ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 114

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
4. Mai 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr und zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf Kupplungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/675 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur Änderung der Anlagen zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend CMR-Stoffe ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EU) 2018/676 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EU) 2018/677 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Thaumatin (E 957) als Geschmacksverstärker in bestimmten Lebensmittelkategorien ( 1 )

10

 

*

Verordnung (EU) 2018/678 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/679 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2503)  ( 1 )

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/674 DER KOMMISSION

vom 17. November 2017

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr und zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf Kupplungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 14, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Normungsarbeiten der Kommission sollen sicherstellen, dass technische Spezifikationen für die Interoperabilität von Ladepunkten und Tankstellen in europäischen oder internationalen Normen festgelegt werden; der Bedarf an technischen Spezifikationen ist unter Berücksichtigung der bestehenden europäischen Normen und der entsprechenden internationalen Normungstätigkeiten zu ermitteln.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beauftragte die Kommission (3) das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Entwicklung und Annahme geeigneter europäischer Normen (EN) bzw. der Änderung bestehender europäischer Normen im Hinblick auf die Stromversorgung für den Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr, die Wasserstoffversorgung für den Straßenverkehr, die Erdgasversorgung (einschließlich Biomethan) für den Straßen, See- und Binnenschiffsverkehr.

(3)

Die von CEN und Cenelec entwickelten Normen wurden von der europäischen Industrie akzeptiert, um für mit unterschiedlichen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge und Schiffe eine unionsweite Mobilität zu gewährleisten.

(4)

CEN und Cenelec unterrichteten die Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 2017 über die Normen, die für öffentlich zugängliche Wechselspannungs-Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L anzuwenden sind.

(5)

Die Norm EN ISO 17268 für „Betankungsanschlüsse für gasförmigen Wasserstoff zur Betankung von Landfahrzeugen“ wurde von CEN und Cenelec im Juli 2016 angenommen und im November 2016 veröffentlicht.

(6)

Die Norm EN ISO 20519 „Schiffe und Meerestechnik — Spezifikation für das Bunkern von mit verflüssigtem Erdgas betriebenen Schiffen“ wurde von CEN und Cenelec im Februar 2017 angenommen und veröffentlicht.

(7)

Zuvor war die Norm EN 15869-2 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt — Elektrischer Landanschluss, Drehstrom 400 V, bis 63 A, 50 Hz — Teil 2: Landseitiger Teil, sicherheitstechnische Anforderungen“ bereits im Dezember 2009 angenommen und im Februar 2010 veröffentlicht worden.

(8)

Das „Forum für nachhaltigen Verkehr“ wurde konsultiert und gab seine Empfehlungen zu den Normen ab, die Gegenstand dieses delegierten Rechtsakts sind.

(9)

Die Kommission sollte die Richtlinie 2014/94/EU durch Verweise auf die von CEN und Cenelec entwickelten europäischen Normen ergänzen bzw. ändern.

(10)

Müssen die in Anhang II der Richtlinie 2014/94/EU genannten technischen Spezifikationen durch delegierte Rechtsakte festgelegt, aktualisiert oder ergänzt werden, ist hierfür ein Übergangszeitraum von 24 Monaten vorzusehen. Die Termine für die Veröffentlichung der Normen wurden nach Rücksprache mit CEN-Cenelec unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Verfügbarkeit neuer Tankstellen und Ladestationen gemäß der Richtlinie 2014/94/EU, der Ausgereiftheit der jeweiligen Technologien und der laufenden Arbeiten internationaler Normungsorganisationen festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Öffentlich zugängliche Wechselspannungs-Ladepunkte bis zu 3,7 kVA, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, werden aus Gründen der Interoperabilität mit mindestens einem der folgenden Systeme ausgerüstet:

a)

Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 3a gemäß der Norm EN 62196-2 (für Ladebetriebsart 3);

b)

Steckdosen und Kupplungen gemäß IEC 60884 (für Ladebetriebsart 1 oder 2).

Öffentlich zugängliche Wechselspannungs-Ladepunkte über 3,7 kVA, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, werden aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 gemäß der Norm EN 62196-2 ausgerüstet.

Artikel 2

Die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe muss der Norm EN 15869-2 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt — Elektrischer Landanschluss, Drehstrom 400 V, bis 63 A, 50 Hz — Teil 2: Landseitiger Teil, sicherheitstechnische Anforderungen“ entsprechen.

Artikel 3

Die LNG-Tankstellen für Binnenschiffe oder Seeschiffe, die nicht unter den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), fallen, müssen der Norm EN ISO 20519 entsprechen.

Artikel 4

Anhang II Nummer 2.4 der Richtlinie 2014/94/EU erhält folgende Fassung:

„2.4.

Kupplungen für Kraftfahrzeuge zur Betankung mit gasförmigem Wasserstoff müssen der Norm EN ISO 17268 ‚Betankungsanschlüsse für gasförmigen Wasserstoff zur Betankung von Landfahrzeugen‘ entsprechen.“

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. Mai 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(3)  M/533 Durchführungsbeschluss C(2015) 1330 final der Kommission vom 12. März 2015 über die Erteilung eines Normungsauftrags an die europäischen Normungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausarbeitung von Europäischen Normen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.


4.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/4


VERORDNUNG (EU) 2018/675 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2018

zur Änderung der Anlagen zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend CMR-Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das Inverkehrbringen oder der Verkauf an die breite Öffentlichkeit von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend („CMR“) der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten, verboten. Die betreffenden Stoffe sind in den Anlagen 1 bis 6 zu diesem Anhang aufgeführt.

(2)

Die Einstufung von Stoffen als CMR erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und sie werden dort in Anhang VI Teil 3 aufgelistet.

(3)

Da die Anlagen 1 bis 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuletzt aktualisiert wurden, um Neueinstufungen von Stoffen als CMR nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Rechnung zu tragen, wurde Anhang VI Teil 3 der letztgenannten Verordnung durch die Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission (3) geändert.

(4)

Durch die Verordnung (EU) 2017/776 werden auch Änderungen an Titeln und Nummerierungen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgenommen, aufgrund derer die Bezugnahmen auf diese Verordnung in Spalte 1 der Einträge 28 bis 30 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert werden müssen.

(5)

Der Stoff Formaldehyd wurde in der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission (4) als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft, allerdings hat die Kommission beschlossen, bei der letzten Aktualisierung zunächst keine Veränderungen hinsichtlich Formaldehyd vorzunehmen, bis die Ergebnisse einer laufenden Untersuchung durch die Europäische Chemikalienagentur (5) vorliegen, in der alle Anwendungsbereiche dieses Stoffes erfasst sind, wobei eine spezifische Beschränkung denkbar ist. In der Sitzung des im Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Ausschusses am 16. März 2017 sprach sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten dafür aus, Formaldehyd unter Eintrag 28 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung ungeachtet etwaiger weiterer spezifischer Vorschläge bezüglich der Beschränkung des Stoffes aufzunehmen, und die Kommission erklärte sich einverstanden, diese Änderung bei der nächsten Gelegenheit vorzunehmen.

(6)

Da die harmonisierten Einstufungen nach Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 von den Akteuren zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten auch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung auf freiwilliger Basis früher angewendet werden können.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang geändert.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Dezember 2018 mit der Ausnahme, dass Absatz 2 des Anhangs, sofern er den Stoff „Formaldehyd … %“ betrifft, ab dem Datum des Inkrafttretens gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 36).

(5)  https://echa.europa.eu/documents/10162/13641/annex_xv_report_formaldehyde_en.pdf/58be2f0a-7ca7-264d-a594-da5051a1c74b


ANHANG

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Spalte 1 der Einträge 28 bis 30 erhält folgende Fassung:

„28.

Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft werden und in Anlage 1 bzw. Anlage 2 aufgeführt werden.

29.

Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als erbgutverändernd der Kategorie 1A oder 1B eingestuft werden und in Anlage 3 bzw. Anlage 4 aufgeführt werden.

30.

Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft werden und in Anlage 5 bzw. Anlage 6 aufgeführt werden.“

2.

In Anlage 2 werden die folgenden Einträge in der Reihenfolge ihrer Indexnummern in die Tabelle eingefügt:

„2,3-Epoxypropylmethacrylat;

Glycidylmethacrylat

607-123-00-4

203-441-9

106-91-2

 

Cadmiumcarbonat

048-012-00-5

208-168-9

513-78-0

 

Cadmiumhydroxid; Cadmiumdihydroxid

048-013-00-0

244-168-5

21041-95-2

 

Cadmiumnitrat; Cadmiumdinitrat

048-014-00-6

233-710-6

10325-94-7

 

Formaldehyd … %

605-001-00-5

200-001-8

50-00-0

 

Anthrachinon

606-151-00-4

201-549-0

84-65-1

 

N,N′-Methylendimorpholin;

N,N′-Methylenbismorpholin;

[aus N,N′-Methylenbismorpholin freigesetztes Formaldehyd];

[MBM]

607-721-00-5

227-062-3

5625-90-1

 

Reaktionsprodukte von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 3:2);

[aus 3,3′-Methylenbis[5-methyloxazolidin] freigesetztes Formaldehyd]

[aus Oxazolidin freigesetztes Formaldehyd];

[MBO]

612-290-00-1

 

Reaktionsprodukte von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 1:1);

[aus α,α,α-Trimethyl-1,3,5-triazin-1,3,5 (2H,4H,6H)-triethanol freigesetztes Formaldehyd];

[HPT]

612-291-00-7

 

Methylhydrazin

612-292-00-2

200-471-4

60-34-4“

 

3.

In Anlage 4 werden die folgenden Einträge in der Reihenfolge ihrer Indexnummern in die Tabelle eingefügt:

„Cadmiumcarbonat

048-012-00-5

208-168-9

513-78-0

 

Cadmiumhydroxid; Cadmiumdihydroxid

048-013-00-0

244-168-5

21041-95-2

 

Cadmiumnitrat; Cadmiumdinitrat

048-014-00-6

233-710-6

10325-94-7“

 

4.

In Anlage 6 werden die folgenden Einträge in der Reihenfolge ihrer Indexnummern in die Tabelle eingefügt:

„2-Methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-on

606-041-00-6

400-600-6

71868-10-5

 

2,3-Epoxypropylmethacrylat;

Glycidylmethacrylat

607-123-00-4

203-441-9

106-91-2

 

Cyproconazol (ISO); (2RS,3RS;2RS,3SR)-2-(4-Chlorphenyl)-3-cyclopropyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol

650-032-00-X

94361-06-5

 

Dibutylzinndilaurat; Dibutyl[bis(dodecanoyloxy)]-stannan

050-030-00-3

201-039-8

77-58-7

 

Nonadecafluordecansäure [1]

Ammoniumnonadecafluordecanoat; [2]

Natriumnonadecafluordecanoat [3]

607-720-00-X

206-400-3 [1]

221-470-5 [2]

[3]

335-76-2 [1]

3108-42-7 [2]

3830-45-3 [3]

 

Triadimenol (ISO); (1RS,2RS;1RS,2SR)-1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol;

α-tert-Butyl-β-(4-chlorphenoxy)-1H-1,2,4-triazol-1-ethanol

613-322-00-7

259-537-6

55219-65-3

 

Chinolin-8-ol

8′-Hydroxychinolin

613-324-00-8

205-711-1

148-24-3

 

Thiacloprid (ISO);

(Z)-3-(6-Chlor-3-pyridylmethyl)-1,3-thiazolidin-2-ylidencyanamid;

{(2Z)-3-[(6-Chloropyridin-3-yl)methyl]-1,3-thiazolidin-2-yliden}cyanamid

613-325-00-3

111988-49-9

 

Carbetamid (ISO);

R)-1-(Ethylcarbamoyl)ethylcarbanilat; (2R)-1-(ethylamino)-1-oxopropan-2-ylphenylcarbamat

616-223-00-7

240-286-6

16118-49-3“

 


4.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/8


VERORDNUNG (EU) 2018/676 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2018

zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 84 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil I des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission (2) verbirgt sich in Buchstabe C Absatz 2.5.1.2, der spezielle Grundsätze für das Entscheidungsverfahren hinsichtlich der Konzentration des Wirkstoffs und seiner Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte im Grundwasser betrifft, in Ziffer i) ein Fehler.

(2)

Der Fehler entstand, als gemäß Artikel 84 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmte Vorschriften der aufgehobenen Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) in die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 aufgenommen wurden.

(3)

Im Anhang der Richtlinie 91/414/EWG wurde auf die Richtlinie 80/778/EWG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (4) Bezug genommen, die später aufgehoben und durch die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (5) ersetzt wurde. Deshalb sollte in der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates und nicht auf die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Bezug genommen werden, in der es um den Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung geht.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die korrekten Kriterien für eine angemessene Anwendung der einheitlichen Grundsätze auch bei laufenden Bewertungsverfahren angelegt werden, sollte diese Berichtigung so bald wie möglich gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 wird wie folgt geändert:

 

In Teil I des Anhangs erhält Buchstabe C Absatz 2.5.1.2 Ziffer i) folgende Fassung:

„i)

die zulässige Höchstkonzentration gemäß der Richtlinie 98/83/EG des Rates (*1) oder

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 127.)

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11).

(5)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(6)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).

(*1)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).“


4.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/10


VERORDNUNG (EU) 2018/677 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2018

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Thaumatin (E 957) als Geschmacksverstärker in bestimmten Lebensmittelkategorien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Thaumatin (E 957) in der Union zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff in verschiedenen Lebensmittelkategorien und in bestimmten Verwendungsmengen zugelassen.

(4)

Am 12. November 2014 wurde ein Antrag auf die Ausweitung der Verwendung von Thaumatin (E 957) als Geschmacksverstärker in mehreren Lebensmittelkategorien in bestimmten Verwendungsmengen eingereicht. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 wurde der Antrag den Mitgliedstaaten von der Kommission zugänglich gemacht.

(5)

Thaumatin wurde 1984 (3) und 1988 (4) vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ der Europäischen Union bewertet. Thaumatin wurde als verwendbar erachtet, und als zulässige tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) wurde „not specified“ festgelegt. In letzterer Bewertung wurde auch darauf hingewiesen, dass Thaumatin, bei dem es sich um ein Protein handelt, zu normalen Lebensmittelbestandteilen verdaut wird.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können.

(7)

Am 13. November 2015 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten (5) zur Sicherheit der vorgeschlagenen Ausweitung der Verwendung und Erhöhung der Verwendungsmengen von Thaumatin (E 957) als Lebensmittelzusatzstoff. In ihrem Gutachten befand die Behörde, dass ein Vergleich der aus den derzeitigen Verwendungen und Verwendungsmengen resultierenden Exposition mit der aus den zusätzlich vorgeschlagenen Verwendungen resultierenden Exposition zur Bewertung der Sicherheit von Thaumatin ausreiche.

(8)

Die geschätzte Exposition sowohl durch die derzeit zugelassenen als auch die vorgeschlagenen ausgeweiteten Verwendungen und erhöhten Verwendungsmengen von Thaumatin ergaben eine mittlere Aufnahme von 0,03 bis 0,10 mg/kg Körpergewicht/Tag bei älteren Menschen bis zu 0,13 bis 0,34 mg/kg Körpergewicht/Tag bei Kindern. Die hohe Exposition betrug 0,13 bis 0,32 mg/kg Körpergewicht/Tag bei Jugendlichen bis zu 0,09 bis 1,10 mg/kg Körpergewicht/Tag bei Erwachsenen. Dies gilt als geringfügige Exposition der Verbraucher und gibt daher keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken.

(9)

Auf der Grundlage der vorliegenden toxikologischen Bewertungen zog die Behörde den Schluss, dass die vorgeschlagene Ausweitung der Verwendungen und die vorgeschlagenen Änderungen der Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken aufwerfen.

(10)

Obwohl die Behörde die Exposition gegenüber Thaumatin (E 957) anhand der derzeit geltenden Höchstmengen sowie der vom Antragsteller vorgeschlagenen Ausweitung der Verwendung und Erhöhung der Verwendungsmengen berechnet hat, sollte die Verwendung von Thaumatin (E 957) als Geschmacksverstärker auf diejenigen Lebensmittelkategorien beschränkt werden, bei denen eine begründete technologische Notwendigkeit besteht, der durch kein anderes wirtschaftlich und technologisch praktikables Mittel nachzukommen ist, und bei denen die Verwendung den Verbraucher nicht irreführt.

(11)

Die Verwendung von Thaumatin (E 957) als Geschmacksverstärker verbessert die organoleptischen Eigenschaften würziger Lebensmittel. Thaumatin kann den vorhandenen würzigen Geschmack bzw. Umami-Geschmack in Soßen und Snacks verstärken, wodurch die betreffenden Lebensmittel für den menschlichen Geschmacksinn ansprechender werden.

(12)

Folglich sollte die Verwendung von Thaumatin (E 957) als Geschmacksverstärker in Erzeugnissen der Lebensmittelkategorien 12.6 „Soßen“ und 15.1 „Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis“ in einer Höchstmenge von 5 mg/kg bei jeder Lebensmittelkategorie zugelassen werden.

(13)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Berichte des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ zu Süßungsmitteln (Stellungnahme des Ausschusses vom 14. September 1984). Online abrufbar unter http://aei.pitt.edu/40825/1/16th_food.pdf

(4)  Berichte des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ zu Süßungsmitteln (21. Reihe). Am 11. Dezember 1987 und am 10. November 1988 abgegebene Stellungnahme, angenommen am 10. November 1988. Online abrufbar unter http://aei.pitt.edu/40830/1/21st_food.pdf

(5)  EFSA Journal 2015;13(11):4290.


ANHANG

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In der Lebensmittelkategorie 12.6 „Soßen“ wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 955 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 957

Thaumatin

5

 

Nur als Geschmacksverstärker“

2.

In der Lebensmittelkategorie 15.1 „Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis“ wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 955 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 957

Thaumatin

5

 

Nur als Geschmacksverstärker“


4.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/13


VERORDNUNG (EU) 2018/678 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2018

zur Änderung und Berichtigung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen und als Teil A in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 eingefügt.

(3)

Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und denen in der genannten Liste eine der Fußnoten 1 bis 4 zugeordnet ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Bewertung der Stoffe abgeschlossen, die in der Unionsliste unter folgenden FL-Nummern aufgeführt sind: 09.931, 13.058, 15.004, 15.057, 15.079, 15.109 15.113, 16.090, und 16.111. Diese Stoffe wurden 2012 als Aromastoffe aufgeführt, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen war. Sie sind jetzt von der EFSA in den folgenden Bewertungen von Aromastoffgruppen beurteilt worden: Bewertung FGE.72rev1 (4) (Stoff FL-Nr. 09.931), Bewertung FGE.21rev4 (5) (Stoffe FL-Nr. 15.057 und 15.079), Bewertung FGE.76rev1 (6) (Stoffe FL-Nr. 15.004, 15.109 und 15.113), Bewertungen FGE.94 (7) und FGE.94rev.2 (8) (Stoff FL-Nr. 16.090), Bewertungen FGE.94rev.1 (9) und FGE94rev.2 (10) (Stoff FL-Nr. 16.111) und Bewertung FGE.67rev2 (11) (Stoff FL-Nr. 13.058). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass diese Aromastoffe bei den geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben.

(5)

Daher sollten diese Aromastoffe als bewertete Stoffe aufgeführt und die Fußnoten 1 bis 4 in den betreffenden Einträgen gelöscht werden.

(6)

Ferner wurden zwei Fehler in der Unionsliste festgestellt, die die Bezeichnung des Stoffes FL-Nr. 12.054 bzw. die Registriernummern des Stoffes FL-Nr. 17.038 betreffen. Diese Fehler sollten berichtigt werden.

(7)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte entsprechend geändert und berichtigt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2013;11(10):3392

(5)  EFSA Journal 2013;11(11):3451

(6)  EFSA Journal 2013;11(11):3455

(7)  EFSA Journal 2010; 8(5):1338

(8)  EFSA Journal 2014;12(4):3622

(9)  EFSA Journal 2012;10(6):2747

(10)  EFSA Journal 2014;12(4):3622

(11)  EFSA Journal 2015; 13(5):4115


ANHANG

Anhang I Teil A Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag zu FL-Nr. 09.931 erhält folgende Fassung:

„09.931

2,6-Dimethyl-2,5,7-octatrien-1-olacetat

999999-91-4

1226

 

 

 

 

EFSA“

2.

Der Eintrag zu FL-Nr. 12.054 erhält folgende Fassung:

„12.054

2-Ethylthiophenol

4500-58-7

529

11666

 

 

 

JECFA“

3.

Der Eintrag zu FL-Nr. 13.058 erhält folgende Fassung:

„13.058

3-(5-Methyl-2-furyl) butanal

31704-80-0

1500

10355

 

 

 

EFSA“

4.

Der Eintrag zu FL-Nr. 15.004 erhält folgende Fassung:

„15.004

5-Methyl-2-thiophencarbaldehyd

13679-70-4

1050

2203

 

 

 

EFSA“

5.

Der Eintrag zu FL-Nr. 15.057 erhält folgende Fassung:

„15.057

4,6-Dimethyl-2-(1-methylethyl)dihydro-1,3,5-dithiazin

104691-40-9

 

 

Mindestens 44 % Isopropyl-4,6-dimethyl und 27 % 4-Isopropyl-2,6-dimethyl; sekundäre Komponenten mindestens 24 % 2,4,6-Trimethyldihydro-1,3,5-dithiazin; 6-Methyl-2,4-diisopropyl-1,3,5-dithiazin; 4-Methyl-2,6-diisopropyl-1,3,5-dithiazin; 2,4,6-Triisopropyl-dihydro-1,3,5-dithiazin

 

 

EFSA“

6.

Der Eintrag zu FL-Nr. 15.079 erhält folgende Fassung:

„15.079

2-Isobutyldihydro-4,6-dimethyl-1,3,5-dithiazin

101517-87-7

 

 

Mindestens 64 % 2-Isobutyl-4,6-dimethyl und 18 % 4-Isobutyl-2,6-dimethyl; sekundäre Komponenten mindestens 13 % 2,4,6-Trimethyl-1,3,5-dithiazin; 2,4-Diisobutyl-6-methyl-1,3,5-dithiazin; 2,6-Dimethyl-4-butyldihydro-1,3,5-dithiazin; substituiertes 1,3,5-Thiadiazin

 

 

EFSA“

7.

Der Eintrag zu FL-Nr. 15.109 erhält folgende Fassung:

„15.109

2,4,6-Trimethyldihydro-1,3,5(4H)-dithiazin

638-17-5

1049

11649

 

 

 

EFSA“

8.

Der Eintrag zu FL-Nr. 15.113 erhält folgende Fassung:

„15.113

5,6-Dihydro-2,4,6-tris(2-methylpropyl)4H-1,3,5-dithiazin

74595-94-1

1048

 

 

 

 

EFSA“

9.

Der Eintrag zu FL-Nr. 16.090 erhält folgende Fassung:

„16.090

3-(3,4-Dimethoxyphenyl)-N-[2-(3,4-dimethoxyphenyl)-ethyl]-acrylamid

69444-90-2

1777

 

 

 

 

EFSA“

10.

Der Eintrag zu FL-Nr. 16.111 erhält folgende Fassung:

„16.111

N-[[(1R,2S,5R)-5-methyl-2-(1-methylethyl)cyclohexyl]carbonyl]-glycinethylester

68489-14-5

1776

 

 

 

 

EFSA“

11.

Der Eintrag zu FL-Nr. 17.038 erhält folgende Fassung:

„17.038

gamma-Glutamyl-valyl-glycin

38837-70-6

2123

 

5-oxo-L-prolyl-L-valyl-glycin (PCA-Val-Gly) und L-alpha-Glutamyl-L-valyl-glycin weniger als 0,7 %, L-gamma-Glutamyl-L-valyl-L-valyl-glycin weniger als 2,0 %, Toluen nicht nachweisbar (Nachweisgrenze 10 mg/kg)

Einschränkungen der Verwendung als Aromastoff:

 

In Kategorie 1 — höchstens 50 mg/kg

 

In den Kategorien 2 und 5 — höchstens 60 mg/kg

 

In Kategorie 6.3, Frühstücksgetreidekost, — höchstens 160 mg/kg

 

In Kategorie 7.2 — höchstens 60 mg/kg

 

In Kategorie 8 — höchstens 45 mg/kg

 

In Kategorie 12 — höchstens 160 mg/kg

 

In Kategorie 14.1 — höchstens 15 mg/kg

 

In Kategorie 15 — höchstens 160 mg/kg

 

EFSA“


4.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/679 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2018

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2006/10/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Forchlorfenuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2018 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 27. Mai 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 31. Mai 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Forchlorfenuron die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Am 5. Oktober 2017 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron vorgelegt.

(9)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Forchlorfenuron Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(10)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(11)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Forchlorfenuron enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf die Anwendung als Wachstumsregler sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(12)

Die Genehmigung von Forchlorfenuron sollte daher erneuert werden.

(13)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

(14)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Forchlorfenuron bis zum 31. Oktober 2018 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Juni 2018 gelten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron wird gemäß Anhang I erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/10/EG der Kommission vom 27. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Forchlorfenuron und Indoxacarb (ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 24).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA Journal 2017;15(6):4874, 18 S. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de/.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission vom 30. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Forchlorfenuron, Fosthiazat, Indoxacarb, Iprodion, MCPA, MCPB, Silthiofam, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 115).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Forchlorfenuron

CAS-Nr. 68157-60-8

CIPAC-Nr. 633

1-(2-chloro-4-pyridyl)-3-phenylurea

≥ 978 g/kg

1.6.2018

31.5.2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das potenzielle Risiko für die Verbraucher durch Metaboliten in Obstkulturen mit genießbarer Schale.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 118 zu Forchlorfenuron gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„122

Forchlorfenuron

CAS-Nr. 68157-60-8

CIPAC-Nr. 633

1-(2-chloro-4-pyridyl)-3-phenylurea

≥ 978 g/kg

1.6.2018

31.5.2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das potenzielle Risiko für die Verbraucher durch Metaboliten in Obstkulturen mit genießbarer Schale.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.“


BESCHLÜSSE

4.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/22


BESCHLUSS (EU) 2018/680 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2018

zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2503)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen, mit dem Erzeugnisse und Dienstleistungen mit hoher Umweltleistung gefördert werden sollen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für jede Produktgruppe spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen.

(3)

Der Vorschlag zur Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste wurde von Industrievertretern der Branche für professionelle Reinigungsdienste vorgelegt. Dieser Vorschlag bildete die Grundlage, auf der die Kommission die Erarbeitung solcher Kriterien initiierte und leitete.

(4)

Die Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste ist zur Förderung der Verwendung von Reinigungsmitteln und -zubehören mit geringen Umweltauswirkungen, der Schulung des Personals in Umweltangelegenheiten, der Grundlagen eines Umweltmanagementsystems und der korrekten Sortierung von Abfällen angemessen.

(5)

In Anbetracht des Innovationszyklus dieser Produktgruppe sollten die für Gebäudereinigungsdienste festgelegten EU-Umweltzeichenkriterien und die entsprechenden Anforderungen an die Beurteilung und Überprüfung ab der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten.

(6)

Ein der Produktgruppe entsprechender Schlüssel ist Bestandteil der Registrierungsnummern für das EU-Umweltzeichen. Damit die zuständigen Stellen Gebäudereinigungsdiensten, die die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, eine Registrierungsnummer für das EU-Umweltzeichen zuweisen können, muss der betreffenden Produktgruppe ein Produktgruppenschlüssel zugeordnet werden.

(7)

Die Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ umfasst die Leistung von regelmäßigen, professionellen Reinigungsdiensten im Innenbereich von Geschäfts-, Amts- und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie Privatwohnungen. Die Bereiche, in denen Reinigungsdienste durchgeführt werden, können Büroräume, Sanitäranlagen und öffentlich zugängliche Bereiche in Krankenhäusern wie beispielsweise Korridore, Warte- und Pausenräume umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt.

(2)   Unter diese Dienste fällt auch die Reinigung von ohne Zuhilfenahme von Spezialgeräten oder Maschinen erreichbaren Glasflächen.

(3)   Desinfektionstätigkeiten, in Produktionsstäten stattfindende Reinigungstätigkeiten oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Reinigungsmittel vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, zählen nicht zu dieser Produktgruppe.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.

„regelmäßige, professionelle Reinigungsdienste“ professionelle Reinigungsdienste, die mindestens einmal monatlich erbracht werden; hiervon ausgenommen sind Glasreinigungsarbeiten, die als regelmäßig erbracht gelten, wenn sie mindestens einmal alle drei Monate durchgeführt werden;

2.

„unverdünnte Reinigungsmittel“ Produkte, die vor dem Gebrauch verdünnt werden müssen und ein Verdünnungsverhältnis von mindestens 1:100 haben;

3.

„Reinigungszubehör“ wiederverwendbare Reinigungsgüter wie Tücher, Mopps und Wassereimer;

4.

„Mikrofasern“ synthetische Fasern mit einer Garnfeinheit von weniger als einem Denier oder Dezitex/Faden;

5.

„Räumlichkeiten des Antragstellers“ die Räumlichkeiten, in denen der Antragsteller mit seiner Tätigkeit verbundene Verwaltungs- und Organisationsaufgaben ausführt;

6.

„Gebäudereinigungsaufgaben nach dem EU-Umweltzeichen“ die Aufgaben, die das Personal im Rahmen eines regelmäßigen, professionellen Gebäudereinigungsdienstes ausführt.

Artikel 3

(1)   Um das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 führen zu dürfen, muss ein Dienst der in Artikel 1 dieses Beschlusses spezifizierten Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ angehören und die entsprechenden, im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Er entspricht allen im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Muss-Kriterien;

b)

er entspricht einer ausreichenden Zahl der im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Kann-Kriterien, um mindestens 14 Punkte zu erreichen;

c)

er unterliegt hinsichtlich anderer, vom gleichen Wirtschaftsbeteiligten erbrachter Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen und zu denen auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste zählen können, einer gesonderten Buchführung.

(2)   Einem Wirtschaftsbeteiligten, der das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste führen darf, ist es nicht gestattet, andere, nicht unter das EU-Umweltzeichen fallende Dienstleistungen zu erbringen; dies gilt nicht, wenn die unter das EU-Umweltzeichen fallenden Gebäudereinigungsdienste von einem Teilgeschäftsbereich, einer Tochtergesellschaft, einer Niederlassung oder Abteilung des Wirtschaftsbeteiligten erbracht werden, die klar von ihm getrennt ist und gesonderte Buchführungsunterlagen führt.

Andere, von dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten erbrachte Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen, wobei dies auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste einschließt, werden nicht durch die Lizenz für das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste abgedeckt und dürfen nicht als solche vermarktet werden.

(3)   Wurde einem Wirtschaftsbeteiligten die Genehmigung zum Führen des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste erteilt und setzt dieser für die Erbringung dieser Dienstleistungen Subunternehmer ein, müssen diese ebenfalls eine Lizenz für das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste besitzen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ und die entsprechenden Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen gelten fünf Jahre ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ den Produktgruppenschlüssel „052“.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

EU-UMWELTZEICHENKRITERIEN UND BEURTEILUNGS- UND PRÜFUNGSANFORDERUNGEN FÜR DIE PRODUKTGRUPPE „GEBÄUDEREINIGUNGSDIENSTLEISTUNGEN“

RAHMENBESTIMMUNGEN

KRITERIEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienstleistungen“:

Obligatorische Kriterien

Kriterium M1:

Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen

Kriterium M2:

Dosierung der Reinigungsmittel

Kriterium M3:

Nutzung von Mikrofaserprodukten

Kriterium M4:

Schulung des Personals

Kriterium M5:

Grundlagen eines Umweltmanagementsystems

Kriterium M6:

Sortieren fester Abfälle in den Objekten des Antragstellers

Kriterium M7:

Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Fakultative Kriterien

Kriterium O1:

Hohe Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen (bis 3 Punkte)

Kriterium O2:

Verwendung von konzentrierten, unverdünnten Reinigungsmitteln (bis 3 Punkte)

Kriterium O3:

Hohe Nutzung von Mikrofaserprodukten (bis 3 Punkte)

Kriterium O4:

Nutzung von Reinigungszubehör mit geringen Umweltauswirkungen (bis 4 Punkte)

Kriterium O5:

Energieeffizienz bei Staubsaugern (3 Punkte)

Kriterium O6:

EMAS-Registrierung oder Zertifizierung des Dienstleisters nach ISO 14001 (bis 5 Punkte)

Kriterium O7:

Management fester Abfälle an den Einsatzorten (2 Punkte)

Kriterium O8:

Qualität der Dienstleistung (bis 3 Punkte)

Kriterium O9:

Im Besitz des Antragstellers befindliche oder von ihm geleaste Fahrzeugflotte (bis 5 Punkte)

Kriterium O10:

Effizienz der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder geleasten Waschmaschinen (bis 4 Punkte)

Kriterium O11:

Mit Umweltzeichen ausgezeichnete Dienstleistungen und andere Produkte mit Umweltzeichen (bis 5 Punkte)

Kriterium O12:

An den Kunden gelieferte Verbrauchsgüter und elektrische Händetrockner (bis 3 Punkte)

BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen werden bei jedem Kriterium einzeln angegeben.

Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Testberichte oder andere Nachweise für die Konformität mit den Kriterien übermitteln, können diese Nachweise vom Antragsteller bzw. seinem/seinen Lieferanten bzw. dessen oder deren Subunternehmer(n) stammen.

Die zuständigen Stellen geben Bescheinigungen den Vorzug, die von nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierungslaboratorien akkreditierten Stellen ausgestellt und von Stellen geprüft wurden, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Anstelle der im vorstehenden Absatz genannten Bescheinigungen können als Nachweis auch Angaben verwendet werden, die aus nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingereichten Umwelterklärungen entnommen wurden.

Es können auch andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Testmethoden eingesetzt werden, sofern die für die Beurteilung des Antrags zuständige Stelle deren Gleichwertigkeit anerkennt.

Die zuständigen Stellen können Unterlagen als Beleg anfordern und unabhängige Überprüfungen durchführen.

Vor der Erteilung der Lizenz führen die zuständigen Stellen vor Ort in den Objekten des Antragstellers einen Besuch durch; des Weiteren erfolgt vor Ort an einem Einsatzort mindestens ein Besuch zur Besichtigung der erbrachten Reinigungsdienstleistung.

Nachdem der Antragsteller die Lizenz für das EU-Umweltzeichen erhalten hat, übermittelt er der zuständigen Stelle regelmäßig eine Aufstellung der Einsatzorte, an denen er mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Reinigungsdienstleistungen erbringt; dabei führt er für jeden Einsatzort den ersten und letzten Arbeitstag an. Der Zeitraum zwischen den Meldungen neuer Einsatzorte darf vier Monate nicht überschreiten, außer wenn der Antragsteller keine neuen Verträge angenommen hat. Die zuständige Stelle kann im Laufe des Vergabezeitraums regelmäßig Folgebesuche vor Ort in den Objekten des Antragstellers oder an einem Einsatzort durchführen.

Als Voraussetzung gilt, dass die Dienstleistungen alle gesetzlichen Anforderungen des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen die „Gebäudereinigungsdienstleistungen“ erbracht werden, erfüllen müssen. Insbesondere muss das Unternehmen betriebsbereit und den nationalen oder lokalen Rechtsvorschriften entsprechend eingetragen sein; das Personal ist rechtmäßig beschäftigt und versichert. Hierunter ist zu verstehen, dass für das Personal gültige schriftliche Verträge nach nationalem Recht bestehen, dass es mindestens den in Tarifverträgen vereinbarten nationalen oder regionalen Mindestlohn erhält oder dass es, wenn keine Tarifverträge bestehen, mindestens den nationalen oder regionalen Mindestlohn erhält und dass die Arbeitszeiten den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.

Der Antragsteller erklärt, dass die Dienstleistungen den genannten Anforderungen entsprechen und weist dies mittels unabhängiger Prüfungen oder Urkundenbeweise nach, wobei diese das jeweilige nationale Datenschutzgesetz unberührt lassen (z. B. Kopie der schriftlich niedergelegten sozialpolitischen Grundsätze, Vertragskopien, Bescheinigungen über die Anmeldung von Arbeitnehmern im nationalen Versicherungssystem, von kommunalen Arbeitsaufsichtsbehörden oder Arbeitsagenturen geführte, amtliche Unterlagen bzw. Register mit den Namen und Zahlen der Arbeitnehmer).

Die zuständigen Stellen können im Rahmen von Vor-Ort-Besuchen nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Beschäftigte befragen.

OBLIGATORISCHE KRITERIEN

Kriterium M1 —   Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen

Unter dieses Kriterium fallen nur Produkte, die unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendet werden. Der Antragsteller muss beide Kriterien, d. h. M1(a) und M1(b), erfüllen.

M1(a)   Produkte mit dem EU-Umweltzeichen und anderen ISO-Typ-1-Umweltzeichen

Mindestens 50 % des Kaufvolumens aller pro Jahr verbrauchten Reinigungsmittel, unter Ausschluss von Feuchttüchern, anderen vorbefeuchteten Produkten und (während des Waschvorgangs eingesetzten) Imprägnierungs- und Konservierungsmitteln für Mopps, sind ausgezeichnet mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen nach dem Kommissionsbeschluss (EU) 2017/1217 (3) oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Produktvolumen) und Dokumentationen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die im Rahmen der Verträge über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendeten Reinigungsmittel hervorgehen. Werden mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkte verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1217 vergeben wurde.

Werden Produkte mit einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das Typ-I-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett.

M1(b)   Gefährliche Stoffe

i)

Alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet sind, dürfen keine der im EU-Umweltzeichenkriterium 4(a)(i) für Reinigungsmittel für harte Oberflächen aufgeführten Stoffe enthalten — ungeachtet ihrer Konzentration.

ii)

Alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet sind, dürfen keine der im EU-Umweltzeichenkriterium 4(a)(ii) für Reinigungsmittel für harte Oberflächen aufgeführten Stoffe in Mengen enthalten, die die in dem betreffenden Kriterium zugelassenen Mengen überschreiten.

iii)

Alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet sind, dürfen nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und gemäß Auslegung der in der unten stehenden Tabelle aufgeführten Gefahrenhinweise als akut toxisch, als spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut oder Atemwege, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder umweltgefährdend eingestuft und gekennzeichnet sein.

Feuchttücher und andere vorbefeuchtete Produkte müssen dieser Anforderung entsprechen.

Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnung zu den Kategorien

Akute Toxizität

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

H301 Giftig bei Verschlucken

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

H311 Giftig bei Hautkontakt

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

H331 Giftig bei Einatmen

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

Spezifische Zielorgantoxizität

Kategorie 1

Kategorie 2

H370 Schädigt die Organe

H371 Kann die Organe schädigen

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

Kategorie 1A

Kategorie 1B

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch

Kategorie 1A und 1B

Kategorie 2

H340 Kann genetische Defekte verursachen

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

H350 Kann Krebs erzeugen

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

 

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

 

Gewässergefährdend

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3 und 4

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

 

Die Ozonschicht schädigend

H420 Die Ozonschicht schädigend

 

Beurteilung und Prüfung:

Nummern (i) und (ii): Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung dieser Kriterien sowie Erklärungen von Lieferanten vor, aus denen hervorgeht, dass die aufgeführten Stoffe ungeachtet ihrer Konzentration nicht in der Produktformulierung enthalten sind oder die vorstehend genannten Höchstwerte nicht überschritten werden.

Nummer (iii) Der Antragsteller legt für alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen ausgezeichnet wurden, eine Konformitätserklärung sowie Sicherheitsdatenblätter vor.

Kriterium M2 —   Dosierung der Reinigungsmittel

Personal, das Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen durchführt, hat entweder in dem zu reinigenden Objekt oder in den Objekten des Antragstellers Zugang zu geeigneten Dosierungs- und Verdünnungsvorrichtungen für die verwendeten Reinigungsmittel (z. B. Dosierautomaten, Messbecher oder -kappen, Handpumpen, Sprays). Das Personal hat außerdem Zugang zu den entsprechenden Anweisungen für die korrekte Dosierung und Verdünnung.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums, eine Liste der bereitgestellten Vorrichtungen sowie geeignete Unterlagen vor, aus denen die dem Reinigungspersonal zur Verfügung gestellten Anweisungen für die korrekte Dosierung und Verdünnung hervorgehen.

Kriterium M3 —   Nutzung von Mikrofaserprodukten

Unter dieses Kriterium fällt nur textiles Mehrweg-Reinigungszubehör, das unmittelbar bei Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird.

Mindestens 50 % des pro Jahr verwendeten textilen Reinigungszubehörs (z. B. Tücher, Moppköpfe) bestehen aus Mikrofaser.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Art und Mengen der Produkte) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen hervorgeht, welches textile Reinigungszubehör verwendet wird und welches textile Reinigungszubehör aus Mikrofasern besteht.

Kriterium M4 —   Schulung des Personals

Der Antragsteller stellt Informationen, einschließlich schriftlicher Verfahrensanweisungen oder Handbüchern, zur Verfügung und führt für das Personal, das Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen durchführt, sowie für die diese Reinigungsaufgaben beaufsichtigenden Führungskräfte Schulungen durch. Die Schulungen decken die folgenden, für die vom jeweiligen Mitarbeiter durchgeführten Aufgaben, maßgeblichen Gebiete ab:

Dem Personal wird verdeutlicht, was das EU-Umweltzeichen ist und welche Auswirkungen dies für die Reinigungsdienstleistung hat.

 

Reinigungsmittel:

Das Personal wird darin geschult, für jede Reinigungsaufgabe die richtige Produktdosierung anzuwenden.

Das Personal wird darin geschult, für unverdünnte Reinigungsmittel das richtige Verdünnungsverhältnis anzuwenden und die jeweils geeignete Dosierungsvorrichtung zu benutzen.

Das Personal wird in der richtigen Lagerung von Reinigungsmitteln geschult.

Gegenstand der Schulung ist auch die Minimierung der Palette verwendeter Reinigungsmittel, um auf diese Weise das Risiko eines übermäßigen und missbräuchlichen Gebrauchs der Reinigungsmittel zu minimieren.

 

Energieeinsparung:

Das Personal wird darin geschult, zum Verdünnen von Produkten kein erhitztes Wasser zu verwenden, sofern der Hersteller des Produkts nichts anderes festgelegt hat.

Gegebenenfalls wird das Personal darin geschult, sowohl für Industrie- als auch Haushaltswaschmaschinen die jeweils angemessenen Programme und Temperaturen zu nutzen.

Gegebenenfalls wird das Personal darin geschult, nach der Erledigung seiner Aufgaben das Licht auszuschalten.

 

Wassereinsparung:

Das Personal wird darin geschult, wo geeignet, Mikrofaserprodukte zu verwenden, um den Wasser- und Reinigungsmittelverbrauch zu minimieren.

 

Abfall:

Das Personal wird darin geschult, haltbares und wiederverwendbares Reinigungszubehör zu benutzen und die Verwendung von Einmal-Reinigungszubehör (z. B. Handschuhen) zu minimieren, soweit dies nicht die Sicherheit des Personals und die Hygieneanforderungen beeinträchtigt.

Das Personal wird in der korrekten Entsorgung von Schmutzwasser geschult.

Das Personal erhält besondere Schulungen in Abfallmanagement, damit es gegebenenfalls die im Kriterium M6 und im Kriterium O7 aufgeführten Anforderungen erfüllen kann. Das Management fester Abfälle sowohl in den Objekten des Unternehmens als auch an den Einsatzorten bildet ebenfalls Bestandteil der Schulung.

 

Gesundheit und Sicherheit:

Das Personal wird über Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltfragen im Zusammenhang mit Reinigungsaufgaben informiert und ermutigt, empfehlenswerte Verfahren zu übernehmen. Bestandteile dieser Informationen sind:

Sicherheitsdatenblätter und Informationen über den Umgang mit Chemikalien;

Ergonomie und anwendbare nationale Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz;

Ablegen, Reinigen und Aufbewahren wiederverwendbarer Handschuhe (sofern zutreffend) und

Verkehrssicherheit und umweltschonendes Fahrverhalten (gilt für Antragsteller, bei denen das eigene Personal für Fahrten im Rahmen der Erbringung der Reinigungsdienstleistungen verantwortlich ist).

Alle neuen fest und vorübergehend angestellten Arbeitnehmer erhalten innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme ihrer Beschäftigung angemessene Schulungen. Das Personal erhält mindestens einmal jährlich hinsichtlich aller in diesem Kriterium umrissenen Gesichtspunkte eine Schulung. Diese Schulung muss zwar keine Wiederholung der allen Mitarbeitern erteilten Erstschulung sein, sollte aber sämtliche aufgeführten Umweltthemen behandeln und sicherstellen, dass sich das maßgebliche Personal seiner Verantwortung vollständig bewusst ist.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor und fügt jährliche Details des Schulungsprogramms (Datum und Art — Erstschulung oder Wiederholungsschulung) sowie Angaben zum Inhalt und den Mitarbeitern, die die Schulungen besuchten, bei. Der Antragsteller legt außerdem Kopien von Verfahrensanweisungen und Mitteilungen zu sämtlichen mit Schulungen zusammenhängenden Themen vor. Datum und Art der Personalschulung sind als Nachweis dafür, dass Schulung stattgefunden haben, aufzuzeichnen.

Werden Schulungen im Rahmen eines externen Schulungsprogramms erteilt, können Unterlagen, aus denen die Teilnahme (z. B. Schulungsbescheinigung) und der Inhalt der Schulung hervorgeht, als Nachweis für die Einhaltung des Kriteriums vorgelegt werden, sofern die in diesem Kriterium aufgeführten Themen behandelt wurden.

Übernimmt ein Unternehmen auf Dauer oder vorübergehend Personal eines anderen Reinigungsdienstleisters und hat das Personal im vorhergehenden Jahr Schulungen besucht, ist keine erneute Schulung erforderlich, sofern Unterlagen vorgelegt werden können, aus denen die Teilnahme an einem Schulungsprogramm (z. B. Schulungsbescheinigung) und die behandelten Schulungsthemen hervorgehen.

Kriterium M5 —   Grundlagen eines Umweltmanagementsystems

Der Antragsteller erfüllt die grundlegenden Mindestanforderungen an ein Umweltmanagementsystem, indem Folgendes umgesetzt wird:

eine Umweltleitlinie, die die relevantesten mittel- und unmittelbaren Umweltauswirkungen und die seitens des Unternehmens hinsichtlich dieser Auswirkungen verfolgte Politik darlegt;

ein konkretes Maßnahmenprogramm, das gewährleistet, dass die Umweltleitlinie des Unternehmens auf die erbrachten Dienstleistungen angewendet wird. Das Maßnahmenprogramm setzt darüber hinaus Ziele für die Umweltleistung hinsichtlich des Einsatzes von Ressourcen (z. B. Reduzierung der verwendeten Reinigungsmittel) und legt Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen fest. Die Festlegung von Zielen und Maßnahmen wird durch die Erfassung von Daten zum Ressourceneinsatz und zu anderen Umweltaspekten (z. B. Abfallaufkommen) unterstützt;

einen internen Evaluierungsprozess, der jedes Jahr zur Überprüfung der Unternehmensleistung hinsichtlich der im Maßnahmenprogramm festgelegten Ziele stattfindet. Die Evaluierungsergebnisse werden von der Unternehmensleitung zur kontinuierlichen Leistungsverbesserung genutzt; zu diesem Zweck werden die Umweltleitlinie und das Maßnahmenprogramm anhand der Evaluierungsergebnisse aktualisiert.

Die Umweltleitlinie und die Unternehmensleistung hinsichtlich der gesetzten Ziele liegen in den Objekten des Antragstellers zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Die mithilfe eines Fragebogens oder einer Checkliste erhobenen Stellungnahmen oder Rückmeldungen der Kunden werden ebenfalls berücksichtigt.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor sowie Kopien der Umweltleitlinie, des Maßnahmenprogramms, des Evaluierungsberichts und der Verfahrensanweisungen bei, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen oder Rückmeldungen der Kunden. Der Evaluierungsbericht umfasst eine Aufstellung der durchzuführenden Abhilfemaßnahmen und wird der zuständigen Stelle möglichst zeitnah nach dem Tag der Beantragung des EU-Umweltzeichens zur Verfügung gestellt. Zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien während des Vergabezeitraums werden auf Anfrage der zuständigen Stelle aktualisierte Unterlagen übermittelt.

Legen beim EMAS registrierte bzw. nach ISO 14001 zertifizierte Antragsteller sowie Antragsteller, die Teil eines beim EMAS registrierten bzw. nach ISO 14001 zertifizierten Unternehmens sind, die EMAS-Registrierung bzw. das ISO 14001-Zertifikat als Erfüllungsnachweis vor, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen.

Kriterium M6 —   Sortieren fester Abfälle in den Objekten des Antragstellers

Unter dieses Kriterium fällt nur Abfall, der in den Objekten des Antragstellers anfällt.

Der Antragsteller stellt dem Personal die Mittel zum Einsortieren des in den Objekten des Antragstellers anfallenden festen Abfalls in die jeweils zutreffenden Abfallkategorien bereit, sodass der Abfall im Einklang mit den lokalen oder nationalen Abfallbewirtschaftungspraktiken und -einrichtungen zur Behandlung (z. B. Recycling, Verbrennung) oder zur Beseitigung weitergeleitet werden kann.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor und fügt als Beleg eine Beschreibung der verschiedenen Kategorien der in den Objekten des Antragstellers gesammelten und sortierten Abfälle vor. Die verschiedenen, zur weiteren Behandlung oder Beseitigung von den örtlichen Behörden bzw. privaten Einrichtungen (im Rahmen einschlägiger Verträge) angenommenen festen Abfallströme sind anzugeben.

Kriterium M7 —   Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Die Leitlinien der Kommission über die Verwendung des fakultativen Zeichens mit Textfeld sind (auf Englisch) zugänglich unter: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Das fakultative Zeichen mit Textfeld enthält folgenden Text:

„[Wirtschaftsbeteiligter im Sinne von Artikel 3 Absatz 2] trifft aktiv Maßnahmen zur Leistung von Gebäudereinigungsdienstleistungen mit verringerten Umweltauswirkungen mittels:

Verwendung von mit Umweltzeichen ausgezeichneten Reinigungsmitteln;

besonderer Schulung des Personals;

eines Umweltmanagementsystems.“

Beurteilung und Prüfung

Zur Einhaltung dieses Kriteriums legt der Antragsteller eine Konformitätserklärung vor, in der erläutert wird, auf welchen Unterlagen das Logo dargestellt werden soll.

FAKULTATIVE KRITERIEN

Kriterium O1 —   Hohe Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen (bis 3 Punkte)

Unter dieses Kriterium fallen nur Produkte, die unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendet werden.

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des Kaufvolumenanteils aller pro Jahr verbrauchten Reinigungsmittel, unter Ausschluss von Feuchttüchern und anderen vorbefeuchteten Produkten, die ausgezeichnet sind mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 65 %: 1 Punkt

mindestens 75 %: 2 Punkte

mindestens 95 %: 3 Punkte

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Produktvolumen) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die im Rahmen der Verträge über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendeten Reinigungsmittel hervorgehen. Werden mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkte verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1217 vergeben wurde. Werden Produkte mit einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das Typ-I-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett.

Kriterium O2 —   Verwendung von konzentrierten, unverdünnten Reinigungsmitteln (bis 3 Punkte)

Unter dieses Kriterium fallen nur Produkte, die unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendet werden.

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des Kaufvolumenanteils aller pro Jahr verbrauchten Reinigungsmittel, unter Ausschluss von Feuchttüchern, anderen vorbefeuchteten Produkten und (während des Waschvorgangs eingesetzten) Imprägnierungs- und Konservierungsmitteln für Mopps, deren Verdünnungsverhältnis 1:100 beträgt, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 15 %: 1 Punkt

mindestens 30 %: 2 Punkte

mindestens 50 %: 3 Punkte

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Produktvolumen) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die verwendeten Reinigungsmittel hervorgehen. Für jedes Produkt werden Unterlagen über das Verdünnungsverhältnis (Sicherheitsdatenblätter, Gebrauchsanleitung oder andere relevante Mittel) vorgelegt. Kann ein Produkt in mehreren Verdünnungsverhältnissen verwendet werden, wird das durch interne Personalanweisungen begründete, am häufigsten verwendete Verdünnungsverhältnis übermittelt. Bei gebrauchsfertigen Produkten wird das Verdünnungsverhältnis als „eins zu eins“ gekennzeichnet.

Kriterium O3 —   Hohe Nutzung von Mikrofaserprodukten (bis 3 Punkte)

Unter dieses Kriterium fällt nur textiles Mehrweg-Reinigungszubehör, das unmittelbar bei Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird.

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des prozentualen Anteils des pro Jahr genutzten textilen, aus Mikrofaser bestehenden Reinigungszubehörs (z. B. Tücher, Moppköpfe), in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 65 %: 1 Punkt

mindestens 75 %: 2 Punkte

mindestens 95 %: 3 Punkte

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Art und Mengen der Produkte) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen hervorgeht, welches textile Reinigungszubehör verwendet wird und welches textiles Reinigungszubehör aus Mikrofasern besteht.

Kriterium O4 —   Nutzung von Reinigungszubehör mit geringen Umweltauswirkungen (bis 4 Punkte)

Unter dieses Kriterium fällt nur Reinigungszubehör, das unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird.

O4 (a)   Mopps (bis 2 Punkte)

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des der pro Jahr genutzten Mopps, die ausgezeichnet sind mit dem EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 20 %: 1 Punkt

mindestens 50 %: 2 Punkte

O4 (b)   Tücher (bis 2 Punkte)

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des prozentualen Anteils der pro Jahr genutzten Tücher, die ausgezeichnet sind mit dem EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 20 %: 1 Punkt

mindestens 50 %: 2 Punkte

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Art und Mengen der Produkte) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die im Rahmen der Verträge über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendeten Reinigungsartikel und -zubehöre hervorgehen. Werden mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkte verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit dem Beschluss 2014/350/EU (5) der Kommission vergeben wurde. Werden Produkte mit einer anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das Typ-I-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett.

Kriterium O5 —   Energieeffizienz bei Staubsaugern (3 Punkte)

Unter diesem Kriterium werden nur Staubsauger erfasst, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 (6) der Kommission fallen. Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, Roboter, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, akkubetriebene Staubsauger und Bohnermaschinen sowie Staubsauger für den Außenbereich sind vom Geltungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen.

Mindestens 40 % der Staubsauger (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl), die der Antragsteller besitzt oder least und für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen einsetzt, entsprechen zum Zeitpunkt des Kaufs mindestens den folgenden, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 festgelegten Energieeffizienzklassen:

Klasse A bei vor dem 1. September 2017 erworbenen Staubsaugern;

Klasse A+ bei nach dem 1. September 2017 erworbenen Staubsaugern.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Energieklasse (beispielsweise eine Rechnung über den Kauf von Staubsaugern und ein Produktdatenblatt gemäß Anhang III zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013) sowie eine vollständige Aufstellung der für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzten Staubsauger vor.

Kriterium O6 —   EMAS-Registrierung oder Zertifizierung des Dienstleisters nach ISO 14001 (bis 5 Punkte)

Der Antragsteller ist im Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union eingetragen (5 Punkte) oder nach der ISO-Norm 14001 zertifiziert (3 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt die EMAS-Registrierung oder das ISO 14001-Zertifikat als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

Kriterium O7 —   Management fester Abfälle an den Einsatzorten (2 Punkte)

Dieses Kriterium gilt nur, wenn die Kunden des Antragstellers dem Personal die Mittel für die Einsortierung der Abfälle in die jeweiligen festen Abfallströme bereitstellen; das Kriterium gilt nur für die während der Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen anfallenden festen Abfälle (z. B. nicht wiederverwendbare Verpackungen von Reinigungsmitteln, Verpackungen von Verbrauchsgütern) und die an den Einsatzorten (z. B. durch Personal des Kunden) vorsortierten festen Abfälle.

Das Reinigungspersonal sortiert die anfallenden festen Abfälle während der Erbringung der Dienstleistungen und entsorgt den sortierten und vorsortierten Abfall in die dafür vorgesehenen, am Einsatzort oder in dessen Nähe befindlichen, Behälter. Dies erfolgt immer dann, wenn die Kunden die Mittel (z. B. Abfallbehälter für verschiedene feste Abfallströme) bereitstellen, damit die sortierten Abfallströme im Einklang mit den lokalen oder nationalen Abfallbewirtschaftungspraktiken bzw. maßgeblichen Verträgen mit Recyclingdiensten zur Behandlung (z. B. Recycling, Verbrennung) oder zur Beseitigung in den entsprechenden Einrichtungen weitergeleitet werden können.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt für jeden der betroffenen Einsatzorte eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor und fügt eine Beschreibung der von den örtlichen Behörden bzw. im Rahmen der maßgeblichen Verträge mit Recyclingdiensten angenommenen festen Abfallströme bei.

Kriterium O8 —   Qualität der Dienstleistung (bis 3 Punkte)

Antragsteller erhalten 2 Punkte, wenn sie die unten aufgeführten Anforderungen erfüllen; 3 Punkte erhalten sie, wenn sie nach ISO 9001 oder der nordischen Norm INSTA 800 zertifiziert sind.

Wie unten beschrieben, hat der Antragsteller einen Serviceleiter bestellt und Verfahren für die Überwachung, Beurteilung und Verbesserung der Reinigungsqualität eingeführt. Der Serviceleiter kann der oder die Facility Manager/in, Objektleiter/in oder ein/e für die Organisation und Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten ernannte/r Koordinator/in sein.

Der Antragsteller führt Folgendes ein:

Verfahren für die Überwachung, Beurteilung und Verbesserung der vom Antragsteller ausgeführten Reinigungsaufgaben (nachstehend näher erläutert);

Maßnahmen zur Verbesserung der Reinigungsqualität, beispielsweise auf der Grundlage von Antworten auf Kundenzufriedenheitsumfragen.

Darüber hinaus erstellt der Antragsteller schriftliche, vom Leitungsteam des Antragstellers unterzeichnete Anweisungen zu den Arbeitsaufgaben, die der Reinigungsdienst auszuführen hat. Diese schriftlichen Anweisungen werden dem Reinigungspersonal übermittelt und liegen zur Einsichtnahme in den Objekten des Antragstellers bzw. an den Einsatzorten aus.

Die schriftlichen Anweisungen umfassen mindestens das Folgende:

Beschreibung der Aufgabe (z. B. Büro, Sanitäranlagen, Fensterreinigung);

Qualität (z. B. erwartete Sauberkeit, standardisierte Checkliste);

Häufigkeit (z. B. einmal wöchentlich);

zu reinigende Gegenstände (z. B. Tisch, Stuhl, Waschbecken);

anwendbare Methoden (z. B. die Geräte und Methoden, die für die Reinigung unterschiedlicher Bereiche oder Gegenstände eingesetzt werden).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt sein Zertifikat nach ISO 9001 oder INSTA 800 oder eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, der folgende Nachweise beigefügt werden:

ein Schriftstück mit der Nennung der für die Einhaltung dieses Kriteriums verantwortlichen Führungskraft (zur Beschreibung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers und zur Identifizierung der Führungskraft kann ein Organigramm genutzt werden);

Unterlagen des Unternehmens, aus denen die mit der Reinigungsqualität verbundenen Verfahren hervorgehen. Anmerkung: Falls diese Verfahren den Anforderungen der Norm EN 13549 (Reinigungsdienste, grundlegende Anforderungen und Empfehlungen für Systeme zur Messung der Qualität) und/oder einer regionalen Norm für das Qualitätsmanagement (z. B. INSTA800: Reinigungsqualität — Messsystem für die Beurteilung und Einstufung der Reinigungsqualität) entsprechen, kann der Antragsteller die Konformitätsbescheinigung vorlegen;

die schriftlichen, vom Leitungsteam des Antragstellers unterzeichneten, Anweisungen zu den Arbeitsaufgaben, die Bestandteil der Dienstleistung sind.

Kriterium O9 —   Im Besitz des Antragstellers befindliche oder von ihm geleaste Fahrzeugflotte (bis 5 Punkte)

Unter dieses Kriterium fällt nur die im Besitz des Antragstellers befindliche und/oder von ihm geleaste Fahrzeugflotte, die für die Erledigung der Aufgaben im Rahmen der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird. Die Fahrzeuge können durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (Lastenrad), mit elektrischer Unterstützung durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (E-Lastenrad), leichte Personenkraftwagen oder Nutzfahrzeuge umfassen, die vom Führungs- und Aufsichtspersonal, vom Reinigungspersonal, von Kontrolleuren und von sonstigen, an bestimmten Aspekten der Erbringung des Reinigungsdienstes beteiligten Personen genutzt werden.

Unter das Teilkriterium O9(a) fallen auch Hybridfahrzeuge, nicht aber Elektrofahrzeuge.

Unter das Teilkriterium O9(b) fallen emissionsfreie Fahrzeuge.

Privatfahrzeuge, die für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden, fallen nicht unter dieses Kriterium.

O9(a)   Der europäischen Emissionsnorm Euro 6 entsprechende Fahrzeuge (1 Punkt)

Mindestens 50 % der Fahrzeuge (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl), die der Antragsteller besitzt oder least und für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen einsetzt, erfüllen die europäische Emissionsnorm Euro 6 für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt einschlägige Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, welche im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Fahrzeuge in der Erbringung der Reinigungsdienste eingesetzt werden und welche Fahrzeuge die Norm Euro 6 erfüllen. Die staatlichen Zulassungsunterlagen der Fahrzeuge können zusammen mit der Konformitätsbescheinigung als Nachweis für die Einhaltung des Kriteriums verwendet werden.

O9(b)   Emissionsfreie Fahrzeuge (2 Punkte)

Mindestens 10 % der Fahrzeuge (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl), die der Antragsteller besitzt oder least und für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen einsetzt, sind, gemäß Feststellung in Tests, die nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) beschriebenen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEDC) durchgeführt wurden, emissionsfreie Fahrzeuge oder aber durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (Lastenräder) oder mit elektrischer Unterstützung durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (E-Lastenräder).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt einschlägige Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, welche im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Fahrzeuge in der Erbringung der Reinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt werden und welche Fahrzeuge emissionsfrei sind. Die staatlichen Zulassungsunterlagen der Fahrzeuge können zusammen mit den Unterlagen des Herstellers über die Ergebnisse des NEDC-Tests als Nachweis für die Einhaltung des Kriteriums verwendet werden.

O9(c)   Transportplan des Unternehmens (2 Punkte)

Der Dienstleister erstellt für das Unternehmen einen Transportplan zur Minimierung des Kraftstoffverbrauchs, Setzung eines Ziels für die Senkung des Kraftstoffverbrauchs (pro Einsatzort) und zur Erfassung der Instandhaltungsaufzeichnungen über die Fahrzeugflotte.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Kopie des Transportplans für das Unternehmen, das neueste Ziel bezüglich der Senkung des Kraftstoffverbrauchs und die jährliche Entwicklung des Kraftstoffverbrauchs auf Basis der Anzahl der Einsatzorte vor. Der Antragsteller legt eine Kopie des Wartungsplans für die Fahrzeugflotte vor. Die Fahrzeugwartungsaufzeichnungen können als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums verwendet werden.

Kriterium O10 —   Effizienz der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder geleasten Waschmaschinen (bis 4 Punkte)

Dieses Kriterium gilt nur für im Besitz des Antragstellers befindliche oder geleaste Waschmaschinen, die sich entweder in den Objekten des Antragsstellers oder an Einsatzorten befinden und zum Waschen von Tüchern, Mopps und Personaluniformen eingesetzt werden, die im Rahmen der Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen benutzt werden.

Das Teilkriterium O10(a) gilt nur, wenn Haushaltswaschmaschinen benutzt werden, die unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 (8) der Kommission sowie die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 (9) der Kommission fallen.

O10 (a):   Energieetikett (bis 2 Punkte)

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des (auf die nächste ganze Zahl aufgerundeten) prozentualen Anteils der Haushaltswaschmaschinen, die den Energieeffizienzklassen A++ oder A+++ des EU-Energielabels nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 entsprechen, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 50 % Maschinen der Klasse A++: 1 Punkt

mindestens 90 % Maschinen der Klasse A++: 2 Punkte

mindestens 50 % Maschinen der Klasse A+++: 2 Punkte

O10 (b):   Wassereffizienz (2 Punkte)

Haushaltswaschmaschinen: der Wasserverbrauch der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Haushaltswaschmaschinen entspricht oder unterschreitet die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 aufgeführten Referenzwerte für den Wasserverbrauch. Die Referenzwerte werden nach EN 60456 mit dem Standardwaschprogramm „Baumwolle 60 °C“ gemessen.

Produktuntergruppe

Wasserverbrauch: [Liter/Programm]

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3 kg

39

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3,5 kg

39

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 4,5 kg

40

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 5 kg

39

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 6 kg

37

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 7 kg

43

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 8 kg

56

UND

Industriewaschmaschinen: der Wasserverbrauch der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Industriewaschmaschinen ist gleich oder niedriger als 7 l pro kg gewaschener Wäsche.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Aufstellung aller in seinem Besitz befindlichen, zum Waschen von Tüchern, Mopps und Personaluniformen eingesetzten Haushaltswaschmaschinen, die im Rahmen der Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen benutzt werden) und Unterlagen, aus denen die Energieeffizienzklasse der bestehenden Haushaltswaschmaschinen hervorgeht.

Produktdatenblätter gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 können als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums verwendet werden.

Sollten die vorstehend genannten Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, kann die Einhaltung des Kriteriums O10(b) auch mittels Vorlage von Unterlagen über den Gesamtwasserverbrauch nachgewiesen werden. In diesem Fall wird von 220 Standardwaschprogrammen pro Jahr ausgegangen.

Kriterium O11 —   Mit Umweltzeichen ausgezeichnete Dienstleistungen und andere Produkte mit Umweltzeichen (bis 5 Punkte)

Dieses Kriterium bezieht sich auf die Nutzung von Dienstleistungen bzw. anderen mit Umweltzeichen gekennzeichneten Produkten, die als nicht unmittelbar für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen genutzte Dienstleistungen bzw. Produkte definiert sind, aber zur Unterstützung des täglichen Geschäftsbetriebs des Antragstellers mit Bezug zur Erbringung der Reinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt werden. Diese können umfasssen, sind aber nicht beschränkt auf, Dienstleistungen (z. B. Wäschereidienste, Autowäsche), die der Antragsteller an einen Dritten auslagerte. Waschmittel, Geschirrspülmittel oder Kopierpapier können unter die Produkte nach diesem Kriterium fallen.

O11(a)   Mit Umweltzeichen ausgezeichnete Dienstleistungen (bis 2 Punkte)

100 % einer Dienstleistungsart werden an einen Dienstleister ausgelagert, dem für die betreffende Dienstleistung das EU-Umweltzeichen oder ein anderes EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, erteilt wurde (1 Punkt pro Dienstleistung bis maximal 2 Punkte insgesamt).

O11(b)   Produkte mit Umweltzeichen (bis 3 Punkte)

100 % der Produkteinheiten einer Produktgruppe wurden augezeichnet mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist (0,5 Punkte pro Produktgruppe bis maximal 3 Punkte insgesamt).

Anmerkung: Produkte mit Umweltzeichen wie Tücher, Mopps und Verbrauchsgüter, die im Rahmen von Verträgen an Kunden geliefert werden, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Kriteriums. Für dieses Sub-Kriterium ist unter einer „Produktgruppe“ eine durch Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens oder eines anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichens nach definierte Produktgruppe zu verstehen (z. B. „Papiererzeugnisse“, „Waschmittel“, „Textilerzeugnisse“).

Beurteilung und Prüfung

O11(a)

Der Antragssteller übermittelt geeignete Nachweise über die ISO-Typ-I-Umweltzeichen-Zertifizierung für die ausgelagerte(n) Dienstleistung(en) sowie die relevanten Rechnungen.

O11(b)

Der Antragsteller übermittelt Daten und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen), aus denen die Mengen der verwendeten Produkte dieser Art hervorgehen, und eine Kopie der einschlägigen Zertifikate über das EU-Umweltzeichen oder ein anderes ISO-Typ-I-Umweltzeichen und/oder Verpackungsetiketten.

Kriterium O12 —   An den Kunden gelieferte Verbrauchsgüter und elektrische Händetrockner (bis 3 Punkte)

Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Antragsteller im Rahmen mindestens eines Vertrags über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen für die Lieferung von Verbrauchsgütern zur Nutzung an den Einsatzorten verantwortlich ist. Unter dieses Kriterium fallen nur Verbrauchsgüter und elektrische Händetrockner, die im Rahmen solcher Verträge geliefert werden.

O12(a)   Handseifen (1 Punkt)

Mindestens 70 % der Handseifen, nach Volumen der pro Jahr gelieferte Handseifen, sind mit dem EU-Umweltzeichen für Rinse-off-Kosmetikprodukte gemäß dem Beschluss 2014/893/EU (10) der Kommission oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet.

O12(b)   Papiererzeugnisse (1 Punkt)

Mindestens 90 %, nach Gewicht oder Volumen, der pro Jahr gelieferten verbrauchbaren Papiererzeugnisse (absorbierende Hygieneprodukte), wie jeweils angemessen, wurden mit dem EU-Umweltzeichen für Hygienepapier gemäß Entscheidung 2009/568/EG (11) der Kommission oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet.

O12(c)   Stoffhandtuchrollen (1 Punkt)

Mindestens 50 % der Stoffhandtuchrollen, nach Anzahl der gelieferten Rollen pro Jahr, wurden mit dem EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse gemäß dem Beschluss 2014/350/EU der Kommission oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das sich auf Textilerzeugnisse oder in Handtuchspendern gelieferte Stoffhandtücher bezieht und auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet.

O12(d)   Elektrische Händetrockner (1 Punkt)

Alle vom Antragsteller gelieferten und gewarteten elektrischen Händetrockner sind mit Näherungssensoren ausgestattet oder sind mit einem EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen ausgezeichnet, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller teilt für jeden Vertrag über Dienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen mit, ob dieser die Bereitstellung von Verbrauchsgütern beinhaltet oder nicht, übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Gewicht, Volumen oder Stückzahlen) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die gelieferten Verbrauchsgüter hervorgehen. Werden Produkte mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, legt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett vor, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit folgenden Beschlüssen vergeben wurde:

Beschluss 2014/893/EU;

Entscheidung 2009/568/EG;

Beschluss 2014/350/EU;

Werden Produkte mit einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller ein Zertifikat von dem ISO-Typ-I-Umweltzeichen nach und/oder ein Verpackungsetikett.

Bezüglich elektrischer Händetrockner legt der Antragsteller Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, wie die Anforderungen erfüllt werden (z. B. ein Verpackungsetikett oder technische Informationen, aus denen das Vorhandensein eines Zertifikats von einem ISO-Typ-I-Umweltzeichen oder von Näherungssensoren hervorgeht).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 45).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 45).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21).

(10)  Beschluss 2014/893/EU der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 47).

(11)  Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87).