ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/941 der Kommission vom 2. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission ( 1) |
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BESCHLÜSSE |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
3.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/938 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2018
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Choucroute d'Alsace“ (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Choucroute d'Alsace“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Choucroute d'Alsace“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Choucroute d'Alsace“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 51 vom 10.2.2018, S. 29.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
3.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/939 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2018
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Cidre Cotentin“/„Cotentin“ (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Cidre Cotentin“/„Cotentin“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Mit Schreiben vom 16. November 2016 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Exploitation agricole à responsabilité limitée (Earl) La Vallée des Pommiers, 17, bis hameau Les Mesles, 50340 Bricquebosq, sowie der Société à responsabilité limitée (Sarl) Cidrerie Le père Mahieu, 17, bis hameau Les Mesles, 50340 Bricquebosq, beide mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, im Einklang mit dem Erlass vom 14. Oktober 2016 über die geschützte Ursprungsbezeichnung „Cidre Cotentin“/„Cotentin“, der am 22. Oktober 2016 im „Journal officiel de la République française“ veröffentlicht wurde, ein Übergangszeitraum bis zum 15. November 2026 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsbeteiligten, die „Cidre Cotentin“/„Cotentin“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet haben, einen Einspruch eingelegt. |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Cidre Cotentin“/„Cotentin“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Cidre Cotentin“/„Cotentin“ (g.U.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8 gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen jenes Artikels erfüllen, mit Erlass vom 14. Oktober 2016 über die geschützte Ursprungsbezeichnung „Cidre Cotentin“/„Cotentin“, der im „Journal officiel de la République française“ vom 22. Oktober 2016 veröffentlicht wurde, gewährt hat.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 39 vom 2.2.2018, S. 33.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
3.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/5 |
VERORDNUNG (EU) 2018/940 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2018
über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Griechenlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
ANHANG
Nr. |
11/TQ120 |
Mitgliedstaat |
Griechenland |
Bestand |
BFT/AE45WM |
Art |
Roter Thun (Thunnus thynnus) |
Gebiet |
Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer |
Datum der Schließung |
11.5.2018 |
3.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/941 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2018
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den benannten Eingangsorten in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gilt bei Sendungen, die auf dem Seeweg in die Union eintreffen und zwecks Umladung auf ein anderes Schiff für die Weiterbeförderung zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeladen werden (im Folgenden „umgeladene Sendungen“), der letztgenannte Hafen als benannter Eingangsort. Zum Zwecke einer effizienten Organisation der amtlichen Kontrollen an den Außengrenzen der Union bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sollte dieselbe Regelung für Sendungen gelten, die über den Luftweg aus einem Drittland in die Union eintreffen und für die Weiterverbringung zu einem anderen Flughafen in der Union umgeladen werden. In diesen Fällen sollte der letztgenannte Flughafen als benannter Eingangsort gelten. Aus den gleichen Gründen sollte diese Regel auch dann gelten, wenn Sendungen für die Weiterverbringung im selben Mitgliedstaat umgeladen werden. Die Terminologie hinsichtlich umgeladener Sendungen sollte von „Weiterbeförderung“ in „Weiterverbringung“ geändert werden, um die spezifische Situation von umgeladenen Sendungen im Vergleich zu Sendungen widerzuspiegeln, für die die Weiterbeförderung erst mit dem Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung genehmigt wird. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 entsprechend geändert werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die zuständigen Behörden die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über Zurückweisungen an der Grenze informieren. In Bezug auf Pestizide sollte klargestellt werden, dass, wenn die zuständigen Behörden eine Sendung von Futter- und Lebensmitteln, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufgeführt sind, zurückweisen, eine solche Notifizierung bei einer Nichteinhaltung des Rückstandhöchstgehalts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) unabhängig davon stattfinden sollte, ob die akute Referenzdosis überschritten wurde. |
(4) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste in Anhang I der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens halbjährlich — aktualisiert, wobei Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind. |
(5) |
Die Häufigkeit und Relevanz der jüngsten im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse von Audits in Drittländern, die die Direktion Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission durchgeführt hat, sowie die halbjährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. |
(6) |
Insbesondere für Sendungen von Goji-Beeren aus China und von Speiserüben aus dem Libanon und aus Syrien, die mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht wurden (im Folgenden „eingelegte Rüben“) deuten die oben genannten Informationsquellen auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für diese Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden. |
(7) |
Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge in der Liste betreffend Brassica oleracea aus China, Erdbeeren aus Ägypten sowie getrocknete Weintrauben aus dem Iran, Erbsen mit Hülsen aus Kenia, Spargelbohnen aus Thailand und Auberginen/Melanzani und äthiopische Eierfrucht aus Uganda sollten daher gestrichen werden. |
(8) |
Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für diejenigen Waren vermindert werden, für die die einschlägigen Informationsquellen insgesamt eine verstärkte Einhaltung der relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit solcher Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Einträge in der Liste betreffend Ananas aus Benin und Zitronen und Granatäpfel aus der Türkei sollten daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Der Umfang einiger Einträge in der Liste sollte geändert werden, um neben den derzeit aufgeführten Varianten weitere Varianten der Waren aufzunehmen, wenn diese das gleiche Risiko bergen. Deshalb sollten die bestehenden Einträge für Okra aus Vietnam dahin gehend geändert werden, dass sie gefrorene Okra umfassen. |
(10) |
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union sieht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission (5) vor, dass Sendungen von Okra (Lebensmittel — frisch oder gefroren) mit Ursprung in Indien nur in die Union eingeführt werden können, wenn ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beiliegt, in der bestätigt wird, dass Proben der Waren genommen und auf Pestizidrückstände getestet wurden und die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse, die die zuständigen Behörden des Drittlands durchgeführt haben, die Einhaltung der Unionsvorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen bestätigen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 legt außerdem verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf die Einfuhr von Okra aus Indien an den Außengrenzen der Union fest. Die Ergebnisse dieser Kontrollen zeigen eine verringerte Häufigkeit der Nichteinhaltung der Höchstgehalte für Pestizidrückstände, die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Ware festgelegt sind, was darauf hindeutet, dass das Risiko hinsichtlich der Einfuhr dieser Waren erheblich gesunken ist. Daher ist es angebracht, dass Okra aus Indien nicht länger den besonderen Einfuhrbedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 unterliegt. Die verstärkten amtlichen Kontrollen an den Außengrenzen der Union sollten auch nach der Einstellung der Probenahmen vor der Ausfuhr, der Prüfungen und der Bescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 für diese Ware beibehalten werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollten entsprechend geändert werden. |
(11) |
Nach den bestehenden Einträgen zu Tee aus China in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 müssen die zuständigen Behörden dieses Erzeugnis auf Trifluralin testen. Es wurden jedoch keine Fälle eines Nachweises dieses Pestizids in diesem Erzeugnis von den Mitgliedstaaten gemeldet und es gibt keine relevanten Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Gleichzeitig wurden häufig Fälle eines Nachweises von Tolfenpyrad in Tee aus China gemeldet. Ebenso wie Trifluralin ist dieses Pestizid nicht im Kontrollprogramm nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt und die Untersuchungen auf dieses Pestizid im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sind somit nicht erforderlich. Daher ist es angebracht, die bestehenden Einträge für Tee aus China in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zu ändern, um den Eintrag für Trifluralin zu streichen und die zuständigen Behörden zu verpflichten, dieses Erzeugnis auf Tolfenpyrad zu untersuchen. |
(12) |
Die Besonderheiten der aseptischen Verpackung in Fässern von „Aprikosen/Marillen — in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht“ (Aprikosenpulpe/Marillenpulpe) (KN-Code 2008 50 61) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sind derart, dass die Probenahme am benannten Eingangsort zu einem ernsten Risiko für die Lebensmittelsicherheit oder einer unannehmbaren Schädigung der Ware führen könnte. Daher ist es angebracht, die bestehenden Einträge „Aprikosen/Marillen — in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht“ (Aprikosenpulpe/Marillenpulpe) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zu ändern, um Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen dieser Erzeugnisse durch die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes gemäß dem gemeinsamen Dokument für die Einfuhr (GDE) vorzusehen, die gegebenenfalls im Betrieb des Lebensmittelunternehmers durchgeführt werden, sofern die Bedingungen in Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt sind. |
(13) |
Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Buchstabe b erhält der letzte Satz folgende Fassung: „im Fall von Sendungen, die auf dem See- oder Luftweg aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und die im selben Hafen oder Flughafen zwecks Umladung auf ein anderes Schiff oder Flugzeug zur Weiterverbringung zu einem anderen Hafen oder Flughafen in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Gebiete ausgeladen werden, gilt der letzte Hafen oder Flughafen als benannter Eingangsort;“ |
2. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Nichteinhaltung von Vorschriften (1) Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, so füllt der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde Teil III des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus, und es werden Maßnahmen gemäß Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen. (2) Wenn die zuständige Behörde am benannten Eingangsort die Einführung einer Sendung von in Anhang I aufgeführten Futter- oder Lebensmitteln aufgrund einer Überschreitung eines in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Rückstandhöchstgehalts nicht gestattet, muss sie diese Zurückweisung an der Grenze gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unverzüglich melden.“ |
3. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Verordnung gilt für Sendungen von den Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang I aufgeführt sind.“ |
2. |
Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).
(4) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20).
ANHANG I
ANHANG I
Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||||
Ananas (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
0804 30 00 |
|
Benin (BJ) |
10 |
|||||
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|
Bolivien (BO) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
||||||||
Goji-Beeren (Wolfsbeeren) (Lycium barbarum L.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet) |
ex 0813 40 95 ; |
10 |
China (CN) |
10 |
|||||
ex 0810 90 75 |
10 |
||||||||
Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel) |
0902 |
|
China (CN) |
10 |
|||||
|
|
|
Dominikanische Republik (DO) |
20 |
|||||
|
|
20 |
|||||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
|
|
10 |
|||||||
ex 0710 22 00 |
10 |
||||||||
(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
|
|
|||||||
|
|
|
Ägypten (EG) |
10 |
|||||
0710 80 51 |
|
||||||||
|
|
20 |
|||||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
|
|
|||||||
|
|
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Georgien (GE) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
||||||||
(Lebensmittel) |
|
||||||||
Palmöl (Lebensmittel) |
1511 10 90 |
|
Ghana (GH) |
Sudanfarbstoffe (8) |
50 |
||||
1511 90 11 |
|
||||||||
ex 1511 90 19 |
90 |
||||||||
1511 90 99 |
|
||||||||
|
|
|
Gambia (GM) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
||||||||
Okra (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 99 90 ; |
20 |
Indien (IN) |
10 |
|||||
ex 0710 80 95 |
30 |
||||||||
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Indien (IN) |
10 |
|||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter) |
ex 0709 40 00 |
20 |
Kambodscha (KH) |
50 |
|||||
Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata) (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
ex 0708 20 00 ; |
10 |
Kambodscha (KH) |
50 |
|||||
ex 0710 22 00 |
10 |
||||||||
Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa) (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) |
ex 2001 90 97 |
11 ; 19 |
Libanon (LB) |
Rhodamin B |
50 |
||||
Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert) |
ex 2008 99 99 |
79 |
Sri Lanka (LK) |
Aflatoxine |
20 |
||||
0904 21 10 ; |
|
||||||||
ex 0904 21 90 ; |
20 |
||||||||
ex 0904 22 00 |
11 ; 19 |
||||||||
|
|
|
Madagaskar (MG) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
||||||||
Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
1207 40 90 |
|
Nigeria (NG) |
Salmonellen (13) |
50 |
||||
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Pakistan (PK) |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) |
10 |
||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
Himbeeren (Lebensmittel — gefroren) |
0811 20 31 ; |
|
Serbien (RS) |
Noroviren |
10 |
||||
ex 0811 20 11 ; |
10 |
||||||||
ex 0811 20 19 |
10 |
||||||||
|
|
|
Sudan (SD) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
||||||||
Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
1207 40 90 |
|
Sudan (SD) |
Salmonellen (13) |
50 |
||||
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) |
ex 1207 70 00 ; |
10 |
Sierra Leone (SL) |
Aflatoxine |
50 |
||||
ex 1106 30 90 ; |
30 |
||||||||
ex 2008 99 99 |
50 |
||||||||
|
|
|
Senegal (SN) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
||||||||
Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa) (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) |
ex 2001 90 97 |
11 ; 19 |
Syrien (SY) |
Rhodamin B |
50 |
||||
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Thailand (TH) |
10 |
|||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
|
|
|
Türkei (TR) |
Sulfite (16) |
20 |
||||
|
|
||||||||
(Lebensmittel) |
|
||||||||
Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung) (Lebensmittel) |
0806 20 |
|
Türkei (TR) |
Ochratoxin A |
5 |
||||
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet) |
0805 50 10 |
|
Türkei (TR) |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) |
10 |
||||
Granatäpfel (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
ex 0810 90 75 |
30 |
Türkei (TR) |
10 |
|||||
Gemüsepaprika (Capsicum annuum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
0709 60 10 ; 0710 80 51 |
|
Türkei (TR) |
10 |
|||||
Weinblätter (Traubenblätter) (Lebensmittel) |
ex 2008 99 99 |
11 ; 19 |
Türkei (TR) |
50 |
|||||
Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
1207 40 90 |
|
Uganda (UG) |
Salmonellen (13) |
50 |
||||
|
|
|
Vereinigte Staaten (US) |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|
|||||||
|
|
20 |
|||||||
ex 2008 19 93 |
20 |
||||||||
|
|
|
Usbekistan (UZ) |
Sulfite (16) |
50 |
||||
|
|
||||||||
(Lebensmittel) |
|
||||||||
|
|
72 |
Vietnam (VN) |
50 |
|||||
|
|
20 |
|||||||
|
|
30 |
|||||||
|
|
40 |
|||||||
(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter) |
|
|
|||||||
Okra (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 99 90 |
20 |
Vietnam (VN) |
50 |
|||||
ex 0710 80 95 |
30 |
||||||||
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Vietnam (VN) |
50 |
|||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
Pitahaya (Drachenfrucht) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
ex 0810 90 20 |
10 |
Vietnam (VN) |
10 |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.
(2) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
(3) Rückstände von Ethephon.
(4) Rückstände von Amitraz.
(5) Rückstände von Tolfenpyrad.
(6) Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).
(7) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.
(8) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).
(9) Rückstände von Diafenthiuron.
(10) Rückstände von Carbofuran.
(11) Rückstände von Phenthoat.
(12) Rückstände von Chlorbufam.
(13) Referenzmethode EN/ISO 6579-1 oder eine Methode, die gemäß der neuesten Fassung der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.
(14) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.
(15) Nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden gegebenenfalls Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch die zuständige Behörde des Bestimmungsortes gemäß dem GDE im Betrieb des Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmers durchgeführt.
(16) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.
(17) Rückstände von Prochloraz.
(18) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.
(19) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.
(20) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.
ANHANG II
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 wird der folgende Eintrag für Okra aus Indien gestrichen:
„Okra (Lebensmittel — frisch oder gefroren) |
ex 0709 99 90 |
20 |
Indien (IN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2) |
20 |
(2) Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamiprid, Indoxacarb und Mandipropamid.“
BESCHLÜSSE
3.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/17 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/942 DES RATES
vom 29. Juni 2018
zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP (1) angenommen, mit dem die EUPOL COPPS über den 1. Juli 2013 hinaus verlängert wurde. |
(2) |
Am 4. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1194 (2) zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP und zu dessen Verlängerung vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 angenommen. |
(3) |
Nach der strategischen Überprüfung der EUPOL COPPS sollte die Mission um weitere zwölf Monate bis zum 30. Juni 2019 verlängert werden. |
(4) |
Der Beschluss 2013/354/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/354/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 beläuft sich auf 12 666 633 EUR.“; |
2. |
Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2019.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2018.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA
(1) Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12).
(2) Beschluss (GASP) 2017/1194 des Rates vom 4. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 13).
3.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/19 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/943 DES RATES
vom 29. Juni 2018
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 25. November 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) angenommen. |
(2) |
Am 4. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1193 (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP und zu deren Verlängerung bis zum 30. Juni 2018 angenommen. |
(3) |
Nach der strategischen Zwischenüberprüfung der EU BAM Rafah sollte die Mission um weitere zwölf Monate bis zum 30. Juni 2019 verlängert werden. |
(4) |
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt werden, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:
(1) |
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 beläuft sich auf 2 040 000 EUR.“; |
(2) |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2019.“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2018.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA
(1) Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28).
(2) Beschluss (GASP) 2017/1193 des Rates vom 4. Juli 2017 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 12).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
3.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/20 |
BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ
vom 12. Juni 2018
zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße [2018/944]
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 52 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss Beschlüsse zur Änderung von Anhang 1 fasst. Dieser Anhang wurde zuletzt durch den Beschluss 2/2016 des Gemischten Ausschusses vom 10. Juni 2016 (1) geändert. |
(2) |
Seit dieser letzten Änderung des Abkommens wurden in unter das Abkommen fallenden Bereichen neue Rechtsakte der Europäischen Union verabschiedet. Daher sollte Anhang 1 geändert werden, um diese einschlägigen neuen Rechtsakte aufzunehmen Im Interesse der Rechtsklarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, Anhang 1 des Abkommens durch den Anhang dieses Beschlusses zu ersetzen — |
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Bern, den 12. Juni 2018
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Der Präsident
Peter FÜGLISTALER
Für die Europäische Union
Die Leiterin der Delegation der Europäischen Union
Elisabeth WERNER
(1) ABl. L 186 vom 9.7.2016, S. 38.
ANHANG
ANHANG 1
ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
Gemäß Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:
EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN DES RECHTS DER EUROPÄISCHEN UNION
ABSCHNITT 1 — ZUGANG ZUM BERUF
— |
Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1). Für die Zwecke dieses Abkommens
|
— |
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1). Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (Kabotage) nicht. |
— |
Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36). |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21). |
— |
Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39). |
— |
Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8). |
ABSCHNITT 2 — SOZIALVORSCHRIFTEN
— |
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1161/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 19). |
— |
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35). |
— |
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88). |
— |
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8). |
— |
Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten (ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16). |
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 28). |
ABSCHNITT 3 — TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
Kraftfahrzeuge
— |
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49). |
— |
Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10). |
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Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32). |
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Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8). |
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Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). |
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Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1). |
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Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33). |
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Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51). |
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Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1). |
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Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1). |
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Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28). |
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Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51). |
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Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131). |
Gefahrguttransporte
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Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11). |
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Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/217 der Kommission vom 31. Januar 2018 (ABl. L 42 vom 15.2.2018, S. 52). Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen: 1. Straßenverkehr Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland RO - a - CH - 1 Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1 210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäß 1.1.3.6 ADR gelten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.1.3.6.3(b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621) Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023 RO - a - CH - 2 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3(c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621) Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023 RO - a - CH - 3 Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen; Ausbildung der Fahrer/Fahrerinnen Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortsfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621) Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023 Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland RO - bi - CH - 1 Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u. a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/Fahrerinnen. Haushaltsabfälle, die der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage transportiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinheiten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621) Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023 RO - bi - CH - 2 Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2.1.2, 5.4 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Begleitpapiere Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621) Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023 RO - bi - CH - 3 Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Fahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen/Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 8.2.1 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen oder ihrer Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter. Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023 2. Schienenverkehr Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland RA - a - CH - 1 Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1 210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621) Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023 RA - a - CH - 2 Betrifft: Beförderungspapier Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 5.4.1.1.1 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: für das Beförderungsdokument vorgeschriebene allgemeine Angaben Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o.) beigefügt wird. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023 |
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Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). |
ABSCHNITT 4 — ZUGANGS- UND TRANSITRECHTE IM EISENBAHNVERKEHR
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Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25). |
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Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70). |
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Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75). |
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Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9). |
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Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22). |
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Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22). |
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Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), geändert durch den Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33). |
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Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20). |
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Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2299 der Kommission vom 17. November 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 15). |
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Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1). |
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Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1). |
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Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11). |
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Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13). |
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Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8). |
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Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53), geändert durch den Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012 (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20). |
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Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22). |
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Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/302 der Kommission vom 25. Februar 2015 (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 2). |
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Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32). |
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Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36). |
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Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2015/14 der Kommission vom 5. Januar 2015 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 44). |
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Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1), geändert durch den Beschluss 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35). |
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Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3). |
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Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8). |
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Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2013 der Kommission vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 23). |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6). |
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Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489). |
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Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110). |
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Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179). |
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Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228). |
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Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394). |
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Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421). |
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Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438). |
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3). |
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17). |
ABSCHNITT 5 — SONSTIGE BEREICHE
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Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchssteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19). |
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Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39). |
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Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59). |