ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 177

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
13. Juli 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität ( 1)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/991 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1)

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/992 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. Juli 2018 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) (EUTM Somalia/1/2018)

12

 

*

Beschluss (EU) 2018/993 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 in Bezug auf die Dauer des Übergangszeitraums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4312)  ( 1)

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/990 DER KOMMISSION

vom 10. April 2018

zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 dürfen Geldmarktfonds in Verbriefungen oder forderungsgedeckte Geldmarktpapiere („asset-backed commercial papers“, ABCP) investieren. Dabei wurde ein besonderer Anreiz geschaffen, in einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen bzw. ABCP zu investieren. Da die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bereits Anforderungen an STS-Verbriefungen und -ABCP enthält, muss die Verordnung (EU) 2017/1131 geändert werden, um auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 zu verweisen.

(2)

Umgekehrte Pensionsgeschäfte ermöglichen es Geldmarktfonds, ihre Anlagestrategie und -ziele gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1131 umzusetzen. Nach der genannten Verordnung muss die Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kreditwürdig sein und müssen die als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte ausreichend Liquidität und Qualität aufweisen, damit Geldmarktfonds ihre Ziele erreichen und im Fall der Liquidierung der Vermögenswerte ihren Verpflichtungen nachkommen können. Die für umgekehrte Pensionsgeschäfte verwendeten Standardvereinbarungen können zu dem Ziel beitragen, das Gegenparteirisiko zu steuern. Bestimmte Klauseln können jedoch dazu führen, dass die Basiswerte umgekehrter Pensionsgeschäfte für Geldmarktfondsverwalter unzugänglich und damit illiquide werden. Daher muss sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte den Geldmarktfondsverwaltern bei Ausfall oder bei vorzeitiger Kündigung des umgekehrten Pensionsgeschäfts zur Verfügung stehen und die Gegenpartei den Verkauf der Vermögenswerte nicht dadurch einschränken kann, dass sie eine vorherige Benachrichtigung oder Zustimmung verlangt.

(3)

Wenn die Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nach dem Unionsrecht beaufsichtigt wird, sollten Geldmarktfondsverwalter nicht verpflichtet sein, eine spezifische Anpassung am Wert eines Vermögenswerts (einen Abschlag) vorzunehmen. Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften gestellten Sicherheiten von hoher Qualität sind, wenden die Geldmarktfondsverwalter zusätzliche Anforderungen an, wenn die Gegenpartei des Geschäfts nicht nach dem Unionsrecht reguliert oder nicht als gleichwertig anerkannt ist. Um die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, sollten die Mindestanforderungen für Abschläge mit den entsprechenden Anforderungen identisch sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt sind.

(4)

Geldmarktfondsverwalter sollten in der Lage sein, einen höheren Abschlag als den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Mindestwert anzuwenden, falls sie es angesichts der Marktbedingungen für erforderlich halten, sicherzustellen, dass die im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Sicherheit ausreichend liquide ist. Sie sollten auch die Höhe des geforderten Abschlags prüfen und überarbeiten, um ein angemessenes Liquiditätsniveau zu gewährleisten, insbesondere wenn die in Artikel 224 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Höhe des Abschlags geändert wird oder sich die Restlaufzeit der Vermögenswerte oder andere Faktoren im Zusammenhang mit der Existenzfähigkeit der Gegenpartei geändert haben.

(5)

Die Methoden zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 sollten vorsichtig genug sein, um zu gewährleisten, dass alle der Bewertung zugrunde liegenden qualitativen und quantitativen Kriterien zuverlässig sind und sich für eine ordnungsgemäße Bewertung der Kreditqualität von als Anlagen zulässigen Instrumenten eignen. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die von Geldmarktfondsverwaltern bei der Bewertung der Kreditqualität berücksichtigten makroökonomischen und mikroökonomischen Faktoren für die Bestimmung der Kreditqualität eines Emittenten oder eines als Anlage zulässigen Instruments relevant sind.

(6)

Damit gewährleistet ist, dass die Instrumente, in die Geldmarktfondsverwalter investieren wollen, von ausreichender Qualität sind, sollten die Geldmarktfondsverwalter vor jeder Investition eine Bewertung der Kreditqualität vornehmen. Damit die Anforderung der Verordnung (EU) 2017/1131, dass Geldmarktfondsverwalter ausschließlich in Instrumente mit einer positiv bewerteten Kreditqualität investieren, nicht umgangen wird, sollten Geldmarktfondsverwalter die Kriterien für eine positive Bewertung der zulässigen Geldmarktinstrumente im Rahmen der Bewertungsmethode klar festlegen, bevor die eigentliche Bewertung der Kreditqualität erfolgt.

(7)

Die Methode und die Kriterien für die Bewertung der Kreditqualität sollten kohärent sein, es sei denn, es liegt ein objektiver Grund für eine Abweichung vor. Die Kriterien und die Methode sollten für eine wiederholte Anwendung entwickelt werden, nicht nur für einen speziellen Fall zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die kohärente Anwendung der Kriterien und der Methode sollte es erleichtern, die Bewertung der Kreditqualität zu überwachen.

(8)

Zur Gewährleistung der korrekten Quantifizierung des Kreditrisikos des Emittenten sowie des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments, wie in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 gefordert, sollten die Geldmarktfondsverwalter die auf dem Markt verfügbaren relevanten quantitativen Kriterien verwenden. Es sollte ihnen jedoch freistehen, gegebenenfalls zusätzliche Faktoren zu berücksichtigen.

(9)

Die Bewertung der Kreditqualität des Emittenten ist einer der wichtigsten Schritte, da sie die erste Stufe zur Gewährleistung der Qualität der Vermögenswerte darstellt. Daher sollten Geldmarktfondsverwalter möglichst alle Faktoren berücksichtigen, die für die Beurteilung der qualitativen und quantitativen Kreditrisikokriterien für den Emittenten eines Instruments relevant sind.

(10)

Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen, sollten Geldmarktfondsverwalter Anlageentscheidungen treffen können, die nicht dem Ergebnis der Bewertung der Kreditqualität entsprechen, sofern solche Anlageentscheidungen im Interesse der Anleger sind und begründet sowie ordnungsgemäß dokumentiert werden.

(11)

Da sich die Qualität der Instrumente im Laufe der Zeit ändern kann, sollte die Bewertung der Kreditqualität nicht einmalig, sondern laufend erfolgen. Zudem sollte sie insbesondere überarbeitet werden, wenn eine wesentliche Veränderung im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131 im makroökonomischen oder mikroökonomischen Umfeld vorliegt, die sich auf die bestehende Bewertung der Kreditqualität des Instruments auswirken könnte.

(12)

Geldmarktfondsverwalter sollten nicht automatisch und übermäßig auf externe Ratings zurückgreifen. Die Herabstufung des Ratings oder Ratingausblicks für einen Emittenten oder ein Instrument durch eine Ratingagentur sollte daher nur dann als wesentliche Veränderung betrachtet werden, wenn sie bewertet und mit anderen Kriterien abgewogen worden ist. Aus diesem Grund sollten Verwalter auch dann ihre eigene Bewertung vornehmen müssen, wenn eine solche Herabstufung stattfindet.

(13)

Die im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften gestellte Sicherheit sollte von hoher Qualität sein und darf keine starke Korrelation mit der Leistung der Gegenpartei aufweisen. Daher sollte die Bewertung ihrer Kreditqualität positiv ausfallen. Da kein Grund besteht, zwischen den Bewertungen, die Geldmarktfondsverwalter bei Direktanlagen in zulässige Vermögenswerte vornehmen, und den Bewertungen, die sie bei Entgegennahme eines Vermögenswert als Sicherheit vornehmen, zu unterscheiden, sollte die Bewertung der Kreditqualität in beiden Fällen nach denselben Kriterien erfolgen.

(14)

Die Verordnung (EU) 2017/1131 überträgt der Kommission in drei Bereichen die Befugnis, bestimmte in der Verordnung festgelegte Bestimmungen zu präzisieren und zu ändern. Mit diesen Befugnissen soll sichergestellt werden, dass Geldmarktfonds in geeignete zulässige Vermögenswerte investieren. Um die Kohärenz und Konsistenz dieser Anforderungen zu gewährleisten und den Personen, die ihnen unterliegen, einen Überblick und einen zentralen Zugang zu den Anforderungen zu bieten, sollten sie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(15)

Der Geltungsbeginn dieser delegierten Verordnung sollte an den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/1131 angepasst werden, um zu gewährleisten, dass alle Vorschriften und Anforderungen für Geldmarktfonds ab demselben Zeitpunkt gelten. Der Geltungsbeginn der Änderungsbestimmung, die auf die Kriterien für STS-Verbriefungen und ABCP verweist, sollte mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/2402 identisch sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

KRITERIEN FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG EINER EINFACHEN, TRANSPARENTEN UND STANDARDISIERTEN (STS-) VERBRIEFUNG ODER EINES EINFACHEN, TRANSPARENTEN UND STANDARDISIERTEN FORDERUNGSBESICHERTEN GELDMARKTPAPIERS (STS-ABCP)

(Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1131)

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1131

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1131 erhält folgende Fassung:

„c)

eine einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefung, die im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ermittelt wurde, oder ein STS-ABCP, das im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Artikel 24, 25 und 26 der genannten Verordnung ermittelt wurde.

KAPITEL 2

QUANTITATIVE UND QUALITATIVE ANFORDERUNGEN AN DIE KREDITQUALITÄT VON VERMÖGENSWERTEN, DIE IM RAHMEN VON UMGEKEHRTEN PENSIONSGESCHÄFTEN ENTGEGENGENOMMEN WURDEN

(Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1131)

Artikel 2

Quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Vermögenswerte

(1)   Bei umgekehrten Pensionsgeschäften im Sinne des Artikels 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 müssen die marktüblichen Standards erfüllt sein, und ihre Bedingungen müssen es Geldmarktfondsverwaltern ermöglichen, ihre Rechte bei Ausfall der Gegenpartei solcher Geschäfte oder bei vorzeitiger Beendigung in vollem Umfang durchzusetzen; darüber hinaus muss den Verwaltern das uneingeschränkte Recht auf Veräußerung aller als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte eingeräumt werden.

(2)   Die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Vermögenswerte unterliegen einem Abschlag, der den in Artikel 224 Absatz 1 Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Volatilitätsanpassungen für eine bestimmte Restlaufzeit bei einem 5-tägigen Verwertungszeitraum und der höchsten Bonitätsbeurteilung entspricht.

(3)   Soweit erforderlich, wenden die Geldmarktfondsverwalter auf den in Absatz 2 genannten Abschlag einen zusätzlichen Abschlag an. Bei der Beurteilung, ob ein zusätzlicher Abschlag erforderlich ist, berücksichtigen sie alle der folgenden Faktoren:

a)

die Bewertung der Kreditqualität der Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts;

b)

die Nachschuss-Risikoperiode gemäß Artikel 272 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

die Bewertung der Kreditqualität des Emittenten oder des als Sicherheit genutzten Vermögenswerts;

d)

die Restlaufzeit der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte;

e)

die Preisvolatilität der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 3 legen die Geldmarktfondsverwalter klare Richtlinien in Bezug auf Abschläge fest, die an jeden der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten, als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte angepasst sind. Diese Richtlinien sind zu dokumentieren und jedem Beschluss über die Anwendung eines bestimmten Abschlags auf einen Vermögenswert zugrunde zu legen.

(5)   Die Geldmarktfondsverwalter überarbeiten den in Absatz 2 genannten Abschlag regelmäßig, wobei sie Änderungen der Restlaufzeit der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte berücksichtigen. Sie überarbeiten auch den in Absatz 3 genannten zusätzlichen Abschlag, wenn sich die in dem Absatz genannten Faktoren ändern.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich bei der Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts um eine der folgenden Einrichtungen handelt:

a)

ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein in einem Drittland zugelassenes Kreditinstitut, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;

b)

eine nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) beaufsichtigte Wertpapierfirma oder eine Drittland-Wertpapierfirma, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;

c)

ein nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;

d)

eine nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassene zentrale Gegenpartei;

e)

die Europäische Zentralbank;

f)

eine nationale Zentralbank;

g)

eine Zentralbank eines Drittlands, sofern die in diesem Land geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Anforderungen gleichwertig anerkannt wurden.

KAPITEL 3

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER KREDITQUALITÄT

(Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1131)

Artikel 3

Kriterien für die Validierung der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131

(1)   Geldmarktfondsverwalter validieren die Methoden zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131, wenn diese alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)

die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität werden für die einzelnen Emittenten und Instrumente systematisch angewandt;

b)

die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität werden durch eine ausreichende Zahl relevanter qualitativer und quantitativer Kriterien untermauert;

c)

die in die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität einfließenden qualitativen und quantitativen Daten sind zuverlässig und stützen sich auf Datensätze ausreichenden Umfangs;

d)

die in der Vergangenheit nach den internen Methoden vorgenommenen Bewertungen der Kreditqualität wurden von den betreffenden Geldmarktfondsverwaltern ordnungsgemäß geprüft, um festzustellen, ob diese Methoden zur Bewertung der Kreditqualität als Indikatoren für die Kreditqualität geeignet sind;

e)

die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität umfassen Kontrollen und Verfahren für ihre Entwicklung und die damit verbundenen Genehmigungen, die eine aussagekräftige Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der Methoden ermöglichen;

f)

die in den internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität zum Einsatz kommenden Faktoren sind nach dem Dafürhalten der Geldmarktfondsverwalter für die Ermittlung der Kreditqualität eines Emittenten oder Instruments relevant;

g)

im Rahmen der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität werden alle Bewertungen systematisch anhand von grundlegenden Annahmen zur Kreditqualität und Bewertungskriterien vorgenommen, es sei denn objektive Gründe sprechen gegen diese Anforderung;

h)

die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität enthalten Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Kriterien der Buchstaben b, c und g, die den im Rahmen der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität eingesetzten einschlägigen Faktoren zugrunde liegen, von zuverlässiger Qualität und für den bewerteten Emittenten oder das bewertete Instrument relevant sind.

(2)   Im Rahmen des Validierungsprozesses der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität bewerten die Geldmarktfondsverwalter die Sensitivität der Methoden gegenüber Veränderungen bei den ihnen zugrunde liegenden Annahmen zur Kreditqualität und Bewertungskriterien.

(3)   Die Geldmarktfondsverwalter richten Prozesse ein, die sicherstellen, dass die bei Rückvergleichen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 festgestellten Auffälligkeiten oder Mängel aufgegriffen und in geeigneter Weise nachverfolgt werden.

(4)   Die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 müssen

a)

fortlaufend verwendet werden, solange keine objektiven Gründe zu der Schlussfolgerung führen, dass sie geändert oder eingestellt werden müssen;

b)

es ermöglichen, die Ergebnisse laufender Überwachungen oder Überprüfungen unverzüglich einfließen zu lassen, insbesondere wenn die mit diesen internen Methoden erstellte Bewertung der Kreditqualität von Veränderungen bei den strukturellen gesamtwirtschaftlichen Bedingungen oder Finanzmarktbedingungen beeinflusst werden könnte;

c)

es ermöglichen, Vergleiche mit in der Vergangenheit vorgenommenen Bewertungen der Kreditqualität vorzunehmen,

(5)   Die interne Methode zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 muss unverzüglich angepasst werden, wenn sich bei einer Überprüfung oder bei der Validierung ergibt, dass sie nicht angemessen ist, um eine systematische Bewertung der Kreditqualität sicherzustellen.

(6)   Im internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität ist vorab festzulegen, wann die interne Bewertung der Kreditqualität als positiv zu erachten ist.

Artikel 4

Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos sowie des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131

(1)   Die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos eines Emittenten sowie des relativen Ausfallrisikos eines Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 sind:

a)

Informationen zum Anleihekurs, einschließlich Kreditspreads, und zum Kurs vergleichbarer festverzinslicher Finanzinstrumente und damit verbundener Wertpapiere;

b)

Kurse von Geldmarktinstrumenten des Emittenten, des Instruments oder der Branche;

c)

Informationen zum Kurs von Kreditausfall-Swaps (CDS), einschließlich CDS-Spreads für vergleichbare Instrumente;

d)

Ausfallstatistiken zum Emittenten, zum Instrument oder zur Branche;

e)

Finanzindizes für den geografischen Standort, die Branche oder die Anlageklasse des Emittenten oder des Instruments;

f)

Finanzinformationen zum Emittenten, einschließlich Rentabilitätskennzahlen, Zinsaufwand, Messgrößen zur Fremdfinanzierung und Bepreisung neuer Emissionen, und auch, ob nachrangige Wertpapiere existieren.

(2)   Soweit dies erforderlich oder zweckdienlich ist, wenden die Verwalter von Geldmarktfonds neben den in Absatz 1 genannten Kriterien zusätzliche Kriterien an.

Artikel 5

Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131

(1)   Die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131 sind:

a)

eine Analyse aller Basiswerte, bei einem Engagement in Verbriefungen einschließlich des Kreditrisikos des Emittenten und des Kreditrisikos der Basiswerte;

b)

eine Analyse aller strukturellen Aspekte der von einem Emittenten ausgegebenen relevanten Instrumente, bei strukturierten Finanzinstrumenten einschließlich des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos, die dem strukturierten Finanzinstrument innewohnen;

c)

eine Analyse der maßgeblichen Märkte, einschließlich des Umfangs und der Liquidität dieser Märkte;

d)

eine Länderanalyse, einschließlich des Umfangs der expliziten und Eventual-Verbindlichkeiten und des Umfangs der Fremdwährungsreserven im Verhältnis zu den Fremdwährungsverbindlichkeiten;

e)

eine Analyse des Geschäftsführungsrisikos beim Emittenten unter Berücksichtigung von u. a. Betrugsfällen, Geldstrafen wegen Fehlverhaltens, Rechtsstreitigkeiten, finanziellen Berichtigungen, außerordentlichen Posten, Personalfluktuationen auf Leitungsebene, Kreditnehmer-Konzentration und Prüfungsurteilen;

f)

Untersuchungen zum Emittenten oder zum Marktsektor im Hinblick auf Wertpapiere;

g)

gegebenenfalls eine Analyse der Ratings oder Ratingausblicke, die in Bezug auf den Emittenten eines Instruments durch eine bei der ESMA registrierte und vom Verwalter eines Geldmarktfonds ausgewählte Ratingagentur erstellt wurden, wenn dies für das spezifische Anlageportfolio des Geldmarktfonds relevant ist.

(2)   Soweit dies erforderlich oder zweckdienlich ist, wenden die Verwalter von Geldmarktfonds neben den in Absatz 1 genannten Kriterien zusätzliche Kriterien an.

Artikel 6

Kriterien für die Festlegung qualitativer Kreditrisikoindikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131

Soweit möglich, sollten Geldmarktfondsverwalter in Bezug auf den Emittenten eines Instruments die folgenden qualitativen Kreditrisikoindikatoren bewerten:

a)

die finanzielle Lage des Emittenten oder, falls anwendbar, des Garantiegebers;

b)

die Liquiditätsquellen des Emittenten oder, falls anwendbar, des Garantiegebers;

c)

die Fähigkeit des Emittenten, auf künftige marktweite oder emittentenspezifische Ereignisse zu reagieren, einschließlich der Fähigkeit, Schulden auch unter äußerst widrigen Umständen zu tilgen;

d)

die Solidität der Branche des Emittenten im Wirtschaftsgefüge angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen und die Wettbewerbsfähigkeit des Emittenten in seiner Branche.

Artikel 7

Nichtbeachtung von Bewertungsergebnissen

(1)   Geldmarktfondsverwalter können sich über das Ergebnis einer Bewertung nach der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität nur unter außergewöhnlichen Umständen hinwegsetzen, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen und wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Setzt sich ein Geldmarktfondsverwalter über das Ergebnis einer Bewertung nach der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität hinweg, so hat er dies zu dokumentieren.

(2)   Im Rahmen der Dokumentation gemäß Absatz 1 geben die Geldmarktfondsverwalter die Person an, die für die Entscheidung verantwortlich ist, sowie den objektiven Grund für diese Entscheidung.

Artikel 8

Wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131

(1)   Eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131 liegt vor, wenn

a)

sich einer der folgenden Faktoren wesentlich verändert hat:

i)

die Informationen zum Anleihekurs, einschließlich Kreditspreads, und zum Kurs vergleichbarer festverzinslicher Finanzinstrumente und damit verbundener Wertpapiere;

ii)

die Informationen zum Kurs von Kreditausfall-Swaps (CDS), einschließlich von CDS-Spreads für vergleichbare Instrumente;

iii)

die Ausfallstatistiken zum Emittenten oder Instrument;

iv)

die Finanzindizes für den geografischen Standort, die Branche oder die Anlageklasse des Emittenten oder des Instruments;

v)

die Analyse der Basiswerte, insbesondere für strukturierte Instrumente;

vi)

die Analyse der maßgeblichen Märkte, einschließlich ihres Umfangs und ihrer Liquidität;

vii)

die Analyse der strukturellen Aspekte der relevanten Instrumente;

viii)

die Untersuchungen im Hinblick auf Wertpapiere;

ix)

die finanzielle Lage des Emittenten;

x)

die Liquiditätsquellen des Emittenten;

xi)

die Fähigkeit des Emittenten, auf künftige marktweite oder emittentenspezifische Ereignisse zu reagieren, einschließlich der Fähigkeit, Schulden auch unter äußerst widrigen Umständen zu tilgen;

xii)

die Solidität der Branche des Emittenten im Wirtschaftsgefüge angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen und die Wettbewerbsfähigkeit des Emittenten in seiner Branche;

xiii)

die Analyse der Ratings oder Ratingausblicke, die in Bezug auf den Emittenten eines Instruments durch eine vom Geldmarktfondsverwalter ausgewählte und für das spezifische Anlageportfolio des Geldmarktfonds als maßgeblich erachtete Ratingagentur oder Agenturen erstellt wurden.

b)

ein Geldmarktinstrument, eine Verbriefung oder ein ABCP unter die beiden höchsten kurzfristigen Kreditratings herabgestuft wird, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) regulierten und zertifizierten Ratingagentur zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Geldmarktfondsverwalter bewerten die Wesentlichkeit einer Veränderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien unter Berücksichtigung von Risikofaktoren und der Ergebnisse der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgeführten Stresstests.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b richten die Geldmarktfondsverwalter ein internes Verfahren für die Auswahl der Ratingagenturen, die sich für das spezielle Anlageportfolio des betreffenden Geldmarktfonds eignen, und für die Festlegung der Häufigkeit, mit der der Geldmarktfonds die Ratings dieser Agenturen überprüfen wird, ein.

(4)   Die Geldmarktfondsverwalter berücksichtigen eine Herabstufung gemäß Absatz 1 Buchstabe b und führen daraufhin ihre eigene Bewertung nach ihrer internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität durch.

(5)   Die Überarbeitung der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität gilt als wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131, es sei denn, der Geldmarktfondsverwalter kann begründen, weshalb es sich nicht um eine wesentliche Veränderung handelt.

Artikel 9

Quantitative und qualitative Anforderungen in Bezug auf die Kreditqualität für Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131

Für die Bewertung der Kreditqualität der liquiden übertragbaren Wertpapiere oder anderen Geldmarktinstrumente gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 wenden die Geldmarktfondsverwalter die Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung an.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Juli 2018, mit Ausnahme des Artikels 1, der ab dem 1. Januar 2019 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).


13.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/991 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2018

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) angenommen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Genehmigung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.

(4)

Am 31. August 2016 beantragte das Unternehmen DSM Nutritional Products Ltd., Vereinigtes Königreich, bei der zuständigen Behörde Irlands die Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union von Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). In dem Antrag wird die Verwendung von Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß in Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Lebensmittelkategorien, insbesondere in nichtalkoholischen Getränken, beantragt.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.

(6)

Der Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß als neuartiges Lebensmittel in der Union wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt, genügt aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.

(7)

Am 12. Mai 2017 legte die zuständige Behörde Irlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(8)

Am 31. Mai 2017 wurde der Bericht über die Erstprüfung von der Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von den anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände in Bezug auf Folgendes erhoben: unzureichende Informationen über die beabsichtigten Verwendungen und die Bewertung der Exposition, toxikologische Daten, Produktspezifikationen und Herstellungsverfahren.

(9)

Angesichts der Einwände der anderen Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der unzureichenden Bewertung der Exposition durch die mögliche kombinierte Aufnahme durch alle möglichen beantragten Verwendungen, änderte der Antragsteller den Antrag in Bezug auf die Lebensmittelkategorien ab, indem er die Verwendung des neuartigen Lebensmittels auf Nahrungsergänzungsmittel beschränkte. Durch die Änderungen bei den beantragten Verwendungen des neuartigen Lebensmittels und die ergänzenden Erklärungen des Antragstellers konnten die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/2283 zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt werden.

(10)

Diese Erklärungen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln bei den beantragten Verwendungen und in den beantragten Verwendungsmengen den Kriterien gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.

(11)

In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß sollte unbeschadet der genannten Richtlinie genehmigt werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 aufgenommen.

(2)   Der Eintrag in die in Absatz 1 genannte Unionsliste umfasst die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

(3)   Die Zulassung gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(4)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 („Zugelassene neuartige Lebensmittel“) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

„Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

Sonstige Anforderungen

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet ‚Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß‘.“

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (1) für Erwachsene

1 000 mg/Tag

2.

In Tabelle 2 („Spezifikationen“) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

„Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

Beschreibung/Definition:

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß wird mittels eines enzymatischen Prozesses unter Verwendung von Subtilisin aus Bacillus licheniformis aus Hühnereiweiß-Lysozym gewonnen.

Bei dem Produkt handelt es sich um ein weißes bis hellgelbes Pulver.

Spezifikation:

Protein (TN (*) × 5,30): 80-90 %

Tryptophan: 5-7 %

Verhältnis Tryptophan/LNAA (**): 0,18-0,25

Hydrolysegrad: 19-25 %

Feuchtigkeitsgehalt: < 5 %

Aschegehalt: < 10 %

Natrium: < 6 %

Schwermetalle:

Arsen: < 1 ppm

Blei: < 1 ppm

Cadmium: < 0,5 ppm

Quecksilber: < 0,1 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Keime: < 103 KBE/g

Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 102 KBE/g

Enterobakterien: < 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar

(*)

TN: Gesamtstickstoff

(**)

LNAA: große neutrale Aminosäuren“


(1)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


BESCHLÜSSE

13.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/12


BESCHLUSS (GASP) 2018/992 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 11. Juli 2018

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) (EUTM Somalia/1/2018)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2010/96/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union die entsprechenden Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der nachfolgenden Befehlshaber der EU-Mission, zu fassen.

(2)

Mit dem Beschluss (GASP) 2017/971 des Rates (2) wurde die Befehlskette der EUTM Somalia geändert. Infolgedessen wurde der Beschluss (GASP) 2016/396 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (3) aufgehoben und Brigadegeneral Maurizio MORENA zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia ernannt.

(3)

Am 26. Juni 2017 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2017/1160 (4) zur Ernennung von Oberst Pietro ADDIS als Nachfolger von Brigadegeneral Maurizio MORENA zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia angenommen.

(4)

Am 18. Juni 2018 hat der EU-Militärausschuss dem PSK empfohlen, Oberst Matteo Giacomo SPREAFICO als Nachfolger von Brigadegeneral Pietro ADDIS mit Wirkung vom 16. Juli 2018 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia zu ernennen.

(5)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Oberst Matteo Giacomo SPREAFICO wird mit Wirkung vom 16. Juli 2018 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2018.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

(2)  Beschluss (GASP) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung der Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische GSVP-Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse und zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 133).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/396 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/173 (EUTM Somalia/1/2016) (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 99).

(4)  Beschluss (GASP) 2017/1160 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. Juni 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) (EUTM Somalia/1/2017) (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 37).


13.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/14


BESCHLUSS (EU) 2018/993 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2018

zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 in Bezug auf die Dauer des Übergangszeitraums

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4312)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission (2) wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission (3) mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Handgeschirrspülmittel ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Handgeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1214 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.

(2)

Der Beschluss 2012/720/EU der Kommission (4) wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission (5) mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2012/720/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1215 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.

(3)

Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission (6) wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission (7) mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Maschinengeschirrspülmittel ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1216 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.

(4)

Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission (8) wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission (9) mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Waschmittel ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Waschmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/264/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1218 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.

(5)

Der Beschluss 2012/721/EU der Kommission (10) wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission (11) mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2012/721/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1219 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.

(6)

Eine Reihe nationaler Stellen, die EU-Umweltzeichen vergeben, haben der Kommission mitgeteilt, dass diese Übergangszeiträume um sechs Monate verlängert werden müssen, da zahlreiche Anträge auf Erneuerung der Verträge für die Verwendung des EU-Umweltzeichens eingegangen sind. Die Kommission hat eine Bewertung vorgenommen, die die Notwendigkeit, die Übergangszeiträume um sechs Monate zu verlängern, bestätigt hat.

(7)

Die Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 sind daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/1214 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 22. Dezember 2018 verwendet werden.“

Artikel 2

Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/1215 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die nach den Kriterien des Beschlusses 2012/720/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 26. Dezember 2018 verwendet werden.“

Artikel 3

Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/1216 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 26. Dezember 2018 verwendet werden.“

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/1218 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/264/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 26. Dezember 2018 verwendet werden.“

Artikel 5

Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/1219 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die nach den Kriterien des Beschlusses 2012/721/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 26. Dezember 2018 verwendet werden.“

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40).

(3)  Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 1).

(4)  Beschluss 2012/720/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 25).

(5)  Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 16).

(6)  Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22).

(7)  Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 31).

(8)  Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34).

(9)  Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 63).

(10)  Beschluss 2012/721/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 38).

(11)  Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 79).