ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 149

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
14. Juni 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/866 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2018

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union ( 1)

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über Energiemesssysteme und Energiedatenerfassungssysteme ( 1)

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/869 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 5. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/1/2018) ( *1)

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

 

(*1)   Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/866 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2018

zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2018

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird eine Reserve gebildet, um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung gekürzt werden.

(2)

Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.

(3)

Der im Entwurf des Haushaltsplans 2019 der Kommission vorgesehene Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor beläuft sich auf 468,7 Mio. EUR in jeweiligen Preisen. Um diesen Betrag abzudecken, muss das Verfahren der Haushaltsdisziplin auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2018 angewendet werden.

(4)

Die Prognosen für die im Entwurf des Haushaltsplans 2019 der Kommission festgesetzten Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben lassen erkennen, dass es keiner weiteren Haushaltsdisziplin bedarf.

(5)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der Anpassungssatz bis zum 30. Juni des Kalenderjahres festgesetzt werden, für das er gilt.

(6)

Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Antrag auf Direktzahlung für ein Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die in das Haushaltsjahr N + 1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, noch nach dieser Zahlungsfrist innerhalb bestimmter Beschränkungen verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die Beihilfeanträge in einem anderen Kalenderjahr als dem, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird, eingereicht wurden. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(7)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen anzuwenden, die in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Außerdem gilt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen der Anpassungssatz für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022. Deshalb sollte der in der vorliegenden Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesem Mitgliedstaat gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen nach den Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2018 vorgelegten Beihilfeantrags über 2 000 EUR hinaus zu gewähren sind, um den Anpassungssatz von 1,422184 % gekürzt.

(2)   Die Kürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kroatien.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).


14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/867 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2018

zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/796 wird der Verwaltungsrat der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) ermächtigt, eine oder mehrere Beschwerdekammern einzurichten, die für Beschwerden und Schiedsverfahren nach den Artikeln 58 und 61 der genannten Verordnung zuständig sind.

(2)

Da die Verordnung (EU) 2016/796 lediglich die wesentlichen Grundsätze für die Bearbeitung von Beschwerden enthält, ist es erforderlich, die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festzulegen, einschließlich der Abstimmungsregeln, der Verfahren für die Einlegung von Beschwerden und der Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitglieder. Auf Vorschlag der Agentur und nach Anhörung des Verwaltungsrats der Agentur sollte die Kommission die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festlegen.

(3)

Der Verwaltungsrat der Agentur sollte mindestens eine Beschwerdekammer als ständiges Gremium einrichten, um die Einheitlichkeit und Kohärenz der Entscheidungsfindung zu gewährleisten, den Verwaltungsaufwand und die zeitaufwendige Ernennung der Mitglieder im Falle einer Beschwerde oder der Beantragung eines Schiedsverfahrens zu verringern und auf das Expertenwissen sowohl der einzelnen Mitglieder als auch des Gremiums insgesamt zurückgreifen zu können.

(4)

Der Verwaltungsrat der Agentur kann die Beschwerdekammer(n) mit drei oder fünf Mitgliedern und der jeweiligen Anzahl von Stellvertretern gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 einrichten.

(5)

Zur Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Arbeitsablaufs der Beschwerdekammer sollte eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden ernannt werden. Es ist wichtig, dass der Vorsitzende die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer gewährleistet.

(6)

Die Beschwerdekammer sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch von einem Registrar und einem Berichterstatter unterstützt werden. Ihre Ernennung sowie ihre Rollen und Aufgaben sollten klar festgelegt werden. Für jedes Verfahren sollte ein Berichterstatter benannt werden und die Dienste des Registrars sollten von allen Beschwerdekammern in Anspruch genommen werden können.

(7)

Es sollte erwogen werden, der Beschwerdekammer die Erstellung spezieller administrativer Leitlinien zu ermöglichen, um die Geschäftsordnung durch praktische Regelungen zu ergänzen.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG UND ORGANISATION

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Beschwerdekammer gelten für jede Beschwerdekammer, die durch einen Beschluss des Verwaltungsrats der Agentur eingerichtet wurde. Alle diese Kammern werden im Folgenden unter der Bezeichnung „Beschwerdekammer“ zusammengefasst.

(2)   Um die fristgerechte Mitteilung der Feststellungen sowie die Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, wird eine Beschwerdekammer nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 als ständiges Gremium eingerichtet.

Artikel 2

Mitglieder

(1)   Der Vorsitzende, die anderen Mitglieder und ihre Stellvertreter, die eine Beschwerdekammer bilden, werden im Folgenden als ihre „Mitglieder“ bezeichnet, sofern nichts anderes angegeben ist.

(2)   Die Amtszeit aller Mitglieder beginnt und endet an den dafür im Ernennungsbeschluss festgelegten Daten. Die Daten können in Abhängigkeit von einer Funktion oder dem Abschluss eines Verfahrens bestimmt werden. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 darf die Amtszeit eines Mitglieds einer Beschwerdekammer höchstens vier Jahre betragen und kann einmal verlängert werden.

(3)   Jede Beschwerdekammer muss über technische, rechtliche und verfahrenstechnische Kenntnisse und/oder Erfahrungen verfügen.

Artikel 3

Ersetzung

(1)   Die Mitglieder einer Beschwerdekammer, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht oder voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen, teilen dies dem Vorsitzenden unverzüglich mit.

(2)   In Fällen, in denen der Vorsitzende nicht zur Verfügung steht, entscheidet die Kammer, welches der verbleibenden Mitglieder den Vorsitz führt.

(3)   Der Vorsitzende ernennt einen der Stellvertreter zum Mitglied.

(4)   Die Ersatzernennungen gemäß den Absätzen 2 und 3 bleiben so lange gültig, wie das ersetzte Mitglied oder der ersetzte Vorsitzende seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, mindestens jedoch bis zum Abschluss offener Beschwerde- oder Schiedsverfahren.

(5)   Sollte die Abwesenheit dauerhaft werden oder zwölf Monate überschreiten, so benennt der Verwaltungsrat der Agentur je nach Sachlage ein neues Mitglied, einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter.

Artikel 4

Rolle des Vorsitzenden

(1)   Der Vorsitzende einer Beschwerdekammer führt den Vorsitz über die Beschwerde- und Schiedsverfahren.

(2)   Der Vorsitzende gewährleistet die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen einer Beschwerdekammer.

(3)   Der Vorsitzende benennt für jedes Verfahren einen Berichterstatter aus den Reihen der Mitglieder der Beschwerdekammer.

(4)   Der Vorsitzende gewährleistet zusammen mit dem Registrar die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Geschäftsordnung.

(5)   Hat der Verwaltungsrat der Agentur mehr als eine Beschwerdekammer eingerichtet, so legen die Vorsitzenden gemeinsam eine Methode für die Verteilung der Verfahren fest und teilen dies dem Registrar mit.

Artikel 5

Rolle des Berichterstatters

(1)   Der Berichterstatter unterzieht die Beschwerde einer vorläufigen Prüfung und legt die Ergebnisse dieser Prüfung den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer vor.

(2)   Der Berichterstatter erstellt einen Entwurf der Feststellungen der Beschwerdekammer.

Artikel 6

Sitz der Beschwerdekammer

Die Beschwerdekammer ist am Sitz der Agentur angesiedelt.

Artikel 7

Registrar

(1)   Die Beschwerdekammer wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Registrar unterstützt.

(2)   Der Registrar

a)

registriert alle Verfahren unter Vergabe einer Nummer und setzt die Beschwerdekammer und alle Verfahrensparteien davon in Kenntnis;

b)

ist zuständig für den Eingang, die Übermittlung und die sichere Verwahrung aller für die Beschwerde- und Schiedsverfahren relevanten Unterlagen, für die Kommunikation mit den Parteien sowie für andere Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren;

c)

informiert die Parteien unverzüglich über die Zusammensetzung der Beschwerdekammer, vor der der Fall gehört wird, und über Änderungen der Zusammensetzung;

d)

unterrichtet die Verfahrensparteien über ihr Recht, gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/796 die Mitwirkung eines Mitglieds der Beschwerdekammer an dem Verfahren abzulehnen;

e)

sorgt dafür, dass die Bekanntmachung der Beschwerde auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht wird, wobei mindestens das Datum der Registrierung, die Namen und Kontaktdaten der Parteien, die Verfahrenssprache und die angefochtene Entscheidung anzugeben sind;

f)

prüft die Einhaltung sämtlicher Fristen und formalen Voraussetzungen für die Einreichung einer Beschwerde und setzt die Beschwerdekammer davon in Kenntnis;

g)

verwahrt die Protokolle der Anhörungen, der Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen und der Beratungen der Beschwerdekammer;

h)

führt ein Archiv aller im Rahmen von Beschwerde- und Schiedsverfahren getroffenen Entscheidungen der Beschwerdekammer;

i)

leitet die Ersuchen und die Feststellungen der Beschwerdekammer an das in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte Informations- und Kommunikationssystem („zentrale Anlaufstelle“) weiter.

Artikel 8

Ernennung und Zuständigkeiten des Registrars

(1)   Der Registrar wird von der Beschwerdekammer auf Vorschlag der Agentur aus den Reihen der Beschäftigten der Agentur ernannt. Bei mehr als einer Beschwerdekammer erfolgt dies einvernehmlich.

(2)   Der Registrar darf nicht an Aufgaben oder Verfahren der Agentur im Zusammenhang mit beschwerdefähigen Entscheidungen nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/796 mitwirken.

(3)   Der Registrar übt seine Aufgaben unter der Aufsicht und nach den Anweisungen des Vorsitzenden der Beschwerdekammer aus.

(4)   Der Registrar kann von Mitarbeitern unterstützt werden, auf die dieser Artikel ebenfalls Anwendung findet.

KAPITEL II

BESCHWERDEN

Artikel 9

Einlegung und Bekanntgabe von Beschwerden

(1)   Beschwerden sind bei der Beschwerdekammer über den Registrar in dem dafür vorgesehenen elektronischen Format innerhalb von zwei Monaten ab den in Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Zeitpunkten einzulegen.

(2)   Die Beschwerde muss soweit anwendbar folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers;

b)

den Namen und die Anschrift des Vertreters, falls der Beschwerdeführer einen solchen bestellt hat;

c)

eine Adresse für den Empfang von elektronischer Post;

d)

sofern der Beschwerdeführer eine juristische Person ist, ihre Satzung oder Satzungen oder einen neueren Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit;

e)

die Angabe der angefochtenen Entscheidung und die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge;

f)

die vorgebrachten Argumente;

g)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen;

h)

gegebenenfalls einen Antrag auf vertrauliche Behandlung von Dokumenten oder Teilen davon;

i)

sofern der Beschwerdeführer nicht der Adressat der angefochtenen Entscheidung ist, die Gründe, aus denen er unmittelbar oder mittelbar von der Entscheidung betroffen ist, sowie Nachweise bezüglich des Zeitpunkts, zu dem er erstmals Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.

(3)   Enthält die Beschwerde nicht die in Absatz 2 genannten Angaben, so setzt der Registrar dem Beschwerdeführer eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen. Der Registrar legt eine solche Frist nur einmal fest. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Frist nach den Artikeln 58 und 62 der Verordnung (EU) 2016/796 gehemmt.

(4)   Der Registrar gibt die Beschwerde der Beschwerdekammer, der Agentur und allen anderen feststellbaren Beteiligten innerhalb eines Arbeitstags nach ihrem Eingang bekannt.

Artikel 10

Vertraulichkeit

(1)   In jedem Antrag auf vertrauliche Behandlung sind die Wörter, Angaben, Zahlen oder Passagen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird, sowie die besonderen Gründe dafür anzugeben. Fehlen diese Informationen, kann dies ein Grund für die Ablehnung des Antrags durch die Beschwerdekammer sein.

(2)   Der Vorsitzende entscheidet, ob die in einer Beschwerde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h kenntlich gemachten Angaben als vertraulich zu behandeln sind, und stellt sicher, dass keine als vertraulich gekennzeichneten Angaben veröffentlicht werden.

Artikel 11

Unzulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerdekammer kann eine Beschwerde aus einem oder mehreren der folgenden Gründe für unzulässig erklären:

a)

die Beschwerde entspricht nicht den formalen Anforderungen in Artikel 9;

b)

der Beschwerdeführer hat die Frist für die Einlegung der Beschwerde nicht eingehalten;

c)

die Beschwerde bezieht sich nicht auf eine beschwerdefähige Entscheidung;

d)

der Beschwerdeführer ist weder ein Adressat der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, noch kann er nachweisen, dass er unmittelbar und individuell von ihr betroffen ist.

Artikel 12

Interessenkonflikt

(1)   Nach Einlegung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer gibt jedes Mitglied, das einen möglichen Interessenkonflikt feststellt, eine mit Gründen versehene Erklärung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 ab und übermittelt sie dem Vorsitzenden.

(2)   Die Verfahrensparteien werden von jeder Erklärung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

(3)   Ablehnungen durch eine Verfahrenspartei sind zulässig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum, an dem der ablehnenden Partei die die Ablehnung begründenden Fakten bekannt wurden, eingebracht wird.

(4)   Das betreffende Mitglied wird von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt und gebeten, dem Vorsitzenden innerhalb von fünf Arbeitstagen zu antworten.

(5)   Die Beschwerdekammer entscheidet unverzüglich über den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verfahren nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796. Das betreffende Mitglied nimmt nicht an dieser Entscheidung teil.

(6)   Der Ausschluss des betreffenden Mitglieds ist vorübergehend und gilt für das Beschwerde- oder Schiedsverfahren, für das die Ablehnung eingebracht wurde. Die Ersetzung des ausgeschlossenen Mitglieds oder Vorsitzenden wird gemäß Artikel 3 gewährleistet.

Artikel 13

Abhilfeverfahren

(1)   Im Einklang mit Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/796 unterliegen Beschwerden gegen eine Entscheidung der Agentur nach den Artikeln 14, 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796 oder wegen des Versäumnisses der Agentur, innerhalb der anwendbaren Fristen tätig zu werden, einem Abhilfeverfahren, bevor sie der Beschwerdekammer zur Prüfung zugeleitet werden.

(2)   Nach Bekanntgabe der Beschwerde ergreift die Agentur innerhalb eines Monats eine der folgenden Maßnahmen:

a)

sie korrigiert die Entscheidung oder das Versäumnis;

b)

sie bestätigt die angefochtene Entscheidung und begründet sie;

c)

sie erklärt unter Angabe von Gründen, dass die Abhilfe nach Maßgabe von Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 keine Anwendung findet;

d)

sie begründet, warum sie die Beschwerde für unzulässig hält.

(3)   In allen vorgenannten Fällen unterrichtet die Agentur den Registrar über ihre Maßnahmen und legt alle notwendigen Belege vor.

(4)   In dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall gibt die Agentur ihre Entscheidung bekannt, und der Registrar schließt das Beschwerdeverfahren ab und setzt alle Verfahrensparteien davon in Kenntnis.

(5)   In den in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Fällen unterrichtet der Registrar den Beschwerdeführer und verweist das Verfahren zur Prüfung an die Beschwerdekammer.

(6)   Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerde innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Unterrichtung über die Verweisung zurückziehen.

(7)   Der Tag, an dem das Verfahren zur Prüfung an die Beschwerdekammer verwiesen wird, gilt als Tag der Einlegung der Beschwerde, der für die Berechnung der Frist gemäß den Artikeln 58 und 62 der Verordnung (EU) 2016/796 maßgeblich ist.

(8)   Bei einer Verweisung kann die Agentur den Vollzug der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, aussetzen.

Artikel 14

Beschwerdeerwiderung

(1)   Die Agentur erwidert die Beschwerde innerhalb eines Monats ab dem Datum ihrer Notifizierung.

(2)   Kommt die Abhilfe gemäß Artikel 13 zur Anwendung, kann eine Beschwerdeerwiderung für die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Fälle abgegeben werden. Die nach Buchstabe b genannten Gründe dienen als Beschwerdeerwiderung.

(3)   Die Beschwerdeerwiderung muss eine Begründung und alle erforderlichen Belege enthalten.

(4)   Gibt die Agentur keine Beschwerdeerwiderung ab, so wird das Verfahren ohne Beschwerdeerwiderung fortgesetzt.

Artikel 15

Streithilfe

(1)   Die Beschwerdekammer kann jeder Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens nachweisen kann, das Recht einräumen, in diesem Verfahren als Streithelfer aufzutreten.

(2)   Die Streithilfe muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bekanntmachung der Beschwerde auf der Internetseite der Agentur beantragt werden.

(3)   Der Antrag auf Streithilfe wird den Parteien bekannt gegeben, um ihnen Gelegenheit zu einer von ihnen für zweckmäßig gehaltenen Stellungnahme zu geben, bevor die Beschwerdekammer über den Antrag auf Streithilfe entscheidet.

(4)   Im Rahmen der Streithilfe werden die von einer der Parteien gestellten Anträge entweder in vollem Umfang unterstützt oder abgelehnt. Die Streithilfe verleiht nicht die gleichen Verfahrensrechte, wie sie den Verfahrensparteien zustehen.

Artikel 16

Inhalt des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe

(1)   Der Antrag auf Streithilfe muss enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Streithelfers;

b)

den Namen und die Anschrift des Vertreters, falls der Streithelfer einen solchen bestellt hat;

c)

die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweicht;

d)

das Aktenzeichen des Verfahrens, auf das sich der Antrag bezieht;

e)

eine Erklärung zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Ablehnung der von einer der Parteien gestellten Anträge;

f)

die Beschwerdegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;

g)

gegebenenfalls die einschlägigen Beweismittel.

(2)   Nach Einreichung des Antrags auf Streithilfe setzt der Vorsitzende eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen fest, in der sich die Parteien zu dem Antrag äußern können.

Artikel 17

Antrag auf Aussetzung

(1)   Die Beschwerdekammer kann die angefochtene Entscheidung aussetzen, wenn die Beschwerdeführer nachgewiesen haben, dass zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen eine Aussetzung dringend notwendig ist, da die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens dieser Rechte und Interessen besteht.

(2)   Der Vorsitzende kann die Gegenpartei auffordern, zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen.

Artikel 18

Aussetzung des Verfahrens

(1)   Die Beschwerdekammer kann mit Zustimmung aller am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien eine Aussetzung des Verfahrens für maximal zehn Arbeitstage anordnen.

(2)   In dem Beschluss sind die Dauer der Aussetzung und die Gründe dafür anzugeben.

(3)   Während der Aussetzung des Verfahrens sind alle Verfahrensfristen gehemmt.

KAPITEL III

SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 19

Beantragung eines Schiedsverfahrens

(1)   Ein Schiedsverfahren nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/796 kann von der/den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde(n) beantragt werden.

(2)   Der Antrag wird beim Registrar eingereicht, der die Agentur und die Beschwerdekammer innerhalb eines Arbeitstages davon in Kenntnis setzt.

Artikel 20

Beantragung eines Schiedsverfahrens für das ERTMS

(1)   Die Agentur setzt den Registrar über ein Kooperationsverfahren im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 sowie über die daran beteiligten Parteien und die Fristen in Kenntnis.

(2)   Wird nach einem Monat der Koordinierung keine für alle Seiten annehmbare Lösung gefunden, so verweist der Registrar den Vorgang zur Durchführung eines Schiedsverfahrens an die Beschwerdekammer und setzt die beteiligten Parteien davon in Kenntnis.

Artikel 21

Schiedsverfahren

(1)   Die Beschwerdekammer entscheidet innerhalb eines Monats, ob sie den Standpunkt der Agentur bestätigt.

(2)   Die Bestimmungen in Kapitel II gelten sinngemäß.

Artikel 22

Entscheidung der Beschwerdekammer

Die Entscheidung der Beschwerdekammer enthält mindestens:

a)

die Namen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;

b)

eine Zusammenfassung der strittigen Fakten und Probleme;

c)

die jeweiligen Standpunkte und Argumente der Parteien;

d)

eine Analyse der Feststellungen;

e)

den Tenor der Entscheidung.

KAPITEL IV

GEMEINSAME VERFAHRENSREGELN

ABSCHNITT 1

Sprache

Artikel 23

Verfahrenssprachen

(1)   Ist der Beschwerdeführer der Adressat der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, so ist die Beschwerde in der Sprache des Verfahrens einzureichen, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat.

(2)   Ist der Beschwerdeführer nicht der Adressat der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, kann die Beschwerde in einer der Amtssprachen der Union eingereicht werden.

(3)   Das Schiedsverfahren kann in jeder Amtssprache der Union beantragt werden. Das Schiedsverfahren wird in der Sprache der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführt.

(4)   Die Sprache gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist die Sprache des jeweiligen Beschwerde- oder Schiedsverfahrens. Die Verfahrenssprache wird im schriftlichen und mündlichen Verfahren und im gesamten Schriftverkehr mit den Parteien verwendet.

(5)   Alle technischen Unterlagen und Belege in der Anlage zur Beschwerde, in der Anlage zum Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens oder in der Anlage zur Beschwerdeerwiderung sind in der Verfahrenssprache einzureichen.

(6)   Die Feststellungen der Beschwerdekammer werden in der Verfahrenssprache abgefasst.

(7)   Die Streithelfer verwenden die Verfahrenssprache.

(8)   Im Interesse der Effizienz und der Kostenverringerung kann die Beschwerdekammer bei schriftlichen und mündlichen Verfahren oder Teilen davon, einschließlich individueller Dokumente und/oder mündlicher Ausführungen, von den vorstehenden Absätzen abweichen, sofern alle Parteien eine alternative Vereinbarung treffen. Auf Antrag dokumentiert die Beschwerdekammer eine solche Vereinbarung und die ihr gegebenenfalls zugrunde liegenden Bedingungen.

Artikel 24

Übersetzungen

(1)   Alle Kosten für die Übersetzung beigefügter technischer Unterlagen und sonstiger Belege in die Verfahrenssprache werden von der sie vorlegenden Partei getragen.

(2)   Übersetzungen und Dolmetscher, die von der Beschwerdekammer angefordert werden, sind auf das absolut notwendige Maß zu beschränken und sind von der Agentur zu tragen.

(3)   Im Falle einer Übersetzung hat die betreffende Partei eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.

ABSCHNITT 2

Verfahren

Artikel 25

Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens

(1)   Der Vorsitzende kann jederzeit im Laufe des Verfahrens mit oder ohne Antrag einer der Parteien Maßnahmen anordnen.

(2)   Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

a)

die Befragung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen und allen anderen Personen, die über Informationen verfügen, die für das Verfahren relevant sind;

b)

die Anforderung schriftlicher und mündlicher Informationen zu relevanten Aspekten des Verfahrens;

c)

die Anforderung von Unterlagen;

d)

die Beauftragung von Sachverständigengutachten;

e)

Kontrollen und Prüfungen, die für das Verfahren relevant sind.

Artikel 26

Fristverlängerung in Ausnahmefällen

In Ausnahmefällen, in denen die betroffene Partei nachweist, dass außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände vorliegen, auf die sie keinen Einfluss hatte und deren Konsequenzen sie trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hatte vermeiden können, kann die Beschwerdekammer die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen anpassen; dabei sind die Rechte aller Verfahrensparteien gleichermaßen zu berücksichtigen.

Artikel 27

Für die Einleitung des Verfahrens oder als weitere Beweismittel eingereichte Dokumente

(1)   Für die Berechnung von Fristen gilt ein Dokument als eingereicht, sobald es beim Registrar, der den Empfang bestätigen muss, eingegangen ist.

(2)   In den Dokumenten ist die Nummer des Beschwerde- oder Schiedsverfahrens anzugeben, die vom Registrar beim Eingang der Beschwerde oder der Beantragung des Schiedsverfahrens vergeben wurde.

(3)   Die Verfahrensunterlagen sollen folgende Seitenzahlen nicht überschreiten:

a)

20 Seiten für Beschwerden und Beschwerdeerwiderungen;

b)

10 Seiten je Streithilfe.

Die festgelegte Seitenzahl gilt nicht für Anlagen zu den Verfahrensunterlagen.

(4)   Eine Überschreitung der in Absatz 3 genannten zulässigen Seitenzahl wird vom Registrar im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und nur in Fällen mit besonders schwierigen Sachverhalten genehmigt.

Artikel 28

Beratungen

Die Beratungen der Beschwerdekammer sind vertraulich und unterliegen Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Die Beratungen können in jeder geeigneten Form stattfinden und sind nicht auf persönliche Treffen beschränkt.

Artikel 29

Zeugen, Sachverständige und Anhörungen

(1)   Die Beschwerdekammer kann auf Antrag einer Partei Zeugen zu relevanten Sachverhalten hören, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Im Antrag einer Partei auf Anhörung ist anzugeben, zu welchen entscheidungsrelevanten Sachverhalten der Zeuge gehört und aus welchem Grund der Zeuge geladen werden soll.

(2)   Die Beschwerdekammer kann Sachverständige anhören, um bestimmte Aspekte des Verfahrens zu klären, oder einen Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens bestellen.

(3)   Bei der Bestellung von Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens legt die Beschwerdekammer deren Aufgaben und eine Frist für die Abgabe des jeweiligen Gutachtens fest.

(4)   Vor ihrer Aussage geben die Sachverständigen an, ob sie direkte oder indirekte persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens haben, insbesondere ob sie vorher als Vertreter einer der Parteien tätig gewesen sind oder an der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, oder damit in Zusammenhang stehenden Schiedsverfahren mitgewirkt haben.

(5)   Lehnt eine der Parteien einen Sachverständigen wegen eines möglichen Interessenkonflikts ab, so wird der Sachverhalt von der Beschwerdekammer unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 12 entschieden.

(6)   Ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass ein Interessenkonflikt vorliegt oder vorzuliegen droht, so kann sie entscheiden, den betreffenden Sachverständigen stattdessen als Zeugen zu hören.

(7)   Zur Bestätigung von Beweismitteln zu ausschlaggebenden Sachverhalten, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken, kann die Beschwerdekammer eine mündliche Anhörung durchführen, wenn sie dies für erforderlich hält und dem keine mangelnde Effizienz entgegensteht.

Artikel 30

Neue Argumente oder Beweismittel

(1)   Die Beschwerdekammer entscheidet, bis zu welchem Zeitpunkt neue Beweismittel oder neue Beschwerdegründe vorgelegt werden dürfen.

(2)   Die Beschwerdekammer fordert die Parteien gegebenenfalls auf, Stellungnahmen oder zusätzliche Informationen innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist vorzulegen.

(3)   Werden neue Beweismittel oder neue Beschwerdegründe für zulässig befunden, so sind die anderen Parteien berechtigt, dazu Stellung zu nehmen.

ABSCHNITT 3

Entscheidungen

Artikel 31

Abstimmungen

Die Beschwerdekammer entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Artikel 32

Feststellungen der Beschwerdekammer

(1)   Die begründeten Feststellungen der Beschwerdekammer werden schriftlich festgehalten. Sie enthalten mindestens:

a)

die Namen der am Verfahren beteiligten Mitglieder der Beschwerdekammer;

b)

die Namen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;

c)

eine Zusammenfassung der wesentlichen Fakten;

d)

die Anträge der Parteien;

e)

eine Zusammenfassung der Argumente der Parteien;

f)

die Gründe für die Zulässigkeit;

g)

den Tenor der Feststellungen unter Angabe der Gründe, auf die sie sich stützen;

h)

das Datum ihrer Verkündung.

(2)   Die Feststellungen werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Beschwerdekammer und vom Registrar unterzeichnet.

Artikel 33

Endgültige Entscheidung der Agentur

(1)   Gibt die Beschwerdekammer der Beschwerde ganz oder teilweise statt, so erlässt die Agentur innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Beschwerdekammer eine endgültige Entscheidung in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Beschwerdekammer, die an die betroffenen Parteien gerichtet ist.

(2)   Die Entscheidung enthält mindestens:

a)

die Namen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;

b)

die Feststellungen der Beschwerdekammer;

c)

den Tenor der Entscheidung und die Begründung.

(3)   Wird die Entscheidung der Agentur von der Beschwerdekammer bestätigt, so stellt die Agentur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission (3) über Gebühren und Entgelte eine Rechnung für die Beschwerde aus.

(4)   Eine Zusammenfassung der Feststellungen der Beschwerdekammer wird auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht.

ABSCHNITT 4

Kosten

Artikel 34

Für die Parteien anfallende Kosten

(1)   Die für eine Beschwerde zu entrichtende Gebühr wird im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission festgesetzt.

(2)   Jede an einem Schiedsverfahren teilnehmende Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Artikel 35

Kosten der Teilnahme

(1)   Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

(2)   Obsiegende Beschwerdeführer, die an mündlichen Anhörungen teilnehmen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für entgangene Einkünfte in dem Umfang, den die Beschwerdekammer für angemessen hält.

(3)   Zeugen, die an mündlichen Anhörungen teilnehmen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für entgangene Einkünfte in dem Umfang, den die Beschwerdekammer für angemessen hält.

(4)   Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen nach Maßgabe des für die Unterstützung der Agentur geltenden Satzes sowie auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten.

(5)   Der Verwaltungsrat der Agentur legt genaue Bestimmungen für diese Erstattungen und Zahlungen fest.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Vergütung der Mitglieder der Beschwerdekammer

(1)   Die Mitglieder der Beschwerdekammer haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Beschwerdekammer nach Maßgabe der im Anhang enthaltenen Vergütungsregelung.

(2)   Die Mitglieder der Beschwerdekammer haben Anspruch auf Erstattung der entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Tagegeld. Der Verwaltungsrat der Agentur legt genaue Bestimmungen für die Berechnung der zu zahlenden Beträge fest.

Artikel 37

Transparenzpflicht

Interessierte Parteien erhalten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der innerhalb der Agentur für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geltenden Politik Zugang zu Dokumenten, die von der Beschwerdekammer erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.

Artikel 38

Leitlinien und andere relevante Informationen

(1)   Die Beschwerdekammer legt durch Mehrheitsbeschluss Leitlinien für ihre Verfahren fest.

(2)   Diese Leitlinien werden auf der Internetseite der Agentur zusammen mit allen anderen für die Beschwerdeführer relevanten Informationen veröffentlicht.

Artikel 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68).


ANHANG

VERGÜTUNG

1.   VERGÜTUNGSSÄTZE FÜR BESCHWERDE- UND SCHIEDSVERFAHREN (GEBÜHREN):

1.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Beschwerdekammer(n) haben Anspruch auf Vergütung, wenn sie einem Beschwerde- oder Schiedsverfahren zugewiesen wurden. Die Vergütung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder beträgt 600 EUR/Tag bei ganztägiger Tätigkeit für das Beschwerde-/Schiedsverfahren bzw. 75 EUR/Stunde bei nicht ganztägiger Tätigkeit, wobei der Höchstbetrag je Verfahren und Person 9 000 EUR nicht übersteigt.

2.

Die Vergütung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer und des Berichterstatters beträgt 700 EUR/Tag bei ganztägiger Tätigkeit für das Beschwerde-/Schiedsverfahren bzw. 87,50 EUR/Stunde bei nicht ganztägiger Tätigkeit, wobei der Höchstbetrag je Verfahren und Person 18 000 EUR nicht übersteigt.

 

Höhe der Vergütung je Arbeitstag und Person

Höchstvergütung je Verfahren und Person

Mitglieder und Stellvertreter in Ersatzfunktion

600 EUR

9 000 EUR

Vorsitzender und Berichterstatter des zugewiesenen Verfahrens

700 EUR

18 000 EUR

2.   VERGÜTUNG FÜR DIE TEILNAHME AN SITZUNGEN DER BESCHWERDEKAMMER(N) OHNE BEZUG ZU EINEM BESCHWERDE- ODER SCHIEDSVERFAHREN:

Die Beschwerdekammer oder einzelne Mitglieder können Sitzungen zu organisatorischen und administrativen Angelegenheiten abhalten. Die Vergütung für die Teilnahme an solchen Sitzungen beträgt 600 EUR je Sitzung. Pro Kalenderjahr dürfen bis zu sechs Sitzungen dieser Art stattfinden. Die Agentur unterstützt die Organisation solcher Sitzungen.

 

Höhe der Vergütung je Sitzung und Person

Maximale Anzahl Sitzungen je Person

Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Beschwerdekammer

600 EUR

Sechs Sitzungen

3.   VERGÜTUNG FÜR DIE TEILNAHME AN SONSTIGEN SITZUNGEN

Bei Ad-hoc-Sitzungen, die nicht unter die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Kategorien fallen, haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Beschwerdekammer(n) ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten, wenn die Einladung durch die Agentur erfolgt.


14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/868 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über Energiemesssysteme und Energiedatenerfassungssysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) Empfehlungen zu den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und deren Überarbeitung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 an die Kommission richten und sicherstellen, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden.

(2)

Nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission (3) sind die TSI zu überprüfen, um die verbleibenden offenen Punkte zu schließen.

(3)

Am 22. September 2017 ersuchte die Kommission die Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, Empfehlungen zur Überarbeitung der TSI für das Teilsystem „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Union (TSI ENE) und der TSI für das Teilsystem „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Union (TSI LOC&PAS) abzugeben.

(4)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission (4) sollte geändert werden, um den offenen Punkt hinsichtlich der Spezifikationen für die Protokolle der Schnittstellen zwischen Energiemesssystemen (EMS) und Datenerfassungssystemen zu schließen und die Klarheit des Textes zu verbessern.

(5)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (5) sollte hinsichtlich der EMS geändert werden, um die Kohärenz zwischen den beiden TSI sicherzustellen.

(6)

Am 4. Oktober 2017 gab die Agentur eine Empfehlung zu den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 ab.

(7)

Am 14. November 2017 gab die Agentur eine Empfehlung zu den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 ab, die unter anderem die Bestimmungen zu den EMS betraf.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Der letzte Satz in Erwägungsgrund 6 wird gestrichen.

(2)

Artikel 3 wird gestrichen.

(3)

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zusätzlich zu der Einrichtung des streckenseitigen Energiedatenerfassungssystems (DCS) nach Abschnitt 7.2.4 des Anhangs und unbeschadet des Abschnitts 4.2.8.2.8 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (*1) bis zum 4. Juli 2020 ein ortsfestes Abrechnungssystem eingeführt wird, das für den Empfang der Daten eines DCS und deren Verarbeitung zum Zweck der Rechnungsstellung geeignet ist. Das ortsfeste Abrechnungssystem muss in der Lage sein, zusammengefasste Datensätze zur Energieabrechnung (CEBD) mit anderen Abrechnungssystemen auszutauschen, die CEBD zu validieren und die Verbrauchsdaten den richtigen Parteien zuzuordnen. Dabei wird den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Energiemarkt Rechnung getragen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (siehe S. 228 dieses Amtsblatts).“"

(4)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

(3)  Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).


ANHANG I

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Im Einklang mit Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG wird der streckenseitige Teil des Systems zur Energieverbrauchsmessung, der in dieser TSI als ‚streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem‘ bezeichnet wird, in Abschnitt 4.2.17 dieser TSI beschrieben.“

2.

Der Titel des Abschnitts 4.2.5 erhält folgende Fassung:

„4.2.5.    Stromstärke im Stillstand (nur DC-Systeme)

3.

In Abschnitt 4.2.13 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Die Oberleitung muss für mindestens zwei hintereinander betriebene Stromabnehmer ausgelegt sein. Der Auslegungsabstand zwischen den Mittellinien zweier hintereinander betriebener Stromabnehmerwippen muss kleiner oder gleich den Werten aus einer der Spalten ‚A‘, ‚B‘ oder ‚C‘ der Tabelle 4.2.13 sein.“

4.

In Abschnitt 4.2.13 wird in der ersten Zeile der Tabelle 4.2.13 in den Spaltenüberschriften der Wortteil „Mindest“ gestrichen.

5.

Abschnitt 4.2.17 erhält folgende Fassung:

„4.2.17.   Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem

(1)

In Abschnitt 4.2.8.2.8 der TSI LOC&PAS sind die Anforderungen an fahrzeugseitige Energiemesssysteme (EMS) beschrieben, die der Bereitstellung der Datensätze für die Energieabrechnung (CEBD) und der Übertragung an ein streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem dienen.

(2)

Das streckenseitige Energiedatenerfassungssystem (Energy data collecting system, DCS) muss die CEBD im Einklang mit den Anforderungen in Abschnitt 4.12 der Norm EN 50463-3:2017 empfangen, speichern und exportieren, ohne sie zu beschädigen.

(3)

Das streckenseitige DCS muss alle in Abschnitt 4.2.8.2.8.4 der TSI LOC&PAS festgelegten Anforderungen an den Datenaustausch sowie alle in den Abschnitten 4.3.6 und 4.3.7 der Norm EN 50463-4:2017 beschriebenen Anforderungen erfüllen.“

6.

Der Titel des Abschnitts 5.2.1.6 erhält folgende Fassung:

„5.2.1.6.    Stromstärke im Stillstand (nur DC-Systeme)

7.

Der Titel des Abschnitts 6.1.4.2 erhält folgende Fassung:

„6.1.4.2.    Bewertung der Stromstärke im Stillstand (nur DC-Systeme)

8.

Abschnitt 6.1.5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Dauerstromstärke;“

9.

Abschnitt 7.2.4 erhält folgende Fassung:

„7.2.4.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 1. Januar 2022 ein streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem gemäß Abschnitt 4.2.17 dieser TSI zum Austausch der zusammengefassten Datensätze für die Energieabrechnung errichtet wird.“

10.

Abschnitt 7.3.1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Bestehende Teilsysteme können für den Betrieb TSI-konformer Fahrzeuge geeignet sein, wenn die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt sind. Das Verfahren für den Nachweis, inwieweit die Eckwerte dieser TSI erreicht werden, muss mit der Empfehlung 2014/881/EU der Kommission im Einklang stehen (*1).

(*1)  Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 520).“"

11.

Abschnitt 7.3.4 erhält folgende Fassung:

„7.3.4.

Das Verfahren für den Nachweis, inwieweit bestehende Strecken den Eckwerten dieser TSI entsprechen, muss mit der Empfehlung 2014/881/EU im Einklang stehen.“

12.

Abschnitt 7.4.2.11 wird gestrichen.

13.

In Anlage D, Abschnitt D.1.1.4 wird die Abbildung D.1 durch folgende Abbildung ersetzt:

Abbildung D.1

Mechanische Begrenzungslinien des Stromabnehmers

Image

14.

In Anlage E werden in Tabelle E.1 die folgenden Zeilen 9 und 10 hinzugefügt:

„9

EN 50463-3

Bahnanwendungen — Energiemessung auf Bahnfahrzeugen — Teil 3: Daten-Behandlung

2017

Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem (4.2.17)

10

EN 50463-4

Bahnanwendungen — Energiemessung auf Bahnfahrzeugen — Teil 4: Kommunikation

2017

Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem (4.2.17)“

15.

Der Text der Anlage F wird durch „Gestrichen“ ersetzt.

16.

In Anlage G wird in der Tabelle G.1 „Glossar“ die Zeile „Streckentrenner“ gestrichen.



ANHANG II

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel 4 „Merkmale des Teilsystems Fahrzeuge“ erhält der Abschnitt 4.2.8.2.8 „Fahrzeugseitiges Energiemesssystem“ folgende Fassung:

„4.2.8.2.8.   Fahrzeugseitiges Energiemesssystem

4.2.8.2.8.1.   Allgemeines

(1)

Das fahrzeugseitige Energiemesssystem (EMS) misst die gesamte elektrische Wirk- und Blindenergie, die das Triebfahrzeug von der Oberleitung aufnimmt bzw. (beim Nutzbremsen) in die Oberleitung zurückführt.

(2)

Das EMS muss mindestens folgende Funktionen umfassen: die Energiemessfunktion (EMF) gemäß Abschnitt 4.2.8.2.8.2 und das Datenverarbeitungssystem (DHS) gemäß Abschnitt 4.2.8.2.8.3.

(3)

Ein geeignetes Kommunikationssystem übermittelt die zusammengefassten Datensätze für die Energieabrechnung (CEBD) an ein streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem (Data Collection System, DCS). Die Schnittstellenprotokolle und das Format des Datenaustauschs zwischen dem EMS und dem DCS müssen den Anforderungen in Abschnitt 4.2.8.2.8.4 entsprechen.

(4)

Dieses Messsystem ist für Abrechnungszwecke geeignet, und die durch das System zur Verfügung gestellten, in Abschnitt 4.2.8.2.8.3 Absatz 4 festgelegten Datensätze sind in allen Mitgliedstaaten zur Abrechnung zu akzeptieren.

(5)

EMS-Nennstrom und -Nennspannung müssen auf den Nennstrom und die Nennspannung des Triebfahrzeugs abgestimmt werden; das System muss auch bei einem Wechsel zwischen unterschiedlichen Systemen zur Versorgung mit Traktionsstrom ordnungsgemäß funktionieren.

(6)

Die im EMS gespeicherten Daten müssen vor Stromausfällen geschützt sein, und das EMS ist vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.

(7)

Eine fahrzeugseitige Ortsbestimmungsfunktion, die Ortsbestimmungsdaten einer externen Quelle an das DHS übermittelt, ist nur in Netzen vorzusehen, die diese Funktion für Abrechnungszwecke benötigen. In jedem Fall muss eine kompatible Ortsbestimmungsfunktion in das EMS integriert werden können. Ist eine Ortsbestimmungsfunktion vorhanden, muss sie die Anforderungen der in Anlage J-1 Ziffer 116 genannten Spezifikation erfüllen.

(8)

Der Einbau eines EMS, seine fahrzeugseitige Ortsbestimmungsfunktion sowie die Beschreibung der Bord-Boden-Kommunikation und der messtechnischen Überprüfung einschließlich der Genauigkeitsklasse der EMF sind in die in Abschnitt 4.2.12.2 dieser TSI beschriebene technische Dokumentation einzutragen.

(9)

Die in Abschnitt 4.2.12.3 dieser TSI beschriebene Dokumentation zur Instandhaltung muss die Beschreibung eines regelmäßigen Prüfverfahrens enthalten, das die erforderliche Genauigkeit des EMS während der gesamten Lebensdauer des Systems gewährleistet.

4.2.8.2.8.2.   Energiemessfunktion (EMF)

(1)

Die EMF muss die Messung der Spannung und Stromstärke, die Berechnung der Energie und die Bereitstellung der Energiedaten sicherstellen.

(2)

Für die von der EMF erzeugten Energiedaten muss ein Referenzzeitraum von 5 Minuten vorgesehen sein; jeweils nach dem Ende dieser Referenzzeiträume wird der Referenzzeitraum mit dem UTC-Zeitsignal (Universal Time Coordinated) abgestimmt. Dabei ist vom Zeitstempel 00:00:00 auszugehen. Kürzere Messzeiträume sind zulässig, wenn die Daten fahrzeugseitig auf einen Referenzzeitraum von 5 Minuten aggregiert werden können.

(3)

Hinsichtlich der Genauigkeit muss die EMF bei der Messung der Wirkenergie die Anforderungen der Abschnitte 4.2.3.1 bis 4.2.3.4 der in Anlage J-1 Ziffer 117 genannten Spezifikation erfüllen.

(4)

Jedes Gerät mit mindestens einer Teilfunktion der EMF muss Folgendes anzeigen: messtechnische Überprüfung und Genauigkeitsklasse entsprechend den Klassenbezeichnungen in den Abschnitten 4.3.3.4, 4.3.4.3 und 4.4.4.2 der in Anlage J-1 Ziffer 117 genannten Spezifikation.

(5)

Die Konformitätsbewertung der Genauigkeit ist in Abschnitt 6.2.3.19a beschrieben.

4.2.8.2.8.3.   Datenverarbeitungssystem (DHS)

(1)

Das DHS muss Folgendes sicherstellen: Erstellen zusammengefasster Datensätze zur Abrechnung des Energieverbrauchs durch Zusammenführen von Daten der EMF mit Zeitdaten und, soweit erforderlich, Daten zur geografischen Position und Speichern der Daten zur Übermittlung über ein Kommunikationssystem an ein streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem (DCS).

(2)

Das DHS muss die Daten zusammenstellen, ohne sie zu verändern, und eine ausreichende Speicherkapazität aufweisen, um die zusammengestellten Daten eines kontinuierlichen Betriebs von mindestens 60 Tagen zu speichern. Der verwendete Referenzzeitraum muss dem der EMF entsprechen.

(3)

Das DHS muss fahrzeugseitig für Prüf- und Datenwiederherstellungszwecke lokal abgefragt werden können.

(4)

Das DHS muss zusammengefasste Datensätze zur Energieabrechnung (Compiled Energy Billing Data Sets, CEBD) erzeugen, indem es die folgenden Daten für jeden Referenzzeitraum zusammenführt:

eindeutige EMS-ID der Verbrauchsstelle (Consumption Point Identification, CPID) gemäß der in Anlage J-1 Ziffer 118 genannten Spezifikation;

die Endzeit jedes Zeitraums im Format Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute und Sekunde;

Ortsdaten jeweils am Ende eines Zeitraums;

die verbrauchte/zurückgeführte Wirk- und (ggf.) Blindenergie in jedem Zeitraum, in Wattstunden (Wirkenergie) und Var-Stunden (Blindenergie) bzw. in den jeweiligen dezimalen Vielfachen.

(5)

Die Konformitätsbewertung für die Zusammenfassung und Verarbeitung der vom DHS erzeugten Daten ist in Abschnitt 6.2.3.19a beschrieben.

4.2.8.2.8.4.   Protokolle der Schnittstellen und Format der zwischen dem EMS und dem DCS übertragenen Daten

Für den Datenaustausch zwischen dem EMS und dem DCS gelten folgende Anforderungen:

Die Anwendungsdienste (Dienstebene) des EMS müssen dem Abschnitt 4.3.3.1 der in Anlage J-1 Ziffer 119 genannten Spezifikation entsprechen.

Die Zugangsrechte zu diesen Anwendungsdiensten müssen den Anforderungen in Abschnitt 4.3.3.3 der in Anlage J-1 Ziffer 119 genannten Spezifikation entsprechen.

Die Struktur (Datenebene) dieser Anwendungsdienste muss dem XML-Schema gemäß Abschnitt 4.3.4 der in Anlage J-1 Ziffer 119 genannten Spezifikation entsprechen.

Der Meldungsmechanismus (Meldungsebene) zur Unterstützung dieser Anwendungsdienste muss den Methoden und dem XML-Schema gemäß Abschnitt 4.3.5 der in Anlage J-1 Ziffer 119 genannten Spezifikation entsprechen.

Die Anwendungsprotokolle zur Unterstützung des Meldungsmechanismus müssen den Anforderungen in Abschnitt 4.3.6 der in Anlage J-1 Ziffer 119 genannten Spezifikation entsprechen.

Das EMS muss mindestens eine der Kommunikationsarchitekturen nutzen, die in Abschnitt 4.3.7 der in Anlage J-1 Ziffer 119 genannten Spezifikation beschrieben sind.“

2.

In Kapitel 4 „Merkmale des Teilsystems Fahrzeuge“ erhält Abschnitt 4.2.12.2 Absatz 14 folgende Fassung:

„(14)

Angaben zum Einbau eines fahrzeugseitigen Energiemesssystems und der fahrzeugseitigen Ortsbestimmungsfunktion (fakultativ) gemäß Abschnitt 4.2.8.2.8. Beschreibung der Bord-Boden-Kommunikation und der messtechnischen Überprüfung einschließlich Funktionen bezüglich der Genauigkeitsklasse der Spannungs- und Strommessung sowie der Energieberechnung;“

3.

In Kapitel 6 „Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung und EG-Prüfung“ wird nach Abschnitt 6.2.3.19 folgender Abschnitt eingefügt:

„6.2.3.19a.   Fahrzeugseitiges Energiemesssystem (Abschnitt 4.2.8.2.8)

(1)   Energiemessfunktion (EMF)

Die Genauigkeit der einzelnen Geräte mit einer oder mehreren Teilfunktionen der EMF ist durch Prüfung der jeweiligen Funktionen unter Referenzbedingungen und anhand der Methode gemäß den Abschnitten 5.4.3.4.1, 5.4.3.4.2 und 5.4.4.3.1 der in Anlage J-1 Ziffer 117 genannten Spezifikation zu bewerten. Die Eingangsgrößen und der Leistungsfaktorbereich müssen bei der Prüfung den Werten in Tabelle 3 der in Anlage J-1 Ziffer 117 genannten Spezifikation entsprechen.

Die Auswirkungen der Temperatur auf die Genauigkeit der einzelnen Geräte mit einer oder mehreren Teilfunktionen der EMF sind durch Prüfung der jeweiligen Teilfunktionen unter Referenzbedingungen (mit Ausnahme der Temperatur) und anhand der relevanten Methode gemäß den Abschnitten 5.4.3.4.3.1 und 5.4.4.3.2.1 der in Anlage J-1 Ziffer 117 genannten Spezifikation zu bewerten.

Der mittlere Temperaturkoeffizient der einzelnen Geräte mit einer oder mehreren Teilfunktionen der EMF ist durch Prüfung der jeweiligen Teilfunktionen unter Referenzbedingungen (mit Ausnahme der Temperatur) und anhand der relevanten Methode gemäß den Abschnitten 5.4.3.4.3.2 und 5.4.4.3.2.2 der in Anlage J-1 Ziffer 120 genannten Spezifikation zu bewerten.

(2)   Datenverarbeitungssystem (DHS)

Die Zusammenfassung und Verarbeitung der Daten innerhalb des DHS ist durch Prüfung anhand der Methode zu bewerten, die in der in Anlage J-1 Ziffer 121 genannten Spezifikation beschrieben ist.

(3)   Fahrzeugseitiges Energiemesssystem (EMS)

Das EMS ist durch Prüfung gemäß der in Anlage J-1 Ziffer 122 genannten Spezifikation zu bewerten.“

4.

In Kapitel 7 „Umsetzung“ wird nach Abschnitt 7.1.1.4 folgender Abschnitt eingefügt:

„7.1.1.4a.   Übergangsmaßnahme für die Anforderungen an fahrzeugseitige Energiemesssysteme

Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.8.2.8 sind für Projekte, bei denen es sich am 14. Juni 2018 um Projekte in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium, bereits in Ausführung befindliche Aufträge oder Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters gemäß Abschnitt 7.1.1.2 dieser TSI handelt, während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2022 endet, nicht verbindlich vorgeschrieben.

Werden die Anforderungen in Abschnitt 4.2.8.2.8.4 nicht angewandt, so finden für die Spezifikationen bezüglich der Schnittstellenprotokolle und des Formats der übertragenen Daten nationale Vorschriften Anwendung und es ist eine Beschreibung der Bord-Boden-Kommunikation in die technische Dokumentation aufzunehmen.“

5.

In der Liste „ANLAGEN“ nach Kapitel 7 wird die Angabe „Anlage D: Energiemessung“ durch „Anlage D: gestrichen“ ersetzt.

6.

Der Text der Anlage D wird durch „Gestrichen“ ersetzt.

7.

In der zweiten Tabelle der Anlage I „Aspekte, für die keine technische Spezifikation verfügbar ist (offene Punkte)“ wird folgende Zeile gestrichen:

„Fahrzeugseitiges Energiemess-system

4.2.8.2.8 und Anlage D

Kommunikation vom Triebfahrzeug zur streckenseitigen Empfangsstation: Spezifikation bezüglich der Schnittstellenprotokolle und des Formats der übertragenen Daten.

In die Dokumentation eine Beschreibung der Kommunikation vom Triebfahrzeug zur streckenseitigen Empfangsstation aufzunehmen.

Dabei sollte die Normenreihe EN 61375-2-6 zugrunde gelegt werden.“

8.

In der Anlage J-1 „Normen oder normative Dokumente“ erhalten die Ziffern 103, 104 und 105 folgende Fassung:

„103

NICHT VERWENDET

104

NICHT VERWENDET

105

NICHT VERWENDET“

9.

In der Anlage J-1, „Normen oder normative Dokumente“ werden die folgenden Ziffern ergänzt:

„106

NICHT VERWENDET

107

NICHT VERWENDET

108

NICHT VERWENDET

109

NICHT VERWENDET

110

NICHT VERWENDET

111

NICHT VERWENDET

112

NICHT VERWENDET

113

NICHT VERWENDET

114

NICHT VERWENDET

115

NICHT VERWENDET

116

Anforderungen an die fahrzeugseitige Ortsbestimmungsfunktion

4.2.8.2.8.1

EN 50463-3:2017

4.4

117

Genauigkeit der Energiemessfunktion zur Messung der Wirkenergie:

 

Anforderungen

 

Klassenbezeichnungen

 

Bewertungsmethode

4.2.8.2.8.2

6.2.3.19a

EN 50463-2:2017

4.2.3.1, 4.2.3.2, 4.2.3.3 und 4.2.3.4

4.3.3.4, 4.3.4.3 und 4.4.4.2

5.4.3.4.1, 5.4.3.4.2, 5.4.4.3.1, Tabelle 3, 5.4.3.4.3.1 und 5.4.4.3.2.1

118

Energiemessfunktion: ID der Verbrauchsstelle — Definition

4.2.8.2.8.3

EN 50463-1:2017

4.2.5.2

119

Protokolle der Schnittstellen zwischen fahrzeugseitigen Energiemesssystemen (EMS) und streckenseitigen Datenerfassungssystemen (DCS) — Anforderungen

4.2.8.2.8.4

EN 50463-4:2017

4.3.3.1, 4.3.3.3, 4.3.4, 4.3.5, 4.3.6 und 4.3.7

120

Energiemessfunktion: mittlerer Temperaturkoeffizient der einzelnen Geräte — Bewertungsmethode

6.2.3.19a

EN 50463-2:2017

5.4.3.4.3.2 und 5.4.4.3.2.2

121

Zusammenfassung und Verarbeitung der Daten innerhalb des Datenverarbeitungssystems — Bewertungsmethode

6.2.3.19a

EN 50463-3:2017

5.4.8.3, 5.4.8.5 und 5.4.8.6

122

Fahrzeugseitiges Energiemesssystem — Tests

6.2.3.19a

EN 50463-5:2017

5.3.3 und 5.5.4“


BESCHLÜSSE

14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/24


BESCHLUSS (GASP) 2018/869 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 5. Juni 2018

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*1) (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/1/2018)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 8. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/856 (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP und zur Verlängerung der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2020 angenommen.

(3)

Das PSK hat am 20. Juli 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1207 (3) angenommen, mit dem Frau Alexandra PAPADOPOULOU für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 14. Juni 2017 zur Missionsleiterin der EULEX KOSOVO ernannt wurde.

(4)

Am 13. Juni 2017 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2017/1012 (4) angenommen, mit dem das Mandat von Frau Alexandra PAPADOPOULOU als Missionsleiterin der EULEX KOSOVO für den Zeitraum vom 15. Juni 2017 bis zum 14. Juni 2018 verlängert wurde.

(5)

Am 31. Mai 2018 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, das Mandat von Frau Alexandra PAPADOPOULOU als Missionsleiterin der EULEX KOSOVO für den Zeitraum vom 15. Juni 2018 bis zum 14. Juni 2019 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Frau Alexandra PAPADOPOULOU als Missionsleiterin der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) wird für den Zeitraum vom 15. Juni 2018 bis zum 14. Juni 2019 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2018.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(2)  Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 146 vom 11.6.2018, S. 5).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/1207 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Juli 2016 zur Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (EULEX KOSOVO/1/2016) (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 49).

(4)  Beschluss (GASP) 2017/1012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Juni 2017 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/1/2017) (ABl. L 153 vom16.6.2017, S. 27).