ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 90

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
6. April 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2018/538 des Rates vom 7. Dezember 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung von Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

1

 

 

Änderung 1 zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

3

 

*

Beschluss (EU) 2018/539 des Rates vom 20. März 2018 über den Abschluss des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

36

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/540 der Kommission vom 23. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

38

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/541 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in Bezug auf deren Geltungsbeginn ( 1 )

59

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/542 der Kommission vom 22. Januar 2018 zur Berichtigung der griechischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

61

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 der Kommission vom 23. Januar 2018 zur Berichtigung der spanischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen ( 1 )

63

 

*

Verordnung (EU) 2018/544 der Kommission vom 27. März 2018 über ein Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

64

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

66

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10)

105

 

*

Beschluss (EU) 2018/547 der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2018 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/11)

110

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 ( ABl. L 27 vom 31.1.2018 )

112

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/1


BESCHLUSS (EU) 2018/538 DES RATES

vom 7. Dezember 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung von Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. Mai 2017, in dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wird, im Namen der Union eine Änderung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406“) ausgehandelt.

(2)

Die Änderung 1 zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Änderung 1“)wurde am 28. Juli 2017 paraphiert.

(3)

Die Änderung 1 sollte — vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden.

(4)

Bis zu ihrem Inkrafttreten sollte die Änderung 1, einschließlich ihres Addendums, in Einklang mit Artikel II Buchstabe A der Änderung 1 bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.

(5)

Für die Beteiligung der Union an der Verwaltung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements, Forschung und Entwicklung in der Zivilluftfahrt und globale Interoperabilität (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A“), das im Addendum zur Änderung 1 enthalten ist und die Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 ersetzt, müssen Verfahrensmodalitäten festgelegt werden.

(6)

Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ermächtigt, Änderungen der Anhänge der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und der Anlagen zu diesen Anhängen zu billigen sowie zusätzliche Anhänge und Anlagen anzunehmen, vorbehaltlich der vorherigen und rechtzeitigen Anhörung des vom Rat bestellten Sonderausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses der besagten Änderung — genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung 1 ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Änderung 1 im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Änderung 1 wird einschließlich ihres Addendums gemäß Artikel II Absatz A der Änderung 1 ab ihrer Unterzeichnung (2) vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Die Kommission legt nach Anhörung des vom Rat bestellten Sonderausschusses die Standpunkte fest, die von der Union im in Artikel III der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A genannten Management der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und ihrer Anhänge im Hinblick auf Folgendes zu vertreten sind:

a)

die Annahme von zusätzlichen Anhängen zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und Anlagen zu den Anhängen zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A;

b)

die Annahme von Änderungen der Anhänge zu der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und der Anlagen zu diesen Anhängen.

Artikel 5

Unbeschadet des Artikels 4 dieses Beschlusses kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen nach den Artikeln III, IV, V, VII und VIII der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A ergreifen.

Artikel 6

Die Kommission vertritt die Union bei Konsultationen nach Artikel XI der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A.

Artikel 7

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANVELT


(1)  Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (ABl. L 89 vom 5.4.2011, S. 3).

(2)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Änderung 1 wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/3


ÜBERSETZUNG

ÄNDERUNG 1

zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union


IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union den Wunsch haben, die Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union, die am 3. März 2011 in Budapest unterzeichnet wurde (im Folgenden „Vereinbarung von 2011“), zu ändern,

vereinbaren die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union Folgendes:

Artikel I

Die Vereinbarung von 2011 wird einschließlich ihrer Anhänge und Anlagen vollständig aufgehoben und durch das Addendum zu dieser Vereinbarung ersetzt, das die Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A, deren Anhang 1, dessen Anlagen 1, 2 und 3 sowie die Beilagen 1, 2, 3, 4 und 5 der Anlage 1 umfasst.

Artikel II

Inkrafttreten und Kündigung

A.

Diese Vereinbarung, einschließlich ihres Addendums, wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewendet.

B.

Diese Vereinbarung, einschließlich ihres Addendums, tritt in Kraft, sobald die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu ihrer Kündigung in Kraft.

C.

Die Parteien können diese Vereinbarung, einschließlich ihres Addendums, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechzig (60) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Durch die Kündigung dieser Vereinbarung wird auch ihr Addendum, einschließlich aller Anhänge, Anlagen und Beilagen, die von den Parteien entsprechend der Kooperationsvereinbarung angenommen wurden, gekündigt.

Artikel III

Vollmacht

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union stimmen den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu; dies wird beurkundet durch die Unterschrift ihrer gehörig befugten Vertreter.

Geschehen zu Brüssel am dreizehnten Dezember zweitausendsiebzehn, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Vereinigten Staaten von Amerika


ADDENDUM ZU ÄNDERUNG 1

der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

 

KOOPERATIONSVEREINBARUNG NAT-I-9406A

zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements, Forschung und Entwicklung in der Zivilluftfahrt und globale Interoperabilität

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union die Förderung und den Ausbau der Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt als gemeinsames Ziel verfolgen, und

IN DER ERWÄGUNG, dass diese Zusammenarbeit die Weiterentwicklung, Sicherheit und Effizienz der Zivilluftfahrt in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union fördern wird,

vereinbaren die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union (im Folgenden gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet) daher nun die Durchführung gemeinsamer Programme gemäß den folgenden Modalitäten und Bedingungen:

Artikel I

Ziel

A.   In dieser Kooperationsvereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) und ihren Anhängen, Anlagen und Beilagen werden die Modalitäten und Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit bei der Forschung, Entwicklung und Validierung im Bereich der Zivilluftfahrt sowie in allen Phasen der Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM) festgelegt. Die ATM-Modernisierung umfasst Forschungs-, Entwicklungs-, Validierungs- und Einführungstätigkeiten, die dem Ziel dienen, die globale Interoperabilität zu gewährleisten. Zu diesem Zweck können die Parteien für die Zusammenarbeit in dem in dieser Vereinbarung sowie in ihren Anhängen, Anlagen und Beilagen geforderten Umfang Personal, Ressourcen und Dienste bereitstellen. Alle Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung, ihrer Anhänge, Anlagen und Beilagen unterliegen der Verfügbarkeit entsprechender Mittel und sonstiger verfügbarer Ressourcen für diese Zwecke.

B.   Die Ziele dieser Vereinbarung können durch Zusammenarbeit auf jedem der folgenden Gebiete erreicht werden:

1.

Austausch von Informationen über Programme und Projekte, Forschungsergebnisse oder Veröffentlichungen;

2.

Durchführung gemeinsamer Analysen;

3.

Koordinierung von Forschungs-, Entwicklungs- und Validierungsprogrammen und -projekten im Bereich der Zivilluftfahrt, die Koordinierung der Tätigkeiten zur ATM-Modernisierung sowie die Durchführung dieser Tätigkeiten durch die Parteien im Rahmen gemeinsamer Anstrengungen;

4.

Austausch wissenschaftlicher und technischer Mitarbeiter;

5.

Austausch spezieller Anlagen, Software und Systeme für Forschungstätigkeiten und Kompatibilitätsstudien;

6.

gemeinsame Organisation von Symposien oder Konferenzen sowie

7.

gegenseitige Konsultationen mit dem Ziel der Abstimmung der Vorgehensweise in geeigneten internationalen Gremien.

C.   Die Parteien fördern unter Einhaltung der jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und politischen Prinzipien in größtmöglichem Umfang die Mitwirkung von Teilnehmern an Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge, Anlagen und Beilagen mit dem Ziel, vergleichbare Möglichkeiten für die Beteiligung an ihren jeweiligen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu schaffen. Die Parteien beziehen Teilnehmer in Kooperationstätigkeiten ein, die auf Gegenseitigkeit beruhen und im Einklang mit den folgenden Grundsätzen durchgeführt werden:

1.

beidseitiger Nutzen;

2.

vergleichbare Möglichkeiten zur Beteiligung an Kooperationstätigkeiten;

3.

Gleichbehandlung und Fairness;

4.

rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationstätigkeiten von Bedeutung sein kann;

5.

Transparenz.

D.   Die Kooperationstätigkeiten werden entsprechend den gesonderten in Artikel II festgelegten Anhängen, Anlagen und Beilagen durchgeführt.

Artikel II

Durchführung

A.   Die Durchführung der Vereinbarung stützt sich auf ihre gesonderten Anhänge, Anlagen und Beilagen. In diesen Anhängen, Anlagen und Beilagen, die Teil dieser Vereinbarung sind, werden die Art und die Dauer der Zusammenarbeit auf einem bestimmten Gebiet oder für einen bestimmten Zweck, der Umgang mit geistigem Eigentum, Fragen der Haftung und der Finanzierung, die Aufteilung von Kosten und andere relevante Angelegenheiten in zweckmäßiger Weise geregelt. Steht eine Bestimmung in dieser Vereinbarung im Widerspruch zu einer Bestimmung in einem ihrer Anhänge, Anlagen oder Beilagen, so geht, sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung oder in einem ihrer Anhänge anders geregelt, die Bestimmung der Vereinbarung vor.

B.   Die Koordinierung und Verwaltung der unter diese Vereinbarung und ihre Anhänge, Anlagen und Beilagen fallenden Kooperationstätigkeiten obliegen der Federal Aviation Administration im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union.

C.   Für die Koordinierung und Verwaltung dieser Vereinbarung werden folgende Stellen benannt, an die auch sämtliche Anfragen für im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringende Dienste zu richten sind:

1.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Federal Aviation Administration

Office of International Affairs

Africa, Europe & Middle East Office, AEU

Wilbur Wright Bldg., 6th Floor, East

600 Independence Ave., S.W.

Washington, D.C.

20591 — USA

Tel.: + 1 202 267 1000

Fax: + 1 202 267 7198

2.

Für die Europäische Union:

Europäische Kommission

Generaldirektion Mobilität und Verkehr

Direktion Luftverkehr

Rue de Mot 24

1040 Brüssel — Belgien

Tel.: + 32 2 29 91915

D.   Für spezifische Tätigkeiten werden gemäß den Anhängen, Anlagen und Beilagen zu dieser Vereinbarung Verbindungspersonen für technische Programme ernannt.

Artikel III

Management

A.   Verwaltung dieser Vereinbarung

(1)

Die Parteien legen ein Verwaltungsverfahren fest; seine Ausführung obliegt den Vertretern

a)

der Vereinigten Staaten von Amerika; die Vertretung übernimmt die Federal Aviation Administration (FAA); und

b)

der Europäischen Union in Person des Generaldirektors der Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) der Europäischen Kommission.

Im Folgenden die „Vertreter der Parteien“.

(2)

Die Vertreter der Parteien beaufsichtigen die Zusammenarbeit in den in den Anhängen sowie in den einschlägigen Anlagen und Beilagen dieser Vereinbarung behandelten Themen.

(3)

Den Vertretern der Parteien obliegt Folgendes:

a)

die Annahme von Anhängen und deren Änderungen und

b)

die Annahme von Vorschlägen für sonstige Änderungen der Vereinbarung.

(4)

Die Vertreter der Parteien befassen sich im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Vereinbarung, ihrer Anhänge, Anlagen und Beilagen mit

a)

gegebenenfalls auftretenden Problemen und Änderungen, die die Durchführung dieser Vereinbarung sowie ihrer Anhänge, Anlagen und Beilagen beeinträchtigen könnten;

b)

gemeinsamen Konzepten für die Einführung neuer Techniken und Verfahren und den Übergang zu diesen Techniken und Verfahren, auch mit Forschungs- und Evaluierungs- und ATM-Modernisierungstätigkeiten und sonstigen Gebieten von gemeinsamem Interesse;

c)

Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Partei, die die Interessen der jeweils anderen Partei berühren könnten, im Rahmen der Vereinbarung und ihrer Anhänge, Anlagen und Beilagen.

(5)

Die Vertreter der Parteien müssen keine regelmäßigen Sitzungen abhalten. Sitzungen können ad hoc einberufen werden. Diese Sitzungen können per Telefon, Videokonferenz oder als Sitzung mit persönlicher Anwesenheit organisiert werden. Beschlüsse der Vertreter der Parteien müssen einvernehmlich gefasst und dokumentiert werden.

(6)

Die Vertreter der Parteien können je nach Bedarf und Thema ad hoc Sachverständige einladen und technische Arbeitsgruppen einsetzen.

B.   Verwaltung der Anhänge

(1)

Jeder Anhang dieser Vereinbarung wird durch einen eigenen Exekutivausschuss verwaltet. Den Vorsitz jedes Exekutivausschusses führen die entsprechend dem jeweiligen Anhang benannten Vertreter der FAA und der Europäischen Kommission gemeinsam auf geeigneter operativer Ebene.

(2)

Die Parteien benennen gegebenenfalls weitere Mitglieder des Exekutivausschusses entsprechend den von diesen zu vertretenden Zuständigkeitsbereichen.

(3)

Der Exekutivausschuss kann ad hoc themenspezifisch Sachverständige zur Teilnahme einladen.

(4)

Die Exekutivausschüsse beaufsichtigen die Arbeiten jedes anderen Ausschusses sowie jeder Arbeitsgruppe und sonstigen Gruppe, die entsprechend ihres jeweiligen Anhangs und der dazugehörigen Anlagen und Beilagen eingesetzt wurde. Der Exekutivausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)

Die beiden Vorsitzenden eines Exekutivausschusses treffen alle Beschlüsse einvernehmlich. Diese Beschlüsse ergehen schriftlich und werden von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet.

(6)

Die Exekutivausschüsse können sich mit jedem Thema befassen, das mit der Funktionsweise ihrer jeweiligen Anhänge und der dazugehörigen Anlagen und Beilagen in Zusammenhang steht. Sie haben insbesondere folgende Zuständigkeiten:

a)

Sie beaufsichtigen die Zusammenarbeit in den Themen, die unter ihre jeweiligen Anhänge sowie die zugehörigen Anlagen und Beilagen fallen, und stellen dem mit diesen Themen befassten Personal geeignete Orientierungshilfen zur Verfügung;

b)

sie bilden im Rahmen ihrer jeweiligen Anhänge sowie der zugehörigen Anlagen und Beilagen ein Forum zur Erörterung

gegebenenfalls auftretender Probleme und Änderungen, die die Durchführung der Anhänge, Anlagen und Beilagen beeinträchtigen könnten;

gemeinsamer Konzepte für die Einführung neuer Techniken und Verfahren sowie von Forschungs-, Evaluierungs- und ATM-Modernisierungstätigkeiten sowie für sonstige Gebiete von gemeinsamem Interesse und

von Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Partei, die die Interessen der jeweils anderen Partei berühren könnten, im Rahmen ihres jeweiligen Anhangs;

c)

sie genehmigen Vorschläge zur Änderung ihrer jeweiligen Anhänge und übermitteln diese an die Vertreter der Parteien;

d)

sie nehmen Anlagen ihrer jeweiligen Anhänge sowie etwaige Änderungen dieser Anlagen nach Konsultation der Vertreter der Parteien an;

e)

sie nehmen Beilagen der Anlagen ihrer jeweiligen Anhänge sowie etwaige Änderungen dieser Beilagen an.

Artikel IV

Austausch von Personal

Die Parteien können nach Bedarf technisches Personal austauschen, um die in einem Anhang, einer Anlage oder einer Beilage zu dieser Vereinbarung beschriebenen Tätigkeiten auszuführen. Dieser Austausch erfolgt nach den in dieser Vereinbarung sowie ihren Anhängen, Anlagen und Beilagen festgelegten Modalitäten und Bedingungen. Das zwischen den Parteien ausgetauschte technische Personal nimmt die in den Anhängen, Anlagen oder Beilagen genannten Aufgaben wahr. Diese technischen Mitarbeiter können, wie jeweils einvernehmlich geregelt, amtlichen Stellen oder Auftragnehmern der Vereinigten Staaten oder der Europäischen Union angehören.

Artikel V

Ausleihen von Ausrüstungen

Ausrüstung kann von einer Partei („Leihgeber“) an die andere Partei („Leihnehmer“) gemäß einem Anhang, einer Anlage oder einer Beilage zu dieser Vereinbarung ausgeliehen werden. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang, einer Anlage oder Beilage gelten für Ausrüstungs-Leihgaben folgende Regeln:

A.

Der Leihgeber bestimmt den Wert der auszuleihenden Ausrüstung.

B.

Der Leihnehmer nimmt die Ausrüstung an dem von den Parteien im Anhang, in der Anlage oder Beilage genannten Standort des Leihgebers in Verwahrung und in Besitz. Die Ausrüstung bleibt bis zur Rückgabe an den Leihgeber gemäß Absatz H in Verwahrung und im Besitz des Leihnehmers.

C.

Der Leihnehmer befördert ausgeliehene Ausrüstung auf eigene Kosten zu dem von den Parteien im Anhang, in der Anlage oder Beilage genannten Standort.

D.

Die Parteien arbeiten bei der Beschaffung der gegebenenfalls für die Beförderung der Ausrüstung benötigten Genehmigungen, auch von Ausfuhrlizenzen, zusammen.

E.

Die Installation der Ausrüstung an dem von den Parteien im Anhang, in der Anlage oder Beilage genannten Standort obliegt dem Leihnehmer. Der Leihgeber leistet dem Leihnehmer erforderlichenfalls Unterstützung bei der Installation der nach Absprache zwischen den Parteien ausgeliehenen Ausrüstung.

F.

Während des Ausleihezeitraums trägt der Leihnehmer für den ordnungsgemäßen Betrieb und die korrekte Instandhaltung der Ausrüstung Sorge, gewährleistet deren dauerhafte Betriebsfähigkeit und erlaubt Inspektionen durch den Leihgeber zu jedem zumutbaren Zeitpunkt.

G.

Der Leihgeber unterstützt den Leihnehmer beim Auffinden von Bezugsquellen für gängiges Material und Teile, die dem Leihnehmer nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

H.

Beim Erlöschen oder bei Kündigung der betreffenden Anhänge, Anlagen oder Beilagen dieser Vereinbarung oder am Ende des Nutzungszeitraums der ausgeliehenen Ausrüstung gibt der Leihnehmer die Ausrüstung auf eigene Kosten an den Leihgeber zurück.

I.

Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeliehener und vom Leihnehmer in Verwahrung und in Besitz genommener Ausrüstung ist der Leihnehmer verpflichtet, die verlorene oder beschädigte Ausrüstung nach Wahl des Leihgebers instand zu setzen oder dem Leihnehmer deren (von diesem nach Absatz A bestimmten) Wert zu ersetzen.

J.

Jegliche im Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Parteien ausgetauschte Ausrüstung dient ausschließlich Zwecken der Forschung, Entwicklung und Validierung und darf in keiner Weise für die aktive Zivilluftfahrt oder andere betriebliche Zwecke eingesetzt werden.

K.

Jeglicher Transfer von Technologie, Ausrüstung oder sonstigen Gegenständen im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften und Prinzipien der Parteien.

Artikel VI

Finanzierung

A.   Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang, einer Anlage oder Beilage zu dieser Vereinbarung trägt jede Partei die Kosten der von ihr im Rahmen dieser Vereinbarung unternommenen Tätigkeiten.

B.   Zur Kennzeichnung dieser Kooperationsvereinbarung haben die Vereinigten Staaten dieser Vereinbarung die Nummer NAT-I-9406A zugewiesen, die in jeglichem zugehörigen Schriftverkehr anzugeben ist.

Artikel VII

Weitergabe von Information

A.   Soweit nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben oder zwischen den Parteien zuvor schriftlich vereinbart, geben die Parteien keinerlei Informationen oder Materialien zu den im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge, Anlagen oder Beilagen ausgeführten Aufgaben oder vereinbarten Programme an Dritte außer den i) an diesen Aufgaben oder Programmen mitwirkenden Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern, sofern diese für die Ausführung dieser Aufgaben und Programme benötigt werden, oder ii) sonstige Behörden der Parteien weiter.

B.   Erkennt eine der Parteien, dass sie aufgrund geltender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Informationen im Rahmen von Absatz A weitergeben soll oder davon ausgehen muss, dass sie Informationen im Rahmen von Absatz A weitergeben soll, so unterrichtet sie möglichst unverzüglich und vor der Herausgabe dieser Informationen die andere Partei. Die Parteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.

Artikel VIII

Rechte an geistigem Eigentum

A.   Stellt eine Partei der anderen Partei gemäß den Bestimmungen eines Anhangs, einer Anlage oder Beilage zu dieser Vereinbarung geistiges Eigentum (dazu zählen für die Zwecke dieser Vereinbarung Analysen, Berichte, Datenbanken, Software, Know-how, technische und sensible Geschäftsinformationen, Daten und Aufzeichnungen sowie zugehörige Unterlagen und Materialien unabhängig von der Form der Aufzeichnung oder dem Speichermedium) zur Verfügung, so bleiben ihre zum Zeitpunkt dieses Austauschs bestehenden Urheberrechte hiervon unberührt. Eine Partei, die ein Dokument oder geistiges Eigentum in anderer Form nach einem Anhang, einer Anlage oder Beilage zu dieser Vereinbarung verfügbar macht, kennzeichnet dasselbe eindeutig, je nachdem, was zutrifft, als vertrauliche Geschäftsinformation, urheberrechtlich geschützt oder Geschäftsgeheimnis.

B.   Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang, einer Anlage oder Beilage zu dieser Vereinbarung gilt für die Partei, die im Rahmen dieser Vereinbarung geistiges Eigentum von der anderen Partei erhält, Folgendes:

(1)

Sie erwirbt durch den Empfang dieses geistigen Eigentums von der anderen Partei keinerlei Eigentumsrechte an diesem und

(2)

sie gibt dieses geistige Eigentum ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Partei nicht an Dritte, außer den an einem Programm im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge, Anlagen und Beilagen mitwirkenden Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern weiter. Bei Weitergabe von Informationen an einen am Programm mitwirkenden Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer gilt für die weitergebende Partei Folgendes:

a)

Sie begrenzt die Nutzung des geistigen Eigentums durch den Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer auf die im entsprechenden Anhang, der entsprechenden Anlage oder Beilage angegebenen Zwecke und

b)

sie untersagt dem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, das betreffende geistige Eigentum seinerseits an Dritte weiterzugeben, sofern die andere Partei dem nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat.

C.   Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang, einer Anlage oder Beilage zu dieser Vereinbarung liegen die Urheberrechte an geistigem Eigentum, das von den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge, Anlagen oder Beilagen gemeinschaftlich geschaffen wurde, bei beiden Parteien gemeinsam.

(1)

Jede Partei hat das nicht exklusive, unwiderrufliche Recht, dieses geistige Eigentum in allen Ländern zu reproduzieren, weiterzuverarbeiten, öffentlich zu verbreiten und zu übersetzen, sofern diese Reproduktion, Weiterverarbeitung, Verbreitung und Übersetzung den Schutz der Urheberrechte der anderen Partei nicht beeinträchtigt. Jede Partei hat das Recht, eine Übersetzung solchen geistigen Eigentums vor deren Verbreitung in der Öffentlichkeit zu überprüfen.

(2)

In allen in der Öffentlichkeit verbreiteten Exemplaren wissenschaftlicher und technischer Artikel, urheberrechtlich nicht geschützter wissenschaftlicher Berichte und Bücher, die unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge, Anlagen und Beilagen hervorgehen, sind die Namen ihrer Urheber zu nennen, sofern ein Autor die Namensnennung nicht ausdrücklich ablehnt.

D.   Falls eine Partei nicht damit einverstanden ist, dass ein von der anderen Partei nach einem Anhang, einer Anlage oder Beilage zu dieser Vereinbarung verfügbar gemachtes Dokument oder geistiges Eigentum anderer Art als vertraulich, urheberrechtlich geschützt oder Geschäftsgeheimnis eingestuft wird, so ersucht sie die andere Partei um Konsultationen zur Erörterung dieser Angelegenheit. Die Konsultationen können in Verbindung mit einer Sitzung der Vertreter der Parteien oder einer Sitzung des jeweiligen Exekutivausschusses oder solcher Ausschüsse stattfinden, die gegebenenfalls gemäß einem Anhang, einer Anlage oder Beilage zu dieser Vereinbarung eingesetzt wurden.

Artikel IX

Immunität und Haftung

A.   Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung in geeigneter Weise in den jeweiligen Anhängen, Anlagen oder Beilagen.

B.   Die Parteien kommen überein, alle im Rahmen dieser Vereinbarung sowie ihrer Anhänge, Anlagen und Beilagen unternommenen Tätigkeiten mit der gebotenen professionellen Sorgfalt auszuführen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um potenzielle Risiken für Dritte zu minimieren und sämtliche Anforderungen an Sicherheit und Beaufsichtigung zu erfüllen.

Artikel X

Änderungen

A.   Die Parteien können Änderungen dieser Vereinbarung, ihrer Anhänge, Anlagen und Beilagen im Wege einer schriftlichen Übereinkunft vornehmen, die von beiden Parteien unterzeichnet wird. Anhänge, Anlagen und Beilagen können auch nach Artikel III geändert werden.

B.   Änderungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge, Anlagen oder Beilagen treten entsprechend ihren Bestimmungen in Kraft.

Artikel XI

Streitbeilegung

Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge. Anlagen oder Beilagen werden von den Parteien im Rahmen von Konsultationen zwischen ihnen ausgeräumt. Die Parteien befassen kein internationales Gericht oder Dritte mit etwaigen Meinungsverschiedenheiten.

Artikel XII

Inkrafttreten und Kündigung der Anhänge, Anlagen und Beilagen

A.   Einzelne nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung nach Artikel III angenommene Anhänge, Anlagen und Beilagen treten nach ihren jeweiligen Bestimmungen in Kraft.

B.   Jede Partei kann einen Anhang, eine Anlage oder Beilage jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechzig (60) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Nach der Kündigung eines Anhangs, einer Anlage oder Beilage verfügt jede Partei über eine Frist von einhundertzwanzig (120) Tagen zur Beendigung ihrer Tätigkeiten.

C.   Die Kündigung dieser Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten, die den Parteien aus den Artikeln V, VII, VIII und IX erwachsen. Nach der Kündigung dieser Vereinbarung verfügt jede Partei über eine Frist von einhundertzwanzig (120) Tagen zur Beendigung ihrer Tätigkeiten.

ANHANG 1

DER KOOPERATIONSVEREINBARUNG NAT-I-9406A ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DER EUROPÄISCHEN UNION

MODERNISIERUNG DES FLUGVERKEHRSMANAGEMENTS UND GLOBALE INTEROPERABILITÄT

Artikel I

Zweck

Zweck dieses Anhangs ist die Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) durch Festlegung der Modalitäten und Bedingungen, zu denen die Parteien zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM) eine Zusammenarbeit zwischen den Tätigkeiten von NextGen und den Tätigkeiten im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums mit dem Ziel aufnehmen, die globale Interoperabilität ihrer ATM-Systeme unter Berücksichtigung der Interessen der zivilen und der militärischen Luftraumnutzer zu gewährleisten.

Artikel II

Grundsätze

Im Rahmen der Tätigkeiten der Parteien auf dem Gebiet der ATM-Modernisierung und im Einklang mit den in Artikel I Absatz C der Vereinbarung genannten Grundsätzen werden die Parteien

A.

in zweckmäßiger Weise staatlichen Stellen und Einrichtungen der Industrie gemäß geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Geschäftsordnung der betreffenden Gremien und Initiativen die gegenseitige Teilnahme an ihren einschlägigen Konsultationsgremien und Industrieinitiativen ermöglichen;

B.

bestrebt sein, gegenseitig Vertretern der Industrie Möglichkeiten der Mitwirkung an Arbeitsprogrammen sowie des Zugangs zu Informationen über gleichwertige ATM-Modernisierungstätigkeiten sowie deren Ergebnisse zu eröffnen;

C.

durch den nach Artikel IV eingesetzten Exekutivausschuss in Anlagen oder Beilagen gemeinsam die Gebiete ermitteln, die bestimmte Möglichkeiten zur gegenseitigen Teilnahme an ihren jeweiligen Konsultationsgremien, Initiativen, Programmen und Projekten bieten, und

D.

die Durchführung dieses Anhangs mit Hilfe des Exekutivausschusses überwachen und je nach Bedarf neue Anlagen und Beilagen oder Änderungen von vorhandenen Anlagen und Beilagen im Einklang mit Artikel III Absatz B der Vereinbarung annehmen.

Artikel III

Umfang der Arbeiten

A.

Mit den Arbeiten soll ein Beitrag zu den Bemühungen jeder Partei auf dem Gebiet der ATM-Modernisierung mit dem Ziel geleistet werden, durch Zusammenarbeit beispielsweise in den folgenden Bereichen die globale Interoperabilität zu gewährleisten:

Systemdefinition auf hoher Ebene, operative Konzepte, Definition von Architekturen und technische Grundlagen;

Arbeitsplanung und Normungstätigkeiten;

Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit SESAR und NextGen-ATM-Initiativen;

flugwegabhängiger Betrieb;

globale Interoperabilität und Harmonisierung, einschließlich Unterstützung von Initiativen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO);

Informationsmanagement;

Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsinitiativen;

Einführung von ATM-Systemen und -Fähigkeiten;

Harmonisierung der Umsetzung von Normen;

Leistungsparameter für ATM-Systeme und Modernisierungsinitiativen;

Leistungsparameter des Flugbetriebs;

Ökonomische Modellierung und Analyse;

Verkehrsflussinformationen;

ATM-Sicherheitsinitiativen;

Integration neuer Luftfahrzeuge, auch unbemannter Flugsysteme (UAS) in das ATM;

Cybersicherheit auf dem Gebiet des ATM;

Anreizmechanismen;

Menschliche Faktoren;

Tätigkeiten zur Verbesserung von Flughäfen.

B.

Die Parteien erstellen je nach Bedarf entweder einzeln oder gemeinsam Berichte für den gegenseitigen Austausch, in denen Nutzungskonzepte, Modelle, Prototypen, Bewertungen, Validierungen und Vergleichsstudien zu technischen und betrieblichen Aspekten des Flugverkehrsmanagements beschrieben werden. Bei Bewertungen und Validierungen kann ein breites Spektrum an Instrumenten wie Simulationen und Praxiserprobungen oder Demonstrationen Anwendung finden.

Artikel IV

Verwaltung

Nach Artikel III Absatz B der Vereinbarung setzen die Parteien einen Exekutivausschuss wie folgt ein:

A.

Den Vorsitz führen der leitende FAA-Beamte für NextGen (oder sein Vertreter) und der SES-Referatsleiter der GD MOVE der Kommission (oder sein Vertreter) gemeinsam.

B.

Der Ausschuss setzt sich aus weiteren Mitgliedern zusammen, die von den Parteien je nach ihrem ATM-Zuständigkeitsbereich benannt werden.

C.

Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um

(1)

die Fortschritte laufender gemeinsamer Projekte und Tätigkeiten, wie in den Anlagen und Beilagen beschrieben, zu überwachen und zu überprüfen;

(2)

die erzielten Ergebnisse zu bewerten;

(3)

die wirksame Durchführung dieses Anhangs zu überwachen und zu gewährleisten und bei Bedarf über Mechanismen zur Beteiligung der Industrie zu beraten oder Fragen an die in Artikel III Absatz A der Vereinbarung genannten Vertreter der Parteien zu verweisen.

D.

Der Ausschuss befasst sich mit jedem Thema, das mit der Durchführung dieses Anhangs und der zugehörigen Anlagen und Beilagen in Zusammenhang steht. Entsprechend Artikel III Absatz B der Vereinbarung ist der Exekutivausschuss insbesondere für Folgendes zuständig:

1.

Er beaufsichtigt die Zusammenarbeit in den Themen, die unter diesen Anhang sowie die zugehörigen Anlagen und Beilagen fallen, und stellt dem mit diesen Themen befassten Personal geeignete Orientierungshilfen zur Verfügung;

2.

er bildet im Rahmen dieses Anhangs, der zugehörigen Anlagen und Beilagen ein Forum zur Erörterung

gegebenenfalls auftretender Probleme und Änderungen, die die Durchführung dieses Anhangs, seiner Anlagen und Beilagen beeinträchtigen könnten;

gemeinsamer Konzepte für die Einführung neuer Techniken und Verfahren und den Übergang zu diesen Techniken und Verfahren, auch mit Forschungs- und Evaluierungs- und ATM-Modernisierungstätigkeiten und sonstigen Gebieten von gemeinsamem Interesse;

von Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Partei, die die Interessen der jeweils anderen Partei berühren könnten, im Rahmen dieses Anhangs;

3.

er genehmigt Vorschläge zur Änderung dieses Anhangs und übermittelt diese an die Vertreter der Parteien;

4.

er nimmt Anlagen zu diesem Anhang nach Konsultation der Vertreter der Parteien sowie etwaige Änderungen dieser Anlagen an;

5.

er nimmt Beilagen zu den Anlagen dieses Anhangs sowie etwaige Änderungen dieser Beilagen an.

E.

Er legt seine Arbeitsverfahren fest. Die beiden Vorsitzenden treffen alle Beschlüsse einvernehmlich. Diese Beschlüsse ergehen schriftlich und werden von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet.

F.

Er fördert Synergien und Kohärenz und vermeidet Überschneidungen der Arbeiten, die im Rahmen der Anlagen oder Beilagen zu diesem Anhang durchgeführt werden.

G.

Er koordiniert mit anderen, auf der Grundlage dieser Vereinbarung eingesetzten Exekutivausschüssen in geeigneter Weise die Förderung von Synergien und Kohärenz, um Überschneidungen mit Arbeiten zu vermeiden, die im Rahmen anderer Anhänge dieser Vereinbarung durchgeführt werden.

H.

Bei Bedarf erstattet er den Vertretern der Parteien Bericht.

Artikel V

Immunität und Haftung

Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieses Anhangs zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung in geeigneter Weise in den betreffenden Anlagen bzw. Beilagen.

Artikel VI

Durchführung

A.

Alle im Rahmen dieses Anhangs geleisteten Arbeiten werden in den Anlagen oder Beilagen beschrieben, die bei ihrem Inkrafttreten Teil dieses Anhangs werden.

B.

Alle Anlagen und Beilagen werden fortlaufend nummeriert und enthalten eine Beschreibung der Arbeiten, die von den Parteien oder den von ihnen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Stellen zu leisten sind, wobei auch der Ausführungsort und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, die zur Ausführung benötigten personellen und sonstigen Ressourcen, die veranschlagten Kosten sowie sämtliche anderen relevanten Informationen zu den Arbeiten anzugeben sind.

Artikel VII

Finanzbestimmungen

Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einer Anlage oder Beilage trägt jede Partei die Kosten der von ihr unternommenen Tätigkeiten.

Artikel VIII

Kontaktstellen

Für die Koordinierung und Verwaltung dieses Anhangs wurden folgende Stellen benannt:

1.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Federal Aviation Administration

Office of International Affairs

Africa, Europe & Middle East Office, AEU

Wilbur Wright Bldg., 6th Floor, East

600 Independence Avenue, S.W.

Washington, D.C. 20591 — USA

Tel.: + 1 202 267 1000

Fax: + 1 202 267 7198

2.

Für die Europäische Union:

Referat „Einheitlicher europäischer Luftraum“

Generaldirektion Mobilität und Verkehr

Direktion Luftverkehr

Europäische Kommission

Rue de Mot 24

1040 Brüssel — Belgien

Tel.: + 32 2 29 91915

Artikel IX

Kündigung

Durch die Kündigung dieses Anhangs werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieses Anhangs angenommenen Anlagen und Beilagen gekündigt.

Anlage 1 zu Anhang 1

der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

SESAR-NextGen-Zusammenarbeit im Interesse von Forschung, Entwicklung, Validierung und globaler Interoperabilität

Artikel I

Zweck

Zweck dieser Anlage ist die Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) durch Festlegung der Modalitäten und Bedingungen, zu denen die Parteien eine Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Validierung aufnehmen, um die globale Interoperabilität zwischen ihren jeweiligen Programmen zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM), NextGen und SESAR, unter Berücksichtigung der Interessen der zivilen und der militärischen Luftraumnutzer sicherzustellen.

Artikel II

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet der Begriff „Validierung“ die über den gesamten Entwicklungslebenszyklus erbrachte Bestätigung, dass die vorgeschlagene Lösung einschließlich Konzeption, System und Verfahren dem Bedarf der beteiligten Akteure gerecht wird.

Artikel III

Grundsätze

Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Anlage werden nach Artikel I Absatz C der Vereinbarung gemäß dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchgeführt.

Ein nach Artikel V eingesetzter Koordinierungsausschuss (Coordination Committee, CCOM) überwacht die Durchführung dieser Anlage und ermittelt die Gebiete, die den Parteien bestimmte Möglichkeiten zur gegenseitigen Teilnahme an ihren jeweiligen Konsultationsgremien, Initiativen sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten bieten, und zwar insbesondere jene Gebiete, auf denen Beiträge zur Systemdefinition auf hoher Ebene (z. B. Interoperabilität, Definition von Architekturen und technische Grundlagen) möglich sind. Der CCOM kann nach Artikel V Beilagen zu den ermittelten Gebieten vorschlagen.

Artikel IV

Umfang der Arbeiten

A.

Mit den Arbeiten soll ein Beitrag zu Forschung, Entwicklung und Validierung auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements im Interesse globaler Interoperabilität geleistet werden. Die Arbeiten können sich auf die unter den Unterabsätzen 1 bis 5 genannten Tätigkeiten erstrecken, sind jedoch nicht hierauf begrenzt.

(1)   Querschnittstätigkeiten

Zu den Querschnittstätigkeiten gehören die Aufgaben, die sich nicht speziell auf eine bestimmte betriebliche oder technische Entwicklung beziehen, sondern mit dem gesamten Themenspektrum der Programme SESAR und NextGen verbunden sind. Diese Tätigkeiten sind von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit, da jeder abweichende Ansatz potenziell weitreichende Implikationen für die Harmonisierung und Interoperabilität hat. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:

a)

Betriebskonzept und Arbeitsplanung;

b)

Gewährleistung von Separation;

c)

Arbeitsplanung einschließlich Normung und Regulierung mit dem Ziel, die Synchronisierung der Durchführung zu erleichtern;

d)

Wirtschaftlichkeitsrechnung und Investitionsplanung;

e)

Umwelt;

f)

Koordinierung technischer Anstrengungen zur Unterstützung der Normungstätigkeiten auf dem Gebiet der ATM-Modernisierung auf globaler und ICAO-Ebene;

g)

Synchronisierung und Kohärenz der Arbeitsplanung im Avionik-Bereich zur Gewährleistung optimaler wirtschaftlicher Effizienz für die Luftraumnutzer sowie

h)

koordinierte Vornahme technischer und betrieblicher Veränderungen, die einen aus Luftraumnutzer-Perspektive nahtlosen Betrieb verwirklichen bzw. aufrechterhalten.

(2)   Informationsmanagement

Durch die besondere Gewichtung des Informationsmanagements soll gewährleistet werden, dass genaue und relevante ATM-Informationen unter den beteiligten Akteuren nahtlos (interoperabel), sicher und in einer Weise, die kooperativen Entscheidungsprozessen förderlich ist, verbreitet werden. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:

a)

Interoperabilität des systemweiten Informationsmanagements („SWIM-Interoperabilität“);

b)

Interoperabilität des Fluginformationsmanagements („AIM-Interoperabilität“) sowie

c)

Wetterdatenaustausch.

(3)   Flugwegmanagement

Flugwegmanagement ist mit einem Luft/Luft- und Luft/Boden-Austausch von vierdimensionalen (4D)-Flugwegdaten verbunden, der eine einheitliche Terminologie und ein schlüssiges Konzept für die Definition und den Austausch von Fluginformationen zu jedem Zeitpunkt und in sämtlichen Flugphasen voraussetzt. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:

a)

Gemeinsame Festlegung von Flugwegen und diesbezüglicher Austausch;

b)

Flugplanung und dynamische Flugplanaktualisierungen;

c)

Flugverkehrsmanagement (einschließlich Flugwegintegration und -prognose);

d)

Integration unbemannter Flugsysteme (Unmanned Aircraft Systems — UAS) in das ATM sowie

e)

Konvergenz der SESAR- und NextGen-Betriebskonzepte, der Definition von Diensten und ihrer Anwendungen einschließlich 4D-Flugwegfestlegung sowie der Austauschformate.

(4)   Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Bordsystemen

Die Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Bordsystemen erfordert die Planung von Bordausrüstung und die Entwicklung wechselseitig interoperabler Luft/Luft- und Luft/Boden-Anwendungen und -Systeme. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:

a)

Interoperabilität von Bordsystemen, darunter

i)

bordseitige Kollisionsschutzanlage (Airborne Collision Avoidance System — ACAS);

ii)

Arbeitsplanung im Avionik-Bereich sowie

iii)

bordseitige Systeme zur Luft/Luft- und Luft/Boden-Unterstützung der Separation vom umgebenden Verkehr (Airborne Separation Assistance Systems — ASAS);

b)

Kommunikation, darunter:

i)

Datalink-Dienste und -Technologie sowie

ii)

flexible Kommunikationsarchitektur;

c)

Navigation, darunter:

i)

leistungsbasierte Navigation (PBN) sowie

ii)

Anwendungen des weltweiten Satelliten-Navigationssystems (GNSS) für Streckenflug und Anflug, einschließlich Anflug mit vertikaler Führung;

d)

Überwachung, darunter:

i)

ADS-Dienste und -Technologie (ADS = Automatic Dependent Surveillance — „automatische bordabhängige Überwachung“) sowie

ii)

Bodenüberwachung.

(5)   Verbundprojekte

Verbundprojekte sind Ad-hoc-Projekte, bei denen beide Parteien eine gezielte Koordinierung und Zusammenarbeit für notwendig erachten.

B.

Die Parteien erstellen je nach Bedarf entweder einzeln oder gemeinsam Berichte für den gegenseitigen Austausch, in denen Nutzungskonzepte, Modelle, Prototypen, Bewertungen, Validierungen und Vergleichsstudien zu technischen und betrieblichen Aspekten des Flugverkehrsmanagements beschrieben werden. Bei Bewertungen und Validierungen kann ein breites Spektrum an Instrumenten wie Simulationen und Praxiserprobungen Anwendung finden.

Artikel V

Verwaltung

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln entwickeln und verwalten die Parteien Projekte und Tätigkeiten und gewährleisten, dass die unternommenen Arbeiten stets ergebnisorientiert, pragmatisch und aktuell sind, Synergien hervorbringen und nicht zu Überschneidungen führen. Zu diesem Zweck wird ein Koordinierungsausschuss (Coordination Committee, CCOM) wie folgt eingerichtet:

A.

Den Vorsitz führen jeweils ein Vertreter der Federal Aviation Administration (FAA) und ein Vertreter der Europäischen Kommission — oder deren jeweilige Vertreter — gemeinsam.

B.

Er setzt sich aus der jeweils gleichen Anzahl von Teilnehmern zusammen, die von der FAA und der Europäischen Kommission benannt werden.

C.

Der Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, um

(1)

die Fortschritte der laufenden gemeinsamen Projekte und Tätigkeiten, die in den Beilagen festgelegt sind und von den nach Absatz F eingesetzten Arbeitsgruppen durchgeführt werden, zu überwachen und zu überprüfen;

(2)

die erzielten Ergebnisse zu bewerten;

(3)

gegebenenfalls neue Projekte und Tätigkeiten vorzuschlagen;

(4)

neue Vorschläge für Beilagen oder Änderungen der Beilagen zu dieser Anlage vorzuschlagen, die der CCOM dem Exekutivausschuss zur Annahme vorlegt, sowie

(5)

die wirksame Durchführung dieser Anlage zu überwachen und zu gewährleisten und bei Bedarf über Mechanismen zur Beteiligung der Industrie zu beraten oder Fragen an den Exekutivausschuss zu verweisen.

D.

Er legt seine Arbeitsverfahren fest. Die beiden Vorsitzenden treffen alle Beschlüsse einvernehmlich. Diese Beschlüsse ergehen schriftlich und werden von den beiden Vorsitzenden oder ihren jeweiligen Vertretern unterzeichnet.

E.

Der Ausschuss erstattet dem nach Anhang 1 Artikel IV der Vereinbarung eingesetzten Exekutivausschuss Bericht.

F.

Der Ausschuss setzt bei Bedarf für bestimmte, in dieser Anlage genannte Projekte oder Tätigkeiten Arbeitsgruppen ein. Jede Arbeitsgruppe setzt sich aus einer angemessenen, begrenzten Anzahl von Teilnehmern der Parteien zusammen. Die Arbeitsgruppen treten nach Bedarf zusammen, folgen den vom Koordinierungsausschuss erteilten Anweisungen und erstatten ihm regelmäßig Bericht.

Artikel VI

Immunität und Haftung

Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieser Anlage zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung in geeigneter Weise in der betreffenden Beilage.

Artikel VII

Durchführung

A.

Alle im Rahmen dieser Anlage geleisteten Arbeiten werden in den Beilagen beschrieben, die bei ihrem Inkrafttreten Teil dieser Anlage werden.

B.

Alle Beilagen enthalten eine Beschreibung der Arbeiten, die von den Parteien oder den von ihnen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Arbeitsgruppen zu leisten sind, wobei auch der Ausführungsort, die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, die zur Ausführung benötigten personellen und sonstigen Ressourcen, die veranschlagten Kosten sowie sämtliche anderen relevanten Informationen zu den Arbeiten anzugeben sind.

Artikel VIII

Finanzbestimmungen

Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einer Beilage dieser Anlage trägt jede Partei die Kosten der von ihr unternommenen Tätigkeiten.

Artikel IX

Kontaktstellen

A.

Für die Koordinierung und Verwaltung dieser Anlage wurden folgende Stellen benannt:

1.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Federal Aviation Administration

Office of International Affairs

Africa, Europe & Middle East Office, AEU

Wilbur Wright Bldg., 6th Floor, East

600 Independence Avenue, S.W.

Washington, D.C. 20591 — USA

Tel.: + 1 202 267 1000

Fax: + 1 202 267 7198

2.

Für die Europäische Union:

Referat „Einheitlicher europäischer Luftraum“

Generaldirektion Mobilität und Verkehr

Direktion Luftverkehr

Europäische Kommission

Rue de Mot 24

1040 Brüssel — Belgien

Tel.: + 32 2 296 84 30

B.

Für spezifische Tätigkeiten werden gemäß den Beilagen zu dieser Anlage Verbindungspersonen für technische Programme ernannt.

Artikel X

Kündigung

Durch die Kündigung dieser Anlage werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieser Anlage angenommenen Beilagen gekündigt.

Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang 1

Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

SESAR-NextGen-Zusammenarbeit bei Querschnittstätigkeiten im Interesse globaler Interoperabilität

Artikel I

Zweck

A.

Diese Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang 1 (im Folgenden „Anlage 1“) der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A (im Folgenden „Vereinbarung“) zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (die „Vereinigten Staaten“) und der Europäischen Union (EU) enthält die Modalitäten und Bedingungen für die Zusammenarbeit bei Querschnittstätigkeiten im Interesse der globalen Interoperabilität der Programme NextGen und SESAR.

B.

In dieser Beilage

(1)

werden die durchzuführenden Arbeiten erläutert und

(2)

etwaige Ausnahmen von den Bestimmungen festgelegt, die in Artikel VIII der Vereinbarung zu den Rechten an geistigem Eigentum enthalten sind.

Artikel II

Umfang der Arbeiten

A.

Die Vereinigten Staaten und die EU (im Folgenden „Parteien“) vereinbaren eine Reihe von Querschnittstätigkeiten, insbesondere die nachstehend erläuterten Tätigkeiten, in geeigneter Weise zu koordinieren. Die Federal Aviation Administration (FAA) führt diese Beilage im Namen der Vereinigten Staaten durch. Die Europäische Kommission führt diese Beilage im Namen der EU durch und kann zu diesem Zweck das gemeinsame Unternehmen „SESAR“ mit der Ausführung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Beilage beauftragen.

B.

Die Parteien arbeiten darauf hin, eine gemeinsame Definition der Betriebskonzepte in den Bereichen zu entwickeln, in denen dies zur Gewährleistung einer optimalen Leistung und Interoperabilität für die Luftraumnutzer notwendig ist, und setzen sich zum Ziel, einen gemeinsamen Durchführungszeitplan zu vereinbaren. Hierunter fallen Koordinierungstätigkeiten, die sich speziell mit den Separationsmethoden und mit der Festlegung diesbezüglicher Flugverkehrsmanagementdienste befassen. Bei der Koordinierung dieser Tätigkeiten berücksichtigen die Parteien

(1)

die Bedeutung dieser Tätigkeiten für die Unterstützung anderer Koordinierungstätigkeiten, die unter diese Beilage und andere Beilagen von Anlage 1 fallen, sowie

(2)

die Notwendigkeit, i) einen koordinierten Standpunkt festzulegen und zu einem gemeinsamen Verständnis der Grundelemente von SESAR und NextGen zu gelangen, vor allem im Hinblick darauf, angemessene Ziele in den Bereichen Betrieb, Umwelt sowie Flug- und Luftsicherheit zu erreichen; ii) ergänzende Regelungen zu entwickeln und iii) die Mittel festzulegen, mit denen die Interoperabilität während der geplanten Einführungen erreicht und aufrechterhalten werden soll.

C.

Die Parteien koordinieren ihre jeweiligen Arbeitspläne in den Bereichen Normung und Regulierung, die mit den in Anlage 1 erläuterten Querschnittstätigkeiten in Zusammenhang stehen, um größere, auf eine mangelnde globale Abstimmung bei der Verabschiedung neuer Normen und Regulierungen zurückzuführende Interoperabilitätsprobleme zu vermeiden. Aus dem gleichen Grund setzen sich die Parteien dafür ein, dass im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ein harmonisiertes Konzept für die internationale Regulierung und Normung künftiger operativer und technischer Fähigkeiten festgelegt und gefördert wird.

D.

Die Parteien koordinieren die Maßnahmen, Mittel und Planung ihres Einführungskonzepts, um einen reibungslosen Übergang der technischen und betrieblichen Anpassungen der ATM-Systeme der Vereinigten Staaten und der EU zu erleichtern und eine Angleichung der betrieblichen Einführungszeitpläne und -termine für die Bereiche zu erreichen, in denen es auf Interoperabilität ankommt.

E.

Die Parteien koordinieren ihre Konzept für die betrieblichen Änderungen mit dem Ziel einer Leistungsoptimierung in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umwelt, menschliche Faktoren und Wirtschaftlichkeit. Auf diesem Gebiet werden optimale Modellierungs- und Verbesserungsverfahren angestrebt und koordiniert, vor allem im Hinblick auf sich ergänzende Zielsetzungen und ein Verständnis der ihnen zugrundeliegenden Rechtfertigungen, damit ein aussagekräftiger Vergleich der Leistungselemente und der Wirkungen von SESAR und NextGen angestellt werden kann.

Artikel III

Verwaltung und Durchführung

A.

Die im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Arbeiten werden zu den in Anlage 1 Artikel V genannten Modalitäten und Bedingungen verwaltet. Die Verwaltung der Querschnittstätigkeiten wird von den Parteien in einem gemeinsamen Verwaltungsdokument, das von dem nach Anlage 1 eingesetzten Koordinierungsausschuss genehmigt wird, genauer festgelegt. In diesem Dokument werden die Mittel, Aufgaben, Zuständigkeiten und Teilnehmer jedes einzelnen Vorhabens sowie die Arbeitsabläufe für die Querschnittstätigkeiten erläutert.

B.

Die im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Arbeiten werden in einzelne oder in Gruppen zusammengefasste Querschnittstätigkeiten weiter aufgeschlüsselt. In einem von dem nach Anlage 1 eingesetzten Koordinierungsausschuss genehmigten Arbeitsdokument werden der Arbeitsumfang jeder einzelnen Querschnittstätigkeit bzw. jeder Gruppe von Querschnittstätigkeiten im Einzelnen erläutert, die Verbindungspersonen für technische Programme für beide Parteien festgelegt und der Zusammenhang jeder einzelnen Tätigkeit mit anderen Tätigkeiten erläutert.

Artikel IV

Finanzierung

Jede Partei trägt die Kosten der im Rahmen dieser Beilage durchgeführten Arbeiten.

Artikel V

Rechte an geistigem Eigentum

Es gelten die in Artikel VIII (Rechte an geistigem Eigentum) der Vereinbarung festgelegten Modalitäten und Bedingungen. Benötigt jedoch eine Partei Zugang zu geistigem Eigentum in Besitz der anderen Partei, um das von den Parteien im Rahmen dieser Beilage gemeinsam entwickelte geistige Eigentum zu nutzen, gewährt der Rechteinhaber diesen Zugang zu den in Artikel VIII Absatz B der Vereinbarung genannten Bedingungen, sofern die Parteien nicht ausnahmsweise strengere Bedingungen für diese Zugangsrechte vereinbart haben.

Artikel VI

Kontaktstellen

Die Parteien teilen einander ihre jeweiligen Kontaktstellen für die technische Koordinierung und die Verwaltung der im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Querschnittstätigkeiten mit.

Beilage 2 zu Anlage 1 zu Anhang 1

Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

SESAR-NextGen-Zusammenarbeit beim Informationsmangement im Interesse globaler Interoperabilität

Artikel I

Zweck

A.

Diese Beilage 2 zu Anlage 1 zu Anhang 1 (im Folgenden „Anlage 1“) der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A (im Folgenden „Vereinbarung“) zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) und der Europäischen Union (EU) enthält die Modalitäten und Bedingungen für die Zusammenarbeit beim Informationsmanagement im Interesse der globalen Interoperabilität der Programme NextGen und SESAR.

B.

In dieser Beilage

(1)

werden die durchzuführenden Arbeiten erläutert sowie

(2)

etwaige Ausnahmen von den Bestimmungen festgelegt, die in Artikel VIII der Vereinbarung zu den Rechten an geistigem Eigentum enthalten sind.

Artikel II

Umfang der Arbeiten

A.

Die Vereinigten Staaten und die EU (im Folgenden „Parteien“) vereinbaren eine Reihe von Tätigkeiten im Bereich des Informationsmanagements zu koordinieren. Dies gilt insbesondere für den Informationsaustausch zur Unterstützung einer Fähigkeit des netzzentrierten interoperablen Flugverkehrsmanagements mithilfe des Konzepts des systemweiten Informationsmanagements („SWIM“) (im Folgenden unter „Informationsmanagementtätigkeiten“ zusammengefasst), das nachstehend näher erläutert ist. Die Federal Aviation Administration (FAA) führt diese Beilage im Namen der Vereinigten Staaten durch. Die Europäische Kommission führt diese Beilage im Namen der EU durch und kann zu diesem Zweck das gemeinsame Unternehmen „SESAR“ mit der Ausführung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Beilage beauftragen.

B.

Die Parteien arbeiten bei der Definition und Durchführung einer interoperablen technischen SWIM-Infrastruktur zusammen. Diese Arbeiten umfassen die Definition von Kernfähigkeiten der interoperablen technischen SWIM-Infrastruktur wie beispielsweise gemeinsame Muster für den Austausch von Meldungen; Registerdienste (einschließlich Recherche- (Catalogue) und Suchfunktion (Discovery), Sicherheitsdienstleistungen, ein einheitliches Konzept für den Austausch zentraler Informationen, einschließlich ihrer Attribute, und die Voraussetzungen für eine optimale ATM-Betriebsleistung über SESAR- und NextGen-Regionen hinweg. Bei Bedarf werden gemeinsame Funktionen für das Informationsmanagement festgelegt. Die Parteien ziehen die Integration von Luftfahrzeugen und Flughäfen in die technische SWIM-Infrastruktur in Betracht.

C.

Die Parteien entwickeln eine kohärente Terminologie für die zeitnahe, präzise und sichere Weitergabe von Informationen zur Unterstützung kooperativer ATM-Entscheidungsprozesse für den Boden- und Luftbetrieb, soweit diese Terminologie die Interoperabilität zur Unterstützung des Hochleistungsbetriebs (High Performance Operations) verbessert und/oder aufrechterhält. Bei der Entwicklung einer kohärenten Terminologie prüfen die Parteien, inwieweit diese Terminologie andere, unter diese oder andere Beilagen fallenden Koordinierungstätigkeiten unterstützt. Zudem fördern die Parteien ein gemeinsames Verständnis der Grundelemente einer der Kernfähigkeiten sowohl des SESAR- als auch des NextGen-Betriebskonzepts, damit die richtigen Informationen rechtzeitig zu den richtigen Personen gelangen, die die richtigen Betriebsentscheidungen treffen können.

D.

Die Parteien koordinieren ihre jeweiligen Informationsmanagementtätigkeiten im Hinblick auf ein kohärentes Informationsmanagement innerhalb des Fluginformationsmanagements („Aeronautical Information Management“, AIM), des Wetterdatenaustauschs und der in Beilage 3 zu Anlage 1 erläuterten Flugplanung und berücksichtigen dabei die gemeinsamen betrieblichen Szenarios, für die Informationen benötigt werden, um i) die strategische Planung, die Ausführung und die Phasen nach dem Flug zu unterstützen und um ii) zu interoperablen und gemeinsamen Anforderungen an die Informationsleistung zu gelangen.

E.

Die Parteien erweitern je nach Bedarf den Umfang des Informationsmanagements auf andere Bereiche des Informationsaustauschs, um die Leistungselemente und die Wirkung von SESAR und NextGen zu verbessern.

Artikel III

Verwaltung und Durchführung

A.

Die im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Arbeiten werden zu den in Anlage 1 Artikel V genannten Modalitäten und Bedingungen verwaltet. Die Verwaltung der Informationsmanagementtätigkeiten wird von den Parteien in einem gemeinsamen Verwaltungsdokument, das von dem nach Anlage 1 eingesetzten Koordinierungsausschuss genehmigt wird, genauer festgelegt. In diesem Dokument werden die Mittel, Aufgaben, Zuständigkeiten und Teilnehmer jedes einzelnen Vorhabens sowie die Arbeitsabläufe für die Informationsmanagementtätigkeiten erläutert.

B.

Die im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Arbeiten werden in einzelne oder in Gruppen zusammengefasste Informationsmanagementtätigkeiten weiter aufgeschlüsselt. In einem von dem nach Anlage 1 eingesetzten Koordinierungsausschuss genehmigten Arbeitsdokument werden der Arbeitsumfang jeder einzelnen Informationsmanagementtätigkeit bzw. jeder Gruppe von Informationsmanagementtätigkeiten im Einzelnen erläutert, die Verbindungspersonen für technische Programme für beide Parteien festgelegt und der Zusammenhang jeder einzelnen Tätigkeit mit anderen Tätigkeiten erläutert.

Artikel IV

Finanzierung

Jede Partei trägt die Kosten der im Rahmen dieser Beilage durchgeführten Arbeiten.

Artikel V

Rechte an geistigem Eigentum

Es gelten die in Artikel VIII (Rechte an geistigem Eigentum) der Vereinbarung festgelegten Modalitäten und Bedingungen. Benötigt jedoch eine Partei Zugang zu geistigem Eigentum in Besitz der anderen Partei, um das von den Parteien im Rahmen dieser Beilage gemeinsam entwickelte geistige Eigentum zu nutzen, gewährt der Rechteinhaber diesen Zugang zu den in Artikel VIII Absatz B der Vereinbarung genannten Bedingungen, sofern die Parteien nicht ausnahmsweise strengere Bedingungen für diese Zugangsrechte vereinbart haben.

Artikel VI

Kontaktstellen

Die Parteien teilen einander ihre jeweiligen Kontaktstellen für die technische Koordinierung und die Verwaltung der im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Informationsmanagementtätigkeiten mit.

Beilage 3 zu Anlage 1 zu Anhang 1

Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

SESAR-NextGen-Zusammenarbeit beim Flugwegmangement im Interesse globaler Interoperabilität

Artikel I

Zweck

A.

Diese Beilage 3 zu Anlage 1 zu Anhang 1 (im Folgenden „Anlage 1“) der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A (im Folgenden „Vereinbarung“) zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) und der Europäischen Union (EU) enthält die Modalitäten und Bedingungen für die Zusammenarbeit bei Tätigkeiten im Bereich des Flugwegmanagements (im Folgenden „Flugwegmanagementtätigkeiten“) im Interesse der globalen Interoperabilität der Programme NextGen und SESAR.

B.

In dieser Beilage

(1)

werden die durchzuführenden Arbeiten erläutert sowie

(2)

etwaige Ausnahmen von den Bestimmungen festgelegt, die in Artikel VIII der Vereinbarung zu den Rechten an geistigem Eigentum enthalten sind.

Artikel II

Umfang der Arbeiten

A.

Die Vereinigten Staaten und die EU (im Folgenden „Parteien“) vereinbaren eine Reihe von Flugwegmanagementtätigkeiten zu koordinieren. Bei diesem Bereich handelt es sich um eine der Kernfähigkeiten des Betriebskonzepts von SESAR und NextGen, weshalb eine Koordinierung notwendig ist, um ein gemeinsames Verständnis des Flugwegs, des Zusammenhangs mit der Flugplanung, der strategischen Planung, der Ausführung und der Phasen nach dem Flug sowie im Hinblick auf alle Luftraumnutzer, auch unbemannter Flugsysteme (UAS), zu gewährleisten. Diese Tätigkeiten werden nachstehend im Einzelnen erläutert. Die Federal Aviation Administration (FAA) führt diese Beilage im Namen der Vereinigten Staaten durch. Die Europäische Kommission führt diese Beilage im Namen der EU durch und kann zu diesem Zweck das gemeinsame Unternehmen „SESAR“ mit der Ausführung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Beilage beauftragen.

B.

Die Parteien kooperieren bei der Entwicklung einer gemeinsamen Definition des vierdimensionalen (4D-)Flugwegs für unterschiedliche betriebliche Szenarios, die das künftige Flugverkehrsmanagementumfeld beschreiben, sowie des Formats für den Datenaustausch (zur Unterstützung des Luft/Boden, Luft/Luft und Boden/Boden-Datenaustauschs sowie des Übergangs zu systemweiten Informationsmanagementformaten) mit dem Ziel einer interoperablen und leistungsorientierten Lösung, die sich im Rahmen geeigneter Normungstätigkeiten von EROCAE, RTCA und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, wie in Beilage 1 zu Anlage 1 angedacht, formalisieren lässt.

C.

Die Parteien koordinieren im Zusammenhang mit dem vierdimensionalen Flugwegbetrieb die Entwicklung von Konzepten für die Flugplanung und die operative strategische Planung, die Planung während des Flugs, die dynamische Aktualisierung des Flugwegs während des Flugs und die Analyse und Archivierung nach dem Flug. Ziel dieser Koordinierung sind global interoperable und gemeinsame Leistungsanforderungen.

D.

Die Parteien koordinieren die Anwendungskonzepte für den Nachfrage- und Kapazitätsausgleich, die Verkehrssynchronisierung und das Konfliktmanagement. Diese Koordination umfasst den Austausch von Informationen über die zugrundeliegende luft- und bodengestützte Flugwegvorhersage und ihre Integration in Systeme und Betriebsverfahren im Hinblick auf global interoperable und gemeinsame Leistungsanforderungen.

E.

Die Parteien koordinieren die Entwicklung von Betriebsmethoden, Verfahren und technischen Anforderungen an die Integration des UAS-Betriebs in die Instrumentenflugvorschriften für den zivilen Luftraum im Hinblick auf global interoperable und gemeinsame Leistungslösungen. Ziel dieser Koordinierung ist die sichere Integration des UAS-Betriebs in den Luftraum mit Blick auf die bemannte zivile Luftfahrt.

Artikel III

Verwaltung und Durchführung

A.

Die im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Arbeiten werden zu den in Anlage 1 Artikel V genannten Modalitäten und Bedingungen verwaltet. Die Verwaltung der Flugwegmanagementtätigkeiten wird von den Parteien in einem gemeinsamen Verwaltungsdokument, das von dem nach Anlage 1 eingesetzten Koordinierungsausschuss genehmigt wird, genauer festgelegt. In diesem Dokument werden die Mittel, Aufgaben, Zuständigkeiten und Teilnehmer jedes einzelnen Vorhabens sowie die Arbeitsabläufe für die Flugwegmanagementtätigkeiten erläutert.

B.

Die im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Arbeiten werden in einzelne oder in Gruppen zusammengefasste Flugwegmanagementtätigkeiten weiter aufgeschlüsselt. In einem von dem nach Anlage 1 eingesetzten Koordinierungsausschuss genehmigten Arbeitsdokument werden der Arbeitsumfang jeder einzelnen Flugwegmanagementtätigkeit bzw. jeder Gruppe von Flugwegmanagementtätigkeiten im Einzelnen erläutert, die Verbindungspersonen für technische Programme für beide Parteien festgelegt und der Zusammenhang jeder einzelnen Tätigkeit mit anderen Tätigkeiten erläutert.

Artikel IV

Finanzierung

Jede Partei trägt die Kosten der im Rahmen dieser Beilage durchgeführten Arbeiten.

Artikel V

Rechte an geistigem Eigentum

Es gelten die in Artikel VIII (Rechte an geistigem Eigentum) der Vereinbarung festgelegten Modalitäten und Bedingungen. Benötigt jedoch eine Partei Zugang zu geistigem Eigentum in Besitz der anderen Partei, um das von den Parteien im Rahmen dieser Beilage gemeinsam entwickelte geistige Eigentum zu nutzen, gewährt der Rechteinhaber diesen Zugang zu den in Artikel VIII Absatz B der Vereinbarung genannten Bedingungen, sofern die Parteien nicht ausnahmsweise strengere Bedingungen für diese Zugangsrechte vereinbart haben.

Artikel VI

Kontaktstellen

Die Parteien teilen einander ihre jeweiligen Kontaktstellen für die technische Koordinierung und die Verwaltung der im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Flugwegmanagementtätigkeiten mit.

Beilage 4 zu Anlage 1 zu Anhang 1

Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

SESAR-NextGen-Zusammenarbeit bei der Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Bordsystemen im Interesse der globalen Interoperabilität

Artikel I

Zweck

A.   Diese Beilage 4 zu Anlage 1 zu Anhang 1 (im Folgenden „Anlage 1“) der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A (im Folgenden „Vereinbarung“) zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) und der Europäischen Union (EU) enthält die Modalitäten und Bedingungen für die Zusammenarbeit bei den Tätigkeiten zur Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungssystemen (CNS) sowie Bordsystemen (im Folgenden „Interoperabilitätstätigkeiten für CNS- und Bordsysteme“) im Interesse der globalen Interoperabilität der Programme NextGen und SESAR.

B.   In dieser Beilage

(1)

werden die durchzuführenden Arbeiten erläutert sowie

(2)

etwaige Ausnahmen von den Bestimmungen festgelegt, die in Artikel VIII der Vereinbarung zu den Rechten an geistigem Eigentum enthalten sind.

Artikel II

Umfang der Arbeiten

Die Vereinigten Staaten und die EU (im Folgenden „Parteien“) vereinbaren eine Reihe von Interoperabilitätstätigkeiten für CNS- und Bordsysteme, insbesondere in Bezug auf die nachstehend erläuterten Tätigkeiten, in geeigneter Weise zu koordinieren. Die Federal Aviation Administration (FAA) führt diese Beilage im Namen der Vereinigten Staaten durch. Die Europäische Kommission führt diese Beilage im Namen der EU durch und kann zu diesem Zweck das gemeinsame Unternehmen „SESAR“ mit der Ausführung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Beilage beauftragen.

A.   Kommunikation

(1)

Die Parteien arbeiten darauf hin, die Interoperabilität künftiger Kommunikationstechnologien zu gewährleisten, wie beispielsweise

a)

von Luft/Boden- und Luft/Luft-Datalinkdiensten;

b)

von Teilnetzen, einschließlich eines terrestrischen Systems (z. B. des digitalen Flugkommunikationssystems im L-Band), eines flughafenzentrierten Systems mit großer Bandbreite und kurzer Reichweite (z. B. des mobilen Flughafenkommunikationssystems), künftiger Lösungen der Satellitenkommunikation sowie Managementfunktionen für Kommunikationssysteme (z. B. Multilink-Management, Qualität des Dienstemanagements, Sicherheit); sowie

c)

der möglichen Anbindung militärischer Luftfahrzeuge an das Flugverkehrsmanagementsystem über einen militärischen Datalink.

(2)

Die Parteien arbeiten bei ihren Koordinierungsbemühungen darauf hin, dass das Funkfrequenzspektrum effizient genutzt wird und die neuen Technologien gegen schädliche Störungen geschützt sind.

(3)

Zudem koordinieren die Parteien ihr Konzept für die Avionik-Entwicklung, vor allem für die Entwicklung einer flexiblen Kommunikationsarchitektur, die beispielsweise auf eine softwaredefinierte Funktechnik für die Nutzung an Bord eines Luftfahrzeugs zurückgreift.

B.   Navigation

Die Parteien arbeiten darauf hin, die Interoperabilität von Navigationsinfrastrukturen zu gewährleisten, um unter Berücksichtigung des Rationalisierungspotenzials für die bodengestützte Navigationsinfrastruktur (z. B. VOR) leistungsbasierte Navigationsverfahren im Streckenflug und im Nahbereich („Terminal Maneuvering Area“, Flughafenkontrollzone) zu unterstützen. Bei ihrer Koordinierung der Interoperabilität von Navigationsinfrastrukturen

(1)

stützen die Parteien ihre Lösungen auf die Konstellation des globalen Satellitennavigationssystems;

(2)

suchen die Parteien nach gemeinsamen Lösungen für den Präzisionsanflug und den Nichtpräzisionsanflug mit Hilfe von bodengestützten und satellitengestützten Erweiterungssystemen und

(3)

erweitern die Parteien die Koordinierung um Konzepte für die Entwicklung von Mehrmodus-Empfangsgeräten in der Avionik.

C.   Überwachung

(1)

Die Parteien arbeiten darauf hin zu gewährleisten, dass ihre jeweiligen Entwicklungspläne für die automatische bordabhängige Flugüberwachung („ADS-B“) kohärent sind, wobei sie gleichzeitig den Erfordernissen der Bodenüberwachungsanwendungen wie auch der bordseitigen Systeme zur Unterstützung der Separation vom umgebenden Verkehr („Airborne Separation Assistance Systems“ — ASAS) durch die Entwicklung einer „ADS-B Out/In-Fähigkeit“ Rechnung tragen.

(2)

Die Parteien können Optionen für i) die Ausweitung der Nutzungsdauer des 1090 MHz-AD-B-Systems und ii) die Festlegung eines neuen ADS-B-Systems in Betracht ziehen.

D.   Interoperabilität der Bordsysteme

(1)

Die Parteien arbeiten darauf hin, die Harmonisierung des Avionik-Arbeitsplans von SESAR und NextGen mit dem Ziel zu gewährleisten, kohärente Avionikstandards festzulegen, die dem Bedarf sowohl von SESAR als auch NextGen gerecht werden.

(2)

Die Parteien koordinieren die Festlegung einer funktionalen Architektur, die sowohl Elemente des SESAR- als auch des NextGen-Konzepts (z. B. vierdimensionaler Betrieb, bordseitige Kollisionsschutzanlage („Airborne Collision Avoidance System“, ACAS) sowie deren Voraussetzungen (z. B. CNS) unterstützt und — sowohl unter dem Aspekt künftiger Ausrüstungen als auch dem Aspekt der Nachrüstung — in unterschiedlichen physischen Luftfahrzeug-Plattformen realisiert werden kann (z. B. internationale Luftfahrtunternehmen, regionale, allgemeine, militärische Luftfahrt).

E.   Funkfrequenzspektrum

Die Vertragsparteien

(1)

koordinieren die Entwicklung von CNS-Systemen, die das Funkfrequenzspektrum effizient nutzen, und

(2)

arbeiten zusammen, um das Funkfrequenzspektrum für den Flugverkehr vor schädlichen Störungen zu schützen und die Verfügbarkeit des für den Betrieb der aktuellen und künftigen CNS-Systeme notwendigen Spektrums zu gewährleisten.

Artikel III

Verwaltung und Durchführung

A.   Die im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Arbeiten werden zu den in Anlage 1 Artikel V genannten Modalitäten und Bedingungen verwaltet. Die Verwaltung der Interoperabilitätstätigkeiten für CNS- und Bordsysteme wird von den Parteien in einem gemeinsamen Verwaltungsdokument, das von dem nach Anlage 1 eingesetzten Koordinierungsausschuss genehmigt wird, genauer festgelegt. In diesem Dokument werden die Mittel, Aufgaben, Zuständigkeiten und Teilnehmer jedes einzelnen Vorhabens sowie die Arbeitsabläufe für die Interoperabilitätstätigkeiten für CNS- und Bordsysteme erläutert.

B.   Die im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Arbeiten werden in einzelne oder in Gruppen zusammengefasste Interoperabilitätstätigkeiten für CNS- und Bordsysteme weiter aufgeschlüsselt. In einem von dem nach Anlage 1 eingesetzten Koordinierungsausschuss genehmigten Arbeitsdokument werden der Arbeitsumfang jeder einzelnen Interoperabilitätstätigkeit für CNS- und Bordsysteme bzw. jeder Gruppe von Interoperabilitätstätigkeiten für CNS- und Bordsysteme im Einzelnen erläutert, die Verbindungspersonen für technische Programme für beide Parteien festgelegt und der Zusammenhang jeder einzelnen Tätigkeit mit anderen Tätigkeiten erläutert.

Artikel IV

Finanzierung

Jede Partei trägt die Kosten der im Rahmen dieser Beilage durchgeführten Arbeiten.

Artikel V

Rechte an geistigem Eigentum

Es gelten die in Artikel VIII (Rechte an geistigem Eigentum) der Vereinbarung festgelegten Modalitäten und Bedingungen. Benötigt jedoch eine Partei Zugang zu geistigem Eigentum in Besitz der anderen Partei, um das von den Parteien im Rahmen dieser Beilage gemeinsam entwickelte geistige Eigentum zu nutzen, gewährt der Rechteinhaber diesen Zugang zu den in Artikel VIII Absatz B der Vereinbarung genannten Bedingungen, sofern die Parteien nicht ausnahmsweise strengere Bedingungen für diese Zugangsrechte vereinbart haben.

Artikel VI

Kontaktstellen

Die Parteien teilen einander ihre jeweiligen Kontaktstellen für die technische Koordinierung und die Verwaltung der im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Interoperabilitätstätigkeiten für CNS- und Bordsysteme mit.

Beilage 5 zu Anlage 1 zu Anhang 1

Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

SESAR-NextGen-Zusammenarbeit bei Verbundprojekten im Interesse globaler Interoperabilität

Artikel I

Zweck

A.   Diese Beilage 5 zu Anlage 1 zu Anhang 1 (im Folgenden „Anlage 1“) der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A (im Folgenden „Vereinbarung“) zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) und der Europäischen Union (EU) enthält die Modalitäten und Bedingungen für die Zusammenarbeit bei Verbundprojekten im Interesse der globalen Interoperabilität der Programme NextGen und SESAR.

B.   In dieser Beilage

(1)

werden die durchzuführenden Arbeiten erläutert sowie

(2)

etwaige Ausnahmen von den Bestimmungen festgelegt, die in Artikel VIII der Vereinbarung zu den Rechten an geistigem Eigentum enthalten sind.

Artikel II

Umfang der Arbeiten

Die Vereinigten Staaten und die EU (im Folgenden „Parteien“) vereinbaren eine Reihe von Verbundprojekten, insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, die nachstehend erläuterten Tätigkeiten, in geeigneter Weise zu koordinieren. Die Federal Aviation Administration (FAA) führt diese Beilage im Namen der Vereinigten Staaten durch. Die Europäische Kommission führt diese Beilage im Namen der EU durch und kann zu diesem Zweck das gemeinsame Unternehmen „SESAR“ mit der Ausführung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Beilage beauftragen.

A.   Die Parteien vereinbaren als Ziel der im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Verbundprojekte die Verbesserung der Leistung der Transatlantikflüge unter besonderer Beachtung der Einführung von Technologien und Verfahren für die Luftfahrtnutzer. Diese Zusammenarbeit wird zudem die Erhebung von Daten für die Standardisierung von Analysen und Messungen ermöglichen.

B.   Die Parteien kooperieren im Rahmen der AIRE-Initiative (Atlantic Interoperability Initiative to Reduce Emissions), um die Einführung umweltfreundlicher Lösungen für das Flugverkehrsmanagement zu beschleunigen. Die Zusammenarbeit kann beispielsweise den Austausch von Informationen über bewährte Verfahren, die gemeinsame Programmplanung und möglichst auch die Durchführung gemeinsamer oder koordinierter präoperativer Validierungsprojekte umfassen.

Artikel III

Verwaltung und Durchführung

A.   Die im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Arbeiten werden zu den in Anlage 1 Artikel V genannten Modalitäten und Bedingungen verwaltet. Die Verwaltung der Verbundprojekte wird von den Parteien in einem gemeinsamen Verwaltungsdokument, das von dem nach Anlage 1 eingesetzten Koordinierungsausschuss genehmigt wird, genauer festgelegt. In diesem Dokument werden die Mittel, Aufgaben, Zuständigkeiten und Teilnehmer jedes einzelnen Vorhabens sowie die Arbeitsabläufe für die Verbundprojekte erläutert.

B.   Die im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Arbeiten werden in einzelne oder in Gruppen zusammengefasste Verbundprojekte weiter aufgeschlüsselt. In einem von dem nach Anlage 1 eingesetzten Koordinierungsausschuss genehmigten Arbeitsdokument werden der Arbeitsumfang jedes einzelnen Verbundprojekts bzw. jeder Gruppe von Verbrundprojekten im Einzelnen erläutert, die Verbindungspersonen für technische Programme für beide Parteien festgelegt und der Zusammenhang jeder einzelnen Tätigkeit mit anderen Tätigkeiten erläutert.

Artikel IV

Finanzierung

Jede Partei trägt die Kosten der im Rahmen dieser Beilage durchgeführten Arbeiten.

Artikel V

Rechte an geistigem Eigentum

Es gelten die in Artikel VIII (Rechte an geistigem Eigentum) der Vereinbarung festgelegten Modalitäten und Bedingungen. Benötigt jedoch eine Partei Zugang zu geistigem Eigentum in Besitz der anderen Partei, um das von den Parteien im Rahmen dieser Beilage gemeinsam entwickelte geistige Eigentum zu nutzen, gewährt der Rechteinhaber diesen Zugang zu den in Artikel VIII Absatz B der Vereinbarung genannten Bedingungen, sofern die Parteien nicht ausnahmsweise strengere Bedingungen für diese Zugangsrechte vereinbart haben.

Artikel VI

Kontaktstellen

Die Parteien teilen einander ihre jeweiligen Kontaktstellen für die technische Koordinierung und die Verwaltung der im Rahmen dieser Beilage durchzuführenden Verbundprojekte mit.

Anlage 2 zu Anhang 1

Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

Zusammenarbeit bei der Leistungsmessung des Flugverkehrsmanagements

Artikel I

Zweck

Zweck dieser Anlage ist die Durchführung von Anhang 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) durch Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung vergleichbarer operativer Leistungsmessungen, einschließlich der Messung der Gate-to-Gate Betriebsleistung und Kosteneffizienz sowie des Einflusses des Flugverkehrsmanagementsystems auf die Treibstoffeffizienz. Die Vergleichbarkeit der Messungen und Methoden ist ein wesentlicher Faktor des Konsenses innerhalber der Branche und der Zusammenarbeit. Diese Arbeiten sind eine Fortsetzung der von der Federal Aviation Administration (FAA) und der Europäischen Luftverkehrskontrollorganisation (EUROCONTROL) erstellten Berichte über die ATM-Betriebsleistung, die erstmals 2009 veröffentlicht wurden und einen Vergleich zwischen den USA und Europa ermöglichen.

Artikel II

Grundsätze

Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Anlage werden nach Artikel I Absatz C der Vereinbarung gemäß dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchgeführt.

Ein nach Artikel IV dieser Anlage eingesetzter Ausschuss zur Überprüfung der Leistungsanalyse („Performance Analysis Review Committee“, PARC) überwacht die Durchführung dieser Anlage. Dieser Ausschuss kann nach Artikel IV dieser Anlage Beilagen zu den ermittelten Gebieten vorschlagen.

Artikel III

Umfang der Arbeiten

A.

Mit den Arbeiten soll ein Beitrag zu einem gemeinsamen Rahmen für die ATM-Leistungsmessung geleistet werden. Sie können sich auf die unter Absatz A Unterabsätze 1 und 2 genannten Tätigkeiten erstrecken, sind jedoch nicht hierauf begrenzt.

(1)

Entwicklung gemeinsamer Definitionen und Daten, um den Austausch lehrreicher Information über die Herausforderungen und Erfolge der ATM-Leistungsmessung jeder Partei zu erleichtern;

(2)

Festlegung einer Standardmethodik für die Bewertung der Betriebsleistung, die gemeinsame Schwerpunktbereiche unterstützt. In diese Entwicklung fließen die gegenwärtigen in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten angewandten Leistungsrahmen ein.

B.

Die Parteien erstellen je nach Bedarf entweder einzeln oder gemeinsam Analysen und Berichte für den gegenseitigen Austausch, wobei gemeinsame Methodologien im Mittelpunkt stehen, damit die entsprechend den folgenden Leitlinien erzielten Ergebnisse verglichen werden können:

(1)

Die Ergebnisse stützen sich auf den im Jahr 2009 von der FAA und EUROCONTROL erstellten Bericht über den Vergleich der ATM-Betriebsleistung;

(2)

die Analysen enthalten detaillierte, auf die einzelnen Flugphasen (Gate, Rollen, Start, Reiseflug, Sinkflug) aufgeschlüsselte Daten zu den Verspätungen und Treibstoffeffizienzen;

(3)

Die Ergebnisse geben in dem Maße, wie beide Parteien dies für angemessen erachten, und entsprechend den aktuellen Berichten der FAA und von EUROCONTROL, Aufschluss über die in einzelnen Einrichtungen erzielten Leistungen;

(4)

die Parteien tauschen während der Fertigstellung der Analysen Daten und detaillierte Methoden aus, um die Einheitlichkeit der Methodik zu gewährleisten, und

(5)

aus den Analysen müssen die Ursachen für etwaige Leistungsunterschiede hervorgehen, wie beispielsweise Wetter und Zeitplangestaltung sowie die ATM-Techniken und -Verfahren.

C.

Die Parteien vereinbaren, dass in künftige Bereiche der Zusammenarbeit Kostenaufschlüsselungen der Flugsicherungsdienste und damit zusammenhängende Messgrößen für die Kosteneffizienz aufgenommen werden können.

D.

Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei der Durchführung gemeinsamer Analysen oder der Ausarbeitung regelmäßiger Berichte über die erzielte Leistung um einen kontinuierlichen Prozess handelt. Die Parteien vereinbaren, die Ergebnisse dieser Arbeiten, soweit dies mit dem geltenden Recht vereinbar ist, der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sofern nicht anderweitig von den Parteien gemeinsam beschlossen.

Artikel IV

Verwaltung

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln entwickeln und verwalten die Parteien Projekte und Tätigkeiten und gewährleisten, dass die unternommenen Arbeiten stets ergebnisorientiert, pragmatisch und aktuell sind, Synergien hervorbringen und nicht zu Überschneidungen führen. Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss zur Überprüfung der Leistungsanalyse („Performance Analysis Review Committee“, PARC) wie folgt eingerichtet:

A.

Den Vorsitz führen jeweils ein Vertreter der Federal Aviation Administration (FAA) und ein Vertreter der Europäischen Kommission — oder deren jeweilige Vertreter — gemeinsam.

B.

Er setzt sich aus der jeweils gleichen Anzahl von Teilnehmern zusammen, die von der FAA und der Europäischen Kommission benannt werden.

C.

Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um

(1)

die in Artikel III dieser Anlage genannten Tätigkeiten zu beaufsichtigen;

(2)

die erzielten Ergebnisse zu bewerten;

(3)

Vorschläge für neue Projekte oder gemeinsame Tätigkeiten zu entwickeln, die als Beilagen zu dieser Anlage oder als Änderung der Beilagen festzulegen sind und die der PARC dem nach Anhang 1 Artikel IV der Vereinbarung eingesetzten Exekutivausschuss zur Annahme vorlegt;

(4)

bei Bedarf über Mechanismen zur Beteiligung der Industrie zu beraten oder Fragen in Bezug auf die in dieser Anlage genannten Tätigkeiten an den nach Anhang 1 Artikel IV der Vereinbarung eingesetzten Exekutivausschuss zu verweisen;

(5)

die in Artikel III dieser Anlage genannten regelmäßigen Analysen und Berichte vor deren Veröffentlichung oder Verteilung zu genehmigen.

D.

Er legt seine Arbeitsverfahren fest. Die beiden Vorsitzenden treffen alle Beschlüsse einvernehmlich. Diese Beschlüsse ergehen schriftlich und werden von den beiden Vorsitzenden oder ihren jeweiligen Vertretern unterzeichnet.

E.

Der Ausschuss erstattet dem Exekutivausschuss Bericht.

F.

Der Ausschuss setzt bei Bedarf für bestimmte, in dieser Anlage genannte Projekte oder Tätigkeiten Arbeitsgruppen ein. Jede Arbeitsgruppe setzt sich aus einer angemessenen, begrenzten Anzahl von Teilnehmern der Parteien zusammen. Die Arbeitsgruppen treten nach Bedarf zusammen, folgen den vom Ausschuss zur Überprüfung der Leistungsanalyse erteilten Anweisungen und erstatten ihm regelmäßig Bericht.

Artikel V

Immunität und Haftung

Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieser Anlage zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung in geeigneter Weise in der betreffenden Beilage.

Artikel VI

Durchführung

A.

Alle im Rahmen dieser Anlage geleisteten Arbeiten werden soweit erforderlich in den Beilagen beschrieben, die bei ihrem Inkrafttreten Teil dieser Anlage werden.

B.

Alle Beilagen enthalten eine Beschreibung der zu leistenden Arbeiten, wobei auch der Ausführungsort, die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, die zur Ausführung benötigten personellen und sonstigen Ressourcen, die veranschlagten Kosten sowie sämtliche anderen relevanten Informationen zu den Arbeiten anzugeben sind.

Artikel VII

Finanzbestimmungen

Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einer Beilage dieser Anlage trägt jede Partei die Kosten der von ihr unternommenen Tätigkeiten.

Artikel VIII

Kontaktstellen

Für die Koordinierung und Verwaltung dieser Anlage wurden folgende Stellen benannt:

A.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Federal Aviation Administration

Office of International Affairs

Africa, Europe & Middle East Office, AEU-10

Wilbur Wright Bldg., 6th Floor, East

600 Independence Avenue, S.W.

Washington, D.C. 20591 — USA

Tel.: + 1 202 267 1000

Fax: + 1 202 267 7198

B.

Für die Europäische Union:

Direktion E - Luftfahrt und internationale Transportangelegenheiten

Generaldirektion Mobilität und Verkehr

Europäische Kommission

Rue de Mot 24

1040 Brüssel — Belgien

Tel.: + 32 2 296 84 30

Artikel IX

Kündigung

Durch die Kündigung dieser Anlage werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieser Anlage angenommenen Beilagen gekündigt.

Anlage 3 zu Anhang 1

Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

SESAR-NextGen-Zusammenarbeit im Hinblick auf Einführungstätigkeiten im Interesse der globalen Interoperabilität

Artikel I

Zweck

Zweck dieser Anlage ist die Durchführung von Anhang 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) durch Festlegung der Modalitäten und Bedingungen, zu denen die Parteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel aufnehmen, die globale Interoperabilität der Errichtungsprogramme und -projekte zwischen ihren jeweiligen Programmen zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM), NextGen und SESAR, unter Berücksichtigung der Interessen der zivilen und der militärischen Luftraumnutzer sicherzustellen.

Artikel II

Grundsätze

Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Anlage werden nach Artikel I Absatz C der Vereinbarung gemäß dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchgeführt. Ein nach Artikel IV eingesetzter Ausschuss für die Koordinierung der Einführung („Deployment Coordination Committee“, DCOM) wird die Durchführung dieser Anlage überwachen und die Bereiche benennen, die Möglichkeiten jeweils für die Teilnahme der Konsultationsgremien, Initiativen sowie Errichtungsprogramme und -projekte jeder Partei bieten. Dieser Ausschuss kann nach Artikel IV dieser Anlage Beilagen zu den ermittelten Gebieten vorschlagen.

Artikel III

Umfang der Arbeiten

A.

Mit den Arbeiten soll ein Beitrag zur Förderung der globalen Interoperabilität im Hinblick auf die ATM-Einführungstätigkeiten der Parteien geleistet werden. Sie kann sich auf die unter Absatz A Unterabsätze 1 bis 3 genannten Tätigkeiten erstrecken, ist jedoch nicht hierauf begrenzt.

(1)   Große Bereiche der Zusammenarbeit:

a)

Austausch von Informationen und Ansichten auf dem Gebiet der globalen Harmonisierung von Normen und Verfahren, die für die ATM-Einführung (Durchführung) benötigt werden;

b)

Austausch von Informationen über die NextGen- und SESAR-Durchführungspläne im Hinblick auf die Festlegung von Schwerpunkten und Synergien bei der Durchführung;

c)

Harmonisierung der Betriebsverfahren, der betrieblichen Ausbildung und der technischen Anforderungen;

d)

Harmonisierung der Umsetzung von Normen;

e)

Synchronisierung der für die Interoperabilität relevanten Durchführungstätigkeiten, sofern durchführbar;

f)

Identifizierung potenzieller Normungslücken und etwaigen Bedarfs an Normen in der Branche;

g)

Identifizierung potenzieller Lücken, Risiken, Probleme und Möglichkeiten im Bereich der Interoperabilität und globalen Harmonisierung sowie Austausch von Informationen über etwaige Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen;

h)

Identifizierung von Risiken, Problemen, Schwerpunkten und Möglichkeiten für eine zeitnahe Programmdurchführung und Austausch möglicher Abhilfestrategien;

i)

Überwachung von Risiken, Problemen und Möglichkeiten und anschließender Austausch der Ergebnisse der jeweiligen Maßnahmen zwischen den Parteien;

j)

Festlegung dessen, was eine erfolgreiche ATM-Modernisierung und -Harmonisierung ausmacht, mit anschließender Überwachung des Stands der Tätigkeiten, um diesen Erfolg zu gewährleisten;

k)

Austausch der Verfahren, die sich sowohl im Betrieb als auch im Projektmanagement im Laufe der Durchführungstätigkeiten bewährt haben und der daraus gewonnenen Erkenntnisse;

l)

Wirtschaftlichkeitsrechnungen und Investitionsentscheidungen;

m)

Austausch von Informationen über für die Einführung relevante Querschnittsthemen, u. a. Durchführungsfragen im Bereich der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation. Koordinierung technischer Anstrengungen zur Unterstützung der globalen und ICAO-Versorgungs- und Durchführungstätigkeiten auf dem ATM-Gebiet; und

n)

Bewertung der Betrachtung des gesamten Lebenszyklus und Entwicklung von Strategien aus der Einführungsperspektive für den gesamten Lebenszyklus.

(2)   Programmatische Schwerpunktbereiche der Zusammenarbeit:

a)

Kommunikation, Navigation und Überwachung (CNS), einschließlich Datenkommunikation (USA)/Datalinkdienste (EU);

b)

Informationsmanagement, einschließlich Interoperabilität des systemweiten Informationsmanagements (SWIM) (USA)/(EU), das Folgendes umfasst:

SWIM-Governance

SWIM-Normennutzung

SWIM-Dienstenutzung

c)

Anflugmanagement einschließlich zeitbasierte Verkehrsflussregelung (TBFM —USA)/Anflugmanagement (AMAN — EU);

d)

Bewertung der Programmleistung und Anreizmechanismen zur Unterstützung der Durchführung.

Für jeden programmatischen Schwerpunktbereich werden die Harmonisierungsrisiken, Probleme und Möglichkeiten ermittelt und berichtet und, sofern machbar, Lösungsvorschläge für diese Bereiche entwickelt. Der DCOM kann neue Bereiche für die künftige Zusammenarbeit nach Artikel IV festlegen.

(3)   Verbundprojekte:

Verbundprojekte umfassen die Bereiche, die als notwendig erachtet werden, um Interoperabilitäts- und Harmonisierungsrisiken für die Durchführung zu begegnen. Als Verbundprojekte können Ad-hoc-Projekte gelten, bei denen beide Parteien eine gezielte Koordinierung oder Synchronisierung für notwendig erachten.

B.

Die Parteien teilen miteinander oder erstellen, je nach Bedarf entweder einzeln oder gemeinsam, Analysen und Berichte für den gegenseitigen Austausch, in denen ihre Errichtungsprogramme, Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit den technischen und betrieblichen Aspekten des Flugverkehrsmanagements beschrieben werden.

Artikel IV

Verwaltung

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln entwickeln und verwalten die Parteien Projekte und Tätigkeiten und gewährleisten, dass die unternommenen Arbeiten stets ergebnisorientiert, pragmatisch und aktuell sind, Synergien hervorbringen und nicht zu Überschneidungen führen. Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss für die Koordinierung der Einführung („Deployment Coordination Committee“, DCOM) wie folgt eingerichtet:

A.

Den Vorsitz führen jeweils ein Vertreter der Federal Aviation Administration (FAA) und ein Vertreter der Europäischen Kommission — oder deren jeweilige Vertreter — gemeinsam.

B.

Er setzt sich aus einer angemessenen Anzahl von Teilnehmern zusammen, die von der FAA und der Europäischen Kommission benannt werden.

C.

Der Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, um

(1)

die in Artikel III dieser Anlage genannten Tätigkeiten zu beaufsichtigen;

(2)

die erzielten Ergebnisse zu bewerten;

(3)

gegebenenfalls neue Projekte und Tätigkeiten vorzuschlagen;

(4)

Vorschläge für Beilagen oder Änderungen von Beilagen zu dieser Anlage zu entwickeln, die der DCOM dem nach Artikel IV von Anhang 1 der Vereinbarung eingesetzten Exekutivausschuss zur Annahme vorlegt; und

(5)

die wirksame Durchführung dieser Anlage zu überwachen und zu gewährleisten und bei Bedarf über Mechanismen zur Beteiligung der Industrie zu beraten oder Fragen an den Exekutivausschuss zu verweisen.

D.

Er legt seine Arbeitsverfahren fest. Die beiden Vorsitzenden treffen alle Beschlüsse einvernehmlich. Diese Beschlüsse ergehen schriftlich und werden von den beiden Vorsitzenden oder ihren jeweiligen Vertretern unterzeichnet.

E.

Der Ausschuss erstattet dem Exekutivausschuss Bericht.

F.

Der Ausschuss setzt bei Bedarf für bestimmte, in dieser Anlage genannte Projekte oder Tätigkeiten Arbeitsgruppen ein. Jede Arbeitsgruppe setzt sich aus einer angemessenen, begrenzten Anzahl von Teilnehmern der Parteien zusammen. Die Arbeitsgruppen treten nach Bedarf zusammen, folgen den vom DCOM erteilten Anweisungen und erstatten ihm regelmäßig Bericht.

Artikel V

Immunität und Haftung

Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieser Anlage zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung in geeigneter Weise in der betreffenden Beilage.

Artikel VI

Durchführung

A.

Alle im Rahmen dieser Anlage geleisteten Arbeiten werden in den Beilagen beschrieben, die bei ihrem Inkrafttreten Teil dieser Anlage werden.

B.

Alle Beilagen enthalten eine Beschreibung der Arbeiten, die von den Parteien oder den von ihnen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Arbeitsgruppen zu leisten sind, wobei auch der Ausführungsort und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, die zur Ausführung benötigten personellen und sonstigen Ressourcen, die veranschlagten Kosten sowie sämtliche anderen relevanten Informationen zu den Arbeiten anzugeben sind.

Artikel VII

Finanzbestimmungen

Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einer Beilage dieser Anlage trägt jede Partei die Kosten der von ihr unternommenen Tätigkeiten.

Artikel VIII

Kontaktstellen

A.

Für die Koordinierung und Verwaltung dieser Anlage wurden folgende Stellen benannt:

(1)

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Federal Aviation Administration

Office of International Affairs

Africa, Europe & Middle East Office, AEU

Wilbur Wright Bldg., 6th Floor, East

600 Independence Avenue, S.W.

Washington, D.C. 20591 — USA

Tel.: +1 202 267 1000

Fax: +1 202 267 7198

(2)

Für die Europäische Union:

Europäische Kommission

Generaldirektion Mobilität und Verkehr

Direktion Luftverkehr

Referat „Einheitlicher europäischer Luftraum“

Rue de Mot 24

1040 Brüssel — Belgien

Tel.: +32 2 296 84 30

B.

Für spezifische Tätigkeiten werden gemäß den Beilagen zu dieser Anlage Verbindungspersonen für technische Programme ernannt.

Artikel IX

Kündigung

Durch die Kündigung dieser Anlage werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieser Anlage angenommenen Beilagen gekündigt.


6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/36


BESCHLUSS (EU) 2018/539 DES RATES

vom 20. März 2018

über den Abschluss des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1792 des Rates (2) wurde das Bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 22. September 2017 unterzeichnet.

(2)

Der Abschluss des Abkommens wird die Rechtssicherheit bei der Anwendung des Regulierungsrahmens für Versicherer und Rückversicherer in der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika erhöhen sowie den Schutz der Versicherungsnehmer und anderen Verbraucher durch die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden beim Austausch von Informationen stärken.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt — im Namen der Europäischen Union — die in Artikel 8 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (4).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss, nachdem sie die Meinung der Ratsarbeitsgruppe Finanzdienstleistungen eingeholt hat, und informiert die Ratsarbeitsgruppe zu gegebenem Anlass, mindestens jedoch jährlich, über den Fortschritt bei der Umsetzung des Abkommens.

Artikel 4

Jeder im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird nach Maßgabe der Verträge angenommen, d. h. durch den Rat, gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union oder gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Zustimmung vom 1. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/1792 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — und zur vorläufigen Anwendung des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 1).

(3)  Das Abkommen wurde im ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 4, gemeinsam mit dem Beschluss seiner Unterzeichnung und der vorläufigen Anwendung veröffentlicht.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht werden.


VERORDNUNGEN

6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/38


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/540 DER KOMMISSION

vom 23. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bildet einen Rahmen für die Ermittlung, Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI), die für die Realisierung der neun vorrangigen strategischen geografischen Energieinfrastrukturkorridore in den Bereichen Strom, Gas und Erdöl und der drei unionsweiten vorrangigen Energieinfrastrukturgebiete intelligente Netze, Stromautobahnen und Kohlendioxidtransportnetze erforderlich sind.

(2)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 ist der Kommission die Befugnis übertragen worden, die Unionsliste der PCI (im Folgenden „Unionsliste“) festzulegen.

(3)

Die für die Aufnahme in die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben wurden von den regionalen Gruppen geprüft und erfüllen die Kriterien des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013.

(4)

Die Entwürfe der regionalen PCI-Listen wurden von den regionalen Gruppen auf Fachsitzungen vereinbart. Nachdem die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) am 10. Oktober 2017 hinsichtlich der einheitlichen Anwendung der Bewertungskriterien und der regionenübergreifenden Kosten-Nutzen-Analyse positive Stellungnahmen abgegeben hatte, haben die Entscheidungsgremien der regionalen Gruppen die regionalen Listen am 17. Oktober 2017 verabschiedet. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 haben die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet die Vorhaben betreffen, alle vorgeschlagenen Vorhaben vor der Verabschiedung der regionalen Listen genehmigt.

(5)

Zudem wurden Vertreterorganisationen der relevanten Interessengruppen, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten sowie Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen, zu den für die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben konsultiert.

(6)

Die PCI sollten für jede vorrangige strategische transeuropäische Energieinfrastruktur in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Reihenfolge aufgeführt werden. Die Unionsliste sollte keine Rangfolge der Vorhaben vorsehen.

(7)

Die Vorhaben sollten entweder als eigenständige PCI oder aber als Teile eines PCI-Clusters aufgeführt werden, weil sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden.

(8)

Die Unionsliste wird alle zwei Jahre erstellt, weshalb die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89 der Kommission (2) festgelegte Liste nicht mehr gültig ist und ersetzt werden sollte.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/89 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. L 19 vom 27.1.2016, S. 1).


ANHANG

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erhält folgende Fassung:

ANHANG VII

UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE (‚UNIONSLISTE‘) GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 4

A.   BEI DER ERSTELLUNG DER UNIONSLISTE ZUGRUNDE GELEGTE PRINZIPIEN

(1)   Cluster von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Einige PCI wurden in einem Cluster zusammengefasst, da sie in einem Zusammenhang stehen oder sich in einer möglichen bzw. tatsächlichen Konkurrenzsituation befinden. Es wird zwischen folgenden Arten von PCI-Clustern unterschieden:

a)

Ein Cluster zusammenhängender PCI ist definiert als ‚Cluster X, das die folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster wurde gebildet, um alle PCI zu erfassen, die erforderlich sind, um denselben Engpass grenzübergreifend zu beheben, und die zu Synergien führen, wenn sie gemeinsam durchgeführt werden. In diesem Fall müssen alle PCI durchgeführt werden, um einen EU-weiten Nutzen zu generieren;

b)

ein Cluster von PCI in einer möglichen Konkurrenzsituation ist definiert als ‚Cluster X, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster spiegelt eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf den Umfang des grenzübergreifenden Engpasses wider. In diesem Fall müssen nicht alle PCI des Clusters durchgeführt werden. Es bleibt dem Markt überlassen, ob eines, mehrere oder alle PCI durchgeführt werden, vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften. Die Notwendigkeit der Durchführung der PCI wird im Rahmen eines späteren PCI-Ermittlungsverfahrens überprüft, unter anderem im Hinblick auf den Kapazitätsbedarf; und

c)

ein Cluster von PCI in einer Konkurrenzsituation ist definiert als ‚Cluster X, das eines der folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster betrifft denselben Engpass. Allerdings ist hier der Umfang des Engpasses eindeutiger als bei einem Cluster von PCI in einer möglichen Konkurrenzsituation, sodass nur ein PCI durchgeführt werden muss. Die Entscheidung, welches PCI durchgeführt wird, bleibt — vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften — dem Markt überlassen. Gegebenenfalls wird die Notwendigkeit von PCI im Rahmen eines späteren PCI-Ermittlungsverfahrens überprüft.

Für alle PCI gelten die gleichen, in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten.

(2)   Behandlung von Umspannwerken und Kompressorstationen

Umspannwerke und Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen (Strom) sowie Kompressorstationen (Gas) werden als Teil von PCI betrachtet, wenn sie geografisch auf Übertragungs- bzw. Fernleitungen liegen. Umspannwerke, Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen und Kompressorstationen werden als eigenständige PCI betrachtet und einzeln in der Unionsliste aufgeführt, wenn sie geografisch nicht auf einer Übertragungs- bzw. Fernleitung liegen. Für sie gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten.

(3)   Vorhaben, die nicht mehr als PCI betrachtet werden, und Vorhaben, die Bestandteil anderer PCI geworden sind

a)

Mehrere Projekte, die in den Unionslisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 und der Verordnung (EU) 2016/89 aufgeführt sind, werden aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe nicht mehr als PCI angesehen:

Die Infrastruktur wurde oder wird in naher Zukunft in Betrieb genommen, sodass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 keine Anwendung finden würden;

das Vorhaben erfüllt den neuen Daten zufolge nicht die allgemeinen Kriterien für die Förderfähigkeit;

ein Träger hat das Vorhaben im Rahmen des Auswahlverfahrens für diese Unionsliste nicht erneut eingereicht oder

das Vorhaben wurde im Rahmen des Auswahlverfahrens niedriger eingestuft als andere eingereichte Vorhaben.

Solche Vorhaben (mit Ausnahme der bereits in Betrieb befindlichen Infrastrukturen) können für die Aufnahme in die nächste Unionsliste in Betracht gezogen werden, wenn die Gründe für die Nichtaufnahme in die derzeitige Unionsliste nicht mehr gegeben sind.

Solche Vorhaben sind keine PCI, werden aber aus Gründen der Transparenz und Klarheit in Teil C dieses Anhangs als ‚nicht mehr als PCI betrachtete Vorhaben‘ mit der ursprünglichen PCI-Nummer aufgeführt.

b)

Darüber hinaus wurden einige Vorhaben, die in den Unionslisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 und der Verordnung (EU) 2016/89 aufgeführt sind, im Verlauf ihrer Umsetzung Bestandteil anderer PCI(-Cluster).

Solche Vorhaben werden nicht mehr als unabhängige PCI angesehen, werden aber aus Gründen der Transparenz und Klarheit mit ihrer ursprünglichen PCI-Nummer in Teil C dieses Anhangs als ‚Projekte, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind‘ aufgeführt.

(4)   Definition von ‚PCI mit Zweiteinstufung als Stromautobahn‘

‚PCI mit Zweiteinstufung als Stromautobahn‘ sind PCI, die zu einem der vorrangigen Elektrizitätskorridore gehören und gleichzeitig in den vorrangigen Themenbereich ‚Stromautobahnen‘ fallen.

B.   UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

(1)   Vorrangiger Korridor ‚Offshore-Netz in den nördlichen Meeren‘ (‚NSOG‘)

Nr.

Definition

1.1

Cluster Belgien — Vereinigtes Königreich, Verbindungsleitungen [derzeit bekannt als ‚Projekt NEMO‘], das folgende PCI umfasst:

1.1.1

Verbindungsleitung zwischen Gezelle (BE) und der Umgebung von Richborough (UK)

1.1.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen der Umgebung von Richborough und Canterbury (UK)

1.3

Cluster Dänemark — Deutschland, das folgende PCI umfasst:

1.3.1

Verbindungsleitung zwischen Endrup (DK) und Niebüll (DE)

1.3.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Niebüll und Brunsbüttel (DE)

1.4

Cluster Dänemark — Deutschland, das folgende PCI umfasst:

1.4.1

Verbindungsleitung zwischen Kassø (DK) und Audorf (DE)

1.4.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Audorf und Hamburg/Nord (DE)

1.4.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Hamburg/Nord und Dollern (DE)

1.6

Verbindungsleitung Frankreich — Irland zwischen La Martyre (FR) und Great Island oder Knockraha (IE) [derzeit bekannt als ‚Celtic Interconnector‘]

1.7

Cluster Verbindungsleitungen Frankreich — Vereinigtes Königreich, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:

1.7.1

Verbindungsleitung zwischen dem Cotentin (FR) und der Umgebung von Exeter (UK) [derzeit bekannt als ‚Projekt FAB‘]

1.7.2

Verbindungsleitung zwischen Tourbe (FR) und Chilling (UK) [derzeit bekannt als ‚Projekt IFA2‘]

1.7.3

Verbindungsleitung zwischen Coquelles (FR) und Folkestone (UK) [derzeit bekannt als ‚Projekt ElecLink‘]

1.7.4

Verbindungsleitung zwischen Le Havre (FR) und Lovedean (UK) [derzeit bekannt als ‚Projekt AQUIND‘]

1.7.5

Verbindungsleitung zwischen der Umgebung von Dunkerque (FR) und der Umgebung von Kingsnorth (UK) [derzeit bekannt als ‚Gridlink‘]

1.8

Cluster Deutschland — Norwegen [derzeit bekannt als ‚NordLink‘]

1.8.1

Verbindungsleitung zwischen Wilster (DE) und Tonstad (NO)

1.8.2

Ausbau der Binnennetzinfrastruktur in Südnorwegen

1.9

1.9.1

Verbindungsleitung Irland — Vereinigtes Königreich zwischen Wexford (IE) und Pembroke, Wales (UK) [derzeit bekannt als ‚Greenlink‘]

1.10

Cluster Verbindungsleitungen Vereinigtes Königreich — Norwegen, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:

1.10.1

Verbindungsleitung zwischen Blythe (UK) und Kvilldal (NO) [derzeit bekannt als ‚North Sea Link‘]

1.10.2

Verbindungsleitung zwischen Peterhead (UK) und Simadalen (NO) [derzeit bekannt als ‚NorthConnect‘]

1.12

Cluster Stromspeicheranlagen im Vereinigten Königreich, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:

1.12.1

Druckluftenergiespeicher in Larne

1.12.2

Druckluftenergiespeicher in Cheshire

1.12.3

Druckluftenergiespeicher in Middlewich [derzeit bekannt als ‚CARES‘]

1.12.4

Pumpspeicherkraftwerk Cruachan II

1.12.5

Pumpspeicherkraftwerk Coire Glas

1.13

Verbindungsleitung Island — Vereinigtes Königreich [derzeit bekannt als ‚Ice Link‘]

1.14

Verbindungsleitung zwischen Revsing (DK) und Bicker Fen (UK) [derzeit bekannt als ‚Viking Link‘]

1.15

Verbindungsleitung zwischen dem Gebiet von Antwerpen (BE) und der Umgebung von Kemsley (UK)

1.16

Verbindungsleitung zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich

1.17

Druckluftenergiespeicher in Zuidwending (NL)

1.18

Offshore-Pumpspeicherkraftwerk in Belgien [derzeit bekannt als ‚iLAND‘]

(2)   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Electricity‘)

Nr.

Definition

2.2

2.2.1

Erste Verbindungsleitung zwischen Lixhe (BE) und Oberzier (DE) [derzeit bekannt als ‚ALEGrO‘]

2.2.4

Zweite Verbindungsleitung zwischen Belgien und Deutschland

2.4

Verbindungsleitung zwischen Codrongianos (IT), Lucciana (Korsika, FR) und Suvereto (IT) [derzeit bekannt als ‚SACOI 3‘]

2.5

2.5.1

Verbindungsleitung zwischen Grande Ile (FR) und Piossasco (IT) [derzeit bekannt als ‚Savoie-Piemont‘]

2.7

Verbindungsleitung zwischen Aquitanien (FR) und dem Baskenland (ES) [derzeit bekannt als ‚Biscay Gulf‘]

2.9

Inländische Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) zur Erhöhung der Kapazität an den westlichen Grenzen [derzeit bekannt als ‚Ultranet‘]

2.10

Inländische Verbindungsleitung zwischen Brunsbüttel-Grοßgartach und Wilster-Grafenrheinfeld (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der nördlichen und südlichen Grenze [derzeit bekannt als ‚Suedlink‘]

2.13

Cluster Verbindungsleitungen Irland — Vereinigtes Königreich, das die folgenden PCI umfasst:

2.13.1

Verbindungsleitung zwischen Woodland (IE) und Turleenan (UK)

2.13.2

Verbindungsleitung zwischen Srananagh (IE) und Turleenan (UK)

2.14

Verbindungsleitung zwischen Thusis/Sils (CH) und Verderio Inferiore (IT) [derzeit bekannt als ‚Greenconnector‘]

2.15

2.15.1

Verbindungsleitung zwischen Airolo (CH) und Baggio (IT)

2.16

Cluster für Verbindungsleitungen, das folgende PCI umfasst:

2.16.1

Inländische Verbindungsleitung zwischen Pedralva und Sobrado (PT) (zuvor Pedralva und Alfena (PT))

2.16.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Vieira do Minho, Ribeira de Pena und Feira (PT) (zuvor Frades B, Ribeira de Pena und Feira (PT))

2.17

Verbindungsleitung Portugal — Spanien zwischen Beariz — Fontefría (ES), Fontefría (ES) — Ponte de Lima (PT) (zuvor Vila Fria/Viana do Castelo) und Ponte de Lima — Vila Nova de Famalicão (PT) (zuvor Vila do Conde) (PT), einschließlich Umspannwerken in Beariz (ES), Fontefría (ES) und Ponte de Lima (PT)

2.18

Erhöhung der Pumpspeicherkapazität im Kaunertal, Tirol (AT)

2.23

Inländische Verbindungsleitungen an der Nordgrenze Belgiens zwischen Zandvliet und Lillo-Liefkenshoek (BE) und zwischen Liefkenshoek und Mercator, einschließlich eines Umspannwerks in Lillo (BE) [derzeit bekannt als ‚BRABO II + III‘]

2.24

Inländische Verbindungsleitung Horta-Mercator (‚Backbone West‘) (BE)

2.27

2.27.1

Verbindungsleitung zwischen Aragón (ES) und den Atlantischen Pyrenäen (FR)

2.27.2

Verbindungsleitung zwischen Navarra (ES) und Landes (FR)

2.28

2.28.1

Pumpspeicherkraftwerk Mont-Negre (ES)

2.28.2

Pumpspeicherkraftwerk Navaleo (ES)

2.28.3

Pumpspeicherkraftwerk Girones & Raïmats (ES)

(3)   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa‘ (‚NSI East Electricity‘)

Nr.

Definition

3.1

Cluster Österreich — Deutschland, das folgende PCI umfasst:

3.1.1

Verbindungsleitung zwischen St. Peter (AT) und dem Raum Isar (DE)

3.1.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen St. Peter und den Tauern (AT)

3.1.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Westtirol und Zell-Ziller (AT)

3.2

3.2.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Lienz und Obersielach (AT)

3.4

Verbindungsleitung zwischen Wurmlach (AT) und Somplago (IT)

3.7

Cluster Bulgarien — Griechenland zwischen Mariza Ost 1 und N. Santa sowie die notwendigen inländischen Ausbauarbeiten in Bulgarien, das folgende PCI umfasst:

3.7.1

Verbindungsleitung zwischen Mariza Ost 1 (BG) und N. Santa (EL)

3.7.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Mariza Ost 1 und Plowdiw (BG)

3.7.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Mariza Ost 1 und Mariza Ost 3 (BG)

3.7.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Mariza Ost 1 und Burgas (BG)

3.8

Cluster Bulgarien — Rumänien zur Kapazitätssteigerung [derzeit bekannt als Projekt ‚Black Sea Corridor‘], das folgende PCI umfasst:

3.8.1

Inländische Verbindungsleitung zwischen Dobrudscha und Burgas (BG)

3.8.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Cernavoda und Stalpu (RO)

3.8.5

Inländische Verbindungsleitung zwischen Gutinas und Smardan (RO)

3.9

3.9.1

Verbindungsleitung zwischen Žerjavenec (HR)/Héviz (HU) und Cirkovce (SI)

3.10

Cluster Israel — Zypern — Griechenland [derzeit bekannt als ‚EUROASIA Interconnector‘], das folgende PCI umfasst:

3.10.1

Verbindungsleitung zwischen Hadera (IL) und Kofinou (CY)

3.10.2

Verbindungsleitung zwischen Kofinou (CY) und Korakia, Kreta (EL)

3.10.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Korakia, Kreta, und der Region Attika (EL)

3.11

Cluster für Verbindungsleitungen in der Tschechischen Republik, das folgende PCI umfasst:

3.11.1

Inländische Verbindungsleitung zwischen Vernerov und Vitkov (CZ)

3.11.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Vitkov und Prestice (CZ)

3.11.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Prestice und Kocin (CZ)

3.11.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Kocin und Mirovka (CZ)

3.11.5

Inländische Verbindungsleitung zwischen Mirovka und der Leitung V413 (CZ)

3.12

Inländische Verbindungsleitung zwischen Wolmirstedt und Bayern zur Steigerung der inländischen Übertragungskapazität Nord-Süd in Deutschland

3.14

Ausbau der Binnennetzinfrastruktur in Polen [Teil des Clusters, das derzeit als ‚GerPol Power Bridge‘ bekannt ist], einschließlich folgender PCI:

3.14.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Krajnik und Baczyna (PL)

3.14.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Mikułowa und Świebodzice (PL)

3.14.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Baczyna und Plewiska (PL)

3.16

3.16.1

Verbindungsleitung Ungarn — Slowenien zwischen Gabčikovo (SK), Gönyű (HU) und Veľký Ďur (SK)

3.17

Verbindungsleitung Ungarn — Slowakei zwischen Sajóvánka (HU) und Rimavská Sobota (SK)

3.21

Verbindungsleitung zwischen Salgareda (IT) und Divača — Region Bericevo (SI)

3.22

Cluster Rumänien — Serbien [derzeit bekannt als ‚Mid Continental East Corridor‘] und Italien — Montenegro, das folgende PCI umfasst:

3.22.1

Verbindungsleitung zwischen Resita (RO) und Pancevo (RS)

3.22.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Portile de Fier und Resita (RO)

3.22.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Resita und Timisoara/Sacalaz (RO)

3.22.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Arad und Timisoara/Sacalaz (RO)

3.22.5

Verbindungsleitung zwischen Villanova (IT) und Lastva (ME)

3.23

Pumpspeicherkraftwerk in Yadenitsa (BG)

3.24

Pumpspeicherkraftwerk in Amfilochia (EL)

3.27

Verbindungsleitung zwischen Sizilien (IT) und dem Knotenpunkt Tunesien (TU) [derzeit bekannt als ‚ELMED‘]

(4)   Vorrangiger Korridor ‚Verbundplan für den baltischen Energiemarkt‘ (‚BEMIP Electricity‘)

Nr.

Definition

4.1

Verbindungsleitung Dänemark — Deutschland zwischen Ishøj/Bjæverskov (DK) und Bentwisch (DE) über die Offshore-Windparks Kriegers Flak (DK) sowie Baltic 1 und 2 (DE) [derzeit bekannt als ‚Kriegers Flak Combined Grid Solution‘]

4.2

Cluster Estland — Lettland, Verbindungsleitungen zwischen Kilingi-Nõmme und Riga [derzeit bekannt als ‚Dritte Verbindungsleitung‘], das folgende PCI umfasst:

4.2.1

Verbindungsleitung zwischen Kilingi-Nõmme (EE) und dem Umspannwerk des Kraftwerks Riga CHP2 (LV)

4.2.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Harku und Sindi (EE)

4.2.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Riga CHP 2 und Riga HPP (LV)

4.4

4.4.1

Inländische Verbindungsleitung zwischen Ventspils, Tume und Imanta (LV)

4.4.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Ekhyddan und Nybro/Hemsjö (SE)

4.5

4.5.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Stanisławów und Ostrołęka (PL)

4.6

Pumpspeicherkraftwerk in Estland

4.7

Erhöhung der Pumpspeicherkapazität in Kruonis (LT)

4.8

Integration und Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit den europäischen Netzen, einschließlich folgender PCI:

4.8.1

Verbindungsleitung zwischen Tartu (EE) und Valmiera (LV)

4.8.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Balti und Tartu (EE)

4.8.3

Verbindungsleitung zwischen Tsirguliina (EE) und Valmiera (LV)

4.8.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Eesti und Tsirguliina (EE)

4.8.5

Inländische Verbindungsleitung zwischen einem Umspannwerk in Litauen und der Staatsgrenze (LT)

4.8.7

Inländische Verbindungsleitung zwischen Paide und Sindi (EE)

4.8.8

Inländische Verbindungsleitung zwischen Wilna und Neris (LT)

4.8.9

Weitere Aspekte der Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit den europäischen Netzen

4.10

Cluster Finnland — Schweden [derzeit bekannt als ‚Dritte Verbindungsleitung Finnland — Schweden‘], das folgende PCI umfasst:

4.10.1

Verbindungsleitung zwischen Nordfinnland und Nordschweden

4.10.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Keminmaa und Pyhänselkä (FI)

(5)   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Gas‘)

Nr.

Definition

5.1

5.1.1

Gastransport in Gegenflussrichtung am Kopplungspunkt Moffat (IE/UK)

5.1.2

Ausbau der SNIP-Pipeline (Schottland — Nordirland) für den Gastransport in Gegenflussrichtung zwischen Ballylumford und Twynholm

5.1.3

Entwicklung des unterirdischen Gasspeichers Islandmagee Underground Gas Storage (UGS) Facility in Larne (Nordirland)

5.3

LNG-Terminal Shannon und Anschlusspipeline (IE)

5.4

5.4.1

Verbindungsleitung ES-PT (3. Verbindungsleitung) — 1. Phase

5.4.2

Verbindungsleitung ES-PT (3. Verbindungsleitung) — 2. Phase

5.5

5.5.1

Südtransitleitung Ostpyrenäen [derzeit bekannt als ‚STEP‘]

5.5.2

Östliche Gas-Achse Spanien — Frankreich — Kopplungspunkt zwischen der Iberischen Halbinsel und Frankreich, einschließlich der Kompressorstationen bei St-Avit, Palleau und St. Martin de Crau [derzeit bekannt als ‚Midcat‘]

5.10

Gastransport in Gegenflussrichtung auf der TENP-Fernleitung in Deutschland

5.11

Gastransport in Gegenflussrichtung zwischen Italien und der Schweiz am Passo-Gries-Kopplungspunkt

5.19

Anbindung Maltas an das europäische Gasnetz — Gasfernleitung nach Italien bei Gela

5.21

Anpassung im Bereich gering-/hochkalorisches Erdgas in Frankreich und Belgien

(6)   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa‘ (‚NSI East Gas‘)

Nr.

Definition

6.2

Verbindungsleitung zwischen Polen, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn mit entsprechendem Ausbau der Binnennetzinfrastruktur, einschließlich eines oder mehrerer der folgenden PCI-Gruppen:

6.2.1

Verbindungsleitung Polen — Slowakei

6.2.2

Nord-Süd-Gaskorridor in Ostpolen

und

6.2.10

Verbindungsleitung Polen — Tschechische Republik [derzeit bekannt als ‚Stork II‘]

6.2.11

Nord-Süd-Gaskorridor in Westpolen

6.2.12

Leitung Tvrdonice-Libhošť, einschließlich des Ausbaus der Kompressorstation Břeclav (CZ)

Hinzu kommen die folgenden PCI:

6.2.13

Steigerung der Übertragungskapazität der Verbindungsleitung Slowakei — Ungarn

6.2.14

Ausbau des ungarischen Übertragungsnetzes zwischen Vecsés und Városföld zur Steigerung der Kapazität der Verbindungsleitung Slowakei — Ungarn

6.4

PCI Bidirektionale Verbindungsleitungen Österreich — Tschechische Republik (BACI) zwischen Baumgarten (AT), Reinthal (CT/AT) und Brečlav (CZ), mit einer Kapazität von bis zu 6,57 Mrd. m3/Jahr (1)

6.5

Cluster LNG-Terminal in Krk und Verbindungspipelines zur Weiterleitung nach Ungarn und weitere Länder, das folgende PCI umfasst:

6.5.1

Entwicklung eines LNG-Terminals in Krk (HR) mit einer Kapazität von bis zu 2,6 Mrd. m3/Jahr (Phase I) und Anschlusspipeline Omišalj — Zlobin (HR)

6.5.5

‚Kompressorstation 1‘ im kroatischen Gasfernleitungsnetz

6.5.6

Erweiterung der Kapazität des LNG-Terminals in Krk (HR) auf über 2,6 Mrd. m3/Jahr (Phase II) und Gasfernleitung Zlobin — Bosiljevo — Sisak — Kozarac — Slobodnica (HR)

6.8

Cluster Verbindungsleitungen Griechenland — Bulgarien und erforderlicher Netzausbau in Bulgarien, das folgende PCI umfasst:

6.8.1

Verbindungsleitung Griechenland — Bulgarien [derzeit bekannt als ‚IGB‘] zwischen Komotini (EL) und Stara Sagora (BG) sowie Gaskompressorstation in Kipi (EL)

6.8.2

Sanierung, Modernisierung und Erweiterung des bulgarischen Fernleitungsnetzes

6.9

6.9.1

LNG-Terminal in Nordgriechenland

6.10

PCI Gasverbindungsleitungen Bulgarien — Serbien [derzeit bekannt als ‚IBS‘]

6.20

Cluster zur Erhöhung der Speicherkapazitäten in Südosteuropa, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:

6.20.2

Ausbau des unterirdischen Gasspeichers (UGS) Tschiren (BG)

6.20.3

Unterirdischer Gasspeicher (UGS) und Mess- und Regelstation in Süd-Kavala

Hinzu kommt eines der folgenden PCI:

6.20.4

Depomures-Speicheranlage (Rumänien)

6.20.6

Unterirdischer Gasspeicher Sarmasel in Rumänien

6.23

Verbindungsleitung Ungarn — Slowenien (Nagykanizsa — Tornyiszentmiklós (HU) — Lendava (SI) — Kidričevo)

6.24

Cluster zur stufenweisen Kapazitätserweiterung auf dem bidirektionalen Fernleitungskorridor Bulgarien — Rumänien — Ungarn — Österreich (derzeit bekannt als ‚ROHUAT/BRUA‘) mit einer angestrebten Kapazität von 1,75 Mrd. m3/Jahr in der ersten Phase und 4,4 Mrd. m3/Jahr in der zweiten Phase, einschließlich neuer Ressourcen aus dem Schwarzen Meer in der zweiten oder dritten Phase:

6.24.1

ROHUAT/BRUA — Erste Phase, einschließlich:

Gastransport in Gegenflussrichtung Rumänien — Ungarn: Ungarischer Abschnitt, 1. Stufe Kompressorstation Csanádpalota

Ausbau des Gasfernleitungsnetzes in Rumänien von Podișor nach Recas, einschließlich einer neuen Fernleitungspipeline, einer Gasmessstation und drei neuer Kompressorstationen in Podișor, Bibesti und Jupa

GCA-Kompressorstation Mosonmagyarovar (Entwicklung auf österreichischer Seite)

6.24.4

ROHUAT/BRUA — Zweite Phase, einschließlich:

Leitung Városföld-Ercsi — Győr (HU)

Leitung Ercsi-Százhalombatta (HU)

Kompressorstation Városföld (HU)

Erweiterung der Fernleitungskapazität Rumäniens von Recas nach Horia in Richtung Ungarn auf 4,4 Mrd. m3/Jahr und Ausbau der Kompressorstationen in Podișor, Bibesti und Jupa

Leitung Schwarzmeerküste — Podișor (RO) zur Übernahme des Gases vom Schwarzen Meer

Gastransport in Gegenflussrichtung Rumänien — Ungarn: Ungarischer Abschnitt, 2. Stufe Kompressorstation Csanádpalota oder Algyő (HU)

6.24.10

ROHUAT/BRUA — Dritte Phase, einschließlich:

Ausbau des rumänischen Fernleitungsnetzes zwischen Onesti und Isaccea und Gastransport in Gegenflussrichtung in Isaccea

Ausbau des rumänischen Fernleitungsnetzes zwischen Onesti und Nadlac

Erweiterung des rumänischen Fernleitungsnetzes zur Übernahme von Gas aus dem Schwarzen Meer

6.25

Cluster Infrastruktur für den Transport von Gas aus neuen Gasquellen zur Diversifizierung der Gasversorgung Mittel- und Südosteuropas, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst, die effizient und koordiniert entwickelt werden:

6.25.1

Pipeline-System von Bulgarien über Rumänien und Ungarn in die Slowakei [derzeit bekannt als ‚Eastring‘]

6.25.4

Infrastruktur, die die Entwicklung des bulgarischen Gas-Hubs ermöglichen soll

6.26

6.26.1

Cluster Kroatien — Slowenien — Österreich bei Rogatec, das die folgenden PCI umfasst:

Verbindungsleitung Kroatien — Slowenien (Lučko — Zabok — Rogatec)

Kompressorstation Kidričevo, 2. Ausbauphase (SI)

Kompressorstationen 2 und 3 im kroatischen Gasfernleitungsnetz

GCA 2015/08: Eingang/Ausgang Murfeld (AT)

Ausbau der Verbindungsleitung Murfeld/Ceršak (AT-SI)

Ausbau der Verbindungsleitung bei Rogatec

(7)   Vorrangiger Korridor ‚Südlicher Gaskorridor‘ (‚SGC‘)

Nr.

Definition

7.1

PCI-Cluster für integrierte, spezifische und skalierbare Infrastrukturen und die zugehörige Ausrüstung für den Transport von mindestens 10 Mrd. m3 Erdgas jährlich aus neuen Quellen in der kaspischen Region, die Aserbaidschan, Georgien und die Türkei durchqueren, bis in die EU-Märkte Griechenland und Italien reichen und die folgenden PCI umfassen:

7.1.1

Gasfernleitung in die EU aus Turkmenistan und Aserbaidschan über Georgien und die Türkei [derzeit bekannt als Kombination aus ‚Trans-Caspian Gas Pipeline‘ (TCP), ‚South-Caucasus Pipeline Future Expansion‘ (SCPFX) und ‚Trans Anatolia Natural Gas Pipeline‘ (TANAP)]

7.1.3

Erdgasfernleitung von Griechenland über Albanien und die Adria nach Italien [derzeit bekannt als ‚Transadriatische Pipeline‘ (TAP)], einschließlich einer Mess- und Regelstation und einer Kompressorstation in Nea Messimvria

7.3

PCI-Cluster Infrastruktur für den Transport von Gas aus neuen Gasquellen aus den Reserven des östlichen Mittelmeers, einschließlich:

7.3.1

Fernleitung von den Gasreserven im östlichen Mittelmeerraum über Kreta zum griechischen Festland [derzeit bekannt als ‚EastMed Pipeline‘], mit einer Mess- und Regelstation in Megalopoli

Hinzu kommen davon abhängig die folgenden PCI:

7.3.3

Offshore-Erdgasfernleitung zwischen Griechenland und Italien [derzeit bekannt als ‚Poseidon Pipeline‘]

7.3.4

Ausbau der inländischen Nord-Süd-Fernleitungskapazitäten in Italien [derzeit bekannt als ‚Adriatische Fernleitung‘]

7.5

Entwicklung der Gasinfrastruktur in Zypern [derzeit bekannt als ‚Zypern Gas2EU‘]

(8)   Vorrangiger Korridor ‚Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum‘ (‚BEMIP Gas‘)

Nr.

Definition

8.1

8.1.1

Verbindungsleitung Estland — Finnland [derzeit bekannt als ‚Balticconnector‘]

8.2

Cluster Infrastrukturausbau im östlichen Ostseeraum, das folgende PCI umfasst:

8.2.1

Ausbau der Verbindungsleitung Lettland — Litauen

8.2.2

Ausbau der Verbindungsleitung Estland — Lettland

8.2.4

Ausbau des unterirdischen Erdgasspeichers Inčukalns (LV)

8.3

Cluster Infrastruktur, das folgende PCI umfasst:

8.3.1

Ausbau der Verbindungsleitung Nybro — Polen/Dänemark

8.3.2

Verbindungsleitung Polen — Dänemark [derzeit bekannt als ‚Baltic Pipe‘]

8.5

Verbindungsleitung Polen-Litauen [derzeit bekannt als ‚GIPL‘]

8.6

LNG-Terminal Göteborg in Schweden

8.7

Kapazitätserweiterung des LNG-Terminals Świnoujście in Polen

(9)   Vorrangiger Korridor ‚Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa‘ (‚OSC‘)

Nr.

Definition

9.1

Fernleitung Adamowo — Brody: Fernleitung zwischen dem Umschlagterminal der JSC Uktransnafta in Brody (Ukraine) und dem Tanklager in Adamowo (Polen)

9.2

Fernleitung Bratislava — Schwechat: Fernleitung zwischen Schwechat (Österreich) und Bratislava (Slowakische Republik)

9.4

Fernleitung Litvinov (Tschechische Republik) — Spergau (Deutschland): Projekt zur Verlängerung der Druschba-Rohölpipeline bis zur Raffinerie TRM Spergau

9.5

Cluster Fernleitung Pommern (Polen), das folgende PCI umfasst:

9.5.1.

Bau des Erdölterminals in Gdańsk (Phase II)

9.5.2.

Ausweitung der Fernleitung Pommern: zweite Leitung der Fernleitung

9.6

TAL Plus: Erhöhung der Kapazität der TAL-Fernleitung zwischen Triest (Italien) und Ingolstadt (Deutschland)

(10)   Vorrangiger Themenbereich ‚Realisierung intelligenter Netze‘

Nr.

Definition

10.3

SINCRO.GRID (Slowenien, Kroatien) — Innovative Integration synergetischer und ausgereifter technologiebasierter Lösungen zur gleichzeitigen Steigerung der Betriebssicherheit der Elektrizitätssysteme Sloweniens und Kroatiens

10.4

ACON (Tschechische Republik, Slowakei) — Das Hauptziel des Projekts ACON (Again COnnected Networks) ist die Förderung der Integration des tschechischen und des slowakischen Elektrizitätsmarkts

10.5

ALPGRID (Österreich, Italien) — Innovative Integration synergetischer und ausgereifter technologiebasierter Lösungen zur gleichzeitigen Steigerung der Betriebseffizienz der regionalen Elektrizitätssysteme Österreichs und Italiens

10.6

Smart Border Initiative (Frankreich, Deutschland) — Die Smart Border Initiative (Initiative für intelligente Grenzen) verbindet die Maßnahmen Frankreichs und Deutschlands zur Unterstützung ihrer Städte und Gebiete bei der Energiewende und bei der europäischen Marktintegration

(11)   Vorrangiger Themenbereich Stromautobahnen

Liste von PCI mit Zweiteinstufung als Stromautobahnen

Nr.

Definition

Vorrangiger Korridor ‚Offshore-Netz in den nördlichen Meeren‘ (NSOG)

1.1

1.1.1

Verbindungsleitung zwischen Gezelle (BE) und der Umgebung von Richborough (UK)

1.3

Cluster Dänemark — Deutschland, das folgende PCI umfasst:

1.3.1

Verbindungsleitung zwischen Endrup (DK) und Niebüll (DE)

1.3.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Niebüll und Brunsbüttel (DE)

1.4

Cluster Dänemark — Deutschland, das folgende PCI umfasst:

1.4.1

Verbindungsleitung zwischen Kassø (DK) und Audorf (DE)

1.4.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Audorf und Hamburg/Nord (DE)

1.4.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Hamburg/Nord und Dollern (DE)

1.6

Verbindungsleitung Frankreich — Irland zwischen La Martyre (FR) und Great Island oder Knockraha (IE) [derzeit bekannt als ‚Celtic Interconnector‘]

1.7

Cluster Verbindungsleitungen Frankreich — Vereinigtes Königreich, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:

1.7.1

Verbindungsleitung zwischen dem Cotentin (FR) und der Umgebung von Exeter (UK) [derzeit bekannt als ‚Projekt FAB‘]

1.7.2

Verbindungsleitung zwischen Tourbe (FR) und Chilling (UK) [derzeit bekannt als ‚Projekt IFA2‘]

1.7.3

Verbindungsleitung zwischen Coquelles (FR) und Folkestone (UK) [derzeit bekannt als ‚Projekt ElecLink‘]

1.7.4

Verbindungsleitung zwischen Le Havre (FR) und Lovedean (UK) [derzeit bekannt als ‚Projekt AQUIND‘]

1.7.5

Verbindungsleitung zwischen der Umgebung von Dunkerque (FR) und der Umgebung von Kingsnorth (UK) [derzeit bekannt als ‚Gridlink‘]

1.8

Cluster Deutschland — Norwegen [derzeit bekannt als ‚NordLink‘]

1.8.1

Verbindungsleitung zwischen Wilster (DE) und Tonstad (NO)

1.8.2

Ausbau der Binnennetzinfrastruktur in Südnorwegen

1.10

Cluster Verbindungsleitungen Vereinigtes Königreich — Norwegen, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:

1.10.1

Verbindungsleitung zwischen Blythe (UK) und Kvilldal (NO) [derzeit bekannt als ‚North Sea Link‘]

1.10.2

Verbindungsleitung zwischen Peterhead (UK) und Simadalen (NO) [derzeit bekannt als ‚NorthConnect‘]

1.13

Verbindungsleitung Island — Vereinigtes Königreich [derzeit bekannt als ‚Ice Link‘]

1.14

Verbindungsleitung zwischen Revsing (DK) und Bicker Fen (UK) [derzeit bekannt als ‚Viking Link‘]

1.15

Verbindungsleitung zwischen dem Gebiet von Antwerpen (BE) und der Umgebung von Kemsley (UK)

1.16

Verbindungsleitung zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich

Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Electricity‘)

2.2

2.2.1

Erste Verbindungsleitung zwischen Lixhe (BE) und Oberzier (DE) [derzeit bekannt als ‚ALEGrO‘]

2.2.4

Zweite Verbindungsleitung zwischen Belgien und Deutschland

2.4

Verbindungsleitung zwischen Codrongianos (IT), Lucciana (Korsika, FR) und Suvereto (IT) [derzeit bekannt als ‚SACOI 3‘]

2.5

2.5.1

Verbindungsleitung zwischen Grande Ile (FR) und Piossasco (IT) [derzeit bekannt als Projekt ‚Savoie-Piemont‘]

2.7

Verbindungsleitung zwischen Aquitanien (FR) und dem Baskenland (ES) [derzeit bekannt als ‚Biscay Gulf‘]

2.9

Inländische Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) zur Erhöhung der Kapazität an den westlichen Grenzen [derzeit bekannt als ‚Ultranet‘]

2.10

Inländische Verbindungsleitung zwischen Brunsbüttel-Grοßgartach und Wilster-Grafenrheinfeld (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der nördlichen und südlichen Grenze [derzeit bekannt als ‚Suedlink‘]

2.13

Cluster Verbindungsleitungen Irland — Vereinigtes Königreich, das die folgenden PCI umfasst:

2.13.1

Verbindungsleitung zwischen Woodland (IE) und Turleenan (UK)

2.13.2

Verbindungsleitung zwischen Srananagh (IE) und Turleenan (UK)

Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa‘ (‚NSI East Electricity‘)

3.10

Cluster Israel — Zypern — Griechenland [derzeit bekannt als ‚EUROASIA Interconnector‘], das folgende PCI umfasst:

3.10.1

Verbindungsleitung zwischen Hadera (IL) und Kofinou (CY)

3.10.2

Verbindungsleitung zwischen Kofinou (CY) und Korakia, Kreta (EL)

3.10.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Korakia, Kreta, und der Region Attika (EL)

3.12

Inländische Verbindungsleitung zwischen Wolmirstedt und Bayern zur Steigerung der inländischen Übertragungskapazität Nord-Süd in Deutschland

3.27

Verbindungsleitung zwischen Sizilien (IT) und dem Knotenpunkt Tunesien (TU) [derzeit bekannt als ‚ELMED‘]

Vorrangiger Korridor ‚Verbundplan für den baltischen Energiemarkt‘ (‚BEMIP Electricity‘)

4.1

Verbindungsleitung Dänemark — Deutschland zwischen Tolstrup Gaarde (DK) und Bentwisch (DE) über die Offshore-Windparks Kriegers Flak (DK) sowie Baltic 1 und 2 (DE) [derzeit bekannt als ‚Kriegers Flak Combined Grid Solution‘]

(12)   Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz

Nr.

Definition

12.1

CO2-Hub in Teesside (Vereinigtes Königreich, in weiteren Phasen in den Niederlanden, Belgien, Deutschland)

12.2

CO2-Sapling — Transport- und Infrastrukturprojekt (Vereinigtes Königreich, in weiteren Phasen in den Niederlanden und in Norwegen)

12.3

Nucleus Rotterdam (Niederlande und Vereinigtes Königreich)

12.4

Grenzüberschreitende CO2-Transportverbindungen zwischen Emissionsquellen im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden und einer Speicherstätte in Norwegen

C.   LISTE DER ‚VORHABEN, DIE NICHT MEHR ALS PCI BETRACHTET WERDEN‘ UND DER ‚VORHABEN, DIE FESTER BESTANDTEIL ANDERER PCI GEWORDEN SIND‘

(1)   Vorrangiger Korridor ‚Offshore-Netz in den nördlichen Meeren‘ (NSOG)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

1.1.3

1.2

1.5

1.9.2

1.9.3

1.9.4

1.9.5

1.9.6

1.11.1

1.11.2

1.11.3

1.11.4

(2)   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Electricity‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

2.2.2

2.2.3

2.3.1

2.3.2

2.5.2

2.6

2.8

2.11.1

2.11.2

2.11.3

2.12

2.15.2

2.15.3

2.15.4

2.16.2

2.19

2.20

2.21

2.22

2.25.1

2.25.2

2.26

Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

2.1

3.1.4

(3)   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa‘ (‚NSI East Electricity‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

3.1.3

3.2.1

3.2.3

3.3

3.5.1

3.5.2

3.6.1

3.6.2

3.8.2

3.8.3

3.8.6

3.9.2

3.9.3

3.9.4

3.13

3.14.1

3.15.1

3.15.2

3.16.2

3.16.3

3.18.1

3.18.2

3.19.2

3.19.3

3.20.1

3.20.2

3.25

3.26

Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

3.19.1

3.22.5

(4)   Vorrangiger Korridor ‚Verbundplan für den baltischen Energiemarkt‘ (‚BEMIP Electricity‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

4.5.1

4.5.3

4.5.4

4.5.5

4.8.6

Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

4.3

4.8.9

4.9

4.8.9

(5)   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Gas‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

5.2

5.6

5.7.1

5.7.2

5.9

5.12

5.13

5.14

5.15.1

5.15.2

5.15.3

5.15.4

5.15.5

5.16

5.17.1

5.17.2

5.18

5.20

Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

5.8.1

5.5.2

5.8.2

5.5.2

(6)   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa‘ (‚NSI East Gas‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

6.3

6.5.3

6.5.4

6.7

6.8.3

6.9.2

6.9.3

6.11

6.12

6.16

6.17

6.19

6.20.1

6.20.5

6.21

6.22.1

6.22.2

6.25.2

Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

6.1.1

6.2.10

6.1.2

6.2.11

6.1.3

6.2.11

6.1.4

6.2.11

6.1.5

6.2.11

6.1.6

6.2.11

6.1.7

6.2.11

6.1.8

6.2.2

6.1.9

6.2.11

6.1.10

6.2.2

6.1.11

6.2.2

6.1.12

6.2.12

6.2.3

6.2.2

6.2.4

6.2.2

6.2.5

6.2.2

6.2.6

6.2.2

6.2.7

6.2.2

6.2.8

6.2.2

6.2.9

6.2.2

6.5.2

6.5.6

6.6

6.26.1

6.8.4

6.25.4

6.13.1

6.24.4

6.13.2

6.24.4

6.13.3

6.24.4

6.14

6.24.1

6.15.1

6.24.10

6.15.2

6.24.10

6.18

7.3.4

6.24.2

6.24.1

6.24.3

6.24.1

6.24.5

6.24.4

6.24.6

6.24.4

6.24.7

6.24.4

6.24.8

6.24.4

6.24.9

6.24.4

6.25.3

6.24.10

6.26.2

6.26.1

6.26.3

6.26.1

6.26.4

6.26.1

6.26.5

6.26.1

6.26.6

6.26.1

(7)   Vorrangiger Korridor ‚Südlicher Gaskorridor‘ (‚SGC‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

7.1.2

7.1.5

7.1.7

7.2.1

7.2.2

7.2.3

7.4.1

7.4.2

Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

7.1.6

7.1.3

7.1.4

7.3.3

7.3.2

7.5

(8)   Vorrangiger Korridor ‚Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum‘ (‚BEMIP Gas‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

8.1.2.1

8.1.2.2

8.1.2.3

8.1.2.4

8.2.3

8.4

8.8

(9)   Vorrangiger Korridor ‚Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa‘ (OSC)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

9.3

(10)   Vorrangiger Themenbereich ‚Realisierung intelligenter Netze‘

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

10.1

10.2

(11)   Vorrangiger Themenbereich Stromautobahnen

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

1.5


(1)  Die Umsetzung der BACI als PCI wird von den Ergebnissen des Pilotprojekts ‚Trading Regional Upgrade‘ abhängen.


6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/59


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/541 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in Bezug auf deren Geltungsbeginn

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 29 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 30 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie (EU) 2016/97 werden die nationalen Vorschriften über den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb harmonisiert und wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, um weitere Kriterien und praktische Einzelheiten hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten festzulegen und die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler zu präzisieren. Aufgrund dieser Befugnisübertragungen erließ die Kommission am 21. September 2017 die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 (2) und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 (3).

(2)

Damit sich die zuständigen Behörden und Versicherer besser auf die Anforderungen der im ersten Erwägungsgrund genannten beiden delegierten Verordnungen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn dieser delegierten Verordnungen auf den Zeitpunkt abgestimmt werden, ab dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 die zur Umsetzung der genannten Richtlinie erforderlichen Maßnahmen anwenden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission

Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Maßnahmen anwenden müssen.“.

Artikel 2

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission

Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Maßnahmen anwenden müssen.“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8).


6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/61


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/542 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2018

zur Berichtigung der griechischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der griechischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission (2) wurde in Artikel 4 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii, Artikel 4 Buchstabe c Ziffern i und ii und Artikel 5 Absatz 2 sowie im Anhang in den Tabellen unter den Nummern 2 und 3 eine Fischart falsch übersetzt, was sich auf den Anwendungsbereich mehrerer Bestimmungen der genannten Verordnung auswirkt.

(2)

Die griechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 4).


6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/63


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/543 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2018

zur Berichtigung der spanischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die spanische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission (2) enthält in Anhang II Tabelle 1 zwei Fehler in Spalte M Zeile B bzw. C betreffend die Formel für die Berechnung der Schwellenwerte für Warmwasserbereiter der Größe M.

(2)

Die spanische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83).


6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/64


VERORDNUNG (EU) 2018/544 DER KOMMISSION

vom 27. März 2018

über ein Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

01/TQ120

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BUM/ATLANT

Art

Blauer Marlin (Makaira nigricans)

Gebiet

Atlantik

Datum der Schließung

1.1.2018


6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/66


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/545 DER KOMMISSION

vom 4. April 2018

über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die praktischen Modalitäten für das in der Richtlinie (EU) 2016/797 genannte Fahrzeuggenehmigungsverfahren soll erreicht werden, dass die Fahrzeuggenehmigung vereinfacht, beschleunigt und kostengünstiger wird, die Bedingungen für die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen in der Union harmonisiert werden und die Zusammenarbeit zwischen allen am Fahrzeuggenehmigungsverfahren beteiligten Parteien gefördert wird. Damit das Fahrzeuggenehmigungsverfahren beschleunigt und kostengünstiger wird, sollten die Fristen so knapp wie möglich bemessen werden.

(2)

Nach den Erfahrungen der nationalen Sicherheitsbehörden (im Folgenden „NSB“) mit dem Genehmigungsprozess und bei der Vorbereitung der in Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Kooperationsvereinbarungen hat sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller in Form von Koordinierungsmaßnahmen („Vorbereitung“) als bewährtes Verfahren erwiesen, um den Aufbau der Beziehungen zwischen den am Fahrzeuggenehmigungsverfahren beteiligten Parteien zu fördern. Eine solche Vorbereitung sollte angeboten werden, bevor eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragt wird, damit sich die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB mit dem Vorhaben vertraut machen können. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller hinreichend informiert ist, sollten ihm im Rahmen der Vorbereitung die geltenden Vorschriften und die Einzelheiten des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens einschließlich des Entscheidungsfindungsprozesses erläutert werden, und es sollte überprüft werden, ob der Antragsteller die benötigten Informationen erhalten hat. Der Antragsteller muss selber sicherstellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind, wenn er eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragt. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung wird er von anderen, etwa von Bewertungsstellen, Zulieferern und Dienstleistern, unterstützt.

(3)

Um Skaleneffekte zu erzielen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine Fahrzeugtypgenehmigung dem Antragsteller die Herstellung einer auf demselben Baumuster basierenden Fahrzeugserie ermöglichen und die Genehmigung dieser Fahrzeuge erleichtern. Der Fahrzeugtyp bezeichnet das Baumuster, das für alle Fahrzeuge dieses Typs gilt. Jeder neue Fahrzeugtyp sollte das Genehmigungsverfahren durchlaufen, und ein neuer Fahrzeugtyp sollte nur geschaffen werden dürfen, wenn die Typgenehmigung erteilt wurde.

(4)

In Bezug auf Fahrzeugtypen sollten die Begriffe „Variante“ und „Version“ eingeführt werden, damit die Möglichkeit besteht, für einen Fahrzeugtyp verschiedene Konfigurationsoptionen oder Veränderungen während des Lebenszyklus vorzusehen, wobei der Unterschied zwischen einer Variante und einer Version darin besteht, dass Varianten genehmigt werden müssen, Versionen hingegen nicht.

(5)

Um sicherzustellen, dass ein Fahrzeugtyp die Anforderungen im Laufe der Zeit weiterhin erfüllt und dass Änderungen am Baumuster, die die grundlegenden Konstruktionsmerkmale betreffen, sich in einer neuen Variante und/oder Version des Fahrzeugtyps niederschlagen, sollte für jeden Fahrzeugtyp ein Konfigurationsmanagement betrieben werden. Für das Konfigurationsmanagement eines Fahrzeugtyps ist der Antragsteller zuständig, der die Typgenehmigung für das Fahrzeug erhalten hat.

(6)

Sofern Fahrzeuge hiervon betroffen sind, ist es notwendig, dass es ein Konfigurationsmanagement gibt, das auf diejenigen Änderungen beschränkt ist, die nicht im Rahmen des Konfigurationsmanagements für einen zugelassenen Fahrzeugtyp erfasst werden.

(7)

Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) sollte Leitlinien festlegen, in denen die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und gegebenenfalls erläutert werden. Die Leitlinien sollten aktualisiert, veröffentlicht und der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung des Konzepts für die Erfassung und den Austausch von Informationen durch die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannte zentrale Anlaufstelle sollten die Leitlinien auch von der Agentur in Zusammenarbeit mit den NSB ausgearbeitete Muster umfassen.

(8)

Die Agentur und die NSB sollten interne Regelungen oder Verfahren umsetzen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens erfüllt werden.

(9)

Da der Erfahrungsaustausch als bewährte Praxis anerkannt ist, sollten die NSB und die Agentur ermutigt werden, alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen auszutauschen. Im Hinblick auf diese Tätigkeit sollte die Agentur ein Protokoll und Verfahren für die Erfassung und den Austausch von Informationen zwischen der Agentur und den NSB festlegen.

(10)

Um doppelte Bewertungen zu vermeiden sowie den Verwaltungsaufwand und die Kosten für den Antragsteller zu verringern, sollten die Agentur und die NSB den Kooperationsvereinbarungen und multilateralen Vereinbarungen gemäß Artikel 21 Absätze 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 Rechnung tragen.

(11)

Die Agentur und die NSB sollten alle einschlägigen Informationen und die Begründung der Entscheidung bei der zentralen Anlaufstelle hinterlegen, damit die Entscheidungen auf jeder Stufe des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens nachvollziehbar sind. Wenn die Agentur und die NSB für die Zwecke der Bewertung eigene Informationsmanagementsysteme verwenden, sollten sie sicherstellen, dass alle einschlägigen Informationen an die zentrale Anlaufstelle übermittelt werden. Um die Kommunikation zwischen den Beteiligten zu erleichtern, sollten die Leitlinien der Agentur und der NSB praktische Regelungen in Bezug auf Kommunikationsvorgänge enthalten, die für den Entscheidungsprozess nicht relevant sind und daher nicht über die zentrale Anlaufstelle übermittelt werden müssen.

(12)

Ist das für den Fahrzeugtyp vorgesehene Verwendungsgebiet auf ein Netz oder Netze innerhalb eines Mitgliedstaats beschränkt, so gilt die Genehmigung ohne Erweiterung des Verwendungsgebiets auch für Fahrzeuge, die grenznahe Bahnhöfe in benachbarten Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen anfahren. In einem solchen Fall können Antragsteller ihren Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen bei der Agentur oder der NSB stellen. Wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert, sollte sie gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 die zuständigen NSB anhören und den einschlägigen grenzübergreifenden Vereinbarungen Rechnung tragen.

(13)

Wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert, sollte der Antragsteller unbeschadet der Bestimmungen von Anhang IV Abschnitt 2.6 der Richtlinie (EU) 2016/797 das Recht haben, seinen Antrag bei der Agentur in einer der Amtssprachen der Union einzureichen. Während des Bewertungsverfahrens sollten die NSB das Recht haben, der Agentur für die Bewertung relevante Unterlagen in einer Sprache ihres Mitgliedstaats zu übermitteln, ohne dass eine Übersetzung erforderlich wäre.

(14)

Im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für die Antragsteller sollten die Agentur und die NSB interne Regelungen oder Verfahren zur Verwaltung von Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ausarbeiten. Der Antragsteller sollte daher in seinem Antrag Kopien von Unterlagen vorlegen können. Im Anschluss an die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen sollten die Originale der Unterlagen der Agentur oder der NSB für eine Überprüfung zur Verfügung stehen.

(15)

Die im Rahmen des Bewertungsverfahrens vorgenommene Einstufung von Problemen muss harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass dem Antragsteller die Schwere der von der Agentur oder einer NSB angeführten Probleme klar ist. Wenn mehrere NSB an dem Verfahren beteiligt sind, ist die Einstufung besonders wichtig. Um in Fällen, in denen es keine anwendbaren nationalen Vorschriften gibt, das Fahrzeuggenehmigungsverfahren zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte sich die Konsultation der betreffenden NSB durch die Agentur hinsichtlich des Verwendungsgebiets auf die Prüfung beschränken, ob das Verwendungsgebiet für den betreffenden Mitgliedstaat korrekt spezifiziert wurde. Wenn die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI“) besondere Bestimmungen enthalten, sollte das Verwendungsgebiet das gesamte Netz der Union umfassen können, und die von der Agentur durchgeführten Prüfungen sollten ausreichen.

(16)

Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugtypen sollten gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, jedoch unbeschadet von Artikel 21 Absatz 12 und Artikel 24 Absatz 3 der genannten Richtlinie, gültig bleiben. Im Falle der Erneuerung oder Umrüstung solcher Fahrzeuge gelten gemäß Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Bestimmungen dieser Verordnung.

(17)

Die neue Regelung zur Fahrzeuggenehmigung gilt gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 ab dem 16. Juni 2019. Die Mitgliedstaaten können jedoch der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der genannten Richtlinie notifizieren, dass sie den Umsetzungszeitraum verlängern und folglich bis zum 16. Juni 2020 weiterhin Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erteilen. Zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 15. Juni 2020 könnten zwei unterschiedliche rechtliche Regelungen mit unterschiedlichen Genehmigungsstellen nebeneinander bestehen. Daher muss geklärt werden, wie die neue Regelung zusätzlich zu der bisherigen anzuwenden ist, wenn das geplante Verwendungsgebiet einen oder mehrere dieser Mitgliedstaaten umfasst.

(18)

Stellt eine NSB fest, dass sie eine Fahrzeugtypgenehmigung/Genehmigung für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nach der Richtlinie 2008/57/EG nicht vor dem 16. Juni 2019 — bzw. dem 16. Juni 2020 bei denjenigen Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt haben — wird erteilen können, so sollte die Agentur, wenn sie als Genehmigungsstelle fungiert, die Ergebnisse der Bewertung der nationalen Sicherheitsbehörde akzeptieren, um doppelte Bewertungen sowie zusätzlichen Aufwand und Verzögerungen für den Antragsteller zu vermeiden.

(19)

Um das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine von der Agentur erteilte Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen als der Genehmigung von Fahrzeugtypen nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG und der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen nach den Artikeln 22 und 24 der Richtlinie 2008/57/EG gleichwertig anerkannt werden.

(20)

TSI nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/797 sowie nationale Vorschriften sollten einen schrittweisen Übergang vorsehen, insbesondere mit Blick auf Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium im Sinne des Artikels 2 Absatz 23 der Richtlinie (EU) 2016/797.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden die Anforderungen festgelegt, die einzuhalten sind von:

a)

dem Antragsteller, wenn er über die zentrale Anlaufstelle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates einen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen stellt;

b)

der Agentur und den NSB im Rahmen der Vorbereitung bzw. wenn sie einen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen bearbeiten;

c)

der Genehmigungsstelle, wenn sie über die Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen entscheidet;

d)

den Infrastrukturbetreibern im Hinblick auf die Erfüllung der Bedingungen für die Durchführung von Probefahrten in ihren Netzen und die Bereitstellung von Informationen zum Verwendungsgebiet für die Fahrzeuggenehmigung.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 21 Absätze 16 und 17 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Genehmigungsstelle“ die Stelle, die die Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt;

2.

„grundlegende Konstruktionsmerkmale“ die Parameter, die zur Bestimmung des Fahrzeugtyps gemäß der erteilten Fahrzeugtypgenehmigung verwendet werden und im Europäischen Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen („ERATV“) erfasst sind;

3.

„Konfigurationsmanagement“ ein systematisches organisatorisches, technisches und administratives Verfahren, durch das während des gesamten Lebenszyklus eines Fahrzeugs und/oder Fahrzeugtyps die Einheitlichkeit der Dokumentation und die Rückverfolgbarkeit der Änderungen sichergestellt und aufrechterhalten werden, sodass

a)

die Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und der nationalen Vorschriften erfüllt werden;

b)

Änderungen kontrolliert und entweder in den technischen Unterlagen oder in dem der erteilten Genehmigung beigefügten Dossier dokumentiert werden;

c)

die Informationen und Daten auf dem aktuellen Stand und korrekt bleiben;

d)

die betroffenen Parteien nötigenfalls über Änderungen unterrichtet werden;

4.

„Eingangsdatum des Antrags“

a)

wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert: den ersten gemeinsamen Arbeitstag der Agentur und der für das geplante Verwendungsgebiet zuständigen NSB nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags;

b)

wenn eine NSB als Genehmigungsstelle fungiert: den ersten Arbeitstag im betreffenden Mitgliedstaat nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags;

5.

„Änderungsverwaltungsstelle“ den Inhaber der Typgenehmigung für das Fahrzeug, den Fahrzeughalter oder die von ihnen beauftragte Stelle;

6.

„Inhaber einer Fahrzeugtypgenehmigung“ die natürliche oder juristische Person, die die Typgenehmigung für ein Fahrzeug beantragt und erhalten hat, oder dessen Rechtsnachfolger;

7.

„begründeter Zweifel“ ein von der Genehmigungsstelle und/oder den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB festgestelltes Problem der Kategorie 4 gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d hinsichtlich der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben mit einer Begründung und entsprechenden Nachweisen;

8.

„für das Verwendungsgebiet zuständige nationale Sicherheitsbehörde“ oder „für das Verwendungsgebiet zuständige NSB“ die nationale Sicherheitsbehörde, wenn diese eine oder mehrere der folgenden Aufgaben durchführt:

a)

eine Bewertung gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797;

b)

eine Anhörung gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797;

c)

erforderlichenfalls die Erteilung von befristeten Genehmigungen zur Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz und die Ergreifung von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Probefahrten im Netz gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 stattfinden können;

9.

„Vorbereitung“ eine auf Ersuchen des Antragstellers erfolgende Verfahrensstufe vor der Einreichung eines Genehmigungsantrags;

10.

„Standpunkt zur Vorbereitung“ die Stellungnahme der Genehmigungsstelle und der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zu dem Vorbereitungsdossier;

11.

„Erfassung der Anforderungen“ den Prozess der Ermittlung, Zuweisung, Umsetzung und Validierung der Anforderungen, die der Antragsteller erfüllen muss, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Erfassung der Anforderungen kann im Rahmen der Produktentwicklungsprozesse erfolgen;

12.

„sichere Integration“ die Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 beim Zusammenbau der Teile zu einem vollständigen Ganzen wie einem Fahrzeug oder einem Teilsystem sowie zwischen Fahrzeug und Netz hinsichtlich der technischen Kompatibilität;

13.

„Fahrzeugtyp-Variante“ eine Option für die Konfiguration eines Fahrzeugtyps, die im Rahmen der ersten Genehmigung des Fahrzeugtyps nach Artikel 24 Absatz 1 eingeführt wird, oder Änderungen eines bestehenden Fahrzeugtyps während seines Lebenszyklus, die eine neue Genehmigung des Fahrzeugtyps nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen;

14.

„Fahrzeugtyp-Version“ eine Option für die Konfiguration eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtyp-Variante oder Änderungen eines bestehenden Fahrzeugtyps oder einer bestehenden Fahrzeugtyp-Variante während seines bzw. ihres Lebenszyklus, durch die Änderungen der grundlegenden Konstruktionsmerkmale eingeführt werden, die keine neue Genehmigung des Fahrzeugtyps nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen;

15.

„Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen“ die Entscheidung der Genehmigungsstelle, die sich auf eine hinreichende Gewähr dafür stützt, dass der Antragsteller und die an der Konzeption, Herstellung, Überprüfung und Validierung des Fahrzeugs beteiligten Stellen ihren jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften bzw. der Übereinstimmung mit dem genehmigten Fahrzeugtyp nachgekommen sind, sodass das Fahrzeug gemäß den Nutzungsbedingungen und etwaigen anderen Beschränkungen, die in der Fahrzeuggenehmigung bzw. der Fahrzeugtypgenehmigung angegeben sind, im Verwendungsgebiet in Verkehr gebracht und sicher verwendet werden kann;

16.

„Fahrzeugtypgenehmigung“ die Entscheidung der Genehmigungsstelle, die sich auf eine hinreichende Gewähr dafür stützt, dass der Antragsteller und die an der Konzeption, Herstellung, Überprüfung und Validierung des Fahrzeugtyps beteiligten Stellen ihren Pflichten und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften nachgekommen sind, sodass ein gemäß diesem Baumuster hergestelltes Fahrzeug gemäß den Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs und etwaigen anderen Beschränkungen, die in der Fahrzeugtyp-Genehmigung angegeben sind und für alle Fahrzeuge gelten, die gemäß diesem Typ genehmigt werden, im Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in Verkehr gebracht und sicher verwendet werden kann;

17.

„maßgebliches Datum“ den 16. Juni 2019; dies gilt nicht für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben — für diese Mitgliedstaaten gilt als maßgebliches Datum der 16. Juni 2020.

Artikel 3

Pflichten des Antragstellers

Der Antragsteller stellt seinen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

Der Antragsteller stellt sicher, dass alle relevanten Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften ermittelt und erfüllt sind, wenn er einen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen stellt.

Artikel 4

Pflichten der Genehmigungsstelle

(1)   Die Genehmigungsstelle erteilt Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen („Genehmigungen“) gemäß den Artikeln 21, 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2)   In Bezug auf die Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung hat die Genehmigungsstelle folgende Aufgaben:

a)

Koordinierung der Zuweisung der Aufgaben an die betreffenden Beteiligten und Einrichtung von Koordinierungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten;

b)

Bewertung des Antragsdossiers im Hinblick auf die Frage, ob hinreichende Gewähr besteht, dass der Fahrzeugtyp und/oder das Fahrzeug den geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

c)

Zusammenstellung sämtlicher Unterlagen, der Ergebnisse aller einschlägigen Bewertungen sowie der auf Belegen gestützten Begründung für ihre Entscheidung, die Genehmigung gemäß dieser Verordnung zu erteilen oder abzulehnen.

(3)   Ist die Agentur die Genehmigungsstelle, so koordiniert sie die Tätigkeiten der NSB hinsichtlich des Verwendungsgebiets, auf das sich die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beziehen.

(4)   Auf Ersuchen des Antragstellers wirkt die Genehmigungsstelle an der Vorbereitung mit.

(5)   Die Genehmigungsstelle nimmt ihre Aufgaben auf offene, diskriminierungsfreie und transparente Weise wahr, fällt ein fachliches Urteil, agiert unparteiisch und verhältnismäßig und legt für jede Entscheidung eine auf Belege gestützte Begründung vor.

(6)   Die Genehmigungsstelle legt interne Regelungen bzw. Verfahren für die Verwaltung der Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen fest. Diese Regelungen bzw. Verfahren tragen den Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 und gegebenenfalls den multilateralen Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 Rechnung.

(7)   Wenn der Antragsteller gemäß Artikel 5 Absatz 2 erklärt, dass die Gültigkeit der Typgenehmigung beeinträchtigt worden ist, aktualisiert die Genehmigungsstelle das ERATV entsprechend.

(8)   Gibt der Antragsteller in seinem Antrag an, dass das Fahrzeug/die Fahrzeuge bzw. der Fahrzeugtyp grenznahe Bahnhöfe in benachbarten Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen anfahren soll, so geht die Genehmigungsstelle folgendermaßen vor:

a)

Sie holt bei den NSB der benachbarten Mitgliedstaaten die Bestätigung ein, dass die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den einschlägigen grenzüberschreitenden Vereinbarungen erfüllt sind, bevor sie die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Fahrzeug erteilt, und

b)

gibt in der Genehmigung an, dass die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Fahrzeuggenehmigung ohne Erweiterung des Verwendungsgebiets auch für diese Bahnhöfe gilt bzw. gelten.

Artikel 5

Pflichten des Inhabers der Fahrzeugtypgenehmigung

(1)   Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung ist für das Konfigurationsmanagement des Fahrzeugtyps und das Begleitdossier für die Entscheidung nach Artikel 46 zuständig.

(2)   Unbeschadet der Artikel 53 und 54 unterrichtet der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung im Rahmen des Konfigurationsmanagements des Fahrzeugtyps die Genehmigungsstelle, die die Fahrzeugtypgenehmigung erteilt hat, über alle Änderungen des Unionsrechts, die die Gültigkeit der Typgenehmigung betreffen.

Artikel 6

Pflichten des Infrastrukturbetreibers

(1)   Im Rahmen der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für das Verwendungsgebiet beschränken sich die Pflichten des Infrastrukturbetreibers darauf, auf der Grundlage der vom Antragsteller gemäß Artikel 18 bereitgestellten Informationen folgende Informationen zu ermitteln und bereitzustellen:

a)

Betriebsbedingungen für die Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz;

b)

infrastrukturbezogene Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um während der Probefahrten im Netz einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;

c)

Maßnahmen in Bezug auf die Infrastrukturanlagen, die getroffen werden müssen, um Probefahrten im Netz durchführen zu können.

(2)   Die betreffenden Infrastrukturbetreiber des Verwendungsgebiets

a)

unterstützen den Antragsteller in Bezug auf die Bedingungen für die Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz;

b)

stellen auf nichtdiskriminierende Weise Informationen über die Infrastruktur im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz bereit;

c)

ermitteln die Bedingungen und Maßnahmen, die vorliegen bzw. getroffen werden müssen, um das Fahrzeug auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen innerhalb der in Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Frist für Probefahrten im Netz zu nutzen, und stellen diese bereit;

d)

wirken im Einvernehmen mit dem Antragsteller bei der Vorbereitung mit.

Artikel 7

Pflichten der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

(1)   Im Hinblick auf die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ist es Aufgabe der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB,

a)

ihren Teil der Bewertung nach Artikel 40 vorzunehmen;

b)

der Genehmigungsstelle ein Bewertungsdossier nach Artikel 40 Absatz 6 zu übermitteln.

(2)   Zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erfüllen die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB ihre Aufgaben auf offene, diskriminierungsfreie und transparente Weise, fällen ein fachliches Urteil, agieren unparteiisch und verhältnismäßig und legen für jede Feststellung eine auf Belege gestützte Begründung vor.

(3)   Auf Ersuchen des Antragstellers wirken die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB an der Vorbereitung mit.

(4)   Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB übermitteln der Agentur und allen anderen NSB sämtliche Informationen, die sich aus den Erfahrungen im Zusammenhang mit technischen und betrieblichen Fragen ergeben und die für die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen von Belang sein können, und zwar beispielsweise:

a)

Informationen, die auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 erlangt wurden;

b)

Informationen über die Nichterfüllung grundlegender Anforderungen, die nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 zur Änderung oder zum Widerruf einer Genehmigung führen kann;

c)

Mängel in den TSI gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/797.

(5)   Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB legen interne Regelungen bzw. Verfahren für die Verwaltung der Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen fest. Diese Regelungen bzw. Verfahren tragen den Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 und gegebenenfalls den multilateralen Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 Rechnung.

(6)   Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB erstellen und veröffentlichen Leitlinien, in denen ihre Sprachenpolitik, die Kommunikationsbestimmungen und das Verfahren zur befristeten Genehmigung erläutert werden, sofern dies nach dem nationalen Rechtsrahmen erforderlich ist, machen diese Leitlinien der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich und aktualisieren sie laufend.

Artikel 8

Pflichten der Agentur

(1)   Die Agentur erstellt und veröffentlicht Leitlinien, in denen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen beschrieben und erläutert werden, macht sie der Öffentlichkeit kostenlos in allen Amtssprachen der Union zugänglich und aktualisiert sie laufend. Die Leitlinien umfassen auch Mustervorlagen, die von der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB für die Erfassung und den Austausch von Informationen verwendet werden können, sowie Antragsmuster für Antragsteller.

(2)   Die Agentur legt ein Protokoll und Verfahren für die Erfassung und den Austausch der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Informationen fest. Anderen beteiligten oder betroffenen Parteien kann Zugang zu einschlägigen Informationen gewährt werden, sofern die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleibt.

Artikel 9

Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Nachdem die Prüfungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt wurden, kann ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber das Fahrzeug im Verwendungsgebiet gemäß den einschlägigen Nutzungsbedingungen und anderen Beschränkungen, die in der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen festgelegt sind, nutzen.

Artikel 10

Sprache

(1)   Wenn ein Antragsteller eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21 Absätze 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 beantragt, muss er

a)

den Antrag und das dem Antrag beigefügte Dossier in einer der Amtssprachen der Union einreichen;

b)

gemäß Anhang IV Abschnitt 2.6 der Richtlinie (EU) 2016/797 auf Ersuchen bestimmte dem Antrag beigefügte Teile des Dossiers übersetzen. In diesem Fall wird die zu verwendende Sprache von der NSB festgelegt und in den in Artikel 7 Absatz 6 genannten Leitlinien angegeben.

(2)   Entscheidungen der Agentur in Bezug auf die Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, einschließlich der auf Belege gestützten Begründung für die Entscheidung sowie gegebenenfalls der erteilten Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, werden in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Sprache erlassen.

Artikel 11

Fahrzeuggenehmigungsverfahren für Zweisystem-Stadtbahnen im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum

(1)   Für die Zwecke einer Typgenehmigung für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen im Eisenbahnsystem der Union können die Mitgliedstaaten — unbeschadet des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 und sofern gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 keine für das betreffende Zweisystem-Stadtbahnfahrzeug bzw. den betreffenden Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugtyp geltende technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) vorhanden ist — ein in ihrem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen festgelegtes Verfahren für die Typgenehmigung für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen anwenden. In einem solchen Fall beachtet der Antragsteller das im nationalen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehene Verfahren für die Typgenehmigung für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen.

(2)   Im Falle einer Typgenehmigung für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen für den grenzüberschreitenden Betrieb im Eisenbahnsystem der Union und wenn keine TSI für den betreffenden Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugtyp vorhanden ist, stellt der Antragsteller seinen Antrag bei den von den beteiligten Mitgliedstaaten benannten Genehmigungsstellen, die im Hinblick auf die Typgenehmigung für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen zusammenarbeiten.

(3)   In anderen Fällen erfolgt die Genehmigung von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen und Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugtypen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen, nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren.

Artikel 12

Grenzübergreifende Vereinbarungen

(1)   Die NSB veröffentlichen auf ihrer Internetseite das Verfahren in Bezug auf grenzüberschreitende Vereinbarungen über die Genehmigung zur Bedienung von Bahnhöfen in benachbarten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797, und zwar insbesondere:

a)

etwaige bereits bestehende grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen NSB, die möglicherweise zu beachten sind;

b)

das zu befolgende Verfahren, falls keine derartigen grenzüberschreitenden Vereinbarungen vorliegen.

(2)   In Bezug auf grenzüberschreitende Vereinbarungen über das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen zur Bedienung von Bahnhöfen in benachbarten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 legen die NSB das zu befolgende Verfahren fest und machen zumindest folgende Angaben:

a)

die Verfahrensschritte;

b)

die Fristen;

c)

den technischen und geografischen Anwendungsbereich;

d)

die Funktionen und Aufgaben der beteiligten Parteien und

e)

die praktischen Modalitäten für die Konsultation der betreffenden Parteien.

KAPITEL 2

VORBEREITUNG DES ANTRAGS

Artikel 13

Erfassung der Anforderungen

(1)   Im Einklang mit dem übergeordneten Ziel, festgestellte Risiken unter Kontrolle zu halten und auf ein vertretbares Maß zu beschränken, erfasst ein Antragsteller vor der Einreichung eines Antrags die Anforderungen, um sicherzustellen, dass alle während des Lebenszyklus relevanten Anforderungen in Bezug auf die Konzeption des Fahrzeugs

a)

ordnungsgemäß ermittelt werden;

b)

den Funktionen bzw. Teilsystemen zugeordnet oder über die Nutzungsbedingungen oder andere Beschränkungen angegangen werden und

c)

umgesetzt und validiert werden.

(2)   Der Antragsteller erfasst insbesondere folgende Anforderungen:

a)

die grundlegenden Anforderungen an Teilsysteme im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2016/797, die in deren Anhang III näher ausgeführt sind;

b)

die technische Kompatibilität der Teilsysteme eines Fahrzeugs;

c)

die sichere Integration der Teilsysteme eines Fahrzeugs und

d)

die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet.

(3)   Hinsichtlich Aspekten, die nicht unter die TSI oder die nationalen Vorschriften fallen, stützt sich der Antragsteller auf das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission (5) beschriebene Risikomanagementverfahren, um die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit des Fahrzeugs und der Teilsysteme sowie die sichere Integration der Teilsysteme zu erfassen.

Artikel 14

Ermittlung der erforderlichen Genehmigung

(1)   Der Antragsteller ermittelt, welche Art von Genehmigung er beantragen muss:

a)

Erstgenehmigung: von der Genehmigungsstelle zu erteilende Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für einen neuen Fahrzeugtyp, gegebenenfalls einschließlich seiner Varianten und/oder Versionen, und gegebenenfalls des ersten Fahrzeugs eines Typs gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797;

b)

erneute Genehmigung eines Fahrzeugtyps: Erneuerung der Fahrzeugtypgenehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797, sofern keine Änderung am Baumuster des Fahrzeugtyps vorliegt;

c)

Erweiterung des Verwendungsgebiets: von der zuständigen Genehmigungsstelle zu erteilende Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für einen bereits genehmigten Fahrzeugtyp und/oder ein bereits genehmigtes Fahrzeug im Hinblick auf die Erweiterung des Verwendungsgebiets ohne Änderung des Baumusters gemäß Artikel 21 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/797;

d)

neue Genehmigung: von der Genehmigungsstelle zu erteilende Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nach der Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugtyps und/oder Fahrzeugs gemäß Artikel 21 Absatz 12 oder Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797;

e)

Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps: Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs oder einer Serie von Fahrzeugen, die einem bereits genehmigten und gültigen Fahrzeugtyp entsprechen, auf der Grundlage einer Erklärung der Konformität mit diesem Fahrzeugtyp gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797. Gegebenenfalls muss klar angegeben werden, welcher Version und/oder Variante eines Fahrzeugtyps das Fahrzeug bzw. die Serie von Fahrzeugen entspricht.

(2)   Bei Fahrzeugtypgenehmigungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d ermittelt der Antragsteller, wenn er Inhaber der bestehenden Fahrzeugtypgenehmigung ist, ob durch die Genehmigung

a)

ein neuer Fahrzeugtyp oder

b)

eine neue Variante zu einem bestehenden Fahrzeugtyp geschaffen wird.

Ist der Antragsteller nicht Inhaber der bestehenden Fahrzeugtypgenehmigung, so führt die Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 zur Schaffung eines neuen Fahrzeugtyps.

(3)   Folgende Anträge können miteinander kombiniert werden:

a)

ein Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung mit einem Antrag auf Erweiterung des Verwendungsgebiets und

b)

ein Antrag auf Erstgenehmigung mit einem Antrag auf Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps.

Für kombinierte Anträge gelten die in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Fristen. Gegebenenfalls kann dies dazu führen, dass die Genehmigungsstelle mehrere Genehmigungsentscheidungen erlässt.

Artikel 15

Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugtyps

(1)   Jede Änderung eines genehmigten Fahrzeugtyps ist nach entsprechender Prüfung einer einzigen der folgenden Kategorien zuzuordnen und unterliegt der jeweiligen Genehmigung:

a)

Änderungen ohne Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind: In diesem Fall ist keine Überprüfung durch eine Konformitätsbewertungsstelle erforderlich, und die ursprünglichen EG-Prüferklärungen der Teilsysteme sowie die Fahrzeugtypgenehmigung bleiben gültig und unverändert;

b)

Änderungen mit Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind, die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben und gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erfordern;

c)

Änderungen der grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps, für die nach den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erforderlich ist;

d)

Änderungen, für die nach den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine neue Genehmigung erforderlich ist.

(2)   Im Falle einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe b oder c werden die technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, aktualisiert, und der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung hält die einschlägigen Informationen bereit und übermittelt sie auf Verlangen der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB.

(3)   Im Falle einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe c erstellt der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung eine neue Version eines Fahrzeugtyps bzw. eine neue Version einer Fahrzeugtypvariante und übermittelt der Genehmigungsstelle die entsprechenden Informationen. Die Genehmigungsstelle registriert die neue Version des Fahrzeugtyps bzw. die neue Version der Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 50 im ERATV.

(4)   Wenn es sich bei der Änderungsverwaltungsstelle nicht um den Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung handelt und die Änderungen an dem bestehenden Fahrzeugtyp einer der Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zugeordnet werden, so gilt Folgendes:

a)

Es ist ein neuer Fahrzeugtyp zu erstellen,

b)

die Änderungsverwaltungsstelle wird zum Antragsteller und

c)

der Antrag auf Genehmigung des neuen Fahrzeugtyps kann sich auf den bestehenden Fahrzeugtyp stützen, und der Antragsteller kann das Genehmigungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d wählen.

Artikel 16

Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs

(1)   Bei Änderungen an einem bereits genehmigten Fahrzeug, die mit einem Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang stehen und bei denen lediglich im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten am Fahrzeug bestimmte Bauteile durch andere Teile gleicher Funktion und Leistung ersetzt werden, ist keine Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich.

(2)   Alle sonstigen Änderungen an einem Fahrzeug sind gemäß Artikel 15 Absatz 1 zu prüfen und einer der Kategorien zuzuordnen.

(3)   Fällt eine Änderung unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, so beantragt die Änderungsverwaltungsstelle gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(4)   Wenn eine Änderungsverwaltungsstelle, bei der es sich nicht um den Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung handelt, Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder c an einem bereits genehmigten Fahrzeug zu verwalten hat, so muss sie

a)

die Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, bewerten,

b)

nachweisen, dass keines der in Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Kriterien erfüllt ist,

c)

die technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, aktualisieren und

d)

die Genehmigungsstelle über die Änderungen unterrichten.

Dies kann entweder für ein Fahrzeug oder für mehrere identische Fahrzeuge gelten.

Im Falle einer falschen Zuordnung oder auf unzureichende Nachweise gestützter Informationen kann die Genehmigungsstelle innerhalb von vier Monaten durch eine mit Gründen versehene Entscheidung verlangen, dass ein Genehmigungsantrag gestellt wird.

(5)   Jede Änderung an einem Fahrzeug wird im Rahmen des Konfigurationsmanagements unter der Verantwortung des Halters bzw. der von ihm beauftragten Stelle erfasst.

Artikel 17

Ermittlung der Vorschriften einschließlich Nichtanwendung der TSI

(1)   Der Antragsteller ermittelt auf der Grundlage der Wahl des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 14 und der Erfassung der Anforderungen nach Artikel 13 alle geltenden Vorschriften, insbesondere die TSI und die nationalen Vorschriften.

Außerdem konsultiert der Antragsteller die auf der Internetseite der Agentur veröffentlichte Liste der TSI-Mängel und trägt diesen Rechnung.

In diesem Fall ermittelt der Antragsteller den von der Agentur angegebenen geeigneten Konformitätsnachweis, der in Verbindung mit den TSI für die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zur Feststellung der Konformität mit den TSI zu verwenden ist.

(2)   Der Antragsteller ermittelt in jedem Fall, ob von der Anwendung der TSI abzusehen ist, und stellt gegebenenfalls gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 bei den betreffenden Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag. Betrifft die Nichtanwendung der TSI Fahrzeuge mit einem mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Verwendungsgebiet, so müssen die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs zuständigen NSB sich mit dem Antragsteller darüber austauschen, welche alternativen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die letztliche Interoperabilität des Vorhabens zu fördern.

(3)   Wenn eine neue Version einer TSI Übergangsmaßnahmen vorsieht, kann der Antragsteller während der Übergangszeit bereits Anforderungen aus dieser neuen TSI-Version wählen, sofern die Version dies ausdrücklich zulässt.

(4)   Werden gemäß Absatz 3 Anforderungen aus einer neueren TSI-Version gewählt, so gilt Folgendes:

a)

Der Antragsteller kann die Anforderungen aus verschiedenen Versionen einer TSI auswählen und muss

i)

darlegen und belegen, inwiefern die aus verschiedenen Versionen einer TSI gewählten Anforderungen kohärent sind,

ii)

im Genehmigungsantrag nach Anhang I angeben, welche Anforderungen aus welcher TSI-Version gewählt wurden,

iii)

bei der Genehmigungsstelle, sofern ein Standpunkt zur Vorbereitung vorliegt, gemäß Artikel 24 Absatz 4 gegebenenfalls dessen Änderung oder Aktualisierung mit Blick auf die betreffenden TSI beantragen.

b)

Bei der Bewertung des Antrags prüft die Genehmigungsstelle die Vollständigkeit der vom Antragsteller vorgeschlagenen TSI-Anforderungen.

c)

Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, in Bezug auf diese Anforderungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 einen Antrag auf Nichtanwendung der TSI zu stellen.

(5)   Sofern in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen, kann der Antragsteller Anforderungen aus verschiedenen nationalen Vorschriften ebenso auswählen, wie dies gemäß Absatz 3 für TSI gilt.

(6)   Bis zur Annahme der betreffenden TSI können der Antragsteller und die benannte(n) Stelle(n) im Rahmen einer EG-Konformitätsprüfung den in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten geeigneten Konformitätsnachweis verwenden.

(7)   Zum Nachweis der Einhaltung der nationalen Vorschriften können der Antragsteller und die bestimmte(n) Stelle(n) den geeigneten Konformitätsnachweis gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 verwenden.

Artikel 18

Ermittlung und Festlegung der Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um mit dem Fahrzeug Probefahrten im Netz durchführen zu können

Der Antragsteller ermittelt und bestimmt auf der Grundlage der nationalen Vorschriften in Bezug auf Probefahrten, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um mit dem Fahrzeug Probefahrten im Netz durchführen zu können.

Artikel 19

Befristete Genehmigung zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz

(1)   Befristete Genehmigungen zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz dürfen die NSB nur dann erteilen, wenn dies im nationalen Rechtsrahmen des Mitgliedstaats vorgeschrieben und festgelegt ist.

(2)   Bei der Prüfung von Anträgen auf befristete Genehmigung zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz befolgen die NSB den einschlägigen nationalen Rechtsrahmen.

Artikel 20

Ermittlung der voraussichtlichen Nutzungsbedingungen für ein Fahrzeug und sonstige Beschränkungen

Der Antragsteller ermittelt die voraussichtlichen Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen in Bezug auf den jeweiligen Fahrzeugtyp.

Artikel 21

Ermittlung von Konformitätsbewertungen

Der Antragsteller ermittelt, welche Konformitätsbewertungen gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich sind.

KAPITEL 3

VORBEREITUNG

Artikel 22

Vorbereitung

(1)   Auf Ersuchen des Antragstellers bearbeiten die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB Vorbereitungsanträge, um im Vorfeld eines Antrags auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen den Standpunkt zur Vorbereitung festzulegen. Der Vorbereitungsantrag samt einem Dossier, das mindestens die in Artikel 23 aufgeführten erforderlichen Informationen umfasst, wird vom Antragsteller förmlich über die zentrale Anlaufstelle eingereicht.

(2)   Der Antragsteller reicht seinen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen höchstens 84 Monate nach Bekanntgabe der Stellungnahme nach Artikel 24 Absatz 2 ein.

(3)   Der Antragsteller bleibt solange an die von ihm für die Vorbereitung gewählte Genehmigungsstelle gebunden, bis

a)

er den betreffenden Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eingereicht hat,

b)

die in Absatz 2 genannte, ab Bekanntgabe der Stellungnahme nach Artikel 24 Absatz 2 laufende Frist für die Einreichung des Antrags auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen verstrichen ist oder

c)

der Antragsteller beantragt, die Vorbereitung zu beenden.

(4)   Wenn der Antragsteller während der Vorbereitung die Genehmigungsstelle wechseln möchte, muss er beantragen, dass die laufende Vorbereitung beendet wird. Anschließend kann der Antragsteller bei einer anderen Genehmigungsstelle einen neuen Vorbereitungsantrag einreichen.

(5)   Während der Vorbereitungsphase kann der Antragsteller jederzeit einen Genehmigungsantrag bei der zentralen Anlaufstelle einreichen. In diesem Fall wird die Vorbereitungsphase beendet.

(6)   Im Rahmen der Vorbereitung verfolgen die Genehmigungsstelle und gegebenenfalls die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf der Grundlage der Angaben in Artikel 41 in Bezug auf die Feststellung und die Einstufung von Problemen die Probleme, die sie mit dem Antragsteller erörtert haben.

Artikel 23

Vorbereitungsdossier

Das dem Vorbereitungsantrag beigefügte Vorbereitungsdossier muss folgende Informationen enthalten:

a)

eine Beschreibung des zu genehmigenden Fahrzeugtyps und/oder Fahrzeugs, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Varianten und/oder Versionen, sowie eine Beschreibung der im Hinblick auf deren Entwicklung durchgeführten Aufgaben und Tätigkeiten;

b)

die vom Antragsteller gewählte Genehmigungsstelle und das bzw. die gewählte(n) Genehmigungsverfahren nach Artikel 14;

c)

eine Beschreibung des Verwendungsgebiets;

d)

eine Beschreibung der voraussichtlichen Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstigen Beschränkungen gemäß Artikel 20;

e)

die Zeitplanung des Antragstellers für seine Aufgaben im Rahmen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich geplanter Probefahrten im Netz;

f)

eine Beschreibung der Methodik zur Erfassung der Anforderungen gemäß Artikel 13;

g)

eine Aufstellung der Vorschriften und Anforderungen, die der Antragsteller nach Artikel 17 und Artikel 18 zu erfüllen hat;

h)

eine Aufstellung der gemäß Artikel 21 ermittelten Konformitätsbewertungen, gegebenenfalls einschließlich der anzuwendenden Module sowie Zwischenprüfbescheinigungen;

i)

gegebenenfalls eine Beschreibung der praktischen Modalitäten für die Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz;

j)

eine Aufstellung des Inhalts der Unterlagen, die der Antragsteller der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB im Hinblick auf die Beantragung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen vorzulegen beabsichtigt;

k)

einen Vorschlag gemäß Artikel 10, welche Sprache im Rahmen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens verwendet werden soll;

l)

eine Beschreibung der Organisation des Antragstellers mit Blick auf seine Aufgaben im Rahmen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens einschließlich Kontaktangaben des Antragstellers, Informationen über Kontaktpersonen, Ersuchen um Koordinierung und Treffen mit der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB.

Artikel 24

Standpunkt zur Vorbereitung

(1)   Innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Vorbereitungsantrags teilen die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB dem Antragsteller mit, dass das Vorbereitungsdossier vollständig ist, oder ersuchen um die Übermittlung fehlender Informationen, wofür sie eine angemessene Frist setzen.

(2)   Wenn dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass sein Vorbereitungsdossier vollständig ist, geben die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB innerhalb von zwei Monaten nach dieser Bestätigung über die zentrale Anlaufstelle eine Stellungnahme zu dem vom Antragsteller im Vorbereitungsantrag vorgeschlagenen Vorhaben ab. In dieser Stellungnahme wird der Standpunkt zur Vorbereitung festgehalten, einschließlich der Festsetzung der TSI-Version und der nationalen Vorschriften, die unbeschadet des Absatzes 4 für den anschließenden Genehmigungsantrag zugrunde zu legen sind.

(3)   Im Standpunkt zur Vorbereitung wird angegeben, welche Sprache gemäß Artikel 10 zu verwenden ist.

(4)   Im Falle von Änderungen, die Auswirkungen auf die Angaben im Vorbereitungsdossier und den Standpunkt zur Vorbereitung haben, übermittelt der Antragsteller einen geänderten und aktualisierten Vorbereitungsantrag, der nur die Änderungen und die Schnittstellen mit den unveränderten Teilen enthält. Dies kommt für folgende Änderungen in Betracht:

a)

Änderungen des Baumusters oder der Bewertungsmethode, die aus wesentlichen Sicherheitserwägungen resultieren,

b)

Änderungen der rechtlichen Anforderungen, die den Standpunkt zur Vorbereitung ungültig machen, oder

c)

vom Antragsteller freiwillig eingeführte Änderungen.

(5)   Die Genehmigungsstelle und gegebenenfalls die für das betreffende Verwendungsgebiet zuständigen NSB prüfen den geänderten und aktualisierten Vorbereitungsantrag und nehmen innerhalb eines Monats dazu Stellung und halten diese Stellungnahme in einem geänderten und aktualisierten Standpunkt zur Vorbereitung fest.

KAPITEL 4

KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Artikel 25

Konformitätsbewertung

Jede Konformitätsbewertungsstelle ist für die Zusammenstellung der Unterlagen und die Erstellung aller erforderlichen Berichte im Zusammenhang mit ihren nach Artikel 26 durchgeführten Konformitätsbewertungen verantwortlich.

Artikel 26

Überprüfungen und Nachweise

(1)   Der Antragsteller führt für jedes Genehmigungsverfahren die erforderlichen Prüfungen durch, um die in Anhang I genannten Nachweise zu erbringen.

(2)   Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB schreiben keine Anforderungen an die Nachweise vor, die in den technischen Unterlagen zu den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme enthalten sein müssen; bei begründeten Zweifeln können sie vom Antragsteller jedoch die Durchführung zusätzlicher Prüfungen verlangen.

Artikel 27

Behebung von Nichtkonformitäten

(1)   Nichtkonformitäten mit TSI und/oder nationalen Vorschriften werden vom Antragsteller behoben, sofern nicht nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Genehmigung erteilt wurde, von der Anwendung der TSI abzusehen. Sinngemäß kann dies auch für nationale Vorschriften gelten, wenn der nationale Rechtsrahmen des Mitgliedstaats dies zulässt.

(2)   Um die Folgen einer Nichtkonformität zu mindern, kann der Antragsteller alternativ eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Änderung des Entwurfs: In diesem Fall beginnt das Verfahren ab der Erfassung der Anforderungen gemäß Artikel 13 von Neuem, jedoch nur in Bezug auf die geänderten Elemente und die von der Änderung betroffenen Elemente;

b)

Festlegung der Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstigen Beschränkungen gemäß Artikel 20: In diesem Fall werden die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und die sonstigen Beschränkungen vom Antragsteller festgelegt und von der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle geprüft.

(3)   Den vom Antragsteller zur Behebung einer Nichtkonformität vorgeschlagenen Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstigen Beschränkungen gemäß Artikel 20 sind die erforderlichen Konformitätsbewertungen nach Artikel 25 zugrunde zu legen.

KAPITEL 5

ANTRAGSTELLUNG

Artikel 28

Erbringung der für den Antrag notwendigen Nachweise

Der Antragsteller für eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erbringt die für den Antrag notwendigen Nachweise, indem er

a)

die EG-Prüferklärungen der einzelnen Teilsysteme des Fahrzeugs zusammenstellt und in dem technischen Begleitdossier zu den EG-Erklärungen die Nachweise über die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen vorlegt, die nach der Ermittlung gemäß Artikel 21 durchgeführt wurden;

b)

sicherstellt, dass die Schnittstellen zwischen Teilsystemen, die nicht in den TSI und/oder nationalen Vorschriften definiert sind, bei der Erfassung der Anforderungen gemäß Artikel 13 berücksichtigt werden und den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 entsprechen.

Artikel 29

Zusammenstellung des dem Antrag beigefügten Dossiers

(1)   Der vorgeschriebene Inhalt des dem Antrag beigefügten Dossiers gemäß Anhang I wird vom Antragsteller in strukturierter Weise vorbereitet und zusammengestellt.

(2)   Für die Genehmigungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e prüft der Antragsteller die Gültigkeit der vorhandenen Fahrzeugtypgenehmigung.

(3)   Für die Genehmigungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c und d legt der Antragsteller die Unterlagen vor, die die Genehmigungsstelle für ihre Entscheidung benötigt, einschließlich, soweit vorhanden, aller dem Dossier für die frühere Genehmigung beigefügten Unterlagen.

Artikel 30

Inhalt und Vollständigkeit des Antrags

(1)   Damit der Antrag von der Genehmigungsstelle und gegebenenfalls von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB als vollständig erachtet wird, muss er die in Anhang I genannten Informationen enthalten.

(2)   Genehmigungen für eine Erweiterung des Verwendungsgebiets nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c unterliegen folgenden Bestimmungen:

a)

die Unterlagen, die vom Antragsteller dem vollständigen Begleitdossier zu der Entscheidung gemäß Artikel 46 hinzuzufügen sind, sind auf die Aspekte zu beschränken, die die einschlägigen nationalen Vorschriften und die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz des erweiterten Verwendungsgebiets betreffen;

b)

sieht die ursprüngliche Fahrzeugtypgenehmigung die Nichtanwendung von TSI vor, so fügt der Antragsteller die jeweiligen Entscheidungen über die Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797, die sich auf das erweiterte Verwendungsgebiet beziehen, dem vollständigen ursprünglichen Begleitdossier zu der Entscheidung gemäß Artikel 46 hinzu;

c)

bei Fahrzeugen und/oder Fahrzeugtypen, die gemäß der Richtlinie 2008/57/EG oder früher genehmigt wurden, müssen die vom Antragsteller dem ursprünglichen Dossier hinzuzufügenden Informationen bezüglich der in Buchstabe a genannten Aspekte auch die anwendbaren nationalen Vorschriften enthalten.

Artikel 31

Antragstellung über die zentrale Anlaufstelle

(1)   Der Antrag auf eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird vom Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 förmlich eingereicht und enthält die in Anhang I genannten Informationen.

(2)   Bei der Beantragung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wählt der Antragsteller die Genehmigungsstelle im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797.

(3)   Die vom Antragsteller getroffene Wahl der Genehmigungsstelle ist verbindlich, bis die Genehmigungsstelle entschieden hat, die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zu erteilen oder den Antrag abzulehnen, oder der Antragsteller seinen Antrag beendet hat.

(4)   Die zentrale Anlaufstelle leitet das Dossier des Antragstellers an die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB weiter.

KAPITEL 6

BEARBEITUNG DES ANTRAGS

Artikel 32

Vollständigkeitsprüfung

(1)   Die Genehmigungsstelle prüft gemäß Artikel 30 die Vollständigkeit der vom Antragsteller in seinem Antrag vorgelegten Informationen und Unterlagen.

(2)   Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

a)

prüfen, ob das Verwendungsgebiet für ihren Teil korrekt spezifiziert ist;

b)

weisen auf Probleme im Zusammenhang mit der Vollständigkeit der Informationen und Unterlagen hin, die für die Bewertung der anwendbaren nationalen Vorschriften gemäß Anhang III vorgelegt wurden.

(3)   Im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB, ob

a)

der Antragsteller in dem Antrag auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen alle gemäß Artikel 30 erforderlichen Informationen und Unterlagen vorgelegt hat;

b)

die vorgelegten Informationen und Unterlagen geeignet sind, es der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zu ermöglichen, ihre Bewertungen gemäß Artikel 38 bis Artikel 40 durchzuführen.

Artikel 33

Eingangsbestätigung

(1)   Die zentrale Anlaufstelle bestätigt dem Antragsteller automatisch den Eingang des Antrags.

(2)   Die Bewertung des Antrags beginnt am Tag des Antragseingangs.

Artikel 34

Fristen für die Bewertung des Antrags

(1)   Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB prüfen innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Antrags für ihren jeweiligen Teil die Vollständigkeit des Antrags gemäß Artikel 32. Die Genehmigungsstelle teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung mit.

(2)   Wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Antrag vollständig ist, so wird innerhalb von vier Monaten, nachdem die Vollständigkeit des Antrags mitgeteilt wurde, über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen entschieden.

(3)   Bei einer Genehmigung auf Grundlage eines Fahrzeugtyps gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e entscheidet die Genehmigungsstelle innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Antrags.

(4)   Wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Antrag unvollständig ist, so wird über die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der fehlenden Informationen durch den Antragsteller entschieden, sofern der Antrag keine grundsätzlichen Mängel aufweist; im letzteren Fall wird der Antrag abgelehnt.

(5)   Auch bei vollständigen Anträgen im Sinne des Absatzes 2 können die Genehmigungsstelle bzw. die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB während der Bewertung jederzeit zusätzliche Informationen anfordern und eine angemessene Frist für deren Bereitstellung festlegen, ohne die Bewertung auszusetzen, sofern nicht die Bestimmungen des Absatzes 6 Anwendung finden.

(6)   Haben die Genehmigungsstelle oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB einen begründeten Zweifel vorgebracht und muss der Antragsteller zusätzliche Informationen vorlegen, so kann die Genehmigungsstelle die Bewertung aussetzen und die Frist in einer ordnungsgemäß dokumentierten Vereinbarung mit dem Antragsteller über den in Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Zeitraum hinaus verlängern. Die Frist für die Bereitstellung der zusätzlichen Informationen muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwierigkeit stehen, die für den Antragsteller mit ihrer Beschaffung verbunden ist. Die Bewertung und die entsprechende Frist werden fortgesetzt, nachdem der Antragsteller die angeforderten Informationen vorgelegt hat. Wird keine Vereinbarung mit dem Antragsteller getroffen, so entscheiden die Genehmigungsstelle oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

Artikel 35

Kommunikation während der Antragsbewertung

(1)   Die Genehmigungsstelle, die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB und der Antragsteller kommunizieren in den in Artikel 41 genannten Belangen über die zentrale Anlaufstelle.

(2)   Der jeweilige Stand der einzelnen Stufen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens, die Entscheidung über den Antrag sowie die Gründe der Entscheidung werden dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle mitgeteilt.

(3)   In den Leitlinien der Agentur und der NSB werden Vereinbarungen für die Kommunikation untereinander und mit dem Antragsteller angegeben.

Artikel 36

Informationsmanagement im Zusammenhang mit der Antragsbewertung

(1)   Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB registrieren bei der zentralen Anlaufstelle — gegebenenfalls für den Teil der Bewertung, für den sie zuständig sind — die Ergebnisse der einzelnen Stufen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens, an denen sie beteiligt sind, einschließlich aller antragsbezogenen Unterlagen in Bezug auf Folgendes:

a)

Eingang;

b)

Bearbeitung;

c)

Bewertung;

d)

Ergebnisse der Antragsbewertung gemäß Artikel 45;

e)

endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;

f)

endgültige Unterlagen für die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 47.

(2)   Die endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle mitgeteilt.

(3)   Für die in Absatz 1 genannten Unterlagen wenden die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB das von der zentralen Anlaufstelle vorgesehene Verfahren der Dokumentensteuerung an.

(4)   Verwenden die NSB für die Bearbeitung an sie gerichteter Anträge ein Informationsmanagementsystem, so übermitteln sie der zentralen Anlaufstelle alle einschlägigen Informationen.

Artikel 37

Koordinierung der Antragsbewertung zwischen der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

(1)   Für die Zwecke der Antragsbewertung planen, organisieren und vereinbaren die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB die notwendigen Modalitäten, um die Einstufung der nationalen Vorschriften und die länderübergreifende Anerkennung nach Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu berücksichtigen. Die vereinbarten Modalitäten für die Antragsbewertung werden der Genehmigungsstelle und dem Antragsteller mitgeteilt.

(2)   Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB stimmen sich untereinander ab, um alle Probleme und etwaigen Fälle zu behandeln, die eine Änderung des Antrags und/oder die Anforderung zusätzlicher Informationen erfordern können, wenn die Bereitstellung zusätzlicher Informationen Auswirkungen auf die Frist der Antragsbewertung oder möglicherweise Einfluss auf ihre Arbeit hat, und vereinbaren das weitere Vorgehen.

(3)   Bei der Vereinbarung ihrer Koordinierungstätigkeiten nach Absatz 2 entscheiden die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle alle Fälle mitzuteilen, die eine Änderung des Antrags und/oder die Anforderung zusätzlicher Informationen erfordern können.

(4)   Bevor die Genehmigungsstelle ihre endgültige Entscheidung trifft und bevor die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB ihre Bewertungsdossiers vorlegen, müssen die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

a)

das Ergebnis ihrer jeweiligen Bewertungen erörtern und

b)

Einigung erzielen über die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und die sonstigen Beschränkungen des Verwendungsgebiets und/oder ausgeschlossene Verwendungsgebiete, die jeweils in der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zu vermerken sind.

(5)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Koordinierungstätigkeiten gemäß Absatz 4 unterrichtet die Genehmigungsstelle den Antragsteller über die Gründe ihrer Entscheidung. Sie berücksichtigt dabei die Bewertungsdossiers der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB gemäß Artikel 40 Absatz 6 bezüglich der Erteilung oder Nichterteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, einschließlich etwaiger Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstiger Beschränkungen und/oder Einschränkungen des Verwendungsgebiets, die jeweils in der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zu vermerken sind.

(6)   Die Genehmigungsstelle führt bei der zentralen Anlaufstelle Aufzeichnungen über die Koordinierungstätigkeiten gemäß Artikel 36 und hält diese auf dem neuesten Stand.

Artikel 38

Bewertung des Antrags

Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB bewerten den Antrag, um hinreichende Gewähr dafür zu schaffen, dass der Antragsteller und die ihn unterstützenden Akteure ihre Pflichten und Aufgaben in der Konzeptions-, Herstellungs-, Überprüfungs- und Validierungsphase des Fahrzeugs und/oder des Fahrzeugtyps erfüllt haben, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften zu gewährleisten, damit das Fahrzeug in Verkehr gebracht und im Verwendungsgebiet des Fahrzeugtyps entsprechend den im Antrag festgelegten Nutzungsbedingungen und sonstigen Beschränkungen sicher betrieben werden kann.

Artikel 39

Antragsbewertung durch die Genehmigungsstelle

(1)   Die Genehmigungsstelle bewertet die in Anhang II genannten Aspekte.

(2)   Soll eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für ein Verwendungsgebiet erteilt werden, das auf die Netze innerhalb eines Mitgliedstaats beschränkt ist, und hat der Antragsteller gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 die NSB als Genehmigungsstelle gewählt, so führt die Genehmigungsstelle zusätzlich zu den Bewertungen gemäß Absatz 1 auch eine Bewertung der in Anhang III genannten Aspekte durch. In diesem Fall prüft die Genehmigungsstelle zusätzlich zu den in Anhang III genannten Aspekten, ob nach Artikel 8 Absatz 2 einschlägige Informationen erfasst wurden, und trägt diesen bei der Antragsbewertung Rechnung. Alle festgestellten Probleme werden in das Problemprotokoll gemäß Artikel 41 aufgenommen.

(3)   Verwendet der Antragsteller eine nichtstandardisierte Methodik für die Erfassung der Anforderungen, so bewertet die Genehmigungsstelle die Methodik anhand der in Anhang II festgelegten Kriterien.

(4)   Die Genehmigungsstelle prüft die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz der anhand der für die Erfassung der Anforderungen angewandten Methodik erstellten Nachweise unabhängig von dem jeweils angewandten Verfahren. Bei neuen Genehmigungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d beschränkt sich die Bewertung der Genehmigungsstelle auf die Teile des Fahrzeugs, die geändert wurden, und auf deren Auswirkungen auf die nichtgeänderten Fahrzeugteile. Die bei Genehmigungen zur „Erweiterung des Verwendungsgebiets“ gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c von der Genehmigungsstelle durchzuführenden Prüfungen beschränken sich auf die anwendbaren nationalen Vorschriften und die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz des erweiterten Verwendungsgebiets. Prüfungen, die bereits im Rahmen der vorherigen Genehmigung durchgeführt wurden, werden von der Genehmigungsstelle nicht wiederholt.

(5)   Die Genehmigungsstelle erstellt ein Bewertungsdossier mit folgendem Inhalt:

a)

einer eindeutigen Erklärung, ob das Ergebnis der Bewertung in Bezug auf das im Antrag vorgesehene Verwendungsgebiet und gegebenenfalls die Nutzungsbedingungen oder Beschränkungen positiv oder negativ ist;

b)

einer Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen;

c)

einem Bericht auf Grundlage des Problemprotokolls für das betreffende Verwendungsgebiet;

d)

einer ausgefüllten Checkliste mit Nachweisen, dass alle in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III genannten Aspekte geprüft wurden.

Artikel 40

Antragsbewertung durch die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

(1)   Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB bewerten die in Anhang III genannten Aspekte. Die von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB durchzuführenden Bewertungen betreffen nur die einschlägigen nationalen Vorschriften für das Verwendungsgebiet, wobei den nach Artikel 37 Absatz 1 vereinbarten Modalitäten Rechnung getragen wird.

(2)   Bei der Bewertung der Erfassung der Anforderungen prüfen die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz der Nachweise, die vom Antragsteller anhand der für die Erfassung der Anforderungen angewandten Methodik erstellt wurden.

(3)   Bei neuen Genehmigungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d beschränkt sich die Bewertung der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf die Teile des Fahrzeugs, die geändert wurden, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die nichtgeänderten Fahrzeugteile.

(4)   Die Prüfungen, die von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB bei Genehmigungen zur Erweiterung des Verwendungsgebiets gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c durchzuführen sind, beschränken sich auf die anwendbaren nationalen Vorschriften und die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz des erweiterten Verwendungsgebiets. Prüfungen, die bereits bei der vorherigen Genehmigung durchgeführt wurden, werden von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB nicht wiederholt.

(5)   Im Einklang mit Artikel 6 und Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 prüfen die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zusätzlich zu den in Anhang III genannten Aspekten, ob nach Artikel 8 Absatz 2 einschlägige Informationen erfasst wurden, und tragen diesen bei der Antragsbewertung Rechnung. Alle festgestellten Probleme werden in das Problemprotokoll gemäß Artikel 41 aufgenommen.

(6)   Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB erstellen ein Bewertungsdossier mit folgendem Inhalt:

a)

einer eindeutigen Erklärung, ob das Ergebnis der Bewertung in Bezug auf das im Antrag vorgesehene Verwendungsgebiet und gegebenenfalls die Nutzungsbedingungen und Beschränkungen positiv oder negativ ist;

b)

einer Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen;

c)

einem Bericht auf Grundlage des Problemprotokolls für das betreffende Verwendungsgebiet;

d)

einer ausgefüllten Checkliste mit Nachweisen, dass alle in Anhang III genannten Aspekte geprüft wurden.

Artikel 41

Einstufung von Problemen

(1)   Die Genehmigungsstelle und gegebenenfalls die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB halten die im Rahmen ihrer Antragsbewertung festgestellten Probleme in einem Protokoll fest und stufen sie folgendermaßen ein:

a)   „Kategorie 1“: Probleme, die für das Verständnis des Antragsdossiers eine Antwort des Antragstellers erfordern;

b)   „Kategorie 2“: Probleme, die eine Änderung des Antragsdossiers oder eine geringfügige Maßnahme des Antragstellers nach sich ziehen können. Die zu ergreifende Maßnahme liegt im Ermessen des Antragstellers und steht der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht im Wege;

c)   „Kategorie 3“: Probleme, die eine Änderung des Antragsdossiers durch den Antragsteller erfordern, aber der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter zusätzlichen und/oder restriktiveren Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und anderen Beschränkungen als denen, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, nicht im Wege stehen; allerdings muss das Problem gelöst werden, damit die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt werden kann; die vom Antragsteller durchzuführenden Korrekturmaßnahmen sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen;

d)   „Kategorie 4“: Probleme, die eine Änderung des Antragsdossiers durch den Antragsteller erfordern; die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen darf nur erteilt werden, wenn das Problem gelöst ist; die vom Antragsteller durchzuführenden Korrekturmaßnahmen sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen. Zu den Problemen der Kategorie 4 gehören insbesondere Nichtkonformitäten im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797.

(2)   Nach Übermittlung einer Antwort oder Ergreifung einer Maßnahme durch den Antragsteller nehmen die Genehmigungsstelle oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB eine Neubewertung der von ihnen festgestellten Probleme vor, stufen sie gegebenenfalls neu ein und versehen jedes der festgestellten Probleme mit einem der folgenden Status:

a)

„offenes Problem“, wenn die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise nicht zufriedenstellend und noch weitere Informationen erforderlich sind;

b)

„abgeschlossenes Problem“, wenn eine hinreichende Antwort des Antragstellers vorliegt und keine Bedenken mehr bestehen.

Artikel 42

Begründete Zweifel

(1)   Bei begründeten Zweifeln können die Genehmigungsstelle und/oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB alternativ eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

die im Antrag vorgelegten Informationen einer gründlicheren und detaillierteren Prüfung unterziehen;

b)

vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern;

c)

vom Antragsteller die Durchführung von Probefahrten im Netz verlangen.

(2)   In der Aufforderung der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB ist anzugeben, in welcher Sache der Antragsteller tätig werden muss, jedoch nicht die Art oder der Inhalt der vom Antragsteller durchzuführenden Korrekturmaßnahmen. Es liegt im Ermessen des Antragstellers zu entscheiden, wie er der Aufforderung der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB am besten nachkommen kann.

(3)   Die Genehmigungsstelle stimmt sich mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB in Bezug auf die vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen ab.

(4)   Für die Bearbeitung begründeter Zweifel verwenden die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB das Problemprotokoll gemäß Artikel 41; die Bestimmungen des Artikels 35 bleiben davon unberührt. Begründete Zweifel müssen stets

a)

in die Kategorie 4 gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d eingestuft werden;

b)

mit einer Begründung versehen werden;

c)

eine klare Beschreibung der Sache enthalten, die eine Antwort des Antragstellers erfordert.

(5)   Erklärt sich der Antragsteller bereit, auf Verlangen der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zusätzliche Informationen nach Absatz 1 Buchstaben b und c vorzulegen, so wird die Frist für die Bereitstellung dieser Informationen gemäß Artikel 34 Absätze 5 und 6 festgelegt.

(6)   Kann ein begründeter Zweifel durch zusätzliche und/oder restriktivere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, ausgeräumt werden und stimmt der Antragsteller dem zu, so kann unter diesen restriktiveren Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und anderen Beschränkungen eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt werden.

(7)   Ist der Antragsteller nicht bereit, zusätzliche Informationen vorzulegen, um den begründeten Zweifel der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auszuräumen, so entscheidet die Genehmigungsstelle auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

Artikel 43

Von der Genehmigungsstelle durchzuführende Prüfungen bezüglich der Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

(1)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB in Bezug auf das Bewertungsergebnis gemäß Artikel 40 Absatz 6 Buchstabe a miteinander in Einklang stehen.

(2)   Ergibt die nach Absatz 1 durchgeführte Prüfung, dass die Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB miteinander in Einklang stehen, so überprüft die Genehmigungsstelle, ob

a)

die Checklisten gemäß Artikel 40 Absatz 6 Buchstabe d vollständig ausgefüllt wurden;

b)

alle relevanten Probleme abgeschlossen wurden.

(3)   Ergibt die nach Absatz 1 durchgeführte Prüfung, dass die Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB nicht miteinander in Einklang stehen, so fordert die Genehmigungsstelle die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf, die Gründe näher zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung führt zu mindestens einer der folgenden Möglichkeiten:

a)

die Genehmigungsstelle kann ihre Bewertung gemäß Artikel 39 überprüfen;

b)

die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB können ihre Bewertung überprüfen.

(4)   Die Ergebnisse der Untersuchungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB gemäß Absatz 3 werden allen für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB mitgeteilt, die mit dem Antrag auf Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Fahrzeuggenehmigung befasst sind.

(5)   Ist eine der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Checklisten unvollständig oder bestehen noch nicht abgeschlossene Probleme im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b, so fordert die Genehmigungsstelle die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf, die Gründe näher zu untersuchen.

(6)   Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB beantworten Anfragen der Genehmigungsstelle bezüglich Unstimmigkeiten zwischen den Bewertungen gemäß Absatz 3, unvollständiger Checklisten gemäß Absatz 2 Buchstabe a und/oder noch nicht abgeschlossener Probleme gemäß Absatz 2 Buchstabe b. Die Genehmigungsstelle trägt den von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB durchgeführten Bewertungen der anwendbaren nationalen Vorschriften in vollem Umfang Rechnung. Der Umfang der von der Genehmigungsstelle durchgeführten Prüfungen beschränkt sich auf die Übereinstimmung und die Vollständigkeit der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2.

(7)   Bei Meinungsunterschieden zwischen der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB findet das Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 Anwendung.

Artikel 44

Schiedsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/796

Wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert, kann sie das Genehmigungsverfahren in Abstimmung mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB für die Dauer der Zusammenarbeit, die zur Erreichung einer für alle Seiten annehmbaren Bewertung notwendig ist, und gegebenenfalls bis die Beschwerdekammer innerhalb der in Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen Frist eine Entscheidung trifft, aussetzen. Die Agentur teilt dem Antragsteller die Gründe für die Fristaussetzung mit.

Artikel 45

Ergebnis der Antragsbewertung

(1)   Die Genehmigungsstelle stellt die ordnungsgemäße Durchführung der Antragsbewertung sicher, indem sie auf unabhängige Weise prüft, ob

a)

die einzelnen Stufen der Antragsbewertung korrekt durchgeführt wurden;

b)

hinreichende Nachweise vorliegen, dass alle relevanten Aspekte des Antrags untersucht wurden;

c)

zu Problemen der Kategorien 3 und 4 sowie zu Anforderungen zusätzlicher Informationen schriftliche Antworten des Antragstellers vorliegen;

d)

alle Probleme der Kategorien 3 und 4 gelöst wurden oder, falls sie nicht gelöst wurden, dies klar begründet wurde;

e)

die Bewertungen und Entscheidungen dokumentiert, fair und kohärent sind;

f)

die Feststellungen auf den Bewertungsdossiers basieren und die Bewertung als Ganzes widerspiegeln.

(2)   Wird festgestellt, dass die Antragsbewertung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, so genügt eine gegebenenfalls mit Bemerkungen versehene Bestätigung der ordnungsgemäßen Anwendung des Absatzes 1.

(3)   Wird festgestellt, dass die Antragsbewertung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, so müssen die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, klar und spezifisch sein.

(4)   Zum Abschluss der Bewertungstätigkeiten erstellt die Genehmigungsstelle zu Absatz 2 oder Absatz 3 ein Bewertungsdossier, dem die nach Artikel 39 Absatz 5 und Artikel 40 Absatz 6 erstellten Bewertungsdossiers zugrunde liegen.

(5)   Die Genehmigungsstelle liefert eine Begründung, wie sie in dem Bewertungsdossier gemäß Absatz 4 zu ihrer Feststellung gelangt ist.

Artikel 46

Entscheidung zur Genehmigung oder Ablehnung des Antrags

(1)   Unbeschadet des Artikels 34 entscheidet die Genehmigungsstelle innerhalb einer Woche nach Abschluss der Bewertung, ob sie die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt oder den Antrag ablehnt. Grundlage dieser Entscheidung ist die in Artikel 45 Absatz 5 genannte Begründung.

(2)   Die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird von der Genehmigungsstelle erteilt, wenn die Bewertung der in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III aufgeführten Aspekte eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass der Antragsteller und die ihn unterstützenden Akteure im Einklang mit Artikel 38 ihre Aufgaben im erforderlichen Umfang erfüllt haben.

(3)   Besteht nach der Bewertung der in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III aufgeführten Aspekte keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Antragsteller und die ihn unterstützenden Akteure im Einklang mit Artikel 38 ihre Pflichten und Aufgaben im erforderlichen Umfang erfüllt haben, so lehnt die Genehmigungsstelle den Antrag ab.

(4)   Die Genehmigungsstelle gibt in ihrer Entscheidung Folgendes an:

a)

etwaige Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen;

b)

die Gründe der Entscheidung;

c)

die Möglichkeit und die Mittel, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, sowie die entsprechenden Fristen.

(5)   Die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen werden im Einklang mit den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugtyps festgelegt.

(6)   Die Genehmigungsentscheidung darf weder befristete Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug noch sonstige Beschränkungen enthalten, es sei denn,

a)

dies ist erforderlich, weil die Konformität mit den TSI und/oder den nationalen Vorschriften vor Erteilung der Genehmigung nicht vollständig nachgewiesen werden kann, und/oder

b)

die TSI und/oder die nationalen Vorschriften verlangen vom Antragsteller die Abgabe einer plausiblen Schätzung, wann die Konformität hergestellt sein wird.

In diesem Fall kann die Genehmigung eine Bedingung enthalten, wonach innerhalb einer bestimmten Frist im praktischen Fahrbetrieb die Übereinstimmung mit dieser Schätzung nachzuweisen ist.

(7)   Die endgültige Entscheidung zur Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder zur Ablehnung des Antrags wird bei der zentralen Anlaufstelle registriert und dem Antragsteller und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB über die zentrale Anlaufstelle zusammen mit den Bewertungsdossiers übermittelt.

(8)   Wird mit der Entscheidung der Antrag entweder abgelehnt oder die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen an andere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen geknüpft als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, so kann der Antragsteller beantragen, dass die Genehmigungsstelle ihre Entscheidung gemäß Artikel 51 überprüft. Ist der Antragsteller mit der Antwort der Genehmigungsstelle nicht einverstanden, so kann er bei der zuständigen Behörde Beschwerde nach Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2016/797 einlegen.

KAPITEL 7

ENDGÜLTIGE UNTERLAGEN

Artikel 47

Endgültige Unterlagen der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen

(1)   Die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen hat die Form eines Dokuments, das die in Artikel 48 und/oder Artikel 49 genannten Informationen enthält.

(2)   Die erteilte Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erhält eine eindeutige europäische Identifikationsnummer („EIN“), deren Struktur und Inhalt von der Agentur festgelegt und verwaltet werden.

(3)   In die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen können andere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, aufgenommen werden.

(4)   Die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen werden von der Genehmigungsstelle datiert und unterzeichnet.

(5)   Die Genehmigungsstelle sorgt dafür, dass die nach Artikel 46 getroffene Entscheidung und ihr vollständiges Begleitdossier gemäß Artikel 52 archiviert werden.

Artikel 48

Angaben in der Fahrzeugtypgenehmigung

Die von der Genehmigungsstelle erteilte Fahrzeugtypgenehmigung enthält folgende Angaben:

a)

die Rechtsgrundlage, nach der die Genehmigungsstelle zur Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung befugt ist;

b)

die Bezeichnung der/des

i)

Genehmigungsstelle;

ii)

Antrags;

iii)

Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 14;

iv)

Antragstellers der Fahrzeugtypgenehmigung;

v)

zugehörigen EIN der Fahrzeugtypgenehmigung;

c)

Angaben zu den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugtyps:

i)

entsprechend den Angaben in der Baumuster- und/oder Entwurfsprüfbescheinigung;

ii)

Verwendungsgebiet des Fahrzeugs;

iii)

Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen;

iv)

Verweis auf die den Fahrzeugtyp betreffende schriftliche Erklärung des Vorschlagenden gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013, einschließlich Kennnummer und Fassung des Dokuments, im Einklang mit Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013;

d)

folgende Angaben:

i)

Fahrzeugtypkennung gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission (6);

ii)

Varianten des Fahrzeugtyps, soweit vorhanden;

iii)

Versionen des Fahrzeugtyps, soweit vorhanden;

iv)

die Werte der in den TSI und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften genannten Parameter zur Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet;

v)

die Übereinstimmung des Fahrzeugtyps mit den einschlägigen TSI und nationalen Regelwerken bezüglich der Parameter gemäß Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv;

e)

Verweis auf die EG-Prüferklärungen der Teilsysteme;

f)

Verweis auf sonstige EU- oder nationale Rechtsvorschriften, denen der Fahrzeugtyp entspricht;

g)

Verweis auf die Begründung der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 5;

h)

Datum und Ort der Entscheidung über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung;

i)

Unterzeichner der Entscheidung über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung;

j)

die Möglichkeit und die Mittel, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, sowie die entsprechenden Fristen und Informationen über das nationale Beschwerdeverfahren.

Artikel 49

Angaben in der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen

Die von der Genehmigungsstelle erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen enthält folgende Angaben:

a)

die Rechtsgrundlage, nach der die Genehmigungsstelle zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen befugt ist;

b)

die Bezeichnung der/des

i)

Genehmigungsstelle;

ii)

Antrags;

iii)

Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 14;

iv)

Antragstellers der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;

v)

zugehörigen EIN der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;

c)

Verweis auf den Fahrzeugtypeintrag im ERATV, einschließlich Angaben zur Variante und/oder Version des Fahrzeugtyps, falls zutreffend;

d)

Bezeichnung der

i)

Fahrzeuge;

ii)

Verwendungsgebiete;

iii)

Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstigen Beschränkungen;

e)

Verweis auf die EG-Prüferklärungen der Teilsysteme;

f)

Verweis auf sonstige EU- oder nationale Rechtsvorschriften, denen das Fahrzeug entspricht;

g)

Verweis auf die Begründung der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 5;

h)

bei Genehmigungen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e den Verweis auf die Konformitätserklärung des genehmigten Fahrzeugtyps, einschließlich Angaben zur Version und/oder Variante des Fahrzeugtyps, falls zutreffend;

i)

Ort und Datum der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;

j)

Unterzeichner der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;

k)

die Möglichkeit und die Mittel, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, sowie die entsprechenden Fristen und Informationen über das nationale Beschwerdeverfahren.

Artikel 50

Registrierung im ERATV und in der ERADIS

(1)   Das ERATV wird von der Genehmigungsstelle unter Verwendung der vom Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung vorgelegten Informationen ausgefüllt. Der Antragsteller ist für die Vollständigkeit der an die Genehmigungsstelle übermittelten Daten verantwortlich. Die Genehmigungsstelle ist dafür verantwortlich, die Kohärenz der vom Antragsteller übermittelten Daten zu prüfen und den ERATV-Eintrag öffentlich zugänglich zu machen.

(2)   Die Genehmigungsstelle stellt sicher, dass die Datenbank der Europäischen Eisenbahnagentur für Interoperabilität und Sicherheit (ERADIS) vor Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen entsprechend aktualisiert wurde.

(3)   Bei Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 15 Absatz 3 registriert die Genehmigungsstelle im ERATV die neue Version eines Fahrzeugtyps oder die neue Version einer Fahrzeugtypvariante anhand der Angaben des Inhabers der Fahrzeugtypgenehmigung. Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung ist für die Vollständigkeit der an die Genehmigungsstelle übermittelten Daten verantwortlich. Die Genehmigungsstelle ist dafür verantwortlich, die Kohärenz der vom Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung übermittelten Daten zu prüfen und den ERATV-Eintrag öffentlich zugänglich zu machen.

Bis zur Registrierung der neuen Version eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante können mit der neuen Version in Übereinstimmung gebrachte Fahrzeuge bereits unmittelbar betrieben werden.

Artikel 51

Überprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2016/797

(1)   Enthält die Entscheidung der Genehmigungsstelle eine Ablehnung oder andere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung deren Überprüfung beantragen. Der Antragsteller reicht diesen Antrag über die zentrale Anlaufstelle ein.

(2)   Der Antrag auf Überprüfung enthält eine Liste aller Aspekte, die nach Auffassung des Antragstellers im Rahmen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

(3)   Zusätzliche Informationen, die nach dem Datum der Genehmigungsentscheidung erstellt und über die zentrale Anlaufstelle eingereicht werden, sind nicht als Nachweise zulässig.

(4)   Die Genehmigungsstelle sorgt, gegebenenfalls in Abstimmung mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB, für ein unparteiliches Überprüfungsverfahren.

(5)   Bei der Überprüfung werden die Aspekte behandelt, auf die sich die ablehnende Entscheidung der Genehmigungsstelle gemäß dem Antrag des Antragstellers stützt.

(6)   Wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert, wird über den Widerruf oder die Bestätigung ihrer Entscheidung gegebenenfalls in Abstimmung mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB entschieden.

(7)   Die Genehmigungsstelle bestätigt oder widerruft ihre erste Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Überprüfungsantrags. Die Entscheidung wird den betroffenen Parteien über die zentrale Anlaufstelle mitgeteilt.

Artikel 52

Archivierung einer gemäß Artikel 46 getroffenen Entscheidung und ihres vollständigen Begleitdossiers

(1)   Die Entscheidung gemäß Artikel 46 und ihr vollständiges Begleitdossier werden für mindestens 15 Jahre in der zentralen Anlaufstelle aufbewahrt.

(2)   Das vollständige Begleitdossier der von der Genehmigungsstelle gemäß Artikel 46 getroffenen Entscheidung enthält alle von der Genehmigungsstelle verwendeten Unterlagen und die Bewertungsdossiers der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB.

(3)   Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 1 werden die gemäß Artikel 46 getroffene Entscheidung über die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und ihr vollständiges Begleitdossier in ein historisches Archiv verbracht und dort nach dem im Register gemäß Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 verzeichneten Ende der Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch für eine Dauer von fünf Jahren aufbewahrt.

KAPITEL 8

AUSSETZUNG, WIDERRUF ODER ÄNDERUNG EINER ERTEILTEN GENEHMIGUNG

Artikel 53

Aussetzung, Widerruf oder Änderung einer erteilten Genehmigung

(1)   Die Genehmigungsstelle kann nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Aussetzung der Fahrzeugtypgenehmigung anwenden.

(2)   In den in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fällen kann die Genehmigungsstelle, die die Genehmigung erteilt hat, nach einer Überprüfung der zur Beseitigung des schwerwiegenden Sicherheitsrisikos ergriffenen Maßnahmen entscheiden, die Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu widerrufen oder zu ändern.

(3)   Gegen die Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung kann der Antragsteller gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 Beschwerde einlegen.

(4)   Die Genehmigungsstelle setzt die Agentur über Entscheidungen über den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung in Kenntnis und teilt die Gründe ihrer Entscheidung mit. Die Agentur setzt alle NSB über Entscheidungen über den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung in Kenntnis und teilt die Gründe der Entscheidungen mit.

Artikel 54

Auswirkungen der Aussetzung, des Widerrufs oder der Änderung einer erteilten Genehmigung auf die Eintragung im ERATV, in ERADIS und in den Fahrzeugregistern

(1)   Wenn die Genehmigungsstelle eine Fahrzeugtypgenehmigung widerruft, aussetzt oder ändert, nimmt sie unter Beachtung des Artikels 26 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine entsprechende Aktualisierung im ERATV vor und sorgt dafür, dass auch ERADIS entsprechend aktualisiert wird.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug registriert ist, stellt sicher, dass jede Entscheidung über einen Widerruf oder eine Änderung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen in dem in Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Register festgehalten wird.

KAPITEL 9

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 55

Übergangsbestimmungen

(1)   Stellt eine NSB fest, dass sie eine Fahrzeuggenehmigung gemäß der Richtlinie 2008/57/EG nicht vor dem maßgeblichen Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat erteilen kann, so setzt sie den Antragsteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   In dem in Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fall entscheidet der Antragsteller, ob er seinen Antrag weiterhin von der NSB bewerten lässt oder einen Antrag bei der Agentur stellt. Der Antragsteller teilt seine Entscheidung beiden Parteien mit, wobei Folgendes gilt:

a)

Entscheidet der Antragsteller, einen Antrag bei der Agentur zu stellen, so übermittelt die NSB der Agentur das Antragsdossier und die Ergebnisse ihrer Bewertung. Die Agentur akzeptiert die von der NSB durchgeführte Bewertung;

b)

entscheidet sich der Antragsteller, an dem Genehmigungsverfahren bei der NSB festzuhalten, so führt die NSB die Antragsbewertung zu Ende und entscheidet über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 und dieser Verordnung.

(3)   Ist das Verwendungsgebiet nicht auf einen Mitgliedstaat beschränkt, so ist die Agentur die Genehmigungsstelle, und das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe a findet Anwendung.

(4)   In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 reicht der Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle einen überarbeiteten Antrag auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen im Sinne dieser Verordnung ein. Der Antragsteller kann die beteiligten Genehmigungsstellen um Unterstützung bei der Ergänzung des Dossiers ersuchen.

(5)   Eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 16. Juni 2020 erteilte Fahrzeuggenehmigung und/oder Fahrzeugtypgenehmigung gilt nicht für das Netz bzw. die Netze von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt und die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben und deren nationale Umsetzungsmaßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind. Die NSB der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung übermittelt haben,

a)

behandeln eine von der Agentur erteilte Fahrzeugtypgenehmigung als gleichwertig gegenüber Fahrzeugtypgenehmigungen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG erteilt wurden, und wenden in Bezug auf den betreffenden Fahrzeugtyp Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG an;

b)

akzeptieren eine von der Agentur erteilte Fahrzeuggenehmigung als gleichwertig gegenüber der gemäß Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG erteilten ersten Genehmigung und erteilen eine zusätzliche Genehmigung nach Artikel 23 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG.

(6)   In den in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 genannten Fällen arbeitet die NSB mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Bestandteile gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 zu bewerten.

(7)   Güterwagen, die mit Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (TSI WAG) konform sind und für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, werden zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 16. Juni 2020 von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt und die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben und deren nationale Umsetzungsmaßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind, als Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG behandelt.

Artikel 56

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die weder der Agentur noch der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben. Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 55 Absatz 1 gilt jedoch ab dem 16. Februar 2019 in allen Mitgliedstaaten. Die unterstützenden Maßnahmen nach Artikel 55 Absätze 2, 3, 4 und 6 sind ab dem 16. Februar 2019 vorzusehen. Artikel 55 Absatz 5 gilt ab dem 16. Juni 2019 in allen Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(2)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

(3)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(4)  Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).

(6)  Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).


ANHANG I

Inhalt des Antrags

(O): Obligatorische Informationen, die vom Antragsteller eingereicht werden müssen.

(F): Fakultative Informationen, die vom Antragsteller eingereicht werden können.

1.   Art des Antrags (O):

1.1.

Fahrzeugtypgenehmigung

a)

Fahrzeugtyp-Varianten (falls zutreffend)

b)

Fahrzeugtyp-Versionen (falls zutreffend)

1.2.

Genehmigung für das Inverkehrbringen

a)

Einzelfahrzeug oder

b)

Fahrzeugreihe

2.   Genehmigungsverfahren (O):

2.1.

Erstgenehmigung

2.2.

Neue Genehmigung

2.3.

Erweiterung des Verwendungsgebiets

2.4.

Verlängerung der Fahrzeugtypgenehmigung

2.5.

Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps

3.   Verwendungsgebiet (O):

3.1.

Mitgliedstaaten

3.2.

Netze (innerhalb der Mitgliedstaaten)

3.3.

Bahnhöfe mit ähnlichen Netzmerkmalen in benachbarten Mitgliedstaaten, wenn sich diese Bahnhöfe nach Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Grenznähe befinden (falls zutreffend)

3.4.

Abgrenzung des erweiterten Verwendungsgebiets (nur für das Genehmigungsverfahren „Erweiterung des Verwendungsgebiets“)

3.5.

Gesamtes Netz der EU

4.   Ausstellende Behörde (O):

4.1.

Die Agentur oder

4.2.

die nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats (nur wenn das Verwendungsgebiet auf einen Mitgliedstaat beschränkt ist und der Antragsteller gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 einen entsprechenden Antrag gestellt hat)

5.   Angaben zum Antragsteller:

5.1.

eingetragener Name (einschl. Rechtsform) (O)

5.2.

Name des Antragstellers (O)

5.3.

Kurzbezeichnung (F)

5.4.

vollständige Postanschrift (O)

5.5.

Telefonnummer (O)

5.6.

Faxnummer (F)

5.7.

E-Mail-Adresse (O)

5.8.

Website (F)

5.9.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (F)

5.10.

sonstige sachdienliche Informationen (F)

6.   Angaben zur Kontaktperson:

6.1.

Vorname (O)

6.2.

Name (O)

6.3.

Titel oder Funktion (O)

6.4.

vollständige Postanschrift (O)

6.5.

Telefonnummer (O)

6.6.

Faxnummer (F)

6.7.

E-Mail-Adresse (O)

6.8.

zu verwendende Sprachen (O)

7.   Aktueller Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung (entfällt bei Erstgenehmigungen) (O):

7.1.

eingetragener Name (einschl. Rechtsform) (O)

7.2.

Name des Inhabers der Fahrzeugtypgenehmigung (O)

7.3.

Kurzbezeichnung (F)

7.4.

vollständige Postanschrift (O)

7.5.

Telefonnummer (O)

7.6.

Faxnummer (F)

7.7.

E-Mail-Adresse (O)

7.8.

Website (F)

7.9.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)

7.10.

sonstige sachdienliche Informationen (F)

8.   Angaben zu den Bewertungsstellen (O):

8.1.

Benannte Stelle(n):

a)

eingetragener Name (einschl. Rechtsform) (O)

b)

Name der benannten Stelle (O)

c)

Kennnummer der benannten Stelle (O)

d)

Kurzbezeichnung (F)

e)

vollständige Postanschrift (O)

f)

Telefonnummer (O)

g)

Faxnummer (F)

h)

E-Mail-Adresse (O)

i)

Website (F)

j)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)

k)

sonstige sachdienliche Informationen (F)

8.2.

Bestimmte Stelle(n):

a)

eingetragener Name (einschl. Rechtsform) (O)

b)

Name der bestimmten Stelle (O)

c)

Kurzbezeichnung (F)

d)

vollständige Postanschrift (O)

e)

Telefonnummer (O)

f)

Faxnummer (F)

g)

E-Mail-Adresse (O)

h)

Website (F)

i)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)

j)

sonstige sachdienliche Informationen (F)

8.3.

Bewertungsstelle (GSM RB), gilt nicht für Genehmigungen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps:

a)

eingetragener Name (einschl. Rechtsform) (O)

b)

Name der Bewertungsstelle (GSM RB) (O)

c)

Kurzbezeichnung (F)

d)

vollständige Postanschrift (O)

e)

Telefonnummer (O)

f)

Faxnummer (F)

g)

E-Mail-Adresse (O)

h)

Website (F)

i)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)

j)

sonstige sachdienliche Informationen (F)

9.   Vorbereitung:

9.1.

Verweis auf den Standpunkt zur Vorbereitung (F)

9.2.

sonstige sachdienliche Informationen zum Vorhaben (F)

10.   Beschreibung des Fahrzeugtyps ((*) gemäß Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU) (O):

10.1.

Fahrzeugtypkennung (*)

10.2.

Fahrzeugtyp-Versionen (falls zutreffend)

10.3.

Fahrzeugtyp-Varianten (falls zutreffend)

10.4.

Datum der Registrierung im ERATV (*) (entfällt bei Erstgenehmigungen)

10.5.

Typbezeichnung (*)

10.6.

Alternative Typbezeichnung (*) (falls zutreffend)

10.7.

Kategorie (*)

10.8.

Unterkategorie (*)

11.   Fahrzeugangaben (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG  (1), falls verfügbar) (O)

11.1.

Europäische Fahrzeugnummern (EVN) oder vorab reservierte Fahrzeugnummern

11.2.

Sonstige Fahrzeugspezifikationen, wenn keine EVN oder vorab reservierte Fahrzeugnummern verfügbar sind

12.   Verweis auf die bestehende Fahrzeugtypgenehmigung (entfällt bei Erstgenehmigungen) (O)

13.   Beschreibung der Veränderungen gegenüber dem genehmigten Fahrzeugtyp (gilt nur für neue Genehmigungen) (O)

14.   Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen ((*) gemäß Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU) (O):

14.1.

Codierte Beschränkungen

14.2.

Nichtcodierte Beschränkungen

15.   Zusätzliche CCS-Funktionen (O)

16.   Anwendbare Vorschriften (O):

16.1.

TSI mit Verweis auf das Amtsblatt der Europäischen Union

16.2.

Spezifische TSI-Bestimmungen für ein Verwendungsgebiet, das sich auf das Netz der gesamten EU erstreckt (falls zutreffend)

16.3.

Spezifikation der Auswahl von Anforderungen einer neueren TSI-Fassung im Vergleich zu der für die Bewertung geltenden Fassung (einschließlich aufgehobener Anforderungen) (falls zutreffend)

16.4.

Nationale Vorschriften (falls zutreffend)

16.5.

Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 (falls zutreffend)

16.6.

Anwendbare Vorschriften für das erweiterte Verwendungsgebiet

16.7.

Aktualisierte TSI und/oder nationale Vorschriften (nur bei Verlängerung der Fahrzeugtypgenehmigung)

17.   Bestätigung und Unterschrift des Antragstellers (O)

18.   Anhänge (O):

Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, welche Informationen dem Antrag bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren beizufügen sind. Ein (X) in der betreffenden Spalte bedeutet, dass die Informationen für dieses Verfahren obligatorisch (O) sind.

 

 

Erstgenehmigung

Verlängerung der Fahrzeugtypgenehmigung

Erweiterung des Verwendungsgebiets

Neue Genehmigung

Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps

18.1

Nachweise für die Erfassung der Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1

Verwendet der Antragsteller die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Methodik, so bestehen die Nachweise in der Erklärung des Vorschlagenden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 und dem Sicherheitsbewertungsbericht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013.

Bei Verwendung einer anderen Methodik ist nachzuweisen, dass diese die gleiche Gewähr bietet wie die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Methodik.

X

 

X

X

 

18.2

Übersichtstabelle mit Angaben, wo die Informationen, die für die nach Anhang II und Anhang III zu prüfenden Aspekte erforderlich sind, zu finden sind

X

X

X

X

 

18.3

Einschlägige Beschlüsse über die Nichtanwendung der TSI gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 (falls zutreffend)

X

X

X

X

X

18.4

Erklärung der Typkonformität und zugehörige Unterlagen (Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797)

 

 

 

 

X

18.5

EG-Prüferklärungen für die mobilen Teilsysteme, einschließlich der technischen Begleitdossiers (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797)

X

X

X

X

 

18.6

Begleitdossier des Antrags und Entscheidung der früheren Genehmigung oder, falls zutreffend, Verweis auf die Entscheidung nach Artikel 46 und auf das in der zentralen Anlaufstelle archivierte vollständige Begleitdossier der Entscheidung

 

X

X

X

 

18.7

Spezifikation und gegebenenfalls (2) Beschreibung der für die Erfassung der Anforderungen angewandten Methodik in Bezug auf

a)

die grundlegenden Anforderungen an Teilsysteme gemäß Artikel 3 und Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797;

b)

die technische Kompatibilität der Teilsysteme eines Fahrzeugs;

c)

die sichere Integration der Teilsysteme eines Fahrzeugs;

d)

die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet.

X

 

X

X

 

18.8

GSM zur Risikobewertung, Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend die Erfassung der grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der Teilsysteme

X

 

X

X

 

18.9

Unterlagen zum Nachweis der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet, soweit nicht durch TSI und/oder nationale Vorschriften vollständig abgedeckt.

X

 

X

X

 

18.10

Risikoerklärung (Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend die Erfassung der grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der Teilsysteme für Aspekte, die nicht Gegenstand der TSI und der nationalen Vorschriften sind

X

 

X

X

 

18.11

GSM zur Risikobewertung, Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend mögliche Veränderungen des Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs

 

 

X

X

 

18.12

Risikoerklärung (Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend mögliche Veränderungen des Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs

 

 

X

X

 

18.13

Erforderliche Informationen für das ERATV (gemäß Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU)

X

 

X

X

 

18.14

Betriebs- und Wartungsanleitungen (einschließlich Bergung), soweit nicht in Nummer 18.4 und/oder 18.5 enthalten

X

 

X

X

 


(1)  Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357) (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).

(2)  Bei nicht standardisierter Methode.


ANHANG II

Von der Genehmigungsstelle zu bewertende Aspekte

Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, welche Informationen bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsstelle zu bewerten sind. Ein (X) in der betreffenden Spalte bedeutet, dass dieser Aspekt bei diesem Verfahren bewertet werden muss.

 

 

Erstgenehmigung

Verlängerung der Fahrzeugtypgenehmigung

Erweiterung des Verwendungsgebiets

Neue Genehmigung

Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps

1

Der Antrag stimmt mit dem Standpunkt zur Vorbereitung überein (falls zutreffend).

X

X

X

X

X

2

Der Antragsteller hat das richtige Genehmigungsverfahren gewählt.

X

X

X

X

X

3

Die Verweise des Antragstellers auf TSI sonstige anwendbare Unionsvorschriften sind korrekt.

X

X

X

X

 

4

Die gewählten Konformitätsbewertungsstellen (benannte Stelle(n), Bewertungsstelle (GSM RB)) sind ordnungsgemäß akkreditiert bzw. anerkannt.

X

X

X

X

 

5

Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797:

5.1.

Gültigkeit (zeitlich und geografisch)

5.2.

Bei diesem Verfahren zutreffend

5.3.

Übereinstimmung mit den aufgeführten und angewandten Vorschriften.

X

X

X

X

X

6

6.1.

Erfüllt die angewandte Methodik für die Erfassung der Anforderungen ihren Zweck in Bezug auf folgende Aspekte:

a)

Wurde eine standardisierte/anerkannte Methodik angewandt?

b)

Ist die Methodik für die grundlegenden Anforderungen, auf die sie sich bezieht, bestimmt und geeignet?

6.2.

Wenn die angewandte Methodik nicht standardisiert ist oder sie sich auf andere grundlegende Anforderungen als die bezieht, für die sie bestimmt ist, so sind die folgenden Aspekte zu prüfen, um zu bewerten, ob diese durch die Methodik ausreichend berücksichtigt und abgedeckt werden:

a)

Grad an unabhängiger Bewertung

b)

Systemdefinition

c)

Gefährdungsermittlung und -einstufung

d)

Grundsätze der Risikoakzeptanz

e)

Risikobewertung

f)

Ermittelte Anforderungen

g)

Nachweis der Erfüllung der Anforderungen

h)

Gefährdungsmanagement (Protokoll)

X

 

X

X

 

7

Hinreichende Nachweise anhand der angewandten Methodik für die Erfassung der Anforderungen:

7.1.

Wird für die Erfassung der Anforderungen das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Risikomanagementverfahren verwendet, so ist Folgendes zu prüfen:

a)

GSM zur Risikobewertung, unterzeichnete Erklärung des Vorschlagenden (Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013), wonach alle ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden;

b)

GSM zur Risikobewertung, Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) zur Unterstützung der Erklärung des Vorschlagenden für den spezifizierten Anwendungsbereich gemäß Artikel 13 und mindestens die grundlegende Anforderung in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der Teilsysteme eines Fahrzeugs.

7.2.

Wird für die Erfassung der Anforderungen eine andere Methodik als das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Risikomanagementverfahren verwendet, so ist Folgendes zu prüfen:

a)

Ist die Systemdefinition vollständig und stimmt sie mit der Konzeption des Fahrzeugs überein?

b)

Ist die Gefährdungsermittlung und -einstufung kohärent und plausibel?

c)

Wurden alle Risiken angemessen beherrscht und begrenzt?

d)

Haben die aus dem Risikomanagement resultierenden Anforderungen einen angemessenen Bezug zu dem betreffenden Risiko und dem Nachweis über die Erfüllung der Anforderung?

e)

Besteht während des gesamten Prozesses ein strukturiertes und kohärentes Gefährdungsmanagement?

f)

Hat die unabhängige Bewertung eine positive Stellungnahme hervorgebracht?

X

 

X

X

 

8

EG-Prüferklärungen und EG-Bescheinigungen (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

8.1.

Unterschriften

8.2.

Gültigkeit

8.3.

Geltungsbereich

8.4.

Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen, Nichterfüllung von Anforderungen

8.5.

Nichtanwendung der TSI (falls zutreffend)

8.6.

Berücksichtigung aller anwendbaren (auch nicht eisenbahnbezogenen) Rechtsvorschriften

8.7.

Interoperabilitätskomponenten (Gültigkeit, Anwendungsbereich, Nutzungsbedingungen und sonstige Beschränkungen):

a)

EG-Konformitätsbescheinigungen

b)

EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen

X

X

X

X

 

9

Die Berichte der Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

9.1.

Übereinstimmung mit den EG-Konformitätserklärungen und EG-Bescheinigungen

9.2.

Berücksichtigung aller anwendbaren Vorschriften

9.3.

Abweichungen und Nichtkonformitäten (falls zutreffend) sind aufgeführt und stimmen mit den Anträgen auf Nichtanwendung überein.

9.4.

Modulkombinationen sind zulässig.

9.5.

Die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen sind ordnungsgemäß aufgeführt und stimmen mit den im Genehmigungsantrag genannten Bedingungen überein.

9.6.

Die von den Konformitätsbewertungsstellen verwendeten Nachweise stimmen mit den anwendbaren Bewertungsphasen (Entwurfsprüfung, Baumusterprüfung usw.) in den TSI überein.

X

X

X

X

 

10

Überprüfung der Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB gemäß Artikel 43

X

X

X

X

 

11

Gültigkeit der ursprünglichen Fahrzeugtypgenehmigung

 

X

X

X

X

12

Gültigkeit der ursprünglichen Fahrzeugtypgenehmigung für das betreffende Verwendungsgebiet

 

X

 

X

X

13

Geltende Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen

 

X

X

X

 

14

GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend die Erfassung der grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der Teilsysteme

X

 

X

X

 

15

GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend mögliche Veränderungen des Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs (wesentliche Änderung)

 

 

X

X

 

16

Veränderungen gegenüber dem genehmigten Fahrzeugtyp sind hinreichend beschrieben und stimmen mit der GSM zur Risikobewertung und dem Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) überein.

 

 

 

X

 

17

Die EG-Prüferklärungen und EG-Bescheinigungen wurden an die geänderten und/oder aktualisierten nationalen Vorschriften angepasst.

 

X

 

 

 

18

Anpassung der Berichte der Konformitätsbewertungsstellen an die geänderten und/oder aktualisierten Vorschriften:

18.1

Die geänderten und/oder aktualisierten Vorschriften wurden berücksichtigt.

18.2

Es liegen Nachweise dafür vor, dass der Fahrzeugtyp weiterhin den Anforderungen entspricht.

 

X

 

 

 

19

Nachweis, dass sich die Konzeption des Fahrzeugtyps nicht verändert hat.

 

X

X

 

 

20

Identifizierung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugreihe, die Gegenstand der Konformitätserklärung des Fahrzeugtyps ist.

 

 

 

 

X

21

Erklärung der Typkonformität und zugehörige Unterlagen (Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797)

 

 

 

 

X


ANHANG III

Von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zu bewertende Aspekte

Dieser Anhang gilt nicht, wenn sich das Verwendungsgebiet auf das Netz der gesamten EU erstreckt und die TSI hierfür besondere Bedingungen enthalten.

Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, welche Informationen bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu bewerten sind. Ein (X) in der Spalte des jeweiligen Genehmigungsverfahrens bedeutet, dass dieser Aspekt bewertet werden muss.

 

 

Erstgenehmigung

Neue Genehmigung

Erweiterung des Verwendungsgebiets

Verlängerung der Fahrzeugtypgenehmigung

1

Der Antrag stimmt mit dem Standpunkt zur Vorbereitung überein (falls zutreffend).

X

X

X

X

2

Das Verwendungsgebiet für den betreffenden Mitgliedstaat ist korrekt angegeben.

X

X

X

X

3

Die Verweise des Antragstellers auf die nationalen Vorschriften und Anforderungen für das Verwendungsgebiet sind korrekt.

X

X

X

 

4

Die für das jeweilige Verwendungsgebiet gewählten Konformitätsbewertungsstellen (bestimmte Stelle(n), Bewertungsstelle (GSM RB)) sind ordnungsgemäß akkreditiert bzw. anerkannt.

X

X

X

X

5

Hinreichende Nachweise anhand der angewandten Methodik für die Erfassung der Anforderungen nur in Bezug auf die nationalen Vorschriften für das betreffende Verwendungsgebiet:

5.1.

Wird für die Erfassung der Anforderungen eine andere Methodik als das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Risikomanagementverfahren verwendet, so ist Folgendes zu prüfen:

a)

Ist die Systemdefinition vollständig und stimmt sie mit der Konzeption des Fahrzeugs überein?

b)

Ist die Gefährdungsermittlung und -einstufung kohärent und plausibel?

c)

Wurden alle Risiken angemessen beherrscht und begrenzt?

d)

Haben die aus dem Risikomanagement resultierenden Anforderungen einen angemessenen Bezug zu dem betreffenden Risiko und dem Nachweis über die Erfüllung der Anforderung?

X

X

X

 

6

EG-Prüferklärungen und Bescheinigungen (nationale Vorschriften) (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

6.1.

Unterschriften

6.2.

Gültigkeit

6.3.

Geltungsbereich

6.4.

Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen, Nichterfüllung von Anforderungen

X

X

X

X

7

Die Berichte der Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

7.1.

Übereinstimmung mit den EG-Konformitätserklärungen und Bescheinigungen

7.2.

Abweichungen und Nichtkonformitäten (falls zutreffend) sind aufgeführt.

7.3.

Die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen sind ordnungsgemäß aufgeführt und stimmen mit den im Genehmigungsantrag genannten Bedingungen überein.

7.4.

Die von den Konformitätsbewertungsstellen verwendeten Nachweise stimmen mit den anwendbaren Bewertungsphasen in den nationalen Vorschriften überein.

X

X

X

X

8

Geltende Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen

 

X

X

X

9

GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend die Erfassung der grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der Teilsysteme

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X

X

 

10

GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend mögliche Veränderungen des Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs (wesentliche Änderung)

 

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X

 

11

Veränderungen gegenüber dem genehmigten Fahrzeugtyp sind hinreichend beschrieben und stimmen mit der GSM zur Risikobewertung und dem Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) überein.

 

X

 

 

12

Die EG-Prüferklärungen und EG-Bescheinigungen wurden an die geänderten/aktualisierten nationalen Vorschriften angepasst.

 

 

 

X

13

Anpassung der Berichte der Konformitätsbewertungsstellen an die geänderten/aktualisierten Vorschriften:

13.1.

Die geänderten/aktualisierten nationalen Vorschriften wurden berücksichtigt.

13.2.

Es liegen Nachweise dafür vor, dass der Fahrzeugtyp weiterhin den Anforderungen entspricht.

 

 

 

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BESCHLÜSSE

6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/105


BESCHLUSS (EU) 2018/546 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. März 2018

zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28, 29, 77 und 78,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen für die Bewertung, ob Emissionen von Instrumenten des harten Kernkapitals (CET 1) die in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien erfüllen, verantwortlich. Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen können Kapitalinstrumente nur mit vorheriger Erlaubnis der EZB als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein öffentliches Verzeichnis über Arten von Instrumenten, die in jedem Mitgliedstaat als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden, erstellt und aktualisiert dieses regelmäßig. Die Aufnahme einer Instrumentenart in das EBA-Verzeichnis besagt, dass es den Zulässigkeitskriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt. In Anbetracht der Prüfung dieser Instrumentenarten durch die zuständigen Behörden — und seit dem 28. Juni 2013 die EBA — sowie des öffentlichen Charakters und der regelmäßigen Aktualisierungen des EBA-Verzeichnisses, ist es angemessen, dieses Verzeichnis bei der Festlegung des Umfangs der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verwenden.

(3)

Gemäß Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hindert die genannte Verordnung die zuständigen Behörden nicht daran, Voraberlaubnisverfahren in Bezug auf Verträge über Instrumente für zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital durchzuführen. Entsprechend sind in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten derartige Verfahren zur Einstufung der Kapitalinstrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals geregelt. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB die zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Erlaubnis für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.

(4)

Die EZB ist darüber hinaus gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verantwortlich, bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen die vorherige Erlaubnis zu erteilen, Instrumente des harten Kernkapitals, die auf eine nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässige Art und Weise ausgegeben wurden, zu verringern, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen sowie die Kündigung, Rückzahlung, Tilgung oder den Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer Fälligkeit zu veranlassen.

(5)

Bei der Beurteilung von Anträgen bedeutender beaufsichtigter Unternehmen auf vorherige Erlaubnis der Verringerung der Eigenmittel wendet die EZB Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (4) an.

(6)

Die EZB hat als zuständige Behörde in jedem Jahr eine erhebliche Anzahl von Eigenmittelbeschlüssen zu erlassen. Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher Beschlüsse erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnisübertragung als notwendig anerkannt, um einer Institution den Erlass einer beträchtlichen Anzahl von Beschlüssen in Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat entsprechend ausgeführt, dass die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans jedem institutionellen System innewohnt (5).

(7)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden.

(8)

Durch den Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) wird festgelegt, welches Verfahren beim Erlass von aufsichtlichen Ermächtigungsbeschlüssen einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(9)

In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach Maßgabe des in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 (6) beschriebenen Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen werden. Sollten ferner die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund unzureichender vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen zur Verfügung gestellter Informationen oder der Komplexität der Bewertung Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Bewertungskriterien für Eigenmittelbeschlüsse haben, sollte ebenfalls das Verfahren der impliziten Zustimmung zur Anwendung kommen.

(10)

Aufsichtsbeschlüsse der EZB können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 (7) vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zur Annahme nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Eigenmittelbeschluss“ ein Beschluss der EZB, mit dem die Einstufung eines Instruments als Instrument des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie die Verringerung der Eigenmittel im Wege der vorherigen Erlaubnis gestattet bzw. mit dem dies abgelehnt wird,

2.

„Verringerung der Eigenmittel“ jede in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Handlung,

3.

„Verringerung mit Ersetzung“ Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

4.

„Verringerung ohne Ersetzung“ Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

5.

„EBA-Verzeichnis“ ein durch die EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstelltes, geführtes und veröffentlichtes (8) Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die auf der Grundlage der Angaben jeder zuständigen Behörde als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden,

6.

„Instrument des harten Kernkapitals“, „Instrument des zusätzlichen Kernkapitals“ und „Instrument des Ergänzungskapitals“ ein Kapitalinstrument, das gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrument des harten Kernkapitals, Instrument des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Instrument des Ergänzungskapitals akzeptiert wird,

7.

„Ersatzinstrument“ das Kapitalinstrument, das das zu verringernde, zurückzukaufende, zu kündigende oder zurückzuzahlende Kapitalinstrument im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt,

8.

„ersetztes Instrument“ das Kapitalinstrument, das Gegenstand einer in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung ist und im Rahmen einer Verringerung mit Ersetzung gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein Ersatzinstrument ersetzt wird,

9.

„harte Kernkapitalquote“, „Kernkapitalquote“ und „Gesamtkapitalquote“ harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote bzw. Gesamtkapitalquote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

10.

„SREP-Beschluss“ der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erlassenen Beschluss, der Aufsichtsanforderungen festlegt,

11.

„Ermächtigungsbeschluss“ und „delegierter Beschluss“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummern 2 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40),

12.

„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen übertragen wird,

13.

„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher ausgestaltete Verfahren,

14.

„ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen beantragte Erlaubnis nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit zusätzlichen Bestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, dass solche zusätzlichen Bestimmungen a) sicherstellen, dass das beaufsichtigte Unternehmen die Voraussetzungen des einschlägigen Unionsrechts im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 erfüllt und schriftlich vereinbart wurden oder b) lediglich auf eine oder mehrere Voraussetzungen, die das Institut gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 3 und 5 Absatz 6 erfüllen muss, erneut hinweisen oder Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen anfordern,

15.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (10).

Artikel 2

Übertragung von Eigenmittelbeschlüssen

(1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit den Erlass von Beschlüssen zu Anträgen auf a) vorherige Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, b) vorherige Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn dies nach nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, und c) vorherige Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Leiter von Arbeitseinheiten, die der EZB-Rat gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses ernannt hat.

(2)   Eigenmittelbeschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in Artikel 3, 4 und 5 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

(3)   Eigenmittelbeschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn unzureichende Informationen oder die Komplexität der Bewertung einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erforderlich machen.

Artikel 3

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis, Instrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen

(1)   Beschlüsse zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Instrumentenart, für die die vorherige Erlaubnis beantragt wird, zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der EZB im EBA-Verzeichnis aufgeführt ist.

(2)   Ablehnende Beschlüsse und Beschlüsse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

(3)   Kann ein Beschluss zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, erfolgt der Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.

(4)   Die Bewertung zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals erfolgt gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 4 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

Artikel 4

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis, Instrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals einzustufen

(1)   Soweit eine vorherige Erlaubnis nach nationalen Gesetzen vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis, Kapitalinstrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals einzustufen, im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

(2)   Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.

(3)   Die Bewertung zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals erfolgt nach Maßgabe von Artikel 52 bis 54 und Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 8, 9 und 20 bis 24a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

Artikel 5

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel

(1)   Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Bedingungen der Absätze 2 oder 3 erfüllt sind.

(2)   Im Falle einer Verringerung mit Ersetzung werden Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn:

a)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des harten Kernkapitals mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments handelt oder

b)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments handelt, sofern es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals handelt oder

c)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments handelt, falls es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des Ergänzungskapitals handelt.

(3)   Im Falle einer Verringerung ohne Ersetzung werden Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn:

a)

die Eigenmittel nach der Verringerung die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierten kombinierten Kapitalpufferanforderung und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge während eines Zeitraums von mindestens drei Geschäftsjahren nach dem Datum der Durchführung dauerhaft darüber liegen werden und

b)

sich die Auswirkungen der Verringerung auf die Quote des harten Kernkapitals, die Kernkapitalquote und die Gesamtkapitalquote auf weniger als 100 Basispunkte belaufen.

(4)   Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

(5)   Kann ein Beschluss zur Verringerung der Eigenmittel gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, erfolgt der Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.

(6)   Die Bewertung zur Verringerung der Eigenmittel erfolgt gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

Artikel 6

Übergangsbestimmung

Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses bei der EZB eingereicht wurde.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. März 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(3)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

(5)  AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und Carmine Salvatore Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).

(6)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(7)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).

(8)  Auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu veröffentlicht.

(9)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/110


BESCHLUSS (EU) 2018/547 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. März 2018

zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/11)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und 5,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10) (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

(2)

Eine Befugnisübertragung wird wirksam mit dem Erlass eines Ermächtigungsbeschlusses, durch welchen das Direktorium einen oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernennt, Entscheidungen auf der Basis dieses Ermächtigungsbeschlusses zu treffen.

(3)

Die Bedeutung der Befugnisübertragung und die Zahl der Adressaten, an die delegierte Beschlüsse zu richten sind, sollten vom Direktorium bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten berücksichtigt werden.

(4)

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, an die die Befugnis zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen übertragen werden soll, gehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Delegierte Eigenmittelbeschlüsse

Delegierte Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) werden wie folgt durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt,

b)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder

c)

im Fall der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. März 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(2)  Siehe Seite 105 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.


Berichtigungen

6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/112


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

( Amtsblatt der Europäischen Union L 27 vom 31. Januar 2018 )

Seite 56, Anhang IA, „Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana“, im Eintrag bezüglich des Blauen Wittlings Micromesistius poutassou in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/1X14)

Anstatt:

„Portugal

4 826 (1) (3)“

muss es heißen:

„Portugal

4 826 (1) (2)“.