ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 135

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
31. Mai 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

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Regelung Nr. 0 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug [2018/780]

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

31.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/1


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Regelung Nr. 0 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug [2018/780]

Tag des Inkrafttretens: 19. Juli 2018

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Spezifikationen

6.

Prüfverfahren

7.

Änderung des IWVTA-Typs und Änderung der Genehmigung

8.

Übereinstimmung der Produktion

9.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

10.

Endgültige Einstellung der Produktion

11.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

12.

Einleitende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

13.

Sonderbestimmungen für Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden

ANHÄNGE

1.

Mitteilungsblatt

2.

Anordnung des Typgenehmigungszeichens

3.

Verfahren für die IWVTA

4.

Aufstellung der für die IWVTA anzuwendenden Vorschriften

5.

Beschreibungsbogen zur IWVTA

6.

Spezifikationen für die IWVTA-Übereinstimmungserklärung

7.

Definition von IWVTA-Klasse und IWVTA-Typ

8.

Typgenehmigungsnummer für die IWVTA

9.

Mitteilung beim Inkrafttreten neuer Anforderungen für eine bestehende U-IWVTA

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.   Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 (1). Darin werden die Vorschriften für die Typgenehmigung eines Gesamtfahrzeugs festgelegt.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung und der in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck

2.1.

„Hersteller“ die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs, das Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken;

2.1.1.

„Bevollmächtigter des Herstellers“ eine im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Regelung geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde zu vertreten und in seinem Namen zu handeln. Wenn in dieser Regelung auf den Hersteller Bezug genommen wird, ist entweder der „Hersteller“ oder der „Bevollmächtigte des Herstellers“ gemeint;

2.2.

„IWVTA-Klasse“ eine Kategorie von Fahrzeugen, die sich in den in Anhang 7 Absatz 1.1 spezifizierten Merkmalen nicht unterscheiden;

2.2.1.

„IWVTA-Typ“ eine Kategorie von Fahrzeugen, die im Rahmen einer in Anhang 7 Absatz 1.2 definierten IWVTA genehmigt werden können. Fahrzeuge mit IWVTA-Typen, die zu derselben IWVTA-Klasse gehören und denselben Grad der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Anhang 4 aufweisen. Ein IWVTA-Typ kann Varianten und Versionen im Sinne des Anhangs 7 Absätze 1.3 und 1.4 umfassen;

2.3.

„Internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug (IWVTA)“ (International Whole Vehicle Type Approval — IWVTA) eine Genehmigung eines IWVTA-Typs nach dieser Regelung, wobei eine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, bescheinigt, dass ein IWVTA-Typ den einschlägigen Bestimmungen dieser Regelung entspricht;

2.3.1.

„Universelle IWVTA (U-IWVTA)“ eine IWVTA, die allen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten geltenden UN-Regelungen in der in diesem Abschnitt aufgeführten oder einer späteren Fassung entspricht;

2.3.2.

„IWVTA mit beschränkter Anerkennung (L-IWVTA)“ (IWVTA of Limited recognition — L-IWVTA) eine IWVTA, bei der

a)

nicht allen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten UN-Regelungen entsprochen wird und/oder

b)

bei einigen oder allen der in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten geltenden UN-Regelungen einer älteren als der in diesem Abschnitt aufgeführten Fassung entsprochen wird;

2.4.

„Beschreibungsbogen“ das Dokument gemäß Anhang 5, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben festgelegt sind. Er kann die Form einer elektronischen Datei haben;

2.5.

„Beschreibungsmappe“ die Unterlagen einschließlich des Beschreibungsbogens, Daten, Zeichnungen, Fotografien und anderen einschlägigen Materials, das vom Antragsteller übermittelt wurde. Sie kann die Form einer elektronischen Datei haben;

2.6.

„Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich der Prüfberichte und aller anderen Schriftstücke, die der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde im Zuge der Ausübung ihrer Aufgaben dem Beschreibungsbogen beigefügt haben, einschließlich eines Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen. Sie können die Form einer elektronischen Datei haben;

2.7.

„Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen“ das Dokument, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung oder mit einer anderen Kennzeichnung angibt, die das Auffinden aller Seiten zweifelsfrei ermöglicht. Das Dokument sollte in einem Format vorgelegt werden, in dem die aufeinanderfolgenden Schritte bei der Durchführung der Typgenehmigung und insbesondere das Datum der Überarbeitungen oder Aktualisierungen festgehalten werden;

2.8.

„Fachkompetenz“, dass die Vertragspartei im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens von 1958 die Fähigkeit hat, auf der Grundlage der einzelnen Typgenehmigungen, die der Hersteller in seinem Antrag vorlegt, die Konformität eines IWVTA-Typs mit dieser Regelung zu überprüfen, sowie die Möglichkeit, zu bestätigen, dass die Fahrzeugsysteme und -bauteile gemäß den einzelnen in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen angebracht sind. Das bedeutet, dass eine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, nicht zwingend über die Fachkompetenz verfügen muss, die für die Erteilung von Typgenehmigungen für alle in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen erforderlich ist;

2.9.

„Konformitätserklärung“ die Angabe zu einem einzelnen Fahrzeug, das einem IWVTA-Typ angehört, der nach dieser Regelung genehmigt wurde, mit der bescheinigt wird, nach welchen der in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen und welchen Fassungen der IWVTA-Typ zum Zeitpunkt seiner Herstellung genehmigt wurde;

2.10.

„Bauteil“ ein den Bestimmungen einer der in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen unterliegender Ausrüstungsgegenstand oder Teil eines Fahrzeugs, der bzw. das Teil eines Fahrzeugs sein soll und unabhängig von einem Fahrzeug typgenehmigt werden kann, wenn die UN-Regelung es ausdrücklich vorsieht;

2.11.

„Fahrzeugsystem“ eine den Anforderungen einer der in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;

2.12.

„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Ausrüstungsgegenstands oder für Teile eine Genehmigung erteilt oder geändert wurde.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.   Der Antrag auf Genehmigung für einen IWVTA-Typ im Rahmen der IWVTA ist vom Hersteller gemäß den Bestimmungen des Verzeichnisses 3 des Übereinkommens von 1958 an die Genehmigungsbehörde der Vertragspartei zu übermitteln.

3.2.   Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

3.2.1.

die Beschreibungsmappe mit den in Anhang 5 genannten Angaben;

3.2.2.

Typgenehmigungsbogen nach Absatz 5.1.2 (U-IWVTA) oder nach Absatz 5.1.3 (L-IWVTA).

3.3.   Der Antrag auf Genehmigung und die zugehörigen Unterlagen sind in englischer Sprachfassung zu übermitteln. Außerdem hat der Hersteller Übersetzungen der Unterlagen in der Sprache vorzulegen, die von der Vertragspartei verlangt wird, die den Antrag bearbeitet. Dem Antrag beigefügte Typgenehmigungsbogen müssen nicht übersetzt werden.

3.4.   Der Genehmigungsbehörde oder dem von ihr benannten technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung nach Anhang 3 durchführt, ist ein IWVTA-Typ zur Verfügung zu stellen, der dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht.

3.5.   Der Hersteller ordnet jedem IWVTA-Typ innerhalb einer IWVTA-Klasse eine eindeutige Typbezeichnung zu.

3.6.   Alle Varianten und Versionen innerhalb eines IWVTA-Typs müssen in demselben IWVTA-Antrag enthalten sein.

3.7.   Für alle IWVTA-Typen innerhalb einer IWVTA-Klasse sind die Anträge an dieselbe Genehmigungsbehörde zu richten.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Die Verfahren nach Anhang 3 sind einzuhalten.

4.2.   Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Typ den Vorschriften dieser Regelung, dann ist die Genehmigung für diesen Typ unter Berücksichtigung von Absatz 12.2 zu erteilen.

4.3.   Jedem genehmigten IWVTA-Typ ist eine Genehmigungsnummer nach Anhang 8 zuzuteilen.

4.4.   Über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung eines IWVTA-Typs nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, über eine sichere Internetdatenbank nach Verzeichnis 5 des Übereinkommens von 1958 mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 entspricht. (2)

4.5.   An jedem Fahrzeug, das einem gemäß dieser Regelung genehmigten IWVTA-Typ entspricht, ist ein Typgenehmigungszeichen zur Identifizierung des IWVTA-Typs sichtbar und an einer leicht erreichbaren Stelle, die im Beschreibungsbogen in Anhang 5 angegeben ist, anzubringen. Dieses Typgenehmigungszeichen muss dem in Anhang 2 wiedergegebenen Muster entsprechen.

4.6.   Das in Absatz 4.5 vorgeschriebene Genehmigungszeichen kann nicht durch eine spezifische Identifizierungsnummer (UI — Unique Identifier) nach Verzeichnis 5 des Übereinkommens von 1958 ersetzt werden.

4.7.   An den in Absatz 2.11 genannten Fahrzeugsystemen, auf deren Genehmigung in einer IWVTA Bezug genommen wird, muss kein Typgenehmigungszeichen angebracht werden. Genehmigungszeichen für Bauteile nach Absatz 2.10 müssen wie in den in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen beschrieben angebracht werden.

4.8.   Das Typgenehmigungszeichen muss deutlich lesbar und unauslöschlich sein.

4.9.   Hat der Hersteller ein Fabrikschild angebracht, ist das Typgenehmigungszeichen auf dem Schild oder in seiner Nähe anzubringen.

4.10.   Bei U-IWVTA hat das Genehmigungszeichen dem Muster in Anhang 2 Abschnitt I zu entsprechen. Bei L-IWVTA hat das Genehmigungszeichen dem Muster in Anhang 2 Abschnitt II zu entsprechen.

4.11.   Alle Varianten und Versionen innerhalb eines IWVTA-Typs sind in einer einzigen IWVTA zu genehmigen.

4.12.   Für alle IWVTA-Typen innerhalb einer IWVTA-Klasse sind die Genehmigungen von derselben Genehmigungsbehörde zu bearbeiten.

4.13.   Eine neue IWVTA-Klasse wird geschaffen, wenn die erste Genehmigung für einen IWVTA-Typ in dieser IWVTA-Klasse erteilt wird. Nachfolgende Genehmigungen für andere IWVTA-Typen können sich auf die bestehende IWVTA-Klasse beziehen, sofern die Bedingungen in Anhang 7 Absatz 1.1 erfüllt sind.

5.   SPEZIFIKATIONEN

5.1.   Erforderliche Bescheinigungen

5.1.1.   Ein IWVTA-Typ hat den Anforderungen dieser Regelung sowie der in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten Regelungen zu entsprechen. Dies ist durch Typgenehmigungsbogen nach diesen UN-Regelungen zu belegen, die alle Varianten und Versionen des IWVTA-Typs einschließen. Enthalten diese UN-Regelungen Anforderungen sowohl für Bauteile als auch für deren Anbringung am Fahrzeug, müssen beide Aspekte von den Typgenehmigungen abgedeckt werden.

5.1.2.   Für eine U-IWVTA sind Typgenehmigungsbogen für alle in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten UN-Regelungen nach der in diesem Abschnitt aufgeführten oder einer späteren Fassung beizufügen.

5.1.3.   Für eine L-IWVTA können ein oder mehrere der nach Absatz 5.1.2 erforderlichen Typgenehmigungsbogen weggelassen oder durch einen Genehmigungsbogen nach einer älteren Fassung der betreffenden UN-Regelung ersetzt werden.

5.2.   Konformitätserklärung (3)

5.2.1.   Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, hat der Fahrzeughersteller die erforderlichen Informationen zu allen Einzelfahrzeugen, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei auf den Markt gebracht werden sollen und einem nach dieser Regelung genehmigten Typ angehören, zu übermitteln und in die sichere Internetdatenbank der UN hochzuladen, damit in dieser Datenbank eine Konformitätserklärung für die betreffenden Fahrzeuge erstellt werden kann. Das Verfahren und die erforderlichen Informationen sind in Anhang 6 dargelegt.

5.2.2.   Unbeschadet des Absatzes 5.2.1 kann der Fahrzeughersteller die erforderlichen Informationen auch unabhängig von deren Bestimmung für alle Einzelfahrzeuge, die unter eine IWVTA fallen, übermitteln.

5.2.3.   Die in Absatz 5.2.1 genannten Informationen sind rechtzeitig hochzuladen, damit die Fahrzeuge im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien auf den Markt gebracht werden können.

5.2.4.   Die in Absatz 5.2.1 genannten Informationen können auch von der Genehmigungsbehörde im Namen des Herstellers hochgeladen werden. In diesem Fall obliegt es dem Hersteller, der Genehmigungsbehörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln und die Verantwortung für deren Korrektheit liegt bei ihm.

6.   PRÜFVERFAHREN

6.1.   Wurde die Konformität mit den Anforderungen des Absatzes 5.1 durch die Vorlage aller erforderlichen Bescheinigungen für alle Varianten und Versionen des IWVTA-Typs nachgewiesen, sind keine weiteren Prüfungen für die Teile mehr erforderlich, für die diese Bescheinigungen gelten.

7.   ÄNDERUNG DES IWVTA-TYPS UND ÄNDERUNG DER GENEHMIGUNG

7.1.   Im Falle einer Änderung des IWVTA-Typs in Bezug auf ein bestimmtes Teil, das in der Beschreibungsmappe aufgeführt ist, gilt das Verfahren nach Verzeichnis 3 Absatz 2 des Übereinkommens von 1958.

7.1.1.   Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung, erteilt, aktualisiert die Genehmigungsnummer mit einer Erweiterungsnummer in aufsteigender Reihenfolge gemäß der Anzahl der aufeinanderfolgenden, bereits genehmigten Erweiterungen im Einklang mit Anhang 8, und gibt ein überarbeitetes Mitteilungsblatt heraus.

7.2.   Eine bestehende IWVTA kann in Form einer Erweiterung oder Revision geändert werden, sofern die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

7.2.1.

Vor und nach der Änderung gehören die Fahrzeuge derselben IWVTA-Klasse an.

7.2.2.

Am Status der IWVTA, also universelle oder beschränkte Anerkennung, ändert sich vor und nach der Änderung nichts.

7.2.3.

Nach der Änderung entsprechen alle von der Erweiterung oder Revision betroffenen Fahrzeuge derselben Version aller einbezogenen UN-Regelungen.

7.3.   Bei Änderungen, die keine der Bedingungen der Absätze 7.2.1 und 7.2.2 erfüllen, ist eine neue IWVTA auszustellen. Bei Änderungen, die die Bedingung des Absatzes 7.2.3 nicht erfüllen, ist die IWVTA aufzuteilen (siehe auch Absatz 7.4.4).

7.4.   Treten neue Anforderungen in Kraft (die sich aus Änderungen des Anhangs 4 ergeben), hat der Hersteller, der die Typgenehmigung innehat, die Genehmigungsbehörde, die die U-IWVTA ausgegeben hat, über eine der in den folgenden Unterabsätzen angegebenen Optionen zu unterrichten.

Die Mitteilung gilt als übermittelt wenn der Hersteller die Genehmigungsbehörde durch ein Mitteilungsblatt nach dem Muster in Anhang 9 unterrichtet.

7.4.1.   Der betreffende IWVTA-Typ ist nicht von den neuen Anforderungen betroffen. In diesem Fall ist keine Änderung der Typgenehmigung erforderlich.

7.4.2.   Der IWVTA-Typ ist betroffen und der Hersteller möchte den universellen Status der IWVTA aufrechterhalten und beantragt daher eine Erweiterung der Typgenehmigung. Das Typgenehmigungszeichen ist entsprechend zu aktualisieren.

7.4.3.   Der IWVTA-Typ ist betroffen, aber der Hersteller möchte den universellen Status der IWVTA nicht aufrechterhalten. In diesem Fall ist die U-IWVTA zurückzunehmen (mit Wirkung zu dem Datum, ab dem die IWVTA nicht mehr universell ist). Für die Fortsetzung der Produktion ist eine neue L-IWVTA auszustellen. Bei der Erteilung dieser neuen L-IWVTA sind jedoch die Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 0 und der in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen so auszulegen wie bei der Erweiterung einer bestehenden IWVTA.

7.4.4.   Wünscht der Hersteller für unterschiedliche Teile seiner Produktion beide Alternativen (Absätze 7.4.2 und 7.4.3) gleichzeitig wahrzunehmen, ist die Typgenehmigung gemäß der Definition eines IWVTA-Typs (Anhang 7 Teil A Absatz 1.2.1 Unterabsatz b) aufzuteilen. In diesem Fall ist die bestehende U-IWVTA zu erweitern und besteht für den Teil der Produktion, der geändert wurde, um den neu geltenden Anforderungen zu entsprechen, als U-IWVTA weiter. Für den Anteil der Produktion, der unverändert bleibt, ist eine neue L-IWVTA mit einer neuen Genehmigungsnummer auszustellen. Bei der Erteilung dieser neuen L-IWVTA sind jedoch die Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 0 und der in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen so auszulegen wie bei der Erweiterung einer bestehenden IWVTA. Die unterschiedlichen IWVTA-Typen müssen in diesen beiden Genehmigungen aus den Typbezeichnungen des Herstellers eindeutig hervorgehen.

7.5.   Nimmt der Hersteller technische Änderungen an einem Fahrzeugtyp vor, der unter eine L-IWVTA fällt und entspricht das Fahrzeug nunmehr den Anforderungen für die universelle Geltung, ist eine neue U-IWVTA auszustellen. Die bereits bestehende L-IWVTA kann aufrechterhalten oder zurückgenommen werden, sofern sie nicht länger benötigt wird.

Beim Verfahren für die Erteilung der neuen U-IWVTA sind folgende Vorschriften zu beachten:

a)

die technischen Anforderungen für einen bestehenden Fahrzeugtyp gelten für alle Ausrüstungsgegenstände und Teile, die bereits nach den in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten Versionen der UN-Regelungen genehmigt und in die bereits bestehende L-IWVTA aufgenommen wurden, sofern keine Änderungen an den betreffenden Ausrüstungen oder Teilen vorgenommen wurden, die zu einem neuen Typ führen würden;

b)

in allen anderen Fällen gelten die technischen Anforderungen für neue Fahrzeugtypen.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Verzeichnis 1 des Übereinkommens von 1958 beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften einzuhalten sind:

8.1.

Jedes Fahrzeug, das mit einem Genehmigungszeichen nach dieser Regelung versehen ist, muss hinsichtlich der Herstellung mit dem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen und die Anforderungen gemäß Absatz 5 erfüllen.

8.2.

Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. Eine solche Überprüfung sollte in erster Linie das gesamte Fahrzeug sowie Tätigkeiten des Zusammenbaus betreffen und sollte ohne angemessenen Grund keine Wiederholung von Bewertungen, die bereits im Rahmen des Teils der IWVTA für die einzelnen UN-Regelungen vorgenommen wurden.

9.   MAẞNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

9.1.   Die für einen IWVTA-Typ nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nicht eingehalten sind oder wenn ein mit dem Typgenehmigungszeichen versehenes Fahrzeug mit dem genehmigten IWVTA-Typ nicht übereinstimmt.

9.2.   Nimmt eine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Beispiel in Anhang 1 entspricht.

10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten IWVTA-Typs endgültig ein, so hat er die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon zu verständigen. Die Genehmigungsbehörde hat ihrerseits die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Beispiel in Anhang 1 entspricht, über die sichere Internetdatenbank nach Verzeichnis 5 des Übereinkommens von 1958 (Revision 3) zu unterrichten.

11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2.2 des Übereinkommens von 1958 haben die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Namen und Anschriften der von ihnen benannten technischen Dienste zu übermitteln, die überwachen, dass den einschlägigen Bestimmungen dieser Regelung entsprochen wird; dasselbe gilt für die Genehmigungsbehörden, die Genehmigungen erteilen und an die die in Anhang 1 genannten Mitteilungsblätter zu übermitteln sind.

12.   EINLEITENDE BESTIMMUNGEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

12.1.   Neun Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regelung und unter den in den Absätzen 13.1 und 13.5 genannten Bedingungen erkennen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, eine nach dieser Regelung ausgestellte IWVTA an und verlangen keine gesonderten Genehmigungen nach den in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten UN-Regelungen, mit denen durch diese IWVTA die Konformität bestätigt wird.

12.2.   Bei der Erteilung einer Typgenehmigung nach dieser Regelung sind die Übergangsbestimmungen der Fassung der UN-Regelungen, die in Anhang 4 aufgelistet sind, sowie späterer Fassungen dieser UN-Regelungen, einzuhalten; dabei sind die Sonderbestimmungen des Absatzes 13.3 zu beachten.

13.   SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSPARTEIEN, DIE DIESE REGELUNG ANWENDEN

13.1.   Unabhängig davon, ob eine Vertragspartei eine der in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten UN-Regelungen anwendet, hat sie gemäß den Grundsätzen der Artikel 1 und 3 des Übereinkommens von 1958 eine U-IWVTA als Konformitätsnachweis für alle darin genehmigten Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Teile anzuerkennen. Radfahrzeuge, die über eine U-IWVTA nach der UN-Regelung Nr. 0 verfügen, unterliegen für Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die nicht unter die in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen fallen, weiterhin den diesbezüglichen nationalen oder regionalen Vorschriften.

13.2.   Unabhängig davon, ob eine Vertragspartei eine der in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten UN-Regelungen anwendet, kann sie unter Berücksichtigung von Absatz 2.8 Typgenehmigungen nach dieser Regelung unter Einhaltung des Artikels 2 des Übereinkommens von 1958 erteilen.

13.3.   Unabhängig davon, ob eine Vertragspartei eine der in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten UN-Regelungen anwendet, hat sie für die Zwecke der Erteilung einer IWVTA alle Typgenehmigungen anzuerkennen, die nach den in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten Regelungen erteilt wurden.

Für U-IWVTA hat sie Typgenehmigungen anzuerkennen, die nach der in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten Fassung von UN-Regelungen oder späteren Fassungen erteilt wurden und im Einklang mit Absatz 5.1.2 übermittelt wurden.

Wenn die neueste Fassung einer einzelnen UN-Regelung nicht in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführt ist, und unbeschadet der Tatsache, dass die Vertragsparteien gemäß den Übergangsbestimmungen nicht mehr verpflichtet sind, Genehmigungen nach älteren Fassungen anzuerkennen, sind Genehmigungen anzuerkennen, die nach der in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten Fassung der UN-Regelung erteilt wurden.

13.4.   Unabhängig davon, ob eine Vertragspartei eine der in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten UN-Regelungen anwendet, hat sie für die Zwecke des Inverkehrbringens von Ausrüstungsgegenständen und Ersatzteilen für Fahrzeuge, die unter eine IWVTA fallen, die von dieser Vertragspartei anerkannt wurde, Typgenehmigungen nach den in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten UN-Regelungen als Konformitätsbeweis für die betreffende Ausrüstung und die betreffenden Teile anzuerkennen.

Eine Vertragspartei, die einige der in Anhang 4 Teil A Abschnitt I aufgeführten UN-Regelungen nicht anwendet, kann dem Sekretariat des Verwaltungsausschusses mitteilen, dass sie im Hinblick auf diese UN-Regelungen nicht verpflichtet ist, nach diesen UN-Regelungen erteilte Typgenehmigungen für die betreffenden Ausrüstungsgegenstände bzw. Teile als Nachweis der Konformität nach dieser UN-Regelung anzuerkennen. In der Mitteilung sind die UN-Regelungen, für die UN-typgenehmigte Ersatzteile nicht ohne weitere nationale oder regionale Zertifizierung anerkannt werden, genau anzugeben.

13.5.   Eine Vertragspartei kann gemäß den Grundsätzen der Artikel 1, 3 und 12 des Übereinkommens von 1958 eine L-IWVTA akzeptieren, sofern dem Sekretariat des Verwaltungsausschusses Mitteilung gemacht wird. Hierzu teilt sie dem Sekretariat des Verwaltungsausschusses mit, für welche UN-Regelungen und für welche Fassungen sie Typgenehmigungen als Konformitätsnachweis für einige oder alle darin enthaltenen Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Teile anerkennt. Alle Änderungen des Grads der Anerkennung sind ebenfalls vor dem Zeitpunkt der Anerkennung mitzuteilen.

Diese Mitteilungen haben in dem in Anhang 4 Teil A Abschnitt II beschriebenen Format zu erfolgen. Die Vertragspartei erkennt dann eine L-IWVTA als Konformitätsnachweis an, die mindestens die Typgenehmigungen umfasst, die im Einklang mit der Mitteilung der Vertragspartei zu Anhang 4 Teil A Abschnitt II stehen.


(1)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Abs. 2.2.1 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.

(2)  Zu dem durch WP.29 festgelegten Datum, nachdem die sichere Internetdatenbank nach Verzeichnis 5 des Übereinkommens von 1958 (Revision 3) betriebsbereit ist und diese Funktion anbietet, ist die Mitteilung über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung nach Revision 3 Artikel 5.2 des Übereinkommens von 1958 in Papierform oder in elektronischem Format an die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu übermitteln, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht; diesem Mitteilungsblatt sind Fotografien und/oder schematische Darstellungen und Zeichnungen in geeignetem Maßstab beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 × 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.

(3)  Dieser Absatz gilt ab einem Datum, das durch die WP.29 festgelegt wurde, nachdem die sichere Internetdatenbank nach Revision 3 Verzeichnis 5 des Übereinkommens von 1958 betriebsbereit ist und diese Funktion umfasst.


ANHANG 1

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ANHANG 2

ANORDNUNG DES TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

(Siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

Die Vorschriften dieses Anhangs über das Typgenehmigungszeichen für IWVTA in Verbindung mit Artikel 3.2 des Übereinkommens von 1958 schließen zusätzliche nationale oder regionale Vorschriften für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, wie vorgeschriebene Schilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern, nicht aus.

Abschnitt I: Typgenehmigungskennzeichnung für die U-IWVTA

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a = min. 8 mm

Das oben abgebildete, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass diese IWVTA-Klasse hinsichtlich der U-IWVTA in den Niederlanden (E 4) nach dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung genehmigt wurde. Der Buchstabe U kennzeichnet die Genehmigung als universell (Absatz 2.3.1). Die Genehmigung wurde für die mit der Nummer 1234 genehmigte IWVTA-Klasse und den IWVTA-Typ mit der Nummer 01 erteilt.

Abschnitt II: Typgenehmigungskennzeichnung für eine L-IWVTA

Image

a = min. 8 mm

Das oben abgebildete, an einem Fahrzeug angebrachte Typgenehmigungszeichen besagt, dass diese IWVTA-Klasse hinsichtlich der L-IWVTA in den Niederlanden (E 4) nach dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung genehmigt wurde. Der Buchstabe L kennzeichnet die Genehmigung als mit beschränkter Anerkennung (Absatz 2.3.2). Die Genehmigung wurde für die mit der Nummer 1234 genehmigte IWVTA-Klasse und den IWVTA-Typ mit der Nummer 02 erteilt.


ANHANG 3

VERFAHREN FÜR DIE IWVTA

1.   Ziele und Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Verfahren für die IWVTA nach den Vorschriften des Absatzes 4.1 beschrieben.

2.   Typgenehmigungsverfahren

Nach Eingang eines Antrags für eine IWVTA hat die Genehmigungsbehörde

a)

festzustellen, ob alle Typgenehmigungen, die gemäß den für die IWVTA geltenden UN-Regelungen erteilt wurden, sich auf den betreffenden IWVTA-Typ erstrecken und den Vorschriften entsprechen;

b)

sich zu vergewissern, dass die im Beschreibungsbogen (Anhang 5 Teil II) enthaltenen Angaben in den Beschreibungsunterlagen und den Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen UN-Regelungen enthalten sind;

c)

falls ein im Beschreibungsbogen (Anhang 5 Teil II) aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen UN-Regelungen nicht angegeben ist, sind Angaben zum betreffenden Teil oder Merkmal als Bezugsinformation zur Bestimmung des Bezugsfahrzeugs zu nutzen;

d)

an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen Typgenehmigungsbögen festzustellen;

e)

falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus von Systemen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

3.   Kombination technischer Spezifikationen

Die Anzahl der bereitzustellenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Überprüfung der Varianten und Variationen des zu genehmigenden Typs ermöglicht wird.


ANHANG 4

AUFSTELLUNG DER FÜR DIE IWVTA ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN

Aufstellung der Rechtsakte

Teil A: Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse M1

Abschnitt I: Aufstellung der Anforderungen für die U-IWVTA

 

Fassung der UN-Regelung

Nummer

Thema

UN-Regelung (1)

Änderungsserie (2)

1

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

3

02

2

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

4

00

3

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

6

01

4

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

7

02

5

Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit

10

05

6

Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen

11

04

7

Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall

12

04

8

Bremsen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1

13H

01

9

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme

16

06

10

Fahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

17

08

11

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

19*

04

12

Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung

21

01

13

Rückfahr- und Manövrierscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

23

00

14

Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten

26

03

15

Vorrichtungen für Schallzeichen und Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen

28

00

16

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Reifen sollten nach UN-Regelung Nr. 30 oder UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigt sein.)

30

02

17

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

38

00

18

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

39

01

19

Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge

43

01

20

Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesysteme“) (gilt nur für im Fahrzeug eingebaute Kissen zum Höhenausgleich, jedoch nicht für unabhängige Kindersitze)

44*

04

21

Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und Kraftfahrzeuge hinsichtlich Scheinwerfer-Reinigungsanlagen

45*

01

22

Einrichtungen für indirekte Sicht und Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen

46

04

23

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

48

06

24

Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen

51

03

25

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Reifen sollten nach UN-Regelung Nr. 30 oder UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigt sein.)

54

00

26

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz, Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz, Fahrzeuge hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes

58

02

27

Komplettnotrad, Notlaufreifen

64*

03

28

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

77*

00

29

Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage

79

02

30

Verbrennungsmotoren oder elektrische Antriebssysteme für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme

85

00

31

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

87

00

32

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

91*

00

33

Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

94

02

34

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

95

03

35

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

98*

01

36

Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb

100*

02

37

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

112*

01

38

Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes

117

02

39

Hinsichtlich Abbiegescheinwerfern für Kraftfahrzeuge

119*

01

40

Fahrzeuge hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

121

01

41

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

123*

01

42

Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn

125

01

43

Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf den Fußgängerschutz

127

02

44

Bremsassistenzsysteme

139

00

45

Elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme

140

00

46

Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS)

141

00

47

Montage der Reifen

142

00

Abschnitt II: Mitteilung für L-IWVTA

Für Mitteilungen der Vertragsparteien an das Sekretariat des Verwaltungsausschusses nach Absatz 13.5 ist das in der folgenden Tabelle dargestellte Formblatt zu verwenden.

Mitteilung von:

[Name der Vertragspartei]

Datum der Wirksamkeit

[JJJJ-MM-TT]

Nummer

Thema

UN-Regelung

Akzeptierte frühere Fassungen (3)

Zahl der Änderungsserie eingeben

Text in dieser Spalte bei Nichtzutreffen streichen

1

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

3

 

oder später

2

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

4

 

oder später

3

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

6

 

oder später

4

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

7

 

oder später

5

Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit

10

 

oder später

6

Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen

11

 

oder später

7

Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall

12

 

oder später

8

Bremsen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1

13H

 

oder später

9

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme

16

 

oder später

10

Fahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

17

 

oder später

11

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

19

 

oder später

12

Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung

21

 

oder später

13

Rückfahr- und Manövrierscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

23

 

oder später

14

Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten

26

 

oder später

15

Vorrichtungen für Schallzeichen und Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen

28

 

oder später

16

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Reifen sollten nach UN-Regelung Nr. 30 oder UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigt sein.)

30

 

oder später

17

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

38

 

oder später

18

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

39

 

oder später

19

Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge

43

 

oder später

20

Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesysteme“) (gilt nur für im Fahrzeug eingebaute Kissen zum Höhenausgleich, jedoch nicht für unabhängige Kindersitze)

44

 

oder später

21

Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und Kraftfahrzeuge hinsichtlich Scheinwerfer-Reinigungsanlagen

45

 

oder später

22

Einrichtungen für indirekte Sicht und Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen

46

 

oder später

23

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

48

 

oder später

24

Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen

51

 

oder später

25

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Reifen sollten nach UN-Regelung Nr. 30 oder UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigt sein.)

54

 

oder später

26

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz, Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz

58

 

oder später

27

Komplettnotrad, Notlaufreifen

64

 

oder später

28

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

77

 

oder später

29

Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage

79

 

oder später

30

Verbrennungsmotoren oder elektrische Antriebssysteme für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme

85

 

oder später

31

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

87

 

oder später

32

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

91

 

oder später

33

Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

94

 

oder später

34

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

95

 

oder später

35

Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

98

 

oder später

36

Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb

100

 

oder später

37

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

112

 

oder später

38

Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes

117

 

oder später

39

Hinsichtlich Abbiegescheinwerfern für Kraftfahrzeuge

119

 

oder später

40

Fahrzeuge hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

121

 

oder später

41

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

123

 

oder später

42

Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn

125

 

oder später

43

Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf den Fußgängerschutz

127

 

oder später

44

Bremsassistenzsysteme

139

 

oder später

45

Elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme

140

 

oder später

46

Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS)

141

 

oder später

47

Montage der Reifen

142

 

oder später

Informationen über den Mindestinhalt eines L-IWVTA, der von einer Vertragspartei anerkannt wird, können der geänderten Fassung des Statusdokuments ECE/TRANS/WP.29/343 entnommen werden.


(1)  Folgt auf die Nummer der UN-Regelung ein Sternchen „*“, bedeutet dies, dass die jeweiligen Anforderungen nur dann gelten, wenn das entsprechende System am Fahrzeug angebracht ist. Daraus folgt, dass für die Zwecke einer U-IWVTA sowohl Fahrzeuge mit als auch ohne dieses System anerkannt werden. Ist das System jedoch am Fahrzeug angebracht, gilt die Anforderung. Dasselbe gilt für Systeme, die nicht mit einem * gekennzeichnet sind, sofern nachgewiesen werden kann, dass die entsprechenden Anforderungen nicht für den IWVTA-Typ gelten.

(2)  Der Eintrag ist als das erforderliche Minimum zu verstehen, d. h. einschließlich aller zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Ergänzungen. Genehmigungen nach späteren Fassungen sind nach Absatz 13.3 ebenfalls zu anzuerkennen.

(3)  Eine Mitteilung ist nur für die UN-Regelungen erforderlich, für die auch eine frühere Fassung als die in Abschnitt I genannte anerkannt wird. Nach Absatz 13.1 ist die neueste Fassung in jedem Fall anzuerkennen. Der Eintrag „keine“ bedeutet, dass dieser Punkt von der Vertragspartei nicht reguliert wird und die Konformität mit der entsprechenden UN-Regelung nicht erforderlich ist. Der Eintrag „oder später“ muss nur dann vorgenommen werden, wenn die Vertragspartei auch Genehmigungen nach späteren Fassungen der UN-Regelung als die von ihr mitgeteilte Fassung anerkennt. In jedem Fall sind Genehmigungen nach der in Abschnitt I dieses Anhangs angegebenen Fassung sowie Genehmigungen nach den neuesten Fassungen der betreffenden UN-Regelungen nach Absatz 13.1 und 13.3 anzuerkennen. Für diese Fassungen ist der Eintrag „oder später“ somit nicht erforderlich.


ANHANG 5

BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR IWVTA

Allgemeine Vorschriften

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Bei Übermittlung in Form einer elektronischen Datei, die im A4-Format ausgedruckt werden kann, gelten die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes als erfüllt.

Teil I:   Beschreibung der Varianten und Versionen

Eine angemessene Identifizierung aller Varianten und Versionen (wie in Anhang 7 definiert) innerhalb des IWVTA-Typs, für den eine Genehmigung beantragt wird, ist vorzulegen. Das Identifizierungsschema ist in Teil II zu verwenden, um transparent anzuzeigen, welche Dateneinträge im Beschreibungsbogen für welche Varianten und Versionen innerhalb des IWVTA-Typs gelten.

Teil II:   Beschreibungsbogen

Fahrzeuge der Klasse M1

0.   Allgemeines

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   IWVTA-Klasse: …

0.2.0.   IWVTA-Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Identifizierung des IWVTA-Typs, sofern am Fahrzeug vorhanden (a):

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

0.4.   Fahrzeugklasse (b): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.6.   Stelle, an der das Genehmigungszeichen angebracht ist: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.3.   Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.3.   Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): …

1.4.   Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

1.6.   Lage und Anordnung des Motors: …

1.8.   Linkslenker/Rechtslenker: Links- oder Rechtslenker (1)

1.8.1.   Das Fahrzeug ist für Rechts-/Linksverkehr (1) ausgerüstet.

2.   Massen und Abmessungen

2.8.   technisch zulässige Gesamtmasse: …

3.   Antriebsmaschine (c)

3.1.   Hersteller des Motors: …

3.1.1.   Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale): …

3.2.   Verbrennungsmotor

3.2.1.1.   Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung (1)

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (1)

3.2.1.2.   Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

3.2.1.3.   Hubvolumen (d): … cm3

3.2.1.6.   Normale Leerlaufdrehzahl (2): … min– 1

3.2.1.8.   Höchste Nutzleistung: … kW bei … min– 1

(nach Angabe des Herstellers)

3.2.2.1.   Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff (1) (3)

3.2.2.4.   Kraftstoffart des Fahrzeugs: Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug (1)

3.3.   Elektromotor

3.3.1.   Typ (Wicklung, Erregung): …

3.3.1.1.2.   Höchste Leistung über 30 min: … kW

3.3.1.2.   Betriebsspannung: … V

3.3.2.   Batterie

3.3.2.4.   Lage: …

3.4.   Kombinationen von Motoren

3.4.1.   Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein (1)

3.4.2.   Art des Hybrid-Elektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (1):

4.   Kraftübertragung (e)

4.2.   Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): …

4.5.   Getriebe

4.5.1.   Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (1)

4.7.   Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h):

5.   Achsen

5.1.   Beschreibung der einzelnen Achsen: …

6.   Aufhängung

6.2.   Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: …

6.2.1.   Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1)

6.2.3.   Luftfederung für Antriebsachse(n): ja/nein (1)

6.2.4.   Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)

6.6.1.   Rad-/Reifenkombinationen

a)

für die Reifen sind die Größenbezeichnung, die Tragfähigkeitskennzahl und das Symbol der Geschwindigkeitsklasse anzugeben (f)

b)

für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben

6.6.1.1.   Achsen

6.6.1.1.1.   Achse 1: …

6.6.1.1.2.   Achse 2: …

6.6.1.2.   Reserverad (sofern vorhanden): …

6.6.2.   Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1.   Achse 1: …

6.6.2.2.   Achse 2: …

8.   Bremsen

8.5.   Antiblockiersystem (ABS): ja/nein/fakultativ (1)

9.   Aufbau

9.1.   Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang 7 Teil A Absatz 2: …

9.3.   Türen für Insassen; Schlösser und Scharniere

9.3.1.   Anordnung und Anzahl der Türen: …

9.10.   Innenausstattung

9.10.3.   Sitze

9.10.3.1.   Anzahl der Sitzplätze (g): …

9.10.3.1.1.   Lage und Anordnung: …

Erläuterungen:

(a)

Enthalten die Merkmale zur Identifizierung des IWVTA-Typs Zeichen, die für die Beschreibung dieses Typs gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(b)

Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) — Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6.

(c)

Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Benzin, Diesel usw. als auch zusammen mit einem anderen Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen. Bei nicht herkömmlichen Motoren und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

(d)

Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.

(e)

Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(f)

Bei Reifen der Geschwindigkeitsklasse Z, die für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen.

(g)

Anzugeben ist die Zahl der Sitzplätze bei fahrendem Fahrzeug. Bei modularen Fahrzeugen kann ein Wertebereich angegeben werden.

Teil III:   Typgenehmigungsnummern

In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben nach den für diesen Fahrzeugtyp nach Anhang 4 anzuwendenden Regelungen anzugeben. Für jeden Genehmigungsgegenstand sind alle einschlägigen Genehmigungen anzugeben. Für Gegenstände, die nicht für dieses Fahrzeug gelten, sind die Nummer der Regelung für jeden Gegenstand sowie der Grund für die Nichtanwendung anzugeben. Genehmigungen für Bauteile müssen nicht angegeben werden, sofern die diesbezüglichen Angaben in dem jeweiligen Genehmigungsbogen für den An- oder Einbau enthalten sind. Unbeschadet des Obenstehenden sind Angaben zu Typgenehmigungen nach den Regelungen Nr. 30, 54 und 117 nicht erforderlich, sofern Angaben zur Typgenehmigung nach der UN-Regelung Nr. 142 vorgelegt werden. Wenn die Inhalte dieser Tabelle geändert werden, ist eine aktualisierte konsolidierte Fassung zu übermitteln.

Regelung Nr.

Nummer der Typgenehmigung

Datum der Erweiterung

Variante(n)/Version(en)

 

 

 

 

Unterschrift: …

Stellung im Unternehmen: …

Datum: …


(1)  Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

(2)  Toleranz angeben.

(3)  Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Benzinsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.


ANHANG 6 (1)

SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE IWVTA-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

1.   Allgemeine Beschreibung der Konformitätserklärung

1.1.   Bestandteil der Konformitätserklärung ist Folgendes:

a)

Informationen zur Identifizierung eines einzelnen Fahrzeugs (in den meisten Fällen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN));

b)

Erklärung zur Konformität (Anlage 1);

c)

die Liste der UN-Regelungen, nach denen der IWVTA-Typ genehmigt wurde (Anlage 2).

1.2.   Die Konformitätserklärung ist in der sicheren Internetdatenbank der UN in einem druckbarem Format höchstens der Größe A4 (210 × 297 mm) zu erstellen.

1.3.   Die sichere Internetdatenbank der UN stellt bei Bedarf einen Übersetzungsbogen in der von der die Konformitätserklärung bearbeitenden Vertragspartei erbetenen Sprache zur Verfügung, der der Struktur nach Anlage 3 entspricht.

2.   Beschreibung des Verfahrens für die Konformitätserklärung

2.1.   Nach Absatz 4.4 müssen die Informationen über eine Genehmigung nach dieser Regelung in der sicheren Internetdatenbank der UN enthalten sein.

2.2.   Der Hersteller hat für jedes einzelne Fahrzeug, das entsprechend einer IWVTA hergestellt wird, Folgendes in die sichere Internetdatenbank der UN einzugeben und hochzuladen:

2.2.1.

Informationen zur Identifizierung eines einzelnen Fahrzeugs (in den meisten Fällen die FIN);

2.2.2.

die Typgenehmigungsnummer der IWVTA, die dieses Fahrzeug betrifft.

2.3.   Mit der Bereitstellung der in Absatz 2.2 genannten Angaben erklärt der Hersteller, dass das Fahrzeug mit der angegebenen IWVTA übereinstimmt.

2.4.   Über die sichere Internetdatenbank der UN können alle autorisierten Parteien auf der Grundlage der mit diesem Fahrzeug verknüpften Typgenehmigungsnummer eine Konformitätserklärung für ein einzelnes Fahrzeug suchen, wie in Absatz 2.2 beschrieben.

3.   (Reserviert) (2)


(1)  Dieser Anhang gilt ab einem Datum, das durch die WP.29 festgelegt wurde, nachdem die sichere Internetdatenbank nach Revision 3 Verzeichnis 5 des Übereinkommens von 1958 betriebsbereit ist und diese Funktion umfasst.

(2)  Reserviert für die Einfügung eines Dokuments für die Anmeldung eines einzelnen Fahrzeugs einschließlich der technischen Beschreibung, unter der Voraussetzung, dass die UN-Regelung Nr. 0 alle für die IWVTA eines Gesamtfahrzeugs erforderlichen Vorschriften enthält, die eine Anmeldung ohne weitere Vorschriften ermöglichen.

Anlage 1

Erklärungsformular für die IWVTA-Konformitätserklärung für Fahrzeuge der Klasse M1

Der Hersteller bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:

0.2.

IWVTA-Klasse: …

0.2.0.

IWVTA-Typ: …

0.4.

Fahrzeugklasse: …

0.5.

Name des Herstellers: …

0.10.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

… in jeder Hinsicht mit der Genehmigung (1) übereinstimmt, die am … (2) ausgestellt wurde und dass dieser IWVTA-Typ nach der UN-Regelung wie in diesem Dokument aufgeführt genehmigt wurde.

Die genauen Informationen über den Hersteller können von der Typgenehmigungsbehörde erteilt werden.


(1)  Typgenehmigungsnummer einschließlich der Erweiterungsnummer angeben.

(2)  Datum angeben, an dem die Genehmigung erteilt wurde.

Anlage 2

Konformitätsliste

Liste der Anforderungen, nach denen der IWVTA-Typ genehmigt wurde

Nummer

UN-Regelung Nr.

Änderungsserie Nr.

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

6

 

 

 

 

xx

 

 

xx + 1

 

 

Anlage 3

Musterübersetzungsbogen für die IWVTA-Konformitätserklärung

Nummer des Eintrags

Spezifikation auf Englisch

Übersetzung in anderer Sprache

0.2.

IWVTA class:

 

0.2.0.

IWVTA type:

 

0.4.

Vehicle category:

 

0.5.

Name of manufacturer:

 

0.10.

Vehicle identification number:

 

 

conforms in all respects to the type described in the documents for application of approval and that this IWVTA type is approved according to the UN Regulations as listed in this document.

The detailed information about the manufacturer may be obtained from the type approval authority.

 


ANHANG 7

DEFINITION VON IWVTA-KLASSE UND IWVTA-TYP

Teil A:   Fahrzeuge der Klasse M1

1.   Definition von IWVTA-Klasse, IWVTA-Typ, Variante und Version

1.1.   IWVTA-Klasse

1.1.1.   Eine „IWVTA-Klasse“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a)

Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;

b)

Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren Aufbau an einem gesonderten Rahmen festgeschraubt oder mit diesem verschweißt ist.

1.1.2.   Abweichend von den Anforderungen des Absatzes 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu derselben IWVTA-Klasse gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. Limousine und Coupé) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen.

1.1.3.   Eine IWVTA-Klasse besteht aus mindestens einem IWVTA-Typ.

1.2.   IWVTA-Typ

1.2.1.   Ein „IWVTA-Typ“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a)

IWVTA-Klasse;

b)

Grad der Übereinstimmung mit den in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen, die für die Varianten und Versionen innerhalb des IWVTA-Typs gelten.

1.2.2.   Der in Absatz 1.2.1 Buchstabe b genannte Grad der Übereinstimmung ist folgendermaßen zu verstehen:

a)

Wenn eine in Anhang 4 aufgeführte UN-Regelung für verschiedene Varianten oder Versionen innerhalb eines IWVTA-Typs gilt, dann müssen alle diese Varianten und Versionen mit derselben Fassung dieser UN-Regelung übereinstimmen;

b)

unbeschadet des Absatzes 1.2.2 Buchstabe a können manche der in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen nicht für alle Varianten oder Versionen innerhalb desselben IWVTA-Typs gelten (so betrifft z. B der Schutz vor Hochspannung nur Elektro- oder Hybridvarianten);

c)

bei der Erweiterung einer IWVTA kann der Grad der Übereinstimmung erhöht werden, z. B wenn ein bestehender Typ geändert wird, um den Anforderungen einer späteren Fassung dieser Regelung zu entsprechen. Eine solche Änderung muss jedoch alle Varianten und Versionen innerhalb des IWVTA-Typs gleichzeitig betreffen.

1.2.3.   Ein IWVTA-Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

1.3.   Variante

1.3.1.   Eine „Variante“ innerhalb eines IWVTA-Typs umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

a)

die Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Absatz 2, wenn der Hersteller auf das Kriterium von Absatz 1.1.2 zurückgreift;

b)

die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

i)

Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);

ii)

Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);

iii)

Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L4, V6 oder sonstige);

c)

Anzahl der Achsen;

d)

Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;

e)

Anzahl der gelenkten Achsen.

1.4.   Version

1.4.1.   Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Merkmale gemeinsam haben:

a)

technisch zulässige Gesamtmasse;

b)

Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;

c)

maximale Nennleistung;

d)

Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);

e)

Höchstzahl der Sitzplätze;

f)

Fahrgeräusch.

2.   Arten des Aufbaus

Es sind die Codes für Fahrzeuge der Klasse M1 zu verwenden (1).


(1)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Absatz 2.9.1) — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.


ANHANG 8

TYPGENEHMIGUNGSNUMMER FÜR DIE IWVTA

Jedem genehmigten IWVTA-Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Um den Sonderfall der IWVTA wiederzugeben, sollte sich diese in einigen Punkten von der allgemeinen Typgenehmigungsnummer nach Verzeichnis 4 des Übereinkommens von 1958 unterscheiden.

1.   Die Typgenehmigungsnummer besteht aus 4 Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen „*“ getrennt.

1.1.   Abschnitt 1: Der Großbuchstabe „E“ gefolgt von der Kennzahl der Vertragspartei, die die Typgenehmigung erteilt hat.

1.2.   Abschnitt 2: Die Nummer der betreffenden UN-Regelung, gefolgt vom Großbuchstaben „R“ sowie:

a)

zwei Ziffern (gegebenenfalls mit vorangestellten Nullen) zur Angabe der Änderungsserie, die die für die Genehmigung geltenden technischen Vorschriften der UN-Regelung enthält (00 für die UN-Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung);

b)

einem Schrägstrich und dem Großbuchstaben U für eine universelle IWVTA bzw. dem Großbuchstaben L für eine IWVTA mit beschränkter Anerkennung.

1.3.   Abschnitt 3: Eine sechsstellige Nummer, bestehend aus

a)

einer vierstelligen laufenden Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) zur Identifizierung der IWVTA-Klasse. Die Reihenfolge beginnt mit 0001;

b)

einem Schrägstrich und einer zweistelligen laufenden Nummer (mit ggf. einer vorangestellten Null) zur Identifizierung des IWVTA-Typs innerhalb der IWVTA-Klasse. Die Reihenfolge beginnt mit 01.

1.4.   Abschnitt 4: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00.

2.   Es sind durchgängig arabische Ziffern zu verwenden.

Beispiel:

Die Genehmigungsnummer E4*0R03/U*0025/01*02 steht für die zweite Erweiterung einer universellen IWVTA, die in den Niederlanden (E 4) nach der dritten Änderungsserie zu dieser Regelung für den ersten IWVTA-Typ innerhalb der unter der Nummer 0025 genehmigten IWVTA-Klasse erteilt wurde.

ANHANG 9

MITTEILUNG BEIM INKRAFTTRETEN NEUER ANFORDERUNGEN FÜR EINE BESTEHENDE U-IWVTA

Nummer der U-IWVTA

UN-Regelungen, für die die neuen Anforderungen in Kraft treten

Markieren Sie eine der nachstehenden Optionen:

a)Typ nicht betroffen (Absatz 7.4.1)b)U-IWVTA aufrechtzuerhalten (Absatz 7.4.2)c)U-IWVTA durch eine L-IWVTA zu ersetzen (Absatz 7.4.3)d)U-IWVTA aufzuteilen (Absatz 7.4.4)