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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/814 DES RATES
vom 1. Juni 2018
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 5,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 30. August 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen. |
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(2) |
Am 23. Mai 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, den Eintrag zu einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert. |
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(3) |
Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA
ANHANG
In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält Eintrag 74 unter „b) juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ folgende Fassung:
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„74. |
WEIHAI WORLD-SHIPPING FREIGHT |
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419-201, Tongyi Lu, Huancui Qu, Weihai, Shandong 264200, China |
30.3.2018 |
Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs XIN GUANG HAI, das am 27. Oktober 2017 in Taean (DVRK) Kohle geladen hat und am 14. November 2017 in Cam Pha (Vietnam) ankommen sollte; es ist jedoch nicht dort angekommen.“ |
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4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/815 DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2018
zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Anerkennung bestehender zentraler Gegenparteien (CCPs) aus Drittstaaten höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem Drittstaat-CCPs, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, von Instituten als qualifizierte CCPs angesehen werden können. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber Drittstaat-CCPs einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte Drittstaat-CCPs für begrenzte Zeit die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraum. |
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(3) |
Beide Übergangszeiträume sollten am 15. Juni 2014 enden. |
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(4) |
Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum für Eigenmittelanforderungen im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten. Diese Übergangszeiträume wurden zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241 der Kommission (3) bis zum 15. Juni 2018 verlängert. |
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(5) |
Von den Drittstaat-CCPs, die eine Anerkennung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragt haben, wurden 32 CCPs von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde anerkannt. Die Anerkennung der verbleibenden Drittstaat-CCPs steht noch aus, und das Anerkennungsverfahren wird nicht bis zum 15. Juni 2018 abgeschlossen sein. Wird der Übergangszeitraum nicht verlängert, müssten die in der Union niedergelassenen Institute (oder ihre außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen), die Risikopositionen gegenüber den verbleibenden Drittstaat-CCPs aufweisen, ihre Eigenmittel für diese Risikopositionen erheblich aufstocken, was unter Umständen zu einem Rückzug der betroffenen Institute als direkte Teilnehmer an diesen CCPs oder zur zumindest vorübergehenden Einstellung der Erbringung von Clearingdienstleistungen für die Kunden der genannten Institute führen und damit schwere Störungen an den Märkten verursachen würde, auf denen diese CCPs tätig sind. |
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(6) |
Die Notwendigkeit, Störungen an den Märkten außerhalb der Union zu vermeiden, die bereits der Grund für die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 war, bestünde daher auch nach Ablauf des durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241 verlängerten Übergangszeitraums noch fort. Eine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums dürfte es in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) ermöglichen, eine signifikante Erhöhung der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden, die erforderlich wäre, weil die Anerkennungsverfahren für CCPs, die die von in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) benötigten Clearingdienste auf eine praktikable und zugängliche Art und Weise anbieten, nicht abgeschlossen sind. Deshalb ist eine Verlängerung der Übergangszeiträume um weitere sechs Monate angemessen. |
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(7) |
Diese Verordnung sollte vor dem 16. Juni 2018 in Kraft treten, um sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Übergangszeiträume noch vor ihrem Ablauf verlängert werden. Ein späteres Inkrafttreten könnte für die zentralen Gegenparteien, für die Märkte, auf denen diese tätig sind, und für die Institute, die Risikopositionen gegenüber diesen zentralen Gegenparteien unterhalten, Störungen zur Folge haben. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses im Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten, die zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241 verlängert wurden, werden um weitere sechs Monate bis zum 15. Dezember 2018 verlängert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241 der Kommission vom 6. Dezember 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 27).
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4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/816 DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2018
zur 285. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 29. Mai 2018 beschlossen, einen Eintrag in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates wird wie folgt geändert:
Die der Identifizierung dienenden Angaben in dem nachstehenden Eintrag unter „Natürliche Personen“ werden wie folgt geändert:
„Djamel Lounici (auch: Jamal Lounici). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 1.2.1962. Geburtsort: Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Abdelkader, Name der Mutter: Johra Birouh; b) aus Frankreich nach Algerien zurückgekehrt, dort wohnhaft seit September 2008. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 16.1.2004.“ erhält folgende Fassung:
„Djamel Lounici (auch: Jamal Lounici). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 1.2.1962. Geburtsort: Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Abdelkader, Name der Mutter: Djohra Birouch; b) aus Frankreich nach Algerien zurückgekehrt, dort wohnhaft seit September 2008. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 16.1.2004.“
BESCHLÜSSE
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4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/7 |
BESCHLUSS (EU) 2018/817 DES RATES
vom 22. Mai 2018
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (EMIR — Rechtsakte der Stufe 2)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang IX des Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über Finanzdienstleistungen enthält. |
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(3) |
Die folgenden Rechtsakte betreffen Finanzdienstleistungen und sind in das EWR-Abkommen aufzunehmen:
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(4) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. KARANIKOLOV
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).
(5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25).
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33).
(7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37).
(8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1002/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 2).
(11) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4).
(12) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1).
(13) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 31).
(14) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).
(15) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 30).
(16) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister von zentralen Gegenparteien aufzubewahrenden Aufzeichnungen (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 32).
(17) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 57).
(18) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission vom 5. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63).
(19) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).
(20) Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5).
(21) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).
(22) Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 1).
(23) Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 hinsichtlich der Frist zur Erfüllung der Clearingpflichten von bestimmten, mit OTC-Derivaten handelnden Gegenparteien (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15).
(24) Durchführungsverordnung (EU) 2017/105 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 17, berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 97).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. … DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(6) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Anforderungen an zentrale Gegenparteien (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(8) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1002/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(10) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(11) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(13) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (13) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(14) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister von zentralen Gegenparteien aufzubewahrenden Aufzeichnungen (14) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(15) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(16) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
|
2. |
Nach Nummer 31bcai (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2042 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 148/2013, (EU) Nr. 149/2013, (EU) Nr. 150/2013, (EU) Nr. 151/2013, (EU) Nr. 152/2013, (EU) Nr. 153/2013, (EU) Nr. 876/2013, (EU) Nr. 1002/2013, (EU) Nr. 1003/2013, (EU) Nr. 285/2014 und (EU) Nr. 667/2014 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1247/2012, (EU) Nr. 1248/2012, (EU) Nr. 1249/2012 und (EU) Nr. 484/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1.
(2) ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11.
(3) ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25.
(4) ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33.
(5) ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37.
(6) ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41.
(7) ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19.
(8) ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 2.
(9) ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4.
(10) ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1.
(11) ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 31.
(12) ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20.
(13) ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 30.
(14) ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 32.
(15) ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 57.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. … DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission vom 5. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (4), berichtigt in ABl. L 196 vom 21.7.2016, S.56, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(6) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 hinsichtlich der Frist zur Erfüllung der Clearingpflichten von bestimmten, mit OTC-Derivaten handelnden Gegenparteien (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/105 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (7), berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 97, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(8) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
In Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
|
|
2. |
Der Text von Nummer 31bcb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32012 R 1247: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20), geändert durch:
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
|
3. |
In Nummer 31bce (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission) wird, mit Wirkung vom … [einfügen: neun Monate nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses] Folgendes eingefügt: „, geändert durch:
|
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4. |
Nach Nummer 31bco (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1515, (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592, (EU) 2016/1178, berichtigt in ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 56, der Verordnungen (EU) Nr. 2017/104 und (EU) 2017/751 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/105, berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 97, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63.
(2) ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13.
(3) ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5.
(4) ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3.
(5) ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 1.
(6) ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15.
(7) ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 17.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
|
4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/23 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/818 DES RATES
vom 28. Mai 2018
zur Verhängung einer Geldbuße gegen Österreich wegen der Manipulation von Schuldendaten im Bundesland Salzburg
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite. |
|
(2) |
Daten über öffentliche Defizite und den öffentlichen Schuldenstand, die für die Anwendung der Artikel 121 und 126 AEUV und die Anwendung des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von Bedeutung sind, stellen wesentliche Beiträge zur wirtschaftspolitischen Koordination in der Union dar. |
|
(3) |
Zur Verbesserung der Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet und zur Abschreckung von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der öffentlichen Defizit- und Schuldendaten kann der Rat, auf Empfehlung der Kommission, beschließen, eine Geldbuße gegen den verantwortlichen Mitgliedstaat zu verhängen. |
|
(4) |
Am 3. Mai 2016 leitete die Kommission eine Untersuchung der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 ein. Die vorläufigen Feststellungen der Untersuchung wurden Österreich — wie im Delegierten Beschluss 2012/678/EU der Kommission (2) vorgesehen — am 20. Dezember 2016 zur Stellungnahme übermittelt. Österreich legte seine Bemerkungen am 25. Januar 2017 vor. |
|
(5) |
Am 22. Februar 2017 verabschiedete die Kommission einen Bericht über die Untersuchung der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet, in dem die Stellungnahme Österreichs berücksichtigt ist. |
|
(6) |
Die Kommission kam in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass der Landesrechnungshof, das Amt der Salzburger Landesregierung und die Salzburger Landesregierung, d. h. Stellen im Staatssektor Österreichs, grob fahrlässig handelten, indem sie es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Verfahren zur Erfassung und für adäquate Berichterstattungsverfahren zu sorgen. Dadurch leisteten diese Stellen dem Umstand Vorschub, dass das Budgetreferat des Amtes der Salzburger Landregierung Finanzgeschäfte falsch darstellen und verbergen konnte. Das wiederum hatte zur Folge, dass in den Jahren 2012 und 2013, d. h. nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, die Darstellung der Schuldendaten Österreichs für den Zeitraum 2008-2012 gegenüber Eurostat verfälscht wurde. Darüber hinaus zog die Kommission den Schluss, dass Statistik Austria (im Folgenden „STAT“) die Möglichkeit einer verfälschten Darstellung der Rechnungslegung des Landes Salzburg spätestens seit dem 6. Dezember 2012 bewusst war, dass STAT die Kommission (Eurostat) jedoch erst am 10. Oktober 2013 entsprechend informierte. |
|
(7) |
Die Höhe der Geldbuße darf 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts Österreichs im Jahr 2015 nicht überschreiten. |
|
(8) |
Der Referenzbetrag der zu verhängenden Geldbuße muss 5 % der weiteren Auswirkungen der Verfälschung der Darstellung auf die öffentlichen Schulden Österreichs für die Jahre betragen, die von der Unterrichtung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) erfasst werden. Die Revision der von Österreich für die VÜD-Übermittlung vom April 2014 gemeldeten Schulden belief sich auf 1,192 Mrd. EUR. Der Referenzbetrag der Geldbuße sollte daher auf 59,6 Mio. EUR festgesetzt werden. |
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(9) |
Unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe d des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission in ihrem Bericht den Schluss, dass das Handeln des Mitgliedstaats, für das eine Geldbuße verhängt werden kann, im Zeitraum vom 13. Dezember 2011, dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, bis zur Einleitung der Untersuchung erfolgte. Ferner wird der Schluss gezogen, dass die letzte Meldung, in der die besagte Verfälschung der Darstellung auftrat, die VÜD-Übermittlung vom Oktober 2013 war, die den Zeitraum von 2009 bis 2012 betraf. Die Verfälschung der Darstellung des Zeitraums 2011 und 2012 in den VÜD-Übermittlungen von 2012 und 2013 ist im Rahmen der genannten Verordnung von Belang, da sie die Erhöhung des Betrags der Geldbuße rechtfertigen. |
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(10) |
Unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission in ihrem Bericht den Schluss, dass die Verfälschung der Darstellung der Daten aufgrund des begrenzten Einflusses auf die Schulden Österreichs insgesamt keine nennenswerten Auswirkungen auf die Funktionsweise der gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung der Union hatte. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße. |
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(11) |
Unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe b des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU weist die Kommission in ihrem Bericht darauf hin, dass die Verfälschung der Darstellung das Ergebnis schwerwiegender Nachlässigkeit war. Die Kommission gelangt in dem Bericht nicht zu dem Schluss, dass die Verfälschung der Darstellung absichtlich in einem VÜD-Kontext erfolgte. In dieser Hinsicht sollte der Betrag der Geldbuße nicht angepasst werden. |
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(12) |
Unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe c des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission in ihrem Bericht den Schluss, dass die Verfälschung der Darstellung von Daten dadurch erleichtert wurde, dass drei staatliche Stellen Österreichs grob fahrlässig handelten, indem sie es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Erfassung und für adäquate Berichterstattungsverfahren zu sorgen. Gleichwohl ist die Kommission nicht der Auffassung, dass es sich um ein konzertiertes Vorgehen der besagten Stellen handelte. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße. |
|
(13) |
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission ihrem Bericht den Schluss, dass STAT und alle betroffenen Einheiten im Verlauf der Untersuchung in hohem Maße kooperierten. Dieser Aspekt würde gewöhnlich eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen. Allerdings wurde festgestellt, dass STAT nach dem Grundsatz der Sorgfaltspflicht eine schnellere und proaktivere Rolle bei der Unterrichtung der Kommission (Eurostat) über Falschmeldungen in der Rechnungslegung des Landes Salzburg hätte einnehmen können und müssen. Dieser Aspekt würde gewöhnlich eine Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen. Dieser Schluss sollte jedoch aufgrund der äußerst komplexen Sachlage relativiert werden, die zu den Falschmeldungen führte und Verluste aus Finanzderivaten und die damit verbundenen technischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit deren Verständnis und Ausarbeitung nach sich zog; das sollte bei der Beurteilung des Grades der Sorgfalt, den die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats an den Tag legten, berücksichtigt werden. Unter Abwägung der kombinierten Wirkung der Aspekte, die eine Herabsetzung rechtfertigen — die große Bereitschaft zur Kooperation im Laufe der Untersuchung sowie die äußerst komplexe Sachlage — gegenüber jenen, die eine Erhöhung rechtfertigen, sollte letztlich eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden. |
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(14) |
Die Kommission empfiehlt, die gegen Österreich zu verhängende Geldbuße auf 29,8 Mio. EUR festzusetzen. In Anbetracht dieser Umstände sollte die Geldbuße auf 26,82 Mio. EUR festgesetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegen Österreich wird eine Geldbuße in Höhe von 26,82 Mio. EUR für die Verfälschung der Darstellung öffentlicher Schuldendaten aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit von drei staatlichen Stellen verhängt, wie in dem Bericht der Europäischen Kommission über die Untersuchung der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 festgestellt wurde.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. KARANIKOLOV
(1) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.
(2) Delegierter Beschluss 2012/678/EU der Kommission vom 29. Juni 2012 über Untersuchungen und Geldbußen in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 6.11.2012, S. 21).
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4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/25 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/819 DES RATES
vom 1. Juni 2018
zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen. |
|
(2) |
Am 23. Mai 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, den Eintrag zu einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert. |
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(3) |
Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA
ANHANG
In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhält Eintrag 74 unter „B. Einrichtungen“ folgende Fassung:
|
„74. |
WEIHAI WORLD-SHIPPING FREIGHT |
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419-201, Tongyi Lu, Huancui Qu, Weihai, Shandong 264200, China |
30.3.2018 |
Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs XIN GUANG HAI, das am 27. Oktober 2017 in Taean (DVRK) Kohle geladen hat und am 14. November 2017 in Cam Pha (Vietnam) ankommen sollte; es ist jedoch nicht dort angekommen.“ |
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4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/820 DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2018
zur Genehmigung eines Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3222)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Abschnitt 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie 91/676/EWG hat zum Ziel, Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen zu schützen, indem unter anderem die Ausbringung von Dung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen begrenzt wird. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Ausbringung einer Menge Dung pro Hektar zu genehmigen, die von der in Anhang III Abschnitt 2 Absatz 2 erster Satz der Richtlinie 91/676/EWG genannten Menge abweicht, so ist diese Menge so festzusetzen, dass das Erreichen der Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigt wird, und anhand objektiver Kriterien, wie lange Wachstumsphasen und Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf, zu begründen. Die Begründung muss von der Kommission geprüft werden. |
|
(2) |
Am 8. Dezember 2005 genehmigte die Kommission mit der Entscheidung 2005/880/EG (2) den Niederlanden auf Antrag eine Ausnahmeregelung im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG dahingehend, dass es Betrieben mit mindestens 70 % Grünland gestattet ist, Dung aus Weidetierhaltung bis zu einer Höchstmenge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auszubringen. |
|
(3) |
Am 5. Februar 2010 erließ die Kommission den Beschluss 2010/65/EU (3) zur Änderung der Entscheidung 2005/880/EG, mit dem die Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde. |
|
(4) |
Am 16. Mai 2014 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/291/EU (4). Mit diesem Beschluss wurde den Niederlanden eine Ausnahmeregelung im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG dahingehend genehmigt, dass Betriebe mit mindestens 80 % Grünland Weideviehdung in einer Höchstmenge ausbringen dürfen, die bei Betrieben auf den Sand- und Lössböden im Süden und im Zentrum des Landes 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr und bei Betrieben auf anderen Böden 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2016 waren von dieser Ausnahmegenehmigung 19 564 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, was netto 47 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche der Niederlande entsprach. |
|
(5) |
Am 31. Januar 2018 beantragten die Niederlande bei der Kommission gemäß Anhang III Abschnitt 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG eine Erneuerung der Ausnahmeregelung für den Zeitraum 2018-2021. |
|
(6) |
Die Niederlande führen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ein Aktionsprogramm durch. |
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(7) |
Die niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten sowohl für Stickstoff als auch für Phosphat Ausbringungsgrenzwerte. |
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(8) |
Nach Angaben der niederländischen Behörden ist die Zahl der Rinder und Schweine in den Niederlanden im Zeitraum 2012-2015 gegenüber den Jahren 2008-2011 um 2,3 % bzw. um 0,8 % angestiegen. Im selben Zeitraum ist der niederländische Geflügelbestand um 2,4 % gewachsen. Der Schweine- und Geflügelbestand ist in den Niederlanden seit 2006 gesetzlich begrenzt (5). Zudem sieht die niederländische Gesetzgebung (6) seit Januar 2015 die Verarbeitung einer angemessenen Menge überschüssigen Dungs aus dem Milchviehsektor vor. Außerdem wurde unlängst für Milchviehdung ein Phosphatrechtesystem eingeführt (7). All diese Maßnahmen haben zum Ziel, die Verunreinigung von Wasserkörpern zu verhindern. |
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(9) |
In der Zeit von 2012 bis 2015 wurden in den Niederlanden 416 000 Tonnen Dungstickstoff verwendet, ein Rückgang um 4,4 % gegenüber 2008-2011 (8). Im Vergleich zu den Jahren 2008-2011 ist die Verwendung von Stickstoffmineraldünger im Zeitraum 2012-2015 in den Niederlanden um 4,3 % angestiegen (9). |
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(10) |
Entsprechend den von den niederländischen Behörden vorgelegten wissenschaftlichen Argumenten fördert das niederländische Klima, das sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Niederschläge und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne auszeichnet, lange Graswachstumsphasen von 250 Tagen pro Jahr. |
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(11) |
Außerdem geht aus den Informationen, die die niederländischen Behörden für die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/291/EU gewährte vorherige Ausnahmegenehmigung vorgelegt haben, hervor, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer Verschlechterung der niederländischen Wasserkörper geführt hat. So ist die Nitratkonzentration des Wassers, das in unter die Ausnahmeregelung fallenden überwachten Betrieben die Wurzelzone verlässt, seit 2006 zurückgegangen und lag in den Jahren 2015 und 2016 im Schnitt unter 50 mg/l. |
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(12) |
Die von den Niederlanden aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG mitgeteilten Daten zeigen für den Zeitraum 2012-2015 für etwa 88 % der Grundwasser-Messstellen in den Niederlanden mittlere Nitratkonzentrationen von weniger als 50 mg/l und für 79 % dieser Messstellen mittlere Nitratkonzentrationen von weniger als 25 mg/l. Für den Zeitraum 2012-2015 zeigen die Daten für die Niederlande zudem mittlere Nitratkonzentrationen von weniger als 50 mg/l bei 99 % der Oberflächengewässer-Messstellen und von weniger als 25 mg/l bei 96 % dieser Messstellen. Die Daten über die Nitratkonzentration des Grundwassers und der Oberflächengewässer deuten im Vergleich zu 2008-2011 auf eine konstante bzw. rückläufige Entwicklung hin. Dennoch zeigten sich im Berichtszeitraum 2012-2015 60 % des Süßwassers eutroph und 13 % potenziell eutroph; 27 % waren nicht eutroph. |
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(13) |
Nach Prüfung des Antrags der Niederlande gemäß Anhang III Abschnitt 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG und unter Berücksichtigung des Sechsten Niederländischen Aktionsprogramms sowie der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/291/EU ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die von den Niederlanden vorgeschlagene Menge Weidetierdung, nämlich 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr für Betriebe mit mindestens 80 % Grünlandfläche in den Sand- und Lössgebieten im Süden und im Zentrum des Landes und 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr für Betriebe mit mindestens 80 % Grünlandfläche auf anderen Böden, das Erreichen der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern die Niederlande bestimmte strenge Auflagen erfüllen, und gemessen an objektiven Kriterien gerechtfertigt ist. |
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(14) |
Die Niederlande sollten sicherstellen, dass die Belastung der Wasserkörper infolge wachsender Tierbestände und der damit einhergehenden Dungproduktion nicht zunimmt. Sie sollten daher dafür Sorge tragen, dass die Dungproduktion insgesamt sowohl in Bezug auf Stickstoff als auch in Bezug auf Phosphor nicht über den Stand von 2002 hinausgeht. Neue Rechtsvorschriften zur Durchführung des Sechsten Niederländischen Aktionsprogramms sollten folglich eine verbindliche Obergrenze für die Dungproduktion vorsehen, die nicht überschritten werden darf und gegen einzelne Landwirte geltend gemacht werden kann, wenn dies erforderlich ist. |
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(15) |
Die einzelnen Landwirten erteilten Genehmigungen sind an bestimmte Bedingungen gebunden, mit denen sichergestellt werden soll, dass innerhalb des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs bedarfsgerecht gedüngt wird und Stickstoff- und Phosphorverluste an Gewässer reduziert und vermieden werden. Mit diesen Bedingungen sollte Betrieben daher zur Auflage gemacht werden, einen Düngeplan für den Betrieb aufzustellen, Düngepraktiken in Düngekonten zu erfassen, regelmäßige Bodenanalysen durchzuführen, im Winter nach dem Maisanbau Gründecken anzulegen, bestimmte Vorschriften für das Umpflügen von Gras einzuhalten, vor dem Umpflügen von Gras keinen Dung auszubringen, bei der Düngung den Eintrag durch Leguminosen zu berücksichtigen und den Boden nicht mit Phosphatdünger zu behandeln. |
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(16) |
In den letzten Jahren mussten die Niederlande bei der Durchführung ihrer Dungmanagementpolitik, einschließlich der Einhaltung des Durchführungsbeschlusses 2014/291/EU, Rückschläge hinnehmen, was zu einer Situation geführt hat, in der Betrügereien zu befürchten sind. In dieser außergewöhnlichen Lage müssen die Niederlande mehr tun, um betrügerische Praktiken bei der Durchführung ihrer Dungmanagementpolitik zu verhindern. Das Sechste Aktionsprogramm sieht zwar bereits verschärfte Kontrollen und Inspektionen vor, um die Einhaltung der Regeln der niederländischen Dungmanagementpolitik insgesamt zu verbessern, für eine wirksame Umsetzung und vollständige Einhaltung sind jedoch zusätzliche Anstrengungen erforderlich. Dazu zählt auch die Festlegung einer erweiterten Durchsetzungsstrategie, die die Vorschriften der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) berücksichtigt. Die Strategie sollte an der unabhängigen Bewertung der Einhaltung der Regeln der niederländischen Dungmanagementpolitik ausgerichtet werden und spezifische Maßnahmen zur weiteren Verschärfung der Inspektionen und Kontrollen sowie klare Verfahrensvorschriften für die Festlegung hinreichend abschreckender Strafen und Sanktionen vorsehen. Daher ist es gerechtfertigt, die Laufzeit der Ausnahmeregelung so festzulegen, dass sie am 31. Dezember 2019 ausläuft, damit die Niederlande die erweiterte Durchsetzungsstrategie in allen Punkten umsetzen können. Gemäß Anhang III Abschnitt 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG können die Niederlande für einen späteren Zeitraum eine neue Ausnahmeregelung beantragen. |
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(17) |
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sieht ein umfassendes grenzüberschreitendes Konzept für den Gewässerschutz vor, das nach Einzugsgebieten gegliedert und darauf ausgerichtet ist, für die Wasserkörper in der Europäischen Union einen guten Zustand zu erreichen. Die Verringerung der Nährstoffeinträge ist Teil dieser Zielvorgabe. Die Gewährung einer Ausnahmeregelung im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und schließt nicht aus, dass möglicherweise weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erfüllen. |
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(18) |
Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) enthält allgemeine Bestimmungen für die Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Union für die Zwecke der EU-Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten der Union, die sich auf die Umwelt auswirken können. Die im Zusammenhang mit diesem Beschluss erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollten die Niederlande bei der Erhebung der erforderlichen Daten im Rahmen dieses Beschlusses gegebenenfalls auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) generiert werden. |
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(19) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmeregelung
Dem mit Schreiben vom 31. Januar 2018 gestellten Antrag der Niederlande auf Genehmigung des Ausbringens von Stickstoff aus Weidetierdung in einer Menge, die über die in Anhang III Abschnitt 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge hinausgeht, wird unter den Bedingungen des vorliegenden Beschlusses stattgegeben.
Die Ausnahmeregelung gemäß diesem Beschluss wird unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG gewährt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Die vorliegende Ausnahmeregelung gilt für Grünlandbetriebe, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 6 erteilt wurde.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Definitionen:
1. „Grünlandbetrieb“: Haltungsbetrieb, dessen für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Flächen zu mindestens 80 % aus Grünland bestehen;
2. „Weidetiere“: Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Rehe und Wasserbüffel;
3. „landwirtschaftliche Nutzfläche“: Flächen, die der Landwirt aufgrund eines schriftlichen Einzelvertrags besitzt, gepachtet hat oder verwaltet und für deren Bewirtschaftung er unmittelbar verantwortlich ist;
4. „Grünland“: Dauergrünland oder Wechselgrünland mit einer Standzeit von weniger als fünf Jahren;
5. „Düngeplan“: Berechnung der geplanten Nutzung und Verfügbarkeit von Nährstoffen;
6. „Düngekonto“: Nährstoffbilanz basierend auf der tatsächlichen Nutzung und der Aufnahme von Nährstoffen;
7. „Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes“: Sandböden in den zentralen und südlichen Landesgebieten im Sinne der niederländischen Durchführungsvorschriften zur Nitratrichtlinie;
8. „Lössböden“: Lössböden im Sinne der niederländischen Durchführungsvorschriften zur Nitratrichtlinie.
Artikel 4
Allgemeine Bedingungen für die Ausnahmegewährung
Die Ausnahme wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:
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1. |
Die Niederlande überwachen die produzierte Dungmenge und stellen sicher, dass die nationale Dungproduktion in Bezug auf Stickstoff und Phosphor die Werte des Jahres 2002, d. h. 504,4 Mio. kg Stickstoff und 172,9 Mio. kg Phosphat, nicht überschreitet. |
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2. |
Die Niederlande legen eine erweiterte Durchsetzungsstrategie fest, um die Einhaltung der Regeln der niederländischen Dungmanagementpolitik zu verbessern und sicherzustellen, dass Informationen, die auf Fälle von Nichteinhaltung schließen lassen, wirksam weiterbehandelt werden. Die erweiterte Durchsetzungsstrategie muss mindestens die folgenden Elemente umfassen:
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Die festgelegte erweiterte Durchsetzungsstrategie muss der Kommission bis spätestens 30. September 2018 vorliegen und ist bei Bedarf auf der Grundlage der Ergebnisse der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d zu aktualisieren.
Artikel 5
Genehmigungsanträge
(1) Grünlandwirte können bei den zuständigen Behörden eine jährliche Genehmigung für das Ausbringen, pro Hektar und Jahr, von Weidetierdung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 230 kg auf Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes und auf Lössböden bzw. von Weidetierdung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 250 kg auf anderen Böden beantragen.
(2) Zusammen mit dem Antrag gemäß Absatz 1 legt der Antragsteller eine schriftliche Erklärung dahingehend vor, dass er die Bedingungen der Artikel 7 und 8 erfüllt und akzeptiert, dass das Ausbringen von Düngemitteln sowie der Düngeplan und sein Düngekonto gemäß Artikel 7 kontrolliert werden können.
Artikel 6
Genehmigungserteilung
Genehmigungen für das Ausbringen einer Menge Weidetierdung, auch von den Tieren selbst, mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 230 kg pro Hektar und Jahr auf Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes und auf Lössböden bzw. mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 250 kg auf anderen Böden werden erteilt, sofern die Bedingungen der Artikel 7 und 8 erfüllt sind.
Artikel 7
Bedingungen für das Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln
(1) Die Menge Dung aus Weidetierhaltung, die in Grünlandbetrieben jährlich, auch von den Tieren selbst, auf den Boden ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 8 auf Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes und auf Lössböden pro Hektar und Jahr eine 230 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge und auf anderen Böden pro Hektar und Jahr eine 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten. Die Gesamtstickstoff- und Gesamtphosphoreinträge müssen dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoff- und Phosphorangebot des Bodens entsprechen. Sie dürfen nicht über die im Sechsten Niederländischen Aktionsprogramm festgelegten Ausbringungshöchstmengen hinausgehen.
(2) Phosphathaltige Mineraldünger dürfen nicht verwendet werden.
(3) Jeder Grünlandbetrieb erstellt und führt einen Düngeplan, in dem die Fruchtfolge auf den bewirtschafteten Flächen und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen sind. Der Plan für das erste Kalenderjahr muss im Grünlandbetrieb spätestens am 30. Juni verfügbar sein. Die Pläne für die jeweils nachfolgenden Kalenderjahre müssen im Grünlandbetrieb spätestens am 28. Februar jeden Jahres vorliegen.
(4) Der Düngeplan muss die folgenden Angaben enthalten:
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a) |
Zahl der Nutztiere in Grünlandbetrieb, Beschreibung des Unterbringungs- und Dunglagersystems, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes; |
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b) |
Berechnung im Grünlandbetrieb produzierten Dungstickstoffs (abzüglich Verluste in Stallungen und auf Dunglagerplätzen) und Dungphosphors; |
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c) |
Fruchtfolgeplan mit Flächenangaben zu den jeweils mit Gras bewachsenen und mit anderen Kulturen bebauten Feldern, einschließlich eines Lageplans, auf dem die einzelnen Felder eingezeichnet sind; |
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d) |
voraussichtlicher Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen; |
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e) |
Menge und Art des an Abnehmer gelieferten und somit im Grünlandbetrieb nicht verwendeten Dungs; |
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f) |
Menge des im Grünlandbetrieb verwendeten zugekauften Dungs; |
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g) |
Berechnung des Eintrags aufgrund der Mineralisierung von organischem Material, von Leguminosen und aus der Atmosphäre sowie des Stickstoffgehalts des Bodens zu dem Zeitpunkt, an dem die Kultur diesen in nennenswerten Umfang aufnimmt; |
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h) |
Berechnung der auszubringenden Menge Stickstoff und Phosphor aus Dung, nach Feldern (d. h. Parzellen des Grünlandbetriebs, die in Bezug auf Anbaukultur und Bodenart homogen sind); |
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i) |
Berechnung der auszubringenden Menge Stickstoff aus Mineraldüngern oder anderen Düngemitteln, nach Feldern; |
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j) |
Berechnungen zur Bewertung der Einhaltung der Ausbringungshöchstmengen für Stickstoff und Phosphor gemäß dem Sechsten Niederländischen Aktionsprogramm. |
Der Düngeplan muss spätestens sieben Tage nach einer Änderung der Bewirtschaftungspraxis des Grünlandbetriebs aktualisiert werden.
(5) Für jedes Kalenderjahr wird für jeden Grünlandbetrieb ein Düngekonto erstellt und geführt, das der zuständigen Behörde bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen ist.
(6) Das Düngekonto muss die folgenden Angaben enthalten:
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a) |
Größe der Anbauflächen; |
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b) |
Anzahl und Art der Nutztiere; |
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c) |
Dungproduktion je Tier; |
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d) |
Menge der vom Grünlandbetrieb zugekauften Düngemittel; |
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e) |
Menge des an Abnehmer gelieferten und somit im Grünlandbetrieb nicht verwendeten Dungs sowie Namen der Abnehmer. |
(7) Mindestens alle vier Jahre werden für jede in Bezug auf Fruchtfolge und Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs regelmäßig Bodenproben auf Phosphor und Stickstoff analysiert. Je fünf Hektar Fläche ist mindestens eine Analyse erforderlich.
Wird Grünland zwecks Erneuerung umgepflügt, wird die im Sechsten niederländischen Aktionsprogramm für die Stickstoffausbringung auf Sand- und Lössböden vorgegebene Menge nach dem 31. Mai jedes Kalenderjahres um 50 kg N/ha reduziert. Wird Grünland für den Anbau von Mais auf Sand- oder Lössböden umgepflügt, wird die im Sechsten Niederländischen Aktionsprogramm für die Stickstoffausbringung auf Sand- und Lössböden vorgegebene Menge um 65 kg N/ha reduziert.
(8) Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.
Artikel 8
Bedingungen für die Bodenbewirtschaftung
(1) Auf Sand- und Lössböden werden nach der Maisernte Gras- oder andere Kulturen ausgesät, die während der Wintermonate Bodenbedeckung gewährleisten.
(2) Zwischenfrüchte dürfen nicht vor dem 1. Februar untergepflügt werden.
(3) Grasbewuchs auf Sand- und Lössböden darf nur im Frühjahr untergepflügt werden, es sei denn, das Umpflügen erfolgt zum Zwecke der Grünlanderneuerung; in diesem Falle muss der Umbruch bis spätestens 31. August erfolgt sein.
(4) Bei allen Bodenarten wird unmittelbar nach dem Grasumbruch eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ausgesät, und die Düngung beruht auf einer Bodenanalyse auf mineralischen Stickstoff und anderen Parametern, die Richtwerte für die Nitratfreisetzung infolge der Mineralisierung organischen Bodenmaterials bieten.
(5) Schließt die Fruchtfolge Leguminosen oder andere Pflanzen ein, die atmosphärischen Stickstoff binden, wird die Ausbringung von Düngemitteln entsprechend reduziert.
(6) Abweichend von Absatz 3 ist der Grasumbruch im Herbst zum Setzen von Blumenzwiebeln gestattet.
Artikel 9
Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Karten erstellt werden, aus denen Folgendes hervorgeht:
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a) |
der Anteil der Grünlandbetriebe in jeder Gemeinde, für die Genehmigungen erteilt wurden; |
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b) |
der Anteil des Nutztierbestands in jeder Gemeinde, für den Genehmigungen erteilt wurden; |
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c) |
der Anteil der landwirtschaftlichen Nutzflächen in jeder Gemeinde, für die Genehmigungen erteilt wurden. |
Diese Karten werden jährlich aktualisiert.
(2) Die zuständigen Behörden schaffen und verwalten ein Überwachungsnetz für die Entnahme von Proben aus Bodenwasser, Fließgewässern, seichtem Grundwasser und Drainagewasser an Messstellen in Grünlandbetrieben, für die eine Genehmigung erteilt wurde. Dieses Netz liefert Daten über die Nitrat- und Phosphorkonzentration des aus dem Wurzelbereich abfließenden und in das Grundwasser- und Oberflächengewässersystem eindringenden Wassers.
(3) Das Überwachungsnetz umfasst mindestens 300 landwirtschaftliche Betriebe, für die Genehmigungen erteilt wurden, und ist für sämtliche Bodenarten (Ton-, Torf-, Sand- und sandige Lössböden) und Düngepraktiken sowie für die Fruchtfolge repräsentativ. Die Zusammensetzung des Überwachungsnetzes wird während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht geändert.
(4) Die zuständigen Behörden führen eine Erhebung sowie kontinuierliche Nährstoffanalysen durch, um Daten über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken in Grünlandbetrieben zu erfassen, für die Genehmigungen erteilt wurden. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Größenordnung der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste aus Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 230 kg bzw. bis zu 250 kg Stickstoff aus Weidetierdung ausgebracht werden.
(5) Die zuständigen Behörden führen in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten mit Sandböden eine verstärkte Wasserüberwachung durch.
Artikel 10
Kontrollen und Inspektionen
(1) Die zuständigen Behörden führen in Bezug auf alle Genehmigungsanträge Verwaltungskontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 7 und 8 zu bewerten. Zeigt sich, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller über die Gründe der Ablehnung informiert.
Die zuständigen Behörden führen bei mindestens 5 % aller Grünlandbetriebe, denen Genehmigungen erteilt wurden, Verwaltungskontrollen durch, die die Flächennutzung, die Bestandszahl und die Dungproduktion betreffen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen ein Programm für risikobasierte Feldbesichtigungen von Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde, auf, die mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, und berücksichtigen dabei die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG sowie alle anderen Informationen, die möglicherweise auf eine Nichteinhaltung der Bedingungen der Artikel 7 und 8 schließen lassen.
Feldbesichtigungen werden in mindestens 5 % aller Grünlandbetriebe durchgeführt, denen eine Genehmigung erteilt wurde, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 7 und 8 zu bewerten. Diese Besichtigungen werden durch die Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ergänzt.
(3) Stellt sich in einem beliebigen Jahr heraus, dass ein Grünlandbetrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Bedingungen der Artikel 7 und 8 nicht erfüllt hat, wird der Genehmigungsinhaber nach geltendem nationalen Recht sanktioniert und verliert seinen Anspruch auf Genehmigung im folgenden Jahr.
(4) Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bedingungen für gemäß diesem Beschluss erteilte Genehmigungen zu überprüfen.
Artikel 11
Berichterstattung
(1) Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr bis spätestens 30. Juni einen Bericht mit den folgenden Informationen vor:
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a) |
Düngungsdaten für alle Grünlandbetriebe, denen eine Genehmigung erteilt wurde, einschließlich Angaben über Erträge und Bodenarten; |
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b) |
Entwicklungen bei den Bestandszahlen, nach Tierkategorien, in den Niederlanden und in Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde; |
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c) |
Entwicklungen bei der nationalen Dungproduktion in Bezug auf den Stickstoff- und Phosphatgehalt; |
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d) |
eine Zusammenfassung der Kontrollergebnisse in Bezug auf die Ausscheidungskoeffizienten für Schweine- und Geflügeldung (nationale Ebene); |
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e) |
die Karten gemäß Artikel 9 Absatz 1; |
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f) |
die Ergebnisse der Wasserüberwachung, einschließlich Angaben über die Qualitätsentwicklung beim Grundwasser und bei Oberflächengewässern sowie über die Auswirkung der mit diesem Beschluss erteilten Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität; |
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g) |
Informationen über die Nitrat- und Phosphatkonzentration gemäß Artikel 9 Absatz 2; |
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h) |
die Ergebnisse der verstärkten Gewässerüberwachung gemäß Artikel 9 Absatz 5; |
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i) |
die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken gemäß Artikel 9 Absatz 4; |
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j) |
die Ergebnisse der modellgestützten Berechnungen gemäß Artikel 9 Absatz 4; |
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k) |
eine Bewertung, auf Basis von Betriebskontrollen, der Einhaltung der Genehmigungsbedingungen gemäß den Artikeln 7 und 8 und Informationen über nichtkonforme Betriebe auf Basis der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und Feldbesichtigungen gemäß Artikel 10; |
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l) |
die Ergebnisse der erweiterten Durchsetzungsstrategie gemäß Artikel 4, insbesondere in Bezug auf den Rückgang der Zahl nichtkonformer Betriebe. |
(2) Die im Bericht enthaltenen Geodaten erfüllen gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greifen die Niederlande gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems generiert werden, das gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.
Artikel 12
Anwendungszeitraum
Dieser Beschluss gilt bis 31. Dezember 2019.
Artikel 13
Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 31. Mai 2018
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
(2) Entscheidung 2005/880/EG der Kommission vom 8. Dezember 2005 über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 89).
(3) Beschluss 2010/65/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2005/880/EG über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 18).
(4) Durchführungsbeschluss 2014/291/EU der Kommission vom 16. Mai 2014 über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 88).
(5) Niederländisches Düngemittelgesetz (Meststoffenwet), Artikel 19 und 20.
(6) Niederländisches Düngemittelgesetz (Meststoffenwet), Artikel 33a bis 33d.
(7) Niederländisches Düngemittelgesetz (Meststoffenwet), Artikel 21b.
(8) Eurostat, Juni 2017.
(9) Eurostat, Juni 2017.
(10) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(11) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(12) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
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4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/35 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/821 DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2018
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3649)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren. |
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(2) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde. |
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(3) |
Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. So wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 insbesondere mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission (5) dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist. |
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(4) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde später auch durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission (6) geändert, um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu verschärfen, die anzuwenden sind, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der hochpathogen Aviären Influenza besteht. Dementsprechend ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 nun festgeschrieben, dass nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG in den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt werden; die Dauer der dort anzuwenden Maßnahmen ist ebenfalls geregelt. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sind nun ebenfalls Bestimmungen für den Versand von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt. |
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(5) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, in erster Linie, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen. |
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(6) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusseses (EU) 2017/247 wurde zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/697 der Kommission (7) geändert, nachdem Bulgarien weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Geflügelhaltungsbetrieben im Oblast Plowdiw gemeldet hatte. Bulgarien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es nach diesen letzten Ausbrüchen ordnungsgemäß die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen hat. |
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(7) |
Seit dem Zeitpunkt der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/697 hat Bulgarien der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb im Oblast Dobritsch gemeldet. |
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Bulgarien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es nach diesem neuen Ausbruch die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den betroffenen Geflügelhaltungsbetrieb in diesem Mitgliedstaat herum, ergriffen hat. |
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Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Bulgarien geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde Bulgariens festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von dem Geflügelhaltungsbetrieb entfernt sind, in dem der neue Ausbruch bestätigt wurde. |
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Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht des neuen Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza in Bulgarien notwendig, die von Bulgarien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
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Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher aktualisiert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bulgarien in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die neu abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Bulgarien, die derzeit Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG unterliegen, im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführt werden. |
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Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte daher nach dem neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in Bulgarien geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG in diesem Mitgliedstaat abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen. |
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(13) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. Juni 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S. 26).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/697 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 23).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Teil A erhält der Eintrag für Bulgarien folgende Fassung: „ Mitgliedstaat: Bulgarien
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2. |
In Teil B erhält der Eintrag für Bulgarien folgende Fassung: „ Mitgliedstaat: Bulgarien
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