ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 143 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 143/1 |
VERORDNUNG (EU) 2018/825 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. Mai 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die gemeinsamen Regeln zum Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Union gehörenden Ländern sind in den Verordnungen (EU) 2016/1036 (2) und (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgehalten (im Folgenden zusammen „Verordnungen“). Die Verordnungen waren ursprünglich 1968 angenommen worden und wurden zuletzt 1996, nach Abschluss der Uruguay-Runde, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) durchgeführt wurde, erheblich geändert. Da seit 1996 eine Reihe von Änderungen an den Verordnungen vorgenommen wurden, beschlossen die Gesetzgeber, die Verordnungen aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit zu kodifizieren. |
(2) |
Obgleich die Verordnungen geändert und kodifiziert wurden, ist ihr Funktionieren nie grundlegend überprüft worden. Die Kommission nahm eine Überprüfung der Verordnungen in Angriff, die unter anderem darauf abstellte, den Bedürfnissen der Wirtschaft zu Beginn des 21. Jahrhunderts besser gerecht zu werden. |
(3) |
Als Konsequenz dieser Überprüfung sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen geändert werden, um die Transparenz und Vorhersehbarkeit zu verbessern, wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung der von Drittländern ergriffenen Vergeltungsmaßnahmen einzuführen, die Wirksamkeit und die Durchsetzung zu verbessern und die Überprüfungspraxis zu optimieren. Des Weiteren sollten bestimmte Vorgehensweisen, die in den letzten Jahren bei Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen verfolgt wurden, in die Verordnungen aufgenommen werden. |
(4) |
Im Interesse größerer Transparenz und Vorhersehbarkeit bei Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen sollten die Parteien, die von der Einführung vorläufiger Antidumping- beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffen sein werden, insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger Maßnahmen kurz bevorsteht. Zudem sollten die betroffenen Parteien früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich in Untersuchungen herausstellt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist. Zur Verringerung des Risikos eines deutlichen Anstiegs der Einfuhren während des Vorunterrichtungszeitraums sollte die Kommission Einfuhren soweit möglich zollamtlich erfassen. Bei der zollamtlichen Erfassung von Einfuhren während des Vorunterrichtungszeitraums muss berücksichtigt werden, dass hierfür eine vorausschauende Analyse der damit verbundenen Risiken und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese Umstände die Abhilfewirkung der Maßnahmen untergraben, erforderlich ist. Darüber hinaus sollte die Kommission auf der Ebene des integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC) ergänzende statistische Angaben erheben, um über eine zutreffende faktische Grundlage für die Analyse der Einfuhren zu verfügen. Ist eine zollamtliche Erfassung nicht möglich und kommt es während des Vorunterrichtungszeitraums zu einem weiteren deutlichen Anstieg der Einfuhren, sollte die Kommission diese zusätzliche Schädigung in der Schadensspanne berücksichtigen. |
(5) |
Den Ausführern und Herstellern sollte vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen eine kurze Frist zugestanden werden, während deren sie die Berechnung ihrer individuellen Dumpingspanne oder die Höhe ihrer anfechtbaren Subvention und die zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne prüfen können. Rechenfehler könnten dann noch vor der Einführung der Maßnahmen korrigiert werden. |
(6) |
Um sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen wirksam sind, sollten die Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern befürchten zu müssen. Unter besonderen Umständen ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping oder anfechtbare Subventionen und für eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern drohen. |
(7) |
Bei einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag sollte die Kommission die Unionshersteller auffordern, die zur Fortsetzung der Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen, damit bei drohenden Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern gewährleistet ist, dass genügend Informationen zur Durchführung der Untersuchung vorliegen. |
(8) |
Drittländer greifen immer häufiger in den Handel mit Rohstoffen ein, um Rohstoffe zum Vorteil nachgelagerter einheimischer Verwender im eigenen Land zu halten, beispielsweise durch Erhebung von Ausfuhrsteuern oder Anwendung von Doppelpreissystemen. Diese Eingriffe verursachen zusätzliche Handelsverzerrungen. Infolgedessen bestimmen nicht die normalen Marktkräfte von Angebot und Nachfrage die Kosten eines bestimmten Rohstoffs. Aufgrund dessen werden Unionshersteller nicht allein durch Dumping geschädigt, sondern leiden gegenüber nachgelagerten Herstellern in Drittländern, die derartige Praktiken verfolgen, noch unter zusätzlichen Handelsverzerrungen. Um den Handel angemessen zu schützen, sollten diese Verzerrungen bei der Festlegung der Höhe der zu verhängenden Zölle angemessen berücksichtigt werden. |
(9) |
Die Kommission sollte anhand des eingegangenen Antrags und des „Inventory on export restrictions on industrial raw material“ (Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder jeglicher anderen Datenbank der OECD, die dieses Verzeichnis ersetzt und in der Verzerrungen des Rohstoffangebots bezeichnet sind, überprüfen, ob Verzerrungen des Rohstoffangebots bestehen. |
(10) |
In der Union sind anfechtbare Subventionen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten. Umso mehr verzerren von Drittländern gewährte anfechtbare Subventionen den Handel. Die Höhe der von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen wurde im Laufe der Zeit kontinuierlich verringert. Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmaßnahmen ist es im Allgemeinen nicht mehr möglich, die Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden. |
(11) |
Werden Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfungsuntersuchung nicht verlängert, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen während der Untersuchung nicht gegeben waren, so sollten den Einführern die während der Untersuchung auf Waren in der Zollabfertigung erhobenen Zölle erstattet werden. |
(12) |
Die Kommission sollte in Fällen, in denen der Wirtschaftszweig der Union aufgrund höherer Sozial- und Umweltstandards mit höheren Kosten belastet ist, gegebenenfalls Interimsüberprüfungen einleiten. Darüber hinaus sollte die Kommission Interimsüberprüfungen auch einleiten, wenn sich in den Ausfuhrländern im Zusammenhang mit Sozial- und Umweltstandards die Umstände ändern. Zieht sich beispielsweise ein Land, gegen das Maßnahmen ergriffen wurden, aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, oder aus Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die in Anhang Ia der Verordnungen aufgeführt sind, zurück, so könnte die Interimsüberprüfung zur Folge haben, dass die Annahme der geltenden Verpflichtungen zurückgenommen wird. Der Umfang der Überprüfung würde sich nach der genauen Art der Änderung der Umstände richten. Diese Interimsüberprüfungen könnten auch von Amts wegen eingeleitet werden. |
(13) |
Die Kommission kann Mitteilungen zu Auslegungsfragen mit allgemeinen Leitlinien für mögliche interessierte Parteien zur Anwendung der Verordnungen annehmen. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Mitteilungen nicht rechtsverbindlich, und zwingende Vorschriften des Unionsrechts werden dadurch nicht geändert. Die Kommission wendet diese Mitteilungen getreu den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes an, kann jedoch durch ihre Annahme nicht von ihrem Ermessensspielraum im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union abweichen. Vor der Annahme solcher Mitteilungen sollte die Kommission Anhörungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durchführen. Das Europäische Parlament und der Rat können ebenfalls ihre Standpunkte darlegen. |
(14) |
Der Wirtschaftszweig der Union sollte nicht mehr nach den Einleitungsschwellen der Verordnungen definiert werden. |
(15) |
Die Kommission sollte den bestmöglichen Zugang zu Informationen für alle interessierten Parteien sicherstellen, indem sie ein Informationssystem einrichtet, über das die interessierten Parteien benachrichtigt werden, wenn die Untersuchungsdossiers um neue nicht vertrauliche Informationen ergänzt werden, und indem sie diesen Parteien die Informationen über eine Internet-Plattform zugänglich macht. |
(16) |
Wird bei einer Erstuntersuchung festgestellt, dass die Dumpingspanne oder die anfechtbare Subvention unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt, so sollte die Untersuchung der betreffenden Ausführer unverzüglich eingestellt werden und diese Ausführer werden von anschließenden Überprüfungen nicht betroffen sein. |
(17) |
Die Kommission sollte ein Verpflichtungsangebot nur dann annehmen, wenn sie anhand einer vorausschauenden Analyse zu der Überzeugung gelangt, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise tatsächlich beseitigt werden. |
(18) |
Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung vor, so sollten die Einfuhren immer zollamtlich erfasst werden. |
(19) |
Erfahrungen im Rahmen von Umgehungsuntersuchungen haben gezeigt, dass Hersteller der betroffenen Ware manchmal zwar nicht selbst an den Umgehungspraktiken beteiligt sind, jedoch mit einem Hersteller verbunden sind, der den ursprünglichen Maßnahmen unterliegt. In solchen Fällen sollte den betreffenden Herstellern die Befreiung nicht allein mit der Begründung verwehrt werden, dass sie mit einem Hersteller verbunden sind, der den ursprünglichen Maßnahmen unterliegt. Daher sollte die Bedingung, dass Hersteller der betroffenen Ware mit keinem den ursprünglichen Maßnahmen unterliegenden Hersteller verbunden sein dürfen, um von der zollamtlichen Erfassung oder der Zollausweitung befreit zu werden, wegfallen. Wenn die Umgehung in der Union stattfindet, sollte zudem die Tatsache, dass Einführer mit Herstellern verbunden sind, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nicht ausschlaggebend sein, wenn darüber befunden wird, ob einem Einführer eine Befreiung gewährt werden kann. |
(20) |
In Fällen, in denen die Unionshersteller so zahlreich sind, dass eine Stichprobe gebildet werden muss, sollten die in die Stichprobe einzubeziehenden Hersteller aus dem Kreis aller Unionshersteller ausgewählt werden und nicht nur aus dem Kreis der antragstellenden Hersteller. |
(21) |
In Fällen, in denen Verzerrungen des Rohstoffangebots gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt wurden, sollte die Kommission eine Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 7 Absatz 2b der genannten Verordnung vornehmen. Beschließt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Zölle unter Berücksichtigung von Artikel 7 der genannten Verordnung die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung, so sollte sie die Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 der genannten Verordnung auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen durchführen. |
(22) |
Bei der Prüfung des Unionsinteresses sollte allen Unionsherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und nicht nur den antragstellenden Herstellern. |
(23) |
Der jährliche Bericht über die Durchführung der Verordnungen, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, ermöglicht die regelmäßige und frühzeitige Überwachung der Handelsschutzinstrumente. Das Europäische Parlament sollte diesen Bericht und dabei auch die Funktionsweise der Handelsschutzinstrumente erörtern. Der Rat sollte an den einschlägigen Erörterungen teilnehmen können. |
(24) |
Die Kommission sollte die Anwendung und Vereinnahmung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf den Festlandssockel eines Mitgliedstaats oder die von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) festgelegte ausschließliche Wirtschaftszone ausdehnen, wenn die Ware, die Gegenstand von Maßnahmen ist, an der jeweiligen Örtlichkeit zum Zwecke der Exploration oder Gewinnung von nicht lebenden Naturressourcen aus dem Meeresboden und dem Meeresuntergrund oder zur Energieerzeugung durch Wasser, Strömungen und Wind genutzt wird, und wenn die Ware, die Gegenstand von Maßnahmen ist, dabei in erheblichen Mengen verbraucht wird. In der Bekanntmachung über die Einleitung von Verfahren sollte mitgeteilt werden, dass die Absicht besteht, die Anwendung dergestalt auszuweiten; der Antrag sollte diesbezüglich ausreichende Nachweise enthalten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Einzelheiten für die Anwendung und die Vereinnahmung von Antidumping- und Ausgleichszöllen festzulegen. Die Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden. |
(25) |
Damit die Liste, in der Verzerrungen des Rohstoffangebots aufgeführt werden, durch Hinzufügen weiterer Verzerrungen des Rohstoffangebots auf den neuesten Stand gebracht werden kann, falls in dem „Inventory on export restrictions on industrial raw material“ der OECD (Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe) oder jedweder anderen Datenbank der OECD, die dieses Verzeichnis ersetzt, Verzerrungen des Rohstoffangebots aufgeführt werden, die in der Liste der Definitionen nicht enthalten sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der in Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Liste der Verzerrungen des Rohstoffangebots zu erlassen. Damit darüber hinaus in geeigneter Weise gegen einen während des Vorunterrichtungszeitraums zu verzeichnenden erheblichen Anstieg der Einfuhren vorgegangen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Verlängerung beziehungsweise Verkürzung des Vorunterrichtungszeitraums zu erlassen. Der Vorunterrichtungszeitraum sollte verkürzt werden, wenn es zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren kommt, die Kommission jedoch nichts dagegen unternehmen kann. Kommt es nicht zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren oder kann die Kommission etwas dagegen unternehmen, sollte der Vorunterrichtungszeitraum verlängert werden, um den Wirtschaftsbeteiligten der Union Planungssicherheit zu geben. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (5) vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(26) |
Die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 sollten deshalb entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2016/1036 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Wirtschaftszweig der Union‘ die Gesamtheit der Unionshersteller von gleichartigen Waren oder der Teil von ihnen, dessen Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:“ |
2. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 9 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung: „(3) Bei einem Verfahren, das gemäß Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet wurde, wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Das gleiche Verfahren wird unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt. (4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch unter der Dumpingspanne liegen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Artikel 7 Absätze 2a, 2b, 2c und 2d gilt entsprechend. Hat die Kommission keine Einfuhren erfasst, stellt aber nach Analyse aller ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen beim Erlass endgültiger Maßnahmen fest, dass bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen ist, so berücksichtigt die Kommission die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Schadensspanne während eines Zeitraums, der den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraum nicht überschreitet.“ |
7. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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10. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 14a Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone (1) Antidumpingzölle können auch auf gedumpte Waren eingeführt werden, die in erheblichen Mengen auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden, wenn hierdurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung der betreffenden Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (Zollinstrument). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Die Kommission führt erst ab dem Tag Zölle nach Absatz 1 ein, an dem das in Absatz 1 genannte Zollinstrument einsatzbereit ist. Die Kommission teilt allen Wirtschaftsbeteiligten im Wege einer gesonderten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mit, dass das Zollinstrument einsatzbereit ist.“ |
11. |
Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können. (2) Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt weiterhin der Kommission. Damit eine repräsentative Auswahl getroffen werden kann, erfolgt die Auswahl jedoch vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien, sofern diese Parteien sich innerhalb von einer Woche nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen.“ |
12. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 19a Informationen im vorläufigen Stadium (1) Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien drei Wochen vor Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 19 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen. (2) Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien drei Wochen vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“ |
13. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
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15. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 23a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 8. Juni 2018 übertragen und darf nur einmal ausgeübt werden. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juni 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen (*2). (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2a erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EU) 2016/1037 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 9 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Wirtschaftszweig der Union‘ die Gesamtheit der Unionshersteller von gleichartigen Waren oder der Teil von ihnen, dessen Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:“ |
2. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die anfechtbaren Subventionen werden als geringfügig angesehen, wenn sie sich wertmäßig auf weniger als 1 v. H. belaufen. Bei Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, beträgt die Geringfügigkeitsschwelle jedoch wertmäßig 2 v. H.“ |
7. |
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen. Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen im Einklang mit Unterabsatz 3 festzulegen, so ist der Ausgleichszoll niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Hat die Kommission keine Einfuhren erfasst, stellt aber nach Analyse aller ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen beim Erlass endgültiger Maßnahmen fest, dass bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen ist, so berücksichtigt sie die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Schadensspanne während eines Zeitraums, der den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitraum nicht überschreitet.“ |
8. |
In Artikel 18 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach diesem Artikel außer Kraft, so werden alle ab der Einleitung der Untersuchung auf Waren in der Zollabfertigung erhobenen Zölle erstattet, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Erstattung schließt die Zahlung von Zinsen seitens der betreffenden nationalen Zollbehörden aus.“ |
9. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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11. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 24a Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder ausschließliche Wirtschaftszone (1) Ausgleichszölle können auch auf subventionierte Waren eingeführt werden, die in erheblichen Mengen auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden, wenn hierdurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung dieser Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (Zollinstrument). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Die Kommission führt erst ab dem Tag Zölle nach Absatz 1 ein, an dem das in Absatz 1 genannte Zollinstrument einsatzbereit ist. Die Kommission teilt allen Wirtschaftsbeteiligten im Wege einer gesonderten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mit, dass das Zollinstrument einsatzbereit ist.“ |
12. |
Artikel 27 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können. (2) Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt weiterhin der Kommission., Damit eine repräsentative Auswahl getroffen werden kann, erfolgt die Auswahl jedoch vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien, sofern diese Parteien sich innerhalb von einer Woche nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen.“ |
13. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 29a Informationen im vorläufigen Stadium (1) Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien drei Wochen vor der Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 29 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen. (2) Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien drei Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“ |
14. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
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15. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 32a Bericht (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 29 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, Überprüfungen, nennenswerte Verzerrungen, Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind. Der Bericht erfasst außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union sowie Beschwerden gegen die verhängten Maßnahmen. Er erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung. Ferner wird in dem Bericht dargelegt, inwieweit Sozial- und Umweltstandards geprüft und bei den Untersuchungen berücksichtigt worden sind. Hierzu zählen die Standards, die in den multilateralen Umweltübereinkünften, deren Vertragspartei die Union ist, und in den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO sowie den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes festgelegt sind. (2) Bis zum 9. Juni 2023 und danach alle fünf Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Übersicht über die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, in der diese Anwendung auch bewertet wird. Dieser Übersicht kann sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen. Artikel 32b Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 8. Juni 2018 übertragen und darf nur einmal ausgeübt werden. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen (*4). (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Artikel 3
Der Anhang dieser Verordnung wird den Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 als Anhang Ia angefügt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Verordnung gilt für alle Untersuchungen, deren Einleitungsbekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 oder Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/1037 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
L. PAVLOVA
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 934) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 16. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
(3) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
ANHANG
„ANHANG Ia
IAO-ÜBEREINKOMMEN, AUF DIE IN DIESER VERORDNUNG BEZUG GENOMMEN WIRD
1. |
Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 29 (1930) |
2. |
Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, Nr. 87 (1948) |
3. |
Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98 (1949) |
4. |
Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, Nr. 100 (1951) |
5. |
Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 105 (1957) |
6. |
Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Nr. 111 (1958) |
7. |
Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Nr. 138 (1973) |
8. |
Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Nr. 182 (1999)“ |