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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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12.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/561 DER KOMMISSION
vom 29. Januar 2018
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich der Proteinanforderungen für Folgenahrung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission (2) werden unter anderem Zusammensetzungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung festgelegt. |
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(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 wird insbesondere festgelegt, dass Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt wird, mindestens 1,8 g Protein/100 kcal (0,43 g/100 kJ) enthalten muss. |
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(3) |
Die Kommission erhielt von einem Lebensmittelunternehmer einen Antrag auf Inverkehrbringen einer Folgenahrung auf der Basis von intaktem Kuhmilchprotein mit einem Proteingehalt von mindestens 1,61 g/100 kcal, was unter den in der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (3) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zugelassenen Werten liegt. |
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(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gab auf Ersuchen der Kommission am 5. April 2017 ein wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit und Eignung von Folgenahrung mit einem Proteingehalt von mindestens 1,6 g/100 kcal zur Verwendung für Säuglinge ab (4). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung von Folgenahrung auf der Basis von intaktem Kuhmilch- oder Ziegenmilchprotein mit einem Proteingehalt von 1,6 g/100 kcal (0,38 g/100 kJ), das ansonsten die Anforderungen der relevanten Unionsvorschriften erfüllt, sicher und für gesunde in Europa lebende Säuglinge, die Beikost ausreichender Qualität erhalten, geeignet ist. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und zur Förderung der Entwicklung innovativer Produkte sollte der in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 vorgeschriebene Protein-Mindestgehalt für Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchprotein auf 1,6 g/100 kcal gesenkt werden. |
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(5) |
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Januar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).
(3) Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) EFSA Journal 2017; 15(5):4781.
ANHANG
Die Tabelle unter Nummer 2.1 (Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt wird) in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 erhält folgende Fassung:
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Mindestens |
Höchstens |
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0,38 g/100 kJ (1,6 g/100 kcal) |
0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) |
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12.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/562 DER KOMMISSION
vom 9. April 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission (2) ist die Eröffnung von jährlichen EU-Einfuhrzollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch, unter anderem mit Ursprung in Island, vorgesehen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 werden die mit der genannten Verordnung eröffneten Zollkontingente gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) verwaltet. Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2016 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) ersetzt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission (5) aufgehoben. Daher sollten Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aktualisiert werden. |
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(3) |
Ferner ist in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 bei anderen Zollkontingenten als denjenigen, die Teil eines Präferenzabkommens sind, eine Bescheinigung in Form eines Ursprungszeugnisses gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehen. Offenbar ist ein Ursprungszeugnis nicht mehr erforderlich, da die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vom Anmelder verlangen können, den Ursprung der Waren mit anderen Mitteln als einem förmlichen Ursprungszeugnis nachzuweisen. Das gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellte Ursprungszeugnis enthielt jedoch auch Angaben, die nach wie vor erforderlich sind, um die Erzeugnisse zur Berechnung des Schlachtkörperäquivalents gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 zu unterscheiden. Daher sollte ein neues Dokument mit diesen Angaben vorgelegt werden. |
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(4) |
Die Europäische Union und Island unterzeichneten am 23. März 2017 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels (im Folgenden das „Abkommen“) über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/2087 des Rates (7) und dessen Abschluss mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates (8) genehmigt. |
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(5) |
Im Einklang mit Anhang V des Abkommens ist die Union verpflichtet, das derzeitige zollfreie Kontingent für Fleisch von Schafen und Ziegen der KN-Codes 0204 und 0210 um insgesamt 1 200 Tonnen zu erhöhen und ein neues jährliches zollfreies Kontingent von 300 Tonnen für verarbeitetes Fleisch von Schafen des KN-Codes 1602 90 zu eröffnen. Die zusätzliche Menge von 1 200 Tonnen und die neue Menge von 300 Tonnen sind gemäß der Tabelle in Anhang V des Abkommens zu erreichen. |
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(6) |
Die Mengen der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 eröffneten Zollkontingente einzuführenden Erzeugnisse werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt, das anhand der Koeffizienten in Artikel 3 der genannten Verordnung berechnet wird. Für das neue Kontingent für verarbeitetes Schaffleisch ist ein Koeffizient für die Umrechnung in Schlachtkörperäquivalent festzulegen. |
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(7) |
Daher ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 entsprechend zu ändern. |
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(8) |
Das Abkommen tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Für das Jahr 2018 sollten die zusätzlichen Mengen Schaf- und Ziegenfleisch und die Mengen des neuen Kontingents für verarbeitetes Schaffleisch, die gemäß dem neuen Abkommen bereitzustellen sind, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts seines Inkrafttretens auf Pro-rata-Basis berechnet werden. |
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(9) |
Um die reibungslose Umsetzung der neuen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 zu erleichtern, sollten alle in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen ab dem gleichen Zeitpunkt gelten, d. h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens. |
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(10) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 wird wie folgt geändert:
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1. |
Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:
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2. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die in dieser Verordnung genannten Zollkontingente gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*1) verwaltet. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“ " |
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3. |
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a (1) Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter ein Zollkontingent fallen, das nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurde, wird nach den einschlägigen Unionsvorschriften festgestellt. (2) Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter ein Zollkontingent fallen, das im Rahmen eines Präferenzabkommens eröffnet wurde, wird nach den in dem Abkommen festgelegten Vorschriften festgestellt.“ |
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4. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Union ein gültiger Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. (2) Bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, entspricht der in Absatz 1 genannte Ursprungsnachweis dem im Abkommen festgelegten Ursprungsnachweis. Bei Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, gilt Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). Werden Zollkontingente mit Ursprung in demselben Drittland, die unter Unterabsatz 1 bzw. 2 fallen, zusammengefasst, müssen den Zollbehörden der Union der im einschlägigen Abkommen festgelegte Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. (3) Bei Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird den Zollbehörden der Union die Zollanmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einem von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlandes ausgestellten Dokument vorgelegt. Dieses Dokument enthält die folgenden Angaben:
(*2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“ " |
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5. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. April 2018
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 36).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission vom 1. April 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 24).
(6) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(7) Beschluss (EU) 2016/2087 des Rates vom 14. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 1).
(8) Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).
ANHANG
„ANHANG
SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent) EU-ZOLLKONTINGENTE
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KN-Code |
Wertzoll % |
Spezi-fischer Zoll EUR/100 kg |
Laufende Nummer im Rahmen des Windhundverfahrens |
Ursprung |
Jahresmenge in Tonnen Schlachtkörperäquivalent |
|||||
|
Lebende Tiere (Koeffizient = 0,47) |
Entbeintes Lammfleisch (1) (Koeffi-zient = 1,67) |
Entbeintes Hammel-/Schaffleisch (2) (Koeffizient = 1,81) |
Nicht entbeintes Fleisch und Schlacht-körper (Koeffizient = 1,00) |
Verarbeitetes Schaffleisch (Koeffizient = 1,00) |
||||||
|
0204 |
Null |
Null |
— |
09.2101 |
09.2102 |
09.2011 |
— |
Argentinien |
23 000 |
|
|
— |
09.2105 |
09.2106 |
09.2012 |
— |
Australien |
19 186 |
||||
|
— |
09.2109 |
09.2110 |
09.2013 |
— |
Neuseeland |
228 254 |
||||
|
— |
09.2111 |
09.2112 |
09.2014 |
— |
Uruguay |
5 800 |
||||
|
— |
09.2115 |
09.2116 |
09.1922 |
— |
Chile (3) |
8 000 |
||||
|
— |
09.2121 |
09.2122 |
09.0781 |
— |
Norwegen |
300 |
||||
|
— |
09.2125 |
09.2126 |
09.0693 |
— |
Grönland |
100 |
||||
|
— |
09.2129 |
09.2130 |
09.0690 |
— |
Färöer |
20 |
||||
|
— |
09.2131 |
09.2132 |
09.0227 |
— |
Türkei |
200 |
||||
|
— |
09.2171 |
09.2175 |
09.2015 |
— |
Sonstige (4) |
200 |
||||
|
— |
09.2178 |
09.2179 |
09.2016 |
— |
Erga omnes (5) |
200 |
||||
|
0204 0210 99 21 0210 99 29 ex 0210 99 85 |
Null |
Null |
— |
09.2119 |
09.2120 |
09.0790 |
— |
Island |
Jahr 2018 |
2 117 |
|
Jahr 2019 |
2 783 |
|||||||||
|
Ab 2020 |
3 050 |
|||||||||
|
0104 10 30 0104 10 80 0104 20 90 |
10 % |
Null |
09.2181 |
— |
— |
09.2019 |
— |
Erga omnes (5) |
92 |
|
|
ex 1602 90 10 1602 90 91 |
Null |
Null |
— |
— |
— |
— |
09.2118 |
Island |
Ab 1. Mai 2018 |
67 |
|
Jahr 2019 |
233 |
|||||||||
|
Ab 2020 |
300 |
|||||||||
(1) Einschließlich Zickleinfleisch.
(2) Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).
(3) Das Zollkontingent für Chile wird jährlich um 200 Tonnen aufgestockt.
(4) ‚Sonstige‘ bezieht sich auf alle WTO-Mitgliedsländer ausgenommen Argentinien, Australien, Neuseeland, Uruguay, Chile, Grönland und Island.
(5) ‚ Erga omnes ‘ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der in dieser Tabelle genannten Länder.
BESCHLÜSSE
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12.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/9 |
BESCHLUSS (EU) 2018/563 DER KOMMISSION
vom 20. November 2017
über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34308 (2013/C) (ex 2013/NN) zugunsten von Hellenic Systems S.A. (EAS — Ellinika Amyntika Systimata)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7361)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf den Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),
In Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms hat Griechenland ein Privatisierungsprogramm (2) durchgeführt. Darin war ursprünglich Hellenic Defence Systems S.A. („HDS“), ein staatseigenes Unternehmen, enthalten und vorgesehen, es zu privatisieren. |
|
(2) |
Im Januar 2012 informierte der Hellenic Republic Asset Development Fund („HRADF“) (3) die Kommission über die geplante Privatisierung von HDS. Am 1. Februar 2012 leitete die Kommission von Amts wegen ein Verfahren und eine vorläufige Prüfung ein, um zu klären, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt. |
|
(3) |
Im Rahmen der Prüfung ergab sich, dass HDS in der Vergangenheit möglicherweise staatliche Maßnahmen gewährt wurden. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 16. Februar 2012, 4. April 2012, per E-Mail vom 10. April 2012 und mit Schreiben vom 4. Mai 2012, 4. Juli 2012 und 24. Juli 2012 Informationen an. Die griechischen Behörden antworteten am 9. März 2012, 18. Juli 2012 und am 20. August 2012. Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und den Vertretern der griechischen Behörden und des HRADF fanden am 26. März 2012. 30. April 2012 und am 11. September 2012 statt. |
|
(4) |
Mit Schreiben vom 6. März 2013 (im Folgenden „Beschluss vom 6. März 2013“) setzte die Kommission Griechenland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen bestimmter in Abschnitt 2.2 beschriebener Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (im Folgenden „förmliches Prüfverfahren“). |
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(5) |
Der Einleitungsbeschluss der Kommission vom 6. März 2013 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die griechischen Behörden und Beteiligte auf, zu den Beihilfemaßnahmen Stellung zu nehmen. |
|
(6) |
Die Stellungnahme der griechischen Behörden ging mit Schreiben vom 1. Juli 2013 bei der Kommission ein. Es gingen keine Stellungnahmen sonstiger Beteiligter bei der Kommission ein. |
|
(7) |
Mit Schreiben vom 23. Juli 2013, 21. August 2014, 11. November 2014, 28. Januar 2016, 27. Mai 2016 und 8. Juni 2017 forderte die Kommission zusätzliche Informationen von Griechenland an. Die griechischen Behörden antworteten am 7. August 2013, 22. September 2014, 16. Dezember 2014, 25. Februar 2016, 24. Juni 2016, 17. November 2016 und 3. Juli 2017. Zwischen August 2013 und August 2014 stellten die griechischen Behörden außerdem zu mehreren Gelegenheiten zusätzliche Informationen bereit, insbesondere zur Trennung der Aktiva von HDS in eine zivile und eine militärische Kategorie. Im September 2013 fanden verschiedene Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und Vertretern der griechischen Behörden in Athen statt. Darüber hinaus fand am 17. März 2016 eine Telefonkonferenz zwischen den Dienststellen der Kommission und den griechischen Behörden statt. |
|
(8) |
Mit Schreiben vom 30. März 2017 stimmten die griechischen Behörden zu, dass der vorliegende Beschluss nur in englischer Sprache erlassen und bekannt gegeben wird. |
2. DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
2.1. Der Beihilfeempfänger
2.1.1. Beschreibung des Beihilfeempfängers
|
(9) |
Das Unternehmen HDS war in der Herstellung von Gütern für die Verteidigung und den zivilen Gebrauch tätig. Es gehörte zu 99,8 % dem griechischen Staat, zu 0,18 % der Piraeus Bank (privates Finanzinstitut) und zu 0,02 % Privatpersonen. HDS wurde 2004 nach dem Zusammenschluss von „Greek Power and Cartridge Company SA“ („PYRKAL“) und „Hellenic Arms Industry SA“ („EBO“) gegründet. Am 31. Juli 2011 hatte HDS etwa 1 000 Mitarbeiter und fiel damit in die Kategorie Großunternehmen (5). Laut den griechischen Behörden lässt sich seine Produktion folgendermaßen aufschlüsseln (in durchschnittlichen Prozentsätzen des Umsatzes im Zeitraum 2004-2011):
|
|
(10) |
HDS verfügte über fünf Industrieanlagen an verschiedenen Orten in Griechenland: […] (*1). Die Zivilproduktion fand in einem Werk in der Industrieanlage Lavrio und in einer Produktionslinie in der Anlage Hymettos statt. |
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(11) |
HDS hatte zwei große hundertprozentige Tochtergesellschaften, Electromechanica Kymi Ltd, die Produkte mit doppeltem Verwendungszweck herstellte (8), und Ipiros Metalworks Industry SA, die Produkte für den zivilen Gebrauch herstellte (9), sowie neun kleinere Tochtergesellschaften. |
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(12) |
In vorliegendem Beschluss bezieht sich die Kommission mit HDS auf das Unternehmen auf Konzernebene. |
2.1.2. Finanzergebnisse von HDS
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(13) |
Laut den von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen lagen die wichtigsten Finanzkennzahlen von HDS während des Zeitraums, in dem die im Beschluss vom 6. März 2013 geprüften Maßnahmen durchgeführt wurden, d. h. zwischen 2004 und 2011, bei den in Tabelle 1 genannten Beträgen. Tabelle 1 Wichtigste Finanzkennzahlen von HDS 2004-2011 (in Mio. EUR) auf Konzernebene
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2.2. Beschreibung der Maßnahmen
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(14) |
Durch Beschluss vom 6. März 2013 setzte die Kommission Griechenland über den Beschluss in Kenntnis, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die folgenden drei Beihilfemaßnahmen einzuleiten. |
2.2.1. Maßnahme 1: staatliche Garantien
|
(15) |
Nach Angaben Griechenlands stellte der griechische Staat von 2004 bis 2011 Garantien für elf Darlehen, die HDS von verschiedenen Banken mit Sitz in Griechenland zu unterschiedlichen Zinssätzen gewährt wurden. HDS musst dafür neben der Rückzahlung der Darlehensraten an die Banken eine Garantieprämie („Gebühr“) von 1 % an Griechenland entrichten. Die griechischen Behörden erklärten, dass diese Darlehen nicht durch Vermögenswerte besichert wurden. Der Gesamtbetrag dieser Darlehen belief sich offenbar auf 942,05 Mio. EUR. Von diesem Betrag konnte HDS über 246 Mio. EUR nicht zurückzahlen, sodass die entsprechende staatliche Garantie in Anspruch genommen wurde. Keine dieser staatlichen Garantien wurde bei der Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung angemeldet. |
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(16) |
In ihren Schreiben vom 9. März 2012 und 3. Juli 2017 legten die griechischen Behörden eine Liste der in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten staatlichen Garantien und Zahlungsausfälle vor. Tabelle 2 Staatliche Garantien Griechenlands für Darlehen an HDS
Tabelle 3 Zahlungen Griechenlands für garantierte Darlehen mit Zahlungsausfällen seitens HDS
Quelle: Schreiben der griechischen Behörden vom 9. März 2012. |
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2.2.2. Maßnahme 2: Zuschuss aus dem Jahr 2003
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(17) |
Laut den von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen gewährte der griechische Staat HDS im Jahr 2003 einen Zuschuss von 10 Mio. EUR für die Durchführung eines Investitionsplans […], der ausschließlich auf die Militärproduktion Anwendung fand. Dieser Zuschuss wurde bei der Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung angemeldet. |
2.2.3. Maßnahme 3: Kapitalerhöhungen im Jahr 2011
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(18) |
Laut dem Jahresbericht von HDS vom Dezember 2011 wurde das Aktienkapital des Unternehmens im Laufe des Jahres 2011 um 158,2 Mio. EUR erhöht. |
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(19) |
Laut dem Halbjahresbericht von HDS vom Juni 2011 wurden im ersten Halbjahr 2011 zwei Kapitalerhöhungen um 50,6 Mio. EUR (März 2011) bzw. 62,5 Mio. EUR (Mai 2011) vorgenommen. Da das Unternehmenskapital im Laufe des Jahres 2011 um insgesamt 158,2 Mio. EUR stieg, hat im zweiten Halbjahr 2011 offenbar eine dritte Kapitalerhöhung in Höhe von 45,1 Mio. EUR stattgefunden. An diesen Kapitalerhöhungen war allein der griechische Staat als Hauptaktionär beteiligt. |
2.3. Gründe für die Einleitung des Verfahrens
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(20) |
Im Beschluss vom 6. März 2013 kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die drei nicht angemeldeten Maßnahmen dem griechischen Staat zuzurechnen sind, mit staatlichen Mitteln gewährt wurden und selektiv sind. Darüber hinaus haben sie möglicherweise den Wettbewerb verzerrt und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. Außerdem kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass HDS zu dem Zeitpunkt, als die genannten Maßnahmen gewährt wurden, als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahr 2004 (10) angesehen worden war. Die Kommission hegte Zweifel daran, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor HDS diese Mittel (Garantien, Zuschuss und Kapitalerhöhungen) bereitgestellt hätte. Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die drei Maßnahmen HDS einen Vorteil verschafften. |
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(21) |
Die Kommission wies ferner darauf hin, dass HDS zwar hauptsächlich Rüstungsgüter für die griechische Armee herstellte, Griechenland im Laufe der vorläufigen Prüfung der Sache jedoch nie die Anwendung von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV begründete oder ausdrücklich forderte und dass dieser Artikel daher zu diesem Zeitpunkt bei der Bewertung keine Berücksichtigung finden konnte. |
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(22) |
Vor diesem Hintergrund kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die drei Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten sind. Die Kommission hegte darüber hinaus Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt und insbesondere der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahr 2004, die für die Bewertung von staatlichen Beihilfen, die zwischen 2004 und 2011 Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden, nach wie vor den maßgeblichen Rechtsrahmen bildet. |
3. STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS
3.1. Unterscheidung der Militär- und der Zivilproduktion — wesentliche Sicherheitsinteressen Griechenlands
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(23) |
Die griechischen Behörden argumentierten in ihren Stellungnahmen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, dass die drei Maßnahmen lediglich darauf abzielten, die Militärproduktion von HDS zu unterstützen und insgesamt für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands vonnöten waren. |
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(24) |
Die griechischen Behörden legten eine Aufstellung der Gesamteinnahmen des Unternehmens im Zeitraum 2004 bis 2011 vor, aus der deutlich wurde, dass sich 91,23 % der Gesamteinnahmen von 482,4 Mio. EUR aus Aufträgen für Rüstungsgüter, die an die griechischen Streitkräfte verkauft wurden oder die in Beziehung zu Verpflichtungen der griechischen Streitkräfte und der nationalen Verteidigung und Sicherheit standen, sich 3,11 % aus Aufträgen für ausgeführte Rüstungsgüter (einschließlich Zypern) und sich 5,66 % aus dem Verkauf von Zivilgütern ergaben. |
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(25) |
In Bezug auf die Zivilproduktion von HDS führten die griechischen Behörden an, dass diese in Produktionslinien stattfand, die physisch und organisatorisch getrennt von der Militärproduktion stattfand ([…]) und dass HDS über die Kosten und Einnahmen der Militär- und Zivilproduktion getrennt Buch führte. |
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(26) |
In Bezug auf die Rüstungsproduktion gaben die griechischen Behörden an, dass sie eng mit den Anforderungen und der Belieferung der griechischen Streitkräfte gestanden habe und dass sie ausschließlich Güter zum Gegenstand gehabt habe, die auf der Liste mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial genannt wurden, die 1958 vom Rat erstellt wurde („Liste des Rates von 1958“) (11). In diesem Zusammenhang stellte Griechenland eine Zusammenfassung aller Aufträge und Umsätze der Rüstungsproduktion von HDS seit 2003 bereit, die aus Munition, einschließlich leichter Munition, Granaten, Panzermunition, Waffensystemen, Infanteriewaffen, einschließlich Pistolen, Granatwerfer und Luftfahrtprodukten, einschließlich Kraftstofftanks, und Außenpylonen für Flugzeuge bestand. Die griechischen Behörden erklärten ferner, dass die Rüstungsproduktion von HDS ausschließlich im Rahmen der spezifischen Aufträge stattgefunden habe, sodass HDS keine Militärgüter lagerte. |
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(27) |
Laut den griechischen Behörden umfassen die Rüstungsproduktionslinien von HDS den einzigen nationalen Industriekomplex, der für die Herstellung von Waffen und Munition in Griechenland verwendet wird und der daher ein wesentlicher Teil der nationalen industriellen Verteidigungsinfrastruktur Griechenlands bildet. HDS sei als Verteidigungsunternehmen gegründet worden und seit seiner Gründung als solches tätig. Seine Infrastrukturen seien stets in die nationale Verteidigungsplanung Griechenlands integriert gewesen, um den Interessen der nationalen Verteidigung und Sicherheit zu dienen. In diesem Sinne sei HDS gezwungen gewesen, die Kapazität seiner Rüstungsproduktionslinien für die in der Liste des Rates von 1958 enthaltenen Güter stets bereitzuhalten, und zwar über die tatsächliche und aktuelle Nachfrage hinaus, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands zu schützen, damit die Versorgungssicherheit der griechischen Streitkräfte und ihre operationelle Autonomie sichergestellt und die Anforderungen in Krisenzeiten, bei Mobilmachung oder Krieg erfüllt werden. |
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(28) |
Vor diesem Hintergrund argumentierten die griechischen Behörden, dass die Militärproduktion von HDS angesichts der geopolitischen Lage Griechenlands, die eine grundlegende Autarkie in Bezug auf wesentliche Waffen und Munition erfordere, für die nationale Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sei. |
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(29) |
Mit Blick auf die Ausfuhren von Rüstungsgütern betonten die griechischen Behörden, dass sich die Gesamteinnahmen aus den Ausfuhren während des Zeitraums zwischen Gründung des Unternehmens im Jahr 2004 und 2011 auf 15,02 Mio. EUR beliefen (d. h. 3,1 % der Gesamteinnahmen oder 3,3 % der Einnahmen aus Verteidigungsaktivitäten). […]. |
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(30) |
Die griechischen Behörden argumentierten, dass es sich bei dem verbleibenden Teil der Ausfuhren, die einen sehr kleinen Anteil des Gesamtumsatzes von HDS ausmachten, um Ausfuhren in Drittländer handele […], und zwar auf Grundlage von Aufträgen, die direkt an HDS vergeben wurden. […]. |
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(31) |
In Bezug auf die Militärproduktion schlussfolgerten die griechischen Behörden, dass die drei Maßnahmen darauf abzielten, einen Rüstungshersteller zu unterstützen, der eine wesentliche Rolle für die Versorgung mit Waffen und Munition der griechischen Streitkräfte spielte. Seine Tätigkeit sei daher von Bedeutung für die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands. Die griechischen Behörden untermauerten ihre Argumentation durch Zitate aus einer Reihe von griechischen Gesetzen, in denen die Rolle von EBO und PYRKAL für die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands festgelegt wurde (12), die später auf HDS übertragen wurde. |
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(32) |
Anhand dieser Argumente beriefen sich die griechischen Behörden ausdrücklich auf Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV in Bezug auf die zu prüfenden Maßnahmen und argumentierten, dass sie für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands in Verbindung mit der Produktion von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial notwendig gewesen seien. |
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(33) |
[…] |
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(34) |
Die griechischen Behörden räumten ein, dass auch die Zivilproduktion von HDS Verluste generiere. Sie erklärten, dass diese Verluste durch die hohen Betriebskosten von HDS verursacht werden würden, die in Verbindung mit der Tatsache stünden, dass bei Aufträgen der griechischen Streitkräfte für einen Teil der Zivilproduktion Subaufträge an die Militärproduktion vergeben wurden. Dies sei geschehen, ohne die entsprechenden Verluste auf die Konten der Militärproduktion zu übertragen. Außerdem hätten sowohl die Militär- als auch die Zivilproduktionslinien von den administrativen und vertriebstechnischen Diensten von HDS Gebrauch gemacht. |
3.2. Maßnahme 1: staatliche Garantien
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(35) |
Die griechischen Behörden argumentierten, dass Maßnahme 1 ausschließlich darauf abzielte, die Rüstungsproduktion von HDS zu unterstützen, schließlich seien die Darlehen nur für militärische Zwecke verwendet worden, die direkt in Verbindung mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands stehen. Laut den griechischen Behörden ist zu schlussfolgern, dass Maßnahme 1 keiner Bewertung zu unterziehen ist, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, da sie unter die Ausnahmeregelung von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV fallen würde. Die griechischen Behörden argumentierten diesbezüglich, dass die Militärproduktion getrennt von der Zivilproduktion sei und dass die Rechtsvorschriften, in denen die staatlichen Garantien festgelegt sind, einen Verweis darauf enthielten, dass die garantierten Darlehen das Ziel hätten, den operativen Bedarf des Unternehmens für die Produktion von Rüstungsmaterial für das Land zu decken. |
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(36) |
Die griechischen Behörden erklärten ferner, dass es HDS nicht möglich gewesen sei, Vermögenswerte als Sicherheit für die betreffenden Darlehen zu geben, da die Anlagen von HDS durch nationale Sicherheitsvorschriften geschützt sind, nach denen der Zugang nicht erlaubt ist. Als solche würde es laut den griechischen Behörden gegen die vom Unternehmen bedienten nationalen Sicherheitsinteressen verstoßen und möglicherweise die Offenlegung vertraulicher Informationen beinhalten, wenn die Immobilie des Unternehmens als Sicherheit gegeben worden wäre. Daraus ließe sich schließen, dass gar HDS nicht erst versuchen konnte, die Bankdarlehen mit einem Teil seiner Immobilien zu besichern. Demnach argumentierten die griechischen Behörden, dass der Grund dafür, dass das Unternehmen nicht versuchte, die Bankdarlehen ohne staatliche Garantien zu besichern, nicht darin bestand, dass es diese Mittel nicht erhalten konnte, sondern vielmehr darin, dass es aufgrund des Risikos für die nationalen Sicherheitsinteressen nicht die Möglichkeit einer Besicherung hatte. |
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(37) |
In Bezug auf die staatliche Garantie für ein Darlehen von 30 Mio. EUR von der National Bank of Greece, Alpha Bank und der EFG Eurobank im Jahr 2011 (Darlehensnummer 10 in vorstehender Tabelle 2) stellten die griechischen Behörden in ihren Schreiben vom 7. August 2013 und 3. Juli 2017 klar, dass HDS am 8. September 2011 letztendlich nur einen Vorschuss in Höhe von 6 Mio. EUR erhielt und dass nach dem Rücktritt der Banken diese Anleihe am 19. März 2013 lediglich in einem Betrag von 7 095 858 EUR ausgegeben wurden. Daher dürften etwaige Vorteile aus dieser stattlichen Garantie diesen Betrag nicht überschreiten. |
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(38) |
Die griechischen Behörden stellen auf ähnliche Weise in Bezug auf die staatliche Garantie für ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR der Tbank im Jahr 2011 (Darlehensnummer 11 in vorstehender Tabelle 2) in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2017 klar, dass HDS einen Vorschuss in Höhe von 6 Mio. EUR erhielt (3 Mio. EUR am 5. Juli 2011 und 3 Mio. EUR am 2. November 2011). Mit der Begründung, dass die Anleihe nie ausgegeben wurde, behaupten die griechischen Behörden, dass der Vorschuss keiner staatlichen Garantie unterlag. |
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(39) |
Somit lag der Gesamtbetrag für Darlehen im Jahr 2011 laut den griechischen Behörden bei 7 095 858 EUR und nicht bei 40 Mio. EUR, wie ursprünglich im Beschluss vom 6. März 2013 erwähnt. Die Garantien und Darlehen anderer Jahre wurden von den griechischen Behörden nicht angefochten. |
3.3. Maßnahme 2: Zuschuss aus dem Jahr 2003
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(40) |
Die griechischen Behörden argumentierten, dass Maßnahme 2 ebenfalls lediglich darauf abzielte, die Militärproduktion von HDS zu unterstützen und keiner Bewertung unterzogen werden sollte, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, da sie unter die Ausnahmeregelung von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV falle. |
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(41) |
Die griechischen Behörden stützen ihre Argumentation darauf, dass […] die Industrieanlage, die Gegenstand von Maßnahme 2 war, ausschließlich für die Produktion von Rüstungsgütern verwendet wurde […] (13). |
3.4. Maßnahme 3: Kapitalerhöhung von 2011
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(42) |
Die griechischen Behörden argumentierten, dass der Beschluss Griechenlands als Mehrheitsaktionär, die entsprechenden Kapitalerhöhungen durchzuführen, im Einklang mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in einer ähnlichen Situation stehen würde. Sie argumentierten, dass ihr Beschluss als Mehrheitsaktionär, das Aktienkapital des Unternehmens zu erhöhen, um seine Tragfähigkeit sicherzustellen, angesichts seiner wichtigen Rolle für die nationale Verteidigung und Sicherheit eine angemessene wirtschaftliche Entscheidung darstelle. Somit handele es sich bei den Kapitalerhöhungen ihrer Meinung nach nicht um staatliche Beihilfen. In ihrem Schreiben vom 3. Juli 2017 bestätigten die griechischen Behörden, dass ihnen keine weiteren Informationen oder Dokumente vorlägen, die ihre Anmerkungen zu den Kapitalerhöhungen untermauern würden, nachdem die Kommission in Abhängigkeit ihrer Verfügbarkeit die folgenden Dokumente angefordert hatte: i) einen Umstrukturierungsplan für HDS, der vor dem Beschluss zur Kapitalerhöhung erstellt wurde, ii) sämtliche wirtschaftliche Ex-ante-Analysen, die Griechenland in Bezug auf die Frage durchgeführt hat, ob die Umwandlung der Forderungen aus der Inanspruchnahme der Garantien in Kapital wirtschaftlich vorteilhafter war als die Aufrechterhaltung oder die Geltendmachung dieser Forderungen, und iii) sämtliche Ex-ante-Analysen der Renditen, die Griechenland in Bezug auf das frische Kapital durchgeführt hat, das für die Kapitalerhöhungen bereitgestellt wurde. |
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(43) |
Die griechischen Behörden argumentierten außerdem, dass Maßnahme 3 in jedem Fall und auf dieselbe Weise wie die anderen beiden Maßnahmen lediglich darauf abgezielt habe, die Militärproduktion von HDS zu unterstützen und keiner Bewertung unterliegen sollte, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, da sie unter die Ausnahmeregelung von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV fallen würde. |
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(44) |
In Bezug auf den Gesamtbetrag der entsprechenden Kapitalerhöhungen behaupteten die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2013, dass sie sich auf 107,6 Mio. EUR beliefen. In ihrem Schreiben vom 7. August 2013 stellten die griechischen Behörden schließlich klar, dass es sich bei den unter Maßnahme 3 fallenden Kapitalerhöhungen um eine Gesamtkapitalerhöhung von insgesamt 158,19 Mio. EUR handelte, wie in dem Beschluss vom 6. März 2013 angegeben. |
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(45) |
Von der Kapitalerhöhung von insgesamt 158,19 Mio. EUR waren 154,19 Mio. EUR das Ergebnis einer Kapitalisierung von Verbindlichkeiten, die HDS gegenüber dem griechischen Staat hatte. Diese Verbindlichkeiten hätten aus der Inanspruchnahme der Garantien im Rahmen der Maßnahme 1 gestammt, da HDS der Darlehenstilgung nicht nachgekommen sei. Die übrigen 4 Mio. EUR seien als frisches Kapital bereitgestellt worden. |
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(46) |
Auf der Hauptversammlung am 25. Oktober 2010 sei vereinbart worden, dass das Kapital von HDS erhöht werden müsse. Die genauen Beträge der verschiedenen Kapitalerhöhungen sowie die Daten, an denen Griechenland die entsprechenden Mittel bereitstellte, seien von der Hauptversammlung im Laufe des Jahres 2011 auf verschiedenen Sitzungen beschlossen worden. Laut den griechischen Behörden verteilten sich die Kapitalerhöhungen im Rahmen von Maßnahme 3 und die Daten, an denen sie gewährt wurden, wie folgt: Tabelle 4 Bewilligung der Kapitalerhöhungen im Jahr 2011
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(47) |
Die griechischen Behörden argumentierten, dass die Kapitalerhöhung von 154,19 EUR aufgrund der Kapitalisierung der Verbindlichkeiten infolge der Inanspruchnahme der Garantien nicht als „neue“ staatliche Beihilfe für HDS betrachtet werden sollte, da sie, der Begründung der Kommission in ihrem Beschluss vom 6. März 2013 folgend, bereits im Rahmen von Maßnahme 1 als staatliche Beihilfe betrachtet wurde. |
3.5. Teilung von HDS
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(48) |
Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des makroökonomischen Anpassungsprogramms durch die Institutionen, die die Gläubiger des Lands vertreten (Europäische Kommission, Europäische Zentralbank und der Internationale Währungsfonds), Mitte 2013 ging Griechenland die Verpflichtung ein, bis Ende August 2013 in Bezug auf die Zukunft von HDS eine unwiderrufliche Entscheidung zu treffen. Am 27. August 2013 übermittelten die griechischen Behörden ihren Vorschlag in Bezug auf die Zukunft von HDS. |
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(49) |
Gemäß diesem Vorschlag würde HDS in zwei Teile geteilt werden, eine Zivil- und eine Rüstungssparte. Dieser Vorgang wurde „Teilung“ genannt. Die Zivilsparte würde liquidiert werden. Die Rüstungssparte würde umstrukturiert werden und seine Produktion würde sich auf Produkte beschränken, die für die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Landes notwendig sind. |
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(50) |
Nach den Gesprächen mit den Dienststellen der Kommission und anderer Institutionen verpflichteten sich die griechischen Behörden in einem Schreiben vom 16. Dezember 2013, die Teilung durchzuführen, und legten einen Aktionsplan vor. |
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(51) |
Der Teilungsvorgang wurde am 26. Februar 2014 auf Vorstandsbeschluss eingeleitet und für die Umstrukturierung wurde der 28. Februar 2014 festgelegt (Datum der „Umstrukturierungsbilanz“). Auf Vorstandsbeschluss vom 21. Mai 2014 wurde festgelegt, dass die Nachfolgeaktiengesellschaft, die in Zukunft lediglich die Produktion von und den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial zum Zweck hat, die für die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands erforderlich sind, Hellenic Defence Systems Industrial Commercial Ltd („HDS Rüstung“) heißen wird. Im selben Beschluss wurde festgelegt, dass die Nachfolgeaktiengesellschaft, die die rein zivilen Tätigkeiten des Unternehmens weiterführen würde, Hellenic Civilian Production Systems Industrial Commercial Ltd („HDS Zivil“) heißen wird. |
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(52) |
Durch den Vorstandsbeschluss vom 26. Mai 2014 wurde der Plan zur Teilung des Unternehmens, die Umstrukturierungsbilanz und die Begründung des Vorstands genehmigt. Die befugten Vertreter des Unternehmens unterzeichneten den Plan zur Teilung des Unternehmens noch am selben Tag und der Plan wurde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht. Am 7. Juli 2014 wurde ein Bericht eines offiziellen Prüfers vorgelegt, um den Buchwert der Vermögenswerte der Zivil- und der Rüstungssparte des Unternehmens zu bewerten und zu bestimmen. |
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(53) |
Auf der Vollversammlung am 28. August 2014 wurde der Beschluss zur Teilung des Unternehmens, die Umstrukturierungsbilanz, die Begründung des Vorstands, der Bericht der Prüfer über den Buchwert der Vermögenswerte des ursprünglichen Unternehmens sowie die Satzung beider Nachfolgeunternehmen genehmigt. Darüber hinaus wurden die Vorstände der beiden Nachfolgeunternehmen ernannt. |
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(54) |
Die Vermögenswerte und die Produktionskapazität des ursprünglichen Unternehmens wurden auf Grundlage der Umstrukturierungsbilanz vom 28. Februar 2014 geteilt. Sämtliche Vermögenswerte in Bezug auf die Militärproduktion des ursprünglichen Unternehmens wurden auf HDS Rüstung übertragen. Die griechischen Behörden teilten mit, dass alle diese Vermögenswerte ausschließlich mit der Produktion von Verteidigungsgütern nach Artikel 346 AEUV in Verbindung stehen. |
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(55) |
Sämtliche Vermögenswerte, die sich ausschließlich auf die Zivilproduktion bezogen, wurden auf HDS Zivil übertragen. Dazu zählten insbesondere
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(56) |
Mit Beschluss Nr. 22153/2014/2.10.2014 genehmigte die Region Attika die Teilung des Unternehmens, die Auflösung des ursprünglichen Unternehmens und den Aufbau der beiden neuen Unternehmen. Dieser Beschluss wurde im allgemeinen Handelsregister eingetragen und danach wurden auch die beiden Nachfolgeunternehmen und ihre Satzungen in das allgemeine Handelsregister eingetragen. |
4. MARKTBEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DIE STAATLICHEN GARANTIEN FÜR HDS (MAẞNAHME 1)
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(57) |
Die griechischen Behörden erklärten, dass HDS zwar nicht den Versuch unternommen habe, Bankdarlehen ohne staatliche Garantie zu besichern, der Grund dafür jedoch nicht darin bestanden habe, dass es diese Mittel nicht erhalten konnte (Erwägungsgrund 36). Was Maßnahme 1 betrifft, konnten im Rahmen der förmlichen Prüfung daher keine aktuellen Zinssätze für Darlehen an HDS für das Jahr 2004 ohne staatliche Garantien oder Angebote für die genannte Garantie durch einen marktwirtschaftlich handelnden Bürgen genannt werden. Um eine faktengestützte Grundlage für die Bewertung zu erhalten, ob die staatlichen Garantien für Darlehen an HDS dem Unternehmen einen Vorteil verschafften, den es zu Marktbedingungen nicht erhalten hätte, und angesichts der finanziellen Lage von HDS zwischen 2004 und 2006 (Tabelle 1) untersuchte die Kommission, zu welchen Marktbedingungen Unternehmen mit einem Rating von CCC+ (risikoreiches Unternehmen in Schwierigkeiten), D (Unternehmen in Zahlungsverzug) oder SD (teilweiser Zahlungsausfall) Finanzierungen auf den Finanzmärkten hätten erhalten können. Zu diesem Zweck erhob die Kommission Finanzdaten aus der Datenbank S&P Capital IQ Platform (14) und insbesondere Spreads von Kreditausfallswaps (CDS) und Anleiherenditen zwischen 2004 und 2006. |
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(58) |
Der CDS ist eine Swapvereinbarung, dass der Verkäufer des CDS den Käufer (gewöhnlich der Gläubiger des Referenzdarlehens) im Falle eines Darlehensausfalls (durch den Schuldner) entschädigen wird. In anderen Worten versichert der Verkäufer des CDS den Käufer gegen ein gewisses Risiko, dass ein Zahlungsausfall bei einem Darlehen eintritt. Dieses Instrument kann einen Hinweis darauf liefern, wie hoch die Risikoprämie/Garantiegebühr wäre, die ein Marktakteur für die Besicherung des Risikos eines Zahlungsausfalls fordern würde. Die erhobenen Daten zeigen, dass die CDS-Spreads mit einer Laufzeit von fünf Jahren für Unternehmen mit hohem finanziellen Risiko von 2004 bis 2006 zwischen 4,4 % und 33,5 % lagen. |
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(59) |
Eine Anleiherendite ist der Betrag der Rendite, den ein Anleger mit einer Anleihe erzielt. Sie gibt einen guten Hinweis darauf, wie hoch die Gesamtkosten des Darlehens für ein Unternehmen sind (die sich aus den Kosten des Darlehens zuzüglich der Kosten der damit verbundenen Garantie zusammensetzen). Die erhobenen Daten deuten darauf hin, dass die Raten zwischen 12,9 % und 43,2 % für Anleihen mit einer Laufzeit von einem Jahr für Unternehmen mit hohem Risiko zwischen 2004 und 2006 lagen. |
5. WÜRDIGUNG
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(60) |
In vorliegendem Beschluss wird zunächst die Frage behandelt, ob Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV anwendbar ist. Anschließend wird mit Blick auf die Tätigkeiten oder Maßnahmen, die nicht unter die Ausnahme dieses Artikels fallen, geklärt, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vorliegt, und schließlich die Frage, ob eine solche Hilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. |
5.1. Anwendung von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV
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(61) |
Nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV kann „jeder Mitgliedstaat … die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen“. |
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(62) |
Die Entscheidung des Rates aus dem Jahr 1958, in der eine Liste mit Gütern festgelegt ist, auf die Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV Anwendung findet („Entscheidung des Rates aus dem Jahr 1958“), beinhaltet unter anderem Handfeuerwaffen, auch automatisch, artilleristische Waffen, Munition für diese Waffen, Bomben, Torpedos, Raketen, Pulver und Explosivstoffe (Nummern 1, 2, 3, 4, 8 und 13 der Liste). Dies bedeutet, dass für die Zwecke des vorliegenden Falls Artikel 107 und Artikel 108 AEUV nicht auf Maßnahmen Anwendung finden, die Güter betreffen, die Gegenstand der Entscheidung des Rates aus dem Jahr 1958 sind, sofern diese Maßnahmen als für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich erachtet werden. |
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(63) |
Nach der Rechtsprechung muss ein Mitgliedstaat, der die Ausnahmen nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV in Anspruch nehmen möchte, nachweisen, dass die Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ist (15). |
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(64) |
Die griechischen Behörden argumentierten, dass die Militärproduktion von HDS unter die Entscheidung des Rates aus dem Jahr 1958 fällt, insbesondere unter die Punkte 1, 2, 3, 4, 8 und 13, und für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands erforderlich ist, da HDS den griechischen Streitkräften spezialisierte Rüstungsgüter bereitstellt. Was Maßnahme 2 betrifft, so haben die griechischen Behörden gezeigt, dass die Modernisierung der Industrieanlage in Egio für die Erfüllung eines spezifischen Auftrags der griechischen Streitkräfte über die Produktion von Rüstungsgütern notwendig war, die in der Liste des Rates von 1958 und insbesondere in Nummer 1 enthalten sind. |
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(65) |
Die griechischen Behörden argumentierten außerdem, dass die Zivilproduktionslinien von HDS von den Militärproduktionslinien getrennt seien und dass die zu prüfenden Maßnahmen lediglich der Militärproduktion zugutegekommen seien, deren Güter vor allem an die griechischen Streitkräfte verkauft wurden. |
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(66) |
Angesichts der von Griechenland übermittelten Argumente akzeptiert die Kommission, dass bei der Sparte der Produktion von HDS, die Rüstungsmaterial betrifft, die Meinung vertreten werden kann, dass auf sie Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV Anwendung findet. |
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(67) |
Die Kommission bestreitet auch nicht die physische Trennung der Zivilproduktions- und der Militärproduktionslinie. Die von den griechischen Behörden bereitgestellten Daten stützten jedoch nicht das Argument der griechischen Behörden, dass HDS im entsprechenden Zeitraum separate Bücher für die Zivil- und die Militärproduktion führte. Darüber hinaus räumten die griechischen Behörden ein, dass die Zivilproduktionslinien gelegentlich auch für die Militärproduktion verwendet worden seien, und zwar ohne angemessene Vergütung, was bei einer ordnungsgemäßen Trennung der Buchführung eigentlich der Fall hätte sein müssen, und dass sowohl die Militär- als auch die Zivilproduktionslinien bisweilen auf die Leistungen von Verwaltung und Vertrieb von HDS zurückgegriffen hätten. |
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(68) |
Angesichts obiger Darlegung und des Nichtvorliegens einer getrennten Buchführung für die Zivil- und die Militärsparte kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Maßnahmen, die auf die Militärproduktion abzielten, nicht auch der Zivilproduktion von HDS zugutekamen und damit zu einer Verzerrung des Wettbewerbs im entsprechenden Markt geführt haben. Dies ist der Fall bei Maßnahme 1 und 3, die, unabhängig ihres Ziels, HDS insgesamt zugutekamen und somit auch seiner Zivilproduktion, die finanziell nicht getrennt von der Militärproduktion war. |
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(69) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass Maßnahme 1 und Maßnahme 3 im Lichte der Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen aus dem Vertrag zu bewerten sind, soweit sie der Zivilproduktion von HDS zugutekamen. Soweit die Maßnahmen jedoch der Produktion und Bereitstellung von Rüstungsgütern für die griechischen Streitkräfte zugutekamen, akzeptiert die Kommission, dass sie auf Grundlage von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV von einer Bewertung nach den Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen gemäß dem Vertrag befreit sind. |
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(70) |
Was Maßnahme 2 angeht, so stellt die Kommission fest, dass der von Griechenland vorgelegte Nachweis belegt, dass der betreffende Zuschuss […] in keiner Weise der Zivilproduktion zugutekam. |
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(71) |
Demnach akzeptiert die Kommission, dass Maßnahme 2 lediglich der Produktion von Rüstungsgütern zugutekam, die unter die Entscheidung des Rates aus dem Jahr 1958 fallen, und dass sie für die Bereitstellung dieser Güter für das griechische Heer erforderlich war. Die Kommission akzeptiert daher, dass Maßnahme 2 auf Grundlage von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV von eine Bewertung gemäß den Bestimmungen über staatliche Beihilfen des Vertrags befreit ist. |
5.2. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
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(72) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ |
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(73) |
Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung gewertet wird, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: i) Die Maßnahme ist dem Staat zurechenbar und wird durch staatliche Mittel finanziert, ii) die Maßnahme ist selektiv, iii) die Maßnahme verschafft einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. |
5.2.1. Maßnahme 1: staatliche Garantien
5.2.1.1.
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(74) |
Die staatlichen Garantien wurden direkt vom griechischen Staat gewährt und somit ist Maßnahme 1 dem griechischen Staat zuzurechnen. |
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(75) |
Staatliche Garantien stellen per definitionem eine Gefahr für die staatlichen Mittel dar, da jedwede staatliche Garantie einen potenziellen Verlust von Mitteln für den Staat bedeuten kann. Zudem bedeutet jede Garantie, für die kein angemessenes Entgelt gezahlt wird, einen direkten finanziellen Verlust für den Staat. Die vom griechischen Staat HDS in Rechnung gestellte Gebühr von 1 % kann angesichts der finanziellen Lage und des möglichen Ausfalls des Unternehmens nicht als ausreichend angesehen werden. Darüber hinaus kam es bereits 2004 seitens HDS zu verschiedenen Zahlungsausfällen bei Darlehen und die meisten Garantien wurden nach diesem Zeitpunkt gewährt. Als solche beinhalteten die Garantien staatliche Mittel sowohl in Bezug auf die möglicherweise entgangenen Garantiegebühren als auch in Bezug auf die Gefährdung des öffentlichen Haushalts im Falle eines Ausfalls von HDS. |
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(76) |
Demnach ist das Kriterium der staatlichen Mittel und der Zurechenbarkeit zum Staat bei Maßnahme 1 erfüllt. Dies wurde von den griechischen Behörden ebenfalls nicht bestritten. |
5.2.1.2.
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(77) |
Da die Garantien einem einzelnen Empfänger, d. h. HDS, auf Ad-hoc-Basis und nicht im Rahmen einer Maßnahme der allgemeinen Wirtschaftspolitik gewährt wurden, die allen griechischen Unternehmen und Wirtschaftssektoren zur Verfügung steht, ist die Maßnahme selektiv. |
5.2.1.3.
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(78) |
Nach ständiger Rechtsprechung muss für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhalten hat, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (16). |
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(79) |
Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens aufgrund des Eingreifens des Staates verbessert. Dagegen verschafft eine Maßnahme einer Behörde ihrem Empfänger nicht notwendigerweise einen Vorteil und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn sie unter marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde, d. h., wenn die Behörde sich so verhalten hat, wie es ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer solchen Situation getan hätte. Diesbezüglich war der griechische Staat zum Zeitpunkt der zu prüfenden Umstände der Mehrheitsaktionär von HDS und ist dies auch weiterhin. In dieser Eigenschaft gewährte er Garantien für elf Darlehen, die von fünf verschiedenen Banken zwischen 2004 und 2011 vergeben wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es unter Umständen im Interesse eines Mehrheitsaktionärs liegt, Garantien für Darlehen seines Unternehmens zu gewähren, soweit kostengünstigere Finanzierungen zu höheren Vergütungen (Dividenden) oder Steigerungen des Unternehmenswertes zulasten einer Risikozunahme für den Sicherungsgeber führen können. Im Falle von HDS konnte der griechische Staat angesichts der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens in dieser Zeit jedoch nicht davon ausgehen, wie anhand der Zahlen in Tabelle 1 und insbesondere anhand der kontinuierlichen Verluste seit 2004 zu erkennen ist. Daraus ist zu schließen, dass die Begründung und die potenzielle Vergütung in Verbindung mit den staatlichen Garantien unabhängig zu bewerten sind und mögliche Erwartungen in Bezug auf die Renditen der Aktionäre außer Acht gelassen werden müssen. |
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(80) |
Durch die Senkung des Risikos, das die Banken eingingen, die HDS zwischen 2004 und 2011 Darlehen gewährten, konnten insbesondere die betreffenden elf Garantien zu einer Senkung der für die zugrunde liegenden Darlehen berechneten Zinssätze führen. Diese Zinssätze waren unterschiedlich, lagen jedoch in diesem Zeitraum mit Ausnahmen von zweien alle unter 5 %. Im Hinblick auf die schlechte Leistungsfähigkeit von HDS, auch unabhängig betrachtet, hätte kein umsichtiger Akteur in einer Marktwirtschaft HDS im Zeitraum 2004 bis 2011 ohne die staatlichen Garantien zu den Bedingungen der zwischen 2004 und 2011 gewährten elf Darlehen Finanzmittel bereitgestellt. |
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(81) |
Diesbezüglich muss in Bezug auf das Vorbringen der griechischen Behörden, dass HDS auch ohne die staatlichen Garantien Zugang zu Finanzierungen auf dem Markt gehabt hätte, unterschieden werden zwischen i) dem Zeitraum zwischen 2004 bis 2006 und ii) dem Zeitraum zwischen 2007 bis 2011. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass HDS auf Grundlage seiner Finanzdaten in Tabelle 1 im Zeitraum zwischen 2004 und 2006 zwar Zugang zu Finanzierungen auf dem Markt hätte haben können, allerdings zu weniger günstigen Konditionen als mit den staatlichen Garantien. Andererseits deuten die beträchtlich schlechteren Finanzdaten von HDS im Zeitraum 2007 bis 2011 darauf hin, dass HDS ohne die staatlichen Garantien gar keinen Zugang zu Finanzierungen auf dem Markt gehabt hätte. |
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(82) |
Trotz der beträchtlichen Verluste aus den Vorjahren und eines negativen Gewinns vor Steuern hatte HDS zwischen 2004 und 2006 einen relativ stabilen Jahresumsatz von etwa 91 bis 97 Mio. EUR. Darüber hinaus lag das Eigenkapital von HDS noch immer im positiven Bereich und rutschte erst 2006 erstmalig in die roten Zahlen. Zwar zeigte HDS im Zeitraum 2004 bis 2006 Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten, diese Schwierigkeiten waren allerdings nicht so groß, dass überhaupt keine Möglichkeit bestand, in diesem Zeitraum Finanzierungen zu erhalten. In Bezug auf die Höhe einer solchen Finanzierung bestätigen die in den Erwägungsgründen 58 und 59 genannten CDS-Spreads und Anleiherenditen, dass bestimmte Unternehmen mit hohem finanziellen Risiko Zugang zu den Finanzmärkten im betreffenden Zeitraum von 2004 bis 2006 hatten. Außerdem können anhand daran die Bedingungen abgeschätzt werden, zu denen diese Unternehmen eine Finanzierung erhalten könnten. Diese Marktdaten deuten darauf hin, dass HDS auch ohne die staatlichen Garantien Zugang zu Finanzierungen auf dem Markt gehabt hätte, allerdings zu einer beträchtlich höheren Garantieprämie als 1 %. |
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(83) |
Ebenso unterscheiden sich die in Tabelle 2 dargestellten Darlehen an HDS sehr stark in Bezug auf das Ausfallrisiko des Sicherungsgebers, von einem Kapitalbetrag von 10 Mio. EUR (Darlehen 4 der National Bank im Jahr 2004) bis zu einem Kapitalbetrag von 164 Mio. EUR (Darlehen 3 der Alpha Bank im Jahr 2006). Allerdings äußerten sich diese Unterschiede nicht in höheren Garantieprämien. Daraus lässt sich schließen, dass die Pauschalgebühr von 1 %, die HDS als Vergütung für die Garantien an den griechischen Staat zahlte, keine marktbasierte Gebühr darstellt, da darin das höhere Risiko der besicherten Darlehen bei einem Zahlungsausfall nicht berücksichtigt ist. |
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(84) |
Daher wurde durch die zwischen 2004 und 2006 gestellten Garantien HDS ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, den es zu Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Der Betrag des Vorteils entspricht dem Unterschied zwischen den Kosten der Finanzierung, die HDS ohne die staatlichen Garantien auf dem Markt erhalten hätte, und dem für diese staatlichen Garantien und die entsprechenden Darlehen tatsächlich gezahlten Preis (Ausgangssatz zuzüglich Prämien) (17). |
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(85) |
Im Rahmen der Prüfung ergaben sich allerdings keine spezifischen aktuellen Zinssätze für Darlehen an HDS ohne staatliche Garantien oder Marktsätze für diese Garantien. Die verfügbaren Marktdaten (Erwägungsgründe 58 und 59) bilden die Finanzinstrumente ab, die sich insbesondere in Bezug auf ihre Laufzeit und ihren Betrag von den von HDS aufgenommenen Darlehen und Garantien unterscheiden, und wurden von Unternehmen eingeholt, deren Finanzdaten sich von denen in Bezug auf HDS in vorstehender Tabelle 1 dargestellten Daten unterscheiden (für 2004-2006) und deren Zahlungsausfallgeschichte von der in Tabelle 3 dargestellten Geschichte von HDS (für 2004-2006) abweicht. Darüber hinaus hätten im Gegensatz zu diesen Unternehmen die Art der Militärproduktion von HDS und die Tätigkeiten seiner wichtigsten Kunden, d. h. der griechischen Streitkräfte, von den griechischen Banken als zusätzlicher wirtschaftlicher Grund für die Bereitstellung von Finanzmitteln für HDS betrachtet werden können. Daraus lässt sich schließen, dass die Marktdaten allein in diesem Fall weder einen soliden Hinweis noch präzise Vergleichswerte für die Kosten bieten, zu denen HDS zwischen 2004 und 2006 dieselben Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte. |
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(86) |
Zur Bestimmung der hypothetischen Kosten der Finanzierungen auf dem Markt für die sechs Darlehen in den Jahren 2004 bis 2006 (d. h. Darlehen 2, 3, 4, 7, 8 und 9 in Tabelle 2) hat die Kommission daher zusätzlich die Angaben in der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze (die „Mitteilung aus dem Jahr 2008“) (18) berücksichtigt. |
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(87) |
Angesichts der Finanzlage von HDS in den Jahren 2004 bis 2006, wie sie sich anhand seiner Finanzdaten in Tabelle 1 darstellt, und der Tatsache, dass die griechischen Behörden der Kommission keinen Plan vorlegen konnten, in dem positive Entwicklungen für die Zukunft des Unternehmens glaubhaft belegt werden, muss die Kreditwürdigkeit (Rating) von HDS in der untersten der möglichen fünf Ratingkategorien eingeordnet werden, die in der Mitteilung aus dem Jahr 2008 festgelegt wurden, d. h. „Schlecht/Finanzielle Schwierigkeiten (CCC und darunter)“. Darüber hinaus waren die Darlehen nicht besichert und wurden daher gemäß den drei Stufen in der Mitteilung aus dem Jahr 2008 als Darlehen mit „geringer Besicherung“ kategorisiert. Der Marktzinssatz muss gemäß der Mitteilung aus dem Jahr 2008 daher für jedes Darlehen berechnet werden, indem zum Betrag des IBOR für ein Jahr zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung 1 000 Basispunkte addiert werden. |
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(88) |
Die Verlässlichkeit des Ergebnisses aus obiger Berechnung wird im vorliegenden Fall durch die Tatsache untermauert, dass es im Rahmen der in den Erwägungsgründen 58 und 59 genannten CDS-Spreads und Anleiherenditen liegt. |
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(89) |
Daher ist der Betrag des Vorteils aus den Garantien, die der griechische Staat für die Darlehen gestellt hat, die HDS in den Jahren 2004 bis 2006 aufgenommen hat (wie in vorstehendem Erwägungsgrund 87 erwähnt), für jedes Darlehen gesondert nach folgender Methode zu berechnen: die Differenz zwischen i) dem Marktzinssatz gemäß der Mitteilung aus dem Jahr 2008, wie in Erwägungsgrund 87 erklärt, der auf den Darlehensbetrag angewendet wurde, und ii) den tatsächlichen Finanzierungskosten, die HDS unter Berücksichtigung des von den Banken auf den Darlehensbetrag angewendeten Zinssatzes und der vom griechischen Staat angewendeten Garantieprämie von 1 % entstehen (siehe Tabelle 2) und die für den Zeitraum berechnet und erhoben werden, in dem die verschiedenen Beträge HDS bereitgestellt wurden. |
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(90) |
Andererseits sah die Finanzlage in den Jahren 2007 bis 2011 vollkommen anders aus. Gemäß Tabelle 1 büßte HDS im Jahr 2007 im Vergleich zu den Vorjahren ein Drittel seines Umsatzes ein, machte Verluste (negativer Gewinn vor Steuern) in doppelter Höhe seines Umsatzes, erzielte ein negatives Eigenkapital in vierfacher Höhe seines Umsatzes sowie Verluste der Vorjahre in neunfacher Höhe seines Umsatzes. Das negative Eigenkapital von HDS im Jahr 2007 vervierfachte sich beinahe im Vergleich zum Jahr 2006, wodurch sich die negative Entwicklung nicht nur verstetigte, sondern auch verstärkte. Nach 2007 verschlechterten sich die Finanzdaten weiterhin beträchtlich. Der Umsatz von HDS ging von 95 Mio. EUR im Jahr 2006 schrittweise auf 39 Mio. EUR im Jahr 2011 zurück, während sich die Verluste im Jahr 2006 auf 443 Mio. EUR beliefen und 2011 auf 1,131 Mrd. EUR anstiegen. Im Jahr 2011 hatte HDS ein negatives Eigenkapital, das seinen Umsatz um beinahe das Vierzehnfache überstieg. Die Verluste der Vorjahre lagen bei fast dem Neunundzwanzigfachen seines Umsatzes. Darüber hinaus zeigt Tabelle 3, dass die Beträge der Zahlungsausfälle seitens HDS 2007 einen zweistelligen Millionenbetrag in EUR erreichten und von 15 Mio. EUR im Jahr 2007 auf 90 Mio. EUR im Jahr 2011 anstiegen. |
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(91) |
Angesichts dieser Belege vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Zahlungsausfallrisiko von HDS für nicht besicherte Darlehen im Jahr 2007 so hoch war, dass es ein solches Darlehen ohne die staatlichen Garantien auf dem Markt gar nicht hätte erhalten können. Kein Darlehensgeber auf dem Markt hätte angesichts der Finanzdaten von HDS im Zeitraum 2007 bis 2011 und seiner Zahlungsausfallgeschichte ohne solide Garantie oder Sicherheit HDS eine Finanzierung gewährt, da alle Darlehensgeber auf dem Markt davon ausgegangen wären, dass sie diese Finanzierung am Ende verlieren würden. Umgekehrt hätte kein Sicherungsgeber auf dem Markt den Darlehensgebern eine Garantie für die Darlehen an HDS nach 2007 ohne einmalige Upfront-Prämie von 100 % auf den Darlehensbetrag gestellt, die den Verlust vollständig abgesichert hätte, den der Sicherungsgeber mit Gewissheit erlitten hätte, wenn es früher oder später zu einem Zahlungsausfall seitens HDS gekommen wäre. Daher entspricht das Beihilfeelement bei den staatlichen Garantien an HDS im Zeitraum 2007 bis 2011 einer einmaligen Garantieprämie in Höhe des vollen Darlehensbetrags der besicherten Darlehen, die für den Zeitpunkt vor der Gewährung der jeweiligen Garantie abzüglich der tatsächlich von HDS für jedes Darlehen gezahlten Garantieprämie (19) berechnet wird. |
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(92) |
Die Kommission nimmt die Erklärung der griechischen Behörden in Bezug auf den Betrag zur Kenntnis, der HDS im Rahmen des Darlehens von 30 Mio. EUR von der National Bank of Greece, der Alpha Bank und EFG Eurobank 2011 (Garantie Nr. 10 in vorstehender Tabelle 2) tatsächlich bereitgestellt wurde, nämlich 7 095 858 EUR und nicht 30 000 000 EUR, wie im Beschluss vom 6. März 2013 erwähnt. |
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(93) |
Die Kommission nimmt ferner die Erklärung der griechischen Behörden in Bezug auf die staatliche Garantie für das Darlehen von 10 Mio. EUR der Tbank im Jahr 2011 (Garantie Nr. 11 in vorstehender Tabelle 2) zur Kenntnis, nach der die Anleihe nie ausgegeben wurde. |
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(94) |
Die Kommission merkt ferner an, dass zwar nur 7 095 858 EUR von Darlehen 10 und null EUR von Darlehen 11 in vorstehender Tabelle 2 HDS bereitgestellt wurden, die staatlichen Garantien jedoch über den vollen Betrag von 40 Mio. EUR gestellt wurden. Allerdings spielen nur die tatsächlich ausgezahlten Beträge der Darlehen eine Rolle für die Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags, wie in Erwägungsgrund 135 des vorliegenden Beschlusses erklärt. Die Daten, an denen sie gewährt wurden, sind in vorstehender Tabelle 2 aufgeführt. |
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(95) |
Die Kommission weist darüber hinaus darauf hin, dass einige der Garantien im Rahmen der Maßnahme 1 in Anspruch genommen wurden und der griechische Staat somit Gläubiger von HDS wurde (Maßnahme 3). Soweit die Ausfälle eintraten, nachdem die entsprechende Garantie gestellt wurde, ist dies für die Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe und für den Gesamtbetrag des wirtschaftlichen Vorteils jedoch unerheblich. Dies liegt daran, dass die Inanspruchnahme einer Garantier eine automatische Folge der Bereitstellung dieser Garantie durch den Garantiegeber ist. Das heißt, der wirtschaftliche Vorteil einer staatlichen Garantie, die unter dem marktüblichen Preis gestellt wird, besteht in der Differenz zwischen der vom griechischen Staat berechneten Garantieprämie und der Prämie, die ein marktwirtschaftlich handelnder Garantiegeber berechnet hätte. Ein möglicher Vorteil der Garantieprämie kann daher vorliegen, gleichgültig, ob die Garantie in Anspruch genommen wird, und sogar gleichgültig, ob das zugrunde liegende Darlehen ordnungsgemäß zurückgezahlt und die Garantie vom Darlehensgeber nicht in Anspruch genommen wird. Soweit vor Stellung einer neuen Garantie bereits Ausfälle eingetreten wären, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Garantiegeber jedoch diese vergangenen Ausfälle von HDS berücksichtigt und mindestens das gestiegene Risiko in die Garantieprämie einkalkuliert, die HDS für neue Darlehen hätte bezahlen müssen, oder weder eine Garantie noch ein Darlehen gewährt (20). |
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(96) |
Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, dass das von den griechischen Behörden vorgebrachte Argument, dass HDS aus Sicherheitsgründen keine Sicherheit für die entsprechenden Darlehen erbringen konnte, für die Einstufung als staatliche Beihilfe von Maßnahme 1, im Rahmen derer Garantien gestellt wurden, irrelevant ist. Da der Begriff staatliche Beihilfe ein objektiver Begriff ist, ist der Grund, warum HDS keine Sicherheit erbringen konnte, nicht von Bedeutung. Allein von Bedeutung ist die Tatsache, dass HDS die in Tabelle 2 beschriebenen Darlehen ohne die Garantien nicht zu denselben Bedingungen erhalten hätte. Nicht besicherte Darlehen sind andererseits für den Darlehensgeber risikoreicher als besicherte Darlehen und ziehen somit für das eingegangene Risiko höhere Zinssätze als Vergütung nach sich. Dieser objektiven Tatsache wird durch den Zinssatz Rechnung getragen, der im Einklang mit der Mitteilung aus dem Jahr 2008 berechnet wird und sich umgekehrt proportional zur Qualität der gestellten Sicherheit verhält. |
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(97) |
Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 HDS einen Vorteil verschafft hat, der dem Betrag entspricht, der auf Grundlage der Methode berechnet wird, die in Bezug auf die Garantien für die im Zeitraum von 2004 bis 2006 gewährten Darlehen in vorstehendem Erwägungsgrund 89 und in Bezug auf die Garantien für die im Zeitraum von 2007 bis 2011 gewährten Darlehen in vorstehendem Erwägungsgrund 91 erklärt wird. |
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(98) |
In Bezug auf die in den Erwägungsgründen 33 und 34 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Argumente der griechischen Behörden vertritt die Kommission die Auffassung, dass die finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens auf Grundlage der finanziellen und wirtschaftlichen Indikatoren des betreffenden Unternehmens objektiv betrachtet werden müssen. Die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten sollten somit ihren Schweregrad nicht reduzieren, der sich anhand der entsprechenden finanziellen und wirtschaftlichen Indikatoren zeigt (21). |
5.2.1.4.
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(99) |
Wegen der betreffenden Maßnahmen konnte HDS sowohl seine Militär- als auch seine Zivilproduktion unter den üblichen Marktsätzen finanzieren. Die betreffenden Maßnahmen konnten daher zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen, da andere im selben Markt tätigen Unternehmen ihre Tätigkeiten zu marktüblichen Bedingungen finanzieren und ohne ähnliche staatliche Unterstützung betreiben mussten. |
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(100) |
Unabhängig der Bedeutung der Militärproduktion von HDS für die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands war HDS zudem in einem Sektor tätig, in dem Güter für den Zivilgebrauch zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden. |
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(101) |
Demnach konnten durch Maßnahme 1 der Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflusst werden. |
5.2.1.5.
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(102) |
Angesichts der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die als Maßnahme 1 definierten Garantien, die der griechische Staat HDS gewährte und die in den Erwägungsgründen 15 und 16 beschrieben sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, soweit sie den zivilen Tätigkeiten von HDS zugutekamen. |
5.2.2. Maßnahme 3: Kapitalerhöhungen im Jahr 2011
5.2.2.1.
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(103) |
Die Kommission weist darauf hin, dass die betreffenden Kapitalerhöhungen vom griechischen Staat bereitgestellt wurden. Daher ist Maßnahme 3 dem griechischen Staat zuzurechnen und sie wurde aus staatlichen Mitteln finanziert. |
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(104) |
Was den Betrag der eingesetzten staatlichen Mittel angeht, so stimmt die Kommission den griechischen Behörden nicht zu, dass ein Teil der Kapitalerhöhungen nicht zu Maßnahme 3 gezählt werden müsste, da es sich um die Kapitalisierung von Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme staatlicher Garantien (Maßnahme 1) handelt. Dies liegt daran, dass die Kapitalisierung der Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme einer Garantie keine automatische Umwandlung darstellt, sondern vielmehr eine aktive Entscheidung des Staats, diese Verbindlichkeiten nicht einzutreiben. |
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(105) |
Eine solche Umwandlung bedeutet in Anbetracht der Tatsache, dass der Staat seine Position als Gläubiger gegen die eines Aktionärs eintauscht, einen potenziellen Wertverlust, wodurch dem Staat Mittel in Form von Verbindlichkeiten entgehen, die er auf seine Entscheidung hin nicht eintreibt. Zudem würde ein Aktionär bei einer potenziellen Liquidation des Unternehmens per definitionem mit geringerer Wahrscheinlichkeit sein Kapital einziehen als ein Gläubiger, sodass die Umwandlung der dem Staat geschuldeten Verbindlichkeiten in Kapital dazu führt, dass dem Staat potenzielle Mittel entgehen. |
5.2.2.2.
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(106) |
Da die Maßnahme einem einzelnen Unternehmen gewährt wurde, d. h. HDS, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt. |
5.2.2.3.
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(107) |
Wie vorstehend beschrieben, ergibt sich ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV aus jedem wirtschaftlichen Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erhalten können. Diesbezüglich hat die Kommission keine überzeugenden Nachweise von den griechischen Behörden erhalten, die ihr Argument untermauern würden, dass die betreffenden Kapitalerhöhungen unter marktüblichen Bedingungen erhalten wurden und daher keinen Vorteil darstellen konnten, da der griechische Staat als vernünftig und marktwirtschaftlich handelnder Investor agierte. |
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(108) |
Die Kommission stellt fest, dass die verschiedenen im Laufe des Jahres 2011 zwischen Mai 2011 und Dezember 2011 vom griechischen Staat als Aktionär gezeichneten Kapitalerhöhungen nicht auf einer vorausschauenden Analyse der Renditen auf die genannte Investition basierten, die ein rational handelnder Investor geprüft und vor der Investitionsentscheidung berücksichtigt hätte. Die Kapitalerhöhungen wurden gemäß den Erklärungen Griechenlands durchgeführt, um die Tragfähigkeit von HDS angesichts seiner entscheidenden Rolle für die nationale Verteidigung und Sicherheit sicherzustellen. In jedem Fall reichte der Betrag der Kapitalerhöhungen nicht aus, um das negative Eigenkapital von HDS zu decken. Die Kapitalerhöhungen können daher nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die den Unternehmenswert schützt und die Umstrukturierung unterstützt. |
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(109) |
In diesem Zusammenhang lässt sich aus den von Griechenland übermittelten Informationen schließen, dass es keinen Nachweis dafür gibt, dass vorab eine wirtschaftliche Analyse durch den Staat durchgeführt wurde, um zu untersuchen, ob die Umwandlung der Forderungen aus der Inanspruchnahme der Garantien in Kapital wirtschaftlich vorteilhafter war als die Beibehaltung oder Beitreibung dieser Forderungen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger würde unter normalen Umständen vor dem Treffen einer Entscheidung untersuchen, welche Handlung wirtschaftlich vorteilhaft ist. |
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(110) |
Für die Bewertung der Frage, ob der griechische Staat HDS einen Vorteil verschaffte, als er die betreffenden Kapitalerhöhungen bereitstellte, muss festgestellt werden, ob er genau wie ein marktwirtschaftlich handelnder Akteur in einer ähnlichen Situation handelte. Ein solcher marktwirtschaftlich handelnder Akteur würde keine öffentlichen Belange in Betracht ziehen. Diesbezüglich kann daher das von den griechischen Behörden vorgebrachte Argument in Bezug auf die Erhaltung des Unternehmens, das für die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Landes von Bedeutung ist, keine Berücksichtigung als Erwägung finden, die ein marktwirtschaftlich handelnder Akteur berücksichtigen würde, und es hat als solches für die Bewertung der betreffenden Kapitalerhöhungen keine Relevanz. |
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(111) |
Auch ohne einen aktuellen Nachweis, dass die griechischen Behörden die in Erwägungsgrund 108 genannte Analyse durchgeführt haben, geht aus den verfügbaren Zahlen hervor, dass die Umwandlung weniger vorteilhaft war als der Status quo, d. h. die Beibehaltung der Forderungen. Der Betrag der lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten von HDS im Jahr 2011 lag laut Bilanz bei 1,008 Mrd. EUR. Angesichts des im selben Jahr verzeichneten bereits negativen Eigenkapitals von 537 Mio. EUR und der Tatsache, dass die Rüstungsvermögenswerte des Unternehmens nicht verkauft werden konnten, hätte der griechische Staat mit größter Wahrscheinlichkeit keinen Teil des erhöhten Eigenkapitals mit einer Summe von 154,19 Mio. EUR im Falle einer Liquidation des Unternehmens oder der Fortführung ohne Renditeaussicht zurückerhalten. Ein marktwirtschaftlicher handelnder Gläubiger hätte somit die Forderungen behalten, bei denen die Wahrscheinlichkeit, eine positive Rendite zu erzielen, zwar niedrig, aber dennoch höher war als bei der Umwandlung in Eigenkapital. Forderungen (selbst nicht besicherte) werden in Bezug auf die Gläubigerpriorität höher eingestuft als Aktionärsforderungen. |
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(112) |
Selbiges gilt umgekehrt für die Injektion von zusätzlichem Frischkapital in Höhe von insgesamt 4 Mio. EUR. Kein marktwirtschaftlich handelnder Investor würde ohne eine Renditeaussicht im Vorfeld auf die gezeichneten Beträge verzichten. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die griechischen Behörden keine wirtschaftliche Ex-ante-Analyse der künftigen Rentabilität vorgelegt haben, sowie auf die Untersuchung der vergangenen und gegenwärtigen finanziellen Leistungsfähigkeit von HDS in Bezug auf die tatsächlichen und möglichen Renditen für die Aktionäre, wie in Tabelle 1 dargestellt. Es zeigt sich in der Tat anhand der finanziellen Leistungsfähigkeit von HDS seit dem Jahr 2004, dass das Unternehmen keine Renditen in Form von Dividenden aus dem investierten Kapital ausschüttete. Bis 2011 rutschte das Aktionärskapital, das anfangs noch im leicht positiven Bereich (41 Mio. EUR) lag, stark in den negativen Bereich ab (minus 537 Mio. EUR), was zu einem Verlust des gesamten von den Aktionären investierten Kapitals führte und angesichts des Nichtvorliegens eines glaubwürdigen Umstrukturierungsplan für das Unternehmen sämtliche potenziellen Erwartungen einer künftigen Steigerung des Unternehmenswerts zunichtemachte. |
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(113) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Investor unter diesen Bedingungen nicht an den Kapitalerhöhungen von HDS beteiligt hätte, insbesondere ohne einen glaubwürdigen Umstrukturierungsplan für das Unternehmen, aus dem sich vorab die Aussicht ergeben hätte, dass die Tragfähigkeit von HDS und eine angemessene Rendite aus den Investitionen für den griechischen Staat als Aktionär wiederhergestellt werden, und ohne die zu erwartende Aussicht einer solchen Rendite aus den von Griechenland vorgelegten Zahlen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beteiligung des griechischen Staats an den Kapitalerhöhungen im Jahr 2011 dem Empfänger einen Vorteil verschafft hat, der dem vollen Betrag der Kapitalerhöhungen entspricht. Die Raten der Maßnahme sowie die Daten, an denen diese gewährt wurden, sind in Tabelle 4 aufgeführt. |
5.2.2.4.
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(114) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Maßnahme 3 aus den in den Erwägungsgründen 99 und 100 dargelegten Gründen den Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen konnte. |
5.2.2.5.
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(115) |
Angesichts der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die als Maßnahme 3 definierten Kapitalerhöhungen, die der griechische Staat HDS gewährte und die in den Erwägungsgründen 42 und 47 beschrieben sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, soweit sie den zivilen Tätigkeiten von HDS zugutekamen. |
5.2.3. Schlussfolgerung zum Vorliegen staatlicher Beihilfen
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(116) |
Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen 1 und 3, soweit sie der Zivilproduktion von HDS zugutekamen, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
5.3. Rechtswidrige Beihilfen
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(117) |
Die Maßnahmen 1 und 3 stellen staatliche Beihilfen dar und wurden unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Somit stellen diese Maßnahmen rechtswidrige Beihilfen dar. |
5.4. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt
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(118) |
Das in Artikel 107 Absatz 1 AEUV geregelte Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere die Absätze 2 und 3 von Artikel 107 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. |
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(119) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Mitgliedstaat die Vereinbarkeit begründen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben sind (22). |
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(120) |
Die griechischen Behörden haben keinerlei Argumente für eine Vereinbarkeit vorgebracht. Sie beharrten darauf, dass die Maßnahmen 1 und 3 ausschließlich darauf abzielten, die Militärproduktion zu unterstützen, die für die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands von Bedeutung ist. Was Maßnahme 3 angeht, so stelle sie unter keinen Umständen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, da sie HDS keinen Vorteil verschafft habe, sondern im Einklang mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Investors durchgeführt worden sei. |
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(121) |
Da die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, erachtete die Kommission es jedoch als angemessen, sie dennoch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu untersuchen, in dem bestimmt wird, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. |
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(122) |
Damit Beihilfen als vereinbar mit dem Binnenmarkt nach diesem Artikel eingestuft werden, müssen sie ein klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse erfüllen, erforderlich und verhältnismäßig im Hinblick auf dieses Ziel sein, einen Anreizeffekt haben, dürfen den Wettbewerb und innergemeinschaftlichen Handel nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das den gemeinsamen Interessen zuwiderläuft, und müssen die Transparenzvorschriften erfüllen. |
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(123) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass sie kein Ziel von gemeinsamem Interesse identifizieren kann, das mit der Beihilfe verfolgt wurde; dies wurde auch gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht von den griechischen Behörden bestritten. Selbst wenn HDS als ein Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen wäre, sodass die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe nach den EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu bewerten wäre, stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarkeitsbedingungen nach diesen Leitlinien für Maßnahme 1 (staatliche Garantien) sowie für Maßnahme 3 (Kapitalerhöhungen) eindeutig nicht erfüllt sind. |
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(124) |
Die Beihilfe wurde nach sechs Monaten nicht eingestellt und die griechischen Behörden legten weder einen Umstrukturierungsplan vor noch erstellten sie einen solchen Plan, durch den die Tragfähigkeit wiederhergestellt werden würde. Gleichzeitig wurden keine Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, um die durch die Beihilfe entstehenden Verzerrungen des Wettbewerbs abzuschwächen. Es ist nicht nachgewiesen worden, dass die Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt waren, insbesondere durch einen erheblichen eigenen Beitrag des Beihilfeempfängers. Die Behörden haben zudem auch keinen Liquidationsplan vorgelegt. |
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(125) |
Die Kommission hat keine sonstigen möglichen Gründe für die Vereinbarkeit der Maßnahmen 1 und 3 mit dem Binnenmarkt identifiziert. |
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(126) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatliche Beihilfe, die HDS im Rahmen von Maßnahme 1 und 3 gewährt wurde, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
5.5. Zurückzufordernder Beihilfebetrag
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(127) |
Nach dem AEUV und nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist (23). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden hat, der Wiederherstellung der vorherigen Lage (24). |
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(128) |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der unvereinbaren Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern hatte und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (25). |
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(129) |
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung legte Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (26) fest, dass „in Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen … die Kommission [entscheidet], dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. |
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(130) |
Da die Maßnahmen 1 und 3 unter Verletzung des Artikels 108 AEUV gewährt wurden und als rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen zu betrachten sind, muss der im Rahmen dieser Maßnahmen unrechtmäßig gewährte Vorteil somit zurückgefordert werden, um die Situation, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestanden hat, wiederherzustellen. Die Rückforderung muss demnach den Zeitraum umfassen, in dem dem Empfänger ein Vorteil verschafft wurde, d. h. den Zeitraum von dem Zeitpunkt an, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die zurückzufordernden Beträge beinhalten die bis zur tatsächlichen Rückzahlung fälligen Zinsen. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung müssen die Zinsen von dem Tag an auflaufen, an dem die Beihilfen dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden (27). |
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(131) |
Die Kommission ist jedoch zu dem Schluss gekommen, dass bei der Sparte der Produktion von HDS, die Rüstungsmaterial betraf, die Meinung vertreten werden kann, dass Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV auf sie Anwendung findet. Soweit sie dieser Sparte der Produktion zugutekamen, sind die Maßnahmen 1 und 3 von einer Bewertung gemäß den Bestimmungen über staatliche Beihilfen des Vertrags befreit. Daher müssen die öffentlichen Mittel zwischen den beiden Sparten der Produktion, d. h. der Zivil- und der Militärproduktion, aufgeteilt werden, damit der Betrag der zurückzufordernden unvereinbaren Beihilfe für die Zivilsparte bestimmt werden kann. |
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(132) |
Zur Bestimmung, in welchem Umfang die in den Maßnahmen 1 und 3 identifizierte staatliche Beihilfe der Zivilproduktion zugutekam, wird sich die Kommission angesichts der nicht getrennten Buchführung der einschlägigen Beschlusspraxis (28) folgend auf Schätzungen stützen und die Aufteilung zwischen den Umsätzen von HDS aus Rüstungs- und aus Zivilgütern berücksichtigen und den aus den Maßnahmen 1 und 3 entstehenden Vorteil entsprechend zuteilen. |
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(133) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es zweckmäßig ist, den Anteil der Umsätze aus Rüstungs- und Zivilgütern für den Zeitraum 2004 bis 2011 heranzuziehen, die von den griechischen Behörden vorgelegt wurden (siehe vorstehenden Erwägungsgrund 24), da sie den Zeitraum abdecken, in dem die Maßnahmen gewährt wurden. Während dieses Zeitraums machte die Militärproduktion 94,34 % des Umsatzes aus, während die Zivilproduktion 5,66 % ausmachte. |
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(134) |
In Bezug auf Maßnahme 1 bedeutet dies, dass die für zivile Tätigkeiten gewährte staatliche Beihilfe, die als unvereinbare Beihilfe zurückzufordern ist, 5,66 % des Betrags entspricht, der nach der Methode zur Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils ermittelt wird, die für die gewährten Garantien für die Darlehen im Zeitraum 2004 bis 2006 in Erwägungsgrund 89 und für die gewährten Garantien für die Darlehen im Zeitraum 2007 bis 2011 in Erwägungsgrund 91 erklärt wird. Der Vorteil bestand in Form von Zahlungen niedrigerer Garantiegebühren. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe dem Empfänger zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurde, zu dem die Garantieprämien seitens des ursprünglichen Unternehmens HDS (d. h. vor der Spaltung in HDS Zivil und HDS Militär) fällig waren. |
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(135) |
In Bezug auf die Anteile der nicht in Anspruch genommenen garantierten Darlehen aus dem Jahr 2011 (29) stellt die Kommission im Hinblick auf den Darlehensbetrag, der gemäß der in Erwägungsgrund 91 (30) beschriebenen Methode verwendet werden sollte, Folgendes fest. Da sich der griechische Staat verpflichtete, Garantien über den vollen Betrag von 40 Mio. EUR zu gewähren, muss auch eine Garantie über 40 Mio. EUR berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt dieser Verpflichtung durch den griechischen Staat wurde HDS also der rechtliche Anspruch auf die Beihilfe auf Grundlage eines Darlehens über den Betrag von 40 Mio. EUR übertragen. Da HDS jedoch nicht den vollen Betrag von 40 Mio. EUR als Darlehen aufnahm, ist eine Beihilfe zu berücksichtigen, die lediglich über den im Rahmen der garantierten Darlehen tatsächlich geliehenen Betrag ausgezahlt wurde, d. h. 7 095 858 EUR für Darlehen 10 und null EUR für Darlehen 11. Daher ist zwar der volle (wenn auch nicht ausbezahlte) Betrag der gewährten Beihilfe für die Zukunft zu streichen (31), aber nur der bis heute auf Grundlage dieser garantierten Darlehen tatsächlich ausbezahlte Betrag ist als Darlehensbetrag für die Berechnung des zurückzufordernden Betrags gemäß der in Erwägungsgrund 91 (32) beschriebenen Methode heranzuziehen. |
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(136) |
Für Maßnahme 3 beläuft sich die zurückzufordernde staatliche Beihilfe auf 8 953 593,86 EUR (33). |
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(137) |
In Bezug auf die Zinsen vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie auf Grundlage der Daten zu berechnen sind, an denen die Beihilfe für jede Maßnahme (Garantie oder Kapitalerhöhung) tatsächlich zur Verfügung gestellt oder ausbezahlt wurde. |
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(138) |
Darüber hinaus vertrat die Kommission in einem ähnlichen Fall (34) die Ansicht, dass die Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe lediglich die Zivilsparte des Unternehmens betreffen sollte, an die die Beihilfe geflossen ist, damit die Rückzahlung keine Mittel betrifft, die sonst der Rüstungstätigkeit zugutekämen (35). |
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(139) |
Im vorliegenden Fall nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass HDS in zwei Nachfolgeunternehmen gespalten wurde, nämlich HDS Militär und HDS Zivil. Auf Grundlage der Aufteilung der Vermögenswerte und Produktionskapazität (siehe Erwägungsgründe 54 und 55) ist HDS Zivil das Nachfolgeunternehmen der Zivilproduktion von HDS. Dies beruht insbesondere auf der Tatsache, dass alle Vermögenswerte der Zivilproduktion des ursprünglichen HDS insgesamt auf HDS Zivil übertragen wurden. Dazu gehören sämtliche Grundstücke, Produktionsanlagen, Maschinen, Ausrüstungen, Transportmittel, fertige und unfertige Erzeugnisse, Rohstoffe und Forderungen gegenüber Kunden der Zivilprodukte des ursprünglichen HDS. Darüber hinaus wurden die Verbindlichkeiten anscheinend im Einklang mit der Aufteilung dieser Vermögenswerte zwischen HDS Militär und HDS Zivil aufgeteilt. Die unvereinbare Beihilfe aus den Maßnahmen 1 und 3 sind somit aus den Einnahmen und Vermögenswerten von HDS Zivil zurückzufordern und sämtliche zukünftig geplanten Beihilfen in Verbindung mit Maßnahme 1 sind zu streichen. |
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(140) |
Schließlich erinnert die Kommission daran, dass die Tatsache, dass es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten oder ein bankrottes Unternehmen handeln kann, nach ständiger Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Verpflichtung hat, die unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern (36). Unter diesen Umständen kann die Situation, die vor Gewährung der Beihilfe auf dem Markt bestanden hat, und somit die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich wiederhergestellt werden, indem die Verbindlichkeit in Bezug auf die Rückzahlung der Beihilfe im Verbindlichkeitsspiegel erfasst wird (37) Wenn die griechischen Behörden nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückfordern können, ist die Rückforderungspflicht mit der Erfassung der Verbindlichkeit erst erfüllt, wenn das Insolvenzfahren tatsächlich zur Liquidation des betreffenden Unternehmens führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeiten (38). |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(141) |
Maßnahme 2 unterliegt nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags. Auch die Teile der Maßnahmen 1 und 3, die die Militärproduktion von HDS betrafen, unterliegen nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags. |
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(142) |
Soweit die Maßnahmen 1 und 3 der Zivilproduktion von HDS zugutekamen, stellen sie staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Griechenland führte diese staatlichen Beihilfen rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durch. Ferner sind die Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die der Zivilproduktion von HDS zugewiesenen Beträge sind zurückzufordern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der staatliche Zuschuss, den Griechenland Hellenic Defence Systems S.A. im Jahr 2003 für die Modernisierung der Industrieanlage in Egio gewährt hat, unterliegt nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags.
Soweit die Maßnahmen, die Hellenic Defence Systems S.A. in Form i) von staatlichen Garantien im Zeitraum 2004-2011 und ii) einer staatlichen Beteiligung an den Erhöhungen des Unternehmenskapitals im Jahr 2011 gewährt wurden, die Militärproduktion betreffen, unterliegen sie nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags.
Artikel 2
Soweit die staatliche Beihilfe, die Hellenic Defence Systems S.A. in Form i) von staatlichen Garantien im Zeitraum 2004-2011 und ii) einer staatlichen Beteiligung an den Erhöhungen des Unternehmenskapitals im Jahr 2011 gewährt wurde, die Zivilproduktion betrifft, wurde sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Griechenland rechtswidrig gewährt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 3
(1) Griechenland fordert die in Artikel 2 genannten unvereinbaren Beihilfen von dem Nachfolger des Begünstigten, d. h. Hellenic Civilian Production Systems Industrial Commercial Ltd., zurück.
(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (39) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (40) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
(4) Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein.
Artikel 4
(1) Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 5
(1) Griechenland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
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a) |
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; |
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b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
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c) |
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. |
(2) Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 20. November 2017
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 152 vom 30.5.2013, S. 1.
(2) Siehe Second Economic Adjustment Programme for Greece — First Review December 2012, http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp123_en.pdf.
(3) Der Hellenic Republic Asset Development Fund (HRADF) ist eine „Société Anonyme“ (S.A.), die am 1. Juli 2011 für die Steuerung des Privatisierungsprozesses gegründet wurde.
(4) Siehe Fußnote 1.
(5) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(6) einschließlich Infanteriewaffen, Munition, Waffensysteme und Flugzeugkraftstofftanks.
(7) einschließlich kleiner Pistolen, Explosivstoffe für Bauarbeiten und Feuerwerk.
(*1) […] Geschäftsgeheimnisse.
(8) Uniformen und Zubehör.
(9) Verfahren für Kupferlegierungen für Münzrohlinge usw.
(10) Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).
(11) Der Rat erstellte 1958 eine Liste mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, für die der erste Satz von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV gilt und die der Ratsentscheidung 255/58 als Anlage 1 zu Anhang D beigefügt ist. Die Liste wurde nie offiziell veröffentlicht, ist mittlerweile jedoch öffentlich zugänglich.
(12) Präsidialdekret 514/1977 (Amtsblatt A/165/14.6.1977); Gesetz 3978/2011 (Amtsblatt FEK A/137/16.6.2011).
(13) […].
(14) https://www.capitaliq.com
(15) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 1999, Kommission/Spanien, C-414/97, ECLI:EU:C:1999:417, Rn. 22, und Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, ECLI:EU:C:2008:203, Rn. 42-44.
(16) Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DMT, C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Rn. 22.
(17) Siehe diesbezüglich außerdem Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, vor allem Abschnitt 4.2 (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).
(18) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).
(19) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, EU:C:2003:55, Rn. 138; Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 30-31.
(20) Siehe Erwägungsgrund (90) des vorliegenden Beschlusses.
(21) Siehe jüngstes Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2017, Saremar/Kommission, T-220/14, EU:T:2017:267, Rn. 175.
(22) Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20.
(23) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.
(24) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.
(25) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.
(26) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(27) Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-39/99, ECLI:EU:T:2002:19, Rn. 106 bis 109.
(28) Sie Erwägungsgründe 55-60 der Entscheidung der Kommission vom 24. März 2009 über die staatliche Beihilfe C 47/05 (ex NN 86/05), die Griechenland der Hellenic Vehicle Industry SA (ELVO) gewährt hat (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 81).
(29) Selbstverständlich nach Anpassung, sodass der nicht militärische Teil der Tätigkeiten berücksichtigt wird, wie in Erwägungsgrund 134 erklärt.
(30) D. h. die Differenz zwischen dem vollen Betrag, über den die Garantie gewährt wurde, d. h. 40 Mio. EUR, und dem tatsächlich geliehenen Betrag, d. h. 7 095 858 EUR. Siehe vorstehende Erwägungsgründe 92 bis 94.
(31) D. h. der Anspruch auf zwei staatliche Garantien über insgesamt 40 Mio. EUR.
(32) D. h. der Betrag von 7 095 858 EUR.
(33) 158 190 704,21 EUR × 0,0566.
(34) Siehe ELVO, vorstehende Fußnote 29.
(35) Siehe Entscheidung der Kommission über ELVO, ibid.
(36) Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (Merco), C-42/93, ECLI:EU:C:1994:326, Rn. 33; Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2011, Kommission/Italien, C-496/09, ECLI:EU:C:2011:740, Rn. 72.
(37) Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (SMI), C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 85;
(38) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (Magefesa), C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 104, und darin zitierte Rechtsprechung.
(39) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(40) Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
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12.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/30 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 226/17/COL
vom 19. Dezember 2017
zur Entbindung Norwegens von der Verpflichtung, den in Kapitel III Teil 1 Nummer 2 des Anhangs I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt — Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut — auf bestimmte Arten anzuwenden [2018/564]
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
gestützt auf den in Kapitel III Teil 1 Nummer 2 des Anhangs I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „ERW-Abkommen“) genannten Rechtsakt, Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1) (im Folgenden „Richtlinie 66/401/EWG“), insbesondere auf Artikel 23a, in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs sowie durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 des Protokolls 1 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,
gestützt auf den Antrag Norwegens vom 3. Juli 2017,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 66/401/EWG enthält bestimmte Vorschriften für den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und sieht in ihrem Artikel 23a vor, dass ein EWR-Staat ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden kann, diese Richtlinie auf bestimmte Arten anzuwenden, sofern in seinem Hoheitsgebiet üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden. |
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(2) |
Norwegen stellte am 3. Juli 2017 einen Antrag (Dokument Nr. 864007) auf Befreiung von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 66/401/EWG auf die 22 Arten, die mit der in Kapitel III Teil 1 Nummer 2 des Anhangs I des EWR-Abkommens genannten Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (2) neu in die Richtlinie aufgenommen wurden, da in Norwegen üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden. |
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(3) |
Folglich sollte Norwegen, solange sich an diesen Gegebenheiten nichts ändert, von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 66/401/EWG auf diese Arten befreit werden. |
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(4) |
Die Entbindung von dieser Verpflichtung sollte die Vermarktung von in Norwegen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG erzeugtem Saatgut in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens unberührt lassen. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EFTA-Ausschusses für Veterinärwesen und Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Norwegen wird hiermit von der Verpflichtung entbunden, den in Kapitel III Teil 1 Nummer 2 des Anhangs I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt — Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut —, mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1, auf folgende Arten anzuwenden:
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Biserrula pelecinus |
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Lathyrus cicera |
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Medicago doliata |
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Medicago italica |
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Medicago littoralis |
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Medicago murex |
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Medicago polymorpha |
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Medicago rugosa |
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Medicago scutellata |
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Medicago truncatula |
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Ornithopus compressus |
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Ornithopus sativus |
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Plantago lanceolata |
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Trifolium fragiferum |
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Trifolium glanduliferum |
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Trifolium hirtum |
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Trifolium isthmocarpum |
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Trifolium michelianum |
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Trifolium squarrosum |
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Trifolium subterraneum |
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Trifolium vesiculosum |
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Vicia benghalensis |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.
Artikel 3
Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2017.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Sven Erik SVEDMAN
Vorsitzender
Helga JÓNSDÓTTIR
Mitglied des Kollegiums