ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 126

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
23. Mai 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/750 der Kommission vom 22. Mai 2018 zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/751 des Rates vom 14. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

3

 

*

Beschluss (EU) 2018/752 des Rates vom 14. Mai 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 99. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/1 und II-1/8-1, der Genehmigung der zugehörigen Richtlinien für den Fall der Überflutung von vor dem 1. Januar 2014 über die betrieblichen Informationen für Kapitäne gebauten Fahrgastschiffen sowie der Annahme von Änderungen des Internationalen Kodex für die Anwendung von Brandprüfverfahren in der Fassung von 2010 (FTP-Code 2010) zu vertreten ist

6

 

*

Beschluss (EU) 2018/753 der Kommission vom 22. Mai 2018 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

8

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG ( ABl. L 337 vom 23.12.2015 )

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/1


VERORDNUNG (EU) 2018/750 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2018

zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die polnische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) enthält in Anhang III Punkt 66.A.20 Buchstabe a Nummer 3 Ziffer i zweiter Gedankenstrich einen Fehler in Bezug auf die Rechte, die Inhabern einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 gewährt werden.

(2)

Die polnische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).


BESCHLÜSSE

23.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/3


BESCHLUSS (EU) 2018/751 DES RATES

vom 14. Mai 2018

über den im Namen der Europäischen Union in dem gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. April 2004 in Kraft.

(2)

Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.

(3)

Die erste Phase begann am 1. April 2004, dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

(4)

Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die erzielten Fortschritte zu evaluieren und über den Übergang zur zweiten Phase und ihre Dauer sowie über eine etwaige Änderung des Inhalts der Bestimmungen über die zweite Phase zu beschließen hat.

(5)

Die Parteien sind entschlossen, die mit dem Übergang zur zweiten Phase der Assoziation verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(6)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Erfüllung aller mit dem Übergang zur zweiten Phase verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten.

(7)

Daher sollte der von der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß dem Abkommen eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2018 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES

vom …

über den Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT –

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.

(2)

Die erste Phase begann am 1. April 2004, dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

(3)

Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat die erzielten Fortschritte zu evaluieren und über den Übergang zur zweiten Phase und ihre Dauer sowie über eine etwaige Änderung des Inhalts der Bestimmungen über die zweite Phase zu beschließen hat.

(4)

Die Parteien sind entschlossen, die mit dem Übergang zur zweiten Phase der Assoziation verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(5)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Erfüllung aller mit dem Übergang zur zweiten Phase verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits tritt gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in die zweite Phase ein.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat

Der Präsident


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.


23.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/6


BESCHLUSS (EU) 2018/752 DES RATES

vom 14. Mai 2018

über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 99. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/1 und II-1/8-1, der Genehmigung der zugehörigen Richtlinien für den Fall der Überflutung von vor dem 1. Januar 2014 über die betrieblichen Informationen für Kapitäne gebauten Fahrgastschiffen sowie der Annahme von Änderungen des Internationalen Kodex für die Anwendung von Brandprüfverfahren in der Fassung von 2010 (FTP-Code 2010) zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

(2)

Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wird auf seiner 99. Tagung vom 16. bis 25. Mai 2018 (MSC 99) voraussichtlich Änderungen der Regeln II-1/1 und II-1/8-1 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) über die — dem Kapitän bei Überflutung zur Verfügung zu stellenden — computerisierten Stabilitätsunterlagen für vorhandene Fahrgastschiffe (im Folgenden „Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/1 und II-1/8-1“) annehmen, die zugehörigen Richtlinien über die betrieblichen Informationen für Kapitäne für den Fall der Überflutung von vor dem 1. Januar 2014 gebauten Fahrgastschiffen (im Folgenden „zugehörige Richtlinien“) genehmigen und Änderungen des Internationalen Kodex für die Anwendung von Brandprüfverfahren in der Fassung von 2010 (FTP-Code) annehmen.

(3)

Da die Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/1 und II-1/8-1, die Genehmigung der zugehörigen Richtlinien und die Annahme von Änderungen des FTP-Codes geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), maßgeblich zu beeinflussen, sollte der Standpunkt, der im Namen der Union auf der MSC 99 zu vertreten ist, festgelegt werden.

(4)

Die Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/1 und II-1/8-1 und die zugehörigen Richtlinien sollten zur Entwicklung von betriebsspezifischen Richtlinien für vorhandene Fahrgastschiffe führen, indem regelmäßig aktualisierte Informationen über die Reststabilität des Schiffs in beschädigtem Zustand nach einer Überflutung zur Verfügung gestellt werden.

(5)

Die Änderungen des FTP-Codes im Bereich von Prüfanforderungen für Bodenbeläge an exponierten Orten (exposed floor coverings) sollten gewährleisten, dass diese Bestimmungen auch für Fahrgastschiffe mit weniger als 36 Fahrgästen gelten.

(6)

Insoweit sich die Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/1 und II-1/8-1, die Genehmigung der zugehörigen Richtlinien und die Änderungen des FTP-Codes auf die Bestimmungen der Richtlinie 2009/45/EG für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt werden, auswirken können, fallen diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

(7)

Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten und ihre Zustimmung dazu zu bekunden, durch die genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der auf der 99. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses im Namen der Union zu vertretende Standpunkt besteht in der Zustimmung zu Folgendem:

a)

Annahme der Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/1 und II-1/8-1, wie in Anhang 1 des IMO Dokuments MSC 99/3 festgelegt, sowie die Zustimmung zu den zugehörigen Richtlinien, wie in Anhang 1 des Dokuments SDC 5/15 des IMO-Unterausschusses für Schiffsdesign und Schiffbau (SDC) festgelegt;

b)

Annahme der Änderungen von Anhang 3 Tabelle 1 des FTP-Codes, wie in Anhang 2 des IMO-Dokuments MSC 99/3 festgelegt.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 festgelegte, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(2)   Geringfügigen Änderungen an dem in Artikel 1 genannten Standpunkt kann ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14.Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).


23.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/8


BESCHLUSS (EU) 2018/753 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2018

zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Mitteilung Irlands, dass es die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (1), anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/33/EU wurde am 26. Juni 2013 angenommen. Die Mitgliedstaaten sollten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, bis zum 20. Juli 2015 in Kraft setzen.

(2)

Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 hat Irland mitgeteilt, dass es die Richtlinie 2013/33/EU anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht.

(3)

Am 20. Februar, 4. April und 9. April 2018 übermittelte Irland der Kommission Gesetzesentwürfe zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht. Die Fertigstellung der Gesetzesentwürfe ist noch nicht abgeschlossen.

(4)

Da die Bedingungen für eine Beteiligung Irlands erfüllt sind, sollte die Beteiligung Irlands an der Richtlinie 2013/33/EU nach dem in Artikel 331 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verfahren bestätigt werden.

(5)

Es sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um Irland zu ermöglichen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2013/33/EU nachzukommen. Da Irland bei der Ausarbeitung der Maßnahmenentwürfe zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht im Hinblick auf deren Annahme bereits weit fortgeschritten ist, wird es als angemessen erachtet, Irland aufzufordern, das Verfahren bis spätestens zum 30. Juni 2018 abzuschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beteiligung Irlands an der Richtlinie 2013/33/EU wird bestätigt.

(2)   Die Richtlinie 2013/33/EU wird gemäß der vorliegenden Richtlinie ab dem 24. Mai 2018 auf Irland angewandt.

Artikel 2

Irland setzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2013/33/EU spätestens am 30. Juni 2018 nachzukommen. Irland teilt der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nimmt Irland in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie 2013/33/EU Bezug. Irland regelt die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Mai 2018 in Kraft.

Brüssel, den 22. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96.


Berichtigungen

23.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/10


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 23. Dezember 2015 )

Seite 102, Artikel 89 Absatz 2

Die Formatierung von Artikel 89 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 88 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln.

Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 87. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, stellt er sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 3 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gemäß Unterabsatz 4 besteht nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs, erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. In diesem Fall wird der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahlungsempfänger wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.“