ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 128

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
24. Mai 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2018/754 des Rates vom 14. Mai 2018 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/755 der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propyzamid — als Substitutionskandidat — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1)

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/756 der Kommission vom 23. Mai 2018 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/757 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Kündigung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

13

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/758 der Kommission vom 23. Mai 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3250)  ( 1)

16

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/JP/2018 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 27. April 2018 über die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen [2018/759]

19

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung ( ABl. L 284 vom 29.10.2001 )

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

24.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/1


BESCHLUSS (EU) 2018/754 DES RATES

vom 14. Mai 2018

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Januar 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/146/EU über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2) (im Folgenden das „Abkommen“) verabschiedet.

(2)

In dem ersten Protokoll (3) zu dem Abkommen wurden die Fangmöglichkeiten, die den Schiffen der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Mauritius (im Folgenden „Mauritius“) für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden, und die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Union festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 27. Januar 2017.

(3)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1960 des Rates (4) wurde am 8. Dezember 2017 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (5) (im Folgenden das „Protokoll“) unterzeichnet — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt.

(4)

Das Protokoll wird seit dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(5)

Ziel des Protokolls ist eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Union und Mauritius zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern und zur Unterstützung von Mauritius bei der Entwicklung seiner nachhaltigen Meereswirtschaft.

(6)

Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(7)

Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss nach Maßgabe des Artikels 5, des Artikels 6 Absatz 2 sowie der Artikel 7 und 8 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden das „Protokoll“) wird im Namen der Union (6) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 16 des Protokolls im Namen der Union vor (7).

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Zustimmung vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2014/146/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 2)

(3)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 9).

(4)  Beschluss (EU) 2017/1960 des Rates vom 23. Oktober 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 1).

(5)  (ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 3).

(6)  Das Protokoll wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 3, veröffentlicht.

(7)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

UMFANG DER ERMÄCHTIGUNG UND VERFAHREN FÜR DIE FESTLEGUNG DES STANDPUNKTS DER UNION IM GEMISCHTEN AUSSCHUSS

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Mauritius zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in folgenden Punkten zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten und der damit zusammenhängenden Bestimmungen nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 des Protokolls;

b)

Beschlüsse über die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 5 des Protokolls;

c)

Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der Befugnisse des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls

(2)

Innerhalb des Gemischten Ausschusses

a)

handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)

folgt die Union den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden.

(3)

Wird beabsichtigt, einen Beschluss zur Änderung des Protokolls im Sinne der Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen, so sind die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

(4)

Bei den in Nummer 1 Buchstabe a genannten Punkten ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

(5)

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(6)

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.

VERORDNUNGEN

24.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/755 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2018

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propyzamid — als Substitutionskandidat — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/39/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Propyzamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Propyzamid gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Januar 2019 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Propyzamid gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 31. Juli 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 12. Juli 2016 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Propyzamid die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 22. März 2018 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Propyzamid vorgelegt.

(9)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu diesem Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung Stellung zu nehmen.

(10)

Es wurde in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Propyzamid enthält, festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für Propyzamid sollte daher erneuert werden.

(11)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Propyzamid stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die propyzamidhaltige Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher aufgehoben werden.

(12)

Die Kommission ist indessen der Auffassung, dass es sich bei Propyzamid um einen Substitutionskandidaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Propyzamid ist ein persistenter und toxischer Stoff gemäß Anhang II Nummern 3.7.2.1 und 3.7.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, da die Halbwertszeit in Süßwasser mehr als 40 Tage und die langfristige Konzentration ohne Auswirkungen auf Süßwasserorganismen weniger als 0,01 mg/l beträgt. Propyzamid erfüllt somit die in Anhang II Nummer 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannte Bedingung.

(13)

Die Erneuerung der Genehmigung sollte daher für Propyzamid als Substitutionskandidat erfolgen.

(14)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, zusätzliche bestätigende Informationen anzufordern.

(15)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung von Propyzamid bis zum 31. Januar 2019 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Juli 2018 gelten.

(17)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff als Substitutionskandidat

Die Genehmigung für den Wirkstoff Propyzamid — als Substitutionskandidat — wird gemäß Anhang I erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/39/EG der Kommission vom 15. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Propineb und Propyzamid (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 30).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance propyzamide. EFSA Journal 2016;14(7):4554, 103 S., doi:10.2903/j.efsa.2016.4554; online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (ABl. L 16 vom 20.1.2018, S. 8).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Propyzamid

CAS-Nr. 23950-58-5

CIPAC-Nr. 315

3,5-Dichloro-N-(1,1-dimethylprop-2-inyl)benzamid

920 g/kg

1. Juli 2018

30. Juni 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Propyzamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender;

den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten;

den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielpflanzen, Boden- und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Insbesondere muss eine persönliche Schutzausrüstung (dazu zählen Handschuhe, Schutzanzug und festes Schuhwerk) getragen werden, um sicherzustellen, dass der AOEL-Grenzwert für den Anwender nicht überschritten wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.

den Abschluss der Bewertung des toxikologischen Profils von Metaboliten, die in signifikanter Konzentration in Hauptkulturen und Folgekulturen festgestellt worden sind;

2.

die Abbaugeschwindigkeit des Hauptmetaboliten RH- 24580 im Boden;

3.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt die unter Nummer 1 aufgeführten Informationen bis zum 31. Oktober 2018 und die unter Nummer 2 aufgeführten Informationen bis zum 30. April 2019 vor. Der Antragsteller übermittelt die unter Nummer 3 aufgeführten bestätigenden Informationen binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 55 zu Propyzamid gestrichen.

2.

In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„9

Propyzamid

CAS-Nr. 23950-58-5

CIPAC-Nr. 315

3,5-Dichloro-N-(1,1-dimethylprop-2-inyl)benzamid

920 g/kg

1. Juli 2018

30. Juni 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Propyzamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender;

den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten;

den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielpflanzen, Boden- und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Insbesondere muss eine persönliche Schutzausrüstung (dazu zählen Handschuhe, Schutzanzug und festes Schuhwerk) getragen werden, um sicherzustellen, dass der AOEL-Grenzwert für den Anwender nicht überschritten wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.

den Abschluss der Bewertung des toxikologischen Profils von Metaboliten, die in signifikanter Konzentration in Hauptkulturen und Folgekulturen festgestellt worden sind;

2.

die Abbaugeschwindigkeit des Hauptmetaboliten RH- 24580 im Boden;

3.

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt die unter Nummer 1 aufgeführten Informationen bis zum 31. Oktober 2018 und die unter Nummer 2 aufgeführten Informationen bis zum 30. April 2019 vor. Der Antragsteller übermittelt die unter Nummer 3 aufgeführten bestätigenden Informationen binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.“


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


24.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/756 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2018

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Januar 2018 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien in die Union (2); das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 18. Dezember 2017 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfallen.

1.   BETROFFENE WARE

(2)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999212 und 3824999220), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht werden und ihren Ursprung in Argentinien haben. Diese KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   ANTRAG

(3)

In seinem Antrag ersuchte der Antragsteller die Kommission zunächst, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfassen zu lassen. Am 21. Februar 2018 reichte der Antragsteller dann einen Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) ein. Anschließend übermittelte der Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 16. und 27. März 2018 zusätzliche Anmerkungen und aktualisierte Informationen. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(4)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.

(5)

Nach Ansicht des Antragstellers ist die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt, weil es genügend Beweise für eine tatsächliche und erhebliche Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Biodieselbranche der Union durch massive Einfuhren von subventioniertem Biodiesel in einem kurzen Zeitraum gibt, insbesondere seit 2018 (also nach dem Untersuchungszeitraum). Den weiteren Angaben des Antragstellers zufolge sollen genügend Beweise für subventionierte Biodieseleinfuhren aus Argentinien und für aus diesen subventionierten Einfuhren resultierende kritische Umstände vorliegen sowie dafür, dass sich die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung bereits zu zeigen beginnt.

(6)

Die Kommission prüfte den Antrag auch im Lichte des Artikels 16 Absatz 4 der Grundverordnung, in dem die Bedingungen für die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren dargelegt sind. Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission auch die von der Camara Argentina de Biocombustibiles (im Folgenden „CARBIO“) am 21. März 2018 und die von der argentinischen Regierung am 3. April 2018 übermittelten Stellungnahmen, in denen unter anderem vorgebracht wurde, dass der Antrag des Antragstellers auf zollamtliche Erfassung die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 4 und des Artikels 24 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erfülle.

(7)

Wie in den Erwägungsgründen 8 bis 16 erläutert, berücksichtigte die Kommission sämtliche Beiträge und prüfte, ob genügend Beweise dafür gegeben waren, dass kritische Umstände vorliegen werden, unter denen bei der betroffenen Ware eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren verursacht werden wird, denen anfechtbare Subventionen zugutekommen, und ob es möglicherweise notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

3.1.   Kritische Umstände, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer subventionierten Ware verursacht wird

(8)

Der Kommission liegen hinreichende Beweise vor, die tendenziell darauf hindeuten, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Argentinien subventioniert werden. Bei den mutmaßlichen Subventionen handelt es sich unter anderem um Folgendes:

i)

die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, z. B. die Bereitstellung von Sojabohnen;

ii)

Beschaffung von Waren durch die Regierung zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt und/oder Einkommens- oder Preisstützung, wie etwa Kauf von Biodiesel auf Veranlassung der Regierung (Vereinbarung über die Lieferung von Biodiesel);

iii)

direkter Transfer von Geldern, z. B. Bereitstellung von Darlehen und Ausfuhrfinanzierungen zu Vorzugsbedingungen, einschließlich der Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen durch die Nationalbank von Argentinien (Banco de la Nación Argentina); und

iv)

Verzicht auf Einnahmen oder Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung, beispielsweise die beschleunigte Abschreibung für Biodieselhersteller im Rahmen des Gesetzes über Biokraftstoffe von 2006 und die Befreiung von der mutmaßlich mindestens anfallenden Einkommensteuer oder die Stundung derselben für Biodieselhersteller im Rahmen des Gesetzes über Biokraftstoffe von 2006 sowie mehrere Regelungen zur Steuerbefreiung auf der Ebene der Provinzen.

(9)

Die Beweise für die Subventionierung wurden in der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags zur Verfügung gestellt und im Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise genauer geprüft.

(10)

Es wurde vorgebracht, bei den in Erwägungsgrund 8 beschriebenen Maßnahmen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung Argentiniens oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich öffentlicher Körperschaften) beinhalteten und den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware daraus ein Vorteil erwachse. Die betreffenden Maßnahmen sollen sich auf bestimmte Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweige beschränken und somit spezifisch und anfechtbar sein.

(11)

Die in diesem Stadium verfügbaren Beweise deuten somit tendenziell darauf hin, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware in den Genuss anfechtbarer Subventionen kommen.

(12)

Ferner liegen der Kommission auf der Grundlage der letzten vom Antragsteller (3) in seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung vorgelegten Informationen hinreichende Beweise dafür vor, dass sich aufgrund der Subventionspraktiken der ausführenden Hersteller bereits eine beginnende bedeutende Schädigung (und nicht nur die Gefahr einer bedeutenden Schädigung) des Wirtschaftszweigs der Union zeigt.

(13)

Der Antrag auf zollamtliche Erfassung enthält zusammen mit den in der Folge übermittelten Informationen hinreichende Beweise für das Vorliegen kritischer Umstände, wobei sich zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „UZ“) (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) und im ersten Quartal (Januar 2018 bis März 2018) nach dem UZ eine schwer wieder auszugleichende Schädigung zu zeigen begann.

(14)

Diese Schädigung wird in der Tat durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren verursacht, denen anfechtbare Subventionen zugutekommen. Die Beweise belegen für den Zeitraum zwischen August 2017 und dem ersten Quartal nach dem UZ einen massiven Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil. Konkret geht aus den verfügbaren Beweisen hervor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Argentinien von 0 Tonnen im August 2017 auf 410 600 Tonnen (4) im ersten Quartal nach dem UZ gestiegen sind, was mit einem entsprechend steilen Anstieg des Marktanteils von 0 % auf 10 % einherging (5). Weitere eingegangene Beweise zeigen, dass zwischen September 2017 und Februar 2018 837 000 Tonnen der betroffenen Ware aus Argentinien ausgeführt wurden, was darauf hinweist, dass für die Zeit nach Februar 2018 mit weiteren erheblichen Einfuhren zu rechnen ist (6).

(15)

Den Beweisen zufolge gibt es außerdem bereits erste Anzeichen dafür, dass sich der massive Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus Argentinien sehr nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt, beispielsweise durch gedrückte Preise. Zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. März 2018 gingen die Preise für FAME-Biodiesel (FAME: Fettsäuremethylester) um 12,3 % zurück (7).

(16)

Außerdem zeigen die vom Antragsteller in seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung vorgelegten Beweise, dass die sich verschlechternde Lage auf dem Markt in mindestens drei Unternehmen in der Union eine geplante Verringerung der Produktion und/oder den Rückgriff auf Kurzarbeit zur Folge hat. Dies wird zu einer erheblichen Verringerung der Unionsproduktion und -verkäufe führen und negative Auswirkungen auf die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union haben.

(17)

Abschließend prüfte die Kommission, ob die bedeutende Schädigung, die sich nach dem Untersuchungszeitraum zu zeigen begann, schwer wieder auszugleichen ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die betroffene Ware äußerst preisempfindlich ist, wie der geringe Umfang der Einfuhren der betroffenen Ware nach der Einführung der Antidumpingzölle im Jahr 2013 (8) und der anschließende Anstieg der Einfuhren nach der Senkung der Antidumpingzölle im September 2017 (9) zeigte. Es besteht die Gefahr, dass eine zunehmende Zahl von Unionsherstellern rückläufige Verkäufe und geringere Produktionsniveaus wird hinnehmen müssen, wenn weiter so hohe Mengen zu mutmaßlich subventionierten Preisen aus Argentinien eingeführt werden wie den Belegen zufolge bisher. Es liegt auf der Hand, dass diese Gefahr negative Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Gesamtergebnisse der Unionshersteller haben wird. Die geringeren Einnahmen und ein dauerhafter Verlust von Marktanteilen stellen somit eine bedeutende Schädigung dar, die nur schwer auszugleichen ist.

3.2.   Ausschluss einer Wiederholung der Schädigung

(18)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen 14 und 15 aufgeführten Daten und der Ausführungen in Erwägungsgrund 17 gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass es erforderlich ist, durch zollamtliche Erfassung die mögliche rückwirkende Einführung von Maßnahmen vorzubereiten, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen. In der Tat deuten die Marktbedingungen nach dem UZ tendenziell darauf hin, dass sich die Lage des heimischen Wirtschaftszweigs aufgrund der erheblichen Zunahme der subventionierten Einfuhren bereits im ersten Quartal 2018 verschlechtert hat. Sollte die Kommission somit am Ende der jetzigen Untersuchung zu dem Schluss kommen, dass der heimische Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung erleidet, so kann es angemessen erscheinen, Ausgleichszölle auf die zollamtlich erfassen Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

4.   VERFAHREN

(19)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(20)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Ausgleichszöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(21)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Untersuchung.

(22)

In dieser Phase der Untersuchung ist es noch nicht möglich, die Höhe der Subventionen genau abzuschätzen. Bei der Behauptung im Antrag auf Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung wurde darauf verwiesen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika am 9. November 2017 endgültige Zölle gegenüber subventionierten Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in Höhe von 71,45 % bis 72,28 % eingeführt haben. Auf der Grundlage der Informationen, die von den Unionsherstellern im Rahmen der Untersuchung vorgelegt wurden, liegt die vorläufige Schadensbeseitigungsschwelle bei 29,5 %. Angesichts der in diesem Stadium zur Verfügung stehenden Informationen wird die Höhe der möglichen zukünftigen Zollschuld in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt, d. h. auf 29,5 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(23)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in Argentinien in die Union zu unternehmen: durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999212 und 3824999220), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht werden.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 37.

(3)  Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sind Mitglieder des Antragstellers (European Biodiesel Board).

(4)  

Quelle: Datenbank Surveillance 2.

(5)  Der Verbrauch in der EU stützt sich auf Daten aus dem Antrag.

(6)  

Quelle: Datenbank der argentinischen Ausfuhrstatistik [https://comex.indec.gov.ar/search/exports/2018/M/38260000/C].

(7)  

Quelle: https://www.neste.com/en/corporate-info/investors/market-data/biodiesel-prices-sme-fame.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 der Kommission vom 18. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 9).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


BESCHLÜSSE

24.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/13


BESCHLUSS (EU) 2018/757 DES RATES

vom 14. Mai 2018

zur Kündigung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 des Rates (2) wurde ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden „Fischereiabkommen zwischen der EU und den Komoren“) geschlossen.

(2)

Eines der Ziele des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren bestand darin, zu gewährleisten, dass die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU-) Fischerei verhindert wird.

(3)

Nach Artikel 11 des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren gilt das Abkommen für einen Zeitraum von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten und verlängert sich um jeweils sieben Jahre, wenn es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(4)

Nach Artikel 12 des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren kann das Abkommen gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei dies rechtfertigen. Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums von sieben Jahren bzw. jedes weiteren Zeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Die Versendung der Benachrichtigung führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(5)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (3) (im Folgenden „IUU-Verordnung“) kann die Kommission die Drittländer ermitteln, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(6)

Im Einklang mit einem Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 (4) wurde die Union der Komoren darüber unterrichtet, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird, und dies aus folgenden Gründen: Billigflaggenpolitik der komorischen Behörden; Hinweise auf illegale Fangtätigkeiten der komorischen Flotte; unzureichende oder nicht vorhandene Überwachungs- und Kontrollkapazitäten der Behörden der Komoren; und veraltete komorische Fischerei-Rechtsvorschriften.

(7)

Mit diesem Beschluss hat die Kommission einen Dialog mit der Union der Komoren eingeleitet, der entsprechend den Anforderungen von Artikel 32 der IUU-Verordnung geführt wurde. Die Union der Komoren hat es versäumt, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.

(8)

In Anbetracht des anhaltenden Versäumnisses der Union der Komoren, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachzukommen und Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu treffen, wurde die Union der Komoren mit Durchführungsbeschluss (EU) 2017/889 der Kommission (5) gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft. Die Union der Komoren hat es nach dieser Einstufung weiterhin versäumt, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

(9)

Die Union der Komoren wurde gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1332 des Rates (6) in die mit Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates (7) aufgestellte Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen.

(10)

Nach Artikel 38 Absatz 8 der IUU-Verordnung schlägt die Kommission die Kündigung geltender bilateraler Fischereiabkommen oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit einem nichtkooperierenden Drittland vor, wenn das Abkommen die Kündigung vorsieht, falls diese Land die Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht einhält.

(11)

Deshalb empfiehlt es sich, das Fischereiabkommen zwischen der EU und den Komoren zu kündigen.

(12)

Die Kommission sollte die Union der Komoren im Namen der Europäischen Union über die Kündigung unterrichten.

(13)

Die Kündigung sollte sechs Monate nach dieser Benachrichtigung wirksam werden.

(14)

Für den Fall, dass die Union der Komoren vor dem Wirksamwerden der Kündigung jedoch vom Rat von der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung gestrichen wird, sollte die Kündigung zurückgenommen werden und sollte die Kommission die Union der Komoren unverzüglich über diese Maßnahme unterrichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das am 6. März 2008 in Kraft getretene partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden „Fischereiabkommen zwischen der EU und den Komoren“) wird gekündigt.

Artikel 2

(1)   Sobald der vorliegende Beschluss in Kraft getreten ist, unterrichtet die Kommission die Union der Komoren im Namen der Europäischen Union über die Kündigung des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren.

(2)   Die Kündigung wird sechs Monate nach dieser Benachrichtigung wirksam.

(3)   Für den Fall, dass die Union der Komoren vor dem Wirksamwerden der Kündigung vom Rat von der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung gestrichen wird, wird die Kündigung zurückgenommen und unterrichtet die Kommission die Union der Komoren unverzüglich über diese Maßnahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Zustimmung vom 15. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(4)  Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (ABl. C 324 vom 2.10.2015, S. 6).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/889 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Einstufung der Komoren als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 35).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1332 des Rates vom 11. Juli 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf die Komoren. (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 37).

(7)  Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei. (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).


24.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/758 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2018

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3250)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Wildschweinpopulationen und auf Schweinehaltungsbetriebe übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere müssen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG nach der Bestätigung eines Falls oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.

(4)

Ungarn hat die Kommission über die derzeitige Lage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung eines Seuchengebiets, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden, um eine Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Ungarn in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6)

Daher sollte bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel das Seuchengebiet in Ungarn im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ungarn stellt sicher, dass das von Ungarn abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Als Seuchengebiet in Ungarn gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet

Gültig bis

In Szabolcs-Szatmár-Bereg county, the whole territory of the hunting (game management) units with the following code numbers: 850950 , 851050 , 851150 , 851250 , 851350 , 851450 , 851550 , 851560 , 851650 , 851660 , 851751 , 851752 , 852850 , 852860 , 852950 , 852960 , 853050 , 853150 , 853160 , 853250 , 853260 , 853350 , 853360 , 853450 , 853550 , 854450 , 854550 , 854560 , 854650 , 854660 , 854750 , 854850 , 854860 , 854870 , 854950 , 855050 , 855150 , 856350 , 856360 , 856450 , 856550 , 856650 , 856750 , 856760 , 857650

31. Juli 2018


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

24.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/19


BESCHLUSS Nr. 1/JP/2018 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND JAPAN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 27. April 2018

über die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen [2018/759]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen Japan und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

Die nachgenannten Konformitätsbewertungsstellen werden für die nachstehend aufgeführten Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren in den Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen des Abkommens aufgenommen.

UL Japan, Inc.:

Name, Kurzbezeichnung und Kontaktperson der Konformitätsbewertungsstelle:

Name: UL Japan, Inc.

Kurzbezeichnung: ULJ

Anschrift: 4383-326 Asama-cho Ise-shi Mie 516-0021, Japan

Tel.: +81 596 24 8999

Fax +81 596 24 8124

E-Mail: emc.jp@jp.ul.com

URL: http://greaterasia-ul.com/ja/

Kontaktperson der benannten Konformitätsbewertungsstelle: Herr Tetsuya HASHIMOTO

Die Zulassung gilt für folgende Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren:

 

Produkte:

1.

Funkanlagen mit geringer Reichweite (beschränkt auf Funkausrüstungen, die den Normen EN 300 220-2, EN 300 220-3-1, EN 300 220-3-2, EN 300 220-4, EN 300 330, EN 300 440, EN 301 091-1, EN 301 091-2, EN 301 091-3, EN 302 264-2 oder EN 305 550-2 unterliegen).

2.

2,4-GHz-Breitband-Übertragungssysteme (beschränkt auf Funkausrüstungen, die der Norm EN 300 328 unterliegen).

3.

Mobilstationseinrichtungen (beschränkt auf Funkausrüstungen, die den Normen EN 301 511, EN 301 908-1, EN 301 908-2, EN 301 908-10, EN 301 908-13, EN 301 908-19 oder EN 301 908-21 unterliegen).

4.

Drahtlose Mikrofone (beschränkt auf Funkausrüstungen, die den Normen EN 300 422-1, EN 300 422-2, EN 300 422-3, EN 300 422-4, EN 300 454-2, oder EN 301 357 unterliegen).

5.

5-GHz-RLAN und multiple-Gigabit/s-Funksysteme, die im 60-GHz-Bereich arbeiten (beschränkt auf Funkausrüstungen, die den Normen EN 301 893 oder EN 302 567 unterliegen).

6.

Rundfunkempfangsgeräte (beschränkt auf Funkausrüstungen, die den Normen EN 303 340, EN 303 345, EN 303 372-1, EN 303 372-2 oder EN 303 413 unterliegen).

7.

Radargeräte für Fahrzeuge (beschränkt auf Funkausrüstungen, die der Norm EN 302 858-2 unterliegen).

8.

Induktive Hörsysteme zur Unterstützung von Hörbehinderten (beschränkt auf Funkausrüstungen, die der Norm EN 303 348 unterliegen).

9.

Systeme im Frequenzbereich unter 9 kHz (ohne Funkausrüstungen, die der Norm EN 303 348 unterliegen).

 

Konformitätsbewertungsverfahren:

Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 und Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

TELECOM ENGINEERING CENTER:

Name, Kurzbezeichnung und Kontaktperson der Konformitätsbewertungsstelle:

Name: TELECOM ENGINEERING CENTER

Kurzbezeichnung: TELEC

Anschrift: 5-7-2, Yashio, Shinagawa-ku, Tokyo, 140-0003, Japan

Tel.: +81-3-3799-0137

Fax +81-3-3790-7152

E-Mail: rftest@telec.or.jp

URL: http://www.telec.or.jp/eng/Index.html

Kontaktperson der benannten Konformitätsbewertungsstelle: Kazuyuki KUGA

Die Zulassung gilt für folgende Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren:

 

Produkte:

1.

Funkanlagen mit geringer Reichweite (beschränkt auf Funkausrüstungen, die zu einem Bereich gehören, für den die Normen EN 300 220-2, EN 300 220-3-1, EN 300 220-3-2, EN 300-220-4, EN 300 330, EN 300 440-2, EN 301 489-1, EN 301 489-3 oder EN 302-291-2 gelten).

2.

2,4-GHz-Breitband-Übertragungssysteme (beschränkt auf Funkausrüstungen, die zu einem Bereich gehören, für den die Normen EN 300 328, EN 301 489-1 oder EN 301 489-17 gelten).

3.

5-GHz-RLAN (beschränkt auf Funkausrüstungen, die zu einem Bereich gehören, für den die Normen EN 301-489-1, EN 301 489-17 oder EN 301 893 gelten).

 

Konformitätsbewertungsverfahren:

Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 und Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU.

2.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Er tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterschrift in Kraft.

Unterzeichnet in Tokio am 9. April 2018

Im Namen Japans

Daisuke OKABE

Unterzeichnet in Brüssel am 27. April 2018

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Ignacio IRUARRIZAGA


(1)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).


Berichtigungen

24.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/22


Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 284 vom 29. Oktober 2001 )

Auf Seite 13, Sektoraler Anhang über Elektroerzeugnisse, Teil A „Anwendungs- und Geltungsbereich“, Nummer 1:

Anstatt:

„1.

Dieser sektorale Anhang gilt für die Konformitätsbewertungsverfahren für alle Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen, für die in der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise in Japan Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben sind, die von den Konformitätsbewertungsstellen gemäß den in Abschnitt I des Teils B dieses sektoralen Anhangs aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei durchgeführt werden.“

muss es heißen:

„1.

Dieser sektorale Anhang gilt für die Konformitätsbewertungsverfahren für alle Elektroerzeugnisse, für die in der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise in Japan Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben sind, die von den Konformitätsbewertungsstellen gemäß den in Abschnitt I des Teils B dieses sektoralen Anhangs aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei durchgeführt werden.“