I.
In Teil A („Personen“) werden die folgenden Einträge wie folgt geändert:
Name
Angaben zur Identität
Gründe
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
„7.
Amjad (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Abbas (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Al-Abbas)
Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida
9.5.2011
8.
Rami (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Makhlouf (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
)
Geboren: 10. Juli 1969;
Geburtsort: Damaskus;
Reisepass Nr. 000098044,
Ausstellungsnummer 002-03-0015187
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien; ist beteiligt an und/oder hat höhere Führungspositionen inne bei Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien, dem Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding.
Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das syrische Regime.
Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.
9.5.2011
9.
Abd Al-Fatah (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Qudsiyah (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
)
Geboren: 1953;
Geburtsort: Hama;
Diplomatenpass Nr. D0005788
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.
Stellvertretender Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros der Baath-Partei. Ehemaliger Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst Syriens. Beteiligt an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
9.5.2011
13.
Munzir (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Mundhir, Monzer) Jamil (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Al-Assad (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
)
Geburtsdatum: 1. März 1961;
Geburtsort: Kerdaha, Provinz Latakia;
Reisepässe Nr. 86449 und Nr. 842781
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt
9.5.2011
19.
Iyad (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Eyad) Makhlouf (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
)
Geburtsdatum: 21. Januar 1973;
Geburtsort: Damaskus;
Reisepass Nr. N001820740
Mitglied der Makhlouf-Familie; Sohn von Mohammed Makhlouf, Bruder von Hafez und Rami sowie Bruder von Ihab Makhlouf; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.
Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt.
Offizier im Direktorat Allgemeine Nachrichtengewinnung (GID), beteiligt an gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
23.5.2011
23.
Zoulhima (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Zu al-Himma) Chaliche (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Shalish, Shaleesh) (alias Dhu al-Himma Shalish)
Geboren: 1951 oder 1946 oder 1956;
Geburtsort: Kerdaha
Offizier der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten.
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.
Beteiligung an gewaltsamem Vorgehen gegen Demonstranten.
Mitglied der Assad-Familie: Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.
23.6.2011
26.
Generalmajor Qasem (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Soleimani (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Qasim Soleimany; Qasim Soleimani; Qasem Sulaimani; Qasim Sulaimani; Qasim Sulaymani; Qasem Sulaymani; Kasim Soleimani; Kasim Sulaimani; Kasim Sulaymani; Haj Qasem; Haji Qassem; Sarder Soleimani)
Geburtsdatum: 11. März 1957;
Geburtsort: Qom, Iran (Islamische Republik);
Reisepass Nr. 008827, ausgestellt im Iran.
Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde — Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien
23.6.2011
27.
Hossein (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Taeb (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb)
Geboren: 1963;
Geburtsort: Teheran, Iran
Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien
23.6.2011
36.
Nizar (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) al-Asaad (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Nizar Asaad)
Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens ‚Nizar Oilfield Supplies‘
Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter.
Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia.
23.8.2011
37.
Generalmajor Rafiq (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Rafeeq) Shahadah (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.
23.8.2011
50.
Tarif (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Akhras (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Al Akhras (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
))
Geburtsdatum: 2. Juni 1951;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Syrischer Reisepass Nr. 0000092405
Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie-und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.
2.9.2011
53.
Adib (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Mayaleh (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias André Mayard)
Geboren: 15. Mai 1955;
Geburtsort: Bassir
Ehemaliger Gouverneur und Vorsitzender des Verwaltungsrates der Zentralbank Syriens.
Adib Mayaleh kontrollierte den syrischen Bankensektor und organisierte die Versorgung Syriens mit Geld durch Ausgabe und Einziehen von Banknoten sowie durch Kontrolle des Wechselkurses der syrischen Lira. Durch seine Funktion in der syrischen Zentralbank unterstützte Adib Mayaleh das syrische Regime wirtschaftlich und finanziell.
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt.
15.5.2012
68.
Bassam (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Sabbagh (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Al Sabbagh (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
))
Geburtsdatum: 24. August 1959;
Geburtsort: Damaskus;
Addresse: Kasaa, Anwar al Attar Street, al Midani building, Damaskus;
Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2. November 2008, gültig bis November 2014.
Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Mahklouf. Teilhaber von Bashar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das Regime finanziell.
14.11.2011
79.
Generalmajor Talal (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Makhluf (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Makhlouf)
Ehemaliger Befehlshaber der 105. Brigade der Republikanischen Garde. Derzeit Oberbefehlshaber der Republikanischen Garde. Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Damaskus beteiligt.
1.12.2011
80.
Generalmajor Nazih (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Nazeeh) Hassun (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Hassoun)
Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Direktion für politische Sicherheit der syrischen Sicherheitsdienste, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
1.12.2011
109.
Imad (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Mohammad (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Deeb (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Khamis (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Imad Mohammad Dib Khamees)
Geburtsdatum: 1. August 1961;
Geburtsort: in der Nähe von Damaskus
Ministerpräsident und ehemaliger Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
23.3.2012
114.
Emad (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Abdul-Ghani (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Sabouni (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)
Geboren: 1964;
Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Im Juli 2016 zum Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (Regierungsbehörde) ernannt.
27.2.2012
116.
Tayseer (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Qala (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Awwad (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
)
Geboren: 1943;
Geburtsort: Damaskus
Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter des Militärgerichts. Mitglied des Hohen Justizrats.
23.9.2011
132.
Brigadegeneral Abdul- Salam (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Fajr (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Mahmoud (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
)
Direktor der Abteilung ‚Bab Tuma (Damaskus)‘ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
24.7.2012
147.
General Amer al-Achi (alias Amer Ibrahim al-Achi; alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi) (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
)
Leiter der Informationsabteilung des Nachrichtendienstes der Luftwaffe (2012-2016). Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression gegen die syrische Opposition beteiligt.
24.7.2012
153.
Waleed (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Walid) Al Mo'allem (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Al Moallem, Muallem (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
))
Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
16.10.2012
157.
Eng. Bassam (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Hanna (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
)
Geburtsdatum: 1954;
Geburtsort: Aleppo (Syrien)
Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
16.10.2012
160.
Dr. Hazwan (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Al Wez (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Al Wazz)
Minister für Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
16.10.2012
169.
Dr. Adnan (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Abdo (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Abdou) Al Sikhny (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Al-Sikhni, Al-Sekhny, Al-Sekhni)
Geburtsdatum: 1961;
Geburtsort: Aleppo (Syrien)
Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
16.10.2012
171.
Dr Abdul-Salam (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Al Nayef (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
)
Ehemaliger Gesundheitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
16.10.2012
175.
Najm-eddin (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Nejm-eddin, Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin, Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) Khreit (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Khrait)
Ehemaliger Staatsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
16.10.2012
176.
Abdullah (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Abdallah) Khaleel (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Khalil) Hussein (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) alias Hussain)
Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
16.10.2012
189.
Dr Malek (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Ali (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Malik Ali)
Geburtsdatum: 1956;
Geburtsort: Tartous (Syrien)
Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.
24.6.2014
206.
Generalmajor Muhamad (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Mohamed, Muhammad) Mahalla (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)
Geboren: 1960;
Geburtsort: Jableh
Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/im Umland von Damaskus. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor der Direktion für politische Sicherheit. Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.
29.5.2015
210.
Tahir (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Hamid (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Khalil (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)
Rang: Generalmajor
Bekleidet den Rang eines Generalmajors, Leiter der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta stationiert.
28.10.2016
251.
Mohammad (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Ziad (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Ghriwati (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Mohammad Ziad Ghraywati)
Mohammad Ziad Ghriwati ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Ziad Ghriwati war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
18.7.2017
253.
Khaled (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Sawan (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
)
Dr. Khaled Sawan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, das an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt ist. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er war mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
18.7.2017
254.
Raymond (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) Rizq (
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
) (alias Raymond Rizk)
Raymond Rizq ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.
Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.
18.7.2017
261.
Maher Sulaiman (alias
L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
; Mahir; Suleiman)
Geburtsort: Lattakia, Syrien
Arzt; Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology
Addresse: Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), P.O. Box 31983, Damaskus
Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), das Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen als Teil des syrischen Chemiewaffen-Verbreitungssektors erbringt. Wegen seiner Leitungsfunktion bei dem HIAST, das dem syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (subsidiary of the Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon ist, steht er mit dem HIAST und dem SSRC in Verbindung, die beide benannte Organisationen sind.
19.3.2018“