ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 139

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
5. Juni 2018


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/824 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine

25

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

5.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


RICHTLINIE (EU) 2018/822 DES RATES

vom 25. Mai 2018

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um neue Initiativen im Bereich der Steuertransparenz auf Unionsebene zu berücksichtigen, wurde die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (3) in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. So wurde mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates (4) der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelte gemeinsame Meldestandard für Informationen über Finanzkonten (im Folgenden „gemeinsamer Meldestandard“) innerhalb der Union eingeführt. Der gemeinsame Meldestandard schreibt den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von steuerlich nicht ansässigen Personen vor und errichtet einen weltweiten Rahmen für diesen Austausch. Die Richtlinie 2011/16/EU wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates (5) geändert, in der der automatische Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide festgelegt wurde, sowie durch die Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates (6) zum verpflichtenden Informationsaustausch über die länderbezogene Berichterstattung multinationaler Unternehmen zwischen Steuerbehörden. Angesichts des Nutzens, den Informationen über Geldwäsche für Steuerbehörden haben können, wurde mit der Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates (7) die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eingeführt, den Steuerbehörden Zugang zu den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu gewähren. Obwohl die Richtlinie 2011/16/EU mehrfach geändert wurde, um die Mittel der Steuerbehörden zur Reaktion auf aggressive Steuerplanung auszuweiten, müssen bestimmte spezifische Transparenzaspekte des bestehenden Rahmens für die Besteuerung noch verstärkt werden.

(2)

Für die Mitgliedstaaten wird es immer schwieriger, ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen gegen Aushöhlung zu schützen, da die Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden und sich häufig die höhere Mobilität von Kapital und Personen im Binnenmarkt zunutze machen. Derartige Strukturen umfassen häufig Gestaltungen, die für mehrere Hoheitsgebiete gemeinsam entwickelt werden und durch die steuerpflichtige Gewinne in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen verlagert werden oder die eine Verringerung der Gesamtsteuerbelastung der Steuerpflichtigen bewirken. Infolgedessen kommt es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten, was diese wiederum daran hindert, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik zu verfolgen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten umfassende und relevante Informationen über potenziell aggressive Steuergestaltungen erhalten. Diese Informationen würden die Behörden in die Lage versetzen, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und Schlupflöcher durch den Erlass von Rechtsvorschriften oder durch die Durchführung geeigneter Risikoabschätzungen sowie durch Steuerprüfungen zu schließen. Die Tatsache, dass Steuerbehörden nicht auf eine gemeldete Gestaltung reagieren, sollte jedoch nicht die Anerkennung der Gültigkeit oder der steuerlichen Behandlung dieser Gestaltung implizieren.

(3)

Angesichts der Tatsache, dass die meisten potenziell aggressiven Steuerplanungsgestaltungen mehr als ein Hoheitsgebiet betreffen, würde die Offenlegung von Informationen über derartige Gestaltungen weitere positive Ergebnisse erbringen, wenn diese Informationen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht würden. Insbesondere der automatische Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um diese Behörden mit den erforderlichen Informationen zu versorgen, damit sie Maßnahmen ergreifen können, wenn sie aggressive Steuerpraktiken wahrnehmen.

(4)

In Anerkennung der Tatsache, dass ein transparenter Rahmen für die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung im Binnenmarkt beitragen kann, wurde die Kommission ersucht, Initiativen zur verpflichtenden Offenlegung von Informationen zu potenziell aggressiven Steuerplanungsgestaltungen entsprechend dem Aktionspunkt 12 des OECD-Projekts zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) einzuleiten. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament zu strengeren Maßnahmen gegen Intermediäre aufgerufen, die an Gestaltungen mitwirken, die zu Steuervermeidung und Steuerhinterziehung führen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die OECD in der Erklärung der G7 von Bari vom 13. Mai 2017 über die Bekämpfung von Steuerkriminalität und sonstigen illegalen Finanzströmen aufgefordert wurde, mit der Erörterung der Möglichkeiten zur Bekämpfung von Gestaltungen zu beginnen, die dazu dienen, die Meldung im Rahmen des gemeinsamen Meldestandards zu umgehen, oder die darauf abzielen, wirtschaftlichen Eigentümern den Schutz durch nicht transparente Strukturen zu gewähren, auch unter Berücksichtigung von Mustervorschriften für verbindliche Offenlegungsregelungen auf Grundlage des Ansatzes zu Vermeidungsgestaltungen, der im Bericht über den Aktionspunkt 12 des BEPS-Projekts dargelegt ist.

(5)

Es sei erneut darauf hingewiesen, wie bestimmte Finanzintermediäre und andere Steuerberater ihren Kunden offensichtlich aktiv dabei geholfen haben, Geld auf Offshore-Konten zu verstecken. Obwohl die Einführung des gemeinsamen Meldestandards durch die Richtlinie 2014/107/EU zumindest in Bezug auf Informationen über Finanzkonten einen wichtigen Fortschritt im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für Steuertransparenz innerhalb der Union darstellt, sind weitere Verbesserungen möglich.

(6)

Die Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen kann die Bemühungen zur Schaffung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt nachhaltig unterstützen. Hier würde die Verpflichtung der Intermediäre, die Steuerbehörden über bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen zu informieren, die möglicherweise für aggressive Steuerplanung genutzt werden könnten, einen Schritt in die richtige Richtung darstellen. Im Hinblick auf umfassendere politische Maßnahmen wäre es in einem zweiten Schritt außerdem erforderlich, dass die Steuerbehörden nach der Meldung die Informationen mit ihren Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten teilen. Dadurch dürfte auch die Wirksamkeit des gemeinsamen Meldestandards erhöht werden. Darüber hinaus wäre es wichtig, der Kommission ausreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren, damit sie das reibungslose Funktionieren der vorliegenden Richtlinie überwachen kann. Ein solcher Zugang der Kommission zu Informationen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden.

(7)

Es steht außer Frage, dass die Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen bessere Aussichten hätte, ihre abschreckende Wirkung zu entfalten, wenn die entsprechenden Informationen die Steuerbehörden frühzeitig erreichten, d. h., bevor diese Gestaltungen tatsächlich umgesetzt werden. Um die Arbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu erleichtern, könnte der anschließende Informationsaustausch über diese Gestaltungen vierteljährlich erfolgen.

(8)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Schlupflöcher in den vorgeschlagenen Rahmenvorschriften zu vermeiden, sollten alle Akteure, die normalerweise an der Konzeption, Vermarktung, Organisation oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Transaktion oder einer Reihe solcher Transaktionen beteiligt sind, sowie alle, die Unterstützung oder Beratung leisten, zur Meldung verpflichtet sein. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass in bestimmten Fällen die Meldepflicht eines Intermediärs aufgrund einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht durchsetzbar ist oder gar kein Intermediär vorhanden ist, weil beispielsweise der Steuerpflichtige eine Steuerplanungsgestaltung selbst konzipiert und umsetzt. Es wäre äußerst wichtig, dass die Steuerbehörden in solchen Fällen weiterhin die Möglichkeit haben, Informationen über Steuergestaltungen zu erhalten, die potenziell mit aggressiver Steuerplanung verbunden sind. Hierfür müsste die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen verlagert werden, der in diesen Fällen von der Gestaltung profitiert.

(9)

Aggressive Steuerplanungsgestaltungen haben sich über Jahre hinweg entwickelt, sind immer komplexer geworden und unterliegen ständigen Änderungen und Anpassungen, mit denen auf Gegenmaßnahmen der Steuerbehörden reagiert wird. Angesichts dessen wäre es wirksamer, potenziell aggressive Steuerplanungsgestaltungen durch die Zusammenstellung einer Liste von Merkmalen und Elementen von Transaktionen zu erfassen, die stark auf Steuervermeidung oder Steuermissbrauch hindeuten, anstatt den Begriff der aggressiven Steuerplanung zu definieren. Diese Merkmale werden als „Kennzeichen“ bezeichnet.

(10)

Da das oberste Ziel dieser Richtlinie im Hinblick auf die Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen darin bestehen sollte, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, ist es wichtig, auf Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Daher sollte jede gemeinsame Melderegelung auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt werden, d. h. Sachverhalte, an denen entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind. Bei solchen Sachverhalten kann es aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts gerechtfertigt sein, gemeinsame Regelungen zu erlassen, anstatt die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu regeln. Die Mitgliedstaaten könnten weitere nationale Meldevorschriften vergleichbarer Art erlassen, aber alle Informationen, die zusätzlich zu den gemäß dieser Richtlinie meldepflichtigen Informationen erhoben werden, sollten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nicht automatisch mitgeteilt werden. Diese Informationen könnten auf Anfrage oder spontan im Einklang mit den geltenden Vorschriften ausgetauscht werden.

(11)

Da die meldepflichtigen Gestaltungen eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen sollten, wäre es wichtig, diese Informationen mit den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten zu teilen, damit die Richtlinie ihre abschreckende Wirkung im Hinblick auf aggressive Steuerplanungspraktiken voll entfalten kann. Der Mechanismus für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sollte ebenfalls für den verpflichtenden und automatischen Austausch meldepflichtiger Informationen über potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuerplanungsgestaltungen zwischen den Steuerbehörden in der Union genutzt werden.

(12)

Um den automatischen Informationsaustausch zu erleichtern und die Ressourcen effizienter zu nutzen, sollte der Austausch über das Gemeinsame Kommunikationsnetz (common communication network — CCN) der Union erfolgen. In diesem Zusammenhang würden Informationen in einem sicheren Zentralverzeichnis für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung gespeichert. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem eine Reihe praktischer Regelungen umsetzen müssen, einschließlich der Erstellung eines Standardformulars für die einheitliche Übermittlung der geforderten Informationen. Dabei sollte auch die Sprachenregelung für den geplanten Informationsaustausch festgelegt und das CCN entsprechend aktualisiert werden.

(13)

Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Intermediäre so gering wie möglich zu halten und die Wirksamkeit dieser Richtlinie bei der Abschreckung aggressiver Steuerplanungspraktiken zu gewährleisten, sollte der Umfang des automatischen Informationsaustauschs in Verbindung mit meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen innerhalb der Union mit den internationalen Entwicklungen im Einklang stehen. Es sollte ein besonderes Kennzeichen eingeführt werden, um gegen Gestaltungen vorzugehen, die darauf abstellen, die Meldepflichten, die den automatischen Austausch von Informationen bewirken, zu umgehen. Für die Zwecke dieses Kennzeichens sollten Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten auf der Grundlage des gemeinsamen Meldestandards als gleichwertig zu den Meldepflichten gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2014/107/EU sowie deren Anhang I gelten. Bei der Umsetzung der Teile dieser Richtlinie, die Gestaltungen zur Umgehung des gemeinsamen Meldestandards und Gestaltungen mit juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen oder sonstigen ähnlichen Strukturen betreffen, könnten die Mitgliedstaaten die Arbeit der OECD zur Illustration oder Interpretation heranziehen, insbesondere ihre Mustervorschriften für verbindliche Offenlegungsregelungen für die Bekämpfung von Gestaltungen zur Umgehung des gemeinsamen Meldestandards und von undurchsichtigen Offshore-Strukturen sowie den dazugehörigen Kommentar, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sofern diese Texte an die Bestimmungen des Unionsrechts angeglichen sind.

(14)

Obwohl die Mitgliedstaaten weiterhin für die direkte Besteuerung zuständig sind, ist es angemessen, ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Festlegung des Geltungsbereichs des Kennzeichens für Gestaltungen, bei denen grenzüberschreitende Transaktionen vorgenommen werden, die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU für Intermediäre oder gegebenenfalls Steuerpflichtige meldepflichtig sein sollten und über die die zuständigen Behörden automatisch Informationen austauschen sollten, auf einen Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null Bezug zu nehmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass aggressive grenzüberschreitende Steuerplanungsgestaltungen, die ausschließlich oder hauptsächlich dem Zweck dienen, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Steuerrechts zuwider läuft, der allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (9) unterliegen.

(15)

Um die Erfolgsaussichten der vorliegenden Richtlinie zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festlegen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Standardformulars mit einer beschränkten Anzahl von Bestandteilen, einschließlich der Sprachenregelung, übertragen werden. Aus demselben Grund sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der notwendigen praktischen Regelungen für die Aktualisierung des Zentralverzeichnisses über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(17)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) konsultiert. Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen.

(18)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(19)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch Verhinderung der Anwendung aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund der Tatsache, dass es um Gestaltungen geht, die entwickelt werden, um potenziell Marktineffizienzen auszunutzen, die auf die Interaktion unterschiedlicher nationaler Steuervorschriften zurückgehen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, insbesondere da sie auf grenzüberschreitende Gestaltungen beschränkt ist, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland betreffen.

(20)

Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a, 8aa und 8ab die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;“.

ii)

Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absätze 1 und 3a sowie Artikel 8a, 8aa und 8ab die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a und b dieser Nummer.“

iii)

Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 25 Absätze 2 und 3 und Anhang IV hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß der entsprechenden Definition in Anhang I hat.“

b)

Folgende Nummern werden angefügt:

„18.

‚grenzüberschreitende Gestaltungen‘ eine Gestaltung, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Hoheitsgebiet steuerlich ansässig;

b)

einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten ist/sind gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig;

c)

einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit aus, und die Gestaltung stellt teilweise oder ganz die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar;

d)

einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen;

e)

eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer.

Für die Zwecke der Nummern 18 bis 25 dieses Artikels, des Artikels 8ab und des Anhangs IV kann es sich bei einer Gestaltung auch um eine Reihe von Gestaltungen handeln. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen;

19.

‚meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung‘ jede grenzüberschreitende Gestaltung, die mindestens eines der in Anhang IV aufgeführten Kennzeichen aufweist;

20.

‚Kennzeichen‘ ein Merkmal oder eine Eigenschaft einer grenzüberschreitenden Gestaltung gemäß Anhang IV, das bzw. die auf ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet;

21.

‚Intermediär‘ jede Person, die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet.

Dieser Ausdruck bezeichnet auch jede Person, die — unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen sowie des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind, — weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung geleistet hat. Jede Person hat das Recht, Beweise zu erbringen, wonach sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie an einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt war. Die betreffende Person kann zu diesem Zweck alle relevanten Fakten und Umstände sowie verfügbaren Informationen und ihr einschlägiges Fachwissen und Verständnis geltend machen.

Damit eine Person als Intermediär fungieren kann, muss sie mindestens eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

a)

Sie ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig;

b)

sie hat eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden;

c)

sie ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats;

d)

sie ist in einem Mitgliedstaat Mitglied in einer Organisation für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen;

22.

‚relevanter Steuerpflichtiger‘ jede Person, der eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder die bereit ist, eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung umzusetzen, oder die den ersten Schritt einer solchen Gestaltung umgesetzt hat;

23.

‚verbundenes Unternehmen‘ für die Zwecke des Artikels 8ab eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:

a)

Eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben kann;

b)

eine Person ist über eine Holdinggesellschaft, die über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt;

c)

eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt;

d)

eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne einer anderen Person.

Falls mehr als eine Person gemäß den Buchstaben a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.

Falls dieselben Personen gemäß den Buchstaben a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.

Für die Zwecke dieser Nummer wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die bzw. das von der anderen Person gehalten werden/wird.

Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß Buchstabe c durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte.

Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als eine einzige Person behandelt;

24.

‚marktfähige Gestaltung‘ eine grenzüberschreitende Gestaltung, die konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss;

25.

‚maßgeschneiderte Gestaltung‘ jede grenzüberschreitende Gestaltung, bei der es sich nicht um eine marktfähige Gestaltung handelt.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8ab

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Intermediäre zur Vorlage der ihnen bekannten, in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen bei den zuständigen Steuerbehörden zu verpflichten, und zwar innerhalb von 30 Tagen beginnend

a)

an dem Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder

b)

an dem Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung umsetzungsbereit ist, oder

c)

wenn der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde,

je nachdem, was früher eintritt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind auch die in Artikel 3 Nummer 21 Absatz 2 genannten Intermediäre zur Vorlage der Informationen innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag, nach dem sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung geleistet haben, verpflichtet.

(2)   Im Falle von marktfähigen Gestaltungen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Intermediär alle drei Monate einen regelmäßigen Bericht mit einer Aktualisierung vorlegt, der neue meldepflichtige Informationen gemäß Absatz 14 Buchstaben a, d, g und h enthält, die seit der Vorlage des letzten Berichts verfügbar geworden sind.

(3)   Ist der Intermediär verpflichtet, den zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vorzulegen, so sind die betreffenden Informationen nur in dem Mitgliedstaat vorzulegen, der in der nachstehenden Liste zuerst erscheint:

a)

der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär steuerlich ansässig ist;

b)

der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär eine Betriebsstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden;

c)

der Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Intermediär eingetragen ist oder dessen Recht er unterliegt;

d)

der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär Mitglied einer Organisation für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen ist.

(4)   Besteht gemäß Absatz 3 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der Intermediär von der Vorlage der Informationen befreit, wenn er im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nachweisen kann, dass dieselben Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt wurden.

(5)   Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Intermediäre zu verpflichten, andere Intermediäre oder, falls es keine solchen gibt, den relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich über ihre Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten.

Intermediäre können die in Unterabsatz 1 genannte Befreiung nur insoweit in Anspruch nehmen, als sie ihre Tätigkeit im Rahmen der für ihren Beruf relevanten nationalen Rechtsvorschriften ausüben.

(6)   Für den Fall, dass kein Intermediär existiert oder der Intermediär den relevanten Steuerpflichtigen oder einen anderen Intermediär über die Anwendung einer Befreiung gemäß Absatz 5 unterrichtet, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Pflicht zur Vorlage von Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung dem anderen unterrichteten Intermediär oder, falls kein solcher existiert, dem relevanten Steuerpflichtigen obliegt.

(7)   Der relevante Steuerpflichtige, dem die Meldepflicht obliegt, legt die Informationen innerhalb von 30 Tagen vor, beginnend an dem Tag, nach dem ihm die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder es zur Umsetzung durch den relevanten Steuerpflichtigen bereit ist oder wenn der erste Schritt dessen Umsetzung im Zusammenhang mit dem relevanten Steuerpflichtigen gemacht wurde, je nachdem, was früher eintritt.

Ist der relevante Steuerpflichtige verpflichtet, den zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vorzulegen, so sind die betreffenden Informationen nur den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat vorzulegen, der in der nachstehenden Liste zuerst erscheint:

a)

der Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist;

b)

der Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine Betriebsstätte hat, der durch die Gestaltung ein Vorteil entsteht;

c)

der Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige Einkünfte oder Gewinne erzielt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder eine Betriebsstätte hat;

d)

der Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder eine Betriebsstätte hat.

(8)   Besteht gemäß Absatz 7 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der relevante Steuerpflichtige von der Vorlage der Informationen befreit, wenn er im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nachweisen kann, dass dieselben Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt wurden.

(9)   Für den Fall, dass mehr als ein Intermediär existiert, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Vorlage von Informationen über die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung allen Intermediären, die an derselben meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt sind, obliegt.

Ein Intermediär ist nur soweit von der Vorlage der Informationen befreit, als er im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nachweisen kann, dass dieselben Informationen gemäß Absatz 14 bereits durch einen anderen Intermediär vorgelegt wurden.

(10)   Für den Fall, dass die Meldepflicht dem relevanten Steuerpflichtigen obliegt und es mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen gibt, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der relevante Steuerpflichtige, der die Informationen gemäß Absatz 6 vorzulegen hat, derjenige ist, der in der nachstehenden Liste zuerst erscheint:

a)

der relevante Steuerpflichtige, der die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung mit dem Intermediär vereinbart hat;

b)

der relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der Gestaltung verwaltet.

Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur soweit von der Vorlage der Informationen befreit, als er im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nachweisen kann, dass dieselben Informationen gemäß Absatz 14 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen vorgelegt wurden.

(11)   Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um alle relevanten Steuerpflichtigen zu verpflichten, der Steuerverwaltung die Informationen über ihre Nutzung der Gestaltung in jedem der Jahre, für die sie es nutzen, vorzulegen.

(12)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Intermediäre und relevante Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen zu verpflichten, deren erster Schritt zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Datum des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie umgesetzt wurde. Die Intermediäre und die relevanten Steuerpflichtigen legen, sofern betroffen, bis zum 31. August 2020 Informationen über diese meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen vor.

(13)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 12 vorgelegt wurden, übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten die in Absatz 14 aufgeführten Informationen im Wege eines automatischen Austauschs gemäß den praktischen Regelungen nach Artikel 21.

(14)   Die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 13 zu übermittelnden Informationen umfassen soweit anwendbar Folgendes:

a)

die Angaben zu den Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, des Geburtsdatums und -orts (bei natürlichen Personen), der Steueransässigkeit und der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER sowie gegebenenfalls der Personen, die als verbundene Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten;

b)

Einzelheiten zu den in Anhang IV aufgeführten Kennzeichen, die bewirken, dass die grenzüberschreitende Gestaltung meldepflichtig ist;

c)

eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der es allgemein bekannt ist, und einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Gestaltungen, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;

d)

das Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde oder gemacht werden wird;

e)

Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung bilden;

f)

den Wert der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung;

g)

die Angabe des Mitgliedstaats des/der relevanten Steuerpflichtigen und aller anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind;

h)

Angaben zu allen anderen Personen in einem Mitgliedstaat, die wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten sie in Beziehung stehen.

(15)   Die Tatsache, dass eine Steuerverwaltung nicht auf eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung reagiert, impliziert in keiner Weise die Anerkennung der Gültigkeit oder der steuerlichen Behandlung dieser Gestaltung.

(16)   Zur Erleichterung des in Absatz 13 genannten Informationsaustauschs nimmt die Kommission die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 14 genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts.

(17)   Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne des Absatzes 14 Buchstaben a, c und h.

(18)   Der automatische Informationsaustausch erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wurden. Die ersten Informationen werden bis zum 31. Oktober 2020 übermittelt.“

3.

Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Für folgende Fälle nimmt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, an:

a)

für den automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß Artikel 8a vor dem 1. Januar 2017;

b)

für den automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Artikel 8ab vor dem 30. Juni 2019.

Diese Standardformblätter dürfen nicht über die in Artikel 8a Absatz 6 und Artikel 8b Absatz 14 aufgelisteten Elemente des Informationsaustauschs und andere mit diesen Elementen zusammenhängende Felder hinausgehen, die zur Erreichung der in den Artikeln 8a und 8ab genannten Ziele erforderlich sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Sprachenregelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach den Artikeln 8a und 8ab in einer beliebigen Amtssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amtssprache der Union zu übermitteln sind.“

4.

Artikel 21 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2017 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.

Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2019 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8ab Absätze 13, 14 und 16 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.

Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. Auch die Kommission hat Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen, allerdings innerhalb der in Artikel 8a Absatz 8 und Artikel 8ab Absatz 17 festgelegten Grenzen. Die nötigen praktischen Regelungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Verfahren festgelegt.

Bis dieses sichere Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der in Artikel 8a Absätze 1 und 2 sowie Artikel 8ab Absätze 13, 14 und 16 genannte automatische Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß den einschlägigen praktischen Regelungen.“

5.

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

6.

Artikel 25a erhält folgende Fassung:

„Artikel 25a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa und 8ab erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

7.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Berichterstattung

(1)   Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

(2)   Alle zwei Jahre nach dem 1. Juli 2020 bewerten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Relevanz des Anhangs IV und legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“

8.

Anhang IV, dessen Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie wiedergegeben ist, wird angefügt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


(1)  Stellungnahme vom 1. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 1).

(8)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(9)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(12)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


ANHANG

„ANHANG IV

KENNZEICHEN

Teil I.   ‚Main benefit‘-Test

Allgemeine Kennzeichen gemäß Kategorie A und spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie B und gemäß Kategorie C Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c und Buchstabe d können nur berücksichtigt werden, wenn sie das Kriterium des ‚Main benefit‘-Tests erfüllen.

Dieser Test gilt als erfüllt, wenn festgestellt werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist.

Bezüglich der Kennzeichen gemäß Kategorie C Absatz 1 kann die Erfüllung der in Kategorie C Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c oder Buchstabe d dargelegten Bedingungen nicht allein der Grund für die Feststellung sein, dass eine Gestaltung das Kriterium des ‚Main benefit‘-Tests erfüllt.

Teil II.   Kategorien von Kennzeichen

A.   Allgemeine Kennzeichen in Verbindung mit dem ‚Main benefit‘-Test

1.

Eine Gestaltung, bei dem der relevante Steuerpflichtige oder ein an der Gestaltung Beteiligter sich verpflichtet, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge sie gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden nicht offenlegen dürfen, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein Steuervorteil erlangt wird.

2.

Eine Gestaltung, bei der der Intermediär Anspruch auf eine Vergütung (bzw. Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und sonstiger Kosten) für die Gestaltung hat und diese Vergütung in Bezug auf Folgendes festgesetzt wird:

a)

Betrag des aufgrund der Gestaltung erlangten Steuervorteils oder

b)

ob durch die Gestaltung tatsächlich ein Steuervorteil erlangt wird. Dies wäre mit der Verpflichtung des Intermediärs verbunden, die Vergütungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der Gestaltung beabsichtigte Steuervorteil nicht ganz oder teilweise erzielt wird.

3.

Eine Gestaltung, deren Dokumentation und/oder Struktur im Wesentlichen standardisiert ist und für mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen verfügbar ist, ohne dass sie für die Umsetzung wesentlich individuell angepasst werden muss.

B.   Spezifische Kennzeichen in Verbindung mit dem ‚Main benefit‘-Test

1.

Eine Gestaltung, bei der ein an der Gestaltung Beteiligter künstlich Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern, einschließlich der Übertragung dieser Verluste in ein anderes Hoheitsgebiet oder der rascheren Nutzung dieser Verluste.

2.

Eine Gestaltung, die sich so auswirkt, dass Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder steuerbefreite Arten von Einkünften umgewandelt werden.

3.

Eine Gestaltung, die zirkuläre Transaktionen nutzt, die zu einem Round tripping von Vermögen führen, und zwar durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion oder von Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen oder die ähnliche Merkmale aufweisen.

C.   Spezifische Kennzeichen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen

1.

Eine Gestaltung, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen umfasst und bei der mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Empfänger ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig;

b)

der Empfänger ist zwar steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig, dieses Hoheitsgebiet

i)

erhebt aber keine Körperschaftsteuer oder hat einen Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null oder

ii)

wird in der Liste der Drittländer geführt, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der OECD als nicht-kooperierende Länder eingestuft wurden;

c)

die Zahlung ist im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich ansässig ist, vollständig von der Steuer befreit;

d)

die Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich ansässig ist, in den Genuss von einem präferentiellen Steuerregime.

2.

In mehr als einem Hoheitsgebiet werden Abzüge für die Abschreibung desselben Vermögenswertes beantragt.

3.

In mehr als einem Hoheitsgebiet wird eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen beantragt.

4.

Es liegt eine Gestaltung vor, die die Übertragung von Vermögenswerten vorsieht und bei der es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des in diesen beteiligten Hoheitsgebieten für den Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt.

D.   Spezifische Kennzeichen hinsichtlich des automatischen Informationsaustauschs und der wirtschaftlichen Eigentümer

1.

Eine Gestaltung, die zu einer Aushöhlung der Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts oder gemäß gleichwertiger Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN, einschließlich Abkommen mit Drittländern, führen kann oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften oder Abkommen zunutze macht. Derartige Gestaltungen umfassen zumindest Folgendes:

a)

die Nutzung eines Kontos, Produkts oder einer Anlage, das/die kein FINANZKONTO ist oder vorgeblich kein FINANZKONTO ist, jedoch Merkmale aufweist, die im Wesentlichen denen eines FINANZKONTOS entsprechen;

b)

die Übertragung eines FINANZKONTOS oder von Vermögenswerten in ein Hoheitsgebiet oder die Einbeziehung von Hoheitsgebieten, die nicht an den automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN mit dem Staat, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden sind;

c)

die Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN unterliegen;

d)

die Übertragung oder Umwandlung eines FINANZINSTITUTS oder eines FINANZKONTOS oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein FINANZINSTITUT oder ein FINANZKONTO oder in Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN unterliegen;

e)

die Einbeziehung von Rechtspersonen, Gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung eines/einer oder mehrerer KONTOINHABER(S) oder BEHERRSCHENDE(N) PERSON(EN) im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über FINANZKONTEN ausschließen oder vorgeben auszuschließen;

f)

Gestaltungen, die die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren ausnutzen, die FINANZINSTITUTE zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bezüglich Informationen über FINANZKONTEN anwenden, einschließlich der Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen.

2.

Eine Gestaltung mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen,

a)

die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen, Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht, und

b)

die in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind bzw. verwaltet oder kontrolliert werden als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig ist/sind, und

c)

sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gemäß Richtlinie (EU) 2015/849 nicht identifizierbar gemacht werden.

E.   Spezifische Kennzeichen hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung

1.

Eine Gestaltung, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln nutzt.

2.

Eine Gestaltung mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten. Der Begriff „schwer zu bewertende immaterielle Werte“ umfasst immaterielle Werte oder Rechte an immateriellen Werten, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen

a)

keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen und

b)

zum Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Wert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Werts zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der letztendliche Erfolg des immateriellen Werts zum Zeitpunkt der Übertragung nur schwer absehbar ist.

3.

Eine Gestaltung, bei der eine gruppeninterne grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen und/oder Risiken und/oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des/der Übertragenden über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 % des jährlichen EBIT des/der Übertragenden beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.

II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/823 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2018

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 (2) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (im Folgenden „geltende Maßnahmen“) ein.

1.2.   Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung

(2)

Am 13. März 2017 reichte die Aegean Exporters Association (im Folgenden „Antragsteller“) einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein.

(3)

Der Antrag enthielt Belege dafür, dass eine 2016 eingeführte Änderung betreffend die Umsetzung der direkten Produktionssubventionen zu einem erheblichen Rückgang der Subventionen für Forellenzüchter in der Türkei führte, weshalb die Maßnahmen zum Ausgleich der Subventionierung nicht mehr erforderlich seien. Der Antragsteller argumentierte außerdem, dass die Änderung dauerhaft sei. Daher müssten die geltenden Maßnahmen überprüft werden.

1.3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(4)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ausreichend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete deshalb im Wege einer am 20. Juli 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (3) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(5)

Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckte sich vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017. Zur Beurteilung der Frage, ob sich die Subventionierung der Forellenzüchter seit der Ausgangsuntersuchung verringert hatte und ob es sich dabei um eine dauerhafte Veränderung handelte, untersuchte die Kommission auch die Entwicklung der den Forellenzüchtern seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013) insgesamt von der Türkei gewährten Subventionen.

1.5.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Türkei, die Unionshersteller, bekanntermaßen betroffene Verwender und Händler, Unionshersteller vertretende Verbände sowie die türkischen Behörden über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Zwei interessierte Parteien plädierten in einer Stellungnahme dafür, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen notwendig sei. Eine dieser Parteien, die Danish Aquaculture Association (die den Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung vertrat), war der Ansicht, dass die Bedingungen von Artikel 19 der Grundverordnung nicht erfüllt seien. Die im Antrag enthaltenen Angaben seien unvollständig und vermittelten ein falsches Bild der Subventionierung von Forellenzüchtern in der Türkei; ferner könnten die von der Türkei eingeführten Änderungen nicht als „dauerhaft“ angesehen werden. Die zweite Partei, ein spanischer Aquakulturverband, vertrat ebenfalls die Ansicht, dass die Ausgleichsmaßnahmen aufrechterhalten werden müssten, und argumentierte, dass die Preise der türkischen Einfuhren unter den Preisen der Forellenzüchter in der Union lägen.

1.6.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Türkei

(9)

In Anbetracht der Vielzahl der ausführenden Hersteller stellte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung fest, dass sie für die ausführenden Hersteller ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung durchführen könnte.

(10)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Türkei um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission der Republik Türkei bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. Die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen wurden insgesamt an mehr als 70 Unternehmen in der Türkei übermittelt.

(11)

27 ausführende Hersteller stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine vorläufige Stichprobe mit fünf ausführenden Herstellern/Gruppen von Herstellern, darunter drei ausführende Hersteller/Gruppen von Herstellern mit den größten Ausfuhrmengen in die Union sowie zwei kleinere ausführende Hersteller/Gruppen von Herstellern. Die Kommission erachtete die vorgeschlagene Stichprobe als repräsentativ.

(12)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Zwei Gruppen von ausführenden Herstellern, KLC Group und Group Sagun, baten um Aufnahme in die Stichprobe. Die Kommission beschloss, die KLC Group aufgrund ihres großen Ausfuhrvolumens in die Stichprobe aufzunehmen, damit die Auswirkungen der geänderten Regelung auf den Wirtschaftszweig ordnungsgemäß untersucht werden. Hingegen beschloss die Kommission in Anbetracht der begrenzten Zeit, die ihr für die Untersuchung zur Verfügung stand, den Antrag von Group Sagun (4) auf Aufnahme in die Stichprobe abzulehnen.

(13)

Somit bestand die endgültige Stichprobe aus den folgenden ausführenden Herstellern/Gruppen von Herstellern und mit ihnen verbundenen Unternehmen:

ADA SU Group,

ALIMA Group,

GMS Group,

KLC Group;

Mittos Su Ürünleri,

Özpekler Group.

(14)

Auf die endgültige Stichprobe entfielen rund 71 % der Einfuhren der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführten überprüften Ware. Nach Auffassung der Kommission war die Stichprobe repräsentativ und ermöglichte ihr eine ordnungsgemäße Analyse der Auswirkungen der von der Türkei eingeführten Änderungen auf alle in diesem Wirtschaftszweig tätigen Unternehmen.

1.7.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für eine Bewertung der Auswirkungen der von der Türkei eingeführten Änderung betreffend die Umsetzung der Regelung für direkte Subventionen benötigte, und prüfte sie.

(16)

Die Kommission versandte Fragebogen an die sechs in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller/Gruppen von Herstellern und an die Türkei. Von allen genannten Parteien gingen vollständige Fragebogenantworten ein.

(17)

Bei einer in die Stichprobe einbezogenen Gruppe ausführender Hersteller, der Alima Group, führte die Kommission Kontrollbesuche durch. Außerdem führte die Kommission einen Kontrollbesuch bei den türkischen Behörden durch. Aufgrund der Schlussfolgerungen in Abschnitt 4.3.4 beschloss die Kommission, bei den übrigen Unternehmen in der Stichprobe keine Besuche durchzuführen.

1.8.   Unterrichtung

(18)

Am 21. Februar 2018 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen der Untersuchung und lud sie ein, bis zum 18. März 2018 schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(19)

Die Türkei, der Antragsteller, vier in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller und die Danish Aquaculture Association übermittelten Stellungnahmen. Am 23. März 2018 fand eine Anhörung mit Beteiligung der Kommission, der Türkei und dem Antragsteller statt. Am 16. April 2018 fand eine Anhörung mit Beteiligung der Kommission und der Danish Aquaculture Association statt.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(20)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss)

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,

mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht wird (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(21)

Die Kommission kam in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss, dass es sich bei den in der Union erzeugten Waren und den in der Türkei erzeugten Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

3.   IM RAHMEN DER AUSGANGSUNTERSUCHUNG ANGEFOCHTENE SUBVENTIONEN

(22)

Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung prüfte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, aus denen die türkischen ausführenden Forellenzüchter im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (nämlich 2013) einen Nutzen gezogen haben oder hätten ziehen können (siehe Erwägungsgrund 37 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission (5) zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls).

(23)

Die wichtigste Subventionsregelung, die den türkischen Forellenzüchtern im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung zugutekam, waren direkte, allen Forellenzüchtern pro kg gezahlte staatliche Subventionen, die zwischen 7 und 9,6 % lagen. Darüber hinaus profitierten zwei der in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen von subventionierten Darlehen. Wie die Kommission feststellte, wurde das eine Unternehmen (Kilic) mittels subventionierter Darlehen um 0,1 % und das andere Unternehmen (Özpekler) um 0,3 % subventioniert.

(24)

Die Kommission befand, dass im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung durch alle anderen untersuchten Subventionsmaßnahmen kein oder nur ein unerheblicher Nutzen entstand. Somit wurden durch die gegenüber den Forellenzüchtern eingeführten Maßnahmen vornehmlich die direkten Subventionen ausgeglichen.

(25)

Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (nämlich 2013) wurden den Forellenzüchtern direkte Subventionen auf der Grundlage des Erlasses Nr. 2013/4463 vom 7. März 2013 über Agrarsubventionen im Jahr 2013 (im Folgenden „Erlass aus dem Jahr 2013“) gewährt. Dieser Erlass betraf im Jahr 2013 gezüchtete Forellen.

(26)

Nach dem Erlass aus dem Jahr 2013 wurden allen Forellenzüchtern, die über eine gültige Zuchtlizenz für eine Fischzuchteinheit verfügten, Subventionen gewährt. Eine Zuchtlizenz konnte sich auf eine Zuchteinheit im Meer, in einem Stausee oder in Binnengewässern beziehen. Ein Forellenzüchter konnte mehrere, im selben Stausee oder im selben Meeresgebiet gelegene Zuchtlizenzen (Fischzuchteinheiten) besitzen. Nach dem Erlass aus dem Jahr 2013 konnten für jede einzelne Lizenz Subventionen bis zu den nachfolgend genannten Höchstbeträgen gewährt werden: Für jede Zuchtlizenz erhielten Forellenzüchter 0,65 türkische Lira (im Folgenden „TRY“) je kg Forelle für eine Produktion von bis zu 250 Tonnen pro Jahr, die Hälfte dieses Betrags (0,325 TRY/kg) wurde den Forellenzüchtern für die Produktion von 251 bis 500 Tonnen gewährt und für die Produktion von mehr als 500 Tonnen wurden keine Subventionen gezahlt.

4.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

4.1.   Allgemeines

(27)

Zur Regelung der Subventionierung der Forellenzucht verabschiedet die türkische Regierung jedes Jahr einen Erlass. In diesem Erlass werden die Rahmenbedingungen und Subventionsbeträge für die Aquakulturproduktion in der Türkei festgelegt. Anschließend werden die Verfahren und Grundsätze für die Umsetzung des Erlasses in jährlich veröffentlichten Mitteilungen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Tierhaltung konkretisiert.

(28)

Da sich der Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf das zweite Halbjahr 2016 und das erste Halbjahr 2017 erstreckte, untersuchte die Kommission erstens die Beträge und Bedingungen der den Forellenzüchtern 2016 und 2017 gezahlten bzw. zu zahlenden Subventionen (siehe Abschnitt 4.2).

(29)

Zweitens analysierte die Kommission die Gesamtentwicklung der von der Türkei seit der Ausgangsuntersuchung bis heute gewährten Subventionen (siehe Abschnitt 4.3). Drittens prüfte die Kommission, ob sich die Höhe der Subventionierung erheblich verändert hatte und ob die Änderung als dauerhaft angesehen werden konnte (siehe Abschnitt 4.4).

4.2.   2016 und 2017 gewährte Subventionen für die Forellenzucht

4.2.1.   Subventionen für die Forellenzucht im Jahr 2016

(30)

2016 wurden Forellenzüchtern Subventionen auf der Grundlage des Erlasses Nr. 2016/8791 (6) über Agrarbeihilfen im Jahr 2016 (im Folgenden „Erlass aus dem Jahr 2016“) gewährt. Außerdem wurden in der Mitteilung Nr. 2016/33 (7) über Aquakulturbeihilfen die Bedingungen für die vorgesehenen Subventionen ausführlich dargelegt.

(31)

Während die Subventionierung in TRY/kg auf dem Niveau von 2013 blieb, wurden durch einen neu eingeführten Artikel 4.16 Zuchtbetriebe mit Lizenzen von den Subventionen ausgenommen, „die sich im selben vom Ministerium festgelegten potenziellen Gebiet, im selben Stausee oder in einem in derselben Zone gelegenen regionalisierten Stausee befinden“.

(32)

Nach diesem Artikel wurden — im Gegensatz zum Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung — in dem Fall, in dem ein Forellenzüchter über mehr als eine Zuchtlizenz (bzw. mehr als einen Fischzuchtbetrieb) in derselben vom Ministerium vorgegebenen potenziellen Meereszone, im selben Stausee (Talsperre) oder in derselben Region gelegenen Stauseen verfügte, die derselben Person oder demselben Unternehmen/Betrieb gehörten, die betreffenden Lizenzen bzw. Fischzuchtbetriebe als eine einzige Lizenz bzw. ein einziger Betrieb des jeweiligen Unternehmens betrachtet; die Zahlung der direkten Subvention hatte aufgrund dieser Auslegung zu erfolgen. Der Antragsteller brachte vor, dass die förderfähige Produktionsmenge aufgrund dieses Artikels gesunken sei und dass die Forellenzüchter folglich erheblich weniger Subventionen erhalten hätten. Nach Ansicht der Kommission unterlag diese Bedingung jedoch zwei Beschränkungen.

(33)

Erstens ergab die Untersuchung, dass sich den Angaben der Türkei zufolge die in Artikel 4.16 des Erlasses aus dem Jahr 2016 vorgesehene Beschränkung nur auf die Forellenzucht in Stauseen oder im Meer bezog, nicht jedoch auf die Produktion in Binnengewässern, die anhand der von der Türkei vorgelegten Informationen rund 20 % der Forellenzucht insgesamt ausmachte (8). Nach der Unterrichtung bestätigte die Türkei ferner, dass sich 65 % aller Produktionsstätten (Zuchtbetriebe) in Binnengewässern und nur 35 % in Stauseen oder in Meer befinden.

(34)

Folglich wirkte sich die in Artikel 4.16 des Erlasses aus dem Jahr 2016 vorgesehene Beschränkung weder auf 20 % der Forellenzucht noch auf 65 % der Produktionsstätte oder Zuchtbetriebe aus. Dies galt beispielsweise für Mittos, eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, dessen eigener Forellenzuchtbetrieb sich in einem Binnengewässer befindet. Die Özpekler Group, ein anderes Unternehmen der Stichprobe, hatte Zuchtbetriebe in verschiedenen Stauseen. Den (auf staatlicher Ebene überprüften) Angaben dieser Unternehmen/Gruppen von Unternehmen zufolge hatten beide Unternehmen 2015 (also vor der Änderung der Rechtsvorschriften) und 2016 (als die neuen Rechtsvorschriften in Kraft getreten waren) Anspruch auf Subventionen für dieselbe Zahl von Lizenzen (in dem einem Fall für sechs, in dem anderen Fall für drei Lizenzen). Die Änderung der Rechtsvorschriften hatte somit für diese beiden Unternehmen keine wesentlichen Auswirkungen.

(35)

Zweitens galt die Beschränkung pro rechtliche Einheit; im Falle einer aus verbundenen Unternehmen bestehenden Gruppe konnte also jedes einzelne Unternehmen Subventionen bis zu der im Erlass festgelegten Höhe beantragen. Wenn also eine Gruppe von Unternehmen aus verschiedenen rechtlichen Einheiten bestand, deren Zuchtbetriebe (Lizenzen) in derselben Zone lagen, konnte jedes Unternehmen der Gruppe die Subventionen separat beanspruchen, auch wenn sich ihre Zuchtbetriebe in derselben Zone befanden wie die eines verbundenen Unternehmens. Die Türkei bestätigte, dass dies bei einem der Unternehmen in der Stichprobe, der Alima Group, zutraf. Die beiden verbundenen Unternehmen dieser Gruppe konnten Subventionen beantragen, obwohl ihre Zuchtbetriebe in derselben Zone lagen.

(36)

Aufgrund dieser Besonderheiten führte die Beschränkung in ihrer Gesamtwirkung nicht zu einem wesentlichen Rückgang der Zahl der Empfänger. Nach Angaben der Türkei sank die Zahl der Zuchtlizenzen, die für eine direkte Subvention infrage kamen, von 947 Zuchtlizenzen im Jahr 2015 auf 837 im Jahr 2016 und auf 817 im Jahr 2017. Auf den Einzelfall bezogen verzeichneten, wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt, zwar einige der Unternehmen zwischen 2015 und 2016 einen Rückgang ihrer für eine Förderung infrage kommenden Lizenzen, andere hingegen, wie die Özpekler Group und Mittos, verfügten nach der Änderung über ebenso viele förderfähige Lizenzen wie zuvor.

(37)

Zusätzlich zu der mit Artikel 4.16 des Erlasses aus dem Jahr 2016 eingeführten gesetzlichen Änderung setzte die Türkei mit demselben Erlass ab dem 1. Januar 2016 auch eine neue direkte Subvention für die Zucht in Kreislaufsystemen (9) um. Das in dem Erlass vorgegebene Ziel lautete, „die im Land verfügbaren Wasserressourcen in größtmöglichem Umfang zu nutzen, damit an Standorten mit begrenzter Wasserverfügbarkeit das Züchten von Aquakulturerzeugnissen und verschiedenen Arten sichergestellt wird“ (Artikel 4.16 des Erlasses).

(38)

Die Subvention für die Zucht in Kreislaufsystemen konnte auch Züchtern anderer im Erlass genannter Fischarten, wie Meeresbrassen und Meerbarschen, gewährt werden. In einem solchen System produzierter Fisch wurde unabhängig von der gezüchteten Fischart mit 0,5 TRY pro kg gefördert.

4.2.2.   2017 vorgesehene Subventionen für die Forellenzucht

(39)

Entsprechend der Praxis, jedes Jahr neue Erlasse und Mitteilungen zur Regelung der Subventionen für Forellenzüchter zu verabschieden, wurde der Erlass aus dem Jahr 2016 im Jahr 2017 durch den Erlass Nr. 2017/10465 (10) über Agrarbeihilfen für das Jahr 2017 (im Folgenden „Erlass aus dem Jahr 2017“) ersetzt. Außerdem wurden in der Mitteilung Nr. 2017/38 (11) über Aquakulturbeihilfen die Bedingungen für die vorgesehenen Subventionen im Einzelnen dargelegt.

(40)

Im Erlass aus dem Jahr 2017 wurden die Bestimmungen des Artikels 4.16 über die Zahl der für eine Förderung infrage kommenden Lizenzen beibehalten. Gleichzeitig wurden mit diesem Erlass die Beträge der direkten Subventionen für die Forellenzucht angehoben. Die neuen Subventionsbeträge lauteten wie folgt:

Für die Produktion von 250 Tonnen wurde ein Subventionsbetrag von 0,75 TRY/kg (gegenüber 0,65 TRY/kg im Jahr 2016) festgesetzt;

für 250 bis 500 Tonnen wurde ein Subventionsbetrag von 0,375 TRY/kg (gegenüber 0,325 TRY/kg im Jahr 2016) festgesetzt;

für die Produktion von mehr als 500 Tonnen wurden keine Subventionen gewährt.

(41)

Außerdem wurden mit dem Erlass aus dem Jahr 2017 neue Subventionen eingeführt. Den Angaben der Türkei zufolge wurden durch diese neuen Subventionen die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen direkten Subventionen zum Teil ersetzt und ergänzt; ferner sollten sie dazu beitragen, den Fischverbrauch in der Türkei zu fördern, Umweltnormen zu erfüllen, Krankheiten zu bekämpfen und die Lebensmittelqualität, Diversifizierung und Rückverfolgbarkeit zu verbessern. Folgende neue Subventionen wurden eingeführt:

Subventionen für Forellen mit mehr als 1 kg Gewicht,

Subventionen für die Kennzeichnung von Fisch,

Subventionen für gute Bewirtschaftungspraktiken.

(42)

Ziel der Subventionen für die Zucht von Forellen mit mehr als 1 kg Gewicht war die Förderung der Produktvielfalt. Die Subvention wurde auf 0,25 TRY/kg für die Produktion von bis zu 250 Tonnen festgesetzt; die Hälfte dieses Betrags (0,125 TRY/kg) wurde für die Produktion von 250 bis 500 Tonnen gewährt. Die Beschränkung der Förderkriterien nach Artikel 4.16 (vgl. Erwägungsgründe 32 bis 35) galt auch für diese Art der Subvention.

(43)

Nach der Unterrichtung wandten die Türkei und der Antragsteller ein, dass die Subvention für Forellen mit mehr als 1 kg Gewicht nur Forellen betreffe, deren Gewicht zwischen 1 und 1,2 kg liege. Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1,2 kg fielen nicht länger unter die Definition der betroffenen Ware. Zudem werde das Landwirtschaftsministerium nach Angaben der Türkei die Subvention für Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1,25 kg in einer anstehenden Mitteilung zur Festlegung der Bedingungen für die Subventionsregelungen für die Forellenzucht 2018 beschränken. Daher sollte die Subvention für Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg bei der Bewertung der Entwicklung der Subventionsbeträge für Forellenzüchter sowohl für das Jahr 2017 als auch für 2018 außer Acht gelassen werden.

(44)

Die Kommission stimmte zu, dass Forellen, die als ganze Fische mit einem Gewicht von mehr als 1,2 kg verkauft werden, nicht unter die betroffene Ware fallen. Daher sind die Subventionen für die Züchtung derartiger Fische, die ausschließlich für einen anderen Markt produziert werden, im Rahmen der geltenden Maßnahmen nicht anfechtbar.

(45)

Die Zucht von Forellen mit einem Gewicht von 1 bis 1,2 kg, die unter die Warendefinition fällt, hat jedoch 2017 auch von dieser Regelung profitiert. Zudem wird die Subvention nach Artikel 4 Buchstabe f der Mitteilung Nr. 2017/38 einem Forellenzüchter bei der Ernte gewährt. Auch wenn die Türkei beabsichtigt, 2018 die Subvention für Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1,25 kg zu begrenzen, findet sich in dem Erlass kein Rechtskriterium, das die Subvention bei Verkauf der Forelle in einer anderen Form untersagt. Den vorliegenden Informationen zufolge ist es in dem Wirtschaftszweig üblich, einige der großen geernteten Forellen zu verarbeiten und sie beispielsweise in Form von Fischfilets als betroffene Ware zu verkaufen. Der entsprechende Betrag der Subventionsregelung kommt somit der betroffenen Ware zugute. Zudem kann sich die Kommission bei ihren Analysen nur auf die einschlägigen endgültigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Ausfuhrland in Kraft sind, stützen. Da die Mitteilung zur Festlegung der Bedingungen für 2018 noch nicht erlassen wurde, können die voraussichtlichen von der Türkei beschriebenen Bedingungen zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Die Kommission lehnt es daher ab, diese Regelung aus ihrer Gesamtanalyse auszuschließen, und hat vielmehr ihre Feststellungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung präzisiert (vgl. Erwägungsgrund 67).

(46)

Subventionen für die Kennzeichnung von Fisch hatten die Förderung der Rückverfolgbarkeit und Qualität von Fisch zum Ziel. Der Subventionsbetrag lag bei 0,02 TRY/Stück für die Produktion von bis zu 250 Tonnen; die Hälfte dieses Betrags (0,01 TRY) wurde für die Produktion von 250 bis 500 Tonnen gewährt. Die Begrenzung galt je Zuchtlizenz. Die Beschränkung der Förderkriterien nach Artikel 4.16 (vgl. Erwägungsgründe 32 bis 35) galt auch für diese Art der Subvention. Die Subvention für die Kennzeichnung von Fisch konnte auch Züchtern anderer im Erlass genannter Fischarten, wie Meeresbrassen und Meerbarschen, gewährt werden. Nach der Offenlegung gingen von den interessierten Parteien keine Stellungnahmen hierzu ein.

(47)

Die Subventionen für gute Bewirtschaftungspraktiken bezogen sich auf die Erfüllung bestimmter Normen im Zusammenhang mit Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Fischschutz und Rückverfolgbarkeit. Um für die Subvention infrage zu kommen, musste sich jedes Unternehmen einem Audit unterziehen. Nach Abschluss des Audits konnte ein Zertifikat ausgestellt werden. Die Einrichtungen, die die Erfüllung der Normen kontrollierten, mussten vom Ministerium zertifiziert sein. Die Unternehmen mussten ihre Anträge auf Gewährung von Subventionen für 2017 gezüchtete Forellen bis zum 31. März 2018 einreichen. Der Subventionsbetrag wurde auf 0,25 TRY/kg für die Produktion von bis zu 250 Tonnen festgesetzt. Die Beschränkung galt pro rechtliche Einheit. Nach der Offenlegung gingen von den interessierten Parteien keine Stellungnahmen hierzu ein.

4.2.3.   Schlussfolgerung

(48)

Nach der mit Artikel 4.16 des Erlasses aus dem Jahr 2016 eingeführten gesetzlichen Änderung schien sich die Forellenzuchtmenge, für die direkte Subventionen gewährt werden können, verringert zu haben. Den Angaben der Türkei und den vorliegenden Informationen zufolge waren die tatsächlichen Auswirkungen der gesetzlichen Änderung des Jahres 2016 im Hinblick auf Volumen und Wert der für eine Förderung infrage kommenden Produktion im Vergleich zu der vor Inkrafttreten dieses Erlasses geltenden Regelung jedoch schwer zu ermitteln und von den im Rahmen der einzelnen Lizenzen gezüchteten Mengen abhängig.

(49)

Die Auswirkungen unterschieden sich auch auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, je nach deren konkreter Situation im Zusammenhang mit der Produktion. Ab 2016 konnten Unternehmen, die nach der alten Regelung über mehr als eine Lizenz in derselben Region oder Zone verfügten, nur für eine dieser Lizenzen direkte Subventionen erhalten. Andere Unternehmen hingegen, die in Binnengewässern produzierten (beispielsweise Mittos) oder in unterschiedlichen Zonen bzw. Regionen tätig waren (wie die Özpekler Group), erhielten direkte Subventionen im selben oder noch höherem Umfang als vor 2016, da sie über mehr als eine Lizenz verfügten. Zudem hingen die Auswirkungen der gesetzlichen Änderung auf eine Unternehmensgruppe auch von deren Struktur ab, weil die Beschränkung nach Artikel 4.16 des Erlasses aus dem Jahr 2016 pro rechtliche Einheit galt. Während daher Unternehmen wie die GMS Group und die KLC Group am stärksten von den rechtlichen Änderungen betroffen waren, wirkten sich die Änderungen auf Unternehmen oder Unternehmensgruppen wie Alima, Mittos und Özpekler sowie alle kleinen Unternehmen, die über 65 % der Unternehmen ausmachten, nur in begrenztem Maße oder überhaupt nicht aus.

(50)

Außerdem stellte die Kommission fest, dass die tatsächliche Höhe der direkten Subventionen für Forellenzüchter 2017 gestiegen war (siehe Erwägungsgrund 40). Mit den Erlassen aus den Jahren 2016 und 2017 wurden zudem mehrere neue Subventionen zugunsten von Forellenzüchtern eingeführt (vgl. Abschnitte 4.2.1 und 4.2.2).

(51)

Wenngleich die 2016 eingeführten Beschränkungen zu einem Rückgang der Subventionierung in Form der direkten Subventionen geführt haben könnten, führte die Türkei zeitgleich neue Subventionen ein und/oder änderte geltende Subventionsregelungen. Eine wichtige Frage war folglich, ob die gestiegenen direkten Subventionen und die neu eingeführten Subventionen nicht die mit dem Erlass aus dem Jahr 2016 eingeführte Beschränkung ausgleichen würden. Sollte dies der Fall sein, könnte die Höhe der Subventionierung insgesamt gegenüber der zum Zeitpunkt der Einführung des ursprünglichen Ausgleichszolls berechneten Subventionierungshöhe gleich geblieben oder gestiegen sein. Auch wenn ein Hersteller 2016 einen geringeren Nutzen aus den direkten Subventionen zog, weil seine verschiedenen Lizenzen oder Fischzuchtbetriebe als eine Einheit betrachtet wurden, hätte diese Änderung nicht notwendigerweise einen Rückgang der Subventionierungshöhe insgesamt gegenüber dem Stand vor der 2016 eingeführten gesetzlichen Änderung zur Folge gehabt (vgl. Erwägungsgründe 62 bis 65).

(52)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie sowohl die Auswirkungen aller Subventionsmaßnahmen, die den Forellenzüchtern in der Türkei hätten zugutekommen können (oder künftig zugutekommen könnten), als auch die Höhe der Subventionierung auf nationaler Ebene insgesamt beurteilen musste. Deshalb prüfte die Kommission nicht, welche konkreten Folgen die gesetzliche Änderung im Untersuchungszeitraum für jedes Unternehmen in der Stichprobe hatte, sondern nahm eine Bewertung auf globaler Ebene vor, wobei sie ihre Schlussfolgerungen durch Verweis auf die Angaben der ausführenden Hersteller in der Stichprobe bestätigte.

(53)

Nach der Unterrichtung wandten die Türkei und der Antragsteller ein, dass die Kommission die Subventionsspannen für die Unternehmen in der Stichprobe für jedes Unternehmen getrennt neu hätte berechnen müssen. Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Der Antragsteller ersuchte darum, den Rückgang der Subventionen für alle Forellenzüchter in der Türkei nach der Gesetzesänderung des Jahres 2016 neu zu bewerten. Da sich auf nationaler Ebene keine dauerhaften Änderungen abzeichneten, hielt es die Kommission nicht für angebracht, die jeweiligen Subventionsbeträge für die einzelnen Unternehmen zu berechnen. Die erfolgten Änderungen schienen nicht hinreichend, um zu belegen, dass die Änderung in der Höhe der Subventionierung wesentlich und von dauerhafter Natur war. Zudem bestätigten die Untersuchung der Subventionshöhe auf nationaler Ebene sowie die geschätzten Subventionsbeträge im Jahr 2018 diese Schlussfolgerung.

4.3.   Entwicklung der Subventionen für Forellenzüchter auf nationaler Ebene

4.3.1.   Zwischen 2013 und 2016 gewährte Subventionen für Forellenzüchter

(54)

Zwischen 2013 und 2016 wurden Forellenzüchtern Subventionen in folgender Höhe gewährt:

Tabelle

Direkte Subventionen für Forellenzüchter

 

Produktionsjahr

 

2013 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung)

2014

2015

2016

Höhe der Subvention (in TRY)

62 992 720

53 599 382

50 093 952

39 762 389

Index

100

85

80

63

Produktionsmenge (in Tonnen)

128 059

112 345

106 598

104 356

Index

100

88

83

81

Quelle: Angaben der Türkei.

(55)

Zwischen 2013 und 2016 verringerten sich die Subventionen für Forellenzüchter insgesamt um 37 %.

(56)

Der stärkste Rückgang (20 %) der Subventionen erfolgte zwischen 2013 und 2015, d. h. vor der mit dem Erlass aus dem Jahr 2016 eingeführten gesetzlichen Änderung. Der Rückgang zwischen diesen Jahren entsprach dem im selben Zeitraum verzeichneten Rückgang der Forellenproduktion (um 17 %).

(57)

Zwischen 2015 und 2016 (in der Zeit vor und nach der Änderung) gingen die Subventionen um 20,6 % zurück.

4.3.2.   Von der Türkei 2016 gewährte Subventionen

(58)

2016 wurden Forellenzüchtern tatsächlich direkte Subventionen in Höhe von insgesamt 39 762 389 TRY gewährt.

4.3.3.   Von der Türkei 2017 gewährte Subventionen

(59)

Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die Umsetzung der Subventionsmaßnahmen, die Forellenzüchter 2017 in Anspruch nehmen konnten, noch nicht abgeschlossen. Daher legte die Kommission ihren vorläufigen Feststellungen zu den einzelnen Maßnahmen auf nationaler Ebene den Haushaltsvoranschlag für 2017 zugrunde.

(60)

2017 beliefen sich die für direkte Subventionen bereitgestellten Mittel auf 52 500 000 TRY. Nach den vorläufigen Angaben der Türkei sollten zum Zeitpunkt der Überprüfung 90 % der Mittel (47 250 000 TRY) ausgegeben worden sein.

(61)

Darüber hinaus waren folgende Mittel für die 2017 eingeführten neuen Subventionsmaßnahmen vorgesehen:

Zucht in Kreislaufsystemen — 500 000 TRY;

Kennzeichnung von Fisch — 10 000 000 TRY;

gute Bewirtschaftungspraktiken — 2 000 000 TRY;

Produktion von Forellen mit mehr als 1 kg Gewicht — 1 875 000 TRY.

(62)

Die Mittel für die Zucht in Kreislaufsystemen, die Kennzeichnung von Fisch und die guten Bewirtschaftungspraktiken beinhalteten auch Subventionen für die Produktion anderer Arten wie Meeresbrassen und Meerbarsche. Auf Grundlage der von der Türkei übermittelten Statistiken über das Gesamtvolumen der Aquakulturproduktion im Jahr 2016 entfielen 41,2 % der förderfähigen Fischproduktion auf die Forellenzucht.

(63)

Anhand des Haushaltsvoranschlags, der Ausgabenquote von 90 % und der Tatsache, dass einige der Maßnahmen der Zucht anderer Fischarten als der Forelle zugutekommen, kam die Kommission in einer ersten Schätzung zu dem Ergebnis, dass die Gesamtsubventionshöhe für Forellenzüchter 2017 50 Mio. TRY übersteigen könnte. Diese Schätzung beruhte auf der Angabe der Türkei, wonach 90 % der für die direkten Subventionen vorgesehenen Haushaltsmittel voraussichtlich auch ausgegeben werden. Ferner nahm die Kommission anhand des gleichen Prozentsatzes eine Bewertung der Höhe der Subventionen für die 2017 eingeführten zusätzlichen Subventionsmaßnahmen vor (siehe Erwägungsgrund 61). Schließlich wandte die Kommission für die Haushaltslinien, die andere förderfähige Fischarten umfassten (d. h. Subventionen für die Zucht in Kreislaufsystemen, Forellen mit einem Gewicht über 1 kg, Kennzeichnung von Fisch und gute Bewirtschaftungspraktiken), eine Quote von 41,2 % an, die dem Anteil der Forellenzucht an der für eine Förderung infrage kommenden Fischproduktion entsprach.

(64)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass keiner der türkischen Forellenzüchter 2017 die Subvention für die Zucht in Kreislaufsystemen oder die Kennzeichnung von Fisch hätten in Anspruch nehmen können, und zwar vor allem aufgrund der anfänglichen Investitionskosten und der Undurchführbarkeit der beiden Maßnahmen. Der maximale Zuschuss für gute Bewirtschaftungspraktiken habe sich 2017 nur auf 592 250 TRY belaufen können und tatsächlich seien nur 83 % des veranschlagten Haushaltsbetrags ausgegeben worden statt der ursprünglich von den türkischen Behörden geschätzten 90 %.

(65)

Die Kommission stimmte zu, die Gesamthöhe der Subventionen für Forellenzüchter anhand der tatsächlich 2017 von ihnen erhaltenen Beträge entsprechend anzupassen. Auf der Grundlage dieser neuen Beträge zu den Subventionsmaßnahmen belief sich die Höhe der Subvention für Forellenzüchter 2017 auf etwa 48,5 Mio. TRY.

(66)

Ferner brachte die Türkei vor, die Subventionsregelung für Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg sollte nicht in die Berechnung der Zuschüsse für Forellenzüchter eingehen. Den Berechnungen der Türkei zufolge, die bei der Anhörung dargelegt wurden, soll sich die Höhe der Subventionen für die Produktion der betroffenen Ware 2017 auf etwa 43 Mio. TRY belaufen.

(67)

Die Kommission merkte dazu an, dass diese Regelung drei verschiedenen Arten von Forellen zugutekommt: 1. Forellen mit einem Gewicht zwischen 1 und 1,2 kg, 2. Forellen mit einem Gewicht über 1,2 kg, die nach der Verarbeitung zur betroffenen Ware zählen können und 3. Forellen mit einem Gewicht über 1,2 kg, mit denen ein anderer Markt bedient wird als mit der betroffenen Ware. Da keine genauen Zahlen dazu vorliegen, wie die Subventionsmittel zugewiesen wurden, war die Kommission nicht in der Lage, die genauen Beträge für die drei Arten zu berechnen. Dennoch würde sich die Gesamtschlussfolgerung nicht ändern, sogar dann nicht, wenn man annimmt, dass 100 % der Subventionen an die 3. Art gingen und somit keine Auswirkung auf die betroffene Ware gehabt hätten. Tatsächlich würde der Betrag von 43 Mio. TRY 2017 noch immer einen Zuwachs um 4 Mio. TRY gegenüber 2016 darstellen. Ein solcher Anstieg würde einen erheblichen Teil der Auswirkungen des Rückgangs von 2016 neutralisieren, der Änderung, mit welcher der Antragsteller die Überprüfung der Maßnahmen begründete.

4.3.4.   Schlussfolgerung

(68)

Zwischen dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (2013) und 2016 gingen die Subventionen für Forellenzüchter um 37 % zurück. Der Rückgang der Subventionshöhe seit 2013 beruhte jedoch nicht ausschließlich auf der Gesetzesänderung des Jahres 2016, sondern auch darauf, dass die Forellenzucht insgesamt geschrumpft war (vgl. Tabelle in Erwägungsgrund 54). Nach 2016 sind die Subventionen für Forellenzüchter wieder gestiegen.

(69)

2017 lagen die Gesamtsubventionen für Forellenzüchter zwischen 43 und 48,5 Mio. TRY. Die Kommission gelangte somit zu der Auffassung, dass die Subventionen nach 2016 wieder ähnlich hoch wie vor der Gesetzesänderung sind.

(70)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Rückgang der bestehenden Subventionen im Anschluss an die Änderung des Jahres 2016 nur vorübergehender Natur war und dass die Gesamtsubventionen sowie die Höhe der Produktionsbeihilfen je Tonne seit 2016 wieder angestiegen sind.

4.4.   Dauerhaftigkeit der Änderungen

(71)

In Anbetracht der in Abschnitt 4.3.4 gezogenen Schlussfolgerungen stellte die Kommission somit fest, dass der 2016 verzeichnete Rückgang der Subventionierung von Forellenzüchtern nur vorübergehender Art war. Da die Bedingungen und die Höhe der Subventionen von der Türkei jährlich überprüft werden, blieb sie auch bei der Feststellung, dass die entsprechenden Änderungen nicht als dauerhaft angesehen werden können, insbesondere weil

2017 die Höhe der direkten Subvention je Tonne anstieg;

2017 vier neue Arten von Subventionsmaßnahmen eingeführt wurden;

2018 eine neue Subvention zur Bekämpfung von Krankheiten bei Jungfischen eingeführt wurde.

Außerdem schätzte die Kommission, dass die Gesamtsubventionen für Forellenzüchter 2018 bis zu 56 Mio. TRY betragen und somit etwa 6 Mio. TRY über dem Betrag von 2015 (dem Jahr vor der Gesetzesänderung) liegen könnten (12).

(72)

Nach der Unterrichtung wandten die Türkei und der Antragsteller ein, dass die 2018 eingeführte Subvention zur Bekämpfung von Krankheiten bei Jungfischen keinen Bezug zur betroffenen Ware habe. Allerdings wurde dieser Einwand nicht mit Beweisen untermauert. Nach Ansicht der Kommission bestand kein besonderer Grund, warum die Subvention keinen Bezug zur betroffenen Ware haben solle. Vor allem da sogar das Landwirtschaftsministerium die neue Subventionsmaßnahme bei der Überprüfung als eine Maßnahme für Forellenzüchter bezeichnete. Daher wies die Kommission den Einwand zurück.

(73)

Nach der Unterrichtung brachten die Türkei und der Antragsteller vor, dass die Subventionen für die Zucht in Kreislaufsystemen und die Kennzeichnung von Fisch von der Bewertung ausgeschlossen werden sollten, da sie 2017 nicht in Anspruch genommen worden seien und ihre Anwendung teuer und undurchführbar sei (vgl. Erwägungsgrund 64). Die Kommission stellt dazu fest, dass sich die Subvention 2017 für die Fischkennzeichnung auf 0,02 TRY pro Fisch bei einer Produktion von bis zu 250 Tonnen belief, dass sie 2018 aber anscheinend auf 0,03 TRY pro Fisch erhöht wurde (13). Somit scheint es, dass die Türkei diese Maßnahmen attraktiver macht. Daher wies die Kommission das Vorbringen, diese neuen Subventionsmaßnahmen sollten von den Subventionsschätzungen 2018 und in der nahen Zukunft ausgeschlossen werden, zurück.

(74)

Außerdem müssen die Forellenzüchter den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge Anfangsinvestitionen tätigen und/oder sich einem Audit unterziehen, um ihre Geschäftsabläufe auf die Förderkriterien der neu eingeführten Subventionsmaßnahmen auszurichten. Auch wenn daher die Mittel für diese Maßnahmen nicht im ersten Jahr bzw. in den ersten Jahren ihrer Anwendung ausgegeben werden, werden sie wahrscheinlich in den darauffolgenden Jahren in höherem Maße in Anspruch genommen werden, sobald die Unternehmen ihre Tätigkeiten mit den Förderkriterien in Einklang gebracht haben.

(75)

Die Türkei und der Antragsteller beanstandeten schließlich, die Kommission habe den Wertverlust der türkischen Lira von 90 % in den letzten Jahren nicht berücksichtigt. Ihrer Meinung nach sei der Wertverlust dauerhafter Natur.

(76)

Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Der Wertverlust der türkischen Lira, einer frei konvertierbaren Währung mit schwankenden Wechselkursen, kann nicht der Türkei angerechnet werden. Zudem könnten die Wechselkurse während einer gewissen Zeit zwar einem Trend folgen, der Trend könne sich aber jederzeit umkehren. Die erforderliche Stabilität und Berechenbarkeit, die Voraussetzung für die dauerhafte Veränderung der Umstände, fehlen somit.

4.5.   Schlussfolgerung

(77)

Aufgrund dieser Erwägungen blieb die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, dass das System zur Umsetzung direkter Subventionen durch ständige Änderungen der Rechtsgrundlage, der Förderkriterien und der tatsächlichen Subventionsbeträge gekennzeichnet ist. Auch wenn die tatsächlichen Beträge von 2018 von den Schätzungen der Kommission abweichen, ändert sich das System zur Umsetzung der Subventionsmaßnahmen ständig, womit diese Änderungen nicht als dauerhaft angesehen werden können. Vor diesem Hintergrund blieb die Kommission auch bei ihrer Feststellung, dass der zwischen 2013 und 2016 festgestellte Rückgang der Subventionierung nur vorübergehender Art war, da die Subventionen für die Jahre 2017 und 2018 voraussichtlich ähnlich hoch wie 2013 ausfallen dürften. Demzufolge und entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kam die Kommission zu dem Schluss, dass der im Jahr 2016 festgestellte Rückgang nicht als dauerhaft angesehen werden kann.

5.   EINSTELLUNG DER TEILWEISEN INTERIMSÜBERPRÜFUNG

(78)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu den Änderungen bei der Umsetzung der direkten Subventionen für Forellenzüchter in der Türkei und aufgrund der fehlenden Dauerhaftigkeit dieser Änderungen wurde der Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung als unbegründet angesehen, und die Untersuchung zur teilweisen Interimsüberprüfung sollte daher eingestellt werden.

(79)

Daher sollten die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 eingeführten geltenden Maßnahmen aufrechterhalten werden.

(80)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Untersuchung eingestellt werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden, soweit gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt.

(81)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei wird ohne Änderung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 12).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. C 234 vom 20.7.2017, S. 6).

(4)  Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach die Menge der Ausfuhren von Group Sagun in die Union rund einem Drittel der Ausfuhren der KLC Group in die Union.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 319 vom 6.11.2014, S. 1).

(6)  Türkischer Erlass Nr. 2016/8791 vom 25. April 2016 über Agrarsubventionen im Jahr 2016 (rückwirkend ab 1. Januar 2016 umgesetzt).

(7)  Die Mitteilung Nr. 2016/33 mit dem Titel „Mitteilung über Aquakulturbeihilfen“ betreffend die Umsetzung des Erlasses Nr. 2016/8791 wurde am 3. August 2016 im Amtsblatt veröffentlicht.

(8)  Während des Kontrollbesuchs erwähnte die Türkei, dass 30 % der Forellenzucht in Binnengewässern und 70 % in Stauseen oder im Meer stattfänden. Diese Angaben wurden nach der Unterrichtung korrigiert.

(9)   „Ein vollständig gesteuertes Aquakultursystem, das auf dem Grundsatz der Wiederverwendung im Zuchtsystem beruht, nachdem bestimmte Verfahren durchgeführt wurden (z. B. Beseitigung des bei der Produktion verwendeten Wassers, Beseitigung von Ausscheidungen und Futterresten durch eine Reihe mechanischer und biologischer Verfahren, Sauerstoffanreicherung bezüglich Qualität und chemischer Zusammensetzung, Verdunstung von Kohlendioxid, Ozon- und/oder UV-Behandlung), ein System das einen geringeren Wasserverbrauch ermöglicht, einen höheren Ertrag in Bezug auf die Menge pro Stück sicherstellt, ein besseres Wachstum erlaubt sowie die Möglichkeit einer optimierten Nutzung von Futtermitteln bietet, das orts- und artenunabhängig ist und die Erzeugung von Produkten mit geringeren Umweltauswirkungen ermöglicht.“ (Artikel 4 Buchstabe ç der Mitteilung des Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Nr. 2016/33).

(10)  Türkischer Erlass Nr. 2017/10465 vom 5. Juni 2017 über Agrarsubventionen im Jahr 2017 (rückwirkend ab 1. Januar 2017 umgesetzt).

(11)  Die Mitteilung Nr. 2017/38 mit dem Titel „Mitteilung über Aquakulturbeihilfen“ betreffend die Umsetzung des Erlasses Nr. 2017/10465 wurde am 14. Oktober 2017 im Amtsblatt veröffentlicht.

(12)  Die Schätzung beruhte auf der Produktionsmenge für das Jahr 2017, wobei für dieses Jahr von einer Ausgabenquote von 83 % ausgegangen wurde. Für die Maßnahmen, die anderen Fischarten zugutekommen, verwendete die Kommission eine Quote von 43,6 %, was dem Anteil der Forellenzucht an den förderfähigen Arten entspricht.

(13)  Türkischer Erlass Nr. 2018/11460 vom 21. Februar 2018 über Agrarsubventionen im Jahr 2018 (rückwirkend ab 1. Januar 2018 umgesetzt).

(14)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).


BESCHLÜSSE

5.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/824 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2018

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   EINLEITUNG

(1)

Am 2. August 2017 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine in die Union ein und veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2).

(2)

Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, den Euroalliages (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von vier Unionsherstellern (Ferropem, Ferroatlántica SL, OFZ und Huta Laziska SA, auf die mehr als 90 % der gesamten Unionsproduktion von Ferrosilicium entfallen) eingereicht hatte. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für schädigendes Dumping, die als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen wurden.

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Ägypten und der Ukraine, die ihr bekannten Einführer und Verwender sowie alle bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie die Vertreter Ägyptens und der Ukraine von der Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Zwischen Dezember 2017 und Februar 2018 wurden bei den vier Unionsherstellern, den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in Ägypten bzw. der Ukraine und einem mitarbeitenden verbundenen Einführer in der Union Kontrollbesuche durchgeführt.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(5)

Mit E-Mail vom 27. Februar 2018 teilte der Antragsteller der Kommission mit, dass er seine Beschwerde zurückgezogen habe.

(6)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(7)

Die Untersuchung brachte keine Anhaltspunkte dafür zutage, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Untersuchung eingestellt werden sollte.

(8)

Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(9)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium — eine Ferrolegierung mit einem Siliciumgehalt von mindestens 20 GHT und höchstens 96 GHT und einem Eisengehalt von mindestens 4 GHT — mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine in die Union ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

(10)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium — eine Ferrolegierung mit einem Siliciumgehalt von mindestens 20 GHT und höchstens 96 GHT und einem Eisengehalt von mindestens 4 GHT — mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)   ABl. C 251 vom 2.8.2017, S. 5.