ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 88

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
4. April 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/523 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluazuron hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, Clodinafop, Clopyralid, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fosetyl, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyrimethanil, Quinoxyfen, Rimsulfuron, Spinosad, Thiacloprid, Thiamethoxam, Thiram, Tolclofos-methyl, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram ( 1 )

4

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/483 der Kommission vom 22. März 2018 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 18. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 ( ABl. L 81 vom 23.3.2018 )

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/523 DER KOMMISSION

vom 28. März 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluazuron hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt.

(2)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Fluazuron wird in dieser Tabelle bereits als zur Verwendung bei Rindern zugelassener Stoff geführt (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren); ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) liegt ein Antrag vor, den Eintrag zu Fluazuron um Fische zu erweitern.

(5)

Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel empfohlen, eine Fluazuron-Rückstandshöchstmenge für Fische festzusetzen.

(6)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 ist die EMA verpflichtet, die Anwendung von Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten zu erwägen.

(7)

Nach Auffassung der EMA ist es angemessen, den Eintrag für Fluazuron auf Gewebe aller Wiederkäuer außer Schafen und auf Milch von Rindern zu extrapolieren.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Den betroffenen Akteuren sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Rückstandshöchstmenge treffen können.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juni 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Fluazuron“ folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Fluazuron

Fluazuron

Alle Wiederkäuer außer Rinder und Schafe

200 μg/kg

Muskel

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten“

7 000 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

500 μg/kg

Nieren

 

Rinder

200 μg/kg

Muskel

KEIN EINTRAG

7 000 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

500 μg/kg

Nieren

200 μg/kg

Milch

 

Fisch

200 μg/kg

Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen

KEIN EINTRAG


4.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/524 DER KOMMISSION

vom 28. März 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, Clodinafop, Clopyralid, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fosetyl, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyrimethanil, Quinoxyfen, Rimsulfuron, Spinosad, Thiacloprid, Thiamethoxam, Thiram, Tolclofos-methyl, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Mepanipyrim, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Quinoxyfen, Thiacloprid, Thiram und Ziram wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission (3) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. April 2018 aus.

(3)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, sowie Clodinafop, Metrafenon, Pirimicarb, Rimsulfuron, Spinosad, Thiamethoxam, Tolclofos-methyl und Triticonazol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 487/2014 der Kommission (4) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. April 2018 aus.

(4)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Clopyralid, Cyprodinil, Fosetyl, Pyrimethanil und Trinexapac wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 678/2014 der Kommission (5) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. April 2018 aus.

(5)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol und Triclopyr wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 878/2014 der Kommission (6) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. April 2018 aus.

(6)

Für die in den Erwägungsgründen 2 bis 5 genannten Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (7) gestellt.

(7)

Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung zu verlängern.

(8)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf dasselbe Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(9)

Da die Genehmigungen für die Wirkstoffe am 30. April 2018 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission vom 17. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Acetamiprid, Benzoesäure, Flazasulfuron, Mecoprop-P, Mepanipyrim, Mesosulfuron, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Propiconazol, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Thiacloprid, Thiram, Ziram und Zoxamid (ABl. L 312 vom 18.11.2016, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 487/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, sowie Clodinafop, Metrafenon, Pirimicarb, Rimsulfuron, Spinosad, Thiamethoxam, Tolclofos-methyl und Triticonazol (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 72).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 678/2014 der Kommission vom 19. Juni 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Clopyralid, Cyprodinil, Fosetyl, Pyrimethanil und Trinexapac (ABl. L 180 vom 20.6.2014, S. 11).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 878/2014 der Kommission vom 12. August 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol und Triclopyr (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 18).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 73 zu Thiram wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(2)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 74 zu Ziram wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(3)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 82 zu Quinoxyfen wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(4)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 89 zu Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342 wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(5)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 90 zu Mepanipyrim wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(6)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 92 zu Thiacloprid wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(7)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 123 zu Clodinafop wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(8)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 124 zu Pirimicarb wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(9)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 125 zu Rimsulfuron wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(10)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 126 zu Tolclofos-methyl wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(11)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 127 zu Triticonazol wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(12)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 129 zu Clopyralid wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(13)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 130 zu Cyprodinil wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(14)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 131 zu Fosetyl wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(15)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 132 zu Trinexapac wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(16)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 133 zu Dichlorprop-P wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(17)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 134 zu Metconazol wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(18)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 135 zu Pyrimethanil wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(19)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 136 zu Triclopyr wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(20)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 137 zu Metrafenon wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(21)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 138 zu Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(22)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 139 zu Spinosad wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt;

(23)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 140 zu Thiamethoxam wird das Datum durch „30. April 2019“ ersetzt.


Berichtigungen

4.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/7


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/483 der Kommission vom 22. März 2018 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 18. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

( Amtsblatt der Europäischen Union L 81 vom 23. März 2018 )

Seite 9:

Anstatt:

„(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —“

muss es heißen:

„(3)

Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —“.