ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
Inhalt |
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III Sonstige Rechtsakte |
Seite |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 164/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2018/422]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission vom 11. April 2016 zur Änderung von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 1.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32016 R 0561: Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission vom 11. April 2016 (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 26)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 26.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/3 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 165/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2018/423]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/685 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 D 0685: Durchführungsverordnung (EU) 2016/685 der Kommission vom 29. April 2016 (ABl. L 117 vom 3.5.2016, S. 32)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/685 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 117 vom 3.5.2016, S. 32.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/4 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 166/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2018/424]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 wird die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(5) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 2.2 erhält der Text von Nummer 33 (Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission) folgende Fassung: „32015 R 0262: Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“ |
2. |
In Teil 4.2 erhält der Text von Nummer 85 (Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission) folgende Fassung: „32015 R 0262: Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1.
(2) ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/6 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 167/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2018/425]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/423 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ermächtigung bestimmter Laboratorien in Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten und den Vereinigten Staaten von Amerika, serologische Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen durchzuführen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status „amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefrei in Bezug auf die Rinderbestände“ von Malta (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(5) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 4.2 wird unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
In Teil 4.2 wird nach Nummer 100 (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/130 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/423 und (EU) 2016/448 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 75 vom 22.3.2016, S. 70.
(2) ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/8 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 168/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2018/426]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/600 der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status Rumäniens (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 7.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 49 (Entscheidung 2007/453/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 D 0600: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/600 der Kommission vom 15. April 2016 (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 41)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/600 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 41.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/9 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 169/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2018/427]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/701 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status Frankreichs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 7.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 49 (Entscheidung 2007/453/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 D 0701: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/701 der Kommission vom 4. Mai 2016 (ABl. L 121 vom 11.5.2016, S. 22)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/701 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 121 vom 11.5.2016, S. 22.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/10 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 170/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/428]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/582 der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Analyse auf anorganisches Arsen, Blei und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie hinsichtlich bestimmter Leistungskriterien für die Analyse (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzp (Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 R 0582: Verordnung (EU) 2016/582 der Kommission vom 15. April 2016 (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 3)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/582 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/11 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 171/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/429]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/691 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Nährkaseinaten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2016/692 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 54zzzzs (Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2016/691 und (EU) 2016/692 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 120 vom 5.5.2016, S. 4.
(2) ABl. L 120 vom 5.5.2016, S. 7.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/13 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 172/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/430]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/637 der Kommission vom 22. April 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzzs (Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 R 0637: Verordnung (EU) 2016/637 der Kommission vom 22. April 2016 (ABl. L 108 vom 23.4.2016, S. 24)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/637 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 108 vom 23.4.2016, S. 24.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/14 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 173/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/431]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/461 der Kommission vom 30. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate mit Wirkung ab dem 1. April 2016 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 R 0461: Verordnung (EU) 2016/461 der Kommission vom 30. März 2016 (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 25)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/461 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 25.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/15 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 174/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/432]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/903 der Kommission vom 8. Juni 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine mit Permethrin beschichtete Pferdedecke zur Bekämpfung von Lästlingen im Umfeld von Pferden (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/904 der Kommission vom 8. Juni 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über 2-Propanol-haltige Produkte für die Händedesinfektion (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nnv (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1985 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„12nnw. |
32016 D 0903: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/903 der Kommission vom 8. Juni 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine mit Permethrin beschichtete Pferdedecke zur Bekämpfung von Lästlingen im Umfeld von Pferden (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 43). |
12nnx. |
32016 D 0904: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/904 der Kommission vom 8. Juni 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über 2-Propanol-haltige Produkte für die Händedesinfektion (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 45).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/903 und (EU) 2016/904 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 43.
(2) ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 45.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
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L 80/17 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 175/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/433]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 der Kommission vom 19. April 2016 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 der Kommission vom 19. April 2016 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
„— |
32016 L 1028: Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 der Kommission vom 19. April 2016 (ABl. L 168 vom 25.6.2016, S. 13). |
— |
32016 L 1029: Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 der Kommission vom 19. April 2016 (ABl. L 168 vom 25.6.2016, S. 15).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinien (EU) 2016/1028 und (EU) 2016/1029 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 168 vom 25.6.2016, S. 13.
(2) ABl. L 168 vom 25.6.2016, S. 15.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
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L 80/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 176/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/434]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/863 der Kommission vom 31. Mai 2016 zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung, schwere Augenschädigung/Augenreizung und akute Toxizität (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 R 0863: Verordnung (EU) 2016/863 der Kommission vom 31. Mai 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 27)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/863 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 27.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/19 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 177/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/435]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/1005 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2016/1017 der Kommission vom 23. Juni 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich anorganischer Ammoniumsalze (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
„— |
32016 R 1005: Verordnung (EU) 2016/1005 der Kommission vom 22. Juni 2016 (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 4). |
— |
32016 R 1017: Verordnung (EU) 2016/1017 der Kommission vom 23. Juni 2016 (ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2016/1005 und (EU) 2016/1017 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 4.
(2) ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/20 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 178/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/436]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/823 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zs (Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32016 R 0823: Durchführungsverordnung (EU) 2016/823 der Kommission vom 25. Mai 2016 (ABl. L 137 vom 26.5.2016, S. 4)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/823 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 137 vom 26.5.2016, S. 4.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/21 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 179/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/437]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/1179 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 R 1179: Verordnung (EU) 2016/1179 der Kommission vom 19. Juli 2016 (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 11)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1179 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 11.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/22 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 180/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/438]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1068 der Kommission vom 1. Juli 2016 zur Genehmigung von N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin (Cyromazin) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1083 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Aminen, N-C10-16-alkyltrimethylendi-, Reaktionsprodukten mit Chloressigsäure, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 4 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1084 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1085 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Bacillus amyloliquefaciens Stamm ISB06 als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1086 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von 2-Brom-2-(brommethyl)pentandinitril (DBDCB) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1087 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Tolylfluanid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1088 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Kupferflocken (beschichtet mit einem Film aus aliphatischer Säure) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1089 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Dikupferoxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1090 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Kupferthiocyanat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Genehmigung von Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1094 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Genehmigung von Kupfer, granuliert, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(12) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzk (Durchführungsverordnung (EU) 2016/135 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„12zzzl. |
32016 R 1068: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1068 der Kommission vom 1. Juli 2016 zur Genehmigung von N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin (Cyromazin) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 178 vom 2.7.2016, S. 13) |
12zzzm. |
32016 R 1083: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1083 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Aminen, N-C10-16-alkyltrimethylendi-, Reaktionsprodukten mit Chloressigsäure, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 4 (ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 4) |
12zzzn. |
32016 R 1084: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1084 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 9) |
12zzzo. |
32016 R 1085: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1085 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Bacillus amyloliquefaciens Stamm ISB06 als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 12) |
12zzzp. |
32016 R 1086: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1086 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von 2-Brom-2-(brommethyl)pentandinitril (DBDCB) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 15) |
12zzzq. |
32016 R 1087: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1087 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Tolylfluanid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 (ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 18) |
12zzzr. |
32016 R 1088: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1088 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Kupferflocken (beschichtet mit einem Film aus aliphatischer Säure) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 21) |
12zzzs. |
32016 R 1089: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1089 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Dikupferoxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 25) |
12zzzt. |
32016 R 1090: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1090 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Kupferthiocyanat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 29) |
12zzzu. |
32016 R 1093: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Genehmigung von Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 182 vom 7.7.2016, S. 1) |
12zzzv. |
32016 R 1094: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1094 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Genehmigung von Kupfer, granuliert, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 182 vom 7.7.2016, S. 4)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1068, (EU) 2016/1083, (EU) 2016/1084, (EU) 2016/1085, (EU) 2016/1086, (EU) 2016/1087, (EU) 2016/1088, (EU) 2016/1089, (EU) 2016/1090, (EU) 2016/1093 und (EU) 2016/1094 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 178 vom 2.7.2016, S. 13.
(2) ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 4.
(3) ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 9.
(4) ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 12.
(5) ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 15.
(6) ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 18.
(7) ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 21.
(8) ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 25.
(9) ABl. L 180 vom 6.7.2016, S. 29.
(10) ABl. L 182 vom 7.7.2016, S. 1.
(11) ABl. L 182 vom 7.7.2016, S. 4.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/25 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 181/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/439]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/370 der Kommission vom 15. März 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Pinoxaden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission sowie zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen betreffend diesen Wirkstoff zu verlängern (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Nach Nummer 13zzzzzz (Durchführungsverordnung (EU) 2016/182 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/370 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 7.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/26 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 182/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/440]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 der Kommission vom 17. März 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Acibenzolar-S-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Nach Nummer 13zzzzzza (Durchführungsverordnung (EU) 2016/370 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 77.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/27 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 183/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/441]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/636 der Kommission vom 22. April 2016 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Z, Z,Z, Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/638 der Kommission vom 22. April 2016 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
2. |
Nach Nummer 13zzzzzzb (Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/636 und (EU) 2016/638 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 108 vom 23.4.2016, S. 22.
(2) ABl. L 108 vom 23.4.2016, S. 28.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/29 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 184/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/442]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/672 der Kommission vom 29. April 2016 zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/678 der Kommission vom 29. April 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Produkts, das aus einem mit getrockneten Lavendelblüten gefüllten Kissen besteht und zur Mottenbekämpfung in Verkehr gebracht wird (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 17 (Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„18. |
32016 R 0672: Durchführungsverordnung (EU) 2016/672 der Kommission vom 29. April 2016 zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 3) |
19. |
32016 D 0678: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/678 der Kommission vom 29. April 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Produkts, das aus einem mit getrockneten Lavendelblüten gefüllten Kissen besteht und zur Mottenbekämpfung in Verkehr gebracht wird (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 37)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/672 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/678 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 3.
(2) ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 37.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/30 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 185/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/443]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/1120 der Kommission vom 11. Juli 2016 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2016/1121 der Kommission vom 11. Juli 2016 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2016/1143 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
„— |
32016 R 1120: Verordnung (EU) 2016/1120 der Kommission vom 11. Juli 2016 (ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 1). |
— |
32016 R 1121: Verordnung (EU) 2016/1121 der Kommission vom 11. Juli 2016 (ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 4). |
— |
32016 R 1143: Verordnung (EU) 2016/1143 der Kommission vom 13. Juli 2016 (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 40)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2016/1120, (EU) 2016/1121 und (EU) 2016/1143 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 4.
(3) ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 40.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/31 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 186/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/444]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/1198 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 R 1198: Verordnung (EU) 2016/1198 der Kommission vom 22. Juli 2016 (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 10)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1198 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 10.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/32 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 187/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/445]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Richtlinie 2014/28/EU werden die Richtlinien 93/15/EWG (2) und 2004/57/EG (3) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XXIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 1 (Richtlinie 93/15/EWG des Rates) erhält folgende Fassung: „32014 L 0028: Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1)“. |
2. |
Der Text von Nummer 3 (Richtlinie 2004/57/EG der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/28/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1.
(2) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.
(3) ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 189/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/446]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/629 der Kommission vom 20. April 2016 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 D 0629: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/629 der Kommission vom 20. April 2016 (ABl. L 106 vom 22.4.2016, S. 26)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/629 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 106 vom 22.4.2016, S. 26.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 191/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/447]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21b (Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„21ba. |
32016 R 0068: Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2016 vom 3. Juni 2016 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(2) ABl. L 308 vom 23.11.2017, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 76 vom 23.11.2017, S. 32.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 192/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/448]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/527 der Kommission vom 4. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dj (Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 R 0527: Verordnung (EU) 2016/527 der Kommission vom 4. April 2016 (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 26)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/527 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 26.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/36 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 193/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/449]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/462 der Kommission vom 30. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56r (Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32016 R 0462: Durchführungsverordnung (EU) 2016/462 der Kommission vom 30. März 2016 (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 28)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/462 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 28.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/37 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 194/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens [2018/450]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Es ist erforderlich, spezifische Übergangsmodalitäten bis zur vollständigen Anwendung der Übersetzungsfunktion der OS-Plattform gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 hinsichtlich der isländischen Sprache festzulegen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 7d (Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
Unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
3. |
Nach Nummer 7i (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 524/2013, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 und der Richtlinie 2013/11/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1.
(2) ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 1.
(3) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63.
(4) ABl. L XX vom 22.3.2018, S. YY.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/40 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 195/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/451]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1eaf (Beschluss (EU) 2015/801 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„1eag. |
32016 D 0611: Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 27)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/611 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 27.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/41 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 196/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/452]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2016/774 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 L 0774: Richtlinie (EU) 2016/774 der Kommission vom 18. Mai 2016 (ABl. L 128 vom 19.5.2016, S. 4)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/774 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 128 vom 19.5.2016, S. 4.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/42 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 197/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2018/453]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/758 vom 4. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung des Anhangs III (1) auszuweiten. |
(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird unter dem Gedankenstrich von Artikel 12 Absatz 6 (Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32016 R 0758: Delegierte Verordnung (EU) 2016/758 der Kommission vom 4. Februar 2016 (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 3)“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Bergdís ELLERTSDÓTTIR
(1) ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/43 |
HINWEIS AN DIE LESER
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 188/2016 wurde zurückgezogen.
22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/44 |
HINWEIS AN DIE LESER
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 190/2016 wurde zurückgezogen.