitel 2, Anmerkung zu XVIII/3, Überschrift und Absatz:
Anstatt:
„XVIII/3. Vorzeitige Einfuhr von Ersatzwaren
Angabe (‚Ja/Nein‘), ob Ersatzwaren vor der Ausfuhr der schadhaften Waren eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten.“
muss es heißen:
„XVIII/3. Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen
Angabe (‚Ja/Nein‘), ob Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten.“
Seite 190, Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Tabelle, Anmerkung Nr. 49, Spalte 2:
Anstatt:
„Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die Waren in das Verfahren der besonderen Verwendung übergeführt werden oder wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren vorzeitig eingeführt werden.“
muss es heißen:
„Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die Waren in das Verfahren der besonderen Verwendung übergeführt werden oder wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse vorzeitig eingeführt werden.“